Nachtrag. — Il. Zu$s 4ff., S. 1Sff. Nach dem Gesetz vom 29. März 1909, betreffend die weitere Abänderung des Gesetzes vom 81. Mai 1870, die Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend, ist die Zahl der Abgeordneten der Städte von 9 auf 11 erhöht worden, so daß nunmehr die Landschaft aus 32 gewählten Abgeordneten besteht und zwar 11 Abgeordneten der Städte, 12 Abgeordneten des platten Landes und 9 von den Höchstbesteuerten, d.h. denjenigen Staats- bürgern, welche in den einzelnen hierzu gebildeten Bezirken die meisten direkten Staatssteuern (Grund- steuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapital- rentensteuer) entrichten, gewählten Abgeordneten. Die beiden neugeschaffenen Stellen sind der Stadt Altenburg, d.i. dem 1. Wahlbezirk, zugefallen. Demzufolge wird der 1. Wahlbezirk unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten durch Höchste Verordnung räumlich in zwei Teile geteilt, 1. Wahlbezirk A und 1. Wahlbezirk B. Darnach wählt also die Stadt Altenburg im Gegensatz zu den anderen Wahlbezirken, in denen je nur 3 Abgeordnete gewählt werden, 5. (1 Höchstbesteuertern und je 2 Ab- geordnete aus der 2. und 3. Abteilung). Das Nähere siehe im Gesetz selbst. (Ges.S. 1909 S. 11.) I. Zu8g7,8.44 Nr. 2 u. $ 44, S. 219. Vom 1. April 1909 ab ist die Bezeichnung der Direktiv- behörde des Thüringischen Zoll- und Steuervereins und ihres Leiters (Generaldirektor des Thüringiscben Zoll- und Steuer- vereins) in die Bezeichnungen „Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll- und Steuerverein“ und „Präsident der Oberzoildirektion für den Thüringischen Zoll- und Steuer- verein“ umgeändert worden. Vom gleichen Zeitpunkt ab