4 Bundesrat. er wirkt mit bei der Ernennung 12. des Vorsitzenden und zweier Beisitzer der Verteilungsstelle sowie der Mitglieder der Be- rufungskommission für die Kaliindustrie; er bringt dem Kaiser zur Ernennung in Vorschlag: 13. den Präsidenten, die Senatspräsidenten und die Räte des Reichsgerichts, den Oberreichs- anwalt und die Reichsanwälte, 14. die Senatspräsidenten und die Räte des Reichsmilitärgerichts sowie den Obermilitäran= walt und die Militäranwälte, mit Ausnahme des Senatspräsidenten, der Räte und des Militäranwalts des Bayerischen Senats, 15. die Mitglieder des Rechnungshofs, 16. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, 17. den Präsidenten und die Mitglieder des Bundesamts für das Heimatwesen, 18. die Präsidenten und die Mitglieder des Disziplinarhofs und der Disziplinarkammern, 19. den Präsidenten des Patentamts, 20. den Präsidenten und die ständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts, 21. den Präsidenten und die ständigen Mitglieder des Aufsichtsamts für Privatversicherung, die bei dieser Behörde mitwirkenden richterlichen Beamten und Mitglieder höchster Ver- waltungsgerichtshöfe sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats, 22, den Präsidenten und die beamteten Mitglieder des Direktoriums sowie die sonstigen höheren planmäßigen Beamten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, 23. die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder der ersten Kammer des Landtags für Elsaß- Lothringen. Während der Zeit des Krieges ist der Bundesrat ermächtigt, diejenigen Maßnahmen anzu- ordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen (Reichs- Gesetzbl. 1914, S. 328).