236 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. verwaltet werden könnte, gegen eine Mitverwaltung aber der Kirchenvorstand oder der Patron Widerspruch er- hebt (s. $ 10 des Ges. vom 8. Februar 1877). Die Zulage, die gesetzlich dem Geistlichen zur Ergänzung seines Ein- kommens zu gewähren ist, kann überdies, wie schon oben S.227 hervorgehoben, auf Grund geführter Disziplinarunter- suchung von der oberen Kirchenbehörde demjenigen Geist- lichen auf längere oder kürzere Zeit vorenthalten oder wieder entzogen werden, welcher sich einer mangelhaften Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat ($ 6 das.). | 4. Die Kirchengemeinden. (Siehe hierzu Patent vom 8. Febr. 1877, die Publikation einer Kirchengemeindeordnung fürdieevangelische Landeskirche des Herzogtums Sachs.-Altenburg betr., Ges.S. 1877, S.4ff.) $ 48. I. Der Kirche selbst ist nur in gewissem Umfange das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt. Der Träger dieses Rechts ist die Kirchengemeinde. Diese setzt sich zusammen aus allen der evangelischen Landeskirche an- gehörigen Einwohnern der zu einem Kirchengemeinde- verband gehörigen Ortschaften und Ortschaftsteilen, so- fern sie darin ihren wesentlichen, wenn auch nur durch vorübergehende Zwecke bedingten Aufenthalt haben. Neben der Ortskirchengemeinde bestehen sogenannte Personalgemeinden, wie Hofgemeinde, Garnison- und Stiftsgemeinde. Bezüglich dieser bewendet es bei den bisherigen Parochialverhältnissen. Die Kirchengemeinden selbst haben juristische Persön- lichkeit und sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auf sie finden demnach auch die Bestimmungen in $ 89 B.G.B., weiter die Bestimmungen über Erwerbs- beschränkungen der juristischen Personen in $$ 9 ff. des A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65), über Zwangsvollstreckung in das Vermögen Öffentlicher Körperschaften — $ 6 des A.G. zur Z.P.O. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65), über Eröffnung des Konkurses