49 Reichskanzler. Reichsbehörden. Reichskanzler. Der Reichskanzler hat im Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze zu über- wachen, die Verwaltung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten zu leiten, welche dem Reiche durch die Verfassung zugewiesen sind, sowie die Verfügungen und Anordnungen des Kaisers gegenzuzeichnen. Dem Reichskanzler sind die Chefs der einzelnen Reichsämter unterstellt. Se. Exz. Dr. Graf v. Hertling, Präsident des Königl. Preußischen Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten; siehe Bundesrat. Stellvertreter des Reichskanzlers. Se. Exz. v. Payer, Wirklicher Geheimer Rat, Königl. Württembergischer Geheimer Ratz; siehe Bundesrat. 1918.