766 haus; Uebernahme der Krankenhauskosten bei un- bemittelten Kranken durch die Gemeinden; Zwangsheilung geschlechtskranker Frauenzimmer, vergl. dazu Urteil des K. Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Nov. 1908, Amtsbl. des Min J. 09 330). In Fällen bewußter Ansteckung ist Strafanzeige zu erstatten. Schwammberger. GDTaaktesteueruns 1 I. Allgemeines Der im Inland zum Verbr. kommende T. wird steuerl. in folg. Weise erfaßt: 1. Die aus dem Ausland eingehenden TBlätter (T.), Halb= u. Fertigfabrikate unterliegen einem Ge- wichtszoll; daneben wird für unbearbeitete und bearbeitete TBl., soweit sie nicht zur Herstellung. von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen be- stimmt sind, sowie für Zigarren ein Zollzuschlag von 40 v. H. des Wertes erhoben. Für die dem Wertzollzuschlag nicht unterliegenden TErzeug- nisse ist der Gewichtszoll entspr. höher bemessen worden. — 2. Der innerhalb des Zoll- ebiets erzeugte T. unterliegt der inländischen 5⅜5¾á1 nach Maßgabe des Ges. 16. 7. 79, wel- ches durch das Ges. v. 15. 7. 09, RE#Bl. 705, unter entspr. Erhöhung der Steuersätze geändert und mit dicsen Aenderungen in fortlauf. Paragraphierung durch den Reichskanzler als „Tabaksteuer- gesetz vom 15. 7. 09“", Rel. 793, bekannt ge- macht worden ist. Die nachfolg. Anführungen be- zichen sich auf letztere Fassung. Als Ausführungs- best. zum TStres. hat der Bdrt. 4 Ordnungen erlassen: Il. Teil: Tabakzollordnung v. 12. 12. 12, R3ZBl. 867, betr. den Wertzollzuschlag (§ 1—10 des Ges.); II. Teil: Tabaksteuer- ordnung v. 23. 5. 12, RGBl. 433, betr. die Steuer vom inländ. Tabak (Ges. § 11—600); III. Teil: Tabakvergütungsorbdnung v. 29. 6. 10, R.ZBl. 283, geänd. 29. 5. 13, R3Bl. 551; IV. Teil: Bestimmungen über die Tabakstatistik v. 29. 6. 10, RZBl. 283. — NII. Der Gewichtszoll (G. 8§ 1) beträgt für 1 Dz.: Tabakblätter 85 714, versch. Halbfabrikate 58—300 X geschnitt. Rauchtabak 700 4, Zigarren 270 4, Zigaretten 1000 Al. — x III. Wertzoll- zuschlag G. § 2—10 und Tabakzollordnung (T3ZO. s. Sh 1. Steuerpflicht. Dem Zoll- zuschlag (Z3.) von 40 v. H. des Wertes neben dem Gewichtsgoll unterliegen Zigarren, bearbeitete und unbearb. TBl. sowie Abfälle von solchen. Als Wert der Tl. gilt der Preis (Gesamtwert aller Gegenleistungen) beim Uebergang vom Verkäufer an den Verarbeiter (Fab- rikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahl- ungsabzüge u. dgl. unberücksichtigt bleiben. Als Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der Tabak- blätter unmittelbar an Verbraucher abgibt. Die Feststellung des Z3. erfolgt beim Uebergang des K. in die Hände des Verarbeiters. Bom Haupt- amt kann jedoch Verkäufern gestattet werden, be- reits verzollte Tabakblätter in kleinen Mengen an Verarbeiter, Kleinhändler und Verbraucher je bis zu 30 kg von jeder Sorte, zus. höchstens 150 kg wöchentlich abzugeben; in diesem Fall wird der Z33. aus dem vom Verkäufer statt vom Ver- arbeiter bezahlten Preis unter Zuschlag von- 5 v. H. entrichtet, T3O. § 6, 7. Verkäufer, Tabakbesteuerung. welche neben dem Handel mit TBl. solche auch selbst verarbeiten (selbstverarbeitende Händler), gelten hinsichtlich der zur Verarbeitung bestimmten Bl. als Verarbeiter; sie dürfen die verzollten TBl. nicht weiterverkaufen, T8O. § 5, 7. — Be- freit vom Z3. bleiben TBl. zur Herstellung von igarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen, s. Art. 3arettensteuer u. unten Z. 3. — Bei Zigarren ilt als Wert der vom Einbringer bezahlte Preis. Für im Reiseverkehr eingebrachte Zigarren (bis zu 100 St.) wird ein Z3. von 1000 J für 1 der. erhoben. G. § 9; TZO. § 24. — Der 3Z3. wird gleichzeitig mit dem Zoll fällig und in gleicher Weise wie dieser gestundet (TZO. § 4). — Ueber die in den Preis einzurechnenden Gegen= und Nebenleistungen enthält die TZO. 8§# 2, 3 nebst Anlagen nähere Bestimmungen. Als Grundpreis ist derj. Preis anzunehmen, welcher nach der Rechnung bei TBl. 6 Mte, bei Zigarren 2 Mte nach Kaufsabschluß zu bezahlen ist; für eine kür- zere Zahlungsfrist erhöht sich der Preis um ½# v. H. für jeden Mt. früherer Zahlungsfrist. — 2. Kontrollierung des Zollzuschlags. Anmeldung, TZ0O. 8§ 8 bis 14. Jeder Ver- arbeiter von zuschlagspflichtigem T. oder hinsicht- lich der Entrichtung des Z3Z. diesem gleichgestellte Verkäufer hat vor der Uebernahme des T. in seinen Betrieb, d. h. vor der Anmeldung zur Ver- zollung oder zur Aufnahme auf Niederlage den Wert unter Beifügung der Rechnungen anzumel- den. Die Anmeldungspflicht des Verarbeiters kann auch vom Verkäufer erfüllt werden, sofern der T. vom Verarbeiter nicht auf Niederlage verbracht wird. Bei der Einfuhr von Zigarren ist der Ein- bringer (Verzoller) zur Anmeldung verpflichtet. Erleichterungen sind zugelassen beim Eingang von nicht zum Handel bestimmten Zigarren im Post- verkehr, zu Geschenken und im kleinen Grenz- verkehr, ebenso für Ansichtsmuster, TO. 8§ 11, 15. — Bei dem Bezug gleichartiger, auf einmal ge- kaufter Posten in Teilsendungen kann die An- meldung und Wertfestsetzung bei der ersten be- enen Teilsendung erfolgen (Gesamtanmeldung, 88 § 16). Für den Bezug verschiedenartiger, zu einem Durchschnittspreis gekaufter Posten in eilsendungen gelten bes. Best., T-ZO. § 17, 18. — Eine Neufestsetzung des 33. kann ein- treten, wenn der Kaufpreis nachträglich. grmöhßigt od. der T. zurückgenommen worden ist, TZO. § 19. Sonstige Kontrollvorschriften. Wer mit ausländ. TBl. Handel treiben oder T.= Erzeugnisse herstellen will, hat dies der Steuer- Beh. schriftlich anzumelden. Auf Grund der er- teilten Anmeldebescheinigung ist der Bezug aus- länd. TBl. ohne Weiteres, sonst nur mit Er- mächtigung der Steuer#eh. gestattet, T8O. 8§ 20. Die Verkäufer von TBl. haben ihre Vorräte bis zur Feststellung des Z3. vorschriftsmäßig zu lagern, nach Vorschrift Bücher zu führen. insbes. über die Käufer des T. u. die Verkaufspreise, und den Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dieselben Verpflichtungen haben die Verarbeiter hinsichtl. des Bezugs von Geschäftsbücher, Rechnungen usw. sind 3 3 aufzubewahren, Ges. § 5. — Ausländ. Re nungen über TBl. für Verarbeiter müssen von —