VI. Das Schulwesen. 357 II. Was das Verhältnis der Schule zum Staat angeht, so ist bereits oben S. 255 gesagt worden, daß das Schul- wesen reine Staatssache ist: Die Angelegenheiten der Schule sind also politische Angelegenheiten. Die Aufsicht. wird auch allenthalben von Staatsbehörden ausgeübt; eine Selbstverwaltung der Schulangelegenheiten ist in ge- wissem Umfange nur der Schulgemeinde eingeräumt. Wie die Kirche, so erfreut sich auch die Schule der besonderen Fürsorge des Staates. Dieser erhält auf seine Kosten ein Seminar zur Heranbildung von Volksschul- lehrern (s. S. 269). Durch Landesgesetz sind deren An- stellungs, Besoldungs- und Pensionsverhältnisse genau geregelt. Auch sind die Lehrer Mitglieder der staatlichen Witwensozietät (dritter Nachtrag zum Regulativ vom 12. Juni 1872, die Staatsdiener-Witwensozietät betreffend, vom 16. Januar 1893, Ges.S. 1893, S. 4). Soweit ferner die Schullasten durch Umlagen aufzubringen sind, gelten sie als Gemeindeabgaben und werden als Zuschlag zu den Gemeindeabgaben erhoben (Ges. vom 14. August 1897, Ges.S. 1897, S. 76). Auch werden die Schulabgaben im Verwaltungswege beigetrieben (Ges. vom 31. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver- waltungssachen betreffend, in der Fassung der Bekannt- machung vom 12. Mai 1899 8$ 1 und 2, Ges.S. 1899, 8. 99). Bei nachgewiesener Mittellosigkeit einer Schul- gemeinde tritt überdies der Staat in dringenden Fällen aushilflich ein ($ 156 des Grundges.). Im Staatshaushaltsplan für den Wirtschaftsabschnitt 1908—1910 ist für das Volksschulwesen eine Summe von rund 600000 Mk. in Ausgabe gestellt. 2. Die Schulbehörden. 8 53. I. Die obere Schulbehörde. Das grundlegende Gesetz, das die Verhältnisse der Volksschule regelt, ist das Ges. vom 12. Februar 1839, das Volksschulwesen be- treffend (Ges.S. 1889, S. 11 ff.). In ihm finden sich alle die wichtigen Bestimmungen, Hässelbsrth, Sachsen-Altenburg.