278 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. ministerial-Erlasses vom 18. Juni 1907 (Schul.G@.S. III, 9. 271— 273) überlasteten ländlichen Schulgemeinden werden jährliche Beihilfen festgesetzt. 6. Die Mittelschulen und Fortbildungsschulen. S 57. I. Die Mittelschulen. Neben der allgemeinen Volksschule oder in organischer Verbindung mit ihr können in einer Schulgemeinde mit Zustimmung der oberen Schulbehörde „Mittelschulen“ errichtet werden, welche den Zweck haben, weitergehende Bildungs- bedürfnisse zu befriedigen, ohne die Ziele der höheren Schulanstalten zu erreichen ($ 3 des Volksschulges. vom 12. Februar 1899). Sie werden beaufsichtigt durch den Orts- und Bezirksschulinspektor (s. die Dienstanweisung für den Ortsschulinspektor vom 27. April 1909 oben S. 262 und die vom 1. März 1909 für den Bezirksschulinspektor). Die Fähigkeit zur Anstellung als Lehrer — wenigstens an den Oberklassen der Mittelschulen — wird von den- jenigen, die nicht die Prüfung für das höhere Schulamt bestanden haben, durch Ablegung der Prüfung für Lehrer an Mittelschulen erworben. Hierzu werden zugelassen Geistliche, Kandidaten der Theologie oder Philologie und solche Volksschullehrer, welche ihre zweite Prüfung be- standen haben und sich über ihre bisherige gute Amts- führung auszuweisen vermögen (s. das Nähere über die Prüfung usw. in der V.O. vom 7. November 1885, die Prüfung für Lehrer an Mittelschulen und die Rektorats- prüfung betreffend, Ges.S. 1885, S. 65). II. Fortbildungsschulen. Die Aufgabe der Fort- bildungsschule ist die weitere Ausbildung der aus der Volksschule entlassenen Knaben, insbesondere deren Befestigung und Weiterführung in denjenigen Kennt- nissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nutzen sind ($ 20 des Volksschul- gesetzes). Eine solche Fortbildungsschule ist in jeder Schul- gemeinde oder für mehrere Schulgemeinden gemeinsam