V. Die Kirche. 245 Die Leitung der Versammlung geschieht entweder durch einen Kommissar des Ministeriums oder, wenn ein solcher nicht benamt ist, durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter. Zur Gültig- keit eines Beschlusses ist notwendig, daß zwei Drittel aer Ersehienenen sich mit dem Beschlußantrage einver- standen erklären. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder ist nicht erforderlich. Kommt es nicht zu einem gültigen Be- schluß, so kommen die dem Kirchenvorstande zustehenden Kompetenzen zur Geltung. 5. Das Patronatsrecht. $ 49. Unter Patronatsrecht versteht man die Summe der Rechte und Pflichten, welche dem Patron aus einem besonderen kirchenrechtlichen Rechtsgrunde hinsichtlich einer Kirche oder eines kirchlichen Amtes zustehen. Über die Begründung des Patronats, seine Über- tragung und seine Beendigung enthält das Landes- recht nur ganz dürftige Bestimmungen. Insoweit als es hierbei an landesrechtlichen Bestimmungen fehlt, kommt das gemeine evangeliche Kirchenrecht in Anwendung (vgl. hierüber Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts 5. ‚Aufl. 1903 $ 118ff. und Löbe a. a. O. S. 30, 8). Als besondere landesrechtlicho Bestimmung sei nur hervorgehoben, daß durch Höchstes Reskript vom 3. Juli 1778 bei Rittergütern das Patro- natsrecht von dem jedesmaligen Gutssequestor oder in dessen Ermangelung vom curator litis et bonorum — jetzt also vom Konkurs- oder Zwangsverwalter — ausgeübt werden kann (Hesse, Handbuch des Altenburger Privat- rechts S. 325 unter Patronatrecht). Weiter hat in einem besonderen Falle das Ministerium, Abteilung für Kultus- angelegenheiten, den Grundsatz zur Durchführung ge- bracht, daß das Patronatsrecht bei Verurteilung zum Ver- luste der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes zu ruhen hat (s. Kirch.G.S. S. 66 unter