Druckschriften — Ehrenrechte. b. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken 10. 7. 00, Rgbl. 529. — Diese Vorschr. find bes. auch sog. Drogenschränken gegen- über nachdrücklich durchzuführen, vor deren Er- werbung zudem die OAe. und OAuUerzte von Zeit zu Zeit öff. zu warnen haben, Min FErl. 3. 6. 12, Abl. 257. — Strafbest.: Art. 28 Nr. 1 und Art. 32 Nr. 5 Polst G. Ziegele. Druckschriften s. Preßrecht. Düngerstätten s. Baurecht III. 2. Düngpulverfabriken find Anst., in denen aus Latrinenstoffen oder tierischen Abfällen Düng- pulver hergestellt wird. Sie find nach § 16 GewO. genehmigungsfl. Zust. zur Genehm. ist das Ol. zw. der Bezirksrat, § 64 VV. z. Bez O. Ueber das Verfahren s. Verf. in GewSach. Zu den Düng- g-ulvern gehören auch gewisse chem. Präparate. eust., die solche Düngemittel herstellen, sind den chem. Fabriken zuzurechnen.— Für die Herstellung von künstl. Dünger hat der Bdrt. gemäß § 1054 Gew O. hins. der in Buchst. D, 25 der Tabelle zur Rchsk Bek. 5. 2. 95, RGBl. 12. gen. Arbeiten unter den ebendort bez. Bedingungen Ausnahmen von dem Gebot der Sonntagsruhe zugelassen, s. Sonntagsruhe im GewBetr. Brenner. Durchgangsabgaben s. Zölle. benbürtigkeit s. König IV. Eberhaltung s. Schweinezucht II. Edelmetallindustriefachschule s. Fachschulen, gewerbliche, e. Effektengeschäft s. Bankwesen II. 11. Ebeschließung d. Ausländer, AGB##. Art. 256; V. Min Just. u. J. 30. 10. 99, Rgbl. 861; 10. 4. 02, Rgbl. 142; 21. 12. 05, Rgbl. 06 5; 11. 5. 07, Rabl. 203; 24. 11. 11, Rgbl. 642; 11. 11. 18, Rabl. 275; Min JErl. 30. 3. 82, Abl. 8. — Ueber die E. v. A. (Nichtdeutschen) in W., mögen sie mit einer Deutschen oder Ausländerin die Ehe eingehen wollen, gelten verschiedene Vorschriften, je nach- dem der ausl. Mann einem Vertragstaat des Haager internationalen Abkommens v. 12. 6. 02, RGBl. 04 221, angehört oder nicht. Auf ausl. Frauen, die in W. die Ehe eingehen wollen, inden, gleichviel, welchem ausl. Staat sie ange- hören und ob sie die Ehe mit einem D. oder einem A. eingehen wollen, die für männliche Angebörige eines Vertragstaats des Haager Abkommens gel- tenden Vorschr. Anwendung. — I. Für männl. A., die einem Vertragstaat des Haager Ab- kommens 12. 6. 02 angehören, nämlich Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Por- tugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Ungarn, und für sämtl. Ausländerinnen, Fleichviel welchem ausl. Staat angehörig, gelten f. Vorschr.: Vor An- ordnung des Aufgebots ist dem Standesbeamten die ausl. Staatsangehörigkeit durch eine unver- dächtige Urkunde darzutun. Zugleich ist ihm ein sog. Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses seumis ist von dem diplomatischen oder konsulari- chen Vertreter des betr. ausl. Staats oder von der zuständ. Beh. dieses Staats auszustellen und hat die Erklärung cu enthalten, daß der beabsichtigten E. nach dem Ges. des betr. ausl. Staats kein be- Haller, Handwörterbuch. 193 kanntes Hindernis entgegensteht. Dieses Ehe- fähigkeitszeugnis ist erforderlichenfalls in beglau- bigter Uebersetzung vorzulegen. Auch kann verlangt werden, daß das Zeugnis von einem Gesandten oder Konsul des d. R. mit der Bescheinigung ver- Füer wird, daß die das Zeugnis ausstellende Beh. ür die Ausstellung zuständig sei. Jtalienische Staatsangeh. haben außerdem den Nachweis bei- zubringen, daß die Bekanntmachung des Auf- gebots in der Heimatgde des italienischen Staats- angehörigen, und wenn beide Verlobte die ital. Staatsangeh. besitzen, in den Heimatgden beider Verlobten stattgefunden hat. Von dem erforder- lichen Nachweis kann das Min Juft. in einzelnen Fällen Befreiung erteilen. — II. Männliche A., welche keinem Vertragstaat des Haager Abkommens v. 12. 6. 02 (s. o. Z. I) angehören oder überhaupt keine Staatsangehörigkeit besitzen und in W. mit einer D. oder einer A. die Ehe eingehen wollen, bedürfen hiezu der Erlaubnis des Oberamts, in dessen Bez. die E. stattfinden soll. Zwecks Nachsuchens dieser Erlaubnis hat der A. dem Oll. den Besitz seiner ausl. Staats- angehörigkeit durch eine unverdächtige Urkunde darzutun und ein Ehefähigkeitszeugnis vorzu- legen. Dieses Zeugnis ist von der zuständigen Beh. seines Heimatstaats auszustellen und hat zu enthalten, daß der beabsichtigten E. nach dem Recht seines Heimatstaats kein bekanntes Hinder- nis entgegensteht, daß die in W. vollzogene E. von seinem Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt wird und daß der Ehemann durch die E. in W. seine Staatsangehörigkeit nicht verliert, daß viel- mehr die Ehefrau und etwaige aus der Ehe her- vorgehende oder durch die Ehe legitimierte Kinder durch letztere die Staatsangehörigkeit des Ehe- manns erwerben. Das Zeugnis ist erforderlichen- falls in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen; auch kann Legalisation desselben durch einen Gesandten oder Konsul des d. R. verlangt werden. Ist es einem A. unmöglich, das verlangte Zeugnis beizu- bringen, weil er eine Staatsangehörigkeit über- haupt nicht besitzt, so ist zunächst darauf hinzu- wirken, daß er vor der Eheschließung eine Staats- angehörigkeit erwirbt; ist dies aus triftigen Grün- den nicht möglich, so kann ausnahmsweise die Er- laubnis zur Eheschließung auch ohne das Zeugnis erteilt werden, wenn der Ausländer eine eigene Wohnung besitzt und nach den am Orte seiner Niederlaftung bestehenden Verhältnissen sich und seine Familie zu ernähren imstand ist. Hierüber at er auf Verlangen ein Zeugnis der Ortsbeh. eines Niederlassungsorts beizubringen. Kann ein aus anderen Gründen das vorgeschr. Zeugnis nicht oder nicht vollständig beibringen, so hat das O. der vorgesetzten Kreisreg. Bericht zu erstatten und nur mit deren Ermächtigung die Erlaubnis zur E. zu erteilen. Gegen die Versagung der Er- laubnis zur E. ist die allg. Verwaltungsbeschwerde zulässig. Haidlen. Ehrenrechte, bürgerliche, Folgen der Aberken- nung auf dem Gebiet des Gewerbepolizeirechts. Apothekern und Aerzten, welchen die b. E. aberkannt find, kann die Appr. von der Kreisreg. 13