VI. Das Schulwesen. 377 Ges. vom 7. Januar 1899 (Ges.S. 1899, S. 7). Doch ist das- jenige Mitglied einer Schulgemeinde, das auf Grund einer Stiftung seiner Vorbesitzer laufende Beiträge zu den notwendigen Ausgaben für die Erhaltung der Schule ohne eine Gegenleistung entrichtet, befugt, der- artige Entrichtungen bei den durch Umlagen aufzu- bringenden Beiträgen in Anrechnung zu bringen. Durch alle diese Bestimmungen über die Erhebung von Umlagen wird die Zuständigkeit des Schulvorstandes, wie sie in $ 4 Schul.@.O. festgesetzt ist, nicht berührt. Er ist also zuständig für die Beschlußfassung über die Beschaffung der Erfordernisse der Schule. Er entscheidet also auch über die Erhöhung des Zuschlags. Ein Be- schluß, der eine Erhöhung des Zuschlags zur Folge haben würde, ist durch Widerspruch binnen 14 Tagen anfechtbar; doch ist anfechtungsberechtigt nur derjenige Steuer- pflichtige, der in einem Schulgemeindebezirk mehr als den vierten Teil der gesamten Schulumlagen aufzubringen hat. Wie zu verfahren ist mit der Verteilung der gemein- schaftlichen Schullasten auf die einzelnen politischen Gemeinden, wenn der Schulgemeindeverband aus mehreren politischen Gemeinden besteht, darüber geben die $$ 5 und 6 jenes Ges. vom 14. August 1897 Auskunft (s. daselbst und die Anmerkungen in Wegw. dazu, sowie Anm. 3 auf S. 183 Schul.G.S. III und Art. III des Gesetzes vom 27. Dezember 1907, Ges.S. 1907 S. 102). Schulgemeinden, die einen Teil ihres Schulaufwandes durch Umlagen aufzubringen haben, erhalten dann, wenn es zur Vermeidung einer ihrer Kräfte übersteigenden Belastung nötig erscheint, eine Beihilfe aus der soge- nannten „allgemeinen Schulkasse“. Diese ist durch staatliche Bewilligungen dotiert und untersteht der un- mittelbaren Verfügung der oberen Schulbehörde ($ 23 des Ges. vom 22. Dezember 1875, Ges.S. 1875, S. 191). Aus dieser allgemeinen Schulkasse erhalten die städtischen Schulgemeinden jährliche Zuschüsse, die von fünf zu fünf Jahren neu festgesetzt werden (3 24 das.). Dagegen erhalten die ländlichen Schulgemeinden keinerlei feste Zuschüsse. Nur für die im Sinne des Kultus-