993 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. werden Entschädigungen gewährt (s. Kirch.G.S. S. 136 ff.). Schließlich hat allgemein der Staat, der überdies auch die Kosten der Synode trägt ($ 136 Grundges.), die Ver- pflichtung übernommen, bei nachgewiesener Mittellosig- keit einer Kirchengemeinde, die die ihr obliegenden Aus- gaben nicht bestreiten kann, aushilflich einzutreten ($ 156 Grundges.). In dem Staatshaushaltsplan für den Wirt- schaftsabschnitt 1908—1910 ist für kirchliche Zwecke ein Ausgabeposten von 222960 Mk. eingestellt. 2. Die Kirchengewalt; die obere Kirchenbehörde und deren Befugnisse. 5 46. I. Die Kirchengewalt gründet sich auf die Lehren der Heiligen Schrift, auf die Grundsätze der evangelisch- protestantischen Kirche und auf die bestehenden Landes- gesetze ($ 132 Grundgesetz. Sie übt der Regent teils selbst, teils durch die obere Kirchenbehörde aus. Insbesondere ist letzteres der Fall bei der voll- ziehenden Kirchengewalt oder der Kirchenregierung. Daneben ist in gewissen Fällen eine Mitwirkung von Vertretern der Kirche vorgesehen. Eine solche Mitwirkung ist sogar für bestimmte Gegenstände der Kirchengewalt vorgeschrieben, nämlich: 1. für die Ordnung der öffentlichen Gottesverehrung; 2. für Bestimmungen in bezug auf den öffentlichen Lehrbegriff, soweit solche nach protestantischen Grundsätzen überhaupt zulässig sind, und in bezug auf die allgemeine Kirchenverfassung ($ 134 das.). In anderen Fällen hängt es von dem landesherrlichen Ermessen ab, ob Vertreter der Landeskirche zu hören sind oder nicht ($ 154 Grundges... Die Vertreter der Landeskirche treten in diesem Falle zu sogenannten Synoden zusammen: ihre Aufgabe besteht darin, Ver- ordnungen, die jene Gegenstände betreffen, durch münd- liche oder schriftliche Beratungen vorzubereiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen General- und Spezial- synode. Die erstere wird gebildet aus den Räten des