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        <title>Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich.</title>
        <author>
          <persName>Aschenborn</persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>handbuch_gesetzgebung_reich_deutsches_reich</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
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        Handbuch  der  Gesetzgebung

n

Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche.

Unter  Mitwirkung
von
Geheimen  Postrath  Alchenborn,  Geheimen  Regierungsrath  Bredow,  Geheimen
Oberregierungsrath  v.  Bremen,  Geheimen  Regierungsrath  Fritsch,  Oberverwaltungsgerichtsrath
  Genzmer,  Landrichter  Dr.  Hornemann,  Landrichter  a.  D.
Kreilel,  Geheimen  Oberregierungsrath  Külter,  Geheimen  Regierungsrath
v.  Loebell,  Geheimen  Oberregierungsrath  Tulensky,  Regierungsrath  Dr.  Münchgelang,
  Geheimen  Oberregierungsrath  Dr.  Traugott  Müller,  Landforstmeister
a.  D.  Schultz,  Geheimen  Oberregierungsrath  Freiherrn  v.  Seberr-Thoss

herausgegeben
von

Graf  Kue  de  Grais,

Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrath,  Regierungspräsidenten  a.  D.

1

Das  geutstze  Reich.

Berlin.

Verlag  von  Julius  Springer.
1901.
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        Das  Deutsche  Reich.

Reichsverfassung  —  Reichsangehörigkeit  —
Reichstag  —  Reichsbehörden  und  Reichsbeamte  —
Reichsfinanzen  —  Elsaß-HSothringen.

Von

Graf  Hue  de  Grais,

Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrath,  Regierungspräsidenten  a.  D.

Verlin.

Verlag  von  Julius  Springer.
1901.
        <pb n="4" />
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        Vorwort.

Unsere  Gesetze  und  die  zu  ihrer  Ausführung  erlassenen  Vorschriften
  finden  sich  in  zahlreiche  Sammlungen  zerstreut,  deren
jede  wieder  eine  lange  Reihe  von  Bänden  umfaßt.  Wird  schon
dadurch  das  Auffinden  der  einzelnen  Bestimmungen  erheblich  erschwert,
  so  bieten  diese,  auch  wenn  sie  gefunden,  meist  nicht  die
gewünschte  Auskunft,  weil  sie  durch  spätere  Vorschriften  ergänzt
oder  abgeändert  sind  oder  erst  durch  besondere  Ausführungsvorschriften
  verständlich  und  anwendbar  werden.  Die  Bestimmungen
sind  dadurch  schon  den  Beamten  schwer  zugänglich  geworden;  den
Laien  sind  sie  fast  ganz  verschlossen,  obwohl  diese  sich  in  stets
wachsendem  Umfange  zu  den  Geschäften  des  öffentlichen  Dienstes
herangezogen  sehen.  Hier  möchte  das  vorliegende  Werk  Abhülfe
schaffen  und  die  Gesetzgebung  in  Preußen  und  dem  Deutschen
Reiche  allen  Betheiligten  zugänglicher  machen:).

Die  einzelnen  Bestimmungen  werden  zu  diesem  Zwecke  in
nachstehender  Vertheilung  auf  die  Einzelgebiete  des  staatlichen
  Lebens  zur  Darstellung  gebracht.  Diese  Vertheilung  wie
die  Eintheilung  der  einzelnen  Gebiete  ist  so  geordnet,  daß  jede
Bestimmung  leicht  aufgefunden  werden  kann.  Das  Zusammengehörige
  wird  auf  diese  Weise  zusammenhängend  dargestellt  und
alle  Beamten  und  Laien,  die  sich  in  ihrer  Thätigkeit  vorwiegend
auf  ein  bestimmtes  Gebiet  angewiesen  sehen,  sinden  —  da  jedes
Gebiet  selbständig  bearbeitet  wird  und  einzeln  käuflich  ist  —  alle
sie  unmittelbar  angehenden  Bestimmungen  in  einem  handlichen
Bande  vereinigt.  Da  außerdem  alle  Gebiete  nach  einheitlichen

1)  Derselbe  Stoff  findet  sich  systematisch  dargestellt  in  des  Verfassers  Handbuch
  der  Verfassung  und  Verwaltung  in  Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche
(14.  Aufl.  Berl.  01)  und  in  wesentlich  kürzerer  Fassung  in  dessen  gleichnamigem
Grundrisse  (6.  Aufl.  Berl.  01).
        <pb n="6" />
        VI  Vorwort.

Grundsätzen  gleichartig  bearbeitet  sind,  kann  jeder,  der  einen  Theil
benutzt  hat,  sich  ohne  Weiteres  in  jedem  anderen  zurecht  finden.

Die  Einzelgebiete  sind  in  Abschnitte  getheilt,  die  mit  römischen
  Ziffern  bezeichnet  sind.  In  diesen  werden  die  Hauptgesetze
in  geordneter  Uebersicht  unter  fortlaufenden  deutschen  Ziffern  aufgeführt.
  Die  nur  zu  ihrer  Ergänzung  oder  Ausführung  erlassenen
Gesetze,  Verordnungen  und  Anweisungen  sind  dagegen  entweder  in
Anmerkungen  —  die  minder  wichtigen  nur  dem  Inhalte  nach  —  abgedruckt,
  oder,  wenn  sie  umfangreicher  sind,  den  Hauptgesetzen  als
Anlagen  unter  großen  lateinischen  Buchstaben  in  der  Reihenfolge
angefügt,  in  der  in  den  Hauptgesetzen  auf  sie  verwiesen  wird.

Die  Bestimmungen  sind  vor  den  in  den  Einleitungen  (Abs.  5)
und  Anmerkungen  (Abs.  6)  gegebenen  Erläuterungen  durch  größeren
Druck  hervorgehoben  und  streng  nach  dem  Wortlaut  ihrer  amtlichen
  Veröffentlichung  wiedergegeben.  Ihre  späteren  Aenderungen
sind  zwar  eingefügt,  doch  sind  diese  als  solche  deutlich  bezeichnet.
Veraltete  oder  aufgehobene  Bestimmungen  sind  demgemäsß  fortgelassen
  oder,  wo  der  Zusammenhang  dieses  nicht  zuließ,  durch  lateinischen
  Druck  gekennzeichnet,  während  abgeänderte  oder  neu  hinzugetretene
  Bestimmungen  durch  gesperrten  Druck  kenntlich  gemacht
sind.  In  beiden  Fällen  wird  in  den  Anmerkungen  nachgewiesen,
wodurch  die  Aufhebung  oder  die  Abänderung  erfolgt  ist.

Die  Einleitungen,  die  den  einzelnen  Abschnitten  vorangestellt
sind,  bieten  einen  Ueberblick  über  die  in  diesen  behandelten  Gesetze.

Die  beigefügten  Anmerkungen  sollen  außer  den  vorerwähnten
Angaben  (Abs.  4)  auch  alle  sonstigen  für  das  Verständniß  und
die  Anwendung  erforderlichen  Erläuterungen  geben.  Sie  enthalten
deßhalb  neben  der  Darlegung  der  Entstehung,  Bedeutung  und
Eintheilung  der  Gesetze  Hinweise  auf  andere  Vorschriften,  die  mit
den  behandelten  Bestimmungen  in  Zusammenhang  stehen,  ferner
alle  bezüglich  ihrer  ergangenen,  grundlegenden  Entscheidungen  der
höchsten  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden,  endlich  die  Hauptergebnisse,
  welche  Wissenschaft  und  praktische  Handhabung  darüber
gefördert  haben.

Jedem  Theile  oder  Bande  ist  ein  (chronologisches)  Verzeichniß
  der  Bestimmungen  und  ein  (alphabetisches)  Sachverzeichniß
  angefügt.
        <pb n="7" />
        do

Vorwort.

Eintheilung  des  hesammtwerks  in  Theile  und  Bände.

Theil.
Theil.
.Theil.

Theil.

Theil.
Theil.

Theil.
Theil.
Theil.
Theil.
Theil.
Theil.
.Theil.
Theil.
Theil.

Theil.
Tpheil.

Theil.
Theil.
Theil.
.Theil.

Theil.
Theil.
Theil.
Theil.
.Theil.

Das  Deutsche  Reich.

Auswärtige  Angelegenheiten.

Heer  und  Kriegsflotte.

1.  Band.  Allgemeine  Bestimmungen.
2.  Band.  Militärstrafrecht.

Der  preußische  Staat.

1.  Band.  Staatsverfassung  und  Staatsbehörden.
2.  Band.  Staatsbeamte.

3.  Band.  Finanzverwaltung  des  Staates.
4.  Band.  Kommunalverbände.
Direkte  Steuern.

Indirekte  Steuern.

1.  Band.  Stempelsteuer.

2.  Band.  Zölle.

3.  Band.  Verbrauchssteuern.

Das  Bürgerliche  Recht.
Gerichtsordnung.

Strafrecht.

Polizei.

Gesundheitswesen.

Bauwesen.

Armenwesen.

Kirche.

Unterricht.

1.  Band.  Höhere  Schulen.  Kunst  und  Missenschaft.

2.  Band.  Volksschulen.
Bergwesen.

Land=  und  Forstwirthschaft.
1.  Band.  Landwirthschaft.
2.  Band.  Forstwirthschaft.
3.  Band.  Agrargesetzgebung.
Viehzucht  und  Thierheilwesen.
Jagd.

Fischerei.

Handel  und  Gewerbe.

1.  Band.  Handel.

2.  Band.  Gewerbe.
Arbeiterversicherung.
Schifffahrt.

Wege.

Eisenbahnen.

Post  und  Telegraphen.

VII
        <pb n="8" />
        VIII  Vorwort.

Der  vorliegende  erste  Theil  des  Gesammtwerks  enthält  in
sechs  Abschnitten  alle  das  Deutsche  Reich  in  seiner  Gesammtheit
(das  Reichsstaatsrecht)?)  betreffenden  Bestimmungen.  Ausgeschlossen
sind  nur  solche  Vorschriften,  die  in  besondere  Gebiete,  namentlich
in  das  der  auswärtigen  Angelegenheiten  (2.  Theil)  und  des  Heeres
und  der  Kriegsflotte  (3.  Theil)  fallen.  —  An  die  Darstellung  der
Reichsverfassung  (I.  Abschnitt)  schließt  sich  die  der  besonderen
Bestimmungen  über  die  Reichsangehörigkeit  (Erwerb  und  Verlust,
  Freizügigkeit  und  Auswanderung,  II.  Abschnitt)  und  den
Reichstag  (III.  Abschnitt).  Hierauf  folgen  die  Reichsbehörden
und  Reichsbeamten  (IV.  Abschnitt),  die  Reichsfinanzen  (Haushalt,
  Vermögen  und  Schulden,  V.  Abschnitt)  und  die  Verfassung
und  Verwaltung  des  ein  Glied  des  Reichs  bildenden  Reichslandes
Elsaß-Lothringen  (VI.  Abschnitt).

Wolkramshausen  im  August  1901.  Der  Verfasser.

2)  Bearbeitungen  des  Reichsstaatsrechts  von  Laband  (3.  Aufl.  Freib.  95),
Zorn  (2.  Aufl.  Berl.  95),  Arndt  (Berl.  00)  u.  unter  Berücksichtigung  des  Landesstaatsrechts
  von  G.  Meyer  (5.  Aufl.  Leipz.  99  u.  Verwaltungsrecht  93/94).
        <pb n="9" />
        Anhalt.

I.  Reichsverfalfung.  Seite
1.  Einleitung  ...1
2.  G.  betr.  die  Verfasfung  des  Deutschen  Reichs.  V.  16.  April  ?1  ..  2

Anl.  A.  Größe  u.  Einwohnerzahl  des  Reichs  und  der  Einzelstaaten  35
Anl.  B.  A.  v.  3.  August  71  betr.  die  Bezeichnung  der  Behörden  u.
Beamten  des  Deutschen  Reichs,  sowie  die  Feststellung  des  Kais.

Wappens  u.  der  Kais.  Standarte  36

Anl.  C.  Vtr.  betr.  den  Beitritt  Bayerns  zur  Verfaffung  des  Deutschen
Bundes.  V.  23.  Nov.  70  ..  36

Anl.  D.  Militär-Konvention  zwischen  dem  Deutjchens  Bunde  u.  Würt—
temberg.  V.  1./25.  Nov.  270  38

II.  Reichsangehörigkeit.

1.  Einleitung  44

2.  G.  über  die  Erwerbung  u.  den  Verlust  der  Reict  u.  Etnatbangehöri
keit.  V.  1.  Juni  70  ..  44
3.  G.  über  die  Freizügigkeit.  V.  1.  Nov.  670  53
Anl.  A.  Vf.  wegen  Anwendung  des  8  3.  Abs.  2.  V.  28.  Juli  44.  58

Anl.B.  Vtr.(Gothaer)  wegen  Uebernahme  Auszuweisender.  V.  15.  Juli  51  61
Unteranl.  B1.  Uebereinkunft  (Eisenacher)  wegen  Verpflegung  erkrankter
  u.  Beerdigung  verstorbener  Angehöriger.  V.  11.  Juli  63  65

4.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  V.  9.  Juni  97  66
Anl.  A.  Best.  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auẽwanderungunter
nehmer  u.  Agenten.  V.  14.  März  98  ..  77

Anl.  B.  Bek.  betr.  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  V.  14.  März  98  94
Anl.  C.  Regul.  betr.  die  Organisation  des  Beiraths  für  das  Aus.
wanderungswesen.  V.  17.  Feb.  98  ..  123

III.  Reichstag.

1.  Wahlgesetz  für  den  Reichstag.  V.  31.  Mai  60  ..  126
Anl.  Regl.  zur  Ausführung  des  Wahlgesebes.  V.  28.  Mai  70  150
2.  Geschäftsordnung  für  den  Reichstag  .  ......166

IV.  Reichsbehörden  und  Reichsbeamte.
Einleitung  .  11
.  G.  betr.  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  V.  17.  März  78  182
.  G.  betr.  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amtes.  V.  27.  Juni  73  183
G.  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten.  V.  31.  März  73  .  184

—ni-ie.
        <pb n="10" />
        o—

S  F

5

7.
8.

Inhalt.

Anl.  A.  V.  betr.  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
des  Gesetzes.  V.  23.  Nov.  74
Anl.  B.  V.  betr.  die  Anstellung  der  Beamten  u.  die  Zuständigkeit  zur
Ausführung  des  Gesetzes  bei  der  Verwaltung  der  Reichsbank.
V.  19.  Dez.  750
Anl.  C.  G.  betr.  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die
Offiziere  u.  Aerzte  des  Reichsheeres  u.  der  Kais.  Marine,  sowie  an
die  Reichsbeamten.  V.  30.  Juni  273
Anl.  D.  G.  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  u.  Waisen  der  Einilverwaltung.
  V.  20.  April  81  .
Unteranl.  DI.  Ausführungsbestimmungen  v.  25.  Mai  81
Anl.  E.  V.  über  den  Urlaub  der  Neichsbeamten  u.  deren  Stellvertretung.
V.  2.  Nov.  74
Anl.  F.  V.  betr.  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  u.  die  umzugskosten
der  Reichsbeamten.  V.  25.  Juni  O1l
Unteranl.  FI.  V.  betr.  nähere  Festsetzungen  für  die  Beamten  der
Militär=  u.  Marineverwaltung.  V.  20.  Mai  80
Unteranl.  F2.  V.  betr.  die  Tagegelder  u.  Führkosten  von  Beamten
im  Geschäftskreise  des  Reichsamts  des  Innern.  V.  10.  Juli  01
Unteranl.  F3.  V.  betr.  die  Tagegelder,  Fuhr=  u.  Umzugskosten
von  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen.
V.  10.  Juli  Oül
unteranl.  F4.  V.  betr.  die  Tagegelder  u.  Fuhrkosten  von  Beamten
der  Reichs-Post=  u.  Telegraphenverwaltung.  V.  29.  Juni  77
Unteranl.  Fö.  Best.  für  die  Civilverwaltung  des  Reichs  betr.
die  Ausführung  von  Dienstreisen.  V.  12.  Dez.  995
Anl.  G.  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  u.  für  Personen  des  Soldatenstandes.
  V.  18.  Juni  O0l.
Anl.  H.  V.  betr.  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Disziplinarkammern.
V.  11.  Juli  73
Anl.  J.  Geschäfts  O.  für  die  Disziplinarbehörden.  V.  18.  April  80
Anl.  K.  V.  betr.  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  es  Neichsheeres
  u.  der  Marine.  V.  13.  Aug.  95

V.  Reichsfinanzen.

.  Einleitung  ..
G.  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaushalts.  V.  4.  Jrli,  68

Anl.  A.  Instruktion  für  den  Rechnungshof  des  Deutshen  Reiches.
V.  5.  März  75

.  G.  üb.  die  Rechtsverhältnisse  e  der  zum  dienstlichen  Gebraucke  einer  T
verwaltung  bestimmten  Gegenstände.  V.  25.  Mai  73  ç
G.  betr.  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes.  V.  2  Nov.  71.

Anl.  A.  V.  betr.  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.  V.  22.  Jan.  74

G.  betr.  die  Gründung  u.  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds.
V.  23.  Mai  73

Anl.  A.  G.  wegen  Abänderung  dieses  G.  V.  22.  Mai  95.
Anl.  B.  Bek.  betr.  die  Geschäftsanweisung  für  die  Verwaitung  des
Reichs-Invalidenfonds.  V.  11.  Juni  74  .

Reichsschuldenordnung.  V.  19.  März  00

Anl.  A.  Preuß.  G.  betr.  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens
u.  Bildung  einer  Staatsschulden-  Kommission.  V.  24.  Feb.  50

G.  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien.  V.  8.  Juni  71
G.  betr.  das  Reichsschuldbuch.  V.  31.  Mai  91  .

Anl.  A.  Aussührungsbestimmungen  v.  27.  Jan.  92
Anl.  B.  Bek.  v.  7.  März

G.  betr.  die  Ausgabe  von  Föctffenscheinen-  V.  30.  April  74
        <pb n="11" />
        Inhalt.

VI.  Elfaß-Tothringen.
Einleitung

G.  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß  u.  Lothringen  mit  dem  Deutschen
Reiche.  V.  9.  Juni  71

.  G.  betr.  die  Einführung.  der  Verfaffung  des  Deutschen  Keichs  in  Elsaß-Lothringen.
  V.  25.  Juni  73

9o  250  —

Anl.  A.  G.  über  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elis-Lothringen.

  V.  30.  Mai  92
G.  betr.  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-  Lothringen.  V.  2.  Mai  77.
.  G.  betr.  die  Verfassung  u.  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens.  V.  4.  Juli  79

Anl.  A.  V.  betr.  die  Uebertragung  landezherrlicher  Befugnisse  auf  den

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.  V.  5.  Nov
Anl.  B.  V.  betr.  die  Einrichtung  des  Minsherto.  frerni.  bohringen.
V.  23.  Juli  79
Anl.  C.  V.  betr.  die  Wahlen  zum  Landesausschuß.  V.  1.  Okt.  79
6.  G.  betr.  die  Einrichtung  der  Verwaltung.  V.  30.  Dez.  71  ..

Chronologisches  Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen

Alphabetisches  Sachverzeichniß

Nachtrag.

XI
Seite
340
342
343
345

346

348
353
356

360
364

374

380

Die  S.  273  als  Anlage  K  abgedruckte  und  S.  214  Anm.  122  in  Bezug
genommene  V.  13.  Aug.  95  ist  —  ohne  Aenderung  der  Eintheilungsgruppen  —

durch  die  neue  V.  12.  Aug.  01  (RGB.  283)  ersetzt  worden.
        <pb n="12" />
        Abkürzungen.

Abs.  =  Absatz.

Abschn.  =  Abschnitt.

AE.  —  Allerhöchster  Erlaß.

AG.  —  Ausführungsgesetz  (dieses  bezieht  sich,  wo
kein  anderer  Hinweis  gegeben  ist,  auf  das
vorangegangene  Hauptgesetz,  BGB.,  StGB.
u.  s.  w.).

AO.  —  Allerhöchste  Ordre.

Anl.  —  Anlage.

Anm.  —  Anmerkung.

Anw.  —  Anweisung  (Instruktion).

Art.  =  Artikel.

Ausf.  —  Ausführung.

A#B.  =  Armeeverordnungsblatt.

BB.  —  Bundesrathsbeschluß.

BG.  —  Bundezzgesetz.

BGB.  =  Bürgerliches  Gesetzbuch  18.  Aug.  96
(RGB.  195).

BGBl.  —  Bundesgesetzblatt.

BR.  —  Bundesrath.

Bearb.  —  Bearbeitung  (Kommentar).

Begr.  —  Begründung  (Motive).

Beil.  —  Beilage.

Bek.  —  Bekanntmachung.

Best.  =  Bestimmung.

CB.  —  Centralblatt  für  das  deutsche  Reich.

CPO.  —  Civilprozeßordnung  (Neufassung  98
RGB.  410).

Dekl.  —  Deklaration.

Drucks.  —  Drucksachen.

E.  =  Erlaß.
EG.  —  Einführungsgesetz  (Beziehung  wie  bei
Ausführungsgesetz).

Entsch.  —  Entscheidungen.

Erg.  —  Ergänzung.

G.  —  Gesetz.

GB.  —  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen.

Gem.  —  gemäß.

GS.  —  Gesetzsammlung.

GVG.  —  Gerichtsverfassungsgesetz  (Neufassung  98
RGB.  371).

Gew  O.  —  Gewerbeordnung  (Neufassung  00  R.
871).

HGB.  —  Handelsgesetzbuch  10.  Mai  97  (RGB.  219).

I  B.  —  Justizministerialblatt.

KB.  —  Kommissionsbericht.

KO.  —  Kabinetsordre.

KonkO.  —  Konkursordnung  (Neufassung  98
RGB.  612).

Konv.  —  Konvention.

LR.  —  Landrecht.

LVG.  —  Landesverwaltungsgesetz  30.  Juli  83
(GS.  195).

.  Mark.

MB.  —  Ministerialblatt  der  inneren  Verwaltung.

O.  —  Ordnung.

OT.  —  Ocertribunal.

OV.  —  Oberverwaltungsgericht.

Pat.  —  Patent.

Prot.  =  Protokoll.

RG.  —  Reichsgesetz.

RGB.  =  Reichsgesetzblatt.

NGer.  —  Reichsgericht.

Regl.  —  Reglement.

Regul.  —  Regulativ.

RVerf.  —  Reichsverfassung  16.  April  71  (RGB.  63).

StB.  —  Stenograyhische  Berichte.

StGB.  —  Strafgesetzbuch  (Neufassung  76  RGB.

St  PO.  —  Strafprozeßordnung  1.  Feb.  77  (RGB.
253).

U.  —  Urtheil  (Erkenntniß,  Entscheidung).

V.  —  Verordnung.

Verh.  —  Verhandlungen.

Vf.  —  Verfügung  (Ministerialerlaß,  Reskript,
Cirkular).

Vtr.  —  Vertrag.

v.  H.  —  vom  Hundert.

Vu.—  Verfassungsurkunde  31.  Januar  50  (GS.  17).

d.  W.  —=  des  Werkes.

ZustG.  —  Zuständigkeitsgesetz  1.  August  83  (GS.
237).

Bemerkungen.

1.  Die  den  Sammlungen  (RG.,  GS.,  M.,  Entsch.  u.  s.  w.)  angefügte  Ziffer  bedeutet  die  Seitenzahl
  und  bezieht  sich,  wo  eine  besondere  Jahreszahl  nicht  hinzugefügt  ist,  auf  den  Jahrgang,  aus
dem  das  Gesetz  u.  s.  w.  ist.  Wo  die  Sammlungen  nicht  nach  Jahrgängen,  sondern  nach  Bänden
eingetheilt  sind,  weist  die  römische  Ziffer  den  Band,  die  deutsche  die  Seite  nach.  Die  Entsch.  des
RGer.  sind,  wo  ein  besonderer  Zusatz  nicht  gemacht  ist,  die  Entsch.  in  Civilsachen.

2.  Die  sonstigen  Abkürzungen  finden  in  den  unmittelbar  vorausgegangenen  Anmerkungen  ihre

Erklärung.

3.  Die  Bestimmungen  (Gesetze,  Anweisungen  u.  s.  w.)  sind  durch  größeren  Druck  vor  den  Einleitungen
und  Anmerkungen  hervorgehoben;  spätere  Aenderungen  und  Hinzufügungen  sind  gesperrt,  aufgehobene

  Bestimmungen  lateinisch  gedruckt.
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        I.  Die  Neichsverfassung.

1.  Einleitung.

Der  deutsche  Bund,  der  nach  dem  Zusammenbruche  des  älteren  deutschen
Reichs  die  deutschen  Staaten  zusammenschließen  sollte,  beließ  diesen  die  volle
Souveränität)  und  schloß  damit  jede  gesunde  Weiterentwickelung  der  deutschen
Verhältnisse  aus.  Nach  Außen  konnte  der  Bund  zu  keinem  Ansehen  gelangen,  weil
ihm  eine  einheitliche  zielbewußte  Vertretung  und  eine  schlagfertige,  gleichmäßig
eingerichtete  und  geleitete  Land=  und  Seemacht  fehlte,  und  im  Innern  konnte  er
den  wachsenden  Verkehrsbedürfnissen  nur  in  unzureichender  Weise  genügen,  weil
die  Einführung  und  Weiterentwickelung  der  gemeinsamen  Einrichtungen  ganz  in
der  Hand  der  Einzelstaaten  lag  und  nur  vorübergehend  durch  besondere  Staatsverträge
  sicher  gestellt  werden  konnte?).

Diesem  unerfreulichen  Zustande  wurde  erst  durch  die  Kriegsereignisse  der
Jahre  1866  und  1870/1  ein  Ende  gemacht.  Das  besiegte  Oesterreich  erkannte  die
Auflösung  des  deutschen  Bundes  an  und  trat  von  der  weiteren  Gestaltung  Deutschlands
  zurücks).  Preußen,  das  sein  Gebiet  durch  Einverleibung  der  Herzogthümer
Schleswig  und  Holstein,  des  Königreichs  Hannover,  des  Kurfürstenthums  Hessen,
des  Herzogthums  Nassau,  der  freien  Stadt  Frankfurt  und  einiger  von  Bayern  und
dem  Großherzogthum  Hessen  abgetretenen  Gebiete  erheblich  vergrößert  und  besser
abgerundet  hatte,  schloß  mit  den  nördlich  des  Mains  belegenen  deutschen  Staaten
den  norddeutschen  Bund.  Die  Bundesverfassung,  die  zwischen  den  betheiligten
Regierungen  und  dem  auf  Grund  allgemeiner  Wahlen  berufenen  Reichstage  vereinbart
  und  in  den  Einzelftaaten  von  den  gesetzgebenden  Stellen  genehmigt  wurde),
ersetzte  den  völkerrechtlichen  durch  einen  staatsrechtlichen  Verband,  den  Staatenbund
durch  einen  Bundesstaat  und  gab  damit  dem  größten  Theile  Deutschlands  die  bis
dahin  so  schmerzlich  vermißte  einheitliche  kräftige  Leitung.

Schon  diese  Verfassung  hatte  vorgesehen,  daß  die  süddeutschen  Staaten
(Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Südhessen),  die  sich  mit  dem  norddeutschen
Bunde  bereits  durch  Schutz=  und  Trutzbündnisse  vereinigt  hatten  und  durch  einen

1)  Pariser  Frieden  30.  Mai  14  Art.  6;
Bundesakte  8.  Juni  15  (GS.  18  S.  143)
u.  Wiener  Schlußakte  15.  Mai  20  (GS.
118).

2)  Handelsgesetzbuch  u.  Wechsel-O.,
  beide  später  zu  Bundes=  u.  zu  Reichsgesetzen
  erklärt  G.  5-  Juni  69  (BGBl.  382),
ersteres  dann  durch  das  HGB.  10.  Mai
97  (RGB.  219)  ersetzt;  Schutz  der
litterarischen  u.  Kunsterzeugnisse

J.

Bundes-Beschl.9.  u.  preuß.  Pat.  29.  Nov.
37  (GS.  161),  gleichfalls  später  zum
Reichsgesetz  geworden  Anm.  34.  —  Die
wichtigste  Einrichtung  war  der  Zoll—
verein,  in  dem  die  deutschen  Staaten
sich  nach  und  nach  mit  Preußen  zu
einem  einheitlichen  Zollgebiete  zusammenschlossen
  (1828—1851).

3)  Prager  Frieden  23.  Aug.  66.

4)  Publ.  26.  Juli  67  (BG#l.  1).

1
        <pb n="14" />
        2  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Jollvereinigungsvertrag  in  das  Bundesstaatsverhältniß  eingetreten  waren  5),  im
Wege  der  Bundesgesetzgebung  ganz  in  den  Bund  aufgenommen  werden  konntenö).
Der  Verlauf  des  Krieges  mit  Frankreich  von  1870  überzeugte  Fürsten  und  Volk
von  der  Nothwendigkeit  dieses  Eintritts.  Die  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde
und  den  einzelnen  süddeutschen  Staaten  abgeschlossenen  sog.  Novemberverträge  wurden
im  Bunde  wie  in  den  süddeutschen  Staaten  als  Gesetze  festgestellt').  Nachdem
der  hiermit  begründete  deutsche  Bund  den  Namen  Deutsches  Reich  und  der
König  von  Preußen  als  Bundespräsident  den  Namen  Deutscher  Kaiser  angenommen
  hatten,  wurden  die  Bestimmungen  der  norddeutschen  Bundesverfassung
und  der  Novemberverträge  in  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  zusammengefaßts).
  Mit  dem  Reiche  sind  dann  die  von  Frankreich  abgetretenen  Gebiete
  von  Elsaß-Lothringen  vereinigt  wordens).

2.  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.
Vom  16.  April  1871.  (RGB.  63)).

§.  1.  An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den
Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870.  S.  627.  ff.),  sowie  der  mit  den
Königreichen  Bayern  und  Württemberg  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung
  geschlossenen  Verträge  vom  23.  und  25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.
  vom  Jahre  1871.  S.  9.  ff.  und  vom  Jahre  1870.  S.  654.  ff.)
tritt  die  beigefügte

Verfassungs-Urkunde  für  das  Deutsche  Reich.

§.  2.  Die  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  §.  1.  gedachten  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870.  S.  647.),
unter  III.  §.  8.  des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November  1870.

5)  Nr.  2  Anm.  105.

6)  Verf.  d.  nordd.  B.  (Anm.  4)  Art.
79  Abs.  2.“

7)  Vertr.  nebst  Verfassung  u.  Schlußprotokoll
  mit  Baden  u.  Hessen  15.  Feb.
70  (BGBl.  627  u.  650),  Württemberg
(nebst  Militärkonvention)  25.  Nov.  70
(BGBl.  654,  657  u.  658)  u.  Bayern
23.  Nov.  70  (BGl.  71  S.  9  u.  23).

s)  Nr.  2  d.  W.

9)  Nr.  VI  2  §  1  d.  W.

1)  Die  Verfassung  des  Reichs  weicht
von  der  des  norddeutschen  Bundes  (Nr.  1
Abs.  2)  nur  unwesentlich  ab.  Neben
Einführung  der  Bezeichnungen  „Kaiser“"
u.  „Reich"  sind  die  Ausführungs=  u.
Uebergangsbestimmungen  in  ein  Einführungsgesetz
  (§  2  u.  3)  verwiesen.  —
Dem  Inhalte  nach  zerfällt  die  Verfassung

  in  zwei  Theile,  der  erste  regelt
die  Stellung  und  allgemeinen  Befugnisse
des  Reichs  und  umfaßt  das  Gebiet
Abschn.  I,  die  Zuständigkeit  u.  Gesetzgebung
  II,  XIII  u.  XIV  u.  die  Organe
(Bundesrath  III,  Präsidium,  Kaiser  IV
u.  Reichstag  V).  Der  zweite  Theil
giebt  für  einige  Einzelgebiete  (Zoll=  u.
Handelswesen  VI,  Eisenbahnwesen  VII,
Post=  u.  Telegraphenwesen  VIII,  Marine
u.  Schiffahrt  IX,  Konsulatwesen  X,
Reichskriegswesen  XI  u.  Reichsfinanzen
XII)  die  Grundzüge,  die  in  der  späteren
Einzelgesetzgebung  weiter  ausgeführt  sind.
Quellen,  Verh.  d.  Reichst.  Drucks.
Nr.  4  (Begr.);  StB.  S.  21/2,  64—163
u.  221—3.—  Bearbeitungen  v.  Rönne
(8.  Aufl.  Berl.  99),  Zorn  (Berl.  95),
Apdt  (dgl.)  u.  Seydel  (2.  Aufl.  Freib.
        <pb n="15" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  3

(Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871.  S.  21.  ff.),  in  Artikel  2.  Nr.  6.  des  Vertrages
  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1870.  S.  656.),  über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft:).

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben
von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder
Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,  Beamten,
Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende
Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführt
werden.

§.  3.  Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November  1870.
aufgenommenen  Protokolle  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870.  S.  650.  ff.),
in  der  Verhandlung  zu  Berlin  vom  25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.
vom  Jahre  1870.  S.  657),  dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November  1870.
(Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871.  S.  23.  ff.),  sowie  unter  IV.  des  Vertrages
  mit  Bayern  vom  23.  November  1870.  (a.  a.  O.  S.  21.  ff.)  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt?).

Verfassung  des  Veutschen  Reichs.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König
von  Württemberg,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die
südlich  vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen,  schließen
einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb
desselben  gültigen  Rechtes"),  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen
Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und
wird  nachstehende

Verfalssung
haben  5).

2)  Auf  diese  Bestimmungen,  die  nebst
G.  betr.  Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze
  in  Bayern  22.  April  71  (RG.
87)  eine  Reihe  von  Bundesgesetzen  zu
Reichsgesetzen  gemacht  haben  (Abs.  2  u.  3),
ist  bei  diesen  Bundesgesetzen  verwiesen.

3)  Die  Vereinbarungen  enthalten  Ausführungsvorschriften.
  Soweit  diese  noch
gelten  —  was  insbesondere  bei  dem

Schlußprot.  23.  Nov.  70  der  Fall  —
sind  sie  bei  den  betreffenden  Bestimmungen
der  RVerf.  aufgeführt.

4)  Art.  76  u.  77.

5)  Die  Verfassung  ist,  wie  die  Eingangsworte
  bekunden,  aus  Verträgen
hervorgegangen;  auch  mehrere  auf  das
Bundesverhältniß  bezügliche  Ausdrücke
(Bund,  Bundesgebiet,  Bundesrath  u.  s.  w.)

17
        <pb n="16" />
        4  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

I.  Bundesgebiet#).

Art.  1.  Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg!),  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,
  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldecks),  Reuß
älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen,
Hamburg  und  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringeng).

II.  Reichsgesetzgebung.

Art.  2.  Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht
der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der

Wirkung  aus,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen0).

Die

Reichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von

Reichswegen,  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht  u).

Sofern

nicht  in  dem  publizirten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin  seiner  verbindsind

  beibehalten.  Gleichwohl  bilden  ihre
Bestimmungen  Verfassungs=  u.  kein
Vertragsrecht,  da  sie  im  Gesetzgebungswege
  zustande  gekommen  sind,  auch  inhaltlich
  über  den  Bereich  der  Einzelverträge
hinausreichen  u.  dem  Reiche  die  Befugniß
  zur  eigenen  Gesetzgebung  einräumen.
  Die  Verträge  behaupten  hiernach
  —  sovweit  sie  nicht  in  der  Verfassung
  zu  Reichsrecht  geworden  sind
(Anm.  105)  —,  nur  noch  geschichtliche
Bedeutung.  —  Das  Reich  genießt
strafrechtlichen  Schutz  bei  Hoch=  und
Landesverrath  StGB  §  80—93,  3601
(§  89,  90  neugeat  u.  §  92,  360#  erweitert
  durch  G.  gegen  den  Verrath
militärischer  Geheimnisse  13.  Juli  93
RGB.  205)  u.  (Zuständigkeit  des  Reichsgerichts)
  GVG.  §  1361,  bei  Beleidigung
des  Kaisers  StGB.  8  94  u.  95.

6)  Die  Schutzgebiete  gehören  zum
Inland,  nicht  zum  Bundesgebiete.  —
Verletzungen  des  Bundesgebietes  werden
als  Hochverrath  bestraft  StGB.  8  813.
—  Größe  und  Einwohnerzahl
des  Reiches  u.  der  Einzelstaaten  Anlage
  A.

!)  Lauenburg,  das  zuerst  in  Personalverbindung
  mit  Preußen  stand,  ist
mit  diesem  vereinigt  pr.  G.  23.  Juni  76
(GS.  169);  das  Gleiche  gilt  von  der
durch  RG.  15.  Dez.  90  (RGB.  207)

dem  Reiche  angeschlossenen  Insel  Helgoland
  pr.  G.  18.  Febr.  91  (GS.  11).

8)  Preußen  hat  seit  dem  1.  Jan.  68
die  Verwaltung  von  Waldeck  übernommen
  Vtr.  2.  März  87  (GS.  177).
Die  Stellung  zum  Reiche  ist  dadurch
nicht  berührt.

9)  Nr.  VI  1  Abs.  1  u.  2  d.  W.

10)  Die  Befugniß  zur  Erweiterung
der  durch  Art.  4  festgesetzten  Zuständigkeit
  folgt  aus  Art.  78.  —  Die  Landesgesetze
  bleiben,  solange  ein  Reichsgesetz
nicht  erlassen  ist,  auch  auf  den  der  Reichsgesetzgebung
  zugewiesenen  Gebieten  in
Kraft,  können  auch  durch  Landezsgesetz
geändert  werden  Schlußprot.  (Anm.  3)
Nr.  VI.  —  Brie,  d.  d.  Reichsrecht  im
Verhältniß  zum  Landesrechte  (Bresl.  00).

11)  Zur  Verkündigung  der  Bundesgesetze
  (Art.  2)  u.  der  Anordnungen  u.
Verfügungen  des  Bundespräsidiums
(Art.  17)  wurde  das  Bundesgesetzblatt
  des  Norddeutschen  Bundes  eingeführt
  V.  26.  Juli  67  (BGl.  24),
das  von  Nr.  19  des  Jahrgangs  1871
ab  Reichsgesetzblatt  heißt  u.  den
Beziehern  der  preuß.  Gesetzsammlung
unentgeltlich  geliefert  wird  Bek.  4.  Sept.
68  (MB.  265).  Für  die  sonstigen  Veröffentlichungen
  besteht  seit  1873  das
Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Bek.
27.  Mai  76  (MB.  145).
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        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  5

lichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage!?)
nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des
Reichsgesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Art.  3.  Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat
mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)  eines
jeden  Bundesstaates13)  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln
  und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe!1),  zu
öffentlichen  Aemtern  15),  zur  Erwerbung  von  Grundstücken  160),  zur  Erlangung
des  Staatsbürgerrechtes!!)  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen
Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,
auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich

zu  behandeln  istis).

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugniß  durch  die
Obrigkeit  seiner  Heimath,  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates

  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Auf-12)

  Für  die  Konsulargerichtsbezirke  in
Europa,  Egypten  u.  an  der  asiatischen
Küste  des  Schwarzen  u.  des  Mittelländischen
  Meeres  mit  2,  sonst  mit  4
Monaten  G.  7.  April  00  (RGB.  213)
§  30;  die  letztere  Frist  gilt  auch  für
die  Schutzgebiete  G.  00  (RGB.  813)  §  3.

13)  Das  Gleiche  gilt  von  den  naturalisirten
  Eingeborenen  und  Zugezogenen  in
den  Schutzgebieten  das.  §  9.

11)  Approbationen  als  Arzt  u.  Apotheker
  gelten  für  das  ganze  Reich  GewO.
8  29.

15)  Voraussetzung  bildet  das  Bestehen
der  für  Einheimische  vorgeschriebenen
Prüfungen.  Ausnahme  zu  gunsten  der
Richter  GVG.  Art.  3.

16)  Das  Recht  zur  Niederlaffung  u.
zum  Aufenthalte,  zum  Gewerbebetriebe
u.  zum  Grundstückserwerbe  enthielt  bereits
das  Freizügigkeits  G.  (Nr.  II  3  d.  W.).
—  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auf  natürliche,
  nicht  auf  juristische  Personen;
  diese  werden  aber  —  wie  sich
aus  GewO.  §  12  Abs.  1  ergiebt  —  bezüglich
  des  Gewerbebetriebes  im  Reiche
gleich  behandelt  und  dasselbe  gilt  nach
EG.  z.  BGB.  Art.  86  u.  dem  pr.  AG.
20.  Sept.  99  (GS.  177)  Art.  7  §  1
Abs.  1  u.  §  2  Abs.  1  nebst  V.  16.  Nov.
99  (GS.  562)  Art.  6  im  Wesentlichen
für  den  Grunderwerb.

I17)  G.  üb.  den  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit
  (Nr.  II  2  d.  W.).  Die

Voraussetzungen  zur  Ausübung  politischer
  Rechte  in  den  Einzelstaaten  fallen
nicht  unter  die  Gesetzgebungsbefugniß
des  Reichs  über  das  Staatsbürgerrecht

(Art.  41)  Schlußprot.  (Anm.  3)  Nr.  II.

18)  Das  Reichsbürgerrecht  (Indigenat)
führte  ferner

a)  zur  Aufhebung  aller  aus  der  Verschiedenheit
  des  religiösen  Bekenntnisses
  hergeleiteten  Beschränkungen
der  bürgerlichen  u.  staatsbürgerlichen
Rechte  G.  3.  Juli  69  (BGBl.  292,
RG.  gem.  Anm.  2),

b)  zur  Aufhebung  der  polizeilichen  Ehebeschränkungen
  G.  4.  Mai  68  (BGl.
149),  das  in  Bayern  (Schlußprot.
Anm.  3  Nr.  1)  u.  Elf.-Lothringen
nicht  galt,  jetzt  aber  durch  allgemeine
Regelung  der  Eheschließung  (BGB.
8  1303—229  erledigt  ist,

c)  zur  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  G.  13.  Mai  70  (BGBl.  119,
in  Elf.-Lothringen  eingeführt  G.
14.  Mai  72  RGB.  61),  nach  dem
das  Einkommen  aus  Grundbesitz,
Gewerbebetrieb,  Gehalt  u.  Pensionen
nur  von  dem  Staate  besteuert  werden
darf,  in  dem  es  bezogen  wird.  während
  das  sonstige  Einkommen  nur
da  heranzuziehen  ist,  wo  der  Steuerpflichtige
  seinen  N  oder  in
Ermangelung  eines  solchen  seinen
Aufenthalt  hat.
        <pb n="18" />
        6  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

nahme  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im
ersten  Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz  nicht  berührt  1).

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen
den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener

Staatsangehörigen  bestehen?).

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniß  zu  dem
Heimathslande  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nöthige  geordnet

werden  21).

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch

auf  den  Schutz  des  Reichs.

Art.  4.  Der  Beaufsichtigung??)  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
  3)  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:
1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit10),  Heimaths=  und  Niederlassungs-Verhältnisse

  10),  Staatsbürgerrecht  1u),

Paßwesen  und

Fremdenpolizei?t)  und  über  den  Gewerbebetrieb),  einschließlich
des  Versicherungswesens?5),  soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon
durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  in  Bayern
jedoch  mit  Ausschluß  der  Heimaths=  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
  desgleichen  über  die  Kolonisation??)  und  die  Auswanderung
nach  außerdeutschen  Ländern  ?);

2)  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die  Zwecke  des
Reichs  zu  verwendenden  Steuern2);

19)  Die  Vorschrift  ist  —  abgesehen
von  Bayern  u.  Els.-Lothringen  —  durch
das  Unterstützungswohnsitz  G.  6.  Juni  70
(neugefaßt  94  RGB.  262)  erledigt.

20)  Ebendadurch  (Anm.  19)  ist  abgesehen
  von  Bayern  Schlußprot.  (Anm.  3)
Nr.  III  —  mit  einer  Ausnahme  (Nr.  II
3  Anl.  A  Abs.  19  —  der  Gothaer  Vtr.
15.  Juli  51  (Nr.  II  Anl.  B)  erledigt.
—  Vtr.  zwischen  Preußen  u.  Els.-Lothringen
  Nr.  II  3  Anm.  20  d.  W.

21)  Art.  57  u.  Anm.  132.

22)  Die  Ueberwachung  der  Ausführung
der  Reichsgesetze  irl2r7  dem  Kaiser  zu  Art.  17.

23)  Art.  5.  u.

24)  G.  12.  "6nu  67  (BGBl.  33,  RG.
gem.  Anm.  2).

25)  Gew  O.  21.  Juni  69  (neugefaßt
00  R#  B.  871).

26)  Bestimmungen  über  die  Immobiliarversicherung
  bedürfen  für  Bayern
der  Zustimmung  der  dortigen  Regierung
Schlußprot.  (Anm.  3)  Nr.  IV.  —  Durch

Reichsgesetz  sind  —  abgesehen  von  der  Arbeiter=
  (Kranken-,  Unfall=  u.  Invaliden-)
Versicherung  —  bislang  geregelt  die  Seeversicherung
  HGB.  4.  Buch  u.  die  Zulassung
  u.  Beaufsichtigung  der  privaten
Versicherungsunternehmungen  G.  12.  Mai
01  (RGB.  139).

27)  Kolonien  (Schutzgebiete)  besitzt  das
Reich  in  Kiautschou,  Togo,  Kamerun,
Südwestafrika,  Ostafrika,  Neuguinea,
den  Karolinen,  Palauinseln  u.  Mariannen,
  den  Marschall-  u.  den  Samoainseln.
—  SchubgebielsG.  17.  April  86  (neu—
gefaßt  00  RGB.  813).

28)  AuswanderungsG.  Nr.  II  4  d.  W.

29)  Art.  33—40  u.  70;  diese  Gesetzgebung
  5  ausschließlich  Art.  35;  verb.
Art  .  2.  —  In  einzelnen  das
Frtchöintafe  berührenden  Angelegenheiten
  greift  die  Reichsgesetzgebung  auch
in  das  Landes=  u.  Kommunalsteuerrecht
ein  (Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
Anm.  18e,  Rechtshülfe  bei  der  Abgaben-
        <pb n="19" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  7

3)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtssystems  30),  nebst

4)
5)
6)
7)

8)

9)

10)

11)

12)

Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundirtem  und
unfundirtem  Papiergelde  |l);

die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen  32);

die  Erfindungspatente  33);

der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums  #);

Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen  Handels
im  Auslande,  der  Deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur
See?s)  und  Anordnung  gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,
welche  vom  Reiche  ausgestattet  wird  35);

das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Artikel  46  3),  und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasserstraßen
im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs
  38);

der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten
gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie
die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölles2),  desgleichen  die  Seeschifffahrtszeichen
  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und  sonstige
Tagesmarken¼#)

das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg
  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  Artikel  5240);
Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
  in  Civilsachen  und  Erledigung  von  Regquisitionen  überhaupt
  );

sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden  "3);

einziehung  Anm.  42,  Besteuerung  der
Verbrauchsgegenstände  Art.  33  Abs.  2,
der  Reichsbeamten  u.  Militärpersonen
Nr.  IV  3  Anm.  38  d.  W.).

30)  Maaß=  u.  Gewichts  O.  17.  Aug.  68
(BGBl.  473,  RG.gem.  Anm.  2),  erg.  G.
7.  Dez.  73  (R#B.  377),  11.  Juli  84
(das.  115),  26.  April  93  (das.  151)  u.
MünzG.  9.  Juli  73  (das.  233),  erg.  G.
1.  Juni  00  (das.  250).

31)  Nr.  V  9  Anm.  1  d.  W.

32)  Bank  G.  14.  März  75  (RGB.  177),
erg.  G.  7.  Juni  99  (RGB.  311).

53)  Patent  G.  7.  April  91  (RGB.  79).

31)  Verlagsrecht  G.  19.  Juni  01
(RGB.  217).  Geschützt  sind  Werke  der
Litteratur  und  Tonkunst  G.  19.  Juni  01
(RGB.  227),  Werke  der  bildenden  Kunst
u.  Photographien  G.  9.  u.  10.  Jan.  76
(RGB.  4  u.  8),  Muster  und  Modelle
11.  Jan.  76  (RGB.  11),  Gebrauchsmuster

  1.  Juni  91  (RGB.  290)  und
Waarenbezeichnungen  12.  Mai  94
(RGB.  441).

35)  Art.  54  u.  55.

36)  Art.  56.

37)  Art.  41—47.

36)  Nordostsee-(Kaiser  Wilhelms-)  Kanal
  G.  16.  März  86  (RGB.  58).

39)  Art.  54.

10)  G.  3.  März  73  (RGB.  47).

41)  Art.  48—52.

12)  Streitige  Gerichtsbarkeit  G.
§  157—169  (bei  Ausübung  durch  besondere
  Gerichte  gilt  noch  G.  21.  Juni
69  Bel.  305),  freiwillige  G.  98
(RGB.  771)  82,  Einziehung  von  Abgaben
  u.  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen
  G.  9.  Juni  95  (RGB.  256).

43)  G.  98  (vor.  Anm.)  §  167—184,
198  u.  200  Abf.  2.
        <pb n="20" />
        8  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche

  Recht,
fahren");

das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Ver-14)

  das  Militairwesen  des  Reichs  "56)  und  die  Kriegsmarine):

15)  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinairpolizei  ½);

16)  die  Bestimmungen  über  die  Presse"s)  und  das  Vereinswesen  ).

Art.  5.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider
Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend  50).

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militairwesen,  die  Kriegsmarine  und
die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine
Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen

aussprichts0).

44)  G.  20.  Dez.  73  (RGB.  379),
Einf.  in  Els.  Lothringen  G.  1.  Febr.  75
(RGB.  69)  Nr.  6.  —  Auf  Grund  dieser
Bestimmungen  ergingen  das  BG.,  das
HGB.  u.  das  G.  betr.  Einführung  der
Wechsel  O.  5.  Juni  69  (BGBl.  382,  RG.
gem.  Anm.  2);  das  G.,  das  Gerichtskosten
  G.  98  (RGB.  659)  u.  die  Rechtsanwalts
  O.  1.  Juli  78  (RGB.  177),  die
CPO.  nebst  Zwangsvollstreckungs  G.  98
(RGB.  713)  u.  die  Konk  O.,  das  G.  üb.
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  98  (RGB.
771),  das  Personenstands  G.  6.  Feb.  75
(RGB.  23),  erg.  EG.  z.  BGB.  Art.  46
u.  die  Guundkuch  .  98  RGB.  754);
das  StGB.  u.  die  StPO.

45)  Art.  57—68;  verb.  Art.  5  Abs.  2.

46)  Art.  53  u.  55;  verb.  Art.  5  Abf.  2.

#)  Seuchen  G.  30.  Juni  00  (RGB.
306),  Impf  G.  8.  April  74  (RGB.  31)
u.  G.  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsu.
  Genußmitteln  14.  Mai  79  (RGB.
145).  —  Viehseuchen  G.  23.  Juni  80
(neugefaßt  94  RGB.  410)  u.  G.  betr.
die  Rinderpest  7.  April  69  (BGBl.  105,
R.  gem.  Anm.  2).

48)  Preß  G.  7.  Mai  74  (RGB.  65).

45)  Die  Vereinsfreiheit
  in  Angelegenheiten  der  Reichsu.

  Versammlungstagswahlen

  ist  durch  Wahl  G.  (Nr.  III  1)
§  17  festgestellt;  ferner  ist  das  landesgesetzliche
  Verbot  der  Verbindung  gleichartiger
  Vereine  mit  einander  aufgehoben
G.  11.  Dez.  99  (RGB.  699);  sonst  gilt
noch  die  Landesgesetzgebung.

50)  Die  Zustimmung  zu  den  Reichsgesetzen
  (Sanktion)  ertheilt  der  Bundesrath
  Art.  7  Abs.  11  (in  Els.  bothringen
der  Kaiser  Nr.  IV  4  Anm.  2).  —  Abweichungen
  von  der  Regel  des  *#
bestehen  nach  Abs.  2,  ferner  bei  Aenderung
  der  Verfassung  Art.  78  Abf.  1  u.
der  Sonderrechte  das.  Abs.  2  u.  Art.  7
Abs.  4.  —  Die  —  in  der  preuß.  Vll.
Art.  106  verneinte  —  Frage,  ob  der
Richter  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
  gehörig  ausgefertigter  u.  verkündeter
  Gesetze  prüfen  dürfe,  ist  bestritten;
  für  Neichsverordnungen  (Anm.
54)  wird  sie  bejaht.  —  In  den  Weg
der  Reichsgesetzgebung  sind  gewiesen  die
Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke
des  Heeres  Art.  60,  des  Reichshaushaltsetats
  Art  69  u.  die  Aufnahme  von
Anleihen  Art.  73.

51)  Entsprechend  bei  Verwaltungsvorschriften
  auf  dem  Gebiete  des  Zollu.
  Steuerwesens  Art.  37.
        <pb n="21" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  9

III.  Bundesrath5.

Art.  6.  Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes#3),  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  vertheilt,
daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Jrantfurt  17  Stimmen

führt,  Bayern
Sachsen.
Württemberg
Baden

Hessen

Mecklenburg-  Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz

Oldenburg
Braunschweig

Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha

Anhalt

Schwarzburg=  Rudolstadt.
enrbütg-Eam  derk  hausen  en

Waldeck

Reuß  älterer  Linie
Reuß  jüngerer  Linie
Schaumburg-Lippe

Lippe
Lübeck
Bremen
Hamburg

52)  Der  Bundesrath  vertritt  die  Gesammtheit
  der  verbündeten  Regierungen,
die  Träger  der  souveränen  Reichsgewalt
sind.  —  Berufung  Art.  12—14;  Vorsitz
Art.  15.  —  Dem  Bundesrathe  gebührt:
a)  die  Mitausübung  der  Gesetzgebung

Art.  5,  verb.  Art.  7  Abs.  11,  11  Abs.33,
16  u.  72,

b)  die  Ausführung  (vollziehende  Gewalt),
soweit  sie  nicht  anderen  Stellen
übertragen  ist  Art.  7  Abs.  12  u.  3.
Beamtenernennung  Nr.  IV  4  Anm.
4  d.  W.

c)  die  Entscheidung  über  Erfüllung  der
Bundespflichten  Art.  19,  76  u.  77.

6

——  —  —  S——  FS—-SdSF  SOo  P  g.
M

—
*

zusammen  58  Stimmen.

Der  Bundesrath  ist  keine  Behörde,
sondern  eine  gesetzgebende  Versammlung
u.  politische  Körperschaft;  zur  Bestrafung
von  Beleidigungen  bedarf  es  gem.  StGB.
§  197  nur  der  Ermächtigung,  nicht  des
Antrages  UR  Ger.  14.  Dez.  82  (Entsch.
in  Straff.  VII  382).  Aus  gleichem
Grunde  ist  er  gegen  Gewaltthätigkeiten
durch  St  GB.  §  105  besonders  geschützt.

53)  Els.  Lothringen  ist  nicht  vertreten,
der  Statthalter  kann  aber  zu  den  auf
Landesangelegenheiten  bezüglichen  Berathungen
  Kommissare  entsenden  V.  79
(Nr.  VI  5)  87
        <pb n="22" />
        10  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe
  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen
  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.

Art.  7.

Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von

demselben  gefaßten  Beschlüsse;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen
Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch
Reichsgesetz  etwas  Anderes  bestimmt  ist5#);

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder
der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten

  55).

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag
zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung  zu

übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  5.  37.  und  78.,  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder

nicht  instruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.
die  Präsidialstimme  den  Ausschlag  55).

Bei  Stimmengleichheit  giebt

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist#i),

54)  Verwaltungsvorschriften  bilden  die
Reichsverordnungen.  Ihr  Unterschied
  von  den  Reichsgesetzen  wird  darauf
zurückgeführt,  daß  sie  nicht  in  der  für
diese  vorgeschriebenen  Form  (Art.  5)  zustande
  kommen.  Arndt,  Verordnungsrecht
  des  Reiches  (Berl.  84).  Nach  anderer
  Ansicht  ist  der  Inhalt  entscheidend,
indem  das  Gesetz  Rechtssätze,  die  Verordnung
  die  zu  deren  Ausführung  erforderlichen
  Vorschriften  enthalten  soll.
Danach  wird,  wenn  die  Verordnungen
gleichwohl  Rechtssätze  enthalten  sollen,
eine  gesetzliche  Ermächtigung  erforderlich.
—  Diese  ist  an  besondere  Formen  nicht
gebunden;  sie  kann  auch  —  wie  im
MilPens  G.  22.  Juni  71  (Neufassung
93  RGB.  178)  877  Abs.  1  geschieht  —
durch  Hinweis  auf  festzustellende  Grundsätze
  erfolgen.  Auch  die  Verkündigung
durch  das  RGB.  ist  für  Verordnungen
nicht  vorgeschrieben  URGer.  25.  Nov.
97  (Beil.  z.  RAnz.  S.  213);  verb.  Anm.
50.  —  Zuständig  zum  Erlaß  der  Reichsverordnungen
  ist  regelmäßig  der  Bundesrath
  (Art.  72,  Abstimmung  in  Zoll=  u.
Steuersachen  Art.  37),  daneben  auf

Grund  besonderer  Vorschrift  der  Kaiser
(Anm.  62),  der  Reichskanzler  u.  die
Einzelstaaten.  —  Der  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  ist  im  Reichsrechte  —  abgesehen
  von  den  Konsulargerichtsbezirken
G.  7.  April  O00  RGB.  213  §  51  u.
Schutzgebieten  G.  00  (RGB.  813)  §  15
Abs.  2  —  nur  zum  Schutze  der  Reichskriegshäfen
  vorgesehen  G.  19.  Juni  83
(RGB.  105)  §2.

55)  Art.  36  Abf.  3.

56)  Geschäfts  O.  21.  Feb.  71.

57)  Solche  Ausnahmerechte  (Anm.
160)  bestehen  für  Bayern,  Württemberg,
Baden  u.  Els.  Lothringen  bei  der  Bierbesteuerung
  Art.  35  Abs.  2  u.  38  Abs.  4,
für  Bayern  u.  Württemberg  im  Postwesen
  Art.  4  10  u.  52  u.  für  Bayern  bezüglich
  der  Heimath=  und  Niederlassungsverhältnisse
  Art.  41  u.  des  Eisenbahnwesens
  Art.  48  u.  46  Abs.  2,  für  Hamburg
  und  Bremen  bezüglich  der  diesen
verbliebenen  Freihäfen  Art.  34.  Die  Ausnahmerechte
  Bayerns  u.  Württembergs
bezüglich  des  Reichskriegswesens  (Schlußbest.
  z.  Abschn.  XI)  u.  Bayerns  bezüglich
  der  Heeresausgaben  (desgl.  zu  XII)
        <pb n="23" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  11

werden  die  Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die
Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.

Art.  8.  Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse-)


1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2)  für  das  Seewesen;

3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;

4)  für  Handel  und  Verkehr;

5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

6)  für  Justizwesen;

7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens
vier  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat
nur  Eine  Stimme.  In  dem  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen
hat  Bayern  einen  ständigen  Sitz  #),  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie
die  Mitglieder  des  Ausschusses  für  das  Seewesen  werden  vom  Kaiser  ernannt;
die  Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden  von  dem  Bundesrathe  gewählt.
Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes
  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder
  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche
  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrathe  alljährlich
  zu  wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß
für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz
  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur
Verfügung  gestellt.

Art.  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Reichstage
  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,
um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben
von  der  Majorität  des  Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand
kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein.

Art.  10.  Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes
  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren  60).

fallen  nicht  darunter,  da  die  Heereseinrichtung
  gemeinsam  ist  u.  die  Militärgesetze
  auch  für  diese  Staaten  maaßgebend
  sind.

55)  Den  Ausschüssen  steht  nur  die
Vorbereitung  u.  Berathung,  nicht  die
Entscheidung  u.  Ausführung  zu.  —
Außer  den  acht  in  der  RVerf.  vorgesehenen
  sind  weitere  Ausschüsse  gebildet

für  Els.  Lothringen,  für  die  Verfassung,
für  die  Geschäfts  O.  u.  ein  außerordentlicher
  für  das  Gütertarifwesen.

59)  Ebenso  Sachsen  MilKonv.  7.  Feb.
67  §2  u.  Württemberg  Mil  Konv.  (Anl.
D)  Art.  15  Abf.  2.

60)  Die  Bundesrathsmitglieder
sind  als  Mitglieder  einer  gesetzgebenden
Versammlung  (Anm.  52)  vom  Schöffen-
        <pb n="24" />
        12  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

IV.  Präsidium.
Art.  11.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen

zubl),  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt#).

Der  Kaiser  hat

das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklärenés)
  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit
fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.

u.  Geschworenendienste  befreit  GVG.  8351
u.  85  Abs.  2  u.  durch  besondere  Strafbestimmung
  gegen  Gewaltthätigkeiten
geschützt  StGB.  §  106  u.  339  Abf.  2.
Während  des  Aufenthalts  am  Sitze  des
Bundesraths  können  sie  nur  unter  Genehmigung
  des  Landesherrn  außerhalb
dieses  Sitzes  als  Zeugen  oder  Sachverständige
  vernommen  werden  CPO.  §  382
u.  402,  StPO.  §  49  u.  72.  Die  nichtpreußischen
  sind  —  gleich  den  deutschen
Gesandten  —  mit  Angehörigen,  Geschäfts=
  u.  nichtpreußischem  Dienstpersonal
in  Preußen  der  Gerichtsbarkeit  nicht
unterworfen  (Exterritorialität)  GVG.
8  18  Abs.  2  u.  19  u.  von  direkten
Steuern  befreit  EinkSt  G.  24.  Juni  91
(GS.  175)  §  33  u.  ErgänzungsSt  G.
14.  Juni  93  (GS.  134)  §  3.

61)  Erbfolge,  Volljährigkeit,  Regentschaft
  u.  Stellvertretung  bestimmen  sich
deshalb  nach  preußischem  Recht  (Vu.
Art.  53,  54,  56—58).

62)  Mit  dem  Titel  „Kaiser“  ist  die
Ausübung  der  dem  Präsidium  übertragenen
  (Regierungs-,  Ehren=  u.  Vermögens-)
  Rechte  verbunden.  —  Die
Regierungsrechte  des  Kaisers  in  der
Gesetzgebung  sind  —  abgesehen  von  dem
im  Falle  des  Art.  5  Abs.  2  sich  ergebenden
  Verwerfungsrechte  —  nur  förmliche
Art.  12,  16,  17;  ein  Zustimmungsrecht
besitzt  er  nicht.  Wichtige  Befugnisse  sind
ihm  dagegen  auf  dem  Gebiete  der  Vollziehung
  eingeräumt.  Er  ernennt  den
Reichskanzler  Art.  15  Abs.  1  u.  die
Reichsbeamten  Art.  18  Abs.  1  u.  überwacht
  die  Ausführung  der  Reichsgesetze
Art.  17  u.  36  Abs.  2;  er  vertritt  das
Reich  völkerrechtlich  Art.  11  Abs.  1  u.
beaufsichtigt  das  Konsulatwesen  Art.  56
Abs.  1;  ihm  gebührt  der  Oberbefehl
über  Heer  Art.  63—65,  verb.  68  u.
Kriegsflotte  Art.  53  Abs.  1,  die  obere
Leitung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  Art.  50  u.  —  auf  Grund

besonderer  Gesetze  —  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  in  Els.  Lothringen  Nr.  VI
1  Abs.  4  d.  W.,  u.  der  Schutzgewalt  in
den  Schutzgebieten  G.  O0  RGB.  813
§  1  u.  des  Begnadigungsrechts  bei  dem
Reichsgerichte  StPO.  §  484  nebst  GVG.
§  1361,  den  Disziplinargerichten
RBeamt  G.  (Nr.  IV  4  d.  W.)  §  118,
Prisengerichten  V.  15.  Feb.  89  (RGB.  5)
§  27,  Konfulargerichten  G.  7.  April  00
(RGB.  212)  §  72  u.  Schutzgebietsgerichten
  G.  00  (RGB.  813)  §  3;  bei
Joll=  u.  Steuervergehen  ist  es  den  Landesherrn
  verblieben  Vtr.  (Anm.  105)  Art.  18.
—  Wer  die  für  endgültige  Urtheile  der
Militärgerichte  erforderliche  Bestätigungsorder
  zu  ertheilen  hat,  bestimmt  für  die
Kriegsflotte  der  Kaiser,  im  Landheere
der  Kontingentsherr  Mil  St  Ger  O.  1.  Dez.
98  (RGB.  1189)  §  418.  —  Zu  den
Ehrenrechten  gehört  die  Bezeichnung
der  Reichsbehörden  u.  Reichsbeamten
als  Kaiserliche  u.  die  Führung  des
Wappens  u.  der  Standarte  AE.  3.  Aug.
71  Anlage  B.  Der  Kaiserliche  Adler
darf  zur  Bezeichnung  von  Waaren  u.
Etiketten  verwendet  werden  AE.  16.  März
u.  Bek.  11.  April  72  (RGB.  90  u.  93);
Strafe  des  unbefugten  Gebrauchs  StG  B.
§  3607.  Der  jedesmalige  Thronfolger
hat  die  Würde  „Kronprinz  des  d.  Reiches
u.  Kronprinz  von  Preußen“  mit  der
Bezeichnung  „Kais.  u.  Kön.  Hoheit"“
AE.  18.  Jan.  71  (MB.  2).  Der  Kaiser
genießt  besonderen  strafrechtlichen  Schutz;
Mord  u.  Mordversuch  werden  mit  dem
Tode  bestraft  StGB.  §  80,  Thätlichkeiten
  u.  Beleidigungen  unterliegen  besonderer
  Strafe  das.  §  94,  95.  —  Eigentliche
  Vermögensrechte  (Liodilliste,
Dotation)  hat  der  Kaiser  nicht,  er  verfügt
  aber  über  einen  Dispositionsfonds
für  Reichszwecke.

63)  Anordnung  der  Kriegsbereitschaft
Art.  63  Abs.  4,  des  Kriegszustandes
Art.  68.
        <pb n="25" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  13

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung
des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
  oder  dessen  Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
  beziehen,  welche  nach  Artikel  4.  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu
ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstages  erforderlich  3).

Art.  12.  Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen  “).

Art.  13.  Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
findet  alljährlich  statt  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten
  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen
  werden.

Art.  14.  Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie
von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Art.  15.  Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
steht  dem  Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes
  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen  66).

Art.  16.  Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der
Beschlüsse  des  Bundesrathes  im  Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag
gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  5)  oder  durch  besondere
von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

Art.  17.  Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der
Reichsgesetze  #?)  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zuss).  Die
Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs
erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,

  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmté)).
Art.  1870).  Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für
das  Reich  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren  Entlassung.
Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates

64)  Der  Abschluß  hat  nur  völkerrechtliche,
  die  Gültigkeit,  die  auch  die  Reichsangehörigen
  verpflichtet,  zugleich  staatsrechtliche
  Bedeutung.

65)  Vertagung  des  Reichstages  Art.
26  nebst  Anm.  80;  Auflösung  Art.
24,  25.

66)  Im  Falle  der  Verhinderung  tritt
der  bayerische  Vertreter  ein  Schlußprot.
(Anm.  3)  Nr.  IX.  —  Vertretung  des
Reichskanzlers  in  den  sonstigen  Geschäften
  Nr.  IV  2  d.  W.

07)  Art.  9.

658)  Anm.  62;  oll=  u.  Steuerverwaltung
Art.  36  Abf.  2.

69)  Keiner  Gegenzeichnung  bedürfen
die  Anordnungen,  die  der  Kaiser  als
Oberbefehlshaber  des  Heeres  (Art.  63)
u.  der  Kriegsflotte  (Art.  53  Abf.  1)  erläßt
  AE.  18.  Jan.  61  (MB.  73).  —
Eine  gesetzliche  Regelung  der  Verantwortlichkeit
  ist  nicht  erfolgt.

10)  RBeamt  G.  Nr.  IV  4  d.  W.  Der
Kaiser  bestimmt  insbesondere  über  Titel,
Rang  u.  Uniform  der  Reichsbeamten
das.  §  15  u.  17.
        <pb n="26" />
        14  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen
  Rechte  zu,  welche  ihnen  in  ihrem  Heimathslande  aus  ihrer  dienstlichen
  Stellung  zugestanden  hatten.

Art.  19.  Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten
werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe  zu  beschließen  und  vom
Kaiser  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag  71).

Art.  20.  Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5.  des  Wahlgesetzes
vom  31.  Mai  1869.  (Bundesgesetzbl  1869.  S.  145.)  vorbehalten  ist72),
werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich
des  Main  6,  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete  gewählt,  und  beträgt
demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  39778).

Art.  21.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag“).

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  befoldetes  Reichsamt  oder  in
einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichsoder
  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang
oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in
dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl
wieder  erlangen.

Art.  22.  Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich  75).

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  756)  in  den  öffentlichen
Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei?).
Art.  23.  Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz

V)  Schuß  gegen  Gewaltthätigkeiten
StGB.  §  1

*#*v  rii*–ue  gilt  dieses  Wahlgesetz
(Nr.  III  1  d.  W.).

78)  G.  25.  Juni  73  (Nr.  VI  3)  §  3.

74!)  Ein  Abzug  vom  Gehalt  findet  bei
Reichsbeamten  nicht  statt,  die  Kosten
der  Stellvertretung  trägt  die  Reichskasse
RBeamt  G.  (Nr.  IV  4  d.  W.)  §  14
Abf.  2.

75)  Der  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit
  ist  (nach  Vorbild  der  pr.  Vl.
Art.  79)  durch  die  GeschO.  (Anm.  81)
§  36  zugelassen.  Die  Rechtsgültigkeit

dieser,  die  Verfassung  abändernden  Bestimmung
  ist  bestritten.

76)  Wahrheitsgetreu  bedeutet  nicht
wortgetreu,  aber  mit  dem  Hergang  übereinstimmend.
  Berichte  sind  auf  die  Erzählung
  zu  beschränken,  ohne  betrachtende
Zusätze.  Die  Verhandlungen  müssen
insgesammt  oder  in  einem  abgeschlossenen
Theile,  nicht  in  Bruchstücken,  gebracht
werden  URGer.  6.  Nov.  88  (Entsch.
i.  Straff.  XVIII  208).

77)  Ebenso  StGB.  §  12  bezüglich  der
Landtagsverhandlungen  in  den  Einzelstaaten.
        <pb n="27" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  15

des  Reichs  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem
Bundesrathe  resp.  Reichskanzler  zu  überweisens).

Art.  24.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf'o)  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des
Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.

Art.  25.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag

versammelt  werden.

Art.  26.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagungs#0)
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben

Session  nicht  wiederholt  werden.

Art.  27.  Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und

entscheidet  darüber.

Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin

durch  eine  Geschäfts-Ordnungsl)  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten

  und  Schriftführer.

Art.  28.  Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der
gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

(Abs.  2)82).
Art.  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten

  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Art.  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit

wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes

78)  Die  Worte  „innerhalb  der  Kompetenz
  des  Reichs“  sind  bedeutungslos,
da  auch  Kompetenzerweiterungen  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  erfolgen
Art.  78  Abs.  1  u.  Anm.  10.  —  Die
Adreßberathung  u.  Interpellation  (preuß.
VU.  Art.  78  u.  81)  sind  in  der  RVerf.
nicht  erwähnt,  aber  in  der  Gesch  O.
(Anm.  81)  §  32  u.  67  vorgesehen.

79)  G.  19.  März  88  (RGB.  110);  vordem
  währte  sie  drei  Jahre.  —  Der  Beginn
  wird  nach  herrschender  Rechtsübung
  vom  Tage  der  ersten  Einberufung
  an  berechnet.

80)  Die  Vertagung  (1Unterbrechung
der  Sitzungen)  unterscheidet  sich  von
der  Auflösung,  weil  sie  keine  Neuwahl
erfordert,  von  der  Schließung,  weil  der
Wiederzusammentritt  nach  Ablauf  der
Frist  von  selbst,  ohne  Einberufung,stattfindet
  u.  die  in  Berathung  befindlichen
Sachen,  die  im  Falle  der  Schließung
als  erledigt  gelten  (Diskontinuität  Gesch  O.

folg.  Anm.  8  70)  ohne  Weiteres  wieder
aufgenommen  werden  können  URGer.
25.  Feb.  92  (Entsch.  in  Straff.  XXII
379

*7

Gesch  O.  für  den  Reichstag  (Nr.  III2

W.).  —  Reichstagsbeamte  RBeamt  G.
8  IV  4)  §  156.  —  Die  über  die  Ver—
handlungen  herausgegebenen  stenographischen
  Berichte  enthalten  (als  Anlagen)
die  Gesetzentwürfe  nebst  Begründung,
Denkschriften  u.  Kommissionsberichte.
Generalregister  bis  95  (Berl.  96).

82)  Der  zweite  Absatz,  der  die  im
Art.  7  Abs.  4  für  den  Bundesrath  ausgesprochenen
  Grundsatz  auch  auf  den
Reichstag  anwendete,  ist  aufgehoben  G.
24.  Feb.  73  (RGB.  45),  weil  er  mit
der  Bestimmung,  daß  die  Mitglieder  des
Reichstags  Vertreter  des  ganzen  Volkes
—  nicht  wie  im  Bundesrath  der  Einzelstaaten
  —  sind  (Art.  29),  nicht  vereinbar
erschien.
        <pb n="28" />
        16  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst
außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werdens).

Art.  31.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiodest)  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei
Ausübung  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird  35).

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden

erforderlichs5).

Auf  Verlangen  des  Reichstages  #!)  wird  jedes  Strafverfahrenss)  gegen
ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder  Civilhafts?)  für  die

Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

Art.  32.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen  d.

VI.  Zoll=  und  Handelswesen  A).
Art.  33.  Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben

von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze  2).

s8)  Ebenso  StGB.  §  11  bezüglich  der
Landtagsverhandlungen  in  den  Einzelstaaten.


81)  Auch  während  der  Vertagung
URGer.  25.  Feb.  92  (Entsch.  in  Strafs.
XXII  375).

85)  Wird  die  Genehmigung  nicht  ertheilt,
  so  ruht  die  Verjährung  St  GB.
§  69  (Neufassung  G.  26.  März  93
RGB.  133).  Dasselbe  gilt  von  der
Civilhaft  (zur  Erzwingung  des  Zeugnisses
  CPO.  8§  380,  einer  Handlung
§  888,  des  Offenbarungseides  §  889  u.
901,  als  Sicherheitsarrest  §  918)  gem.
C##O.  §5  9041.  —  Der  gleichen  Genehmigung
  bedarf  es,  wenn  Reichstagsmitglieder
  während  der  Sitzungsperiode  u.
des  Aufenthalts  am  Sitzungsorte  außerhalb
  des  letzteren  als  Zeugen  oder  Sachverständige
  vernommen  werden  sollen
CPO.  §  382  u.  402,  St  PO.  §  49  u.
72.  —  Befreiung  vom  Schöffen=  u.
Geschworenendienst  u.  strafrechtlicher
Schutz  gegen  Gewaltthätigkeiten  wie
Anm.  60.

86)  Durch  Aufhebung  der  Schuldhaft
(G.  29.  Mai  68  BG  l.  237)  erledigt.

87)  Wird  das  Verlangen  nicht  gestellt,
so  kann  das  Verfahren  fortgesetzt  werden;
auch  die  Verjährung  erleidet  keine  Unterbrechung
  URGer.  17.  Okt.  95  (Entsch.
in  Straff.  XVII  10).

85)  Nicht  die  Strafvollstreckung.

Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer

89)  Ebenso  CPO.  8  9051  (Einzelfälle
Anm.  85).

80)  Strafandrohung  fehlt.  Bezügliche
Rechtsgeschäfte  sind  nichtig  B##  B.  s  134.
Die  Rückforderung  für  den  Leistenden
ist  aber  ausgeschlossen,  wenn  auch  dieser
gegen  das  Verbot  verstieß  §  817.  —
Das  Reich  gewährt  den  Reichstagsmitgliedern
  freie  Eisenbahnfahrt  zwischen
der  Station  ihres  Wohnorts  u.  Berlin.
Das  Recht  beginnt  8  Tage  vor  Eröffnung
  u.  endigt  8  Tage  nach  Schluß  des
Reichstages.

21)  Abschnitt  VI  giebt  die  Grundzüge
des  durch  Art.  42  dem  Reiche  zugewiesenen
  Zoll=  u.  Handelswesens
(Gesetze  über  Zölle,  Verbrauchs=  u.
Stempelsteuern  Anm.  96  u.  105).  Unter
Aufrechterhaltung  des  über  den  früheren
Zollverein  (Nr.  1  Anm.  2)  abgeschlossenen
  Vertrages  (Art.  40)  wird  Deutschland
  für  ein  einheitliches  Zoll=  u.  Handelsgebiet
  erklärt  (Art.  33  u.  34),  dessen
Gesetzgebung  und  Verwaltung  ausschließlich
  vom  Reiche  geordnet  wird  (Art.  35,
Vorrechte  des  Präsidiums  Art.  5  Abf.  3
u.  37).  Verwaltung  u.  Erhebung  sind
zwar  wie  früher  im  Zollvereine  den
Bundesstaaten  überlassen  (Art.  36  Abs.  D,
erfolgen  aber  unter  Aufsicht  u.  zugunsten
des  Reichs  (Art.  36  Abs.  2  u.  3,  38u.  39).

92)  Die  Zollgrenze  wird  durch  die
Landesgrenzen,  an  dem  Meere  u.  den
        <pb n="29" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  17

Lage  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile
  8).

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  be—
findlich  sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen
in  letzterem  einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst
gleichartige  inländische  Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer  unterliegen).

Art.  34.  Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  bleiben  mit
einem  dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes
als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  den  Einschluß
  dieses  Gebietes  in  dieselbe  beantragen  5).

Art.  35.  Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen
Salzes  und  Tabacks,  bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben
oder  anderen  inländischen  Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,
über  den  gegenseitigen  Schutz  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen
Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,  sowie  über  die  Maßregeln,
welche  in  den  Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der  gemeinsamen  Zollgrenze

erforderlich  sind  25).

In  Elsaß-Lothringensol),  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bleibt

von  Ebbe  u.  Fluth  abhängigen  Gewässern
  durch  die  jedesmalige  den  Wasserspiegel
  begrenzende  Linie  gebildet  VereinszollG.
  (Anm.  96)  §  16.

93)  Zum  Sollgebiete  gehören  das
Großherzogthum  Luxemburg  (bis  1912),
das,  obwohl  nicht  zum  Reiche  gehörig,
dem  Zollgebiete  angeschlossen  war  Vtr.
11.  Juni  72  (RGB.  330)  8  14  und  die
österreichischen  Gemeinden  Jungholz  u.
Mittelberg  Vtr.  2.  Dez.  90  (RGB.  91
S.  59).  Ausgeschlossen  ist  dagegen
Helgoland,  wo  nach  dem  mit  England
abgeschlossenen  Vertrage  der  geltende
Zolltarif  bis  1912  nicht  erhöht  werden
darf  G.  15.  Dez.  90  (RB.  207)  §2.

94)  Nähere  Bestimmungen  enthält  der
ZollVtr.  (Anm.  105).  Sie  beschränken
insbesondere  die  Erhebung  von  Kommunglabgaben
  Art.  5  II  87,  S8  u.  (ausländische
  Erzeugnisse)  Art.  5  I,  erg.  G.
27.  März  85  (RGB.  109),  auf  das
Oktroi  in  Els.-Lothringen  nicht  anwendbar
  G.  25.  Juni  73  (Nr.  VI  3)  §  5,
ferner  von  Chaussee-,  Brücken=  u.  Fährgeldern
  Vtr.  Art.  22,  die  jedoch  gleich
den  Kanal-,  Hafen=  u.  ähnlichen  Abgaben
von  der  Gemeinschaft  ausgeschlossen  sind
das.  Art.  10  Abf.  23.

J.

85)  Nachdem  die  zuerst  ausgeschlossenen
Hansestädte  Hamburg  durch  G.  16.  Feb.
82  (RGB.  39)  u.  Bremen  durch  G.
31.  März  85  (RGB.  79)  seit  1888  dem
Zollverbande  unter  Belassung  eines  be—
schränkten  Freihafengebietes  angeschlossen
sind,  erscheint  Art.  34  nur  noch  auf
dieses  anwendbar,  §  1  des  ersteren  G.

96)  Den  Zöllen  (Zolltarif  G.  15.  Juli
79,  neugefaßt  85  RGB.  112,  erg.  durch
G.  21.  Dez.  87  RGB.  533,  15.  Juli  94
RGB.  335,  18.  Mai  95  RGB.  233  u.
durch  Handelsverträge  zugunsten  einzelner
  Staaten;  Vereinszoll  G.  1.  Juli  9
BGBl.  317)  u.  Verbrauchsteuern
(Salz  G.  12.  Okt.  67  BGl.  41;  Taback
  G.  16.  Juli  79  RGB.  243;  Branntwein
  G.  8.  Juli  68  BGl.  384  u.
24.  Juni  87,  neugefaßt  95  RGB.  276;
Bier  G.  31.  Mai  72  RGB.  153;  Rübenzucker
  G.  31.  Mai  91,  neugefaßt  96

RGB.  117)  treten  einige  Stempelsteuern

  hinzu  (Wechsel  G.  10.  Juni  69
BGl.  193,  RG.  gem.  Anm.  2  u.  G.
4.  Juni  79  RGB.  151;  Börsenpapiere
G.  14.  Juni  00  RGB.  275;  Spielkarten
  G.  3.  Juli  78  RGB.  133).

40  G.  25.  Juni  73  (Nr.  VI  3  d.  W.)
84.

2
        <pb n="30" />
        18  I.  Reichsverfafsung.  2.  G.  16.  April  71.

die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten?8).  Die  Bundesstaaten  werden  jedoch  ihr  Bestreben
darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

Art.  36.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt
  hats),  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch
Reichsbeamte,  welche  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden
  der  einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesrathes  für  Zoll=  und  Steuerwesen,  beiordnet  100).

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  gemachten  Anzeigen  werden  dem
Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vorgelegt  101).

Art.  37.  Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,
  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder

Einrichtung  ausspricht  105).

Art.  38.  Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35.  bezeichneten
  Abgaben,  letzterer  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,

fließt  in  die  Reichskasse  103).

93)  Der  Vorbehalt  ist  bezüglich  des
Branntweins  fortgefallen,  nachdem
das  Branntweinst  G.  87  (Anm.  96)  in
Bayern,  Württemberg  u.  Baden  eingeführt
  worden  ist  V.  27.,  23.  u.  9.  Sept.  87
(RGB.  491,  487  u.  485).  —  Von  dem
aus  Süddeutschland  in  das  Brausteuergebiet
  eingehenden  Biere  wird  —  ähnlich
  dem  Eingangszolle  —  eine  der  inländischen
  Steuer  (Anm.  96)  entsprechende
  Uebergangsabgabe  erhoben  Zoll-Vtr.
  (Anm.  105)  Art  5  II;  Schlußprotokolle
  (Anm.  3)  mit  Baden  u.  Hessen
Nr.  2,  Württemberg  Nr.  1d  u.  Bayern
Nr.  X;  Bek.  29.  Dez.  83  (RGB.  84
S.  *  Verb.  Art.  z  Abs.  4  u.  78
Abs.  2.

?9)  Lübeck,  die  Fürstenthümer  Lippe
u.  Waldeck  haben  sich  mit  einigen  Gebietstheilen
  Oldenburgs  (Bek.  5.  Juni  79
GS.  567)  u.  der  Hansestädte  der  preußischen
  Steuerverwaltung  angeschlossen.
Ferner  sind  die  säachsisch-thüringischen
Staaten  mit  den  angrenzenden  preußischen
  Gebieten  zum  thüringischen  Zollu.

  Steuerverein  zusammengetreten,  innerhalb
  dessen  die  Abgaben  gemeinsam  unter
einem  von  Preußen  ernannten  Generaldirektor
  verwaltet  werden  Vtr.  20.  Nov.  89
(GS.  90  S.  13)  u.  (Eintritt  der  schwarzburzischen
  ünterherrschaften)  20.  Nov.  00
(GS.  01  S.  93).

100)  Wi*s“  Bestimmung  Vtr.  (Anm.
105)  Art.  20  Abs.  3—7;  den  Provinzialbehörden
  sind  Reichsbevollmächtigte,  den
Unterbehörden  Stationskontrollöre  zugeordnet.


101)  Art.  7  Abf.  13.

102)  Entspricht  der  Nöstimmung  über
Gesetzesvorschläge  Art.  5  Abf.  2

103)  Von  den  Mehrerträgen  aus  der
Erhöhung  der  Zölle  u.  der  Neuregelung
der  Tabacksteuer  (Anm.  96)  sollte  dem
Reiche  nur  der  feste  Betrag  von  130
Mil.  M.  zufließen  u.  der  Rest  —  ebenso
wie  der  Ertrag  der  später  eingeführten
Börsensteuer  u.  Branntweinverbrauchsabgabe
  (Anm.  96)  —  auf  die  Bundesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  ihrer  Matrikularbeiträge
  (Art.  70)  vertheilt  werden
        <pb n="31" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  19

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen  und  den
übrigen  Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug#1c“)

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden

  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland
gelegenen  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz
und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit
Erhebung  und  Kontrolirung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken
beauftragten  Beamten  aufgewendet  werden,

c)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  Vergütung,
welche  nach  den  jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrathes  den
einzelnen  Bundesregierungen  für  die  Kosten  der  Verwaltung
dieser  Steuern  zu  gewähren  ist,

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Prozent  der  Gesammteinnahme.


Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete
tragen  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Elsaß-Lothringen?),  Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an
dem  in  die  Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein
unds)  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des  vorstehend
  erwähnten  Aversums  keinen  Theil.

Art.  39.  Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die
nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über
die  im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres
  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel  38.  zur
Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktiobehörden
der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,
  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es
werden  diese  Uebersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das
Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei
Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Reichskasse  schuldigen

G.  15.  Juli  79  (RGB.  207)  §  8.  Der  (RG.  138),  25.  März  99  (RGB.  189)
dem  Reiche  zufließende  Betrag  ist  jedoch  u.  30.  März  00  (RGB.  173).

für  die  letzten  Jahre  zwecks  stärkerer  101)  Auch  Zoll=  u.  Steuerstrafen  u.
Schuldentilgung  u.  größerer  Stetigkeit  Konfiskate  verbleiben  als  Erträge  der
in  der  Finanzverwaltung  erhöht  worden  Gerichtsbarkeit  den  Bundesstaaten  (Anm.
G.  24.  März  97  (RGB.  95),  31.  März  98  105)  Art.  10  Abs.  24.

2
        <pb n="32" />
        20  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und
die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung
  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  vor.  Der
Bundesrath  beschließt  über  diese  Feststellung.

Art.  40.  Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom
8.  Juli  1867.  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser
Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7.,
beziehungsweise  78.  bezeichneten  Wege  abgeändert  werden  105).

VII.  Eisenbahnwesen  108).

Art.  41.  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands
  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet
  werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch
der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet
der  Landeshoheitsrechte,  für  Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer
  zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte

ausgestattet  werden  105).

105)  Der  Zollvereinigungsvertrag
  8.  Juni  67  (BBl.  81),  der
zwischen  dem  norddeutschen  Bunde  u.
den  süddeutschen  Staaten  über  die  Fortdauer
  des  Zollvereins  abgeschlossen  war,

wird  sammt  den  älteren  Verträgen,  auf

die  er  Bezug  nimmt,  durch  Art.  40  zu
einem  Bestandtheile  der  Reichsverfassung.
Er  enthält  Verfassungsbestimmungen
(Anm.  62,  94,  100  u.  104),  daneben
aber  auch  Verwaltungsvorschriften,  die
durch  die  Reichsverfassung,  in  der  das
vertragsmäßige  kündbare  Verhältniß  in
ein  verfassungsmäßiges  unkündbares  umgewandelt
  wird,  großentheils  aufgehoben
oder  abgeändert  sind.  Delbrück,  der
Art.  40  der  R  Verf.  (Berl.  81).

105)  Abschnitt  VII  führt  den  Art.  43
weiter  aus,  der  dem  Reiche  die  Beaufsichtigung
  u.  Gesetzgebung  über  das
Eisenbahnwesen  im  Irnteresse  der
Landesvertheidigung  u.  des  allgemeinen
Verkehrs  überträgt.  Art.  41  betrifft  die
Anlage,  Art.  42—47  den  Betrieb  der
Bahnen  (Art.  45  u.  46  insbes.  das
Tarifwesen);  Art.  41,  46  Abs.  3  u.  47
dienen  zugleich  der  Landesvertheidigung,
die  übrigen  (nach  Art.  46  Abs.  2  in
Bayern  nicht  anwendbaren)  Bestimmungen
  nur  dem  Verkehre.  —  Als  dem  allgemeinen
  Verkehre  dienend  fallen  unter
die  RVerf.  nur  die  Voll=  u.  die  Nebenbahnen

  (pr.  G.  3.  Nov.  38  GS.  505),
nicht  die  Klein=  u.  Privatanschlußbahnen
(G.  28.  Juli  92  GS.  225).  —  Von  der
Ermächtigung  selbst  Eisenbahnen  anzulegen
  (Art.  41  Abs.  1)  hat  das  Reich
keinen  Gebrauch  gemacht;  es  hat  deshalb
  keine  eigene  Verwaltung,  sondern
nur  Aufsichtsrechte  über  alle  (Reichs-,
Staats=  u.  Privat-)  Eisenbahnen,  die
von  dem  Reichseisenbahnamte  (Nr.  IV  3)
wahrgenommen  werden.  Oberbehörde
für  die  Verwaltung  der  Bahnen  in  Els.
Lothringen  nebst  der  in  die  Verwaltung
des  Reiches  übergegangenen  Wilhelm-Luxemburg
  Bahn  ist  das  Reichsamt
für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  in  Berlin  AE.  27.  Mai
78  (RGB.  79  S.  193).  —  Preußen  hat
von  der  Ermächtigung  zur  Abtretung
seiner  Eisenbahnen  an  das  Reich  (G.
4.  Juni  76  GS.  161)  keinen  Gebrauch.
gemacht,  dagegen  mit  dem  Großbh.
Hessen  eine  gemeinsame  Betriebs=  u.
Finanzverwaltung  der  Staatsbahnen  vereinbart
  G.  16.  Dez.  nebst  Vtr.  8./9.  Juli
96  (GS.  215).  —  Rechtsverhältnisse
beider  Eisenbahnbeförderung  HGB.
§453—473,  Schutzder  Eisenbahnengegen
Beschädigung  StGB.  §  902  (G.  3.  Juli
93  RGB.  208  8  11),  305,  316  (erg.  G.
27.  Dez.  99  RGB.  729),  319  u.  320,
gegen  Diebstahl  §  2434,  Raub  2503.
        <pb n="33" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  21

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß
neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel=  oder
Konkurrenzbahnen  einräumen,  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,
für  das  ganze  Reich  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht
kann  auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen
werden.

Art.  42.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  Deutschen
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches
Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen
nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Art.  43.  Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements
  eingeführt  werden.  Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  die  Eisenbahnverwaltungen  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige
Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial
  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt  107).

Art.  44.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den
durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender  Fahrpläne
nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen
die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,
auch  direkte  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung
des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen
die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Art.  45.  Dem  Reiche  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.
Dasselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  allen  Deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende

Betriebsreglements  eingeführt  werden;

107)  In  Verfolg  der  Art.  42  u.  43  erließ
  der  Bundesrath  die  VerkehrsO.
26.  Okt.  99  (RGB.  557,  Anl.  B  erg.
1900  S.  318,  805,  1901  S.  1  u.  13)  u.
unterm  5.  Juli  92  die  Betriebs  O.  für
die  Hauptbahnen  (RGB.  691,  erg.  1891
S.  161,  1898  S.  349,  1899  S.  372),
Best.  über  die  Befähigung  der  Betriebsbeamten
  (RGB.  1892  S.  723,  erg.  1897
S.  601,  1898  S.  353),  die  Signal  O.
(RGB.  1892  S.  733,  erg.  1898  S.  353),
Normen  für  den  Bau  u.  die  Ausrüstung
(RGB.  1892  S.  747,  erg.  1897  S.  164,
1898  S.  355)  u.  die  Bahn  O.  für  die
Nebenbahnen  (RGB.  764,  erg.  1897
S.  166,  1898  S.  353).  Die  Zuständigkeit

  des  Bundesrathes  war  mit  Rücksicht
auf  den  Wortlaut  des  Art.  43  bestritten,
die  Gültigkeit  der  Verordnungen  ist  aber
vom  Rer.  anerkannt  worden  U.  24.  März
84  (Entsch.  in  Straff.  X  326),  die  der
VerkehrsO.  auch  im  HGB.  s  454  u.
472.  —  Durch  Uebereinkunft  geregelt  ist
der  Eisenbahnfrachtverkehr  zwischen
  denmitteleuropäischen  Stagten
  Vtr.  14.  Okt.  90  (RGB.  92  S.  793
u.  1901  S.  17),  mit  Erleichterungen
zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden,
Luxemburg,  Belgien,  der  Schweiz  u.
Oesterreich=  Ungarn  Vtr.  29.  Jan.  94
3.  113  u.  403)  u.  9.  Feb.  95  (RGB.
139).
        <pb n="34" />
        22  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife
erzielt,  insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den
Transport  von  Kohlen,  Koaks,  Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,
  Düngungsmitteln  und  ähnlichen  Gegenständen  ein  dem  Bedürfniß
  der  Landwirthschaft  und  Industrie  entsprechender  ermäßigter
Tarif,  und  zwar  zunächst  thunlichst  der  Einpfennig-Tarif  eingeführt
werde  108).

Art.  46.  Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
  Theuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,
  für  den  Transport,  namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten
und  Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem  Bedürfniß  entsprechenden,  von  dem
Kaiser  auf  Vorschlag  des  betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden,
niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten
auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42.  bis  45.  getroffenen
Bestimmungen  sind  auf  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im
Wege  der  Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung
  der  für  die  Landesvertheidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Art.  47.  Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  Betreff
der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  Deutschlands
haben  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere
  ist  das  Militair  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten
Sätzen  zu  beförderno#).

VIII.  Post=  und  Telegraphenwesen  u10).

Art.  48.  Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das
gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten
  eingerichtet  und  verwaltet  111).

108)  Auf  den  württembergischen  Bahnen
brauchen  nicht  alle  aufgeführten  Gegenstände
  in  allen  Gattungen  von  Verkehren
zum  Einpfennigsatze  befördert  zu  werden
Vtr.  26.  Nov.  70  (BGl.  656)  Nr.  2.

109)  Friedensleistungs  G.  (Anm.  137)
§  15,  Kriegsleistungs  G.  (das.)  8  28—31,
Mil  TranspO.  u.  Tarif  18.  Jan.  99
(Rö.  15,  108,  156,  392  u.  1901

3

S.  36).

110)  Nach  Art.  4  10  ist  das  Post=  u.
Telegraphenwesen  auf  das  Reich
übergegangen,  dem  die  Gesetzgebung
(Art.  48)  u.  Verwaltung  (Art.  50)  zusteht
  u.  die  Ueberschüsse  zufließen  (Art.
49).  Die  Bestimmungen  sind  auf  Bayern

u.  Württemberg  nicht  anwendbar  Art.  52.
—  Im  Anschluß  ergingen  an  Gesetzen:
Post  G.  28.  Okt.  71  (RGB.  347),  erg.
G.  20.  Dez.  75  (RGB.  318)  u.  20.  Dez.
99  (RGB.  715);  Posttax  G.  28.  Okt.  71
(RGB.  358),  erg.  G.  17.  Mai  73  (RGB.
107),  3.  Nov.  74  (RGB.  127  u.  134)
u.  20.  Dez.  99  (oben)  nebst  Portofreiheits
  G.  5.  Juni  69  (BGBl.  141,  RG.
gem.  Anm.  2);  ferner  für  Telegraphen=  u.
Fernsprechanlagen  G.  betr.  das  ausschließliche
  Recht  des  Reiches  zur  Errichtung
  6.  April  92  (RGB.  467),  G.
betr.  Mitbenutzung  öffentlicher  Wege
18.  Dez.  99  (RGB.  705)  u.  Fernsprechgebühren
  O.  20.  Dez.  99  (RGB.  711).
        <pb n="35" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  23

Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post=  und
Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,
deren  Regelung  nach  den  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphen=Verwaltung
  maßgebend  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist  12).

Art.  49.  Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind
für  das  ganze  Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den
gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die  Ueberschüsse  fließen  in  die
Reichskasse  (Abschnitt  XII.).

Art.  50.  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die  Pflicht
und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung
  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der
Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und
allgemeinen  administrativen  Anordnungen  112),  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung
  der  Beziehungen  zu  anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltun-=gen

  zu  13).

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,

  den  Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.

ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Diese  Verpflichtung

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.

—  Mit  dem  Auslande  ist  das  Reich
durch  Verträge  verbunden  Weltpost-Vtr.
  15.  Juni  97  (RGB.  98  S.  1079),
Post  Vtr.  mit  Oesterreich-Ungarn  7.  Mai
72  (RGB.  73  S.  1).  Die  Postverwaltung
  bewirkt  die  Auszahlung  der  Unfallversicherungsentschädigungen
  Gesetze  00
(RGB.  585)  §  97,  (RGB.  641)  F  104,
(RGB.  698)  §  37,  (RGB.  716)  §  101,
(RGB.  536)  §  18  u.  der  Alters=  u.  Invalidenrenten
  G.  99  (RGB.  463)  §  123
u.  soll  die  Ausgleichung  kleinerer  Zahlungen
  durch  Scheck  übernehmen  G.
30.  März  00  (RGB.  139)  §  6.  Die
Verwaltung  wird  ausschließlich  vom
Reiche  ausgeübt.  Oberste  Behörde  ist
das  Reichspostamt,  dem  die  von  Preußen
abgetretene  Reichsdruckerei  (G.  15.  Mai
79  RGB.  139)  unterstellt  ist.

111)  Die  Bestimmungen  des  HGB.
über  das  Frachtgeschäft  finden  keine  Anwendung;
  die  Postverwaltungen  gelten
nicht  als  Kaufleute  das.  §  452.

112)  Post  O.  20.  März  00  (C.  53),

Telegraphen  O.  9.  Juni  97  (CB.  163).
—  Wegen  der  Gegenstände,  die  durch
Verordnung  geregelt  werden  sollen,  wird
auf  die  Verwaltungsgrundsätze  im  norddeutschen
  Bunde  und  in  diesen  auf  die
in  Preußen  maßgebenden  verwiesen.
Das  Verordnungsrecht  steht  nach  der
RVerf.  Art.  50  Abs.  2  dem  Kaiser,  nach
dem  Post  G.  (vor.  Anm.)  §  50  Abs.  1
dem  Reichskanzler  zu,  der  in  gewissen
Fällen  die  Zustimmung  des  Bundesraths
  einzuholen  hat  §  50  Abs.  4;  die
Verordnungen  gelten  als  Bestandtheile
des  zwischen  dem  Absender  (Reisenden)
u.  der  Postverwaltung  eingegangenen
Vertrages  §  50  Abf.  2.

113)  Bei  Post=  u.  Telegraphenverträgen
mit  außerdeutschen  Staaten  sind  Vertreter
  der  angrenzenden  Bundesstaaten
zuzuziehen;  diese  können  auch  lediglich
den  Grenzverkehr  betreffende  Verträge
selbstständig  abschließen  Schlußprot.
(Anm.  3)  Nr.  XI.
        <pb n="36" />
        24  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur
Wahrnehmung  des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken
als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten
  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid
leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden
Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen
  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb
bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten
u.  s.  w.  werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt  11).

Wo  eine  selbstständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung  nicht
besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Art.  51  113).

Art.  52.  Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48.  bis  51.
finden  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.  An  ihrer  Stelle
gelten  für  beide  Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen.

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte
der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten
zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich
  der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen
Verkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs,  sowie,  unter
gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische
Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphenverkehrs
  mit  dem  Auslande  zutes),  ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren
Verkehr  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs  mit  seinen  dem  Reiche
nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,  wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung
  im  Artikel  49.  des  Postvertrages  vom  23.  November  1867.
bewendet  116).

An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Theil.

114)  Nr.  IV  4  Anm.  5  d.  W.  berg  u.  Baden  23.  Nov.  67  (B36l.  41)

soll  beim  Abschlusse  neuer  Verträge  mit

115)  Art.  51,  der  den  Einzelstaaten
einen  ihrem  seitherigen  durchschnittlichen
Ueberschusse  entsprechenden  Antheil  an
den  Gesammtüberschüssen  für  die  ersten
acht  Jahre  zuwies,  hat  keine  praktische
Bedeutung  mehr.

116)  Nach  dem  aufrecht  erhaltenen
Art.  49  des  Post  Vir.  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemauswärtigen

  Regierungen  ein  gemeinschaftliches
  Vorgehen  angestrebt  u.  jede
einem  vertragsschließenden  Staate  zuerkannte
  Erleichterung  auch  für  die  übrigen
  ausbedungen  werden;  Portoherabsetzungen,
  die  nicht  unter  das  Porto  im
Inlande  herabgehen,  sollen  für  alle  Theilnehmer
  verbindlich  sein.
        <pb n="37" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  25

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Art.  53117).  Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter
dem  Oberbefehl  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben
  liegt  dem  Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  14)  der
Marine  ernennt,  und  für  welchen  dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich
in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Reichskriegshäfen  118).

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit
zusammenhängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Reichskasse
  bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  112),  einschließlich
des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,  ist  vom  Dienste  im
Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet

  20).
(Abs.  5.)  i2).

Art.  54122).  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine

einheitliche  Handelsmarine28).

117)  Art.  53,  der  den  Art.  41  ergänzt,
erklärt  die  Marine  zur  ausschließlichen
Reichssache  und  unterstellt  sie  dem  Oberbefehle
  (Anm.  69)  u.  der  Ordnungsgewalt
  des  Kaisers.  Für  die  Verwaltung
  bildet  seit  1889  das  Reichsmarineamt
  die  oberste  Behörde;  den  Oberbefehl
führt  seit  Aufhebung  des  Oberkommandos
  (1899)  der  Kaiser  selbst;  die  oberen
  Kommandostellen  (Marineinspektion,
Stationschefs  der  Ost=  u.  der  Nordsee)
sind  ihm  unmittelbar  unterstellt.  Die
Marine  führt  den  Titel  „Kaiserlich“
Art.  53  Abs.  4;  Kriegsflagge  Art.  55.
—  Die  Ordnungsgewalt  des  Kaisers
erscheint  nur  insoweit  eingeschränkt,  als
Reichsgesetze  ergangen  sind.  Solche  bestehen
  insbesondere  über  die  Wehrpflicht
(Art.  53  Abs.  4)  u.  über  den  Bestand
an  Schiffen,  der  in  der  Zeit  von
1901  bis  1907  auf  38  Linienschiffe,
14  große  u.  38  kleine  Kreuzer  gebracht
werden  soll  Flotten  G.  14.  Juni  00
(RGB.  255).

118)  In  den  Kriegshafengebieten
bedürfen  Bauten,  Anlagen  u.  Unternehmungen,
  die  das  Fahrwasser  oder
die  Wassertiefe  beeinträchtigen  können,
der  Genehmigung  des  Marinestationschefs,
  der  auch  die  zur  Sicherheit  des
Kriegshafens  u.  der  zugehörigen  Werke

u.  Anlagen  erforderlichen  Verordnungen
erlassen  kann  G.  19.  Juni  83  (RGB.
105).

119  Als  Seeleute  gelten  Personen,
die  mindestens  ein  Jahr  auf  deutschen
Handelsschiffen  gedient  oder  die  Seefischerei
  berufsmäßig  betrieben  haben
Kriegsdienst  G.  (Anm.  132)  §  132.

120)  Die  Verpflichtung  bestimmt  sich

nach  Kr  DG.  (Anm.  132)  §  6,  13  u.  G.

11.  März  88  (RGB.  11)  Art.  II  8  20  bis
22  U.  35.

121!)  Abs.  5,  der  die  Vertheilung  des
Ersatzbedarfs  nach  Maßgabe  der  seemännischen
  Bevölkerung  vorschrieb,  ist
in  der  dem  Art.  53  durch  G.  26.  Mai  93
(RGB.  185)  Art.  1I  gegebenen  Fassung
fortgefallen;  dafür  darf  auf  geeignete
Militärpflichtige  der  Landbevölkerung
hinübergegriffen  werden,  wenn  der  vom
preußischen  Kriegsministerium  nach  Maßgabe
  der  tauglichen  Militärpflichtigen
der  seemännischen  Bevölkerung  zu  vertheilende
  Ersatzbedarf  nicht  gedeckt  ist
das.  Art.  II  §  1  Abf.  3.

122)  Art.  54  ergänzt  den  das  Reich
als  Handelseinheit  bezeichnenden  Art.  55.

128)  Die  Zugehörigkeit  (Nationalität),
für  welche  die  Handelsflagge  (Art.  55)
das  Kennzeichen  bildet,  wird  durch  die
Reichsangehörigkeit  der  Eigenthümer  u.
        <pb n="38" />
        26  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe124),  sowie  der
Schiffscertifikate13)  zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen
die  Erlaubniß  zur  Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist123).

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen
  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher
Bundesstaaten  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche
in  den  Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung
  der  Schiffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung
und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht
übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  erhoben  werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung
solcher  künstlichen  Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die
zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen
  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen

betrieben  wird  125).

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben
zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu
entrichten  sind,  steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

Art.  55.  Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-roth

  12).

die  Eintragung  in  die  von  den  Amtsgerichten
  geführten  Schiffsregister  bedingt
u.  durch  Schiffscertifikate  nachgewiesen
G.  22.  Juni  99  (RGB.  319)  u.  Führung
  der  Schiffsregister  G.  21.  Sept.
99  (GS.  249)  Art.  29  u.  V.  1.  März  00
(RGB.  41).

124)  Schiffsvermessungs  O.  20.  Juni  88
(neugefaßt  95  RGB.  161),  erg.  Bek.
22.  Mai  99  (RGB.  310).  Die  Aufsicht
  führt  das  dem  Reichsamte  des
Innern  unterstellte  Schiffsvermessungsam


½  Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten
  auf  Seedampfern  u.  bootsen
bedürfen  des  Befähigungsnachweises

Gew  O.  §  31  Abs.  1  u.  2  u.  §  40;  entsprechende
  Prüfungsordnungen  sind  vom
Bundesrathe  erlassen.

126)  Aufhebung  der  Flößereiabgaben
G.  1.  Juni  70  (BGBl.  312,  RG.  gem.
EG.  zur  RVerf.  §  2).

127)  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe
G.  22.  Juni  99  (RGB.  319);  Form  u.
Führung  der  Reichsflagge  wird  durch
Kais.  V.  bestimmt  das.  §  1  Abs.  1;  die
durch  V.  25.  Okt.  67  (BG#l.  39),  erg.
AE.  1.  Juli  96  (RGB.  181)  festgestellte
Bundesflagge  für  Kauffahrteischiffe  bildet
die  deutsche  Nationalflagge  V.  8.  Nov.  92
(RGB.  1050)  §  1;  „Kriegslagge  das.  82,
Reichsdienstflagge  §  3  u.
        <pb n="39" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  27

X.  Konsulatwesen  123).

Art.  56.  Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht
unter  der  Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des
Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Deutschen  Konsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate
  nicht  errichtet  werden.  Die  Deutschen  Konsuln  üben  für  die  in
ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls
  aus  1#9).  Die  sämmtlichen  bestehenden  Landeskonsulate  werden
aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  Deutschen  Konsulate  dergestalt
vollendet  ist,  dass  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten
  als  durch  die  Deutschen  Konsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe
  anerkannt  wird  150).

XI.  Reichskriegswesen  12).

Art.  57.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen  13).

125)  Ergänzung  des  Art.  47.  —  Zur
Ausführungergingen  Konsulats  G.  8.  Nov.
67(BGBl.  137,  RG.gem.  Anm.  2),  Kostenu.
  Gebühren  G.  1.  Juli  72  (RGB.  245),
erg.  5.  Juni  95  (R.  417)  u.  gem.
EG.  z.  RVerf.,  Konsulargerichtsbarkeits-G.
  7.  Mai  00  (RB.  213).

129)  Die  Befugniß  des  Reiches  zur
Anstellung  der  Konsuln  ist  —  abweichend
vom  Gesandtschaftsrechte  Art  11  Abs.  1
—  ausschließlich.  Ein  Bedürfniß  zur
Anstellung  von  Landeskonsuln  liegt  mit
Rücksicht  auf  Art.  3  Abs.  6  nicht  vor.
Gleichwohl  dürfen  die  Bundesstaaten
auswärtige  Konsuln  bei  sich  empfangen
und  für  ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur
(Genehmigung  der  amtlichen  Wirksamkeit)
  versehen  Schlußprot.  (Anm.  3)
Nr.  XII.

130)  Erledigt,  nachdem  alle  Konsuln
*  Auslande  vom  Reiche  angestellt
ind.

131)  Der  Uebergang  des  Landheeres
auf  das  Reich  (Art.  414)  erfolgte  nicht
vollständig,  wie  der  der  Kriegsflotte
(Anm.  117).  Neben  weitergehenden
Vorbehalten  für  Bayern  u.  Württemberg
(Schlußbest.  zum  XI.  Abschnitt)  blieben
die  Kontingente  der  Einzelstaaten,  aus
denen  das  Heer  sich  zusammensetzte,  aufrecht
  erhalten.  Die  Kontingentshoheit,
die  außer  den  in  Art.  63  Abs.  2  u.  5  u.

Art.  66  aufgeführten  Rechten  auch  die
Militärverwaltung  umfaßt  (Anm.  133
u.  62),  ist  jedoch  gegen  die  Reichshoheit
dadurch  erheblich  zurückgetreten,  daß  für
Preußen  u.  Els.-Lothringen  beide  Hoheiten
  in  der  Person  des  Kaisers  zusammenfallen,
  während  andere  Kontingente
  durch  Militärkonventionen  (Art.  66
Abs.  1)  mehr  oder  weniger  vollständig
in  dem  preußischen  Kontingente  aufgegangen
  sind.  Das  preußische  Kriegsministerium
  führt  auch  die  Verwaltung
für  das  gesammte  Reichsheer.  Dazu
kommt,  daß  das  Heer  seinen  Aufwand
aus  Reichsmitteln  erhält  (Art.  58,  67),
unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht
(Art.  63—65  u.  68),  ausschließlich  der
Reichsgesetzgebung  untersteht  und  in
Einrichtung,  Ausbildung  u.  Bewaffnung
völlig  einheitlich  gestaltet  ist  (Art.  61  u.
5  Abs.  2,  insbes.  Wehrpflicht  57  u.  59
u.  Friedensstärke  60).  Ausführungsgesetze
  Anm.  132,  137  u.  144.

132)  Die  Wehrpflicht  umfaßt  a)  die
—  die  Meldung  u.  Gestellung  vor  die
Ersatzbehörden  umfassende  —  Militairpflicht,
  b)  die  in  dem  Heere  (aktiv  u.  in
der  Reserve),  der  Landwehr  u.  Ersatzreserve
  abzuleistende  Dienstpflicht  (Art.
59  Abs.  1)  u.  c)  die  Landsturmpflicht.
Dienstpflicht  G.  9.  Nov.  67  (BEl.
131,  RG.  gem.  Anm.  2)  u.  MilG.
        <pb n="40" />
        28  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Art.  58.  Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des
Reichs  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu
tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten
oder  Klassen  grundsätzlich  zulässig  sind  133).  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der
Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu
schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im
Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Art.  59.  Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre
lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden
28.  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten
drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der  Reserve  —
die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  ersten  Aufgebots
und  sodann  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in
welchem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird,  der  Landwehr  zweiten

Aufgebots  anis,).

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der

Landwehrmänner  gelten  1  5).

Art.  60.  Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  wird
bis  zum  31.  Dezember  1871.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von
1867.  normirt,  und  wird  pro  rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten

  gestellt.

Für  die  spätere  Zeit  wird  die  Friedens-Präsenzstärke  des

Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt  186).

2.  Mai  74  (RGB.  45),  beide  erg.  G.
6.  Mai  80  (das.  103),  11.  Febr.  88
(das.  11),  27.  Jan.  u.  8.  Feb.  90  (das.
7  u.  23),  3.  Aug.  93  (das.  233)  u.  2
Gesetze  25.  März  99  (das.  213,  215)
zur  Ausführung  ergingen  am  22.  Nov.
88  die  Wehr  O.,  die  nach  AE.  31.  Jan.
01  (CB.  24)  mit  Aenderungen  neu  erscheint
  u.  die  sie  in  militärdienstlicher
Beziehung  ergänzende  Heer  O.  Befreit
sind  die  Mitglieder  der  regierenden  u.
der  bevorrechteten  standesherrlichen  Familien
  Kr  DG.  §  1.  Strafe  der  Verletzung
  der  Wehrpflicht  StGB.  §  140  bis
143,  Verfahren  StPO.  §  470—476.  Die
Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr  u.
Ersatzreserve  bilden  den  Beurlaubtenstand;
  sie  unterliegen  der  Kontrolle  G.
15.  Feb.  75  (RGB.  65)  u.  haben  im
Falle  der  Einberufung  Anspruch  auf
Unterstützung  ihrer  Familien  G.  28.  Feb.
88  (RGB.  59).

133)  Die  Kontingente  verwalten  das
Militärwesen  in  Vertretung  u.  auf  Rechnung

  des  Reiches  u.  sind  damit  zur
Vertretung  des  Militärfiskus  befugt
URGer.  9.  März  88  (XX  48).

131)  G.  11.  Feb.  88  (RGB.  11)  Art.  1.
(Der  zweite  Satz  des  Art.  59  Abs.  1
wegen  allmählicher  Herabsetzung  der
Dienstpflicht  in  Staaten,  die  bisher
längere  Dienstpflicht  hatten,  ist  veraltet.)
—  Die  Vorschrift  ist  weiter  dahin  geändert,
  daß  bis  31.  März  04  nur  die
Mannschaften  der  Kavallerie  u.  reitenden
Feldartillerie  3,  die  übrigen  Mannschaften
  2  Jahre  bei  der  Fahne  dienen
u.  daß  erstere  sowie  die  etwa  freiwillig
3  Jahre  dienenden  letzteren  Mannschaften
nur  3  Jahre  in  der  Landwehr  ersten
Aufgebots  verbleiben  G.  3.  Aug.  93
(RGB.  233)  Art.  II,  erg.  G.  25.  März  99
(RGB.  213)  Art.  II.

185)  Nr.  II  2  §  15  d.  W.

136)  Die  durchschnittliche  Jahresstärke
des  Heeres  im  Frieden  beträgt  jetzt  bis
zum  31.  März  1904  ausschließlich  der
Offiziere,  Unteroffiziere,  Aerzte,  Mili-
        <pb n="41" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  29

Art.  61.  Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen
Reiche  die  gesammte  Preußische  Militairgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,
sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder
Ergänzung  erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  Restkripte,  namentlich
also  das  Militair-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845.,  die  Militair-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845.,  die  Verordnung  über  die  Ebrengerichte
  vom  20.  Juli  1843.,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienst-Zeit,
  Servis-  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
  Mobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden  137).  Die
Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen  135).

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen
Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-Militairgesetz  dem  Reichstage  und  dem
Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorgelegt  werden  15).

Art.  62¼0).  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte
Deutsche  Heer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis
zum  31.  Dezember  1871.  dem  Kaiser  jährlich  sovielmal  225  Thaler,
in  Worten  zweihundert  fünf  und  zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl  der
Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60.  beträgt,  zur  Verfügung  zu
stellen.  Vergl.  Abschnitt  Xll.

Nach  dem  31.  Dezember  1871.  müssen  diese  Beiträge  von  den  einzelnen
  Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung
  derselben  wird  die  im  Artikel  60.  interimistisch  festgestellte  Friedenstärbeamten

  u.  Einjährig  =  Freiwilligen
495  500  Mann  G.  25.  März  99  (RB.
213)  Art.  I  §  2  u.  4.

137)  Die  bezeichneten  Militärgesetze
sind  jetzt  durch  Reichsgesetze  ersetzt.
Neben  den  Vorschriften  über  Aushebung
u.  Dienstzeit  (Anm.  132)  ergingen
Mil  St  GB.  20.  Juni  72  (RGB.  174),
Mil  St  Ger  O.  1.  Dez.  98  (RGB.  1189);
Quartier  G.  25.  Juni  68  (BGBl.  523,
RG.  gem.  Anm.  2),  Friedensleistungs  G.
13.  Feb.  75  (neugefaßt  98  RGB.  361),
Kriegsleistungs  G.  13.  Juni  73  (RGB.
129),  Mil  Pens  G.  27.  Juni  71(RGB.275),
erg.  4.  April  74  (das.  25),  21.  April  86
(das.  78),  22.  Mai  93  (das.  171),  14.  Jan.
94  (das.  107);  Wittwen=  u.  Waisengelder
  G.  17.  Juni  87  (das.  237),  erg.

5.  März  88  (das.  65)  u.  17.  Mai  97

(das.  455)  Art.  II—IV.  —  Auch  die  dem
Verordnungsrechte  verbliebenen  Gebiete
  sind  für  Preußen  neu  geregelt  u.
auf  dem  in  Art.  63  Abs.  5  bezeichneten
Wege  für  die  übrigen  Kontingente  eingeführt

  (Wehr=  u.  Heer  O.  Anm.  132,
Disziplinar  O.  31.  Okt.  72,  V.  für  die
Ehrengerichte  2.  Mai  74).

138)  Preuß.  MilKirchen  O.  12.  Okt.  32
(GS.  69),  in  die  neuen  Provinzen  eingeführt
  V.  24.  Juni  u.  12.  Okt.  67
(GE.  919  u.  1849)  u.  25.  Nov.  68
(GS.  69  S.  77).

139)  Ein  umfassendes  RMilG.  ist  nicht
ergangen;  das  RMilG.  74  (Anm.  132)
regelt  nur  einzelne  Zweige  des  Heerwesens.


140)  Abs.  1  ist  durch  Ablauf  der  Zeit
erledigt,  durch  Abs.  2  wird  nach  anderweitiger
  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke
  (Anm.  136)  die  Hebung  eines
Mindestbetrages  von  225  Thaler  für  den
Kopf  dieser  Stärke  sichergestellt.  Die
Verausgabung  soll  zwar  durch  den  Etat
festgestellt  werden  Abs.  3,  jedoch  auf  der
Grundlage  der  gesetzlich  feststehenden
Heeresorganisation  (Präsenzstärke,  Gliederung)
  Abf.  4.
        <pb n="42" />
        30  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert
  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Reichsheer  und
dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage
  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres
zu  Grunde  gelegt.

Art.  63.  Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers
steht  141).

Die  Regimenter  ꝛc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  das  ganze
Deutsche  Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt
der  Königlich  Preußischen  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn
  bleibt  es  überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  112)  r2c.)  zu  bestimmen.


Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  innerhalb  des  Deutschen  Heeres  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig
  vorhanden  sind  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,
in  Bewaffnung  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie
in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem
Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der
Verfassung  der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der
dabei  vorgefundenen  Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Eintheilung
  der  Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Organisation  der
Landwehr,  und  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen
zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  des
Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  Deutschen
Heeres  sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische
  Armee  den  Kommandeuren  der  übrigen  Kontingente,  durch  den  Artikel
  8.  Nr.  1.  bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzutheilen  137).

Art.  64.  Alle  Deutsche  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid
  aufzunehmen.

Der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,
welche  Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungs-141)

  Armeebefehle  Anm.  69.  Landes=  die  deutsche  Kokarde  AE.  22.  März
112)  Das  Heer  trägt  jetzt  neben  der  97  (AVB.  Beil.  zu  Nr.  7).
        <pb n="43" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  31
kommandanten  werden  von  dem  Kaiser  ernannt.  Die  von  Demselben  ernannten
  Offiziere  leisten  Ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den
Generalstellungen  versehenden  Offizieren  innerhalb  des  Kontingents  ist  die
Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des  Kaisers  abhängig  zu
machen  148).

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung
  für  die  von  Ihm  im  Reichsdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,  oder
in  anderen  Kontingenten  zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller
Kontingente  des  Reichsheeres  zu  wählen.

Art.  65.  Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebiets  anzulegen,
  steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen
Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII.  beantragt!¼).


Art.  66.  Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen,
ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,
  mit  der  Einschränkung  des  Artikels  64  13).  Sie  sind  Chefs  aller
ihren  Gebieten  angehörenden  Truppentheile  und  genießen  die  damit  verbundenen
  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das  Recht  der  Inspizirung  zu  jeder
Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten  und  Meldungen  über
vorkommende  Veränderungen,  Behufs  der  nöthigen  landesherrlichen  Publikation,
  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die  betreffenden  Truppentheile  berührenden
  Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß
ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppentheile
  des  Reichsheeres,  welche  in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu
requiriren.

Art.  67.  Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen
  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zu  113).

Art.  68.  Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.
  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung
  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes

143)  Nach  den  Militärkonventionen
(Art.  66  Abs.  1)  ernennt  der  Kaiser  alle
Offiziere.  Ausgenommen  sind  Bayern
Anl.  C,  Württemberg  Anl.  D  Art.  5  u.
Sachsen,  wo  die  Ernennung  der  Höchstkommandirenden
  vom  Kaiser  auf  Vorschlag
  des  Königs,  die  der  übrigen
Generale  vom  König  im  Einverständniß
mit  dem  Kaiser  erfolgt  Mil  Konv.  7.  Feb.
67  Art.  7.

1441)  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Nähe  von  Festungen

G.  21.  Dez.  71  (RGB.  459).  —  Die
Festungen  stehen  im  Eigenthum  des
Reiches  G.  73  (Nr.  V  3  d.  W.)  §  1  u.
(Verwendung  entbehrlicher  Theile)  §  5
u.  7  Abs.  2.  —  Der  aus  der  französischen
  Kriegsentschädigung  zur  Umgestaltung
  u.  Ausrüstung  der  Festungen  ausgeschiedene
  Festungsbaufonds  (G.  30  Mai
73  RGB.  123)  ist  verbraucht.  —  Bayern,
Anm.  147.

115)  Württemberg  Anl.  D  Art.  12  Abs.  1.
        <pb n="44" />
        32  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

gelten  dafür  die  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.
(Gesetz-Samml.  für  1851.  S.  451  ff.)  116).

Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  kommen  in  Bayern
nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870.
(Bundesgesetzbl.  1871.  S.  9.)  unter  III.  §.  5.,  in  Württemberg  nach  näherer
Bestimmung  der  Militairkonvention  vom  21./25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.
  1870.  S.  658.)  zur  Anwendung).

XII.  Reichsfinanzen  148).

Art.  69.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes
Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden.  Letzterer
  wird  vor  Beginn  des  Etatsjahres  1/9)  nach  folgenden  Grundsätzen  durch
ein  Gesetz  festgestellt  150).

Art.  70.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen
zunächst  die  etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus  den  Zöllen,
den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen
  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen  151).  Insoweit  dieselben  durch
diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Reichssteuern  nicht

146)  Nach  diesem,  durch  V.  25.  Juni
67  (GS.  921)  Art.  II  H  in  die  neuen
Provinzen  eingeführten  Gesetze  kann  der
Belagerungszustand  nur  für  den
Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  bei
dringender  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  verhängt  werden.  Entsprechendes
  G.  für  Elf.=  othringen  30.  Mai  92
(RGB.  667).  —  In  den  in  Kriegszustand
  erklärten  Gebieten  geht  die  vollziehende
  Gewalt  auf  die  Militärbefehlshaber
  über.  Die  für  strafbare
Handlungen  im  Felde  gegebenen  Strafgesetze
  (Kriegsgesetze)  treten  in  Geltung
Mil  StGB.  (Anm.  137)  §  92  u.  die
Todesstrafe  tritt  an  Stelle  der  lebenslinglichen
  Zuchthausstrafe  EG.  z.  St  GB.

84

1)  Anlagen  C  u.  D.  —  Auch  bezüglich
  der  Festungen  nimmt  Bayern
eine  selbstständige  Stellung  ein  Anlage  C
Nr.  III  u.  (Ausführung)  Schlußprot.
(Anm.  3)  Nr.  XIV;  doch  ist  die  Festung
Ulm  mit  Neuulm  von  Württemberg  u.
Bayern  vorbehaltlich  der  Souveränitätsu.
  Eigenthumsrechte  als  einheitlicher
Waffenplatz  auf  das  Reich  übertragen
Vtr.  16.  Juni  74.

148)  Das  Nähere  enthält  Nr.  Vd.  W.

119)  Das  Etatsjahr  läuft  vom  1.  April
zum  31.  März  G.  29.  Feb.  76  (RGB.
4  Elf.  PLohhringen  G.  18.  März  78
()

150)  Die  Vorschrift  deckt  sich  mit  der
der  preuß.  VU.  Art.  99.  Da  auch  weiter
nur  für  die  Ausgaben  die  Bewilligung
erfordert  wird  (Art.  71  Abs.  1),  während
die  ordentlichen  Einnahmen  dem  Reiche
durch  die  Verfassung  selbst  zugewiesen
werden  (Art.  70),  so  entspricht  der  Rechtszustand
  dem  nach  Vll.  Art.  109  für
Preußen  maßgebenden,  wo  die  bestehenden
  Steuern  bis  zu  ihrer  gesetzlichen
Aufhebung  fort  zu  erheben  sind.  Es  besteht
  im  Reiche  wie  in  Preußen  nur  ein
Ausgabe-,  kein  Einnahmebewilligungsrecht.
  Der  Bewilligung  bedürfen  jedoch
außerordentliche  Einnahmen  aus  Anleihen
  Art.  73  u.  Veräußerungen  REigenthums
  G.  (Nr.  V  3)  §  10  u.  11.

151)  Art.  38  u.  49,  ersterer  mit  der
Anm.  103  bezeichneten  Einschränkung.
—  Die  Einnahmen  erscheinen  im  Etat
nach  Abzug  der  Verwaltungskosten
(Rettoetat);  die  Ueberweisungen  aus  den
Zöllen  u.  Steuern  an  die  Bundesstaaten
(Anm.  103)  werden  jedoch  in  Ausgabe
gestellt.
        <pb n="45" />
        I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  33

eingeführt  sind  152),  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen
  Betrages  durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben  werden.

Art.  71.  Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für
ein  Jahr  bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere
Dauer  bewilligt  werden  153).

Während  der  im  Artikel  60.  normirten  Uebergangszeit  ist  der
nach  Titeln  geordnete  Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Heer  dem  Bundesrathe
  und  dem  Reichstage  nur  zur  Kenntnissnahme  und  zur  Erinnerung
  vorzulegen140).

Art.  72.  Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist
durch  den  Reichskanzler  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung
  jährlich  Rechnung  zu  legen  154).

Art.  73.  In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Uebernahme
  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Reichs  erfolgen  155).

Schlußbestimmung  zum  XII.  Abschnitt.

Auf  die  Ausgaben  für  das  Bayerische  Heer  finden  die  Artikel  69.
und  71.  nur  nach  Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt
erwähnten  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  23.  November  1870.  und  der
Artikel  72.  nur  insoweit  Anwendung,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
  die  Ueberweisung  der  für  das  Bayerische  Heer  erforderlichen  Summe
an  Bayern  nachzuweisen  ist.

XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.

Art.  74  156).
Art.  76.

152)  Dieser  Zeitpunkt  ist  trotz  des  erhöhten
  Ertrages  der  Reichssteuern  (Anm.
96)  wegen  ihrer  eingeschränkten  Verwendung
  für  das  Reich  (Anm.  103)  noch
nicht  eingetreten.

153)  So  bei  größeren  Einrichtungen
(Heeresformationen)  u.  Bauten  (Kriegsschiffe).;
  die  Fahresbeträge  müssen  aber
auch  in  diesem  Falle  auf  den  Etat  gebracht
  werden  Art.  69.

154)  Die  Vorprüfung  der  Rechnung
u.  die  Ueberwachung  der  voranschlagmäßigen
  Verwaltung  erfolgt  durch  den
Rechnungshof  des  Reichs  Nr.  V2  d.  W.

155)  Das  Nähere  über  Reichsschulden
enthält  Nr.  V  1  Abs.  3  u.  Nr.  6—9.  —

I.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern

Die  Ausgabe  von  Papiergeld  (unverzinslicher
  Schuld)  ist  dem  Reiche  vor—
behalten  RVerf.  Art.  43.

156)  Die  Bestrafung  der  gegen  das
Reich  u.  seine  Organe  gerichteten  Handlungen
  (die  gem.  Art.  74  nach  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften  erfolgen  sollte),
bestimmt  sich  jetzt  nach  der  Reichsgesetzgebung.
  Bei  Hoch=  u.  Landesverrath
kommen  die  Anm.  5  angegebenen  Vorschriften,
  bei  Handlungen  gegen  staatliche
  Körperschaften  u.  Vertretungen
StGB.8  105,  106,  gegen  Behörden  u.
Beamte  §  196,  197  zur  Anwendung.

157)  Die  Zuständigkeit  bei  Hochu.
  Landesverrath  gegen  Kaiser  u.  Reich

3
        <pb n="46" />
        34  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten
Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theils
von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung
nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat
auf  Anrufen  eines  Theiles  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn
das  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu
bringen  158).

Art.  77.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt,  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt
werden  kann,  so  liegt  dem  Bundesrathe  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung
und  den  bestehenden  Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende
Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,  und
darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zu  der  Beschwerde
Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken  15).

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  78.  Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.
  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrathe  14  Stimmen
gegen  sich  haben  10).

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte
Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
  sind,  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
abgeändert  werden60).

in  erster  u.  letzter  Instanz  (die  nach  159)  Die  Vorschrift  hat  keine  praktische

Art.  75  dem  Oberappellationsgericht  in
Lübeck  übertragen  war),  ist  auf  das
Reichsgericht  übergegangen  Anm.  5;
Begnadigungsrecht  Anm.  62.

156)  Damit  wird  nicht  die  Entscheidung,
  sondern  die  Beauftragung  einer
unparteiischen  Stelle  mit  der  richterlichen
  Entscheidung  bezweckt,  wie  sie  im
Streite  zwischen  Senat  u.  Bürgerschaft
von  Hamburg  durch  G.  14.  März  81
(RGB.  37)  erfolgte.

Bedeutung  mehr,  nachdem  die  Rechtspflege
  im  ganzen  Reiche  durch  unabhängige
  Gerichte  ausgeübt  wird  GVG.

*r  Diese  Sonderrechte  (Reservatrechte)
  bestehen  in  Vorrechten  Art.  8
Abs.  2  u.  3  nebst  Anm.  59,  Art.  11
Abs.  1,  Anm.  26  u.  66,  oder  in  Ausnahmerechten
  Anm.  57.
        <pb n="47" />
        I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  A  Größe  und  Einwohnerzahl  des  Reichs.  35

Anlagen  zur  Reichsverfalsung.

Anlage  A  (zu  Anmerkung  6).
Größe  und  Einmohnerzahl  des  Reichs  und  der  Einzelstaaten.

**  Zunahme  der  Bevölkerung
Ens  Berölkerung;  von  1895  bis  1900.
Staaten  vorläufiges
dkm  Ergebniß  der
Zählung  am  Ueberhaupt  v.  H.
1.  Dez.  00
Königreich  Preußfen  848607  34  463  3772608  254  8,19
Königreich  Bahen5865  6175  153356609  6,13
Königreich  Sachsen  14993  4199  75841207010,88
Königreich  Württemberrr  19517  2165  765684614  4,  07
Großherzogthum  Baden5081  1  866  584141  120  8  18
Großherzogthum  Hessen  7682  1120  42  81406  7.83
Grohherzogihum  Mecklenburg-Schwerin
  .  13  127  607  835  10  399  1,74
Großherzogthum  Sachsen-  Weimar  3  615  362018  22  801  6,72
Großherzogthum  Mecklenburg-Strelittz
  ...  2929  102  628  1  088  1,07
Großherzogthum  Oldenburg  ...  6  427  398  499  24760  b,  62
Herzogthum  Braunschweiig  3  672  464  251s0  038  6  92
Herzogthum  Sachsen-Meiningen  2  468  250  683  16678  7,13
Herzogthum  Sachsen-Altenburg  1  324  194  273960  7074
Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.  1958  229567  2  964,99
Herzogthum  Anhalt.  2294  316  027  22729  7,75
Fürstenthum  Schwarzburg-  Sondershausen
  .  862  80  678  2  604  3,34
Fürstenthum  Schwurzburge  Rudolstadt
  .  .  941  92  657  3  972  4,48
Fürftenthum  Waldecck  .  1121  57  913  147  0,25
Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  316  68  287  819  1,21
Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  826  138  993  6  863  5,19
Fürstenthum  Schaumburg-  Lippe  340  43  132  1908  4,63
Fürstenthum  Lipde  ..  1215  139  238  4  384  3,  25
Freie  und  Hansestadt  Lübecck  298  96  7755  13  45¼16,14
Freie  Hansestadt  Beemen  257  224  69128293  14,41
Freie  und  Hansestadt  Hamburg  415  768349  8671712,72
Reichsland  Elsaß-Lothringen4507  17174576  465  4,66
Deutsches  Reich  540  657  56  345  0144.  065  113  7,78
        <pb n="48" />
        36  I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  B  AE.  3.  Aug.  71.  Anl.  C  Vtr.  23.  Nov.  70.

Anlage  B  Gu  Anmerkung  62).
Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  August  1871.  betreffend  die  Zezeichnung  der
Gehörden  und  Beamten  des  Beutschen  Reichs,  somie  die  Feststellung  des
Kaiserlichen  Mappens  und  der  Kaiserlichen  Standarte.  (RB.  318.)

Auf  Ihren  Bericht  vom  27.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich:

1)  daß  die  nach  Maßgabe  der  Verfassung  und  der  Gesetze  des
Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  ernannten  Behörden  und  Beamten
als  Kaiserliche  zu  bezeichnen  sind;

2)  daß  als  Kaiserliches  Wappen  der  schwarze,  einköpfige,  rechtssehende
Adler  mit  rothem  Schnabel,  Zunge  und  Klauen,  ohne  Scepter
und  Reichsapfel,  auf  dem  Brustschilde  den  mit  dem  Hohenzollern=Schilde
  belegten  Preußischen  Adler,  über  demselben  die  Krone  in
der  Form  der  Krone  Karls  des  Großen,  jedoch  mit  zwei  sich
kreuzenden  Bügeln,  in  Anwendung  gebracht  werde;

3)  daß  die  Kaiserliche  Standarte  in  gelbem  Grundelt)  das  eiserne
Kreuz,  belegt  mit  dem  Kaiserlichen,  von  der  Kette  des  Schwarzen
Adler-Ordens  umgebenen  Wappen  in  gelbemt)  Felde  und  in  den
vier  Eckfeldern  des  Fahnentuchs  abwechselnd  den  Kaiserlichent)
Adler  und  die  Kaiserliche  Krone  enthalten  soll.

Coblenz,  den  3.  August  1871.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

Anlage  C  Cur  Schlußbestimmung  des  XI.  Abschnitts).
Vertrag  betr.  den  BZeitritt  Zayerns  zur  Uerfassung  des  Beutschen  Bundes.
BNom  23.  November  1870.  (BGBl.  1871  S.  9.)

III.  §  5.  Anlangend  die  Artikel  57.  bis  68.  von  dem  Bundes-Kriegswesen,
  so  findet  Artikel  57.  Anwendung  auf  das  Königreich  Bayern;  Artikel
  58.  ist  gleichfalls  für  das  Königreich  Bayern  gültig.  Dieser  Artikel
erhält  jedoch  für  Bayern  folgenden  Zusatz:

Der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Verpflichtung  wird  von  Bayern
in  der  Art  entsprochen,  daß  es  die  Kosten  und  Lasten  seines  Kriegswesens,
  den  Unterhalt  der  auf  seinem  Gebiete  belegenen  festen  Plätze
und  sonstigen  Fortifikationen  einbegriffen,  ausschließlich  und  allein  trägt.
Artikel  59.  hat  gleichwie  der  Artikel  60.  für  Bayern  gesetzliche

Geltung.

1)  Berichtigung  71  RGB.  458.
        <pb n="49" />
        I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  C  Vertrag  23.  Nov.  70.  37

Die  Artikel  61.  bis  68.  finden  auf  Bayern  keine  Anwendung.  An
deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:
I.  Bayern  behält  zunächst  seine  Militairgesetzgebung  nebst  den  dazu

II.

III.

gehörigen  Vollzugs-Instruktionen,  Verordnungen,  Erläuterungen  2c.
bis  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  über  die  der  Bundesgesetzgebung
  anheimfallenden  Materien,  resp.  bis  zur  freien  Verständigung
  bezüglich  der  Einführung  der  bereits  vor  dem  Eintritte
Bayerns  in  den  Bund  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Gesetze  und
sonstigen  Bestimmungen.

Bayern  verpflichtet  sich,  für  sein  Kontingent  und  die  zu  demselben
gehörigen  Einrichtungen  einen  gleichen  Geldbetrag  zu  verwenden,
wie  nach  Verhältniß  der  Kopfstärke  durch  den  Militair-Etat  des
Deutschen  Bundes  für  die  übrigen  Theile  des  Bundesheeres  ausgesetzt
  wird.  Dieser  Geldbetrag  wird  im  Bundesbudget  für  das
Königlich  Bayerische  Kontingent  in  einer  Summe  ausgeworfen.
Seine  Verausgabung  wird  durch  Spezial-Etats  geregelt,  deren
Aufstellung  Bayern  überlassen  bleibt.  Hierfür  werden  im  Allgemeinen
  diejenigen  Etatsansätze  nach  Verhältniß  zur  Richtschnur
dienen,  welche  für  das  übrige  Bundesheer  in  den  einzelnen  Titeln
ausgeworfen  sind.

Das  Bayerische  Heer  bildet  einen  in  sich  geschlossenen  Bestandtheil
des  Deutschen  Bundesheeres  mit  selbstständiger  Verwaltung  unter
der  Militairhoheit  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern;  im
Kriege  —  und  zwar  mit  Beginn  der  Mobilisirung  —  unter  dem
Befehle  des  Bundesfeldherrn.  In  Bezug  auf  Organisation,
Formation,  Ausbildung  und  Gebühren,  dann  hinsichtlich  der  Mobilmachung
  wird  Bayern  volle  Uebereinstimmung  mit  den  für  das
Bundesheer  bestehenden  Normen  herstellen.  Bezüglich  der  Bewaffnung
  und  Ausrüstung,  sowie  der  Gradabzeichen  behält  sich  die
Königlich  Bayerische  Regierung  die  Herstellung  der  vollen  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bundesheere  vor.  Der  Bundesfeldherr  hat
die  Pflicht  und  das  Recht,  sich  durch  Inspektionen  von  der  Uebereinstimmung
  in  Organisation,  Formation  und  Ausbildung,  sowie
von  der  Vollzähligkeit  und  Kriegstüchtigkeit  des  Bayerischen  Kontingents
  Ueberzeugung  zu  verschaffen  und  wird  sich  über  die
Modalitäten  der  jeweiligen  Vornahme  und  über  das  Ergebniß
dieser  Inspektionen  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern
ins  Vernehmen  setzen.  Die  Anordnung  der  Kriegsbereitschaft
(Mobilisirung)  des  Bayerischen  Kontingents  oder  eines  Theils
desselben  erfolgt  auf  Veranlassung  des  Bundesfeldherrn  durch  Seine
Mgjestät  den  König  von  Bayern.  Zur  steten  gegenseitigen  Information
  in  den  durch  diese  Vereinbarung  geschaffenen  militairischen
        <pb n="50" />
        38

IV.

VI.

VII.

I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  D  MilKonv.  mit  Württemberg  1870.

Beziehungen  erhalten  die  Militair-Bevollmächtigten  in  Berlin  und
München  über  die  einschlägigen  Anordnungen  entsprechende  Mittheilung
  durch  die  resp.  Kriegsministerien.

Im  Kriege  sind  die  Bayerischen  Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen
des  Bundesfeldherrn  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
  wird  in  den  Fahneneid  aufgenommen.

Die  Anlage  von  neuen  Befestigungen  auf  Bayerischem  Gebiete  im
Interesse  der  gesammtdeutschen  Vertheidigung  wird  Bayern  im
Wege  jeweiliger  spezieller  Vereinbarung  zugestehen.  An  den  Kosten
für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  solcher  Befestigungsanlagen  auf
seinem  Gebiete  betheiligt  sich  Bayern  in  dem  seiner  Bevölkerungszahl
  entsprechenden  Verhältnisse  gleichmäßig  mit  den  anderen
Staaten  des  Deutschen  Bundes;  ebenso  an  den  für  sonstige
Festungsanlagen  etwa  Seitens  des  Bundes  zu  bewilligenden  Extraordinarien).


Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung  der  öffentlichen
  Sicherheit  das  Bundesgebiet  oder  ein  Theil  desselben  durch
den  Bundesfeldherrn  in  Kriegszustand  erklärt  werden  kann,  die
Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung
  werden  durch  ein  Bundesgesetz  geregelt).

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1872.  in
Wirksamkeit.

Anlage  D  (zur  Schlußbestimmung  des  XI.  Abschnitts).
Militair-Konvention  zwischen  dem  Uorddeutschen  Qunde  und  Württemberg,

d.  d  Versailles,

21.
1.  Berlin,  den  *  November  1870.  (Bel.  658.)

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes  und  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,  in  der  Absicht,
die  Bestimmungen  der  zwischen  ihnen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  über  das  Bundeskriegswesen  den  besonderen  Verhältnissen  des
Königreichs  Württemberg  anzupassen,  haben.  .  die  nachstehende

Militair-Konvention

verabredet  und  geschlossen.

1)  RVerf.  Anm.  147.  9)  Nicht  ergangen.
        <pb n="51" />
        I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  D  MilKonv.  mit  Württemberg  1870.  39

Art.  1.  Die  Königlich  Württembergischen  Truppen  als  Theil  des
Deutschen  Bundesheeres  bilden  ein  in  sich  geschlossenes  Armeekorps  nach  der
anliegenden  Formation!)  nebst  der  entsprechenden  Anzahl  von  Ersatz=  und
Besatzungstruppen  nach  Preußischen  Normen  im  Falle  der  Mobilmachung
oder  Kriegsbereitschaft.

Art.  2.  Die  hierdurch  bedingte  neue  Organisation  der  Königlich
Württembergischen  Truppen  soll  in  drei  Jahren  nach  erfolgter  Anordnung
zur  Rückkehr  von  dem  gegenwärtigen  Kriegsstand  auf  den  Friedensfuß  vollendet
  sein.

Art.  3.  Von  dieser  Rückkehr  an  bilden,  beginnend  mit  einem  noch
näher  zu  bestimmenden  Tage,  die  Königlich  Württembergischen  Truppen  das
dreizehntenr)  Deutsche  Bundes-Armeekorps  mit  ihren  eigenen  Fahnen  und
Feldzeichen  und  erhalten  die  Divisionen,  Brigaden,  Regimenter  und  selbstständigen
  Bataillone  des  Armeekorps  die  entsprechende  laufende  Nummer  in
dem  Deutschen  Bundesheere  neben  der  Nummerirung  im  Königlich  Württembergischen
  Verbande.

Art.  4.  Die  Unterstellung  der  Königlich  Württembergischen  Truppen
unter  den  Oberbefehl  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  beginnt  ebenfalls  an  einem  noch  näher  zu  bestimmenden  Tage  und
wird  in  den  bisherigen  Fahneneid  in  der  Weise  aufgenommen,  daß  es  an
der  betreffenden  Stelle  heißt:

„daß  ich  Seiner  Majestät  dem  Könige  während  meiner  Dienstzeit
als  Soldat  treu  dienen,  dem  Bundesfeldherrn  und  den  Kriegsgesetzen
  Gehorsam  leisten  und  mich  stets  als  tapferer  und  ehrliebender
  Soldat  verhalten  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe."

Art.  5.  Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  s.  w.  der  Offiziere
  und  Beamten  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  erfolgt
durch  Seine  Majestät  den  König  von  Württemberg,  diejenige  des  Höchstkommandirenden
  für  das  Armeekorps  nach  vorgängiger  Zustimmung  Seiner
Mgjestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherr.  Seine  Majestät
der  König  von  Württemberg  genießt  als  Chef  Seiner  Truppen  die  Ihm
Allerhöchst  zustehenden  Ehren  und  Rechte  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen
  Befugnisse  sammt  dem  Bestätigungs=  und  Begnadigungsrecht  bei
Erkenntnissen  )  gegen  Angehörige  des  Armeekorps  aus,  welche  über  die  Befugnisse
  des  Armeekorps-Kommandanten,  beziehungsweise  des  Königlich
Württembergischen  Kriegsministeriums  hinausgehen.

Art.  6.  Unbeschadet  der  dem  Bundesfeldherrn  gemäß  der  Bundesverfassung
  zustehenden  Rechte  der  Disponirung  über  alle  Bundestruppen  und

1)  Die  Anlage  ist,  da  die  Formation  2)  Im  Terxt  stand  „das  vierzehnte".
der  der  übrigen  Armeekorps  entspricht  3)  RVerf.  Anm.  62.
nicht  abgedruckt.
        <pb n="52" />
        40  I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  D  MilKonv.  mit  Württemberg  1870.

ihrer  Dislocirung  soll  für  die  Dauer  friedlicher  Verhältnisse  das  Württembergische
  Armeekorps  in  seinem  Verband  und  in  seiner  Gliederung  erhalten
bleiben  und  im  eigenen  Lande  dislocirt  sein;  eine  hiervon  abweichende  Anordnung
  des  Bundesfeldherrn,  sowie  die  Dislocirung  anderer  Deutscher
Truppentheile  in  das  Königreich  Württemberg  soll  in  friedlichen  Zeiten  nur
mit  Zustimmung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg  erfolgen,
sofern  es  sich  nicht  um  Besetzung  Süddeutscher  oder  Westdeutscher  Festungen
handelt.

Art.  7.  Ueber  die  Ernennung  der  Kommandanten  für  die  im  Königreiche
  Württemberg  gelegenen  festen  Plätze,  welche  nach  Art.  64.  der  Bundesverfassung
  dem  Bundesfeldherrn  zusteht"),  sowie  über  die  Demselben  gleichermaßen
  zustehende  Berechtigung,  neue  Befestigungen  innerhalb  des  Königreichs
anzulegen,  wird  sich  der  Bundesfeldherr  eintretenden  Falls  mit  dem  Könige
von  Württemberg  vorher  in  Vernehmen  setzen;  ebenso  wenn  der  Bundesfeldherr
  einen  von  Ihm  zu  ernennenden  Offizier  aus  dem  Königlich  Württembergischen
  Armeekorps  wählen  will.

Um  der  Beurtheilung  dieser  Ernennungen  eine  Grundlage  zu  gewähren,
  werden  über  die  Offiziere  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps
  vom  Stabsoffizier  aufwärts  alljährlich  Personal=  und  Qualifikations-=berichte
  nach  Preußischem  Schema  aufgestellt  und  Seiner  Majestät  dem
Bundesfeldherrn  vorgelegt.

Art.  8.  Zur  Beförderung  der  Gleichmäßigkeit  in  der  Ausbildung
und  dem  inneren  Dienst  der  Truppen  werden  nach  gegenseitiger  Verabredung
einige  Königlich  Württembergische  Offiziere  je  auf  1—2  Jahre  in  die  Königlich
  Preußische  Armee  und  Königlich  Preußische  Offiziere  in  das  Königlich
Württembergische  Armeekorps  kommandirt.

Hinsichtlich  etwa  wünschenswerther  Versetzung  einzelner  Ofsiziere  aus
Königlich  Württembergischen  Diensten  in  die  Königlich  Preußische  Armee
oder  umgekehrt  haben  in  jedem  Spezialfalle  besondere  Verabredungen  stattzufinden.


Art.  9.  Der  Bundesfeldherr,  welchem  nach  Artikel  63.  das  Recht
zusteht,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen
Kontingente  zu  überzeugen,  wird  die  Königlich  Württembergischen  Truppen
alljährlich  mindestens  einmal  entweder  Allerhöchstselbst  inspiziren,  oder  durch
zu  ernennende  Inspekteure,  deren  Personen  vorher  Seiner  Mgzestät  dem
Könige  von  Württemberg  bezeichnet  werden  sollen,  in  den  Garnisonen  oder
bei  den  Uebungen  inspiziren  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen  und  persönlichen
  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem  Könige  von  Württemberg

4)  Festung  Ulm  RVerf.  Anm.  147.
        <pb n="53" />
        I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  D  MilKonv.  mit  Württemberg  1870.  41

mittheilen,  welcher  Seinerfeits  dieselben  abstellen  und  von  dem  Geschehenen
alsdann  dem  Bundesfeldherrn  Anzeige  machen  läßt.

Art.  10.  Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen
Armeekorps  sind  —  so  lange  und  insoweit  nicht  auf  dem  Wege  der  Bundes—
gesetzgebung  anders  bestimmt  wird  —  die  derzeitigen  preußischen  Normen
maßgebend.  ·

Es  kommen  demgemäß  in  dem  Königreiche  Württemberg,  außer  dem
Norddeutschen  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November
  1867.,  nebst  der  dazu  gehörigen  Wehrordnungs),  insbesondere
alle  Preußischen  Exerzier=  und  sonstigen  Reglements,  Instruktionen  und  Reskripte
  zur  Ausführung,  namentlich  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
vom  2.  Mai  74.5),  die  für  Krieg  und  Frieden  gegebenen  Bestimmungen
über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-,  Verpflegungs=  und  Invalidenwesen,
Mobilmachung  u.  s.  w.,  über  den  Ersatz  des  Offizierkorps  und  über  das
Militair-Erziehungs=  und  Bildungswesen.

Ausgenommen  sind  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen  des
Königlich  Württembergischen  Armeekorps  mit  denjenigen  der  Königlich  Preußischen
  Armee:  die  Militair-Kirchenordnung'),  das  Militair-Strafgesetzbuch
und  die  Militair-Strafgerichtsordnung,  sowie  die  Bestimmungen  über
Einquartierung  und  Ersatz  von  Flurbeschädigungens),  worüber  in  dem
Königreiche  Württemberg  die  derzeit  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen
vorerst  und  bis  zur  Regelung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  in  Geltung
verbleiben.

Die  Gradahbzeichen,  sowie  die  Benennungen  und  der  Modus  der  Verwaltung
  sind  in  dem  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  dieselben  wie
in  der  Königlich  Preußischen  Armee.  Die  Bestimmungen  über  die  Bekleidung
  für  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  werden  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  gegeben  und  es  soll  dabei  den  Verhältnissen
  der  Bundesarmee  die  möglichste  Rechnung  getragen  werden.

Art.  11.  Im  Falle  eines  Krieges  steht  von  dessen  Ausbruch  bis  zu
dessen  Beendigung  die  obere  Leitung  des  Telegraphenwesens,  soweit  solches
für  die  Kriegszwecke  eingerichtet  ist,  dem  Bundesfeldherrn  zu.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bereits  während  des
Friedens  die  bezüglichen  Einrichtungen  in  Uebereinstimmung  mit  denjenigen
des  Norddeutschen  Bundes  treffen,  und  insbesondere  bei  dem  Ausbau  des
Telegraphennetzes  darauf  Bedacht  nehmen,  auch  eine  der  Kriegsstärke  Ihres
Armeekorps  entsprechende  Feldtelegraphie  zu  organisiren.

5)  Die  Wehr  O.  (RVerf.  Anm.  132)  7)  RVerf.  Anm.  138.
ist  an  Stelle  der  Mil  Ers  Instr.  26.  März  68  8)  Diese  Vorschriften  sind  durch  Reichsgetreten.
  gesetze  ersetzt  RVerf.  Anm.  137.

6)  Desgl.  die  V.  2.  Mai  74  an  Stelle
der  V.  20.  Juli  43.
        <pb n="54" />
        42  I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  D  MilKonv.  mit  Württemberg  1870.

Art.  12.  Aus  der  von  Württemberg  nach  Artikel  62.  der  Bundesverfassung
  zur  Verfügung  zu  stellenden  Summe  bestreitet  die  Königlich
Württembergische  Regierung,  nach  Maßgabe  des  Bundeshaushalts-Etats,
den  Aufwand  für  die  Unterhaltung  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps,
  einschließlich  Neuanschaffungen,  Bauten,  Einrichtungen  u.  s.  w.  in
selbstständiger  Verwaltung,  sowie  den  Antheil  Württembergs  an  den  Kosten
für  die  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  des  Gesammtheeres  —  Central=Administration,
  Festungen,  Unterhaltung  der  Militairbildungs-Anstalten,  einschließlich
  der  Kriegsschulen  und  militairärztlichen  Bildungs-Anstalten,  der
Examinations-Kommissionen,  der  militairwissenschaftlichen  und  technischen
Institute,  des  Lehrbataillons,  der  Militair=  und  Artillerie-Schießschule,  der
Militair-Reitschule,  der  Central-Turnanstalt  und  des  großen  Generalstabs.
Ersparnisse,  welche  unter  voller  Erfüllung  der  Bundespflichten  als  Ergebnisse
der  obwaltenden  besonderen  Verhältnisse  möglich  werden,  verbleiben  zur  Verfügung
  Württembergs.

Das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  partizipirt  an  den  gemeinschaftlichen
  Einrichtungen  und  wird  im  großen  Generalstabe  verhältnißmäßig
vertreten  sein.

Art.  139.

Art.  14.  Verstärkungen  der  Königlich  Württembergischen  Truppen
durch  Einziehung  der  Beurlaubten,  sowie  die  Kriegsformationen  derselben
und  endlich  deren  Mobilmachung  hängen  von  den  Anordnungen  des  Bundesfeldherrn
  abio).  Solchen  Anordnungen  ist  allezeit  und  im  ganzen  Umfange
Folge  zu  leisten.  Die  hierdurch  erwachsenden  Kosten  trägt  die  Bundeskasse,
  jedoch  sind  die  Königlich  Württembergischen  Kassen  verpflichtet,  insoweit
  ihrevorhandenen  Fonds  ausreichen,  die  nothwendigen  Gelder  vorzuschießen.


Art.  15.  Zur  Vermittelung  der  dienstlichen  Beziehungen  des  Königlich
  Württembergischen  Armeekorps  zu  dem  Deutschen  Bundesheer  findet  ein
direkter  Schriftwechsel  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  und  dem  Königlich
Württembergischen  Kriegsministerium  statt  und  erhält  letzteres  auf  diese
Weise  alle  betreffenden  zur  Zeit  gültigen  oder  später  zu  erlassenden  Reglements,
  Bestimmungen  u.  s.  w.  zur  entsprechenden  Ausführung  l).

Nebendem  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung  jederzeit
  in  dem  Bundesausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen2)  vertreten
  sein.

Art.  16.  Die  gegenwärtige  Konvention  soll  nach  erfolgter  Genehmigung
  durch  die  legislativen  Organe  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-9)

  Uebergangsbestimmung.  11)  Das.  Abs.  5.
10)  RVerf.  Art.  63  Abf.  4.  12)  RVerf.  Art.  8  Abf.  2.
        <pb n="55" />
        I.  Reichsverfassung.  Nr.  2  Anl.  D  MilKonv.  mit  Württemberg  1870.  43

Urkunden  gleichzeitig  mit  den  Erklärungen  über  die  Ratifikation  der  am
heutigen  Tage  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  in  Berlin
ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Konvention
  in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen  und  untersiegelt.

So  geschehen  u.  s.  w.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin  stattgefunden.
        <pb n="56" />
        II.  Neichsangehörigkeit.

1.  Einleitung.

Das  Reich  steht  nicht  neben  den  Bundesstaaten,  sondern  bildet  deren  höhere
Einheit.  Die  Reichsangehörigkeit  fällt  deßhalb  —  mit  einer  für  die  Schutzgebiete
bestehenden  Ausnahme  (Nr.  2  Anm.  3)  —  mit  der  Staatsangehörigkeit  in  den

Bundesstaaten  zusammen.

Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit

sind  deßhalb  gleichmäßig  im  Reiche  geordnet,  Nr.  2.
Das  mit  der  Reichsangehörigkeit  verbundene  Reichsbürgerrecht  (Indigenat,

Nr.  I  2  Art.  3)  umfaßt  die  Freizügigkeit,

die  mit  dem  Rechte  des  freien

Grunderwerbs  und  Gewerbebetriebes  schon  vor  Errichtung  des  Reiches  gesetzlich

geregelt  wurde,  Nr.  3.

Die  freie  Bewegung  der  Reichsangehörigen  reicht  aber  noch  über  die  Grenzen
des  Reiches  hinaus  in  dem  Rechte,  die  Reichsangehörigkeit  durch  Auswanderung

aufzugeben.

Auch  diese  hat  eine  besondere  gesetzliche  Regelung  erfahren,  Nr.  4.

2.  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und

Staatsangehörigkeit.

Vom  1.  Juni  1870.

(BGBl.  335)1).

8.  1.  Die  Reichsangehörigkeit!)  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  Bundesstaate?)  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlust?).

1)  Durch  Einführung  in  Süddeutschland
  (Nr.  12  Anm.  2  d.  W.)  u.  Els.  Lothringen
  G.  8.  Jan.  73  (RGB.  51)  Art.  2
ist  das  G.  zum  Reichsgesetz  geworden;
die  Bezeichnungen  „norddeutsch“  u.  „Bundesangehörigkeit"
  heißen  „deutsch“  u.
„Reichsangehörigkeit“  das.  Art.  3.  —
Inhalt.  Neben  gemeinsamen  u.  Uebergangsbestimmungen
  (§  1,  24—27)  behandelt
  das  G.  gesondert  den  Erwerb
der  Staatsangehörigkeit  (§  2—12)  u.
deren  Verlust  (§  13—23).  —  Quellen:
Verh.  d.  Reichst.  1870,  Drucks.  Nr.  11
(Begr.);  St  B.  S.  81—85,  251—274,
1076—81.  —  Bearb.  v.  Cahn  (2.  Aufl.,
Berlin  96).

2)  Zum  Ausweis  der  Staatsangehörigkeit
  dienen  gegenüber  den  Bundesstaaten

Staatsangehörigkeits-Ausweise,
gegenüber  den  außerdeutschen  Staaten
Heimathscheine,  Ausstellung  Vf.
25.  Juni  98  (MB.  150);  Formulare
B.  20.  Febr.  81  (MB.  86)  u.  3.  März
83  (MB.  84  S.  105),  Vf.  27.  Dez.  99
(M.  00  S.  5);  Stempel  1,50  M.  Vf.
8.  Sept.  96  (MB.  183).  —  Els.  Lothringen
  ist  kein  Bundesstaat,  sondern
Reichsland,  die  Staatsangehörigkeit  heißt
hier  Landesangehörigkeit.

3)  Die  Reichsangehörigkeit  wird  sonach
—  nicht  wie  in  den  Verein.  Staaten  von
Amerika  unmittelbar,  sondern  wie  in  der
Schweiz  —  mittelbar  erworben.  Eine
Ausnahme  besteht  für  die  Schutzgebiete
G.  00  (RGB.  813)  §  9.  Sonst  bilden
Staats=  und  Reichsangehörigkeit  eine
        <pb n="57" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.  45

(Abs.  2)7).

§.  2.  Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  fortand)

nur  begründet:
1)  durch  Abstammung  (§.  3.),
2)  durch  Legitimation  (s§.  4.),
3)  durch  Verheirathung  (8.  5.),

4)  für  einen  Deutschent)  durch  Aufnahme  und
5)  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation

6  st)

Die  Adoption  hat  für  sich  allein  diese  Wirkung  nicht.

§.  3.  Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben
eheliches)  Kinder  eines  Deutschent)  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  uneheliche
  Kinder  einer  Deutschen!)  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.

§.  4.  Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Deutschert)  und
besitzt  die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  so  erwirbt  das
Kind  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen?)  gemäß  erfolgte  Legitimation

die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.

§.  5.  Die  Verheirathungs)  mit  einem  Deutschent)  begründet  für  die
Ehefraus)  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

8.  6.  Die  Aufnahme,  sowie  die  Naturalisation  (s.  2.  Nr.  4  und  5)
erfolgt  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  10)  ausgefertigte

Urkunde  l).

einzige  untrennbare  Eigenschaft.  Die
Staatsangehörigkeit  bildet  jedoch,  während
  die  Reichsangehörigen  nur  bezüglich
der  bürgerlichen  Rechte  im  Reiche  gleichgestellt
  sind  R  Verf.  Art.  3,  die  Voraussetzung
  für  die  Ausübung  der  staatsbürgerlichen
  (politischen)  Rechte  in  den
Einzelstaaten.  Die  Vertauschung  der
Staatsangehörigkeit  eines  deutschen
Staates  mit  der  eines  anderen  (Ueberwanderung)
  ist  an  einfachere  Bedingungen
  geknüpft  §  7,  15  Abs.  1  u.  24  Abs.  1.

4)  Mit  Eintritt  Süddeutschlands  in
das  Reich  sind  §  1  Abs.  2,  §  8  Abf.  3
u.  §  16  fortgefallen.

5)  Frühere  Grundsätze  in  Preußen
G.  31.  Dez.  42  (GS.  43  S.  15)  u.
UOV.  30.  Jan.  86  (MB.  202).

6)  Erfordernisse  der  Ehelichkeit  BGB.
8  1591—  1600.  Internationales  Recht
EG.  Art.  18.

7)  Die  Legitimation  geschieht  durch
nachfolgende  Ehe  BGB.  §  1719—22,
oder  Ehelichkeitserklärung  §  1723—40  ;zuständig
  für  diese  ist,  wenn  der  Vater  keinem
Bundesstaate  angehört  (Anm.  3),  der
Reichskanzler  BGB.  §  1723  Abs.  2,  sonst

in  Preußen  der  Justizminister,  bei  Annahme
  eines  adligen  Namens  unter  Genehmigung
  des  Königs  das.  Abs  3  u.
V.  16.  Nov.  99(G  S.  562)  Art.  13.  Internationales
  Recht  EG.  z.  BGB.  Art.  22;
Uebergangsbest.  Art.  209.

8)  Voraussetzungen  BGB.  s  1303—15
u.  1322,  Form  §  1316  —21  nebst  V.  99
(vor.  Anm.)  Art.  12.  Internationales
Recht  EG.  Art.  13.

9)  Nicht  für  deren  uneheliche  oder

einer  früheren  Ehe  entstammende
Kinder  Begr.  (Anm.  1).
10)  Für  die  Schutzgebiete  ist  der

Reichskanzler  oder  ein  von  ihm  beauftragter
  Beamter  zuständig  Anm.  3.  —
Für  Preußen  bestimmt  Zust  G.  §  155:

Die  durch  das  Reichsgesetz  vom
1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und
StaatsangehörigkeitlBundes-Gesetzbl.
S.  355)  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  beigelegten  Befugnisse  übt
fortan  der  Regierungspräsident  aus.
        <pb n="58" />
        46  II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.

§  7.  Die  Aufnahme-Urkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines  anderen
Bundesstaates  12)  ertheilt,  welcher  um  dieselbe  nachsucht  und  nachweist,  daß
er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,  sich  niedergelassen
  habe  13),  sofern  kein  Grund  vorliegt,  welcher  nach  den  88.  2.  bis  5.
des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.
S.  55)  die  Abweisung  eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung
  des  Aufenthalts  rechtfertigt  14).

8.  8.  Die  Naturalisations-Urkunde  darft5)  Ausländern16)  nur  dann

ertheilt  werden,  wenn  sie

1)  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,
es  sei  denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die

Gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,
  durch  welchen  Angehörigen
  eines  anderen  Deutschen  Bundesstaats
  oder  einem  früheren  Reichsangehörigen
  die  Ertheilung  der  Aufnahmeurkunde,
  oder  einem  Preußischen
Staatsangehörigen  die  Ertheilung  der
Entlassungsurkunde  in  Friedenszeiten
versagt  worden  ist  (§.  7,  15,  17  und
21  letzter  Absatz  a.  a.  O.),  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Für  Berlin  ist  der  Polizeipräsident
zuständig  LV  G.  §  42  Abs.  2.  Zur  Klage
wegen  Landesverweisung  sind  nur  Reichsangehörige
  berechtigt  das.  §  130  Abs.  3;
auch  wo  sie  von  der  Ortspolizeibehörde
verfügt  ist  UO  V.  18.  Feb.  88  (XVI
381).

11)  Form  der  Naturalisations-,  Renaturalisations-,
  Aufnahme=  und  Entlassungsurkunden
  Vf.  9.  Dez.  99  (MB.
00  S.  43);  Jahresübersichten  Vf.  11
März  83  (MB.  41).  —  Die  Aufnahme

und  die  Entlassung  ist,  wenn  es  sich  um

einen  Bundesstaat  handelt  (§  7  u.  15
Abs.  2),  kostenfrei  §  24  Abs.  1;  sonst
beträgt  der  Stempel  in  Preußen  für
Entlassungen  1,50  M.  G.  31.  Juli  95
(GS.  413)  Tarif  Nr.  10,  für  Naturalisationen
  50  M.,  bei  Bedürftigkeit  5  M.
das.  Nr.  43.

12)  Auch  ohne  Entlassung;  eine  mehrfache
  Staatsangehörigkeit  ist  somit  nicht
ausgeschlossen  Vf.  3.  Okt.  72  (MB.  249).

13)  Niederlassung  ist  Besitz  einer  eigenen
  Wohnung  oder  eines  Unterkommens
(Obdachs)  Freiz  G.  (Nr.  3)  8  11.

14)  Die  Vorschrift  entspricht  der  RVerf.
Art.  3  u.  gilt  auch  für  solche  aus  der
Staatsangehörigkeit  entlassenen  Reichsangehörige,
  die  innerhalb  6  Monaten
ohne  Wohnsitznahme  im  Reichsauslande
die  Aufnahme  in  einem  anderen  Bundesstaate
  nachsuchen  Vf.  8.  Feb.  96  (MB.
22)

12)  Verweigerung  ist  auch  aus  anderen
Gründen  zulässig  Begr.  (Anm.  1).

16)  Vertragsmäßig  ist  die  Entlassung
  aus  der  bisherigen
Staatsangehörigkeit  erforderlich
für  Oesterreicher  BBeschl.  14.  Juni
84  (Prot.  §  323),  in  Preußen  auch  für
Ungarn  Vf.  3.  Mai  99  (M.  74);  für
Unterthanen  der  Türkei  Vf.  11.  Juli  84,
Persiens  Vtr.  11.  Juni  73  (RGB.  351)
Art.  17  und  Marokkos  Konv.  3.  Juli  80
(RGB.  81  S.  103)  Art.  15.  Diese  Vereinbarungen
  sollen  der  mehrfachen  Staatsangehörigkeit
  —  wie  sie  unter  den  Bundesstaaten
  zugelassen  ist  (Anm.  12)  —
den  außerdeutschen  Staaten  gegenüber
vorbeugen;  gleiche  Absicht  verfolgt  §  21
Abs.  3.  Russische  Staatsangehörige  sollen
vor  Aushändigung  der  Naturalisationsurkunde
  auf  die  strafrechtlichen  Folgen
des  unerlaubten  Eintritts  in  einen  fremden
Staatsverband  hingewiesen  werden  Vf.
16.  Juli  90  (MB.  200).  Nach  französ.
Rechte  (Code  civil  Art.  17)  erlischt  die
seitherige  Staatsangehörigkeit  mit  der
Naturalisation  in  einem  fremden  Staate.
—  Renaturalisationen  §  21  Abs.  4  u.  5.
Vor  der  Naturalisation  früherer  Reichs-
        <pb n="59" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.  47

Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes  oder  Pflegersu)  des
Aufzunehmenden  ergänzt  wird;

2)  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3)  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene  Wohnung
oder  ein  Unterkommen  findens);

4)  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich  und
ihre  Angehörigen  zu  ernähren  im  Stande  sind.

Vor  Ertheilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die  Gemeinde,  beziehungsweise  den  Armenverband  desjenigen
Orts,  wo  der  Aufzunehmende  sich  niederlassen  will  s),  in  Beziehung  auf  die
Erfordernisse  unter  Nr.  2.  3.  und  4.  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.

(Abs.  3)).

§.  9.  Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central=  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  19)  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung
  für  einen  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst  oder
in  den  Kirchen-,  Schul=  oder  Kommunaldienst  aufgenommenen  Ausländer
oder  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates  vertritt  die  Stelle  der
Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,  sofern  nicht  ein

entgegenstehender  Vorbehalt  in  der  Bestallung  ausgedrückt  wird.

Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Reichsdienstl)  erfolgt,  so
erwirbt  der  Angestellte  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,
in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat20.

§.  10.  Die  Naturalisations-Urkunde,

beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,

  begründet  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  alle  mit  der  Staatsangehörigkeit
  verbundenen  Rechte  und  Pflichten  21).

angehöriger  u.  solcher  Ausländer,  die
sich  früher  in  einem  Bundesstaate  aufgehalten
  haben,  ist  die  Aeußerung  der
Centralbehörde  (Vf.  31.  Okt.  97  MB.
214)  des  Bundesstaates  einzuholen  Vf.
12.  Okt.  91  (MB.  171).

#)  Jrßie  Bezeichnung  für  Kurator
BGB.

18)  d  dchliche  Niederlaffung  soll
regelmäßig  vorausgehen  Vf.  15.  April  43
(MB.  187),  bildet  aber  kein  nothwendiges
  Erforderniß  UOV.  23.  Juni  86
(XIII  408).

19)  uständig  erscheint  jede  —  nicht
wie  in  Anm.  10  eine  bestimmte  —  höhere
(über  andere  Staatsbehörden  gestellte)
Verwaltungsbehörde.

20)  G.  20.  Dez.  75  (RGB.  324):
Ausländern,  welche  im  Reichsdienste
angestellt  sind,  ein  Diensteinkommen

aus  der  Reichskasse  beziehen  und
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande
  haben,  darf  von  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  sie  die  Verleihung
  der  Staatsangehörigkeit  nachsuchen,
  die  Naturalisationsurkunde
nicht  versagt  werden.

Damit  soll  diesen  Angestellten,  für  die
weder  die  Voraussetzungen  des  §  88,  noch
die  des  §  9  vorliegen,  die  Erlangung  der
Reichsangehörigkeit  ermöglicht  werden.
Begr.  (Verh.  des  Reichst.  75  Drucks.  Nr.
73).  Die  Vorschrift  gilt  auch  bei  Anstellung
als  Offizier  oder  Reserveoffizier  UR  Ger.
22.  März  92  (Beil.  z.  Reichsanz.  S.  252).

21)  Die  erfolgte  Naturalisation  kann
wegen  Mangels  der  Voraussetzungen
nicht  wieder  aufgehoben  werden  UOV.
23.  Juni  86  (Anm.  18),  ebenso  die  Auf-
        <pb n="60" />
        48  II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.

8.  11.  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt
sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich
auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  minderjährigen  Kinder,  deren
gesetzliche  Vertretung  dem  Aufgenommenen  oder  Naturalisirten
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die
verheirathet  sind  oder  verheirathet  gewesen  sind?).

8.  12.  Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für
sich  allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.

§.  13.  Die  Staatsangehörigkeit  geht  fortan  nur?s)  verloren:

1)  durch  Entlassung  auf  Antrag  (§§.  14.  ff.);

2)  durch  Ausspruch  der  Behörde  (88.  20.  und  22.);

3)  durch  zehnjährigen?")  Aufenthalt  im  Auslande  (8.  21.);

4)  bei  unehelichen  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen
gemäß  erfolgte  Legitimation,  wenn  der  Vater  einem  anderen  Staate
angehört  als  die  Mutter  25);

5)  bei  einer  Deutscheni)  durch  Verheirathung  mit  dem  Angehörigen
eines  anderen  Bundesstaates  oder  mit  einem  Ausländer  2).

§.  14.  Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde10)
  des  Heimathsstaates  ausgefertigte  Entlassungs-Urkunde  ll)  ertheilt.

§.  14a.  Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der
unter  elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von
dem  gesetzlichen  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  beantragt  werden.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für
sich  und  zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für  ein  Kind  beantragt.

nahme  1.  Juni  94  (XXIX  410).  —
Rechte  RVerf.  Art.  3.  —  Die  Staatsangehörigkeit
  ist  für  die  Anwendbarkeit
des  BGB.  in  den  persönlichen  Rechtsbeziehungen
  bestimmend  EG.  Art.  7  bis
29.—  Militärpflicht  Wehr  O.  22.Nov.
88  (CB.  89  S.  1)  §211,  für  Ausgewanderte,
  die  keine  fremde  Staatsangehörigkeit
  besitzen  oder  wieder  Reichsangehörige
  werden  Mil  G.  2.  Mai  74
(Re.  45)  §  11  u.  Wehr  O.  §  212,
für  Personen  des  Beurlaubtenstandes
RMilG.  §  68  u.  Wehr  O.  §  2138.

22)  Nach  Aenderung  des  Familienrechts
im  BeEB.  sind  §  14a  hinzugefügt  u.
8  11,  19  u.  21  Abs.  1  neugefaßt  E.
Art.  41.

23)  Nicht  durch  Erwerb  einer  fremden
Staatsangehörigkeit  UR  Ger.  22.  März
92  (Entsch.  in  Straff.  XXIII  17).

29  Herabsetzung  auf  5  Jahre,  §  21
Abs.  3

25)  Die  Standesbeamten  sollen
bei  Eheschließungen  auf  diese  Folge  aufmerksam
  machen  Vf.  16.  Feb.  92  (MB.
166).  —  Ausländer,  die  in  Preußen
eine  Ehe  eingehen,  bedürfen  eines  Zeugnisses
  der  Heimathsbehörde,  daß  dieser
Ehehindernisse  nicht  bekannt  sind  und
daß  die  Ausländer  ihre  Staatsangehörigkeit
  durch  die  Eheschließung  nicht  verlieren,
sondern  auf  ihre  Ehefrau  u.  Kinder  übertragen
  BGB.  8  1315  Absl.  2,  AG.
20.  Sept.  99  (GS.  177)  Art.  43  §  1—5
u.  (Befreiung  einzelner  Staaten)  Vf.
16.  Okt.  99  (MB.  188).  Auch  die  Bewohner
  des  rechts-rheinischen  Bayerns
haben  das  nach  Bayrischem  Gesetz  erforderliche
  Verehelichungszeugniß  beizubringen
  AG.  Art.  43  §  6.
        <pb n="61" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.  49

Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten
Beistandes  auf  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf
die  Mutter  in  einem  solchen  Falle  der  Genehmigung  des  Bei—
standes  zu  dem  Antrag  auf  Entlassung  des  Kindes#.

8.  15.  Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen  ertheilt,  welcher
nachweist,  daß  er  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit

erworben  hat.

In  Ermangelung  dieses  Nachweises  darf  sie  nicht  ertheilt  werden:

1)  Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  siebenzehnten
  bis  zum  vollendeten  fünf  und  zwanzigsten  Lebensjahre  be—
finden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Kreis-26)  Ersatzkommission  darüber
beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht
nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der

Flotte  zu  entziehen?):

2)  Militairpersonen,  welche  zum  stehenden  Heere?s)  oder  zur  Flotte??)
gehören,  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  und  Beamten,  hevor  sie
aus  dem  Dienste  entlassen  sind  50);

3)  den  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  und  zur  Landwehr  und  Ersatzreserve,
  sowie  den  zur  Reserve  der  Flotte  und  zur  Seewehr
und  Marineersatzreserve  gehörigen  und  nicht  als  Offiziere  angestellten
  Personen,  nachdem  sie  zum  aktiven  Dienste  einberufen

worden  sind  31).

26)  Mil  G.  (Anm.  21)  §  303.

7)  Ausstellung  der  Zeugnisse  Wehr  QO.
(Anm.  21)  §  271—3.  Diese  unterliegen
nicht  der  Nachprüfung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  können  aber  bis  zur  Entlassung
  von  der  Ersatzkommission  zurückgezogen
  werden  UO  V.  29.  Okt.  87  (XV
410).  Als  Zeugnisse  in  Privatsachen
sind  sie  mit  1,50  M.  stempelpflichtig  Vf.
26.  Dez.  94  (MB.  95  S.  38).  Bestrafung
  der  unerlaubten  Auswanderung
StGB.  §  140  Abs.  11.  Ueber  das  25.
Lebensjahr  hinaus  kann  die  Entlassung
auch  solchen  Wehrpflichtigen  nicht  versagt
werden,  die  wegen  Nichtgestellung  gem.
Mil  G.  §  10  u.  Wehr  O.  §  364  militärpflichtig
  geblieben,  oder  wegen  Verletzung
der  Wehrpflicht  zu  einer  noch  nicht  vollstreckten
  Strafe  verurtheilt  sind  UOV.
2.  Juni  99  (XXXV  407).

28)  MG.  (Anm.  21)  §  38.  Dazu  gehören
  insbes.  Kapitulanten,  vorläufig
beurlaubte  Rekruten  u.  Freiwillige  das.
5  38  A2,  3  u.  zur  Disposition  der
Truppentheile  entlassene  Soldaten  das.
8  605.

J.

29)  Kriegsdienst  G.  9.  Nov.  67  (BGBl.
131)  §  133

30)  MG.  (Anm.  21)  §  601  u.  WO.
(das.)  §  1117;  Strafe  MG.  §  602,  u.
(gleichlautend)  St  GB.  §  140  Abs.  12,
W0O.  1118  u.  u7.

31)  Sonst  darf  diesen  Personen  die
Erlaubniß  nicht  versagt  werden  KG.
(Anm.  29)  §  15  Abs.  3,  Strafe  der  unerlaubten
  Auswanderung  StGB.  8  3608;
die  Ersatz=  u.  die  Marineersatzreserve  ist
der  Land=  u.  der  Seewehr  ersten  Aufgebots
  gleichgestellt  G.  11.  Feb.  88
(G.  11)  Art.  II  §  11  u.  20;  Landwehrleute
  zweiten  Aufgebots  haben  nur
Anzeige  zu  erstatten  das.  §  42  u.  (Strafen)
St  GB.  §  140  Abs.  12  u.  3608  nebst
WdO.  8  1118  u.  1.  —  Den  nach  zweijähriger
  Dienstzeit  entlassenen  Mannschaften
  kann  im  ersten  Jahre,  auch  wenn
sie  nicht  einberufen  sind,  die  Auswanderung
  versagt  werden  G.  3.  Aug.  93
(RGB.  233)  Art.  II  §2  Abs.  1.  —  Beurlaubung
  der  Reserve-,  Landwehr=  u.
Ersatzreservemannschaften  in  das  Ausland
  MG.  8  59  u.  WO.  8  1113.

4
        <pb n="62" />
        50  II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.

8.  169).

§.  17.  Aus  anderen  als  aus  den  in  den  88.  15.  und  16.  bezeichneten
  Gründen  darf  in  Friedenszeiten  die  Entlassung  nicht  verweigert
werden  32).  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem
Bundespräsidium  der  Erlaß  besonderer  Anordnung  vorbehalten  3).

§.  18.  Die  Entlassungs-Urkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung
  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  3.

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen
sechs  Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlassungs-Urkunde  an
seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Bundesgebietes  verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit
  in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt  35).

§.  19.  Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei
eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  diejenigen
  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Töchter,
die  verheirathet  sind  oder  verheirathet  gewesen  sind,  sowie  auf
Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter  stehen
falls  die  Mutter  zu  dem  Antrage  auf  Entlassung  der  Kinder
nach  §.  14a  Abs.  2.  Satz  2  der  Genehmigung  des  Beistandes  bedarf

  2.

§.  20.  Deutscher),  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  können  ihrer

32)  Die  Auswanderungsfreiheit  bestand
bereits  in  Preußen  Vl.  Art.  11.  —
Steuerrückstände  rechtfertigen  keine  Verweigerung
  UO  V.  14.  Sept.  87  (XV
406).  —  Polizeiliche  Verhinderung  der
Auswanderung  AuswG.  (Nr.  4)  §  23
u.  24.

33)  Im  Falleder  Mobilmachung  müssen
alle  im  Auslande  befindlichen  Personen
des  Beurlaubtenstandes  zurückkehren  MG.
(Anm.  21)  §  58,  WO.  (das.)  §  11172  u.
StGB.  §  1408.

34)  Trotz  des  Verlustes  ist  das  Reich
einigen  Staaten  gegenüber  vertragsmäßig
zur  Rückübernahme  der  Entlassenen
verpflichtet,  wenn  diese  daselbst  keine  andere
  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,
Oesterreich=  Ungarn  Bek.  2.  Sept.  75
(CB.  475),  Schweiz  Vtr.  31.  Mai  90
(RGB.  131)  Art.  8  u.  (Behörden)  Vf.
1.  Sept.  97  (MB.  203),  Italien  Vtr.
8.  Aug.  73  (CB.  281,  MB.  74  S.  70)
Art.  4,  Belgien  Vtr.  7.  Juli  77  (CB.
411)  Art.  4,  Dänemark  Vtr.  11.  Dez.  73
(1874  CB.  31,  MB.  71)  Art.  4  nebst

Zus.  25.  Aug.  81  (CB.  407,  424,  MB.
225),  14.  Dez.  83  u.  7.  Juli  84  (MB.
5  .  191),  Rußland  Vf.  6.  Mai  u.  7.  Nov.
94  (MV.  93  u.  209),  20.  Juni  95
(MB.  237)  u.  7.  Juni  97  (MB.  140);
gegenüber  Luxemburg  gilt  noch  der
Gothaer  Vtr.  (Nr.  3  Anl.  B  d.  W.)  Bek.
27.  Jan.  55  (GS.  36).  —  Bei  der  Aushändigung
  sind  etwa  ausgestellte  Heimaths--
  oder  Staatsangehörigkeitsausweise
  zurückzufordern  Vf.  17.  Dez.  82
(MB.  317).

35)  Die  Vorschrift  soll  hindern,  daß
die  Entlassung  nicht  nur  dazu  benutzt
wird,  sich  den  Pflichten  gegen  das  Reich
(insbesondere  dem  Militärdienste)  zu
entziehen  Begr.  (Anm.  1).  —  Wenn
entlassene  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  nicht  auswandern  oder  zurückkehren,
  hat  die  Polizeibehörde  zwecks
nachträglicher  Aushebung  RMilG.
(Anm.  21)  §  11  dem  Bezirkskommando
Mittheilung  zu  machen  Wehr  O.  (das.)
§  11118.
        <pb n="63" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.  51

Staatsangehörigkeit  durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimaths—
staates  verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer
Kriegsgefahr  einer  durch  das  Bundespräsidium  für  das  ganze  Bundesgebiet
anzuordnenden  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der  darin
bestimmten  Frist  keine  Folge  leisten?s).

§.  2137).  Deutschet),  welche  das  Reichs  gebiett)  verlassen  und  sich
zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  auphalten,  verlieren  dadurch
ihre  Staatsangehörigkeits5).  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte
  des  Austritts  aus  dem  Reich  sgebiete  1)  oder,  wenn  der  Austretende
sich  im  Besitz  eines  Reisepapieres  oder  Heimathsscheines  befindet,  von  dem
Zeitpunkte  des  Ablaufs  dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen
durch  die  Eintragung  in  die  Matrikel5)  eines  Reichs  konsulats!).  Ihr  Lauf
beginnt  von  Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden
  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,
deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgetretenen  kraft  elterlicher
Gewalt  zusteht,  soweit  sich  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem
Ausgetretenen  befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheirathet
  sind  oder  verheirathet  gewesen  sind  ?).

Für  Deutschet),  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes  mindestens
  fünf  Fahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in  demselben  zugleich
die  Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag  die  zehnjährige
Frist  bis  auf  eine  fünfjfährige  vermindert  werden,  ohne  Unterschied,  ob  die
Betheiligten  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres  oder  Heimathsscheines  befinden
  oder  nicht  40).

Deutschent),  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  er-36)

  Der  Verlust  bildet  eine  Strafe  u.
erstreckt  sich  deshalb  nicht  —  wie  bei  der
Entlassung  §  19  u.  der  Verjährung
8  21  Abs.  2  —  auf  die  Angehörigen.

37)  Der  §21  betrifft  den  Verlust
der  Staatsangehörigkeit  durch  10  jährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  Abs.  1  u.  2
u.  gewährt  einerseits  eine  Verkürzung
der  Frist  Abs.  3,  andererseits  zwei  Erleichterungen
  für  den  Wiedererwerb  (Renaturalisation)
  Abs.  4  u.  5.  —  Die
Schutzgebiete  gelten  i.  S.  des  §  21
als  Inland  G.  00  (RGB.  813)  §  9
Abs.  3.  —  Auf  deutsche  Eisenbahnbeamte
  in  Luxemburg  (Nr.  1  2  Anm.
106)  findet  §  21  keine  Anwendung  G.
15.  Juni  72  (RGB.  329)  §  5  Abf.  2.

38)  Die  Thatsache  des  zehnjährigen

Aufenthalts  genügt;  die  Wirkung  tritt
deshalb  auch  gegen  Minderjährige  ein
URGer.  5.  u.  16.  Nov.  97  (Entsch.  in
Straff.  XXX  297  u.  326),  Vf.  10.  Mai
98  (MB.  102).
39)  Konsul  G.  8.  Nov.  67  (BGBl.  137)
12

40)  Vtr.  des  nordd.  Bundes  mit  den
V.  St.  v.  Amerika  22.  Feb.  68  (BGBl.

228);  entsprechende  Verträge  sind  in

demselben  Jahre  mit  den  süddeutschen
Staaten  abgeschlossen.  —  Die  Staatsangehörigkeit
  erlischt  damit  endgültig
UOV.  13.  Okt.  86  (XIV  388);  der  Ausgewanderte
  ist  —  abgesehen  von  dem
Falle  des  MilG.  §  11  (Anm.  35)  —
nicht  mehr  militärpflichtig  UR  Ger.  6.  Feb.
95  (Entsch.  in  Straff.  XXIII  407).
        <pb n="64" />
        52  II.  Reichsangehörigkeit.  2.  G.  üb.  Erwerbung  u.  Verlust  1.  Juni  70.

worben  haben,  kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimathsstaate
  wieder  verliehen  werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen.

Deutschet),  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst  in  das  Reichsgebietl)
  zurückkehren,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  10)  ausgefertigte  Aufnahme-Urkunde,  welche  auf
Nachsuchen  ihnen  ertheilt  werden  mußl).

§.  22.  Tritt  ein  Deutschert)  ohne  Erlaubniß  seiner  Regierung  in
fremde  Staatsdienste,  so  kann  die  Centralbehörde  seines  Heimathsstaates
denselben  durch  Beschluß  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig  erklären,  wenn
er  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zum  Austritte  binnen  der  darin  bestimmten
  Frist  keine  Folge  leistet  3).

§.  23.  Wenn  ein  Deutschert)  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung  bei
einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.

§.  24.  Die  Ertheilung  von  Aufnahme-Urkunden")  und  in  den  Fällen
des  §.  15.  Absatz  1.  von  Entlassungs-Urkunden  erfolgt  kostenfrei.

Für  die  Ertheilung  von  Entlassungs-Urkunden  in  anderen  als  den  im
§.  15.  Absatz  1.  bezeichneten  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren
  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens  Ein  Thaler  erhoben
werden  0).

§.  25.  Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden
  Angehörigen  derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Gesetzen  die
Staatsangehörigkeit  durch  einen  zehnjährigen  oder  längeren  Aufenthalt  im
Auslande  verloren  ging,  wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  dieses  Gesetz  nicht
unterbrochen.

Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  beginnt  der  Lauf  der
im  §.  21.  bestimmten  Frist  mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes.

8.  26.  Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.


§.  27.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  187143)  in  Kraft.

K1)  Abs.  5  —  der  vom  Reichstage  eingefügt
  ist  St  B.  (Anm.  1)  S.  1077  —
soll,  ohne  den  Verlust  der  Reichsangehörigkeit
  durch  Zeitablauf  auszuschließen,
die  damit  verbundenen  Härten  mildern.
—  Voraussetzung  für  den  Anspruch  —
der  auch  den  Kindern  zusteht  UOV.
11.  Nov.  91  (XXII  388)  —  ist,  daß
der  Aufzunehmende  keine  fremde  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat  3.  Feb.  94
(XXVI  376,  MB.  39).  —  Die  Niederlassung
  darf  nicht  durch  Ausweisung
unmöglich  gemacht  werden  22.  Mai  96

(XXX  339);  diese  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,
  wenn  nach  der  Niederlassung
der  Aufforderung  zum  Erwerbe  der
Staatsangehörigkeit  nicht  entsprochen
wird  Vf.  14.  Jan.  99  (M.  119).

42)  §  7  u.  21  Abft.  5.

13)  Nach  den  Einführungsgesetzen  (Anm.
1)  in  Bayern  am  13.  Mai  71,  in  Els.=Lothringen
  am  28.  Jan.  73  u.  in  Helgoland
  am  1.  April  91.  —  817  u.  20
des  G.  waren  durch  G.  21.  Juli  70
(BGBl.  498)  schon  von  diesem  Tage  ab
in  Kraft  gesetzt.
        <pb n="65" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.  53

3.  Gesetz  über  die  Freizügigkeit.

Vom  1.  November  1867.

(BGBl.  55)).

8.  1.
Reichsgebietes:

Jeder  Reichsangehörige!)  hat  das  Recht,  innerhalb  des

1)  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen?),  wo  er  eine
eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen3)  sich  zu  verschaffen  im

Stande  ist;

2)  an  jedem  Orte  Grundeigenthum  aller  Art  zu  erwerben;

3)  umherziehend  oder  an  dem  Orte  des  Aufenthalts,  beziehungsweise
der  Niederlassung,  Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben,  unter  den  für
Einheimische  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen).

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Reichsangehörige:),
soweit  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  Ausnahmen  zuläßt,  weder  durch  die
Obrigkeit  seiner  Heimath,  noch  durch  die  Obrigkeit  des  Ortes,  in  welchem
er  sich  aufhalten  oder  niederlassen  will,  gehindert  oder  durch  lästige  Bedingungen

  5)  beschränkt  werden.

Keinem  Reichsangehörigen1)  darf  um  des  Glaubensbekenntnisses

1)  Das  G.  ist  durch  Einführung  in
Süddeutschland  (Nr.  1  2  Anm.  2  d.  W.)
Reichsgesetz  geworden.  Einf.  in  Elf.-Lothringen
  G.  8.  Jan.  73  (RGB.  51)
Art.  1.  —  Inhalt.  Die  Freizügigkeit,
die  auch  die  RVerf.  Art.  3  ausspricht,
bildet  ein  grundsätzliches  Recht  aller
Reichsangehörigen  §  1,  2  u.  (Steuerpflicht)
  §  8,  nur  eingeschränkt  aus  Rücksichten
  der  Polizei  §  3,  12  Abs.  1,  (Meldung
  Neuanziehender)  §  10,  (Fremder)
§  12  Abs.  2  u.  der  Armenpflege  §  4—7
u.  9.  —  Aus  dem  Freizügigkeitsrechte
folgt  die  Unzulässigkeit  der  Auslieferung
  StGB.  89  u.  der  Ausweisung
aus  dem  Reichsgebiete,  wie  sie  für  Ausländer
  statthaft  ist  das.  §  392,  284  Abf.
2  u.  362  Abs.  4.  Niederlassungsvertrag
mit  der  Schweiz  31.  Mai  90  (RGB.
131).  —  Quellen,  Verh.  d.  Reichst.
67  Drucks.  Nr.  50  (Begr.),  109  (KB.);
StB.  S.  243,  532—67.

2)  Aufenthalt  bildet  —  im  Gegensatz
  zu  zeitweiliger  Anwesenheit  —  einen
Zustand  UO  V.  7.  Juni  87  (XV  52),
der  auch  durch  zeitweilige  Abwesenheit
keine  Unterbrechung  erleidet  14.  Sept.  86

(XIV  153)  u.,  wenn  er  dauernd  u.  ständig,
  mit  der  Absicht  längerer  Dauer
verbunden  ist,  zur  Niederlassung
wird  11.  Nov.  91  (XXII  388).

3)  Unterkommen  bedeutet  —  wie
die  Zusammenstellung  mit  Wohnung  ergiebt
  —  Oddach  (Schlafstelle,  Aftermiethe),
  nicht  Dienststellung  Vf.  31.  Aug.
68  (M.  266).

4)  Jetzt  durch  GewO.  einheitlich  im
Reiche  geordnet.

5)  Dazu  gehört  die  Forderung  von
Heimathscheinen,  die  die  Wiederaufnahme
sichern  sollen  (Nr.  1  Anm.  2  d.  W.)  u.
Einzugsgeldern  (§  8  Satz  1),  die  in
Preußen  bereits  aufgehoben  waren  G.
2.  März  67  (GS.361),  nicht  von  Bürgerrechtsgewinngeldern,
  da  die  statutarische
Pflicht  der  Grundbesitzer  zur  Gewinnung
des  Bürgerrechts  eine  Folge,  nicht  eine
Voraussetzung  des  Grunderwerbs  bildet
UOV.  10.  Juni  87  (XV  22)  u.  nicht
von  Einkaufsgeldern,  die  nur  die  Theilnahme
  an  den  Gemeindenutzungen  (§  11
Abs.  1)  betreffen  24.  April  91  (XXI.
129).
        <pb n="66" />
        54  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.

willen  )  oder  wegen  fehlender  Landes=  oder  Gemeindeangehörigkeit  der
Aufenthalt,  die  Niederlassung,  der  Gewerbebetrieb  oder  der  Erwerb  von
Grundeigenthum  verweigert  werden.

§  2.  Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse
  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis
sein  er  Reichsangehörigkeit!')  und,  sofern  er  unter  elterlicher  Gewalt
  oder  Vormundschaft  steht,  den  Nachweis  der  Genehmigung

des  gesetzlichen  Vertreters,  zu  erbringen.
Eine  Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  des  Ehemannss)y.
§  3.  Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden  können,  behält

es  dabei  sein  Bewenden?).

Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen  in

6)  Nr.  I  2  Anm.  18a  d.  W.

7)  Nr.  II  2  Anm.  2.

8)  EG.  z.  BGB.  Art.  37.

")  Für  die  älteren  Provinzen  Preußens
bestimmt  das  G.  31.  Dez.  42  (GS.  43
S.  5)  —  nachdem  es  in  §  1  den  Grundsatz

  der  Freizügigkeit  ausgesprochen  hat
in  8  2:

Ausnahmen  hiervon  (8.  1)  finden
statt:

1.  wenn  Jemand  durch  ein  Strafurtheil
  in  der  freien  Wahl  seines
Aufenthalts  beschränkt  ist;

2.  wenn  die  Landespolizeibehörde
nöthig  findet,  einen  entlassenen
Sträfling  von  dem  Aufenthalte
an  gewissen  Orten  auszuschließen.
Hierzu  ist  die  Landespolizeibehörde
  jedoch  nur  in  Ansehung
solcher  Sträflinge  befugt,  welche
zu  Zuchthaus  oder  wegen  eines
Verbrechens,  wodurch  der  Thäter
sich  als  einen  für  die  öffentliche
Sicherheit  oder  Moralität  gefährlichen
  Menschen  darstellt,  zu
irgend  einer  anderen  Strafe  verurtheilt
  worden  oder  in  einer
Korrektionsanstalt  eingesperrt  gewesen
  sind.

Ueber  die  Gründe  einer  solchen

Maßregel  ist  die  Landespolizeibehörde
nur  dem  vorgesetzten  Ministerium,
nicht  aber  der  Partei  Rechenschaft  zu
geben  schuldig.

8  21  ist  fortgefallen,  da  eine  unmittelbare
  Aufenthaltsbeschränkung  durch  Strafurtheil
  nicht  mehr  stattfindet  u.  nur  die
Landespolizeibehörde  den  durch  Strafurtheil
  unter  Polizeiaufsicht  gestellten
Personen  den  Aufenthalt  an  einzelnen
bestimmten  Orten  untersagen  darf  St  GB.
§  391  u.  (Strafe  der  Zuwiderhandlung)
§6  361;  diese  kann  auch  inländischen  Jesuiten
  den  Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken
  oder  Orten  versagen  oder  anweisen
  G.  u.  Bek.  5.  Juli  72  (RGB.
253,  254  u.  Einf.  in  Els.Lothringen
8.  Juli  72  GB.  506).  —  Die  Vorschrift
des  G.  31.  Dez.  42  §  22  nebst  AusfVf.
14.  Dez.  60  (MB.  61  S.  11)  steht  dagegen
  noch  in  Kraft  UO  V.  25.  Feb.  83
(IX  415,  MB.  59),  auch  gegenüber  Personen,
  die  Unterstützungswohnsitz  haben
24.  Juni  85  (XII  405),  betrifft  aber
nur  neu  anziehende  (nicht  seßhafte)  Personen
  UOV.  20.  April  00  (XXXVII
448),  auch  nicht  den  vorübergehenden
(besuchsweisen)  Aufenthalt  26.  Sept.  83
(X  336).  —  Die  Befugniß  der  Polizeibehörde,
  den  Personenausweis  zu  verlangen
  (Paß  G.  12.  Okt.  67  BGl.  33
§  3)  u.  die  Meldung  Neuanziehender  u.
Fremder  zu  fordern  (FreizG.  8  10,  12
Abs.  2)  rechtfertigt  keine  Aufenthaltsbeschränkungen.
        <pb n="67" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.  55

einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  innerhalb
  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen
wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in
jedem  anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert
werden  10).

Die  besonderen  Gesetze  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften  und  Bezirke,
  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  gestatten,  werden  hiermit  aufgehoben.

§.  411).  Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  nur
dann  befugt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende
Kräfte  besitzt,  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothdürftigen
  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus
eigenem  Vermögen  bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten
  erhält.  Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  diese  Befugniß  der
Gemeinden  zu  beschränken.

Die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand
  nicht  zur  Zurückweisung.

§.  5.  Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  einer
öffentlichen  Unterstützung,  bevor  der  neu  Anziehende  an  dem  Aufenthaltsorte
einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht)  erworben  hat,  und  weist  die  Gemeinde
  nach,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer
nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  ist,  so  kann
die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  versagt  werden  12).

§.  6.  Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Aufnahme  oder  die  Fortsetzung  des
Aufenthalts  versagt  werden  darf,  die  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Fürsorge
zwischen  verschiedenen  Gemeinden  eines  und  desselben  Bundesstaates  streitig,
so  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den  Landesgesetzen3).

Die  thatsächliche  Ausweisung  aus  einem  Orte  darf  niemals  erfolgen,
bevor  nicht  entweder  die  Annahme-Erklärung  der  in  Anspruch  genommenen

lo)  Ausf  Best.  28.  Juli  94,  Anlage
  A.  —  Ist  seit  der  letzten  Bestrafung
  die  zwölfmonatliche  Frist  verstrichen,
so  darf  der  Aufenthalt  nicht  mehr  verweigert
  werden  (URGer.  17.  Juni  82
(Entsch.  Straff.  VI  378).

11)  Der  Grundsatz  wird  —  abgesehen
von  Bayern  u.  Els.  Lothringen  —  weiter
ausgeführt  durch  Unterstützungswohnsitz-G.
  70  (neugefaßt  94  RGB.  262).  —
Zurückweisung  u.  Aufenthaltsbeschränkung
sind  Sache  der  Gemeinde,  wobei  der
Gemeindevorstand  zuständig  (s  4  Abs.  2)
u.  ein  Gemeindebeschluß  nicht  erforderlich
ist  Vf.  10.  Jan.  90  (MB.  34).  Wird
Zwang  erforderlich,  so  tritt  die  Polizeibehörde
  ein,  die  dabei  nur  die  rechtliche

Zulässigkeit,  nicht  die  Zweckmäßigkeit  der
Maßregel  zu  prüfen  hat.  Gegen  ihre
Verfügungen  finden  die  allgemeinen
Rechtsmittel  statt  Vf.  29.  Aug.  91  (MB.
170),  UO  V.  16.  März  81  (VII  364).

12)  Verfahren  UWG.  (Anm.  11)  §  34
Abs.  3,  verb.§  31,32;  Ausweisung  Freiz  G.
§  6  Abs.  2.

13)  Die  Entscheidung  erfolgt  in  erster
Instanz  durch  den  Bezirksausschuß  Zust  G.
8  39,  (Verfahren)  LVG.  561—114,  1573
u.  (schiedsrichterliche  Entscheidung  durch
Kreiskommissionen)  preuß.  AG.  8.  März
71  (GS.  130)  §60—62.  Berufungen
gehen  an  das  Bundesamt  für  Heimathwesen
  UVG.  8  41,  AG.  §  57  u.  59.
        <pb n="68" />
        56  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.

Gemeinde  oder  eine  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare  Entscheidung  über
die  Fürsorgepflicht  erfolgt  ist.

§.  7.  Sind  in  den  in  §.  5.  bezeichneten  Fällen  verschiedene  Bundesstaaten
  betheiligt,  so  regelt  sich  das  Verfahren  nach  dem  Vertrage  wegen
gegenseitiger  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha,
den  15.  Juli  1851.,  sowie  nach  den  späteren,  zur  Ausführung  dieses  Vertrages
  getroffenen  Verabredungen14).

Bis  zur  Uebernahme  Seitens  des  verpflichteten  Staates  ist  der  Aufenthaltsstaat
  zur  Fürsorge  für  den  Auszuweisenden  am  Aufenthaltsorte  nach
den  für  die  öffentliche  Armenpflege  in  seinem  Gebiete  gesetzlich  bestehenden
Grundsätzen  verpflichtet.  Einen  Anspruch  auf  Ersatz  der  für  diesen  Zweck
verwendeten  Kosten  findet  gegen  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche
Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  sofern
nicht  anderweitige  Verabredungen  bestehen,  nur  insoweit  statt,  als  die  Fürsorge
  für  den  Auszuweisenden  länger  als  drei  Monate  gedauert  hat.

§.  8.  Die  Gemeinde  ist  nicht  befugt,  von  neu  Anziehenden?)  wegen
des  Anzugs  eine  Abgabe  zu  erheben?).  Sie  kann  dieselben,  gleich  den
übrigen  Gemeindeeinwohnern,  zu  den  Gemeindelasten  heranziehen  15).  Uebersteigt
  die  Dauer  des  Aufenthalts  nicht  den  Zeitraum  von  drei  Monaten,  so
sind  die  neu  Anziehenden  diesen  Lasten  nicht  unterworfen0).

§.  9.  Was  vorstehend  von  den  Gemeinden  bestimmt  ist,  gilt  an  denjenigen
  Orten,  wo  die  Last  der  öffentlichen  Armenpflege  verfassungsmäßig
nicht  der  örtlichen  Gemeinde,  sondern  anderen  gesetzlich  anerkannten  Verbänden
  (Armenkommunen)  obliegt  7),  auch  von  diesen,  sowie  von  denjenigen
Gutsherrschaften,  deren  Gutsbezirk  sich  nicht  in  einem  Gemeindeverbande  befindet
  3).

§.  10.  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  der  neu  Anziehenden

14)  Nach  Regelung  der  Unterstützungspflicht
  kommt  §  7  nur  noch  für  Bayern
u.  Els.Lothringen  in  Betracht  UG  (Anm.
11)  §  1  Abs.  2.  —  Gothaer  Vtr.  Anlage
  B.  (S.  61).

15)  Auf  Ausländer  anwendbar  UOV.
27.  Juni  90  (XI  606).  Die  Steuerpflicht
  tritt  unmittelbar  u.  sofort  ein,
unbeschadet  der  Wiederherauszahlung  im
Falle  des  Satz  3.  Anzug  bedeutet
„Ankommen“  u.  setzt  nur  den  Aufenthalt,
  nicht  die  Niederlassung  (Anm.  2)
voraus  UOV.  19.  Jan.  78  (III  102).
Der  Anzug  muß  auf  freier  Entschließung
beruhen;  diese  liegt  bei  Beamten,  die
außerhalb  ihres  Wohnsitzes  einen  Auftrag
  der  vorgesetzten  Behörde  ausführen,
vor  18.  Feb.  86  (XIII  115).  Bei  Geschäftsunfähigen
  entscheidet  der  Wille  des

gesetzlichen  Vertreters  29.  März  86  (XIII
111).  Entscheidend  ist  der  Aufenthalt
des  zu  Besteuernden,  nicht  der  seiner
Familie  4.  Dez.  88  (Preuß.  VerwBl.
X  181).  Hat  der  Aufenthalt  aufgehört,
so  ist  die  nachträgliche  Heranziehung
ausgeschlossen  4.  u.  22.  Dez.  97  (XXXII
37  u.  VerwBl.  XIX  379).

16)  Ebenso  d.  preuß.  Kommunalabg.=G.
  14.  Juli  93  (GS.  142)  §  33  Abf.  4.

11)  Gesammtarmenverbände  UW.
(Anm  19)  §  Zu.  A.  (Anm.  13)  §  9  bis
15;  in  den  östlichen  Provinzen  gelten
die  Vorschriften  über  Zweckverbände
gandgem  e.  3.  Juli  91  (GS.  233)  §  131

s.  1.

183)  Oestliche  Provinzen  das.  §  122  bis
127  nebst  AG.  (Anm.  13)  §  8.
        <pb n="69" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.  57

bleiben  den  Landesgesetzen  mit  der  Maaßgabe  vorbehalten,  daß  die  unterlassene
  Meldung  nur  mit  einer  Polizeistrafe,  niemals  aber  mit  dem  Verluste
des  Aufenthaltsrechts  (§.  1.)  geahndet  werden  darft).

§.  11.  Durch  den  bloßen  Aufenthalt  oder  die  bloße  Niederlassung?),
wie  sie  das  gegenwärtige  Gesetz  gestattet,  werden  andere  Rechtsverhältnisse,
namentlich  die  Gemeindeangehörigkeit,  das  Ortsbürgerrecht,  die  Theilnahme
an  den  Gemeindenutzungen  und  der  Armenpflegell),  nicht  begründet.

Wenn  jedoch  nach  den  Landesgesetzen  durch  den  Aufenthalt  oder  die
Niederlassung?),  wenn  solche  eine  bestimmte  Zeit  hindurch  ununterbrochen
fortgesetzt  worden,  das  Heimathsrecht  (Gemeindeangehörigkeit,  Unterstützungswohnsitz)
  erworben  wird,  behält  es  dabei  sein  Bewenden20).

§.  12.  Die  polizeiliche  Ausweisung  Bundesangehöriger  aus  dem  Orte
ihres  dauernden  oder  vorübergehenden  Aufenthalts  in  anderen,  als  in  den
durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen  Fällen,  ist  unzulässig!).

Im  Uebrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei  durch

dieses  Gesetz  nicht  berührt  21).
S.  13.

190)  Aeltere  preußische  Provinzen  G.  42
(Anm.  9)  §8—10,  durch  Paß  G.  (das.)
nicht  berührt  §  10  Abs.  3.  Wer  an
einem  Orte  seinen  Aufenthalt  nehmen
will,  hat  sich  nach  G.  42  §  8  bei  der
Polizeiobrigkeit  dieses  Ortes  zu  melden
u.  über  seine  persönlichen  Verhältnisse
(jetzt  gem.  FreizG.  §  1—4)  Auskunft  zu
geben.  Diese  Vorschriften  stehen  noch
in  Kraft  UO  V.  11.  Dez.  80  (VII  382).
Die  Meldungen  haben  die  Gemeindevorsteher
  entgegenzunehmen  Kreis  O.  f.
d.  östl.  Prov.  81  (GS.  180)  8  30,
Hannover  84  (GS.  181)  §  344,  Schl.--Holstein
  85  (GS.  139)  §  274.  Das

Dies  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1868  in  Kraft.

Nähere  ist  durch  Polizeiverordnungen
geregelt.

20)  Nach  Uebereinkommen  zwischen
Preußen  u.  Els.  Lothringen  sollen
Unterstützungsbedürftige,  die  sich  nach
zurückgelegtem  18.  Lebensjahre  5  Jahre
in  einem  der  Staaten  aufgehalten  haben
u.  deren  Angehörige  nicht  mehr  abgeschoben
  u.  bis  dahin  etwa  aufgewendete
Unterstützungsbeträge  erstattet  werden
Vf.  15.  Dez.  99  (MB.  00  S.  78).

21)  Ebenso  Paß  G.  (Anm.  9)  §  10
Abs.  3;  Aufenthaltskarten  sind  jedoch
unzulässig  Abs.  4.  Das  Nähere  ist  durch
Polizeiverordnungen  geregelt.
        <pb n="70" />
        58  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  A  Vf.  28.  Juli  74.

Anlagen  zum  Freizügigkeitsgesetz  vom
1.  November  1867.

Anlage  A  (zu  8.  3  Abl.  2).
Rerfügung  vom  28.  Juli  1894  (MB.  147)70.

In  der  Angelegenheit,  betr.  die  verschiedene  Auslegung  und  Anwendung
  des  §.  3  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
  1867,  hat  sich  der  Bundesrath  über  folgende  Grundsätze  verständigt:


1)

2)

3)

4)

Reichsangehörigen,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  der  im  §.  3
Absatz  1  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867  bezeichneten
  Art  unterliegen  oder  innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate
wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei  bestraft
  worden  sind,  wird  der  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate
nicht  verweigert  werden,  wenn  sie  in  diesem  Staate  die  Staatsangehörigkeit
  oder  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht)  besitzen.
  Zur  Verweigerung  des  Aufenthalts  genügt  eine  einmalige
Bestrafung  innerhalb  der  zwölfmonatigen  Frist,  sofern  nur  vor  Beginn
  derselben  bereits  eine  Bestrafung  stattgefunden  hat.

Die  Ausweisung  darf  in  den  Fällen  des  8.  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  nicht  für  länger  als  die  Dauer  der  Aufenthaltsbeschränkungen
  bezw.  die  Dauer  der  von  der  Verbüßung  der  letzten
Strafe  wegen  Bettelns  oder  Landstreicherei  zu  berechnenden  zwölf
Monate  verfügt  werden.

Aus  Bundesstaaten,  in  welchen  auf  Grund  landesrechtlicher  Bestimmungen
  bereits  nach  einmaliger  Bestrafung  wegen  Bettelns
oder  Landstreicherei  eine  Aufenthaltsbeschränkung  polizeilich  verfügt
werden  kann,  wird  wegen  einer  derartigen  Aufenthaltsbeschränkung
eine  Ausweisung  nicht  erfolgen.

Bei  Ausweisungen  auf  Grund  des  §.  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  sind  bezüglich  des  Verfahrens  die  Bestimmungen  des
Gothaer  Vertrages  vom  15.  Juli  1851  (8§.  8  bis  12)  und  die

1)  Ueber  die  Anwendung  des  FreizG.  handlung  der  den  gleichen  Standpunkt
§  3  Abs.  2  haben  die  Bundesstaaten  sich  vertretenden  und  der  an  der  abweichenzwar
  im  Allgemeinen  geeinigt  (Abs.  1  den  (sog.  süddeutschen)  Auffassung  festu.
  5—8  der  Vf.),  doch  ist  eine  Streit=  haltenden  Staaten  geführt  hat  (Abf.  3
frage  offen  geblieben  (Abs.  2),  die  für  u.  4).

Preußen  zu  einer  verschiedenartigen  Be-
        <pb n="71" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  A  Vf.  28.  Juli  74.  59

zur  Ausführung  derselben  später  getroffenen  Vereinbarungen  zur
Anwendung  zu  bringen?).

Bei  den  bezüglichen  Berathungen  ist  diesseits  an  der  Auffassung  festgehalten,
  daß  auf  Grund  des  §.  3  Absatz  2  der  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate
  —  die  sonstigen  Erfordernisse  vorausgesetzt  —  nur  solchen  Reichsangehörigen
  verweigert  werden  kann,  welche  in  einem  anderen  Bundesstaate
entweder  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegen  oder  wegen  wiederholten
Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind.  In  dieser
Beziehung  ist  eine  Verständigung  im  Bundesrathe  nicht  zu  Stande  gekommen,
  vielmehr  eine  Verschiedenheit  der  Auffassungen  bestehen  geblieben,
indem  einige  Bundesregierungen  das  Erforderniß  der  in  einem  anderen
als  dem  Aufenthalts-Staate  verhängten  Strafe  oder  Aufenthaltsbeschränkung
bestreiten  und  sich  auch  ohne  diese  Voraussetzung  zur  Ausweisung  nach  §.  3
Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  für  befugt  halten.

Nachdem  die  Verhandlungen  im  Bundesrath  zu  diesem  Ergebniß  geführt
  haben,  wird  zwar  grundsätzlich  an  der  bisherigen  diesseitigen  Auslegung
  des  Gesetzes  festzuhalten,  indessen  den,  durch  die  verschiedene  Handhabung
  des  Gesetzes  in  der  erwähnten  Richtung  geschaffenen,  thatsächlichen
Verhältnissen  entsprechende  Rechnung  zu  tragen  sein,  um  die  aus  dieser  Verschiedenheit
  sich  für  uns  ergebenden,  offenbaren  Nachtheile  ferner  zu  vermeiden.
  Es  ist  deshalb  der  unserer  Auslegung  des  Gesetzes  widersprechenden
  Anwendung  bis  auf  Weiteres  nicht  mehr  entgegenzutreten,  sondern  den
betreffenden  Bundesstaaten  gegenüber  in  derselben  Weise  thatsächlich  zu  verfahren,
  so  daß  also  Angehörigen  dieser  Bundesstaaten  bei  dem  Zutreffen  der
übrigen  Erfordernisse  des  §.  3  Absatz  2  der  Aufenthalt  in  Preußen  auch
dann  zu  versagen  ist,  wenn  dieselben  hier  Aufenthaltsbeschränkungen  unterworfen
  oder  hier  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei
  bestraft  worden  sind.

Dieses  Verfahren  ist  zunächst  Bayern,  Württemberg  und  Baden
gegenüber,  auf  welche  nach  den  mir  erstatteten  Berichten  die  erwähnte  Voraussetzung
  zutrifft,  in  Anwendung  zu  bringen,  während  die  bisherige  Handhabung
  des  Gesetzes  den  übrigen  Bundesstaaten  gegenüber  so  lange  beizubehalten
  ist,  als  diese  sich  nicht  der  von  den  erstgenannten  Bundesstaaten
dem  Gesetz  gegebenen  Auslegung  und  Anwendung  uns  gegenüber  anschließen.
Ehe  indessen  die  bisherige  Praxis  einem  anderen  Bundesstaate,  als  den
drei  erstgenannten,  gegenüber  verlassen  werden  darf,  ist  unter  Darlegung  des
hierzu  Veranlassung  gebenden  Falles  meine  Entscheidung  einzuholen  ).

Im  Uebrigen  sind  die  oben  unter  1  bis  4  mitgetheilten  Grundsätze

2)  Anl.  B.  Anwendung  auf  Hamburg  Vf.  7.  Feb.
3)  Das  gegenüber  den  süddeutschen  u.  Lübeck  2.  Juni  u.  25.  Dez.  95  (MB.
Staaten  beobachtete  Verfahren  findet  28,  166  u.  261).
        <pb n="72" />
        60  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  A  Vf.  28.  Juli  74.

bei  der  Ausführung  des  §.  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  in  Anwendung
  zu  bringen,  nach  welchem  nunmehr  einheitlich  im  Reiche  verfahren
werden  wird,  was  einen  nicht  zu  verkennenden  Vortheil  gegenüber  dem  bisherigen
  Zustand  bedeutet.  Insbesondere  ist  es  von  Werth,  daß  in  Zukunft
bezüglich  des  Verfahrens  bei  den  hier  in  Frage  kommenden  Ausweisungen
die  diesbezüglichen  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertrages  wieder  allgemein
beobachtet  werden.

In  dieser  Beziehung  bemerke  ich,  daß  vor  Ertheilung  der  nach  §.  8
des  Vertrages  einzuholenden  Zustimmung  zur  Ausführung  einer  Ausweisung
auf  Grund  des  §.  3  Absatz  2  die  diesseitige  Landespolizeibehörde,  welche
hierfür  zuständig  bleibt,  zu  prüfen  hat,  ob,  abgesehen  von  der  oben  erwähnten,
  nicht  beseitigten  Verschiedenheit  in  der  Auslegung  des  Gesetzes,
dessen  Voraussetzungen  nach  den  aufgestellten  Grundsätzen  in  dem  betreffenden
Falle  vorliegen.  Führt  die  Prüfung  zu  diesem  Ergebniß,  so  ist  die  Zustimmung
  nicht  zu  versagen,  wenn  der  Ausgewiesene  die  preußische  Staatsangehörigkeit
  oder  in  Preußen  einen  Unterstützungswohnsitz  besitzt.  Ohne
Weiteres  ist  die  Zuführung  eines  Ausgewiesenen  zulässig,  wenn  er  die  erwähnten
  Rechte  in  einem  dritten  Bundesstaate  besitzt,  welchem  er  nicht  wohl
anders  als  durch  preußisches  Gebiet  zugeführt  werden  kann,  was  umgekehrt
auch  bei  Ausweisungen  aus  diesseitigem  Gebiete  zu  beachten  ist.  In  einem
solchen  Falle  bedarf  es  also  nicht  der  Zustimmung  des  mittleren,  sondern  des
zurückliegenden  Bundesstaates,  nach  dessen  Gebiet  die  Ausweisung  gerichtet  ist.

Dem  Belieben  des  ausweisenden  Bundesstaates  ist  es  nach  den  vereinbarten
  Grundsätzen  überlassen,  ob  er  den  Ausgewiesenen  nach  seinem
Heimathsstaate  oder  nach  demjenigen  Staate  befördern  will,  in  welchem  der
Ausgewiesene  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht  in  Bayern)  besitzt.
Die  Wahl  wird  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten  und  u.  A.  darnach  zu  treffen
sein,  für  welches  der  beiden  Rechte  der  Nachweis  am  leichtesten  und  zuverlässigsten
  in  dem  betreffenden  Falle  erbracht  werden  kann.

Was  den  Durchtransport  anlangt,  so  stellt  sich  dieser  rechtlich  als  eine
Fortsetzung  der  von  dem  ersten  Bundesstaate  vollzogenen  Ausweisung  seitens
des  in  der  Mitte  liegenden  Bundesstaates  aus  seinem  Gebiet  nach  demjenigen
des  dritten  Staates  dar,  welche  von  der  Polizeibehörde  des  mittleren
Staates,  der  der  Ausgewiesene  zugeführt  wird,  auf  kürzestem  Wege  auszusprechen
  ist.  Die  Kosten  des  Durchtransports  hat,  wie  bisher,  der  von
demselben  betroffene  Bundesstaat  zu  tragen,  da  auch  die  im  §.  11  des
Gothaer  Vertrages  vorgesehene  Erstattung  der  Hälfte  dieser  Kosten  im
Wege  einer,  demnächst  stillschweigend  auf  unbestimmte  Zeit  verlängerten  Vereinbarung
  verzichtet  worden  ist  (Erlaß  vom  31.  Dezember  1863,  M.  Bl.
1864  S.  15).  Ich  bemerke  indessen  ausdrücklich,  daß  dieses  nur  für  die
nach  Maßgabe  des  Gothaer  Vertrages  zur  Ausführung  gelangenden  Durchtransporte
  gilt.
        <pb n="73" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  B  Gothaer  Vtr.  15.  Juliösl.  61

Ew.  Hochwohlgeboren  ersuche  ich  ergebenst,  hiernach  die  betheiligten
Behörden  mit  der  erforderlichen  Anweisung  zu  versehen  und  mir  bis  zum
1.  Oktober  1895,  falls  hierzu  nicht  früher  eine  Veranlassung  sich  ergeben
sollte,  über  die  Erfahrungen,  welche  bei  Ausführung  des  §.  3  Absatz  2  des
Freizügigkeitsgesetzes  nach  Maßgabe  dieses  Erlasses  gemacht  worden  sind,
gefälligst  Bericht  zu  erstatten.

Berlin,  den  28.  Juli  1894.

Der  Minister  des  Innern.

Anlage  B  Cu  8.  7).
Uertrag  zmischen  Areußen  und  den!)  anderen  deutschen  Regierungen  wegen

gegenseitiger  Verpflichtung  zur  AUebernahme  der  Auszumeisenden.  Uom
15.  Juli  1851  (GS.  711)2).

§.  1.  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich:
a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen

(Unterthanen)  sind,  und

b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterthanen),  auch  wenn  sie  die
Unterthanschaft  nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  verloren
haben,  so  lange,  als  sie  nicht  dem  andern  Staate  nach  dessen
eigener  Gesetzgebung  angehörig  geworden  sind,

auf  Verlangen  des  andern  Staates  wieder  zu  übernehmen).

§.  2.  Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  der  kontrahirenden  Staaten
entledigen  will,  zu  keiner  Zeit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthan
  angehörig  gewesen  (8.  1.),  so  ist  unter  ihnen  derjenige  zur  Uebernahme
verpflichtet,  in  dessen  Gebiete  der  Auszuweisende

a)  nach  zurückgelegtem  21  sten  Lebensjahre  sich  zuletzt  fünf  Jahre  hindurch

  aufgehalten,  oder

b)  sich  verheirathet  und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Eheschließung
  eine  gemeinschaftliche  Wohnung  mindestens  sechs  Wochen

inne  gehabt  hat,  oder
c)  geboren  ist.

1)  Dem  zunächst  nur  mit  „mehreren“
deutschen  Regierungen  abgeschlossenen
Vertrage  sind  auf  Grund  des  §  15  die
übrigen  beigetreten  (GS.  1851  S.  716,
759;  1852  S.  87,  92,  114;  1853  S.  56,
80,  440,  932;  1854  S.  136);  dasselbe
gilt  von  Luxemburg  (GS.  1855  S.  36).

2)  Der  Vtr.,  der  nach  den  Eingangsworten
  ein  allgemeines  deutsches  Heimathsrecht
  vorbereiten  sollte,  kommt  nach
reichsgesetzlicher  Regelung  der  Armenpflege

  nur  noch  für  Bayern  u.  Els.
Lothringen  in  Betracht  Nr.  I  2  Anm.  20
d.  W.  Die  zulässigen  Ausweisungen
unter  den  übrigen  Staaten  erfolgen  jedoch
noch  nach  den  §  8—12  gegebenen  Vorschriften
  Anl.  A  Abs.  14  d.  W.

3)  Verpflegung  u.  Beerdigung  der  vor
der  Uebernahme  erkrankten  u.  verstorbenen
  Personen  Vtr.  11.  Juli  53  Unteranlage
  B1.  (S.  65).
        <pb n="74" />
        62  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  B  Gothaer  Vtr.  15.  Juli5l.

Die  Geburt  (c.)  begründet  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  nur  dann
wenn  keiner  der  beiden  anderen  Fälle  (a.  und  b.)  vorliegt.  Treffen  diese
zusammen,  so  ist  das  neuere  Verhältniß  entscheidend.

§.  3.  Ehefrauen  sind  in  den  Fällen  des  §.  1.  und  2.,  ihre  Uebernahme
  möge  gleichzeitig  mit  derjenigen  ihres  Ehegatten  oder  ohne  diese  in
Frage  kommen,  von  demjenigen  Staate  zu  übernehmen,  welchem  der  Ehemann
  nach  §.  1.  oder  2.  zugehört.

Bei  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  ist,  jedoch  nur  bis  zu  einer
in  ihrer  Person  eintretenden,  die  Uebernahmeverbindlichkeit  begründenden  Veränderung,
  das  Verhältniß  des  Ehemannes  zur  Zeit  seines  Todes  und  beziehungsweise
  der  Ehescheidung  maaßgebend.

Die  Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden  sei,  wird  im  Falle  des  §.  1.  nach
den  Gesetzen  desjenigen  Staates  beurtheilt,  welchem  der  Ehemann  angehört;
im  Falle  des  8.  2.  aber  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  wo  die  Eheschließung
  erfolgt  ist.

§.  4.  Eheliche  Kinder  sind,  wenn  es  sich  um  deren  Uebernahme  vor
vollendetem  21  ten  Lebensjahre  handelt,  in  den  Fällen  des  §.  1.  und  2.
nicht  nach  ihrem  eigenen  Verhältnisse,  sondern  nach  dem  des  Vaters  zu  beurtheilen.
  Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Ehe  der  Eltern  legitimirt  sind,
werden  den  ehelich  geborenen  gleich  geachtet.

§.  5.  Uneheliche  Kinder  sind  nach  demjenigen  Unterthansverhältnisse
zu  beurtheilen,  in  welchem  zur  Zeit  der  Geburt  derselben  deren  Mutter  stand,
auch  wenn  sich  später  eine  Veränderung  in  diesem  Verhältnisse  der  Mutter
zugetragen  hat.

Gehörte  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  ihres  unehelichen  Kindes
keinem  der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthanin  an,  so  entscheiden  über
die  Verpflichtung  zu  seiner  Uebernahme  die  Bestimmungen  des  §.  2.

Auch  auf  uneheliche  Kinder  findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes
des  §.  6.  Anwendung.

8.  6.  Ist  keiner  der  im  8.  2.  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der
Staat,  in  welchem  der  Heimathlose  sich  aufhält,  denselben  behalten.

Doch  sollen  weder  Ehefrauen  noch  Kinder  unter  16  Jahren,  falls  sie
einem  anderen  Staate  nach  8.  1.  oder  2.  zugewiesen  werden  könnten,  von
ihren  Ehemännern  und  beziehungsweise  Eltern  getrennt  werden.

§.  7.  Wenn  diejenige  Regierung,  welche  sich  einer  lästigen  Person  entledigen
  will,  die  Uebernahme  derselben  von  mehreren  deutschen  Bundesstaaten
aus  der  gegenwärtigen  oder  einer  andern  Uebereinkunft  zu  fordern  berechtigt
ist,  so  hat  sie  denjenigen  Staat  zunächst  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  in
Beziehung  auf  den  Verpflichtungsgrund  oder  die  Zeitfolge  näher  verpflichtet
  ist.

Hat  dieser  Staat,  auch  nach  vorgängigem  Schriftwechsel  der  obersten
Landesbehörden,  die  Uebernahme  verweigert,  so  kann  die  ausweisende  Re-
        <pb n="75" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  B  Gothaer  Vtr.  15.  Julib1l.  63

gierung  auch  von  demjenigen  Staate,  welcher  nach  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  hiernächst  verpflichtet  ist,  die  Uebernahme  fordern  und  demselben  die
Geltendmachung  seines  Rechts  gegen  den  vermeintlich  näher  verpflichteten
Staat  überlassen.

§.  8.  Ohne  Zustimmung  der  Behörde  des  zur  Uebernahme  verpflichteten
  Staates  darf  diesem  kein  aus  dem  anderen  Staate  ausgewiesenes
Individuum  zugeführt  werden,  es  sei  denn,  daß

a)  der  Rückkehrende  sich  im  Besitze  eines  von  der  Behörde  seines

Wohnortes  ausgestellten  Passes  (Wanderbuchs,  Paßfkarte),  seit
dessen  Ablauf  noch  nicht  ein  Jahr  verstrichen  ist,  befindet,  oder

b)  daß  der  Ausgewiesene  einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden

dritten  Staate  zugehört,  welchem  er  nicht  wohl  anders  als  durch
das  Gebiet  des  anderen  kontrahirenden  Staates  zugeführt  werden
kann.

§.  9.  Sollte  ein  Individuum,  welches  von  dem  einen  kontrahirenden
Staate  dem  anderen  zum  Weitertransport  in  einen  rückwärts  liegenden
Staat  nach  Maaßgabe  des  §.  8.  Litt.  b.  überwiesen  worden  ist,  von  dem
letzteren  nicht  angenommen  werden,  so  kann  dasselbe  in  denjenigen  Staat,
aus  welchem  es  ausgewiesen  worden  war,  wieder  zurückgeführt  werden.

§.  10.  Die  Ueberweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel
mittelst  Transportes  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  wo  der  Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendigt
  anzusehen  ist.  Mit  dem  Ausgewiesenen  werden  zugleich  die  Beweisstücke,
  worauf  der  Transport  konventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.
In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Ausgewiesene
  auch  mittelst  eines  Passes,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende
Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

§.  11.  Die  Kosten  der  Ausweisung  trägt  innerhalb  seines  Gebietes
der  ausweisende  Staat.

Wenn  der  Ausgewiesene,  um  seiner  Heimath  in  einem  dritten  Staate
zugeführt  zu  werden,  durch  das  Gebiet  eines  anderen  kontrahirenden  Theiles
transportirt  werden  muß,  so  hat  dem  letzteren  der  ausweisende  Staat  die
Hälfte  der  bei  dem  Durchtransporte  entstehenden  Kosten  zu  erstatten  0.

Muß  der  Ausgewiesene  im  Falle  des  8.  9.  in  den  Staat,  aus  welchem
er  ausgewiesen  worden  war,  wieder  zurückgebracht  werden,  so  hat  dieser
Staat  sämmtliche  Kosten  des  Rücktransportes  zu  vergüten.

§.  12.  Können  die  betreffenden  Behörden  über  die  Verpflichtung  des
Staates,  welchem  die  Uebernahme  angesonnen  wird,  sich  bei  dem  darüber
stattfindenden  Schriftwechsel  nicht  einigen  und  ist  die  Meinungsverschiedenheit
  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen,  so  wollen  die

4)  Anl.  A  Abf.  8.
        <pb n="76" />
        64  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  Anl.  B  Gothaer  Vtr.  15.  Juliöl.

betheiligten  Regierungen  den  Streitfall  zur  schiedsrichterlichen  Entscheidung
einer  dritten  deutschen  Regierung  stellen,  welche  zu  den  Mitkontrahenten  des
gegenwärtigen  Vertrages  gehört.

Die  Wahl  der  um  Abgabe  des  Schiedsspruchs  zu  ersuchenden  deutschen
Regierung  bleibt  demjenigen  Staate  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen
  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal
  nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine
Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  welche  von
keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in
dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz
sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

8.  13.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1852  an  und
zwar  dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  alle  Fälle  zweifelhafter  Uebernahmeverbindlichkeit,
  welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  zwischen  den  beiderseitigen
Behörden  noch  nicht  zur  Erörterung  gelangt,  oder,  falls  dies  bereits  der
Fall  gewesen,  bis  eben  dahin  durch  ein  bündiges  Anerkenntniß  oder  durch
schiedsrichterliche  Entscheidung  noch  nicht  definitiv  erledigt  worden  sind,  nach
den  neu  vereinbarten  Bestimmungen  beurtheilt  werden  sollen.

Mit  dem  1.  Januar  1852  treten  sämmtliche  Vereinbarungen  wegen  der
Uebernahme  von  Ausgewiesenen,  welche  bisher  zwischen  den  kontrahirenden
Staaten  bestanden,  außer  Kraft.

§.  14.  Jedem  kontrahirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Jahr
nach  der  von  ihm  ausgesprochenen  Kündigung  von  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  zurückzutreten.

§.  15.  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  nicht  mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.
Dieser  Beitritt  wird  durch  eine,  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer
der  kontrahirenden  Regierungen  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen
Kontrahenten  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.
        <pb n="77" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freiz.  G.  Unteranl.  B  1  Eisenacher  Vtr.  11.  Juli  53.  65

Anteranlage  B1  (zu  Anlage  B  Anmerkung  1).
Uebereinkunft  zwischen  Nreußen  und  den!)  anderen  deutschen  Staaten
megen  Verpflegung  erkrankter  und  Zeerdigung  verstorbener  Angehörigen
eines  anderen  kontrahirenden  Staates  d.  d.  Eisenach  den  11.  Juli  1853.

(GS.  877.)

8.  1.  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür
zu  sorgen,  daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen
anderer  Staaten,  welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach
denselben  Grundsätzen  wie  bei  eigenen  Unterthanen  bis  dahin  zu  Theil
werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staat  ohne
Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

§.  2.  Ein  Ersatz  der  hierbei  (s.  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche
  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht
beansprucht  werden.

§.  3.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige  oder  daß  andere  privatrechtlich
  Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die
Ansprüche  auf  letztere  vorbehalten.  Die  kontrahirenden  Regierungen  sichern
sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behörde  die  nach  der
Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,  welche  die
gedachten  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen  erstattet
werden.

§.  4.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1854  in
Kraft.  Mit  demselben  Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Verabredungen,
  welche  bisher  über  den  gleichen  Gegenstand  zwischen  einzelnen  der
kontrahirenden  Regierungen  bestanden  haben.  Die  Dauer  der  Wirksamkeit
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  den  Zeitraum  von  drei
Jahren  verabredet.  Sie  ist  aber  auf  je  weitere  drei  Jahre  als  in  Kraft
befindlich  für  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  zu  betrachten,  welche  nicht
spätestens  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Gültigkeit  der  Uebereinkunft
dieselbe  gekündigt  hat.

§.  5.  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  nicht  mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.
Dieser  Beitritt  wird  durch  eine  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der
kontrahirenden  Regierungen  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen
Kontrahenten  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.

1)  Der  zunächst  nur  mit  „mehreren  dessb  die  übrigen  beigetreten  (GS.  1853
anderen“  deutschen  Regierungen  abge-  S.  581,  1854  S.  32  u.  172).
schlossenen  Uebereinkunft  sind  auf  Grund

J.  5
        <pb n="78" />
        66  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

Gesetz  über  das  Auswanderungswesen.

Vom  9.  Juni  1897.

(RGB.  463)).

I.  Unternehmer?).

8.  1.  Wer  die  Beförderung  von  Auswanderern)  nach  außerdeutschen
Ländern")  betreiben  5)  will  (Unternehmer),  bedarf  hierzu  der  Erlaubnißs).

8.  2.  Zur  Ertheilung  oder  Versagung  der  Erlaubniß  ist  der  Reichskanzler
  unter  Zustimmung  des  Bundesraths?)  zuständig.

§.  38).  Die  Erlaubniß  ist  in  der  Regel  nur  zu  ertheilen:

1)  Zweck.  Das  G.,  das  zur  Ausführung
  der  RVerf.  Art.  41  erging,  will
—  unbeschadet  der  Auswanderungsfreiheit
  (Nr.  2  §  15  u.  17  d.  W.)  —  den
Auswanderern  den  erforderlichen  polizeilichen
  Schutz  bei  der  Auswanderung  gewähren
  und  sie  nach  dieser  möglichst
dem  Deutschthum  erhalten  (nationale
Auswanderungspolitik).  —  Inhalt.  Im
Interesse  des  Schutzes  regelt  das  G.
den  —  von  der  GewO.  nach  deren  §  6
nicht  berührten  —  Geschäftsbetrieb  der
die  Auswanderung  betreibenden  Unternehmer
  u.  der  sie  vermittelnden  Agenten
Nr.  I—III,  ordnet  deren  Verhältniß  zu
den  Auswanderern  im  Allgemeinen  Nr.  IV
u.  insbesondere  für  die  überseeische  Auswanderung
  nach  außereuropäischen  Ländern
  Nr.  V  u.  von  außerdeutschen  Häfen
aus  Nr.  VII  u.  trifft  Bestimmung  über
die  Aufsicht  der  Behörden  Nr.  IV  u.
§  49  u.  die  Strafen  Nr.  VIII.  Die
Auswanderungspolitik  umfaßt  die
Auskunftsertheilung  an  Auswanderungslustige
  (Anm.  49)  u.  die  Fürsorge  der
Konsuln  für  die  Ausgewanderten  (8  41
Abs.  4).  Erstrebt  wird  die  Hinleitung
der  Auswanderer  auf  geeignete  Ziele
unter  Förderung  geschlossener  Ansiedelungen.
  Die  Zulassung  der  Unternehmer
erfolgt  deshalb  durch  den  Reichskanzler
(62)  nach  freiem  Ermessen  (Anm.  8)  u.
für  bestimmte  Gebiete  oder  Orte  (8  0);
gleichem  Zwecke  dienen  die  Bestimmungen
§  7,  23e  u.  45  Abs.  2.  Die  Zahl  der
deutschen  Auswanderer  diesich  1881
auf  220902  u.  1891  auf  120089  belief,
hat  erheblich  abgenommen  und  betrug
1900  nur  noch  22  309.  —  Quellen,
Drucks.  Nr.  706  (Begr.),  769  (KB.);

St  B.  S.  5091,  5739  u.  5763,  5821.—
Bearb.  v.  Goetsch  (Berl.  98).

2)  Unternehmer  bedürfen  der  Erlaubniß
  §  1;  Zuständigkeit  §  2,  Voraussetzungen
  §  3—7,  Wirkungen  §  8,  9,
Beschränkung  u.  Widerruf  §  10.

3)  Auswanderer  ist,  wer  freiwillig
das  Reichsgebiet  verläßt,  um  sich  anderswo
  niederzulassen.  —  Das  G.  ist  auch
auf  Ausländer  (Durchwanderer)  anwendbar
  Begr.  (Anm.  1)  S.  19.

4)  Die  Schutzgebiete  gehören  nicht
dazu  KB.  (Anm.  1)  S.  3.

5)  Voraussetzung  ist  ein  geschäfts-,
nicht  auch  ein  gewerbsmäßiger  Betrieb,
wie  in  §  11,  dessen  weitergehende  Fassung
die  Freiheit  gemeinnütziger  Bestrebungen
sichern  soll  KB.  (Anm.  1)  S.  12.

6)  Strafe  §  45  Abs.  1.  —  Der  Stempel
beträgt  in  Preußen  100  M.  G.  31.  Juli
95  (Gö.  413),  Tarif  Nr.  22  i  u.  k.  —
Zugelassene  Unternehmer  Bek.  9.  April,
Nachtr.  I  v.  26.  Mai,  II  v.  22.  Juni,
III  v.  13.  Nov.  98  (CB.  221,  288,
335,  495),  IV  v.  2.  Feb.,  V  v.  30.  April,
VI  v.  4.  Dez.  99  (das.  42,  128,  406).

7)  Die  Zustimmung  des  Bundesraths
ist  vom  Reichstage  behufs  gründlicherer
u.  unbefangenerer  Prüfung  zugefügt
St  B.  (Anm.  1)  S.  5750—54.  —  Vor
Ertheilung  der  Erlaubniß  an  Siedelungsgesellschaften
  (8§7)  ist  auch  der  Beirath.
(§  38)  zu  hören  §  39  Abf.  1.

8)  §  3  enthält  die  Regel,  §  4  die  Ausnahme;
  beide  geben  eine  Richtschnur  für
die  Erlaubnißertheilung,  die  sonst  im
freien  Ermessen  der  Behörde  steht.  Der
Antragsteller  hat  weder  ein  Recht  auf
Ertheilung,  noch  zur  Beschwerde  Begr.
(Anm.  1)  S.  24.
        <pb n="79" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.  67

a)  an  Reichsangehörige,  welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  im
Reichsgebiete  haben;

b)  an  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und  juristische
  Personen,  welche  im  Reichsgebiete  ihren  Sitz  haben?);  an
offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  jedoch  nur,  wenn  ihre  persönlich
haftenden  Gesellschafter  sämmtlich  Reichsangehörige  sind.

§.  4.  Ausländischen  Personen  oder  Gesellschaften,  sowie  solchen  Reichsangehörigen,

  welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  nicht  im  Reichsgebiete
haben,  darf  die  Erlaubniß  nur  ertheilt  werden,  wenn  sie

a)  einen  im  Reichsgebiete  wohnhaften  Reichsangehörigen  zu  ihrem
Bevollmächtigten  bestellen,  welcher  sie  in  den  auf  die  Beförderung
der  Auswanderer  bezüglichen  Angelegenheiten  Behörden  und  Privaten
  gegenüber  rechtsverbindlich  zu  vertreten  hat,

b)  wegen  der  aus  der  Annahme  und  Beförderung  der  Auswanderer
erwachsenden  Rechtsstreitigkeiten  dem  deutschen  Rechte  und  den
deutschen  Gerichten  sich  unterwerfen.

§.  5.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine

Sicherheit  im  Mindestbetrage  von  fünfzigtausend  Mark  zu  bestellen  10)  und
im  Falle  beabsichtigter  überseeischer  Beförderung  den  Nachweis  zu  führen
daß  er  Rheder  istt.).
§.  6.  Die  Erlaubniß  ist  nur  für  bestimmte  Länder,  Theile  von
solchen  oder  bestimmte  Orte  und  im  Falle  überseeischer  Beförderung  nur  für
bestimmte  Einschiffungshäfen  zu  ertheilen  2).

8.  7.  Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  solche  deutsche  Gesellschaften,
welche  sich  die  Besiedelung  eines  von  ihnen  in  überseeischen  Ländern  erworbenen
  Gebiets  zur  Aufgabe  machen,  ist  der  Reichskanzler  an  die  Vorschriften

  des  §.  5  nicht  gebundent).

5)  Sitz  ist  regelmäßig  der  Ort  der
Verwaltung  CPO.  19.

10)  Umfang  der  Haftung  §  20,  Bestellung
  §  21b.  Die  Sicherheiten  sind
bei  der  RHauptbank,  Kontor  für  Werthpapiere
  zu  hinterlegen  Bek.  16.  Juli  00
(MB.  231).

11)  Ausnahmen  §7.  —  Durch  die
Beschränkung  auf  Rheder  sind  binnenländische
  Unternehmer  ausgeschlossen  Begr.
(Anm.  1)  S.  27,  KB.  S.  5.  —  Rheder
ist  der  Eigenthümer  eines  ihm  zum  Erwerbe
  durch  die  Seeschiffahrt  dienenden
Schiffes  HGB.  §  484.  Beförderung  mit
gecharterten  Schiffen  Anl.  B  §  15.

12)  Die  dadurch  gebotene  Prüfung  der
Einzelfälle  (Spezialisirung)  soll  diejenigen
  Auswanderungsziele  ausschließen,

an  denen  der  nöthige  Schutz  nicht  gewährt
werden  kann  oder  die  Aussicht  auf  gesichertes
  Fortkommen  fehlt.  Die  Freiheit
  nach  anderen  Orten  auszuwandern
wird  damit  nicht  beschränkt;  doch  müssen
alsdann  andere  als  die  durch  die  obrigkeitliche
  Erlaubniß  gebotenen  Beförderungsgelegenheiten
  aufgesucht  werden
Begr.  (Anm.  1)  S.  27.  —  Bei  der  —
meist  über  England  gehenden  —  mittelbaren
  Auswanderung  (§  25  Abf.  2)  ist
die  Erlaubniß  für  bestimmte  Zwischenhäfen
  zu  ertheilen.

13)  Siedelungsgesellschaften  bedürfen
  der  Erlaubniß  nur,  wenn  sie
als  Auswanderungsunternehmerauftreten
(Anhörung  des  Beiraths  §  39  Abs.  1);
sonst  unterliegen  sie  nur  dem  §  35  der

5#%
        <pb n="80" />
        68  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

Im  Uebrigen  können  aus  besonderen  Gründen  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  des  §.  5  zugelassen  werden  1).

§.  8.  Die  Erlaubniß  berechtigt  den  Unternehmer  zum  Geschäftsbetrieb
im  ganzen  Reichsgebiete  mit  der  Einschränkung,  daß  er  außerhalb  des  Gemeindebezirkes
  seiner  gewerblichen  Niederlassung  und  des  Gemeindebezirks
seiner  Zweigniederlassungen  15)  bei  der  Ausübung  seines  gesammten  Geschäftsbetriebs,
  soweit  es  sich  dabei  nicht  lediglich  um  die  Ertheilung  von  Auskunft
auf  Anfrage  oder  um  die  Veröffentlichung  der  Beförderungsgelegenheiten
und  Beförderungsbedingungen  16)  handelt,  ausschließlich  der  Vermittelung

seiner  nach  §.  11  ff.  zugelassenen  Agenten  sich  zu  bedienen  hat  u#).

§.  9.  Der  Unternehmer  kann  seine  Befugnisse  zum  Geschäftsbetrieb
durch  Stellvertreter  ausüben  83).  Die  Bestellung  eines  solchen  ist  erforderlich
für  die  Geschäftsführung  in  Zweigniederlassungen.

Nach  dem  Tode  des  Unternehmers  sowie  im  Falle  einer  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  kann  der  Geschäftsbetrieb  noch  längstens  sechs  Monate

durch  Stellvertreter  fortgesetzt  werden.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  bedarf  der  Genehmigung  des

Reichskanzlers.

§.  10.  Die  den  Unternehmern  ertheilte  Erlaubniß  kann  unter  Zustimmung
  des  Bundesraths')  vom  Reichskanzler  jederzeit  beschränkt  oder

widerrufen  werden.

Die  Genehmigung  der  Bestellung  eines  Stellvertreters

kann  vom  Reichskanzler  jederzeit  widerrufen  werden.

II.  Agenten  119).

..  11.

Wer  bei  einem  Betriebe  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  durch

Vorbereitung,  Vermittelung  oder  Abschluß  des  Beförderungsvertrags  gewerbsmäßig
  5)  mitwirken  will  (Agent),  bedarf  hierzu  der  Erlaubniß20).

Gew  O.,  wonach  das  Geschäft  der  gewerbsmäßigen
  Vermittelungsagenten  für
Immobiliarverträge  im  Falle  der  Unzuverlässigkeit
  untersagt  werden  kann
KB.  (Anm.  1)  S.  9.  Anderen  Unternehmern
  wird  bei  der  Zulassung  (8§  1)
verboten,  Auswanderer  zur  Ansiedelung
auf  dem  Gebiete  einer  nicht  zugelassenen
Siedelungsgesellschaft  zu  befördern.

14)  Die  Bestimmung  ist  hauptsächlich
auf  die  seitherigen  sog.  Auswanderungsexpedienten
  in  Bremen  u.  Hamburg  berechnet
  St  B.  (Anm.  1)  S.  5786  u.  insoweit
  nur  Uebergangsbestimmung.

15)  §  9  AbfK.  1

16)  Art  der
8  26.

Ankündigung  Anl.  A

17)  Der  Agentenzwang  soll  die  örtliche
  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens
  erleichtern  u.  das  Aufkommen
von  Winkelagenten  erschweren  Begr.
(Anm.  1)  S.  31.  —  Strafe  §  43
Abf.  1.

18)  Der  Unternehmer  bleibt  auch  in
diesem  Falle  verantwortlich  Anm.  28  u.
8  43  Abs.  2.

19)  Agentenzwang  §  8.  —  Die  Agenten
unterstehen  den  Landesbehörden;  sie  bedürfen
  der  Erlaubniß  §  11;  Zuständigkeit
  §  12  u.  19,  Voraussetzungen  13,
14,  Wirkungen  *15—  17,  Beschränkung
u.  Widerruf  §  18.

20)  Strafe  u.  Stempel  wie  Anm.  6.
        <pb n="81" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.  69

§.  12.  Die  Erlaubniß  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  2.)

ertheilt??).

§.  1323).  Die  Erlaubniß  darf  nur  ertheilt  werden  an  Reichsangehörige,

welche  im  Bezirke  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  12)  ihre  gewerbliche
Niederlassung  oder  ihren  Wohnsitz  haben  und  von  einem  zugelassenen  Unternehmer
  (§.  1)24)  bevollmächtigt  sind.

Die  Erlaubniß  darf  auch  bei  Erfüllung  der  vorstehenden  Erfordernisse

  nicht  ertheilt  werden:
a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden
  in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Geschäftsbetrieb
darthun;
b)  wenn  einer  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirkes  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  entsprechenden  Anzahl  von  Personen
die  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Geschäfts  eines  Auswanderungsagenten
  ertheilt  oder  ausgedehnt  (§.  15)  worden  ist.
§.  14.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine
Sicherheit  im  Mindestbetrage  von  fünfzehnhundert  Mark  zu  bestellen  10.

§.  15.  Die  Erlaubniß  berechtigt  zum  Geschäftsbetrieb  im  Bezirke  der
die  Erlaubniß  ertheilenden  Behörde,  wenn  sie  nicht  auf  einen  Theil  desselben
beschränkt  wird53).  Im  Einvernehmen  mit  dieser  Behörde  kann  jedoch  dem
Agenten  die  Ausdehnung  seines  Geschäftsbetriebes  auf  benachbarte  Bezirke
von  den  für  letztere  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörden?1)  gestattet
werden.

§.  16.  Für  andere  als  den  in  der  Erlaubnißurkunde  namhaft  gemachten

  Unternehmer  sowie  auf  eigene  Rechnung  darf  der  Agent  Geschäfte
der  im  §.  11  bezeichneten  Art  nicht  besorgen  ).

§.  17.  Dem  Agenten  ist  es  untersagt,  seine  Geschäfte  in  Zweigniederlassungen,

  durch  Stellvertreter  oder  im  Umherziehen  zu  betreiben  5).

§.  18.  Die  dem  Agenten  ertheilte  Erlaubniß  kann  jederzeit  beschränkt

oder  widerrufen  werden.

Die  Erlaubniß  muß  widerrufen  werden:

a)  wenn  den  Erfordernissen  nicht  mehr  genügt  wird,  an  welche  die
Ertheilung  der  Erlaubniß  nach  §.  13  Absatz  1  gebunden  ist;

b)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Agenten
in  Beziehung  auf  den  Geschäftsbetrieb  darthun?);

21)  Anm.  61.  Abs.  2;  der  Bewerber  hat  keinen  Anspruch

0q  Durch  Urkunde  §16.  —  Beschwerde  aun  Ertheilung,  wohl  aber  Beschwerderecht
  819.

Die  Anforderungen  entsprechen  den  24)  Im  Falle  des  §  4a  von  seinem

für  Unternehmer  vorgeschriebenen  (s  3).  Bevollmächtigten.
Die  Erlaubniß  wird  gleichfalls  nach  25)  Strafe  §  44.
freiem  Ermessen  ertheilt,  muß  aber  in  26)  Entspricht  §  13  Abs.  26.
bestimmten  Fällen  versagt  werden  §  13
        <pb n="82" />
        70  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

c)  wenn  die  Sicherheit  ganz  oder  zum  Theil  zur  Deckung  der  auf
ihr  haftenden  Ansprüche  verwendet  worden  ist:)  und  nicht  binnen
vier  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  neu  bestellt  oder  ergänzt
  wird.

§.  19.  Gegen  die  auf  Grund  der  88.  11  bis  15  und  18  von  der

höheren  Verwaltungsbehörde  getroffenen  Verfügungen  ist  Beschwerde  an  die
Aufsichtsbehörde#)  zulässig.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt
  zwei  Wochen.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.

§.  20.  Die  von  den  Unternehmern  und  von  den  Agenten  bestellten
Sicherheiten  haften  für  alle  anläßlich  ihres  Geschäftsbetriebs  gegenüber  den
Behörden  und  gegenüber  den  Auswanderern  begründeten  Verbindlichkeiten
sowie  für  Geldstrafen  und  Kosten  2).

§.  21.  Der  Bundesrath  erläßt  nähere  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Unternehmer  und  Agenten  und  deren  Beaussichtigung,
namentlich  auch

a)  über  die  von  ihnen  zu  führenden  Bücher,  Listen,  statistischen
und  sonstigen  Nachweisungen  sowie  über  die  in  Anwendung  zu
bringenden  Vertragsformulare;

b)  über  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsbestellung  und  die  Bedingungen,
  welche  über  die  Haftbarkeit  sowie  über  die  Ergänzung
und  die  Rückgabe  der  Sicherheit  in  die  Bestellungsurkunde  aufzunehmen
  sind  25).

IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.

§.  22.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund
eines  vorher  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags  30).

Den  Auswanderern  darf  nicht  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  den
Beförderungspreis  oder  einen  Theil  desselben  oder  ihnen  geleistete  Vorschüsse
nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte  zu  zahlen  oder  zurückzuerstatten
oder  durch  Arbeit  abzuverdienen;  ebensowenig  dürfen  sie  in  der  Wahl  ihres

2))  Eine  Ergänzung  wird  ferner  er-  30)  Abschluß  u.  Inhalt  der  Verträge
fordert,  wenn  der  Kurswerth  sich  um  Betk.  (vor.  Anm.)  §  4—13,  22  u.  (Aus-10
  v.  H.  niedriger  stellt,  als  die  erfor=  stellung  von  Empfangscheinen)  §  16—21.
derte  Sicherheit  Anl.  A  §  30.  —  Strafe  §  43  Abs.  1  des  G.  —  So-28)

  Das.  §  29.  —  Die  Sicherheit  des  weit  das  G.  (§  27—31)  oder  die  Ver-Unternehmers
  haftet  auch  für  die  Hand=  träge  nicht  besondere  Bestimmungen  entlungen
  seines  Stellvertreters  (8  9).  halten,  finden  die  Vorschriften  des  HGB.

29)  Bek.  14.  März  98  Anlage  A.  über  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung
(S.  77)  Strafe  §  43  Abs.  1  des  G.  von  Reisenden  (§  664—678)  Anwendung.
        <pb n="83" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.  71

Aufenthaltsorts  oder  ihrer  Beschäftigung  im  Bestimmungslande  beschränkt
werden  30).

§.  23.  Verboten  3)  ist  die  Beförderung  sowie  der  Abschluß  von  Verträgen

  über  die  Beförderung:

a)  von  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  siebzehnten  bis  zum
vollendeten  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre,  bevor  sie  eine  Entlassungsurkunde
  (§.  14  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870)  oder  ein
Zeugniß  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß  ihrer
Auswanderung  aus  dem  Grunde  der  Wehrpflicht  kein  Hinderniß
entgegensteht  3);

b)  von  Personen,  deren  Verhaftung  oder  Festnahme  von  einer  Gerichts=
  oder  Polizeibehörde1)  angeordnet  ist;

c)  von  Reichsangehörigen,  für  welche  von  fremden  Regierungen  oder
von  Kolonisationsgesellschaften  oder  ähnlichen  Unternehmungen  der
Beförderungspreis  ganz  oder  theilweise  bezahlt  wird  oder  Vorschüsse
  geleistet  werden;  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  kann
der  Reichskanzler  zulassen  3).

§.  24.  Auswanderer,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  nach  §.  23,  a

erforderlichen  Urkunde  befinden,  oder  welche  zu  den  im  §.  23  unter  b  undc
bezeichneten  Personen  gehören,  können  durch  die  Polizeibehörden  2#1)  am  Verlassen
  des  Reichsgebiets  verhindert  werden.

Die  Polizeibehörden?)  in  den  Hafenorten  sind  befugt,  die  Unternehmer

an  der  Einschiffung  von  Personen  zu  verhindern,  deren  Beförderung  auf
Grund  dieses  Gesetzes  verboten  ist.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  die  überseeische  Auswanderung  nach
außereuropäischen  Ländern  35).

§.  2531).  Verträge  über  die  überseeische  Beförderung  von  Auswanderern

  30)  müssen  auf  Beförderung  und  Verpflegung  bis  zur  Landung  im

außereuropäischen  Ausschiffungshafen  gerichtet  sein.  Sie  sind  auf  die  Weiter-31)

  Strafe  §  43  Abs.  1  u.  44.

32)  Verhinderung  §  24;  Strafe  §  43
Abs.  1  u.  44;  liegt  eine  nach  dem  StGB.
strafbare  Handlung  (Beihilfe  zur  Wehrpflichtverletzung
  §  140,  vorsätzliche  Beförderung
  der  Fahnenflucht  §  141,  strafbarer
  Begünstigung  §  257)  vor,  so  kommt
das  St  GB.  zur  Anwendung.  —  Verboten
  ist  daneben  die  Beförderung  seuchenoder
  schwer  kranker  Personen  §  36  Abs.  1
u.  Anl.  B  8  55.

33)  Nr.  2  §  15  d.  W.

31)  Anm.  1.  —  In  Deutschland  zugelassene

  Auswanderungsunternehmer  u.

Vorschüsse  Ausgewanderter  an  ihre  Anzehörigen

  in  Deutschland  (prepaids)

sPs  en  nicht  darunter  Begr.  (Anm.  1)
S.  39.

25  Wegen  der  durch  die  längere  See—
reise  herbeigeführten  Abhängigkeit  u.  Ge—
fährdung  sind  die  Auswanderer  besonders
geschützt  (privatrechtliche  Ansprüche  §  26
bis  32,  persönliche  Sicherheit  §  33—35).
Das  Nähere  bestimmen  die  Ausf  Vorschr.
(§  36)  u.  die  Verträge  (Anm.  30,  36,  37).
        <pb n="84" />
        72  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

beförderung  und  Verpflegung  vom  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel
  zu  erstrecken,  insoweit  dies  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß
(§.  1)  zur  Bedingung  gemacht  ist?s).

Soll  das  Schiff  in  einem  außerdeutschen  Hafen  bestiegen  oder  gewechselt
  werden,  so  ist  dies  in  den  Beförderungsvertrag  aufzunehmen  3)).

§.  26.  Der  Verkauf  von  Fahrscheinen  an  Auswanderer  zur  Weiterbeförderung
  von  einem  überseeischen  Platze  aus  ist  verboten  33).

Dieses  Verbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Verträge,  durch
welche  der  Unternehmer  (§.  1)  sich  zugleich  zur  Weiterbeförderung  vom  überseeischen
  Ausschiffungshafen  aus  verpflichtet  5).

8.  27.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  den  Auswanderern  an  dem
zu  ihrer  Einschiffung  oder  Weiterbeförderung  bestimmten  Orte  bei  jeder  nicht
von  ihnen  selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Beförderung  von  dem  vertragsmäßig
  bestimmten  Abfahrtstag  an  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft
  und  Verpflegung  zu  gewähren.

§.  28.  Falls  die  Verzögerung  länger  als  eine  Woche  dauert,  hat  der
Auswanderer,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden
  Ansprüche  auf  Schadensersatz,  das  Recht,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten
  und  die  Rückerstattung  des  gezahlten  Ueberfahrtsgeldes  zu  verlangen.


8.  29.  Die  Rückerstattung  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  auch  dann
verlangt  werden,  wenn  der  Auswanderer  oder  einer  der  ihn  begleitenden
Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt  oder  nachweislich  durch
Krankheit  oder  durch  sonstige  außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am
Antritte  der  Seereise  verhindert  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  Fällen  des  §.  26  Absatz  2  die  Verhinderung
  im  überseeischen  Ausschiffungshafen  eintritt,  rücksichtlich  des  den  Weiterbeförderungskosten
  entsprechenden  Theiles  des  Ueberfahrtsgeldes.

Die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  zurückverlangt  werden,  wenn
der  Auswanderer  vor  Antritt  der  Reise  vom  Vertrag  aus  anderen  Gründen
zurücktritt.

8.  30.  Wird  das  Schiff  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen
Umstand  an  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren
Unterbrechung  derselben  genöthigt,  so  ist  der  Unternehmer  (§.  1)  verpflichtet,
ohne  besondere  Vergütung  den  Auswanderern  angemessene  Unterkunft  und
Verpflegung  zu  gewähren  und  die  Beförderung  derselben  und  ihres  Gepäcks
nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich  herbeizuführen.

36)  86  (Anm.  12).  Vertragsbedingungen  theilung  bei  vorzeitigem  Verkauf  der
Anl.  A  §5,  6  u.  (nach  außerdeutschen  Fahrscheine  vorbeugen  Begr.  (Anm.  1)
Orten  in  Europa)  §  9.  S.  41.  —  Strafe  §  46.

37)  Das.  §  7,  8.  39)  Preisbeschränkung  Anl.  A  §  10.

38)  Die  Vorschrift  soll  der  Uebervor-
        <pb n="85" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.  73

Diese  Vorschrift  findet  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Weiterbeförderung
vom  überseeischen  Ausschiffungshafen  aus  (§.  26  Absatz  2).

§.  31.  Vereinbarungen,  welche  den  Bestimmungen  der  88.  27  bis  30
zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

§.  32.  Der  Unternehmer  kann  verpflichtet  werden,  zur  Sicherstellung
der  ihm  aus  den  88.  27  bis  30  entstehenden  Verpflichtungen  eine  das
Ueberfahrtsgeld  um  den  halben  Betrag  übersteigende  Summe  zu  versichern
oder  einen  der  Versicherungssumme  entsprechenden  Betrag  zu  hinterlegen  40.

§.  33.  Der  Unternehmerál)  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das
Schiff,  mit  welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  für  die  beabsichtigte
  Reise  völlig  seetüchtig,  vorschriftsmäßig  eingerichtet,  ausgerüstet  und
verproviantirt  ist"2).

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  den  Führer  des  Schiffes  35).

§.  34.  Jedes  Auswandererschiff“)  unterliegt  vor  dem  Antritte  der
Reise  einer  Untersuchung  über  seine  Seetüchtigkeit,  Einrichtung,  Ausrüstung
und  Verproviantirung.

Die  Untersuchung  erfolgt  durch  amtliche,  von  den  Landesregierungen
bestellte  Besichtiger  45).

§.  35.  Vor  Abgang  des  Schiffes  ist  der  Gesundheitszustand  der  Auswanderer
  und  der  Schiffsbesatzung  46)  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde
  (§.  40)  zu  bestimmenden  Arzt  zu  untersuchen  4).

§.  36.  Der  Bundesrath  erläßt  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit,
Einrichtung,  Ausrüstung  und  Verproviantirung  der  Auswandererschiffe"“),
über  die  amtliche  Besichtigung  und  Kontrole  dieser  Schiffe,  ferner  über  die
ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  vor  der  Einschiffung,
  über  die  Ausschließung  kranker  Personen,  über  das  Verfahren  bei
der  Einschiffung  und  über  den  Schutz  der  Auswanderer  in  gesundbeitlicher
und  sittlicher  Hinsicht"s).

Die  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§.  37.  Als  Auswandererschiffe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle

10)  Das.  §  14.  —  Strafe  §  43  Abs.  1  richtung  u.  Ausrüstung  §  1—23,  35—54,
des  G  72,  75,  Beköstigung  §  24—28,  72.

41)  Sas  HGB.  (Anm.  30)  verpflichtet  6)  Zur  Schiffsbesatzung  werden  ge—
nur  den  Schiffsführer,  der  auch  für  rechnet  der  Schiffer,  die  Schiffsmann—
die  gehörige  Bemannung  zu  sorgen  hat  schaft,  sowie  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe
8513  angestellten  Personen  HGB.  8  481.

15)  Strafe  §  43  Abf.  1.  1)  Anl.  B  §  55,  56;  Bedienung  u.
*8)  Desgl.  Abs.  3.  Krankenbehandlung  §  25—34.
4)  §  37.  18)  Vorschriften  über  Auswande-45)

  Besichtigung  §  41  Abs.  2  u.  Anl.  B.  rungsschiffe  14.  März  98,  Anlage  B.
§  57—69,  73,  74,  Beschaffenheit,  Ein=  —  Strafe  AuswW.  §  43  Absf.  3.
        <pb n="86" />
        74  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

nach  außereuropäischen  Häfen  bestimmten  Seeschiffe,  mit  denen,  abgesehen
von  den  Kajütspassagieren,  mindestens  fünfundzwanzig  Reisende  befördert
werden  sollen.

VI.  Auswanderungsbehörden).

§.  38.  Zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  dem  Reichskanzler  auf
dem  Gebiete  des  Auswanderungswesens  zustehenden  Befugnisse  wird  ein
sachverständiger  Beirath  gebildet,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens
  vierzehn  Mitgliedern  besteht.  Den  Vorsitzenden  ernennt  der  Kaiser.
Die  Mitglieder  werden  vom  Bundesrathe  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  findet
eine  Neuwahl  sämmtlicher  Mitglieder  statt.  Im  Uebrigen  wird  die  Organisation
  des  Beiraths  durch  ein  vom  Bundesrathe  zu  erlassendes  Regulativ  50)
und  seine  Thätigkeit  durch  eine  selbstgegebene  Geschäftsordnung  geregelt.

§.  39.  Die  Anhörung  des  Beiraths  muß  erfolgen  vor  Ertheilung  der
Erlaubniß  für  solche  Unternehmungen,  welche  die  Besiedelung  eines  bestimmten
Gebiets  in  überseeischen  Ländern  zum  Gegenstande  haben,  sowie  im  Falle
der  Beschränkung  oder  des  Widerrufs  der  einem  Unternehmer  ertheilten
Erlaubniß.

Außerdem  können  auf  dem  Gebiete  des  Auswanderungswesens  von
dem  Reichskanzler  geeignete  wichtigere  Fragen  dem  Beirathe  zur  Begutachtung
  vorgelegt  und  von  letzterem  Anträge  an  den  Reichskanzler  gestellt
werden.

§.  40.  Zur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  und  der  Ausführung
  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  sind  an  denjenigen  Hafenplätzen,
  für  welche  Unternehmer  zugelassen  sind,  von  den  Landesregierungen
Auswanderungsbehörden  zu  bestellen  10).

§.  41.  In  den  Hafenorten  übt  der  Reichskanzler  die  Aufsicht  über
das  Auswanderungswesen  durch  von  ihm  bestellte  Kommissare  aus  5).

Diese  Kommissare  sind  befugt,  den  im  §.  34  vorgesehenen  Untersuchungen
  beizuwohnen,  auch  selbständig  Untersuchungen  der  Auswanderer-49)

  Die  unmittelbare  Ueberwachung
des  Auswanderungswesens  führen
die  Landesbehörden  (§  40;  verb.  8  12
u.  19),  die  Aufsicht  hat  das  Reich,  dem
auch  die  unmittelbare  Ueberwachung  der
im  Interesse  der  Auswanderer  bestehenden
  Einrichtungen  obliegt  (§  38,  39,  41,
verb.  §  2  u.  10).  —  Das  auswärtige
Amt  bildet  hierbei  eine  Auskunftstelle,
  die  auf  Grund  fortlaufend  von
den  Konfuln  zu  erstattender  Berichte  den
Auswanderungslustigen  auf  Anfrage  Auskunft
  über  thatsächliche,  insbesondere
wirthschaftliche  Verhältnisse  ahheilt  Begr.
(Anm.  1)  S.  44,  KB.  S.  2

20)  Regul.  17.  Feb.  98  Anlage  C.

51)  Auswanderungsbehörden  bestehen
  in  Bremen  u.  Hamburg.

2)  Zur  Zeit  sind  zwei  Kommissare
engestel  einer  in  Hamburg  für  das
Unterelbegebiet  (Hamburg  u.  Kuxhafen),
der  zugleich  das  Unterodergebiet  (Stettin
u.  Swinemünde)  beaufsichtigt,  u.  einer
in  Bremen  für  das  Unterwesergebiet
(Bremen,  Bremerhafen  u.  Geestemünde).
—  Stellung  zu  den  Landesbehörden
Abs.  2,  Befugnisse  gegenüber  den
Schiffsführern  Abs.  3,  gegenüber  den
Unternehmern  u.  Agenten  AusfVorschr.
(Anm.  29  u.  48).
        <pb n="87" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.  75

schiffe  vorzunehmen.  Sie  haben  die  Landesbehörden  auf  die  von  ihnen  wahrgenommenen
  Mängel  und  Verstöße  aufmerksam  zu  machen  und  auf  deren
Abstellung  zu  dringen.

Die  Führer  von  Auswandererschiffen  sind  verpflichtet,  den  Kommissaren
auf  Erfordern  wahrheitsgetreue  Auskunft  über  alle  Verhältnisse  des  Schiffes
und  über  dessen  Reise  zu  ertheilen,  sowie  jederzeit  das  Betreten  der  Schiffsräume
  und  die  Einsicht  in  die  Schiffspapiere  zu  gestatten  3).

Im  Auslande  werden  die  Obliegenheiten  der  Kommissare  behufs
Wahrnehmung  der  Interessen  deutscher  Auswanderer  von  den  Behörden  des
Reichs  wahrgenommen,  denen  erforderlichenfalls  besondere  Kommissare  als
Hülfsbeamte  beizugeben  sind  5).

VII.  Beförderung  von  außerdeutschen  Häfen  aus.

§.  42.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
  können  zur  Regelung  der  Beförderung  von  Auswanderern  und  Passagieren
  auf  deutschen  Schiffen  4),  welche  von  außerdeutschen  Häfen  ausgehen,
Vorschriften  der  im  §.  36  bezeichneten  Art  erlassen  werden  55).

VIII.  Strafbestimmungen  5.

§.  43.  Unternehmer  (§.  1),  welche  den  Bestimmungen  der  88.  8,  22,
23,  25,  32  und  33  Absatz  1  oder  den  für  die  Ausübung  ihres  Geschäftsbetriebs
  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften  .“)  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  von  einem  Stellvertreter  (§.  9)  begangen
worden,  so  trifft  die  Strafe  diesen;  der  Unternehmer  ist  neben  demselben
strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist,
oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung
  des  Stellvertreters  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Schiffsführer,  welche  den  ihnen  im  §.  33
Absatz  2  und  im  §.  41  Absatz  3  auferlegten  Verpflichtungen  oder  den  auf

53)  Strafe  §  43  Abf.  3.

54)  Ueber  die  den  Konsularbehörden
  hierdurch  u.  durch  die  Ausführungsbestimmungen
  (Anm.  29,  48  u.  49)  auferlegten
  Pflichten  erging  eine  Instr.
10.  Juni  98.

55)  Strafe  §  47.

56)  Die  Strafbestimmungenliegen
mit  Ausnahme  des  §  48  (Anm.  60)  auf
gewerbepolizeilichem  Gebiete;  auf  strafrechtlich
  zu  verfolgende  Handlungen  findet

das  StGB.  Anwendung  Anm.  32  u.  59.
Die  Verletzung  der  Wehrpflicht  durch
unerlaubte  Auswanderung  wird  nach
St  GB.  §  140  u.  3603,  StPO.  8  470  bis
476  u.  Mil  St  GB.  20.  Juni  72  (RGB.
174)  §69—71  u.  113  verfolgt.

ô7)  Dies  sind  die  Bundesrathsverordnungen
  (Anm.  29  u.  48)  u.  die  bei  Ertheilung
  der  Erlaubniß  auferlegten  Bedingungen
  Begr.  (Anm.  1)  S.  50.
        <pb n="88" />
        76  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

Grund  des  §.  36  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  ohne  Unterschied,
ob  die  Zuwiderhandlung  im  Inland  oder  im  Auslande  begangen  istss).

§.  44.  Agenten  (8.  11),  welche  den  Bestimmungen  der  §#§.  15,  16,
17,  22  Absatz  2,  23  und  25  oder  den  für  die  Ausübung  ihres  Geschäftsbetriebs
  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften  7)  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  von  dreißig  bis  zu  dreitausend  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§.  45.  Wer  ohne  die  nach  §§.  1  und  11  erforderliche  Erlaubniß  die
Beförderung  von  Auswanderern  betreibt  oder  bei  einem  solchen  Betriebe
gewerbsmäßig  mitwirkt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zum  Geschäfte  macht,
zur  Auswanderung  anzuwerben.

§.  46.  Wer  der  Vorschrift  des  §.  26  Absatz  1  zuwiderhandelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  47.  Wer  den  auf  Grund  des  §.  42  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  48.  Wer  eine  Frauensperson  zu  dem  Zwecke,  sie  der  gewerbsmäßigen
  Unzucht  zuzuführen,  mittelst  arglistiger  Verschweigung  dieses  Zweckes
zur  Auswanderung  verleitet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.
Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auszusprechen;
  auch  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu
sechstausend  Mark  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
mit  Kenntniß  des  vom  Thäter  in  solcher  Weise  verfolgten  Zweckes  die  Auswanderung
  der  Frauensperson  vorsätzlich  befördert;  sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein,  neben
welcher  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt
werden  kann0).

55)  Die  Gleichstellung  ist  in  Hinblick
auf  StGB.  §  4  erfolgt,  wonach  wegen
der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen
u.  Vergehen  in  der  Regel  keine  Verfolgung
  stattfindet.

59)  Anwerbung  ist  das  Hervorrufen
des  Entschlusses  zur  Auswanderung;  die
Bekanntmachung  der  Bedingungen  u.
Gelegenheiten  der  Beförderung  u.  die
Ertheilung  von  Auskunft  u.  Rath  fällt
nicht  darunter  Begr.  (Anm.  1)  S.  51.
—  Die  betrügerische  Verleitung  zur

Auswanderung  wird  nach  StGB.  s§  144
u.,  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Unzucht
erfolgt,  nach  Ausw  G.  §  48  bestraft.

60)  Diese  —  außerhalb  des  Rahmens
des  Ausw.  liegende  —  Strafrechtsvorschrift
  gegen  den  internationalen
Mädchenhandel  ist  vom  Reichstage  hinzugefügt
  St  B.  (Anm.  1)  S.  5831.
Gleichem  Zwecke  dienen  Btr.  mit  den
Niederlanden  15.  Nov.  89  (RGB.  91
Sb  u.  Belgien  4.  Sept.  90  (das.
        <pb n="89" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  77

Schlußbestimmungen.

§.  49.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung
Aufsichtsbehörde,  höhere  Verwaltungsbehörde,  Polizeibehörde  zu  verstehen
sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bekannt  gemachtöl).

8.  50.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1898  in  Kraft.  Mit  dem
gleichen  Zeitpunkt  erlöschen  die  auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  ertheilten
  Genehmigungen  zur  Beförderung  oder  zur  Mitwirkung  bei  der  Beförderung
  von  Auswanderern.

Anlagen  zum  Auswanderunggsgesetze.

Anlage  A  (zu  §21).
Gekanntmachung,  betreffend  Zestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der

Ausmanderungsunternehmer  und  Agenten.  Aom  14.  März  1898.
(RGB.  39).

Auf  Grund  des  §.  21  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrath  in  seiner

Sitzung  vom  14.  März  1898  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  den
Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten  beschlossen.

Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten!).

I.  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer.

§.  1.  Jeder  Auswanderungsunternehmer  ist  verpflichtet,  die  von  ihm
beförderten  Auswanderer  in  ein  Verzeichniß  nach  dem  im  Anhange  beigefügten
Formular,  und  zwar  für  jedes  Schiff  gesondert,  einzutragen.  Er  ist  befugt,
dem  Formulare  noch  weitere  Spalten  hinzuzufügen.

6!)  Behörden.  In  Preußen  sind  D)  i.  S.  des  §  24  Abs.  1  diese,  die  Hafen-,
zu  verstehen  unter  Aufsichtsbehörde  der  Strom-u.  Schiffahrtspolizeibehörden

Minister  für  Handel  u.  Gewerbe,  unter  u.  die  Grenzkommissare,

höheren  Verwaltungsbehörden  die  Regie=  c)  i.  S.  des  §  24  Abs.  2  dieselben  (b
rungspräsidenten  (für  Berlin  der  Polizei-  ohne  die  Grenzkommissare
präsident)  u.  unter  Polizeibehörden:  Vf.  11.  Feb.  98  (M  B.  35).

a)  i.  S.  des  §  23b  die  Ortspolizeibehörden,
  1)  Strafe  §  43  Abs.  1  u.  2  des  G.
        <pb n="90" />
        78  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  Märzg8.

§.  2.  Spätestens  am  Tage  nach  Abgang  eines  Schiffes,  welches  Auswanderer
  an  Bord  genommen  hat,  muß  der  Unternehmer  das  im  §.  1  gedachte
  Verzeichniß  der  Auswanderungsbehörde)  in  zwei  Abschriften  (Kopien,
Abdrücken)  einreichen.

In  außerdeutschen  Häfen,  von  welchen  aus  deutsche  oder  über  Deutschland
  kommende  Auswanderer  befördert  werden,  ist  das  Verzeichniß  dem
deutschen  Konsul  einzureichen.

§.  3.  Dem  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  ist  zu
jeder  Zeit  Einsicht  in  das  Schiffstagebuch  zu  gewähren.

§.  4.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund
eines  mit  ihnen  (bei  Familien  mit  dem  Familienvorstande)  vorher  in  deutscher
Sprache  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags).  Dem  Vertrage  dürfen
Uebersetzungen  in  fremden  Sprachen  beigefügt  werden.

§.  5.  Verträge  mit  Auswanderern,  welche  über  einen  deutschen  Hafen
ohne  Schiffswechsel  nach  einem  außereuropäischen  Hafen  befördert  werden
sollen,  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge  enthalten:

1.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

2.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen

  wird;

3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
  wird;
den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;
den  Namen  der  Schiffslinie;
den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;
den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm
reisenden  Familienglieder;

8.  das  Alter;

9.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei
Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

10.  den  bisherigen  Wohnort;

11.  den  Preis  der  Seebeförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne
Person;

12.  die  Erklärung,  daß  der  Reisende  für  Beförderung,  Gepäcktransport
  (abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  24),  Beköstigung
  und  Unterbringung  bis  zum  außereuropäischen  Ausschiffungsn



2)  Das.  8  40.

*)  Das.  §  22.  —  Der  Inhalt  der
Verträge  bestimmt  sich  bei  Beförderung
nach  einem  außereuropäischen  Hafen  ohne
Schiffswechsel  nach  §  5  u.  (bei  Weiterbeförderung
  §  25  Abs.  1  u.  26  des  G.)
§  6,  bei  Beförderung  nach  einem  außereuropäischen
  Lande  mit  Schiffswechsel

(8  25  Abs.  2  des  G.)  nach  §  7  u.  (bei
Weiterbeförderung)  §  8,  bei  überseeischer
Beförderung  nach  einem  außerdeutschen
Ort  in  Europa  nach  §  9  (Ausnahmen
für  zr  großbrittannische  Häfen  Bek.  22.  Juni

B.  335  Nr.  3);  die  Form  bestimmt
2  nach  §  11  u.  12.
        <pb n="91" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  79

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

hafen  außer  dem  vorstehend  bezeichneten  Preise  nichts  zu  ent—
richten  hat;

die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzu—
finden  hat,  ferner,  vo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern
  ist;

die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der
Reisende  verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit
  einfindet,  daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten  werden
muß;  dieser  Theil  darf  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes
  betragen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
  Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst
verschuldeten  Verzögerung  in  der  Beförderung,  an  dem  zur  Abfahrt
oder  zur  Einschiffung  bestimmten  Orte  ohne  besondere  Vergütung
Unterkunft  und  Verpflegung  an  Bord  des  Schiffes  oder  in  einem
Auswandererlogirhause  oder,  wo  solches  nicht  vorhanden,  in  einem
geeigneten  Gasthause  zu  gewähren;

die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die
Rückerstattung  des  gezahlten  Fahrpreises  zu  verlangen,  unbeschadet
der  ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche
auf  Schadensersatz;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  unverkürzt
  zurückzuerstatten,  wenn  der  Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden
  Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt  oder
nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht
liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Seereise  verhindert  wird;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  nach
Abzug  eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als
die  Hälfte  betragenden  Theiles  zurückzuerstatten,  falls  der  Reisende
vor  Antritt  der  Reise  aus  anderen  Gründen  vom  Vertrage  zurücktritt;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem
über  zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn
Jahren  für  einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,
Kopfpfühl  und  Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und
ihm  das  dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur
Verfügung  zu  stellen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
  Wascheinrichtungen  zu  gewähren;
        <pb n="92" />
        80  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  98.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.
30.

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt
erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unent—
geltlich  zu  gewähren;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte
Reisegepäck  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern
und,  falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden
Schaden  aufzukommen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der
Seereise  mindestens  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu
befördern,  und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu
entrichten  ist;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden
dessen  Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuers=  und
Wassersgefahr  zu  versichern;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der
Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung
  derselben  genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne
besondere  Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt
  und  die  Beförderung  des  Reisenden  und  seines  Gepäcks
nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich  herbeigeführt  wird;
die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte
Erfüllung  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem
zuständigen  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu
machen  sind;

die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
bleibt;

den  Ort  und  Tag  des  Vertragsabschlusses;

die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei
genügt  von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des
Familienvorstandes.  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,
so  muß  dieser  unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt
der  Firmenstempel.  Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines
inländischen  Bevollmächtigten  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderungsgesetzes),
  ist  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses
Bevollmächtigten  erforderlich.  Bei  Unternehmern,  welche  ihren

Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter  ausüben,  genügt  die

Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des  Stellvertreters.)

§.  6.  Wird  bei  einer  Beförderung  über  einen  deutschen  Hafen  ohne
Schiffswechsel  nach  einem  außereuropälschen  Hafen  auch  die  Weiterbeförderung
und  Verpflegung  oder  nur  die  Weiterbeförderung  der  Auswanderer  vom
außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  über-
        <pb n="93" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  81

nommen,

so  müssen  die  Verträge  außer  den  im  §.  5  vorgeschriebenen  Angaben

  und  Bestimmungen  enthalten:

Ga.
6b.

11a.

26a#.P—

26  b.

26e.

26  d.

26e.

26  f.

die  genaue  Bezeichnung  des  Auswanderungsziels;
die  Beförderungsmittel  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
bis  an  das  Auswanderungsziel;
den  Preis  für  die  Weiterbeförderung  vom  Ausschiffungshafen  nach
dem  Auswanderungsziele“");
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  bei  einer  im
außereuropäischen  Ausschiffungshafen  eintretenden,  nicht  von  dem
Reisenden  selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Weiterbeförderung
ohne  besondere  Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung
zu  gewähren;
die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung
länger  als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten
und  die  Erstattung  des  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preises
zu  verlangen,  unbeschadet  der  ihm  nach  bürgerlichem  Rechte  etwa
zustehenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  falls  der  Reisende  oder  einer
der  ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Beginn  der  Weiterbeförderung
  stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,
außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Weiterreise
  verhindert  ist,  den  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preis
dem  Reisenden  oder  seinen  Hinterbliebenen  unverkürzt  zurückzuerstatten;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  dieser
im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  aus  anderen  Gründen
von  der  Weiterbeförderung  zurücktreten  sollte,  den  für  die  Weiterbeförderung
  gezahlten  Preis,  vorbehaltlich  eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,
  keinenfalls  mehr  als  zehn  vom  Hundert  betragenden
Abzugs  zurückzuerstatten;
die  Angabe,  wieviel  Gepäck  des  Reisenden  bei  der  Weiterbeförderung
  frei  befördert  wird,  soweit  diese  Angabe  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  gemacht  werden  kann;
insoweit  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  vom  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  dem
Unternehmer  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Bedingung  gemacht
  worden  ist:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  durch
einen  Unfall  des  Beförderungsmittels  oder  einen  anderen  außerhalb
  der  Person  des  Reisenden  liegenden  Umstand  die  Fortà4

  9  10.
        <pb n="94" />
        82  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  98.

setzung  der  bereits  angetretenen  Weiterreise  verhindert  werden
oder  eine  längere  Unterbrechung  derselben  eintreten  sollte,  ohne
besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren
und  die  Beförderung  des  Reisenden  sowie  seines  Gepäcks  nach
dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich  herbeizuführen.

8.  7.  Verträge  mit  Auswanderern,  welche  von  oder  durch  Deutschland
  kommend  sich  zu  Schiff  oder  mit  der  Eisenbahn  nach  einem  außer—
deutschen  Hafen  begeben,  um  von  dort  aus  nach  einem  außereuropäischen
Lande  befördert  zu  werden  (Verträge  über  Beförderung  mit  Schiffswechsel
in  einem  außerdeutschen  Zwischenhafen  oder  Verträge  über  die  Beförderung
über  einen  außerdeutschen  Einschiffungshafen  des  europäischen  Festlandes),
müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge  enthalten:

1.

den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

2.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  die  Beförderung  der  Reisenden

  von  Deutschland  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  zu  übernehmen;  insoweit  nicht  der  Reichskanzler  bei
geringem  Verkehre  der  in  Betracht  lommenden  Schiffslinie  Ausnahmen
  gestattet  hat;

den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen
  wird;

den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
  wird;

die  Angabe  des  Reisewegs  bis  zu  dem  Hafen,  von  welchem  aus
die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird;

.  die  Angabe  der  Beförderungsmittel  auf  den  einzelnen  Strecken

dieses  Reisewegs,  und  zwar  für  die  zu  Schiff  zurückzulegenden
Strecken:  den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden
Schiffes,  den  Namen  der  Schiffslinie,  die  Bezeichnung  des  Schiffsplatzes;
  für  die  mit  der  Eisenbahn  zurückzulegenden  Strecken:  die
Angabe  der  Wagenklasse;

den  Hafen,  von  welchem  aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten
  wird;

den  Namen  und  die  Nationalität  des  zur  außereuropäischen  Fahrt
zu  benutzenden  Schiffes;

den  Namen  der  Schiffslinie;

den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;

.  den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm

reisenden  Familienglieder;

.  das  Alter;
.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei

Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);
den  bisherigen  Wohnort;
        <pb n="95" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  83

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

den  Preis  der  Beförderung  in  Reichswährung  bis  zu  dem  Hafen,
von  welchem  aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  für
jede  einzelne  Person,  und  zwar  wenn  die  Beförderung  theils  zu
Schiff,  theils  mit  der  Bahn  erfolgt,  getrennt  für  jede  Art  der  Beförderung;

den  Preis  der  Beförderung  in  Reichswährung  von  dem  vorbezeichneten
  Hafen  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  für  jede  einzelne  Person;
die  Erklärung,  daß  der  Reisende  von  Deutschland  bis  zur  Landung
im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  für  Beförderung  und
Gepäcktransport  (abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  29),
sowie  für  Beköstigung  und  Unterbringung,  soweit  diese  übernommen
sind,  außer  dem  vorbezeichneten  Preise  nichts  zu  bezahlen  hat;
die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  in  Deutschland  zur
Abfahrt  einzufinden  hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  in
Deutschland  spätestens  einzuliefern  ist;
die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der
Reisende  verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit
  einfindet,  daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten,  werden  muß;
dieser  Theil  darf  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes
betragen;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
  Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst
verschuldeten  Verzögerung  in  der  Beförderung,  an  dem  Orte,  wo
die  Verzögerung  erfolgt,  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und
Verpflegung  an  Bord  des  Schiffes  oder  in  einem  Auswandererlogirhaus
  oder,  wo  solches  nicht  vorhanden,  in  einem  geeigneten
Gasthause  zu  gewähren;
die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung
länger  als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten
und  die  Rückerstattung  des  gezahlten  Fahrpreises  oder  des  entsprechenden
  Theiles  desselben  zu  verlangen,  unbeschadet  der  ihm
nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf
Schadensersatz;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  den  Fahrpreis  für  die  Beförderung
  von  Deutschland  nach  dem  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  oder  den  entsprechenden  Theil  desselben  unverkürzt
zurückzuerstatten,  wenn  der  Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden
Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Reise  oder  vor  Antritt  der
außereuropäischen  Fahrt  stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit
oder  sonstige,  außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritt
oder  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  wird;

65
        <pb n="96" />
        84  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  88.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  den  Fahrpreis  nach  Abzug
eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als  die
Hälfte  betragenden  Theiles  des  in  Ziffer  23  bezeichneten  Fahrpreises
  zurückzuerstatten,  falls  der  Reisende  vor  Antritt  der  Reise
aus  anderen  Gründen  vom  Vertrage  zurücktritt;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem
über  zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn
Jahren  für  einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,
Kopfpfühl  und  Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und
ihm  das  dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung
  zu  stellen;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
  Wascheinrichtungen  zu  gewähren;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt
erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich
  zu  gewähren;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte
Reisegepäck  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern
und,  falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden
Schaden  aufzukommen;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der
Seereise  mindestens  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
  und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten
  ist,

und,  falls  die  Beförderung  bis  zu  dem  Hafen,  von  welchem
aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  ganz  oder  theilweise
  mit  der  Eisenbahn  oder  einem  Flußschiff  erfolgt:  die  Angabe,
wieviel  Gepäck  während  dieses  Theiles  der  Reise  frei  befördert
wird  und  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden
dessen  Gepäck  während  der  Seereise  auf  Kosten  des  Reisenden
gegen  Feuers=  und  Wassersgefahr  zu  versichern;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der
Fortsetzung  der  Reise  verhindert,  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung
  derselben  genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne
besondere  Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt
  und  die  Beförderung  des  Reisenden  und  seines  Gepäcks
nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich  herbeigeführt  wird;
        <pb n="97" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  85

31  a.  falls  die  Beförderung  des  Reisenden  nach  dem  Hafen,  von  welchem

31  b.

32.

33.

34.
35.

aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  ganz  oder  theilweise
  mit  der  Eisenbahn  oder  mit  einem  Flußschiff  erfolgt:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auch  dem  während  dieses
Theiles  der  Reise  etwa  erkrankten  Reisenden  die  nöthigen
Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich  zu  gewähren;
soweit  die  vorgenannte  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  erfolgt
und  die  Verpflegung  des  Reisenden  während  der  Bahnfahrt  übernommen
  wird:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  bestimmten  näher  zu
bezeichnenden  Stationen  den  Reisenden  zu  beköstigen  und  ihm
bei  längerem  als  dreistündigem  Aufenthalte  kostenfreie  Unterkunft
  in  einem  Gasthause  zu  gewähren;
die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte
Erfüllung  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem
zuständigen  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu
machen  sind;
die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
  bleibt;
den  Ort  und  Tag  des  Vertragsabschlusses;
die  Unterschrift  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei
genügt  von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des
Familienvorstandes.  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,
so  muß  dieser  unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt
  der  Firmenstempel.  Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung
eines  inländischen  Bevollmächtigten  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderungsgesetzes),
  ist  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel
dieses  Bevollmächtigten  erforderlich.  Bei  Unternehmern,  welche

ihren  Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter  ausüben,  genügt

die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des  Stellvertreters.)

§.  8.  Wird  bei  einer  Beförderung  der  im  §.7  bezeichneten  Art  auch
die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  oder  nur  die  Weiterbeförderung  der
Auswanderer  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel
  übernommen,  so  gelten  auch  hierfür  die  Bestimmungen  des
§.  7,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  unter  Ziffer  2  daselbst  vorgesehene
Verpflichtung  des  Unternehmers,  für  die  Beförderung  des  Reisenden  zu
sorgen,  nicht  nur  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen,
sondern  bis  zur  Erreichung  des  Auswanderungsziels  zu  übernehmen  ist.
Außerdem  müssen  die  Verträge  enthalten:
10  a.  die  genaue  Bezeichnung  des  Auswanderungsziels;
10  b.  die  Beförderungsmittel  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen

bis  an  das  Auswanderungsziel;
        <pb n="98" />
        86  I..  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  88.

16  a.

31c.

31d.

31e.

31t.

318g.

31h.

den  Preis  für  die  Weiterbeförderung  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  nach  dem  Auswanderungsziele  );

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  bei  einer  im
außereuropäischen  Ausschiffungshafen  eintretenden,  nicht  von  dem
Reisenden  selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Weiterbeförderung
ohne  besondere  Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung
zu  gewähren;

die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung
länger  als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten
und  die  Erstattung  der  durch  die  anderweitige  Weiterreise  entstandenen
  Kosten  zu  verlangen,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem
bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz;


die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  falls  der  Reisende  oder  einer
der  ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Beginn  der  Weiterbeförderung
  stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,
außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Weiterreise
  verhindert  ist,  den  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten
Preis  dem  Reisenden  oder  seinen  Hinterbliebenen  unverkürzt  zurückzuerstatten;


die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  dieser

im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  aus  anderen  Gründen
von  der  Weiterbeförderung  zurücktreten  sollte,  den  für  die  Weiterbeförderung
  gezahlten  Fahrpreis  vorbehaltlich  eines  bestimmt  zu
bezeichnenden,  keinenfalls  mehr  als  zehn  vom  Hundert  betragenden
Abzugs  zurückzuerstatten;
die  Angabe,  wieviel  Gepäck  des  Reisenden  bei  der  Weiterbeförderung
  frei  befördert  wird,  soweit  diese  Angabe  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  gemacht  werden  kann;
insoweit  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  von  dem  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  dem
Unternehmer  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Bedingung  gemacht
  worden  ist:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls
durch  einen  Unfall  des  Beförderungsmittels  oder  einen  anderen
außerhalb  der  Person  des  Reisenden  liegenden  Umstand  die
Fortsetzung  der  bereits  angetretenen  Weiterreise  unmöglich  gemacht
  werden  oder  eine  längere  Unterbrechung  derselben  eintreten
  sollte,  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung
  zu  gewähren  und  die  Beförderung  des  Reisenden  sowie
seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich
herbeizuführen.
        <pb n="99" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  87

§.  9.  Verträge  über  die  Beförderung  von  Auswanderern  über  See
nach  einem  außerdeutschen  Orte  in  Europa  müssen  möglichst  in  nachstehender
Reihenfolge  enthalten:

1.
2.

A

14.

15.

16.

17.

18.

den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  die  Beförderung  des  Reisenden
  von  Deutschland  bis  zur  Landung  im  Ausschiffungshafen  zu
übernehmen;

den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen
  wird;

den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
  wird;

den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;
den  Namen  der  Schiffslinie;

den  Ausschiffungshafen;

den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm
reisenden  Familienglieder;

das  Alter;

.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei

Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

.den  bisherigen  Wohnort;

den  Preis  der  Seebeförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne
Person;

die  Erklärung,  daß  der  Reisende  von  Deutschland  bis  zur  Landung
im  Ausschiffungshafen  für  Beförderung  und  Gepäcktransport  (abgesehen
  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  20),  sowie  für  Beköstigung
  und  Unterbringung,  soweit  diese  übernommen  sind,  außer
dem  vorstehend  bezeichneten  Preise  nichts  zu  bezahlen  hat;

die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzufinden
  hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern
  ist;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem
über  zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn
Jahren  für  einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,
Kopfpfühl  und  Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und
ihm  das  dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur
Verfügung  zu  stellen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
  Wascheinrichtungen  zu  gewähren;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt
        <pb n="100" />
        88  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  98.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.
27.

erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unent—
geltlich  zu  gewähren;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte
Reisegepäck  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern
und,  falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden
Schaden  aufzukommen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der
Seereise  mindestens  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu
befördern,  und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten
  ist;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden
dessen  Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuers=  und  Wassersgefahr
  zu  versichern;

die  Erklärung,  daß  im  Uebrigen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Vertragschließenden
  sich  nach  den  in  dem  Deutschen  Handelsgesetzbuch
über  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reisenden  enthaltenen
Bestimmungen))  richten;  «

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der
Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung
  derselben  genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne
besondere  Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt
  und  die  Beförderung  des  Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach
dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich  herbeigeführt  wird;

die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte
Erfüllung  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem
zuständigen  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu
machen  sind;

die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
bleibt;

den  Ort  und  den  Tag  des  Vertragsabschlusses;

die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei
genügt  von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des
Familienvorstandes.  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,
so  muß  dieser  unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt
der  Firmenstempel.  Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines
inländischen  Bevollmächtigten  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderungsgesetzes),
  ist  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses
Bevollmächtigten  erforderlich.  Bei  Unternehmern,  welche  ihren

5)  HGB.  8  664—677
        <pb n="101" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  89

Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter  ausüben,  genügt  die
Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des  Stellvertreters.)

8.  10.  Der  dem  Auswanderer  hinsichtlich  seiner  Person  und  seines
Gepäcks  für  die  Beförderung  mit  einem  binnenländischen  Beförderungsmittel
berechnete  Preis  darf  den  nachweislich  an  Ort  und  Stelle  zu  entrichtenden
tarifmäßigen  Beförderungspreis  nicht  übersteigen.

8.  11.  Für  die  Verträge  dürfen  nur  Formulare  verwendet  werden,
deren  Muster  von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler  eingereicht  und  von
diesem  genehmigt  sind.

8.  12.  Der  Vertrag  ist  dem  Auswanderer,  bei  einer  auswandernden
Familie  dem  Familienvorstande,  vor  der  Einschiffung  oder,  falls  auch  die
Bahnbeförderung  zum  Hafen  übernommen  ist,  vor  deren  Beginn  auszuhändigen
  und  dauernd  zu  belassen.

8.  13.  Mit  Auswanderern,  welche  aus  oder  durch  Deutschland  kommend,
sich  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  begeben  wollen,  um  von  dort  aus
nach  einem  außereuropäischen  Lande  befördert  zu  werden,  dürfen  nur  Verträge
  der  in  den  88.  7  und  8,  nicht  aber  der  im  8.  9  bezeichneten  Art  geschlossen
  werden.

§.  14.  Die  Auswanderungsbehörde  kann  verlangen,  daß  der  Unternehmer
  zur  Sicherstellung  der  ihm  aus  den  88.  27  bis  30  des  Gesetzes
über  das  Auswanderungswesen  entstehenden  Verpflichtungen  eine  das  Ueberfahrtsgeld
  um  den  halben  Betrag  übersteigende  Summe  versichert  oder  einen
der  Versicherungssumme  entsprechenden  Betrag  hinterlegt.

Im  Falle  der  Versicherung  bedürfen  sowohl  die  Wahl  des  Versicherers
wie  der  Inhalt  der  Versicherungspolice  der  Genehmigung  durch  die  Auswanderungsbehörde.
  Die  Police  über  die  geschlossene  Versicherung  ist  spätestens
sechsunddreißig  Stunden  nach  Abgang  des  Schiffes  der  Auswanderungsbehörde
  einzuliefern.

Die  etwaige  Hinterlegung  ist  bei  der  im  §.  26  dieser  Bestimmungen
bezeichneten  Stelle  zu  bewirken  und  der  Auswanderungsbehörde  vor  Abgang
des  Schiffes  nachzuweisen.

Wird  die  Verwendung  des  sichergestellten  Betrags  oder  eines  Theiles
desselben  nöthig,  so  ist  der  Unternehmer  zur  sofortigen  Ergänzung  verbunden.

Falls  der  Unternehmer  durch  Säumniß  in  der  Erfüllung  seiner  im
Absatz  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten  ein  Einschreiten  der  Behörden  veranlaßt,
  ist  die  Auswanderungsbehörde  befugt,  die  durch  die  Säumniß  erwachsenen
  Kosten  aus  der  Versicherungs=  oder  der  Hinterlegungssumme  zu
decken.  Sie  ist  berechtigt,  zu  diesem  Zwecke  die  Versicherungssumme  zu  erheben.
  Ein  entsprechender  Vermerk  ist  in  die  Police  beziehungsweise  die
Hinterlegungsurkunde  aufzunehmen.

§.  15.  Der  Unternehmer  bedarf  zur  Beförderung  der  Auswanderer  mit
gecharterten  Schiffen  der  vorgängigen  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde.
        <pb n="102" />
        90  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März8.

II.  Geschäftsbetrieb  der  Agenten.

§.  16.  Der  Auswanderungsagent  hat  in  jedem  Falle,  in  welchem  er
den  Abschluß  eines  Beförderungsvertrags  vermittelt,  dem  Auswanderer  (bei
Familien  dem  Familienvorstande)  einen  Empfangsschein  auszustellen.

§.  17.  Die  Empfangsscheine  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge

  enthalten:

1.  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden  Vertrags  die  Angaben,  welche

a)  in  den  Ziffern  1  bis  6  des  §.  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  6  oder
e)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  10  des  §.  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  8  oder
e)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  7  des  §.  9

vorgesehen  sind;

2.  die  von  dem  Auswanderer  auf  den  Fahrpreis  geleisteten  Zahlungen;

3.  die  in  den  Spalten  1  bis  11  des  im  Anhange  beigefügten  Verzeichnisses
  vorgesehenen  Angaben;

4.  den  Preis  für  die  Beförderung,  getrennt  für  die  einzelnen  Strecken
der  Beförderung  und  die  einzelnen  Personen;

5.  den  Namen  und  Wohnort  des  Agenten;

6.  den  Tag  und  Ort  der  Ausstellung  des  Empfangsscheins  und  die
Unterschrift  des  Agenten;

7.  eine  nach  den  einzelnen  Posten  getrennte  Abrechnung  über  alle
von  dem  Auswanderer  aus  irgend  einem  Grunde  an  den  Agenten
geleisteten  Zahlungen;

8  unter  der  Ueberschrift  „Bedingungen“  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden
  Vertrags  die  Angaben,  welche

a)  in  den  Ziffern  12  bis  26  des  §.  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  6  oder
F)  in  den  Ziffern  2,  17  bis  31b  des  §.  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  8  oder
e)  in  den  Ziffern  2,  13  bis  23  des  §.  9
vorgesehen  sind;
9.  unter  der  Ueberschrift  „Rathschläge“  Folgendes:
Es  wird  dem  Reisenden  empfohlen:
a)  auf  oder  an  jedem  Gepäckstück  äußerlich  seinen  Namen
deutlich  lesbar  in  unverwischbarer  Farbe  anzubringen;
b)  ein  behördlich  beglaubigtes  Verzeichniß  seiner  Gepäckstücke
und  der  darin  befindlichen  Gegenstände  mit  sich  zu  führen;
e)  sich  mit  einem  Passe  oder  Heimathscheine  zu  versehen.
§.  18.  Für  die  Empfangsscheine  dürfen  nur  Formulare  verwendet
        <pb n="103" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März98.  91

werden,  deren  Muster  von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler  eingereicht
und  von  diesem  genehmigt  sind.

Sämmtliche  Agenten  eines  Unternehmers  haben  das  nämliche  Muster
zu  verwenden.
§.  19.  Die  Formulare  müssen  unter  fortlaufenden  Nummern  in  festgebundenen
  Büchern,  welche  mit  Seitenzahlen  versehen  sind  und  auf  dem
ersten  Blatte  die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Zahl  der
Seiten  tragen,  enthalten  sein.  In  den  Büchern  müssen  neben  dem  Formular
eines  jeden  Empfangsscheins  zwei  gleichlautende  Formulare  zu  Abschriften
des  Empfangsscheins  dergestalt  enthalten  sein,  daß  der  Empfangsschein  und
eine  Abschrift  desselben  ohne  Verletzung  des  Einbandes  herausgenommen
werden  können.  In  den  zu  Abschriften  bestimmten  Formularen  können  die
unter  den  Ziffern  8  und  9  des  §.  17  bezeichneten  Gegenstände  fehlen.

§.  20.  Der  Agent  hat,  sobald  er  das  Formular  eines  Empfangsscheins
  ausfüllt,  in  der  gleichen  Weise  auch  die  beiden  Formulare  zu  den
Abschriften  auszufüllen.  Der  Empfangsschein  ist  dem  Auswanderer  auszuhändigen;
  von  den  Abschriften  ist  die  eine  alsbald  dem  Unternehmer  zu
übersenden,  während  die  zweite  mit  dem  Buche  in  den  Händen  des  Agenten
verbleibt.

8.  21.  Agenten,  welche  den  Beförderungsvertrag  selbst  abschließen,
haben  das  Vertragsformular  auszufüllen  und  zu  unterzeichnen.  Außerdem
finden  die  88.  16  bis  20  Anwendung.

§.  22.  Die  Landes-Zentralbehörden  können  vorschreiben,  daß  die
Agenten  von  dem  Abschluß  oder  der  Vermittelung  von  Beförderungsverträgen

binnen  einer  bestimmten  Frist  einer  von  ihnen  zu  bezeichnenden  Behörde
Anzeige  zu  machen  haben,ö).

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  den  Geschäftsbetrieb  der
Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.

8.  23.  Die  Unternehmer  haben  ihren  Agenten,  ausländische  Unternehmer
  auch  ihren  Bevollmächtigten,  den  Preis  für  die  Beförderung  von
Auswanderern  genau  mitzutheilen.  Bevollmächtigten  wie  Agenten  ist  es  verboten,
  den  Auswanderern  einen  höheren  als  den  vom  Unternehmer  festgesetzten
  Preis  zu  berechnen.

§.  24.  Die  Unternehmer  haben  ihre  an  die  Agenten  und  Auswanderer
gerichteten  Schreiben  zu  kopiren.  Die  gleiche  Bestimmung  gilt  für  die  Agenten
hinsichtlich  der  von  ihnen  an  die  Unternehmer  und  Auswanderer  gerichteten
Schreiben.

6)  Die  Anzeige  ist  in  Preußen  binnen  schriftlich  zu  erstatten  Bek.  2.  April  98
24  Stunden  der  Ortspolizeibehörde  (M.  73).
        <pb n="104" />
        92  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  98.

Die  Auswandererverzeichnisse,  die  Abschriften  der  Empfangsscheine  und
der  gesammte  Schriftwechsel  sind  noch  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung
beziehungsweise  nach  dem  Empfang  oder  der  Absendung  der  Schreiben  genau
nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzubewahren  und  dem  Reichskommissare  für
das  Auswanderungswesen,  der  Auswanderungsbehörde)  und  der  Ortspolizeibehörde
  der  gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Wohnsitzes  des  Unternehmers
oder  des  Agenten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

§.  25.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  den  Unternehmern
  und  den  Agenten  die  Ankündigung  ihres  Geschäfts  durch  Plakate
an  öffentlichen  Orten  für  den  ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirkes
oder  für  einzelne  Theile  desselben  zu  untersagen.

In  den  Annoncen,  Prospekten  und  Zirkularen  muß  stets  der  Weg,
auf  welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  ausdrücklich  und
genau  bezeichnet  werden;  soll  ein  Schiffswechsel  stattfinden,  so  ist  dies  ebenfalls
  anzugeben.

§.  26.  Die  gemäß  §s§.  5,  7,  14  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  zu  bestellende  Sicherheit  ist  durch  Hinterlegung  des  von  dem  Reichskanzler,
  bei  Agenten  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  festgesetzten
Betrags  in  baarem  Gelde  oder  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  zu  leisten.

Die  Landes-Zentralbehörden  können  die  Hinterlegung  in  anderen
Papieren  zulassen;  sie  bezeichnen  die  Stellen,  bei  denen  die  Hinterlegung  zu
erfolgen  hat7).

Welche  Landes-Zentralbehörden  zuständig  sind,  bestimmt  sich  nach  dem
Orte  der  gewerblichen  Niederlassung  des  Unternehmers  oder  des  Agenten,
bei  den  im  §.  4  des  Auswanderungsgesetzes  bezeichneten  Unternehmern  nach
dem  Wohnorte  des  Bevollmächtigten.

§.  27.  In  der  Urkunde,  durch  welche  die  Sicherheit  bestellt  wird,
haben  sich  die  Unternehmer  und  Agenten  den  nachstehend  bezeichneten  Verbindlichkeiten
  zu  unterwerfen.

§.  28.  Die  bestellte  Sicherheit  haftet  für  alle  anläßlich  des  Geschäftsbetriebs
  der  Unternehmer  und  Agenten  gegenüber  den  Behörden  und  gegenüber
  den  Auswanderern  begründeten  Verbindlichkeiten  insbesondere:

1.  für  alle  Nachtheile  und  Kosten,  welche  den  Auswanderern  dadurch

entstehen,  daß  die  ihnen  auf  Grund
a)  des  Beförderungsvertrags,
b)  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen,  sowie  der  zur

!)  Die  Sicherheiten  sind  in  Preußen  bei  der  Rendantur  des  Reichsinvalidenbei
  den  Regierungshauptkassen  (in  Berlin  fonds  zu  hinterlegen  Bek.  25.  März  98
der  Polizeihauptkasse)  oder  unter  Ver-  (M.  73).
mittelung  des  Reichsamts  des  Innern
        <pb n="105" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März  98.  93

Ausführung  desselben  ergangenen  Vorschriften  und  Verordnungen,

c)  der  den  Unternehmern  und  Agenten  bei  der  Erlaubnißertheilung
  etwa  gestellten  besonderen  Bedingungen
zustehenden  Ansprüche  nicht  erfüllt  sind;

2.  für  alle  Kosten,  welche  einer  Reichs=  oder  Landesbehörde  dadurch
entstehen,  daß  die  Nichterfüllung  der  unter  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten
  das  Einschreiten  der  Behörde  veranlaßt  hat;

3.  für  alle  Geldstrafen  und  Kosten,  auf  welche  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  unter  1b  und  c  genannten  Vorschriften  erkannt
worden  ist.

§.  29.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  aus  der  bestellten
Sicherheit  zu  berichtigen:

a)  die  im  §.  28  Ziffer  1  bezeichneten  Ansprüche  der  Auswanderer,
sobald  dieselben  entweder  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  eines
inländischen  oder  durch  ein  mit  dem  Vollstreckungsurtheile  verseheness)
  Erkenntniß  eines  ausländischen  Gerichts  oder  durch  Beschluß
der  höheren  Verwaltungsbehörde  oder  durch  Entscheidung  des
zuständigen  deutschen  Konsuls  oder  dessen  Stellvertreters  festgestellt
  sind;

b)  die  im  §.  28  Ziffer  2  bezeichneten  Ansprüche  einer  Reichs=  oder
Landesbehörde,  sobald  die  der  Behörde  erwachsenen  Kosten  bei
der  Reichsbehörde  durch  deren  Beschluß,  bei  der  Landesbehörde
durch  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  nach  Anhörung
des  Unternehmers  oder  Agenten  festgestellt  sind;

c)  die  Geldstrafen  und  Kosten,  welche  durch  rechtskräftiges  gerichtliches
  Erkenntniß  oder  durch  rechtskräftigen  Strafbefehl  (Strafverfügung)
  festgestellt  sind.

§.  30.  Wenn  die  hinterlegte  Summe  durch  Ersatzleistungen  verringert
oder  erschöpft  ist,  so  muß  sie  innerhalb  eines  Monats?)  wieder  auf  ihren
ursprünglichen  Betrag  gebracht  werden.  Das  Gleiche  muß  geschehen,  wenn
der  Kurswerth  der  hinterlegten  Papiere  sich  um  zehn  vom  Hundert  niedriger
stellt,  als  der  bei  der  Annahme  der  Sicherheit  berechnete  Werth.

8.  31.  Die  Rückgabe  der  Sicherheit  kann  beantragt  werden,  wenn
der,  welcher  sie  bestellt  hat,  stirbt  oder  auf  die  erhaltene  Erlaubniß  verzichtet
oder  wenn  ihm  diese  entzogen  wird.

Die  Rückgabe  erfolgt,  nachdem  alle  Ansprüche  an  die  bestellte  Sicherheit
  erledigt  sind,  frühestens  aber  ein  Fahr  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem

8)  CPO.  §  722,  723.  ")  Agenten  §  18  Abs.  2c  des  G.
        <pb n="106" />
        94  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

die  Rückgabe  beantragt  werden  kann.  Sie  kann  schon  früher  erfolgen,  wenn
ein  Geschäftsnachfolger  die  Haftung  für  alle  Verbindlichkeiten  seines  Vorgängers
  unter  Bereitstellung  seiner  Sicherheitsleistung  für  diefelbe  übernimmt.

Berlin,  den  14.  März  1898.
Der  Reichskanzler.

Anhang.  Formular  zum  Auswanderer-Verzeichnißto).

Anlage  B  (zu  §  36).
Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Ausmandererschiffe.
Uom  14.  März  1898.  (RGB.  57).

Auf  Grund  des  §.  36  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrath  in  seiner
Sitzung  vom  14.  März  1898  die  nachstehenden  Vorschriften  über  Auswandererschiffe
  beschlossen.

Vorschriften  über  Auswandererschiffel).

I.  Beschaffenheit  der  Auswandererschiffe.

§.  1.  [Bauart.]  Die  Auswandererschiffe  (§.  37  des  Gesetzes  über
das  Auswanderungswesen)  müssen  mindestens  den  Anforderungen  der  ersten
Klasse  des  Germanischen  Lloyd  genügen.

Anstatt  der  ersten  Klasse  des  Germanischen  Lloyd  kann  der  Reichskanzler
  die  entsprechende  Klasse  einer  anderen  Klassifikationsgesellschaft  zulassen.

Dampfschiffe  müssen  außerdem  den  von  der  Seeberufsgenossenschaft
erlassenen  Vorschriften  über  wasserdichte  Schotten  für  Passagierdampfer  in
außereuropäischer  Fahrt  entsprechen.

§.  2.  [Untersuchung  auf  Seetüchtigkeit.]  Kein  Schiff  darf  als
Auswandererschiff  benutzt  werden,  bevor  es  nach  gründlicher  Untersuchung
im  Dock  oder  auf  der  Helling  für  seetüchtig  befunden  worden  ist.

Diese  Untersuchung  ist  jährlich  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

§.  3.  Die  Untersuchung  muß  im  Inlande  von  staatlichen  Besichtigern,
im  Auslande  von  Besichtigern  des  Germanischen  Lloyd  oder  einer  anderen
nach  §.  1  zugelassenen  Klassifikationsgesellschaft  vorgenommen  werden.

Befindet  sich  unter  den  staatlichen  Besichtigern  kein  Schiffsbautechniker,
so  ist  ein  solcher  hinzuzuziehen.

10)  Nicht  abgedruckt.  1)  Strafen  §  43  Abs.  3  des  G.
        <pb n="107" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.  95

§.  4.  [Kessel  und  Maschinen  der  Dampfschiffe.]  Dampfschiffe
dürfen  die  Reise  nur  mit  Kesseln  und  Maschinen,  welche  sich  in  gutem,  seetüchtigen
  Zustande  befinden,  antreten.  Insbesondere  muß  der  Schraubenwellentunnel
  gegen  den  Schiffsraum  wasserdicht  und  gegen  den  Maschinenraum
  mit  einem  sicheren  dichten  Verschlusse  hergestellt  sein.

Die  Kessel  sind  jährlich  einer  äußeren  und  einer  inneren  Untersuchung
zu  unterziehen.  Für  das  Verfahren  gelten  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen.


§.  5.  [Reinigung  verunreinigter  Schiffe.]  Schiffe,  welche  unlängst
  eine,  übeln  Geruch  zurücklassende  Ladung  an  Bord  gehabt  haben  oder
durch  übelriechende  Flüssigkeiten  verunreinigt  worden  sind,  dürfen  erst  nach
gründlicher  Reinigung  als  Auswandererschiffe  benutzt  werden.  Die  Reinigung
hat  nach  der  Entlöschung  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  das  Stauholz  aus
dem  Schiffe  entfernt  und  sodann  sämmtliche  Laderäume  gehörig  mit  Schmierseifelösung
  ausgespritzt  und  gewaschen  werden.  Demnächst  sind  sämmtliche
Schiffsluken  —  mit  in  denselben  angebrachten  Windsegeln  oder  sonstigen
geeigneten  Lüftungsvorrichtungen  —  bis  zur  völligen  Austrocknung  offen
zu  halten.

Die  Besichtiger  oder  der  Untersuchungsarzt  können  andere  Arten  der
Reinigung  vorschreiben  oder  zulassen.

II.  Einrichtung  und  Ausrüstung  der  Auswandererschiffe  zur  Aufnahme
der  Auswanderer.

8.  6.  [Aufnahmefähigkeit.]  Kein  Schiff  darf  als  Auswandererschiff
  benutzt  werden,  bevor  von  den  Besichtigern  die  für  die  Auswanderer
bestimmten  Räume  ausgemessen  und  die  zulässige  Personenzahl  festgesetzt
worden  ist.  Diese  Festsetzung  gilt  auch  für  die  späteren  Reisen  des  Schiffes,
solange  in  dessen  Räumen  keine  Veränderung  vorgenommen  wird.  Von
solcher  Veränderung  hat  der  Unternehmer  der  Auswanderungsbehörde  behufs
Wiederholung  der  Messung  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Die  von  den  Besichtigern  für  jeden  Raum  festgesetzte  zulässige  Personenzahl
  muß  in  demselben  auf  einem  Metallschild  eingravirt  oder  in  haltbarer
  Farbe  angebracht  sein.

§.  7.  [Maß  des  erforderlichen  Luftraums.]  Für  jede  im  Auswandererdeck
  reisende  Person,  einschließlich  der  etwa  unterwegs  an  Bord
genommenen,  muß  ein  durch  Ladung,  Gepäck  (abgesehen  von  Handgepäck)
oder  Proviantgegenstände  nicht  beschränkter  Raum  von  mindestens  2,,5  Kubikmeter
  vorhanden  sein.  Bei  Berechnung  dieses  Raumes  wird  eine  mehr  als
2,40  Meter  betragende  Deckshöhe  nur  für  2,40  Meter  angenommen.  Außerdem
  muß  für  jede  im  Auswandererdeck  reisende  Person  ein  Raum  von
mindestens  0,25  Ouadratmeter  auf  Deck  zur  Benutzung  frei  bleiben.
        <pb n="108" />
        96  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

§.  8.  [Beschaffenheit  des  Auswandererdecks.]  Das  jeweilig
zur  Unterbringung  der  Auswanderer  bestimmte  Deck  muß  so  hoch  liegen,
daß  die  Seitenfenster  sich  während  der  Reise  noch  über  der  Wasserlinie  befinden.
  Es  muß  eine  Höhe  von  mindestens  1,633  Meter  von  Deck  zu  Deck
und  einen  dichten  Fußboden  von  ausreichender  Stärke  haben.

Ist  das  oberste  Schiffsdeck  von  Eisen,  so  dürfen  in  dem  Raume  unmittelbar
  unter  demselben  Auswanderer  nur  untergebracht  werden,  wenn  das
eiserne  Deck  mit  einem  fest  darauf  verbolzten  hölzernen  Schutzdeck  von  mindestens
  7  Centimeter  Dicke  versehen  ist.

Oberhalb  der  jeweilig  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume  darf
kein  Vieh  als  Ladung  untergebracht  werden.

§.  9.  [Zugänge.]  Die  Eingänge  vom  Deck  zu  den  Auswandererräumen
  müssen  mit  dichtanschließenden  Kappen  von  genügender  Höhe  oder
dementsprechenden  Einrichtungen  versehen  sein.

Aus  jeder  zwischen  festen  Querwänden  liegenden  Abtheilung  eines
Auswandererdecks  muß  eine  im  Lichten  mindestens  0,,0  Meter  breite,  mit
festen  Geländern  versehene  Treppe  unmittelbar  auf  das  Deck  führen.  Faßt
solche  Abtheilung  mehr  als  einhundert  Personen,  so  muß  für  jedes  Hundert
eine  solche  Treppe  vorhanden  sein;  faßt  die  Abtheilung  mehr  als  vierhundert
Personen,  so  müssen  für  je  einhundertundfünfzig  Personen  eine  Treppe,
mindestens  aber  deren  vier  vorhanden  sein.

§.  10.  [Erleuchtung.]  Dem  zur  Unterbringung  der  Auswanderer
bestimmten  Deck  muß  für  die  nothwendigen  Verrichtungen  genügendes  Tageslicht
  zugeführt  werden.  Das  Licht  kann  außer  durch  Seitenfenster  auch  von
obenher  eingeführt  werden.

Von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  sind  diese  Räume  gehörig
zu  beleuchten,  und  zwar  müssen  für  je  einhundert  Personen  mindestens  zwei
starke  Laternen  verwendet  werden.  Die  Erleuchtung  mit  offenem  Lichte  oder
mit  explodirbaren  Stoffen,  wie  Petroleum,  Spiritus,  Acetylen  u.  s.  w.,  ist
verboten.  Bei  der  Verwendung  elektrischen  Lichtes  sind  in  jeder  Abtheilung
des  Auswandererdecks  mindestens  zwei  Nothlichter  zu  brennen.

8.  11.  [Luftwechsel.]  Für  jede  der  im  §.  9  Absatz  2  bezeichneten
Abtheilungen  müssen  zwei  Luftzieher  (Ventilatoren)  von  mindestens  30  Centimeter
  Durchmesser  vorhanden  sein,  von  welchen  der  eine  zum  Einlassen,  der
andere  zum  Auslassen  der  Luft  dient,  und  welche  so  hoch  über  das  Deck
hervorragen,  daß  die  Luft  ungehinderten  Zutritt  und  Abzug  hat.  Das
untere  Ende  der  Luftzieher  muß  so  angebracht  sein,  daß  der  kalte  Luftstrom
nicht  unmittelbar  auf  Schlafkojen  trifft.  Sind  mehr  als  einhundert  Personen
  in  der  Abtheilung  untergebracht,  so  muß  nach  Anordnung  der  Besichtiger
oder  des  Untersuchungsarztes  entweder  die  Zahl  der  Luftzieher  entsprechend
vermehrt  oder  ihr  Querschnitt  entsprechend  erweitert  werden.

Andere  Lüftungsvorrichtungen  sind  zulässig,  falls  mit  denselben  nach
        <pb n="109" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  97

dem  Ermessen  der  Besichtiger  oder  des  Untersuchungsarztes  mindestens  die
gleiche  Wirkung  erreicht  wird.

8.  12.  [Heizung.]  Die  Auswandererräume  müssen  bei  kaltem  Wetter
geheizt  werden  und  zu  diesem  Zwecke  mit  ausreichenden  und  ungefährlichen
Heizeinrichtungen  versehen  sein.  Ausnahmen  kann  die  Auswanderungsbehörde
zulassen.

§.  13.  [Schlafkojen.]  Die  Schlafkojen  müssen  in  genügender  Anzahl
  vorhanden  und  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und  Schlafdecke  für  jeden
Auswanderer  versehen  sein.  Diese  Gegenstände  sind  nach  jeder  Reise  gründlich
zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.  Die  einzelnen  Kojen  müssen  durch  niedrige
Zwischenwände  von  einander  getrennt  sein;  jede  Koje  muß  mindestens  1,83
Meter  lang  und  O60  Meter  breit  sein,  doch  können  Doppelkojen  von  der
doppelten  Breite  ohne  Scheidewand  angelegt  werden.  Mehr  als  zwei  Kojen
dürfen  nicht  über  einander  angebracht  werden.  Der  Abstand  der  unteren
Kojen  vom  Fußboden  muß  mindestens  0,15  Meter,  der  Abstand  der  oberen
von  der  Decke  des  Raumes  mindestens  0,75  Meter  betragen.  Eine  Einzelkoje
  darf  nur  von  einer  Person  über  zehn  Jahre  oder  von  zwei  Kindern
unter  zehn  Jahren,  eine  Doxpelkoje  von  nicht  mehr  Personen  als  zwei
Frauen,  oder  einer  Frau  mit  zwei  Kindern  unter  zehn  Jahren,  oder  einem
Ehepaare,  oder  einem  Manne  mit  zwei  eigenen  Kindern  unter  zehn  Jahren,
oder  zwei  Männern  benutzt  werden.

Zur  Erleichterung  des  Besteigens  der  Längskojen  sind  Gänge  von
mindestens  0,60  Meter  Breite  anzubringen.

In  jeder  Abtheilung  muß  zum  Besteigen  der  oberen  Kojen  für  je  einhundert
  solcher  Kojen  mindestens  eine  tragbare  Treppe  vorhanden  sein.

Die  Schlafkojen  müssen  mit  fortlaufenden  leicht  erkennbaren  Nummern
versehen  sein.

§.  14.  (Sitzgelegenheit  zur  Einnahme  der  Mahlzeiten.]  Zur
Einnahme  der  Mahlzeiten  muß  im  Auswandererdecke  die  erforderliche  Anzahl
von  Tischen  und  Bänken  angehracht  sein.

Der  Raum,  welchen  diese  Gegenstände  einnehmen,  wird  von  dem  im
§.  7  vorgeschriebenen  nicht  in  Abzug  gebracht.

§.  15.  [Kammern.]  Die  etwa  im  Auswandererdeck  hergerichteten
Kammern  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  zwischen  ihnen  und  dem  außerhalb
derselben  in  der  betreffenden  Abtheilung  des  Auswandererdecks  verbleibenden
Raume  ein  ungehinderter  Lustwechsel  stattfinden  kann.  Die  Kammern  und
dieser  Raum  sind  außerdem  mit  hinreichenden  Lüftungsvorrichtungen  zu  versehen.
  Wegen  der  Heizung  kommt  §.  12,  wegen  des  Luftraums  §.  7  mit
der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  den  Kammern  der  außerhalb  derselben
in  der  betreffenden  Abtheilung  des  Auswandererdecks  verbleibende  Raum
hinzugerechnet  wird,  soweit  er  zur  Benutzung  der  Auswanderer  freigehalten
wird,  ohne  durch  Ladung,  Gepäck  (abgesehen  von  Handgepäck)  oder  Proviant-J.

  7
        <pb n="110" />
        98  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.

gegenstände  eingeschränkt  zu  werden.  Die  Kammern  und  der  außerhalb
derselben  verbleibende  Raum  sind  bei  Tage  wie  bei  Nacht  für  die  nothwendigen
  Verrichtungen  genügend  zu  erleuchten,  auch  muß  bei  der  Verwendung
elektrischen  Lichtes  eine  genügende  Anzahl  von  Nothlichtern  außerhalb  der
Kammern  gebrannt  werden.  Das  im  §.  10  Absatz  2  enthaltene  Verbot  der
Verwendung  gewisser  Beleuchtungsmittel  findet  auch  hier  Anwendung.

§.  16.  [Frauenabtheilung.]  Weibliche  Auswanderer,  welche  ohne
Begleitung  von  Ehemännern  oder  Eltern  reisen,  sind  in  einer  von  den
übrigen  Plätzen  abgesonderten  Abtheilung  (8.  9  Absatz  2)  unterzubringen.
Auf  Verlangen  muß  auch  jeder  andere  weibliche  Auswanderer  in  dieser  Abtheilung
  untergebracht  werden.  Frauen  dürfen  Knaben  unter  zehn  Jahren
mit  in  diese  Abtheilung  nehmen.

Sind  mehr  als  fünfundzwanzig  weibliche  Auswanderer  in  der  Frauenabtheilung
  untergebracht,  so  muß  eine  Aufwärterin,  welcher  die  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  sowie  die  Bedienung  und  Hülfeleistung  obliegt,  die
Nacht  daselbst  zubringen.  Die  Frauenabtheilung  ist  mit  einer  verschließbaren
  Thür  zu  versehen  und  soweit  entfernt  von  der  Männerabtheilung  anzubringen,
  als  der  mit  Auswanderern  besetzte  Raum  des  Schiffes  dies
irgend  gestattet.

8.  17.  [Männerabtheilung.]  Die  über  vierzehn  Jahre  alten
männlichen  Auswanderer,  welche  nicht  mit  ihrer  Ehefrau  reisen,  sind  ebenfalls
  in  einer  besonderen,  mit  einer  verschließbaren  Thür  zu  versehenden
Abtheilung  unterzubringen.

§.  18.  [Frauen=  und  Männerkammern.]  Bei  geringerer  Auswandererzahl
  können  an  Stelle  der  besonderen  Frauen=  und  Männerabtheilungen
  mit  verschließbaren  Thüren  versehene  Kammern  innerhalb  der  Abtheilungen
  hergerichtet  werden.  Auf  diese  Kammern  kommen  die  Vorschriften
des  §.  15  zur  Anwendung.

8.  19.  [Wasch=  und  Badevorrichtungen.]  Zur  ausschließlichen
Benutzung  der  Auswanderer  müssen  mindestens  zwei  Waschhäuser,  eins  für
die  männlichen  und  eins  für  die  weiblichen  Auswanderer,  von  hinlänglicher,
der  Personenzahl  entsprechender  Größe  vorhanden  und  mit  den  nöthigen
Wascheinrichtungen  ausgerüstet  sein.  Auf  Dampfschiffen  müssen  die  Häuser
mit  Wasserleitung  oder  Pumpen  versehen  sein.

Die  Anbringung  von  Waschhäusern  kann  unterbleiben,  sofern  die  Auswanderer
  in  Kammern  untergebracht  werden,  und  in  jeder  Kammer  für  je
sechs  darin  unterzubringende  Personen  mindestens  eine  fest  angebrachte  Wascheinrichtung
  vorhanden  ist.

Auf  jedem  Schiffe,  welches  den  30.  Grad  nördlicher  Breite  nach  Süden
überschreiten  soll,  muß  eine  Bade=  oder  Brausevorrichtung  vorhanden  sein.

Den  Auswanderern  muß  das  zum  Waschen  nöthige  Süßwasser  in  ausreichender
  Menge  geliefert  werden.
        <pb n="111" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März98.  99

§.  20.  [Abtritte.]  Abtritte  müssen  in  solcher  Zahl  vorhanden
sein,  daß  für  je  fünfzig  männliche  und  für  je  fünfzig  weibliche  Auswanderer
  mindestens  einer  zu  deren  ausschließlichem  Gebrauche  dient.  Die
für  die  männlichen  und  die  für  die  weiblichen  Auswanderer  bestimmten
Abtritte  müssen,  wenn  thunlich,  auf  verschiedenen  Seiten  des  Schiffes  gelegen
  sein.  Von  den  Aufenthaltsräumen  der  Auswanderer  müssen  die
Abtritte  durch  einen  dichten  Verschlag  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  abgeschlossen
  sein.

Die  Fußböden  und  Wände  der  Abtritte  sind  durch  einen  Oelanstrich
und  Verkitten  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  gegen  Luft  und  Wasser  undurchlässig
  zu  machen.  Die  Abtritte  müssen  gut  gelüftet  und  bei  Tage  wie
bei  Nacht  hell  beleuchtet  sein.

§.  21.  [Krankenräume.]  Auf  jedem  Schiffe  müssen  sich  mindestens
zwei  abgesonderte  Krankenräume  befinden,  der  eine  für  die  männlichen,  der
andere  für  die  weiblichen  Auswanderer.  Die  Krankenräume  müssen  auf  je
einhundert  Personen  10  Kubikmeter  Luftraum  enthalten.  Sie  dürfen  bei
Berechnung  des  den  Reisenden  nach  §§.  7,  15  zu  gewährenden  Raumes
nicht  mitberücksichtigt  und  nur  so  stark  belegt  werden,  daß  für  jede  darin  befindliche
  Person  mindestens  5  Kubikmeter  Luftraum  vorhanden  sind.  Falls
bei  zahlreichen  Erkrankungen  die  Krankenräume  nicht  ausreichen,  muß  der
Schiffsführer  für  weiteren  abgesonderten  Raum  sorgen.

§.  22.  [Einrichtung  der  Krankenräumes.  Die  Krankenräume
müssen  möglichst  günstig  gelegen,  mit  besonders  guten  Erleuchtungs-,
Lüftungs=  und  Heizungseinrichtungen,  sowie  mit  einer  Thür  versehen  sein,
welche  so  breit  ist,  daß  ein  Kranker  hineingetragen  werden  kann.  In  der
Nähe  der  Krankenräume  müssen  sich  eine  besondere  Badeeinrichtung  für  die
Kranken  und  zwei  Abtritte  befinden.  Die  Wände  der  Krankenräume  sind
mit  Oelanstrich  zu  versehen,  der  Fußboden  ist  durch  einen  Oelanstrich  oder
auf  andere  Weise  wasserdicht  zu  machen.

Die  Räume  sollen  enthalten:  auf  je  einhundert  Personen  mindestens
zwei  Kojen  mit  Matratzen,  Kopfpfühl,  Decken  und  zweimal  Bettwäsche,
ferner  die  nöthige  Anzahl  von  Krankenanzügen,  einen  zu  Operationen  geeigneten
  Tisch,  eine  Wascheinrichtung  für  den  Arzt  und,  falls  keine  Badeeinrichtung
  in  unmittelbarer  Nähe  vorhanden,  eine  Badewanne,  ferner  Wasserbehälter
  mit  genügendem  Wasser.  Die  Kojen  müssen  mindestens  an  einer
vollen  Längsseite  einen  freien  Raum  von  mindestens  1  Meter  Breite  haben.
Sie  dürfen  mit  Ausnahme  der  Vorsätze  nicht  von  Holz  sein.  Die  oberen
Kojen  müssen,  soweit  sie  an  der  Wand  angebracht  sind,  zum  Aufklappen
eingerichtet  sein.  An  jeder  Koje  muß  ein  Behälter  für  die  Aufnahme  von
Trinkgefäßen  und  Arzneigläsern,  sowie  einer  für  Spei=  und  Uringläser  vorhanden
  sein.

§.  23.  [Bezeichnung  der  Räume.]  Die  Deckaufgänge,  Sonder-*
        <pb n="112" />
        100  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

abtheilungen,  Kammern,  Waschhäuser,  Abtritte  und  Krankenräume  sind
als  solche  durch  Anschläge  zu  bezeichnen,  welche  bei  Räumen,  die  ausschließlich
  für  Männer  oder  für  Frauen  bestimmt  sind,  dies  ersichtlich  machen
müssen.

III.  Beköstigung  der  Auswanderer.

§.  24.  [Beköstigung.]  Die  Beköstigung  darf  nicht  den  Auswanderern
  überlassen  bleiben.  Denselben  sind  in  mindestens  drei  täglichen
regelmäßigen  Mahlzeiten  die  Speisen  gehörig  zubereitet,  in  angemessener
Abwechselung  und  in  den  aus  dem  Verhältnisse  zu  dem  vorschriftsmäßig
mitzunehmenden  Proviante  sich  ergebenden  Mengen  zu  verabreichen;  auch  ist
die  vorgeschriebene  Menge  Trinkwasser  sowie  das  zum  Essen  und  Trinken
nöthige  Geschirr  zu  liefern.

§.  25.  [Koch.]  Auf  jedem  Schiffe  muß  sich  mindestens  ein  erfahrener
Koch  für  die  Auswanderer  befinden.

Wenn  deren  Zahl  mehr  als  einhundert  beträgt,  so  ist  entweder  noch
ein  Hülfskoch  anzustellen  oder  es  sind  einige  dazu  geeignete  Reisende  dem
Koche  als  Gehülfen  beizugeben.

Der  Koch  muß  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig  sein.

§.  26.  [Geschirr.]  Jedes  Schiff  muß  mit  dem  nöthigen  Geschirre
zur  Herstellung  und  Austheilung  der  Speisen,  sowie  mit  einer  richtigen
Waage  und  richtigen  Gewichten  versehen  sein.  Von  den  Kochtöpfen  darf
einer  außer  zum  Wasserkochen  nur  zur  Bereitung  von  Thee  und  Kaffee  benutzt
  werden.

§.  27.  [Wasser,  Proviant  u.  s.  w.]  Jedes  Schiff  muß  Wasser
und  Proviant,  Brenn=  und  Leuchtmaterial  für  die  wahrscheinliche  längste
Dauer  der  Reise  in  den  im  Anhang  A  v  verzeichneten  Mengen  mitnehmen.
Dabei  ist  auf  jedem  Proviantkollo  oder  Gefäße  der  Inhalt  und  das  Nettogewicht
  beziehungsweise  die  Menge  deutlich  zu  marken.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  gestatten,  daß  bestimmte  Mengen
von  Proviant  und  Wasser  auch  unterwegs  an  Bord  genommen  werden.
Der  Unternehmer  hat  zu  diesem  Zwecke  der  Auswanderungsbehörde  in  zwei
Stücken  ein  Verzeichniß  der  Gegenstände  vorzulegen,  aus  dem  ersichtlich  ist,
wo  diese  an  Bord  genommen  werden  sollen.  Die  Verzeichnisse  werden,
wenn  sie  mit  dem  Genehmigungsvermerke  der  Auswanderungsbehörde  versehen
  sind,  dem  Unternehmer  zurückgegeben.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  im  einzelnen  Falle  gestatten,  daß
auf  einem  Segelschiffe  eine  geringere  als  die  im  Anhang  A  vorgeschriebene
Menge  Wasser  mitgenommen  wird,  vorausgesetzt,  daß  auf  dem  Schiffe  ein
gutes  Abdampfgeräth  (Destillirapparat)  für  frisches  Wasser  vorhanden  ist,
das  in  vierundzwanzig  Stunden  für  jeden  Kopf  der  Mannschaft  und  der
        <pb n="113" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  101

Reisenden  so  viel  trinkbares  Wasser  liefern  kann,  als  erforderlich  ist,  um  die
für  einen  Tag  der  Reise  mitgenommene  Menge  auf  die  nach  Anhang  4  für
einen  Tag  mitzunehmende  Menge  zu  ergänzen.

Als  wahrscheinliche  längste  Dauer  der  Reise  gelten  die  im  Anhange  B
verzeichneten  Zeiträume.  Verzögert  sich  nach  der  Aufnahme  der  Auswanderer
der  Abgang  des  Schiffes  länger  als  eine  Woche,  so  muß  der  Proviant
dieser  Verzögerung  entsprechend  ergänzt  werden.

§.  28.  [Wasser.]  Zur  Aufbewahrung  des  Wassers  müssen  eiserne
Behälter  vorhanden  sein,  welche  im  Innern  einen  Ueberzug  von  Cement
oder  einem  anderen  tauglichen  Stoffe  haben.  Ein  Anstrich  von  Mennige
ist  verboten.

Dampfschiffe  müssen  mit  einem  guten  Abdampfgeräthe  (Destillir—
apparate)  für  Frischwasser  versehen  sein,  welches  in  vierundzwanzig  Stunden
für  jeden  Kopf  der  Mannschaft  und  der  Reisenden  fünf  Liter  trinkbares
Wasser  liefern  kann.

IV.  Bedienung  und  Krankenbehandlung.

§.  29.  [Aufwärter.]  Auf  jedem  Schiffe  muß  sich  für  je  einhundert
Auswanderer  mindestens  ein  Aufwärter  oder  eine  Aufwärterin  befinden.
Eine  Aufwärterin  muß  jedoch  schon  dann  vorhanden  sein,  wenn  sich  unter
den  Auswanderern  fünfundzwanzig  weibliche  befinden.  Den  Aufwärtern
(Aufwärterinnen)  liegt  es  ob,  für  die  gehörige  Reinhaltung,  Lüftung  und
Desinfektion  der  den  Auswanderern  überwiesenen  Räume  zu  sorgen  und  die
Auswanderer  in  dieser  Beziehung  zu  beaufsichtigen.

Die  Aufwärter  sind  in  der  Regel  zu  anderweiten  Schiffsarbeiten  nicht
zu  verwenden.

§.  30.  [Schiffsarzt.]  Jedes  Schiff  muß  einen  approbirten,  vertragsmäßig
  zur  unentgeltlichen  Behandlung  der  Auswanderer  verpflichteten
Arzt  an  Bord  haben.  Derselbe  hat  sich  über  seine  Approbation  und  seine
Tauglichkeit  zum  Schiffsarzte  der  Auswanderungsbehörde  und  dem  Untersuchungsarzte
  persönlich  auszuweisen.  Der  Schiffsarzt  ist  von  dem  Unternehmer
  mit  einer  Dienstanweisung  zu  versehen,  von  welcher  ein  Abdruck
(Abschrift)  der  Auswanderungsbehörde  einzureichen  ist.  Er  hat  eine  Krankenliste
  und  ein  Tagebuch  zu  führen.  In  die  Liste  müssen  die  Namen  der
Kranken,  die  Art  und  Dauer  der  Krankheit  und  die  Angabe,  ob  Unterbringung
  im  Krankenraum  erfolgt  ist,  eingetragen  werden.  In  das  Tagebuch
  sind  alle  für  den  Gesundheitszustand  der  Auswanderer  wichtigeren
Vorfälle  und  die  ihre  Gesundheit  nachtheilig  beeinflussenden  Ursachen  einzutragen.
  Nach  Beendigung  der  Reise  hat  der  Schiffsarzt  in  dem  Tagebuche
schriftlich  zu  versichern,  daß  er  alle  ihm  obliegenden  Angaben  vollständig
eingetragen  habe.  Krankenliste  und  Tagebuch  sind  nach  der  Rückkehr  des
        <pb n="114" />
        102  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.

Schiffes  von  der  Reise  durch  den  Unternehmer  dem  Untersuchungsarzt  unverzüglich
  vorzulegen.  Auch  hat  auf  Verlangen  des  Untersuchungsarztes  der
Schiffsarzt  persönlich  vor  ihm  zu  erscheinen.

§.  31.  [Krankenpfleger.]  Auf  jedem  Schiffe  ist  wenigstens  ein
zur  Krankenpflege  geeigneter  seefester  Mann  mitzunehmen.  Bei  einer  erheblichen
  Anzahl  von  Auswanderern  kann  von  der  Auswanderungsbehörde
die  Mitnahme  von  mehreren  Krankenpflegern  verlangt  werden.  Den  Umständen
  nach  kann  die  Auswanderungsbehörde  auch  die  Mitnahme  von  einer
oder  mehreren  Krankenpflegerinnen  für  die  weiblichen  Auswanderer  verlangen.


Den  Krankenpflegern  liegt  unter  Aufsicht  des  Schiffsführers  und  des
Arztes  die  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  ob.  Sie  dürfen  zu  den  regelmäßigen
  Schiffsarbeiten  nur  nach  besonderer  Verfügung  des  Schiffsführers
und  nur  insoweit  verwendet  werden,  als  dies  mit  der  ihnen  obliegenden
Krankenpflege  vereinbar  ist.

§.  32.  [Arzneimittel  u.  s.  w.]  An  Arzneien  und  anderen  Hülfsmitteln
  zur  Krankenpflege  sind  mindestens  die  im  Anhange  C  verzeichneten
Gegenstände  mitzunehmen.  Die  Auswanderungsbehörde  kann  die  Mitnahme
weiterer  Arzneimittel  verlangen.  Die  Arzneien  müssen  den  Vorschriften  des
deutschen  Arzneibuchs  entsprechen.

§.  33.  [Aufbewahrung  der  Arzneimittel.]  Die  im  §.  32  bezeichneten
  Gegenstände  sind  in  einer  Schiffsapotheke  und,  wo  diese  fehlen
sollte,  in  einem  besonderen  verschließbaren,  Börter  und  Schiebladen  enthaltenden
  Schranke  gehörig  geordnet  aufzubewahren.

8.  34.  [Krankenkost.]  Auf  Verlangen  des  Arztes  ist  den  Kranken
besondere  Krankenkost  zu  verabreichen.

V.  Sicherheits=  und  Rettungsvorschriften.

§.  35.  [Gefährliche  Gegenstände.]  Die  Mitnahme  der  im  Anhange
  D  unter  1  bis  3  verzeichneten  explosiven  und  feuergefährlichen  Gegenstände
  (soweit  nicht  die  ersteren  zur  Abgabe  von  Signalen  erforderlich  sind)
ist  verboten.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Beförderung
  des  Schießbedarfs  für  die  im  Auslande  befindlichen  Schiffe  der  Kaiserlichen
  Marine  und  für  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  deutschen
Schutzgebieten,  sofern  der  Schießbedarf  in  Kisten,  welche  mit  einer  gut  verlötheten
  Metallumhüllung  und  über  dieser  noch  mit  einer  Holzverkleidung
versehen  sind,  verpackt  ist  und  die  Verstauung  in  gegen  Feuersgefahr  gesicherten
  Räumen  unter  Aufsicht  eines  Feuerwerksoffiziers  oder  Oberfeuerwerkers
  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgt.

Die  im  Anhange  D  unter  4  bezeichneten  Stoffe  dürfen  nicht  unter
Deck  befördert  werden.
        <pb n="115" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.  103

Im  Uebrigen  gelten  hinsichtlich  der  feuergefährlichen  und  ätzenden
Stoffe  die  für  deren  Beförderung  in  Kauffahrteischiffen  von  den  Landesregierungen
  erlassenen  Bestimmungen.

8.  36.  Die  Mitnahme  von  Knochen  oder  Lumpen,  außer  wenn  die
letzteren  entweder  desinfizirt  oder  gewaschen,  getrocknet  und  gepreßt  sind,  ist
verboten.

Die  Mitnahme  von  ungereinigten  Haaren,  frischen  und  gesalzenen
Häuten  ist  nur  gestattet,  wenn  diese  Gegenstände  in  vollkommener  Trennung
und  Abdichtung  von  den  Personen-,  Proviant=  und  Wirthschaftsräumen  verladen
  werden.  Die  ungereinigten  Haare  und  frischen  Häute  müssen  außerdem
  mit  fester  und  dichtschließender  Verpackung  versehen  sein.

§.  37.  [Feuerlöscheinrichtung  auf  Dampfschiffen.]  Dampfschiffe
  müssen  mit  einer  Schlauchleitung  versehen  sein,  durch  welche  bei  Ausbruch
  von  Feuer  das  nöthige  Wasser  zum  Löschen  an  jede  Stelle  des  Schiffes
geleitet  werden  kann.

§.  38.  [Noth=  und  Lootsensignale.]  Zum  Abgeben  von  Nothund
  Lootsensignalen  muß  sich  mindestens  ein  Geschütz  von  genügender  Größe
mit  reichlichem  Schießbedarfe  nebst  der  erforderlichen  Menge  von  Blaulichtern
  und  Raketen  an  Bord  befinden.

§.  39.  [Rettungsgeräthe.]  Jedes  Schiff  muß  mit  dem  erforderlichen
  Rettungsgeräth,  insbesondere  mit  Booten,  Rettungsgürteln  und
Rettungsbojen  (Rettungsringen)  versehen  sein.

§.  40.  [Boote.]  An  Booten  müssen  vorhanden  sein:

„  „  mit  einem  Gesammt-Bei
  einem  Brutto-Raum  gehalte  mindestens  Naumgealte
des  Schiffes  von  mindestens
bis  250  Kubikmeter  2  Boote  6  Kubikmeter
von  über  250  500  -  2-  7  OD
--  500-  800  "  2  8,
800  =  1  100  2  9
1  100  1  0  2  11
1  400  =  1·700  3  17
1  700  =  2000  3  21
2000  2300  4  23
2300  =  2600  4  26
2600  =  2900  4  29
2900  =  3600  4  35
3600  =  4300  4  42
4  300  =  5000  4  46
5000  5700  4  49
5700  =  6400  4  52
6400  =  7  100  4  55
7100  7  800  4  58
7800  8500  4  61
8500  =  9200  6  67
9200  -9900  6  70
        <pb n="116" />
        104  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

Bei  einem  Brutto-Raumgehalte  „  mit  einem  Gesammtdes
  Schiffes  mindestens  Raumgehalte
von  mindestens
von  über  9900  bis  10  600  Kubikmeter  6  Boote  73  Kubikmeter

10  600  11  300  6  76  -

11  300  =  12000  6  79

12  000  12  700  6  82

12  700  13  400  6  85  -

13  400  14  100  8  92

14  100  14  800  8  95

14  800  15  500  8  98  -

15  500  16  200  8  101

16  200  16  900  8  104

16  900  17  600  10  111

17  600  18  300  10  114

18  300  19  000  10  117

19  000  19  700  10  120

19  700  20  400  10  123

20  400  21  100  10  126

21100  21  800  10  129

21  800  22  500  10  132

22  500  24  000  12  140

24  000  25  500  12  144

25  500  27  000  12  148

27000  28  500  14  152

28  500  30  000  14  156

30  000  31  500  14  160

31  500  33  000  14  164

33  000  34  500  14  168

34  500  36  000  14  172

36  0O000  =  37500  14  180

37500  39  000  14  188

39  000  40  500  14  196

40  500  42  000  14  204

42  000  43  500  14  212

43  500  45  000  14  220

45  000  46  500  16  228

46  500  48  000  16  236

48  000  50  000  16  244

50  000  im  Verh  ält-  im  Verhältnif  e

nisse  mehr.  mehr.

Kein  Boot  darf  weniger  als  3  Kubikmeter  Raumgehalt  haben.

§.  41.  [Ermittelung  des  Raumgehalts  der  Boote.]  Als
Raumgehalt  eines  Bootes  in  Kubikmeter  gilt  das  mit  O,s  vervielfachte  Produkt
  seiner  in  Meter  ausgedrückten  größten  äußeren  Länge,  größten  äußeren
Breite  und  inneren  Tiefe.

Die  Länge  wird  zwischen  den  Außenflächen  der  Beplankung  neben  dem
Vordersteven  bis  zur  hinteren  Fläche  des  Spiegels,  beziehungsweise  bis  zur
Außenfläche  der  Beplankung  neben  dem  Achtersteven,

die  Breite  zwischen  den  Außenflächen  der  Beplankung,
        <pb n="117" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  105

die  Tiefe  in  der  Mitte  der  Länge  zwischen  der  oberen  Kante  des
Schandeckels  (Dollbord)  und  der  oberen  Kante  des  Kieles  gemessen.  Hat
das  Boot  einen  Setzbord  mit  Oeffnungen  (Rundseln)  für  die  Riemen,  so
wird  die  Tiefe  von  der  Unterkante  dieser  Oeffnungen  bis  zur  Oberkante  des
Kieles  gemessen.

An  jedem  Boote  muß  der  Raumgehalt  auf  einem  Metallschild  eingravirt
  oder  in  haltbarer  Farbe  angebracht  sein.

§.  42.  [Art  der  Boote.]  Die  vorgeschriebenen  Boote  (§.  40)
müssen  bis  auf  zwei  Rettungsboote,  die  beiden  anderen  feste  Boote  sein.

Als  Rettungsboote  gelten:

1.  Vorn  und  hinten  scharf  gebaute  Boote  aus  Holz  oder  Metall,
welche,  wenn  aus  Holz,  entweder  mit  festen,  dichten  Luftkästen  von
mindestens  zehn  Prozent  des  Boots-Raumgehalts  oder  mit  gleichwerthigen
  Schwimmvorrichtungen  versehen  sind.  An  jeder  Seite
muß  außenbords  eine  Sicherheitsleine  von  vorn  bis  hinten  befestigt
  sein.

Bei  Metallbooten  dieser  Art  ist  der  räumliche  Inhalt  der
Schwimmvorrichtungen,  entsprechend  der  durch  das  Baumaterial
bedingten  geringeren  Schwimmfähigkeit,  zu  erhöhen.

2.  Boote,  wie  unter  Ziffer  1,  bei  welchen  mindestens  die  Hälfte  der
Schwimmvorrichtung  außenbords  angebracht  ist.

Beide  Arten  von  Rettungsbooten  müssen  bei  voller  Belastung  noch

einen  genügenden  Freibord  haben.

§.  43.  [Ueberschüssiger  Bootsraum.]  Wenn  der  vorgeschriebene
Bootsraum  (§.  40)  größer  sein  würde  als  zur  Unterbringung  sämmtlicher
auf  dem  Schiffe  zu  befördernden  Personen  einschließlich  der  Schiffsbesatzung
und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Personen  nothwendig  ist,  so
dürfen  der  Bootsraum  und  die  Zahl  der  Boote  auf  das  hierzu  nothwendige
Maß  herabgesetzt  werden.  Bei  dessen  Berechnung  ist  davon  auszugehen,
daß  die  im  §.  42  Ziffer  1  bezeichneten  Boote  auf  je  O0,85  Kubikmeter,  andere
Boote  auf  0,23  Kubikmeter  Raumgehalt  eine  Person  aufzunehmen  im
Stande  sind.

8.  44.  [Hülfsbootsraum.]  Wenn  die  vorgeschriebenen  Boote
nicht  für  alle  zu  befördernden  Personen  einschließlich  der  Schiffsbesatzung
und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Personen  ausreichend  Platz  gewähren,
  so  muß  bei  Schiffen  unter  14  000  Kubikmeter  Raumgehalt  noch  bis
zu  einem  Viertel,  bei  Schiffen  von  über  14  000  bis  28000  Kubikmeter
Raumgehalt  noch  bis  zu  drei  Achteln  und  bei  größeren  Schiffen  noch  bis
zur  Hälfte  des  vorgeschriebenen  Bootsraums  an  Hülfsbootsraum  in  Gestalt
von  anderweitigen  Booten,  zusammenklappbaren  Booten,  Rettungsflößen,
schwimmenden  Decksitzen  oder  gleichwerthigen  Einrichtungen  vorhanden  sein.

Rettungsflöße,  schwimmende  Decksitze  u.  s.  w.  müssen  wenigstens
        <pb n="118" />
        106  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

O,  oss  Kubikmeter  Luftkasteninhalt  oder  eine  entsprechende  andere  Schwimmvorrichtung
  für  die  Person  haben  und  auf  einem  Metallschilde  mit  dem
Vermerke  versehen  sein,  wieviel  Personen  sie  zu  tragen  vermögen.

Ein  Dampf=  oder  Motorbeiboot  kann  von  den  Besichtigern  als  Ersatz
für  Hülfsbootsraum  zugelassen  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Art  der
Maschine,  des  Kessels  oder  der  Ausrüstung  nicht  das  Leben  der  Insassen
gefährdet.  Der  von  der  Maschine  und  dem  Kessel  eingenommene  Raum
muß  von  dem  kubischen  Inhalte  des  Bootes  in  Abzug  gebracht  werden.

§.  45.  [Unterbringung  der  Boote.]  Für  die  Aufstellung  der
Boote  müssen  so  viele  Davits  angebracht  sein,  als  die  Bauart  des  Schiffes
dies  gestatttt.  Soweit  die  Anbringung  von  Davits  unthunlich  ist,  müssen
die  Schiffe  nach  Möglichkeit  mit  anderen  Vorrichtungen  ausgestattet  sein,  mit
deren  Hülfe  ein  schleuniges  Herablassen  der  Boote  bewirkt  werden  kann.

Von  den  vorgeschriebenen  Booten  müssen  so  viele  als  möglich  unter
den  Davits  oder  den  anderen  Vorrichtungen  zum  Herablassen  stehen,  während
die  übrigen  Boote  neben  den  ersteren  so  aufzustellen  sind,  daß  sie  schnell
unter  die  Davits  oder  anderen  Vorrichtungen  geschoben  werden  können.

Die  unteren  Blöcke  der  Bootstaljen  dürfen  nicht  mit  festen  Haken
versehen  sein,  sondern  müssen  Vorrichtungen  haben,  die  ein  sicheres  und
schnelles  Loslösen  der  Boote  von  den  Blöcken  ermöglichen.  Sofern  die  zum
Herablassen  der  Boote  erforderlichen  Taljen  nicht  an  den  Davits  oder
Krähnen  hängen,  müssen  sie  stets  klar  zum  Aufbringen  in  den  Booten  liegen.

Der  Hülfsbootsraum  ist  auf  Deck  möglichst  geschützt  gegen  Seeschlag
und  so  unterzubringen,  daß  er  die  Arbeiten  nicht  hindert.

Die  Boote  u.  s.  w.  sind  möglichst  so  unterzubringen,  daß  nach  jeder
Seite  des  Schiffes  die  Hälfte  des  vorhandenen  Bootsraums  zu  Wasser  gelassen
  werden  kann.

§.  46.  [Zustand  der  Boote  und  Hülfsvorrichtungen.]
Sämmtliche  Boote,  Klappboote,  Rettungsflöße  u.  s.  w.  müssen  sich  stets  in
seetüchtigem  Zustande  befinden  und  hierauf  jährlich  mindestens  einmal  gründlich
  untersucht  werden.  Sämmtliche  Boote  sollen  mindestens  einmal  im
Monat  ausgeschwungen  werden.

Die  Untersuchung  auf  Seetüchtigkeit  sowie  das  Ausschwingen  der
Boote  ist  jedesmal  im  Schiffstagebuche  zu  verzeichnen.

Die  Boote  und  Klappboote  sind  mit  einer  laufenden  Nummer  zu
versehen.

§.  47.  [Bootsausrüstung.]  Für  jedes  mitgenommene  Boot  und
Klappboot  müssen  an  Ausrüstungsgegenständen  vorhanden  sein:

mindestens  ein  Riemen  für  jede  Ruderbank  und  außerdem  zwei
Reserveriemen,  1½  Satz  Dollen  oder  Rudergabeln  und  je
zwei  Pflöcke  für  jedes  Wasserablaßloch;  Dollen  und  Pflöcke
müssen  angebunden  sein;
        <pb n="119" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  107

ein  Schöpfeimer,  Ruder  mit  Pinne  oder  Joch  und  Leinen  dazu,
eine  Fangleine  von  hinreichender  Länge;

ein  wasserdicht  verschließbarer  Wasserbehälter,  welcher  stets  mit
frischem  Wasser  gefüllt  sein  muß;

ein  wasserdicht  verschließbarer  Brotbehälter,  welcher  stets  mit  gutem
Hartbrote  gefüllt  sein  muß;

die  nöthige  Anzahl  von  Nothsignalen;

eine  Flasche  Rum  oder  Cognac.

Für  jedes  Rettungsboot  müssen  außerdem  vorhanden  sein:

Mast  und  Segel  zum  Gebrauche  fertig;

an  jedem  Bootsende  ein  angebundenes  Kappbeil;

ein  Bootskompaß;

ein  Gefäß  mit  5  Kilogramm  vegetabilischem  oder  animalischem
Oele  zur  Beruhigung  der  Wellen;

die  nöthige  Zahl  von  Oelbeuteln;

eine  Laterne,  deren  Brenndauer  acht  Stunden  beträgt.

8.  48.  [Unterbringung  der  Bootsausrüstung.]  Sämmtliche
Rettungsboote  müssen  stets  die  vorgeschriebene  Ausrüstung  enthalten,  während
die  Ausrüstung  für  die  übrigen  Boote  und  die  Klappboote  in  einem  leicht
erreichbaren  Raume  bereit  zu  halten  ist.

§.  49.  [Bootsbemannung.]  Zur  Bemannung  müssen  für  jedes
Klappboot  mindestens  zwei,  für  jedes  gewöhnliche  feste  Boot  mindestens  drei
und  für  jedes  Rettungsboot  mindestens  vier  erwachsene  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  welche  des  Ruderns  kundig  sind,  vorhanden  sein.

§.  50.  [Bootsübungen.]  Sämmtliche  Personen  der  Schiffsbesatzung
  sind  bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit  in  der  Handhabung  der
Boote  und  im  Rudern  zu  üben.  Zahl,  Art,  Zeit  und  Ort  der  abgehaltenen
Uebungen  sind  im  Schiffstagebuche  zu  vermerken.

§.  51.  [Rettungsgürtel.]  Für  jede  zu  befördernde  Person,  einschließlich
  der  Schiffsbesatzung  und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden
Personen,  muß  ein  Rettungsgürtel  (Schwimmweste,  Korkjacke)  vorhanden
sein,  welcher  ein  eisernes  Gewicht  von  mindestens  10  Kilogramm  während
mindestens  sechs  Stunden  tragen  kann.  Die  Rettungsgürtel  müssen  entweder
  in  den  Schlafkojen  oder  an  Stellen,  welche  der  Mannschaft  und  den
Reisenden  bekannt  sind,  derartig  aufbewahrt  werden,  daß  sie  jederzeit  leicht
erreichbar  sind.

Nicht  zulässig  sind  Rettungsgürtel,  welche  vor  dem  Gebrauch  aufgeblasen
  werden  müssen.

Die  Rettungsgürtel  sind  mindestens  einmal  jährlich  auf  ihre  Beschaffenheit
  zu  untersuchen.  Der  Befund  ist  im  Schiffstagebuche  zu  verzeichnen.

Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  die  Reisenden  baldthunlichst  auf  die
Rettungsgürtel  hinweisen  und  über  deren  Gebrauch  unterrichten  zu  lassen.
        <pb n="120" />
        108  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

§.  52.  [Rettungsbojen.]  Auf  jedem  Schiffe  müssen  so  viele
Rettungsbojen  (Rettungsringe)  vorhanden  sein,  als  im  §.  40  Boote  vorgeschrieben
  sind.

Die  Rettungsbojen  müssen  von  weißer  oder  rother  Farbe  sein  und
eine  Tragfähigkeit  (5.  51)  von  mindestens  14  Kilogramm  haben.

Die  Füllung  der  Bojen  muß  aus  großen  Korkstücken  oder  einem  Stoffe
von  ähnlicher  Güte  und  Dauerhaftigkeit  bestehen;  Korkabfälle,  Korkasche
u.  s.  w.  sind  nicht  zulässig,  desgleichen  nicht  Bojen,  welche  vor  dem  Gebrauch
aufgeblasen  werden  müssen.  Um  jede  Rettungsboje  muß  eine  Sicherheitsleine
  befestigt  sein.

Die  Rettungsbojen  müssen  stets  auf  dem  oberen  Deck  an  geeigneten
Stellen  derartig  angebracht  sein,  daß  sie  zum  sofortigen,  durch  die  Befestigungsart
  nicht  behinderten  Gebrauche  bereit  sind.  Eine  Rettungsboje  soll
sich  am  Heck  des  Schiffes  oder  in  nächster  Umgebung  desselben  befinden.

8.  53.  [Sicherheitsrolle.]  In  jedem  Schiffe  muß  eine  gedruckte
Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  die  Handhabung  des  Sicherheitsdienstes
  (Sicherheitsrolle)  in  mehreren  Stücken  vorhanden  und  an  mindestens
drei  den  Auswanderern  leicht  zugänglichen  Stellen  ausgehängt  sein.  Aus
der  Rolle  muß  hervorgehen,  welche  Verrichtungen  den  einzelnen  Leuten  der
Besatzung  bei  Gefahr  obliegen  und  nach  welchen  Stellen  des  Schiffes  sich
die  Reisenden  in  diesem  Falle  zu  begeben  haben.

Die  Rolle  ist  in  je  einem  Stücke  der  Auswanderungsbehörde  und  dem
Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  einzureichen.

§.  54.  [Eintheilung  der  Besatzung.]  Jeder  Mann  der  Schiffsbesatzung
  muß  in  der  Handhabung  der  Sicherheitsvorrichtungen  sowie  davon
unterrichtet  sein,  was  er  beim  Ertönen  bestimmter  Signale  zu  thun  verpflichtet
  ist.  Jedem  Manne  ist,  entsprechend  der  Eintheilung  in  der  Rolle,
eine  Nummer  zuzutheilen,  nach  der  sich  die  ihm  bei  eintretender  Gefahr  obliegenden
  Verrichtungen  bestimmen.

Die  gesammte  Schiffsbesatzung  ist  nach  einer  Bootsrolle  auf  die  Boote
und  Klappboote  einzutheilen  und  an  jedem  Boote  müssen  die  Nummern  der
dafür  bestimmten  Leute  angeschlagen  sein.  Offiziere  und  Unteroffiziere  sind
auf  die  Boote  gleichmäßig  zu  vertheilen.

Für  jeden  Raum,  in  welchem  sich  Reisende  befinden,  sind  außerdem
eine  oder  mehrere  Nummern  der  Schiffsbesatzung  und  zwar  vorzugsweise
die  im  §.  29  bezeichneten  Aufwärter  einzutheilen,  welchen  es  im  Falle  einer
Gefahr  ausschließlich  obliegt,  die  in  dem  betreffenden  Raume  befindlichen
Reisenden  an  die  für  sie  bestimmten  Sammelplätze  zu  führen.
        <pb n="121" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  109

VI.  Aerztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  5.

§.  55.  [Untersuchung  der  Reisenden.]  Sämmtliche  mit  einem
Auswandererschiffe  reisenden  Personen,  mit  Ausnahme  derzenigen  Klassen
von  Reisenden,  für  welche  dies  von  der  Auswanderungsbehörde  ein=  für
allemal  oder  im  einzelnen  Falle  festgesetzt  wird,  sind  vor  ihrer  Einschiffung
einer  Untersuchung  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde  zu  bestimmenden
  Arzt  zu  unterwerfen.  Die  Untersuchung  hat  in  einem  geeigneten,
von  dem  Unternehmer  anzuweisenden  Raume  stattzufinden.

Stellt  sich  bei  der  Untersuchung  heraus,  daß  eine  Person  an  einer  ansteckenden
  Krankheit  leidet,  welche  durch  Uebertragung  die  Gesundheit  Anderer
gefährden  kann,  so  ist  sie  zurückzuhalten.  Die  Zurückhaltung  erstreckt  sich
auch  auf  diejenigen,  welche  wegen  ihrer  Beziehungen  zu  dem  Kranken  zur
Verbreitung  der  Krankheit  beitragen  können.

Auch  solche  Personen  sind  zurückzuhalten,  die  so  schwer  erkrankt  sind,
daß  ihre  Weiterreise  mit  augenscheinlicher  Lebensgefahr  für  sie  oder  mit  Gefahr
  für  ihre  Umgebung  verbunden  sein  würde.

Die  Beförderung  körperlich  Hülfloser  ist  nur  in  Begleitung  für  sie
sorgender  Angehöriger,  oder  von  Wärtern,  oder  dann  statthaft,  wenn
seitens  des  Unternehmers  für  eine  Wartung  während  der  Reise  Sorge  getragen
  wird.

Der  Arzt  hat  von  der  Zurückhaltung  von  Personen  unter  Angabe  der
Ursache  der  Auswanderungsbehörde  Anzeige  zu  machen;  diese  sorgt  nöthigenfalls
  für  die  Unterbringung  der  Zurückgehaltenen.

Zum  Nachweise  der  geschehenen  ärztlichen  Untersuchung  wird  der  Beförderungsvertrag
  von  dem  Arzte  abgestempelt.

§.  56.  [Untersuchung  der  Besatzung.]  Die  Schiffsbesatzung
ausschließlich  der  Offiziere  ist  vor  jeder  Reise  ebenfalls  auf  ihren  Gesundheitszustand
  durch  einen  Arzt  zu  untersuchen,  welcher  krank  befundene  Leute
von  der  Mitreise  auszuschließen  hat.  Die  Untersuchung  ist  vor  der  Einschiffung
  der  Auswanderer  zu  beendigen,  doch  können  später  angemusterte
Leute  nachträglich  untersucht  werden.  Ueber  die  Vornahme  der  Untersuchung
hat  der  Arzt  den  Besichtigern  schriftlich  oder  mündlich  eine  Erklärung  abzugeben.


VII.  Besichtigung  der  Auswandererschiffe  und  Einschiffung  der
Anuswanderer.
§.  57.  [Besichtigung.]  Die  Schiffe  sind  vor  jeder  Reise  von
staatlich  angestellten  Besichtigern  sowie  einem  von  der  Auswanderungsbehörde
  zu  bestimmenden  Arzte  (Untersuchungsarzte)  einer  Besichtigung  zu

2)  §  35  des  G.
        <pb n="122" />
        110  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

unterziehens).  Die  Auswanderungsbehörde  kann  die  Besichtigung  der  mitzunehmenden
  Arzneien  auch  einem  Apotheker  übertragen.

§.  58.  [Anzeigepflicht  des  Unternehmers.]  Jeder  Unternehmer

  hat  von  der  beabsichtigten  Reise  eines  Schiffes,  sobald  der  Zeitpunkt
  der  Reise  feststeht,  spätestens  aber  drei  Tage  vor  der  Abreise,  der  Auswanderungsbehörde
  Anzeige  zu  erstatten.

Der  Anzeige  ist  der  Nachweis,  soweit  er  nicht  bereits  früher  erbracht

ist,  beizufügen:

1.  daß  das  Schiff  den  Anforderungen  der  ersten  Klasse  des  Germanischen
  Lloyd  oder  einer  anderen  zugelassenen  Klassifikationsgesellschaft
  sowie  den  Vorschriften  der  Seeberufsgenossenschaft  hinsichtlich
der  Einrichtung  wasserdichter  Schotten  entspricht  (§.  1);

2.  daß  das  Schiff  längstens  im  letztvergangenen  Jahre  auf  seine  Seetüchtigkeit
  untersucht  und  für  seetüchtig  befunden  worden  ist  (§§.  2,  3).

§.  59.  [Obliegenheit  der  Auswanderungsbehörde.]  Die

Auswanderungsbehörde  hat,  falls  sie  die  eingereichten  Nachweise  genügend
befindet,  die  Besichtigung  des  Schiffes  zu  veranlassen  und  dafür  zu  sorgen,  daß
der  Reichskommissar  für  das  Auswanderungswesen  rechtzeitig  benachrichtigt  wird.

8.  60.  [Zulassung  der  Besichtiger  und  des  Arztes  zum

Schiffe.]  Von  dem  Zeitpunkte  des  Einganges  der  Anzeige  ab  steht  das
Schiff  unter  der  Aufsicht  der  Besichtiger,  welche  ebenso  wie  der  Untersuchungsarzt
  jederzeit  an  Bord  und  zu  allen  Räumen  des  Schiffes  zuzulassen
  sowie  vom  Schiffsführer  und  der  Schiffsbesatzung  mit  jeder  verlangten
Auskunft  zu  versehen  sind.  Die  Besichtiger  sind  berechtigt,  den  für  das
Schiff  bestimmten  Proviant  bereits  an  Land  zu  untersuchen.

§.  61.  [Obliegenheiten  der  Besichtiger.]  Die  Besichtiger  haben

sich  nach  erhaltener  Anzeige  davon  zu  überzeugen,

1.  daß  das  Schiff  nach  Beschaffenheit  und  Seetüchtigkeit  sowie  nach
Einrichtung  und  Ausrüstung  den  bestehenden  Vorschriften  genügt,

2.  daß  Wasser  und  Proviant  in  genügender  Menge  und  guter  Beschaffenheit
  an  Bord  vorhanden  sind,

3.  daß  sich  die  vorgeschriebenen  Sicherheitsvorrichtungen  und  Geräthe
in  brauchbarem  Zustande  befinden  und,  wenn  thunlich,  daß  die
Mannschaft  mit  deren  Handhabung  vertraut  ist,

4.  daß  die  vorgeschriebene  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und
der  Schiffsbesatzung  vorgenommen  worden  ist,

5.  daß  die  Auswanderer  nach  den  für  sie  bestimmten  Räumen  des
Schiffes  geleitet  werden,

6.  wenn  thunlich,  daß  die  Auswanderer  in  den  für  sie  bestimmten
Räumen  untergebracht  sind.

3)  §  34  des  G.
        <pb n="123" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  111

§.  62.  [Obliegenheiten  des  Arztes  beziehungsweise  des
Apothekers.]  Der  Untersuchungsarzt  hat  sich  nach  erhaltener  Anzeige
davon  zu  überzeugen,  daß  auf  dem  Schiffe  die  zur  Erhaltung  der  Gesundheit
  der  Auswanderer  getroffenen  Vorschriften  beobachtet  und  daß  die  Arzneien
  und  die  anderen  Hülfsmittel  zur  Krankenpflege  in  vorschriftsmäßiger
Menge  und  guter  Beschaffenheit  vorhanden  und  untergebracht  sind.  Nach
erfolgter  Untersuchung  und  Beseitigung  etwaiger  Mängel  hat  er  darüber  dem
Schiffsführer  eine  Bescheinigung  auszustellen,  welche  die  Erklärung  enthält,
daß  er  gegen  die  Einschiffung  der  Auswanderer  keine  Einwendung  zu  erheben
  habe.

Wird  die  Untersuchung  der  Arzneien  durch  einen  Apotheker  ausgeführt,
  so  ist  der  Arzt  zur  Untersuchung  derselben  nicht  verpflichtet,  er  darf
jedoch  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  erst  ausstellen,  nachdem  ihm  der
Apotheker  das  ordnungsmäßige  Vorhandensein  der  Arzneien  versichert  hat.

§.  63.  [Proviant=  und  Arzneiverzeichnisse.]  Spätestens  vierundzwanzig
  Stunden  vor  der  beabsichtigten  Abreise  des  Schiffes  hat  der
Unternehmer  den  Besichtigern  in  zwei  Stücken  ein  Verzeichniß  des  für  die
Auswanderer  und  die  Schiffsbesatzung  mitzunehmenden  Proviants  nach  einem
gedruckten,  die  einzelnen  Gegenstände  aufführenden  Formulare  sowie  erforderlichenfalls
  in  zwei  Stücken  ein  entsprechendes  von  der  Auswanderungsbehörde
  genehmigtes  Verzeichniß  der  etwa  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden
  Mengen  von  Proviant  und  Wasser  zu  übergeben.

Zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  hat  der  Unternehmer  dem  Untersuchungsarzt
  (Apotheker)  ein  Verzeichniß  der  mitzunehmenden  Arzneien  und  anderen
Hülfsmittel  zur  Krankenpflege  zu  übergeben.

§.  64.  [Personenverzeichniß.]  Spätestens  sechs  Stunden  vor
dem  in  Aussicht  genommenen  Zeitpunkte  der  Einschiffung  der  Auswanderer
hat  der  Unternehmer  eine  summarische  Angabe  über  die  Höchstzahl  der  mit
dem  Schiffe  zu  befördernden  Personen,  getrennt  nach  der  Zahl

a)  der  Personen  im  Alter  über  zehn  Jahre,

b)  der  Kinder  zwischen  einem  und  zehn  Jahren,

c)  der  Kinder  unter  einem  Jahre,

d)  der  alleinreisenden  Frauen,

e)  der  alleinreisenden  Männer
an  Bord  des  Schiffes  zur  Verfügung  der  Besichtiger  zu  halten.

Dieser  Angabe  hat  der  Unternehmer  die  Erklärung  hinzuzufügen:

daß  nach  seiner  gewissenhaften  Ueberzeugung  das  Schiff  sich  in  seetüchtigem

  Zustande  befindet,

daß  er  gewissenhaft  Sorge  getragen  habe,  um  das  Schiff  mit  der  vorgeschriebenen

  Einrichtung  und  Ausrüstung  zu  versehen,

daß  im  Schiffe  nicht  Gegenstände  geladen  sind,  deren  Mitnahme  verboten

  ist.
        <pb n="124" />
        112  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.

8.  65.  [Zeit  des  Anbordbringens  von  Proviant  und  Ladung.]
  Der  für  die  Auswanderer  und  die  Schiffsbesatzung  bestimmte  Proviant
  muß  vor  dem  Beginne  der  Einschiffung  der  Auswanderer  an  Bord
gebracht  sein.  Ladung  darf  nach  diesem  Zeitpunkte  nur  insoweit  an  Bord
genommen  werden,  als  deren  Transport  nicht  durch  die  Räume  erfolgt,
welche  von  Auswanderern  besetzt  sind.

Die  Besichtiger  können  Ausnahmen  gestatten,  müssen  dies  aber  in  der
Besichtigungsverhandlung  vermerken.

8.  66.  [Genehmigung  zur  Einschiffung  der  Auswanderer.]
Die  Einschiffung  der  Auswanderer  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Besichtiger
hierzu  die  Genehmigung  ertheilt  haben.  Die  Genehmigung  darf  nicht  eher
ertheilt  werden,  als  bis:

1.  die  Einrichtung  und  Ausrüstung  sowie  die  Beladung  des  Schiffes
mit  den  für  die  Auswanderer  bestimmten  Proviantgegenständen,
soweit  nicht  nach  8.  65  Ausnahmen  gestattet  sind,  vollendet  ist,

2.  die  vorgeschriebene  Besichtigung  geschehen  und  die  Erledigung
etwaiger  Ausstellungen  gesichert  ist,

3.  die  Bescheinigung  des  Arztes  (§.  62  Absatz  1)  vorgelegt  ist.

§.  67.  [Tageszeit  der  Einschiffung.]  Die  Auswanderer  dürfen
nur  in  der  Zeit  zwischen  Sonnenaufgang  und  Sonnenuntergang  an  Bord
gebracht  werden.

Die  Besichtiger  können  Ausnahmen  gestatten,  müssen  dies  aber  in  der
Besichtigungsverhandlung  vermerken.

§.  68.  [Besichtigungsverhandlung.]  Die  Besichtiger  haben
über  die  Ausführung  ihrer  Obliegenheiten  durch  Ausfüllung  eines  Formulars
  nach  Anhang  E  in  doppelter  Ausfertigung  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
  zu  welcher  der  Schiffsführer  oder  dessen  Stellvertreter  und  der
etwa  vorhandene  Proviantverwalter  die  daselbst  vorgesehenen  Erklärungen
abzugeben  haben.  Die  Verhandlung  ist  von  den  Besichtigern,  dem  Schiffsführer
  oder  dessen  Stellvertreter  und  dem  Proviantverwalter  zu  unterzeichnen.

Die  Aufnahme  der  Verhandlung  darf  vor  der  Einschiffung  der  Auswanderer
  begonnen,  jedoch  erst  nach  vollendeter  Einschiffung  zum  Abschlusse
gebracht  werden.

8.  69.  [Behandlung  der  Papiere  2c.  Genehmigung  zum
Auslaufen.]  Nach  dem  Abschlusse  der  Verhandlung  haben  die  Besichtiger
dem  Schiffsführer  eine  Ausfertigung  der  Verhandlung  und  des  mit  einem
Besichtigungsvermerke  zu  versehenden  Proviantverzeichnisses  (§.  63)  sowie
erforderlichenfalls  des  in  §§.  27,  63  vorgeschriebenen  Ergänzungsverzeichnisses
  zu  übergeben  und  die  Genehmigung  zum  Auslaufen  des  Schiffes  zu
ertheilen.

Die  zweiten  Ausfertigungen  sowie  die  Bescheinigung  des  Arztes  (§.  62
Absatz  1)  werden  der  Auswanderungsbehörde  eingereicht.
        <pb n="125" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.  113

g.

VIII.  Sorge  für  die  Auswanderer  während  der  Reise.

70.  [Obliegenheiten  des  Schiffsführers.]  Dem  Führer

eines  Auswandererschiffs  liegen  die  folgenden  Verpflichtungen  ob:

1.

—T

die  Auswanderer  wohlwollend  zu  behandeln  und  auf  ein  an—
ständiges  Betragen  der  Mannschaft  zu  halten,  auch  täglich  das
Auswandererdeck  zu  besuchen  oder  durch  seinen  Stellvertreter  be—
suchen  zu  lassen;

die  im  Interesse  der  Sittlichkeit  und  Ordnung  erforderlichen  Maß—
regeln  zu  treffen,  insbesondere  jeden  unsittlichen  Verkehr  zwischen
der  Schiffsbesatzung  und  den  Auswanderern  nach  Möglichkeit  zu
verhindern  und  Zuwiderhandlungen  der  Besatzung  disziplinarisch
zu  ahnden,  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  die  den  Reisenden  ange—
wiesenen  Plätze  während  der  Reise  beibehalten  werden,  daß  die
Frauen=  und  Männerabtheilungen  (88.  16,  17,  18)  nicht  von  Unbefugten
  betreten  und  am  Abende  regelmäßig  geschlossen  werden,
und  daß  die  Mannschaft  die  Auswandererräume  nur  betritt,  wenn
der  Schiffsdienst  es  erforderlich  macht;

für  die  gehörige  Einrichtung,  Reinigung,  Lüftung,  Desinfektion
und  Erleuchtung  der  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume,
insbesondere  für  die  baldmöglichste  Beseitigung  des  Auswurfs
der  Seekranken  und  die  tägliche  Reinigung  der  Auswandererräume
zu  sorgen;

dafür  zu  sorgen,  daß  diejenigen  Mengen  von  Proviant  und  Wasser,
deren  Einnahme  unterwegs  gestattet  ist,  vollzählig  und  in  guter
Beschaffenheit  an  Bord  kommen;

die  größte  Sorgfalt  für  gute  Erhaltung  des  Proviants  aufzuwenden
  und  namentlich  zu  verhindern,  daß  Gegenstände,  welche
eine  nachtheilige  Wirkung  auf  dessen  Beschaffenheit  äußern  können,
zum  Beispiele  Petroleum  oder  Farbe,  in  den  Proviantraum  oder
in  dessen  Nähe  gebracht  werden;

zu  veranlassen,  daß  der  Proviant  den  Auswanderern  gehörig  zubereitet
  und  in  den  vorschriftsmäßigen  Mengen  zugetheilt,  über
die  etwa  nothwendig  gewordene  Verringerung  der  Beköstigungsmengen
  aber  sofort  ein  die  Gründe  angebender  Vermerk,  der  vom
Schiffsführer,  dessen  Stellvertreter  und  dem  etwa  vorhandenen
Proviantverwalter  zu  unterzeichnen  ist,  in  das  Schiffstagebuch  eingetragen
  wird;

.  sobald  Wassermangel  droht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Süßwasser  hergestellt

  wird;
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Rettungsgeräthe  in  guter  Beschaffenheit
8
        <pb n="126" />
        114  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.

und  vollständiger  Ausrüstung  jederzeit  bereit  gehalten  werden;
auch  auf  die  gute  Instandhaltung  der  Schlauchleitung  (§.  37)  zu
achten;

9.  erkrankte  Personen  in  die  Krankenräume  bringen  zu  lassen  und,
falls  die  vorhandenen  nicht  ausreichen,  weiteren  abgesonderten
Raum  zur  Unterbringung  der  Kranken  bereit  zu  stellen;

10.  falls  sich  auf  dem  Schiffe  Frauenspersonen  befinden,  hinsichtlich
deren  der  Verdacht  entsteht,  daß  sie  zu  Unzuchtszwecken  ins  Ausland
  verbracht  werden  sollen,  dem  für  den  Ausschiffungshafen  zuständigen
  deutschen  Konsul  so  frühzeitig  als  möglich  Mittheilung
von  Namen,  Staatsangehörigkeit  und  Reiseziel  dieser  Personen
und  ihrer  Begleiter  zu  machen");

11.  den  Nachlaß  der  an  Bord  Verstorbenen,  sofern  er  sich  nicht  im
Besitze  von  Angehörigen  derselben  befindet,  sofort  in  Verwahrung
  zu  nehmen  und  in  einem  von  ihm  und  zwei  Zeugen  zu
unterschreibenden  Verzeichnisse  thunlichst  genau  aufzuführen.  Das
Nachlaßverzeichniß  hat  der  Schiffsführer  alsbald  nach  seiner  Ankunft
  am  überseeischen  Landungsplatze  dem  deutschen  Konsul  zu
übergeben  und  dessen  Verfügung  wegen  des  Weiteren  einzuholen;

12.  einige  Stücke  des  Reichsgesetzes,  betreffend  das  Auswanderungswesen,
  und  der  auf  Grund  der  88.  21  und  36  desselben  erlassenen
Vorschriften  zur  Kenntnißnahme  der  Auswanderer  an  Bord  des
Schiffes,  insbesondere  auch  im  Auswandererdeck,  bequem  sichtbar
anschlagen  oder  aushängen  zu  lassen.

§.  71.  [Bücher  und  Zeitschriften.]  Der  Unternehmer  ist  ververpflichtet,
  Bücher  und  Zeitschriften,  die  ihm  von  Vereinen  zum  Schutze
der  Auswanderer  und  von  anderen  Seiten  mit  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde
  zur  Benutzung  der  Auswanderer  zur  Verfügung  gestellt
werden,  an  Bord  mitzunehmen  und  zur  Verfügung  der  Auswanderer  zu
halten.  Die  Herbeiführung  der  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde  ist
Sache  des  Gebers  der  Bücher.

IX.  Allgemeine  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  72.  Rücksichtlich  des  Schiffsraums,  der  Ausrüstung  und  Verproviantirung
  sind  im  Allgemeinen  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für  eine
Person,  Kinder  unter  einem  Jahre,  abgesehen  von  der  für  sie  mitzunehmenden
  Milch,  gar  nicht  zu  rechnen.

§.  73.  Beschwerden  über  die  Anordnungen  der  Besichtiger  und  des
Arztes,  insbesondere  über  die  Versagung  der  Genehmigung  zur  Einschiffung

4)  Strafe  §  48  des  G.  5)  §  40  des  G.
        <pb n="127" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  115

der  Auswanderer  sind  bei  der  Auswanderungsbehördes)  anzubringen  und
von  dieser  sofort  —  zum  Mindesten  vorläufig  —  zu  entscheiden.

8.  74.  Die  Auswanderungsbehördes)  kann  die  den  Besichtigern  und
dem  Untersuchungsarzt  obliegenden  Verrichtungen  selbst  ausüben.

§.  75.  Für  Schiffe,  welche  vor  dem  1.  Juli  1897  in  Bau  gegeben
worden  sind,  treten  für  schon  vorhandene  Einrichtungen  folgende  Erleichterungen
  ein:

1.

5.

6.

Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  wasserdichter  Schotten
im  §.  1  Absatz  3  und  im  §.  58  Absatz  2  Ziffer  1  finden  keine  Anwendung.


Es  genügt  je  eine  Treppe  für  zweihundert  Reisende  (8.  9).

Die  Einzelkoje  braucht  nur  O,50  Meter,  die  Doppelkoje  nur  1  Meter
breit  zu  sein  (§.  13).

Die  Kojen  in  den  Krankenräumen  dürfen  ganz  von  Holz  sein.
Die  oberen  Kojen  brauchen  nicht  zum  Aufkklappen  eingerichtet  zu
sein.  Von  der  Erfüllung  der  Anforderungen  hinsichtlich  der
Breite  der  Thür  und  der  benachbarten  Lage  von  Abtritten  und
einer  besonderen  Badeeinrichtung  kann  abgesehen  werden  (§.  22).
Die  vorgeschriebenen  Boote  müssen  mindestens  zur  Hälfte  Rettungsboote
  und  dürfen  bis  zu  einem  Viertel  Klappboote  sein  (§.  42).
Ein  Rettungsgürtel  braucht  nur  8  Kilogramm,  eine  Rettungsboje
nur  12  Kilogramm  tragen  zu  können  (8§.  51,  52).

§.  76.  Bis  zum  1.  April  1899  kann  die  Auswanderungsbehörde  im
einzelnen  Falle

1.

2.

von  dem  Nachweise  der  Untersuchung  des  Schiffes  auf  Seetüchtigkeit
  absehen  (S.  58  Absatz  2  Ziffer  2),

gestatten,  daß  eine  geringere  als  die  im  §.  49  vorgeschriebene  Zahl
von  ruderkundigen  Personen  vorhanden  ist.

8.  77.  Für  die  von  ausländischen  Häfen  aus  abgehenden  Auswandererschiffe
  kann  der  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Vorschriften  zulassen.

Berlin,  den  14.  März  1898.

Der  Reichskanzler

8“
        <pb n="128" />
        116  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

Anhang

A.

Verzeichniß

der  auf  Ausmandererschiffen  mitzunehmenden  Mengen  von  Kroviant  und
Wasser,  ZQrenn-  und  Leuchtmaterial  (§.  27  der  Vorschriften).

Für  je  zehn  Tage  der  im  §.  27  und  Anhange  B  bestimmten  längsten
Reisedauer  sind  für  jeden  Auswanderer  an  Wasser  wenigstens  60  Liter  und
an  Proviant  wenigstens  folgende  Mengen  mitzunehmen:

—  —  —  —  —
S#o  T  S8—

#  d  do  d
SSAS

Ferner
Reisende  für

25.
26.
27.
28.
29.
30.

4—
S  „r  —

———  —  —
Do  N

Rindfleisch

Schweinefleisch  oder  Speck
Heringe

Brot  (Weizen-  oder  Roggen-).
Mehl  (Weizen=  oder  Roggen-)
Erbsen

Bohnen

Reis.

Graupen

Hafergrütze

.  Pflaumen

Schnittäpfel

.Sauerkohl.  .
.Gemuse,getrocknet  gepreßt
.  Frische  Kartoffeln.

Butter

.  Salz.

.  Essig
.  Kaffee,  geröstet,  auch  in  Tafeln

Zichorien

.  Thee.

Zucker

.  Syrup
24.

Milch,  kondensirte

2000  Gramm,
1000  -
3  Stück,
3600  Gramm,
720  -
275  —
225  -
360  -
180  -
50  -
100  -
50  -
400
100  -
3000  -
350  -
120  -
O,12  Liter,
125  Gramm,
25  -
20  -
1050
100  -
120  -

ist  an  Speisen  für  Kranke  und  Kinder  auf  je  einhundert
je  zehn  Tage  der  längsten  Reisedauer  mitzunehmen:

Rothwein

Zucker

Sago
Hafergrütze
Perlgraupen
Kondensirte  Milch

5  Liter,
2000  Gramm,
1000  -
2000  Gramm,
1500  -
1000  -
        <pb n="129" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  117

und  außerdem  für  jedes  an  Bord  befindliche  Kind  im  Alter
unter  einem  Jahre  für  je  zehn  Tage  500  Gramm,  oder  an
Stelle  der  kondensirten  haltbare  (sterilisirte)  Naturmilch,  wobei
ein  Gewichtstheil  kondensirter  Milch  sechs  Gewichtstheilen
sterilisirter  Milch  gleich  zu  rechnen  ist.

Das  mitzunehmende  Wasser  muß  von  guter  Beschaffenheit  sein.

Von  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  (Ziffer  1)  muß  mindestens
ein  Fünftel  frisch  oder  präseroirt  sein.  Statt  des  frischen  oder  präservirten
Rindfleisches  kann  frisches  oder  präservirtes  Kalb=  oder  Hammelfleisch  mitgenommen
  werden.  Von  dem  frischen  oder  präservirten  Fleisch  muß  von
Beginn  der  Reise  an,  soweit  der  Vorrath  reicht,  mindestens  zweimal  in  der
Woche  eine  volle  Tagesration  gegeben  werden.

Wird  statt  eines  Theiles  des  Rindfleisches  Schweinefleisch  oder  Speck
mitgenommen,  so  werden  375  Gramm  Schweinefleisch  oder  250  Gramm
Speck  gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  keinenfalls  mehr
als  die  Hälfte  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  durch  Schweinefleisch
ersetzt  werden.  Wird  ein  Theil  des  Rindfleisches  durch  Fisch  ersetzt,  so
werden  375  Gramm  Fisch  gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch
darf  Fisch  nur  an  zwei  Tagen  der  Woche  gegeben  werden.

Schiffe,  welche  eine  der  Anzahl  der  beförderten  Auswanderer  entsprechende
  Bäckerei  an  Bord  haben,  können  statt  der  mitzunehmenden  Menge
Brot  (Ziffer  4)  eine  um  zehn  Prozent  geringere  Menge  Mehl  mitnehmen.
Von  dem  mitzunehmenden  Brote  oder  Mehle  muß  mindestens  die  Hälfte
Weizenbrot  oder  Weizenmehl  sein.

Von  den  unter  Ziffer  8  und  Ziffer  9  aufgeführten  Nahrungsmitteln
kann,  wenn  nur  die  Gesammtmenge  vorhanden  ist,  der  Vorrath  des  einen
zu  Gunsten  des  anderen  verringert  werden;  dasselbe  gilt  von  den  unter
Ziffer  11  und  Ziffer  12  aufgeführten  Gegenständen.

Das  Gemüse  (Ziffer  14)  ist  in  mindestens  zwei  Sorten  mitzunehmen.

Statt  frischer  Kartoffeln  (Ziffer  15)  oder  eines  Theiles  derselben
dürfen  getrocknete  oder  gepreßte  Kartoffeln  mitgenommen  werden,  wobei
20  Gramm  der  letzteren  gleich  100  Gramn  frischer  Kartoffeln  zu  rechnen  sind.

Statt  der  Butter  (Ziffer  16)  darf  Margarine  erster  Qualität  mitgenommen
  werden.  Für  Reisen  nach  einem  überseeischen  südlichen  Hafen  kann
die  vorgeschriebene  Menge  Butter  oder  Margarine  um  ein  Drittel  verringert
werden,  wenn  statt  dessen  für  je  3000  Gramm  Butter  oder  Margarine
4000  Gramm  süße  gute  Marmelade  mitgenommen  werden.  Der  Butteroder
  Margarinevorrath  ist  jedoch  zuerst  zu  verzehren.

Für  Reisen,  deren  wahrscheinliche  längste  Dauer  achtzig  Tage  oder
mehr  beträgt,  müssen  für  jeden  Reisenden  600  Gramm  Zitronensaft,  sowie
außer  der  unter  Ziffer  22  vorgeschriebenen  Menge  Zucker  600  Gramm
Zucker  mitgenommen  werden  zur  Bereitung  von  Limonade,  welche  vom  zwei-
        <pb n="130" />
        118  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

undzwanzigsten  Tage  der  Reise  ab  den  Auswanderern  täglich  als  Getränk
verabreicht  werden  muß.

Der  Schiffsführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  für  die  an  Bord  befindlichen
  Kinder  im  Alter  von  ein  bis  sechs  Jahren  täglich  leichte  Speisen,  als
Haferschleim,  Graupen,  Milchreis  u.  s.  w.  verabreicht  werden.

Außer  dem  Proviante  müssen  mitgenommen  werden:  Besen,  die
nöthige  Menge  Brennöl  (mit  Ausnahme  von  Petroleum)  oder  Lichte;  ferner
auf  Segelschiffen  an  Feuerung  zum  Kochen  für  einhundert  Reisende  für  je
zehn  Tage  10  Hektoliter  Steinkohlen  und  1½  Kubikmeter  Holz,  für  eine
größere  Anzahl  von  Reisenden  im  Verhältnisse  mehr.

Für  die  Schiffsmannschaft  sind  mindestens  dieselben  Rationen  wie  für
die  Reisenden  mitzunehmen,  wobei  die  Besichtiger  sachgemäße  Abweichungen
gestatten  können.

Anhang  B.
Wahrscheinliche  längste  Reisedauer  (8.  27  der  Vorschriften)  für  Fahrten

mit  mit  mit  mit  mit
Dampfschiffen  Dampfschiffen  Dampfschiffen  Segelschiffen  Segelschiffen
von  weniger  von  10  bis  von  mehr  als  in  der  Zeit  in  der  Zeit

nach  als  10  Knoten  15  Knoten  15  Knoten  zwischen  dem  zwischen  dem
Geschwindig=  Geschwindig=  Geschwindig=  15.  März  15.  Oktober
keit  in  der  keit  in  der  keit  in  der  und  und
Stunde  Stunde  Stunde  15.  Oktober  15.  März
Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.
1.  der  Ostküste  von  Nordamerika

  nördlich  dem
30.  Grade  nördlicher
Breite  40  25  20  80  90
2.  der  Ostküste  von  Amerika
  zwischen  dem  30.

Gradenördlicher  Breite

und  dem  KapSt.  Roque  40  30  30  80  90
3.  der  Ostküste  von  Südamerika

  südlich  Kap  St.

Roqgue  60  45  45  120  130

4.  der  Westküste  von  Afrika
  bis  zum  Kap  der
guten  Hoffnung  60  45  45  120  130

5.  einer  Gegend  über  Kap
Horn  oder  Kap  der
guten  Hoffnung  hinaus,
ohne  daß  der  Aequator
zweimal  passirt  wird  80  60  60  160  170

6.  einer  Gegend,  wobei
der  Aequator  zweimal
passirt  wire  100  80  80  200  210

7.  Australien  und  China  80  60  60  160  170
        <pb n="131" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  119

A.  Arzneien)
(für  100  Personen

Anhang  C.

Verzeichniß
der  Arzneien  und  anderen  Hülfsmittel  zur  Krankenpflege,  welche  auf  einem
Ausmandererschiffe  mindestens  mitzunehmen  sind  (§.  32  der  Vorschriften).

einschließlich  der

Schiffsbesatzung,  über  100  bis  zu  500
Personen  das  Doppelte,  für  mehr  Personen

  das  Dreifache).

Acidum  boricum  pulverisatum.

„  carbolicum  cum
Sapone  aa
hydrochloricum
dilutum
„  nmitricum  dilutum
(Reagens)
tannicum.
Aether  .
+  Alumen  pulveratum  ç
Ammonium  chloratum
Antipyrinum  in  Pulvern
zu  10  8
Apomorphinum  bydrochloricum
  in  Glasröhrchen
  zu  19.
Aqua  Calcariae
„  destillata
Argentumnitricumfusum
+Atropinum  sulfuricum  solutum
  (1:99)
Balsamum  Copaivae
+  („  peruvianum
cum  Spiritu  aa
Bismutum  subnitricum.

cum  Natr.  bicarb.  aa0,5  g
Camphora  solut.  in  Spiritu
  (1:9)
F  Capsulae  amylaccae

Chininumhydrochloricum
in  Pulvern  zu  1,0  g.
Chloralum  hydratum  c.
Aqu.  dest.  aa  in  abgetheiltem
  Glase

50
3000  8
100
308
50  .
100  9
200  .
200  9.

50  Pulver

5  Röhrchen

500  g
1000  9

58

268
1008

400
100

100  Pulver

20
300  Stück

.200  Pulver

200

Chloroformium  (in  3  Gläsern)
  .
Cocainumhydrochloricum
Collodium  elasticum.
Cuprum  sulfuricum  in  Krystallen
  (in  2  Stücken)
Diphtherie-Heilserum  zu  je
1000  Einheiten
Emplastrum  adhaesiwum
american.
adhaesivum
anglicum
+  Extractum  Filicis  aethereum
  in  Kapseln  zu  0,58
Extractum  Secalis  cornuti
fluidum.  ..
fFloresChamomillae.

Folia  Digitalis  Vor
in  Pulvern  zul  Ni  er
*  eise  zu
erneuern
+  Fructus  Foeniculi.
+  Glycerinum
Gummi  arabicum.
Hydrargyrum  bichloratum
  in  Pastillen  zu  10  g
Hydrargyrum  chloratum
in  Pulvern  zu  0,  9.
Hydrargyrum  chloratum
in  Pulvern  zu  0,01  cum
Sacch.  lact.  03  g
Hydrargyrum  oxydatum
0,2  cum  adipe  ad  10  os
Jodoformium
Kalium  bromatum
n„  chloricum.
„  Jaodatum
„  permanganicum
Kindermehlpräparate
Kreosotum  cum  Spiritu  a
+  Linimentum  Saponatocamphorat.
  liquid.

300  9
58
100  g

308

5  Heildosen

4  m
3  Stück
50  Kapseln

208
450  g

50  Pulver

200  9.
200  g.
100  9

50  Stück
60  Pulver

50  „

10  8
100  9
100
400
200

50g

10  Büchsen

20  8
400

»)  Für  Reisen,  deren  wahrscheinliche  längste  Dauer  (Anhang  B)  25  Tage  nicht
bezeichneten  Arzneien  die  Hälfte  der  angegebenen

übersteigt,  genügt  bei  den  +
Mengen.
        <pb n="132" />
        120  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.

Liquor  Ammonü  anisatus  100  g
(„  6„  caustici  150  g.
„  Ferri  sesdquichlorati.
  50  .
+  Liquor  Kalii  acetici.  100
„  arsenicosi,
Fowlersche  Lösung  268
„  Plumbi  subacetici  200
Lycopodium  50  g.
Magnesium  carbonicum.  50  8
„  sulfurieum  4000
Morphinum  bydrochlori--cum
  in  Pulvern  zu  0,01  g.
cum  Sacch.  05..  80  Pulver
Morphinum  hydrochloricum
  1,0  cum  Aqu.  dest.
50.0  (in  einer  weithalsigen
Flasche)  50
Natrium  bicarbonicum  300  g
1  Salicylicum  in
Pulvern  zu  1910  g.  .  300  Pulver
Oleum  camphoratumt10%
Kampheröl)  268
„  Lini  cum  m  Aaqu.  Calcariae
  a  1000  9
Ricini  4000  8
Phenacetinum  in  Pulvern
zu  100  .  ..  .  50  Pulver
+  Pilulae  lakantes  (Ertr.
Aloes,  Rhei,  Sapon,  Jalap,
  Rad.  Rhei  aa  7,5  g)  150  Pillen
Pulvis  aörophorus  anglicuss
  50  Stück
Ipecachanhacopiatus
  in  Pulvern
zu  0,5  g.  .  80  Pulver
„  Liquiritiae  compositus
  100
„  Nagnesiae  cum
Rheo  308g
„Badliecis  Ipecacu.
anhae  in  Pulvern
zu  1,0  g.  .  .40  Pulver
„  Salicylicus  cum
Talco  400  9
+  Sal.  Carolin.  factit  1000  g
§  Vor
Schutzpocken=  jeder  50
lymphe  Reise  zus  Portionen
erneuern!
+  Sirupus  simplex  500  g.

Solutio  Fehling  (die  einzelnen
  Bestandtheile  ge—
trennt)  1008g
Species  pectorales  100  9
Spiritus  750  g
n„  Saethereus  100  g.
„  Sinapis  2008
+  Succus  Liquiritiae  100  g
Tinctura  Chinae  compo--Sita.
  .  100g
,,  Jodi  1008
„  Opii  simplex  1508
Rhei  vinosa  150g
Strophanthi  25
„  Valerianae  «
aetberea.  50g
Trionalum  in  Pulvern  zu
10  ..  .20  Pulver
+  Trochisci  Santonini!  zu
1——V=  20  Stück
Unguentum  Aeidi  boriei
(cum  adipe)  400  g
„  Hydrargyri
cincreum  in
Pächen  zu
2,08  180  Stück
„  Parafkini  400  g
Zindil  100  9
+  Zincum  sulfuricum  in  Pul--vern
  zu  1,08  .  60  Pulver

B.  ADesinfektionsmittel

(für  100  Personen

einschließlich  der

Schiffsbesatzung,  über  100  bis  zu  500
Personen  das  Doppelte,  für  mehr  Per—
sonen  das  Dreifache).

Acidum  carbolicum  cum
Sapone  aan

40  kg.

C.  Andere  Hülfsmittel  zur  Krankenpflege

  -.

1.  Apothekergeräthe.

Meßgefäß.
Handwaage  mit  Gewichten
Trichter  (Glas-)
Hornlöffel.
Tropfenzähler  .
*  Medizingläser  mit  Korken
(zu  200  ccm  Inhall)“
*  Salbenkruken.

S  S#  S#  d

*)  Die  unter  C1,  2,  3  und  4  aufgeführten,  mit  versehenen  Gegenstände

sind,  wenn  mehr  als  100  bis  zu  500  Personen,

einschließlich  der  Schiffsbesatzung,

  an  Bord  sind,  in  doppelter,  bei  mehr  als  500  Personen  in  dreifacher
Anzahl  oder  Menge  mitzunehmen.
        <pb n="133" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.  121

Milchflaschen  Gum  Sterilisiren)

  10
Holzschachteln.  20
Pappschachteln  Z  20
Zettel  mit  der  Ausschrii

„Aeußerlich“  200
Düten  100
Spirituslampe  1

*Filtrirpapier  (Bogen)  4
Reagenspapier,  wothes!  und

blaues  jie  1  Buch

*  Reagensgläser  .  6

2.  Krankengeräthe.

*  Waschschale  1
Eiterbecken  2
Eisbeuttel  3

*  Wasserdichter  Stoff.  3m

*  Oelleinewand.  .  2  m
*  Einnehmegefäß  1
Trinkrohr  (von  Glas)  .  2

*  Spülgefäß  mit  Iubcher

(Irrigator).  1
*  Steckbecken  1
Urinflasche  (für  Männer)  1
Tragbeutel  (Suspensorien)  6
Bruchbänder  (2  rechtsseitige,

  2  linksseitige)  4
Säuger  10
Brusthütchen.  4

3.  Verbandmittel.
*  Gip  2  kg

*  Gipsbinden,  etwa  öm  i

7  em  breit  .  10  Stück

*  Verbandwatte  1  kg

*  Salicylwatte  1  kg
*  Ungeleimte  Watte  1  kg.
Jodoformgaze  in  Bindenform

  ..  .  .  2qm

Verbandmull.  .  2kgs

*  Flanellbinden,  etwa  5  m

lang,  7  cm  breit  .  6

*  Mullbinden,  10  zu  8  cm,

10  zu  10  em  Breite,  etwa

5m  lang  20

*  Kleisterbinden.  10

*  Mitellen  4
*  Verbandtücher  4
*  Drahtschienen  4
*  Holzschienen  (einschl  Spalt

schienen)  12

*  Paerer  6  Bogen

*  Leinenes  Band  (—3.  em

breit)  3  m

*  Sicherheitsnadeln
*  Verbandscheere

.  2  Schachteln
1

4.  Aerztliche  Geräthe  und  Instrumente.



(NB.  Die  Metalltheile  derselben  müssen
thunlichst  vernickelt  sein.)

*  Maximalthermometer
Stethosfkop

*  Handbürste
Chloroformirapparat
Pravazsche  Spritzen
Tripperspriten
Gummi-  Katheter  (Nelatonsche
  oder  Jacques-Patent)
Bougies
Gummischlauch  zu  Magenausspülungen
  (1m  lang,
mit  einem  Trichter)
Schlundstößer
Grätenfänger  .
Reflektor  mit  Stirnbinde
Zungenspatel.
Ohrentrichter
Bellocqsches  Röhrchen
Haarpinsel
Rachenpinsel
Trachealkanülen  ...
Spritze  für  Diphtherie—
Heilserum  ..
Esmarchscher  Schtuch  mit
Binde

*  Katgut  .  .  ..
Scheidenspekula  Z
Induktionsapparat  nebst
Vorräthen  zum  Nachfüllen
Englische  Zahnzangen  in
einem  Holzkasten
Verbandtasche
enthaltend:

Bistouri  (2  gerade  Klingen


Bistouri  (Knopf=  und
Sichelmesser)  .
gerade  Scheere
Coopersche  Scheere
scheerenförmige  Arterien-=pincetten

anatomische  Pincette
Hakenpincette
gewöhnliche  Sonde
Hohlsonde
D  rthenblattsonde  .
Sael..  .
Hollenstemhaltet

s  Wumuadeln.

Seide  (Nr.  2  und  Nr.  3)
kleines  Rasirmesser

do  o  Sbe——

—

—
bo  ve  o  —  Koo.–
#t

—

1

.  2  Fläschchen

1  Satz

—

–  —SS  —  —

2  Plattten
        <pb n="134" />
        122  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.

Amputationsbesteck  1  Katheter  1
enthaltend:  seidene  Schlingen  2

großes  t  1

mittleres  Messer  1  5.  Buͤc

scharfe  vierzinkige  Haken  2  Bücher.

scheerenförmige  Arterien—  Arzneibuch  für  das  Deutsche

pincetten  ..  4  Reich  1

große  Säge  1  Anleitung  zur  Gesundheits-Stichsäge

  1  pflege  an  Bord  von  Kauf—

söneiende  ochenzenge  1  fahrteischiffen,  auf  Veran-Knochenmeißel

  1  lassung  des  Staatssekre-Troikant

  1  tärs  des  Innern  bearbeitet

Wundnadeln  .  ..  6  im  Kaiserlichen  Gesund—

Seide  (Nr.  2  und  Nr..  3)  2  Packete  heitsamte  (Neueste  Aus-Geburtshülfliches
  Besteck  1  gabe)  1
enthaltenm:  En  Lehrbuch  der  Tropen-Zange

  ....  l-krankhetten(nurfurSch1ffe

Perforatorium  1  die  den  30.  Grad  nörd—

Haken.  1  licher  Breite  überschreiten)  1

Anhanag  D.

Verzeichniß
der  explosiven,  fruergefährlichen  und  ätzenden  Stoffe,  deren  Mitnahme  auf
einem  Auswandererschiff  überhaupt  oder  unter  Beck  verboten  ist.
(§  35  der  Vorschriften.)

1.  Schieß=  und  Sprengpulver;  Nitroglycerin  (Sprengöl)  und  Nitroglycerin
  enthaltende  Präparate,  insbesondere  Dynamit;  Nitrocellulose,
  insbesondere  Schießbaumwolle;  pikrinsaure  Salze  und  explosive
Gemische,  welche  chlorsaure  und  pikrinsaure  Salze  enthalten;
flüssiges  Acetylen;  Knallquecksilber,  Knallsilber,  Knallgold  und  die
damit  hergestellten  Präparate;  Pulvermunition  mit  Ausnahme  der
Metallpatronen;  Patronen  aus  Dynamit  oder  anderen  Nitroglycerin
  enthaltenden  Präparaten;  Feuerwerkskörper  einschließlich
der  bengalischen  Streichhölzer  und  bengalischen  Schellackpräparate
(Flammenbücher,  Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen
  und  dergleichen),  jedoch  mit  Ausnahme  chinesischer  Fire
Crackers;  Zündungen  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder,  der
Zündhütchen,  der  Zündspiegel  und  der  in  der  Armee  und  Marine
vorgeschriebenen  nicht  sprengkräftigen  Zündungen.
        <pb n="135" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw.  G.  Anl.  C.  Regul.  betr.  d.  Beirath.  123

2.  Schwefeläther  (Aethyläther),  Collodium,  Schwefelkohlenstoff
(Schwefelalkohol),  Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  und  dergleichen)
  und  ähnliche  aus  Petroleum,  Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,
  Torf=  oder  Schiefertheer  bereitete  Stoffe,  sowie  alle  entzündbaren
  Flüssigkeiten,  deren  spezifisches  Gewicht  unter  0,68  liegt;  rothe
rauchende  Salpetersäure.

3.  Rohes  Petroleum  (Rohnaphta),  sowie  alle  Destillate  aus  diesem
und  aus  Theer-,  Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf=  oder
Schieferölen  von  einem  spezifischen  Gewicht  über  0,68,  sofern  diese
Destillate  bei  einer  Temperatur  von  15  Grad  Celsius  und  darunter
bei  Berührung  mit  Feuer  eine  lebhafte  Flamme  erzeugen  (Benzin,
Ligroin  und  dergleichen).

4.  Schwefel,  Salpeter  und  Salzsäure;  Raketen,  Fackelfeuer  und
Sternsignale  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen;
  Zündwurst  und  Bickfordsche  Zündschnur  der  Kaiserlichen
Schutztruppen.

Anhang  E.

Formular  zur  Besichtigungs-BNerhandlung5).

Anlage  C  (zu  S.  38).

Regulatin,  betreffend  die  Grganisation  des  Beiraths  für  dan
Auswanderungswesen  (CB.  98)  7.

Art.  1.  [Sitz  des  Beiraths.]  Der  Beirath  hat  seinen  Sitz  in
Berlin.

Art.  2.  ([Wahlperiode.]  Die  zweijährige  Wahlperiode  der  Mitglieder
  des  Beiraths  beginnt  erstmalig  mit  dem  1.  April  1898.

Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  im  Laufe  der  dem  Beginne  der
jedesmaligen  Wahlperiode  vorangehenden  zwei  Monate.

[Zusatzwahlen.]  Nach  Bedarf  können  während  der  Dauer  der
Wahlperiode  weitere  Mitglieder  gewählt  werden.

[Ersatzwahlen.]  Scheidet  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  ein  Mitglied
aus,  so  findet,  soweit  erforderlich,  eine  Ersatzwahl  statt.

6)  Nicht  abgedruckt.
1)  Durch  BB.  26.  Jan.  98  genehmigt  Bek.  17.  Feb.  98  (CB.  98).
        <pb n="136" />
        124  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw.  G.  Anl.  C.  Regul.  betr.  d.  Beirath.

[Wiederwahl  von  Mitgliedern.]  Die  Wiederwahl  von  Mitgliedern
  ist  zulässig.

Art.  3.  [Bekanntmachung  der  Wahlen.]  Die  Namen  des  Vorsitzenden
  und  der  Mitglieder  werden  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht.

Art.  4.  ([Ehrenamtlicher  Charakter.]  Der  Vorsitz  und  die  Mitgliedschaft
  im  Beirathe  sind  ehrenamtlich.  Auswärtige  Mitglieder  erhalten,
falls  und  solange  sie  nicht  aus  anderem  Anlasse  zur  Erfüllung  öffentlicher
Pflichten  nach  Berlin  berufen  sind,  den  Ersatz  ihrer  Reisekosten  sowie
Tagegelder  nach  Maßgabe  einer  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Verfügung).


Art.  5.  [Berufung  des  Beiraths.]  Die  Berufung  des  Beiraths
erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  auf  Anweisung  oder  nach  eingeholter  Genehmigung
  des  Reichskanzlers.

[Tagesordnung.]  Dem  Reichskanzler  ist  vor  der  Berufung  die
Tagesordnung  vorzulegen.

Art.  6.  [Eröffnung,  Leitung  und  Schließung  der  Verhandlungen.]
  Die  Eröffnung,  Leitung  und  Schließung  der  Verhandlungen  des
Beiraths  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

Art.  7.  [Vertretung  des  Vorsitzenden.]  Der  Vorsitzende  ist
befugt,  sich  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sowohl  für  einzelne
Sitzungen,  als  auch  für  andere  einzelne  Geschäfte  durch  ein  von  ihm  zu  bezeichnendes
  Beirathsmitglied  vertreten  zu  lassen.

Art.  8.  [Schriftführer.]  Der  Beirath  ernennt  für  die  Dauer  der
Wahlperiode  aus  der  Reihe  seiner  in  Berlin  wohnhaften  Mitglieder  einen
Schriftführer  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Schriftführer  hat  die
Sitzungsprotokolle  zu  führen  und  den  Vorsitzenden  bei  Erledigung  der  laufenden
  Geschäfte  zu  unterstützen.

Art.  9.  [Ausschüsse.]  Der  Beirath  bestellt  einen  ständigen  Ausschuß
  zur  Vorberathung  von  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die  Ertheilung,
die  Versagung,  die  Beschränkung  oder  den  Widerruf  einer  Unternehmer-Erlaubniß
  beziehen.  Dieser  Ausschuß  kann  zur  abschließenden  Erledigung
dringlicher  Geschäfte  für  die  Zeit,  zu  welcher  der  Beirath  nicht  versammelt
ist,  von  letzterem  ein  für  allemal  oder  zeitweise  bestimmt  werden.  Der  Beirath
  kann  jedoch  dafür  auch  einen  besonderen  ständigen  Ausschuß  bestellen.

Ferner  können  jederzeit  nicht  ständige  Ausschüsse  zur  Vorberathung
besonderer  Fragen  bestellt  werden.

Die  Ausschüsse  bestehen  aus  dem  Vorsitzenden  des  Beiraths  und  sechs
durch  den  Beirath  aus  seiner  Mitte  zu  wählenden  Mitgliedern.

2)  Als  maßgebend  sind  die  Sätze  der  V.  21.  Juni  75  (Nr.  IV  4  Anl.  F
d.  W.)  §  1II  bezeichnet  worden.
        <pb n="137" />
        II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw.  G.  Anl.  C.  Regul.  betr.  d.  Beirath.  125

Art.  10.  Die  Ueberweisung  der  einzelnen  Geschäfte  an  die  Ausschüsse
erfolgt  durch  den  Beirath,  solange  derselbe  nicht  versammelt  ist,  durch  den
Vorsitzenden.

Die  Ueberweisung  zur  abschließenden  Erledigung  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichskanzlers.

Art.  11.  Die  Berufung  der  Ausschüsse  sowie  die  Eröffnung,  Leitung
und  Schließung  ihrer  Verhandlungen  liegt  dem  Vorsitzenden  des  Beiraths
ob.  Vor  der  Berufung  der  Ausschüsse  ist  dem  Reichskanzler  die  Tagesordnung
  vorzulegen.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  sich  im  Falle  vorübergehender  Behinderung
sowohl  für  einzelne  Sitzungen,  als  auch  für  andere  einzelne  Geschäfte  durch
ein  von  ihm  zu  bezeichnendes  Ausschußmitglied  vertreten  zu  lassen.

Art.  12.  [Beschlußfähigkeit.]  Zur  Beschlußfähigkeit  des  Beiraths
ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder,
  zur  Beschlußfähigkeit  der  Ausschüsse  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
  und  einer  Zahl  von  mindestens  vier  Mitgliedern  erforderlich.

Die  Beschlüsse  erfolgen  nach  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  Im
Falle  von  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Art.  13.  ichtöffentlichkeit  der  Verhandlungen.]  Die  Verhandlungen
  des  Beiraths  und  seiner  Ausschüsse  sind  nicht  öffentlich.  Die
Mitglieder  sind  verpflichtet,  über  den  Inhalt  der  Verhandlungen  Stillschweigen
zu  beobachten.

Art.  14.  [Kommissare  des  Reichskanzlers.]  Der  Reichskanzler
kann  zu  den  Sitzungen  Kommissare  entsenden,  welchen  auf  Verlangen  jeder
Zeit  das  Wort  zu  ertheilen  ist.

Art.  15.  [Kanzleikräfte.]  Die  für  die  Arbeiten  des  Beiraths  erforderlichen
  Kanzleikräfte  werden  durch  den  Reichskanzler  je  nach  Bedarf
zur  Verfügung  gestellt.

Art.  16.  [Uebergangsbestimmungen.]  Der  Bundesrath  wählt
für  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1898,  spätestens  im  Februar,  zur  vorläufigen
Behandlung  etwa  unaufschiebbarer  Angelegenheiten  einen  provisorischen  Beirath
  von  mindestens  14  Mitgliedern.  Die  Beschlüsse  desselben,  insoweit  sie
sich  auf  Angelegenheiten  beziehen,  bei  denen  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni
1897  eine  Mitwirkung  des  ordentlichen  Beiraths  (Art.  2  Abs.  1)  vorgeschrieben
  ist,  sind  dem  letzteren  bei  dessen  erstem  Zusammentreten  vorzulegen.
Die  Geschäfte  und  Verhandlungen  des  provisorischen  Beiraths  werden  durch
den  vom  Kaiser  ernannten  Vorsitzenden  des  ordentlichen  Beiraths  und  vor
der  Ernennung  des  Vorsitzenden  durch  das  den  Jahren  nach  älteste  Mitglied
des  provisorischen  Beiraths  geleitet.  Die  Bestimmungen  der  Art.  4  bis  15
des  Regulativs  finden  auch  für  den  provisorischen  Beirath  Anwendung.
        <pb n="138" />
        III.  Der  Reichstag.
1.  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes.

Vom  31.  Mai  1869.

(BGBl.  145)).

§.  1.  Wähler  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundesi)  ist
jeder  Deutschei),  welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
in  dem  Bundesstaate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat?).

§.  2.  Für  Personen  des  Soldatenstandes  des  Heeres  und  der  Marine
ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  so  lange,  als  dieselben  sich  bei  der  Fahne

befinden  ).

§.  3.  Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft")  stehen;

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs=  oder  Fallits)  zustand
gerichtlich  eröffnet  worden  ist  und  zwar  während  der  Dauer  dieses
Konkurs=  oder  Fallit5)-Verfahrens;

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder
Gemeinde-Mitteln  beziehen,  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen

  Jahre  bezogen  haben;

1)  Durch  Einführung  in  Süddeutschland
  (Nr.  I  2  Anm.  2  d.  W.)  ist  das
Gesetz  zum  Reichsgesetz  geworden.
Einführung  in  Els.  Lothringen  G.  25.  Juni
73  (RGB.  161)  §  6  u.  Helgoland  G.
15.  Dez.  90  (RGB.  207)  §  4;  in  den
Schutzgebieten  gilt  es  —  bis  auf  die
Bestimmung  in  Anm.  7  —  nicht.  —  Die
RVerfassung  hat  den  Grundsatz,  daß
der  Reichstag  aus  allgemeinen  u.  direkten
Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung  hervorgeht
  (Wahl  G.  §  1,  10  u.  12)  uum
verfassungsmäßigen  gemacht  Art.  20  Abs.  1
u.  weitere  Abgeordnete  für  Süddeutschland
  hinzugefügt  Abs.  2,  verb.  Anm.  9.
Die  sonstigen  Bestimmungen  sind  unberührt
  geblieben  und  bilden  keinen  Bestandtheil
  der  RVerf.  —  Zur  Ausführung
  erging  Regl.  28.  Mai  70,
Anlage  A.  —  Quellen,  Verh.  des

Reichst.  Drucks.  Nr.  17  (Begr.);  St  B.
S.  39—48,  156—79  u.  188—205,  968
bis  80.

2)  Wohnsitz  ist  nach  herrschender
Ansicht  nicht  der  des  BGB.  (67  Abf.  1);
es  genügt  ein  längerer  Aufenthalt  (Dienstboten,
  Studirende).  —  Schutz  der  Ausübung
  des  Wahlrechts  StGB.  §  107  bis
109  u.  339.

3)  Dasselbe  bestimmt  MilG.  2.  Mai
74  (RGB.  45)  §  49  Abs.  1  bezüglich  der
zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen
  (das.  §  38),  ausschließlich  der
Militärbeamten.  —  Die  Wählbarkeit
(6  4)  ist  nicht  ausgeschlossen.

4)  Die  Kuratel  heißt  jetzt  Pflegschaft
BGB.8  1910.

5)  Einen  Fallitzustand  kennt  die  Konk  O.
nicht  mehr.
        <pb n="139" />
        III.  Reichstag.  1.  Wahl  G.  31.  Mai  69.  127

4)  Personen,  denen  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der  Vollgenuß
  der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der
Entziehung,  sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte  wieder  eingesetzt  sind  5).

Ist  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen  politischer
  Vergehen  oder  Verbrechen  entzogen,  so  tritt  die  Berechtigung
zum  Wählen  wieder  ein,  sobald  die  außerdem  erkannte  Strafe
vollstreckt,  oder  durch  Begnadigung  erlassen  ist.

§.  4.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete  jeder
Deutschet),  welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  und  einem
zum  Bunde  gehörigen  Staate  seit  mindestens  einem  Jahre  angehört  hat'),
sofern  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  in  dem  §.  3.  von  der  Berechtigung
zum  Wählen  ausgeschlossen  ist.

8.  5.  In  jedem  Bundesstaate  wird  auf  durchschnittlich  100,000  Seelen
derjenigen  Bevölkerungszahl,  welche  den  Wahlen  zum  verfassunggebenden
Reichstage  zu  Grunde  gelegen  hat,  Ein  Abgeordneter  gewählt.  Ein  Ueberschuß
  von  mindestens  50,000  Seelen  der  Gesammtbevölkerung  eines  Bundesstaates
  wird  vollen  100,000  Seelen  gleich  gerechnet.  In  einem  Bundesstaate,
  dessen  Bevölkerung  100,000  Seelen  nicht  erreicht,  wird  Ein  Abgeordneter
  gewählt.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  397  und  kommen  auf
Preußen  235,  Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  6,  Sachsen-Weimar
  3,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  3,  Braunschweig  3,  Sachsen-Meiningen
  2,  Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen-Koburg-Gotha  2,  Anhalt  2,
Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen  1,  Waldeck  1,
Reuß  ältere  Linie  1,  Reuß  jüngere  Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,
Lauenburg  1,  Lübeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  3,  Bayern  48,  Württemberg
  17,  Baden  14,  Hessen  südlich  des  Main  61),  Elsaß-Lothringen
  158).

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge  der  steigenden
Bevölkerung  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt).

§.  6.  Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise
gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  kleinere  Bezirke
  getheilt,  welche  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden  zusammenfallen  sollen,
sofern  nicht  bei  volkreichen  Ortsgemeinden  eine  Unterabtheilung  erforderlich
  wird  10).

6)  StGB.  834.  8)  G.  25.  Juni  73  (Anm.  1)  §  6  Abs.  2

7)  Ebenso  die  seit  mindestens  einem  u.  Bek.  1.  Dez.  73  (RGB.  373).
Jahre  in  einem  Schutzgebiete  naturali-  ":)  Die  Regelung,  auf  die  auch  RVerf.
sirten  Personen  G.  00  (RGB.  813)  89  Art.  20  Abs.  2  verweist,  ist  nicht  erfolgt.
Abs.  2.  10)  Regl.  (Anl.  A)  §  6,  7  u.  8  Abf.  2.
        <pb n="140" />
        128  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  31.  Mai  69.

Mit  Ausschluß  der  Exklaven  müssen  die  Wahlkreise,  sowie  die  Wahlbezirke
  räumlich  abgegrenzt  und  thunlichst  abgerundet  sein.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestimmen.
Bis  dahin  sind  die  gegenwärtigen  Wahlkreise  beizubehalten,  mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  zur  Zeit  nicht  örtlich  abgegrenzt  und  zu  einem  räumlich
zusammenhängenden  Bezirke  abgerundet  sind"1).  Diese  müssen  zum  Zwecke
der  nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäss  der  Vorschrift  des  dritten
Absatzes  gebildet  werden#12).

8.  7.  Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß
in  demselben,  oder,  im  Falle  eine  Gemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt
  ist,  in  einem  derselben  zur  Zeit  der  Wahl  seinen  Wohnsitz  haben?).

Jeder  darf  nur  an  Einem  Orte  wählen.

8.  8.  In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,
  in  welche  die  zum  Wählen  Berechtigten  nach  Zu-  und  Vornamen,
Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen  werden!s).

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten
Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  ist  dies  zuvor  unter  Hinweisung
  auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekannt  zu  machen  11).  Einsprachen
gegen  die  Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  bei
der  Behörde,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,  anzubringen  und  innerhalb
  der  nächsten  vierzehn  Tagen  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen
werden  15).  Nur  diejenigen  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,
welche  in  die  Listen  aufgenommen  sind.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres  nach  der
letzten  allgemeinen  Wahl  stattfinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  und
Auslegung  der  Wahlliste  nicht.

§.  9.  Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,
sind  öffentlich  16).

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  bei  der
Wahlhandlung  in  den  Wahlbezirken  und  der  Beisitzer  bei  der  Ermittelung
des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und
kann  nur  von  Personen  ausgeübt  werden,  welche  kein  unmittelbares  Staatsamt
  bekleiden  17).

11)  Ein  G.  ist  nicht  ergangen;  die
Wahlkreise  bestimmt  das  Regl.  §  23  u.
Anl.  C  mit  Ergänzungen.

12)  Uebergangsbestimmung.

13)  Regl.  §  1.

14)  Das.  8  2.

15)  Das.  §  3—5.

16)  Das.  §  9,  11—18.  Die  Wahlhandlung
  umfaßt  auch  die  Ermittelung
des  Abstimmungsergebnisses.  Der  Ausdruck

  im  Regl.  §  9  Abs.  2  ist  —  wie
sich  aus  §  17  Abs.  2  ergiebt  —  unzukeeffend
  Vf.  22.  Mai  77  (MB.  125)
r.  1.  "

17)  Regl.  §  8  u.  10.  —  Strafe  der
Beeinträchtigung  oder  Fälschung  des
Wahlergebnisses  St  GB.s  108;  versehentliche
  Eintragungen  fallen  nicht  darunter
URGer.  6.  April  91  (Entsch.  Straff.
XXI  414).
        <pb n="141" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  31.  Mai  69.  129

§.  10.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  eine  Wahlurne
  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sein  13).

8.  11.  Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem
Namen  des  Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,
handschriftlich  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

§.  12.  Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.  Stellt  bei  einer
Wahl  eine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  nicht  heraus,  so  ist  nur  unter  den
zwei  Kandidaten  zu  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos  ).

§.  1320).  Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel#!)
entscheidet  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Reichstages?2)  allein  der  Vorstand
  des  Wahlbezirkes  nach  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung  durch  den
Reichstag  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.  Die  gültig  befundenen  bewahrt
der  Vorsteher  der  Wahlhandlung  in  dem  Wahlbezirke  so  lange  versiegelt,  bis
der  Reichstag  die  Wahl  definitiv  gültig  erklärt  hat.

§.  14.  Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Bundesgebiete  an
dem  von  dem  Bundespräsidium  bestimmten  Tage  vorzunehmen.

§.  15.  Der  Bundesrath  ordnet  das  Wahlverfahren,  soweit  dasselbe
nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellt  worden  ist,  durch  ein  einheitliches,
  für  das  ganze  Bundesgebiet  gültiges  Wahlreglement!).

Dasselbe  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Reichstages  abgeändert
werden.

§.  16.  Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen
und  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  werden
von  den  Bundesstaaten,  alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens  werden
von  den  Gemeinden  getragen.

§.  17.  Die  Wahlberechtigten  haben  das  Recht,  zum  Betrieb  der
den  Reichstag  betreffenden  Wahlangelegenheiten  Vereine  zu  bilden  und
in  geschlossenen  Räumen  unbewaffnet  öffentliche  Versammlungen  zu  veranstalten.


Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Anzeige  der  Versammlungen
  und  Vereine,  sowie  über  die  Ueberwachung  derselben,  bleiben  unberührt
  3).

13)  Gedruckte  Stimmzettel  brauchen  den  20)  Das.  §  19—22  u.  35.
Namen  des  Druckers  nicht  zu  enthalten  21)  Nicht  über  die  Berechtigung  zur
G.  12.  März  84  (RGB.  17).  Wahl  URGer.  6.  April  91  (Anm.  17).
19)  Weiteres  Verfahren  Regl.  824—35,  22)  RVerf.  Art.  27  Satz  1.  Verfahren
insbes.  engere  Wahl  §  28  Abs.  2—§  32,  Gesch  O.  (Nr.  2  d.  W.)  §  3—7.
NeuwahlbeiAblehnung  u.  Ersatzwahl  834.  23)  Pr.  G.  11.  März  50  (GS.  277).
I.  9
        <pb n="142" />
        130  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

§.  18.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen  Verkündigung
  stattfindenden  Neuwahl  des  Reichstages  in  Kraft.  Von  dem
nämlichen  Zeitpunkte  an  verlieren  alle  bisherigen  Wahlgesetze  für  den  Reichstag
  nebst  den  dazu  erlassenen  Ausführungsgesetzen,  Verordnungen  und  Reglements
  ihre  Gültigkeit.

Anlage  zum  Wahlgesetz.

—

Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Nord--deutschen
  Bundes')  vom  31.  Mai  1869.  (BGundesgesetzbl.  8.  145.).  Nom
28.  Mai  1870.  (Bl.  275.)

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §.  15.  des  Wahlgesetzes  für  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes:)  vom  31.  Mai  1869.  beschlossen,
das  nachstehende,  für  das  ganze  Reich1)  gültige  Wahlreglement  zu  erlassen.

§.  1.  Für  jede  Gemeinde  (Ortskommune,  selbstständigen  Gutsbezirk
u.  s.  w.)  ist  gemäß  §.  8.  des  Gesetzes  und  nach  Anleitung  des  unter  Litt.  A.
anliegenden  Formulars  von  dem  Gemeindevorstande  (Kommunevorstande,
Ortsvorstande,  Inhaber  eines  selbstständigen  Gutsbezirks,  Magistrate  u.  s.  w.)
die  Wählerliste  doppelt  aufzustellen.  In  derselben  sind  alle  nach  den  88.  1.
3.  und  7.  des  Gesetzes  Wahlberechtigte  in  alphabetischer  Ordnung  zu  verzeichnen.
  Jedoch  dürfen  in  den  Städten  die  Wählerlisten  auch  in  der  Art
angefertigt  werden,  daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge
ihrer  Namen,  innerhalb  derselben  die  Häuser  nach  ihrer  Nummer  und  nur
innerhalb  jedes  Hauses  die  Wähler  alphabetisch  geordnet  werden.

In  Gemeinden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  in  mehrere  Bezirke
  getheilt  sind  (8.  7.  des  Reglements),  erfolgt  die  Aufstellung  der  Wählerlisten
  nach  den  einzelnen  Bezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militairpersonen  (88.  12.  13.
Nr.  4.  Absatz  2.  und  §.  15.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867.  —  Bundesgesetzbl.  S.  131.  —)
werden  in  die  Wählerlisten  eingetragen.

§.  2.  Die  Wählerliste  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht
Tage  lang  auszulegen.  ·

Der  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  nach  Maaßgabe  des
§.  8.  des  Gesetzes  von  der  zuständigen  Behörde?)  festzusetzen  und  von  dem
Gemeindevorstande  unter  Hinweisung  auf  8.  3.  des  Reglements,  sowie  unter

1)  Nr.  1  Anm.  1d.  W.  2)  836  mit  Anl.  D.
        <pb n="143" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  131

Angabe  des  Lokals,  in  welchem  die  Auslegung  stattfindet,  noch  vor  dem  Anfange
  der  letzteren  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeindevorstande  mit  einer  Bescheinigung
  darüber  zu  versehen,  daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen,  sowie
daß  die  vorstehend  und  im  §.  8.  des  Reglements  vorgeschriebenen  ortsüblichen
  Bekanntmachungen  erfolgt  sind.

§.  3.  Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies
innerhalb  acht  Tagen  nach  dem  Beginne  der  gemäß  §.  2.  des  Reglements
bekannt  gemachten  Auslegung  derselben  bei  dem  Gemeindevorstande  oder
dem  von  demselben  dazu  ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten
  Kommission  schriftlich  anzeigen  oder  zu  Protokoll  geben,  und  muß
die  Beweismittel  für  seine  Behauptungen,  falls  dieselben  nicht  auf  Notorietät
beruhen,  beibringen.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt,  wenn  nicht  die  Erinnerung  sofort
für  begründet  erachtet  wird,  durch  die  zuständige  Behörde2).

Sie  muß  längstens  innerhalb  drei  Wochen,  vom  Beginne  der  Auslegung
  der  Wählerliste  an  gerechnet,  erfolgt  und  durch  Vermittelung  des
Gemeindevorstandes  den  Betheiligten  bekannt  gemacht  sein.

8.  4.  Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  sind  die  Gründe
der  Streichungen  und  Nachtragungen  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des
Datums  kurz  zu  vermerken.  Die  etwaigen  Belagsstücke  sind  dem  Hauptexemplar
  der  Wählerliste  beizuheften.

Beide  gleichmäßig  berichtigte  Exemplare  der  Wählerliste  sind  am
22.  Tage  nach  dem  Beginne  der  Auslegung  unter  der  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes
  abzuschließen,  das  zweite  Exemplar  unter  Hinzufügung
der  amtlichen  Bescheinigung  völliger  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptexemplare.


Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlossen  worden,  ist  jede
spätere  Aufnahme  von  Wählern  in  dieselbe  untersagt.

8.  5.  Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belagsstücken
hat  der  Gemeindevorstand  sorgfältig  aufzubewahren,  das  zweite  Exemplar
dagegen  dem  Wahlvorsteher  Behufs  Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Wahlbezirke,  welche  aus  mehr  als
einer  Gemeinde  bestehen  (S.  7.  des  Reglements),  bilden  die  Wahlvorsteher
durch  Zusammenheften  der  ihnen  zugehenden  Wählerlisten  der  einzelnen  zu
dem  Bezirke  gehörigen  Gemeinden.  «

§.  6.  Die  Wahlbezirke  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  (§.  6.  des
Gesetzes)  werden  von  den  zuständigen  Behörden?)  abgegrenzt.

§.  7.  Jede  Ortschaft  bildet  der  Regel  nach  einen  Wahlbezirk  für  sich.

Jedoch  können  einzelne  bewohnte  Besitzungen  und  kleine,  sowie  solche
Ortschaften,  in  welchen  Personen,  die  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  geeignet
  sind,  sich  nicht  in  genügender  Anzahl  vorfinden,  mit  benachbarten

9.
        <pb n="144" />
        132  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Ortschaften  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt,  große  Ortschaften  in  mehrere
Wahlbezirke  getheilt  werden.

Kein  Wahlbezirk  darf  mehr  als  3500  Seelen  nach  der  letzten  allgemeinen
  Volkszählung  enthalten.

§.  8.  Die  zuständigen  Behörden?)  haben  für  jeden  Wahlbezirk  den
Wahlvorsteher,  welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter
desselben  für  Verhinderungsfälle  zu  ernennen,  sowie  das  Lokal,  in  welchem
die  Wahl  vorzunehmen  ist,  zu  bestimmen.

Alles  dies,  sowie  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und  Tag  und
Stunde  der  Wahl  (§.  9.  des  Reglements),  ist  mindestens  acht  Tage  vor
dem  Wahltermin  durch  die  zu  amtlichen  Publikationen  dienenden  Blätter  zu
veröffentlichen  und  von  den  Gemeindevorständen  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
  zu  machen.

§.  9.  Der  Tag  der  Wahl  wird  von  dem  Bundespräsidium
festgesetzt.

Die  Wahlhandlung  3)  beginnt  um  10  Uhr  Vormittags  und  wird  um
6  Uhr  Nachmittags  geschlossen.

§.  10.  Der  Wahlvorsteher  (§.  8.  des  Reglements)  ernennt  aus  der
Zahl  der  Wähler  seines  Wahlbezirks  einen  Protokollführer  und  drei  bis  sechs
Beisitzer  und  ladet  dieselben  mindestens  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine
ein,  beim  Beginne  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  zu
erscheinen.

Die  Wahlvorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  erhalten  keine  Vergütung.
  Sie  dürfen  kein  unmittelbares  Staatsamt  bekleiden  (§.9.  des  Gesetzes).

8.  11.  Der  Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nimmt,  ist  so
aufzustellen,  daß  derselbe  von  allen  Seiten  zugänglich  ist.

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen
  der  Stimmzettel  gestellt.  Vor  dem  Beginne  der  Abstimmung  hat  sich
der  Wahlvorstand  davon  zu  überzeugen,  daß  dasselbe  leer  ist.

Ein  Abdruck  des  Wahlgesetzes  und  des  gegenwärtigen  Reglements  ist
im  Wahllokale  auszulegen.

8.  12.  Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher
  den  Protokollführer  und  die  Beisitzer  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
  verpflichtet  und  so  den  Wahlvorstand  konstituirt.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder
des  Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  dürfen  sich  während  der
Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen.  Verläßt  einer  von  ihnen  vorübergehend
  das  Wahllokal,  so  ist  mit  seiner  zeitweiligen  Vertretung  ein
anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

3)  Nr.  1  Anm.  16  d.  W.
        <pb n="145" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  133

§.  13.  Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder
Diskussionen  stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt
werden.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

§.  14.  Zur  Stimmabgabe  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in
die  Wählerliste  aufgenommen  sind  (§.  8.  des  Gesetzes).

Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  oder  sonst  an
der  Wahl  theilnehmen.

8.  15.  Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  tritt  an
den  Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  sitzt,  nennt  seinen  Namen  und
giebt,  wenn  der  Wahlbezirk  aus  mehr  als  einer  Ortschaft  besteht,  seinen
Wohnort,  in  Städten,  in  welchen  die  Wählerliste  nach  Hausnummern  aufgestellt
  ist,  seine  Wohnung  an.

Der  Wähler  übergiebt,  sobald  der  Protokollführer  seinen  Namen  in
der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  seinen  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher
oder  dessen  Vertreter  (§.  12.  des  Reglements),  welcher  denselben  uneröffnet
in  das  auf  dem  Tische  stehende  Gefäß  legt.

Der  Stimmzettel  muß  derart  zusammengefaltet  sein,  daß  der  auf  ihm
verzeichnete  Name  verdeckt  ist.

Stimmzettel,  bei  welchen  hiergegen  verstoßen  ist,  oder  welche  nicht
von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen
sind  (F.  10.  Absatz  2.  des  Gesetzes),  hat  der  Wahlvorsteher  zurückzuweisen.
Insbesondere  hat  derselbe  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  statt  eines
mehrere  Stimmzettel  abgegeben  werden.

§.  16.  Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes
Wählers  neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der
Wählerliste.

§.  17.  Um  sechs  Uhr  Nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung
  für  geschlossen.  Nachdem  dieses  geschehen  ist,  dürfen  keine  Stimmzettel
  mehr  angenommen  werden.

Die  Stimmzettel  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet
  gezählt.  Ergiebt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit
  von  der  ebenfalls  festzustellenden  Zahl  der  Wähler,  bei  deren
Namen  der  Abstimmungsvermerk  in  der  Wählerliste  gemacht  ist  (s.  16.  des
Reglements),  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung  Dienlichen  im
Protokolle  anzugeben.

§.  18.  Sodann  erfolgt  die  Eröffnung  der  Stimmzettel.

Einer  der  Beisitzer  entfaltet  jeden  Stimmzettel  einzeln  und  übergiebt
ihn  dem  Wahlvorsteher,  welcher  denselben  nach  lauter  Vorlesung  an  einen

anderen  Beisitzer  weiter  reicht,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung
  aufbewahrt.
        <pb n="146" />
        134  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das
Protokoll  auf,  vermerkt  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende
Stimme  und  zählt  dieselbe  laut.  In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer
  eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  (§.  16.  des  Reglements)
  beim  Schlusse  der  Wahlhandlung  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterschreiben
  und  dem  Protokolle  beizufügen  ist.

§.  19.  Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit

einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind;

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft

  zu  erkennen  ist;

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder  der  Name

einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

§.  20.  Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  nach  §.  13.  des
Gesetzes  einer  Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hat,  werden,  mit
fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem  Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die
Gründe  kurz  anzugeben  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt
oder  nicht  erfolgt  ist.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlresultats
nicht  in  Anrechnung.

§.  21.  Alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  nach  8.  20.  des
Reglements  dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier
einzuschlagen  und  zu  versiegeln,  und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag
  die  Wahl  definitiv  für  gültig  erklärt  hat.

8.  22  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  unter
Littr.  B.  anliegenden  Formular  aufzunehmen.

§.  23.  Die  Wahlkreise  (§.  6.  des  Gesetzes)  weist  das  unter  Littr.  C.
anliegende  Verzeichniß  nach.

In  jedem  derselben  ist  Ein  Abgeordneter  zu  wählen.

§.  24.  Die  zuständige  Behörde?)  hat  für  jeden  Wahlkreis  einen  Wahlkommissar
  zu  ernennen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  25.  Die  Wahlprotokolle  (.  22.)  mit  sämmtlichen  zugehörigen
Schriftstücken  sind  von  den  Wahlvorstehern  ungesäumt,  jedenfalls  aber  so
zeitig  dem  Wahlkommissar  einzureichen,  daß  sie  spätestens  im  Laufe  des
dritten  Tages  nach  dem  Wahltermine  in  dessen  Hände  gelangen.

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Vorschrift
verantwortlich.

§.  26.  Behufs  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  beruft  der  Wahlkommissar
  auf  den  vierten  Tag  nach  dem  Wahltermine  in  ein  von  ihm  zu
bestimmendes  Lokal  mindestens  sechs  und  höchstens  zwölf  Wähler,  welche
        <pb n="147" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  135

ein  unmittelbares  Staatsamt  nicht  bekleiden,  aus  dem  Wahlkreise  zusammen
und  verpflichtet  dieselben  als  Beisitzer  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.

Außerdem  ist  ein  Protokollführer,  welcher  ebenfalls  Wähler  sein  muß,
aber  Beamter  sein  darf,  zuzuziehen  und  in  gleicher  Weise  zu  verpflichten.

Der  Zutritt  zu  dem  Lokale  steht  jedem  Wähler  offen.

8.  27.  In  dieser  Versammlung  (§.  26.)  werden  die  Protokolle  über
die  Wahlen  in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Resultate
der  Wahlen  zusammengestellt.

Das  Ergebniß  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die  zu  amtlichen
Publikationen  dienenden  Blätter  bekannt  gemacht.

Ueber  die  Handlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die
Zahl  der  Wähler,  sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen  und  die  Zahl
der  auf  die  einzelnen  Kandidaten  gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen
Wahlbezirk  ersichtlich  sein  muß,  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen  sind,
zu  denen  die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissar  befugt,  die
von  den  Wahlvorstehern  aufbewahrten  Stimnzettel  (s.  21.  des  Reglements)
einzufordern  und  einzusehen.

§.  28.  Hat  sich  auf  einen  Kandidaten  die  absolute  Mehrheit  der  in
dem  Wahlkreise  abgegebenen  gültigen  Stimmen  vereinigt,  so  wird  derselbe
als  gewählt  proklamirt.

Hat  sich  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  herausgestellt,  so  hat
der  Wahlkommissar  die  Vornahme  einer  engeren  Wahl  zu  veranlassen  (§.  12
des  Gesetzes).

§.  29.  Der  Termin  für  die  engere  Wahl  ist  von  dem  Wahlkommissar
festzusetzen  und  darf  nicht  länger  hinausgeschoben  werden,  als  höchstens
14  Tage  nach  der  Ermittelung  des  Ergebnisses  der  ersten  Wahl  (88.  26.
und  27.  des  Reglements).

§.  30.  Auf  die  engere  Wahl  kommen  nur  diejenigen  beiden  Kandidaten,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben  (§.  12.  des  Gesetzes).
Sind  auf  mehrere  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen  gefallen,  so  entscheidet
das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird,  darüber,
  welche  beiden  Kandidaten  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind.

In  der  wegen  Vornahme  der  engeren  Wahl  nach  Vorschrift  des  8.  8.
des  Reglements  zu  erlassenden  Bekanntmachung  sind  die  beiden  Kandidaten,
unter  denen  zu  wählen  ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
  daß  alle  auf  andere  Kandidaten  fallenden  Stimmen  ungültig  seien.

§.  31.  Die  engere  Wahl  findet  auf  denselben  Grundlagen  und  nach
denselben  Vorschriften!")  statt,  wie  die  erste.

4)  Bei  der  engeren  Wahl  ist  die  ergiebt,  nicht  vorgeschrieben  Vf.  22.  Mai
achttägige  Frist  für  die  Bekanntmachung  77  (MB.  125)  Nr.  2.
der  Wahl  (§8  8  Abs.  2),  wie  §  31  Abf.  3
        <pb n="148" />
        136  III.  Reichstag.  1.  Wahl  G.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Insbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale  und  die  Wahlvorsteher
  unverändert,  soweit  nicht  eine  Ersetzung  der  letzteren  oder  eine
Verlegung  der  Wahllokale  nach  dem  Ermessen  der  zur  Bestimmung  hierüber
nach  den  88.  6.  und  8.  des  Reglements  berufenen  Behörden  geboten  erscheint.

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  des  §.  8.  des  Reglements
  bekannt  zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür  oder  für  die  rücksichtlich
der  engeren  Wahl  sonst  erforderlichen  Bekanntmachungen  (§§.  8.  und  30.
des  Reglements)  die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu  werden  braucht.

Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten  Bekanntmachungen
in  ortsüblicher  Weise  erfolgt  sind,  nicht  auf  der  Wählerliste  zu  ertheilen,
sondern  von  den  Gemeindevorständen  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem
Wahltermine  besonders  einzureichen.

Bei  der  engeren  Wahl  sind  dieselben  Wählerlisten  anzuwenden,  wie
bei  der  ersten  Wahlhandlung.  Sie  sind  zu  diesem  Zwecke  von  den  Wahlakten
  zu  trennen  und  den  Wahlvorstehern  zuzustellen.  Eine  wiederholte
Auslegung  und  Berichtigung  derselben  findet  nicht  statt.

8.  32.  Tritt  bei  der  engeren  Wahl  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet
  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird.

§.  33.  Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch
den  Wahlkommissar  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme
  derselben,  sowie  zum  Nachweise,  daß  er  nach  §.  4.  des  Gesetzes  wählbar
  ist,  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der
Erklärung  binnen  acht  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung,  gilt
als  Ablehnung.

§.  34.  Im  Falle  der  Ablehnung,  oder  wenn  der  Reichstag  die  Wahl
für  ungültig  erklärt,  hat  die  zuständige  Behörde?)  sofort  eine  neue  Wahl  zu
veranlassen.

Für  dieselbe  gelten  die  Vorschriften  des  §.  31.  des  Reglements  mit
der  Maaßgabe,  daß  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  die  im  §.  8.
des  Reglements  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mitglieder
des  Reichstages  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode  Ersatzwahlen
stattfinden.  Tritt  dieser  Fall  jedoch  später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen
Wahlen  ein,  so  müssen  die  gesammten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß
der  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden.

§.  35.  Sämmtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen  in  den
Wahlbezirken,  als  über  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisses),  werden  von

5)  Die  Wahlakten  sollen  geheftet  lichen  Verhandlungeneenthalten  Vf.  17.  Mai
eingereicht  werden  u.  nur  die  auf  die  77  (MB.  120).
Feststellung  des  Wahlergebnisses  bezüg-
        <pb n="149" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  137

dem  Wahlkommissar  unverzüglich  der  zuständigen  Behörde  )  eingereicht,  welche
dieselben  der  Centralverwaltungsbehörde  zur  weiteren  Mittheilung  an  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes#)  vorzulegen  hat.

§.  36.  Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden
  Verwaltungsorganisation  nach  den  88.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35.
zur  Zeit  zuständigen  Behörden  weist  das  unter  Littr.  D.  anliegende  Verzeichniß
  nach.

Berlin,  den  28.  Mai  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Anlage  A
enthält  das  Formular  zur  Wählerliste  (§  1).

Anlage  B
enthält  das  Formular  zur  Wahlverhandlung  (§  22).

Anlage  C.
Uerzeichniß  der  Wahtkreise.

Nr.  Bestandthei  Nr.  -
Wdesl  estadne  sthetle  Akæl  Bestadnedsthetle
**3  Wahlkkreises.  nieace-  Wahlkreises.

I.  Königreich  Preußen.  5.  Kreis  Hellgenbel.
a.  Provinz  Preußen.  Kreis  Braunsberg.
Z%  .  ».  6.  „  Heilsberg.
Regierungsbezirk  Königsberg.  *n
7  Kreis  Pr.  Holland.
1  Kreis  *  «  „  Mohrungen.
v  „  Heydekrug  «
(Reg.  Bez.  Gumbinnen.)]  8.  Kreis  leb
Kreis  Labiau.  is  «
2.  GWehlau.  9.  hreis  benkeir-.
3.  Stadt  Königsberg.  Kreis  Rastenburg.
4.  Kreis  Königsberg.  10.  „  Gerdauen.
«  „  Fischhausen.  „  Friedland.
        <pb n="150" />
        138  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Nr.  Bestandtheile
des
Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.

Nr.  Bestandtheile

des
Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.

Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Kreis  und  Stadtö)  Tilsit.
Kreis  Niederung.

2  Kreis  Ragnit.
«  „  Pillkallen.

Kreis  Gumbinnen.
„  Insterburg.

Kreis  Stallupönen.
4.  „  Goldap.
„  Darkehmen.

5.  Kreis  Angerburg.

„Lötzen.
Kreis  Oletzko.
6.  „  Ddck.

„  Johannisburg.

Kreis  Sensburg.
7.  „  Ortelsburg
(Reg.  Bez.  Königsberg).

Regierungsbezirk  Danzig.
Kreis  und  Stadt)  Elbing.

1.  Kreis  Marienburg.
Kreis  Danziger  Höhe.
„  Danziger  Niede-2.
  rung.
„  Dirschau  (theilweise)7).


3.  Stadt  Danzig.
Kreis  Neustadt.
4.—  „  Carthaus.
»  Putzig).

6)  Die  Stadt  bildet  jetzt  einen  besonderen
  Stadtkreis.

!)  Neueintheilung  der  Kreise  in
Westpreußen  u.  Posen  G.  26.  Juni
87  (GS.  197).

8)  Vom  Kreise  Konitz  ist  der  Kreis

Kreis  Berent.

5.  „  Pr.  Stargardt.

„  Dirschau  (theilweise))).


Regierungsbezirk  Marienwerder.
Kreis  Stuhm.

I.  „  Marienwerder.
2.  Kreis  Rosenberg.
v  „  Löbau.
Kreis  und  Stadts)  Graudenz.


3.  Kreis  Strasburg.

„  Briesen  (theilweise)7).


Kreis  und  Stadts)  Thorn.

4  Kreis  Culm.

v  „  Briesen  (theilweise)').



5.  Kreis  Schwetz.
6.  Kreis  Konitz.

„  Tuchels).
7  Kreis  Schlochau.
„  Flatow.

8.  Kreis  Deutsch-Crone.

b.  Provinz  Brandenburg.

Stadt  Berlins?).

1.  Stadtbezirke  1  bis  20,
283  und  284,  und  von
Stadtbezirk  144  Kleine
Kurstraße  9,  Nieder-Tuchel

  abgezweigt  G.  25.  März  75
(GES.  173).

#80)  Die  Bezeichnung  der  Bestandtheile
  der  Wahlkreise  entspricht  der  veränderten
  Eintheilung  Berlins  in  Stadtbezirke.
        <pb n="151" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

139

Nr.
des

Wahlkreises.


Bestandtheile
des
Wahlkreises.

Nr.
des
Wahlkreises.


Bestandtheile
des
Wahlkreises.

wallstraße  24  und  25,
Spittelmarkt  14  und
14a,  mit  Ausschluß  von
Alexanderstraße  18
(Stadtbezirk  3),  Kleine
Präsidentenstraße6  und
7  und  Neue  Promenade
9  und  10  (Stadtbezirk  5).

Stadtbezirke  21  bis  78b
und  114  bis  117.

Stadtbezirke  79  bis  82,
87,  118  bis  144,  mit  Ausschluß
  von  Oranienstraße
31  bis  41  und  166  bis
175  (Stadtbezirk  81),
Britzerstraße  25,  Kottbuserstraße
  7  und  8
(Stadtbezirk  87),  Kleine
Kurstraße  9,  Niederwallstraße
  24  und  25
und  Spittelmarkt!4  und
14a  (Stadtbezirk  144).

Stadtbezirke  83  bis  86,
88  bis  113,  145  bis  191,
ferner:

von  Stadtbezirk  3:
Alexanderstraße  18,

von  Stadtbezirk  81:
Oranienstraße  31  bis  41
und  166  bis  175,

von  Stadtbezirk  87:

Britzerstraße  25,  Kottbuserstraße
  7  und  8,

von  Stadtbezirk  192  und
193:  Elbingerstraße  von
Greifswalderstraße  bis
Straße  25  (Verlorener
Weg),  Plätze  A  und  0,
Straße  1  von  Straße  2
bis  4,  Straßen  2,  3,  4,
5,  7,  8,  9,  10,  11,  12,
13,  14,  Straße  15  von
Greifswalderstraße  bis

Straße  25  (Verlorener
Weg),  Straße38,  sämmtlich
  Abtheilung  XIIII
des  Bebauungsplanes;
dagegen  mit  Ausschluß
von  Landwehrstraße  1
(Stadtbezirk  183).

Stadtbezirke  192  und  193,
mit  Ausschluß  der  vorstehend
  genannten  zum
IV.  Wahlkreise  gehörigen
  Theile  derselben,
ferner  194  bis  217,  279
bis  282  mit  Ausschluß
von  Alexander-Ufer,
Friedrich  Karl-Ufer  von
der  Kronprinzen=  bis
zur  Alsenbrücke  und  Invalidenstraße
  80  bis  83
(Stadtbezirk  282);

von  Stadtbezirk5b:  Kleine
Präsidentenstraße  6  und
7  und  Neue  Promenade
9  und  10;

von  Stadtbezirk  183:
Landwehrstraße  1.

Stadtbezirke  218  bis  278,
285  bis  326  und  von
282:  Alexander-Ufer,
Friedrich  Karl-Ufer  von
der  Kronprinzen=  bis
zur  Alsenbrücke  und  Invalidenstraße
  80  bis  83.

Regierungsbezirk  Potsdam.

Kreis  Westpriegnitz.
Kreis  Ostpriegnitz.
Kreis  Ruppin.

„  Templin.

Kreis  Prenzlau.
„  Angermünde.
        <pb n="152" />
        140  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Nr.  Bestandtheil  Nr.  «  «
des  es  adne  heile  der  Bestaurtheile
Wahl-  es  Wahl-  es
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
5.  Kreis  Ober-Barnim.
6.  Klreis  Nieder-Barnim.  C.  Provinz  Pommern.
Stadt  Potsdam.  Z„  ·«,  «
7.  Kreis  Ost-Havelland.  Regierungsbezirk  Stettin.
Stadt  Spandauz).  "  .
Kreis  West-Havelland.  1.  Kreis  Demmin.
8.  Stadt  Brandenburgz).  6  5.  Andlemn,  d
Kreis  Zauch-Belzig.  2.  Kreis  lleckermünde.
9.  „  Juterbogk-Luckenwalde.  „  Asedom-Wollin.
Kreis  Teltow.  Kreis  Randow  ttheil-„
  Beeskow-Storkow.  3.  weise)l#0.
10.  Stadt  Charlottenburg).  „  Greifenhagen.
„  Schöneberg,).  4.  Stadt  -  (theil-.
  „  Rirdorf)).  «  weie)10).
Kreis  Pyritz.
Regierungsbezirk  Frankfurt.  5.  „  Saatzig.
egierung  zirt  8  f  Stadt  Stargards).
1  Kreis  Arnswalde.  Kreis  Naugard
"  „  Friedeberg.  6.  „  Regenwalde.
Kreis  und  Stadts)  Lands-  Kreis  Greiffenberg.
2.  Kreis  Sberg.  !|5  „  Cammin.
reis  Soldin.
Kreis  Königsberg.  „  „  *i*b'“
4  Stadt  Frankfurt.  Regierungsbezirk  Cöslin.
HKrreis  Lebus.  Kreis  und  Stadts)  Stol
.  p.
5.  Kreis  Ost-Sternberg.  1.  Kreis  Lauenburg.
„  West-Sternberg.  Kreis  Bütow.
6.  Kreis  Büschen.  2.  „  Rummelsburg.
»  rossen.  9  Schlawe.
7.  Kreis  und  Stadts)  Guben.  Kreis  Köslin.
Kreis  Lübben.  3.  „  Kolberg-Körlin.
8  Kreis  Sorau.  „  Buhlitzt).
Sttadt  ForstJ).  Kreis  Belgard.
9  Kreis  und  Stadts)  Cottbus.  4.  „  Schievelbein.
Klreis  Spremberg.  „  Dramburg.
10  Kreis  Calau.  5.  Kreis  Neustettin.
„  Luckau.

3)  Theilung  des  Kreises  Sternberg  11)  Der  Kreis  Fürstenthum  ist  in  die
G.  10.  März  73  (GS.  105).  Kreise  Köslin,  Kolberg-Körlin  u.  Bublitz
10)  Zulegung  von  Theilen  des  Kreises  zerlegt.
Randow  zur  Stadt  Stettin  G.  31.  März
00  (GS.  99).
        <pb n="153" />
        III.  Reichstag.  1.  Wahl  G.  Aul.  Regl.  28.  Mai  70.  141

Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des
Wahl-  des  Z„  Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
«  irk  Kreis  Wreschen.
Regierungsbezirk  Stralsund.  -Pleschen.  1
Kreis  Rügen.  «  „Jarotschin  (theil-1.
  „,  Franzburg.  weise))).
Stadt  Stralsundb).  9  Kreis  Krotoschin.
2.  Kreis  Grimmen.  „  Koschmin)).
«  „  Greifswald.  Kreis  Adelnau.
10  „  Schildberg.
d.  Provinz  Posen.  "  „  ÖOstrowo.
„  Kempen.).

Regierungsbezirk  Posen.

Stadt  Posen.  Regierungsbezirk  Bromberg.
1.  Kreis  Posen  (Ost)  (theilweise)12).
  Kreis  Czarnikau.
„  Posen  (West)?).  1  „  Kolmar  i.  P.3.
Kreis  Samter.  q„  Filehne).
„  Birnbaum.  Kreis  Wirsitz.
2.  „  Obornik.  2.  „  Schubin.
„  Schwerin  a.  W.).  „  Znin  (theilweise))).
3  Kreis  Meseritz.  3  Kreis  und  Stadts)  Brom—
„  Bonst.  ·  berg.
Kreis  Grätz.  Kreis  Inowrazlaw.
„  Neutomischel.  4  „  Strelnot4).
4.  „  Schmiegelr).  «  „  Mogilno.
„  Kosten.  „  Znin  (theilweise)7)
5  Kreis  Gostyn  (theilweise).  Kreis  Gnesen.
«  ,,Rawitsch7).  5  „  Wongrowitz.
6.  Kreis  Fraustadt.  b„  Witkovo.
"  „  Lissar).  „  Znin  (theilweise))).
Kreis  Schrimm.  "  ·
„  Schroda.  e.  Provinz  Schlesien.

„  Gostyn  (theilweise).

.„Jauotschin  (theil-  Regierungsbezirk  Breslau.

weise)).  #„  Kreis  Guhrau.
„  Posen  (Ost)  theil-  1.  „  Steinau.
L  weise)«2).  »Wohrau.
12)  Zulegung  von  Theilen  des  Kreises  141)  Vom  Kreise  Inowrazlaw  ist  der
Schroda  zum  Kreise  Posen  (Ost)  G.  Kreis  Strelno  abgezweigt  AO.  26.  Mai  86
31.  März  00  (GS.  94)  §2.  (MB.  158).

13)  Jetzige  Bezeichnung  des  früheren
Kreises  Chodzinsen.
        <pb n="154" />
        142  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  ;  Nr.
Bestandtheile  Bestandtheile
Wahl-  des  Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
2  Kreis  Militzsch.  2.  Kreis  und  Stadts)  Oppeln.
»  Trebnitz.  3  Kreis  Gr.  Strehlitz.
3.  Kreis  Wartenberg.  „  Cosel.
«  Oels.  Kreis  Lublinitz.
4.  Kreis  Namslau.  4.  „  Tost-Gleiwitz.
„  Brieg.  Stadt  Gleiwitz).
Kreis  Ohlau.  5.  Kreis  u.  Stadt  Beuthen.
5.  „  Nimptsch.  Kreis  u.  Stadt  Tarnowitz.

„  Strehlen.
6.  Stadt  Breslau,  östlicher  Theil.
7  Stadt  Breslau,  westlicher
«  Theil?)  (theilweise)tz).
Kreis  Breslau  (theil-8.
  weise)l5).

„  Neumarkt.
Kreis  Striegau.
9.  „  und  Stadtb,)
Schweidnitz.
10.  Kreis  Waldenburg.

11  Kreis  Reichenbach.
"  „  Neurode.
12.  Kreis  Glatz.
„  Habelschwerdt.
13.  Kreis  Frankenstein.
„  Münsterberg.

*)  Die  Grenzlinie  geht  von  der  Schweidnitzer
nach  der  Hundsfelder  Thorbarrière  in  der  Mitte
folgender  Straßen  und  Plätze:

Neue  Schweidnitzerstraße,  Tauenzienplatz,  Schweidnitzerstraße

  bis  zur  Hummerei,  diese  entlang  bis

zur  Altbüßerstraße,  diese  entlang  bis  zur  Einmündung
  in  den  Ritterplatz,  von  hier  westlich
zur  Schuhbrücke,  diese  entlang  nördlich  bis  zur

Promenade  an  der  Mathiaskunst,  von  hier  westlich

  nach  der  kleinen  und  großen  Oderbrücke  und
endlich  die  Mathiasstraße  entlang.

Regierungsbezirk  Oppeln.

Creuzburg.

Kreis
Rosenberg.

„v

1

15)  Zulegung  von  Theilen  des  Landkreises
  Breslau  zur  Stadt  Breslau  G.
29.  März  97  (G.  92).

16)  Der  frühere  den  5.  u.  6.  Wahlbezirk
  des  RBez.  Oppeln  umfassende

Kreis  u.  Stadt  Kattowitz.
6.  Kreis  Zabrze.
Stadt  Königshüttet).
Kreis  Pleß.
„  Ryuhnik.
8.  Kreis  Ratibor.
9.  Kreis  Loobschütz.
10.  Kreis  Neustadt.
Kreis  Falkenberg.
„  Grottkau.
12.  Kreis  Neiße.

Regierungsbezirk  Liegnitz.

1  Kreis  Grünberg.
„  Freistadt.
2  Kreis  Sagan.
«  »Sprottau.
3.  Kreis  Glogau.
Kreis  Lüben.
4.  „  Bunzlau.
5.  Kreis  Löwenberg.
6  Kreis  Haynau-Goldberg.
„  und  Stadts)  Liegnitz.
Kreis  Landshut.
7.„  Jauer.
„  Bolkenhayn.

Kreis  Beuthen  ist  in  die  Kreise  Beuthen,
Tarnowitz,  Kattowitz  u.  Zabrze  getheilt
G.  20.  Juni  73  (GS.  144);  die  Städte
Beuthen,  Tarnowitz,  Kattowitz  u.  Königshütte
  sind  als  Stadtkreise  ausgeschieden.
        <pb n="155" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  143
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  .  Wahl-  «.
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
8  Kreis  Schönau.  5  Mansfelder  Seekreis.
«  „  Hirschberg.  „  Gebirgskreis.
9.  Kreis  Lauban.  6  Kreis  Sangerhausen.
«  ,,undStadt6)Görlitz.  «  „  Eckartsberga.
10.  Kreis  Rothenburg.  7.  Kreis  Querfurt.
„  Hoyerswerda.  „  Merseburg.
·  Kreis  Naumburg.
f.  Provinz  Sachsen.  8  „  und  Stadts)  Weißen-Regierungsbezirk

  Magdeburg.

1.

2.

Kreis  Salzwedel.
„  Gardelegen.
Kreis  Osterburg.
„  Stendal.
Kreis  Jerichow  I.
„  Jerichow  II.
Stadt  Magdeburg  mit  Zubehör
  17).
Kreis  Wolmirstedt.
„  Neuhaldensleben.
Kreis  Wanzleben.
Kreis  und  Stadts)  Aschersleben.



„  Kalbe.

Kreis  Oschersleben.

„  und  Stadt)  Halberstadt.


„  Wernigerode.

Regierungsbezirk  Merseburg.

1.

2.

3.

4.

Kreis  Liebenwerda.
„Torgau.
Kreis  Schweinitz.
„  Wittenberg.
Kreis  Bitterfeld.

„  Delitzsch.

Saalkreis.
Stadt  Halle.

I7)  Die  Städte  Altstadt  mit  Sudenburg,
  Neustadt  u.  Buckau  sind  mit  Magdeburg
  vereinigt  worden.

fels.
„  und  Stadtgs)  Zeitz.

Regierungsbezirk  Erfurt.

Kreis  Grafschaft  Hohensteints).


Stadt  Nordhauseng)).

Kreis  Heiligenstadt.

„  Worbis.
Kreis  und  Stadts)  Mühlhausen.


„  Langensalza.
„  Weißensee.
Kreis  und  Stadt)  Erfurt.
„  Schdlleusingen.
„  Ziegenrück.

g.  Provinz  Schleswig-Holstein.

J.

Kreis  Hadersleben.
„  Sonderburg.

Kreis  Apenrade.

„  und  Stadts)  Flensburg.


Kreis  Schleswig  mit  Ausnahme
  der  Stadt
Friedrichstadt.

„  Eckernförde.

18)  Jetzige  Benennung  des  früheren
Landkreises  Nordhausen  AO.  8.  Aug.  88
(MV.  147).
        <pb n="156" />
        144  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  i  Nr.  ;
!  Bestandtheile  !6  Besteurtheile
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
Kreis  Tondern.  Vom  Kreise  Segeberg:
„  Husum.  »

4.  »  gibserstedt  a)  das  frühere  Anit  Seger
Vom  Kreise  Schleswig  die  berg  mit  dem  Flecken
Stadt  Friedrichstadt.  Bramstedt;

*.  b)  die  im  Kirchspiel  Bram-Kreis
  Senelcsmansren,  stedt  belegenen  wrinn-«
  -  ien  des  Klosters  Itzehoe;
mit  der  Insel  zien
Helgoland#.  n  c)  die  adligen  Güter  Versel,
"  besmbur  mit  Aus-  srodem  ramsed,-nahme:
  —
a)  der  Stadt  Glückstadt;  6.]  gut  Kuhlen;

b)  des  zum  Kloster  Uetersen  4)  die  Breitenburgischen

5  gehörigen  Patrimonial-=  Dörfer  Hitzhusen,  Weddelguts

  Horst;  broocksdamm  und  Mönke)
  der  adligen  Güter  Groß-  lohe;

Colmar  und  Klein-Col--  e)  die  früher  resp.  zum
mar  und  Neuendorf  und  Amte  Trittau  und  zum
der  Blomeschen  und  Amte  Tremsbüttel  ge-Engelbrechtschen
  Wildniß;  hörigen  Dörfer  Sieversd)
  der  Herrschaften  Herz-  hütten,  Bredenbeckshorst,
horn,  Sommerland  und  Nahe,  Stuvenborn,  Itz-Grönland.
  1  stedt  und  Törningstedt.
Kreis  Pinneberg.  Z„  Kreis  und  Stadt  Kiels)
Vom  Stadtkreise  Altona  die  mit  Ausnahme  des  adligen
Ortschaft  Ottensen=  Neu-  Gutes  Bothkamp.
mühlen.  "  Stadt  Neumünster).
Vom  Kreise  Steinburg:  Kreis  Rendsburg.
a)  das  klösterliche  Uetensener  Vom  Kreise  Plön:
Patrimomalgut  Horst  7.  a)  die  adligen  Güter  Bre-6.

  b.  die  Stadt  Glückstadt;  deneck,  Dobersdorf,  Hagen,

o)  die  Herrschaften  Herz-  Lammershagen,  Rastorff,
horn,  Sommerland  und  Rethwisch,  Salzau,

kr  rinie  Gutr  Groß  Schädtbeck,  Wittenberg;
ie  adligen  Güter  Groß-  .
Colmar  und  Klein-Col-  b)  das  Setr  geres  mit
mar  und  Neuendorf,  so-  em  Flecken  Preetz.
wie  die  Blomesche  und

Engelbrechtsche  Wildniß.

19)  G.  15.  Dez.  90  (GS.  207)  §  4  u.  Bek.  16.  Mai  91  (RGB.  111).
        <pb n="157" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  145

Nr.  Bestandtheile

des  des
Wahl-  ½“
kreises.  Wahlkreisfes.

Nr.  Bestandtheile
9  des

ahlkesses
  Wahlkkreises.

Stadt  Altona.

Kreis  Stormarn  mit  Ausnahme:



a)  des  jetzt  dahin  gehörigen
Theiles  des  früheren
Amtes  Reirfeld;

b)  des  Dorfes  Schlamersdorf;


)  des  früheren  Amtes  Rethwisch;



d)  der  adligen  Güter  Nütschau,
  Pralau,  Fresenburg,
  Trenthorst,  Wulmenau
  und  der  Dörfer
Barghorst,  Politz,
Westerau  und  Frauenholz;

e)  der  adligen  Güter  Hohenholz,
  Krumbeck  und
Schulenburg.

Stadt  Wandsbeckkh).

Kreis  Oldenburg.

„  Plön  mit  Ausnahme
der  zum  VII.  Wahlkreise
gehörigen  Theile  desselben.
Kreis  Stormarn  mit  Ausnahme
  der  zum  VIII.  Wahlkreise
  gehörigen  Theile  des-9.
  selben.

Kreis  Segeberg  mit  Ausnahme
  der  zum  VI.  Wahlkreise
  gehörigen  Theile
desselben.

Vom  Kreise  Bordesholm
das  adlige  Gut  Bothkampay.


Kreis  Hrzgth.  Lauenburg|).


20)  Berichtigung  1870  BGBl.  488.

21)  G.  25.  Dez.  76  (RB.  275)  §2.

22)  In  Hannover  u.  indem  vorm.
Herz.  Nassau  ist  unter  Zusammenlegung
  früherer  Verwaltungsbezirke
(Aemter  und  selbstständiger  Städte)  eine
Neueintheilung  der  Kreise  erfolgt  §  1

I.

—

10.

b.  Provinz  Hannover?).

Kreis  Norden.
1  Kreis  und  Stadt  Emden.
Kreis  Weener.
„  Leer  (theilweise).
Kreis  Leer  (theilweise).
„  Aurich.
„  Wittmund  ein-2
  schließlich  der  Stadt
*Wilhelmshaven.
Jadegebiet  #2).
Kreis  Aschendorf  (theilweise).

Kreis  Aschendorf  (theilweise).

„  Hümling.
3.  „  Meppen.
„  Lingen.
„  Grafschaft  Bentheim.

Kreis  Bersenbrück.
4  Kreis  und  Stadt  Osnav
  brück.
Kreis  Iburg.
Keis  Melle.

„  Wittlage.
5  „  Diiepholz.
J  „  Sulingen  (cheil—
weise).

„  Stolzenau  (desgl.).
Kreis  Sulingen  (theilweise).


Syke  (desgl.).

6.]  „  Hoya  (desgl.).
„  Verden.
„JAlchim.

Abs.  1  u.  Anl.  der  Kr  O.  für  Hannover
6.  Mai  84  (GS.  181)  u.  für  Hessen-Nassau
  7.  Juni  85  (GS.  193).

23)  Das  Jadegebiet  ist  dem  2.  Wahlkreise
  der  Prov.  Hannover  zugelegt  G.
25.  Dez.  76  (RGB.  275)  8  2.

10
        <pb n="158" />
        146  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  r  des
Wahl-  des  Wahl-  des
kreises  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkkreises.
Kreis  Nienburg.  Preußen  durch  den
„  Stolzenau  (theil-  Staatsvertrag  vom
weise).  9.  März  1874  (Pr.  G.  S.
7.  „  Neustadt  a.  R.  13.)]  S.  295)  einverleibt  und
„  Burgdorf  (theil-  dem  Gebiete  der  geweise).
  nannten  Stadt  ange-„
  Fallingbostel.  schlossen  worden  sind?3).
Kreis  und  Stadt  Han-  Kreis  Gifhorn.
"  nover.  14  „  Peine.
Stadt  Linden.  „  Celle  (theilweise).
Kreis  Linden.  Stadt  Celle.
9  „Springe.  Kreis  Lüchow.
«  ,,Hameln(theil-  15  „  Dannenberg.
weise).  „  lUelzen.
Kreis  Hameln  (theil-  „  Isenhagen.
weise).  Kreis  Celle  (theilweise).
Kreis  und  Stadt  Hildes-  „  Bie.eckede.
10.  heim.  16  „  Soltau.
Kreis  Marienburg.  "  „  Winsen  a.  d.  L.
„  Gronau.  Kreis  und  Stadt  Lüne-„„
  Alfeld.  burg.
Kreis  Einbeck.  Kreisund  Stadt  Harburg.
„  Northeim.  Kreis  Rotenburg.
11.]  „  1uslar.  „  Zeven.
„  Osterode  (theil-  17.!  „  Stadefltheilweise).
.  weise).  „  Jork  (theilweise).
Kreis  und  Stadt  Göt-  „  ÖOsterholz  (theil-=12
  tingen.  weise).
Kreis  Münden.  Kreis  Stade.
„  Douderstadt.  „  Bremervörde.
Kreis  Osterode  (theil-  18  „  Geestemünde.
weise).  «  „  Blumenthal.
„  Ilfeld.  b„  Osterholz  (theil-„
  Zellerfeld.  #  weise).
„  Goslar  mit  Ein-  Kreis  Lehe.
chluß  desjenigen  Thei-  „  Hadeln.

13.  les  des  hannover-9.  „  Neuhaus  a.  d.  Oste.
braunschweigschen  Kom-  „  Kehdingen.
munionharzes  und  des  „  Jork  (theilweise).
Herzoglichbraunschweigschen
  Gebietes,  welches

  dem  Königreich

:4)  Das.  §  1.
        <pb n="159" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  147
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  Z„  Wahl-  §½
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
i.  Provinz  Westfalen.  2.  Kreis  r-3  ede.
Regierungsbezirk  Münster.  „  Arnsberg.
Kreis  Tecklenburg.  3.  Kreis  Altena.
1.  „  Steinfurt.  „  Iserlohn.
„  Ahaus.  4  Kreis  und  Stadtz)  Hagen.
2  Kreis  und  Stadt  Münster.  Klreis  Schwelmsz).
·  „Coesfeld.  Kreis  und  Stadts)  Bochum.
Kreis  Borken.  Kreis  Hattingen.
3.  Kreis  und  Stadte)  Reck—  5.  Kreis  und  Stadt  Gelsenlinghausen.
  kirch  en).
Kreis  Lüdinghausen.  Stadt  Wittens).
4.  „  Beckum.  Kreis  und  Stadte)  Dort-„
  Warendorf.  6.  "  mund.
Kreis  Hörde  ?).
Regierungsbezirk  Minden.  7  Kreis  Hamm.
Kreis  Minden.  „  Seest.
1.  Jade-Gebiets8).  8  Kreis  Lippstadt.
Kreis  Lübbecke.  „  Brilon.
2  Kreis  Herford.
„  Halle.  .
3  Kreis  und  Stadts)Bielefeld.  k.  Provinz  Hessen-Rassan.
„  Wiedenbrück.  "„  Z  "
4  Kreis  Paderborn.  Regierungsbezirk  Wiesbaden:2).
"  „  Büren.  Kreis  Usingen.
5  Kreis  Warburg.  „  Hochst.
"  „  Hörter.  Obertaunu  kreis.

Regierungsbezirk  Arnsberg.

1

U

Kreis  Wittgenstein.

„  Siegen.
Hinterlandkreis  (Reg.  Bez.
Wiesbaden)  mit  Ausnahme
desjenigen  Theils,  welcher
vormals  zu  dem  Großherzoglich
  Hessischen  Kreise
Gießen  gehört  hat.

25)  Vom  Kreise  Hagen  ist  der  Kreis
Schwelm  abgezweigt  AE.  21.  Feb.  87
(MB.  61)  Nr.  2.

26)  Desgl.  vom  Kreise  Bochum  die
Kreise  Hattingen  u.  Gelsenkirchen  AE.
7.  April  85  (M.  103).

„

—  —

Theile  des  Untertaunuskreises
  und  der  Landkreise
  Wiesbaden  und
Frankfurt  a.  M.
Rheingaukreis.
Untertaunu  kreis  (theilweise).


Landkreis  Wiesbaden
(desgl.).

Stadtkreis  Wiesbaden.

27)  Desgl.  vom  Kreise  Dortmund  der
Kreis  Hörde  AE.  21.  Feb.  87  (Anm.  25)

Nr.  3.

10“
        <pb n="160" />
        148  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
Weell  des  Weell  des
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
Kreis  St.  Goarshausen.  Kreis  Fulda.
Unterwesterwaldkreis.  7.  „  Schlüchtern.
3.#)  Kreis  Westerburg  (theil-  „  Gersfeld.
weise).  .  Kreis  und  Stadts)  Hanau.
Unterlahnkreis  Oesgl.).  „Gelnhaufen.  )H
Kreis  Limburg  ttheil=  Loandkreis  Frankfurt  a.  M.
4  weise).  "  (theilweise)  22).
Oberlahnkreis  (desgl.).
Unterlahnkreis  (desgl.).  Z  Z
Dillkreis.  1.  Rheinprovinz.
Foreer  waldtrei  Regierungsbezirk  Cöln.
(theilweise).  »
Kreis  Westerburg  Sialr  *
(besgl.).  .  reis  öln.
Oberlahnkreis  (desgl.).  3.  Kreis  Bergheim.
Stadtkreis  Frankfurt  „  Cuskirchen.
a.  M.  4.  Kreis  Rheinbach.
6.  Landkreis  Frankfurta.  M.  Klreis  und  Stadte)  Bonn.
(theilweise).  5  Siegkreis.
Kreis  Waldbroel.
Kreis  Mühlheim.
Regierungsbezirk  Kassel.  6.  ret  Vilbeim¾

Kreis  Rinteln.

„  Hofgeismar.

„  Wolifhagen.
Stadt=  und  Landkreis  Kassel.
Kreis  Melsungen.
Kreis  Fritzlar.

„  Homberg.

„  Ziegenhain.
Kreis  Eschwege.

„  Schmalkalden.

„  Witzenhausen.
Kreis  Marburg.

„  Frankenberg.

„  Kirchhain.
Kreis  Hersfeld.

„  Rotenburg.
„  Hünfeld.

28)  Der  frühere  Landkreis  Duisburg
ist  in  die  Kreise  Ruhrort  u.  Mühlheim
a.  d.  R.  zerlegt  AO.  20.  April  87  (M.

„  Gummersbach.

Regierungsbezirk  Düsseldorf.

1.

—

Kreis  Lennep.

„  Mettmann.
Stadt  Renscheidh#).
Stadt  Elberfeld.

„  Barmen.
Kreis  und  Stadts)  Solingen.

Kreis  und  Stadt  Düsseldorf.
Kreis  und  Stadtçc)  Essen.
Kreis  Ruhrort.
Kreis  und  Stadt  Mühlheim
  a.  d.  R.
Stadt  Duisburg.

„  Oberhausen?).

C

137);  die  Städte  Duisburg,  Ruhrort
u.  Mühlheim  a.  d.  R.  sind  als  Stadtkreise
  ausgeschieden.
        <pb n="161" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  149
kr.  Bestandtheile  #  Bestandtheile
Wahl-  des  Wahl--  des  .
freises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.

7  Kreis  Mörs.  3  Kreis  Trier.
„  Rees.  Stadt  Trier.
Kreis  Cleve.  Drei
8.  Kreis  Saarburg.
„  Geldern.  4.  „  Merzig.
9.  Kreis  Kempen.  „  Saarlouis.
Kreis  Gladbach  und  Stadt  5.  Kreis  S  «
10.  Mün  chen-Gladbachy.  m  nim-*
11.  Kreis  und  Stadt  Crefllde.  s  Sikweeer
12.  Kreis  Neuß.  „  Mieisenheim.

„  Grevenbreich.

Regierungsbezirk  Coblenz.

Kreis  Wetzlar.

„  Altenkirchen.
Hinterlandkreis  (Reg.  Bez.
Wiesbaden),  soweit  derselbe
  nicht  dem  I.  Wahlkreise

des  Reg.  Bez.  Arnsberg
4  zugetheilt  ist.
Kreis  Neuwied.
Kreis  und  Stadt")  Coblenz.
„  St.  Goar.
Kreis  Creuznach.
„  Simmern.
Kreis  Mayen.
„  Ahrweiler.
Kreis  Adenau.
„  Cochem.
„  Zell.

Regierungsbezirk  Trier.

Kreis  Daun.

„  Prüm.

„  Bitburg.
Kreis  Wittlich.

„  Berrngastel.

29)  Die  Stadt  Burtscheid  ist  unter
Abzweigung  vom  Landkreise  dem  Stadt-Regierungsbezirk

  Aachen.

Kreis  Schleiden.
„  Malmedy.
„  Montjeie.

Kreis  Eupen.

„  Nachen.
Stadt  Aachen  (theilweise)
  2.
Stadt  Aachen(theilweise)#.
Kreis  Düren.

Jülich.
Kreis  Geilenkirchen.

„  Heinsberg.
„  Ertkelenz.

m.  Hohenzollern.

Regierungsbezirk  Sigmaringen.


kreise  Aachen  zugelegt  G.  29.  März  97

(GE.

87).
        <pb n="162" />
        150  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  dthei  Nr.  dthei
60  Bestand  heile  5#  Bestauntheile
Wahlkreises.  *o3  Wahlkreises.
294  3.  Die  Landwehr-Kompagnie-II.
  Königreich  Sachsen?.  bezirke  Parchim  und  Lud-1.
  ittau-  wigslust.
2.  Löbau.  4.  Die  Landwehr-Kompagnie=3.
  Bautzen.  bezirke  Malchin  und  Waren.
4.  Dresden  r.  d.  E.  5.  Die  Landwehr-Kompagnie-5.
  Dresden  l.  d.  E.  bezirke  Rostock  und  Doberan.
6.  Tharandt.  6.]  Die  Landwehr-Kompagnie-7.
  Meißen.  bezirke  Güstrow  und  Ribnitz.
8.  Pirna.
9.  Freiberg.  V.  Großherzogthum  Sachsen-10.
  Döbeln.  Weimar.
11.  Oschatz.  .  .  .
..  1.  Die  Bezirke  des  Stadtgerichts
12.  Stadt  Leipzig.  Weimar,  die  Justizämter
13.  Liipzig  Land.  Apolda,  Buttstädt,  Groß-14.
  Borna.  rudestedt,  acelba  Weis-
  mar,  Allstedt  mit  dem
14.  Miltweid  Flecken  Oldisleben  und
.  hemnitz.  Ilmenau.
17.  Glauchau.  2.  Die  Bezirke  des  Stadtgerichts
18.  Zwickau.  Eisenach,  die  Justizämter
19.  Schneeberg.  ECreuzhung,  mßv  Eise-20.
  ç  nach,  Geisa,  Gerstungen,
Zschopan  Kaltennordheim,  Lengsfeld,
21.  Annaberg.  .  .
»  Ostheim,  Tiefenort  und
22.  Reichenbach.  Vacha.
23.  Plauen.  3.  Die  Bezirke  der  Justizämter
dt  a.  O.,
III.  Großherzogthum  Hessen  ?o).  —*.
IV.  Großherzogthum  bam  3.  Bürgel,  Dornburg
Mecklenburg-Schwerin.  Jena.
1.  Die  Landwehr-Kompagniebezirke
  Hagenow  und  Greves-  II.  Großherzosihum
mühlen.  Mecklenburg-Strelitz.
2.  Die  Landwehr-Kompagnie=  1.  Großherzogthum  Mecklenbezirke
  Schwerin  u.  Wismar.  burg-Strelitz.
299)  Die  Wahlkreise  sind  nur  nach  Hessen,  die  hier  aufgenommen  waren,

ihrem  Namen  aufgeführt,  da  die  im  Verzeichniß
  aufgeführten  Gerichtsamtsbezirke
nicht  mehr  bestehen.

30)  Die  Wahlkreise  1—3  des  Großh.

sind  nach  Zutritt  Südhessens  zusammen
mit  dessen  Wahlkreisen  in  Nachtr.  Nr.  IV.
aufgeführt.
        <pb n="163" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Nr.  Bestandtheile
Wel  des
kreises.  Wahkkreises.

151
Nr.  s
Bestandtheile
Wahl-  Z„
kreises.  Wahlkkreises.

VII.  Großherzogthum
Oldenburg.

1.  Die  Stadt  Oldenburg,  das
Amt  Oldenburg,  die  Gemeinden
  Jade  und  Schweiburg,
  das  Fürstenthum  Lübeck
mit  Einschluß  der  cedirten
vormals  Holsteinischen  Gebietstheile,
  das  Fürstenthum
Birkenfeld.

2.  Die  Stadt  Varel,  das  Amt
Varel  mit  Ausnahme  der
Gemeinden  Jade  und  Schweiburg,
  die  Stadt  und  das
Amt  Jever,  die  Aemter
Westerstede,  Elsfleth,  Brake,
Ovelgönne,  Stollhamm,
Landwührden.

3.  Die  Aemter  Delmenhorst,
Berne,  Wildeshausen,  Vechta,
Steinfeld,  Damme,  Cloppenburg,
  Löningen,  Friesoythe.

VIII.  Herzogthum  Praunschweig.

1  Kreis  Braunschweig.
·  „  Blankenburg.

Kreis  Helmstedt.

Kreis  Wolfenbüttel  mit  Ausnahme
  des  Amtsgerichtsbezirks
  Harzburg.

Kreis  Holzminden.

Kreis  Gandersheim  mit  dem
Amtsgerichtsbezirke  Harzburg,
  einschließlich  des
durch  den  Staatsvertrag
  vom  9.  März  1874
(Braunschw.  G.S.  S.  179)
dem  Herzogthum  Braunschweig
  einverleibten,
den  letzteren  beiden  Bezirken
  zugelegten  Theils
des  hannover=  braunschweigschen
  Kommunionharzes?#4).


IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

1.  Kreis  Meiningen.
«  »Hildburghaufen.

2  Kreis  Sonneberg.
„  Saalfeld.

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.


1.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.


XI.  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha.


1.  Herzogthum  Koburg.
2.  Herzogthum  Gotha.

XII.  Herzogthum  Anhalt.

1.  Kreis  Dessau.
„  Zerbst.

Die  sämmtlichen  Ortschaften
des  Cöthener  Kreises,  welche
östlich  der  Magdeburg-Leipziger
  Eisenbahn  liegen,
resp.  mit  ihren  Zubehörungen.


2.  Kreis  Bernburg.

„  Ballenstedt.

Die  sämmtlichen  Ortschaften
des  Cöthener  Kreises,  welche
westlich  der  Magdeburg-Leipziger
  Eisenbahn  liegen,
resp.  mitihren  Zubehörungen.

XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.


1.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
        <pb n="164" />
        152  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile

des  des  des  des
Wahl-  i*r  Wahl-  Z„
kreifes.  Wahlkkreises.  kreises.  Wahlkreises.

XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-  XIX.  Türstenthum  Lippe.
Bondershausen.  1.  Fürstenthum  Lippe.

1.  ]  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen

  XX.  Herzogthum  Lauenburg.

1.Herzogthum  Lauenburg0).

XV.  Fü  deck.
Pürstenthum  Waldeck  XXI.  Freie  Stadt  Lübeck.

1.  ]  Fürstenthum  Waldeck.  1.  Freie  Stadt  Lübeck.
XVI.  Türstenthum  Reuß  XII.  Freie  Stadt  Bremen.
älterer  Linie.  1.  Freie  Stadt  Bremen.

1.  Fürstenthum  Reuß  ä.  L.
XXIII.  Freie  Stadt  Hamburg.

XVII.  Fürstenthum  Reuß  1.  Der  1.,  2.,  3.  und  7.  Steuerjüngerer
  Linie.  distrikt.

1.  Fürstenthum  Reuß  j.  L.  2.  Der  4.,  5.,  6.  und  8.  Steuerdistrikt.


XVIII.  g#  3.  Die  Landherrenschaften  der

FSan  heiehu  Geestlande,  der  Marschlande

und  Ritzebüttel  und  das

1.  ]  Fürstenthum  Schaumburg-  Amt  und  Städtchen  Berge-Lippe.

  dorf.
        <pb n="165" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  153

Rekapitulation.
I.  Königreich  Preußen:
a)  Provinz  Preußen  .  30  Wiahlkreise,
b)  „  Brandenburg  .  .  .  .  26  „
c)  „  Pommern  .  14  „
d)  „  Posen  135  „
Uß6)  „  Schlesien  .  .35  »
f),,Sachsen......20  »
8)  „  Schleswig-Holstein  10721)  »
b)  »  Hannover..  .19  »
i),,Westphalen.....17  »
k)»Hessen-Nassau....14  »
l),,Rheinprovinz....35  »
m),,HohenzollernscheLande.1  »

zusammen23621)Wahlkreise,

II.  Königreich  Sachsen  23  »
III.  Großherzogthum  Hessen  ..  .3  »
IV.  „  Mecklenburg-  Schwerin  .  6  „
V.  „  Sachsen-Weimar  3  „
VI.  »  Mecklenburg-Strelitz.  1  ,,
VII.  „  Oldenburg.  3  »
VIII.  Herzogthum  Braunschweig  3  „
IX.  „  Sachsen-Meiningen  2  «
X.  „  Sachsen-Altenburg  1  „
XI.  „  Sachsen-Koburg-Gotha  2  »
XII.  „  Anhalt  2  »
XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg  Rudolstadt  1  »
XIV.  »  Schwarzburg-  Sonders  hausen  1  „
XV.  „  Waldeck  .  1  »
XVI.  „  Reuß  älterer  Linie  1  »
XVII.  »  Reuß  jüngerer  Linie  1  „
XVIII.  „  Schaumburg-Lippe  1  »
XIX.  „  Lipo  1  „
XX.  Herzogthum  Lauenburg  (1)21)  „
XXI.  Freie  Stadt  Lübeck  1  »
XXII.»  „  Bremen  1  „
XXIII.  „  „  Hamburg  3  »

zusammen  297  Wahlkreise
mit  eben  so  vielen  Abgeordneten.
        <pb n="166" />
        154  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nachtrag  betreffend  Süddeutschland?h.
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  es  Wahl-  *
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
8)  Bezirksamt  München
I.  Köntareid  3  rechts  der  Isar,
KRönigreich  Zayern  h)  Bezirksamt  München  links
a.  Oberbayern.  der  Isar,
»  I  3.  Aichach.
1.  München  L  »  Bezirksamt  Friedberg,
Von  der  Stadt  München  »  Aichach,
links  der  Isar:  „  Schrobenhausen
a)  Graggenauer  Viertel,  „  Dachau.
Distrikt  1—11.  4.  Ingolstadt.
b)  Anger-Piertel  Distrikt  Stadt  Ingolstadt,
—  ...  „  Freising,
2  Hacken  Viertel  Distrikt  Bezirksamt  Ingolstadt,
d)  Kreuz-Viertel,  Distrikt  „  Flassenhofen,
32—39.  7  9
e)  Max-  Vorsod-  I.,  Distrikt  5.  Wasserburg.
69—79  Bezirksamt  Wasserburg,
k)  Max-Vorstadt  II.,  Distrikt  „  Erding,
80—94.  „  Mühldorf.
2.  München  II.  6.  Weilheim.
Von  der  Stadt  München  Bezirksamt  Bruck,
links  der  Isar:  »  TIEis
a)  Schönfeld  und  St.  Anna-  "5  Selheim,
Vorstadt,  Distrikt  40—49.  «  «g«
b)«;sarVoxstadthstrkkt  Werdenfels.
50—  7.  Rosenheim.

)  2  Vorstadt,  Distrikt
58—68.

Von  der  Stadt  München
rechts  der  Isar:

d)  Vorstodt  Au,  Distrikt
95—10

à  8  Haidhausen
Distrikt  106—115.

f)  Vorstadt  Giesing  Distrikt
116—120.

)  Bek.  27.  Feb.  71  (RGB.  35).

Stadt  Rosenheim,
Bezirksamt  Döhz

„  Miesbach,

„  Rosenheim,

„  Ebersberg.
Traunstein.

Bezirksamt  Traunstein,
„  Berchtesgaden,
„  Laufen,
„  Altötting.
        <pb n="167" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  155
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des
Wahl-  des  #„  Wahl-  des
freises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
b.  Niederbayern.  3.  Germersheim.
Bezirksamt  Germersheim,
1.  Landshut.  „  Bergzabern.
Stadt  Landshut,  .
Bezirksamt  Landshut,  *.  Zweibrücken.  .»
»  Dingolfing,  Bezirksamt  Zweibrücken,
„  MWilsbiburg.  Pirmasens.
2.  Straubing.  5.  Homburg.
Stadt  Straubing.  Bezirksamt  Homburg,
Bezirksamt  Straubing,  »  Kusel.
»  Bogen  6.  Kaiserslautern.
»  dandau  Bezirksamt  Kaiserslautern,
„  Vilshofen.  „  Kirchheimbolanden.
3.  Passau.
Stadt  „
Sitsnafan...  1  d.  Oberpfalz  und  Regensburg.
»  Wegscheid,  1.  Regensburg.
"  2  Stadt  Regensburg,
5#  "  Bezirksamt  Regensburg,
4.  Pfarrkirchen.  „  Stadtamhof,
Bezirksamt  Pfarrkirchen,  „  Burglengenfeld.
„.  Grriesbach,  2.  Amberg.
*  6eggenfelden.  Stadt  Unbern-5.
  Deggendorf.  Bezirksamt  Amberg,
Bezirksamt  Deggendorf,  „  Cschenbach,
„  Regen,  „  Nabburg,
»  Viechtach,  „  Sulzbach.
„  Kötzting.  3.  Neumarkt.
6.  Kelheim.  Bezirksamt  Neumarkt,
Bezirksamt  Kelheim,  »  Hemau,
„  Rottenburg,  „  Velburg.
„  Mallersdorf.  4.  Neunburg  v.  W.
·  Bezirksamt  Neunburg  v.  W.,
c.  Pfalz.  „  Cham,
„  Roding,
1.  Speyer.  b„  Waldmünchen.
Bezirksamt  7  al  5.  Neustadt  a.  W.  N.
"  Bezirksamt  Neustadt  a.  W.  N.,
2.  Landau.

Bezirksamt  Landau,
„  Neustadt.

„  Kemnath,
„  Terschenreuth,
„  Vohenstrauß.
        <pb n="168" />
        156  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  «.  Wahl-  ..
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
e.  Oberfranken.  3.  Ansbach-Schwabach.
Stadt  Ansbach,

1.  Hof.  „  Schwabach,

Stadt  Hof,  Bezirksamt  Ansbach,

Bezirksamt  Hof,  »  Heilsbronn,
„  Pünchberg,  „  Schwabach.
»  aka-  .

2.  Bahyreuth.  Stadt  Eichstädt,

Stadt  Bayreuth,  B  irhz  ahhug  8
Bezirksamt  Bayreuth,  ezirlsam  Eio  schbr  7

„  Berneck,  «  Vgchs  a  bur

„  Wunsiedel.  «  eißenburg.
Bezirksamt  Forchheim,  Stadt  Dinkelsbühl,

„  Ebermannstadt,.  Bezirksamt  Dinkelsbühl,

„  Kulmbach,  »  Feuchtwangen,

„  Pegnitz.  „  Gunzenhausen.

4.  Kronach.  6.  Rothenburg  a.  T.

Bezirksamt  Kronach,  Stadt  Rothenburg  a.  T.
„  Lichtenfels,  «  «

.  Bezirksamt  Neustadt  a.  A.
«  Staffelstein,  Rothenburga.  T.
Swieadtsteinach,  SScheinfeld,
„  Teuschnitz.  „  UAffenheim.
5.  Bamberg.

Stadt  Bamberg,

Bezirksamt  Bamberg  I.,  8.  Unterfranken  und
»  Bamberg  II.,  Aschaffenburg.
»  Höchstadt  a.  A.

1.  Aschaffenburg.
f.  Mittelfranken.  Stadt  Aschaffenburg,
»  Bezirksamt  Alzenau,

1.  Nürnberg.  »  Äschaffenburg,
Stadt  Nürnberg,  »  Miltenberg,
Bezirksamt  Nürnberg.  »  Obernburg.

2.  Erlangen-Fürth.  2.  Kitzingen.

Stadt  Erlangen,
„„Fürth,
Bezirksamt  Erlangen,
»  Fürth,

„  Hersbruck.

Stadt  Kitzingen,
Bezirksamt  Gerolzhofen,
„  Kitzingen,
„  Ochsenfurt,
„  Volkach.
        <pb n="169" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  157

Ar.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des
Wahl-  des  Wahl=  des
kreises.  Wahlkreises.  freifes.  Wahlkreises.
3.  Lohr.  4.  Illertissen.
Bezirksamt  üunden,  Stadt  Memmingen,
uisem  Hermütnen.  Bezirksamt  Neu-Ulm,
„  Narlstadt,  b  Ilertissen,
»  Lohr,  »  Memmmgen,
»  Marktheidenfeld.  »  Krumbach.
4.  Neustadt  a.  S.  5.  Kaufbeuern.
*  »  Stadt  Kaufbeuern,
Bezirksamt  *m*  Bezirksamt  Kaufbeuern,
dKüörigshofen,  „  ien.
»  Iellkiststadts  Oberdorf.
eustadt  a.  S.  6.  Immenstadt.
5.  Schweinfurt.  Stadt  Lindau,
Stadt  Schweinfurt,  „Kempten,
Bezirksamt  Ebern,  Bezirksamt  Lindau,
„  Haßfurt,  „  Kempten,
„  Schweinfurt.  „  Sonthofen.
6.  Mürzburg.
Stadt  Würzburg,  II.  Königreich  Württem-Bezirksamt
  Würzburg.  berg.

1.  Stadt  Stuttgart,

h.  Schwaben  und  Neuburg.  Oberamt  Stuttgart

1.  Augsburg.  2.  Oberamt  Siimstat,
Stadt  Augsburg,  udwigsburg.
Bezirksamt  Augsburg,  Marbach.

„  Wertingen.  Waeiblingen.

2.  Donauwörth.  *#  Oberamt  Zelahem,.
Stadt  Dönauwörth,  Heilbronn.

„  Neuburg  a.  D.,  Neckarsulm.
„  Nördlingen,  .,.
Bezirksamt  Donauwörth,  4.  Oberamt  Fbblingen.
„  Neuburg  a.  D.,  Maulbronn.
„  Nördlingen.  Vaihingen.

3.  Dillingen.  5.  Oberamt  Gßlingen.

Bezirksamt  Dillingen,  Kirchheim.
„  Günzburg,  Nürtingen.

„  Zusmarshausen  Urach.
        <pb n="170" />
        158  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  es  Wahl-  es
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
6.  Oberamt  Reutlingen.  17.  Oberamt  Ravensburg.
Rottenburg.  Riedlingen.
Tübingen.  Saulgau.
7.  Oberamt  Calw.  Tettnang.
Herrenberg.
Nagold.
Neuenbürg.  III.  Großherzogthum
8.  Oberamt  Freudenstadt.  Baden.
Horb.
Oberndorf.  1.  Amtsbezirk  Ueberlingen.
Sulz.  Pfullendorf.
9.  Oberamt  Balingen.  Sestiech
Rottweil.  r  1
..  Radolfzell.
Spaichingen.  Constan
Tuttlingen.  "  a
10.  Oberamt  Gmünd.  2.  Amtsbezuk  Eram  orf.
Göppingen.  «.
i*
Ob  Gesbeim,  Triberg.
11.  eramt  Backnang.  z
Hall.  3.  Amtsbezirk  *i½ßd
Oehringen.  Säckingen.
Weinsberg.  Schopfheim.
12.  Oberamt  Crailsheim.  Schönau.
Gerabronn.  St.  Blasien.
Künzelsau.  Neustadt.
Mergentheim.  4.  Anmtsbezirk  Lörrach.
13.  Oberamt  Nalen.  Mülllheim.
Ellwangen.  Staufen.
Gaildorf.  Breisach.
Neresheim.  5.  Antzbezirk  Freiburg.
14.  Oberamt  Geislingen.  Emmendingen.
Heidenheim.  Waldkirch.
Ulm.  6.  Anmtsbezirk  Kenzingen.
15.  Oberamt  Blaubeuren.  Ettenheim.
Ehingen.  Lahr.
Laupheim.  Wolfach
Münsingen.  7.  Amtsbezirk  Offenburg.
16.  Oberamt  Biberach.  Gengenbach.
Leutkirch.  Oberkirch.
Waldsee.  Kork.

Wangen.
        <pb n="171" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  159

Nr.  Bestandtheile  Nr.  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  Wahlkreises.
  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
8.  Anmtsbezirk  Achern.  3.  Kreis  Alsfeld.
Bühl.  Sterbach
Baden.  otten.
Rastatt.  4.  Kreis  Darmstadt.
9.  Antsbezirk  Gernsbach.  Groß-Gerau.
Ettlingen.  5.  Kreis  Sur
Durlach.  enbach.
Pforzheim.  6.  Kreis  Bensheim.
10.  Amtsbezirk  Carlsruhe.  Erbach.
Bruchsal  Lindenfels.
11.  Amtsbezirk  Mannheim.  7.  Kreis  Kropenheim.
Schwetzingen.
Weinheim.  Krei  Uimien
12.  Amtsbezirk  Heidelberg.  l  reis  Aucher-Eberbach.
  zey
Aus  dem  Kreise  Oppen—
Mosbach.  heim  die  Orte:  Wörrstadt
13.  Amtsbezirk  Sinsheim.  Armsheim,  Bechtolsheim,
Eppingen.  Biebelnheim,  Eichloch,  Ens-Bretten.
  heim,  Friesenheim,  Gabs-Wiesloch.
  heim,  Gau-Bickelheim,  Hil-Philippsburg
  lesheim,  Nieder-Saulheim,
(Amtsgericht).  Nieder-Weinheim,  Ober-Hil-14.
  Anmtsbezirk  Buchen.  bersheim,  Ober-Saulheim,
Walldürn.  Partenheim,  Schimsheim,
Wertheim.  Schornsheim,  Spiesheim,
Tauberbischofs-  Sulzheim,  Üdenheim,  Undenheim.
  heim,  Vendersheim,  Wallert-Boxberg.
  heim  und  Wolfsheim.
Adelsheim.  9.  Kreis  Mainz.
Aus  dem  Kreise  Oppenheim
  die  Orte:  Bodenheim,
IV.  Grohherzogthum  Dalheim,  Dexheim,  Dien-3
  heim,  Dalgesheim,  Eimsessen
  heim,  unersbiunn  Oahn-..
  heim,  Köngernheim,  Lud-1.
  Kreis  ieken.  aigehehe  mit  Audoiehen
.  "  örzweiler,  Mommernheim,
Nidda.  Nackenheim,  Nierstein,  Op-2.
  Kreis  Friedberg.  penheim,  Schwabsburg,  Sel-Vilbel.
  zen,  Wald-Uelversheim,
Büdingen.  Weinolsheim  und  Wintersheim.
        <pb n="172" />
        160  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.
Rekapitulation.
Bundesgesetzblatt  1870.  Seite  35  297  Wahllkreise,
Königreich  Bahen  48  „
„  Württemberg  ..  197  „
Großherzogthum  Badern  148  „
„  Hessen  südlich  des  Main  ..  6  „

zusammen  382  Wahlkreise

mit  ebenso  vielen  Abgeordneten.

15.

Zweiter  Nachtrag  betreffend  Elfaß-Lothringen  .
1.  Wahlkreis:  Kreise  Altlirch  und  Thann,

1

?7y

Kreis  Mülhausen,

„  Kolmar,

„  Gebveiler,

„  Rappoltsweiler,

„  Schlettstadt,
Kreise  Molsheim  und  Erstein,
Stadtkreis  Straßburg,
Landkreis  Straßburg,
Kreise  Hagenau  und  Weißenburg,
Kreis  Zabern,
Kreise  Saargemünd  und  Forbach,

„  Bolchen  und  Diedenhofen,
Stadtkreis  Metz  und  Landkreis  Metz,
Kreise  Saarburg  und  Salzburg  (Chateau-Salins).

Berlin,  den  1.  Dezember  1873.

32)  Bek.  1.  Dez.  73  (RGB.  373).
        <pb n="173" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  161

Anlage  D.
Uerzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemähheit  der  bestehenden
  Nermaltungs-Grganisation  nach  den  Ss.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35.
des  Wahlreglements  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  35).

I.  Königreich  Preußen.
§.  2.  (Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste
beginnt.)
Der  Minister  des  Innern.
§.  3.  (Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
8.  6.  (Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
§.  8.  (Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter  und  Bestimmung  des
Wahllokals.)

1.  In  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,
  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen,
Hessen-Nassau  und  Rheinprovinz:

auf  dem  Lande:
der  Landrath,

in  den  Städten:
der  Magistrat  und  wo  kein  kollegialischer  Gemeinde-Vorstand
  vorhanden  ist,  der  Bürgermeister;

2.  in  der  Provinz  Hannover:

auf  dem  Lande  und  in  denjenigen  Städten,  auf  welche  die
Hannoversche  revidirte  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858
(Hannoversche  Gesetz-Sammlung  S.  141)  nicht  Anwendung
findet:
der  Landrath,
in  den  übrigen  Städten:
der  Magistrat;
3.  in  Berlin:
der  Magistrat;
4.  in  den  Hohenzollernschen  Landen:
der  Oberamtmann.
§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  cc.)
§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars.)


33)  Neufassung  Bek.  8.  Sept.  98  (CB.  393).
J.  11
        <pb n="174" />
        162  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Die  Regierungspräsidenten,  für  Berlin:  der  Oberpräsident.
Greift  ein  Wahlkreis  in  zwei  Regierungsbezirke  ein,  so  bezeichnet
der  Minister  des  Innern  denjenigen  Regierungs-Präsidenten,
welcher  nach  den  88.  24,  34  und  35  zuständig  ist.

II.  Königreich  Bayern.

8.  2.  Das  Staatsministerium  des  Innern.

§§.  3,  6  und  8.  In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
Städten  die  Magistrate,  in  den  übrigen  Distriktsverwaltungsbezirken
  die  Bezirksämter.

§§.  24,  34  und  35.  Die  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern.

III.  Königreich  Sachsen.

8.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.

§§.  3,  6  und  8.  Die  Gemeinde-Obrigkeiten,  zugleich  für  die  in  ihrem  Bezirke
  belegenen  exemten  Grundstücke.

§§.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

IV.  Königreich  Württemberg.

8.  2.  Der  Minister  des  Innnern.
§.  3.  Der  Gemeinderath.
88.  6  und  8.

Der  Oberamtmann.

im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart:

der  Stadtdirektor.

§§.  24,  34  und  35.  Der  Minister  des  Innern.

V.  Großherzogthum  Baden.

§5.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.

§§.  3  und  6.  Die  Bezirksräthe.

88.  8.  Die  Bezirksräthe,  in  dringenden  Fällen,  insbesondere  in  Fällen
einer  engeren  Wahl,  die  Bezirksämter.

§s.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

§.  2.  Das  Staatsministerium.

§.  3.  Der  Kreisausschuß.

§s.  6  und  8.  Die  Kreisämter.

§s.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium.
        <pb n="175" />
        III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.  163

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
§§.  3,  6  und  8.  Die  Ortsobrigkeiten.
§S.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen-Weimar.
8.  2.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
§§.  3,  6  und  8.  Die  Gemeindevorstände.
88.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
§§.  2,  6,  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und
35.  Die  Landesregierung  zu  Neu-Strelitz.
§§.  3  und  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Ortsobrigkeiten.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
.  a)  Für  das  Herzogthum  Oldenburg:
das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;
b)  für  das  Fürstenthum  Lübeck:
die  Regierung  zu  Eutin;
c)  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:
die  Regierung  zu  Birkenfeld.
.3.  Die  den  Wahlvorstehern  zunächst  vorgesetzten  Behörden.
.  6.  Das  Staatsministerium.
§.  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und  35.
Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
§.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Wahlvorsteher.

*
*m
D

c.

———

XI.  Herzogthum  Braunschweig.
§.  2.  Das  Staatsministerium.
§.  3.  In  den  Städten:

der  Stadtmagistrat;

auf  dem  Lande:

die  Kreisdirektion.
88.  6  und  8.  Der  Gemeindevorstand,  beziehentlich  der  Wahlvorsteher.
88.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
§§.  2,  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium,  Abtheilung  des  Innern.

§§.  3,  6  und  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals).
117
        <pb n="176" />
        164  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

In  den  Städten:
der  Magistrat,  beziehentlich  das  Bürgermeisteramt;
auf  dem  Lande:
der  Landrath.
§.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Der  Gemeindevorstand.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
In  den  Städten:

die  Stadträthe;

auf  dem  Lande:

die  Landrathsämter.
88.  6  und  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34

und  35.

Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.

§.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Wahlvorsteher.

O
D

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Koburg  und  Gotha.
Das  Staatsministerium.
Die  Wahlkommissarien,  welche  auch  das  Wahllokal  (s.  8)  zu  bestimmen
  haben.
88.  6  und  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34
und  35.
Das  Staatsministerium.

**
--XV.

  Herzogthum  Anhalt.
§.  2.  Das  Staatsministerium.
§§.  3,  6  und  8.  Die  Kreisdirektionen.
§.  24.  Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern.
§.  34.  Das  Staatsministerium.
§.  35.  Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
§.  2.  Das  Ministerium.
§§.  3  und  6.  Das  Landrathsamt.
§.  8.  Der  Gemeindevorstand.
88.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
§.  2.  Das  Ministerium.
§.  3.  Die  Landräthe.
        <pb n="177" />
        8.  6.
8.  8.

III.  Reichstag.  1.  Wahl  G.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

Das  Ministerium.
Die  Landräthe.

§§.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

8.  2.
88.  3,

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Der  Landesdirektor.
6  und  8.  Der  Kreisamtmann.

§§.  24,  34  und  35.  Der  Landesdirektor.

8.  2.
8.  3.
8.  6.
g.  8.
8

8.  2.
K..  3.
8.  6
g.  8.
8

55.  2,

88.  2,

88.  2,

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ä.  L
Die  Landesregierung.
Das  Landrathsamt.
Die  Landesregierung.
Das  Landrathsamt.

§.  24,  34  und  35.  Die  Landesregierung.

XX.  Fürstenthum  Reuß  j.  L
Das  Ministerium.
Der  Gemeindevorstand.
Das  Ministerium.
Das  Landrathsamt.

§.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
3,  6,  8,  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
3,  6,  8,  24,  34  und  35.  Die  Regierung.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
3,  8  und  34.  Der  Bürgerausschuß.

,  24  und  35.  Der  Senat.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
3,  6,  8,  24,  34  und  35.  Die  Wahldeputation.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
3,  6,  8  und  24.  Die  Central-Wahlkommission.

§§.  34  und  35.  Der  Senat.

165
        <pb n="178" />
        166  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
§.  2.  Das  Ministerium.
§§.  3,  6  und  8.
In  den  Gemeinden  der  Landdkreise:
der  Kreisdirektor;
in  den  Stadtkreisen:
der  Bezirkspräsident.
§§.  24,  34  und  35.  Der  Bezirkspräsident.

2.  Geschäftsordnung  für  den  Reichstag!).
I.  Zusammentritt  des  Reichstages  und  Prüfung  der  Wahlen.

Zusammentritt  des  Reichstages.

§.  1.  Beim  Eintritt  in  eine  neue  Legislatur-Periode  treten  nach  Eröffnung
  des  Reichstages  die  Mitglieder  desselben  unter  dem  Vorsitze  ihres
ältesten  Mitgliedes  zusammen.  Das  Amt  des  Alters-Präsidenten  kann  von
dem  dazu  Berufenen  auf  das  im  Lebensalter  ihm  am  nächsten  stehende  Mitglied
  übertragen  werden.

Für  jede  fernere  Session  derselben  Legislatur-Periode  setzen  die  Präsidenten
  der  vorangegangenen  Session  ihre  Funktionen  bis  zur  vollendeten
Wahl  des  Präsidenten  fort  (§.  9).

Der  Vorsitzende  ernennt  provisorisch,  für  die  Frist  bis  zur  Konstituirung
des  Vorstandes  (§.  10),  vier  Mitglieder  zu  Schriftführern.

Bildung  der  Abtheilungen.

§.  2.  Der  Reichstag  wird  durch  das  Loos  in  sieben  Abtheilungen
von  möglichst  gleicher  Mitgliederzahl  getheilt.

Jede  Abtheilung  wählt  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Schriftführer,  sowie  Stellvertreter  für  beide.

Die  Abtheilungen  bestehen  fort,  bis  der  Reichstag  auf  einen  durch

1)  Die  am  12.  Juni  68  vom  Reichs=  Art.  27  Satz  2;  ihre  Bestimmungen
tage  angenommene  Geschäfts  O.  ist  durch  müssen  sich  in  den  durch  die  Reichsspätere
  Reichstagsbeschlüsse  vielfach  ge=  gesetzgebung  gezogenen  Grenzen  halten
ändert  u.  in  dieser  geänderten  Gestalt  (Anm.  9)  u.  binden  nur  die  Reichstagsabgedruckt.
  Ihr  Erlaß  beruht  auf  RVerf.  mitglieder.
        <pb n="179" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  167

50  Unterschriften  unterstützten  Antrag  ihre  Erneuerung  beschließt.  Dieselben
sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  beschlußfähig
(6.  30).

Prüfung  der  Wahlen.2).

§.  3.  Behufs  Prüfung  der  Wahlen  wird  jeder  Abtheilung  eine  möglichst
gleiche  Anzahl  der  einzelnen  Wahlverhandlungen  durch  das  Loos  zugetheilt.

§.  4.  Wahlanfechtungen  und  von  Seiten  eines  Reichstagsmitgliedes
erhobene  Einsprachen,  welche  später  als  zehn  Tage  nach  Eröffnung  des  Reichstages
  und  bei  Nachwahlen,  die  während  einer  Session  stattfinden,  später  als
zehn  Tage  nach  Feststellung  des  Wahlergebnisses  erfolgen,  bleiben  unberücksichtigt.

§.  5.  Von  der  Abtheilung  sind  die  Wahlverhandlungen,  wenn

1.  eine  rechtzeitig  (§.  4)  erfolgte  Wahlanfechtung  oder  Einsprache  vorliegt,

  oder

2.  von  der  Abtheilung  die  Gültigkeit  der  Wahl  durch  Mehrheitsbeschluß

  für  zweifelhaft  erklärt  wird,  oder

3.  zehn  anwesende  Mitglieder  der  Abtheilung  einen  aus  dem  Inhalte

der  Wahlverhandlungen  abgeleiteten,  speziell  zu  bezeichnenden  Zweifel
gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  erheben,
an  eine  besondere  Wahlprüfungs-Kommission  abzugeben.

Diese  Kommission  wird  in  jeder  Session  für  die  Dauer  derselben
gewählt.  Für  die  Kommission  sind  die  88.  26,  27,  29  bis  31  der  Geschäftsordnung
  maßgebend.

§.  6.  Findet  die  Abtheilung  sonstige  erhebliche  Ausstellungen,  ohne
daß  die  Voraussetzungen  für  Abgabe  an  die  Wahlprüfungs-Kommission  (§.  5)
vorliegen,  so  ist  von  der  Abtheilung  an  den  Reichstag  Bericht  zu  erstatten.

§.  7.  Wahlen,  bei  denen  keiner  der  in  den  §§.  5  und  6  bezeichneten
Fälle  vorliegt,  werden  vom  Präsidenten  nachrichtlich  zur  Kenntniß  des  Reichstages
  gebracht  und  wenn  bis  dahin  der  zehnte  Tag  (§.  4)  noch  nicht  verflossen,
  einstweilen  als  gültig  betrachtet,  nach  Ablauf  der  zehntägigen  Frist
sind  sie  definitiv  gültig.

§.  8.  Bis  zur  Ungültigkeitserklärung  einer  Wahl  hat  der  Gewählte
Sitz  und  Stimme  im  Reichstage.

Mitglieder,  deren  Wahl  beanstandet  wird,  dürfen  in  Beziehung  auf
ihre  Wahl  alle  ihnen  nöthig  scheinenden  Aufklärungen  geben,  nicht  aber  an
der  Abstimmung  Theil  nehmen.

2)  RVerf.  Art.  27.
        <pb n="180" />
        168  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

II.  Vorstand  des  Reichstages2).

Wahl  der  Präsidenten.

§.  9.  Sobald  die  Anwesenheit  einer  beschlußfähigen  Anzahl  von  Mitgliedern
  des  Reichstages  durch  Namensaufruf  festgestellt  ist,  vollzieht  der
Reichstag  die  Wahlen  der  Präsidenten  und  der  Schriftführer.

Die  Wahlen  des  Präsidenten,  sodann  des  Ersten  und  hierauf  des
Zweiten  Vize-Präsidenten  erfolgen  durch  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.


Hat  sich  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,  so  sind  diejenigen  fünf
Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine  engere
Wahl  zu  bringen.  Wird  auch  bei  dieser  Wahl  keine  absolute  Mehrheit  erreicht,
  so  sind  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  in
der  engeren  Wahl  erhalten  haben,  auf  eine  zweite  engere  Wahl  zu  bringen.
Tritt  in  dieser  letzten  Wahl  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  Loos,
welches  durch  die  Hand  des  Präsidenten  gezogen  wird.  Bei  Ausmittelung
derjenigen  Kandidaten,  welche  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  auf  die
engere  Wahl  zu  bringen  sind,  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  ebenfalls
das  Loos.

Wahl  der  Schriftführer.

§.  10.  In  einer  einzigen  Wahlhandlung  erfolgt  demnächst  nach  relativer
  Stimmenmehrheit  die  Wahl  von  acht  Schriftführern.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos,  welches  durch  die  Hand
des  Präsidenten  gezogen  wird.

Dauer  der  Amtsführung.

§.  11.  Der  Präsident  und  die  Vize-Präsidenten  werden  zu  Anfang
einer  Legislatur-Periode  das  erste  Mal  auf  vier  Wochen,  dann  aber  für  die
übrige  Dauer  der  Session  gewählt.  In  den  folgenden  Sessionen  einer
Legislatur-Periode  erfolgt  die  Wahl  sofort  für  die  ganze  Dauer  der  Session.

Die  Wahl  der  Schriftführer  geschieht  für  die  Dauer  jeder  Session,
jedoch  kann  der  Gewählte  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  zurücktreten.

Konstituirung  des  Reichstages.

§.  12.  Die  Konstituirung  des  Reichstages  und  das  Ergebniß  der

Wahlen  wird  durch  den  Präsidenten  dem  Kaiser  angezeigt.

Der  Präsident.

§.  13.  Dem  Präsidenten  liegt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  die
Handhabung  der  Ordnungs)  und  die  Vertretung  des  Reichstages  nach

3)  Gesch  O.  §  60—64.
        <pb n="181" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  169

Außen  ob.  Er  hat  das  Recht,  den  Sitzungen  der  Abtheilungen  und  Kommissionen
  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

Die  Vize-Präsidenten  vertreten  den  Präsidenten  in  Behinderungsfällen
nach  der  Reihenfolge  ihrer  Erwählung.

§.  14.  Der  Präsident  beschließt  über  die  Annahme  und  Entlassung
des  für  den  Reichstag  erforderlichen  Verwaltungs=  und  Dienst-Personals"),
sowie  über  die  Ausgaben  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Reichstages
innerhalb  des  gesetzlich  festzustellenden  Voranschlages.

Die  Schriftführer.

§.  15.  Die  Schriftführer  haben  für  die  Aufnahme  des  Protokolles
und  den  Druck  der  Verhandlungen  zu  sorgen,  daher  auch  die  Revision  der
stenographischen  Berichte  zu  überwachen.  Sie  lesen  die  Schriftstücke  vor,
halten  den  Namens-Aufruf,  vermerken  die  Stimmen,  und  haben  den  Präsidenten
  in  der  Besorgung  der  äußeren  Angelegenheiten  des  Reichstages  zu
unterstützen.

Die  Quästoren.

§.  16.  Der  Präsident  ernennt  für  die  Dauer  seiner  Amtsführung

aus  der  Versammlung  zwei  Quästoren  für  das  Kassen=  und  Rechnungswesen.

III.  Behandlung  der  Vorlagen,  Anträge  und  Petitionen.

§.  17.  Die  Vorlagen  des  Bundesrathes,  sowie  alle  förmlich  (§.  22)
eingebrachten  Anträge  von  Mitgliedern  des  Reichstages  werden  durch  den
Präsidenten  zum  Druck  und  zur  Vertheilung  an  die  Mitglieder  befördert.
Hiernächst  tritt  der  in  den  §§.  18—31  vorgeschriebene  Geschäftsgang  ein.

a)  im  Plenum  des  Reichstages.

S§.  18.  Die  erste  Berathung  über  Gesetzentwürfe  erfolgt  frühestens  am
dritten  Tage,  nachdem  der  Gesetzentwurf  gedruckt  und  in  die  Hände  der
Mitglieder  gekommen  ist,  und  ist  auf  eine  allgemeine  Diskussion  über  die
Grundsätze  des  Entwurfs  zu  beschränken.

Vor  Schluß  der  ersten  Berathung  auf  die  Vorlage  selbst  bezügliche
Abänderungs-Vorschläge  einzubringen,  ist  nicht  gestattet.

Nach  dem  Schlusse  der  ersten  Berathung  beschließt  der  Reichstag,  ob
eine  Kommission  mit  der  Vorberathung  des  Entwurfs  zu  betrauen  ist.

Die  allgemeine  Diskussion  kann  auch  auf  einzelne  Abtheilungen  des
Entwurfs  gerichtet  und  abtheilungsweise  zu  Ende  geführt  werden.

§.  19.  Die  zweite  Berathung  erfolgt  frühestens  am  zweiten  Tage
nach  dem  Abschlusse  der  ersten  Berathung  und,  wenn  eine  Kommission  ein-¾

  Anstellung  u.  Rechtsverhältniß  der  Reichstagsbeamten  RBeamt  G.  (IV  4)
        <pb n="182" />
        170  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

gesetzt  ist,  frühestens  am  zweiten  Tage,  nachdem  die  Kommissions-Anträge
gedruckt  in  die  Hände  der  Mitglieder  gekommen  sind.

Ueber  jeden  einzelnen  Artikel  wird  der  Reihenfolge  nach  die  Diskussion
  eröffnet  und  geschlossen  und  die  Abstimmung  herbeigeführt.  Auf
Beschluß  des  Reichstages  kann  die  Reihenfolge  verlassen,  in  gleicher  Weise
die  Diskussion  über  mehrere  Artikel  verbunden  oder  über  verschiedene  zu
demselben  Artikel  gestellte  Abänderungs-Vorschläge  getrennt  werden.

Abänderungs-Vorschläge  zu  einzelnen  Artikeln  können  in  der  Zwischenzeit
  und  im  Laufe  der  Verhandlung  eingebracht  werden.  Sie  bedürfen
keiner  Unterstützung.

Nach  dem  Schlusse  der  zweiten  Berathung  stellt  der  Präsident  mit
Zuziehung  der  Schriftführer  die  gefaßten  Beschlüsse  zusammen,  falls  durch
dieselben  Abänderungen  der  Vorlage  stattgefunden  haben.

Diese  Zusammenstellung  bildet  die  Grundlage  der  dritten  Berathung.
Wenn  keine  Abänderungen  in  zweiter  Berathung  beschlossen  worden,  dient
die  unveränderte  Vorlage  als  Grundlage  der  dritten  Berathung.

Wird  der  Entwurf  in  allen  seinen  Theilen  abgelehnt,  so  findet  eine
weitere  Berathung  nicht  statts).

§.  20.  Die  dritte  Berathung  erfolgt  frühestens  am  zweiten  Tage
nach  dem  Abschlusse  der  zweiten  Berathung,  beziehungsweise  nach  der  Vertheilung
  der  Zusammenstellung  (§.  19).

Abänderungs-Vorschläge  zu  einzelnen  Artikeln  können  in  der  Zwischenzeit
  und  im  Laufe  der  Verhandlung  eingebracht  werden.  Sie  bedürfen  der
Unterstützung  von  30  Mitgliedern.

·  Die  Diskussion  erfolgt  zunächst  über  die  Grundsätze  des  Entwurfs
nach  Maßgabe  des  8.  18,  und  hieran  schließt  sich  unmittelbar  die  Diskussion
über  die  einzelnen  Artikel  nach  Maßgabe  des  §.  19.

Am  Schlusse  der  Berathung  wird  über  die  Annahme  oder  Ablehnung
des  Gesetzentwurfs  abgestimmt.  Sind  Verbesserungs-Anträge  angenommen
worden,  so  wird  die  Schlußabstimmung  ausgesetzt,  bis  das  Büreau  die  Beschlüsse
  zusammengestellt  hat.

§.  21.  Eine  Abkürzung  der  im  §.  19  bestimmten  Frist,  insbesondere
auch  die  Vornahme  der  ersten  und  zweiten  Berathung  in  derselben  Sitzung,
kann  bei  Feststellung  der  Tagesordnung  (§.  35)  oder  überhaupt  an  einem
früheren  Tage,  als  an  dem  der  Berathung,  mit  Stimmenmehrheit,  eine
Abkürzung  der  übrigen  Fristen  (88.  18  und  20)  nur  dann  beschlossen  werden,
wenn  ihr  nicht  15  anwesende  Mitglieder  wiedersprechen.

Der  Reichstag  kann  wie  am  Schlusse  der  ersten  (§.  18)  so  in  jedem

5)  Gilt  auch,  wenn  in  zweiter  Be-  dessen  einzelne  Bestimmungen  berathen
rathung  über  einen  als  Initiativantrag  u.  zur  Abstimmung  gelangt  sind  Beschl.
eingebrachten  Gesetzentwurf  zur  Tages-  12.  März  70  (St  B.  S.  287—91).
ordnung  übergegangen  wird,  ohne  daß
        <pb n="183" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  171

Stadium  einer  folgenden  Berathung  bis  zum  Beginn  der  Fragestellung  den
Gesetzentwurf  oder  einen  Theil  desselben  zur  Berichterstattung  an  eine  Kommission
  verweisen,  welche  sich  nur  mit  dem  ihr  überwiesenen  Gegenstande  zu
beschäftigen  hat.

§.  226).  Alle  von  Mitgliedern  des  Reichstages  ausgehenden  Anträge
müssen  von  mindestens  15  Mitgliedern  unterzeichnet  und  mit  der  Eingangsformel


„Der  Reichstag  wolle  beschließen“
versehen  sein.

In  einer  folgenden  Sitzung,  jedoch  frühestens  am  dritten  Tage,  nachdem
  der  Antrag  gedruckt  und  in  die  Hände  der  Mitglieder  gekommen  ist,
erhält  der  Antragsteller  das  Wort  zur  Begründung.  Hieran  schließt  sich,
wenn  der  Antrag  einen  Gesetzentwurf  umfaßt,  sofort  die  erste  Berathung.

Eine  Abkürzung  der  Frist  ist  mit  Zustimmung  des  Antragstellers  unter
den  im  §.  21  vorgeschriebenen  Bedingungen  zulässig.

§.  23.  Anträge,  welche  keine  Gesetzentwürfe  enthalten,  bedürfen  nur
einer  einmaligen  Berathung  und  Abstimmung.  Abänderungs-Vorschläge
hierbei  bedürfen  der  Unterstützung  von  30  Mitgliedern.  Uebrigens  finden
alle  Bestimmungen  über  die  Behandlung  von  Gesetzentwürfen  auf  sie  Anwendung.

Die  Berathung  und  Abstimmung  über  einen  derartigen  Antrag  kann,
und  zwar  auch  ohne  daß  er  gedruckt  vorliegt,  in  derselben  Sitzung,  in
welcher  er  eingebracht  ist,  unter  Zustimmung  des  Antragstellers  stattfinden,
wenn  kein  Mitglied  widerspricht.

§.  24.  Jeder  Antrag  kann  zurückgezogen,  jedoch  von  jedem  anderen
Mitgliede  wieder  aufgenommen  werden.  Er  bedarf  alsdann  keiner  weiteren
Unterstützung.

§.  25.  Anträge  des  Bundesraths  sind,  auch  wenn  sie  Gesetzentwürfe
  nicht  enthalten,  nach  den  Vorschriften  der  8§.  18  bis  21  zu  behandeln,
  wenn  nicht  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  das  im  §.  23  bestimmte
  abgekürzte  Verfahren  beschlossen  wird.

6)  Beschl.  12.  Dez.  91  (StB.  3387)  die  Hände  der  Mitglieder  gekommen
betr.  die  Etatsresolutionen:  sind.  Die  Abstimmung  ist  bis  nach
Die  bei  der  Berathung  des  Reichs=  endgültiger  Festsetzung  der  Etatshaushalts-Etats
  in  der  zweiten  Lesung  position  auszusetzen,  sofern  der  enge
beantragten  Resolutionen  bedürfen  der  Zusammenhang  mit  der  Etatsposition
Unterstützung  von  15  Mitgliedern.  es  angezeigt  erscheinen  läßt  oder  ein

Die  Abstimmung  über  diese  Resolu=  von  30  Mitgliedern  unterstützter  Antionen
  erfolgt  frühestens  am  dritten  trag  es  verlangt.

Tage,  nachdem  sie  gedruckt  und  in
        <pb n="184" />
        172  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

b)  in  den  Kommissionen.

8.  26.  Für  die  Bearbeitung  derjenigen  Geschäfte,  welche

1.  die  Geschäftsordnung,

2.  die  eingehenden  Petitionen,

3.  den  Handel  und  die  Gewerbe,

4.  die  Finanzen  und  Zölle,

5.  das  Justizwesen,

6.  den  Reichshaushalts-Etat
betreffen,  können  besondere  Kommissionen  nach  Maßgabe  des  sich  heraus—
stellenden  Bedürfnisses  gewählt  werden.

Außerdem  kann  der  Reichstag  für  einzelne  Angelegenheiten  die  Bildung
besonderer  Kommissionen  beschließen?).

Alle  Abtheilungen  wählen  die  gleiche  Zahl  von  Kommissions-Mitgliedern
  durch  Stimmzettel  nach  absoluter  Mehrheit  ihrer  anwesenden  Mitglieder.
  Die  Wahl  kann  sich  auf  sämmtliche  Mitglieder  des  Reichstages
erstrecken.  Trifft  die  Wahl  mehrerer  Abtheilungen  denselben  Abgeordneten,
so  hat  diejenige  Abtheilung  den  Vorzug,  welcher  der  Gewählte  angehört.
Sonst  hat  die  Wahl  der  ihrer  Nummer  nach  voranstehenden  Abtheilung  den
Vorzug.  Die  Abtheilung,  deren  Wahl  in  dieser  Weise  ungültig  wird,  hat
sobald  als  thunlich  eine  Ersatzwahl  vorzunehmen.

§.  27.  Die  Kommissionen  konstituiren  sich  unter  einem  aus  ihrer
Mitte  zu  wählenden  Vorsitzenden  und  Schriftführer  und  sind  beschlußfähig,
sobald  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.

Nach  geschlossener  Berathung  wählt  die  Kommission  aus  ihrer  Mitte
einen  Berichterstatter,  der  die  Ansichten  und  Anträge  der  Kommission  in
einem  Bericht  zusammenstellt.  Dieser  Bericht  wird  gedruckt  und  mindestens
zwei  Tage  vor  der  Berathung  im  Hause  an  sämmtliche  Abgeordnete  vertheilt,
  auch  dem  Bundesrathe  in  einer  angemessenen  Anzahl  von  Exemplaren
übersandt  (§.  19).

Die  Kommissionen  sind  auch  befugt,  durch  den  gewählten  Berichterstatter
  ohne  schriftlichen  Bericht  im  Reichstage  mündlichen  Bericht  erstatten
  zu  lassen.  Der  Reichstag  kann  aber  in  jedem  Falle  schriftlichen  Bericht
  verlangen  und  zu  diesem  Behufe  die  Sache  an  die  Kommission  zurückverweisen.


Wird  einer  Kommission  die  Vorberathung  eines  von  Mitgliedern  des
Reichstages  gestellten  Antrages  überwiesen,  so  nimmt  der  Antragsteller  und,
falls  der  Antrag  von  mehreren  Mitgliedern  ausgegangen  ist,  das  zuerst
unterzeichnete  Mitglied,  auch  wenn  es  nicht  Mitglied  der  Kommission  ist,  an
den  Berathungen  derselben  mit  berathender  Stimme  Theil.

7)  Wahlprüfungskommission  §  5.
        <pb n="185" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  173

Eine  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  der  Kommissions-Verhandlungen
  für  die  Nicht-Mitglieder  der  Kommissionen  kann  nur  der  Reichstag
beschließen.

§.  28.  Petitionen,  welche  mit  einem  Gegenstande  in  Verbindung
stehen,  welcher  bereits  einer  Kommission  überwiesen  ist,  können  letzterer  durch
Verfügung  des  Präsidenten  überwiesen  werden,  jedoch,  wenn  die  Petition
bereits  an  die  Petitions-Kommission  abgegeben  ist,  nur  auf  Antrag  derselben.

Jedes  Mitglied  der  Petitions-Kommission  kann  nach  achtwöchentlicher
Amtsführung  seinen  Ersatz  durch  Neuwahl  in  Anspruch  nehmen.

Der  Inhalt  der  eingehenden  Petitionen  ist  von  der  Kommission  allwöchentlich
  durch  eine  in  tabellarischer  Form  zu  fertigende  Zusammenstellung
zur  Kenntniß  der  einzelnen  Mitglieder  des  Reichstages  zu  bringen.  Zur
weiteren  Erörterung  im  Reichstage  gelangen  diejenigen  Petitionen,  bei  welchen
auf  solche  Erörterungen  entweder  von  der  Kommission  oder  von  15  Mitgliedern
  des  Reichstages  angetragen  wird.

Geht  der  Antrag  von  der  Kommission  aus,  so  hat  sie  über  die  von
ihr  zur  Diskussion  verwiesene  Petition  einen  Bericht  zu  erstatten;  geht  der
Antrag  von  Mitgliedern  des  Reichstages  aus,  so  tritt  das  Verfahren  des
§.  23  ein.

In  gleicher  Art  werden  von  den  Fach-Kommissionen  oder  den  für  besondere
  Vorlagen  gewählten  Kommissionen  die  ihnen  zugewiesenen  Petitionen
behandelt.

Ein  Bescheid  des  Reichstages  muß  jedenfalls  erfolgen.

§.  29.  Die  Mitglieder  des  Bundesraths  und  die  Kommissarien  desselben
  können  den  Abtheilungen  und  Kommissionen  mit  berathender  Stimme
beiwohnen.  Von  dem  Zusammentritt  der  Kommissionen,  wie  von  dem
Gegenstande  der  Verhandlungen  muß  dem  Reichskanzler  Kenntniß  gegeben
werden.

§.  30.  Die  Kommissionen  und  Abtheilungen  regeln  ihre  Tagesordnung
  selbst;  außerdem  ist  der  Präsident  befugt,  für  die  Abtheilungen
Sitzungen  anzuberaumen.

§.  31.  Sind  die  Gegenstände  der  Verhandlungen  durch  die  Kommissionen
  vorbereitet,  so  wird  solches  dem  Präsidenten  mitgetheilt,  welcher
die  Einbringung  derselben  auf  die  Tagesordnung  verfügt  und  den  Tag  der
Verhandlung  feststellt  (§.  35).

IV  Behandlung  der  Interpellationen  und  der  Uebersichten  der  vom
Bundesrathe  gefaßten  Entschließungen  auf  Beschlüsse  des  Reichstages

§.  32.  Interpellationen  an  den  Bundesrath  müssen,  bestimmt  formulirt
  und  von  30  Mitgliedern  unterzeichnet,  dem  Präsidenten  des  Reichstages
  überreicht  werden,  welcher  dieselben  dem  Reichskanzler  abschriftlich
        <pb n="186" />
        174  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

mittheilt  und  diesen  in  der  nächsten  Sitzung  des  Reichstages  zur  Erklärung
darüber  auffordert,  ob  und  wann  er  die  Interpellation  beantworten  werde.
Erklärt  der  Reichskanzler  sich  zur  Beantwortung  bereit,  so  wird  an  dem
von  ihm  bestimmten  Tage  der  Interpellant  zu  deren  näherer  Ausführung
verstattet.

§.  33.  An  die  Beantwortung  der  Interpellationen  oder  deren  Ablehnung
  darf  sich  eine  sofortige  Besprechung  des  Gegenstandes  derselben  anschließen,
  wenn  mindestens  50  Mitglieder  darauf  antragen.  Die  Stellung
eines  Antrages  bei  dieser  Besprechung  ist  unzulässig.  Es  bleibt  aber  jedem
Mitgliede  des  Reichstages  überlassen,  den  Gegenstand  in  Form  eines  Antrages
  weiter  zu  verfolgen.

§.  34.  Die  Uebersicht  der  vom  Bundesrath  auf  die  Beschlüsse  des
Reichstages  gefaßten  Entschließungen  wird  zum  Druck  und  zur  Vertheilung
befördert.

Binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  Vertheilung  ist  jedes  Reichstagsmitglied
  berechtigt,  das  Verzeichniß  zum  Gegenstande  von  Bemerkungen  zu
machen,  welche  sich  jedoch  zu  beschränken  haben

a)  auf  den  Mangel  der  Erledigung  bestimmt  anzuführender  Punkte,

b)  auf  die  Unvollständigkeit  der  gegebenen  Auskunft.

Diese  Bemerkungen  sind  dem  Präsidenten  schriftlich  einzureichen.

Diejenigen  Beschlüsse  des  Reichstages,  welche  durch  Zustimmung  oder
Ablehnung  des  Bundesrathes  ihre  Erledigung  gefunden  haben,  dürfen  nicht
zum  Gegenstande  der  Bemerkungen  gemacht  werden.

Sind  innerhalb  der  14  tägigen  Frist  Bemerkungen  eingegangen,  so
werden  diese  dem  Reichskanzler  mitgetheilt  und  sodann  auf  die  Tagesordnung
  gesetzt.

Die  Stellung  eines  Antrages  ist  bei  der  Verhandlung  im  Plenum
unzulässig,  es  bleibt  aber  jedem  Mitgliede  des  Reichstages  überlassen,  den
Gegenstand  in  den  regelmäßigen  Formen  der  Geschäftsordnung  weiter  zu
verfolgen.

V.  Geschäftsvorschriften  für  die  Plenarsitzungen.
a)  Tagesordnung.

§.  35.  Die  Tagesordnung  für  das  Plenum  wird  durch  den  Präsidenten
  vor  dem  Schlusse  jeder  Sitzung  für  die  nächste  Sitzung  verkündigt.
Wenn  sich  dagegen  ein  Widerspruch  erhebt,  so  entscheidet  der  Reichstag
durch  einen  Beschluß  darüber,  ob  der  Widerspruch  begründet  ist.  Die  Tagesordnung
  wird  sodann  den  Mitgliedern  des  Reichstages  und  des  Bundesrathes
  durch  den  Druck  mitgetheilt.

In  der  Regel  findet  in  jeder  Woche  an  einem  bestimmten  Tage  eine
Sitzung  statt,  in  welcher  an  erster  Stelle  die  von  Mitgliedern  des  Reichs-
        <pb n="187" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  175

tages  gestellten  Anträge  und  die  zur  Erörterung  im  Plenum  gelangenden
Petitionen  erledigt  werden.

Die  von  Mitgliedern  des  Reichstages  gestellten  Anträge  kommen  in
der  Reihenfolge  zur  Verhandlung,  in  welcher  sie  eingegangen  sind.  Alle
Anträge,  welche  innerhalb  der  ersten  zehn  Tage  einer  Session  eingegangen
sind,  gelten  als  gleichzeitig  eingebracht.  Ueber  die  Reihenfolge  der  Berathung
  gleichzeitig  eingebrachter  Anträge  hat  der  Präsident  sich  mit  dem
Hause  zu  verständigen.  Erfolgt  eine  Verständigung  nicht,  so  entscheidet  das
durch  den  Präsidenten  zu  ziehende  Loos.  Gesetzentwürfe  behalten  ihre
Priorität  bis  zu  ihrer  Schlußberathung;  die  zweite  und  dritte  Berathung
hat  mithin,  soweit  sie  zur  Verhandlung  im  Plenum  vorbereitet  ist,  vor  denjenigen
  Anträgen  stattzufinden,  welche  in  der  Reihenfolge  der  ersten  Berathung
  diesen  Gesetzentwürfen  nachgestanden  haben.  Die  Petitionen  gelangen
  in  derjenigen  Reihenfolge  zur  Berathung,  in  welcher  sie  zur  Verhandlung
  im  Plenum  vorbereitet  sind.  Eine  Entfernung  von  der  Stelle
der  Tagesordnung,  welche  den  von  Mitgliedern  des  Reichstages  gestellten
Anträgen  und  den  Petitionen  nach  der  Priorität  gebührt,  kann  nur  beschlossen
  werden,  wenn  nicht  bei  Anträgen  von  dem  Antragsteller  und  bei
Petitionen  von  30  Mitgliedern  widersprochen  wird?).

b)  Die  Sitzungen  des  Reichstages.

8.  36.  Die  Sitzungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.  Der  Reichstag
  tritt  auf  den  Antrag  seines  Präsidenten,  oder  von  zehn  Mitgliedern  zu
einer  geheimen  Sitzung  zusammen,  in  welcher  dann  zunächst  über  den  Antrag
  auf  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  zu  beschließen  ist).

8.  37.  Der  Präsident  eröffnet  und  schließt  die  Sitzung;  er  verkündet
Tag  und  Stunde  der  nächsten  Sitzung.

c)  Sitzungs-Protokolle.

§.  38.  Das  Protokoll  jeder  Sitzung  liegt  während  der  nächsten
Sitzung  zur  Einsicht  aus  und  wird,  wenn  dagegen  bis  zum  Schluß  der
Sitzung  kein  Einspruch  erhoben  ist,  als  genehmigt  erachtet.

§.  39.  Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  die  gefaßten  Beschlüsse  in  wörtlicher  Anführung;

2.  die  Interpellationen  in  wörtlicher  Fassung,  nebst  der  Bemerkung,

ob  sie  beantwortet  sind;

3.  die  amtlichen  Anzeigen  des  Präsidenten.

§.  40.  Wird  gegen  die  Fassung  des  Protokolls  Einspruch  erhoben,
welcher  sich  durch  die  Erklärung  der  darüber  zu  hörenden  Schriftführer  nicht
heben  läßt,  so  befragt  der  Präsident  die  Versammlung;  im  Fall  der  Ein-8)

  Abs.  3  beruht  auf  Beschl.  5.  Feb.  9)  Nr.  I  2  Anm.  75.
95  (StB.  669).
        <pb n="188" />
        176  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

spruch  für  begründet  erachtet  wird,  muß  noch  während  der  Sitzung  eine
neue  Fassung  der  betreffenden  Stelle  vorgelegt  werden.

8.  41.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Präsidenten  und  zwei  Schriftführern
  vollzogen.

d)  Redeordnung.

§.  42.  Kein  Mitglied  darf  sprechen,  ohne  vorher  das  Wort  verlangt
und  von  dem  Präsidenten  erhalten  zu  haben.  Will  der  Präsident  sich  an
der  Debatte  betheiligen,  so  muß  er  den  Vorsitz  abtreten.

§.  43.  Die  Mitglieder  des  Bundesrathes  und  die  zu  ihrer  Vertretung
  abgeordneten  Kommissarien  müssen  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder  Zeit
gehört  werden1o).  Auch  den  Assistenten  muß  auf  Verlangen  der  Mitglieder
des  Bundesraths  oder  ihrer  Vertreter  das  Wort  ertheilt  werden.

§.  44.  Sofortige  Zulassung  zum  Worte  können  nur  diejenigen  Mitglieder
  verlangen,  welche  über  die  Verweisung  zur  Geschäftsordnung  reden
wollen.  Persönliche  Bemerkungen  sind  erst  nach  dem  Schlusse  der  Debatte
oder  im  Falle  der  Vertagung  derselben  am  Schlusse  der  Sitzung  gestattet.
Faktische  Bemerkungen  sind  unzulässig.

§.  45.  Die  Redner  sprechen  von  der  Rednerbühne  oder  vom  Platze.

Den  Mitgliedern  des  Reichstages  ist  das  Vorlesen  schriftlich  abgefaßter
  Reden  nur  dann  gestattet,  wenn  sie  der  Deutschen  Sprache  nicht
mächtig  sind.

§.  46.  Der  Präsident  ist  berechtigt,  die  Redner  auf  den  Gegenstand
der  Verhandlung  zurückzuweisen  und  zur  Ordnung  zu  rufen  (§.  60).  Ist
das  Eine  oder  das  Andere  in  der  nämlichen  Rede  zweimal  ohne  Erfolg  geschehen
  und  fährt  der  Redner  fort,  sich  vom  Gegenstande  oder  von  der
Ordnung  zu  entfernen,  so  kann  die  Versammlung  auf  die  Anfrage  des  Präsidenten
  ohne  Debatte  beschließen,  daß  ihm  das  Wort  über  den  vorliegenden
Gegenstand  genommen  werden  solle,  wenn  er  zuvor  auf  diese  Folge  vom
Präsidenten  aufmerksam  gemacht  ist.

8.  47.  Bei  allen  Diskussionen  ertheilt  der  Präsident  demjenigen  Mitgliede
  das  Wort,  welches  nach  Eröffnung  der  Diskussion  oder  nach  Beendigung
  der  vorhergehenden  Rede  zuerst  darum  nachsucht.

§.  48.  Nimmt  ein  Vertreter  des  Bundesraths  nach  dem  Schlusse
der  Diskussion  das  Wortt0),  so  gilt  diese  aufs  Neue  für  eröffnet.

Antragsteller  und  Berichterstatter  erhalten,  wenn  sie  es  verlangen,  das
Wort  sowohl  am  Beginn  wie  nach  dem  Schlusse  der  Diskussion.

e)  Abänderungs-Vorschläge  und  Anträge  auf  motivirte
Tagesordnung.
§.  49.  Abänderungs-Vorschläge  (Amendements)  oder  Anträge  auf
motivirte  Tagesordnung  können  zu  jeder  Zeit  vor  dem  Schlusse  der  Ver-10)

  RVerf.  Art.  9  Satz  1.
        <pb n="189" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  177

handlungen  gestellt  werden.  Dieselben  müssen  mit  der  Hauptfrage  in  wesentlicher
  Verbindung  stehen  und  werden  dem  Präsidenten  schriftlich  übergeben.

§.  50.  Ueber  Amendements  und  Anträge  auf  motivirte  Tagesordnung,
welche  dem  Reichstage  nicht  gedruckt  vorgelegen  haben,  muß,  sofern  sie  angenommen
  werden,  in  der  nächsten  Sitzung  nach  deren  erfolgtem  Drucke  und
Vertheilung  nochmals  ohne  Diskussion  abgestimmt  werden.  Dies  findet
auch  dann  Anwendung,  wenn  solche  Amendements  oder  Anträge  bereits  in
dem  Kommissions-Bericht  als  Minoritäts-Anträge  erwähnt  sind.  Bilden
die  angenommenen  Amendements  einen  Theil  der  dem  Reichstage  vorzulegenden
  gedruckten  Zusammenstellungen  (§§.  19  und  20),  so  bedarf  es  eines
besonderen  Abdruckes  derselben  nicht.  In  diesem  Falle  muß  der  Abstimmung
  über  das  Ganze  eine  nochmalige  Abstimmung  über  diejenigen  angenommenen
  Anträge  vorhergehen,  welche  dem  Reichstage  noch  nicht  gedruckt
vorgelegen  haben.  Bei  Amendements  zu  Petitions-Berichten  ist  eine  wiederholte
  Abstimmung  jedoch  nur  dann  erforderlich,  wenn  ein  besonderer  Antrag
hierauf  gestellt  und  von  wenigstens  50  Mitgliedern  unterstützt  wird.  Neue
Amendements  sind  dann  nicht  mehr  zulässig.

f)  Schluß  der  Debatte.

§.  51.  Der  Präsident  stellt  die  Fragen;  über  die  Stellung  derselben
kann  das  Wort  begehrt  werden.  Der  Reichstag  beschließt  darüber.  Sind
mehrere  Fragen  vorhanden,  so  hat  der  Präsident  solche  sämmtlich  der  Reihenfolge
  nach  vorzulegen.  Die  Fragen  sind  so  zu  stellen,  daß  sie  einfach  durch
Ja  oder  Nein  beantwortet  werden  können.  Bei  Stimmengleichheit  wird  die
Frage  als  verneint  angesehen.

§.  52.  Die  Theilung  der  Frage  kann  jeder  Einzelne  verlangen.  Wenn
über  deren  Zulässigkeit  Zweifel  entstehen,  so  entscheidet  bei  Anträgen  der
Antragsteller,  in  allen  anderen  Fällen  der  Reichstag.

§.  53.  Der  Antrag  auf  die  Vertagung  oder  auf  den  Schluß  der
Debatte  bedarf  der  Unterstützung  von  30  Mitgliedern.  Wenn  solche  erfolgt,
so  wird  demnächst  ohne  weitere  Motivirung  des  Antrages  und  ohne  Diskussion
  über  denselben  abgestimmt.

Der  Antrag  auf  einfache  Tagesordnung  kann  zu  jeder  Zeit  gestellt
werden  und  bedarf  keiner  Unterstützung.  Nachdem  ein  Redner  für  und  ein
Redner  gegen  denselben  gehört  worden,  erfolgt  darüber  der  Beschluß  der
Versammlung.  Im  Laufe  derselben  Diskussion  darf  der  einmal  verworfene
Antrag  auf  Tagesordnung  nicht  wiederholt  werden.

Die  Anträge  auf  motivirte  Tagesordnung  (8.  49)  sind  vor  den  übrigen
Amendements  zur  Abstimmung  zu  bringen.

Ueber  Anträge  des  Bundesraths  kann  nicht  zur  Tagesordnung  übergegangen
  werden.

1  12
        <pb n="190" />
        178  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

8)  Abstimmung.

§.  54.  Unmittelbar  vor  der  Abstimmung  ist  die  Frage  zu  verlesen.

Ist  vor  einer  Abstimmung  in  Folge  einer  darüber  gemachten  Bemerkung
  der  Präsident  oder  einer  der  fungirenden  Schriftführer  zweifelhaft,  ob
eine  beschlußfähige  Anzahl  von  Mitgliedern!11)  anwesend  sei,  so  erfolgt  der
Namensaufruf.

Erklärt  dagegen  auf  die  erhobene  Bemerkung  oder  den  von  einem
Mitgliede  gestellten  Antrag  auf  Auszählung  des  Hauses  der  Präsident,  daß
kein  Mitglied  des  Büreaus  über  die  Anwesenheit  der  beschlußfähigen  Anzahl
zweifelhaft  sei,  so  sind  damit  Bemerkung  und  Antrag  erledigt.

§.  55.  Die  Abstimmung  geschieht  nach  absoluter  Mehrheit11)  durch
Aufstehen  oder  Sitzenbleiben.

Ist  das  Ergebniß  nach  der  Ansicht  des  Präsidenten  oder  eines  der
fungirenden  Schriftführer  zweifelhaft,  so  wird  die  Gegenprobe  gemacht.
Liefert  auch  diese  noch  kein  sicheres  Ergebniß,  so  erfolgt  die  Zählung  des
Hauses.

§.  56.  Die  Zählung  geschieht  in  der  nachstehend  angegebenen  Weise:

Der  Präsident  fordert  die  Mitglieder  auf,  den  Saal  zu  verlassen.
  Sobald  dies  geschehen,  sind  die  Thüren  zu  schließen  mit
Ausnahme  einer  Thür  an  der  Nord=  und  einer  an  der  Südseite.
An  jeder  dieser  beiden  Thüren  stellen  sich  je  zwei  Schriftführer  auf.

Auf  ein  vom  Präsidenten  mit  der  Glocke  gegebenes  Zeichen
treten  diejenigen  Mitglieder,  welche  mit  „Ja"  stimmen  wollen,
durch  die  Thür  an  der  Nordseite,  rechts  vom  Büreau,  diejenigen,
welche  mit  „Nein“  stimmen  wollen,  durch  die  Thür  an  der  Südseite,
  links  vom  Büreau,  in  den  Saal  ein.

Die  an  jeder  der  beiden  Thüren  stehenden  zwei  Schriftführer
zählen  laut  die  eintretenden  Mitglieder.

Demnächst  giebt  der  Präsident  ein  Zeichen  mit  der  Glocke,
schließt  das  Skrutinium  und  läßt  die  Thüren  des  Saales  öffnen.
Jede  nachträgliche  Stimmabgabe  ist  ausgeschlossen;  nur  der  Präsident
  und  die  dienstthuenden  Schriftführer  geben  ihre  Stimmen
nachträglich  öffentlich  ab.

Der  Präsident  verkündet  das  Resultat  der  Zählung.

§.  57.  Auf  namentliche  Abstimmung  kann  beim  Schluß  der  Berathung
  vor  der  Aufforderung  zur  Abstimmung  angetragen  werden;  der
Antrag  muß  von  mindestens  50  Mitgliedern  unterstützt  werden.  Bei  solchen
Anträgen  auf  die  Vertagung  oder  den  Schluß  der  Debatte  darf  die  Unterstützung
  nur  durch  Aufstehen  geschehenu).

11)  Das.  Art.  28.
12)  Satz  2  beruht  auf  Beschl.  3.  April  97  (StB.  5500).
        <pb n="191" />
        III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.  179

§.  58.  Der  Präsident  erklärt  die  Abstimmung  für  geschlossen,  nachdem
der  namentliche  Aufruf  sämmtlicher  Mitglieder  des  Reichstages  erfolgt  und
nach  Beendigung  desselben  durch  Rekapitulation  des  Alphabets  Gelegenheit
zur  nachträglichen  Abgabe  der  Stimme  gegeben  ist.

§.  59.  Bei  allen  nicht  durch  Namensaufruf  erfolgten  Abstimmungen
hat  jedes  Mitglied  des  Reichstages  das  Recht,  seine  von  dem  Beschlusse  der
Mehrheit  abweichende  Abstimmung  kurz  motivirt  schriftlich  dem  Büreau  zu
übergeben  und  deren  Aufnahme  in  die  stenographischen  Berichte,  ohne  vorgängige
  Verlesung  in  dem  Reichstage,  zu  verlangen.

VI.  Ordnungs-Bestimmungen.

§.  60  13).  Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  den  Sitzungen  liegt
dem  Präsidenten  ob.

Wenn  ein  Mitglied  die  Ordnung  verletzt,  so  wird  es  vom  Präsidenten
mit  Nennung  des  Namens  darauf  zurückgewiesen  4).

Im  Falle  gröblicher  Verletzung  der  Ordnung  kann  das  Mitglied  durch
den  Präsidenten  von  der  Sitzung  ausgeschlossen  werden.  Leistet  dasselbe
der  Aufforderung  des  Präsidenten  zum  Verlassen  des  Saales  keine  Folge,
so  hat  der  Präsident  in  Gemäßheit  des  §.  61  dieser  Geschäftsordnung  zu
verfahren.  Wenn  während  der  Dauer  der  Ausschließung  in  anderen  als
Geschäftsordnungsfragen  eine  Abstimmung  erfolgt  ist,  bei  welcher  die  Stimme
des  ausgeschlossenen  Mitgliedes  den  Ausschlag  hätte  geben  können,  so  muß
die  Abstimmung  in  der  nächsten  Sitzung  wiederholt  werden.

Das  ausgeschlossene  Mitglied  ist  berechtigt,  spätestens  am  folgenden
Tage  schriftlich  Einspruch  zu  erheben,  auf  welchen  der  Reichstag,  jedoch
nicht  vor  dem  darauffolgenden  Tage,  ohne  Diskussion  darüber  entscheidet,
ob  der  Ordnungsruf  oder  die  Ausweisung  gerechtfertigt  war.

§.  61.  Wenn  in  der  Versammlung  störende  Unruhe  entsteht,  so  kann
der  Präsident  die  Sitzung  auf  bestimmte  Zeit  aussetzen  oder  ganz  aufheben.
Kann  sich  der  Präsident  kein  Gehör  verschaffen,  so  bedeckt  er  sein  Haupt,
und  ist  hierdurch  die  Sitzung  auf  eine  Stunde  unterbrochen.

Ordnung  in  den  Zuhörer-Räumen.
§.  62.  Dem  Präsidenten  des  Reichstages  steht  die  Handhabung  der
Polizei  im  Sitzungs-Gebäude  und  in  den  Zuhörer-Räumen  zu.
§.  63.  Wer  von  der  Tribüne  Zeichen  des  Beifalls  oder  Mißfallens
giebt,  oder  sonst  die  Ordnung  oder  den  Anstand  verletzt,  wird  auf  der  Stelle
entfernt.

13)  §  60  dgl.  auf  Beschl.  16.  Feb.  99  nahme:  Dr.  Schleiden  Disziplinar=  u.
(StB.  931).  —  Eine  Vorlage  betr.  Strafgewalt  parlamentarischer  Versamm-Strafgewalt
  des  Reichstags  über  seine  lungen  (Berl.  79).

Mitglieder  (1879)  gelangte  nicht  zur  An-  14)  Gesch  O.  §  46.

127
        <pb n="192" />
        180  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

8.  64.  Entsteht  eine  störende  Unruhe  auf  der  Tribüne,  so  kann  der
Präsident  anordnen,  daß  Alle,  die  sich  zur  Zeit  darauf  befinden,  die  Tribüne
räumen.

VII.  Urlaub,  Ausscheiden  und  Neuwahl  der  Mitglieder.

Urlaubsgesuche.

§.  65.  Für  die  Abwesenheit  eines  Mitgliedes  bis  zur  Dauer  von
acht  Tagen  ist  der  Präsident  Urlaub  zu  ertheilen  berechtigt;  für  eine  längere
Zeit  darf  nur  der  Reichstag  denselben  bewilligen.  Urlaubsgesuche  auf  unbestimmte
  Zeit  sind  unstatthaft.

Ueber  die  Urlaubsgesuche  und  Abwesenheitsfälle  wird  ein  Register
geführt.

Ausscheiden  und  Neuwahl.

§.  66.  Wenn  aus  irgend  einer  Ursache  die  Stelle  eines  Reichstags-Mitgliedes
  erledigt  wird,  so  macht  der  Präsident  dem  Reichskanzler  davon
Anzeige,  damit  dieser  in  der  kürzesten  Frist  die  Neuwahl  veranlasse.

VIII.  Adressen  und  Deputationen.

§.  67.  Wird  beantragt,  eine  Adresse  an  den  Kaiser  zu  richten,  und
haben  der  oder  die  Antragsteller  dem  Reichstage  einen  formulirten  Entwurf
zu  der  Adresse  überreicht,  so  findet  die  weitere  Behandlung  in  derselben  Art,
wie  bei  allen  anderen  Anträgen,  statt.

Beschließt  der  Reichstag,  die  Vorberathung  des  Entwurfs  einer  Kommission
  zu  übertragen,  so  wird  diese  aus  dem  Präsidenten  —  bei  dessen  Behinderung
  dem  Vize-Präsidenten  —  des  Reichstages  als  Vorsitzenden  und
21  von  den  Abtheilungen  zu  wählenden  Mitgliedern  gebildet.

Liegt  ein  Entwurf  zu  einer  Adresse  nicht  vor,  so  ist  dieser  von  einer
in  gleicher  Weise  zusammenzusetzenden  Kommission  zu  fertigen  und  ohne
weiteren  Bericht  dem  Reichstage  zu  überreichen

Deputationen.

§.  68.  Soll  die  Adresse  durch  eine  Deputation  überreicht  werden,
so  bestimmt  der  Reichstag  auf  den  Vorschlag  des  Präsidenten  die  Zahl  der
Mitglieder;  das  Loos  bezeichnet  sie.  Der  Präsident  ist  jedesmal  Mitglied
der  Deputation  und  führt  allein  das  Wort.

IX.  Allgemeine  Bestimmungen.
§.  69.  Gesetzes-Vorlagen  werden  nach  erfolgter  Beschlußnahme  dem
Reichskanzler  übersandt.
§.  70.  Gesetzes-Vorlagen,  Anträge  und  Petitionen  sind  mit  dem  Ablaufe
  der  Sitzungsperiode,  in  welcher  sie  eingebracht  und  noch  nicht  zur  Beschlußnahme
  gediehen  sind,  für  erledigt  zu  erachten.
        <pb n="193" />
        IV.  Reichsbehörden  und  Reichsbeamte.

1.  Einleitung.

Die  Reichsbehörden!)  sind  vorwiegend  oberste  Behörden,  da  das  Reich  nur
auf  einzelnen  Gebieten  (auswärtige  Angelegenheiten,  Kriegsflotte,  Reichsbank,  Postund
  Telegraphenwesen  und  Reichseisenbahnen)  eine  vollständige  eigene  Verwaltung
besitzt,  auf  den  übrigen  sich  aber  auf  die  Oberaufsicht  beschränkt  und  die  Durchführung
  den  Landesbehörden  der  Einzelstaaten  überläßt.

Die  oberste  Reichsbehörde  bildet  der  Reichskanzler,  dem  neben  dem  Vorsitz
  im  Bundesrathe  die  Leitung  der  gesammten  Verwaltung  und  die  Gegenzeichnung
der  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  obliegt?).  Für  die  beiden  letzteren
Obliegenheiten  ist  eine  Stellvertretung  vorgesehen,  Nr.  1.

Ausführende  Behörden  des  Reichskanzlers  sind  folgende  von  Staatssekretären)
geleitete  Reichsämter:

1.  das  Auswärtige  Amt,  das  zugleich  die  auswärtigen  Angelegenheiten

des  preußischen  Staates  bearbeitet,

2.  das  Reichsamt  des  Innern,  das  aus  dem  zuerst  unter  dem  Reichskanzler
gebildeten  Reichskanzleramte  nach  Ablösung  der  größeren  Geschäftszweige
in  besondern  Reichsämtern  (Nr.  3,  5—7)  entstand  und  alle  nicht  anderen
Reichsämtern  übertragene  Gegenstände  bearbeitet“),
das  Reichsschatzamt  5),
das  Reichsmarineamt,
das  Reichsjustizamt,
das  Reichspostamt.

Zu  diesen  Reichsämtern  ist  später

7.  das  Reichseisenbahnamt
hinzugetreten,  Nr.  3.

Außer  den  Reichsämtern  sind  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellt  der
Rechnungshof  des  Reichs"),  die  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds7),  die  Reichsmn



1)  Bezeichnung  als  „Kaiserliche"  Nr.  12
Anl.  B  d.  W.  —  Eintheilung  in  oberste
u.  höhere,  vorgesetzte  u.  unmittelbar  vorgesetzte
  Nr.  4  Anl.  A  §  1  u.  Verzeichniß.
—  Gliederung  u.  Besetzung  der  einzelnen
Reichsbehörden  weist  das  im  Reichsamt
des  Innern  bearbeitete,  zu  Anfang  jeden
Jahres  erscheinende  Handbuch  für  das
Deutsche  Reich  nach.

2)  RVerf.  Art.  15  u.  17.—  Die  eigenen
Geschäfte  des  Reichskanzlers,  insbesondere

seine  Verhandlungen  mit  den  Reichsämtern,
  bearbeitet  die  Reichskanzlei.

3)  Sie  führen  für  die  Dauer  ihres
Amtes  den  Titel  Excellenz  AE.  27.  April
89  (MB.  70).

4)  AE.  12.  Aug.  67  (BGBl.  29),
12.  Mai  71  (RGB.  102)  u.  24.  Dez.  79
(RGB.  321).

5)  Nr.  V  1  d.  W.

6)  Nr.  V  2.

7)  Nr.  W  5  11.
        <pb n="194" />
        182  IV.  2.  G.  betr.  Stellvertretung  des  Reichskanzlers  17.  März  78.
schuldenkommission  5),  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  )  und  das  Reichsbankdirektorium
  10).

Die  Verhältnisse  der  in  den  Reichsbehörden  beschäftigten  Reichsbeamten
regelt  ein  besonderes  Gesetz,  Nr.  4.

2.  Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.
Vom  17.  März  1878.  (RGB.  7)70.

§.  1.  Die  zur  Gültigkeit  der  Anordnungen  und  Verfügungen  des
Kaisers  erforderliche  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen
demselben  durch  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  übertragenen
Obliegenheiten  können  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  durch
Stellvertreter  wahrgenommen  werden,  welche  der  Kaiser  auf  Antrag  des
Reichskanzlers  in  Fällen  der  Behinderung2)  desselben  ernennt.

8.  2.  Es  kann  ein  Stellvertreter  allgemein  für  den  gesammten  Umfang
  der  Geschäfte  und  Obliegenheiten  des  Reichskanzlers  ernannt  werden?).
Auch  können  für  diejenigen  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich  in  der  eigenen
und  unmittelbaren  Verwaltung  des  Reichs  befinden"),  die  Vorstände  der  dem
Reichskanzler  untergeordneten  obersten  Reichsbehörden  mit  der  Stellvertretung
desselben  im  ganzen  Umfang  oder  in  einzelnen  Theilen  ihres  Geschäftskreises

beauftragt  werden.

§.  3.  Dem  Reichskanzler  ist  vorbehalten,  jede  Amtshandlung  auch
während  der  Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.
§.  4.  Die  Bestimmung  des  Artikel  15  der  Reichsverfassung  wird

durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

8)  Reichsschulden  O.  (Nr.  V6)8  12bis  5.

9)  Nr.  I  2  Anm.  106.

10)  Bank  G.  14.  März  75  (RGB.  177)
826,  27.

1)  Das  G.  giebt  der  Befugniß  des
Reichskanzlers  zur  Einsetzung  von  Stellvertretern
  die  gesetzliche  Grundlage  §  1,
wie  sie  namentlich  zur  Gültigkeit  der
Gegenzeichnung  nothwendig  geworden
war.  Die  Vertretung  erfolgt  allgemein
oder  als  Sondervertretung  für  einzelne
Amtszweige  §  2  und  schließt  das  Eingreifen
  des  Reichskanzlers  nicht  aus  §  3.
—  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  78.
Drucks.  Nr.  36  (Entw.  u.  Begr.);  St  B.
S.  321,  401,  431.

2)  Behinderung  ist  nicht  nur  die  (vorübergehende)
  persönliche,  sondern  auch
die  sachlich  durch  Ueberhäufung  mit  Geschäften
  veranlaßte.

3)  Den  Vorsitz  im  Bundesrathe  hat
der  allgemeine  Stellvertreter  nicht  als

solcher,  sondern  nur,  wenn  er  Mitglied
des  Bundesraths  u.  gemäß  RVerf.  Art.
15  Abs.  2  besonders  schriftlich  als  Vertreter
  bestellt  ist  §  4.

4)  Die  Sondervertretung  ist  persönlich
und  sachlich  beschränkt.  Als  in  der
eigenen  unmittelbaren  Verwaltung  des
Reichs  befindlich  führt  die  Begründung
die  auswärtigen  Angelegenheiten,  Marine,
Post  u.  Telegraph,  Reichsfinanzen  und
Elsaß-Lothringen  auf.  Außerdem  werden
die  Rechtspflege  bezüglich  des  Reichsgerichts,
  das  Reichseisenbahnwesen  und
die  Reichsbank  dazu  gerechnet.  Mit  der
Stellvertretung  im  Bereiche  der  Militärjustizuerwaltung
  ist  der  Präsident  des
Reichsmilitärgerichts  betraut.  —  Wo

die  Verwaltung  zwischen  Reich  u.  Einzelstaaten

  getheilt  ist,  soll  die  Stellvertretung
zulässig  sein,  wenn  die  Verwaltung  sich
vorwiegend  in  den  Händen  des  Reichs
befindet  Begr.  (Anm.  1).
        <pb n="195" />
        IV.  3.  G.  betr.  d.  R.  Eisenbahnamt  27.  Juni  73.  183

3.  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amtes.
Vom  27.  Juni  1873.  (RGB.  164))0.

§.  1.  Unter  dem  Namen  „Reichs-Eisenbahn-Amt“  wird  eine  ständige
Centralbehörde  eingerichtet,  welche  aus  einem  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen
  Zahl  von  Räthen  besteht  und  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

Auch  können  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  Reichs-Eisenbahn-Kommissare
  bestellt  werden,  welche  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  ihre  Instruktionen
empfangen.

§.  2.  Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Reichs-Eisenbahn-Amts,
sowie  die  Reichs-Eisenbahn-Kommissare  werden  vom  Kaiser,  die  Subalternund
  Unterbeamten  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.

Auf  den  Vorsitzenden  finden  die  Vorschriften  des  §.  25  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873,
Anwendung.

Personen,  welche  bei  der  Verwaltung  einer  deutschen  Eisenbahn  betheiligt
  sind,  können  keinerlei  Thätigkeit  bei  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  oder
als  Reichs-Eisenbahn-Kommissare  ausüben.

§.  3.  Vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  5  Nr.  4  führt  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  seine  Geschäfte  unter  Verantwortlichkeit  und  nach  den  Anweisungen
  des  Reichskanzlers.

§.  4.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  hat  innerhalb  der  durch  die  Verfassung
  bestimmten  Zuständigkeit  des  Reichs:

1.  das  Aufsichtsrecht  über  das  Eisenbahnwesen  wahrzunehmen;

2,  für  die  Ausführung  der  in  der  Reichsverfassung  enthaltenen  Bestimmungen,
  sowie  der  sonstigen  auf  das  Eisenbahnwesen  bezüglichen
  Gesetze  und  verfassungsmäßigen  Vorschriften  Sorge  zu  tragen;

3.  auf  Abstellung  der  in  Hinsicht  auf  das  Eisenbahnwesen  hervortretenden
  Mängel  und  Mißstände  hinzuwirken.

Dasselbe  ist  berechtigt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  über  alle  Einrichtungen
  und  Maßregeln  von  den  Eisenbahnverwaltungen  Auskunft  zu  erfordern
  oder  nach  Befinden  durch  persönliche  Kenntnißnahme  sich  zu  unterrichten
  und  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§.  5.  Bis  zum  Erlaß  eines  Reichs-Eisenbahngesetzes  gelten  folgende
Vorschriften:

1.  In  Bezug  auf  die  Privateisenbahnen  stehen  dem  Reichs-Eisenbahn=Amte

  zur  Durchführung  seiner  Verfügungen  dieselben  Befugnisse
zu,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  betreffenden  Bundesstaaten
beigelegt  sind.  Werden  zu  diesem  Zwecke  Zwangsmaßregeln  er-1)

  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  Drucks.  866  u.  893,  1120  u.  1136.  Vgl.  RVerf.
73  Nr.  62  (Entw.  u.  Begr.);  StB.  S.  706,  Abschn.  VII  (Art.  41—47),  insb.  Anm.  106.
        <pb n="196" />
        184

IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

forderlich,  so  sind  die  Eisenbahn-Aufsichtsbehörden  der  einzelnen
Bundesstaaten  gehalten,  den  deshalb  an  sie  ergehenden  Requisi—
tionen  zu  entsprechen.

.  Staats---Eisenbahnverwaltungen  sind  nöthigenfalls  zur  Erfüllung

der  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  im  verfassungsmäßigen
Wege  (Art.  7  Nr.  3,  Art.  17  und  Art.  19  der  Reichsverfassung)
anzuhalten.

.  Den  Reichseisenbahnen  gegenüber  wird  der  Reichskanzler  die  Verfügungen

  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  zum  Vollzuge  bringen.

Wird  gegen  eine  von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  verfügte  Maßregel

  Gegenvorstellung  erhoben  auf  Grund  der  Behauptung,  daß
jene  Maßregel  in  den  Gesetzen  und  rechtsgültigen  Vorschriften
nicht  begründet  sei,  so  hat  das  durch  Zuziehung  von  richterlichen
Beamten  zu  verstärkende  Reichs-Eisenbahn-Amt  über  die  Gegenvorstellung
  immer  selbstständig  und  unter  eigener  Verantwortlichkeit
in  kollegialer  Berathung  und  Beschlußfassung  zu  befinden.  Zu
diesem  Zwecke  wird  der  Bundesrath  ein  Regulativ  erlassen,  welches
den  kollegialen  Geschäftsgang  ordnet  und  die  hierbei  dem  Präsidenten
  zustehenden  Befugnisse  regelt2).

4.  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten.

Vom  31.  März  1873.  (RG#.  61)1).

§.  1.  [Allgemeine  Bestimmungenss).  Reichsbeamter  im  Sinne
dieses  Gesetzes  ist  jeder  Beamtes),  welcher  entweder  vom  Kaiser  angestellt“)

2)  GeschO.  13.  März  76  (CB.  197).

1)  Das  G.  folgt  im  Allgemeinen  dem
preußischen  Recht,  enthält  aber  mehrfach
(Anm.  31,  80,  87,  110,  126)  den  Beamten
  günstigere  Bestimmungen.  —
Seinem  Inhalte  nach  umfaßt  es  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  §  1—22
(Anm.  2)  die  Versetzung  in  ein  anderes
Amt  §  23  u.  in  den  Ruhestand  §  24  bis
31,  die  Pensionirung  (einschließlich  der
zwangsweisen  §  60a  —68)  §  34—71,
die  Disziplinarbestrafung  §72—133,  das
Defektenverfahren  §  134—148,  die  Verfolgung
  vermögensrechtlicher  Ansprüche
§149—  155  u.  Schlußbestimmungen  8  156
bis  159.  —  Das  G.  ist  in  Helgoland
eingeführt  G.  22.  März  91  (RGB.  21)
Art.  III  u.  ist  durch  besondere  Bestimmungen
  auf  verschiedene  nicht  zu  den
Reichsbeamten  gehörige  Beamte  für  anwendbar
  erklärt.  Dies  sind  die  vom

Reichstagspräsidenten  zu  ernennenden
Reichstagsbeamten  §  156,  die  Personen
des  Soldatenstandes  bei  Defekten  §  157,
die  von  der  Reichsbank  besoldeten  Reichsbankbeamten
  RBankG.  14.  März  75
(RGB.  184)  §  28,  verb.  Anl.  D  Anm.  1,
die  Landesbeamten  in  Elf.-Lothringen
Nr.  VI  1  Anm.  5  d.  W.  u.  die  Beamten
der  Schutzgebiete  V.  9.  Aug.  96  (RGB.
691).  Zuständigkeit  u.  Ausführung
V.  23.  Nov.  74  Anlage  A  und  für
Reichsbankbeamte  V.  19.  Dez.  75  Anlage
  B.  —  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.
73  Drucks.  Nr.  4  (Entw.  u.  Begr.);
St  B.  S.  21,  54,  94.  —  Bearbeitungen
  v.  Pieper  (Berl.  96)  u.  (systematisch)
v.  Kannegießer  (Berl.  74)  u.  Thudichum
(Leipz.  76).

2)  Anwendung  des  G.  §  1,  Anstellung
§  2—4  Abs.  1,  Diensteinkommen  §  4
Abs.  2  bis  §  6,  insbes.  Gnadenquartal
        <pb n="197" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

185

oder  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung  den  Anordnungen  des  Kaisers

Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist).

§.  2.  Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem  ausdrücklichen
  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  erfolgt),  gelten

dieselben  als  auf  Lebenszeit  angestellt.

8  7—9,  Pflichten  8  10—16  (Anm.  23),
Ehrenrechte  §  17,  besondere  Vergütungen
§  18,  Anwendung  der  Landesgesetze  §  19,
20,  Gerichtsstand  im  Auslande  §  21,  22.

3)  Der  Begriff  des  Beamten  wird
vorausgesetzt;  auch  das  St  GB.  (§  359)
u.  das  LR.  (II  10  §  1—3)  geben  ihn
nur  unvollständig.  Nach  Wissenschaft  u.
Rechtsprechung  (U.  RGer.  16.  Jan.  82
Straff.  V  337  u.  10.  Nov.  87  das.  XVI
378,  U.  O  V.  28.  Jan.  86  XIII  122  u.
3.  Jan.  91  XX  126)  gilt  als  Staatsbeamter
  jeder  dauernd  in  ein  mittelbares
oder  unmittelbares  Dienstverhältniß(Amt,)
zur  Ausübung  von  Handlungen  der
Staatsgewalt  Berufene.  Das  Verhältniß
ist  öffentlichrechtlich,  äußert  aber  privatrechtliche
  Wirkungen  (Vermögensrechte
Anm.  9,  Haftverbindlichkeit  Anm.  28).

4)  RVerf.  Art.  18  u.  V.  74  (Anl.  A)
§  2—4.  Die  Anstellung  kann  auch  im
Namen  des  Kaisers  durch  den  Reichskanzler
  oder  die  von  diesem  ermächtigten
Behörden  erfolgen  das.  §  3.  Den  Beamten
  gebührt  die  Bezeichnung  „Kaiserlich"
  Nr.  12  Anl.  B  d.  W.  —  Dem
Bundesrathe  steht  der  Vorschlag
zu  in  Betreff  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts,
  einschließlich  der  Reichsanwälte
GV.  §  127  u.  150,  des  Bundesamtes
für  Heimathwesen  G.  6.  Juni  70  (RGB.
360)8  42,  des  Bankdirektoriums  RBankG.
(Anm.  1)  8  27,  des  Patentamtes  G.
7.  April  91  (RGB.  79)  §  13  und  des
RVersicherungsamtes  Uns  Vers  G.  I  00
(RGB.  573)  §  11,  die  Begutachtung
bei  Anstellung  der  RBevollmächtigten
im  Zoll=  u.  Steuerwesen  RVerf.  Art.  36
Abs.  2  u.  der  Konfuln  das.  Art.  56  Abf.  1
u.  die  Ernennung  in  Ansehung  der
Mitglieder  des  Rechnungshofes  G.  4.  Juli
68  (BGBl.  433)  §2,  der  Disziplinarbehörden
  RBeamt  G.  §  93,  des  Bankkuratoriums
  RBankW  G.  §  25  u.  des  R.=Invalidenfonds
  G.  23.  Mai  73  (V  5)
§  11  Abs.  1.  —  Ernennung  der  Postbeamten
  RVerf.  Art.  50  Abs.  4,  der
Marinebeamten  das.  Art.  53  Abf.  1,  der
Reichsbankbeamten  V.  19.  Dezember  75

(Anl.  B)  §  1.  —  Anstellung  der  Beamten
in  den  Schutzgebieten  V.  9.  Aug.  96
(Anm.  1)  Art.  4.

5)  Zu  den  unmittelbaren  (Anm.  4)
treten  damit  die  von  den  Landesregierungen
  für  Zwecke  des  Reichs#dienstes  angestellten
  mittelbaren  Reichsbeamten.
Zu  diesen  zählen  die  mittleren  u.  unteren
Postbeamten  RVerf.  Art.  50  Abs.  3  u.  5
und  die  Civil=  u.  Militärbeamten  des
Reichsheeres  RVerf.  Art.  64  u.  66  (außer
in  Bayern  RVerf.  Art.  52  u.  Schlußbest.
zu  Abschn.  XI);  zu  den  unmittelbaren
Reichsbeamten  gehören  dagegen  die  Beamten
  der  Marine  RVerf.  Art.  53  und
der  dem  Kaiser  als  obersten  Kriegsherrn
  unterstellten  Schutztruppen  G.  96
(neugefaßt  RGB.  653)  §  1.  —  Die
Militärbeamten  stehen  in  einem
Militärverhältniß  u.  haben  Militärrang;
sie  zählen  daher  zu  den  Militärpersonen
Mil  .  2.  Mai  74  (RGB.  45)  §  38,  und
unterliegen  den  Bestimmungen  der  §  39
bis  49  das.,  gehören  aber  nicht  zu  den
Personen  des  Soldatenstandes  MilSt  GB.
20.  Juni  72  (RGB.  174)  §  4  u.  Anl.,  zu
ihnen  gehören  die  den  Schutztruppen  zugetheilten
  Beamten  G.  96  (RGB.  653)
§53.  Die  Militärbeamten  unterstehen  der
Militärstrafgerichtsbarkeit  Mil  St  Ger  O.
1.  Dez.  98(RG  B.  1189)  §  11u.  sind  wegen
militärischer  Strafthaten  dem  Mil  St  GB.
unterworfen  das.  §  3,  43—45,  153,  154.
Eintheilung  und  Disziplinarverhältniß
Anm.  122.  Beurlaubung  V.  2.  Nov.  74
(AVB.  127).  —  Beamte  in  den  nur
der  Aufsicht  (nicht  der  Leitung)  des
Reichs  unterstehenden  Verwaltungen
sind  Landes-,  nicht  Reichsbeamte  (indirekte
  Steuerverwaltung  RVerf.  Art.  36,
Aichungsämter  M.  u.  GewO.  17.  Aug.
68  BGBl.  473  Art.  16,  Seeämter  G.
27.  Juli  77  RGB.  550  8  0).

6)  §  32  u.  35  u.  (Wahlkonsuln)  Kons  G.
8.  Nov.  67  (BGBl.  137)  §  10  Abf.  3.
—  Der  Vorbehalt  muß  ausdrücklich  in
die  Anstellungsurkunde  (§  4)  aufgenommen
  werden  U.RGer.  7.  Feb.  87  (Gruchot
Beitr.  XXXI  1114).
        <pb n="198" />
        186

IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

§.  3.  Vor  dem  Dienstantritte  ist  jeder  Reichsbeamte  auf  die  Erfüllung
  aller  Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten?).



§.  4.  Jeder  Reichsbeamte  erhält  bei  seiner  Anstellung  eine  Anstellungs-Urkundes).



Der  Anspruch  des  Beamten  auf  Gewährung  des  mit  dem  Amte  verbundenen
  Diensteinkommens?)  beginnt  in  Ermangelung  besonderer  Festsetzungen
  mit  dem  Tage  des  Amtsantritts,  in  Betreff  später  bewilligter  Zulagen
  mit  dem  Tage  der  Bewilligungt0).

§.  5.  Die  Zahlung  des  Gehalts  erfolgt  monatlich  im  voraus  11l).  Dem
Bundesrath  12)  bleibt  vorbehalten,  diejenigen  Beamten  zu  bestimmen,  an
welche  die  Gehaltszahlung  vierteljährlich  stattfinden  soll#s).

7)  Die  Beamteneigenschaft  ist  durch
die  vorherige  Eidesableistung  nicht  bedingt
  Begr.  (Anm.  1)  S.  70,  verb.  §  45
Abs.  2  u.  StGB.  §  359.  —  Der  Diensteid
  der  unmittelbaren  Reichsbeamten
(Anm.  4)  lautet  regelmäßig:

Ich,  N.N.,  schwöre  zu  Gott  dem
Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  Beamten  des
Deutschen  Reiches  bestellt  worden
bin,  ich  in  dieser  meiner  Eigenschaft
  Sr.  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser  treu  und  gehorsam  sein,  die
Reichsverfassung  und  die  Gesetze
des  Reiches  beobachten  und  alle  mir
vermöge  meines  Amtes  obliegenden
Pflichten  nach  meinem  besten  Wissen
und  Gewissen  genau  erfüllen  will,
sowahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.
V.  29.  Juni  71  (RGB.  303).  —  Besondere
  Form  für  Beamte  des  R.nvalidenfonds
  G.  23.  Mai  73  (V5)  §12,
Mitglieder  der  Reichsschuldenverwaltung
RöSch  O.  (V  6)  §  11,  Konsuln  KonsG.
(vor.  Anm.)  §4,  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts
  u.  der  Reichsanwaltschaft
bei  diesem  V.  6.  Dez.  O0  (RGB.  1035),
Landesbeamte  in  Elf.-Lothringen  G.
20.  Sept.  71  (RG.  339).  —  Die  mittelbaren
  Reichsbeamten  (Anm.  5)  leisten
den  Eid  ihres  Landes  mit  dem  Zusatze:
„den  Anordnungen  des  Kaisers  Folge
zu  leisten“  RVerf.  Art.  50  Abs.  3  u.  64
Abs.  1,  Begr.  (Anm.  1)  S.  70.

8)  Sie  bildet  ein  wesentliches  Erforderniß
  für  die  Anstellung  U.  Rer.
7.  Febr.  87  (Anm.  6);  bei  den  vom
Kaiser  zu  ernennenden  Beamten  heißt
sie  Bestallung  RVerf.  Art.  54  u.  66  Abf.  1,
Ausf.  V.  §  2.  —  Den  aus  Preußen  in

den  Reichs=  oder  els.=  lothringischen
Landesdienst  übertretenden  Beamten  wird
eine  Entlaffung  regelmäßig  nicht  ertheilt;
auch  wird  dieser  Dienst  bei  etwaiger
Wiederübernahme  in  den  preußischen
Dienst  angerechnet  Vf.  2.  Febr.  81  (MB.
46).

9)  Das  Diensteinkommen  umfaßt
das  Gehalt  und  den  Wohnungsgeldzuschuß
  G.  30.  Juni  73  Anlage  C.
Nach  Beendigung  des  Dienstes  gebührt
dem  Beamten  eine  Pension  RB.
§  34—60,  seinen  Hinterbliebenen  Sterbemonat
  u.  Gnadenvierteljahr  §  7—9  u.  69,
sowie  Wittwen=  und  Waisenfürsorge
G.  20.  April  81  Anlage  D.  —  leber
alle  diese  vermögensrechtlichen  Ansprüche
findet  der  Rechtsweg  statt  RB  G.  8§  149
bis  152.  —  Entschädigung  bei  Unfällen
Anm.  66.  —  Hinterbliebene  solcher  Beamten,
  die  im  Auslande  —  ausschließlich
  der  Grenzorte  und  dem  Zollgebiete
angeschlossener  Gebietstheile  —  angestellt
waren  u.  sterben,  werden  auf  Reichskosten
in  die  Heimath  zurückbefördert  G.  1.  April
88  (RGB.  131)  und  (Berufskonfuln)
Kons  G.  (Anm.  6)  §  8  Abf.  3.

10)  Dies  ist  nicht  die  —  nur  öffentlichrechtliche
  —  Bewilligung  im  Etat,  sondern
  die  Verleihung  durch  die  vorgesetzte
Behörde  U.  RGer.  1.  Febr.  92  (Beil.  z.
R.-Anz.  S.  177).

11)  Die  Vorauszahlung  ist  nicht  —
wie  in  Preußen  G.  6.  Febr.  81  (G
S.  17)  §  1  —  auf  etatsmäßige  Beamte
beschränkt.  Sie  entspricht  der  Eigenschaft
  des  Gehalts  als  Unterhaltungsrente.
  Wird  das  Amtsverhältniß  vor
Ablauf  der  Frist  gelöst,  so  ist  der  entsprechende
  Theil  des  Vorausempfangenen
        <pb n="199" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  187

Beamte,  welche  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  ihr  Gehalt  vierteljährlich
  bezogen  haben,  sollen  dasselbe  jedenfalls  bis  zu  ihrer  Beförderung
in  ein  höheres  Amt  in  gleicher  Weise  fortbeziehen.

§.  6.  Die  Reichsbeamten  können  den  auf  die  Zahlung  von  Diensteinkünften,
  Wartegeldern  oder  Pensionen  ihnen  zustehenden  Anspruch  mit
rechtlicher  Wirkung  nur  in  soweit  cediren,  verpfänden  oder  sonst  übertragen,
als  sie  der  Beschlagnahme  unterliegen  (§.  19)14).

Die  Benachrichtigung  an  die  auszahlende  Kasse  geschieht  durch
eine  der  Kasse  auszuhändigende  öffentliche  Urkunde15).

8.  7.  Hinterläßt  ein  Beamter,  welcher  mit  der  Wahrnehmung  einer
in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführten  Stelle  betraut  ist,  eine  Wittwe  oder
eheliche  Nachkommen,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen  für  das  auf  den
Sterbemonat6)  folgende  Vierteljahr  noch  die  volle  Besoldung  des  Verstorbenen
  (Gnadenquartal)  ½),  unbeschadet  jedoch  weitergehender  Ansprüche,
welche  ihm  etwa  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  und  vor  Eintritt  in  den  Reichsdienst
  zugestanden  worden  sinds).  Zur  Besoldung  im  Sinne  der  vorstehenden
  Bestimmung  gehören  außer  dem  Gehalt  auch  die  sonstigen,  dem

zurückzuzahlen  U.  RGer.  22.  Dez.  81
(MB.  88  S.  148).

12)  Für  die  Landesbeamten  in  Els.-Lothringen
  das  dortige  Ministerium  G.
4.  Juli  79  (Nr.  VI  5)  §  8,  in  den
Schutzgebieten  der  Reichskanzler  G.  96
(Anm.  5)  Art.  3  Abf.  1.

13)  Bek.  CB.  73  S.  211,  75  S.  819,
77  S.  558,  85  S.  205,  87  S.  83,  90
S.  140,  95  S.  497,  00  S.  540.

14)  Der  Hinweis  auf  §  19,  der  die
landesrechtlichen  Vorschriften  für  einstweilen
  anwendbar  erklärte,  ist  mit  der
reichsgesetzlichen  Regelung  fortgefallen.
Nach  dieser  sind  das  Diensteinkommen
—  auch  das  erst  fällig  werdende  CPO.
8  832  u.  das  durch  Versetzung,  Amtsübertragung
  oder  Gehaltserhöhung  zu
beziehende  §  833  —,  u.  die  Wartegelder
u.  Pensionen,  ebenso  Wittwen=  u.  Waisengelder
  nur  mit  ½  des  die  Summe  von
1500  M.  übersteigenden  Betragespfändbar
  §  850  Abs.  1  Nr.  7,  8  u.  Abs.  2,
soweit  es  sich  nicht  um  Unterhaltsbeiträge
  für  Verwandte  handelt  Abf.  4.
Dienstaufwandsgelder  u.  der  Servis  der
Militärbeamten  kommen  nicht  in  Berechnung
  Abs.  5,  auch  etwa  zu  zahlende
Wittwen=  u.  Waisenkassenbeiträge  vorweg
in  Abzug  KO.  29.  Mai  34  (GS.  70)
u.  Vf.  6.  Jan.  83  (MB.  144).  Von
körperlichen  Sachen  sind  unpfändbar
die  zur  Verwaltung  des  Dienstes

oder  Ausübung  des  Berufes  erforderlichen
  Gegenstände,  eine  anständige
Kleidung  CPO.  §  8117  und  ein  dem
Unpfändbaren  Theile  des  Diensteinkommens
  oder  der  Pension  gleichkommender
Geldbetrag  §  8115.  Gleiche  Grundsätze
  gelten  im  Strafverfahren  St  P.
§  495.  Unpfändbare  Forderungen  können
weder  aufgerechnet  BGB.  8  394,  noch
abgetreten  werden  §  400  nebst  411.  Unpfändbare
  Sachen  unterliegen  nicht  dem
Pfandrecht  des  Vermiethers  §  559  oder
Gastwirths  §  704  u.  gehören  nicht  zur
Konkursmasse  Konk  O.  §  1  Abf.  4.

15)  Aufgehoben  EG.  zum  BGB.  Art.
43  u.  ersetzt  durch  BGB.  §  411,  wonach
Abtretungen  der  auszahlenden  Kasse
durch  Aushändigung  einer  von  dem
bisherigen  Gläubiger  auszustellenden
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  mitzutheilen
  sind  u.  bis  zu  dieser  Benachrichtigung
  die  Abtretung  als  der  Kasse  nicht
bekannt  gilt.

16)  Das  Diensteinkommen  des  Sterbemonats
  gilt  als  von  dem  Beamten  erdient
  u.  gebührt  den  Erben,  auch  wenn
das  Gnadenvierteljahr  ihnen  nicht  zusteht,
  insbesondere  also  bei  außeretatsmäßigen
  Beamten.

17)  Gnadenmonat  für  Hinterbliebene
der  Pensionäre  §  69.

18)  Entsprechend  der  RVerf.  Art.  18
Abs.  2.
        <pb n="200" />
        188  IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

Verstorbenen  aus  Reichsfonds  gewährten  Dienstemolumente,  soweit  dieselben
nicht  als  Vergütung  für  baare  Auslagen  zu  betrachten  sind.  An  wen  die
Zahlung  des  Gnadenquartals  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  vorgesetzte  Dienst—
behörde  90).  Das  Gnadenquartal  kann  nicht  Gegenstand  der  Beschlagnahme
  sein?0).

§.  S.  Die  Gewährung  des  Gnadenquartals  kann  in  Ermangelung
der  im  §.  7  bezeichneten  Hinterbliebenen  mit  Genehmigung  der  obersten
Reichsbehördem)  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Eltern,  Geschwister,
  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  war,  in
Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die
Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

8.  9.  In  dem  Genusse  der  von  dem  verstorbenen  Beamten  bewohnten
Dienstwohnung  ist  die  hinterbliebene  Familie  )  nach  Ablauf  des  Sterbemonats
  noch  drei  fernere  Monate  zu  belassen.

Hinterläßt  der  Beamte  keine  Familie,  so  ist  denjenigen,  auf  welche  sein
Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestage  an  zu  rechnende  dreißigtägige  Frist
zur  Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.

In  jedem  Falle  müssen  Arbeits=  und  Sessionszimmer,  sowie  sonstige
für  den  amtlichen  Gebrauch  bestimmte  Lokalitäten  sofort  geräumt  werden.

§.  10.  Jeder  Reichsbeamte  hat  die  Verpflichtung,  das  ihm  übertragene
Amt  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend  gewissenhaft  wahrzunehmen
und  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  die  sein
Beruf  erfordert,  sich  würdig  zu  zeigen  ).

§.  11.  Ueber  die  vermöge  seines  Amtes  ihm  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,
  deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder  von
seinem  Vorgesetzten  vorgeschrieben  ist,  hat  der  Beamte  Verschwiegenheit  zu

beobachten?#),  auch  nachdem  das  Dienstverhältniß  aufgelöst  ist5).

19)  Anl.  A  Verzeichniß  III.

20)  Auf  das  Gnadenvierteljahr  kommen
jetzt  die  für  das  Diensteinkommen  maßgebenden
  Grundsätze  (Anm.  14)  zur  Anwendung
  CPO.  §  850  Abs.  18.

21)  Anl.  A  Verzeichniß  I.

22)  Dazu  gehören  außer  den  Hinterbliebenen
  (§  7)  auch  sonstige  im  Haushalte
  befindliche  nahe  Verwandte  Vf.
4.  Mai  77  (MB.  1129.

23)  Die  Amtspflichten  werden  allgemein
  (§  10)  u.  in  einzelnen  Fällen
(Amtsverschwiegenheit  §  11,  12,  Verantwortlichkeit
  §  13,  Urlaub  §  14,  Annahme
von  Auszeichnungen  u.  Geschenken  §  15
u.  von  Nebenämtern  §  16)  aufgeführt.
—  Amtspflichtverletzung  Anm.  28
u.  (Bestrafung)  Anm.  86.  —  Bei  Ausübung
  politischer  Rechte  hat  der

Beamte  sich  auf  die  Bethätigung  seiner
Ueberzeugung  zu  beschränken,  von  allen
gegen  die  Staats=  oder  Rechtsordnung
gerichteten  Bestrebungen  aber  fern  zu
halten  U.O  V.  20.  Dez.  86  (XIV  404),
11.  Jan.  88  (MB.  33)  u.  29.  Jan.  97
(M.  92).  Den  Militärbeamten  ist
(als  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres
Anm.  5)  die  Theilnahme  an  politischen
Vereinen  u.  Versammlungen  ganz  untersagt
  Mil  G.  §  49  Abs.  2.  —  Die  Verpflichtung
  der  mit  der  Verwaltung  von
Geld  oder  geldwerthen  Gegenständen

betrauten  Beamten  zur  Kautionsleistung

(G.  2.  Juni  649  BGl.  161)  ist,  abgesehen
  von  den  Reichsbankbeamten,  aufgehoben
  G.  20.  Febr.  98  (RGB.  29).
24)  Bestrafung  des  Verraths  militärischer
  Geheimnisse  G.  3.  Juli  93  (RGB.
        <pb n="201" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

189

§.  12.  Bevor  ein  Reichsbeamter  als  Sachverständiger  ein  außergerichtliches?s)
  Gutachten  abgiebt,  hat  derselbe  dazu  die  Genehmigung  seiner

vorgesetzten  Behörde  19)  einzuholen.
Ebenso  haben  Reichsbeamte,

auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste

sind,  ihr  Zeugniß  in  Betreff  derjenigen  Thatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung
  zur  Amtsverschwiegenheit  sich  bezieht,  insoweit  zu  verweigern,  als
sie  nicht  dieser  Verpflichtung  in  dem  einzelnen  Falle  durch  die  ihnen  vorgesetzte
  oder  zuletzt  vorgesetzt  gewesene  Dienstbehörde9)  entbunden  sind  27).

§.  13.  Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  amtlichen

Handlungen  verantwortlich).

§.  14.  Die  Vorschriften  über  den  Urlaub  der  Reichsbeamten  und
deren  Stellvertretung  werden  vom  Keiser  erlassen29.

205);  Sonderbestimmungen  für  Beamte
im  Dienste  des  auswärtigen  Amtes
StGB.  §  353a,  der  Post=  und  Telegraphenbeamten
  6354.  355  u.  358,  der
mit  Führung  des  Reichsschuldbuches  betrauten
  Beamten  G.  31.  Mai  91  (VS)
8  2  Abs.  5,  der  Reichsbankbeamten
RBankG.  (Anm.  1)  §  39.

**)  Da  eine  Strafbestimmung  fehlt
u.  ein  Disziplinarverfahren  ausgeschlossen
ist,  kommt  die  Vorschrift  nur  für  die
Schadenbersatzpflicht  (BGB.  8823  Abf.  2)
in  Betracht.

26)  Gerichtliches  Gutachten  CPO.
§  408  Abs.  2  u.  St  P.  §  76  Abf.  2.

27)  Entsprechend  CPO.  8  376  u.  StPO.
§  53  mit  dem  Zusatze,  daß  die  Genehmigung
  nur  bei  Gefährdung  des  Reichsoder
  Staatswohles  versagt  werden  soll.

283)  Die  Verletzung  der  Amtspflichten
  hat  neben  den  strafrechtlichen
u.  staatsrechtlichen  (disziplinarischen)  auch
privatrechtliche  Folgen.  Die  straf=  u.
die  privatrechtliche  Verfolgung  ist  an
eine  Vorentscheidung  über  das  Vorhandensein
  einer  Amtspflichtverletzung  —
wie  sie  in  Preußen  vorgesehen  ist  (Konflikterhebung)
  G.  13.  Febr.  54  (GS.  86)
u.  RG.  27.  Jan.  77  (RGB.  77)  §  11
—  nicht  geknüpft  U.  OV.  24.  Jan.  85
(XI  403).  Die  Frage  unterliegt  somit
der  richterlichen  Entscheidung.  Zuständigkeit
  RBeamt  G.  §  154.  —  Die  Haftung
  äußert  sich  in  3  Richtungen,  jenachdem
  der  Beamte  von  Privatpersonen
oder  vom  Staate,  oder  dieser  für  den
Beamten  in  Anspruch  genommen  wird.
In  der  Haftung  des  Beamten  erscheint
die  allgemeine  Ersatzpflicht  (  BGB.  8823)

erweitert.  Die  Beamten  haften  für  den
entstandenen  Schaden  im  Falle  vorsätzlicher
  u.,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf
andere  Weise  Ersatz  erlangen  kann,  auch
im  Falle  fahrlässiger  Verletzung  der  den
Beamten  Dritten  gegenüber  obliegenden
Amtspflicht.  Bei  Urtheilen  in  Rechtssachen
  haften  sie  nur  im  Falle  gerichtlich
strafbarer  Pflichtverletzung  BGB.  §  839.
Bei  Haftung  für  Stellvertreter  sind  die
weitergehenden  landesrechtlichen  Vorschriften
  (LR.  I  13  §  41—45)  unberührt
geblieben  EG.  z.  BGB.  Art.  78  u.  pr.
AG.  20.  Sept.  99  (GS.  177)  Art.  8910.
Mehrere  aus  einer  unerlaubten  Handlung
verantwortliche  Beamte  (Kollegien)  haften
dem  Verletzten  gegenüber  als  Gesammtschuldner
  BGB.  §  840  Abs.  1,  während
in  dem  Verhältniß  der  Beamten  zu
einander  der  Beamte  haftet,  der  den
Schaden  verursacht  hat  §  841.  Der  Anspruch
  verjährt  in  3  Jahren  §  852.
(Haftung  der  Beamten  dem  Staate
gegenüber  LR.  II  10  888—91,  Beamtenkollegien
  §  127—145;  Defekte  RBeamt  G.
8  134  -  148.)  Eine  Haftung  des  Staates
für  die  von  seinen  Beamten  zugefügten
Schäden  ist  —  abgesehen  von  Grundbuchsachen
  (GrundbO.  §  12)  —  nur  in
soweit  anerkannt,  als  es  sich  um  die
privatrechtliche  Vertretung  durch  die  Beamten
  handelt  BGB.  8  31  u.  89  Abf.  1.
Die  Haftung  für  die  in  Ausübung  der
öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schäden
ist  als  dem  öffentlichen  Rechte  angehörig
der  Landesgesetzgebung  überlassen  EG.
Art.  77,  im  LR.  und  gemeinen  Rechte
jedoch  ich  vorgesehen.
29)  V.  2.  Nov.  74  Anlage  E.
        <pb n="202" />
        190  IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

In  Krankheitsfällen,  sowie  in  solchen  Abwesenheitsfällen,  zu  denen  die
Beamten  eines  Urlaubs  nicht  bedürfen  (Reichsverfassung  Art.  21),  findet  ein
Abzug  vom  Gehalte  nicht  statt.  Die  Stellvertretungskosten  fallen  der  Reichskasse
  zur  Lastso.

Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  von
seinem  Amte  entfernt  hält,  oder  den  ertheilten  Urlaub  überschreitet,  ist,  wenn
ihm  nicht  besondere  Entschuldigungsgründe  zur  Seite  stehen,  für  die  Zeit
der  unerlaubten  Entfernung  seines  Diensteinkommens  verlustig  l).

8.  15.  Die  vom  Kaiser  angestellten  Beamten  dürfen  Titel,  Ehrenzeichen,
  Geschenke,  Gehaltsbezüge  oder  Remunerationen  von  anderen  Regenten
oder  Regierungen  32)  nur  mit  Genehmigung  des  Kaisers  annehmen.

Zur  Annahme  von  Geschenken  oder  Belohnungen  in  Bezug  auf  sein
Amt  bedarf  jeder  Reichsbeamte  der  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
  3).

§.  16.  Kein  Reichsbeamter  darf  ohne  vorgängige  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehördeel)  ein  Nebenamt  “)  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit
welcher  eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  übernehmen  oder  ein
Gewerbe  betreiben  36).  Dieselbe  Genehmigung  ist  zu  dem  Eintritt  eines
Reichsbeamten  in  den  Vorstand,  Verwaltungs=  oder  Aufsichtsrath  einer  jeden
auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft  erforderlich.  Sie  darf  jedoch  nicht  er-30)

  Auf  den  Eintritt  in  den  Landtag
eines  Bundesstaates  kann  Abs.  2  nicht
bezogen  werden,  da  er  ausdrücklich  auf
RVerf.  Art.  21  hinweist.  Er  betrifft
dagegen  die  Einberufung  zum  Schöffenu.
  Geschworenen=  sowie  zum  Militärdienste
  MilG.  (Fassung  G.  6.  Mai  80
RGB.  103)  §  66  u.  M#ePest  17.  Juli
88  (MB.  121).  Die  Abwesenheit  ist
der  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen  U.O  V.
21.  Jan.  88  (XVI  398).

31)  Der  Rechtsweg  (Anm.  9)  ist  nicht
verschlossen.  Anders  in  Preußen,  wo
die  Entfernung  ein  besonders  mit  Dienstentlassung
  bedrohtes  Dienstvergehen  bildet
G.  21.  Juli  52  (GS.  456)  §  8,  9,  12
u.  (Richter)  7.  Mai  51  (GS.  218)  8  7,
8,  11.  —  Sonderbestimmung  für  Konsuln
  Kons  G.  (Anm.  6)  86.

32)  Auch  der  eigenen,  Begr.  (Anm.  1)
S.  70.

33)  Anm.  21.  —  Der  Abs.  2,  der  als
allgemeinere  Vorschrift  voranstehen  müßte,
bezieht  sich  auch  auf  die  mittelbaren
Reichsbeamten  (Anm.  5),  Abs.  1  nur
auf  die  unmittelbaren.  —  Strafe  der
unerlaubten  Annahme  von  Geschenken  u.
anderen  Vortheilen  St  G.  s  331.

34)  Auf  Vertreter  von  Kommunal-=verbänden
  und  Kirchengemeinden
nicht  anwendbar,  da  diese  kein  Amt
bekleiden;  abweichend  bei  Militärbeamten,
für  die  jedoch  die  Genehmigung  der
Dienstworgesetzen  ausreicht  Mil  G.  (Anm.

5)  §  47.  —  Auch  das  Amt  des  Vormundes
  fällt  —  da  es  auf  allgemeiner
Staatsbürgerpflicht  beruht  BGB.  §  1785
—  nicht  unter  §  16;  die  Genehmigung
des  Dienstvorgesetzten  ist  jedoch  erforderlich

  Mil  G.  §  41  für  Militär=  u.  pr.  G.
20.  Sept.  99  (RGB.  177)  Art.  72  nebst
RBeamt  G.  §  19  für  sonstige  Reichsbeamte.
  —  Verboten  sind  Nebenämter
u.  mit  Vergütung  verbundene  Nebenbeschäftigungen
  für  den  Vorsitzenden  der
Verwaltung  des  Rnvalidenfonds  u.  für
den  Präsidenten  u.  die  Mitglieder  des
Rechnungshofes  Pr  G.  27.  März  72  ((GS.
278)  §  4.  Den  Berufskonsuln  ist  der
Betrieb  kaufmännischer  Geschäfte  untersagt
  Kons  G.  (Anm.  6)  87  u.  8  Abf.  5.

35)  Entsprechend  Mil  G.  (Anm.  5)  §  43;
die  mit  Bewirthschaftung  eines  eigenen
ländlichen  Grundstücks  verbundenen  Gewerbe

  fallen  nicht  darunter.
        <pb n="203" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  191

theilt  werden,  sofern  die  Stelle  mittelbar  oder  unmittelbar  mit  einer  Re—
muneration  verbunden  ist?s).

Die  ertheilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Auf  Wahlkonsuln  und  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte
finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

8.  17.  Titel,  Rang  und  Uniform  der  Reichsbeamten  werden  durch
Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  3).

§.  18.  Die  Höhe  der  den  Reichsbeamten  bei  dienstlicher  Beschäftigung
außerhalb  ihres  Wohnortes  zustehenden  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  ingleichen
der  Betrag  der  bei  Versetzungen  derselben  zu  vergütenden  Umzugskosten,  wird
durch  eine  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  zu  erlassende  Verordnung
des  Kaisers  geregeltss).

§.  19.  Auf  die  Rechtsverhältnisse  der  aktiven  und  der  aus  dem  Dienste
geschiedenen  Reichsbeamten,  über  welche  nicht  durch  Reichsgesetz  Bestimmung
getroffen  ist,  finden  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung,  welche  an
ihren  Wohnorten  für  die  aktiven  beziehungsweise  für  die  aus  dem  Dienste

geschiedenen  Staatsbeamten  gelten  3).

36)  Diese  unter  Einwirkung  der  Gründerzeit
  entstandene  Vorschrift  gilt  auch
in  Preußen  G.  10.  Juni  74  (GS.  244).
—  Reichsbankbeamte  dürfen  keine  Reichsbankantheile
  besitzen  RBank  G.  (Anm.  1)
8  28  Abs.  3.  —  Auf  die  nicht  ständigen
Mitglieder  des  R.  Versicherungsamtes
findet  §  16  keine  Anwendung  Unf  Vers  G.
1  00  (RB.  573)  §  19  Abf.  3.

37)  Die  Ehrenrechte  sind  gegen
Mißbrauch  geschützt  St  GB.  §  3608  u.
fallen  fort  mit  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  §  33  u.  Dienstentlassung  im
Disziplinarwege  RBeamt  G.  §  752,  verb.
§  100.  —  Eine  Rangordnung  ist  nicht
erlassen;  die  Rangklassen  entsprechen  den
preußischen.  Insbesondere  gebührt  der
Rang  der  3.  Klasse  den  Oberpostdirektoren
AE.  22.  Febr.  82  (RGB.  42),  der  4.  Kl.
den  Oberpost=  u.  Posträthen  AE.  1.  April
71  (RGB.  103),  der  5.  Kl.  den  Postu.
  Telegraphen-Direktoren  u.  Inspektoren
AE.  3.  April  u.  4.  Sept.  50  (GS.  300
u.  399)  u.  17.  Juli  76  (RGB.  186).  —
Die  Galauniform  wurde  durch  eine
V.  16.  Dez.  88  festgestellt.  —  Beim
RMilbericht  haben  Senatspräsidenten
u.  der  Obermilitäranwalt  den  Rang  der
1.  Klasse,  RMil  Gerichtsräthe  u.  Militäranwälte
  den  der  dritten,  mit  der  Maßgabe,
  daß  je  die  Hälfte  für  die  zweite  vorgeschlagen
  werden  dürfen  AE.  30.  Juni
00  (CB.  441);  Uniform  das.

Für  diejenigen  Reichsbeamten,  deren

358)  V.  25.  Juni  01  Anlage  P  mit
Unteranlagen.  —  Für  Els.-Lothringen
bedarf  es  der  Zustimmung  des  Bundesrathes
  zu  den  Verordnungen  nicht  G.4.  Juli
79  (Nr.  VI  5)  §  8.

39)  Landesgesetzliche  Vorschriften
greifen  demgemäß  Platz  in  Betreff  der
Haftung  Anm.  28,  der  Anzeige  von  Abwesenheitsfällen
  Anm.  30,  der  Uebernahme
  von  Vormundschaften  Anm.  34,
der  Abstufung  der  Rangklassen  Anm.  37,
des  Rechtsverhältnisses  der  Mitglieder
des  Rechnungshofes  Anm.  148  u.  insbesondere
  der  Komm  unalbesteuerung.
Festbesoldete  Reichsbeamte  können  gleich
den  preußischen  Staatsbeamten  von  ihrem
Diensteinkommen  zu  Kommunalauflagen
nur  herangezogen  werden,  wenn  solche
von  allen  Pflichtigen  nach  dem  persönlichen
  Einkommen  erhoben  werden.  Das
Diensteinkommen  wird  dann  nur  halb
so  hoch  wie  dieses  persönliche  Einkommen
u.  mit  höchstens  1—2  v.  H.  des  Gesammtbetrages
  veranlagt.  Ganz  befreit  sind
Pensionen  u.  Ruhegehälter  unter  750  M.,
sowie  die  entsprechenden  Wittwen=  und
Waisengelder  u.  alle  Gnaden=  u.  Sterbebezüge
  V.  23.  Sept.  67  (GS.  1648)  u.
Kom.  Abg.  G.  14.  Juli  93  (GS.  152)
§*  41.  —  Die  Einnahmen  der  aktiven
Militärpersonen  sind  bis  auf  die
aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
herrührenden  frei,  doch  unterliegt  in
        <pb n="204" />
        192  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

Wohnort  außerhalb  der  Bundesstaaten  40)  sich  befindet,  kommen  hinsichtlich
dieser  Rechtsverhältnisse  vor  deutschen  Behörden  die  gesetzlichen  Bestimmungen
ihres  Heimathsstaates  (5.  21)  und,  in  Ermangelung  eines  solchen,  die  Vorschriften
  des  preußischen  Rechts  zur  Anwendung.

Diejenigen  Begünstigungen,  welche  nach  der  Gesetzgebung  der  einzelnen
Bundesstaaten  den  Hinterbliebenen  der  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Besteuerung
  der  aus  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen  denselben
  gewährten  Pensionen,  Unterstützungen  oder  sonstigen  Zuwendungen  zustehen,
  finden  auch  zu  Gunsten  der  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  hinsichtlich
  der  denselben  aus  Reichs=  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen
Versorgungskassen  zufließenden  gleichartigen  Bezüge  Anwendung  4).

§.  20.  Ingleichen  stehen  bezüglich:

1.  der  Mitwirkung  bei  der  Siegelung  des  Nachlasses  eines  Reichsbeamten,


2.  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse  oder  außerhalb  desselben  wegen
der  einem  Reichsbeamten  zur  Last  fallenden  Defekte  aus  einer
von  demselben  geführten  Kassen=  oder  sonstigen  Vermögensverwaltung


dem  Reiche,  beziehungsweise  dessen  Behörden,  im  Verhältniß  zu  den  Reichsbeamten
  dieselben  Rechte  zu,  welche  die  am  dienstlichen  Wohnsitze  des  Reichsbeamten
  geltende  Gesetzgebung  des  einzelnen  Bundesstaates  dem  Staate,  beziehungsweise

  dessen  Behörden  den  Staatsbeamten  gegenüber  gewährt  4.
§.  2143).  Reichsbeamte,  deren  dienstlicher  Wohnsitz  sich  im  Auslande

Preußen  das  sonstige  außerdienstliche
Einkommen  der  im  Offizierrange  stehenden
  Militärpersonen  einer  besonderen
Gemeindeabgabe  in  Höhe  ihrer  Staatseinkommensteuer
  G.  28.  März  86  (RGB.
65)  u.  pr.  G.  29.  Juni  86  (GS.  181),
erg.  G.  22.  April  92  (GS.  101)  und
Kom  AbgG.  §  42  Abs.  1.  —  Als  Wohnsitz
  kommt  hierbei  für  aktive  Reichsbeamte
  der  dienstliche  (der  Sitz  der  Behörde),
  für  aus  dem  Dienst  geschiedene
der  natürliche  (der  Ort  der  ständigen
Niederlassung  BGB.  8  7  Abs.  1)  in
Betracht.  Für  die  Kommunalsteuerpflicht
der  an  einem  anderen  als  dem  Dienstorte
  wohnenden  Beamten  ist  jedoch  in
Preußen  stets  der  natürliche  Wohnsitz
(Steuerwohnsitz)  maßgebend  Kom  Abg  G.
§  33  u.  41.  —  Die  Begünstigungen,  die
den  Reichsbeamten  bei  Besteuerung  der
Dienstwohnungen  durch  G.  31.  Mai  81
(RG.  99)  gewährt  ist,  kommt  für  Preußen,
  wo  Mieth=  und  Wohnungsteuern  im
Verschwinden  begriffen  sind  (Kom  Abg  G.
§  23  Abs.  3  u.  4)  kaum  noch  in  Betracht.

40)  Als  zum  Inlande  gehörig  treten
außer  Els.-Lothringen  G.  9.  Juni  71
(RGB.  212)  §  1  auch  die  Schutzgebiete
binzu  Schutzeb  .  00  (RGB.  813)  89

41)  Auf  Grund  des  Abs.2  u.  des  gleichlautenden
  §  48  des  Mil  G.  (Anm.  5)  sind
Wittwen=  u.  Waisengelder  u.  Gnadenu.
  Sterbegebührnisse  frei  von  der  Kommunalsteuer
  Anm.  39,  letztere  auch  von
der  staatlichen  Einkommensteuer  G.  5.  Aug.
91  (GS.  175)  §  15  Abf.  1.

42)  Eine  Mitwirkung  (Nr.  1)  steht  in
Preußen  der  Behörde,  der  ein  verstorbener
  Beamter  angehörte  oder  unterstellt
  war,  bei  Sicherung  der  amtlichen
Akten  u.  sonstigen  Dienstsachen  zu  G.
21.  Sept.  99  (GS.  249)  Art.  20;  die
Vorschrift  zu  2  hat  nach  reichsgesetzlicher
Regelung  des  Konkursrechts  keine  Bedeutung
  mehr.

453)  Die  Vorschrift  (§  21)  ist  —  bis  auf
die  Worte  „und  in  Ermangelung
Berlin“  —  in  die  CPO.  §  16  u.  die
St  PO.  8  11  übergegangen.
        <pb n="205" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  193

befindet,  behalten  den  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand,  welchen  sie  in
ihrem  Heimathsstaate  hatten.  In  Ermangelung  eines  solchen  Gerichtsstandes
ist  ihr  ordentlicher  persönlicher  Gerichtsstand  in  der  Hauptstadt  des  Heimaths--staates,
  und  in  Ermangelung  eines  Heimathsstaates  vor  dem  Amts=  und
Landgericht  14)  zu  Berlin  begründet.  Ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  getheilt,  so  wird  das  zuständige  Gericht  im  Wege  der  Justizverwaltung
  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  22.  Befindet  sich  der  dienstliche  Wohnsitz  des  Beamten  (§.  21)  in
einem  Lande,  in  welchem  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit  besteht  45),  so  wird
durch  die  vorstehende  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Beamte
zugleich  der  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)46)  unterliegt.

§.  23.  [Versetzung  in  ein  anderes  Amt.]  Jeder  1)  Reichsbeamte
muß  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  nicht  geringerem  Range  und
etatsmäßigem  Diensteinkommen  mit  Vergütung  der  vorschriftsmäßigen  Umzugskosten
  33)  sich  gefallen  lassen,  wenn  es  das  dienstliche  Bedürfniß  erfordert.

Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die
Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern")  entzogen  wird,  oder  die
Ortszulage  oder  endlich  die  Beziehung  der  für  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten
  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  fortfällt.

8.  24.  Einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  #).  Jeder
Reichsbeamte  kann  unter  Bewilligung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig
in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  das  von  ihm  verwaltete  Amt  in
Folge  einer  Umbildung  der  Reichsbehörden  aufhört  0).

§.  25.  Außer  dem  im  §.  24  bezeichneten  Falle  können  durch  Kaiserliche
  Verfügung  die  nachbenannten  Beamten  jederzeit  mit  Gewährung  des
gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden:

der  Reichskanzler,  die  Staatssekretäre  und  Direktoren  im
Reichsamt  des  Innern,  Auswärtigen  Amt,  Reichsmarineamt,
  Reichsschatzamt,  Reichsjustizamt  und  Reichspostamtööl),
  sowie  der  Präsident  des  Reichseisenbahnamtes  2),

4)  Diese  Gerichte  sind  an  Stelle  des  48)  §  44.
Stadtgerichts  getreten  G.  24.  April  78  9)  Die  Wartegeldempfänger  stehen
(GS.  230)  §  122,  21  u.  37.  zwischen  aktiven  und  pensionirten  Be-15)
  Kons  GerG.  7.  April  00  (RGB.  anmten  in  der  Mitte.
213)  §  1  u.  SchutzG.  00  (RGB.  813)  50)  Die  Frage  ist  nur  von  den  Ver-82.
  waltungsbehörden  zu  entscheiden.  U.  RGer.
46)  Das  G.  über  die  Konsulargerichts-=  14.  Nov.  84  (XII  70).
barkeit  8.  Nov.  67  ist  durch  das  ange-  51)  Entspricht  der  Neugestaltung  der
gebene  ersetzt.  obersten  Reichsbehörden  Nr.  IV  1D.  W.
4)  Ausgenommen  sind  Richter  G-  52)  V.  27.  Juni  73  (Nr.  IV  3)  82
VG.  §  8  und  diesen  gleichgestellte  Be=  Abs.  2.
amte  RBeamt  G.  §  158.

J.  13
        <pb n="206" />
        194  IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

die  vortragenden  Räthe  und  etatsmäßigen  Hülfsarbeiter  im  Auswärtigen
  Amte,  die  Militär=  und  die  Marine-Intendanten,  die
diplomatischen  Agenten,  einschließlich  der  Konsuln  35).
§.  26.  Das  Wartegeld  beträgt  bei  Gehältern  bis  zu  150  Thlr.  ebensoviel
  als  das  Gehalt"),  bei  höheren  Gehältern  drei  Viertheile  des  Gehalts,
jedoch  nicht  weniger  als  150  Thlr.
Bei  Feststellung  der  Jahresbeträge  der  Wartegelder  werden  überschießende
  Thalerbrüche  auf  volle  Thaler  abgerundet.
Der  Jahresbetrag  des  Wartegeldes  kann  3000  Thlr.  nicht  übersteigen.
§.  27.  Die  Zahlung  des  Wartegeldes  erfolgt  im  voraus  in  derselben
Weise,  in  welcher  bis  dahin  die  Zahlung  des  Gehalts  stattgefunden  hats5).
Die  Gehaltszahlung  hört  auf  und  die  Zahlung  des  Wartegeldes  beginnt
mit  dem  Ablaufe  des  Vierteljahres,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in
welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine  einstweilige  Versetzung  in
den  Ruhestand,  der  Zeitpunkt  derselben  und  die  Höhe  des  Wartegeldes  bekannt
  gemacht  worden  ist.
§.  28.  Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  sind  bei
Verlust  des  Wartegeldes  zur  Annahme  eines  ihnen  übertragenen  Reichsamtes,
welches  ihrer  Berufsbildung  entspricht,  unter  denselben  Voraussetzungen  verpflichtet,
  unter  denen  nach  §.  23  ein  Reichsbeamter  die  Versetzung  in  ein
anderes  Amt  sich  gefallen  lassen  muß?s).
8.  29.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  hört  auf:

1.  wenn  der  Beamte  im  Reichsdienste  mit  einem  dem  früher  von  ihm
bezogenen  Diensteinkommen  mindestens  gleichen  Diensteinkommen

wieder  angestellt  wird,

2.  wenn  der  Beamte  das  deutsche  Indigenat  verliert,
3.  wenn  der  Beamte  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  seinen
Wohnsitz  außerhalb  der  Bundesstaaten  nimmt,
4.  wenn  der  Beamte  des  Dienstes  entlassen  wird  mih).
§.  30.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  ruht,  wenn  und
so  lange  der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  in  Folge  einer

3)  Dazu  treten  der  Oberreichsanwalt
und  die  Reichsanwälte  GVG.  8§  150
Abs.  2,  der  Statthalter,  der  Staatssekretär
  und  die  unterstaatssekretäre  in
Els.-Lothringen  G.  4.  Juli  79  (Nr.  VI  5)
§  1  u.  6  Abs.  2  und  die  Gouverneure,
Kanzler  und  Landeshauptleute  in  den
Schutzgebieten  V.  96  (Anm.  1)  Art.  11
Abs.  1.  —  Von  den  Konsuln  kommen
nur  die  Berufskonsuln  in  Betracht,  da
die  Anstellung  der  Wahlkonsuln  jederzeit
  widerruflich  ist  Kons  G.  (Anm.  6)
§  10  Abs.  3.  Die  im  §  25  genannten
Beamten  sind  vom  Schöffen=  und  Geschworenendienste

  frei  GVG.  §  343  u
85  Abf.  2.

5)  Das  pensionsfähige  (§  42—44);
es  ist  jedoch  streitig,  ob  die  lediglich
für  die  Pension  angeordnete  Durchschnittsanrechnung
  des  Wohnungsgeldzuschusses
  (Anl.  C  §  8),  oder  der  thatsächlich
  gezahlte  Wohnungsgeldzuschuß.
zu  Grunde  zu  legen  ist.

55)  85  Abs.  1;  die  Pension  wird  dagegen
  monatlich  gezahlt  §  56.

56)  Daraus  folgt  die  weitere  Pflicht,
den  Wechsel  des  Wohnortes  anzuzeigen.

57)  Pensionsberechnung  §  42  Abs.  2
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        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  195
Wiederanstellung  oder  Beschäftigung  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienstess)
ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Dienst—
einkommens  unter  Hinzurechnung  des  Wartegeldes  den  Betrag  des  von  dem
Beamten  vor  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens
  übersteigt.  Findet  die  Beschäftigung  des  Beamten  vorübergehend
gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  statt,  so  wird  demselben
  das  Wartegeld  für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,
  dagegen  vom  siebenten  Monat  ab  nur  zu  dem  nach  der  vorstehenden
  Bestimmung  zulässigen  Betrage  gewährt.

§.  31.  Nach  dem  Tode  eines  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten
Beamten  erfolgt  die  Gewährung  des  Gnadenquartals  vom  Wartegelde  an
die  Hinterbliebenen  nach  den  in  den  88.  7  und  8  enthaltenen  Grundsätzen.

8.  32.  Entlassung  der  auf  Probe,  Kündigung  oder  auf
Widerruf  angestellten  Beamten.]  Die  Entlassung  der  auf  Probe,  auf
Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  angestellten  Beamten  erfolgt  durch  diejenige
  Behörde,  welche  die  Anstellung  verfügt  hat.

8.  33.  [Wiederanstellung  ausgeschiedener  Beamten.])  Zur
Wiederanstellung  von  Beamten,  welche  aus  dem  Reichsdienste  freiwillig  oder
unfreiwillig  ausgeschieden  sind,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  obersten
Reichsbehörde  2|).

§.  34.  [Pensionirung  der  Beamtens#).  Anspruch  auf  Pensions0)].
  Jeder  Beamte,  welcher  sein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse

53)  Reichsdienst  §  58,  Staatsdienst
§59.  —  Der  Ausschluß  des  Kommunaldienstes
  entspricht  der  Vorschrift
über  den  Pensionsbezug  §  572,  wie  sie
auch  für  Militärpensionen  eingeführt  ist
MilPensG.  (Fassung  G.  22.  Mai  93
folg.  Anm.  Art.  3  u.  11)  §  33c  u.  106.

59)  Die  Vorschriften  über  Pensionirung
  (§5  34—71)  sind  ergänzt
dur

a)  G.  21.  April  86  (RGB.  80),  das

—  neben  Ubergangsbestimmungen
Art.  IV  bis  VI  —  durch  Art.  Lbis  III
die  §  34  #u.  60  a  hinzugefügt  u.  die
§  41  Abs.  1—3  u.  48  Abs.  1  neu  gefaßt
  hat  u.  nach  V.  20.  Juni  86  auf
Reichsbankbeamte  Anwendung  findet;
  Quellen:  Verh.  des  Reichst.
85/86  Drucks.  Nr.  15  (Antr.);  St  B.
S.  149,  157,  232  u.  251.

b)  G.  25.  Mai  87  (RGB.  194),  das
den  §  422,  54,  69  Abs.  1  u.  150
neu  gefaßt  hat;  Quellen:  Verh.  d.
Reichst.  87  Drucks.  Nr.  17  (Entw.
u.  Begr.);  St  B.  S.  173,  273,  325.

(Die  gleiche  Entwickelung  hat  die  Pensionsgesetzgebung

  in  Preußen  genommen
  G.  27.  März  72  GS.  268,  erg.  G.
31.  März  82  GS.  133  u.  30.  April  84
GS.  126).  —  Die  Bestimmungen  finden
auf  die  in  Anm.  1  aufgeführten  Beamten
  Anwendung  mit  Ausnahme  der
Mitglieder  des  Reichsgerichts  §  158
Abs.  2;  bei  Militärbeamten  kommen  daneben
  im  Falle  außerordentlicher  Pensionen
  (Erhöhungen,  Pensions=  u.  Verstümmelungszulagen)
  die  Mil  Pens  Gesetze
27.  Juni  71  (RGB.  275),  22.  Mai  93
(RGB.  171)  u.  31.  Mai  01  (RGB.  193)
in  Betracht.

60)  Der  Pensionsanspruch  setzt

voraus:

a)  lebenslängliche  oder  etatsmäßige
Anstellung  §  34,  37,

b)  eine  mindestens  10  jährige  Dienstzeit
  §  34  u.  (Ausnahme)  §  36  u.  39,

c)  Dienstunfähigkeit  §  34  und  (Ausnahme)
  §  34a  u.  35,

d)  Bezug  des  Diensteinkommens  aus
der  Reichskasse  §  34;  Wahlkonsuln
haben  keinen  Anspruch,  wohl  aber
Reichsbankbeamte  Anm.  1.

13“
        <pb n="208" />
        196  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

bezieht,  erhält  aus  der  letzteren  eine  lebenslängliche  Pension,  wenn  er  nach
einer  Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren  in  Folge  eines  körperlichen  Ge—
brechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  Sl)  zu
der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  und  deshalb  in  den
Ruhestand  versetzt  wird.

§.  34a.  Bei  denjenigen  aus  dem  Dienste  scheidenden  Beamten,
  welche  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,
ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs
  auf  Pension  6).

8.  35.  Der  Reichskanzler  und  die  Staatssekretäre's)  können
jederzeit  auch  ohne  eingetretene  Dienstunfähigkeit  ihre  Entlassung  erhalten
und  fordern.  Der  Anspruch  auf  Pension  beginnt,  wenn  der  Ausgeschiedene
mindestens  zwei  Jahre  das  betreffende  Amt  bekleidet  hatt).  Der  Mindestbetrag
  der  Pension  ist  ein  Viertel  des  etatsmäßigen  Gehaltes.  Im  Uebrigen
gelten  für  die  Höhe  und  den  Bezug  der  Pension  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  55).

§.  36.  Ist  die  Dienstunfähigkeit  (8.  34)  die  Folge  einer  Krankheit,
Verwundung  oder  sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung
des  Dienstes  oder  aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich
zugezogen  hat,  so  tritt  die  Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger
  Dienstzeit  ein  55).

§.  37.  Die  unter  dem  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung
angestellten  Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  sie  eine  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführte
  Stelle  bekleiden;  es  kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie  eine  solche  Stelle
nicht  bekleiden,  bei  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  Pension  bis  auf
Höhe  der  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Sätze  bewilligt  werden.

§.  38.  Reichsbeamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen
  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche  ausdrücklich
  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes
  Geschäft  angenommen  werden,  erwerben  keinen  Anspruch  auf
eine  Pension  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit  und
die  Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt,  entscheidet  bei
der  Dienstübertragung  die  dem  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde  ½).

61)  §  61.
62)  Anm.  59a.  —  Diesem  Rechte  des
Beamten  steht  die  Verpflichtung  gem.

niß,  wogegen  eine  mindestens  zehnjährige
Gesammtdienstzeit  vorausgesetzt  wird
PG.  72  (Anm.  59)  §  1  Abf.  1.

8  60  a  gegenüber.

63)  Folgt  aus  der  Umgestaltung  der
obersten  Reichsbehörden  Nr.  IV  1  Abf.  3.
Els.-Lothringen  wie  Anm.  52.

64)  In  Preußen  fehlt  dieses  Erforder-65)

  §  41—44  u.  55—60.

66)  Betrag  §  41  Abs.  3,  verb.  §  39.
—  Die  bei  Betriebsunfällen  zu  gewährende
  Vergütung  ist  besonders  geregelt
  G.  18.  Juni  01  Anlage  G.
        <pb n="209" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  197

§.  39.  Wird  außer  dem  im  §.  36  bezeichneten  Falle  ein  Beamter  vor
Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in  den  Ruhestand
  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  durch  Beschluß
  des  Bundesrathes  eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder
lebenslänglich  bewilligt  werden.

§.  40.  [Anspruch  auf  Umzugskosten.]  Hat  der  in  den  Ruhestand

  oder  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzte  Beamte  seinen  dienstlichen
Wohnsitz  im  Auslande,  so  sind  demselben  die  Kosten  des  Umzugs  nach  dem
innerhalb  des  Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu  gewährens').

§.  41.  Betrag  der  Pension.]  Die  Pension  beträgt,  wenn

die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem  zehnten,  jedoch
vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  15/80  und  steigt  von
da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½  des
in  den  §§.  42  bis  44  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  4⅜0  dieses  Einkommens  hinaus  findet

eine  Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  §F.  36  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  stets

15/80,  im  Falle  des  §.  39  höchstens  2/80  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens
  592).

Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Thalerbrüche  auf  volle  Thaler

abgerundet.

§.  42.  Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt

  bezogene  gesammte  Diensteinkommen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von
Repräsentations=  oder  Dienstaufwandskosten  gewährt  wird,  nach  Maßgabe
der  folgenden  näheren  Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt:

1.  Feststehende  Dienstemolumente,  namentlich  freie  Dienstwohnung,  sowie
  die  anstatt  derselben  gewährte  Miethsentschädigung  63),  Feuerungsund
  Erleuchtungsmaterial,  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter
  u.  s.  w.,  sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken  kommen
nur  insoweit  zur  Anrechnung,  als  deren  Werth  in  den  Besoldungs-Etats
  auf  die  Geldbesoldung  des  Beamten  in  Rechnung  gestellt  oder
zu  einem  bestimmten  Geldbetrage  als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.

2.  Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und
fallend  sind,  werden  nach  den  in  den  Besoldungs-Etats
oder  sonst  bei  Verleihung  des  Rechts  auf  diese  Emolumente
  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  und  in  Er-67)

  V.  25.  Juni  01  (Anl.  F)  §  19.  Abs.  3;  G.  1.  April  88  (RB.  131);  be-—
  Den  Familien  der  im  Auslande,  ein=  züglich  der  Landesbeamten  in  den  Schutzschließlich
  der  Schutzgebiete,  verstorbenen  gebieten  hat  der  Reichskanzler  Bestim-Berufskonsuln
  u.  sonstigen  Reichsbeamten  mung  zu  treffen  V.  96  (Anm.  1)  Art.  1.
werden  die  Kosten  des  Umzugs  in  die  68)  Anrechnung  V.  30.  Juni  73  (Anl.O)
Heimath  ersetzt  Kons  G.  (Anm.  6)  S§  88.
        <pb n="210" />
        198  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

mangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen
  Betrage  während  der  drei  letzten  Etatsjahre  vor
dem  Etatsjahre,  in  welchem  die  Pension  festgesetzt  wird,
zur  Anrechnung  gebracht  555).

3.  Blos  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerruflich  Tantieme,  Kommissionsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen
und  dergleichen  kommen  nicht  zur  Berechnung.

4.  Bei  den  servisberechtigten  Militärbeamten  wird  der  mittlere
Stellen=  beziehungsweise  Chargen=  (Personal-)  Servis  als  Theil
des  Gehalts  betrachtet.

5.  Das  gesammte  zur  Berechnung  zu  ziehende  Diensteinkommen  einer
Stelle  darf  den  Betrag  des  höchsten  Normalgehalts  derjenigen
Diensteskategorie,  zu  welcher  die  Stelle  gehört,  nicht  übersteigen.

Ohne  diese  Beschränkung  kommen  jedoch  solche  Gehaltstheile
oder  Besoldungszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  eines  von  dem
betreffenden  Beamten  in  früherer  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens
  demselben  mit  Pensionsberechtigung  gewährt  sind,  zur
vollen  Anrechnung.

6.  Wenn  das  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  ermittelte
Einkommen  eines  Beamten  insgesammt  mehr  als  4000  Thaler
beträgt,  wird  von  dem  überschießenden  Betrage  nur  die  Hälfte  in
Anrechnung  gebracht.

Die  Pension  für  die  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten
wird  von  dem  zur  Zeit  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  gesammten
  Diensteinkommen  berechnet.

§.  43.  Ein  Beamter,  welcher  früher  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen
  verbundenes  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  ein
Jahr  bezogen  hat,  erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein
Amt  von  geringerem  Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen
Interesse  gestellten  Antrag  erfolgt  oder  aber  als  Strafe  auf  Grund  des  §.  75
gegen  ihn  verhängt  ist,  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach
Maßgabe  des  früheren  höheren  Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der
gesammten  Dienstzeit  berechnete  Pension.  Jedoch  soll  die  gesammte  Pension
das  letzte  pensionsberechtigte  Diensteinkommen  nicht  übersteigen.

§.  44.  Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen
  begründet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatsmäßige
  Stelle  als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist.

§.  45.  [Berechnung  der  Dienstzeit.]  Die  Dienstzeit  wird  vom
Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den  Reichsdienst  an  gerechnet.

Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst  nach
seinem  Eintritte  in  den  Reichsdienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die  Dienstzeit
  von  dem  letzteren  Zeitpunkte  an  gerechnet.
        <pb n="211" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  199
§.  46.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
  während  welcher  ein  Beamter
1.  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestande,  oder
2.  im  Dienste  eines  Bundesstaates  oder  der  Regierung  eines  zu  einem
Bundesstaate  gehörenden  Gebiets  sich  befunden  hat,  oder

3.  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig
oder  auf  Probe  im  Civildienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaates,
oder  der  Regierung  eines  zu  einem  Bundesstaat  gehörenden  Gebiets
  beschäftigt  worden  ist,  oder

4.  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs

oder  eines  Bundesstaates  ausübte,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung
  vor  Erlangung  der  Anstellung  in  einem  Reichs=  oder
unmittelbaren  Staatsamte  behufs  der  technischen  Ausbildung  in
den  Prüfungsvorschriften  ausdrücklich  angeordnet  ist6s).

Im  Falle  der  Nr.  2  wird  die  Dienstzeit  nach  den  für  die  Berechnung
der  Dienstzeit  im  Reichsdienste  gegebenen  Bestimmungen  70)  berechnet.

§.  47.  Der  Civildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes
hinzugerechnet.

§.  48.  Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahres  fällt,  bleibt  außer  Berechnung#).

Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen
oder  Ersatz-Truppentheile  abgeleistete  Militärdienstzeit  kommt,  ohne  Rücksicht
  auf  das  Lebensalter,  zur  Anrechnung.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der
Demobilmachung.

§.  49.  Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheere,
in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  in  der  Armee  eines  Bundesstaates  derart
theilgenommen  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen,  oder  in  dienstlicher
  Stellung  den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt,  oder  auf  einem
zur  Verwendung  gegen  den  Feind  bestimmten  Schiffe  oder  Fahrzeuge  der
Kaiserlichen  Marine  eingeschifft  gewesen  ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen
Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  hinzugerechnet72).

50)  Anrechnung  bei  herkömmlicher,  auch
nicht  technischen  Beschäftigung  §  523.

70  8  45—

71)  Anm.  *  —  Die  Erhöhung  von
dem  18.  auf  das  21.  Lebensjahr  bezweckt
unter  anderem  die  Gleichstellung  der
vorher  in  theoretischer  Vorbereitung  beschäftigten
  mit  den  übrigen  Beamten.
Bei  Militärpersonen  ist  wegen  der  besonderen
  Verhältnisse  der  Militärlaufbahn

  das  18.  Lebensjahr  beibehalten
Mil  PG.  (Anm.  59)  §  22  Abf.  1.

72)  Gleiche  Bedeutung  hat  der  mindestens
  sechsmonatliche  Dienst  in  der
Schutztruppe  G.  96  (RGB.  653)  F  11,
die  Verwendung  nicht  zur  Schiffsbesatzung
gehörender  Militär=  u.  Marinebeamten
in  den  Schutzgebieten  G.  22.  Mai  93
(RG#B.  171)  Art.  172  u.  nach  Bestimmung
  des  Kaisers  die  Theilnahme  an
        <pb n="212" />
        200  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

Ob  eine  militärische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein  Feldzug
  anzusehen  ist,  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere
Kriegsjahre  in  Anrechnung  kommen  sollten,  darüber  wird  in  jedem  Falle
durch  den  Kaiser  Bestimmung  getroffen.  Für  die  Vergangenheit  bewendet
es  bei  den  hierüber  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  getroffenen  Bestimmungen
  73).

§.  50.  Inwieweit  die  Zeit  eines  Festungsarrestes  oder  einer  Kriegsgefangenschaft
  angerechnet  werden  könne,  ist  nach  den  für  die  Pensionirung
der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  bemessen?7)).

§.  51.  Den  gesandtschaftlichen  und  den  besoldeten  Konsulatsbeamten,
welche  in  außereuropäischen  Ländern  eine  längere  als  einjährige  Verwendung
gefunden  haben'75),  wird  die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit  bei  Verwendung
in  Ost=  und  Mittelasien,  Mittel-  und  Südamerika  bei  der  Pensionirung
doppelt  in  Anrechnung  gebracht.

Bei  Verwendung  von  gesandtschaftlichen  oder  von  besoldeten  Konsulatsbeamten
  in  anderen  außereuropäischen  Ländern  als  den  vorbezeichneten  ist  es
dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vorbehalten,  dem  Vorstehenden  entsprechende
Bestimmungen  zu  treffen?ö).

§.  52.  Mit  Genehmigung  des  Bundesraths  kann  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  den  88.  45  bis  49  die  Zeit  angerechnet  werden,  während
welcher  ein  Beamter

1.  sei  es  im  In=  oder  Auslande  als  Sachwalter  oder  Notar  fungirt,

im  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Schuldienste  oder  im  Dienste  einer
landesherrlichen  Haus=  oder  Hofverwaltung  sich  befunden,  oder

2.  im  Dienste  eines  dem  Reiche  nicht  angehörigen  Staates  gestanden

hat,  oder

3.  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates

praktisch  beschäftigt  gewesen  ist,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung
  vor  Erlangung  der  Anstellung  in  einem  Reichs=  oder
unmittelbaren  Staatsamte  herkömmlich  war.

dem  Feldzuge  einer  ausländischen  Armee

das.  Art.  171.

73)  Feldzug  1848/49  M.  1848  S.395,
1849  S.  54  u.  292,  1850  S.  87  u.
1858  S.  149;  Feldzug  1864  MB.  1865
S.  21;  Feldzug  1866  JMB.  1866
S.  150,  M.  1875  S.  154;  Feldzug
1870/71  MB.  1871  S.  159  u.  (Kriegsflotte)
  1872  S.  33.  —  Weitere  Bestimmungen
  ergingen  anläßlich  verschiedener
  Einzelkämpfe  in  den  Schutzgebieten.


74)  Mil  Pens  G.  (Anm.  59)  §  24  u.

(Feldzug  187071)  AE.  18.  Mai  71
(M.  159).

75)  Dasselbe  gilt  von  anderen  in  den
Schutzgebieten  verwendeten  Beamten
V.  9.  Aug.  96  (Anm.  1)  Art.  6  Abf.  1
u.  den  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden,
  in  außereuropäischen  Ländern  verwendeten
  Marinepersonen  MilPensG.
(Fassung  G.  24.  März  87  RGB.  149
Art.  II)  §  50.

76)  Südseeinseln  BB.  18.  Nov.  80
(CB.  773),  Togo,  Kamerun,  Südwestafrika
  u.  Sansibar  21.  Jan.  86  (CB.  55).
        <pb n="213" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  201

§.  53.  [Nachweis  der  Dienstunfähigkeit|'7).  Zum  Erweise  der
Dienstunfähigkeit  eines  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nachsuchenden
Reichsbeamten  ist  die  Erklärung  der  demselben  unmittelbar  vorgesetzten
Dienstbehörde!s)  erforderlich,  daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den  Beamten
  für  unfähig  halte,  seine  Amtspflichten  ferner  zu  erfüllen.

Inwieweit  andere  Beweismittel  zu  erfordern  oder  der  Erklärung  der
unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,
hängt  von  dem  Ermessen  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden
  Behörde  ab.

§.  54.  Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte
  dem  Antrage  eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand
  stattzugeben  ist,  sowie  ob  und  welche  Pension  demselben
zusteht,  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde?t),  welche  die
Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde
übertragen  kann.  Bei  denjenigen  Beamten,  welche  eine  Kaiserliche
  Bestallung  erhalten  haben,  ist  die  Genehmigung  des
Kaisers  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  erforderlich  550).

§.  55.  [Zahlbarkeit  der  Pensionen.]  Die  Versetzung  in  den
Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder  mit  ausdrücklicher  Zustimmung
  des  Reichsbeamten  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt  wird,  mit  dem
Ablauf  des  Vierteljahres  ein,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem
Beamten  die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  und
die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (§.  54)  bekannt  gemacht
worden  ist.

§.  56.  Die  Pensionen  werden  monatlich  im  voraus  bezahlt.

§.  57.  [Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung  der
Pension.]  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht'7):

1.  wenn  ein  Pensionair  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu

etwaiger  Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  so  lange  ein  Pensionair  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienstess)
  ein  Diensteinkommen)  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag
dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung  der  Pension
den  Betrag  des  von  dem  Beamten  vor  der  Pensionirung  bezogenen
Diensteinkommens)  übersteigt.

§.  58.  Ein  Pensionair,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende
  Stellung  des  Reichsdienstes  wieder  eingetreten  ist  (§.  57  Nr.  2),  erwirbt
  für  den  Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch  auf
Gewährung  einer  nach  Maßgabe  seiner  nunmehrigen  verlängerten  Dienstzeit

77)  §53  u.  54  handeln  von  der  frei=  lebenslänglich  angestellten  Beamten  in
willigen,  §  60a  bis  68  von  der  zwangs-=  Betracht.
weisen  Inruhestandversetzung.  Erstere  78)  Anl.  A  Verzeichniß  IV.
kommen  für  alle,  letztere  nur  für  die  79)  Verlust  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="214" />
        202  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

und  des  in  der  neuen  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens  berechnete
Pension  nur  dann,  wenn  die  neu  hinzutretende  Dienstzeit  wenigstens  ein
Jahr  betragen  hat.

Mit  der  Gewährung  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  fällt  bis
auf  Höhe  des  Betrages  derselben  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früheren
Pension  hinweg.

§.  59.  Erdient  ein  Pensionair,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension
berechtigende  Stellung  des  Staatsdienstes  eingetreten  ist,  in  dieser  Stellung
eine  Pension,  so  findet  neben  derselben  der  Fortbezug  der  auf  Grund  dieses
Gesetzes  gewährten  Pension  nur  in  dem  durch  §.  57  Nr.  2  begrenzten  Umfange
  statts0).

8.  60.  Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension
auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  88.  57  bis  59  tritt  mit  dem  Beginn
desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf  das  eine  solche  Veränderung  nach  sich
ziehende  Ereigniß  folgt.

Im  Falle  vorübergehender  Wiederbeschäftigung  im  Reichs=  oder  im
Staatsdienste  gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  findet
die  im  Schlußsatze  des  §.  30  enthaltene  Vorschrift  Anwendungs.).

8.  60  a.  Sucht  ein  Beamter,  welcher  das  fünfundsechzigste
Lebensjahr  vollendet  hat,  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
nicht  nach,  so  kann  diese  nach  Anhörung  des  Beamten  unter
Beobachtung  der  Vorschriften  88.  53  ff.  in  der  nämlichen  Weise
verfügt  werden,  wie  wenn  der  Beamte  seine  Pensionirung  selbst
beantragt  hättes).

8.  61.  Zwangsweise  Versetzung  in  den  Ruhestand]#).  Ein
Reichsbeamter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges  körperliches
  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  soll  in
den  Ruhestand  versetzt  werden.

§.  62.  Sucht  der  Beamte  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in
den  Ruhestand  nicht  nach,  so  wird  ihm  oder  seinem  nöthigenfalls  hierzu  besonders
  zu  bestellenden  Pflegerss)  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  1)
unter  Angabe  der  Gründe  der  Pensionirung  und  des  zu  gewährenden

so)  Der  Eintritt  in  den  Staatsdienst
wird  hier  —  abweichend  von  dem  preuß.
Pens  G.  (Anm.59)  §  28  u.  dem  MilPensG.
(Fassung  G.  93  RGB.  171)  §  35  —
anders  behandelt,  als  der  Eintritt  in
den  Reichsdienst  (8  58  Abs.  2).

81)  Bei  Militärinvaliden  wird
der  Entgelt  für  Dienstverrichtungen,
die  gegen  stückweise  Bezahlung,  gegen

Boten-,  Tage=  oder  Wochenlohn  geleistet
werden,  überhaupt  nicht  angerechnet
Mil  P.  (vor.  Anm.)  §  106.

82)  Anm.  59a.  —  Hier  u.  im  Falle
des  §  63  Abs.  1  bedarf  es  nicht  des
förmlichen  Verfahrens;  es  genügt  die
einfachere  Form  (§  53,  54).

83)  Der  Kurator  heißt  jetzt  Pfleger
BGB.  1910.
        <pb n="215" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  203

Pensionsbetrages  eröffnets),  daß  der  Fall  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  vorliege.

§.  63.  Wenn  der  Beamte  gegen  die  ihm  gemachte  Eröffnung  (§.  62)
innerhalb  sechs  Wochen  keine  Einwendung  erhoben  hat,  so  wird  in  derselben
Weise  verfügt,  als  wenn  er  seine  Pensionirung  selbst  nachgesucht  hättes2).

Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe  desjenigen
Vierteljahres,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  ihm  die  Verfügung
über  die  erfolgte  Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgetheilt  ists).

§.  64.  Werden  von  dem  Beamten  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
  Einwendungen  erhoben,  so  beschließt  die  oberste  Reichsbehörde1),  ob
dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei.

In  diesem  Falle  hat  der  damit  von  der  obersten  Reichsbehörde  2)  zu
beauftragende  Beamte  die  streitigen  Thatsachen  zu  erörtern,  die  erforderlichen
Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  dem  zu  pensionirenden
  Beamten  oder  dessen  Pflegerss)  zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.


Zum  Schluß  ist  der  zu  pensionirende  Beamte  oder  dessen  Pflegers)
über  das  Ergebniß  der  Ermittelungen  mit  seiner  Erklärung  und  seinem  Antrage
  zu  hören.

Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.

§.  65.  Die  geschlossenen  Akten  werden  der  obersten  Reichsbehörde  #l)
eingereicht,  welche  geeigneten  Falles  eine  Vervollständigung  der  Ermittelungen
anordnet.

Die  baaren  Auslagen  für  die  durch  die  Schuld  des  zu  pensionirenden
Beamten  veranlaßten  erfolglosen  Ermittelungen  fallen  demselben  zur  Last.

§.  66.  Hat  der  Beamte  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten,  so  erfolgt
  die  Entscheidung  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vom  Kaiser
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath.

In  Betreff  der  übrigen  Beamten  steht  die  Entscheidung  der  obersten
Reichsbehörde  #l)  zu.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Beamte  binnen
einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  deren  Empfang  den  Rekurs  an  den
Bundesrath.  Des  Rekursrechts  ungeachtet  kann  der  Beamte  von  der
obersten  Reichsbehörde  21)  sofort  der  weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben
  werden.

§.  67.  Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablauf  des
Vierteljahres,  das  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  in  Ruhestand
versetzten  Beamten  die  Entscheidung  des  Kaisers  oder  der  obersten  Reichsbehörde
  zugestellt  worden  ist.

§.  68.  Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann

581)  RBeamt  G.  8§  133.
        <pb n="216" />
        204  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

er  gegen  seinen  Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche
für  das  förmliche  Disziplinarverfahren  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand
versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  von  der  obersten  Reichsbehördet)  mit  Zustimmung
des  Bundesrathes  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem
Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten  Zeitpunktes
  zustehen  würde,  so  kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Vorschriften
  der  §§  61  bis  67  erfolgen.

§.  69.  [Bewilligung  für  Hinterbliebene.]  Hinterläßt  ein
Pensionair  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird  die
Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
gezahlt.  An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste
Reichsbehörde,  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf
die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann50).

Die  Zahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
Monat  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  21)  auch  dann
stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder
Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder
wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und
der  Beerdigung  zu  decken.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  einmonatliche  Betrag  der
Pension  kann  nicht  Gegenstand  der  Beschlagnahme  sein.

8.  70.  [Transitorische  Bestimmungen.]  Ist  die  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die  Pension,  welche  dem
Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  vor  dem  Erlasse  dieses
Gesetzes  nach  den  damals  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden
wäre,  so  wird  die  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

§.  71.  Insofern  vor  der  Uebernahme  eines  Beamten  in  den  Reichsdienst
  hinsichtlich  der  aus  den  früheren  Dienstverhältnissen  demselben  erwachsenden
  Pensions-Ansprüche  mittelst  eines  vor  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes
abgeschlossenen  Staatsvertragesss)  besondere  Festsetzungen  getroffen  sind,
sollen  diese  Festsetzungen  auch  für  die  Berechnung  der  jenem  Beamten  demnächst
  aus  der  Reichskasse  zu  gewährenden  Pension  maßgebend  sein.  Indeß
sollen  statt  der  gedachten  besonderen  Bestimmungen  die  im  gegenwärtigen
Gesetze  enthaltenen  Vorschriften  insoweit  Anwendung  finden,  als  sie  für  den
Beamten  günstiger  sind.

§.  72.  [Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  und
deren  Bestrafungsss).  Ein  Reichsbeamter,  welcher  die  ihm  obliegenden

85)  Prager  Frieden  23.  Aug.  66  Art.  IX.  u.  Taxis  28.  Jan.  67,  mit  Dänemark
u.  X,  Frankfurter  Frieden  Zus  Konv.  7.  April  68.

11.  Dez.  71  (RGB.  72  S.  9)  Art.  2  86)  Anm.  47.  —  Die  Amtspflichten
Abs.  3  u.  (Postbeamte)  Vtr.  mit  Thurn  (§  10  u.  Anm.  23)  sind  für  die  einzelnen
        <pb n="217" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  205
Pflichten  (§.  10)  verletzt,  begeht  ein  Dienstvergehen  und  hat  die  Disziplinarbestrafung
  verwirkt.

§.  73.  Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in:

1.  Ordnungsstrafen,
2.  Entfernung  aus  dem  Amtes).
Ordnungsstrafen  sind:
1.  Warnung,
2.  Verweis,
3.  Geldstrafe,
bei  besoldeten  Beamten  bis  zum  Betrage  des  einmonatlichen
Diensteinkommens,  bei  unbesoldeten  bis  zu  dreißig  Thalern.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.
8.  75.  Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:
1.  In  Strafversetzung.

Dieselbe  erfolgt  durch  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem
Range,  jedoch  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens  um  höchstens  ein
Fünftel.  Statt  der  Verminderung  des  Diensteinkommens  kann  eine  Geldstrafe
  verhängt  werden,  welche  ein  Drittel  des  Diensteinkommens  eines  Jahres
nicht  übersteigt.

Die  Strafversetzung  wird  durch  die  oberste  Reichsbehörde  21)  in  Ausführung
  gebracht.

2.  In  Dienstentlassung.

Dieselbe  hat  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs  von  Rechts

wegen  zur  Folge.  Hat  vor  Beendigung  des  Disziplinarverfahrens  das  Amtsverhältniß

  bereits  aufgehört,  so  wird,  falls  nicht  der  Angeschuldigte  unter
Uebernahme  der  Kosten  freiwillig  auf  Titel  und  Pensionsanspruch  verzichtet,

auf  deren  Verlust  an  Stelle  der  Dienstentlassung  erkannt.

Aemter  verschieden  und  können  deßhalb
nicht  besonders  aufgeführt  u.  unter  Strafe
gestellt  werden.  Ihre  Verletzung  (Dienstvergehen)
  kann  die  strafrechtliche  Verfolgung
  nach  sich  ziehen.  Dieserhalb
sind  neben  den  allgemeinen  einige  besondere
  Strafvorschriften  für  Beamte
gegeben,  indem  einzelne  Handlungen
strenger  bestraft  werden,  wenn  sie  von
diesen  begangen  sind  StGB.  §  50,  128,
129,  1553  u.  1742  u.  3,  andere  überhaupt
nur  unter  dieser  Voraussetzung  strafbar
sind  §  331—  359.  Die  Amtspflichten
reichen  aber  über  das  Strafgesetz  hinaus
  u.  hier  tritt  die  Disziplinarbestrafung
  ergänzend  ein  (§  72—133),
die  in  der  Ordnungsstrafe  einen  bessernden

  Zweck  verfolgt,  in  der  Entfernung
aus  dem  Amte  aber  den  Beamtenstand
auch  ganz  von  ungeeigneten  Mitgliedern
befreien  will  (§  73).  —  Bedeutung  der
Disziplinarentscheidungen  für  die  Gerichte
  §  155.  —  Die  reichsgesetzlichen
Disziplinarvorschriften  sind  dem  preuß.
Disz  G.  für  nicht  richterliche  Beamte
21.  Juli  52  (GS.  465)  nachgebildet.  —
Handlungen,  die  vor  dem  Eintritt  in
das  Amt  begangen  sind,  bilden  nicht
Gegenstand  der  Disziplinarbestrafung
U.O  V.  30.  März  92  (XXII  423).

X)  Die  Arreststrafe  ist  —  abweichend
von  den  Bestimmungen  für  Militär=  u.
für  preußische  Beamte  —  ausgeschlossen.
Zuständigkeit  u.  Verfahren  §  80—124.
        <pb n="218" />
        206  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen  Anspruch  auf
Pension  haben,  und  lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurtheilung  zu,
so  ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,
  daß  dem  Angeschuldigten  ein  Theil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrages
auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

§.  76.  Welche  der  in  den  8§.  73  bis  75  bestimmten  Strafen  anzuwenden
  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  gesammte  Führung  des  Angeschuldigten
  zu  ermessen.

8.  77.  Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den  Angeschuldigten
  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  nicht
eingeleitet  werden.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen
Thatsachen  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet
wird,  so  muß  das  Disziplinarverfahren  bis  zur  Beendigung  des  gerichtlichen
Verfahrens  ausgesetzt  werden.

§S.  7828).  Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung
erkannt  istss),  so  findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen
  Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren
nur  noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu
dem  gesetzlichen  Thatbestande  der  strafbaren  Handlung,  welche  den  Gegenstand
der  Untersuchung  bildete,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Berurtheilung  ergangen,
welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat'o),  so  bleibt  derjenigen
  Behörde,  welche  über  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zu
verfügen  hat  (§.  84  Abs.  1),  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem
  ein  Disziplinarverfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

§.  79.  Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand  eines
Disziplinarverfahrens  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung  oder
zum  Schadensersatze  oder  eine  sonstige  civilrechtliche  Verpflichtung  aus,  so

88)  An  die  strafrechtliche  Entscheidung
über  die  That=  u.  die  Schuldfrage  —
mag  sie  verneinend  oder  bejahend  sein
—  ist  der  Disziplinarrichter  trotz  der
ihm  durch  §  108  Abs.  1  gewährten  freien
Beurtheilung  gebunden  Erk.  des  RDisz
Hofes  1.  April  74  (CB.  143),  U.O  V.  31.
Okt.  91  (XXII  428).

89)  Ein  die  strafrechtliche  Verfolgung
einstellender  Beschluß  oder  der  Eintritt
der  strafrechtlichen  Verjährung  hat  diese
Wirkung  nicht.  Disziplinarvergehen  unterliegen
  der  Verjährung  nicht.

950)  Der  Verlust  des  Amtes  folgt  kraft
Gesetzes  aus  der  Verurtheilung  zu  Zuchthaus

  St  GB.  §  31  u.  der  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  §  33.  Daneben
  kann  in  einzelnen  Fällen  auf  den
Verlust  der  bekleideten  Aemter  erkannt
werden  §  81,  83,  84,  87—91,  94,  95,
319,  in  anderen  auf  Verlust  der  Fähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
§  35  Abs.  2,  128,  129,  358.  Militärbeamte
  Mil  StG  B.  (Anm.  5)  §  43  u.
153.  —  Die  Bestimmung,  daß  auch
die  Verurtheilung  zu  mehrjähriger  Freiheitsstrafe
  u.  zu  Polizeiaufsicht  den  Amtsverlust
  nach  sich  zieht  (Pr  Disz  G.  97)
ist  nicht  aufgenommen,  weil  sie  als  mit
dem  St  G.  unvereinbar  erachtet  wurde.
        <pb n="219" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  207

gehört  die  Klage  der  Betheiligten  vor  das  Civilgericht.  Die  Befugniß  der
vorgesetzten  Behörde,  einen  Beamten  zur  Erstattung  eines  widerrechtlich  erhobenen
  oder  vorenthaltenen  Werthbetrages  anzuhalten,  wird  hierdurch  nicht
ausgeschlossen.

§.  80.  [Von  dem  Disziplinarverfahren  #l).  Jeder  Dienstvorgesetzte
  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  die  ihm  untergeordneten

Reichsbeamten  befugt.
§.  81.  Geldstrafen  können

1.  von  der  obersten  Reichsbehörde  21)  gegen  alle  Reichsbeamte,  und
zwar  bis  zum  höchsten  zulässigen  Betrage  (8.  74  Nr.  3),

2.  von  den  derselben  unmittelbar  untergeordneten  Behörden  2)  und
Vorstehern  von  Behörden  bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern,

3.  von  den  den  letzteren  untergeordneten  Behörden  und  Vorstehern
von  Behörden  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern

verhängt  werden.

§.  82.  Vor  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  dem  Beamten
Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verletzung  seiner

amtlichen  Pflichten  zu  verantworten.

Die  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  erfolgt  unter  Angabe  der
Gründe  durch  schriftliche  Verfügung  oder  zu  Protokoll.

Ist  eine  Geldstrafe  für  den  Fall  der  Nichterledigung  einer  speziellen
dienstlichen  Verfügung  binnen  einer  bestimmten  Frist  angedroht,  so  kann  nach
Ablauf  der  Frist  die  Geldstrafe  ohne  Weiteres  festgesetzt  werden  5).

8.  83.
schwerde  im  Instanzenzuge  a#)  statt.

Gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Be-§.

  84.  Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinar--verfahren

  vorhergehen.
Reichsbehörde  21)  verfügt.

Die  Einleitung  desselben  wird  von  der  obersten

Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einer  schriftlichen  Voruntersuchung

und  einer  mündlichen  Verhandlung.

d1)  Für  Ordnungsstrafen  (5  74)  besteht
  ein  einfaches  Verfahren  (8§  80  bis
83);  für  die  Entfernung  aus  dem  Amte
(875)  ist  es  zu  größerer  Sicherung  des
Angeschuldigten  förmlicher  gestaltet  (§884)
u.  mit  schriftlicher  Voruntersuchung  (§  85,
94—97)  und  einer  vor  kollegialen  Behörden
  (§  86—93)  stattfindenden  mündlichen
  Verhandlung  (8  101—109)  und
Berufung  (§  110—117)  verbunden.  —
Das  Disziplinarverfahren  ist  dem  Strafverfahren
  nachgebildet  u.  gestattet,  wo
das  Disz  G.  keine  abweichenden  Vorschriften
  enthält,  die  Heranziehung  der
Vorschriften  der  StPO.  Dies  gilt  namentlich,

  wo  allgemeine,  überall  anwendbare
  Rechtsgrundsätze  in  Frage  kommen
(Befangenheit  der  Richter  Anm.  100,
Beweisaufnahme  Anm.  102,  mündliche
Verhandlung  Anm.  115,  Zustellungen  u.
Ladungen  Anm.  127).  Beamte  der  Schutzgebiete
  V.  9.  Aug.  96  (Anm.  1)  Art.  8
bis  10.

92)  Höhere  Behörden  Anl.  A  Verzeichniß
  II.

93)  Diese  Strafe  bildet  keine  förmliche
Disziplinar-,  sondern  nur  eine  dem  Aufsichtsrechte
  entspringende  Zwangsstrafe.

".)  §  81.
        <pb n="220" />
        208  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

§.  85.  Die  oberste  Reichsbehördel)  ernennt  den  untersuchungsführenden
Beamten  und  diejenigen  Beamten,  welche  im  Laufe  des  Disziplinarverfahrens
die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen  haben.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  die  Verfügung  der  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  und  die  Ernennung  des  untersuchungsführenden  Beamten
  vorläufig  von  einer  der  im  §.  81  unter  Nr.  2  bezeichneten  Behörden
oder  einem  der  dort  bezeichneten  Beamten  ausgehen.  Es  ist  alsdann  die
Genehmigung  der  obersten  Reichsbehördeol)  einzuholen  und,  sofern  diese  versagt
  wird,  das  Verfahren  einzustellen.

8.  86.  Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfniß
  zusammentreten,  sind

1.  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,

2.  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.

§.  87.  An  folgenden  Orten:

Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Köslin,
Bromberg,  Posen,  Magdeburg,  Erfurt,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,
Münster,  Arnsberg,  Düsseldorf,  Köln,  Trier,  Darmstadt,  Frankfurt
  a.  M.,  Kassel,  Hannover,  Schleswig,  Leipzig,  Karlsruhe,
Schwerin,  Lübeck  und  Bremen

wird  je  eine  Disziplinarkammer  errichtet  9).

Durch  Anordnung  des  Kaisers  können  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrath  einzelne  Disziplinarkammern  auch  an  anderen  Orten  errichtet
werden.

Der  Disziplinarhof  tritt  am  Sitze  des  Reichsgerichts  96)  zusammen.

§.  88.  Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  vom  Kaiser  im
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  abgegrenzt  9).

Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirk
  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  und  wenn  dieser  Wohnsitz  im
Auslande  sich  befindet,  die  Disziplinarkammer  in  Potsdam  ?s).

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern
werden  vom  Disziplinarhof  entschieden.

8.  89.  Jede  Disziplinarkammer  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Der
Präsident  und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder  müssen  in  richterlicher
Stellung  in  einem  Bundesstaate  sein.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Diszi-95)

  Dazu  sind  gemäß  Abs.  2  die  Diszi-  !)  V.  11.  Juli  73  Anlage  H.  —
plinarkammern  in  Stuttgart  u.  Straßburg  Mil.-Disziplinarkommissionen  Anm.  122.
getreten  Anl.  H.  88)  Für  die  Beamten  der  Schutzgebiete

96)  An  Stelle  des  Reichsoberhandels=  ist  eine  besondere  Disziplinarkammer  u.
ist  das  Reichsgericht  getreten  G.  16.  Juni  ein  besonderer  Disziplinarhof  in  Berlin
79  (RGB.  157)  §  1  Abf.  1.  gebildet  V.  9.  Aug.  96  (Anm.  1)  Art.  9.
        <pb n="221" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  209
plinarsachen  erfolgt  durch  fünf  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens
zwei  Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören  ).

§.  90.  Wenn  auf  den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
oder  des  Angeschuldigten  der  Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von  Gründen
anerkennt,  welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer
zweifelhaft  machen,  so  tritt  eine  andere  durch  den  Disziplinarhof  ernannte
Disziplinarkammer  an  deren  Stelle100).

§.  91.  Der  Disziplinarhof  besteht  aus  elf  Mitgliedern,  von  denen
wenigstens  vier  zu  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe,  der  Präsident
und  wenigstens  fünf  zu  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  5)  gehören
müssen.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
  erfolgt  durch  sieben  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens
drei  Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören  39).

§.  92.  Die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden,  insbesondere
die  Befugnisse  des  Präsidenten  und  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  richterlichen
  Mitglieder  an  den  einzelnen  Sitzungen  theilzunehmen  haben,  wird
durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  der  Disziplinarhof  zu  entwerfen  und
dem  Bundesrath  zur  Bestätigung  einzureichen  hat  11).

§.  93.  Die  Mitglieder  der  Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofs
  werden  für  die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten
  Reichs=  oder  Staatsämter  vom  Bundesrath  gewählt,  vom  Kaiser
ernannt,  und  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts  verpflichtet.

§.  94.  In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung
  der  Anschuldigungspunkte  vorgeladen  und  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  zugezogen.  Dieselben  werden,  wenn  sie  erscheinen,  mit  ihren
Erklärungen  und  Anträgen  gehört.  Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden
eidlich,  vernommen,  und  die  sonstigen  Beweise  erhoben  10).  Den  Vernehmungen
  der  Zeugen  darf  weder  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  noch
der  Angeschuldigte  beiwohnen.

Die  Verhaftung,  vorläufige  Festnahme  oder  Vorführung  des  Angeschuldigten
  ist  unzulässig  10).

§.  95.  Ueber  jede  Untersuchungshandlung  ist  durch  einen  vereideten  10,)

*)  Ernennung  und  Reihenfolge  der
Einberufung  §  92,  93.  —  Im  Reiche,
wo  —  abweichend  von  Preußen  —  besondere
  Disziplinarbehörden  eingerichtet
sind,  konnte  eine  geschlossene  Mitgliederzahl
  u.  ein  Ueberwiegen  der  richterlichen

kommen  die  Grundsätze  der  StPO.  —
Zeugen  §  48—71  (letzterer  erg.  G.  98
RGB.  252  Art.  II),  Sachverständige  u.
Augenschein  §  72—86  u.  93  —  zur  Anwendung.


Mitglieder  angeordnet  werden.
100)  Nähere  Anhaltspunkte  (Anm.  91)
bietet  StPO.  §  22—30.
101)  Gesch  O.  18.  April  80  Anlage  J.
102)  Für  die  Beweisaufnahme
J.

103)  Die  Beschlagnahme  u.  die  Durchsuchung
  (St  pO.  §194—111)9  sind  zulässi
U.  RGer.  3.  Juni  84  (Straff.  X  429).

104)  Bei  Beamten  bedarf  es  keiner
besonderen  Vereidigung  U.O  V.  11.  Jan.
88  (MB.  33).

14
        <pb n="222" />
        210  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

Protokollführer  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Den  vernommenen  Personen  ist
ihre  Aussage  unmittelbar  nach  der  Protokollirung  vorzulesen,  um  denselben
Gelegenheit  zur  Berichtigung  und  Ergänzung  zu  geben  105).

§.  96.  Wenn  der  Voruntersuchungs-Beamte  die  Voruntersuchung  für
geschlossen  erachtet,  so  theilt  er  die  Akten  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  mit.  Hält  dieser  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  für  erforderlich,
so  hat  er  dieselbe  bei  dem  Voruntersuchungs-Beamten  zu  beantragen,  welcher,
wenn  er  entgegengesetzter  Ansicht  ist,  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde
  1)  einzuholen  hat.

§.  97.  Nach  geschlossener  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  der
Inhalt  der  erhobenen  Beweismittel  mitzutheilen.  Darauf  werden  die  Akten
an  die  oberste  Reichsbehörde  A#)  eingesendet.

§.  98.  Die  oberste  Reichsbehörde?!)  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall
der  Voruntersuchung  das  Verfahren  einstellen,  und  geeigneten  Falls  eine
Ordnungsstrafe  verhängen.

Der  Angeschuldigte  erhält  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,  mit
Gründen  zu  unterstützenden  Beschlusses  #).

§.  99.  Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der
nämlichen  Anschuldigungspunkte  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  während
eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses
ab,  zulässig.

War  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  (§.  98),  so  findet  eine  Wiederaufnahme
  des  eingestellten  Disziplinarverfahrens  nicht  statt.

§.  100.  Die  Einstellung  des  Verfahrens  muß  erfolgen,  sobald  der
Angeschuldigte  seine  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  mit  Verzicht  auf  Titel,
Gehalt  und  Pensionsanspruch  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  seine  amtlichen
  Geschäfte  bereits  erledigt  und  über  eine  ihm  etwa  anvertraute  Verwaltung
  von  Reichsvermögen  vollständige  Rechnung  gelegt  hat.

Die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  in  diesem  Falle  106)  nicht
zulässig.  Die  Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  (5.  124)  fallen  dem  Angeschuldigten
  zur  Last.

§.  101.  Beschließt  die  oberste  Reichsbehörde?1)  die  Verweisung  der
Sache  vor  die  Disziplinarkammer,  so  wird  der  Angeschuldigte  nach  Eingang
einer  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  letzteren  zu  einer  von  dem  Vorsitzenden
  der  Disziplinarkammer  zu  bestimmenden  Sitzung  zur  mündlichen
Verhandlung  vorgeladen  10.).

Der  Angeschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Advokaten  oder  los)

105)  Entsprechend  St  pO.  §  185,  186.  sönliche  Erscheinen  durch  Vorführungs-106)

  Gegensatz  zu  §  98  Abs.  1.  oder  Haftbefehl  erzwungen  werden.

107)  §  133  u.  Gesch  O.  (Anl.  J)  §  221.  1083)  Advokaten  kennt  das  GV.  nicht
—  Nach  St  PO.  §  235  kann  das  per=  mehr.
        <pb n="223" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  211

Rechtsanwalts  109)  als  Vertheidigers  bedienen.  Dem  Letzteren  ist  die  Einsicht
der  Voruntersuchungs-Akten  zu  gestatten.

§.  102.  Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeschuldigte
  nicht  erschienen  ist.  Derselbe  kann  sich  durch  einen  Advokaten
oder  1083)  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Der  Disziplinarkammer  steht  es
jedoch,  sofern  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Deutschen
Reiche  hat,  jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten
unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Vertheidiger
  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden  10.).

§.  103.  Die  mündliche  Verhandlung  ist  öffentlich.  Die  Oeffentlichkeit
kann  aus  besonderen  Gründen  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  des
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  durch  Beschluß  der
Disziplinarkammer  ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte  Personen  beschränkt
werden.  Die  Gründe  der  Ausschließung  oder  Beschränkung  der  Oeffentlichkeit
müssen  aus  dem  Sitzungsprotokoll  hervorgehen  110).

§.  104  111).  Bei  der  mündlichen  Verhandlung  wird  der  wesentliche
Inhalt  der  Anschuldigungsschrift  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
mündlich  vorgetragen.  Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.  Gesteht  derselbe
die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden  Thatsachen  ein  und  walten
gegen  die  Glaubwürdigkeit  seines  Geständnisses  keine  Bedenken  ob,  so  beschließt
  die  Disziplinarkammer,  daß  eine  Beweisverhandlung  nicht  stattfinde.

Andernfalls  giebt  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer
aus  der  Zahl  der  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen
  Verhandlungen  eine  Darstellung  der  Beweisaufnahme,  soweit  sie  sich
auf  die  in  der  Anschuldigungsschrift  enthaltenen  Anschuldigungspunkte  bezieht.

Zum  Schluß  wird  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem
Vor=  und  Antrage  und  der  Angeschuldigte  mit  seiner  Vertheidigung  gehört.
Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

§.  105.  Wenn  die  Disziplinarkammer  vor  oder  im  Laufe  der  mündlichen
  Verhandlung  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des  Beamten
der  Staatsanwaltschaft,  oder  von  Amts  wegen  die  Vernehmung  von  Zeugen,
sei  es  vor  der  Disziplinarkammer  oder  durch  einen  beauftragten  Beamten,
oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  für  angemessen  erachtet,  so

109)  Nicht  anderer  Personen,  wie  nach
St  PO.  s  138,  139  u.  322.

110)  Die  Oeffentlichkeit  ist  —  abweichend
  von  Preußen  Disz  G.  (Anm.  86)
8  35  —  zugelassen,  ihr  Ausschluß  aber
nicht  —  wie  im  GVG.  8  173  —  von
bestimmten  Voraussetzungen  (Gefährdung
der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit)
  abhängig  gemacht,  sondern  in
das  freie  Ermessen  des  Gerichts  gestellt.
Verfahren  Gesch  O.  (Anl.  J)  8  222.

111)  Mit  der  Oeffentlichkeit  (vor.  Anm.)
ist  —  gegenüber  dem  preuß.  Disz  G.  835
—  auch  eine  erweiterte  Mündlichkeit
verbunden,  indem  das  Verfahren  nicht
mit  der  Sachdarstellung  beginnt  u.  neue
Zeugenvernehmungen  auch  auf  Antrag
der  Parteien  erfolgen  müssen,  sofern  die
Sussesten  er  gahebli  sind  §  106,  107  u.

eschO

14*
        <pb n="224" />
        212  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und  verlegt  nöthigenfalls  die  Fortsetzung
der  Verhandlung  auf  einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten  bekannt
zu  machen  ist.

§.  106.  Die  Vernehmung  der  Zeugen  muß  auf  Antrag  des  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  in  der  mündlichen  Verhandlung
  erfolgen,  sofern  die  Thatsachen  erheblich  sind,  über  welche  die  Vernehmung
  stattfinden  soll,  und  die  Disziplinarkammer  nicht  die  Ueberzeugung
gewonnen  hat,  daß  der  Antrag  nur  auf  Verschleppung  der  Sache  abzielt.

§.  107.  Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  Krankheit,  große  Entfernung
  oder  andere  unabwendbare  Hindernisse  entgegen,  so  ist  von  der
Disziplinarkammer  dessen  Vernehmung  durch  einen  damit  beauftragten  Beamten
  unter  Beiladung  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeschuldigten
anzuordnen.

Als  große  Entfernung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  es  nicht  anzusehen,
  wenn  der  Zeuge  sich  im  Bezirke  der  entscheidenden  Disziplinarkammer
aufhält.

8.  108.  Bei  der  Entscheidung  hat  die  Disziplinarkammer,  ohne  an
positive  Beweisregeln  gebunden  zu  sein,  nach  ihrer  freien,  aus  dem  Inbegriffe
der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,
inwieweit  die  Anschuldigung  für  begründet  zu  erachten  112).

Ist  die  Anschuldigung  nicht  begründet,  so  spricht  die  Disziplinarkammer
den  Angeschuldigten  frei.  Vorläufige  Freisprechung  (Entbindung  von  der
Instanz)  ist  nicht  statthaft  113).  Gegen  den  freigesprochenen  Angeschuldigten
darf  wegen  der  nämlichen  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden
Handlung  ein  Disziplinarverfahren  nicht  wieder  eingeleitet  werden.

Ist  die  Anschuldigung  begründet,  so  kann  die  Entscheidung  auch  auf
eine  bloße  Ordnungsstrafe  lauten.

Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen  versehen  sein  muß,  wird  in  der
Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist  und
spätestens  innerhalb  der  darauf  folgenden  vierzehn  Tage  verkündet.  Eine
Ausfertigung  der  Entscheidung  wird  dem  Angeschuldigten  ertheilt  19).

§.  109.  Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,
  welches  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente
der  Verhandlung  enthalten  muß  115).  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden
  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.

§.  110.  Gegen  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer  steht  die

112)  Einschränkung  durch  voraufgegan-  114)  Gesch  O.  §  15  u.  224.  Zustellung
genes  strafgerichtliches  Urtheil  Anm.  88.  RBeamt  G.  s  133.
—  Ebenso  St  PO.  §  260.  —  Verfahren  115)  Gesch  O.  §  225.  —  Nähere  Be-Gesch
  O.  §  6,  9,  14,  15.  stimmungen  (Anm.  91)  enthält  St  P.
113)  Mit  der  St  PO.  allgemein  fort-  89  271—27
gefallen.
        <pb n="225" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  213

Berufung  an  den  Disziplinarhof  sowohl  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  als  dem  Angeschuldigten  offen  116.

Neue  Thatsachen,  welche  die  Grundlage  einer  anderen  Beschuldigung
bilden,  dürfen  in  der  Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht  werden.

8.  111.  Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder
schriftlich  bei  der  Disziplinarkammer,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung
erlassen  hat.  Von  Seiten  des  Angeschuldigten  kann  sie  auch  durch  einen
Bevollmächtigten  geschehen.

Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwöchentliche.  Sie  beginnt
für  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  die  Entscheidung  verkündet,  für  den  Angeschuldigten  mit  dem  Ablaufe
  des  Tages,  an  welchem  ihm  die  Ausfertigung  der  Entscheidung  zugestellt
  worden  ist.

§.  112.  Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,
der  dieselbe  rechtzeitig  angemeldet  hat,  eine  vierzehntägige  Frist,  vom  Ablaufe
der  Anmeldungsfrist  gerechnet,  offen.

§.  113.  Die  Anmeldung  der  Berufung  und  die  etwa  eingegangene
Berufungsschrift  wird  dem  Gegner  in  Abschrift  zugestellt  3),  und  falls  dies
der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  ist,  in  Urschrift  vorgelegt.

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  oder  Vorlegung
kann  der  Gegner  eine  Beantwortungsschrift  einreichen.

8.  114.  Befindet  sich  der  Angeschuldigte  im  Auslande,  so  hat  die
Disziplinarkammer  die  Fristen  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung  seiner
Berufung  und  zur  Beantwortung  der  Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung  des  dienstlichen  Wohnsitzes
des  Angeschuldigten  von  Amts  wegen  zu  erweitern  und  die  betreffende  Verfügung
  gleichzeitig  mit  dem  Urtheil  beziehungsweise  mit  der  Anmeldung  der
Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  dem  Angeschuldigten  zuzustellen.


8.  115.  Die  Fristen  zur  Rechtfertigung  und  Beantwortung  der  Berufung
  (§§.  112  bis  114)  112)  können  auf  Antrag  von  der  Disziplinarkammer
verlängert  werden.

§.  116.  Nach  Ablauf  der  in  den  §§.  113  bis  115  bestimmten  Fristen
werden  die  Akten  an  den  Disziplinarhof  eingesandt#18).

116)  Auch  der  Staatsanwalt  kann  —  §  372,  während  §  343,  der  auch  bei
wie  nach  St  PO.  §  338  Abs.  2  u.  344  einseitiger  Berufung  des  Staatsanwalts
—  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten  Be=  eine  Strafmilderung  zuläßt,  nicht  anrufung
  einlegen.  Außer  diesem  Falle  wendbar  ist.
kann  keine  Partei  aus  der  gegnerischen  11)  Nicht  die  Fristen  zur  Anmeldung
Berufung  eine  ihr  günstigere  Entschei-  111  u.  114.
dungherbeiführen  Begr.  u.  U.  OV.  20.  Dez.  118)  Gesch  O.  (Anl.  J)  §  226.

84  (XII  431).  Entsprechend  St  PO.
        <pb n="226" />
        214  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

Der  Disziplinarhof  kann  die  zur  Aufklärung  der  Sache  etwa  erforderlichen
  Verfügungen  erlassen.  Er  bestimmt  sodann  eine  Sitzung  zur  mündlichen
  Verhandlung,  zu  welcher  der  Angeschuldigte  vorzuladen  und  der  Beamte
  der  Staatsanwaltschaft  zuzuziehen  ist.

In  der  mündlichen  Verhandlung  giebt  zunächst  ein  von  dem  Vorsitzenden
  des  Disziplinarhofs  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter
  eine  Darstellung  der  bis  dahin  stattgefundenen,  auf  die  in  der
Anschuldigungsschrift  enthaltenen  Anschuldigungspunkte  bezüglichen  Verhandlungen.



Im  Uebrigen  wird  nach  Maßgabe  der  in  den  §.  101  Absatz  2,  §.  102,
§.  103,  §.  104  Absatz  2  und  3,  §.  105,  §.  106,  §.  107  Absatz  1,  §.  108  und
§.  109  enthaltenen  Bestimmungen  verfahren  115).

§.  117.  Ein  anderes  Rechtsmittel,  als  die  Berufung,  insbesondere
auch  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  (Opposition  120)  oder  Restitution  121))
findet  im  Disziplinarverfahren  nicht  statt.

§.  118.  Der  Kaiser  hat  das  Recht,  die  von  den  Disziplinarbehörden
verhängten  Strafen  zu  erlassen  oder  zu  mildern.

§.  119.  Die  Vorschriften  der  88.  84  bis  118  gelten  auch  in  Ansehung
  der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten.

Der  letzte  dienstliche  Wohnsitz  derselben  ist  für  die  Zuständigkeit  im

Disziplinarverfahren  entscheidend.
8.  120.
der  Militärverwaltung25).]

[Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Beamten
Gegen  Militärbeamte,  welche  ausschließlich

  unter  Militärbefehlshabern  stehen,  verfügt  der  kommandirende  General
des  Armeekorps,  beziehungsweise  der  kommandirende  Admirali)  die
Einleitung  der  Untersuchung  und  ernennt  den  Voruntersuchungs-Beamten.

8.  121.
Militär-Disziplinarkommission.

Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  ist  die

Für  jedes  Armeekorps  tritt  die  Militär-Disziplinarkommission  am
Garnisonorte  des  General-Kommandos  zusammen.  Dieselbe  wird  aus  einem

119)  Das.  §  23.

120)  Opposition  ist  ein  der  St  PO.
unbekanntes,  gegen  Versäumnißurtheile
gerichtetes  Rechtsmittel  des  französischen
Rechts.

121)  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
  Stand  ist  nach  StPO.  8  399  bis
413  bei  groben  Rechtsverletzungen  zugelassen.


122)  Die  Militärbeamten  (Anm.  5),
die,  soweit  sie  im  Offizierrange  stehen,
höhere,  sonst  untere  genannt  werden,
zerfallen  weiter  in  drei  Klassen,  je  nachdem
  sie  I.  nur  den  Militärbefehlshabern,
II.  gleichzeitig  diesen  u.  den  ihnen  vorgesetzten

  höheren  Behörden  oder  III.  nur
den  letzteren  untergeordnet  sind  V.  13.  Aug.
95  Anlage  K.  Für  Kl.  J  sind,  soweit
die  Entfernung  aus  dem  Amte  in  Frage
steht  (§  73),  besondere  Militär-Disziplinarkommissionen
  eingerichtet  §  121,
122,  während  das  Ordnungsstrafrecht,
je  nachdem  die  militärischen  oder  die
Verwaltungs-Vorgesetzten  in  Fragestehen,
von  diesen  nach  den  militärischen  Disziplinarordnungen
  oder  nach  dem  RBeamt-G.
  ausgeübt  werden.

123)  Entspricht  der  veränderten  Einrichtung
  der  Marine.
        <pb n="227" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  215
Obersten  als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  denen  drei
zu  den  Stabsoffizieren,  Hauptleuten  oder  Rittmeistern,  die  übrigen  zu  den
oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  gehören  müssen,  gebildet.

Die  Militär-Disziplinarkommissionen  für  die  Marine  haben  ihren
Sitz  an  den  betreffenden  Marine-Stationsorten  und  bestehen  aus  einem
Kapitän  zur  See  als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  denen
drei  zu  den  Stabsoffizieren  der  Marine  oder  zu  den  Kapitän-Leutenants,
die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten  der  Marineverwaltung  gehören  müssen.

Die  Mitglieder  der  Kommission  werden  von  der  obersten  Reichs—
behörde?!)  ernannt.

8.  122.  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Militär-Disziplinarkommissionen
  werden  von  dem  Oberkriegsgerichtsratht#2,)
wahrgenommen.  Im  Behinderungsfalle  wird  von  der  obersten  Reichsbehörden)
ein  anderer  Oberkriegs=  oder  Kriegsgerichtsratht##)  mit  der  Stellvertretung
  beauftragt.

§.  123.  Gegen  Militärbeamte  kommen  in  Betreff  der  Verfügung  von
Diszlinarstrafen,  die  nicht  in  der  Entfernung  aus  dem  Amte  bestehen,  die
auf  jene  Beamten  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung2).
Dasselbe  gilt  von  der  Amtssuspension  aller  Beamten  der  Militärverwaltung
im  Falle  des  Krieges.

§.  124.  [Kosten  des  Disziplinar  verfahrens.]  Für  das  Disziplinarverfahren
  werden  weder  Gebühren,  noch  Stempel,  sondern  nur  baare
Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Insoweit  im  förmlichen  Disziplinarverfahren  (§.  84)  der  Angeschuldigte
verurtheilt  wird,  ist  er  schuldig,  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  ganz
oder  theilweise  zu  erstatten.  Ueber  die  Erstattungspflicht  entscheidet  das
Disziplinar-Erkenntniß125).

§.  125.  [Vorläufige  Dienstenthebung126).]  Die  vorläufige  Dienstenthebung
  eines  Reichsbeamten  (Suspension  vom  Amte)  tritt  kraft  des
Gesetzes  ein:

1.  wenn  im  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen,

oder  gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil

124)  An  die  Stelle  des  Kriegsauditeurs
sind  Oberkriegs-,  an  die  Stelle  der  Auditeure
  Kriegsgerichtsräthe  getreten  Mil-St
  Ger  O.  1.  Dez.  98  (RGB.  1189)  §  13
Abs.  3,  49,  65  u.  66.

125)  Das  Disziplinargericht  kann  somit
auf  einen  Theil  der  Kosten  herabgehen.
—  Der  Betrag  ist  thunlichst  in  der
Entscheidung  festzustellen  Gesch  O.  (Anl.  J)

5220  Die  vorläufige  Dienstenthebung
  erfolgt  kraft  Gesetzes  §  125,

126  oder  durch  Verfügung  §  127,  131.
Sie  stellt  keine  Strafe,  sondern  eine  im
Dienstinteresse  getroffene  Maßregel  dar
u.  die  theilweise  Einbehaltung  des  Diensteinkommens
  §  128  u.  (Wartegeldempfänger)
  §  132  bildet  nur  eine  Beschlagnahme
zur  Sicherung  der  Untersuchungs-  und
Stellvertretungskosten  Begr.  S.  77.  Danach
  ist  der  nicht  dazu  verwendete  Betrag
zurückzuerstatten  und  zwar  —  abweichend
vom  pr.  DiszG.  (Anm.  86)  §  52  —  auch
im  Falle  der  Freisprechung  §  129,  130.
        <pb n="228" />
        216  IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

erlassen  ist,  welches  den  Verlust  des  Amtes  kraft  des  Gesetzes  nach
sich  zieht  ?0);

2.  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Ent—

scheidung  ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

§.  126.  Im  Falle  des  §.  125  Nr.  1  dauert  die  Suspension  bis  zum
Ablauf  des  zehnten  Tages  nach  Wiederaufhebung  des  Verhaftungsbeschlusses
oder  nach  eingetretener  Rechtskraft  desjenigen  Urtheils  höherer  Instanz,
durch  welches  der  angeschuldigte  Beamte  zu  einer  anderen  Strafe  als  der
bezeichneten  verurtheilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die
Suspension,  bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des
Urtheils  ohne  Schuld  des  Verurtheilten  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so
tritt  für  die  Zeit  des  Aufenthalts  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltskürzung
  (§.  128)  nicht  ein.  Dasselbe  gilt  für  die  im  ersten  Absatze  dieses
Paragraphen  erwähnte  Zeit  von  zehn  Tagen,  wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben
  die  Suspension  vom  Amte  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  beschlossen
  wird.

Im  Falle  des  §.  125  Nr.  2  dauert  die  Suspension  bis  zur  Rechtskraft
  der  in  der  Disziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.

§.  127.  Die  oberste  Reichsbehörde  #)  kann  die  Suspension,  sobald
gegen  den  Beamten  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet,  oder  die  Einleitung
  eines  förmlichen  Disziplinarverfahrens  (§.  84)  verfügt  wird,  oder
auch  demnächst  im  Laufe  des  einen  oder  anderen  Verfahrens  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  verfügen.

§.  128.  Während  der  Suspension  des  Beamten  wird  vom  Ablauf
des  Monats  ab,  in  welchem  dieselbe  verfügt  ist,  die  Hälfte  seines  Diensteinkommens
  innebehalten  125).

In  Fällen  der  Noth  des  Beamten  ist  die  oberste  Reichsbehörde  21)  ermächtigt,
  die  Innebehaltung  des  Diensteinkommens  auf  den  vierten  Theil
desselben  zu  beschränken.

Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Beträge  ist  bei  Berechnung
  des  innezubehaltenden  Theils  vom  Diensteinkommen  keine  Rücksicht
  zu  nehmen.

Der  innebehaltene  Theil  des  Diensteinkommens  ist  zu  den  Kosten,
welche  durch  die  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  verursacht  werden,  der
etwaige  Rest  zu  den  Untersuchungskosten  (8.  124)  zu  verwenden.  Einen
weiteren  Beitrag  zu  den  Stellvertretungskosten  zu  leisten,  ist  der  Beamte
nicht  verpflichtet.

§.  129.  Der  zu  den  Kosten  (§.  128)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens
  wird  dem  Beamten  auch  in  dem  Falle  nachgezahlt,  wo  das  Verfahren
  die  Entfernung  aus  dem  Amte  zur  Folge  gehabt  hat.

Dem  Beamten  ist  auf  Verlangen  ein  Nachweis  über  die  Verwendung
        <pb n="229" />
        IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  217

zu  ertheilen.  Erinnerungen  gegen  die  Verwendung  können  im  Rechtswege
nicht  geltend  gemacht  werden.

8.  130.  Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  innebehaltene
  Theil  des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.

Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt,  so  ist  ihm  der  innebehaltene
  Theil  insoweit  nachzuzahlen,  als  derselbe  nicht  zur  Deckung  der
ihn  treffenden  Untersuchungskosten  und  der  Ordnungsstrafe  erforderlich  ist.
Ein  Abzug  wegen  der  Stellvertretungskosten  findet  nicht  statt.

§.  131.  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  einem  Beamten  auch
von  solchen  Vorgesetzten,  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt
sind,  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagt  werden;  es

ist  aber  darüber  sofort  an  die  oberste  Reichsbehörde#)  zu  berichten.
Diese  Untersagung  hat  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens  nicht  zur

Folge.

§.  132.  Dem  unter  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilen
  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  wird  ein  Viertel  des  Wartegeldes
  innebehalten  126),  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige
  Entscheidung  ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

Wegen  der  Nachzahlung  des  innebehaltenen  Theils  vom  Wartegelde
kommen  die  Grundsätze  der  88.  129  und  130  zur  Anwendung.

§.  133.  Alle  nach  den  Bestimmungen  der  88.  61  bis  132  erfolgenden
Aufforderungen,  Mittheilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen  sind  gültig

und  bewirken  den  Lauf  der  Fristen,

wenn  sie  unter  Beobachtung  der  für

gerichtliche  Insinuation  in  Strafsachen  vorgeschriebenen  Formen  demjenigen,

an  den  sie  ergehen,  zugestellt  sind  12).

Die  vereideten  Verwaltungsbeamten

haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsvollzieher  128).
Hat  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  verlassen,  ohne  daß

seine  vorgesetzte  Behörde  Kenntniß  von  seinem  Aufenthalt  hat,

so  erfolgt

die  Insinuation  in  der  letzten  Wohnung  des  Angeschuldigten  an  dem  dienstlichen

  Wohnort  desselben.
8.  134.

[Besondere  Bestimmungen  über  die

Defekte  der

Beamteniss).]  Die  Feststellung  der  Defekte  an  öffentlichem  oder  Privat-127)

  Die  Gesch  O.  (Anl.  J)  §  228  verweist
  auf  die  St  PO.,  diese  —  neben
den  Bestimmungen  §  40  u.  (Abwesende)
8  318  bis  327  —  im  §  37  auf  die  Vorchristen
  üb  über  Zustellungen  in  der  CPO.
8  166—21:

128)  E6.  8  152  Abst.  1

129)  Die  Vorschriften  über  Defekte,
die  der  preuß.  V.  24.  Jan.  44  (GS.52)
nachgebildet  sind,  sollen  den  Reichsfiskus
vor  Veruntreuungen  der  Beamten  sichern.
Durch  sie  werden  privatrechtliche  Ersatzansprüche

  in  ein  Verwaltungsverfahren
gewiesen,  in  dem  die  Aufsichtsbehörde
(§  134—136)  über  Betrag  u.  Ersatzpflicht
beschließt  (§  137—141,  143  u.  vorläufige
Beschlagnahme  §  146,  147),  vorbehaltlich
des  Rechtsweges  (§  144,  145).  —  Die
Vorschriften  werden  durch  die  Reichsjustizgesetzgebung
  nicht  berührt  GVG.
§  13  u.  finden  auch  auf  Personen  des
Soldatenstandes  Anwendung  RBeamt  G.
8  157.  —  Verschieden  von  diesen  Kassenoder
  Materialiendefekten,  die  auf  Fehl-
        <pb n="230" />
        218  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

vermögen,  welche  bei  Reichskassen  oder  anderen  Reichsverwaltungen  entdeckt
werden,  ist  zunächst  von  derjenigen  Behörde  zu  bewirken,  zu  deren  Geschäftskreise
  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Kasse  oder  andere  Verwaltung
gehört.

§.  135.  Von  dieser  Behörde  ist  zugleich  festzustellen,  ob  ein  Reichsbeamter
  und  eintretenden  Falls  welcher  Beamte  nach  den  Vorschriften  des
§.  141  für  den  Defekt  zu  haften  hat,  und  bei  einem  Defekt  an  Materialien,
auf  wie  hoch  die  zu  erstattende  Summe  in  Gelde  zu  berechnen  ist.

§.  136.  Ebenso  (8§.  134  und  135)  hat  die  unmittelbar  vorgesetzte
Behörde's)  die  Defekte  an  solchem  öffentlichen  oder  Privatvermögen  festzustellen,
  welches,  ohne  zu  einer  Reichskasse  oder  anderen  Reichsverwaltung
gebracht  zu  sein,  vermöge  besonderer  amtlicher  Anordnung  in  den  Gewahrsam
eines  Reichsbeamten  gekommen  ist.

§.  137.  Ueber  den  Betrag  des  Defekts,  die  Person  des  zum  Ersatz
verpflichteten  Beamten  und  den  Grund  seiner  Verpflichtung  ist  von  der  in
den  §§.  134  und  135  bezeichneten  Behörde  ein  motivirter  Beschluß  abzufassen15.


§.  138.  Nach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere
Beschlüsse  abfassen,  wenn  ein  Theil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der  andere
Theil  aber  noch  weitere  Ermittelungen  nothwendig  macht,  ingleichen,  wenn
unter  mehreren  Personen  die  Verpflichtung  der  einen  feststeht,  die  der  anderen
noch  zweifelhaft  ist.

§.  139.  Hat  die  Behörde  die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde  2),
so  ist  der  Beschluß  nach  Maßgabe  der  §s.  143  und  144  vollstreckbar.

In  allen  anderen  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung  der
vorgesetzten  höheren  Reichsbehörde  und  wird  erst  nach  deren  Genehmigung
vollstreckbar.

Von  dem  Beschlusse  ist  der  obersten  Reichsbehörde?!)  unverzüglich
Kenntniß  zu  geben.

Der  obersten  Reichsbehörde  bleibt  in  allen  Fällen  unbenommen,  einzuschreiten
  und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichtigen.

§.  140.  In  dem  abzufassenden  Beschlusse  ist  zugleich  zu  bestimmen,
welche  Vollstreckungs=  oder  Sicherheitsmaßregeln  behufs  des  Ersatzes  des
Defekts  zu  ergreifen  sind.

beträgen  im  Sollbestande  des  Staatseigenthumes
  beruhen,  sind  die  Rechnungsdefekte,
  die  durch  fehlerhafte
oder  vorschriftswidrige  Zuvielverausgabung
  veranlaßt  sind  u.  auf  Erinnerung
des  Rechnungshofes  zur  Wiedereinziehung
gelangen  ORKam  G.  27.  März  72  (GS.
278)  §  17.

130)  §  141.  —  Der  Defektenbeschluß
verhängt  keine  Strafe,  sondern  eine
Zwangsvollstreckung.  Er  ist  deßhalb
zulässig  gegen  ausgeschiedene  Beamte
Vf.  20.  Aug.  45  (MB.  282)  u.  U.  KGH.
17.  April  58  (IMB.  243,  MB.  59
S.  74),  sowie  gegen  Erben  in  Höhe  des
Nachlasses  das.  u.  U.  RGer.  3.  Juli  83
(VII  335).
        <pb n="231" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

219

Für  diese  Massregeln  sind  die  Gesetze  des  Bundesstaates,  in
welchem  dieselben  erfolgen,  entscheidend  131).

S.  141.

Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung

  zum  Ersatz  des  Defekts  gerichtet  werden:
1.  gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  als  Thäter  oder
Theilnehmer  nach  der  Ueberzeugung  der  Reichsbehörde  überführt

  ist;

2.  a)  gegen  diejenigen  Beamten,  welchen  die  Kasse  u.  s.  w.  zur
Verwaltung  übergeben  war,  und  zwar  auf  Höhe  des  ganzen

Defekts,

b)  gegen  jeden  anderen  Beamten,  der  an  der  Einnahme  oder  Ausgabe,
  der  Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem  Transport  von
Kassengeldern  oder  anderen  Gegenständen  vermöge  seiner  dienstlichen
  Stellung  theilzunehmen  hatte,  jedoch  nur  auf  Höhe  des
in  seinen  Gewahrsam  gekommenen  Betrages,

sofern  der  Defekt  nach  der  Ueberzeugung  der  Reichsbehörde  durch

grobes  Versehen  entstanden  ist  13).

Eben  dies  gilt  gegen  die  in  §.  136  genannten  Beamten  in  den  daselbst

  bezeichneten  Fällen.

8.  142.  Sind  Beamte,  gegen  welche  die  zwangsweise  Einziehung

des  Defekts  beschlossen  wird,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür
sie  eine  Amtskaution  gestellt  haben,  belassen  worden,  so  haben  dieselben
  wegen  Ersatzes  des  Defekts  anderweite  Sicherheit  zu  leisten.
Erfolgt  die  Sicherstellung  nicht,  so  findet  die  Zwangsvollstreckung  zunächst
  nicht  in  die  Kaution,  sondern  in  das  übrige  Vermögen  statt  133).

§.  143.  Die  Verwaltungsbehörde  ersucht  die  zuständigen  Gerichte,
Vollstreckungsbeamten  oder  Hypothekenbehörden  1341)  um  Vollziehung  des
Beschlusses.

Diese  sind,  ohne  auf  eine  Beurtheilung  der  Rechtmäßigkeit  des  Beschlusses
  einzugehen,  verpflichtet,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  schleunig,
ohne  vorgängiges  Zahlungsmandat,  die  Zwangsvollstreckung  auszuführen,
die  Beschlagnahme  der  zur  Deckung  des  Defekts  erforderlichen  Vermögens-131)

  Erledigt  durch  reichsgesetzliche
Regelung  der  Zwangsvollstreckung  CPO.
§  704—945  u.  (unbewegliches  Vermögen)
G.  u.  EG.  98  (RGB.  713  u.  750).

132)  Entsprechend  dem  Begriffe  der
Unterschlagung  (StGB.  §  246  u.  350)
ist  der  Beschluß  davon  abhängig,  daß
der  Fehlbetrag  die  im  amtlichen  Gewahrsam
  des  Beamten  befindlichen  Gegenstände
  betrifft  u.  der  Verlust  durch  Vorsatz
  oder  grobes  Versehen  herbeigeführt  ist.

133)  Durch  Fortfall  der  Kautionspflicht
(Anm.  23)  erledigt.

134)  Die  besonderen  Hypothekenbehörden
  (rheinischen  Hypothekenämter)  sind
fortgefallen;  Grundbuchamt  ist  überall
das  Amtsgericht  pr.  G.  26.  Sept.  99
(GS.  307)  Art.  1;  die  Zwangsvollstreckung
erfolgt  in  den  den  Gerichten  zugewiesenen
Handlungen  durch  diese  CPO.  764,
790,  828  u.  899,  sonst  durch  die  Gerichtsvollzieher
  §  753.
        <pb n="232" />
        220  IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

stücke  zu  verfügen  und  die  in  Antrag  gebrachten  Eintragungen  im  Hypotheken—
buche  zu  veranlassen.

§.  144.  Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung
eines  Defekts  für  verpflichtet  erklärt  wird  (§§.  137  und  140),  steht  demselben
  sowohl  hinsichtlich  des  Betrages,  als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit1/5)
  außer  der  Beschwerde  im  Instanzenzuge  der  Rechtsweg  zu  55).

Die  Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtsweges  beträgt  ein  Jahr,  ist  eine
Ausschlußfrist  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  dem  Beamten  geschehenen
Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder  wenn  der  Beamte  an
seinem  Wohnort  nicht  zu  treffen  ist,  mit  dem  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses.


In  dem  auf  die  Klage  des  Beamten  entstandenen  Rechtsstreit  hat  das
Gericht  über  die  Wahrheit  der  thatsächlichen  Behauptungen  der  Parteien
nach  seiner  freien  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften
  Ueberzeugung  zu  entscheiden.

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Beweis  durch  Eid,
sowie  über  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher
Geständnisse  bleiben  unberührt  13.).

Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer  thatsächlichen
  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzuerlegen,  bleibt  dem  Ermessen  des
Gerichts  überlassen.

In  der  wegen  des  Defekts  etwa  eingeleiteten  Untersuchung  bleiben  dem
Beamten,  insofern  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen
den  abgefaßten  Beschluß  auch  nach  Ablauf  des  Jahres,  wenngleich  sie  im
Civilprozeß  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können,  vorbehalten.

§.  145.  Das  Gericht  hat  auf  Antrag  des  Beamten  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  die  Zwangsvollstreckung  fortzusetzen  oder  einstweilen  einzustellen
sei.  Die  einstweilige  Einstellung  erfolgt,  wenn  der  Beamte  glaubhaft  macht,
daß  die  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung  für  ihn  einen  schwer  ersetzlichen
Nachtheil  zur  Folge  haben  würde.  Das  Gericht  ist  jedoch  verpflichtet,  falls
es  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  verordnet,  an  Stelle  derselben
auf  Antrag  der  verklagten  Reichsbehörde  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  behufs  des  Ersatzes  des  Defekts  herbeizuführen.

§.  146.  Wenn  eine  nahe  und  dringende  Gefahr  vorhanden  ist,  daß
ein  Beamter,  gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  zulässig  ist  (§.  141),
sich  auf  flüchtigen  Fuß  setzen  oder  sein  Vermögen  der  Verwendung  zum  Ersatz
  des  Defekts  entziehen  werde,  so  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Be-135)

  Nicht  hinsichtlich  sonstiger  Streit-  137)  EG.  (z.  CPO.)  30.  Jan.  77
punkte  (förmliche  Gültigkeit  des  Be=  (RGB.  244)  §  135.  Jetzt  gelten  über
schlusses)  U.  RGer.  5.  Febr.  85  (XII  143).  Beweis  durch  Eid  CPO.  §  445—477,

136)  §  153.  —  Zuständig  sind  die  durch  Urkunden  §  415—444,  durch  Ge-Landgerichte
  GVG.  §  70  Abs.  2  Nr.  1.  ständniß  §  288—290.
        <pb n="233" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  221

hördes),  auch  wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde
hat,  oder  der  unmittelbar  vorgesetzte  Beamte  das  abzugsfähige  Gehalt
(§.  19  Nr.  1)  und  nöthigenfalls  das  übrige  bewegliche  Vermögen  des  im
Eingange  bezeichneten  Beamten  vorläufig  in  Beschlag  nehmen.

Der  vorgesetzten  höheren  Reichsbehörde  ist  ungesäumt  Anzeige  davon
zu  machen  und  deren  Genehmigung  einzuholen.

§.  147.  Ist  von  den  vorgesetzten  Behörden  oder  Beamten  gemäß
§.  146  eine  Beschlagnahme  erfolgt,  so  hat  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die
Beschlagnahme  stattgefunden  hat,  auf  Antrag  des  von  derselben  betroffenen
Beamten  anzuordnen,  daß  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  der  in  den
§§.  137  und  140  vorgesehene  Beschluß  beizubringen  sei.

Wird  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  auf  weiteren  Antrag
  des  Beamten  die  Beschlagnahme  sofort  aufzuheben;  andernfalls  kommen
die  Bestimmungen  des  §.  144  zur  Anwendung.

8.  148.  Für  das  Defektenverfahren  im  Verwaltungswege  werden
Gebühren  und  Stempel  nicht  berechnet.

§.  149.  [Verfolgung  vermögensrechtlicher  Ansprüchess).]  Ueber
vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Reichsbeamten  aus  ihrem  Dienstverhältniß  135),
insbesondere  über  Ansprüche  auf  Besoldung,  Wartegeld  oder  Pension  140),
sowie  über  die  den  Hinterbliebenen  der  Reichsbeamten  gesetzlich  gewährten
Rechtsansprüche  auf  Bewilligungen,  findet  mit  folgenden  Maßgaben  der
Rechtsweg  statt.

§.  150.  Die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde#l)  muß
der  Klage  vorhergehen  und  letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts
  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  dem  Betheiligten  die
Entscheidung  jener  Behörde  bekannt  gemacht  worden,  angebracht
  werden.

In  den  Fällen,  in  welchen  gemäß  §.  54  die  höhere  Reichsbehördess)
  Entscheidung  getroffen  hat,  tritt  der  Verlust  des
Klagerechts  auch  dann  ein,  wenn  nicht  von  den  Betheiligten
gegen  diese  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an
die  oberste  Reichsbehördel)  erhoben  istshy).

§.  151.  Der  Reichsfiskus  wird  durch  die  höhere  Reichsbehörde#),
unter  welcher  der  Reichsbeamte  steht  oder  gestanden  hat,  oder  falls  er  direkt
unter  der  obersten  Reichsbehörde  steht  oder  gestanden  hat,  durch  die  oberste
Reichsbehörde  21)  vertreten.

Die  Klage  ist  bei  demjenigen  Gerichte  anzubringen,  in  dessen  Bezirke
die  betreffende  Behörde  ihren  Sitz  hats5).

138)  Die  Vorschriften  entsprechen  dem  139)  Auch  über  Bestehen  eines  solchen

preuß.  G.  über  Erweiterung  des  Rechts=  U.  Rer.  24.  März  82  (VI  110).

wegs  24.  Mai  61  (GS.  241).  140)  Auch  für  die  bei  Betriebsunfällen
vorgesehenen  18.  Juni  01  G.  (Anl.G)  87.
        <pb n="234" />
        222  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  Marz  73.

5.  152.  Gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  steht  den  Parteien  dasjenige
  Rechtsmittel  zu,  welches  bei  Beschwerdegegenständen  vom  höchsten
Werth  stattfindet.  Auch  die  Anfechtung  der  Urtheile  zweiter  Instanz
ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Beschwerdesumme  statthaft.  Die  Beschwerdesumme,
  ingleichen  die  Uebereinstimmung  der  Urtheile  erster  und  zweiter
Instanz  kommt  nur  insoweit  in  Betracht,  als  davon  die  Entscheidung
der  Frage  abhängt,  welches  von  mehreren  nach  den  Landesgesetzen
etwa  zulässigen  Rechtsmitteln  stattfindet  141).

Das  Reichs-Oberhandelsgericht  entscheidet  an  Stelle  des  für  das
Gebiet,  in  welchem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  geworden  ist,
nach  den  Landesgesetzen  bestehenden  obersten  Gerichtshofes  und  zwar
in  letzter  Instanz.  Soweit  nicht  Absatz  1  des  gegenwärtigen  Paragraphen
  abweichende  Vorschriften  enthält,  werden  die  Bestimmungen
des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
für  Handelssachen  vom  12.  Juni  1869,  sowie  die  Ergänzungen  desselben
auf  die  im  §.  149  bezeichneten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt
  14).

§.  153.  Auf  die  im  §.  144  erwähnten  Rechtsstreitigkeiten  finden  die
Bestimmungen  der  §§.  151  und  152  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der
Reichsfiskus  durch  die  höhere  Reichsbehörde  92)  vertreten  wird,  welche  den
Defektbeschluß  abgefaßt  oder  für  vollstreckbar  erklärt  hat  (S.  139  Absatz  2).
Ist  die  Abfassung  durch  die  oberste  Reichsbehörde  1)  geschehen,  so  übernimmt
diese  die  Vertretung  des  Reichsfiskus.

§.  154.  In  Rechtsstreitigkeiten  über  Vermögensansprüche  gegen  Reichsbeamte
  wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  pflichtwidriger
Unterlassung  von  Amtshandlungen  ist  sowohl  dasjenige  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirk  der  Beamte  zur  Zeit  der  Verletzung  seiner  Amtspflicht  seinen
Wohnsitz  hatte,  als  dasjenige,  in  dessen  Bezirk  derselbe  zur  Zeit  der  Erhebung
  der  Klage  seinen  Wohnsitz  hat4).

Die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel,  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts#ä)
  und  das  Verfahren  vor  demselben  richten  sich  nach  den  allgemeinen
  14)  Vorschriften.

8.  155.  Die  Entscheidungen  der  Disziplinar=  und  Verwaltungsbehörden
  darüber,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  ab  ein  Reichsbeamter  aus

141)  Jetzt  gelten  die  Reichsjustizgesetze.
Zuständig  sind  die  Landgerichte  GVG.
§  70  Abs.  21;  Berufung  geht  an  das
Oberlandesgericht  das.  §  1231  u.  CPO.
§  511,  gegen  dessen  Entscheidung  die
Rerision  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth
zulässig  ist  das.  8  547.

142)  Die  Revision  geht  an  das  Reichsgericht
  GVG.  §  1351,  auch  wo  —  wie

in  Bayern  —  ein  oberstes  Landesgericht
besteht  EG.  (z.  GV.)  27.  Jan.  77
(RGB.  77)  Art.  8  Abf.  2.

143)  Anm.  136.  —  Diese  doppelte  Zuständigkeit
  wird  durch  die  abweichende
Bestimmung  der  CPO.  s§  32  nicht  berührt
  EG.  (Anm.  137)  §  13  Abf.  1.

144)  Anm.  141  u.  142,  wonach  die  Bezugnahme
  auf  §  152  nicht  mehr  zutrifft.
        <pb n="235" />
        IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.  223

seinem  Amte  zu  entfernen,  einstweilig  oder  definitiv  in  den  Ruhestand  zu
versetzen,  oder  vorläufig  seines  Dienstes  zu  entheben  sei,  und  über  die  Ver—
hängung  von  Ordnungsstrafen  sind  für  die  Beurtheilung  der  vor  dem  Gerichte
  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen  Ansprüche  maßgebend.

§.  156.  [Schlußbestimmungen.]  Die  Reichstags-Beamten  haben
die  Rechte  und  Pflichten  der  Reichsbeamten.

Die  Anstellung  der  Reichstags-Beamten  erfolgt  durch  den  Reichstags-Präsidenten,
  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  derselben  bildet.

§.  157.  Auf  Personen  des  Soldatenstandes  findet  dieses  Gesetz  nur
in  den  S§.  134  bis  148  Anwendung.

§.  158145).  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Versetzung  in
ein  anderes  Amt,  über  die  einstweilige  und  über  die  zwangsweise  Versetzung
in  den  Ruhestand,  über  Disziplinarbestrafung  und  über  vorläufige  Dienstenthebung
  finden  auf  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts116),  auf  die  Mitglieder
  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  11),  auf  die  Mitglieder  des
Rechnungshofes  des  Deutschen  Reichss)  und  auf  richterliche  Militär-Justiz--beamte

  19)  keine  Anwendung.

Außerdem  haben  für  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts#)  die  Verschriften
  dieses  Gesetzes  über  die  Pensionirung  und  über  den  Verlust  der

Pension  150)  keine  Geltungs1).

§.  159.  Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  regelt  eine  vom  Kaiser  zu
erlassende  Verordnung,  durch  welche  namentlich  diejenigen  Behörden  näher
zu  bezeichnen  sind,  welche  unter  den  in  diesem  Gesetze  erwähnten  Reichsbehörden

  verstanden  sein  sollen!).

145)  Abs.  1  betrifft  die  richterlichen
Beamten  und  schließt  sich  an  §  8  des
GVG.,  wonach  Richter  wider  ihren
Willen  nur  durch  Richterspruch  u.  unter
den  gesetzlichen  Voraussetzungen  u.  Formen
  dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amtes
enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  oder
in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können.

146)  Anm.  96.  —  Amtsverlust,  vorläufige
  Dienstenthebung  u.  Zwangspensionirung
  bestimmen  sich  für  die  Mitglieder
  des  Reichsgerichts  nach
GVG.  8  128—  131;  Ordnungsstrafen
sind  ausgeschlossen.  —  Verb.  Abf.  2.

147)  Die  Mitglieder  des  Bundesamtes
  stehen  ähnlich  wie  die  Mitglieder
des  Reichsgerichts  (vor.  Anm.)  Unt  Wohns.=G.
  94  (RGB.  262)  §s  43;  die  Pension  (Abf.
2)  ist  jedoch  jetzt  nach  dem  RBeamt  G.
(8  41  bis  52)  zu  berechnen.

146)  Reichsgesetzliche  Vorschriften  fehlen;
gemäß  §  19  finden  deßhalb  die  Bestimmungen
  Anwendung,  die  in  Preußen

für  die  Mitglieder  der  —  durch  G.
4.  Juli  60  BGl.  433  mit  dem  Rechnungshofe
  verbundenen  —  Oberrechnungskammer
  gegeben  sind.  Für  diese
gilt  gemäß  G.  27.  März  72  (Anm.  129)
85  das  für  Richter  gegebene  DiszG.
7.  Mai  51  (GS.  218),  erg.  G.  26.  März
56  (GS.  201)  u.  9.  April  79  (GS.  345).

119)  Die  Militärjustizbeamten  unterliegen
  einem  eigenen  Verfahren,  für
das  besondere  Disziplinarkammern  bei
den  Oberkriegsgerichten  und  ein  Disziplinarhof
  bei  dem  Reichsmilitärgerichte
gebildet  sind  G.  1.  Dez.  98  (RGB.  1297).

150)  Ein  Verlust  der  Pension,  der  im
Entwurfe  vorgesehen  war,  ist  in  das
Gesetz  nicht  übergegangen;  die  Worte
sind  irrthümlich  stehen  geblieben.

151)  Unanwendbar  sind  danach  §  34
bis  60,  ebenso  das  Ergänzungs  G.  86
(Anm.  59  a)  das.  Art.  VII.  Statt  dieser
gelten  die  günstigeren  Vorschriften  des
GVG.  8  130.
        <pb n="236" />
        224  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  23.  Nov.  74.

Anlagen  zum  Keichsbeamtengesetze.

Anlage  A  (zu  Anmerkung  1).
Uerordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung

des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  und  die  Anustellung  der  Reichsbeamten.
Nom  23.  Rovember  1874.  (RGB.  135.)

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund
des  §.  159  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  was  folgt:

§.  1.  Die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausübung
derjenigen  Funktionen,  welche  in  dem  Gesetze,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  und
in  den  dieses  Gesetz  abändernden  und  ergänzenden  Gesetzen  und
Verordnungen  den  obersten  Reichsbehörden,  den  höheren  Reichsbehörden,
  den  vorgesetzten  Dienstbehörden  und  den  unmittelbar
vorgesetzten  Behörden  beigelegt  sind,  bestimmt  sich  für  den  gesammten
  Umfang  der  Reichsverwaltung  mit  Ausnahme  des  auswärtigen
  Amtes  und  seines  Dienstbereichs,  vorbehaltlich  der
verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers,  nach
dem  anliegenden  Verzeichnissel).

8.  2.  Eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten:

1.  die  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden,  sowie  diejenigen  Reichsbeamten,
  welche  nach  ihrer  dienstlichen  Stellung  denselben  vorgehen
oder  gleichstehen;

2.  die  Konsuln  (Artikel  56  der  Reichsverfassung).

§.  3.  Die  Anstellungs-Urkunden  der  übrigen  Reichsbeamten  werden
im  Namen  des  Kaisers  vom  Reichskanzler  oder  von  den  durch  denselben
dazu  ermächtigten  Behörden  ertheilt.

§.  4.  Die  §§.  2  und  3  finden  auf  diejenigen  Reichsbeamten  keine
Anwendung,  über  deren  Anstellung  durch  Reichsgesetz))  oder  vertragsmäßig)
eine  abweichende  Bestimmung  getroffen  ist.

1)  V.  27.  Dez.  99  (R.  730).  —  2)  Reichstagsbeamte  RBeamt  G.  s  156
Reichsbankbeamte  V.  19.  Dez.  75  (Anl.  B).  Abs.  2,  Mitglieder  der  Verwaltung  des
—  In  Betreff  der  Schutzbezirksbeamten  R  nvalidenfonds  G.  73  (V4)  §  11.
übt  der  Reichskanzler  die  der  obersten  3)  Auf  Staatsverträgen  beruht  die
Reichsbehörde  zustehenden  Befugnisse  aus  Anstellung  der  mittelbaren  Reichsbeamten
V.  9.  Aug.  96  (RGB.  691)  Art.  3.  RBeamt  G.  Anm.  5.
        <pb n="237" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  23.  Nov.  74.  225

Verzeichniß  der  Reichsbehörden  .

I.  Oberste  Reichsbehörden.
das  Reichsamt  des  Innern,
das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,
das  Königlich  sächsische  Kriegsministerium,
das  Königlich  württembergische  Kriegsministerium,
das  Reichs-Marine-Amt,
das  Reichs-Justizamt,
das  Reichsschatzamt,
das  Reichs-Eisenbahn-Amt,
der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,
10.  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
11.  das  Reichs-Postamt,
12.  das  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen,
13.  das  Reichsmilitärgerichtz).

*  8—

%  J  "

II.  Höhere,  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
Reichsbehörden  und  Vorsteher  solcher  Behörden.

A.  Verwaltung  des  Innern.

das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen,
das  Schiffsvermessungsamt,

das  Statistische  Amt,

die  Normal-Aichungs-Kommission,

das  Gesundheitsamt,

das  Patentamt,

das  Reichs-Versicherungsamt,

die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt,
das  Kanalamt.  «

SDPONPEVHPSPSOH

B.  Verwaltung  des  Reichsheers.
a.  Für  das  Disziplinarverfahren:
die  kommandirenden  Generale,
der  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
der  Chef  des  Königlich  sächsischen  Generalstabs,
der  General--Inspekteur  des  Ingenieur=  und  Pionierkorps  und  der
Festungen,

—

4)  Das  Verzeichniß  ist  durch  V.  27.  Dez.
99  (Anm.  1)  neu  festgestellt.
J.  15

5)  V.  14.  Mai  01  (RGB.  173).
        <pb n="238" />
        226  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  23.  Nov.  74.

„  S

10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
(21.)
22.
23.
24.

S—

der  General-Inspekteur  der  Kavallerie,

der  Gouverneur  von  Berlin  und  der  Kommandant  von  Potsdam,
die  Kommandanten  von  Dresden  und  Festung  Königstein,

der  General-Inspekteur  des  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesens,


der  General-Inspekteur  des  Etappen=  und  Eisenbahnwesens,

der  Feldzeugmeister,

der  Inspekteur  der  Verkehrstruppen,

der  Kommandeur  des  Kadettenkorps,

der  Inspekteur  der  Kriegsschulen,

der  Direktor  der  Kriegsakademie,

der  Präses  der  Ober-Militär-Examinationskommission,

der  Vorstand  der  vereinigten  Artillerie=  und  Ingenieurschule,

der  Inspekteur  der  Infanterieschulen,

der  Inspekteur  der  Königlich  sächsischen  Infanterieschulen,

der  Inspekteur  der  militärischen  Strafanstalten,

der  Königlich  preußische  Generalstabsarzt  der  Armee,

)

der  Präses  der  Artillerie-Prüfungs-Kommission,

der  Präses  der  Gewehr-Prüfungs-Kommission,

die  Korps-Intendanturen  und  Intendanten,  die  Intendantur  der
militärischen  Institute  und  der  Vorstand  derselben.

b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung
vermögenerechtlicher  Ansprüche:
die  kommandirenden  Generale,
der  Feldzeugmeister,
der  Inspekteur  der  Verkehrstruppen,
die  Korps-Intendanturen  sowie  die  Intendantur  der  militärischen
Institute.

C.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
a.  Für  das  Disziplinarverfahren:

der  Chef  des  Admiralstabs  der  Marine,
die  Chefs  der  Marinestationen  der  Ostsee  und  der  Nordsee,
der  Inspekteur  des  Bildungswesens  der  Marine  zugleich  als
Direktor  der  Marine-Akademie,
die  Chefs  von  Flotten  und  Geschwadern,
der  Inspekteur  des  Torpedowesens,
der  Inspekteur  der  Marineartillerie,

6)  Fortgefallen  Anm.  5.
        <pb n="239" />
        13.
14.

K

..

IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  23.  Nov.  74.  227

der  Marinedepotinspekteur,

die  Oberwerftdirektoren,

der  Direktor  der  Marineschule,

der  Direktor  der  Deutschen  Seewarte,

.  die  Intendanturen  der  Marinestationen  der  Ostsee  und  der  Nordsee

  und  die  Marine-Intendanten,

die  Vorstände  der  Sanitätsämter  der  Marinestationen  der  Ostsee
und  der  Nordsee,

der  Vorstand  der  Schiffsprüfungskommission,

der  Gouverneur  von  Kuautschou.

b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung
vermögensrechtlicher  Ansprüche:
die  Chefs  der  Marinestationen  der  Ostsee  und  der  Nordsee,
die  Oberwerftdirektoren,
die  Intendanturen  der  Marinestationen  der  Ostsee  und  der  Nordsee,
der  Gouverneur  von  Kiautschon.

D.  Reichs-Justizverwaltung.
der  Präsident  des  Reichsgerichts,
der  Ober-Reichsanwalt.

E.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.

a.  Im  Allgemeinen:

die  Ober-Postdirektionen,
die  Direktion  der  Reichsdruckerei.

b.  Für  das  Disziplinarverfahren:
der  Vorsteher  des  Post-Zeitungsamts,
der  Vorsteher  des  deutschen  Postamts  in  Konstantinopel,
der  Vorsteher  der  Postbezirksbehörde  für  Deutsch-Ostafrika,
der  Vorsteher  der  Postbezirksbehörde  für  Deutsch-Südwestafrika.

F.  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.

Die  General-Direktion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

III.  Vorgesetzte  Dienstbehörden.
A.  Die  unter  l.  aufgeführten  Behörden.

B.  Verwaltung  des  Innern.

Die  unter  II.  A.  aufgeführten  Behörden.

15°
        <pb n="240" />
        228

—*-13.


14.

15.
16.
17.

IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  23.  Nov.  74.

C.  Verwaltung  des  Reichsheers.

a.  Im  Allgemeinen:
die  unter  II.  B.  a.  aufgeführten  Behörden,
das  Königlich  preußische  Militär-Reitinstitut,
die  Königlich  preußische  Inspektion  des  Militär-Veterinärwesens,
die  Königlich  preußische  Inspektion  der  technischen  Institute  der
Infanterie,
die  Königlich  preußische  Inspektion  der  technischen  Institute  der
Artillerie,
die  Königlich  preußische  Artilleriedepot-Inspektion,
die  Königlich  preußische  General-Militärkasse  und  die  Königlich
preußische  General-Kriegskasse,

.  die  Königlich  preußischen  Remontedepots,
9.
10.
11.
12.

die  Königlich  sächsischen  Remontedepots,

das  Königlich  württembergische  Remontedepot,

der  Kommandeur  des  Kadettenkorps  zu  Dresden,

der  Kommandeur  der  Unteroffizierschule  und  der  Unteroffiziervorschule
  zu  Marienberg,

der  Direktor  der  Soldatenknaben-Erziehungsanstalt  zu  Kleinstruppen,
der  Direktor  der  Königlich  sächsischen  vereinigten  Artilleriewerkstätten.
und  Depots,

die  Königlich  sächsische  Geniedirektion,

das  Königlich  sächsische  Kriegs-Zahlamt,

das  Königlich  württembergische  Kriegs-Zahlamt.

b.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehenden  Militärbeamten:

1.

#o  PS

die  kommandirenden  Generale,

der  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,

der  Präses  des  Ingenieur-Komitees,

der  Inspekteur  der  Verkehrstruppen,

die  Festungs-Inspekteure,

die  Artilleriedepot-Direktoren,

der  Inspekteur  der  Telegraphentruppen,

die  Waffenabtheilung  des  Königlich  württembergischen  Kriegsministeriums
  als  vorgesetzte  Instanz  des  Königlich  württembergischen
  Artilleriedepots.

D.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

Die  unter  II.  C.  aufgeführten  Behörden.

E.  Reichs-Justizverwaltung.

Die  unter  II.  D.  aufgeführten  Behörden.
        <pb n="241" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  33.  Nov.  74.  229

F.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Die  unter  II.  E.  aufgeführten  Behörden.

G.  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.
Die  General-Direktion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

IV.  Unmittelbar  vorgesetzte  Behörden  und  Beamte.

A.  Verwaltung  des  Reichsheers.
a.  Für  die  ausschließlich  unter  MWilitärbefehlshabern  stehenden  Militärbeamten:
Der  nächste  Dienstvorgesetzte.

b.  Für  die  übrigen  Beamten:

1.  der  Vorsteher  (Kommandeur,  Direktor,  Präses,  Chefarzt,  Rendant
  r2c.)  jeder  Behörde  und  militärischen  Anstalt  hinsichtlich  der
bei  ihr  angestellten  Beamten,

2.  jede  Behörde,  welcher  eine  andere  oder  eine  militärische  Anstalt
unmittelbar  untergeben  ist,  hinsichtlich  des  Vorstehers  oder,  wo  ein
solcher  fehlt,  hinsichtlich  der  Beamten  der  untergebenen  Behörde
oder  Anstalt.

Bemerkung.  Es  gelten  als  Vorsteher
des  Invalidenhauses  in  Berlin:  der  Gouverneur,
der  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärärztliche  Bildungswesen:
  der  Subdirektor,
der  Garnisonschulen:  die  Vorsitzenden  der  Kuratorien,

3.  jeder  Dienstälteste  unter  den  einem  Gerichtsherrn  zugeordneten
  richterlichen  Militärjustizbeamten  für  die  bei
dem  Stabe  des  Gerichtsherrn  angestellten  Militär-=gerichtsschreiber
  und  Militärgerichtsboten).

B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
A.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehenden  Marinebeamten:
die  Kommandeure  der  Matrosen=  und  Werftdivisionen,  der  Seebataillone,
  der  Schiffsjungenabtheilung,  der  Matrosenartillerieabtheilungen,

  der  Torpedoabtheilungen  und  der  Abtheilungen  der
Matrosendivisionen.

b.  Außerdem  gelten  als  unmittelbare  Vorgesetzte  der  ihnen  untergebenen  Beamten:
1.  die  Chefs  von  Flottillen  und  Divisionen  sowie  die  Chefs  außerheimischer
  Stationen,

2.  die  Kommandanten  S.  M.  Schiffe,
3.  der  Direktor  der  Marineschule,
        <pb n="242" />
        230  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  A  V.  betr.  die  Zuständigkeit  23.  Nov.  74.

der  Direktor  der  Deckoffizierschule,

der  Direktor  der  Deutschen  Seewarte,

der  Vorstand  des  Observatoriums  zu  Wilhelmshaven,
der  Vorstand  des  Chronometer-Observatoriums  in  Kiel,
die  Hafenkapitäne,

die  Küstenbezirksinspektoren,

der  Lootsenkommandeur  an  der  Jade,

.  der  evangelische  Marine-Oberpfarrer,

die  Vorstände  der  Artilleriedepots,

die  Vorstände  der  Minendepots,

der  Direktor  der  Torpedowerkstatt,

die  Ressortdirektoren  der  Kaiserlichen  Werften,

.  der  Präses  des  Torpedoversuchskommandos,

die  Vorstände  der  Kassen=  und  Magazinverwaltungen  sowie  der
Annahmeämter  der  Werften,

der  Vorstand  der  Verwaltung  der  Marine-Akademie  und  -Schule,
der  Vorstand  der  Verwaltung  der  Deckoffizierschule,

die  Vorstände  der  Garnisonbauverwaltungen,

.  die  Vorstände  der  Stationskassen,

die  Vorstände  der  Bekleidungsämter,

.  die  Rendanten  der  Magazinverwaltungen  der  Bekleidungsämter,
.  die  Vorstände  der  Verpflegungsämter,

die  Vorstände  der  Garnisonverwaltungen,

.  die  Chefärzte  der  Marinelazarethe.

Uebrigen  gelten  als  unmittelbar  vorgesetzte  Behörden
und  Beamte:

.  der  Vorsteher  jeder  Behörde  hinsichtlich  der  bei  ihr  angestellten

Beamten,

jede  Behörde,  welcher  eine  andere  unmittelbar  untergeben  ist,  hinsichtlich
  des  Vorstehers  oder,  wo  ein  solcher  fehlt,  hinsichtlich  der
Beamten  der  untergebenen  Behörde.
        <pb n="243" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  B  V.  betr.  Zuständigkeit  bei  der  Reichsbank  19.  Dez.  75.  231

Anlage  B  (zu  Anmerkung  1).

Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  der  Geamten  und  die  Z—uständigkeit
zur  Ausführung  des  Gesetzes  nom  31.  März  1873  bei  der  Uerwaltung  der
Reichsbank.  Nom  19.  Bezember  1875.  (ReB.  378.)

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  in  Ergänzung
der  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  und  die  Anstellung  der  Reichsbeamten,
  vom  23.  November  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  135),  was  folgt:

§.  1.  Die  Beamten  der  Reichsbank,  soweit  sie  nicht  in  Gemäßheit
der  §§.  27  und  36  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  vom  Kaiser  zu  ernennen  sind,  werden  von  dem  Reichskanzler  oder
auf  Grund  der  von  dem  letzteren  ertheilten  Ermächtigung  von  dem  Präsidenten
  des  Reichsbank-Direktoriums  angestellt.

§.  2.  Zur  Ausühung  derjenigen  Funktionen,  welche  in  dem  Gesetze,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  der  obersten  Reichsbehörde,  den  höheren  Reichsbehörden,
  den  vorgesetzten  Dienstbehörden  und  den  unmittelbar  vorgesetzten
Behörden  beigelegt  sind,  sind  im  Bereiche  der  Reichsbankverwaltung  zuständig:


A.  in  Bezug  auf  den  Präsidenten  und  die  Mitglieder  des  Reichsbank-Direktoriums:


der  Reichskanzler;
B.  in  Bezug  auf  die  übrigen  Reichsbankbeamten:
I.  als  oberste  Reichsbehörde:
das  Reichsbank-Direktorium;
II.  als  höhere,  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
  Reichsbehörden:
die  Reichsbankhauptstellen;
III.  als  vorgesetzte  Dienstbehörde:
der  Präsident  des  Reichsbank-Direktoriums;
IV.  als  unmittelbar  vorgesetzte  Behörden  bezw.  Beamte:
1.  der  Vorsteher  jeder  Bankanstalt  hinsichtlich  der  bei  ihr  angestellten
  Beamten;
2.  jede  Bankanstalt,  welcher  eine  andere  unmittelbar  untergeben
ist,  hinsichtlich  des  Vorstehers  oder,  wo  ein  solcher  fehlt,
hinsichtlich  der  Beamten  der  untergebenen  Behörde.
        <pb n="244" />
        232  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  O  G.  betr.  Wohnungsgeldzuschüsse  30.  Juni  73.

Anlage  C  (zu  Anmerkung  9).

Gesetz,  betreffend  die  Gemilligung  von  Mohnungsgeldzuschüssen  an  die  Gffiziere
und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie  an  die
Reichsbeamten.  Vom  30.  Juni  1873.  (RGB.  166.)10

§.  1.  Die  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  die  Civil=  und  Militärbeamten  des  Reichs  erhalten,  wenn  sie  ihren
dienstlichen  Wohnsitz  in  Deutschland  haben,  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden  und
eine  Besoldung  aus  der  Reichskasse  beziehen,  vom  1.  Januar  1873  ab  einen
Wohnungsgeldzuschuß  nach  Maßgabe  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Tarifes.

§.  2.  Welche  Reichsbeamten  den  im  Tarif  unter  I.  2,  II.  2,  III.  2,
V.  und  VI.  bezeichneten  Kategorien  beizuzählen  sind,  wird  in  den  Jahren
1873  und  1874  durch  Kaiserliche  Verordnung,  von  da  ab  durch  den  Reichshaushalts-Etat
  bestimmt?).  Für  den  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschuß
ist  der  mit  der  Amtsstellung  verbundene  Dienstrang,  nicht  der  einem  Beamten
etwa  persönlich  beigelegte  höhere  Rang,  maßgebend.

§.  3.  Für  die  Eintheilung  der  Orte  in  Servisklassen,  auf  welche  der
Tarif  Bezug  nimmt,  ist  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  die  am
1.  Juli  d.  J.  bestehende  Eintheilung  der  Orte,  nach  welcher  die  Serviskompetenzen
  der  Militärpersonen  bemessen  werden,  maßgebend.  Bei  Veränderungen
  in  der  Klasseneintheilung  kommt  von  dem  auf  die  Publikation
derselben  folgenden  Kalenderquartale  ab  der  danach  sich  ergebende  anderweite
  Tarifsatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  in  Anwendungs).

§.  4.  Bei  einer  Versetzung  erlischt  der  Anspruch  auf  den,  dem  bisherigen
dienstlichen  Wohnort  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses  mit  dem
Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Bezug  des  Gehalts  der  bisherigen  Dienststelle  aufhört.

Hat  die  Versetzung  an  einen  Ort,  welcher  zu  einer  niedrigeren  Servisklasse
  gehört,  eine  Verminderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  zur  Folge,  so
wird  hierdurch  ein  Entschädigungsanspruch  nicht  begründet.

§.  5.  Offiziere,  Aerzte  oder  Beamte,  welche  mehr  als  eine  Stelle  bekleiden,
  erhalten  den  Wohnungsgeldzuschuß  nur  einmal,  und  zwar  für  diejenige
  Stelle,  welche  auf  den  höchsten  Satz  Anspruch  giebt.

§  6.  Wird  eine  Besoldung  theils  aus  Reichsmitteln,  theils  aus
Staatsmitteln  bestritten,  so  erhält  der  Empfänger  von  dem  tarifmäßigen
Wohnungsgeldzuschusse  seiner  Stelle  (§  1)  nur  eine  dem  auf  die  Reichskasse
übernommenen  Besoldungstheile  entsprechende  Quote.

§.  7.  Offizieren,  Aerzten  und  Beamten,  welche  eine  Dienstwohnung

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  73  gefügt.  Die  Bestimmung  für  1874/5
Drucks.  Nr.  125  (Entw.  u.  Begr.),  193  hat  keine  Bedeutung  mehr.
(KB.);  St.  S.  811,  1308,  1348.  3)  Fetzige  Klasseneintheilung  G.  26.Juli
2)  Die  Tarifklassen  werden  im  Etat  97  (RöEB.  619)  Beilage  III,  erg.  Bek.
den  einzelnen  Beamtenbesoldungen  bei-  18.  Dez.  99  (RGB.  704).
        <pb n="245" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  C  G.  betr.  Wohnungsgeldzuschüsse  30.  Juni  73.  233

innehaben  oder  anstatt  derselben  eine  ihnen  besonders  bewilligte  Miethsentschädigung
  beziehen,  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß  nicht  gewährt.  Hat
der  Inhaber  einer  Dienstwohnung  eine  Miethsvergütung  zu  entrichten,  so
wird  die  letztere  vom  1.  Januar  1873  ab  insoweit  erlassen,  als  sie  den  Betrag
  des  Wohnungsgeldzuschusses  nicht  übersteigt.

S.  8.  Bei  Feststellung  der  Umzugskosten-Vergütungen  bleibt  der
Wohnungsgeldzuschuss  ausser  Ansatz).  Bei  Bemessung  der  Pension  wird
der  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I.  bis
V.  in  Anrechnung  gebrachts).  Dieser  Satz  gilt  auch  für  diejenigen  Offiziere,
Aerzte  und  Beamten,  welche  eine  Dienstwohnung  innehaben,  oder  eine
Miethsentschädigung  (§.  7)  beziehen.  In  allen  anderen  Beziehungen  gilt  der
Wohnungsgeldzuschuß  mit  der  im  §.  4  bestimmten  Maßgabe  als  Bestandtheil
  der  Besoldung.

8.  9.  Auf  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  findet  dieses

Gesetz  keine  Anwendung).
Tarif.

Bezeichnung  Jahresbetrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  in
den  Orten  der  Servisklasse:

der
Chargen  der  Offiziere  und  Aerzte  des
Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  Berlin  I.  —.  III.  IV.  V.
sowie  der  Kategorien  der  Reichsbeamten.  Thir.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.

I.  1.  Divisions-Kommandeure,  Brigade-Kommandeure
  und  Offiziere  in
Nemireriungen  ase  Nnges,

arinestations-Chefs  und  Admirale,
  sowie  der  General-Stabsarzt  500  400  300  240  200  200
der  Armee;
2.  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden.


II.  1.  Stabsoffiziere  mit  Regiments-Kommandeur-Rang,
  Kapitäne  zur  See,
Generalärzte;  400  300|  240|  200  180  180

2.  Vortragende  Räthe  der  obersten
Reichsbehörden  rc.

III.  1.  Stabsoffiziere,  Korvetten-Kapitäne,

Hauptleute  (Rittmeister),  Kapitän-Lieutenants,

  Ober-Stabsärzte,  300  220  180  160  140  120

Stabsärzte;
2.  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden
  2c.  !
IV.  Lieutenants  und  Assistenzürztte  140  90  80  75  72  72
V.  Subalternbeamee  180  144  120  100  72  60
VI.  Unterbeamte  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  80  60  48  36  24  20

4)  Durch  Neuregelung  der  Umzugs-  6)  Laut  Begr.  (Anm.  1)  ist  der  Ankostenvergütung
  (Anl.  F  §  10)  erledigt.  spruch  dieser  Beamten  bereits  bei  Rege-5)

  Die  für  die  theuersten  Orte  be=  lung  ihren  sonstigen  Bezüge  berücksichtigt.
stimmte  Klasse  A  bleibt  außer  Ansatz.
        <pb n="246" />
        234  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  D  G.  betr.  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  20.  April  81.

Anlage  D  (zu  Anmerkung  9).

Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittmen  und  Waisen  der  Reichsbramten
  der  Civilvermaltung.  Bom  20.  April  1881.  (RGB.  85)  .

§.  1.  Beamte  der  Civilverwaltung,  welche  Diensteinkommen  oder
Wartegeld  aus  der  Reichskasse  beziehen  und  welchen  beim  Eintritt  der  Voraussetzungen
  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  Erfüllung  der  erforderlichen
  Dienstzeit  Pension  aus  der  Reichskasse  gebühren  würde,  sowie  in  den
Ruhestand  versetzte  Beamte  der  Civilverwaltung,  welche  kraft  gesetzlichen
Anspruchs  oder  auf  Grund  des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  lebenslängliche  Pension  aus  der  Reichskasse
beziehen,  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Diese  Vorschriften  erstrecken  sich  nicht  auf  solche  Beamte,  welche
nur  nebenamtlich  im  Reichsdienst  angestellt  sind  15).

G.  2—6)0).

§.  7.  Die  Wittwe  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte
  Ehe  legitimirten  Kinder  eines  zur  Zeit  seines  Todes  gemäß  §  1
bezugsberechtigtents)  Beamten  erhalten  aus  der  Reichskasse  Wittwenund
  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

§.  S.  Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert
derjenigen  Pension,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen
ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage
in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  81
Drucks.  Nr.  28  (Entw.  u.  Begr.),  73
(KB.);  StB.  S.  148,  662,  763.  —  Ausführung
  Bek.  25.  Mai  81  (CB.  183)
u.  Vorschriften  26.  Aug.  85.  —  Ergänzungen
  brachten:

a)  G.  5.  März  88  (RGB.  65)  wegen

Außerhebungsetzung  der  Wittwenu.
  Waisengeldbeiträge  Art.  I  (über
Art.  II  s.  Anm.  7;  Art.  III  enthält
den  Vorbehalt  des  Bündnißvtr.
23.  Nov.  70  mit  Bayern),  wonach
§  2—6  u.  §  23,  24  (Anm.  7)  fortgefallen
  u.  §  1,  7,  14  u.  22  geändert
  sind;  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.
87/88  Drucks.  Nr.  62  (Entw.  u.  Begr.);
St  B.  S.  454,  499,  900  u.  1115.

b)  G.  17.  Mai  97  (RGB.  455)  Art.  J

u.  IV  wegen  Erhöhung  des  Wittwengeldes,
  wodurch  §  8  neu  gefaßt
u.  8  12  ergänzt  ist;  Quellen:  Verh.

d.  Reichst.  Drucks.  Nr.  747  (Entw.

u.  HSegr)  St  B.  S.  5617,  5735,

5846.
Das  G.  mit  Ergänzungen  ist  auf
Reichsbankbeamte  anwendbar,  an
Stelle  der  Reichs=  tritt  die  Reichsbankkasse
  V.  8.  Juni  81  (RGB.  117),  18.  März
88  (RGB.  80)  u.  26.  Juli  97  (RGB.
613).  —  Els.-Lothringen  Nr.  VI  1
Anm.  5  d.  W.  —  Besondere  Beihülfen
  erhalten  die  Hinterbliebenen  gefallener
  oder  in  Folge  von  Krieg  oder
Seereisen  verstorbener  Militär=  u.  Marinebeamten
  Mil  Pens  G.  27.  Juni  71
(RGB.  275)  §  41,  42,  52  Abs.  2  (Fassung
  des  G.  22.  Mai  93  RGB.  171
Art.  13),  56,  57  u.  94—96.  —  Entsprechend
  ist  die  Fürsorge  für  Angehörige
  des  Reichsheeres  und  der
Kriegsflotte  geordnet  worden  Nr.  12
Anm.  137.
        <pb n="247" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  D  G.  betr.  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  20.  April  81.  235

verordneten  Beschränkung,  mindestens  zweihundertsechzehn  Mark
betragen  und

für  Wittwen  der  obersten  Reichsbeamten  einschließlich  der
unter  I  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  30.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  bezeichneten  den  Betrag  von
dreitausend  Mark,

für  Wittwen  der  unter  II  des  Tarifs  bezeichneten  Reichsbeamten
  den  Betrag  von  zweitausendfünfhundert  Mark,

im  Uebrigen  den  Betrag  von  zweitausend  Mark
nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  den  Klassen  entscheiden  die
Bestimmungen  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  187310).

§.  9.  Das  Weisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Beamten
  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel
des  Wittwengeldes  für  jedes  Kind;

2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Beamten  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
ein  Drittel  des  Wittwengeldes  für  jedes  Kind.

§.  10.  Wittwen=  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen
den  Betrag  der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt
ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand
  versetzt  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Wittwen=  und  das
Waisengeld  verhältnißmäßig  gekürzt.

§.  11.  Bei  dem  Ausscheiden  eines  Wittwen=  oder  Waeisengeldberechtigten
  erhöht  sich  das  Wittwen=  oder  Waisengeld  der  verbleibenden
Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden  Monat  an  insoweit,  als  sie  sich  noch
nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen  nach  den  88.  8  bis  10  gebührenden  Beträge
  befinden.

§.  12.  War  die  Wittwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,
  so  wird  das  nach  Maßgabe  der  §§.  8  und  10  berechnete  Wittwengeld
  für  jedes  angefangene  Jahr  des  Altersunterschiedes  über  15  bis  einschließlich
  25  Jahre  um  ½0  gekürzt.

Auf  den  nach  §.  9  zu  berechnenden  Betrag  des  Waisengeldes  sind
diese  Kürzungen  des  Wittwengeldes  ohne  Einfluß.

Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene
  Jahr  ihrer  weiteren  Dauer  dem  gekürzten  Betrag  ein
Zwanzigstel  des  berechneten  Wittwengeldes  so  lange  hinzugesetzt,
bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht  istt").

§.  13.  Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die
Ehe  mit  dem  verstorbenen  Beamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem
        <pb n="248" />
        236  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  D  G.  betr.  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  20.  April  81.

Ableben  geschlossen  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der
Wittwe  den  Bezug  des  Wittwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe
und  die  hinterbliebenen  Kinder  eines  pensionirten  Beamten  aus  solcher  Ehe,
welche  erst  nach  der  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

§.  14.  Stirbt  ein  in  8.  1  bezeichnetert)  Beamter,  welchem,  wenn  er
am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  ware,  auf  Grund  des  §F.  39  des
Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  eine  Pension  hätte  bewilligt
werden  können,  so  kann  der  Wittwe  und  den  Waisen  desselben  Wittwenund
  Waisengeld  durch  den  Reichskanzler  bewilligt  werden.

Stirbt  ein  in  §.  1  bezeichnetert)  Beamter,  welchem  nach  §§.  50  und
52  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  im  Falle  seiner  Versetzung
in  den  Ruhestand  die  Anrechnung  gewisser  Zeiten  auf  die  in  Betracht
kommende  Dienstzeit  hätte  bewilligt  werden  können,  so  ist  der  Reichskanzler
befugt,  eine  solche  Anrechnung  auch  bei  Festsetzung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes
  zuzulassen.

§.  15.  Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit
dem  Ablauf  des  Gnadenquartals  oder  des  Gnadenmonats.

§.  16.  Das  Wittwen=  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  voraus
gezahlt?).  An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste
Reichsbehörde2),  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere
Reichsbehörde)  übertragen  kann.

(Abs.  2)5).

§.  17.  Das  Wittwen=  und  Weisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung
weder  abgetreten,  noch  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden  ).

§.  18.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Waeisengeldes
erlischt:

1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem

er  sich  verheirathet  oder  stirbt;

2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem

sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet.

§.  19.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Waisengeldes
ruht,  wenn  der  Berechtigte  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen
Wiedererlangung  desselben.

§.  20.  Mit  den  aus  §.  14  sich  ergebenden  Maßgaben  erfolgt  die
Bestimmung  darüber,  ob  und  welches  Wittwen=  und  Waisengeld  der  Wittwe

2)  Ueber  Zahlung  u.  Verrechnung  er-  §  197,  nach  Schluß  des  Jahres  in  dem
gingen  die  Bestimmungen  Anlage  DIl.  sie  entstehen  §  201.

3)  Anl.  A  Verzeichniß  I.  6)  Die  Pfändung  bestimmt  sich  nach

4)  Das.  II.  den  für  das  Diensteinkommen  maßgeben-5)

  Aufgehoben  EG.  z.  BGB.  Art.  48.  den  Vorschristen  (RBeamt  G.  Anm.  14).
Ansprüche  verjähren  in  4  Jahren  BG.
        <pb n="249" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  UAnl.  D1  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  AusfBest.  25.  Mai  81.  237

und  den  Waisen  eines  Beamten  zusteht,  durch  die  oberste  Reichsbehörde  5),
welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde)
übertragen  kann.

§.  21.  Das  den  Hinterbliebenen  eines  Beamten  zu  bewilligende
Wittwen=  oder  Waisengeld  darf  nicht  hinter  demjenigen  Betrage  zurückbleiben,
welcher  denselben  nach  den  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  sie
geltenden  Bestimmungen  aus  der  Reichskasse  hätte  gewährt  werden  müssen,
wenn  der  Beamte  vor  diesem  Zeitpunkte  gestorben  wäre.

§.  22.  Beamte,  welche  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
unterliegen:!s),  sind  nicht  verpflichtet,  einer  Militär=  oder  Landesbeamten-Wittwenkasse
  oder  der  sonstigen  Veranstaltung  eines  Bundesstaates  zur  Versorgung
  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  beizutreten.

(6.  23  u.  24)7).

8.  25.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Anteraulage  D1  (zum  Gesetz  20.  April  1881  §  10).
Ausführungsbestimmungen  vom  25.  Mai  1881.  (CB.  183.)

Zufolge  Erlasses  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  25.  Mai  1881  sind
bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  (R-G-Bl.  S.  85)  hinsichtlich
  der  Erhebung  und  Verrechnung  der  Wittwen-  und  Waisengeld-Beiträge,
  sowiel)  der  Zahlung  und  Verrechnung  des  Wittwen=  und  Waisen--geldes
  nachstehende  Vorschriften  in  Anwendung  zu  bringen:

(1.)0.
II.  Zahlung  und  Verrechnung  der  Wittwen=  und  Waisengelder.

1.  In  Bezug  auf  die  Feststellung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes
hat  jede  Verwaltung,  für  welche  ein  gesonderter  Spezial-Etat  durch  die  gesetzgebenden
  Faktoren  festgestellt  wird,  im  Bereiche  desselben  die  Ausführung
des  Gesetzes  nach  Maßgabe  des  §.  20  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
§.  14)  selbständig  vorzunehmen.

Verwaltungen,  denen  ein  Fonds  für  Beamten-Pensionen  oder  für
Wartegelder  außerhalb  ihres  Spezial-Etats  zu  eigner  Verwaltung  überwiesen
ist,  führen  das  Gesetz  in  Betreff  der  Pensionen  und  Wartegelder  ihres  Ressorts
in  gleicher  Weise  aus,  wie  wenn  der  überwiesene  Fonds  in  dem  eignen
Spezial-Etat  ausgebracht  wäre.

1)  §  23  u.  24,  die  die  bei  einer  Lan=  1a)  fortgefallen,  auch  Art.  II  des  G.  88
desanstalt  (8  22)  oder  Privatgesellschaft  (Anm.  1  a),  der  den  Widerruf  des  Verversicherten
  Beamten  im  Falle  Verzichts  zichts  zuließ,  hat  keine  Bedeutung  mehr.
auf  Wittwen=  u.  Waisengeld  von  Witt-  1)  Mit  Aufhebung  der  Wittwen=  u.
wen=  u.  Waisengeldbeiträgen  befreiten,  Waisengeldbeiträge  (Anl.  D  Anm.  1  a)
sind  mit  deren  Außerhebungsetzung  (Anm.  fortgefallen.
        <pb n="250" />
        238  IV.  4.  RBeamtG.  UAnl.  D1  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  AusfBest.  25.  Mai  S1.

2.  Hinsichtlich  der  Anweisung  und  Verrechnung  der  Wittwen-  und
Waisengelder  tritt  dasselbe  Verfahren  ein,  welches  zur  Zeit  in  Betreff  der
Bewilligungen  an  Hinterbliebene  von  Beamten  (vergl.  Kapitel  76  Titel  3  der
fortdauernden  Ausgaben,  Titel  33  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung,  Titel  6  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Reichsdruckerei
  und  Titel  5  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen)
  besteht.

3.  In  der  ersten  Anweisung  ist  in  Betreff  der  Waisen  auf  Grund
eines  standesamtlichen  oder  pfarramtlichen  Zeugnisses  das  Lebensalter  derselben
  und  der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  das  Waisengeld  längstens  zu
zahlen  ist,  anzugeben.

(4.)7.

5.  Der  bei  der  Feststellung  der  Wittwen=  und  Waisengelder  im  Hinblick
  auf  die  88.  12  und  13  des  Gesetzes  erforderliche  Nachweis  des  Geburtstages
  des  verstorbenen  Beamten  und  seiner  Ehefrau,  sowie  des  Tages  der
Eheschließung  ist,  sofern  nicht  etwa  die  Personalakten  des  verstorbenen  Beamten
  zweifellose  Auskunft  ergeben,  durch  eine  standesamtliche  oder  pfarramtliche
  Urkunde  über  die  Eheschließung,  welche  die  erforderlichen  Daten
enthält,  zu  führen.  Diese  Urkunde  beziehungsweise  die  auf  Grund  der
Personalakten  des  Beamten  seitens  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  auszustellende
  Bescheinigung  ist  demnächst  der  Kasse  zur  Rechnungs-Justifikation
zuzufertigen.

6.  Der  Betrag  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  ist  in  der  Quittung
außer  mit  Zahlen  mit  Buchstaben  auszudrücken.

7.  Die  Quittungen  über  Wittwen=  und  Waisengeld  bedürfen  einer
Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Empfängers,  sofern  nicht  die  zahlende
Stelle  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  unter  eigner  Vertretung  davon
absehen  will.

Die  Quittungen  über  die  Wittwengeldraten  sind  mit  einer  Bescheinigung
  darüber  zu  versehen,  daß  die  Berechtigte  noch  lebt  und  nach  dem
Tode  des  Beamten,  von  welchem  sie  ihr  Recht  herleitet,  nicht  wieder  geheirathet
  hat.

Unter  den  Quittungen  über  Waisengelder,  welche  an  Mädchen  von
mehr  als  sechszehn  Jahren  zu  zahlen  sind,  ist  zu  bescheinigen,  daß  die  Berechtigte
  unverehelicht  ist.

Für  die  Quittungen  der  Waisen  im  Allgemeinen  genügt  dagegen  ein
Attest  darüber,  daß  die  Waisengeld-Berechtigten  am  Leben  sind.

Das  Attest  muß  von  einem  öffentlichen  Beamten,  welcher  ein  Dienstsiegel
zu  führen  berechtigt  ist,  unter  deutlicher  Beidrückung  des  letzteren  ausgestellt  sein.

Quittungen,  welche  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  ausgestellt  werden,

2)  Nur  auf  Etatsjahr  1881  bezüglich.
        <pb n="251" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  E  V.  üb.  Urlaub  u.  Stellvertretung  2.  Nov.  74.  239

bedürfen  in  Beziehung  auf  die  Unterschrift  zu  dem  Atteste  der  Legalisirung
eines  deutschen  Gesandten  oder  eines  deutschen  Konsuls.

8.  Die  Quittung  und  das  dazu  gehörige  Attest  dürfen  nicht  vor  dem
ersten  Tage  desjenigen  Monats  ausgestellt  werden,  für  welchen  das  Wittwenund
  Waisengeld  gezahlt  werden  soll.

9.  Aus  der  Quittung  über  Wittwengeld  muß  der  Name  und  Amtscharakter
  des  verstorbenen  Ehemannes,  sowie  der  Geburtsname  der  Wittwe
ersichtlich  sein.  Der  letztere  ist  auch  in  dem  Atteste  (Ziffer  7)  anzugeben.

In  den  Quittungen  über  Waisengeld  sind  außer  den  Namen  der
Waisen  ihre  Geburtstage  anzugeben.

10.  Sofern  die  Zahlung  von  Wittwen=  oder  Waisengeld  an  Vormünder
  oder  Pfleger  erfolgt,  hat  die  zahlende  Kasse  auf  der  Ouittung  zu
bescheinigen,  daß  die  Legitimation  zur  Erhebung  durch  Vorzeigung  der  Bestallung
  geführt  ist.

11.  Zu  den  Quittungen  über  Wittwen=  und  Waisengeld  und  den  dazu
auszustellenden  Attesten  sind  die  als  Anlage  II  und  III  beigefügten  Formulares)
  anzuwenden.

Anlage  E  (zu  §14  Abfl.  1).

erordnung  über  den  Arlaub  der  Reichsbeamten  und  deren  Stellnertretung.
Nom  2.  Ronember  1874.  (RGB.  129)1.

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund
des  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  was  folgt:

§.  1.  Anträge  der  Reichsbeamten  auf  Bewilligung  von  Urlaub  sind
unter  Angabe  der  Veranlassung  und  des  Zwecks  der  unmittelbar  vorgesetzten
Behörde  oder  dem  unmittelbar  vorgesetzten  Beamten  einzureichen.

§.  2.  Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Stellen,  welche  zur  Ertheilung
von  Urlaub  berechtigt  sind,  sowie  die  Zeiträume,  für  welche  von  denselben
Urlaub  gewährt  werden  darf.

§.  3.  Wird  ein  Urlaub  zur  Wiederherstellung  der  Gesundheit  nachgesucht,
  so  ist  dem  Antrage  eine  ärztliche  Bescheinigung  beizufügen.

Die  Stelle,  welcher  die  Entscheidung  über  den  Antrag  zusteht,  ist  berechtigt,
  die  Beibringung  einer  solchen  Bescheinigung  ausnahmsweise  zu  erlassen.

§  4.  Der  beurlaubte  Beamte  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  ihm  während
der  Abwesenheit  von  seinem  Wohnort  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörden
zugestellt  werden  können.

3)  Nicht  abgedruckt.  Schutzgebieten  werden  die  Bestimmungen
1)  Für  gesandtschaftliche  und  Konsular=  von  dem  Reichskanzler  getroffen  V.  9.  Aug.

beamte  erging  die  besondere  V.  23.  April  96  (RGB.  691)  Art.  5.

79  (RGB.  134);  für  Beamte  in  den
        <pb n="252" />
        240  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  E  V.  üb.  Urlaub  u.  Stellvertretung  2.  Nov.  74.

§.  5.  Für  die  Vertretung  eines  beurlaubten  Beamten  ist  zunächst  von
der  Stelle  Sorge  zu  tragen,  welche  den  Urlaub  ertheilt.

Dieselbe  setzt  zugleich  fest,  inwieweit  die  dem  Beurlaubten  zur  Bestreitung
  von  Dienstaufwandskosten  bewilligten  Bezüge  dem  Vertreter  zu
überweisen  sind.

§.  6.  Zur  Deckung  von  Stellvertretungskosten  findet,  sofern  diese
nicht  nach  §  14  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  der  Reichskasse  zur  Last
fallen,  bei  einem  Urlaub  von  mehr  als  1½  bis  zu  6  Monaten  für  den  anderthalb
  Monate  übersteigenden  Zeitraum  ein  Abzug  von  dem  Diensteinkommen
des  Beurlaubten  im  Betrage  der  Hälfte  desselben  statt;  bei  fernerem  Urlaub
wird  das  ganze  Diensteinkommen  einbehalten.

Eine  Abweichung  hiervon  bedarf  der  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde.


Bei  Berechnung  der  Abzüge  für  Theile  von  Monaten  werden  die
letzteren  stets  zu  30  Tagen  angenommen.

§.  7.  Die  Urlaubsbewilligung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden,
wenn  das  dienstliche  Interesse  es  erheischt.

Für  Militär=  und  Marinebeamte  erlischt  jede  Urlaubsbewilligung,  wenn
die  Kriegsbereitschaft  oder  die  Mobilmachung  der  bewaffneten  Macht  oder
einer  Abtheilung  derselben  angeordnet  wird,  mit  der  Bekanntmachung  dieser
Anordnung.

§.  8S.  Durch  diese  Verordnung  werden  nicht  berührt:

1.  die  §§.  48—61  des  Reglements  über  die  Serviskompetenz  der
Truppen  im  Frieden  vom  20.  Februar  18682),

2.  der  §.  6  der  allgemeinen  Dienstinstruktion  für  die  Konsuln  vom
6.  Juni  18713),

3.  die  88.  2  und  3  des  Regulativs  zur  Ordnung  des  Geschäftsganges
  bei  dem  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  vom  6.  Januar
18734),

4.  die  auf  das  Marine-Zahlmeister-Personal  bezüglichen  Bestimmungen
der  Beilage  3  zu  dem  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der
Marinetheile  und  in  Dienst  gestellten  Schiffe  im  Frieden  vom
9.  Dezember  1873,

5.  der  §.  8  der  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden  vom
18.  April  18805),

6.  der  §.  27  der  Geschäftsordnung  des  Reichsgerichts)).

2)  M.  S.  166.  Die  Vorschrift  be-  4)  CB.  S.  4.
trifft  die  Fortzahlung  des  Servis  bei  5)  Jetzt  maßgebende  Vorschrift,  Anl.  H.
Beurlaubungen  u.  Erkrankungen.  6)  Statt  des  Geschäftsreg.  für  d.  Ober-3)
  Die  Vorschrift  gilt  nach  der  Neu=  handelzgericht  gilt  die  Gesch  O.  8.  April
(Anm.  1)  nur  noch  für  Wahl=  80  (CB.  190).
konsuln.
        <pb n="253" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  F  V.  üb.  Tagegelder,  Fuhr=  u.  Umzugskosten  25.  Juni  01.  241

Anlage  F  (zu  8.  18).
Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Amzugskosten

der  Reichsbeamten.

Uom  25.  Juni  1001.

(RGB.  241).

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18

des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,

vom

31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,

  was  folgt:
8.  1.
den  folgenden  Sätzen:

I.  die  Chefs  der  obersten  Reichsbehörden
II.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden  28

Die  Reichsbeamten  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach

35  Mark,

III.  die  vortragenden  Räthe  der  obersten  Reichsbehörden



IV.  die  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden  15
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden  12
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  Reichabehör  den  8

VII.  die  Unterbeamten.

4  „  ).

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb

24  Stunden  beendet,
unter  I  bis  VII  gewährt.

so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  der  Sätze

Wird  die  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und
beendet,  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  1  auf  27  Mark,  bei
II  auf  21  Mark,  bei  III  auf  17  Mark,  bei  IV  auf  12  Mark,  bei  V  auf
9  Mark,  bei  VI  auf  6  Mark  und  bei  VII  auf  3  Mark  ein.

§.  2.  Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,
  so  kann  das  Tagegeld  (§.  1)  von  der  obersten  Reichsbehörde  angemessen

  erhöht  werden.

1)  Die  V.,  die  an  Stelle  der  V.  21.
Juni  75  getreten  ist,  hat  —  nach  Vorgang
  des  preuß.  G.  21.  Juni  97  (GS.
193)  —  die  Tagegelder  im  Allgemeinen
erhöht,  sie  aber  bei  kürzerer  Dauer  gleich
den  Fuhrkosten  für  Eisenbahnen  und
Schiffe  ermäßigt.  Sie  behandelt  neben
den  allgemeinen  und  Uebergangsbestimmungen
  §  23  u.  24,  die  Tagegelder  §  1—3,
8  u.  22,  die  Fuhrkosten  8  4—9,  beide
gemeinsam  §  10—12  und  die  unzugskosten
  §  13—22.  —  Die  V.  findet  Anwendung
  auf  Beamte  der  Militär=  u.
Marineverw.  gem.  V.  20.  Mai  80  Unteranl.
  FI1,  im  Geschäftsbereiche  des
Reichsamts  des  Innern  gem.  V.  1.  Juli

I.

01  Unteranl.  F2,  der  Betriebsverw.
der  Reichseisenbahnen  gem.  V.  10.  Juli  01
Unteranl.  F3  u.  der  Post=  u.  Telegraphenverw.
  gem.  V.  29.  Juli77  Unteranl.
  P4.  —  Ausführung  von  Dienstreisen
  Best.  12.  Dez.  95  Unteranl.  Fö.
—  Besondere  Vorschriften  ergingen  für
die  Landesbeamten  in  Elf.-Lothringen
Nr.  VI  1  Anm.  5  d.  W.,  für  gesandtschaftliche
  u.  Konsularbeamte  V.  23.  April
79  (RGB.  127),  erg.  7.  Febr.  81  (das.
27),  während  für  die  Schutzgebiete  der
Reichskanzler  zum  Erlasse  der  Vorschriften
  ermächtigt  ist  V.  9.  August  96
(RGB.  691)  Art.  5.
2)  922.

16
        <pb n="254" />
        242  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  F  V.  üb.  Tagegelder,  Fuhr=  u.  Umzugskosten  25.  Juni  01.

8.  3.  Etatsmäßig  angestellte  Reichsbeamte,  welche  außerhalb  ihres
Wohnorts  an  einem  und  demselben  Orte  länger  als  einen  Monat  beschäftigt
  werden,  erhalten  neben  ihrer  Besoldung  für  den  ersten  Monat  die
im  8.  1  festgesetzten  Tagegelder.  Für  die  folgende  Zeit  einer  solchen  Beschäftigung
  etatsmäßig  angestellter  Beamten  sowie  in  dem  Falle,  wenn  nicht
etatsmäßig  angestellte  Reichsbeamte  außerhalb  ihres  Wohnorts  verwendet
werden,  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde  die  zu  gewährenden  Tagegelder.

Für  die  Dauer  der  Hin=  und  Rückreise  haben  die  Beamten  in  jedem
Falle  auf  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder  Anspruch.

8.  4.  An  Fuhrkosten  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung  erhalten:

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder

II.

III.

Segelschiffen  gemacht  werden  können:

1.  die  im  §.  1  unter  I  bis  V  bezeichneten  und  die  ihnen  nach
§.  22  gleichgestellten  Beamten  für  das  Kilometer  9  Pfennig
und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark.

Hat  einer  der  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten
einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  ihn
5  Pfennig  für  das  Kilometer  beanspruchen,

2.  die  im  §.  1  unter  VI  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  8.  22
gleichgestellten  Beamten  für  das  Kilometer  7  Pfennig  und  für
jeden  Zu=  und  Abgang  2  Mark,

3.  die  Unterbeamten  für  das  Kilometer  5  Pfennig  und  für  jeden
Zu=  und  Abgang  1  Mark;

bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen,  Dampfschiffen

  oder  Segelschiffen  zurückgelegt  werden  können:

1.  die  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  und  die  ihnen  nach
§.  22  gleichgestellten  Beamten  60  Pfennig,

2.  die  im  §.  1  unter  V  und  VI  bezeichneten  und  die  ihnen  nach
§.  22  gleichgestellten  Beamten  40  Pfennig,

3.  die  Unterbeamten  30  Pfennig

für  das  Kilometer  der  nächsten  fahrbaren  Straßenverbindung;

für  die  bei  Dienstreisen  außerhalb  des  Reichsgebiets  zurückgelegten

Wegestrecken  die  im  8.  1  unter  I  bis  VII  bezeichneten  und  die

ihnen  nach  §.  22  gleichgestellten  Beamten  die  den  entsprechenden

Klassen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  des  Reichs

für  Dienstreisen  außerhalb  des  Reichsgebiets  zustehenden  Sätze:).
Bewegt  sich  eine  Dienstreise  innerhalb  und  außerhalb  des

Reichsgebiets,  so  ist  für  die  Feststellung  der  außerhalb  des  Reichsgebiets

  liegenden,  auf  volle  Kilometer  abzurundenden  Wegestrecke

die  der  Grenze  zunächstgelegene  deutsche  Eisenbahnstation  und  bei

Seereisen  derjenige  deutsche  Hafen  maßgebend,  an  welchem  die

Einschiffung  oder  die  Ausschiffung  des  Beamten  stattfindet.
        <pb n="255" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  P  V.  üb.  Tagegelder,  Fuhr=  u.  Umzugskosten  26.  Juni  01.  243

IV.  Die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  Umständen  von  den  Be—
amten  bei  ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu  benutzen  und  welche
Fuhrkostenvergütungen  in  solchen  Fällen  zu  gewähren  sind,  erfolgt
durch  den  Reichskanzler.

Haben  nachweislich  höhere  Fuhrkosten  als  die  nach  I  bis  IV  zu  gewährenden
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

§.  5.  Soweit  Beamte  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln
  ausführen,  haben  sie  an  Fuhrkosten  nur  die  bestimmungsmäßigen
  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  zu  beanspruchen.

§.  6.  Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders
berechnet.  Hat  jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten
unmittelbar  nach  einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich
zurückgelegte  Weg  ungetheilt  der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.

§.  7.  Für  Wegestrecken  oder  Umwege,  welche  lediglich  zum  Zwecke
der  Uebernachtung  nach  anderen  Orten  als  dem  Orte  des  Dienstgeschäfts
gemacht  werden  müssen  2),  sind  an  Stelle  der  vorstehenden  Vergütungssätze
in  den  Grenzen  derselben  die  etwa  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten.

8.  8S.  Für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Beamten  werden  weder  Tagegelder
  noch  Fuhrkosten  gezahlt;  dasselbe  gilt  von  Geschäften  außerhalb  des
Wohnorts  in  geringerer  Entfernung  als  2  Kilometer  von  demselben.  War
der  Beamte  durch  außergewöhnliche  Umstände  genöthigt,  sich  eines  Fuhrwerkes
  zu  bedienen,  oder  waren  sonstige  nothwendige  Unkosten,  wie  Brückenoder
  Fährgeld,  aufzuwenden,  so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  den  Reichskanzler  bestimmt  werden,
daß  den  Beamten  bei  den  außerhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden
Geschäften  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.

§.  9.  Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene
Kilometer  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet.

§.  10.  Für  Beamte,  welche  durch  die  Art  ihrer  Dienstgeschäfte  zu
häufigen  Dienstreisen  innerhalb  bestimmter  Amtsbezirke  oder  zu  regelmäßig
wiederkehrenden  Dienstreisen  zwischen  bestimmten  Orten  genöthigt  werden,
können  an  Stelle  der  verordnungsmäßigen  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach
Bestimmung  des  Reichskanzlers  Bauschvergütungen  festgesetzt  werden.

Ebenso  können  für  Dienstreisen  zwischen  nahe  gelegenen  Orten  an
Stelle  der  verordnungsmäßigen  Tagegelder  und  Fuhrkosten  in  den  Grenzen
derselben  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  Bauschvergütungen  festgesetzt
werden.

§.  11.  Beamte,  welche  zum  Zwecke  von  Reisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirkes
  neben  oder  in  ihrem  Einkommen  eine  Bauschsumme  für  Tagegelder
oder  Fuhrkosten  oder  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen,

3)  Zulässigkeit  Best.  12.  Dez.  95  (Anl.  Fö)  Nr.  2  Abf.  2.
167
        <pb n="256" />
        244  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.F  V.  üb.  Tagegelder,  Fuhr=  u.  Umzugskosten  25.  Juni  01.

erhalten  Tagegelder  oder  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  nur
dann,  wenn  sie  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Amtsbezirkes  ausgeführt
haben.

§.  12.  Für  Dienstreisen  von  Beamten,  welche  sich  im  Vorbereitungsdienste
  befinden,  werden  Tagegelder  und  Fuhrkosten  dann  nicht  gewährt,
wenn  die  Reisen  lediglich  zum  Zwecke  der  Ausbildung  dieser  Beamten  erfolgen.
  Ob  Letzteres  der  Fall  ist,  entscheidet  die  Behörde,  von  welcher  der
Auftrag  zur  Reise  ertheilt  wird.

§.  13.  Die  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen
  im  Inlande  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

auf  Transportkosten
  für
je  10  Kilometer:

auf  allgemeine
Kosten:

I.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehördden

  .  1800  Mark,  24  Mark,
II.  die  vortragenden  Näthe  der  obersten

Reichsbehördden  .  1000  „  20  „
III.  die  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden

  500  „  10  „
IV.  die  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden

  300  „  8  „
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden

  240  „  7  „
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  sere

behörden  .  180  „  6  „
VII.  die  Unterbeamten  100  „  4  „  2?).

Bei  Versetzungen  etatsmäßig  angestellter  Reichsbeamten  im  Ausland
oder  vom  Inlande  nach  außerhalb  des  Reichsgebiets  gelegenen  Orten  oder
vom  Auslande  nach  Orten  innerhalb  des  Reichsgebiets  werden  die  Sätze
der  allgemeinen  Kosten  und  der  Transportkosten  in  den  Grenzen  der  den
entsprechenden  Klassen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  im  gleichen
Falle  zustehenden  Vergütungen  vom  Reichskanzler  bestimmt!h.

Außerdem  ist  der  Miethzins")  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte
  für  die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsort  auf  die  Zeit
von  dem  Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  hat  aufwenden
müssen,  mit  welchem  die  Auflösung  des  Miethverhältnisses  möglich  wurde.
Diese  Vergütung  darf  jedoch  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum
gewährt  werden.  Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann
demselben  eine  Entschädigung  höchstens  bis  zum  halbjährigen  Betrage  des
ortsÜüblichen  Miethwerths  der  von  ihm  benutzten  Wohnung  gewährt  werden.

4)  Abzüglich  etwaiger  darin  enthaltener  elektrische  Beleuchtung  u.  ähnliche  An-Entschädigungen
  für  Centralheizung,  lagen  Vf.  O0  (CB.  415).
        <pb n="257" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  F  V.  üb.  Tagegelder,  Fuhr=  u.  Umzugskosten  25.  Juni  01.  245

§.  14.  Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  nach  §.  13
I  bis  VII  festzusetzenden  Vergütung.

8.  15.  Bei  Berechnung  der  Vergütung  ist  die  Entfernung  zwischen
den  Orten,  von  welchen  und  nach  welchen  die  Versetzung  stattfindet,  nach
der  kürzesten  fahrbaren  Straßenverbindung  zu  Grunde  zu  legen  und  rücksichtlich
  der  Kilometerzahl,  wenn  solche  nicht  durch  zehn  theilbar  ist,  die
überschießende,  10  Kilometer  nicht  erreichende  Strecke  als  eine  Entfernung
von  10  Kilometer  zu  rechnen.

§.  16.  Von  den  Vergütungssätzen  ist  derjenige  in  Anwendung  zu
bringen,  welchen  die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —
der  Beamte  versetzt  wird.

§.  17.  Die  zum  Bezug  einer  Vergütung  für  Umzugskosten  berechtigten
Beamten  erhalten  außer  dieser  Vergütung  für  ihre  Person  Tagegelder  und
Fuhrkosten  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Verordnung.

§.  18.  Die  nicht  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei
Versetzungen  die  verordnungsmäßigen  persönlichen  Fuhrkosten  und  Tagegelder.
Vergütung  für  Umzugskosten  wird  ihnen  nicht  gewährt.  Allgemeine  Umzugskosten
  können  ihnen  ausnahmsweise  in  den  Fällen  und  in  den  Grenzen,
in  welchen  solche  den  nicht  etatsmäßig  angestellten  gesandtschaftlichen  und
Konsularbeamten  gewährt  werden  dürfen:),  vom  Reichskanzler  bewilligt  werden.

Den  im  höheren  Reichsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigten  technischen
Beamten,  soweit  ihnen  die  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung  ausdrücklich
eröffnet  ist,  werden  Umzugskosten  neben  den  persönlichen  Fuhrkosten  und
Tagegeldern  gewährt.  Ob  diese  Voraussetzungen  zur  Gewährung  von  Umzugskosten
  vorhanden  sind,  entscheidet  die  oberste  Reichsbehörde  im  Einvernehmen
  mit  der  Reichsfinanzverwaltung.

8.  19.  Hat  ein  in  den  Ruhestand  oder  in  den  einstwilligen  Ruhestand
versetzter  Beamter  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  sind  demselben
  die  Kosten  des  Umzugs  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihm
gewählten  Wohnorte  nach  Maßgabe  der  88.  13  bis  17  zu  gewähren.

8.  20.  Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Reichsbeamten  erhalten
  bei  Wiederanstellung  im  Reichsdienste  Vergütung  für  Umzugskosten
nach  den  Bestimmungen  der  88.  13  bis  17.  Der  Berechnung  ist  die  Entfernung
  zwischen  dem  bisherigen  Wohnort  und  dem  neuen  Ametssitze  zu
Grunde  zu  legen.

§.  21.  Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Reichsdienste  gestanden  zu
haben,  in  denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  die  oberste  Reichsbehörde
  festzusetzende  Vergütung  für  die  Dienstantrittsreise  und  im  Falle  der
dauernden  Uebernahme  eine  in  gleicher  Weise  festzusetzende  Vergütung  für
Umzugskosten  gewährt  werden.  Diese  Vergütungen  sollen  nur  ausnahmsweise
  bewilligt  werden  und  dürfen  die  Sätze  nicht  übersteigen,  welche  die
Stellung  bedingt,  in  welche  der  Beamte  berufen  wird.
        <pb n="258" />
        246  IV.  4.  RBeamtG.  Unteranl.  F1  V.  betr.  Tagegelder  u.  s.  w.
§.  22.  Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Beamten  im  Sinne  dieser
Verordnung  zu  den  im  §.  1  unter  I  bis  VII  und  im  8.  13  unter  I  bis  VII
genannten  Beamtenklassen  gehören  oder  denselben  gleichzustellen  sind).

§.  23.  Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  gemäß  §.  18
des  Reichsbeamtengesetzes  erlassenen  Verordnungen  über  die  Tagegelder,
Fuhrkosten  und  Umzugskosten  werden  vom  Reichskanzler  getroffen;  sie  sind
für  die  Ansprüche  der  Reichsbeamten  gleicherweise  maßgebend.

§.  24.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1901  an  die  Stelle
der  Verordnung  vom  21.  Juni  1875,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249),  und
der  Artikel  1  und  2  der  Verordnung  vom  19.  November  1879,  betreffend
die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.
S.  313).  Für  Dienst=  und  Versetzungsreisen,  welche  vor  dem  1.  Juli  1901
begonnen  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,  sind  die  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren.
Vom  1.  Juli  1901  ab  treten  auch  überall  da,  wo  in  den  für  einzelne  Dienstzweige
  erlassenen  Verordnungen  auf  die  Vorschriften  und  Sätze  der  Verordnung
  vom  21.  Juni  1875  Bezug  genommen  ist,  die  entsprechenden  Bestimmungen
  und  Sätze  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  deren  Stelle.

AUnteranlage  F1  (zu  V.  25.  Juni  1901).
Uerordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  die  Gemährung  von  Tagrgeldern,

  Fuhrkosten  und  Amzugskosten  an  die  Zeamten  der  Militär-  und
Marinevermaltung.  Nom  20.  Mai  1880.  (RGB.  113)1).

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  8.  18
des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  64)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,
  was  folgt:

§.  1.  Die  Vorschriften  Unserer  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die

5)  Klasseneintheilung  Bek.  6.  Jan.  76
(CB.  7),  13.  Febr.  86  (das.  35),  18.  April
88  (das.  151);  Verw.  des  Reichsheeres

Kontingents,  beziehungsweise  das
Reichsmarineamt  ermächtigt  ist,
den  Beamten  der  Militär=  be-Vf.

  13.  Juni  95  (das.  207),  23.  Mai  96
(das.  125)  u.  1.  Juni  99  (das.  184);  Marinebeamte
  Vf.  1.  Nov.  95  (das.  382);
Reichseisenbahnverw.  Vf.  18.  Sept.  94
(das.  413);  Post=  u.  Telegraphenverwaltung
  Vf.  12.  Jan.  92  (daf.  10).

1)  Durch  V.  27.  Juli  86  (RGB.
235)  dahin  ergänzt,  daß  die  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des

ziehungsweise  Marineverwaltung
für  Reisen,  welche  häufig  oder  in
bestimmten  Zeiträumen  nach  nahe
belegenen  Ortenauszuführen  sind,
eine  Pauschalsumme  an  Stelle  der
verordnungsmäßigen  Fuhrkosten
und  Tagegelder  in  den  Grenzen
derselben  festzusetzen.  —  Klasseneintheilung
  Anl.  F  §  22.
        <pb n="259" />
        in  der  Militär=  u.  Marineverwaltung  20.  Mai  80.  247

Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  vom  25.  Juni  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  241)2)  finden  auf  die  Beamten  der  Militär=  und
Marineverwaltung  nach  Maßgabe  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen
Anwendung.

§.  2.  Serdvisberechtigte  Militärbeamte,  welche  mit  Truppentheilen  oder
den  Stäben  der  höheren  Truppenbefehlshaber  sich  auf  dem  Marsche  oder  in
Kantonnirungen  befinden,  erhalten  als  Entschädigung  zur  Bestreitung  der
Mehrkosten  des  Aufenthalts  außerhalb  der  Garnison  an  Stelle  der  Tagegelder
  neben  dem  Naturalquartier  die  Kommandozulage  nach  Maßgabe  der
darüber  erlassenen  näheren  Festsetzungen.

In  gleicher  Weise  werden  auch  diejenigen  servisberechtigten  Militärbeamten
  entschädigt,  welche  nicht  im  Anschluß  an  Truppentheile  oder  die
Stäbe  der  höheren  Truppenbefehlshaber  bei  Uebungen  oder  Truppenzusammenziehungen
  mit  der  Wahrnehmung  des  Administrationsdienstes  bezw.  mit  der
Beaufsichtigung  oder  Verwaltung  von  Magazinen,  Lazarethen  oder  sonst
ihnen  unterstellten  Anstalten  beauftragt  werden.

Beziehen  servisberechtigte  Beamte  keine  Fourageration,  so  erhalten  sie,
mit  Ausnahme  der  Unterbeamten,  neben  der  Kommandozulage  zu  ihrer  Beförderung,
  sofern  ihnen  zu  ihrem  Fortkommen  ein  Fuhrwerk  oder  Dienstpferd
  nicht  gestellt  worden  oder  ihre  Beförderung  nicht  im  Militärtransport
stattfindet,  die  im  8.  4  Unserer  Verordnung  vom  25.  Juni  19012);  festgesetzten
  Fuhrkosten.

In  Fällen,  in  denen  die  Stellung  von  Vorspann  gefordert  werden
darf,  wird  den  Berechtigten,  sofern  sie  sich  die  Transportmittel  selbst  beschafft
  haben,  die  Geldvergütung  dafür  nach  Maßgabe  der  in  dieser  Beziehung
  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  gegebenen
  besonderen  Bestimmungen  gewährt.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  nicht  servisberechtigten
Beamten  der  Militärverwaltung  Anwendung,  jedoch  erhalten  dieselben  an
Stelle  der  Kommandozulage  und  des  Naturalquartiers  die  verordnungsmäßigen
  Tagegelder.

§.  3.  Für  Dienstgänge  nach  Anstalten,  welche  zu  den
Garnisoneinrichtungen  des  Wohnortes  (Garnison,  Garnisonverband)
  oder  des  Kommandoortes  der  Beamten  gehören,  aber
außerhalb  desselben  belegen  sind,  beziehungsweise  für  Dienstgänge
  nach  Anstalten,  welche  zu  ihrem  Wirkungskreis  gehören,
werden  den  Beamten  der  Militärverwaltung  keine  Tagegelder
gewährt.  Die  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  sind  bei  derartigen
  Dienstgängen  nur  dann  zuständig,  wenn  die  betreffenden
Anstalten  mindestens  fünf  Kilometer  von  der  Ortsgrenze  ent-2)

  Anl.  F  §  24  Satz  3.
        <pb n="260" />
        248  IV.  4.  RBeamt  G.  Unteranl.  FI  V.  betr.  Tagegelder  u.  s.  w.

fernt  sind*),  sowie  bei  mehreren  an  einem  Tage  unmittelbar
nacheinander  gemachten  Dienstgängen,  wenn  die  zurückgelegte
Entfernung  mindestens  zehn  Kilometer  beträgt.

Vorstehende  Festsetzungen  gelangen  auch  bei  Dienstgängen
zur  Anwendung,  welche  im  Anschluß  an  Dienstreisen  sowie  in
Kantonnirungen  (Lagern)  zu  machen  sind.  In  Kantonnirungen
(Lagern)  wird  die  Entfernung  von  der  Grenze  des  Kantonnementsortes
  oder  von  der  Umfassungslinie  des  Lagers  berechnet.
  Soweit  die  Entnahme  von  Vorspann  zulässig  ist,  wird
die  Geldvergütung  für  die  Selbstbeschaffung  desselben  nach  den
darüber  gegebenen  besonderen  Bestimmungen  gewährt.

§.  4.  Rationsberechtigte  Beamte  haben  bei  Dienstgängen
G.  3)  auf  Fuhrkosten  keinen  Anspruch  und  kommt  ebenso  jede
Entschädigung  in  Fortfall,  falls  der  Weg  mittelst  eines
dienstlich  gestellten  Fuhrwerks  oder  Dienstpferdes  zurückgelegt
worden.

Bei  Dienstgängen  mehrerer  Personen  zu  gleichem  Zweck
hat,  wenn  Fuhrwerk  zu  ermiethen  war  oder  gestellt  wird,  thunlichst
  die  gemeinschaftliche  Benutzung  desselben  stattzufinden.

Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
ist  ermächtigt,  den  nicht  rationsberechtigten  Beamten  für  Dienstgänge
  an  Stelle  der  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  eine
Pauschsumme  zur  Bestreitung  der  Auslagen  beziehungsweise
zur  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  zu  gewährenz).

§.  5.  Beamte,  welche  mehr  als  eine  Ration  beziehen  oder  denen  ein
Dienstpferd  gestellt  wird,  erhalten  bei  Dienstreisen  im  Umkreise  von  22  Kilometer
  von  der  Grenze  ihres  Wohnortes  (Garnison,  Garnisonverband)  bezw.
Kommando=  oder  Kantonnementsortes  keine  Fuhrkosten.  Ob  ein  Reiseziel
22  Kilometer  oder  weiter  von  dem  Wohnorte  2c.  entfernt  ist,  wird  nach  der
nächsten  Landstraßenverbindung  bemessen.

§.  6.  Die  Feststellung  der  den  Beamten  bei  den  Reisen  behufs  Abschätzung
  der  durch  die  Truppenübungen  entstandenen  Flurschäden  zu  gewährenden
  Reisegebührnisse  erfolgt  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.

§.  7.  Etatsmäßig  angestellte  Beamte  sind:

a)  bei  einer  Beschäftigung  außerhalb  ihres  Wohnortes  (Garnison,
Garnisonverband),  deren  längere  als  sechsmonatliche  Dauer  von
vornherein  feststeht,

*)  Als  Endpunkt  ist  die  Mitte  der  Anstalt,  bei  Artillerie  -Schießplätzen  die

Mitte  des  Lagers  oder  des  Schießplatzes  anzusehen,  je  nachdem  das  Dienstgeschäft
im  Lager  oder  auf  dem  Schießplatz  selbst  zu  verrichten  ist.

)  V.  16.  Febr.  91  (RGB.  10).
        <pb n="261" />
        in  der  Militär-  u.  Marineverwaltung  20.  Mai  80.  249

b)  bei  einer  gleichen  Beschäftigung,  deren  Dauer  von  vornherein  un—
bestimmt  ist,  sobald  feststeht,  daß  dieselbe  voraussichtlich  noch  länger
als  sechs  Monate  dauern  wird,

im  Sinne  Unserer  Verordnung  vom  25.  Juni  19012)  als  versetzt  anzusehen
und  haben  die  im  §.  10  daselbst  festgesetzten  Vergütungen  zu  empfangen.

In  dem  Falle  zu  a  haben  diese  Beamten  nur  für  die  Dauer  der
Reise,  in  dem  Falle  zu  b  bis  zum  Tage  der  dienstlichen  Eröffnung  über
die  weitere  Dauer  des  Kommandos  Anspruch  auf  die  verordnungsmäßigen
bezw.  die  besonders  festgesetzten  Tagegelder.

§.  8.  Mobil  gemachte  Beamte,  einschließlich  derjenigen  des
Beurlaubtenstandes  und  der  Inaktivität,  erhalten  bei  der  Einberufung
  für  die  Tage  der  Reise,  sofern  das  Kriegsgehalt  noch
nicht  zuständig  ist,  die  verordnungsmäßigen  Tagegelder.  Das
Gleiche  gilt  bei  der  Entlassung  für  die  Tage  der  Rückreise,  sofern
  das  Kriegsgehalt  nicht  mehr  zuständig  ist.

Im  Uebrigen  werden  nach  ausgesprochener  Mobilmachung
und  bis  zum  Eintritt  der  Demobilmachung  Tagegelder  weder
für  mobile  noch  für  immobile  Heeresangehörige  gewährt.

Soweit  die  Reise  nicht  kostenlos  erfolgt,  werden  die  wirklich
  entstandenen  nothwendigen  Fuhrkosten  erstattet.

Wenn  für  einzelne  Stellen  zur  Bestreitung  etwaiger  Fuhrkosten
  Pauschsummen  gewährt  werden,  ist  dies  unter  Angabe  des
Betrages  in  den  Kriegsbesoldungs-Etats  besonders  vermerkt).

§.  9.  Ob  im  einzelnen  Falle  ein  Beamter  der  Militärverwaltung,
welcher  behufs  Verrichtung  von  Dienstgeschäften  seinen  Wohnort  (Garnison,
Garnisonverband),  Kommando=  oder  Kantonnementsort  verlassen  muß,  als
auf  einer  Dienstreise  oder  auf  dem  Marsche,  dem  Militärtransport,  im
Kantonnement  oder  im  Lager  befindlich  zu  erachten,  sowie  welcher  Ort  als
das  Reiseziel  anzusehen  ist,  ferner  ob  im  einzelnen  Falle  eine  Versetzung
oder  ein  als  solche  anzusehendes  Kommando  vorliegt,  entscheidet  bei  vorhandenem
  Zweifel  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents.

§.  10.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Beamten  der
Marineverwaltung  sinngemäße  Anwendung,  und  werden  in  Bezug  auf  diese
die  vorstehend  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  übertragenen  Befugnisse
  von  dem  Reichsmarineamtt)  ausgeübt#).

§.  11.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
  in  Kraft.

4)  Die  Admiralität  ist  durch  das  zugskosten  der  Marinelazarethbeamten  in
Reichsmarineamt  ersetzt  AE.  30.  März  Jokohama  V.  24.  Mai  81  (RGB.  101)  u.
89  (RGB.  47)  Nr.  2.  die  Dienstreisevergütungen  zwischen  Kiel

5)  Besondere  Regelungerfuhren  die  Um-=  u.  Friedrichsort  V.  22.  Juni  84  (das.  65).
        <pb n="262" />
        250  IV.  4.  RBeamt  G.  Unteranl.  F2  V.  betr.  Tagegelder  u.  s.  w.

Unteranlage  F2  Cu  V.  25.  Juni  1901).

Uerordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  HQeamten  im
Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des  Innern,  Nom  10.  Juli  1901.
(RGB.  269.)

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  8.  18
des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,
  was  folgt:

Art.  I.  Die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  erhalten
bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Dienstbezirkes  einen  Tagegeldsatz  von  12  Mark.

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  des  Satzes
gewährt.

Wird  eine  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und
beendet,  so  tritt  eine  Ermäßigung  des  Tagegeldes  auf  9  Mark  ein.

Art.  II.  An  die  Stelle  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder
und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals,
vom  24.  Februar  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  19)  treten  folgende  Bestimmungen:


§.  1.  Die  Vorschriften  der  Berordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und
und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten,  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.
S.  241)  finden  auf  die  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals
  nach  Maßgabe  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

§.  2.  Bei  Dienstreisen  innerhalb  des  Dienstbezirkes  der  Kanalverwaltung
erhalten  an  Tagegeldern  die  nach  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901

1.  zu  einem  Tagegeldsatze  von  22  Mark  berechtigten  Beamten  17  Mark,

2.  -  -  =  15  -  -  -  12  =
3.  -  -  —  -  12  -  -  —  9  -
4.  2  2  -  -  8  —  —  -  6  —
5  7  4  —  —  7  3  —

zu  Nr.  4  und  5  vorbehaltlich  der  Sonderbestimmung  im  §.  5.

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  dieser  ermäßigten
  Sätze  gewährt.

Wird  eine  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und
beendet,  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  1  auf  15  Mark,  bei  2
auf  9  Mark,  bei  3  auf  6  Mark  und  bei  4  auf  4,50  Mark  ein.

Wird  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  oder  Segelschiffen
gemacht,  so  erhalten  für  jeden  Zu=  und  Abgang
        <pb n="263" />
        im  Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des  Innern  10.  Juli  01.  251

die  unter  1  und  2  bezeichneten  Beamwten  1s850  Mark,
2  2  3  =  4  l  ¾l  l  0  1,00  *
-  -  5  -  -  O,50  -

8.  3.  Der  Maschinenbauinspektor  und  der  Werkmeister  erhalten  für
Probe=  und  Revisionsfahrten,  welche  sie  zur  Feststellung  der  Betriebsfähigkeit
einzelner  Fahrzeuge  mit  denselben  ausführen,  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  folgende  Entschädigungssätze  für  jede  Fahrt  (Hin=  und  Rückfahrt  als
eine  Fahrt  gerechnet,  und  gleichviel,  ob  die  eine  Fahrt  mittelst  anderer  Gelegenheit
  erfolgt):

der  Maschinenbauinspektor.  .  .  Mark,
der  Werkmeisterer  2

Wenn  diese  Beamten  an  demselben  Tage  aus  den  vorbezeichneten  Anlässen
  mehrere  Fahrten  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen
ausführen,  so  dürfen  die  ihnen  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt
die  im  §.  2  festgesetzten  Tagegelder  nicht  übersteigen.

§.  4.  Für  jede  Dienstreise  von  Kiel  nach  Holtenau  und  zurück  oder
von  Holtenau  nach  Kiel  und  zurück  wird,  vorbehaltlich  der  Sonderbestimmung
im  §.  5,  an  Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  für  den  ersten  Reisetag
eine  Vergütung  gewährt,  welche  beträgt:

bei  den  im  §.  2  unter  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Beamten  5  Mark,
bei  den  ebenda  unter  Nr.  3  und  4  bezeichneten  Beamten  3
bei  den  ebenda  unter  Nr.  5  bezeichneten  Beamten  2

Erstreckt  sich  eine  solche  Reise  über  mehr  als  einen  Tag,  so  werden
für  die  folgenden  Tage  die  im  §.  2  festgesetzten  Tagegelder  gewährt,  für  den
zweiten  Tag  jedoch  nur  zur  Hälfte,  wenn  die  Reise  innerhalb  24  Stunden
beendet  wird.

§.  5.  Die  im  Loots-,  Fahr-,  Bagger=  und  Streckenaufsichtsdienste  beschäftigten
  mittleren  und  Unterbeamten  erhalten  bei  Ausübung  dieses  Dienstes
an  Stelle  der  verordnungsmäßigen  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  näherer
Bestimmung  des  Reichskanzlers  besondere  Vergütungen,  welche  die  im  §.  2
bestimmten  Sätze  nicht  überschreiten  dürfen.

Art.  III.  Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1901
und  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  Dienstreisen,  welche  vor  dem
1.  Juli  1901  begonnen  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,
die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren
  sind.
        <pb n="264" />
        252  IV.  4.  RBeamtG.  Unteranl.  F3  V.  betr.  Tagegelder  u.  s.  w.

AUnteranlage  F3  Cu  V.  25.  Juni  1901).

Nerordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
  von  Zeamten  der  Betriebsvermaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.  Uom
10.  Juli  1901.  (RGB.  271.)

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  18
des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,
  was  folgt:

§.  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,
die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom  25.  Juni  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  finden  auf  Beamte  der  Betriebsverwaltung  der
Reichs-Eisenbahnen  insoweit  Anwendung,  als  nicht  nachstehend  abweichende
Bestimmungen  getroffen  sind.

§.  2.  Die  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen
erhalten  bei  Dienstreisen,  die  ganz  oder  theilweise  auf  Reichs-Eisenbahnen
oder  vom  Reiche  verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  können,  für
den  Bereich  dieser  Bahnen  statt  der  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  freie
Fahrt  sowie  freie  Gepäckbeförderung  nach  Maßgabe  der  Freifahrtordnung
und  außerdem,  sofern  es  sich  nicht  um  die  im  8.  3  bezeichneten  Dienstreisen
und  Beamten  handelt,  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang.

Beamte,  denen  Freikarten  oder  Freifahrtscheine  für  fremde  Eisenbahnen
  zur  Benutzung  überwiesen  werden,  sind  verpflichtet,  dieselben  bei
Dienstreisen  zu  benutzen,  und  erhalten  auch  für  diese  Dienstreisen  an  Fuhrkosten
  nur  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang.

Beamte,  die  sich  zu  dienstlichen  Zwecken  zu  Fuß  oder  unter  Benutzung
von  Arbeitszügen,  Draisinen  oder  Bahnmeisterwagen  innerhalb  des  Dienstbezirkes
  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  auf  der  Bahnstrecke  bewegen,  haben
auf  Fuhrkosten  keinen  Anspruch.

§.  3.  Die  nachstehend  genannten  Beamten  erhalten  für  Dienstreisen
innerhalb  des  Dienstbezirkes  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  keine  Entschädigungen
  für  Zu=  und  Abgang  und  an  Stelle  der  vollen  verordnungsmäßigen
  Tagegelder  solche  nach  folgenden  ermäßigten  Sätzen:

a)  Vorstände  der  Betriebsdirektionen  und  der  Telegrapheninspektion
  .  9Martk,
b)  Vorstände  der  Betriebs-,  Maschinen  Werkstätien
und  Verkehrsinspektionen,  ferner  die  diesen  Inspektionen
sowie  den  Betriebsdirektionen  zugetheilten  höheren
Beamten  und  die  technischen  Sekretäre  bei  der  Tele—
grapheninspektion.  6
        <pb n="265" />
        der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  10.  Juli  01.  253

J)  die  nicht  im  Zentralbüreau  der  Generaldirektion  beschäftigten
  Betriebskontroleure,  die  bei  den  Betriebsdirektionen
  oder  Betriebsinspektionen  beschäftigten
technischen  Sekretäre,  die  mit  Kassenrevisionen  beauftragten
  Büreaubeamten  der  Verkehrsinspektionen,
die  Werkstättenvorsteher,  Verkmesser  und  Telegraphenkontroleue
  .  .,50Mark.

Bei  Dienstreisen  von  nehr  als  24  stündiger  Dauer  erhöhen  sich
diese  Sätze

bei  den  Beamten  unter  a  auf  ..  .  .  .  12Mark,
bei  den  Beamten  unter  b  auf  .  ..  ..8-beidenBeamtenunteroauf.......6-


  jeden  Tag.

Wird  die  Stelle  eines  der  vorgenannten  Beamten  durch  einen  anderen
Beamten  vorübergehend  versehen,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde  be—
stimmen,  daß  dem  Vertreter  statt  der  dem  Beamten  seiner  Dienstklasse  zu—
stehenden,  die  für  den  vertretenen  Beamten  im  Abs.  1  und  2  dieses  Paragraphen
  festgesetzte  Vergütung  gezahlt  wird.

§.  4.  Vorstände  von  Maschinen=  oder  Werkstätteninspektionen,  technische
Eisenbahnsekretäre,  Werkstättenvorsteher,  Werkmeister  und  Werkführer  oder
deren  Vertreter  erhalten  für  die  Probe=  oder  Revisionsfahrten,  die  sie  zur
Feststellung  der  Betriebsfähigkeit  einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit
diesen  ausführen,  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  folgende  Entschädigungssätze
  für  jede  Fahrt:

Vorstände  von  Maschinen=  oder  Werkstätteninspektionen
und  die  mit  ihrer  Vertretung  beauftragten  höheren
Beamten  .  3  Mark,
die  anderen  vorgenannten  Beamien  ......2-Ferner

  erhalten  Stationsbeamte  für  die  Begleitung  von  Hülfsmaschinen  und
Hülfszügen  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  einen  Entschädigungssatz
von  2  Mark  für  jede  Fahrt.

Hierbei  werden  Hin=  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,  auch
wenn  eine  der  beiden  Fahrten  mittelst  anderer  Gelegenheit  erfolgt.

Werden  an  demselben  Tage  aus  den  bezeichneten  Anlässen  mehrere
Fahrten  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausgeführt,  so
dürfen  die  dafür  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  vollen
verordnungsmäßigen  und,  sofern  die  Voraussetzungen  im  §.  3  vorliegen,  die
dort  festgesetzten  ermäßigten  Tagegelder  nicht  übersteigen.

§.  5.  Bahnmeister  und  Rottenführer  haben  innerhalb  ihrer  Strecke
auf  Fuhrkosten  und  Tagegelder  keinen  Anspruch.  Wenn  sie  jedoch  mit  Zustimmung
  ihres  Vorgesetzten  eine  Nachtrevision  vorgenommen  haben,  so  er-
        <pb n="266" />
        254  IV.  4.  RBeamt  G.  Unteranl.  F3  V.  betr.  Tagegelder  u.  s.  w.

halten  sie  für  jede  Nacht,  die  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts  haben  zubringen
  müssen,  eine  Vergütung,  die  für  Bahnmeister  6  Mark,  für  Rottenführer
  3  Mark  beträgt.

Bahnwärter  und  die  mit  der  Streckenbegehung  beauftragten  Weichensteller
  erhalten,  wenn  sie  sich  auf  ihrer  Strecke  bewegen,  weder  Tagegelder
noch  Fuhrkosten.

§.  6.  An  Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  wird  eine  vom
Reichskanzler  festzusetzende,  die  vollen  verordnungsmäßigen  Sätze  nicht  übersteigende
  Dienstzulage  gewährt:

a)  an  Stations=  und  Abfertigungsbeamte,  deren  planmäßiger  Dienst
sich  auf  mehrere  Stationen  oder  mehrere  an  die  Bahn  angeschlossene
  Werke  erstreckt;

b)  an  Bahnmeister  und  Rottenführer,  die  neben  Wahrnehmung  der
eigenen  Dienstgeschäfte  einen  anderen  Bahnmeister  oder  Rottenführer
  ihrer  Nachbarschaft  vertreten  oder  Dienstgeschäfte  in  einem
benachbarten  Bezirke  zu  verrichten  haben,  ohne  daß  sie  außerhalb
ihres  Wohnorts  Ouartier  nehmen  müssen;

c)  an  Weichensteller,  Rottenführer  und  Bahnwärter,  die  in  Vertretung
oder  Unterstützung  des  ihnen  vorgesetzten  Bahnmeisters  mit  der
Begehung  fremder  Strecken  beauftragt  werden;

d)  an  Weichensteller  und  Bahnwärter,  denen  die  Vertretung  eines  benachbarten
  Weichenstellers  oder  Bahnwärters  übertragen  wird,
sowie  an  Bahnwärter,  die  mit  der  Verrichtung  von  Weichenstellerdiensten
  beauftragt  werden,  sofern  sie  zur  Erreichung  des  Ortes
ihrer  dienstlichen  Beschäftigung  von  ihrem  Posten  an  gerechnet
2  Kilometer  oder  mehr  zurückzulegen  haben,  jedoch  nicht  genöthigt
sind,  außerhalb  ihres  Wohnorts  Quartier  zu  nehmen.

§.  7.  Lokomotiv=  und  Zugbegleitungsbeamte  erhalten  für  die  Beschäftigung
  im  Fahrdienste,  Bahnaufsichtsbeamte  für  die  Begleitung  von
Arbeitszügen  keine  Tagegelder  und  Fuhrkosten.  Dagegen  werden  ihnen
Fahr-,  Stunden=  und  Nachtgelder,  welche  die  vollen  verordnungsmäßigen
Sätze  nicht  übersteigen  dürfen,  nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungschefs
  gewährt.

§.  8.  Etatsmäßig  angestellte  Beamte  erhalten  bei  Versetzungen,  soweit
  die  Reise  nach  dem  neuen  Bestimmungsort  auf  den  Reichs-Eisenbahnen
oder  vom  Reiche  verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  kann,  neben
den  vollen  verordnungsmäßigen  Tagegeldern:

a)  freie  Fahrt  für  sich  und  die  Personen  ihres  Hausstandes,

b)  freie  Beförderung  ihres  Hausgeräths.

Für  diejenigen  Strecken,  auf  denen  ihnen  hiernach  freie  Fahrt  und
Beförderung  ihres  Hausgeräths  gewährt  wird,  erhalten  sie  weder  die  im
§.  13  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901  festgesetzte  Vergütung  für  Be-
        <pb n="267" />
        der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  10.  Juli  01.  255

förderungskosten,  noch  die  verordnungsmäßigen  persönlichen  Fuhrkosten,
sondern  nur  die  allgemeine  Umzugskostenentschädigung  und  die  Entschädigungen
  für  Zu=  und  Abgang.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  zum  Bezuge  von  Umzugskosten
  berechtigten  außeretatsmäßigen  technischen  Beamten.

Andere  nicht  etatsmäßige  Beamte  erhalten  bei  Versetzungen  außer  den
Tagegeldern  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  und  an  Stelle  der
sonstigen  Fuhrkosten  freie  Fahrt  für  ihre  Person.  Daneben  kann  ihnen  freie
Fahrt  für  die  Personen  ihres  Hausstandes  sowie  freie  Beförderung  ihres
Hausgeräths  gewährt  werden.

§.  9.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  253),  soweit  sie  sich  auf  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
  beziehen,  und  der  Artikel  4  der  Verordnung  vom  19.  November
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  313)  werden  aufgehoben.

§.  10.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1901
und  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  Dienst=  und  Versetzungsreisen,
welche  vor  dem  1.  Juli  1901  begonnen  und  an  diesem  Tage  oder  später
beendigt  werden,  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  zu  gewähren  sind.

Anterlage  F4  Cu  V.  25.  Juni  1901).

Verordnung,  betreffend  die  Cagegelder  und  Fuhrkosten  non

Keamten  der  Reichs-Rost-  und  Telegraphenvermaltung.  Nom  29.  Juni  1877.
(RGB.  545).

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund
des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.  Bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirkes  erhalten
  an  Tagegeldern:

1.  Ober-Postdirektoten  15  Mark,

2.  Postinspektoren  9  Mark.

Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  24  tündiger  Dauer  erhöhen
sich  die  obigen  Sätze:

bei  den  Ober-Postdirektoren  auf  .  .  17  Mark,
bei  den  Postinspektoren  auf.  .  .  12  Mark
für  jeden  Tag.

Werden  die  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht,  so  sind  für  jeden  Zu=  und  Abgang  1,60  Mark  zu  vergüten.
        <pb n="268" />
        256  IV.  4.  RBeamtG.  Unteranl.  F4  V.  betr.  Tagegelder  u.  s.  w.

Postinspektoren  erhalten,  wenn  die  Reisen  mittelst  Personenposten
  oder  regelmäßiger  Privat-Personenfuhrwerke  oder
zu  Fuß  zurückgelegt  werden,  20  Pfennig  für  das  Kilometer1).

§.  2.  Die  im  §.  1  für  Postinspektoren  und  Telegraphenin
  spektoren  bestimmten  Vergütungen  erhalten  auch  Vorsteher
von  Bahnpostämtern  und  von  Postämtern  I  und  II  bei  Reisen
zur  Beaufsichtigung  des  Postdienstes  auf  denjenigen  Eisenbahnstrecken,
  auf  welchen  der  Postbetrieb  ihrer  Leitung  unterstellt  ist.
Dasselbe  gilt  —  ausgenommen  den  Tagegeldsatz  —  für  die  gleichartigen
  Reisen  der  Vorsteher  von  Postämtern  III.

§  3.  Die  §§.  1  und  2  finden  auf  Beamte,  welche  einen  der
dort  bezeichneten  Beamten  vertreten,  falls  die  Vertretung  länger
als  einen  Monat  dauert,  vom  zweiten  Monat  ab  ebenfalls  Anwendung,
  sofern  der  Vertreter  für  seine  Person  nach  §.  1  der
Verordnung  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  auf
einen  Tagegeldsatz  von  mehr  als  6  Mark  Anspruch  hat2).

§.  3  a.  Die  bei  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Reichs-Telegraphen=
  und  Fernsprechanlagen  beschäftigten  Beamten  —
Telegraphen-Bauführer  beziehungsweise  Leitungsrevisoren  und
deren  Vertreter  —  sowie  die  angestellten  Telegraphen-Leitungsaufseher
  erhalten  bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amts-(Ober-Postdirektions-)Bezirks
  folgende  ermäßigte  Entschädigungen:

1.  bei  den  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen:

die  Telegraphen-Bauführer  und
Leitungsrevisotren  .  .  1  Mark  50  Pfennig,
die  Leitungsaufseher  —  -  50
für  jeden  Zu=  und  Abgang;
2.  bei  den  mittelst  Personenposten  oder  regelmäßiger  Privat-Personenfuhrwerke
  oder  zu  Fuß  ausgeführten  Reisen:
die  Telegraphen-Bauführer  und
Leitungsrevisoren  20  Pfennig,
die  Leitungsaufseher  10  O
für  das  Kilometer.

Für  die  Dienstgänge  auf  der  Arbeitsstrecke  und  die  zwischen
dem-  Orte  des  Dienstgeschäfts  beziehungsweise  Nachtquartier
und  der  Arbeitsstrecke  zurückgelegten  Wege  sind  Fuhrkosten  nicht
zahlbar.  An  Stelle  derselben  wird  diesen  Beamten  für  die
Dauer  ihrer  Beschäftigung  außerhalb  des  Wohnortes,  sofern
die  Arbeitsstelle  mindestens  2  Kilometer  von  der  Grenze  des-1)

  V.  10.  Juli  01  (RGB.  275).
2)  V.  27.  Juni  94  (RGB.  491)  Art.  1;  verb.  Anm.  3.
        <pb n="269" />
        in  der  Reichs-Post=  u.  Telegraphenverwaltung  29.  Juni  77.  257
selben  entfernt  ist,  eine  von  der  obersten  Postbehörde  nach  Ober-Postdirektionsbezirken
  festzusetzende  Bauschvergütung  gewährt,
und  zwar:

den  Telegraphen-Bauführern  und

Leitungsrevisoren  von  50  bis  75  Pfennig

den  Leitungsaufsehern  von  .  1  bis  2  Mark,
für  jeden  Arbeitstag.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  angestellten
Leitungsaufsehern  gebührenden  Vergütungen  sind  auch  denjenigen
angestellten  Unterbeamten  zu  gewähren,  welche  vertretungs=  oder
aushülfsweise  im  Leitungsaufseher-Dienste  verwendet  werden.

Die  nicht  angestellten  Leitungsaufseher  und  die  Telegraphenvorarbeiter
  erhalten  bei  ihrer  Beschäftigung  außerhalb
des  Wohnortes  neben  dem  Tagegeld  ein  von  der  obersten  Postbehörde
  festzusetzendes  Zehrgeld  bis  zum  Höchstbetrage  von
3  Mark  für  den  Tag  und  außerdem  eine  Entschädigung  für  die
Auslagen  an  Fahrgeld  in  Höhe  der  wirklich  aufgewendeten
Beträge,  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  nach  den  Sätzen  für  die
dritte  Wagenklasse.

§.  30.  Den  bei  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen  beschäftigten  Beamten  und
Leitungsaufsehern  des  Ober-Postdirektionsbezirks  Berlin  steht
für  die  Beschäftigung  innerhalb  dieses  Bezirks  ein  Anspruch
auf  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nicht  zu.  An  Stelle  dieser
Gebühren  und  zur  Bestreitung  der  Mehrausgaben  für  Kleidung
und  für  Beköstigung  außerhalb  der  Wohnung,  sowie  der  für
Pferdebahn-,  Droschken  u.  s.  w.  Fahrten  aufzuwendenden  Beträge
haben  diese  Beamten  folgende  Bauschvergütungen  zu  erhalten:

die  Obersekretäre  und  Sekretäre  4  Mark  50  Pfennig,

die  Oberassistente  nund  Assistenten  3  =  50  -

die  Leitungsaufseher  1  20  -
für  jeden  Arbeitstag,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  für  diejenigen
Tage,  auf  welche  nicht  wenigstens  fünf  volle  Arbeitsstunden  ent—
fallen,  nur  die  Hälfte  der  vorbezeichneten  Sätze  zahlbar  ist?).

8.  4.  Soweit  in  Vorstehendem  nicht  anderweite  Bestimmungen  getroffen
sind,  finden  auch  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  oben  bezeichneten  Beamten
auch  bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  die  Vorschriften  Unserer
Verordnung  vom  25.  Juni  19014)  Anwendung.

§.  5.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

3)  Das.  Art.  2.  0)  Anl.  F  §24  Satz  3.

1.  17
        <pb n="270" />
        258  IV.  4.  RBeamt  G.  Unteranl.  F’5  Vest.  üb.  Dienstreisen  in  d.  Civilverw.  12.  Dez.  95.

Unteranlage  F5  (zu  V.  25.  Juni  1901).

Zestimmungen  für  die  Civilverwaltung  des  Reichs,  betreffend  die  Ausführung
  von  Bienstreisen.  Bom  12.  Aezember  1895.  (CB.  504.)

An  Stelle  der  durch  den  Erlaß  vom  9.  April  1881  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  136)  für  die  Civilverwaltung  des  Reichs  festgesetzten  Grundsätze,
  betreffend  die  Ausführung  von  Dienstreisen,  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  Dienstreisen  sind,  sofern  die  Zahl  der  Reisetage  dadurch  beeinflußt
werden  sollte,  und  wenn  nicht  besondere  dienstliche  —  eventuell  in  der  Liquidation
  kurz  zu  erläuternde  —  Umstände  oder  die  fahrplanmäßige  Abfahrtszeit
  der  Eisenbahnzüge  oder  Dampfschiffe  ein  Anderes  bedingen,  in  den
Morgenstunden,  d.  h.  in  den  Monaten  April  bis  September  von  6  Uhr  und
in  den  Monaten  Oktober  bis  März  von  7  Uhr  Morgens  ab,  anzutreten.

Bei  Benutzung  von  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder  Postverbindungen
ist  als  Zeitpunkt  des  Antritts  der  Reise  der  fahrplanmäßige  Abgang  der
Züge  u.  s.  w.  anzusehen.

2.  Soweit  die  vorhandenen  Verkehrsmittel  es  ermöglichen,  sind
Dienstreisen  ohne  andere,  als  die  zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  erforderlichen
  Unterbrechungen  zurückzulegen.

Unterbrechungen  behufs  Uebernachtens  sind  bei  Reisen,  deren  Zweck
eine  außergewöhnliche  Beschleunigung  nicht  bedingt,  unter  der  Voraussetzung
durchgehender  Züge  im  Allgemeinen  erst  nach  Zurücklegung  einer  Eisenbahnstrecke
  von  500  km  gestattet.  Für  Reisen  auf  Landwegen  ermäßigt  sich  diese
Entfernung  unter  normalen  Verhältnissen  auf  112½  km  und  für  Reisen
auf  Dampfschiffen  auf  375  km.

Unterbrechungen,  welche  durch  Krankheit  oder  andere  besondere  Umstände
  nothwendig  werden  und  auf  die  Zahl  der  Reise=  und  Aufenthaltstage
von  Einfluß  sind,  müssen  erläutert  werden.

3.  Beamte,  welche  für  die  mittelst  der  Eisenbahn  zurückzulegenden
  Dienstreisen  an  Fuhrkosten  0,10  Mark  oder  mehr  für  das
Kilometer  zu  beanspruchen  haben,  sind  zur  Benutzung  von  Schnellund
  Durchgangs-  (D-)  Zügen  verpflichtet,  wenn  dadurch  eine  Abkürzung
der  Reisedauer  ermöglicht  wird  oder  Unterbrechungen  der  Reise  vermieden
  werdenlt).

4.  Die  Weiter=  bezw.  Rückreise,  namentlich  bei  kürzeren  Touren,  ist
—  von  denjenigen  Beamten,  welche  für  Reisen  auf  Landwegen  0,60  Mark
für  das  Kilometer  als  Fuhrkosten  erhalten,  unter  Umständen  selbst  mit  Benutzung
  von  Extrapost  —  nach  beendetem  Dienstgeschäft  möglichst  noch  an
demselben  Tage  anzutreten.

1)  Der  Fall  kommt  nach  Ermäßigung  Schiffe  (Anl.  F  Anm.  1  u.  §  4))  nicht
der  Fuhrkosten  für  Eisenbahnen  und  mehr  vor.
        <pb n="271" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  G  Unfallfürs  G.  f.  Beamteu.  d.  Soldatenstand  18.  Juni  O1.  259

Haben  die  Dienstgeschäfte  bezw.  die  Hinreise  und  die  Dienstgeschäfte
7  Stunden  und  darüber  in  Anspruch  genommen,  so  werden  unter  kürzeren
Touren  solche  Entfernungen  verstanden,  welche  mit  der  Post,  der  Eisenbahn
oder  dem  Dampfschiff  in  höchstens  2  Stunden  zurückgelegt  werden  können.

5.  Die  Berechnung  der  Reisekosten  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,
welchen  Weg  der  Reisende  thatsächlich  eingeschlagen  und  welches  Be—
förderungsmittel  er  benutzt  hat,  nach  demjenigen  Wege,  welcher  sich  für  die
Reichskasse  als  der  mindestkostspielige  darstellt  und  nach  dem  Zweck  der
Reise  und  den  Umständen  des  besonderen  Falls  von  dem  Beamten  auch
wirklich  hätte  benutzt  werden  können.

6.  Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  (1—5)  können  nach
der  Entscheidung  der  die  Richtigkeit  der  Reisekosten-Liquidationen  bescheinigenden
  Beamten  dann  zugelassen  werden,  wenn  die  Anwendung  derselben  zu
besonderen  Härten  führen  würde.

7.  Die  Reisekosten  =  Liquidationen,  durch  deren  Vollziehung  der
Liquidant  die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben
übernimmt,  sind  von  der  zuständigen  Behörde  mit  der  Bescheinigung  der
Richtigkeit  zu  versehen,  welche  das  Anerkenntniß  der  Nothwendigkeit  der
Reise,  der  geschehenen  Ausführung  der  Geschäfte,  sowie  der  Angemessenheit
der  zu  den  letzteren  verwendeten  Zeitdauer  und  der  Richtigkeit  der  angegebenen
  Dauer  überhaupt  in  sich  begreift.

8.  Auf  Dienstreisen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung?);  für  die  von
Beamten  des  Auswärtigen  Amts  auszuführenden  Dienstreisen  sind  sie  nur
dann  maßgebend,  wenn  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Reise  innerhalb  des
Reichsgebiets  liegen.

Berlin,  den  12.  Dezember  1895.

Der  Reichskanzler.

Anlage  G  (zu  Anmerkung  66).
Unfallfürsorgegesetz  für  Geamte  und  für  Mersonen  des  Holdatenstandes.
VBom  18.  Juni  1901.  (GS.  211)70.

Artikel  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des
Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  53)  erhält  die  nachstehende  Fassung:

2)  Anl.  F  Anm.  1.  besonderen  Stellung  die  allgemeine  Un-1)

  Um  die  Reichsbeamten  u.  Personen  fallversicherung  (Gesetze  00  RGB.  573,

des  Soldatenstandes,  auf  die  wegen  ihrer  für  Gewerbe  das.  585,  Land=  u.  Forst-177
        <pb n="272" />
        260  IV.  4.  RVaautG.  Anl.C  UnfallfürsG.  f.  Beamte  u.  d.  Soldatenstand  18.Juni  l.

§.  12).  Beamte  der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine  sowie  Personen  des  Soldatenstandes),  welche  in  reichsgesetzlich
  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Betrieben")  beschäftigt  sind,
erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls?)
dauernd  dienstunfähig  werden,  als  Pension  sechsundsechzigzweidrittel  Prozent
ihres  jährlichen  Diensteinkommens").
Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber
in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung
aus  dem  Dienste  als  Pension:
1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den
im  ersten  Absatze  bezeichneten  Betrag;

2.  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben
denjenigen  Theil  der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  dem
Maße  der  durch  den  Unfall  herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit
  entspricht.

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  dienst=  oder
erwerbsunfähig,  sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde
Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit
  die  Pension  bis  zu  hundert  Prozent  des  Diensteinkommens  zu

erhöhen.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unwirthschaft

  das.  641,  Bau  das.  698,  See
das.  716)  keine  Anwendung  findet  (§  13),
nicht  ungünstiger  zu  stellen  als  andere
Personen,  gewährt  das  G.  in  Art.  J
(Art.  II  enthält  eine  Uebergangsbestimmung)
  ihnen  und  ihren  Hinterbliebenen
bei  Betriebsunfällen  eine  besondere,  der
allgemeinen  Unfallentschädigung  gleichwerthige
  Vergütung  §  1—7,  soweit  ihnen
nicht  höhere  Bezüge  zustehen  §  1  Abs.  5
u.  §  2  Abs.  3.  Die  Vergütung  steht
auch  nicht  pensionsberechtigten  Beamten
zu  §  1u.  4  Abs.  4  und  fällt  nur  bei  den
durch  Vorsatz  oder  grobes  Versehen  herbeigeführten
  Unfällen  fort  §  7.  Der
Anspruch  muß  in  bestimmter  Frist  angebracht
  werden  §  8  u.  steht  Staats=  u.
Kommunalbeamten,  für  die  eine  mindestens
  gleiche  Fürsorge  getroffen  ist,  nicht
zu  §  14.  Wenn  Höhe  und  Voraussetzungen
  dieser  Vergütung  auch  anders
als  für  die  Pensionirung  festgesetzt
sind,  so  trägt  sie  doch  sonst  den
Charakter  der  Pension  §  9.  Die  Fürsorge
  schließt  —  gleich  dem  GewllG.
8  135  bis  140  —  sonstige  Ersatzansprüche

aus,  sowohl  gegen  die  Betriebsverwaltung
  §  10,  11,  als  gegen  Dritte;  die  Ansprüche
  gegen  diese  gehen  auf  die  Betriebsverwaltung
  über  §  12.  —  Das  G.  ersetzt
das  ältere  G.  15.  März  86  (RGB.  53)
u.  hat  gegen  dieses  —  entsprechend  der
günstigeren  Gestaltung  der  neueren  Unfallversicherung
  —  die  Fürsorge  erweitert;
  da  es  aber  sonst  auf  gleichen
Grundsätzen  beruht,  gehören  zu  den
Quellen  neben  den  Reichst  Verh.  über
das  neue  G.  —  00/01  Drucks.  Nr.  176
(Entw.  u.  Begr.),  St  B.  S.  1765,  2470,
2546  —  auch  die  über  das  ältere,
85/86  Drucks.  Nr.  5  (Entw.  u.  Begr.),
83  (KB.),  StB.  S.  17,  873,  1087.

2)  §1  entspricht  dem  GewUG.  (Anm.  1)
§  9  Absf.  2,  3  u.  5.

3)  Begriff  Mil  G.  2.  Mai  74  (RGB.
45)  §  38A.

4)  Erweiterung  §  3.  —  Urfallversicherungspflichtige
  Betriebe  §  1  der  U.=Vers
  Gesetze  (Anm.  1).

5)  §  7

54  #  4,  5.  —  Berechnung  Anm.  14.
        <pb n="273" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  G  UnfallfürsG.  f.  Beamte  u.  d.  Soldatenstand  18.  Juni  01.  261

verschuldet  arbeitslos  ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziffer  2  die  Pension
bis  zum  vollen  Betrage  des  Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  ein
höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem

  die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  9  Abs.  1  Nr.  1  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  585)  zu  ersetzen.
§.  27).  Die  Hinterbliebenen  solcher  im  §.  1  bezeichneten  Personen,
welche  in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,
erhalten:
1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung
Anspruch  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den
Betrag  des  einmonatigen  Diensteinkommens  oder  der  einmonatigen
Pension  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark;
2.  eine  Rente.  Diese  beträgt
a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung,
ebenso  für  jedes  Kind  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in
welchem  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur
etwaigen  früheren  Verheirathung  zwanzig  Prozent  des  jährlichen
Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die  Wittwe
nicht  unter  zweihundertundsechzehn  Mark  und  nicht  mehr  als
dreitausend  Mark,  für  jedes  Kind  nicht  unter  einhundertundsechzig
  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark;
b)  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt
ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  insgesammt  zwanzig
Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht
unter  einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert
  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern
gewährt;
Zc)  für  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend
  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im
Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in
welchem  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur
etwaigen  früheren  Verheirathung  insgesammt  zwanzig  Prozent
des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter
einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert
  Mark.

7)  Entsprechend  Gewll  G.  §  15—20.
        <pb n="274" />
        262  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  G  Unfallfürs  G.  f.  Beamte  u.  d.  Soldatenstand  18.  Juni  01.

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens
nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten
der  aufsteigenden  Linie  nur  insoweit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten
der  Wittwe  und  der  Kinder  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  erreicht  wird,
die  Enkel  nur  soweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,
Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.
Soweit  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag
überschreiten,  werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  einem  von  den
Hinterbliebenen  ein  höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach
dem  Unfalle  geschlossen  worden  ist.

8.  3.  Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei
häuslichen  und  anderen  Diensten,  zu  denen  Personen  der  im  §.  1  bezeichneten
Art  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen
  werdens).

§.  45).  Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen
  Betrag  des  für  den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns
  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  417),  so  ist  dieser  Betrag  der  Berechnung
zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  der  nach  Abs.  1  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem
Jahresarbeitsverdienst  zurück,  welchen  während  des  letzten  Jahres  vor  dem
Unfalle  Personen  bezogen  haben,  welche  mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben
  Betrieh,  oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  beschäftigt  waren,
so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde
zu  legen.

Der  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigende  Betrag  kommt  nur  zu
einem  Drittel  zur  Anrechnung.

Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten
(§F.  1)  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu
legende  Summe  unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,
in  welchen  solche  Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit
Pensionsberechtigung  angestellt  werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der
Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

§.  5.  Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde
zu  legende  Diensteinkommen  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  oder  Unfallfürsorge  ent-8)

  Desgl.  83.  entsprechend  dem  GewUG.  §  10  Abs.  3

9)  Desgl.  §  10  Abs.  4.  —  Nach  den  —  nicht  der  im  Augenblick  des  Unfalls,
in  dritter  Beratl  ung  des  Reichstags  sondern  der  frühere  Verdienst  zu  Grunde
(Anm.  1)  zugefügten  Abs.  2  u.  3  soll  —  gelegt  werden.
        <pb n="275" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  G  UnfallfürsG.f.  Beamte  u.  d.  Soldatenstand  18.  Juni  01.  263

schädigten  Unfalls  geringer,  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Lohn  oder
das  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Diensteinkommen,  so  ist  die  aus  Anlaß  des
früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente  oder  Pension  dem  Dienst—
einkommen  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Entschädigung  zu  Grunde  ge—
legten  Jahresarbeitsverdienstes  oder  Diensteinkommens  hinzuzurechnen  10).

§.  6.  Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens,
  der  Bezug  der  Hinterbliebenenrente  mit  dem  Ablaufe  des
Gnadenquartals  oder  Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt
werden,  mit  dem  Ablaufe  derjenigen  Zeit,  für  welche  nach  §.  2  Abs.  1
Ziffer  1  das  Diensteinkommen  oder  die  Pension  weiter  bezogen  ist.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
  einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so
wird  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls
die  Pension  und  der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag
der  von  der  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  geleisteten
Krankenunterstützung  gekürzt.  Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  und  vom
Beginne  der  vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  sowie
auf  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  geht  bis  zum  Betrage  des
von  der  Krankenkasse  gezahlten  Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage
  der  von  dieser  gewährten  weiteren  Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse
  über.  Als  Werth  der  freien  ärztlichen  Behandlung,  der  Arznei  und
der  Heilmittel  (8.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes)  gilt
die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des  Krankengeldes.

Fällt  das  Recht  auf  den  Pensions=  oder  Rentenbezug  im  Laufe  des
Monats,  für  welchen  die  Pension  oder  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von
einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn  für  einen  Theil  des  Monats  die
Pension  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die  Hinterbliebenen  zusammentrifft,
  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag  zu  beanspruchen  ul).

§.  7.  Ein  Anspruch  auf  die  in  den  88.  1  bis  3  bezeichneten  Bezüge  besteht
  nicht,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden
herbeigeführt  hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels
und  Pensionsanspruchs  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit
  zur  Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweig  aberkannt  worden  ist.

Der  Anspruch  kann,  auch  ohne  daß  ein  Urtheil  der  bezeichneten  Art
ergangen  ist,  ganz  oder  theilweise  abgelehnt  werden,  falls  das  Verfahren
wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem
anderen  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  durchgeführt  werden  kann2).

§.  8.  Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung
  nicht  von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor
Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei  der  dem  Ver-10)

  Entsprechend  GewUG.  8  15  Abs.  2.  #  12)  Desgl.  §  8  Abf.  3.
u)  Desgl.  §  93  Abs.  3.
        <pb n="276" />
        264  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.G  UnfallfürsG.  f.  Beamte  u.  d.  Soldatenstand  18.  Juni  01.

letzten  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzumelden.  Die  Frist  gilt
auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  der  für  den  Wohnort  des
Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt
ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich  an  die  zuständige
Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  den  Anspruch  begründende
Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte
von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens
liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das
Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist  13).

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten
  einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.
  Den  Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter
  ihre  Interessen  bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

§.  9.  Soweit  vorstehend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die
nach  §§.  1  bis  3  zu  gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden
Bestimmungen  über  die  Pension!4)  und  über  die  Fürsorge  für  Wittwen  und
Waisen  15)  Anwendung.  Auf  die  Bezüge  von  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie  und  von  Enkeln  finden  diese  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

§.  10.  Die  in  den  §s.  1,  2  bezeichneten  Personen  können,  auch  wenn
sie  einen  Anspruch  auf  Pension  oder  Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf
Ersatz  des  durch  den  Unfall  erlittenen  Schadens  gegen  die  Betriebsverwaltung,
in  deren  Dienste  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  überhaupt  nicht,  und  gegen
deren  Betriebsleiter,  Bevollmächtigte  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder
Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtheil
  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene  den  Unfall
vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

Der  hiernach  zulässige  Anspruch  ermäßigt  sich  um  denjenigen  Betrag,
welcher  den  Berechtigten  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zusteht.

§.  11.  Die  in  dem  8.  10  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne
daß  die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
  hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des
Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  12.  Die  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund
des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  für

13)  Desgl.  §  72  Abf.  2.  Einziehung  und  Wiedergewährung  §  57
14)  Berechnung  des  Diensteinkommens  bis  60,  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
RBeamt  G.  §  42—44,  Zahlungstermin  #  149—153.
§  56,  Vorrechte  §  6  und  19,  Kürzung,  15)  AnlageD  811,  12,15—17,  19u.  20.
        <pb n="277" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  G  Unfallfürs  G.  f.  Beamteu.  d.  Soldatenstand  18.  Juni  01.  265

die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  2c.  herbeigeführten
Tödtungen  und  Köperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  207)  gegen  Eisenbahn-Betriebsunternehmer  zustehenden  Ansprüche  gehen
auf  die  Betriebsverwaltung,  welche  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen
auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  anderweiter  reichsgesetzlicher
Vorschrift  Pensionen,  Kosten  des  Heilverfahrens,  Renten  oder  Sterbegelder
zu  zahlen  hat,  in  Höhe  dieser  Bezüge  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  318)  16)  über.
Weitergehende  Ansprüche  als  auf  diese  Bezüge  stehen  dem  Verletzten
und  dessen  Hinterbliebenen  gegen  das  Reich  und  die  Bundesstaaten  nicht  zu.
Die  Haftung  anderer,  in  dem  8.  10  nicht  bezeichneter  Personen  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Jedoch  geht  die
Forderung  des  Entschädigungsberechtigten  an  den  Dritten  auf  die  Betriebsverwaltung
  insoweit  über,  als  sie  zu  den  im  Abs.  1  gedachten  Zahlungen
auf  Grund  dieses  Gesetzes  verpflichtet  ist.
SS.  13.  Auf  die  in  den  §s.  1,  2  bezeichneten  Personen  finden  die
reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  keine  Anwendung  17).
§.  14.  Staats=  und  Kommunalbeamten  sowie  deren  Hinterbliebenen,
für  welche  durch  die  Landesgesetzgebung  18)  oder  durch  statutarische  Festsetzung
gegen  die  Folgen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften
  der  88.  1  bis  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mindestens  gleichkommende
  Fürsorge  getroffen  ist,  steht  wegen  eines  solchen  Unfalls  ein  reichsgesetzlicher
  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  denselben  erlittenen  Schadens  nur
nach  Maßgabe  der  §§.  10  bis  12  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu.  Auf
solche  Staats=  und  Kommunalbeamten  sowie  deren  Hinterbliebene  finden
die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  keine  Anwendung.

Artikel  2.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Dasselbe  kommt
in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrags  vom  23.  November
  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III  §.  519)  zur  Anwendung.

Soweit  Staats=  und  Kommunalbeamte  der  im  Artikel  1  8.  1  bezeichneten
  Art  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zufolge  einer  dem  Gesetze
vom  15.  März  1886  genügenden  landesgesetzlichen  oder  statutarischen  Fürsorge
von  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  ausgeschlossen  sind,  behält  es
hierbei  bis  zum  1.  Januar  1903  sein  Bewenden.

16)  Betrifft  das  Verhältniß  der  Reichss  §  6,  1  Bau  §  1  Abs.  3  u.  f.  See  §  1

postverwaltung  zu  den  Eisenbahnen  bei  Ab  K.  2Z

Betriebsunfällen  der  Postbeamten.  18)  Für  ärußen  gilt  noch  G.  18.  Juni
17)  Dasselbe  bestimmen  die  UV  Gesetze  87  (GS.  2829.

(Anm.  1)  f.  Gew.  87,  f.  Land=  u.  Forstw.  19)  Nr.  1  2  Anl.  C  d.  W.
        <pb n="278" />
        266  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  H  V.  betr.  Bezirke  der  Disziplinarkammern  11.  Juli  73.

Anlage  H  (zu  §  88  abs.  1).
Verordnung,  betreffend  die  Abgrenzung  der  Nezirke  der  Bisziplinarkammern.
nom  11.  Juli  1873.  (RGB.  293.)
Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund
der  §§.  87  und  88  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  vom  31.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  im  Einvernehmen

mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  nach  Maßgabe  des  anliegenden
  Verzeichnisses  hierdurch  festgestellt.

Verzeichniß  der  Bisziplinarkammern  und  ihrer  Bezirke.

Disziplinar=  Bezirk.
kammer

Potsdam  .  Preußischer  Regierungsbezirk  Potsdam.

Frankfurt  a.  O.]  Preußischer  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.

Königsberg  Preußische  Regierungsbezirke  Königsberg  und  Gumbinnen.

Danzig  Preußische  Regierungsbezirke  Danzig  und  Marienwerder.

Stettin.  Preußische  Regierungsbezirke  Stettin  und  Stralsund.

Köslin.  Preußischer  Regierungsbezirk  Köslin.

Bromberg  Preußischer  Regierungsbezirk  Bromberg.

Posen  Preußischer  Regierungsbezirk  Posen.

Magdeburg  Preußische  Regierungsbezirke  Magdeburg  und  Merseburg  und
Herzogthum  Anhalt.

Erfurt  Preußischer  Regierungsbezirk  Erfurt,  Großherzogthum  Sachsen,
Herzogthum  Sachsen-Meiningen,  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha,
  Fürstenthum  gtrtbur  Rudolstadt,  Fürstenthum
  Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstenthum  Reuß  älterer
Linie  und  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Breslau  Preußischer  Regierungsbezirk  Breslau.

Liegnitz.  Preußischer  Regierungsbezirk  Liegnitz.

Oppeln.  Preußischer  Regierungsbezirk  Oppeln.

Münster  Preußische  Regierungsbehrke  Münster  und  Minden  und  Fürstenthum
  Lippe.

Arnsberg  Preußischer  Regierungsbezirk  Arnsberg.

Düsseldorf.  Preußischer  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Köhln  Preußische  Regierungsbezirke  Köln,  Koblenz  und  Aachen.

Trier  Preußischer  Regierungsbezirk  Trier  und  oldenburgisches  Fürstenthum
  Birkenfeld.

Darmstadt..roßherzogthum  Hessen  mit  Ausschluß  des  Kreises  Wimpfen.

Frankfurt  a.  M.]  Preußischer  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

Kassel.  MBPreußischer  Regierungsbezirk  Kassel  mit  Ausschluß  des  Kreises
Rinteln  und  Fürstenthum  Waldeck.

Hannover  Preußische  Provinz  Hannover  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets,
preußischer  Kreis  Rinteln,  Herzogthum  Braunschweig  und
Fürstenthum  Schaumburg-  Lippe.
        <pb n="279" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  J  Gesch  O.  für  die  Disziplinarbehörden.  267

Disziplinar-  Bezirk.
kammer.
Schleswig  Preußisch  Provinz  Schleswig-Holstein  und  freie  und  Hansestadt
amburg.

Leipzig.  .  Koönigreich  Sachsen  und  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

StuttgertKönigreich  Württemberg.

Karlsruhe  Preußische  Fürstenthümer  Hohenzollern,  Großherzogthum  Baden,
hessischer  Kreis  Wimpfen.

Schwerin.roßberzogthum  Mecklenburg-Schwerin  und  Großherzogthum
Mecklenburg-Strelitz.

Lübeck  .  .  .  Herzogthum  Lauenburg,  Fürstenthum  Lübeck  und  freie  und  Hansestadt
  Lübeck.

Bremen  .  .  Preußisches  Jadegebiet,  Herzogthum  Oldenburg  und  freie  Hansestadt
  Bremen.

Straßbßurglsaß-Lothringent),  zuständig  für  die  Beamten  der
Reichseisenbahnverwaltung,  welche  im  Auslande
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben?).

Anlage  J  (zu  §.  92).
Geschäftsordnung  für  die  Bisziplinarbehörden.

In  Ausführung  des  §.  92  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (R.-G.-Bl.  S.  61),  hat
der  Bundesrath  der  nachfolgenden,  von  dem  Kaiserlichen  Disziplinarhof  entworfenen
  Geschäftsordnung  für  die  Disziplinarbehörden  die  Bestätigung
ertheilt.

I.  Abschnitt.
Geschäftsordnung  für  die  Disziplinarkammern.

§.  1.  Die  Geschäfte  werden  (vorbehaltlich  der  im  §.  11  bestimmten
Ausnahmen)  durch  Kollegialbeschluß  erledigt.  Die  Erledigung  erfolgt  in
Sitzungen,  welche  nach  Bedürfniß  von  dem  Präsidenten  bestimmt  werden.
Soweit  nicht  mündlich  verhandelt  wird,  ist  die  Oeffentlichkeit  für  die
Sitzungen  ausgeschlossen.

§.  2.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Disziplinarkammern  ist  die  Theilnahme
  von  fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  nöthig.

§.  3.  Bei  einer  mündlichen  Verhandlung  darf  die  Zahl  der  in  der
Sitzung  mitwirkenden  Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  nicht  mehr
als  fünf  betragen.

8.  4.  Die  beiden  richterlichen  Mitglieder,  welche,  abgesehen  von  dem
Vorsitzenden,  sich  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  unter  den  theil-)

  V.  7.  Jan.  74  (RGB.  3).
2)  V.  5.  Nov.  74  (RGB.  128).
        <pb n="280" />
        268  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  J  GeschO.  für  die  Disziplinarbehörden.

nehmenden  Mitgliedern  befinden  müssen  (S.  89  Absatz  2  des  Reichsgesetzes
vom  31.  März  1873),  werden  durch  die  aus  dem  Dienstalter  sich  ergebende
Reihenfolge  dergestalt  bestimmt,  daß  die  älteren  Mitglieder  vor  den  jüngeren
zur  Theilnahme  berufen  sind.

Ist  ein  an  der  Reihe  befindliches  richterliches  Mitglied  an  der  Theilnahme
  verhindert  oder  an  Stelle  des  verhinderten  Präsidenten  zur  Uebernahme
  des  Vorsitzes  berufen  (§.  89  a.  a.  O.),  so  wird  es  durch  dassjenige
richterliche  Mitglied  ersetzt,  welches  von  den  für  die  zunächst  folgende  Sitzung
zur  Theilnahme  bestimmten  richterlichen  Mitgliedern  das  ältere  ist.  Die  ursprüngliche
  Reihenfolge  wird  dadurch  nicht  unterbrochen.

§.  5.  Der  Präsident  bestimmt  die  Mitglieder,  welche  außer  den
richterlichen  Mitgliedern  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  an  der  Sitzung
theilzunehmen  haben  (§.  89  a.  a.  O.).

Wird  hierzu  ein  richterliches  Mitglied  bestimmt,  so  ist  die  aus  §.  4
sich  ergebende  Reihenfolge  einzuhalten.  Die  Theilnahme  wird  in  der  Reihenfolge
  gezählt.  Die  nicht  richterlichen  Mitglieder  sind  thunlichst  aus  dem
Verwaltungszweige  zu  wählen,  welchem  der  Angeschuldigte  angehört.

§.  6.  Bei  Entscheidungen  und  Beschlüssen,  welche  auf  Grund  einer
mündlichen  Verhandlung  erlassen  werden,  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,
vor  welchen  die  mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat.

§.  7.  Soweit  in  einer  Sitzung  nicht  mündlich  verhandelt  wird,  ist
kein  Mitglied  von  der  Mitwirkung  in  derselben  ausgeschlossen.  Sämmtliche
Mitglieder  sind  zu  solchen  Sitzungen  einzuladen.  Bei  der  Einladung  hat
der  Präsident  die  Mitglieder  zu  bezeichnen,  welche  theilzunehmen  verpflichtet
  sind.

In  dringenden  Fällen  bedarf  es  der  Einladung  derjenigen  Mitglieder
nicht,  deren  Benachrichtigung  zu  einer  nachtheiligen  Verzögerung  führen
würde.

§.  8.  Ein  Mitglied,  welches  zu  einer  Sitzung,  worin  eine  mündliche
Verhandlung  stattfinden  soll,  oder  zu  einer  anderen  Sitzung  unter  der  Verpflichtung
  zur  Theilnahme  (§S.  7  Absatz  1  am  Ende)  einberufen  ist,  hat  im
Falle  der  Verhinderung  diese  zeitig  vor  der  Sitzung  dem  Präsidenten  anzuzeigen.


Jedes  Mitglied  hat  dem  Präsidenten  von  dem  Urlaube  Anzeige  zu
machen,  welcher  ihm  in  Bezug  auf  die  von  ihm  bekleideten  Reichs=  oder
Staatsämter  bewilligt  wird.  Eine  gleiche  Anzeige  muß  erfolgen,  wenn  ein
Mitglied  an  der  Wahrnehmung  seines  Amtes  dauernd  verhindert  ist.

§.  9.  Der  Präsident  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und
sammelt  die  Stimmen.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Stellung  der  Fragen
oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  entscheidet  das  Kollegium.  Die
Entscheidungen  erfolgen  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Bilden
        <pb n="281" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  J  Gesch  O.  für  die  Disziplinarbehörden.  269

sich  in  einer  Sache,  von  der  Schuldfrage  abgesehen,  mehr  als  zwei  Meinungen,
  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Angeschuldigten
  nachtheiligsten  Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  so
lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Abstimmungen  im  Kollegium  erfolgen  in  nachstehender  Reihenfolge:

Zuerst  stimmt  der  Dezernent  oder  Referent,  nach  dem  Referenten  der
etwa  ernannte  Korreferent;  im  übrigen  bestimmt  sich  die  Reihenfolge  der
Abstimmung  nach  dem  Dienstalter,  so  zwar,  daß  das  jüngste  Mitglied  zuerst
  stimmt.  Der  Präsident  giebt  seine  Stimme  zuletzt  ab.  Bei  Stimmengleichheit
  ist  die  Stimme  des  Präsidenten  entscheidend.

§.  10.  Das  Dienstalter  der  Mitglieder  bestimmt  sich  nach  dem  Tage
der  Ernennung  zum  Mitgliede  der  Disziplinarkammer.  Bei  gleichzeitiger
Ernennung  giebt  das  höhere  Lebensalter  den  Ausschlag.

§.  11.  Verfügungen,  welche  eine  sachliche  Entscheidung  nicht  enthalten,
insbesondere  diejenigen,  welche  nur  die  Leitung  eines  anhängigen  Disziplinarverfahrens
  betreffen,  werden  ohne  Vortrag  im  Kollegium  von  dem  Präsidenten
  oder  unter  dessen  Zustimmung  von  demjenigen  Mitgliede  erlassen,
welchem  die  Bearbeitung  der  Sache  von  dem  Präsidenten  übertragen  ist.
Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Präsidenten  und  dem
gedachten  Mitgliede  oder  wenn  über  den  gegen  eine  Verfügung  erhobenen
Widerspruch  eines  Betheiligten  zu  entscheiden  ist,  muß  der  Beschluß  des
Kollegiums  eingeholt  werden.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Präsident  den  Vortrag
  im  Kollegium  angeordnet  hat.

§.  12.  In  schleunigen  Fällen  kann,  sofern  nicht  die  Entscheidung  eine
mündliche  Verhandlung  erfordert,  der  Präsident  eine  schriftliche  Abstimmung
anordnen.  Ergiebt  sich  hierbei  eine  Meinungsverschiedenheit,  so  muß  die
Entscheidung  in  einer  Sitzung  erfolgen.

§.  13.  In  jeder  einen  Kollegialbeschluß  erfordernden  Sache  wird  von
dem  Präsidenten  ein  Dezernent  oder  Referent  und  nach  Befinden  ein  Korreferent
  ernannt.

Der  Vortrag  im  Kollegium  wird  unbeschadet  der  Bestimmung  8.  22
Ziffer  3  mündlich  erstattet.

§.  14.  Die  Disziplinarkammern  erlassen  alle  Entscheidungen,  Beschlüsse,
Verfügungen,  Berichte  2c.  unter  dem  Namen:

„Kaiserliche  Disziplinarkammer  zu  N.“

8.  15.  In  den  Endentscheidungen  sind  die  Mitglieder  namentlich  aufzuführen,
  welche  an  der  Entscheidung  theilgenommen  haben.  Auch  ist  darin
der  Tag  der  Sitzung  zu  bezeichnen,  in  welcher  die  Entscheidung  erfolgt  ist.  Die
Ausfertigungen  der  Endentscheidungen  sind  mit  der  Ueberschrift  zu  versehen:

„Im  Namen  des  Reichs.“
§.  16.  Die  Disziplinarkammern  führen  ein  Siegel  mit  der  Umschrift:
„Kaiserliche  Disziplinarkammer  zu  N.“
        <pb n="282" />
        270  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  J  GeschO.  für  die  Disziplinarbehörden.

8.  17.  Die  Disziplinarsachen  gelten  in  Ansehung  der  portofreien  Beförderung
  als  Reichs-Dienstangelegenheiten.

8.  18.  Der  Präsident  führt  in  allen  Sitzungen  den  Vorsitz.

Ihm  liegt  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  ganzen  Geschäftsgangs
ob.  Er  öffnet  die  eingehenden  Sendungen,  versieht  dieselben  mit  dem  Tag
des  Eingangs,  vertheilt  die  Geschäfte,  ernennt  die  Dezernenten,  Referenten
und  Korreferenten  (§.  13),  bestimmt  die  Sitzungen  (§.  1)  und  nach  Anleitung
der  §§.  5  und  7  die  Mitglieder,  welche  an  denselben  theilzunehmen  haben,
veranlaßt  die  Einladung  der  Mitglieder  zu  den  Sitzungen,  leitet  die  Berathungen
  und  Abstimmungen  (§.  9),  zeichnet  die  Konzepte  aller  Verfügungen
2c.,  vollzieht  (unter  Kontrasignatur  des  Sekretärs)  alle  Reinschriften  und
trifft  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrollen  die  erforderlichen
Anordnungen.  Er  dekretirt  ferner  in  allen  das  Kollegium  als  solches  betreffenden
  Angelegenheiten.

§.  19.  Der  Präsident  wird  in  Verhinderungsfällen  von  dem  ältesten
richterlichen  Mitgliede  vertreten.

§.  20.  Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.  Der  Monat  Dezember
1879  tritt  dem  Geschäftsjahre  1880  hinzu.  Am  Schlusse  des  Jahres  überreicht
  der  Präsident  dem  Reichskanzler  eine  Zusammenstellung  der  gesammten
Geschäfte.  Die  Zusammenstellung  muß  insbesondere  die  Zahl  der  anhängig
gewordenen  Disziplinarsachen  und  die  in  den  einzelnen  Sachen  erlassenen
Entscheidungen  ergeben.

§  21.  In  Betreff  des  nöthigen  Geschäftslokals,  des  erforderlichen
Subaltern=  und  Unterbeamten-Personals,  sowie  in  Betreff  der  Bestreitung
der  Büreaubedürfnisse  wird  der  Reichskanzler  auf  Vorschlag  des  Präsidenten
die  geeigneten  Anordnungen  treffen.

Der  Reichskanzler  wird  auch  in  Ansehung  der  Fonds,  aus  welchen
die  baaren  Auslagen,  insbesondere  die  Zeugengebühren  zu  bestreiten  sind,  und
über  die  Verwaltung  dieser  Fonds,  ferner  über  die  Einziehung  der  in  Disziplinarsachen
  den  Angeschuldigten  zur  Last  gelegten  Ordnungsstrafen  und
baaren  Auslagen  (§.  124  a.  a.  O.)  das  Erforderliche  anordnen.

§.  22.  Für  das  mündliche  Verfahren  sind  nachstehende  Vorschriften
zu  befolgen.

1.  Zu  §§.  101  und  102  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März  1873.

Die  Sitzung  ist  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  dem  Angeschuldigten  vom
Tage  der  Vorladung  an  eine  Frist  von  mindestens  einer  Woche  frei  bleibt.

In  der  Vorladung  ist  die  zur  Verhandlung  der  Sache  bestimmte
Stunde  anzugeben,  sowie  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen,  daß  er
sich  des  Beistandes  eines  Rechtsanwalts  als  Vertheidigers  bedienen  oder
durch  einen  solchen  sich  vertreten  lassen  könne  und  daß  auch  im  Falle  seines
Ausbleibens  die  Verhandlung  der  Sache  und  die  Entscheidung  erfolgen
werde.
        <pb n="283" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  J  Gesch  O.  für  die  Disziplinarbehörden.  271

Ist  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  beschlossen,  so  muß
die  Vorladung  unter  der  Verwarnung  erfolgen,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens
  ein  Vertheidiger  zur  Vertretung  nicht  zugelassen  werde.

Der  Staatsanwalt  wird  von  der  Sitzung  durch  Vorzeigung  der  Verfügung
  benachrichtigt,  durch  welche  die  Sitzung  bestimmt  ist.

2.  Zu  §.  103.

Die  Verhandlung  über  den  Ausschluß  oder  die  Beschränkung  der
Oeffentlichkeit  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung,  die  Verkündung  des  desfallsigen
  Beschlusses  in  öffentlicher  Sitzung.

Die  Befolgung  dieser  Vorschrift  muß  aus  dem  Sitzungsprotokoll  sich
ergeben.

3.  Zu  88.  104  bis  107.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  des  Staatsanwalts
und  eines  vereideten  Protokollführers.

Der  Berichterstatter  (Referent)  wird  von  dem  Präsidenten  bei  Bestimmung
  der  Sitzung  ernannt.

Der  Berichterstatter  hat  eine  schriftliche  Darstellung  abzufassen  und  dieselbe
  dem  Präsidenten  vor  der  Sitzung  vorzulegen.

In  der  Sitzung  wird  der  Bericht  durch  Verlesung  der  Darstellung
oder  nach  Wahl  des  Referenten  mündlich  an  der  Hand  der  schriftlichen  Darstellung
  erstattet.  Ist  ein  Korreferent  ernannt,  so  nimmt  dieser  an  der  Berichterstattung
  bei  der  Verhandlung  nicht  theil.

Die  Leitung  der  Verhandlung,  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten,
die  etwaige  Aufnahme  des  Beweises  und  die  Handhabung  der  Ordnung
liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Er  kann  jeden,  welcher  Störungen  verursacht,
aus  der  Sitzung  entfernen  lassen.

Der  Vorsitzende  kann  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und  die
Beweisaufnahme  einem  anderen  Mitgliede  übertragen.

Für  das  Beweisverfahren  sind  im  übrigen  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Vorladung
der  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  deren  Bestrafung  im  Falle  des  Ungehorsams!).


4.  Zu  §.  108.

Mit  der  Entscheidung  sind  zugleich  die  Gründe  zu  verkünden.

Es  genügt  jedoch  die  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen  Inhalts
der  Gründe.  Die  Verkündung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.  Die  schriftlichen
  Entscheidungsgründe  werden  mittelst  Verlesung  im  Kollegium  oder  auf
dem  Wege  des  schriftlichen  Umlaufs  festgestellt  und  im  Konzept  von  sämmtlichen
Mitgliedern,  welche  an  der  Entscheidung  theilgenommen  haben,  unterschrieben.

1)  St  PO.  §  237—256.
        <pb n="284" />
        272  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  J  GeschO.  für  die  Disziplinarbehörden.

5.  Zu  8.  109.

Das  Sitzungsprotokoll  muß  insbesondere  auch  die  verkündete  Entscheidung

  enthalten.
6.  Zu  §.  116.

Die  Akten  sind  vor  der  Einsendung  an  den  Disziplinarhof  mit  einem
Inhaltsverzeichniß  (Rotulus)  zu  versehen.

7.  Zu  §.  124.
Die  Kosten,  welche  der  Angeschuldigte  zu  erstatten  hat,  sind,  wenn
thunlich,  in  der  verurtheilenden  Entscheidung  selbst  dem  Betrage  nach  festzustellen.


8.  Zu  §.  133.

Für  die  Form  der  Insinuationen  in  den  bei  den  Disziplinarkammern
anhängigen  Sachen  sind,  soweit  nicht  der  §.  133  etwas  Abveichendes  bestimmt,
  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  maßgebend?).

II.  Abschnitt.
Geschäftsordnung  für  den  Disziplinarhof.
§.  23.  Die  Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  finden  mit  folgenden
  Abweichungen  auf  den  Geschäftsgang  bei  dem  Disziplinarhof  entsprechende
  Anwendung.
1.  Zu  §.  2.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Disziplinarhofs  ist  die  Theilnahme  von
sieben  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  nöthig.

2.  Zu  §.  3.
Die  Zahl  der  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  in  der  Sitzung  mitwirkenden
  Mitglieder  darf  nicht  mehr  als  sieben  betragen.

3.  Zu  §s.  4  und  5.

Die  §§.  4  und  5  gelten  mit  der  Maßgabe,  welche  sich  von  selbst
daraus  ergiebt,  daß  die  Zahl  der  mitwirkenden  Mitglieder  sieben  beträgt,
und  daß  unter  diesen  nach  §.  91  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März
1873  sich  außer  dem  Vorsitzenden  drei  richterliche  Mitglieder  befinden  müssen.

4.  Zu  Ss.  9,  10  und  19.

Als  ältestes  Mitglied,  welches  den  Präsidenten  in  Verhinderungsfällen
zu  vertreten  hat,  gilt  der  dem  Disziplinarhof  angehörende  Senatspräsident
des  Reichsgerichts.  Wenn  auch  dieser  verhindert  ist,  wird  der  Präsident
von  dem  ältesten  dem  Disziplinarhof  angehörenden  Mitgliede  des  Reichs-2)

  Nr.  4  Anm.  127.
        <pb n="285" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  MilBeamten  13.  März95.  273

gerichts  vertreten.  Die  Mitglieder  des  Bundesraths,  welche  dem  Disziplinarhof
  angehören,  nehmen  in  demselben  ihre  Stelle  gleich  nach  dem
Präsidenten  oder  dessen  Vertreter,  also  vor  den  übrigen  Mitgliedern
ein.  Die  Reihenfolge  der  Bundesrathsmitglieder  bestimmt  sich  nicht  nach
dem  Dienstalter,  sondern  nach  der  Reihenfolge,  welche  für  sie  im  Bundesrath
besteht.
5.  Zu  8.  14.
Der  Disziplinarhof  erläßt  seine  Entscheidungen  unter  dem  Namen:
„Kaiserlicher  Disziplinarhof".

6.  Zu  §.  16.

Der  Disziplinarhof  führt  zwei  Siegel  (ein  großes  und  ein  kleines
Siegel)  entsprechend  den  beim  Reichsgericht  in  Gebrauch  befindlichen  Siegeln.
Das  größere  Siegel  wird  nur  bei  den  Ausfertigungen  der  Endentscheidungen
  (§.  15)  gebraucht.

7.  Zu  §.  21.

Das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  beim  Disziplinarhof  wird  nach  Anordnung
  der  obersten  Reichsbehörde  (§.  85  a.  a.  O.)  von  der  Reichsanwaltschaft
  oder  von  besonders  damit  beauftragten  Beamten  wahrgenommen.

Die  beim  Reichsgericht  angestellten  Subalternbeamten  und  Unterbeamten
  haben  nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  des  Reichsgerichts
die  entsprechenden  Verrichtungen  auch  beim  Disziplinarhof  zu  versehen.

Die  Büreaubedürfnisse  des  Disziplinarhofs  werden  aus  den  Vorräthen
und  Fonds  des  Reichsgerichts  bestritten.

Als  Geschäftslokal  des  Disziplinarhofs  dient  nach  näherer  Anordnung
des  Präsidenten  des  Reichsgerichts  das  Geschäftsgebäude  des  Reichsgerichts.

Berlin,  den  18.  April  1880.
Der  Staatssekretär  des  Innern.

Anlage  K  (zu  §s.  120—123).

Uerordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des
Reichsheeres  und  der  Marine.  Aom  13.  August  1895  (RGB.  431).

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Anschluß  an  die  Vorschrift  unter  B  der
Anlage  zu  §.  5  des  Militär-Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  174)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  in  der  Anlage  enthaltene  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
des  Reichsheeres  und  der  Marine  tritt  an  die  Stelle  der  durch
Verordnung  vom  29.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  169)  festgestellten

  Klasseneintheilung.
J.  18
        <pb n="286" />
        274  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  MilBeamten  13.  März5.

5.
6.

Bayern:

l

Klasseneintheilung
der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine.

Beim  Reichsheere.

Bei  der  Marine.

I.  Militärbeamte,  welche  nur
den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern  untergeordnet  sind.

A.  Gbere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

Der  Büreauvorsteher  bei  dem
Chef  des  preußischen  Generalstabes
  der  Armee.

Die  Festungsoberbauwarte  und
Festungsbauwarte  1.  und  2.
Klasse.

Die  Zahlmeister.

Die  Korpsroßärzte,  die  Oberroßärzte
  und  Roßärzte.

die  Korpsstabsveterinäre,  die
Stabsveterinäre  und  die
Veterinäre  1.  und  2.  Klasse.

Sachsen:  siehe  II  A  6.

Die  Oberapotheker.

Der  Armeemusikinspizient.

1.  Der

Lootsenkommandeur  der
Marine  und  dessen  Vertreter.

2.  Die  Geschwadersekretäre  während

ihrer  Dienstleistung  als  solche.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

7.

10.

Der  Büreauvorsteher  und  die  Ge—
heimen  Kanzleisekretäre  beim  Chef
des  Generalstabes  des  Feldheeres.
Die  Topographen.

Der  höhere  Civilverwaltungsbeamte

  bei  den  Etappeninspektionen.



Die  in  Beamtenstellen  des  Militäreisenbahnwesens

  befindlichen

oberen  Beamten,  als:

a)  die  höheren  Eisenbahnbeamten
beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,
  beim  stellvertretenden
Generalstabe  der  Armee  und
den  immobilen  Linienkommandanturen,


3.  Die  Civilmitglieder  der  Küstenbezirksämter

  I  in  Neufahrwasser,
II  in  Stettin,  IV  und  V  in
Bremerhaven.
        <pb n="287" />
        IV.  4.  RBBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März95.  275

Beim  Neichsheere.  Bei  der  Marine.

b)  die  Telegrapheninspektoren,
die  Telegraphenaufseher  und
die  Rendanten  bei  den  Militäreisenbahndirektionen,


c)  die  Assistenten  bei  den  immobilen
  Linienkommandanturen,

d)  die  Eisenbahnsekretäre  bei  den
unter  a  genannten  Behörden,

e)  die  Kanzlisten  bei  den  immobilen
  Linienkommandanturen.

11.  Die  nicht  zu  den  Personen  des

Soldatenstandes  gehörigen,  bei

dem  Militäreisenbahnwesen  zur

Anstellung  kommenden  oberen

Beamten,  als:

a)  die  höheren  Beamten  u.  Sekretäre
  bei  den  Baudirektionen,

b)  die  Eisenbahnbau-.
inspektoren  und
Eisenbahnbetriebs:=  bei  den
inspektoren,  d  den

o)  die  Eisenbahnbau-  W5
meister,  Maschinen-  bahn.
meister,  Maschinen-  9
ingenieure  *),  Tele-  donen
grapheningenieuree,  #
Stationsvorsteher,  triebs-Bahn=
  und  Be-  13
triebskontrolleure,  tionen

ch  die  EisenbahnbauBeführe,
  Moschinen-  triebsmeisterassistenten,
  #
Stationsassistenten,  Bau-Expeditionsbeam-
  *J
ten,  Geometer,

e)  die  Eisenbahn=  und  pagnien,
die  Betriebssekretäre,
  .

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure
  können  der  Militäreisenbahn-18*
        <pb n="288" />
        276  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März  95.

12

14.

de  —

5

n#

Beim  Reichsheere.

)  die  Eisenbahnverwaltungsbeamten
  bei  den  Eisenbahnarbeiterkompagnien
  (Güterexpeditionsvorsteher
  und  Güterexpedienten),


g)  die  Materialienverwalter,
Bahnmeister  und  Telegraphenaufseher.


Die  unter  10  und  11  aufgeführten
  Beamten  sind  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse
  auch  denjenigen
Beamten  untergeordnet,  welche
an  Stelle  von  Militärfehlshabern
  zur  Anstellung  kommen.

Diie  Feldzahlmeister.

13.

Die  Bekleidungsamtsbeamten  in
Festungen,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  sind;

ferner
Württemberg:
Der  Feldoberauditeur.

Bei  der  Marine.

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  vom  Feldwebel  abwärts).

Die  Zeughausbüchsenmacher.
Die  Büchsenmacher  und  Sattler
bei  den  Truppen.

Die  Waffenmeister.

4.  Die  Oberdrucker  und  Drucker

beim  Chef  des  Generalstabes
des  Feldheeres  und  bei  einem
Armeeoberkommando.

Die  nicht  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  gehörigen,  bei

verwaltung  auch  solche  Beamte  mit
höherer  technischer  Vorbildung  überwiesen
werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse
  vorübergehend  als  Werkmeister
thätig  sind.

1.  Die  Büchsenmacher  bei  den  Marinetheilen.



Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.
2.  Die  Beobachter  (bei  den  Küstenbeobachtungsstationen).
        <pb n="289" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März95.  277

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

dem  Militäreisenbahnwesen  zur

Anstellung  kommenden  unteren

Beamten,  als:

a)  die  Werkmeister?),  Wagenmeister
  und  Magazinaufseher,

b)  die  Lokomotivführer,  Zugführer,
  Packmeister,  Telegraphisten,


J)  die  Zimmermeister  u.  Maurermeister,


d)  die  Zeichner,  Kanzlisten  und
Drucker,

e)  die  Schaffner,  Telegraphenvorarbeiter,
  Oberbauvorarbeiter,
  Güterbodenvorarbeiter,
Heizer,  Maschinenwärter,

f)  die  Rangirer,  Weichensteller,
Bahnwärter,  Bremser,  Oberbauarbeiter,
  Werkstattarbeiter,
Güterbodenarbeiter,  Maschinenputzer
  und  Wagenschmierer.
Die  unter  Nr.  5  aufgeführten

  Beamten  sind  nach  Maßgabe

  der  bestehenden  Ressortverhältnisse
  auch  denjenigen

Beamten  untergeordnet,  welche

an  Stelle  von  Militärbefehlshabern

  zur  Anstellung  kommen.

6.  Die  Meister  und  Arbeiter  bei
den  Reparaturwerkstätten  des
Belagerungstrains.

7.  Die  Unterbeamten  bei  den  Bekleidungsämtern
  in  Festungen,
welche  in  Belagerungszustand
erklärt  sind.

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure
  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit
höherer  technischer  Vorbildung  überwiesen
werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse

  vorübergehend  als  Werkmeister
thätig  sind.
        <pb n="290" />
        278  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März  95.

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

l

II.  Militärbeamte,  welche  in  einem  doppelten  Unterordnungsverhältniß
stehen,  und  zwar  einerseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehls—
habern,  andererseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  oder
Behörden.
A.  Gbere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Die  Korpsintendanten,  die  Vor-  1.  Die  Marineintendanten  und  deren

stände  der  Divisionsintendan-  Vertreter.

turen  und  der  Intendantur  der  2.  Die  Marineauditeure.

Eisenbahntruppen,  sowie  deren  3.  Die  Marinegerichtsaktuare.
Vertreter.  4.  Die  Marineoberpfarrer  und  Ma-2.

  Auditeure.  rinepfarrer.

3.  Die  Militärgerichtsaktuare.  5.  Die  Marine=  soweit  dieselben
(Bayern:  die  Kanzleisekretäre  oberzahlmeister,,  Licht  lediglich
bei  den  Militärbezirksgerichten.)  6.  die  Marine-  als  Geschwa-4.

  Preußen  und  Sachsen:  zahlmeister,  dersekretäre
die  Militärpfarrer.  7.  die  Marineun=  fungiren:  siehe

Bayern  und  Württemberg:  terzahlmeister,  1  142.
siehe  II  A  18.  8.  Die  auf  Schiffen  der  Marine  zur

5.  Die  Korpsstabsapotheker.  Verrichtung  dienstlicher  Funk-6.

  Sachsen:  der  Korpsroßarzt.  tionen  eingeschifften  oberen  Civilbeamten,

  sowie  die  unter  III  A
8  bis  14  genannten  Militärbeamten
  der  Marine.

Inten—
9.  Der  Inten-  der  Schutztruppe

E  ar-  für  Deusch-Ofl
meister  afrika.
Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

7.  Bei  den  Feldintendanturen:  11.  Die  Telegraphensekretäre  und
a)  die  Armeeintendanten,  die  -Assistenten  bei  den  Kriegs-Etappenintendanten,
  sowie  küstentelegraphenstationen,  welche
sämmtliche  Feldintendantur-  seitens  der  Oberpostdirektionen

räthe  und  Assessoren  und  die  gestellt  werden.

mit  einer  Feldintendantur-Vorstandsstelle
  oder  mit  der
Stelle  eines  etatsmäßigen
Feldintendanturraths  beliehenen
  Beamten,
        <pb n="291" />
        IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  MilBeamten  13.  März95.  279

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

b)  die  Sekretäre,

c)  die  Assistenten.

8.  Die  stellvertretenden  Intendanten,
  der  Vorstand  der  Intendantur
  des  stellvertretenden  Generalstabes,
  sowie  deren  Vertreter.

9.  Die  oberen  Beamten  bei  den
Feldkriegskassen,  sowie  den
Kriegskassen  der  Etappen=  und
Militäreisenbahnbehörden,  als:
a)  die  Kriegszahlmeister,

b)  die  Kassirer,

c)  die  Buchhalter,

d)  die  Assistenten,

e)  die  Buchhalter  bei  den  Betriebsabtheilungen
  der  Militäreisenbahndirektionen,
  falls
sie  nicht  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  gehören.

10.  Die  oberen  Beamten  bei  den
Feld=  und  Etappenmagazinanstalten,
  einschließlich  der  Feldbäckereiämter
  und  der  Magazine
auf  den  Sammelstationen,  als:
a)  die  Feldproviantmeister,

b)  die  Feldmagazinrendanten,

J)  die  Feldmagazinkontrolleure,

d)  die  Feldmagazinassistenten.

11.  Die  oberen  Beamten  bei  den
Feld=  und  Etappenlazarethanstalten
  und  den  Güterdepots
der  Sammelstationen,  als:

a)  die  Feldlazarethinspektoren,

b)  die  Feldlazarethrendanten,

e)  die  Feldapotheker.

12.  Die  den  stellvertretenden  Korpsgeneralärzten
  beigegebenen  stellvertretenden
  Korpsstabsapotheker
und  die  Feldstabsapotheker.

13.  Die  oberen  Beamten  bei  den
        <pb n="292" />
        280  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März  95.

14.

15.

16.

17.

18.

Beim  Reichsheere.

Feld=  und  Etappentelegraphenbehörden,

  als:

a)  die  Telegraphendirektoren,

b)  die  Telegrapheninspektoren,

c)  die  Telegraphensekretäre,

d)  die  Telegraphenassistenten.

Bei  dem  Chef  der  Militär—

telegraphie:
die  Telegraphensekretäre.

Die  oberen  Beamten  bei  den

Feldpostanstalten,  als:

a)  der  Feldoberpostmeister,

b)  die  Feldoberpostinspektoren,

c)  die  Armeepostdirektoren,

d)  die  Armeepostinspektoren,

e)  die  Feldpostmeister,

f)  die  Feldoberpostsekretäre,

g)  die  Feldpostsekretäre,

h)  die  Roßärzte  (Bayern:
Veterinäre)  der  Postpferdedepots.


Der  Polizeidirektor  im  großen

Hauptquartier.

Die  Intendantur=  und  oberen

Proviantamtsbeamten,  sowie  die

der  gleichen  Beamtengattung  angehörigen

  Beamten  der  Konservenfabriken,
  die  Garnisonverwaltungs=
  und  Lazarethbeamten  in

Festungen,  welchein  Belagerungszustand

  erklärt  sind;  ferner:

Bayern  und  Württemberg:

die  Feldgeistlichen.

Bei  der  Marine.

B.  Antere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

.  Die  Unterapotheker  und  Militärapotheker

  einschließlich  der  einjährig-freiwilligen
  Militärapotheker.


1.
2.

Die  Marineküster.

Die  auf  Schiffen  der  Marine
zur  Verrichtung  dienstlicher  Funktionen
  eingeschifften  unteren  Civil-
        <pb n="293" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März95.  281

2.

Beim  Reichsheere.

Preußen  und  Sachsen:
die  Militärküster.
(Württemberg.:  siehe  II  B  11.)

Bei  der  Marine.

beamten,  sowie  die  unter  III  B
9  bis  13  genannten  Militärbeamten
  der  Marine.

.  Der  Ober-  der  Schutzbüchsenmacher,
  truppe

.  die  Unter-  für  Deutschbüchsenmacher
  Ostafrika.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

Br
O.

10.

11.

12.

Die  Kassendiener  bei  den  Feldkriegskassen
  und  den  Kriegskassen
der  Etappenbehörden.
Die  Feldbackmeister  und  die  Feldmagazinaufseher
  bei  den  Feldund
  Etappenmagazinanstalten.
Die  Maschinisten  und  Heizer  bei
den  Bahnhofskommandanturen
auf  Verpflegungsstationen.
Die  Feldpostschaffner  bei  den
Feldpostanstalten.
Die  Polizeibeamten  im  großen
Hauptquartier  und  bei  den
Generaletappeninspektionen.
Die  chirurgischen  Instrumentenmacher
  und  die  Apothekenhandarbeiter
  bei  den  Feld=  und
Etappenlazarethanstalten.
Die  Telegraphenvorarbeiter  und
Arbeiter  bei  der  Feld=  und
Etappentelegraphie.
Die  Feldpostillone  bei  den  Feldpostanstalten.

Die  Unterbeamten  der  Proviantämter
  und  Konservenfabriken,
der  Garnison=  und  Lazarethverwaltungen
  in  Festungen,  welche
in  Belagerungszustand  erklärt
sind;

ferner:
Württemberg:  die  Feldküster.
        <pb n="294" />
        282  IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März95.

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

III.  Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen
vorgesetzten  höheren  Beamten  und  Behörden  untergeordnet  sind.

A.  Gbere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

1.  Preußen:  1.  Die  Marineintender
  Generalauditeur  der  Armee  danturräthe,
und  die  Räthe  (Mitglieder)
des  Generalauditoriats.
Sachsen:
der  Generalauditeur  als  Vorstand
  des  Oberkriegsgerichts
u.  der  Oberkriegsgerichtsrath.
Württemberg:
der  Generalauditeur,  die
Räthe  (Mitglieder)  und  der
Auditeur  (Sekretär)  des  Oberkriegsgerichts.


2.  Bei  den  Militärintendanturen:  2.  die  Marineintena)
  die  Intendan-  Z  danturassessoren,  soweit
»  soweit
turräthe  und  dieselben
dieselben  nicht

Assessoren,  nicht
unter  die
b)  die  Referen-  .  unter  die
Kategorie
dare,  IAfallen  Kategorie
c)  die  Sekretäre,  «  ILAI
d)  die  Registratoren,  fallen.

e)  die  Sekretariats=  und  Registraturassistenten;

ferner:

Sachsen:
die  Referenten,  die  Sekretariats-,
  Kalkulatur=  und  Registraturbeamten
  des  Kriegsministeriums,
  die  Sekretäre
und  Assistenten  des  Kriegszahlamts.


Württemberg:
die  Räthe,  die  Sekretariatsund
  Registraturbeamten  des
Kriegsministeriums,  1
        <pb n="295" />
        IV.  4.  RBBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März95.  283

Bei  der  Marine.

die  Beamten  des  Kriegszahl-  soweit  dieamts:
  417½%  nicht
a)  der  Kriegszahlmeister,  3.  die  Marineinten=  nunter  die
b)  der  Kassirer,  danturreferendare,  Kategorie
J%)  die  Buchhalter,  4.  die  Marineinten-  II  A  1
d)  der  Assistent,  dantursekretäre,.  fallen.
der  Intendantur=  und  Bau=  5.  Die  Marineintendanturregistrarath.
  toren.
6.  Die  Marineintendantursekretariats=
  und  Registraturassistenten.
3.  Preußen:  7.  Die  Oberlootsen  der  Marine,  soweit  dieder
  evangelische  selben  nicht  unter  die  Kategorie  I  A  1  fallen.
und  der  katho-  8.  Die  Ressort-,  für  )  zu  8  bis  Die  ei
lische  Feldpropst  direktoren,  Schiffbau,  13,  welche  Tie  einder
  Armee.  9.  die  BetriebssMaschi-:de,7r  Schfte
direktoren,  nenbau  1.  April  eamten
10.  die  Bau—  und  1880  der  geinspektoren)
  Hafenbau,ongestellt  nannten
11.  die  Kon-  sind;  Katestruktions-
  Zonter
.  stehen  im
zeichner,  zu  14,  dovoelt
12.  die  Ober-  welche  vor  oppelten
Untermeister,
  bei  den  dem  ourdunnas-13.
  die  Ren=  Werften,  1.  April  gs—
danten,  1880  ver—
14.  die  Werft—  Werft-  hältnise.
betriebs-  sekretäre  Siehe
«»  II  A  8.
sekretäre  waren.
15.  Die  Garnisonbaubeamten,  welche  vor  dem
1.  April  1880  angestellt  sind.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

4.  Preußen:
Die  im  mobilen  Büreau  des
Kriegsministers  sich  befindenden
  Räthe,  sowie  die  den  mobilen
  Büreaus  des  Kriegsministers
  und  des  vortragenden
  Generaladjutanten  des
Kaisers  zugetheilten  Geheimen
expedirenden  Sekretäre,  Ge-16.

  Die  oberen  Werftbeamten,  soweit
dieselben  nicht  bereits  zu  den
unter  III  A  8  bis  14  und  II  A  8
aufgeführten  Kategorien  gehören,
einschließlich  der  Sekretariatsund
  Registraturapplikanten  (A.
K.  O.  vom  31.  März  1880).

Die  im  mobilen  Büreau  des
Marinekabinets  und  des  Ober-17.
        <pb n="296" />
        284  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  Mil  Beamten  13.  März95.

Beim  Reichsheere.

heimen  Registratoren  und  Geheimen

  Kanzleisekretäre.
Sachsen:

Die  im  mobilen  Stabe  des

Kriegsministers  sich  befindenden

  Räthe  und  die  demselben

zugetheilten  Kanzleibeamten.

18.

19.

20.

Bei  der  Marine.

kommandos  der  Marine  sich  befindenden
  etatsmäßigen  oberen
Civilbeamten  der  Marine.

Die  etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten
  der  Marine  in  solchen
Marinekriegshafengebieten,  welche
in  Belagerungszustand  erklärt
worden  sind.

Die  Marineintendantursekretariats-und
  Registraturapplikanten,
soweit  dieselben  nicht  aktive  Militärpersonen
  sind.

Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden
  Civiloberlootsen.

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

1.

E

Die  Lootsen  I.  und

II.  Klasse,  beim
die  Hafenlootsen,  Marineder
  Materialienver=  lootsenwalter,
  und
die  Maschinisten,  Seedie
  Schiffsführer,  zeichendie
  Steuerleute,  wesen.
die  Untersteuerleute

Der  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.



Die  Ma=  Zu  9  bis  13  bei  den
rinezeich=  Werften,  welche  vor
ner,  dem  1.  April  1880

10.  die  Werk=  in  diese  Stellen  einmeister,
  getreten  sind  bezw.  zu
11.  die  Werft-  11,  welche  vor  dem  1.
schreiber,  April  1880  Büreau-12.
  die  Ma=  assistenten  waren.
gazin-  Die  eingeschifften  Beoberauf=
  amten  der  genannten
seher,  Kategorien  stehen  im
13.  die  Ma=  doppelten  Unterordgazin-
  nungsverhältnisse.

aufseher.  Siehe  II  B  2.
        <pb n="297" />
        IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  MilBeamten  13.  März  95.  285

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

14.  Die  Magazinaufseher  der  Bekleidungs=
  und  Verpflegungsämter,
welche  vor  dem  1.  April  1880  in
diese  Stellen  eingetreten  sind.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

Preußen:  15.  Die  unteren  Werftbeamten,  soweit
Die  Kanzleidiener  bei  den  dieselben  nicht  bereits  zu  den
mobilen  Büreaus  des  Kriegs-  unter  III  B  9  bis  13  und  IIB2
ministers  und  des  vortragen-  aufgeführten  Kategorien  gehören
den  Generaladjutanten  des  (A.  K.  O.  vom  31.  März  1880).
Kaisers.  16.  Die  im  mobilen  Büreau  des

Marinekabinets  und  des  Oberkommandos
  der  Marine  sich  befindenden
  etatsmäßigen  Civilunterbeamten
  der  Marine.

17.  Die  etatsmäßigen  unteren  Civilbeamten
  der  Marine  in  solchen
Marinekriegshafengebieten,  welche
  in  Belagerungszustand  erklärt
worden  sind.

18.  Die  Führer,  aus  den  Dampfern

19.  die  Maschi-  Langlütjen

nisten,  und  Bombe.
20.  die  Ma-  auf  dem  Dampfer
trosen  Friedrichsort.

21.  Die  als  Heizer  bei  den  Beleuchtungsanlagen
  in  den  Weserforts
  und  den  Beleuchtungswagen
  und  Scheinwerfern  der
Artillerie  =  Depots  beschäftigten

Civilarbeiter.
22.  Die  Lootsen-  Z
.  beim  Maaspiranten,
  tnelootsena
23.  die  Zimmerleute,  Finelooife

24.  die  Köche,  Z

25.  die  Heizer,  Seczeichen-26.

  die  Matrosen  1  wesen.

27.  Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden
  Civillootsen  und  Civillootsenaspiranten.
        <pb n="298" />
        V.  Reichsfinanzen.
1.  Einleitung.

Die  Verwaltung  der  Reichsfinanzen,  deren  Grundzüge  in  Abschnitt  XII
(Art.  69—73  u.  Schlußbest.)  der  Reichsverfassung  zusammengefaßt  sind,  schloß  sich
zuerst  den  preußischen  Einrichtungen  an.  Sie  ist  inzwischen  zwar  zu  größerer
Selbständigkeit  gelangt  und  hat  insbesondere  in  dem  Reichsschatzamte  —  das
in  zwei  Abtheilungen,  für  die  allgemeine  Finanzverwaltung  und  für  die  Zoll=  und
Steuersachen,  zerfällt  —  eine  eigene  oberste  Behörde  erhalten;  immerhin  sind  noch
jetzt  der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches  (Nr.  2)  und  die  Reichsschuldenverwaltungt)
  mit  den  entsprechenden  preußischen  Behörden  verbunden.

Das  Reichsvermögen  ist  nur  gering;  gleichwohl  konnte  das  Reich  der
selbständigen  rechtlichen  Persönlichkeit  nicht  entbehren,  die  ihm  durch  G.  25.  Mai  73
(Nr.  3)  geworden  ist.  Gegenstand  des  Reichsvermögens  sind  neben  dem  Antheile
an  der  Reichsbank,  den  Reichseisenbahnen  und  der  Reichsdruckerei?)  verschiedene
bei  dem  Reiche  gebildete  Fonds,  insbesondere  der  Reichskriegsschatz  (Nr.  4)
und  der  Reichsinvalidenfonds  (Nr.  5)8).

Die  Grundsätze  über  Aufnahme  und  Verwaltung  der  Reichsschulden:)
—  der  eigentlichen  Anleihen  wie  der  verzinslichen,  zur  Deckung  vorübergehender
Bedürfnisse  mit  kurzer  Umlaufsfrist  ausgegebenen  Schatzanweisungen  —  sind  in
der  Reichsschuldenordnung  zusammengestellt  (Nr.  6).  —  Die  Reichsanleihen,
die  regelmäßig  durch  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  begeben  werden,  unterliegen,
wenn  diese  mit  Prämier  (besonderen  von  Ausloosung  oder  anderen  Zufälligkeiten
abhängigen  Vortheilen)  verbunden  sind,  besonderer  Beschränkung  (Nr.  7).  —  Die
Schuldverschreibungen  können  zu  besserer  Sicherung  der  Besitzer  durch  Eintragung
in  ein  Reichsschuldbuch  in  Buchschulden  umgewandelt  werden  (Nr.  8).  —  Zu
der  verzinslichen  tritt  die  unverzinsliche  Schuld,  die  dem  Reiche  vorbehalten  ist,
und  durch  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  (Nr.  8)  erfolgt.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete  werden  gesondert  veranschlagt
  und  verrechnet.  Für  entstehende  Verbindlichkeiten  haftet  nur  das  Vermögen
  dieses  Gebietes).

1)  RSchuld  O.  (Nr.  6)  §  9.  §  16,  haben,  nachdem  ihr  Zweck  im  We-2)
  Nr.  I  2  Anm.  32,  106  u.  110.  sentlichen  erfüllt  ist,  nur  noch  unter-3)
  Der  Festungsbaufonds  (Nr.  I2  geordnete  Bedeutung.

Anm.  144)  u.  der  Reichstagsgebäude-  4)  RVerf.  (Nr.  1  2)  Art.  73.  —  Sattfonds

  (G.  8.  Juli  73  RGB.  217),  die  ler,  das  Schuldenwesen  des  preuß.  Staates
von  der  Verwaltung  des  Invalidenfonds  u.  des  Deutschen  Reiches  (Stuttg.  93).
nach  ähnlichen  Grundsätzen  wie  dieser  5)  G.  30.  März  92  (RGB.  369).
verwaltet  werden  Gesch  Anw.  (Nr.5  Anl.B)
        <pb n="299" />
        V.  Reichsfinanzen.  2.  G.  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  4.  Juli  68.  287

2.  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts)  für  die
Jahre  1867  bis  18692).  Vom  4.  Juli  1868.  (BGBl.  433)).

8.  1.  Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushaltst)  durch  Prüfung
  und  Feststellung  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben  von
Reichsgeldernt),  über  Zugang  und  Abgang  von  Reichseigenthum  1)  und
über  die  Verwaltung  der  Reichsschuldent)  wird  für  die  Jahre  1867,  1868
und  18692)  von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung:


„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“!)
geführt  ).

§.  2.  Die  Ober-Rechnungskammer  wird  zu  diesem  Zweck  (§.  1)  durch
eine  auf  Grund  näherer  Bestimmung  des  Bundesrathes  eintretende  Vermehrung
  ihrer  Mitglieder  nach  Bedürfniß  verstärkt.  Die  hiernach  neu  hinzutretenden
  Mitglieder  werden  vom  Bundesrathe  gewählt  und  vom  Bundespräsidium
  angestellt.

§.  3.  Die  Ober-Rechnungskammer  führt  die  nach  §.  1  dieses  Gesetzes
ihr  obliegende  Kontrole  nach  Maaßgabe  der  für  ihre  Wirksamkeit  als
Preußische  Rechnungs-Revisionsbehörde  geltenden  Bestimmungen,  insbesondere
  der  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  betreffend  die
Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer).



Dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  ihr  in  dieser  letzteren

Eigenschaft  den  preußischen  Behörden  und  Beamten  gegenüber  beigelegt  sind,

1)  G.  16.  April  71  (Nr.  1  2  d.  W.)
82  Abf.  2.

2)  Die  Uebertragung  ist  auf  Els.=Lothringen
  u.  die  Schutzgebiete  ausgedehnt
  u.  wird  alljährlich  erneuert,  zuletzt
durch  G.  14.  Jan.  O1  (RGB.  5).

3)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  71,
Drucks.  Nr.  141  (Begr.),  St  B.  S.  517
bis  525  u.  574.

4)  Die  Rechnungsprüfung  durch
die  Oberrechnungskammer  erstreckt  sich
auf  die  rechnerische  Richtigkeit  u.  auf  die
Beobachtung  der  maßgebenden  Vorschriften
  u.  Verwaltungsgrundsätze,  wobei  auch
die  Nothwendigkeit  etwaiger  Abänderungen
  zu  erwägen  ist.  Ursprünglich  diente
diese  Thätigkeit  nur  der  Ueberwachung  der
Behörden.  Nachdem  die  Verfassung  die
Entlastung  der  Jahresrechnung  dem
Landtage  übertragen  hat,  soll  diese  Rechnungsprüfung
  auch  diesem  die  erforderliche
  Unterlage  hierzu  gewähren  Pr.  Vl.
Art.  104  Abs.  2,  und  die  gleiche  Bestimmung

  hat  die  dem  Rechnungshofe
übertragene  Prüfung  u.  Feststellung  der
Rechnung  über  den  Reichshaushalt  bezüglich
  der  dem  Reichstage  durch  RVerf.
Art.  72  übertragenen  Entlastung  dieser
Rechnung.  Der  Rechnungshof  ist  damit
zu  einer  unabhängigen  Reichsbehörde
geworden.  —  Seiner  Revision  unterliegen
  auch  die  Rechnungen  der  Reichsbank
  Bank  G.  14.  März  75  (RGB.  177)
§  29  u.  der  für  die  Angehörigen  der

Postverwaltung  bestimmten  Kaiser-Wilhelmstiftung

  Stat.  29.  Aug.  72  (R.
373)  §  16.

5)  Aenderung  nach  G.  11.  Febr.  75
(RGB.  61)  Abs.  2.—  34  den  die  Oberrechnungskammer
  betreffenden  förmlichen
Vorschriften  des  G.  27.  März  72  treten
die  inhaltlichen  Grundsätze,  die  das  preuß.
G.  11.  Mai  98  (GS.  77)  über  den
Staatshaushalt  (Aufstellung,  Handhabung
  u.  Abschluß,  sowie  Seung  der
Rechnung)  aufgestellt  hat
        <pb n="300" />
        288  V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  76.

stehen  ihr  in  ihrer  Eigenschaft  als  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs!)
den  Reichsbehörden!)  und  Beamten  gegenüber  zu.

§.  4.  Als  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichstl)  hat  die  Ober-Rechnungskammer
  die  Rechnungen  der  Reichsämter)  und  des  Reichstages
vom  1.  Juli  1867  ab,  die  Rechnungen  der  Reichs-Militärverwaltung!)  von
demjenigen  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  betreffenden  Kontingente  auf  den
Reichs-Etatt)  getreten  sind,  und  die  sonstigen  Rechnungen  vom  1.  Januar
1868  ab  ihrer  Revision  zu  unterziehen.

§.  5.  Eine  Instruktion  für  die  Ober-Rechnungskammer  als  Rechnungshof
des  Deutschen  Reichs  1)  erläßt  der  Reichskanzler  1)  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrathe?).

Diese  Instruktion  wird  dem  Reichstage  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt
  mitgetheilt.

Anlage  A  (zum  Gesetz  vom  4.  Juli  1868  8§5).

Instruktion  für  den  Rechnungshof  des  Beutschen  Reichs.  Uom  5.  März  1875.
(CB.  157.)

I.  Organisation  und  Geschäftsgang  im  Allgemeinen.

§.  1.  Die  Geschäfte  des  Kollegiums  des  Rechnungshofs  werden  unter
der  obersten  Leitung  des  Präsidenten  und  unter  Aufsicht  des  Direktors  in
verschiedenen  Revisionsbüreaus  bearbeitet.  In  jedem  dieser  Büreaus  wird
unter  Leitung  eines  Raths  des  Kollegiums  (des  Departementsraths)  die
erforderliche  Zahl  von  Revisionsbeamten  beschäftigt.

§.  2.  Für  die  auf  den  persönlichen  Wirkungskreis  des  Präsidenten
bezüglichen  Büreaugeschäfte,  für  die  Registratur,  Bibliothek,  Journalführung
und  Kanzlei  sind  besondere  Büreau=  und  Kanzleibeamte,  desgleichen  für  den
auf  die  Hausordnung  bezüglichen  Dienst  die  erforderlichen  Unterbeamten
bestellt.

§.  3.  Sämmtliche  Geschäfte  sind  durch  allgemeine  Feststellungen  auf
die  Beamten  möglichst  gleichmäßig  und  dergestalt  zu  vertheilen,  daß  jedem
dauernd  ein  bestimmter  Geschäftskreis  überwiesen  wird.

Was  die  zum  Wirkungskreise  des  Kollegiums  gehörigen  Geschäfte
betrifft,  so  ist,  soweit  es  die  obwaltenden  Verhältnisse  gestatten,  darauf  Bedacht
  zu  nehmen,  daß  die  Geschäftskreise  der  einzelnen  Departementsräthe
nach  den  verschiedenen  Verwaltungsressorts  und  diejenigen  der  einzelnen
Revisionsbeamten  nach  Bezirken  oder  nach  Materien  abgegrenzt  werden,  daß
der  Regel  nach  kein  Revisionsbeamter  in  zwei  verschiedenen  Büreaus  be-6)

  Aus  dem  früheren  Bundeskanzlerr  7)  Instr.  5.  März  75  Anlage  A.
amte  sind  die  Reichsämter  geworden.
        <pb n="301" />
        V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.  289

schäftigt  und  daß  der  Uebergang  der  Beamten  von  einem  Geschäftskreise  zu
einem  anderen  möglichst  vermieden  wird.

8.  4.  Für  jeden  Repvisionsbeamten  ist  alljährlich  ein  Arbeitsplan  aufzustellen,
  in  welchem  die  von  ihm  in  den  einzelnen  Monaten  des  Geschäftsjahres
  zu  revidirenden  Rechnungen  und  zu  bearbeitenden  Notatenbeantwortungen
  wenigstens  nach  der  Anzahl  und  Gattung  im  voraus  festgesetzt  werden.
Dabei  ist  jedoch  im  Jahre  1877  für  die  Monate  Juni  und  Juli,
in  den  späteren  Jahren  die  Monate  Juli  und  August  zusammen
nur  ein  Monatspensum  in  Ansatz  zu  bringen.

§.  5.  Das  zur  Zeit  laufende  Geschäftsjahr  des  Rechnungshofs,
  welches  mit  dem  1.  Mai  1876  begonnen  hat,  schließt  mit
dem  30.  April  1877.  Das  nächste  Geschäftsjahr  beginnt  mit  dem
1.  Mai  1877  und  endet  mit  dem  30.  September  1878.  Von  da  ab
beginnt  jedes  neue  Geschäftsjahr  mit  dem  1.  Oktober  des  einen
und  schließt  mit  dem  30.  September  des  folgenden  Jahres.

Im  Laufe  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  das  Revisionsgeschäft,
  ein  schließlich  der  Feststellung  der  Revisionsprotokolle,
in  Ansehung  sämmtlicher  Rechnungen  für  das  vorangegangene
Etatsjahr  zu  beendigen:).

Der  Rechnungshof  ist  verpflichtet,  für  die  Erledigung  der  gezogenen
Erinnerungen  und  die  prompte  Berichtigung  der  Rechnungen  dergestalt  zu
sorgen,  daß  die  Entlastung  der  Rechnungsführer  beziehungsweise  der  Abschluß
des  Revisionsverfahrens  spätestens  im  Laufe  des  folgenden  Geschäftsjahres
erfolgt.

Ausgenommen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  die  Spezial-Baurechnungen,
  deren  Revision,  soweit  es  möglich  ist,  innerhalb  desjenigen
Geschäftsjahres  erfolgen  muß,  in  welchem  sie  eingehen.  Der  Rechnungshof
hat  dahin  zu  wirken,  daß  diese  Rechnungen  binnen  kürzester  Frist  nach  Beendigung
  des  Baues  zur  Revision  eingereicht  werden  und,  falls  die  Bauten
zu  ihrer  Vollendung  mehrere  Jahre  in  Anspruch  nehmen,  in  den  dazu  geeigneten
  Fällen  die  Legung  von  Stückrechnungen  anzuordnen.

§.  6.  Die  Sitzungen  des  Rechnungshofs  finden  getrennt  von  denjenigen
  der  Königlich  preußischen  Ober-Rechnungskammer  statt.  Den  Vorsitz
in  denselben  führt  der  Präsident  oder  in  dessen  Vertretung  der  Direktor.

8.  7.  Die  ordentlichen  Sitzungen  des  Kollegiums  finden  an  fest  bestimmten
  Tagen  statt.  Außerordentliche  Sitzungen  werden  von  dem  Präsidenten
  durch  besondere  Verfügung  anberaumt.

Wird  ein  Mitglied  behindert,  einer  Sitzung  beizuwohnen,  so  hat  es
hiervon  dem  Präsidenten  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen.

Die  Abstimmungen  erfolgen  in  der  durch  das  Dienstalter  bestimmten

1)  Bek.  7.  April  77  (CB.  182).
J.  19
        <pb n="302" />
        290  V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.

Reihenfolge  dergestalt,  daß  zuerst  der  jüngste  Rath  und  zuletzt  der  Vorsitzende
seine  Stimme  abgiebt.

Ueber  die  Stellung  der  Fragen,  sowie  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung
  entscheidet  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  das  Kollegium.

Bei  getheilten  Stimmen  bleibt  es  der  Minderheit  oder  den  einzelnen
Mitgliedern  derselben  überlassen,  ihr  abweichendes  Votum  schriftlich  zu  begründen
  und  den  betreffenden  Akten  beizufügen.

§.  8.  Die  kollegialische  Berathung  und  Beschlußfassung  ist  außer  den
im  preußischen  Gesetze  vom  27.  März  1872,  betreffend  die  Einrichtung  und
die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer,  aufgeführten  Fällen  erforderlich:

1.  wenn  Gesetze  und  Verordnungen  oder  Erlasse  der  obersten  Verwaltungsbehörden
  ergehen,  welche  auf  das  Verfahren  des  Rechnungshofs
  von  Einfluß  sind  oder  den  Geschäftskreis  mehrerer
Revisionsbüreaus  berühren;

2.  wenn  Meinungsverschiedenheiten  entweder  zwischen  dem  Rechnungshof
und  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder  zwischen  den  Mitgliedern
  des  Rechnungshofes  selbst  zur  Erörterung  kommen,  namentlich
  auch,  wenn  in  den  Grundsätzen  oder  dem  Verfahren  einzelner
Revisionsbüreaus  Abweichungen  zu  Tage  treten;

3.  wenn  Zweifel  über  Anwendung  und  Auslegung  von  Gesetzen,  Verordnungen
  rc.  der  Erledigung  bedürfen;

4.  wenn  anderweitige  Gegenstände  von  dem  Präsidenten  oder  dem
Direktor  zur  Beschlußfassung  verwiesen  werden;

5.  wenn  von  dem  betreffenden  Departementsrath  der  Vortrag  beziehungsweise
  die  Beschlußfassung  des  Kollegiums  für  erforderlich
erachtet  wird.

Jeder  Beschluß,  durch  welchen  ein  allgemeiner  Grundsatz  festgestellt
wird,  ist  schriftlich  zu  formuliren  und  allen  betheiligten  Revisionsbüreaus  in
Abschrift  mitzutheilen.

§.  9.  Die  auf  Grund  des  Vortrages  und  der  Beschlußfassung  im
Kollegium  ergehenden  Angaben  sind  auf  den  betreffenden  Konzepten  als
solche  zu  bezeichnen.  Alle  übrigen  Gegenstände  des  gewöhnlichen  Geschäftslaufes,
  welche  unbedenklich  sind  und  nach  feststehenden  Bestimmungen  und
Grundsätzen  ihre  Erledigung  finden,  bedürfen  des  Vortrages  und  der  Beschlußfassung
  in  den  Sitzungen  nicht,  ergehen  jedoch  unter  derselben  Form
und  Firma,  wie  die  ersteren.

§.  10.  Sämmtliche  den  Wirkungskreis  des  Kollegiums  betreffende
Verhandlungen,  Beschlüsse,  Schreiben  und  Erlasse  werden  in  der  Ausfertigung
und  Reinschrift,  wie  im  Konzept,  unter  der  Firma  „Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs“  vollzogen.

Die  Vollziehung  derselben  in  der  Ausfertigung  oder  in  der  Reinschrift
geschieht  von  dem  Präsidenten  oder  dem  Direktor,  je  nachdem  die  letzte
        <pb n="303" />
        V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.  291

Zeichnung  im  Konzept  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden  Bestimmungen  von
dem  ersteren  oder  von  dem  letzteren  erfolgt  ist.

II.  Amtliches  Verhältniß  des  Präsidenten.

§.  11.  Dem  Präsidenten  steht  die  oberste  Leitung  und  Beaufsichtigung

des  gesammten  Geschäftsbetriebes  des  Rechnungshofes  zu.

§.  12.  In  Ansehung  der  zum  Wirkungskreise  des  Kollegiums  gehörigen

  Geschäfte  hat  er  in  materieller  Beziehung  dahin  zu  wirken,  daß
überall  die  bestehenden  Gesetze,  Vorschriften  und  maßgebenden  Verwaltungsnormen
  zur  Anwendung  gelangen  und  in  den  verschiedenen  Büreaus  nach
gleichen  Grundsätzen  verfahren  wird,  zu  welchem  Zweck  er  dafür  Sorge  zu
tragen  hat,  daß  durch  Beschlußfassung  des  Kollegiums  das  in  dieser  Beziehung
  Erforderliche  festgestellt  wird.

§.  13.  Die  Regelung  des  formellen  Geschäftsbetriebes  gehört  zu

seinem  persönlichen  Wirkungskreise.  Er  hat  alle  diejenigen  Diensteinrichtungen
und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  zu  diesem  Zweck  erforderlich  sind  und
die  materielle  Wirksamkeit  des  Rechnungshofes  nicht  berühren,  desgleichen
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Geschäfte  prompt  erledigt  werden  und  daß  jeder
Beamte  innerhalb  seines  Wirkungskreises  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
rechtzeitig  und  ordnungsmäßig  erfülle.

§.  14.  Insbesondere  gehört  zu  seinem  Wirkungskreise:

1.  der  Erlaß  der  erforderlichen  allgemeinen,  wie  besonderen  Dienstanweisungen
  über  den  formellen  Geschäftsbetrieb  in  den  Revisionsbüreaus,
  ferner  für  das  Büreau  des  Präsidenten,  die  Kassenverwaltung,
  die  Registraturen,  die  Bibliothek,  die  Journalführung,
die  Kanzlei=  und  Unterbeamten  des  Rechnungshofes,  desgleichen
die  Feststellung  der  Hausordnung  und  die  Bestimmung  über  die
Benutzung  und  Vertheilung  der  zum  Dienst  bestimmten  Räume
und  Inventarienstücke;

2.  die  Feststellung  der  Geschäftsvertheilung,  die  Anordnung  dauernder
oder  vorübergehender  Abänderungen  derselben,  sowie  der  erforderlichen
  Stellvertretungen  und  die  Beauftragung  von  Beamten  mit
einzelnen  Arbeiten  aus  dem  Geschäftskreise  eines  anderen  Beamten;

3.  die  Feststellung  der  Arbeitspläne  für  die  Revisionsbeamten  und  die
Genehmigung  der  Abweichung  von  denselben  (§.  4);

4.  die  Abordnung  von  Kommissarien  in  allen  Fällen,  wo  solche  nothwendig
  wird,  namentlich  auch  zum  Zwecke  der  Erörterung  von
Bedenken  und  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen  oder  zur  Informationseinziehung
  oder  zu  außerordentlichen  Kassen=  und
Magazin-Revisionen;

5.  die  Eröffnung  der  neu  eingehenden  Sachen,  welche  sodann,  soweit
sie  zum  Geschäftskreise  des  Kollegiums  gehören,  nach  Maßgabe

19*
        <pb n="304" />
        292  V  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.

der  bestehenden  Geschäftsvertheilung  an  den  Direktor,  die  Räthe
und  die  Revisionsbeamten  gelangen,  vorbehaltlich  der  Befugniß
des  Präsidenten,  Korreferenten  zu  bestellen;

6.  die  Verfügung  auf  alle  solche  Schreiben,  Berichte,  Gesuche  ꝛc.,
welche  nicht  zum  Wirkungskreise  des  Kollegiums  gehörige  Gegenstände
  betreffen;

7.  die  Bestimmung  der  Zeit  für  die  Sitzungen  des  Kollegiums  nach
Tag  und  Stunde,  die  Eröffnung  und  Schließung  derselben,  die
Leitung  der  Debatten  und  Abstimmungen;

8.  die  Superrevision  und  Vollziehung  aller  derjenigen  Konzepte  und
Verfügungen,  deren  Prüfung  und  Mitzeichnung  er  sich  durch  allgemeine
  Anordnung  oder  durch  die  besondere  Bezeichnung  der
einzelnen  Sachen  bei  ihrem  Eingange  vorbehalten  hat.

§.  15.  Bei  der  Superrevision  (§.  14  Nr.  8)  dürfen  materielle  Aenderungen
  ohne  Einverständniß  mit  dem  Direktor  und  den  betreffenden  Departementsräthen
  nicht  vorgenommen  werden.

Fälle,  in  denen  ein  solches  Einverständniß  nicht  erreicht  wird,  sind
zum  Vortrag  zu  verweisen  und  nach  dem  Beschlusse  des  Kollegiums  zu
erledigen.

Formelle  Aenderungen  dagegen,  welche  sich  lediglich  auf  die  Anordnung,
Deutlichkeit  und  Präzision  der  Darstellung  oder  die  Angemessenheit  des
Ausdrucks  beziehen,  ist  der  Präsident  nach  eigenem  pflichtmäßigen  Ermessen
vorzunehmen  befugt.

§.  16.  Der  Präsident  ist  ferner  berechtigt,  die  Ausführung  eines  Beschlusses
  des  Kollegiums  einstweilen  zu  beanstanden,  muß  jedoch,  wenn  er
von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht,  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  ersten
Beschlußfassung  an  gerechnet,  die  betreffende  Angelegenheit  zur  nochmaligen
Berathung  und  Abstimmung  bringen  und  die  Mitglieder  des  Kollegiums
hiervon  spätestens  drei  Tage  vor  der  diesfälligen  Sitzung  in  Kenntniß  setzen.
Bei  dem  durch  die  zweite  Abstimmung  festgestellten  Beschlusse  behält  es  sein
Bewenden.

§.  17.  Zu  den  Geschäften  des  Präsidenten  gehören  ferner  die  Personalien
sämmtlicher  Beamten,  insbesondere  die  Vorschläge  zur  Besetzung  der  Stellen
des  Direktors  und  der  Mitglieder  des  Kollegiums  (Gesetz  vom  4.  Juli  1868
S.  2,  Bundes-Gesetzbl.  S.  433),  die  Ernennung  der  übrigen  Beamten  (Kaiserliche
  Verordnung  vom  23.  November  1874,  §.  3,  Reichs-Gesetzbl.  S.  135),
die  Handhabung  der  Disziplin  über  die  Beamten  (Reichsgesetz  vom  31.  März
1873  S§§.  80  ff.  158,  Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  die  Urlaubsbewilligungen
(Kaiserliche  Verordnung  vom  2.  November  1874  §.  2,  Reichs-Gesetzbl.  S.  129),
die  auf  Rangerhöhung,  Verleihung  von  Titeln,  Orden  und  sonstigen  Auszeichnungen,
  auf  die  Pensionirung  der  Beamten  und  auf  die  Fürsorge  für
die  Hinterbliebenen  derselben  bezüglichen  Angelegenheiten.
        <pb n="305" />
        V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.  293

§.  18.  Der  persönliche  Wirkungskreis  des  Präsidenten  umfaßt  ferner
die  Verwaltung  der  Gelder,  Grundstücke,  Gebäude,  Inventarienstücke  und
Materialien,  welche  für  den  Dienst  des  Rechnungshofes  bestimmt  sind,  desgleichen
  die  Vertretung  des  Fiskus  bei  den  auf  diese  Vermögensverwaltung
bezüglichen  Verträgen  und  Prozessen.

§.  19.  Dem  Präsidenten  bleibt  es  überlassen,  in  Angelegenheiten  seines
persönlichen  Geschäftskreises  das  Gutachten  des  Kollegiums  oder  einzelner
Mitglieder  desselben  einzuholen.

§.  20.  Die  Geschäfte  der  Kasse  des  Rechnungshofes  werden  von  der
Kasse  der  Königlich  preußischen  Ober-Rechnungskammer  wahrgenommen.

§.  21.  Bei  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Präsidenten  vertritt  ihn
der  Direktor  (§.  26).

§.  22.  In  den  zum  persönlichen  Geschäftskreise  des  Präsidenten  gehörigen
  Angelegenheiten  werden  die  Konzepte  und  Reinschriften  unter  Beifügung
  seines  amtlichen  Titels  und  Charakters  vollzogen.

III.  Amtliches  Verhältniß  des  Direktors.

§.  23.  Der  Direktor  leitet  und  beaufsichtigt  nächst  dem  Präsidenten
sämmtliche  Geschäfte  des  Kollegiums;  es  liegt  ihm  ob,  für  die  gründliche
und  prompte  Erledigung  dieser  Geschäfte  in  den  Revisionsbüreaus  zu  sorgen.

Durch  Anordnung  des  Präsidenten  kann  ein  Theil  der  Direktorialgeschäfte

  einem  Rathe  des  Rechnungshofes  übertragen  werden.

8.  24.  Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Direktors  gehört

insbesondere:

1.  die  Kenntnißnahme  von  allen  neu  eingehenden  auf  die  Geschäfte
des  Rechnungshofes  bezüglichen  Dienstsachen,  welche  nach  geschehener
Eröffnung  und  Präsentation  seitens  des  Präsidenten  durch  die
Hand  des  Direktors  in  den  vorschriftsmäßigen  Geschäftsgang
übergehen;

2.  die  Superrevision  und  Zeichnung  aller  von  den  Departementsräthen
  an  ihn  gelangenden  Revisionsprotokolle,  Verhandlungen,
Dechargen,  Verfügungen,  Korrespondenzsachen  und  sonstigen  Angaben
im  Konzept  und  in  der  Reinschrift,  soweit  die  Vollziehung  der
letzteren  nicht  dem  Präsidenten  zusteht;

3.  die  Begutachtung  der  von  den  Departementsräthen  zu  erstattenden
periodischen  oder  sonstigen  Berichte,  sowie  der  zu  solcher  Begutachtung
  geeigneten  dienstlichen  Anträge,  Eingaben  und  Promemorien
der  Mitglieder  und  Beamten;

4.  die  Beaufsichtigung  der  regelmäßigen  Thätigkeit  und  Geschäftsförderung
  in  den  Revisionsbüreaus;

5.  die  Berechtigung,  in  Bezug  auf  die  Revisionsbeamten  vorübergehende
Abweichungen  von  der  Geschäftsvertheilung,  der  Folgeordnung  und
        <pb n="306" />
        294  V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.

den  Fristen  der  Geschäfte  im  Einverständniß  mit  den  betreffenden
Departementsräthen  und  Revisoren  zu  genehmigen,  insofern  weder
eine  Vermehrung  der  Arbeitskräfte  dadurch  bedingt,  noch  die  Ent—
stehung  von  Arbeitsrückständen  davon  zu  besorgen  ist;

6.  die  Urlaubsbewilligung  für  Revisions-,  Registratur-  und  Unterbeamte,
  sofern  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Entfernung  aus
dem  Dienste  die  Zeit  von  drei  Tagen  nicht  überschreitet  und  eine
Vertretung  nicht  erforderlich  ist.

8.  25.  Der  Direktor  hat  bei  Prüfung  der  ihm  vorgelegten  Revisions—
verhandlungen,  Korrespondenzsachen  und  sonstigen  Angaben  vor  allem  auf
richtige  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  auf  Uebereinstimmung
mit  den  bisher  als  maßgebend  angenommenen  oder  in  anderen  Revisionsbüreaus
  befolgten  Grundsätzen,  demnächst  aber  auch  auf  logische  Anordnung,
Präzision  der  Darstellung  und  Angemessenheit  des  Ausdrucks  zu  halten.
Hinsichtlich  seiner  Befugniß,  bei  der  Superrevision  (8.  24  Nr.  2)  Aenderungen
vorzunehmen,  gelten  dieselben  Bestimmungen,  welche  im  §.  15  in  Ansehung
des  Präsidenten  getroffen  sind.

§.  26.  In  Abwesenheits=  und  Krankheitsfällen  wird  der  Direktor
durch  den  im  §.  23  Absatz  2  bezeichneten  Rath  vertreten,  sofern  der  Präsident
die  Vertretung  nicht  ganz  oder  theilweise  selbst  übernehmen  will.  Auch
können  in  solchen  Fällen  durch  den  Präsidenten  einzelne  Räthe  von  der
Superrevision  ihrer  Arbeiten  entbunden  werden.

IV.  Amtliches  Verhältniß  der  Departementsräthe.

§.  27.  Die  Departementsräthe  des  Rechnungshofes  sind  die  unmittelbaren
  Vorstände  der  ihnen  zugetheilten  Revisionsbüreaus.  Sie  sind  für  die
gründliche  und  prompte  Geschäftsführung  in  ihren  Revisionsbüreaus  verantwortlich
  und  haben  sich  zu  diesem  Zwecke  über  die  Befähigung  und  die
Thätigkeit  der  Revisionsbeamten,  über  das  Maß  der  denselben  zugetheilten
Arbeiten  und  über  die  Gründlichkeit  und  den  Werth  ihrer  Leistungen  in
fortdauernder  Kenntniß  zu  erhalten.

§.  28.  Zu  den  Obliegenheiten  der  Departementsräthe  gehört  insbesondere
  die  Prüfung  und  Vollziehung  der  Konzepte  aller  in  den  ihnen
zugetheilten  Revisionsbüreaus  aufgestellten  Revisionsprotokolle,  Verhandlungen,
Dechargen,  Berichtigungs-Erklärungen  und  sonstigen  Expeditionen  oder  Verfügungen.


Durch  die  Vollziehung  der  diesfälligen  Konzepte  übernehmen  sie  die
Verantwortlichkeit  für  die  darin  enthaltenen  Ausführungen  und  thatsächlichen
Angaben,  welche  sie  nach  den  betreffenden  Rechnungen  und  Belägen  zu
prüfen  haben.

Es  liegt  ihnen  ob,  sich  durch  selbständiges  Eindringen  in  die  ein-
        <pb n="307" />
        V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.  295

zelnen  Etats,  Rechnungen  und  Beläge  von  der  Vollständigkeit  der  vorgelegten
Arbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

§.  29.  Die  Departementsräthe  haben  zufolge  der  ihnen  obliegenden
Verantwortlichkeit  für  den  ganzen  Inhalt  dieser  Arbeiten  das  Recht,  Abänderungen
  der  ihnen  vorgelegten  Konzepte  der  Revisionsverhandlungen,
Schreiben,  Verfügungen  u.  s.  w.  in  materieller  wie  in  formeller  Beziehung
nach  selbständigem  Ermessen  vorzunehmen,  unrichtige  oder  unerhebliche  Monita
—  unter  kurzer  Angabe  des  Grundes  —  zu  streichen,  und  neue  Erinnerungen,
  wo  sie  solches  für  nöthig  erachten,  hinzuzufügen.

Ob  und  inwiefern  sie  dabei  ein  vorgängiges  Einvernehmen  mit  den
Revisionsbeamten,  oder  den  Vortrag,  beziehungsweise  die  Beschlußfassung  im
Kollegium  für  erforderlich  halten,  bleibt,  sofern  letztere  nicht  ohnehin  eintreten
  muß,  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  vorbehalten.

§.  30.  Als  ständige  Dezernenten  innerhalb  ihres  Departements  haben
die  Räthe  alle  dahin  einschlagenden  Gegenstände,  namentlich  die  Korrespondenz
  mit  den  betreffenden  Behörden  zu  bearbeiten,  die  dazu  bestimmten
oder  nach  ihrem  eigenen  Ermessen  dazu  geeigneten  Sachen  zum  Vortrag  zu
bringen  und  dieselben  den  gefaßten  Beschlüssen  gemäß  zu  erledigen.

§.  31.  Zu  den  Obliegenheiten  der  Departementsräthe  gehört  es  ferner,
die  alljährlich  in  ihren  Revisionsbüreaus  gesammelten  Materialien,  welche
zur  Aufnahme  in  den  Geschäftsbericht,  beziehungsweise  in  die  Bemerkungen
für  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  bestimmt  sind,  nach  erfolgter  Feststellung
  im  Kollegium  zu  redigiren  und  für  ihren  Geschäftsbereich  zusammenzustellen.


§.  32.  Die  Departementsräthe  haben  sich  endlich  der  Erstattung
solcher  Gutachten  und  Berichte  zu  unterziehen,  welche  von  ihnen  als  Korreferenten
  in  einzelnen  Sachen  abzugeben  sind,  oder  welche  in  Bezug  auf
die  Qualifikation  der  im  Probedienst  oder  als  Hülfsarbeiter  beschäftigten
Revisoren  oder  aus  anderen  dienstlichen  Veranlassungen  von  ihnen  verlangt
werden.

§.  33.  In  Abwesenheits=  oder  Krankheitsfällen  haben  die  Departementsräthe
  sich  gegenseitig  nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  für  die
einzelnen  Fälle  zu  vertreten,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  Präsidenten
der  Direktor  die  Vertretung  ganz  oder  theilweise  zu  übernehmen  bereit  ist.

V.  Amtliches  Verhältniß  der  Revisionsbeamten.

§.  34.  Die  Revisionsbeamten  sind  der  Regel  nach  aus  den  für  diesen
Beruf  sich  vorzugsweise  eignenden  Beamten  der  höheren  Reichs=  oder  Landesbehörden
  zu  entnehmen,  ihre  Anstellung  erfolgt  jedoch  erst  nach  Ableistung
eines  Probedienstes  von  höchstens  sechs  Monaten.

§.  35.  Die  Revisionsbeamten  haben  vorzugsweise  den  Beruf,  die
        <pb n="308" />
        296  V.  Reichsfinanzen.  2.  Anl.  A  Instr.  für  den  Rechnungshof  5.  März  75.

spezielle  Vorrevision  der  Rechnungen,  soweit  solche  einem  jeden  nach  Maßgabe
  der  allgemeinen  Geschäftsvertheilung  des  jährlichen  Arbeitsplans  oder
durch  besondere  Anordnung  überwiesen  werden,  unter  Vergleichung  mit  den
Rechnungsbelägen,  sowie  die  Bearbeitung  der  bezüglichen  Notatenbeantwortungen
  bis  zum  Abschluß  des  Revisionsgeschäfts  zu  bewirken.

Mit  dieser  Revision  der  Rechnungen,  zu  welcher  auch  die  kalkulatorische
Prüfung  der  letzteren,  wie  der  Beläge  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  gehört,
ist  die  sorgfältige  Prüfung  der  neu  aufgestellten  Kassenetats  unter  steter
Berücksichtigung  ihres  Verhältnisses  zu  den  genehmigten  Positionen  des
Reichshaushalts-Etats  beziehungsweise  des  elsaß-lothringischen  Landeshaushalts-Etats
  und  seiner  Unterlagen  zu  verbinden.  Sie  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  bei  der  von  ihnen  zu  bewirkenden  Rechnungsrevision  und  Bearbeitung
  der  Notatenbeantwortungen  nichts  Erhebliches  in  der  Materie
oder  in  der  Form  unerinnert  bleibe.

§.  36.  Die  Revisionsbeamten  haben,  was  die  Form,  die  Reihenfolge
und  die  Erledigungsfristen  der  ihnen  zugetheilten  Revisionsarbeiten  anlangt,
die  hierüber  getroffenen  Anordnungen  sorgfältig  zu  beachten  und  sind  verpflichtet,
  jeden  Rückstand  zu  verhüten,  falls  aber  ein  solcher  unvermeidlich
werden  sollte,  dies  rechtzeitig  dem  Departementsrath  anzuzeigen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  durch  verspäteten  Eingang  der  Rechnungen  und  Notatenbeantwortungen
  etwa  ein  Arbeitsmangel  eintreten  sollte.

§.  37.  Die  Revisionsbeamten  haben  in  den  im  §.  30  erwähnten
Sachen,  insoweit  solche  ihnen  von  den  Departementsräthen  zugeschrieben
werden,  die  Verfügungen  und  Konzepte  zu  entwerfen,  ferner  auf  Grund  der
von  ihnen  zu  führenden  Notizen  die  jährlichen  Zusammenstellungen  sowohl
der  für  den  Geschäftsbericht,  als  auch  der  für  die  Bemerkungen  bestimmten
Gegenstände  aus  ihrem  Geschäftskreise,  sowie  die  vorgeschriebenen  periodischen
Uebersichten  des  Geschäftsstandes  rechtzeitig  zu  liefern,  welche  demnächst  nach
bewirkter  Prüfung  seitens  des  Departementsraths  und  des  Direktors  dem
Präsidenten  einzureichen  sind.  Die  Revisionsbeamten  haben  zunächst  die
Vollständigkeit  und  Richtigkeit  dieser  Arbeiten  zu  vertreten.

§.  38.  Die  Revisionsbeamten  sind  im  Falle  des  Bedürfnisses  zur
Vertretung  anderer  Revisoren  oder  zur  vorübergehenden  Aushülfe  in  anderen
Departements  verpflichtet.

VI.  Sonstiger  Geschäftsgang.
§.  39.  Hinsichtlich  des  Geschäftsganges  im  Präsidialbüreau,  bei  der
Registratur,  Journalführung,  Bibliothek  und  Kanzlei,  sowie  hinsichtlich  der
Gebäudeverwaltung  und  der  Obliegenheiten  der  Unterbeamten  bewendet  es
bei  dem  seitherigen  Verfahren,  bis  über  diese  Gegenstände  bei  hervortretendem
Bedürfniß  anderweitige  Dienstinstruktionen  und  Anordnungen  von  dem
Präsidenten  getroffen  werden.
        <pb n="309" />
        V.  3.  G.  üb.  Rechtsverhältnisse  d.  z.  dienstl.  Gebrauch  best.  Gegenstände  25.  Mai  73.  297

VII.  Schlußbestimmung.

8.  40.  Die  Instruktion  für  den  Rechnungshof  des  Norddeutschen
Bundes  vom  28.  Mai  1869  und  alle  der  gegenwärtigen  Instruktion  zuwiderlaufenden
  Vorschriften  werden  hiermit  aufgehoben.

Berlin,  den  5.  März  1875.

Der  Reichskanzler.

3.  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauche
einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände.  Vom  25.  Mai  1873.
(RGB.  113)19.

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstages,  zur  näheren
Feststellung  der  Rechtsverhältnisse  rücksichtlich  derjenigen  Gegenstände,  welche
zum  dienstlichen  Gebrauche  einer  verfassungsmäßig  aus  Reichsmitteln  zu
unterhaltenden  Verwaltung  bestimmt  sind,  was  folgt:

§.  1.  An  allen  dem  dienstlichen  Gebrauche  einer  verfassungsmäßig
aus  Reichsmitteln  zu  unterhaltenden  Verwaltung  gewidmeten  Gegenständen
stehen  das  Eigenthum  und  die  sonstigen  dinglichen  Rechte,  welche  den  einzelnen
  Bundesstaaten  zugestanden  haben,  dem  Deutschen  Reiche  zu.  Der
Zeitpunkt  des  Uebergangs  dieser  Gegenstände  in  eine  solche  Verwaltung  ist

als  Zeitpunkt  des  Uebergangs  der  Rechte  auf  das  Reich  anzusehen.
Hinsichtlich  der  Befreiung  von  Steuern  und  sonstigen  dinglichen  Lasten
sind  die  im  Eigenthume  des  Reichs  befindlichen  Gegenstände  den  im  Eigen-1)

  Inhalt.  Das  G.,  das  in  Elf.
Lothringen  eingeführt  ist  G.  8.  Dez.  73
(RGB.  387),  überträgt  Eigenthum  und
sonstige  dingliche  Rechte  an  den  dem
dienstlichen  Gebrauche  einer  Reichsverwaltung
  gewidmeten  Gegenständen  dem
Reiche  §  1  (Ausnahmen  82,  Vorbehalte
89),  sichert  aber  den  Bundesstaaten,  die
die  Gegenstände  abgetreten  haben,  eine
Entschädigung  für  ihre  etwa  neben  der
Benutzung  gezogenen  Erträgnisse  u.  den
Rückfall  entbehrlich  oder  unbrauchbar
werdender  u.  nicht  für  andere  reichsdienstliche
  Zwecke  verwendeten  Gegenstände
  §  4—8,  Veräußerung  u.  Verwendung
  unterliegen  der  etatsmäßigen  Ueberwachung
  §  10—12.  —  Mit  dem  G.  ist
das  Reich  erst  zur  vollen  Rechtspersönlichkeit
  geworden,  die  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung  als  Reichsfiskus  bezeichnet
  wird.  Da  die  Zoll=  und  Steuerverwaltung

  den  Einzelstaaten  übertragen
ist  (RVerf.  Art.  36),  bildet  der  Landes-,
nicht  der  Reichsfiskus  den  Zoll=  u.  Steuerfiskus
  U.  RGer.  9.  April  u.  20.  Mai  84
(XI  75  u.  93).  Militärfiskus  ist  dagegen
  der  Reichsfisikus  Nr.  I  2  Anm.  133
d.  W.  Trotz  der  verschiedenen  Verwaltungsstellen
  (Stationen)  bildet  der  Reichsfiskus
  nur  eine  Person;  dies  folgt  aus
BGB.  §  395,  wo  indeß  aus  praktischen
Gründen  die  Aufrechnung  nur  als  zulässig
  erklärt  wird,  wenn  die  Leistung
an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,  aus
der  die  Forderung  des  Aufrechnenden
zu  berichtigen  ist.  Besteuerung  des
Reichsfiskus  Anm.  2,  Gerichtsstand
Anm.  3.  —  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.
73  Drucks.  Nr.  6  (Begr.),  51  (KB.),
St  B.  S.  22,  355  u.  367,  491.  —  Die
Größe  des  Grundbesitzes  des  Reiches
  betrug  (1901)  91  147  ha.
        <pb n="310" />
        298  V.  3.  G.  üb.  Rechtsverhältnisse  d.  z.  dienstl.  Gebrauch  best.  Gegenstände  25.  Mai  73.

thume  des  einzelnen  Staates  befindlichen  gleichartigen  Gegenständen  gleich—

gestellt?).

Auch  unterliegt  das  Reich  bezüglich  der  ihm  zugehörigen  Gegenstände
  der  nämlichen  Gerichtszuständigkeit,  welcher  der  Staat,  in  dessen
Bereich  jene  Gegenstände  sich  befinden,  bezüglich  der  ihm  zugehörigen
gleichartigen  Gegenstände  unterworfen  ists).

§.  2.  Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  im  §.  1  bleiben:

1.  solche  beim  Erlaß  dieses  Gesetzes  den  Zwecken  einer  Reichsverwaltung

  dienenden  Grundstücke  und  deren  gesetzliche  Zubehörungen,
welche  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  geltenden  Bestimmungen
  der  Benutzung  des  Staatsoberhauptes  oder  der  Apanagirung
  der  Mitglieder  des  regierenden  Hauses  gewidmet  sind;
Grundstücke,  welche  bei  dem  Uebergange  in  eine  Verwaltung  des
Reichs  dieser  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit,  oder  auf  Widerruf,
oder  miethweise  überlassen  sind;

.  Grundstücke,  aus  deren  Erlös  die  zur  Erwerbung  oder  Bebauung
eines  im  Besitze  derselben  Reichsverwaltung  befindlichen  Grundstücks
  von  einem  Bundesstaate  gemachten  Ausgaben  nach  den

darüber  getroffenen  Bestimmungen  zu  erstatten  sind;

2)  In  Betreff  der  Besteuerung
unterliegt  das  Reich  der  Finanzhoheit
der  Einzelstaaten  u.  der  aus  dieser  abgeleiteten
  Gemeindebesteuerung  nur  in
dem  Umfange,  in  dem  es  sich  ihr  unterwirft.
  Dies  thut  es  in  Abs.  2  bezüglich
der  in  seinem  Eigenthume  befindlichen
Gegenstände.  Es  unterliegt  demgemäß
gleich  dem  preuß.  Fiskus  der  kommunalen
Grund=  u.  Gebäudesteuer  mit  Ausschluß
der  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder
Gebrauche  bestimmten  Grundstücke  und
Gebäude  Kom  AbgG.  14.  Juli  93  (GS.
152)  §  24c,  ist  dagegen  frei  von  der
staatlichen  Einkommensteuer  G.  24.  Juni
91  (GS.  175)  §  1,  Ergänzungssteuer
G.  14.  Juli  93  (GS.  134)  §  2,  Stempelsteuer
  G.  31.  Juli  95  (GS.  413)
85b,  Erbschaftssteuer  G.  91  (GS.  78)
Tarif-Befreiungen  Nr.  2e  und  von
der  Kommunaleinkommensteuer  U.  OV.
26.  Jan.  92  (XXII  117).—  Die  Reichsbank
  ist  frei  von  der  staatlichen  Einkommen=
  und  Gewerbesteuer  RBankG.
14.  März  75  (RGB.  177)  §  21  und
GewetG.  24.  Juni  91  (GS.  205)  §  32,
unterliegt  aber  der  kommunalen  Gewerbesteuer
  Kom  Abg  G.  §  28  Abf.  1b.

3)  Der  allgemeine  Gerichtsstand
des  Fiskus  wird  durch  den  Sitz  der

Behörde  bestimmt,  welche  berufen  ist,
den  Fiskus  in  dem  Rechtsstreite  zu  vertreten
  CPO.  §  18.  Als  Sitz  gilt,  wenn
nicht  ein  Anderes  erhellt,  der  Ort,  wo
die  Verwaltung  geführt  wird  das.  §  17
Abs.  1  Satz  2.  Ist  der  Ort  in  mehrere
Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  Bezirk,
  welcher  als  Sitz  der  Behörde
gilt,  von  dem  Reichskanzler  durch  allgemeine
  Anordnung  bestimmt  das.  §  19,
—  Für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,
für  welche  nach  dem  Gegenstande  oder
der  Art  des  Anspruchs  der  Rechtsweg
zulässig  ist,  darf  aus  dem  Grunde,  weil
als  Partei  der  Fiskus  betheiligt  ist,  der
Rechtsweg  durch  die  Landesgesetzgebung
nicht  ausgeschlossen  werden  EG.  30.  Jan.
77  (RGB.  244)  §  4.  —  Bezüglich  der
Zwangsvollstreckung  hat  das  E.
(Neufassung  98  RGB.  332)  Art.  II  8  153
die  landesgesetzlichen  Vorschriften  aufrecht
erhalten,  wonach  in  Preußen  ein  Benehmen
  mit  der  Aufsichtsbehörde  voranzugehen
  hat  Preuß  Gerichts  O.  1  35  s  33
u.  Anhang  §  242.  —  Gerichtsgebührenfreiheit
  R  .  (Neufassung  98  RGB.
659)  §  98  Abs.  1  u.  Preuß  G.  (Neu-Ellrs
  99  GS.  326)  §  8  Abs.  11  u.  119
.  1.
        <pb n="311" />
        V.  3.  G.  üb.  Rechtsverhältnisse  d.  z.  dienstl.  Gebrauch  best.  Gegenstände  26.  Mai  73.  299

4.  Grundstücke,  welche  bei  dem  Uebergange  in  eine  Verwaltung  des
Reichs  dem  betreffenden  Dienstzweige  nicht  unmittelbar  dienten,
vielmehr  nur  insofern  mit  ihm  in  einem  Zusammenhange  standen,
als  die  aus  den  Grundstücken  aufkommenden  Einkünfte  bei  jenem
Dienstzweige  mit  verrechnet  wurden;

5.  Grundstücke,  welche  zu  einem  Theile  von  einer  Reichsverwaltung,
zu  einem  anderen  Theile  von  einer  Landesverwaltung  benutzt
werden,  sofern  der  letzteren  die  Mitbenutzung  nicht  lediglich  auf
eine  bestimmte  Zeit  oder  auf  Widerruf  oder  miethweise  eingeräumt
ist.  An  solchen  Grundstücken  steht  dem  Reiche  auch  ein  Miteigen—
thum  nicht  zu,  die  Reichsverwaltung  behält  aber,  bis  sie  mit  der
Landesverwaltung  eine  Theilung  oder  sonstige  Auseinandersetzung
vereinbart,  das  Benutzungsrecht  im  bisherigen  Umfange.

8.  3.  Wenn  aus  einem  in  das  Eigenthum  des  Reichs  übergegangenen
Grundstücke,  neben  der  Benutzung  zum  Dienstgebrauche  oder  zu  Dienst—
wohnungen,  noch  sonst  Erträgnisse  gezogen  werden,  so  ist  eine  feste  Geld—
rente,  welche  nach  dem  nachhaltigen  Werthe  dieser  Erträgnisse  zu  ermitteln
ist,  an  denjenigen  Bundesstaat  abzuführen,  von  welchem  das  betreffende
Grundstück  an  das  Reich  übergegangen  ist.

8.  4.  Die  nach  der  Bestimmung  im  8.  1  in  das  Eigenthum  des
Reichs  übergegangenen  Grundstücke  können,  wenn  sie  für  die  Zwecke  der
Reichsverwaltung  in  demjenigen  Dienstzweige,  dem  sie  bisher  gewidmet
waren,  entbehrlich  oder  unbrauchbar  werden,  für  Zwecke  eines  anderen  Dienstzweiges
  der  Reichsverwaltung  verwendet  werden.

§.  5.  Das  Reich  ist  zur  Veräußerung  eines  nach  8.  1  in  sein  Eigenthum
  übergegangenen  Grundstücks  nur  dann  befugt,  wenn  dasselbe  für  die
Zwecke  der  Reichsverwaltung  entbehrlich  oder  unbrauchbar  wird  und  der
Erlös  aus  seinem  Verkaufe  dazu  bestimmt  ist,  durch  die  Erwerbung  eines
anderen  Grundstücks,  oder  die  Herstellung  einer  anderen  Baulichkeit  im  Gebiete
  desselben  Bundesstaates  einen  Ersatz  für  das  entbehrlich  oder  unbrauchbar
  gewordene  Grundstück  zu  beschaffen.

§.  6.  Ist  für  ein  entbehrlich  oder  unbrauchbar  gewordenes  Grundstück
  ein  Ersatz  nicht  nothwendig,  so  ist  dasselbe  in  dem  Zustande,  in  welchem
es  sich  befindet,  unentgeltlich  und  ohne  Ersatzleistung  für  etwaige  Verbesserungen
  oder  Verschlechterungen  demjenigen  Bundesstaate  zurückzugeben,
aus  dessen  Besitz  es  in  die  Verwaltung  des  Reichs  übergegangen  war.

8.  7.  Die  Rückgabe  (§.  6)  solcher  Grundstücke,  welche  den  Zwecken  der
Militärverwaltung  gewidmet  sind,  erfolgt,  wenn  sie  für  diese  Verwaltung
entbehrlich  oder  unbrauchbar  werden,  und  weder  nach  §.  5  ein  Ersatz  für
sie  zu  beschaffen,  noch  ihre  Verwendung  für  Zwecke  der  Marine  erforderlich
  ist.

Im  Falle  der  Einziehung  einer  Befestigung  erfolgt  die  Rückgabe  nur
        <pb n="312" />
        300  V.  3.  G.  üb.  Rechtsverhältnisse  d.  z.  dienstl.  Gebrauch  best.  Gegenstände  26.  Mai  73.

nach  Vollendung  der  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  nothwendigen
Einebnungsarbeiten  gegen  Erstattung  der  Kosten  dieser  Arbeiten  ).
§.  8.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  für  ein  von  der  Reichsverwaltung
nicht  weiter  verwendbares  Grundstück  —  §§.  5  bis  7  —  ein  Ersatz  erforderlich
sei,  und  die  Feststellung  der  zu  erstattenden  Einebnungskosten  stehen  der
obersten  Behörde  derjenigen  Reichsverwaltung  zu,  in  deren  Besitz  sich  das
Grundstück  befindet.
§.  9.  Durch  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  den  im  §.  1  bezeichneten
  unbeweglichen  Gegenständen  an  das  Reich  werden  nicht  berührt:
1.  Verfügungen,  welche  in  Betreff  dieser  Gegenstände  vor  dem
1.  Januar  1873  getroffen  sind;
2.  die  Fortdauer  von  Zahlungen  oder  anderen  Leistungen,  welche  von
einer  Reichsverwaltung  für  die  Einräumung  eines  Rechts  an
einem  Grundstücke  oder  einem  Theile  desselben  (s.  1  und  §.  2
Nr.  5)  bisher  an  einen  Bundesstaat  zu  entrichten  waren;
3.  die  Rechte  Dritter,  insbesondere  der  Staatsgläubiger.
Die  zur  Wahrung  dieser  Rechte  in  den  Landesgesetzen  bestehenden
Vorschriften  sind  auch  von  dem  Reiche  zu  erfüllen.
Rechte  und  Pflichten  in  Bezug  auf  rückständige  Kaufgelder  gehen  auf
das  Reich  nicht  über.
§.  10.  Alle  Einnahmen  aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,
Materialien,  Utensilien  oder  sonstigen  Gegenständen,  welche  sich  im  Besitz
der  Reichsverwaltung  befinden,  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf
den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden  (Art.  69  der  Verfassung)).
Eine  Nachweisung  der  Ueberschreitungen  solcher  Einnahme-Etats  und  der
außeretatsmäßigen  Einnahmen  aus  der  Veräußerung  der  erwähnten  Gegenstände
  ist  jedesmal  spätestens  in  dem  auf  das  Etatsjahr  folgenden  zweiten
Jahre  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  zur  nachträglichen  Genehmigung
  vorzulegen.
§.  11.  Die  Einnahmen  aus  der  Veräußerung  der  im  Besitz  der
Reichsverwaltung  befindlichen  Grundstücke  dürfen  nur  unter  Genehmigung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  verausgabt  werden  und  sind,  sofern
diese  Genehmigung  nicht  anderweitig  erfolgt  ist,  im  nächsten  Reichshaushalts-Etat
  in  die  zur  Deckung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben  bestimmten  Einnahmen
  einzustellen.
§.  12.  Dem  Reichstage  ist  ein  Verzeichniß  des  als  Eigenthum  des
Reichs  festgestellten  Grundbesitzes  mitzutheilen,  auch  alljährlich  von  den  im
Grundbesitz  des  Reichs  stattgehabten  Veränderungen  Kenntniß  zu  gebenz).

4)  Festungsbaufonds  Nr.  1  Anm.  3.  6)  Ab=  u.  Zugänge  an  Reichseigenthum
5)  Nr.  I  2  Anm.  150  d.  W.  unterliegen  der  Ueberwachung  durch  den
Rechnungshof  des  Reiches  Nr.  1  §  1.
        <pb n="313" />
        V.  Reichsfinanzen.  4.  G.  betr.  den  Reichskriegsschatz  11.  Nov.  71.  301

4.  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes.  Vom
11.  November  1871.  (RGB.  403).

8.  1.  Sobald  der  preußische  Staatsschatz  aufgehoben  ist?),  soll  aus
der  von  Frankreich  zu  entrichtenden  Kriegsentschädigung  der  Betrag  von
Vierzig  Millionen  Thalern  zur  Bildung  eines  in  gemünztem  Gelde  ver—
wahrlich  niederzulegenden  Reichskriegsschatzes  verwendet  werden.

Ueber  denselben  kann  zu  Ausgaben  nur  für  Zwecke  der  Mobilmachung?)
und  nur  mittelst  Kaiserlicher  Anordnung  unter  vorgängig  oder  nachträglich
einzuholender  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  verfügt
werden.

8.  2.  Bei  eingetretener  Verminderung  des  Bestandes  von  Vierzig
Millionen  Thalern  ist,  bis  zur  Wiederherstellung  desselben,  der  Reichskriegsschatz
  durch  Zuführung

1.  der  aus  andern  als  den  im  Reichshaushalts-Etat  aufgeführten

Bezugsquellen  fließenden  Einnahmen  des  Reichs")  und

2.  im  Uebrigen  nach  der  darüber  durch  den  Reichshaushalts-Etat  zu

treffenden  Bestimmung  zu  ergänzen.

§.  3.  Die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes  wird  dem  Reichskanzler
  übertragen,  welcher  dieselbe  nach  den  darüber  mit  Zustimmung  des
Bundesrathes  ergehenden  Anordnungen  des  Kaisers  unter  Kontrole  der
Reichsschulden-Kommission  zu  führen  hatz).

Die  Reichsschulden-Kommission  erhält  von  dem  Reichskanzler  alljährlich
eine  Nachweisung  über  den  Bestand  des  Reichskriegsschatzes  und  außerdem
in  kürzester  Frist  Mittheilung  von  allen  in  Ansehung  desselben  ergehenden
Anordnungen  und  vorkommenden  Veränderungen.  Sie  hat  die  Befugniß,
sich  von  dem  Vorhandensein  und  der  sicheren  Aufbewahrung  der  Bestände
des  Reichskriegsschatzes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  ist  bei  deren  regelmäßigem
jährlichen  Zusammentritt  von  der  Reichsschulden-Kommission  unter  Vorlegung
  der  von  ihr  geprüften  Nachweisung  über  den  Bestand  des  Reichskriegsschatzes
  Bericht  zu  erstatten.

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  71  3)  Diese  bestimmt  der  Kaiser  RVerf.
Drucks.  Nr.  5  (Entw.  u.  Begr.),  30  (KB.);  Art.  63  Abf.  4.

St  B.  S24,  117,  148.  4)  Als  solche  sind  nur  unvorhergesehene
2)  Geschah  durch  G.  18.  Dez.  71  (GS.  außerordentliche  Einnahmen  denkbar.
593).  5)  V.  betr.  die  Verwaltung  22.  Jan.  74

Anlage  A.
        <pb n="314" />
        302  V.  RFinanzen.  4.  Anl.  A  V.  betr.  Verwaltung  d.  RKriegsschatzes  22.  Jan.  74.

Anlage  A  (zu  S.  3).

Uerordnung,  betreffend  die  Nerwaltung  des  Reichskriegsschatzes.
Nom  22.  Januar  1874.  (RGB.  9.)

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund
des  §.  3  des  Gesetzes  vom  11.  November  1871,  betreffend  die  Bildung
eines  Reichskriegsschatzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  403),  mit  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.  Der  zur  Bildung  des  Reichskriegsschatzes  bestimmte  Betrag
von  40  Millionen  Thalern  in  gemünztem  Gelde  ist  in  dem  Juliusthurme
der  Citadelle  von  Spandau  verwahrlich  niederzulegen.

§.  2.  Die  Verwaltung  der  Bestände,  der  Ausgaben  und  der  Einnahmen
  des  Reichskriegsschatzes  wird  von  der  Rendantur  desselben  geführt,
deren  Beamte  der  Reichskanzler  aus  dem  Personal  der  Reichs-Hauptkasse!)
ernennt.

8.  3.  Die  Aufsicht  über  den  Reichskriegsschatz  und  dessen  Rendantur
führt  ein  Kurator,  welcher  von  dem  Reichskanzler  bestellt  wird.

§.  4.  Die  Thüren  des  Eingangs  zum  Juliusthurm  sind  mit  je  zwei
verschiedenen  Schlössern  zu  versehen.  Von  den  zu  jeder  Thür  gehörigen
Schlüsseln  hat  der  Rendant  des  Reichskriegsschatzes  den  einen,  der  Kurator
den  anderen  aufzubewahren.

Weder  der  Rendant  noch  der  Kurator  darf  ohne  Ermächtigung  des
Reichskanzlers  einen  der  Schlüssel  einer  anderen  Person  aushändigen.

§.  5.  Der  Kommandant  der  Festung  Spandau  hat  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Juliusthurm  durch  einen  Militärposten  bei  Tag  und  bei
Nacht  unausgesetzt  bewacht  wird.  Er  ist  verpflichtet,  von  jedem  Ereigniß,
welches  auf  die  Sicherheit  des  Juliusthurms  von  nachtheiligem  Einfluß  sein
kann,  sofort  durch  Vermittelung  des  Kiegsministers  dem  Reichskanzler  Anzeige
  zu  machen.

§.  6.  Ohne  besondere  Anweisung  des  Reichskanzlers  darf  bei  dem
Reichskriegsschatze  nichts  verausgabt  oder  vereinnahmt  werden.

Jede  Kaiserliche  Anordnung,  auf  Grund  deren  eine  Ausgabe  auf  den
Reichskriegsschatz  angewiesen  wird,  ist  der  Rendantur  des  letzteren  in  beglaubigter
  Abschrift  zuzufertigen.

Jede  derartige  Anordnung,  sowie  jede  Ausgabe=  und  jede  Einnahme-Anweisung
  ist  zunächst  dem  Kurator  des  Reichskriegsschatzes  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen,  welcher  dieselbe  an  die  Rendantur  gelangen  läßt.

§.  7.  Zur  Gültigkeit  von  Quittungen,  welche  die  Rendantur  des
Reichskriegsschatzes  ausstellt,  ist  die  Bescheinigung  derselben  durch  den
Kurator  erforderlich.

1)  V.  31.  März  97  (RGB.  169).
        <pb n="315" />
        V.  RFinanzen.  4.  Anl.  A  V.  betr.  Verwaltung  d.  RKriegsschatzes  22.  Jan.  74.  303

§.  8.  Die  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes  hat  über  Ausgaben  und
Einnahmen  folgende  Bücher  zu  führen:
ein  Hauptjournal,

2.  ein  Hauptmanual,
3.  ein  Asservaten-Manual,
ein  Vorschuß-Manual.

Jedes  Buch  enthält  außer  den  üblichen  Eintragungsspalten  besondere
Spalten  zur  Vermerkung  des  Datums  und  der  Nummer  der  bezüglichen
Anweisung,  sowie  der  entsprechenden  Seitenzahlen  der  anderen  Bücher.

Die  drei  Manuale  zusammen  müssen  genau  den  Inhalt  des  Hauptjournals
  umfassen.

§.  9.  Die  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  11.  November
1871  eingehenden  Gelder  werden  vorläufig  bei  der  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes
  asservirt.

8.  10.  Am  Schlusse  jedes  Monats,  in  welchem  Gelder  für  den  Reichskriegsschatt
  eingegangen  sind  (§.  9),  hat  die  Rendantur  auf  Grund  der
Manuale  eine  Nachweisung  zu  fertigen,  in  welcher  der  Bruttobestand  übereinstimmend
  mit  dem  Ergebniß  des  Hauptjournals  und  der  effektive  Bestand
ersichtlich  gemacht  wird.

Die  Nachweisung  ist  von  dem  Kurator  zu  bescheinigen  und  dem
Reichskanzler  einzureichen,  worauf  dieser  über  die  Niederlegung  der  Gelder
im  Juliusthurm  Bestimmung  trifft.

§.  11.  Von  dem  Zeitpunkte  ab,  in  welchem  zuerst  eine  Ausgabe  bei
dem  Reichskriegsschatze  vorkommt,  werden  die  Bücher,  Beläge  und  Bestände
der  Rendantur  am  Schlusse  jedes  Monats  vom  Kurator  revidirt.

Der  Kurator  ist  außerdem  verpflichtet,  von  jenem  Zeitpunkte  ab  jährlich
  einmal  unvermuthet  eine  außerordentliche  Revision  der  Rendantur  vorzunehmen.


Der  Kurator  hat  über  jede  Revision  eine  Verhandlung  aufzunehmen
und  dieselbe  dem  Reichskanzler  einzureichen.

§.  12.  Ueber  die  Niederlegung  von  Geldern  im  Juliusthurm  wird
ein  in  demselben  aufzubewahrendes  Depositalbuch  vom  Kurator  geführt.  In
dies  Buch  ist  bei  jeder  Niederlegung  und  bei  jeder  Entnahme  von  Geldern
aus  dem  Juliusthurm  eine  Verhandlung  über  den  Vorgang  niederzuschreiben.
Die  in  derselben  vorkommenden  Zahlen  sind  in  Ziffern  und  in  Buchstaben
auszudrücken.

Die  Verhandlung  wird  von  den  anwesenden  Beamten  der  Rendantur
und  dem  Kurator  unterzeichnet.

Von  jeder  Verhandlung  ist  ein  zweites  gleichlautendes  Exemplar  anzufertigen
  und  dem  Reichskanzler  einzureichen.

Das  Datum  der  Verhandlung  ist  im  Hauptjournal  zu  vermerken.

§5.  13.  Am  Schlusse  jedes  Jahres  hat  die  Rendantur  eine  Nach-1—


6·
        <pb n="316" />
        304  V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  den  Reichsinvalidenfonds  23.  Mai  73.

weisung  über  den  Bestand  des  Reichskriegsschatzes  aufzustellen,  in  welcher
die  im  Laufe  des  Jahres  etwa  vorgekommenen  Ausgaben  und  Einnahmen
einzeln  ersichtlich  zu  machen  sind.  Diese  Nachweisung  ist  von  dem  Kurator
zu  bescheinigen  und  dem  Reichskanzler  einzureichen.

§.  14.  Der  Rendant  und  der  Kurator  haben  jährlich  eine  Revision
und  Inventur  der  im  Juliusthurme  niedergelegten  Gelder  des  Reichskriegsschatzes
  vorzunehmen,  bei  welcher  die  vorgefundenen  Bestände  zu  verzeichnen
und  mit  den  aus  den  Kassenbüchern  sich  ergebenden  Sollbeständen  zu  vergleichen
  sind.  Die  hierüber  aufzunehmende  Verhandlung  ist  dem  Reichskanzler
einzureichen.

§.  15.  Der  Kurator  hat  die  Reichsschulden-Kommission  zu  jeder  in
Gemäßheit  des  §.  14  vorzunehmenden  Revision  einzuladen  und  ist  verpflichtet,
  so  oft  die  Kommission  es  außerdem  für  nöthig  findet,  sich  von  dem
Vorhandensein  und  der  sicheren  Aufbewahrung  der  Bestände  des  Reichskriegsschatzes
  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  das  hierzu  Erforderliche  zu  veranlassen.


§.  16.  Der  Rendant  des  Reichskriegsschatzes  hat  nach  dem  Schlusse
jedes  Jahres  eine  Rechnung  zu  legen,  welche  von  einem  vortragenden  Rathe
des  Reichskanzler-Amtes  abzunehmen  und  demnächst  dem  Rechnungshofe  zur
Prüfung  und  Feststellung  vorzulegen  ist.

5.  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
  Vom  23.  Mai  1873.  (RGB.  117)1).

§.  1.  Um  die  Bestreitung  derjenigen  Ausgaben  sicher  zu  stellen,  welche
dem  Reiche  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71  nach  dem  Gesetze,  betreffend
die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und
der  Kaiserlichen  Marine,  sowie  die  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen
solcher  Personen,  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275),  vom
1.  Januar  1873  an  zur  Last  fallen?:),  wird  eine  Kapitalsumme  von  Einhundert
  sieben  und  achtzig  Millionen  Thalern  bestimmt,  welche  aus  dem
durch  Artikel  VI.  des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-Entschädigung,
  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289),  einstweilen  reser-1)

  §  1  betrifft  Gründung  und  Zweck,
§  2—15  die  Verwaltung.  —  Quellen:
Verh.  d.  Reichst.  73  Drucks.  Nr.  7  (Entw.
u.  Begr.),  61  (KB.);  St  B.  S.  95,  406,
661  u.  689.  —  Der  Bestand  belief  sich
(1.  Juni  00)  auf  367  Mill.  M.

2)  Die  einzelnen  Fälle  sind  aufgeführt
in  G.  11.  Mai  77  (RG.  495)  §  1,

V.  17.  Juni  78  (RGB.  127),  30.  März
79  (Rö.  119)  §  2  u.  3,  V.  22.  Mai
93  Art.  25,  26  u.  (Ehrenzulage  an  die
Inhaber  des  eisernen  Kreuzes)  V.  2.  Juni
78  (RGB.  99).  —  Die  Bestimmung
des  Fonds  ist  dann  auf  Gnadenbewilligungen
  an  frühere  Krieger  ausgedehnt
worden  G.  22.  Mai  95,  Anlage  A.
        <pb n="317" />
        V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  den  Reichsinvalidenfonds  23.  Mai  73.  305

virten  Theile  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung  zu
entnehmen  und  unter  dem  Namen

„Reichs-Invalidenfonds“
nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  verwalten  ist.

§.  2.  Die  dem  Reichs-Invalidenfonds  überwiesenen  Gelder  sind  zinsbar
  anzulegen.

Ihre  Anlegung  hat,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  3,  nur  zu
erfolgen  in  verzinslichen  Schuldverschreibungen,  welche

a)  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  auf  den  Inhaber  jederzeit  umgeschrieben

  werden  können  und  seitens  des  Gläubigers  unkündbar

sind,  und

b)  einer  der  nachstehend  verzeichneten  Gattungen  angehören:

1.  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellte  Schuldverschreibungen
des  Reichs  oder  eines  deutschen  Bundesstaates;

2.  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reich  oder  von
einem  Bundesstaat  gesetzlich  garantirt  ist;

3.  Rentenbriefe  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten
in  Deutschland  bestehenden  Rentenbanken;

4.  Schuldverschreibungen  deutscher  kommunaler  Korporationen
(Provinzen,  Kreise,  Gemeinden  2c.),  welche  einer  regelmäßigen
Amortisation  unterliegen.

Eine  Veräußerung  der  solchergestalt  erworbenen  Schuldverschreibungen
ist  nur  in  den  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  (88.  8  und  9)  zulässig.
Der  Umtausch  kleinerer  Stücke  gegen  größere  derselben  Gattung  und  in  demselben
  Gesammtbetrag  —  oder  umgekehrt,  welcher  bei  dem  Schuldner  erfolgt,
wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.

G.  3)  ).

§.  4.  Die  für  den  Reichs-Invalidenfonds  erworbenen  Schuldverschreibungen,
  sowie  alle  demselben  zukommenden  Werthpapiere  sind  im  Gewahrsam
  und  unter  gemeinsamem  Verschluß  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  und  der  Reichsschulden-Kommission  zu  halten").  Außer
zum  Zweck  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zulässigen  Veräußerungen  oder
Umtausche  (§.  2)  dürfen  Schuldverschreibungen  aus  dem  Gewahrsam  nicht
früher  als  drei  Monate  vor  Eintritt  der  Fälligkeit  entnommen  werden.
Wechsel  und  für  Lombard-Darlehen  gegebene  Sicherheiten  können  auch  im
Gewahrsam  der  Bankhäuser  bleiben,  mit  welchen  der  Invalidenfonds  in
Geschäftsverbindung  steht  (§.  5).

3)  Die  einstweilig  zugelassene  ander-  85  ausgedehnt  war,  ist  mit  deren  Abweitige
  Anlage,  deren  Frist  durch  §  1  lauf  fortgefallen.
der  Gesetze  23.  Febr.  76  (RGB.  24)  u.  4)  Gesch  Anw.  (Anm.  7)  §  7.
30.  März  79  (RGB.  119)  bis  zum  1.  Juli
J.  20
        <pb n="318" />
        306  V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  den  Reichsinvalidenfonds  23.  Mai  73.

(Abs.  2  u.  3)5).

§.  5.  Die  Einziehung  von  Wechsel=  und  Darlehnsforderungen,  sowie
die  Veräußerung  von  Schuldverschreibungen  für  Rechnung  des  Invalidenfonds
  geschieht  durch  Vermittelung  deutscher  Bankhäuser.  In  gleicher  Weise
geschieht  die  Erwerbung,  soweit  es  sich  nicht  um  direkte  Uebernahme  der
Schuldverschreibungen  von  den  ersten  Darlehnsnehmern  handelt.

Der  Reichskanzler  bezeichnet  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath
diejenigen  Bankhäuser,  deren  Vermittelung  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  und
bringt  dieselben  zur  Kenntniß  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
und  der  Reichs-Schuldenkommission.  Die  durch  die  Einziehung  von  Wechselund
  Darlehnsforderungen,  sowie  durch  die  Veräußerung  von  Schuldverschreibungen
  bis  zur  Erwerbung  von  anderen  Schuldverschreibungen  verfügbar
werdenden  Geldbestände  sind  bei  einem  oder  mehreren  jener  Bankhäuser
anzulegen;  sie  dürfen  mit  Ausnahme  der  Fälle,  welche  in  §.  7  und  in  dem
Schlußsatz  des  §.  8  vorgesehen  sind,  weder  zu  den  Reichskassen  noch  an  die
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  abgeführt  werden.

Die  mit  diesen  Mitteln  erworbenen  Schuldverschreibungen  sind  von
den  hiermit  beauftragten  Bankhäusern  an  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  abzuführen.

Zahlungen  und  Aushändigungen,  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  zuwider  erfolgen,  sind  ungültig  und  begründen  keine  Entlastung  des
Verpflichteten.

§.  6.  Die  Zinseinnahmen  des  Reichs-Invalidenfonds  müssen  für
jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden
(Art.  69  der  Verfassung).  Kupons  und  Zinsquittungen  der  dem  Reichs-Invalidenfonds
  gehörenden  Schuldverschreibungen,  welche  im  Laufe  eines
Jahres  fällig  werden,  können  vom  1.  November  des  vorhergehenden  Jahres
ab  aus  dem  Gewahrsam  (§.  4)  entnommen  werden.  Dieselben  sind  von  der
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  vor  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  an
die  Reichs-Hauptkasse  abzuführen.  Ebendahin  sind  auch  die  bei  den  Bankhäusern
  erwachsenen  Zinsen  (§.  5)  von  denselben  abzuführen.

§.  7.  Aus  den  der  Reichs-Hauptkasse  durch  Einziehung  der  Zinsen
erwachsenden  Einnahmen  sind  sowohl  die  nach  §.  1  auf  die  Mittel  des
Reichs-Invalidenfonds  angewiesenen  Ausgaben  als  auch  diejenigen  Kosten
zu  bestreiten,  welche  nach  Maßgabe  des  Reichshaushalts-Etats  theils  durch
die  Errichtung  und  Geschäftsführung  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  entstehen,  theils  den  Kontingentsverwaltungen  für  das  Reichsheer
durch  die  Verwaltung  der  auf  die  Mittel  des  Reichs-Invalidenfonds  angewiesenen
  Pensionen,  Pensionszuschüsse  und  Bewilligungen  noch  besonders

5)  Die  angeordnete  Außerkurssetzung  statt  EG.  z.  BGB.  Art.  176.
der  Inhaberpapiere  findet  nicht  mehr
        <pb n="319" />
        V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  den  Reichsinvalidenfonds  23.  Mai  73.  307

erwachsen.  Sofern  zur  Bestreitung  dieser  Ausgaben  die  Zinseinnahmen
nicht  ausreichen,  ist  im  Reichshaushalts-Etat  derjenige  Betrag  in  Einnahme
vorzusehen,  welcher  zur  Ergänzung  der  Zinseinnahmen  im  Laufe  des  Jahres
aus  Kapitalbeständen  des  Reichs-Invalidenfonds  flüssig  gemacht  werden  darf.
Zinsenüberschüsse  wachsen  unter  keinen  Umständen  dem  Reichs-Invalidenfonds
zu,  sondern  sind  in  die  Reichskasse  abzuführen  und  in  die  Einnahmen  des
Reichshaushalts-Etats  einzustellen.

8.  8.  Bis  zur  Erreichung  des  im  Etat  an  Einnahmen  aus  der
Flüssigmachung  von  Kapitalbeständen  des  Reichs-Invalidenfonds  vorgesehenen
  Betrages  sind  auf  Erfordern  des  Reichskanzlers  von  der  Verwaltung
des  Reichs-Invalidenfonds  der  Reichs-Hauptkasse  Forderungen,  welche  im
Laufe  des  Jahres  fällig  werden,  zur  Einziehung  zu  überweisen.  Bleibt  der
Ertrag  hinter  der  im  Reichshaushalts-Etat  vorgesehenen  Summe  zurück,
so  ist  auf  Erfordern  des  Reichskanzlers  bis  zur  Erfüllung  der  etatsmäßigen
Summe  eine  entsprechende  Zahl  von  Schuldverschreibungen  wieder  in  Kurs
zu  setzen5)  und  zu  veräußern  (8.  5).

§.  9.  Ueberschreitet  der  Betrag  der  im  Laufe  des  Jahres  fällig
werdenden  Forderungen  den  im  Reichshaushalts-Etat  zur  Flüssigmachung
von  Kapitalbeständen  vorgesehenen  Betrag,  so  wird  der  Ueberschuß  zur  Einziehung
  einem  Bankhause  überwiesen  und  sind  die  hieraus  flüssig  werdenden
Mittel  zur  Erwerbung  neuer  Schuldverschreibungen  nach  den  Anweisungen
der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  in  Gemäßheit  des  §.  2  zu  verwenden.
  Die  für  den  Reichs-Invalidenfonds  neu  erworbenen  Schuldverschreibungen
  sind  von  dem  mit  der  Erwerbung  beauftragten  Bankhause  an
die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  abzuführen  und  ist  alsdann  mit
denselben  in  Gemäßheit  des  §.  4  zu  verfahren.

6.  10)0.

§.  11.  Die  den  Namen  „Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds“
führende  Behörde  ist  von  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  abgesondert
und  selbständig,  unterliegt  jedoch  der  oberen  Leitung  des  Reichskanzlers
insoweit,  als  dies  mit  der  ihr  nach  §.  12  dieses  Gesetzes  beigelegten  Unabhängigkeit
  vereinbar  ist.  Dieselbe  ist  unter  die  fortlaufende  Aufsicht  der
Reichsschulden-Kommission  gestellt  (§.  13).  Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
und  drei  Mitgliedern.  Der  Vorsitzende  wird  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit
ernannt.  Die  Mitglieder  werden  vom  Bundesrath  jedesmal  auf  drei  Jahre
gewählt.  Nebenämter  oder  mit  Remnnerationen  verbundene  Nebenbeschäftigungen
  dürfen  dem  Vorsitzenden  weder  übertragen  noch  von  ihm  übernommen
  werden.

6)  Die  Vorschriften  über  Veraus=  zu  bewirkenden  Anlegung  des  Fonds
gabungen  vor  der  bis  zum  1.  Juli  75  sind  mit  Ablauf  der  Frist  fortgefallen.

20*
        <pb n="320" />
        308  V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  den  Reichsinvalidenfonds  23.  Mai  73.

Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Disziplin  über  das  Büreaupersonal  und
dessen  Ernennung  ob.  Außerdem  aber  haben  die  Mitglieder  mit  ihm  gleiche
Befugnisse  und  gleiche  Verantwortlichkeit.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.  Die  Geschäftsinstruktion  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  erläßt  der  Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe.
  Dieselbe  ist  durch  das  Reichsgesetzblatt  zu  veröffentlichen?).

§.  12.  Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  sind  für  die  gesetzmäßige  Anlage,  Verrechnung  und  Verwaltung
  des  Reichs-Invalidenfonds  unbedingt  verantwortlich  und  haben  vor
Antritt  ihres  Amts  in  öffentlicher  Sitzung  des  Reichsgerichtss)  einen
besonderen  Eid  dahin  zu  leisten,  daß  sie  sich  von  Erfüllung  dieser  ihnen  mit
eigener  Verantwortlichkeit  obliegenden  Pflichten  durch  keine  Anweisungen  oder
Verordnungen  irgend  einer  Art  abhalten  lassen  wollen.

§.  13.  Die  Reichsschulden  -Kommission  übt  die  fortlaufende  Kontrole
über  alle  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  unter  eigener  Verantwortlichkeit
  übertragenen  Geschäfte  (§.  11)2).  Sie  ist  befugt,  sich  jederzeit
Ueberzeugung  davon  zu  verschaffen,  in  welcher  Weise  die  Kapitalmittel  des
Reichs-Invalidenfonds  zinsbar  belegt  sind.  Insbesondere  erhält  die  Kommission
  von  der  Verwaltung  Monats=  und  Jahresübersichten  über  Ein=  und
Ausgang  von  Werthpapieren,  sowie  über  die  Bestände  an  denselben  und
kann  auch,  so  oft  sie  es  für  angemessen  erachtet,  diese  Bestände  einer  Revision
unterwerfen.  Diese  Revision  muß  mindestens  einmal  jährlich  stattfinden.
Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  ist  verpflichtet,  der  Reichsschulden-Kommission
  jede  von  derselben  in  Beziehung  auf  die  Geschäftslage
oder  Geschäftsführung  dieses  Fonds  verlangte  Aufklärung  und  Auskunft  zu
ertheilen,  desgleichen  die  von  der  Reichsschulden-Kommission  ihr  zugehenden
Bemerkungen  und  Ansichten  zum  Gegenstand  einer  Beschlußnahme  zu  machen.

Ohne  Zustimmung  der  Reichsschulden-Kommission  dürfen  die  Depots
von  Werthpapieren,  welche  dem  Reichs-Invalidenfonds  gehören,  vom  Sitz
der  Verwaltung  nicht  entfernt  werden.

8.  14.  Bei  dem  jährlichen  regelmäßigen  Zusammentritt  des  Reichstages
  erstattet  die  Reichsschulden-Kommission  Bericht  über  ihre  Thätigkeit,
sowie  über  die  Ergebnisse  der  unter  ihre  Aufsicht  gestellten  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds  in  dem  verflossenen  Jahre.

Diesem  Bericht  ist  eine  Uebersicht  der  zeitigen  Aktivbestände  des  Reichs-7)

  Gesch  Anw.  11.  Juni  74,  Anlage  B.  5)  Die  für  diese  Geschäfte  angeordnete
—  Weitere  Zuständigkeit  der  Verwaltung  Verstärkung  der  Kommission  um  5  Mitdes
  Invalidenfonds  Nr.  1  Anm.  3  d.  W.  glieder  (G.  23.  Febr.  76  RGB.  24  §3)

8)  An  Stelle  des  Reichsoberhandels=  ist,  nachdem  diese  überhaupt  verstärkt
ist  das  Reichsgericht  getreten  G.  16.  Juni  worden  RSchuld  O.  (Nr.  6  d.  W.)  §  12,
79  (RGB.  157)  §  1  Abf.  1.  aufgehoben  das.  §  20.
        <pb n="321" />
        V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  RInv  Fonds.  Anl.  A  AbänderungsG.  22.  Mai  95.  309

Invalidenfonds  und  vom  Jahre  1876  an  mindestens  jedes  dritte  Jahr,  also
zuerst  im  Jahre  1879,  eine  Bilanz  beizufügen,  in  welcher  der  zeitige
Kapitalwerth  der  dem  Fonds  obliegenden  Verbindlichkeiten  speziell  angegeben
sein  muß.  Die  Rechnungen  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
werden,  nachdem  sie  von  dem  Rechnungshofe  revidirt  und  festgestellt  sind,
der  Reichsschulden-Kommission  zugestellt,  welche  dieselben  zu  prüfen  und
demnächst  mit  ihrem  Bericht  dem  Bundesrath  und  Reichstag  zur  Entlastung
zu  überreichen  hat.

§.  15.  Ueber  die  Verwendung  der  nach  Heimfall  aller  auf  den  Reichs-Invalidenfonds
  angewiesenen  Pensionen,  Pensionszuschüsse  und  Bewilligungen
etwa  verbleibenden  oder  der  vor  dieser  Zeit  zur  Sicherstellung  dieser  Ausgaben
  sich  etwa  als  entbehrlich  erweisenden  Aktivbestände  wird  durch  Reichsgesetz
  Bestimmung  getroffen.

AUnlagen  zum  G.  23.  Mai  73  betr.  den
R.-Invalidenfonds.

Anlage  A  (zum  S.  1).

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die
Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidensonds.  Nom  22.  Mai  1895.
(RGB.  237)0.

Art.  I.  Aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  werden  in  Grenzen

der  Zinsen  des  für  die  Sicherstellung  seiner  gesetzlichen  Verwendungszwecke
  entbehrlichen  Aktivbestandes?)  vom  1.  April  1895  ab  Beträge
zur  Verfügung  gestellt
1.  behufs  gnadenweiser  Bewilligung  von  Pensionszuschüssen  für  diejenigen
  Offiziere,  Militärärzte,  Beamten  und  Mannschaften  des
deutschen  Heeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  in  Folge
einer  im  Kriege  von  1870/71  erlittenen  Verwundung  oder  sonstigen
Dienstbeschädigung  verhindert  waren,  an  den  weiteren  Unternehmungen
  des  Feldzuges  theilzunehmen  und  dadurch  ein  zweites  bei
der  Pensionirung  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  zuzurechnendes
  Kriegsjahr  zu  erdienen;
2.  behufs  theilweiser  Uebernahme  der  aus  dem  Dispositionsfonds  des
Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1

1)  Zur  Ausführung  ergingen  Vf.  terung  durch  Ergänzungs  G.  1.  Juli
15.  Aug.  u.  7.  Sept.  95  (M.  191  u.  99  (RGB.  339),  QOuellen:  Verh.  d.
217).  —  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  Reichst.  1898/00  Drucks.  Nr.  269  (Entw.
94/95  Drucks.  Nr.  317  (Entw.  u.  Begr.);  u.  Begr.);  St  B.  S.  2357,  2443,  2494.
St  .  S.  2260,  2270,  2305.  —  Erwei-  2)  Erg  G.  §  1.
        <pb n="322" />
        310  V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  RInvFonds.  Anl.  A  AbänderungsG.  22.  Mai  95.

der  fortdauernden  Ausgaben  des  Reichshaushalts-Etats)  bisher
bewilligten  und  fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  an  nicht
anerkannte  Invalide  des  Krieges  von  1870/71;

3.  behufs  Gewährung  von  Beihülfen  an  solche  Personen  des  Unter—
offizier=  und  Mannschaftsstandes  des  Heeres  und  der  Marine,
welche  an  dem  Feldzuge  von  1870/71  oder  an  den  von  deutschen
Staaten  vor  1870  geführten  Kriegen  ehrenvollen  Antheil  genommen
haben  und  sich  wegen  dauernder  gänzlicher  Erwerbsunfähigkeit  in
unterstützungsbedürftiger  Lage  befinden  );

4.  behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  neben  den  gesetzlichen
Bezügen  (§§.  41,  42  Abs.  1,  43—45,  56,  94,  95,  97  des
Mil.  Pens.  G.  v.  27.  Jan.  1871,  RGB.  S.  275,  88.  3  und  4
des  G.  v.  14.  Januar  1894,  RGB.  S.  107)  an  Wittwen
und  Kinder  der  im  Kriege  gefallenen  oder  in  Folge  des
Krieges  gestorbenen  Militärpersonen  im  Falle  und  für
die  Dauer  des  Bedürfnissest-).

(Art.  II)  5).

Art.  III.  Die  Beihülfen  (Art.  I  3)  werden  nach  folgenden  Bestimmungen

  bewilligt#:

§.  1.  Die  Beihülfen  betragen  jährlich  einhundertundzwanzig  Mark
und  werden  monatlich  im  Voraus  gezahlt.

Dieselben  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme.

8.  2.  Ausgeschlossen  sind

a)  Personen,  welche  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpensionen
  oder  entsprechende  sonstige  Zuwendungen  beziehen;

b)  Personen,  welche  nach  ihrer  Lebensführung  der  beabsichtigten
Fürsorge  als  unwürdig  anzusehen  sind;

c)  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  des  deutschen  Indigenats
befinden.  ,

8.  3.  Bei  gleicher  Anwartschaft  entscheiden  für  den  Vorzug  in  nachstehender

  Reihenfolge  in  der  Regel:
a)  Auszeichnung  vor  dem  Feinde,
b)  die  frühere  Feldzugsperiode,  an  welcher  der  Bewerber  theilgenommen
  hat,
Jc)  das  höhere  Lebensalter.
8.  4.  Die  Zahlung  der  Beihülfen  ist  einzustellen,  sobald  eine  der

3)  Die  Sendungen  sind  portofrei  Vf.  Ausgabebedarf  wird  für  die  Folgezeit

17.  April  97  (RGB.  89).  durch  den  Etat  bestimmt.
4)  Erg  G.  §  3  u.  (Festsetzung  u.  Ver-  6)  Mit  der  Ausführung  ist  in  Preußen
theilung  des  Bedarfs  für  1899)  §  4.  der  Min.  des  Innern  betraut  V.  13.  Aug.

5)  Der  durch  Art.  II  für  1895/96  u.  95  (GS.  476),  ME.  15.  Aug.  95  (M.
durch  ErgG.  82  für  1900  festgesetzte  191).
        <pb n="323" />
        V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  RInvFonds.  Anl.  B  Gesch  Anw.  11.  Juni  74.  311

Voraussetzungen  weggefallen  ist,  unter  denen  die  Bewilligung  stattgefunden
  hat  (Artikel  I  3,  III  §.  2).

8.  5.  Der  jährlich  festgesetzte  Ausgabebedarf  wird  nach  dem  im
Artikel  VI  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)
angegebenen  Maßstabe  der  militärischen  Leistungen  beziehungsweise
nach  dem  im  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  185)  bezeichneten  Matrikularfuße  den  Regierungen
der  einzelnen  Bundesstaaten  zur  gesetzmäßigen  Verwendung  überwiesen?).


Für  Elsaß-Lothringen  wird  ein  unter  Berücksichtigung  des  thatsächlichen
  Bedarfs  veranschlagter  Betrag  vorweg  ausgesondert.
Elsaß-Lothringische  Landesangehörige,  welche  im  französischen  Heere
den  Feldzug  von  1870/71  mitgemacht  haben  und  in  der  Folge
Deutsche  geworden  sind,  dürfen  bei  Bemessung  des  Bedarfs  gleichfalls
  in  Betracht  gezogen  werden.

Die  künftig  nöthigen  Aenderungen  des  Vertheilungsmaßstabes
werden  durch  den  Reichshaushalts-Etat  getroffen.

Art.  IV.  Die  Bewilligung  der  Pensionszuschüsse  und  Beihülfen

(Art.  1  1  und  3)  erfolgt  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  im  Verwaltungswege.


Anlage  B  (zum  §.  11).
Zekanntmachung,  betreffend  die  Geschäftsanmeisung  für  die  Nerwaltung

des  Reichs-Innalidenfonds.  Nom  lIlI.  Juni  1874.  (R.  104).

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  vom  23.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  117),  hat  der  Unterzeichnete  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrathe  die  nachstehende

„Geschäftsanweisung  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds“
erlassen:

8.  1.  Der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  liegt  es  ob,  nach
den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung
und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117),  diesen
Fonds  zu  verwalten  und  dessen  Interessen  überall  wahrzunehmen.

7)  Nach  Art.  VI  werden  überwiesen  maligen  norddeutschen  Bund  107679  125,
drei  Viertheile  nach  dem  Maßstabe  der  für  Bayern  14  538  825,  für  Württemmilitärischen
  Leistungen  —  der  für  die  berg  4  345  450,  für  Baden  3  768  450
Vertheilung  der  nicht  anderweit  verwen=  u.  für  Südhessen  1  869  975  Theile  erdeten
  französischen  Kriegskostenentschädi=  giebt  —  u.  ein  Viertheil  nach  dem  Maßgung
  maßgebend  war  und  für  den  vor=  stabe  der  Matrikularbeiträge.
        <pb n="324" />
        312  V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  RInvFonds.  Anl.  B  Gesch  Anw.  11.  Juni  74.

§.  2.  Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  ist  befugt,  sich,
soweit  es  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlich  ist,  mit  den  Behörden
des  Reichs  oder  der  einzelnen  Bundesstaaten  unmittelbar  in  Verbindung
zu  setzen.

§.  3.  Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  unter  Zuziehung  sämmtlicher
  am  Orte  anwesender  Mitglieder  in  der  Regel  in  Sitzungen,  welche
entweder  an  ein=  für  allemal  festgesetzten  Tagen  abgehalten,  oder  von  dem
Vorsitzenden  besonders  anberaumt  werden.  Zu  den  letzteren  Sitzungen  sind
die  Mitglieder  speziell  einzuladen.

Ueber  jede  Sitzung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  aus  welchem  die
Namen  der  anwesenden  Mitglieder  und  die  gefaßten  Beschlüsse  ersichtlich  sind.
Das  Protokoll  wird  von  sämmtlichen  Anwesenden  unterzeichnet.

§.  4.  Verfügungen,  welche  eine  sachliche  Entscheidung  nicht  enthalten,
insbesondere  diejenigen,  welche  sich  nur  auf  die  Vorbereitung  einer  Entscheidung
  des  Kollegiums  und  die  Herbeischaffung  der  dazu  nöthigen  Unterlagen
  beziehen,  können  vom  Vorsitzenden  oder  unter  dessen  Zustimmung  von
demjenigen  Mitgliede  getroffen  werden,  welchem  die  Bearbeitung  der  Sache
von  dem  Vorsitzenden  übertragen  ist.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vorsitzenden  und  dem  gedachten  Mitgliede  muß  der  Beschluß
  des  Kollegiums  eingeholt  werden.

§.  5.  Der  Vorsitzende  wird  in  Behinderungsfällen  durch  das  nach
der  Zeit  der  Wahl  älteste  Mitglied  der  Verwaltung  vertreten.

8.  6.  Schriftstücke,  durch  welche  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  verpflichtet  werden  soll,  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens
noch  einem  Mitgliede  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  unterzeichnet
  sein.

Wegen  Ausstellung  der  Quittungen  durch  die  Rendantur  des  Reichs-Invalidenfonds
  siehe  §.  8.

§.  7.  Der  im  §.  4  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  vorgesehene
Verschluß  der  Werthpapiere  des  Reichs-Invalidenfonds  findet  in  der  Weise
statt,  daß  die  Aufbewahrungsschränke  vierfach  verschlossen  werden.  Je  einen
Schlüssel  führt  ein  Mitglied  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
und  ein  Mitglied  der  Reichsschulden-Kommission.  Die  anderen  beiden
Schlüssel  werden  von  der  Rendantur  des  Reichs-Invalidenfonds  nach  Maßgabe
  der  ihr  zu  ertheilenden  Geschäftsanweisung  geführt.

§.  8.  Die  Rendantur  des  Reichs-Invalidenfonds  besteht  aus  dem
Rendanten  und  dem  Buchhalter;  Quittungen  über  Empfangnahmen,  zu
welchen  die  Rendantur  ermächtigt  ist,  müssen  von  dem  Rendanten  und  dem
Buchhalter  unterzeichnet  sein.

Im  Uebrigen  werden  die  Obliegenheiten  der  Rendantur  durch  die  von
der  Verwaltung  nach  vorheriger  Zustimmung  des  Reichskanzlers  zu  ertheilende
Geschäftsanweisung  geregelt.
        <pb n="325" />
        V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  RInvFonds.  Anl.  B  GeschAnw.  11.  Juni  74.  313

G.  9)).

8.  10.  Die  Verfügung  über  die  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für
die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  bewilligten  Ausgabefonds  steht
nach  Maßgabe  des  dem  Reichshaushalts-Etat  zu  Grunde  liegenden  Spezialetats
  dem  Vorsitzenden  zu.

Etatsüberschreitungen  bedürfen  der  vorherigen  Zustimmung  des  Reichskanzlers.


Die  Kassenführung  und  Rechnungslegung  über  diese  Ausgaben  erfolgt
durch  die  Reichs-Hauptkasse.  Derselben  wird  alljährlich  über  den  Verwaltungskostenfonds
  ein  auf  Grund  des  Reichshaushalts-Etats  und  seiner  Unterlagen
  aufgestellter,  vom  Kaiser  vollzogener  Spezialetat  als  Grundlage  für
die  Buchführung  und  Rechnungslegung  zugefertigt.

Der  Schluß  der  Jahresrechnung  über  die  Verwaltungskosten  erfolgt
am  letzten  Februar  des  auf  das  Rechnungsjahr  folgenden  Jahres.

Die  aus  den  Ausgabefonds  jedes  Jahres  zu  bestreitenden  Zahlungen
müssen  vor  Abschluß  der  Rechnungen  angewiesen  sein.  Nur  zur  Bestreitung
bereits  angewiesener  Ausgaben  ist  die  Reservirung  von  Restenfonds  zulässig.

Die  Abnahme  der  Rechnungen  der  Reichs-Hauptkasse  über  die  Verwaltungskosten
  bewirkt  der  Vorsitzende  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

§.  11.  Behufs  Ausbringung  der  Einnahmen  an  Zinsen  und  Kapitalzuschüssen
  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  im  Reichshaushalts-Etats  legt
die  Verwaltung  alljährlich  dem  Reichskanzler  zu  dem  von  letzterem  zu  bestimmenden
  Termine  einen  Voranschlag  über  die  Höhe  der  im  Etatsjahe  zu
erwartenden  Zinseinnahmen  vor.

Mit  dieser  Vorlage  verbindet  der  Vorsitzende  die  Vorlegung  eines
Entwurfs  zu  dem  Etat  über  die  Verwaltungskosten  des  Reichs-Invalidenfonds.

§.  12.  Jährlich  unmittelbar  vor  dem  Beginn  des  Etatsjahres  legt
die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  dem  Reichskanzler  einen  Plan
über  die  Bereitstellung  der  Geldmittel  zu  den  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds
  nach  Maßgabe  des  Reichshaushalts-Etats  zu  bestreitenden  Ausgaben
zur  Genehmigung  vor,  in  welchem

1.  die  zu  erwartenden  Zinseinnahmen,

2.  die  aus  der  regelmäßigen  Amortisation  zu  erwartenden  Einnahmen,

3.  der  Betrag  der  durch  Realisation  von  Schuldverschreibungen  flüssig

zu  machenden  Geldmittel,
eventuell
4.  der  Betrag  der  in  Folge  über  Bedarf  stattfindender  Kapitalrück—
flüsse  zur  zinsbaren  Anlegung  zu  bringenden  Fonds
nachgewiesen  werden.

1)  Die  angeordnete  Außerkurssetzung  statt  EG.  z.  BGB.  Art.  176.
der  Inhaberpapiere  findet  nicht  mehr
        <pb n="326" />
        314  V.  Reichsfinanzen.  5.  G.  betr.  RInv  Fonds.  Anl.  B  GeschAnw.  11.  Juni  74.

Sofern  im  Laufe  des  Jahres  Kapitalbeträge  über  das  planmäßig
vorgesehene  Maß  hinaus  flüßig  werdrn,  oder  planmäßig  in  Aussicht  genommene
  Eingänge  ausbleiben,  wird  dem  Reichskanzler  thunlichst  zeitig
Anzeige  gemacht.

§.  13.  Wegen  der  Auswahl  der  zu  veräußernden  oder  zu  erwerbenden
Schuldverschreibungen  und  der  Zeit,  zu  welcher  die  ersteren  zur  Realisation
zu  bringen  sind,  erläßt  der  Reichskanzler  die  erforderlichen  Anordnungen,
welche  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  vorbehaltlich  der
ihr  obliegenden  selbständigen  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  derselben,  maßgebend
  sind.  «

8.  14.  Die  Vereinnahmung  der  Zinsen  des  Reichs-Invalidenfonds
und  der  Kapitalzuschüsse  aus  demselben  auf  Grund  des  Reichshaushalts-Etats
  erfolgt  nach  Anweisung  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
durch  die  Reichs-Hauptkasse.

Die  zu  vereinnahmenden  Beträge  werden  nach  Ablauf  jedes  Viertel—
jahres  vorläufig  und  vor  dem  Finalabschlusse  der  Reichs-Hauptkasse  definitiv
festgestellt.

Allgemeine  Geschäftsanweisungen,  welche  der  Reichs-Hauptkasse  wegen
ihrer  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  führenden  Kassengeschäfte
  etwa  zu  ertheilen  sind,  bedürfen  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.

8.  15.  Die  spezielle  Rechnungslegung  über  die  Zinseinnahmen  des
Reichs-Invalidenfonds,  sowie  über  den  Zustand  und  die  Veränderungen  der
Kapitalmittel  desselben  erfolgt  unter  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds  durch  die  Rendantur  (§.  8)  nach  Maßgabe  der  der
letzteren  zu  ertheilenden  Geschäftsanweisung.

Die  Abnahme  der  Rechnungen  und  die  Einsendung  an  den  Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs  wird  durch  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  bewirkt.

§.  16.  Die  Bestimmungen  der  88.  2  bis  einschließlich  8  und  der
§§.  10  bis  einschließlich  15  finden  auch  auf  die  Verwaltung  des  Reichs-Festungsbaufonds
  (Ges.  vom  30.  Mai  1873  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  123)
und  auf  die  Verwaltung  des  Fonds  zur  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes
(Ges.  vom  8.  Juli  1873  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  217),  vorbehaltlich  der  dieselben
  betreffenden  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen,  entsprechende  Anwendung).


Berlin,  den  11.  Juni  1874.

Der  Reichskanzler.

2)  Nr.  1  Anm.  3.
        <pb n="327" />
        V.  Reichsfinanzen.  6.  Reichsschulden  O.  19.  März  00.  315

6.  Reichsschuldenordnung.  Vom  19.  März  1900.
(RGB.  129)9.

8.  1.  Die  Bereitstellung  der  außerordentlichen,  im  Wege  des  Kredits
zu  beschaffenden  Geldmittel,  welche  in  dem  Reichshaushaltsplane  zur  Be—
streitung  einmaliger  Ausgaben  für  Zwecke  der  Reichsverwaltung  vorgesehen
sind,  erfolgt  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Ermächtigung?)  des  Reichskanzlers
bis  zur  Höhe  der  bewilligten  Summe  in  dem  zu  ihrer  Beschaffung  erforder—
lichen  Nennbetrage  durch  Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe  oder  durch
Ausgabe  von  Schatzanweisungens).  Ueber  die  Ausführung  des  die  Ermächtigung
  ertheilenden  Gesetzes  hat  der  Reichskanzler  dem  Reichstage  bei  dessen
nächster  Zusammenkunft  Rechenschaft  abzulegen.

Die  Ermächtigung  des  Reichskanzlers,  zur  vorübergehenden  Verstärkung
  der  ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf
Schatzanweisungen  auszugeben,  hat  gleichfallls  durch  Gesetz  zu  erfolgen.

§.  2.  Die  Bestimmung  darüber,  zu  welcher  Zeit,  durch  welche  Stelle
und  in  welchen  Beträgen  Schuldverschreibungen")  der  verzinslichen  Anleihe
ausgegeben  werden  sollen,  steht,  soweit  nicht  in  der  im  §.  1  Abs.  1  vorgesehenen
  Ermächtigung  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  dem  Reichskanzler  zu.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  des  Zinssatzes,  der  Kündigungsbedingungen

  und  des  Kurses,  zu  welchem  die  Ausgabe  erfolgen  soll.
§.  3.  Die  Schuldverschreibungen  nebst  den  dazu  gehörenden  Zinsscheinen
  und  Erneuerungsscheinen  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung

ausgestellt5).

1)  Die  Röch  O.  faßt  die  Grundsätze
über  Aufnahme  u.  Verwaltung  der
Reichsschulden,  die  bislang  in  zahlreichen
  Einzelgesetzen  zerstreut  waren,  übersichtlich
  zusammen  u.  schafft  auch  auf  diesem
  Gebiete  die  nach  Erlaß  des  BGB.  u.
der  CPO.  nothwendig  gewordene  Rechtseinheit.
  Sie  betrifft  in  4  Abschnitten
1.  die  Inanspruchnahme  des  Kredits,
Ausgabe,  Tilgung  u.  Verzinsung  d.  R.=Schuldverschreibungen
  §  1—8  (Anm.  3),
2.  die  Verwaltung  der  Reichsschulden
§9  —15,  3.  Aufgebot,  Kraftloserklärung
und  Ersatz  der  R.  Schuldverschreibungen
8  16—19  u.  4.  Schluß=  u.  Uebergangsbestimmungen
  §  20—22.  —  Quellen:
Verh.  d.  Reichst.  1898/00  Drucks.  Nr.  268
(Entw.  u.  Begr.),  Nr.  509  (KB.);  StB.
S.  2351  (1.  Ber.),  3407  u.  4482  (2.  Ber.),
4572  (3.  Ber.).

2)  In  der  Regel  im  Etatsgesetze  St  B.
S.  3407.

3)  Verzinsliche  Anleihen  §82—6,  Schatzanweisungen
  §  7,  Bereitstellung  u.  Verwendung
  der  Beträge  für  beide  §  8.

4)  Zu  den  Schuldverschreibungen
  zählen  BGB.  u.  CPO.  regelmäßig
auch  die  Zinsscheine  und  die  Schatzanweisungen;
  die  Röch  O.  scheidet  sie  dagegeen
  von  beiden,  Begr.  (Anm.  1)

7

5)  Verantwortlichkeit  89.  Die  Zinsscheine
  werden  regelmäßig  auf  10  Jahre
ausgestellt.  Wenn  der  Inhaber  der
Schuldverschreibung  widerspricht,  dürfen
sie  nur  ihm,  nicht  einem  anderen  Inhaber
  des  Erneuerungsscheines  ausgegeben
  werden  BGB.  §  805,  doch  ist  in
diesem  Falle

Quittung  (s  368)  zu
leisten.
        <pb n="328" />
        316  V.  Reichsfinanzen.  6.  Reichsschulden  O.  19.  März  00.

§.  4.  Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  der  auf  den  Inhaber  lautenden
  Schuldverschreibungen,  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  hängt  davon
ab,  daß  dieselben  vorschriftsmäßig  ausgefertigt  sind.  Der  Aufnahme  dieser
Bestimmung  in  die  Urkunde  bedarf  es  nichts).

Die  Ausfertigung  erfolgt  bei  den  Schuldverschreibungen  durch  eigenhändige
  Unterzeichnung')  des  Vermerkes  „Ausgefertigt“  seitens  des  damit
beauftragten  Beamten,  bei  Zinsscheinen  und  Erneuerungsscheinen  durch  Aufdruck
  eines  den  Reichsadler  enthaltenden  Trockenstempels.

§.  5.  Die  Tilgung  der  Anleihe  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  durch
den  Haushaltsplan  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.

Die  durch  besondere  Gesetze  angeordnete  Verminderung  der  Schuld
durch  Absetzung  vom  Auleihesoll  ist  einer  Tilgung  gleich  zu  achtens).

§.  6.  Dem  Reiche  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  im  Umlaufe  befindlichen
  Schuldverschreibungen?)  insgesammt  oder  in  angemessenen  Theilbeträgen
  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Nennbetrags  binnen  einer
gesetzlich  festzusetzenden  Frist  zu  kündigen  10).

Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

§.  7.  Die  Bestimmung  darüber,  zu  welcher  Zeit  und  in  welchen  Beträgen
  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden  sollen,  steht,  soweit  nicht  in
den  im  §.  1  vorgesehenen  Ermächtigungen  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,
dem  Reichskanzler  zu.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  des  Zinssatzes
  und  der  Umlaufszeit  u);  der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen

  anzugeben.

Innerhalb  der  Umlaufszeit  kann  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers
der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der
in  den  Verkehr  gelangten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

6)  Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
der  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  kann  durch  eine  in  die  Urkunde
aufgenommene  Bestimmung  von  der  Beobachtung
  einer  besonderen  Form  abhängig
  gemacht  BGB.  §  793  Abs.  2  Satz  1,
durch  Landesgesetz  aber  bestimmt  werden,
daß  es  dieser  Aufnahme  nicht  bedarf
EG.  Art.  1001.  Diese  —  für  Preußen
durch  das  AG.  Art.  17  §  1  getroffene  —
Bestimmung  giebt  §  4  Abs.  1  für  das
Reich,  um  zu  zahlreichen  Vermerken  auf
dert  Urkunde  vorzubeugen  Begr.  (Anm.  1)

)  iguläffieit  mechanischer  Vervielfältigung
  BGB.  §  793  Abs.  2  Satz  2.

8)  Eine  feste  Tilgung  der  Reichsschuld

  ist  nicht  vorgesehen,  doch  wird
ihrem  stetigen  Wachsen  neuerdings  durch
verstärkte  Tilgung  vorgebeugt  Nr.  1  2
Anm.  103  d.  W.

9)  Buchschulden  G.  31.  Mai  91  (Nr.  8)
8  16.

10)  Den  Gläubigern  der  gem.  G.  8.  März
97  (RGB.  21)  von  4  auf  3½  v.  H.
herabgesetzten  Schuld  kann  vor  dem
1.  April  1901  nicht  gekündigt  werden
das.  §  16.

11)  Von  der  früher  allgemein  üblichen
Festlegung  einer  einjährigen  Umlaufszeit
  ist  mit  Rücksicht  auf  die  alljährlich
vom  Reichskanzler  abzulegende  Rechenschant
  *|rb  1  Abs.  1)  abgesehen  Begr.  (Anm.  1)

,  12.
        <pb n="329" />
        V.  Reichsfinanzen.  6.  Reichsschulden  O.  19.  März  00.  317

Die  Umlaufszeit  der  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  ordentlichen
Betriebsmittel  der  Reichs-Hauptkasse  bestimmten  Schatzanweisungen  darf  den
Zeitraum  von  sechs  Monaten  nach  dem  Ablaufe  des  betreffenden  Rechnungsjahrs
  nicht  überschreiten.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung  ausgestellt;
  auf  die  Ausfertigung  finden  die  Vorschriften  des  §.  4  Anwendung.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  wird  durch  die  Reichskasse  bewirkt.

§.  8.  Die  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  sowie  für  die
Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge
müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  zur  Verfallzeit  aus  den  bereitesten  Einkünften
  des  Reichs  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Welche  Theile  der  Anleihe  getilgt  werden  sollen,  bestimmt  in  Ermangelung
  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  der  Reichskanzler.

§.  9.  Die  Verwaltung  der  Reichsanleihe  verbleibt  bis  auf  Weiteres
der  Preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter  der  Bezeichnung
„Reichsschuldenverwaltung“.  Für  die  Verwaltung  sind  die  Vorschriften  des
preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  (Gesetz-Samml.  S.  57)  12)  maßgebend.
  Die  sich  aus  §.  6  des  genannten  Gesetzes  ergebende  unbedingte
Verantwortlichkeit  der  Reichsschuldenverwaltung  erstreckt  sich  auch  darauf,
daß  eine  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  nur  auf  Grund  eines  sie
anordnenden  oder  zulassenden  Gesetzes  und  nach  Bewilligung  der  erforderlichen
  Mittel  vorgenommen  wird.

§.  10.  Die  obere  Leitung  steht  dem  Reichskanzler  zu,  soweit  dies
mit  der  der  Reichsschuldenverwaltung  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.

§.  11.  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Preußischen  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  haben  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  sie  den
von  ihnen  gemäß  §.  9  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  und
§.  1  des  preußischen  Gesetzes  vom  29.  Januar  1879  (Gesetz-Samml.  S.  10)
geleisteten  Eid  auch  für  die  durch  bundes=  oder  reichsgesetzliche  Bestimmungen
  ihnen  übertragene  Verwaltung  der  Reichsschulden  als  maßgebend
anerkennen.

Das  Protokoll  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

8.  12.  Die  Geschäfte  der  im  §.  1  des  preußischen  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850  bezeichneten  Staatsschulden-Kommission  werden  von  einer
Reichsschulden-Kommission  wahrgenommen').

Die  Reichsschulden-Kommission  besteht  aus  sechs  Bevollmächtigten  oder
stellvertretenden  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath,  und  zwar  aus  dem  jedes-12)

  Anlage  A.  nebst  Anm.  9,  sowie  die  An=  und  Aus-13)
  Die  Kommission  überwacht  auch  fertigung,  Einziehung  u.  Vernichtung  der
die  Verwaltung  des  Kriegsschatzes  G.  Reichsbanknoten  BankG.  §  16  Abs.  2,
11.  Nov.  71  (Nr.  3)  §  3  u.  des  Invali=  erg.  RSchuld  O.  §  20  Abf.  2.
denfonds  G.  23.  Mai  73  (Nr.  4)  §  13
        <pb n="330" />
        V.  Reichsfinanzen.  6.  Reichsschulden  O.  19.  März  00.  319

Ist  ein  Zinsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  ist  der  im
§.  804  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen,
  ohne  daß  es  der  Ausschließung  in  dem  Scheine  bedarf  1).

Behauptet  der  bisherige  Inhaber  eines  Zinsscheins,  daß  der  Schein
vernichtet  sei,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Anwendung.

§.  17.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung
ist  dasjenige  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Reichsschuldenverwaltung
  ihren  Sitz  hatu#).

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  kann  die  Anwendung  der  Vorschrift
  des  Abs.  1  für  einzelne  Theile  der  Anleihe  im  voraus  ausgeschlossen
werden.  Ueber  die  Ausführung  einer  solchen  Anordnung  hat  der  Reichskanzler
  dem  Reichstage,  wenn  dieser  versammelt  ist,  sofort,  anderenfalls  bei
dessen  nächster  Zusammenkunft  Rechenschaft  abzulegen.

§.  18.  Soll  eine  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung  für  kraftlos
  erklärt  werden,  so  muß  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots
und  des  Ausschlußurtheils,  unbeschadet  der  Vorschriften  der  88.  1009,  1017
der  Civilproceßordnung,  auch  durch  einmalige  Einrückung  in  eine  in  Hamburg,
  eine  in  Leipzig,  eine  in  Frankfurt  a.  M.  und  eine  in  München  erscheinende
  Zeitung  erfolgen;  die  Bestimmung  und  die  Veröffentlichung  dieser
Zeitungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger  sind  jährlich  durch  den  Reichskanzler
zu  peranlassen.

§.  19.  Die  Reichsschuldenverwaltung  hat  jährlich  amtliche  Listen  der
im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  für  kraftlos  erklärten  Schuldverschreibungen
und  Schatzanweisungen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  die  im  §.  18
bezeichneten  Blätter  sowie  durch  Aushang  auf  der  Börse  in  Berlin  und  den
Börsen  der  im  §.  18  bezeichneten  Orte  zu  veröffentlichen.

bis  1018  (Zahlungssperre  BGB.  8  799
Abs.  2  u.  802,  CPO.  §  1019—229  statt,
worauf  RSchuld  O.  §  17—19  u.  21  sich
beziehen.  —  Der  Ersatz  beschädigter  oder
verunstalteter  Schuldverschreibungen  kann
gem.  BGB.  8  798  verlangt  werden.

16)  Das  BGB.  schließt  die  Kraftloserklärung
  abhanden  gekommener  oder  vernichteter
  Zinsscheine  aus  §  799  Abs.  1
und  giebt  dem  seitherigen  Inhaber,  der
den  Verlust  vor  Ablauf  der  (vierjährigen
§  801  Abs.  2)  Vorlegungsfrist  anzeigt,
nach  deren  Ablauf  einen  Ersatzanspruch
§  804  Abs.  1,  der  aber  in  dem  Zinsscheine
  ausgeschlossen  werden  kann  Abf.  2.
Durch  Bundesgesetz  kann  bestimmt  werden,
  daß  es  der  Ausschließung  im  Zinsscheine

  nicht  bedarf  EG.  Art.  1002.  Die
entsprechende  —  für  Preußen  durch  AG.
20.  Sept.  99  (GS.  177)  Art.  17  §  2
getroffene  —  Bestimmung  giebt  §  16
Abs.  2  für  das  Reich,  falls  nicht  die
Vernichtung  behauptet  wird  Abs.  3.  Der
Ausschluß  des  Anspruchs  beruht  auf
der  Unmöglichkeit,  die  zahlreichen  zur
Einlösung  eingehenden  Zinsscheine  nach
ihren  Nummern  zu  prüfen.  Für  den
Nichtvermerk  der  Ausschließung  auf  den
Zinsscheinen  ist  der  Anm.  6  angeführte
Grund  bestimmend  Begr.  (Anm.  1)  S.  16.

17)  Amtsgericht  I  in  Berlin.  Die
Regelung  beruht  auf  CPO.  8  1006
Abs.  3.
        <pb n="331" />
        320  V.  Reichsfinanzen.  6.  Reichsschulden  O.  19.  März  00.

Die  Reichsschuldenverwaltung  kann  noch  andere  Veröffentlichungen  veranlassen.


§.  20.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.
Der  §.  6  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  157)
und  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  91)  sowie  der  §.  3
des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  24)  treten  außer
Kraft.

Im  §.  16  Abs.  2  des  Bancfgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl,
  S.  177)  werden  die  Worte;  „welcher  zu  diesem  Zwecke  ein  vom
Kaiser  ernanntes  Mitglied  hinzutritt“  gestrichen.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1876
gewählten  Mitglieder  der  Reichsschulden-Kommission  sowie  das  auf  Grund
des  §.  16  des  Gesetzes  vom  14.  März  1875  vom  Kaiser  ernannte  Mitglied
werden  für  die  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  oder  ernannt  sind,  vollberechtigte
Mitglieder  der  Kommission.

§.  21.  Von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  gelten  für  die  vorher
  ausgestellten,  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,  Zinsscheine
  und  Schatzanweisungen  die  Vorschriften  der  §§.  798  bis  802,  805
und  des  §.  806  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  die  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  über  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
  einer  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Urkunde  sowie  die
Vorschriften  der  §§.  17  bis  19  dieses  Gesetzes#8).

Den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Schuldverschreibungen,
  Zinsscheinen  und  Schatzanweisungen  stehen  diejenigen  Schuldverschreibungen,
  Zinsscheine  und  Schatzanweisungen  gleich,  welche  nach  dieser
Zeit  auf  Grund  einer  früheren  gesetzlichen  Ermächtigung  ausgegeben  werden.

8.  22.  Ein  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängiges  gerichtliches
  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  der  im
§.  21  Abs.  1  bezeichneten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  ist
nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen.  Nach  diesen  Gesetzen  bestimmen
sich  auch  die  Wirkungen  des  Verfahrens  und  der  Entscheidung9).

18)  §  21  Abs.  1  u.  2  entsprachen  im  Gläubiger  günstigeren  Verjährungsfristen
Entwurfe  dem  EG.  z.  BGB.  Art.  174.  des  BGB.  auch  den  Inhabern  des  vor
In  der  dritten  Berathung  wurde  (nach  Erlaß  der  Röch  O.  ausgestellten  Schuld-Antrag
  Nr.  628)  Abs.  2  gestrichen  und  verschreibungen  zu  Gute.
dem  Abs.  1  der  „§  801“  des  BGB.  ein-  19)  Entspricht  dem  EG.  zum  BGB.
gefügt.  Hierdurch  kommen  die  dem!  Art.  178.
        <pb n="332" />
        V.  6.  RSchulden  O.  Anl.  A  Preuß.  G.  betr.  d.  Staatsschuldenverw.  24.  Feb.  50.  321

Anlage  A  (zu  88.  9  —15).

Preuß.  Oesetz,  betreffend  die  Nerwaltung  des  Staatsschuldenmesens  und
Gildung  einer  Staatsschulden-Kommisston.  Nom  21.  Febhruar  1850.
(GS.  57.)

§.  1.  Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  eine  von  der  allgemeinen

  Finanzverwaltung  abgesonderte  selbständige  Behörde,  welche  jedoch
der  oberen  Leitung  des  Finanzministers  1)  in  soweit  unterliegt,  als  dies  mit
der  ihr  nach  §.  6  dieses  Gesetzes  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.
Dieselbe  ist  unter  die  fortlaufende  Aufsicht  einer  besonderen  Staatsschulden-Kommission
  gestellt  (8  10)2).

§.  2.  Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  soll  fortan  aus  einem
Direktor  und  mindestens  )  drei  Mitgliedern  bestehen.  Dieselben  werden
vom  Könige  ernannt.  Der  Direktor  darf  nicht  zugleich  Minister  sein.

§.  3.  Dem  Direktor  liegt  die  Leitung  des  Ganzen,  die  Disziplin

über  die  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  untergeordneten  Beamten
und  deren  Anstellung  ob;  außerdem  aber  haben  die  Mitglieder  mit  ihm
gleiche  Befugnisse  und  gleiche  Verantwortlichkeit.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Direktors.

In  Verhinderungsfällen  wird  der  Direktor  von  dem  ältesten  Mitgliede

vertreten.

§.  4.  Der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bleiben

1.  die  Staatsschulden-Tilgungskasse,

2.  die  Kontrolle  der  Staatspapiere

untergeordnet.

8.  5.  Der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  liegt  ob:

a)  die  Verwaltung  der  Passivkapitalien  des  Staats,  welche  als  allgemeine
  oder  provinzielle  Staatsschulden  ihr  )  zur  Verzinsung  und
Tilgung  überwiesen  sind,  oder  durch  künftig  zu  erlassende  Gesetze
werden  überwiesen  werden;

b)  die  Verwaltung  der  zu  diesen  Zwecken  bestimmten  Verzinsungs-,
Tilgungs=  und  Betriebsfonds  und  aller  sonstigen,  ihr  bis  jetzt
überwiesenen  oder  künftig  zu  überweisenden  Fonds;

J)  die  An=  und  Ausfertigung,  Ausreichung  und  beziehungsweise  Wiedereinziehung
  der  Staatsschulden-Dokumente  im  Falle  der  Auf-1)

  RSchuld  O.  §  10.  schiedene  ältere  Gesetze  ist  erledigt,  nach-2)
  Das.  §  12  Abf.  1.  dem  die  auf  Grund  derselben  ausgege-3)

  Pr  G.  13.  Febr.  84  (GS.  64).  benen  Anleihen  getilgt  sind.
!)  Der  anschließende  Hinweis  auf  ver-J.

  21
        <pb n="333" />
        322  V.  6.  RSchuldenO.  Anl.  A  Preuß.  G.  betr.  d.  Staatsschuldenverw.  24.  Feb.  50.

nahme  von  Staatsanleihen  nach  Maßgabe  der  dieselben  anordnenden
  Gesetze;

d)  die  An=  und  Ausfertigung,  Ausreichung  und  beziehungsweise  Wiedereinziehung
  der  Kassenanweisungen:),  sowie  die  Aufsicht  über
den  Verkehr  mit  denselben5);

e)  die  Einregistrirung  der  Staatsgarantien;

f)  die  Ermittelung  und  Verfolgung  der  Fälschung  oder  Nachahmung
aller  als  Geldzeichen  umlaufenden  Papiere,  welche  gesetzlich  in  den
öffentlichen  Kassen  statt  baaren  Geldes  angenommen  werden
müssen).

§.  6.  Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bleibt  auch  künftighin
unbedingt  verantwortlich):

a)  in  Bezug  auf  die  An=  und  Ausfertigung  und  Ausreichung  der
verzinslichen  und  unverzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  und
der  zu  ersteren  gehörigen  Zinskupons  nach  Maßgabe  der  Gesetze
(§.  5  a.  c.  und  d.);

(b)  9;

e)  für  die  regelmäßige  Verzinsung  der  ihr  überwiesenen  Staatsschulden
  und  für  die  unverkürzte  Verwendung  der  der  Staatsschulden-Tilgungskasse
  zur  Tilgung  überwiesenen  Fonds  nach  ihrem
durch  die  Gesetze  entweder  für  die  Staatsschulden  im  Allgemeinen
oder  für  einzelne  Klassen  derselben  besonders  festgestellten  Gesammtbetrage;
  insbesondere

(d)  9;

e)  für  die  Löschung,  Kassation  und  Aufbewahrung  der  eingelösten  verzinslichen
  und  unverzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  bis  zur
gänzlichen  Vernichtung  derselben.

In  allen  übrigen  Beziehungen  hat  dieselbe  den  Anordnungen  und  Anweisungen
  des  Finanzministers  Folge  zu  leisten,  welchem  sodann  die  Verantwortlichkeit
  für  deren  Inhalt  obliegt.

§.  7.  Das  Bedürfniß  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zur
Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  und  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  wird  für  jedes  Finanzjahr  durch  den  Staatshaushalts-Etat
bestimmt.

G.  8)0.

§.  9.  Der  Direktor  und  die  Mitglieder  der  Hauptverwaltung  der

5)  Ausfertigung  u.  Ersatz  der  Reichs=  antwortlichkeit  erstreckt  sich  auch  auf
kassenscheine  G.  30.  April  74  (Nr.  9)  §  6.  Reichsbuchschulden  gem.  G.  31.  Mai  91
6)  Der  anschließende  Hinweis  auf  die  (Nr.  8)  §  22.
Noten  der  preußischen  Bank  ist  mit  8)  Betrifft  die  für  das  Reich  nicht  in
deren  Aufhören  fortgefallen.  Betracht  kommenden  Domänen  Ver-7)
  RSchuld  O.  §  9  Satz  3.  Die  Ver=  äußerungs=  u.  Ablösungsgelder.
        <pb n="334" />
        V.  6.  RSchuldenO.  Anl.  A  Preuß.  G.  betr.  d.  Staatsschuldenverw.  24.  Feb.  50.  323

Staatsschulden  leisten  sofort  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  und  künftig  vor  Antritt
  ihres  Amtes  in  öffentlicher  Sitzung  des  Oberverwaltungsgerichts?)
nachstehenden  besonderen  Eid:
daß  sie  weder  einen  Staatsschuldschein,  noch  irgend  ein  anderes
Staatsschulden-Dokument  über  den  in  den  bestehenden  oder  in  Zukunft
  zu  erlassenden  Gesetzen  bestimmten  Betrag  hinaus  ausstellen,
oder  durch  Andere  ausstellen  lassen,  auch  mit  allem  Fleiß  und
allem  Nachdruck  darauf  halten  und  dafür  sorgen  wollen,  daß  die
ihrer  Verwaltung  anvertraute  Staatsschuld  prompt  und  regelmäßig
verzinset,  das  Kapital  aber  in  der  durch  die  Gesetze  vorgeschriebenen
  Art  getilgt  werde  und  daß  sie  sich  von  Erfüllung  dieser
Pflichten  und  der  übrigen,  ihnen  mit  eigener  Verantwortlichkeit
übertragenen  Obliegenheiten  durch  keine  Anweisungen  oder  Verordnungen
  irgend  einer  Art  abhalten  lassen  wollen.
§.  10.  Die  Staatsschulden-Kommission  übt  die  fortlaufende  Kontrolle
über  alle,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter  eigener  Verantwortlichkeit
  übertragenen  Geschäfte  (§F.  6)  10).  Sie  besteht  aus  drei  Abgeordneten
  des  Herrenhauses  und  drei  Abgeordneten  des  Hauses  der
Abgeordneten  u),  und  aus  dem  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer.
§.  11.  Die  aus  den  Kammern  zu  ernennenden  Mitglieder  der  Staatsschulden-Kommission
  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  auf  drei  Jahre
gewählt.  Wenn  vor  Ablauf  dieser  Zeit  ein  Mitglied  aufhört,  Abgeordneter
zu  sein,  so  scheidet  dasselbe  aus  der  Kommission  aus.  Die  in  diesem  Falle
oder  nach  Ablauf  der  dreijährigen  Amtsdauer  Ausscheidenden  fungiren  bis
zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  12).
§.  12.  Die  Kommission  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben.  Die  Beschlüsse  der  Kommission  werden
nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Zu  einem  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von
wenigstens  vier  Mitgliedern  erforderlich  13).
§.  13.  Die  aus  dem  Landtageil)  gewählten  Mitglieder  der  Staatsschulden-Kommission
  werden  vom  Präsidenten  in  öffentlicher  Sitzung  unter
Hinweisung  auf  ihren  als  Abgeordnete  geleisteten  Eid  (Artikel  108  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Januar  1850),  der  Präsident  der  Ober-Rechnungskammer
  aber  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Oberverwaltungsgerichts,
  unter  Hinweisung  auf  seinen  Amtseid,  auf  die  Erfüllung  ihrer
besondern  Obliegenheiten  verpflichtet!4).
§.  14.  Die  Staatsschulden-Kommission  erhält  von  der  Hauptverwal-Für

  beide  Häuser  ist  die  Gesammt-9)
  G.  29.  Jan.  79  (Gö.  10).  beeichnunge  Londtags  gebräuchlich.

10)  RSchuld  O.  §  12  Abf.  2.  12)  Dafs.  8

11)  Jetzige  Bezeichnung  der  beiden  13)  Das.  12.
Kammern  G.  30.  Mai  55  (GS.  3160).  14)  Das.  §  11.
        <pb n="335" />
        324  V.  6.  RSchuldenO.  Anl.  A  Preuß.  G.  betr.  d.  Staatsschuldenverw.  24.  Feb.  50.

tung  der  Staatsschulden  die  Monats=  und  Jahresabschlüsse  sowohl  der
Staatsschulden-Tilgungskasse  über  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der
Staatsschuld  bestimmten  Fonds,  als  auch  der  Kontrolle  der  Staatspapiere,
und  hat,  so  oft  sie  es  für  angemessen  erachtet,  wenigstens  aber  einmal  halbjährlich,
  außerordentliche  Revisionen  der  Tilgungskasse  und  der  Kontrolle
der  Staatspapiere  vorzunehmen.  Sie  ist  befugt,  über  Alles,  was  den  Bestand,
  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschuld,  sowie  die  Verwaltung
der  der  Hauptverwaltung  überwiesenen  Fonds  betrifft,  von  der  letzteren  Auskunft
  zu  erfordern  und  derselben  ihre  Bemerkungen  und  Ansichten  zur  Beschlußnahme
  mitzutheilen.

§.  15.  Bei  dem  jährlichen  regelmäßigen  Zusammentritt  des  Landtags
  u1)  erstattet  die  Staatsschulden  -Kommission  den  beiden  Häusernt#t)
Bericht  über  ihre  Thätigkeit,  sowie  über  die  Ergebnisse  der  unter  ihre
Aufsicht  gestellten  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  in  dem  verflossenen
Jahre15).

Die  Rechnungen  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  werden,  nachdem  sie
von  der  Ober-Rechnungskammer  revidirt  und  festgestellt  worden  sind,  der
Staatsschulden-Kommission  zugestellt,  welche  dieselben  zu  prüfen  und  demnächst
  mit  ihrem  Berichte  den  Häusernul)  zu  überreichen  hat.

§.  16.  Die  eingelösten  verzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  werden
jährlich,  nach  erfolgtem  Rechnungsschlusse,  von  der  Staatsschulden-Kommission
  und  von  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  in  gemeinschaftlichen
  Verschluß  genommen,  und  nach  ihren  Littern,  Nummern  und  Geldbeträgen
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Der  gerichtlichen  Niederlegung  derselben  bedarf  es  nicht.

§.  17.  Sobald  die  betreffenden  Rechnungen  der  Staatsschulden-Tilgungskasse
  von  dem  Landtageltl)  dechargirt  worden  sind,  werden  die  eingelösten
  verzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  von  Kommissarien  der
Staatsschulden-Kommission  und  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
durch  Feuer  vernichtet  und  die  Littern,  Nummern  und  Geldbeträge  derselben
öffentlich  angezeigt.

(Abs.  2)  9).

Die  Immediatkommission  zur  Vernichtung  eingelöster  Staatspapiere
wird  aufgelöst.

§.  18.  Die  §§.  VIII  bis  XVI  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820
wegen  künftiger  Behandlung  des  gesammten  Staatsschuldenwesens  (Gesetzsammlung
  Seite  9)  sind  aufgehoben.  Die  übrigen  Bestimmungen  derselben
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  geändert  sind.

15)  Das.  §  15.
        <pb n="336" />
        V.  Reichsfinanzen.  7.  G.  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  8.  Juni  71.  325

7.  Gesetz,  betreffend  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien.
Vom  8.  Juni  1871.  (RGB.  210))).

§.  1.  Auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  in  welchen
allen  Gläubigern  oder  einem  Theile  derselben  außer  der  Zahlung  der  verschriebenen
  Geldsumme  eine  Prämie  dergestalt  zugesichert  wird,  daß  durch
Ausloosung  oder  durch  eine  andere  auf  den  Zufall  gestellte  Art  der  Ermittelung
  die  zu  prämiirenden  Schuldverschreibungen  und  die  Höhe  der  ihnen
zufallenden  Prämie  bestimmt  werden  sollen  (Inhaberpapiere  mit  Prämien),
dürfen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes
und  nur  zum  Zwecke  der  Anleihe  eines  Bundesstaats  oder  des  Reichs  ausgegeben
  werden?).

§.  2.  Inhaberpapiere  mit  Prämien,  welche  nach  Verkündigung  des
gegenwärtigen  Gesetzes,  der  Bestimmung  im  §.  1  zuwider,  im  Inlande  ausgegeben
  sein  möchten,  imgleichen  Inhaberpapiere  mit  Prämien,  welche  nach
dem  30.  April  1871  im  Auslande  ausgegeben  sind,  dürfen  weder  weiter
begeben,  noch  an  den  Börsen,  noch  an  anderen  zum  Verkehr  mit  Werthpapieren
  bestimmten  Versammlungsorten  zum  Gegenstande  eines  Geschäfts
oder  einer  Geschäftsvermittelung  gemacht  werden.

8.  3.  Dasselbe  gilt  vom  15.  Juli  1871  ab  von  ausländischen  Inhaberpapieren
  mit  Prämien,  deren  Ausgabe  vor  dem  1.  Mai  1871  erfolgt
ist,  sofern  dieselben  nicht  abgestempelt  sind  (Ss.  4.  5).

(§S.  4.  u.  5)8).

§.  6.  Wer  den  Bestimmungen  der  Ss.  1.  2.  oder  3.  zuwiderhandelt,
verfällt  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  fünften  Theile  des  Nennwerthes  der
den  Gegenstand  der  Zuwiderhandlung  bildenden  Papiere  gleichkommt,  mindestens
aber  Einhundert  Thaler  betragen  soll.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  ein  im  §F.  2  oder  §.  3  bezeichnetes  Inhaberpapier
  mit  Prämie  öffentlich  ankündigt,  ausbietet  oder  empfiehlt,  oder
zur  Feststellung  eines  Kurswerthes  notirt.

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  71  3)  Die  über  die  Ausführung  der  erst-Drucks.
  Nr.  33(Entw.  u.  Begr.),  95(KB.);  maligen  Abstempelung  (§  3)  in  §  4  u.  5
St  B.  S.  351,  717  u.  741,  805,  835.  nebst  Bek.  19.  Juni  71  (RGB.  255)  er-2)

  Bislang  hat  das  Reich  dieses  Recht  lassenen  Bestimmungen  haben  keine  praknicht
  ausgeübt.  tische  Bedeutung  mehr.
        <pb n="337" />
        326  V.  Reichsfinanzen.  8.  G.  betr.  das  Reichsschuldbuch  31.  Mai  91.

8.  Gesetz,  betreffend  das  Reichsschuldbuch.  Vom  31.  Mai  1891.
(RGB.  321)).

§.  1.  Schuldverschreibungen  der  Reichsanleihen  können  in  Buchschulden
des  Reichs  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers  umgewandelt
werden.

§.  2.  Die  Umwandlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  zum  Umlauf  brauchbarer
  Reichsschuldverschreibungen  durch  Eintragung  in  das  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  zu  führende  Reichsschuldbuch?).

Für  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  können
getrennte  Bücher  angelegt  werden.

In  dem  Reichsschuldbuche  sind  auch  die  in  dem  Schuldverhältnisse
eintretenden  Veränderungen  zu  vermerken.

Von  dem  Reichsschuldbuche  ist  eine  Abschrift  zu  bilden  und  getrennt
aufzubewahren.

Ueber  den  Inhalt  des  Reichsschuldbuches  darf  nur  dem  eingetragenen
Gläubiger,  seinen  gesetzlichen  Vertretern,  Bevollmächtigten  und  Rechtsnachfolgern
  von  Todeswegen,  sowie  bezüglich  der  im  §.  4  unter  Nr.  3  und  4
bezeichneten  Gläubiger  den  zur  Revision  der  Kassen  derselben  berechtigten
öffentlichen  Behörden  oder  sonstigen  Personen,  letzteren  aber  nur,  falls  ihre
Berechtigung  zur  Kassenrevision  durch  eine  inländische  öffentliche  Behörde  bescheinigt
  ist,  Auskunft  ertheilt  werden.

§.  3.  Die  Eintragung  einer  Buchschuld  geschieht  auf  Antrag  des  Inhabers
  und  auf  den  Namen  der  in  dem  Antrage  als  Gläubiger  bezeichneten
Persons).

§.  4.  Als  Gläubiger  können  nur  eingetragen  werden:

1.  einzelne  physische  Personen,

2.  einzelne  Handelsfirmen,

3.  einzelne  eingetragene  Genossenschaften,  einzelne  eingeschriebene  Hülfskassen
  und  einzelne  juristische  Personen,  welche  im  Inlande  ihren
Sitz  haben,

4.  einzelne  Vermögensmassen,  wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde
oder  unter  deren  Aufsicht  geführt  wird,  oder  deren  Verwalter  ihre
Verfügungsbefugniß  über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder
notarielle  Urkunde  nachweisen.

1)  Zur  Ausführung  des  —  nach  Vor-  2)  Einrichtung  der  Reichsschuldbücher
gang  Preußens  (G.  20.  Juli  83  GS.  120)  AussBest.  (Anm.  1)  Art.  1.
—  erlassenen  Gesetzes  ergingen  die  Best.  3)  Form  u.  Behandlung  der  Anträge
27.  Januar  92  Anlage  A.  —  Quellen:  das.  Art.  2  nebst  Bek.  7.  März  92.  An-Verh.
  d.  Reichst.  90/92  Drucks.  Nr.  421  lage  B.
(Entw.  u.  Begr.);  St  B.  S.  2708,  2781.
        <pb n="338" />
        V.  Reichsfinanzen.  8.  G.  betr.  das  Reichsschuldbuch  31.  Mai  91.  327

Einem  Gläubiger  wird  nicht  mehr  als  ein  Konto  im  Reichsschuldbuche
Neröffnet.

§.  5.  Mit  der  Eintragung  erlöschen  die  Rechte  des  Inhabers  an  den
eingelieferten  Schuldverschreibungen.

Im  Uebrigen  finden  die  für  die  Tilgung  und  Verzinsung  der  Reichsanleihen
  geltenden  Vorschriften  auf  die  eingetragenen  Forderungen  entsprechende
  Anwendung.

§.  6.  Eingetragene  Forderungen  können  durch  Zuschreibung  erhöht,
ganz  oder  theilweise  auf  andere  Konten  übertragen  und  ganz  oder  theilweise
  gelöscht  werden.

Theilübertragungen  und  Theillöschungen  sind  jedoch  nur  zulässig,  sofern
die  Theilbeträge  in  Stücken  von  Schuldverschreibungen  darstellbar  sind).

Im  Falle  gänzlicher  oder  theilweiser  Löschung  der  eingetragenen
Forderung  erfolgt  die  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  zu  gleichem
Zinssatze  und  gleichem  Nennwerthe,  zu  deren  Anfertigung  die  Reichsschuldenverwaltung
  hierdurch  ermächtigt  wird.

§.  7.  Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Uebertragung  eingetragener
Forderungen  auf  ein  anderes  Konto,  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  von
Vermerken  über  Veränderungen  im  Schuldverhältnisse  (§.  2  Absatz  3),  sowie
auf  Ausreichung  von  Reichsschuldverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen
  Forderung  sind  nur  der  eingetragene  Gläubiger,  seine  gesetzlichen
Vertreter  und  Bevollmächtigten,  sowie  diejenigen  Personen  berechtigt,  auf
welche  die  eingetragene  Forderung  von  Todeswegen  übergegangen  ist.  Zur
Stellung  von  Anträgen  für  eine  Firma  gilt  für  berechtigt,  wer  zur  Zeichnung
der  Firma  berechtigt  ist;  zur  Stellung  von  Anträgen  für  die  im  §.  4  Nr.  4
gedachten  Vermögensmassen  die  daselbst  genannte  Behörde  oder  die  von  derselben
  bezeichnete  Person,  beziehungsweise  die  gemäß  §.  4  Nr.  4  zur  Verfügung
  über  die  Masse  befugten  Verwalter.

Zur  Löschung  von  Vermerken  zu  Gunsten  Dritter  bedarf  es  der  Zustimmung
  derselben  mit  Ausnahme  des  im  8.  13  gedachten  Falles).

Verfügungen  über  eingetragene  Forderungen,  wie  Abtretungen,  Verpfändungen6),
  erlangen  dem  Reich  gegenüber  nur  durch  die  Eintragung
Wirksamkeit.

Eine  Pfändung  oder  vorläufige  Beschlagnahme  der  eingetragenen
Forderung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes,  sowie  eine
durch  eine  einstweilige  gerichtliche  Verfügung  angeordnete  Beschränkung  des
eingetragenen  Gläubigers  ist  von  Amtswegen  auf  dem  Konto  zu  vermerken,
beziehentlich  nach  erfolgter  Beseitigung  dieser  Anordnungen  zu  löschen.  Wird

4)  AusfBest.  Art.  3.  6)  Durch  Verpfändung  kann  nur  in
5)  Ausweis  der  Vertreter  das.  Art.  4.  Höhe  von  ¾  des  Kurswerthes  Sicherheit
  geleistet  werden  BG.  §  232,  236.
        <pb n="339" />
        328  V.  Reichsfinanzen.  8.  G.  betr.  das  Reichsschuldbuch  31.  Mai  91.

eine  gepfändete  Forderung  an  Zahlungsstatt  überwiesen,  so  ist  dieselbe  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  im  8.  15  Nr.  2  im  Reichsschuldbuche  zu  übertragen.


Eine  Prüfung  der  Gültigkeit  der  den  Anträgen  zu  Grunde  liegenden
Rechtsgeschäfte  findet  nicht  statt.

§.  8.  Die  Eintragungen  erfolgen  in  derselben  Reihenfolge,  in  welcher
die  auf  dasselbe  Konto  bezüglichen  Anträge  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
eingegangen  sind.

§.  9.  Eine  Ehefrau  wird  zu  Anträgen  ohne  Zustimmung
des  Ehemannes  zugelassen.

Die  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemannes,  wenn
ein  Vermerk  zu  dessen  Gunsten  eingetragen  ist.  Ein  solcher
Vermerk  ist  einzutragen,  wenn  die  Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung
  der  Ehemann  die  Eintragung  beantragt.  Die  Ehefrau
  ist  dem  Ehemanne  gegenüber  zur  Ertheilung  der  Zustimmung
  verpflichtet,  wenn  sie  nach  dem  unter  ihnen  bestehenden
Güterstande  über  die  Buchforderung  nur  mit  Zustimmung  des
Ehemannes  verfügen  kann)).

§.  10.  Zum  Antrage  auf  Eintragung  einer  Forderung  sowie  auf
gleichzeitigen  Vermerk  einer  Beschränkung  des  Gläubigers  in  Bezug  auf
Kapital  oder  Zinsen  derselben  und  zur  gleichzeitigen  Ertheilung  einer  Vollmacht
  genügt  schriftliche  Form.

In  allen  anderen  Fällen  muß  der  Antrag  gerichtlich  oder  notariell,
oder  von  einem  Konsul  des  Reichs  aufgenommen  oder  beglaubigt  sein.  Bei
der  Beglaubigung  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen  noch  der
Aufnahme  eines  Protokolls.

Sind  seit  der  Eintragung  Aenderungen  in  der  Person  des  Gläubigers
(Verheirathung  einer  Frau,  Aenderung  des  Gewerbes,  Standes,  Namens,
Wohnortes)  eingetreten,  so  kann  verlangt  werden,  daß  die  Identität  durch
eine  öffentliche  Urkunde  dargethan  werde.

§.  11.  Rechtsnachfolger  von  Todeswegen  haben  sich,  sofern  ihre  Berechtigung
  auf  der  gesetzlichen  Erbfolge  beruht,  durch  eine  Bescheinigung  als
Erben,  sofern  dieselbe  auf  letztwilliger  Verfügung  beruht,  durch  eine  Bescheinigung
  darüber  auszuweisen,  daß  sie  über  die  eingetragene  Forderung
zu  verfügen  befugt  sind.  «

Zur  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  ist  dasjenige  Nach—
laßgericht  und,  falls  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  im
Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hatte,  auch  derjenige
Konsul  des  Reichs  zuständig,  in  dessen  Amtsbezirke  der  Erb—
lasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  ge—

7)  EG.  z.  BGB.  Art.  50.
        <pb n="340" />
        V.  Reichsfinanzen.  8.  G.  betr.  das  Reichsschuldbuch  31.  Mai  91.  329

wöhnlichen  Aufenthalt  hatte,  sofern  dem  Konsul  von  dem
Reichskanzler  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  solcher  Be—
scheinigungen  ertheilt  ists).

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  zur
Ausstellung  der  Bescheinigung  statt  der  Gerichte  andere  Behörden  oder
Notare  zuständig  sindo).  Die  Zuständigkeit  derselben  ist  von  dem  im
Absatz  2  bezeichneten  Gericht  auf  der  Bescheinigung  zu  bestätigen.

§.  12.  Mehrere  Erben  haben  zur  Stellung  von  Anträgen  und  zur
Empfangnahme  von  Schuldverschreibungen  eine  einzelne  Person  zum  Bevollmächtigten
  zu  bestellen.

§.  13.  Vollmachten,  sowie  die  Genehmigungserklärungen  dritter  Personen,
  zu  deren  Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die
Forderung  oder  deren  Zinserträgnisse  durch  einen  Vermerk  im  Reichsschuldbuche
  beschränkt  ist,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  derselben  Form,  welche  für
die  Anträge  vorgeschrieben  istto).  Zum  Widerruf  einer  Vollmacht  genügt
schriftliche  Form.

Zur  Löschung  von  persönlichen  unvererblichen  Einschränkungen  des
Gläubigerrechts  oder  des  Verfügungsrechts,  welche  durch  den  Tod  des  Berechtigten
  erloschen  sind,  ist  nur  die  Beibringung  der  Sterbeurkunde  erforderlich;
  das  Recht  auf  den  Bezug  rückständiger  Leistungen  wird  hierdurch
nicht  berührt.

Anträge  öffentlicher  Behörden  bedürfen,  wenn  sie  ordnungsmäßig
unterschrieben  und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung.

8.  14.  Ueber  die  Eintragung  von  Forderungen  und  Vermerken  sowie
über  die  verfügte  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  zur
Löschung  gelangter  Forderungen  wird  dem  Antragsteller  und,  falls  der  Berechtigte
  ein  Anderer  ist,  auch  diesem  eine  Benachrichtigung  ertheilt#1).

Die  Benachrichtigung  gilt  nicht  als  eine  über  die  Forderung  ausgestellte
  Verschreibung.

§.  15.  Von  Amtswegen  kann  die  Löschung  eingetragener  Forderungen
und  die  Hinterlegung  der  dagegen  auszuliefernden  Schuldverschreibungen  2)
bei  der  Hinterlegungsstelle  in  Berlin  auf  Kosten  des  Gläubigers  erfolgen:

1.  wenn  die  Eintragung  von  Verpfändungen  oder  sonstigen  Verfügungsbeschränkungen

  beantragt  wird;

2.  wenn  die  Forderung  ganz  oder  theilweise  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung

  oder  des  Arrestes  gepfändet  oder  wenn  eine  einstweilige
  gerichtliche  Verfügung  über  dieselbe  getroffen  ist;

8)  G.  üb.  d.  freiw.  Gerichtsbarkeit  98F  übertragen  EG.  z.  BGB.  Art.  147  Abs.  1
(RGB.  771)  §  188.  ist  in  Preußen  kein  Gebrauch  gemacht.
9)  Von  der  Befugniß,  die  Ausstellung  10)  §  10.
der  Erbscheine  (B#GB.  8  2353)  anderen  11)  AusfBest.  Art.  5.
Behörden  als  dem  Nachlaßgericht  zu  12)  Form  der  Hinterlegung  das.  Art.  6.
        <pb n="341" />
        330  V.  Reichsfinanzen.  8.  G.  betr.  das  Reichsschuldbuch  31.  Mai  91.

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  eingetragenen  Gläubigers  der  Konkurs
eröffnet  worden  ist;

4.  wenn  die  Zinsen  des  eingetragenen  Kapitals  zehn  Jahre  hintereinander
  nicht  abgehoben  worden  sind;

5.  wenn  glaubhaft  bekannt  geworden  ist,  daß  der  Gläubiger  vor  länger
als  zehn  Jahren  verstorben  ist  und  ein  Rechtsnachfolger  sich  nicht
legitimirt  hat;

6.  wenn  sonst  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Hinterlegung  gegeben  ist.

Die  hinterlegten  Schuldverschreibungen  treten  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
  an  die  Stelle  der  gelöschten  Forderung.

8.  16.  Im  Falle  der  Kündigung  einer  der  Reichsanleihen  sind  die
mit  ihrer  Forderung  zu  dem  Zinssatze  der  gekündigten  Anleihe  eingetragenen
Gläubiger  schriftlich  zu  benachrichtigen.  Die  Wirksamkeit  der  Kündigung  ist
jedoch  von  dieser  Benachrichtigung  nicht  abhängig.

§.  17.  Die  Zahlung  der  Zinsen  einer  eingetragenen  Forderung  3)  erfolgt,
  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §.  7  Absatz  4  vorliegen,  mit  rechtlicher
  Wirkung  an  denjenigen,  welcher  am  zehnten  Tage  des  dem  Fälligkeitstermine
  der  Zinsen  vorangehenden  Monats  eingetragener  Berechtigter  war.

§.  18.  Die  Zinsen  werden  nur  im  Inlande  gezahlt,  und  zwar  in  der
Zeit  vom  vierzehnten  Tage  vor  bis  zum  achten  Tage  nach  dem  Fälligkeitstermine
  durch  eine  Reichs=  oder  Landeskasse,  oder  durch  die  Reichsbank,
oder  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten  mittelst  Uebersendung  durch
die  Post.  Die  Bestimmung  der  Landeskassen  erfolgt  durch  den  Reichskanzler
im  Einvernehmen  mit  der  Landesregierung  oder  durch  den  Bundesrath.

Kommt  die  Sendung  als  unbestellbar  zurück,  so  unterbleiben  weitere
Sendungen,  bis  der  Gläubiger  die  richtige  Adresse  angezeigt  hat.

§.  19.  Aenderungen  in  der  Person  oder  der  Wohnung  des  Zinsenempfängers
  (§F.  10  Absatz  3)  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  vom  demselben
  schriftlich  gemeldet  werden  140.

§.  20.  An  Gebühren  werden  erhoben:

1.  für  die  Umwandlung  von  Reichsschuldverschreibungen  in  Buchschulden
  des  Reichs,  sowie  für  sonstige  Eintragungen  und  Löschungen,
jede  Einschrift  in  das  Reichsschuldbuch  besonders  gerechnet,  25  Pfennig
von  je  angefangenen  1  000  Mark  des  Betrages,  über  den  verfügt
wird,  zusammen  mindestens  1  Mark;

2.  für  die  Ausreichung  von  Reichsschuldverschreibungen  für  je  angefangene
  1000  Mark  Kapitalbetrag  50  Pfennig,  zusammen
mindestens  1  Mark.

Vermerke  über  Bevollmächtigungen,  sowie  über  Aenderungen  in  der

13)  Form  der  Zinszahlung  das.  Art.  7.
14)  Zeitpunkt  das.  Art.  8.
        <pb n="342" />
        V.  Reichsfinanzen.  8.  G.  betr.  das  Reichsschuldbuch  31.  Mai  91.  331
Person  oder  der  Wohnung  des  eingetragenen  Berechtigten  (§.  10  Absatz  3)
sind  gebührenfrei.

Die  Gebühren  werden  von  dem  Antragsteller,  soweit  nöthig,  nach  den
für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  bestehenden  Vorschriften  eingezogen.
Auch  kann  die  Vorausbezahlung  der  Gebühren  gefordert  werden.

Für  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  der  Anträge  (8.  10
Absatz  2)  dürfen  an  Gebühren  nicht  mehr  als  höchstens

1  Mark  50  Pfennig  bei  Beträgen  bis  2  000  Mark,
3  Mark  bei  Beträgen  über  2  000  Mark
erhoben  werdents).

§.  21.  Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  von  Forderungen  und
Vermerken,  welche  in  dem  dem  Fälligkeitstermine  der  Zinsen  voraufgehenden
Monate  eingereicht  werden,  sind  erst  nach  Ablauf  desselben  zu  erledigen.

§.  22.  Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  unbedingt  verantwortlich:

1.  dafür,  daß  die  im  Reichsschuldbuche  eingetragenen  Forderungen
und  die  noch  umlaufenden,  mit  ihnen  zu  gleichem  Satze  verzinslichen
  Schuldverschreibungen  zusammen  den  gesetzlich  festgestellten
Betrag  der  betreffenden  Anleihe  nicht  überschreiten;

2.  für  die  Löschung,  Kassation  und  Aufbewahrung  der  behufs  Eintragung
  der  Forderung  eingelieferten  Reichsschuldverschreibungen
bis  zur  gänzlichen  Vernichtung  derselben.

Die  Reichsschuldenkommission  übt  die  fortlaufende  Kontrolle  über  diese

Geschäfte.  ·

8.  23.  Soweit  nach  gesetzlicher  Bestimmung  zur  zinsbaren  Anlage
von  Mündelgeldern  Schuldverschreibungen  der  Reichsanleihen  geeignet  sind,
gilt  dasselbe  von  den  im  Reichsschuldbuche  eingetragenen  Forderungen!s).

Soweit  Reichsschuldverschreibungen  eines  Mündels  zu  hinterlegen  ½)
oder  ausser  Kurs  zu  setzen13)  sind,  kann  das  Vormundschaftsgericht  anordnen,
  daß  an  Stelle  der  Hinterlegung  oder  Ausserkurssetzungts)  die
Umwandlung  in  Buchschulden  des  Reichs  mit  einem  die  Verfügung  über  die
einzutragende  Forderung  an  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
knüpfenden  Vermerke  im  Reichsschuldbuche  beantragt  werde.

§.  24.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft  tritt,
wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  bestimmt  u).

15)  Mit  dieser  Beschränkung  bestimmt
die  Gebühr  sich  in  Preußen  nach  dem
Werthe  gem.  Gerichtskosten  G.  99  (GS.
326)  §  33  u.  42.

16)  BGB.8  18077  läßt  diese  Anlegung
zu,  §  1816  fordert  die  Eintragung  eines
Vermerks,  daß  über  die  Forderungen
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  verfügt  werden  kann.

17!)  Hinterlegung  ist  vorgeschrieben
BG.  §  1814.

13)  Die  Außerkurssetzung  der  Inhaberpapiere
  findet  nicht  mehr  statt  EG.  z.
BGB.  Art.  176.

19)  Das  G.  ist  am  1.  April  1892  in
Kraft  getreten  V.  24.  Jan.  92  (RGB.
303).
        <pb n="343" />
        332  V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.

Anlagen  zum  Keichsschuldengesetz.

Anlage  A  (zu  Anm.  1).

Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891,  betreffend
das  Reichsschuldbuch  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)).

Artikel  1  (§§.  2  und  4  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891).

1.  Ueber  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  in
das  Reichsschuldbuch  werden  getrennte  Bücher  geführt.

Jedes  dieser  Bücher  zerfällt  in  sieben  Abtheilungen:

Abtheilung  J  für  physische  Personen  (s.  4  Nr.  1  des  Gesetzes),

Abtheilung  II  für  Handelsfirmen  (8.  4  Nr.  2  daselbst),

Abtheilung  III  für  eingetragene  Genossenschaften,

Abtheilung  IV  für  eingeschriebene  Hülfskassen,

Abtheilung  V  für  juristische  Personen,

zu  III  bis  V,  sofern  sie  im  Inlande  ihren  Sitz  haben
(S.  4  Nr.  3  daselbst),

Abtheilung  VI  für  Vermögensmassen  ohne  juristische  Persönlichkeit,
wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,  deren  Verwaltung
  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter  deren  Aufsicht
  geführt  wird  (§.  4  Nr.  4  daselbst),

Abtheilung  VII  für  Vermögensmassen,  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß
  über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder
notarielle  Urkunde  nachweisen  (ebendaselbst).

Für  jede  Abtheilung  werden  so  viel  einzelne  Konten  angelegt,  als
Gläubiger  einzutragen  sind.  Jedes  Konto  wird  nach  dem  beifolgenden
Muster  I  eingerichtet  ).

Zu  jeder  Abtheilung  ist  ein  alphabetisches  Namenregister  zu  führen.

Die  Abschrift  des  Reichsschuldbuchs  wird  in  einem  besonderen  Gebäude
aufbewahrt.  Die  Abschrift  der  einzelnen  Eintragungen  wird  spätestens  eine
Woche  nach  den  Eintragungen  selbst  bewirkt.

2.  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  zur  Umwandlung  in  eine  Buchschuld
  eingereichten  Reichsschuldverschreibungen  zum  Umlauf  brauchbar  sind
(§.  2  des  Gesetzes),  ist  Folgendes  zu  beachten:

Die  Schuldverschreibungen  dürfen  nicht  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt
oder  von  einem  Gericht  oder  einer  mit  Vollstreckungsbefugniß  ausgestatteten
Behörde  mit  Beschlag  belegt  sein.  Befindet  sich  eine  Ausserkurssetzung

1)  Bek.  des  Reichskanzlers  27.  Jan.  99  mungen  durch  Beschluß  21.  Jan.  92
(CB.  25).  Nach  dieser  sind  die  Bestim=  vom  Bundesrathe  genehmigt.
        <pb n="344" />
        V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.  333

darauf  vermerkt,  so  muss  auch  der  Vermerk  ordnungsmässiger  Wiederinkurssetzung
  sich  vorfindens).  Die  Umwandlung  befleckter  oder  beschädigter
  Stücke  ist  nur  zulässig,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Reichsschuldenverwaltung
  der  Antragsteller  sich  als  der  rechtmäßige  Besitzer  der
umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  ausgewiesen  hat.  Jeder  eingereichten
Schuldverschreibung  müssen  die  noch  nicht  fälligen  Zinsscheine  (Kupons)  und
der  dazu  gehörige  Erneuerungsschein  (Talon,  Anweisung)  beigefügt  sein.  Nur
den  Schuldverschreibungen,  welche  in  einem  dem  Fälligkeitstermin  der  Zinsen
vorangehenden  Monat  eingereicht  werden,  sind  die  nächstfälligen  Zinsscheine
nicht  beizufügen.
Artikel  2  (§.  3  a.  a.  O.).

1.  Zu  dem  Antrage  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  ist  das  beiliegende
  Muster  II2)  zu  benutzen.

2.  Die  Bezeichnung  des  Gläubigers  muß  so  genau  erfolgen,  daß
die  Unterscheidung  von  einem  anderen  mit  Sicherheit  geschehen  kann.

Bei  physischen  Personen  sind  anzugeben:

a)  der  Familienname,

b)  die  Vornamen,

J)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsname,

d)  der  Beruf  oder  Stand,

e)  der  Wohnort  und  soweit  erforderlich  die  Wohnung.

Bei  großfährigen  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  ist  der
Grund  der  Entmündigung  (z.  B.  entmündigt  wegen  Geisteskrankheit),  bei
minderjährigen  Personen  ihr  Geburtstag  und  Geburtsort  oder  Name,  Stand
und  letzter  Wohnort  des  Vaters  anzugeben.

3.  Die  gleichen  genauen  Angaben  (siehe  2a  bis  e)  sind  erforderlich
für  die  als  zum  Zinsempfang  berechtigt  bestellten  physischen  Personen,
seien  dies  nun  Bevollmächtigte  oder  Vormünder  oder  andere  gesetzliche
Vertreter.

4.  Etwaige  Beschränkungen  der  Gläubiger  in  Bezug  auf  Kapital  oder
Zinsen  sind  am  Schlusse  zu  beantragen.

5.  Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  juristischen  Person,
Handelsfirma,  eingetragenen  Genossenschaft  oder  eingeschriebenen  Hülfskasse
geschehen,  so  ist,  soweit  es  nicht  notorisch,  dem  Antrage  das  Zeugniß  der
zuständigen  öffentlichen  Behörde  beizufügen,  durch  welches  dargethan  wird,
bei  juristischen  Personen,  daß  sie  rechtliche  Existenz  und  ihren  Wohnsitz  im
Inlande  haben,  bei  den  Firmen,  daß  sie  mit  der  angegebenen  Bezeichnung
und  Wohnung  im  Handelsregister,  bei  eingetragenen  Genossenschaften,  daß
sie  in  einem  Genossenschaftsregister  im  Inlande  eingetragen,  und  bei  einge-2)

  Nicht  abgedruckt.
3)  Nr.  7  Anm.  18.
        <pb n="345" />
        334  V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.

schriebenen  Hülfskassen,  daß  sie  als  Kassen  innerhalb  dieses  Gebiets  zugelassen
  sind.

Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  Vermögensmasse  erfolgen,
deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  oder  beaufsichtigt
wird,  so  ist  die  Reichsschuldenverwaltung  befugt,  zu  verlangen,  daß  durch
geeignete  Urkunden  die  Eigenschaft  der  Behörde  als  einer  öffentlichen  und
ihre  Zuständigkeit  nachgewiesen  werde.

6.  Werden  Schuldverschreibungen  mit  verschiedenen  Zinssätzen  gleichzeitig
zur  Umwandlung  eingereicht,  so  sind  für  dieselben  getrennte  Anträge  zu  stellen.

7.  Jedem  Antrage  ist  ein  besonderes  Verzeichniß  nach  dem  beiliegenden
Muster  III2)  beizufügen,  in  welchem  die  mit  dem  Antrage  überreichten
Schuldverschreibungen  nach  Jahrgang,  Littera,  Nummer  und  Nennbetrag
aufgeführt  sind.  Die  Schuldverschreibungen  sind  nach  den  Jahrgängen  und
innerhalb  dieser  nach  den  Littern  und  der  Nummerfolge  zu  ordnen.  Liegen
einem  Antrage  zu  verschiedenen  Terminen  verzinsliche  Schuldverschreibungen
bei  (z.  B.  3½  oder  3  prozentige  Schuldverschreibungen,  theils  mit  Januar—
Juli-,  theils  mit  April—Oktober-Zinsen),  so  sind  die  betreffenden  Schuldgattungen
  in  dem  Verzeichnisse  gesondert,  unter  sich  ebenfalls  nach  den  Jahrgängen,
  Littern  und  der  Nummerfolge  geordnet,  aufzuführen.

8.  Der  Einlieferer  erhält  sofort  nach  dem  Eingange  einen  Empfangsschein
  über  Zahl  und  Nennbetrag  der  eingelieferten  Werthpapiere.  Der
Schein  muß  von  dem  Rendanten  und  dem  Oberbuchhalter  des  Schuldbuchbüreaus
  oder  von  deren  Stellvertretern  unterschrieben  sein.

9.  Jede  Eintragung  in  das  Reichsschuldbuch  wird  von  einem  Mitgliede
  der  Reichsschuldenverwaltung  und  dem  Buchführer  unterschrieben.

10.  Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  befugt,  Ergänzungen  der  in  den
Gesuchen  gemachten  Angaben  zu  erfordern,  sofern  dies  zur  Klarstellung  der
in  dem  Reichsschuldbuch  zu  bewirkenden  Eintragungen  angezeigt  erscheint.

Ablehnende  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

Artikel  3  (§.  6  a.  a.  O.).

Bei  Theilübertragungen  und  Theillöschungen  müssen  sowohl  die  Beträge,
  deren  Uebertragung  oder  Löschung  beantragt  wird,  als  auch  die  Restbeträge,
  über  welche  eine  Verfügung  nicht  stattfinden  soll,  in  Schuldverschreibungen
  der  betreffenden  Reichsanleihe  darstellbar  sein.

Dies  gilt  für  jeden  Posten  besonders,  falls  es  sich  um  Eintragungen
handelt,  welche  aus  mehreren  zu  verschiedenen  Terminen  verzinslichen  Posten
zusammengesetzt  sind.

Artikel  4  (§.  7  a.  a.  O.).

Von  den  Vertretern  der  Handelsfirmen,  der  eingetragenen  Genossenschaften
  und  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  ist  bei  Stellung  der  im  8.7
des  Gesetzes  bezeichneten  Anträge  durch  eine  öffentliche  Urkunde  der  Nach-
        <pb n="346" />
        V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.  335

weis  zu  erbringen,  daß  die  Antragsteller  zur  Zeichnung  für  die  Firma  beziehungsweise
  zur  Vertretung  der  Genossenschaft  oder  Kasse  legitimirt  sind.

Ob  die  Verwalter  der  im  §.  4  Nr.  4  a.  a.  O.  erwähnten  Vermögensmassen
  bei  Stellung  eines  Antrags  nach  §.  7  a.  a.  O.  von  neuem  eine  gerichtliche
  oder  notarielle  Urkunde,  welche  sie  zur  Verfügung  über  die  Masse
legitimirt,  beizubringen  haben,  darüber  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die
Reichsschuldenverwaltung  zu  entscheiden.

Artikel  5  (§.  14  a.  a.  O.).

1.  Auf  jedes  Benachrichtigungsschreiben  über  Eintragung  einer  Buchforderung
  ist  in  einer  besonders  in  die  Augen  fallenden  Form  der  Vermerk
zu  setzen:

Dies  Schriftstück  gilt  nicht  als  eine  über  die  Forderung  ausgestellte
  Verschreibung.

2.  Die  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  u.  s.  w.  an  Stelle
zur  Löschung  gelangter  Forderungen  geschieht  an  den  dazu  von  der  Reichsschuldenverwaltung
  legitimirt  befundenen  Berechtigten

durch  die  preußische  Kontrole  der  Staatspapiere  in  Berlin,
oder  durch  eine  mit  Kasseneinrichtung  versehene  Zweiganstalt
der  Reichsbank,
oder  durch  eine  von  der  betreffenden  Landesregierung  für  diesen
Zweck  zur  Verfügung  gestellte  Landeskasse,
nach  Prüfung  der  Identität  des  Berechtigten  gegen  Quittung.

Hat  der  Berechtigte  die  Zusendung  durch  die  Post  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  in  der  Form  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes  beantragt,
so  ist  die  Reichsschuldenverwaltung  ermächtigt,  diesem  Antrage  zu  entsprechen.
Die  Sendung  geschieht  alsdann  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten.
Der  Posteinlieferungsschein  dient  bis  zum  Eingang  der  Quittung  als  Rechnungsbelag.


3.  Die  Mittheilung  der  in  Gemäßheit  des  §.  14  daselbst  zu  erlassenden
Benachrichtigungsschreiben  geschieht  mittelst  verschlossener  Briefe  durch  die  Post,
und  sofern  es  besonders  beantragt  wird,  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“.
4.  Postsendungen,  welchen  Inhaberpapiere  beiliegen,  sind  nach  ihrem
vollen  Nennwerth  zu  deklariren,  außer  wenn  ein  anderes  in  der  Form  des
§.  10  Absatz  2  des  Gesetzes  beantragt  wird.

5.  Wegen  der  Zinssendungen  kommen  §.  18  des  Gesetzes  und  der
nachstehende  Artikel  7  zur  Anwendung.

Artikel  6  (§.  15  a.  a.  O.).

Bei  der  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  sind  der  Hinterlegungsstelle
  Abschrift  des  Kontos  und,  falls  die  ganze  Forderung  hinterlegt
  wird,  die  auf  das  gelöschte  Konto  bezüglichen  Akten  mitzutheilen.

Die  Betheiligten  sind  von  dem  Verfügten  gleichzeitig  zu  benachrichtigen.
        <pb n="347" />
        336  V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.

Artikel  7  (88.  17  und  18  a.  a.  O.).

1.  Die  Berichtigung  der  Zinsen  kann  erfolgen:

a)  durch  die  preußische  Staatsschulden-Tilgungskasse  in  Berlin
mittelst  Baarzahlung  oder,  wenn  dem  Empfangsberechtigten
ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  eröffnet  ist,  durch  Gutschrift
auf  dessen  Konto;

b)  durch  die  Reichsbankhauptkasse,  sämmtliche  Reichsbankhauptstellen,
  die  Reichsbankstellen,  die  mit  Kasseneinrichtung  versehenen
  Nebenstellen  und  die  Reichsbank-Kommandite  in  Insterburg;


c)  an  Orten,  an  welchen  sich  keine  der  unter  b  bezeichneten
Reichsbankanstalten  befindet,  durch  die  in  der  Anlage  IV  bezeichneten
  Landeskassen,

zu  b  und  c  mittelst  Baarzahlung;

d)  mittelst  Uebersendung  durch  die  Post  im  Inlande.

2.  Die  Reichsschuldenverwaltung  bestimmt,  auf  welchem  Wege  die
Zahlung  erfolgen  soll,  und  berücksichtigt  dabei  thunlichst  die  Wünsche  der
Gläubiger.  Anträge  auf  eine  Aenderung  des  bisherigen  Zahlungsweges
können  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur  Berücksichtigung  finden,  wenn
sie  bis  zum  ersten  Tage  des  Monats  vor  diesem  Termin  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  eingehen.

3.  Die  Baarzahlung  durch  eine  öffentliche  Kasse,  Reichsbankhauptstelle
  oder  Reichsbankstelle  (zu  1a  bis  c)  erfolgt  gegen  Quittung.  Bei
Prüfung  der  Legitimation  und  Identität  des  Empfängers  sind  die  Zahlstellen
  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  gewissenhaft
zu  verfahren.

4.  Wird  die  Baarzahlung  bei  der  bestimmten  Zahlstelle  bis  zum
Ablauf  des  mit  dem  Fälligkeitstermin  beginnenden  Kalenderquartals  nicht
erhoben,  so  wird  der  Empfangsberechtigte  mit  dem  Betrage  bei  der  preußischen
  Staatsschulden-Tilgungskasse  auf  eine  Restliste  gesetzt,  und  die  Zahlung
kann  alsdann  erst  erfolgen,  sobald  ein  Antrag  von  dem  Berechtigten  an  die
preußische  Staatsschulden-Tilgungskasse  direkt  gerichtet  wird.

Artikel  8  (§.  19  a.  a.  O.).

Aenderungen  in  der  Person  oder  Wohnung  des  Zinsen-Empfängers
können  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur  berücksichtigt  werden,  wenn
die  schriftliche  Meldung  darüber  bis  zum  ersten  Tage  des  diesem  Termin
voraufgehenden  Monats  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  eingeht.

Anlagen  1—III
enthalten  die  Muster  zu  Art.  1  Abs.  2,  Art.  21  und  Art.  27.
        <pb n="348" />
        V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.  337

Anlage  IV.

Verzeichniß  derjenigen  Landeskassen,  durch  welche  un  Grten,  an  denen  sich
keine  mit  Kassen-Einrichtung  versehene  Kankanstalt  befindet,  die  Berichtigung
  der  Buchschuldzinsen  erfolgen  kann.

1.  Preußen:
Die  Regierungshauptkassen  und  die  außerhalb  Berlins  mit  der
Annahme  direkter  Staatssteuern  betrauten  Königlichen  Kassen.
2.  Bayern:
Die  Königlichen  Rentämter.
3.  Sachsen:
Die  Königlichen  Bezirkssteuer-Einnahmen.
4.  Württemberg:
Die  Königlichen  Kameralämter.
5.  Baden:
Die  Großherzoglichen  Bezirkssteuerkassen.
6.  Hessen:
Die  mit  der  Annahme  direkter  Staatssteuern  betrauten  Großherzoglichen
  Distrikt-Einnehmereien  und  Steuerämter.
7.  Mecklenburg-Schwerin:
Die  Großherzogliche  Renterei  in  Schwerin.
Sachsen-Weimar:
Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter.
9.  Oldenburg:
a)  für  den  Bezirk  der  Stadt  und  des  Amts  Oldenburg  die  Großherzogliche
  Hauptkassenverwaltung  in  Oldenburg;
b)  für  den  übrigen  Theil  des  Herzogthums  Oldenburg  die  betreffenden
  Amtsrezepturen;
Jc)  für  das  Fürstenthum  Lübeck  die  Landeskasse  in  Eutin  und  die
Amtskasse  in  Schwartau;
d)  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld  die  Landeskasse  in  Birkenfeld
und  die  Amtskasse  in  Oberstein.
10.  Braunschweig:
Die  Herzoglichen  Kreiskassen  in  Wolfenbüttel,  Helmstedt,  Gandersheim,
  Holzminden  und  Blankenburg  a.  H.,  sowie  die  Herzogliche
Amtskasse  in  Thedinghausen.
11.  Sachsen-Meiningen:
Die  Herzogliche  Hauptkasse  in  Meiningen,  sowie  die  Herzoglichen
Amtseinnahmen  in  Salzungen,  Hildburghausen,  Sonneberg  und
Saalfeld.
12.  Sachsen-Altenburg:
Die  Herzoglichen  Steuer=  und  Rentämter  in  Schmölln,  Ronneburg,
  Eisenberg,  Roda  und  Kahla.
J.  22

9
        <pb n="349" />
        338  V.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch.  Anl.  B  Bek.  der  RSchuldenverw.  7.  März  92.

13.  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Die  Herzoglichen  Staatskassen  in  Gotha  und  Coburg.
14.  Anhalt:
Die  Herzoglichen  Kreiskassen  in  Cöthen,  Zerbst  und  Ballenstedt.
15.  Schwarzburg-Sondershausen:
Die  Fürstliche  Staatshauptkasse  in  Sondershausen  und  die  Fürstliche
  Bezirkskasse  in  Arnstadt.
16.  Schwarzburg-Rudolstadt:
Die  Fürstliche  Hauptlandeskasse  in  Rudolstadt,  die  Fürstlichen  Rentund
  Steuerämter  in  Königsee  und  Frankenhausen  und  die  Fürstlichen
  Steuerämter  in  Stadtilm  und  Leutenberg.
17.  Waldeck:
Die  Waldeckische  Staatskasse  in  Arolsen.
18.  Schaumburg-Lippe:
Die  Fürstliche  Landeskasse  in  Bückeburg.
19.  Lippe:
Die  Fürstlichen  Steuerkassen  in  Lemgo,  Schötmar,  Blomberg  und
Stift  Cappel,  sowie  die  Landessparkasse  in  Detmold.
20.  Bremen:
Die  bremischen  Steuerämter  in  Vegesack  und  Bremerhaven.
21.  Elsaß-Lothringen:
Die  Steuerkassen,  und  zwar  in  den  Orten,  in  welchen  sich  mehrere
Steuerkassen  befinden,  die  Steuerkasse  I.

Anlage  B  (zu  Anm.  3).

LBekanntmachung  der  Reichsschuldenverwaltung  vom  7.  März  1892.
(CB.  157.)

Nachdem  die  Vorbereitungen  zu  der  Einrichtung  des  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321)  einzuführenden
Reichsschuld  buchs  getroffen  worden  sind,  machen  wir  darauf  aufmerksam,
daß  die  Eintragungen  in  das  Reichsschuldbuch  mit  dem  1.  April  d.  Is.  —
dem  Tage,  an  welchem  gemäß  Kaiserlicher  Verordnung  vom  24.  Januar  d.  Js.
(Reichs-Gesetzblatt  S.  303)  das  genannte  Gesetz  in  Kraft  tritt,  —  beginnen
können.  Von  dem  mit  der  Bearbeitung  der  Reichsschuldbuchangelegenheiten
beauftragten  Büreau  der  unterzeichneten  Verwaltung,  dem  Reichsschuldbuch--büreau
  in  Berlin  8W.,  Oranienstraße  Nr.  92/94,  werden  schon  jetzt  Formulare
  verabfolgt  und  Anfragen  beantwortet.

Das  Büreau  ist  werktäglich  mit  Ausnahme  der  letzten  beiden  Geschäfts-1)

  Anlage  A.
        <pb n="350" />
        V.  Reichsfinanzen.  9.  G.  betr.  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  30.  April  74.  339

tage  jeden  Monats  von  9  bis  1  Uhr  geöffnet.
frankiren  und  mit  der  Adresse:

„An  die  Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuchbüreau)
Berlin  SW.,
Oranienstraße  92/94"

Postsendungen  sind  zu

zu  versehen.

Zu  den  Anträgen  auf  Eintragung  in  das  Buch  und  den  ihnen  beizulegenden
  Verzeichnissen  der  zur  Umwandlung  in  eine  Buchschuld  bestimmten
Effekten  sind  Formulare  zu  verwenden,  welche  in  Berlin  bei  dem  Reichsschuldbuchbüreau
  und  außerhalb  Berlins  bei  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen,
  Reichsbankstellen,  mit  Kasseneinrichtung  versehenen  Reichsbanknebenstellen
  und  der  Reichsbankkommandite  in  Insterburg,  sowie  bei  denzjenigen
Landeskassen  unentgeltlich  verabfolgt  werden,  welche  mit  Zahlung  von  Reichsschuldbuchzinsen
  beauftragt  sind.

Gleichzeitig  benachrichtigen  wir  die  Inhaber  von  Reichsschuldverschreibungen,
  welche  von  der  neuen  Einrichtung  Gebrauch  machen  wollen,  daß
unter  dem  Titel  „Amtliche  Nachrichten  über  das  Deutsche  Reichsschuldbuch"
von  uns  eine  Zusammenstellung  der  den  Betheiligten  wissenswerthen  Bestimmungen
  herausgegeben  worden  ist.  Sie  enthält  insbesondere  auch  eine
Angabe  der  mit  Zahlung  der  Reichsschuldbuchzinsen  außerhalb  Berlins  beauftragten
  Landeskassen  für  jeden  einzelnen  Bundesstaat.  Die  Schrift  kann
direkt  von  dem  Verleger  J.  Guttentag-Berlin,  sowie  durch  jede  Buchhandlung
  für  den  Preis  von  40  Pfennig  oder  per  Post  franko  für  45  Pfennig
bezogen  werden.

Berlin,  den  7.  März  1892.

Reichsschuldenverwaltung.

9.  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.
Vom  30.  April  1874.  (RGB.  40)1J.

§.  1.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  Reichskassenscheine  zum  Gesammtbetrage
  von  120  Millionen  Mark2)  in  Abschnitten  zu  5,  20  und

1)  Die  Grundsätze  über  die  Emission  nommen  haben.  Auch  eigentliches  unvon

  fundirtem  u.  unfundirtem  Papiergelde
  unterliegen  der  Beaufsichtigung  u.
Gesetzgebung  des  Reiches  RVerf.  (Nr.  J
2)  Art.  43.  Fundirtes  Papiergeld  giebt
es  im  Reiche  nicht,  wenngleich  die  von
der  Reichsbank  ausgegebenen  Noten  (G.
14.  März  75  RGB.  177  §  16—19)  die
Eigenschaft  von  Geldersatzmitteln  angefundirtes

  Papiergeld  giebt  es  nicht,  da
für  dieses  ein  Zwang  zur  Annahme
vorausgesetzt  wird,  wie  er  für  Reichskassenscheine
  nicht  besteht  §  5  Abs.  2.  —
Durch  das  G.  ist  das  beträchtliche  und
vielgestaltige  Papiergeld  beseitigt,  mit
dem  Deutschland  zum  Nachtheile  des
Verkehrs  vordem  überschwemmt  war.  —

22*
        <pb n="351" />
        340  V.  Reichsfinanzen.  9.  G.  betr.  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  30.  April  74.

50  Mark  ausfertigen  zu  lassen  und  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe
  ihrer  durch  die  Zählung  vom  1.  Dezember  1871  festgestellten  Bevölkerung
  zu  vertheilen.

Ueber  die  Vertheilung  des  Gesammtbetrages  auf  die  einzelnen  Abschnitte
  beschließt  der  Bundesrath.

§.  2.  Jeder  Bundesstaat  hat  das  von  ihm  seither  ausgegebene
Staatspapiergeld  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich
aufzurufen  und  thunlichst  schnell  einzuziehen.

Zur  Annahme  von  Staatspapiergeld  sind  vom  1.  Januar  1876  an
nur  die  Kassen  desjenigen  Staats  verpflichtet,  welcher  das  Papiergeld  ausgegeben
  hat.

(F.  3  u.  4)  ).

§.  5.  Die  Reichskassenscheine  werden  bei  allen  Kassen  des  Reichs
und  sämmtlicher  Bundesstaaten  nach  ihrem  Nennwerthe  in  Zahlung  angenommen
  und  von  der  Reichs-Hauptkasse  für  Rechnung  des  Reichs  jederzeit
auf  Erfordern  gegen  baares  Geld  eingelöst.

Im  Privatverkehr  findet  ein  Zwang  zu  ihrer  Annahme  nicht  statt.

§.  6.  Die  Ausfertigung  der  Reichskassenscheine  wird  der  Preußischen
Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden  unter  der  Benennung  „Reichsschulden-Verwaltung"
  übertragen#).

Die  Reichsschulden-Verwaltung  hat  für  beschädigte  oder  unbrauchbar
gewordene  Exemplare  für  Rechnung  des  Reichs  Ersatz  zu  leisten,  wenn  das
vorgelegte  Stück  zu  einem  echten  Reichskassenscheine  gehört  und  mehr  als
die  Hälfte  eines  solchen  beträgt.  Ob  in  anderen  Fällen  ausnahmsweise  ein
Ersatz  geleistet  werden  kann,  bleibt  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen.

8.  7.  Vor  der  Ausgabe  der  Reichskassenscheine  ist  eine  genaue  Beschreibung
  derselben  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Kontrole  über  die  Ausfertigung  und  Ausgabe  der  Reichskassenscheine
  übt  die  Reichsschulden-Kommission).

§.  8.  Von  den  Bundesstaaten  darf  auch  ferner  )  nur  auf  Grund
eines  Reichsgesetzes  Papiergeld  ausgegeben  oder  dessen  Ausgabe  gestattet
werden.

Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  74  Drucks.  übersteigendes  Papiergeld  vorsahen,  sind
Nr.  70  (Entw.  u.  Begr.);  St  B.  S.  557,  nach  Abwickelung  dieser  Entschädigung

651  u.  923,  1026.  erledigt.
2)  Der  Betrag  entspricht  dem  des  4)  Röchuld  O.  (Nr.  6)  §9.
Fleich  kriegeschades  (Nr.  4).  5)  Das.  §  12.

)  5  3  u.  4,  die  eine  Entschädigung  6)  Der  Grundsatz  war  bereits  durch
der  Staaten  für  ihr  den  überwiesenen  G.  16.  Juni  70  (RGB.  507)  aufgestellt.
Betrag  an  Reichskassenscheinen  (8  1)
        <pb n="352" />
        VI.  Elsaß-Lothringen  .
1.  Einleitung.

Die  von  Frankreich  im  Frankfurter  Frieden  abgetretenen  Gebiete  von  Elsaß-Lothringen
  sind  unter  Einführung  der  Reichsverfassung  mit  dem  Deutschen
  Reiche  vereinigt  Nr.  2.  Der  Zeitpunkt  und  die  Bedingungen  der
Vereinigung  sind  dann  durch  besonderes  Gesetz  festgestellt  Nr.  3.

Elsaß-Lothringen  bildet  danach  keinen  eigenen  Staat  2),  sondern  einen  Bestandtheil
  des  Reichs  (Reichsland),  besitzt  aber  in  Bezug  auf  Landesangehörigkeits),
  Finanzen")  und  Verwaltung)  eine  größere  Selbständigkeit.

Dem  Reiche  fielen  damit  in  Elsaß-Lothringen  neben  den  allgemeinen  Reichsdie
  besonderen  Landesangelegenheiten  zu.  Der  Kaiser  ist  zugleich  Landesherr  und
hat  ausgedehntere  Befugnisse  wie  im  Reiche.  Er  übt  die  Staatsgewalt  auss)  und
hat  weitergehende  Rechte  in  der  Gesetzgebung').  Dem  Reichslande  selbst  ist  im
Laufe  der  Zeit  eine  vermehrte  Selbständigkeit  in  Landesangelegenheiten  eingeräumt
  (Autonomie),  die  nur  in  den  herrschenden  politischen  Zuständen  ihre  Schranke

1)  Das  öffentliche  Recht  des  Reichsl.
Els.-Lothringen  I.  Verfassungsrecht  von
Leoni  (Freib.  92),  II.  Verwaltungsrecht
v.  Leoni  u.  Mandel  (Freib.  u.  Leipz.  95).

2)  Im  Sinne  des  Be.  gilt  das
Reichsland  als  Staat  EG.  Art.  5;
Gleiches  gilt  für  das  StGB.  EG.
30.  Aug.  71  (GB.  255)  Art.  1  Abf.  2.

3)  Nr.  II  2  Anm.  1  d.  W.

4)  Etatsaufstellung  Nr.  6  §5  Abfs.  5
d.  W.,  Rechnungslegung  Nr.  4  §  3.
Landeshauptkasse  Nr.  6  8  19  d.  W.  —  Vertretung
  des  Landesfiskus  G.  31.  Jan.  00
(GB.  47).  Das  Finanzvermögen  besteht
  hauptsächlich  in  Forsten  (134  000  ha
nebst  Antheil  an  17.000  ha  Gemeindewald);
  die  Eisenbahnen  stehen  dagegen
im  Eigenthum  des  Reichs  Nr.  12  Anm.
106.
5)  Die  Beamten  beziehen  ihr  Gehalt
  aus  der  Landeskasse  G.  15.  März  73
(GB.  273)  u.  sind  nicht  Reichs-,  sondern
Landesbeamte.  Das  RBeamt  G.  (Nr.  IV
4)  findet  nicht  unmittelbar  auf  sie  Anwendung,
  sondern  erst  auf  Grund  des
G.  23.  Dez.  73  (GB.  479);  Ergänzungen:

  Zuständigkeit  der  Behörden
V.  23.  Febr.  74  (GB.  7),  Art.  I  erg.
G.  31.  Mai  98  (GB.  51),  Art.  IV  aufgehoben
  G.  13.  Febr.  99  (GB.  3)  §  53,
Art.  V  aufgeh.  u.  Art.  VIII  geänd.
G.  6.  Jan.  00,  Art.  I  u.  III  verb.  G.  79
(Nr.  5)  §  8  u.  G.  71  (Nr.  6)  §21.  Dies
letztere  G.  gilt  für  Beamte  des  Ministeriums
  Nr.  5  §  6  Abs.  3  d.  W.  u.  für
Lehrer  V.  21.  Nov.  87  (GB.  85).  —
Den  Landesbeamten  Els.-Lothringens
steht  in  Preußen,  da  sie  nicht  Reichsbeamte
  sind,  das  Kommunalsteuervorrecht
(Nr.  IV  4  Anm.  39)  nicht  zu  U.  OV.
8.  Mai  00  (XXXVII  76).  —  Tagegelder,
Reise=  u.  Umzugskosten  G.  25.  Okt.  80
(GB.  36),  erg.  26.  Mai  90  (das.  39).  —
Wittwen=  u.  Waisenversorgung  G.  23.Dez.
73  (GB.  515),  §  8  ersetzt  G.  7.  März  98
(GB.  11).

6)  Nr.  2  §  3  Abs.  1  nebst  Anm.  6  d.  W.

7)  Erweitertes  Verordnungsrecht  Nr.  3
§  8  nebst  Anm.  6  u.  Recht  der  Zustimmung
  zu  den  Landesgesetzen  Nr.  4  Anm.  1
        <pb n="353" />
        342  VI.  Elsf.-Lothringen.  2.  G.  betr.  Vereinigung  mit  dem  Reiche  9.  Juni  71.

gefunden  hat.  So  wurde  die  Zustimmung  zu  den  Landesgesetzen  durch
den  Landesausschuß  zugelassen,  die  bis  dahin  dem  Reichstage  ausschließlich
vorbehalten  war  Nr.  4.  Ferner  wurde  durch  Neuordnung  der  Verfassung
und  Verwaltung  unter  Einsetzung  eines  Statthalters  und  höherer  Landesbehörden
  eine  gesonderte  höchste  Verwaltung  im  Lande  selbst  eingerichtet  Nr.  5.
Jür  die  Verfassung  der  Mittel=  und  Unterbehörden  blieben  dabei  die  frühern
Vorschriften  in  Geltung  Nr.  6.
Wenn  Elsaß-Lothringen  danach  im  Allgemeinen  allen  für  die  Einzelstaaten
gegebenen  Voraussetzungen  entspricht,  so  bestehen  doch  noch  folgende  Abweichungen  fort:
1.  Das  Reichsland  nimmt  an  der  Ausübung  der  Reichsgewalt  nicht  Theils),
2.  Der  oberste  Leiter  der  eigenen  Verwaltung  ist  nur  Beauftragter  des  die
Staatsgewalt  im  Namen  des  Neichs  ausübenden  Kaisers  (Abs.  2),
3.  Für  den  Erlaß  der  Landesgesetze  ist  neben  dem  Landesausschusse  auch
der  Reichstag  zuständig  (Abs.  3).

2.  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Elsaß  und  Lothringen  mit
dem  Deutschen  Reiche.  Vom  9.  Juni  1871.  (RGB.  212)1).

§.  1.  Die  von  Frankreich  durch  den  Artikel  I  des  Präliminar-Friedens
vom  26.  Februar  1871  abgetretenen  Gebiete  Elsaß  und  Lothringen  werden
in  der  durch  den  Artikel  I  des  Friedens-Vertrages  vom  10.  Mai  1871  und
den  dritten  Zusatzartikel  zu  diesem  Vertrages)  festgestellten  Begrenzung  mit

dem  Deutschen  Reiche  für  immer  vereinigts).
§.  2.  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  tritt  in  Elsaß  und

Lothringen  am  1.  Januar  18744)  in  Wirksamkeit.

Durch  Verordnung

des  Kaisers  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  können  einzelne  Theile  der
Verfassung  schon  früher  eingeführt  werden  5).

Die  erforderlichen  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Verfassung  bedürfen
  der  Zustimmung  des  Reichstages.

Artikel  3  der  Reichsverfassung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

§.  36).  Die  Staatsgewalt  in  Elsaß  und  Lothringen  übt  der  Kaiser  aus?).

8)  Nr.  5  §7  d.  W.

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  Drucks.
71  Nr.  61  (Entw.  u.  Begr.),  133  (KB);
StB.  S.  517,  813  u.  836,  919  u.  995.

2)  Abgedruckt  RGB.  S.  215  u.  223;
Grenzveränderung  Vtr.  12.  Oktober  71
(RGB.  363)  Art.  10;  weitere  Ausführung
Zusatz  Konv.  11.  Dez.  71  (RGB.  72  S.7).

3)  Dem  Reichsgebiet  trat  das  Reichsland

  gem.  G.  25.  Juni  73  (Nr.  3)  82

hinzu.

4)  G.  20.  Juni  72  (RGB.  208).  Der
ursprüngliche  Termin  war  der  1.  Jan.
1873.

5)  Demgemäß  sind  zum  1.  Jan.  72

eingeführt  die  Vorschriften  über  das
Jollwesen  (Nr.  I  2  Anm.  91)  V.  1.  Juli,
19.  u.  30.  Aug.  71  (RGB.  325,  326  u.
329),  üb.  das  Eisenbahnwesen  (Nr.  1  2
Anm.  106)  V.  11.  Dez.  71  (RGB.  444)
u.  das  Post=  u.  Telegraphenwesen  (1  2
Anm.  110)  V.  14.  Okt.  71  (RGB.  443);
mit  dem  15.  Febr.  72  sind  die  Bestimmungen
  über  das  Reichskriegswesen
(Nr.  1  2  Anm.  131)  in  Kraft  gesetzt  G.
23.  Jan.  72  (RGB.  31).

6)  Die  Ausübung  der  Staatsgewalt,
  die  nach  der  militärischen  Besitznahme
  am  14.  Aug.  70  einem  General-=gouvernement
  übertragen  war,  ging  nach
        <pb n="354" />
        VI.  Els.-Lothringen.  3.  G.  betr.  Einführung  der  Verfassung  25.  Juni  73.  343

Bis  zum  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Reichsverfassung  ist  der  Kaiser
bei  Ausübung  der  Gesetzgebung  an  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und
bei  der  Aufnahme  von  Anleihen  oder  Uebernahme  von  Garantien  für  Elsaß
und  Lothringen,  durch  welche  irgend  eine  Belastung  des  Reichs  herbeigeführt
wird,  auch  an  die  Zustimmung  des  Reichstages  gebunden.

Dem  Reichstage  wird  für  diese  Zeit  über  die  erlassenen  Gesetze  und
allgemeinen  Anordnungen  und  über  den  Fortgang  der  Verwaltung  jährlich
Mittheilung  gemacht.

Nach  Einführung  der  Reichsverfassung  steht  bis  zu  anderweitiger
Regelung  durch  Reichsgesetzs)  das  Recht  der  Gesetzgebung  auch  in  den  der
Reichsgesetzgebung  in  den  Bundesstaaten  nicht  unterliegenden  Angelegenheiten
dem  Reiche  zu.

8.  4.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Statthalters?),  der  dadurch  die
Verantwortlichkeit  übernimmtt0).

3.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  25.  Juni  1873.  (RGB.  161))).

§.  1.  Die  durch  Gesetz  vom  16.  April  1871  verkündete  Verfassung
des  Deutschen  Reichs  tritt  in  der  durch  die  Gesetze  vom  24.  Februar  1873
und  3.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  1873  S.  45,  S.  47)  abgeänderten,
aus  der  Anlage  l.  sich  ergebenden  Fassung  in  Elsaß-Lothringen  vom  1.  Januar
  1874  ab,  unbeschadet  der  Geltung  der  bereits  eingeführten  Bestimmungen?),
mit  den  in  den  nachfolgenden  §§.  2—5  enthaltenen  Maßgaben  in  Wirksamkeit.

Abs.  1  auf  den  Kaiser  über,  der  jedoch
in  der  Gesetzgebung  und  bei  Belastung
des  Reichs  den  Einschränkungen  unterworfen
  blieb,  die  für  die  Zeit  bis  zur
Einführung  der  Verfassung  (§  2)  durch
Abs.  2  u.  3,  für  die  spätere  Zeit  durch
Abs.  4  bestimmt  sind.  —  Das  Landeswappen
  bildet  der  Reichsadler  mit  der
schwebenden  Kaiserkrone,  belegt  mit  einem
gespaltenen  Brustschilde,  dessen  rechte
Hälfte  die  herkömmlichen  Wappen  des
Ober=  u.  Unter-Elsaß  und  dessen  linke
Hälfte  das  entsprechende  Wappen  von
Lothringen  enthält  AE.  29.Dez.  91  (GB.
72  S.  7).

7)  Kraft  Uebertragung  u.  im  Namen
des  Reichs.  Beleidigungen  eines  Mitgliedes
  des  preußischen  Königshauses

durch  Nichtpreußen  in  Els.-Lothringen
werden  daher  nach  §  185  bis  200  —  nicht
nach  §  96,  97  —  des  StGB.  geahndet
U.  RGer.  17.  April  84  (Entsch.  Straff.  X
312)  u.  26.  April  88  (das.  XVII  343).

8)  Nr.  4  d.  W.

")  Die  dem  Reichskanzler  übertragenen
Angelegenheiten  sind  auf  den  Statthalter
übergegangen  Nr.  5  §  2  d.  W.

10)  ntspricht  dem  Art.  17  Satz  2  der

erf.

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  73
Drucks.  Nr.  177  (Entw.  u.  Begr.);  St  B.
S.  1164,  1190,  1206.  Ueber  die  vorläufige
  Erklärung  des  Kriegszustandes
  erging  G.  30.  Mai  92.  Anlage  A.

2)  Nr.  2  §  2  nebst  Anm.  5  d.  W.
        <pb n="355" />
        344  VI.  Els.-Lothringen.  3.  G.  betr.  Einführung  der  Verfassung  25.  Juni  73.

§.  2.  Dem  in  Artikel  1  der  Verfassung  bezeichneten  Bundesgebiete
tritt  das  Gebiet  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen  hinzu.

§.  3.  Bis  zu  der  in  Artikel  20  der  Verfassung  vorbehaltenen  gesetzlichen
  Regelung  werden  in  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete  zum  Deutschen
Reichstage  gewählts).

§.  4.  Die  in  Artikel  35  der  Verfassung  erwähnte  Besteuerung  des
inländischen  Bieres  bleibt  der  inneren  Gesetzgebung  bis  auf  Weiteres  vorbehalten.


An  dem  in  die  Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuer  vom  Bier
und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des  in  Artikel  38  Absatz  3
erwähnten  Aversums  hat  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil.

§.  5.  Die  Beschränkungen,  welchen  die  Erhebung  von  Abgaben  für
Rechnung  von  Kommunen  nach  Artikel  5  des  Zollvereinigungsvertrages  vom
8.  Juli  1867  (Artikel  40  der  Verfassung)  unterliegt,  finden  auf  die  in  Elsaß-Lothringen
  bestehenden  Bestimmungen  über  das  Octroi  bis  auf  Weiteres
keine  Anwendung.

§.  6.  Das  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai
18694)  tritt  in  der  anliegenden,  dem  Gesetze  vom  16.  April  1871  entsprechenden
  Fassung  (Anlage  II.)  in  Elsaß-Lothringen  am  1.  Januar  1874
in  Kraft.

Die  in  §.  6  des  Wahlgesetzes  vorgesehene  Abgrenzung  der  Wahlkreise
erfolgt  bis  zu  der  vorbehaltenen  reichsgesetzlichen  Bestimmung  durch  Beschluß
des  Bundesrathes5).

§.  7.  Wo  in  den  in  Elsaß-Lothringen  bereits  eingeführten  Gesetzen
des  Norddeutschen  Bundes,  welche  durch  §.  2  des  Gesetzes  vom  16.  April
1871  zu  Reichsgesetzen  erklärt  sind,  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen
Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das
Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  Elsaß-Lothringen  eingeführt  werden.

§.  88).  Auch  nach  Einführung  der  Verfassung  und  bis  zu  anderweiter

kann  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  angeordnet  werden,
  daß  eine  durch  Reichsgesetz
  erfolgte  Abänderungreichsgesetzlicher
  Vorschriften,  welche

2)  86.

4)  Nr.  III  1  d.  W.

5)  Nr.  III  1  Anm.  9.

6)  Dieses  sog.  Nothverordnungsrecht

  ist  der  preußischen  Verf.  (Art.  63)
nachgebildet,  aber  eingeschränkter,  da  in
Preußen  Gesetzesänderungen  u.  Anleihen
nicht  ausgeschlossen  sind.  —  Ein  weiteres
Recht  zum  Erlassen  endgültiger  Verordnungen
  schaffte  das  G.  7.  Juli  87
(R.  377):

Durch  Kaiserliche  Verordnung

in  Elsaß-Lothringen  als  Landesrecht
  gelten,  für  Elsaß-Lothringen
  landesrechtliche  Anwendung
finden  soll.

In  der  Verordnung  ist  zugleich
der  Zeitpunkt  festzusetzen,  von
dem  ab  die  Abänderung  in  Wirksamkeit
  treten  soll.
        <pb n="356" />
        VI.  Els.-Lothringen.  3.  Anl.  A  G.  üb.  den  Kriegszustand  30.  Mai  99.  345

gesetzlicher  Regelung  kann  der  Kaiser  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes,
während  der  Reichstag  nicht  versammelt  ist,  Verordnungen  mit  gesetzlicher
Kraft  erlassen.  Dieselben  dürfen  nichts  bestimmen,  was  der  Verfassung  oder
den  in  Elsaß-Lothringen  geltenden  Reichsgesetzen  zuwider  ist,  und  sich  nicht
auf  solche  Angelegenheiten  beziehen,  in  welchen  nach  §.  3  Absatz  2  des  die
Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche  betreffenden
Gesetzes  vom  9.  Juni  18717)  die  Zustimmung  des  Reichstages  erforderlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  erlassene  Verordnungen  sind  dem
Reichstage  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorzulegen.
Sie  treten  außer  Kraft,  sobald  die  Genehmigung  versagt  wird.

Anlage  A  zum  Gesetz  betr.  die  Einführung  der  Verfassung
vom  25.  Juni  1873  (zu  Anm.  1).
Gesetz  über  die  Norbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen.
Nom  30.  Mai  1892.  (RGB.  667.)

Bis  zum  Erlaß  eines  für  das  gesammte  Reichsgebiet  geltenden  Gesetzes
  über  den  Kriegszustand  gelten  für  Elsaß-Lothringen  folgende,  mit  dem
Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft  tretende  Bestimmungen:

Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  im  Falle  eines  unmittelbar  drohenden
feindlichen  Angriffs  kann  jeder  mindestens  in  der  Dienststellung  eines  Stabsoffiziers
  befindliche  oberste  Militärbefehlshaber  zum  Zweck  der  Vertheidigung
in  dem  ihm  unterstellten  Orte  oder  Landestheile  vorläufig,  bis  zu  der  unverzüglich
  einzuholenden  Entscheidung  des  Kaisers  über  die  Verhängung  des
Kriegszustandes,  die  Ausübung  der  vollziehenden  Gewalt  übernehmen.

Die  Uebernahme  der  vollziehenden  Gewalt  erfolgt  durch  Erklärung
des  obersten  Militärbefehlshabers  gegenüber  der  Civilverwaltungsbehörde
des  betreffenden  Ortes  oder  Landestheiles.  Diese  Erklärung  ist  in  ortsüblicher
  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Civilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  haben  den  Anordnungen
und  Aufträgen  der  Militärbefehlshaber  Folge  zu  leisten.  Für  ihre  Anordnungen
  und  Aufträge  sind  die  betreffenden  Militärbefehlshaber  persönlich
verantwortlich.

Ueber  die  getroffenen  Verfügungen  muß  dem  Bundesrath  und  Reichstag
  sofort,  beziehungsweise  bei  ihrem  nächsten  Zusammentreten  Rechenschaft
gegeben  werden.

7)  Nr.  2  d.  W.
        <pb n="357" />
        346

VI.  Els.-Lothringen.  4.  G.  betr.  die  Landesgesetzgebung  2.  Mai  77.

4.  Gesetz,  betreffend  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen.
Vom  2.  Mai  1877.  (RGB.  491))).

8.  1.  Landesgesetze  für  Elsaß-Lothringen,  einschließlich  des  jährlichen
Landeshaushalts-Etats,  werden  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  vom  Kaiser
erlassen"),  wenn  der  durch  den  Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874
—  Anlage  A.  —  eingesetzte  Landesausschußs)  denselben  zugestimmt  hat.

§.  2.  Die  Erlassung  von  Landesgesetzen  (§.  1)  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung

  bleibt  vorbehalten.

Die  auf  Grund  dieses  Vorbehaltes  erlassenen  Landesgesetze  können
nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  aufgehoben  oder  geändert  werden.
§.  3.  Die  Rechnungen  über  den  Landeshaushalt  werden  dem  Bundesrath

  und  dem  Landesausschuß  zur  Entlastung  vorgelegt  9.

1)  Das  G.  bietet  der  Landesgesetzgebung
  zwei  Wege.  Die  Regel  bildet
der  Erlaß  der  Gesetze  unter  Zustimmung
des  Landesausschusses  (§  1),  als  Ausnahme
  tritt  der  Weg  der  Reichsgesetzgebung
  ein  (8  2).  Auf  letzterem  Wege
ist  insbesondere  die  Landesverfassung
festgestellt.  Während  für  erstere  Gesetze
die  Veröffentlichung  im  GBl.  f.  Elsaß-Lothringen
  (Nr.  5  d.  W.  §  22)  genügt,
sind  die  als  Reichsgesetze  zu  Stande  gekommenen
  Gesetze  im  RGB.  zu  verkünden
  RVerf.  Art.  2;  sie  können  auch  nur
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  aufgehoben
  oder  abgeändert  werden  (§  2  Abs.  2
des  G.).  —  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.
77  Drucks.  Nr.  5  (Entw.  u.  Begr.);  St  B.
S.  197,  257,  320.

2)  Dem  Kaiser  steht  als  Träger  der
Staatsgewalt  für  die  elsaß-lothringischen
Landesgesetze  —  abweichend  von  den
Reichsgesetzen  (Nr.  I2  Anm.  50)  —  die
Genehmigung  (Sanktion)  zu.

3)  Der  Landesausschuß,  der  durch
Kaiserliche  Anordnung  ins  Leben  gerufen
u.  bis  dahin  nur  eine  berathende  Stellung
  einnahm  (Anl.  A),  hat  damit  eine
gesetzliche  Grundlage  und  gleichzeitig  die
Eigenschaft  einer  gesetzgebenden  Versammlung
  erlangt.  Im  Anschluß  daran
wurde  die  Mitgliederzahl  auf  58  erhöht
(Nr.  5  d.  W.  §  12—18)  u.  neben  einigen
förmlichen  Vorschriften  (das.  §  19,  20)
dem  Landesausschuß  das  Recht  beigelegt,
Landesgesetze  vorzuschlagen  u.  Petitionen
dem  Ministerium  zu  überweisen  (das.

Versagt  der

8  21).  —  Ueber  die  Verhandlungen
bestimmt  das  R.  23.  Mai  81
(RGB.  98):

§.  1.  Die  Verhandlungen  des
Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen
  sind  öffentlich.  Die
Geschäftssprache  desselben  ist
die  deutsche.

§.  2.  Mitgliedern  des  Landesausschusses,
  welche  der  deutschen
  Sprache  nicht  mächtig  sind,
ist  das  Vorlesen  schriftlich  aufgesetzter
  Reden  gestattet.  Die
letzteren  müssen  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sein.

§.  3.  Das  Gesetz  tritt  am
1.  März  1882  in  Kraft.

Der  Landesausschuß  entspricht  im  Wesentlichen
  den  Landtagen  der  Bundesstaaten;
  die  Ausschußmitglieder  genießen
demgemäß  die  den  Landtagsmitgliedern
durch  StGB.  §  11,  G.  §  351  u.  85
Abs.  2,  CPO.  8  382,  402  u.  St  PO.
§*49  72  gewährten  Vorrechte.

4)  Nach  Prüfung  durch  den  Rechnungshof
  Nr.  V  2,  insbes.  Anm.  2  d.  W.;  das
preußische,  die  Oberrechnungskammer  betreffende
  G.  27.  Febr.  72  ist  deßhalb  in
El-Kokhringen  veröffentlicht  1875  GB.
        <pb n="358" />
        VI.  Els.-Lothringen.  4.  G.  betr.  die  Landesgesetzgebung  2.  Mai  77.  347

Landesausschuß  die  Entlastung,  so  kann  dieselbe  durch  den  Reichstag  er—
folgen.

8.  4.  Bis  zur  anderweitigen  Regelung  durch  Reichsgesetz  bleiben  im
übrigen  die  Bestimmungen  der  Kaiserlichen  Erlasse  vom  29.  Oktober  1874
und  13.  Februar  1877  in  Geltungs).

Anlage  A.

Um  den  WMünschen  entgegenzukommen,  welche  von  Vertretern  der
Interessen  des  Reichslandes  auf  den  Bezirkstagen  kundgegeben  worden  sind,
und  von  der  Absicht  geleitet,  die  Verwaltung  bei  der  Vorbereitung  der
Landesgesetze  durch  die  Erfahrung  und  Sachkunde  von  Männern  berathen
zu  sehen,  welche  durch  das  Vertrauen  ihrer  Mitbürger  ausgezeichnet  sind,
ermächtige  Ich  Sie,  Ihrem  Vorschlage  entsprechend,  in  Zukunft  Entwürke
von  Gesetzen  für  Elsass-Lothringen  über  solche  Angelegenheiten,  welche
der  Reichsgesetzgebung  durch  die  Verfassung  nicht  vorbebalten  sind,
einschliesslich  des  Landeshaushalts-Etats,  einem  aus  Mitgliedern  der
Bezirkstage  zu  bildenden  Landesausschuss  zur  gutachtlichen  Berathung
vorzulegen,  ehe  sie  den  nach  8.  3  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871  und
nach  §.  8  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873  zuständigen  Faktoren  der
Gesetzgebung  zur  Beschlussfassung  zugehen.  Auch  will  leh  Sie  ermächtigen
  3),  über  Verwaltungsmaßregeln  allgemeiner  Bedeutung,  welche
nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  nicht  der  Berathung  oder  Beschlußfassung
der  Bezirkstage  unterliegen,  die  gutachtliche  Aeußerung  des  Landesausschussess)
  zu  vernehmen.

Der  Landesausschuß  wird  aus  Mitgliedern  der  Bezirkstage  derart  gebildet,
  daß  die  Bezirkstage  eingeladen  werden,  im  Oberelsaß  10,  in
Lothringen  11  und  im  Unterelsaß  13)  ihrer  Mitglieder  dazu  zu
wählen,  sowie  drei  Stellvertreter,  welche  für  den  Fall  der  Verhinderung
der  Mitglieder  in  der  durch  die  Wahl  bestimmten  Folgeordnung  einberufen
  werdens).  Die  Wahl  geschieht  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  in
geheimer  Abstimmung  auf  drei  Jahre.  Sie  verliert  ihre  Wirkung,  sobald
der  Gewählte  aufhört,  Mitglied  des  Bezirkstages  zu  sein.

Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  zu  bestimmen,  behalte  Ich  Mir  vor.  Die
Sitzungen  sind  nichts)  öffentlich.  Der  Landesausschuß  wählt  in  der  ersten
Sitzung  für  die  Dauer  der  jedesmaligen  Session  einen  Vorsitzenden,  zweis)
Vertreter  desselben,  sowie  die  erforderlichen  Schriftführer.  Er  beschließt

)  Diese  —  als  Anlage  A  mit  dem  auch  nach  den  gem.  Anm.  3  eingetretenen
Gesetze  veröffentlichten,  nachstehend  u.  in  Aenderungen  in  Geltung.
Anm.  6  aufgeführten  —  Erlasse  stehen  6)  AE.  13.  Febr.  77  #os.  493).
        <pb n="359" />
        348  VI.  Els.-Lothringen.  5.  G.  betr.  Verfassung  u.  Verwaltung  4.  Juli  79.

über  seine  Geschäftsordnung')  und  kann  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse
Kommissionen  und  Berichterstatter  ernennen.

(Abs.  4)).

Die  abzugebenden  Gutachten  enthalten  die  Beschlüsse  der  Plenar—

versammlung  und  die  Begründung  derselben.
gebliebenen  Ansichten  sind  darin  vorzutragen.

Auch  die  in  der  Minderheit
Sie  werden  in  beglaubigter

Ausfertigung  dem  Ministeriumg)  durch  den  Vorsitzenden  zugestellt.

Die  Mitglieder  des  Landesausschusses  erhalten  Diäten  und  Reisekosten.
Die  dadurch,  sowie  die  durch  Abhaltung  der  Sitzungen  entstehenden  sachlichen
Kosten  sind  auf  den  Landeshaushalts-Etat  zu  bringen.

Ich  ermächtige  Sie,  die  zur  Ausführung  dieses  meines  Erlasses,  welcher
durch  das  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  bekannt  zu  machen  ist,  erforderlichen

  Anordnungen  zu  treffen.

Berlin,  den  29.  Oktober  1874.

An  den  Reichskanzler.

Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

5.  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens.


8.  1.

Vom  4.  Juli  1879.  (RGB.  165)10.
Der  Kaiser  kann  landesherrliche  Befugnisse,  welche  ihm  kraft

Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  zustehen,  einem  Statthalter
übertragen.  Der  Statthalter  wird  vom  Kaiser  ernannt  und  abberufen  2).  Er

residirt  in  Straßburg.

7)  Gesch  O.  7.  März  83.

8)  Abs.  4,  der  von  den  Befugnissen
des  Oberpräsidenten  handelte,  ist  mit
diesem  (Nr.  5  d.  W  §  3)  fortgefallen  u.
durch  die  Bestimmung  über  die  Befugnisse
  der  Mitglieder  des  Ministeriums
im  Landesausschusse  (das.  §  20)  ersetzt.

9)  Die  Obliegenheiten  des  Oberpräsidenten
  sind  auf  das  Min.  für  Elsaß-Kohhringen
  übergegangen  Nr.  5  d.  W.

83

¾  Um  das  Reichsland  selbständiger
zu  stellen  (Nr.  1  Abs.  4),  hat  das  G.
eigene  Oberbehörden  eingesetzt  in
dem  Statthalter  (6  1,  2,  4,  7),  dem
Ministerium  (5  3,  5,  6,  8)  und  dem
Staatsrath  (§  9,  10).  Im  Statthalter
vereinigen  sich  die  ihm  vom  Kaiser  übertragenen
  landesherrlichen  Befugnisse  (§  1)
mit  den  Geschäften,  die  dem  Reichskanzler
überwiesen  und  den  Gewalten,  die  dem

Oberpräsidenten  übertragen  waren  (82),
während  auf  das  Ministerium  die  sonstigen
  Geschäfte  des  Oberpräsidenten  und
die  des  Reichsjustizamtes  u.  des  früheren
Reichskanzleramtes  für  Els.-Lothringen
übergegangen  sind  (§  3).  Daneben  ist
als  höchste  Instanz  in  der  Verwaltungsrechtssprechung
  der  Kaiserliche  Rath  beibehalten
  (§  11)  u.  der  Landesausschuß
—  seiner  erweiterten  Bestimmung  (Nr.  4
d.  W.)  entsprechend  —  weiter  ausgestaltet
(§  12—21).  —  Quellen:  Verh.  d.
Reichst.  79  Drucks.  Nr.  238  (Entw.  u.
Begr.);  St  B.  S.  1616  u.  1627,  1737,
1770.

2)  Im  Falle  der  Abberufung  steht
ihm  der  Anspruch  auf  Pension  oder
Wartegeld  aus  der  Landeskasse  nach  den
für  den  Reichskanzler  geltenden  gesetzlichen
  Vorschriften  zu  G.  28.  April  86
(RGB.  129).
        <pb n="360" />
        VI.  Els.-Lothringen.  5.  G.  betr.  Verfassung  u.  Verwaltung  4.  Juli  79.  349

Der  Umfang  der  dem  Statthalter  zu  übertragenden  landesherrlichen
Befugnisse  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt?).

§.  2.  Auf  den  Statthalter  gehen  zugleich  die  durch  Gesetze  und  Verordnungen
  dem  Reichskanzler  in  elsaß-lothringischen  Landesangelegenheiten
überwiesenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten"),  sowie  die  durch  §.  10  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Einrichtung  der  Verwaltung,  vom  30.  Dezember  1871
(Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  von  1872  S.  49)  5)  dem  Oberpräsidenten
übertragenen  außerordentlichen  Gewalten  übers).

§.  3.  Das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen  und  das  Oberpräsidium
  in  Elsaß-Lothringen  werden  aufgelöst.  Zur  Wahrnehmung  der
von  dem  ersteren  und  dem  Reichs-Justizamte  in  der  Verwaltung  des  Reichslandes,
  sowie  der  von  dem  Oberpräsidenten  bisher  geübten  Obliegenheiten
wird  ein  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  errichtet,  welches  in  Straßburg
seinen  Sitz  hat  und  an  dessen  Spitze  ein  Staatssekretär  steht7).

§.  4.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen,  welche  der  Statthalter
kraft  des  ihm  nach  §.  1  ertheilten  Auftrags  trifft,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
  der  Gegenzeichnung  des  Staatssekretärs,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmts).

In  den  im  §F.  2  bezeichneten  Angelegenheiten  hat  der  Staatssekretär  die
Rechte  und  die  Verantwortlichkeit  eines  Stellvertreters  des  Statthalters  in
dem  Umfange,  wie  ein  dem  Reichskanzler  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
17.  März  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  7)  substituirter  Stellvertreter  sie  hat.
Dem  Statthalter  ist  vorbehalten,  jede  in  diesen  Bereich  fallende  Amtshandlung

  selbst  vorzunehmen?).

§.  5.  Das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  zerfällt  in  Abtheilungen.  An

der  Spitze  der  Abtheilungen  stehen  Unterstaatssekretäre.
kann  die  Leitung  einer  Abtheilung  übertragen  werden.

Dem  Staatssekretär
Das  Nähere  über  die

Organisation  des  Ministeriums  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmti#0).

3)  V.  5.  Nov.  94  Anlage  A.  Die  in
der  V.  aufgeführten  Befugnisse  betreffen
vorwiegend  örtliche  oder  einzelne  Angelegenheiten
  der  Verwaltung,  die  im
französischen  Staatsrechte  dem  Staatsoberhaupte
  vorbehalten,  nach  deutschem
aber  von  den  Ministern  ausgeübt  werden.
  —  Die  Uebertragung  ist  persönlich
und  wird  bei  jedem  Wechsel  des  Statthalters
  wiederholt.  —  In  Ausübung
dieser  Befugnisse  ist  der  Statthalter  unverantwortlich;
  er  bedarf  aber  der  Segenzeichnung
  des  Staatssekretärs  §  4  Abf.  1.

4)  Ihm  gebührt  danach  neben  der
Gegenzeichnung  der  vom  Kaiser  als
Landesherr  ausgehenden  Handlungen
(Nr.  2  §  4  d.  W.)  die  Oberleitung  der
gesammten  Landesverwaltung.

5)  Nr.  6  d.  W.
¾  Stellvertretung  §  4  Abs.  2

10)  55

8)  Entspricht  der  in  Art.  17  Satz  2
der  RVerf.  bezüglich  der  Anordnungen
u.  Verfügungen  des  Kaisers  gegebenen
Vorschrift.

9)  Der  Stellvertreter  tritt  nicht  wie
im  Reiche  kraft  Auftrags  G.  17.  März
78  (Nr.  IV  2),  sondern  kraft  Gesetzes
ein,  unbeschadet  des  durch  den  letzten
Satz  des  §  4  dem  Statthalter  vorbehaltenen
  Eingreifens.  —  Form  der  Gegenzeichnung
  u.  Vollziehung  Anl.  B  §  9.

10)  V.  23.  Juli  79  Anlage  B.  —
Das  Ministerium  hat  —  wie  die  Reichsämter
  in  Beziehung  zum  Reichskanzler
(§  3)  —  nur  die  Ausübung  der  über-
        <pb n="361" />
        350  VI.  Els.-Lothringen.  5.  G.  betr.  Verfassung  u.  Verwaltung  4.  Juli  79.

§.  6.  Der  Staatssekretär,  die  Unterstaatssekretäre  und  die  Räthe  des
Ministeriums  werden  vom  Kaiser  unter  Gegenzeichnung  des  Statthalters,
die  übrigen  höheren  Beamten  des  Ministeriums  werden  vom  Statthalter,
die  Subaltern=  und  Unterbeamten  vom  Staatssekretär  ernannt.

Auf  den  Staatssekretär  und  die  Unterstaatssekretäre  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  25,  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen
S.  479)  u)  Anwendung.

Sämmtliche  Beamte  des  Ministeriums  sind  Landesbeamte  im  Sinne
des  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  und  Lehrer  betreffenden  Gesetzes  vom
23.  Dezember  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  479).

8.  7.  Zur  Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem  Bereiche  der  Landesgesetzgebung,
  sowie  der  Interessen  Elsaß-Lothringens  bei  Gegenständen  der
Reichsgesetzgebung  können  durch  den  Statthalter  Kommissare  in  den  Bundesrath
  abgeordnet  werden,  welche  an  dessen  Berathungen  über  diese  Angelegenheiten
  Theil  nehmen.

§.  8.  Die  in  den  88.  5,  39,  52  und  68  des  vorerwähnten  Gesetzes
vom  31.  März  1873  bezeichneten  Befugnisse  des  Bundesraths  gehen  bezüglich
  der  Landesbeamten  auf  das  Ministerium  über.  Auch  bedarf  es  der
Zustimmung  des  Bundesraths,  welche  in  §.  18  desselben  Gesetzes,  sowie  in
§.  2  des  die  Kautionen  der  Beamten  des  Staates,  der  Gemeinden  und  der
öffentlichen  Anstalten  betreffenden  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1873  (Gesetzbl.
für  Elsaß-Lothringen  S.  273)  vorgesehen  ist,  fortan  nicht  mehr.

§.  912).  Es  wird  ein  Staatsrath  eingesetzt,  welcher  berufen  ist  zur
Begutachtung:

1.  der  Entwürfe  zu  Gesetzen,

2.  der  zur  Ausführung  von  Gesetzen  zu  erlassenden  allgemeinen  Verordnungen,



3.  anderer  Angelegenheiten,  welche  ihm  vom  Statthalter  überwiesen

werden.

Durch  die  Landesgesetzgebung  können  dem  Staatsrath  auch  andere,
insbesondere  beschließende  Funktionen  übertragen  werden.

tragenen  Befugnisse.  Als  ihr  Träger  raths  —  auf  den  ein  Theil  der  früher

erscheint  der  Statthalter  u.  dessen  Stellvertreter.
  Dieser  kann  jede  Amtshandlung
  selbst  vornehmen  u.  ist  allein  politisch
  verantwortlich.  Eine  Abweichung
tritt  ein,  wo  —  wie  im  Bergwesen
(Anl.  B  Anm.  4)  u.  Ersatzwesen  (Nr.  6
Anm.  6)  —  der  Statthalter  die  höhere
Instanz  über  dem  Ministerium  bildet.
11)  Nr.  IV  4  d.  W.;  verb.  VI  1  Anm.  5.
12)  Durch  die  Berathungen  des  Staatsvon

  dem  französischen  Conseil  d’Etat
erfüllten  Aufgaben  übergegangen  ist  —
soll  eine  allseitige  u.  gründlichere  Prüfung
der  Entwürfe  zu  Gesetzen  u.  Verordnungen
  gesichert  werden.  Abs.  2  hat
die  etwaige  Ausgestaltung  des  Staatsraths
  zum  obersten  Gerichtshofe  für  die
zur  Zeit  vom  Kaiserlichen  Rath  (8  11)  ausgeübte
  Verwaltungsgerichtspflege  (Anm.  1)
im  Auge.
        <pb n="362" />
        VI.  Els.-Lothringen.  5.  G.  betr.  Verfassung  u.  Verwaltung  4.  Juli  79.  351

§.  10.  Der  Staatsrath  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Statthalters
aus  folgenden  Mitgliedern:

1.  dem  Staatssekretär,

2.  den  Unterstaatssekretären,

3.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  und  dem  ersten  Beamten

der  Staatsanwaltschaft  bei  diesem  Gerichte,

4.  acht  bis  zwölf  Mitgliedern,  welche  der  Kaiser  ernennt.

Von  den  unter  4  bezeichneten  Mitgliedern  werden  drei  auf  den  Vorschlag
  des  Landesausschusses  ernannt,  die  übrigen  beruft  der  Kaiser  aus
Allerhöchstem  Vertrauen.  Die  Ernennung  erfolgt  jedesmal  auf  drei  Jahre.

Im  Vorsitze  des  Staatsraths  wird  der  Statthalter  im  Behinderungsfalle
  durch  den  Staatssekretär  vertreten.

Die  Geschäftsordnung  des  Staatsraths  wird  vom  Keiser  festgestellt.

§.  11.  Die  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Raths  in  Elsaß-Lothringen
(§.  8  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  1871)5)  werden  bis  auf  Weiteres  in
der  Zahl  von  zehn  durch  Kaiserliche  Verordnung  ernannt:).

§.  12.  Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  wird  auf
achtundfünfzig  erhöht.

Von  den  Mitgliedern  werden  vierunddreißig  nach  Maßgabe  der  in
dem  Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874  getroffenen  Bestimmungen
durch  die  Bezirkstage,  und  zwar  zehn  durch  den  Bezirkstag  des  Ober-Elsaß,
elf  durch  den  Bezirkstag  von  Lothringen,  dreizehn  durch  den  Bezirkstag  des
Unter-Elsaß  gewählt.  Die  Wahl  von  Stellvertretern  findet  ferner  nicht  statt.

§.  13.  Von  den  übrigen  vierundzwanzig  Mitgliedern  werden  je  eines
in  den  Gemeinden  Straßburg,  Mülhausen,  Metz  und  Colmar,  zwanzig
von  den  zwanzig  Landkreisen,  in  den  Kreisen  Mühlhausen  und  Colmar
unter  Ausscheidung  der  gleichnamigen  Stadtgemeinde,  gewählt.

§.  14.  Die  Abgeordneten  von  Straßburg,  Mülhausen,  Metz  und
Colmar  werden  von  den  Gemeinderäthen  aus  deren  Mitte  gewählt.

Diie  Wahl  in  den  Kreisen  wird  derart  vorgenommen,  daß  die  Gemeinderäthe
  aus  ihren  Mitgliedern,  in  Gemeinden  mit  weniger  als  1000  Einwohnern
  einen  Wahlmann,  in  Gemeinden  mit  über  1000  Einwohnern  für
je  volle  1000  Einwohner  mehr  einen  Wahlmann  mehr  wählen.

Die  Wahlmänner  jedes  Kreises  wählen  den  Abgeordneten  desselben.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  innerhalb  vier  Wochen  nach
der  Wahl  der  Wahlmänner  vorgenommen.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist,
wer  das  aktive  Gemeindewahlrecht  besitzt  und  im  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat.

§.  15.  Die  Wahlen  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten  geschehen
  in  geheimer  Abstimmung  auf  drei  Jahre.

Das  Recht  des  Wahlmannes  sowie  der  von  den  Gemeinderäthen  unmittelbar
  gewählten  Abgeordneten  erlischt  mit  der  Mitgliedschaft  im  Gemeinderath.
        <pb n="363" />
        352  VI.  Elsf.-Lothringen.  5.  G.  betr.  Verfassung  u.  Verwaltung  4.  Juli  79.

§.  16.  In  Gemeinden,  deren  Gemeinderath  suspendirt  oder  aufgelöst
ist,  ruht  das  Wahlrecht.

§.  17.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Wahlen
werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  getroffen  13).

§.  18.  Die  nach  §§.  13  bis  17  gewählten  Abgeordneten  haben,  insofern
  sie  noch  nicht  vereidet  sind,  bei  ihrem  Eintritt  in  den  Landesausschuß
den  gleichen  Eid  zu  leisten,  wie  die  Mitglieder  der  Bezirkstage.  Die  Ausübung
  des  Mandats  wird  durch  die  Leistung  des  Eides  bedingt.

§.  19.  Der  Kaiser  kann  den  Landesausschuß  vertagen  oder  auflösen.

Die  Auflösung  des  Landesausschusses  zieht  die  Auflösung  der  Bezirkstage
  nach  sich.

Die  Neuwahlen  zu  den  Bezirkstagen  haben  in  einem  solchen  Falle
innerhalb  dreier  Monate,  die  Neuwahlen  zu  dem  Landesausschuß  innerhalb
sechs  Monaten  nach  dem  Tage  der  Auflösungsverordnung  stattzufinden.

§.  20.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  die  zu  deren  Vertretung
abgeordneten  Beamten  haben  das  Recht,  bei  den  Verhandlungen  des  Landesausschusses
  sowie  in  dessen  Abtheilungen  und  Kommissionen  gegenwärtig  zu
sein.  Sie  müssen  auf  ihr  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

§.  21.  Der  Landesausschuß  erhält  das  Recht,  innerhalb  des  Bereiches
der  Landesgesetzgebung  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen
dem  Ministerium  zu  überweisen.

Im  Uebrigen  bleiben  die  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Landesgesetzgebung
  in  Elsaß-Lothringen,  vom  2.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  491),
sowie  die  im  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Reichsverfassung
  in  Elsaß-Lothringen,  vom  25.  Juni  1873  (ebendaselbst  S.  161)  getroffenen
  Bestimmungen  4)  in  Geltung.

§.  22.  Das  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  —  Gesetz  vom  3.  Juli
1871  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  2)  —  wird  vom  Ministerium  in
Straßburg  herausgegeben.  Die  im  §.  2  des  erwähnten  Gesetzes  bezeichnete
vierzehntägige  Frist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das
betreffende  Stück  des  Gesetzblattes  in  Straßburg  ausgegeben  worden  ist.

§.  23.  Der  Zeitpunkt,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt!s).

13)  V.  1.  Okt.  79  Anlage  C.  15)  Der  Zeitpunkt  ist  auf  den  1.  Okt.
14)  Nr.  4  u.  3  d.  W.  79  bestimmt  V.  23.  Juli  79  (RGB.  281).
        <pb n="364" />
        VI.  5.  Anl.  A  V.  betr.  landesherrliche  Befugnisse  des  Statthalters  4.  Juli  79.  353

Anlagen  zum  Gesetz  betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung
  Elsaß-Totbringens  v.  4.  Juli  1879.

Anlage  A  (zu  §  1  Abl.  2).

Uerordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Zefugnisse  auf
den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.  Nom  5.  Rovember  1894.  (RB.  529.)

Nachdem  Wir  den  Fürsten  Hermann  zu  Hohenlohe-Langenburg  zum
Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  ernannt  haben,  übertragen  Wir
demselben  hierdurch,  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879,
betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens  (Reichs-Gesetzbl.
S.  165),  die  nachstehenden  Befugnisse,  insoweit  sie  nach  geltendem  Recht
dem  Staatsoberhaupte  vorbehalten  sind:

1.  die  Vollziehung  der  Verordnungen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Anordnung  von  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  und  den
Kreistagen;

die  Berufung  sowie  die  Schließung  der  Bezirkstage  und  der
Kreistage;

die  Suspension  und  die  Vernichtung  von  Beschlüssen  der  Bezirkstage
  und  der  Kreistage;

die  Feststellung  der  Haushalts-Etats  und  das  Rechnungswesen
der  Bezirke;

die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kammern  bei  den  Landgerichten;

Abänderungen  in  der  Umgrenzung  der  Kreise  und  der  Gemeinden;


die  Auflösung  von  Kreistagen  und  von  Gemeinderäthen;

die  Ermächtigung  von  Bezirken,  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  zur  Aufnahme  von  Anleihen  sowie  zur  Erhebung
von  Steuerzuschlägen;

die  Genehmigung  der  Haushalts-Etats  von  Gemeinden  und
Wohlthätigkeitsanstalten;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Oktroigebühren  und  die
Genehmigung  der  auf  die  Erhebung  dieser  Gebühren  bezüglichen
  Reglements;

die  Genehmigung  der  Gemeinderathsbeschlüsse,  durch  welche
der  aus  den  Erträgnissen  des  Oktrois  vorweg  zu  nehmende
Theil  des  Personal=  und  Mobiliarsteuerkontingents  bestimmt
wird;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Brückengeld,  Fährgeld;

die  Errichtung  von  Handelskammern,  die  Festsetzung  der  Mit-1.

  23
        <pb n="365" />
        354  VI.  5.  Anl.  A  V.  betr.  landesherrliche  Befugnisse  des  Statthalters  4.  Juli  79.

gliederzahl  und  die  Umgrenzung  der  Bezirke  der  Handelskammern;


die  Anerkennung  gemeinnütziger  Anstalten  und  die  Genehmigung
der  Statuten  derartiger  Anstalten;

die  Genehmigung  der  Errichtung  von  Kranken=  und  Siechenhäusern;


die  Genehmigung  der  Errichtung  und  die  Aufhebung  von  Sparkassen;


die  Errichtung  und  Genehmigung  der  Satzungen  von  Pensionsund
  Hülfskassen  für  die  Beamten  der  Bezirke  und  Gemeinden
sowie  für  die  Mitglieder  von  Feuerwehren,  welche  Opfer
ihrer  Pflichttreue  bei  Bränden  geworden  sind,  und  die  Angehörigen
  derselben;

die  Ermächtigung  zur  Bildung  von  Bodenkreditgesellschaften  und
von  Versicherungsgesellschaften  sowie  die  Genehmigung  der
Statuten  derartiger  Gesellschaften;

die  Abänderung  der  Umgrenzung  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
  katholischer  oder  protestantischer  Pfarreien;

die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession,  von  protestantischen  Konsistorialbezirken,  von
israelitischen  Konsistorial=  und  Rabbinatsbezirken;

die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Kultusstätten;

die  Ermächtigung  juristischer  Personen  zur  Annahme  von
Schenkungen  oder  letztwilligen  Zuwendungen;

die  Ermächtigung  zur  Ausführung  gemeinnütziger  Arbeiten  und
die  Feststellung  der  Dringlichkeit  derartiger  Arbeiten,  soweit
dieselben  nicht  für  das  Reich  ausgeführt  werden;

die  Klassirung  oder  Deklassirung  öffentlicher  Straßen;

die  Festsetzung  allgemeiner  Baufluchtpläne;

die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als  schiff=  oder  flößbar
anzusehen  sind;

die  Erlaubniß  zu  baulichen  Vorrichtungen  in  derartigen  Gewässern
  und  die  Erlaubniß,  aus  denselben  Wasser  abzuleiten;


die  Ausräumung  der  nicht  schiffbaren  Kanäle  und  Flüsse  sowie
die  Unterhaltung  der  dazu  gehörigen  Dämme  und  Kunstbauten;


die  Vertheilung  des  Wassers  zwischen  Industrie  und  Landwirthschaft
  an  nicht  schiff=  oder  flößbaren  Wasserläufen;

die  Genehmigung  von  Verträgen,  durch  welche  Holzberechtigungen
  in  Staatsforsten  gegen  Abtretung  von  Waldgrundstücken
  abgelöst  werden;
        <pb n="366" />
        VI.  5.  Anl.  A  V.  betr.  landesherrliche  Befugnisse  des  Statthalters  4.  Juli  79.  355

die  Festsetzung  des  Meist=  und  Mindestbetrages  des  für  den  Besuch
der  höheren  öffentlichen  Schulen  zu  erhebenden  Schulgeldes;

die  Ermächtigung  zu  Namensänderungen;

die  Ermächtigung  öffentlicher  Behörden  oder  Korporationen,
über  die  Verleihung  von  Ehrengeschenken  oder  sonstige
Ehrenbezeigungen  Beschluß  zu  fassen;

die  Genehmigung  zur  Beisetzung  von  Bischöfen  in  ihren  Kathedralkirchen
  und  von  Pfarrern  in  ihren  Pfarrkirchen.

2.  Die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Geldstrafen,  welche  durch  richterliches
  Urtheil  oder  im  Verwaltungswege  rechtskräftig  erkannt  sind,
und  die  Befugniß  zur  Gewährung  der  Rehabilitation;

die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Steuern,  Gebühren,  Gefällen,
zur  Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen
  sowie  die  Befugniß  zur  Genehmigung  nachträglicher  Abänderung
  für  den  Landesfiskus  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener
Verträge;

die  Befugniß  zur  Bewilligung  eines  den  Zeitraum  von  vier
Monaten  übersteigenden  Strafaufschubs  in  den  Fällen  des  §.  488
der  Strafprozeßordnung.

3.  Die  Ernennung  und  Abberufung  der  Bürgermeister  und  deren
Beigeordneten;

die  Ernennung  der  Gemeinderechner;

die  Ernennung  der  Präsidenten  der  Vereine  zu  gegenseitiger
Unterstützung;

die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Spezialkommissionen  für
die  Austrocknung  von  Sümpfen  und  ähnliche  Arbeiten  von  öffentlichem
  Interesse;

die  Genehmigung  der  von  den  katholischen  Bischöfen  des  Landes
vorgenommenen  Ernennungen  zu  geistlichen  Aemtern  und  die  Genehmigung
  der  Abberufung  von  solchen  Aemtern;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  protestantischer
  Pfarrer;

die  Genehmigung  der  Wahlen  der  Präsidenten  der  protestantischen
  Konsistorien,  die  Ernennung  der  geistlichen  Inspektoren  der
Kirche  Augsburgischer  Konfession  und  die  Genehmigung  der  Wahlen
der  weltlichen  Inspektoren;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  Wahlen  zu  Aemtern  des
israelitischen  Kultus.

Ist  der  Statthalter  an  der  Ausübung  der  ihm  übertragenen  Befugnisse

  verhindert,  so  sind  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten  Unsere  Entschließungen
  einzuholen.
        <pb n="367" />
        356  VI.  Els.Lothringen.  5.  Anl.  B  V.  betr.  das  Ministerium  23.  Juli  79.

Anlage  B  (zu  §  5).
Uerordnung,  betreffend  die  Einrichtung  des  Ministeriums  für  Elsaß-Lothringen.
  Nom  23.  Juli  18791).
Wir  u.  s.  w.  verordnen  auf  Grund  des  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend
die  Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli  d.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  über  die  Einrichtung  des  Ministeriums  für  Elsaß-=Lothringen,

  was  folgt:

8.  1.  Das  Ministerium  zerfällt  in  vier  Abtheilungen:

I.  die  Abtheilung  des  Innern,

II.  die  Abtheilung  für  Justiz  und  Kultus2),
III.  die  Abtheilung  für  Finanzen,  Gewerbes)  und  Domänen,
IV.  die  Abtheilung  für  Gewerbe  2),  Landwirthschaft  und  öffentliche

Arbeiten  0.

§.  2.  Der  Geschäftsbereich  der  I.  Abtheilung  umfaßt:
A.  die  oberste  Leitung  und  Aufsicht  über  die  gesammte  innere  Verwaltung,
  mit  Ausschluß  der  der  Abtheilung  IV  zugewiesenen  Angelegenheiten,

  insbesondere:

1.  die  Handhabung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung,
2.  die  auf  die  Wahlen  zum  Reichstag  und  auf  den  Landesausschuß

bezüglichen  Angelegenheiten,

3.  die  Angelegenheiten  der  Bezirke,  Kreise,  Gemeinden,  öffentlichen

Anstalten  und  Stiftungen,

4.  die  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  betreffenden

  Angelegenheiten,
5.  die  Militärsachen,

6.  das  Bergwesent),

1)  Die  V.  regelt  die  Eintheilung  des
Ministeriums  in  Abtheilungen  §  1—6,
sowie  die  Stellung  des  Staatssekretärs
8  7—10,  12  Abs.  2,  3,  §  13  Abs.  1  u.
der  Abtheilungsvorstände  (Unterstaatssekretäre)
  §  12  Abs.  1,  3  u.  §  13  Abf.  2.

2)  V.  5.  Juli  82  (GB.  81),  durch  die
zugleich  die  Gefängnißverwaltung  (Nr.  6
Anm.  13)  und  die  Kultusangelegenheiten
von  der  ersten  auf  die  zweite  Abth.  übertragen
  sind.  Für  die  gleichzeitig  dem
Staatssekretär  überwiesenen  Unterrichtsangelegenheiten
  ausschließlich  der  Universität
  u.  der  landwirthschaftlichen  u.
gewerblichen  Fachschulen  ist  dann  in  dem
Oberschulrath  eine  besondere  kollegiale
Oberbehörde  unter  dem  Vorsitz  des
Staatssekretärs  eingerichtet  V.  21.  April

82  (GB.  67).  —  Unterrichtswesen
G.  12.  Febr.  u.  V.  10.  Juli  73  (GB.  37
u.  166),  letztere  erg.  V.  16.  Nov.  87
(GB.  81).

3)  V.  16.  Jan.  95  (GB.  3).

4)  Dieselbe  V.  (Anm.  3)  hat  die  durch
V.  25.  April  87  (GB.  43)  aufgehobene
vierte  Abth.  mit  dem  aus  der  geänderten
Fassung  des  §  5  ersichtlichen  Geschäftskreise
  wiederhergestellt.  —  Beiräthe  bilden
  der  Landwirthschaftsrath  V.  6.  Nov.
95  (GB.  111),  geändert  12.  Nov.  00
(GB.  51)  und  die  Handelskammern  G.
31.  März  u.  14.  April  97  (GB.  33  u.
35).  —  Das  Bergwesen,  das  der
vierten  Abth.  zugewiesen  war  V.  29.  Juli
81  (GB.  95)  §  1,  gelangte  nach  deren
Aufhebung  an  die  dritte  Abth.  Das
        <pb n="368" />
        VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  B  V.  betr.  das  Ministerium  23.  Juli  79.  357

7.  das  Medizinalwesen),

8.  die  Landesstatistik,

9.  das  Armenwesen  und  die  Wohlthätigkeitsanstalten,

die  Gefängissverwaltung;
B.  die  Kultusangelegenheiten  und  das  Unterrichtswesen2).

§.  3.  In  den  Geschäftsbereich  der  II.  Abtheilung  fallen:

A.  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung,  insbesondere:

1.  die  Oberaufsicht  über  die  gesammte  Civil=  und  Strafrechtspflege,
über  die  Beurkundung  der  Personenstandsverhältnisse  und  über
die  Strafvollstreckung,
die  Bearbeitung  von  Begnadigungssachen,  Rehabilitationen  und
Auslieferungssachen,
die  Ertheilung  der  Dispense  von  Ehehindernissen,
das  juristische  Prüfungswesen,

.  die  Gefängnißverwaltung:2);
B.  dee  Abgabe  von  Rechtsgutachten,  welche  vom  Statthalter  oder  vom

Staatssekretär  erfordert  werden;

C.  die  Kultusangelegenheiten?).

§.  4.  Zur  III.  Abtheilung  gehören:

A.  1.  die  Finanzangelegenheiten,  insbesondere:

a)  die  oberste  Leitung  der  Verwaltung  der  Steuern  und  Gefälle
und  aller  sonstigen  Staatseinnahmen,

b)  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  der  Staatsverwaltung,

c)  das  Staatsschuldenwesen,

d)  die  Verfügung  über  Staatsausgaben,  welche  nicht  für  die  den
Abtheilungen  I,  II  und  IV  überwiesenen  Geschäftszweige  etatsmäßig
  vorgesehen  sind;

2.  die  Mitwirkung

a)  in  den  Angelegenheiten,  welche  das  Etats-,  Rechnungs=  und
Schuldenwesen  der  Bezirke,  Kreise,  Gemeinden  und  Stiftungen
betreffen,

b)  bei  Ausgaben  in  den  Ressorts  der  anderen  Abtheilungen,
welche  über  den  Etat  oder  außerhalb  desselben  geleistet  werden
sollen,

Jc)  bei  Pensionirungen  von  Beamten  und  bei  Bearbeitung  aller
Personalien  von  Beamten,  soweit  das  Finanzinteresse  dabei  in
Frage  kommt;

rde  s

Min.  bildet  die  Oberbergbehörde  Berg  G.  5)  Beiräthe  bilden  die  Aerztekammern
16.  Dez.  73  (GB.  397)  §  166,  über  der  G.  5.  u.  der  Apothekerrath  G.  14.  Juli
der  Statthalter  als  oberste  Bergbehörde  98  (GB.  61  u.  69).

die  höhere  Instanz  ist  das.  §  167.
        <pb n="369" />
        358  VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  B  V.  betr.  das  Ministerium  23.  Juli  79.

B.  die  Verwaltung  der  Forsten  und  anderen  Staatsgüter,  soweit  letztere
nicht  einzelnen  Ressorts  besonders  überwiesen  sind;

das  Kataster=  und  Vermessungswesen;

das  Meliorationswesen;

die  Angelegenheiten,  die  auf  die  Pflege  von  Handel  und
Gewerbe  Bezug  haben;

F.  das  Bergwesen?.
§.  5.  Der  IV.  Abtheilung  fallen  zu:

A.  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  mit  Ausnahme
des  Meliorationswesens;

B.  das  gesammte  Wasser-,  Wege=  und  Hochbauwesen  mit  Ausnahme
  der  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  bezüglichen
  Angelegenheitent).
§.  6.  Berühren  Angelegenheiten  die  Interessen  mehrerer  Ressorts,  so

werden  sie  von  den  betreffenden  Abtheilungen  gemeinschaftlich  bearbeitet.

8.  7.  Der  Staatssekretär  hat  die  Leitung  der  Geschäfte  des  Ministeriums
  zu  überwachen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  regelmäßig  und
nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  geführt  werden.

Er  bestimmt,  welcher  Abtheilung  die  Bearbeitung  einer  Angelegenheit
nach  Maßgabe  der  §§.  1  bis  5  zufällt,  sowie  bei  welchen  Angelegenheiten
die  Mitwirkung  mehrerer  und  welcher  Abtheilungen  einzutreten  hat.

Er  theilt  die  Beamten  des  Ministeriums  den  Vorständen  der  Abtheilungen
  zu  und  bestimmt  über  deren  Versetzung  innerhalb  der  Abtheilungen.


Er  bestimmt  die  Sachen,  welche  zu  seiner  Kenntniß  und  Entscheidung
gebracht  werden  sollen.  Er  ist  berechtigt,  sich  die  von  ihm  dazu  bestimmten
Angelegenheiten  von  dem  Referenten  unmittelbar  oder  in  der  Abtheilungssitzung
  vortragen  zu  lassen  und  gemeinschaftliche  Vorträge  der  Abtheilungen
unter  seinem  Vorsitz  anzuordnen.

Bestehen  in  anderen  Angelegenheiten  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
den  Vorständen  der  betheiligten  Abtheilungen,  so  sind  dieselben  zu  seiner
Entscheidung  zu  bringen.

§.  8.  Dem  Staatssekretär  bleiben  zur  Bearbeitung  vorbehalten:

1.  alle  Angelegenheiten,  welche  das  Verhältniß  zum  Reich  betreffen,

2.  die  Korrespondenz  mit  den  obersten  Reichsbehörden  und  dem

Landesausschuß,

3.  die  auf  die  Thätigkeit  des  Staatsraths  bezüglichen  Verfügungen

und  Anordnungen,

4.  die  Instruktion  der  Kommissare  beim  Bundesrath  und  die  Korrespondenz

  mit  denselben,

5.  die  Personalien  der  Unterstaatssekretäre,  Ministerialräthe  und  ständigen

  Hülfsarbeiter  des  Ministeriums,

*  S
        <pb n="370" />
        VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  B  V.  betr.  das  Ministerium  23.  Juli  79.  359

6.  die  Bestimmungen  über  Dienstpragmatik  und  der  Erlaß  allgemeiner
Geschäftsordnungen  für  das  Ministerium.

§.  9.  Der  Staatssekretär  kontrasignirt  Anordnungen  und  Verfügungen
des  Kaisers,  wenn  er  den  Statthalter  vertritt,  „In  Vertretung  des  Statthalters.
  Der  Staatssekretär",  Anordnungen  und  Verfügungen,  welche  der
Statthalter  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879  vollzieht,
mit:  „Der  Staatssekretär“.

Er  vollzieht  außer  den  ihm  zur  Bearbeitung  vorbehaltenen  Sachen  die
Reinschriften  in  allen  Angelegenheiten,  in  welchen  er  Entscheidung  getroffen  hat,
die  Berichte,  welche  an  den  Statthalter  erstattet  werden,

Schreiben  an  ausländische  Landesbehörden.

§.  10.  In  Fällen  der  Beurlaubung  oder  Verhinderung  wird  der
Staatssekretär  durch  einen  der  Unterstaatssekretäre  vertreten,  welchen  der
Statthalter  dazu  beruft.

Die  Vertretung  der  Unterstaatssekretäre  in  Behinderungsfällen  ordnet
der  Staatssekretär.

§.  11.  Vorbehaltlich  der  in  88.  7  bis  9  getroffenen  Bestimmungen
leitet  jeder  Abtheilungsvorstand  die  Geschäfte  der  ihm  unterstellten  Abtheilung
und  trifft  in  den  ihr  überwiesenen  Angelegenheiten  Entscheidung.

Er  ordnet  den  inneren  Geschäftsgang  im  Einklang  mit  der  allgemeinen
Geschäftsordnung  und  bearbeitet  die  Personalien  der  der  Abtheilung  zugetheilten
  Subaltern=  und  Unterbeamten.

Er  ernennt  den  oder  die  Referenten  und  vollzieht  die  Entwürfe  und
Reinschriften  in  den  von  der  Abtheilung  zur  Erledigung  gebrachten  Sachen.

Im  Falle  der  Vertretung  des  Staatssekretärs  ist  die  Form  der  Voll—
ziehung:  „Der  Staatssekretär.  In  Vertretung“;  im  Uebrigen:  „Der  Unterstaatssekretär"
  unter  Bezeichnung  der  betreffenden  Abtheilung.

§.  12.  Die  Unterstaatssekretäre  sind  die  unmittelbaren  Vorgesetzten
der  ihrer  Abtheilung  zugewiesenen  Beamten  und  berechtigt,  gegen  dieselben,
soweit  sie  nicht  vom  Kaiser  ernannt  sind,  Disziplinarstrafen  bis  zu  der  im
§.  81  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  bezeichneten  Grenzes)  zu
verhängen.

Der  Staatssekretär  ist  Vorgesetzter  aller  Beamten  des  Ministeriums
und  befugt,  Ordnungsstrafen  bis  zu  dem  in  §.  81  Nr.  1  des  bezeichneten
Gesetzes  vorgesehenen  HöchstbetrageS)  auszusprechen.

Die  Beurlaubung  der  Abtheilungsvorstände  und  Ministerialräthe  steht
dem  Staatssekretär,  die  Ertheilung  von  Urlaub  an  die  übrigen  Beamten
des  Ministeriums  und  die  Ordnung  ihrer  Vertretung  steht  den  Vorständen
der  Abtheilungen  zu;  im  Falle  der  Urlaub  4  Wochen  überschreitet,  bedarf
er  der  Genehmigung  des  Staatssekretärs.

6)  Nr.  IV  4  d.  W.
        <pb n="371" />
        360  VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  C  V.  betr.  Wahlen  z.  Landesausschuß  1.  Okt.  79.

§.  13.  Die  Anstellung,  Versetzung,  Beurlauhung  und  Abberufung  der
Landesbeamten  erfolgt,  soweit  sie  bisher  dem  Reichskanzler  zustand,  durch
den  Statthalter  oder  dessen  Vertreter,  soweit  sie  dem  Oberpräsidenten  zugewiesen
  war,  durch  den  Staatssekretär.  Der  Staatssekretär  kann  die
ihm  hiernach  zustehenden  Befugnisse  in  Bezug  auf  einzelne  Beamtenkategorien
  dem  Vorstande  der  betreffenden  Abtheilung
übertragen).

Die  nach  §.  3  der  Verordnung  vom  23.  Februar  1874  (Gesetzbl.
S.  7)  dem  Oberpräsidenten  und  dem  Generalprokurator  eingeräumte  Befugniß,
  Geldstrafen  als  Ordnungsstrafen  bis  zum  höchsten  zulässigen  Betrage
zu  verhängen,  geht  auf  die  Vorstände  der  Abtheilungen  des  Ministeriums
bezüglich  der  Landesbeamten,  welche  in  den  ihnen  überwiesenen  Geschäftszweigen
  thätig  sind,  über.

Anlage  C  (zu  §  17).

Uerordnung,  betreffend  die  Mahlen  zum  Landesausschuß.
Uom  1.  Gktober  1879.

Wir  u.  s.  w.  verordnen  auf  Grund  des  8.  17  des  Gesetzes,  betreffend
die  Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  über  die  Ausführung  der  nach  §.  13  desselben
Gesetzes  vorzunehmenden  Wahlen  von  Abgeordneten  zum  Landesausschusse
von  Elsaß-Lothringen,  was  folgt:

§.  1.  Der  Tag  und  die  Stunde  für  die  Wahl  der  Wahlmänner  und
der  Abgeordneten  werden  durch  Verordnung  des  Statthalters  festgesetzt  und
durch  das  Gesetzblatt  bekannt  gemacht.

§.  2.  Die  Zahl  der  Wahlmänner,  welche  nach  §.  14  des  Gesetzes
vom  4.  Juli  1879  auf  jede  Gemeinde  entfallen,  wird  auf  Grundlage  der
letzten  amtlichen  Zählung  der  Bevölkerung  durch  Verfügung  des  Staatssekretärs
  festgestellt  und  in  den  Gemeinden  durch  Anschlag  am  Gemeindehause
bekannt  gemacht.

§  3.  Die  Wahl  der  Wahlmänner  erfolgt  in  dem  zu  den  regelmäßigen
Sitzungen  des  Gemeinderathes  bestimmten  Lokale.

Das  Amt  des  Wahlvorstehers  wird  von  dem  Bürgermeister  oder
dessen  Stellvertreter  wahrgenommen.  Als  Beisitzer  fungirt  das  an  Jahren
älteste,  als  Protokollführer  das  von  dem  Wahlvorsteher  dazu  berufene  der
anwesenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes.

§.  4.  Die  Abgabe  der  Stimmen  geschieht  nach  alphabetischer  Ordnung
der  Namen  mittelst  Uebergabe  eines  Stimmzettels  von  weißem  Papier,

!)  V.  29.  Juli  81  (Anm.  4)  §2.
        <pb n="372" />
        VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  C  V.  betr.  Wahlen  z.  Landesausschuß  1.  Okt.  79.  361

welcher  ein  äußeres  unterscheidendes  Kennzeichen  nicht  haben  darf  und
derart  zusammengefaltet  sein  muß,  daß  der  auf  ihm  verzeichnete  Name
verdeckt  wird.

§.  5.  Der  Wahlvorsteher  legt  den  ihm  überreichten  Stimmzettel  uneröffnet
  in  das  zu  deren  Aufnahme  bestimmte  Gefäß  —  die  Wahlurne  —,
nachdem  er  vor  Beginn  der  Wahl  mit  dem  Beisitzer  und  Protokollführer
davon  Ueberzeugung  genommen  hat,  daß  dasselbe  leer  gewesen.

Stimmzettel,  welche  den  in  §.  4  Absatz  1  angegebenen  Bestimmungen
nicht  entsprechen,  sind  von  dem  Wahlvorsteher  zurückzuweisen.

§.  6.  Der  Protokollführer  vermerkt  den  Namen  jedes  Gemeinderathsmitgliedes,
  welches  seine  Stimme  abgegeben  hat.

Nach  Aufruf  aller  Mitglieder  wird  die  Abstimmung  für  geschlossen
erklärt.  Nachdem  dies  geschehen  ist,  dürfen  Stimmzettel  nicht  mehr  angenommen
  werden.  Die  Zahl  der  demnächst  aus  der  Urne  zu  nehmenden  und
uneröffnet  zu  zählenden  Stimmzettel  muß  mit  der  Zahl  der  Mitglieder,
welche  ihre  Stimme  abgegeben  haben,  übereinstimmen.  Fehlt  es  an  dieser
Uebereinstimmung,  so  ist  die  Wahlhandlung  sofort  zu  wiederholen.

§.  7.  Die  Eröffnung  der  Stimmzettel  erfolgt  durch  den  Wahlvorsteher.
  Derselbe  verliest  laut  den  Namen,  welchen  der  Protokollführer  unter
Wiederholung  des  Namens  in  das  Protokoll  einträgt.  Der  Stimmzettel
geht  in  die  Hand  des  Beisitzers  über,  welcher  die  richtige  Eintragung  des
Namens  in  das  Protokoll  kontrollirt.

8.  8.  Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit

einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind;

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft

  zu  erkennen  ist;

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder  der  Name

einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlresultats
nicht  in  Anrechnung.  »

UberdieGültigkeiteinzelnerWahlstimmenentfcheidetvorläufigund
unter  Angabe  von  Gründen,  welche  im  Protokolle  kurz  anzugeben  sind,  der
Wahlvorsteher.

8.  9.  Die  abgegebenen  Stimmzettel  werden  dem  Wahlprotokoll  als
Beilage  hinzugefügt.  Diejenigen  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  eine
vorläufige  Entscheidung  des  Wahlvorstehers  erfolgt  ist,  sind  mit  fortlaufenden
Nummern  zu  versehen  und  dem  Protokolle  beizuheften.

8.  10.  Als  gewählt  ist  derjenige  anzusehen,  auf  welchen  die  absolute
Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  sich  vereinigt  hat.  Hat  sich
        <pb n="373" />
        362  VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  C  V.  betr.  Wahlen  z.  Landesausschuß  1.  Okt.  79.

eine  absolute  Mehrheit  nicht  herausgestellt,  so  findet  sofort  eine  engere  Wahl
unter  denjenigen  drei  Kandidaten  statt,  welche  die  größeste  Stimmenzahl  erhalten
  haben.  Stehen  sich  hierbei  Mehrere  in  der  geringsten  Stimmenzahl
gleich,  so  entscheidet  das  Loos,  welcher  aus  der  Wahl  fällt.

Bei  der  ferneren  Abstimmung  ist  jede  Stimme  ungültig,  welche  auf
einen  anderen  als  die  in  der  Wahl  gebliebenen  Kandidaten  fällt.

Ergiebt  auch  die  zweite  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit,  so  fällt
derjenige  Kandidat  aus,  welcher  die  geringste  Stimmenzahl  erhalten  hat,  und
bei  gleicher  Zahl  derjenige,  welchen  das  Loos  bezeichnet.

Wenn  die  Abstimmung  nur  noch  zwischen  zwei  Kandidaten  stattfindet,
und  jeder  derselben  die  Hälfte  der  gültigen  Stimmen  auf  sich  vereinigt  hat,
so  gilt  derjenige  als  gewählt,  für  den  das  Loos  entscheidet.

In  allen  Fällen  ist  das  Loos  durch  die  Hand  des  Wahlvorstehers  zu
ziehen.

§.  11.  Wo  mehrere  Wahlmänner  zu  wählen  sind,  geschieht  die  Wahl
eines  jeden  in  einem  besonderen  Wahlakte,  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
Bestimmungen.

§.  12.  Nach  Schluß  des  Wahlaktes  wird  das  Ergebniß  verkündet
und  im  Protokoll  vermerkt.

Die  gewählten  Wahlmänner  müssen,  wenn  sie  im  Wahltermine  anwesend
  sind,  sofort,  sonst  binnen  24  Stunden,  nachdem  ihnen  vom  Wahlvorsteher
  die  Wahl  angezeigt  ist,  über  deren  Annahme  sich  erklären.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der
Erklärung  binnen  24  Stunden  gilt  als  Ablehnung.

Im  Falle  der  Ablehnung  hat  der  Wahlvorsteher,  wenn  dieselbe  vor
dem  Schluß  des  Wahltermins  erfolgt,  sofort  eine  neue  Wahl  vorzunehmen,
andernfalls  aber  ohne  Verzug  mittelst  schriftlicher  Einladung  eine  neue  Wahlversammlung,
  spätestens  auf  den  dritten  Tag  nach  dem  Wahltage,  diesen
nicht  mitgerechnet,  einzuberufen.

Die  Namen  der  Wahlmänner,  welche  die  Wahl  angenommen  haben,
werden  sofort  durch  Anschlag  im  Gemeindehause  bekannt  gemacht.

Die  Wahlverhandlungen  mit  den  Erklärungen,  aus  denen  sich  die
Annahme  der  Wahl  ergiebt,  sind  ohne  Verzug  an  den  Wahlkommissar  (§.  14)
einzusenden.

§.  13.  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  der  Wahlmänner
sind  entweder  zum  Wahlprotokolle  anzumelden,  oder,  wenn  dieses  bereits
geschlossen,  vor  dem  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  anberaumten  Termine
schriftlich  bei  dem  Wahlkommissar  (§.  14)  einzureichen.  Der  letztere  hat  die
einlaufenden  Einspruchserklärungen  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen.

8.  14.  Die  Wahlkommissare  für  die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden
von  dem  Staatssekretär  ernannt.  Ihre  Ernennung  wird  den  Wahlvorstehern
  (§.  3)  bekannt  gemacht.
        <pb n="374" />
        VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  C  V.  betr.  Wahlen  z.  Landesausschuß  1.  Okt.  79.  363

Die  Wahl  geschieht  in  jedem  Kreise  an  dem  Orte,  nach  welchem  der
Kreis  benannt  ist,  in  dem  von  dem  Wahlkommissar  dazu  bestimmten  Lokale
und  unter  dessen  Vorsitz.

8.  15.  Der  Wahlkommissar  ladet  die  Wahlmänner  schriftlich  zur
Wahl  der  Abgeordneten  ein.

Die  Einladung  kann  mitttelst  eingeschriebener  Briefe  oder  mittelst  Zustellung
  erfolgen.  Sie  kann  schon  im  Wahltermine  für  die  Wahl  der
Wahlmänner  bewirkt  werden,  wenn  der  Gewählte  anwesend  und  zur  Annahme
  der  Wahl  bereit  ist.  Für  diesen  Fall  sind  dem  Wahlvorsteher  durch
den  Wahlkommissar  Einladungsschreiben  in  blanco  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Aushändigung  derselben  an  die  Wahlmänner  ist  in  dem  Wahlprotokoll
zu  bescheinigen.

§.  16.  Die  Wahlhandlung  beginnt  damit,  daß  der  Wahlkommissar
feststellt,  welche  Wahlmänner  anwesend  sind,  und  aus  der  Zahl  derselben
einen  Beisitzer  und  Protokollführer  beruft.  Die  Wahl  wird  sodann  nach  den
Bestimmungen  vorgenommen,  welche  in  den  §§.  4  bis  10  über  die  Wahl
der  Wahlmänner  gegeben  und  in  sinngemäßer  Weise  anzuwenden  sind.

§.  17.  Auf  die  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  die  Gemeinderäthe
unmittelbar  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  haben  (§.  14  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Juli  1879),  finden  die  in  den  88.  3  bis  10  getroffenen  Bestimmungen
entsprechende  Anwendung.

§.  18.  Der  gewählte  Abgeordnete  ist  durch  den  Wahlkommissar,  beziehungsweise
  wenn  die  Wahl  unmittelbar  durch  den  Gemeinderath  erfolgt,
durch  den  Wahlvorsteher  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  in  Kenntniß  zu
setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der
Erklärung  binnen  fünf  Tagen  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung  gilt
als  Ablehnung.

Erfolgt  die  Ablehnung  vor  Schluß  des  Wahltermines,  so  hat  der
Wahlkommissar  sofort  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.  Andernfalls  wird  durch
den  Staatssekretär  ein  neuer  Wahltermin  anberaumt.

Hat  der  gewählte  Abgeordnete  die  Wahl  angenommen,  so  sind  die
Wahlakten  mit  der  Annahmeerklärung  ohne  Verzug  an  den  Bezirkspräsidenten
einzusenden.

§.  19.  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Abgeordneten
sind  in  derselben  Weise  anzubringen,  wie  Einsprüche  gegen  die  Wahl  eines
Abgeordneten  zum  Bezirkstage.  Die  Wahlprüfung  erfolgt  bis  auf  Weiteres
in  dem  für  die  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  vorgeschriebenen  Verfahren.

Die  Ungültigkeit  der  Wahl  von  Wahlmännern  hat  die  Ungültigkeit
der  Wahl  des  Abgeordneten  nur  dann  zur  Folge,  wenn  diesem  nach  Abzug
der  ungültigen  Wahlstimmen  die  nothwendige  Stimmenzahl  nicht  mehr
verbleibt.
        <pb n="375" />
        364  VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.

Wird  die  Wahl  für  ungültig  erklärt,  so  beraumt  der  Staatssekretär
eine  Neuwahl  an.

§.  20.  Wird  vor  Ablauf  der  dreijährigen  Wahldauer  das  Mandat
eines  Abgeordneten  erledigt,  so  ordnet  der  Staatssekretär  eine  Neuwahl  an.
Der  Neuwahl  von  Wahlmännern  bedarf  es  in  diesem  Falle  nur  insoweit,
als  deren  Wahl  bei  Prüfung  der  früheren  Abgeordnetenwahl  für  ungültig
erklärt  wurde  und  insoweit  als  einzelne  Wahlmänner  aus  sonstigen  Gründen
ausgeschieden  sind.

§.  21.  Während  der  Wahlhandlungen  dürfen  weder  Diskussionen
noch  anderweite  Verhandlungen  stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten  oder
Beschlüsse  der  Versammlung  gefaßt  werden.

§.  22.  Das  Amt  ein  Wahlmannes  ist  ein  Ehrenamt,  für  dessen
Wahrnehmung  eine  Entschädigung  nicht  beansprucht  werden  kann.  Die
durch  die  Wahlen  entstehenden  sächlichen  Kosten  fallen  der  Landeskasse
zur  Last.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  1.  Oktober  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Freiherr  v.  Manteuffel.

6.  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  der  Verwaltung.
Vom  30.  Dezember  1871.  (GB.  49)1).

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter

  Zustimmung  des  Bundesrathes,  für  Elsaß-Lothringen  was  folgt:

§.  1.  [Territoriale  Verwaltungseintheilung.  Bezirke.]  Elsaß-Lothringen

  wird  in  drei  Verwaltungsbezirke  getheilt:

1.  den  Bezirk  Unter-Elsaß,  welcher  das  frühere  Departement  Nieder-Rhein
  und  die  zu  Deutschland  gehörenden  Theile  der  Kantone
Schirmeck  und  Saales  umfaßt;

2.  den  Bezirk  Ober-Elsaß,  welcher  das  frühere  Departement  Ober-Rhein
  begreift,  soweit  dasselbe  zu  Deutschland  gehört;

1)  Das  G.,  das  über  die  Eintheilung  daß  an  Stelle  des  Reichskanzlers  u.  des
der  Verwaltungsbezirke  (§  1—3)  u.  die  Oberpräsidenten  in  seiner  Zuständigkeit
Einrichtung  u.  Zuständigkeit  der  Landes-,  nach  §  10  der  Statthalter  u.  an  Stelle
Bezirks=  u.  Kreisbehörden  (§4—20)  Be=  des  Oberpräsidenten  in  den  sonstigen
stimmung  trifft,  ist  bezüglich  der  Landes=  Geschäften  das  Ministerium  für  Elsaßbehörden
  dadurch  erheblich  abgeändert,  Lothringen  getreten  ist  Nr.  5  6  2u.  3d.  W.
        <pb n="376" />
        VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.  365

3.  den  Bezirk  Lothringen,  welcher  den  deutschen  Antheil  des  früheren
Departements  Mosel  und  der  früheren  Arrondissements  Salzburg
(Chateau-Salins)  und  Saarburg  einschließt.

§.  2.  [Kreise.]  Die  Bezirke  werden  in  Kreise  getheilt.

I.  Der  Bezirk  Unter-Elsaß  enthält:

1.  den  Stadtkreis  Straßburg,  die  Stadtgemeinde  Straßburg  umfassend;


2.  den  Landkreis  Straßburg  mit  den  Kantonen  Brumat,  Hochfelden,
Schiltigheim,  Truchtersheim;

3.  den  Kreis  Erstein  mit  den  Kantonen  Benfeld,  Erstein,  Geispolsheim,
Oberehnheim#);

4.  den  Kreis  Hagenau  mit  den  Kantonen  Hagenau,  Bischweiler,
Niederbronn;

5.  den  Kreis  Molsheim  mit  den  Kantonen  Molsheim,  Rosheim,
Wasselnheim,  und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  der
Kantone  Schirmeck  und  Saales?);

6.  den  Kreis  Schlettstadt  mit  den  Kantonen  Barr,  Markolsheim,
Schlettstadt,  Weiler?);

7.  den  Kreis  Weißenburg  mit  den  Kantonen  Lauterburg,  Selz,  Sulz,
Weißenburg,  Wörth;

8.  den  Kreis  Zabern  mit  den  Kantonen  Buchsweiler,  Drulingen,
Lützelstein,  Maursmünster,  Zabern  und  Saar-Union).

II.  Der  Bezirk  Ober-Elsaß  enthält:

1.  den  Kreis  Colmar  mit  den  Kantonen  Colmar,  Andolsheim,
Münster,  Neu-Breisach  und  Wintzenheim;

2.  den  Kreis  Rappoltsweiler  mit  den  Kantonen  Rappoltsweiler,
Kaisersberg,  Markirch  und  La  Poutroie;

3.  den  Kreis  Gebweiler  mit  den  Kantonen  Ensisheim,  Gebweiler,
Ruffach,  Sulz;

4.  den  Kreis  Thann  mit  den  Kantonen  St.  Amarin,  Thann,  Sentheim,
und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  des  Kantons  Masmünster;


5.  den  Kreis  Mülhausen  mit  den  Kantonen  Mülhausen,  Habsheim,
Landser  und  Hüningen;

6.  den  Kreis  Altkirch  mit  den  Kantonen  Altkirch,  Hirsingen,  Pfirt
und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  der  Kantone  Dammerkirch
  und  Fontaine.

2)  Durch  V.  8.  Nov.  72  (GB.  775)  14.  Mai  84  (GB.  98)  die  der  Kreise
sind  die  Grenzen  der  Kreise  Erstein,  Zabern  u.  Saarburg  verändert.
Molsheim  u.  Schlettstadt  und  durch  V.
        <pb n="377" />
        366  VI.  Elf.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.

III.  Der  Bezirk  Lothringen  enthält:

1.  den  Stadtkreis  Metz,  die  Stadtgemeinde  Metz  umfassend;

2.  den  Landkreis  Metz,  umfassend  die  Kantone  Metz  I.  II.  und  III.
mit  Ausnahme  der  Stadtgemeinde,  Pange,  Verny,  Vigy  und  die
zu  Deutschland  gehörenden  Theile  der  Kantone  Briey  und  Gorze;

3.  den  Kreis  Diedenhofen  mit  den  Kantonen  Diedenhofen,  Kattenhofen,
Metzerwiese,  Sierck  und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen
der  Kantone  Audun  und  Longwy;

4.  den  Kreis  Saarburg  mit  den  Kantonen  Saarburg,  Finstingen,
Pfalzburg,  und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  der
Kantone  Lörchen  (Lorquin)  und  Rixingen  (Rcchicourt));

5.  den  Kreis  Salzburg  mit  den  Kantonen  Delme,  Albesdorf,  Dieuze,
und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  der  Kantone  Salzburg
  (Chateau-Salins)  und  Vic;

6.  den  Kreis  Bolchen  mit  den  Kantonen  Bolchen,  Falkenberg,
Busendorf;

7.  den  Kreis  Saargemünd  mit  den  Kantonen  Saargemünd,  Wolmünster,
  Bitsch,  Rohrbach;

8.  den  Kreis  Forbach  mit  den  Kantonen  Forbach,  St.  Avold,  Saaralbe,
Großtänchen.

8.  3.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  die  Grenzen  der  Bezirke

und  Kreise  verändert,  auch  Kreise  vereinigt  und  neu  gebildet  werden2).

Die  Abgrenzung  der  Kantone,  deren  Vereinigung,  sowie  die  Einrichtung
  neuer  Kantone  steht  dem  Statthaltert)  zu.

Wo  in  den  Gesetzen  von  Departements  und  von  Arrondissements  die
Rede  ist,  sind  in  der  Folge  die  Bezirke,  beziehungsweise  die  Kreise  zu  verstehen.

8.  4.  [Oberpräsidentt).]  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  in  Elsaß-Lothringen
  ist  das  Ministeriumt)  mit  dem  Amtssitz  in  Straßburg.

Dasselbei)  steht  unmittelbar  unter  dem  Statthaltert9.

Esl)  ordnet  seine  Stellvertretung  für  Verhinderungsfälle  nach  Maßgabe
  der  Instruktion  des  Statthaltersl).

§.  5.  Das  Ministeriumt)  führt  die  Aufsicht  über  die  Behörden
der  Landesverwaltung,  sowie  über  die  zu  denselben  gehörigen  und  denselben
unterstellten  Beamten.

Es1)  hat  für  gleichmäßige  Ausführung  der  Gesetze  und  Verordnungen,
sowie  der  Anordnungen  des  Reichskanzlers  zu  sorgen  und  darüber  zu  wachen,
daß  die  Verwaltung  regelmäßig  und  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen
gehandhabt  werde.

Es)  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  ihm  unmittelbar
untergeordneten  Behörden  über  Gegenstände  gemeinschaftlichen  Ressorts.

Es)  hat  Beschwerden  gegen  die  Behörden  und  deren  Entscheidungen
zu  untersuchen  und,  soweit  darüber  nicht  nach  Maßgabe  des  §.  8  Ent-
        <pb n="378" />
        VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.  367

scheidung  stattfindet,  zu  entscheiden  oder  die  Entscheidung  des  Statthalters!)
herbeizuführen.
Es  liegt  ihm  ob,  für  die  Aufstellung  des  jährlich  im  Wege  der  Gesetzgebung
  festzustellenden  Etats  für  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Landes
zu  sorgen  und  denselben  vor  Beginn  des  Etatsjahres  dem  Statthaltert)
vorzulegen  ).
§.  6.  Zur  unmittelbaren  Verwaltung  werden  dem  Ministerium!)
überwiesen  :
1.  alle  nicht  dem  Statthalteri)  vorbehaltenen  Angelegenheiten,
welche  mehrere  Bezirke  betreffen  und  eine  örtliche  Trennung  nach
Grenzen  der  Bezirke  nicht  zulassen;

2.  alle  öffentlichen  Anstalten,  welche  für  mehrere  Bezirke  bestimmt  sind;

3.  die  Strombauten  des  Rheines  und  der  Mosel,  sowie  der  Schifffahrts-Kanäle,
  soweit  letztere  nicht  durch  den  Statthaltert)  den
Bezirksbehörden  zugewiesen  werden?);

4.  alle  Angelegenheiten,  welche  das  Ressort  oder  das  Interesse  der
Militär=  und  Civilbehörden  gemeinsam  betreffen  und  militärischer
Seits  zur  Kompetenz  des  kommandirenden  Generals  gehörens).

Außerdem  können  ihm  durch  den  Statthalteri)  die  Befugnisse  ganz
oder  theilweise  übertragen  werden,  welche  nach  den  in  Geltung  stehenden
französischen  Gesetzen  von  den  Ministerien  auszuüben  waren.

S.  7.  Dem  Oberpräsidenten  wird  die  erforderliche  Anzahl  von
Räthen  und  Hülfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen
Anweisungen  führent).

§.  S.  [Kaiserlicher  Rath.]  Zur  Wahrnehmung  der  durch  die
Gesetze  dem  Staatsrath  zugewiesenen  Verrichtungen,  soweit  dieselben  die
Rekurse  gegen  Entscheidungen  der  Bezirksräthe  (§.  13)  in  streitigen  Sachen
betreffen,  bilden  zehn  durch  Kaiserliche  Verordnung  ernannte  Mitglieder
  des  Ministeriums')  ein  Kollegium  mit  dem  Namen  „HKaiserlicher
Nath  in  Elsaß-Lothringen“.

An  den  Entscheidungen  müssen  mindestens  fünf  Stimmende  Theil
nehmen.

Die  Entscheidungen  sind  endgültig.

3)  Der  Etat  wird  vom  Statthalter
festgestellt  u.  gelangt  mit  Ermächtigung
des  Kaisers  durch  den  Bundesrath  an
den  Landesausschuß  zur  Ertheilung  der
Zustimmung  Nr.  4  §  1  d.  W.

4)  Bergwesen  Nr.  5  Anl.  B  Anm.  4.

5)  Die  Wasserbauverwaltung  umfaßt
die  Schifffahrt,  Flößerei  u.  das  Wasserbauwesen
  an  schiffbaren  Flüssen  u.  Kanälen
  u.  steht  unter  der  Abth.  des  Innern

8  16,  während  die  Meliorationsverwaltung
  der  Finanzabtheilung  untersteht.

6)  In  Ersatzangelegenheiten  bildet  das
Ministerium,  Abth.  des  Innern  mit  den
kommandirenden  Generalen  die  zweite
Instanz  Wehr  O.  (Nr.  I  2  Anm.  132)
8  23  Abs.  3w  u.  der  Statthalter  mit  dem
preußischen  Kriegsminister  die  Ministerialinstanz
  das.  §  22  Abs.  2w.

)  Nr.  5  §  11  d.  W.
        <pb n="379" />
        368  VI.  Elf.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.

Der  Staatssekretärs)  führt  den  Vorsitz,  ist  aber  befugt,  sich  vertreten
  zu  lassen.  Der  Vorsitzende  hat  im  Falle  der  Stimmengleichheit  die
entscheidende  Stimme.

Die  Verhandlungen  sind  öffentlich.  Im  Uebrigen  werden  der  Geschäftsgang
  bei  dem  Kaiserlichen  Rath,  die  Grundsätze  über  die  Mitwirkung  der
Staatsanwaltschaft,  die  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Vertretung  der
Parteien,  und  der  Tarif  der  Kosten  vom  Reichskanzler  festgesetzt  ).

§.  9.  Ueber  „Rekurse  wegen  Mißbrauchs“  in  kirchlichen  Angelegenheiten
  —  recours  comme  d'abus  —  welche  durch  das  die  Organisation
der  Kulte  betreffende  Gesetz  vom  18.  Germinal  Jahres  X.  (8.  April  1802)
und  die  dasselbe  ergänzenden  Gesetze  dem  Staatsrathe  übertragen  sind,  entscheidet
  an  Stelle  des  Staatsrathes  der  Bundesrath  nach  Vernehmung
seines  Ausschusses  für  Justizwesen.

Wegen  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  richterlichen
und  den  Verwaltungsbehörden  bleibt  besondere  Anordnung  vorbehalten0).

Die  Verwaltungsfunktionen  des  Staatsrathes,  soweit  sie  durch  Gesetz
nicht  anderen  Behörden  übertragen  werden,  nimmt  das  Ministeriumi)
wahrt1).

§.  10.  Bei  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  ist  der  Statthaltert)
  ermächtigt,  alle  Maßregeln  ungesäumt  zu  treffen,  welche  er  zur
Abwendung  der  Gefahr  für  erforderlich  erachtet.  Er  ist  insbesondere  befugt,
innerhalb  des  der  Gefahr  ausgesetzten  Bezirkes  diejenigen  Gewalten  auszuüben,
  welche  der  §.  9  des  Gesetzes  vom  9.  August  1849  (Bulletin  des  lois
Nr.  1511)  der  Militärbehörde  für  den  Fall  des  Belagerungszustandes  zuweist.
  Von  den  erlassenen  Verfügungen  ist  dem  Reichskanzler  ohne  Verzug
Anzeige  zu  machen.

Zu  polizeilichen  Zwecken,  insbesondere  auch  zur  Ausführung  der  vorbezeichneten
  Maßnahmen  ist  das  Ministeriuml)  berechtigt,  die  in  Elsaß-Lothringen
  stehenden  Truppen  zu  requiriren  12).

§.  11.  [Bezirkspräsidenten.]  An  der  Spitze  der  Verwaltung  jedes
Bezirkes  steht  ein  Bezirkspräsident.  Derselbe  übt  die  Befugnisse  aus,  welche
bisher  dem  Präfekten  zugestanden  haben13).  Durch  Verfügung  des  Reichs-8)

  An  Stelle  des  Oberpräsidenten  getreten
  V.  89  (folg.  Anm.)  §  1.

9)  V.  23.  März  89  (GB.  35).

10)  Besondere  Anordnung  ist  nicht  ergangen;
  die  Gerichte  entscheiden  deßhalb
gem.  GV.  §  17  Abs.  1  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtswegs.

11)  Die  Vorschrift  hat,  nachdem  die
wichtigsten  Aufgaben  des  französischen
Staatsraths  theils  auf  den  Kaiserlichen
Rath  (8§  8),  theils  auf  den  neugebildeten
Staatsrath  (Nr.  5  §  9)  übergegangen
sind,  keine  wesentliche  Bedeutung  mehr.

12)  Nach  RVerf.  Art.  66  Abs.  2  dürfen
die  Landesherren  zu  polizeilichen  Zwecken
nicht  bloß  die  eigenen,  sondern  auch  alle
andern  im  Lande  dislocirten  Truppen
requiriren.

13)  Diese  Zuständigkeit,  die  sich  über
alle  nicht  besonderen  Behörden  überwiesenen
  Geschäfte  erstreckt,  ist  wesentlich
eingeschränkt,  indem:

a)  mehrere  Gebiete  auf  andere  Behörden
  übertragen  sind,  wie  die
Verwaltung  der  direkten  Steuern
Anm.  14  u.  der  Zölle  u.  indirekten
        <pb n="380" />
        VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.  369

kanzlers  können  ihm  Befugnisse  übertragen  werden,  welche  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  den  Ministerien  zustehen.  Der  Bezirkspräsident  des  Unter-Elsaß
  hat  seinen  Amtssitz  in  Straßburg,  der  des  Ober-Elsaß  in  Colmar,

der  von  Lothringen  in  Metz.

Dem  Bezirkspräsidenten  wird  die  erforderliche  Anzahl  von  Räthen
und  Hülfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen  Anweisungen

bearbeiten.

Unter  seiner  Leitung  führt  ein  Steuerdirektor  die  Verwaltung  der

direkten  Steuern  und  des  Katasterwesens  des  Bezirks.

direktor  ist  befugt,

Der  Steuerim

  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  über  Angelegenheiten

  seines  Ressorts  mit  dem  Bezirkspräsidenten  die  Entscheidung
  des  Oberpräsidenten  einzuholen.

Den  Bezirkspräsidenten  steht  die  Bestimmung  zu,  was  bis  zum
Eingang  der  Entscheidung  geschehen  sollu#).

Der  Bezirkspräsident  regelt  seine  Stellvertretung  für  Behinderungsfälle
mit  Genehmigung  des  Ministeriumst).

S.  12.

[Verwaltung  der  direkten  Steuern.]

Dem  Steuerdirektor

  werden  die  Befugnisse  übertragen,  welche  nach  den  bestehenden

Gesetzen  dem  Departementaldirektor  der  direkten  Steuern  zustehen.

Unter

seiner  Aufsicht  leitet  ein  Kataster-Inspektor  das  Katasterwesen  des  Bezirks1.
Zur  Beaufsichtigung  der  Steuererheber  und  der  Katasterführung  wird
für  jeden  Kreis  ein  Kreis-Steuerkontrolleur  mit  dem  erforderlichen  Hülfspersonal

  bestellt.

Der  Geschäftskreis  der  Steuererheber,  sowie  der  Umfang  der  Hebungsbezirke
  wird  durch  das  Ministeriumt)  festgestellt.

8.  13.  [Bezirksräthe.]

Steuern  §  17,  die  Wasserbauverwaltung
  Anm.  5,  das  Bergwesen
Nr.  5  Anl.  B  Anm.  4,  die  Strafanstalten,
  Untersuchungs=  u.  Bezirksgefängnisse,
  die  vom  Min.  verwaltet
werden  V.  19.  April  86  (GB.  59),
b)  auf  andern  Gebieten  durch  Erweiterung
  der  Zuständigkeit  der  Kreisdirektoren
  die  Bezirkspräsidenten  aus
der  Verwaltungs=  zur  Berufungsinstanz
  geworden  sind  Anm.  17.
Elementarschulwesen  §  15.  —  Die  Verwaltung
  der  Staats-,  Gemeinde=  u.  Anstaltsforsten,
  die  durch  G.  30.  Dez.  71
(GB.  57)  den  preußischen  Grundsätzen
entsprechend  eingerichtet  wurde,  gehört
als  besondere  Abth.  zum  Geschäftskreise
des  Bezirkspräsidenten.—  Wahrnehmung
der  Kreisdirektorengeschäfte  §  14  Abs.  2.
—  Zur  Vertretung  der  Bezirke  bestehen
Bezirkstage,  deren  Wirksamkeit  sich
J.

An  Stelle  des  Präfekturrathes  15)  tritt

jedoch  auf  Abgabe  von  Gutachten,  Kund—
gabe  von  Wünschen,  Vertheilung  u.  Bewilligung
  von  Abgaben  u.  auf  einzelne
Handlungen  der  Vermögensverwaltung
beschränkt  G.  24.  Jan.  73  (GB.  18)  u.
15.  Juli  96  (GB.  65).

14)  §  11  Abs.  3  u.  4  sind  bedeutungslos,
  nachdem  für  das  Reichsland  eine
einzige  dem  Min.  unmittelbar  unterstellte
Direktion  der  direkten  Steuern  gebildet
ist  V.  27.  Feb.  84  (GB.  2)  u.  30.  März
96  (GB.  5)  §  12.  Dem  Steuerdirektor
liegt  die  Leitung  der  Katasterbereinigungsarbeiten
  ob  G.  25.  März  91  (GB.  5)  §  11.

15)  Der  Geschältskrei  umfaßte  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  über  bestimmte
Angelegenheiten  (contentieux)  u.  einzelne
  Verwaltungshandlungen  und  ist
durch  die  deutsche  Gesetzgebung  mehrfach
geändert  worden.

24
        <pb n="381" />
        370  VI.  Elf.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.

eine  kollegialische  Behörde,  welche  aus  dem  Bezirkspräsidenten  und  den  ihm
beigegebenen  Räthen  einschließlich  des  Steuerdirektors  und14)  des  Oberforstmeisters
  (Gesetz,  betr.  die  Einrichtung  der  Forstverwaltung  vom  30.  Dezember
  1871  §F.  2)  besteht  und  den  Namen  „Kaiserlicher  Bezirksrath“  führt.

Der  Bezirkspräsident  führt  den  Vorsitz  in  demselben,  ist  aber  befugt,
sich  vertreten  zu  lassen.

An  den  Beschlüssen  müssen  mindestens  drei  Mitglieder,  den  Vorsitzenden
  eingerechnet,  Theil  nehmen.  Bei  Entscheidungen  über  streitige
Sachen  giebt  im  Falle  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

Die  Sitzungen  der  Bezirksräthe  sind  öffentlich  bei  Verhandlung  aller
Angelegenheiten,  in  welchen  bisher  vor  den  Präfekturräthen  öffentlich  verhandelt
  wurde.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Bezirksräthen,  das
Verfahren  bei  den  Verhandlungen  vor  denselben,  die  Wahrnehmung  der
Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft,  die  Frist  und  Form  für  Einlegung
des  Rekurses  gegen  ergangene  Entscheidungen  und  der  Kostentarif  durch  den
Reichskanzler  geordnet).

§.  14.  [Kreisdirektoren.]  Der  Verwaltung  jedes  Kreises  steht  ein
Kreisdirektor  vor,  welchem  das  erforderliche  Hülfspersonal,  darunter  ein  zu
seiner  Vertretung  befähigter  Beamter,  beigegeben  wird.

In  den  Stadtkreisen  Straßburg  und  Metz  nimmt  der  Bezirkspräsident
die  Befugnisse  des  Kreisdirektors  wahr;  die  Polizei,  soweit  sie  nicht  nach  der
Bestimmung  des  Ministeriumsl)  der  Gemeindeverwaltung  überlassen  wird,
wird  durch  einen  Polizeidirektor  unter  der  Aufsicht  des  Bezirkspräsidenten
verwaltet.

Auch  in  der  Stadt  Mülhausen  ist  für  die  Verwaltung  der  Polizei
in  dem  vorbezeichneten  Umfange  ein  Polizeidirektor  zu  bestellen,  dessen
Funktionen  dem  Kreisdirektor  übertragen  werden  können).

Die  Kreisdirektoren  üben  die  Befugnisse  aus,  welche  durch  die  bestehenden
  Gesetze  den  Unterpräfekten  übertragen  sind.  Sie  haben  ihren
Amtssitz  an  dem  Orte,  nach  welchem  der  Kreis  benannt  ist.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  ihnen  Befugnisse  zu  übertragen,
welche  das  Gesetz  gegenwärtig  den  Bezirksbehörden  zuweistu).

§.  15.  [Unterrichtswesen.]  In  der  Unterrichtsverwaltung  übt

16)  Das  letztere  ist  geschehen.  GB.  75)  u.  der  Polizei  eine  selbständige
17)  Die  nur  beschränkte  Zuständigkeit  Entscheidung  eingeräumt  V.  20.  Sept.73
der  Unterpräfekten  ist  auf  Grund  dieser  (GB.  251)  u.  28.  Aug.  75  (GB.  172).
Bestimmung  erheblich  erweitert  u.  den  —  Von  den  zur  Vertretung  der  Kreise
Kreisdirektoren  insbesondere  auf  den  Ge=  berufenen  Kreistagen  gilt  das  über
bieten  des  Gemeindewesens  (Gem  O.  die  Bezirkstage  (Anm.  13)  Gesagte.
5.  Juni  95  GB.  58,  erg.  G.  7.  Juli  97
        <pb n="382" />
        VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.  371

der  Oberschulrath!s)  diejenigen  Befugnisse  aus,  welche  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  in  Betreff  der  Anstellung  und  Disziplin  der  Lehrer
und  Angestellten  an  allen  Staats-Unterrichtsanstalten  und  höheren  Unterrichtsanstalten
  dem  Unterrichtsminister,  und  welche  in  Betreff  der  Disziplin  und
Aufsicht  den  Akademie-Rektoren  und  -Inspektoren  und  dem  akademischen  Rathe
zustehen.  In  Betreff  des  Elementarschulwesens  gehen  die  Befugnisse  der
Departements-Inspektoren  auf  die  Bezirkspräsidenten  über.  Zur  Wahrnehmung
  der  Aufsicht  über  das  Schulwesen  werden  dem  Oberschulrathis)
und  den  Bezirkspräsidenten  sachverständige  Räthe  beigegeben;  die  Beaufsichtigung
  des  Elementarschulwesens  in  den  Kreisen  wird  durch  Kreis-Schulinspektoren
  ausgeübt.

§.  16.  [Bauverwaltung.]  Zur  Leitung  und  Ausführung  der  Stromund
  Kanalbauten,  deren  unmittelbare  Verwaltung  dem  Ministeriumt)
nach  §.  6  übertragen  ist,  wird  demselben  ein  Bauverständiger  beigegeben,
welcher  den  Amtscharakter  „Wasserbaudirektor"  führt,  und  welchem  die
erforderliche  Anzahl  von  Hülfsarbeitern  zur  Seite  steht.  Für  die  örtliche
Kontrolle  und  Ausführung  werden  Bezirke  gebildet,  deren  Abgrenzung  dem
Oberpräsidenten  zusteht,  und  deren  je  einer  einem  Bezirks-Ingenieur  übertragen
  wird.

Die  Regulirung  des  Hochbau=  und  Wegebauwesens,  sowie  des  Gemeindebauwesens
  bleibt  vorbehalten.

8.  17.  Zölle,  indirekte  Steuern,  Enregistrement.]  Die
Verwaltung  der  Zölle,  der  Verbrauchssteuern,  des  Enregistrements  einschließlich
  der  Hypothekenbewahrung,  der  Domaninalnutzungen,  des  Stempelwesens,
  einschließlich  der  Erbschaftssteuer,  sowie  die  Einziehung  und  Verwaltung
  der  sonstigen  bisher  mit  dem  Enregistrement  verbundenen  Staatseinkünfte
  wird  von  einem  Direktor  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  mit
dem  Amtssitz  in  Straßburg  geführt.

Demselben  wird  das  nöthige  Hülfspersonal  beigegeben.  Ueber  seine
Kompetenz  bestimmt  ein  von  dem  Reichskanzler  zu  erlassendes  Regulativ.
Bis  dasselbe  ergeht,  übt  er  die  Befugnisse  aus,  welche  nach  den  französischen
Gesetzen  der  General-Direktion  und  den  Departements-Direktoren  der  ihm
übertragenen  Verwaltungszweige  zustehen.

Die  Geschäftsbezirke  der  Einnehmer  der  indirekten  Steuern,  der  Enregistrements-Einnehmer
  und  der  Hypothekenbewahrer  stellt  der  Direktor  mit
Genehmigung  des  Ministeriumsig  fest.

§.  18.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  Befugnisse,  welche  in
den  französischen  Gesetzen  dem  Staatsoberhaupt  vorbehalten  sind,  den  Centraloder
  Bezirksbehörden  übertragen  werden  u#).

18)  Nr.  5  Anl.  B  Anm.  2.
19  Entsprechend  §  11  Abf.  1.
24  7
        <pb n="383" />
        372  VI.  Elf.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.

S.  19.  (Bezirkshauptkassen.  Landeshauptkasse.20]  An  dem
Amtssitze  jedes  Bezirkspräsidenten  besteht  unter  dessen  Aufsicht  eine
Bezirkshauptkasse,  welcher  ein  Landrentmeister  vorsteht.

In  die  Landeshauptkasse  fließen  sämmtliche  dem  Staate  zukommende
Einnahmen  der  Bezirke,  soweit  deren  Vereinnahmung  nicht  anderen  Kassen
überwiesen  ist.

Sie  leistet  und  verrechnet  sämmtliche  Zahlungen  der  Bezirke  auf  Anweisung
  der  zuständigen  Direktivbehörde,  sowie  diejenigen  der  Gemeinden  und
Korporationen,  in  Betreff  deren  die  Anweisung  dem  Bezirkspräsidenten  gesetzlich
  zusteht  oder  übertragen  wird.

Mit  der  Bezirkshauptkasse  zu  Strassburg  ist  die  Landeshauptkasse
für  Elsass-Lothringen  verbunden.  Sie  sammelt  die  Einnahmen  des  Landes
bezw.  die  Ueberschüsse  der  Bezirkshauptkassen  und  leistet  und  verrechnet
ihre  Zahlungen  auf  Anweisung  des  Ministeriumsl).

Der  Geschäftsgang  bei  den  Kassen  wird  vom  Statthalter!)  geregelt.

S.  20.  Die  Kontrolle  des  gesammten  Landeshaushalts  durch
Prüfung  und  Feststellung  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben
  wird  für  die  Jahre  1871  und  1872  von  dem  Rechnungshofe  des
Deutschen  Reichs  geführtoel).  Die  für  diesen  Rechnungshof  nach  dem  Gesetz
vom  28.  Oktober  1871  (Reichsgesetzbl.  S.  344)  geltenden  Bestimmungen
finden  auch  bezüglich  der  Kontrolle  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
Anwendung2).

Die  Rechnungen  sämmtlicher  Empfänger  von  Gemeinde=  und  Korporationsgeldern
  werden  von  den  Bezirksräthen  in  letzter  Instanz  geprüft  und
festgestellt.  Gegen  die  Entscheidungen  derselben  findet  der  Rekurs  an  den
Kaiserlichen  Rath  in  denselben  Fällen  statt,  in  welchen  er  nach  den  bestehenden
Gesetzen  gegen  die  Entscheidungen  des  Rechnungshofes  an  den  Staatsrath
gegangen  ist?).

8.  21.  [Berufung  und  Anstellung  der  Beamten.]  Die  oberen
Verwaltungsbeamten  mit  Einschluß  der  bei  dem  Ministeriumt),  den
Bezirkspräsidenten,  und  den  Direktivbehörden  etatsmäßig  angestellten  Räthe,
sowie  die  Kreisdirektoren,  Polizeidirektoren  und  Landrentmeister  werden
von  Uns  ernannt.  Die  Ernennung  der  Kataster-Inspektoren,  Enregistrements-Inspektoren,
  Hypothekenbewahrer,  der  Ober-Zollinspektoren,  der  Mitglieder

20)  Die  früheren  Bezirkshauptkassen
sind  aufgehoben  und  ihre  Geschäfte  auf
die  Landeshauptkasse  in  Straßburg  übergegangen
  V.  19.  März  82  (GB.  57).

21!)  Uebergangsbestimmung.  Wegen
der  Folgezeit  Anm.  3.

22)  Nr.  V2  Anm.  2  d.  W.

23)  Die  Gemeinderechnungen  werden
von  den  Gemeinderäthen  geprüft  u.  von

der  Aufsichtsbehörde  endgültig  festgestellt,
falls  der  Gemeinderechner  nicht  innerhalb
2  Monaten  Einspruch  erhebt.  Durch  den
Einspruch  geht  die  Entscheidung  über
das  Rechnungsverhältniß  in  seinem  ganzen
  Umfange  mit  der  Abs.  2  bezeichneten
Wirkung  auf  den  Bezirksrath  über
Gem  O.  (Anm.  17)  §  68.
        <pb n="384" />
        VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.  373

der  Hauptzollämter,  der  Steuer-Inspektoren  und  der  Kreis-Schulinspektoren
erfolgt  durch  den  Statthalter:).

Hülfsbeamte  des  höheren  Verwaltungsdienstes  werden  durch  das
Ministeriumt)  berufen.

Die  Subalternbeamten  werden  durch  das  Ministeriumt)  auf  Vorschlag
der  Direktivbehörde  des  betreffenden  Verwaltungszweiges,  die  Kanzlei=  und
Unterbeamten  durch  die  Direktivbehörden  angestellt.

Die  Beamten  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern,  Zölle  und  des
Enregistrements,  soweit  sie  nicht  bereits  erwähnt  sind,  ernennt  der  Direktor
dieser  Verwaltung.

Die  Vorschriften  über  Ausbildung,  Prüfung  und  sonstige  Bedingungen
der  Anstellungsfähigkeit  für  die  Verwaltungsbeamten  werden  vom  Statthaltert)
  erlassen?)).

8.  22.  Die  zur  Zeit  bestehenden  Behörden  bleiben  bis  zur  Einsetzung
  der  neuen  Behörden  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit.

Der  Tag  der  Aufhebung  jeder  eingehenden  Verwaltungsstelle  und
der  Einsetzung  jeder  neuen  wird  durch  den  Oberpräsidenten  bekannt
gemacht.

8.  23.  Wenn  die  Nothwendigkeit  eintritt,  Handlungen  vornehmen
oder  Befugnisse  ausüben  zu  lassen,  welche  durch  die  französischen
Gesetze  nicht  mehr  vorhandenen  Behörden,  Vertretungskörpern  oder
Kommissionen  zugewiesen  und  noch  nicht  durch  die  Reichsgesetzgebung
  auf  andere  Stellen  übertragen  sind,  so  trifft  der  Oberpräsident
Provisorisch  die  zum  Ersatz  derselben  erforderlichen  Einrichtungen  5).

21)  Regul.  6.  Sept.  72  (GB.  724).
25)  Uebergangsbestimmung.
        <pb n="385" />
        Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen.

(Im  Wortlaut  aufgenommene  Bestimmungen  sind  gesperrt  gedruckt;  die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten,
die  eingeklammerten  die  Anmerkungen;  die  Preußischen  und  Elsaß-Lothringischen  Bestimmungen  sind  mit
Pr.  und  Es.  bezeichnet,  alle  übrigen  beziehen  sich  auf  das  Reich  oder  den  norddeutschen  Bund.)

1814—1866.
Paris.  Fr.  30.  Mai  14  —  1  (1).
BAkte  8.  Juni  15  —  1  (1).
Wien.  Schluß  A.  15.  Mai  20  —  1  (1).
MilKirch  O.  12.  Okt.  32  —  29  (138).
KO.  29.  Mai  34  —  187  (14).
BBeschl.  9  u.  Pat.  29.  Nov.  37  —  1  (2).
Pr.  G.  3.  Nov.  38  —  20  (106).
31.  Dez.  42  —  54  (9).
Pr.  V.  24.  Jan.  44  —  217  (129).
Pr.  G.  24.  Feb.  50  —  321.
11.  März  50  —  129  (23).
AE.  3.  April  50  —  191  (37).
4.  Sept.  50  —  191  (37).
Pr.  G.  7.  Mai  51  —  223  (148).
4.  Juni  51  —  32.
Vtr.  15.  Juli  51  —  61.
Uebereink.  11.  Juli  53  —  65.
Pr.  G.  13.  Feb.  54  —  189  (28).
30.  Mai  55  —  323  (11).
26.  März  56  —  223  (148).
24.  Mai  61  —  221  (138).
Prager  Fr.  22.  Aug.  66  —  1  (3),  204  (85).

1867.

Vtr.  28.  Jan.  —  204  (85).

Sächs.  Mil  Konv.  7.  Feb.  —  11  (59),
31  (143).

Pr.  G.  2.  März  —  53  (5).

Pr.  V.  24.  Juni  —  29  (138).

Pr.  V.  25.  Juni  —  32  (146).
Joll  Vtr.  8.  Juli  —  20.

Publ.  26.  Juli  —  1  (4).

V.  26.  Juli  —  4  (11).

AE.  12.  Aug.  —  181  (4).

Pr.  AE.  23.  Sept.  —  191  (39).
PaßG.  12.  Okt.  —  6  (24).
Pr.  V.  12.  Okt.  —  29  (138).
Paß  Vtr.  25.  Okt.  —  26  (127).
Freiz  G.  3.  Nov.  —  563.

G.  8.  Nov.  —  27  (128).

.  9.—  27  (132).

1868.
Vtr.  22.  Feb.  —  51  (40).
7.  April  —  204  (85).
G.  4.  Mai  —  5  (18)).
Gesch  O.  12.  Juni  —  166.
G.  25.  Juni  —  29  (137).
4.  Juli  —  287.
Branntwt  G.  8.  Juli  (neugefaßt  95)  —
17  (56).
Maß=  u.  GewO.  17.  Aug.  —  7  (30).
Pr.  Bek.  4.  Sept.  —  4  (11).
G.  25.  Nov.  —  29  (138).

1869.
G.  7.  April  —  8  (47).
é.  31.  Mai  —  126.
2.  Juni  —  188  (23).
5.-  —  22  (110).
        <pb n="386" />
        Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen.

WechsO.  5.  Juni  —  1  (2),  8  (44).

G.  10.  Juni  —  17  (90).
Gew  O.  21.  Juni  (neugefaßt  00)  —  6  (25).
G.  21.  Juni  —  7  (42).

VereinsZollG.  1.  Juli  —  17  (90).

G.  3.  Juli  —  5  (189).

1870.

Vtr.  u.  Schlußprot.  15.  Feb.  —  2  (7).

G.  13.  Mai  —  5  (180).

Regl.  28.  Mai  —  130.

G.  1.  Juni  —  44.

6.  .(  neugefaßt  94)  —  6  (19).

16.  —  340  (6).

21.  Juli  —  52  (43).

Prot.  15.  Nov.  —  3.

Vtr.  u.  Schlußprot.  23.  Nov.  —  2,  3.

Vtr.  u.  Schlußprot.  23.  Nov.  Nr.  III
55  —  36.

Vtr.  u.  Schlußprot.  25.  Nov.  —  2,  3.

Würt.  Mil  Konv.  21./25.  Nov.  —  38.

Vtr.  26.  Nov.  —  22  (108).

1871.

Bek.  21.  Feb.  —  154  (31).
Gesch  O.  21.  Feb.  —  10  (560).
AE.  1.  April  —  191  (37).

R  Verf.  16.  April  —  2  ff.
G.  22.  April  —  3  (2).

AE.  18.  Mai  —  200  (74).
G.  8.  Juni  —  325.

=  9.  Juni  —  342.

27.  Juni  —  29  (137).
V.  29.  —  186  (I7).
1.  Juli  —  342  (5).

AE.  3.  Aug.  —  36.

V.  19.  u.  30.  Aug.  —  342  (5).
EL.  G.  20.  Sept.  —  186  (7).
Vtr.  12.  Okt.  —  342  (2).

V.  14.  Okt.  —  342  (0).
Post  G.  28.  Okt.  —  21  (110).
Posttax  G.  28.  Okt.  —  21  (110).
V.  11.  Nov.  —  299.

Vtr.  11.  Dez.  —  342  (2).
EL.  V.  11.  Dez.  —  342  (5).
Konv.  11.  Dez.  —  204  (85).

375

Pr.  G.  18.  Dez.  —  299  (2).
G.  21.  Dez.  —  31  (144).
EL.  G.  30.  Dez.  —  364.
EL.  V.  30.  Dez.  —  369  (13).

1872.
EL.  G.  23.  Jan.  —  342  (5).
Pr.  G.  27.  —  195  (59),  287  u.
346  (4).
G.  14.  Mai  —  5  (18.).
l.  31.  —  17  (90).

MilStGB.  20.  Juni  —  29  (137).
EL.  G.  20.  Juni  —  342  (4).

G.  1.  Juli  —  27  (128).

G.  u.  Bek.  5.  Juli  —  54  (9).

EL.  G.  8.  Juni  —  54  (9).

Pr.  G.  21.  Juni  —  205  (86).
EL.  Regul.  6.  Sept.  —  373  (24).
G.  31.  Okt.  —  29  (137).

EL.  V.  8.  Nov.  —  365  (2).

1873.
G.  8.  Jan.  —  44  (1).
EL.  V.  24.  Jan.  —  369  (13).
G.  4.  Feb.  —  15  (82).
EL.  G.  12.  Feb.  —  356  (2).
G.  3.  März  —  7  (40).
Pr.  G.  10.  März  —  140  (9).
Es.  G.  15.  —  341  (5).
Pr.  G.  17.  —  22  (110).
G.  31.  März  —  184.
17.  Mai  —  22  (110).
.  23.  Mai  —  304.
26.  Mai  —  297.
30.  Mai  —  31  (144).
.  13.  Juni  —  29  (137).
Pr.  G.  20.  Juni  —  142  (16).
G.  25.  Juni  —  343.
27.  Juni  —  183.
é.  30.  Juni  —  232.
MünzG.  9.  Juli  —  7  (30).
G.  8.  Juli  —  286  (3).
EL.  G.  10.  Juli  —  356  (2).
V.  11.  Juli  —  264.
EL.  V.  20.  Sept.  —  370  (17).
Bek.  1.  Dez.  —  160  (32).
        <pb n="387" />
        376
G.  7.  Dez.  —  7  (30).
.  S..  —297  (1).

EL.  G.  16.  Dez.  —  357  (4).
G.  20.  Dez.  —  8  (44).
EL.  G.  23.  Dez.  —  341  (5).
23.  -—  (Wittwen=  u.  Waisenfürsorge)
  —  341  (5).

1874.
V.  7.  Jan.  —  267  (1).
22.  Jan.  —  302.

EL.  V.  23.  Feb.  —  341  (5).
G.  4.  April  —  29  (137).

.=  8.  —  8  (47).

é.  30.  April  —  339.
Mil  G.  2.  Mai  —  28  (132).
V.  2.  Mai  —  29  (137).
Preß  G.  7.  Mai  —  8  (48).
Pr.  G.  10.  Juni  —  191  (36).
Bek.  11.  Juni  —  311.
Vtr.  16.  Juni  —  32  (147).
A  E.  29.  Okt.  —  347.

V.  2.  Nov.  —  239.

G.  3.  Nov.  —  22  (110).

V.  5.  —  267  (2).
.  23.  Nov.  —  224.
1875.
G.  1.  Feb.  —  8  (44).
11.  -  —  287  (5).
.13.  (neugefaßt  98)  —  29  (137).
15.  —  28  (132).

Instr.  5.  März  —  288.
Bank  G.  14.  März  —  7  (32).
Pr.  G.  25.  März  —  138  (8).
21.  Juni  —  241  (1).
EL.  V.  28.  Aug.  —  370  (17).
V.  19.  Dez.  —  231.
Post  G.  20.  Dez.  —  22  (110).
G.  (Naturalis.)  20.  Dez.  —  47  (20).

1876.
G.  9.  Jan.  —  7  (34).
l.  10..—  7  (34).
11.  -  —  7  4.

23.  Feb.  —  303  (3).
.  29.  32  (149).

Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen.

Gesch  O.  13.  März  —  184  (2).

Bek.  27.  Mai  —  4  (11).

Pr.  G.  4.  Juni  —  20  (100).
l.  239.  —  4).

AE.  17.  Juli  —  191  (37).

G.  25.  Dez.  —  145  (21,  23).

1877.
AE.  13.  Feb.  —  347  (6).
Bek.  7.  April  —  287  (1).
G.  2.  Mai  —  346.
11.  Mai  —  304  (2).
V.  29.  Juni  —  255.

1878.
G.  17.  März  —  182.
Es.  G.  18.  März  —  32  (149).
27.  Mai  —  20  (106).
V.  2.  Juni  —  304  (2).

II.  —  304  (2).

G.  1.  Juli  —  8  (44).

l.  3.  —  17  (66).
1879.

Pr.  G.  29.  Jan.  —  323  (9).
V.  30.  März  —  302  (2),  303  (3).
Pr.  G.  9.  April  —  223  (148).
V.  23.  April  —  241  (1).
G.  14.  Mai  —  8  (47).
.  15.-—  23  (110).

4.  Juni  —  17  (96).

4.  Juli  —  348.
V.  23.  Juli  —  352  (15).
Jolltarif  G.  15.  Juli  (neugefaßt  85)  —

17  (96).
G.  16.  Juli  —  17  (96).
EL.  V.  23.  Juli  —  356.
1.  Okt.  —  360.

V.  19.  Nov.  Art.  4  —  252  (2).
AE.  24.  Dez.  —  181  (4).

1880.
Gesch  O.  18.  April  —  265.
G.  6.  Mai  —  28  (132).
V.  20.  Mai  —  246.
G.  23.  Juni  (neugefaßt  94)  —  8  (47).
EL.  G.  25.  Okt.  —  341  (5).
        <pb n="388" />
        Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen.  377

1881.
V.  7.  Feb.  —  241  (1).
G.  14.  März  —  34  (158).
20.  April  —  234.
23.  Mai  —  346  (3).
V.  24.  Mai  —  249  (5).
Bek.  25.  Mai  —  234  (1).
G.  31.  Mai  —  192  (39).
V.  8.  Juni  —  234  (1).

Ed.  V.  29.  Juli  —  356  (4),  360  (7).

1882.

G.  16.  Feb.  —  17  (95).

AE.  22.  Feb.  —  191  (37).

EL.  V.  19.  März  —  372  (20).

Pr.  G.  31.  —  195  (59).

Ed.  V.  21.  April  —  356  (02).
5.  Juli  —  356  (2).

1883.
Gesch  O.  7.  März  —  348  (7).
G.  19.  Juni  —  25  (118).
Pr.  G.  20.  Juli  —  324  (1).
Zust  G.  1.  Aug.  §  155  —  45  (10).
Bek.  29.  Dez.  —  18  (98).

1884.
Pr.  G.  13.  Feb.  —  321  (8).
Es.  V.  27.  369  (14).

G.  12.  März  —  129  (18).
Pr.  G.  30.  April  —  195  (59).
EL.  V.  14.  Mai  —  365  (2).
V.  22.  Juni  —  249  (5).

G.  11.  Juli  —  7  (30).

1885.
G.  27.  März  —  17  (94).
.31.  1  (95).

Pr.  AE.  7.  April  —  147  (26).
Jolltar.  (neugefaßt  85)  —  17  (96).

1886.
G.  15.  März  —  258  (1).
16.  -  —  7  (38).
-  28..  —  192  (39).

G.  17.  April  (neugefaßt  00)  —  6  (27).
=  19.  —  195  (59%.

EL.  V.  19.  April  —  369  (13)).

G.  21.  April  —  29  (137).

28.  —  348  (2).

Pr.  AO.  26.  Mai  —  141  (14).

V.  20.  Juni  —  195  (596).

Pr.  G.  29.  Juni  —  192  (39).

V.  27.  Juli  —  246  (1).

1887.

Pr.  G.  21.  Feb.  —  147  (25,  27).
Vtr.  2.  März  —  4  (8).
20.  April  —  148  (28).
EL.  V.  25.  —  356  (4.
G.  25.  Mai  —  195  (59)).
17.  Juni  —  29  (137).
Pr.  G.  18.  Juni  —  265  (18).
=  26  —  138  (7).
G.  24.  Juni  (neugefaßt  95)  —  17  (96).
7.  Juli  —  34400).
V.  9.,  23.,  27.  Sept.  —  18  (98).
EL.  V.  16.  Nov.  —  356  (2).
21.  -  341  (6).
G.  21.  Dez.  —  17  (90).

1888.
G.  11.  Feb.  —  28  (132).
28.  -  —  28  (132).
5.  März  —  29  (137),  234  (1).
V.  18.  —  234  (1).
G.  19.  —  15  (79).

I1.  April  —  186  (9).

Schiffsverm  O.  20.  Juni  (neugefaßt  95)
—  26  (124).

Best.  17.  Juli  —  190  (30).

Pr.  AO.  8.  Aug.  —  143  (18).

Wehr  O.  22.  Nov.  (neugefaßt  01)  —  28
(132).

V.  16.  Dez.  —  191  (37).

1889.

EL.  V.  23.  März  —  368  (9).

AE.  30.  März  —  249  (4).
27.  April  —  181  (3).

Pr.  Vtr.  20.  Nov.  —  18  (99).
        <pb n="389" />
        378

1890.

G.  27.  Jan.  —  28  (132).

8.  Feb.  —  28  (132).
11.  -  28  (132).
EL.  G.  26.  Mai  —  341  (5).
Vtr.  31.  Mai  —  53  (1).

14.  Okt.  —  21  (107).

2.  Dez.  —  17  (93).
G.  15.  Dez.  —  4  (7),  17  (93).

1891.
V.  16.  Feb.  —  248  (3).
G.  18.  Feb.  —  4  (7).
.  22.  März  —  184  (1).
Pat  G.  7.  April  —  7  (33).
G.  31.  Mai  (neugefaßt  96)  —  17  (90).
.  31.  Mai  (Reichsschuldbuch)  —
326.
1.  Juni  —  7  (34).
AE.  29.  Dez.  —  343  (0).

1892.
V.  24.  Jan.  —  331  (19).
Bek.  27.  Jan.  —  332  (1).
7.  März  —  338.
G.  30.  März  —  284  (5).

6.  April  —  22  (110).
Pr.  G.  22.  April  —  192  (39).
G.  30.  Mai  —  345.  «
BetriebsO.  5.  Juli  —  21  (107).
Pr.  G.  28.  Juli  —  20  (100).
V.  8.  Nov.  —  26  (127).

1893.
G.  26.  April  —  7  (30).
22.  Mai  —  29  (137).
3.  Juli  —  188  (24).
.  13.#  —  4  (0).
3.  Aug.  —  28  (132,  134).

1894.
G.  14.  Jan.  —  29  (137).
Vtr.  29.  Jan.  —  21  (107).
Viehseuch  G.  9.  Jan.  (neugefaßt  94)  —
8  (47).

Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen.

G.  12.  Mai  —  7  (34).
V.  27.  Juni  —  256  (2),  257  (8).
G.  15.  Juli  —  17  (90.

Vf.  28.  Juli  —  58.

V.  5.  Nov.  —  353,  349  (3).

1895.

EL.  V.  16.  Jan.  —  356  (3).
Rüben  St  G.  (Neufassung)  —  17  (90).
Vtr.  9.  Febr.  —  21  (107).
Schiffsverm  O.  (Neufassung)  —  26  (124).
G.  22.  Mai  —  309.

5.  Juni  —  27  (128).
EL.  Gem  O.  5.  Juni  —  370  (17).
G.  9.  Juni  —  7  (42).
Branntwt#  G.  (Neufassung)  —  17  (96).
V.  13.  Aug.  —  273.
Pr.  V.  13.  Aug.  —  310  (6).
EL.  V.  6.  Nov.  —  356  (4).
Best.  12.  Dez.  —  258.

1896.
AE.  1.  Juli  —  26  (127).
Vtr.  8./9.  Juli  —  20  (100).
EL.  V.  15.  Juli  —  369  (13).
BGB.  8.  Aug.  —  8  (44).
EG.  8.  Aug.  Art.  37  —  54  (8).
EG.  8.  Aug.  Art.  41  —  48  (22),  50,
51.
V.  9.  Aug.  —  184  (1).
Pr.  G.  16.  Dez.  —  20  (100).

1897.

AE.  22.  März  —  30  (142).
G.  27.  März  —  19  (103).
Pr.  G.  29.  März  —  149  (29).
29.  —  142  (15).
V.  31.  März  —  302  (1).
EL.  V.  31.  März  —  356  (4).
14.  April  —  356  (4).
HGB.  10.  Mai  —  1  (2).
G.  17.  Mai  —  29  (137),  234  (1w).
Auswand  G.  9.  Juni  —  66.
Tel  O.  9.  Juni  —  23  (112).
Welt  Post  Vtr.  15.  Juni  —  23  (110).
        <pb n="390" />
        Verzeichniß  der  aufgenommenen  Bestimmungen.

Pr.  G.  21.  Juni  —  241  (1).
EL.  =  7.  Juli  —  370  (17).
G.  26.  Juli  —  234  (1).
26.  —  232n  (3).

1898.

Vf.  11.  Feb.  —  77  (61).

Regul.  17.  Feb.  —  123.

G.  20.  Feb.  —  188  (23).

EL.  G.  7.  März  —  341  (5).

Bek.  (Geschäftsbetr.)  14.  März  —
77.

Bek.(Auswandererschiffe)  14.  März
—  94.

Bek.  25.  März  —  92  (7).

G.  31.  März  —  18  (103).

Bek.  2.  April  —  91  (0).

Pr.  G.  11.  Mai  —  287  (5).

Friedensleistungs  G.  (Neufassung)  —  29
(137).

GVG.  (Neufassung)  —  8  (44).

CPO.%  —  8  4).

Konk  O.  —  8  (44).

Gerichtskost  G.  (Neufassung)  —  8  (44).

GrundbO.  OD  —  8  (44).

G.  freiw.  Gerichtsb.  —  —  8  (44).

EL.  G.  5.  u.  Bek.  14.  Juli  —  357  (5).

Bek.  8.  Sept.  —  161  (33).

MilSt  GO.  1.  Dez.  —  29  (137).

G.  1.  Dez.  —  223  (149).

1899.
Mil  TranspO.  18.  Jan.  —  22  (109).
Fin  G.  25.  März  —  19  (103).
Mil  Gesetze  25.  März  —  28  (132,  134),
29  (136).
Bek.  22.  Mai  —  26  (124).
G.  7.  Juni  —  7  (32).
22.=  —  26  (123).
.22.  —  26  (127).

1.  Juli  —  309  (1,  2),  310  (4,  5).

Verkehrs  O.  26.  Okt.  —  21  (107).

379

G.  11.  Dez.  —  8  (49).

Pr.  Vf.  15.  Dez.  —  57  (20).
Bek.  18.  Dez.  —  232  (3).
G.  18.  Dez.  —  22  (110).

O.  20.  -  —  22  (110).
V.  7.  224  (1).
1900.
EL.  G.  6.  Jan.  —  341  (5).
31.  —341  4).

V.  1.  März  —  26  (123).
RSchuld  O.  19.  März  —  313.
Post  O.  20.  März  —  23  (112).
G.  30.  März  —  19  (103).
Pr.  G.  31.  März  —  141  (12).

l-  31.  10  (10).
G.  7.  Mai  —  27  (128).
1.  Juni  —  7  (60).
Flotten  G.  14.  Juni  —  25  (117).
Börsen  St  G.  14.  Juni  —  17  (90).
G.  30.  Juni  —  8  (47).
AE.  30.  Juni  —  191  (37).
Bek.  16.  Juli  —  67  (10).
Unfall  Vers  Gesetze  —  259  (1).
E.  V.  12.  Nov.  —  356  (4).
Vtr.  20.  Nov.  —  18  (99).
V.  6.  Dez.  —  186  (7).

1901.

G.  14.  Jan.  —  287  (2).

12.  Mai  —  6  (26).

V.  14.  —  225  (5).

81.  -  —  195  (659).

G.  18.  Juni  —  259.

Verlags  G.  21.  Juni  —  7  (34).

Urheber  G.  21.  —  7  (34).

V.  25.  Juni  —  241.

10.  Juli  (Tagegelder  u.  s.  w.  R  A.
d.  Innern)  —  250.

*  10.  Juli  (dgl.  R  Eisenb.)  —  252.

10.  .  (dgl.  Post=  u.  Telegraphenverw.)
  —  255,  256  (1).
        <pb n="391" />
        Bachverzeichniß.

(Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten,  die  eingeklammerten  die  Anmerkungen.)

A.

Abänderung,  der  Verfassung  34.

Abgaben,  Verbrauchs=  17,  von  Seeschiffen
  26.

Abgeordnete,  Reichstags-  14,  WahlG.
126,  Wahlegl.  130.

Abstimmung  im  Reichstage  178.

Agenten,  Auswanderungs-,  Erlaubniß
66,  Geschäftsbetrieb  70  u.  90,  Strafen

Amerika,  Staatsangehörigkeits  Vtr.  51
40)

Amt  185  (3),  s.  Nebenamt.
Amtseid  s.  Diensteid.
pflichten  188  (23),  Verletzung  189
(28),  s.  Dienstvergehen.
verschwiegenheit  188.
Anleihen  des  Reichs  33,  284.
Anordnungen  des  Kaisers  13.
Ansprüche,  vermögensrechtliche  der  Reichsbeamten
  221.
Anstellung  der  Reichsbeamten  185  (4),
224,  der  Reichsbankbeamten
231.
Surkunde  186.
Anwerbung  zur  Auswanderung  76  (59).
Armee,  s.  Heer.
befehle  13  (69).
Aufenthalt  53  (2),  Aufenthaltsbeschränkungen
  54,  58.
üufsebot  der  Reichsschuldverschreibungen

Aull#zme  in  den  Staatsverband  45.

—  der  Reichsanleihen  315.
Auflösung  des  Reichstags  15.
Ausfertigung  der  Reichsgesetze  13.
Ausführungsverordnungen  10  (54).
Auskunftstelle  für  Auswanderer  74  (49).
Ausländer,  Naturalisation  45,  Eheschließung

  48  (25).
Auslieferung  53  (1).

im-  der  Bundesstaaten  10

57).

Ausschüsse  des  Bundesrathes  11.

Auswandererschiffe  73,  94.

Auswanderung  66,  Behörden  74,  77,
Politik  66  (1);  s.  Agenten,  Kommissare
u.  unternehmer.

Auswärtiges  Amt  181.

Ausweise,  Staatsangehörigkeits=  44  (2).

Ausweisung  53  (1).

Autonomie,  Els.-Lothringen  341.

Aversum  19.

B.

Baden,  Eintritt  in  das  Reich  1.
Bahn  O.  für  Nebenbahnen  21  (107).
polizei  Regl.  21.

Bankwesen  7  (32).
noten  339  (1).

Bayern,  Eintritt  in  das  Reich  1,  36,
Sonderrechte  32,  33,  34  (160).

Beamte,  in  Els.  Lothringen  341  (5),
372,  .  Reichsbeamte.

Beerdigungskosten,  s.  Eisenacher  Konv.

Beförderung  der  Auswanderer  70.

Begnadigungsrecht  des  Kaisers  12  (62).

Behörden  in  Elf.-Lothringen  342,  zuständige
  bei  den  Reichstagswahlen  61,
s.  Reichsbehörden.

Beirath  f.  d.  Auswanderungswesen  74,
123.

Bekenntniß,  religiöses,  Gleichberechtigung
5  (18a)

Beköstigung  der  Auswanderer  100,  116.
Belagerungszustand  32  (146).
Belohnungen  u.  Geschenke  an  Reichsbeamte
  190.
Berathungen  des  Reichstags  169.
Bergwesen  in  Els.-Lothringen  356  (4).
Berufung  in  Disziplinarsachen  212,  213.
Beschlagnahme  des  Diensteinkommens  187
(14),  im  Defektenverfahren  220,  221.
        <pb n="392" />
        Sachverzeichniß.

Beschwerde  im  Defektenverfahren  220,
in  Disziplinarsachen  207.
Besichtigung  der  Auswandererschiffe  109.
Besoldung,  s.  Diensteinkommen.
BetriebsO.,  Eisenbahnen  21  (107).
unfälle  der  Beamten,  Fürsorge
bei  diesen  259.

Besteuerung,  Kommunal  B.  des  Diensteinkommens
  161  (39).
Beurlaubtenstand  28  (132).
Bevollmächtigte  zum  Bundesrath  10.
Beweisaufnahme  in  Disziplinarsachen
209.
Bezirke  in  Els.-Lothringen  364,  BPräsi—
dent  368,  BRäthe  369,  BTage  369  (13).
Bierbesteuerung  17  (96—98).
Branntweinsteuer  17  (96).
Bremen,  Zollverhältniß  17.
Bund,  s.  deutscher  B.  u.  norddeutscher  B.
Bundesamt  f.  Heimathwesen,  Disziplinarverhältniß
  der  Mitglieder  223.
gebiet  4.
gesetze,  BGesetzblatt  4  (11).
rath  9,  13.
staat  1.
Bürgerliches  Recht  8.

C.

Centralblatt  f.  d.  D.  Reich  4  (11).
Civilprozeß  8  (44).

D.
Defekte  217.
Deutscher  Bund,  D.  Kaiser,  D.  Reich,
s.  Bund,  Kaiser,  Reich.
Deutschthum,  Erhaltung  bei  Auswanderern
  66  (1).
Diüäten,  s.  Tagegelder.
Diensteid  186.
é=  einkommen  186.
enthebung,  vorläufige  215.
entlassung,  s.  Entfernung  aus  dem
mte.
licher  Gebrauch  des  Reichs,  Gegenstände
  297.
reisen  258.
uUnfähigkeit,  Nachweis  bei  Pensionirungen
  201.
vergehen  205.
zeit,  Berechnung  bei  Pensionirungen
  198.

Diktaturparagraph  349,  368.
Disziplinarkammern  208,  Bezirke  266,
Gesch  O.  267.

"D  ho  208,  213,  Gesch  O.  272.
-  verfahren  207.
Doppelbesteuerung  5  (18e.).

381

E.

Ehebeschränkungen,  Aufhebung  5  (18b).
Ehrenrechte  des  Kaisers  12  (62),  der
Reichsbeamten  191.
zeichen,  Annahme  durch  die  Reichsbeamten
  190.
Eigenthum  des  Reichö  297,  geistiges,
Gesetzgebung  7.
Einkaufs=  und  Einzugsgelder  53  (5).
Einschiffung  der  Auswanderer  112.
Einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand
  193.
Eisenacher  Konvention  65.
Eisenbahnfrachtverkehr  der  mitteleuropäischen
  Staaten  21  (107).
wesen  20,  s.  Reichseisenbahnen.
Elsaß-Lothringen  341,  Landesbeamte  341
(5),  Vertr.  mit  Preußen  üb.  Armenunterstützung
  57  (20).
Entfernung  aus  dem  Amte  205.
Enthebung,  s.  Dienstenthebung.

Entlassung  aus  dem  Amte  195,  dem

Staatsverbande  48.
Entlastung  bei  der  Rechnungslegung  33.
Erlaubniß  für  Auswanderungsunternehmer
  u.  Agenten,  s.  diese.
Ersatzreserve  28  (132).
verbindlichkeit  der  Reichsbeamten
189  (28),  bei  Defekten  218.
Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  44.
Etat  32.
Kresolutionen  171  (6).
Exekution  gegen  Bundesstaaten  14.

F.
Fernsprechwesen,  s.  Post=  u.  Telegraphenwesen.

Festungen  31,  in  Bayern  32  (147).
Festungsbaufonds  31  (144).
Finanzen,  s.  Reichsfinanzen.
Flagge  26.
Flotte,  s.  Handels=  u.  Kriegsflotte.
Flößerei  7  (39).
Freihafengebiet  17.
Freizügigkeit  53.
Frieden,  Schließung  12,  Pariser  1  (1),
Prager  1  (3).
sstärke  des  Heeres  28  (136).
Juhrkosten  der  Reichsbeamten  191,  241,
268.

G.

Garantien  zu  Lasten  des  Reichs  33.

Gebiet,  s.  Bundesgebiet.

Gegenzeichnung  der  Anordnungen  des
Kaisers  13,  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen
  343.
        <pb n="393" />
        382

Gehalt,  s.  Diensteinkommen.

Geistiges  Eigenthum,  Schutz  7  (34).

Goldstrafe  im  Disziplinarverfahren  205.

Gemeindesteuern,  s.  Besteuerung.

Gerichtsstand  der  Reichsbeamten  193,
des  Reichsfiskus  298  (3).

Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer

  und  Agenten,

s.  diese.

O.  der  Disziplinarbehörden
209,  267,  des  Reichstags  15,
166.

sprache  im  Landesausschusse
von  Els.-Lothringen  346  (3).

Geschenke  an  Reichsbeamte  190.
Gesetolatt  für  Elf.-Lothringen  346  (1),

Gesetze,  s.  Reichsgesetze.

Gewerbebetrieb  der  Reichsbeamten  190.

Gewichte,  s.  Maaß=  u.  Gewichtswesen.

Gnadenmonat  187  (17),  Gnadenvierteljahr
  187.

Gothaer  Vtr.  61.

H.

Haftung  der  Reichsbeamten  189  (28).
Hamburg,  Zollverhältniß  17.
Handelsflotte,  H.  marine  2

=  kammern  in

356  (4).

=  wesen  16.
Hansastädte  s.  Bremen  u.  Hamburg.
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  317,

Healtsetat,  s.  Etat.

Heer,  s.  Landheer.
é"  ordnung  28  (32).

Heimath=  u.  Niederlassungswesen  5,  53.

scheine  44  (2).

Hessen,  Großh.,  Eisenbahnbetriebsgemeinschaft
  mit  Preußen  20  (1006).

Hinterbliebene  der  Reichsbeamten  186
(9)  u.  234,  s.  Gnadenmonat,  Sterbemonat
  u.  Gnadenvierteljahr.

Hoch=  u.  Landesverrath  4  (5).

Els.-Lothringen

J.
Indigenat  5.
Inhaberpapiere  mit  Prämien  325.
Interpellationen  15  (78),  173.
Invalidenfonds  304.
Justiz,  s.  Rechtspflege.
verweigerung  34.

K.
Kaiser  12.
Kaiserliche  Beamte  185  (4).

Sachverzeichniß.

Kaiserlicher  Rath  in  Els.-Lothringen
351,  367.

Kaiser  Wilhelm-Kanal  7  (39),  Tagegeler
  u.  Fuhrkosten  der  Beamten
50.

Kauffahrteischiffe  25.

Kautionen,  Aufhebung  der  Amtskautionen
188  (23).

Klasseneintheilung  der  Militärbeamten

Kolonien,  s.  Schutzgebiete.
Kommissare  für  das  Auswanderungswesen
  74,  Tagegelder  250.
Kommissionen  des  Reichstags  172.
Kommunalsteuer  der  Reichsbeamten  161
(39).
Konfession,  s.  Bekenntniß.
Konsularbehörden,  Wahrnehmung  der
Interessen  der  Auswanderer  75.
Konsulatwesen  27.
Kontingente  des  Reichsheeres  27  (131).
Kontrole  des  Reichshaushalts  287.
Krankenbehandlung  der  Auswanderer
101,  119.
verpflegung,  s.  Eisenacher  Konvention.


Kreise  in  Elf.-Lothringen  365,  Kreisdirektoren
  370,  Kreistage  370  (17).
Kriegsdienst,  Vereslchtung  zum  27  (132).

erklärung  1
flotte  25.
jahre,  Anrechnung  bei  der  Pensionirung
  199.
häfen  25.
é  leistungen  29  (137).
marine  25.
schatz  299.
wesen  27.
zustand  31,  bin  uil.  „Lothringen  315.
Kronprinz  des  D.  Reichs  14  (62).

L.

Landesausschuß  (Els.-Lothr.)  346  (3),
347,  351,  360.
beamte  (Els.  Lothr.)  341  (5),  in
den  Schutzgebieten  184  (1).
-  gesetgebung  (Els.-Lothr.)  346,

hauptkasse  (Els.-Lothr.)  372.
verrath  4  (5).
wappen  (Ge-  Lothr.)  343  (6).
Landheer  27  (131).
wehr  27  (132).
wirthschaftsrath  (Els.-Lothr.)  356  (4).
Lauenburg  4  (7).
Legislaturperiode  15.
Legitimation  45  (7).
        <pb n="394" />
        Sachverzeichniß.

M.

Maaß=  u.  Gewichtswesen  7  (30).
Marine  25.
beamte,  Tagegelder,  Fuhr-  u
Umzugskosten  246.
Matrikularbeiträge  33.
Medizinalpolizei  8.
Meldung  Neuanziehender  56.
Miethvergütung  für  Beamte  244.
Militärbeamte  185  (5),  Disziplinarverhältniß
  214,  Klasseneintheilung
273,  Tagegelder,  Fuhr=  und
uUmzugskosten  246,  Verbot  der
Theilnahme  an  Versammlungen
188  (23).
gesetzgebung  29.
justizbeamte,  Disziplinarverhältniß
  223.
5  konventionen  31,  mit  Sachsen  11
(59),31  (143),  Württemberg  38.
pflicht  27  (131).
wesen  27  (132).
Ministerium  (Els.-Lothr.)  349,  356,  366.
Mitglieder  des  Bundesrathes  11,  Reichstags
  15.
Mündlichkeit  im  Disziplinarverfahren
211  (111).
Münzwesen  7  (30).

N.

Nachlaß  der  Beamten,  Regelung  192.
Naturalisation  45.
Nebenämter  119.
Niederlassung  46  (13),  47  (18).
Norddeutscher  Bund  s.  Bund.

,  ostseekanal  7  (38).
Novemberverträge  2.

O.

Oberbefehl  über  das  Heer  30,  die
Marine  25.
f  behörden  (Els.-Lothr.)  348.
schulrath  (Els.-Lothr.)  356  (2),  371.
präsident  (Els.-Lothr.)  349.
-rechnungskammer  287.
Oberste  Reichsbehörden  181.
Oeffentlichkeit  im  Disziplinarverfahren
211,  der  Reichstagsverhandlungen  14.
Ordnung,  Aufrechterhaltung  im  Reichstage
  179.
östrafen  gegen  Beamte  205.

Papiergeld  5.

Pariser  Frieden  1  (1).
Paßwesen  6  (24).

Patente,  Erfindungs=  7  (33).

383

Pension  195.
Pensionirung,  s.  Versetzung  in  den  Ruhestand.

Petitionen,  Behandlung  im  Reichstage
173,  180.
Pfändung  des  Beamtengehalts  187  (14).
Pflichten  der  Reichsbeamten  188.
Plenarsitzungen  des  Reichstags  174
Post-  u.  Telegraphenverträge  23  (113).
-  wesen  22,  Beamte
der  p.  u.  T.  Verw.,  Tagegelder  und
Fuhrkosten  255.
Prämien,  Inhaberpapiere  mit  325.
Präsidium  des  Reichs,  s.  Kaiser.
Prager  Frieden  1  (3).
Presse  8  (48).
O.

Quartierleistung  29  (137).

R.

Rang  der  Reichsbeamten  191.
Rechnungshof  des  „Beichs  287,  Instruktion
  2
legung  39.
=  prüfung  287  (3).
Rechte  der  knichebenmten.  Ehrenrechte
u.  Vermögensrechte.
Redeordnung  im  Reichstage  176.
Rechtspflege,  Gesetzgebung  über  8  (44).
Reglement  für  die  Reichstagswahl  130.
Regierungsrechte  des  Kaisers  12  (62).
Reich,  bestiches  2,  Größe  u.  Einwohnerzahl

Reichsamt  des  Innern  181  u.  (Tagegelder
  u.  Fuhrkosten)  250,  für  die
Verw.  der  Reichseisenbahnen  20
(106).
angehörigkeit  44.
anleihen  33,  286,  315.
bank  284.
beamte  184  ff.,  Bezeichnung  36,
mittelbare  185  (5).
behörden  181,  Bezeichnung  36,  Zuständigkeit
  beim  RBeamt  G.  224,
für  Reichsbankbeamte  231.
bevollmächtigte  für  Zölle  und
Steuern  19  (100).
eigenthum  297.
eisenbahnen  20  910,  REisenbahnamt
  183,  gelder  u.  Fuhrkosten
  der  Fiheeler  255.
finanzen  32  u.  284  ff.
fiskus,  Besteuerung  298  (2),  Gerichtsstand
  (3).
gericht,  Disziplinarverhältniß  der
Mitglieder  223.
        <pb n="395" />
        384

Reichsgesetzblatt  4  (11),  Reichsgesetze,
Ausfertigung,  Verkündung  u.
Ueberwachung  13.

gesetzgebung  4  u.  8.
-haushalt,  Kontrole  285,  s.  Etat.
-invalidenfonds  s.  Invalidenfonds.
justizamt  181.
kanzlei  181  (2).
kanzler  13,  Stellvertretung  182.
é=  amt  181.
kassenscheine  339.
kriegshäfen,  RKriegsschatz,
Rriegswesen,  s.  Kriegshäfen,
Kriegsschatz,  Kriegswesen.
marineamt  181.
postamt  181,  s.  Post-u.  Telegraphenbuch

  326.
schuldenkommission  317,  323.
ordnung  315.
verwaltung  317,  321.
tag  14,  Gesch  O.  166,  WahlG.
136.

sabgeordnete,  s.  Abgeordnete.
-beamte  223.
gebäudefonds  286  (3).
verfassung,  s.  Verfassung.
vermögen  286.
verordnungen  10  (54).
Reisedauer  für  Auswandererschiffe  101,
118.
5  kosten,  s.  Fuhrkosten.
Regquisitionen  7.
Reservatrechte,  s.  Sonderrechte.
Reserve  28.
Rettungsvorschriften  für  Auswandererschiffe
  102.
Ruhegehalt,  s.  Pension  u.  Wartegeld.
ö5  stand,  Versetzung  in  den  dauernden
195,  einstweiligen  193.

S.

Sachverständige,  Vernehmung  der  Reichsbeamten
  als  189.
Sanktion  der  Gesetze  8  (50),  in  Els.
Lothringen  346  (2).
Scheckverkehr  durch  die  Post  23  (110).
Schifffahrt  25.
Schließung  des  Reichstags  13.
Schlußakte,  Wiener  1  (1).
Schulden  des  Reichs  286.
Schutzgebiete  6  (27),  Finanzen  286.
Schweiz,  Niederlassungsvertrag  53  (1).
Seeschiffe  25.
5  leute  25  (119).

Sachverzeichniß.

Sicherheitsbestellung  der  Auswanderungsunternehmer
  u.  Agenten  67,  69,  70,
73  u.  92.

Sicherungsvorschriften  für  Auswanderer

Siedelungsgesellschaften  67  (13).
Siegelung  des  Nachlasses  der  Reichsbeamten
  192.
Signal  O.,  Eisenbahn=  21  (107).
Sitzungen  des  Reichstags  174.
Soldatenstand,  Defekte  *“  Ruhen  des
Wahlrechts  126.
Sonderrechte  34  (160).
Spezialisirung  bei  Zulassung  der  Auswanderungsunternehmer
  67  (12).
Staatenbund  1.
Staatsangehörigkeit  44.
gewalt,  Ausübung  in  Els.-Lothringen
  342.
rath  (Els.-Lothr.)  350.
schuldenverwaltung,  preußische
seidnn.  (Els.-Lothr.)  349,  358.
Standarte,  kaiserliche  36.
Stationskontrolöre  18  (100).
Stathhalter  (Els.-Lothr.)  342,  348,

Sssbrtretung  der  Reichsbeamten  189,
239,  des  Reichskanzlers  182,  im
Bundesrathe  13,  des  Statthalters
(Els.-Lothr.)  349.

Stempelsteuern  17  (90).

Sterbemonat  187.

Steuerdirektor  (Els.-Lothr.)  369.

Stimmzetiel  bei  der  Reichstagswahl  129,
134.

Strafbestimmungen  für  Auswanderungsunternehmer
  u.  Agenten  75.
recht  8.
rechtlicher  Schutz  des  Reichs  4  (5).
verfahren,  Wirkung  auf  das  Disziplinarverfahren
  206.
versetzung  205.

Streitigkeiten  der  Bundesstaaten  33.
Süddeutsche  Staaten,  Eintritt  in  das
Reich  1.
Suspension,
hebung.

s.  vorläufige  Dienstent-T.



Tagegelder  der  Reichsbeamten  191,  241.
Tarifwesen,  Eisenbahn=  22.

Telegraphenwesen,  s.  Post-u.  Telegraphenisine
  Zoll=  u.  Steuerverein  18

7  der  Reichsbeamten  191.
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        Sachverzeichniß.

u.

Uebergangsabgaben  18  (98).
seeische  Auswanderung  71.
wachung  des  Auswanderungswesens
  74.
Umzugskosten  der  Reichsbeamten  191,
197,  241.
Unfallversicherung,  s.  Betriebsunfälle.
Uniform  der  Reichsbeamten  191.
Unternehmer,  Auswanderungs-,  Erlaubniß
  66,  Geschäftsbetrieb  70,  77,
Strafen  75.
Unterrichtswesen  (Els.-Lothr.)  356  (2).
Untersuchung,  s.  Voruntersuchung.
Unzucht,  Strafe  der  Verleitung  zur  Auswanderung
  für  deren  Zwecke  76.
Urheberrecht  7  (34).
Urlaub  der  Reichsbeamten  189,  239.
Urkunden,  Beglaubigung  7.

V.

Verantwortlichkeit  der  Reichsbeamten
189,  des  Reichskanzlers  13,  Staatssekretärs
  (Els.-Lothr.)  349.

Verbrauchsabgaben  17.

Vereidigung  186.

Vereine  8  (49).

Vereinigung  Els.-Lothringens  mit  dem
Reiche  342.

Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  1,

des  Reichs  2  ff.,  in  Elf.=Lothringen

  343,  348.
sänderungen  34.
streitigkeiten  der

staaten  33.

Verhandlung,  mündliche  im  Disziplinarverfahren
  211,  Verhandlungen  des
Reichstags  14.

Verkehrs  O.,  Eisenbahn-  21  (107).

Verkündigung  der  Reichsgesetze  13.

Verlagsrecht  7  (34).

Verleitung  zur  Auswanderung,  betrügerische
  76  (59),  von  Frauenspersonen  76.

Verlust  der  Staatsangehörigkeit  44,  48.

Vermögensrechte  der  Reichsbeamten,
Rechtsweg  221.

Verordnungen  10  (54).

Versetzung  in  den  Ruhestand,  einstweilige
  193,  endgültige  195,  zwangsweise
  202.

Versicherungswesen  6  (26).

Vertagung  des  Reichstags  15.

Bundes-385



Verträge,  Abschluß  der  Staatsverträge
12,  Auswanderungsverträge  70,  78.

Verwaltung  Els.-Lothringens  348,  364.

Veterinärpolizei  8.

Vorläufige  Dienstenthebung  215.

Vormundschaft,  Uebernahme  durch  Reichsbeamte
  190  (34).

Vorstand  des  Reichstags  168.

Voruntersuchung  209.

W.

Wahlen  zum  Reichstag  14,  Prüfung  der
Gültigkeit  167.
gesetz  126.
kreise  127,  137  ff.
recht  126.
reglement  130.
Wählbarkeit  127.
Wählerliste  130.
Waisenfürsorge,  s.  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge.
  «
Waldeck,VerwaltungdurchPreußen4(8).
Wappen,  Kaiserliches  36.
Wartegeld  193.
Wasserstraßen  7.
Wehrpflicht  27  (132).
Weltpostverein  23  (110).
Wiederanstellung  ausgeschiedener  Beamten
  195.
Wiener  Schlußakte  1  (1).
Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  186  (9),
234.
Wohnsitz  5,  der  Reichsbeamten  192,  für
Ausübung  des  Wahlrechts  126  (2).
Wohnungsgeldzuschuß  232.
Württemberg,  Eintritt  in  das  Reich  1,
Militär-Konvention  38,  Sonderrechte
32,  34  (160).

Z.

Zentralblatt  s.  Centralblatt.

Jeugenvernehmung  der  Reichsbeamten
189.

Zollgebiet  17  (93).

grenze  16  (92).

é6  wesen  16,  in  Els.-Lothringen  371.

verein  1  (2).

é,  vereinigungsvertrag  20.
Zusammentritt  des  Reichstags  166.
Zuständigkeit  des  Reichs  6.
Zustellungen  im  Disziplinarverfahren

217
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        Buchdruckerei  von  Gustav  Schade  (Otto  Francke)  in  Berlin  N.
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