VI. Das Schulwesen. 2009 4. Die Volksschullehrer. 8 55. I. Ausbildung derselben. Der Staat unterhält auf seine Kosten ein besonderes Schullehrerseminar, um einen für den öffentlichen Schul- und Kirchendienst wohl vorbereiteten Lehrerstand heranzubilden (s. die Gesamtministerial-Bekanntmachung, betreffend die Auf- hebung des Regulativs vom 3. April 1858 sowie den Erlaß neuer Vorschriften für das Lehrerseminar vom 12. Februar 1906 und die Seminarordnung von demselben Tage, Ges.S. 1906, S. 17££.. Es steht unter unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung des Herzoglichen Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten. Die Seminarlehrer einschließ- lich des Direktors unterfallen dem Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886 und werden nach dessen Bestimmungen angestellt. Die Ausbildung im Seminar dauert sechs Jahre (s. $ 9 der Seminarordnung). Die Seminaristen wohnen in den drei unteren Klassen in der Anstalt, in den drei oberen außerhalb der Anstalt. Ihnen wird außer freier Wohnung, Heizung und Beleuchtung und Benutzung der musikalischen Instrumente unentgeltlicher Unterricht und in Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Arznei gewährt. Außerdem ist ihnen eine Geldunter- stützung (Speisegeld) zugebilligt. Wer das Seminar frei- willig verläßt oder wer vor vollendetem sechsten Jahre nach Absolvierung des Seminars aus dem Schuldienste des Herzogtums freiwillig ausscheidet, ist verpflichtet, den vollen Betrag des während seiner Ausbildung emp- fangenen Speisegeldes und der ihm gewährten freien Wohnung im Seminar oder in der Stadt Altenburg der Staatskasse wieder zu ersetzen ($ 16 das.). Vor Schluß des Kursus der ersten Klasse hat der Seminarist die sogenannte Abgangsprüfung abzulegen, die in eine sogenannte Vorprüfung und iin die Schluß- prüfung zerfällt; letztere findet unter dem Vorsitz eines vom Herzoglichen Ministerium, Abteilung für Kultus- angelegenheiten, ernannten Regierungskommissars statt (siehe die Ordnung der Abgangsprüfung am Herzog-