220 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. Anmerkungen hierzu im Wegw.). Die Führung der Unter- suchung liegt den Steuerämtern und dem Hauptsteuer- amt ob. Das Verfahren ist im Gesetz geregelt und gilt noch, insoweit es nicht durch die Bestimmungen der St.P.O. aufgehoben ist (e. Wegw.). Selbstverständlich gilt daneben auch das bereits oben erwähnte, im Ges. vom 10. Februar 1874 geregelte Submissionsverfahren (s. oben S. 187). Vgl. ferner wegen der Reichsstempel- abgaben V.O. vom 26. März 1908 (Ges.S. 1908, S. 30). V. Die Kirche. Vorbemerkung. Einen Abriß aus der Kirchengeschichte des Herzog- tums gibt Löbe, Geschichte der Kirchen und Schulen des Herzogtums Sachsen-Altenburg (Altenburg 1886) S. 25 ff. Die Quellen des Kirchenrechts selbst sind die in der Landes- ordnung und in der Landesgesetzgebung enthaltenen Ge- setze usw., die im einzelnen unten angeführt sind. In Ermangelung kommt das gemeine evangelische Kirchen- recht in Anwendung (s. Löbe S. 8. Eine „Samm- lung der wichtigsten auf die Landeskirche des Herzog- tums Sachsen-Altenburg sich beziehenden Bestimmungen“ ist herausgegeben vom Geh. Regierungsrat Gustav Geier (Abkürzung: Kirch.G.S. = Kirchengesetzsammlung). Die Sammlung reicht bis Ende 1905. 1. Verhältnis des Staates zur Landeskirche. S 45. Die Kirche des Landes ist die evangelisch-protestan- tische (Grundges. $ 128). An ihrer Spitze steht der evan- gelisch-protestantische Regent. Als gleichzeitiges Ober- haupt des Staates hat er die Oberaufsicht und die Ver- pflichtung zum Schutz der Kirche. Nur falls der Regent sein Glaubensbekenntnis ändert, werden die Kirchen- hoheitsrechte einem evangelischem Ministerium, welches aus mehr als zwei Gliedern besteht, übertragen ($ 130 Grundges.). Von dem Inhaber des Kirchenregiments wird auch die vollziehende Kirchengewalt ausgeübt ($ 133 Grundges.). Alle kirchlichen Gesetze ergehen in seinem’