Quellen — Rahm. legungsfähigkeit trifft Best. MinKr.- u. MingV. 6. 3. 01, Abl. 01 81. Die OTräger können ihre Verbindlichkeit durch Gestellung anderer O. er- füllen, wenn dieselben den ges. Anforderungen entsprechen. — IV. Die # Verpflichtung # zur OL. tritt nach G. 8§ 8 ein, durch die von der oberen Verweh. ausgef. Marschroute oder O.= Anweisung. Die Ausstellung der Marschr. ist in W. dem Minkr. übertragen. Bezüglich des Ver- fahrens bei den alljährl. größeren Truppen- übungen bestimmt Z. V., 3, Min IV. 7. 6. 99 b. Vollz. des NLG., Abl. 205, daß die mit Leitung der Uebung beauftragten Kommandobeh. (Bri- ade, Div., Gen Kommando) den Ole. rechtzeitig Ur jedes OA. getrennt aufgestellte Uebersichten über die beabsichtigte Belegung nach dem Muster Beil. A. 2 der AusfV. 13. 7. 98 übersenden. Die Oue. haben die Uebersichten zu prüfen und etwaige Anstände im Benehmen mit der betr. Kommandobeh. zu erledigen bzw. beim Min. zur Sprache zu bringen. Ist Einigung bezüglich der Belegung der Gden ere. so veröffentlicht das Oll. die Uebersicht als OAnweis. im BezAbl. Die Unterverteilung auf die einzelnen OTräger er- folgt durch OBillets. — 1 V. Entschädigt wer- den die OGeber auf Grund der von den Truppen ausgestellten OBeschein. nach den Sätzen des Servistarifs. Zahlung erfolgt seitens der Truppen unmittelbar durch die Kassenverw. an die Gden entw. sofort oder durch Posteinzahlung innerh. spät. 6 Wochen; Min JBek. 24. 8. 07, Abl. 351. Nach Art. 18 BezO. kann die Amtskörperschaft einen Zuschuß zu den O Kosten gewähren, soweit die aus Reichs= oder Staatsmitteln gewährte Ent- schädigung nicht genügend enscheint. Lehner. Quellen. Unter O. versteht man das Hervor- treten von Grundwasser auf der Bodenoberfläche. Ueber öff. und private O. s. Wasserrecht II. Als O. ist nur der Wasserlauf an der Ursprungstelle zu bezeichnen. Das noch nicht zutag getretene Grundwasser ist, auch wenn es unter der Ober- läche in einem Gerinne fließt, nicht Bestandteil er O.; das hervorsprudelnde Wasser samt dem das Oecken bildenden Boden stellt die O. dar. Eigentum am Wasser allein ohne Eigentum am Becken ist nicht denkbar. Ob die O. natürlich ent- springt oder von Menschen Hand erschlossen ist und ob sie künstlich gefaßt ist oder so weiter läuft, ist gleichgültig; die Stärke der O. ist nur für ihre Beurteilung als öff. oder private von Bedeutung. Die O. soll bei gewöhnlicher Bodenfeuchtigkeit ständig fließen, andernfalls kann es sich auch nur um Niederschlagswasser handeln. — S. auch Wasser II d. Haller. Quellenschuh. Zum öff. Gebrauch dienende O. dürfen nicht unbefugt verunreinigt oder ver- dorben werden; Zuwiderhandlungen werden, so- weit nicht § 324 St G. Platz greift, nach Art. 43 Polst G. an Geld bis 150 / oder mit Haft bestraft. — Düngerstätten, Jauchebehälter, Lagerplätze für Abfälle sind samt den Einrichtungen für Zuleitung so zuverwahren, daß sie das Grund= und Quellwasser nicht verunreinigen können, BauO. Art. 42 Abs. 5. — Senstige Eingriffe in Q. Oeff. benützte Heil- muellen dürfen durch Grab= oder Bohrarbeilen 633 nicht beschädigt oder gefährdet werden. Die Kreis- regierung, in dringenden Fällen das Oll, kann solche Arbeiten untersagen, auch dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Arbeiten ausgeführt wurden, die Beseitigung der herbeigeführten Ver- änderungen auferlegen. Wer diesen Vorschr. oder den auf Grund derst getroffenen Anordnungen uwiderhandelt, macht sich schadenersatzpflich ig rt. 4, 5 WG. — Eingriffe in öff. O. u. Nutzungen an solchen unterliegen im übr. dens. Best., wie Eingriffe in andere öff. Gewässer u. Rutzungen an solchen, s. Wasserrecht und Fluß- polizei. Eingriffe in Privatquellen stehen anderweitigen Eingriffen in fremden Privatrechts- kreis gleich. Doch ist der Eigentümer eines Grundstücks, wofern nicht § 226 BG. zutrifft, befugt, mittels Grabungen auf seinem Grund- stück O., die auf andern Grundstücken zutag treten, abzugraben; WG. Art. 8 Abs. 1. Haller. Quellteich s. Fischteich. Quellwasser s. Wasser II d. Quittungskarten in der Invaliden= u. Hinter- bliebenenversicherung, s. d. VIII. O s. Israeliten. Radfahrer s. Wegpolizei III 2. Radfelgenbreite s. Wegpolizei III 1. Räude bei Tieren. Als R. bezeichnet man eine durch kleine, mit bloßem Auge kaum sichtbare Parasiten (Milben) verursachte Hautkrankheit der Haus T., die ihrem Wesen nach der Krätze des Menschen entspricht. Von bes. wirtschaftl. Bedeu- tung ist die durch sarcoptes- ober dermatocoptes- Milben verursachte R. der Pferde und übr. Ein- hufer und die durch dermatocoptes-M. hervor- gerufene R. der Schafe. Die gemeins. Kr Merk- male beider Rürten sind im wes. lebhafter Juck- reiz und eine entzündl. Veränderung der Haut, die durch Bildung von Knötchen, Bläschen und borkigen Auflagerungen charakterisiert ist, und in vorgeschrittenem Stadium Ausfall der Haare oder Wolle und Verdickung und Faltenbildung der Haut hervorruft. — Die obengen. RüArten sind anzeige- pflichtig. Die seuchenpoliz. Maßr. bestehen in der Haupts. in Fernhaltung der räudekr. T. von anderen ders. Gattung und in deren zwangsweisen tierärztl. Behandlung. Bei räudekr. Schofen wird übr. die Auswahl des Heilverfahrens zunächst dem Besitzer überlassen und erst wenn mittels dieses Verf. die R. nicht binnen 3 Mten nach ihrer Feststellung getilgt wird, die Anwendung eines best. Heilverf., i. d. R. eines Badeverf., poliz. an- geordnet. Mit dem Heilverf. wird eine Desinf. der Stallungen, Hürden sowie überhaupt sämtl. Gegenstände, die mit kranken oder verdächt. T. in Berührung kamen, verbunden; s. § 273—286 Aus- führ V. 11. 7. 12, Rgbl. 293. Leonhardt. Rahm (Sahne, Schmaus, Ober oder Oberes) ist der fettreiche Teil tierischer Milch, der sich aus dieser an ihrer Oberfläche in Folge seines geringen spezifischen Gewichts bei ruhigem Stehen oder durch Ausschleudern (Anwenden von Milch- zentrifugalmaschinen) von der Magermilch ab- scheidet. In letzterem Fall sammelt sich der R. in den innersten konzentrischen Ringen der Flüs-