Nachbarliches Einspruchrecht — Nahrungsmittel. « chMliches Einspruchrecht bei Bauten s. Bau- recht V. Nachbarschaftswege s. Wegrecht D II. Nacheichung s. Maß= und Gewichtsordnung V. und VI. Nachersatz s. Ersatzwesen XIII. Nachlaßgericht s. Freiwill. Gerichtsbarkeit III. 1. Nachlaßwesen s. Freiwillige Gerichtsbarkeit II. Nachrichtendienst bei Biehseuchen. Die VS.= Statistik und der N. b. V. find durch RchskBek. 11. 5. 12, ZBl. 381, geregelt. Die Stat. bezieht fich auf alle der Anz PFl. und veterinärpol. Be- kämpfung unterliegenden Seuchen. Zur Ferti- gung dieser Stat. werden dem Kais. GesAmt von den Landesregierungen, in Württemberg vom Med Koll., oisEteljähr ich Uebersichten ge- liefert, die aus den von den b. Tie. vierteli. gem. Med Koll Erl. 17. 7. 12, Nr. 7274, A. Anordnungen zu erstattenden Nachweisungen zusammengestellt werden. Eine Zusammenstellun für das Reich wird vom Kais. Ges A. viertelj. in S im JahresB. des Kais. Ges A. über die Verbreitung der Tiers. im d. R. herausgegeben. Neben der VeSetat. ist ein halb- monatlicher R.= und Landesnachrost eingerich- tet, der sich auf das Auftreten der wichtigeren Tu. (Rotz, Maul= und Klauens., Schweines. und Schweinepest, u. U. Lungens. und Beschäls.) er- brect und mittels Kartenvordrucken, die von den b. e. am 15. und letzten jed. Mon. an das Kais. Ges A. und an das Med Koll. einzusenden find, durch- geführt wird. Auf den für das Med Koll. bestimmten Melde K. sind auch etwaige Ausbrüche von Rausch- brand, Wild- und Rinders., Tollwut, Schafräude und Influenza der Pf. zu berichten. Die Erg. des RNachr D. werden vom Kais. Ges A. halbmonatl. im Rünz. veröffentlicht. Ebenso gibt das Med Koll. halbmonatl. eine Veröffentl. über den Stand der wicht. TS. in W. im Staatsanz. bekannt. Die Verbreitung sämtlicher anzeigepflichtiger T. im Land wird alljährlich in dem Bericht über das Veterinärwesen in Mürtt. veröffentlicht. — Im übr. ist den Olle. bei Ausbrüchen bzw. Verdachtsfällen von Rotz, Maul= und Klauens., Pockens. der Schafe, Lungens. des Rind V., Be- schäls. der Pf., ein bes., unmittelbar zu erled. NachrD. zur Auflage gemacht, § 143, 180, 204, 228 und 257 M. 11. 7. 12, Robl. 298. Leonhardt. Nachschau bereits untersuchten Fleisches. Nach 45 Abs. 1 MV. 1. 2. 03, Rgbl. 27, kann in den mit öff. Schlachthäusern durch ortspol. Vorschr. angeordnet werden, daß das zum Zweck des Vertriebs von auswärts eingebrachte frische Fl., das einer amtl. Unters. nach Maßg. v. § 8—16 FB. bereits unterlegen hat, einer N. zu unterwerfen ist, 5 20 FBG., um festzustellen, ob das Fl. seit der erstmaligen Unters. verdorben ist oder sonst eine gesundheitschädlich= Veränderung erlitten hat. Ueber die Unters. ist ein Register zu führen. Leonhardt. Nachtangel s. Angelfischerei. Nachtschnur s. Angelfischerei. " Wei nud Flickkurse s. Wohlfahrtspflege, ländl. eröffentl. und jährl. Haller, Handworterönch. 577 Nahrungsmittel, Genußtzmittel und Gebrauchs- gegenstände. Zum Schutz der Gesundheit beim Verkehr mit NGG. bestehen zahlreiche reichs= und landesges. Vorschr. — 1. G. 14. 5. 79/29. 6. 87, REl. 145 u. 276 b. Verk. mit NGG. Der Verkehr mit N.= und Gitteln und mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr und Erdoöl unterliegt der Beaufsichtigung. a) Die PolBeamten dürfen in Räumen, wo NGG. feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während sie dem Verkehr geöffnet find, ein- treten und von NGG., die in den Räumen find, oder an öff. Orten (Märkten, Plätzen, Straßen) oder im Umherziehen feilgehalten werden, Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbeschein, und Entschädigung in 24 des übl. Kaufpreises ent- nehmen. — b) Die PolB. dürfen bei Personen, die nach G. § 10, 12, 13 zu Freiheitstr. verurteilt find, in den Räumen, wo NGG. Meil halten, auf- bewahrt oder hergestellt werden, sc halten. Diese Befugnis beginnt mit Rechtskraft des Ur- teils und erlischt in 3 J. nach Verbüßung, Ver- jährung, Erlassung der Str. Nach Kais. VO. 14. 7. 08, RE#Bl. 475, G. § 5, zu vgl. auch Min J.= Erl. 25. 8. 10, Abl. 473, darf rohe und gereinigte Essigsäure (Essigessenz), die in 100 Gewichtsteilen mehr als 15 GeweT. reine Säure enthält, in Mengen unter 2 Liter nur in Flaschen bestimmter Art und Bezeichnung gewerbsmäßig feilgehalten oder verkauft werden. Dies gilt nicht für Apo- theken, soweit Heil- oder wissenschaftl. Zwecke in Betracht kommen. Verboten ist gewerbsmä Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Masch nen zur Herstellung künstl. Kaffeebohnen, Lais. VO. 1. 2. 91, Rol. 11, G. §9 6; Min JErl. 5. 89, Abl. 157. — Durch Min FErl. 9. 1. 95, Abl. 4, find die Gde BBeh. der Orte, in denen erheblicher Handel mit Schweineschmalz stattfindet, veranlaßt, diesen pol. zu beaufsichtigen Erl. 9. 10. 95 u. 8. 8. 00, Abl. 399 u. 8303, ordnen verschärfte Ueberwachung des Handels mit Honig, s. d., an. Erl. 7. 3. 96, Abl. 92, betrifft die Medizinalweine. Erbsen, Gerste, Graupen, Bohnen, Linsen, Reis, Grieß und Hirse werden durch Verwendun Fchweriliger Säure, Polieren mit Talkummehl un ärben mit verschied. Stoffen verfälscht; hierin liegt ein Vergehen gegen G. § 10; Erl. 10. 11. 04, Abl. 511, weist die OrtspolB. zum Einschreiten hiegegen an. Gegen den Handel mit Metallpfeifen, die einen der menschl. Gesundheit schädlichen Blei- gchalt aufweisen, wendet sich Erl. 10. 8. 98, bl. 118; soweit diese Pfeifen Kinderspielzeug find, kann nach G. § 12—15 eingeschritten werden. Bek. Min J. 8. 7. 18 Abl. 595 verbietet den Gebrauch japanischer Hühner- und Enten- kücken als Kinderspielzeug. Vgl. auch Bek. betr. gesundheitsgefährliche Beschaffenheit von Stoffen, die mit sogen. Krystallstaub bedruckt find, 6. 6. 77, Abl. 224; Belehrung des Med Koll. über Kinderwagen mit Verdecken aus sog. amerik. Ledertuch 12. 7. 78, Abl. 222; Bek. b. Denkschrift „Der Kaffee“ 23. 4. 08, Abl. 287. Bezüglich der Anträge auf Anerkennung einer Anstalt als eine öff. Anst. zur techn. Untersuchung von NGGM. i. S. § 17 G.: B. Min Just. u. J. 9. 5. 10 u. 37