VI. Das Schulwesen. 255 VI. Das Schulwesen. Die auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze, Verordnungen usw. sind zusammengestellt in der anıt- lichen „Sammlung der das Volksschulwesen im Herzogtum Sachsen-Altenbur zegelnden Bestimmungen“. Heft I—-IL. (Abkürzung: Schul.G.S. I, II, III = Schulgesetzzammlung..) 1. Verhältnis der Schule zu Kirche und Staat. g 52. I. Früher war das gesamte Unterrichtswesen der Kirche unterstellt. So erklärte das Grundges. vom 29. April 1831 in $ 138 das Recht der Beaufsichtigung des gesamten Schulwesens als eine Befugnis der Kirchengewalt. Dieser Grundsatz gilt heute nicht mehr; heute ist das Schul- wesen reine Staatssache, und die Angelegenheiten der Schule sind keine kirchlichen, sondern politische An- gelegenheiten. Damit ist indessen noch keine Trennung der Kirche und der Schule eingetreten, vielmehr bestehen noch immer zwischen beiden die engsten Beziehungen. Das zeigt sich nach verschiedenen Richtungen. Der Vorstand des Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegen- heiten, ist auch die obere Schulbehörde. Zu den inneren Angelegenheiten der Kirche nach $ 5 des Ges. vom 4. Januar 1869, betreffend die Aufhebung des Konsistoriums (Ges.S. 1869, S. 3), gehört ferner der Religionsunterricht in den Schulen, den höheren und den niederen. Weiter ist die Volksschule selbst die sogenannte Konfessionsschule. In dem grundlegenden Ges. vom 12. Februar 1889 $& 14 (Ges.S. 1889, S. 11ff) ist nämlich bestimmt, daß der Religionsunterricht der der evangelischen Landes- kirche ist. Dieser Unterricht ist für jedes Schulkind obligatorisch. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung findet nur statt bei Kindern, welche einer anderen Kirche oder einer anderen als solcher anerkannten Religions- gesellschaft angehören, und bei Kindern von Dissidenten, welche keiner solchen Gesellschaft angehören. Im ersten Falle ist für den Religionsunterricht solcher Kinder von deren Eltern oder Erziehern in geeigneter Weise zu