IV. Das Finanzwesen. 195 Zurzeit beträgt die zu verzinsende Staatsschuld 882 654,12 Mk., hierunter 778110 Mk. Schuld an die Staats- diener-Witwensozietät und 23884,26 Mk. an das Woaisen- institut. Die übrigen Schulden bestehen in Stiftungskapitalien für kirchliche und Schulzwecke sowie für Stipendien usw. Die Schulden sind zu 3-6% verzinslich. Die Zinsen be- tragen 36509,82 Mk. Die Kapitalien sind zum ganz ge- ringen Teil unkündbar. Im Haushaltsplan ist gegenwärtig ein Tilgungsbetrag nicht eingestellt, da nach Lage der Verhältnisse weder dem Staate noch dessen Gläubigern aus einer Tilgung der Staatsschuld ein Vorteil erwachsen würde. VIII. Inbezug auf Veränderung in dem Vermögensstock sind besondere Bestimmungen nicht getroffen. Im Falle einer Veräußerung wird an Stelle der veräußerten Sache der Erlös treten. Nur wenn die Veräußerung etwa dazu dienen sollte, um Lücken in der Einnahme auszufüllen, so würde dazu die landschaftliche Zu- stimmung erforderlich sein (s. Sonnenkalb S. 103 unten). Zur Veräußerung bedeutenderer Bestandteile des staatsfiskalischen Immobiliars und der staatsfiskalischen Gerechtsame hat das Gesamtministerium seine Genehmi- gung zu erteilen (Ges. vom 14. März 1866, betr. die Auf- hebung der Landesregierung usw., Art 5 Nr. 16, Ges.S. 1866, S. 5). Die Entschließung über den Verkauf selbst sowie die über Verpachtung von Staatsgütern, Erneue- rungs- und Neubauten trifft der Landesherr (s. das. Art. 16 Nr. 4). 2. Die einzelnen Einnahmen. a) Einnahmen aus der preußischen Lotterie. 8 40. Nach dem am 1. Juni 1906 in Kraft getretenen Staats- vertrag vom 17. Juni 1905 (Ges.S. 1906, S. 3Sff.) haben die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten den Betrieb der von ihnen betriebenen Hessisch-Thüringischen Staatslotterie im Frühjahr 1906 eingestellt und Preußen 13*