Hydrographisches Bureau — Jagdpolizei. Hydrographisches Bureau (Amt für Gewässer- kunde) s. Wasserbauverwaltung. Hygienisches Laboratorium. Das H. L. steht unmittelbar unter dem Med Koll. und besteht aus einer medizin., einer tierärztl. und einer chem. Abt., MErl. 31. 1. 98, Min I Abl. 42. Geschäftskr.: Bakteriolog., mikroskop., chem. Untersuchungen, Gutachten auf dem gesamten Gebiet des Gesund- heits= und Veterinärwesens und der gerichtlichen Medizin. Die Unters. werden i. d. R. für Beh. ausgeführt, für Privatpers. nur, wenn die Ein- richtungen und Arbeitskräfte des L. ausreichen und eine andere Gelegenheit im Land für die U. nicht besteht oder die U. im Nutzen der Krankenfürsorge gelegen sind. Für die U. werden Gebühren er- hoben. Geb. der chem. Abt. s. angef. Erl. 31. 1. 98. Für U., die die Ortspol Beh. in der Nahrungs- mittelpol. veranlassen, wird nur 4 der ord. Geb. angesetzt, ebenso für die von Gden und sonst öff. Körperschaften veranlaßten Trinkwasseruntersuch. Rößler. Hypothekenbank, Württ., s. Bankwesen V. und Landwirtsch. Kredit. Hppothekenbanken s. Bankwesen V. Hypothekenbewegung. Durch Just M. 20. 1. 97, Abl. 4, ist die Erhebung einer fortlauf. Statistik der „Pfandschulden'bewegung in W. vom 1. 1. 97 ab angeordnet worden; sie ist mit Einführung des BG#B. am 1. 1. 00 zunächst unterbrochen, durch Just M. 23. 10. 03, Abl. 129, vom 1. 1. 04 ab als „Statistik der Hypothekenbewegung“ wieder auf- genommen worden. Die Statistik erstreckt sich auf Neueintragungen und Löschungen von Hyp. Ueber jede Eintragung oder Löschung einer Hyp. hat der Grundbuchbeamte eine bes. Zählkarte auszustellen, die den Namen (jedoch nur die Anfangsbuchstaben), Stand, Beruf und Wohnort des Schuldners und Gläubigers, den Betrag der Schuld, bei den Ein- tragungen auch den Zinsfuß und Rang des Rechts enthält. Die Zählkarten sind am Schluß des Jahres dem Amts G. vorzulegen, das sie nach vor- genommener Prüfung unter Anschluß der von ihm selbst als Grundbuchamt für die exemten Güter ge- fertigten Zählkarten dem Statist. LA. vorzulegen hat. Die Fertigung der Zählkarten bei den 2. und bei denj. Grundbuchämtern, deren Kanzlei- bedürfnisse unmittelbar aus der Staatskasse be- stritten werden, sowie die Erstattung von Fehl- anzeigen bei sämtlichen GBe. erfolgt kostenlos; im übr. erhalten die Grundbuchbeamten eine Be- lohnung für die ausgefüllten Zählkarten. Die Ver- öffentlichung der Ergebnisse der Statistik erfolgt durch die W. Jahrb. f. Stat. und Landesk. und das Stat. Handb. f. d. Kgr. W. Trüdinger. H#potbekengeschäft s. Bankwesen II. 2. Hypothekenkredit, landw., s. Landw. Kredit. Hypothekentilgung s. Landw. Kredit. Oypothekentilgungsversicherung. Die Entschul- dung des ländl. Grundbesitzes zu fördern, ist in vielen Fällen die Lebensversicherung geeignet. Da- bei find nach Beschluß des D. Landwirtschaftsrats v. 1901 unter den versch. Formen der Lebensvers. die etwa auf das 65. Lebensj. abgek, einfache Lebensvers. oder die etwa auf das 65. Lebensj. ein- 415 zugehende Tilgungsvers. nach dem System Hecht besonders geeignet; vgl. „Entschuldung des ländl. Grundbes.“ von Dr. Felix Hecht, Mannheim 1899. Bei nicht tilgbaren Schulden empfiehlt sich die ab- gek. einfache Lebensvers., bei tilgbaren Schulden die Tilgungsvers. Die Tilgungsvers. bewirkt die Ausbezahlung des durch den regelmäßigen Gang der Amortisation nicht getilgten Rests des verfs. Kap. nach Ablauf der VersZeit oder bei früher ein- tretendem Tode; vgl. Denkschr. die Landw. und die Ldmpflege in W. 08 491. Baier. äger, Jagdaufseher, s. Jagdpolizei II. 1. 12. Jagdausrüstung s. Jagdpolizei ll 8, Jagd- recht II 6. Jagdausübung s. Jagdpolizei II 1, 7, 12, Jagd- recht II. 2. 4. 5. Jasdbare Tiere s. Jagdrecht II. 1. 6 7. Jagdberechtigter s. Jagdrecht lI; Jagdpolizei II 2, 8, 9. Jagdbezirk s. Jagdrecht II 2. Jagdfolge s. Jagdpolizei II 10; Jagdrecht II 6. Jagdgast s. Jagdpolizei II 1, 2. Jasdkarten s. Jagdpolizei II. 1.; Jagdrecht II. 3. Jagdpacht s. Jagdpolizei II 12; Jagdrecht II 2. Jagdpächter, Jagdteilhaber, Jatzlellvertreter. s. Jagdpolizei II. 11. 12.; Jagdrecht II. 2. Jagdpolizei. 1 I. Grundlage # bilden: G. b. Regelung der Jagd 27. 10. 55, Rabl. 223, mit Aend. durch St G. § 117—119, 292—295, 361 Z. 9, 367 Z. 8, 368 Z. 6, 7, 10 u. 11; G. 24. 12. 06, Rabl. 07 1 (Katzenges.); VO. b. Hegezeit d. Wildes 17. 3. 10, Rgbl. 201; G. b. Aend. d. PSt G. 27. 12. 71, Rgbl. 391, u. 4. 7. 98 Art. 39, Rabl. 149 V. MinAA., J. u. F. b. Vorschr. üu. d. Art der Aus- übung der J. und ü. d. Versand und Verkauf von Wild 23. 7. 06, Rgbl. 217; Vogelschutz G. 30. 5. 08, RG#l. 317; V. Min J. u. F. b. d. Schutz v. Vögeln 27. 2. O9, Rgbl. 35; G. U. d. Besitz u. Gebrauch von Waffen 1. 6. 53, Rabl. 151.— Zur Handhabung der IP. und der pol. Aufsicht über den Schutz der nützl. Vögel sind außer den Organen der Landes- pol., den Landjägern, die staatl. und körpersch. Forstbeamten, Forstwarte und Waldschützen, die Zoll= und Steuerschutzbediensteten und die mit Handhabung der Orts-= und Feldpol. betrauten Gdediener berufen; unter gewissen Voraussetz. können diese Aufgaben auch Privatforst= und Jagd- schutzdienern vom O. nach Vernehm. des Forst A. und des Gderats der beteil. Gden in einem be- stimmten räumlich begrenzten Bezirk widerrufl. übertragen werden, V. Min J. u. F. 17. 2. 82, Robl. 70, u. VO. 27. 7. 92, das. 321; Erl. Min J. 15. 4. 82 u. 4. 5. 97, Abl. 165 u. 169. — II. Die Aus- übung # der J. durch den Jagdberechtigten unter- liegt in persönl. und sachl. Beziehung manchfachen poliz. Beschränkungen. — 1. Jagdkarten. Nie- mand, mag er die J. als Eigentümer, Pächter, Teilhaber, Stellv., Verwalter, Jäger oder Jagd- gast ausüben, darf ohne eine für seine Person aus- gestellte, für das ganze Land gültige IK. jagen. Auch die Staatsfinanzverwaltung hat, wenn sie die Jagd durch Forstbeamte ausüben läßt, für diese IrK. zu lösen, Verh. d. Kamm. d. Abg. 1854/55 II