284 sowie der Fürsorger oder Anstaltsvorstand zu horen. Gegen den ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller die sofortige Beschwerde, gegen den die FE. aufhebenden Beschluß ebenso der Land- armenausschuß, letzterer mit aufschiebender Wir- kung. In außergewöhnl. Fällen kann auf Antrag des Landarmenausschusses die Ausdehnung der FE. bis zum vollendeten 20. Lebensj. des Min- derj. vom Amtsgericht beschlossen werden nach vor- herigem Gehör der vorbezeichneten Personen und Beh., sowie des Minderj.; letzterem, den Eltern bzw. dem Vormund steht ein Beschwerderecht gegen die beschlossene Ausdehnung zu. Gegen die Ab- lehnung eines Ausdehnungsantrags hat der Land- armenausschuß die sofortige Beschwerde wie er anderseits als Ausführungsorgan jederzeit eine widerrufl. Entlassung eines Zöglings auf Probe eintreten lassen kann, ohne daß hiedurch die An- ordnung der FE. selbst aufgehoben würde, sowie ohne ein Beschwerderecht Dritter hiegegen, da- gegen sind der Gdewaisenrat und der Fürsorger oder Anstaltsvorstand zuvor zu hören, ebenso ein geeign. Unterkommen zuvor zu beschaffen, Art. 15. — Betr. die Kosten der FE., so ist das gerichtl. Verfahren gebührenfrei und trägt der Staat diese Kosten, Art. 18, die der Durchführung der FE. sind von demj. Landarmenverband zu tragen, dessen Ausschuß für die Durchführung der FGE. zu- ständig ist. Der Landarmenbeh. gegenüber ist der Zögl. (jedoch nicht mit seinen Ersparnissen) oder derjenige, dem die Unterhaltspflicht für diesen ob- liegt, zum Ersatz der entstehenden Kosten ver- pflichtet; soweit hiedurch der Aufwand nicht ge- deckt wird, hat bei ortsarmen Minderfj. der betr. Ortsarmenverband ½ des nicht gedeckten Auf- wands zu ersetzen, Art. 19. Von den dem Land- armenverband verbleibenden Kosten wird ihm die Hälfte aus der Staatskasse ersetzt, Art. 20, so daß sich der aus öff. Kassen zu bestreitende Aufwand verteilt zu ½ auf den Orts-, zu ⅝ auf den Land- armenverband und zu ⅜ auf den Staat. Die den Armenbeh. erwachsenden Kosten find nach Art. 19 Abs. 5 nicht als Armenunterstützung i. S. von Art. 1 AG. 17. 4. 78 z. UW G. zu betrachten. Für eine unvermögende Gdee kann gänzl. oder teilw. Erlaß des sie treffenden Kostenanteils eintreten, Art. 19 Abs. 4. — Die unbefugte Entfer- nung eines zur FSE. in einer Familie oder Anst. untergebrachten Zögl. aus der Familie oder Anst. sowie die Verleitung zum Verlassen der Familie oder Anst. wird als Uebertretung (bis zu 150 4 oder mit Haft) bestraft, Art. 23. Dr. Kiene. Furunkulose ist eine sehr ansteckende Fisch- krankheit, die in den letzten Jahren in fließenden und stehenden Gewässern Mitteleuropas auf- getreten ist und hauptsächlich unter den Edel- fischen (Bachforellen, Bachsaiblingen und Aeschen) große Verheerungen angerichtet hat, gelegentlich aber auch andere Fischarten (Schuppfische, Orfen, Hechte usw.) befällt. Sie beginnt meist mit starker Darmentzündung, und später bilden sich i. d. R. hämorrhagische (eiterige) Herde im Muskelfleisch. Gegenmittel: größte Reinlichkeit in den Teichen, bes. sofortige Beseitigung von Futterresten, so- Furunkulose — Garnisonverwaltung. sofortige gründl. Beseitigung und Vernichtung aller toten, erkrankten und verdächt. Fische, Desinfektion der Teiche mit Aetzkalk, der Fischereigerätschaften durch Einlegen in heißes Wasser, event. vorsichtiges Baden verdächtiger Fische in einer Lösung von übermangansaurem Kali, s. Fischkrankheiten. Sieglin. Futterfischfang s. Fischereipflege b 7. ä#rtnerei-Betriebe und Gärtunerei-Berufsge- nossenschaft s. Unfallversicherung B. I. u. III. Ganzfisch ist eine im Bodensee (namentlich in der Konstanzer Bucht) vorkommende Felchenart, s. Felchen. Sieglin. Garnabfälle. I. Kleinhändlern mit G. oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihre Unzuver- lässigkeit in bezug auf diesen GewBetr. dartun, § 35 Abs. 2 GewO., f. Untersagung von GewBetr. Zur leichteren Durchführung dieses Untersagungs= rechts ist für solche Gewerbetreibende neben der allg. Gewerbeanzeige nach § 14 GewO. noch bes. Anz. über die Eröffnung ihres Gew etr. an das Ol. durch § 35 Abs. 7 GewO. vorgeschrieben. Bei Unterlassung dieser Anz. kommt die StragsBest. in *148 Abs. 1 Z. 4 GewO. zur Anwendung.— Hins. der poliz. Kontrolle des Geschäftsbetriebs dieser Gew#Tr. sind auf Grund des § 38 Abs. 4 (vol. auch § 148 Abs. 1 Z. 4a) GewO. durch Min JErl. 22. 10. 06, Rgbl. 660, Vorschr. ergangen, s. auch Trödler. — I. Der Ankauf oder das Feilbieten von Garnabfällen usw. im Umherziehen ist durch § 56 Abs. 2 Z. 2 GewO. verboten, s. d.; auch dürfen diese Gegenstände im ambulanten Ge- werbetrieb, s. d., nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, § 42a Abs. 1 GewO. Brenner. Garnisonlazarette s. Militärlazarette. Garnisonverwaltung. I. Die mit der örtl. Ver- waltung sämtl. an einem Standort vorhandenen Garnison Anst., soweit solche nicht einem bes. Ver- waltungszweig, z. B. Lazarett, Proviantamt, an- gehören, betraute militär. Behörde. Garnisonanst. i. d. S. find alle zur Unterbringung und zum Ge- brauch für die Truppen eines Standorts, d. h. eines zur Unterbringung von Truppen mit dauernden Einrichtungen versehenen Orts, best. Gebäude: also Kaserne, Offizierspeiseanst., Pferdeställe, Reit- bahnen, Beschlagschmieden, Wachen, Arreste, Un- terbringungsräume für Fahrzeuge, Munition, Lagerplätze,GWaschanst., GKirchen, Dienstwohnun- gen, Dienstgebäude, Geschäftszimmer einschl. zu- geteilter auswärtiger Bezirkskommandos und Meldeämter, Exerzierhäuser, Exerzier= und Reit- plätze, Schießstände, Schwimmanst. G. bestehen in Stuttgart (zunächst auch zugl. für Eßlingen), Ludwigsburg, Ulm, Heilbronn, Mergentheim, Weingarten (zugl. für Friedrichshafen), Tübingen, Gmünd und auf dem TrllebPl. Münsingen. — II. Die Verwaltung erstreckt sich auf die Erhaltung der vorhand. Gebäude und Grundstücke, s. Militär= bauwesen, nötigenf. Sicherstellung neu erforderl. werdender Gelasse, die Einricht. und Ausstattung