3938 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. auf alle Parochien des Landes, und zwar nach einer be- stimmten Reihenfolge, und sie muß in jeder Parochie in dem Zeitraum von 12 Jahren einmal gewesen sein und in derselben Frist das ganze Herzogtum durchmessen haben. Neben den Generalvisitationen gibt es, um das gleich hier zu erwähnen, die sogenannten Spezial- visitationen, die durch die Kircheninspektionen, und die sogenannten Ephoralvisitationen, die durch den Ephorus in den Kirchen seines Ephoralbezirkes vor- genommen werden (8. die erwähnte V.O. vom 17. März 1860 und die eingehenden Bemerkungen hierzu in der Kirch.G.S. S. 67 ££.). Endlich führt das Ministerium, Abteilung für Kultus- angelegenheiten, die Aufsicht darüber, daß die Landes- untertanen sich eines gottesfürchtigen Lebenswandels befleißigen, und daß die Heilmittel der Religion gehörig benutzt werden; es soll, soweit das nach den bestehenden Einrichtungen möglich ist, den Druck und Verkauf von Schriften hindern, die der Religiösität und den guten Sitten nachteilig sind ($ 153 Grundgesetz). In dieser seiner Aufgabe soll es. durch den Kirchenvorstand unter- stützt werden ($ 13 der Kirch.G.S.). 3. Die kirchlichen Beamten und Behörden sowie das Diensteinkommen der Geistlichen. 8 47. I. Der Generalsuperintendent. An der Spitze der Geistlichkeit des Landes steht der Generalsuper- intendent (s. hierzu Dienstvorschrift vom 2. Juli 1895 in der Kirch.G.S. S. 99£f.). Als erster Geistlicher der Landes- kirche führt er die Aufsicht über die kirchlichen An- gelegenheiten der Landeskirche und über die ihr angehörigen Geistlichen, Kandidaten und niederen Kirchendiener. Dabei bildet er nicht etwa eine Zwischen- instanz zwischen dem Ministerium und den Geist- lichen, sondern ist Organ des Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten, selbst. Bei Ausübung seines Aufsichtsrechtes kann er sich der Mitwirkung der Ephoren