530 Oeffnen, Trennen, Zerreißen, Entstäuben oder Mengen der L. von Hand, sowie beim Sortieren oder Packen von L. bereits beschäftigt waren, findet das vorgen. Verbot keine Anwendung. — Die Be- schäftigung von Kindern in Lumpensortierereien ist untersagt, § 4, 12, 23, 25 KSchG. S Faser- stoffe, Hechelräume, Tierhaare. Brenner. Lungenseuche des Rindviehs. Die L. ist eine ansteckende, durch ein an der Grenze der Sicht- barkeit sich befindendes Lebewesen hervorgerufene Lungenbrustfellentzündung des Rindes, die sich am leb. Tier in Husten, Fieber, Appetit= und Ver- dauungsstörung, Verringerung der Milchergiebig= keit, später in mehr oder weniger starker Atem- beschwerde äußert und in 30— 50 v. H. der Erkr.= Fälle zum Tod führt. Sie gehört zu den an- zeigepfl. Viehs. Die veterinärpol. Bekämpfungs- maßr. bestehen in der Haupts. in alsbaldiger pol. Anordnung der Tötung der seuchenkr. und verd. Tiere, Absperrung des SGehöfts bis zur Dauervon mind. 6 Mten, beginnend vom Tag der Beseitigung der kr. Tiere und in Desinf Maßn. Erleichterungen bez. der Benutzung der ansteckungsverd. Tiere zur Arbeit und der Ausfuhr solcher T. zur Schlachtung können unter gewissen Vorsichtsmaßregeln gewährt werden. Im übr. kann vom O#l. die Bildung eines engeren und weiteren Beobachtungsgebiets um das SGehöft angeordnet werden, mit der Wirkung, daß Rindv. aus diesen Gebieten nur unter gew. Voraussetzungen ausgeführt werden darf und die Abhaltung von RViehmärkten verboten ist. Ferner- hin kann der Viehverkehr auf den in den Be- obachtungsgebieten gelegenen EBStationen bis zur Beseitigung der Gefahr der Sperschleppung be- schränkt oder ganz verboten werden. Als Be- kämpfungsmaßr. kommt auch die Impfung in Frage, wodurch die Verluste in einem Viehbestand erheblich eingeschränkt werden können. Die An- ordnung der LImpfung ist dem Med Koll. vor- behalten. Näh. Vorschr. über Bek. der L. s. § 201 bis 225 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 263; s. auch Ent- schädigung bei Viehseuchen. Leonhardt. äbchenhandel. Zu den Aufgaben der Sitten- polizei gehört auch die erst seit wenigen Jahrz. aufgenomm. Bekämpfung des M. Die Kunde von dem beklagensw. Los vieler un- bescholtener Frauen und Mädchen, welche durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder durch andere Zwangsmittel der gewerbsmäßigen Un- zucht von gewissenlosen, gewinnsüchtigen inter- nationalen Verbrechern zugeführt werden, hat demgemäß auch zu einem internationalen Ein- greifen geführt und zwar auf den Kongressen in London v. 20. 6. 99 und in Paris v. Juli 02. Das Ergebnis dieser Verhandlungen waren 2 Entwürfe, von denen sich der eine mit der Schaffung von Grundlagen für eine gleichmäßige st rafrecht- liche Unterdrückung des Frauenhandels durch entspr. Ergänzungen der Strafgesetzgebungen der kontrahierenden Staaten, der andere mit den Ver- waltungsmaßregeln zur Bekämpfung des Uebels und zur Gewährung wirksamen Schutzes cgegen den M. beschäftigte. Letzteres Abkommen Lungenseuche — Maler. wurde in Paris unterm 18. 5. 04 unterzeichnet und vom Rchsk. im RGl. unterm 12. 7. 65 be- kannt gemacht, Rel. 705. Diesem Abkommen haben sich mittlerweile eine Reihe weit. Staaten u. Kolonien angeschlossen. Im Ges. über das Aus- wanderungswesen 9. 6. 97, Rl. 463, wird im § 48 mit Zuchthausstr. bis zu 5 J. be- droht, wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zwecks zur Aus- wanderung verleitet usw. Zur Ausführung des obengen. Abkommens hat das Min IJ. nähere Weisungen erlassen, ebenso das Min A#., Verk.= Abt., s. Min IAbl. 05 440. Busse. Mädchenschulen s. Frauenstudium, höähere Schulen § 6, Schulunterricht. Mähen von Schilf im Wasser s. Fischerei- gesetz Art. 8 und Fischereipflege a. 4. Märkte und Messen s. Marktverkehr I. Magerkäse s. Käse. Magermilch s. Milch. Magnetische Landesvermessung. Die in W. im Jahr 1900 auf Veranlassung des Stat. LA. aus- eführte L. hatte den Zweck, die 3 magn. Elemente: Hellination (Abweichung der Magnetnadel von der Ebene des geographischen Meridians), Inklination (Neigung der Nadelrichtung gegen die Horizontal- ebene) und Intensität (die Größe des Bestrebens der Nadel, sich in bestimmter Richtung einzustellen, also die Größe der auf die Nadel einwirkenden Magnetkraft der Erde) für jeden Punkt des Landes festzustellen. Ihre Ergebnisse sind veröffentlicht in: „Die erdmagnetischen Elemente von W. u. Hohen- zollern, gem. und berechnet für 1. 1. 01 im Auftr. und unter Mitwirk. der Meteorol. Zentralstation von K. Haußmann. Herausg. vom Stat. L1. 1903.“ Trüdinger. Maikäfer, Bekämpfung, s. Schädlinge. Maler. Für Betr., in denen Maler-, An- streicher-, Tüncher-, Weißbinder= und Lackierer- arbeiten ausgeführt werden, hat der Bdrt. gemäß § 120e Abs. 1 Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.= Bek. 27. 6. 05, REGBl. 555, s. auch Min.= JV. 11. 1. 06, Rgbl. 6. Sie bezwecken die Be- wahrung der Arbeiter vor den Gefahren der Blei- vergiftung und treffen Best. sowohl für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= und Lackierergewerbes als solche, als für Betr., in welchen Arbeiten der gedachten Art im Zusammen- hang mit einem anderen Gewerbebetr. ausgeführt werden. Hienach hat der ArbGeb. bes. dchür zu sorgen, daß die Arbeiter beim Zerkleinern, Mengen usw. von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und vor dem sich entwickelnden Staub ausreichend geschützt werden. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nur auf mechanischem Weg, nicht mit der Hand, geschehen. Dasselbe gilt auch von anderen Bleifarben, doch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männl. Arb. über 18 J. beschäftigt werden. Ein der Bek. als Anhang angefügtes „Bleimerkblatt“", von welchem der Arb Geb. je einen Abdruck den Arbeitern bei