254 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. mit bürgerlicher Wirkung vor dem Amtsgericht des Wohnortes des Austretenden durch eine von ihm selbst oder in Gemäßheit der $S 105—108 A.G. zum B.G.B. von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich abgegebene Erklärung. Der Aufnahme, der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorausgehen, der durch das Amtsgericht dem für das bisherige Bekenntnis des Antragstellers zuständige Pfarramt oder Geistlichen ohne Verzug bekanntzugeben ist. Nach Ablauf von vier Wochen, spätestens innerhalb sechs Wochen, nach Ein- gang des Antrags, findet die Aufnahme der Austritts- erklärung zu gerichtlichem Protokollstatt. Überden Austritt wird dem Ausgetretenen auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt. Die Folge der Austrittserklärung ist die, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche kraft Gesetzes auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde- angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. Diese Wirkung tritt auf Antrag mit dem Schluß des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ein. Andere Leistungen, die nicht auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche als Reallasten oder kraft eines sons- tigen besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grund- stücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, sowie die Zahlung von Gebühren für die Benutzung der kirchlichen Anstalten oder für begehrte oder gewährte Amtshandlungen werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. Durch Satzungen darf für den Austreten- den die Wirkung seines Austritts nicht ungünstiger ge- staltet werden, als wie durch das Gesetz für die gesetz- lichen Leistungen vorgeschrieben ist. Insoweit die Sat- zungen solche Erschwerungen enthalten, sind sie ungültig. Für das Verfahren bei Austritt aus der Kirche werden keine Gebühren, sondern nur bare Auslagen be- rechnet.