280 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. Anwendung (s. Schul.G.S. III, S. 146—148): nach den einzelnen Ortsstatuten ist körperliche Züchtigung aus- geschlossen; dagegen sind vielfach Geldstrafen eingeführt. Auch für die aus der Volksschule entlassenen Mädchen kann durch Beschluß des Schulvorstandes eine Fortbildungsschule errichtet werden (Ges. vom 27. Dezember 1907 Art. II Nr.8). Der Beschluß des Schul- vorstandes bedarf der Genehmigung der Gemeindeorgane. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Schulvorständen und politischen Gemeinden entscheidet das Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, in kollegialer Zu- sammensetzung, in rein ländlichen Verbänden die Schul- inspektion (s. das.). Die sogenannten gewerblichen Fortbildungs- schulen ($ 120 Gew.O.) unterstehen dem Ministerium, Abteilung des Innern, das die Aufsicht über sie durch den Gewerbeinspektor ausführen läßt (H.V. vom 11. Fe- bruar 1897, Ges.S. 1897, S. 9). 7. Die höheren Schulen und die Universität Jena. 8 58. I. Die höheren Schulen. Der Staat unterhält mehrere höhere Lehranstalten (Gymnasium, Realgymnasium, Real- schule). Deren Lehrer sind Staatsbeamte; sie haben die Befähigung zum Lehramt an den höheren Schulen durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen (s. das Nähere in der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 17. Januar 1900, Ges.S. 1900, S. 18£f., mit dem Nachtrag vom 8. Mai 1903, Ges.S. 1903, S. 68, und die V.O. vom 3. April 1891, die praktische Aus- bildung der Kandidaten für das höhere Schulamt be- treffend, Ges.S. 1891, S. 20). Die höheren Schulen unter- stehen der Aufsicht des Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenbheiten. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den höheren Lehranstalten steht dem Generalsuperintendenten zu laut Kultusministerial-Erlaß vom 11. September 1880 (8. Kirch.G.8. S. 90, Anm, 1 oben $. 256).