284 Nachtrag. öffentliche Wegesind künftig Wegebücher zu führen, deren Einrichtung durch Ausführungsverordnung noch festgesetzt wird. Die Wegebaulast trifft bei staatlichen Wegen den Staat, bei Domänenwegen die Domänen. Alle übrigen Wege sind Gemeindewege: bei diesen trifft die Wegebaulast die Gemeinden ($$ 12—14). Von der letzten Regel gibt es insofern Ausnahmen, als öffentliche Wege unter Umständen auf Grund eines besonderen Titels auch von einem anderen als von der Gemeinde zu unterhalten sind. In diesem Falle sind aber die öffentlichen Wege wie ein Gemeindeweg zu unterhalten ($ 17). Allgemeine Bestimmungen sind weiter in den 8$ 20-26 über die Verpflichtungen Dritter in bezug auf den Wegebau enthalten (s. daselbst). Nach $ 27 ff. kann Privat- eigentum zu Wegezwecken gegen Entschädigung ent- zogen werden. Eine Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege ist nur zulässig, wenn sie entbehrlich sind oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Hierzu ist bei staatlichen Wegen die Zustimmung der Landschaft er- forderlich; bei Domänenwegen wird das Domänenfidei- kommß vorher gehört. Auch eine Überweisung solcher staatlichen Wege, die keinen größeren Verkehr vermitteln, an Gemeinden ist gegen Gewähr einer Entschädigung zu- lässig ($$ 35—37). Wegepolizeibehörden im Bezirke der Städte sind die Stadträte, im Bezirke der Landgemeinden die Landrats- ämter und die Amtsvorsteher. Streitigkeiten über Wege- angelegenheiten, in denen über Parteirechte mit entschieden wird, namentlich auch solche über die Frage, ob ein Weg die Eigenschaft eines öffentlichen oder Privatwegs hat, gehören in allen Fällen zur Zuständigkeit der Landrats- ämter. Deren Entscheidung ist binnen 10 Tagen durch Berufung anfechthar. Hierüber entscheidet das Ministerium, Abteilung des Innern, in kollegialer Besetzung, aber nicht öffentlich ($$ 38, 39). Was endlich die Privatwege angeht, so ist festgesetzt, daß zu ihrer Unterhaltung diejenigen verpflichtet sind, die Anspruch auf die Benutzung erheben, es sei denn ein anderes durch rechtskräftiges Erkenntnis, Vertrag oder Herkommen bestimmt ($ 40). Bei Privatwegen findet ein Einschreiten der Wegebaupolizeibehörde wegen der bau- lichen Instandhaltung nur statt, wenn der Privatweg in