V. Die Kirche. 225 Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten, den Superintendenten und Lokaladjunkten und einigen von den Superintendenten und Lokaladjunkten jeder Ephorie aus den Gliedern derselben gewählten Geistlichen des Herzogtums. Den Vorsitz führt der Vorstand des Ministe- ziums, Abteilung für Kultusangelegenheiten. Spezial- synoden setzen sich zusammen aus dem Superintendent der Ephorie, den Lokaladjunkten und einigen Geistlichen der Ephorie: in Fällen schriftlicher Beratung vermitteln sie die erforderten schriftlichen Gutachten nach den ein- zelnen Ephorien und legen sie dem Ministerium vor. Synoden dürfen sich nur mit Vorwissen und Ge- nehmigung des Landesherrn und auf Berufung des Ministeriums versammeln. Ihre Kosten deckt die Landes- kasse. Das Verfahren, das bei den Vorbereitungen zu jenen Verordnungen beobachtet wird, ist entweder ein schrift- liches oder mündliches. Bei mündlichen Beratungen ent- scheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalsynode, bei schriftlichen Beratungen die Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder der Spezialsynoden und des Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten. Im letzteren Falle also geben die Räte des Ministeriums und die Geistlichen ephorien- weise ihre schriftlichen Gutachten ab. Es bleibt überdies dem Landesherrn überlassen, ob er das Gutachten der Vertreter der Landeskirche in General- oder Spezialsynoden hören will!) (53 133—137 Grundges.). Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer eigentlichen Synodalverfassung war der Landschaft vor- gelegt, von dieser aber abgelehnt worden. II. Die obere Kirchenbehörde, durch die der Regent das Kirchenregiment ausübt, ist das Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten bzw. das innerhalb 1) Spezialsynoden sind z. B. zur Beratung der Kirchen- gemeindeordnung berufen worden (Patent vom 8. Februar 1877, Ges.S. 1877, 8. 4).