186 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. richtet. Der Geschäftsverkehr der Pfandleiher ist geregelt im Ges. vom 4. Mai 1882 (Ges.S. 1882, S. 18). III. Die einzige staatliche Brandversicherungsanstalt ist die „Landes-Immobiliarbrandversicherungs- anstalt“. Sie versichert nur gegen Schäden, die durch Feuer, kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung des Brandes von Amts wegen getroffenen,oder nachträglich gebilligten Maßregeln an den bei ihr versicherten Ge- bäuden nebst Zubehör herbeigeführt worden sind, nicht aber gegen Schäden, welche lediglich durch Explosionen ohne Brand entstehen (Ges. vom 7. April 1879, Ges.S. 1879, S. 119ff. und unten im Finanzwesen S. 208). IV. Das Finanzwesen. 1. Allgemeines; der Staatshaushaltsplan; die sogenannten Bestände und der Vermögensstock ; die Staatsschulden. $ 39. I. Wie schon obenS.8ff. bei Gelegenheit der Geschichte des Domänenvermögens erwähnt worden ist, wurden früher aus den Einnahmen des Domänenvermögens nicht nur die Kosten der Hofhaltung und die Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses bestritten, sondern auch die Kosten der Staatsverwaltung. Zur Deckung der letzteren ver- willigte der Landtag noch die sogenannte Kammerhilfe, soweit eben der Ertrag des Domänenvermögens nicht ausreichte. Mit der Teilung des Domänenvermögens zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Staate durch das Ges. vom 29. April 1874 (Ges.S. 1874, S. 9ff.) ist schließlich eine vollständige Trennung zwischen beiden Vermögen eingetreten: die Verwaltung beider erfolgt auch durch ganz verschiedene Behörden, die des Herzogl. Domänenfideikommisses durch die Fideikommißverwaltung, die des Staatseigentums durch Staatsbehörden. Wie das Herzogliche Haus keine Einkünfte aus dem Staatsver-