VI. Das Schulwesen. 269 vom 27. April 1908. Bei Ausübung der ihm hiernach über- tragenen Funktionen steht ihm gegenüber den seiner Aufsicht unterstehenden Lehrer die Erteilung von Warnungen und Verweisen gemäß $ 53 des Ges. vom 12. Februar 1889 und SS 67--70 des Ges., betreffend den Zivilstaatsdienst, vom 26. Februar 1836 (Ges.S. 1886, S. 26) zu. Keinesfalls erstreckt sich die Aufsicht des Ortsschul- inspektors, wenigstens desjenigen, der durch den Schul- vorstand bestellt ist, auf den fachmännischen Teil des Unterrichtsbetriebes (Nr. 8 des Ges. vom 27. De- zember 1907). Die Aufsicht über diese Seite des Unter- richts führen vielmehr die Rektoren und Hauptlehrer (Dienstvorschrift vom 27. April 1908 8 3 ff.). 3. Die Schulgemeinden. 8 54. Eine Selbstverwaltung der Schule findet nur im Um- fange der Schulgemeinde statt. Jeder Schulverband. mag derselbe nun aus einer oder mehreren politischen Gemeinden bestehen, bildet zum Zweck der Unterhaltung und Verwaltung seiner Volksschulen eine solche Schul- gemeinde. Als Mitglieder der Schulgemeinde sind an- zusehen alle Einwohner der zur Schulgemeinde ge- hörigen Ortschaften, wenn sie darin ihren wesentlichen, wenn auch nur durch vorübergehende Zwecke bedingten Aufenthalt haben ($ 1 Schul.G.O.). Juristische Personen sind nicht Mitglieder der Schulgemeinde, wenn sie auch nach dem Ges. vom 14. August 1897, betreffend die Er- hebung von Umlagen zu Schulzwecken — Ges.S. 1897, S. 76 — schulsteuerpflichtig sind (s. Anm. zu $ 1 der Schul.G.O. im Wegw.). Die Schulgemeinden selbst haben juristische Persönlichkeit. Sie sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auf sie finden daher Anwendung die Bestimmungen in $ 89 B.G.B., die über Erwerbs- beschränkungen in den $3 9—12 des A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 — Ges.S. 1899, S. 32, die iber Zwangs- vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften in $ 6 des