V. Die Kirche. 353 Wohl zu gefährden geeignet sind. Von den Leitern solcher neu zu bildenden Gesellschaften ist gehörige Auskunft zu geben über die Zahl, Namen der Mitglieder, ihren Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft, über die wesentlichen Grundlagen und Zwecke der Gesell- schaft, über innere Einrichtung usw. Zu den wesentlichen Grundlagen einer solchen Gesellschaft gehört notwendig das Bekenntnis des Glaubens an Gott und die Festhaltung der christlichen Sittenlehre. Im allgemeinen stehen die Gesellschaften unter polizeilicher Aufsicht: die Staats- behörde kann zu jederzeit Auskunft über die Verhältnisse der Gemeinschaft verlangen, kann die Zulassung von Geist- lichen versagen und die Versammlung überwachen, wenn die Vermutung begründet ist, daß sie dazu mißbraucht wird, um Haß und Unfrieden zu säen. Versammlungen von Abgeordneten in- oder auch ausländischer neuer Religionsgemeinschaften (Synoden) müssen vorher ge- meldet werden usw. (s. die V.O. und die Bemerkungen dazu in der Kirch.G.S. S. 398 £f.). Die Rechtsverhältnisse des Staates gegenüber der katholischen Kirche haben bisher eine gesetzliche Rege- lung nicht gefunden. Es entscheidet hierüber das auf der Kirchenhoheit des Staates fußende deutsche Staats- herkommen (Sonnenkalb S. 108). Die „katholische Ge- meinde in Altenburg“ hat nach der Bekanntmachung des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 18. März 1876 (Ges.S. 1876, S. 151) die Eigenschaften und Rechte der Gesamtpersönlichkeit. Auch die Rechtsverhältnisse jüdischer Glaubens- gemeinschaften gegenüber dem Staat sind bisher nicht geregelt worden. II. Austritt aus der Kirche. Über die religiöse Erziehung der Kinder geben die $$ 105—108 des A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 54—55) und das Ges. vom 11. Januar 1906, betreffend die religiöse Erziehung und den Austritt aus der Kirche (Ges.S. 1906, S. 6—7) die nötigen Bestimmungen. Das letzte Gesetz regelt insbesondere auch den Aus- tritt aus der Kirche. Hiernach erfolgt dieser Austritt