UI. Innere Verwaltung. 185 von 2000 Mk. nicht überschreiten darf. Die Handels- kammer ist überdies befugt, solche Gewerbetreibende der im 8 36 der Gew.O. bezeichneten Art, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Handels beschränkt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen (Ges. vom 8. Januar 1906, Ges.S. 1906, S. 5 und oben S. 182 unter 7). Im Haushaltsplan 1908—1910 ist für die Unterstützung des Gewerbes, namentlich zur Förderung von Gewerbe- und Sonntagsschulen und ähnlichen Anstalten ein Betrag von 18500 Mk. vorgesehen. U. Für das Kreditwesen des Herzogtums kommt als einzige Landesanstalt die Herzogl. Sächs. Landesbank in Frage, die die Aufgabe bat, den Geld- und Kredit- verkehr und hierbei insbesondere den Realkredit im Lande zu fördern. Ihr Geschäftskreis erstreckt sich auf die Annahme verzinslicher Darlehen, Ausgabe von Inhaber- obligationen, hypothekarische Darlehen und Lombard- verkehr; sie ist auch berechtigt, juristischen Personen, Korporationen und Aktiengesellschaften Darlehen oder Kredit in laufender Rechnung ohne spezielle Pfand- sicherheit zu gewähren und Einleihungen auf laufende Rechnung von denselben anzunehmen. Ihre verfügbaren Werte soll die Landesbank zunächst zu tunlichster Befriedigung des Realkreditbedürfnisses des Herzogtums verwenden; überschüssige Gelder können auch auf Grundbesitz in andere deutsche Staaten hypo- thekarisch sicher ausgeliehen werden. Verfügbare Kassen- bestände kann die Landesbank auch durch Ankauf von öffentlichen Wertpapieren, Kauf von Wechseln und durch Hinterlegung bei Bankinstituten und Bankhäusern nutz- bar machen. Daneben kann die Landesbank von dem Gesamtministerium ermächtigt werden, zur Förderung des Geld- und Kreditverkehrs sowie insbesondere des Realkredits des Landes auch andere Arten von Kredit- und Geldgeschäften zu betreiben (s. Statut vom 29. Mai 1883, Gea.S. 1883, 8.19, und weiter unten im Finanzwesen S. 216). Staatliche Leihanstalten und Sparkassen gibt es nicht, wohl aber sind solche vielfach in Gemeinden er-