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        <title>Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905.</title>
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            <forname>Erich</forname>
            <surname>Wulffen</surname>
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        </author>
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            <idno>handbuch_polizei_zweiter_band_1905</idno>
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        Handbuch

für  den

 

exekutiven
Polizei-  und  Kriminalbeamten.

Bearbeitet

von

Dr.  jur.  Erich  Wulffen,

Staalsanwalt  bei  dem  Königlichen  Landgerichte  Dresden.

Zweite  veränderte  und  verbesserte  Auflage.

Zweiter  Band.

 

Dresden,

Lebmannsche  Buchdruckerei  und  Verlagsbuchhandlung
1905.
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        Vorwort  zur  zweiten Auflage.  Auflage.

Die  Tatsache,  daß  die  erste  Auflage  dieses  Handbuchs  bereits  sechs
Monate  nach  ihrem  Erscheinen  völlig  vergriffen  ist,  hat  mich  zu  meiner
Freude  belehrt,  daß  ich  bei  der  ganzen  Anlage  und  Ausarbeitung  meines
Werkes  von  praktisch  zutreffenden  Gesichtspunkten  ausgegangen  bin.  Andererseits
  habe  ich  mich  aber  auch  in  meiner  Annahme  nicht  getäuscht,  daß  der
deutsche  exekutive  Polizei=  und  Kriminalbeamte  von  dem  eifrigsten  Bestreben
erfüllt  ist,  auf  allen  Gebieten  seiner  Tätigkeit  tiefere  Kenntnisse  in  wissenschaftlicher
  und  technischer  Hinsicht  zu  erwerben.  Daß  eine  solche  Ausbildung
auch  den  Mitgliedern  einer  exekutiven  Behörde  die  erforderliche  Befähigung
  und  Leistungsfähigkeit  verleiht,  haben  mich  meine  neueren  Studien
verschiedener  Polizeiinstitute  im  Auslande  von  neuem  belehrt.  Ich  will  hier
nur  daran  erinnern,  daß  der  Exekutivdienst  in  den  größeren  Städten  Dänemarks
und  Schwedens  zum  Teil  von  Juristen  versehen  wird,  welche  nicht  sofort
eine  Anstellung  bei  einer  Behörde  finden  und  so  den  Strafprozeß  gewissermaßen
  von  der  Straße  aus,  von  der  eignen  Anschauung  des  strafbaren
Ereignisses  an,  kennen  lernen.

In  dieser  zweiten  Auflage  ist  mein  Handbuch  auch  zu  dem  Werke
herausgewachsen,  als  welches  es  von  allem  Anfange  an  gedacht  war.  Es
ist  ein  reines  Spezialwerk  für  den  exekutiven  Polizei=  und
Kriminalbeamten  geworden.

Bei  der  Bearbeitung  haben  mich  der  Gedanke  und  der  Wunsch  geleitet,
dem  exekutiven  Polizei=  und  Kriminalbeamten  eine  reichhaltige
Sammlung  der  wichtigsten  strafrechtlichen  Reichs=  und  Landesgesetze,  sowie
eine  größere  Reihe  gemeinverständlicher  Aufsätze  zu  bieten,  welche  das  Wesentlichste
  seiner  Tätigkeiten  in  knapper  Darstellung  beleuchten.

Das  Handbuch  ist  für  alle  exekutiven  Polizeibeamten  einschließlich
  der  exekutiven  Mitglieder  der  Kriminalabteilungen  der
Polizeibehörden  bearbeitet  und  zusammengestellt.  Die  Erörterungen  strafbarer
        <pb n="4" />
        8

Tatbestände,  und  zwar  auch  der  schwierigeren,  werden  ja  sowohl  in  großen
und  mittleren  Städten,  als  auch  in  kleineren  Städten  und  auf  dem  Lande
keineswegs  nur  von  besonderen  Kriminalbeamten,  sondern  im  ersten  Anfange
sehr  oft  auch  von  den  exekutiven  Polizeibeamten  eingeleitet  und  geführt,  so
z.  B.  in  Fällen  von  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug,  Urkundenfälschung,
Pfandentstrickung,  Sittlichkeitsverbrechen,  Mord,  Totschlag,  Kindestötung,
Abtreibung  der  Leibesfrucht,  Brandstiftung  usw.  Dazu  kommen  die  vielen
Verletzungen  der  öffentlichen  Ordnung  usw.,  deren  Erörterung  fast  ausschließlich
der  exekutiven  Polizeimannschaft  obliegt.  Jeder  exekutive  Polizeibeamte
  bedarf  daher  der  umfassenden  und  wichtigen  Kenntnisse,  welche  ihn
zur  zweckmäßigen  Erforschung  von  Verbrechen  und  Vergehen  befähigen,  und
zwar  umsomehr,  als  der  erste  Angriff  bekanntlich  oft  über  das  Schicksal  des
ganzen  Strafverfahrens  und  die  Ueberführung  des  Täters  entscheidet.

Der  exekutive  Polizei=  und  Kriminalbeamte  ist  ein  wichtiger
Faktor  im  Strafprozesse.  Er  ist  es,  der  die  Ermittelungen  vielfach  einleitet
und  zeitlich  vor  dem  Staatsanwalt  und  Richter  führt,  er  ist  es  fast  immer,
welcher  die  Vermittlung  zwischen  dem  Publikum  und  dem  Staatsanwalt
unterhält.  Deshalb  darf  er  nicht  nur  an  der  Oberfläche  der  zu  erörternden
Gesetzestatbestände  haften,  sondern  muß  in  deren  Wissenschaftlichkeit,  Technik
und  Ethik  einzudringen  versuchen.  Er  bedarf  vor  allem  der  elementaren
Kenntnisse  aus  den  Reichsjustizgesetzen  —  Gerichtsverfassungsgesetz,  Strafprozeßordnung,
  Strafgesetzbuch  und  Konkursordnung  —,  innerhalb  deren  sich
seine  Erörterungen  am  meisten  bewegen  werden;  aber  auch  in  den  zahlreichen
übrigen  Strafgesetzen  des  Reichs-  und  seines  Bundesstaates  muß  er  bewandert
sein.  Endlich  sind  ihm  bei  jedem  Schritte  seiner  Tätigkeit  praktische  und
politische  kriminalistische  Kenntnisse  nötig,  mit  Hilfe  deren  er  seinen  Blick  für
die  polizeiliche  und  kriminelle  Seite  der  Vorgänge  in  Verkehr  und  Leben  zu
schärfen,  sich  bei  deren  Erforschung  mit  Geschicklichkeit  auszurüsten  und  endlich
sich  auf  die  Warte  einer  höheren  Anschauung  zu  stellen  vermag.  Deshalb
soll  das  vorliegende  Handbuch  für  den  exekutiven  Polizei=  und  Kriminalbeamten
  ein  Nachschlagewerk  sein,  welches  ihm  bei  allen  seinen  Erörterungen
mit  Rat  an  die  Hand  geht.  Ich  habe  drei  Jahre  lang  als  Assessor
bei  dem  Polizeiamte  zu  Chemnitz  mit  Polizei=  und  Kriminalbeamten
eingehend  praktisch  gearbeitet  und  dabei  in  steter  persönlicher  Fühlung  mit
ihnen  ihre  hohe  Verantwortlichkeit  und  mühevolle  Arbeitstätigkeit  sowie  ihre
Bedürfnisse  kennen  gelernt.

Das  Handbuch  zerfällt  in  drei  Teile.  Der  erste  Teil  bringt  die
Strafgesetzgebung  des  Deutschen  Reichs,  also  die  sogenannten
Reichsjustizgesetze,  vor  allem  das  Reichsstrafgesetzbuch  und  die
wesentlichsten  Reichsgesetze  strafrechtlichen  Inhalts.  Die  einzelnen
Paragraphen  des  Strafgesetzbuchs  sind  mit  kurzen  Erläuterungen  versehen
worden,  in  welchen  sich  die  wesentlichsten  Grundsätze,  welche  die  Rechtsprechung
        <pb n="5" />
        9

des  Reichsgerichts ergeben  ergeben  hat,  niedergelegt  finden.  Es  ist  versucht  worden,
auch  die  Lehren  in  schwierigen  Fragen,  z.  B.  über  den  sogenannten  dolus
eventualis,  über  den  Versuch  am  untauglichen  Objekte  und  mit  untauglichen
Mitteln,  über  Ideal=  und  Realkonkurrenz,  in  gemeinverständlicher  Weise
darzustellen.  Schwierige  Tatbestände,  wie  die  des  Mordes,  Totschlags,
Betrugs  usw.,  sind  eingehend  entwickelt  worden.  Es  erschien  aber  weiter
auch  wünschenswert,  daß  der  exekutive  Polizei=  und  Kriminalbeamte  sich  in
denjenigen  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechtes  einigermaßen  zurechtfindet,
welche  zum  Verständnisse  der  Strafgesetze  unentbehrlich  sind.  Es  ist  deshalb
der  Versuch  gemacht  worden,  diese  wesentlichen  Vorschriften  aus  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche,  der  Zivilprozeßordnung,  der  Wechselordnung
  und  dem  Handelsgesetzbuche  übersichtlich  zusammenzustellen.

Weil  es  auch  ein  Haupterfordernis  war,  die  einzelnen  Paragraphen  oder
Gruppen  von  solchen  in  der  umfangreichen  Reichsstrafgesetzgebung  leicht  auffindbar
  zu  machen,  so  sind  sie  durchgängig  mit  in  die  Augen  fallenden
Inhaltsstichworten  versehen  worden.

Im  zweiten  Teile  des  Handbuches  finden  sich  die  geläufigsten
Strafgesetze  der  Königreiche  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg,  im  dritten  Teile  endlich  —  Polizeiliches  Praktikum
der  exekutiven  Kriminalbeamten  und  der  exekutiven  Polizeibeamten
  —  eine  Reihe  gemeinverständlicher  Aufsätze,  welche  die  Tätigkeit
des  exekutiven  Polizei=  und  Kriminalbeamten  bei  seinen  Erörterungen
  im  allgemeinen  und  bei  einzelnen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche
ihn  täglich  beschäftigen,  im  besonderen  beleuchten.  Hier  werden  auch  die
Technik  der  Bertillonage  und  der  Daktyloskopic,  sowie  die  auch  für
den  Polizeibeamten  wichtigen  Fragen  der  gerichtlichen  Psychatrie
behandelt.  In  der  vorliegenden  zweiten  Auflage  sind  nun  auch
die  Hauptgesichtspunkte  der  Tätigkeit  des  exekutiven  Polizeibeamten
  in  verschiedenen  Aufsätzen  beleuchtet  worden.  Die
allgemeinen  Verhaltungsvorschriften  bei  Ausübung  des
Exekutivdienstes,  Strafbarkeit  des  Streikpostenstehens,  Wesen
und  Arten  des  groben  Unfugs  und  ruhestörenden  Lärms,  straßenpolizeiliche
  Behandlung  von  Auflauf,  Aufruhr  und  Landfriedensbruch,
  Bekämpfung  des  Winkelschankes,  polizeiliches  Einschreiten
  bei  Mietsstreitigkeiten  usw.  werden  eingehend  erörtert.

Als  Anhang  zum  dritten  Teile  findet  der  Polizei=  und  Kriminalbeamte
ein  Formularbuch,  in  welchem  Formulare  für  Anzeigen  über  die  hauptsächlichsten
  Straftaten  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenartigen  Gestaltung
der  einzelnen  Fälle  gegeben  werden.  In  diesemm  Formularbuche  sind
die  im  „Polizeilichen  Praktikum“  gegebenen  Fingerzeige  praktisch  verwertet
  worden.  Vielleicht  eignet  sich  der  Polizei=  und  Kriminalbeamte  aus
diesem  Formularbuche  die  praktischen  Kenntnisse  am  leichtesten  und  zuver-
        <pb n="6" />
        10

lässigsten  an.  Die  Beispiele  sind  fesselnd,  vielgestaltig  und  eingehend  gewählt
worden.

Als  Gebrauchsanweisung  ist  jedem  Teile  und  einzelnen  Unterabteilungen
des  ersten  Teils  eine  kurze  Vorbemerkung  vorangesetzt  worden.

Die  während  der  Drucklegung  neu  erschienenen  Gesetze  sind  in  einem
Nachtrage  am  Schlusse  des  ersten  Bandes  zusammengefaßt.

Möchte  sich  das  Handbuch  auch  in  seiner  zweiten  Auflage  immer
wachsender  Brauchbarkeit  erfreuen.

Dresden,  im  August  1903.
Dr.  Erich  Wulffen.
        <pb n="7" />
        Inhalt  des  zweiten Bandes.  Bandes.

Zweiter  Teil.

Die  Strafgesetzgebung  der  Königreiche  Preußen,  Bayern,

Sachsen  und  Württemberg.                                                                 Seite.

Vorbemerkung                                                                                               19
1.  Königreich  Preußen.                                                                              21



1. Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der    unbefugten  Aneignung
von  Bernstein,  und  die  Abänderung  der  Bestimmungen  im
Zusatz  228  des  ostpreußischen  Provinzialrechts                              21

2. Gesetz,  betreffend  den  Forstdiebstahl  (Auszug)                           22

3. Vorläufige  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Waldstreuberechtigung.                                                                                                 26


4.  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  (Auszug).                                           28

5.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremden
Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd.                            40

6. Jagdpolizeigesetz.                                                                                      41                                                                         

7. Gesetz  über  die  Schonzeiten  des  Wildes.                                     47

8. Jagdscheingesetz                                                                                       50
9. Fischereigesetz  für  den  preußischen  Staat  (Auszug)                    53
10.

Gesetz  zur  Ausführung  des  Preußisch-Luxemburgischen  Ver—
trages  über  den  Beitritt  Luxemburgs,  betreffend  die  Regelung
der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins  usw.                    66
        <pb n="8" />
        12

                                                                                                                    Seite
11. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit                                                         und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs-                                                            und Vereinigungsrechts                                                                      67
14.
12. Gesetz über die Presse (noch gültige Strafvorschriften)              73

13. Gesetz über den Belagerungszustand                                            73

14. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien.    79

15.  Allgemeine Gerichtsordnung  für die preußischen Staaten                                                                (Bestimmungen gegen das Querulieren betreffend)                  79
16.   Strafgesetzbuch für die preußische Staaten (einzig nach geltender Paragraph)                                                                                                80          
17.  Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Auszug,

            die Schulpflicht betreffend)                                                          80

        II.Königreich Bayern                                                                         83

            1.Forstgesetz (Auszug).

          2. Gesetz, die Ausübung der Jagd betrffend                            102
        3. Königliche Allerhöchste Verordnung, die jagdbaren Tiere

             betreffend ...                                                                              107
    4. Königliche Allerhöchste Verordnung. Polizeiliche Vorschriften

            über Ausübung und Behandlung der Jagden betreffend.   109
    5. Königliche Verordnung, den Schutz von Vögeln betreffend. 113

    6. Ministerialbeschluß, den Erlaß einer Landes-Fischereiordnung                                                        betreffend                                                                                      115

   7. Ministerialbeschluß, die Landes-Fischereiordnung betreffend                                                          (Lachsfang im Rhein und dessen Nebenflüssen)                   125

   8. Bayerische Oberpolizeiliche Vorschriften, Zeit und Art des
       Fischfangs im Bodensee betreffend .                                      126

  9. Kreisfischereiordnungen                                                            130

    

          I. Oberbayerische Kreis Fischereiordnung                            130

        II. Niederbayerische                                                                   132  
     III. Pfälzisiche                                                                                133

      IV. Oberpfälzische                                                                        134  
      V. Oberfränkisch                                                                          136      

              VI. Mittelfränkische                                                                138

        VII. Unterfränkische                                                                   139 
  VIII. Schwäbische                                                                            141
      
          
            
      
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                                                                                                                            13
                                                                                                                 Seite

10. Gesetz, die Versammlungen und Vereine betreffend               142

Gesetz,  11. Die Behandlung der Versäumnisse des Besuches der Schule                                                              und des öffentlichen Religionsunterrichts betreffend              148                                               12. Polizeistrafgesetzbuch für Bayern (Auszug)                             152      
              
        III. Königreich Sachsen                                                                    159

      1. Forst= und Feldstrafgesetz.                                                         159

     2. Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend                                170

    3. Gesetz, die Schonzeit derjagdbaren Tiere betreffend             177

   4. Verordnung, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend    180

   5. Gesetz, über die Ausübung der Fischerei in fließenden Ge-                                                                wässern                                                                                             181

  6. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetz über die Ausübung der

      Fischerei in fließenden Gewässern.                                               185
 7. Ausführungsverordnung zu § 15 Gesetzes des zu Ziffer 5         187
 8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend           191

 9. Gesetz, das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend, mit

     Ausführungsverordnung                                                                   192

  10. Ausführungsverordnung das Tragen republikanischer Abzeichen                                                     usw. betreffend                                                                                  201  

          11. Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöck                                                             oder Stockflinten betreffend                                                                                                                                                                                                                           202    
 12. Gesetz, die Presse betreffend (Auszug)                                         203
  13. Armeeordnung (Auszug)                                                            204            

  14. Mandat, den Uebertritt von einer chisstlichen Konfession                                                                  zur anderen betreffend (Auszug).                                         206              
15. Gesetz, das Volkschulwesen betreffend (Auszug)                 206

  16. Verordnung zu Ausführung Gesetz, das Volksschulwesen                                                                  betreffend (Auszug)                                                                 210              

    17. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der                                                                   letzteren Verordnung                                                              212    
                18. Verordnung, die Annahme und Führung der von                                           auswärtigen Universitäten an Königl. Sächsische                                                   Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend                    213
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        14

                                                                                                                     Seite
19. Verordnung, die Führung der von auswärtigen Universitäten                                                           verliehenen Würden im Königreiche Sachsen betreffend.           214                                           20. Gesetz, die Sonn-, Fest=und Bußtagsfeier betreffend, mit                                                                 Ausführungsverordnung.                                                                    214                                         21. Gesetz, über die Landestrauer.                                                         221

21.
22. Gesetz die Beteiligung an außersächsichen Lotterien                                                                          betreffend.                                                                                           222
23. Gesetz, über das Pfandleihgewerbe mit Ausführungsverordnung.                                                                                                                                                                   224 
24. Verordnung,  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  betreffend

      (Auszug).                                                                                               230
25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen                                                   Wegen bettreffend.                                                                            233  


26. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen                                                       Wegen betreffend.                                                                           238

  27. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend.                     243          
          28. Verordnung, die älteren Verordnungen angedrohten                                                                           Strafen  betreffend.                                                                244

              
IV. Königreich Württemberg                                                                 246

    1. Forstgesetz.                                                                                     246  

    2. Forstpolizeigesetz.                                                                          250        

    3. Gesetz, betreffend die Regelung der Jagt.                                  259                                                  4. Königl.Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes.        265      

   5. Verfügung der Ministerien des Innern und Finanzen, betreffend die Handhabung der                Jagdpolizei.                                                                               267

    6. Verfügung usw. betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes.                                                      269          

      7. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend den Schutz von                    Vögeln                                                                                     270       

        8. Gesetz, über die Fischerei.                                                      273    
      9. Gesetz,  betreffend einige Abänderung einige Gesetzes über die Fischerei.                                                                                                                                         277         

      10. Verfügung, des Minsteriums des Innern und  der Finanzen, betreffend die Ausübung                der Fischerei.                                                                            277 
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        11.  Verfügung  usw.,  betreffend  die  Kontrole  des  Verkaufs  und          15/Seite 
Versands  der  erlaubter  Weise  während  der  Schonzeit  im
Bodensee  gefangenen  Fische  288

12.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei  290

13.  Die  geltenden  Gesetzesbestimmungen  über  Vereins=  und  
Versammlungsrecht  .  .  290

I.  Würtiembergisches  Polizeistrafgeset.  Artikel  9  .  291
II.  Gesetz,  betreffend  die  Volksversammlungen  291

III.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  bürgerliche
Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage,  §§  7,  15  292

14.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  bürgerliche  Feier  der
Sonn-,  Fest=  und  Feierten  292
15.  Polizeistrafgesetz  (Auszug)  298

Dritter  Teil.
Kriminalistisches  Praktikum.

Vorbemerkung..  305
I.  Der  exekutive  Kriminalbeamte  307
1.  Einleitung  307
2.  Anzeigenaufnahme  310
3.  Vernehmung  des  Beschuldigten  314
4.  Verhaftung  des  Beschuldigten  316
5.  Vernehmung  der  Zeugen  319
6.  Befragung  von  Sachverständien  325
7.  Durchsuchung  und  Beschlagnahe  326
8.  Augenscheinseinnahmmmmm  329
9.  Benutzung  der  Prese  333
10.  Untersuchungsmethode.  334
11.  Diebstahll..w  337
12.  Betrug  (falsches  Spiel)  350
13.  Urkundenfälschung  und  falsche  Legitimationspapiere  354
14.  Münzfälschung  358
        <pb n="12" />
        16                                                                                                             Seite.

15. Abtreibung der Leibesfrucht.                                                         360
16. Unzucht mit Kindern.                                                                       361
17.
17. Brandstiftung.                                                                                    364
18. Mord bezw. Totschlag.                                                                      370

19. Anthrpometrie, mit einer Tafeln von Abbildung der                                       Meßinstrumente                                                                               377

20. Daktyloskopie, mit drei Tafeln von Abbildungen von Finger=                                                             abdrücken.                                                                                         381
21. Gaunerzinken und Geheimschrift                                                 390

22. Gaunersprache mit einem alphabetischen Verzeichnisse der                        hauptsächlichechsten Ausdrücke                                               395

  23. Gerichtliche Psychchiarie                                                              404                                                                                                                                    
II. Der exekutive Polizeibeamte                                                           416

 1. Allgemeine Veraltungenvorschriften für den exekutiven Polizei=                                                      beamten.                                                                                            416

  2. Unter welchen Vorsetzungen wird das Streikpostenstehen                                                                 strafbar?                                                                                          432

3. Ruhestörender Lärm und grober Unfug.                                     436

4. Vom groben Unfug  zum Landfriedensbruch und Aufruhr.                         Absperrungsmaßregeln.                                                                 440  

    

5. Bekämpfung des Winkelschankes                                                445

6. Polizeiliches Einschreiten bei Mietstreitigkeiten.                       455          

7. Strafbares Glückspiel.                                                                  462              
8. Ueberwachung von Versammlungen                                          479    

9. Der bedingte Strafaufschub.                                                    485                  
10. Die Beleidigung.                                                                         491    

  Alphabetisches Sachregister für beide Bände.                                507                                                 Anhang: Formularbuch.                                                                   1-220
        <pb n="13" />
        Zweiter  Teil.

Die Strafgesetzgebung  Strafgesetzgebung

der  Königreiche  Preußen,  Bayern,  Sachsen

und  Württemberg.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Vorbemerkung.

In  diesem  Teile  sind  diejenigen  landesstrafrechtlichen  Bestimmungen
der  Königreiche  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  enthalten,  welche
die  kriminalistische  Praxis  am  meisten  berühren,  wie  z.  B.  die  Gesetze  zum
Schutze  der  Walderzeugnisse,  der  Jagd  und  der  Fischerei,  sowie  einige  Gesetze
zum  Schutze  der  staatlichen  Sicherheit  und  Ordnung,  wie  die  Bestimmungen
über  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht  usw.

Es  wird  willkommen  sein,  diesen  Teil  der  Landesstrafgesetzgebung  mit
der  Strafgesetzgebung  des  Reiches  gleichzeitig  zur  Hand  zu  haben.

Die  Durchführung  der  übersichtlichen  Inhaltsstichworte  ist  in  diesem
Teile  aufgegeben  worden;  einzelne  Gesetze  erscheinen  nur  im  Auszüge  oder
in  den  noch  giltigen  Bestimmungen.

  

—
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Unbefugte  Aneignung  von Bernstein.  Bernstein.  21

I.  Königreich  Preußen.

1.  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  unbefugten  Aneignung
  von  Bernstein,  und  die  Abänderung  der  Bestimmungen
im  Zusatz  228  des  ostpreußischen  Provinzialrechts.
Vom  22.  Februar  1867.

(Gesetzsammlung  1867,  S.  272).

Artikel  1.  Wer  Bernstein,  ohne  zu  dessen  Gewinnung  befugt  zu  sein,
in  der  Absicht  in  Besitz  nimmt,  sich  solchen  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  mit
Geldbuße  bis  zu  einhundert  Talern  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.

Der  Versuch,  die  Teilnahme,  die  Hehlerei  und  die  Begünstigung  wird
mit  gleicher  Strafe  bestraft.

Artikel  2.  Soweit  in  einzelnen  Landesteilen  gegen  das  unbefugte
Aneignen  oder  das  Verheimlichen  von  Bernstein  noch  Strafbestimmungen  in
Geltung  sind,  treten  dieselben  außer  Kraft.

Artikel  3.  Die  rechtswidrige  Zueignung  schon  gewonnenen  Bernsteins
ist  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  über  Diebstahl  oder  Unterschlagung
  zu  bestrafen.

Artikel  4.  An  die  Stelle  der  §§  1  bis  13  des  Zusatzes  228  des
Provinzialrechtes  für  Ostpreußen,  Litauen,  Ermeland  und  den  Marienwerderschen
landrätlichen  Kreis  treten  folgende  Bestimmungen:

§  1.  Der  Bernstein,  gleichviel  ob  er  in  der  Ostsee  und  am  Strande
derselben,  sowie  im  Frischen  und  im  Kurischen  Haffe  gefunden
wird,  oder  im  Binnenlande  vorkommt,  ist  ein  vorbehaltenes  Eigentum
des  Staates.

§  2.  Wer,  ohne  zum  Bernsteinsammeln  befugt  zu  sein,  solchen  zufällig
auffischt,  findet  oder  gräbt,  hat  alle  Rechte  und  Pflichten  eines

Finders  (ALR.,  Teil  I  Titel  9  §§  19  bis  22  und  §§  43  bis  72).
An  Stelle  dieser  letzteren  landrechtlichen  Bestimmungen  treten  jetzt  die
§§  965  bis  984  B.  G.  B.
        <pb n="18" />
        22  Preußische  Landesgesetze.

L.  Gesetz,  betreffend  den  Forstdiebstahl.

Vom  15.  April  1878.
(Gesetzsammlung  1878,  S.  222).

(Auszug.)

§  1.  Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  in  einem  Forst
oder  auf  einem  anderen  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücke
verübte  Diebstahl:
1.  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  vom  Boden
getrennt  ist;
2.  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  und
mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist;
3.  an  Spänen,  Abraum  oder  Borke,  sofern  dieselben  noch  nicht  in
einer  umschlossenen  Holzablage  sich  befinden,  oder  noch  nicht
geworben  oder  eingesammelt  sind;
4.  an  anderen  Walderzeugnissen,  insbesondere  Holzpflanzen,  Gras,
Heide,  Plaggen,  Moos,  Laub,  Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,
  Baumsaft  und  Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben
oder  eingesammelt  sind.

Das  unbefugte  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  unterliegt
forstpolizeilichen  Bestimmungen.

§  2.  Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem
fünffachen  Werte  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark
betragen  darf.

§  3.  Die  Strafe  soll  gleich  dem  zehnfachen  Werte  des  Entwendeten
und  niemals  unter  zwei  Mark  sein:

1.  wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in

der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2.  wenn  der  Täter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;

3.  wenn  der  Täter  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz
betrauten  Person  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich

geweigert  hat,  oder  falsche  Angaben  über  seinen  oder  seiner  Ge-
        <pb n="19" />
        Forstdiebstahl.  23

hülfen  Namen  Namen oder   Wohnort  gemacht,  oder  auf  Anrufen  des  Bestohlenen
  oder  der  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Person,  stehen  zu
bleiben,  die  Flucht  ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;

4.  wenn  der  Täter  in  den  Fällen  Nr.  1  bis  3  §  1  zur  Begehung
des  Forstdiebstahls  sich  eines  schneidenden  Werkzeuges,  insbesondere
der  Säge,  der  Schere  oder  des  Messers  bedient  hat;

5.  wenn  der  Täter  die  Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl
bestimmten  Werkzeuge  verweigert;

6.  wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes  Fuhrwerk,  ein
Kahn  oder  Lasttier  mitgebracht  ist;

7.  wenn  der  Gegenstand  der  Entwendung  in  Holzpflanzen  besteht;

8.  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupt-(Mittel-)
Triebe  von  stehenden  Bäumen  entwendet  sind;

9.  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einer  Schonung,  in  einem  Pflanzgarten
oder  Saatkampe  begangen  ist.

§  4.  Der  Versuch  des  Forstdiebstahls  und  die  Teilnahme  (Mittäterschaft,
  Anstiftung,  Beihülfe)  an  einem  Forstdiebstahl  oder  an  einem  Versuche
desselben  werden  mit  der  vollen  Strafe  des  Forstdiebstahls  bestraft.

§  5.  Wer  sich  in  Beziehung  auf  einen  Forstdiebstahl  der  Begünstigung
oder  der  Hehlerei  schuldig  macht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche
dem  fünffachen  Werte  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer
Mark  betragen  darf.

Die  Bestimmungen  des  §  257  Abs.  2  und  3  des  Reichs-Strafgesetzbuchs
finden  Anwendung.

§  6.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs
Monaten  erkannt  werden:

1.  wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher
  Ausführung  begangen  ist;

2.  wenn  der  Forstdiebstahl  zum  Zwecke  der  Veräußerung  des  Entwendeten
  oder  daraus  hergestellter  Gegenstände  begangen  ist;

3.  wenn  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betrieben
worden  ist.

§  7.  Wer,  nachdem  er  wegen  Forstdiebstahls  oder  Versuchs  eines
solchen,  oder  wegen  Teilnahme  (§  4),  Begünstigung  oder  Hehlerei  in  Beziehung
  auf  einen  Forstdiebstahl  von  einem  preußischen  Gerichte  rechtskräftig
        <pb n="20" />
        24  Preußische  Landesgesetze.

verurteilt  worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  abermals  eine  dieser
Handlungen  begeht,  befindet  sich  im  Rückfalle  und  wird  mit  einer  Geldstrafe
bestraft,  welche  dem  zehnfachen  Werte  des  Eutwendeten  gleichkommt  und  niemals
unter  zwei  Mark  betragen  darf.

§  8.  Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  zu
erkennen,  wenn  der  Täter  sich  im  dritten  oder  ferneren  Rückfalle  befindet.
Beträgt  die  Geldstrafe  weniger  als  zehn  Mark,  so  kann  statt  der  Gefängnisstrafe
  auf  eine  Zusatzstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  erkannt  werden.

§  9.  In  allen  Fällen  ist  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung  des
Schuldigen  zum  Ersatze  des  Wertes  des  Entwendeten  an  den  Bestohlenen
auszusprechen.  Der  Ersatz  des  außer  dem  Werte  des  Entwendeten  verursachten
  Schadens  kann  nur  im  Wege  des  Ziovilprozesses  geltend  gemacht
werden.

Der  Wert  des  Entwendeten  wird  sowohl  hinsichtlich  der  Geldstrafe  als
hinsichtlich  des  Ersatzes,  wenn  die  Entwendung  in  einem  Königlichen  Forste
verübt  worden,  nach  der  für  das  betreffende  Forstrevier  bestehenden  Forsttaxe,
in  anderen  Fällen  nach  den  örtlichen  Preisen  abgeschätzt.

§  10.  Die  im  §  57  des  Strafgesetzbuchs  bei  der  Verurteilung  von
Personen,  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  Tat  das  zwölfte,  aber  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermäßigung  findet
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

§  11.  Für  die  Geldstrafe,  den  Wertersatz  und  die  Kosten,  zu  denen
Personen  verurteilt  worden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im
Dienst  eines  anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist
letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurteilten  für  haftbar  zu  erklären,
und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  grund
dieses  Gesetzes  oder  des  §  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verurteilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder
daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

§  12.  Hat  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so
wird  derjenige,  welcher  in  Gemäßheit  des  §  11  hastet,  zur  Zahlung  der  Geldstrafe,
  des  Wertersatzes  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurteilt.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Täter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntnis
        <pb n="21" />
        Forstdiebstahl.  25

der  Strafbarkeit  seiner  Tat  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn
derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes
straffrei  bleibt.

§  13.  An  die  Stelle  einer  Geldstrafe,  welche  wegen  Unvermögens  des
Verurteilten  und  des  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,
tritt  Gefängnisstrafe.  Dieselbe  kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch
einer  Beitreibung  der  Geldstrafe  gegen  den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  ist,
sofern  dessen  Zahlungsunfähigkeit  gerichtskundig  ist.

Der  Betrag  von  einer  bis  zu  fünf  Mark  ist  einer  eintägigen  Gefängnisstrafe
  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Gefängnisstrafe
  ist  ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  sind  sechs  Monate.  Kann  nur  ein  Teil
der  Geldstrafe  beigetrieben  werden,  so  tritt  für  den  Rest  derselben  nach  dem
in  dem  Urteile  festgesetzten  Verhältnisse  die  Gefängnisstrafe  ein.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  §§  11  und  12  als  haftbar  Erklärten  tritt
an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Gefängnisstrafe  nicht  ein.

§  14.  Statt  der  in  dem  §  13  vorgesehenen  Gefängnisstrafe  kann  während
der  für  dieselbe  bestimmten  Dauer  der  Verurteilte,  auch  ohne  in  einer  Gefangenanstalt
  eingeschlossen  zu  werden,  zu  Forst=  oder  Gemeindearbeiten,  welche
seinen  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  angehalten  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  zu  leistenden  Arbeiten  werden
mit  Rücksicht  auf  die  vorwaltenden  Lohn=  und  örtlichen  Verhältnisse  von  dem
Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ersten  Staatsanwalt
  beim  Oberlandesgerichte  erlassen.  Dieselben  sind  ermächtigt,  gewisse
Tagewerke  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  die  Verurteilten,  wenn  sie  durch
angestrengte  Tätigkeit  mit  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  früher  zustande
kommen,  auch  früher  entlassen  werden.

§  15.  Aexte,  Sägen,  Messer  und  andere  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls
  geeignete  Werkzeuge,  welche  der  Täter  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich
geführt  hat,  sind  einzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören
oder  nicht.

Die  Tiere  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten  dienenden
Gegenstände,  welche  der  Täter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der  Einziehung.

§  16.  Wird  der  Täter  bei  Ausführung  eines  Forstdiebstahls,  oder
gleich  nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  zur  Begehung  des
        <pb n="22" />
        26  Preußische  Landesgesetze.

Forstdiebstahls  geeigneten  Werkzeuge,  welche  er  bei  sich  führt  (§  15),  in  Beschlag
  zu  nehmen.

§  17.  Wird  in  der  Gewahrsam  eines  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre
wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Gesetz  rechtskräftig  Verurteilten
frisch  gefälltes,  nicht  forstmäßig  zugerichtetes  Holz  gefunden,  so  ist  gegen  den
Inhaber  auf  Einziehung  des  gefundenen  Holzes  zu  erkennen,  sofern  er  sich
über  den  redlichen  Erwerb  des  Holzes  nicht  ausweisen  kann.  Die  Einziehung
erfolgt  zu  gunsten  der  Armenkasse  des  Wohnorts  des  Verurteilten.

§  18.  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
verjährt,  sofern  nicht  einer  der  Fälle  der  §§  6  und  8  vorliegt,  in  sechs
Monaten.

3.  Vorläufige  Verordnung
über  die  Ausübung  der  Waldstreuberechtigung.

Vom  5.  März  1843.
(Gesetzsammlung  1843,  S.  105.)
(Durch  §  96  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April  1880  aufrechterhalten.)

§  1.  Die  Waldstreuberechtigung  besteht  in  der  Befugnis,  abgefallenes
Laub  und  Nadeln,  sowie  dürres  Moos  zum  Unterstreuen  unter  das  Vieh,
behufs  der  Bereitung  des  Düngers,  in  dem  Walde  eines  andern  einzusammeln.

§  2.  Wo  der  Umfang  und  die  Art  der  Ausübung  dieser  Berechtigung
durch  Verleihung,  Vertrag,  richterliche  Entscheidung  oder  bereits  vollendete
Verjährung  bestimmt  festgestellt  worden  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.
In  Ermangelung  solcher  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhender  Verhältnisse
dienen  die  nachstehenden  Vorschriften  lediglich  zur  Richtschnur.

§  3.  Die  Berechtigten  müssen  sich,  wenn  sie  die  Waldstreunutzung  in
der  nächsten  Periode  (§  4b)  ausüben  wollen,  spätestens  bis  zum  15.  August
eines  jeden  Jahres  bei  dem  Waldbesitzer  oder  dessen  verwaltenden  Beamten
melden,  worauf  ihnen  ein  kostenfrei  ausgefertigter  Zettel  zu  ihrer  Legitimation
erteilt  wird.  Dieser  Zettel  ist  nur  für  den  Zeitraum,  für  das  Revier,  undfür
  die  Personen  giltig,  auf  welche  derselbe  lautet.

Die  Streuberechtigten  oder  die  von  ihnen  mit  Einsammlung  der  Waldstreu
  beauftragten  Leute  müssen  diese  Zettel,  wenn  sie  Streu  im  Walde  ein-
        <pb n="23" />
        Forstdiebstahl.  —  Waldstreuberechtigung.  27

sammeln,  bei  Vermeidung  einer  für  jeden  einzelnen  Kontraventionsfall  an  den
Waldeigentümer  zu  erlegenden  Strafe  .  .  .  stets  bei  sich  führen,  und  beim
Ablauf  der  zur  Streusammlung  bestimmten  Zeit,  bei  gleicher  Strafe  wieder

abliefern.
Wegen  der  Strafe  vergl.  §§  41  und  96  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes.

§  4.  Die  Berechtigung  darf  nur:
a)  in  den  vom  Waldeigentümer  nach  Maßgabe  einer  zweckmäßigen
Bewirtschaftung  des  Forstes  geöffneten  Distrikten,
b)  in  den  sechs  Wintermonaten  vom  1.  Oktober  bis  zum  1.  April,

c)  an  bestimmten  vom  Waldeigentümer  mit  Rücksicht  auf  die  bisherige
  Observanz  festzusetzenden,  jedoch  auf  höchstens  zwei  Tage  in
der  Woche  zu  beschränkenden  und  von  den  Raff=  und  Leseholztagen
  verschiedenen  Wochentagen

ausgeübt  werden.  Besteht  aber  nach  dem  Herkommen  der  Gebrauch,  daß  die
Einsammlung  der  Stren  gleich  beim  Beginn  des  Oktobers  an  mehreren  nach
einander  folgenden  Tagen,  von  allen  Berechtigten  gleichzeitig  unter  Aussicht
des  Waldeigentümers  geschieht  und  hiermit  das  Einsammeln  für  das  ganze
Jahr  geschlossen  ist,  so  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

Die  Berechtigung  darf  auch  nur

d)  mit  den  in  den  Zetteln  bezeichneten,  nach  der  bisherigen  Observanz
zu  bestimmenden  Transportmitteln,  und

e)  nicht  mit  eisernen,  sondern  nur  mit  hölzernen  unbeschlagenen
Rechen  oder  Harken,  deren  Zinken  ebenfalls  nur  von  Holz  sein
dürfen  und  mindestens  2½  Zoll  von  einander  abstehen  müssen,
ausgeübt  werden.

§  5.  Entstehen  über  die  Frage:
welche  Distrikte  zum  Streusammeln  zu  öffnen  sind,
zwischen  dem  Waldeigentümer  und  den  Berechtigten  Streitigkeiten,  so  werden
solche  von  dem  Kreis-Landrat  unter  Zuziehung  eines  von  diesem  zu  wählenden
hierbei  unbeteiligten  Forstbeamten  und  eines  Oekonomieverständigen,  unter
Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Plenum  der  vorgesetzten  Regierung,  entschieden.
Ueber  Streitigkeiten  in  betreff  der  Transportmittel,  sowie  über  die  mit  Berücksichtigung
  der  bisherigen  Observanz  zum  Streuholen  zu  bestimmende  Zahl
der  Tage  (§  4  lit.  c)  findet  dagegen  das  ordentliche  Rechtsverfahren  statt.
        <pb n="24" />
        28  Preußische  Landesgesetze.

§  § 6.  Die  Waldstreu  kann  zwar  vorübergehend  auch  zu  andern  wirtschaftlichen
  Zwecken  (§  1),  z.  B.  zur  Versetzung  der  Wände  der  Wohngebäude,
zur  Bedeckung  der  Kartoffelgruben  usw.  benutzt,  darf  aber  in  ihrer  Endbestimmung
  nur  zum  Unterstreuen  unter  das  Vieh  verbraucht,  auch  weder
verkauft,  noch  sonst  an  andere  überlassen  werden.

§  7.  (Absatz  1  bis  5  sind  durch  §  96  F.F.P.G.  aufgehoben.)
(Absatz  6):  Die  Geldstrafen  fallen  dem  Waldeigentümer  anheim.

§  8.  Bei  Betretung  des  Frevlers  auf  einer  der  in  den  §§  3  und  4
bezeichneten  Kontraventionen  tritt  Pfändung  ein,  und  der  Waldeigentümer  ist
das  abgenommene  Pfand  nur  gegen  Erlegung  der  auf  die  Kontravention  gesetzten
  Strafe  auszuantworten  verpflichtet.

§§  9  bis  12  (sind  durch  §  96  F.F.P.G.  aufgehoben).

4.  Feld-  und  Forstpolizeigesetz.
Vom  1.  April  1880.
(Gesetzsammlung  1880,  S.  230.)

(Auszug.)

§  1.  Die  in  diesem  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  unterliegen,
  soweit  dasselbe  nicht  abweichende  Vorschriften  enthält,  den  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs.

§  2.  Für  die  Strafzumessung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz  kommen  als  Schärfungsgründe  in  Betracht:

1.  wenn  die  Zuwiderhandlung  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder
in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2.  wenn  der  Zuwiderhandelnde  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich
  zu  machen;

3.  wenn  der  Zuwiderhandelnde  dem  Feld=  oder  Forsthüter,  oder  einem
anderen  zuständigen  Beamten,  dem  Beschädigten  oder  dem  Pfändungsberechtigten
  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert
oder  falsche  Angaben  über  seinen  oder  seiner  Gehülfen  Namen
oder  Wohnort  gemacht,  oder  auf  Anrufen  der  vorstehend  genannten
Personen,  stehen  zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;
        <pb n="25" />
        Waldstreuberechtigung.  —  Feld-  und  Forstpolizeigesetz.  29

4.  wenn  der  Täter  die  Aushändigung  der  zu  der  Zuwiderhandlung
bestimmten  Werkzeuge  oder  der  mitgeführten  Waffen  verweigert  hat;

5.  wenn  die  Zuwiderhandlung  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher
  Ausführung  begangen  ist;

6.  wenn  die  Zuwiderhandlung  im  Rückfalle  begangen  ist.

§  3.  Im  Rückfalle  (§  2  Nr.  6)  befindet  sich,  wer,  nachdem  er  auf  grund
dieses  Gesetzes  wegen  einer  in  demselben  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  im
Königreiche  Preußen  vom  Gerichte  oder  durch  polizeiliche  Strafverfügung  rechtskräftig
  verurteilt  worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  dieselbe  oder
eine  gleichartige  strafbare  Handlung,  sei  es  mit  oder  ohne  erschwerende  Umstände,
  begeht.

Als  gleichartig  gelten:

1.  die  in  demselben  Paragraphen  oder,  falls  ein  Paragraph  mehrere
strafbare  Handlungen  betrifft,  in  derselben  Paragraphennummer
vorgesehenen  Handlungen;

2.  die  Entwendung,  der  Versuch  einer  solchen  und  die  Teilnahme
(Mittäterschaft,  Anstiftung,  Beihülfe),  die  Begünstigung  und  die
Hehlerei  in  Beziehung  auf  eine  Entwendung.

§  4.  Die  im  §  57  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs  bei  der  Verurteilung  von
Personen,  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  Tat  das  zwölfte,  aber  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermäßigung  findet  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

§  5.  Für  die  Geldstrafe,  den  Wertersatz  (§  68)  und  die  Kosten,  zu
denen  Personen  verurteilt  werden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aussicht  oder
im  Dienste  eines  anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist
letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurteilten  für  haftbar  zu  erklären
und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  grund
dieses  Gesetzes  oder  des  §  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verurteilt  wird.
Wird  festgestellt,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder  daß
er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

Hat  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird
derjenige,  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmung  haftet,  zur
Zahlung  der  Geldstrafe,  des  Wertsersatzes  und  der  Kosten  als  unmittelbar
haftbar  verurteilt.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Täter  zwar  das  zwölfte,  aber
noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der
        <pb n="26" />
        30  Preußische  Landesgesetze.

zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  seiner  Tat  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen
ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
Zustandes  straffrei  bleibt.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar
Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

§  6.  Entwendungen,  Begünstigung  und  Hehlerei  in  Beziehung  auf
solche,  sowie  rechtswidrig  und  vorsätzlich  begangene  Beschädigungen  (§  303  des
Strafgesetzbuchs)  und  Begünstigung  in  Beziehung  auf  solche  unterliegen  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  der  Wert  des  Entwendeten
oder  der  angerichtete  Schaden  zehn  Mark  nicht  übersteigt.

§  7.  Die  Beihülfe  zu  einer  nach  diesem  Gesetze  strafbaren  Entwendung
oder  vorsätzlichen  Beschädigung  wird  mit  der  vollen  Strafe  der  Zuwiderhandlung
  bestraft.

§  8.  Der  Versuch  der  Entwendung,  die  Begünstigung  und  Hehlerei  in
Beziehung  auf  eine  Entwendung,  sowie  die  Begünstigung  in  Beziehung  auf
eine  nach  diesem  Gesetze  strafbare  vorsätzliche  Beschödigung  werden  mit  der
vollen  Strafe  der  Entwendung  beziehungsweise  vorsätzlichen  Beschädigung
bestraft.

Die  Bestimmungen  des  §  257  Abs.  2  und  3  des  Strafgesetzbuchs  finden
Anwendung.

§  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  123  des  Strafgesetzbuchs,
  von  einem  Grundstücke,  auf  dem  er  ohne  Befugnis  sich  befindet,
auf  die  Aufforderung  des  Berechtigten  sich  nicht  entfernt.  Die  Verfolgung
tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  10.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  368  Nr.  9  des
Strafgesetzbuchs,  unbefugt  über  Grundstücke  reitet,  karrt,  fährt,  Vieh  treibt,
Holz  schleift,  den  Pflug  wendet  oder  über  Aecker,  deren  Bestellung  vorbereitet
oder  in  Angriff  genommen  ist,  geht.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Der  Zuwiderhandelnde  bleibt  straflos,  wenn  er  durch  die  schlechte  Beschaffenheit
  eines  an  dem  Grundstücke  vorüberführenden  und  zum  gemeinen
Gebrauch  bestimmten  Weges  oder  durch  ein  anderes  auf  dem  Wege  befindliches
Hindernis  zu  der  Uebertretung  genötigt  worden  ist.
        <pb n="27" />
        Feld=  und  Forstpolizeigesetz.  31

§  11.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer  außerhalb  eingefriedigter  Grundstücke  sein  Vieh  ohne
gehörige  Aufsicht  oder  ohne  genügende  Sicherung  läßt.

Diese  Bestimmung  kann  durch  Polizeiverordnung  abgeändert  werden.
Eine  höhere  als  die  vorstehend  festgesetzte  Strafe  darf  jedoch  nicht  angedroht
werden.

Die  Bestrafung  tritt  nicht  ein,  wenn  nach  den  Umständen  die  Gefahr
einer  Beschädigung  Dritter  nicht  anzunehmen  ist.

§  12.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei

Tagen  wird  der  Hirt  bestraft,  welcher  das  ihm  zur  Beaufsichtigung  anvertraute
Vieh  ohne  Aufsicht  oder  unter  der  Aussicht  einer  hierzu  untüchtigen  Person  läßt.

§  13.  Die  Ausübung  der  Nachtweide,  des  Einzelhütens,  sowie  der  Weide
durch  Gemeinde=  und  Genossenschafts-Herden  wird  durch  Polizeiverordnung
geregelt.

§  14.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  einem  Grundstücke  Vieh  weidet.

Die  Strafe  ist  verwirkt,  sobald  das  Vieh  die  Grenzen  des  Grundstücks,
auf  welchem  es  nicht  geweidet  werden  darf,  überschritten  hat,  sofern  nicht  festgestellt
  wird,  daß  der  Uebertritt  von  der  für  die  Beaufsichtigung  des  Viehes
verantwortlichen  Person  nicht  verhindert  werden  konnte.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  2  findet,  wo  eine  Verpflichtung  zur  Einfriedigung
  von  Grundstücken  besteht,  oder  wo  die  Einfriedigung  landesüblich
ist,  keine  Anwendung.

§  15.  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  Haft
tritt  ein,  wenn  der  Weidefrevel  (§  14)  begangen  wird

1.  auf  Grundstücken,  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  verboten
  ist;

2.  auf  eingefriedigten  Grundstücken,  sofern  nicht  eine  Verpflichtung
zur  Einfriedigung  der  Grundstücke  besteht,  oder  die  Einfriedigung

der  Grundstücke  landesüblich  ist;

3.  auf  solchen  Dämmen  und  Deichen,  welche  von  dem  Besitzer  selbst
noch  mit  der  Hütung  verschont  werden;

4.  auf  bestellten  Aeckern  oder  auf  Wiesen,  in  Gärten,  Baunschulen,
Weinbergen,  auf  mit  Rohr  bewachsenen  Flächen,  auf  Weidenhegern,
        <pb n="28" />
        32  Preußische  Landesgesetze.

Dünen,  Dünen, Buhnen,  Deckwerken,  gedeckten  Sandflächen,  Graben=  oder
Kanalböschungen,  in  Forstkulturen,  Schonungen  oder  Saatkämpen;
5.  auf  Forstgrundstücken  mit  Pferden  oder  Ziegen.

§  16.  Ein  wegen  Weidefrevels  rechtskräftig  verurteilter  Hirt  kann  von
der  Dienstherrschaft  innerhalb  vierzehn  Tagen,  von  der  rechtskräftigen  Verurteilung
  an  gerechnet,  entlassen  werden.

§  17.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:
1.  wer  eine  rechtmäßige  Pfändung  (§  77)  vereitelt  oder  zu  vereiteln
versucht;
2.  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  113  und  117  des  Strafgesetzbuchs,
  dem  Pfändenden  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Rechts  (§  77)  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt
Widerstand  leistet  oder  den  Pfändenden  während  der  rechtmäßigen
Ausübung  seines  Rechts  tätlich  angreift;
3.  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  137  und  289  des  Strafgesetzbuchs,
  Sachen,  welche  rechtmäßig  in  Pfand  genommen  sind
(§  77),  dem  Pfändenden  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt;
4.  wer  vorsätzlich  eine  unrechtmäßige  Pfändung  (§  77)  bewirkt.
Nach  §  77  kann  unbefugt  geweidetes  Vieh  auf  der  Stelle  oder  in
unmittelbarer  Verfolgung  vom  Feld=  oder  Forsthüter,  vom  Beschädigten,  dessen
Vertretern,  Familienangehörigen,  Dienstleuten  oder  Arbeitsleuten  gepfändet  werden;
ebenso  ist  nach  §77  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  §  10  und  gegen  §  368  Nr.  9  des
Strafgesetzbuchs  die  Pfändung  der  Reit=  oder  Zugtiere  oder  des  Viehs  zulässig.
§  18.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere  Bodenerzeugnisse  aus
Gartenanlagen  aller  Art,  Weinbergen,  Obstanlagen,  Baumschulen,  Saatkämpen,
von  Aeckern,  Wiesen,  Weiden,  Plätzen,  Gewässern,  Wegen  oder  Gräben  entwendet.
Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  370  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  vor,
so  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.
§  19.  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  Haft
tritt  ein,  wenn  die  nach  §  18  strafbare  Entwendung  begangen  wird
1.  unter  Anwendung  eines  zur  Fortschaffung  größerer  Mengen  geeigneten
  Gerätes,  Fahrzeuges  oder  Lasttieres;
2.  unter  Benutzung  von  Aexten,  Sägen,  Messern,  Spaten  oder  ähnlichen
  Werkzeugen;
        <pb n="29" />
        Feld=  und  Forstpolizeigesetz.                                                               33  33

3.  aus  einem  unschlossenen  Raume  mittels  Einsteigens;
4.  gegen  die  Dienstherrschaft  oder  den  Arbeitgeber;
5.  an  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  Mittel-(Haupt-Trieben

stehender  Bäume,  sofern  die  Entwendung  nicht  als  Forstdiebstahl
strafbar  ist.

§  20.  Gefängnisstrafe  bis  zu  drei  Monaten  tritt  ein,  wenn  die  nach
§  18  strafbare  Entwendung  begangen  wird

1.  unter  Mitführung  von  Waffen;

2.  aus  einem  umschlossenen  Raume  mittels  Einbruchs;

3.  dadurch,  daß  zur  Eröffnung  der  Zugänge  eines  unschlossenen
Raumes  falsche  Schlüssel  oder  andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung
  nicht  bestimmte  Werkzeuge  angewendet  werden;

4.  durch  Wegnahme  stehender  Bäume,  Frucht=  oder  Ziersträucher,
sofern  die  Entwendung  nicht  als  Forstdiebstahl  strafbar  ist;

5.  von  dem  Aufseher  in  dem  seiner  Aufsicht  unterstellten  Grundstücke.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  von  fünf
bis  zu  dreihundert  Mark  erkannt  werden.

§  21.  Auf  Gefängnisstrafe  von  einer  Woche  bis  zu  einem  Jahre  ist
zu  erkennen:
1.  wenn  im  Falle  einer  Entwendung  der  Schuldige  sich  im  dritten
oder  ferneren  Rückfalle  befindet;
2.  wenn  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  begangen  ist.

§  22.  Bei  Entwendungen  (§§  18  bis  21)  finden  die  Bestimmungen
des  §  247  des  Strafgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§  23.  In  den  Fällen  der  §§  18  bis  21  sind  neben  der  Geldstrafe  oder
der  Freiheitsstrafe  die  Waffen  (§  20),  welche  der  Täter  bei  der  Zuwiderhandlung
  bei  sich  geführt  hat,  einzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Schuldigen  gehören  oder  nicht.

In  denselben  Fällen  können  die  zur  Begehung  der  strafbaren  Zuwiderhandlung
  geeigneten  Werkzeuge,  welche  der  Täter  bei  der  Zuwiderhandlung
bei  sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.  Die  Tiere  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten
dienenden  Gegenstände,  welche  der  Täter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der
Einziehung.
        <pb n="30" />
        34  Preußische  Landesgesetze.

§  24.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  18  und  30
unbefugt
1.  das  auf  oder  an  Grenzrainen,  Wegen,  Triften  oder  an  oder  in
Gräben  wachsende  Gras  oder  sonstige  Viehfutter  abschneidet  oder
abrupft;
2.  von  Bäumen,  Sträuchern  oder  Hecken  Laub  abpflückt  oder  Zweige
abbricht,  insofern  dadurch  ein  Schaden  entsteht.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  25.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer
Woche  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  Dungstoffe  von  Aeckern,  Wiesen,  Weiden,  Gärten,  Obstanlagen
oder  Weinbergen  aufsammelt;

2.  Knochen  gräbt  oder  sammelt;
3.  Nachlese  hält.

§  26.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  366  Nr.  7  des  Strafgesetzbuchs,
Steine,  Scherben,  Schutt  oder  Unrat  auf  Grundstücke  wirft  oder
in  dieselben  bringt;

2.  Leinwand,  Wäsche  oder  ähnliche  Gegenstände  zum  Bleichen,  Trocknen
oder  anderen  derartigen  Zwecken  ausbreitet  oder  niederlegt;

3.  tote  Tiere  liegen  läßt,  vergräbt  oder  niederlegt;

4.  Bienenstöcke  aufstellt.

§  27.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  50  Nr.  7  des  Fischereigesetzes
vom  30.  Mai  1874,  Flachs  oder  Hanf  rötet;

2.  in  Gewässern  Felle  aufweicht  oder  reinigt  oder  Schafe  wäscht;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs,
Gewässer  verunreinigt  oder  ihre  Benutzung  in  anderer  Weise
erschwert  oder  verhindert.

§  28.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt
        <pb n="31" />
        Feld=  und  Forstpolizeigesetz.  35

1.  fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräte  gebraucht;
2.  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Eingängen  in  eingefriedigte

Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen  öffnet  oder  offen  stehen  läßt;

3.  Gruben  auf  fremden  Grundstücken  anlegt.

§  29.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  367  Nr.  12  des  Strafgesetzbuchs,
  den  Anordnungen  der  Behörden  zuwider  es  unterläßt,

1.  Steinbrüche,  Lehm-,  Sand-,  Kies-,  Mergel-,  Kalk=  oder  Tongruben,

Bergwerksschachte,  Schürflöcher  oder  die  durch  Stockroden  entstandenen
  Löcher,  zu  deren  Einfriedigung  oder  Zuwerfung  er  verpflichtet
  ist,  einzufriedigen  oder  zuzuwerfen;

2.  Oeffnungen,  welche  er  in  Eisflächen  gemacht  hat,  durch  deutliche

Zeichen  zur  Warnung  vor  Annäherung  zu  verwahren.

§  30.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  unbefugt

l.

1. abgesehen  von  den  Fällen  des  §  305  des  Strafgesetzbuchs,  fremde
Privatwege  oder  deren  Zubehörungen  beschädigt  oder  verunreinigt
oder  ihre  Benutzung  in  anderer  Weise  erschwert;

2. auf  ausgebauten  öffentlichen  oder  Privatwegen  die  Bankette  befährt,
ohne  dazu  genötigt  zu  sein  (§  10  Abs.  2),  oder  die  zur  Bezeichnung
der  Fahrbahn  gelegten  Steine,  Faschinen  oder  sonstigen  Zeichen
entfernt  oder  in  Unordnung  bringt;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  274  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,

Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Stroh=  oder  Hegewische,  Hügel,  Gräben
oder  ähnliche  zur  Abgrenzung,  Absperrung  oder  Vermessung  von
Grundstücken  oder  Wegen  dienende  Merk=  oder  Warnungszeichen,
desgleichen  Merkmale,  die  zur  Bezeichnung  eines  Wasserstandes
bestimmt  sind,  sowie  Wegweiser  fortnimmt,  vernichtet,  umwirft,
beschädigt  oder  unkenntlich  macht;

4. Einfriedigungen,  Geländer  oder  die  zur  Sperrung  von  Wegen

oder  Eingängen  in  eingefriedigte  Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen,
beschädigt  oder  vernichtet;

5.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  304  des  Strafsgesetzbuchs,  stehende

Bäume,  Sträucher,  Pflanzen  oder  Feldfrüchte,  die  zum  Schutze
von  Bäumen  dienenden  Pfähle  oder  sonstigen  Vorrichtungen
3*
        <pb n="32" />
        36  Preußische  Landesgesetze.

beschädigt.  Sind  junge  stehende  Bäume,  Frucht-  oder  Zierbäume
oder  Ziersträucher  beschädigt,  so  darf  die  Geldstrafe  nicht  unter
zehn  Mark  betragen.

§  31.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  321  und  326  des  Strafgesetzbuchs,
  unbefugt  das  zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienende  Wasser
ableitet,  oder  Gräben,  Wälle,  Rinnen  oder  andere  zur  Ab=  und  Zuleitung  des
Wassers  dienende  Anlagen  herstellt,  verändert,  beschädigt  oder  beseitigt.

§  32.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  308  des  Strafgesetzbuchs,
eigene  Torfmoore,  Heidekraut  oder  Bülten  im  Freien  ohne  vorgängige  Anzeige
bei  der  Ortspolizeibehörde  oder  bei  dem  Ortsvorstande  in  Brand  setzt,  oder
die  bezüglich  dieses  Brennens  polizeilich  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln  außer
acht  läßt.

§  33.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer
Woche  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  368  Nr.  11  des
Strafgesetzbuchs,  auf  fremden  Grundstücken  unbefugt  nicht  jagdbare  Vögel  fängt,
Sprenkel  oder  ähnliche  Vorrichtungen  zum  Fangen  von  Singvögeln  aufstellt,
Vogelnester  zerstört  oder  Eier  oder  Junge  von  Vögeln  ausnimmt.

Die  Sprenkel  oder  ähnliche  Vorrichtungen  sind  einzuziehen.

§  34.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  368  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,
  den  zum  Schutze  nützlicher  oder  zur  Vernichtung  schädlicher  Tiere
oder  Pflanzen  erlassenen  Polizeiverordnungen  zuwiderhandelt.

§  35.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  an  stehenden  Bäumen,  an  Schlaghölzern,  an  gefällten  Stämmen,
an  aufgeschichteten  Stößen  von  Torf,  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen
  das  Zeichen  des  Waldhammers  oder  Rissers,  die  Stammoder
  Stoßnummer  oder  die  Losnummer  vernichtet,  unkenntlich  macht,
nachahmt  oder  verändert;

2.  gefällte  Stämme  oder  aufgeschichtete  Stöße  von  Holz,  Torf  oder
Lohrinde  beschädigt,  umstößt  oder  der  Stützen  beraubt.

§  36.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  Forstgrundstücken
        <pb n="33" />
        Feld=  und  Forstpolizeigesetz.  37

1.  außerhalb  der  öffentlichen  oder  solcher  Wege,  zu  deren  Benutzung
er  berechtigt  ist,  mit  einem  Werkzeuge,  welches  zum  Fällen  von
Holz,  oder  mit  einem  Geräte,  welches  zum  Sammeln  oder  Wegschaffen
  von  Holz,  Gras,  Streu  oder  Harz  seiner  Beschaffenheit
nach  bestimmt  erscheint,  sich  aufhält;
Holz  ablagert,  bearbeitet,  beschlägt  oder  bewaldrechtet;
Einfriedigungen  übersteigt;
Forstkulturen  betritt;
solche  Schläge  betritt,  in  welchen  die  Holzhauer  mit  dem  Einschlagen
oder  Aufarbeiten  der  Hölzer  beschäftigt,  oder  welche  zur  Entnahme
des  Abraums  nicht  freigegeben  sind.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  können  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft
die  Werkzeuge  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.

§  37.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  Forstgrundstücken

le

1.  zum  Wiederausschlagen  bestimmte  Laubholzstöcke  aushaut,  abspänt
oder  zur  Verhinderung  des  Lohdentriebes  (Stockausschlages)  mit
Steinen  belegt;

2.  Ameisen  oder  deren  Puppen  (Ameiseneier)  einsammelt  oder  Ameisenhaufen
  zerstört  oder  zerstreut.

§  38.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  aus
einem  fremden  Walde  Holz,  welches  er  erworben  hat,  oder  zu  dessen  Bezuge
in  bestimmtem  Maße  er  berechtigt  ist,  unbefugt  ohne  Genchmigung  des  Grundeigentümers
  vor  Rückgabe  des  Verabfolgezettels,  oder  an  anderen  als  den
bestimmten  Tagen  oder  Tageszeiten,  oder  auf  anderen  als  den  bestimmten
Wegen  fortschafft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  39.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  aus  einem  fremden  Torfmoore  oder  Walde
an  Stelle  der  ihm  vom  Eigentümer  durch  Verabfolgezettel  zugewiesenen  Posten
von  Torf,  Holz  oder  anderen  Walderzengnissen  aus  Fahrlässigkeit  andere  als
die  auf  dem  Verabfolgezettel  bezeichneten  Posten  oder  Teile  derselben  fortschafft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
        <pb n="34" />
        38  Preußische  Landesgesetze.

8  § 40.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  auf  Forstgrundstücken  oder  Torfmooren  als
Dienstbarkeits=  oder  Nutzungsberechtigter  oder  als  Pächter

1.  unbefugt  seine  Berechtigung  in  nicht  geöffneten  Distrikten  oder  in
einer  Jahreszeit,  in  welcher  die  Berechtigung  auszuüben  nicht  gestattet
  ist,  oder  an  anderen  als  den  bestimmten  Tagen  oder  Tageszeiten
  ausübt,  oder  sich  anderer  als  der  gestatteten  Werbungswerkzeuge
  oder  Fortschaffungsgeräte  bedient;



2.  den  gesetzlichen  Vorschriften,  oder  Polizeiverordnungen,  oder  dem
Herkommen,  oder  dem  Inhalte  der  Berechtigung  zuwider  ohne
Legitimationsschein,  oder  ohne  Ueberweisung  von  seiten  der  Forstbehörde
  oder  des  Grundeigentümers  die  Gegenstände  der  Berechtigung
  sich  aneignet;

3.  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Ausübung
  von  Berechtigungen  erlassenen  Gesetze  oder  Polizeiverordnungen
  übertritt.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  können  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft
die  Werbungswerkzeuge  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Schuldigen  gehören  oder  nicht.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  41.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer  auf  Forstgrundstücken  bei  Ausübung  einer  Waldnutzung
den  Legitimationsschein,  den  er  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  Polizeiverordnungen,
  nach  dem  Herkommen  oder  nach  dem  Inhalt  der  Berechtigung
lösen  muß,  nicht  bei  sich  führt.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  42.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  als  Dienstbarkeits=  oder  Nutzungsberechtigter
Walderzeugnisse,  die  er,  ohne  auf  ein  bestimmtes  Maß  beschränkt  zu  sein,
lediglich  zum  eigenen  Bedarf  zu  entnehmen  berechtigt  ist,  veräußert.

§  43.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer  den  Gesetzen  oder  Polizeiverordnungen  über
den  Transport  von  Brennholz  oder  unverarbeitetem  Bau=  oder  Nutzholz  zuwiderhandelt,
  oder  den  Gesetzen  oder  Polizeiverordnungen  zuwider  Brennholz
oder  unverarbeitetes  Bau=  oder  Nutzholz  in  Ortschaften  einbringt.  Dies  gilt
        <pb n="35" />
        Feld=  und  Forstpolizeigesetz.  39

insbesondere  auch  von  Bandstöcken  (Reifstäben)  jeder  Holzart,  birkenen  Reisern,
Korbruten,  Faschinen  und  jungen  Nadelhölzern.

Das  Holz  ist  einzuziehen,  wenn  nicht  der  rechtmäßige  Erwerb  desselben
nachgewiesen  wird.

§  44.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer

1.  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  den  Wald  betritt  oder  sich
demselben  in  gefahrbringender  Weise  nähert;

2.  im  Walde  brennende  oder  glimmende  Gegenstände  fallen  läßt,
fortwirft  oder  unvorsichtig  handhabt;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  368  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs,
im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  im  Freien  ohne
Erlaubnis  des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,  in
Königlichen  Forsten  ohne  Erlaubnis  des  zuständigen  Forstbeamten
Feuer  anzündet  oder  das  gestattetermaßen  angezündete  Feuer  gehörig
  zu  beaufsichtigen  oder  auszulöschen  unterläßt;

4.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs
bei  Waldbränden,  von  der  Polizeibehörde,  dem  Ortsvorsteher  oder
deren  Stellvertreter  oder  dem  Forstbesitzer  oder  Forstbeamten  zur
Hülfe  aufgefordert,  keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung
ohne  erhebliche  eigene  Nachteile  genügen  konnte.

§  45.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben
1.  ohne  Erlaubnis  des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald
liegt,  in  Königlichen  Forsten  ohne  Erlaubnis  des  zuständigen
Forstbeamten  Kohlenmeiler  errichtet;
2.  Kohlenmeiler  anzündet,  ohne  dem  Ortsvorsteher  oder  in  Königlichen
Forsten  dem  Forstbeamten  Anzeige  gemacht  zu  haben;
3.  brennende  Kohlenmeiler  zu  beaufsichtigen  unterläßt;
4.  aus  Meilern  Kohlen  auszieht  oder  abfährt,  ohne  dieselben  gelöscht
zu  haben.

§  46.  Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  wer  den  über  das  Brennen  einer  Waldfläche,  das
Abbrennen  von  liegenden  oder  zusammengebrachten  Bodendecken  und  das
Sengen  von  Rotthecken  erlassenen  polizeilichen  Anorderungen  zuwiderhandelt.
        <pb n="36" />
        40  Preußische  Landesgesetze.

8  § 51.  Wer  vor  der  Erteilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit
der  Errichtung  einer  Feuerstelle  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Behörde
(§  47)  die  Weiterführung  der  Anlage  verhindern  und  die  Wegschaffung  der
errichteten  Anlage  anordnen.

5.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes
auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd.

Vom  31.  Oktober  1848.
(Gesetzsammlung  1848,  S.  343.)

§  1.  Jedes  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  ist  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.

Die  bisherigen  Abgaben  und  Gegenleistungen  des  Berechtigten  fallen  weg.

§  2.  Eine  Trennung  des  Jagdrechtes  vom  Grund  und  Boden  kann
als  dingliches  Recht  künftig  nicht  stattfinden.

§  3.  Die  Jagd  steht  jedem  Grundbesitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden
zu.  Er  darf  sie  in  jeder  erlaubten  Art,  das  Wild  zu  jagen  und  zu  fangen,
ausüben.

Den  benachbarten  Grundbesitzern  bleibt  überlassen,  ihre  Grundstücke  zu
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinigen  und  die  Jagd  durch  öffentliche
  Verpachtung  oder  durch  einen  angenommenen  Jäger  ausüben  oder  auch

gänzlich  ruhen  zu  lassen.  Kein  Grundbesitzer  kann  aber  zu  einer  solchen  Vereinbarung
  genötigt  werden.

§  4.  Die  Grundbesitzer  sind  in  der  Ausübung  der  Jagd  nur  beschränkt
durch  die  allgemeinen  und  die  besonderen  jagdpolizeilichen  Vorschriften,  welche
den  Schutz  der  öffentlichen  Sicherheit  und  die  Schonung  der  Feldfrüchte
bezwecken.

Das  Recht  der  Jagdfolge  ist  aufgehoben.

§  5.  In  allen  Festungswerken  ist  allein  die  Militärverwaltung  befugt,
die  Jagd  durch  besonders  dazu  ermächtigte  Personen  ausüben  zu  lassen.

Außerhalb  dieser  Werke,  desgleichen  um  die  Pulvermagazine  und  ähnliche
Anstalten  werden,  auf  Kosten  der  Militärverwaltung,  Umkreise  oder  Rayons
        <pb n="37" />
        Aufhebung  des  Jagdrechts. —  —  Jagdpolizeigesetz.  41

von  zusammenhängender  Fläche  gebildet  und  bezeichnet,  innerhalb  welcher  die
Jagd  mit  Feuergewehren  nicht  ausgeübt  werden  darf,  bei  Vermeidung  einer
Polizeistrafe  von  fünf  bis  zu  zwanzig  Talern  oder,  im  Unvermögensfalle,  eines
verhältnismäßigen  Gefängnisses.

Die  weiteste  Entfernung  der  Außenlinie  von  den  ausspringenden  Winkeln

des  Glacis

der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten  wird  auf  dreihundert

Schritte  festgesetzt.  Die  Abgrenzung  erfolgt  gemeinschaftlich  von  der  Festungsbehörde,
  einem  Deputierten  des  Stadtvorstandes  und  einem  der  Kreisverwaltung.

§  1.

6.  Jagdpolizeigesetz.
Vom  7.  März  1850.
(Gesetzsammlung  1850,  S.  165.)

Die  Ausübung  des  einem  jeden  Grundbesitzer  auf  seinem  Grund

und  Boden  zustehenden  Jagdrechts  wird  nachstehenden  Bestimmungen  unterworfen.



§  2.

Zur  eigenen  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  seinem  Grund  und

Boden  ist  der  Besitzer  nur  befugt:

a)  auf  solchen  Besitzungen,  welche  in  einem  oder  mehreren  anb)



einander  grenzenden  Gemeindebezirken  einen  land-  oder  forstwirt—
schaftlich  benutzten  Flächenraum  von  wenigstens  dreihundert  Morgen
einnehmen  und  in  ihrem  Zusammenhange  durch  kein  fremdes
Grundstück  unterbrochen  sind;  die  Trennung,  welche  Wege  oder
Gewässer  bilden,  wird  als  eine  Unterbrechung  des  Zusammenhanges
nicht  angesehen.

Zu  den  Wegen  in  vorstehendem  Sinne  sind  auch  Schiencn—
wege  und  Eisenbahnkörper  zu  rechnen  (Zusatz  laut  Gesetz  vom
27.  April  1897,  G.S.  S.  117);
auf  allen  dauernd  und  vollständig  eingefriedeten  Grundstücken.

Darüber,  was  für  dauernd  und  vollständig  eingefriedet  zu
erachten,  entscheidet  der  Landrat;

c)  auf  Seen,  auf  zur  Fischerei  eingerichteten  Teichen  und  auf  solchen

Inseln,  welche  ein  Besitztum  bilden.
        <pb n="38" />
        42  Preußische  Landesgesetze.

Hierzu:  Gesetz  vom  7.  August  1899  (G.  S.  S.  151),  betreffend  Ergänzung
  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd  auf  eigenem
Grundbesitz:

Einziger  Artikel.

Die  Bildung  eines  eigenen  Jagdbezirkes  ist  auch  dann  zulässig,  wenn
die  dafür  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  in  mehreren  Landesteilen  liegen,
in  denen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  eigenen  Jagdbezirks
  von  einander  abweichen.  In  diesem  Falle  kommen  die  für  den  größeren
Teil  der  Grundstücke  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.  Bei
gleicher  Größe  ist  dasjenige  Gesetz  maßgebend,  welches  den  größeren  Flächeninhalt
  für  die  Bildung  eines  eigenen  Jagdbezirks  erfordert.

§  3.  Wenn  die  im  §  2  bezeichneten  Grundstücke  mehr  als  dreien  Besitzern
  gemeinschaftlich  gehören,  so  ist  die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  auf
diesen  Grundstücken  nicht  sämtlichen  Mitbesitzern  gestattet.

Dieselben  müssen  vielmehr  die  Ausübung  des  Jagdrechts  Einem  bis
höchstens  Dreien  unter  ihnen  übertragen.  Doch  steht  ihnen  auch  frei,  das
Jagdrecht  ruhen  oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  zu  lassen  oder
zu  verpachten.

Gemeinden  oder  Korporationen  dürfen  das  Jagdrecht  auf  solchen  ihnen
gehörenden  Grundstücken  (§  2)  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  einen  angestellten
  Jäger  ausüben.

§  4.  Alle  übrigen  Grundstücke  eines  Gemeindebezirks,  welche  nicht  zu
den  im  §  2  gedachten  gehören,  bilden  der  Regel  nach  einen  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk.  Es  ist  aber  den  Gemeindebehörden  gestattet,  nach  freier  Uebereinkunft
  mehrere  ganze  Gemeindebezirke  oder  einzelne  Teile  eines  Gemeindebezirks
  mit  einem  anderen  Gemeindebezirke  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
  zu  vereinigen.  Auch  soll  die  Gemeindebehörde  befugt  sein,  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  aus  dem  Bezirke  Einer  Gemeinde  mehrere
für  sich  bestehende  Jagdbezirke  zu  bilden,  deren  jedoch  keiner  eine  geringere
Fläche  als  dreihundert  Morgen  umfassen  darf.

Den  Besitzern  der  im  §2  bezeichneten  Grundstücke  ist  es  gestattet,  sich
mit  diesen  Grundstücken  dem  Jagdbezirke  ihrer  Gemeinden  anzuschließen.

Die  Beschlüsse  über  alle  dergleichen  Abänderungen  der  gewöhnlichen
Jagdbezirke  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf  drei  Jahre  und
auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken.
        <pb n="39" />
        Jagdpolizeigesetz.  43

§  5.  5. Die  Besitzer  isoliert  belegener  Höfe  sind  berechtigt,  sich  mit  denjenigen
  Grundstücken,  welche  zusammenhängend  den  Hof  ganz  oder  teilweise
umgeben,  also  nicht  mit  fremden  Grundstücken  im  Gemenge  liegen,  von  dem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  auszuschließen,  wenngleich  die  Grundstücke  nicht
zu  den  im  §  2  gedachten  gehören.

§  6.  Auf  den  nach  §  5  aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  ausgeschiedenen
  Grundstücken  müssen  die  Grundbesitzer,  so  lange  die  Ausschließung
dauert,  die  Ausübung  des  Jagdrechts  gänzlich  ruhen  lassen.

Auch  müssen  die  Grenzen  solcher  Grundstücke  stets  erkennbar  bezeichnet
werden.

§  7.  Grundstücke,  welche  von  einem  über  dreitausend  Morgen  im
Zusammenhange  großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz  oder
größtenteils  eingeschlossen  sind,  werden,  auch  wenn  sie  nicht  unter  die  Bestimmungen
  des  §  2  fallen,  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  der  Gemeinde
nicht  zugeschlagen.  Die  Besitzer  solcher  Grundstücke  sind  verpflichtet,  die
Ausübung  der  Jagd  auf  denselben  dem  Eigentümer  des  sie  umschließenden
Waldes  auf  dessen  Verlangen  gegen  eine  nach  dem  Jagdertrage  zu  bemessende
Entschädigung  zeitpachtweise  zu  übertragen,  oder  die  Jagdausübung  gänzlich
ruhen  zu  lassen.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  im  Mangel  einer  Einigung
durch  den  Landrat,  vorbehaltlich  der  beiden  Teilen  zustehenden  Berufung  auf
richterliche  Entscheidung.

Macht  der  Waldeigentümer  von  seiner  Befugnis,  die  Jagd  auf  der
Enklave  zu  erpachten,  beim  Anerbieten  des  Besitzers,  nicht  Gebrauch,  so  steht
dem  letzteren  die  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  enklavierten  Grundstücke  zu.

Stoßen  mehrere  derartige  Grundstücke  aneinander,  so  daß  sie  eine  ununterbrochene
  zusammenhängende  Fläche  von  mindestens  dreihundert  Morgen
umfassen,  so  bilden  dieselben  einen  für  sich  bestehenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,
  für  welchen  die  nämlichen  Vorschriften  gelten,  wie  für  die  gewöhnlichen
Jagdbezirke.

§  8.  Die  im  §  5  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848  (Gesetzsammlung
für  1848,  Seite  344)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd
in  den  Festungswerken,  in  deren  Umkreise,  sowie  in  dem  der  Pulvermagazine
und  ähnlicher  Anstalten,  bleiben  unverändert  in  Kraft.
        <pb n="40" />
        44  Preußische  Landesgesetze.

§  § 9.  Die  Besitzer  der  einen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  werden
in  allen  Jagdangelegenheiten  durch  die  Gemeindebehörde  vertreten.  Werden
Grundstücke  aus  verschiedenen  Gemeindebezirken  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigt,
so  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  diejenige  Gemeindebehörde,  welche  die  Ver—
tretung  zu  übernehmen  hat.

§  10.  Nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Gemeindebehörde  kann  auf
dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  entweder:
a)  die  Ausübung  der  Jagd  gänzlich  ruhen,  oder
b)  die  Jagd  für  Rechnung  der  beteiligten  Grundbesitzer  durch  einen
angestellten  Jäger  beschossen  werden,  oder
I)  dieselbe,  sei  es  öffentlich  im  Wege  des  Meistgebots  oder  aus  freier
Hand,  verpachtet  werden.
Die  Pachtverträge  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf
drei  Jahre  und  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken.

§  11.  Die  Pachtgelder  und  Einnahmen  von  der  durch  einen  angestellten
Jäger  beschossenen  Jagd  werden  in  die  Gemeindekasse  gezahlt,  und,  nach
Abzug  der  etwa  entstehenden  Verwaltungskosten,  durch  die  Gemeindebehörde
unter  die  Besitzer  derjenigen  Grundstücke,  auf  welchen  die  gemeinschaftliche  Ausübung
  des  Jagdrechts  stattfindet,  nach  dem  Verhältnisse  des  Flächeninhalts
dieser  Grundstücke  verteilt.

§  12.  Die  Verpachtung  der  Jagd,  sowohl  auf  den  im  §  2  erwähnten
Grundstücken,  als  auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  darf  bei  Strafe  der
Nichtigkeit  des  Vertrages  niemals  an  mehr  als  höchstens  drei  Personen  gemeinschaftlich
  erfolgen.

Ausländer  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  als  Jagdpächter
  angenommen  werden.

Afterverpachtungen  sind  ohne  Einwilligung  des  Verpächters  nicht  gestattet.

§  13.  Sowohl  den  Pächtern  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke,  als  auch
den  Besitzern  der  im  §  2  bezeichneten  Grundstücke,  ist  die  Anstellung  von
Jägern  für  ihre  Reviere  gestattet.

§§  14—16.  (Aufgehoben  durch  das  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1895.)

§  17.  Wer  zwar  mit  einem  Jagdscheine  versehen,  aber  ohne  Begleitung
des  Jagdberechtigten  oder  ohne  dessen  schriftlich  erteilte  Erlaubnis  bei  sich  zu
führen,  die  Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirke  ausübt,  wird  mit  einer  Strafe  von
zwei  bis  fünf  Talern  belegt.
        <pb n="41" />
        Jagdpolizeigesetz.  45

Wer  die  Jagd  auf  seinem  Grundstücke  gänzlich  ruhen  zu  lassen  ver—
pflichtet  ist,  dieselbe  dennoch  aber  darauf  ausübt,  hat  eine  Geldstrafe  von
zehn  bis  zwanzig  Talern  und  die  Konfiskation  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeräte
  verwirkt.

Wer  auf  seinem  eigenen  Grundstücke,  auf  dem  die  Jagd  an  einen  Dritten
verpachtet  ist,  oder  auf  dem  ein  Jäger  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der  bei
einem  Jagdbezirke  beteiligten  Grundbesitzer  die  Jagd  zu  beschießen  hat,  ohne
Einwilligung  des  Jagdpächters  oder  der  Gemeindebehörde  jagt,  ebenso  derjenige,
welcher  auf  fremden  Grundstücken,  ohne  eine  Berechtigung  dazu  zu  haben,
die  Jagd  ausübt,  wird  wegen  Wilddiebstahls  oder  Jagdkontravention  nach
den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

§  18.  (Die  Bestimmung  der  Hege=  und  Schonzeit  erfolgt  nach  den  zur  Zeit
der  Verkündung  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848  geltend  gewesenen  Gesetzen.

Die  Verordnung  vom  9.  Dezember  1842  §§  1  und  2  (Gesetzsammlung
1843,  S.  2)  und  das  Publikandum  vom  7.  März  1843  (Gesetzsammlung  1843
S.  92)  treten  wieder  in  Kraft.]  Sonstige  Uebertretungen  der  Vorschriften  über
Hege=  und  Schonzeit  werden  mit  einer  nach  richterlichem  Ermessen  zu  bestimmenden
  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Talern  geahndet.

§  19.  Wer  zur  Begehung  einer  Jagdpolizeiübertretung  sich  seiner  Angehörigen,
  Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Tagelöhner  als  Teilnehmer  oder
Gehülfen  bedient,  haftet,  wenn  diese  nicht  zahlungsfähig  sind,  neben  der  von
ihm  selbst  verwirkten  Strafe,  für  die  von  denselben  zu  erlegenden  Geldstrafen
und  den  Schadenersatz.

§  20.  Wegen  einer  Jagdpolizeiübertretung  soll  eine  Untersuchung  nicht
weiter  eingeleitet  werden,  wenn  seit  dem  Tage  der  begangenen  Tat  bis  zum
Eingange  der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  den  Richter  drei
Monate  verstrichen  sind.

§  21.  Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune,
kann  ein  jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf
diesen  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Rot-,
Dam=  und  Schwarzwildes  kann  er  sich  auch  kleiner  oder  gemeiner  Haushunde
  bedienen.

§  22.  Auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  auf  welchen  Wildschäden
vorkommen,  darf  die  Gemeindebehörde,  wenn  auch  nur  ein  einzelner  Grundbesitzer
  Widerspruch  dagegen  erhebt,  die  Ausübung  der  Jagd  nicht  ruhen  lassen.
        <pb n="42" />
        46  Preußische  Landesgesetze.

§  § 23.  Wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundstücke,  welche
Teile  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  bilden,  oder  solche  Waldenklaven,
auf  welchen  die  Jagdausübung  dem  Eigentümer  des  sie  umschließenden  Waldes
überlassen  ist  (§  7),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  aus  der  Forst  übertretende
  Wild  ausgesetzt  sind,  so  ist  der  Landrat  befugt,  auf  Antrag  der  beschädigten
  Grundbesitzer,  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und
für  die  Dauer  desselben,  den  Jagdpächter  selbst  während  der  Schonzeit  zum
Abschusse  des  Wildes  aufzufordern.  Schützt  der  Jagdpächter,  dieser  Aufforderung
  ungeachtet,  die  beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  der
Landrat  den  Grundbesitzern  selbst  die  Genehmigung  erteilen,  das  auf  diese
Grundstücke  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich
auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  töten.

Das  nänliche  gilt  rücksichtlich  der  Besitzer  solcher  Grundstücke,  auf  welchen
sich  die  Kaninchen  bis  zu  einer  der  Feld=  und  Gartenkultur  schädlichen  Menge
vermehren,  in  betreff  dieser  Tiergattung.  Wird  gegen  die  Verfügung  des
Landrats  bei  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  der  Rekurs  eingelegt,  so  bleibt
erstere  bis  zur  eingehenden  höheren  Entscheidung  interimistisch  giltig.

Das  von  den  Grundbesitzern  infolge  einer  solchen  Genehmigung  des
Landrats  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  aber  gegen  Bezahlung  des  in  der
Gegend  üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  desfallsige
Anzeige  binnen  vierundzwanzig  Stunden  erstattet  werden.

§  24.  Auch  der  Besitzer  einer  solchen  Waldenklave,  auf  welcher  die
Jagd  nach  §  7  gar  nicht  ausgeübt  werden  darf,  ist,  wenn  das  Grundstück
erheblichen  Wildschäden  ausgesetzt  ist  und  der  Besitzer  des  umgebenden  Waldjagdreviers
  der  Aufforderung  des  Landrats,  das  vorhandene  Wild  selbst
während  der  Schonzeit  abzuschießen,  nicht  genügend  nachkommt,  zu  fordern
berechtigt,  daß  ihm  der  Landrat  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses
  und  auf  die  Dauer  desselben  die  Genehmigung  erteile,  das  auf  die
Enklave  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch
mit  Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  töten.

In  diesem  Falle  verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild  Eigentum
des  Enklavenbesitzers.

In  den  in  den  §§  23  und  24  gedachten  Fällen  vertritt  die  von  dem
Landrate  zu  erteilende  Legitimation  die  Stelle  des  Jagdscheins.

§  27.  In  denjenigen  Städten,  welche  zu  keinem  landrätlichen  Kreise
gehören,  werden  die  in  diesem  Gesetze  den  Landräten  übertragenen  Befugnisse
        <pb n="43" />
        Jagdpolizeigesetz.  —  Schonzeiten  des  Wildes.  47

von  den  Ortspolizeibehörden  ausgeübt,  und  an  Stelle  der  Kreiskommunalkasse
tritt  die  städtische  Kasse.

§  28.  (Aufgehoben  durch  §§  10  und  11  des  Jaggdscheingesetzes  vom
31.  Juli  1895.)

§  29.  An  die  Stelle  der  in  den  §§  16,  17,  18  angedrohten  Geldstrafen
tritt  für  den  Fall,  daß  der  Uebertreter  zu  deren  Bezahlung  unvermögend  ist,  eine
verhältnismäßige  Gefängnisstrafe.

§  30.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  hiermit
aufgehoben.

7.  Gesetz  über  die  Schonzeiten  des  Wildes.

Vom  26.  Februar  1870.

Mit  den  Abänderungen  durch  die  Gesetze  vom  13.  August  1897  und  vom  15.  April  1902.
(Gesetzsammlung  1870,  S.  120;  1897,  S.  391  und  1902,  S.  77.)

§  1.  Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind
1.  das  männliche  Elchwild  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum
31.  August,  das  weibliche  Elchwild,  sowie  Elchkälber  das  ganze
Jahr  hindurch.
Als  Elchkalb  gilt  das  Jungwild  bis  zum  letzten  Tage  des
auf  die  Geburt  folgenden  Dezembermonats.  (Nr.  1  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  13.  August  1897.)
2.  männliches  Rot=  und  Damwild  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis
Ende  Juni,
3.  weibliches  Rotwild,  weibliches  Damwild  und  Wildkälber  in  der
Zeit  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober,
4.  der  Rehbock  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  Ende  April,
5.  weibliches  Rehwild  in  der  Zeit  vom  15.  Dezember  bis  15.  Oktober,
6. Rehkälber  das  ganze  Jahr  hindurch,
7.  der  Dachs  vom  1.  Dezember  bis  Ende  September,
8. Auer-,  Birk-,  Fasanenhähne  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  Ende
August,
9.  Enten  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  Juni;  für  einzelne
Landstriche  kann  die  Schonzeit  durch  die  Bezirksregierungen  (Landdrosteien)
  aufgehoben  werden,
        <pb n="44" />
        48  Preußische  Landesgesetze.

10.  10. Trappen,  Schnepfen,  wilde  Schwäne  und  alles  andere  wilde  Sumpfund
  Wassergeflügel,  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse  und  der  Fischreiher,
  in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  Ende  Juni,

11.  Rebhühner  —  und  schottische  Moorhühner  (Zusatz  des  Gesetzes
vom  15.  April  1902)  —  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis
Ende  August,

12.  Auer-,  Birk=  und  Fasanenhennen,  Haselwild,  Wachteln  und  Hasen
in  der  Zeit  von  1.  Februar  bis  Ende  August,

13.  für  die  ganze  Dauer  des  Jahres  ist  es  verboten,  Rebhühner  —
und  schottische  Moorhühner  (Gesetz  vom  15.  April  1902)  —,
Hasen  und  Rehe  in  Schlingen  zu  fangen.

Alle  übrigen  Wildarten,  namentlich  auch  Kormorane,  Taucher  und  Säger,
dürfen  das  ganze  Jahr  hindurch  gejagt  werden.  Beim  Rot-,  Dam=  und
Rehwilde  gilt  das  Jungwild  als  Kalb  bis  zum  letzten  Tage  des  auf  die  Geburt
folgenden  Dezembermonats.

§  2.  Die  Bezirksregierungen  (Landdrosteien)  sind  befugt,  für  die  §  1
unter  7,  11  und  12  genannten  Wildarten  aus  Rücksichten  der  Landeskultur
und  der  Jagdpflege  den  Anfang  und  Schluß  der  Schonzeit  alljährlich  durch
besondere  Verordnung  anderweit  festzusetzen,  so  aber,  daß  Anfang  oder  Schluß
der  Schonzeit  nicht  über  vierzehn  Tage  vor  oder  nach  den  §  1  bestimmten
Zeitpunkten  festgesetzt  werden  darf.

§  3.  Die  in  den  einzelnen  Landesteilen  zum  Schutze  gegen  Wildschaden
in  betreff  des  Erlegens  von  Wild  auch  während  der  Schonzeit  gesetzlich
bestehenden  Befugnisse  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  geändert.

§  4.  Auf  Erlegung  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  findet
dieses  Gesetz  keine  Anwendung.  Der  Verkauf  des  während  der  Schonzeit  in
solchen  Wildgärten  erlegten  Wildes  ist  jedoch  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §  7  untersagt.

§  5.  Für  das  Töten  oder  Einfangen  von  Wild  während  der  vorgeschriebenen
  Schonzeit,  sowie  für  das  Fangen  von  Wild  in  Schlingen  (§  1
Nr.  13)  treten  folgende  Geldbußen  ein:

1.  für  ein  Stück  Elchwild.  50  Taler
2.  für  ein  Stück  Rotwild.  30     „
3.  für  ein  Stück  Damwiid  20    „

4.  für  ein  Stück  Rehwild.  10    „
        <pb n="45" />
        Schonzeiten  des  Wildes.                                                                   49   49

5.  für  einen  Dachs  5  Taler
6.  für  einen  Auerhahn  oder  Henne  10 „
7.  für  einen  Birkhahn  oder  Henne  3  „
8.  für  einen  Haselhahn  oder  Henne  3  „
9.  für  einen  Fasanen.  10  „
10.  für  einen  Schwan  10  „
11.  für  eine  Trapee  3  „
12.  für  einen  Hasen  4  „
13.  für  ein  Rebhuhn  —  oder  ein  schottisches  Moorhuhn,

  Ges.  v.  15.  April  1902  —  .  .  .  2  „

14.  für  eine  Schnepfe,  Ente  oder  sonstiges  Stück
jagdbares  Sumpf=  oder  Wassergeflügel  2  „
Wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  kann  der  Richter  bei  Festsetzung
  der  Geldbuße  bis  auf  ein  Strafmaß  von  einem  Taler  herabgehen.
An  Stelle  der  Geldbuße,  welche  wegen  Unvermögens  des  Verurteilten
nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  Gefängnisstrafe  nach  Maßgabe  des
§  335  des  Strafgesetzbuchs.

§  6.  Das  Ausnehmen  der  Eier  oder  Jungen  von  jagdbarem  Federwilde
  ist  auch  für  die  zur  Jagd  berechtigten  Personen  verboten;  doch  sind
dieselben  (namentlich  die  Besitzer  von  Fasanerien)  befugt,  die  Eier,  welche  im
Freien  gelegt  sind,  in  Besitz  zu  nehmen,  um  sie  ausbrüten  zu  lassen.

Desgleichen  ist  das  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möveneiern  nach  dem
30.  April  verboten.

Wer  diesen  Verboten  zuwiderhandelt,  verfällt  in  die  §  347  Nr.  12  des
Strafgesetzbuchs  festgesetzte  Strafe.

An  Stelle  des  §  347  Nr.  12  des  preußischen  Strafgesetzbuchs  ist  jetzt

§  368  Nr.  11  des  Reichsstrafgesetzbuchs  getreten.

§  7.  Wer  nach  Ablauf  von  14  Tagen  nach  eingetretener  Hege=  und
Schonzeit,  während  derselben  Wild,  rücksichtlich  dessen  die  Jagd  in  dieser  Zeit
untersagt  ist,  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt,  aber  noch  nicht  zum  Genusse
fertig  zubereitet,  zum  Verkaufe  herumträgt,  in  Läden,  auf  Märkten,  oder  sonst
auf  irgend  eine  Art  zum  Verkaufe  ausstellt  oder  feilbietet,  oder  wer  den
Verkauf  vermittelt,  verfällt,  zum  Besten  der  Armenkasse  derjenigen  Gemeinde,
in  welcher  die  Uebertretung  stattfindet,  neben  der  Konfiskation  des  Wildes,  in
eine  Geldbuße  bis  30  Taler.
        <pb n="46" />
        50  Preußische  Landesgesetze.

Ist  das  Wild  in  den  §  3  gedachten  Ausnahmefällen  erlegt,  so  hat  der
Verkäufer  oder  derjenige,  welcher  den  Verkauf  vermittelt,  sich  durch  ein  Attest
der  betreffenden  Ortspolizeibehörde  über  die  Befugnis  zum  Verkaufe  zu
legitimieren,  widrigenfalls  derselbe  in  eine  Geldbuße  bis  zu  5  Taler  verfällt.

§  8.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Gesetze  und
Verordnungen  sind  aufgehoben.

8.  Jagdscheingesetz.
Vom  31.  Juli  1895.
(Gesetzsammlung  1895,  S.  304.)

§  1.  Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden
Jagdschein  bei  sich  führen.  Zuständig  für  die  Erteilung  des  Jagdscheines  ist
der  Landrat  (Oberamtmann),  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  desjenigen
Kreises,  in  welchem  der  den  Jagdschein  Nachsuchende  einen  Wohnsitz  hat  oder
zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist.

Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaates  sind,
noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die
Bürgschaft  einer  Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  erteilt  werden.
Die  Erteilung  erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  gemäß  Absatz  1  zuständige
Behörde.  Der  Bürge  haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  grund  dieses
Gesetzes  oder  wegen  Uebertretung  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen
den  Jagdscheinempfänger  verhängt  werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosten.

§  2.  Eines  Jagdscheines  bedarf  es  nicht:

1.  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möveneiern;

2.  zu  Treiber=  und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung  geleisteten
Hülfsdiensten;

3.  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrage  oder  auf  Ermächtigung  der
Aufsichts=  oder  Jagdpolizeibehörde  in  den  gesetzlich  vorgesehenen
Fällen.  Der  Auftrag  oder  die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle
des  Jagdscheines.

§  3.  Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.  Er
wird  in  der  Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein).  Personen,
        <pb n="47" />
        Schonzeiten  des  Wildes.  —  Jagdscheingesetz.  51

welche  die  Jagd  nur  vorübergehend  ausüben  wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei
auf  einander  folgende  Tage  giltiger  Jagdschein  (Tagesjagdschein)  ausgestellt  werden.

§  4.  Für  den  Jahresjagdschein  ist  eine  Abgabe  von  15  Mark,  für  den
Tagesjagdschein  von  3  Mark  zu  entrichten.  Personen,  welche  weder  Angehörige
eines  deutschen  Bundesstaates  sind,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  oder
Grundbesitz  haben,  müssen  eine  erhöhte  Abgabe  für  den  Jahresjagdschein  von
40  Mark,  für  den  Tagesjagdschein  von  6  Mark  entrichten.

Neben  der  Jagdscheinabgabe  werden  Ausfertigungs-oder  Stempelgebühren
nicht  erhoben.

Gegen  Entrichtung  von  1  Mark  kann  eine  Doppelausfertigung  des
Jagdscheines  gewährt  werden.

Die  Jagdscheinabgabe  fließt  zur  Kreiskommunalkasse,  in  den  Stadtkreisen
zur  Gemeindekasse,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Amtskommunalkasse.
Ueber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Beträge  hat  die  Vertretung  des
beitreffenden  Kommunalverbandes  zu  beschließen.

§  5.  Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:

Die  auf  grund  des  §  23  des  Forstdiebstahlgesetzes  vom  15.  April  1878
(Gesetz-Samml.  S.  222)  beeidigten,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  sich  in
der  für  den  Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden.  Der
unentgeltlich  erteilte  Jagdschein  genügt.  nicht,  um  die  Jagd  auf  eigenem  oder
gepachtetem  Grund  und  Boden  oder  auf  solchen  Grundstücken  auszuüben,  auf
welchen  von  dem  Jagdscheininhaber  außerhalb  seines  Dienstbezirkes  die  Jagd
gepachtet  worden  ist.

Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdscheine  zu  vermerken.

§  6.  Der  Jagdschein  muß  versagt  werden:
1.  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres
oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;
2.  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden,  oder  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;
3.  Personen,  welche  in  den  letzten  zehn  Jahren
a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  wiederholt,
  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§  117  bis  119  und  294
des  Reichs-Strafgesetzbuchs  mit  mindestens  drei  Monaten
Gefängnis  bestraft  sind.
4*
        <pb n="48" />
        52  Preußische  Landesgesetze.

§  § 7.  Der  Jagdschein  kann  versagt  werden:
1.  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren
a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§  117  bis  119  des
Reichs-Strafgesetzbuches  mit  weniger  als  drei  Monaten
Gefängnis  bestraft  sind;

2.  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahls,
  wegen  eines  Jagdvergehens,  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  den  §  113  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  wegen
der  Uebertretung  einer  jagdpolizeilichen  Vorschrift  oder  wegen
unbefugten  Schießens  (§§  367  Nr.  8  und  368  Nr.  7  des  Reichs-Strafgesetzbuches)
  bestraft  sind.

§  8.  Wenn  Tatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen,
  erst  nach  Erteilung  des  Jagdscheins  eintreten  oder  zur  Kenntnis  der
Behörde  gelangen,  so  muß  in  den  Fällen  des  §  6  und  kann  in  den  Fällen
des  §  7  der  Jagdschein  von  der  für  die  Erteilung  zuständigen  Behörde  für
ungiltig  erklärt  und  dem  Empfänger  wieder  abgenommen  werden.

Eine  Rückvergütung  der  Jagdscheinabgabe  oder  eines  Teilbetrages  findet
nicht  statt.

§  9.  Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein  versagt  oder
entzogen  wird,  finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  §§  127
bis  129  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(G.  S.  S.  195)  gegen  polizeiliche  Verfügungen  gegeben  sind.

§  10.  Wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  (§§  8,
24  des  Reichsrayongesetzes  vom  21.  Dezember  1871,  R.G.Bl.  S.  459)  ausüben
  will,  muß  vorher  seinen  Jagdschein  von  der  Festungsbehörde  mit  einem
Einsichtsvermerke  versehen  lassen.

§  11.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  bei  Ausübung  der  Jagd  seinen  Jagdschein  oder  die  nach
§§  2  Nr.  3  an  dessen  Stelle  tretende  Bescheinigung  nicht  bei  sich  führt;
2.  wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  ausübt,
ohne  einen  von  der  Festungsbehörde  mit  dem  Einsichtsvermerke
versehenen  Jagdschein  bei  sich  zu  führen  (§  10).
        <pb n="49" />
        Jagdscheingesetz.  —  Fischereigesetz.  53

§  12.  Mit  Geldstrafe  von  15  bis  100  Mark  wird  bestraft:
wer  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein  zu  besitzen,  die  Jagd  ausübt,
  oder  wer  von  einem  gemäß  §  8  für  ungiltig  erklärten  Jagdscheine
Gebrauch  macht.

Ist  der  Täter  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  der  gleichen  Uebertretung
vorbestraft,  so  können  neben  der  Geldstrafe  die  Jagdgeräte  sowie  die  Hunde,
welche  er  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,
ohne  Unterschied,  ob  der  Schuldige  Eigentümer  ist  oder  nicht.

§  13.  Die  Fristen  im  §  6  Ziff.  3,  §  7  Ziff.  1  und  2,  §  12  Abs.  2
beginnen  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist.

§  14.  Für  die  Geldstrafen  und  Kosten,  zu  denen  Personen  verurteilt
werden,  welche  unter  der  Gewalt  oder  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  anderen
stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  für  den  Fall  des
Unvermögens  des  Verurteilten  für  haftbar  zu  erklären  und  zwar  unabhängig
von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  grund  dieses  Gesetzes  oder
des  §  361  zu  9  des  Reichs-Strafgesetzbuches  verurteilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  worden
ist,  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht
ausgesprochen.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar
Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

9.  Fischereigesetz  für  den  preußischen  Staat.

Vom  30.  Mai  1874.

Mit  den  Abänderungen  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1880.
(Gesetzsammlung  1874,  S.  197,  1880,  S.  228.)

(Auszug.)
§  1.  Das  nachfolgende  Fischereigesetz  findet  Anwendung  auf  die  Küstenund
  Binnenfischerei  in  allen  unter  Unserer  Hoheit  befindlichen  Gewässern.
§  2.  Zu  dem  Fischfange  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehört  auch  der
Fang  von  Krebsen,  Austern,  Muscheln  und  anderen  nutzbaren  Wassertieren,
soweit  sie  nicht  Gegenstand  des  Jagdrechts  sind.
        <pb n="50" />
        54  Preußische  Landesgesetze.

Wo  in  diesem  Gesetz  der  Ausdruck  „Fische“  gebraucht  ist,  sind  darin  die
vorbezeichneten  Tiere  mitbegriffen.

§  3.  Unter  Küstenfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  diejenige
Fischerei  verstanden,  welche  in  den  Unserer  Hoheit  unterworfenen  Teilen  der
Nord=  und  Ostsee,  in  den  offenen  Meeresbuchten,  den  Haffen  und  in  den
größeren  Strömen  vor  ihrer  Einmündung  in  das  Meer  betrieben  wird.

Binnenfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  diejenige  Fischerei,
welche  in  den  übrigen  Gewässern,  in  den  Flüssen  bis  abwärts  zu  dem  Punkte,
wo  die  Küstenfischerei  beginnt,  betrieben  wird.

Die  Grenzen  der  Küsten=  und  Binnenfischerei  werden  für  jede  der  beteiligten
  Provinzen  nach  Anhörung  der  Provinzialvertretung  im  Wege  landesherrlicher
  Verordnung  festgestellt.

§  4.  Geschlossene  Gewässer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind:
1.  alle  künstlich  angelegten  Fischteiche,  mögen  dieselben  mit  einem
natürlichen  Gewässer  in  Verbindung  stehen  oder  nicht:
2.  alle  solche  Gewässer,  denen  es  an  einer  für  den  Wechsel  der  Fische
geeigneten  Verbindung  fehlt;
wenn  in  denselben  (Nr.  1  und  2)  der  Fischfang  einem  Berechtigten  zusteht.

Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  im  Sinne  dieser  Vorschrift
  als  ein  geschlossenes  anzusehen  ist,  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges
  im  Verwaltungswege  entschieden.

§  5.  Die  bestehenden  Fischereiberechtigungen  unterlicgen  den  einschränkenden
  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Gegen  vollständige  Entschädigung  der  Berechtigten  kann  in  nicht  geschlossenen
  Gewässern  eine  weitere  Beschränkung  oder  gänzliche  Aufhebung
solcher  Berechtigungen  erfolgen,  welche  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter
Fangmittel  oder  ständiger  Fischereivorrichtungen  (Wehre,  Zäune,  Selbstfänge
für  Lachs  und  Aal,  feststehender  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze  2c.)  gerichtet  sind.

Eine  solche  weitere  Beschränkung  oder  Aufhebung  kann  beansprucht  werden:

1.  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse;

2.  von  Fischereiberechtigten  und  Fischereigenossenschaften  in  dem  oberen
oder  unteren  Teil  der  Gewässer,  wenn  von  denselben  nachgewiesen
wird,  daß  die  Berechtigung  der  Erhaltung  und  Verbesserung  des
Fischbestandes  dauernd  nachteilig  ist  und  einem  wirtschaftlichen
Betriebe  der  Fischerei  in  den  betreffenden  Gewässern  entgegensteht.
        <pb n="51" />
        Fischereigesetz.  55

Zuständig  für  die  Entscheidung  auf  Klagen  zu  Ziff.  2  der  Bezirksausschuß;

  gegen  dessen  Entscheidung  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht

(§  102  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,  Gesetzsammlung  S.  237).

Die  zu  gewährende  Entschädigung,  welche  in  Ermangelung  gütiger

Einigung  im  Rechtswege  festzustellen  ist,  muß  im  ersten  Falle  (oben  Nr.  1)

vom  Staate,  im  zweiten  Falle  (oben  Nr.  2)  von  demjenigen  geleistet  werden,
welcher  die  Aufhebung  der  Berechtigung  beansprucht.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  zur

Fischerei  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.
Fischereiberechtigt  in  Privatflüssen  sind  die  Uferanlieger

(§  1  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843,  Gesetzsammlung  S.  41).

§  6.  Fischereiberechtigungen,  welche,  ohne  mit  einem  bestimmten  Grundbesitze
  verbunden  zu  sein,  bisher  von  allen  Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer
Gemeinde  ausgeübt  werden  konnten,  sollen  künftig  in  dem  bisherigen  Umfange
der  politischen  Gemeinde  zustehen.

§  7.  Das  Recht  zur  Ausübung  der  Binnenfischerei  in  solchen  Gewässern,
welche  bisher  dem  freien  Fischfange  unterlagen,  soll  den  politischen  Gemeinden
in  den  innerhalb  ihrer  Gemarkung  belegenen  Gewässern  zustehen.

Wenn  derartige  Gewässer  die  Grenze  zweier  oder  mehrerer  Gemeinden
bilden,  ohne  der  einen  oder  anderen  Gemarkung  ganz  oder  zu  bestimmten
Teilen  anzugehören,  sollen  die  Gemeinden  in  der  Erstreckung,  auf  welcher  ihr
Bezirk  das  Gewässer  begrenzt,  gleichberechtigt  sein.

Die  im  Gebiete  des  französischen  Rechts  jedermann  zustehende  Befugnis,
auf  den  Strömen  und  schiffbaren  Flüssen  die  Angelfischerei  zu  betreiben,  wird
hierdurch  aufgehoben  (Artikel  1  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1880).

§  8.  Gemeinden  können  die  ihnen  zustehende  Binnenfischerei  nur  durch
besonders  angestellte  Fischer  oder  durch  Verpachtung  nutzen.
Das  Freigeben  des  Fischfanges  ist  verboten.

Die  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in  der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahren
bestimmt  werden;  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  besonderen
Umständen  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

Die  Trennung  der  einer  Gemeinde  zustehenden  zusammenhängenden  Fischwasser
  in  einzelne  Pachtbezirke  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,
welche  darauf  zu  sehen  hat,  daß  einer  unwirtschaftlichen  Zerstückelung  der
Fischerei  vorgebeugt  wird.
        <pb n="52" />
        56  Preußische  Landesgesetze.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Zahl  der  zulässigen
Fanggeräte  in  jedem  Pachtbezirke  nicht  überschritten  werden  darf.

Sind  zwei  oder  mehrere  Gemeinden  in  den  ihre  Gemarkung  begrenzenden
Gewässern  gemeinsam  berechtigt,  so  können  sie  die  Fischerei  nur  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  nutzen.

Ist  eine  Einigung  der  Gemeinden  über  die  Art  der  Nutzung  nicht  zu
erreichen,  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  Aufsichtsbehörde  zu.

§  9.  Behufs  geregelter  Aufsichtsführung  und  gemeinschaftlicher  Maßregeln
  zum  Schutze  des  Fischbestandes  und,  sofern  die  im  §  10  bezeichneten
Voraussetzungen  zutreffen,  auch  behufs  gemeinschaftlicher  Bewirtschaftung  und
Benutzung  der  Fischwasser  können  die  Berechtigten  eines  größeren  zusammenhängenden
  Fischereigebiets  auf  grund  eines  landesherrlich  zu  genehmigenden
Statuts  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt  werden,  welche  durch  einen  von
sämtlichen  Berechtigten  nach  näherer  Vorschrift  des  Statuts  zu  wählenden
Vorstand  vertreten  wird.

Ueber  die  Genossenschaftsbildung  und  das  Genossenschaftsstatut  sind  die
Berechtigten  und  im  Falle  des  Widerspruchs  auch  nur  eines  derselben  die
Kreisstände  des  oder  der  Kreise,  in  welchen  das  Genossenschaftsgebiet  belegen
ist,  vor  der  Genehmigung  des  Statuts  zu  hören.

Die  Bekanntmachung  des  landesherrlichen  Erlasses  erfolgt  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357).

Im  Falle  freiwilliger  Uebereinkunft  aller  Berechtigten  genügt  die
Genehmigung  des  vereinbarten  Statuts  durch  den  Oberpräsidenten  der  betreffenden
  Provinz  oder,  insofern  der  Bezirk  in  mehreren  Provinzen  belegen  ist,  des
Ministers  für  die  landwirtschaftlichen  Angelegenheiten.

§  10.  Eine  Ausdehnung  des  Genossenschaftszwecks  auf  die  gemeinschaftliche
  Bewirtschaftung  und  Benutzung  der  Fischwasser  kann  nur  auf  Antrag
eines  oder  mehrerer  Beteiligten  erfolgen.  Dieselbe  ist  zulässig:

1.  wenn  die  sämtlichen  beteiligten  Berechtigten  zustimmen;

2.  bei  der  Binnenfischerei  und  zwar  in  der  Beschränkung  auf  die  der

Genossenschaft  angehörigen  nicht  geschlossenen  Gewässer,  wenn  die

Fischerei  in  denselben  ausschließlich  den  Besitzern  der  anliegenden

Grundstücke  zusteht  und  der  selbständige  Fischereibetrieb  der  einzelnen

Anlieger  mit  einer  wirtschaftlichen  Fischereinutzung  der  Gewässer

im  ganzen  unvereinbar  ist.  In  diesem  Falle  ist  bei  dem  Wider-
        <pb n="53" />
        Fischereigesetz.  57

spruche  auch  nur  Eines  Berechtigten  die  Zustimmung  der  Kreis—
stände  erforderlich.

Wird  über  den  Maßstab  für  die  Verteilung  der  Aufkünfte  aus  der
gemeinschaftlichen  Fischereinutzung  eine  Vereinbarung  unter  den  Beteiligten
nicht  erzielt,  so  ist  derselbe  durch  Schätzung  der  einzelnen  Anteile  am  Fischwasser
  zu  ermitteln.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das  Genossenschaftsstatut.

Unter  denselben  Voraussetzungen  (Ziffer  1  und  2)  kann  innerhalb  der
größeren  Genossenschaft  (§  9)  für  einen  Teil  der  Berechtigten  eine  engere
Genossenschaft  zur  gemeinschaftlichen  Bewirtschaftung  und  Benutzung  der
Fischwasser  gebildet  werden.

§  11.  Wer  die  Fischerei  in  den  Revieren  anderer  Berechtigter  oder
über  die  Grenzen  der  eigenen  Berechtigung,  beziehungsweise  des  freien  Fischfangs
  hinaus  betreiben  will,  muß  mit  einem  nach  Vorschrift  der  folgenden
Paragraphen  ausgestellten  und  beglaubigten  Erlaubnisscheine  versehen  sein,
welchen  er  bei  Ausübung  der  Fischerei  zu  seiner  Legitimation  stets  mit  sich
zu  führen  und  auf  Verlangen  des  Ausfsichtspersonals  und  der  Lokalpolizeibeamten
  vorzuzeigen  hat.

§  12.  Zur  Ausstellung  eines  Erlaubnisscheins  sind  nur  der  Fischereiberechtigte
  und  der  Fischereipächter  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Berechtigung  befugt.

Soweit  in  genossenschaftlichen  Revieren  eine  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung
  und  Nutzung  der  Fischwasser  stattfindet,  tritt  der  Vorstand  der  Genossenschaft
  an  die  Stelle  der  einzelnen  Berechtigten.

Der  Erlaubnisschein  muß  auf  die  Person,  auf  ein  oder  mehrere  bestimmt
bezeichnete  Gewässer  und  auf  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum  dreier  Jahre
nicht  überschreiten  darf,  lauten.  Er  kann  Beschränkungen  in  Beziehung  auf
die  Art  und  die  Zahl  der  Fanggeräte  und  die  Zahl  der  beim  Fischfange  zu
verwendenden  Fahrzeuge  enthalten.

Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnisscheine  (Legitimationsscheine)
kann  für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  werden
(Artikel  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

§  13.  Fischercierlaubnisscheine  bedürfen  der  Beglaubigung  und  zwar:

1.  für  den  Fischereibetrieb  in  den  zu  genossenschaftlichen  Revieren  gehörigen

  Gewässern  durch  den  zur  Handhabung  der  Fischereiaussicht
berufenen  Genossenschaftsvorstand  (§  9);
        <pb n="54" />
        58  Preußische  Landesgesetze.

2.  für  den  Fischereibetrieb  in  den  übrigen  Gewässern  durch  diejenige
Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirke  der  Aussteller  wohnt.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind,  soweit  nicht  für  genossenschaftliche

  Reviere  durch  das  Statut  etwas  anderes  bestimmt  wird,  diejenigen

Fischereierlaubnisscheine,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde,  von  einem

öffentlichen  Beamten  innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse,  einem  Gemeindevorstande

oder  dem  zur  Beglaubigung  der  Erlaubnisscheine  berufenen  Vorstande  einer
Fischereigenossenschaft  ausgestellt  sind.

§  14.  Die  Beglaubigung  des  Erlaubnisscheins  bezieht  sich  nur  auf  die
Unterschrift  des  Ausstellers  und  enthält  kein  Anerkenntnis  für  die  Berechtigung
desselben.

§  15.  Die  Beglaubigung  der  Erlaubnisscheine  durch  die  Ortspolizeibehörde
  erfolgt  stempel-  und  kostenfrei.

In  genossenschaftlichen  Revieren  kann  jedoch  für  die  Beglaubigung  der
Erlaubnisscheine  eine  Gebühr  bis  zu  einer  Mark  zu  gunsten  der  Genossenschaft
erhoben  wrrden.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das  Genossenschaftsstatut.

§  16.  Wer  die  Fischerei  aus  eigenem  Rechte  oder  als  Pächter  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  (§  4)  betreiben  will,  hat  davon  der  Aufsichtsbehörde,
in  genossenschaftlichen  Revieren  (§  9)  dem  Vorstande  derselben  vorher  Anzeige
zu  machen,  erhält  hierüber  kosten=  und  stempelfrei  eine  Bescheinigung  und  hat
dieselbe  beim  Fischen  stets  bei  sich  zu  führen.

§ 17.  Das  bei  dem  Fischen  in  Gegenwart  des  Fischereiberechtigten,  des
Fischereipächters  oder  des  Inhabers  eines  Erlaubnisscheins  beschäftigte  Hülfspersonal
  bedarf  keiner  Legitimation.

§  18.  An  Stelle  der  vorstehenden  §§  11  bis  17  bleibt  der  §  41  der
Fischereiordnung  für  die  in  der  Provinz  Pommern  belegenen  Teile  der  Oder,
das  Haff  und  dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859  (Gesetzsamml.  S.  453)  und
der  §  49  der  Fischereiordnung  für  den  Regierungsbezirk  Stralsund  vom
30.  August  1865  (Gesetzsamml.  S.  941)  für  den  Geltungsbereich  dieser  Gesetze
in  Kraft;  es  können  jedoch  die  darin  bestimmten  Obliegenheiten  des  Königlichen
Fischmeisters  (Oberfischmeisters)  in  genossenschaftlichen  Revieren  auf  den  zur
Handhabung  der  Fischereiaufsicht  berufenen  Genossenschaftsvorstand  (§  9)  durch
das  Statut  übertragen  werden;  in  diesem  Falle  findet  auf  die  Ausstellung
und  Bescheinigung  der  Legitimationsscheine  (Willzettel,  Fischzettel)  der  zweite
Absatz  des  §  15  dieses  Gesetzes  Anwendung.
        <pb n="55" />
        Fischereigesetz.  59

Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnisscheine  (Legitimationsscheine)  kann
für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  werden
(Artikel  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

§  19.  Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfange  ausliegenden
Fischerzeuge  müssen  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welches  die
Person  des  Fischers  ermittelt  werden  kann.  Ueber  die  Art  der  Kennzeichnung
sind  die  näheren  Vorschriften  für  genossenschaftliche  Reviere  durch  das  Genossenschaftsstatut,
  für  andere  Reviere  im  Wege  der  Polizeiverordnung  zu
erlassen.

§  20.  Die  Breite  der  Gewässer  darf  zum  Zwecke  des  Fischfanges  durch
ständige  Fischereivorrichtungen  niemals  auf  mehr,  als  auf  die  Hälfte  der  Wasserfläche,
  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  für
den  Wechsel  der  Fische  versperrt  werden.  Solche  Vorrichtungen  dürfen  nicht
so  nahe  aneinander  angebracht  sein,  daß  der  Zug  der  Fische  dadurch  behindert
  wird.

Diese  Vorschriften  finden  in  Grenzgewässern  nur  soweit  Anwendung,
als  in  dem  Nachbarlande  ein  gleiches  Vorgehen  beobachtet  wird;  auch  ist  der
Minister  für  die  landwirtschaftlichen  Angelegenheiten  ermächtigt,  dieselben  zeitweilig
  für  solche  Gewässer  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  streckenweise  Unserer
Hoheit  nicht  unterworfen  sind.

Die  bereits  bestehenden  ständigen  Fischereivorrichtungen  unterliegen  diesen
Vorschriften  nicht,  wenn  mit  denselben  eine  auf  dieses  besondere  Fangmittel
gerichtete  Fischereiberechtigung  verbunden  ist;  im  anderen  Falle  müssen  dieselben,
soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  nicht  entsprechen,  längstens
innerhalb  zweier  Jahre  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  von  den  Besitzern,  welche
dazu  erforderlichenfalls  im  Verwaltungswege  anzuhalten  sind,  abgeändert
werden.

§  21.  Beim  Fischfangen  ist  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodierender
Stoffe  (giftiger  Köder  oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der
Fische,  Sprengpatronen  oder  anderer  Sprengmittel  usw.)  verboten.

§  22.  Im  Wege  landesherrlicher  Verordnung  wird  nach  Anhörung  der
betreffenden  Provinzialvertretungen  vorgeschrieben:
1.  welche  Fische  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maß  oder  Gewicht  nicht
gefangen  werden  dürfen;
        <pb n="56" />
        60  Preußische  Landesgesetze.

2.  2. zu  welchen  Tages=  und  Jahreszeiten  die  Fischerei  überhaupt  oder
in  gewissen  Erstreckungen  der  Gewässer  oder  bezüglich  gewisser
Fangarten  oder  Fischgattungen  verboten  sein  soll;

3.  welche  Fangarten  und  welche  Arten  von  Fanggeräten  beim  Fischfange
  nicht  angewendet  werden  dürfen.

Berechtigungen  auf  die  Benutzung  ständiger  Fischereivorrichtungen
  (§§  5  und  20)  können  durch  diese  Vorschriften  nicht
getroffen  werden;  ebensowenig  unterliegen  denselben  Berechtigungen
auf  den  Gebrauch  anderer  bestimmter  Fangmittel,  wenn  der
Berechtigte  nur  mit  diesen  Fangmitteln  die  Fischerei  ausüben  darf;

4.  von  welcher  Beschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräte  sein  müssen;
und  mit  welchen  Beschränkungen  die  letzteren  zum  Fischfange  gebraucht
werden  können;

5. welche  Ordnung  von  den  Fischern  zur  Vermeidung  gegenseitiger
Störungen,  ferner  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  und  der
Schiffahrt  und  endlich  gegenüber  den  Aufsichtsbeamten  und  zur
Erleichterung  der  Aufsichtsführung  zu  beobachten  ist;

6.  in  welchen  Jahreszeiten  und  an  welchen  Orten  die  Werbung  der
Seegewächse  verboten  sein  soll.

Für  Uebertretungen  kann  eine  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze

oder  Haft  und  die  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
unerlaubten  Fanggeräte  angedroht  werden.



Bis  zum  Erlasse  der  in  diesen  Paragraphen  vorgesehenen  landesherrlichen
Verordnungen  bleiben  die  bezüglichen,  zur  Zeit  bestehenden,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  in  Kraft.

§  23.  In  den  nach  §  22  Nr.  2  anzuordnenden  Schonzeiten  soll  die
Fischerei  nicht  über  das  Maß  hinaus  beschränkt  werden,  welches  zur  Erhaltung
des  Fischbestandes  unter  Berücksichtigung  der  durch  dieses  Gesetz  gegebenen
anderweiten  Schonungsmittel  unbedingt  geboten  ist.

Insbesondere  soll  dieselbe  in  denjenigen  Strecken  der  Gewässer,  wo  die
Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,  außer  an  den  Sonnund
  Festtagen,  höchstens  an  drei  Tagen  in  der  Woche  untersagt  werden  dürfen.

Der  Fang  einzelner  Fischgattungen  und  der  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel
  kann  auch  in  diesem  Falle  für  die  ganze  Dauer  der  Schonzeit  verboten
werden.
        <pb n="57" />
        Fischereigeseb.  61

§  24.  Gelangen  Fische,  deren  Fang  zur  Zeit  oder  mit  Rücksicht  auf
ihr  Maß  oder  Gewicht  überhaupt  verboten  ist,  lebend  in  die  Gewalt  des
Fischers,  so  sind  dieselben  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

§  25.  Die  Vorschriften  der  §§  19  bis  24  finden  auf  geschlossene  Gewässer
  (§  4)  keine  Anwendung.

§  26.  Ist  der  Fang  von  Fischen  unter  einem  bestimmten  Maße  oder
Gewichte  verboten,  so  dürfen  solche  Fische  im  Geltungsbereiche  des  Verbots
unter  diesem  Maße  oder  Gewichte  weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt
  werden.

§  27.  Auf  die  in  den  Fischzucht-Anstalten  vorhandene  junge  Fischbrut
finden  die  Vorschriften  der  §§  24  und  26  keine  Anwendung.

Auch  kann  die  Aufsichtsbehörde  im  Interesse  wirtschaftlicher  Untersuchungen
oder  gemeinnütziger  Versuche  und  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  soweit
erforderlich,  unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
der  §§  24  und  26  gestatten.

Den  Besitzern  geschlossener  Gewässer  (§  4)  ist  der  Verkauf  und  Versand
von  jungen  Satzlingen  zu  Zuchtzwecken  gestattet.

§  28.  Während  der  Dauer  der  Schonzeiten  müssen  die  durch  dieses  Gesetz
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  (§§  5  und  20)  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein.

Die  Besitzer  derselben  sind  dazu  erforderlichenfalls  im  Verwaltungswege
anzuhalten.

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,  kann
der  Regierungspräsident  (Landdrost)  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz
getroffenen  Bestimmung  zulassen  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

§  29.  Nach  Anhörung  der  beteiligten  Fischereiberechtigten  und  in  genossenschaftlichen
  Revieren  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  können
zu  Schonrevieren  erklärt  werden:

1.  solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  nach  sachverständigem  Ermessen
vorzugsweise  geeignete  Plätze  zum  Laichen  der  Fische  und  zur
Entwickelung  der  jungen  Brut  bieten  (Laichschonreviere);

2.  solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  den  Eingang  der  Fische
aus  dem  Meere  in  die  Binnengewässer  beherrschen  (Fischschonreviere)
        <pb n="58" />
        62  Preußische  Landesgesetze.

Die  Feststellung  der  Schonreviere  erfolgt  durch  Verfügung  des  Ministers
für  die  landwirtschaftlichen  Angelegenheiten  und  zwar,  wenn  solche  Strecken
der  Gewässer  zu  Schonrevieren  erklärt  werden  sollen,  in  welchen  dem  Staate
die  Fischereigerechtigkeit  zusteht,  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanzminister.

Die  betreffende  Verfügung  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zur
Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen;  auch  sind  die  Schonreviere,  soweit  es
die  Oertlichkeit  gestattet,  durch  Aufstellung  besonderer  Zeichen  erkennbar  zu
machen.

§  30.  In  Schonrevieren  ist  jede  Art  des  Fischfangs  untersagt,  welche
nicht  für  Zwecke  der  Schonung  oder  andere  gemeinnützige  oder  wirtschaftliche
Zwecke  von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  oder  gestattet  wird.

§  31.  In  Leichschonrevieren  (§  29  Nr.  1)  muß  die  Räumung,  das
Mähen  von  Schilf  und  Gras,  die  Ausführung  von  Sand,  Steinen,  Schlamm  usw.
und  jede  anderweite,  die  Fortpflanzung  der  Fische  gefährdende  Störung
während  der  Laichzeit  der  vorherrschenden  Fischgattungen  unterbleiben,  soweit
es  die  Interessen  der  Vorflut  und  der  Landeskultur  gestatten.  Das  Nähere
hierüber,  über  die  Beaufsichtigung  und  den  Schutz  der  Schonreviere,  ist  erforderlichenfalls
  durch  ein  von  der  Bezirksregierung  zu  erlassendes  Regulativ
festzustellen.  

§  42.  In  den  für  den  Durchzug  der  Fische  angelegten  Fischpässen  ist
jede  Art  des  Fischfangs,  insbesondere  auch  das  Einhängen  oder  Einsetzen  von
Fischkörben,  Netzen,  Reusen  oder  anderen  Fangvorrichtungen  verboten.  Oberhalb
  und  unterhalb  des  Fischpasses  muß  in  einer  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
von  der  Regierung  zu  bestimmenden  angemessenen  Ausdehnung  für  die  Zeit,
während  welcher  der  Fischpaß  geöffnet  ist,  jede  Art  des  Fischfanges  verboten
werden.  Werden  durch  dieses  Verbot  Rechte  der  Fischereiberechtigten  beeinträchtigt,
  so  muß  dafür  volle  Entschädigung  geleistet  werden.

§  43.  Es  ist  verboten,  in  die  Gewässer  aus  landwirtschaftlichen  oder
gewerblichen  Betrieben  Stoffe  von  solcher  Beschaffenheit  und  in  solchen
Mengen  einzuwerfen,  einzuleiten  oder  einfließen  zu  lassen,  daß  dadurch  fremde
Fischereirechte  geschädigt  werden  können.

Bei  überwiegendem  Interesse  der  Landwirtschaft  oder  der  Industrie  kann
das  Einwerfen  oder  Einleiten  solcher  Stoffe  in  die  Gewässer  gestattet  werden.
Soweit  es  die  örtlichen  Verhältnisse  zulassen,  soll  dabei  dem  Inhaber  der
        <pb n="59" />
        Fischereigesetz.  63

Anlage  die  Ausführung  solcher  Einrichtungen  aufgegeben  werden,  welche  geeignet
sind,  den  Schaden  für  die  Fischerei  möglichst  zu  beschränken.

Ergibt  sich,  daß  durch  Ableitungen  aus  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen
  Anlagen,  welche  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  vorhanden  waren,  oder
in  Gemäßheit  des  vorstehenden  Absatzes  gestattet  worden  sind,  der  Fischbestand
der  Gewässer  vernichtet  oder  erheblich  beschädigt  wird,  so  kann  dem  Inhaber
der  Anlage  auf  den  Antrag  der  durch  die  Ableitung  benachteiligten  Fischereiberechtigten
  im  Verwaltungswege  die  Auflage  gemacht  werden,  solche  ohne
unverhälmismäßige  Belästigung  seines  Betriebes  ausführbaren  Vorkehrungen
zu  treffen,  welche  geeignet  sind,  den  Schaden  zu  heben  oder  doch  tunlichst  zu
verringern.

Die  Kosten  der  Herstellung  solcher  Vorkehrungen  sind  dem  Inhaber  der
Anlage  von  den  Antragstellern  zu  erstatten.

Die  letzteren  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  vor  der  Ausführung  Vorschuß
  oder  Sicherheit  zu  leisten.

Die  Entscheidung  über  die  Gestattung  von  Ableitungen  nach  §  2,  sowie
über  die  in  Gemäßheit  des  Absatz  3  anzuordnenden  Vorkehrungen  erfolgt,
sofern  die  betreffende  Ableitung  Zubehör  einer  der  im  §  16  der  Gewerbeordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  (Bundesgesetzbl.
S.  245)  als  genehmigungspflichtig  bezeichneten  Anlagen  ist,  in  dem  für  die
Zulassung  dieser  Anlagen  angeordneten  gesetzlichen  Verfahren,  in  anderen
Fällen  nach  demjenigen  Verfahren,  welches  über  die  Genehmigung  von  Stauanlagen
  für  Wassertriebwerke  festgesetzt  ist.

§  44.  Das  Röten  von  Flachs  und  Hanf  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
  ist  verboten.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  kann  die  Bezirksregierung  (Landdrostei)
jedoch  immer  nur  widerruflich  für  solche  Gemeindebezirke  oder  größere  Gebietsteile
  zulassen,  wo  die  Oertlichkeit  für  die  Anlage  zweckdienlicher  Rötegruben
nicht  geeignet  ist  und  die  Benutzung  nicht  geschlossener  Gewässer  zur  Flachsund
  Hanfbereitung  zur  Zeit  nicht  entbehrt  werden  kann.

§  45.  Dem  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern,  Taucher,  Eisvögel,
  Reiher,  Kormorane  und  Fischaare  ohne  Anwendung  von  Schußwaffen
zu  töten  oder  zu  fangen  oder  für  sich  zu  behalten  (Artikel  IV  des  Gesetzes
vom  30.  März  1880).
        <pb n="60" />
        64  Preußische  Landesgesetze.

Wenn  in  einzelnen  Landesteilen  durch  die  bestehende  Gesetzgebung  den
Fischereiberechtigten  der  Fang  jagdbarer,  der  Fischerei  schädlicher  Tiere  in
weiterem  Umfange  gestattet  ist,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

§  46.  Wo  in  diesem  Gesetze  die  Aufsichtsbehörde  erwähnt  wird,  ist
darunter  die  ordentliche  Obrigkeit  des  Bezirks  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
verstanden.

Die  Beaussichtigung  der  Binnenfischerei,  der  Schonreviere  und  der  Fischpässe
  kann  durch  besondere  vom  Staate  bestellte  Beamte  ausgeübt  werden.
Die  von  Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften  oder  Gemeinden  bestellten
Aufseher  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  dieser  Beamten  innerhalb  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  nachzukommen.

In  genossenschaftlichen  Revieren  liegt  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der
Fischerei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft,  in  allen  nicht  genossenschaftlichen
Binnenfischerei-Revieren  der  Gemeinde  innerhalb  ihrer  Gemarkung  neben  den
staatlichen  Sicherheits=  und  Lokalpolizeibeamten  ob.

Fischereiaufseher,  welche  von  Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften
oder  von  Gemeinden  bestellt  werden,  sind  auf  deren  Antrag  amtlich  zu  verpflichten,
  falls  gegen  ihre  Zuverlässigkeit  kein  Anstand  obwaltet.

Die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  Küstenfischerei  außerhalb  genossenschaftlicher
  Reviere  wird  von  den  Organen  der  Staatsverwaltung  geführt.

§  47.  Die  amtlich  verpflichteten  Aufsichtsbeamten  haben  bei  der  Ermittelung
  und  Verfolgung  von  llebertretungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  die  sonst  bestehenden  fischereipolizeilichen  Vorschriften  innerhalb
ihres  Aufsichtsbezirks  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Lokalpolizeibeamten;
  insbesondere  sind  dieselben  zu  jeder  Zeit  befugt,  die  beim  Fischfange
im  Gebrauch  befindlichen  Fanggeräte,  sowie  die  in  Fischerfahrzeugen  vorhandenen
  Fanggeräte  und  Fische  einer  Untersuchung  zu  unterziehen.

Auch  können  von  denselben  Fischbehälter,  welche  in  nicht  geschlossenen
Gewässern  ausgelegt  sind,  jederzeit  durchsucht  werden.

§  48.  Wird  jemand  bei  einer  Uebertretung  oder  gleich  nach  derselben
betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände,
welche  er  bei  sich  führt,  in  Beschlag  zu  nehmen.  In  den  nänlichen  Fällen
können  die  bei  der  Uebertretung  gebrauchten  Fischergeräte  und  Fahrzeuge  gepfändet
  werden.
        <pb n="61" />
        Fischereigesetz.  65

Diese  der  Einziehung  nicht  unterliegenden  Gegenstände  sind  dem  nächsten
Ortsvorstande  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Eigentümers  zur  Aufbewahrung  zu
überliefern,  jedoch  gegen  Niederlegung  einer  der  Höhe  nach  vom  Ortsvorstande
zu  bestimmenden  baren  Summe,  welche  dem  Geldbetrage  der  etwa  erfolgenden
Verurteilung  nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung  oder  dem  Werte  des  Pfandstücks
  gleichkommt,  zurückzugeben.  Die  Niederlegung  kann  bei  dem  Ortsvorstande
  oder  gerichtlich  erfolgen.  Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb
acht  Tagen,  so  kann  der  gepfändete  Gegenstand  auf  Verfügung  des  zuständigen
Richters  öffentlich  versteigert  werden.

§  49.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft
bis  zu  einer  Woche  wird  bestraft:

1.  wer  in  den  Fällen  des  §  11  bei  Ausübung  der  Fischerei  ohne
einen  nach  Vorschrift  der  §§  12  und  13  ausgestellten  und  beglaubigten
  Erlaubnisschein,  oder  ohne  die  im  §  16  vorgeschriebene
Bescheinigung  oder  im  Geltungsbereiche  der  Fischereiordnungen
für  die  in  der  Provinz  Pommern  belegenen  Teile  der  Oder,  das
Haff  und  dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859  und  für  den  Regierungsbezirk
  Stralsund  vom  30.  August  1865  ohne  einen  vorschriftsmäßig
  ausgestellten  und  bescheinigten  Legitimationsschein
(Willzettel,  Fischzettel)  betroffen  wird  (§  18);
wer  den  Vorschriften  im  §  19  zuwider  Fischerzeuge  ohne  die  vorgeschriebene
  Kennzeichnung  auslegt.

§  50.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft
wird  bestraft:  

1.  wer  als  Pächter  einer  Gemeindefischerei  die  von  der  Aussichtsbehörde

  festgestellte  Zahl  der  zulässigen  Fanggeräte  überschreitet  (§  8);
wer  einen  Erlaubnis=  oder  Legitimationsschein  unberechtigt  ausstellt
und  aus  Händen  gibt  (§§  12  und  18);

3.  wer  bei  Ausübung  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
die  im  §  21  verbotenen  Mittel  anwendet;

4.  wer  den  Vorschriften  im  §  28  zuwider  ständige  Fischereivorrichtungen
nicht  rechtzeitig  wegräumt  oder  abstellt  oder  denselben  vorschriftswidrig
  eine  größere  als  die  nach  §  20  zulässige  Ausdehnung  gibt;

5.  wer  in  Schonrevieren  verbotswidrig  die  Fischerei  ausübt  (§  30)
oder  den  zum  Schutze  derselben  erlassenen  reglementarischen  Vorschriften
  zuwiderhandelt  (§  31);

                                                                                                                 5
        <pb n="62" />
        66  Preußische  Landesgesetze.

6.  6. wer  in  den  für  den  freien  Durchzug  der  Fische  angelegten  Fischpässen,
  sowie  in  den  oberhalb  und  unterhalb  derselben  gelegenen,
dem  Fischfange  entzogenen  Teilen  der  Gewässer  irgend  eine  Art  des
Fischfangs  ausübt  (§  42);

7.   wer  den  Vorschriften  des  §  43  oder  den  zur  Ausführung  desselben
getroffenen  Anordnungen  zuwider  den  Gewässern  schädliche,  die
Fischerei  gefährdende  Stoffe  zuführt  oder  verbotswidrig  Hanf  und
Flachs  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  rötet  (§  44).

§  51.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  90  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft
bis  zu  4  Wochen  werden  bestraft:
alle  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§  24  und  26
dieses  Gesetzes.
Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  aller  verbotswidrig  feilgebotenen,
verkauften  oder  versandten  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Verurteilten  gehören  oder  nicht.



§  52.  Wer  zur  Begehung  einer  durch  dieses  Gesetz  mit  Strafe
bedrohten  Uebertretung  sich  seiner  Angehörigen,  Dienstboten,  Lehrlinge  oder
Arbeiter  als  Teilnehmer  bedient,  haftet,  wenn  diese  nicht  zahlungsfähig
sind,  neben  der  von  ihm  selbst  verwirkten  Strafe  für  die  von  denselben  zu
erlegenden  Geldstrafen.

10.  Gesetz
zur  Ausführung  des  Preußisch  -  Luxemburgischen  Vertrages  über  den
SGeitritt  Luxemburgs  zum  Vertrage,  betreffend  die  Regelung  der  Lachssischerei
  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  (R.G.Bl.
1886  S.  192  f.)  und  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse  der  unter
der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer.
Vom  17.  April  1895.
(Gesetzsammlung  1895,  S.  165.)
§  1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  fischereipolizeilichen  Vorschriften  des
Vertrages  zwischen  Preußen  und  Luxemberg  vom  5./15.  November  1892  über

den  Beitritt  Luxemburgs  zum  Vertrage,  betreffend  die  Regelung  der  Lachssischerei
  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  (R.G.  Bl.  1886,
        <pb n="63" />
        Lachsfischerei  im  Stromgebiete  d.  Rheins.  —  Mißbrauch  d.  Versamml.=  u.  Vereinigungsrechts.  67

S.  192  ff.)  und  zur  Regelung  der  Fischereiverhältnisse  der  unter  der  gemeinschaftlichen
  Hoheit  beider  Staaten  stehenden  Gewässer  (G.  S.  S.  157)  und  der
zur  Ausführung  dieses  Vertrages  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen  werden,
soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

§  2.  Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  gefangenen  Fische  und
der  Fischereigeräte  und  Werkzeuge  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Verurteilten  gehören  oder  nicht.

§ 3.  Ebenso  kann  die  Vernichtung  der  zum  Fischfang  verwendeten
unstatthaften  Geräte  und  Werkzeuge  in  dem  verurteilten  Erkenntnisse  an —
geordnet  werden.

§  4.  Ist  die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person
nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  oder  Vernichtung  (§§  2  und  3)
selbständig  erkannt  werden.

11.  Verordnung  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche
Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauchs  des  Versammlungs-

  und  Vereinigungsrechtes.
Vom  11.  März  1850.
(Gesetzsammlung  1850,  S.  277).

§  1.  Von  allen  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten
erörtert  oder  beraten  werden  sollen,  hat  der  Unternehmer  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung,  unter  Angabe  des
Ortes  und  der  Zeit  derselben,  Anzeige  bei  der  Ortepolizeibehörde  zu  machen.
Diese  Behörde  hat  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.

Beginnt  die  Versammlung  nicht  spätestens  eine  Stunde  nach  der  in  der
Anzeige  angegebenen  Zeit,  so  ist  die  später  beginnende  Versammlung  als  vorschriftsmäßig
  angezeigt  nicht  anzusehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Versammlung
die  länger  als  eine  Stunde  ausgesetzten  Verhandlungen  wieder  aufnimmt.

§ 2.  Die  Vorsteher  von  Vereinen,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
  Angelegenheiten  bezwecken,  sind  verpflichtet,  Statuten  des  Vereins  und
das  Verzeichnis  der  Mitglieder  binnen  drei  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins,
und  jede  Aenderung  der  Statuten  oder  der  Vereinsmitglieder  binnen  drei

5*
        <pb n="64" />
        68  Preußische  Landesgesetze.

Tagen,  Tagen, nachdem  sie  eingetreten  ist,  der  Ortspolizeibehörde  zur  Kenntnisnahme
einzureichen,  derselben  auch  auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu
erteilen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  erfolgte  Einreichung  der  Statuten
und  der  Verzeichnisse,  oder  der  Abänderung  derselben,  sofort  eine  Bescheinigung
zu  erteilen.

Die  Bestimmungen  dieses  und  des  vorhergehenden  Paragraphen  beziehen
sich  nicht  auf  kirchliche  und  religiöse  Vereine  und  deren  Versammlungen,  wenn
diese  Vereine  Korporationsrechte  haben.

§  3.  Wenn  für  die  Versammlungen  eines  Vereins,  welcher  eine  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezweckt,  Zeit  und  Ort  statutenmäßig
oder  durch  einen  besonderen  Beschluß  im  voraus  feststeht,  und  dieses  wenigstens
vierundzwanzig  Stunden  vor  der  ersten  Versammlung  zur  Kenntnis  der  Ortspolizeibehörde
  gebracht  worden  ist,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Anzeige,  wie
sie  der  §  1  erfordert,  für  die  einzelnen  Versammlungen  nicht.

§  4.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  in  jede  Versammlung,  in
welcher  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden  sollen,  einen
oder  zwei  Polizeibeamte  oder  eine  oder  zwei  andere  Personen  als  Abgeordnete
zu  senden.

Die  Abgeordneten  dürfen,  wenn  sie  Polizeibeamte  sind,  nur  in  ihrer
Dienstkleidung  oder  unter  ausdrücklicher  Kundgebung  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft
  erscheinen.  Sind  sie  nicht  Polizeibeamte,  so  müssen  sie  durch  besondere
Abzeichen  erkennbar  sein.

Den  Abgeordneten  muß  ein  angemessener  Platz  eingeräumt,  ihnen  auch
auf  Erfordern  durch  den  Vorsitzenden  Auskunft  über  die  Person  der  Redner
gegeben  werden.

§  5.  Die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  sind,  vorbehaltlich  des  gegen
die  Beteiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens,  befugt,  sofort  jede  Versammlung
  aufzulösen,  bezüglich  deren  die  Bescheinigung  der  erfolgten  Anzeige
(§§  1  und  3)  nicht  vorgelegt  werden  kann.  Ein  gleiches  gilt,  wenn  in  der
Versammlung  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung
oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten;  oder  wenn  in  der  Versammlung
  Bewaffnete  erscheinen,  die  der  Aufforderung  des  Abgeordneten  der
Obrigkeit  entgegen,  nicht  entfernt  werden.
        <pb n="65" />
        Mißbrauch  des  Versammlungs-  und  und Vereinigungsrechts.  69

§  6.  Sobald  ein  Abgeordneter  der  Polizeibehörde  die  Versammlung
für  aufgelöst  erklärt  hat,  sind  alle  Anwesenden  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen.
  Diese  Erklärung  kann  nötigenfalls  durch  die  bewaffnete  Macht  zur
Ausführung  gebracht  werden.

§  7.  Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet  erscheinen,  mit
Ausnahme  der  im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.

§  8.  Für  Vereine,  welche  bezwecken,  politische  Gegenstände  in  Versammlungen
  zu  erörtern,  gelten  außer  vorstehenden  Bestimmungen  nachstehende
Beschränkungen:

a)  sie  dürfen  keine  Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  als  Mitglieder
  aufnehmen;

b)  sie  dürfen  nicht  mit  anderen  Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen
  Zwecken  in  Verbindung  treten,  insbesondere  nicht  durch
Komitees,  Ausschüsse,  Zentralorgane  oder  ähnliche  Einrichtungen
oder  durch  gegenseitigen  Schriftwechsel.

Werden  diese  Beschränkungen  überschritten,  so  ist  die  Ortspolizeibehörde
berechtigt,  vorbehaltlich  des  gegen  die  Beteiligten  gesetzlich  einzuleitenden
Strafverfahrens,  den  Verein  bis  zur  ergehenden  richterlichen  Entscheidung
(§  16)  zu  schließen.

Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  dürfen  den  Versammlungen
und  Sitzungen  solcher  politischen  Vereine  nicht  beiwohnen.  Werden  dieselben
auf  die  Aufforderung  des  anwesenden  Abgeordneten  der  Obrigkeit  nicht  entfernt,
  so  ist  Grund  zur  Auflösung  der  Versammlung  oder  der  Sitzung
(§§  5,  6)  vorhanden.

Der  §  8 b  ist  für  inländische  Vereine  ausgehoben  durch  Reichsgesetz
vom  11.  Dezember  1899,  betreffend  das  Vereinswesen.
(R.G.Bl.  1899,  S.  699.)

Einziger  Artikel.
Inländische  Vereine  jeder  Art  dürfen  mit  einander  in
Verbindung  treten.  Entgegenstehende  landesgesetzliche  Bestimmungen
  sind  aufgehoben.

§  9.  Oeffentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  bedürfen  der
vorgängigen  schriftlichen  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.
        <pb n="66" />
        70  Preußische  Landesgesetze.

Die  Genehmigung  ist  von  dem  Unternehmer,  Vorsteher,  Ordner  oder
Leiter  derselben  mindestens  achtundvierzig  Stunden  vor  der  Zusammenkunft
nachzusuchen,  und  darf  nur  versagt  werden,  wenn  aus  Abhaltung  der  Ver—
sammlung  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung  zu  befürchten  ist.

Soll  die  Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen,  in  Städten  und  Ort—
schaften,  oder  auf  öffentlichen  Straßen  stattfinden,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
bei  Erteilung  der  Erlaubnis  auch  alle,  dem  Verkehr  schuldige  Rücksichten  zu
beachten.  Im  übrigen  finden  auf  solche  Versammlungen  die  Bestimmungen
der  §§  1,  4,  5,  6  und  7  Anwendung.

§  10.  Den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnten  Versammlungen
  werden  öffentliche  Aufzüge  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen
  Straßen  gleichgestellt.  Bei  Einholung  der  Genehmigung  ist  der  beabsichtigte
  Weg  anzugeben.  Gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  sowie  Züge  der
Hochzeitsversammlungen,  wo  diese  hergebracht  sind,  kirchliche  Prozessionen,
Wallfahrten  und  Bittgänge,  wenn  sie  in  der  hergebrachten  Art  stattfinden,
bedürfen  einer  vorgängigen  Genehmigung  und  selbst  einer  Anzeige  nicht.

§  11.  Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz
des  Königs,  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern  dürfen  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  von  der  Ortspolizeibehörde  nicht  gestattet
werden.  Das  letztere  Verbot  besteht  nur  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
der  Kammern.

§  12.  Wenn  eine  Versammlung  ohne  die  in  §  1  vorgeschriebene  Anzeige
stattgefunden  hat,  so  trifft  den  Unternehmer  eine  Geldbuße  von  fünf  bis
fünfzig  Talern  oder  Gefängnisstrafe  von  acht  Tagen  bis  zu  sechs  Wochen.
Derjenige,  der  den  Platz  dazu  eingeräumt  hat,  und  jeder,  welcher  in  der  Versammlung
  als  Vorsteher,  Ordner,  Leiter  oder  Redner  aufgetreten  ist,  hat  eine
Geldbuße  von  fünf  bis  fünfzig  Talern  verwirkt.

§§  13.  Wenn,  der  Vorschrift  des  §  2  entgegen,  die  Statuten  eines
Vereins  oder  das  Verzeichnis  der  Mitglieder,  oder  die  eingetretenen  Aenderungen
in  der  bestimmten  Frist  zur  Kenntnis  der  Ortspolizeibehörde  nicht  gebracht
worden  sind,  oder  wenn  eine  von  der  Ortspolizeibehörde  erforderte  Auskunft
nicht  erteilt  worden  ist,  so  wird  jeder  Vorsteher  des  Vereins  mit  Geldbuße
von  fünf  bis  fünfzig  Talern  bestraft,  insofern  er  nicht  nachweisen  kann,  daß
die  Anzeige  oder  die  Einreichung  des  Verzeichnisses  ganz  ohne  sein  Verschulden
unterblieben  ist.  Dieser  Strafe  tritt  eine  Gefängnisstrafe  von  acht  Tagen  bis
        <pb n="67" />
        Mißbrauch  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechts.  71

sechs  Wochen  hinzu,  wenn  die  Vorsteher  wissentlich  unrichtige  Statuten  oder
Verzeichnisse  eingereicht,  oder  wissentlich  unrichtige  Auskunft  erteilt  haben.

§  14.  Wenn  in  einer  Versammlung,  der  Vorschrift  des  §  4  entgegen,
den  Abgeordneten  der  Ortspolizeibehörde  der  Zutritt  oder  die  Einräumung
eines  angemessenen  Platzes  verweigert  worden  ist,  so  trifft  den  Unternehmer
und  jeden,  welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter
aufgetreten  ist,  Geldbuße  von  zehn  bis  einhundert  Talern  oder  Gesängnis
von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten.  Dieselbe  Strafe  hat  der  Vorsitzende
  verwirkt,  wenn  er  sich  weigert,  den  Abgeordneten  der  Polizeibehörde
Auskunft  über  die  Person  der  Redner  zu  geben,  oder  wenn  er  wissentlich
unrichtige  Auskunft  erteilt.

§  15.  Wer  sich  nicht  sofort  entfernt,  nachdem  der  Abgeordnete  der
Ortspolizeibehörde  die  Versammlung  für  ausgelöst  erklärt  hat  (§§  5,  6,  8),
wird  mit  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  fünfzig  Talern  oder  mit  Gefängnis
von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§  16.  Wenn  ein  politischer  Verein  die  in  §  8  zu  a  und  b  gezogenen
Beschränkungen  überschreitet,  so  haben  Vorsteher,  Ordner  und  Leiter,  die  diesen
Bestimmungen  entgegengehandelt  haben,  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  fünfzig
Talern  oder  Gefängnis  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  verwirkt.  Der
Richter  kann  außerdem  nach  der  Schwere  der  Umstände  auf  Schließung  des
Vereins  erkennen.  Auf  diese  Schließung  muß  erkannt  werden,  wenn  Vorsteher,
  Ordner  oder  Leiter  sich  widerholt  strafbar  gemacht  haben.

Wer  sich  bei  einem  auch  nur  vorläufig  (§  8)  geschlossenen  politischen
Vereine  als  Mitglied  ferner  beteiligt,  wird  mit  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu
fünfzig  Talern  oder  Gefängnisstrafe  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  belegt.

Wer  der  Vorschrift  des  §  8 a  entgegen  sich  als  Mitglied  aufnehmen
läßt,  hat  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  fünfzig  Talern  verwirkt.

Wenn  die  Polizeibehörde  einen  politischen  Verein  vorläufig  geschlossen
hat  (§  8),  so  ist  sie  gehalten,  binnen  achtundvierzig  Stunden  nach  der
Schließung  davon  und  von  den  Gesetzwidrigkeiten,  welche  zur  Schließung  Anlaß
gegeben  haben,  der  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  machen.  Findet  die  Staatsanwaltschaft
  die  angeblichen  Gesetzwidrigkeiten  nicht  geeignet,  eine  Anklage
darauf  zu  gründen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  die  ihr  durch  die
Staatsanwaltschaft  binnen  weiteren  acht  Tagen  zu  erteilende  Nachricht  die
Schließung  des  Vereins  aufzuheben.  Andernfalls  muß  die  Staatsanwaltschaft
        <pb n="68" />
        72  Preußische  Landesgesetze.

ebenfalls  binnen  acht  Tagen  entweder  die  Anklage  erheben  oder  binnen  gleicher
Frist  die  Voruntersuchung  beantragen.  Alsdann  ist  vom  Gerichte  sofort  Beschluß
  darüber  zu  fassen,  ob  die  vorläufige  Schließung  des  Vereins  bis  zum
Erkenntnisse  in  der  Hauptsache  fortdauern  soll.

  § 17.  Wer  an  einem  Aufzuge  oder  an  einer  Versammlung  unter
freiem  Himmel  teilnimmt,  zu  welcher  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
erforderliche  Genehmigung  nicht  erteilt  ist,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  einem
bis  fünf  Talern  bestraft.

Wer  zu  einer  solchen  Versammlung  oder  zu  einem  solchen  Aufzuge  vor
Eingang  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis  auffordert  oder  auffordern  läßt,  oder
darin  als  Ordner,  Leiter  oder  Redner  tätig  ist,  wird  mit  Geldbuße  von  fünf
bis  fünfzig  Talern  oder  mit  Gefängnis  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten
bestraft.

Diese  Strafen  sind  jederzeit  verwirkt,  wenn  die  Versammlung  oder  der
Aufzug  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen,  oder  wenn
eine  Volksversammlung  in  den  Fällen  des  §  11  stattgefunden  hat.  In  allen
anderen  Fällen  sind  die  Teilnehmer  und  selbst  diejenigen,  welche  als  Redner
aufgetreten  sind,  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Versagung  der  Genehmigung
oder  das  nachträgliche  Verbot  vorher  öffentlich  oder  den  Teilnehmern  besonders
bekannt  gemacht  war.  Wird  die  Nichtgenehmigung  oder  das  Verbot  während
der  Versammlung  oder  während  des  Aufzuges  selbst  bekannt  gemacht,  so  kann
sich  wegen  seiner  späteren  Beteiligung  niemand  mit  Unkenntnis  der  Nichtgenehmigung
  oder  des  Verbotes  entschuldigen.

§  18.  Wer  gegen  das  Verbot  des  §  7  in  einer  Versammlung  bewaffnet
erscheint,  wird  mit  Gefängnis  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  19.  Wer  auffordert,  in  einer  Versammlung  mit  Waffen  zu  erscheinen,
oder  die  Aufforderung  hierzu  verbreiten  läßt,  oder  in  einer  Versammlung
Waffen  austeilt,  wird  mit  Gefängnis  von  sechs  Wochen  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.

§  21.  Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen  Autoritäten  angeordneten
  Versammlungen  der  Mitglieder  beider  Kammern  während  der  Dauer
der  Sitzungsperiode  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Wahlvereine  unterliegen  den  Beschränkungen  des  §  8  nicht.
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        Mißbrauch  des  Versammlungs=  u.  u. Vereinigungsrechts.  —  Presse.  —  Belagerungszustand.  73

12.  Gesetz  über  die  Presse.
Vom  12.  Mai  1851.

(Gesetzsammlung  1851,  S.  273.)
(Die  noch  giltigen  Strafvorschriften.)

§  9.  Anschlagezettel  und  Plakate,  welche  einen  anderen  Inhalt  haben,
als  Ankündigungen  über  gesetzlich  nicht  verbotene  Versammlungen,  über  öffentliche
  Vergnügungen,  über  gestohlene,  verlorene  oder  gefundene  Sachen,  über
Verkäufe  oder  andere  Nachrichten  für  den  gewerblichen  Verkehr,  dürfen  nicht
angeschlagen,  angeheftet  oder  in  sonstiger  Weise  öffentlich  ausgestellt  werden.

Auf  die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher  Behörden  sind  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  anwendbar.

§  10.  Niemand  darf  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an
anderen  öffentlichen  Orten  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder  Bildwerke
ausrufen,  verkaufen,  verteilen,  anheften  oder  anschlagen,  ohne  daß  er  dazu  die
Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  erlangt  hat,  und  ohne  daß  er  den  Erlaubnisschein,
  in  welchem  sein  Name  ausgedrückt  sein  muß,  bei  sich  führt.  Die  Erlaubnis
  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.

§  41.  Wer  den  Vorschriften  der  §§  8,  9  und  10  zuwiderhandelt,  hat

eine  Strafe  bis  fünfzig  Taler  oder  eine  Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs  Wochen
verwirkt.

13.  Gesetz  über  den  Belagerungszustand.

Vom  4.  Juni  1851.
(Gesetzsammlung  1851,  S.  451.)

Gemäß  §  68  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  gilt
dieses  Gesetz  im  ganzen  Deutschen  Reich,  mit  Ausnahme  von
Bayern.

§  1.  Für  den  Fall  eines  Krieges  ist  in  den  von  dem  Feinde  bedrohten
oder  teilweise  schon  besetzten  Provinzen  jeder  Festungskommandant  befugt,  die
ihm  anvertraute  Festung  mit  ihrem  Rayonbezirke,  der  kommandierende  General
aber  den  Bezirk  des  Armeekorps  oder  einzelne  Teile  desselben  zum  Zweck
der  Vertceidigung  in  Belagerungszustand  zu  erklären.
        <pb n="70" />
        74  Preußische  Landesgesetze.

§  § 2.  Auch  für  den  Fall  eines  Aufruhrs  kann,  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit,  der  Belagerungszustand  sowohl  in  Kriegs=  als
in  Friedenszeiten  erklärt  werden.

§  3.  Die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  ist  bei  Trommelschlag
oder  Trompetenschall  zu  verkünden,  und  außerdem  durch  Mitteilung  an  die
Gemeindebehörde,  durch  Anschlag  an  öffentlichen  Plätzen  und  durch  öffentliche
Blätter  ohne  Verzug  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.  Die  Aufhebung
des  Belagerungszustandes  wird  durch  Anzeige  an  die  Gemeindebehörde  und
durch  die  öffentlichen  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

§  4.  Mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes
geht  die  vollziehende  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber  über.  Die  Zivilverwaltungs=
  und  Gemeindebehörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militärbefehlshaber  Folge  zu  leisten.

Für  ihre  Anordnungen  sind  die  betreffenden  Militärbefehlshaber  persönlich
verantwortlich.  ·

§  5.  Wird  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  für  erforderlich
erachtet,  die  Artikel  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36  der  Verfassungskunde
oder  einzelne  derselben  zeit=  und  distriktweise  außer  Kraft  zu  setzen,  so  müssen
die  Bestimmungen  darüber  ausdrücklich  in  die  Bekanntmachung  über  die  Erklärung
  des  Belagerungszustandes  ausgenommen  oder  in  einer  besonderen,
unter  der  nämlichen  Form  §  3)  bekannt  zu  machenden  Verordnung  verkündet
werden.

Die  Suspension  der  erwähnten  Artikel  oder  eines  derselben  ist  nur  für
den  Bezirk  zulässig,  der  in  Belagerungszustand  erklärt  ist,  und  nur  für  die
Dauer  des  Belagerungszustandes.

An  Stelle  der  in  Absatz  1  zitierten  Artikel  5,  6  und  7  kommen  jetzt

Abschnitt  9  und  8  des  1.  Buches  der  Strafprozeßordnung  und  §§  16  des

Gerichtsverfassungsgesetzes,  an  Stelle  der  Artikel  27  und  28  das  Reichspreßgesetz

  in  Frage.

§  6.  Die  Militärpersonen  stehen  während  des  Belagerungszustandes
unter  den  Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand  erteilt  sind.  —  Auch  finden
auf  dieselben  die  §§  8  und  9  dieser  Verordnung  Anwendung.

§  7.  In  den  in  Belagerungszustand  erklärten  Orten  oder  Distrikten
hat  der  Befehlshaber  der  Besatzung  (in  den  Festungen  der  Kommandant)  die
höhere  Militärgerichtsbarkeit  über  sämtliche  zur  Besatzung  gehörende  Militärpersonen.
        <pb n="71" />
        Belagerungszustand.  75

Auch  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  wider  diese  Personen  ergehenden  kriegsrechtlichen
  Erkenntnisse  zu  bestätigen.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  in
Friedenszeiten  die  Todesurteile;  diese  unterliegen  der  Bestätigung  des  kommandierenden
  Generals  der  Provinz.

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  niederen  Gerichtsbarkeit  verbleibt  es  bei
den  Vorschriften  des  Militärstrafgesetzbuchs.

§  9.  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte
a)  in  Beziehung  auf  die  Zahl,  die  Marschrichtung  oder  angeblichen
Siege  der  Feinde  oder  Anführer  wissentlich  falsche  Gerüchte  ausstreut
  oder  verbreitet,  welche  geeignet  sind,  die  Zivil=  oder  Militär-=behörden
  hinsichtlich  ihrer  Maßregeln  irre  zu  führen,  oder
b)  ein  bei  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder  während
desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,  oder  zu  solcher  Uebertretung
auffordert  oder  anreizt,  oder  1
c)  zu  dem  Verbrechen  des  Aufruhrs,  der  tätlichen  Widersetzlichkeit,
der  Befreiung  eines  Gefangenen,  oder  zu  anderen  §  8  vorgesehenen
  Verbrechen,  wenn  auch  ohne  Erfolg,  auffordert  oder
anreizt,  oder
d)  Personen  des  Soldatenstandes  zu  Verbrechen  gegen  die  Subordination
  oder  Vergehungen  gegen  die  militärische  Zucht  und
Ordnung  zu  verleiten  sucht,
soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

§  10.  Wird  unter  Suspensation  des  Artikels  7  der  Verfassungsurkunde
zur  Anordnung  von  Kriegsgerichten  geschritten,  so  gehört  vor  dieselben  die
Untersuchung  und  Aburteilung  der  Verbrechen  des  Hochverrats,  des  Landesverrats,
  des  Mordes,  des  Aufruhrs,  der  tätlichen  Widersetzung,  der  Zerstörung
von  Eisenbahnen  und  Telegraphen,  der  Befreiung  von  Gefangenen,  der
Meuterei,  des  Raubes,  der  Plünderung,  der  Erpressung,  der  Verleitung  der
Soldaten  zur  Untreue,  und  der  in  den  §§  8  und  9  mit  Strafe  bedrohten
Verbrechen  und  Vergehen,  insofern  alle  genannten  Verbrechen  und  Vergehen
nach  der  Erklärung  und  Bekanntmachung  des  Belagerungszustandes  begangen
oder  fortgesetzte  Verbrechen  sind.
        <pb n="72" />
        76  Preußische  Landesgesetze.

§  11.  Die  Kriegsgerichte  bestehen  aus  fünf  Mitgliedern,  unter  denen
zwei  von  dem  Vorstande  des  Zivilgerichts  des  Ortes  zu  bezeichnende  richterliche
  Zivilbeamte,  und  drei  von  dem  Militärbefehlshaber,  welcher  am  Orte  den
Befehl  führt,  zu  ernennende  Offiziere  sein  müssen.  Die  Offiziere  sollen
mindestens  Hauptmannsrang  haben;  fehlt  es  an  Offizieren  dieses  höheren
Ranges,  so  ist  die  Zahl  aus  Offizieren  des  nächsten  Grades  zu  ergänzen.

Sofern  in  einer  vom  Feinde  eingeschlossenen  Festung  die  erforderliche
Zahl  von  richterlichen  Zivilbeamten  nicht  vorhanden  ist,  soll  dieselbe  von  dem
kommandierenden  Militärbefehlshaber  aus  den  Mitgliedern  der  Gemeindevertretung
  ergänzt  werden.  Ist  kein  richterlicher  Zivilbeamter  in  der  Festung
vorhanden,  so  ist  stets  ein  Auditeur  Zivilmitglied  des  Kriegsgerichts.

Die  Zahl  der  Kriegsgerichte  richtet  sich,  wenn  eine  ganze  Provinz  oder
ein  Teil  derselben  in  Belagerungszustand  erklärt  ist,  nach  dem  Bedürfnis,
und  den  Gerichtssprengel  eines  jeden  dieser  Gerichte  bestimmt  in  derartigen
Fällen  der  kommandierende  General.

§  12.  Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  der  Kriegsgerichte  führt  ein  richterlicher
  Beamter.

Von  dem  Vorsitzenden  werden,  bevor  das  Gericht  seine  Geschäfte  beginnt,
die  zu  Mitgliedern  desselben  bestimmten  Offiziere  und  eintretendenfalls  diejenigen
  Zivilmitglieder,  welche  dem  Richterstande  nicht  angehören,  dahin  vereidigt,

daß  sie  die  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Richteramtes  mit
Gewissenhaftigkeit  und  Unparteilichkeit,  den  Gesetzen  gemäß,  erfüllen
wollen.

Der  Militärbefehlshaber,  welcher  die  dem  Offiziersstande  angehörigen
Mitglieder  des  Kriegsgerichts  ernennt,  beauftragt  als  Berichterstatter  einen
Auditeur,  oder  in  dessen  Ermangelung  einen  Offizier.  Dem  Berichterstatter
liegt  ob,  über  die  Anwendung  und  Handhabung  des  Gesetzes  zu  wachen,  und
durch  Anträge  die  Ermittelung  der  Wahrheit  zu  fördern.  Stimmrecht  hat
derselbe  nicht.

Als  Gerichtsschreiber  wird  zur  Führung  des  Protokolls  ein  von  dem
Vorsitzenden  des  Kriegsgerichts  zu  bezeichnender  und  von  ihm  zu  vereidigender
Beamter  der  Zivilverwaltung  zugezogen.

§  13.  Für  das  Verfahren  vor  den  Kriegsgerichten  gelten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="73" />
        Belagerungszustand.  77

1.  Das  Verfahren  ist  mündlich  und  öffentlich;  die  Oeffentlichkeit  kann
vom  Kriegsgerichte  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Be—
schluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  dies  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohls  für  angemessen  erachtet.

2.  Der  Beschuldigte  kann  sich  eines  Verteidigers  bedienen.  —  Wählt
er  keinen  Verteidiger,  so  muß  ihm  ein  solcher  von  Amtswegen  von
dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  bestellt  werden,  insofern  es  sich  um
solche  Verbrechen  oder  Vergehen  handelt,  bei  welchen  nach  dem
allgemeinen  Strafrecht  eine  höhere  Strafe,  als  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  eintritt.

3.  Der  Berichterstatter  trägt  in  Anwesenheit  des  Beschuldigten  die
demselben  zur  Last  gelegte  Tatsache  vor.

Der  Beschuldigte  wird  aufgefordert,  sich  darüber  zu  erklären,
demnächst  wird  zur  Erhebung  der  anderweiten  Beweismittel
geschritten.

Sodann  wird  dem  Berichterstatter  zur  Aeußerung  über  die
Resultate  der  Vernehmungen  und  die  Anwendung  des  Gesetzes,
und  zuletzt  dem  Beschuldigten  und  seinem  Verteidiger  das  Wort
gestattet.

Das  Urteil  wird  bei  sofortiger  nicht  öffentlicher  Beratung
des  Gerichts  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  und  unmittelbar  darauf
dem  Beschuldigten  verkündigt.

4.  Das  Gericht  erkennt  auf  die  gesetzliche  Strafe,  oder  auf  Freisprechung,
  oder  Verweisung  an  den  ordentlichen  Richter.

Der  Freigesprochene  wird  sofort  der  Haft  entlassen.  Die
Verweisung  an  den  ordentlichen  Richter  findet  statt,  wenn  das
Kriegsgericht  sich  für  nicht  kompetent  erachtet;  es  erläßt  in  diesem
Falle  über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Haft  im  Urteile
zugleich  besondere  Verfügung.

5.  Das  Urteil,  welcher  den  Tag  der  Verhandlung,  die  Namen  der
Richter,  die  summarische  Erklärung  des  Beschuldigten  über  die  ihm
vorgehaltene  Beschuldigung,  die  Erwähnung  der  Beweisaufnahme
und  die  Entscheidung  über  die  Tatfrage  und  den  Rechtspunkt,  sowie
das  Gesetz,  auf  welches  das  Urteil  begründet  ist,  enthalten  muß,
wird  von  den  sämtlichen  Richtern  und  dem  Gerichtsschreiber  unter—
zeichnet.
        <pb n="74" />
        78  Preußische  Landesgesetze.

6.  Gegen  die  Urteile  der  Kriegsgerichte  findet  kein  Rechtsmittel  statt.
Die  auf  Todesstrafe  lautenden  Erkenntnisse  unterliegen  jedoch  der
Bestätigung  des  im  §  7  bezeichneten  Militärbefehlshabers,  und
zwar  in  Friedenszeiten  der  Bestätigung  des  kommandierenden
Generals  der  Provinz.

7.  Alle  Strafen,  mit  Ausnahme  der  Todesstrafe,  werden  binnen  vier—
undzwanzig  Stunden  nach  der  Verkündigung  des  Erkenntnisses,
Todesstrafen  binnen  gleicher  Frist,  nach  Bekanntmachung  der
erfolgten  Bestätigung  an  den  Angeschuldigten  zum  Vollzug  gebracht.

8.  Die  Todesstrafe  wird  durch  Erschießen  vollstreckt.  Sind  Erkenntnisse,
  welche  auf  Todesstrafe  lauten,  bei  Aufhebung  des  Belagerungszustandes
  noch  nicht  vollzogen,  so  wird  diese  Strafe  von  den
ordentlichen  Gerichten  in  diejenige  Strase  umgewandelt,  welche,
abgesehen  von  dem  Belagerungszustande,  die  gesetzliche  Folge  der
von  dem  Kriegsgerichte  als  erwiesen  angenommenen  Tat  gewesen
sein  würde.

§  14.  Die  Wirksamkeit  der  Kriegsgerichte  hört  mit  der  Beendigung  des
Belagerungszustandes  auf.

§  15.  Nach  aufgehobenem  Belagerungszustande  werden  alle  vom  Kriegsgerichte
  erlassenen  Urteile  samt  Belagstücken  und  dazu  gehörenden  Verhandlungen,
  sowie  die  noch  schwebenden  Untersuchungssachen  an  die  ordentlichen
Gerichte  abgegeben;  diese  haben  in  den  von  dem  Kriegsgerichte  noch  nicht
abgeurteilten  Sachen  nach  den  ordentlichen  Strafgesetzen,  und  nur  in  den
Fällen  des  §  9  nach  den  in  diesem  getroffenen  Strafbestimmungen  zu  erkennen.

§  16.  Auch  wenn  der  Belagerungszustand  nicht  erklärt  ist,  können  im
Falle  des  Krieges  oder  Aufruhrs,  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  die  Artikel  5,  6,  27,  28,  29,  30  und  36  der  Verfassungsurkunde
oder  einzelne  derselben  vom  Staatsministerium  zeit=  und  distriktsweise  außer
Kraft  gesetzt  werden.

§  17.  Ueber  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes,  sowie  über  jede,
sei  es  neben  derselben  (§  5)  oder  in  dem  Falle  des  §  16  erfolgte  Suspension
auch  nur  eines  der  §§  5  und  16  genannten  Artikel  der  Verfassungsurkunde.
muß  den  Kammern  sofort,  beziehungsweise  bei  ihrem  nächsten  Zusammentreten,
  Rechenschaft  gegeben  werden.
        <pb n="75" />
        Belagerungszustand.  —  Außerpreußische  Lotterien.  —  Allgemeine  Gerichtsordnung.  79

14.  Gesetz,  betreffend  das  Spiel  in  außerpreußischen  Lotterien.

Vom  28.  Juli  1885.
(Gesetzsammlung  1885,  S.  317).

§  1.  Wer  in  außerpreußischen  Lotterien,  die  nicht  mit  Königlicher
Genehmigung  in  Preußen  zugelassen  sind,  spielt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
sechshundert  Mark  bestraft.

§  2.  Wer  sich  dem  Verkaufe  von  Losen  zu  dergleichen  Lotterien  unterzieht
  oder  einen  solchen  Verkauf  als  Mittelsperson  befördert,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

§  3.  Die  Veröffentlichung  der  Gewinnresultate  von  dergleichen  Lotterien
in  den  in  Preußen  erscheinenden  Zeitungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig
Mark  bestraft.

§  4.  Den  Lotterien  sind  alle  außerhalb  Preußens  öffentlich  veranstaltete
Ausspielungen  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

15.  Allgemeine  Gerichtsordnung  für  die  preußischen  Staaten.
Vom  7.  Juli  1793.  Teil  III  Titel  1.
(Auszug.)

B.  Bestimmungen  gegen  das  Querulieren  betreffend.

§  30.  Diejenigen  Parteien,  welche  sich  der  vorgeschriebenen  Ordnung  nicht
unterwerfen,  sondern  entweder  die  Kollegia  und  deren  Vorgesetzte  mit  offenbar
grundlosen  und  widerrechtlichen  Beschwerden  gegen  bessere  Wissenschaft  und
Ueberzeugung  belästigen;  oder,  nachdem  sie  ihres  Unrechts  gehörig  bedeutet
worden,  mit  ihren  Klagen  dennoch  fortfahren  und  durch  wiederholtes  ungestümes
Supplizieren  etwas,  so  gegen  Recht  und  Ordnung  ist,  durchzusetzen  und  zu
erzwingen  suchen;  oder  die  endlich  gar  das  Justizdepartement  oder  Sr.  Königlichen
  Majestät  Allerhöchste  Person  mit  falschen  und  unrichtigen  Darstellungen
ihrer  Angelegenheiten,  oder  mit  unwahren  und  erdichteten  Beschuldigungen  und
Verunglimpfungen  der  Kollegien  und  Gerichten  zu  behelligen  sich  unterfangen,
sollen  als  mutwillige  oder  boshafte  Querulanten  angesehen,  ihnen  der  Prozeß
gemacht  und  über  ihre  Bestrafung  rechtlich  erkannt  werden.
        <pb n="76" />
        80  Preußische  Landesgesetze.

8  § 31.  Gegen  einen  solchen  Querulanten  soll,  nach  Beschaffenheit  der
Umstände,  des  mehr  oder  minder  offenbaren  Ungrunds  seiner  Beschwerden  und
des  dabei  erwiesenen  Grades  von  Bosheit  und  Hartnäckigkeit,  Gefängnisstrafe
von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  stattfinden.

16.  Strafgesetzbuch  für  die  preußischen  Staaten

vom  14.  April  1851.
(Gesetzsammlung  1851,  S.  101  ff.)

(Einzig  noch  geltender  Paragraph.)
§  270.  Wer  andere  vom  Mitbieten  oder  Weiterbieten  bei  den  von
öffentlichen  Behörden  oder  Beamten  vorgenommenen  Versteigerungen,  dieselben
mögen  Verkäufe,  Verpachtungen,  Lieferungen,  Unternehmungen  oder  Geschäfte
irgend  einer  Art  betreffen,  durch  Gewalt  oder  Drohung,  oder  durch  Zusicherung
oder  Gewährung  eines  Vorteils  abhält,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert
Talern  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

17.  Allgemeines  Landrecht  für  die  preußischen  Staaten,
vom  5.  Februar  1794.
Teil  II  Titel  12.
(Auszug.)

Pflicht  der  Eltern,  ihre  Kinder  zur  Schule  zu  halten.

§  43.  Jeder  Einwohner,  welcher  den  nötigen  Unterricht  für  seine  Kinder
in  seinem  Hause  nicht  besorgen  kann  oder  will,  ist  schuldig,  dieselben  nach
zurückgelegtem  fünften  Lebensjahre  zur  Schule  zu  schicken.

§  44.  Nur  unter  Genehmigung  der  Obrigkeit  und  des  geistlichen
Schulvorstehers  kann  ein  Kind  länger  von  der  Schule  zurückgehalten,  oder  der
Schulunterricht  desselben,  wegen  vorkommender  Hindernisse,  für  einige  Zeit
ausgesetzt  werden.

§  45.  Zum  Besten  derjenigen  Kinder,  welche  wegen  häuslicher  Geschäfte
die  ordinären  Schulstunden,  zu  gewissen  notwendiger  Arbeit  gewidmeten
        <pb n="77" />
        Allgemeines  Landrecht.  — Aehnliche  Aehnliche  Bestimmungen.  81

Jahreszeiten,  nicht  mehr  ununterbrochen  besuchen  können,  soll  am  Sonntage,
in  den  Feierstunden  zwischen  der  Arbeit,  und  zu  anderen  schicklichen  Zeiten,
besonderer  Unterricht  gegeben  werden.

§  46.  Der  Schulunterricht  muß  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  ein
Kind,  nach  dem  Befunde  seines  Seelsorgers,  die  einem  jedem  vernünftigen
Menschen  seines  Standes  notwendigen  Kenntnisse  gefaßt  hat.

Pflichten  der  Schulaufseher.
§  47.  Die  Schulaufseher  müssen  darauf  achthaben,  daß  der  Schulmeister
  sein  Amt  mit  Treue  und  Fleiß  abwarte.

§  48.  Ihnen  liegt  es  ob,  unter  Beistand  der  Obrigkeit,  darauf  zu  sehen,
daß  alle  schulfähigen  Kinder,  nach  obigen  Bestimmungen  (§  43  sqq.)  erforderlichenfalls
  durch  Zwangsmittel  und  Bestrafung  der  nachlässigen  Eltern,  zur

Besuchung  der  Lehrstunden  angehalten  werden.
Pflichten  des  Predigers.

§  49.  Der  Prediger  des  Ortes  ist  schuldig,  nicht  nur  durch  Aussicht,
sondern  auch  durch  eigenen  Unterricht  des  Schulmeisters  sowohl  als  der  Kinder
zur  Erreichung  des  Zweckes  der  Schulanstalten  tätig  mitzuwirken.
Schulzucht.
§  50.  Die  Schulzucht  darf  niemals  bis  zu  Mißhandlungen,  welche  der
Gesundheit  der  Kinder  auch  nur  auf  entfernte  Art  schädlich  werden  könnten,
ausgedehnt  werden.

§  51.  Glaubt  der  Schullehrer,  daß  durch  geringere  Züchtigungen  der
eingewurzelten  Unart  eines  Kindes,  oder  dem  überwiegenden  Hange  desselben
zu  Lastern  und  Ausschweifungen  nicht  hinlänglich  gesteuert  werden  könne:  so  muß
er  der  Obrigkeit  und  dem  geistlichen  Schulvorsteher  davon  Anzeige  machen.

§  52.  Diese  müssen  alsdann,  mit  Zuziehung  der  Eltern  oder  Vormünder,
  die  Sache  näher  prüfen,  und  zweckmäßige  Besserungsmittel  verfügen.
§  53.  Aber  auch  dabei  dürfen  die  der  elterlichen  Zucht  vorgeschriebenen
Grenzen  nicht  überschritten  werden.
Aehnliche  Bestimmungen  enthalten:
Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  14.  Mai  1825,  betreffend  die
Schulzucht  in  den  Provinzen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht
noch  nicht  eingeführt  ist  (Gesetzsammlung  1825,  S.  149);

6
        <pb n="78" />
        82  Preußische  Landesgesetze.

Allerhöchster  Landtagsabschied  für  Pommern  vom  23.  Mai  1835
(Amtsblätter  der  Regierung  Stralsund  1835,  S.  241  und
der  Regierung  Stettin  1835,  S.  153)

Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  20.  Juni  1835  über  die  Kompetenz
  der  Polizeiverwaltungsbehörden  in  der  Rheinprovinz
in  Beziehung  auf  die  Schulpflichtigkeit  und  den,  schulpflichtigen
  Kindern  zu  erteilenden  Religionsunterricht  (Gesetzsammlung
  1835,  S.  134);

Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen,  vom
11.  Dezember  1845  (Gesetzsammlung  1846,  S.  1);

Gesetz  vom  6.  Mai  1886,  betreffend  die  Bestrafung  der  Schulversäumnisse
  im  Gebiete  der  Schulordnung  für  die  Elementarschulen
  der  Provinz  Preußen  vom  11.  Dezember  1845
und  des  Schulreglements  vom  18.  Mai  1801  für  die
niederen  katholischen  Schulen  in  den  Städten  und  auf
dem  platten  Lande  von  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz
(Gesetzsammlung  1886,  S.  144).
        <pb n="79" />
        Forstgesetz.  83

II.  Königreich  Bayern.

1.  Forstgesetz  vom  26.  März  1852  und  18.  August  1879.

In  der  Fassung  des  auf  grund  der  Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1896  bekannt  gemachten
Gesetzestexies.
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1896,  S.  325).

(Auszug).
(Vergl.  hierzu  auch  Art.  112  ff.  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871,  siehe  S.  154  f.)

Vierte  Abteilung.
Torstpolizeiübertretungen  und  Forkstfrevel.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  48.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes,  welche  von  dem  Waldbesitzer  oder  von  Personen,
deren  Handlungen  derselbe  nach  Artikel  69  zu  vertreten  hat,  in  seinem  eigenen
Walde  begangen  werden,  sind  als  Forstpolizeiübertretungen  nach  Maßgabe  der
Artikel  75  bis  78  zu  bestrafen.

Artikel  49.  Alle  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  in  den  Artikeln  79  bis
105  bezeichneten  Entwendungen,  Beschädigungen,  Zuwiderhandlungen  gegen  die
forstpolizeilichen  Bestimmungen  und  andere  Gefährden,  welche  in  fremdem
Walde  begangen  werden,  sind,  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  entwendeten
Gegenstandes  und  den  Betrag  des  verursachten  Schadens,  als  Forstfrevel  zu
betrachten,  und  nach  Maßgabe  obiger  Artikel  zu  bestrafen.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  gilt  insbesondere  auch  von  Handlungen
der  bezeichneten  Art,  welche  ein  Forstberechtigter  durch  Ueberschreitung  seiner
Berechtigung  oder  bei  Ausübung  derselben  begeht.

Wenn  die  Bewirtschaftung  und  wirtschaftliche  Ausnützung  eines  Waldes
ausschließlich  dritten  Personen  zusteht,  sind  auch  Handlungen  der  in  den
Artikeln  79  bis  105  bezeichneten  Art,  welche  der  Eigentümer  des  Grund  und
Bodens  unter  Verletzung  jenes  Rechtes  vornimmt,  als  Forstfrevel  nach  den
Bestimmungen  der  erwähnten  Artikel  zu  bestrafen.

6*
        <pb n="80" />
        84  Bayerische  Landesgesetze.

Bayerische  Staatsangehörige  können  auch  wegen  der  außerhalb  des
bayerischen  Staatsgebietes  von  ihnen  verübten  Forstfrevel  nach  den  im  Abfs.  1
erwähnten  Artikeln  bestraft  werden.

Artikel  50.  Die  Forstpolizeiübertretungen,  die  Forstfrevel,  sowie  die  auf
Forstfrevel  bezüglichen  Zuwiderhandlungen  gegen  §  361  Ziffer  9  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  bilden  die  Forstrügesachen.

Artikel  51.  Wegen  Forstpolizeiübertretungen  kann  nur  auf  Geldstrafe
erkannt  werden.
Die  wegen  Forstfrevel  zulässigen  Strafen  sind:
1.  Geldstrafe;
2.  Haft.
Beide  dürfen  bei  einem  und  demselben  Frevel  gegen  dieselbe  Person
nicht  mit  einander  verbunden  werden.

Artikel  52.  Die  Geldstrafe  darf  bei  Forstfreveln  durch  Entwendung,
auch  wenn  der  einfache  Wert  des  Entwendeten  geringer  ist,  nicht  unter  dreißig
Pfennig  betragen.

Artikel  53.  Die  Haftstrafe  darf  nicht  unter  einem  Tage  (vierundzwanzig
Stunden)  und  nicht  über  einen  Monat  (nach  der  Kalenderzeit  gerechnet,)
zuerkannt  werden.

Ist  eine  Haftstrafe  von  Personen  über  zwölf  aber  unter  achtzehn  Jahren
verwirkt,  so  kann  die  Hälfte  des  sonst  zulässigen  höchsten  Strafmaßes  nicht
überschritten  werden.

Artikel  54.  Die  wegen  Forstfrevels  in  einem  Urteile  oder  Strafbefehle
ausgesprochene  Geldstrafe  wird  in  Haftstrafe  umgewandelt,  wenn  durch  ein
Zeugnis  des  Erhebungsbeamten  festgestellt  ist,  daß  sie  weder  von  dem  Verurteilten,
  noch  von  den  als  zivilverantwortlich  erklärten  Personen  beigetrieben
werden  kann.

Die  Umwandlung  findet  ohne  weiteren  Urteilsspruch  nach  folgendem
Maßstabe  statt:

1.  an  die  Stelle  von  Geldstrafen  bis  zu  zwei  Mark  tritt  ein  Tag  Haft;
2.  bei  höheren  Geldstrafen  tritt
a)  an  die  Stelle  der  ersten  zwanzig  Mark  ein  Tag  Haft  für
je  zwei  Mark;
b)  an  die  Stelle  des  weiteren  Betrages  ein  Tag  Haft  für  je
vier  Mark.
        <pb n="81" />
        Forstgesetz.  85

Die  in  den  Fällen  der  Ziffer  2  sich  ergebenden  Bruchteile  eines  Tages
bleiben  außer  Ansatz.

Die  Haft,  welche  an  die  Stelle  der  wegen  eines  oder  wegen  mehrerer
Frevel  ausgesprochenen  Geldstrafen  tritt,  darf  nicht  über  einen  Monat  dauern.

Hierbei  kommt  die  bei  einer  Mehrheit  von  Freveln  in  Verbindung  mit
einer  Geldstrafe  ausgesprochene  Haftstrafe  nicht  in  Berechnung.

Artikel  55.  Die  wegen  Forstpolizeiübertretungen  erkannten  Geldstrafen,
welche  nicht  beigetrieben  werden  können,  sind  nach  Maßgabe  des  §  29  des
Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  in  Haft  umzuwandeln,  wobei  auch
eine  weniger  als  eine  Mark  betragende  Geldstrafe  einer  eintägigen  Haft  gleich
zu  achten  ist.

Die  an  die  Stelle  von  Geldstrafen  tretende  Haft  darf  in  keinem  Falle
die  Dauer  von  drei  Monaten  übersteigen.

Artikel  56.  Wird  ein  Forstfrevel  durch  das  Zusammenwirken  mehrerer
Personen  verübt,  diese  mögen  als  Miturheber  oder  als  Gehülfen  erscheinen,  so
ist  die  volle  Strafe  gegen  jeden  derselben  auszusprechen.

Für  Wert=  und  Schadenersatz,  sowie  für  Auslagen  haften  sie  samtverbindlich.


Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  findet  keine  Anwendung  auf  mehrere
zur  nämlichen  Familie  gehörige  Personen  (Artikel  69  Ziffer  1  bis  5),  welche
gemeinschaftlich  einen  Forstfrevel  nach  Artikel  80,  84  oder  85  begehen.  Solche
Personen  werden  miteinander,  jedoch  samtverbindlich  in  die  treffende  Geldstrafe
verurteilt.  In  demselben  Urteile  ist  auszusprechen,  gegen  welchen  oder  welche
Frevler  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn
erstere  nicht  beigetrieben  werden  kann.  Geschieht  die  Umwandlung  gleichzeitig
gegen  mehrere  dieser  Frevler,  so  darf  dennoch  die  von  den  einzelnen  zu  erstehende
Haft  zusammengerechnet  die  nach  Artikel  54  der  Geldstrafe  entsprechende  Dauer
nicht  überschreiten.

Ist  gegen  einen  oder  mehrere  Familienangehörige  wegen  ausgezeichneten
Rückfalls  oder  Gewohnheitsfrevels  Haft=  oder  Gefängnisstrafe  auszusprechen
(Artikel  101  bis  105),  so  sind  die  übrigen  zur  Familie  gehörigen  Personen
dennoch  samtverbindlich  in  die  Geldstrafe  zu  verurteilen.

Artikel  57.  Waldbesitzer,  welche  gemeinschaftlich  im  gemeinschaftlichen
Walde  eine  Forstpolizeiübertretung  begehen,  sind  samtverbindlich  in  die  treffende
Geldstrafe  zu  verurteilen.  In  demselben  Urteile  ist  auszusprechen,  gegen
        <pb n="82" />
        86  Bayerische  Landesgesetze.

welchen  oder  welche  Waldbesitzer  die  Umwandluug  der  Geldstrafe  in  Haftstrafe
einzutreten  hat,  wenn  erstere.  nicht  beigetrieben  werden  kann.  Geschieht
die  Umwandlung  gleichzeitig  gegen  mehrere  Waldbesitzer,  so  darf  dennoch
die  von  den  einzelnen  zu  erstehende  Haft  zusammengerechnet  die  nach  Artikel  55
der  Geldstrafe  entsprechende  Dauer  nicht  überschreiten.

Artikel  58.  Wenn  jemand  mehrere  noch  nicht  abgeurteilte  Forstpolizeiübertretungen
  oder  Forstfrevel  begangen  hat,  so  treffen  ihn  die  Strafen,  welche
auf  die  einzelnen  Uebertretungen  oder  Frevel  gesetzt  sind,  sie  mögen  nun
einzeln  in  verschiedenen  Sitzungen,  oder  zugleich  in  derselben  Sitzung  zur  Aburteilung
  kommen;  doch  darf  die  Summe  der  Haftstrafen  die  im  Artikel  53
festgesetzte  höchste  Dauer  nicht  überschreiten.

Artikel  59.  Bei  Forstfreveln  ist  es,  vorbehaltlich  der  in  den  einzelnen
Artikeln  bezeichneten  besonderen  Strafschärfungsgründe,  als  allgemeiner
Schärfungsgrund  anzusehen:

1.  wenn  der  Frevel  vor  Sonnenaufgang  oder  nach  Sonnenuntergang,
wenn  er  an  Sonn=  oder  gesetzlichen  Feiertagen,
wenn  er  mit  Unkenntlichmachung  des  Frevlers  verübt  wird:
l  wenn  der  Frevler  Feuerwaffen  mit  sich  führt;
l  wenn  der  Frevler  sich  der  Säge  statt  der  Axt  bedient,  oder  stehendes
Holz  ausgräbt;

  

6.  wenn  der  von  den  im  Artikel  115  Nr.  1  bis  3  erwähnten  Personen
zum  Stehenbleiben  aufgeforderte  Frevler  sich  gleichwohl  entfernt:

7.  wenn  der  Frevler  die  Angabe  des  Namens  oder  Wohnortes  verweigert,
  oder  hierüber  eine  falsche  Angabe  macht;

8.  wenn  der  Frevler  mit  vorsorglichem  Beschlage  belegte  Gegenstände
hinwegnimmt;

9.  wenn  der  betroffene  Frevler  den  angefangenen  Frevel  trotz  der
Warnung  fortsetzt;

10.  wenn  der  Frevler  zur  Zeit,  da  er  den  Frevel  verübt,  als  Holzhauer,
  Holzsetzer,  Köhler,  Kulturarbeiter,  oder  mit  einer  sonstigen
Waldarbeit,  oder  auch  in  Ausübung  einer  Forstberechtigung  im
Walde  beschäftigt  war;

11.  wenn  eine  Entwendung  in  Verbindung  mit  dem  Aushauen  des
Waldhammerzeichens,  Waldeisens  oder  eines  vom  Käufer  am
stehenden  Stamme  angebrachten  Zeichens  begangen  wird;
        <pb n="83" />
        Forstgesetz.  87

12.  wenn  der  Forstfrevler  rückfällig  ist;  der  Rückfall  gilt  jedoch  nur
dann  als  allgemeiner  Strafschärfungsgrund,  wenn  derzjenige,  welcher
schon  wegen  irgend  eines  Forstfrevels  zu  einer  Strafe  verurteilt
wurde,  binnen  Jahresfrist  seit  dieser  Verurteilung  einen  abermaligen
oder  mehrere  Forstfrevel  von  was  immer  für  einer  Art  begeht;

13.  wenn  der  Frevel  in  der  Absicht  verübt  wird,  um  die  Walderzeugnisse
  in  Natur  oder  verarbeitet  ganz  oder  teilweise  zu
veräußern;  diese  Absicht  wird  gesetzlich  vermutet,  wenn  nach
Beschaffenheit  der  entwendeten  Walderzeugnisse  und  der  persönlichen
oder  häuslichen  Verhältnisse  des  Frevlers  jene  Gegenstände  nicht
wohl  zur  eigenen  Verwendung  bestimmt  sein  konnten.

Artikel  60.  Die  Wirkung  eines  oder  mehrerer  bei  einem  Forstfrevel
zusammentreffender  Strafschärfungsgründe  besteht  darin,  daß  die  einfache  Strafe
um  die  Hälfte  erhöht  werden  muß,  und  bis  zu  ihrem  dreifachen  Betrage
erhöht  werden  kann.

Hierbei  darf  jedoch  die  in  dem  Artikel  53  festgesetzte  höchste  Dauer  der
Haftstrafe  und  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  für  die  Geldstrafe  ein
niedrigstes  und  höchstes  Maß  festgesetzt  ist,  auch  nicht  das  höchste  Maß  der
Geldstrafe  überschritten  werden.

Artikel  61.  Ist  jemand  im  Walde  oder  in  dessen  Nähe  durch  einen
Unfall  oder  durch  ein  Naturereignis  erweislich  in  die  Notwendigkeit  versetzt,
eine  durch  das  gegenwärlige  Gesetz  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  zu  begehen,
so  ist  er  zwar  zum  Ersatze  des  Wertes  und  des  Schadens  verpflichtet,  unterliegt
  jedoch  keiner  Bestrafung,  wenn  er  den  Vorfall  innerhalb  vierundzwanzig
Stunden  einer  der  im  Artikel  115  bezeichneten  Personen  oder  dem  Waldbesitzer
anzeigt.

Artikel  62.  Der  Straffällige  haftet,  außer  der  Strafe,  für  den  Schaden,
welchen  er  durch  die  Uebertretung  oder  den  Frevel  verursacht  hat,  und  bei
Forstfreveln  auch  für  den  Ersatz  des  Wertes.

Artikel  63.  In  Bezug  auf  Forstfrevel  richtet  sich  der  Ersatz  des  Wertes,
sowie  des  Schadens  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Artikel  64.  Der  durch  eine  Forstpolizeiübertretung  begründete  Entschädigungsanspruch
  kann  nur  bei  dem  Zivilgerichte,  —  der  durch  einen  Forstfrevel
  begründete  Entschädigungsanspruch  dagegen  entweder  bei  dem  Zivilgerichte
  oder  bei  dem  Forstrügegerichte  verfolgt  werden.
        <pb n="84" />
        88  Bayerische  Landesgesetze.

Erklärt  sich  der  durch  einen  Forstfrevel  Beschädigte  für  die  zivilgerichtliche
  Verfolgung  seines  Anspruches  nicht  schon  vor  der  Aburteilung  des
Frevels,  so  wird  über  die  Entschädigung  von  dem  Forstrügegerichte  in  dem
Strafurteile  erkannt,  unbeschadet  jedoch  der  durch  Artikel  67  vorbehaltenen
Zivilklage  auf  den  etwaigen  Mehrbetrag.

Artikel  65.  Zur  strafgerichtlichen  Bemessung:

1.  des  Wert=  und  Schadenersatzes,  insofern  derselbe  nicht  schon  durch
das  Gesetz  bestimmt  ist;

2.  der  Geldstrafe  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Betrag  derselben
  durch  den  Wert  des  Gegenstandes  der  Uebertretung  oder
des  Frevels  bestimmt  wird,

sind  für  jeden  Distrikt,  in  welchem  die  Preise  der  zu  taxierenden  Gegenstände
merklich  verschieden  sind,  nach  den  Lokalpreisen  bemessene  Wertbestimmungstabellen
  ohne  Anschlag  der  Fabrikations=  und  Transportkosten  von  der
betreffenden  Regierungs  =  Finanzkammer  gemeinschaftlich  mit  der  Kammer  des
Innern  alle  drei  Jahre  aufzustellen  und  bekannt  zu  machen.

Ist  ein  gegebener  Fall  in  der  Wertbestimmungstabelle  nicht  vorgesehen,
so  wird  dem  Strafurteile  die  Taxierung  des  betreffenden  Forstamts  zu  grunde  gelegt.

Artikel  66.  Bei  Forstfreveln  durch  Entwendung  ist  der  Beschädigte
verpflichtet,  sich  den  Wert  des  zurückempfangenen  Gegenstandes  entsprechend
anrechnen  zu  lassen.

Artikel  67.  Glaubt  sich  der  durch  einen  Forstfrevel  Beschädigte  mit
dem  gemäß  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  den  Wertbestimmungstabellen
  ihm  zuerkannten  Wert=  und  Schadenersatze  nicht  zufrieden
stellen  zu  können,  so  kann  er  seinen  Anspruch  auf  den  Mehrbetrag  im  Zivilrechtswege
  verfolgen.

Artikel  68.  Der  Straffällige  ist  in  die  Kosten,  welche  auf  die  Verfolgung
und  Aburteilung  der  Uebertretung  oder  des  Frevels  erlaufen,  zu  verurteilen.

Artikel  69.  Als  zivilverantwortlich  sind  außer  dem  Forstfrevler  vorzuladen
  und  als  haftbar  für  Geldstrafe,  Wert=  und  Schadenersatz,  dann  für
die  Kosten  —  vorbehaltlich  des  Rückgriffes,  wo  ein  solcher  statt  hat,  mit  zu
verurteilen:

1.  die  Ehemänner  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen  wohnenden  Ehefrauen;
        <pb n="85" />
        Forstgesetz.  89

2.  die  Väter  und  nach  ihrem  Tode  die  Mütter  wegen  der  Frevel
ihrer  bei  ihnen  wohnenden  und  noch  unverheirateten  Kinder
(leibliche  Kinder,  Stief--,  Adoptiv-  und  Pflegekinder);

3.  die  Vormünder  und  Kuratoren,  sowie  überhaupt  diejenigen,  welchen
Minderjährige  in  Pflege  gegeben  sind,  wegen  der  Frevel  der  bei
ihnen  wohnenden  Pflegebefohlenen;

4.  die  Dienstherrschaften  wegen  der  Frevel  ihrer  bei  ihnen  wohnenden
Dienstboten;

5.  die  Lehrmeister  und  Gewerbsleute  wegen  der  Frevel  ihrer  Zöglinge,  Gesellen
  und  Gehülfen,  solange  diese  Personen  unter  ihrer  Aufsicht  stehen;

6.  die  Geschäftsgeber  wegen  der  Frevel  ihrer  Arbeiter  und  Geschäftsträger,
  wenn  der  Frevel  in  oder  bei  der  Ausführung  der  aufgetragenen
  oder  anvertrauten  Verrichtungen  geschah;

7.  die  Dienstherrschaften  wegen  der  Frevel  der  aufgestellten  Hirten
oder  Hüter,  insofern  der  Frevel  bei  deren  Dienstverrichtung  geschah.

Wenn  die  in  den  vorhergehenden  Bestimmungen  als  zivilverantwortlich
erklärten  Personen  beweisen,  daß  sie  nicht  imstande  waren,  den  Frevel  zu
verhindern,  so  sind  sie  von  jeder  Haftung  frei.

Von  der  Haftung  für  die  erkannten  Geldstrafen  sind  die  als  zivilverantwortlich
  erklärten  Personen  frei,  wenn  sie  aus  Anlaß  des  betreffenden
Frevels  selbst  auf  grund  des  §  361  Ziffer  9  des  Strafgesetzbuches  bestraft  werden.

Artikel  70.  Hinsichtlich  der  Forstpolizeiübertretungen  hat  der  Waldbesitzer
  —  vorbehaltlich  des  Rückgriffes,  wo  ein  solcher  statt  hat,  —  die
Handlungen  der  im  Artikel  69  genannten  Personen  in  der  Art  zu  vertreten,
daß  ihn  allein  die  Strafe,  sowie  der  Schadenersatz  und  die  Kosten  treffen,
ausgenommen,  wenn  er  beweist,  daß  die  Uebertretung  ohne  sein  Vorwissen  geschah,
in  welchem  Falle  die  Uebertreter  allein  nach  Maßgabe  der  einschlägigen
Strafbestimmungen  wider  den  Forstfrevel  zu  bestrafen  sind,  und  allein  für
den  Schadenersatz,  sowie  für  die  Kosten  haften.

Artikel  71.  Mit  dem  Tode  des  Schuldigen  geht  die  Verbindlichkeit
zur  Zahlung  der  rechtskräftig  zuerkannten  Geldstrafe,  sowie  die  Verbindlichkeit
zur  Zahlung  der  Entschädigungen  und  Kosten  auf  den  Nachlaß  über.

Artikel  72.  Die  Strafbarkeit  der  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel
  erlischt  durch  Verjährung,  wenn  vor  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage
der  Begehung  an  gerechnet,  ein  erstrichterliches  Endurteil  nicht  erfolgt.
        <pb n="86" />
        90  Bayerische  Landesgesetze.

Ist  ein  solches  Erkenntnis  zwar  binnen  obiger  Frist  erlassen,  hiergegen
aber  ein  Rechtsmittel  ergriffen  worden,  so  läuft  vom  Tage  der  Einlegung  des
Rechtsmittels  eine  neue  sechsmonatliche  Verjährungsfrist,  welche  durch  jedes
weiter  erfolgende  Erkenntnis  unterbrochen  wird,  und  vom  Tage  desselben  von
neuem  zu  laufen  beginnt.

Wenn  bei  den  im  Artikel  75  bezeichneten  Forstpolizeiübertretungen  in
Schutzwaldungen  der  Aburteilung  das  im  Artikel  168  bezeichnete  Verfahren
vorauszugehen  hat,  bleibt  bis  zur  Mitteilung  der  forstpolizeilichen  Entscheidung
an  das  Gericht  (Artikel  168  Abs.  2)  die  Verjährung  der  forststrafgerichtlichen.
Verfolgung  unterbrochen.

Artikel  73.  Tie  Verjährung  der  wegen  einer  Forstpolizeiübertretung
oder  wegen  eines  Frostfrevels  erkannten  Strafe  tritt  ein  nach  Ablauf  von
2  Jahren  vom  Tage  des  Straferkenntnisses,  oder  wenn  ein  Rechtsmittel  ausgeführt
  wurde,  vom  Tage  des  hierüber  erlassenen  Erkenntnisses.

Artikel  74.  Die  Verjährung  der  Strafe  wird  unterbrochen:

1.  bei  Haftstrafen  durch  Verhaftung  des  Verurteilten  zum  Zwecke
des  Strafvollzuges;
2.  bei  Geldstrafen  durch  die  vorgesetzte  oder  verlängerte  Zahlungsfrist.

II.  Besondere  Bestimmungen.
A.  Forstpolizeiübertretungen.

Artikel  75.  Wer  ohne  forstpolizeiliche  Genehmigung  eine  Rodung  oder
eine  Erweiterung  von  Alpenängern  oder  Alpenlichtungen  oder  in  einem  Schutzwalde
  einen  Kahlhicb  oder  eine  diesem  in  der  Wirkung  gleichkommende  Lichthauung
  unternimmt,  oder  wer  den  bei  Erteilung  der  forstpolizeilichen  Genehmigung
  gemäß  Artikel  39  festgesetzten  Bedingungen,  oder  wer  dem  Verbote
der  Abschwendung  zuwiderhandelt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  mit
zweihundert  Mark  bis  dreitausend  Mark  für  das  Hektar  der  in  Betracht
kommenden  Waldfläche  zu  bemessen  ist.  Beträgt  die  Waldfläche  weniger  als
fünf  Ar,  so  darf  auf  eine  geringere  Strafe  als  zehn  Mark  nicht  erkannt  werden.

Die  Bestimmungen  in  Absatz  1  gelten  gleichmäßig  gegenüber  demjenigen,
welchem  die  Holzgewinnung  an  dem  betreffenden  Waldteil  überlassen  wurde,
auch  wenn  er  nicht  als  Waldbesitzer  im  Sinne  des  Artikels  48  zu  erachten  ist.

Erfolgt  eine  Verurteilung  auf  grund  des  vorstehenden  Absatzes  2,  so
ist  der  Waldbesitzer  als  zivilverantwortlich  haftbar  für  die  Geldstrafe  mit  zu
        <pb n="87" />
        Forstgesetz.  91

verurteilen,  sofern  er  nicht  nachweist,  daß  er  außer  stande  war,  die  Forstpolizeiübertretung
  zu  verhindern.  Von  dem  für  haftbar  erklärten  Waldbesitzer
ist  jedoch  die  Geldstrafe  nur  dann  einzuheben,  wenn  sie  nicht  von  dem  auf
grund  des  Absatzes  2  Verurteilten  beigetrieben  werden  kann.  Die  Geldstrafe
ist  gegen  letzteren  in  Haftstrafe  umzuwandeln,  wenn  sie  weder  von  diesem
noch  von  dem  für  haftbar  erklärten  Waldbesitzer  beigetrieben  werden  kann.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  3  finden  keine  Anwendung,  wenn  wegen
der  betreffenden  Forstpolizeiübertretung  auch  der  Waldbesitzer  als  Miturheber
oder  als  Gehülse  bestraft  wird.  In  diesem  Falle  sind  der  Waldbesitzer  und
der  auf  grund  des  Abs.  2  zu  Verurteilende  samtverbindlich  in  Strafe  und
Kosten  zu  verfällen  und  ist  im  Urteile  auszusprechen,  gegen  wen  die  Umwandlung
  der  Geldstrafe  in  Haftstrafe  einzutreten  hat,  wenn  erstere  nicht  beigetrieben
  werden  kann.

Artikel  76.  Wer  die  im  Artikel  37  angeordneten  Kulturen  innerhalb
der  von  der  Forstpolizeibehörde  bestimmten  Frist  auszuführen  unterläßt,  verfällt
in  eine  Geldstrafe  von  neun  bis  hundertachtzig  Mark.

(Artikel  37.)  Wer  eine  Waldung  ausgerodet  hat,  ist  verpflichtet,  den
gerodeten  Boden  der  im  Artikel  34,  Ziffer  1  erwähnten  Benützung  (.zu  einer
besseren  Benutzung,  insbesondere  für  Feld-,  Garten-,  Wein=  oder  Wiesenbau“)

zuzuwenden.  Zur  Ausführung  der  hiernach  erforderlichen  Kulturen  hat  die

Forstpolizeibehörde  sogleich  bei  Genehmigung  der  Rodung  eine  angemessene

Frist  zu  bestimmen.

Artikel  77.  Wer  es  unterläßt,  innerhalb  der  von  der  Forstpolizeibehörde
vorgesetzten  Frist  die  kulturfähigen  Waldblößen  aufzuforsten,  oder  da,  wo  nach
erfolgtem  Holzschlage  die  natürliche  Wiederbestockung  unvollständig  bleibt,
nachzuhelfsen,  eben  so,  wer  den  auf  Artikel  46  gestützten  Anordnungen  der
Forsipolizeibehörde  über  die  Vertilgungs=  und  Sicherheitsmaßregeln  gegen
schädliche  Insekten  nicht  Folge  leistet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  einer
Mark  achtzig  Pfennig  bis  neunzig  Mark  bestraft.

Einer  Strase  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark  unterliegt
derjenige,  welcher  den  Vorschriften  der  Artikel  43,  44  Abs.  1  und  2,  dann
Artikel  45  oder  den  darauf  gestützten  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde
über  die  Weide,  über  das  Anmachen  oder  Auslöschen  von  Feuer  oder  über
das  Holzverkohlen  zuwiderhandelt.

Artikel  43.  Die  Weide  in  den  Waldungen  darf  nur  unter  der  Aufsicht
eines  Hirten  oder  Hüters  ausgeübt  werden.
        <pb n="88" />
        92  Bayerische  Landesgesetze.

Junghölzer,  Schläge  und  Holzanflüge  sind  mit  dem  Eintreiben  von
Weidevieh  insolange  zu  verschonen,  bis  die  Beweidung  ohne  Schaden  für  den
Nachwuchs  geschehen  kann.

Bei  Fehmel  (plänterweisem)  Waldbetriebe  ist  von  der  Forstpolizeibehörde
die  höchste  Zahl  des  einzutreibenden  Weideviehes  zu  bestimmen.

Die  Weide  nach  Sonnenuntergang  und  vor  Sonnenaufgang  (Nachtweide)
  ist  verboten.

Artikel  44.  Die  Alpenweide  richtet  sich  nach  den  bestehenden  Rechtsverhältnissen
  und  Alpenordnungen.

Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Weide  in  jenen  Waldungen,  wo  derartige
Rechtsverhältnisse  und  Ordnungen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erweiterung  von  Alpen-Aengern  und  Lichtungen  kommen
die  Bestimmungen  der  Artikel  34  bis  36  zur  Anwendung.

Artikel  45.  Das  Feuermachen  in  den  Waldungen  oder  in  einer  Nähe
derselben  von  300  bayerischen  Schuhen  (87,6  m)  darf  nur  unter  Beobachtung
der  zur  Verhütung  von  Waldbränden  nötigen  Vorsichtsmaßregeln  geschehen.

Bei  besonders  trockener  Witterung  kann  das  Feuermachen  von  der  Forstpolizeibehörde
  gänzlich  verboten  werden.

Wer  Feuer  anzündet,  ist  verbunden,  dasselbe,  ehe  er  sich  entfernt,  vollständig
  ausgulöschen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auch  auf  das  Verkohlen  von  Holz  Anwendung.

Artikel  46.  Zeigen  sich  Spuren  schädlicher  Insekten,  so  sind  die  Vertilgungs=
  und  Sicherheitsmaßregeln,  welche  die  Forstpolizeibehörde  auf  Antrag
des  Forstamts  anzuordnen  hat,  unweigerlich  zu  befolgen.

Beschwerden  gegen  solche  Anordnungen  bewirken  keinen  Aufschub.

Werden  dieselben  nicht  ungesäumt  vollzogen,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde
  zu  verfügen,  daß  die  Ausführung  auf  Kosten  des  Säumigen  durch
das  Forstamt  bewirkt  werde.

Artikel  78.  In  den  Fällen  der  unerlaubten  Rodung  oder  Erweiterung
von  Alpenängern  und  Alpenlichtungen  oder  des  unerlaubten  Kahlhiebes  oder
einer  diesem  in  der  Wirkung  gleichkommenden  Lichthauung  in  Schutzwaldungen,
ferner  in  den  Fällen  der  Abschwendung  kann  von  der  Forstpolizeibehörde  das
weitere  verbotwidrige  Verfahren  sofort  eingestellt  werden.  Im  Falle  der
Zuwiderhandlung  gegen  eine  solche  Anordnung  der  Forstpolizeibehörde  kann
die  nach  Artikel  75  auszusprechende  Strafe  bis  zu  sechstausend  Mark  für
das  Hektar  der  ganzen  in  Betracht  kommenden  Waldfläche  bemessen  werden.

Außerdem  kann  die  Forstpolizeibehörde  für  die  Erhaltung  und

beziehungsweise  Wiederherstellung  des  Waldes  auf  Kosten  des  Beteiligten
Fürsorge  treffen.
        <pb n="89" />
        Forstgesetz.  93

B. Forstfrevel.  Forstfrevel.

1.  Forstfrevel  durch  Entwendung.

Artikel  79.  Die  Entwendung  von  gefälltem,  aber  noch  nicht  zum  Verkaufe  oder
Verbrauche  zugerichtetem  Holze,  oder  von  stehendem  grünen  Holze  wird  neben
dem  Ersatze  des  Wertes  und  eines  Dritteiles  desselben  für  Schaden  mit  einer
der  Summe  beider  Beträge  gleichkommenden  Geldstrafe  belegt.

Für  Reifstangen,  Hopfenstangen,  Bohnenstangen,  Erbsenreiser,  Bindwieden,
Besenreiser,  Floßwieden,  Flechtgerten  oder  Korbwieden  soll,  wenn  die  Entwendung
  an  stehendem  grünen  Holze  stattfand,  außer  der  im  Abs.  1  bestimmten
Geldstrafe  der  Ersatz  des  Wertes  und  dessen  voller  Betrag  für  Schaden  zuerkannt
  werden.

Waren  Samenbäume,  Hegenreiser,  grüne  Laubholzstöcke  in  Niederwaldungen
  oder  stehende  grüne  Eichen,  Eschen,  Ahorne,  Ulmen  oder  Lärchen
unter  vierzig  Jahren  Gegenstand  der  Entwendung,  so  besteht  die  Geldstrafe  in
dem  doppelten  Werte,  und  nebstdem  ist  auf  Ersatz  des  Wertes  und  auf  einen
demselben  gleichkommenden  Betrag  für  Schaden  zu  erkennen.

Artikel  80.  Die  Entwendung  von  solchem  liegenden  Holze,  welches  der
Wind  oder  ein  sonstiges  Naturereignis  zur  Erde  niedergeworfen  hat,  und
welches  noch  nicht  verarbeitet  ist,  ebenso  die  Entwendung  von  böllig
abgestorbenen  noch  stehenden  Stämmen  oder  Aesten  wird  neben  dem  Ersatze
des  Wertes  mit  einer  demselben  gleichkommenden  Geldstrafe  belegt.

Artikel  81.  Die  Entwendung  an  aufgearbeitetem,  zum  Verkaufe  oder
Verbrauche  bereits  zugerichtetem  Holze,  auch  wenn  es  sich  noch  im  Walde
befindet,  —  ebenso  die  Entwendung  des  an  die  Floßbäche  oder  Abladeplätze
verbrachten  Holzes,  oder  des  Holzes,  welches  eben  getriftet  wird,  ist  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Diebstahl  zu  bestrafen.

Artikel  82.  Ist  die  Entwendung  an  Holzpflänzlingen  von  was  immer
für  einer  Art  in  natürlichen  Besamungen  unter  zehn  Jahren  begangen  worden,
so  ist  der  Wert,  wenn  derselbe  nicht  mehr  beträgt,  mit  einundeinhalb  Pfennig
für  jede  Pflanze  zu  ersetzen,  und  eben  so  viel  als  Schadenersatz  zuzuerkennen.

Diese  Ansätze  werden  verdoppelt,  wenn  die  Entwendung  in  künstlichen
Ansaaten  oder  Pflanzungen  unter  zehn  Jahren  geschehen  ist.

In  dem  einen,  wie  in  dem  anderen  Falle  soll  die  Geldstrafe  dem
doppelten  Betrage  des  Wertes  gleich  sein.
        <pb n="90" />
        94  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Arikel 83.  Wer  zur  Gewinnung  von  Lohrinde  stehende  Stämme  schält,
und  sich  die  Rinde  zueignet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  dem
Werte  des  geschälten  Holzes  und  der  Rinde  gleich  ist.  Derselbe  Betrag  wird
als  Ersatz  des  Schadens  und  nebstbei  der  Wert  der  Rinde  zuerkannt.

Wer  liegende  Stämme  schält,  und  sich  die  Rinde  zueignet,  unterliegt
außer  dem  Ersatze  des  Wertes  der  Lohrinde  einer  diesem  Betrage  gleichen  Geldstrafe.

Wer  bereits  geschälte  Lohrinde  entwendet,  wird  nach  Artikel  81  behandelt.

Artikel  84.  Wer  unbefugter  Weise  oder  in  den  hierzu  nicht  angewiesenen
Waldorten  dürres  oder  angefaultes  zur  Erde  liegendes  Holz  oder  Stockholz
holt,  wird,  neben  dem  Ersatze  des  Wertes,  mit  einer  demselben  gleichen  Geldstrafe
  belegt.

Ist  das  Stockholz  aus  jungen  oder  frischbesamten  Schlägen  geholt
worden,  so  wird  neben  der  bezeichneten  Strafe  und  neben  dem  Ersatze  des
Wertes  ein  Schadenersatz  von  einem  Dritteile  des  Wertes  zuerkannt.

Artikel  85.  Wer  unbefugter  Weise  oder  in  den  hierzu  nicht  angewiesenen
Waldorten  grünes  oder  trockenes  Laub,  Nadeln  oder  Moos  holt,  wird  neben
dem  Ersatze  des  Wertes  und  eines  Dritteils  desselben  für  Schaden,  mit  einer
dem  Werte  gleichen  Geldstrafe  belegt.

Besteht  der  Gegenstand  dieser  unerlaubten  Zueignung  in  Gras  oder
anderem  Streuwerke,  als:  Heide,  Sumpfmoos,  Heidelbeerstauden,  Besenpfriemen,
Farrenkräutern  und  dergleichen,  so  tritt  dieselbe  Strafe  nebst  Wertersatz  ein,
—  der  Schadenersatz  von  einem  Dritteile  weiter  aber  nur  dann,  wenn  der  Frevel
in  jungen,  in  Schonung  befindlichen  oder  in  verhängten  haubaren  Waldungen
geschah.

Wurden  die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnten  Frevel  unter  Anwendung
von  Hau=  oder  Schneidewerkzeugen,  eisernen  Rechen  oder  Steigeisen  verübt,  so
soll  außer  der  Strafe  und  dem  Wertersatze  auch  der  Schadenersatz  in  dem
vollen  Betrage  des  Wertes  zuerkannt  werden.

Artikel  86.  Die  Entwendung  von  Eicheln,  Büscheln  oder  anderen
Waldsamen  wird  neben  dem  Ersatze  des  Wertes  mit  einer  dem  Werte  gleichkommenden
  Geldstrafe  belegt.

Wenn  der  Same  albgeschlagen,  abgerissen  oder  zusammengekehrt  wurde,
oder  die  Entwendung  in  eingehegten  Orten  geschah,  so  soll  überdies  auf
Schadenersatz  in  dem  einfachen  bis  zu  dem  doppelten  Betrage  des  Wertes
erkannt  werden.  ·
        <pb n="91" />
        Forstgesetz.  95

Artikel 87.  87.  Wer  unbefugter  Weise  oder  in  den  hierzu  nicht  angewiesenen
Waldorten  pechelt,  verfällt  neben  dem  Ersatze  des  Wertes  in  eine  dem  doppelten
Werte  des  Harzes  gleichkommende  Geldstrafe,  und  ist  überdies  zum  Ersatze
des  Schadens  nach  dem  einfachen  Werte  des  entwendeten  Harzes  zu  verurteilen.

Das  Anreißen  neuer  oder  die  Vergrößerung  alter  Lacken  (Pechrisse)
wird  nach  Artikel  95  bestraft.

2.  Forstfrevel  durch  Beschädigung,
Uebertretung  forstpolizeilicher  Bestimmungen  und  andere  Gefährden.

Artikel  88.  Derjenige,  welcher  unbefugt  Vieh  im  Walde  hütet  oder
weiden  läßt,  erleidet,  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  gegen  den  Hirten  oder  Hüter,
je  nach  Beschaffenheit  des  Frevels  folgende  Strafen:

für  ein  Pferd,  ein  Stück  Rindvieh,  einen  Esel  oder  eine  Ziege
sechzig  Pfennig,  für  dergleichen  junges  Vieh  unter  einem  Jahre  oder
für  ein  Schaf  die  Hälfte,  für  ein  Schwein  in  der  Mastzeit  fünfundvierzig
  Pfennig  und  außer  der  Mastzeit  dreißig  Pfennig.

Wurden  mehrere  Stücke  Vieh  oder  eine  ganze  Herde  betreten,  so  dürfen
die  erwähnten  Strafen  den  Betrag  von  zweiundzwanzig  Mark  fünfzig  Pfennig
nicht  übersteigen.

Hatte  die  Weide  in  verhängten  Orten  statt,  so  beträgt  die  Strafe  das
doppelte;  jedoch  darf  sie  den  Betrag  von  fünfundvierzig  Mark  nicht  übersteigen.

Werden  wegen  eines  und  desselben  Weidefrevels  mehrere  Personen  gleichzeitig
  verurteilt,  so  sind  dieselben  nur  einmal,  aber  samtverbindlich  in  die
Strafe  zu  verfällen.  Dies  gilt  im  besonderen  auch  dann,  wenn  Vieh  von
einer  verschiedenen  Eigentümern  gehörigen  Herde  unbefugt  zur  Weide  gekommen
ist.  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des  Artikel  56  Abs.  3  Satz  3  und  4
gleichmäßige  Anwendung.

Das  Weiden  von  Gänsen  in  verhängten  Orten  wird  mit  einer  Strafe
von  drei  Pfennig  für  jedes  Stück  belegt;  jedoch  darf  die  Strafe  in  keinem
Falle  den  Betrag  von  drei  Mark  sechzig  Pfennig  überschreiten.  Gegebenenfalls
haben  die  Bestimmungen  des  Abs.  4  gleichmäßige  Anwendung  zu  finden.

In  allen  vorhin  bezeichneten  Fällen  sind  die  Eigentümer  des  Viehes,
und  zwar  in  den  Fällen  des  Abs.  4  und  5  samtverbindlich,  in  den  Ersatz
des  verursachten  Schadens  zu  verurteilen,  welcher  nicht  unter  der  Hälfte  des
Strafbetrages  zuerkannt  werden  darf.
        <pb n="92" />
        96  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 89.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  88.  finden  auch  alsdann
Anwendung,  wenn  die  Weide  entweder:

1.  ohne  Aufsicht  eines  Hirten  oder  Hüters  (Artikel  43  Abs.  1);  oder

2.  zur  Nachtzeit  (Artikel  43  Abs.  4)  oder

3.  bei  plänterweisem  Waldbetriebe  mit  einer  die  festgesetzte  höchste
Anzahl  des  einzutreibenden  Weideviehes  überschreitenden  Menge
(Artikel  43  Abs.  3)  oder

4.  den  im  Artikel  44  Abs.  1  und  2  erwähnten  Ordnungen  zuwider
ausgeübt  wird.

In  dem  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Falle  kommt  jedoch  die  Vorschrift
des  Artikels  88  Abs.  1  nur  hinsichtlich  der  überzähligen  Stücke  zur  Anwendung.
Art.  43,  44  f.  S.  91  und  92.

Artikel  90.  Mit  einer  Geldstrafe  von  fünfundvierzig  bis  neunzig  Pfennig
wird  bestraft,  wer  Leseholz  oder  Stockholz,  Gras=  oder  Streuwerk,  welches
ihm  zu  beziehen  erlaubt  ist,  außer  der  dafür  festgesetzten  Zeit  aus  den  angewiesenen
  Waldorten  holt.

Geschieht  dies  mittelst  eines  bespannten  Fuhrwerkes,  so  trifft  ihn  eine
Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  bei  dem  Leseholz=  oder  Streusammeln
eiserne  Rechen,  Haken,  Hau=  oder  Schneide-Werkzeuge  anwendet,  sowie  derjenige,
welcher  den  ihm  ausgestellten  Leseholz-,  Gras=  oder  Streuzettel,  oder  das
betreffende  Zeichen  einem  anderen  zur  Benützung  überläßt.

Artikel  91.  Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  neun
Mark  wird  bestraft,  wer  anderes  Holz  als  Lese=  oder  Stockholz,  obgleich  zum
Bezuge  befugt,  außer  den  hierzu  festgesetzten  Tagen  aus  dem  Walde  holt,
ebenso  wer  erkauftes  oder  angewiesenes  Holz  nicht  innerhalb  der  hierfür  festgesetzten
  Zeit  abführt,  oder  ohne  Abfuhrzettel  oder  Zeichen  aus  dem  Walde  bringt.

Artikel  92.  Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark  wird,
neben  dem  Ersatze  des  etwa  verursachten  Schadens  oder  neben  der  auf  Kosten
des  Täters  zu  bewirkenden  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes,  bestraft:

1.  das  Fahren  außer  den  erlaubten  Waldwegen  oder  den  in  den
Schlägen  angewiesenen  Holzabfuhrwegen  —  das  unerlaubte  Holzschleifen
  oder  Holzstürzen,  —  das  unbefugte  Betreten  künstlicher
Ansaten  oder  Pflanzungen  unter  sechs  Jahren  und  besonders  das
Betreten  derselben  mit  Pferden  oder  anderem  Viehe;
        <pb n="93" />
        Forstgesetz.  97

2.  das  Abreißen  oder  Beschädigen,  das  Hinwegnehmen  oder  Zerstören
eines  Hege=  oder  Wehrzeichens  oder  einer  Einfriedigung,  welche
nicht  zugleich  Grenzzeichen  ist;

3.  die  Beschädigung  oder  sonstige  Veränderung  von  Grenzzeichen  oder
irgend  einer  anderen  Grenzeinfriedigung  aus  Fahrlässigkeit.

Artikel  93.  Die  Strafbestimmungen  des  Artikel  92  finden  auch  Anwendung:


1.  gegen  diejenigen,  welche  einen  Schlagstock,  Schlagstein,  Kulturoder
  Bestandspfahl,  Signale,  Stations=  oder  Distanzmarken,  oder
Wegweiser  umhauen,  auswerfen,  einen  Entwässerungs-,  Hegeoder
  Wehrgraben  zuwerfen  oder  sonst  beschädigen  oder  zerstören;

2.  gegen  diejenigen,  welche  das  Zeichen  des  Waldhammers  an
stehendem  oder  gefälltem  Holze  oder  an  frischen  Stöcken  in  den
Jahresschlägen  aushauen,  oder  die  Nummern,  Namen  oder  Zeichen
auf  einem  abgegebenen  oder  zur  Abgabe  bestimmten  Gegenstande
ändern,  auslöschen  oder  in  anderer  Weise  vertilgen;

3.  gegen  diejenigen,  welche  in  Waldungen  unbefugt  Wasser  einleiten;


4.  gegen  diejenigen,  welche  zur  Nacht  Holz  hauen  oder  verarbeiten,
oder  ohne  Erlaubnis  oder  außerhalb  der  angewiesenen  Plätze  Bauoder
  Nutzholz  im  Walde  beschlagen  oder  verarbeiten,  —  außerhalb
der  angewiesenen  Plätze  Kohlen  oder  Kienruß  brennen,  Pech  aussieden,
  Teer  schwelen,  Schneid=  oder  andere  Gruben,  Holzlager,
Zimmerplätze  und  dergleichen  anlegen;  —  die  zu  solchen  Unternehmungen
  getroffenen  Vor=  und  Einrichtungen,  Oefen  und  dergleichen
  sollen  auf  Kosten  des  Schuldigen  niedergerissen  oder
zugeworfen  werden;

5.  gegen  Hut=  und  Weideberechtigte,  welche  ihr  Vieh  nicht  in  ganzen
Herden,  wo  solche  bestehen  oder  gebildet  werden  können,  sondern
einzeln  in  die  ihnen  angewiesenen  Walddistrikte  eintreiben;

6.  gegen  Holz=  oder  Rottmeister,  Holzhauer,  Köhlermeister,  Kohlenbrenner,
  Fuhrleute,  Flößer  und  andere  Waldarbeiter,  welche  bei
Ausführung  eines  Holzhiebes,  bei  der  Köhlerei,  bei  der  Holzverbringung
  oder  bei  anderen  Waldarbeiten  den  erteilten  besonderen
Vorschriften  zuwiderhandeln.
        <pb n="94" />
        98  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 94.  Einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig
Mark  unterliegen,  neben  dem  etwa  eintretenden  Schadenersatze  oder  der  auf
Kosten  des  Täters  zu  bewirkenden  Wiederherstellung  des  frühern  Zustandes:

1.  diejenigen,  welche  aus  Trift=  oder  Floßbächen  während  des  Triftens
oder  Flößens,  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein,  ihr  Eigentum  bewässern,
ebenso  diejenigen,  welche  aus  solchen  Bächen  mittels  unbefugt
angelegter  Gräben  wässern,  oder  welche  die  Ufer  oder  Dämme
dieser  Bäche  auf  irgend  eine  Weise  beschädigen;

2.  diejenigen,  welche  sich  irgend  eine  Zuwiderhandlung  gegen  Bach-,
Trift=  oder  Floßordnungen  zu  schulden  kommen  lassen;

3.  diejenigen,  welche  in  den  Waldungen  oder  an  Trift=  oder  Floßbächen
  bestehende  Brücken,  Stege,  Leit-,  Zieh=  oder  Schlittwege,
Holz=  oder  Wasser-Riesen,  Wasserstuben  oder  Klausen,  Schleusen,
Holzrechen  oder  andere  Holzbring=  oder  Triftanstalten  beschädigen;

4.  die  Besitzer  von  Säg=  oder  Schneidmühlen,  welche  Sägblöcke  ohne
das  Zeichen  des  Waldhammers  oder  ein  anderes  Zeichen  des
Waldbesitzers  annehmen;  

5.  diejenigen,  welche  unbefugt  Erde,  Erz,  Ton,  Mergel,  Gips,  Lehm,
Kies,  Steine,  Rasen  oder  andere  Bodenbestandteile  hinwegnehmen
oder  darnach  graben,  oder  Steine  oder  Schutt  in  die  Waldungen
führen,  oder  Torf  stechen.

Artikel  95.  Gleichfalls  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig
  Mark  unterliegen  Beschädigungen  an  grünem  stehenden  Holze  durch
An=  oder  Abhauen,  Sägen,  Schneiden  oder  Reißen,  Abschälen,  Ringeln,  Anspänen,
  Anbohren,  Abästen,  Entgipfeln,  Kienholzaushauen,  Oeffnen  neuer  oder
Aufreißen  und  Erweitern  alter  Harzrisse,  An=  oder  Abhauen  von  Wurzeln
oder  auf  irgend  eine  andere  Weise.

Der  Ersatz  des  Schadens  soll  nach  dem  Werte  der  beschädigten  Stangen
oder  Stämme  ausgesprochen  werden,  und  zwar  von  dem  vollen  Betrage  dieses
Wertes  bis  zu  dem  zwanzigsten  Teile  herab,  je  nachdem  die  Stangen  oder
Stämme  mehr  oder  weniger  in  ihrem  Wachstume  gestört  oder  ganz  zu  grunde
gerichtet  wurden.

Ist  mit  der  Beschädigung  eine  Entwendung  verbunden,  so  ist  außerdem
auf  die  durch  die  letztere  verwirkte  Strafe  und  auf  den  Ersatz  des  Wertes
des  entwendeten  Gegenstandes  zu  erkennen.
        <pb n="95" />
        Forstgesetz.  99

Geschah  die  Beschädigung  an  Holzpflanzen  in  natürlichen  Besamungen
oder  in  künstlichen  Ansaten  oder  Pflanzungen  unter  zehn  Jahren,  so  sind,
außer  der  wegen  dieser  Beschädigung  auszusprechenden  Strafe  von  neunzig
Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark,  die  Bestimmungen  des  Artikel  82  über  den
Ersatz  des  Schadens,  und  wenn  mit  der  Beschädigung  eine  Entwendung  verbunden
  ist,  für  diese  auch  in  Ansehung  der  Strafe  und  des  Wertersatzes  anzuwenden.


Wer  aber  solche  junge  Holzpflanzen  oder  anderes  stehendes  grünes  oder
gefälltes  Holz,  um  dieses  für  seine  Bestimmung  ganz  oder  teilweise  untauglich
zu  machen,  aus  Mutwillen  oder  Bosheit  beschädigt,  wird  außer  dem  Schadenersatze
  anstatt  mit  Geldstrafe  durch  Haft  gestraft.

Artikel  96.  Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig
  Mark  werden,  neben  dem  Ersatze  des  etwa  verursachten  Schadens,  diejenigen
  bestraft,  welche  den  Bestimmungen  des  Artikel  45  oder  den  darauf
gestützten  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde  über  das  Anmachen  oder  Auslöschen
  von  Feuer  oder  über  das  Verkohlen  von  Holz  zuwiderhandeln.

Ist  das  Feuer  angemacht  worden,  um  Bäume  anzubrennen,  oder  um
unerlaubter  Weise  Holz,  Laub  oder  anderes  Streuwerk  zur  Gewinnung  von
Asche  zu  verbrennen,  so  soll  der  Frevler,  außer  dem  Schadenersatze  und  außer
dem  Ersatze  des  Wertes  bei  unbefugter  Zueignung,  anstatt  der  Geldstrafe  zu
Haft  nicht  unter  sechs  Tagen  verurteilt  werden.

Artikel  97.  Wer  Holz  oder  sonstige  Walderzeugnisse,  in  deren  Besitz
er  zu  seinem  Bedarfe  infolge  Berechtigung,  Verteilung  oder  Vergünstigung
gekommen  ist,  ohne  Genehmigung  der  Forstpolizeibehörde  veräußert,  unterliegt
einer  Geldstrafe  von  fünfzig  Pfennig  bis  zum  vollen  Betrage  des  Wertes  der
veräußerten  Gegenstände.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  in  ein  jährliches  Maß  umgewandelten
Forstberechtigungen  keine  Anwendung.

Artikel  98.  Die  im  vorhergehenden  Artikel  auf  die  Veräußerung  gesetzten
Strafen  treffen  ebenso  den  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  von  Holz  oder
anderen  Walderzeugnissen  der  bezeichneten  Art,  wenn  aus  den  Umständen
die  Ueberzeugung  begründet  wird,  der  Käufer  oder  sonstige  Erwerber  habe
bei  der  Erwerbung  gewußt,  daß  die  Veräußerung  jener  Gegenstände  nicht
erlaubt  war.
        <pb n="96" />
        100  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 99.  Wer  Holz  oder  andere  Walderzeugnisse,  welche  er  durch
Frevel  erlangte,  veräußert,  unterliegt  —  unbeschadet  der  Strafe,  welche  er
durch  den  Frevel  selbst  verwirkte  —  einer  Geldstrafe,  welche  dem  doppelten
Werte  der  veräußerten  Gegenstände  gleich  ist,  und  in  keinem  Falle  weniger
als  eine  Mark  achtzig  Pfennig  betragen  darf.

Hat  der  Frevler  wegen  des  Frevels  selbst  in  Anwendung  des  Artikel  59
Ziffer  13  und  des  Artikels  60  bereits  früher  einen  Strafzusatz  erlitten,  so
soll  dieser  Zusatz  von  der  nach  Absatz  1  des  gegenwärtigen  Artikels  verwirkten
Strafe  in  Abzug  gebracht  werden.

Artikel  100.  Der  Käufer  oder  sonstige  Erwerber  solcher  Walderzeugnisse,
von  welchen  er  wußte  oder  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  wissen  konnte,
daß  sie  durch  Frevel  erlangt  wurden,  wird  mit  einer  dem  doppelten  Werte
jener  Gegenstände  gleichen  Geldstrafe  belegt,  welche  in  keinem  Falle  weniger
als  eine  Mark  achtzig  Pfennig  betragen  darf.

3.  Ausgezeichnete  Rückfälle  und  Gewohnheitsfrevel.
Artikel  101.  Ausgezeichneter  Rückfall  ist:

1.  wenn  eine  in  Anwendung  der  Artikel  79,  83,  85  oder  87  verurteilte
  Person  im  Laufe  des  auf  diese  Verurteilung  folgenden
Jahres  wegen  einer  oder  mehrerer  in  den  angeführten  Artikeln
bezeichneten  Entwendungen  zu  mehr  als  zweiunddreißig  Mark
vierzig  Pfennig  an  Wert=  und  Schadenersatz  verurteilt  worden
ist,  und  sich  in  demselben  Jahre  neuerdings  eine  oder  mehrere
Entwendungen  der  bezeichneten  Art  zu  schulden  kommen  läßt,  aus
denen  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Wert=  und  Schadenersatze  von
wenigstens  fünf  Mark  vierzig  Pfennig  hervorgeht,  wobei  es  gleichgiltig
  ist,  ob  diese  Entwendungen  gleichzeitig  oder  in  verschiedenen
Sitzungen  zur  Aburteilung  kommen;

2.  wenn  eine  in  Anwendung  der  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Artikel
im  Laufe  eines  Jahres  bereits  sechsmal  verurteilte  Person  sich  im
nämlichen  Jahre  neuerdings  einer  oder  mehrerer  durch  die  angeführten
Artikel  vorgesehenen  Entwendungen  schuldig  macht;

3.  wenn  eine  Person,  welche,  weil  sie  Walderzeugnisse  von  was
immer  für  einer  Art  zum  Gewerbsbetriebe  oder  zum  Handel  sich
durch  Frevel  zueignete  (Artikel  59  Ziffer  13)  oder  veräußerte
        <pb n="97" />
        Forstgesetz.  101

(Artikel 99),  99),  im  Laufe  eines  Jahres  bereits  dreimal  verurteilt
worden  ist,  in  demselben  Jahre  entweder  in  der  einen  oder  anderen
Beziehung  neuerdings  straffällig  wird.

Artikel  102.  Frevler,  welche  sich  im  ausgezeichneten  Rückfalle  befinden,
sind  neben  Wert=  und  Schadenersatz  zu  einer  Haftstrafe  von  vierzehn  bis
dreißig  Tagen  zu  verurteilen.

Artikel  103.  Verübt  ein  auf  den  Grund  der  beiden  ersten  Ziffern
des  Artikel  101  zu  Haftstrafe  verurteilter  Frevler  binnen  Jahresfrist  vom  Tage
dieser  Verurteilung  an  neuerdings  eine  oder  mehrere  der  in  den  Artikeln  79,
83,  85  und  87  bezeichneten  Entwendungen,  oder  wird  ein  auf  den  Grund
der  Ziffer  3  des  Artikels  101  zu  Haft  verurteilter  Frevler  binnen  Jahresfrist
vom  Tage  dieser  Verurteilung  an  neuerdings  in  der  einen  oder  andern
der  daselbst  angegebenen  Beziehungen  straffällig,  so  trifft  ihn  ohne  Rücksicht
auf  die  Größe  des  Wertes  und  Schadens  neuerdings  die  im  Artikel  102
bestimmte  Strafe.

Artikel  104.  Wer  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  101  bis  103
bereits  dreimal  zu  Haftstrafe  verurteilt  worden  ist,  und  binnen  Jahresfrist
vom  Tage  der  letzten  dieser  Verurteilungen  an  neuerdings  einen  oder  mehrere
der  in  den  Artikeln  79,  83,  85  und  87  vorgesehenen  Frevel  verübt,  beziehungsweise
  in  einer  der  in  Artikel  101  Ziffer  3  angegebenen  Beziehungen  straffällig
wird,  ist  Gewohnheitsfrevler.

Artikel  105.  Der  Gewohnheitsfrevel  ist  Vergehen,  und  mit  Gefängnis
von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.

4.  Besondere  Bestimmungen.

Artikel  1066.  Wenn  in  einem  Bezirke  die  Verübung  von  Forstfreveln
durch  Entwendung  in  außergewöhnlicher  Weise  überhand  nimmt,  so  kann  durch
königliche  Verordnung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  verfügt  werden,  daß
sowohl  innerhalb  derjenigen  Bezirke,  in  welchen  die  Forstfrevel  vorfallen,  als
auch  innerhalb  derjenigen,  in  welchen  die  gefrevelten  Gegenstände  verkauft  zu
werden  pflegen,  jeder  Verkäufer  von  Walderzeugnissen  mit  einem  von  dem
Gemeindevorstande  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten,  auf  fünf
Tage  giltigen  und  bei  dem  Verkaufe  an  die  Ortspolizeibehörde  abzuliefernden
Zeugnisse  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  der  nach  Art  und  Größe,  Zahl  oder
Maß  bestimmten  Verkaufsgegenstände  versehen  sein  müsse.
        <pb n="98" />
        102  Bayerische  Landesgesetze.

Eine  solche  Anordnung  ist  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
durch  das  betreffende  Kreis-Amtsblatt  und  auf  sonstige  geeignete  Art  in  den
betreffenden  Bezirken,  sowie  in  deren  Nachbarschaft  allgemein  bekannt  zu  machen.

Artikel  107.  Wer  innerhalb  der  bestimmten  Bezirke  Walderzeugnisse,
ohne  das  durch  Artikel  106  vorgeschriebene  Zeugnis,  oder  mit  einem  durch
Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse  verkauft  oder  zum  Verkaufe
anbietet,  ist  von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer  Mark  achtzig
Pfennig  bis  neun  Mark  zu  verurteilen,  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestrafung
wegen  Forstfrevels,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen
Walderzeugnisse  gefrevelt  wurden.

Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung
des  Amtsgerichtes  mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen,  und  von  dem  dem
Betretungsorte  zunächst  wohnenden  Gemeindevorstande  in  Verwahrung  zu
nehmen.

Hierbei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen
  und  Forstfrevel  (Abteilung  IV  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  Anwendung.


Artikel  108.  Gemeindevorstände  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei
Ausstellung  des  im  Artikel  106  bezeichneten  Zeugnisses  nicht  mit  der  notwendigen
  Vorsicht  verfahren,  sind  auf  dem  Disziplinarwege  zu  verfolgen  und
können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  belegt  werden.

2.  Das  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend.

Vom  30.  März  1850.
(Jetzt  giltige  Fassung.)
Artikel  1.  Im  Grundeigentum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf
eigenem  Grund  und  Boden.

Die  Jagdberechtigung  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bleibt  aufgehoben
und  darf  in  Zukunft  nicht  wieder  als  Grundgerechtigkeit  bestellt  werden.

Artikel  1a.  Dem  Jagdrecht  unterliegen  die  wilden  Säugetiere  und
Vögel,  deren  Fleisch,  Pelzwerk  oder  Gefieder  verwertet  zu  werden  pflegt  oder
die  als  Raubtiere  diesem  Wilde  nachstellen.  Die  Tiergattungen,  welche  zu
        <pb n="99" />
        Forstgesetz.  —  Jagdgesetz.                                                                                        103  103

dem  jagdbaren  Wilde  gehören,  können  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt
  werden.

Das  ausschließliche  Recht  des  Jagdberechtigten  erstreckt  sich  auf  die
verendeten  Tiere  sowie  auf  die  Eier  des  Federwilds.

Artikel  2.  Die  Ausübung  des  Jagdrechtes  durch  den  Grundeigentümer
selbst  ist  nur  zulässig:

1.  auf  allen  unmittelbar  an  die  Behausung  stoßenden  Hofräumen
und  Hausgärten,  sobald  sie  durch  irgend  eine  Umfriedung
begrenzt,  oder  sonst  vollständig  abgeschlossen  sind:

2.  auf  allen  und  jeden  Grundstücken,  welche  mit  einer  Mauer,  einer
zusammenhängenden  Hecke,  oder  mit  einer  dichten  Einzäunung
und  mit  verschließbaren  Türen  versehen  sind,  —  worunter  die
gewöhnlichen,  zunächst  nur  die  Abwehr  oder  den  Einschluß  des
Weideviehes  bezweckenden  Feldzäune  nicht  begriffen;

3.  auf  einem  zusammenhängenden  Grundbesitze  von  mindestens  240
bayerischen  Tagwerken  im  Flachlande  und  400  Tagwerken  im
Hochgebirge;

4.  auf  Seen  und  Fischteichen  von  mindestens  50  Tagwerken.

Straßen  und  Wege,  sowie  Flüsse  und  Bäche  unterbrechen  nicht  die
Kontinuität  des  Jagdbezirkes.

Artikel  3.  Sind  von  einem  solchen  Gutskomplexe  ein  oder  mehrere
Grundstücke,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  Artikels  2  fallen  und
auch  nicht  zusammenhängend  240  beziehungsweise  400  Tagwerke  betragen,
vollständig  umschlossen,  so  steht  dem  Eigentümer  des  ersteren  auch  die  Jagdbefugnis
  auf  diesen  Grundstücken  (Inklaven)  gegen  Entschädigung  der
Eigentümer  zu.

Die  Größe  der  Entschädigung  wird  in  Ermangelung  eines  Uebereinkommens
  der  Beteiligten  nach  den  jeweiligen  Jagdpachtpreisen  in  der
Gemeindemarkung,  in  welcher  diese  Grundstücke  liegen,  und  wenn  und  so  lange
solche  nicht  bestehen,  nach  jenen  in  der  nächstgelegenen  Gemeindemarkung
nach  Verhältnis  des  Flächeninhaltes  berechnet  und  festgestellt.

Artikel  4.  In  allen  übrigen  Fällen  übt  die  politische  Gemeinde  namens
der  Grundeigentümer  innerhalb  ihres  Bezirkes  das  Jagdrecht  durch  Verpachtung
  aus.
        <pb n="100" />
        104  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 5.  Die  Gesamtflur  jeder  politischen  Gemeinde  bildet  einen
selbständigen  Jagdbezirk.

Jeder  Gemeinde  bleibt  unbenommen,  sich  mit  anderen  politischen
Gemeinden  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinen.  Gemeinden
deren  Flur  480  bayerische  Tagwerke  oder  mehr  umfaßt,  können  mehrere,  die
Zahl  von  6  nicht  überschreitende,  wenigstens  240  Tagewerke  haltende  Jagdbezirke
  bilden.

Artikel  6.  Die  im  Artikel  2  benannten  Jagdberechtigten  können  die
ihnen  zustehende  Selbstbenützung  der  Jagd  auf  ihrem  in  oder  an  dem
betreffenden  Jagdbezirke  liegenden  Besitztum  mit  in  Verpachtung  geben.

Artikel  7.  Die  Verpachtung  geschieht  durch  die  Gemeindeverwaltung,
und  zwar  in  der  Regel  auf  dem  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  an
den  Meistbietenden.

Das  Ergebnis  unterliegt  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer
Verfassung  der  Genehmigung  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten,
in  den  übrigen  Gemeinden  der  Genehmigung  der  Gesamtgemeinde.

Gleiche  Beschlußfassungen  sind  erforderlich,  wenn  ausnahmsweise  die
Jagd  ohne  Versteigerung  durch  Kontraktsabschluß  verpachtet  werden  will.

Als  Pächter  können  aber  solche  die  gemeindliche  Genehmigung  nicht
erhalten,  welchen  nach  Artikel  18  oder  Artikel  19  die  Ausstellung  der  Jagdkarte
  verweigert  wird;  auch  dürfen  die  Pachtbedingungen  den  ausdrücklichen
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  widerstreiten.

Artikel  8.  Die  Pachtschillinge  werden  in  die  Gemeindekassen  einbezahlt
und  den  beteiligten  Grundbesitzern  verrechnet,  beziehungsweise  zu  den  sie
treffenden  Gemeindeausgaben  verwendet.

Artikel  9.  Im  Falle  des  Artikels  6  geschieht  die  Verteilung  des  erzielten
Pachtschillings  nach  den  Bestimmungen  der  hierüber  getroffenen  Uebereinkunft,
in  Ermangelung  einer  solchen  nach  der  Tagwerkzahl  der  Grundstäcke.

Artikel  10.  Für  einen  Jagdbezirk  können  nicht  mehr  als  drei  Pächter
zugelassen  werden.

Den  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigten  Grundeigentümern  sowohl  als
den  Jagdpächtern  ist  erlaubt,  für  die  Jagdausübung  eigene  gelernte  Jäger
aufzustellen.

Den  genannten  Grundeigentümern,  Pächtern  und  Jägern  ist  weiter
gestattet,  Personen,  welche  eine  Jagdkarte  besitzen,  mit  auf  die  Jagd  zu  nehmen.
        <pb n="101" />
                                                                       Jagdgesetz.                                                   105

Artikel 11.  11.  Die  Gemeinden  sind  ausnahmsweise  befugt,  die  Jagd  in
Selbstverwaltung  durch  höchstens  drei  jagdkartenfähige  Gemeindeglieder
auszuüben:

1.  wenn  die  Gemeinde  als  solche  Eigentümerin  eines  zusammenhängenden
  Grundbesitzes  von  mindestens  240  beziehungsweise  400
Tagwerken  ist;

2.  wenn  die  von  ihr  versuchte  Verpachtung  entweder  gar  kein  Resultat
gewährt,  oder

3.  wenn  kein  Pachtgebot  erfolgt,  welches  den  von  der  Gemeindeverwaltung
  bestimmten  Aufwurfspreis  erreicht.

Artikel  12.  Uebertragung  des  Jagdpachtes  kann  nur  mit  Einwilligung
der  Gemeinde  und  unter  Zustimmung  der  etwaigen  Mitpächter  stattfinden.

Artikel  13.  Bei  Ausübung  der  Jagd  sind  die  feld-,  forst-,  jagd=  und
sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  einzuhalten.

Der  Jagdausübende  hat  neben  der  polizeilichen  Strafe  (Artikel  23)
jeden,  durch  das  Betreten  noch  nicht  abgeräumter  Felder  und  unabgelesener
Weinberge,  sowie  jeden  an  kultivierten  Waldgründen  oder  anderweitig  angerichteten
  Schaden  zu  ersetzen.

Artikel  14.  Niemand  darf  ohne  eine  von  der  zuständigen  Behörde  auf
seine  Person  ausgestellte  und  nur  für  diese  giltige  Jagdkarte  jagen.

Artikel  15.  Die  Jagdkarten  werden  von  der  Distriktspolizeibehörde  gegen
eine  Gebühr  von  15  Mark  ausgestellt.

Den  für  den  Jagd=  und  Forstschutz  Angestellten  oder  Verpflichteten
sind  lediglich  zum  Zwecke  dieses  Schutzes  —  soweit  die  Bestimmungen  der
Artikel  18  und  19  dieses  zulassen  —  auf  ihren  Aufsichtsbezirk  beschränkte,  zur
Jagdausübung  jedoch  nicht  berechtigende  eigene  Karten  unentgeltlich  auszustellen.

Artikel  16.  Die  Jagdkarten  werden  auf  die  Dauer  je  eines  Kalenderjahres
  ausgestellt  und  gelten  für  das  ganze  Land.

Artikel  17.  Die  Verhandlungen  über  die  Ausstellung  von  Jagdkarten
unterliegen  weder  der  Taxe  noch  der  Stempeldpflicht.

Artikel  18.  Jagdkarten  müssen  verweigert  werden:
1.  den  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche  Entmündigten
und  den  notorisch  Geisteskranken;
2.  den  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten;
        <pb n="102" />
        106  Bayerische  Landesgesetze.

3.  3. denjenigen,  welche  ihren  Lebensunterhalt  Armuts  halber  aus
öffentlichen  Gemeinde=  oder  Stiftungskassen  und  Anstalten  erhalten;

4.  denjenigen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind.

Artikel  19.  Jagdkarten  können  verweigert  werden:

1.  den  Minderjährigen,  den  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht
  entmündigten  und  den  nach  §  1906  des  Bäürgerlichen
Gesetzbuchs  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellten  Personen;

2.  jedem,  welcher  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
des  Diebstahls,  des  Betrugs,  der  Unterschlagung,  der  Hehlerei
oder  der  Fälschung,  wegen  Jagdvergehens,  wegen  Bettelns  oder
wegen  rachsüchtiger  oder  mutwilliger  Beschädigung  von  Bäumen,
Früchten  auf  dem  Halme  oder  Pflanzungen  bestraft  worden  ist;

3.  jedem,  welcher  wegen  einer  fahrlässigen,  durch  eine  Schußwaffe
begangenen  Tötung  oder  Verwundung,  oder  wegen  des  auf  gleiche
Weise  begangenen  Vergehens  vorsätzlicher  Körperverletzung,  sowie

4.  jedem,  welcher  wegen  Verletzung  der  persönlichen  Sicherheit,  durch
Selbsthilfe  oder  Störung  des  häuslichen  Friedens  verurteilt
worden  ist;

5.  allen  Handwerksgesellen,  Dienstboten  und  in  solcher  Kategorie
stehenden  Personen.

Artikel  20.  Die  Distriktspolizeibehörde  ist  berechtigt  und  beziehungsweise
verpflichtet,  die  ausgestellte  Jagdkarte  und  resp.  Jagd=  und  Forstschutzkarte,
—  Schutzgewehrscheine,  —  einzuziehen,  wenn  nach  der  Ausstellung  in  der
Person  des  Inhabers  einer  der  in  den  Artikeln  18  und  19  angeführten
Gründe  eintritt  oder  erst  bekannt  wird.

Artikel  21.  Gegen  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  verweigerte  Ausstellung
  oder  verfügte  Einziehung  einer  solchen  Karte  ist  eine  Berufung  an
die  einschlägige  königliche  Regierung,  Kammer  des  Innern,  innerhalb  vierzehn
Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  des  distriktspolizeilichen  Beschlusses  an,  zulässig.

Artikel  22.  Im  Falle  der  Einziehung  der  für  einen  Jagdpächter  ausgestellten
  Jagdkarte  ist  —  insofern  nicht  die  allenfallsigen  Mitpächter  dessen
Verbindlichkeit  übernehmen,  oder  eine  Uebertragung  des  Pachtes  an  einen
anderen  nach  Artikel  12  erfolgt  —  der  Jagdpachtvertrag  ohne  Pachtentschädigung
des  Pächters  sofort  gelöst.
        <pb n="103" />
        Jagdgesetz.  —  Jagdbare Tiere.  Tiere.  107

Die  in  einem  solchen  Falle  für  die  Verpächter  und  Mitpächter  ent—
springenden  Beschädigungen  bleiben  —  insofern  der  Pachtvertrag  nichts
anderes  bestimmt  —  der  Austragung  vor  dem  Ziodvilrichter  vorbehalten.

Artikel  23.  An  Geld  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  ist  zu  bestrafen:





1. Jeder,

wer  von  der  ihm  zustehenden  Befugnis  zur  Jagdausübung  Gebrauch
macht,  bevor  er  eine  Jagdkarte  gelöst  hat,  oder  nachdem  die  Zeit
ihrer  Giltigkeit  abgelaufen  ist;

2.  wer  zwar  eine  giltige,  auf  seinen  Namen  lautende  Jagdkarte  besitzt,

dieselbe  aber  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  bei  sich  führt;

3. wer  seine  eigene  Jagdkarte  einem  andern  zum  Gebrauche  überläßt;
4.wer  den  polizeilichen  Vollzugsbeamten  oder  Dienern  die  Vorzeigung
  der  Jagdkarte  oder  bei  sich  ergebenden  Anständen  deren
Abgabe  verweigert;

wer  bei  Ausübung  der  Jagd  sich  gegen  im  Verordnungswege

erlassene  jagdpolizeiliche  Vorschriften  verfehlt;

5.  wer  in  einem  fremden  Jagdbezirke  mit  Genehmigung  des  Jagdberechtigten,

  jedoch  ohne  dessen  Begleitung  oder  ohne  eine
schriftliche  Erlaubnis  bei  sich  zu  führen,  jagt.  —
der  auf  grund  vorstehender  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  und  3

bestraft  wird,  soll  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zur  Zahlung  einer  dem  Preise
der  Jagdkarte  gleichkommenden  Summe  verurteilt  werden.

6.  Königliche  Allerhöchste  Verordnung,  die  jagdbaren  Tiere



  

betreffend.

Vom  11.  Juli  1900.
(G.  V  Bl.  S.  693.)

§  1.  Folgende  Tiere  werden  für  jagdbar  erklärt:
A.  Haarwild.
1. Rotwild,                                                               |  7.  das  wilde  Kaninchen,
2. Dammild,                                                           |  8.  das  Murmeltier,
3. Rehwild,                                                             |  9.  der  Biber,
4. Gemswild,                                                         |10.  der  Fuchs,
5. Schwarzwild,                                                     |11.  die  Wildkatze,      

6.  der  gemeine  Hase  u.  der  Alpenhase,  |12. die verwilderte die Hauskatze,
        <pb n="104" />
        108                                                         Bayerische Landesgesetze.

                                                                          A.Haarwild.                                                                        12.der Dachs,                                                              15. die Marder,
13.der Fischotter,                                                       16. der Iltis,                                                            14.der Sumpfotter,                                                     17. die Wiesel.
14.

                                                                          B. Federwild.                                                                                                                                                                  
  1. Auerwild,                                                      20. alle übrigen                                                                                                                                                 Sumpfvögel, sowie Wasser=                                                                                                                     und Rohrhühner mit Ausnahme der                                                                                                        Störche,

  2. Birkwild,                                                       21. die wilden Schwäne,

  3. Rackelwild, 
  4. das Haselhuhn,                                          
  5. das Schneehuhn,                                      22. die Wildgänse,
  6. das Steinhuhn,                                          23. die Wildenten,
  7. das Feldhuhn,                                            24. die Säger,
  8. die Wachtel,                                               25. die Möven, mit Ausnahme der

  9. die Fasanen,                                                    Lachmöve, und die Seeschwalben,

  10. das wilde Truthuhn,                               26. der Kormoran (Sparbe),

  11. das Steppenhuhn,                                  27. die Taucher,

  12. die Wildtauben (Ringel-, Hohl- und     28. der Uhn,
        Turteltaube),                                            29. die Adler,
    13. der Krammetsvogel (Wachholder-     30. die Falken, mit Ausnahme des

         Drossel),                                                        Turmfalken,
  14. die Waldschnepfe u. die Bekassinen, 31. der Habicht und der Sperber,
  15. der Kiebitz,                                              32. die Weihen,

  16. der Brachvogel (Moosgrille),                33. die Milane,
  17. die Trappen,                                           34. die Bussarde,
  18. der Kranich,                                            35. die Geier.

  19. die Reiher, darunter die Rohr-                                                                                                                   dommel, 

    § 2.                                                                                                                                                           Die Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, weitere  Tiergattungen, welche der Begriffsbestimmung in Artikel 1a des Jagdgesetzes vom 30. März 1850 entsprechen und durch Einwanderung oder künstliche Einbürgerung in das Gebiet des Königreichs gelangt sind oder gelangen werden, für jagdbar zu erklären.
    § 3.
Diese Verordnung gilt auch für die Pfalz.

    

  
  
  
  

  

    

    
.
        <pb n="105" />
        Jagdbare  Tiere.  —  Ausübung  Ausübung und  Behandlung  der  Jagden.  109

4  Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  5.  Oktober  1863
und  19.  März  1896,  polizeiliche  Vorschriften  über  Ausũbnng
und  Behandlung  der  Jagden  betreffend.

(Regierungsblatt  S.  1657  bezw.  G.  V.  Bl.  S.  188.)

(Strafandrohungen:  Art.  23  Ziffer  5  des  Gesetzes,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,
vom  30.  März  1850  und  Art.  125  (Einziehung)  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember
  1871.)  S.  Seiten  107  und  157.

§  1.  Die  Jagden  sollen  pfleglich  behandelt  und  Gefährdungen  ihrer
nachhaltigen  Benützung  beim  Jagdbetriebe  fern  gehalten  werden.

Der  Wildstand  darf  jedoch  in  keinem  Jagdbezirke  eine  der  Land=  oder
Forstwirtschaft  schädliche  Ausdehnung  gewinnen.

§  2.  Jeder  Jagdausübungsberechtigte  hat  die  festgesetzte  Hege  und
Hegezeit  zu  beobachten.

§  3.  Die  Hegezeit  wird  nach  den  verschiedenen  Wildgattungen  in  nachstehender
  Weise  bestimmt:

A.  Für  Haarwild:
für  Hirsche  vom  15.  Oktober  bis  24.  Juni,
für  Alt=  und  Schmaltiere  vom  6.  Januar  bis  15.  September,
für  Damböcke  vom  30.  Oktober  bis  24.  Juni,
für  Damgeisen  vom  6.  Januar  bis  1.  Oktober,
für  Gemswild  vom  30.  November  bis  25.  Juli,
für  Rehböcke  vom  2.  Februar  bis  1.  Juni,
für  Waldhasen  vom  25.  Februar  bis  15.  September,
für  Dächse  vom  1.  Januar  bis  15.  September,
für  Biber  vom  2.  Februar  bis  1.  Oktober,
für  Murmeltiere  vom  31.  Oktober  bis  15.  August.

B.  Für  Federwild:
für  Fasanen  vom  1.  März  bis  1.  September,
für  Auer=  und  Birkhähne  vom  2.  Februar  bis  1.  August,  mit  Ausnahme
jedoch  der  Balzzeit,
für  Hasel-,  Schnee=  und  Steinhühner  vom  2.  Februar  bis  1.  August,
        <pb n="106" />
        110  Bayerische  Landesgesetze.

für  Wildenten  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

für  Waldschnepfen  und  Bekassinen  vom  15.  April,  —  im  Hochgebirge  vom
1.  Mai  bis  1.  Juli,  ·

für  das  auf  den  Mösern  brütende  Federwild,  dann  für  Wildtauben,  Ziemer,
Drosseln  vom  1.  April  bis  1.  Juni.

§  4.  Das  Schießen  und  Fangen  von  Rehgeisen,  Wildkälbern,  Gemsund
  Rehlitzen,  sowie  der  Auer=  und  Birkhennen  ist  zu  keiner  Zeit  gestattet.

Rehkitzböcke  dürfen  vom  1.  Januar  an  zu  den  jagdbaren  Böcken  gerechnet
  werden.

§  5.  Wenn  der  Jagdausübungsberechtigte  bei  dem  Dasein  eines  schädlichen
  Rehstandes  eine  Verminderung  der  vorhandenen  Rehgeisen  eintreten  zu
lassen  für  notwendig  oder  wünschenswert  erachtet,  so  hat  derselbe  die  Erlaubnis
zur  Erlegung  solcher  Stücke  bei  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
nachzusuchen,  welche  hierüber  das  Gutachten  des  betreffenden  Forstamtes  einzuziehen
  und  im  Falle  der  Bewilligung  des  Gesuches  die  geeignete  Schußzeit
und  Stückzahl  festzusetzen  hat.

§  6.  Die  Feldjagd  auf  Hasen,  Feldhühner,  Wachteln  und  Lerchen  ist
vom  2.  Februar  an  geschlossen.

Der  Zeitpunkt  ihrer  Eröffnung  wird  in  jedem  Regierungsbezirke  alljährlich
mit  Rücksicht  auf  den  früheren  oder  späteren  Eintritt  der  Ernte  von  der
Kreisregierung  innerhalb  des  Zeitraumes  vom  15.  August  bis  15.  September
besonders  bestimmt  und  durch  das  Kreisamtsblatt  bekannt  gemacht.

Der  Aufgang  der  Hasenjagd  darf  innerhalb  dieses  Zeitraumes  auf  einen
späteren  Termin  als  den  für  die  Eröffnung  der  übrigen  Feldjagd  festgesetzten
verlegt  werden.

§  7.  Dem  Jagdausübungsberechtigten  kann  bei  einem  geschlossenen
Jagdbezirke  von  wenigstens  3000  Tagwerken  das  Erlegen  junger  Hasen
während  der  Hegezeit  für  den  eigenen  Hausbedarf  von  der  Distriktspolizeibehörde
  auf  Verlangen  dann  zugestanden  werden,  wenn  dasselbe  ohne  Beschädigung
  der  Feldfrüchte  tunlich  und  die  Nachhaltigkeit  der  Jagd  dadurch
nicht  gefährdet  ist.

§  8.  Der  Aufgang  der  Feldjagd  überhebt  den  Jagdausübungsberechtigten
nicht  der  Verpflichtung,  die  noch  ungeräumten  Felder  und  unabgelesenen  Weinberge
  nicht  zu  betreten.
        <pb n="107" />
        Ausübung  und  Behandlung der  der  Jagden.  111

Unter  diesem  Verbote  sind  jedoch  die  Gras=  und  Kleeflächen,  sowie  die
Kartoffel-,  Kraut=  und  Rübenfelder,  vorbehaltlich  des  Ersatzes  des  etwa  angerichteten
  Schadens  —  nicht  begriffen.

§  9.  Das  Schießen  oder  Fangen  der  Feldhühner  bei  tiefem  Schnee
ist  unbedingt  verboten.

§  10.  Das  Ausheben  der  Nester  und  Nestbrut  des  Federwildes  ist
untersagt.

Eine  Ausnahme  kann  jedoch  mit  besonderer  Bewilligung  der  betreffenden
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  dann  stattfinden,  wenn  zu  wissenschaftlichen
  oder  Unterrichtszwecken  oder  zum  Zwecke  der  Fortpflanzung  einzelner
Federwildarten  von  dem  Jagdausübungsberechtigten  oder  mit  dessen  Zustimmung
  von  einem  Dritten  darum  nachgesucht  wird.

§  11.  Vierzehn  Tage  nach  dem  Eintritte  der  Hegezeit  darf  kein  Wild,
gleichviel  ob  es  vom  In=  oder  Auslande  kommt,  zum  Verkaufe  gebracht  werden.

Dieser  Termin  kann  für  den  Absatz  des  Wildprets  auf  Verlangen  des
Besitzers  von  der  Distriktspolizeibehörde  auf  weitere  vierzehn  Tage  verlängert
werden,  wenn  beim  Schlusse  der  Schußzeit  ein  großer  Vorrat  noch  vorhanden
und  diese  Tatsache  genügend  nachgewiesen  ist.

Die  Versendung  von  Wachteln  zum  Zwecke  des  Verkaufs  ist  innerhalb
der  Schonzeit  (§  6  Abs.  1  und  2)  untersagt.

§  12.  Die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  mit  11  finden  auf  umzäunte
Wildparke  und  Fasanerien  keine  Anwendung.

Auch  dürfen  die  Raubtiere  und  das  in  den  §§  3,  4  und  6  nicht
namentlich  aufgeführte  Haar=  und  Federwild  zu  jeder  Zeit  erlegt  und  verkauft
werden.

§  13.  Das  Abhalten  von  Treibjagden  beim  Mondscheine,  dann  in  den
Waldungen  während  der  Monate  April,  Mai  und  Juni  ist  verboten.

§  14.  Zum  Jagdbetriebe  dürfen  keine  hochbeinigen,  weitjagenden  Hunde
gebraucht,  keine  Schießbaumwolle  oder  keine  vergiftete  Köder,  sowie  keine  Fangund
  Fallgruben  und  keine  Schlingen  —  jene  für  den  Fang  von  Zugpögeln
ausgenommen  —  angewendet  werden.

Die  Aufrichtung  von  Selbstgeschossen,  Schlageisen  oder  Fußangeln  bemißt
sich  nach  der  Bestimmung  des  Artikel  149  des  Polizeistrafgesetzbuches  (§  367
Ziffer  8  des  Reichsstrafgesetzbuches).
        <pb n="108" />
        112  Bayerische  Landesgesetze.

§  § 15.  Zur  Jagd  auf  Edel=,  Dam=  und  Gemswild  ist  nur  der  Gebrauch
mit  Kugel  geladener  Gewehre  gestattet.

§  16.  Beim  Tragen  und  bei  Benützung  der  Jagdgewehre  soll  mit  der
erforderlichen  Vorsicht  zu  Werke  gegangen  werden.
Zu  dem  Ende  wird  angeordnet:
a)  daß  Jagdgewehre,  wenn  bei  der  Jagdausübung  damit  öffentliche
Plätze,  Straßen  und  Wege  betreten  werden,  wohl  versichert  gehalten
  und  mit  aufwärts  gerichteter  Mündung  getragen  und
b)  daß  dieselben  Vorschriften  beobachtet  werden,  wenn  bei  Treibjagden
der  Schütze  von  seinem  Jagdstande  abtritt  und  sich  anderen  Personen
  nähert.
c)  Bei  Treibjagden  das  angeschlagene  Schießgewehr  in  die  Richtung
der  Schützen=  oder  Treiberlinie  zu  bringen,  sowie  auf  gegebenes
Zeichen  über  die  Annäherung  der  Treiber  oder  über  Beendigung
des  Bogentriebes  noch  in  den  Bogenkreis  zu  schießen,  ist  untersagt.
§  17.  In  den  Jagdrevieren  aussichtslos  umherstreifende  Hunde  dürfen
von  dem  Jagdausübungsberechtigten  oder  dem  von  ihm  aufgestellten  Jagdaufseher
  getötet  werden.
§  18.  Ergibt  sich  in  einem  Jagdbezirke  ein  der  Land=  oder  Forstwirtschaft
  nachteiliger  Wildstand,  so  hat  der  zur  Jagdausübung  Berechtigte  denselben
  in  der  von  der  Distriktspolizeibehörde  vorgeschriebenen  Zeit  und  in  dem
von  ihr  bestimmten  Maße  abzumindern.
Dasselbe  gilt  auch  bei  Ueberhandnahme  schädlicher  Raubtiere.
§  19.  Beschwerden,  welche  gegen  die  mit  Bezugnahme  auf  §§  5,  7,  11
und  18  erlassenen  polizeilichen  Verfügungen  gerichtet  werden,  sind  innerhalb
vierzehn  Tagen  an  die  einschlägige  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  als
zweite  und  letzte  Instanz  zu  bringen.
§  20.  Den  Ortspolizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  hinsichtlich  des
Markt=  und  Straßenverkehrs  mit  Wildpret  auf  grund  des  Artikel  202  Abs.  2
und  3  des  Polizeistrafgesetzbuches  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

§  21.  Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  6.  Dezember  1857,  polizeiliche  Vorschriften  über  Behandlung
der  Jagden  betreffend,  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  aufgehoben  werden,  tritt
mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  durch  das  Regierungsblatt  in  den  Regierungsbezirken
  diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.
        <pb n="109" />
        Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden.  —  Vogelschutz.  113

5.  Königliche  bayerische  Verordnung,  den  Schutz  von  Vögeln
betreffend.

Vom  5.  Nobember  1899.
(Vergl.  hierzu  Reichsgesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888.)

(Strafandrohung:  Art.  125  Abs.  4  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871.)
S.  S.  157.

§  1.  Das  Fangen  und  die  Erlegung  der  in  der  Anlage  angeführten
Vögel,  sowie  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  derselben  in  totem  Zustande  ist
auch  außerhalb  der  in  §  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  festgesetzten  Schonzeit
(I.  März  bis  zum  15.  September),  sohin  während  des  ganzen  Jahres  verboten.

§  2.  Die  nach  §  5  Abs.  2  und  3  des  Reichsgesetzes  zulässigen  Ausnahmsbewilligungen
  werden  von  den  Distriktspolizeibehörden,  in  München  von
der  Polizeidirektion  erteilt.

Gesuche  um  solche  Bewilligungen  sind  seitens  der  Beteiligten  bei  der
Ortspolizeibehörde  ihres  Wohnortes  anzubringen  und  von  letzterer  mit  gutachtlicher
  Aeußerung  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  die  einkommenden  Gesuche  entsprechender
  Prüfung  zu  unterstellen  und  erforderlichenfalls  bezüglich  des  Vorhandenseins
  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  zur  Gewährung  einer  Ausnahme
weitere  Erhebungen  zu  pflegen.  In  den  hierzu  geeigneten  Fällen  ist  die  gutachtliche
  Aeußerung  der  Forstbehörden,  der  Organe  des  landwirtschaftlichen
Vereines  oder  von  anderen  Vereinen  und  Sachpverständigen  einzuholen.

§  3.  In  den  Fällen  des  §  5  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  dürfen  Ausnahmsbewilligungen
  nur  an  gut  beleumundete  Personen  erteilt  werden.

Bei  Gestattung  von  solchen  Ausnahmen  ist  dem  Nachsuchenden  ein
Legitimationsschein  auszufertigen,  welcher  zu  enthalten  hat:

1.  den  Namen  und  die  Personalbeschreibung  des  zur  Führung  des
Scheines  Berechtigten;

2.  den  Inhalt  der  Bewilligung,  dann  die  Oertlichkeit  und  Zeitdauer,
auf  welche  sich  dieselbe  erstreckt;

3.  den  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufes  der  erteilten  Bewilligung;

4.  alle  sonstigen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ausnahmsbewilligung
gewährt  wurde;
        <pb n="110" />
        114  Bayerische  Landesgesetze.

5.  5. das  Verbot  der  Abtretung  des  Legitimationsscheines  an  andere
Personen.

Diesen  Legitimationsschein  hat  der  zur  Führung  desselben  Berechtigte
bei  Ausübung  seiner  Befugnisse  stets  bei  sich  zu  tragen  und  dem  Polizei-,
Forst=  und  Jagdschutz-,  dann  dem  Feldschutz-Personale  auf  Verlangen  vorzuweisen.


§  4.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Mit  demselben  Tage  wird  die  Verordnung  vom  4.  Juni  1866,  das
Verbot  des  Einfangens,  Tötens  und  Verkaufens  von  Vögeln  betreffend  (Regierungsblatt
  S.  733)  aufgehoben.  "

Unberührt  bleiben  die  bestehenden  jagdpolizeilichen  Bestimmungen  über
das  Federwild,  insbesondere  die  §§  2,  3,  4,  6,  9  und  10  der  Verordnung
vom  5.  Oktober  1863,  polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung
  der  Jagden  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  1657).

Anlage  (siehe  §  1).

Ammern,  Mandelkrähen  (Blauracken),
Bachstelzen,  Meisen,

Baumläufer,  Nachtigallen,

Blau=  und  Braunkehlchen,  Nachtschwalben,
Braunellen,    Pieper,

Eulen  mit  Ausnahme  des  Uhn,  Rotkehlchen,

Finken  (alle  Finkenarten,  insbesondere    Schwalben,

Buchfinken,  Gimpel,  Stieglitz,  Schwarzkehlchen,
Zeisig  usw.)  mit  Ausnahme  der  Schwarzplättchen,

sogenannten  Bohmer  und  des  Spechte,

Sperlings,    Sprosser,
Fliegenschnapper,    Stare,
Goldamsel  (Pirol),  Steinschmätzer,
Goldhähnchen,  Störche,
Grasmücken,  Wendehälse,
Haide=  oder  Baumlerchen,  Wiedehopfe,
Kuckucke,  Zaunkönige,



Laub=  und  Rohrsänger,
Das  Fangen  und  die  Erlegung  der  vorstehend  aufgeführten  Vögel,  sowie
das  Feilbieten  und  der  Verkauf  derselben  ist  während  des  ganzen  Jahres  verboten.
        <pb n="111" />
        Vogelschutz.  —  Fischereiordnung.                                      115  115

6.  M.  B.  vom  4.  Oktober  1884,  den  Erlaß  einer  Landes—
Fischereiordnung  betreffend.

(G.  V.  Bl.  S.  459.)
(Strafandrohung:  §  126  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871.)
Vergl.  Seite  158.

Auf  grund  des  Artikels  126  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom
26.  Dezember  1871  wird  nachstehende  Landes-Fischereiordnung  erlassen:

I.  Schonzeit  für  Fische.
§  1.  Für  die  nachgenannten  Fischarten  werden  folgende  Schonzeiten
festgesetzt:
1.  vom  1.  März  bis  30.  April  für  Aesche  (Asch,  Thymallus  vulgaris,

  Nils);

2.  vom  16.  März  bis  30.  April  für  Huchen  (Rotfisch,  Salmo
Hucho,  L.);

3.  vom  1.  bis  30.  April  für  Hasel  (Rüßling,  Squallius,  Leuciscus,
  L.);

4.  vom  1.  April  bis  31.  Mai  für  Schill  (Amaul,  Sandbarsch,  Zander,

Lucioperca  Sandra,  L.);

vom  1.  Mai  bis  30.  Juni  für  Schleie  (Tinea  vulgaris,  Cuv.);

vom  1.  Mai  bis  30.  Juni  für  Barbe  (Barbus  fluviatilis,  Agass.)

vom  1.  Mai  bis  30.  Juni  für  Brachse  (Abramis  Brama,  L.);

vom  1.  September  bis  31.  Oktober  für  Kilch  (Coregonus  hiemalis,

  jur.);

9.  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  für  kalifornischen  Lachs  (Salmo
Quinnat)  und  amerikanischen  Binnenseelachs  (Salmo  Sebago,
landloked-salmon);

10.  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  für  Forelle  (Wald-,  Bach-,
Teich-,  Flußforelle,  Steinforelle,  Trutta  Fario,  L.);

11.  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  für  Seeforelle  (Rheinanke,
Illanke,  Seelachs,  Grundforelle  —  als  sterile  Form  Silberlachs,
Schwebforelle,  Maiforelle  —  Trutta  lacustris,  L.);

12.  vom  16.  Oktober  bis  31.  Dezember  für  Lachs  (Rheinsalm,  Trutta
Salar,  L.);



8*
        <pb n="112" />
        116  Bayerische  Landesgesetze.

13.  vom  16.  Oktober  bis  31.  Januar  für  große  Maräne  (Coregonus
Maraena,  Bl.),  kleine  Maräne  (Coregonus  Albula,  L.)  und
amerikanische  Maräne  (Coregonus  albus);

14.  vom  16.  Oktober  bis  31.  Januar  für  Renke  (Blaufelche,  Coregonus
Wartmanni,  Bl.),  und  Bodenrenke  (Sandfelche,  Weißfelche  (Coregonus
  Fera,  jur.)

15.  vom  1.  November  bis  15.  Dezember  für  Meerforelle  (Trutta
Trutta,  L.)

16.  vom  1.  November  bis  31.  Dezember  für  Saibling  (Ritter,  Salmo
Salvenilus,  L.),  und  für  Bachsaibling  (Salmo  fontinalis).

Wenn  in  einem  oder  mehreren  Bezirken  die  natürliche  Laichperiode  für
Forellen  und  Lachse  sich  unter  regelmäßigen  Verhältnissen  über  den  in
Ziff.  10  und  12  bezeichneten  Zeitpunkt  hinaus  erstreckt,  so  kann  hierfür  die
Schonzeit  von  der  betreffenden  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
bis  spätestens  15.  Januar  verlängert  werden.

Die  vorgeschriebenen  Anfangs=  und  Endtage  sind  in  die  Schonzeit  mit
eingeschlossen.

Die  königl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  sind  ermächtigt,  für
ihren  Regierungsbezirk  oder  für  einzelne  bestimmte  Gewässer  oder  Teile  derselben
auch  für  Hechte,  Rutten  (Lota  vulgaris,  C)),  Schied  (Aspius  rapax,  Agass.),
Karpfen,  Aitel  (Alten,  Dickkopf,  Schuppfisch,  Döbel,  Diebel,  Dübling,  Squalius
Cephalus,  L.),  Nerfling  (Aland,  Idus  Melanotus  Heck.),  Frauen-Nerfling
(Leuciscus  Virgo,  Heck.)  und  Frauenfisch  (Leuciscus  Meidingeri,  Heck.),
See-Rüßlinge  (Abramis  melanops,  Heck.),  Halbbrachsen  (Güster,  Blicca
Björkna,  L.),  sowie  für  Nasen  (Chondrostoma  Nasus,  L.)  eine  Schonzeit
festzusetzen,  welche  jedoch  die  Dauer  von  2  Monaten  des  Jahres  nicht  überschreiten
  darf.

Werden  edlere  Fische,  welche  in  einem  Gewässer  bisher  nicht  einheimisch
waren,  in  dasselbe  neu  eingesetzt,  so  kann  mit  Zustimmung  des  Fischereiberechtigten
  oder,  falls  mehrere  Berechtigte  vorhanden  sind,  der  Mehrheit  derselben
  der  Fang  von  Fischen  solcher  Art  für  das  betreffende  Fischwasser,
sowie  für  etwaige  damit  zusammenhängende  andere  Gewässer  oder  Wasserstrecken
durch  die  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  auf  eine  bestimmte
Zeitdauer  unbedingt  verboten  werden.

§  2.  Auf  Fische,  solange  sie  der  Schonzeit  unterliegen,  darf  in  keinem
Gewässer  ein  Fang  unternommen  werden.
        <pb n="113" />
        Fischereiordnung.  117

Bei  erlaubtem  erlaubtem Fange  unabsichtlich  mitgefangene  Fische  solcher  Art  sind
in  dasselbe  Gewässer  unverzüglich  frei  wieder  einzusetzen.

Während  der  Schonzeit,  ausschließlich  der  ersten  drei  Tage  derselben,
dürfen  Fische  der  betreffenden  Art  weder  zu  Markt  gebracht,  noch  sonst  wie

feilgehalten  oder  veräußert  oder  zu  solchem  Zwecke  versendet  werden,  gleichviel
wann,  wo  und  von  wem  sie  gefangen  wurden.

Dieses  Verbot  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  das  Feilhalten  und
den  Verkauf  von  rohen  oder  zubereiteten  Fischen  solcher  Art  in  Gasthäusern,
Restaurants,  Garküchen  und  ähnlichen  Gewerbslokalen,  sowie  auf  das  Auflegen
von  Speisekarten  mit  Preisnotierungen  für  derlei  Fische.

Den  königl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  wird  anheimgegeben,
wenn  sie  von  der  im  §  1  Abs.  4  und  5  enthaltenen  Ermächtigung  Gebrauch
machen,  zugleich  den  Bezirk  zu  bezeichnen,  in  welchem  während  der  festgesetzten
Schonzeit  die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  3  und  4  Anwendung
zu  finden  haben.

§  3.  Die  vorstehenden  Verbote  und  sonstigen  Bestimmungen  bleiben

außer  Anwendung  in  Beziehung  auf  nachbenannte  Fische,  wenn  sie  das
beigesetzte  Gewicht  (in  ausgeweidetem  Zustande)  erweislich  erreicht  haben:

Liteln  (Alten  Döbel)  mit  wenigstens  1  Kilogramm  Gewmicht,

Brachsen  mit  wenigstens  1½  Kilogramm  Gewicht,

Forellen  (gemeine,  Trutta  Fario,  L.)  mit  wenigstens  1  ½  Kilogramm

  Gewicht,

Hechte  mit  wenigstens  4  Kilogramm  Gewicht,

Huchen  mit  wenigstens  7  Kilogramm  Gewmicht,

Rutten  mit  wenigstens  1  Kilogramm  Gewicht,

Seeforellen  mit  wenigstens  3  Kilogramm  Gewicht.

Geringere  Gewichtsdifferenzen  bis  zu  200  Gramm  können  hierbei  nachgesehen
  werden.

Auf  die  Abfischung  von  Fischteichen  finden  die  bezüglich  der  Schonzeit
erlassenen  Verbote  keine  Anwendung,  wenn  infolge  unabwendbarer  Naturereignisse

  oder  sonstigen  Notstandes  das  sofortige  Abfischen  des  Teiches
geboten  erscheint.

Gleiches  gilt  in  einem  solchen  Falle  gegenüber  dem  Fischereiberechtigten
von  dem  Verbote  der  Veräußerung  oder  Versendung  der  Fangergebnisse,  wenn
die  sofortige  Veräußerung  zur  Abwendung  erheblichen  Schadens  notwendig  ist.
        <pb n="114" />
        118  Bayerische  Landesgesetze.

§s  § 4.  Für  Seer  kann  durch  die  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
in  widerruflicher  Weise  gestattet  werden,  daß  in  denselben  einzelne  Fischarten
auch  während  der  festgesetzten  Schonzeit  oder  innerhalb  eines  bestimmten
Zeitraumes  derselben  gefangen  werden,  wenn  diese  Fischarten  aus  örtlichen
oder  sonstigen  natürlichen  Gründen  zu  anderer  Zeit  nicht  gefangen  werden
können.  Die  Fangerlaubnis  kann  hierbei  auf  die  Anwendung  bestimmter
Fanggeräte  und  Fangarten  oder  auf  bestimmte  Fangplätze  beschränkt
werden.

Bezüglich  solcher  Fischarten,  welche  für  den  Bestand  oder  die  Vermehrung
edlerer  Fischgattungen  nachteilig  sind,  kann  durch  die  Distriktspolizeibehörde
einzelnen  Fischereiberechtigten  für  bestimmte  Gewässer  und  Zeitdauer  der  Fang
auch  während  der  Schonzeit  gestattet  werden,  wenn  festgestellt  ist,  daß  eine
weitere  Vermehrung  der  fraglichen  Fischart  in  dem  betreffenden  Gewässer  aus
jenem  Gesichtspunkte  bedenklich  sein  würde.  Für  geschlossene  Gewässer
kann  das  gleiche  auch  dann  schon  gestattet  werden,  wenn  die  Beseitigung
einzelner  Fischarten  im  Interesse  der  vom  Fischereiberechtigten  verfolgten
fischereiwirtschaftlichen  Zwecke  liegt.

Durch  die  Distriktspolizeibehörden  kann  einzelnen  Personen  in  widerruflicher
  Weise  gestattet  werden,  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  aus  bestimmten
Gewässern  bestimmte  Quantitäten  von  Fischen  auch  während  der  Schonzeit
zu  fangen  oder  fangen  zu  lassen.

Die  gleiche  Erlaubnis  kann  auch  zum  Behufe  der  sogenannten  künstlichen
Fischzucht  hinsichtlich  bestimmter  hierzu  dienlicher  Fischarten,  namentlich  von
Edelfischen  (Salmoniden),  für  eine  begrenzte  Zeitdauer,  sowie  für  eine
wenigstens  beiläufig  festzusetzende  Menge  von  Fischen  oder  zu  befruchtenden
Eiern  erteilt  werden.

Durch  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  erteilte  Erlaubnis  zum  Fange
wird  an  den  Verboten  des  Feilhaltens,  der  Veräußerung  und  Versendung  der
Fische  nichts  geändert.  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  jedoch  Fischzüchtern
widerruflich  gestatten,  Huchen  mit  wenigstens  5,  Lachse  mit  wenigstens  4,
Seeforellen  mit  wenigstens  2  und  Saiblinge  mit  wenigstens  1  Kilogramm
Gewicht,  welche  erweislich  zur  künstlichen  Fischzucht  gedient  haben,  ausnahmsweise
  noch  während  der  Schonzeit  feil  zu  halten,  zu  veräußern  oder  zu
versenden,  wenn  außerdem  Gefahr  des  Verlustes  der  Fische  durch  Verenden
oder  Verderben  bestünde.
        <pb n="115" />
        Fischereiordnung.  119

II.  Minimal-Maße  für  Fische.

§  5.  Für  die  nachbenannten  Fischarten  werden  folgende  Minimalmaße
(Brittelmaße),  und  zwar  für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze
bis  zum  Schwanzende  (Schwanzspitzen)  festgesetzt,  nämlich:

54  cm  für  Huchen  (Salmo  Hucho,  L.);

50  für  Meerforelle  (Trutta  Trutta,  L.)

50  für  Lachs  (Salm,  Trutta  Salar,  L.)

40  für  Seeforelle  (Trutta  Lacustris,  L.);

40  für  Schill  (Amaul,  Zander,  Lucioperca  Sandra  L.):;

35  für  Aal  (Anquilla  fluviatilis,  Flem.);

35  für  kalifornischen  Lachs  (Salmo  Quinnat.)
und  amerikanischen  Binnenseelachs  (Salmo  Sebago,  landlocked-Salmon);


29  cm  für  Aesche  (Thymallus  vulgaris,  Nils.);

28  für  Barbe  (Barbus  fluviatilis,  Agass;

28  für  Brachse  (Abramis  Brama,  L.;

25  für  Saibling  (Salmo  Salvelinus,  L.);

24    für  Forelle  (Wald-,  Teich-,  Bach-,  Fluß=  und  Stein-Forelle
Trutta  Fario,  L.);

24  cm  für  Große  Maräne  (Coregonus  Maraena,  Bl.)
und  amerikanische  Maräne  (Coregonus  albus);

22  cm  für  Renke  und  Bodenrenke  (Coregonus  Wartmanni,  Bl.,  und
Coregonus  fera,  jur.);

22  cm  für  Kilch  (Coregonus  hiemalis,  jur.);

22  für  Bach-Saibling  (Salmo  fontinalis):

22  für  Schleie  (Tinca  vulgaris,  Cuv.);

15  für  Hasel  (Squalins  Leuciscus,  L.);

12  für  Kleine  Maräne  (Coregonus  Albula,  L.).

Die  königl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  sind  ermächtigt,  für
einzelne  Bezirke  das  Minimalmaß  für  Forellen  (Trutta  Fario)  bis  zu
18  cm  herabzusetzen.

Dieselben  können  ferner  für  die  im  §  1  Abs.  4  bezeichneten  Fischarten
in  dem  dortselbst  vorgesehenen  räumlichen  Umfange  Minimalmaße  bestimmen.

§  6.  Die  in  §  2  und  §  4  Abs.  2  und  3  enthaltenen  Bestimmungen
finden  in  bezug  auf  Fische,  welche  das  festgesetzte  Minimalmaß  noch  nicht
erreicht  haben,  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="116" />
        120  Bayerische  Landesgesetze.

Auf  den  Fang,  die  Veräußerung  und  Versendung  von  Fischbrut  aus
Fischzuchtanstalten  zu  Züchtungszwecken  finden  die  Vorschriften  über  Minimalmaße
  keine  Anwendung.

Bei  der  Abfischung  von  Fischteichen  ist  der  Fang  von  Fischen  unter  dem
Minimalmaße  gestattet,  die  Verbote  nach  §  2  Abs.  3  und  4  greifen  dagegen
auch  in  letzterem  Falle  für  solche  Fische  Platz.

Außerdem  dürfen  zum  Zwecke  der  Besetzung  anderer  Fischwasser,  sowie
zur  Streckung  und  Mastung  in  Fischzuchtanstalten  Setzlinge  von  Zuchtfischen
unter  dem  vorgeschriebenen  Minimalmaße  gefangen,  veräußert  und  versendet
werden,  ausgenommen  während  der  für  die  betreffenden  Fische  vorgeschriebenen
Schonzeit.  Das  öffentliche  Feilhalten  solcher  Setzlinge  auf  Märkten  und  in
Verkaufslokalen  bleibt  verboten.  Auch  kann  im  Falle  von  Mißbrauch  einzelnen
Personen  vorstehende  Befugnis  für  nicht  geschlossene  Gewässer  distriktspolizeilich
entzogen  werden.

III.  Schonvorschriften  für  Krebse.

§  7.  Der  Fang  weiblicher  Krebse  ist  verboten;  männliche  Krebse  dürfen
nicht  unter  dem  Gewichte  von  40  Gramm  gefangen  werden.

Werden  Krebse,  deren  Fang  hiernach  untersagt  ist,  unabsichtlich  gefangen,
fo  sind  dieselben  unverzüglich  in  das  nämliche  Gewässer  frei  wieder  einzusetzen

Bezüglich  des  Feilhaltens,  der  Veräußerung  und  Versendung  weiblicher
oder  das  vorgeschriebene  Gewicht  nicht  erreichender  männlicher  Krebse  gelten
analog  die  für  Fische  unter  dem  Minimalmaß  festgesetzten  Verbote.

Die  nach  den  Bestimmungen  in  §  3  Abs.  3  und  4  und  §  6  Abs.  2  bis
4  vorgesehenen  Ausnahmen  finden  in  gleichem  Umfange  auch  bezüglich  weiblicher
  oder  das  vorgeschriebene  Gewicht  nicht  erreichender  männlicher  Krebse,
sowie  für  Krebsgewässer  und  Krebszucht  analoge  Anwendung.  Auch  sind  die
Distriktspolizeibehörden  ermächtigt,  zu  wissenschaftlichen  Zwecken,  sowie  zu
Zwecken  der  Krebszucht  in  Krebszuchtanstalten  nach  analoger  Maßgabe  des
§  4  Abs.  3,  4  und  5  Satz  1  Erlaubnis  zum  Fange  weiblicher  oder  das  vorgeschriebene
  Gewicht  nicht  erreichender  männlicher  Krebse  zu  erteilen.

IV.  Fangarten  und  Fanggeräte.
§  8.  Fanggeräte  jeder  Art  und  Benennung,  insbesondere  Netze,
Geflechte,  Körbe,  Reusen,  sowie  Fanggeräte  aus  Holzstäben  oder  Latten  dürfen
nicht  angewendet  werden,  wenn  deren  Oeffnungen  (bei  Maschen  im  nassen
        <pb n="117" />
        Fischereiordnung.  121

Zustande)  sowohl  in  ihrer  Höhe  als  in  ihrer  Breite  nicht  wenigstens
3  Zentimeter  messen.

Im  Rheine  und  dessen  Zuflüssen  müssen  beim  Salmenfange  die  vorgenannten
  Fangvorrichtungen,  sowie  die  Seitenteile  (Flügel)  der  großen  Zugnetze
(Seegen,  Zegens)  und  Fuicken  (Bügelreusen)  Oeffnungen  von  6  Zentimetern,
das  Innere  der  Seegen,  Reusen  und  Fuicken  von  4  Zentimetern  in  Höhe  und
Breite  haben.

Bei  der  Kontrole  der  Fanggeräte  ist  eine  Abweichung  von  ½0  nicht  zu
beanstanden.  Die  gemäß  der  §  3  Abs.  3,  §  4  und  §  6  begründeten  ausnahmsweisen
  Fangbefugnisse  schließen  auch  die  Erlaubnis  in  sich,  die  zu  jenen
Zwecken  erforderlichen  Fanggeräte  ohne  Beschränkung  der  Höhe  und  Breite
ihrer  Oeffnungen  hierbei  zu  gebrauchen.

Bei  den  großen  Zugnetzen  in  den  Seen  können  die  königl.  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  einer  Verengung  der  Maschenweite  gegen
das  Innere  gestatten,  wenn  und  soweit  dies  die  örtlichen  Verhältnisse  erfordern.

Zum  Zwecke  des  Fangens  von  Futter=  und  Köderfischen  ist  der  Gebrauch
von  Netzen  mit  geringerer  Maschenweite  gestattet;  doch  wird  dadurch  an  den
Bestimmungen  über  Schonzeit  und  Minimalmaße  nichts  geändert.  Bei  wahrgenommenem
  Mißbrauche  dieser  Befugnis  kann  dieselbe  von  der  Distriktspolizeibehörde
  entzogen  werden.

§  9.  Verboten  ist:

1.  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodierender  Stoffe  (insbesondere
von  giftigen  Ködern),  oder  von  Mitteln  zur  Betäubung  oder  Vernichtung
  der  Fische,  von  Sprengpatronen  oder  anderen  dergleichen
Sprengmitteln,  sowie  der  Gebrauch  von  Fackeln  oder  sonstigen
Beleuchtungsmitteln  beim  Fischen  und  Krebsen;

2.  die  Anwendung  menschlicher  Tätigkeit  während  der  Nachtzeit  zum
Zwecke  des  Fischfanges,  mit  Ausnahme  der  im  §  3  bezeichneten
Fälle  notgedrungenen  Abfischens  von  Fischteichen;

3.  das  Fischen  unter  gänzlicher  oder  teilweiser  Beseitigung  der  Eisdecke
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  (einschließlich  der  sogenannten
Altwasser,  Buhnenbaue  und  anderen  derartigen  Zugehörungen);

4.  das  Tollkeulen  oder  Jagen  der  Fische  unter  dem  Eise;

5.  die  Anwendung  grober  Werkzeuge  beim  Fischen,  oder  von  Mitteln
zur  Verwundung  der  Fische,  namentlich  von  Fallen,  Leg=  oder
        <pb n="118" />
        122  Bayerische  Landesgesetze.

Schlageisen,  Speeren  und  Fischgabeln  (Harpunen,  Gern)  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  im  §  11;

6.  die  Anlegung  neuer,  namentlich  mit  Mühlen  oder  sonstigen  Wasserwerken
  verbundener  sogenannter  Selbstfänge.

Für  den  Salmenfang  (Lachsfang)  im  Rheine  können  von  den  Distriktspolizeibehörden
  einzelnen  Fischereiberechtigten  Ausnahmen  von  dem  Verbote
unter  Ziffer  2  durch  Ausstellung  besonderer  Erlaubnisscheine  widerruflich  bewilligt
  werden.

Von  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  3  können  die  königl.  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  für  einzelne  Gewässer  oder  Bestandteile  von
solchen  nach  Maßgabe  des  wirtschaftlichen  Bedürfnisses  und  der  örtlichen  Verhältnisse
  in  widerruflicher  Weise  Ausnahmen  bewilligen.

§  10.  Von  den  Angeln  sind  sogenannte  Schlag=  oder  Springhaken
verboten.

Die  Anwendung  von  Legangeln  kann  für  bestimmte  Gewässer  oder  einzelne
Teile  derselben  durch  Anordnung  der  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  verboten  oder  beschränkt  werden,  wenn  dieses  Fangmittel
1.  zu  Verfehlungen  gegen  die  Schonvorschriften  benützt  worden  ist,
oder
2.  die  Nachhaltigkeit  des  Fischstandes  in  dem  bezüglichen  Gewässer
erheblich  schädigen  würde,  oder
3.  in  dem  betreffenden  Bezirke  in  einem  die  Interessen  des  Fischnutzes
  und  der  Fischerei  überhaupt  bedrohenden  Umfange  in  Mißbrauch
  gekommen  ist.

§  11.  Zum  Fange  von  Aalen  kann  durch  die  Distriktspolizeibehörde
einzelnen  Fischereiberechtigten

1.  der  Gebrauch  von  besonderen  Fanggeräten,  welche  ausschließlich
für  den  Nalfang  bestimmt  sind,  mit  einer  Weite  der  Oeffnungen
von  mindestens  1,,  cm  in  Höhe  und  Brrite,

2.  die  Verwendung  besonderer  Aalspeere  (jedoch  nicht  der  Aalharken)
und  zwar  allenfalls  unter  Festsetzung  einer  besonderen  Konstruktion
derselben,

3.  die  Anlegung  von  eigenen  Aalfängen  an  bestimmten  Plätzen

widerruflich  gestattet  werden,  wenn  ein  dringendes  Bedürfnis  für  solche  Fangmittel
  gegeben  ist.
        <pb n="119" />
        Fischereiordnung.  123

§ 12.  12.  Verboten  ist  in  nicht  geschlossenen  Fischwassern  jede  ständige
Vorrichtung  zum  Zwecke  des  Fischfanges  (Fischwehr,  Fach)  und  jede  An—
wendung  feststehender  Netze  zur  Fischerei  (Sperrnetze),  welche  auf  mehr  als
die  halbe  Breite  des  Wasserlaufes  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,
im  rechten  Winkel  vom  Ufer  aus  gemessen,  den  Zug  der  Fische  versperrt.

Die  Entfernung  zwischen  den  einzelnen  Pfählen,  welche  die  zum
Salmen=  (Lachs-)  Fange  bestimmten  Fischwehre  (Fache)  bilden,  sowie
zwischen  den  Querverbindungen  dieser  Pfähle  muß  mindestens  10  cm  im
Lichten  betragen.

Mehrere  solche  ständige  Vorrichtungen,  sowie  mehrere  feststehende  Netze
dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in
einer  Entfernung  von  einander  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  doppelte
der  Ausdehnung  der  größeren  Vorrichtung  beträgt.

§  13.  Jede  absichtliche  Störung  des  Laichgeschäftes  oder  der  Laichstellen
von  Fischen,  welche  ihrer  Art  nach  einer  Schonzeit  unterliegen,  insbesondere
durch  irgend  welche  Art  des  Absperrens  des  freien  Zuges  der  Fische  (Archenschläge,
  Einlegen  von  Rcusen,  Einhängen  von  Netzen  irgend  welcher  Art,
Faschinenlegen  usw.)  ist  für  jedermann  verboten.

Lachen,  Pfützen  und  Ausbuchtungen,  welche  den  Fischen  während  der
Laichzeit  zum  Aufenthalte  dienen,  dürfen  nicht  gesperrt,  und  jungen  Fischen
darf  der  Durchzug  aus  solchen  Wassern  nicht  abgeschnitten  werden.

§  14.  Den  königl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  bleibt
anheimgegeben,  durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  beschränkende  Bestimmungen
in  bezug  auf  das  Abdämmen,  Abzapfen  oder  Ablassen  nicht  geschlossener  Fisch--wasser
  zum  Zwecke  des  Fischfangs  zu  erlassen.

Die  zum  Schutze  der  Fischsteige  (Fischleitern  oder  Fischpässe)  hinsichtlich
des  Fischfangs  in  deren  Umgebung  etwa  erforderlichen  Verbote  oder  Beschränkungen
  sind  von  der  betreffenden  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
zu  erlassen.

§  15.  Die  königl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  können
für  ihren  Regierungsbezirk  oder  für  einzelne  bestimmte  Gewässer  oder  Teile
desselben  auch  die  Anwendung  anderweiter,  als  der  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  schon  verbotenen  Fangarten,  Fanggeräte  und  Fangvorrichtungen
im  Interesse  der  Fischhege  verbieten,  oder  auch  eine  Erweiterung  der  im  §  12
enthaltenen  Verbote  verfügen.
        <pb n="120" />
        124  Bayerische  Laudesgesetze.

§  § 16.  Bei  Räumung  von  Fischwassern  sind  die  beteiligten  Fischereiberechtigten
  oder,  wenn  diese  Kenntnis  von  der  Räumung  nicht  hatten,  diejenigen,
  welche  die  Räumung  für  sich  vollziehen  lassen,  dazu  gehalten  und
dafür  verantwortlich,  daß  die  in  der  Laichzeit  befindlichen,  sowie  das  Minimalmaß
  nicht  erreichenden  Fische,  dann  die  sonstige  Fischbrut,  welche  infolge
der  Räumungsarbeiten  auf  das  Land  gebracht  oder  im  Wasserbette  auf  das
Trockene  oder  in  zu  niedriges  Wasser  versetzt  wurden,  gesammelt  und  in  dasselbe
  Gewässer  wieder  gebracht  werden.

V.  Sonstige  Gegenstände  der  Fischerei-Ordnung.
§  17.  Den  königl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  bleibt  anheimgegeben,
  bezüglich  des  Einlassens  von  Enten  in  die  Fischwasser  während  der
Schonzeit  der  darin  vorherrschenden  Fischarten  die  nach  den  Verhältnissen
und  Bedürfnissen  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.

§  18.  Wer  den  Fisch=  oder  Krebsfang  ausübt,  ohne  selbst  der  Fischereiberechtigte
  oder  Pächter  des  betreffenden  Fischwassers  zu  sein  oder  sich  in  Begleitung
  eines  solchen  zu  befinden,  hat  sich  gegenüber  den  Organen  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  durch  einen  schriftlichen  Ausweis  zu  legitimieren.

Dieser  von  dem  Fischereiberechtigten  oder  Pächter  auszustellende  Ausweis
  hat  Vor=  und  Zuname,  Aller,  Stand  und  Wohnort  des  Betreffenden,
dann  Art  und  Zeitdauer  der  erteilten  Erlaubnis,  sowie  die  Bezeichnung  der
Fischwasser-Strecke  zu  enthalten  und  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnoder
  Aufenthaltsortes  des  Fischereiberechtigten  oder  Pächters  gebührenfrei  zu
bestätigen.  Für  diejenigen  Gewässer  oder  Fischwasserstrecken,  welche  unter  der
Verwaltung  des  königl.  Obersthofmarschall-Stabes  oder  einer  anderen  Hofstelle
oder  der  königl.  Chiemsee-Administration  stehen  und  nicht  völlig  verpachtet
sind,  erfolgt  die  Ausstellung  des  Fischerei-Legitimations-Ausweises  durch  den
königl.  Obersthofmarschall-Stab,  beziehungsweise  die  betreffende  andere  Hofstelle
  oder  die  königl.  Chiemsee-Administration.

§  19.  Auf  Antrag  von  Fischereiberechtigten  können  die  von  ihnen  aufgestellten
  Fischerei-Aufsichtsbediensteten  durch  die  Distrikts-Polizeibehörde  in
Pflicht  genommen  und  mit  Dienstesabzeichen  versehen  werden.

Diese  Bediensteten  sind  sodann  in  bezug  auf  ihren  Wirkungskreis  in
Gegenständen  des  Fischereischutzes  den  öffentlichen  Bediensteten  gleich  zu  achten.
        <pb n="121" />
        Fischereiordnung.  125

7.  M.G.  vom  30.  Januar  1887,  die  Landes  -Fischerei-Ordnung
  betreffend.

(G.V.  Bl.  S.  29.)
(Strafandrohung:  Art.  126  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871.)
Vergl.  Seite  158.

Für  die  bayerische  Strecke  des  Rheines,  sowie  für  dessen  in  Bayern
gelegene  Nebenflüsse,  soweit  der  Lachs  (Rheinsalm,  Salmo  Salar,  L.)  oder  der
Maifisch  (Alosa  vulgaris,  Cuv.)  darin  aufsteigt  oder  dieselben  durchzieht,
werden  auf  grund  des  Artikel  126  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom
26.  Dezember  1871  nachstehende  oberpolizeiliche  Vorschriften  erlassen:

§  1.  Die  Fischerei  auf  Lachse  und  Maifische  mit  Geräten  jeder  Art  muß
auf  die  Dauer  von  24  Stunden  in  jeder  Woche  von  Samstag  Abend  6  Uhr
bis  Sonntag  Abend  6  Uhr  eingestellt  werden.

Jedoch  können  auch  gegenüber  dieser  wöchentlichen  Schonzeit  die  in  §  4
Abs.  4  und  5  der  Landes-Fischerei-Ordnung  enthaltenen  Bestimmungen  in
Anwendung  gebracht  werden.

§  2.  Jede  Lachsfischerei  mit  Zegensbetrieb  ist  jeweils  während  der  Zeit
vom  27.  August  bis  26.  Oktober  einschließlich  verboten.

An  den  sonstigen,  in  der  Landes-Fischerei-Ordnung  oder  in  Kreis-Fischerei-Ordnungen
  enthaltenen  Beschränkungen  in  bezug  auf  den  Gebrauch
von  Zegen  (Seegen)  wird  hierdurch  nichts  geändert.

§  3.  Die  Bestimmung  in  §  12  Abs.  1  der  Landes-Fischerei-Ordnung
wird  auf  diejenigen  Fischerei-Vorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  ausgedehnt,
welche  am  Ufer  oder  im  Flußbette  befestigt  oder  verankert  sind.

Treibnetze  (dreiwandige  Netze)  dürfen  beim  Fange  der  Lachse  und  Maisische
  nur  angewendet  werden,  wenn  sie  zwischen  Ober=  und  Untersimm  (Oberund
  Unterleine)  nicht  über  2,5  m  breit  sind.

Mehrere  Treibnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  werden,  welche  mindestens  das  doppelte  der  Länge  des  größten
Netzes  beträgt.

§  4.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die
Buhnen  am  Maine  und  auf  die  Nebenarme  des  Rheines,  sofern  dieselben  nicht
von  beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in  Verbindung  stehen,  daß
die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurchziehen  können.
        <pb n="122" />
        126  Bayerische  Landesgesetze.

8.  Bayerische  Oberpolizeiliche  Vorschriften,  Zeit  und  Art
des  Fischfanges  im  Bodensee  betreffend.
Vom  15.  März  1894.

(Strafandrohung:  Art.  126  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871.)
Vergl.  Seite  158.

§  1.  In  dem  Teile  des  Bodensees,  welcher  zwischen  dem  Eisenbahndamme
  und  der  Landtorbrücke  in  der  Stadt  Lindau  gelegen  ist,  wird  das
Fischen  mit  Netzen  aller  Art  überhaupt  verboten.

Ausnahmsweise  kann  in  dem  bezeichneten  Schonrevier  mit  Bewilligung
der  Distriktspolizeibehörde  und  unter  entsprechender  Aufsicht  nach  großen
Fischen  mit  Netzen  von  vorgeschriebener  Maschenweite  gefischt  werden.

Das  Absperren  der  Durchlässe  im  Eisenbahndamme  in  der  Absicht,  den
Fischen  die  Verbindung  zwischen  dem  kleinen  und  großen  See  abzuschneiden,
ist  verboten.

§  2.  Fanggeräte  jeder  Art  und  Benennung  dürfen  nicht  angewendet
werden,  wenn  die  Oeffnungen  (bei  Maschen  in  nassem  Zustande)  in  Höhe  und
Breite  nicht  wenigstens  eine  Weite  von  3  em  haben.

Für  Gangfische  und  Kropffelchen  (Kilche)  ist  die  Verwendung  von
Netzen  mit  2,  cm  Maschenweite  zugelassen.

Zum  Zwecke  des  Fanges  von  Futterfischen  für  die  Fischzuchtanstalten,
sowie  von  Köderfischen  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  unter  den  geeigneten
Kontrolmaßregeln  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer  Maschenweite
gestattet  werden;  doch  wird  dadurch  an  den  Bestimmungen  über  Mindestmaße
(§  5)  und  Schonzeiten  (§  6)  der  Fische  nichts  geändert.

Die  Erlaubnis  ist  schriftlich  zu  erteilen.

In  dem  Erlaubnisscheine  sind  jeweils  die  Arten  der  Fische,  welche  zu
diesem  Zwecke  gefangen  werden  dürfen,  die  Zeit  des  Fanges  und  die  Wasserstrecke,
  in  welcher  derselbe  ausgeübt  werden  darf,  zu  bezeichnen,  sowie  etwaige
andere  zur  Verhütung  von  Mißbrauch  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

Der  Fang  von  Laugelen  (Lauben)  kann  in  gleicher  Weise  durch  die
Distriktspolizeibehörde  gestattet  werden,  auch  wenn  solche  als  Speisefische  zur
Verwendung  gelangen  sollen.  In  diesem  Falle  sind  jedoch  nur  Netze  von
wenigstens  1,4  cm  Maschenweite  zulässig.
        <pb n="123" />
        Fischfang  im  Bodensee.                                                                                                127

127

Bei  der  Kontrole  der  Geflechte  und  Netze  ist  eine  Abweichung  von  einem

Zehntteil  bei  einzelnen  Maschen  nicht  zu  beanstanden.

§  3.  Stellnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  20  Meter  von

einander  ausgesetzt  werden.

Bei  besonders  steilen  Halden  kann  durch  die  Distriktspolizeibehörde  von

dieser  Vorschrift  Nachsicht  erteilt  werden.
§  4.  Es  ist  verboten:

1.  die  Anwendung  explodierender  oder  sonst  schädlicher  Stoffe  (insbesondere
  von  Dynamit,  Sprengpatronen,  giftigen  Ködern),  sowie

von  Mitteln  zur  Betäubung  der  Fische;

2.  die  Anwendung  von  Fischgabeln  und  Geeren  (Harpunen),  Schießwaffen
  und  anderen  derartigen  Fangmitteln,  welche  eine  Verwundung
  der  Fische  herbeiführen  können.  Der  Gebrauch  von
Angeln  —  mit  Ausschluß  der  Zockschnur  (Juckschnur)  —  ist

gestattet;

3.  der  Fang  zur  Nachtzeit  (von  einer  Stunde  nach  Sonnenuntergang
bis  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang)  unter  Anwendung  menschlischer

  Tätigkeit.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  können  nur  im  Falle  eines  nachgewiesenen
  besonderen  Bedürfnisses  durch  die  Distriktspolizeibehörde  zugelassen

werden.

§  5.  Werden  untermäßige  Fische  der  nachbenannten  Arten  gefangen,  so

sind  dieselben  sofort  in  den  See  zurückzuversetzen.

Als  untermäßig  gelten  diese  Fische,  wenn  sie  von  der  Kopfspitze  bis  zum
Schwanzende  (Schwanzspitzen)  gemessen,  nicht  wenigstens  folgende  Längen  haben:
25  cm

Aal  35  cm  Karpfen

Zander  (Schill)  35  „  Weißfelchen  (Sandselchen).
Hecht  30  „  Blaufelchen
Seeforelle  30  „  Keopffelchen

Aesche  25  „  Große  Maräne 20  „
Saibling  (Rötheli)  .  .  25  „  Amerikanische  Maräne 20  „
Barbe  25  „  Schleie  20 cm.

§  6.  Für  die  nachtenannten  Fischarten  werden  folgende  Schonzeiten,
während  welcher  dieselben  nicht  gefangen  werden  dürfen,  festgesetzt:

1.  vom  1.  März  bis  30.  April  für  Aeschen;
2.  vom  1.  April  bis  31.  Mai  für  Zander;
        <pb n="124" />
        128  Bayerische  Landesgesetze.

3.  3. vom   1.  Oktober  bis  31.  Dezember  für  Seeforellen;
4.  vom  1.  November  bis  31.  Dezember  für  Saiblinge;

5.  vom  15.  November  bis  15.  Dezember  für  Felchen  (Weiß-,  Blau-,
Kropffelchen  und  Maränen).

Werden  beim  erlaubten  Fange  Fische,  welche  der  Schonzeit  unterliegen,
mitgefangen,  so  sind  dieselben  sofort  in  den  See  zurückzuversetzen.

Die  Fischerei  auf  Seeforellen,  Saiblinge  und  Felchen  (Weiß-,  Blau-,
Kropffelchen  und  Maränen)  kann  auch  während  der  Schonzeit  (Abs.  1)  betrieben
werden,  jedoch  nur  mit  ausdrücklicher,  stets  widerruflicher  Erlaubnis  der
Distriktspolizeibehörde.  Diese  Erlaubnis  ist  zu  erteilen,  wenn  Sicherheit  besteht,
daß  die  Fortpflanzungselemente  (Rogen  und  Milch)  der  gefangenen  leaichreisen
Fische  zu  Zwecken  der  künstlichen  Fischzucht  Verwendung  finden.

Wo  letztere  Voraussetzung  vorliegt,  kann  in  einzelnen  Fällen  auch  hinsichtlich
  der  anderen  obenerwähnten  Fischarten  (Abs.  1)  die  Erlaubnis  zum
Fange  während  der  Schonzeit  durch  die  Distriktspolizeibehörde  erteilt  werden.

Der  Fang  der  sogenannten  Silber=  oder  Schweb=  (unfruchtbaren)
Forelle  ist  auch  während  der  Schonzeit  für  Seeforellen  ohne  besondere  Erlaubnis
  gestattet.

§  7.  Während  des  Gangfischlaiches  sind  die  befruchteten  Eier  der  im
Bodensee  gefangenen  Gangfische  nach  Anordnung  der  Distriktspolizeibehörde
an  die  Fischzuchtanstalten  abzuliefern  oder  an  geeigneten  Stellen  des  Sees
auszusäen.

§  8.  In  der  Zeit  vom  15.  April  bis  Ende  Mai  ist  im  Bodensee  die
Fischerei  mit  Zugnetzen  verboten.

Die  Fischerei  mit  schwebenden  Netzen  an  den  tiefen  Stellen  des  Sees,
bei  welcher  jede  Berührung  der  Halden,  der  Reiser  und  der  Wasserflora
(Kräbs)  vermieden  wird,  ferner  die  Fischerei  mit  Steh=  (Stell-)  Netzen  und
Böhren  (Reusen),  gleichviel,  wo  diese  zur  Aufstellung  gelangen,  endlich  die
Angelfischerei  einschließlich  der  gewerbsmäßig  betriebenen  bleibt  auch  während
der  obigen  Zeit  für  alle  einer  Schonzeit  nicht  unterworfenen  Fischarten  gestattet.

§  9.  Fische,  deren  Fang  unter  einem  bestimmten  Maß  (§  5)  oder  deren
Fang  zu  einer  bestimmten  Zeit  (§  6)  verboten  ist,  dürfen  im  ersten  Falle
nicht  unter  diesem  Maße,  im  anderen  Falle  nicht  während  dieser  Zeit  —  die
ersten  3  Tage  ausgenommen  —  feilgeboten,  verkauft  oder  versendet  werden.
        <pb n="125" />
        Fischfang  im  Bodensee.  129

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  ist  auch  die  Verabreichung  solcher
Fische  in  Wirtschaften  untersagt.

Diese  Verbote  gelten  für  das  gesamte  bayerische  Staatsgebiet.

Auf  Felchen,  zu  deren  Fang  gemäß  §  6  Abs.  3  Erlaubnis  erteilt  worden
ist,  finden  diese  Verbote  keine  Anwendung.  Für  andere  Fische,  insbesondere
Seeforellen,  insofern  dieselben  zu  Zwecken  der  Fischzucht  bestimmt  oder  verwendet
  worden  sind,  kann  die  Distriktspolizeibehörde  unter  der  geeigneten
Kontrole  Erlaubnis  zum  Verkaufe  und  Versand  erteilen.

Während  der  Schonzeit  für  Seeforellen  unterliegt  auch  das  Feilbieten,
der  Verkauf  und  der  Versand  der  Silber=  oder  Schwebforellen  (§  6  Abs.  5)
geeigneter  Kontrole.

§  10.  Von  den  Vorschriften  über  Maschenweite,  Mindestmaße  und
Schonzeiten  können  von  der  Distriktspolizeibehörde  zu  wissenschaftlichen  Zwecken
Ausnahmen  bewilligt  werden.

§  11.  In  den  Bodensee  dürfen  neue  Fischarten  nur  mit  Bewilligung
der  Distriktspolizeibehörde  eingesetzt  werden.

§  12.  Wer  den  Fisch=  oder  Krebsfang  im  Bodensee  ausübt,  hat  sich
gegenüber  den  Organen  des  Aussichtsdienstes  durch  einen  schriftlichen  Ausweis
zu  legitimieren.

Dieser  Ausweis  hat  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Stand  und  Wohnort
des  Inhabers,  dann  die  Zeitdauer  seiner  Giltigleit  zu  enthalten  und  ist  von
der  Distriktspolizeibehörde  auszustellen.  Die  Ausstellung  der  Ausweise  ist  als
Offizialsache  zu  behandeln  und  erfolgt  demgemäß,  vorbehaltlich  der  Festsetzung
und  Erhebung  besonderer  Gebühren  für  die  Gestattung  der  Ausübung  der
Fischerei  oder  des  Krebsfanges  im  Bodensee,  gebührenfrei.

Das  beim  Fischen  in  Anwesenheit  des  Inhabers  des  Ausweises  beschäftigte
  Hilfspersonal  bedarf  keiner  besonderen  Legitimation.

Die  Ausstellung  des  Ausweises  kann  jedem  verweigert  werden,  der  in
den  letzten  fünf  Jahren  wegen  Uebertretung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  Jagd  und  Fischerei,  dann  der  Zollgesetze  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurteilt
  worden  ist.

§  13.  Die  in  §§  1,  2,  3,  4,  6,  10  und  11  vorbehaltenen  Bewilligungen
der  Distriktspolizeibehörden  sind  als  Offizialsachen  zu  behandeln  und  erfolgen
demgemäß  gebührenfrei.
        <pb n="126" />
        130  Bayerische  Landesgesetze.

Gegen  die  Versagung  solcher  Bewilligungen  oder  von  Legitimationskarten
  (§  12)  ist  binnen  14  Tagen  unerstrecklicher  Frist  Berufung  an  die
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zulässig.

Bei  unbegründet  erachteten  Berufungen  tritt  die  gesetzliche  Gebühren—
pflicht  ein.

Wer  eine  erteilte  Bewilligung  mißbraucht  oder  die  hierbei  festgesetzten
Bedingungen  nicht  erfüllt,  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  auf  kürzere
oder  längere  Zeit  des  Anspruches  hierauf  verlustig  erklärt  werden.

§  14.  Bei  den  in  §  6  und  §  8  näher  bezeichneten  Fristen  hat  sowohl
der  dort  genannte  erste  als  auch  der  letzte  Tag  als  in  die  Frist  eingeschlossen
zu  gelten.

9.  Kreisfischereiordnungen.

(Strafandrohung.:  Art.  126  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871.)
Vergl.  Seite  158.
I.  Oberbayerische  Kreisfischereiordnung  vom  21.  Gktober  1885,
mit  Nachtrag  vom  5.  März  1899.

un)  Kreisfischereiordnung.
I1.  Zu  §  4  Abs.  1  der  Landesfischereiordnung.
Für  den  Tegernsee  und  Schliersee  wird  in  widerruflicher  Weise  gestattet,

daß  dort  der  Saibling  auch  während  der  in  §1  Ziffer  16  der  Landesfischereiordnung
  festgesetzten  Schonzeit  gefangen  werde.

II.  Zu  §  5  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.

Für  den  Bezirk  der  Amtsgerichte  Schongau,  Garmisch,  Tölz  —  mit
Ausschluß  der  Strecke  des  Loisachflusses  nach  dessen  Austritt  aus  dem  Kochelseee
  —  Tegernsee,  Miesbach,  Rosenheim,  Prien,  Traunstein,  Reichenhall  und
Berchtesgaden  wird  das  Minimalmaß  für  Forellen  (Trutta  fario)  auf  20  cm
in  der  ganzen  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende
(Schwanzspitze)  festgesetzt.

III.  Zu  §  3  Abs.  5  der  Landesfischereiordnung.

Für  die  großen  Zugnetze  (Seegen),  welche  im  Ammersee,  Chiemsee,  Eibsee,
  Kochelsee,  Königssee,  Pilsensee,  Riegsee,  Schliersee,  Staffelsee,  Tegernsee,
Walchensee,  Wörthsee,  Würmsee  zum  Gebrauche  kommen,  wird  hinsichtlich  der
        <pb n="127" />
        Fischfang  im  Bodensee.  —  Kreisfischereiordnungen.  181

unteren  zwei  Dritteile  des  Sackes  (Gapfen,  Bären,  Zipfel)  gegen  das  Innere
zu  eine  allmähliche  Verengung  der  Maschenweite  bis  zu  einem  Minimalmaße
von  ½  cm  je  nach  Höhe  und  Breite  der  Masche  im  nassen  Zustande  des
Netzes  gestattet.

IV.  Zu  § 9  Abs.  1  Zisfer  3  und  Abs.  3  der  Landesfischereiordnung.
Für  die  nachgenannten  nicht  geschlossenen  Gewässer  (§9  Abs.  1  Ziffer  3
der  Landesfischereiordnung),  nämlich  den  Ammersee,  Chiemsee,  Kochelsee,  Königssee,
  Pilsensee,  Simsee,  Staffelsee,  Tegernsee,  Wagingersee,  Walchensee,  Wörthsee,
  Würmsee  wird  der  Fischfang  mittels  der  Angel  in  eingehauenen  Löchern
des  Eises  gestattet.

V.  Zu  §  14  Abs.  1  der  LandesfIschereiordnung.

Das  Abdämmen,  Abzapfen  oder  Ablassen  nicht  geschlossener  Fischwasser
zum  Zwecke  des  Fischfangs  ist  verboten.

VI.  Zu  §  14  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.

In  der  Umgebung  von  Fischsteigen  —  Fischleitern,  Fischpässen,  Wehrröhren
  —  darf,  und  zwar  50  Meter  oberhalb  und  50  Meter  unterhalb  der
Vorrichtung  in  der  gesamten  Breite  des  Flußbettes  in  der  Zeit  vom  15.  Februar
bis  15.  Mai  die  Fischerei  nicht  ausgeübt  werden.

VII.  Zu  §  15  der  Landesfischereiordnung.

Der  Fischfang  durch  Verstellen  der  Einmündungen  der  kleinen  Wasserläufe,
  in  welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwässern  —  Röhren,  Pässe  2c.  2c.
—  mit  Netzen  aller  Art  und  Reusen  ist  verboten.

VIII.  Zu  §  17  der  Landesfischereiordnung.

Das  Einlassen  von  Enten  in  Fischwasser  während  der  Schonzeit  der
hauptsächlich  darin  vorkommenden  Fischarten  mit  Ausnahme  der  dem  Entenbesitzer
  selbst  gehörigen  und  seiner  eigenen  Fischereiberechtigung  unterliegenden
Teiche  ist  verboten.

b)  Nachtrag.
Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung:

Für  Halbbrachsen  (Güster,  Blicca  Björkna  L.)  wird  eine  Schonzeit
vom  1.  Mai  bis  mit  30.  Juni  festgesetzt.

9*
        <pb n="128" />
        132  Bayerische  Landesgesetze.

II.  Niederbayerische  Kreisfischereiordnung  vom  22.  Dezember  1885,
mit  Nachtrag  vom  13.  April  1886.

a)  Kreisfischereiordnung.
1.  Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  2,  3  und  4  der  Landesfischereiordnung
  wird  für  Karpfen  eine  Schonzeit  vom  1.  Mai  bis  30.  Juni
festgesetzt.

Während  dieser  Schonzeit  finden  die  in  §2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung
  enthaltenen  Marktverbote  für  den  ganzen  Regierungsbezirk
Anwendung.

II.  Zu  §  5  Abfs.  3  der  Landesfischereiordnung.

Für  Karpfen  werden  28  cm  als  Minimalmaß  (Brittelmaß),  und  zwar
für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende
(Schwanzspitzen)  festgesetzt.

Unbrittelmäßige  Fische  der  vorbezeichneten  Art  unterliegen  für  den  ganzen
Regierungsbezirk  den  in  §  2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung  enthaltenen
  Marktverboten.

III.  Zu  §  14  Abs.  1  der  Landesfischereiordnung.

Das  Ablassen  oder  Abschlagen  nicht  geschlossener  Fischwasser  lediglich
zum  Zwecke  des  Fischfanges  ist  verboten.

In  anderen  Fällen  ist  nach  Artikel  126  Ziffer  2  des  Polizeistrafgesetzbuches
  das  Ablassen  oder  Abschlagen  des  Fischwassers  nur  nach  erfolgter  rechtzeitiger
  Anzeige  an  den  Fischereiberechtigten  und  insoweit  die  wasserpolizeilichen
Bestimmungen  solches  vorschreiben,  nur  mit  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde
  zulässig.

IV.  Zu  §  15  der  Landesfischereiordnung.

Der  Fischfang  durch  Verstellen  der  Einmündungen  der  kleinen  Wasserläufe,
  in  welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwassern  —  Röhren,  Pässe  usw.  —
mit  Netzen  aller  Art  und  mit  Reusen  ist  verboten.

V.  Zu  §  17  der  Landesfischereiordnung.

Das  Einlassen  von  Enten  in  Fischwasser  ist  während  der  Schonzeit  der
hauptsächlich  darin  vorkommenden  Fischarten  mit  Ausnahme  der  dem  Entenbesitzer
  selbst  gehörigen  und  seiner  eigenen  Fischereiberechtigung  unterliegenden
Teiche  verboten.
        <pb n="129" />
        Kreisfischereiordnungen.  133

b) Nachtrag  Nachtrag.

Wo  in  geschlossenen  Teichwirtschaften  mit  geregeltem  Betrieb  die
Frühjahrs-Fischerei  hergebracht  ist  oder  bei  genossenschaftlicher  Vereinigung  von
Teichbesitzern  nach  dem  Statut  eingeführt  wird,  ist  der  Fang  der  Karpfen  in
den  Hauptweihern  (Abwachs-Teichen,  Mastweihern)  und  der  Versand  und  die
Veräußerung  derselben,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  über  das  Brittelmaß,
auch  innerhalb  des  Monats  Mai  gegen  vorgängige  Anzeige  bei  der  königl.
Distriktsbehörde  gestattet.

Dergleichen  Fische  dürfen  innerhalb  der  Schonzeit  auch  zu  Markt  gebracht
und  verkauft  werden,  wenn  der  Fischhändler  oder  Verkäufer  über  die  rechtmäßige
  Erwerbung  durch  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  unter  Berücksichtigung
der  in  Abs.  1  bezeichneten  Momente  ausgefertigtes  Ursprungszeugnis  sich  auszuweisen
  vermag.

III.  pfälzische  Kreisfischereiordnung  vom  31.  Jannar  1390.

I.  Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung.

Für  den  Karpfen  wird  eine  Schonzeit  vom  1.  Mai  bis  inkl.  30.  Juni
festgesetzt.

II.  Zu  §  5  Abs.  3  der  Landesfischereiordnung.

Für  nachbezeichnete  Fischarten  werden  die  beigesetzten  Minimal=  oder
Brittelmaße  und  zwar  für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze
bis  zum  Schwanzende  —  Schwanzfspitzen  —  festgesetzt:

30  cm  für  Hechte  und
25  cm  für  Karpfen.

III.  Zu  §  2  Abs.  5  und  §  6  Abs.  1  der  Landesfischereiordnung.

Die  Bestimmungen  in  §  2,  i.  e.  Fang=  und  Marktverbot,  finden  auf
Karpfen  während  der  Schonzeit  und  auf  Hechte  und  Karpfen  unter  dem  Minimalmaße
  im  ganzen  Regierungsbezirke  gleichmäßige  Anwendung.

IV.  Zu  §  17  der  Landesfischereiordnung.

Das  Einlassen  von  Enten  in  die  Fischwasser  während  der  Schonzeit  der
darin  vorherrschenden  Fischarten  ist  verboten.
        <pb n="130" />
        134  Bayerische  Landesgesetze.

IV.  Oberpfälzische  Kreisfischereiordnung  vom  10.  Mai  1890  mit  Zusatz
vom  16.  Februar  1336.

a)  Kreisfischereiordnung.
I.  Zu  §  1  Abs.  1  Zisfer  10  und  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.

Die  Schonzeit  für  Forelle,  Trutta  Fario  L.,  wird  festgesetzt  vom  1.  Oktober
bis  15.  Januar.

II.  Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung.
Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  2,  3  und  4  der  Landesfischereiordnung
  wird  noch  folgende  Schonzeit  festgesetzt:
für  Hechte  in  der  oberpfälzischen  Flußstrecke  der  Altmühl  vom
1.  März  bis  30.  April.
III.  Zu  §  5  Abs.  2  und  3  der  Landesfischereiordnung.
Für  die  nachbenannten  Fischarten  werden  folgende  Mindestmaße  (Brittelmaße),
  und  zwar  für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze  bis  zum
Schwanzende  (Schwanzspitzen)  festgesetzt,  nämlich:

20  cm  für  Forellen,  35  cm  für  Schied,

40  „  für  Hechte,  25  „  für  Nerfling,

30  „  für  Karpfen,  25  „  für  Frauennerfling,
24  „  für  Rutten,  25  „  für  Nasen.

25  „  für  Aitel,

Unbrittelmäßige  Fische  der  vorbezeichneten  Art  unterliegen  für  den  ganzen
Regierungsbezirk  den  Marktverboten  im  Sinne  des  §  2  Abs.  3  und  4  der
Landesfischereiordnung.

In  Forellenwässern  dürfen  Hechte  und  Aiteln  auch  unter  dem  Brittelmaße
  gefangen  werden;  dieselben  unterliegen  aber  sodann  gleichfalls  den  vorerwähnten
  Marktverboten.

IV.  Zu  §  14  Abs.  1  der  Landesfischereiordnung.

Das  Abdämmen,  Abzapfen,  Ablassen  (Abschlagen)  nicht  geschlossener
Fischwasser  zum  Zwecke  des  Fischfanges  ist  verboten.

Ausnahmen  können  von  den  Distriktspolizeibehörden  auf  Ansuchen  während
der  Monate  August  und  September  für  den  einzelnen  Fall  genehmigt  werden,
wenn  solche  durch  besondere  Verhältnisse  gerechtfertigt  erscheinen.

Doch  darf  auch  in  diesen  Ausnahmefällen  das  Wasser  regelmäßig  nur
bis  zur  Hälfte  und  jedenfalls  nur  so  weit  abgelassen  werden,  daß  den  kleineren
Fischen  noch  freie  Bewegung  möglich  ist.
        <pb n="131" />
        Kreisfischereiordnungen.  135

Die  Bestimmungen  über  Schonzeit  und  Brittelmaß  werden  hierdurch
nicht  berührt  und  müssen  auch  in  den  vorbezeichneten  Fällen  eingehalten  werden.

V.  Zu  §  14  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.
In  der  Umgebung  von  Fischsteigen  —  Fischleitern,  Fischpässen,  Wehrröhren
  —  darf,  und  zwar  50  m  oberhalb  und  50  m  unterhalb  der  Vorrichtung

in  der  gesamten  Breite  des  Flußbettes  in  der  Zeit  vom  15.  Februar  bis
15.  Mai  die  Fischerei  nicht  ausgeübt  werden.

VI.  Zu  §  15  der  Landesfischereiordnung.

In  Forellenwässern  ist  während  der  Schonzeit  der  Forellen  das  Fischen
mit  Reusen  verboten.

Die  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  2  und  4,  sowie  des  §  6  Abs.  4  der
Landesfischereiordnung  über  Gestattung  von  Ausnahmen  durch  die  Distriktspolizeibehörden
  zu  wissenschaftlichen  und  Zuchtzwecken  bleiben  hiervon  unberührt.


An  Schiffen,  Flößen,  Baggerfahrzeugen  und  überhaupt  an  Wasserfahrzeugen
  jeder  Art  dürfen  keinerlei  Fangvorrichtungen  mit  Schleppnetzen  oder
Legangeln  angebracht  werden.

Der  Fischfang  durch  Verstellen  der  Einmündungen  der  kleinen  Wasserläufe,
  in  welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwässern  —  Röhrxen,  Pässe  usw.
—  mit  Netzen  aller  Art,  mit  Reusen,  sowie  das  Fischen  mit  Legangeln  an
solchen  Stellen  ist  verboten.

VII.  Zu  §  17  der  Landesfischereiordnung.

Das  Einlassen  von  Enten  in  fremde  Fischwasser  ist  während  der  Schonzeit
  der  hauptsächlich  darin  vorkommenden  verschiedenen  Fischarten  verboten.

b)  Zusatz.
Zu  §  10  Abs.  2  der  Landesftschereiordnung.
Die  Anwendung  von  solchen  Legangeln,  welche  an  quer  in  das  Flußbett
eingelegten  Leinen  befestigt  werden  (in  Fischereikreisen  wird  diese  Art  des
Fischens  mit  „Leinen“  bezeichnet)  ist  allgemein  und  unbedingt  verboten.
        <pb n="132" />
        136  Bayerische  Landesgesetze.

V.  Oberfränkische  Kreisfischereiordnung  vom  L7.  Jannar  1886  mit
Nachtrag  vom  23.  Jannar  1888.

1.  Zu  §  1  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.

Die  in  §  1  Abs.  1  Ziffer  10  der  Landesfischereiordnung  auf  die  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  festgesetzte  Schonzeit  für  die  Forelle  —
Wald-,  Bach-,  Teich-,  Flußforelle,  Steinforelle,  Trutta  Fario  L.  —  wird  bis
zum  15.  Januar  verlängert.

II.  Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung.
Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  2,  3  und  5  der  Landesfischereiordnung
  werden  nachstehende  Schonzeiten  festgesetzt:
1.  für  Hechte  vom  1.  März  bis  30.  April;
2.  für  Karpfen  vom  15.  Mai  bis  30.  Juni;
3.n  für  Aiteln  —  Alten,  Dickkopf,  Schuppfisch,  Döbel,  Diebel,  Dübling,
Squalius  Cephalus,  L.  —  vom  15.  Mai  bis  15.  Juni:;
4.  für  Rutten  —  Quappe,  Aalraupe,  —  Lota  vulgaris,  C.  —  vom
1.  Dezember  bis  31.  Januar;
5.  für  Nerflinge  —  Aland,  Orfe,  ldus  Melanotus,  Heck.  —  vom
1.  Mai  bis  1.  Juni;
6.  für  Schiede  —  Rapfen,  Aspius  rapak,  Agass.  —  vom  I.  April
bis  31.  Mai;
7.  für  Nasen  —  Chondrostoma  Nasus,  L.  —  vom  10.  April
bis  10.  Mai  (laut  Nachtrag.)

III.  Zu  §  2  Abs.  5  der  Laudesfischereiordnung.
Während  der  unter  I  und  II  festgesetzten  Schonzeiten  haben  die  Bestimmungen
  des  §  2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung  im  ganzen  Regierungsbezirke
  Oberfranken  Anwendung  zu  finden.

IV.  Zu  §  5  Abs.  2  und  3  der  Landesfischereiordnung.
a)  Für  die  nachbenannten  Fischarten  werden  folgende  Mindestmaße  —
Brittelmaße  —  und  zwar  für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze
bis  zum  Schwanzende  —  Schwanzspitze  —  festgesetzt:

1.  für  Hechte:  40  cm |    5.  für  Schiede:  35  cm
2.  für  Karpfen:  30  „   |    6.  für  Nerflinge:  25  „

3.  für  Rutten:  24  „     |    7.  für  Nasen:  25  „
4.  für  Aiteln:  25  „      .|
        <pb n="133" />
        Kreisfischereiordnungen.  137

Unbrittelmäßige  Fische  der  vorbezeichneten  Arten  unterliegen  für  den
ganzen  Regierungsbezirk  Oberfranken  den  Marktverboten  im  Sinne  des  §  2
Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung.

b)  Für  die  Forellen  in  den  Gebirgsgewässern  des  Steinach=  und  Zettlitz-Tales
  im  Bezirke  Stadtsteinach,  sowie  im  Oelsnitzbache  oberhalb  Berneck  wird
das  Minimalmaß  —  Brittelmaß  —  auf  20  em  herabgesetzt.  In  den
Bezirken  Stadtsteinach  und  Berneck  erstreckt  sich  daher  das  Marktverbot  im
Sinne  des  §  2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung  nur  auf  Forellen
unter  dem  Minimalmaße  von  20  cm.

c)  In  Forellen=  und  Aeschengewässern  dürfen  Hechte  und  Aiteln  auch
unter  dem  Minimalmaße  gefangen  werden.  Dieselben  unterliegen  aber  sodann
gleichfalls  den  vorerwähnten  Marktverboten.

V.  Zu  §  14  Abs.  1  der  Landesfischereiordnung.

Das  Abdämmen,  Abzapfen,  Ablassen  —  Abschlagen  —  nicht  geschlossener
Fischwasser  zum  Zwecke  des  Fischfanges  ist  verboten.

Ausnahmen  können  von  den  Distriktspolizeibehörden  auf  Ansuchen  während
der  Monate  August  und  September  für  den  einzelnen  Fall  genehmigt  werden,
wenn  solche  durch  besondere  Verhältnisse  gerechtfertigt  erscheinen.  Doch  darf
auch  in  diesen  Ausnahmefällen  das  Wasser  regelmäßig  nur  bis  zur  Hälfte  und
jedenfalls  nur  soweit  abgelassen  werden,  daß  den  kleineren  Fischen  noch  freie
Bewegung  möglich  ist.

Die  Bestimmungen  über  Schonzeit  und  Minimalmaß  werden  hierdurch
nicht  berührt  und  müssen  auch  in  den  vorbezeichneten  Fällen  eingehalten  werden.

VI.  Zu  §  14  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.

In  der  Umgebung  von  Fischsteigen  —  Fischleitern,  Fischpässen,  Wehrröhren
  —  darf,  und  zwar  50  m  oberhalb  und  50  m  unterhalb  der  Vorrichtung,
  in  der  gesamten  Breite  des  Flußbettes  in  der  Zeit  vom  15.  Februar
bis  15.  Mai  die  Fischerei  nicht  ausgeübt  werden.

VII.  Zu  §  15  der  Landesfischereiordnung.

In  Forellenwässern  ist  während  der  Schonzeit  der  Forellen  das  Fischen
mit  Reusen  verboten.  Die  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  2  und  4,  sowie  des
§  6  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung  über  Gestattung  von  Ausnahmen  durch
die  Distriktspolizeibehörden  zu  wissenschaftlichen  und  Zuchtzwecken  bleiben  hiervon
  unberührt.  An  Schiffen,  Flößen,  Baggerfahrzeugen  und  überhaupt  an
        <pb n="134" />
        138  Bayerische  Landesgesetze.

Wasserfahrzeugen  jeder  Art  dürfen  keinerlei  Fangvorrichtungen  mit  Schleppnetzen
  oder  Legangeln  angebracht  werden.

Der  Fischfang  durch  Verstellung  der  Einmündungen  der  kleinen  Wasser—
läufe,  in  welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwässern  —  Röhren,  Pässe  usw.
—  mit  Netzen  aller  Art,  mit  Reusen,  sowie  das  Fischen  mit  Legangeln  an
solchen  Stellen  ist  verboten.

VIII.  Zu  §  17  der  Landesfischereiordnung.
Das  Einlassen  von  Enten  in  fremde  Fischwasser  ist  während  der  Schonzeit
  der  hauptsächlich  darin  vorkommenden  Fischarten  verboten.

VI.  Mittelfränkische  Kreisfischereiordnung  vom  29.  Mai  1889.

I.  Zu  §  1  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.
Die  Schonzeit  für  die  Forelle  wird  vom  1.  Oktober  bis  15.  Januar
festgesetzt,  resp.  verlängert.
II.  Zu  §  5  Abs.  3.
Für  den  Hecht  wird  ein  Minimalmaß  von  40  cm,
Schied  ein  Minimalmaß  von  35
Rutte,  Nitel,  Nerfling  und  Nase  von  28
für  den  ganzen  Regierungsbezirk  festgesetzt.
III.  Zu  §  10  Abf.  2.

Die  Anwendung  von  Legangeln  in  den  Forellenbächen  des  Regierungsbezirkes
  ist  verboten.

IV.  Zu  §  14  Abf.  1.

Das  Abdämmen,  Abzapfen  und  Ablassen  nicht  geschlossener  Fischwasser
zum  Zwecke  des  Fischfangs  ist  verboten.

Ausnahmen  können  von  den  Distrikts-Polizeibehörden  aus  Ansuchen
während  der  Monate  August  und  September  in  besonderen  Fällen  genehmigt
werden;  doch  darf  das  Wasser  regelmäßig  nur  bis  zur  Hälfte,  und  jedenfalls
nur  so  weit  abgelassen  werden,  daß  den  kleineren  Fischen  noch  freie  Bewegung
möglich  ist.

V.  Zu  §  15.

Der  Fischfang  durch  Verstellung  der  Einmündungen  der  kleinen  Wasserläufe,
  in  welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwässern,  der  Röhren  und  Pässe
        <pb n="135" />
        Kreisfischereiordnungen.  139

und  dergleichen  mit  Netzen  aller  Art,  mit  Reusen,  sowie  das  Fischen  mit
Legangeln  und  Drahtschlingen  an  solchen  Stellen  ist  verboten.

VI.  Zu  §  17.
Das  Einlassen  von  Enten  in  Fischwasser  ist  während  der  Schonzeit
der  darin  vorherrschenden  Fischarten  verboten.

VII.  Unterfränkische  Kreisfischereiordnung  vom  4.  Februar  1886.

a)  Kreisfischereiordnung.

1.  Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung.

Für  den  Hecht  wird  eine  Schonzeit  vom  15.  Februar  bis  31.  März,
für  den  Karpfen  eine  solche  vom  1.  Mai  bis  30  Juni  festgesetzt;  für  beide
Fischarten  für  den  ganzen  Regierungsbezirk.

II.  Zu  §  2  Abs.  5  der  Laudesfischereiordnung.

Die  Bestimmungen  in  §  2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung
—  Marktverbot  —  haben  in  bezug  auf  den  Hecht  und  Karpfen  im  Gesamtumfang
  des  Regierungsbezirks  Anwendung  zu  finden.

III.  Zu  §  5  Abs.  3  und  §  6  Abs.  1  der  Landesfischereiordnung.

Das  Minimalmaß  für  den  Hecht  sowie  für  den  Karpfen  wird  und  zwar
für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende
(Schwanzspitzen)  auf  25  cm  festgesetzt.

Die  Bestimmungen  in  §  2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung
—  Marktverbot  —  finden  für  den  Hecht  und  Karpfen  unter  dem  bezeichneten
Minimalmaß  im  Gesamtumfang  des  Regierungsbezirks  Anwendung.

IV.  Zu  § 9  Abs.  3  der  Landesfischereiordnung.

In  stets  widerruflicher  Weise  wird  bewilligt,  daß  im  Main  in  seiner
ganzen  Ausdehnung  innerhalb  des  Regierungsbezirkes  und  zwar  einschließlich
der  sogenannten  Altwasser,  Buhnenbaue  und  anderer  derartiger  Zugehörungen
unter  gänzlicher  oder  teilweiser  Beseitigung  der  Eisdecke  gefischt  werde.

V.  Zu  §  14  Abs.  1  und  2  der  Landesfischereiordnung.
Das  Abdämmen,  Abzapfen,  Ablassen  nicht  geschlossener  Fischwasser  zum
Zwecke  des  Fischfangs  ist  verboten.
In  der  Umgebung  von  Fischsteigen  —  Fischleitern,  Fischpässen  —  welche
in  paralleler  Richtung  mit  dem  Strome  angelegt  sind,  darf,  und  zwar  50  Meter
oberhalb  und  50  Meter  unterhalb  der  Vorrichtung  in  der  gesamten  Breite  des
        <pb n="136" />
        140  Bayerische  Landesgesetze.

Flußbettes,  während  der  Zeit  vom  16.  Oktober  bis  31.  Dezember  und  vom
15.  Februar  bis  15.  Mai,  dann  im  Umkreis  von  10  Metern  an  Buhnenschliten,
  Buhnenröhren,  und  Fischpässen,  welche  die  Buhnen  des  Maines
durchqueren,  in  der  Zeit  vom  15.  Februar  bis  1.  Oktober  die  Fischerei  nicht
ausgeübt  werden.

VI.  Zu  §  15  der  Landesfischereiordnung.

Die  Anwendung  der  Seege  —  Zeege,  Streichgarn,  Streifgarn,  Zuggarn,
Eisgarn  —  zum  Fischen  im  Main  ist  für  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September
  verboten.

Ferner  ist  verboten,  die  Einmündungen  der  kleinen  Wasserläufe,  in
welchen  die  Fische  gelaicht  haben,  der  Buhnenschlitze,  der  Verbindungsvorrichtungen
  zwischen  den  Flußbetten  und  Altwässern  —  Röhren,  Pässe  usw.  —
mit  Netzen  und  Reusen  zu  verstellen.

VII.  Zu  §  17  der  Landesftschereiordnung.

Das  Einlassen  von  Enten  in  Teiche  während  der  Schonzeit  der  hauptsächlich
  in  denselben  vorkommenden  Fischarten  ist  verboten.

Desgleichen  dürfen  Enten  in  die  nachbezeichneten  Fischwasser  in  Berücksichtigung
  der  Schonzeit  der  in  denselben  vorherrschenden  Fischarten  während
der  beigesetzten  Zeitdauer  nicht  eingelassen  werden:

a)  in  die  Saale,  die  Tauber,  die  Baunach  und  die  Wern:
vom  15.  Februar  bis  30.  Juni;
b)  in  die  Aschbach,  Streu,  Aschach,  Thulba,  Schondra,  Sinn,  Hafenlohr,
  Erf,  Mümling,  Elsava,  Kahl  und  in  den  Lohrbach:
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  und  vom  1.  März  bis
30.  April;
c)  in  die  Pleichach,  Elz,  Brend,  Bahra,  Steinach,  Hasloch,  Mudau,
Aschaff,  in  den  Breitbach,  Erlenbach,  Karsbach  und  Rechtenbach:
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember.

b)  Zusatzvorschrift.
Würzburg,  14.  Januar  1893.
Königl.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
Kammer  des  Innern.
Vollzug  der  Landesfischereiordnung  betr.
Auf  Antrag  der  Fischerei-Berechtigten  von  Tauberrettersheim,  Klingen,
Bieberehren,  Röttingen  wird  in  Berücksichtigung  der  in  Betracht  kommenden
        <pb n="137" />
        Kreisfischereiordnungen.  141

örtlichen  Verhältnisse  und  des  Umstandes,  daß  das  sogenannte  Eisfischen  in
der  Tauber,  soweit  dieselbe  nichtbayerisches  Gebiet  durchfließt,  frei  gegeben  ist,
im  Hinblicke  auf  §  9  Abs.  1  Ziffer  3  Abs.  3  der  Landesfischereiordnung  vom
4.  Oktober  1884  bei  vorliegender  Begutachtung  der  Ausnahmsbestimmung
durch  das  königl.  Bezirksamt  Ochsenfurt,  das  landwirtschaftliche  Bezirks-Komitee
  Ochsenfurt  und  den  Ausschuß  des  unterfränkischen  Kreisfischereivereins
in  stets  widerruflicher  Weise  gestattet,  daß  in  der  Tauber  innerhalb  des  Regierungsbezirks
  unter  gänzlicher  oder  teilweiser  Beseitigung  der  Eisdecke
gefischt  werde.

VIII.  Schwäbische  Kreisfischereiordnung  vom  14.  Gktober  1885  mit
Nachträgen  vom  26.  März  und  12.  Dezember  1886.

a)  Kreisfischereiordnung.
1.  Zu  §  1  Abs.  2  der  Landesfischereiordnung.
Für  Forellen  (Wald-,  Bach-,  Teich-,  Fluß=  und  Steinforelle)  wird  die
Schonzeit  auf  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  15.  Januar  festgesetzt.
II.  Zu  §  1  Abs.  4  der  Landesfischereiordnung.
Für  Nasen  (Chondrostoma  Nasus  L.)  wird  bezüglich  der  Iller  und
ihrer  Zuflüsse  eine  Schonzeit  vom  1.  April  bis  31.  Mai  bestimmt.

III.  Zu  §  2  Abs.  5  der  Landesfischereiordnung.

Während  der  für  Nasen  festgesetzten  Schonzeit  haben  bezüglich  dieser
Fische  innerhalb  jener  Bezirksamtssprengel,  durch  welche  die  Iller  und  ihre
Zuflüsse  fließen,  sowie  in  den  Bezirken  der  unmittelbaren  Städte  Kempten
und  Memmingen  die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  3  und  4  der  Landesfischereiordnung
  Anwendung  zu  finden.

IV.  Zu  §  5  Abs.  2  und  3  der  Landesfischereiordnung.

Für  Forellen  wird  ein  Minimalmaß  (Brittelmaß)  von  20  cm,  für  Nasen
in  den  vorstehend  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Bezirken  ein  solches  von  25  cm,
und  zwar  für  die  ganze  Länge  des  Fisches  von  der  Kopfspitze  bis  zum
Schwanzende  festgesetzt.

V.  In  §  17  der  Landesfischereiordnung.
Das  Einlassen  von  Enten  in  die  Fischwasser  —  mit  Ausnahme  der

Hauptrinnsale  des  Lech,  der  Donau,  Iller  und  Wertach  —  ist  während  der
Schonzeit  der  in  denselben  vorherrschenden  Fischarten  verboten.
        <pb n="138" />
        142  Bayerische  Landesgesetze.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  für  die  einzelnen  Fischwasser  ihrer
Bezirke  die  vorherrschende  Fischart  und  die  nach  ihr  sich  bestimmende  Zeit
bekannt  zu  geben,  in  welcher  jenes  Verbot  in  Wirksamkeit  besteht.

b)  Erster  Nachtrag.
I.  Zu  §  4  Abs.  1  der  Landessischereiordnung.

In  widerruflicher  Weise  wird  auch  während  der  Schonzeit  gestattet  der
Fang  von  Blaufelchen  im  Alpsee  bei  Immenstadt,  von  Felchen  und  Brachsen
im  Niedersonthofer  See  (Bezirksamt  Kempten),  von  Saiblingen  und  Renken
im  Alpsee,  Alatsee,  Schwansee  und  Weißensee  (sämtlich  im  Bezirksamt  Füssen).

e)  Zweiter  Nachtrag.

Das  Fischen  unter  Beseitigung  der  Eisdecke  ist  gestattet  in  der  Donau,

dem  Lech,  der  Wertach  und  der  Iller,  sowie  in  den  Altwassern  dieser  Flüsse,
ferner  im  Hopfensee  (königl.  Bezirksamts  Füssen).

10.  Gesetz,  die  Versammlungen  und  vVereine  betreffend.

Vom  26.  Februar  1850.
In  der  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  15.  Juni  1898.

Abschnitt  I.

Von  den  Versammlungen.

Artikel  1.  Alle  Staatsangehörigen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und
ohne  Waffen  zu  versammeln;  einer  besonderen  Erlaubnis  dazu  bedarf  es  nicht.

Artikel  2.  Wer  zu  einer  Versammlung,  in  welcher  öffentliche  Angelegenheiten
  erörtert  werden  sollen,  öffentliche  oder  allgemeine  Einladungen
erläßt,  und  wer  den  Platz  zu  deren  Abhaltung  einräumt,  ist  verpflichtet,
mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung  unter  Angabe
des  Ortes,  der  Zeit  und  des  Zweckes  derselben  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde
  zu  machen,  welche  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  erteilen  und
ohne  Säumnis  der  königlichen  Distriktspolizeibehörde  Nachricht  zu  geben  hat.

Alle  Einladungen  oder  Aufforderungen  zu  solchen  Versammlungen,
mögen  sie  in  öffentlichen  Anschlägen  enthalten,  oder  in  öffentlichen  Blättern
eingerückt  oder  sonst  durch  Schrift  oder  Druck  verbreitet  sein,  müssen  mit  den
Unterschriften  derjenigen,  welche  sie  ergehen  lassen,  versehen  sein.
        <pb n="139" />
        Kreisfischereiordnungen.  —  Versammlungen  und  Vereine.  143

Minderjährige  dürfen  Versammlungen  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art
nicht  beiwohnen.

Artikel  3.  Versammlungen,  welche  unter  freiem  Himmel  abgehalten
werden  sollen,  können  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und
Sicherheit  durch  schriftlichen  Erlaß  der  Distriktspolizeibehörde  verboten  werden.

Artikel  4.  Zu  Versammlungen,  welche  auf  öffentlichen  Plätzen  und
Straßen  in  Städten  und  Ortschaften  stattfinden  sollen,  sowie  zu  öffentlichen
Aufzügen  in  Städten  und  Ortschaften  hat  der  Unternehmer,  Leiter  oder  Ordner
die  Zustimmung  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung  zu  erholen  und  sodann
die  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  nachzusuchen,  welche  den  Bescheid
möglichst  schleunig  und  spätestens  am  folgenden  Tage  schriftlich  zu  erteilen  hat.

Herkömmliche  kirchliche  Prozessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge,
gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  Züge  der  Hochzeitsversammlungen  und  hergebrachte
  Umzüge  der  Innungen  unterliegen  dieser  Bestimmung  nicht.

Durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  kann  dem  Bürgermeister
in  widerruflicher  Weise  allgemein  oder  für  bestimmte  Fälle  die  Befugnis  eingeräumt
  werden,  an  Stelle  der  Gemeindeverwaltung  die  nach  Abs.  1
erforderliche  Zustimmung  zu  Versammlungen  und  Aufzügen  zu  erteilen.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  ermächtigt,  in  widerruflicher  Weise
allgemein  oder  für  bestimmte  Orte,  Vereine  oder  Fälle  zu  gestatten,  daß  die
durch  Absatz  1  vorgeschricbene  Genehmigung  für  öffentliche  Aufzüge  durch  die
Ortspolizeibehörde,  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  durch  den  Bürgermeister
  erteilt  werde.

Artikel  5.  Den  Ordnern,  Leitern  einer  Versammlung  liegt  ob,  für
Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  des  Gesetzes  Sorge  zu  tragen.  Sie  haben
Sprechern,  welche  durch  ihren  Vortrag  das  Gesetz  verletzen  oder  zu  Gesetzesverletzungen
  auffordern,  das  Wort  zu  entziehen,  und,  wenn  ihren  Anordnungen
zur  Aufrechterhaltung  des  Gesetzes  keine  Folge  gegeben  wird,  die  Versammlung
aufzuheben.

Artikel  6.  Den  Versammlungen  ist  nicht  gestattet,  Adressen  oder
Petitionen  in  Masse  zu  überbringen  oder  durch  Abordnung  von  mehr  als
zehn  Personen  zu  übersenden.

Artikel  7.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  zu  jeder  Versammlung  einen
oder  zwei  Polizeibeamte  oder  durch  besondere  Abzeichen  erkennbare  Abgeordnete
zu  senden,  denen  ein  angemessener  Platz  einzuräumen  ist.
        <pb n="140" />
        144  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 8.  Die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  sind  befugt,  zu  verlangen,
  daß  Versammlungen,  in  denen  Vorträge  gehalten,  Anträge  oder  Vorschläge
  erörtert  werden,  mittelst  welcher  zu  Gesetzesverletzungen  aufgefordert
oder  gereizt  wird,  sofort  durch  die  Ordner  oder  Leiter  aufgehoben  werden,
unbeschadet  des  gegen  die  Uebertreter  des  Gesetzes  einzuleitenden  Strafverfahrens.

Artikel  9.  Wird  dem  Verlangen  der  Abgeordneten  der  Polizeibehörde
nicht  augenblicklich  entsprochen,  so  erklären  diese  die  Versammlung  für  aufgelöst
und  alle  Anwesenden  sind  verpflichtet,  sich  sogleich  zu  entfernen.

Wird  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen  und  einer  wiederholten
Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  kann  die  Auflösung  durch  die  bewaffnete
Macht  zur  Ausführung  gebracht  werden.

Artikel  10.  Solange  der  Landtag  versammelt  ist,  dürfen  innerhalb  der
Entfernung  von  sechs  Stunden  von  dem  Orte  seines  Sitzes  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  nicht  abgehalten  werden.

Abschnitt  II.
Von  den  Vereinen.

1.  Von  den  Vereinen  im  allgemeinen.

Artikel  11.  Die  Staatsangehörigen  haben  das  Recht,  Vereine  ohne
vorgängige  Erholung  polizeilicher  Erlaubnis  zu  bilden.

2.  Von  den  nichtpolitischen  Vereinen.

Artikel  12.  Vereine,  deren  Zweck  sich  nicht  auf  die  öffentlichen  Angelegenheiten
  bezieht,  sind,  wenn  sie  Vorsteher  und  Satzungen  haben,  verpflichtet,
ihre  Gründung  und  jede  Veränderung  ihrer  Vorstandschaft  oder  ihrer  Zwecke
der  vorgesetzten  Polizeibehörde  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen.

Artikel  13.  Sobald  ein  nichtpolitischer  Verein  zugleich  politische  Zwecke
zu  verfolgen  oder  in  den  Bereich  seiner  Verhandlungen  zu  ziehen  beginnt,
unterliegt  er  allen  Anordnungen  und  Strafbestimmungen  über  politische  Vereine.

3.  Von  den  politischen  Vereinen.

Artikel  14.  Vereine,  deren  Zweck  sich  auf  die  öffentlichen  Angelegenheiten
  bezieht,  sind  verpflichtet,  Vorsteher  zu  wählen,  und  diese  haben  Satzungen
über  Verfassung  und  Wirksamkeit  des  Vereines  binnen  drei  Tagen  nach  dessen
        <pb n="141" />
        Versammlungen  und  Vereine.                                                                                      145  145

Errichtung,  alle  Abänderungen  aber  binnen  drei  Tagen,  nachdem  sie  zustande
gekommen,  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Kenntnisnahme  einzureichen,  derselben
auch  auf  Verlangen  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu  erteilen.

Artikel  15.  Frauenspersonen  und  Minderjährige  können  weder  Mitglieder
  politischer  Vereine  sein,  noch  den  Versammlungen  derselben  beiwohnen.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  hinsichtlich  großjähriger  Frauenspersonen
nicht  auf  solche  politische  Vereine,  welche  nur  den  besonderen  Berufs=  und
Standesinteressen  bestimmter  Personenkreise  oder  nur  Zwecken  der  Erziehung,
des  Unterrichtes  und  der  Armen=  oder  Krankenpflege  dienen.

Artikel  16.  Auf  Versammlungen  solcher  Vereine  finden  die  Bestimmungen
  des  Artikel  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes  volle  Anwendung.

Insbesondere  liegt  den  Vorstehern  der  Vereine  die  vorgängige  Anzeige
bei  der  Ortspolizeibehörde  nach  der  Vorschrift  des  Artikels  2  dieses  Gesetzes
bezüglich  aller  Versammlungen  ob,  für  welche  Zeit  und  Ort  nicht  bereits
satzungsmäßig  feststehen.

Artikel  17.  Politischen  Vereinen  ist  nicht  gestattet,  mit  Vereinen,
welche  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  ihren  Sitz  haben,  in  der  Art  in
Verbindung  zu  treten,  daß  entweder  die  einen  den  Beschlüssen  und  Organen
des  anderen  unterworfen  oder  mehrere  solche  Vereine  unter  einem  gemeinsamen
Organe  zu  einem  gegliederten  Ganzen  vereinigt  werden.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von
diesem  Verbote  zu  bewilligen.

Vergl.  hierzu  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1899,  betreffend  das  Vereinswesen
  (R.G.Bl.  S.  699):

(Einziger  Artikel.)  Inländische  Vereine  jeder  Art  dürfen
mit  einander  in  Verbindung  treten.  Entgegenstehende  landesgesetzliche
  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Artikel  18.  Den  politischen  Vereinen  ist  untersagt,  Beschlüsse  in  der
Form  von  Gesetzen,  Verordnungen,  Rechtssprüchen  oder  anderen  Erlassen  der
öffentlichen  Behörden  zu  fassen.

Artikel  19.  Jede  Polizeistelle  oder  Behörde  ist  befugt,  Vereine  zu
schließen,  wenn  dieselben

1.  den  Bestimmungen  des  Artikel  14  dieses  Gesetzes  nicht  genügen,
10
        <pb n="142" />
        146  Bayerische  Landesgesetze.

2.  dem  Artikel  16  zuwider  nicht  angezeigte,  sohin  geheime  Ver—
sammlungen  halten,  oder

3.  die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  dem  Artikel  7  zuwider  von
Versammlungen  ausschließen,  oder

4.  dem  Artikel  17  oder  dem  Artikel  18  entgegen  handeln,  oder

5.  die  religiösen,  sittlichen,  gesellschaftlichen  Grundlagen  des  Staates
zu  untergraben  drohen,  oder  endlich

6.  wenn  ihre  Zwecke  oder  Beschlüsse  den  Strafgesetzen  zuwiderlaufen.
In  dem  letzteren  Falle  haben  die  Gerichte,  welchen  die  verfügte
Schließung  des  Vereins  binnen  acht  Tagen  anzuzeigen  ist,  über  die  Fortdauer
der  Schließung  zu  entscheiden.
Rekursen  gegen  Beschlüsse  auf  Schließung  von  Vereinen  kommt  ein
Suspensiveffekt  nicht  zu.
Die  Schließung  eines  Vereines  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Abschnitt  III.
Strafbestimmungen.

Artikel  20.  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  den  Bestimmungen
der  Artikel  2,  5,  7,  beziehungsweise  Artikel  16  Abs.  1,  dann  Artikel  12,  14
und  15  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwiderlaufen,  sind  mit  Geldstrafen  bis  zu
hundert  Gulden  zu  ahnden.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  im  Falle  des  Artikels  4  ohne  vorgängige
  polizeiliche  Bewilligung  eine  Versammlung  oder  einen  öffentlichen
Aufzug  veranlaßt,  dazu  einladet,  dieselben  ordnet  oder  leitet.

Artikel  21.  Wer  den  Bestimmungen  des  Artikel  1  dieses  Gesetzes  zuwider
  in  einer  Versammlung  bewaffnet  erscheint,  ohne  durch  Dienstleistung  in
seinem  Amte  hierzu  berechtigt  zu  sein,  oder  darin  Waffen  verteilt;  wer  den
Bestimmungen  der  Artikel  3,  6,  9  und  10  zuwider  bei  Versammlungen  oder
Abordnungen  sich  beteiligt,  welche  durch  gegenwärtiges  Gesetz  oder  gehörig
verkündetes  Verbot  untersagt  sind,  soll  mit  einer  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem
Jahre,  oder,  falls  mildernde  Umstände  vorliegen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
100  Gulden  belegt  werden.

Artikel  22.  Mitglieder  politischer  Vereine,  welche  einer  der  im  Artikel  19
Ziffer  2,  3,  4  und  6  aufgezählten  Uebertretungen  sich  schuldig  machen,
        <pb n="143" />
        Versammlungen  und  Vereine.                                                                                           147  147

sind,  sofern  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten,  oder  falls  mildernde
Umstände  vorliegen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Gulden  zu  beahnden.

Artikel  23.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  steht  den  ordentlichen  Strafgerichten  zu.

Abschnitt  IV.
Schlußbestimmungen.

Artikel  26.  Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  gesetzlichen
Autoritäten  angeordneten  Versammlungen,  sowie  auf  die  Vorberatungen  von
Mitgliedern  dieser  Versammlungen  während  der  Dauer  ihrer  Sitzungen,  dann
auf  die  Versammlungen  der  Wahlberechtigten  zum  Betriebe  der  den  Reichstag
betreffenden  Wahlangelegenheiten  und  die  Wahlversammlungen  der  Wahlmänner
und  Urwähler  für  den  Landtag,  die  Kreis=  oder  Gemeindevertretung,  sowie
für  andere  auf  Gesetz  oder  Anordnung  von  Behörden  beruhende  öffentliche
Körperschaften  nach  erlassenem  Wahlausschreiben  finden  die  Bestimmungen  der
Artikel  2  bis  24  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

Vereine,  welche  Kapital  durch  Aktien  aufzubringen,  Kreditpapiere  in
Umlauf  zu  setzen  beabsichtigen,  Anstalten  für  den  öffentlichen  Verkehr,  für
Sicherung  des  Vermögens,  für  Ersparung  und  Versorgung,  für  Auswanderung,
endlich  Vereine,  welche  den  Betrieb  von  Erwerbsgeschäften  zum  Zwecke  haben,
sowie  überhaupt  alle  diejenigen  Vereine,  welche  unter  den  Begriff  von  zivilrechtlichen
  oder  Handelsgesellschaften  fallen,  unterliegen  den  hierüber  bestehenden
Gesetzen  und  Vorschriften.

Artikel  27.  Die  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes  haben  bei  dem
stehenden  Heere  nur  insoweit  in  Anwendung  zu  kommen,  als  denselben  die
militärischen  Dienstesvorschriften  nicht  entgegenstehen.

Jedem  selbständig  Kommandierenden  steht  ferner  die  Befugnis  zu,  den
Untergebenen  die  Teilnahme  an  Vereinen  und  Versammlungen  zeitweise  zu
untersagen.

Artikel  28.  Die  Disziplinarvorschriften  für  öffentliche  Lehranstalten,
dann  für  Staatsbeamte  und  öffentliche  Diener  werden  durch  gegenwärtiges
Gesetz  ebenfalls  nicht  berührt.

10*
        <pb n="144" />
        148  Bayerische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 29.  Alle  gemäß  Artikel  2,  3,  4,  12,  13,  14,  16  bei  den
Polizeibehörden  zu  machenden  Anzeigen  und  die  desfalls  von  der  Behörde  zu
gebenden  Erlasse  sind  stempel-=  und  taxfrei.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in
Wirksamkeit.

Unsere  Staatsminister  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind
mit  dessen  Vollzuge  beauftragt.

Hierüber:  Ministerialentschließung  vom  3.  März  1850,  die  Vollzugsvorschriften
  zu  dem  Gesetze  bezüglich  der  Versammlungen  und  Vereine  betreffend.

11.  Die  Lehandlung  der  Versäumnisse  des  Besuches  der  Schule
und  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes  betreffend.

K.  A.  V.  vom  2.  September  1886.

(G.V.Bl.  S.  585.)
(Vergl.  hierzu  §  58  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871;  s.  Seite  152.)

§  1.  An  jeder  deutschen  Werktags=  und  Sonntagsschule,  dann  an  jeder
die  Sonntagsschule  vertretenden  Fortbildungsschule  werden  von  dem  Lehrer
Verzeichnisse  über  die  Versäumnisse  geführt,  welche  bei  der  werktags=  und
sonntagsschulpflichtigen  Jugend  in  bezug  auf  den  Besuch  der  Schule  und  des
öffentlichen  Religionsunterrichtes  im  Verlaufe  eines  Monats  sich  ergeben.

§  2.  Diese  Verzeichnisse  sind  in  den  ersten  Tagen  des  darauffolgenden
Monats  der  Lokal=  oder  Stadtbezirks-Schulinspektion  zu  übergeben,  welche
dieselben  in  den  vorgeschriebenen  Schulsitzungen  zu  prüfen  hat.

Die  Schulsitzungen  finden  in  der  Regel  am  ersten  oder  zweiten  Sonntage
jedes  Monats  statt.  Bei  besonderen  Verhältnissen  kann  mit  Zustimmung  der
Lokal=  oder  Stadtbezirks-Schulinspektion  oder  wenn  diese  nicht  erteilt  wird,
durch  gemeinschaftlichen  Beschluß  der  Distriktsschulbehörden,  beziehungsweise
in  den  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  durch  Beschluß
der  Lokalschulkommission  ein  anderer  Tag  innerhalb  der  ersten  Monatshälfte
festgesetzt  werden.  Dem  Vorstande  der  Ortsschulbehörde  bleibt  es  unbenommen,
zum  Zwecke  der  rascheren  Abwandlung  einzelner  Schulversäumnisse  noch  außerordentliche
  Schulsitzungen  zu  berufen.  ·
        <pb n="145" />
        Versammlungen  und  Vereine.  —  — Schulversäumnisse  usw.  149

Die  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherrn  der  säumigen
Werktags=  oder  Sonntagsschulpflichtigen  sind  zu  den  Schulsitzungen  gegen
schriftlichen  Nachweis  vorzuladen  und  mit  ihrer  Verantwortung  zu  vernehmen.
Von  dieser  Vorladung  kann  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Würdigung  in
der  Schulsitzung  Umgang  genommen  werden,  wenn  das  Versäumnis  entschuldigt
wurde,  und  die  Entschuldbarkeit  desselben  zweifellos  feststeht.

Als  entschuldbar  sind  jene  Versäumnisse  der  Werktagsschule  oder  der
Sonntagsschule  oder  der  letztere  vertretenden  Fortbildungsschule  oder  des
öffentlichen  Religionsunterrichtes  zu  erachten,  welche  durch  ein  dringendes
Hindernis  —  wie  Krankheit  des  Schulpflichtigen,  ungangbare  Wege,  ungestüme
Witterung,  wenn  der  Schulort  entlegen  ist,  Unentbehrlichkeit  des  Schulpflichtigen
zu  häuslichen  oder  landwirtschaftlichen  Dienstleistungen  in  Notlagen,  durch  Sitte
und  Anstand  gebotene  Teilnahme  desselben  an  ungewöhnlichen  Familienereignissen
  —  veranlaßt  worden  sind.

Sofern  die  Vorgeladenen  ohne  genügende  Entschuldigung  von  den
Schulsitzungen  wegbleiben,  oder  die  vorgebrachte  Entschuldigung  der  Versäumnisse
sich  entweder  als  unzulässig  oder  als  unwahr  erweist,  sind  die  Schuldigen  für
das  erste  Mal  regelmäßig  zu  verwarnen;  bei  weiteren  Versäumnissen  innerhalb
des  nämlichen  Schuljahres  ist  für  jede  schuldhaft  versäumte  Schul=  oder  Unterrichtszeit
  in  der  Regel  eine  einmalige  Geldstrafe  von  10  bis  50  Pfennig  zu
verfügen  und  damit  eine  Verwarnung  der  Schuldigen  vor  weiteren  Versäumnissen
zu  verbinden.  Beim  Obwalten  erschwerender  Umstände  kann  schon  im  ersten
Falle  Geldstrafe  in  Verbindung  mit  Verwarnung  verhängt  werden.

Den  Nichterschienenen  ist  der  Beschluß  der  Ortsschulbehörde  schriftlich
zu  eröffnen.

In  gleicher  Weise  wie  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  auch  die
säumigen  Sonntagsschulpflichtigen  zu  den  erwähnten  Schulsitzungen  vorzuladen
und  mit  ihrer  Verantwortung  zu  hören.  Unter  den  in  §  2  Abs.  3  vorgeschriebenen
  Voraussetzungen  und  dem  dort  bestimmten  Vorbehalte  kann  auch
hier  von  der  Vorladung  Umgang  genommen  werden.

Sofern  die  Vorgeladenen  ohne  genügende  Entschuldigung  von  den
Schulsitzungen  wegbleiben  oder  die  von  ihnen  vorgebrachte  Entschuldigung  sich
entweder  als  unzulässig  oder  als  unwahr  erweist,  ist  gegen  dieselben  ein
Disziplinarverweis  auszusprechen  und  damit  eine  Verwarnung  vor  weiteren
Versäumnissen  zu  verbinden.  Bei  weiteren  Versäumnissen  innerhalb  des
nämlichen  Schuljahres  ist  gegen  die  Schuldigen  in  der  Regel  ein  einmaliger
        <pb n="146" />
        150  Bayerische  Landesgesetze.

Schularrest  Schularrest bis  zu  sechs  Stunden  in  Verbindung  mit  Verwarnung  zu
verhängen.

Den  Nichterschienenen  ist  der  Beschluß  der  Ortsschulbehörde  schriftlich
zu  eröffnen.

Schulversäumnisse,  welche  von  einem  Werktagsschulpflichtigen  allein
verschuldet  worden  sind,  sind  nur  an  diesem  und  zwar  auf  dem  Wege  der
Schuldisziplin  zu  bestrafen.

In  der  Pfalz  legt  der  Lehrer  die  monatlichen  Schulversäumnislisten  dem
Lokalschulinspektor  vor,  welcher  dieselben  zu  beglaubigen  und  sodann  dem
Vorstande  der  Ortsschulkommission  zu  übergeben  hat.  Von  letzterer  ist  hierauf
in  den  vorgeschriebenen  regelmäßigen  oder  den  etwaigen  außerordentlichen
Schulsitzungen  nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden  Absätzen  gegebenen
Vorschriften  weiter  zu  verfahren.

§  3.  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherrn,  welche
ohne  genügende  Entschuldigung  unterlassen,  ihre  schulpflichtigen  Kinder,  Pflegekinder,
  Mündel,  Dienstboten  oder  Lehrlinge  zum  Schulbesuche  anzuhalten,
obwohl  sie  innerhalb  des  nämlichen  Schuljahres  von  der  Ortsschulbehörde
wegen  schuldhafter  Schulversäumnisse  nach  Maßgabe  des  §  2  bereits  mit  Geldstrafe
  belegt  und  vor  weiteren  Versäumnissen  verwarnt  worden  waren,  sind
der  Amtsanwaltschaft  des  einschlägigen  Amtsgerichtes  zur  Bestrafung  nach
Artikel  58  des  Polizeistrafgesetzbuches  unter  Vorlage  der  nötigen  Behelfe
anzuzeigen.

Ebenso  ist  gegen  diejenigen  Sonntagsschulpflichtigen  zu  verfahren,  welche
aus  eigenem  Verschulden  den  Besuch  der  Sonntagsschule  oder  der  dieselbe
vertretenden  Fortbildungsschule  oder  während  ihrer  allgemeinen  Sonntagsschulpflicht
  den  vorgeschriebenen  Besuch  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes
innerhalb  des  nämlichen  Schuljahres  fortgesetzt  versäumen,  obwohl  gegen  sie
von  der  Ortsschulbehörde  wegen  schuldhafter  Schulversäumnis  nach  Maßgabe
des  §  2  eingeschritten  worden  war.

Beim  Obwalten  erschwerender  Umstände  können  Sonntagsschulpflichtige
schon  nach  der  ersten  Bestrafung  auf  grund  des  §  2  wegen  neuer  schuldhafter
Schulversäumnisse  innerhalb  des  nämlichen  Schuljahres  der  richterlichen  Bestrafung
  überwiesen  werden.

Ebenso  darf,  wenn  seit  der  letzten  Einschreitung  nach  Maßgabe  des  §  2
ein  längerer  Zeitraum  innerhalb  des  nämlichen  Schuljahres  verflossen  ist,
        <pb n="147" />
        Schulversäumnisse  usw.  151

ausnahmsweise  ausnahmsweise die  in  §  3  Abs.  1  und  2  vorgeschriebene  Anzeige  erst  nach
Verhängung  einer  weiteren  Geldstrafe  beziehungsweise  nach  Verhängung  eines
weiteren  Schularrestes,  womit  ebenfalls  eine  Verwarnung  der  Schuldigen  vor
weiteren  Versäumnissen  zu  verbinden  ist,  erstattet  werden.  In  diesem  Falle
ist  jede  versäumte  Schul=  oder  Unterrichtszeit  mindestens  mit  dem  doppelten
Betrage  der  verfügten  ersten  Geldstrafe  bis  zum  Höchstbetrage  von  1  Mark
zu  belegen.

Die  Anzeige  bei  der  Amtsanwaltschaft  hat  zunächst  von  der  einschlägigen
Ortsschulbehörde  zu  geschehen.  Zur  Erstattung  dieser  Anzeige  sind  aber  auch
die  höheren  Schulbehörden  berechtigt,  wenn  dieselbe  von  der  Ortsschulbehörde
unterlassen  wird  oder  nicht  rechtzeitig  erfolgt.

§  4.  Die  Erhebung  der  in  §  2  Abs.  5  und  §  3  Abs.  4  bezeichneten
Geldstrafen  und  deren  Beitreibung  im  Wege  der  Hülssvollstreckung  hat  von
der  einschlägigen  Gemeindeverwaltung  nach  den  über  die  Beitreibung  von
rückständigen  Gemeindeumlagen  gegebenen  Vorschriften  zu  erfolgen.  Der
Ertrag  derselben  wird  an  die  Schulkasse  abgegeben.

In  der  Pfalz  hat  es  bei  der  bisher  angeordneten  Verwendungs=  und
Verrechnungsweise  sein  Bewenden.

§  5.  Zur  Verhütung  von  schuldbaren  Schulversäumnissen  ist  die  Vorführung
  wiederholt  säumiger  Schulpflichtiger  durch  den  Schuldiener  oder  durch
Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  zulässig.

§  6.  Die  Behandlung  der  Schulversäumnisse  seitens  der  Ortsschulbehörden
  unterliegt  der  Kontrole  der  Distriktsschulbehörden  beziehungsweise  in
den  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  der  Kontrole  der
Lokalschulkommissionen  unter  der  Oberaufsicht  der  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern.

§  7.  Gegenwärtige  für  alle  Landesteile  giltige  Verordnung  tritt  mit
dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Wirksamkkeit.

Gleichzeitig  erlöschen  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  22.  Januar
1872,  die  Behandlung  der  Versäumnisse  des  Besuches  der  Schule  und  des
öffentlichen  Religionsunterrichtes  betreffend,  und  alle  entgegenstehenden  früheren
Vorschriften.
        <pb n="148" />
        152  Bayerische  Landesgesetze.

12.  Polizeistrafgesetzbuch  für  Bayern.
Vom  26.  Dezember  1871.
(Auszug.)

(Strafbestimmungen,  die  Schulversäumnisse,  die  Zuwiderhandlungen  gegen  oberpolizeiliche
  Vorschriften  hinsichtlich  der  Eisenbahnen  usw.  und  Uebertretungen  in  bezug  auf
Land=  (und  Forst-)  Wirtschaft,  Jagd  und  Fischerei  betreffend.)

III.  Abteilung.
5.  Hauptstück.
Uebertretungen  in  bezug  auf  religiöse  Einrichtungen,
Erziehung  und  Bildung.

Artikel  58.  Mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  fünfundvierzig
  Mark  werden  auf  Anzeige  der  Schulbehörde  Eltern,  Pflege-Eltern,
Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherrn  gestraft,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung
  unterlassen,  ihre  schulpflichtigen  Kinder,  Pflegekinder,  Mündel,
Dienstboten  oder  Lehrlinge  zum  Schulbesuche  anzuhalten,  ungeachtet  sie  von
der  Ortsschulbehörde  wegen  schuldhafter  Schulversäumnisse  auf  grund  der
bestehenden  Schulordnung  mit  Geld  gestraft  und  zugleich  vor  weiteren  Schulversäumnissen
  verwarnt  worden  sind.

Haft  bis  zu  drei  Tagen  kann  auf  Anzeige  der  Schulbehörden  gegen  diejenigen
  Schulpflichtigen  erkannt  werden,  welche  aus  eigenem  Verschulden  den
Besuch  der  Sonntagsschule  oder  der  dieselbe  vertretenden  Fortbildungsschule
oder  während  ihrer  allgemeinen  Sonntagsschulpflicht  den  vorgeschriebenen  Besuch
  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes  fortgesetzt  versäumen,  ungeachtet  sie
von  der  Ortsschulbehörde  wegen  schuldhafter  Versäumnis  auf  grund  der
bestehenden  Schulordnung  gestraft  oder  vor  weiteren  Versäumnissen  verwarnt
worden  sind.

Die  Dauer  der  Schulpflicht  wird  bis  zur  Erlassung  eines  Schulgesetzes
durch  Verordnung  bestimmt.
        <pb n="149" />
        Polizeistrafgesetzbuch.  153
6. Hauptstück.  Hauptstück.
Nebertretungen  in  bezug  auf  Leben  und  Gesundheit.

Artikel  §§.  An  Geld  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
Tagen  wird  gestraft,  wer  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  Schutz  der
Eisenbahnen  und  des  Bahnbetriebes  zuwiderhandelt.

Uebertretungen  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  Aufrechthaltung
der  Ordnung  auf  der  Bahn,  in  den  Bahnhöfen  und  auf  Dampsschiffen  unterliegen
  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark.

Als  oberpolizeiliche  Vorschriften  zu  Artikel  88  Abs.  1  und  2  gelten
jetzt  die  §§  54—62  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns
vom  10.  Dezember  1892  (G.V.  Bl.  S.  855)  mit  Nachträgen  durch  Min.
Bek.  vom  22.  Mai  1897,  14.  Juni  1898  und  22.  Juli  1899  (G.V.  Bl.
S.  204,  321,  442)  und  §§  44  und  45  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  vom  10.  Dezember  1892  mit  den  Nachträgen  vom
22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898  (G.V.  Bl.  S.  912,  209  bezw.  327).
Diejenigen  Bahnstrecken,  auf  welche  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Bayerns  Anwendung  findet,  sind  in  der  Min.  Bek.  vom  17.  Januar  1893
(G.  V.  Bl.  S.  39)  zusammengestellt;  vergl.  zu  dieser  Zusammenstellung  die
Nachträge  in  den  Gesetz=  und  Verordnungsblättern.  Vergleiche  ferner  die
Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  in  Bayern  eingeführt  durch
Min.  Bek.  vom  16.  Dezember  1898,  G.V.  Bl.  S.  1075.  Dagegen  ist  u.  a.
die  Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  (Min.  Bek.  vom  13.  Januar
1900,  G.V.  Bl.  S.  57)  nicht  auf  grund  des  Artikels  88  P.  St.G.  B.,  sondern
auf  grund  der  Artikel  1  Abs.  2  und  Artikel  100  des  Wasserbenützungsgesetzes
  und  §  367  Ziffer  5  R.  St.G.B.  erlassen.

Zu  Artikel  §§  sind  weitere  folgende  oberpolizeiliche  Vorschriften  erlassen
worden.

Oberbayern:  O.  V.  vom  16.  April  1897,  die  Militäreisenbahn  in
Ingolstadt  betreffend,  Kr.  A.  Bl.  S.  513.  O.V.  vom  8.  April  1902  zum
Schutze  der  Militäreisenbahnen,  Kr.  A.  Bl.  S.  69;  O.  V.  vom  24.  Oktober
1896/12.  Juni  1898,  den  Betrieb  der  Drahtseilbahn  zwischen  Leoni  und
Rottmannshöhe  betreffend,  Kr.  A.  Bl.  S.  117  bezw.  84;  O.  V.  vom  11.  Oktober
1897,  Bahnordnung  für  die  Lokalbahn  von  Bad  Aibling  nach  Feilenbach,
Kr.  A.  Bl.  S.  143;  O.V.  vom  6.  Mai  1902,  zum  Schutze  der  Lokalbahn-Neubaustrecke
  Pasing-Herrsching,  sowie  des  Betriebes  von  Arbeitszügen  auf
derselben,  Kr.  A.  Bl.  S.  81;  O.  V.  vom  28.  Mai  und  15.  Juni  1902  gl.  Betr.
für  Ingolstadt-Dolling,  Kr.  A.  Bl.  S.  85,  und  Wasserburg  Bahnhof-Stadt,
        <pb n="150" />
        154  Bayerische  Landesgesetze.

Kr.  A.  Bl.  S.  89.  —  Oberpfalz:  O.  V.  vom  3.  Oktober  1893,  den  Betrieb
der  Lokaleisenbahn  Stadtamhof  Donaustauf  (Walhallabahn)  betreffend,  Kr.  A.  Bl.
S.  108.  ·

11.  Hauptstück.

Nebertretungen  in  bezug  auf  Land-  (und  Forst-)  Wirtschaft,
Jagd  und  Fischerei.

Artikel  112.  An  Geld  bis  zu  sechzig  Mark  wird  bestraft,  wer
unbefugterweise

1.  aus  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen  oder  Alleen  oder  von
Feldern,  Aeckern  oder  Wiesen  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere
Bodenerzeugnisse  von  unbedeutendem  Werte  oder  in  geringer
Quantität  entwendet;

2.  Bäume  oder  Sträucher,  welche  in  Gärten,  Obstanlagen,  Alleen,
auf  Aeckern  oder  sonst  außerhalb  eines  Forstes  stehen,  oder  Hecken
oder  andere  zur  Einfassung  von  Grundstücken  dienende  Anpflanzungen
abhaut,  abbricht,  abreißt,  ausrodet  oder  beschädigt.

Artikel  113.  An  Geld  bis  zu  neun  Mark  ist  zu  bestrafen,  wer
unbefugterweise
1.  fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräte  gebraucht;
2.  das  auf  Grenzrainen,  Gräben,  Wegen  oder  Triften  wachsende
Gras  oder  sonstige  Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft;
3.  Dünger  von  Aeckern,  Wiesen  oder  Weiden  aufsammelt.

Artikel  114.  Ist  in  den  Fällen  der  Artikel  112  und  113  eine
Beschädigung  fremden  Eigentums  aus  Rache  oder  Bosheit  verübt  worden,  so
kommen  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  zur  Anwendung.

Artikel  115.  Wer  unbefugt  Vieh  auf  fremden  Grundstücken  weidet,
die  Grenzen  fremder  Grundstücke  durch  Mähen  oder  Ernten  überschreitet,
fremde  Gräben  verschüttet  oder  über  die  Einfriedungen  fremder  Gärten
steigt,  wird  an  Geld  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  gestraft.

Artikel  116.  Wer  gegen  ortspolizeiliches  Verbot  sein  Bieh  außerhalb

geschlossener  Höfe  oder  anderer  umfriedeter  Räume  ohne  gehörige  Ausfsicht
umherlaufen  läßt,  wird  an  Geld  bis  zu  neun  Mark  gestraft.
        <pb n="151" />
        Polizeistrafgesetzbuch.  155

Artikel  117.  An  Geld  bis  zu  fünfzehn  Mark  wird  gestraft:
1.  wer  die  Viehweide  zur  Nachtzeit  ausübt;

2.  wer  das  während  der  Nachtzeit  im  Freien,  in  Hürden  oder  anderen
geschlossenenen  Räumen  bleibende  Vieh  vor  Sonnenaufgang  auf
die  Weide  bringt  oder  später  als  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang
  wieder  eintreibt;

3.  wer  Weidevieh,  welches  nicht  während  der  Nachtzeit  im  Freien,
in  Hürden  oder  anderen  geschlossenen  Räumen  verbleibt,  später
als  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  zu  Stalle  bringt  oder
früher  als  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  zur  Hut  wieder  austreibt.

Eine  Ausnahme  von  dem  Verbote  der  Nachtweide  tritt  bei  der  Alpenweide
  und  bei  der  Weide  auf  jenen  Grundstücken  ein,  welche  von  allen  Seiten
so  umschlossen  sind,  das  dadurch  das  Austreten  des  Viehes  verhindert  wird.

Weitere  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Nachtweide  sind  von  der
Kreisverwaltungsstelle  für  solche  Gegenden  zu  machen,  in  welchen  die  Nachtweide
auf  nicht  umschlossenen  Grundstücken  bisher  üblich  gewesen  ist  oder  nach  den
eigentümlichen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  nicht  entbehrt  werden  kann.
Hierbei  hat  die  Kreisverwaltungsstelle  zugleich  die  Befugnis,  die  zum  Schutze
gegen  Beschädigungen  und  Mißbräuche  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen,
deren  Uebertretung  die  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  bestimmte  Strafe  nach
sich  zieht.

Artikel  118.  An  Geld  bis  zu  fünfzehn  Mark  wird  gestraft,  wer  Vieh,
welches  weder  durch  genügende  Umfriedung  des  Weideplatzes,  noch  durch
Anbinden  an  dem  Austreten  in  fremde  Grundstücke  gehindert  ist,  ohne  tauglichen
Hirten  weiden  läßt  oder  die  seiner  Hut  anvertrauten  Tiere  an  dem  Austreten
in  fremde  Grundstücke  nicht  hindert.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  zur  Hut  schulpflichtige  Kinder  mit
Versäumung  ihrer  Schulpflicht  verwendet.

Artikel  119.  Einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  unterliegt,  wer
den  ober=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  welche  zur  Vermeidung
  von  Mißbräuchen  bei  der  Ausübung  der  Einzelnhut  auf  ungeschlossenen,
eigenen  oder  fremden  Grundstücken  erlassen  werden.

Artikel  120.  Einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  unterliegt:
1.  wer  Hausgeflügel  während  der  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift
verbotenen  Zeit  auf  die  Felder  auslaufen  läßt  oder  Feldtauben
        <pb n="152" />
        156  Bayerische  Landesgesetze.

zur  Saat-  und  Erntezeit  innerhalb  des  durch  die  Ortspolizei—
behörde  bestimmten  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Termines
nicht  eingeschlossen  hält;

2.  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  8  368  Nr.  2  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich,  den  hinsichtlich  der  Abwehr  und
Vertilgung  schädlicher  Tiere  oder  Pflanzen  erlassenen  ober-,  distriktsoder
  ortspolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  zur  Abwehr  und
Vertilgung  der  Reblaus  ist  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  Haft  zulässig.  Reben,  welche  gegen  ein  auf  grund
solcher  Vorschriften  erlassenes  Verbot  versendet,  eingeführt  oder
sonst  in  Verkehr  gebracht  werden,  sind  einzuziehen.

Vor  Erlassung  der  in  Ziffer  2  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Vorschriften
und  der  auf  grund  derselben  ergehenden  allgemeinen  Anordnungen  sind  entweder
  die  zur  Vertretung  der  landwirtschaftlichen  Interessen  berufenen  Organe
oder  Sachverständige  zu  vernehmen.

Artikel  121.  Zuwiderhandlungen  gegen  ortspolizeiliche  Vorschriften  über
die  Nachlese  in  Feldern,  Obstbaumpflanzungen  und  Weinbergen  oder  gegen  sonstige
von  der  Ortspolizeibehörde  zum  Schutze  des  landwirtschaftlichen  Eigentums,  der
Feldwege  und  der  auf  der  Flurmarkung  befindlichen  Abzugsgräben  erlassene
feldpolizeiliche  Vorschriften  werden  an  Geld  bis  zu  fünfzehn  Mark  bestraft.

Unterläßt  die  Ortspolizeibehörde,  die  nötigen  Vorschriften  zu  treffen,  so
ist  die  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde  zur  Erlassung  von  Anordnungen  für
den  Ortspolizeibezirk  befugt.

Artikel  122.  Sind  Feldpolizei-Uebertretungen  durch  Familien-Angehörige,
Dienstboten,  Taglöhner,  Hirten  oder  in  ähnlichen  Verhältnissen  stehende  Personen
  auf  Befehl  oder  Anordnung  des  Familienhauptes,  Dienstherrn  oder
Arbeitgebers  vorgenommen  worden,  so  ist  nur  derjenige  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  strafbar,  auf  dessen  Befehl  oder  Anordnung  die  Handlung
  vorgenommen  wurde.

Außerdem  haften  Eltern,  Pflegeeltern  und  Dienstherrschaften,  sofern  die
von  ihren  im  elterlichen  Hause  sich  aufhaltenden  Kindern  oder  Pflegekindern
oder  von  ihren  Dienstleuten  begangenen,  in  den  Artikeln  112,  113  Ziffer  2,
3  und  115  erwähnten  Feldfrevel  zu  ihrem  Vorteile  gereichen,  für  die  Kosten,
Geldbußen  und  Entschädigungen.
        <pb n="153" />
        Polizeistrafgesetzbuch.  157

Kann die  die  Geldstrafe  gegen  den  Täter  nicht  vollstreckt  werden,  so  ist  sie
von  den  gemäß  Abs.  2  hierfür  hafibaren  Personen  einzuziehen;  sind  auch  diese
unvermögend,  so  wird  die  Geldstrafe  gegenüber  dem  Verurteilten  in  Haft
umgewandelt.

Artikel  123.  Bei  der  Verfolgung  und  Aburteilung  der  in  8  368
Ziffer  1,  2  und  9  und  §  370  Ziffer  1  und  2  des  Strafgesetzbuches  für  das
Deutsche  Reich,  dann  in  Artikel  112,  113  und  115  bis  121  gegenwärtigen
Gesetzes  erwähnten  Uebertretungen  sind  Bedienstete  der  Distriktsgemeinden,
sowie  Privatpersonen,  welche  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  als  Organe
des  Feldschutzes  verpflichtet  und  anerkannt  sind,  in  bezug  auf  den  amtlichen
Glauben  ihrer  Aussagen,  sowie  hinsichtlich  der  Befugnis  zur  Vornahme  von
Pfändungen  den  von  den  Gemeinden  aufgestellten  Flurschutzbediensteten  gleichzuachten.


Artikel  124.  Die  auf  grund  des  §  368  Ziffer  1,  2  und  9  und  §  370
Ziffer  1  und  2  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  sowie  der  Artikel
112,  113  und  115  bis  122  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Kasse  derjenigen
  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  Uebertretung  verübt  wurde  oder,  insosern
  eine  Ortschaft  auf  eigene  Kosten  Flurwächter  aufgestellt  hat,  in  die  Kasse
dieser  Ortschaft  und  sind  für  Zwecke  des  Flurschutzes  zu  verwenden.

Artikel  125.  Die  Uebertretung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Ausübung  der  Jagd  und  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  im  Verordnungswege
erlassenen  jagdpolizeilichen  Vorschriften  wird  nach  den  hierüber  bestehenden
Gesetzen  bestraft.

Auf  Personen,  welche  bei  Ausübung  des  Jagdrechtes  eine  gemäß  §  367
Ziffer  9  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  verbotene  Waffe  führen,
sind  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  anwendbar.

Unbeschadet  der  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  verwirkten  Strafe  unterliegt
Wild,  welches  mit  Uebertretung  der  die  Hege  oder  Hegezeit  betreffenden  Bestimmungen
  erlegt  wird,  desgleichen  Wild,  welches  während  der  für  die  betreffende
  Wildgattung  festgesetzten  Hegezeit  und  nachdem  seit  deren  Eintritt
vierzehn  Tage  verstrichen  sind,  ohne  von  der  Distriktspolizeibehörde  bewilligte
Terminsverlängerung  zum  Verkaufe  gebracht  wird,  der  Einziehung.  Der  Erlös
daraus  fließt  in  die  Armenkasse  des  Ortes  der  Uebertretung.

An  Geld  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Tagen  wird
gestraft,  wer  Vögel,  deren  Einfangen,  Töten  oder  Verkauf  durch  Verordnung
        <pb n="154" />
        158  Bayerische  Landesgesetze.

verboten  verboten ist,  einfängt,  tötet  oder  verkauft  oder  wer  den  Verordnungen  oder
oberpolizeilichen  Vorschriften  über  das  Einsammeln  oder  den  Verkauf  von
Ameisen-Eiern  zuwiderhandelt.

Artikel  126.  An  Geld  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer  den  bestehenden  Fischerei-Ordnungen  oder  den  oberpolizeilichen
Vorschriften  über  die  Zeit  und  Art  des  Fisch=  und  Krebsfanges
zuwiderhandelt,

2.  wer  außer  der  durch  Herkommen  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift
festgesetzten  Frist  und  außer  Notfällen  Fischwasser  ohne  vorgängige
rechtzeitige  Benachrichtigung  des  Fischereiberechtigten  gänzlich  abzapft
oder  ablaufen  läßt,

3.  wer  unbefugt  oder  gegen  ein  ihm  besonders  eröffnetes  distriktspolizeiliches
  Verbot  Fischwasser  schlämmt  oder  aus  demselben
Binsen,  Schilfgewächse  oder  andere  Wasserpflanzen  räumt  oder
Wassergräser  an  den  Rinnsalen  abmäht.

Ein  solches  Verbot  kann  für  die  zur  Nutzung  des  Wassers
oder  der  Wasser=  und  Uferpflanzen  berechtigten  Personen  nicht
auf  die  Monate  August  und  September  erstreckt  werden.

Die  bei  der  verbotenen  Art  der  Ausübung  des  Fisch=  und  Krebsfanges
gebrauchten  Geräte  werden  eingczogen.

Fische,  deren  Fang  während  der  Laichzeit  verboten  ist,  oder  welche  das
vorgeschriebene  Normalmaß  oder  Normalgewicht  nicht  haben,  unterliegen  der
Einziehung,  wenn  sie  zu  Markte  gebracht  oder  sonstwie  feilgeboten  werden.
        <pb n="155" />
        Forst=  und  Feldstrafgesetz.  159

III.  Königreich  Sachsen.

1.  Forst-  und  Feldstrafgesetz.

Vom  30.  April  1873  und  24.  April  1894.
(G.V.Bl.  1894,  S.  116.)

I.  Entwendungen.

Artikel  1.
Forst=  und  Felddiebstahl.

Wer  Holz,  Moos  oder  Stren  irgend  einer  Art  in  fremden  Waldungen
oder  Gehölzen  entwendet,  oder  einer  Holzentwendung  an  einzeln  stehenden
Bäumen,  Sträuchern  oder  Gebüschen  sich  schuldig  macht,  oder  wer  Feld=  oder
Gartenfrüchte  oder  Obst  oder  andere  Bodenerzeugnisse  oder  Düngemittel  von
Feldern,  Wiesen,  Rainen,  Weiden,  Plätzen,  Wegen,  Dämmen,  Gräben  oder
Böschungen  oder  aus  Waldungen,  Gehölzen,  Gewässern,  Gärten,  Obst-,  Wein-,
Park=  oder  Kirchhofsanlagen  oder  von  Orten  ähnlicher  Art  entwendet,  wird
bei  einem  Wertebetrage

bis  mit  50  Pfennige  zwei  Tage,

über  50  Pfennige  bis  mit  1  Mark  vier  Tage,

über  1  Mark  bis  mit  2  Mark  sechs  Tage,

über  2  Mark  bis  mit  3  Mark  acht  Tage,

über  3  Mark  bis  mit  6  Mark  vierzehn  Tage,

über  6  Mark  bis  mit  9  Mark  drei  Wochen
lang  mit  Gefängnis  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Bei  einem  Wertsbetrage  von  mehr  als  9  Mark  ist  die  Entwendung  nach
dem  Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  zu  beurteilen.
        <pb n="156" />
        160  Sächsische  Landesgesetze.

Artikel  2.
Abstreifeln  von  Laub  usw.

Das  Abstreifeln  von  Laub,  Kienaushauen  aus  stehenden  Hölzern,  Anreißen
  von  Stämmen,  um  Harz  daraus  zu  gewinnen,  Rinden=  und  Bastschälen
in  Laub=  oder  Nadelholz,  Ausbrechen  der  Wurzeln  noch  stehender  Bäume,
Saftabzapfen  von  Bäumen,  Eichel=  und  Bucheckerschlagen,  Sammeln  von  Holzsämereien,
  Ausziehen  von  Holz-,  Feld=  oder  Gartenpflanzen,  Ausnehmen  von
gelegten  Kartoffeln  oder  Knollengewächsen  anderer  Art,  Abschneiden  oder  Abreißen
  noch  unreifer  Feldfrüchte,  wird  nach  Verhältnis  des  dem  Verletzten
dadurch  verursachten  Schadens  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Wochen  bestraft,  insofern
  nicht  nach  dem  Wertsbetrage  des  Entwendeten  oder  wegen  erschwerender
Umstände  eine  höhere  Strafe  eintritt.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Artikel  3.
Vollendung.

Alle  in  den  vorstehenden  Artikeln  erwähnten  Entwendungen  sind  für
vollendet  zu  achten,  sobald  der  Täter  in  diebischer  Absicht  den  Gegenstand
an  sich  genommen  oder  wenigstens  so  beschädigt  hat,  daß  das  Fortwachsen
desselben  verhindert  oder  zurückgehalten  wird.

Die  Entwendung  von  Moos  und  Streu  ist  mit  dem  Abkratzen  oder
Zusammenrechen  für  vollendet  zu  achten.

Artikel  4.
Erschwerungsgründe.
Die  Dauer  der  nach  Artikel  1  Abs.  1  und  2  verwirkten  Gefängnisstrafen
ist  zu  verlängern:
1.  um  die  Hälfte
a)  wenn  der  Dieb  bei  der  Entwendung  eines  zu  diesem  Zwecke
mitgebrachten,  das  Abmachen  oder  Ausgraben  oder  Ausnehmen
fördernden  Werkzeuges  sich  bedient  hat;
b)  wenn  die  Entwendung  an  einem  Sonn=  oder  Feiertage  begangen
  worden  ist;
c)  wenn  der  Dieb  zur  Fortschaffung  des  Gestohlenen  sich  eines
Handwagens,  eines  Handschlittens,  eines  Schiebebocks  oder
eines  Karrens  bedient  hat;
        <pb n="157" />
        Forst-  und  Feldstrafgesetz.                                                                      161  161

d)  wenn  drei  oder  mehrere  Personen  zu  gemeinschaftlicher  Verübung
  des  Vergehens  sich  verabredet  und  dasselbe  gemeinschaftlich
  ausgeführt  haben;

2.  nach  richterlichem  Ermessen  von  der  Hälfte  bis  auf  das  Doppelte:

a)  wenn  bereits  gefälltes  Holz  oder  bereits  vom  Boden  getrennte
Erzeugnisse  oder  bereits  abgebrachtes  Obst  entwendet  worden,
vorausgesetzt,  daß  das  Entwendete  noch  nicht  in  den  Gewahrsam
des  Berechtigten  gebracht  war;

b)  wenn  der  Diebstahl  vor  Aufgang  oder  nach  Untergang  der
Sonne  verübt  worden  ist;

c)  wenn  der  Dieb  zur  Fortschaffung  des  Gestohlenen  sich  eines
Spannfuhrwerks  bedient  hat;

3.  nach  richterlichem  Ermessen  von  der  Hälfte  bis  auf  das  Vierfache:

a)  wenn  die  Entwendung  von  den  zur  Ausfsicht  angestellten
Personen  verübt  worden  ist;

b)  wenn  der  Dieb  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkauf  gestohlen
  hat,  sei  es  auch,  daß  er  erst  ihre  vorherige  Verarbeitung
zu  diesem  Zwecke  beabsichtigte;

c)  wenn  der  Dieb,  dafern  er  von  dem  Verletzten  oder  dessen
Beauftragten  oder  von  einem  zuständigen  Beamten  auf  der
Tat  betroffen  ward,  auf  dessen  Geheiß  nicht  stehen  geblieben
ist  oder  sich  gegen  ihn  einen  falschen  Namen  gegeben  oder
sonst  unkenntlich  zu  machen  gesucht,  oder  sich  geweigert  hat,
dem  Anhaltenden  vor  einen  Gerichts=  oder  Polizeibeamten
zu  folgen;

d)  wenn  Weinstöcke  oder  junge  stehende  Bäume  entwendet
worden  sind,  oder  wenn  der  Holzdiebstahl  an  jungen  Holzkulturen,
  an  Frucht=  oder  Zierbäumen  oder  Ziersträuchern
aus  Gärten,  Anlagen,  Alleen  oder  Baunschulen  verübt
worden  ist;

e)  wenn  bei  der  Entwendung  die  Voraussetzungen  von  §  243
Ziffer  2  und  3  des  Reichsstrafgesetzbuches  vorliegen.

Treffen  mehrere  dieser  erschwerenden  Umstände  bei  demselben  Diebstahle
zusammen,  so  ist  bei  der  Bestrafung  der  schwerste  derselben  zu  grunde  zu
legen  und  die  übrigen  sind  als  Strafabmessungsgründe  innerhalb  des  durch
jenen  bedingten  Strafmaßes  zu  berücksichtigen.

11
        <pb n="158" />
        162  Sächsische  Landesgesetze.

Bei  den  im  Artikel  2  erwähnten  Vergehen  kann  wegen  Hinzutritts  eines
oder  mehrerer  der  obigen  erschwerenden  Umstände  die  Strafe  nach  richterlichem
Ermessen,  jedoch  nicht  bis  über  die  Hälfte  verlängert  werden.

Artikel  5.
Rückfall.

Ist  jemand  wegen  Raubes,  Diebstahls  oder  wegen  einer  der  im  Artikel  1
Absatz  1  und  2  und  Artikel  2  erwähnten  Entwendungen  bestraft  worden  und
hat  er  nach  völliger  oder  teilweiser  Verbüßung  der  Strafe  binnen  Jahresfrist
eine  nach  Artikel  1  Abs.  1  und  2  oder  Artikel  2  zu  beurteilende  Entwendung
begangen,  so  ist  die  wegen  der  letzteren  verwirkte  Strafe  angemessen,  jedoch
nicht  über  das  Doppelte,  zu  erhöhen.

Artikel  6.
Zusammentreffen  erschwerender  Umstände  und  des  Rückfalls.

Liegen  bei  den  im  Rückfalle  verübten  Entwendungen  erschwerende  Umstände
  (Artikel  4)  vor,  so  ist  sowohl  bei  der  nach  Artikel  4,  als  bei  der  wegen
des  Rückfalls  nach  Artikel  5  eintretenden  Straferhöhung  nur  die  einfache
Strafe  (Artikel  1,  Abs.  1  und  2  und  Artikel  2)  zu  grunde  zu  legen,  und
sind  derselben  sodann  beide  Erhöhungen  (wegen  des  Rückfalls  und  wegen  der
erschwerenden  Umstände)  hinzuzufügen.

II.  Andere  Vergehungen,  welche  sich  auf  Forst-,  Feld-,  Garten-,
Jagd-  und  Wassernutzung  beziehen.

Artikel  7.
Forstvergehungen.

1.  Wer  mit  einem  zum  Fällen,  Roden  oder  Beschädigen  des  Holzes,
zum  Streurechen,  zum  Abbringen  von  Moos  oder  Gras  oder  zum
Harzreißen  dienenden  Werkzeuge  in  einem  fremden  Walde  außerhalb
  eines  gestatteten  Weges  sich  betreffen  läßt,  ohne  einen  erlaubten
  Zweck  nachweisen  zu  können,  wird  mit  Haft  bestraft  bis
zu  zwei  Tage.

2.  Wer  das  Recht  oder  die  Erlaubnis  hat,  dürres  in  den  Waldungen
liegendes  Holz,  nebst  solchen  dürren  Aesten,  welche  ohne  Schaden
der  Bäume  abgebrochen  werden  können  (Leseholz),  zu  erholen  und
        <pb n="159" />
        Forst=  und  Feldstrafgesetz.  163

zu  diesem  Zwecke  Bäume  besteigt  oder  eiserne  Werkzeuge  anwendet
oder  die  ihm  hierbei  sonst  in  Hinsicht  auf  Zeit,  Ort  oder  Maß
der  Erholung  auferlegte  Beschränkung  überschreitet,  bis  vier  Tage.

3.  Wer  aus  fremder  Waldung  erholte  Streu,  zu  deren  Entnehmung
er  nur  für  seinen  Wirtschaftsbedarf  berechtigt  ist,  oder  Leseholz
an  andere  verkauft  oder  abläßt,  mit  drei  Mark  bis  neun  Mark.

4.  Wer  eine  Anweisung  zur  Erholung  von  Leseholz  oder  Streu  erhalten
  hat  und  solche  an  andere  abtritt,  mit  einer  Mark.

5.  Wer  bei  dem  Streurechen  eiserner  Werkzeuge  sich  bedient,  mit
drei  Mark.

6.  Wer  an  stehendem  oder  gefälltem  Holze  das  Waldzeichen,  die
Nummer  oder  sonstige  Bezeichnung  beseitigt  oder  auf  irgend  eine
Weise  unkenntlich  macht,  mit  einer  Mark  bis  drei  Mark.

7.  Wer  aufgesetzte  Klaftern  oder  Schocke,  sowie  Holz=  oder  Torfhaufen
einreißt  oder  umwirft,  mit  einer  Mark  bis  drei  Mark.

Artikel  8.
Sonstige  Vergehungen  in  Hinsicht  auf  Forst-,  Feld=  und  Gartenkultur.
1.  Wer  ohne  Befugnis  über  fremde  Grundstücke  reitet  oder  fährt,
oder  den  Pflug  daselbst  wendet,  mit  1  bis  3  Mark.
2.  Ist  durch  Handlungen  der  vorstehenden  Art  oder  durch  unbefugtes

Betreten  solcher  Grundstücke  ein  Schaden  angerichtet  worden,  so
kann  die  Strafe  ansteigen  bis  30  Mark.

3.  Wer  unbefugt  auf  fremden  Grundstücken  Schutt,  Steine,  Unkraut
oder  Abfälle  anderer  Art  abwirft  oder  ausschüttet,  mit  1  bis  15  Mark.

4.  Wer  eine  Anweisung  zum  Aehrenlesen  erhalten  hat  und  solche  an
andere  abtritt,  mit  1  Mark.

5.  Wer  sich  mit  Gerätschaften,  welche  zur  Abbringung  oder  Fortschaffung
  von  Feld=  oder  Gartenerzeugnissen,  von  Obst  oder  Gras
geeignet  sind,  auf  fremden  Feld=  oder  Gartengrundstücken  betreffen
läßt,  ohne  einen  erlaubten  Zweck  nachweisen  zu  können,  mit  Haft
bis  zwei  Tage.

Vorstehende  Bestimmungen  unter  1  und  2  kommen  nur  insoweit  zur
Anwendung,  als  die  Vergehungen  nicht  nach  §  303  oder  368  Ziffer  9  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  zu  beurteilen  sind.

11*
        <pb n="160" />
        164  Sächsische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 9.
Hutungsvergehungen.

1.  Wer  unbefugter  Weise  Pferde,  Rindvieh,  Schweine  oder  Schafe
auf  fremden  Grundstücken  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  nach  Maßgabe
  der  Stückzahl  des  eingehüteten  Viehes  und  des  angerichteten
Schadens  mit  1  bis  150  Mark.

2.  Wer  unbefugter  Weise  auf  fremden  Grundstücken  Gänse  oder
anderes  Federvieh  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  nach  Maßgabe
der  Stückzahl  und  des  angerichteten  Schadens  mit  1  bis  15  Mark.

3.  Wer  Ziegen  in  fremder  Waldung  oder  sonst  auf  fremden  Grundstücken,
  wo  durch  diese  Viehgattung  ein  besonderer  Schade  angerichtet
werden  kann,  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  für  jedes  Stück  mit  3  Mark.

Außer  den  hier  erwähnten  Fällen  wird  das  unbefugte  Hüten,  Treiben
oder  Laufenlassen  von  Ziegen  nach  Nr.  1  dieses  Artikels  bestraft.

4.  Der  Hutungsberechtigte,  welcher  zugleich  mit  seiner  Herde  fremdes
Vieh  auftreibt,  wird  wegen  des  letzteren  nach  den  unter  1,  2  und
3  enthaltenen  Bestimmungen  bestraft.

5.  Die  unter  1  bis  mit  4  getroffenen  Bestimmungen  leiden  auf  Hirten
nicht  Anwendung,  vielmehr  wird  jeder  Hirt,  der  sich  eines  Hutungsvergehens
  schuldig  oder  teilhaftig  macht,  bestraft  mit  Haft  bis
fünf  Tage.

6.  Wer  eine  unzurechnungsfähige  Person  zum  Hirten  bestellt,  wird
wegen  der  von  derselben  verübten  Hutungsvergehen  bestraft,  als
ob  er  sie  selbst  verübt  hätte  (vgl.  Nr.  1,  2  und  3  dieses  Artikels).

7.  Wer  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidendes  Vieh  unbefugt  auf
fremde  Grundstücke  oder  auf  nicht  erlaubten  Wegen  über  selbige
treibt,  über  die  etwa  zugleich  nach  Nr.  1,  2,  3,  4,  5  verwirkte
Strafe  mit  Haft  bis  achtundzwanzig  Tage.

Vorstehende  Bestimmungen  unter  1  bis  mit  7  kommen  nur  insoweit
zur  Anwendung,  als  die  Vergehungen  nicht  nach  §  328  oder  nach  §  368
Ziffer  9  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  zu  beurteilen  sind.

Artikel  10.
Jagdvergehung.
Wer  unter  den  im  §  368  Ziffer  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  bezeichneten  Verhältnissen  mit  einem  Schießgewehre  auf  fremdem  Jagd-
        <pb n="161" />
        Forst-  und  Feldstrafgesetz.                                                                                             165  165

reviere  von  dem  Jagdberechtigten  oder  einem  Aufseher  des  Reviers  betroffen,
auf  deren  Verlangen  das  Gewehr  nicht  vorzeigt,  oder  nicht  niederlegt,  oder
nicht  abgibt,  hat  Gefängnisstrafe  bis  zu  drei  Monaten  verwirkt.

Das  Betreten  des  fremden  Jagdreviers  ist  als  ein  unbefugtes  im  Sinne
dieser  und  der  angezogenen  Bestimmung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  nicht  anzusehen  bei  Jagdberechtigten,  welche  den  Weg  nach  ihren  Jagdrevieren
  über  eine  fremde  Wildbahn  nehmen  müssen  und  dabei  entweder  das
Schloß  verbunden  halten,  oder  das  Gewehr  in  einem  Ueberzuge  führen,  bei
Reisenden,  welche  nicht  von  der  gewöhnlichen  Straße  abweichen,  sowie  bei
Militärpersonen,  Gendarmen  und  anderen,  zum  öffentlichen  Dienste  bewaffneten
Personen  bei  Ausübung  desselben  und  soweit  sie  die  zu  ihrer  Ausrüstung
gehörigen  Gewehre  führen.

Artikel  11.
Fortsetzung.

Personen,  welche  nicht  selbst  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  sind
und  bei  der  Abwehr  oder  Vertreibung  des  Wildes  von  ihren  Grundstücken  ein
jagdbares  Tier  zufällig  erlegen  oder  fangen,  sind  schuldig,  hiervon  binnen
zwölf  Stunden  dem  Jagdberechtigten  behufs  der  Abholung  Anzeige  zu  machen.
Bei  dessen  Unterlassung  werden  sie  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Artikel  12.
Vergehungen  in  Beziehung  auf  Wasserlauf  und  Gewässer.

Wer  außer  den  Fällen  der  §§  321  und  322  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Deutsche  Reich  unbefugter  Weise  den  natürlichen  oder  durch  Kunst  geregelten
  Lauf  des  Wassers  zum  Nachteile  für  andere  ändert  oder  unterbricht
die  auf  den  Lauf  oder  den  Gebrauch  des  Wassers  bezüglichen  Merkzeichen
wegnimmt,  abändert,  beschädigt  oder  zerstört,  oder  an  Dämmen,  Wehren,
Röhrenlagern,  Kanälen,  Abzugsgräben,  Be=  oder  Entwässerungsanlagen  oder
anderen,  auf  die  Benutzung  des  Wassers  und  den  Schutz  gegen  dasselbe  abzweckenden
  Vorrichtungen,  Abänderungen  oder  Beschädigungen  vornimmt,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  bis  zu  vierhundertundfünfzig
  Mark  belegt.

Die  Ueberschreitung  der  für  den  Gebrauch  des  Wassers  festgesetzten
Grenzen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt.
        <pb n="162" />
        166  Sächsische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 13. 
Erschwerende  Umstände.

Rücksichtlich  der  in  Artikel  7,  8  und  12  erwähnten  Vergehungen  kann  bei
dem  Hinzutritte  der  Artikel  4  unter  lb,  2  b  und  gc  angegebenen  Erschwerungsgründe
  nach  den  vorwaltenden  Umständen  die  Strafe  angemessen  erhöht,  auch
statt  der  vorgeschriebenen  Geldstrafe  auf  Haft,  beziehentlich  Gefängnisstrafe,
erkannt  werden,  und  ist  letzteren  Falles  eine  Geldstrafe  von  einer  Mark  einem
Tage  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten.

Artikel  14.
Rückfall.

Wenn  jemand  wegen  einer  der  in  Artikel  7  bis  mit  Artikel  12  aufgeführten
Vergehungen  bestraft  worden  ist  und  innerhalb  eines  Jahres,  nachdem  er  die
Strafe  ganz  oder  teilweise  verbüßt  hat,  anderweit  einer  dieser  Vergehungen
sich  schuldig  macht,  so  ist  die  wegen  derselben  verwirkte  Strafe  angemessen,
jedoch  nicht  über  das  Doppelte  zu  erhöhen.

Die  im  Artikel  13  wegen  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe
getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  bei  der  wegen  Rückfalls  eintretenden
Straferhöhung  statt.

Artikel  15.

Zusammentreffen  erschwerender  Umstände  und  des  Rürkfalls.

Wegen  des  Zusammentreffens  der  im  Artikel  13  gedachten  Erschwerungsgründe
  und  des  Rückfalls  gilt  die  Bestimmung  im  Artikel  6.

III.  Ergänzende  Bestimmungen.

Artikel  16.
Berücksichtigung  des  Schadens  bei  der  Strafabmessung.

Bei  allen  nach  diesem  Gesetze  zu  beurteilenden  strafbaren  Handlungen,
soweit  sie  nicht  mit  absoluten  Strafen  bedroht  sind,  hat  der  Richter  bei  der
Abmessung  der  Strafe  innerhalb  des  Strafmaßes  den  Schaden,  welcher  dadurch
dem  Verletzten  zugefügt  worden  ist,  hauptsächlich  in  Betracht  zu  ziehen.

Artikel  17.
Zusammentreffen  mehrerer  Vergehungen.
Treffen  mehrere  nach  Artikel  1  Abs.  1  und  2,  Artikel  2,  7  oder  8  dieses
Gesetzes  zu  bestrafende  Vergehungen  mit  einander  zusammen,  so  sind  die  wegen
        <pb n="163" />
        Forst-  und  Feldstrafgesetz.                                                                                                167  167

jeder  einzelnen  dieser  Vergehungen  verwirkten  Strafen  besonders  auszuwerfen,
und  zwar  in  der  Weise,  daß,  soweit  bei  der  einen  oder  der  anderen  derselben
Straferschwerungs=  oder  Straferhöhungsgründe  vorliegen,  solches  bei  Bildung
der  betreffenden  Einzelstrafe  in  der  in  Artikel  4,  5,  6,  13,  14,  15  dieses  Gesetzes
bestimmten  Maße  zu  berücksichtigen  ist.  Es  sind  sodann  sämtliche  ausgeworfene
Geldstrafen  einer=  und  Gefängnisstrafen  andererseits  zusammenzurechnen,  und
ebenso  ist  mit  mehrfach  verwirkter  Haft  zu  verfahren,  wenn  sie  mit  Geldoder
  Gefängnisstrafen  zusammentrifft.

Es  darf  jedoch  das  Maß  der  zusammengerechneten  Freiheitsstrafen  die
Dauer  von  10  Jahren  Gefängnis  oder  3  Monaten  Haft  nicht  übersteigen,
wogegen  auf  die  Geldstrafen  nach  ihrem  vollen  Betrage  zu  erkennen  ist.

Treffen  eine  oder  mehrere  Handlungen  der  eingangsgedachten  Art  mit
einer  oder  mehreren  Handlungen  zusammen,  welche  nach  anderen  strafgesetzlichen
  Bestimmungen,  als  denen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  zu  beurteilen  sind,
so  leidet  auf  die  Strafe  der  ersteren  die  obige  Bestimmung  gleichfalls  Anwendung
  und  ist  sodann  nach  §  74  flg.  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  dergestalt  die  Gesamtstrafe  zu  bestimmen,  daß  hierbei  die  nach  Absatz  1
dieses  Artikels  ermittelte  Strafe,  gegenüber  den  Strafen  der  zusammentreffenden
  übrigen  Handlungen,  als  eine  Strafe  zu  behandeln  ist.

Artikel  18.
Gerichtszuständigkeit  und  Voraussetzung  des  Verfahrens.
Auf  die  Forst=  und  Felddiebstähle  (Artikel  1  und  2)  findet  §  247  des
Reichsstrafgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Bei  den  in  Artikel  7  bis  mit  12  erwähnten  Vergehungen  findet  ein  Strafverfahren
  nur  auf  Antrag  statt.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

Artikel  19.
Verjährung.

Entwendungen,  welche  mit  den  im  Artikel  1  Abs.  1  und  2  oder  im  Artikel2
angedrohten  Strafen  zu  ahnden  sind,  verjähren  binnen  einer  einjährigen,  die
in  Artikel  7  bis  mit  12  erwähnten  Vergehungen  binnen  einer  dreimonatigen,
von  der  begangenen  Handlung  an  zu  berechnenden  Frist.

Diese  Verjährung  findet  auch  dann  statt,  wenn  bei  den  gedachten  Entwendungen
  und  Vergehungen  nach  Artikel  4,  5,  6,  13,  14,  15  eine  Straferhöhung
eintritt.
        <pb n="164" />
        168  Sächsische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 20  (fällt  weg).

Artikel  21.
Verwandlung  von  Freiheitsstrafe  in  Geld.

Erläßt  der  Richter  einen  Strafbefehl,  so  hat  er  in  dieser  Verfügung,
wenn  eine  Freiheitsstrafe  verwirkt  ist,  welche  die  Dauer  von  drei  Wochen
nicht  übersteigt,  statt  derselben  eine  Geldstrafe  festzusetzen.  Es  ist  hierbei  statt
eines  Tages  Gefängnis  oder  Haft  eine  Mark  in  Ansatz  zu  bringen.

Diese  Strafverwandlung  tritt  auch  in  dem  Falle  ein,  wenn  der  An—
geschuldigte,  auf  der  Tat  oder  auf  der  Flucht  betroffen  und  vor  Gericht  geführt,
des  ihm  Beigemessenen  bei  seiner  ersten  Vernehmung  geständig  ist,  vorausgesetzt,
  daß  die  verwirkte  Freiheitsstrafe  die  Dauer  von  drei  Wochen  nicht
übersteigt  und  der  Verurteilte  entweder  die  Geldstrafe  sofort  erlegt  oder
hierunter  genügende  Sicherheit  leistet.

Artikel  22.
Ausnahmen.
Die  im  vorigen  Artikel  angeordnete  Strafverwandlung  findet  nicht  statt:

1.  in  Fällen,  wo  Artikel  4,  5,  6,  13,  14  oder  15  zur  Anwendung
kommen,  dafern  es  der  Richter  für  angemessener  erachtet,  von  der
Freiheitsstrafe  Gebrauch  zu  machen;

2.  wenn  gleichzeitig  der  Frevler  noch  wegen  anderer,  nicht  unter
dieses  Gesetz  gehöriger  oder  nach  Artikel  21  wegen  der  Strafhöhe
nicht  zur  Strafverwandlung  geeigneter  Vergehungen  zur  Untersuchung
  zu  ziehen  ist.

Dagegen  wird  durch  das  gleichzeitige  Vorliegen  mehrerer,  nach  diesem
Gesetze  zu  beurteilender  Vergehungen,  dafern  nur  bei  keiner  derselben  die  verwirkte
  Freiheitsstrafe  mehr  als  drei  Wochen  beträgt,  diese  Verwandlung  nicht

ausgeschlossen.
Artikel  23.

Besondere  Bestimmung.

Werkzeuge  und  Waffen,  welche  zur  Verübung  von  Vergehungen  der  in
diesem  Gesetze  gedachten  Art,  oder  zur  Widersetzung  bei  selbigen  gebraucht  oder
mitgebracht  worden  sind,  unterliegen  unter  allen  Umständen  der  Einziehung.

Der  Erlös  aus  denselben  ist  vor  allen  Dingen  zum  Ersatze  des  durch
die  strafbare  Handlung  verursachten  Schadens,  dasern  derselbe  von  dem  Täter
nicht  erlangt  werden  kann,  zu  verwenden.
        <pb n="165" />
        Forst-  und  Feldstrafgesetz.                                                                                                       169  169

Artikel  24.
Anwendung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Die  einleitenden  Bestimmungen  und  der  erste  Teil  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich,  sowie  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzbuchs  erlassenen
Verordnungen  leiden  auf  die  unter  Artikel  1,  2,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12
fallenden  Vergehungen  Anwendung,  soweit  nicht  in  gegenwärtigem  Gesetze
abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.

Für  Forst=  und  Felddiebstähle  (Artikel  1  und  2),  auf  welche  die  Voraussetzungen
  der  §§  243  Ziffer  5  und  6,  252,  370  Ziffer  5  und  6  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  zutreffen,  ingleichen  für  Begünstigung,
Hehlerei  und  Partiererei,  wenn  sie  in  Beziehung  auf  Forstdiebstähle  begangen
worden  sind,  gelten  lediglich  die  einschlagenden  Bestimmungen  des  erwähnten
Strafgesetzbuchs.

Jedoch  darf  die  Strafe  des  Hehlens  auf  grund  von  §  258  Nr.  1  und
§  259  des  Reichsstrafgesetzbuchs  nicht  schwerer  sein,  als  die  auf  den  betreffenden
Forst=  und  Felddiebstahl  selbst  gesetzte.

Artikel  25.

Bei  der  Vollstreckung  einer  Gefängnisstrafe  durch  Forst=  oder  Gemeindearbeit
  ist  den  Bestimmungen  im  Artikel  23  des  Revidierten  Strafgesetzbuchs
vom  1.  Oktober  1868  nachzugehen,  jedoch  ist  der  Richter  an  die  im  2.  Absatze
dieses  Artikels  enthaltene  Beschränkung,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  die
Strafarbeit  nicht  über  die  Dauer  von  vier  Wochen  sich  erstrecken  darf,  nicht
gebunden.

St.G.B.  vom  1.  Oktober  1868,  §  23:  Es  kann  bei  Gefängnisstrafen.
welche  im  Gerichtsgefängnisse  vollstreckt  werden,  solchen  Personen,  die  ihrem
Stande  nach  Handarbeit  verrichten,  der  Richter,  welcher  die  Strafe  zu  vollstrecken
  hat,  diese  Strafe,  insoweit  hierzu  Gelegenheit  vorhanden  ist,  durch
Handarbeit  verbüßen  lassen.  rc.

Die  Handarbeit  wird  an  jedem  Tage  in  der  Dauer  der  ortsüblichen
Tagelohnarbeit  geleistet,  dabei  jedoch  die  Woche  zu  sechs  Arbeitstagen  gerechnet.
        <pb n="166" />
        170  Sächsische  Landesgesetze.

L.  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend.

Vom  1.  Dezember  1864.
(G.V.  Bl.  S.  405.)
Die  Ausf.-Bdg.  von  demselben  Tage  sowie  die  im  G.V.  Bl.  1865  S.  583  und  1868  S.  165
bekannt  gemachten  Berichtigungen  sind  im  Texte  berücksichtigt.
(Auszug.)

§  1.  Das  Jagdrecht  ist  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles,  wenn  bei
Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  November  1858  die  Jagd  auf  fremdem
Grund  und  Boden  zurückgegeben  worden  ist,  ohne  abgelöst  worden  zu  sein,
Ausfluß  des  Grundeigentums.

Gegenstand  des  Jagdrechts  sind  alle  diejenigen  herrenlosen  und  in  ungezähmtem
  Zustande  lebenden  Säugetiere  und  Vögel,  die  bisher  in  hiesigen
Landen  als  zur  Jagd  gehörig  angesehen  worden  sind,  als  namentlich:  Edel-,
Dam-,  Reh=  und  Schwarzwild,  Hasen,  wilde  Kaninchen,  Biber,  Dachse,  Fischottern,
  Füchse,  Marder,  Iltis,  Wiesel,  Hermeline,  wilde  Katzen,  Eichhörnchen  und
alle  wilden  Vögel.  —  (Vgl.  jedoch  dazu:  Gesetz  vom  22.  Juli  1876,  §  1,  S.  177.)

Zur  Jagdberechtigung  gehört  das  Befugnis,  die  Nester  wilder  Vögel  zu
zerstören  und  die  Eier  und  Jungen  derselben  auszunehmen,  ingleichen  verendetes
  Wild,  sowie  abgeworfene  Hirschstangen  innerhalb  der  Wildbahn  sich
anzueignen.  —  (Vgl.  jedoch  dazu:  Gesetz  vom  22.  Juli  1876,  §  1,  S.  177.)

Die  in  eingefriedigten  Wildgärten  und  in  Fasanerien  (§  11)  gehegten
oder  sonst  innerhalb  geschlossener  Räume  gehaltenen  jagdbaren  Tiere  sind,  so
lange  sie  sich  darin  befinden,  als  Wild  in  vorstehendem  Sinne  nicht  anzusehen.

§  2.  [Den  Besitzern  von  Häusern  steht,  auch  wenn  dieselben  nicht  jagdberechtigt
  sind,  zu  jeder  Zeit  die  freie  Verfügung  über  die  in  ihren  Häusern
und  den  dazu  gehörigen  Gehöften  vorkommenden  kleinen  Vögel  (Haus=  und
Waldvögel)  zul;  nicht  weniger  dürfen  dieselben  innerhalb  ihrer  Häuser,  Gehöfte
und  mit  solchen  zusammenhängenden,  vollständig  und  bleibend  eingefriedigten
Gärten  zu  jeder  Zeit  alle  darin  vorkommenden  Raubtiere  töten  und  fangen.
Auch  ist  das  Töten  und  Fangen  von  Hamstern  dem  Grundbesitzer  auf  seinem
Grund  und  Boden  jederzeit  gestattet.

Es  ist  jedoch  in  allen  vorstehenden  Fällen  der  Gebrauch  von  Schießgewehren
  aller  Art  verboten.
        <pb n="167" />
        Ausübung  der  Jagd.                                                                                              171  171

Ausnahmsweise  kann  aber  zur  Vertilgung  der  Raubtiere  der  Gebrauch
des  Schießgewehres  von  der  Obrigkeit  gestattet  werden,  welche  solchenfalls  die
in  der  Flur  Jagdberechtigten  davon  in  Kenntnis  zu  setzen  hat.

§  3.  Die  selbständige  Ausübung  der  Jagd  steht  zu:

1.  den  Eigentümern  und  Nutznießern  solcher  Grundstücke,  mit  welchen
das  Jagdrecht  entweder  in  vollem  Umfange  oder  wenigstens  in
Ansehung  gewisser  Arten  von  Wild  bereits  vor  dem  2.  März  1849
verbunden  war,  auf  diesen  und  auf  den  mit  denselben  bis  zu  dem
gedachten  Termine  konsolidierten  Grundstücken,  insoweit  nicht  das
Jagdrecht  durch  die  im  Punkt  2  erwähnte  Jagdberechtigung  Beschränkung
  erleidet;

2.  denjenigen,  welchen  infolge  und  bei  Ausführung  des  Gesetzes
vom  25.  November  1858,  das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund
und  Boden  betreffend,  die  Jagd  auf  dem  letzteren  zurückgegeben
worden  ist,  ohne  abgelöst  worden  zu  sein,  auf  den  betreffenden
fremden  Grundstücken  und  in  demjenigen  Umfange,  in  welchem  die
Restitution  des  Jagdrechts  erfolgt  ist,  in  beiden  Fällen  (1  und  2)
jedoch  unter  der  Voraussetzung:

a)  daß  die  zu  bejagenden  Grundstücke,  wenn  sie  zur  Forstkultur
benutzt  werden,  mindestens  5  Acker  (—  2,766  ha),  außerdem
aber  mindestens  30  Acker  (—  16,602  ha)  und  zwar  in
zusammenhängender  Fläche  enthalten,  und

b)  daß  die  Jagdinhaber  nicht  politische  Gemeinden  oder  einzelne
Klassen  der  Mitglieder  der  letzteren  oder  Korporationen
(§  6)  sind.

Das  Befugnis  zur  Ausübung  der  Jagd  geht  aber  im  Falle  einer
Dismembration  auf  die  Erwerber  der  dismembrierten  Grundstücke  nicht  über.
Dasselbe  erstreckt  sich  in  dem  oben  sub  1  erwähnten  Falle  auch  nicht  auf
solche  einzelne,  von  dem  Hauptgute  getrennt  liegende  Parzellen,  welche  die
unter  a  gedachte  Größe  nicht  haben.

§  4.  Die  selbständige  Ausübung  der  Jagd  steht  ferner  zu:

3.  den  einzelnen  Besitzern  und  Nutznießern  solcher  jagdberechtigter
Grundstücke,  welche  in  einem  oder  mehreren  an  einander  grenzenden
Flurbezirken  einen  land=  oder  forstwirtschaftlich  benutzten  Flächenraum
  von  wenigstens  300  Ackern  (—  166,026  ha)  einnehmen  und  in
        <pb n="168" />
        172  Sächsische  Landesgesetze.

ihrem  Zusammenhange  durch  ein  anderes  Grundstück  nicht  unterbrochen
  sind,  auf  den  nur  gedachten  Grundstücken.

§  5.  Die  Trennungen,  welche  Eisenbahnen,  Wege  und  Gewässer,  letztere
mit  Ausnahme  der  Elbe,  bilden,  sind  als  Unterbrechungen  des  Zusammenhangs
nicht  anzusehen.

§  6.  Politische  Gemeinden,  jagdberechtigte  Klassen  der  Mitglieder  der
letzteren  und  Korporationen  dürfen  das  Jagdrecht  in  keinem  Falle  anders  als
durch  Verpachtung  oder  durch  angestellte  und  verpflichtete  Jäger  ausüben.

§  7.  Alle  Grundstücke  eines  Gemeinde=  oder  Flurbezirks,  auf  welchen
die  selbständige  Ausübung  der  Jagd  nach  §§  3,  4  und  6  nicht  gestattet  ist,
sind  zu  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  zu  vereinigen,  und  zwar,  dafern  sie
selbst  mindestens  eine  zusammenhängende  jagdbare  Fläche  von  300  Ackern
(—  166,026  ha)  umfassen,  zu  einem  eigenen,  außerdem  aber  mit  den  Grundstücken
eines  oder  mehrerer  benachbarter  Gemeinden  oder  Flurbezirke  zu  einem  gemeinsamen
  Jagdbezirke.

Es  muß  jedoch  im  letzteren  Falle  der  betreffende  Jagdbezirk  ebenfalls
mindestens  300  Acker  (—  166,026  ha)  umfassen.  Usw.

§  10.  Grundstücke,  welche  von  einem  andern,  über  500  Acker  (—  276,71  ha)
im  Zusammenhange  großen,  eine  einzige  Besitzung  und  einen  besonderen  Jagdbezirk
  bildenden  Grundstücke  ganz  oder  zum  größten  Teile  eingeschlossen
werden  und  weder  zu  den  in  §§  3  und  4  gedachten,  selbständig  bejagbaren
Grundstücken  gehören,  noch  nach  der  im  dritten  Satze  des  §  7  enthaltenen
Bestimmung  zu  einem  besonderen  Jagdbezirke  konstituiert  werden,  sind  hinsichtlich
  der  Jogd  mit  der  Gemeinde  oder  dem  Flurbezirke,  zu  dem  sie  gehören,
nicht  zu  vereinigen.

Die  Besitzer  solcher  Grundstücke  oder  die  Jagdberechtigten  auf  denselben
haben  vielmehr  entweder  die  Jagd  auf  dem  betreffenden  Grundstücke  ruhen  zu
lassen,  oder  dieselbe  dem  Eigentümer  des  umgebenden  Grundstücks  gegen  eine
angemessene  Entschädigung  zeitpachtweise  anzubieten,  beziehentlich  demselben
auf  sein  Verlangen  zu  überlassen.  Usw.

§  11.  Bleibend  und  vollständig  eingefriedigte  Grundstücke  sind  ohne
Rücksicht  auf  ihren  Umfang  auf  so  lange,  als  die  Einfriedigung  in  dieser
Weise  besteht,  der  Notwendigkeit  des  Anschlusses  an  einen  Jagdbezirk  überhoben
und  unterliegen  auch  nicht  der  im  §  10  getroffenen,  die  Ueberlassung  der
        <pb n="169" />
        Ausübung  der  Jagd.                                                                                                                173  173

Jagd  an  den  Jagdberechtigten  auf  dem  enklavierenden  Grundstücke  betreffenden
Bestimmung.

Der  Besitzer  eines  solchen  eingefriedigten  Grundstücks  muß  jedoch  in
diesen  Fällen  die  Jagd  ruhen  lassen,  dafern  er  nicht  zur  selbständigen  Ausübung
  derselben  nach  §§  4  und  5  befugt  ist,  oder  das  eingefriedigte  Grundstück
  die  Natur  eines  förmlichen  Wildgartens,  oder  die  einer  Fasanerie  hat.

Darüber,  ob  ein  Grundstück  für  bleibend  und  vollständig  eingefriedigt
zu  achten,  oder  ob  es  als  ein  Wildgarten  oder  als  eine  Fasanerie  zu  betrachten
ist,  entscheidet  die  Amtshauptmannschaft.

§  12.  Die  Bildung  der  Jagdbezirke  erfolgt  durch  die  Amtshauptmannschaften.
  Usw.

§  18.  Die  Beschlüsse  der  Jagdgenossenschaft  wegen  der  Art  der  Ausübung
  der  Jagd  können  nur  dahin  gehen:
a)  die  Ausübung  der  Jagd  gänzlich  ruhen  zu  lassen,  oder
b)  die  Jagd  für  Rechnung  der  Genossenschaft  durch  einen  anzustellenden
und  von  der  Polizeibehörde  deshalb  besonders  zu  verpflichtenden
Jäger  ausüben  zu  lassen,  oder
c)  dieselbe  zu  verpachten  usw.

§  19.  Macht  sich  aus  Rücksicht  auf  die  besonderen  örtlichen  Verhältnisse
  die  Anstellung  eines  zweiten  Jägers  notwendig,  so  kann  dieselbe  nur  mit
Genehmigung  der  Polizeibehörde  erfolgen.  Usw.

Der  verpflichtete  Jäger  einer  Genossenschaft  darf  andere  an  der  ihm
obliegenden  Ausübung  der  Jagd  ohne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Zahl
zwar  bei  Treibjagden  Anteil  nehmen  lassen,  außerdem  aber  höchstens  zwei
Schützen  mit  auf  die  Jagd  nehmen  und  Treibjagden  nur  nach  vorgängiger
Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  und  mit  deren  Genehmigung  veranstalten.

§  20.  Abs.  3.  Die  Jagd  darf  nie  an  mehr  als  eine  Person  und  nie  auf
kürzere  Zeit  als  auf  sechs  Jahre  verpachtet  werden.  Fortsetzungen  bestehender
Pachtverträge  sind  an  diese  Zeitbestimmung  nicht  gebunden.

Afterverpachtungen  sind  nicht  gestattet.

Die  Pachtung  erlischt  in  der  Regel  mit  dem  Tode  des  Pachters,  jedoch
soll  den  Erben  des  letzteren  gestattet  sein,  unter  Zustimmung  der  Jagdgenossenschaft
die  Jagd  durch  eine  geeignete  Person  bis  zum  Ablaufe  der  Pachtzeit  ausüben
zu  lassen.  Auch  darf  die  gänzliche  Abtretung  des  Pachtes  an  einen  Dritten
nur  unter  denselben  Voraussetzungen  erfolgen.
        <pb n="170" />
        174                                 Sächsische  Landesgesetze.

Pachtverträge,  die  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zuwiderlaufen,
sind  ungiltig.

§  21.  Die  von  der  Jagdgenossenschaft  über  die  Art  der  Ausübung  der
Jagd  und  die  Verwendung  der  Jagdnutzungen  gefaßten  Beschlüsse,  sowie  das
Ergebnis  der  stattgefundenen  Wahlen  sind  der  Polizeibehörde  mit  Beifügung
der  hierüber  geschehenen  Niederschriften  anzuzeigen.  Usw.

§  22.  In  Jagdbezirken,  welche  unter  verschiedenen  Obrigkeiten  stehen,
ist  diejenige  Polizeibehörde,  in  deren  Bezirke  der  größere  Teil  des  Jagdbezirks
gelegen  ist,  die  zuständige.

§  23.  Wer  die  Jagd  ausüben  will,  hat  sich  mit  einer  Jagdkarte  zu
versehen  und  dieselbe  bei  Ausübung  der  Jagd  zu  seiner  Legitimation  stets  bei
sich  zu  führen.

Die  Jagdkarten  sind  von  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts  auszustellen,
sie  lauten  auf  den  Namen  des  Inhabers,  gelten  für  den  ganzen  Umfang  des
Königreichs  und  dürfen  von  den  Inhabern  anderen  nicht  überlassen  werden.

Ausländer,  welche  einen  bestimmten  Wohnsitz  im  Inlande  nicht  haben,
haben  sich  wegen  Ausstellung  einer  Jagdkarte  an  eine  der  nächsten  Polizeibehörden
  zu  wenden.

Wer  andere  an  der  ihm  zustehenden  oder  von  ihm  auszuübenden  Jagd
teilnehmen  läßt,  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  Teilnehmer  mit  Jagdkarten
versehen  sind.

Personen,  welche  bei  Jagden  nur  zum  Treiben  des  Wildes  oder  als
Träger  verwendet  werden,  bedürfen  keiner  Jagdkarte.

§  25.  Die  Jagdkarten  werden  ausgestellt  und  gelten:

a)  auf  das  ganze  Jagdjahr  vom  1.  September  bis  31.  August,  oder

b)  auf  einen  einzelnen,  dem  Datum  nach  bestimmt  zu  bezeichnenden
Tag  im  Jahre.  Usw.

§  26.  Befreit  von  der  Verbindlichkeit  zu  Lösung  einer  Jagdkarte  sind:

1.  die  Teilnehmer  an  den  königlichen  Jagden;

2.  die  Mitglieder  des  Fürstl.  und  Gräfl.  Gesamthauses  Schönburg
rücksichtlich  der  Jagden  auf  den  innerhalb  des  rezeßherrschaftlichen
Gebiets  entweder  ihnen  zugehörigen  oder  von  ihnen  erpachteten
Jagdrevieren,  ingleichen  die  auf  Einladung  einzelner  Mitglieder  des
Gesamthauses  Schönburg  an  solchen  Jagden  teilnehmenden  Personen
  in  bezug  auf  die  letzteren;
        <pb n="171" />
        Ausübung  der  Jagd.                                                                                           175  175

3.  die  nach  §§  3  und  4  dieses  Gesetzes,  beziehentlich  in  den  Fällen
des  vierten  Satzes  im  §  7  und  im  §  10  zur  selbständigen  Ausübung
  der  Jagd  Berechtigten,  insoweit  sie  die  Jagd  auf  denjenigen
  Grundstücken,  auf  welche  sich  ihre  selbständige  Jagdberechtigung
  bezieht,  beziehentlich  auf  solchen  Grundstücken  ausüben,
welche  ihnen  neben  jenen  zu  Herstellung  eines  zweckmäßigen  Jagdbezirks,
  sei  es  gegen  tauschweise  Ueberlassung  der  Jagd  auf  einem
anderen  Grundstücke  an  die  angrenzende  Jagdgenossenschaft,  oder
gegen  Gewährung  einer  Entschädigung  (§  10)  zur  Bejagung  überlassen
  worden  sind.  Die  noch  unselbständigen  Familienglieder  der
unter  3.  Genannten  teilen  die  Befreiung  der  letzteren  von  der
Jagdkartenverbindlichkeit  so  lange,  als  sie  sich  bei  denselben  aufhalten;


4.  die  verpflichteten  königl.  Jagd=  und  Forstbeamten,  ingleichen  der
Direktor  der  Forstakademie  innerhalb  der  königl.  Forst=  und  Jagdreviere,
  die  Forstgehülfen  und  Lehrlinge  derselben  auf  den  gedachten
Revieren,  sowie  die  Forstakademisten;  diese  letzteren  jedoch  nur
innerhalb  des  zur  Uebung  für  sie  bestimmten  Reviers,  und

5.  die  verpflichteten,  in  festem  Lohne  und  Brote  stehenden  Forst=  und
Jagdbeamten  auf  Privatrevieren  und  deren  Forstgehülsen  und
Lehrlinge,  jedoch  nur  innerhalb  derjenigen,  ihren  Prinzipalen  zuständigen
  Reviere,  für  welche  sie  angestellt  und  verpflichtet  sind.

§§  28,  29,  30  (aufgehoben  und  abgeändert  durch  Gesetz  vom  22.  Juli  1876;
siehe  nächstes  Gesetz).

§  31.  Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune
kann  jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  zur  Ausübung
  des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.

In  Weinbergen  und  Kirschplantagen  kann  der  Gebrauch  des  Schießgewehrs

  zur  Abwehr  der  Vögel  gestattet  werden,  doch  bedarf  es  hierzu  der
Erlaubnis  der  Polizeibehörde  und  der  Anzeige  an  den  Jagdberechtigten.

§  32.  Die  Ausübung  der  Jagd  ist  verboten:
1.  an  Sonn=  und  Feiertagen
a)  mittelst  Treibjagden,
b)  in  störender  Nähe  der  Kirchen  und  Friedhöfe,
c)  während  des  Gottesdienstes;
        <pb n="172" />
        176  Sächsische  Landesgesetze.

2.  2. innerhalb  bewohnter  Räume  und  Ortschaften;

3.  in  einer  Art  und  Weise,  durch  welche  die  öffentliche  Ruhe  und
Sicherheit  gestört  oder  das  Leben  von  Menschen  und  Haustieren
gefährdet  wird;

4.  durch  Anwendung  grausamer,  die  gejagten  Tiere  quälender  Mittel  und

5.  auf  allen  Grundstücken,  auf  welchen  die  Jagd  ruhen  soll.

Zu  Nr.  4:  Ausf.-Vdg.  vom  1.  Dezember  1864,  §  8  (GV.Bl.  420):  Zu
den  hier  gedachten  grausamen,  die  Tiere  quälenden  Jagdmitteln  gehören  insbesondere
  Laufdohnen,  Schlingen  für  Reh=  und  Rotwildpret,  Sprenkel  und
dergleichen.

§  33.  Verfolgung  angeschossenen  Wildes  auf  fremdes  Jagdrevier  (Jagdfolge)
  ist  nicht  gestattet.

§  34.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen
gegebenen  Vorschriften  sind,  insoweit  sie  nicht  in  schwerere,  durch  andere  Gesetze
mit  höheren  Strafen  bedrohte  Vergehen  und  Verbrechen  ausarten,  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  50  Talern  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Wochen  polizeilich
zu  ahnden.

§  35.  Die  Eigentümer  von  Hunden  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
diese  Tiere  auf  fremder  Wildbahn  nicht  revieren.

Geschieht  dies  gleichwohl,  so  ist  der  Eigentümer  des  Hundes  auf  Antrag
des  Jagdberechtigten  mit  einer  im  Wiederholungsfalle  zu  schärfenden  Geldbuße
von  10  Ngr.  bis  2  Taler,  die  der  Ortsarmenkasse  zufließt,  polizeilich  zu  bestrafen.
  Solchenfalls  ist  von  der  sonst  etwa  Anwendung  leidenden  Vorschrift
im  §  2  des  Mandats  vom  2.  April  1796  ebenso,  wie  umgekehrt  in  dem  Falle,
wenn  die  in  diesem  §  2  angedrohte  Strafe  bereits  verfügt  worden  ist,  von
der  auf  Antrag  erfolgenden  Bestrafung  abzusehen.

Katzen,  welche  auf  einem  Jagdreviere  in  einer  Entfernung  von  mindestens
500  Schritten  vom  nächsten  bewohnten  Hause  ohne  alle  Aufsicht  frei  umherlaufend
  betroffen  werden,  sowie  ohne  Beisein  des  Besitzers  revierende  Hunde
außerhalb  derselben  Entfernung,  kann  der  Jagdberechtigte  töten  oder  töten
lassen.  Im  Falle  der  Tötung  tritt  eine  Bestrafung  des  Besitzers  nicht  ein.

§  36.  Die  Strafbarkeit  der  Jagdpolizeivergehen  verjährt  binnen  einem
Jahre  von  der  Begehung  an  und  die  deshalb  auf  grund  dieses  Gesetzes
erkannten  Strafen  binnen  einem  Jahre  von  der  Publikation  des  letzten  Erkenntnisses
  an  gerechnet.
        <pb n="173" />
        Ausübung  der  Jagd. —  —  Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere.  177

3.  Gesetz,  die  Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere  betreffend.

Vom  22.  Juli  1876.

(G.V.  Bl.  299.)
(Vergl.  hierzu  nächste  Nummer:  Verordnung  vom  22.  Juli  1876.)

§  1.  Gegenstand  des  Jagdrechts  sind  fernerhin  nicht  mehr:  die  Lerchen,
Drosseln  und  alle  kleineren  Feld-,  Wald=  und  Singvögel,  zu  welchen  jedoch
Rebhühner,  Wachteln,  Bekassinen,  Schnepfen  und  wilde  Tauben,  sowie  die
kleineren  Raubvögel  und  alle  Würgerarten  nicht  zu  rechnen  sind.

Das  Fangen  und  Schießen  der  nach  Vorstehendem  vom  Jagdrecht  ausgenommenen
  Vögel  und  jede  auf  den  Fang  derselben  berechnete  Veranstaltung,
das  Zerstören  ihrer  Nester  und  das  Ausnehmen  der  Eier  und  Jungen  ist
gänzlich  verboten;  auch  dürfen  dieselben  zu  keiner  Zeit  auf  Märkten  oder  sonst
in  irgend  einer  Weise  feilgeboten  und  verkauft  werden.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  §§  1  und  2  des  Gesetzes,  die
Ausübung  der  Jagd  betreffend,  vom  1.  Dezember  1864,  die  Verordnung,
das  Verbot  des  Fangens  und  Schießens  der  kleineren  Vögel  betreffend,  vom
16.  August  1870,  und  die  Verordnung,  das  Fangen  und  Schießen  von  Ziemern

und  Drosseln  betreffend,  vom  1.  August  1872,  werden  hiermit  aufgehoben.
Durch  Verordnung  vom  27.  Juli  1878  (G.  V.  Bl.  S.  192)  sind
die  zu  den  Drosseln  gehörigen  Ziemer  (Zeumer)  unter  Bestimmung  einer
Schonzeit  vom  1.  März  bis  mit  dem  15.  November  wieder  ausgenommen,
also  für  jagdbar  erklärt  werden.

§  2.  An  die  Stelle  von  §§  28,  29  und  30  des  Gesetzes,  die  Ausübung
der  Jagd  betreffend,  vom  1.  Dezember  1864  treten  folgende  Bestimmungen:

§  3.  Es  findet  im  allgemeinen  eine  Schon=  und  Hegezeit  der  jagdbaren
Tiere  (§1  des  Jagdgesetzes  vom  1.  Dezember  1864)  statt,  und  zwar  hinsichtlich:
1.  des  männlichen  Edel-  und  Damwilds  vom  1.  März  bis  mit  dem
30.  Juni;
2.  des  weiblichen  Edel=  und  Damwilds,  sowie  der  Kälber  beider  Wildarten
  vom  1.  März  bis  mit  dem  31.  August;
3.  der  Rehböcke  vom  1.  Februar  bis  mit  dem  30.  Juni;
4.  der  Ricken  (weibliches  Rehwild)  vom  16.  Dezember  des  einen  bis
mit  dem  15.  Oktober  des  anderen  Jahres;
12
        <pb n="174" />
        178  Sächsische  Landesgesetze.

5.  5. der  Hasen  vom  1.  Februar  bis  mit  dem  30.  September;

6.  der  Rebhühner  vom  1.  Dezember  des  einen  bis  mit  dem  31.  August
des  anderen  Jahres;

7.  der  Fasanen  vom  1.  Februar  bis  mit  dem  30.  September;

8.  der  wilden  Enten  vom  15.  März  bis  mit  dem  30.  Juni;

9.  aller  übrigen,  im  vorstehenden  nicht  besonders  erwähnten  jagdbaren
Säugetiere,  ingleichen  aller  wilden  Vögel,  insoweit  sie  noch  Gegenstand
des  Jagdrechts  sind  (vgl.  §  1),  vom  1.  Februar  bis  mit  dem  31.  August.

Das  Einfangen  und  Töten  von  Rehkälbern  bis  zum  Schlusse  des
Kalenderjahrs,  in  dem  sie  gesetzt  sind,  ist  verboten.

§  4.  Innerhalb  der  geordneten  Schon=  und  Hegezeit  ist  das  Jagen,
Töten  und  Einfangen  der  betreffenden  Tiere,  ingleichen  bei  jagdbaren  Vögeln
das  Zerstören  der  Nester  und  das  Ausnehmen  der  Eier  und  Jungen  aus  denselben
  verboten.

[Die  Amtshauptmannschaften  sind  ermächtigt,  auf  Ansuchen  der  Jagdberechtigten,
  aus  Rücksichten  auf  die  Land=  und  Forstwirtschaft,  das  Schießen
der  wilden  Kaninchen  innerhalb  der  Schon=  und  Hegezeit  für  einzelne  Distrikte
zu  gestatten.

Der  2.  Absatz  ist  durch  das  Gesetz,  die  wilden  Kaninchen
betreffend,  vom  22.  Juni  1902  (G.V.  Bl.  S.  246)  aufgehoben  worden.

Das  Gesetz  lautet:

§  1.  Die  für  die  wilden  Kaninchen  bestehende  Schonzeit  wird
aufgehoben.

In  betreff  der  wilden  Kaninchen  werden  die  auf  dieselben  bisher
anwendbar  gewesenen  Bestimmungen  in  §  3  unter  9  und  §  4  Abst.  1
des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1876,  die  Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere
betreffend,  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

§  2.  Das  Aussetzen  und  Hegen  wilder  Kaninchen  ist  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden,  soweit  nicht  allgemeine  Strafvorschriften

Platz  greifen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu

14  Tagen  bestraft.

Für  Raubtiere,  als:  Fischottern,  Füchse,  Marder,  Iltis,  Wiesel,  wilde
Katzen,  Raubvögel,  einschließlich  aller  Würgerarten,  ingleichen  für  Schwarzwild,
  sowie  für  diejenigen  Vögel,  welche  im  Inlande  nicht  nisten,  besteht  keinerlei
Schon=  und  Hegezeit.
        <pb n="175" />
        Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere.  179

Ebenso  sind  die  in  Wildgärten  (§  11  des  Jagdgesetzes  vom  1.  Dezember
1864)  gehegten  oder  sonst  in  geschlossenen  Räumen  gehaltenen  jagdbaren  Tiere,
ingleichen  in  Fasanerien  die  Fasanen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
über  Schon=  und  Hegezeit  ausgenommen.

Auch  ist  das  Abschießen  der  Hähne  von  Auer-,  Birk=  und  Haselwild,
ingleichen  der  Schnepfen  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  mit  15.  Mai  und  das
Einsammeln  von  Kiebitz=  und  Möveneiern  zu  jeder  Zeit  gestattet.

Die  Amtshauptmannschaften  sind  übrigens  ermächtigt,  auf  begründete
Beschwerden  der  beteiligten  Grundbesitzer  über  einen  allzu  großen  Wildstand
an  Schwarz-,  Edel-,  Dam=  und  Rehwild  Anordnungen  zu  angemessener
Verminderung,  zunächst  durch  die  Jagdberechtigten  innerhalb  der  Jagdzeit,
zu  treffen.

§  5.  Inländisches  Wildpret,  auf  welches  die  Bestimmungen  über  Schonund
  Hegezeit  Anwendung  leiden,  darf  vom  15.  Tage  nach  Beginn  dieser  Zeit
und  weiterhin  innerhalb  derselben  weder  auf  Märkten,  noch  sonst  in  irgend
einer  Weise  feilgeboten  odcr  verkauft  werden.  Rebhühner  dürfen  während  der
geordneten  Schonzeit  in  keiner  Weise  feilgeboten  oder  verkauft  werden.

Dem  Verbote  des  Feilbietens  unterliegt  auch  das  aus  Wildgärten  und
das  aus  dem  Auslande  bezogene  Wildpret.

§  6.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  sind,
insoweit  sie  nicht  strafrechtlich  zu  ahnden  sind,  polizeilich  mit  einer  Geldstrafe
bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen  zu  bestrafen.

Auch  tritt  in  den  in  §  1  Abs.  2  und  §  5  erwähnten  Fällen  die
Konfiskation  der  eingefangenen  oder  getöteten  Vögel,  sowie  des  feilgebotenen
  Wildprets  ein,  und  sind  erstere,  soweit  sie  lebend,  sofort  in  Freiheit
zu  setzen.

Nicht  weniger  unterliegen  der  Konfiskation  alle  auf  den  Fang  von
Vögeln,  die  nach  §  1  fernerhin  nicht  mehr  Gegenstand  des  Jagdrechts  sind,
berechneten  Geräte,  ingleichen  die  dazu  verwendeten  Lockvögel.

12*
        <pb n="176" />
        180  Sächsische  Landesgesetze.

4.  Verordnung  zu  dem  Gesetze  vom  22.  Juli  1876,
die  Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere  betreffend.

Vom  5.  April  1882.
(G.V.Bl.  S.  81.)

1.  Von  den  Bestimmungen  in  §  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1876
werden  hiermit  die  Sperlinge  insoweit  wieder  ausgenommen,  als  von  jetzt  an
gestattet  sein  soll:

a)  den  Besitzern  von  Haus=  und  Gartengrundstücken  die  in  ihren
Häusern,  Gehöften  und  Gärten  vorkommenden  Sperlinge  zu  fangen
und,  dies  jedoch  unter  Ausschluß  der  Verwendung  von  Schießgewehren,
  zu  töten,  auch  die  Nester  derselben  zu  zerstören  und
Eier  und  Junge  aus  denselben  auszunehmen;

b)  den  Jagdberechtigten  und  solchen  Personen,  welchen  von  den  Amtshauptmannschaften,
  beziehentlich  in  Städten  mit  revidierter  Städteordnung
  von  den  Stadträten,  besonders  Erlaubnis  dazu  erteilt
wird,  die  Sperlinge,  die  in  Obstbaumpflanzungen,  Gärten  und
bestellten  Feldern  Schaden  anrichten,  zu  jeder  Zeit  abzuschießen.

Die  vorgedachte  Erlaubnis  darf  nur  vertrauenswürdigen  und  zuverlässigen,
mit  der  Handhabung  von  Schießgewehren  vertrauten  Personen  erteilt  werden.

Von  der  erteilten  Erlaubnis  sind  die  Ortspolizeibehörden  und  die  Jagdberechtigten
  in  den  betreffenden  Fluren  in  Kenntnis  zu  setzen.

Ueber  die  erteilte  Erlaubnis  sind  von  den  dieselbe  erteilenden  Behörden
Scheine  auszustellen,  in  welchen  die  Personen  der  Inhaber  und  die  Flurbezirke,
für  welche  denselben  die  beregte  Erlaubnis  erteilt  worden  ist,  genau  zu  bezeichnen
  sind.

Wenn  die  Inhaber  solcher  Scheine  von  der  ihnen  danach  erteilten  Erlaubnis
  Gebrauch  machen,  haben  sie  die  Scheine  zu  ihrer  Legitimation  bei  sich
zu  führen.

Für  Raben,  Krähen,  Elstern,  Dohlen  und  Heher  (Nußheher)  soll  eine
Schon=  und  Hegezeit  nicht  weiter  bestehen.
        <pb n="177" />
        Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere.  —  Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  181

In  betreff  der  genannten  Vögel  werden  die  auf  dieselben  bisher  anwendbar
  gewesenen  Bestimmungen  in  §  3  unter  9  und  in  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  22.  Juli  1876,  die  Schonzeit  der  jagdbaren  Tiere  betreffend,  hiermit
außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Durch  Gesetz  vom  27.  April  1886  (G.V.  Bl.  S.  94)  ist  die  Schonund
  Hegezeit  für  wilde  Tauben  aufgehoben  worden.

5.  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Fischerei
in  stießenden  Gewässern.

Vom  15.  Oktober  1868.

(G.V.Bl.  II,  S.  1247.)
Die  Ausf.-Vdg.  v.  16.  Oktober  1868  (G..Bl.  II,  S.  1252)  ist  berücksichtigt.

(Auszug.)

§  1.  Der  Umfang  dieses  Gesetzes  erstreckt  sich  auf  alle,  natürliche  und
künstliche,  fließende  Gewässer  und  auf  die  als  Anhänge  solcher  zu  betrachtenden
und  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  durch  Stromkorrektionsbauten  davon
bei  gewöhnlichem  Wasserstande  völlig  getrennten  Wasseransammlungen.

Auf  Teiche  und  andere  stehende  Gewässer,  sowie  auf  die  im  Privatbesitze
befindlichen  Abzugs=  und  Verbindungsgräben  solcher  leiden  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  keine  Anwendung,  doch  sollen  die  Vorschriften  über  den  Verkauf
  und  das  Feilbieten  der  Fische  für  alle  Fische,  aus  welchen  Gewässern  sie
kommen  mögen,  Geltung  haben.

§  2.  Den  Fischen  sind  im  Sinne  dieses  Gesetzes  auch  die  Krebse  gleich
zu  achten.
Rücksichtlich  der  Perlenfischerei  bewendet  es  bei  dem  bestehenden  Regale.

§  3.  Das  Recht  zur  Ausübung  der  Fischerei  in  den  im  ersten  Absatze

von  §  1  bezeichneten  fließenden  Gewässern  steht,  insoweit  nicht  durch  landesherrliche

  Verleihung  oder  Privatrechtstitel  etwas  anderes  begründet  ist,  in  der
Regel  zu:

a)  in  den  Erblanden  den  anliegenden  Grundbesitzern,  einem  jeden,

soweit  sein  Besitz  am  Ufer  reicht  und,  wenn  beide  Upfer  nicht  in

derselben  Hand  sind,  einem  jeden  bis  zur  Mitte  des  Wasserlaufs;
        <pb n="178" />
        182  Sächsische  Landesgesetze.

b)  b) in  den  zum  ehemaligen  Markgraftume  Oberlausitz  gehörigen  Landesteilen
  den  Gutsherrschaften;

c)  in  der  Elbe,  der  Zwickauer  und  Freiberger,  sowie  der  vereinigten
Mulde,  der  weißen  Elster,  dem  Grödler  (Elsterwerdaer)  Floßkanale
und  dem  Elster-Floßkanale  dem  Staate.

Ist  durch  den  Nachweis  eines  besonderen  Rechtstitels  zu  Ausübung  der
Fischerei  in  einem  bestimmten  Trakte  die  vorerwähnte  Rechtsvermutung  beseitigt,
so  steht  demjenigen,  welcher  eine  desfallsige  Berechtigung  dargetan,  das  Befugnis
  zu  Ausübung  der  Fischerei  auf  der  fraglichen  Strecke  im  Zweifel  ausschließlich
  zu.

§  4.  Wenn  fließende  Gewässer  austreten,  so  bleibt  das  Recht  zum
Fischen  für  die  nach  §  3  Berechtigten  auf  den  Raum  innerhalb  der  Ufer
beschränkt.  Die  nach  dem  Rücktritte  des  Wassers  innerhalb  seines  Grundeigentums
  zurückgebliebenen  Fische  zu  fangen  und  sich  zuzueignen,  steht  zwar
jedem  Grundbesitzer  zu,  es  ist  ihm  jedoch  jede  Vorrichtung  untersagt,  wodurch
das  Wiederabfließen  des  ausgetretenen  Wassers  oder  das  Zurückgehen  der
Fische  in  den  normalen  Wasserlauf  gehindert  wird.

§  5.  Steht  das  Recht  zur  Fischerei  in  einer  Strecke  eines  fließenden
Gewässers  einer  Gemeinde,  oder  sämtlichen  Gemeindemitgliedern,  oder  einer
besonders  berechtigten  Klasse  von  Gemeindemitgliedern,  oder  irgend  einer
anderen  Genossenschaft  zu,  so  darf  die  Fischerei  nur  durch  Verpachtung  oder
durch  einen  angenommenen  Fischer  ausgeübt  werden.

Korporationen  berufsmäßiger  Fischer  sind  jedoch  von  vorstehender  Beschränkung
  ausgenommen.  Sie  können  in  den  ihnen  verliehenen  oder  von
ihnen  erpachteten  Fischwässern  die  Fischerei  durch  ihre  sämtlichen  Mitglieder
und  deren  Gewerksgehülfen  in  Gemätzeit  der  von  ihnen  wegen  kunstgerechter
und  schonender  Ausführung  zu  treffenden  statutarischen  Bestimmungen,  welche
jedoch  nichts  den  §§  9  bis  15  dieses  Gesetzes  oder  den  auf  grund  von  §  15
erlassenen  Vorschriften  Widersprechendes  enthalten  dürfen,  ausüben.

§  6.  Die  Verpachtung  der  Fischerei,  gleichviel  ob  sie  durch  einzelne
Berechtigte  oder  nach  §  5  erfolgt,  darf  nur  an  eine  Korporation  berufsmäßiger
Fischer  (§  5)  oder  an  eine  Person  geschehen,  und  zwar  an  eine  solche,  welche
zum  Empfange  einer  Fischkarte  berechtigt  sein  würde  (vgl.  §  8);  Afterverpachtungen
  sind  nicht  zulässig.
        <pb n="179" />
        Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  183

§  7.  Wer  die  Fischerei  ausüben  will,  ohne  an  der  Stelle,  wo  er  dies
tut,  nach  §§  3,  4,  5  und  6  dieses  Gesetzes  entweder  als  Fischereiberechtigter
oder  als  Pachter,  oder  als  angestellter  Fischer  zu  Ausübung  der  Fischerei
befugt  zu  sein,  muß  mit  einer  Fischkarte  versehen  sein  und  hat  dieselbe  bei
Ausübung  der  Fischerei  stets  mit  sich  zu  führen.

Die  Fischkarten  lauten  auf  die  Person,  auf  die  Dauer  höchstens  eines
Jahres  und  auf  ein  bestimmt  zu  bezeichnendes  Fischwasser.

Sie  werden  von  dem  Fischereiberechtigten,  Pachter  oder  Nutznießer  ausgestellt
  und  sind,  wenn  der  Aussteller  nicht  selbst  eine  Behörde  oder  eine  in
öffentlicher  Pflicht  stehende  Person  (Stadtrat,  Gemeindevorstand)  ist,  in
Städten  von  der  Polizeibehörde,  auf  dem  Lande  von  dem  Ortsrichter  des
Ortes,  in  dessen  Flurbezirke  das  Fischwasser  liegt,  zu  beglaubigen.

Wenn  das  Fischwasser  sich  auf  mehrere  Flurbezirke  erstreckt,  genügt  die
Beglaubigung  der  Karte  durch  einen  der  Ortsrichter,  beziehentlich  eine  Polizeibehörde.


Das  bei  dem  Fischen  in  Anwesenheit  der  Fischereiberechtigten  oder  seines
Stellvertreters  beschäftigte  Hülfspersonal  bedarf  keiner  Fischkarten.  Usw.

§  8.  Armenhausbewohnern  und  Almosenperzipienten,  ingleichen  solchen
Personen,  welche  innerhalb  der  letztvergangenen  fünf  Jahre  wegen  Jagdfrevels,
  Felddiebstahls,  Fischdiebstahls  oder  Zuwiderhandlungen  gegen  fischereipolizeiliche
  Vorschriften  bestraft  worden  sind  und  nicht  etwa  die  Dispensation
der  vorgesetzten  Regierungsbehörde  erlangt  haben,  dürfen  keine  Fischkarten
ausgestellt  werden.

§  9  siehe  nächstes  Gesetz.

§  10.  Lachswehre,  ANalfänge,  Vorrichtungen  zur  Absperrung  von  Leaichstellen,
  Archenschläge,  Reusennetze,  Stellnetze,  Körbe  usw.  dürfen  nur  so  angebracht
  werden,  daß  in  der  Mitte  mindestens  ein  Dritteil  der  Breite  des
Wasserlaufs,  und  zwar  bis  auf  den  Grund  hinab,  frei  und  offen  bleibt.

Bereits  bestehende  Vorrichtungen  dieser  Art,  welche  obiger  Bestimmung
nicht  entsprechen,  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes
entsprechend  abzuändern.

Vorrichtungen  zur  Fischerei,  welche  der  Flößerei  hinderlich  oder  Wasserund
  Uferbauten  gefährlich  sind,  müssen  auf  Verlangen  ohne  Anspruch  auf
Entschädigung  beseitigt  werden.
        <pb n="180" />
        184  Sächsische  Landesgesetze.

8  § 11  siehe  nächstes  Gesetz.

§  12.  Den  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern  und  Fischreiher
zu  fangen  oder  (ohne  Benutzung  von  Schießgewehr)  zu  töten.  Sie  haben
jedoch  dieselben  binnen  24  Stunden  an  den  Jagdberechtigten  auszuliefern.

Dazu:  Ausf.-Vdg.  v.  16.  Oktober  1868,  4:  Das  Befugnis,  Fischottern
  und  Fischreiher  zu  fangen  und  zu  töten,  steht  solchen  Personen,
welche  nur  Inhaber  von  Fischkarten  sind,  nicht  zu.

§  13.  Das  vollständige  Abschlagen  oder  Ablassen  natürlicher  oder
künstlicher  Wasserläufe  behufs  der  Fischerei  ist  verboten.

Zu  anderen  Zwecken  darf  ein  Fischwasser  nur  nach  wenigstens  24  Stunden
vorher  erfolgter  Benachrichtigung  des  Fischereiberechtigten  vollständig  abgeschlagen
  werden.  Dafern  jedoch  Gefahr  im  Verzuge  ist,  genügt  die  bloße,
aber  sofort  zu  bewirkende  Anmeldung.

§  14.  In  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  sowie
an  Sonn=  und  Feiertagen  während  des  Gottesdienstes  ist  das  Fischen  verboten.
  Jedoch  dürfen  die  ausgelegten  Reusen,  Körbe  und  Grundangeln  und
die  ausgespannten  Setznetze  über  Nacht  liegen  bleiben.

Dazu:  Gesetz,  Nachträge  zu  dem  Gesetze  über  die  Ausübung  der
Fischerei  in  fließenden  Gewässern  vom  15.  Oktober  1868  betreffend;
vom  16.  Juli  1874,  §  3  (G.V.  Bl.  S.  100):  Das  im  §  14  des  Gesetzes
  vom  15.  Oktober  1868  ausgesprochene  Verbot  der  Ausübung  der
Fischerei  von  Sonnenuntergang  bis  zu  Sonnenaufgang  leidet  auf  die
im  Lande  bestehenden  Fischerinnungen  keine  Anwendung,  sodaß  die
Mitglieder  dieser  Innungen  zu  Ausübung  der  Fischerei  auch  während
der  obgedachten  Zeit  als  befugt  anzusehen  sind.

§  15.  Wegen  gewisser  der  Fischerei  schädlicher  Werkzeuge,  Köder  usw.,
wegen  der  Schonzeit  für  die  hauptsächlichsten  Fischgattungen  und  wegen  der
Minimalgrößen,  unter  denen  Fische  nicht  verkauft  oder  feilgeboten  werden
dürfen,  erfolgen  die  nach  Befinden  dem  Stande  der  Fischereitechnik,  sowie
den  verschiedenen  Verhältnissen  einzelner  Landesteile  anzupassenden  Vorschriften
im  Verordnungswege.

§  16.  Das  Herumtragen  von  Fischen  zum  Verkaufe  ist  nur  solchen
Personen  gestattet,  welche  im  Besitz  einer  Fischkarte  (§  7)  sind,  oder  sich  durch
besondere  Legitimationskarten  ausweisen  können.
        <pb n="181" />
        Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  185

Die  letzteren  sind  in  den  Städten  von  der  Polizeibehörde,  auf  dem
Lande  von  dem  Ortsrichter  des  Wohnorts  des  Inhabers  auszustellen.  Sie
haben  auf  den  Namen  des  Inhabers  und  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer,  welche
nicht  über  ein  Jahr  sein  darf,  zu  lauten.  Usw.

Die  in  §  8  angegebenen  Ausschließungsgründe  von  der  Befähigung  zur
Erlangung  einer  Fischkarte  gelten  auch  von  der  Befähigung  zur  Erlangung
einer  Legitimationskarte  der  obgedachten  Art.

§  17  aufgehoben  (siehe  nächstes  Gesetz).

§  18.  Fische,  deren  Verkauf  oder  Feilbietung  verboten  ist,  oder  welche
von  nach  §  17  Unberechtigten  herumgetragen  werden,  desgleichen  verbotene
und  solche  Fischgeräte,  mit  denen  ein  zum  Fischen  nicht  Befugter  an  einem
Fischwasser  betroffen  wird,  unterliegen  der  Konfiskation.

§  19  aufgehoben  (siehe  nächstes  Gesetz).

b.  Gesetz,  Nachträge  zu  dem  Gesetze  über  die  Ausübung
der  Fischerei  in  stießenden  Gewässern  vom  15.  Oktober  1868
betreffend.

Vom  16.  Juli  1874.
(G.V.  Bl.  S.  99).

§  1.  Der  §  9  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1868  wird  aufgehoben.

An  die  Stelle  desselben  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  eigenmächtige  Anlage  von  ständigen  Vorrichtungen,  welche  den  Zug
der  Fische  sperren,  ist  jedermann,  auch  den  Fischereiberechtigten,  untersagt.

Bei  Vorrichtungen  zu  Benutzung  von  Wasserkräften  und  insbesondere
bei  der  nach  §§  16  und  23  der  Deutschen  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
erforderlichen  Genehmigung  von  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  ist  darauf
zu  achten,  daß  die  Fischerei  möglichst  wenig  beeinträchtigt  werde.

Bei  Anlagen  von  Wehren  hat,  soweit  nötig  und  tunlich,  die  Anbringung
von  Wehrröhren  zu  erfolgen.
        <pb n="182" />
        186  Sächsische  Landesgesetze.

§  §2.  Der  §  11  des  Gesetzes  vom  15.Oktober  1868  wird  hiermit  aufgehoben.
An  die  Stelle  desselben  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  unmittelbare  oder  mittelbare  Einführung  von  Stoffen  in  Fischwässer,
welche  durch  Veränderung  der  Beschaffenheit  des  Wassers  der  Fischerei  schädlich
werden,  kann  verboten  werden.

Geschieht  die  Einführung  solcher  Stoffe  aus  gewerblichen  oder  anderen
Anlagen,  so  kann  ein  desfallsiges  Verbot  nur  dann  erlassen  werden,  wenn  es
sich  entweder

a)  um  neue,  zur  Zeit  der  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes
noch  nicht  bestandene  Anlagen,  oder

b)  bei  Anlagen,  die  zur  Zeit  der  Publikation  des  gegenwärtigen
Gesetzes  schon  bestanden  haben,  um  Abflüsse  aus  denselben  handelt,
welche  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  noch  nicht  stattgefunden  haben.

Das  Einwerfen  von  ungelöschtem  Kalk,  Gaskalk,  Chlorkalk,  Teer  und
anderen,  der  Fischerei  schädlichen  Stoffen  in  Fischwässer  ist  verboten.

§  3.  (Zusatz  zu  §  14  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1868),  siehe
diesen,  S.  184.

§  4.  An  die  Stelle  der  §§  17  und  19  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober
1868  treten  folgende  Vorschriften:

a)  wer  den  Bestimmungen  im  §7  und  §  16  oder  den  auf  grund  des
§  15  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1868  erlassenen  Vorschriften;
oder

b)  den  Bestimmungen  im  §  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  einem,
auf  grund  der  Bestimmungen  im  §2  Absatz  2  und  3  des  letzteren
erlassenen  oder  dem  im  Schlußsatze  des  nur  gedachten  §  2  enthaltenen
  Verbote  oder  den  Bestimmungen  in  den  §§  10  und  13
des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1868  oder  dem  im  §  14  desselben
Gesetzes  ausgesprochenen  Verbote  zuwiderhandelt,  oder  wer

c)  ohne  zum  Fischen  berechtigt  zu  sein  oder  von  dem  Berechtigten
dazu  Erlaubnis  zu  haben,  an  Fischwässern  mit  Fischgerätschaften
betroffen  wird,  ist

zu  a)  mit  Geld  bis  zu  fünf  Talern  oder  mit  Haft  bis  zu  einer  Woche,

zu  b)  mit  Geld  bis  zu  fünfzig  Talern  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen,

zu  c)  mit  Geld  bis  zu  zwanzig  Talern  oder  mit  Haft  bis  zu  zwei
Wochen  zu  bestrafen.
        <pb n="183" />
        Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  187

Die  zu  a  und  b  angedrohten  Polizeistrafen  sind  neben  den  nach  den
§§  296  und  370  unter  Nr.  4  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
vom  15.  Mai  1871  etwa  zu  erkennenden  Strafen  zu  verhängen,  soweit  nicht
das  im  §  296  erwähnte  Vergehen  und  die  im  §  370  unter  4  gedachte  Uebertretung
  ihren  Begriffen  nach  die  nach  diesem  Gesetze  zu  bestrafenden  Zuwiderhandlungen
  in  sich  enthalten.

7.  Verordnung  zu  Ausführung  von  §  15  des  Gesetzes  vom
15.  Oktober  1868,  die  Ausübung  der  Fischerei  in  stießenden
Gewässern  betreffend.

Vom  28.  Oktober  1878.
(G.V.  Bl.  S.  446.)

§  1.  a)  In  den  im  ersten  Abschnitte  des  §  1  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober
1868  bezeichneten  Gewässern  —  nicht  geschlossene  Gewässer  —  ist  die  Fischerei
auf  Fischsamen  —  Fischlaich  —  insoweit  nicht  nach  §  5  Ausnahmen  gestattet
sind,  verboten.

b)  In  diesen  Gewässern  dürfen  Fische  der  nachbenannten  Arten  nicht
gefangen  werden,  wenn  sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse
  gemessen,  nicht  mindestens  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturioo  1000  cm
Lachs  (Salm,  Salmo  salcttsr.  50

Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus  maraena)  40  „

Aal  (Anguilla  vulgarisggs  35  „

Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)).  35  „

Rapfen  (Raapfen,  Rapf,  Schied,  Aspius  vorar)  35  „

Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)  28  „

Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs    „ Trump,

Salmo  trutta)  28  „
Maifisch  (Alse,  Clupea  ause).  28  „
Finte  (Clupes  fna)  28  „
Hecht  (Esox  luciuss  25  „.
Aland  (Nerfling,  Idus  melanotus).  20  „

Barbe  (Barbus  fluviatilisss.  20  „
        <pb n="184" />
        188  Sächsische  Landesgesetze.

Dobel  (Squalius  cephalus).          20  cm
Karpfen  (Cyprinus  carpico.  20  „
Schlei  (Tinca  vulgarissss.  20  „
Forelle  (Bach-,  Berg-,  Stein-,  Wald-,  Gold-,  Schwarz=Forelle,

  Salmo  fariog  18  „

Aalraupe  (Lota  vulgaris,  Aalruppe,  Quappe,  Trusche,
Trüsche.  —  pgl.  Vdg.  v.  15.  debr.  1883,  Schluße

(G.  V.  Bl.  S.  77.  .  18  „
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgariss  18  „
Karausche  (Carassius  vulgaris)).  15  „
Kleine  Maräne  (Coregonus  albullg.  15  „
Rothfeder  (Scardinius  erythrophthalmuss  15  „
Barsch  (Perca  fluviatilllss  13  „
Rothauge  (Plötze,  Leuciscus  rutills  13  „
Schmerle  (Cobitis  barbatleg  7  „
Weißfisch  (Alburnus  luciduis    7„

c) Fische der unter b bemerkten Arten welche  das  daselbst  bemerkte
Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  beim  Fischen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Fischwasser  zu  setzen.  Dasselbe
hat  auch  mit  etwa  aufgefundenem  Fischsamen  (Fischlaich)  zu  geschehen.

§  2.  Fische  der  im  §  1  unter  lit  b  bezeichneten  Arten,  welche  die  dort
angegebenen  Längenmaße  nicht  halten,  ingleichen  Fischsamen  (Fischlaich),  insoweit
  nicht  rücksichtlich  desselben  die  in  §  5  gedachten  Ausnahmen  gestattet
sind,  dürfen  weder  feilgeboten  noch  verkauft  werden,  ohne  Unterschied  ob  sie
aus  nicht  geschlossenen  Gewässern,  —  siehe  §  1  —  oder  aus  den  im  zweiten
Absatze  des  §  1  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1868  näher  bezeichneten  Gewässern
  —  geschlossene  Gewässer  —  gewonnen  sind  —  siehe  jedoch  §  5  Abs.  2.

§  3.  Die  nachbenannten  Fischarten  dürfen,  insoweit  nicht  die  am
Schlusse  dieses  Paragraphen  gedachte  Ausnahme  eintritt,  während  der  beigesetzten
  Zeiten  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  —  siehe  §  1  —  nicht  gefangen,
sowie,  gleichviel  ob  sie  aus  nicht  geschlossenen  oder  aus  geschlossenen  —  siehe
§2  —  Gewässern  herrühren,  weder  feilgeboten,  noch  verkauft  oder  zum  Zwecke
des  Verkaufs  versendet  werden:

Stör,  Zander  (Sandart),  Rapfen  (Raapfen,  Rapf,  Schied),  Blei  (Brachsen,
Brasse),  Maifisch  (Alse),  Finte,  Aland  (Nerfling),  Barbe,  Döbel,  Schlei,  Asch
        <pb n="185" />
        Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  Gewässern                                                                        189

(Aesche),  Karausche,  Rotfeder,  Barsch,  Rotauge  (Plötze),  Schmerl,  Weißfisch
in  der  Zeit  vom  10.  April  bis  mit  dem  9.  Juni;  Große  Maräne  (Madue—
Marãäne),  Kleine  Maräne,  Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
Trump)  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  mit  14.  November;  Forelle  (Bach-,
Berg-,  Stein-,  Wald-,  Gold-,  Schwarz-Forelle)  in  den  Monaten  September,
Oktober,  November,  Dezember;  Aalraupe  (Aalruppe,  Quappe,  Trusche,  Trüsche)
in  den  Monaten  Dezember  und  Januar.

Es  dürfen  jedoch  solche  Fische,  welche  während  der  für  dieselben  festgesetzten
  Schonzeit  bei  dem  Abschlagen  eines  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen
Gewässers,  welches  an  sich  notwendig  gewesen  und  nicht  bloß  der  Fischerei
wegen  erfolgt  ist,  gefangen  worden  sind,  innerhalb  der  Schonzeit  und  ohne
Rücksicht  auf  ihr  Längenmaß  feilgeboten  werden.  Es  darf  dies  aber  nicht  im
Umherziehen  und  nur  auf  grund  einer  von  einem  Gemeindevorstande  oder
einer  anderen  Ortspolizeibehörde  ausgestellten  Bescheinigung  darüber  geschehen,
daß  die  betreffenden  Fische  bei  einer  Gelegenheit  der  vorgedachten  Art  gefangen
worden  sind.

§  4  (nach  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1897,  G.V.Bl.  S.  149).
Lachse  dürfen  während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  mit  31.  Dezember  in
fließenden  Gewässern  nicht  gefangen  werden.

Von  diesem  allgemeinen  Verbote  dürfen  die  Kreishauptmannschaften  Nachsicht
  erteilen,  aber  nur  an  solche  Fischereiberechtigte,  welche  sich  verpflichten,
die  Geschlechtsprodukte  der  gefangenen  Lachse  zur  künstlichen  Zucht  zu  verwenden,
  und  den  Besitz  hierzu  geeigneter  Vorkehrungen  nachweisen.

§  5.  Auf  Fischsamen  (Fischlaich)  und  Fischbrut  in  Fischzuchtanstalten,
ingleichen  auf  die  aus  geschlossenen  Gewässern  herrührenden  Satzfische  und
auf  diejenigen  kleinen  Fische,  die  beim  Ausfischen  geschlossener  Gewässer
massenhaft  gefangen  zu  werden  pflegen,  ohne  daß  jedoch  die  in  §  1  sub  c
gedachte  Vorkehrung  getroffen  werden  kann,  —  sogenannte  Speisfische.  —
finden  die  Vorschriften  der  §§  2  und  3  nicht  Anwendung.

Auch  können  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche,  sowie  für  Zwecke  der  Fischzucht,  insonderheit  der  künstlichen,
und  zur  Versorgung  zoologischer  Gärten  mit  den  für  dieselben  zur  Unterhaltung
der  Tiere  erforderlichen  Fischen  von  den  Amtshauptmannschaften  und,  soviel
die  Gemeindebezirke  der  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  betrifft,  von
den  dasigen  Stadträten  auf  begründetes  Ansuchen  Ausnahmen  von  den  Vor-
        <pb n="186" />
        190  Sächsische  Landesgesetze.

schriften  der  §§  1,  2  und  3,  soweit  nötig,  unter  den  für  den  einzelnen  Fall
angezeigten  Kontrolmaßregeln  gestattet  werden.  Die  Erlaubnis  ist  schriftlich
zu  erteilen  und  der  Erlaubnisschein  von  demjenigen,  auf  den  er  lautet,  bei  dem
betreffenden  Fischfange  und  bei  dem  Transport  der  Fische  zu  seiner  Legitimation
bei  sich  zu  führen  und  den  polizeilichen  Aufsichtsorganen  auf  deren  Verlangen
vorzuzeigen.  Zum  Zwecke  der,  beziehentlich  künstlichen  Fischzucht  ist  jene
Erlaubnis  auf  gewisse  Zeiten  und  bestimmte  Quantitäten  der  ihrer  Art  nach
genau  zu  bezeichnenden  Fische  und  überhaupt  nur  dann  zu  gewähren,  wenn
außer  Zweifel  steht,  daß  der  darum  Nachsuchende  entweder  selbst  eine  Brutanstalt
  besitzt,  für  welche  die  betreffenden  Fische  verwendet  werden  sollen,  oder
die  letzteren  zu  Zuchtzwecken  in  einen  anderen  dafür  geeigneten  Teil  desselben
Fischwassers,  beziehentlich  in  ein  dem  Gesuchsteller  gehöriges  anderes  Fischwasser,
  welches  zu  Zuchtzwecken  geeignet  ist,  versetzen  wird,  oder  endlich  von
einer  Anstalt  für  künstliche  Fischzucht  mit  Beschaffung  der  betreffenden  Fische
beauftragt  worden  ist.  Mißbrauch  der  erteilten  Erlaubnis  und  Ueberschreitung
der  im  Erlaubnisscheine  enthaltenen  Bestimmungen  haben  die  Einziehung  der
Erlaubnis,  außer  der  etwa  zu  verhängenden  Strafe,  zur  Folge.

§  6.  Krebse  dürfen  in  der  Zeit  vom  1.  November  des  einen  bis  mit
dem  31.  Mai  des  anderen  Jahres,  gleichviel  ob  sie  aus  geschlossenen  oder  nicht
geschlossenen  Gewässern  herrühren,  weder  feilgeboten  noch  verkauft  und  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  während  dieser  Zeit  auch  nicht  gefangen  werden.
Weibliche  Krebse  dürfen  aber  dann,  wenn  sie  Eier  an  sich  haben,  auch  außerhalb
  jener  Zeit  weder  feilgeboten,  noch  verkauft  und  in  nicht  geschlossenen
Gewässern  auch  nicht  gefangen  werden.

Gelangen  beim  Fischen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  Krebse  während  der
geordneten  Schonzeit  oder  sonst  weibliche  Krebse  der  vorgedachten  Art  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

§  7.  Ständige  Fischereivorrichtungen,  insoweit  sie  überhaupt  gesetzlich
zulässig  sind,  müssen  während  der  in  §  3  geordneten  Schonzeiten  hinweggeräumt
oder  abgestellt  werden.

§  8.  Verboten  bei  Ausübung  der  Fischerei  ist:

a)  die  Anwendung  schädlicher  oder  betäubender  Köder  (Krähenaugen
Kokkelskörner,  Hanf=  und  Mohnsamen,  Kalk  usw.);

b)  das  Betäuben  der  Fische  durch  Schläge  unter  dem  Eise,  durch
Sprengpatronen  oder  andere  Sprengmittel;
        <pb n="187" />
        Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  191

c)  der  Gebrauch  von  Fallen  mit  Schlagfedern,  Leg-  und  Schlageisen,
Schlagangeln,  Schlaghamen,  Streich-  und  Kratzhamen,  Halsreusen,
verdeckten  Reusen,  Legscheffeln,  Kleiderkörben,  der  sogenannten
Schwedriche  und  der  Lattenzeuge,  ingleichen  der  Gabeln,  Speere,
Stecheisen  und  Aalharken,  sowie  das  Eingraben  der  Reusen  mit
dem  Scharreisen.

§  9.  Vom  Jahre  1881  an  dürfen  beim  Fischfange  keinerlei  Netze  und
Geflechte  oder  ähnliche  Fanggeräte  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen
(Maschen)  im  nassen  Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht
mindestens  eine  Weite  von  2,  em  haben.

Diese  Vorschrift  hat  von  allen  Teilen  und  Abteilungen  zu  gelten.

§  10.  Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die
Schiffahrt  nicht  hindern  oder  stören.  Insbesondere  müssen  feste  oder  schwimmende
Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräte  so  aufgestellt  oder  ausgelegt
werden,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren  nicht  behindert  wird.

§  11.  Verbotwidrige  Fanggerätschaften  (siehe  §  8),  ingleichen  vom
Jahre  1881  an  die  der  Vorschrift  in  §  9  nicht  entsprechenden  Netze  und
Geflechte  unterliegen  der  Konfiskation.

§  12.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Vorstehenden  getroffenen
Bestimmungen  sind  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1874,  Nachträge  zu
dem  Gesetze  über  die  Ausübung  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern  vom
15.  Oktober  1868  betreffend,  zu  ahnden.

Dasselbe  gilt  von  der  Entfernung,  Zerstörung  oder  Beschädigung  von
Fischsamen  (Fischlaich)  in  einem  Gewässer,  insoweit  nicht  in  dieser  Beziehung
§  303  des  Reichsstrafgesetzbuchs  Anwendung  leidet.

8.  Verordnung,  die  innenbenannten  Fischarten  betreffend.
Vom  15.  Jannar  1883.
(G.V.  Bl.  S.  6.)

In  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  folgende  Fischarten  nicht
gefangen  werden,  wenn  sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse
  gemessen,  nicht  mindestens  die  nachstehend  angegebene  Länge  haben:
        <pb n="188" />
        192  Sächsische  Landesgesetze.

Zehrte  (Zährte,  Silberzehrte,  Abramis  vimba)  13  cm,
Schnepel  (Schnäpel,  Coregonus  oxyFynchus)  20  cm.
Diese  Fischarten  dürfen,  und  zwar:
Zehrten  in  der  Zeit  vom  10.  April  bis  mit  dem  9.  Juni,
Schnepel  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  mit  dem  14.  Dezember
in  nicht  geschlossenen  Gewässern  überhaupt  nicht  gefangen  werden.
Die  allgemeinen  Vorschriften,  welche  in  der  Ausführungsverordnung  vom
28.  Oktober  1878  in  bezug  auf  die  in  §  1b  und  §  3  derselben  benannten
Fischarten  getroffen  worden  sind,  haben  ebenmäßig  von  den  vorgenannten
zwei  Fischarten  zu  gelten.

9.  Gesetz,  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht  betreffend.

Vom  22.  November  1850.
(G.  V.  Bl.  S.  264.)

(Die  Ausführungsverordnung  vom  23.  Nov.  1850  (G.V.Bl.  S.  270)  ist  den  betreffenden
Paragraphen  des  Gesetzes  beigedruckt.)

Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juni  1898.
(G.V.  Bl.  S.  187.)

I.  Abschnitt.

Von  den  Versammlungen.

§  1.  Zu  friedlichen  Versammlungen  und  deren  Veranstaltung  bedarf
es  keiner  besonderen  Erlaubnis.

Das  Recht,  sich  zu  versammeln,  wird  unter  folgenden  Bedingungen
ausgeübt:

§  1  a.  (Gesetz  v.  21.:6.  1898  Artikel  II.)  Minderjährigen  ist  die  Teilnahme
an  Versammlungen,  welche  politischen  Zwecken  dienen,  verboten.

Die  Veranstalter  oder  Leiter  einer  solchen  Versammlung  sind  gehalten,
die  Aufforderung,  sich  zu  entfernen,  an  die  etwa  anwesenden  Minderjährigen
  zu  richten  und  nach  Befinden  auf  Verlangen  der  Abgeordneten  der
Polizeibehörde  diese  Aufforderung  zu  wiederholen.

§  2.  Die  Zusammenberufung  von  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche
Angelegenheiten  erörtert  werden  sollen,  ist,  selbst  wenn  sie  öffentlich  erfolgt,
wenigstens  24  Stunden  vor  dem  Zusammentritte  der  Versammlung,  mit  An-
        <pb n="189" />
        Vereins=  und  Versammlungsrecht.                                                                             193  193

gabe  der  Zeit,  des  Orts  und  Zwecks  derselben,  der  Polizeibehörde  des  Versammlungsorts
  schriftlich  anzuzeigen,  worüber  der  betreffende  Beamte  sofort
eine  Bescheinigung  auszustellen  hat.  Die  Anzeige  liegt  denjenigen  Personen
ob,  von  welchen  die  Zusammenberufung  ausgeht.

Ausf.-Vdg.  v.  23.  Nov.  1850  (G.V.  Bl.  270):

§  1.  Unter  den  in  §  2  und  sonst  im  Gesetze  erwähnten  öffentlichen
  Angelegenheiten  sind  namentlich  diejenigen  zu  verstehen,  welche
die  Politik,  Religion,  Einrichtungen  des  Staats,  der  Kirche  und  Schule,
das  Gemeindewesen,  Handel  und  Gewerbe,  die  Beförderung  gewisser
Richtungen  des  Volkslebens  (z.  B.  Turnvereine)  und  andere  ähnliche
Gegenstände  des  öffentlichen  Lebens  betreffen.

Nächstdem  ist  unter  der  Polizeibehörde,  so  oft  dieselbe  im  Gesetze
genannt  wird,  jedesmal  diejenige  Behörde  gemeint,  welche  die  Sicherheitspolizei
  am  betreffenden  Orte  verwaltet,  mit  alleiniger  Ausnahme  des
in  §  13  erwähnten  Falles,  in  welchem  die  Genehmigung  zu  den  daselbst
angegebenen  Versammlungen,  Auf=  und  Umzügen  und  Festlichkeiten  stets
bei  derjenigen  Behörde,  welcher  die  Straßenpolizei  über  die  Räumlichkeiten,
  wo  solche  stattfinden  sollen,  zusteht,  einzuholen  ist.

§  3.  Die  Handhabung  des  Gesetzes  vom  22.  Nov.  1850,  das
Vereins=  und  Versammlungsrecht  betreffend,  liegt  außerhalb  der  Städte,
welche  die  Revidierte  Städteordnung  angenommen  haben,  den  Amtshauptmaunnschaften
  ob.  Jedoch  haben  sich  der  in  §§  6  bis  10  und
beziehentlich  im  §  23  dieses  Gesetzes  und  in  §§  2  und  7  der  Ausführungsverordnung
  dazu  vom  23.  Nov.  1850  vorgeschriebenen  Aufsicht
über  Versammlungen  und  über  Vereinszusammenkünfte  in  den  mittleren
und  kleinen  Städten,  sowie  in  den  Landgemeinden,  soweit  nicht  die
Amtshauptmannschaft  diese  Aufsichtsführung  selbst  übernimmt,  die
Bürgermeister,  beziehentlich  die  Gemeindevorstände  zu  unterziehen.  Die
nach  §  21  des  Vereinsgesetzes  über  beabsichtigte  Zusammenkünfte  von
Vereinen,  und  nach  §  2  dieses  Gesetzes  über  die  Abhaltung  von  Wahlversammlungen
  (vgl.  Revidierte  Landgemeindeordnung  §  74  unter  a)  zu
erstattenden  Anzeigen,  ingleichen  die  nach  §  13  des  gedachten  Gesetzes
wegen  beabsichtigter  Benutzung  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  erforderlichen
  Gesuche  sind  in  den  erwähnten  Ortschaften  zunächst  an  die
Bürgermeister,  beziehentlich  die  Gemeindevorstände  zu  richten,  von  diesen

18
        <pb n="190" />
        194  Sächsische  Landesgesetze.

aber  aber —  nach  genommener  Einsicht  und,  soviel  angemeldete  Wahlversammlungen
  anlangt,  nach  erteilter  Empfangsbescheinigung,  soviel
aber  Gesuche  wegen  Benutzung  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  anlangt,
unter  gutachtlicher  Aeußerung  —  unverzüglich  an  die  zuständige  Amtshauptmannschaft
  zur  Kenntnisnahme  und  beziehentlich  weiteren  Entschließung
  abzugeben.  Die  im  §  2  des  Vereinsgesetzes  vorgeschriebene
Anzeige  von  anderen  Versammlungen  (also  mit  Ausnahme  der  vorerwähnten
  Wahlversammlungen)  ist  dagegen  bei  der  Amtshauptmannschaft
zu  bewirken.

§  3.  Zur  Berufung  von  Versammlungen  sind  nur  diejenigen  berechtigt,
welche  dispositionsfähig  und  im  Besitze  der  politischen  Ehrenrechte  sind.  Unter
ihnen  muß  sich  mindestens  ein  Gemeindemitglied  desjenigen  Orts  befinden,  in
dessen  Gemeindebezirke  die  Versammlung  gehalten  werden  soll.

§  4.  Jeder  Versammlung  muß  wenigstens  ein,  von  derselben  als
solcher  anerkannter  Ordner  oder  Leiter  vorstehen.  Die  Versammlung  darf
daher,  wenn  ein  Ordner  oder  Leiter  oder  cine  Mehrzahl  derselben  nicht  im
voraus  bezeichnet  worden  ist,  die  Erörterung  derjenigen  Angelegenheiten,  zu
deren  Beratung  sie  zusammentrat,  nicht  eher  beginnen,  als  bis  die  Wahl
wenigstens  eines  Ordners  oder  Leiters  erfolgt  ist.

Die  Wahlhandlung  haben  diejenigen  zu  leiten,  welche  die  Versammlung
veranstalteten.

§  5.  Versammlungen,  deren  Zweck  es  ist,  Gesetzesübertretungen  oder
unsittliche  Handlungen  zu  begehen,  dazu  aufzufordern  oder  doch  dazu  geneigt
zu  machen,  sind  verboten.

§  6.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  in  jede  Versammlung  einen  oder
mehrere  verpflichtete  Beauftragte  zu  senden,  welche  entweder  durch  ihre  Dienstkleidung
  erkennbar  sein  müssen,  oder  sich  den  Ordnern  oder  Leitern  der  Versammlung
  und,  dafern  Ordner  oder  Leiter  noch  nicht  gewählt  oder  nicht
anwesend  sind,  den  Veranstaltern  der  Versammlung  als  Baauftragte  der
Polizeibehörde  zu  legitimieren  haben.

Den  von  ihnen  über  den  Verlauf  der  Versammlung  aufgenommenen
Protokollen  kommt  die  Kraft  amtlicher  Anzeigen  zu.

Ausf.-Vdg.  v.  23.  Nov.  1850.  (G.  V.Bl.  260.)
§  2.  Als  Beauftragte  können  die  Polizeibehörden  in  die  betreffenden
  Versammlungen  nicht  bloß  ihre  Mitglieder  und  verpflichteten
        <pb n="191" />
        Vereins=  und  Versammlungsrecht.                                                              195  195

Offizianten,  sondern  auch  andere  geeignete  Personen  senden.  Die
letzteren  sind  jedoch,  wenn  sie  nicht  bereits  als  polizeiliche  Beamte  in
Pflicht  stehen  und  zur  Erstattung  amtlicher  Anzeigen  berechtigt  sind,  zu
diesem  Behufe  besonders  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  haben  sich,  wenn  sie  nicht
schon  durch  ihre  Dienstkleidung  hinlänglich  erkennbar  sind,  durch  eine
von  der  Ortspolizeibehörde  ausgefertigte  schriftliche  Anweisung  zu
legitimieren.

Dieselben  haben  die  von  ihnen  über  den  Verlauf  der  Versammlung
aufzunehmenden  Protokolle  entweder  während  der  Versammlung,  oder
sofort  nach  deren  Beendigung  zu  fertigen.

§  7.  Den  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  (§  6)  ist  in  der  Versammlung
der  von  ihnen  als  für  sie  geeignet  bezeichnete  Platz  einzuräumen.

§  8.  Die  Ordner  oder  Leiter  einer  Versammlung  und,  solange  diese
noch  nicht  gewählt  sind,  die  Veranstalter  derselben,  dürfen  nicht  gestatten,
daß  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  oder  Aeußerungen  getan  werden,  welche
den  Strafgesetzen  widersprechen  oder  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu
Gesetzesübertretungen  oder  unsittlichen  Handlungen  enthalten.  Kommen  dergleichen
  vor,  so  haben  sie  dem  Urheber  sofort  und  ohne  einen  Antrag  von
seiten  der  polizeilichen  Beauftragten  abzuwarten,  das  Wort  zu  entziehen,  auch,
wenn  ihnen  nicht  Folge  geleistet  wird,  die  Versammlung  aufzuheben.  Unterlassen
  sie  dies  zu  tun,  so  sind  sie  für  alles  Vorgefallene  ebenso  verantwortlich,
als  wenn  der  Antrag,  der  Vorschlag  oder  die  Aeußerung  von  ihnen  selbst
ausgegangen  wäre.

§  9.  Wird  in  den  §  8  vorausgesetzten  Fällen  der  Ordnungsruf  seiten
der  Veranstalter,  Ordner  oder  Leiter  der  Versammlung  unterlassen,  oder  demselben
  nicht  Folge  geleistet,  so  sind  die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  befugt,
denen,  von  welchen  Anträge  gestellt,  oder  Vorschläge  oder  Aeußerungen  getan
werden,  welche  den  Strafgesetzen  widersprechen  oder  eine  Aufforderung  oder
Anreizung  zu  Gesetzesübertretungen  oder  unsittlichen  Handlungen  enthalten,
das  Wort  zu  entziehen  und,  wenn  dem  nicht  unverzüglich  Gehorsam  geleistet
wird,  die  Versammlung  aufzulösen  und  für  geschlossen  zu  erklären.  Eben
dies  zu  tun  sind  sie  auch  dann  berechtigt,  wenn  die  Versammlung  sonst  einen
die  öffentliche  Ruhe  und  die  gesetzliche  Ordnung  gefährdenden  Charakter  annimmt.
  Die  Auflösung  ist  mit  lauter  Stimme  auszusprechen  und  es  haben

13
        <pb n="192" />
        196  Sächsische  Landesgesetze.

die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  unmittelbar  nach  der  Auflösung  den  Ort
der  Versammlung  zu  verlassen.

§  10.  Sobald  eine  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  ist,  sind  alle
Anwesende  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen.

Im  Falle  des  Ungehorsams  ist  die  Räumung  durch  die  bewaffnete
Macht  zu  bewerkstelligen.

§  11.  Niemand  darf  mit  Waffen  irgend  welcher  Art  in  einer  Versammlung
erscheinen,  ausgenommen  die  zu  derselben  abgeordneten  Polizeibeamten,  insoweit
deren  Amtstracht  die  Bewaffnung  mit  sich  bringt.

§  12.  Bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  können  Versammlungen,  sowie  öffentliche  Auf=  und  Umzüge  und
Festlichkeiten  verboten  werden.

§  13.  Versammlungen,  sowie  öffentliche  Auf=  und  Umzüge  und  Festlichkeiten,
  zu  welchen  öffentliche  Plätze  und  Straßen  in  Städten  und  Ortschaften
benutzt  werden  sollen,  bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung  derjenigen
Behörde,  welcher  die  Straßenpolizei  über  jene  Räumlichkeiten  zusteht.  Daß
diese  Genehmigung  gehörig  nachgesucht  werde,  dafür  haben  die  Unternehmer,
Vorsteher,  Ordner  und  Leiter  der  Versammlung,  des  Auf=  und  Umzugs  oder
der  Festlichkeit  gemeinschaftlich  zu  haften.

§  14.  Versammlungen  ist  nicht  gestattet,  Adressen  oder  Petitionen  in
Masse  oder  durch  Abordnung  von  mehr  als  zehn  Personen  zu  überbringen.
Ebenso  ist  ihnen  untersagt,  Beschlüsse  in  der  Form  von  Gesetzen,  Verordnungen,
Entscheidungen  oder  Kundmachungen  öffentlicher  Behörden  zu  fassen  und
bekannt  zu  machen.

§  15.  Während  des  Landtags  dürfen  innerhalb  zweier  Meilen  von
dem  Sitze  desselben  Versammlungen  der  in  §  2  gedachten  Art  unter  freiem
Himmel  nicht  stattfinden.

§  16.  Die  zum  Gottesdienst  bestimmten  Gebäude  dürfen  niemals  zur
Abhaltung  politischer  Versammlungen  eingeräumt  werden.
§  17.  Die  Bestimmungen  der  §§  2,  3,  4.  6,  7,  8,  9,  10,  15  leiden
keine  Anwendung  auf  Versammlungen,  welche  lediglich
a)  zum  Zwecke  geselliger  Unterhaltung  oder
b)  zu  Zwecken  der  Beförderung  der  Künste  und  Wissenschaften  oder
        <pb n="193" />
        Vereins=  und  Versammlungsrecht.                                                             197  197

c)  zu  frommen  oder  wohltätigen  Zwecken  oder
d)  zur  regelmäßigen  kirchlichen  Erbauung  nach  der  Verfassung  der
einzelnen  Konfessionen  stattfinden  oder
e)  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  gesetzlichen  Autoritäten  angeordnet
werden.
Rücksichtlich  der  öffentlichen  Schaustellungen,  Konzerte,  Tanzbelustigungen
und  überhaupt  der  öffentlichen  Vergnügungen  bewendet  es  bei  den  seitherigen
Vorschriften.

II.  Abschnitt.

Von  den  PVereinen.

§  18.  Zur  Bildung  von  Vereinen  bedarf  es  keiner  Genehmigung.  Die
Rechte  der  Körperschaft  erlangen  sie  aber  erst  durch  ausdrückliche  Erteilung
seiten  des  Staats.

§  19.  Jeder  Verein,  dessen  Zweck  sich  auf  öffentliche  Angelegenheiten
bezieht,  soll  Statuten  entwerfen.

Der  Vorstand  eines  solchen  Vereins  hat  die  erfolgte  Bildung  desselben,
den  Namen,  welchen  er  sich  beilegt,  die  Vorsteher  und  sonstigen  Beamten,
welche  er  gewählt  hat,  den  Zweck,  zu  welchem  er  zusammengetreten  ist,  die
entworfenen  Statuten,  desgleichen  alle  etwa  später  in  allen  dem  eintretenden
Veränderungen  längstens  innerhalb  drei  Tagen,  von  dem  Zusammentritte  des
Vereins  und  beziehentlich  von  der  vorgekommenen  Veränderung  an  gerechnet,
der  Ortspolizeibehörde  schriftlich  anzuzeigen,  nicht  minder  derselben  alle  sonst
auf  den  Verein  bezügliche  Auskunft  auf  Verlangen  zu  erteilen.  Usw.

Ausf.  Vdg.  vom  23.  Nov.  1850  (G.V.Bl.  270):

§  4.  Unter  der  in  §  19  erwähnten  Ortspolizeibehörde  ist  jedesmal,
auch  wenn  für  mehrere  Ortschaften  ein  gemeinschaftlicher  Verein  gegründet
worden  ist,  die  Polizeibehörde  des  Orts,  wo  der  Verein  seine  Zusammenkünfte
  hält,  zu  verstehen.

Abs.  3.  Uebrigens  sind  die  Bestimmungen  des  §  19  in  Anwendung  zu
bringen,  es  mag  sich  ein  Verein  ausschließlich  oder  bloß  zum  Teil  mit
öffentlichen  Angelegenheiten  beschäftigen.

§  20.  Vereine,  in  deren  Zweck  es  liegt,  Gesetzesübertretungen  oder
unsittliche  Handlungen  zu  begehen,  dazu  aufzufordern  oder  dazu  geneigt  zu
machen,  sind  verboten.
        <pb n="194" />
        198  Sächsische  Landesgesetze.

§  § 21.  Sind  die  Zusammenkünfte  der  Vereine  (§  19)  nicht  im  voraus
nach  Zeit  und  Ort  durch  die  Statuten  bestimmt,  oder  der  Behörde  nicht  im
allgemeinen  zum  voraus  angezeigt  worden,  so  ist  durch  den  Vorsteher  der
Polizeibehörde  von  jeder  Zusammenkunft  des  Vereins  wenigstens  24  Stunden
vor  dem  Beginn  derselben  Anzeige  zu  machen.

Dasselbe  gilt  von  Zusammenkünften,  welche  zu  anderen  Zeiten  oder  an
anderen  Orten  als  im  voraus  bestimmt  und  angezeigt  worden  war,  stattfinden
  sollen.

§  22.  Zur  Stiftung  von  Vereinen  (§  19)  sind  nur  solche  Personen
berechtigt,  welche  dispositionsfähig  sind  und  im  Besitze  der  politischen  Ehrenrechte
sich  befinden.  Auch  zur  Teilnahme  an  denselben  dürfen  nur  dispositionsfähige
  Personen  zugelassen  werden;  dafür,  daß  dies  befolgt  wird,  sind  die
Veranstalter,  Ordner  und  Leiter  (§§  4  und  23)  und,  nach  erfolgter  Gründung
des  Vereins,  die  Vorsteher  (§  19)  verantwortlich.

§  23  (Gesetz  vom  21.  Juni  1898  Artikel  III).  Die  Bestimmungen
der  §§  1  a,  4,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15  und  16  gelten  auch  für
Zusammenkünfte  von  Vereinen  (vgl.  §  19).

Ausf.-Vdg.  vom  23.  Nov.  1850  (G.V.  Bl.  270):
§  5.  Die  in  §  17  des  Gesetzes  rücksichtlich  gewisser  Versammlungen
gemachten  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  desselben  sind  auf
Vereine  (§  19)  nicht  anzuwenden  (siehe  jedoch  §  26).
§  24  (Gesetz  vom  21.  Juni  1898  Artikel  1I).  Die  Verbindung.  von
Vereinen  untereinander  ist  zulässig.  Politische  Vereine  dürfen  mit  außerdeutschen
Vereinen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  in  Verbindung  treten.
Vergl.  hierzu  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1899,  betreffend  das
Vereinswesen  (R.G.Bl.  S.  699).  (Einziger  Paragraph):  Inländische
Vereine  jeder  Art  dürfen  mit  einander  in  Verbindung
treten.  Entgegenstehende  landesgesetzliche  Bestimmungen
sind  aufgehoben.

Ausf.-Vdg.  vom  23.  Nov.  1850  (G.V.Bl.  270):

§  6.  Unter  der  im  §  24  erwähnten  Bildung  von  Zweigvereinen
ist  auch  die  organische  Gliederung  der  Vereine,  z.  B.  in  Zentral-,  Bezirksund
  Lokalvereine,  mit  zu  verstehen.

Vereinen,  welche  sich  nach  §  24  des  Gesetzes  mit  anderen  Vereinen
nicht  in  Verbindung  setzen  dürfen,  ist  daher  nicht  gestattet,  mit  sanderen
        <pb n="195" />
        Vereins-  und  Versammlungsrecht.                                                                    199  199

in=  oder]  ausländischen  Vereinen  Schriften  zu  wechseln,  durch  ihre  Mitglieder
  oder  andere  Abgeordnete  sich  mündlich  mit  denselben  zu  vernehmen,
oder  gemeinschaftliche  Zusammenkünfte  zu  halten.

Die  eingeklammerten  Stellen  sind  nicht  mehr  in  Geltung.

§  25.  Vereine,  welche  dem  Verbote  des  vorstehenden  Paragraphen
zuwiderhandeln,  sind  von  der  Polizeibehörde  aufzulösen.  Auch  sind  für  diese
Zuwiderhandlungen  nicht  bloß  die  Vorsteher  und  Schriftführer,  sondern  überhaupt
  alle  Vereinsmitglieder,  welche  an  ihnen  teilgenommen  haben,  verantwortlich.

§  26.  Vereine,  welche  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  gesetzliche
Autorität  begründet  worden,  oder  von  der  Staatsregierung  ausdrücklich
anerkannt  oder  bestätigt  sind,  sind  zwar  von  den  Vorschriften  in  Abschnitt  II.
im  allgemeinen  ausgenommen,  doch  bleibt  der  Regierung  vorbehalten,  auch
solche  Vereine  jenen  Vorschriften  zu  unterstellen,  dafern  ein  Bedürfnis  dazu
vorhanden  ist.

III.  Abschnitt.

Besondere,  die  Ausübung  des  Vereiusund
  Versammlungsrechts  seiten  der  Mitglieder  bewassneter
Korps  betreffende  ZBestimmungen.

§  27.  (Erledigt  durch:  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Instituts  der
Kommunalgarde  betreffend,  vom  3.  März  1870  (G.V.Bl.  55).

§  28.  Den  Mitgliedern  der  aktiven  Armee  (Gesetz  vom  9.  November  1848
§  5)  ist  untersagt,  in  Vereine  zusammen  zu  treten,  um  über  öffentliche
Angelegenheiten  oder  militärische  Befehle  und  Anordnungen  zu  beraten,  oder
sich  zu  diesen  Zwecken  zu  versammeln.  Ebensowenig  dürfen  sie  an  Beratungen
anderer  in  Vereinen  (§  19)  und  Versammlungen  (§  2)  teilnehmen  (ogl.
jedoch  §  17).

An  Stelle  des  Gesetzes  vom  9.  November  1848  ist  getreten:

Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874,  §  38.  Dasselbe  bestimmt  §  49

Abs.  2:  die  Teilnahme  an  politischen  Vereinen  und  Versammlungen  ist

den  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen  untersagt.

§  29.  Das  in  §  11  enthaltene  Verbot  ist  auf  das  Tragen  der  Waffen
seiten  der  Mitglieder  der  aktiven  Armee  bei  Versammlungen,  an  denen  sie
teilnehmen  dürfen  (vgl.  §  17),  nicht  zu  beziehen,  vielmehr  ist  in  dieser  Hinsicht
den  Dienstvorschriften  nachzugehen.
        <pb n="196" />
        200  Sächsische  Landesgesetze.

IV.  Abschnitt.

Vorschriften  über  Schliehung  von
Versammlungen  und  Vereinen,  sowie  Strafbestimmungen.
§  30.  Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  außer  den  in  §  9  erwähnten
Fällen,  Versammlungen  auch  dann  zu  schließen,  wenn  dieselben
1.  den  Vorschriften  in  dem  §  2  nicht  genügt  haben,
2.  den  Anordnungen  in  dem  §  4  nicht  Folge  leisten,

3.  den  Abgeordneten  der  Polizeibehörde,  den  §§  6  und  7  entgegen,
entweder  den  Zutritt  verweigern,  oder  nicht  den  von  denselben
gewählten  Platz  einräumen,

4.  den  Bestimmungen  in  §§  12  und  13  zuwiderhandeln,

5.  Adressen  oder  Petitionen  in  Masse  oder  durch  Abordnung  von
mehr  als  zehn  Personen  zu  überbringen  beschließen,

6.  den  §  28  entgegen  abgehalten  werden,  und  wenn

7.  die  in  §  17  bezeichneten  Versammlungen  sich  mit  anderen,  als
den  daselbst  gedachten  Angelegenheiten  beschäftigen,  ohne  der
Vorschrift  des  §  2  genügt  zu  haben.

§  31.  Die  in  bezug  auf  Versammlungen  in  §  30  getroffenen  Bestimmungen
gelten  auch  von  Zusammenkünften  von  Vereinen,  und  zwar  die  Vorschrift
unter  1  in  dem  Falle,  wenn  von  dem  betreffenden  Vereine  der  Vorschrift  in
§  19  nicht  genügt  worden  ist.

§  32.  (Ist  ersetzt  durch:  Militärstrafgesetzbuch  vom  20.  Juni  1872
§  101):  Wer  unbefugt  eine  Versammlung  von  Personen  des  Soldatenstandes
behufs  Beratung  über  militärische  Angelegenheiten  oder  Einrichtungen  veranstaltet,
  oder  zu  einer  gemeinsamen  Vorstellung  oder  Beschwerde  über  solche
Angelegenheiten  oder  Einrichtungen  Unterschriften  sammelt,  wird  mit  Freiheitsstrafe
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft;  zugleich  kann  auf  Dienstentlassung  erkannt
werden.

Die  an  einer  solchen  Versammlung,  Vorstellung  oder  Beschwerde  Beteiligten
  werden  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  33.  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  den  Bestimmungen  der
§§  2,  4,  8,  10,  12,  13,  14,  15,  16,  19,  21,  22,  25  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  zuwiderlaufen,  sind  mit  einer  Geldstrafe  von  1  bis  50  Talern    
oder  mit  dreitägigem  bis  dreimonatlichem  Gefängnisse  zu  ahnden,  insoweit
        <pb n="197" />
        Vereins=  und  Versammlungsrecht.  —  Tragen  republikanischer  Abzeichen.  201

nicht  im  Nachstehenden  eine  höhere  Strafe  festgesetzt  worden  ist.  Es  sollen
nämlich  mit  einer  Geldstrafe  von  1  bis  100  Talern  oder  dreitägigem  bis
sechsmonatlichem  Gefängnisse  diejenigen  belegt  werden,  welche

a)  in  einer  nach  §§  5,  12,  15  verbotenen  Versammlung  als  Vorsteher,
  Leiter,  Ordner  oder  Redner  auftreten,

b)  nach  erfolgter  Auflösung  der  Versammlung  sich  nicht  sofort  entfernen,

c)  an  einem  in  Gemäßheit  §§  20,  25  und  31  aufgelösten  Vereine
noch  ferner  teilnehmen,

d)  in  einer  Versammlung  ohne  Befugnis  dazu  (§§  11  und  29)  mit
Waffen  erscheinen  oder  in  derselben  zur  Bewaffnung  auffordern,
oder  Waffen  austeilen  oder  zur  Austeilung  bereit  halten,  oder

e)  die  Abgeordneten  der  Polizeibehörden  in  der  Ausübung  ihres
Amtes  stören,  oder  sie  daran  verhindern,

1)  in  den  in  §  17  erwähnten  Versammlungen  durch  ihre  Reden
oder  Anträge  die  dort  bezeichneten  Grenzen  überschritten  oder
als  Ordner,  Leiter  oder  Vorsteher  dergleichen  Ueberschreitungen
nicht  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  zu  verhindern
gesucht  haben.

§  33a.  (Gesetz  vom  21.  Juni  1898  Artikel  IV.)  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  in  §  1a  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder
Haft  bis  zu  6  Wochen  geahndet.

§  34.  Die  in  §§  32  und  33  geordneten  Strafen  haben  einzutreten,
abgesehen  von  den  etwa  infolge  kriminalrechtlich  zu  ahndender  Handlungen
von  der  Kriminalbehörde  zu  erkennenden  Strafen  und  noch  neben  denselben.

10.  Verordnung,  das  Tragen  republikanischer  Abzeichen  usw.
betreffend.

Vom  14.  Juli  1849.
(G.V.  Bl.  138.)

Das  öffentliche  Tragen  äußerer  Abzeichen,  welche  nach  allgemeinen  Ansichten
  und  der  unzweifelhaften  Absicht  derer,  die  sie  tragen,  republikanische
Gesinnungen  und  Tendenzen  an  den  Tag  legen  sollen,  z.  B.  roter  Fahnen,
Schärpen,  Federn  usw.,  enthält  eine  offenbare  Verletzung  der  der  bestehenden
        <pb n="198" />
        202  Sächsische  Landesgesetze.

monarchischen  monarachischen Staatsverfassung  seiten  aller  Bewohner  des  Landes  gebührenden
Achtung  und  kann  überdies  leicht  zu  Reibungen  mit  den  treuen  Anhängern
der  Verfassung  und  dadurch  zu  Exzessen  führen.

Dasselbe  gilt  von  der  Bezeichnung  „republikanisch“,  welche  sich  hier  und
da  einige  Vereine  beilegen.

Das  Ministerium  des  Innern  findet  sich  daher  veranlaßt,  das  böffentliche
  Tragen  derartiger  Abzeichen,  sowie  den  Gebrauch  des  Wortes  „republikanisch"
  in  den  Namen  von  Vereinen  hierdurch  zu  verbieten.  [Kontraventionen
hiergegen  sind,  und  zwar  bei  Vereinen  an  den  Vorstehern  derselben,  das  erste
Mal  mit  3  bis  14  Tagen,  in  Wiederholungsfällen  mit  6  Tagen  bis  4  Wochen
Gefängnis  oder  verhältnismäßiger  Geldstrafe  zu  ahnden.]  Vergl.  hierzu  wegen
der  Strafandrohung  Verordnung  vom  6.  Juli  1904,  §  5,  Seite  245.

11.  Verordnung,  das  Verbot  der  sogenannten  Perkussionsstöcke
oder  Stochstinten  betreffend.

Vom  30.  November  1835.
(G.V.  Bl.  642).

Es  ist,  wie  das  Ministerium  des  Innern  in  Erfahrung  gebracht  hat,
neuerlich  eine  Art  von  Schießgewehren  unter  dem  Namen  von  Perkussionsstöcken
  oder  Stockflinten  in  den  Verkehr  gekommen  usw.,  welche  in  der  Form
gewöhnlicher  Stöcke,  ihren  Zweck,  zum  Schießen  zu  dienen,  auf  künstliche  und
nicht  leicht  sofort  zu  erkennende  Weise  verbergen,  deshalb  aber  sehr  geeignet
sind,  unvorhergesehene  Verwundungen,  wo  nicht  Tötungen  herbeizuführen,
ohne  als  Verteidigungswaffe  für  den  Fall  gesetzlich  erlaubter  Notwehr  einen
sichernden  Gebrauch  zu  gewähren.

Da  nun  schon  durch  ältere  Landespolizeigesetze,  namentlich  durch  das
Mandat  vom  14.  Juli  1659  (C.  A.  I,  1558)  das  Tragen  heimlicher  mörderlicher
  Gewehre  auf  das  strengste  verboten  ist,  so  wird  auf  den  Grund  der
ersteren  und  mit  Allerhöchster  und  Höchster  Genehmigung  das  Fertigen,  Einbringen,
  Verkaufen  und  Führen  obgedachter  sogenannter  Perkussionsstöcke  oder
Stockflinten,  oder  unter  welchem  Namen  sie  auch  sonst  im  Verkehr  und  Gebrauche
  vorkommen  und  entdeckt  werden  könnten,  innerhalb  hiesiger  Lande,
bei  Vermeidung  von  20  Talern  (bis  zu  60  Mark)  oder  verhältnismäßiger
        <pb n="199" />
        Tragen  republikanischer  Abzeichen.  —  Perkussionsstöcke  usw.  —  Preßgesetz-  203

Gefängnisstrafe  (Haft  bis  zu  14  Tagen)  sowohl  bei  Vermeidung  der  Konfiskation
derselben,  sie  mögen  sich  bei  Verfertigern  oder  Kaufleuten  zum  Verkauf  oder
bei  Privatpersonen  zum  Gebrauche  vorfinden,  hierdurch  untersagt.  Vergl.
wegen  der  Strafandrohung  Verordnung  vom  6.  Juli  1904,  §  4,  Ziff.  3,  S.  245.

12.  Gesetz,  die  Presse  betreffend.

Vom  24.  März  1870.
(G.V.  Bl.  71.)

(Auszug.)

Artikel  15.  1.  Ankündigungen  gesetzlich  erlaubter  Versammlungen,  Wahlbekanntmachungen
  unter  den  im  Artikel  7  für  Stimmzettel  angegebenen  Beschränkungen,
  sowie  Anzeigen  über  öffentliche  Vergnügungen,  über  gestohlene,
verlorene  und  gefundene  Sachen,  über  Verkäufe  und  Vermietungen  und  sonstige
Nachrichten  für  den  gewerblichen  Verkehr  dürfen  ohne  vorherige  Anzeige  an
den  im  voraus  bestimmten  Orten  und,  was  die  Verkäufe  oder  Vermietungen
von  Grundstücken  und  gewerbliche  Ankündigungen  anlangt,  auch  an  den  betreffenden
  Grundstücken  und  Gewerbslokalen  selbst  öffentlich  angeschlagen  werden.

2.  Bei  Plakaten  anderer  Art,  mit  Ausnahme  der  Bekanntmachungen
öffentlicher  Behörden,  bedarf  es  der  vorgängigen  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  unter  Vorlegung  eines  Exemplars  des  betreffenden  Plakats.  Diese
Plakate  dürfen  ebenfalls  bloß  an  den  von  der  Behörde  im  voraus  bestimmten
Orten  öffentlich  angeheftet  oder  angeschlagen  werden.

Artikek  7.  Ausgenommen  von  den  Vorschriften  im  Artikel  6
sind  usw.  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen  aller  Art,  insofern  sie
nichts  weiter  als  Zweck,  Zeit  und  Ort  der  Wahl  und  den  Namen
des  oder  der  zu  wählenden  Kandidaten  enthalten  usw.  (vgl.  auch
(Reichs-)  Gesetz,  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen,
vom  12.  März  1884).

Artikel  16.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  Artikel  10
bis  15  sind  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  50  Talern  oder  Gefängnisstrafe  bis
zu  4  Wochen  zu  belegen.

Artikel  18.  1.  Die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
dieses  Kapitels  angedrohten  Strafen  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  durch  den
Inhalt  des  Preßerzeugnisses  etwa  sonst  verwirkten  Strafen  zu  erkennen.
        <pb n="200" />
        204  Sächsische  Landesgesetze.

2.  2. Die  Strafbarkeit  der  Zuwiderhandlungen  verjährt  in  drei  Monaten,
bei  Unterlassungen  von  Ablauf  der  Zeit  an  gerechnet,  innerhalb  deren  die
Handlung  vorzunehmen  war.

13.  Armenordnung.

Vom  22.  Oktober  1840.
(G.V.Bl.  257.)

(Auszug.)

§  103.  Die  Sammlung  von  Kollekten  zu  wohltätigen  Zwecken  ist  nur
erlaubt  nach  vorher  eingeholter  und  nach  Befinden  schriftlich  ausgefertigter
Genehmigung  entweder  der  Ortsobrigkeit  oder  der  betreffenden  Kreisdirektion
oder  Ministerii  des  Innern,  je  nachdem  die  Sammlung  nur  an  einem  einzelnen
Orte  oder  in  einem  größeren  Bezirke  oder  im  ganzen  Lande  stattfinden  soll.

Ohne  Nachweis  dieser  Erlaubnis  sind  herumgehende  Kollektanten  in
Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen.

§  104.  Aufrufe  zu  Sammlungen  für  Kalamitosen  infolge  von  Feuersbrünsten,
  Wasserfluten  oder  anderer  derartiger  Ereignisse  oder  für  einzelne
Unglückliche,  sind  in  den  öffentlichen  Blättern  nicht  anders  als  gegen  beigebrachte
Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  sich
die  zur  Unterstützung  Empfohlenen  befinden  (in  Dresden  und  Leipzig  den
dasigen  städtischen  Behörden)  und  wenn  es  Ausländer  sind,  des  Ministerii  des
Innern  aufzunehmen.

§  105.  Das  Schreiben  von  Bettelbriefen  und  Ausstellung  von  Armutszeugnissen
  zum  behufe  des  Bettelngehens  für  andere  ist  mit  Geldbuße  von
einem  bis  zehn  Talern,  der  Armenkasse  des  Orts  anheim  fallend,  oder  im
Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnismäßigem  Gesängnis  zu  bestrafen.

§  134.  Schenkwirte,  welche  wissentlich  Personen,  die  öffentlich  Unterstützung
  genießen,  und  solchen  Leuten,  von  denen,  ihrer  sich  äußerlich  kundgebenden
  Persönlichkeit  nach,  sich  vermuten  läßt,  daß  sie  dem  Müßiggange
obliegen  und  vom  Bettelngehen  oder  anderem  unrechtmäßigen  Erwerbe  leben,
das  Aufliegen,  Zechen  und  Spielen  in  ihren  Schankstätten  gestatten,  sind  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  zu  bestrafen  (Gesetz  vom
30.  April  1890,  G.V.  Bl.  S.  75).
        <pb n="201" />
        Preußengesetz.  —  Armenordnung.                                                               205  205

§  135.  In  gleiche  Strafe  verfallen  Schenkwirte,  welche  Kindern,  Schulknaben
  und  Lehrlingen  das  Aufliegen  in  Schankstätten  anders,  als  in  Begleitung
  erwachsener  Personen,  denen  sie  angehören,  bei  sich  verstatten,  sowie
diejenigen  Wirte,  welche  es  begünstigen,  daß  in  ihren  Schankstätten  Trinkgäste
sich  in  Branntwein  oder  anderen  geistigen  und  starken  Getränken  übernehmen
und  Zank,  Schlägerei  oder  andere  Exzesse  vornehmen,  wenn  sie  auch  sonst
keine  eigene  Veranlassung  dazu  gegeben,  oder  daran  selbst  keinen  Teil  genommen
  haben.  Die  Wirte  sind  in  allen  diesen  Beziehungen  für  die  Nachlässigkeiten
  der  Ihrigen,  denen  sie  die  Aufsicht  über  die  Gäste  überlassen,  verantwortlich.


§  137.  Oeffentliche  Tanzbelustigungen  dürfen  nur  in  hierzu  berechtigten
Schankstätten  veranstaltet  werden.  Für  öffentlich  ist  ein  Tanzort  zu  halten,
wo  jedermann,  ohne  besondere  Bedingungen  des  Zutritts,  als  Teilnehmer  oder
Zuschauer  erscheinen  kann.

§  138.  Jede  Ortspolizeibehörde  ist  verpflichtet,  durch  angemessene  Anordnungen
  und  Veranstaltungen  dahin  zu  wirken,  daß  in  ihrem  Bezirke  die
öffentlichen  Tanzbelustigungen,  ganz  abgesehen  von  dem  oft  auf  Uebermaß
und  Mißbrauch  gerichteten  Interesse  der  Wirte,  in  den  Schranken  eines  der
Erholung  gewidmeten  mäßigen  und  anständigen  Vergnügens  verbleiben,  und
nicht  in  einen  zum  Verfall  der  Sittlichkeit,  Verschwendung,  Trunksucht  und
Verarmung  führenden  Mißbrauch  ausarten.

§  139.  Es  ist  daher  allenthalben  durch  die  Ortspolizeibehörde  nach
örtlichen  Verhältnissen,  unter  Berücksichtigung  der  Volkszahl,  der  Gewerbe,  des
Wohlstandes  der  Einwohner  im  Orte  und  in  der  Umgegend,  sowie  der  in  der
Nachbarschaft  vorhandenen  Anzahl  von  Schank=  und  Tanzstätten,  mit  Beobachtung
  der  wegen  der  sogenannten  geschlossenen  Zeiten  und  der  Sabbatsfeier

  bestehenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschrist  zu  bestimmen:
1.  wie  oft  und  an  welchen  Tagen  in  jeder  dazu  berechtigten  Schankstätte

  öffentlicher  Tanz  gehalten  werden  dürfe;

2.  die  Stunde  festzustellen,  mit  welcher  die  öffentliche  Tanzbelustigung
anfangen  darf  und  geschlossen  werden  muß,  wobei  insbesondere
darauf  zu  sehen  ist,  daß  dadurch  keine  Veranlassung  zu  Versäumung
  und  Störung  des  öffentlichen  Gottesdienstes,  oder  zur
Trägheit  bei  der  Arbeit  des  darauf  folgenden  Wochentags  gegeben
  werde;
        <pb n="202" />
        206  Sächsische  Landesgesetze.

3.  3. Schulkindern  und  Lehrlingen  ist  die  Anwesenheit  bei  öffentlichen
Tanzvergnügungen  nicht  zu  verstatten,  sondern  sind  selbige  sofort
zurückzuweisen;

4.  bei  den  für  die  öffentlichen  Tanzbelustigungen  zu  bestimmenden
Tagen  haben  die  Ortspolizeibehörden  sich  mit  den  benachbarten
Obrigkeiten  darüber  einzuverstehen,  daß  überall  tunlichst  zu  gleicher
Zeit  Tanzmusik  gehalten  werde  usw.

§  140.  Schenkwirte,  welche  gegen  die  ortspolizeilichen  Bestimmungen,
insoweit  sie  sich  auf  die  Tanzvergnügungen  beziehen,  handeln,  sind  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  zu  bestrafen,  auch  kann  im  öfteren
Zuwiderhandlungsfall  zugleich  die  Erlaubnis  zum  Abhalten  von  Tanzbelustigungen,
  jedoch  unbeschadet  des  etwa  mit  dem  Grundstücke  verbundenen
Realrechtes,  auf  Zeit  oder  für  immer  zurückgenommen  werden  (Gesetz  vom
30.  April  1890,  G.V.  Bl.  S.  75).

14.  Mandat,  den  Uebertritt  von  einer  christlichen  Konfession  zur
anderen  betreffend.

Vom  20.  Februar  1827.
(G.  V.  Bl.  30.)

§  1.  Der  Uebertritt  von  einer  christlichen  Konfession  zu  einer  andern
kann  nicht  gehindert  werden,  wenn  nur  der  Uebertretende  das  einundzwanzigste
Jahr  seines  Alters  erfüllt  hat,  und  nicht  in  einem  solchen  Geistes=  und  Gemütszustande
  sich  befindet,  der  ihn  zu  einer  nach  freier  Ueberzeugung  zu
fassenden  Entschließung  überhaupt  unfähig  macht.  Es  soll  jedoch  minderjährigen
  Personen  in  articulo  mortis  der  Uebertritt  zu  einer  andern  Konfession
  unter  den  in  §  8  erfolgenden  Bestimmungen  gestattet  sein.

§  2.  Wer  zu  einem  solchen  Uebertritte  sich  bewogen  findet,  hat  sein
Vorhaben  bei  dem  Ortspfarrer  seiner  bisherigen  Konfession,  oder  wenn  mehrere
derselben  daselbst  angestellt  sind,  bei  dem  ersten  Geistlichen  seines  Wohnorts,
persönlich  anzuzeigen,  welcher  ihn  sodann  über  die  Wichtigkeit  desselben  zu
belehren  und  zu  dessen  nochmaliger  reiflicher  Erwägung,  während  einer
Bedenkzeit  von  vier  Wochen,  zu  ermahnen  hat.
        <pb n="203" />
        Armenordnung.  —  Konfessionelle  Uebertritte.  Uebertritte —  Volksschulwesen  207

§  4.  Beharrt  der  Gemeldete,  der  ihm  geschehenen  Vorstellungen  ungeachtet,
  bei  seinem  Vorhaben,  so  ist  ihm  von  dem  Geistlichen  ein  schriftliches
Zeugnis,  wegen  der  geschehenen  Anzeige  und  wegen  dessen  Entlassung  aus
seiner  bisherigen  Kirchengemeinde,  auszustellen.

§  5.  Ohne  ein  solches  Zeugnis  und  ohne  vorgängige  Prüfung  und
Vorbereitung  darf  kein  Geistlicher  den  Uebertritt  eines  andern  christlichen
Glaubensverwandten  zu  seiner  Kirche  gestatten  und  denselben  zu  seiner  Kirchengemeinde
  aufnehmen,  sondern  er  ist  im  Kontraventionsfalle  mit  einer  Geldbuße
von  50  Talern  und  im  Wiederholungsfalle  mit  Suspension  und,  nach  Befinden,
  mit  Remotion  vom  Amte  zu  bestrafen.

§  8.  Ein  in  articulo  mortis  erfolgter  Uebertritt  ist  für  dessen  —  des
Uebertretenden  —  Person  giltig;  jedoch  muß  derselbe  im  Falle  der  Genesung
seine  Bestätigung  in  der  §  2  flg.  vorgeschriebenen  Maße  erhalten.  Auf  die
Kinder  des  Uebergetretenen  hat  der  geschehene  Uebertritt,  es  möge  Bestätigung
erfolgt  sein  oder  nicht,  keinen  Bezug.

§  9.  Alle  Verleitung  zum  Uebertritte  durch  Versprechungen,  Drohungen
oder  Herabwürdigung  der  anderen  Konfession  wird  von  der  kompetenten  Obrigkeit
  dessen,  der  sich  ihrer  schuldig  macht,  mit  50  Talern  Geldbuße  und  im
Wiederholungsfalle  noch  härter,  bei  Geistlichen  irgend  einer  Konfession  aber
mit  Dienstentsetzung  bestraft.

15.  Gesetz,  das  Volksschulwesen  betreffend.
Vom  26.  April  1873.
(G.V.  Bl.  S.  350.)
(Auszug.)

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch  Unterricht,
Uebung  und  Erziehung  die  Grundlagen  sittlich-religiöser  Bildung  und  die  für
das  bürgerliche  Leben  nötigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu
gewähren.

§  2.  (Unterichtsgegenstände.)
        <pb n="204" />
        208  Sächsische  Landesgesetze.

§  § 3.  Zur  Volksschule  gehören:
a)  die  einfache,  mittlere  und  höhere  Volksschule,
b)  die  Fortbildungs-(Sonntags=  oder  Abend-)  Schule.

Der  Unterricht  in  den  mit  Waisenhäusern,  mit  Bewahranstalten  für
Verwahrloste  und  mit  Erziehungsanstalten  für  Nichtvollsinnige,  für  Schwachund
  Blödsinnige  verbundenen  Schulen  ist  —  mit  den  durch  die  Verhältnisse
bedingten  Einschränkungen  —  nach  den  für  die  einfache  Volksschule  geltenden
Bestimmungen  zu  erteilen.

§  4.  Jedes  Kind  hat  die  einfache  Volksschule  acht  Jahre  lang,  in  der
Regel  vom  vollendeten  sechsten  bis  zum  vollendeten  vierzehnten  Lebensjahre,
in  dem  Schulbezirke  seines  Aufenthaltsorts  ununterbrochen  zu  besuchen.  Eine
Befreiung  von  dieser  Verbindlichkeit  tritt  nur  dann  ein,  wenn  diejenigen
Personen,  welchen  die  Sorge  für  die  Erziehung  der  Kinder  obliegt,  nachweisen,
daß  sie  dieselben  in  oder  außer  dem  Hause  auf  andere  ausreichende  Weise
vollständig  unterrichten  oder  unterrichten  lassen.  Usw.

Beim  Beginne  eines  neuen  Schuljahrs  —  zu  Ostern  —  sind  der
Schule  jedesmal  diejenigen  Kinder  zuzuführen,  welche  bis  dahin  das  sechste
Lebensjahr  erfüllt  haben;  auch  dürfen,  auf  Wunsch  der  Eltern  oder  Erzieher,
solche  Kinder  ausgenommen  werden,  welche  bis  zum  30.  Juni  desselben  Jahres
das  sechste  Lebensjahr  vollenden.  Usw.

Nur  in  besonders  dringenden  Fällen  und  in  der  Regel  nur  nach
vollendetem  vierzehnten  Lebensjahre  des  Kindes  kann  nach  siebenjährigem
Schulbesuche  die  Entlassung  aus  der  einfachen  Volksschule  nach  Begutachtung
des  Lehrers  und  Ortsschulvorstands  durch  den  Bezirksschulinspektor  gestattet
werden.

Solche  Kinder,  welche  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule  in  den
wesentlichen  Unterrichtsgegenständen,  namentlich  in  Religion,  deutscher  Sprache,
Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  bis  zum  Ablauf  des  achten  Schuljahrs  nicht
erreichen,  haben  die  Schule  noch  ein  Jahr  lang  weiter  zu  besuchen.

Die  aus  der  Volksschule  entlassenen  Knaben  sind  noch  drei  Jahre  lang
zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  verbunden,  soweit  nicht  in  anderer  Weise
für  ihren  ferneren  Unterricht  genügend  gesorgt  ist.

Der  regelmäßige  Besuch  einer  mittleren  oder  höheren  Volksschule  bis
zum  vollenderen  fünfzehnten  Lebensjahre  befreit  von  der  Verpflichtung  zur
Teilnahme  am  Fortbildungsunterrichte,  wenn  das  betreffende  Kind  die  seinem
Alter  entsprechende  Klasse  erreicht  hat.
        <pb n="205" />
        Volksschulwesen.  209

§  5.  5. Die  Eltern  und  Erzieher  sind  verbunden,  schulpflichtige  Kinder
zum  regelmäßigen  Besuch  der  Schulstunden  anzuhalten.  Die  Erlaubnis  zum
Wegbleiben  eines  Kindes  aus  der  Schule  ist  in  der  Regel  vorher  zu  erbitten;
falls  dies  aber  unausführbar  ist,  muß  der  Grund  der  Versäumnis  dem
Schuldirektor  oder  Lehrer  ungesäumt  angezeigt  werden.

Lehrherren,  Dienstherrschaften  und  Arbeitgeber  haben  ihren  Lehrlingen,
Dienern  und  Arbeitern  die  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  nötige  Zeit
einzuräumen,  sie  auch  dazu  anzuhalten.

Im  allgemeinen  gilt  nur  Krankheit  der  Schüler  und  bedenkliche  Krankheit
  in  der  Familie  als  Entschuldigungsgrund  für  Schulversäumnisse.  In  die
Ermächtigung  des  Lehrers,  beziehentlich  Ortsschulvorstandes  bleibt  es  gestellt,
Kinder  von  dem  Schulbesuche  zeitweilig  auszuschließen,  wenn  in  deren  Familie
ansteckende  oder  bedenkliche  Krankheiten  herrschen,  und  es  steht  dem  Lehrer  frei,
mit  ekelerregenden  Krankheiten  behaftete  Kinder  bis  zu  deren  erfolgter  Heilung
zurückzuweisen.

Bei  unentschuldigten  oder  ungerechtfertigten  Versäumnissen  hat  die  zuständige
  Behörde  auf  Anzeige  des  Schulvorstandes  die  Eltern  oder  Erzieher
der  betreffenden  Schüler,  nach  Befinden  auch  die  Lehrherren,  Dienstherrschaften
  und  Arbeitgeber,  sofern  ihnen  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  mit
einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Talern,  welche  im  Falle  der  Nichterlegung  nach
§§  28  und  29  des  Reichsstrafgesetzbuches  in  Haft  umzuwandeln  ist,  zu  belegen.
Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen,  welche  widerrechtlich  den  Eintritt  in  die  Fortbildungs=
  (Sonntags=  oder  Abend-)  Schule  verweigern  bez.  deren  Besuch  vernachlässigen.
  (Abs.  5  über  Zwangserziehung.)

Beschwerden  über  die  Schule  oder  den  Lehrer  sind,  sofern  sich  dieselben
nicht  durch  Verständigung  mit  dem  Lehrer  selbst  oder  mit  dem  Ortsschulinspektor
  (beziehentlich  Direktor)  erledigen  sollten,  bei  dem  Ortsschulvorstande
anzubringen.  Eigenmächtiges  Einschreiten  der  Eltern  gegen  Disziplinarmaßregeln
  der  Lehrer  und  gegen  die  Ordnung  der  Schule  ist  von  der  zuständigen
  Behörde  auf  Antrag  des  Schulvorstandes  oder  Lehrers  mit  Geldstrafe
  bis  zu  20  Talern,  welche  im  Falle  der  Nichterlegung  nach  §§  28  und
29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Haft  umzuwandeln  ist,  zu  ahnden.

Die  eingegangenen  Strafgelder  fließen  zur  Ortsschulkasse.

§  22.  Abs.  6.  Bei  Handhabung  der  Disziplin  ist  jedes  den  Zwecken
der  Schule  zuwiderlaufende  Strafmittel  zu  vermeiden.  Das  Nähere  hierüber
bestimmt  die  Ausführungsverordnung.

14
        <pb n="206" />
        210  Sächsische  Landesgesetze.

16.  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  April  1873,
das  Volksschulwesen  betreffend.

Vom  25.  August  1874.
(G.V.Bl.  155.)

§  12  Abs.  2:  Am  Schlusse  jedes  Monats  hat  der  Lehrer  (Schuldirektor)
die  vorgekommenen  Schulversäumnisse  in  eine  besondere  Tabelle  nach  dem
Schema  E  zu  bringen  und  letztere  dem  Ortsschulvorstande  zuzustellen.  Der
Vorsitzende  des  letzteren  prüft  unter  Vernehmung  mit  dem  Direktor  oder
Lehrer  die  Tabelle  und  zeigt  die  der  strafrechtlichen  Ahndung  zu  überweisenden
  Versäumnisse  spätestens  acht  Tage  nach  Ablauf  des  Monats  der  Amtshauptmannschaft,
  beziehentlich  in  Städten,  in  welchen  die  revidierte  Städteordnung
  eingeführt  ist,  dem  Stadtrate  zur  weiteren  Entschließung  an.

§  13.  Für  das  Verfahren  wegen  Bestrafung  sowohl  unentschuldigter
oder  ungerechtsertigter  Versäumnisse,  als  auch  eigenmächtigen  Einschreitens
der  Eltern  gegen  Disziplinarmaßregeln  der  Lehrer  und  gegen  die  Ordnung
der  Schule  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrassachen
  betreffend  vom  22.  April  1873  —  ersetzt  durch  Gesetz
vom  9.  März  1879  (G.V.  Bl.  87).  —  Der  Schulinspektion,  beziehentlich
Obrigkeit  steht  zu,  die  erforderlichen  Strafverfügungen  zu  erlassen  und  zwar
auch  bei  Schulen,  welche  von  der  Konfession  der  Minderheit  unterhalten  werden.

Insoweit  nach  §  8  des  Gesetzes  vom  22.  April  1873  —  §5  des  Gesetzes
vom  9.  März  1879  —  Rechtsmittel  gegen  die  Verfügungen  der  ersten  Verwaltungsinstanz
  zulässig  sind,  entscheidet  darüber  die  oberste  Schulbehörde.

Die  Strafverfolgung  wegen  der  vorgedachten  Versäumnisse  und  Zuwiderhandlungen
  verjährt  in  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  solche  begangen  worden  sind,  und  die  Vollstreckung  der  deshalb  rechtskräftig
  erkannten  Strafen  in  zwei  Jahren,  von  dem  Tage  an  beginnend,  an
welchem  die  Strafverfügung  in  Rechtskraft  getreten  ist.

Als  eigenmächtiges  Einschreiten  gegen  die  Disziplinarmaßregeln  der
Lehrer  und  gegen  die  Ordnung  der  Schule  sind  Auflehnung  gegen  Anordnungen
der  Lehrer  und  Schulbehörden  oder  gegen  Vollziehung  einer  Schulstrafe,
unbefugtes  Eintreten  in  das  Klassenzimmer,  Beleidigung  des  Lehrers,  besonders
in  Gegenwart  der  Schüler,  ungerechtfertigte  Wegnahme  eines  Kindes  aus  der
Schule  und  dergleichen  zu  betrachten.
        <pb n="207" />
        Volksschulwesen.  211

§ 32  32  Abs.  6.  Der  Schulvorstand  hat  die  geeigneten  Veranstaltungen
zu  treffen,  daß  sich  kein  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  Verpflichteter
willkürlich  dieser  Verpflichtung  entziehen  kann.  Befreiung  von  dem  Besuche
dieser  Schule  aber  darf  nur  aus  wirklich  dringenden  Gründen  erteilt  werden;
als  solche  gelten  namentlich  nicht  häusliche  und  wirtschaftliche  Geschäfte.

Abs.  10.  Wegen  Bestrafung  der  Schulversäumnisse,  sowie  des  widerrechtlichen
  Verfahrens  der  Eltern,  Erzieher,  Lehrherrn,  Dienstherrschaften  und
Arbeitgeber  kommen  die  in  §§  12  und  13  erteilten  Vorschriften  zur  Anwendung.

§  47.  Zulässige  Strafmittel  in  der  Volksschule  sind:

Erinnerungen  und  Verweise,

Vorhaltung  im  Beisein  des  Ortsschulinspektors  (Direktors),  des  Lehrerkollegiums
  oder  des  Cötus,

Anweisung  von  Strafplätzen  oder  Zurückversetzung  in  der  Klassenordnung,


Zurückbehalten  und  Nacharbeitenlassen  in  der  Schule,

Schriftliche  Anzeige  an  die  Eltern.

Nur  nach  mehrfach  fruchtlos  gebliebener  Anwendung  eines  der  vorgenannten
  Strafmittel  oder  wegen  frecher  Widersetzlichkeit  und  grober  Unsittlichkeit
  ist  eine  mäßige  körperliche  Züchtigung,  aber  stets  nur  in  angemessener,
schicklicher  und  die  Gesundheit  nicht  gefährdender  Weise  gestattet.

In  der  Fortbildungsschule  ist  körperliche  Züchtigung  ausgeschlossen.

Strafmittel,  welche  den  Bestraften  der  Verachtung  oder  dem  Spotte  der
Mitschüler  aussetzen,  solche,  deren  Anwendung  die  Gesundheit  des  Bestraften
gefährden,  Ueberladung  mit  Nacharbeiten  und  aufsichtsloses  Einsperren  in
Klassenzimmer  oder  andere  Räume  sind  schlechterdings  zu  vermeiden.

Die  Schulzucht  erstreckt  sich  auch  auf  das  Betragen  der  Schuljugend
auf  dem  Schulwege  und  auf  den  häuslichen  Fleiß.  Ebensowenig  kann  sich
ein  Lehrer  der  Verpflichtung  entziehen,  die  Schüler  bei  gebotener  Gelegenheit
zu  schicklichem  und  wohlanständigem  Betragen  außer  der  Schule  überhaupt
anzuhalten.  Usw.  (Der  Besuch  öffentlicher  Tanzbelustigungen  und  die  sittliche
Reinheit  gefährdender  Schaustellungen,  Besuch  von  Schankstätten  ohne  Begleitung
  Erwachsener  usw.  verboten.)

Hierzu:  Verordnung  vom  4.  November  1878  (G.V.Bl.  S.  432)  §  4:
Die  Schulzucht  der  Fortbildungsschule  erstreckt  sich  auch  auf  das  Betragen  der
Schüler  außerhalb  der  Schule,  soweit  es  der  Zweck  der  Schule  erfordert.

14*
        <pb n="208" />
        212  Sächsische  Landesgesetze.

(Weiter  Verbote  des  Besuches  öffentlicher  Tanzbelustigungen  sowie  solcher  Schaustellungen,
  welche  die  sittliche  Reinheit  gefährden,  desgleichen  öffentlicher  Versammlungen,
  welche  sich  mit  anderen  als  den  im  §  17  des  Vereinsgesetzes
vom  22.  November  1850  bezeichneten  Angelegenheiten  beschäftigen;  der  Besuch
einzelner  Vergnügungsorte  kann  ganz  untersagt  werden.)

17.  Verordnung,  die  Abänderung  einiger  zum  Gesetze,  das  Volksschulwesen
  betreffend,  vom  26.  April  1873  getroffenen  Ausführungsbestimmungen
  betreffend.

Vom  4.  August  1875.
(G.V.  Bl.  S.  310.)

2c.  2.  Die  Sorge  für  Bestrafung  unentschuldigter  und  ungerechtfertigter
Schulversäumnisse  (Schulgesetz  §  5  Abs.  4)  wird  zunächst  in  mittleren  und
kleinen  Städten  dem  Bürgermeister  (§ 14  der  Städteordnung  für  mittlere  und
kleine  Städte  vom  24.  April  1873)  und  auf  dem  platten  Lande  dem  Gemeindevorstande
  (§  76  der  revidierten  Landgemeindeordnung  vom  24.  April
1873),  beziehentlich  den  Gutsvorstehern  (§  84  der  revidierten  Landgemeindeordnung)
  übertragen.

Die  genannten  Organe  sind  befugt,  wegen  der  innerhalb  ihres  Bezirks
verhangenen  strafbaren  Schulversäumnisse  Geldstrafen  bis  zu  der  in  §  5  Abs.  4
des  Schulgesetzes  gedachten  Höhe  durch  eine  vorläufige  Strafverfügung  nach
Maßgabe  von  8§8§  4  und  5  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen
  vom  22.  April  1873  (ersetzt  durch  Gesetz  vom  8.  März  1879  —
G.  V.  Bl.  87)  festzusetzen.

Diejenigen  Geldstrafen,  welche  nach  §  6  dieses  Gesetzes  vollstreckbar  geworden,
  aber  nicht  beizutreiben  sind,  hat  die  Amtshauptmannschaft  auf  Antrag
des  Gemeindevorstandes  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§  28  und  29
des  Reichsstrafgesetzbuchs  vom  15.  Mai  1871  in  Haft  umzuwandeln  und  vollstrecken
  zu  lassen.

Die  Bürgermeister  der  mittleren  und  kleinen  Städte  sind  zur  Umwandlung
  solcher  Geldstrafen  in  Haft  und  Vollstreckung  der  letzteren  bis  zu
8  Tagen  (§  14  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte)  selbst
befugt;  erscheint  aber  dem  Bürgermeister  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in
        <pb n="209" />
        Volksschulwesen.  —  Führung  von  Würden  usw.  213

eine  längere  Haftstrafe  angezeigt,  so  hat  er  die  Sache  zur  Entschließung  an
die  Amtshauptmannschaft  abzugeben.

Die  nach  §  12  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung  vom  25.  August
1874  vom  Schulvorstande  zu  erstattenden  Anzeigen.  sind  deshalb  künftig  statt
an  die  Amtshauptmannschaft  an  diejenige  Ortsbehörde  (Bürgermeister,
Gemeindevorstand,  Gutsvorsteher)  zu  bewirken,  deren  Sitz  der  Wohnort  der
zu  bestrafenden  Eltern  ist.

Insoweit  nach  §  8  des  Gesetzes  vom  22.  April  1878  —  Gesetz  vom
8.  März  1879  §  5  —  Rechtsmittel  gegen  die  Verfügung  der  ersten  Verwaltungsinstanz
  zulässig  sind,  entscheidet  darüber  die  Amtshauptmannschaft
und,  falls  die  erstinstanzliche  Entscheidung  von  dieser  ausgegangen  ist,  die
oberste  Schulbehörde.  Usw.

Insoweit  §  12  Abs.  2,  §  13  Abs.  1  und  2  der  Ausführungsverordnung
vom  25.  August  1874  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehen,  werden
dieselben  aufgehoben.

18.  Verordunng,
die  Annahme  und  Führung  der  von  answärtigen  Univerfitäten  an
fönigl.  Sächsische  Staatsangehörige  verliehenen  Würden  betreffend.

Vom  27.  Dezember  1878.
(G.V.Bl.  1879,  S.  1.)

1.  Zur  Annahme  und  Führung  akademischer  Würden,  welche  von  Universitäten
  innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  gleichviel  welcher  Fakultät,  verliehen
werden,  bedarf  es  fortan  einer  besonderen  staatlichen  Genehmigung  nicht.

2.  Akademische  Würden,  welche  von  Universitäten  außerhalb  des  Deutschen
Reiches  verliehen  werden,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  angenommen  und  geführt  werden.

Strafdrohung:  Str.G.B.  §  360  s.

3.  Durch  die  Bestimmung  in  §  1  und  durch  eine  in  den  Fällen  des
§  2  erteilte  Genehmigung  werden  die  Vorschriften  über  Erlangung  der  venia
legendi  an  der  Universität  Leipzig  nicht  berührt.

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  des  §  29  Abs.  1  und  des  §  147
Nr.  3  der  Reichsgewerbeordnung.
        <pb n="210" />
        214  Sächsische  Landesgesetze.

19.  19. Verordnung,  die  Führung  der  von  ausländischen  Universtäten
verliehenen  Würden  im  Königreiche  Sachsen  betreffend.

Vom  14.  Juli  1879.
(G.V.Bl.  S.  125.)

Die  Verordnung,  die  Annahme  und  Führung  der  von  auswärtigen  Universitäten
  an  Königl.  Sächsische  Staatsangehörige  verliehenen  Würden  betreffend,
vom  27.  Dezember  1878  (G.V.Bl.  1879)  leidet  künftig  auch  auf  diejenigen
akademischen  Würden  Anwendung,  welche  von  Universitäten  außerhalb  des
Deutschen  Reiches  an  nichtsächsische  Reichsangehörige  oder  Ausländer,  die  sich
im  Königreiche  Sachsen  aufhalten,  verliehen  werden  oder  verliehen  worden
sind,  es  sei  denn,  daß  der  hiesige  Aufenthalt  dieser  Personen  nur  ein  vorübergehender
  ist  oder  im  amtlichen  Auftrage  stattfindet  und  in  beiden  Fällen
keinerlei  Erwerbszwecke  verfolgt.

In  den  zuletzt  gedachten  Ausnahmefällen  genügt  es,  wenn  die  betreffenden
Personen  nach  dem  Rechte  ihres  Heimatstaates  zur  Führung  der  akademischen
Würde  berechtigt  sind.

20.  Gesetz,  die  Sonn-,  Fest-  und  Bußtagsfeier  betreffend.

Vom  10.  September  1870.
(G.V.  Bl.  313.)

Die  Ausführungsverordnung  vom  selben  Tage  (G.V.Bl.  317)  und  die  Verordnung  vom
15.  März  1895  (G.V.  Bl.  S.  37)  sind  mit  abgedruckt.  Vergl.  auch  Vdg.,  die  Beobachtung
der  geschlossenen  Zeiten  in  polizeilicher  Hinsicht  betreffend,  vom  11.  April  1874.

§  1.  An  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen  ist  alles  zu  vermeiden,  was  die
für  diese  Tage  nötige  Ruhe  oder  die  Feier  des  öffentlichen  Gottesdienstes
beeinträchtigen  kann.

§  2.  Arbeiten  oder  Dienste,  zu  deren  Leistung  jemand  sich  verpflichtet,
dürfen,  soweit  nicht  durch  den  Zweck  der  Leistung  oder  den  ausgesprochenen
Vertragswillen  etwas  anderes  bedingt  wird,  an  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen
nicht  gefordert  werden.

Auch  sind  an  diesen  Tagen  von  den  Behörden  amtliche  Handlungen  nur
in  dringlichen  und  unaufschieblichen  Fällen  und  auch  in  diesen,  soweit  tunlich,
nicht  während  des  öffentlichen  Gottesdienstes  vorzunehmen.
        <pb n="211" />
        Führung  von  Würden  ausländischer  ausländischer Universitäten.  —  Sonn-,  Fest=  u.  Bußtagsfeier.  215

Ausf.--Vdg.  vom  10.  September  1870  §  1  Cu  §  2  Abf.  1):

Die  im  ersten  Satze  des  §  2  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage
enthaltene  Bestimmung  leidet  auf  sämtliche  Klassen  der  Bevölkerung  Anwendung,
  auch  wenn  sie  nicht  unter  die  §  105  der  Gewerbeordnung  für
den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  bezeichneten  Kategorien
gehören.  Die  Vorschriften  in  §§  71  und  72  der  Gesindeordnung  vom
10.  Januar  1835  (G.V.  Bl.  27)  (jetzt  §§  59  und  60  der  Gesindeordnung
in  der  Fassung  vom  31.  Mai  1898,  G.V.  Bl.  S.  106)  werden  hierdurch
in  keiner  Weise  abgeändert.

§  2  (zu  §  2  Abs.  2):

Mit  Rücksicht  auf  die  im  zweiten  Absatze  dieses  Paragraphen  erteilten
  Bestimmungen  dürfen  insbesondere:

1.  Schubtransporte  von  Sträflingen  und  Vagabunden  an
Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen  weder  eingeleitet  noch  fortgestellt
werden,  sowie  auch

2.  bei  Einlieferungen  von  Sträflingen  und  Korrektionärs  in
die  bezüglichen  Anstalten  die  Veranstaltungen  so  zu  treffen
sind,  daß  der  Transport  und  die  Abgabe  an  die  Anstalt
nicht  auf  einen  Sonn-,  Fest=  oder  Bußtag  fällt,  wogegen

3.  die  Entlassung  von  Arrestanten  auch  an  diesen  Tagen  erfolgen
kann.

4.  Die  Zollabfertigung  der  Elbschiffer  und  die  deshalb  erforderlichen
  Revisionshandlungen  können  auch  an  Sonn-,  Festund
  Bußtagen,  mit  Ausnahme  der  Zeit  des  Gottesdienstes,
vorgenommen  werden.

Ebenso  kann  auch  die  zollamtliche  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen
  ein=  und  ausgehenden  Passagiereffekten,  sowie  der  ankommenden
und  unter  Wagenverschluß  sofort  weitergehenden  Frachtgüter  zu  jeder
Zeit  an  diesen  Tagen  erfolgen.

§  3.  Oeffentlicher  Handel,  namentlich  der  Handel  auf  Straßen  und
öffentlichen  Plätzen,  in  Kaufs=  und  Gewerbsläden,  Magazinen,  Marktbuden
und  Verkaufsständen,  sowie  der  Handel  im  Umherziehen,  ingleichen  öffentliche
Versteigerungen  und  Verpachtungen  sind  an  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen  in
der  Regel  nicht  gestattet.
        <pb n="212" />
        216  Sächsische  Landesgesetze.

Ausnahmen  Ausnahmen hiervon  finden  statt:

1.  bei  dem  Verkaufe  der  Arzneimittel,  daher  auch  die  Apotheken  an
Sonn-,  Fest-  und  Bußtagen  zu  jeder  Zeit  offen  gehalten  werden
dürfen;

2.  bei  dem  Verkaufe  von  Brot  und  weißer  Bäckerware,  indem  dieser
auch  während  des  Gottesdienstes  gestattet  ist;

3.  bei  dem  Verkaufe  der  sonstigen  Eß-  und  Materialwaren,  ingleichen
bei  dem  Kleinhandel  mit  Heizungs=  und  Beleuchtungsmaterial,
indem  der  Verkauf  dieser  Gegenstände  an  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen
  außer  der  Zeit  des  Vormittagsgottesdienstes  nachgelafsen  ist;

4.  bei  den  an  Sonn=  und  Festtagen  stattfindenden  Jahr-,  Vieh=  und
anderen  Märkten,  bei  denen  der  Handel  jedoch  erst  nach  beendigtem
Nachmittagsgottesdienste,  oder  an  Orten,  an  welchen  ein  solcher
nicht  stattfindet,  von  Mittags  12  Uhr  an  betrieben  werden  darf;

5.  bei  geringfügigen  Versteigerungen  und  Verpachtungen,  worüber  die
näheren  Bestimmungen  im  Verordnungswege  zu  treffen  sind;
jedoch  bleibt  die  Vornahme  derselben  jedenfalls  vor  dem  Vormittagsgottesdienste,
  sowie  während  des  Vormittags=  und  Nachmittagsgottesdienstes
  verboten.

Es  bleibt  übrigens  den  Ortsbehörden  nachgelassen,  nach  den  lokalen
Verhältnissen  und  Bedürfnissen  den  Detailhandel  auch  mit  anderen  als  den
vorstehend  ausgenommenen  Gegenständen  an  Sonn=  und  Festtagen,  jedoch  mit
Ausnahme  des  Karfreitags,  der  Bußtage  und  des  Totenfestsonntags,  zwischen
dem  Vor=  und  Nachmittagsgottesdienste,  oder  wo  ein  Nachmittagsgottesdienst
nicht  stattfindet,  von  Beendigung  des  Vormittagsgottesdienstes  an  zu  gestatten.

An  allen  Orten,  an  denen  ein  Christmarkt  abgehalten  wird,  ist  an  dem
in  selbigen  hineinfallenden  vierten  Adventsonntage  der  öffentliche  Handel  in
Läden,  auf  Straßen  und  Plätzen  nach  beendigtem  Vormittagsgottesdienste
gestattet.

Während  der  Zeit,  zu  welcher  der  öffentliche  Handel  nicht  gestattet  ist,
sind  auch  die  Kaufs=  und  Gewerbsläden,  Magazine,  Marktbuden,  sowie  die
Schaufenster  geschlossen  zu  halten  und  Verkaufsstände  mit  Waren  nicht  zu
belegen.

Wegen  des  Handels  auf  den  Leipziger  Messen  bewendet  es  bei  der
jetzigen  Einrichtung.
        <pb n="213" />
        Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier.  Bußtagsfeier.                                                                            217

Ausf.-Vdg.  vom  10.  September  1870  §  3  (zu  §  3  unter  5):  Unter

geringfügigen  Versteigerungen  und  Verpachtungen  sind  im  Sinne  des
Gesetzes  nur  unbedeutende  Privatanktionen  geringfügiger  Mobilien,  sowie
ortsgerichtliche  Versteigerungen  der  zu  einem  kleinen  Nachlasse  gehörigen
oder  abgepfändeten,  einen  Maximalwert  von  zusammen  25  Taler  nicht
übersteigenden  Effekten,  sowie  im  Wege  des  Meistgebots  erfolgende  Verpachtungen
  kleinerer  Grundstücke  und  die  Verpachtungen  von  Obst=  und
Grasnutzungen  zu  verstehen.

§  4.  An  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen  sind  gewöhnliche  Handtierungen
und  die  Wochenarbeiten  im  Bereiche  der  Landwirtschaft  und  des  Gewerbebetriebs,
  wenn  sie  außerhalb  der  Wohnungen  und  Oekonomiegebäude  der  betreffenden
  Arbeitsunternehmer  und  Landwirte  stattfinden,  die  Arbeiten  in
Fabriketablissements  überhaupt,  ebenso  wie  jede  Arbeit,  welche  sich  durch  Geräusch
nach  außen  hin  bemerkbar  macht,  verboten.

Dem  nurerwähnten  Verbote  unterliegen  jedoch  nicht:




1. die  Zubereitung  von  Arzneimitteln  in  Apotheken;

2. Erntearbeiten  nach  Beendigung  des  Vormittagsgottesdienstes;  dagegen
  bleiben  dieselben  vor  und  während  des  Vormittagsgottesdienstes
  auf  Notfälle  beschränkt;

3. die  Einholung  des  Grünfutters,  welche  außerhalb  der  Zeit  des

Vor=  und  Nachmittagsgottesdienstes  nachgelassen  ist;

4.  das  Aus=  und  Eintreiben  des  Viehes  außer  den  Stunden  des

Gottesdienstes;

5.  die  Arbeiten  in  Bergwerken,  Fabriken  und  gewerblichen  Etablissements,

  welche  ohne  Nachteil  und  Gefahr  für  die  Gesundheit  oder
das  Leben  der  Arbeiter  nicht  unterbleiben  können;

6.  die  Vornahme  unaufschieblicher  Reparaturen;  jedoch  ist  von  der

Vornahme  derselben  vorher  der  Obrigkeit  Anzeige  zu  machen;

7.  dringliche  Arbeiten;  es  ist  jedoch  zu  denselben  die  Genehmigung

der  Obrigkeit  vorher  einzuholen,  soweit  nicht  deren  sofortige  Vornahme
  durch  einen  Notstand  geboten  erscheint;

8. der  Verkehr  auf  den  Eisenbahnen  und  Straßen,  ingleichen  auf
Flüssen,  behufs  des  Transports  der  Reisenden  und  Frachtgüter,
sowie  anderer  Ladungen.  Jedoch  ist  die  Zu=  und  Abfuhr  der
gewöhnlichen  Frachtgüter  nach  und  von  den  Eisenbahnen  an  Sonn-,
        <pb n="214" />
        218                                       Sächsische  Landesgesetze.

Fest-  Fest= und  Bußtagen  untersagt,  dagegen  die  Zu=  und  Abfuhr  sogenannten
  Eilguts  nur  während  des  Gottesdienstes  verboten.
Die  Spedition  des  Gepäcks  der  Reisenden  unterliegt  keiner  Beschränkung.
Die  sonst  noch  im  Interesse  des  Verkehrs  und  des  Geschäftslebens,  sei
es  im  allgemeinen,  sei  es  im  einzelnen  Falle,  notwendigen  Ausnahmen  von
der  obigen  allgemeinen  Vorschrift  sind  im  Verordnungswege  zu  treffen.

Ausf.-Vdg.  vom  10.  September  1870  §  4  (zu  §  4):  Was  das
im  Eingange  dieses  Paragraphen  enthaltene  allgemeine  Verbot  anlangt,
so  sind  unter  dem  daselbst  gebrauchten  Ausdrucke  „Wohnungen“  nicht
die  Wohnungsräume  im  engsten  Sinne  zu  verstehen,  sondern  es  sind  alle
zu  denselben  gehörigen  und  mit  ihnen  in  unmittelbarer  Verbindung
stehenden  geschlossenen  Räume,  wie  z.  B.  Keller,  Böden,  geschlossene
Hofräume,  Schuppen,  Kontore  usw.  —  im  Gegensatze  von  den  davon
getrennten  Gewerbsräumen,  offenen  Werksplätzen  und  sonst  zum  Geschäftsbetriebe
  bestimmten  Lokalitäten  —  mit  begriffen.

Ausf.-Vdg.  §  6  (zu  §  4  unter  6):  Zu  den  hier  erwähnten  unaufschieblichen
  Reparaturen  und  dringlichen  Arbeiten  gehören  in  den
Fabriken  und  gewerblichen  Etablissements  ebenfalls  solche  Reparaturen,
zu  denen  die  zeitweilige  Sistierung  des  gewöhnlichen  Betriebs  benutzt
werden  muß,  sowie  das  Reinigen  der  Dampfmaschinen.

Ausf.-Vdg.  §  7  (zu  §  4  unter  8):  Unter  „Verkehr“  im  Sinne
des  Gesetzes  §  4  unter  8  ist  das  Beladen  und  Befrachten  von  Lastwagen,
  Eisenbahnfrachtzügen,  Schiffen  und  dergleichen  nicht  zu  verstehen.

Hierzu:  Verordnung  vom  15.  März  1895  (G.V.  Bl.  S.  37)  bestimmt
unter  Aufhebung  von  §§  5  und  8  der  Ausf.-Vdg.  vom  10.  September
1870  sowie  der  Verordnung  vom  5.  Februar  1884  (G.V.  Bl.  S.  16)  und
der  Verordnung  vom  14.  Oktober  1885  (G.V.  Bl.  S.  122):

1.  Arbeiten  der  im  Betriebe  der  unter  §  105b  Abs.  1  der
Reichsgewerbeordnung  fallenden  Unternehmungen,  mit  denen
nach  §§  105  b  Abs.  1,  105  bis  105f  der  R.G.O.  Arbeiter
an  Sonn=  und  Festtagen  beschäftigt  werden  dürfen,  sind,
gleichviel  ob  sie  von  selbständigen  Gewerbetreibenden  oder
deren  Arbeitern  vorgenommen  werden,  dem  Verbote  des  §  4
Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier
vom  10.  September  1870  nicht  unterworfen.
        <pb n="215" />
        Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier.  Bußtagsfeier.                                                  219

Bei  diesen  Arbeiten  ist  jedoch  jedes  nach  außen  hin
bemerkbare  Geräusch  tunlichst  zu  vermeiden.

2.  Soweit  die  gemäß  §  105d  der  R.G.O.  zugelassenen  Sonnund
  Festtagsarbeiten  am  Oster-,  Pfingst=  oder  Weihnachtsfeste
  zu  unterbleiben  haben,  ist  ihre  Vornahme  auch  am
Totenfestsonntage,  am  Charfreitage  und  vorbehältlich  der  für
Ortschaften  mit  überwiegend  römisch-katholischer  Bevölkerung
im  Bezirke  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen  in  §  61  Zifser  2
der  Ausf.-Vdg,  zur  R.G.O.  vom  28.  März  1892  getroffenen
Bestimmung  an  Bußtagen  verboten.

§  5.  In  der  Nähe  der  Kirchen  ist  während  des  Gottesdienstes  jedes
störende  Geräusch  zu  vermeiden,  auch  können  in  den  Städten  die  bei  den
Kirchen  vorbeiführenden  öffentlichen  Wege  während  des  Gottesdienstes  auf
Anordnung  der  Ortsobrigkeit  für  Wagen  versperrt  werden.

§  6.  Aller  lärmende  Verkehr,  sowie  Karten-,  Billard=  und  Kegelspiel
in  Gast=  und  Schankhäusern  oder  in  den  dazu  gehörigen  Vorplätzen  und
Gärten  ist  vor  beendigtem  Vormittagsgottesdienste  verboten.

§  7.  Konzerte  und  geräuschvolle  Vergnügungen  an  böffentlichen  Orten
sind  an  den  Bußtagen,  dem  Charfreitage  und  dem  Totenfestsonntage  gänzlich,
an  den  übrigen  Fest=  und  Sonntagen  vor  beendigtem  Vormittagsgottesdienste
verboten.

Morgenkonzerte  sind  jedoch  an  den  Sonn=  und  Festtagen  unter  der
Bedingung  erlaubt,  daß  dieselben  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  Beginn
des  Hauptvormittagsgottesdienstes  beendet  werden.

Theatralische  Vorstellungen  und  sonstige  Schaustellungen,  öffentliche
Auf.  und  Auszüge,  Vogel=  und  Scheibenschießen,  ingleichen  Schießübungen
überhaupt  sind,  soweit  nicht  die  Bestimmung  im  Eingange  des  §  7  entgegensteht,
  nur  nach  beendigtem  Vormittagsgottesdienste  erlaubt,  dagegen  an  den
Bußtagen,  dem  Charfreitage  und  dem  Totenfestsonntage,  an  letzterem  jedoch
mit  Ausnahme  thcatralischer  Vorstellungen  in  geschlossenen  Räumen,  nicht
gestattet.

Rücksichtlich  der  Ausübung  der  Jagd  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
des  Gesetzes  über  die  Ausübung  der  Jagd  vom  1.  Dezember  1864  §  32  unter
1  a,  b,  c  (G.V.Bl.  416).
        <pb n="216" />
        220  Sächsische  Landesgesetze.

Ausf.-Vdg.  vom  10.  September  1870  §  10  (zu  §  7,  Abs.  1):
Oratorien  und  andere  geistliche  Musikaufführungen  sind  unter  dem  Verbote
der  Abhaltung  von  Konzerten  an  den  Bußtagen,  dem  Charfreitage  und
dem  Totenfestsonntage  nicht  mit  begriffen.

Ausf.-Vdg.  §  11  (zu  §  7  Abs.  3.):  In  bezug  auf  die  Uebungen
der  Feuerwehr  wird  den  Obrigkeiten  die  Ermächtigung  erteilt,  solche
auch  des  Sonntags  vor  dem  Vormittagsgottesdienste  insoweit  zu  gestatten,
  daß  dieselben  wenigstens  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Anfange
des  Gottesdienstes  beendigt  sein  müssen.

§  8.  Oeffentliche  Versammlungen  aller  Art,  ingleichen  Versammlungen
der  Gemeindevertreter,  sowie  Versammlungen  der  Innungen  und  anderer
Genossenschaften,  sind  an  Sonn=  und  Festtagen  vor  beendigtem  Vormittagsgottesdienste,
  an  den  ersten  Feiertagen  der  drei  hohen  Feste  aber,  ingleichen
an  den  Bußtagen,  am  Charfreitage  und  am  Totenfestsonntage  gänzlich
verboten.

§  9.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  leiden  auf  den  Gründonnerstag,
und  die  Lokalfeiertage,  an  welchen  öffentlicher  Gottesdienst  abgehalten  wird,
z.  B.  Kirchweihfeste,  keine  Anwendung,  vielmehr  ist  an  diesen  Tagen,  jedoch
unter  Vermeidung  störenden  Geräusches  in  der  Nähe  der  Kirchen,  der  Handelsund
  Marktverkehr,  der  Betrieb  der  Landwirtschaft,  sowie  der  Gewerbe=  und
Fabrikbetrieb  gestattet.

Für  diejenigen  Orte,  an  welchen  an  den  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen
Gottesdienst  zu  verschiedenen  Stunden  des  Tages  stattfindet,  sind  durch  Bekanntmachung
  der  Ortsobrigkeit,  erforderlichen  Falls  mit  Rücksicht  auf  den
öffentlichen  Verkehr,  soweit  ihn  gegenwärtiges  Gesetz  an  Sonn--,  Fest=  und
Bußtagen  zuläßt,  unter  Einvernehmung  mit  der  kirchlichen  Behörde,  die
Stunden,  welche  als  Anfangs=  und  Schlußstunden  des  Vormittagsgottesdienstes,
sowie  des  Nachmittagsgottesdienstes  anzusehen  sind,  zur  öffentlichen  Kenntnis
zu  bringen.

Ausf.-Vdg.  vom  10.  September  1870  §  12  (zu  §  9,  Abs.  2):
Die  im  §  9  Abs.  2  vorgeschriebene  Bekanntmachung  haben  die  Ortsobrigkeiten,
  unter  Einvernehmen  mit  der  Kircheninspektion,  alsbald  im
Amtsblatte  zu  erlassen,  auch  dieselbe  alljährlich  wenigstens  einmal  in
derselben  Weise  zu  wiederholen.
        <pb n="217" />
        Sonn-,  Fest-  und  Bußtagsfeier.  —  Landessteuer.  221

§  10.  Die  in  ausländischen  Kirchen  eingepfarrten  hiesigen  Untertanen
haben  die  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes  in  gleicher  Weise  und  rücksichtlich
  derselben  Tage,  wie  die  in  den  inländischen  Kirchen  Eingepfarrten  zu
befolgen,  insoweit  nicht  durch  Uebereinkommen  der  betreffenden  Regierungen
etwas  anderes  festgesetzt  ist.

§§  11,  12  (Strafbestimmungen)  sind  ersetzt  durch  Str.  G.  B.  §  366  Ziff.  1.

21.  Gesetz  über  die  Landessteuer.

Vom  25.  April  1904.
(G.  V.  Bl.  S.  133.)

§  1.  Beim  Ableben  des  Königs,  der  Königin,  einer  verwitweten
Königin  und  des  Kronprinzen,  wenn  er  das  21.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
findet  eine  Landestrauer  nach  den  folgenden  Bestimmungen  statt.

§  2.  Die  Glocken  der  Kirchen  werden  mittags  von  12  bis  1  Uhr  beim
Ableben  des  Königs  zwei  Wochen,  sonst  eine  Woche  lang  und  außerdem,
wenn  die  Beisetzung  erst  später  erfolgt,  am  Tage  der  Beisetzung  geläutet.
Anfang  und  Ende  des  Trauerläutens  bestimmt  das  Ministerium  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

§  3.  Oeffentliche  Musik,  sowie  öffentliche  Lustbarkeiten  und  Schauspielvorstellungen
  sind  sofort  nach  dem  Bekanntwerden  des  Todes  bis  zum
Ablauf  des  dritten  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tages  und  außerdem,  wenn
die  Beisetzung  erst  später  erfolgt,  am  Tage  der  Beisetzung  einzustellen.

§  4.  Wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zuwiderhandelt  wird  mit
Geldstrafe  von  15  bis  150  Mark  bestraft.

§  5.  Beim  Tode  des  Königs  haben  die  in  Sachsen  aufgenommenen
christlichen  Konfessionen  an  einem  von  dem  Ministerium  des  Kultus  und
öffentlichen  Unterrichts  festzusetzenden  Tage  einen  öffentlichen  Trauergottesdienst
  abzuhalten.  Die  weitere  Bestimmung  hierüber  bleibt  den  zuständigen
kirchlichen  Behörden  überlassen.

§  6.  Bei  Ableben  des  deutschen  Kaisers  finden  die  in  diesem  Gesetze
für  das  Ableben  des  Königs  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="218" />
        222  Sächsische  Landesgesetze.

§  § 7.  Das  Mandat,  die  Landes=  und  Privattrauer  betreffend,  vom
16.  April  1831  (G.V.  Bl.  S.  91)  wird  aufgehoben.

§  8.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  die  Ministerien  des
Innern  und  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  beauftragt.

22.  Gesetz,
die  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien  betreffend.

Vom  25.  März  1904.
(G.V.Bl.  S.  115.)

§  1.  Wer  Lose  oder  Losanteile  außersächsischer  Lotterien,  die  nicht
mit  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  im  Königreich
  Sachsen  zugelassen  sind,  kauft  oder  sonst  an  sich  bringt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  600  Mark  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  der  sich  durch  Einsatz  an  einer  außersächsischen
  Zahlenlotterie  (Lotto)  beteiligt.

§  2.  Wer  Lose  oder  Losanteile  der  in  §  1  bezeichneten  Lotterien
anderen  zur  Erwerbung  anbietet,  feilhält,  verkauft,  verschenkt  oder  sonst  vertreibt,
  oder  zum  Zwecke  des  Vertriebs  nach  Sachsen  einführt  oder  sich  verschafft,
  ingleichen  wer  Losbestellungen  oder  Einsätze  für  solche  Lotterien  annimmt
  oder  sammelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  die  auf  das  zehn=  bis  fünfzigfache
  der  Lospreise  (§  4)  oder  Einsätze  zu  bemessen  ist.  Dieselbe  Strafe  trifft
denjenigen,  der  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  als  Mittelsperson  befördert.


Bezieht  sich  die  strafbare  Handlung  nicht  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von
Losen  oder  Losanteilen  oder  nicht  auf  ziffermäßig  bestimmte  Einsätze,  so  tritt
Geldstrafe  von  30  bis  1500  Mark  ein.

§  3.  Wer  eine  der  in  §  2  bezeichneten  Handlungen  gewerbsmäßig  begeht,
  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  die  auf  das  fünfzig=  bis  hundertfache  der
Lospreise  (§  4)  oder  Einsätze,  im  Falle  des  §  2  Abs.  2  aber  auf  150  bis
6000  Mark  zu  bemessen  ist.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  der  nach  rechtskräftiger  Verurteilung
wegen  einer  der  in  §  2  bezeichneten  Handlungen  abermals  eine  dieser  Hand-
        <pb n="219" />
        Landessteuer.  —  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien.                                    223

lungen  begebt.  Die  Rückfallsstrafe  ist  verwirkt,  auch  wenn  bei  Begehung  der
neuen  Straftat  die  frühere  Strafe  noch  nicht  oder  nur  teilweise  eingebracht
oder  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  war;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
  wenn  seit  dem  Eintritt  der  Rechtskraft  der  vorhergehenden  Verurteilung
  bis  zur  Begehung  der  neuen  Straftat  fünf  Jahre  verflossen  sind.

§  4.  Als  Lospreis  im  Sinne  der  §§  2  und  3  gilt  der  die  Stempelabgabe
  umfassende  planmäßige  Kaufpreis  des  einzelnen  Loses,  bei  einem
ideellen  Losanteile  aber  der  auf  diesen  Anteil  verhältnismäßig  entfallende
Teilbetrag  jenes  Kaufpreises.  Bruchteil=  und  Klassenlose  sind  als  selbständige
Lose  anzusehen.

§  5.  Freiheitsstrafen,  die  an  Stelle  nicht  beizutreibender  Geldstrafen
gemäß  §§  28,  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  festzusetzen  sind,  dürfen  im  einzelnen
Verurteilungsfalle  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  überschreiten.

§  6.  Die  Veröffentlichung  der  Gewinnresultate  von  Lotterien  der  in
§  1  bezeichneten  Art  durch  Aushängen,  Auslegen  oder  Abdruck  in  den  im
Königreich  Sachsen  erscheinenden  Zeitungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  50  Mark
bestraft.

§  7.  Bezicht  sich  eine  der  in  §§  1  bis  3  bezeichneten  Handlungen  auf
eine  außerhalb  Sachsens  öffentlich  veranstaltete  und  nicht  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  von  Sachsen  zugelassene  Ausspielung  beweglicher
  oder  unbeweglicher  Sachen,  so  kommen  die  in  den  88  1  bis  3  angedrohten
  Strafen  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  Strafe  zwischen
dem  gesetzlichen  Mindestbetrag  der  angedrohten  Strafart  und  der  Hälfte  des
angedrohten  Höchsibetrags  zu  bestimmen  ist.

§  8.  Neben  den  nach  §§  2,  3  verwirkten  Strafen  ist  auf  Einziehung
der  den  Gegenstand  der  Tat  bildenden  Lose  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Die  eingezogenen  Lose  sind  zu
vernichten.

§  9.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1904  in  Kraft.  Mit  diesem

Tage  tritt  das  Gesetz  gegen  die  Teilnahme  am  Lotto  und  den  Vertrieb  auswärtiger
  Lotterielose  vom  4.  Dezember  1837  (G.V.  Bl.  S.  128  ff.)  außer  Kraft.
        <pb n="220" />
        224  Sächsische  Landesgesetze.

23.  23. Gesetz  über  das  Pfandleihgewerbe.

Vom  21.  April  1882.
(G.V.Bl.  97.)
Die  Ausführungsverordnung  vom  21.  April  1882  (G.V.  Bl.  S.  100)  ist  inseriert.

§  1.  Der  Pfandleiher  darf  sich  an  Zinsen  nicht  mehr  als:
a)  zwei  vom  Hundert  für  jeden  Monat  von  Darlehnsbeträgen  bis
zu  dreißig  Mark,
b)  eins  vom  Hundert  für  jeden  Monat,  soweit  das  Darlehn  den
Betrag  von  dreißig  Mark  übersteigt,
ausbedingen  oder  zahlen  lassen.
Läuft  der  Gesamtbetrag  der  Zinsen  auf  einen  Bruchteilpfennig  aus,  so
wird  dieser  auf  einen  vollen  Pfennig  abgerundet.
Bei  der  Berechnung  der  Zinsen  wird  jeder  angefangene  Monat  für
voll,  der  Tag  der  Hingabe  und  der  Tag  der  Rückzahlung  des  Darlehns  aber
werden  zusammen  nur  als  ein  Tag  gerechnet.  Zu  vergleichen  übrigens  §  4.

§  2.  Das  Ausbedingen  oder  Annehmen  jeder  weiteren  Vergütung  für
das  Darlehn  oder  für  die  aus  der  Pfandbestellung  dem  Pfandleiher  erwachsenden
  Leistungen,  insbesondere  für  die  Ausstellung  des  Pfandscheins,  für  die
Eintragung  in  das  Pfandbuch,  für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des
Pfandes,  sowie  das  Vorausnehmen  von  Zinsen  ist  verboten.

Das  Recht  der  Rückforderung  desjenigen,  was  von  dem  Schuldner
oder  für  ihn  über  das  erlaubte  Maß  geleistet  worden  ist,  verjährt  in  fünf
Jahren  seit  dem  Tage,  an  welchem  die  Leistung  erfolgt  ist.

§  3.  Die  Fälligkeit  des  von  einem  Pfandleiher  gegebenen  Darlehns
tritt  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dessen  Hingabe  ein.

§  4.  Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  jederzeit,  sowohl  vor  als  nach  der
Fälligkeit  des  Darlehns,  das  Pfand  bis  zum  Abschluß  des  Verkaufs  desselben
einzulösen.

Die  Zinsen  sind  nur  bis  zur  Einlösung  zu  berechnen.  Der  Pfandleiher
ist  jedoch  berechtigt,  dafern  die  Einlösung  vor  Ablauf  der  zwei  ersten  Monate
erfolgt,  die  Zinsen  zweier  voller  Monate,  in  jedem  Falle  aber  zehn  Pfennige
zu  fordern.
        <pb n="221" />
        Pfandleihgewerbe.  225

—

§  § 5.  Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  jedes  abgeschlossene  Geschäft  in
ein  Pfandbuch  einzutragen  und  dem  Verpfänder  einen  Pfandschein  auszuhändigen.


Ausf.-Vdg.  v.  21.  April  1882  (G.  V.Bl.  100)  §§  1—5:

§  1.  Das  in  §  5  des  Gesetzes  gedachte  Pfandbuch  muß  den
Namen  des  Pfandleihers  und  die  Bezeichnung  des  Geschäftslokales  enthalten,
  dauerhaft  gebunden,  im  Rücken  mit  einem  starken  Faden  durchzogen
  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen  sein.  Dasselbe  muß,
bevor  es  in  Gebrauch  kommt,  der  zuständigen  Sicherheitspolizeibehörde
(in  Städten  mit  revidierter  Städteordnung  dem  Bürgermeister,  beziehentlich
  der  etwa  bestehenden  besonderen  Sicherheitspolizeibehörde,  in  mittleren
und  kleinen  Städten,  sowie  in  Landgemeinden  der  Amtshauptmannschaft)
vorgelegt  werden.  Findet  diese  den  Einband  und  die  Seitenzahl  in
Ordnung,  so  genehmigt  sie  die  Verwendung  des  Pfandbuches,  indem  sie
zugleich  auf  der  ersten  Seite  desselben  die  Anzahl  der  Seiten  bemerkt
und  die  beiden  Enden  des  Fadens  mittels  amtlichen  Siegels  befestigt.
Den  vorstehenden  Bestimmungen  ist  auch  rücksichtlich  der  beim  Erscheinen
dieser  Verordnung  bereits  in  Gebrauch  befindlichen  Büchern  schon
bestehender  Pfandleihgeschäfte  nachzugehen.

Die  Einträge  in  das  Pfandbuch  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher
Sprache  und  mit  Tinte  geschrieben  sein,  auch  dürfen  darin  keine  Rasuren
vorgenommen  werden.

Ohne  Erlaubnis  der  Polizeibehörde  darf  das  Pfandbuch  weder
ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.
§  2.  Die  auf  die  abgeschlossenen  Pfandgeschäfte  bezügliche  Eintragung
  im  Pfandbuch  muß  enthalten:
1.  eine  fortlaufende  Nummer,  mit  welcher  auch  die  Pfandgegenstände
  zu  versehen  sind,
2. Ort  und  Tag  des  Geschäftes,
3. Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnort  des  Verpfänders,
4. die  Bezeichnung  des  Pfandes,
5.  den  Betrag  des  Darlehns,
6.  den  Betrag  der  monatlichen  Zinsen,
7.  die  Zeit  der  Fälligkeit  des  Darlehns,

——————————-
        <pb n="222" />
        226  Sächsische  Landesgesetze.

8.  8. falls  das  Geschäft  zur  Verlängerung  eines  früheren  Geschäftes
dient,  Hinweis  auf  die  Nummern  des  Eintrags  des  früheren
Geschäfts,

endlich  eventuell

9.  die  Zeit  der  erfolgten  Wiedereinlösung  des  Pfandes  und

10.  die  Zeit  der  Veräußerung  des  Pfandes,  Angabe  des  Erlöses
und  des  aus  diesem  Erlöse  dem  Verpfänder  etwa  zur  Verfügung
  bleibenden  Ueberschusses,  sowie  Angabe  darüber,  ob
der  letztere  von  dem  Verpfänder  erhoben,  oder  auf  grund  von
§  10  des  Gesetzes  an  die  Armenkasse  abgeliefert  worden  ist.

§  3.  Der  in  8  5  des  Gesetzes  gedachte  Pfandschein  muß  eine
wörtliche  Abschrift  der  in  §  2  unter  1—7,  beziehentlich  8  gedachten
Rubriken  der  auf  das  betreffende  Geschäft  bezüglichen  Einträge  im  Pfandbuche
  enthalten  und  mit  der  Namensunterschrift  des  Pfandleihers  versehen
  sein.  Die  an  den  Pfandleiher  zurückgegebenen  Pfandscheine  hat
er  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

§  4.  Der  Pfandleiher  hat  sich  mit  Kindern  niemals  in  ein
Geschäft  einzulassen.  Bei  älteren,  anscheinend  aber  noch  unmündigen
Personen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  der  Versatz  der  Pfandstücke  nur  mit
Einwilligung  der  Eltern  oder  des  Vormundes  erfolge.

§  5.  Der  Pfandleiher  muß  alle  ihm  zugehenden  schriftlichen
Mitteilungen  der  Behörden  über  verlorene  oder  gestohlene  Gegenstände,
nach  der  Zeitfolge  geordnet,  ein  Jahr  lang  aufbewahren.  Erlangt  er  beim
Betriebe  seines  Geschäfts  Kenntnis  von  strafbaren  Handlungen,  oder
geben  ihm  die  Umstände  Grund  zur  Vermutung,  daß  eine  solche  begangen
worden  sei,  so  hat  er  hiervon  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu
erstatten  und  gegebenen  Falls,  wenn  tunlich,  die  betreffenden  Gegenstände
anzuhalten.

Die  Wahl,  sowie  jede  Veränderung  seiner  Geschäftslokalitäten  hat  er  der
Polizeibehörde  anzuzeigen.  Der  letzeren  und  ihren  Organen  hat  er  jederzeit
Zutritt  in  seine  Geschäftsräume  zu  gestatten,  denselben  die  Pfandgegenstände,
Geschäftsbücher  und  Versicherungspolicen  (siehe  §  11  des  Gesetzes)  auf  Erfordern
  vorzuzeigen  und  jede  auf  seinen  Geschäftsbetrieb  bezügliche  Auskunft
zu  erteilen.
        <pb n="223" />
        Pfandleihgewerbe.  227

§  6.  Das  Pfand  haftet  ausschließlich  für  die  Darlehnsforderung  nebst
Zinsen  und  für  die  Verkaufskosten.

§  7.  Die  Versteigerung  des  Pfandes  muß,  soweit  nicht  im  einzelnen
Falle  seiten  der  Ortspolizei  etwas  anderes  nachgelassen  wird,  in  der  Gemeinde,
in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  betrieben
worden  ist,  und  zwar  außerhalb  der  Wohnung  und  der  Geschäftsräume  des
Pfandleihers  erfolgen.  Sie  darf  nicht  früher  als  eine  Woche  nach  eingetretener
Fälligkeit  des  Darlehns  ausgeführt  werden.

Ausf.-Vdg.  vom  21.  April  1882:

§  6.  Der  Verkauf  verfallener  Pfänder  ist  in  der  Regel  und
soweit  nicht  die  Polizeibehörde  etwas  anderes  gestattet,  in  öffentlicher
Versteigerung  durch  eine  hierzu  verpflichtete  Person  auszuführen.  Goldund
  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder  Silberwerte,
Wertpapiere,  welche  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  nicht  unter
dem  Tageskurse  zugeschlagen  werden.  Wird  ein  hiernach  zulässiges
Gebot  nicht  abgegeben,  so  können  die  Pfänder  durch  den  Versteigerer
aus  freier  Hand  zu  einem  dem  zulässigen  Gebote  entsprechenden  Preise
verkauft  werden.

Der  Pfandleiher  kann  selbst  bieten  und  kaufen,  aber  nicht  versteigern.

§  8.  Der  Pfandleiher  hat  den  bevorstehenden  Verkauf  des  Pfandes
in  dem  hierzu  von  der  Ortspolizeibehörde  bestimmten  Blatte  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Neben  dieser  Bekanntmachung  bedarf  es  der  in  §  481  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebenen  Anzeige  nicht  (vergl.  jetzt  §§  1234
und  1237  des  deutschen  B.G.B.).

Die  Bekanntmachung  muß  wenigstens  zwei  Wochen  und  höchstens  vier
Wochen  vor  dem  Tage  der  Versteigerung,  und  darf  frühestens  am  Tage  nach
der  eingetretenen  Fälligkeit  des  Darlehns  erfolgen.

Ausf.-Vdg.  v.  21.  April  1882:

§  7.  In  der  in  8§  8  des  Gesetzes  gedachten  Bekanntmachung  sind
zugleich  der  Name  des  Pfandleihers  und  die  im  Pfandbuche  eingetragenen
laufenden  Nummern  der  Pfandstücke  anzugeben.  Auch  ist  darin  auf
den  nach  §  10  des  Gesetzes  für  den  Verpfänder  eventuell  eintretenden

Verlust  des  Ueberschusses  ausdrücklich  hinzuweisen.

§  8.  Für  die  Kosten  des  Verkaufs  darf  nur  dann  etwas  berechnet
  werden,  wenn  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  bereits  erfolgt
15*
        <pb n="224" />
        228  Sächsische  Landesgesetze.

war.  Oertlicher  Regulierung  bleibt  es  überlassen,  bezüglich  der  erstattungsfähigen
  Höhe  der  Verkaufskosten  nach  Befinden  eine  speziellere  Berechnung,
im  einzelnen  Falle  verüberflüssigende  Durchschnittsbestimmungen  zu  treffen.

§  9.  Sind  mehrere  Gegenstände  durch  dasselbe  Geschäft  zum  Pfande
bestellt,  so  ist  der  Verpfänder  berechtigt,  spätestens  eine  Woche  vor  der  Versteigerung
  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  welcher  dieselben  zum  Verkaufe
auszustellen  sind.

§  10.  Der  nach  Befriedigung  des  Anspruchs  des  Pfandleihers  verbleibende
Ueberschuß  des  Erlöses  aus  dem  Verkaufe  eines  Pfandes  verfällt,  dafern  er
den  Betrag  einer  Mark  übersteigt  und  nicht  innerhalb  eines  Jahres  vom
Schlusse  des  Jahres  an,  in  welchem  der  Verkauf  stattgefunden  hat,  erhoben
worden  ist,  der  Ortsarmenkasse  des  Ortes,  an  welchem  der  Pfandleiher  sein
Geschäft  zur  Zeit  der  Verpfändung  betrieben  hat.

Ausf.-Vdg.  v.  21.  April  1882:
§  9.  Die  nach  §  10  des  Gesetzes  der  Armenkasse  verfallenen
Beträge  hat  der  Pfandleiher  an  die  Verwaltung  dieser  Kasse,  unter

Beifügung  eines  Auszugs  aus  dem  Pfandbuche  über  die  betreffenden
Pfandgeschäfte,  abzuliefern.

§  11.  Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  sein  Pfandlager  in  einem  dem
tatsächlichen  Umfange  seines  Geschäfts  entsprechenden  Betrage  gegen  Feuersgefahr
  zu  versichern.

§  12.  Geht  das  Pfand  unter,  oder  wird  es  verschlechtert,  oder  wird
für  dasselbe  ein  den  Betrag  der  Forderung  des  Pfandleihers  erreichender
Erlös  nicht  erzielt,  so  steht  dem  Pfandleiher  gegen  den  Verpfänder  aus  dem
Darlehnsvertrage  eine  Klage  nicht  zu.

Ist  der  Untergang  oder  die  Beschädigung  des  Pfandes  durch  Brand  herbeigeführt
  worden,  so  hat  der  Pfandleiher  dem  Verpfänder  den  Unterschied  zwischen
dem  Werte  des  Pfandes  und  seinen  aus  dem  Darlehnsvertrage  entsprungenen
Forderungen  zu  erstatten,  gleichviel  ob  er  den  Brand  verschuldet  hat  oder  nicht.

§  13.  In  Fällen,  in  denen  der  Pfandleiher  für  den  Untergang  oder
die  Verschlechterung  des  Pfandes  zu  haften  hat,  ist  bei  Bemessung  der  Entschädigungsansprüche
  des  Verpfänders,  soweit  es  hierbei  auf  den  Wert  des
Pfandes  ankommt,  dieser  Wert  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  zu  dem  einund
  einhalbfachen  des  darauf  gewährten  Darlehns  anzunehmen.
        <pb n="225" />
        Pfandleihgewerbe.  229

§  14.  14 Verabredungen  zu  gunsten  des  Pfandleihers,  welche  den  Bestimmungen
  in  §  2  Abs.  1,  §§  3,  4,  9,  12  und  13  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

§  15.  (Nach  §  51  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898).  Benutzt  oder
verpfändet  der  Pfandleiher  ohne  Zustimmung  des  Verpfänders  das  Pfand
oder  trifft  er  eine  Verfügung,  die  nach  §  14  nichtig  ist,  so  wird  er  nach
§  360  Ziff.  12  des  Strafgesetzbuchs  in  der  Fassung  des  R.G.  vom  24.  Mai  1880
bestraft.

§  16.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Einrichtung  des  Pfandbuchs,
die  Kontrole  der  Buchführung  und  über  den  Inhalt  des  Pfandscheines,  sowie
über  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs,  über  den  Verkauf  und  über  die
Verkaufskosten,  endlich  über  die  Ablieferung  des  in  §  10  gedachten  Ueberschusses
  an  die  Ortsarmenkasse  ergehen  im  Verordnungswege.

Ausf.-Vdg.  v.  21.  April  1882:

§  11.  Wo  sich  ein  Bedürfnis  fühlbar  macht,  können  für  den
Betrieb  des  Pfandleihgewerbes  von  der  Polizeibehörde  durch  örtliche
Regulative  oder  auch  durch  spezielle,  einzelnen  Pfandleihern  zu  erteilende
Instruktionen  noch  andere  als  die  in  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen,
  mit  derselben  jedoch  nicht  in  Widerspruch  stehende  Vorschriften
eingeführt  werden.

§  12.  In  dem  Geschäftslokale  das  Pfandleihers  muß  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  gedrucktes  Exemplar  des  in  der
Ueberschrift  gedachten  Gesetzes  und  gegenwärtiger  Verordnung,  sowie
des  etwa  bestehenden  besonderen  Regulativs  oder  der  etwa  erteilten
speziellen  Instruktion  aushängen.

§  17.  Auf  Pfandverträge,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
abgeschlossen  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  desselben  keine  Anwendung.

§  18.  Auf  Pfandleihanstalten  der  Gemeinden  findet  dieses  Gesetz
ebenfalls  keine  Anwendung.  Derartige  Anstalten  können  künftig  nur  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  errichtet  werden.

§  19.  Die  in  bestehenden  örtlichen  Regulativen  oder  Statuten  enthaltenen
Bestimmungen,  welche  mit  gegenwärtigem  Gesetze  nicht  vereinbar  sind,  treten
außer  Kraft.
        <pb n="226" />
        230  Sächsische  Landesgesetze.

24.  24. Verordnung,
den  Verkehr  anf  öffentlichen  Wegen  betreffend.

Vom  9.  Juli  1872.
(G.V.Bl.  347.)

(Auszug.)

§  1.  Handlungen,  wodurch  Jemand  einen  öffentlichen  Weg  oder  eine
seiner  Zubehörungen  beschädigt,  den  Verkehr  auf  denselben  stört,  hindert  oder
beengt,  oder  dessen  Sicherheit  gefährdet,  belästigende  oder  den  Anstand  verletzende
  Uebelstände  auf  oder  an  dem  Wege  verursacht,  oder  sich  an  den  auf
oder  bei  dem  Wege  aufgestellten  Material-Vorräten  vergreift,  werden,  insoweit
nicht  strafrechtliche  Bestimmungen  darauf  Anwendung  leiden,  außer  dem
Schadenersatze,  polizeilich  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  vierzehn  Tagen  für  jeden  Fall  geahndet.

Diesen  Strafen  verfällt  insbesondere:

1.  Wer  Straßenbaumaterialien  außerhalb  der  von  den  Straßenbaubeamten
  angewiesenen  Plätze  abladet,  oder  Gegenstände  irgend  welcher  Art,
z.  B.  die  an  die  Räder  von  Fuhrwerk  während  des  Anhaltens  gelegten  Steine,
auf  dem  Wege  oder  in  den  Seitengräben  ohne  besondere  Erlaubnis  der  Wegepolizeibehörde
  oder  der  Straßenaufsichtsbeamten  liegen  läßt.  Usw.

2.  Wer  den  Verkehr  durch  Anhalten,  insbesondere  vor  Gast=  und  Schankwirtschaften,
  Schmiedewerkstätten  oder  anderen  gewerblichen  Etablissements  oder
auf  irgend  eine  andere  Weise  sperrt  oder  hemmt.

3.  Wer  Fuhrwerk  breiter  als  höchstens  2  m  beladet.

4.  Wer  mit  mehr  als  zwei  Zugtieren  neben  einander  gespannt  auf
Wegen  fährt,  welche  nicht  wenigstens  7  m  ausschließlich  der  Seitengräben
breit  sind.  Auf  Hundefuhrwerk,  bezicht  sich  jedoch  diese  Bestimmung  nicht.

5.  Wer  mit  mehreren  Fuhrwerken  irgend  welcher  Art  neben  einander
fährt,  oder  auch  zwei  Wagen  hinter  einander  in  der  Art  zusammenhängt,  daß
an  den  vorderen  Wagen  die  Deichsel  des  hinteren  Wagens  lang  angehängt
wird,  ohne  daß  demselben  eine  besondere  Person  zum  Lenken,  hemmen  usw.
beigegeben  ist.
        <pb n="227" />
        Verkehr  auf  öffentlichen Wegen.  Wegen.  231

6.  Wer  durch  oder  in  den  Seitengräben,  ingleichen  auf  den  Fußwegen
fährt,  reitet  oder  Vieh  treibt  oder  hütet.

7.  Wer  Bauhölzer,  Ackergerätschaften  oder  andere  die  Oberfläche  des
Weges  beschädigende  Gegenstände  außer  bei  Schlittenbahn  schleppt,  ingleichen
bei  schweren  Fuhrwerken  die  Wagenräder,  ohne  sich  hierzu  eines  Hemmschuhes
oder  Eisringes  zu  bedienen,  völlig  am  Umdrehen  hindert.

8.  Wer  Hemmschuhe  auf  der  Oberfläche  des  Weges  schleppt  oder  an
den  Bauchseiten  des  Wagens  aufhängt.

9a.  (Abänderung  durch  Verordnung  vom  13.  August  1901,  G.V.  Bl.
S.  137.)  Wer  bei  Beförderung  besonders  langer  Gegenstände  (langer  Baumstämme,
  Balken,  Bretter,  Stangen,  Träger  und  ähnlicher  Lasten)  mittels
Wagens  oder  Schlittens  nicht  außer  dem  Fuhrmann  noch  einen  zweiten  Mann
(Sterzer)  verwendet,  welcher  das  Hinterteil  des  Wagens  oder  Schlittens  nebst
der  darauf  befindlichen  Ladung  zu  leiten  und  während  der  Dunkelheit  eine
brennende  Laterne  zu  führen  hat.

Bei  Gegenständen  der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  über  11  m  lang
sind,  kann  von  Verwendung  eines  Sterzers  abgesehen  werden,  wenn  die  Fuhrwerke
  mit  geschlossenem  Langbaum  und  gut  lenkbarem  Vorderteil  versehen
sind,  und  die  Ladung  nicht  mehr  als  ein  Dritteil  Länge  über  den  Hinterwagen
  oder  Schlitten  hinwegragt.

9 b.  Wer  bei  Beförderung  von  Lasten  der  unter  abezeichneten  Art
eine  mehrteilige  Ladung  und  insbesondere  deren  überragende  Enden  nicht
in  sich  und,  wenn  ein  Langbaum  vorhanden  ist  (9a  Abs.  2),  die  Ladung  nicht
auch  mit  diesem  gut  durch  Ketten  oder  Taue  verbindet.

10  a.  Wer  auf  gegebenes  Zeichen  (bei  den  Posten  mit  dem  Horne,  bei
anderen  Fuhrwerken  durch  Anrufen,  oder  auf  sonst  eine  vernehmbare  Weise)
nicht  sofort  und  zwar  dem  entgegenkommenden,  wie  dem  überholenden  Fuhrwerke
  nach  rechts,  auf  die  Hälfte  des  Weges  ausweicht.

b.  Wer  den  auf  Schienengleisen  gehenden,  für  diese  bestimmten  Fuhrwerken
  sowohl  beim  Entgegenkommen  als  beim  Ueberholen  nicht  stets  das
ganze  Gleis  freiläßt.

Diese  Vorschriften  sind,  soweit  es  die  Oertlichkeit  nötig  macht,  auch
von  anderen  Passanten  (Reitern,  Treibern  oder  Führern  von  Vieh  oder
Pferden  usw.)  zu  beachten.

11.  Wer  bei  gefallenem  Schnee  nicht  sein  Fuhrwerk  mit  Geläute  versieht.

12.  Wer  durch  schnelles  Fahren  und  Reiten,  oder
        <pb n="228" />
        232  Sächsische  Landesgesetze.

13.  durch  unnötiges  Peitschenknallen,  oder  sonst  durch  Ungehörigkeiten,
wodurch  das  Scheuwerden  von  Zug=  oder  Reittieren  veranlaßt  werden  kann,
andere  gefährdet.

14.  Wer  als  Fuhrwerksführer  seine  Zugtiere  nicht  fortwährend  leitet
und  beaufsichtigt,  während  des  Fahrens  schläft,  oder  sich,  ohne  die  Tiere
abgesträngt  und  festgebunden  zu  haben,  vom  Fuhrwerke  entfernt,  ebenso  auch,
wer  während  des  Fahrens  auf  der  Deichsel  oder  auf  einem  an  der  Seite  des
Wagens  hervorstehenden  Brette  sitzt.

15.  Wer  vom  1.  Januar  1874  an  noch  Hemm=  und  Schleifzeug  gebraucht,
welches  so  eingerichtet  ist,  daß  bei  dessen  Anwendung  der  Fuhrwerksführer
genötigt  ist,  die  Zügel  loszulassen.

16.  Wer  zur  Leitung  eingespannter  Pferde,  sobald  dieselben  vom  Wagen
oder  Schlitten  aus  erfolgt,  sich  nicht  der  Doppelzügel  (sogen.  Kreuzzügel)
bedient.  Von  dieser  Vorschrift  sind  Ackerfuhren  (worunter  alle  Fuhren  nach
und  von  dem  Acker,  mithin  insbesondere  auch  Dünger=  und  Erntefuhren  zu
verstehen  sind)  ausgenommen.

Fassung  der  Vdg.,  den  Gebrauch  der  sogenannten  Kreuzzügel  betr.,
vom  12.  August  1873  (G.V.Bl.  515).

§  2.  Den  Wegepolizeibehörden  in  den  Städten  und  für  das  platte
Land  den  Amtshauptmannschaften  bleibt  vorbehalten,  wo  sich  ein  Bedürfnis
dazu  zeigt,  sei  es  für  einzelne  Wege  oder  für  einen  gewissen  Umkreis,  noch
besondere,  in  dieser  Verordnung  nicht  enthaltene  Vorschriften  zu  treffen,  und
unter  Beachtung  der  im  §  1  gedachten  Strafgrenzen  Strafverbote  zu  erlassen,
welche  in  dem  betreffenden  Amtsblatt  und  diesenfalls  auch  an  geeigneter  Stelle
des  betreffenden  Weges  selbst  durch  Anschlag  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

Auch  können  von  den  genannten  Behörden  gewisse  Gattungen  von  Lastfuhrwerk,
  z.  B.  Kohlen-,  Stein-,  Holzfuhren  u.  dergl.  unter  Strafandrohung
dauernd  oder  zeitweilig  ausschließlich  auf  bestimmte  Wege  gewiesen  werden.

Derartige  Anordnungen  sind  ebenfalls  im  Amtsblatt  und  durch  Anschlag
zu  veröffentlichen.

§  3.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  §§  1  oder  2
kann  der  Kontravenient  unbeschadet  der  dadurch  etwa  begründeten  Verpflichtung
zum  Schadenersatze  sowie  der  strafrechtlichen  Ahndung  der  Zuwiderhandlung
weitere  Polizeiuntersuchung  dadurch  von  sich  abwenden,  daß  er  an  den
Aufsichtsbeamten  (Wegewärter  2c.),  von  welchem  er  betroffen  worden  ist  und
        <pb n="229" />
        Verkehr  auf  öffentlichen Wegen  Wegen.  —  Verkehr  mit  Fahrrädern.  233

welcher  sich  als  solcher  entweder  durch  seine  Dienstkleidung  oder  auf  andere
Weise  auszuweisen  hat,  gegen  eine  ihm  auszuhändigende,  mit  dem  Dienststempel
der  zuständigen  Wegepolizeibehörde  versehene  Quittung  sofort  10  Ngr.  (gleich
einer  Mark)  Strafe  erlegt.  Nur  durch  den  Besitz  einer  solchen  Quittung  kann
der  Kontravenient  weitere  Polizeiuntersuchung  von  sich  abwenden.  Diese
Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Kontraventionen  gegen  die
Vorschrift  in  §  1  Punkt  10  b,  auch  nicht  auf  Kontravenienten,  welche  bereits
wiederholt  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
Strafe  verbüßt  oder  sich  der  Uebertretung  unter  erschwerenden  Umständen,
z.  B.  unter  Verhöhnung  der  Anordnung  der  Aussichtsbeamten  schuldig
gemacht  haben.

Verweigert  der  Kontravenient  die  sofortige  Bezahlung  oder  greift  die
vorerwähnte  Ausnahme  Platz,  so  ist  die  Sache  zur  weiteren  Feststellung,
soweit  es  sich  um  fiskalische  Straßen  innerhalb  einer  Stadt  mit  revidierter
Städteordnung  handelt,  bei  dem  betreffenden  Stadtrate,  bez.  der  etwa  sonst
mit  Handhabung  der  Straßenpolizei  im  Stadtgebiete  betrauten  Polizeibehörde,
in  allen  übrigen  Fällen  dagegen  bei  der  betreffenden  Amtshauptmannschaft  zur
Anzeige  zu  bringen  (Verordnung  vom  26.  September  1879,  G.V.  Bl.  S.  362).

Auch  ist  in  diesem  Falle  der  Aufsichtsbeamte,  wenn  der  Kontravenient
ihm  unbekannt  ist  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,
berechtigt,  zur  Pfändung  zu  schreiten,  oder,  dafern  auch  die  Herausgabe  eines
Pfandes  verweigert  wurde,  den  Kontravenienten  anzuhalten  und  bis  zur
zuständigen  Behörde  zu  begleiten.

§  5.  Auf  Wege  und  Plätze  innerhalb  bewohnter  Ortschaften  leidet
gegenwärtige  Verordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  Verhältnisse  nicht
durch  besondere  örtliche  Einrichtungen  oder  Statuten  geregelt  sind  oder  werden.

25.  Verordnung,
den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  den  öffeutlichen  Wegen  betreffend.
Vom  2.  April  1901.
(GB.  Bl.  51.)
§  1.  Bei  dem  Fahren  mit  Fahrrädern  dürfen,  sofern  nicht  besondere

Wege  für  den  Fahrradverkehr  eingerichtet  sind,  nur  die  für  Fuhrwerke  bestimmten
Wege  benutzt  werden.
        <pb n="230" />
        234  Sächsische  Landesgesetze.

Außerhalb  Außerhalb geschlossener  Ortschaften  ist  der  Fahrradverkehr  auch  auf  den
neben  den  Fahrstraßen  hinführenden  Banketten  gestattet,  wenn  das  Bankett  nicht
erhöht  ist,  sich  rechts  zur  Fahrrichtung  befindet,  von  Häusern  nicht  begrenzt  und
auf  mindestens  30  m  Entfernung  vor  dem  Radfahrer  von  Fußgängern  frei  ist.
Bei  Benutzung  dieser  Bankette  hat  der  Radfahrer  den  Fußgängern  sowohl
beim  Begegnen  wie  beim  Ueberholen  nach  der  Fahrbahn  zu  auszuweichen.

§  2.  Jeder  Radfahrer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  bei  der  Leitung  seines
Fahrrades  verpflichtet.

Uebermäßig  schnelles  Fahren,  Umkreisen  von  Fuhrwerken,  Menschen  und
Tieren,  Umlenken  dicht  vor  oder  neben  Zug-,  Reit-,  geführten  oder  getriebenen
Tieren,  mutwilliges  Behindern  schneller  gehender  Fuhrwerke  oder  Reiter  an
der  Ueberholung  des  Radfahrers  und  ähnliche  Handlungen,  welche  geeignet
sind,  Menschen  oder  Eigentum  zu  gefährden,  den  Verkehr  zu  belästigen  und
zu  stören,  Pferde  oder  andere  Tiere  scheu  zu  machen,  sind  verboten.

Das  Mitnehmen  von  weiteren  Personen,  insbesondere  von  Kindern,  auf
hierzu  nicht  bestimmten  Fahrrädern  ist  verboten.

§  3.  Zwei  Radfahrer  dürfen  nur  dann  nebeneinander  fahren,  wenn
solches  ohne  Belästigung  des  übrigen  Verkehrs  geschehen  kann.  Bei  dem
Ausweichen  haben  dieselben  hintereinander  zu  fahren.

Mehr  als  zwei  Radfahrer  dürfen  einen  Weg  nicht  nebeneinander  benutzen.

Wettfahrten,  sowie  alle  Veranstaltungen  von  Radfahrern,  welche  ihrem
Wesen  nach  als  Wettfahrten  sich  darstellen,  sind  auf  öffentlichen  Wegen  verboten.

Auf=  und  Umfahrten  von  Radfahrern  auf  öffentlichen  Wegen  bedürfen
der  Genehmigung  der  Polizeibehörde  —  Amtshauptmannschaft,  Polizeidirektion
zu  Dresden  und  in  den  übrigen  Städten  mit  revidierter  Städteordnung
Stadtrat  beziehentlich  Polizeiamt  —.  Sollen  solche  Fahrten  in  Städten  mit
revidierter  Städteordnung  auf  Staatsstraßen  stattfinden,  so  bedarf  es  außerdem
der  Genehmigung  der  zuständigen  Amtshauptmannschaft.  Beschränken  sich  diese
Fahrten  nicht  auf  den  Bezirk  einer  Amtshauptmannschaft  oder  Stadt  mit
revidierter  Städteordnung,  so  ist  die  Genehmigung  der  Kreishauptmannschaft,
und  wenn  die  Bezirke  zweier  Kreishauptmannschaften  berührt  werden  sollen,
des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich.

§  4.  Bei  Dunkelheit,  innerhalb  von  Ortschaften,  auf  abfallenden  Wegestrecken
  und  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  mit  Wagen,  Reitern,  Radfahrern
oder  Fußgängern  stattfindet,  darf  nur  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  gefahren  werden.
        <pb n="231" />
        Verkehr  mit  Fahrrädern.                                                                                     235  235

An  Stellen,  wo  größere  Menschenansammlungen  stattfinden,  besonders
bei  Gelegenheit  von  Märkten,  Volksfesten,  Umzügen  und  dergleichen,  hat  der
Radfahrer  abzusteigen  und  das  Rad  zu  führen.

Beim  Passieren  von  engen  Brücken,  Toren  und  Straßen,  beim  Einbiegen  aus
einer  Straße  in  die  andere,  bei  scharsen  unübersichtlichen  Straßenkrümmungen,
bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,  die  an  öffentlichen  Straßen  liegen,  und
bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke  muß  so  langsam  gefahren  werden,  daß
das  Fahrrad  nötigenfalls  auf  der  Stelle  zum  Halten  gebracht  werden  kann.

In  allen  Fällen  der  Absätze  1  und  3  ist  es  verboten,  beide  Hände  gleichzeitig
  von  der  Lenkstange  oder  die  Füße  von  den  Pedalen  zu  nehmen.

§  5.  Während  der  Dunkelheit  sowie  bei  starkem  Nebel  ist  jedes  Fahrrad
mit  einer  hellbrennenden  Laterne  zu  versehen.  Ihr  Licht  muß  nach  vorn
fallen,  ihre  Gläser  dürfen  nicht  farbig  sein.

§  6.  Jedes  Fahrrad  muß  mit  einer  schnell  und  sicher  wirkenden  Hemmvorrichtung
  und  einer  helltönenden  Glocke  versehen  sein.

§  7.  Der  Radfahrer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrrichtung
  stehende  oder  die  Fahrrichtung  kreuzende  Menschen,  insbesondere  auch
die  Führer  von  Fuhrwerken,  Reiter,  Treiber  von  Vieh  usw.  durch  deutlich
hörbares  Glockenzeichen  rechtzeitig  auf  das  Nahen  des  Fahrrades  aufmerksam
zu  machen.

In  gleicher  Weise  ist  das  Glockenzeichen  zu  geben  vor  Straßenkreuzungen
sowie  in  den  in  §  4  Abs.  3  angeführten  Fällen.

Mit  dem  Glockenzeichen  ist  sofort  aufzuhören,  wenn  Pferde  oder  andere
Tiere  dadurch  unruhig  oder  scheu  werden.

Zweckloses  oder  belästigendes  Läuten  ist  zu  unterlassen.

§  8.  Entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Reitern,  Radfahrern,  Fußgängern,
die  sich  auf  der  Fahrbahn  befinden,  Viehtransporten  usw.  hat  der  Radfahrer
rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  auszuweichen;  falls  die  Oertlichkeit  oder
sonstige  Umstände  dies  nicht  gestatten,  hat  er  so  lange  anzuhalten,  bis  die  Bahn
frei  ist.

Das  entgegenkommende  Fuhrwerk  usw.  hat  dem  Radfahrer  so  viel  Platz
frei  zu  lassen,  daß  er  auf  der  Fahrstraße  ohne  Gefahr  rechts  ausweichen  kann.

§  9.  Das  Ueberholen  von  Fuhrwerken  usw.  seitens  der  Radfahrer  hat
nach  der  für  Fuhrwerke  vorgeschriebenen  Seite  zu  erfolgen.
        <pb n="232" />
        236  Sächsische  Landesgesetze.

Das  Das zu  überholende  Fuhrwerk  usw.  hat  auf  das  gegebene  Glockenzeichen
so  viel  Platz  freizulassen,  daß  der  Radfahrer  auf  der  Fahrstraße  ohne  Gefahr
vorbeifahren  kann.

An  Ecken  und  Kreuzungspunkten  von  Straßen,  auf  schmalen  Brücken,

in  Toren  sowie  überall,  wo  die  Fahrbahn  durch  Fuhrwerke  usw.  verengt  wird,
ist  das  Ueberholen  verboten.

§  10.  Wenn  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Tier  vor  dem  Fahrrade
scheut  oder  wenn  sonst  durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Fahrrade  Menschen
oder  Tiere  in  Gefahr  gebracht  werden,  so  hat  der  Radfahrer  langsam  zu
fahren  und  erforderlichenfalls  sofort  abzusteigen.

Geschlossen  marschierenden  Truppenabteilungen,  Königlichen  und  Prinzlichen
  Equipagen,  Leichen=  und  anderen  öffentlichen  Aufzügen,  den  Fuhrwerken
der  Kaiserlichen  Post  und  der  Feuerwehr  sowie  den  Fuhrwerken,  welche  zur
Besprengung  oder  Reinigung  der  öffentlichen  Straßen  dienen,  ist  von  dem
Radfahrer  überall  völlig  Raum  zu  geben.  Werden  Fuhrwerke  oder  Züge
dieser  Art  von  Radfahrern  gekreuzt,  so  haben  letztere  so  lange  zu  halten,  bis
erstere  vorüber  sind.

§  11.  Auf  den  Haltruf  der  Polizei=  und  Straßenaufsichtsbeamten  ist
jeder  Radfahrer  verpflichtet,  sofort  anzuhalten  und  abzusteigen.

§  12.  Es  müssen  bei  sich  führen  und  den  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen
  vorzeigen:

a)  Radfahrer,  welche  in  Sachsen  einen  Wohnsitz  haben,  eine  auf  ihren
Namen  lautende,  von  der  Polizeibehörde  —  Polizeidirektion  zu
Dresden,  Stadtrat  beziehentlich  Polizeiamt,  Bürgermeister,  Gemeindevorstand,
  Gutsvorsteher  —  des  Wohnortes  ausgestellte,  für  die
Dauer  des  Kalenderjahres  giltige  Radfahrkarte.

Für  Personen  unter  14  Jahren  erfolgt  die  Ausstellung  auf
Antrag  des  Vaters,  Vormundes  oder  sonstigen  Gewalthabers.

Die  Radfahrkarte  ist  nach  dem  Schema  der  Beilage  A  auf
festem  Papier  auszustellen.  Ueber  die  Ausstellung  der  Karten
hat  die  Polizeibehörde  ein  Verzeichnis  nach  dem  Schema  der
Beilage  B  zu  führen.

Für  die  Ausstellung  kann  eine  Gebühr  von  fünfundzwanzig
Pfennigen,  welche  in  die  Kasse  der  ausstellenden  Behörde  zu
fließen  hat,  erhoben  werden.
        <pb n="233" />
        Verkehr  mit  Fahrrädern.                                                                              237  237

b)  Radfahrer,  welche  ihren  Wohnsitz  außerhalb  Sachsens  in  einem
Staate  haben,  in  dem  Radfahrkarten  gleicher  oder  ähnlicher  Art
vorgeschrieben  sind,  eine  nach  den  dortigen  Bestimmungen  giltige
Radfahrkarte.

c)  Radfahrer,  welche  weder  in  Sachsen,  noch  in  einem  unter  b
genannten  Staate  ihren  Wohnsitz  haben,  einen  anderweitigen
genügenden  Ausweis  ihrer  Person.

Militärpersonen  sowie  uniformierte  und  mit  einem  Dienstabzeichen  versehene
  Beamte,  welche  das  Fahrrad  dienstlich  benutzen,  bedürfen  einer  Radfahrkarte
  oder  eines  sonstigen  Ausweises  nicht.

§  13.  Den  Radfahrern  gegenüber  sind  die  gleichen  wegepolizeilichen
Bestimmungen  zu  beobachten,  wie  gegenüber  den  Fuhrwerken.

Mutwillige  Belästigungen  und  sonstige  Ungebührlichkeiten  gegenüber  den
Radfahrern  sind  verboten.

§  14.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,  insoweit
  nicht  allgemeine  Strafvorschriften  Anwendung  finden,  mit  Geldstrafe  bis  zu
60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  für  jeden  Fall  bestraft.

§  15.  Im  übrigen  gelten  auch  für  Radfahrer  die  vorstehend  nicht  besonders
  erwähnten  Bestimmungen  in  §  1  der  Verordnung  vom  9.  Juli  1872,
den  Verkehr  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  347),
soweit  diese  Bestimmungen  anwendbar  und  nicht  durch  gegenwärtige  Verordnung
abgeändert  sind.

Nicht  minder  leiden  bei  Zuwiderhandlungen  die  Bestimmungen  in  §  3
Abs.  1  und  3  der  Verordnung  vom  9.  Juli  1872  in  Verbindung  mit  der
Verordnung,  die  Kompetenz  in  Wege=  und  Brückenpolizeistrafsachen  betreffend,
vom  26.  September  1879  (G.  u.  V.  Bl.  S.  362)  und  bezüglich  der  Befugnis
der  Polizeibehörden  zu  besonderen  Anordnungen  die  §8§  2  und  5  der  Verordnung
  vom  9.  Juli  1872  Anwendung;  insbesondere  haben  die  Polizeibehörden
  alle  für  den  Fahrradverkehr  verbotenen  Wege  und  Wegeteile  durch
weithin  lesbare,  das  Verbot  enthaltene  Tafeln  deutlich  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="234" />
        238  Sächsische  Landesgesetze.

26.  26. Verordnung,
den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend.

Vom  3.  April  1901.
(G.V.Bl.  S.  58.)

§  1.  Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  auf  alle  Kraftfahrzeuge
(Kraftwagen  und  Kraftfahrräder)  Anwendung,  welche  nicht  auf  Schienen
laufen,  mit  Ausnahme  der  Dampfwalzen,  der  Straßenlokomotiven  zum  Fortschaffen
  und  zum  Betriebe  von  Kulturgeräten,  sowie  ähnlicher  Maschinen  von
besonders  großem  Gewichte,  für  welche  die  zeitherigen  Bestimmungen  in
Geltung  bleiben.

§  2.  Der  gewerbsmäßige  Betrieb  der  nicht  auf  Schienen  laufenden
Kraftfahrzeuge  für  den  öffentlichen  Verkehr  von  Personen  und  von  Gütern
bedarf  besonderer  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

§  3.  Auch  der  nicht  gewerbsmäßige  Verkehr  auf  den  böffentlichen
Wegen  ist  nur  mit  solchen  Kraftfahrzeugen  gestattet,  für  welche  von  einer
Polizeibehörde  Deutschlands  oder  Oesterreich=  Ungarns  eine  Bescheinigung
darüber  ausgestellt  ist,  daß  sie  auf  öffentlichen  Wegen  zugelassen  sind.

Kraftfahrzeuge,  welche  der  Reichspost-,  einer  deutschen  Heeres=  oder  einer
sächsischen  staatlichen  Verwaltung  gehören,  bedürfen  einer  solchen  Bescheinigung
  nicht.

§  4.  In  Sachsen  wird  die  Bescheinigung  durch  die  am  Wohnorte  des
Besitzers  zuständige  Polizeibehörde  —  Amtshauptmannschaft,  Polizeidirektion
zu  Dresden  und  in  den  übrigen  Städten  mit  revidierter  Städteordnung
Stadtrat  beziehentlich  Polizeiamt  —  erteilt,  nachdem  sich  diese  zuvor  davon
überzeugt  hat,  daß  das  Fahrzeug  den  Bestimmungen  in  §§  7  bis  12  gegenwärtiger
  Verordnung  entspricht,  und  bei  Dampfkraftfahrzeugen  außerdem,  daß
den  bestehenden  Vorschriften  für  bewegliche  Dampfkessel  nachgegangen  worden  ist.

Entspricht  das  Fahrzeug  den  Anforderungen  gegenwärtiger  Verordnung
nicht,  so  ist  die  Bescheinigung  zu  versagen,  anderen  Falles  die  vorgesetzte
Kreishauptmannschaft  unter  Anzeige  des  Namens,  Standes  und  Wohnortes
des  Besitzers  sowie  der  Art,  der  Fabrikfirma  und  Fabriknummer  des  Fahrzeugs
um  Zuweisung  einer  Erkennungsnummer  zu  ersuchen.
        <pb n="235" />
        Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.                                                                              239  239

Die  Erkennungsnummer  zeigt  mit  römischer  Ziffer  den  Regierungsbezirk,
und  zwar:

mit  I  die  Kreishauptmannschaft  Bautzen,

„  II  „           „  Dresden,
„III,    „          „   Leipzig,
„  IV  „         „   Chemnitz,
„  V  „          „    Zwickau,

sowie  mit  arabischen  Ziffern  die  innerhalb  der  einzelnen  Kreishauptmannschaft
laufenden  Nummern  an.

Die  Polizeibehörde  hat  nach  Zuweisung  der  Erkennungsnummer  dem
Besitzer  des  Fahrzeuges  die  Bescheinigung  nach  dem  Schema  der  Beilage  A
zuzustellen,  über  die  Besichtigung  der  Kraftfahrzeuge  ein  Verzeichnis  nach  dem
Muster  der  Beilage  B,  die  Kreishauptmannschaft  aber  über  die  Zuweisung
der  Erkennungsnummern  ein  solches  nach  dem  Muster  der  Beilage  C  zu  führen.

Für  die  Erteilung  der  Bescheinigung  ist  eine  Gebühr  in  Höhe  von  5
bis  20  Mark  zu  entrichten.  Hält  es  die  Polizeibehörde  nach  der  besonderen
Lage  des  einzelnen  Falles  für  angezeigt,  zur  Besichtigung  des  Fahrzeuges
einen  Sachverständigen  hinzuzuziehen,  so  hat  der  Besitzer  auch  die  hierdurch
entstchenden  Kosten  zu  tragen.

Die  Polizeibehörde  ist  jederzeit  befugt,  die  Besichtigung  des  Fahrzeuges
nach  ihrem  Ermessen  erneut  vorzunehmen  und  gegebenenfalls  dessen  weitere
Benutzung  zu  untersagen  sowie  die  zum  Fahrzeuge  gehörige  Bescheinigung  einzuziehen.


§  5.  Der  Führer  des  Fahrzeuges  hat  die  zugehörige  Bescheinigung
während  der  Fahrt  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Erfordern  den  Polizeiund
  Straßenaufsichtsbeamten  vorzulegen.

§  6.  Personen  unter  18  Jahren  darf  die  Führung  von  Kraftfahrzeugen
  nicht  anvertraut  werden.

Ebenso  ist  die  Leitung  von  Kraftfahrzeugen  allen  Personen  untersagt,
welche  über  die  Einrichtung  und  Behandlung  solcher  nicht  ausreichend  unterrichtet
  oder  in  deren  Führung  nicht  geübt  sind.

§  7.  Die  Erkennungsnummer  —  §  4  —  ist  in  genügender,  auf
mindestens  15  m  hin  sichtbarer  Größe  an  der  Rückseite  des  Kraftfahrzeuges
offen  anzubringen.
        <pb n="236" />
        240  Sächsische  Landesgesetze.

Außer  dieser  Nummer  muß  jedes  Kraftfahrzeug  mit  einem  Schilde  verehen
  sein,  aus  welchem  sich  die  herstellende  Firma,  die  Fabriknummer,  die
Anzahl  der  Pferdekräfte  der  Maschine  und  das  Eigengewicht  des  betriebsfertigen
  Fahrzeuges  ergibt.

§  8.  Jedes  Kraftfahrzeug  muß  ferner  vorn,  und  zwar  das  Kraftfahrrad
mit  mindestens  einer,  der  Krastwagen  mit  zwei  Laternen  für  weißes  Licht,
welche  geeignet  sind,  die  Fahrbahn  auf  mindestens  15  m  voraus  zu  beleuchten
und  an  der  Rückseite  behufs  Beleuchtung  der  Erkennungsnummer  mit  einer
zweiten  beziehentlich  dritten  Laterne  für  weißes  Licht  ausgestattet  sein.

§  9.  An  jedem  Kraftwagen  muß  sich  außerdem  ein  Signalhorn  befinden.
Dieses  Horn  darf  keine  übermäßige  oder  sonst  erschreckende  Schallwirkung
besitzen  und  sein  Ton  muß  sich  von  der  Tonart  der  bei  den  Staatseisenbahnen
und  Feuerwehren  üblichen  Signalhörner  derart  unterscheiden,  daß  Verwechselungen
  nicht  eintreten  können.

Kraftfahrräder  dürfen  kein  Signalhorn  führen,  sondern  müssen  mit  einer
helltönenden  Warnungeglocke  versehen  sein.

§  10.  Die  Kraftfahrzeuge  müssen  betriebssicher,  insbesondere  leicht
lenkbar  sowie  mit  schnell  und  sicher  wirkenden  Bremsvorrichtungen,  und  zwar
Kraftwagen  mit  zwei  von  einander  unabhängig  zu  handhabenden,  Kraftfahrräder
  mindestens  mit  einer  Bremsvorrichtung  ausgestattet  sein.

Sie  müssen  ferner  eine  Vorrichtung  besitzen,  durch  welche  die  Krafterzeugung
  sofort  unterbrochen  oder  die  Uebertragung  der  Bewegung  auf  die
Räder  sofort  abgestellt  werden  kann.

Die  Vorrichtung  zum  Auspuffen  des  Dampfes  oder  der  Gase  muß  an
einer  möglichst  wenig  sichtbaren  Stelle  angebracht  sein.

Die  Fahrzeuge  dürfen  ferner  während  der  Fahrt  weder  verkehrstörendes
Geräusch  verursachen,  noch  üblen,  belästigenden  Geruch  verbreiten,  noch  auch
in  auffälliger  Weise  Dampf  oder  Rauch  entwickeln.

Kraftwagen  von  mehr  als  250  Kilogramm  Gewicht  müssen  auch  nach
rückwärts  gesteuert  werden  können.  Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieser  Verordnung  bereits  in  Gebrauch  befindlichen  Kraftwagen  ist  jedoch  eine
Vorrichtung  zum  Rückwärtssteuern  erst  dann  zu  fordern,  wenn  sie  ein  Gewicht
von  über  600  Kilogramm  aufweisen.

§  11.  Die  Vorrichtungen  zum  Lenken,  Bremsen  und  zur  Außerbetriebsetzung
  des  Fahrzeuges  sowie  zur  Abgabe  von  Warnungszeichen  müssen  so
        <pb n="237" />
        Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.                                                                                  241   241

angeordnet  sein,  daß  der  Führer  sie,  ohne  den  Blick  von  der  Fahrbahn
abwenden  zu  müssen,  während  der  Fahrt  bequem  bedienen  kann  und  daß
Verwechselungen  der  verschiedenen  Handgriffe  auch  im  dunkeln  ausgeschlossen  sind.

Das  Vorderteil  von  Kraftfahrzeugen  muß  so  gebaut  sein,  daß  der  Führer
freien  Ausblick  auf  die  Fahrstraße  hat.

§  12.  Anhängewagen  dürfen  in  der  Regel  nicht  verwendet  werden.
Die  Polizeibehörde  kann  sie  jedoch  ausnahmsweise  mittelst  besonderer  Erlaubnis
zulassen.  Das  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  einen  mit  einem  Kraftfahrrade
verbundenen  Anhängewagen;  Kraftfahrrad  mit  Anhänger  gilt  als  Kraftwagen
im  Sinne  dieser  Verordnung.

§  13.  Die  am  Kraftfahrzeuge  angebrachten  Laternen  müssen  bei  Dunkelheit
  so  lange  brennen,  als  sich  dasselbe  auf  einem  öffentlichen  Wege  befindet.

§  14.  Der  Besitzer  ist  für  den  ordnungsmäßigen  Zustand  des  Fahrzeuges
  sowie  dafür  verantwortlich,  daß  dasselbe  nur  von  Personen  geleitet  wird,
welche  die  volle  Befähigung  hierzu  besitzen  und  nicht  unter  18  Jahre  alt  sind.

§  15.  Der  Führer  des  Kraftfahrzeuges  hat  alles  zu  vermeiden,  was  den
übrigen  Verkehr  überraschen  oder  belästigen,  insbesondere  beim  Begegnen  oder
Ueberholen  ein  Unruhigwerden  der  Zug=  und  Reittiere  oder  des  geführten  und
getriebenen  Viehes  verursachen  könnte,  und  nötigenfalls,  insbesondere  auf  Zuruf
  oder  wenn  ein  Pferd  oder  anderes  Tier  Neigung  zum  Scheuen  zeigt,
sofort  anzuhalten.

Das  Umlenken  dicht  vor  oder  neben  bespannten  Geschirren  sowie  in  der
Nähe  von  gerittenen,  geführten  oder  getriebenen  Tieren  ist  verboten.

Geschlossen  marschierenden  Truppenabteilungen,  Königlichen  und  Prinzlichen
  Equipagen,  Leichen=  und  anderen  öffentlichen  Aufzügen,  den  Fuhrwerken
der  Kaiserlichen  Post  und  der  Feuerwehr  sowie  den  Fuhrwerken,  welche  zur
Besprengung  oder  Reinigung  der  öffentlichen  Straßen  dienen,  ist  von  den
Kraftfahrzeugen  überall  völlig  Raum  zu  geben.  Werden  Fuhrwerke  oder  Züge
dieser  Art  von  Kraftfahrzeugen  gekreuzt,  so  haben  letztere  so  lange  zu  halten,
bis  erstere  vorüber  sind.

Vor  dem  Ueberholen  anderer  Fahrzeuge  usw.,  bei  Annäherung  an
unübersichtliche  Wegestellen  und  wo  es  sonst  noch  die  Vorsicht  gebietet,  sind
zuvor  rechtzeitig  kurze  Warnungssignale  zu  geben.  Mit  dem  Signalgeben  ist
sofort  aufzuhören,  wenn  Pferde  odere  andere  Tiere  dabei  scheu  oder  unruhig
werden.  Auch  ist  alles  zwecklose  und  belästigende  Signalgeben  zu  unterlassen.

16
        <pb n="238" />
        242  Sächsische  Landesgesetze.

8  § 16.  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  bei  Dunkelheit,  innerhalb  von  Ortschaften,
  auf  abfallenden  Wegestrecken  sowie  beim  Begegnen  und  Ueberholen
anderen  Fuhrwerkes  usw.  nicht  größer  sein,  als  die  Geschwindigkeit  eines
Pferdes  in  kurzem  Trabe,  d.  i.  etwa  15  Kilometer  innerhalb  der  Stunde.

Auf  schmalen  oder  unübersichtlichen  Wegestrecken,  bei  lebhaftem  Straßenverkehre,
  an  Abzweigungen  oder  Kreuzungen  von  Straßen  sowie  bei  der  Ausfahrt
  aus  einem  an  der  Straße  gelegenen  Grundstücke  und  bei  der  Einfahrt
in  ein  solches  ist  die  Fahrgeschwindigkeit  soweit  zu  ermäßigen,  daß  das  Fahrzeug
  auf  der  Stelle  angehalten  werden  kann.

§  17.  Wettfahrten  mit  Kraftfahrzeugen  sind  auf  öffentlichen  Wegen
verboten.

§  18.  Kraftfahrzeuge  dürfen  vom  Führer  nur  verlassen  werden,  wenn
sie  vorher  in  einer  Weise  außer  Betrieb  gesetzt  worden  sind,  daß  sie  weder
von  selbst  in  Bewegung  geraten,  noch  von  unberufener  Seite  in  Bewegung
gesetzt  werden  können.

§  19.  Das  Nachfüllen  der  Behälter  mit  Gas  oder  feuergefährlichen
Flüssigkeiten  ist  nur  an  vom  öffentlichen  Verkehre  nicht  berührten,  feuersicheren
Orten  gestattet.

Bei  Undichtwerden  derartiger  Behälter  ist  die  Benutzung  des  Fahrzeuges
sofort  einzustellen.

§  20.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,
insoweit  nicht  allgemeine  Strafvorschriften  Anwendung  finden,  mit  Geldstrafe
bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  für  jeden  Fall  bestraft.

§  21.  Im  übrigen  gelten  für  Kraftfahrzeuge  auch  die  vorstehend  nicht
besonders  erwähnten  Bestimmungen  in  §1  der  Verordnung  vom  9.  Juli  1872,
den  Verkehr  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend  (G.  u.  V.  Bl.  S.  347),  sowie
für  Kraftfahrräder  außerdem  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  2.  April
1901,  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend
(G.  u.  V.  Bl.  S.  51),  soweit  die  Vorschriften  dieser  Verordnungen  anwendbar  und
nicht  durch  gegenwärtige  Verordnung  abgeändert  sind;  doch  dürfen  Kraftfahrräder
  auch  auf  solchen  Fußbanketten  nicht  fahren,  welche  nach  §  1  der  Verordnung
  vom  2.  April  1901  für  Fahrräder  freigegeben  sind.

Nicht  minder  leiden  bei  Zuwiderhandlungen  die  Bestimmungen  in  §  3
Abs.  1  und  3  der  Verordnung  vom  9.  Juli  1872  in  Verbindung  mit  der
        <pb n="239" />
        Verkehr  mit  Krastfahrzeugen.  —  Aelteres  Landesstrafrecht.  243

Verordnung,  die  Kompetenz  in  Wege=  und  Brückenpolizeistrafsachen  betreffend,
vom  26.  September  1879  (G.  u.  V.  Bl.  S.  362)  und  bezüglich  der  Befugnis
der  Polizeibehörden  zu  besonderen  Anordnungen  die  §§  2  und  5  der  Verordnung
  vom  9.  Juli  1872  Anwendung.

§  22.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1901  in  Kraft.

 

27.  Gesetz,  das  ältere  Landesstrafrecht  betreffend.

Vom  5.  Juli  1904.
(G  V.  Bl.  S.  305.)

§  1.  Die  noch  geltenden  strafrechtlichen  Vorschriften  der  vor  dem
1.  Januar  1819  erlassenen  Gesetze  und  die  Verordnung  der  Landesregierung,
die  Erläuterung  des  wegen  des  verbotenen  Ausspielens  unter  dem  18.  Februar
1784  ergangenen  Generalis  betreffend,  vom  15.  Juli  1826  (Gesetzsammlung
S.  201)  werden  hiermit  aufgehoben.  In  Kraft  bleibt  jedoch,  soweit  es  noch
giltig  ist,  das  Mandat,  den  Straßenbau  betreffend,  vom  28.  April  1781  (Cod.
Aug.  2.  F.  2.  T.  S.  671).

§  2.  An  Stelle  der  Gefängnisstrafe,  die  in  einem  vor  dem  1.  Januar
1871  erlassenen  Gesetze  angedroht  ist,  tritt
1.  Gefängnis  im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  soweit  Gefängnis
ohne  Bezeichnung  eines  Höchstbetrags  oder  in  einer  sechs  Wochen
übersteigenden  Dauer  angedroht  ist,
2.  Haft,  soweit  Gefängnis  in  einer  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden
Dauer  angedroht  ist.

Ist  in  einem  dieser  Gesetze  Gefängnis=  oder  Geldstrafe  ohne  Bezeichnung
eines  Höchstbetrages  angedroht,  so  darf  auf  eine  Gefängnisstrafe  von  längerer
als  sechsmonatiger  Dauer  und  auf  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark
übersteigende  Geldstrafe  nicht  erkannt  werden.

§  3.  Nicht  beizutreibende  Geldstrafen,  die  auf  grund  eines  vor  dem
1.  Januar  1871  erlassenen  Gesetzes  auferlegt  werden,  sind  gemäß  den  88  28
29,  78  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.
§  4.  Unter  der  nach  dem  Zollstrafgesetze  vom  3.  April  1838  (G.V.  Bl.
S.  337)  anstatt  der  Geldstrafe  wahlweise  oder  notwendig  eintretenden  Gefängnisstrafe
  ist  zu  verstehen
16.*
        <pb n="240" />
        244  Sächsische  Landesgesetze.

1.  1. Gefängnis  im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  wenn  die  Geldstrafe,
  nach  der  die  Gefängnisstrafe  zu  bemessen  ist,  mehr  als
einhundertfünfzig  Mark  beträgt,

2.  Haft,  wenn  die  Geldstrafe  den  Betrag  von  einhundertfünfzig
Mark  nicht  übersteigt.

Auf  die  Bemessung  und  die  Dauer  dieser  Freiheitsstrafen  finden  die
Vorschriften  des  §  29  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1  und  des  §  78  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  entsprechende  Unwendung.  Dasselbe  gilt  von  der  Umwandlung
nicht  vollstreckbarer  Freiheitsstrafen  in  Geldstrafe.

§  5.  In  dem  Allgemeinen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868  (G.  V.  Bl.
S.  351)  werden  die  Strafdrohungen  des  §  23  Abs.  2,  des  §  75  Abs.  2  und
des  §  76  Abf.  2  aufgehoben.
Es  werden  vielmehr  bestraft
1.  Zuwiderhandlungen  der  im  §  23  Abs.  2  bezeichneten  Art  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfzehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen,
2.  Zuwiderhandlungen  der  im  §  75  Abs.  2  und  im  §  76  Absf.  2
bezeichneten  Art  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  einer  Woche.

28.  Verordnung,
die  in  älteren  Verordnungen  angedrohten  Strafen  betreffend.

Vom  6.  Juli  1904.
(G.V.  Bl.  S.  306.)

§  1.  Die  vor  dem  1.  Januar  1819  ergangenen  und  in  Erlassen,  die
nicht  als  Gesetze  anzusehen  sind,  enthaltenen  strafrechtlichen  Vorschriften  werden
hiermit  aufgehoben.

§  2.  An  Stelle  der  Gefängnisstrafe,  die  in  einer  vor  dem  1.  Januar
1871  erlassenen  Verordnung  angedroht  ist,  tritt
1.  Gefängnis  im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  soweit  Gefängnis
ohne  Bezeichnung  eines  Höchstbetrags  oder  in  einer  sechs  Wochen
übersteigenden  Dauer  angedroht  ist,
2.  Haft,  soweit  Gefängnis  in  einer  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden
Dauer  angedroht  ist.
        <pb n="241" />
        Aelteres  Landesstrafrecht.  —  Angedrohte  Angebrachte Strafen.  245

Ist  in  einer  dieser  Verordnungen  Geldstrafe  ohne  Bezeichnung  eines
Höchstbetrags  angedroht,  so  darf  auf  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark
übersteigende  Geldstrafe  nicht  erkannt  werden.

§  3.  Nicht  beizutreibende  Geldstrafen,  die  auf  grund  einer  vor  dem
1.  Januar  1871  erlassenen  Verordnung  auferlegt  werden,  sind  gemäß  den
§§  28,  29,  78  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.

§  4.  Ist  in  einer  vor  dem  1.  Januar  1871  erlassenen  Verordnung
Geldstrafe  oder  verhältnismäßige  (entsprechende)  Gefängnisstrafe  angedroht,  so
tritt  an  die  Stelle  dieser  Strafandrohung  die  nachfolgende:

1.  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Talern  oder  verhältnismäßige
Gefängnisstrafe,

2.  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  Haft  bis  zu  einer  Woche,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Talern  oder  verhältnismäßige
Gefängnisstrafe,

3.  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen,
wenn  Geldstrafe  von  oder  bis  zu  zwanzig  Talern  oder  verhältnismäßige
  Gefängnisstrafe,

4.  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Talern  oder  verhältnismäßige
Gefängnisstrafe,

5.  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu  drei

Monaten,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Talern  oder  verhältnismäßige
  Gefängnisstrafe
bisher  angedroht  gewesen  ist.
Bei  der  in  diesen  Verordnungen  angedrohten  Einziehung  (Konfiskation)
behält  es  auch  ferner  sein  Bewenden.

§  5.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung,  das  Tragen  republikanischer
  Abzeichen  usw.  betreffend,  vom  14.  Juli  1849  (G.V.Bl.  S.  138)
werden  künftig,  und  zwar  bei  den  Vereinen  an  ihren  Vorstehern,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
        <pb n="242" />
        246  Württembergische  Landesgesetze.

IV.  Königreich  Württemberg.

1.  Forststrafgesetz.
Vom  2.  September  1879.
(K.  Bl.  S.  277.)

(Auszug.)

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.  Die  in  den  einleitenden  Bestimmungen  und  im  ersten  Teil
des  Reichsstrafgesetzbuchs  enthaltenen  Vorschriften,  sowie  die  Vorschriften  der
Reichsstrafprozeßordnung  finden  auch  auf  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  abweichende
  Bestimmungen  getroffen  sind.

Artikel  5.  Zwangsweises  Abverdienen  von  Geldstrafen  durch  Arbeit
findet  nicht  statt.

II.  Von  den  einzelnen  Vergehen  und  Uebertretungen  und  deren  Bestrafung.
Forstdiebstahl.

Artikel  6.  Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist,  falls  der  Wert
des  Entwendeten  zwanzig  Mark  nicht  übersteigt,  der  in  einem  Walde  verübte
Diebstahl

1.  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stock  oder  Boden  getrennt  ist,

2.  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen  und
mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist,

3.  an  Schlagabraum  (Spänen,  Rinde  usw.),  sofern  er  noch  nicht
eingesammelt  ist,

4.  an  anderen  Erzeugnissen  des  Waldes,  insbesondere  an  Holzpflanzen,
Gras,  Heide,  Moos,  Laub,  Streuwerk,.  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,
  Baumsaft,  Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  eingesammelt
  sind.
        <pb n="243" />
        Forststrafgesetz.  247

Das  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  wird  nach  den  Vorschriften
  des  Forstpolizeigesetzes  beurteilt.

Bezüglich  der  Frage,  welche  Grundstücke  als  Wald  im  Sinne  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zu  betrachten  seien,  ist  die  im  Forstpolizeigesetz  diesfalls
gegebene  Begriffsbestimmung  maßgebend.

Artikel  7.  Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe,  welche  in  dem
Drei=  oder  Vier=  oder  Fünffachen  des  Werts  des  Entwendeten  besteht  und
niemals  unter  einer  Mark  betragen  darf,  oder  mit  einer  verhältnismäßigen
(Artikel  13)  Gefängnisstrafe  bestraft.

Artikel  8.  Als  ein  Erschwerungsgrund  ist  es  zu  betrachten:



1. wenn  der  Forstdiebstahl  in  umfriedigten  Wäldern  oder  Waldteilen
mittelst  Einbruchs  oder  Einsteigens  oder  mittelst  der  Erbffnung
der  Zugänge  durch  falsche  Schlüssel  oder  andere,  zur  ordnungsmäßigen
  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeuge  begangen  ist;

2. wenn  der  Täter  Waffen  oder  andere  gefährliche,  zur  Verübung

des  Forstdiebstahls  nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  geführt  hat;

3. wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehreren  Personen  in  gemeinschaftlicher

  Ausführung  begangen  ist;

  4. wenn  der  Täter  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  eines  schneidenden

Werkzeugs  (der  Säge,  der  Schere,  des  Messers,  der  Sense  oder
der  Sichel  und  dergleichen)  sich  bedient,  oder  wenn  er  zum  Zweck
der  Fortschaffung  des  Entwendeten  ein  bespanntes  Fuhrwerk  mitgebracht
  hat;

5. wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtag  oder  in
der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

6. wenn  der  Täter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu
machen;

7.  wenn  der  Täter,  auf  der  Tat  betroffen,  dem  Bestohlenen  oder  der

mit  dem  Forstschutz  betrauten  Person  Namen  oder  Wohnort  anzugeben
  sich  geweigert  oder  hierüber  eine  falsche  Angabe  gemacht
oder  ungeachtet  der  Aufforderung  seitens  jener  Personen,  stehen
zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;

8.  wenn  derselbe  die  Uebergabe  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten

Werkzeuge  verweigert;
        <pb n="244" />
        248  Württembergische  Landesgesetze.

9.  9. wenn  der  Täter  den  Forstdiebstahl  zum  Zweck  der  Veräußerung
des  Entwendeten  oder  der  daraus  zu  fertigenden  Gegenstände  begangen
  hat;

10.  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einem  der  Aufsicht  des  Täters  anvertrauten
  Walde,

11.  wenn  derselbe  an  grünem  Holze,  im  Gegensatze  von  dürrem,  oder

12.  in  natürlichen  oder  künstlichen  Verjüngungen  und  Kulturen  begangen
  ist;

13.  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupt-(Mittel-)
triebe  von  stehenden  Bäumen  entwendet  sind.

Artikel  9.  Liegt  bei  einem  Forstdiebstahl  eine  der  in  Artikel  8  angeführten
  Erschwerungen  vor,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe,  welche  in  dem  sechs=  bis
zehnfachen  Wert  des  Entwendeten  besteht  und  niemals  unter  zwei  Mark  betragen
  darf,  oder  auf  eine  verhältnismäßige  (Artikel  13)  Gefängnisstrafe  zu
erkennen.

In  den  Fällen  der  Ziffer  12  und  13  des  Artikel  8,  ferner  wenn  in
einem  Falle  mehrere  Erschwerungen  zusammentreffen,  kann  als  Zusatzstrafe
auf  eine  Geldstrafe  von  zwei  bis  50  Mark  oder  auf  eine  verhältnismäßige
Gefängnisstrafe  erkannt  werden.

Artikel  10.  Bei  stehendem  Holz  gilt  der  Forstdiebstahl  als  vollendet,
wenn  das  Holz  vom  Stock  oder  Boden  getrennt  ist.

Die  Entwendung  von  Holzpflanzen,  Gras,  Heide,  Moos,  Laub,  Rinde
und  Streuwerk  ist  mit  dem  Ausreißen,  Abschneiden,  Abrupfen,  Abkratzen,
Abschälen  oder  Zusammenrechen  als  vollendet  zu  betrachten.

Artikel  11.  Der  Versuch  eines  Forstdiebstahls  ist  strafbar.

Artikel  12.  Wer,  nachdem  er  wegen  Forstdiebstahls  von  einem  württembergischen
  Gericht  rechtskräftig  verurteilt  worden  ist,  innerhalb  des  nächsten
Jahres  abermals  einen  Forstdiebstahl  begeht,  befindet  sich  im  Rückfall  und  wird
in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Artikel  9  bestraft.

Ist  er  jedoch  bereits  wegen  Rückfalls  in  den  Forstdiebstahl  bestraft,  sobeträgt
  die  Frist  für  Verjährung  des  Rückfalles  statt  eines  Jahres  zwei  Jahre.

Befindet  sich  der  Schuldige  im  dritten  oder  ferneren  Rückfall,  so  ist
zusatzweise  zu  der  durch  die  neue  Tat  verwirkten  Strafe  auf  Gefängnisstrafe
bis  zu  einem  Jahr  zu  erkennen.
        <pb n="245" />
        Forststrafgesetz.  249

In  leichteren  Fällen  kann  statt  der  Gefängnisstrafe  auf  eine  Zusatzstrafe
in  Geld  bis  zu  einem  Betrag  von  einhundert  Mark  erkannt  werden.

Artikel  13  (aufgehoben;  §  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  anwendbar).

Artikel  14.  Die  zu  Begehung  eines  Forstdiebstahls  gebrauchten  oder
bestimmten  Werkzeuge  können  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  diese
Gegenstände  dem  Täter  oder  Teilnehmer  gehören  oder  nicht.

Die  Einziehung  von  mitgeführten  Waffen  (Artikel  8  Ziffer  2)  hat  unter
allen  Umständen  stattzufinden.

Zugtiere  und  Fahrzeuge  unterliegen  der  Einziehung  nicht.

Artikel  15.  Die  Bestimmungen  des  §  247  des  Reichsstrafgesetzbuchs
finden  auch  auf  den  Forstdiebstahl  Anwendung.

Forstbeschädigung.

Artikel  16.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  in  fremdem  Walde  Erzeugnisse
  desselben  beschädigt  oder  zerstört,  wird,  wenn  der  Betrag  des  dadurch  verursachten
  oder  beabsichtigten  Schadens  die  Summe  von  zehn  Mark  nicht
übersteigt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

Die  zu  Begehung  der  Tat  gebrauchten  oder  bestimmten  Werkzeuge  können
eingezogen  werden.

Unbefugtes  Weiden.

Artikel  17.  Wer  in  fremdem  Walde  unbefugt  Vieh  weidet,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft,  und  darf
die  Strafe,  wenn  in  natürlichen  oder  künstlichen  Verjüngungen  und  Kulturen
geweidet  worden  ist  (Artikel  8  Ziffer  12),  bei  Pferden,  Rindvieh  und  Ziegen
innerhalb  dieser  Strafrahme  nicht  unter  einer  Mark  für  das  Stück,  bei  Schafen
nicht  unter  zwanzig  Pfennig  für  das  Stück  betragen.

Artikel  18.  Gemeinden  und  Privatpersonen  haben  für  die  Weideübertretungen
  der  von  ihnen  aufgestellten  Hirten  sowohl  bezüglich  der  verwirkten
Geldstrafen  als  auch  der  Entschädigung  und  Kosten  zu  haften.
        <pb n="246" />
        250  Württembergische  Landesgesetze.

2.  2. Forstpolizeigesetz.
Vom  19.  Februar  1902.
(R.  Bl.  S.  öl.)
(Auszug.)

 

Erster  Abschnitt.

Bestimmungen  hinsichtlich  der  forstpolizeilichen  Beanfsichtigung
  der  Waldungen.

Artikel  1.  Wald  (Waldgrund,  Forstgrund)  im  Sinne  gegenwärtigen  Gesetzes
sind  alle  Grundstücke,  welche  als  zur  Gewinnung  von  Holz,  sowie  der  mit  der
Holzzucht  verbundenen  Nebennutzungen  auf  die  Dauer  bestimmt,  von  den
Forstpolizeibehörden  unter  die  Forsthoheit  des  Staates  (Forstpolizei)  gestellt  sind.

Die  Forstämter  haben  über  die  der  Forsthoheit  unterliegenden  Waldungen
ihrer  Bezirke  nach  Maßgabe  der  von  der  höheren  Forstpolizeibehörde  zu  erteilenden
  Vollzugsvorschriften  Verzeichnisse  aufzustellen  und  fortzuführen.

Artikel  2.  Für  die  Bewirtschaftung  und  Benützung  der  Waldungen  der
Privatwaldbesitzer  sind,  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  künftig  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  maßgebend.

Zu  den  Privatwaldungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören  alle  Waldungen,
welche  nicht  im  Eigentum  des  Staats  und  nicht  im  Eigentum  der  unter  das
Gesetz  vom  16.  August  1875  (R.Bl.  S.  511)  in  der  Fassung  vom
19.  Februar  1902  (R.Bl.  S.  45)  fallenden  Gemeinden,  Stiftungen,  und
sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  sich  befinden.

Artikel  3.  Zu  der  Ausstockung  (Rodung)  eines  Waldgrundes,  d.  h.  zu  der
Veränderung  und  bleibenden  Benützung  desselben  zu  anderen  Zwecken  als  der
Holzzucht,  ist  die  Genehmigung  der  Forstpolizeibehörde  erforderlich.  (Artikel  18.)

Artikel  4.  Wer  ein  Waldgrundstück  ausstocken  will,  hat  das  Gesuch  um  die
Erlaubnis  hierzu  bei  dem  Forstamte,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  gelegen  ist,
schriftlich  einzureichen  und  dabei  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  und  den
betreffenden  Flurkartenabdruck  zu  übergeben,  in  welchem  das  zur  Ausstockung
bestimmte  Waldstück  mit  der  Katasternummer  kenntlich  zu  machen  und  auch
die  Kulturart  der  angrenzenden  Grundstücke  mit  Benennung  der  Besitzer  zu
bezeichnen  ist.
        <pb n="247" />
        Forstpolizeigesetz.  251

Artikel 5.  5.  Das  Forstamt  hat  die  für  die  Ausstockung  geltend  gemachten
und  sonst  erheblichen  Umstände  zu  prüfen  und  jedenfalls  die  Besitzer  angrenzender
Waldungen  und  etwaige  Nutzungsberechtigte  zu  hören,  worauf  das  Gesuch
unter  Beifügung  einer  Aeußerung  des  Forstamts  an  die  Forstdirektion  einzusenden
  ist.

Von  der  letzteren  ist  das  Gesuch  mit  einer  Begutachtung  dem  Finanz-Ministerium
  vorzulegen,  welchem  die  Entscheidung  wegen  Erteilung  oder  Verweigerung
  der  Erlaubnis  zur  Ausstockung  zusteht.

Bei  der  Prüfung  solcher  Gesuche  sind  die  klimatischen  und  forstpolizeilichen
  Rücksichten,  insbesondere  der  den  nebenliegenden  Waldungen  zu  gewährende
Schutz,  in  Betracht  zu  ziehen;  es  können  deshalb  bei  der  Erlaubniserteilung
Bedingungen  vorgeschrieben  werden,  welche  bei  der  Ausstockung  einzuhalten
sind  (Artikel  20  Ziffer  1).

Artikel  7.  Wenn  ein  Wald  ohne  Erlaubnis  der  Forstpolizeibehörde  ausgestockt
worden  ist,  so  muß  dessen  Wiederaufforstung  in  Anwendung  der  Bestimmungen
des  Artikel  10  eintreten,  insofern  nicht  nachträglich  die  Genehmigung  der
Ausstockung  erlangt  wird.

Artikel  9.  Bei  Waldungen,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Forstamts  wegen  der
örtlichen  Verhältnisse  zu  Abhaltung  von  Gefahren,  insbesondere  des  Abrutschens
und  Bodenabschwemmens,  in  entsprechendem  Bestande  zu  erhalten  sind  oder
zum  Schutz  gegen  Windschaden  für  die  angrenzenden  rein  oder  vorherrschend
mit  Nadelholz  bestockten  Waldungen  dienen,  ist  zu  einer  kahlen  Abholzung
oder  starken  Lichtung  die  Erlaubnis  des  Forstamts  einzuholen.  Die  Waldungen,
welche  dieser  Beschränkung  unterliegen,  sind  durch  das  Forstamt  den  Besitzern
mittelst  schriftlicher  Eröffnung  zu  bezeichnen.

Ueber  Gesuche  um  die  in  Abs.  1  vorbehaltene  Erlaubniserteilung  werden
die  Besitzer  angrenzender  Waldungen  gehört,  welchen  indessen  wie  allen  Beteiligten
  zusteht,  anch  ohne  vorangehende  Aufforderung  die  Forstpolizeibehörde
um  Schutz  im  Sinne  dieses  Artikels  anzurufen,  wenn  sie  zu  bescheinigen  vermögen,
  daß  kahle  Abholzungen  oder  starke  Lichtungen  Gefahren  der  hiervor
bezeichneten  Art  für  sie  herbeizuführen  gecignet  sind.

Die  Forstpolizeibehörde  kann  die  Erlaubniserteilung  an  besondere  Bedingungen
  knüpfen.

Artikel  10.  Wenn  ein  nach  dem  Ermessen  der  Forstpolizeibehörde  zur  Holzzucht
  geeigneter  Waldgrund  mit  oder  ohne  Verschuldung  des  Besitzers  holzlos
        <pb n="248" />
        252  Württembergische  Landesgesetze.

wurde,  so  ist  derselbe  innerhalb  einer  von  dem  Forstamte  zu  bestimmenden  Frist
wieder  zu  Wald  anzulegen.

Wird  die  Wiederbestockung  innerhalb  der  gegebenen  Frist  gar  nicht  oder
nicht  in  einer  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Weise  ausgeführt,  so
ist  dem  Waldbesitzer  neben  der  im  ersteren  Fall  ihn  treffenden  Strafe  (Artikel  20
Ziffer  3)  von  dem  Forstamt  die  Wiederaufforstung  in  bestimmter  Weise  vorzuschreiben.


Kommt  der  Waldbesitzer  einer  derartigen  Auflage  nicht  nach,  so  hat  das
Forstamt  die  entsprechende  Wiederbestockung  anzuordnen  und  auf  Kosten  des
Waldbesitzers  vollziehen  zu  lassen.

Artikel  11.  Wenn  wegen  ordnungswidriger  Bewirtschaftung  oder  Benützung
eines  Waldes,  insbesondere  auch  durch  übermäßige  Streunutzung,  der  Fortbestand
eines  solchen  gefährdet  ist,  so  hat  das  Forstamt  unter  schriftlicher  Belehrung
und  Verwarnung  des  Waldbesitzers  die  auf  Beseitigung  jener  Gefahr  gerichteten
Anordnungen  zu  treffen.

Beachtet  der  Waldbesitzer  die  ihm  erteilten  Weisungen  trotz  gegen  ihn
erkannter  Strafe  (Artikel  20  Ziffer  4)  nicht,  so  kann  das  Forstamt  zeitliche
Beschränkung  desselben  in  der  freien  Bewirtschaftung  und  Benützung  des  gefährdeten
  Waldes  verfügen,  vornehmlich  auch  durch  Erteilung  von  Vorschriften
hinsichtlich  der  Verbesserung  des  Holzbestandes  auf  natürlichem  oder  künstlichem
  Wege.

Die  Forstpolizeibehörden  haben  sich,  namentlich  wo  keine  fachmännische
Bewirtschaftung  der  Waldungen  gesichert  ist,  in  fortlaufender  genauer  Kenntnis
von  dem  Stande  der  Privatwaldungen  (Artikel  2  Abs.  2)  zu  halten  und  sind
für  rechtzeitiges  Einschreiten  im  Falle  des  Abs.  1  verantwortlich.

Artikel  12.  Wenn  einem  Walde  durch  Naturereignisse  oder  schädliche
Tiere  Gefahr  droht,  insbesondere  wenn  sich  Spuren  schädlicher  Insekten  zeigen,
so  hat  der  Waldbesitzer  unverzüglich  nach  erlangter  Kenntnis  von  solcher
Gefahr  dem  Forstamt,  in  dessen  Dienstbezirk  der  bedrohte  Wald  liegt,  Anzeige
zu  machen  (Artikel  20  Ziffer  5).

Das  Forstamt  hat  auf  diese  oder  sonst  ihm  zukommende  Anzeige,  wenn
Gefahr  auf  dem  Verzug  haftet,  sofort  die  zur  Abwendung  oder  Verminderung
der  Gefahr  dienenden  Anordnungen  zu  treffen,  welche  die  Waldbesitzer  auf
ihre  Kosten  auszuführen  haben.  Treffen  die  Anordnungen  verschiedene  Waldbesitzer,
  so  haben  diese  die  Kosten  nach  Verhältnis  des  Flächengehalts  der  zu
        <pb n="249" />
        Forstpolizeigesetz.  253

schützenden  Waldbestände  Waldbestände gemeinschaftlich  zu  tragen.  In  Streitfällen  hat  das
Forstamt  die  Kostenanteile  der  einzelnen  zu  ermitteln  und  festzustellen.

Gegen  die  Anordnungen  des  Forstamts  steht  den  beteiligten  Waldbesitzern
  die  Beschwerde  an  die  höhere  Forstbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat
keine  aufschiebende  Wirkung.

Haftet  keine  Gefahr  auf  dem  Verzug,  so  sind  die  erforderlichen  Anordnungen
  von  der  Forstdirektion,  an  welche  die  Anzeige  von  dem  Forstamt,  falls
eine  Anordnung  notwendig  erscheint,  vorzulegen  ist,  oder  im  Namen  der
Forstdirektion  von  einem  beauftragten  Mitgliede  dieser  Behörde  zu  treffen.

Kommt  ein  Waldbesitzer  der  Anordnung  nicht  ungesäumt  nach,  so  kann
die  Forstpolizeibehörde  deren  Ausführung  neben  der  etwa  anzusetzenden  Strafe
(Artikel  20  Ziffer  5)  auf  Kosten  der  Säumigen  bewirken.

Artikel  17.  Wo  das  gegenwärtige  Gesetz  auf  forstpolizeiliche  Verordnungen,
  Vorschriften  oder  Anordnungen  bezug  nimmt  oder  solche  voraussetzt,
können  dieselben  durch  königl.  Verordnung  oder  Ministerialverfügung,  sowie
für  den  Geltungsbereich  eines  Forstamtsbezirks  durch  das  Forstamt  erlassen
werden.

Es  finden  auf  die  Erlassung  forstpolizeilicher  Verordnungen,  Vorschriften
und  Anordnungen  die  Bestimmungen  der  Artikel  53,  54  Abs.  1,  55  Abs.  1
und  2  und  Artikel  56  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (R.Bl.  S.  391),
betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich,  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  einzelnen  forstpolizeilich  zu  bestrafenden  Verfehlungen.


Artikel  18.  Wer  ein  Waldgrundstück  ausstockt,  ohne  hierzu  Genehmigung
der  zuständigen  Behörde  (Artikel  5  Abs.  2)  erlangt  zu  haben,  wird  mit  fünf
Mark  per  Ar  der  von  der  Handlung  betroffenen  Fläche  bestraft,  wobei  Bruchteile
  von  Aren  gleich  einem  Ar  zu  rechnen  sind.

Die  Strafe  hat  in  jedem  Fall  wenigstens  fünfzig  Mark  zu  betragen.

Statt  oder  neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Haft  erkannt  werden.

Artikel  19.  Wer  in  Waldungen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des
Artikel  9  Anwendung  finden,  einen  Holzschlag  vornimmt,  ohne  die  dazu  erforderliche
  Erlaubnis  erhalten  zu  haben,  wird  bei  einem  Werte  des  geschlagenen
        <pb n="250" />
                                                                                                                                                       254

Württembergische  Landesgesetze.

Holzes  bis  zu  50  Mark  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark,  bei  einem
Werte  von  mehr  als  50  bis  300  Mark  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark,
bei  höherem  Werte  mit  einer  solchen  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

In  allen  Fällen  kann  statt  oder  neben  der  Geldstrafe  auf  Haft  oder
auf  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  erkannt  werden.

Artikel  20.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  wird

bestraft:



1. wer  die  ihm  von  der  Forstpolizeibehörde  bei  der  Erlaubniserteilung
zu  einer  Waldausstockung  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  einhält
  (Artikel  5  Abs.  3);

2. wer  die  in  den  Fällen  des  Artikel  9  an  die  erhaltene  Erlaubnis
geknüpften  Bedingungen  nicht  befolgt;

3.  wer  dem  Verlangen  der  Forstpolizeibehörde  bezüglich  der  Aufforstung

  eines  Waldgrunds  (Artikel  7,  9,  10)  innerhalb  der  ihm
erteilten  Frist  nicht  nachkommt;

4.  wer  den  wegen  ordnungswidriger  Bewirtschaftung  oder  Benützung

eines  Waldes  von  der  Forstpolizeibehörde  in  Gemäßheit  des
Artikel  11  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt  oder
den  ihm  nach  Artikel  11  Abs.  2  erteilten  Vorschriften  nicht  nachkommt;


5.  wer  die  vorgeschriebene  Anzeige  von  der  einem  Walde  durch  Naturereignisse

  oder  schädliche  Tiere  drohenden  Gefahr  unterläßt,  oder
wer  die  Anordnungen,  welche  die  Forstpolizeibehörde  bei  solcher
Gefahr  getroffen  hat,  nicht  befolgt  oder  solchen  entgegenhandelt
(Artikel  12).

In  den  Fällen  der  vorstehenden  Ziffern  2,  3,  4  und  5  kann  statt  oder
neben  der  Geldstrafe  auf  Haft  erkannt  werden.

Artikel  21.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  wird  bestraft,  wer  auf
grund  einer  Dienstbarkeit  oder  Reallast  als  Berechtigter:



l. unbefugt  im  Wald  seine  Berechtigung  in  nicht  geöffneten  Distrikten
oder  in  einer  Jahreszeit,  in  welcher  die  Berechtigung  auszuüben
nicht  gestattet  ist,  oder  an  andern  als  den  bestimmten  Tagen  oder
Tageszeiten  ausübt,  oder  sich  anderer  als  der  gestatteten  Werk—
zeuge  oder  Fortschaffungsgeräte  bedient;

2. dem  Inhalt  der  Berechtigung  oder  den  für  die  Ausübung  derselben
maßgebenden  Vorschriften  zuwider  ohne  Legitimationsschein  oder
        <pb n="251" />
        Forstpolizeigesetz.  255

ohne  Ueberweisung  Ueberweisung von  seiten  des  Waldbesitzers  oder  eines  Vertreters
  desselben  die  Gegenstände  der  Berechtigung  sich  aneignet,
oder  den  Legitimationsschein  unbefugt  einem  andern  überläßt.

Artikel  22.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  wird  bestraft,  wer  in
fremdem  Walde

1.  gegen  ein  öffentlich  bekanntgemachtes  Verbot  des  Waldeigentümers
Beeren  oder  Pilze  sammelt,

2.  ohne  Erlaubnis  Kräuter  sammelt,

3.  der  bestehenden  oder  erhaltenen  Erlaubnis  zuwider  außer  den
ordentlichen  Holztagen  oder  an  Plätzen,  wo  es  nicht  gestattet  ist,
Leseholz  sammelt,  oder  sich  hierbei  einer  Axt,  Säge,  eines  Messers
oder  ähnlicher  Werkzeuge,  einer  Steigvorrichtung  oder  eines  nicht
gestatteten  Fortschaffungsgerätes  bedient,

4.  sonstige  Walderzeugnisse,  welche  ihm  zur  Gewinnung  oder  Sammlung
  überlassen  sind,  außer  der  dafür  festgesetzten  Zeit  oder  an
anderen  als  den  angewiesenen  Waldorten  holt,  oder  sich  hierbei
nicht  gestatteter  Werkzeuge  oder  Fortschaffungsgeräte  bedient,

5.  in  den  Fällen,  wo  ein  Erlaubnisschein  ausgestellt  ist,  denselben
nicht  bei  sich  führt,  ihn  unbefugt  einem  andern  überläßt,  oder  den
in  dem  Erlaubnisschein  hinsichtlich  der  Gewinnung  und  des
Sammelns  gegebenen  Vorschriften  entgegenhandelt.

Artikel  23.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  aus  einem  fremden  Walde  statt  des  Holzes
oder  sonstiger  Walderzeugnisse,  welche  ihm  durch  Anweiszettel  oder  in  sonst
üblicher  Weise  zugeteilt  oder  zugefallen  sind,  aus  Fahrlässigkeit  anderes  Holz
oder  andere  Walderzeugnisse  fortschafft.

Artikel  24.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  in  fremdem  Walde

1.  Holz  ablagert  oder  Holz  beschlägt,  schält,  schneidet  oder  sonst
bearbeitet;

2.  Steine  oder  andere  harte  Körper,  Schutt,  Unrat  und  dergleichen
abwirft  und  liegen  läßt;

3.  Tische,  Bänke,  Hütten  und  dergleichen  aufschlägt  oder  aufstellt;

4.  Tiere  mit  Vernachlässigung  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
herumlaufen  oder  stehen  läßt.
        <pb n="252" />
        256                                     Württembergische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 25.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  368  Nr.  9
des  Reichs-Strafgesetzbuchs,  unbefugt  in  fremdem  Walde

1.  außerhalb  der  gebahnten  Wege  oder  derjenigen  Wege,  zu  deren
Benützung  er  berechtigt  ist,  fährt,  reitet,  Vieb  treibt  oder  Holz
schleift,  oder

auf  Wegen,  Plätzen  und  in  Beständen,  welche  mit  Einfriedigung
  versehen  sind,  oder  deren  Betretung  durch  Warnungszeichen
oder  durch  ein  öffentlich  bekanntgemachtes  Verbot  des  Waldeigentümers
  untersagt  ist,  geht,  reitet,  fährt,  Vieh  treibt  oder  Holz  schleift;

2.  ohne  erlaubten  Zweck  Forstkulturen  betritt  oder  solche  Schläge,
in  welchen  die  Holzhauer  mit  dem  Fällen  oder  Aufarbeiten  von
Holz  beschäftigt  sind,  oder  in  welchen  das  Sammeln  des  Abraums
noch  nicht  vollzogen  ist;

3.  ohne  erlaubten  Zweck  außerhalb  der  öffentlichen  Wege  oder  solcher
Wege,  zu  deren  Betretung  er  berechtigt  ist,  sich  herumtreibt,  oder
Werkzeuge  oder  Geräte,  welche  zum  Fällen,  Sammeln  oder  Wegschaffen
  von  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen  gebraucht  zu
werden  pflegen,  mit  sich  führt.

Es  können  in  diesem  Falle  die  Werkzeuge  oder  Geräte,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören  oder  nicht,  eingezogen
werden.

Artikel  26.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer  vorsätzlich  und  unbefugt  in  einem  Walde  die  zur  Verhütung
von  Unglücksfällen  angebrachten  Schutzmittel,  Sperrungs=  und
Warnungszeichen  entfernt  oder  unwirksam  macht.  Wer  die  bezeichneten
  Gegenstände  unabsichtlich  beschädigt  oder  für  ihren  Zweck
unbrauchbar  macht  und  nicht  sofort  für  angemessene  Wiederherstellung
Sorge  trägt,  wird  an  Geld  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft;

2.  wer  unbefugt,  aber  ohne  die  in  §  274  Ziffer  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  bemerkte  Absicht,  im  Walde  Marksteine,  Grenzsteine,
Vermessungszeichen  von  ihrer  Stelle  entfernt,  vernichtet  oder  unkenntlich
  macht.  Wenn  die  Entfernung  usw.  nicht  absichtlich  geschah,
so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  ein;  sorgt  jedoch  der  Beschädigende
  sofort  für  Wiederherstellung,  so  bleibt  er  straffrei.
        <pb n="253" />
        Forstpolizeigesetz.                                                                                       257

Artikel  27.  27. Mit  Geldstrase  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  im  Walde



1. an  stehendem  oder  gefälltem  Holz,  an  errichteten  Beugen  oder
Haufen  von  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen  das  Zeichen  des
Waldhammers  oder  Reißers,  die  Stamm=  oder  Losnummer  oder
sonstige  übliche  Zeichen  vernichtet,  unkenntlich  macht,  nachahmt  oder
verändert;

2. gefällte  Stämme,  Beugen  oder  aufbereitete  Haufen  von  Holz,
Rinde  oder  anderen  Walderzeugnissen  von  der  Stelle  entfernt,
umstößt  oder  der  Stützen  beraubt.

Artikel  28.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  in  fremdem  Walde





1. durch  Ableitung  oder  Einleitung  des  Wassers  oder  durch  Anlegung
von  Gruben  oder  Gräben  Schaden  stiftet,  oder  Vorrichtungen  zur
Bewässerung  oder  Entwässerung  stört  oder  entfernt;

2. Zäune,  Geländer  oder  sonstige  Einfriedigungen  beschädigt  oder
solche,  ohne  sie  sich  anzueignen,  entfernt  oder  zerstört:

3. die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Einfriedigungen  dienenden
Vorrichtungen  öffnet,  offen  stehen  läßt,  oder  Einfriedigungen  übersteigt;


4. auf  Wegen  die  Bankette  oder  Gräben  befährt  oder  die  zu  Bezeichnung
  des  Wegs  gelegten  Steine  oder  sonstige  Zeichen  entfernt
oder  in  Unordnung  bringt;

5. Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Strohwische,  Gräben  oder  andere  zur
Abgrenzung  oder  Absperrung  dienende  Merkmale  und  Warnungszeichen
  oder  Wegweiser  von  der  Stelle  entfernt,  beschädigt  oder
unkenntlich  macht;

6. angebrachte  Vorrichtungen  zum  Wegfangen  oder  Vertreiben  schädlicher
  Tiere  oder  zur  Hegung  nützlicher  Tiere  hinwegnimmt  oder
beschädigt;

7.  Ameisen  oder  deren  Puppen  (Ameiseneier)  einsammelt  oder  Ameisenhaufen

  zerstört.

Artikel  29.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  außer  den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Fällen
sich  gegen  forstpolizeiliche  Verordnungen,  Vorschriften  oder  Anordnungen  ver=17
        <pb n="254" />
        258  Württembergische  Landesgesetze.

fehlt,  fehlt, welche  von  den  zuständigen  Behörden  erlassen  und  öffentlich  bekannt
gemacht  sind.  (Artikel  17.)

Artikel  30.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vierzehn  Tagen  wird  bestraft,  wer

1.  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  im  Walde  betreten  wird;

2.  im  Walde  brennende  oder  glimmende  Gegenstände  fallen  läßt,
fortwirft  oder  unvorsichtig  handhabt;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  368  Nr.  6  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  im  Freien
ohne  Erlaubnis  der  Forstpolizeibehörde  Feuer  anzündet  oder  im
Fall  der  Erlaubnis  dasselbe  gehörig  zu  beaufsichtigen  oder  auszulöschen
  unterläßt,  oder  den  bei  Erteilung  der  Erlaubnis  ihm
vorgeschriebenen  Bedingungen  zuwiderhandelt;

4.  wer  der  Verpflichtung  zur  Anzeige  eines  Waldbrandes  ohne  genügende
  Entschuldigung  nicht  nachkommt  oder  bei  einem  Waldbrande
  der  Aufforderung  der  zuständigen  Beamten  zur  Hilfeleistung
  nicht  entspricht,  obschon  er  der  Aufforderung  ohne  erheblichen
eigenen  Nachteil  Folge  leisten  konnte.

Artikel  31.  Mit  Geldstrase  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  wird  bestraft,  wer  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben

1.  ohne  Erlaubnis  der  Forstpolizeibehörde  Kohlenplätze,  Meiler  oder
dergleichen  Feuerstellen  errichtet,  oder  den  in  Beziehung  auf  die
Errichtung  und  den  Betrieb  solcher  Anlagen  gegebenen  Vorschriften
der  Forstpolizeibehörde  zuwiderhandelt;

2.  brennende  Kohlenmeiler  ohne  Aufsicht  läßt;

3.  aus  Meilern  Kohlen  auszieht  oder  abführen  läßt,  ohne  dieselben
gelöscht  zu  haben.

Artikel  32.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  wer  Waldflächen  oder  Felder,  welche  an  Waldungen
angrenzen,  ohne  Erlaubnis  der  Forstpolizeibehörde  abbrennt  oder  den  hierauf
bezüglichen  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde  zuwiderhandelt.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  strafrechtliche  Bestimmungen  und  Strafverfahren.
Artikel  33.  Die  einleitenden  Bestimmungen,  sowie  die  Bestimmungen
des  ersten  Teils  des  Reichsstrafgesetzbuchs  finden,  soweit  das  gegenwärtige
        <pb n="255" />
        Forstpolizeigesetz.  —  Regelung  der  Jagd.  259

Gesetz  keine  abändernde  Bestimmung  enthält,  auch  auf  die  in  diesem  Gesetze
mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  entsprechende  Anwendung,  ebenso  die  Artikel
3  bis  5  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  (R.Bl.  S.  277).

Vierter  Abschnitt.
Anwendung  des  Gesetzes  und  Schlußbestimmungen.

Artikel  35.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erstrecken
sich  auf  alle  Waldungen  (Artikel  1)  des  Landes;  sie  finden,  Artikel  2  ausgenommen,
  auch  auf  die  im  Eigentum  des  Staats  und  im  Eigentum  der  Gemeinden,
  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  befindlichen
Waldungen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß,  soweit  Körperschaftswaldungen
  in  Frage  stehen,  für  die  im  ersten  Abschnitt  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Aufgaben  der  höheren  Forstpolizeibehörden  an  die  Stelle  der  Forstdirektion
  die  in  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  (R.  Bl.
S.  511)  in  der  Fassung  vom  19.  Februar  1902  (R.Bl.  S.  45)  gebildete
Körperschaftsforstdirektion  und  an  die  Stelle  des  Finanzministeriums  das
Ministerium  des  Innern  tritt.

Im  übrigen  bleiben  hinsichtlich  der  Bewirtschaftung  und  Beaufsichtigung
der  Körperschaftswaldungen  die  besonderen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
16.  August  1875  in  der  Fassung  vom  19.  Februar  1902  in  Kraft.

Artikel  36.  Unberührt  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bleiben  die  Bestimmungen
  der  Waldfeuerlöschordnung  vom  4.  Juli  1900  (R.  Bl.  S.  535).

3.  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd.

Vom  27.  Oktober  1855.
(R.  Bl.  S.  223).

Mit  den  Aenderungen  und  Ergänzungen  durch  Artikel  201  und  206  des  Ausführungsgesetzes
  zum  B.G.  B.  vom  28.  Juli  1899  (R.Bl.  S.  423)  und  Artikel  13  des  allgemeinen
Sportelgesetzes  vom  28.  Dezember  1899  (R.  Bl.  1342),  sowie  durch  §§  292  bis  295,
367  und  368  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  26.  Januar  1876  (R.  G.  Bl.
S.  40)  und  Artikel  39  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (R.  Bl.  S.  391),  nebst
Artikel  II  39  der  Polizeistraf=  Novelle  vom  4.  Juli  1898  (R.  Bl.  S.  149).

Artikel  1.  In  dem  Grundeigentum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf
eigenem  Grund  und  Boden.  Das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden
bleibt  aufgehoben  und  darf  als  Grundgerechtigkeit  in  Zukunft  nicht  mehr  bestellt

werden.
17
        <pb n="256" />
        260  Württembergische  Landesgesetze.

Artikel  Artikel 2.  Die  Ausübung  der  Jagd  durch  den  Grundeigentümer  selbst
ist  nur  zulässig

1.  auf  einem  zusammenhängenden  Grundbesitz  von  mehr  als  fünfzig
Morgen,  wobei  jedoch  Wege,  Flüsse,  Bäche  oder  Markungsgrenzen
als  den  Zusammenhang  nicht  unterbrechend  angesehen  werden
sollen;

2.  auf  allen  vollständig  mit  einem  dichten  Zaun,  einer  Mauer  oder
einer  wenigstens  drei  Fuß  hohen  dichten  Hecke  eingefriedigten
Grundstücken;

3.  in  Pflanzungen  und  Anlagen,  welche  in  unmittelbarer  Verbindung
mit  dem  Wohnhause  des  Eigentümers  stehend  durch  irgend  eine
Einfriedigung  begrenzt  oder  sonst  vollständig  abgeschlossen  sind;

4.  in  Tiergärten.

Den  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigten  Grundeigentümern  ist  zugelassen,
die  Jagd  durch  dritte  Personen  auszuüben.

50  Morgen  —  15,75  ha.

Artikel  3  Ist  ein  einzelnes  oder  sind  mehrere  zusammen  nicht  mehr
als  50  Morgen  haltende  Grundstücke  von  einem  oder  mehreren,  nach  Artikel  2
Abs.  1  zusammenhängenden  Grundstücken  eingeschlossen,  so  steht  dem  Besitzer
der  zusammenhängenden  Grundfläche,  und  wo  es  mehrere  dergleichen  Angrenzer
sind,  dem  Besitzer  der  größeren  Fläche  das  Recht  zur  Ausübung  der  Jagd  auf
diesen  Enklaven  gegen  Entrichtung  eines  Pachtschillings  an  den  Grundeigentümer
  zu,  welcher  in  Ermangelung  eines  Uebereinkommens  nach  dem  Verhältnis
des  jeweiligen  Pachtschillings  der  Gemeindejagd  (Artikel  4)  oder,  wo  eine  Verpachtung
  der  Jagd  nicht  eintritt,  nach  dem  Verhältnisse  des  Pachtschillings
der  der  Enklave  nächstgelegenen  Gemeindemarkung  ermittelt  wird.

Artikel  4.  In  allen  in  Artikel  2  und  3  nicht  genannten  Fällen  übt
die  politische  Gemeinde  und  zwar  bei  zusammengesetzten  Gemeinden  die  Gesamtgemeinde
  namens  der  Grundeigentümer  das  Jagdrecht  auf  dem  ganzen  übrigen
Gemeindebezirk  durch  Verpachtung  aus.  Eine  Zerschlagung  dieses  Gemeindejagdbezirks
  in  mehrere  Jagddistrikte  ist  nur  zulässig,  wenn  die  einzelnen  Jagddistrikte
  durchschnittlich  2000  Morgen  einschließlich  von  Seen,  Teichen  und
Inseln  enthalten.

2000  Morgen  =  630,34  ha.
        <pb n="257" />
        Regelung  der  Jagd.                                                                                                    261  261

Hält  ein  Gemeindejagddistrikt  nicht  wenigstens  500  Morgen,  so  liegt  der
Gemeinde  ob,  mit  den  benachbarten  Gemeinden  sich  zur  Bildung  eines
größeren,  mindestens  500  Morgen  haltenden  Gemeindejagddistrikts  zu  vereinigen.
  In  diesem  Falle  wird,  soweit  nicht  ein  anderes  Uebereinkommen  getroffen
  wird,  der  Pachtschilling  des  gemeinschaftlichen  Jagddistrikts  nach  dem
Flächengehalt,  welchen  die  einzelne  Gemeinde  zu  demselben  gestellt  hat,  verteilt.]

Artikel  5.  Die  Verpachtung  der  Gemeindejagd  geschieht  für  Rechnung  der
beteiligten  Grundbesitzer  nach  vorausgegangener  Bekanntmachung  im  Amtsblatte
auf  dem  Wege  des  öffentlichen  Aufstreichs  und  zwar  mindestens  auf  drei  Jahre.

Von  jener  Regel  kann  nur  aus  besonderen  Gründen  abgewichen  werden.

Artikel  6.  Für  einen  Gemeindejagddistrikt  ist  nur  ein  Pächter  und  ein
Teilhaber  zulässig,  die  übrigens  die  Jagd  auch  durch  einen  von  ihnen  bezeichneten
  Stellvertreter  ausüben  lassen  können;  dem  Pächter  und  Teilhaber
beziehungsweise  ihrem  Stellvertreter  ist  erlaubt,  andere  Personen  mit  auf  die
Jagd  zu  nehmen.

Uebertragung  des  Gemeindejagdpachts  an  einen  Dritten  (Afterpacht)  kann
nur  mit  Einwilligung  der  Gemeinde  stattfinden.

Artikel  7.  Niemand,  mag  er  die  Jagd  als  Eigentümer,  Pächter,  Teilhaber,
  Stellvertreter,  Verwalter,  Jäger  oder  Jagdgast  ausüben,  darf  ohne
eine  für  seine  Person  je  auf  die  Dauer  eines  Etatsjahrs  ausgestellte,  übrigens
für  das  ganze  Land  giltige  Jagdkarte  jagen.

Für  die  Ausstellung  der  Jagdkarte,  deren  Giltigkeitsdauer  nicht  über
ein  Etatsjahr  hinaus  erstreckt  werden  darf,  ist  eine  nach  den  Sätzen  des
allgemeinen  Sporteltarifs  zu  bemessende  Sportel  zu  bezahlen.

Das  Erlegen  von  Raubtieren  in  Wohnungen  und  mit  denselben  zusammenhängenden
  geschlossenen  Räumen  (Artikel  2  Ziffer  3)  zu  Abwendung
von  Schaden  kann  unter  Beachtung  der  bestehenden  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften
  durch  den  Eigentümer  ohne  Lösung  einer  Jagdkarte  geschehen.

Das  erlegte  Tier  unterliegt  dem  Aneignungsrecht  des  Erlegers.

Artikel  8.  Die  Ausstellung  von  Jagdkarten  muß  verweigert  werden:
1.  allen,  welchen  der  Besitz  und  das  Tragen  von  Schießwaffen  nach
Artikel  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1853  untersagt  ist;
2.  Geisteskranken  und  unter  Kuratel  gestellten  Verschwendern;
3.  allen,  welche  in  den  letzten  drei  Jahren  Unterstützung  aus  öffentlichen
  Kassen  erhalten  haben.
        <pb n="258" />
        262

Württembergische  Landesgesetze.

Hierzu:  Hierzu: Gesetz  vom  1.  Juni  1853,  Artikel  3.
„Der  Besitz  und  das  Tragen  von  Schießwaffen  ist  untersagt:

1.  allen  denjenigen  Personen,  welche  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
für  immer  oder  für  eine  gewisse  Zeit  verlustig  sind;

2.  den  wegen  Wilderei,  Landstreicherei,  Bettelus,  Asotie  oder  wegen
wiederholten  Jagdfrevels  gerichtlich  oder  polizeilich  bestraften,
sowie  solchen  Personen,  welche  bei  Verübung  einer  Kontrebande
oder  Zolldefraudation  Waffen  (oder  andere  gefährliche  Werkzeuge)
zum  Widerstand  gegen  die  Zollbediensteten  mit  sich  geführt  haben
und  deshalb  nach  Artikel  15  des  Zollstrafgesetzes  vom
15.  Mai  1888  gestraft  worden  sind,  —  während  der  ersten
sechs  Jahre  nach  ergangenem  Straferkenntnisse;

3.  denjenigen,  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

4.  solchen  Personen,  welche  Feuerwaffen  zu  Verbrechen  oder  Vergehen
  mißbraucht  haben  und  aus  diesem  Grunde  durch  gerichtliches
Erkenntnis  des  Rechts,  Waffen  zu  besitzen  oder  zu  tragen,  für
eine  gewisse  Zeit  verlustig  erklärt  worden  siud.

Artikel  9.  Die  Ausstellung  von  Jagdkarten  kann  verweigert  werden:
1.  Minderjährigen,  Personen  von  unselbständiger  Stellung  und  solchen,

von  denen  ein  unvorsichtiger  oder  gefahrbringender  Gebrauch  von
Schießgewehren  zu  besorgen  ist;

jeddem,  der  wegen  boshafter  oder  mutwilliger  Beschädigung  von

Bäumen,  Früchten  auf  dem  Halm  oder  Pflanzungen,  oder  Jagdoder
  Holzfrevels  bestraft  worden  ist;

jedem,  dessen  Prädikat  in  der  Weise  mangelhaft  ist,  daß  mit  Grund

angenommen  werden  kann,  derselbe  mache  von  seinem  Vermögen
oder  Erwerbszweig  nicht  den  seinen  oder  seiner  Familie  Unterhalt
sichernden  Gebrauch,  oder  es  fehle  ihm  an  dem  hierzu  nötigen  Vertrauen
  im  Verkehr  mit  andern,  wozu  namentlich  gehört,  wer  offenkundig
  als  schlechter  Haushälter  zu  betrachten  ist,  oder  wegen
Bettelns,  Vagierens,  Asotie,  eines  mit  entehrender  Strafe  bedrohten
Verbrechens  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Betrugs
in  der  Absicht,  sich  einen  Vorteil  zu  verschaffen,  oder  Beihilfe  zu
solchen  Verbrechen  in  gerichtlicher  oder  polizeilicher  Untersuchung
steht,  oder  wegen  eines  der  letztgenannten  Vergehen  polizeilich
bestraft  worden,  oder  mit  Zahlung  der  öffentlichen  Abgaben  nach
erfolgter  Mahnung  über  ein  Jahr  im  Rückstand  geblieben  ist.
        <pb n="259" />
        Regelung  der  Jagd.                                                                                                  263  263

Artikel  10.  Die  Erteilung  der  Jagdkarten  geschieht  durch  das  Oberamt,
in  der  Regel  bei  Inländern  durch  das  Oberamt  des  Wohnorts  des  Bittstellers,
bei  Ausländern  durch  das  Oberamt  des  Bezirks,  in  welchem  sie  die  Jagd  zunächst
  ausüben  wollen.

Gegen  die  Verweigerung  derselben  ist  nur  ein  Rekurs  an  die  dem  Oberamt
  vorgesetzte  Kreisbehörde  zulässig.

Artikel  11.  Das  Oberamt  ist,  vorbehältlich  des  in  Artikel  10  vorgesehenen
  Beschwerderechts,  berechtigt  und  im  Falle  des  Artikel  8  verpflichtet,
die  ausgestellte  Jagdkarte  ohne  Rückerstattung  der  Sportel  einzuziehen,  wenn
nach  der  Ausstellung  gegen  den  Inhaber  derselben  einer  der  in  Artikel  8  und  9
ausgeführten  Gründe  eintritt.

Artikel  12.  Bei  der  Ausübung  der  Jagd  sind  die  feld-,  forst=  und
sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  zu  beobachten,  und  es  ist  überhaupt  dieselbe
mit  möglichster  Schonung  der  Wald=  und  Feldkultur  auszuüben.

Die  Hegezeit,  innerhalb  welcher  Wild  weder  erlegt,  noch  gefangen,  noch
zum  Verkauf  gebracht  oder  angekauft  werden  darf,  sowie  die  Vorschriften  wegen
Schonung  der  für  die  Land=  und  Forstwirtschaft  nützlichen  Vögel  und  der
Singvögel  werden  durch  Verordnung  festgesetzt  werden.

Schwarzwild  soll  außerhalb  der  Tiergärten  ausgerottet  werden.

Artikel  13.  Das  Jagen  ist  an  Feiertagen  während  des  Vormittagsgottesdienstes,
  an  Sonn=  und  Festtagen  aber  ganz  verboten.

Artikel  14.  Anstalten,  welche  für  die  Heranziehung  eines  Wildstandes
dienen,  sind  nur  auf  Grundstücken  erlaubt,  welche  so  eingefriedigt  sind,  daß
das  Wild  weder  ausbrechen  noch  an  fremdem  Eigentum  Schaden  anrichten  kann.

(Absatz  2  aufgehoben.)

Artikel  15.  (Absatz  1  aufgehoben.)

Bei  konstatiertem  erheblichen  Wildschaden  steht,  mit  Ausnahme  von  Tiergärten
  (Art.  14),  dem  Oberamt  auf  den  Antrag  des  Gemeinderats  das  Recht
zu,  dem  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten  die  Vornahme  einer  außerordentlichen
  Treibjagd,  nötigenfalls  auch  innerhalb  der  geschlossenen  Zeit  (Art.  12),
aufzuerlegen  und  im  Fall  der  Berechtigte  innerhalb  des  ihm  zu  gebenden  kurzen
Termins  der  Auflage  nicht  genügend  nachgekommen  ist,  dieselbe  unter  sachverständiger
  Leitung  durch  hierzu  befähigte  Personen  auf  Kosten  des  Berechtigten,
welchem  das  erlegte  Wild  gehört,  vornehmen  zu  lassen.
        <pb n="260" />
        264  Württembergische  Landesgesetze.

Eine  Eine Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  Oberamts  ist  ohne  aufschiebende
Wirkung.

Artikel  16.  Jagdfolge  findet  nicht  statt.  Das  Wild,  welches  in  einem
anderen  Jagdbezirk  angeschossen  wurde,  unterliegt  dem  Aneignungsrecht  desjenigen,
  in  dessen  Bezirk  es  tot  niederfällt  oder  gefunden  wird.

Artikel  17.  Neben  der  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  angerichteten
Schadens  unterliegt,  außer  den  im  Strafgesetzbuch  vorgesehenen  Fällen,  einer
Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark:

1.  wer  die  Jagd  ausübt,  ohne  eine  Jagdkarte  gelöst  zu  haben;
2.  wer  mit  einer  auf  fremden  Namen  ausgestellten  oder  bereits  abgelaufenen
  Jagdkarte  jagt.
In  diesen  beiden  Fällen  darf  die  Strafe  nicht  unter  achtzehn
Mark  betragen.
3.  wer  seine  Jagdkarte  bei  der  Ausübung  der  Jagd  nicht  mit  sich  führt;
4.  wer  die  Vorzeigung  der  Jagdkarte  und  bei  sich  ergebenden  Anständen
deren  Abgabe  an  die  mit  der  Handhabung  dieser  Vorschriften
beauftragten  öffentlichen  Diener  verweigert;
5.  wer  einen  Jagdgast,  welcher  eine  Jagdkarte  nicht  gelöst  hat,  mit
auf  die  Jagd  nimmt;
6.  wer  als  Jagdgast  ohne  Begleitung  des  zur  Ausübung  der  Jagd
Berechtigten  oder  seines  Vertreters  (Art.  2  und  6)  jagt;
7.  wer  gegen  die  Artikel  12,  13,  14  und  16  sich  verfehlt;
8.  wer  in  einem  fremden  Jagdbezirke  totes  Wild,  Hirschstangen  und
dergleichen  sich  zueignet;
9.  (aufgehoben.)
Artikel  18.  (Aufgehoben.)

Artikel  19.  Hinsichtlich  der  Widersetzung  von  Wilderern  oder  Jagdfrevlern,
  sowie  hinsichtlich  des  Rechts  der  mit  dem  Jagdschutz  beauftragten
Personen  gegen  jene  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  kommen  die
allgemeinen  Grundsätze  über  Widersetzung  und  Notwehr  (Artikel  102  —  105,
171—174  des  Strafgesetzbuchs)  zur  Anwendung.

An  die  Stelle  der  Artikel  102—105  und  171—174  des  Württembergischen

  Landes-Straf-Ges.-Buchs  sind  die  §§  52  und  53  und  117—119

des  Reichsstrafgesetzbuchs  getreten,  welche  die  hier  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen

  über  Abwehr  von  Gefahr  und  über  Notwehr,  sowie  hinsichtlich
des  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt  enthalten.
        <pb n="261" />
        Regelung  der  Jagd. —  —  Hegezeit  des  Wildes.  265

Artikel  20.  Alle  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehenden  Gesetze
und  Verordnungen,  namentlich  das  zur  Hegung  des  Wildstandes  seither  noch
in  Staatswaldungen  bestandene  Waldverbot  (Generalreskript  vom  15.  Oktober
1744  und  17.  März  1798),  die  Bestrafung  der  Eigentümer  freijagender  Hunde,
sowie  das  Niederschießen  freilaufender  Hunde  und  Katzen  (Generalreskript  vom
10.  Mai  und  3.  Juni  1702,  1.  November  1735,  20.  Juni  und  18.  Dezember
1792),  die  Verordnung  vom  18.  Januar  und  13.  Juni  1817  (Regierungsblatt
  S.  29  und  305),  die  Verfügung  vom  21.  März  1819,  die  Artikel  394  bis
398  des  Strafgesetzbuches  vom  1.  März  1839  und  die  Artikel  65,  93  Abs.  1
und  Artikel  94,  Ziffer  5  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839,  desgleichen
  das  Gesetz  über  das  Jagdwesen  vom  17.  August  1849,  mit  Ausnahme
des  Artikels  1  Abs.  3  und  Artikels  2  sind  aufgehoben.

4.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.

Vom  30.  Juli  1886.
(R.  Bl.  S.  315.)

Strafbestimmung.:  Artikel  39  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871.
Vergl.  S.  302.

§  1.  Die  Hegezeit,  innerhalb  welcher  Wild  weder  erlegt,  noch  gefangen,
noch  zum  Verkauf  gebracht  oder  angekauft  werden  darf,  wird  nach  den  einzelnen
Tiergattungen  in  folgender  Weise  bestimmt:

A.  Beim  Haarwild:

1.  für  männliches  Rot=  und  Damwild  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar
bis  31.  Mai;

2.  für  weibliches  Rot=  und  Damwild  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar
bis  30.  September;

3.  für  Rehböcke  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai;

4.  für  Rehgaisen  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  14.  Oktober;

5.  für  Wildkälber  und  Dankitze,  d.  h.  für  die  noch  im  Kalenderjahr
ihrer  Geburt  stehenden  Jungen  des  Rot=  und  Damwilds,  auf  das
ganze  Jahr;

6.  für  Kitzböcke,  d.  h.  männliches  Rehwild  im  Jahr  der  Geburt  bis
14.  Oktober;

7.  für  Hasen  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  September.
        <pb n="262" />
        266  Württembergische  Landesgesetze.

B.  Bei  Federwild:
1.  für  Auer=  und  Birkhahnen  auf  die  Zeit  vom  1.  Juni  bis  15.  August;
2.  für  Auer=  und  Birkhühner  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis
31.  Oktober:
3.  für  Feld=  und  Haselhühner,  sowie  für  Fasanenhennen  vom
  Dezember  bis  23.  August;
4. für  Fasanenhahnen  vom  1.  Februar  bis  23.  August;
5. für  Wachteln  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  23.  August;
6. für  wilde  Enten  auf  die  Zeit  vom  16.  März  bis  30.  Juni:
7.  für  wilde  Tauben  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  30.  Juni;
8. für  Schnepfen  und  Bekassinen  auf  die  Zeit  vom  16.  April  bis
14.  Juli;
je  einschließlich  der  genannten  Tage.

Für  das  in  Tiergärten  oder  in  eingezäunten  oder  sonst  gehörig  abgeschlossenen
  Grundstücken  gehaltene  Wild,  sowie  für  andere  einzelne  Fälle  von
besonderer  Natur  bleibt  dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,  dem  zur
Ausübung  der  Jagd  Berechtigten  das  Erlegen  oder  Fangen  einzelner  Arten
von  Wild  während  der  Hegezeit  unter  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Stückzahl
  und  Festsetzung  einer  Frist  für  die  Erlegung  ausnahmsweise  zu  gestatten.
Wird  eine  solche  Ermächtigung  erteilt,  so  ist  der  Verkauf  und  der  Ankauf  der
auf  grund  derselben  erlegten  Tiere  unter  Beobachtung  der  in  §  2  enthaltenen
Vorschrift  erlaubt,  wofern  nicht  die  Dispensationserteilung  ausdrücklich  an  die
Bedingung  der  Unterlassung  des  öffentlichen  Verkaufs  oder  des  Verkaufs  überhaupt
  geknüpft  wurde.

§  2.  Wer  innerhalb  der  für  eine  Wildart  geltenden  Hegezeit  Wild
der  zu  schonenden  Art  zum  Verkaufe  bringt,  hat  sich  durch  ein  Ursprungszeugnis
  darüber  auszuweisen,  daß  das  betreffende  Wild  mit  Dispensation  des
Ministeriums  des  Innern  erlegt  oder  gefangen  und  daß  dessen  Verkauf  gestattet
worden  ist.

Das  Ursprungszeugnis  ist  von  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde
auszustellen,  auf  deren  Markung  das  Wild  erlegt  oder  gefangen  wurde.

In  dem  Zeugnis  ist  das  zum  Verkauf  bestimmte  Wild  genau  zu  bezeichnen;
  dasselbe  muß  neben  der  Unterschrift  des  Ortsvorstehers  mit  dem
Datum  der  Ausstellung  und  mit  dem  Ortssiegel  versehen  sein.
        <pb n="263" />
        Hegezeit  des  Wildes.  —  — Handhabung  der  Jagdpolizei.  267

§  3.  Das  in  §  1  nicht  namentlich  aufgeführte  Wild  darf  zu  jeder  Zeit
des  Jahres  erlegt,  gefangen,  zum  Verkauf  gebracht  oder  angekauft  werden.
Uebrigens  wird  hinsichtlich  des  Verbotes,  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem
Federwild  auszunehmen,  auf  §  368  Ziffer  11  des  Strafgesetzbuches  und  hinsichtlich
  des  Schutzes  der  Vögel  auf  Unsere  Verordnung  vom  16.  August  1878
hingewiesen.
An  die  Stelle  der  Verordnung  vom  16.  August  1878  sind  getreten:
Reichsgesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888  (R.G.  Bl.
S.  111,  Beil.  2)  und  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  7.  Oktober  1890  (R.  Bl.  S.  234),
mit  der  Aenderung  durch  die  Minist.-Verfügung  vom  29.  November  1892
(R.  Bl.  S.  591,  Beil.  3).

5.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  handhabung  der  Jagdpolizei.

Vom  17.  Februar  1882.
(R.  Bl.  S.  76.)

§  1.  Zu  Führung  der  polizeilichen  Aufsicht  über  die  Einhaltung  der
zur  Sicherung  eines  geordneten  Jagdbetriebs  und  zum  Schutz  der  nützlichen
Vögel  gegebenen  Vorschriften  (Zzu  vergl.  insbesondere  Gesetz,  betreffend  die
Regelung  der  Jagd,  vom  27.  Oktober  1855,  R.Bl.  S.  223,  Artikel  7,  12,  13,  17;
königl.  Verordnung  vom  12.  August  1878,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes,
R.  Bl.  S.  203,  §§  1,  2;  königl.  Verordnung  vom  16.  August  1878,  betreffend
den  Schutz  der  Vögel,  R.  Bl.  S.  205,  §§  1—6)  sind  außer  den  Organen  der
Landespolizei,  namentlich  den  Landjägern,  die  staatlichen  und  körperschaftlichen
Forstbeamten,  Forstwächter  und  Waldschützen,  die  Zoll=  und  Steuerschutzbediensteten
  und  die  mit  Handhabung  der  Orts=  und  Feldpolizei  betrauten
Gemeindediener  berufen.

An  die  Stelle  der  vorgenannten  Verordnungen  sind  getreten:

Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes,  vom  30.  Juli
1886  (R.  Bl.  S.  315  A,  II);  die  Minist.-Verfügung,  betreffend  Vorschriften
zur  Sicherung  der  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Hegezeit  des  Wildes,
vom  20.  März  1891  (R.Bl.  S.  55,  Beil.  1).
        <pb n="264" />
        268  Württembergische  Landesgesetze.

Reichsgesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888
(R.G.  Bl.  S.  111,  Beil.  2);  Minist.-Verfügung,  betreffend  den  Schutz  von
Vögeln,  vom  7.  Oktober  1890  (R.  Bl.  S.  234),  mit  der  Aenderung  durch  die
Minist.-Verfügung  vom  29.  November  1892  (R.  Bl.  S.  591  Beil.  3).

§  2.  Außerdem  kann,  wenn  dies  zur  Herbeiführung  eines  wirksamen
Jagd=  und  Vogelschutzes  erforderlich  oder  geeignet  erscheint,  die  Handhabung
der  Jagdpolizei  und  der  polizeilichen  Aufsicht  über  den  Vogelschutz  auch  den
Privatforst=  und  Privatjagdschutzdienern  auf  Antrag  beziehungsweise  mit  Genehmigung
  ihrer  Dienstherren  sowohl  innerhalb  des  Jagdbezirks  der  letzteren
als  in  einem  an  denselben  anstoßenden,  genau  zu  begrenzenden  Gebiet  vom
Oberamt  nach  Vernehmung  des  Forstamts  und  des  Gemeinderats  der  beteiligten
Gemeinden  in  widerruflicher  Weise  übertragen  werden.

Innerhalb  des  den  Privatforst=  und  Privatjagdschutzdienern  in  Gemäßheit
  des  Vorstehenden  zur  jagdpolizeilichen  Beaufsichtigung  überwiesenen  räumlichen
  Bezirks  steht  denselben  gleich  den  in  §  1  genannten  Beamten  und
Dienern  die  Befugnis  zu,  von  den  bei  der  Jagdausübung  Betroffenen  die
Vorweisung  beziehungsweise  Abgabe  der  Jagdkarte  zu  verlangen  (zu  vergl.
Artikel  17  Ziffer  4  des  Jagdgesetzes).

§  3.  Bei  der  Uebertragung  der  polizeilichen  Jagdaufsicht  und  der  Aufsicht
  über  den  Schutz  der  nützlichen  Vögel  sind  die  in  §  2  genannten  Privatdiener
  vom  Oberamt  auf  die  gesetz=  und  ordnungsmäßige  Ausübung  der  ihnen
übertragenen  polizeilichen  Funktionen  durch  Gelöbnis  an  Eidesstatt  zu  verpflichten,
  soweit  sie  nicht  schon  zuvor  vom  Forstamt  oder  von  einem  anderen
Oberamt  auf  den  Jagdschutz  verpflichtet  worden  sind.

Auch  ist  die  erfolgte  Uebertragung  jener  Aufsicht  und  der  räumliche
Bezirk,  innerhalb  dessen  die  letztere  von  dem  verpflichteten  Privatldiener  ausgeübt
  werden  soll,  vom  Oberamt  im  Bezirksamtsblatt  bekannt  zu  machen.

§  4.  Die  sämtlichen  im  Vorstehenden  genannten  mit  Handhabung  der
Jagdpolizei  und  mit  der  Aufsicht  über  den  Vogelschutz  betrauten  Beamten
und  Diener  haben  sich  die  Verhütung,  die  Entdeckung  und  die  Verfolgung  der
Verfehlungen  gegen  die  jagdpolizeilichen  und  die  zum  Schutz  der  nützlichen
Vögel  bestehenden  Vorschriften  angelegen  sein  zu  lassen.
        <pb n="265" />
        Handhabung  der  Jagdpolizei. —  —  Einhaltung  der  Hegezeit  des  Wildes.  269

6.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abteilung  für  die  Verkehrsaustalten,  des  Junern  und  der  Finanzen,
betreffend  Vorschristen  zur  Sicherung  der  Einhaltung  der  Bestimmungen

über  die  Hegezeit  des  Wildes.
Vom  20.  März  1891.
(R.  Bl.  S.  55.)
Strafbestimmung:  Artikel  39  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871.
Vergl.  S.  302.
§  1.  Wer  Wild  von  einer  derjenigen  Arten,  welche  nach  §  1  der
königl.  Verordnung  vom  30.  Juli  1886  einer  Hegezeit  unterliegen,  befördert
oder  versendet,  in  Orte  einführt,  feilbietet  oder  verkauft,  hat  folgende  Vorschriften
  zu  beobachten:

a)  allen  Sendungen  von  Rot-,  Dam=  oder  Rehwild  ist  sowohl  bei
Beförderung  mit  Haut  und  Haar,  wobei  dasselbe  nicht  verpackt
werden  darf,  als  bei  Versendung  in  zerlegtem  Zustande  (in  einzelnen
Teilen)  ein  den  Namen  und  Wohnort  des  Absenders  oder
Verkäufers,  den  Tag  der  Erlegung  und  das  Geschlecht  des  Wildes
enthaltender  Schein  beizugeben;

b)  bei  Versendung  von  Wild,  welches  einer  der  übrigen  in  §  1  der
königl.  Verordnung  vom  30.  Juli  1886  unter  A  und  B  genannten
Arten  angehört,  genügt  neben  Namen  und  Wohnort  des  Absenders
die  Angabe  von  Art  und  Stückzahl  des  Wildes  auf  dem  auch  hier
beizugebenden  Schein;

c)  das  Rot-,  Dam=  und  Rehwild  ist  beim  Aufbrechen  so  zu  behandeln,
daß  das  Geschlecht  auch  dann  mit  Sicherheit  noch  erkannt  werden
kann,  wenn  das  Geweih  oder  Gehörn  abgenommen  worden  ist.

Wer  solches  Wild  ohne  Geweih,  beziehungsweise  ohne  Gehörn
zum  Verkaufe  oder  zur  Versendung  bringt,  ist  verpflichtet,  dafür
zu  sorgen,  daß  das  Geschlecht  erkennbar  bleibt.

§  2.  Jür  die  Beförderung  von  Wild  mit  der  Eisenbahn  wird  insbesondere
  noch  folgendes  bestimmt:

a)  bei  Aufgabe  als  Eil=  oder  Frachtstückgut  sind  die  in  §  1  a  und  b
verlangten  Angaben,  soweit  sie  nicht  ohnehin  schon  im  Frachtbrief
enthalten  sind,  in  letzterem  in  Spalte  „Erklärung  wegen  der
etwaigen  zoll=  und  steueramtlichen  Behandlung“  beizusetzen;
        <pb n="266" />
        270  Württembergische  Landesgesetze.

b)  b) bei  Aufgabe  als  Reisegepäck  und  Expreßgut  ist  der  Schein  mit
den  verlangten  Angaben  der  Gepäck-Annahmestelle  zum  Anschluß
an  die  Begleitpapiere  (Gepäckkarte,  Expreßgutkarte)  zu  übergeben.

§  3.  Bei  der  Beförderung  von  Wild  durch  die  Post  ist  der  in  §  1a
und  b  vorgeschriebene  Schein
a)  soweit  Begleitadressen  zur  Verwendung  kommen,  an  diesen  zu
befestigen;
b)  soweit  Pakete  bis  zu  121½  kg  innerhalb  Württembergs  ohne
Begleitadressen  verschickt  werden  dürfen,  diesen  Sendungen  beizugeben.

§  4.  Wird  bei  der  Vorzeigung  zur  Einlieferung  wahrgenommen,  daß
diese  Vorschriften  nicht  genau  eingehalten  sind,  so  findet  Annahme  und
Beförderung  der  Sendung  mit  der  Eisenbahn  und  Post  nicht  statt.

§  5.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  nur  auf  die  in  Württemberg
zur  Auflieferung  kommenden,  somit  nicht  auch  auf  die  im  direkten  Verkehr
zur  Einfuhr  nach  Württemberg  oder  zur  Durchfuhr  nach  anderen  Staatsgebieten
über  die  württembergischen  Grenzen  eintretenden  Wildsendungen  Anwendung.

7.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Schutz  von  Vögeln.

Vom  7.  Oktober  1890.
(R.  Bl.  S.  234.)
Mit  der  Aenderung  des  §  8  durch  die  Minist.-Verfügung  vom  29.  November  1892  (R.  Bl.  S.  591).
(Vergl.  hierzu  Reichsgesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888.)

Strafbestimmung:  Artikel  40  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871.
Vergl.  S.  302.

§  1.  In  Gemäßheit  des  §  1  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  wird  untersagt,
im  Donaukreise  Eier  von  Lachmöven  und  Kiebitzen  einzusammeln.

§  2.  Das  in  §  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  ausgesprochene  Verbot,
wonach  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  mit  15.  September  das  Fangen  und
die  Erlegung  von  Vögeln,  sowie  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  toter  Vögel
untersagt  ist,  wird  zum  Schutze  für  die  nachbezeichneten  Vogelarten  auf  das
ganze  Jahr  ausgedehnt  und  zwar  für
        <pb n="267" />
        Einhaltung  der  Hegezeit  des  Wildes.  —  Vogelschutz.  271
Ammern,                                                     |  Lerchen,
Bachstelzen,                                               |  Mauersegler,
Baumläufer,                                               |  Meisen,
Blaukehlchen,                                            |  Nachtigall,
Braunellen,                                                | Nachtschwalbe  (Ziegenmelker),
Drosseln  [Singdrosseln,                         |  Misteldrosseln  Pieper,
(Ziemer),  Schwarzdrosseln(Amseln),   |  Rohrsänger,
Wachholderdrosseln  (Krammets-       |   Rotkehlchen,
vögel)  und  die  übrigen  Drosselnt,  |   Rotschwänzchen,
Eulen  mit  Ausnahme  des  Uhu,       |   Schmätzer,
Fliegenfänger,                                         |   Schwalben,
Goldamsel  (Pirol),                                 |   Spechte,
Goldhähnchen,                                      |   Spechtmeise  (Baunklette),
Grasmücken,                                          |   Sprosser,
Kiebitz,                                                    |   Wendehals,
Kuckuck,                                                 |   Wiedehopf,
Lachmöve,                                             |    Zaunkönig.
Laubvögel,

 

§  3.  Durch  orts=  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Artikel  52  Abs.  2,
Artikel  53  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871)  kann  für
die  nach  dem  Reichsgesetze  geschützten  Vogelarten  die  in  §  3  Abs.  1  desselben
festgesetzte  Schonzeit  verlängert  oder  für  einzelne  jener  nicht  schon  in  §  2
dieser  Verfügung  aufgeführten  Vogelarten  auf  das  ganze  Jahr  erstreckt  werden.

Auf  dem  gleichen  Wege  können  einzelne  der  in  §  Sc  des  Reichsgesetzes
genannten  Vogelarten  den  Schutzbestimmungen  des  Reichsgesetzes  (§§  1—5)
unter  Festsetzung  einer  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Schonzeit
unterstellt  werden.

§  4.  Für  die  Erteilung  und  Erlaubnis  zum  Töten  von  Vögeln,  welche
weder  zu  den  nach  §  2  dieser  Verfügung  das  ganze  Jahr  hindurch  geschützten
Arten,  noch  zu  den  —  den  Vorschriften  über  die  Hegezeit  des  Wildes  unterliegenden
  —  Federwildarten  (siehe  §  1,  B  der  königl.  Verordnung,  betreffend
die  Hegezeit  des  Wildes,  vom  30.  Juli  1886,  R.  Bl.  S.  315)  gehören,  innerhalb
  der  Schonzeit  sind  in  den  Fällen  des  §  5  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  die
Oberämter  zuständig.

Gesuche  um  diese  Erlaubnis  sind  seitens  der  beteiligten  Eigentümer,
Pächter  oder  sonstigen  Nutzungsberechtigten  von  Grundstücken  bei  der  Gemeindebehörde
  der  Markung,  auf  welcher  die  der  Beschädigten  ausgesetzten  Grundstücke
gelegen  sind,  anzubringen,  oder  können  durch  die  Gemeindebehörden  von  Amts-
        <pb n="268" />
        272  Württembergische  Landesgesetze.

wegen  wegen gestellt  werden.  Die  Gesuche  sind  von  der  Gemeindebehörde  unter  Darlegung
  des  —  wenn  nötig  vorher  festzustellenden  —  Sachverhalts  dem  Oberamt
zu  übermitteln,  welches  geeignetenfalls  eine  Aeußerung  des  Forstamts  einholen  wird.

Von  dem  Oberamt  darf  die  nachgesuchte  Erlaubnis  nur  dann  gegeben
werden,  wenn  der  Nachweis  als  geführt  erscheint,  daß  die  Vögel,  deren  Tötung
beantragt  wird,  einen  besonderen  —  nicht  sofort  durch  die  Jagdberechtigten
zu  beseitigenden  —  Schaden  anrichten.

Im  übrigen  ist  die  Erlaubnis  nur  an  gut  beleumundete  Personen  in
widerruflicher  Weise  und  unter  Ausstellung  eines  Legitimationsscheins  zu  erteilen,
welcher  den  Namen  und  die  Gestaltsbezeichnung  des  Ermächtigten,  die  Vogelarten,
  deren  Tötung  gestattet  wird,  die  Oertlichkeitkeit  und  den  Zeitraum,
für  welche  die  Ermächtigung  gewährt  wird,  und  die  etwaigen  besonderen  Vorschriften,
  die  hierbei  gegeben  wurden,  enthält.  Diesen  Legitimationsschein  hat
der  Ermächtigte  bei  Ausübung  seiner  Befugnis  stets  bei  sich  zu  führen  und
dem  Polizei-,  Forst=  und  Feldschutzpersonal  auf  Verlangen  vorzuweisen.

§  5.  Die  Bewilligung  einzelner  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
in  §§  1.—3  des  Reichsgesetzes  (siehe  §  5  Abs.  3  desselben),  sowie  von  §  2
dieser  Verfügung  zu  wissenschaftlichen  oder  Lehrzwecken  und  zum  Fang  von
Stubenvögeln  für  eine  bestimmte  Zeit  und  für  bestimmte  Oertlichkeiten  bleibt
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

§  6.  Diejenigen  Vogelarten,  welche  nur  einen  bedingten  Schutz  genießen,
dürfen  außerhalb  der  in  §  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  bestimmten  oder  der
durch  orts=  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  für  sie  festgesetzten  Schonzeit
gefangen  und  erlegt  werden,  wenn  das  Oberamt  hierzu  Ermächtigung  erteilt.

Für  die  Erteilung  dieser  Ermächtigung,  welcher  eine  Rücksprache  mit
dem  Forstamt  vorauszugehen  hat,  sind  die  Vorschriften  in  §  4,  letzter  Absatz,
der  gegenwärtigen  Verfügung  maßgebend.

Das  Recht,  fremde  Grundstücke  wider  den  Willen  des  Eigentümers  zu
betreten,  wird  durch  diese  Ermächtigung  nicht  erworben.

§  7.  Insofern  sich  eine  Ueberhandnahme  der  in  §  8c  des  Reichsgesetzes
unter  Ziffer  1  und  2  genannten  Raubvögel,  sowie  anderer  daselbst  aufgeführten
schädlichen  Vögel,  von  welch  letzteren  namentlich
der  große  Würger,                       |  der  Eichelhäher,
der  Kolkrabe,                                 |  die  Rabenkrähe  und
die  Elster,                                       |  der  Fischreiher
        <pb n="269" />
        Vogelschutz.  —  Fischereigesetz.                                                                                  273  273

in  Betracht  kommen,  bemerklich  macht,  hat  das  Oberamt  zunächst  die  Jagd—
berechtigten  zur  entsprechenden  Verminderung  derselben  unter  Festsetzung  einer
angemessenen  Frist  aufzufordern.  Bleibt  diese  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so
kann  das  Oberamt  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Forstamt  anderen
Personen  unter  Beachtung  der  in  §  4,  letzter  Absatz,  dieser  Verfügung
gegebenen  Vorschriften  die  Ermächtigung  zur  Erlegung  jener  Vögel  erteilen,
wobei  die  Bestimmung  in  §  6  Abs.  3  dieser  Verfügung  auch  hier  Anwendung  findet.

§  8.  (In  der  Fassung  der  oben  angeführten  Minist.-Verfügung  vom
29.  November  1892.)  Wer  Vögel,  von  welchen  er  weiß  oder  den  Umständen
nach  annehmen  muß,  daß  sie  unbefugt  gefangen  oder  erlegt  worden  sind,  oder
verbotswidrig  (Reichsgesetz  §  5  Abs.  2,  letzter  Satz,  Beil.  2)  feilgeboten  werden,
oder  wer  unter  gleicher  Voraussetzung  verbotswidrig  erlangte  Vogeleier  oder
Nester  ankauft,  ist  nach  Artikel  40  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom
27.  Dezember  1871  strafbar  und  hat  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  die
gefangenen  Vögel  in  Freiheit  zu  setzen.

Der  gleichen  Strafbestimmung  unterliegt  ferner,  wer  während  der  in
§  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  für  die  Vögel  festgesetzten  Schonzeit,  d.  h.  in
der  Zeit  vom  1.  März  bis  15.  September,  Hunde  oder  Katzen  im  Walde
oder  auf  freiem  Felde  umherschweifen  läßt.

8.  Gesetz  über  die  Fischerei.

Vom  27.  November  1865.

(R.Bl.  S.  499.)
(Vergl.  die  Abänderungen  durch  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1885,  siehe  Nummer  9.)

Artikel  1.  Das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen  ist  nur  den  Eigentümern,
  Nutznießern  und  Pächtern  von  Fischwassern  und  Krebsbächen  und
solchen  gestattet,  welche  von  diesen  hierzu  besonders  ermächtigt  werden.

Artikel  2.  Wer  fischt  oder  krebst,  hat  hierbei  eine  von  dem  Eigentümer,
Nutznießer  oder  Pächter  des  Fischwassers  ausgestellte  Legitimationsurkunde
(Fischerkarte)  mit  sich  zu  führen,  welche  den  Namen  des  Berechtigten,  die
Bezeichnung  des  Fischwassers,  die  Dauer  der  Berechtigung  und  die  Unterschrift
des  Ausstellers  enthält  und  von  dem  Ortsvorsteher  durch  seine  Unterschrift
und  Beisetzung  des  Amtssiegels  beglaubigt  ist.

18
        <pb n="270" />
        274  Württembergische  Landesgesetze.

Den  Den Eigentümern,  Nutznießern  und  Pächtern  wird  diese  Fischerkarte  von
dem  Ortsvorsteher  ausgestellt.

Für  die  Ausstellung,  Beglaubigung  und  Siegelung  darf  eine  Gebühr
von  6  fr.  (20  Pf.)  bezogen  werden.

Bei  einem  Fischwasser,  welches  auf  mehrere  Gemeindebezirke  sich  erstreckt,
genügt  es  an  einer  Karte  für  den  ganzen  Fischereibezirk  und  es  ist  der  Wahl
des  Fischereiberechtigten  überlassen,  von  welchem  der  betreffenden  Schultheißenämter
  dieselbe  beglaubigt  werden  soll.

Das  bei  dem  Fischen  in  Anwesenheit  des  Fischereiberechtigten  oder  seincs
Stellvertreters  beschäftigte  Hülfspersonal  bedarf  keiner  Fischerkarten.

Die  dem  Berechtigten  ausgestellte  Karte  kann  von  diesem  auch  seinen
Familienangehörigen  oder  Dienstboten  zu  deren  Ermächtigung  überlassen  werden.

Artikel  3.  Fischwasser  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlichen  Körperschaften
  sind  in  der  Regel  im  Wege  mehrjähriger  Verpachtung  zu  nutzen;
durch  Freigeben  des  Fisch=  und  Krebsfangs  an  die  Gemeindeangehörigen  darf
dies  nicht  geschehen.

Artikel  4.  Das  Recht  zu  fischen  kommt  während  der  Ueberflutung  der
Ufer  auch  außerhalb  derselben  den  nach  Artikel  1  Berechtigten  zu,  sofern  die
Ausübung  desselben  ohne  Beschädigung  des  Grundeigentums  geschehen  kann,
und  unter  Verpflichtung  zum  Ersatz  eines  etwa  gestifteten  Schadens.

Wenn  infolge  des  Austretens  eines  Fischwassers  Fische  oder  Krebse
außerhalb  des  ordentlichen  Fischwassers  sich  befinden,  ist  jedem  Grundbesitzer
gestattet,  die  nach  dem  Rücktritt  des  Wassers  innerhalb  seines  Grundeigentums
zurückgebliebenen  Fische  und  Krebse  zu  fangen  und  sich  zuzueignen.  Er  darf
jedoch  keine  Netze  oder  sonstigen  Vorrichtungen  anbringen,  wodurch  die  Fische
gehindert  werden,  mit  dem  Rücktritt  des  Wassers  in  das  Bett  zurückzukehren.

Artikel  5.  Fischereianstalten  und  Vorrichtungen,  welche  der  Schiffahrt,
der  Flößerei,  bestehenden  Wasserbauten  oder  Wasserwerken  schädlich  wären,
dürfen  nicht  errichtet  werden.

Zu  baulichen  Anlagen  (Fischwehren  usw.)  in  öffentlichen  Gewässern  ist
die  Erlaubnis  der  Staatsbehörde  erforderlich.

Artikel  6.  Die  Schonzeit,  während  welcher  Fische  und  Krebse  weder
gefangen  noch  zum  Verkauf  gebracht  werden  dürfen,  sowie  das  Gewicht  oder
die  Länge,  welche  Fische  erreicht  haben  müssen,  um  sie  zu  fangen  oder  zum
Verkauf  bringen  zu  dürfen,  wird  durch  Verordnung  festgesetzt  werden.
        <pb n="271" />
        Fischereigesetz.  275

Auf  den  den Fang  und  Verkauf  von  Laich-  und  Besetzungsfischen  für  die
Zwecke  der  Fischzucht  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.
Der  Fang,  sowie  der  Verkauf  von  Mutterkrebsen  mit  Eiern  ist  verboten.

Artikel  7.  (Aufgehoben;  siehe  nächstes  Gesetz  vom  7.  Juni  1885  Artikel  I.)

Artikel  8.  Während  der  Laichzeit  der  Forellen=  und  Salmenarten  und
der  Treischen  hat  das  Uferholzhauen  und  die  Vornahme  nicht  dringlicher
Uferbauten  an  Fischwassern,  sowie  das  Mähen  von  Schilf  und  Gras  und
das  Sammeln  und  Ausführen  von  Steinen,  Sand  und  Schlamm  in  denselben
zu  unterbleiben.

Die  Gemeindebehörden  sind  übrigens  befugt,  nach  Vernehmung  der
Fischereiberechtigten  im  einzelnen  Falle,  sofern  ein  Bedürfnis  hierzu  hervortreten
  sollte,  Erlaubnis  zu  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zu  erteilen.

Artikel  9.  Die  Zeit,  in  welcher  zahme  Enten  in  Fischwasser  wegen  des
von  ihnen  für  die  Fischzucht  zu  besorgenden  Nachteils  nicht  zugelassen  werden
dürfen,  wird  durch  Verordnung  näher  bestimmt.

Der  Gemeindebehörde  steht  das  Recht  zu,  die  Enten  in  solche  Fischwasser
  jederzeit  zuzulassen,  deren  Benützung  der  Gemeinde  als  Eigentümerin,
Nutznießerin  oder  Pächterin  zusteht.

Artikel  10.  Den  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischotter  und
Fischreiher  in  ihren  Fischwassern  mittels  Fallen  und  Schlingen  zu  erlegen;
sie  haben  jedoch  solche  bei  Vermeidung  der  für  Jagdvergehen  festgesetzten
Strafen  dem  Jagdberechtigten  auszufolgen.

Die  Benützung  von  Schießgewehren  zu  jenem  Zweck  ist  untersagt.

Artikel  11.  Insoweit  es  herkömmlich  und  für  die  Ausübung  des
Fischereirechts  erforderlich  ist,  steht  dem  Fischereiberechtigten  die  Befugnis  zu,
die  Ufer  zu  begehen.  Auch  ist  derselbe  unter  dieser  Voraussetzung  befugt,
das  ihn  am  Auf=  und  Abfahren  am  Ufer  hindernde  Usferholz,  wenn  die  Ortsbehörden
  dessen  Beseitigung  dem  Ufereigentümer  vergeblich  angesonnen  haben,
selbst  nach  Bedarf  zu  entfernen;  er  hat  jedoch  die  abgehauenen  Zweige  neben
dem  Stamme,  von  welchem  sie  herkommen,  als  Eigentum  des  Uferbesitzers
auf  das  Ufer  niederzulegen.  Das  Betreten  eingefriedigter  Grundstücke  ist
demselben  ohne  Erlaubnis  des  Eigentümers  nicht  gestattet.

Artikel  12.  Von  dem  beabsichtigten  Abschlagen  eines  Fischwassers  ist
in  den  Fällen,  wo  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  steht,  dem  beteiligten
Fischereiberechtigten  rechtzeitige  Anzeige  zu  machen.

18*
        <pb n="272" />
        276  Württembergische  Landesgesetze.

Artikel  13.  Die  Verunreinigung  der  Fischwasser  durch  schädliches  Abwasser
  oder  durch  sonstige  die  Fische  gefährdende  Abfälle  gewerblicher  Einrichtungen
  ist  möglichst  zu  vermeiden,  und  bei  der  polizeilichen  Kognition  über
die  Einrichtung  solcher  Anstalten  das  Interesse  der  Fischerei,  insbesondere
durch  Anordnung  von  Schutzmaßregeln  gegen  Verunreinigung  der  Fischwasser
zu  wahren,  sofern  solche  Schutzmaßregeln  ohne  unverhältnismäßige  Belästigung
ausgeführt  werden  können.

Artikel  14.  (Aufgehoben;  siehe  nächstes  Gesetz  vom  7.  Juni  1885  Artikel  II.)

Artikel  15.  Die  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  zieht,
vorbehältlich  der  gesetzlichen  anderweitigen  Strafen,  falls  damit  eine  durch  das
Strafgesetzbuch  oder  durch  das  Polizeistrafgesetz  mit  besonderer  Strafe  bedrohte
Handlung  konkurriert,  die  in  Artikel  1  Abs.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom
2.  Oktober  1839  bestimmten  Geld=  oder  Gefängnisstrafen  nach  sich,  bei  deren
Ausmessung  im  einzelnen  Falle  insbesondere  auch  der  Schaden,  welcher  durch
die  Uebertretung  erwächst,  zu  beachten,  und  mutwillige  oder  böswillige  Beschädigung
  von  Einrichtungen  zu  künstlicher  Fischzucht  mit  geschärfter  Strafe
abzurügen  ist.

Uebrigens  wird  durch  die  Bestrafung  des  Schuldigen  das  Recht  des
Beschädigten  auf  Schadenersatz  nicht  aufgehoben.

An  Stelle  dieser  Bestimmungen  sind  getreten:  §§  296  und  370  Ziffer  4
des  Reichsstrafgesetzbuches;  ferner  Artikel  39  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom

27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeirechtes,  R.Bl.

S.  391:  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  15  Talern  wird  bestraft  2.  wer

die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  27.  November  1865  über  die  Fischerei

(R.  Bl.  S.  499)  und  die  nach  Maßgabe  desselben  ergangenen  Verordnungen

nicht  befolgt,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  Reichsstrafgesetzbuches  (88  296

und  8370  Ziffer  4)  Platz  greifen.  Vergl.  S.  302.

Artikel  16.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
  Vorschriften  über  Fischzucht  und  Fischerei,  insbesondere  der  der
Landesordnung  von  1621  unter  Titel  67  einverleibten  und  der  ihr  unter
Nr.  IX.  angehängten  Fischordnung  von  1615,  der  Fischerordnung  von  1719
und  der  auf  den  vorliegenden  Gegenstand  sich  beziehenden  Abschnitte  und
Bestimmungen  der  Floß-,  Forst-,  Mühl=  und  Müllerordnungen  und  der
ergangenen  Generalreskripte.
        <pb n="273" />
        Fischereigesetz.  277

9. Gesetz,  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865.

Vom  7.  Juni  1885.
(R.  Bl.  S.  227.)

Artikel  I.
An  die  Stelle  des  Artikels  7  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom
27.  November  1865  (R.  Bl.  S.  499)  tritt  nachstehende  Bestimmung:

Artikel  7.  Die  Benützung  eines  für  die  Fische  giftigen  oder  betäubenden
Köders,  sowie  die  Anwendung  explodierender  oder  betäubender  Stoffe  zum
Fischfang  sind  verboten.

Durch  Verordnung  können  noch  andere  schädliche  Betriebsarten  des
Fischfangs  verboten  werden.

Den  Polizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  den  Fang  von  Fröschen  in
Fischwassern  durch  allgemeine  Verfügung  oder  im  einzelnen  Fall  zu  untersagen

oder  zu  beschränken.
Artikel  II.

An  die  Stelle  des  Artikels  14  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom
27.  November  1865  tritt  folgende  Bestimmung:

Artikel  14.  Hinsichtlich  des  Fischfangs  im  Bodensee  ist  das  nicht
gewerbsmäßig  betriebene  Fischen  mit  der  Angel  über  Land,  wie  bisher,  an
keine  besonderen  Vorschriften  gebunden,  auch  ist  der  Fischfang  in  den  durch
den  Austritt  des  Sees  entstandenen  Nebenwassern  mit  alleiniger  Ausnahme
der  Anwendung  von  Schleppnetzen  freigegeben.

10.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ansübung  der  Fischerei.

Vom  1.  Juni  1894.

(N.Bl.  S.  135.)

Vergl.  hierzu  die  abändernden  Verfügungen  vom  3.  Oktober  1895  und  vom  7.  Oktober  1898,
siehe  Nummern  11  und  12.

Strafbestimmung:  Artikel  39,  Ziffer  2  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871.
Vergl.  S.  302.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865

(R.  Bl.  S.  499)  und  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  einige

Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865
        <pb n="274" />
        278  Württembergische  Landesgesetze.

(R.  Bl.  S.  227),  sowie  in  Ausführung  des  Vertrags  zwischen  Deutschland,
den  Niederlanden  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei
im  Stromgebiet  des  Rheins  vom  30.  Juni  1885  (Reichsgesetzblatt  von  1886
S.  192),  und  nachdem  zwischen  den  Regierungen  der  Bodenseeuferstaaten
unter  dem  5.  Juli  1893  eine  Vereinbarung  über  die  gleichmäßige  Regelung
der  Fischerei  im  Bodensee  getroffen  worden  ist,  wird  unter  Hinweisung  auf
die  §§  296  und  370  Ziffer  4  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
und  den  Artikel  39  Ziffer  2  des  Landespolizeistrafgefetzes  vom  27.  Dezember  1871
(R.  Bl.  S.  403)  nachstehendes  verfügt:

I.  Anzulässige  Fangweisen  und  Fanggeräte.
§ 1.
Verbot  des  völligen  Absperrens  von  Wasserläufen.

Beim  Fischfang  ist  jede  ständige  Vorrichtung  (Fischwehr,  Fach  usw.)
und  jede  am  Ufer  oder  im  Bett  des  Wasserlaufs  befestigte  oder  verankerte
Vorrichtung  (Reusen,  Sperrnetze  usw.)  verboten,  welche  den  Wasserlauf  auf
mehr  als  die  Hälfte  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigem  Wasserstande,
in  der  kürzesten  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische  versperrt.

Die  Entfernung  zwischen  den  einzelnen  Pfählen,  welche  die  zum  Lachsfang
  bestimmten  Fischwehre  (Fache)  bilden,  sowie  zwischen  den  Querverbindungen
dieser  Pfähle  muß  mindestens  10  cm  im  Lichten  betragen.  Mehrere  solcher
ständiger  am  Ufer  oder  im  Bett  des  Wasserlaufs  befestigter  oder  verankerter
Fischereivorrichtungen,  sowie  mehrere  feststehende  Netze  dürfen  gleichzeitig  auf
derselben  Uferseite  oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung
  voneinander  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Doppelte  der
Länge  der  größeren  Vorrichtung  beträgt.

Das  Verbot  des  völligen  Absperrens  findet  keine  Anwendung,  wenn
wegen  beabsichtigten  Abschlagens  oder  Ablassens  von  Wasserläufen  durch
Wiesen=  oder  Werkbesitzer  oder  wegen  sonstiger  Gefährdung  des  Fischbestandes
eine  vorherige  Ausfischung  der  betreffenden  Fischwasserstrecke  durch  die  Fischereiberechtigten
  (Pächter  rc.)  sich  nötig  erweist.

§ 2.
Maschenweite  der  Fanggeräte.
Fanggeräte  jeder  Art  und  Benennung  dürfen  nicht  angewendet  werden,
wenn  die  Oeffnungen  (bei  Maschen  im  nassen  Zustande)  in  Höhe  und  Breite
nicht  mindestens  folgende  Weite  haben:
        <pb n="275" />
        Fischereigesetz.  279

a)  beim  beim Lachsfang
Geflechte  (Körbe,  Reusen)  und  Treibnetze:  60  mm,  das  Innere
der  Reusen  (Reusenschlupf,  Sack)  40  mm;

b)  beim  Fang  der  übrigen  Fischarten  30  mm.

Für  den  Fang  von  Gangfischen  und  Kropffelchen  (Kilche)  im  Bodensee
ist  die  Verwendung  von  Netzen  von  23  mm  Maschenweite  zugelassen.

Bei  der  Kontrole  der  Geflechte  und  Netze  ist  eine  Abweichung  einzelner
Oeffnungen  und  Maschen  um  ein  Zehnteil  der  in  Absatz  1  und  2  vorgeschriebenen
Maße  nicht  zu  beanstanden.

Der  Fang  von  Aalen  in  zum  Aalfang  ausschließlich  bestimmten  und
dienlichen  Geräten  (Aalkörben,  Aalreusen)  unterliegt,  insofern  sich  diese
Geräte  nicht  in  Verbindung  mit  Fischwehren  (Fischzäunen)  befinden,  der
in  Absatz  1  gegebenen  Vorschrift  nicht.  (Vergl.  auch  §  5  Abs.  1  Ziffer  3
und  Abs.  2.)

Auch  kann  zum  Zweck  des  Fangs  von  Futterfischen  für  Fischzuchtanstalten
  sowie  von  Köderfischen  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer
Maschenweite  durch  das  Oberamt  in  widerruflicher  Weise  gestattet  werden,
doch  ist  von  dieser  Erlaubniserteilung  der  Fang  innerhalb  der  Fischwehre
(Fischzäune)  sowie  der  Fang  von  solchen  Fischarten  ausgeschlossen,  welche  den
Vorschriften  über  Mindestmaß  (§  8)  unterworfen  sind  oder  während  der  Zeit,
für  welche  die  Fangerlaubnis  nachgesucht  wird,  Schonung  (§§  10—129  genießen.
In  dem  Erlaubnisschein  sind  die  zur  Verhütung  von  Mißbrauch  etwa
erforderlichen  besonderen  Vorschriften  zu  erteilen  und  namentlich  die  Arten
der  Fische,  welche  gefangen  werden  dürfen,  die  Zeit  des  Fangs  und  die
Wasserstrecke,  in  welcher  der  Fang  ausgeübt  werden  darf,  genau  zu
bezeichnen.

Der  Fang  von  Laugelen  (Lauben)  im  Bodensee  kann  in  gleicher  Weise
durch  das  Oberamt  gestattet  werden,  auch  wenn  solche  als  Speisefische  zur

Verwendung  gelangen  sollen.  In  diesem  Falle  sind  jedoch  nur  Netze  von
wenigstens  14  mm  Maschenweite  zulässig.

Soweit  in  den  Fällen  des  §  9  der  Fang  von  Fischen  unter  dem
Mindestmaß  zugelassen  ist,  ist  auch  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer
Maschenweite  erlaubt.

Vergl.  hierzu  Nummer  12,  Verfügung  vom  7.  Oktober  1898,  §  2.
        <pb n="276" />
        280                                                 Württembergische  Landesgesetze.                                                                                                                      § 3.

83.
Beschränkung  in  der  Verwendung  von  Fanggeräten.

1.  Treibnetze  dürfen  nicht  derart  ausgesetzt  und  befestigt  werden,  daß  sie
fest  liegen  oder  hängen  bleiben.

Nur  solche  Treibnetze  dürfen  beim  Fischfang  angewendet  werden,  welche
zwischen  Ober=  und  Untersimm  (Ober=  und  Unterleine)  nicht  über  2,6  m
breit  sind.

Einwandige  Netze,  welche  ausschließlich  zum  Fang  von  Stören  bestimmt
und  geeignet  sind,  sind  dieser  Beschränkung  nicht  unterworfen.

Mehrere  Treibnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  einander

ausgeworfen  werden,  welche  mindestens  das  Doppelte  der  Länge  des  größten
Netzes  beträgt.

2.  Stellnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  20  m  in  jeder
Richtung  voneinander  ausgesetzt  werden.  Bei  besonders  steilen  Halden  kann
durch  das  Oberamt  von  dieser  Vorschrift  Nachsicht  erteilt  werden.

3.  Der  Zegensbetrieb  für  die  Lachsfischerei  ist  in  der  Zeit  vom
27.  August  bis  26.  Oktober  einschließlich  verboten.

4.  Die  Fischerei  mit  Zugnetzen  ist  im  Bodensee  in  der  Zeit  vom
15.  April  bis  Ende  Mai  verboten.

Die  Fischerei  mit  schwebenden  Netzen  an  den  tiefen  Stellen  des  Sees,
bei  welcher  jede  Berührung  der  Halden,  der  Reiser  und  der  Wasserflora
(Kräbs)  vermieden  wird,  ferner  die  Fischerei  mit  Steh-(Stell-)  Netzen  und
Böhren  (Reusen),  gleichviel  wo  diese  zur  Aufstellung  gelangen,  endlich  die
Ungelfischerei,  einschließlich  der  gewerbsmäßig  betriebenen,  bleibt  dagegen  im
Bodensee  auch  während  der  obigen  Zeit  für  alle  einer  Schonzeit  nicht  unterworfenen
  Fische  gestattet.

Vergl.  hirrzu  Nummer  12,  Verfügung  vom  7.  Oktober  1898,  §  1.

                                                                    § 4.
Kenntlichmachung  der  Fanggeräte.

Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfang  ausliegenden  Netze  (Gezeuge)
und  Geräte  müssen  mit  dem  Namien  des  Fischers  oder  mit  einem  sonstigen
Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welche  die  Person  des  Fischers  ermittelt
werden  kann.
        <pb n="277" />
        Fischereigesetz.  281

§ 5.  5.
Weitere  Fangverbote.

Es  ist  verboten:



1. die  Anwendung  explodierender  oder  fonst  schädlicher  Stoffe  (insbesondere
  von  Dynamit,  Sprengpatronen,  giftigen  Ködern),  sowie
von  Mitteln  zur  Betäubung  der  Fische;

2. die  Anwendung  grober  Werkzeuge  oder  von  Mitteln  zur  Verwundung

  der  Fische,  namentlich  von  Fallen  mit  Schlagfedern,
Lege=  und  Schlageisen,  Schlaghamen,  Schießwaffen,  Fischgabeln,
Stangen,  Geeren  (Harpunen)  u.  dergl.

Der  Gebrauch  von  Angeln  —  mit  Ausschluß  der  Zockschnur
(Juckschnur)  —  ist  dem  Verbot  nicht  unterworfen;

3.  die  Anlegung  von  neuen  Fischwehren  (Fischzäunen)  und  damit

verbundenen  Selbstfängen.

Innerhalb  der  bestehenden  Fischwehre  (Fischzäune)  dürfen
keine  Fanggeräte,  Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung
zur  Anwendung  kommen,  deren  Oeffnungen  nicht  mindestens  eine
Weite  von  3  cm  besitzen;

4. der  Gebrauch  von  Schleisgarnen  (Zegens,  Barbengezahr),  sowie

von  doppelwandigen  Stellnetzen  (Kleppgarn)  zum  Fang  von
Standfischen.

Für  den  Bodensee  und  andere  Seen,  für  die  Donau,  sowie
für  Fischwasser  in  Hafenanlagen  findet  dieses  Verbot  keine  Anwendung;


5.  der  Fang  von  Fischen  und  Krebsen  zur  Nachtzeit  (eine  Stunde

nach  Sonnenuntergang  und  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang)
unter  gleichzeitiger  Anwendung  menschlicher  Tätigkeit;

6. die  Benützung  von  Geräten  (Rechen)  bei  dem  Fang  von  Fröschen

sowie  der  Froschfang  zur  Nachtzeit  (vgl.  Ziffer  5);

7.  das  Trockenlegen  der  Wasserläufe  zum  Zweck  des  Fischfangs.

Ausnahmen  von  den  Verboten  in  Ziffer  1,  2,  3  Abs.  2  und
Ziffer  5  können  im  Falle  eines  nachgewiesenen,  besonderen
Bedürfnisses  durch  das  Oberamt  zugelassen  werden,  im  Falle  der
Ziffer  3  Abs.  2  jedoch  nur  zum  Zwecke  des  Aalfangs  mit  hierzu
ausschließlich  bestimmten  und  dienlichen  Geräten  (Nalkörben,
Aalreusen)  und  keinesfalls  zum  Fange  von  Futter=  und  Köderfischen.
        <pb n="278" />
        282  Württembergische  Landesgesetze.                                                                                                                                                  § 6.

86.

Die  in  Abschnitt  I  §§  1—5  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf  die
Fischerei  in  Fischteichen  und  Fischbehältern,  welchen  es  an  einer  für  den  Wechsel
der  Fische  geeigneten  Verbindung  mit  natürlichen  Gewässern  fehlt,  keine
Anwendung.

II.  Abschlagen  von  Wasserläufen.
§ 7.

Werk=  oder  Wiesenbesitzer,  welche  Wasserläufe  abzulassen  oder  abzuschlagen
beabsichtigen,  haben  ihr  Vorhaben  mindestens  48  Stunden  vorher  dem
beteiligten  Fischereiberechtigten  (Pächter)  anzuzeigen,  damit  letzterer  die  zum
Schutz  des  Fischbestandes  gebotenen  Vorkehrungen  rechtzeitig  treffen  kann.

III.  Seffimmungen  über  Mindestmaß  der  Fische.
§  8.
Mindestmaße  (Schonmaße).
Die  nachgenannten  Fische  dürfen  weder  versendet,  noch  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  in  Wirtschaften  verabreicht  werden,  wenn  sie  von  der  Kopfspitze
bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht  wenigstens  folgende  Länge  haben:

Lachs  (Salm,  Salmo  salrididijijij  50  cm
Huchen  (Rotfisch,  SLalmo  hucho)n  50  „
Zander  (Schill,  Lucioperca  santraz  35  „
Aal  (Anguilla  vulgaris)  35  „
Seeforelle  (Lachsforelle,  Rheinlanke,  Illanke,  Trutta  lacustris)  30  „
Hecht  (Esox  luciissss  30  „
Brachsen  (Blei,  Abramis  Brama)  ...  ....25 ,,
Aesche(Thymallusvulgaris).............25  ,,
Seesaibling(Rötheli,salmosalvelinus).........25 ,,
Bachsaibling(salmofontina1is)............25  ,,
Kreuzungssaibling(salmoalsaticus)...........25  ,,
Forellenbarsch(Grytessalmoides)............25  ,,
Karpfen(0yprinuscarpi0)....  ........25  ,,
Barbe(Barbusfluvxa-t1hs)...  .  .....25  ,,
Alet  (Schuppfisch,  Döbel,  Knilspe,  Squalius  eephalus).  .  20  „
Schleie  (Schlei,  Tinca  vulgariss  20 ,,

Fluß=  und  Bachforelle  (Trutta  faridoo  20  ,,
        <pb n="279" />
        Fischereigesetz.  283

Regenbogenforelle  (Salmo  irideuuhhsss  20  chm
Weißfelchen  (Sandfelchen,  Coregonus  fera)  vergl.  aber  Nummer  12,  20  „
Blaufelchen  (Coregonus  Wartmanni)  .Verfüg.  v.  7.  Okt.  1898  8  3  20  „
Kropffelchen  (Kilch,  (Coregonus  hiemalisn  20  „
Große  Maräne  (Coregonus  maralndhzzzs  20  „
Amerikanische  Maräne  (Coregonus  albuausss  20  „
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)J.  20  „
Orfe  (Nerfling,  Idus  melanotuctsss  20  „
Nase  (Chondrostoma  nasuss  20  „

Werden  Fische,  welche  dieses  Maß  nicht  besitzen,  gefangen,  so  sind
dieselben  sofort  wieder  in  dasselbe  Wasser  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  zu  setzen.

§  9.
Ausnahmen.

Auf  den  Fang,  die  Veräußerung  und  Versendung  von  Fischbrut  aus
Fischzuchtanstalten  zu  Züchtungszwecken  finden  die  Vorschriften  des  §  8
keine  Anwendung.

Bei  der  Abfischung  von  Fischteichen  sowie  bei  der  Ausfischung  von
sonstigen  Fischwassern,  welche  infolge  Abschlagens  des  Wasserlaufs  oder  wegen
sonstiger  Gefährdung  des  Fischbestands  nötig  wird,  ist  der  Fang  von  Fischen
unter  dem  Mindestmaß  gestattet,  nicht  aber  deren  Feilbieten  und  Verkauf.

Zum  Zweck  der  Besetzung  anderer  Fischwasser  sowie  zur  Streckung  und
Mastung  in  Fischteichen  dürfen  mit  oberamtlicher  Erlaubnis  Fische  unter  dem
vorgeschriebenen  Mindestmaß  gefangen,  veräußert  und  versendet  werden,  ausgenommen
  während  der  für  die  betreffenden  Fischarten  vorgeschriebenen  Schonzeit.

Das  öffentliche  Feilbieten  solcher  Setzlinge  im  Umherziehen,  sowie  auf
Märkten  und  in  Verkaufslokalen  ist  verboten.

Zu  wissenschaftlichen  Zwecken  kann  durch  das  Oberamt,  nötigenfalls  nach
Einholung  eines  Gutachtens  der  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft,  der  Fang
von  Fischen,  welche  das  Mindestmaß  noch  nicht  erreicht  haben,  gestattet  werden.

IV.  Schonvorschriften.
§  10.
Regelmäßige  Schonzeiten.
Für  die  nachbenannten  Fischarten  sowie  für  Krebse  werden  folgende
Schonzeiten,  wobei  die  Anfangs=  und  Endtage  inbegriffen  sind,  festgesetzt:
        <pb n="280" />
        284  Württembergische  Landesgesetze.

1.  1. vom  1.  März  bis  30.  April  für  Aeschen,  Rotfische  und  Regenbogenforellen;


2.  vom  1.  April  bis  31.  Mai  für  Zander  und  Barsche;

3.  vom  1.  Mai  bis  30.  Juni  für  Forellenbarsche,  Karpfen,  Barben,
Brachsen,  Orfen  (Nerfling)  und  Schleien;

4.  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  für  Seeforellen  (Lachsforellen)
mit  Ausnahme  der  Silber=  oder  Schwebforellen;

5.  vom  10.  Oktober  bis  10.  Januar  für  Fluß=  und  Bachforellen,
sowie  Bach=  und  Kreuzungssaiblinge;

6.  vom  1.  November  bis  31.  Dezember  für  Seesaiblinge  (Ritter  oder
Rötheli)  und  Treischen;

7.  vom  11.  November  bis  24.  Dezember  für  Lachse;

8.  vom  15.  November  bis  15.  Dezember  für  Felchen  (Blaufelchen,
Gangsische,  Weiß=  oder  Sandfelchen,  Kropffelchen  oder  Kilche)
und  für  Maränen  (große,  amerikanische  und  kleine  Maräne);

9.  vom  1.  November  bis  31.  Mai  für  Krebse.

Für  den  Bodensee  gelten  die  vorstehenden  Schonzeiten  nur,  insoweit  sie  sich
auf  Aeschen,  Zander,  Seeforellen,  Seesaiblinge,  Felchen  und  Maränen  beziehen.

In  den  Nebenflüssen  des  Rheins  (Alb,  Kinzig,  Murg,  Neckar)  ist  in
denjenigen  Strecken,  welche  den  Durchzug  der  Lachse  und  Maifische  zu  den
Laichstellen  vermitteln,  die  Fischerei  auf  Lachse  und  Maifische  mit  Geräten
jeder  Art  auf  die  Dauer  von  24  Stunden  in  jeder  Woche  von  Samstag
abend  6  Uhr  bis  Sonntag  abend  6  Uhr  verboten.

§  11.
Aenderung  der  Schonzeiten.

Durch  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Art.  51  —  53  des  Landespolizeistrafgesetzes
  vom  27.  Dezember  1871)  können  da,  wo  örtliche  Verhältnisse  oder
Witterungseinflüsse  eine  Abweichung  von  der  sonstigen  ordentlichen  Laichzeit
herbeiführen,  die  in  §  10  Abs.  1  als  Regel  vorgeschriebenen  Schonzeiten  —
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Fischereiberechtigten  und  auf  grund  eines
durch  Vermittlung  der  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft  einzuholenden
sachverständigen  Gutachtens  —  verlängert  werden.

Wenn  ein  solches  Fischwasser  mehrere  Oberamtsbezirke  berührt,  so  ist  im
Benehmen  mit  den  beteiligten  Oberämtern  auf  die  Herbeiführung  gleichartiger
Schonzeitbestimmungen  für  den  ganzen  Lauf  des  Gewässers  Bedacht  zu  nehmen.
        <pb n="281" />
        Fischereigesetz.  285

Dem Ministerium  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  auf  den  Antrag  von
Beteiligten  Schonzeiten  sowohl  für  andere,  als  die  in  §  10  genannten  Fischarten,
  wie  auch  mit  Beschränkung  auf  einzelne  Gewässer  anzuordnen.

§  12.
Wirkung  der  Schonzeit.
Es  ist  verboten:

1.  auf  Fische  —  soweit  nicht  die  gemäß  §  13  zugelassenen  Ausnahmen
  Platz  greifen  —  sowie  auf  Krebse  während  der  Schonzeit
  (§§  10—11),  welcher  sie  jeweils  unterliegen,  mit  irgend  welcher
Fangvorrichtung  einen  Fang  zu  unternehmen.

Fische  oder  Krebse,  welche  innerhalb  der  für  sie  festgesetzten
Schonzeit  zufällig  gefangen  werden,  sind  sofort  wieder  in  dasselbe
Wasser  frei  einzusetzen;  "

2.  während  der  Schonzeiten  (88  10  —  11),  ausschließlich  der  drei
ersten  Tagen  derselben,  Fische  der  betreffenden  Art  oder  Krebse
zu  versenden,  feil  zu  bieten,  zu  verkaufen  oder  in  Wirtschaften  zu
verabreichen;

3.  während  der  in  §  10  Abs.  1  bestimmten  oder  auf  grund  der  in
§  11  festgesetzten  Schonzeiten  und  während  weiterer  sechs  Wochen
nach  beendigter  Laichzeit  Enten  in  solche  Fischwasser,  in  welchen
die  betreffenden  Fische  sich  vorherrschend  aufhalten,  oder  in  abgeschlagene
  Fischwasser  (oben  8  7)  zuzulassen,  sofern  diese  Fischwasser
  nicht  Gemeinden  zur  Benützung  zustehen.  Stehen  solche  Fischwasser
  Gemeinden  zur  Benützung  zu,  so  hängt  die  Zulassung  der
Enten  von  der  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  ab.

§  13.
Ausnahmen  von  der  Wirkung  der  Schonzeit.

1.  Die  Fischerei  auf  Seeforellen,  Seesaiblinge  und  Felchen  (Weiß-,
Blau-,  Kropffelchen  und  Maränen)  kann  auch  während  der  Schonzeit  (§  10)
betrieben  werden,  jedoch  nur  mit  ausdrücklicher,  stets  widerruflicher  Erlaubnis
des  Oberamts.  Diese  Erlaubnis  ist  zu  erteilen,  wenn  Sicherheit  besteht,  daß
die  Fortpflanzungselemente  (Rogen  und  Milch)  der  gefangenen  laichreifen
Fische  zu  Zwecken  der  künstlichen  Fischzucht  Verwendung  finden.
        <pb n="282" />
        286  Württembergische  Landesgesetze.

Wo  Wo letztere  Voraussetzung  zutrifft,  sowie  zu  wissenschaftlichen  Zwecken
kann  in  einzelnen  Fällen  auch  hinsichtlich  der  anderen  Fischarten  und  der
Krebse  die  Erlaubnis  zum  Fange  während  der  Schonzeit  durch  das  Oberamt
—  nötigenfalls  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der  Zentralstelle  für  die
Landwirtschaft  —  erteilt  werden.

Die  Erteilung  der  Erlaubnis  hat  schriftlich  zu  erfolgen  unter  Bezeichnung
der  zur  Verhütung  eines  Mißbrauchs  erforderlichen  Maßregeln  und  Kontrolvorschriften.
  Diesen  Erlaubnisschein  hat  der  Fischer  stets  bei  sich  zu  führen
und  dem  Aufsichtspersonal  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

2.  Auf  Felchen,  zu  deren  Fang  Erlaubnis  erteilt  worden  ist,  findet  das
Verbot  des  §  12  Ziffer  2  keine  Anwendung.  Für  andere  Fische,  insbesondere
Seeforellen,  insofern  dieselben  nach  Maßgabe  der  Ziffer  1  gefangen  und
verwendet  worden  sind,  kann  das  Oberamt  unter  der  geeigneten  Kontrole  Erlaubnis
  zum  Verkauf  und  Versand  erteilen.

3.  Der  Fang  der  sogenannten  Silber=  oder  Schweb=  (unfruchtbaren)
Forelle  ist  auch  während  der  Schonzeit  für  Seeforellen  ohne  besondere  Erlaubnis
  gestattet.  Das  Feilbieten,  der  Verkauf  und  der  Versand  derselben
unterliegt  jedoch  während  dieser  Zeit  geeigneter  Kontrole.

Vergl.  hierzu  nächste  Nummer,  Verfügung  vom  3.  Oktober  1895.

V.  Anlegung  von  Fischwegen  und  Anbringung  von  Schutzgittern
  bei  Turbinen.

§  14.

Falls  Wehre,  Schleusen  oder  andere  Stau-  und  Wasserwerksanlagen,
welche  das  Aufsteigen  der  Fische  vom  Unter=  nach  dem  Oberwasser  verhindern  oder
erheblich  beeinträchtigen,  oder  wodurch  die  Fische  sich  verletzen  können,  neuhergestellt,
  oder  falls  an  solchen  Anlagen  Veränderungen  vorgenommen  werden,
haben  die  zur  Genehmigung  solcher  Wasserbauten  zuständigen  Behörden  durch  Vermittlung
  der  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft  ein  sachverständiges  Gutachten
darüber  einzuholen,  ob  nicht  die  Rücksichtnahme  auf  die  Fischzucht  die  Anlegung
eines  Fischwegs  (Fischleiter)  oder  bei  Turbinenanlagen  die  Anbringung  von  Schutzgittern
  erfordert.  Ist  auf  grund  dieses  Gutachtens  eine  derartige  Vorrichtung  für
dienlich  zu  erachten,  so  kann  in  dem  die  Wasserwerksanlage  genehmigenden  Bescheid
dem  Unternehmer,  sofern  demselben  nicht  eine  unverhältnismäßige  Belästigung
erwächst,  eine  entsprechende,  auch  die  Art  der  Ausführung  bestimmende,  sowie
die  Unterhaltung  der  Vorrichtung  regelnde  Auflage  gemacht  werden.
        <pb n="283" />
        Fischereigesetz.  287

Im Fall  Fall  der  Errichtung  von  Fischwegen  hat  das  Oberamt  —  nach
Vernehmung  der  Beteiligten  und  Anhörung  von  Sachverständigen  —  durch
bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Artikel  51—53  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom
27.  Dezember  1871)  die  zur  Verhinderung  eines  schädlichen  Betriebs  des
Fischfangs  innerhalb  des  Fischwegs  und  seiner  Umgebung  erforderlichen  Bestimmungen
  zu  erlassen.

Diese  Vorschriften  haben  sich  insbesondere  darauf  zu  erstrecken,  welchen
Beschränkungen  die  Fischerei  innerhalb  des  Fischwegs  selbst  zu  unterwerfen
sei,  namentlich  inwieweit  das  Einhängen  oder  Einsetzen  von  Fischkörben,
Reusen,  Netzen  und  anderen  Fangvorrichtungen  zu  untersagen  sei,  sowie
innerhalb  welcher  Strecken  ober=  und  unterhalb  des  Fischwegs  für  die  Zeit,
während  welcher  er  geöffnet  ist,  der  Fischjang  nicht  betrieben  werden  dürfe.

VI.  Schutz  der  Fischwasser  gegen  Verunreinigung.
§  15.

Die  Verunreinigung  der  Fischwasser  durch  schädliches  Abwasser  oder
durch  sonstige  die  Fische  gefährdende  Abfälle  gewerblicher  Einrichtungen
ist  möglichst  zu  vermeiden  und  bei  der  polizeilichen  Kognition  über  die  Einrichtung
  solcher  Anstalten  das  Interesse  der  Fischerei,  insbesondere  durch  Anordnung
  von  Schutzmaßregeln  gegen  Verunreinigung  der  Fischwasser  zu  wahren,
sofern  solche  Schutzmaßregeln  ohne  unverhältnismäßige  Belästigung  ausgeführt
werden  können.  (Fischereigesetz  vom  27.  November  1865  Artikel  13.)

VII.  Verbot  des  Einsetzens  neuer  Fischarten  in  den  Bodensee
ohne  behördliche  Genehmigung.
§  16.

Es  ist  verboten,  in  den  Bodensee  neue  Fischarten  ohne  vorgängige  behördliche
  Bewilligung  einzusetzen.

Gesuche  um  Erlaubnis  zum  Einsetzen  neuer  Fischarten  sind  bei  dem
Oberamt  anzubringen  und  von  diesem  dem  Ministerium  des  Innern  durch  Vermittlung
  der  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft  zur  Entscheidung  vorzulegen.

VIII.  Fischereiaufsicht.
§  17.
Außer  den  Landjägern,  Ortspolizeidienern,  Gemeinde-,  Feld--  und  Waldschützen
  haben  auch  die  Steuerwächter,  Grenzaufseher  und  Forstwächter  den
        <pb n="284" />
        288  Württembergische  Landesgesetze.

Vollzug  Vollzug der  Fischereivorschriften  gelegentlich  der  Ausübung  ihres  ordentlichen
Dienstes  zu  überwachen  und  es  sind  diese  Diener  durch  eine  besondere  Dienstanweisung
  mit  ihren  diesfallsigen  Obliegenheiten  bekannt  zu  machen.

Insbesondere  ist  die  Einhaltung  der  nach  Maßgabe  der  §§  14  und  15
im  Interesse  der  Fischzucht  getroffenen  Anordnungen  durch  Organe  der  Ge—
meinden  oder  Amtskörperschaft  regelmäßig  zu  kontrolieren.

IX.  Verpachtung  der  Fischwasser.
§  18.

Wie  bei  der  Verwaltung  und  Verpachtung  der  Fischwasser  des  Staats
im  Interesse  der  Fischzucht  stückweise  Verleihung  wesentlich  zusammengehöriger
Fischwasser  und  Fischwasserbezirke  tunlichst  vermieden  werden  wird,  so  wird
auch  sonst  den  betreffenden  Behörden  und  Vereinen  empfohlen,  darauf  hinzuwirken,
  daß  die  einzelnen  Fischwasserbesitzer  und  Fischereiberechtigten  sich  zu
gemeinsamer  Ausübung  ihrer  Fischereirechte  oder  zu  gemeinschaftlicher  Verpachtung
  ihrer  Fischwasser  geeignet  vereinigen,  insbesondere,  daß  bei  Fischwasserverpachtungen
  der  Gemeinden  und  sonstiger  Körperschaften  auf  die
Vereinigung  größerer  Distrikte  in  einer  Hand  Bedacht  genommen  und  eine
unwirtschaftliche  Zerstückelung  der  Pachtbezirke  vermieden  wird.

X.  Schlußbestimmungen.

§  19.
Durch  vorstehende  Bestimmungen  werden  die  Verfügungen  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  24.  Dezember  1889  (R.  Bl.  1890  S.  1)
und  vom  20.  März  1893  (R.  Bl.  S.  41),  betreffend  die  Ausübung  der

Fischerei,  ersetzt.

11.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Kontrole  des  Verkaufs  und  Versands  der  erlaubter
Weise  während  der  Schonzeit  im  Bodensee  gefangenen  Fische.
Vom  3.  Oktober  1895.

R  Bl.  S.  294.)

In  Ergänzung  des  §  13  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  1.  Juni  1894,  betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei
(R.  Bl.  S.  135),  wird  hiermit  nachstehendes  verfügt.
        <pb n="285" />
        Fischereigesez.  —  Verkauf während  während  der  Schonzeit.  289

§  1.  Seeforellen  (einschließlich  Silber-  und  Schwebforellen),  Saiblinge,
Aeschen  und  Zander,  welche  von  württembergischen  Fischern  während.  der
Schonzeit  im  Bodensee  gefangen  werden,  dürfen  nur  dann  verkauft  und  ver—
sandt  werden,  wenn  sie  durch  einen  der  württembergischen  Fischereiaufseher  mit
dem  vorgeschriebenen  Kontrolezeichen  versehen  worden  sind.

Dasselbe  gilt  von  solchen  im  Bodensee  gefangenen  Fischen,  welche  zwar
nicht  im  Bodensee,  wohl  aber  in  den  übrigen  Gewässern  des  Landes  eine
Schonzeit  genießen,  wie  z.  B.  Barsche,  Forellenbarsche,  Karpfen,  Barben,
Brachsen  und  Treischen.  Das  Kontrolezeichen  besteht  in  der  durch  Perforierung
(Durchlöcherung)  eines  Kiemendeckels  vermittels  einer  Zange  hergestellten
Marke  BW.

Die  Anbringung  des  Kontrolezeichens  erfolgt  für  die  oben  bezeichneten
Fische  unentgeltlich.

§  2.  Von  auswärts  dürfen  die  in  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Fische
während  der  Schonzeit  nur  dann  in  Württemberg  eingeführt  und  zum  Verkauf
  und  Versand  gebracht  werden,  wenn  sie  mit  dem  vorgeschriebenen  Kontrolezeichen
  von  Baden,  Bayern,  Liechtenstein,  Oesterreich  oder  der  Schweiz  versehen
  sind.  Dieses  ebenfalls  durch  Perforierung  eines  Kiemendeckels  vermittelst
einer  Zange  hergestellte  Kontrolezeichen  besteht  für

Baden  in  der  Marke  .  BB,
Bayern  „  „  „  BB,
Liechtenstein  in  der  Marke  „„„.  .  .  BL,
Oesterreich  „  „  „  ..  .  BV,
Schweiz  „  „  „  .  .  .  BS.

§  3.  Den  württembergischen  Fischern  steht  es  frei,  auch  die  während
der  Schonzeit  mit  der  erforderlichen  oberamtlichen  Erlaubnis  gefangenen
Felchen  durch  die  Fischereiaufseher  mit  dem  in  §  1  bestimmten  Kontrolezeichen
  versehen  zu  lassen.

Für  die  Anbringung  des  Kontrolezeichens  kann  in  diesen  Fällen  den
Fischern  die  Entrichtung  einer  Gebühr  durch  das  Königl.  Oberamt  Tettnang
auferlegt  werden.

§  4.  Die  während  der  Schonzeit  und  mit  der  erforderlichen  Erlaubnis
gefangenen  Felchen  unterliegen  hinsichtlich  des  Verkaufs  und  Versands  in
Württemberg  nach  wie  vor  keiner  Kontrole.
19
        <pb n="286" />
        290  Württembergische  Landesgesetze.

§  § 5.  Die  Namen  der  mit  der  Anbringung  des  Kontrolezeichens  beauftragten
  Fischereiaufseher,  sowie  die  eventuell  in  Gemäßheit  des  §  3  Abs.  2  zu
entrichtenden  Gebühren  werden  durch  das  Königl.  Oberamt  Tettnang  bekannt
gegeben  werden.

12.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei.

Vom  7.  Oktober  1898.
(R.Bl.  S.  262.)

In  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865
(R.  Bl.  S.  499)  und  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865  (R.  Bl.
S.  227),  werden  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Fischerei  im  Bodensee  die  Vorschriften
  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
1.  Juni  1894,  betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei  (R.  Bl.  S.  135)  abgeändert
und  ergänzt,  wie  folgt:

§  1.  Die  Länge  der  schwebenden  Netze  (Schwebenetze)  darf  120  m,  die
Höhe  derselben  1,,  m  nicht  übersteigen.

Mehr  als  30  Schwebenetze  dürfen  gleichzeitig  in  einem  Betrieb  nicht
verwendet,  in  einem  Schiff  nicht  geführt  und  zu  einem  Satze  nicht  vereinigt
werden.

§  2.  Zum  Fang  von  Blau=  und  Weißfelchen  dürfen  nur  Netze  von
mindestens  4  cm  Maschenweite  verwendet  werden;  bei  den  Klusgarnen  ist
jedoch  für  den  untersten  Teil  des  Sackes  auf  die  Länge  von  1/0  m  eine
Maschenweite  von  24  mm  gestattet.

§  3.  Blau=  und  Weißfelchen  gelten  als  untermäßig,  wenn  sie,  von  der
Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  (Schwanzspitzen)  gemessen,  nicht  wenigstens
eine  Länge  von  30  cm  haben.
        <pb n="287" />
        Verkauf  während  d. Schonzeit  Schonzeit.  —  Ausübung  d.  Fischerei.  —Vereins=  u.  Versammlungsrecht.  291

13.  Die  geltenden  Gesetzesbestimmungen  über  Vereinsund
  Versammlungerecht.

I.  Württembergisches  Polizeistrafgesetz.
Vom  27.  Dezember  1871  und  4.  Juli  1898.
(R.  Bl.  von  1871  S.  391  und  von  1898  S.  149.)

Artikel  9.  Wer  einen  politischen  Verein  mit  besonderen  Statuten  gründet,
hat  unter  Vorlegung  der  Statuten  der  Obrigkeit  hiervon  Anzeige  zu  machen
und  ist  im  Unterlassungsfall  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  sechsunddreißig  Mark
zu  bestrafen.

Von  anderen  Vereinen  mit  besonderen  Statuten,  welche  der  Regierung
zu  gegründeten  Besorgnissen  Anlaß  geben,  kann  die  Vorlegung  der  Statuten
bei  gleicher  Strafe  verlangt  werden.

Gleicher  Bestrafung  unterliegt,  wer  den  Vorschriften  wegen  Abhaltung
von  Volksversammlungen  (Gesetz,  betreffend  die  Volksversammlungen,  vom
2.  April  1848,  R.  Bl.  S.  113)  zuwiderhandelt.

II.  Gesetz,  betreffend  die  Volksversammlungen.

Vom  2.  April  1848.
(K.  Bl.  S.  113.)

Einziger  Artikel.  Allen  Staatsbürgern  ist  das  Recht  eingeräumt,  zur
Besprechung  allgemeiner  Angelegenheiten  ohne  polizeiliche  Erlaubnis,  jedoch
unter  Beobachtung  der  zur  Aufrechthaltung  der  Gesetze  und  der  bürgerlichen
Ordnung  bestehenden  Vorschriften,  öffentliche  Versammlungen  abzuhalten.

Dergleichen  Versammlungen  sind  entweder  vorher  öffentlich  bekannt  zu
machen  oder  ist  hiervon  der  betreffenden  Ortsbehörde  Anzeige  zu  tun.

Alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen,  insbesondere  die  Verordnung
  vom  12.  Juni  1832,  sind  und  bleiben  aufgehoben.

19*
        <pb n="288" />
        292  Württembergische  Landesgesetze.

III.  III. Königl.  Verordnung,  betreffend  die  bürgerliche  Feier  der
Sonn-,  Fest-  und  Feiertage.
Vom  22.  Mai  1895.

(R.  Bl.  von  1895  S.  169.)
Strafbestimmung:  §  366  Ziffer  1  des  Reichsstrafgesetzbuchs.

§  7.  Oeffentliche  Aufzüge  und  öffentliche  Versammlungen  sind  während
des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  nicht  erlaubt.

§  15.  Durch  ortspolizeiliche  Anordnung  können  (außer  dem  in  §  2
Ziffer  4  bezeichneten  Fällen)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4.  das  Verbot  der  Veranstaltung  öffentlicher  Aufzüge  und  öffentlicher
Versammlungen  bis  nach  dem  Schlusse  des  Nachmittagsgottesdienstes,

  an  den  in  dem  §  6  bezeichneten  Festtagen  (Christfest,
Palmsonntag,  Karfreitag,  Oster=  und  Pfingstsonntag,  am  ersten
Adventssonntag,  am  evangelischen  Landesbußtag,  an  Fronleichnam

und  Mariä  Himmelfahrt)  auf  den  ganzen  Tag  ausgedehnt  werden

I4.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  bürgerliche  Feier  der
Sonn-,  Fest-  und  Feiertage.
Vom  22.  Mai  1895.

(R.  Bl.  1895,  S.  169.)
Strafbestimmung:  8§  366  Ziffer  1  des  Reichsstrafgesetzbuchs.

§  1.  Den  Bestimmungen  der  nachfolgenden  §§  2—8  und  10  unterliegen:
1.  alle  Sonntage,
2.  neben  den  regelmäßig  auf  den  Sonntag  fallenden  christlichen
Festtagen  noch  folgende  Festtage:
Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Karfreitag,  Christi
Himmelfahrt,
bei  Katholiken  außerdem:
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt.
§  2.  Hinsichtlich  der  Beschränkung  des  Fabrik=  und  Gewerbebetriebs
an  den  in  §  1  bezeichneten  Tagen  sind  außer  den  durch  das  Reichsgesetz  vom
1.  Juni  1891  (R.G.  Bl.  S.  261)  getroffenen  Vorschriften  der  §§  41  a,  55a,
105  a  bis  105 g  der  Gew.-Ordn.  und  den  hierzu  ergangenen  Ausführungsverordnungen
  die  nachstehenden  Bestimmungen  maßgebend:
        <pb n="289" />
        Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage.  293

1.  Insoweit  durch  diese  Bestimmungen  die  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  Sonn=  und  Festtagen  verboten  ist,  dürfen  auch  die  Arbeitsherren
  und  selbständigen  Gewerbtreibenden  nur  solche  Arbeiten
verrichten,  welche  sich  der  öffentlichen  Wahrnehmung  entziehen.

2.  Auch  soweit  die  Arbeit  an  Sonn=  und  Festtagen  gestattet  ist,  ist
ruhestörendes  Geräusch  nach  außen  zu  vermeiden.

3.  Alle  Magazine,  Verkaufshallen,  Läden  und  Buden  der  Handelsund
  Gewerbsleute  mit  Ausnahme  der  Wirtschaften  (vergl.  §  5
Ziffer  1)  sind  während  der  Zeit  des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes
  geschlossen  zu  halten.

Ebenso  ist  das  Aufstellen  und  Aushängen  von  Waren  außerhalb
  der  Verkaufsräume  während  dieser  Zeit  untersagt.

Apotheken  und  Verkaufsbuden  an  Eisenbahnstationen  sind
ausgenommen.

4.  Das  Verkehrsgewerbe  (Schiffahrt,  Flößerei-,  Eisenbahn-,  Post-,
Telegraphen-,  Telephon-,  Fracht=  und  Botenverkehr,  Personenbeförderung,
  Dienstmannsberuf  usw.)  darf  auch  an  Sonn=  und
Festtagen  betrieben  werden;  jedoch  ist  während  der  Zeit  des  Vorund
  Nachmittags-Hauptgottesdienstes  das  Auf=  und  Abladen  von
Waren  und  anderen  Gegenständen  auf  Straßen  und  öffentlichen
Plätzen,  sowie  das  Verführen  von  Waren  aus  Transportanstalten
in  die  Häuser  und  aus  diesen  in  jene  —  dringende  Fälle  ausgenommen
  —  verboten.

§  3.  Verboten  ist  ferner:

1.  das  öffentliche  Aufstellen  von  Vieh  zum  Verkaufe,

2.  das  Hetzen  mit  Hunden  bei  Viehtransporten  innerhalb  der
Ortschaften  und  —  während  der  Zeit  des  Vor=  und  Nachmittags-Hauptgottesdienstes
  —  jeder  Transport  von  Vieh  durch  die
Ortschaften,

3.  die  Vornahme  öffentlicher  Versteigerungen.

Insoweit  einzelne  Gemeinden  zur  Abhaltung  von  Jahrmärkten  an
Sonntagen  berechtigt  sind,  hat  es  hierbei  sein  Verbleiben.  Diese  Märkte
dürfen  aber  erst  nach  dem  Vormittagsgottesdienst  beginnen.

§  4.  An  den  in  §  1  bezeichneten  Tagen  ist  auch  die  Verrichtung  der
Arbeiten  des  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriebs  untersagt.
        <pb n="290" />
        294  Württembergische  Landesgesetze.

Ausgenommen  Ausgenommen von  diesem  Verbote  sind:

1.  Arbeiten,  welche  sich  der  öffentlichen  Wahrnehmung  entziehen,  insoweit
  sie  von  dem  Arbeitsherrn  und  seinen  Hausgenossen  ohne
Zuziehung  weiterer  Arbeitskräfte  verrichtet  werden;

2.  die  unaufschieblichen  Arbeiten  der  Ernte  und  der  Weinlese;

3.  das  Hüten  des  Viehs  auf  der  Weide;

4.  das  Austreiben  des  Viehs  zur  Weide,  welches  übrigens  während
der  Zeit  des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  verboten  bleibt.

§  5.  Während  der  Zeit  des  Vor=  und  Nachmittags-Hauptgottesdienstes
ist  untersagt:
1.  alles  lärmende  Zechen  und  Spielen,  sowie  jede  geräuschvolle  Belustigung
  in  Wirtschaftsräumen;
2.  in  der  Nähe  der  Kirchen  jede  geräuscherregende  Handlung,  durch
welche  der  Gottesdienst  gestört  werden  kann;  auch  alles  Lärmen
in  den  Straßen  des  Orts.

§  6.  Während  des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  und  eine  halbe
Stunde  zuvor  ist  die  Vornahme  gemeinsamer  Waffen-,  Feuerwehr=  und  ähnlicher
  Uebungen  verboten.

Am  Christfest,  Palmsonntag,  Karfreitag,  Oster=  und  Pfingstsonntag,  am
ersten  Adventssonntag,  am  evangelischen  Landes-Bußtag,  an  Fronleichnam  und
Mariä  Himmelfahrt  erstreckt  sich  dieses  Verbot  auf  den  ganzen  Tag.

§  7.  Oeffentliche  Aufzüge  und  öffentliche  Versammlungen  sind  während
des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  nicht  erlaubt.

§  8.  Oeffentliche  Schauspiele  und  Vorstellungen,  Scheiben=  und  Vogelschießen,
  sowie  andere  öffentliche  Lustbarkeiten  dürfen  erst  nach  Beendigung  des
vormittägigen  Hauptgottesdienstes  stattfinden.

An  den  in  §  6  genannten  Festtagen,  sowie  während  der  Karwoche  sind
solche  mit  Ausnahme  von  Konzerten  und  Vorstellungen  an  stehenden  Theatern
ganz  verboten.

Während  der  Karwoche  haben  auch  Vorstellungen  an  stehenden  Theatern
zu  unterbleiben.

§  9.  Oeffentliche  Tanzbelustigungen  dürfen  nicht  erlaubt  werden:
1.  in  der  Karwoche;
        <pb n="291" />
        Feier  der  Sonn-,  Fest-  und  Feiertage.  295

2.  an  den  Sonntagen  in  der  Advents=  und  Fasten-(geschlossenen)  Zeit;
3.  am  Oster=  und  Pfingstsonntag,  Fronleichnam,  Christfest  und  am
evangelischen  Landes-Bußtag.

Die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzbelustigungen  an  den  übrigen  Werktagen
der  Advents=  und  Fastenzeit  kann  von  dem  Oberamte,  nach  vorgängiger  Vernehmung
  der  Ortspolizeibehörde,  gestattet  werden.

Die  gleichen  Grundsätze  finden  Anwendung  auf  Tanzunterhaltungen  geselliger
  Vereine  und  geschlossener  Gesellschaften,  welche  in  Räumen  veranstaltet
werden,  in  denen  ein  Wirtschaftsbetrieb,  sei  es  ein  öffentlicher,  sei  es  ein  auf
die  Mitglieder  der  betreffenden  Gesellschaft  beschränkter,  stattfindet.

§  10.  An  anderen  als  den  obengenannten  Sonn=  und  Festtagen  dürfen
öffentliche  Tanzunterhaltungen  (siehe  §  9)  nur  stattfinden,  wenn  das  Oberamt
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Ortspolizeibehörde  ausnahmsweise  Erlaubnis
hierzu  erteilt.

Soweit  in  einzelnen  Badeorten  vermöge  Herkommens  oder  ausdrücklicher
Erlaubnis  an  Sonntagen  getanzt  werden  darf,  hat  es  mit  der  durch  §  9  gegebenen
  Einschränkung  hierbei  sein  Verbleiben.

Mit  dem  Tanzen  darf  jedoch  auch  da,  wo  es  gestattet  ist,  erst  nach
dem  Schluß  des  Nachmittagsgottesdienstes  begonnen  werden.

§  11.  An  den  nachgenannten  weiteren  Fest=  bezw.  Feiertagen,  nämlich:
a)  der  beiden  Konfessionen:
Mariä  Lichtmeß,  Mariä  Verkündigung,  Gründonnerstag,  Ostermontag,
  Pfingstmontag,  Peter  und  Paul,  Stephanustag,
b)  der  Evangelischen:
an  den  Aposteltagen  und  dem  Tage  Johannes  des  Täufers,
c)  der  Katholiken:

Josef,  Mariä  Geburt,  Aller-Heiligen  und  Mariä  Empfängnis,
sind  die  Arbeiten  gestattet,  soweit  nicht  bezüglich  des  Ostermontags,  Pfingstmontags
  und  Stephanustags  nach  den  Vorschriften  der  §§  41  a,  55  a,  105  „
bis  105g  der  Gewerbe-Ordnung  und  der  hierzu  ergangenen  Ausführungsverordnungen
  anderes  bestimmt  ist;  auch  finden  die  sonstigen  Beschränkungen
der  gegenwärtigen  Verordnung  auf  diese  Tage  mit  Ausnahme  des  in  die
Karwoche  fallenden  Gründonnerstag  (vergl.  §§  8  und  9)  keine  Anwendung.

Es  ist  jedoch  jedes  den  vormittägigen  Hauptgottesdienst  störende  Geräusch
  in  der  Nähe  der  Kirchen  zu  vermeiden.
        <pb n="292" />
        296  Württembergische  Landesgesetze.

§  12.  Die  Zeit  des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  (§§  2—8  und
11)  sowie  des  Nachmittagsgottesdienstes  (§§  2,  3,  5  und  6)  hat  der  Ortsvorsteher
  nach  Verständigung  mit  dem  Geistlichen  bekannt  zu  machen.

Derselbe  hat  wegen  Abhaltung  von  Störungen  des  öffentlichen
Gottesdienstes  durch  Geräusch  in  der  Nähe  der  Kirchen  sachdienliche
Vorkehr  zu  treffen.

§  13.  Wenn  an  konfessionell  gemischten  Orten  hinsichtlich  der  oben
erwähnten  Beschränkungen  (§§  2—9)  an  den  einer  der  beiden  Konfessionen
eigentümlichen  Festtagen  eine  Vereinbarung  oder  ein  Herkommen  besteht,  ist
sich  hiernach  zu  achten.

Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  sind  an  Orten,  in  welchen  Evangelische
und  Katholiken  regelmäßigen  Gottesdienst  haben,  die  Angehörigen  der
Konfession,  welche  den  Tag  nicht  feiert,  verbunden,  alle  geräuschvollen
Beschäftigungen  und  Handlungen,  durch  welche  der  Gottesdienst  oder  andere
religiöse  Handlungen  der  den  Tag  feiernden  Konfession  gestört  würden,  zu
unterlassen.

An  Orten,  wo  nur  eine  der  beiden  Konfessionen  regelmäßigen  Gottesdienst
  hat,  haben  sich  die  Bekenner  der  andern  den  für  jene  geltenden  Vorschriften
  bezüglich  der  bürgerlichen  Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage  zu
unterwerfen.

Im  Streitfalle  hat  das  Oberamt  nähere  Vorschriften  zu  geben.

§  14.  Angehörige  anderer  Konfessionen  und  Religionen  unterliegen
den  Vorschriften  in  §§  2—13  ebenfalls,  im  Falle  des  §  13  kann  jedoch  von
ihnen  nicht  weiter  verlangt  werden  als  von  derjenigen  Religion,  welche  den
Tag  nicht  feiert.

Zur  Fernehaltung  von  Störungen  des  öffentlichen  Gottesdienstes  der
Angehörigen  solcher  Konfessionen  oder  Religionen  an  den  regelmäßigen  Festtagen
  derselben  durch  Lärmen  in  der  Nähe  des  Gotteshauses  ist  auf  den
Antrag  der  örtlichen  Kirchenvorstände  derselben  durch  die  Ortspolizeibehörde
das  Nötige  vorzukehren.

§  15.  Durch  ortspolizeiliche  Anordnung  können  außer  den  in  §  2
Ziffer  4  bezeichneten  Fällen:

1.  das  Verbot  des  Auf=  und  Abladens  von  Waren  (§  2  Ziffer  4)

bis  nach  dem  Schluß  des  Nachmittagsgottesdienstes  ausgedehnt;
        <pb n="293" />
        Feier  der  Sonn-,  Fest-  und  Feiertage.  297

2.  das  Schließen  von  Magazinen,  Verkaufshallen,  Läden  oder  Buden
(§  2  Ziffer  3)  bis  nach  dem  Schluß  des  Nachmittagsgottesdienstes
erstreckt;

3.  (ist  aufgehoben);

4.  das  Verbot  der  Veranstaltung  öffentlicher  Aufzüge  und  öffentlicher
Versammlungen  (§  7)  bis  nach  dem  Schluß  des  Nachmittagsgottesdienstes,
  an  den  in  dem  §  6  bezeichneten  Festtagen  auf  den
ganzen  Tag  ausgedehnt;

5.  öffentliche  Vorstellungen  an  stehenden  Theatern  an  den  drei  ersten
Werktagen  der  Karwoche  (§  8)  unter  Beschränkung  auf  Stücke
ernsteren  Inhalts  gestattet;

6.  das  Tanzen  an  gewöhnlichen  Sonntagen  (§  10)  nach  Maßgabe
des  Artikels  52  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  des
Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich,  zugelassen  und

7.  die  in  Orten  gemischter  Konfession  von  den  Angehörigen  der  einen
Konfession  zu  unterlassenden  Störungen  des  Gottesdienstes  und
der  religiösen  Handlungen  der  anderen  Konfessionen  (88  13,  14)
näher  bestimmt

werden.

§  16.  Hinsichtlich  der  Vornahme  amtlicher  Verhandlungen  durch  die
Behörden  und  der  Erteilung  von  öffentlichem  Unterricht  an  Sonn=  und  Festtagen
  werden  die  Aufsichtsbehörden  die  erforderlichen  Verfügungen  treffen.

§  17.  Die  Vorschriften  des  Artikels  8  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1853  über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Waffen,  sowie  über  die
Errichtung  von  Schützengesellschaften  und  Bürgerwachen  (R.Bl.  S.  151)  und
des  Artikels  13  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung
der  Jagd  (R.  Bl.  S.  223),  bleiben  auch  fernerhin  in  Kraft.  (Vergl.  auch  §§  136
Abs.  3  und  146  Ziffer  2  der  Reichsgewerbeordnung,  R.G.Bl.  von  1883,  S.  177.)

Alle  übrigen  Vorschriften  über  die  Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage
sind  durch  gegenwärtige  Verordnung  aufgehoben.
        <pb n="294" />
        298

Württembergische  Landesgesetze.

15.  Polizeistrafgesetz.
Vom  27.  Dezember  1871.
(K.  Bl.  S.  391.)

Mit  den  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  12.  August  1879

(N.  Bl.  S.  153)  und  vom  4.  Juli  1898  (N.  Bl.  S.  149.)

(Auszug.)

II.  Besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  einzelne  Uebertretungen.

Artikel  7.  Der  Strafe  des  §  360  des  Strafgesetzbuchs  (Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft)  unterliegt  außer  den  daselbst  bezeichneten
Fällen  weiter:





3. wer  Lose  von  öffentlichen  Lotterien  oder  öffentlichen  Ausspielungen,
welche  außerhalb  Württembergs  veranstaltet  worden  sind  und  die
erforderliche  Genehmigung  der  zuständigen  württembergischen  Behörde
  nicht  erlangt  haben,  oder  wer  hinsichtlich  solcher  Lotterien  oder
Ausspielungen  Urkunden  über  den  Bezug  des  auf  ein  bestimmtes
Los  oder  auf  einen  bestimmten  Spielausweis  etwa  entfallenden
Gewinnes  (Promessen)  absetzt,  anbietet  oder  feilhält.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  als  Mittelsperson
in  gewinnsüchtiger  Absicht  den  Ankauf  oder  Verkauf  von  solchen
Losen  oder  Bezugsscheinen  befördert.
wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  andere  als  die  von  der  zuständigen
württembergischen  Behörde  genehmigten  Anteile  oder  Abschnitte  von
Losen  zu  öffentlichen  Lotterien  oder  öffentlichen  Ausspielungen,
3. a oder  wer  in  derselben  Absicht  hinsichtlich  anderer  als  der  genehmigten
Anteile  oder  Abschnitte  von  solchen  Losen  oder  Ausweisen  von
Ausspielungen  Urkunden  über  den  Bezug  des  auf  ein  bestimmtes
Los  oder  auf  einen  bestimmten  Spielausweis  etwa  entfallenden
Gewinnes  (Promessen)  absetzt,  anbietet  oder  feilhält.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  als  Mittelsperson
gewerbsmäßig  den  Ankauf  oder  Verkauf  von  solchen  Anteilen,
Abschnitten  oder  Urkunden  befördert.
        <pb n="295" />
        Polizeistrafgefetz.  299

Die vorstehenden  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung
auf  den  Verkehr  mit  Anteilen  von  Inhaberpapieren  mit  Prämien
im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  210)
oder  mit  Promessen  zu  solchen.

Artikel  8.  Das  Feilhalten  oder  Mitsichführen  von  Stoß-,  Hieb=  oder
Schußwaffen,  welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen
  sind,  kann  durch  Verordnung  verboten  oder  beschränkt  werden.

Artikel  13.  Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  eine  Kollekte  veranstaltet
oder  die  erteilte  Erlaubnis  überschreitet,  wird  an  Geld  bis  zu  fünfundvierzig
Mark  bestraft.

Das  durch  unerlaubtes  Sammeln  Beigebrachte  wird  weggenommen  und
wenn  der  Zweck  der  Sammlung  ein  solcher  war,  für  welchen  im  Falle  des
Ansuchens  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  erteilt  worden  wäre,  zu  diesem  Zweck
verwendet,  außerdem  aber  der  Armenkasse  des  Orts  der  Betretung  überlassen.

Die  Erlaubnis  zu  einer  Sammlung  ist  nicht  erforderlich  bei  einem  mit
Namensunterschrift  versehenen  Aufruf  in  öffentlichen  Blättern  an  die  Mildtätigkeit,
  oder  bei  einer  derartigen  Aufforderung  an  die  Mitglieder  des  Familienoder
  Freundeskreises,  oder  in  einer  für  einen  vorübergehenden  oder  dauernden
Zweck  vereinigten  erlaubten  Gesellschaft,  welcher  der  Sammelnde  angehört.

Ist  die  unbefugte  Sammlung  ganz  oder  teilweise  zum  eigenen  Vorteil
unternommen  worden,  so  richtet  sich  die  Bestrafung  nach  §  361  Ziffer  4  des
Strafgesetzbuchs.

Artikel  34.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  neun  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  in  Zeiten  der  Ernte  und  Saat  innerhalb  des  durch  die  Ortspolizeibehörde
  festzusetzenden  und  zu  veröffentlichenden  Zeitraums
seine  Tauben  nicht  eingesperrt  hält,  desgleichen  wer  den  zum
Schutze  des  Feldbaus  gegen  das  Hausgeflügel  erlassenen  ortspolizeilichen
  Vorschriften  nicht  Folge  leistet;

2.  wer  gegen  ortspolizeiliches  Verbot,  oder  gegen  den  kundgegebenen
Willen  des  Eigentümers  in  fremden  Aeckern,  Weinbergen,  Baumgütern
  oder  Wiesen  eine  Nachlese  hält;  desgleichen  wer  unbefugter
Weise

3.  in  Privatgewässern  oder  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Flachs
oder  Hanf  röstet;

4.  fremde  auf  dem  Feld  zurückgelassene  Ackergerätschaften  benützt;
        <pb n="296" />
        300

Württembergische  Landesgesetze.

5.  5. das  an  Grenzrainen,  Straßen,  Wegen  oder  Gräben  wachsende  Gras





oder  sonstige  Viehfutter  abschneidet,  abrupft  oder  abbrennt,  oder
auf  fremdem  Feld  Unkraut  ausrupft;

6. die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  von  Eingängen  in  eingefriedigte
Plätze  dienenden  Gattertore,  Pforten  usw.  öffnet  oder  nach  dem
Hindurchgehen  nicht  wieder  schließt;

7. Steine,  Schutt,  Unkraut  und  Unrat  auf  fremde  Grundstücke  oder
Privatwege  wirft.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  befugt,  die  schadenstiftenden
  Tiere  durch  den  Feldschützen  oder  andere  hierzu  beauftragte  Personen
wegschießen  zu  lassen.

Artikel  35.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  wird  bestraft:



1. wer  durch  unbefugtes  Wenden  oder  Schleifen  mit  dem  Pflug,  der
Egge,  Walze  oder  sonstigen  Ackergerätschaften,  sowie  durch  un—
befugte  Ableitung  des  Wassers  fremde  Grundstücke  beschädigt,
oder  wer  Vorrichtungen  zur  Bewässerung  oder  Entwässerung
unbefugterweise  stört,  unbrauchbar  macht  oder  entfernt;

wer  unbefugter  Weise

2. Zäune  oder  sonstige  Einfriedigungen  von  Grundstücken  beschädigt,

Baumstützen,  Hopfenstangen,  Weinbergpfähle  oder  sonstige  Stützen
für  Gewächse,  desgleichen  die  zum  Schutz  von  Bäumen  dienenden
Bekleidungen,  ohne  sie  sich  anzueignen,  entfernt  oder  zerstört;

3.  Vorrichtungen  zum  Wegfangen  oder  Vertreiben  schädlicher  Tiere

hinwegnimmt  oder  beschädigt;

4. Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Strohwische,  Gräben  oder  andere  zur
Absperrung  oder  Vermessung  von  Grundstücken  dienende  Merkoder
  Warnungszeichen  wegschafft,  beschädigt  oder  unkenntlich  macht.

Artikel  36.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  aus  fremden  Gärten,  Weinbergen,
Obstanlagen  oder  Alleen  oder  von  anderen,  der  feldpolizeilichen  Aufsicht  unterliegenden
  Grundstücken  (Feldern,  Aeckern,  Wiesen)  Gartenfrüchte  oder  Feldfrüchte
  oder  andere  Bodenerzeugnisse  von  unbedeutendem  Werte  oder  in  geringer
Menge  sich  aneignet.

Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen

tritt  ein:
        <pb n="297" />
        Polizeistrafgesetz.  301

1.  wenn  wenn die  Entwendung  aus  umfriedigten  Grundstücken  oder  Grundstücksteilen
  mittels  Einbruchs  oder  Einsteigens  oder  mittels  Er—
öffnung  der  Zugänge  durch  falsche  Schlüssel  oder  andere  zur
ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeuge  begangen  ist;

2.  wenn  der  Täter  oder  einer  der  Mittäter  Waffen  oder  andere  ge—
fährliche,  zur  Verübung  der  Entwendung  nicht  erforderliche  Werkzeuge
  bei  sich  geführt  hat;

3.  wenn  die  Entwendung  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher
  Ausführung  verübt  ist;

4.  wenn  der  Täter  innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate  zweimal  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Artikels  bestraft  worden  ist.

Wird  eine  Entwendung  im  Sinne  des  Abs.  1  und  2  gegen  Angehörige,
Vormünder  oder  Erzieher  begangen,  oder  gegen  eine  Person,  zu  welcher  der
Täter  im  Lehrlingsverhältnisse  steht  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft
er  als  Gesinde  sich  befindet,  so  ist  sie  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die
Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Eine  Entwendung,  welche  von  einem  Verwandten  aufsteigender  Linie
gegen  einen  Verwandten  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  3  und  4)  finden  auf  den  Anstifter  oder  Mittäter,
  welcher  nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  steht,
keine  Anwendung.

Artikel  36  a.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt:

1.  von  Feld=  oder  sonstigen  außerhalb  des  Waldes  stehenden  Bäumen

oder  von  Hecken  Laub  abstreift  oder  abpflückt,  oder  Zweige  abbricht;

2.  Bäume  oder  Sträucher,  welche  in  Gärten,  Obstanlagen,  Aeckern

oder  anderen  der  feldpolizeilichen  Aufsicht  unterliegenden  Grundstücken

  stehen,  oder  Hecken  oder  andere  zur  Einfassung  von  Grundstücken

  dienende  Anpflanzungen,  desgleichen  Uferholzpflanzungen

abhaut,  abbricht,  ausreißt,  ausrodet  oder  sonst  beschädigt,  wofern

nur  ein  unbedeutender  Schaden  entstanden  ist  und  nur  ein  solcher
beabsichtigt  war.

Artikel  37.  Einer  Geldstrafe  bis  zu  neun  Mark  unterliegt  weiter,  wer
außer  den  in  den  Artikel  33  bis  36  bemerkten  Fällen  den  zum  Schutz  des
        <pb n="298" />
        302  Württembergische  Landesgesetze.

Eigentums  Eigentums oder  zur  Ordnung  in  der  Feldmarkung  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen
  zuwiderhandelt.

Artikel  39.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  sich  außer  den  im  Strafgesetzbuch  vorgesehenen  Fällen  einer

der  in  Artikel  17  des  Gesetzes  über  die  Regelung  der  Jagd  vom

27.  Oktober  1855  (R.  Bl.  S.  223)  bezeichneten  Uebertretungen

schuldig  macht  oder  den  über  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd

oder  über  den  Verkauf  und  Versand  von  Wild  erlassenen  allgemeinen
  Verordnungen  oder  Verfügungen  zuwiderhandelt.

Die  Strafbarkeit  des  Verkaufs  oder  Ankaufs  von  Wild
während  der  Hegezeit  (Artikel  17  Ziffer  7  in  Verbindung  mit
Artikel  12  des  angeführten  Gesetzes)  tritt  übrigens  erst  nach  Verfluß
  von  acht  Tagen  seit  Beginn  der  Hegezeit  ein.

In  Fällen  der  Ziffer  1  und  2  des  Artikels  17  darf  die
Strafe  nicht  unter  achtzehn  Mark  betragen;

2.  wer  den  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Fischerei  und  den  nach
Maßgabe  derselben  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt,  soweit
nicht  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  §§  296  und  370
Ziffer  4  Platz  greifen.

Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung  des  unter  Verletzung  der
Vorschriften  über  die  Hegezeit  erlegten,  gefangenen,  zum  Verkauf  gebrachten
oder  angekauften  Wildes,  sowie  der  unter  Verletzung  der  Vorschriften  über
die  Schonmaße  und  Schonzeiten  gefangenen,  versandten,  feilgebotenen,  verkauften
  oder  in  Wirtschaften  verabreichten  Fische  oder  Krebse  und  der  bei  der
Ausübung  der  Fischerei  verwendeten  verbotenen  Fanggeräte  zu  erkennen,  ohne
Unterschied,  ob  die  einzuziehenden  Gegenstände  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

Wenn  die  einzuziehenden  Tiere  (Wild,  Fische  und  Krebse)  noch  leben,
sind  sie  in  Freiheit,  bezw.  die  Fische  und  Krebse  in  das  nächste  fließende
Wasser  zu  setzen,  soweit  dies  ohne  Gefahr  für  ihr  Fortkommen  geschehen  kann.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  eingezogenen  Tiere  für  Rechnung  der
Armenkasse  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  der  Bestrafung  zu  grunde
liegende  Uebertretung  begangen  worden  ist,  zu  verwerten.

Artikel  40.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  außer  dem  Fall  des  §  368  Ziffer  11  des  Strafgesetzbuchs  den
Vorschriften  in  Beziehung  auf  den  Schutz  der  Vögel  zuwiderhandelt.
        <pb n="299" />
        Dritter  Teil.

Kriminalistisches Praktikum.  Praktikum.
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        Vorbemerkung.

In  diesem  letzten  Teile  des  Handbuchs  finden  sich  ausführlichere  fachliche
Darstellungen,  welche  die  Tätigkeit  des  exekutiven  Kriminalbeamten
und  des  exekutiven  Polizeibeamten  in  ihrer  polizeilichen  Praxis
(„Kriminalistisches  Praktikum“)  im  wesentlichen  beleuchten.  Es  wird  nicht
der  Anspruch  erhoben,  auf  diesen,  von  Fachleuten  für  unseren  Gebrauchszweck
freilich  in  zu  breiter  und  zu  umständlicher  Weise  teilweise  vorbearbeiteten
Gebieten  etwas  Neues  zu  sagen.  Es  kam  darauf  an,  den  Polizeibeamten
ein  knappe  und  gemeinverständliche  fortlaufende  Darstellung  ihrer
hauptsächlichen  Obliegenheiten  zu  geben,  damit  sie  in  der  Lage  sind,  an  ihrer
Hand  eine  Uebersicht  über  ihre  nicht  immer  leichte  Tätigkeit  zu  erlangen.
Diese  gewonnene  Uebersicht  wird  so  hoch  bewertet,  weil  sie  das  Verständnis
und  die  Klarheit  für  den  einzelnen  Fall  erleichtert.

Dem  exekutiven  Kriminalbeamten  werden  eine  Darstellung  der  wesentlichen
  Akte  seiner  Erörterungstätigkeit,  der  Dernehmung,  Derhaftung,
Durchsuchung,  Beschlagnahme,  Augenscheinseinnahme,  weiter
die  praktischen  Gestaltungen  einzelner  hauptsächlich  vorkommender  Delikte  und
auch  der  wesentlichsten  kriminalpolizeilichen  Hilfsmittel,  wie  der  Bertillonage
und  der  Daktploskopie  usw.  geboten.  Für  den  exekutiven  Holizeibeamten
finden  sich  die  allgemeinen  der Haltungsvorschriften  sowie  gemeinverständliche
  Aufsätze  über  die  Strafbarkeit  des  Streikpostenstehens,
über  ruhestörenden  Lärm  und  groben  Unfug,  straßenpolizeiliche
Behandlung  des  Auflaufs,  Aufruhrs  und  Landfriedensbruchs,
Bekämpfung  des  Winkelschankes,  polizeiliches  Einschreiten  bei
Mietsstreitigkeiten,  strafbares  Glücksspiel  usw.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        Einleitung.  307

I. Der  Der  exekutive  Kriminalbeamte.

(Literatur:  Hans  Groß,  Handbuch  für  Untersuchungsrichter;  derselbe,  Die  Erforschung
  des  Sachverhalts  strafbarer  Handlungen;  Albert  Weingart,  Kriminaltaktik.)

1.  Einleitung.

Die  Tätigkeit  des  exekutiven  Kriminalbeamten  im  Strafprozesse  ist  eine  äußerst
wichtige  und  setzt  die  verschiedensten  Kenntnisse  und  persönlichen  Eigenschaften  voraus.
Die  hohe  Bedeutung  der  Kriminalpolizei  liegt  darin,  daß  ihr  in  den  meisten  Fällen
der  erste  Angriff  einer  Sache  obliegt  und  daß  von  diesem  viel,  wenn  nicht  alles
abhängt.  In  einfacheren  Fällen  liefert  der  exekutive  Kriminalbeamte  gewöhnlich  eine
vollständige  Erörterung  des  Falles,  welche  entweder  mit  der  Ueberführung  des  Beschuldigten
  auf  grund  Geständnisses  oder  eines  mehr  oder  minder  erdrückenden  Beweises
  abschließt  oder  ein  zweifelhaftes  oder  ein  negatives  Ergebnis  bietet.  Hier
hat  also  der  Kriminalbeamte  die  Erörterungen  fast  allein  und  selbständig  in  der
Hand,  während  der  Staatsanwalt  erst  an  zweiter  Stelle  in  Aktion  tritt  und  eine
mehr  oder  minder  fertige  Arbeit  empfängt.  Bei  deren  Herstellung  befindet  sich  der
Kriminalbeamte  keineswegs  immer  in  einer  günstigen  Lage.  Er  muß  seine  Tätigkeit
  in  eine  exekutive  und  in  eine  bureaukratische  teilen.  Er  muß  in  der  Wirklichkeit
  den  Fall  erörtern  und  ihn  dann  zu  Papiere  bringen.  Dabei  sieht  er  sich
vielleicht  einem  verschlagenen  Beschuldigten  gegenüber,  der  allerhand  Winkelzüge  macht
und  ihn  um  jeden  Preis,  zur  Freude  seiner  selbst  und  einer  Zahl  Eingeweihter  hinter
das  Licht  führen  will.  Auch  von  den  Zeugen  wird  der  Kriminalbeamte  nicht
immer  mit  offenen  Armen  empfangen.  Zeugen,  welche  nicht  durch  die  Straftat
verletzt  sind,  halten  es  vielfach  direkt  für  ihr  gutes  Recht,  die  Beamten  anzulügen.
Andere  wieder  gehen  nicht  mit  der  Sprache  heraus  oder  lassen  sich  verleugnen.  Von
einem  Kriminalbeamten  als  Zeuge  aufgesucht  zu  werden,  wird  meist  als  Unannehmlichkeit
  empfunden.  Und  doch  ruft  mancher  bei  der  geringsten  Rechtsverletzung  sofort
nach  der  Kriminalpolizei,  die  ihm  dann  im  Handumdrehen  sein  gestohlenes  Geld  zur
Stelle  schaffen  möchte.  In  diese  Widersprüche  wird  nun  der  Kriminalbeamte  mitten
hineingestellt.  Ein  einziger  Fall  kann  ihm  außerordentlich  viele  Wege  verursachen,
die  Zeit  kosten.  Dabei  muß  sich  der  Beamte  immer  gewärtig  halten,  daß  seine
Arbeit  einer  Nachprüfung  seiten  des  Staatsanwalts  und  Richters  unterzogen
wird.  Die  Geständnisse,  welche  der  Beschuldigte  der  Kriminalpolizei  gegenüber  ablegt,
  möchten  doch  vom  späteren  Angeklagten  auch  aufrecht  erhalten  und  nicht  widerrufen
  werden.  Die  Zeugenaussagen  möchten  nicht  mißverstanden,  Oertlichkeiten  nicht
unzutreffend  beschrieben  sein.

20*
        <pb n="304" />
        308                                       I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Beim  ersten  Angriffe  der  Sache  steht  der  exekutive  Kriminalbeamte  meist
allein,  einzig  auf  sich  selbst  angewiesen.  Er  muß  sich  eine  Vorstellung
davon  machen,  wie  der  Vorfall  sich  wohl  in  Wirklichkeit  zugetragen  haben
kann.  Er  muß  unter  den  sich  ihm  nach  Lage  der  Sache  aufdrängenden  oder  von
Zeugen  vorgetragenen  Vermutungen  die  richtigen  auswählen  und  verfolgen.  Schlägt
er  eine  falsche  Fährte  ein,  so  kann  sich  der  ganze  Beweis  in  nie  gutzumachender
Weise  verwischen.  Er  muß  öfter  mehrere  Spuren  nebeneinander  verfolgen.  Wenn
der  Staatsanwalt  die  Anzeige  in  die  Hände  bekommt,  läßt  es  sich  für  diesen  schon
leichter  arbeiten.  Er  findet  ein  Geständnis  vor  oder  einen  Indizienbeweis,  den  er
vielleicht  nur  in  der  einen  oder  anderen  Einzelheit  nachzuprüfen  braucht.  In  zweifelhaften
  Fällen  sieht  der  Staatsanwalt,  in  welchen  verschiedenen  Richtungen  bereits
erörtert  worden  ist,  und  wird  dann  leicht  auf  einen  etwa  noch  nicht  eingeschlagenen  Weg
kommen.  Ein  bewährtes  Mittel,  in  eine  dunkle  Angelegenheit  Licht  zu  bringen,
bietet  dem  Staatsanwalt  die  persönliche  und  mündliche  Aussprache  mit  dem  erörternden
  Kriminalbeamten.  Hierbei  kann  er  allerhand  Einzelheiten  und  Nüancen
des  Sachverhaltes  erfahren,  die  sich  bei  der  Beschleunigung,  mit  welcher  Kriminalsachen
  bearbeitet  werden  müssen,  nicht  alle  in  der  schriftlichen  Anzeige  niederlegen
oder  andeuten  lassen.  Der  Staatsanwalt  erhält  ein  unmittelbares  Bild  von  dem
Vorgang.  Der  mündliche  Vortrag  des  Kriminalbeamten  kann  ihn  auf  neue  Gedanken
bringen,  kann  die  Vermutung  zum  Verdacht,  den  Verdacht  einer  Schuld  zur  Ueberzeugung
  verstärken.  Die  Charaktere  von  Zeugen  und  Beschuldigten  können  ihm
klarer,  die  in  Frage  kommenden  Oertlichkeiten  lebendiger  werden;  er  kann  in  die
näheren  Verhältnisse  der  Umgebung  des  Beschuldigten  und  der  Zeugen  hineinblicken
und  so  verborgene  treibende  Kräfte  herausfinden.  Für  dies  alles  ist  natürlich
Voraussetzung,  daß  der  Kriminalbeamte  das  tatsächliche  des  Vorgangs  beherrscht
und  befähigt  ist,  von  selbst  oder  auf  Befragen  die  erforderlichen  Umstände  hervorzuheben.
  Aber  auch  in  denjenigen  Erörterungssachen,  welche  nicht  zuerst  bei  der
Polizei,  sondern  sofort  bei  der  Staatsanwaltschaft  anhängig  werden,  spielt  die
Kriminalpolizei  ihre  wichtige  Rolle.  Sie  unterhält  zwischen  dem  Staatsanwalt  und
dem  Publikum  die  Fühlung.  Dies  ist  eine  sehr  wichtige  Aufgabe.  Ein  Staatsanwalt
  mag  ein  noch  so  praktischer  Kopf  sein,  er  ist  und  bleibt  bei  der  ganzen
Einrichtung  seiner  Tätigkeit  an  eine  gewisse  Bureaukratie  gebunden.  Er  kann  nicht
heute  hier  und  morgen  dort  sein.  Wenn  beispielsweise  bei  einem  Morde  die  oft
zahllosen  Spuren  zu  verfolgen  sind,  welche  dem  Staatsanwalt  von  allen  Seiten
angedeutet  werden,  so  ist  es  der  exekutive  Kriminalbeamte  wieder,  der  die  einzelnen
Spuren  aufnehmen  und  an  erster  Stelle  durch  Vernehmung  von  Zeugen  und  Ortsbesichtigungen
  vorprüfen  muß.  Ein  praktischer  Staatsanwalt  weiß  die  Grenze
zwischen  den  Amtshandlungen,  welche  er  selbst  mit  Erfolg  vornehmen  kann,  und
den  anderen,  deren  Vornahme  er  der  Kriminalpolizei  zu  überlassen  hat,  sehr  wohl
zu  ziehen.  Ueberhaupt,  das  soll  nicht  verschwiegen  werden,  gehen  der  junge  Staatsanwalt
  und  der  junge  Untersuchungsrichter  bei  der  Ausbildung  in  ihrem  Berufe
vielfach  bei  der  Kriminalpolizei  in  die  Schule.  Von  ihr  eignen  sie  sich,  sei  es  aus
        <pb n="305" />
        Einleitung.  309

älteren  Gerichtsakten  oder  den  ihnen  vorliegenden  Polizeiakten,  gewisse  Grundsätze  der
Erörterungstätigkeit  an.  Sie  können  sich  bei  Begabung  und  Fleiß  an  ihnen  so
ausbilden,  daß  sie  später  dem  Polizeibeamten  ihrerseits  überlegen  und  in  der  Lage
sein  können,  in  den  einzelnen  Fällen  ihn  mit  Rat  und  Tat  zu  unterstützen  und  so
den  Dank  für  die  genossene  erste  Anleitung  zurückzugeben.

Daß  bei  dieser  so  gearteten  Tätigkeit  des  exekutiven  Kriminalbeamten  von
diesem,  wie  eingangs  hervorgehoben  wurde,  eine  ganze  Reihe  persönlicher  Eigenschaften
  und  Kenntnisse  gefordert  werden  müssen,  liegt  auf  der  Hand.  In  erster
Linie  sei  er  ein  praktischer  und  offener  Kopf.  Ohne  eine  reichliche  Portion  gesunden
Menschenverstandes  kann  er,  da  er  vielfach  auf  sich  selbst  angewiesen  ist  und  keinen
andern  um  Rat  fragen  kann,  seine  Aufgabe  nicht  erfüllen.  Er  sei  ein  nüchterner
Denker  und  kein  Phantast.  Wie  vielfach  in  den  schlechten  Kriminalromanen,  so
stellen  sich  meist  die  Taten  der  wirklichen  Verbrecher  nicht  dar.  Der  Kriminalbeamte
sei  wahr  und  ehrlich  gegen  sich  selbst.  Er  bausche  keinen  Vorfall,  um  sich  selbst
ein  Ansehen  zu  geben,  abenteuerlich  auf.  Er  suche  die  Menschen  zu  studieren  und
kennen  zu  lernen;  denn  ohne  Menschenkenntnis  verfällt  er  zu  leicht  in  Irrtümer.
Er  lerne  Land  und  Leute  seines  örtlichen  Arbeitsfeldes  kennen.  Er  arbeite
in  seinem  Berufe  ohne  Lust  am  Wehe,  das  er  seinem  Mitmenschen  zufügen
muß;  er  fühle  jederzeit,  daß  auch  der  verworfenste  Verbrecher  immer  doch  sein,
wenn  auch  für  dieses  Leben  vielleicht  verlorener  Bruder  ist,  welcher  durch  geborene
oder  erworbene  Veranlagung,  durch  Erziehung,  Schicksale  und  Gelegenheiten  des
täglichen  Lebens  in  Schuld  geraten  ist.  Gegenüber  der  Geringschätzung,  welche
vielfach  das  Publikum  dem  Kriminalbeamten  entgegenbringt,  tröste  er  sich  damit,
daß  ja  diese  Geringschätzung  in  gewissem  Sinne  rein  menschlich  aus  einer  gewissen
Furcht  entspringt,  der  Beamte  werde  gegebenenfalls  auch  gegen  ihn  seine  Waffe
kehren,  daß  diese  Geringschätzung  ja  auch  vielfach  —  z.  B.  in  der  Presse  verschiedener
Parteien  —  dem  Staatsanwalt  und  den  Strafrichtern  zuteil  wird.  Er  tröste  sich
damit,  daß  die  Kriminalität  eines  Volkes  eine  notwendige  Krankheit  ist,  welche  der
verschiedensten  Heilgehülfen  bedarf.  Der  Kriminalbeamte  behandle  das  Publikum  zwar
mit  einer  gewissen  Bestimmtheit,  aber  nicht  unfreundlich.  Dagegen  hüte  er  sich,  besonders
  an  kleineren  Orten,  sich  zweifelhaften  Personen  zu  verpflichten.  Unabhängigkeit
  im  Privatleben  ist  ein  wesentliches  Erfordernis  des  Kriminalbeamten.  An  Kenntnissen
  versuche  er  in  seinen  Freistunden  sich  eine  allgemeine  Bildung  anzueignen.
Der  Kriminalbeamte,  welcher  Anzeigen  und  größere  Berichte  anzufertigen  hat,  lege
auch  Wert  auf  einen  glatten  Stil.  Bei  größeren  Kriminalbehörden  sollte  die  stilistische
Ausbildung  der  Exekutivbeamten  mit  ins  Auge  gefaßt  werden.  Ein  weitverbreiteter
stilistischer  Fehler  erhellt  aus  folgendem  Beispiel:  „Der  Beschuldigte  schlug  mit  dem
in  der  Hand  haltenden  (statt  gehaltenen)  Regenschirm  und  stach  mit  dem  bei  sich
führenden  (statt  bei  sich  geführten)  Messer“  oder  „Der  Beschuldigte  behauptete
einen  in  der  Rechnung  eingeschlichenen  Fehler“  statt  „Der  Beschuldigte  behauptete,
in  der  Rechnung  habe  sich  ein  Fehler  eingeschlichen.“  Auch  die  Orthographie  und
Interpunktion  sind  nicht  die  starke  Seite  jedes  Kriminalbeamten.  Von  fachlichen  Kennt-
        <pb n="306" />
        310  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

nissen  steht  natürlich  obenan  die  Kenntnis  des  Strafgesetzbuchs  und  einzelner,  den
Exekutivbeamten  besonders  betreffender  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung.  Die
häufigsten  Tatbestände,  wie  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug,  Urkundenfälschung,
Brandstiftung,  Mord,  Totschlag,  Sachbeschädigung  usw.  muß  er  auch  juristisch  begreifen.
Er  muß  z.  B.  wissen,  was  §  243  des  Str.  G.  Bs.  unter  einem  falschen  Schlüssel  oder  unter
Einschleichen,  Einsteigen  usw.  versteht.  Er  muß  wissen,  daß  zur  Urkundenfälschung
zweierlei  gehört,  das  fälschliche  Anfertigen  oder  Verfälschen  der  Urkunde  und  das
Gebrauchmachen  von  ihr  zum  Zwecke  einer  Täuschung.  Auch  von  den  zum  Verständnisse
  der  häufigsten  und  einfachsten  Tatbestände  erforderlichen  bürgerlichen  Gesetzesbestimmungen
  muß  der  Beamte  einen  Begriff  haben.  Er  muß  wissen,  daß  die
Volljährigkeit  mit  dem  vollendeten  21.  Lebensjahre  (21.  Geburtstage)  eintritt,  daß
an  unentbehrlichen  Sachen  des  Mieters  der  Vermieter  kein  Pfandrecht  hat,  wer
Verwandte  auf=  und  absteigender  Linie  und  Verschwägerte  im  Sinne  des  bürgerlichen
  Rechtes  sind.  Außer  von  dem  Strafgesetzbuche  muß  er  auch  einen  Begriff
davon  haben,  welcher  Art  sonstige  Strafgesetze  noch  bestehen.  Jedenfalls  sollte  jeder
Kriminalbeamte  das  Material  zur  Verfügung  haben,  um  sich  in  dieser  Beziehung
im  Einzelfall  durch  sofortiges  Nachschlagen  unterrichten  zu  können.

Endlich  sind  dem  Kriminalbeamten  noch  nötig  Kenntnisse  darüber,  in  welcher
Weise  die  hauptsächlichsten  Straftaten,  wie  Diebstahl,  Betrug  usw.  in  der  Wirklichkeit
  ausgeführt  zu  werden  pflegen,  sowie  die  Kenntnis  gewisser  Hülfsmittel  zur  Ueberführung
  oder  Beurteilung  des  Verbrechers,  z.  B.  das  Bertillonsche  Meßsystem,  die
Daktyloskopie  (Fingerabdrucksystem),  der  Gaunersprache  und  Gaunerzeichen  usw.,
sowie  auch  der  gerichtlichen  Psychiatrie.

Der  mit  solchen  Kenntnissen  ausgerüstete  exekutive  Kriminalbeamte  darf  sich
als  einen  wichtigen  Faktor  im  Betriebe  des  Strafprozesses  ansehen.  Und  die  Hoffnung
wird  sicher  erfüllt  werden,  daß  der  Gesetzgeber  der  künftigen  deutschen  Strafprozeßordnung
  die  Funktionen  der  Kriminalpolizei  im  Strafprozesse  eingehender,  als  das
bisher  nur  andeutungsweise  geschehen  ist,  festlegen  und  gesetzlich  sanktionieren  wird,
womit  sicherlich  auch  die  Stellung  des  Kriminalbeamten  in  amtlicher  und  sozialer
Hinsicht  gehoben  werden  wird.

2.  Anzeigenaufnahme.

Bereits  mit  der  Entgegennahme  der  Anzeige  beginnt  die  erörternde  Tätigkeit
  des  Beamten.  Es  werden  bekanntlich  viele  Anzeigen  erstattet,  die  sich  später
als  haltlos  erweisen,  weil  der  Anzeigeerstatter  entweder  seine  Verdächtigungen  leichtfertig
  oder  in  der  Uebereilung  seiner  gutgläubigen  Erregung  erhoben  hat.  Es  ist
deshalb  vorteilhaft,  sich  den  Anzeigeerstatter  oder  angeblich  Verletzten  gleich  von
vornherein  darauf  anzusehen,  was  von  seinen  Angaben  und  Versicherungen  in  eigener
Sache  zu  halten  ist.  Bei  der  Anzeigeerstattung  und  in  ihrer  Art  und  Weise  zeigt  sich
der  innere  Mensch.  Am  beslen  ist  es,  man  unterbreche  den  Anzeigeerstatter  nicht  sobald,
lasse  ihn  seine  Angelegenheit  vortragen.  Hierbei  hat  er  Gelegenheit,  etwas  von  seinem
        <pb n="307" />
        Einleitung.  —  Anzeigenaufnahme.                                                                                311  311

Charakter  zu  zeigen,  und  der  Beamte  findet  Zeit,  die  Persönlichkeit  zu  prüfen.
Fährt  man  ihm  zu  zeitig  dazwischen,  so  kann  man  sich  leicht  ein  günstiges  Beobachtungsfeld
  entziehen.  Selbstverständlich  sind  die  Lücken  der  Anzeige  durch  geeignete
Fragen  zu  ergänzen.  Die  Stichworte  sind  in  das  dem  Beamten  unentbehrliche
Taschentagebuch  zu  notieren.  Es  werden  auch  Anzeigen  wider  besseres  Wissen  erstattet;
  es  hat  jemand  Geld  verloren  oder  unterschlagen  oder  vertan  und  erdichtet
nun  einen  gegen  ihn  verübten  Diebstahl;  es  hat  jemand  einen  anderen  körperlich
verletzt  und  kommt  dem  Verletzten  in  der  Anzeigeerstattung  zuvor,  indem  er  sich  als
im  Stande  der  Notwehr  handelnd  hinstellt.  Entsteht  der  Verdacht,  daß  eine  Anzeige
wider  besseres  Wissen  erstattet  sei,  so  ist  sowohl  gegen  den  Angezeigten  als  auch
gegen  den  Anzeigeerstatter  zu  erörtern.  Die  je  belastenden  und  je  entlastenden
Punkte  sind  zusammenzustellen  und  am  Schlusse  vielleicht  eine  gegenseitige  Abwägung
vorzunehmen.  In  zweifelhaften  Fällen  rechne  der  Beamte  eher  mit  verschiedenen  als
nur  mit  einer  einzigen  für  richtig  befundenen  Möglichkeit.  Gerade  der  Kriminalbeamte
  wird  zu  oft  gewahr,  wie  leicht  der  Mensch  in  einen  Irrtum  verfallen  kann.
Er  hüte  sich  deshalb  in  Zweifelsfällen  vor  einer  zu  zeitig  und  zu  sicher  vorgefaßten
Meinung,  weil  sie  ihn  die  anderen  Möglichkeiten  übersehen  läßt.  Für  jeden  Fingerzeig,
  den  er  in  einer  dunklen  Angelegenheit  von  dritter  Seite  erhält,  sei  er  dankbar.
Er  weise  nie  einen  Gedanken  als  ausgeschlossen  von  der  Hand.  Andererseits  sei  er
nicht  unentschlossen,  sondern  versuche,  sich  von  vornherein  eine  Meinung  über  den
Vorfall  zu  bilden.

Was  die  Formalität  der  Anzeigeerstattung  anlangt,  so  hat  jedermann  das  Recht,
strafbare  Handlungen  bei  den  Polizeibeamten  zur  Anzeige  zu  bringen  (§  156  ff.  der  Strafprozeßordnung).
  Ob  der  Polizeibeamte  oder  die  Polizeibehörde  verpflichtet  ist,  die  Anzeige
entgegenzunehmen  und  weiterzugeben,  wird  Frage  des  einzelnen  Falles  sein.  Die  Polizei
kann  in  den  geeigneten  Fällen  den  Anzeigeerstatter  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  an  das
Gericht  verweisen,  an  letzteres  besonders,  wenn  es  sich  um  leichte  Körperverletzungen  und
Beleidigungen  handelt,  welche  im  Wege  der  Privatklage  zu  verfolgen  sind.  In  tatsächlich
  und  rechtlich  komplizierten  Fällen,  bei  Bankerutt,  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Aktiengesetz  (Handelsgesetzbuch)  usw.  wird  man,  wenn  der  Anzeigeerstatter  nicht
schon  aus  eigener  Entschließung  schriftliche  oder  mündliche  Anzeige  bei  der  Staatsanwaltschaft
  vorzieht,  den  Polizeibeamten  für  befugt  erachten  müssen,  den  Anzeigeerstatter
  an  den  Staatsanwalt  zu  verweisen,  wenn  nicht  die  Vornahme  sofortiger
Amtshandlungen,  einer  Verhaftung,  Durchsuchung  oder  Beschlagnahme,  dringend
erforderlich  erscheint.  Aber  auch  hier  kann  sich  der  Beamte,  wenn  er  den  Tatbestand
nicht  übersieht,  bei  dem  zuständigen  Staatsanwalt  oder  den  örtlich  näheren  Amtsrichter
  Rat  erholen.  In  einfacheren  Fällen  wird  der  Polizeibeamte  die  Entgegennahme
  von  Anzeigen  nicht  ablehnen  können,  auch  wenn  keine  Gefahr  im  Verzuge
ist.  Es  macht  keinen  günstigen  Eindruck,  wenn  der  Gendarm  den  Bauer,  der  vom
Rittergutsherrn  mit  der  Peitsche  über  den  Kopf  geschlagen  worden  sein  will,  mit
der  Anzeigeerstattung  an  den  Staatsanwalt  verweist.  Es  liegt  hier  ebensowenig
Anlaß  dazu  vor,  wie  wenn  die  Gegner  bei  einer  gefährlichen  Körperverletzung  die
        <pb n="308" />
        312  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Arbeiter  Müller  und  Schulze  sind.  Entgegenzunehmen  hat  der  erekutive  Kriminalbeamte
  aber  ganz  sicher  alle  solche  Anzeigen,  welche  ein  exekutives  Einschreiten  erfordern
  und  die  der  Staatsanwalt,  wenn  sie  bei  ihm  erstattet  wären,  dem  Polizeibeamten
  mit  Auftrag  zur  Erörterung  übersenden  würde,  also  besonders  bei  Diebstählen
  und  Unterschlagungen,  bei  welchen  meist  zur  Sicherung  der  Ueberführung
eine  Durchsuchung  und  Beschlagnahme  sich  nötig  macht.  Hierher  gehören  auch  andere
einfach  liegende  Fälle,  bei  welchen  vielfach  die  Ueberraschung  des  Beschuldigten  mit
der  Befragung  zweckmäßig  erscheint.  Anweisungen  nach  Kategorien  lassen  sich  nicht
geben,  weil  jeder  Fall  wieder  anders  liegt;  die  Empfindung  und  der  gesunde
Menschenverstand  müssen  den  Beamten  leiten.  Polizeibehörden  versehen  ihre  Beamten
meist  auch  mit  eingehenden  diesbezüglichen  Instruktionen.  Auch  die  Frage,  wo  eine
Anzeige  zu  erstatten  und  entgegenzunehmen  sei,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden.
Der  Gendarm  auf  dem  Lande,  der  vielfach  in  seinem  Bezirke  unterwegs  und  nicht
regelmäßig  zu  Hause  anzutreffen  ist,  wird  die  Anzeige  überall  auf  seinen  Wegen
entgegennehmen  können.  Einige  kurze  Notizen  in  sein  Taschenbuch  genügen.  In
größeren  Städten,  wo  eine  besondere  städtische  Polizeiabteilung  oder  gar  Kriminalabteilung
  bestehen,  werden  die  größeren  Anzeigen  meist  an  Bureaustelle  der  Polizeiwachen
  anzubringen  und  entgegenzunehmen  sein,  weil  der  Dienst  so  geordnet  ist,  daß
die  Beamten  sich  außerhalb  desselben  immer  in  bestimmten  Dienstangelegenheiten  bewegen.
  Es  ist  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  ein  Bekannter  oder  Hausgenosse
des  Beamten  diesem  der  Kürze  halber  die  Anzeige  zur  Weitererstattung  gelegentlich
mitteilt.  Bekannt  ist  auch  die  an  das  Polizeibureau  zu  richtende  mündliche  oder
telephonische  Erbittung  eines  Kriminalbeamten  zum  Zwecke  sofortiger  Erörterungen,
Feststellung  eines  Unbekannten  usw.  Bei  Polizeibeamten,  die  auf  öffentlichen  Straßen
Postendienst  verrichten,  werden  nur  solche  Anzeigen  erstattet  werden  können,  welche
einen  auf  der  Straße  oder  in  einer  Hausflur  oder  in  einer  Wohnung  unter  Wirkung
nach  außen  vorfallendes  Ereignis,  das  sich  überdies  im  räumlichen  Wirkungskreise
des  Postens  abspielt,  zum  Gegenstande  haben.  Die  Verhaltungsvorschriften  für  die
polizeilichen  Straßenposten  sehen  diese  Fälle  meist  eingehend  vor.  Im  übrigen  wird
der  Posten  nicht  für  verpflichtet  erachtet  werden  können,  Anzeigen,  vielleicht  über
einen  vor  drei  Tagen  verübten  Diebstahl  usw.,  entgegenzunehmen,  da  ihm  ja  die
Aufsicht  über  die  Aufrechterhaltung  der  Straßenordnung  usw.  während  seiner  Postenzeit
  obliegt.  Nur  wenn  es  sich  um  ganz  dringliche  Maßnahmen,  z.  B.  um  sofortige
Festnahme  eines  in  der  Nähe  aufgetauchten,  von  Zeugen  wiedererkannten  Sittlichkeitsverbrechers,
  oder  um  Beschlagnahme  von  bei  einem  Unbekannten  vorgefundenen  Diebstahlsobjekten,
  oder  um  Festnahme  eines  Mörders,  Brandstifters  usw.  handelt,  hat
auch  der  Posten  einzugreifen,  also  immer  dann,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist  und
die  nächste  Polizeiabteilung  räumlich  zu  weit  entfernt  ist.

Was  die  Behandlung  der  schriftlichen  Anzeigen  und  deren  Weitergabe  an  die
zuständige  Behörde  anlangt,  so  ist  zu  beachten,  daß  Strafsachen  immer  als  eilige
Sachen  zu  behandeln  sind,  auch  wenn  keine  Gefahr  im  Verzuge  ist.  Säumigkiit
kann  den  Erfolg  eines  Strafverfahrens  vereiteln.  Nach  unserer  Strafprozeßordnung
        <pb n="309" />
        Anzeigenaufnahme.  313

ist  auch  bei  einfacheren  Strafsachen  das  Verfahren  ein  nicht  zu  einfaches;  die  Anzeige
und  die  Erörterungen  müssen  die  verschiedensten  Hände  durchlaufen,  ehe  der  Urteilsspruch
  gefällt  wird.  Wenn  jede  Behörde,  die  mit  einer  Sache  befaßt  ist,  zögern
wollte,  so  käme  eine  Verlangsamung  und  Verschleppung  des  Verfahrens  zu  Wege.
Wenn  also  auch  der  Gendarm  viel  in  seinem  Bezirke  umherwandern  muß  und  der
städtische  Polizeibeamte  seinen  Außendienst  zu  versehen  hat,  so  müssen  doch  gleichwohl
  die  Anzeigen  in  angemessen  kurzen  Fristen  zu  Papier  gebracht  und  weitergegeben
  werden.  In  eiligen  Sachen  ist  natürlich  doppelte  Beschleunigung  erwünscht,
besonders  in  solchen  Fällen,  wo  dem  Staatsanwalt  oder  Amtsrichter  daran  gelegen
sein  kann,  einen  Zustand,  eine  Oertlichkeit,  z.  B.  nach  einem  Morde,  nach  einer
Brandstiftung,  alsbald  nach  vollbrachter  Tat  in  Augenschein  zu  nehmen.  In  wichtigen
Fällen  ist  der  nächste  Staatsanwalt  oder  Amtsrichter  sofort  mündlich,  telephonisch  oder
telegraphisch  zu  benachrichtigen.

Zur  Weitergabe  der  Erörterungen  ist  die  Polizeibehörde  nur  verpflichtet,  wenn
sie  den  Verdacht  oder  das  Vorhandensein  einer  Straftat,  welche  zur  Zuständigkeit
der  Gerichte  gehört,  ergeben  haben.  Ob  dies  der  Fall  sei,  entscheidet  die  Polizei
selbstverständlich  nach  eigenem  Ermessen.  In  zweifelhaften  Fällen  wird  sie  aber
immer  die  Weitergabe  zu  verfügen  haben.  Auch  wenn  das  einzelne  exekutive  Polizeiorgan,
  wie  z.  B.  der  Landgendarm,  darüber  zu  befinden  hat,  ob  eine  Straftat
vorliegt  oder  nachzuweisen  ist,  wird  er  die  Entscheidung  am  besten  der  Justizbehörde
  überlassen.  Aus  praktischen  Gründen  wird  er  ja  vielfach,  wenn  sich
ein  ausgesprochener  Verdacht  als  völlig  hinfällig  erwiesen  hat  und  eine  Straftat
überhaupt  gar  nicht  beanzeigt  ist,  von  jeder  Niederschrift  absehen.  Dem  Verletzten
bleibt  ja  immer  unbenommen,  sein  vermeintliches  Recht  bei  der  Justizbehörde  zu
suchen.  Bei  bureaukratisch  organisierten  Polizeibehörden  ist  meist  zweckmäßig  vorgeschrieben,
  daß  auch  über  die  ergebnislose  Anzeige  in  einem  Register  eine  Verlautbarung
  erfolgt.

Die  Anzeige  selbst  sei  kurz,  klar  und  übersichtlich.  Bei  aller  Knappheit  dürfen
aber  wichtige  Einzelheiten  nicht  fehlen.  Sind  die  Ermittelungen  umfangreicher  Art,
so  werden  zweckmäßig  eine  Voranzeige  mit  den  wesentlichsten  Angaben  über  Beschuldigung
und  bisherige  Erörterungen,  danach  über  den  weiteren  Fortgang  aber  Nachtragsanzeigen
  erstattet.  Vor  allem  achte  der  Beamte  darauf,  für  alle  Tatsachen,  welche  er
in  der  Anzeige  anführt,  die  Beweismittel  anzugeben,  insbesondere  ob  sie  bloßen
Behauptungen  des  Beschuldigten  oder  Gegenstand  der  Wahrnehmung  des  Beamten
selbst  oder  welcher  anderer  Zeugen  sind.  Es  sind  hier  meist  nur  wenige  Worte  zu
schreiben;  fehlen  sie  aber,  so  kann  der  Staatsanwalt  mit  der  Klarstellung  viel  Zeit
verlieren.  In  der  Anzeige  soll  auch  stets  angegeben  werden,  an  welchem  Datum  die
Anzeige  bei  der  Polizei  erstattet  worden  ist,  weil  dies  vielfach  von  Wichtigkeit  für
die  Beurteilung  des  Sachverhaltes  sein  kann.

Strafanträge,  welche  der  Polizeibeamte  herbeizieht,  kann  der  Antragsteller  selbst
oder  auch  der  Beamte  schreiben;  nur  muß  der  Antragsteller  stets  selbst  unterschreiben
(§  156  Abs.  2  der  Str.P.O.).
        <pb n="310" />
        314  I.  Der  exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

3.  Vernehmung  des  Beschuldigten.

Unsere  Strafprozeßordnung  kennt  keine  Mittel,  einen  Beschuldigten  zu  zwingen,
auf  die  Beschuldigung  Rede  und  Antwort  zu  stehen.  Es  steht  also  im  freien  Belieben
  des  Beschuldigten,  ob  und  wie  er  sich  auslassen  will.  Unwahre  Verteidigungsvorbringen
  stehen  unter  keiner  Strafe,  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  den  Tatbestand
einer  falschen  Anschuldigung  im  Sinne  von  §  164  des  Str.G.Bs.  erfüllen.  Es  ist
damit  gewissermaßen  ein  Recht  des  Beschuldigten  geschaffen,  bei  seiner  Verteidigung
zu  lügen.

Alles  dies  hat,  wie  Staatsanwalt  und  Richter,  auch  der  Kriminalbeamte  zu  bebeachten.
  Er  hat  sich  aller  Handlungen  zu  enthalten,  welche  darauf  hinauslaufen,
  dem  Beschuldigten  ein  Geständnis  durch  Drohungen  oder  Zwangsmittel  abzupressen.
  Gleichwohl  ist  es  des  Kriminalbeamten  Aufgabe,  auf  ein  Geständnis
des  Beschuldigten  in  gesetzlicher  Weise  hinzuarbeiten;  falsche  Vorspiegelungen  aber
und  Hinterlist  sind  bei  dieser  Arbeit  auszuschalten.  Es  ist  nicht  gestattet,  beim
Vorhandensein  von  zwei  leugnenden  Beschuldigten  jedem  oder  einem  derselben  wider
die  Wahrheit  vorzuhalten,  der  andere  habe  die  Tat  eingestanden,  und  ihn  hiermit
zur  Ablegung  eines  Geständnisses  zu  verleiten.  Oft  widerruft  ein  Beschuldigter  sein
vor  der  Polizei  abgelegtes  Geständnis  mit  der  Begründung,  der  Polizeibeamte  habe
ihm  erklärt,  wenn  er  —  der  Beschuldigte  —  nicht  gestehe,  müsse  er  in  Haft  behalten
  werden.  Gleichwohl  ist  aber  der  Beschuldigte  auch  nach  abgelegtem  Geständnisse
  in  Haft  behalten  worden,  und  der  Kriminalbeamte  hatte  von  vornherein  gar
nicht  die  Absicht,  den  Beschuldigten  auch  nach  abgelegtem  Geständnisse  freizulassen.
Auch  dieses  Mittel  ist  nicht  lauter  und  muß  vermieden  werden,  wie  verlockend  es
auch  sein  mag,  einen  widerstrebenden  Beschuldigten,  von  dessen  Schuld  man  überzeugt
  ist,  zum  Geständnisse  zu  bringen.  Alle  solche  Mittel  stehen  mit  dem  am
Eingange  aufgestellten  Grundsätzen  unseres  Strafprozesses  nicht  im  Einklange.
Namentlich  Kindern  gegenüber  verfahre  man  mit  einer  gewissen  Vorsicht;  sie  lassen
sich  leicht  einschüchtern  und  geben  aus  Angst  oder  Beschränktheit  etwas  zu,  was  der
Wirklichkeit  nicht  entspricht.  Es  ist  dann  für  den  später  tätig  werdenden  Beamten
schwer,  zu  finden,  wo  die  Wahrheit  liegt.  Namentlich  ist  ihnen  gegenüber  die
Anwendung  von  sogenannten  Suggestivfragen,  die  dem  Beamten  oft  unwillkürlich
unterlaufen,  bedenklich.  Eine  Suggestivfrage  wäre  z.  B.  folgende:  „Was  hast  Du
mit  der  gestohlenen  Uhr  gemacht?“"  Wird  eine  solche  Frage  als  erste  Frage  gestellt,
ehe  noch  die  Frage  nach  der  Wegnahme  aufgeworfen  worden  ist,  so  kann  sie  ein
befangenes  und  beschränktes  Wesen  in  seiner  Verteidigung  beeinträchtigen.  In  die
Suggestivfrage  legt  der  Fragende  etwas  als  feststehend  hinein,  was  noch  gar  nicht
erwiesen  ist  und  was  der  Beschuldigte  noch  gar  nicht  zugestanden  hat.  Sie  ist  auch
ungebildeten  Erwachsenen  gegenüber  gefährlich  und  in  allen  Fällen  tunlichst  zu
vermeiden.

Lautere  Mittel,  einen  Beschuldigten  zum  Geständnisse  zu  bringen,  sind  bekanntlich
  folgende.  Auf  den  Vorhalt  schlagender  Beweise,  die  man  gesammelt  hat,
        <pb n="311" />
        Vernehmung  des  Beschuldigten.                                                                                            315  315

oder  gegenüber  den  in  das  rechte  Licht  gerückten  Vorteilen,  welche  ein  baldiges  Geständnis
  dem  Beschuldigten  in  der  Abkürzung  des  Verfahrens  und  bei  der  Bemessung
  der  Strafe  bringt,  oder  auf  die  Widerlegung  der  vom  Beschuldigten
vorgebrachten  unwahren  Tatsachen  hin  hat  schon  mancher  ein  Geständnis  abgelegt.
Auch  die  Einwirkung  auf  das  Gemüt  einzelner  hierzu  geeigneter  Verbrecher  durch
Bezeigung  von  Teilnahme  usw.  kann  sie  veranlassen,  sich  vor  ihrem  Innern  durch
ein  offenes  Geständnis  Ruhe  zu  verschaffen.

Weil  vor  der  Polizei  abgelegte  Geständnisse  öfter  widerrufen  werden,  ist  bei
ihrer  Erwähnung  in  den  Anzeigen  mit  Sorgfalt  zu  verfahren.  Die  bekannte
Redensart:  „Der  Beschuldigte  vermochte  das  ihm  zur  Last  Gelegte  nicht  in  Abrede
zu  stellen“  soll  alles  besagen  und  sagt  gar  nichts;  sie  ist  zu  vermeiden.  Geständnisse
schreibt  der  Beamte  in  seiner  Anzeige  am  besten  im  kurzen  wesentlichen  Wortlaute
nieder,  den  der  Beschuldigte  auf  die  geeignete  Fragestellung  selbst  gebraucht.  Der
Wortlaut  ist  in  Anführungsstriche  zu  setzen.  Staatsanwalt  und  Richter  wissen  dann
sofort,  wie  das  Geständnis  zu  stande  gekommen  ist  und  gelautet  hat.  Dabei  sind
auch  Ausdrücke,  welche  mit  der  juristischen  Bezeichnung  der  Tat  zusammenhängen,
zur  Vermeidung  von  Unklarheit  zweckmäßig  zu  vermeiden.  Der  Satz:  „Der  Beschuldigte
  gab  zu,  dem  Anzeigeerstatter  die  100  Mark  gestohlen  bezw.  unterschlagen
zu  haben“  kann  mißverständlich  sein.  Solche  Niederschriften  entsprechen  erstens  oft  nicht
dem  wirklichen  Sachverhalt,  da  der  Beschuldigte  die  Worte  „stehlen“  und  „unterschlagen“
  usw.  selten  in  den  Mund  nimmt  und  der  Beamte  ihn  auch  nicht  wörtlich
fragt:  „Geben  Sie  zu,  die  100  Mark  gestohlen  zu  haben?“  Jedenfalls  sind  auch
solche  Fragen  nur  in  ganz  einfach  liegenden  Fällen  zweckmäßig.  Man  frage  den
Beschuldigten,  ob  er  zugebe,  die  100  Mark  weg  und  an  sich  genommen  zu  haben,
um  sie  für  sich  zu  verwenden,  oder  ob  er  die  100  Mark  zwar  einkassiert,  aber  an
den  Anzeigeerstatter  nicht  abgeliefert,  sondern  ohne  Berechtigung  für  sich  behalten
habe,  um  sie  für  sich  zu  verwenden.  Ebenso  schreibe  man  dann  die  Geständnisse
nieder.  Der  Wert  eines  Geständnisses  wird  psychologisch  erhöht,  wenn  der  Geständige
eine  tunlichst  eingehende  Darstellung  von  der  Art  und  Weise  der  Ausführung  der
Straftat  und  von  seinem  Beweggrunde  zu  ihr  gibt.  Denn  einmal  werden  solche
Umstände  —  wiewohl  es  natürlich  auch  geschieht  —  nicht  zu  leicht  erdichtet,  und
zweitens  bieten  sie  äußeren  Anhalt  zur  Nachprüfung  durch  Erörterungen,  ob  der
Geständige  solche  Umstände  wirklich  erfinden  konnte.  Der  Geständige  ist  also  in
diesen  Richtungen  zu  befragen  und  hierüber  in  der  Anzeige  eine  Andeutung  zu  machen.

Bekannt  ist  auch,  daß  manche  Beschuldigte  von  der  Polizei  zweckmäßig  gar
nicht  befragt  werden,  um  sie  nicht  zu  präparieren,  d.  h.  auf  eine  Ausrede  vorzubereiten,
oder  um  zu  verhüten,  daß  sie  sich  mit  Mitbeschuldigten  usw.  in  Verbindung  setzen.
Welche  Fälle  in  dieser  Art  zu  behandeln  sind,  muß  der  Beamte  selbst  herausfühlen,
z.  B.  dann,  wenn  mehrere  oder  viele  Verkäuferinnen  an  einem  Orte  ihre  Prinzipale
bestohlen  haben  und  untereinander  zusammenhängen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann
natürlich  die  Vernehmung  nicht  umgangen  werden;  dann  müssen  zur  Vermeidung
von  Kollussionen  Verhaftungen  vorgenommen  werden.
        <pb n="312" />
        316  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Während  der  Richter  verpflichtet  ist,  dem  Beschuldigten  vor  der  Vernehmung
zu  eröffnen,  was  ihm  zur  Last  gelegt  wird,  hat  dies  der  Polizeibeamte  nicht
nötig.  Er  kann  also  seine  Befragung  des  Beschuldigten,  wenn  dieser  darauf
eingeht,  in  einer  Weise  beginnen,  die  jenen  nicht  erkennen  läßt,  worauf  die  Befragung
hinausläuft.

Ein  Hauptwert  bei  der  Vernehmung  des  Beschuldigten  wie  überhaupt  bei
jeder  Vernehmung  ist  darauf  zu  legen,  daß  der  Beamte  und  der  Beschuldigte  sich
nicht  mißverstehen.  Alle  wesentlichen  Punkte  des  Vorfalles  sind  ausdrücklich  klarzustellen,
  Dunkelheiten  zu  beseitigen.  Der  Beamte  darf  sich  bei  der  Vernehmung
des  Beschuldigten,  auch  wenn  dieser  —  vielleicht  sogar  mit  Frechheit  —  leugnet,
nicht  hinreißen  lassen.  Er  muß  seine  Ruhe  bewahren.  Wird  er  heftig  und  gereizt,
so  steht  er  nicht  über  der  Vernehmung  und  vergißt  leicht  einen  wichtigen  Punkt.
Der  Beschuldigte  wird  durch  Heftigkeit  ebenfalls  oft  verstockt  und  drängt  ein  Geständnis,
das  er  unter  anderen  Umständen  vielleicht  abgelegt  hätte,  wieder  zurück.  Nichts
imponiert  einem  Beschuldigten  mehr  als  ein  ruhiger,  gemessener  Untersuchungsbeamter.
  Es  ist  auch  sonst  kein  Anlaß  gegeben,  einen  Beschuldigten  anzuschreien  oder
brutal  zu  behandeln.  Dies  schadet  dem  Ansehen  der  ganzen  Kriminalpolizei  und
Strafjustiz.  Ist  der  Beschuldigte  unschuldig,  so  gewinnt  er  die  Meinung,  mit
solchen  Mitteln  werde  verfahren,  um  Unschuldige  zum  Geständnisse  zu  bringen,  in
ihrer  Verteidigung  einzuschüchtern  oder  die  Macht  der  Behörde  fühlen  zu  lassen.
Auch  auf  den  Schuldigen  wirken  solche  Mittel  nur  ungünstig.  Bei  aller  seiner
Schuld  sucht  er  mit  Vorliebe  —  zu  seiner  eigenen  Tröstung  —  einen  Punkt  in  der
Untersuchung  heraus,  wo  ihm  Unrecht  geschieht,  damit  er  nicht  nur  Grund  hat,
sich  über  sich,  sondern  auch  über  andere  zu  beklagen.

4.  Verhaftung  des  Beschuldigten.

Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  ein  Beschuldigter  verhaftet  werden  darf,
geben  §§  112,  113,  125  der  Strafprozeßordnung.

Diese  Bestimmungen  sind  selbstverständlich  auch  für  den  Polizeibeamten
maßgebend.  Erstens  muß  der  Verdacht,  daß  der  Beschuldigte  die  ihm  zur  Last
gelegte  Handlung  begangen  habe,  ein  dringender,  d.  h.  die  Anhaltspunkte  für  seine
Täterschaft  dürsen  nicht  schwache,  sondern  müssen  erhebliche  sein.  Ist  diese  erste
Voraussetzung  erfüllt,  so  muß  als  zweite  hinzutreten  entweder  die  Fluchtverdächtigkeit
  des  Täters,  welche  ohne  weiteres  vom  Gesetze  als  gegeben  bezeichnet
wird,  wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen  im  Sinne  von  §  1  des  St.G.Bs.,  z.  B.  um  einen
Einbruchsdiebstahl,  einen  Rückfallsdiebstahl,  einen  Rückfallsbetrug,  ein  Sittlichkeitsverbrechen,
  handelt,  oder  wenn  der  Täter  ohne  festen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche
oder  ein  Landstreicher  oder  nicht  sofort  imstande  ist,  sich  über  seine  Person  durch
Papiere  oder  Zeugen  einwandsfrei  auszuweisen,  oder  wenn  der  Beschuldigte  ein
Ausländer  ist,  der  sich  durch  Abgang  in  seinen  Heimatsstaat  der  Strafverfolgung
leicht,  z.  B.  weil  er  bei  uns  keine  feste  Arbeit  hat,  nicht  Frau  und  Kinder  besitzt
        <pb n="313" />
        Vernehmung  des  Beschuldigten  —  —  Verhaftung  des  Beschuldigten.  317

oder  nahe  der  Grenze  wohnt,  entziehen  kann.  Fluchtverdacht  kann  aber  auch
bei  einem  Vergehen  im  Sinne  von  §  1  des  Str.G.Bs  darauf  gestützt  werden,
daß  die  zu  erwartende  Strafe,  z.  B.  wegen  des  hohen  Betrags  der  unterschlagenen
Summe,  so  hoch  ausfallen  werde,  daß  der  Beschuldigte  es  nach  seinen  ganzen
sonstigen  persönlichen  Verhältnissen  vorziehen  könne,  lieber  die  Flucht  zu  ergreifen.
Zu  dem  erheblichen  Verdachte  der  Täterschaft  kann  statt  des  Fluchtverdachts  auch
der  Kollusionsverdacht  als  haftbegründend  hinzutreten,  wenn  tatsächliche  Anhaltspunkte
  dafür  vorhanden  sind,  daß  der  Beschuldigte  Zeugen  oder  Mitschuldige
zu  einer  falschen  Aussage  oder  Zeugen  dazu  verleiten  könne,  sich  der  Zeugnispflicht
zu  entziehen  oder  daß  er  Spuren,  der  Tat,  z.  B.  Beweisstücke  in  seiner  Behaufung,
beseitigen  könne.  Ob  dem  Beschuldigten  solche  Handlungen  zuzutrauen  seien,  hängt
von  seinem  Charakter  und  Leumund  und  von  der  tatsächlichen  Gestaltung  des  Falls
ab,  ob  nämlich  überhaupt  Beweisstücke  in  Frage  kommen,  die  der  Täter  zu  beseitigen
  Anlaß  haben  kann,  und  ob  überhaupt  Zeugen  und  Mitschuldige  vorhanden
sind,  welche  der  Täter  zu  beeinflussen  in  der  Lage  ist  und  Anlaß  hat.  Die  Schwere
des  Falles  und  die  Art  und  Weise,  wie  sich  der  Täter  bei  Ausführung  der  Tat
bis  zum  Einschreiten  des  Polizeibeamten  benommen  hat,  ob  er  krumme  Wege  gegangen
  ist  und  Winkelzüge  macht,  werden  zu  berücksichtigen  sein.  Liegen  diese
Voraussetzungen  vor,  so  wird  die  Verhaftung  besonders  bei  Gefahr  im  Verzuge
nicht  aufzuschieben  sein.  In  manchen  Fällen  ist  es  von  Vorteil,  den  Beschuldigten
nicht  sofort  zu  verhaften,  insbesondere  wenn  es  darauf  ankommt,  durch  seine  Belassung
  in  der  Freiheit  noch  weitere  Verdachtsgründe  aus  seinem  Verhalten,  z.  B.
aus  auffälligen  Ausgaben,  aus  Verkehr  mit  bestimmten  Personen  usw.  zu  sammeln
oder  seiner  wichtigen  Komplizen  habhaft  zu  werden,  z.  B.  bei  Münzverbrechen  des
Anfertigers  des  falschen  Geldes,  den  der  Verhaftete,  welcher  das  falsche  Geld  ausgegeben
hat,  nicht  nennen  wird.  Immerhin  darf  aber  keine  Gefahr  im  Verzuge  liegen;  es
muß  auch  die  Möglichkeit  gegeben  sein,  den  Beschuldigten  ausreichend  zu  beobachten
und  ihn  an  Flucht  und  Kollusion  zu  hindern.

Die  Frage,  in  welchen  Zeitpunkten  ein  Beschuldigter  zu  verhaften  sei,
wird  je  nach  der  Lage  des  Falles  zu  beantworten  sein.  Die  Sorge  für  die  Verhaftung
  des  Täters  kann  der  allererste  Schritt  sein,  wenn  z.  B.  ein  Sittlichkeitsverbrecher
  dem  Beamten  auf  der  Straße  zugeführt  wird.  Dann  wird  er  sich  nur
kurz  über  den  Vorfall  befragen  und  den  Beschuldigten  nach  der  Wache  sistieren,
wohin  er  die  Hauptzeugen  mitzunehmen  hat.  Eine  sofortige  Verhaftung  kann  bei
Eigentumsdelikten  erforderlich  sein,  wenn  eine  Durchsuchung  erfolgen  soll,  ehe  der
Täter  Gelegenheit  hatte,  Sachen  beiseite  zu  bringen.  Bei  zweifelhaftem  Verdachte
können  erst  einige  Zeugenbefragungen  oder  Durchsuchungen  vorgenommen  und  erst
dann  nach  verstärktem  Verdachte  zur  Verhaftung  geschritten  werden.  Nach  dem
Geiste  der  modernen  Gesetzgebung,  welche  für  unschuldig  oder  ohne  hinreichenden
Grund  erlittene  Untersuchungshaft  eine  Entschädigungspflicht  des  Staates  anerkennt,
muß  als  Grundsatz  aufgestellt  werden:  jede  unnötige  Verhaftung  ist  zu  vermeiden.
Sie  schädigt  in  ihrer  Plötzlichkeit  das  äußere  Ansehen  des  Beschuldigten  und  kränkt
        <pb n="314" />
        318  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

ihn,  wenn  er  unschuldig  ist.  Sie  kann  ihn  vermögensrechtlich  schädigen,  wenn  er
z.  B.  eine  Arbeit  oder  eine  Stellung  durch  die  Verhaftung  verliert.  Aber  bei
dringendem  Tat=  und  hinreichendem  Flucht=  oder  Kollusionsverdacht  ist  anderseits  die
Verhaftung  nicht  zu  umgehen,  weil  die  Unterlassung  den  Untersuchungszweck  gefährden
kann.  Der  Polizeibeamte  hat  ja  auch  die  Gewähr,  daß  endgültig  nicht  er,  sondern  der
Richter  darüber  befindet,  ob  der  Beschuldigte  weiter  in  Haft  bleiben  wird.  Bei
dringendem  Tatverdachte  und  hinreichendem  Kollusionsverdachte  kann  es  schon  einen
Vorteil  für  die  Untersuchung  bieten,  wenn  der  Beschuldigte  alsbald  nach  der  Tat
richterlich  vernommen  wird,  hierbei  vielleicht  ein  abgelegtes  Geständnis  wiederholt  oder
ein  bestimmtes,  später  als  unwahr  erkanntes  und  deshalb  als  Indizium  für  eine
Schuld  zu  verwertendes  Verteidigungsvorbringen  zu  Protokoll  gibt.  Wenn  ein
bloß  fluchtverdächtiger  Beschuldigter  behauptet,  daß  er  eine  bestimmte  Wohnung
und  eine  bestimmte  Arbeit  habe,  so  erscheint  wenigstens  telephonische  Befragung
der  betreffenden  Zeugen  zweckmäßig.  Weil  nämlich  der  Amtsrichter  binnen
24  Stunden  über  die  Verhaftung  Entschließung  treffen  muß,  findet  dieser  oft
nicht  die  Zeit  zu  solchen  Ermittelungen;  ihm  stehen  ja  auch  nicht  so  viele  Hülfsmittel
  zu  Gebote  wie  der  Polizei.  So  nimmt  öfter  der  Amtsrichter  zu  gunsten
des  Beschuldigten  dessen  Angabe  über  feste  Wohnung  und  feste  Arbeit  für  wahr
an,  ohne  die  Unterlagen  geprüft  zu  haben,  und  entläßt  den  Beschuldigten.
Bald  stellt  es  sich  aber  heraus,  daß  dieser  die  behauptete  Wohnung  nicht  hatte  und
sofort  nach  seiner  Freilassung  verschwunden  ist;  dann  muß  er  erst  in  den  Polizeiblättern
  bekannt  gemacht  werden,  und  der  Untersuchungszweck  kann  durch  die
Verzögerung  gefährdet  werden.

Auch  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Tageszeit  eine  Verhaftung  vorzunehmen
ist,  regeln  die  Umstände  des  Einzelfalles.  Man  kann  den  Beschuldigten  in  seiner
Wohnung,  in  seinem  Geschäftslokale,  in  einer  Restauration,  auf  offener  Straße  usw.
verhaften.  Das  Ansehen  der  Behörde  erfordert  auch  hier  tunlichste  Rücksicht  auf  die
Verhältnisse  des  Einzelnen.  Die  Abführung  einer  angesehenen  Persönlichkeit,  welche
die  erforderlichen  Mittel  sofort  erlegt,  wird  in  einer  Droschke  oder  auf  dem  Lande
mittels  sonstigen  Fuhrwerks  geschehen  können.  Die  sozialen  Verhältnisse  des  Einzelnen
sollen,  selbst  wenn  er  schuldig  ist,  tunlichst  geschont  werden;  das  liegt  im  Interesse
des  Gesamtwesens,  welches  keine  Existenz  ohne  weiteres  vernichtet  oder  unnötig  gefährdet
  sehen  will.  Um  einen  Beschuldigten,  welcher  tags  über  oder  ganze  Tage
lang  nicht  nach  Hause  kommt,  zu  betreffen,  muß  man  Erörterungen  über  sein  Eintreffen
  anstellen.  Am  sichersten  trifft  man  solche  Leute  zwischen  3  und  ½6  Uhr
morgens,  bezw.  zu  diesen  Stunden  am  Sonntagmorgen,  wenn  der  Beschuldigte  nur
Sonnabends  und  Sonntags  bei  seiner  Familie  weilt,  zu  Hause.  Die  Erkundigungen,
wann  der  Beschuldigte  zu  betreffen  sein  wird,  sind  mit  Vorsicht  aufzunehmen.  Hier
werden  kleine  Unwahrheiten  erlaubt  sein.  Bei  einem  Geschäftsmann  erklärt  man  der
Frau  oder  den  Kindern  oder  einem  Dienstboten,  man  wolle  irgend  etwas  bestellen;
dann  wird  man  sicher  erfahren,  wenn  man  nicht  als  Kriminalgendarm  gekannt  ist,
wann  der  Gesuchte  nach  Hause  zurückkehrt  usw.
        <pb n="315" />
        Verhaftung  des  Beschuldigten.  —  — Vernehmung  der  Zeugen.  319

Ist  ein  Beschuldigter  flüchtig,  so  wird  es  in  besonders  dringlichen  Fällen
bereits  der  Polizeibehörde  obliegen,  die  erforderlichen  Telegramme  zu  erlassen,  welche
an  die  Hafenpolizeibehörden  Hamburg,  Bremen  und  Bremerhaven  zu  richten  sind,
falls  der  Verdacht  besteht,  der  Beschuldigte  werde  Deutschland  zu  Schiff  verlassen.

5.  Vernehmung  der  Zeugen.

Welche  Personen  als  Zeugen  zu  vernehmen  seien,  gibt  der  einzelne  Fall  an
die  Hand.  Handelt  es  sich  um  Wahrnehmungen  über  einen  bestimmten  Beschuldigten,
so  werden  die  Zeugen  in  seiner  Nachbarschaft,  Hausgenossenschaft,  Bekanntschaft  oder
Berufsgemeinschaft  zu  suchen  sein;  handelt  es  sich  um  Wahrnehmungen  über  einen
bestimmten  Vorgang,  so  werden  die  Zeugen  aus  der  räumlichen  Nachbarschaft  und
den  regelmäßigen  Passanten  zur  kritischen  Zeit  vernommen  werden  müssen.  Im
übrigen  wird  jeder  exekutive  Kriminalbeamte  in  Stadt  und  Land  seine  Auskunftspersonen,
  in  den  Großstädten  auch  seine  aus  Verbrecherkreisen  selbst  stammenden
Vigilanten  an  der  Hand  haben.  Auch  Prostituierte  erfahren  bekanntlich  manches
Geheimnis  von  ihren  unvorsichtigen  Besuchern.  Selbstverständlich  haben  solche  Art
Zeugen  manchmal  hinter  den  Kulissen  zu  bleiben  und  in  den  Akten  keine  Erwähnung
zu  finden.  Es  gibt,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  eine  ganze  Reihe  von  vielfach  bestraften
Personen,  welche  auch  immer  wieder  mit  dem  Gesetz  in  Konflikt  geraten,  aber  gleichwohl
  es  sich  gewissermaßen  zur  Ehre  rechnen,  anderen  Verbrechern  gegenüber,  die
vielleicht  sogar  zu  ihren  Bekannten  gehören,  der  Polizei  Hülfe  zu  leisten.  Es  ist
tatsächlich  bei  diesen  Leuten  eine  gewisse  Eitelkeit,  daß  die  Polizei,  welche  ihnen  selbst
oft  auf  den  Fersen  ist,  ihrer  in  anderen  Angelegenheiten  bedarf.  Wenn  man  bei
solchen  Leuten  nur  ganz  leicht  anfrägt  und  sie  reden  läßt,  so  verraten  sie  manches
Geheimnis.  Sie  geben  auch  unschwer  Auskunft,  wie  ihrer  Meinung  nach  irgend
ein  Täter  eine  Tat  habe  verüben  können  und  verübt  habe.

Der  Beamte  sorge  weiter  dafür,  gleich  von  Anfang  an  für  alle  wichtigen  Tatsachen
  reichlich  Zeugen  zu  beschaffen.  Wenn  er  sie  auch  nicht  alle  selbst  vernimmt,  so
mache  er  sie  in  der  Anzeige  unter  Angabe  dessen,  was  sie  bestätigen  sollen,  namhaft.
Es  ist  später  manchmal  schwer,  für  einen  Vorgang  noch  erforderliche  Zeugen  zu
finden.  Die  Bereitwilligkeit  der  Zeugen,  sich  als  solche  benennen  zu  lassen,  ist  auch
im  Anfange  unter  dem  frischen  Eindrucke  der  Tat  noch  mehr  vorhanden,  als  im
späteren  Verlaufe  der  Untersuchung.

Der  Umgang  des  Kriminalbeamten  mit  Zeugen  erfordert  viel  Klugheit,
Menschenkenntnis  und  Taktgefühl.  Unsere  Strafprozeßordnung  gibt  bekanntlich  nur
dem  Richter  das  Recht,  einen  Zeugen  zur  Aussage  zu  zwingen.  Vom  Staatsanwalt
  und  Polizeibeamten  braucht  sich  kein  Mensch  als  Zeuge  ausfragen  zu  lassen.
Die  Polizei  hat  nur  das  Recht,  die  Persönlichkeit  von  Augen=  und  Ohrenzeugen,
welche  sich  ihrer  Zeugenpflicht  entziehen  wollen,  eventuell  zwangsweise  durch  Sistierung
an  Polizeistelle  festzustellen.  Der  Kriminalbeamte,  welcher  Zeugen  zu  befragen  hat,
wird  deshalb  gut  tun,  zwar  bestimmt,  aber  durchaus  höflich  aufzutreten  und  gelegent-
        <pb n="316" />
        320  1.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

lich,  wenn  es  not  tut,  durchfühlen  zu  lassen,  daß  es  eigentlich  Pflicht  jedes  Untertanen
  sei,  zur  Ueberführung  eines  Uebeltäters  mitzuwirken.  Herausfordernd  trete
aber  der  Polizeibeamte  nicht  auf.  Er  sei  auch  rücksichtsvoll.  Er  richte  die  Vernehmung
  so  ein,  daß  der  zu  Befragende  sich  nicht  geniert  fühlt.  Es  wäre  z.  B.
taktlos,  an  einen  Geschäftsinhaber,  der  mitten  im  Laden  unter  seinen  Kunden  steht,
zur  Befragung  heranzutreten  usw.

Menschenkenntnis  erfordert  die  Tätigkeit  der  Zeugenvernehmung,  sofern  manche
Zeugen  bestrebt  sind,  ausweichend  zu  antworten  oder  den  Beamten  direkt  anzulügen.
Der  eine  will  mit  Polizei  und  Gericht  nichts  zu  tun  haben,  weil  er  befürchtet,
kurz  oder  grob  behandelt  zu  werden.  Der  andere  hat  keine  Zeit  für  viele  Laufereien
oder  ist  auch  zu  bequem  dazu.  Ein  dritter  will  sich  mit  niemandem  aus  seiner
Umgebung  oder  Bekanntschaft  oder  Kundschaft  in  Feindschaft  setzen.  So  wissen
bekanntlich  Gastwirte  recht  oft  nicht,  wie  sich  in  ihren  Lokalen  irgend  ein  Vorgang
in  ihrer  Gegenwart  zugetragen  hat,  weil  sie  durch  freiwillige  Auskunft  dem  Besuche
der  Gäste  zu  schaden  glauben.  Herren  und  Damen  aus  den  höheren  Gesellschaftskreisen
  lassen  sich,  wenn  sie  nicht  selbst  Verletzte  sind  und  die  Hülfe  der  Behörden
angerufen  haben,  sehr  gern  verleugnen.  Mit  allen  diesen  vom  Polizeibeamten
nicht  immer  zu  ändernden  Umständen  hat  er  zu  rechnen  und  danach  die  Aussagen,
falls  er  solche  erlangt,  gehörig  zu  beurteilen,  auch  sein  Urteil  nötigenfalls  in  der
Anzeige  auszusprechen.  Es  ist  nicht  immer  leicht,  die  gewünschte  Auskunft  zu
erhalten.  Soll  einerseits  der  Kriminalbeamte,  wie  schon  erwähnt  wurde,  mit  einer
gewissen  Sicherheit  auftreten  und  die  Würde  seiner  Behörde  und  seines  Amtes
wahren,  so  pflegt  es  doch  erfahrungsgemäß  uns  Deutsche  zu  stören,  wenn  sich  der
Polizeibeamte  als  solcher  zu  sehr  aufspielt.  Handelt  es  sich  um  Vernehmung  von
Zeugen,  so  lasse  der  Kriminalbeamte  seine  Beamteneigenschaft,  abgesehen  natürlich
von  deren  Legitimation,  tunlichst  wenig  hervortreten.  Derjenige  Kriminalbeamte  wird
in  allen  Schichten  der  Bevölkerung  die  bereitwilligsten  Auskünfte  erhalten,  der  dem
Zeugen  in  der  diesem  nach  seinem  Stande  eigenen  gesellschaftlichen  Form  entgegentritt,
  also  dem  einfachen  Manne  schlicht,  zutraulich,  ohne  Umstände,  dem  höher
stehenden  Zeugen  höflich,  verbindlich,  liebenswürdig  und  rücksichtsvoll.  Diese  Befähigung,
sich  auf  solche  Weise  in  den  verschiedenen  Gesellschaftskreisen  bewegen  zu  können,
wird  meist  Veranlagung  sein,  sie  kann  aber  auch  durch  Uebung  und  Umgang  angelernt
  werden.  Hierin  liegt  ein  Geheimnis  der  Erfolge  eines  Kriminalbeamten.

Daß  ein  Mißverständnis  zwischen  dem  Beamten  und  den  Zeugen  ausgeschlossen
  sei,  ist  auch  hier  zu  betonen.  Irrtümer  können  schon  aus  der  Ausdrucksweise
  des  Zeugen,  aus  seinem  Dialekte,  aus  unklaren  und  mißverständlichen
  Ausdrücken  erwachsen.  Deshalb  muß  eben  der  Kriminalbeamte  im  Umgange
  mit  allerhand  Menschen  bewandert  sein,  muß  verschiedene  Dialekte  und
vor  allem  die  Ausdrucksweise  des  gemeinen  Mannes  der  verschiedensten  Berufsarten
  verstehen.  Es  gibt  eine  Menge  Menschen,  die  sich  im  schnell  und  unvermutet
  an  sie  herantretenden  Augenblicke  der  Vernehmung  durch  den  Polizeibeamten
  nicht  sofort  auf  alle  Einzelheiten  genau  besinnen  können.  Der  eine  wird
        <pb n="317" />
        Vernehmung  der  Zeugen.                                                                                                        321  321

vielleicht  gerade  in  einem  wichtigen  Geschäfte  gestört,  der  andere  will  zu  einem  Vergnügen
  eilen.  Es  kommt  deshalb  sehr  viel  auf  genaue  und  scharfe  Fragenstellung
an,  die  der  Beamte  ja  vorbereiten  kann  und  durch  welche  er  das  Gedächtnis  der
Zeugen  anregt.  Daß  die  Zeugen  ihre  Angaben  der  Polizei  gegenüber  später  vor
dem  Staatsanwalt  und  vor  Gericht  verbessern,  vervollständigen,  abändern  usw.,  wird
bei  der  Natur  des  menschlichen  Gedächtnisses  nie  zu  vermeiden  sein.  Hierüber
braucht  sich  kein  Kriminalbeamter  Gedanken  zu  machen,  wenn  er  seine  Pflicht
getan  hat.

Stichworte  der  Zeugenaussagen  werden  zu  notieren  sein.

Der  Kriminalbeamte  muß  bei  seinen  Vernehmungen  auch  das  im  Auge  haben,
daß  die  Wahrnehmungsfähigkeit  und  das  Erinnerungsvermögen  der  verschiedenen
Menschen  je  nach  Befähigung  und  Interesse  an  dem  Sachgegenstand  verschieden  und
vollkommen  auch  bei  dem  Befähigtsten  nicht  sind.  Gesichtssinn,  Gehörssinn,  Geschmackssinn,
  Geruchssinn  und  Tastsinn  sind  den  Menschen  ganz  verschieden  zugeteilt.
Bei  den  Denkvorgängen  des  Menschen  läuft  soviel  Mechanisches,  Unbewußtes,  Persönliches
  mit  unter,  daß  der  Kern  einer  Aussage  auch  hierauf  zu  prüfen  ist.  Die
Art  und  Eigentümlichkeit  der  Wiederherstellung  eines  vergangenen  Vorganges  im  Gedächtnisse
  ist  auch  verschieden;  Erinnerungsfälschungen  bleiben  niemandem  erspart.
Das  Gesetz,  nach  welchem  ein  Gedanke  den  andern  aus  dem  Bewußtsein  des
Menschen  zieht,  —  sogenannte  Ideenassoziation  —  beruht  auf  der  Aehnlichkeit  und
Gegensätzlichkeit  der  Merkmale,  sowie  auf  ihrer  räumlichen  und  zeitlichen  Nachbarschaft.
  Wenn  ich  an  den  Besuch  des  gestrigen  Konzertes  oder  des  Schloßgartens
denke,  fallen  mir  die  Personen  ein,  welche  ich  da  gesehen  und  gesprochen  habe.
Wenn  ich  auf  der  Straße  einen  großen  schönen  Hund  sehe,  fällt  mir  ein,  daß  ich
gestern  bei  meinen  Bekannten  einen  ähnlichen  gesehen  habe  usw.  Alles  dies  beweist,
von  welcher  Zufälligkeit  das  menschliche  Erinnerungsvermögen  oft  abhängen  kann.
Schwer  ist  von  einem  Zeugen  auch  die  Frage  zu  beantworten,  was  er  getan  haben
würde,  wenn  er  gewisse  Umstände,  z.  B.  die  unwahren  Angaben  des  Beschuldigten
bei  Inanspruchnahme  von  Kredit,  gekannt  hätte.  Die  Beantwortung  dieser  Frage
setzt,  das  wolle  man  nicht  vergessen,  eigentlich  eine  recht  objektive  Selbstkritik
voraus,  deren  bekanntlich  nur  wenige  fähig  sind.  Wenn  der  Beschuldigte  verhaftet
vor  einem  steht,  läßt  sich's  ja  in  gewisser  Beziehung  recht  leicht  sagen,  man  würde
ihn  nie  und  nimmer  kreditiert  haben  usw.  Es  kommt  weiter  nicht  bloß  darauf  an,
festzustellen,  daß  ein  Zeuge  etwas  gehört  oder  gesehen  haben  will.  Vor  allem  muß
die  Quelle  seiner  Wissenschaft  erforscht  werden.  Da  zeigt  es  sich  dann  oft,  daß
ein  ungebildeter  Zeuge  etwas  als  eigene  Wahrnehmung  erzählt,  was  er  gar  nicht
selbst  mit  angesehen  oder  angehört  hat,  sondern  nur  vom  Hörensagen  weiß,  er  spricht
aber  in  seiner  Redeweise  von  einer  Tatsache.  Man  muß  deshalb  zunächst  feststellen,
von  welchem  Standpunkte  aus  ein  Zeuge  seine  Wahrnehmungen  machte  und  welches
Interesse  er  zur  Zeit  der  Wahrnehmung  an  letzterer  hatte.  Wer  bei  einer  Schlägerei
von  ferne  vorüberkam  und  es  sehr  eilig  hatte,  wird  kaum  sichere  Wahrnehmungen
gemacht  haben.  Gewisse  Vorgänge,  wie  Schläge  und  Gegenschläge  bei  einer  Prügelei,

21
        <pb n="318" />
        322  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

folgen  sich  oft  so  schnell  und  plötzlich,  daß  die  Wahrnehmungsfähigkeit  des  Zuschauers
versagt.  Es  kommt  sehr  oft  in  einer  Untersuchung  auf  einen  Umstand  an,
der  für  den  Wahrnehmenden  ganz  bedeutungslos  sein  mußte.  Wenn  ein  solcher
Zeuge  nun  mit  vollster  Sicherheit  behaupten  will,  dieser  für  ihn  zur  Zeit  des  Vorkommnisses
  ganz  gleichgiltige  Umstand  sei  so  und  nicht  anders  gewesen,  so  wird  zu
prüfen  sein,  ob  diese  Aussage  zuverlässig  sein  kann.  Hierbei  mag  angemerkt  werden,
daß  erfahrungsgemäß  gerade  ungebildete  Zeugen  oft  ihre  Angaben  mit  selbst  durch
stichhaltige  Einwendungen  nicht  zu  erschütternder  Bestimmtheit  machen.  Sie  haben
eben  keine  Ahnung  davon,  wie  das  Gedächtnis  den  Menschen  leicht  irreführen  kann.
Ein  solcher  Zeuge  verwechselt  dann  die  spätere  Vorstellung,  die  er  sich  von  dem
Vorgange  gemacht  hat,  mit  seiner  ursprünglichen  Wahrnehmung.  Er  versteht  nicht,
daß  eine  solche  Verwechselung  in  seinem  Innern  vor  sich  gehen  kann.  Deshalb  ist
er  von  seiner  Ansicht  nicht  abzubringen  und  wird  auf  eindringlichen  Vorhalt  vielleicht
  sogar  unangenehm.  Der  gebildete  Zeuge  kontroliert  sich  selbst  psychologisch
bei  seinen  Gedächtnisfehlern,  hat  mehr  Zeit  und  Uebung,  sich  in  Gedanken  in  den
vergangenen  Vorgang  zurückzuversetzen,  und  ist  mit  seinen  Behauptungen  vorsichtiger.

Als  wenig  zuverlässig,  ja  als  trügerisch  erweist  sich  das  menschliche  Wahrnehmungsvermögen
  bekanntlich  bei  nachträglicher  Schätzung  einer  bestimmten  Tagesstunde  und  einer
Zeitdauer,  bei  Schätzung  von  Entfernungen  und  bei  Beschreibung  von  Oertlichkeiten.
Wenn  es  sich  darum  handelt,  festzustellen,  zu  welcher  Zeit  ein  Vorgang  oder  eine
Wahrnehmung  oder  eine  Handlung  erfolgt  sind,  so  wird  man  bei  dem  die  Stunde
schätzenden  Zeugen  vorprüfen  müssen,  welche  Anhaltspunkte  er  für  seine  Zeitbestimmung
  hatte.  Diese  Frage  ist  namentlich  auf  dem  Lande  wichtig.  Besaß  der
Zeuge  eine  richtig  gehende  Uhr?  Hat  er  und  wann  an  ihr  die  Zeit  abgelesen?
Aus  welchem  Anlaß?  In  welcher  Oertlichkeit?  Was  hat  er  von  diesem  Augenblicke
  bis  zu  dem  festzustellenden  anderen  Zeitpunkte  alles  getan?  Wenn  der
Zeuge  nicht  nach  der  Uhr  gesehen  hat,  nach  welchem  anderen  Ereignis  schätzte
er  die  Zeitbestimmung?  z.  B.  nach  der  Heimkehr  seiner  Kinder  aus  der
Schule  oder  nach  einer  bestimmten  regelmäßig  zu  einer  bestimmten  Zeit  erfolgenden
Handlung,  z.  B.  nach  Beginn  oder  Schluß  der  Arbeit  usw.?  Ebenso  ist  zu  verfahren,
  wenn  es  sich  nachträglich  um  die  Feststellung  eines  bestimmten  Tages
handelt.  Die  zu  befragenden  Personen  werden  auch  hier  erst  darauf  hin  zu
prüfen  sein,  von  welchem  Anhaltspunkte  aus  sie  den  Tag  berechnen  wollen.
War  das  Ereignis  am  ersten  Tage  eines  Monats  vorgefallen,  so  wird  die  Erinnerung
  der  Zeugen  leicht  dadurch  zu  erwecken  sein,  daß  der  erste  Monatstag
für  die  meisten  Menschen  in  pekumärer  Beziehung  Bedeutung  hat.  Ebenso  der
wöchentliche  Lohntag  für  Arbeiter  oder  der  Tag  der  Miietzinszahlung.  Viele
Menschen  haben  aber  für  die  Beslimmung  eines  bestimmten  Tages  auch  andere
Merkmale,  die  eben  herauszusuchen  sind.  Unter  Berücksichtigung  dieser  Grundsätze
sind  besonders  Alibibeweise  zu  prüfen,  d.  h.  die  Behauptung  und  Beweisantretung,
daß  der  Beschuldigte  zur  Zeit  der  Tat  oder  kurz  vor  oder  kurz  nachher  anderswo
gewesen  sei.  Schätzungen  von  Zeitfristen  sind  selten  zutreffend,  Schätzungen  von
        <pb n="319" />
        Vernehmung  der  Zeugen.                                                                                                        323  323

Entfernungen  nur  bei  Zeugen,  die  von  Natur  oder  durch  ihren  Beruf  darin  geübt
sind.  Ortsbeschreibungen  sind  auch  oft  lückenhaft:  es  behauptet  jemand  mit  voller
Bestimmtheit,  an  einer  gewissen  Stelle  stehe  ein  Baum,  und  der  Baum  steht  in
Wirklichkeit  nicht  da.

Auch  darauf  kommt  es  natürlich  an,  ob  jemand  die  Wahrnehmung  überhaupt
machen  konnte;  ob  z.  B.  bei  einem  beobachteten  nächtlichen  Vorgang  eine  Straßenlaterne
  in  der  Nähe  stand,  heller  Himmel  oder  Mondenschein  war  oder  Schnee  lag.
Oder  es  will  der  Zeuge  von  einer  bestimmten  Stelle  aus  etwas  gesehen  haben,  und
der  Augenschein  lehrt,  daß  er  von  dieser  Stelle  aus  den  Vorgang  gar  nicht  sehen
konnte,  weil  z.  B.  die  Wand  eines  Hauses  die  Aussicht  versperrte  usw.

Auch  die  Wiedererkennung  einer  bestimmten  Person  und  vor  allem  des
Beschuldigten,  oder  eines  bestimmten  Gegenstandes,  z.  B.  eines  am  Tatorte  gefundenen,
zum  Einbruche  benutzten  Taschenmessers  als  Eigentum  des  Beschuldigten  seitens  der
Zeugen  aus  seiner  Umgebung  bedürfen  sorgfältiger  Erörterung.  Handelt  es  sich
darum,  einen  Beschuldigten  nach  einigen  Stunden  oder  wenigen  Tagen  wiederzuerkennen,
  so  wird  dies  auch  seitens  beschränkterer  Personen,  z.  B.  seitens
von  Kindern,  nicht  schwer  erfolgen.  Gleichwohl  ist  auch  schon  in  solchen  Fällen
damit  zu  rechnen,  daß  vielfach  Menschen  sich  ähnlich  sehen  und  daß  auch  der  Zeuge
vielfach  keine  Gelegenheit  oder  kein  Interesse  gehabt  hat,  sich  den  Beschuldigten  so  genau
anzusehen,  daß  er  sich  seine  Züge  fest  einprägen  könne.  Besonders  ist  dies  aber
zu  beachten,  wenn  es  sich  um  eine  Wiedererkennung  nach  Wochen  oder  Monaten
handelt.  Auch  ist  die  Befähigung,  sich  ein  fremdes  Gesicht  zu  merken,  bei  den  verschiedenen
  Zeugen  eine  verschiedene,  es  handelt  sich  meist  um  angeborene  und  durch
Uebung  ausgebildete  Veranlagung.  Wieviel  Irrtümer  laufen  auf  diesem  Gebiete
nicht  unter.  Man  glaubt  ganz  bestimmt,  einen  Bekannten  —  also  einen  Menschen,
dessen  Gesichtszüge  man  schon  kannte,  —  da  oder  dort  gesehen  zu  haben,  und  es
stellt  sich  heraus,  daß  der  Bekannte  an  jenem  Orte  zurzeit  gar  nicht  gewesen  ist.
Der  Kriminalbeamte  muß  also  auch  das  Gesichtergedächtnis  der  Zeugen  nachprüfen.
Wenn  es  möglich  ist,  lasse  man  sich  vom  Zeugen,  ehe  dieser  den  Beschuldigten
gesehen  hat,  diesen  nach  Statur,  Gesichts=  und  Haar=  und  Augenfarbe,  nach  dem
Bartwuchs,  nach  den  Kleidungsstücken,  nach  Alter,  Sprache  und  Dialekt  und  irgend
welchen  besonderen  Merkmalen  beschreiben.  Wenn  dann  der  Zeuge  den  Beschuldigten
wiedererkennen  will,  aber  seine  frühere  Beschreibung  im  wesentlichen  nicht  zutrifft,
so  muß  dieser  Widerspruch  aufgeklärt  werden.  Handelt  es  sich  um  Wiedererkennung
eines  Beschuldigten  seitens  eines  kleinen  Kindes  oder  längere  Zeit  nach  der  Tat,
so  lasse  man  den  Beschuldigten  ganz  unvermutet  vor  das  nicht  eingeweihte  Kind
treten  und  warte  ab,  ob  es  freiwillig  erklärt,  den  Mann  zu  kennen.  Oder  man
stelle  den  Mann  mit  anderen  Häftlingen,  die  ja  bei  größeren  Polizeibehörden  immer
zur  Hand  sind,  zugleich  vor  und  frage,  welcher  von  den  Männern  der  Täter  sei.
Wenn  der  Zeuge  eine  solche  Prüfung  nicht  besteht  und  sich  verwirren  läßt,  so  wäre
auf  seine  vielleicht  andernfalls  erfolgte  Erklärung  der  Wiedererkennung  nicht  zu  viel
zu  geben.

21*
        <pb n="320" />
        324  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Handelt  es  sich  um  die  erwähnte  Wiedererkennung  des  Messers,  so  wird  der
Kriminalbeamte  gut  tun,  sich  von  den  Zeugen,  welche  über  das  Messer  Auskunft
geben  sollen,  das  Messer  des  Beschuldigten,  welches  sie  kennen  wollen,  beschreiben,
vielleicht,  wenn  die  Zeugen  dazu  befähigt  sind,  in  den  Umrissen  mit  Bleistift  aufzeichnen
  und  die  besonderen  Merkmale,  welche  sie  für  die  Wiedererkennung  des  Messers
haben,  beschreiben  lassen.  Die  Zeugen  werden  auch  darüber  Auskunft  zu  geben
haben,  bei  welchen  Gelegenheiten,  wie  oft  und  wann  zuletzt  sie  das  Messer  gesehen,
ob  und  zu  welchem  Zwecke  sie  es  selbst  in  der  Hand  gehabt  haben  und  ob  sie  ein
Interesse  daran  hatten  und  welches,  das  Messer  sich  genauer  anzusehen.  Da  solche
Messer  immer  Fabrikware  sind,  welche  in  vielen  Exemplaren  verkauft  zu  werden
pflegt,  so  ist  Vorsicht  ganz  besonders  geboten.

Zeugen,  deren  Wahrnehmungsfähigkeit  oder  Gedächtnistreue  wegen  des
mangelnden  Interesses  am  Vorgange  oder  wegen  der  Länge  der  verflossenen  Zeit  usw.,
von  Anfang  an  in  Zweifel  gezogen  werden  müssen,  sind  also  sehr  vorsichtig  zu
befragen.  Hier  hat  der  Beamte  peinlich  darauf  zu  achten,  daß  ihm  keine  Suggestivfragen
  unterlaufen,  welche  den  beschränkten  oder  bequemen  Zeugen  leicht  in  einen
Irrtum  bringen  können.  Kinder  und  junge  Mädchen  von  12—15  Jahren  sind
besonders  vorsichtig  zu  vernehmen,  weil  sie  für  Suggestionen,  Gedankenunterschiebungen,
  sehr  empfänglich  sind.  Kleine  Mädchen  darf  man  bei  Vorstellung
des  angeblichen  Sittlichkeitsverbrechers  niemals  fragen:  „Nicht  wahr,  das  ist  der
Mann,  der  Dir  unter  die  Röcke  gegriffen  hat?“  Dann  wäre  die  Antwort  „Ja“
dem  Kinde  zu  nahegelegt.  Die  Frage  hat  zu  lauten:  „Ist  das  der  Mann,  der  usw.“
Ein  Kind  vermag  Selbsterlebtes  und  von  anderen  Erzähltes  vielfach  nicht  leicht  zu
unterscheiden,  man  muß  deshalb  alles  vermeiden,  was  in  dem  Gedächtnisse  desselben
eine  Fälschung  verursachen  könnte.

Wiewohl  der  Kriminalbeamte,  wie  schon  erwähnt  wurde,  die  Aussage  eines
Zeugen  nicht  erzwingen,  andererseits  aber  nach  seiner  ganzen  Stellung  im  Strafprozesse
  auch  nicht  für  verpflichtet  erachtet  werden  kann,  gewisse  Zeugen  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  nach  dem  Gesetze  berechtigt  sind,  ihr  Zeugnis  zu  verweigern,  so
muß  er  sich  doch  immer  gegenwärtig  halten,  welche  Zeugen  derartiges  Zeugnisverweigerungsrecht
  haben.  Es  sind  dies  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn
die  Ehe  getrennt  oder  geschieden  ist,  Kinder  und  Enkel  usw.,  Eltern  und  Großeltern
  usw.,  Geschwister  und  Geschwisterkinder,  die  Ehegatten  der  Geschwister  und
die  Geschwister  des  Ehegatten  des  Beschuldigten,  Schwiegereltern,  Schwiegerkinder
des  Beschuldigten,  Adoptiveltern  und  Adoptivkinder.  (§  51  d.  Str.  Pr.  O.)  Von
diesen  Personen  mag  der  Polizeibeamte  abwarten,  ob  sie  auf  seine  etwa  an  sie  zu
richtenden  Fragen  Auslunft  geben  wollen.  Geistliche  und  Aerzte  haben  in  Ansehung
  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge  bezw.  bei  Ausübung
ihres  Berufes  anvertraut  worden  ist,  auf  gebührende  Rücksicht  seitens  des  Polizeibeamten
  zu  rechnen.  (§  52  d.  Str.  Pr.  O.)  Als  z.  B.  dem  Arzte  anvertraut
hat  alles  das  zu  gelten,  was  nach  des  Patienten  ausdrücklichem  oder  nach
Art  der  Krankheit  oder  nach  den  sonstigen  Umständen  selbstverständlichem  Willen
        <pb n="321" />
        Vernehmung  der  Zeugen.  —  — Befragung  von  Sachverständigen.  325

der  Kenntnis  anderer  nicht  zugängig  gemacht  werden  soll.  Wenn  in  einem  nur
von  einem  Arzte  bewohnten  Orte  der  bei  einer  Schlägerei  mitverletzte  Beschuldigte
sich  bei  jenem  Arzte  hat  seine  Wunde  verbinden  lassen,  so  wäre  der  Arzt  den
Namen  des  unbekannten  Beschuldigten  der  Polizei  zu  nennen  nur  dann  berechtigt
und  verpflichtet,  wenn  ihn  der  Patient  in  den  Vorgang  nicht  eingeweiht  und  ihm  nicht
Schweigen  auferlegt  hätte.  Wollte  der  Arzt,  z.  B.  wenn  ein  verletzter  Mörder
in  solches  Ansinnen  an  ihn  stellte,  darauf  nicht  eingehen,  so  müßte  er  die  Behandlung
  ablehnen  und  den  Mörder  der  Polizei  in  die  Hände  führen.  Außerdem  sind
noch  Rechtsanwälte,  Verteidiger  und  öffentliche  Beamte  unter  den  im  Gesetze
bestimmten  Voraussetzungen,  sowie  jeder  Zeuge  auf  solche  Fragen,  deren  Beantwortung
  ihm  selbst  oder  einem  der  in  §  51  d.  Str.  Pr.  O.  bezeichneten  Angehörigen
die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde,  berechtigt,  ihr  Zeugnis  zu
verweigern.

6.  Befragung  von  Sachverständigen.

Die  Begutachtung  durch  Sachverständige  wird  der  Polizeibeamte  vielfach  der
Justizbehörde  zu  überlassen  haben,  weil  sie  das  polizeiliche  Erörterungsverfahren  zu
lange  hinausziehen  würde.  Eine  Ausnahme  machen  beispielsweise  die  chemischen
Untersuchungen  von  Nahrungsmitteln  usw.,  welche  vielfach  die  Verwaltungsbehörde
von  amtswegen  vornimmt  und  die  auch  schon  wegen  der  Verderbnis,  welcher  die
Ware  durch  die  Zeit  ausgesetzt  ist,  nicht  hinausgeschoben  werden  kann.  Befragungen
von  Sachverständigen,  welche  sich  schnell  erledigen  lassen,  und  von  deren  Ausfall
weitere  Maßnahmen  abhängen,  wird  der  Kriminalbeamte  zweckmäßig  vernehmen
können,  z.  B.  Befragung  eines  Juweliers,  ob  Gold=  und  Silbersachen,  Diamanten
oder  Perlen  echt  oder  unecht  sind;  Befragung  eines  Beamten  der  Feuerlöschmannschaft,
  welche  Mutmaßung  er  bezüglich  der  Brandstiftung  habe  usw.  Wenn  in  gewissen
  Angelegenheiten  mit  vorherrschend  polizeilichem  Charakter  ein  Gutachten
erforderlich  ist,  z.  B.  ob  ein  öffentlich  aufgestellter  Mechanismus  (Ningschleudermaschine,
  Schießautomat)  ein  Glückspiel  im  Sinne  des  Strafgesetzes  ist,  so  wird
es  der  Polizei  leicht  und  unbenommen  sein,  einen  etwa  über  die  Erklärung  des
Mechanismus  zu  hörenden  Sachverständigen  selbst  zu  vernehmen  und  hierbei  ihre
Interessen  durch  Fragen  und  Vorhalte  geltend  zu  machen.  Sachverständige  sind  zur
Abgabe  des  Gutachtens  ebenfalls  nur  dem  Gericht,  nicht  auch  Staatsanwalt  und
Polizei  gegenüber  verpflichtet.  (Vergl.  hierzu  insbesondere  §§  75  und  76  d.  Str.  P.O.)

Als  Sachverständige  kommen  vor  allem  folgende  Fachleute  in  Betracht.
Der  Mikroskopiker  untersucht  die  Blutspuren,  unterscheidet  Tier=  und  Menschenblut,
letzteres  sogar  nach  der  Entstehungsursache  der  Blutung,  z.  B.  Monatsblut,  Blut
von  Wunden  und  Verletzungen,  von  Bluterbrechen  usw.  Die  Blutspuren  müssen
äußerst  sorgsam  behandelt  und  bewahrt  und  dem  Sachverständigen  tunlichst  schnell
übermittelt  werden.  Der  Mikroskopiker  untersucht  weiter  die  Exkremente  auf  die  in
ihnen  befindlichen  Reste  der  letzten  Nahrung.  Bekanntlich  pflegen  Verbrecher  am
        <pb n="322" />
        326  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Tatorte  manchmal  ihre  Exkremente  —  angeblich  aus  Aberglauben  —  zurückzulassen.
Derselbe  Sachverständige  unterscheidet  Pflanzenfasern,  Tier=  und  Menschenhaare,
den  Körperteil,  von  dem  sie  stammen,  und  das  Alter  des  Verlustträgers,  was  von
Wichtigkeit  werden  kann,  wenn  an  einer  Leiche  mutmaßlich  vom  Mörder  herrührende
Haare  gefunden  werden;  ferner  erkennt  er  Samenflecke,  unterscheidet  Verunreinigungen,
z.  B.  Staub  auf  Schuhen,  Kleidern,  Möbeln  usw.,  Erdkot  an  Wagenrädern,
Schuhsohlen,  Schmutzflecken  auf  Kleidungsstücken  usw.;  er  stellt  die  Identität  von
Stoffen  durch  Vergleichung  des  Gewebes  usw.  fest,  z.  B.  bei  hängengebliebenen  Fetzen
von  Kleidungsstücken,  Hemden,  Taschentüchern,  von  Stoffen,  aus  welchen  das  „Pflaster"
bei  der  Schrotflinte  gemacht  wurde;  endlich  ist  die  Tätigkeit  des  Mikroskopikers
wichtig  bei  Urkundenfälschungen,  indem  er  Rasuren,  Farbe  der  Tinte,  Nachziehungen
von  Buchstaben,  Identität  des  Papiers  durch  Erkennung  der  Faserung  usw.  ermittelt.
  Aehnliche  Dienste  wie  der  Mikroskopiker  leistet  der  Chemiker,  der  besonders
Gifte  nachweist  usw.  Der  Photograph  ist  heranzuziehen,  wenn  es  sich  um  Festhaltung
  von  Zuständen  vorübergehender  Art,  z.  B.  der  Situation  am  Tatorte,  oder
um  Vergrößerung  kleinerer  Gegenstände,  z.  B.  von  Schriftzügen  zur  Unterlage  für
den  Schriftvergleicher  usw.  handelt.  Mineralogen,  Botaniker  und  Zoologen  können
den  Mikroskopikern  und  Chemikern  wichtige  Dienste  leisten,  z.  B.  bei  Feststellung
von  Tierhaaren,  Blut,  Staub  (bezüglich  der  Herkunft  von  welchem  Gestein  oder  Erdboden),
  Pflanzenarten  usw.  Endlich  sind  noch  zu  erwähnen  die  Büchsenmacher,
Waffenfabrikanten,  Jäger  usw.  und  sonstige  Handwerker,  Mechaniker,  Uhrmacher,
Optiker  und  dergleichen.

7.  Durchsuchung  und  Beschlagnahme.

Unter  welchen  Voraussetzungen  und  unter  Beobachtung  welcher  Formen  Durchsuchung
  und  Beschlagnahme  stattzufinden  haben,  ergeben  die  §§  94  bis  111  der
Str.  P.  O.,  welche  der  Beamte  sich  stets  gegenwärtig  zu  halten  hat.  Die  wichtigsten
Gesichtspunkte  sind  folgende.  Der  Polizeibeamte  ist  zur  Durchsuchung  und  Beschlagnahme
  nur  dann  berechtigt,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  d.  h.  wenn  bei  Hinausschiebung
  dieser  Maßnahmen  Gefahr  besteht,  daß  die  spätere  Nachholung  ohne  Erfolg
  sein  und  so  der  Zweck  der  Untersuchung,  die  Ueberführung  des  Beschuldigten,
vereitelt  oder  auch  nur  erschwert  werden  können.  Der  Begriff  „Gefahr  im  Verzuge"
  ist  sehr  dehnbar;  der  Polizeibeamte  hat  diese  Dehnbarkeit  nach  bestem  Gewissen
zum  Zwecke  der  Untersuchung  zu  nutzen;  er  ist  in  der  Entschließung,  ob  Gefahr  im
Verzuge  liegt,  selbständig,  soweit  er  nicht  Weisungen  seines  Vorgesetzten  zu  folgen
hat.  Gegenstand  der  Beschlagnahme  sind  Sachen,  welche  als  Beweismittel  —  Urkunden,
  Schlüssel,  Diebstahlsobjekte  —  in  Frage  kommen  oder  der  Einziehung  —
falsches  Geld,  unzüchtige  Druckschriften  —  unterliegen.  Eine  Beschlagnahme  ist  nur
erforderlich,  wenn  der  Gegenstand  von  seinem  Inhaber  nicht  freiwillig  (ausdrücklich  oder
stillschweigend)  herausgegeben  wird.  Die  Polizei  kann  Sachen  wider  den  Willen  ihres
Inhabers  nur  weg=  und  in  Amtsgewahrsam  nehmen,  wenn  sie  sich  in  der  Innehabung
        <pb n="323" />
        Befragung  von  Sachverständigen.  —  — Durchsuchung  und  Beschlagnahme.  327

eines  Beschuldigten  oder  Mitbeschuldigten  befinden.  Gegenstände,  welche  ein  Zeuge  oder
eine  sonst  unbeteiligte  Person  in  Gewahrsam  hat  und  welche  von  diesen  Personen  nicht  freiwillig
  herausgegeben  wird,  darf  der  Polizeibeamte  nicht  wegnehmen.  Solche  Personen  kann
nur  der  Richter  bezw.  der  Staatsanwalt  mit  Hilfe  des  Richters  zur  Herausgabe
durch  Strafen  anhalten.  (§  95  der  Str.  Pr.  O.)  Wohl  aber  kann  der  Polizeibeamte
diesen  Personen  gegenüber  eine  Beschlagnahme  anordnen  —  nicht  sie  verwirklichen,
nicht  die  Sache  wegnehmen  —,  wenn  ein  Gegenstand  von  einem  Zeugen  oder  Dritten
nicht  herausgegeben  wird.  Solchenfalls  hat  der  Beamte  zu  erklären,  daß  er  den
Beweisgegenstand  usw.  mit  Beschlag  belege  und  er  jede  Wegschaffung  oder  Veräußerung
  verbiete.  Diese  Erklärung  genügt,  um  den  Dritten  bei  Zuwiderhandlung
nach  §  137  des  Str.G.Bs.  strafbar  zu  machen.  Zur  Anordnung  der  Beschlagnahme
  von  Briefen,  Postsendungen  und  Telegrammen,  die  bei  der  Post  eingehen,  ist
der  Polizeibeamte  nicht  befugt  (§  99  ff.  der  Str.  Pr.O.).

Eine  Durchsuchung  zwecks  Auffindung  der  Person  des  Beschuldigten  oder  von
Beweismitteln  ist  bei  allen  Personen  zulässig,  welche  als  Täter  oder  Teilnehmer
(Mittäter,  Anstifter,  Gehülfe  im  Sinne  der  §§  47,  48  und  49  des  Str.  G.Bs.)
oder  als  Begünstiger  und  Hehler  (§  257—260  des  Str.G.Bs.)  verdächtig  sind.
Ob  ein  solcher  Verdacht  vorliegt,  entscheidet  der  Beamte  selbst  nach  bestem  Ermessen.
Die  Durchsuchung  ist  zulässig  in  der  Wohnung  dieser  Personen  oder  anderen  ihnen
zur  Verfügung  stehenden  Räumen,  wie  Keller,  Bodenkammer,  Arbeitsräumlichkeiten  usw.;
alle  diesen  Personen  gehörigen  Sachen,  ihr  Mobiliar,  ihre  Kleidungsstücke,  ihre
Taschen  in  ihren  Kleidern,  ja  ihr  nackter  Körper  selbst  können  durchsucht  werden;
Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  hinsichtlich  ihres  Körpers  von  Frauen  zu  untersuchen.
  Es  ist  vorgekommen,  daß  ein  Mann  ein  gestohlenes  Zehnmarkstück  unter
seiner  Vorhaut,  eine  Frauensperson  einen  Hundertmarkschein  in  ihrer  Scheide  verborgen
  hielt.  Ist  die  Durchsuchung  am  Körper  vorzunehmen  oder  sonst  an  Ort  und
Stelle  nicht  ausführbar,  weil  die  betreffende  Person  Widerstand  leistet  oder  sonst  die
Amtshandlung  stört,  so  ist  sie  an  Amtsstelle  zu  führen.  Bei  andern  als  den  oben
einzeln  aufgeführten  Personen  ist  eine  Durchsuchung  sowohl  ihrer  Räume  als  auch
ihrer  Person  und  ihrer  außerhalb  der  Wohnung  befindlichen  Sachen  (vergl.  Löwe,
Kommentar,  §  103)  nur  zum  Zwecke  der  Ergreifung  des  Beschuldigten  oder  der
Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren  Handlung  oder  der  Anordnung  der
Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände,  also  nicht  zwecks  Durchsuchung  nach  irgend
welchen  vielleicht  vorhandenen  Beweismitteln  zulässig.  Verfolgt  also  der  Beamte  den  Beschuldigten,
  und  dieser  läuft  in  ein  fremdes  Haus,  so  ist  im  ganzen  Hause  die
Durchsuchung  zulässig.  Führen  in  der  Nähe  des  Tatortes  eines  Mordes  frische
Blutspuren  in  ein  Haus,  in  eine  Wohnung,  so  ist  die  Durchsuchung  in  diesen
Räumlichkeiten  zulässig.  Steht  fest,  daß  der  Dieb  eine  Summe  Geld  gestohlen
hat,  so  kann  nach  diesem  in  Räumlichkeiten  gesucht  werden,  in  welche  sie  nach
den  tatsächlichen  Anhaltspunkten  der  Erörterung  der  Dieb  getragen  haben  kann.
Findet  sich  dann  das  Geld  bei  einer  völlig  unbeteiligten  Person  und  diese  sollte
wider  Erwarten  die  Herausgabe  verweigern  so  kann  nur  die  Beschlagnahme  angeordnet,
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        328                                                 I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

nicht  aber  das  Geld  weggenommen  werden  (s.  oben).  §§  108  Abs.  2  und  104
der  Str.  Pr.  O.  geben  gewisse  Beschränkungen  und  Ausnahmen  von  diesen  bei  Ausführung
  einer  Durchsuchung.  Nur  den  unbeteiligten  Personen,  also  den  Zeugen
und  Dritten,  muß  vor  der  Durchsuchung  deren  Zweck  bekannt  gegeben  werden.
Jeder  Inhaber  von  zu  durchsuchenden  Räumlichkeiten  oder  Gegenständen  kann,  wenn
er  die  Amtshandlung  nicht  stört,  der  Durchsuchung  beiwohnen,  der  Beschuldigte  und
seine  Genossen  nur,  wenn  sie  sich  auf  freiem  Fuße  befinden.  Sind  die  Inhaber  abwesend,
  so  ist,  wenn  es  möglich  ist,  ihr  Vertreter  oder  ein  erwachsener  Angehöriger,
ein  Hausgenosse  oder  ein  Nachbar,  sonst  ein  anderer  Polizeibeamter  hinzuzuziehen.
Die  Bestimmung  von  §  110  der  Str.  Pr.  O.  wird  meist  nicht  berücksichtigt.  Ein
Polizeibeamter  darf,  wenn  er  nicht  auf  grund  richterlicher  Anordnung  handelt,
Schriftstücke  eines  Beschuldigten  ohne  dessen  ausdrückliche  oder  stillschweigende,  durch
Duldung  bekundete  Genehmigung  auf  ihren  Inhalt  nicht  prüfen.  Den  Beschuldigten
auf  diese  prozessuale  Bestimmung  hinzuweisen,  hat  der  Beamte  natürlich  nicht  nötig.
Geschieht  aber  die  Durchsuchung  in  Abwesenheit  und  ohne  Wissen  des  Beschuldigten,
so  muß  er  ausdrücklich  gefragt  werden,  ob  er  die  Durchsicht  seiner  Papiere
(Korrespondenzen,  Briefschaften,  Geschäftspapiere,  Notizbücher  usw.)  erlaubt.  Widerspricht
  ein  Beschuldigter  ausdrücklich  der  Durchsicht  seiner  Papiere  und  Schriftstücke,  so  sind
diese  vom  Polizeibeamten,  soweit  er  sie  für  die  Untersuchung  nach  seiner  Mutmaßung
von  Bedeutung  hält,  in  einem  Umschlage  zu  versiegeln  (§  110  der  Str.  Pr.O.).

Soll  ein  bestimmter  Gegenstand  gesucht  werden,  so  gehört  dazu,  daß
der  Beamte  es  versteht,  sich  in  fremden  Räumllichkeiten  schnell  zu  orientieren,  d.  h.
die  Uebersicht  über  die  Gesamträumlichkeit  zu  erlangen  und  keinen  Einzelraum  undurchsucht
  zu  lassen.  Weiter  ist  zu  verhindern,  daß  ein  Beteiligter  während  der
Durchsuchung  den  gesuchten  Gegenstand  fortbringe.  Bei  größeren  Räumlichkeiten
kann  deshalb  auch  ein  einzelner  Beamter  allein  nicht  mit  Erfolg  arbeiten,  er  wird
cines  oder  mehrerer  Kollegen  bedürfen.  Bei  der  Durchsuchung  eines  Einzelraums
nach  einem  bestimmten  Gegenstande,  z.  B.  einer  Urkunde,  muß  der  Beamte  mit
einem  scharfen  Blicke  alle  die  Gegenstände  erfassen  können,  welche  den  gesuchten
Gegenstand  verdecken  können,  z.  B.  Bilder  und  Teller  an  der  Wand,  das  Uhrgehäuse,
  das  Ofenloch,  die  Ofenröhre,  Türaufsätze,  zerrissene  Tapeten,  Sophaecken,
der  Fußboden  unter  Teppichen,  aufgestellte  Nippsachen,  Vogelbauer,  Flaschen,  Spucknäpfe,
  Kinderspielzeug,  Windeln  eines  Säuglings,  Photographieständer,  die  Streichhölzchenschachtel,
  Asche=  und  Kohlenkästen,  Oelballons  von  Lampen,  Lampenglocken,
Bretter  unter  der  Tischplatte,  Abortsitz  unter  der  Brille,  Höhlungen  von  Schlüsseln
und  Gewehren,  Raum  unter  den  Dielen  und  Parkettböden,  Steinfließen,  Boden  in
Kellern,  Bücher,  Zeitungen,  Gardinenfalten,  Gardinenstangen,  Betten,  Wäsche,
Schuhwerk,  Kleiderschränke  und  darin  hängende  Kleidungsstücke,  Blumenuntersetzer,
Küchengeräte  us.  Ein  Dieb  hatte  ein  gestohlenes  Geldstück  bei  der  Durchsuchung
in  den  kochenden  Bouillontopf  in  der  Küche  geworfen.

Wenn  unter  den  Dielen  etwas  verborgen  worden  ist,  erkennt  man  dies  daran,
daß  einige  Nägel  herausgezogen  worden  sein  müssen;  bei  Parkettfußböden  wird  meist
        <pb n="325" />
        Durchsuchung  und  Beschlagnahme. —   —  Augenscheinseinnahme.  329

eine  Tafel  locker  sein;  ist  Pflaster  in  Höfen  oder  Kellern  aufgerissen  worden,  so  merkt
man  dies  daran,  daß  ausgegossenes  Wasser  an  solchen  Stellen  schnell  in  den  Boder  sickert.

Bei  einer  Mehrheit  von  beschlagnahmten  Gegenständen  tut  der  Polizeibeamte
gut,  dieselben,  zumal  wenn  sie  von  Bedeutung  sind,  in  ein  der  Anzeige  beizufügendes
Verzeichnis  aufzunehmen  und  den  Gegenstand  zu  kennzeichnen.  Bei  einem  Einbruchsdiebstahle
  wurde  u.  a.  ein  Messer  am  Tatorte  gefunden,  dessen  bisheriger  Eigentümer
  ermittelt  wurde.  Das  Messer  wurde  ohne  Beschreibung  und  ohne  Kennzeichnung
  der  Anzeige  beigefügt.  In  der  Hauptverhandlung  erkannte  der  Polizeibeamte
  das  Messer  zunächst  selbst  nicht  als  das  in  Frage  kommende  wieder
und  behauptete,  das  am  Tatorte  gefundene  Messer  habe  anders  ausgesehen.  Wiewohl
  sich  später  feststellen  ließ,  daß  der  Beamte  sich  irrte,  so  war  dieser  Irrtum
für  die  Anklage  zunächst  verhängnisvoll  und  regte  die  Frage  an,  ob  der  Beamte  nicht
das  am  Tatorte  gefundene  Messer  versehentlich  bei  der  Anfertigung  der  Anzeige  mit
einem  anderen  Messer  vertauscht  habe.  In  den  Akten  fehlte  eine  Beschreibung  des
Messers,  es  war  auch  nicht  mit  einem  Erkennungszeichen  versehen  worden.  Vergl.
hierzu  die  ausdrückliche  Vorschrift  in  §  109  der  Str.  Pr.  O.,  wonach  die  in  Verwahrung
  oder  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  genau  zu  verzeichnen  und  zur
Verhütung  von  Verwechselungen  durch  amtliche  Siegel  oder  sonst  in  geeigneter  Weise
kenntlich  zu  machen  sind.

Die  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  sind  wichtige  Maßnahmen,  welche
oft  der  Untersuchung  eine  ganz  unerwartete  Wendung  geben.  Jedenfalls  wird  durch
ihre  Vornahme  kaum  ein  Schaden  angestiftet.  Die  Unterlassung  mit  der  Begründung,
daß  der  Beschuldigte  gewarnt  worden  sei  und  lange  Gelegenheit  gehabt  habe,  die
Beweisstücke  zu  beseitigen,  hält  nicht  immer  stich.  In  einer  Meineidsuntersuchung
bestand  der  Verdacht,  daß  der  Beschuldigte  einen  Verwandten  zur  falschen  Aussage
angestiftet  hatte.  Diese  Beeinflussung  lag  aber  schon  Monate  zurück,  so  daß  der
Staatsanwalt  von  der  Durchsuchung  nichts  erwartete.  Als  er  sie  gleichwohl  vornahm
  und  in  der  kleinen  Behausung  des  Zeugen  den  einzigen  Tischkasten  öffnete,
fand  er  als  einziges  Schriftstück  darin  einen  Brief,  in  welchem  der  Meineidige  seinem
Verwandten  auseinandersetzte,  was  er  falsch  beschworen  habe  und  wie  der  Verwandte
ihm  zu  gunsten  aussagen  solle.  So  lange  hat  der  Zeuge  den  inhaltsschweren  Brief
sorglos  aufgehoben.

8.  Augenscheinseinnahme.

Die  alte  Erfahrung,  daß  die  Wahrnehmung  mit  den  eigenen  Augen  die
sicherste  Grundlage  für  die  Ueberzeugung  bildet,  bewährt  sich  auch  bei  der  Beweissammlung
  im  Strafprozesse.  Es  kann  sich  um  Besichtigung  von  Oertlichkeiten,
z.  B.  den  Tatort  eines  Mordes  mit  den  Spuren  des  vorausgegangenen  Kampfes
zwischen  Mörder  und  Opfer,  von  Räumlichkeiten,  z.  B.  dem  Brandherde  bei  einer
Brandstiftung,  oder  von  einzelnen  Gegenständen  handeln,  z.  B.  ob  ein  schloßartiger
Mechanismus  vorliegt,  der  mittels  falschen  Schlüssels  im  Sinne  von  §  243  Ziffer  3
        <pb n="326" />
        330  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

des  Str.  G.  Bs.  geöffnet  worden  ist,  oder  ob  sich  an  einem  Schranke,  einer  Kellertüre
  usw.  Spuren  gewaltsamer  Oeffnung  finden  usw.

In  allen  Fällen,  wo  zur  Ueberführung  des  Beschuldigten  Zustände  heranzuziehen
  sind,  welche  räumlich  an  eine  Oertlichkeit  gebunden  sind,  kann  die  Augenscheinseinnahme
  seiten  des  Polizeibeamten,  der  sich  ja  vielfach  so  wie  so  an  den
Tatort  begeben  muß,  nicht  dringend  genug  empfohlen  werden.  Denn  wenn  sich  der
geübte  Kriminalist  auch  eine  Vorstellung  von  allen  Vorgängen  nicht  unschwer  machen
kann,  so  bietet  doch  die  Besichtigung  eine  ganz  andere  Unterlage  für  die  Zuverlässigkeit
  einer  Annahme.  Es  kommt  weiter  hinzu,  daß  viele  sichtbare  Spuren  einer  Tat,
Blutstropfen,  Fußspuren,  die  Wirkungen  einer  Brandstiftung  usw.,  mit  der  Zeit
oder  sehr  bald  verwischt  oder  beseitigt  werden.  Wenn  auch  andere  Zeugen  über
solche  Zustände  berichten  können,  so  erscheinen  ihre  Wahrnehmungen  aus  natürlichen
Gründen  vielleicht  nicht  immer  so  objektiv  wie  die  des  geübten  Kriminalbeamten.

Wünschenswert  ist  natürlich  auch,  daß  der  Beamte  in  seiner  Anzeige  die  Ergebnisse
  seiner  Besichtigung  niederlegt.  Es  ist  für  Staatsanwalt  und  Richter  außerordentlich
  förderlich,  wenn  sie  eine  solche  Beschreibung  aus  dem  Anfange  der  Untersuchung
  zur  Hand  haben.  Kommt  eine  Oertlichkeit  in  Frage,  so  empfiehlt  sich  der
Entwurf  einer  ganz  einfachen  und  kleinen  Zeichnung  mit  wenigen  Strichen  gleich
in  die  Akten  neben  oder  zwischen  den  Text,  nicht  erst  auf  besonderes  Zeichenpapier,
und  ohne  jede  Kunstaufwendung.  Das  Verständnis  für  den  Beamten,  welcher  den
Ort  oder  Gegenstand  nicht  mit  eigenen  Augen  gesehen  hat,  wird  unendlich  erleichtert.
Dabei  bezeichnen  einige  einfache  gerade  Linien  die  Umzäunung  eines  Grundstücks,
die  Mauern  eines  Hauses,  die  Wände  einer  Stube  oder  Kammer  oder  sonstigen
Raumes.  Durch  kleine  rechtwinkelig  stehende  Linien  werden  Tore,  Türen  und
Fenster  angedeutet,  durch  kleine  Vierecke,  quadratische  oder  längliche,  oder  Kreise
werden  Möbel,  Oefen  und  sonstige  Gegenstände  bezeichnet.  Gangbahn  von  Beschuldigten
  oder  Zeugen  werden  mit  punktierten  Linien  angedentet  und  die  Stellung
solcher  Personen  in  einem  bestimmten  Augenblick  mit  Punkten  markiert.  Alle
wichtigen  Punkte  der  Zeichnung  werden  mit  fortlaufenden  Buchstaben  oder  Zahlen
bezeichnet,  deren  Erklärung  kurz  neben  die  Zeichnung  gesetzt  wird.  Bei  Zusammenstößen
von  Fuhrwerken  unter  einander  oder  mit  Radfahrern,  Automobilen,  Straßenbahnen  oder
bei  Verletzungen  von  Menschen  durch  Ueberfahren  ist  eine  zeichnerische  Orientierung  hinsichtlich
  der  Straßen  und  Wege,  der  Fahr=  oder  Gangbahnen  der  einzelnen  Fahrzeuge  oder
Fußgänger  und  deren  Richtung,  der  Unfallstelle,  sowie  der  Standplätze,  von  welchen
aus  die  benannten  Zeugen  ihre  Wahrnehmungen  gemacht  haben,  von  großer  Wirkung.
Auch  hier  werden  durch  gerade  oder  gewundene  Linien  die  Bahnen  der  Straßen
und  Wege,  die  Schienengleise  usw.,  mit  punktierten  Linien  die  Fahrbahnen  der  Gefährte,
  mit  Punkten  die  Stellung  der  einzelnen  Geschirre,  Wagen  oder  Personen
angedeutet,  Ausmessungen  können  eingesetzt  werden.  Eine  solche  Zeichnung  wird
unmittelbar  nach  der  Tat  am  zuverlässigsten  aufgenommen,  weil  die  Zeugen  und
Beschuldigten  im  Verlaufe  der  Zeit,  namentlich  wenn  sie  den  Tatort  nicht  wiedersehen,
  die  Oertlichkeiten  aus  dem  Gedächtnisse  verlieren.  An  einer  solchen  Zeichnung
        <pb n="327" />
        Augenscheinseinnahme.  331

können  sie  dann  ihr  Gedächtnis  wieder  auffrischen.  Die  Aufnahme  der  Zeichnung
vermag  dem  Staatsanwalt  und  Richter  die  Mühe,  sich  später  selbst  an  den  Tatort
zu  begeben,  oft  zu  ersparen.  Der  Polizeibeamte,  welcher  die  Zeichnung  aufgenommen
hat,  wird  als  Zeuge  über  die  Richtigkeit  seiner  Zeichnung  vernommen;  auf  Vorhalt
werden  ja  auch  andere  Zeugen  und  der  Beschuldigte  selbst  die  Zeichnung  als  richtig
anerkennen.  In  wichtigen  Fällen  wird  an  Stelle  der  Zeichnung  eine  Photographie
zu  treten  haben,  z.  B.  bei  dem  Schauplatze  einer  Brandstiftung,  eines  Mordes  mit
Spuren  eines  vorausgegangenen  Kampfes.  Der  Untersuchungsrichter  wird  nicht
immer  in  solchen  Fällen  mit  seiner  photographischen  Aufnahme  zur  rechten  Zeit
kommen.  Der  Benutzung  polizeilicher  Photographien  als  Beweismittel  in  der  Hauptverhandlung
  stehen  nach  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  prozessuale  Bedenken
durchaus  nicht  entgegen;  der  photographierende  Beamte  hat  später  als  Zeuge  zu
versichern,  daß  er  die  Photographie  naturgetreu  aufgenommen  habe.

An  Einzelheiten  wäre  noch  folgendes  zu  erwähnen.  Eine  vorhandene  Fußspur
  oder  Wagenspur  kann  zur  Auffindung  des  Täters  führen;  sie  sind  daher  sorgfältig
  zu  verfolgen.  Die  Spuren  können  aber  auch  auf  die  Beschaffenheit  des
Fußgängers  oder  Wagens  schließen  lassen;  tiefe  Spuren  weisen  auf  einen  schweren
starken  Menschen  oder  einen  schweren  oder  schwerbeladenen  Wagen  hin.  Wagenspuren
sind  unkenntlich  gemacht  worden,  indem  der  Wagen  kurz  vor  dem  Gehöfte  rückwärts
zum  Tore  hineingeschoben  wurde.  An  den  Schollen,  welche  Wagenräder  in  Staub,  Kot
oder  Schnee  bilden,  läßt  sich  erkennen,  in  welcher  Richtung  sich  die  Räder  bewegt
haben.  Ob.  ein  Menschenfuß  bekleidet  oder  nackt  war,  erkennt  man  an  den  weicheren,
runden  oder  kantigen  scharfen  Abdrücken.  Es  läßt  sich  unterscheiden,  ob  jemand
gegangen,  gelaufen  oder  gesprungen  ist;  vor  allem  an  der  Schrittlänge,  die  vom
Gehen  bis  zum  Springen  immer  größer  wird,  dann  beim  Laufen  und  Springen
an  den  starken  Eindrücken  der  Fußspitzen  und  Fersen.  Ob  jemand  stehen  geblieben
ist,  zeigt  sich  an  einem  kurzen  Schritt  und,  da  man  selten  auf  denselben  Spuren
stehen  bleibt,  an  einer  Mehrheit  von  Spuren  auf  derselben  Stelle.  Aus  Größe
und  Länge  einer  Fußspur  kann  man  auf  die  Gestalt,  aus  den  Abdrücken  des
Schuhwerks  auf  Geschlecht  und  soziale  Stellung  des  Menschen  schließen.  Bei
Erkennung  des  Schuhwerks  kann  der  Schuhmacher  gute  Dienste  leisten.  Aus  der
Schrittweite  gewinnt  man  Anhaltspunkte  für  die  Körperlänge  des  Gehenden  oder  auf
bestimmte  Eigenschaften  desselben,  z.  B.  auf  einen  lahmen  Fuß.  Aehnliche  Aufschlüsse
gibt  die  sogenannte  Ganglinie,  d.  i.  die  Verbindungslinie  aller  einzelnen  Fußspuren,
auch  Richtungslinie  genannt;  z.  B.  eine  gebrochene,  d.  h.  nicht  gerade  Ganglinie
weist  auf  breitspurigen  Gang  hin;  es  gibt  auch  eine  Ganglinie,  bei  welcher  der
Gehende  aus  Nachlässigkeit  oder  Nachdenklichkeit  je  den  Absatz  auf  die  entgegengesetzte
  Seite  der  Ganglinie  setzt.  Endlich  bietet  der  Fußwinkel,  d.  h.  der  Winkel,
in  welchem  die  Fußlänge  zur  Ganglinie  steht,  gewissen  Anhalt.  Wer  auswärts  geht,
gehört  meist  den  besseren  Ständen  an  oder  hat  Plattfuß;  auch  starke  Personen,
z.  B.  Schwangere,  gehen  oft  auswärts.  Menschen  mit  verletzten  oder  krummen
Beinen,  sowie  Frauen  und  Kinder  gehen  oft  einwärts.  Gang=  und  Fußspuren
        <pb n="328" />
        332  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

werden  manchmal  auch  absichtlich,  z.  B.  mit  dem  Schuhwerke  eines  anderen,  fälschlich
  hergestellt.  Fußspuren  werden  gut  mittels  Tischlerleims,  Stearin,  Gips
oder  Wachs  usw.  abgeformt.  Kann  die  Fußspur  nicht  mitgenommen  werden,  so  ist
am  besten  eine  photographische  Aufnahme.  Auch  Spuren  von  Hand=  und  Fingereindrücken
  können  von  Wert  sein.  Wichtige  Spuren  sind  an  Ort  und  Stelle
abzuformen  oder,  wenn  es  angängig  ist,  auszuheben  und  dann  abzuformen.  Von
Wichtigkeit  sind  weiter  das  Aufsuchen  und  Sichern  von  Blutspuren.  Zum  Aufsuchen
sind  mit  Erfolg  Hunde  verwendet  worden.  Im  übrigen  suche  man  mit  dem  bloßen
Auge,  mit  Lupe  oder  mittels  Photographie,  weil  die  photographische  Platte  für  die  rotbraune
Farbe  besonders  empfindlich  ist.  Alle  Gegenstände  und  Flächen,  wo  Blutspuren
nach  Lage  der  Sache  sich  finden  könnten,  suche  man  mit  Peinlichkeit  ab,  besonders
gemusterte  und  farbige  Tapeten,  und  übersehe  nicht,  daß  die  Blutstropfen  nicht
immer  ihre  rotbraune  Farbe  behalten,  sondern  auch  grün  oder  grau  werden.  In  der
Nähe  eines  Blutfleckes  werden  sich  oft  Blutspritzer  finden.  Die  Blutspur  ist  am
besten  durch  Ablösen  von  Holz,  von  Kalk,  von  Tapeten,  ebenso  von  blutbefleckten
Pflanzen,  Erde  usw.  mitzunehmen.  Man  muß  mit  Vorsicht  verfahren,  den  Blutfleck
mit  durchsichtigem  Papier  überlegen  bezw.  die  Pflanze  in  Glyzerin  mit  Wasser
vermischt  frisch  halten,  weil  Blutstropfen  in  getrocknetem  Zustande  leicht  abspringen.
Hat  der  Täter  Gegenstände  oder  Flächen  mit  seinen  Fingern  berührt,  so  findet  sich
oft  ein  Abdruck  der  sogenannten  Papillarlinien  (siehe  Daktyloskopie)  vor,  weil  seine
Fingerspitzen  schweißig  oder  blutig  gewesen  sind.  Diese  Fingerabdrücke  können  zur
Wiedererkennung  des  Täters  beitragen.  Am  Tatorte  zurückgelassene  Gegenstände,
welche  irgend  für  die  Auffindung  des  Täters  von  Bedeutung  sein  können,  sind  in
Verwahrung  zu  nehmen;  z.  B.  Wäsche  und  Kleidungsstücke,  Menschenhaare  (deren
Auffindung  vielfach  vernachlässigt  wird),  Schuhwerk,  Spazierstöcke,  Regenschirme,
Zeitungspapiere,  Flaschen,  Urkunden  usw.  Auch  Menschenkot,  mikroskopisch  oder
chemisch  auf  die  letzte  Mahlzeit  untersucht,  hat  zur  Auffindung  des  Täters  geführt.
Ein  vornehmer  Herr  hatte  sich  an  der  in  seiner  Verwahrung  befindlichen  Kasse  vergriffen,
  fingierte  einen  Einbruchsdiebstahl  am  Kassenschranke  und  setzte  vor  demselben
seinen  Kot  ab,  um  glauben  zu  machen,  der  Dieb  sei  in  der  derberen  Gesellschaftsklasse
  zu  suchen.  Die  chemische  Untersuchung  ergab  aber  Reste  der  Speise,  die  er
selber  an  jenem  Tage  mit  seiner  Familie  gegessen  hatte,  und  führte  so  zu  seiner
Entdeckung.  Zerrissene  Papierstücke  werden  in  der  Weise  zusammengesetzt,  daß
man  sich  die  Eckstücken  und  die  Randstücken  zuerst  heraussucht  und  dann  die  Mitte
ausfüllt.  Sicherung  des  Schriftstückes,  besonders  wenn  es  auf  beiden  Seiten  geschrieben
ist,  geschieht  durch  Legen  zwischen  zwei  mit  Wasser  befeuchtete  Glastäfelchen.  Verkohlte
Papierstücke  werden  sorgfältig  mittels  steifen  Papiers,  löffel=  oder  schaufelartig  gebogen,
aus  der  Asche  gehoben.  In  Wasser  bezw.  Brennspiritus  gelegt,  glättet  sich  das  gerollte
verkohlte  Papierstück.  Man  muß  dann  versuchen,  die  einzelnen  Stücke,  wenn  sie  auf  dem
Wasser  oder  Brennspiritus  schwimmend  sich  geglättet  haben,  auf  gummierte  bezw.  (beim
Fischen  aus  Spiritus)  auf  mit  Schellak  bestrichene  Papierstreifen,  mit  welchen  man  sie  aus
der  Flüssigkeit  heraushebt,  zu  bringen.  Dann  setzt  man  die  Papierstreifen  zusammen.
        <pb n="329" />
        Augenscheinseinnahme.  —  Benutzung  der  der Presse.  333

Oft  ist  auch  die  Entnahme  von  Proben  von  Wert,  z.  B.  bei  der  Brand—
stiftung  von  verbrannten  Holzteilen,  namentlich  auch  bei  Waldbränden  von  verbrannten
  Rindenteilen,  Zweigen,  Aesten  usw.,  zum  Nachweise,  daß  ein  wirkliches
helles  Brennen  oder  Glimmen  stattgefunden  hat.

9.  Benutzung  der  Presse.

Die  Presse  ist  in  unserer  modernen  Zeit  als  Hilfsmittel  zur  Auffindung  von
Beweisen  nicht  zu  entbehren.  Mancher,  der  in  seiner  Zeitung  von  einem  Verbrechen
liest,  wird  dabei  an  einen  wahrgenommenen  oder  erlebten  Vorgang  erinnert,  den  er
erst  für  harmlos  hielt,  aber  nun  doch  als  im  Zusammenhange  mit  der  Tat  stehend
betrachtet.  Insbesondere  sollen  in  wichtigen  Fällen  im  redaktionellen  Teile  der  Tagesblätter
  amtliche  Mitteilungen  und  direkte  Aufforderungen  an  Zeugen,  sich  zu  melden,
in  auffälliger  Weise  veröffentlicht  werden.  Das  Publikum  muß  zu  seiner  pflichtschuldigen
  Mitarbeit  im  Strafprozesse  auf  solche  Weise  herangezogen  und  erzogen
werden.  Freilich  kann  durch  die  Presse  auch  Schaden  angerichtet  werden.  Der
Täter  erhält  Warnungen,  wie  weit  man  ihm  auf  der  Spur  ist  oder  ob  die  Vermutungen
  von  ihm  abweichen.  Oft  findet  man  in  diesen  Berichten  die  Preisgabe
von  solchen  Einzelheiten,  welche  den  Täter  und  seine  Helfershelfer  rechtzeitig  warnen
müssen.  Aber  auch  Zeugen  können  beeinflußt  werden.  Ein  Verhafteter  kam  wegen
Raubmordversuchs  in  Frage.  Die  Verdachtsgründe  hatten  sich  ziemlich  gehäuft.
Da  wurde  er  ergriffen.  Ehe  er  aber  noch  vom  zuständigen  Amtsrichter  vernommen
worden  war,  stand  im  Polizeibericht  einer  Tageszeitung  der  betreffenden  Stadt,  daß
der  Verdacht  sich  erledigt  habe,  weil  der  Verhaftete  seinen  Alibibeweis  erbracht  habe.
Dabei  war  zur  Zeit,  als  diese  Notiz  in  die  Redaktion  kam,  der  Bericht  über  die
Alibi-Erhebungen  vom  beauftragten  Kriminalbeamten  überhaupt  noch  nicht  fertiggestellt,
  so  daß  der  Staatsanwalt,  der  früh  zu  seinem  Erstaunen  von  dem  gelungenen
Alibibeweise  in  der  Zeitung  las,  erst  den  amtlichen  Bericht  herbeiziehen  mußte.  Als
dann  der  Staatsanwalt  den  Alibibeweis  nachprüfte,  ergab  sich  aber,  daß  er  durchaus
nicht  als  gelungen  zu  bezeichnen  war.  Die  Tat  sollte  am  ersten  Tage  eines  Monats
begangen  sein,  und  ein  Zeuge  konnte  auf  grund  der  Anhaltspunkte,  die  seine  Geldverhältnisse
  ihm  gaben,  feststellen,  daß  er  den  Beschuldigten  nicht,  wie  dieser  behauptete,
  am  ersten  des  Monats  an  einem  anderen  Orte  zur  Zeit  der  Tat  gesehen
hatte.  Der  Zeuge  hatte  aber  den  Polizeibericht  in  der  Zeitung,  daß  der  Alibibeweis
gelungen  sei,  gelesen  und  ließ  sich  davon,  daß  danach  der  Verdächtige  die  Tat  doch  nicht
begangen  haben  könne,  nur  schwer  abbringen.  Wenn  also  amtliche  Mitteilungen  an
die  Presse  über  begangene  Straftaten  gegeben  werden,  so  müssen  sie  so  erteilt  werden,
daß  durch  ihre  Veröffentlichungen  kein  Nachteil  erwachsen  kann.  Voreilige  Mitteilungen
  über  die  Ergebnisse  einer  Beweiserhebung  sind,  ehe  die  Justizbehörde  nachgeprüft
  hat,  zu  unterlassen  und  höchstens  dann  zulässig,  wenn  ein  Zweifel  nicht
mehr  bestehen  kann.  Der  Kriminalbeamte  oder  polizeiliche  Bureaubeamte  hat  sich
eigenmächtiger  Mitteilungen  zu  enthalten,  und  der  Redakteur  sollte  in  der  Entgegen-
        <pb n="330" />
        334  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

nahme  solcher  Mitteilungen,  die  ihm  ja  oft  auch  von  unberufener  Seite  zugetragen
werden,  im  Interesse  der  ja  auch  von  ihm  oft  kritisierten  Strafrechtspflege  etwas
vorsichtig  sein.

10.  Untersuchungsmethode.

Der  Grundsatz  für  Auffindung  einer  Untersuchungsmethode  ergibt  sich  eigentlich
von  selbst:  man  geht  von  den  durch  die  Straftat  geschaffenen  tatsächlichen  Umständen
  aus,  klärt  sie  nach  Kräften  auf  und  zieht  dann  von  allen  erlangten  Beweisergebnissen
  die  Schlußfolgerung.  Diesen  für  alle  Ermittelungen  logisch  richtigen  Leitfaden
  halte  man  sich  besonders  dann  ausdrücklich  vor,  wenn  man  nicht  weiter  zu
kommen  glaubt.  Dann  prüfe  man,  welche  tatsächlichen  Anhaltspunkte  die  Verübung
der  Tat  noch  bietet,  ob  sie  alle  hinreichend  aufgeklärt,  ob  alle  Schlußfolgerungen
gezogen  sind,  dann  wird  man  die  auszufüllende  Lücke  entdecken.

Das  Ziel  der  Untersuchung  kann  entweder  sein,  einen  bestimmten  verdächtigen
Täter  zu  überführen  oder  einen  unbekannten  Täter  zu  ermitteln.  Die  erste  Aufgabe
ist  selbstverständlich  eine  leichtere  als  die  letztere.

Soll  gegen  eine  bestimmte  verdächtige  Person  das  Ueberführungsmaterial  gesammelt
  werden,  so  hat  man  die  Erörterungen  nach  folgenden  Gesichtspunkten  zu
führen.  Hatte  der  Verdächtige  ein  Motiv,  einen  Beweggrund  für  seine  Tat?  Das
Motiv  zur  Tat  ergibt  sich  vielfach  aus  ihrer  Art  oder  ihrer  Ausführung  oder  aus
sonstigen  Umständen.  Alle  diese  Punkte  sind  klarzustellen,  z.  B.  bei  Tötung  eines
jungen  Mädchens,  ob  Eifersucht,  Rache,  Wollust  oder  Bereicherungsabsicht  des
Täters  in  Betracht  kommen.  Kein  vernünftiger  Mensch  handelt  ohne  solchen  Beweggrund.
  Aber  die  verschiedenen  Menschen  lassen  sich  durch  verschiedene  Motive
leichter  oder  schwerer  bestimmen;  bei  den  verschiedenen  Straftaten  kommen  ebenfalls
verschiedene  Motive  in  Frage;  z.  B.  steht  oft  bei  der  Brandstiftung  der  erstrebte  Vorteil
oder  die  erlittene  Kränkung,  welche  zur  Tat  treibt,  in  keinem  Verhältnisse  zu  der
großen  Gefahr  und  dem  großen  Schaden,  den  der  Täter  verursacht,  weil  die  Möglichkeit,
  mittels  eines  einzigen  Streichholzes  das  Feuer  ungesehen  anzulegen,  so  leicht
gegeben  ist.  Um  die  Frage  nach  dem  Motive  zu  entscheiden,  muß  man  Monschenkenntnis
  haben  oder  sich  zu  erwerben  suchen.

Die  geläufigsten  Motive  sind:  Notlage,  Verführung  durch  Genossen  oder
gebotene  günstige  Gelegenheit,  Neigung  und  Gewohnheit  zu  dergleichen  Tun,  Hoffnung
  auf  Bereicherung,  Habsucht,  Trägheit,  Wollust  und  Lüsternheit,  die  verschiedensten
Affekte  wie  Rache,  erlittene  Kränkung,  Zorn,  Bestürzung,  Furcht,  feindselige  Gesinnung,
Bosheit,  Schadenfreude,  Neid,  Eifersucht,  Nachahmungstrieb,  Heimweh,  Ehrgeiz,  Eitelkeit,
  Großmannssucht,  Uebermut,  Wagehalsigkeit,  Wunsch,  in  das  Gefängnis  zu
kommen,  Angetrunkenheit,  Verzweiflung,  Absicht,  einen  andern,  der  schuldig  oder  auch
unschuldig  im  Gefängnis  sitzt  —  meist  wegen  Brandstiftung  —  zu  entlasten.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Stärke  des  Motivs  im  richtigen  Verhältnis
zur  Schwere  der  Tat  steht,  kommt  man  auf  die  Ermittelung  des  Charakters  und
        <pb n="331" />
        Benutzung  der  Presse. —  —  Untersuchungsmethode.  335

Leumunds  des  Beschuldigten,  welche  in  der  Frage  gipfelt,  ob  ihm  die  Tat  zuzutrauen
ist.  Charakter  und  Leumund  werden  erörtert  durch  Prüfung  der  Vorakten,  Herbeiziehung
  des  Strafregisterauszugs,  Befragung  von  Zeugen,  welche  geschäftlich  und
gesellschaftlich  mit  dem  Täter  zu  tun  haben,  und  von  Amtspersonen.  Man  vergesse
hierbei  nicht,  daß  der  Charakter  des  Menschen  vielfach  recht  unberechenbar  ist,  und
die  Behauptung  von  Angehörigen  oder  Zeugen,  dem  Beschuldigten  sei  eine  solche
Tat  nicht  zuzutrauen,  hinterher  oft  Lügen  gestraft  wird.  Wer  kennt  den  Beschuldigten
in  seinem  Innern  so  genau,  daß  er  dessen  Handlungsweise  voraussagen  könnte?
Hat  nicht  jeder  Mensch  in  seinem  Innern  schlechte  Triebe  und  Anfechtungen,  deren
Wirkungen  er  den  Wahrnehmungen  anderer  zu  verbergen  weißß?  Wer  das  Wesen
des  Menschen  recht  erkennt,  wird  sagen  müssen:  es  gibt  keine  menschliche  Tat,  die
einem  Menschen  ohne  weiteres  nicht  zugetraut  werden  dürfte.  Bezüglich  der
Sittlichkeitsverbrechen  halte  man  fest,  daß  die  Geschlechtlichkeit  eines  Menschen  sich
erst  dann  richtig  beurteilen  lassen  würde,  wenn  man  ihn  in  Befriedigung  seiner
Neigungen  erst  selbst  einmal  —  was  selten  möglich  ist  —  beobachtet  hätte.  Im
Zustande  großer  Verzweiflung  wird  der  Beste  der  schwersten  Verbrechen  fähig.
Aussicht  auf  hohen  Gewinn  verblendet  auch  den  Charakterfesten,  wenn  ihm  günstige
Gelegenheit  geboten  wird.

Hatte  der  Täter  ein  Motiv  für  die  Tat  und  kann  sie  ihm  auch  zugetraut
werden,  so  hat  er  oft  auch  den  Willen  zur  Tat  durch  Handlungen  oder  Aeußerungen
ausdrücklich  oder  stillschweigend  kundgegeben  oder  verraten.  Der  Brandstifter  kündet
es  nicht  selten  vorher  an,  daß  dieses  oder  jenes  Haus  usw.  abbrennen  werde.  Vereinzelt
  werden  Drohbriefe  geschrieben.  Man  hat  also  in  der  Umgebung  des  Täters
oder  des  Verletzten  nachzuforschen,  ob  jener  sich  irgendwie  in  dieser  Richtung  verdächtig
  benommen  hat.  Dabei  sind  ernstliche  Willenserklärungen  von  bloßen  Redensarten
  oder  Zufälligkeiten  zu  unterscheiden.

Wenn  hinsichtlich  der  vorerwähnten  Punkte  der  Verdacht  gegen  eine  bestimmte
Person  begründet  oder  aufrecht  erhalten  wird,  so  tritt  man  an  die  Frage  heran,
ob  der  Verdächtige  die  Tat  auch  verübt  haben  kann.  Konnte  er  zur  Zeit  der  Tat
am  Orte  derselben  sein?  Kann  er  nachweisen,  daß  er  anderswo  war?  —  sogenannter
  Alibibeweis.  Bei  Prüfung  des  letzteren  ist,  wie  bereits  bei  Besprechung
der  Zeugenvernehmung  erwähnt  wurde,  mit  großer  Peinlichkeit  die  Befragung  der
Zengen  hinsichtlich  ihrer  Anhaltspunkte  für  ihre  Zeitbestimmungen  zu  bewirken.  Da
man  Charakter  und  Motive  fremder  Menschen  oft  nicht  ohne  weiteres  kennt  oder
klarlegen  kann,  so  setzt  man  zweckmäßig  in  vielen  Fällen  mit  der  hier  in  Rede
stehenden  Frage  nach  der  Möglichkeit  der  Täterschaft  ein.  Andererseits  gestaltet
sich  diese  Frage  in  einzelnen  Fällen  wieder  anders.  Soll  jemand  einen  beleidigenden
anonymen  Brief  geschrieben  haben,  so  kommt  nach  der  Erörterung  des  Motivs  und
Charakters  zur  Tat  in  Betracht,  ob  er  den  Brief  selbst  oder  durch  einen  andern  hat
schreiben  lassen  usw.  Bei  der  Frage  nach  der  Möglichkeit  der  Täterschaft  des
Beschuldigten  ist  zugleich  zu  prüfen,  wer  sonst  noch  die  Füglichkeit  hatte,  die  Tat
zu  begehen.  Wird  beispielsweise  in  der  Arbeitergarderobe  einer  Fabrik  ein  Porte-
        <pb n="332" />
        336                                       I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

monnaie  gestohlen,  so  sind  alle  Personen  festzustellen,  welche  zur  gegebenen  Zeit  im
Garderoberaum  waren.  Durch  Erörterung  von  deren  Leumund  event.  nach  bloßer
Befragung  oder  vermittels  Durchsuchung  sind  die  nicht  in  Betracht  kommenden
Personen  wieder  auszuschalten.

Eine  weitere  Frage,  an  die  vielfach  gleich  beim  Beginn  der  Untersuchung
heranzutreten  sein  wird,  ist  darauf  gerichtet,  ob  sich  bei  dem  Verdächtigen  Anzeichen
für  die  Täterschaft  finden.  Ist  er  im  Besitze  des  gestohlenen  Gutes?  Oder  im
Besitze  auffälliger  Mittel?  Hat  er  verdächtige  Ausgaben  gemacht?  Hat  er  andere
bereichert?  Besitzt  er  Papier,  wie  solches  das  anonyme  Schreiben  aufweist?
Finden  sich  an  seinen  Kleidungsstücken  Blutspuren  oder  Frauenhaare  oder  Samenfleceen?
  Passen  sein  Fuß  oder  sein  Schuhwerk  in  gefundene  Spuren?  Besaß
oder  besitzt  er  Werkzeuge,  wie  sie  bei  der  Ausführung  der  Tat  verwendet  worden
sind?  Besitzt  er  die  Keuntnisse  und  Fähigkeiten,  welcher  der  Täter  bei  der  Ausführung
  z.  B.  in  der  Herstellung  eines  Sperrhakens  bewiesen  hat?  Diese
Umstände  müssen  in  vielen  Fällen  mittels  Durchsuchung  und  Beschlagnahme
aufgeklärt  werden.  Im  übrigen  kommen  Zeugenvernehmungen  in  Frage.  Die
Anzeichen  für  die  Täterschaft  können  auch  anderer  Art  sein.  Der  Verdächtige
zeigt  Schuldbewußtsein  durch  Unruhe,  Angst,  Ausfragen  der  Umgebung,  durch  Veränderung
  seiner  Kleidung,  seines  Kopf=  und  Barthaares;  er  leistet  Ersatz,  bittet  um
Rücknahme  der  Anzeige  oder  des  Strafantrags,  sucht  Zeugen  zu  beeinflussen,  verrät
seine  Kenntnis  von  Einzelheiten  der  Tat  usw.

Kommt  es  darauf  an,  einen  unbekannten  Täter  zu  ermitteln,  so  muß  man
alle  erkennbaren  Wirkungen  der  Tat  auf  das  genaueste  erörtern,  besonders  alle  Hinweise
  auf  die  Art  der  Persönlichkeit  des  Täters,  seinen  Beruf,  sein  Gewerbe  usw.
Es  ist  z.  B.  zur  Ausführung  ein  Schustermesser  verwendet  oder  dem  Toten  ein
Stich  beigebracht  worden,  wie  ihn  gewisse  Fleischer  in  Uebung  haben  usw.  Alle
Personen,  welche  am  Tatorte  oder  in  dessen  Nähe  zur  fraglichen  Zeit  verkehrt  haben
oder  zu  verkehren  pflegen,  z.  B.  Passanten,  Arbeiter  auf  dem  Wege  von  oder  nach
der  Arbeit,  Dienstmänner,  Droschkenkutscher,  Milch,  Backwaren  oder  Zeitungen  austragende
  Leute,  Postboten,  Dienstmädchen,  regelmäßige  Spaziergänger,  Geschäftsleute,
die  in  der  Nähe  einen  Laden  haben,  usw.,  sind  zu  ermitteln  und  zu  befragen.  Erlangt
man  eine  Vorstellung  von  der  Tat,  so  kann  man  sich  auch  das  Motiv  zu  ihr  und  die
Charaktereigenschaften  des  Täters  sowie  die  Anzeichen,  welche  beim  Täter  für  die  Täterschaft
  vorhanden  sein  können  oder  vorhanden  sein  müssen,  vorstellen.  Auf  solchem  Wege
wird  sich  der  Kreis  der  in  Betracht  zu  ziehenden  Personen  immer  mehr  verengern,
so  daß  sich  bei  jeder  der  in  solchen  Fällen  der  Polizei  vielfach  zugetragenen  Verdachtsanzeigen
  übersehen  läßt,  ob  der  Verdächtige  überhaupt  in  Betracht  zu  ziehen  sei.
Besonders  in  wichtigen  und  umfänglichen  Fällen  ist  es  von  großem  Werte,  wenn
der  Beamte  geistig  so  über  der  Sache  steht,  daß  er  einen  Verdacht  sofort  auf  die
Möglichkeit  oder  Unmöglichkeit  seines  Inhalts  beurteilen  kann.

Es  wird  zweckmäßig  sein,  wenn  sich  auch  der  junge  Kriminalbeamte,  der  mit
seinem  gesunden  Menschenverstande  oder  mit  seiner  erlangten  Uebung  im  einzelnen
        <pb n="333" />
        Untersuchungsmethode.  —  Diebstahl.                                                                                     337                     337

Falle  das  richtige  trifft,  gleichwohl  über  diese  geschilderten  Grundzüge  der  Untersuchungsmethode,
  welche  in  der  Hauptsache  bei  allen  Erörterungen  dieselben  bleiben
und  nur  Verschiedenheiten  in  wenigen  Einzelheiten  zeigen  wird,  klar  ist.  Er  wird
eine  größere  und  schnellere  Uebersicht  über  die  vorzunehmenden  Erörterungen  gewinnen
  und  gleichmäßiger  und  ruhiger,  damit  aber  auch  zugleich  sicherer  arbeiten.

11.  Diebstahl.

Die  Ueberführung  eines  leugnenden  und  die  Ermittelung  eines  unbekannten
Diebes  erfolgen  nach  der  allgemeinen,  in  Nummer  10  geschilderten  Erörterungsmethode.
  Als  vereinzelt  auftretende  Motive  kommen  noch  hinzu  Diebstahl  aus
Aberglaube,  der  Diebstahl  des  Fetischisten,  welcher  zu  seiner  geschlechtlichen  Befriedigung
irgend  eines  reizvollen  Stückes  der  weiblichen  Garderobe  bedarf,  und  der  Diebstahl
des  Morphiumsüchtigen,  der  Morphium  entwendet  (vergl.  Gerichtliche  Psychiatrie).

Als  polizeiliche  Hilfsmittel  kommen  hier  noch  folgende  Vorkehrungen
in  Betracht.

Weil  sich  ein  Gewohnheitsdieb  leicht  als  Spezialist  ausbildet,  so  müssen  bei
größeren  Polizeibehörden  über  die  verschiedenen  Diebstähle  Listen  nach  der  Gleichartigkeit
  der  gestohlenen  Gegenstände  angelegt  und  geführt  werden;  z.  B.  für  Fahrraddiebstähle,
  Ueberzieherdiebstähle  usy.  Desgleichen  müssen  auch,  wie  dies  z.  B.
die  Polizeibehörde  zu  Hamburg  tut,  Personallisten  der  Diebe  geführt  werden,  z.  B.
der  Automateneinbrecher,  Bankdiebe,  Baubudeneinbrecher,  Ladeneinbrecher,  Fahrraddiebe,
Geldschrankeinbrecher,  Taschendiebe,  Metalldiebe  usw.  Endlich  bewährt  sich  für  einen
örtlichen  Bezirk  auch  ein  Verzeichnis  der  Diebstähle  nach  Stadtteilen  und  Straßen.
Durch  alle  diese  Listen  wird  in  großen  Städten,  wo  ja  die  Haupttätigkeit  der  Diebe
liegt,  die  Ermittelung  der  Diebe  im  einzelnen  Falle  wesentlich  erleichtert.

Ein  weiteres  Hilfsmittel  sind  polizeiliche  Beobachtungen.  Gewohnheitsdiebe,
  die  aus  dem  Zuchthause  oder  Gefängnisse  entlassen  werden,  beginnen  oft  gleich  nach
ihrer  Rückkehr  in  die  Großstadt  wieder  zu  stehlen.  Solche  Leute  werden  zweckmäßig
von  ihrer  Ankunft  an  auf  dem  Bahnhofe  beobachtet,  wohin  sie  sich  begeben,  mit  wem
sie  zusammentreffen,  wo  sie  Wohnung  nehmen,  ob  sie  arbeiten  usw.  Durch  Polizeivigilanten
  erfährt  der  Kriminalbeamte  oft  von  dem  Vorhaben  eines  Diebstahls  vor  der
Tat.  Nächtliche  Rundgänge  durch  die  Stadt  und  Vorstädte  in  Zivilkleidung  machen
auf  manchen  Schmieresteher  aufmerksam,  der  dem  „arbeitenden“  Genossen  ein  Zeichen
gibt.  Beobachtung  von  Häusern,  deren  Bewohner,  besonders  zur  allgemeinen  Reisezeit,
  verreist  sind,  erweist  sich  ebenfalls  als  zweckmäßig.  An  Orten,  wo  viel
Publikum  zusammenkommt,  vor  Schaufenstern,  auf  Bahnhöfen,  an  Theaterkassen  und
Garderoben  kann  zweckmäßig  auf  Taschendiebe  gefahndet  werden.  Auf  Bahnhöfen
werden  auch  vielfach  für  einen  Augenblick  vom  Eigentümer  oder  Kofferträger  hingestellte
  Koffer  im  Gedränge  geslohlen;  auch  hier  ist  Beobachtung  förderlich.  Treten
Kollidiebe  auf,  welche  vom  Rollwagen  die  Koffer  stehlen,  so  läßt  man  durch  einen
eingeweihten  Spediteur  einen  Rollwagen  durch  diejenigen  Straßen,  welche  die  Diebe

22
        <pb n="334" />
        338  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

aufgesucht  haben,  fahren,  verschiedentlich  halten  und  den  Kutscher  sich  zeitweise  entfernen.
  Gewerbsmäßige  Ladendiebe  kann  man  oft  von  Laden  zu  Laden  gehend
beobachten.  Sogenannte  Leichenfledderer,  d.  h.  Personen,  welche  Schlafende  bestehlen,
kann  man  dadurch  entlarven,  daß  ein  Polizeibeamter  sich  schlafend  stellt.

Endlich  muß  die  Polizei  im  Verkehr  mit  solchen  Geschäftsleuten  und
Händlern,  z.  B.  Fahrradhändlern,  Trödlern,  Alteisenhändlern  usw.  stehen,  bei
welchen  die  Diebe  ihre  Beute  absetzen  können.  Freilich  sind  solche  Leute  nicht  immer
offen,  weil  sie  aus  der  Abnahme  solcher  Ware  Gewinn  ziehen  und  lieber  den
Gedanken  an  einen  Diebstahl  absichtlich  vermeiden.  

Bei  Entgegennahme  von  Diebstahlsanzeigen  ist  mit  darauf
zu  achten,  daß  solche  Anzeigen  manchmal  erstattet  werden,  ohne  daß  wirklich
ein  Diebstahl  vorliegt.  Jemand  vermißt  etwas,  vermutet  einen  Diebstahl  und
läuft  sofort  zur  Polizei.  Die  ersten  Ermittelungen  ergeben  aber,  daß  er  mit
seinen  Sachen  sehr  unordentlich  umgeht,  daß  er  selbst  nicht  weiß,  wo  und  wann
er  die  Sache  zuletzt  gesehen  hat,  daß  kleine  Kinder  in  der  Wohnung  sind,  welche
den  Gegenstand  verschleppt  haben  können  usw.  Auch  erdichtete  Diebstähle  kommen
zur  Anzeige,  z.  B.  von  demjenigen,  der  einen  in  seiner  Verwahrung  befindlichen
Geldbetrag  verloren,  vertan  oder  unterschlagen  oder  eine  dringende  fällige  Schuld
zu  bezahlen  hat  oder  die  Versicherungssumme  bei  vorliegender  Versicherung  gegen
Diebstahl  erheben  möchte.  Wer  einen  Diebstahl  erdichtet,  stellt  meist  den  Vorgang
bezw.  die  Entdeckung  in  übertrieben  ausführlicher  Weise  dar  und  trifft  auch  am
angeblichen  Tatorte  allerhand  übertriebene  Vorkehrungen,  z.  B.  stellt  er  eine
Unordnung  her,  die  ein  wirklicher  Dieb  innerhalb  der  ihm  zu  Gebote  gestandenen
Zeit  gar  nicht  hätte  bewirken  können.  Es  sind  auch  Nachforschungen  dahin  anzustellen,
  ob  das  angeblich  gestohlene  Geld  usw.  vorher  wirklich  vorhanden  war.

Handelt  es  sich  bei  einem  Diebstahle  um  die  Führung  eines  Indizienbeweises,
  so  ist  in  folgender  Richtung  zu  erörtern:  Wann  vor  Verübung  der  Tat
wurde  der  gestohlene  Gegenstand  zuletzt  gesehen?  Wieviel  Zeit  nach  der  mutmaßlichen
Zeit  des  Diebstahls  wurde  der  Gegenstand  zuerst  vermißt?  Wer  hatte  in  der  Zwischenzeit
  Gelegenheit,  den  Raum  zu  betreten,  in  welchem  der  Gegenstand  sich  befand?
In  einem  größeren  und  auch  in  einem  kleinen  Haushalte  pflegen  verschiedene
Personen  zu  verkehren,  Dienstboten,  eigene  und  fremde  Kinder,  Familienangehörige,
Verwandte,  Untermieter  und  deren  Besucher  usw.  Man  vergesse  auch  nicht  die
geschlechtlichen  Beziehungen,  in  welchen  eine  Person,  Dienstmädchen.  Diener,  die
Ehegatten  usw.,  zu  Dritten  stehen  können.  Aus  allen  Personen  sind  diejenigen
auszuschalten,  welchen  der  Diebstahl  nicht  zuzutrauen  ist.  Hierbei  sei  man  vorsichtig;
Eheleute  bestehlen  sich  manchmal  gegenseitig  in  der  Hoffnung,  der  Verdacht  werde
auf  eine  andere  Person  fallen.  Von  den  verbleibenden  Personen  ist  der  Leumund
zu  erörtern,  sind  Vorakten  herbeizuziehen,  ist  zu  ermitteln,  ob  sie  im  Besitze  des
gestohlenen  Gutes  oder  der  Geldmittel  aus  dem  Erlöse  sich  befunden,  ob  sie  sich
durch  Ausgaben  verdächtig  gemacht,  ob  sie  von  dem  Aufbewahrungsorte  des  gestohlenen
Geldes  gewußt  haben  usw.
        <pb n="335" />
        Diebstahl.                                                                                                                             339

Um  einen  Dieb  zu  ermitteln  oder  zu  überführen,  muß  man  auch  etwas  von  der
Psychologie,  von  dem  Gemütscharakter  des  Diebes  wissen.  Die  Absicht
des  Diebes  ist  darauf  gerichtet,  sich  ohne  Arbeit  einen  Gewinn  zu  verschaffen;
das  kann  gelegentlich  an  der  Hand  eines  Falles,  es  kann  wiederholt,  gewohnheitsmäßig
  und  gewerbsmäßig  geschehen.  Grundcharakterzüge  des  gewohnheits=  oder
gewerbsmäßigen  Diebes  sind  daher  meist  Arbeitsscheu  und  Leichtfertigkeit.  In
dieser  Leichtfertigkeit  stiehlt  der  Gewohnheitsdieb  auch  bei  jeder  günstigen  Gelegenheit
Sachen  von  keinem  bedeutenden  Werte,  die  er  gar  nicht  augenblicklich  verwerten  will
und  kann,  aber  später  schon  einmal  gebrauchen  zu  können  gedenkt.  Hierdurch
erklären  sich  viele  Rückfallsdiebstähle  an  geringwertigen  Gegenständen.  Leichtfertigkeit  ist
fast  immer  ein  nicht  auf  Bosheit,  sondern  auf  Gutmütigkeit  deutender  Charakter.
Der  Boshafte  ist  sich  seiner  Ziele  zu  sehr  bewußt,  als  daß  er  leichtfertigen  Sinn
aufkommen  lassen  könnte.  Daher  sind  die  meisten  Diebe  mehr  gutmütigen  Charakters.
Daß  der  Dieb  meist  nicht  böswilliger  Natur  ist,  zeigt  sich,  wenn  er  auf  der  Tat
betroffen  wird.  Nur  ganz  selten  vergreift  er  sich  an  seinen  Ueberraschern;  höchstens
dann,  wenn  sie  ihm  persönlich  zu  Leibe  rücken.  Er  läßt  sonst  schnell  alles  im  Stich,
wirft  sogar  die  Diebesbeute,  die  er  schon  in  der  Gewalt  hat,  auf  der  Flucht  wieder  weg.
Die  Leichtfertigkeit  und  Gutmütigkeit  der  Diebe  zeigt  sich  auch  nach  Verübung  des
Diebstahls  in  der  Verwertung  des  gestohlenen  Gutes.  Sachen,  die  der  Dieb  nicht
selbst  gebrauchen  oder  absetzen  kann,  wirft  er  weg  oder  verschenkt  sie.  Das  aus
der  Diebesbeute  erlöste  Geld  vertut  er  möglichst  sofort  und  möglichst  schnell.  Man
ist  manchmal  erstaunt,  wie  sinnlos  das  Geld  dann  verschleudert  wird.  Man  hat
ja  seine  Finger,  sofort  neues  Geld  zu  schaffen.  Der  Dieb  verfügt  weiter  gewöhnlich
über  eine  gewisse  Herzhaftigkeit.  Er  muß  mit  den  Händen  arbeiten,  darf  im  rechten
Augenblick  nicht  zaudern,  sondern  muß  mit  kühnem  Griffe  zugreifen  und  das  gestohlene
  Gut  schnell  in  Sicherheit  bringen.  Er  läuft  immer  Gefahr,  erwischt  zu
werden.  Die  Herzhaftigkeit,  die  auch  der  Gelegenheitsdieb  braucht,  kann  sich  bei
einzelnen  Charakteren  zur  Kühnheit  und  Wagehalsigkeit,  auch  zur  unerhörten  Frechheit
steigern.  Daher  die  kühnen  Einbrüche,  deren  nächtliche  und  gefahrvolle  Ausführung  uns
in  Erstaunen  setzt.  Sieht  man  dann  hinterher  die  Persönlichkeit  des  Einbrechers,  so  möchte
man  ihm  die  Tat  manchmal  gar  nicht  zutrauen.  Spricht  man  mit  ihm  darüber,  so  macht
er  gar  kein  Wesen  von  der  Ausführung.  Die  Gutmütigkeit  und  Herzhaftigkeit  der
Diebe  führt  sie  auch  leicht  zum  Geständnisse.  Auch  Gewohnheitsdiebe  gestehen  leicht
auf  energische  Einwirkung.  Die  leugnenden  Diebe  sind  mehr  die  erstmalig  und  gelegentlich
  stehlenden.  Da  wird,  um  den  Diebstahl  eines  Eimers  Kohlen  aus  verschlossenem
  Keller  mittels  Erbrechens  der  Tür  oder  mittels  falschen  Schlüssels
zu  leugnen,  ein  ganzes  Verteidigungswerk  ersonnen.  Die  Leichtfertigkeit  des  Diebes
wächst  mit  der  Uebung  im  Diebstahl;  beim  ersten  Diebstahl  ist  sie  noch  nicht  so
vorhanden.  Auch  wenn  sich  mehrere  Diebe  gelegentlich  zusammenfinden  und  eine
Bande  bilden,  wenn  sie  Nächte  lang  hintereinander  in  einer  oder  mehreren  Ortschaften
  auf  dem  Lande  oder  in  verschiedenen  Stadtteilen  und  Straßen  zahlreiche
Diebstähle  ausführen,  in  Schankwirtschaften  einsteigen,  um  die  Kasse  zu  entdecken,

22.*
        <pb n="336" />
        340  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Baubuden  erbrechen,  um  Arbeitszeug  und  Kleidungsstücke  zu  erlangen,  immer  bleiben
grenzenloser  Leichtsinn,  mit  welchem  sie  die  Diebesbeute  zusammentragen  und
verwerten,  und  Wagehalsigkeit  der  Grundcharakterzug.  Die  Wagehalsigkeit  findet  ja
auch  eine  gewisse  Befriedigung  in  sich  selbst  und  treibt  zu  tollkühnen  Experimenten.
Ein  Einbrecher  stieg  in  eine  Restauration,  wo  er  vor  Jahren  bedienstet  gewesen  war,
ein  und  nahm  mit  genauer  Kenntnis  der  Oertlichkeiten  und  Gewohnheiten  vom
Nachttische  dicht  neben  den  Betten  der  schlafenden  Wirtseheleute  die  Kassette  mit
dem  baren  Gelde  weg.  Es  ist  zweifellos,  daß  er  bei  dieser  kühnen  Ausführung
eine  innere  Befriedigung  empfand.  So  werden  alle  die  Wagehalsigkeiten  und
auch  die  bodenlosen  Frechheiten  erklärlich.  Der  gewohnheits=  und  gewerbsmäßige
Dieb  ist  nicht  dumm,  er  ist  weltklug  und  geschickt.  Ein  plumper  Dieb  macht
keine  Geschäfte.  Geschicklichkeit  kann  aber  bei  einiger  Veranlagung  leicht
durch  Uebung  erworben  werden.  Am  günstigsten  liegen  die  Bedingungen  für  den
Spezialisten,  den  Fahrraddieb,  den  Ueberziehermarder,  den  Ladendieb  usw.  Die
technischen  Kenntnisse  jeder  dieser  Spezialitäten  sind  wenig  umfassender  Art.  Der
Fahrraddieb  muß  Radfahrer  sein,  um  die  Beute  schnell  fortzubringen  und  sich  dort
einzustellen,  wo  andere  Radfahrer  sich  einfinden;  so  hat  er  zugleich  die  Gelegenheiten
  zur  Ausführung.  Er  muß  weiter  mit  den  Absatzquellen  Bescheid  wissen,  immer
stichhaltige  Gründe  für  den  Eigentumserwerb  und  Verkaufsgrund  des  Rades  bereit  und
vielleicht  noch  einige  falsche  Legitimationspapiere  zur  Täuschung  des  Abnehmers
haben.  Das  sind  alle  Requisiten  des  Fahrraddiebes,  der  sich  in  wenigen  Tagen  hunderte
von  Mark  durch  sein  Handwerk  verdienen  kann.  Der  Ueberziehermarder  muß  einige
Uebung  in  der  unauffälligen  Wegnahme  der  Ueberzieher,  bei  Ueberraschung  auf  der
Tat  eine  gewisse  Bestimmtheit  im  Vorbringen  seiner  Entschuldigungsgründe  bezüglich
einer  Verwechselung  und  ebenfalls  seine  Absatzquellen  haben.  Größer  sind  schon  die
technischen  Fertigkeiten  des  Taschendiebes,  wenn  schon  ihm  das  Arbeiten  in  der
Menschenmenge  und  mit  einem  Gehülfen  sein  Handwerk  sehr  erleichtert.  Er  bedarf
aber  vor  allem  einer  geschickten  und  geschmeidigen  Hand,  die  zufolge  ihrer  Beweglichkeit
  sich  in  der  verschiedensten  Weise  „zusammenlegenlassen“  muß,  er  bildet  gewöhnlich
auch  die  linke  Hand  wie  die  rechte  aus.  Der  Taschendieb  beweist  weiter
größeren  persönlichen  Mut  —  weil  er  sich  unmittelbar  an  die  Person  des  andern
heranwagen  muß.  Von  den  Künsten  der  Einbrecher  wurde  schon  geredet:  Uebung
im  Klettern,  Springen,  Herablassen,  Kraftaufwendungen,  Umgang  mit  falschen
Schlüsseln  und  Dietrichen  usw.  sind  hier  erforderlich.  Der  Gelegenheitsdieb  beweist
meist  gar  keine  Fertigkeiten  und  Vorbildung;  er  stiehlt  eben  nur,  weil  die  Gelegenheit
  ihm  alles  so  handgreiflich  entgegen  bringt,  daß  er  nur  zuzugreifen  braucht.  So
sehen  wir,  daß  die  meisten  Diebe  gutmütige,  leichtfertige  und  sogar  offene  —  selten
verschlossene  —  Charaktere,  also,  das  ist  die  Hauptsache,  einfache  Menschen  sind.
In  ihrer  Psychologie  ist  selten  ein  Rätsel.  Verschlagen  und  schlau  sind  die  Diebe,
wie  schon  erwähnt  wurde,  natürlich  auch.  Aber  Raffiniertheit  des  Charakters  ist
ihnen  bei  ihrer  Arbeit  mit  der  Hand  meist  fern.  Raffiniert  ist  eigentlich  auch  der
König  der  Diebe,  der  Hoteldieb,  nicht.  Er  macht  dasselbe  an  und  für  sich  oft  ein-
        <pb n="337" />
        Diebstahl.  341

fache  Experiment  Experiment —  Eintreten  in  unverschlossene  Zimmer,  vielleicht  in  schwarzer
Trikotkleidung  und  mit  unkenntlichem  Gesicht  —  zu  hunderten  von  Malen.  Sein  Mut
ist  kaum  größer  als  der  des  Einbrechers,  seine  Geschicklichkeit  auch  nicht.  Zergliedert
man  sein  Tun  recht  genau,  so  sieht  er  seinen  andern  Diebskollegen  recht  ähnlich.
So  ist  es  auch  mit  dem  Eisenbahntaschendieb,  dessen  Apparat  durch  Zusammenarbeiten
  mit  einem  andern  nur  etwas  kompliziert  aussieht.  Manchmal  läßt  die
Kompliziertheit  des  verwendeten  Apparates  auf  Raffiniertheit  des  Charakters  schließen;
z.  B.  wenn  zwei  Einbrecher  ein  Zimmer  über  einen  Juwelierladen  mieten  und  dann
in  der  Nacht  vom  Sonnabend  zum  Sonntag  nach  gehöriger  Vorbereitung  durch  die
Decke  einbrechen.  Auch  hier  ist  der  Apparat  beim  näheren  Zuschauen  recht  einfach.
Wer  sich  diese  vorstehende  Schilderung  der  Diebe  gegenwärtig  hält,  wird  bei  Beurteilung
  und  Herausfinden  ihrer  Persönlichkeit  manche  Handhabe  haben.

Gewisse  Spezialisten  von  Dieben,  z.  B.  die  Fahrraddiebe,  arbeiten  auch  gelegentlich
  mit  als  Betrüger,  indem  sie  sich  beispielsweise  Fahrräder  vorübergehend
entleihen  usw.  Sich  einige  Kunststücke  auszusinnen,  wird  dem  Spezialisten  bei  seiner
immerhin  einseitigen  Tätigkeit  nicht  schwer  fallen.  Der  Ueberziehermarder  lenkt
vielleicht  in  einer  Restauration  das  Gespräch  auf  Ueberzieherdiebstähle  und  behauptet,
er  wisse  genau  und  wolle  es  einmal  vormachen,  wie  der  Dieb  unauffällig  zu  Werke
gehe.  Unter  Zustimmung  einzelner  Gäste  führt  er  nun  die  Ausführung  eines  solchen
Diebstahls,  von  dem  andere,  insbesondere  der  Eigentümer  des  gewählten  Ueberziehers,
nichts  wissen,  vor,  trägt  den  Ueberzieher  bis  an  die  Türe  und  —  kommt  dann  nicht
wieder  zurück.  Juristisch  wäre  diese  Handlungsweise  Betrug.

Etwas  anders  liegt  die  Sache,  wie  schon  angedeutet  wurde,  bei  dem  Diebe,
der  nur  einmal,  z.  B.  durch  Gelegenheit  oder  Not  verführt,  stiehlt.  Hier  braucht
der  ausgeprägte  Diebescharakter  gar  nicht,  auch  nicht  in  seinen  Anfängen  vorzuliegen.
Die  durch  die  Diebestätigkeit  bedingten  Grundzüge  gehen  aber  auch  hier  nicht  verloren.
  Die  Wegnahme  einer  fremden  beweglichen  Sache  bleibt  nun  einmal  eine
einfache  Handfertigkeit.  Statt  der  Geschicklichkeit  kann  sich  vielleicht  eine  Plumpheit
in  der  Ausführung  offenbaren;  es  wird  manchmal  verhältnismäßig  auch  viel  mehr
Raffinement  als  bei  den  gewohnheits=  und  gewerbsmäßigen  Diebstählen  angewendet.
Leichtsinn  in  der  Verschleuderung  der  Diebsbeute  bezw.  des  Erlöses  ist  beim  Gelegenheitsdiebstahle
  nicht  selten.  Geständnis  ist  ebenfalls  oft  zu  erlangen,  weil  meist  die
Diebsbeute  gesunden  oder  auffällige  Ausgaben  nachgewiesen  werden.

Auch  die  hauptsächlichsten  juristischen  Merkmale  der  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuchs  über  den  Diebstahl  muß  sich  der  Kriminalbeamte  gegenwärtig
halten.  Vergleiche  hierzu  Band  1  die  §§  242—244  des  Str.  G.  Bs.  Hervorzuheben  ist,
daß  der  Diebstahl  nicht  immer  ein  Bereicherungsdelikt  zu  sein  braucht.  Wenn  ein  eifriger
Sammler  irgend  einen  seltenen  Sammelgegenstand,  eine  Briefmarke,  Münze  usw.
dem  Eigentümer  oder  Gewahrsamsinhaber,  der  ihm  die  Sache  zu  verkaufen  abgelehnt
hat,  wider  dessen  Willen  wegnehmen  und  statt  dessen  den  Wert  des  Gegenstandes
in  Geld,  ja  vielleicht  den  reichlichen  oder  gar  doppelten  Wert  in  Geld  zurücklassen
würde,  läge  doch  Diebstahl  vor.  Der  Diebstahl  ist  vollendet,  wenn  der  Dieb  den
        <pb n="338" />
        342  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Gegenstand  so  gesichert  hat  (z.  B.  Verstecken  im  Winkel  eines  Kellers),  daß  er
seiner  tatsächlichen  Verfügung  unterliegt.  Aus  einem  Gebäude  oder  unmschlossenen
Raume  wird  nur  dann  mittels  Einbruchs,  Einsteigens  oder  Erbrechens  von  Behältnissen
(§  243  d.  Str.G.Bs.)  gestohlen,  wenn  das  Einbrechen,  Einsteigen  und  Erbrechen
bereits  in  diebischer  Absicht,  nicht  aber,  wenn  es  in  anderer  Absicht,  z.  B.  beim
Einbrechen  oder  Einsteigen  zum  Zwecke  des  Nächtigens,  beim  Erbrechen  eines  Behältnisses,
  z.  B.  aus  Neugierde,  erfolgt  und  erst  darnach  die  Absicht  zu  stehlen
aufkommt.  Einbruch  erfordert  ein  mit,  wenn  auch  nicht  erhöhter  Gewalt  und
nicht  gerade  unter  Beschädigung  bewirktes  Oeffnen;  z.  B.  Ausheben  verschlossener
Türen,  Eindrücken  von  Fensterscheiben.  Es  genügt  das  Bereiten  einer  solchen  Oeffnung,
daß  der  Dieb  nur  mit  einem  Körperteile,  z.  B.  mit  der  Hand,  dem  Arme,  hineinlangen
  und  stehlen  kann.  Einsteigen  liegt  vor,  wenn  der  Dieb  von  außen  Eingang
durch  eine  zum  ordnungsgemäßen  Eintritte  nicht  bestimmte  und  dem  Eintritt  bestimmungsgemäß
  wehrende  Oeffnung  nimmt.  Daß  der  Dieb  dabei  gerade  steigen
muß,  wird  nicht  verlangt;  er  kann  sich  auch  herablassen,  z.  B.  von  einem
oberen  von  ihm  bewohnten  Stockwerke  nach  einem  tieferliegenden,  oder  durchkriechen,
z.  B.  durch  eine  Zaunlücke  direkt  über  der  Erdoberfläche.  Der  Dieb  muß  aber  mit
ganzer  Person  eingestiegen  sein,  ein  Hineinlangen  mit  der  Hand  von  außen  in  ein
Gebäude,  an  dem  der  Dieb  emporgeklettert  ist,  genügt  nicht  zum  Begriffe  des  Einsteigens.
  Das  Behältnis  muß  im  Innern  des  Gebäudes,  wenn  auch  nicht  gerade
in  dem  Raume  seiner  Ausbewahrung,  erbrochen  worden  sein,  sonst  wäre  das  Erbrechen
nicht  das  Mittel  zum  Diebstahl.  Wer  also  eine  Geldkassette  im  Innern  des  Gebäudes
  erbricht,  weil  er  daraus  nur  einen  Teilbetrag  stehlen  will,  ist  wegen  schweren
Diebstahls  zu  bestrafen,  wer  aber  die  ganze  Kassette  mitnimmt,  sie  hinter  dem
Grundstücke  auf  einer  Wiese  aufbricht  und  das  ganze  Geld  entwendet,  hat  nur  die
Strafe  des  einfachen  Diebstahls  verwirkt.  Auch  der  falsche  Schlüssel  oder  das
zur  ordnungsgemäßen  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeug  muß  im  Innern  des
Gebäudes,  wenn  auch  nicht  in  demselben  Raume,  wo  z.  B.  die  Kassette  steht,  gebraucht
werden;  nimmt  der  Dieb  die  Kassette  mit  und  öffnet  sie  auf  der  Wiese,  liegt  ebenfalls
  nicht  schwerer  Diebstahl  vor.  Diebstahlsentschluß  nach  Eröffnung  mit  falschem
Schlüssel,  z.  B.  aus  Neugierde,  genügt  ebenfalls  nicht.  Es  wird  ein  Verschluß  des
Gebäudes,  der  Zugänge,  der  Türen  und  Behältnisse  vorausgesetzt,  der  ein  Schloß
oder  schloßähnlicher  Mechanismus  sein  muß  und  mit  einem  Schlüssel  oder  Werkzeuge,
nicht  aber  wie  z.  B.  ein  einfacher  vorzuschiebender  Riegel  auf  der  Innenseite  der
Tür,  mit  der  bloßen  Hand  in  Bewegung  gesetzt  wird.  Wenn  also  der  Dieb  diesen
Riegel  durch  eine  Spalte  am  Pfosten  mittels  eines  Messers  oder  andern  Instruments
zurückzuschieben  vermag,  liegt  nicht  Eröffnung  mittels  falschen  Schlüssels  vor;  geschieht
dieses  Zurückschieben  des  Riegels  ohne  Gewalt,  liegt  nur  einfacher  Diebstahl,  geschieht
es  mit  Gewalt,  so  liegt  Einbruchsdiebstahl  vor.  Ein  falscher  Schlüssel  ist  ein
solcher,  der  nicht  oder  nicht  mehr  zur  Eröffnung  des  Schlosses  verwendet  wird  und
bestimmt  ist.  Ein  falscher  Schlüssel  liegt  nicht  vor,  wenn  in  derselben  Wohnung
ein  Schreibtisch  und  ein  Vertiko  gleiche  Schlüssel  haben,  die  vom  Befugten  wechsel-
        <pb n="339" />
        Diebstahl.  343

weise zum  zum  Oeffnen  beider  Behältnisse  verwendet  werden.  Wenn  der  Dieb  mit  dem
Vertikoschlüssel  den  Schreibtisch  öffnet  und  umgekehrt,  liegt  kein  schwerer  Diebstahl
vor.  Ein  verloren  gegangener,  durch  einen  neuen  ersetzter  Schlüssel  ist  ein  falscher,
ebenso  der  vom  Mieter  beim  Auszuge  zurückbehaltene  Schlüssel.  Ob  ein  Schlüssel
ein  falscher  ist,  entscheidet  sich  nach  dem  Zustande  im  Augenblicke  der  Tat.  Ein
General=  oder  Hauptschlüssel,  zur  Eröffnung  bestimmter  einzelner  Schlösser  bestimmt,
ist  gegenüber  den  Einzelschlüsseln  zu  diesem  kein  falscher  Schlüssel.  Ein  zur
ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmtes  Werkzeug  ist  z.  B.
ein  Sperrhaken,  ein  Stück  Draht,  ein  sog.  Dietrich  usp.  Eine  Waffe  im  Sinne
von  §  243  Ziffer  5  ist  nicht  nur  eine  Waffe  im  technischen  Sinne,  sondern  jedes
zur  Waffe  geeignete  Werkzeug.  Der  Dieb  muß  sich  aber  diese  Beisichführung  und
Eigenschaft  des  Werkzeugs  als  Waffe  zum  Bewußtsein  gebracht  haben.  Das  bloße
Beisichführen  des  Diebeshandwerkzeuges,  das  ja  vielfach  auch  als  Wasse  dienen
kann,  genügt  also  nicht.  Gebrauch  der  Waffe  oder  Absicht  des  Gebrauchs  werden
nicht  erfordert.  Ein  Bandendiebstahl  im  Sinne  von  Ziffer  6  des  §  243  des
Str.  G.  Bs.  liegt  schon  vor,  wenn  zwei  Mittäter  (also  nicht  ein  Täter  und  ein
Gehülfe)  im  Sinne  von  §  47  d.  Str.G.Bs.  die  Tat  ausführen,  z.  B.  Einsteiger
und  Schmieresteher.  Sie  müssen  sich  verabredet  haben,  eine  Reihe  von  Diebstählen
oder  Räubereien  innerhalb  absehbarer  Zeit  zu  verüben,  zu  welchen  die  Gelegenheiten
  noch  nicht  feststehen.  Verabreden  sie  sich,  eine  Anzahl  nach  Art  der  Diebstahlsobjekte
  und  deren  Eigentümer  bestimmte  Fälle  zu  verüben,  so  liegt  kein
Bandendiebstahl  vor.

Der  Einschleichedieb  (§  243  Ziffer  7)  muß  unter  absichtlicher  Vermeidung
von  Geräusch  heimlich  eintreten,  also  z.  B.  indem  er  das  Schuhwerk  auszieht  und  auf
den  Strümpfen  geht.  Einschleichen  und  sich  Verborgenhalten  müssen  bereits  in
Diebstahlsabsicht  erfolgen;  wer  sich  zwecks  Nächtigens  einschleicht  und  dann  erst  den
Gedanken  zu  stehlen  faßt,  ist  nicht  Einschleichedieb.  Beim  Einschleichen  kann  diesem
die  Wegnahme  des  Diebstahlsobjekts  sofort  folgen;  beim  Sichverborgenhalten  wird
begrifflich  eine  Zwischenzeit  vom  Eintritt  bis  zur  Wegnahme  erfordert.  Endlich
sind  noch  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  strafschärfenden  Rückfallsdiebstahls
  (8§  244)  zu  merken.  Jemand  muß  wegen  Diebstahls  (§§  242,
243)  oder  Raubes  (§§  245,  249)  oder  gleich  einem  Räuber  (§§  252,  255)
oder  wegen  Hehlerei  (§§  258,  259)  ein  erstes  Mal  rechtskräftig  verurteilt
worden  sein  und  sodann  diese  Strafe  ganz  oder  teilweise  verbüßt  haben  oder  es
muß  ihm  die  Strafe  ganz  oder  teilweise  erlassen  sein.  Hiernach  erst  muß  eine
so  geschilderte  Verurteilung  und  Verbüßung  bezw.  Erlassung  der  Strafe  ein
zweites  Mal  erfolgt  sein.  Wenn  dann  von  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse
dieser  letzten  Strafe  an  gerechnet  der  Täter  innerhalb  von  10  Jahren  einen  einfachen
  oder  schweren  Diebstahl  verübt,  ist  dieser  im  Rückfalle  begangen.

Auf  alle  diese  hier  nochmals  zur  praktischen  Uebersicht  zusammengefaßten
hauptsächlichsten  juristischen  Merkmale  des  Diebstahls  hat  der  Kriminalbeamte  bei
seinen  Ermittelungen  Rücksicht  zu  nehmen  und  nötigenfalls  in  der  Anzeige  eine
        <pb n="340" />
        344                                                I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Beschreibung  der  in  Frage  kommenden  Oertlichkeiten,  Räume,  Türen,  Behällbnisse,
Schlösser  und  der  Art  des  Einbrechens,  Einsteigens  und  Erbrechens,  vielleicht  auch
unter  Beifügung  einer  ganz  einfachen  Skizze  zu  geben.

Es  folgen  noch  einige  Fingerzeige  für  einzelne  Arten  von  Diebstählen.

Bei  einem  Einbruchsdiebstahl  oder  Einsteigediebstahl  beobachte  man
genau  die  Art  des  Einbruchs,  nehme  alle  von  dem  Diebe  zurückgelassenen  Gegenstände,
  auch  wenn  sie  noch  so  unscheinbar  sind,  an  sich,  nehme  eventuell  Abdrücke
von  den  Spuren  der  verwendeten  Werkzeuge,  Abdrücke  von  Fußspuren  und  photographiere
  die  auf  festem  Boden  hinterlassenen  Spuren  von  Fußtritten  oder  Hand=  resp.
Fingerabdrücken.  Weiter  beobachte  man,  ob  der  Dieb  Werkzeuge  wie  Leitern,  Hebestangen
  usw.  gebraucht  und  dieselben  benutzt  hat.  Derartige  Gegenstände  sind
gewöhnlich  aus  der  Nachbarschaft  von  dem  Diebe  weggenommen  worden.  Auch  hier
recherchiere  man,  ob  die  Nachbarn  Wahrnehmungen  gemacht  haben,  die  mit  der
Person  des  Täters  in  Verbindung  gebracht  werden  können.  Nach  einer  gewissenhaften
  Feststellung  des  Tatbestandes  wird  man  einen  Anhalt  bekommen,  ob  ein
geplanter  Diebstahl  oder  ein  Diebstahl  vorliegt,  zu  welchem  die  günstige  Gelegenheit,
wie  zum  Beispiel  das  Offenstehen  eines  Fensters  usw.,  verführt  hat.  Weiter  wird
man  aus  den  Vorbereitungen,  aus  dem  zielbewußten  und  sicherem  Vorgehen  des
Diebes  ersehen  können,  ob  er  ein  „alter  Praktikus“  oder  ein  Neuling  ist,  der  planlos
„gearbeitet  hat“,  sowie  ob  er  etwa  genaue  Ortskenntnis  hatte.  Endlich  richte  man
sein  Augenmerk  darauf,  ob  bei  Erbrechen  von  Behältnissen,  Türen  usw.  eine  gewisse
Kunstfertigkeit  vorliegt  oder  ob  der  Täter  bei  seiner  Arbeit  sozusagen  „gewürgt"
hat.  Im  ersteren  Falle  hat  man  es  mit  einem  gewiegten  Einbrecher  oder  einem
Schlosser,  Bauhandwerker  usw.  zu  tun,  im  letzteren  Falle  mit  einem  Neuling.
Diese  Verschiedenheit  gibt  oft  eine  Spur.

Unter  „Schränkzeug“  versteht  der  Einbrecher  (Schränker)  einen  Satz  von  28
Dietrichen,  welche  aus  zumeist  starkem  Eisendraht  hergestellten  einfachen  und  Doppelhaken
  bestehen,  die  ihre  bestimmten  Formen  und  ihren  bestimmten  Namen  haben.

Hauptsächlich  werden  zwei  Arten  und  zwar  das  „deutsche“  und  das  „welsche
Zeug“  unterschieden.  Zu  jedem  von  ihnen  gehört  ein  Hinterschieber,  ein  Vorderschieber,
  ein  Hinterleger  und  ein  Vorderleger.  Die  kleineren  Dietriche,  welche  zum
Oeffnen  von  Kassetten  usw.  benützt  werden,  heißen  der  Kleinwelsch  oder  Kleindrutsch.

Das  Oeffnen  der  Geldschränke  wird  außer  mittels  des  sogenannten  Drillbohrers
mit  Iridium=  oder  Diamantspitze  zumeist  mit  dem  Schmelzpulver  „Thermit“  vorgenommen,
  welches,  in  flüssigem  Zustande  auf  Eisen=  oder  Stahlplatten  gebracht,
dieselben  durchschmilzt.  Diesem  Thermit  widersteht  die  stärkste  Stahlplatte  nicht.

Weiter  verwendet  der  Einbrecher  auch  die  im  Raume  befindliche  Gasleitung,
indem  er  mit  Hilfe  des  Gases  und  eines  mitgebrachten  Sauerstoffvorrats  ein  Knallgebläse

  herstellt,  dessen  Stichflamme  eine  so  starke  Hitze  entwickelt,  daß  die  Panzerplatten
  zerschmelzen.
        <pb n="341" />
        Diebstahl.                                                                345

Im  Nachstehenden  einige  Abbildungen  von  Diebeswerkzeugen.
Weiter  werden  der  schon  genannte  Drillbohrer  zur  Anbringung  von  kleineren
Löchern  und  das  Stemmeisen  sowie  der  sogenannte  Stechbeutel  dazu  verwendet,  einen

 

 

 

 

 

   

 





 

 

 

  

     

innen  steckenden  Schlüssel  herumzudrehen  und  herauszustoßen,  damit  für  den
Dietrich  Platz  wird.  Zur  weiteren  Ausrüstung  dient  dem  Einbrecher  dann  noch  die
elektrische  Taschenlaterne  oder  ein  mit  phosphoreszierender  Flüssigkeit  gefülltes
Fläschchen  als  Leuchter,  oft  aber  auch  bloß  ein  Licht.

Die  raffinierten  Einbrecher  dringen  selten  von  außen  ein,  zum  größten  Teil
schaffen  sich  dieselben  vom  Keller  oder  vom  Uebergeschoß  Eingang  zu  dem  Juwelierladen,
  Kontor  usw.

Einbrüche  werden  selten  verübt,  die  nicht  vorher  „ausbaldowert“  worden  sind.
Die  Auskundschafter  treten  gewöhnlich  in  der  Maske  von  Hausierern,  Bettlern,
        <pb n="342" />
        346  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Dienstmännern,  Telephon=  und  anderen  Arbeitern  auf,  die  genaue  Obacht  auf  Lage
der  Wohn=  und  Schlafzimmer  sowie  Geschäftsräume  geben  und  wohl  auch  gelegentlich
Wachsabdrücke  von  Schlössern  zur  Herstellung  von  passenden  Nachschlüsseln  nehmen.
Auch  der  Geliebte  der  Köchin  usw.  eignet  sich  zum  Auskundschafter.

Von  den  zünftigen  Einbrechern  wird  der  Zeitpunkt  des  Einbruchs  sorgfältig
in  Erwägung  gezogen.  Die  nächtlichen  Einbrüche  werden  vornehmlich  im  Herbst
und  Frühling  in  Nächten  ohne  Mondschein  verübt.  Am  Tage  werden  Einbrüche  ausgeführt,
  wenn  Wohnungsinhaber  verreist  oder  sonst  abwesend  sind  oder  an  Feiertagen
einen  Ausflug  gemacht  haben.  Während  die  Wohnungsinhaber  sich  im  Theater  oder
Konzert  oder  auf  einem  Balle  befinden  und  unmittelbar  nach  der  Rückkehr  von  solchen
Vergnügungen  werden  ebenfalls  gern  Diebstähle  unternommen,  wenn  der  Schmuck  usw.
auf  den  Tischen  frei  daliegt.

Der  erfahrene  Dieb  sichert  sich  öfter  bei  seiner  „Arbeit“  vor  Ueberraschungen;
er  verbarrikadiert  das  Fenster  oder  die  Türe,  damit  er,  wenn  ein  Unberufener  kommt,
die  Flucht  ergreifen  kann,  ehe  das  Hindernis  beseitigt  ist.  Auch  hält  sich  ein
Praktikus  im  Diebeshandwerk  gern  einen  zweiten  Fluchtausgang  bereit.  Der  Einbrecher
  steigt  auch  über  Dächer  in  das  Haus  ein,  das  er  dann  auf  demselben  Wege
wieder  verläßt.  Bei  rätselhaften  und  unerklärlichen  Einbrüchen  lasse  man  diesen
Punkt  nicht  aus  dem  Auge.

Fensterscheiben  drückt  der  Einbrecher  manchmal  bei  den  Mitternachtsschlägen
einer  nahen  Kirchturmuhr  oder  mit  einem  Pechpflaster  oder  mittels  eines  mit  anderem
Klebestoff  beschmierten  Pflasters  ein.  Die  Glasscherben  bleiben  an  dem  Pech  usw.
kleben  und  verhindern  das  Abfallen  der  klirrenden  Scherben.  Fenstergitter  werden  an
sorgfältig  gesuchter  fehlerhafter  oder  defekter  (verrosteter)  Stelle  mit  Sägen  oder  Feilen
bearbeitet;  oder  man  stemmt  zwischen  zwei  Sprossen  trockenes  Holz  und  begießt  es
reichlich  mit  Wasser,  so  daß  die  Dehnung  des  Holzes  die  Stäbe  sprengt;  oder  man
umwindet  zwei  Sprossen  mit  neuen  Stricken,  die  man  ebenfalls  reichlich  mit  Wasser
begießt,  so  daß  die  Zusammenziehung  des  Strickes  die  Sprossen  zusammendrückt.

Der  Taschendieb  (Torfdrucker)  muß  gewandt  sein  und  „arbeitet“  gewöhnlich
mit  Helfershelfern,  „der  Wand“,  welche  ihm  die  entwendeten  Gegenstände  sofort
abnehmen  und  sich  damit  entfernen,  aber  auch  mit  Nebenpersonen,  die  durch
Herbeiführen  von  Aufläufen  usw.  die  Aufmerksamkeit  des  Publikums  auf  sich  lenken
und  dem  Taschendieb  „das  Geschäft“  erleichtern.  Der  Taschendieb  zieht  mit  zwei
Fingern  den  Gegenstand  aus  der  Tasche,  dieser  Griff  wird  in  der  Verbrechersprache
  „die  Scheere“  genannt.  Zum  Abschneiden  von  Uhrketten  benutzt  er  eine  feine
Zange  und  zum  Herausschneiden  von  Taschen  eine  kleine  Scheere  mit  etwas  aufwärts
gebogenen  Klingen,  ähnlich  wie  sie  die  Aerzte  verwenden.  „Arbeitet“  der  Taschendieb
allein,  wird  er  gestohlene  Gegenstände  wie  Portemonnaies,  Brieftaschen  usw.  sofort
zu  beseitigen  suchen  und  nur  deren  Inhalt  behalten.

Der  Kriminalbeamte,  der  bei  Festlichkeiten  u.  dergl.,  überhaupt  bei  Zusammenkommen
  größerer  Menschenmassen  auf  Taschendiebe  „geht“,  halte  sich  immer  etwas
        <pb n="343" />
        Diebstahl.  347

hinter  der  Menge  und  beobachte  den  ihm  bekannten  Taschendieb  oder  die  ihm  ver—
dächtig  vorkommende  Person  unauffällig.  Kann  er  die  Person  in  dem  Augenblick,
wo  dieselbe  die  Hand  in  der  Tasche  des  Opfers  hat,  wo  dieselbe  „ziehen“  will,
festhalten  und  so  den  Dieb  überführen,  ist  es  gut;  im  übrigen  ist  es  zweckmäßig,
erst  den  Diebstahl  ausführen  zu  lassen  und  in  dem  Augenblick,  wo  das  Objekt  verschwinden
  soll,  zuzugreifen.  Eine  sofortige  Durchsuchung  der  Sachen  des  Diebes
ist  ratsam.  Das  in  der  Nähe  befindliche  Publikum  muß  sofort  von  dem  Vorfall
in  Kenntnis  gesetzt  werden;  der  Beamte  wird  an  dem  Publikum  einen  Verbündeten
haben,  der  die  gewöhnlichen  „Künste“  der  Helfershelfer,  wie  Wegdrängen  des  Diebes,
Parteinehmen  für  diesen  usw.  zu  Schanden  macht.

Spezialisten  der  Taschendiebereien  sind  die  Eisenbahntaschendiebe.  Zwei
Genossen  arbeiten  zusammen  und  beobachten  am  Billetschalter,  wer  viel  bares  Geld
bei  sich  führt.  Die  Genossen  folgen  dem  Reisenden  an  den  Bahnwagen.  Einer
kommt  ihm  beim  Einsteigen  zuvor  und  stellt  sich,  als  ob  er  stolpere  oder  falle.
Die  Aufmerksamkeit  des  Reisenden,  der  sich  einen  guten  Platz  sichern  möchte,  wird
hierdurch  voll  in  Anspruch  genommen,  und  er  bemerkt  nicht,  wie  der  andere  hinter
ihm  ebenfalls  in  das  Koupe  drängende  Genosse  ihm  das  Portemonnaie  stiehlt.  Vor
Abgang  des  Zuges  steigt  dann  der  erste  Genosse  wieder  aus,  als  ob  ihm  der  Platz
nicht  gefalle,  während  der  zweite  Genosse  vielfach  gar  nicht  erst  einsteigt.  Die
Genossen  arbeiten  aber  auch  während  der  Eisenbahnfahrt.  Der  eine  verwickelt  das
ihm  gegenübersitzende  Opfer  in  ein  lebhaftes  Gespräch,  der  andere  sitzt  neben  dem
Opfer,  stellt  sich  schlafend  und  hält  eine  seiner  Hände  mit  einer  anderen  falschen
Hand  im  Schoße,  was  der  Reisende  zu  seiner  Sicherheit  fortwährend  im  Auge
haben  kann.  Unterdessen  arbeitet  der  scheinbar  Schlafende  mit  der  verborgenen  Hand,
bestiehlt  das  Opfer  und  steckt  die  Beute  dem  Genossen  zu,  welcher  auf  einer  der
nächsten  Stationen  aussteigt.  Der  „unterhaltende“  Genosse  ist  oft  aus  naheliegenden
Gründen  eine  Genossin.

Markt=  und  Ladendiebe  (Schottenfeller)  haben  gewöhnlich  auch  Helfershelfer,
  welche  durch  Einkäufe  usw.  die  Aufmerksamkeit  des  Verkäufers  von  dem  Diebe
abzulenken  suchen.  Bei  Aufnahme  derartiger  Anzeigen  und  Anstellung  der  Recherchen
hat  der  Kriminalbeamte  seine  Aufmerksamkeit  auf  die  Personen  mit  zu  richten,  die
während  der  Zeit,  als  der  Verdächtige  anwesend  gewesen  ist,  in  den  Laden  oder  an
den  Marktstand  gekommen  sind.  Die  Triks  der  Ladendiebe  sind  sehr  reichhaltig.  Der
Polizeibeamte  muß,  um  auf  dem  Laufenden  zu  bleiben,  die  Zeitungen  studieren.  Marktund
  Ladendiebe  tragen  gewöhnlich  bauschige  Kleidung  mit  langen,  sackförmigen  Taschen.

Der  Einschleichedieb  (Kittenschieber,  Kegler)  benutzt  gewöhnlich  die  Abwesenheit
  der  Hausbewohner  oder  Logisinhaber  oder  läßt  sich  abends  in  das  Grundstück,
in  die  Hausflur  oder  in  den  Hof  einschließen.  Um  Eintritt  in  die  verschlossenen
Räume  zu  erlangen,  schneidet  er  Türfüllungen  aus,  drückt  Fensterscheiben  unter  den
Schlägen  einer  nahen  Turmuhr  oder  mit  dem  „Pflaster“  ein,  steigt  ein  oder  arbeitet
mit  Nachschlüssel  oder  Dietrich.  Wenn  im  letzteren  Falle  der  Schlüssel  innen  steckt,
packt  der  Dieb  mit  einer  feinen  Zange  oder  mit  sonst  einem  sich  eignenden  Gegen-
        <pb n="344" />
        348  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

stand  den  Kopf  des  innen  steckenden  Schlüssels  von  außen,  dreht  den  Schlüssel
so,  daß  er  richtig  zum  Schlüsselloch  steht,  und  stößt  ihn  nach  innen.  Ist
diese  Operation  ohne  Störung  abgegangen,  so  arbeitet  er  mit  dem  Dietrich  oder
Nachschlüssel  und  verschafft  sich  Eingang.

Weitere  besondere  Arten  von  Dieben  sind  noch:  Die  Hoteldiebe,  welche
meist  im  Hotel  Wohnung  nehmen  und  am  Tage  oder  bei  Nacht  in  etwa  unverschlossene
  Zimmer  eintreten,  sich,  wenn  sie  betroffen  werden,  damit  entschuldigen,
daß  sie  sich  in  der  Türe  geirrt  haben,  und  gegebenenfalls  daliegende  oder  unter
den  Kopfkissen  der  Schlafenden  versteckte  Wertsachen  mitnehmen,  übrigens  manchmal
auch  mit  einem  Helfershelfer  arbeiten,  der  als  Dienstmann,  Friseur,  Geschäftsbote
  usw.  in  das  Hotel  kommt,  nach  dem  Genossen  fragt,  hierbei  im  Vorbeigehen
Zimmertüren  öffnet  und  auskundschaftet,  welche  Räume  bewohnt  sind,  im  Betretungsfalle
  aber  vom  Genossen,  als  zu  diesem  bestellt,  gerufen  wird.  Weiter  sind  zu
nennen  die  schon  erwähnten  Kollidiebe,  die  Leichenfledderer,  welche
betrunkene  oder  eingeschlafene  Personen  bestehlen,  die  Ladenkassendiebe,  welche
es  auf  die  Kasse  im  Ladentische  absehen  und  in  deren  Oeffnung  große  Geschicklichkeit
  entfalten.  Die  Schlafstellen=  und  Einmietediebe,  die  nur
mieten,  um  Gelegenheit  zum  stehlen  zu  finden,  die  Ueberzieherdiebe,  die
Fahrraddiebe,  Wäschediebe,  Hundediebe,  Baubudeneinbrecher,
Bodenkammereinbrecher,  Eierdiebe,  Gemäldediebe,  Automateneinbrecher,
  Metalldiebe,  Pferdedeckendiebe,  Schaukasteneinbrecher,
Schuldiebe,  Stock=  und  Schirmdiebe,  Wagendiebe,  Bäderdiebe  ufsw.

Von  den  Helfershelfern  des  Diebes  ist  zuerst  der  schon  erwähnte  Auskundschafter
  zu  nennen.  Bei  manchem  nennenswerten  Diebstahl  wird,  wenn  nicht
einer  der  Beteiligten  die  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt,  weil  er  z.  B.  früher  einmal
als  Dienstbote  oder  Arbeiter  dort  gearbeitet  hat,  der  Auskundschafter  eine  große
Nolle  spielen.  In  irgend  einer  Maske  als  Kolporteur,  Dienstmann,  Bettler,
Hausierer  oder  auch  als  weiblicher  Dienstbote,  sucht  er  vorher  die  Stätte  auf,
die  als  nächster  Tatort  von  den  Komplizen  ausersehen  worden  ist.  Während
der  in  die  Länge  gezogenen  Verhandlung  sucht  er  sich  über  die  genaue  Lage  der
Wohnungen,  Verbindung  der  Türen,  sowie  über  die  Gewohnheiten  und  Beziehungen
der  Bewohner  usw.  zu  orientieren.  Bei  derartigen  Diebstählen  befrage  man  die
Bestohlenen,  Hausbewohner  usw.,  ob  in  letzter  Zeit  solche  in  Frage  kommende
Personen  dagewesen  sind,  und  setze  seine  Erörterungen  auch  nach  dieser  Richtung
hin  fort  und  lasse  etwaige  Spuren  nicht  aus,  da  man  bei  einer  eventuellen  Ermittelung
  wenigstens  einen  von  den  Genossen  gefangen  hat,  durch  den  man  die  anderen
Teilnehmer  leichter  ermitteln  kann.  Arbeitet  der  Dieb  allein,  so  übernimmt  er
die  nötige  Auskundschaft  selbst.  Ein  Dieb  hatte  vergeblich  einen  Einbruch  in  fremde
Geschäftsräume  versucht.  Um  nun  die  Gelegenheit  zum  Einbruch  und  die  Oertlichkeiten
  besser  auszuspüren,  begab  er  sich  alsbald  in  die  Geschäftsräume,  gab  sich  als
Kriminalbeamter  aus  und  erklärte,  er  wolle  wegen  des  versuchten  Einbruchs  eine
Besichtigung  der  Oertlichkeiten  vornehmen.
        <pb n="345" />
        Diebstahl.  349

Hunde,  die  bei  geplanten  Diebstählen  den  Tätern  unangenehm  werden  können,  werden
entweder  vergiftet  oder  durch  eine  läufige  Hündin,  welche  einer  der  Diebe  an  der  Leine  führt,
von  ihrem  Posten  weggelockt  oder  aber  auch  dadurch  zutraulich  gemacht,  daß  einer  der  Täter
seine  Kleider  an  den  Geschlechtsteilen  einer  läufigen  Hündin  gerieben  hat  und  sich  mit
dem  Wachthund  abgibt,  der  sich  nun  angreifen  läßt  und  nicht  mehr  an  Bellen  usw.  denkt.

Die  sogenannten  Aufpasser  —  Schmieresteher  —  dienen  dem  Diebe,
um  Ueberraschungen  während  der  Arbeit  vorzubeugen.  Dieb  und  Aufpasser  haben
Zeichen  mit  einander  verabredet,  welche  den  Dieb  bedeuten,  die  Arbeit  einstweilen
einzustellen  oder  die  Flucht  zu  ergreifen.  Die  verabredeten  Zeichen  sind  Husten,
Lachen,  ein  bestimmtes  Lied  singen,  einen  Namen  rufen  usw.  Doch  nicht  bloß  als
Warner  arbeitet  der  Aufpasser,  sondern  auch  als  Helfer  in  der  Weise,  daß  er
Vorübergehende,  die  den  Dieb  in  der  Arbeit  stören  können,  oder  gar  Schutzmannspatrouillen,
  die  den  ganzen  Diebstahl  vereiteln  könnten,  aufzuhalten  oder  wegzulocken
sucht.  Im  ersteren  Falle  wird  es  dem  Aufpasser  leicht  werden,  wenn  er,  nachdem  er
das  verabredete  Zeichen  gegeben  hat,  den  Vorübergehenden  durch  irgend  eine  Frage
z.  B.  nach  einer  Straße,  nach  einem  Arzte  usw.  aufzuhalten  sucht.  Bei  Hinzukommen
von  Schutzmannspatrouillen  stellt  der  Aufpasser  sich  krank  usw.  und  beschäftigt  den
Schutzmann  so,  daß  derselbe  zeitweilig  den  Wachdienst  aus  den  Augen  lassen  muß,  und
erwirbt  dadurch  für  den  Dieb  Zeit  und  Gelegenheit,  die  Tat  auszuführen.

Die  besten  Gehülfinnen  als  Aufpasser  wie  auch  als  Auskundschafter  sind  die
Weiber.  Gewöhnlich  ausgerüstet  mit  einer  größeren  Verschlagenheit  und  Verstellungskunst
  wie  der  Mann,  kommt  denselben,  Männern  gegenüber,  deren  geschlechtliche
Lüsternheit  zu  Nutzen.  Dem  Schutzmann  spielen  sie  sich  als  verfolgte  Unschuld  usw.
auf,  während  sie  andere  Personen  und  zwar  Frauen  nach  einem  Arzte  fragen  und
von  ihrem  kranken  Kinde  erzählen  usw.,  die  Männer  des  Nachts  aber  gewöhrlich
durch  eine  einzige  an  sie  gerichtete  Frage  usw.  als  ihre  Beschützer,  Ratgeber  zur
Seite  haben  und  so  den  Dieb  vor  Ueberraschungen  bewahren.

Dem  Aufppasser  ist  ein  großes  Feld  eingeräumt,  auf  dem  er  seine  Schlauheit
spielen  lassen  und  dem  Diebe  ein  Warner  und  Fluchtverhelfer  werden  kann.  Deshalb
müssen  auch  die  Schutzmannspatrouillen  nach  dieser  Richtung  hin  instruiert  werden,
damit  sie  nicht  mittelbar  dem  Diebe  mit  helfen.  Denn  dort,  wo  ein  Schutzmann
eine  Amtshandlung  vornimmt,  wo  sich  das  in  der  Nähe  befindliche  Publikum  leicht
versammelt  und  nur  Auge  und  Ohr  für  das  Vorkommnis  hat,  kann  der  in  der
Nähe  tätige  Dieb  die  beste  Gelegenheit  erhalten,  ungestört  zu  arbeiten.

Der  Gehülfe  des  Taschen-,  Markt=  und  Ladendiebes  stellt  sich  so  auf,  daß
er  dem  Diebe  Gelegenheit  gibt,  den  Diebstahl  unauffällig  auszuführen.  Als  Gehülfe
des  Taschendiebes  wird  er  eventuell  einen  Menschenauflauf  verursachen  oder  im
Straßengedränge  sich  so  an  das  Opfer  drängen,  daß  dasselbe  nicht  fühlt,  wenn  der
Dieb  operiert.  Weiter  nimmt  der  Gehülfe  auch  gestohlene  Gegenstände  sofort  von
dem  Dieb  in  Empfang  und  bringt  sie  in  Sicherheit.  Der  Gehülfe  des  Markt=  und
Ladendiebes  fesselt  durch  Gespräche  den  Verkäufer  usw.  und  stellt  sich  so  auf,  daß
der  Dieb  die  ausgelegten  Gegenstände  leichter  in  seinen  Besitz  bringen  kann.
        <pb n="346" />
        350  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

12.  Betrug.

Bei  Betrugserörterungen  hat  man  sich  immer  den  nicht  einfachen  gesetz--lichen
  Tatbestand  des  Betrugsparagraphen  (§  263  Str.G.B.)  zu  vergegenwärtigen.
  Der  Betrüger  muß  zu  dem  Zwecke,  sich  ohne  Recht  zu  bereichern,
einem  anderen  gegenüber  falsche  Tatsachen  vorspiegeln  oder  wahre  Tatsachen,  zu
deren  Offenbarung  er  eine  rechtliche  Verpflichtung  hat,  verschweigen,  und  hierdurch
den  anderen  in  einen  Irrtum  versetzen  oder  einen  bei  ihm  bereits  vorhandenen
Irrtum  bestärken.  (Niemand  ist  verpflichtet,  ungefragt  aus  freien  Stücken  seine
schlechte  Vermögenslage,  seine  Schulden,  feine  erfolglose  Auspfändung,  die  Ableistung
des  Offenbarungseides  zu  offenbaren.)  Infolge  dieses  Irrtums  läßt  sich  dann  der
andere  zu  einer  Handlung,  z.  B.  Hergabe  eines  Darlehns,  bestimmen,  welche  entweder
sein  eigenes  Vermögen  oder  dasjenige  eines  Dritten  irgendwie  beeinträchtigt.  Die
Vermögensbeschädigung  muß  also  durch  die  Täuschung  verursacht  worden  sein.
Wer  mit  der  Absicht,  Zahlung  nicht  zu  leisten,  sich  in  einer  Restauration  als
zahlungswilliger  Gast  aufspielt,  indem  er  Speise  und  Getränke  bestellt,  und  dann
gemäß  seiner  vorgefaßten  Absicht  nicht  bezahlt,  ist  Betrüger.  Wer  aber  im  Glauben,
Zahlungsmittel  bei  sich  zu  haben,  die  Bestellungen  macht  und  erst  nach  genossener
Zeche  den  Mangel  an  Geld  bemerkt,  der  ist  nicht  Betrüger,  denn  er  hat  die  Verabreichung
  der  Speisen  und  Getränke  nicht  durch  eine  Täuschung  erlangt.  Ein
mittelloser  Mensch,  der  vergeblich  ausgepfändet  worden  ist  oder  den  Offenbarungseid
geleistet  hat  und  auf  Kredit  kauft,  kann  nur  dann  wegen  Betrugs  bestraft  werden,
wenn  er  wußte  oder  mit  der  Möglichkeit  rechnete,  daß  er  den  Kaufpreis  bei  Fälligkeit
nicht  werde  bezahlen  können.  Ob  dies  der  Fall  ist,  richtet  sich  nach  den  Einnahmen
des  Beschuldigten  und  nach  dem  Preise  der  Ware  usw.  Ein  Darlehnsvermittler,
der  auf  Offerten  antwortet,  daß  der  Darlehnssucher  erst  gegen  Zahlung  von
50  Pfennigen  in  Briefmarken  sich  die  Bedingungen  des  Darleihers  hinsichtlich  der
Gewährung  des  Darlehns  kommen  lassen,  also  gewissermaßen  ihre  Kenntnisnahme
erkaufen  solle,  ist  wegen  Betrugs  nur  zu  fassen,  wenn  er  von  vornherein  gar  nicht
beabsichtigte,  die  Darlehen  zu  gewähren,  oder  auch  für  bedrängte  Darlehnssucher
unerfüllbare  Bedingungen  stellte  oder  gar  nicht  in  der  Lage  wäre,  das  Darlehn  aus
eigenen  oder  aus  anzugehenden  fremden  Mitteln  zu  gewähren.  Wenn  der  Reisende,  welcher
Bestellungen  auf  Kohlezeichnungen  usw.  nach  Photographien  aufsucht,  bei  der  Annahme
der  Bestellung  nur  hervorhebt,  daß  die  Zeichnung  gratis  geliefert  werde,  und  verschweigt,
daß  die  Zeichnung  nur  gegen  Bezahlung  der  Einrahmung  geliefert  wird,  so  täuscht  er  den
Besteller.  Der  Nachweis  der  Täuschung  wird  aber  erschwert,  wenn  ein  Bestellschein
unterschrieben  und  ein  Duplikat  dem  Besteller  verblieben  ist,  auf  welchem  die  Verpflichtung
  zur  Bezahlung  des  Rahmens  ersichtlich  ist.  Man  muß  schon  mehrere
einwandsfreie  Zeugen  haben,  wenn  bewiesen  werden  soll,  daß  der  Reisende  bei  seinen
Vorspiegelungen  es  so  einzurichten  gewußt  hat,  daß  der  Besteller  vor  Abgabe  der
        <pb n="347" />
        Betrug.                                                                                                                                351

Unterschrift  keine  Zeit  hatte,  die  Bedingungen  des  Scheins  zu  lesen,  und  deshalb
glaubte,  die  schriftlichen  Bedingungen  entsprechen  den  mündlichen.  Dergleichen
Besteller  sind  wegen  ihres  naheliegenden  vermögensrechtlichen  Interesses  nicht  immer
zuverlässige  Zeugen.  Manchmal  macht  es  ein  schlauer  Reisender  auch  so,  daß  er
hier  und  da  die  Einrahmung  doch  erwähnt,  so  daß  für  eine  solche  Erwähnung  auch
in  den  anderen  Fällen  eine  gewisse  Vermutung  sprechen  soll.  Eine  Vermögensbeschädigung,
  also  ein  Betrug,  liegt  aber  erst  dann  vor,  wenn  entweder  der  Wert
der  Zeichnung  und  des  Rahmens  zusammen  erheblich  unter  dem  Preise  des  Rahmens
bleibt,  was  oft  nicht  ohne  weiteres  zu  sagen  ist  und  besonders  dann  Schwierigkeiten
bereitet,  wenn  es  zur  Lieferung  des  Bildes  gar  nicht  gekommen,  also  dessen  Wert  höchstens
unter  Heranziehung  des  Wertes  anderer  gelieferter  Bilder  festzustellen  ist.  Oder  die  Verhältnisse
  liegen  nach  der  Gestaltung  des  Falles  so,  daß  mit  Sicherheit  gesagt  werden  kann  —
was  ebenfalls  oft  sehr  schwer  ist  —,  der  Besteller  werde  überhaupt  nicht  bestellt  haben,
wenn  er  von  der  Verpflichtung  zur  Bezahlung  des  Rahmens  Kenntnis  gehabt  hätte.
Der  Betrüger  muß  auch  zu  dem  Zwecke,  sich  ohne  Recht  zu  bereichern,  täuschen.
Verfolgt  er  bei  der  Täuschung  einen  anderen  Zweck,  so  würde  selbst  das  Bewußtsein
des  Täuschenden,  daß  er  durch  seine  Handlungsweise  außer  sein  vorgesetztes  Ziel
auch  noch  einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil  erlangt  und  einen  anderen  in  seinem
Vermögen  schädigt,  ihn  nicht  zum  Betrüger  nach  dem  Gesetze  werden  lassen.  Es
will  ein  Mann  beispielsweise  ein  Mädchen  zur  Gestattung  des  Beischlafs  bestimmen.
Er  erklärt  ihr  deshalb,  er  verlobe  sich  mit  ihr,  und  gibt,  um  sie  ganz  sicher  zu
machen,  in  ihrer  Gegenwart  unter  falschem  Namen,  den  er  sich  dem  Mädchen  gegenüber
  beigelegt  hat,  eine  Verlobungsanzeige  an  eine  Zeitung  mit  dem  Bemerken  auf,
die  Zeitungsexpedition  solle  ihm  die  Rechnung  schicken.  Tatsächlich  denkt  er  gar
nicht  daran,  die  Verlobungsanzeige  zu  bezahlen.  Gleichwohl  verübt  er  keinen  Betrug,
weil  er  sich  keinen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil  —  am  Abdruck  der  Verlobungsanzeige
  liegt  ihm  ganz  und  gar  nichts  —,  sondern  nur  die  Beischlafsgestattung
verschaffen  will.  Wohl  aber  begeht  er  durch  die  falsche  Unterschrift  eine  Urkundenfälschung,
  weil  die  Aufgabe  der  Verlobungsanzeige  zum  Beweise  von  Rechten  und
Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit  ist.

Die  Mittel  und  Wege,  welche  der  Betrüger  zu  seinen  Zwecken  anwendet,  sind
unzählige.  Mit  dem  Fortschritte  von  Industrie  und  Handel  ersinnt  der  Mensch
immer  neue  Mittel  zum  Betrug.  So  hat  der  Aufschwung  der  Fahrradindustrie
den  Fahrradschwindler,  der  sich  ein  Rad  zu  einer  Probe-,  Vergnügungs=  oder
Geschäftsfahrt  leiht  und  dasselbe  dann  sofort  verkauft,  erzeugt.  Aehnlich  ist  mit  den
Abzahlungsgeschäften  der  Betrüger  erstanden,  der  Möbel  usw.  gegen  eine  geringe
Anzahlung  kauft,  um  sie  sofort  zu  Gelde  zu  machen.  Es  gibt  wohl  kein  Verhältnis
in  Handel  und  Verkehr,  das  der  Verbrecherkopf  sich  nicht  zu  nutzen  zu  machen
wüßte.  Es  ist  also  unmöglich,  alle  Arten  von  Betrügereien  zu  beschreiben.  Dem
Kriminalbeamten  kann  auch  hier  empfohlen  werden,  größere  Tageszeitungen  zu  lesen,
welche  ja  auf  jede  neue  Art  des  Betrugs  aufmerksam  machen.
        <pb n="348" />
        352                                         I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Von  den  Spezialisten  der  Betrüger  seien  folgende  hervorgehoben:  Adelige
Betrüger,  Annoncenschwindler,  Bankschwindler,  Betrüger  beim  Geldwechseln,  Bettelbriefschwindler,
  Betrüger  von  Kindern,  Darlehnsschwindler,  Fahrradschwindler;
Geldmännel  (erbieten  sich  gegen  echtes  Geld  einen  großen  Betrag  unechtes  Geld  zu
verschaffen);  Heiratsschwindler,  welche  es  auf  die  Ersparnisse  der  „Braut"“  absehen;
Hochstapler,  die  unter  falschem  Namen  und  mit  falschen  Papieren  oder  sonst  als
gutsituierte  Leute  auftreten  und  sich  auf  Kredit  alles,  was  sie  wünschen,  zu  verschaffen
  wissen;  Hotelschwindler  und  Zechpreller;  Kautionsschwindler,  welche  einen
anderen  gegen  eine  von  diesem  zu  erlegende  Kaution  in  einem  entweder  gar  nicht
vorhandenen  oder  nicht  lebensfähigen  Geschäfte  anzustellen  versprechen;  Mietgeldschwindler;
  Nepper,  die  wertlose  Ware  als  gute  verkaufen;  Orden=  und  Titelschwindler;
  Sammellistenschwindler;  Billetschwindler,  welche  Billets  für  ein  gar  nicht
in  Aussicht  genommenes  Unternehmen,  z.  B.  Konzert  einer  blinden  Sängerin,  verkaufen;
  Telephonschwindler,  welche  unter  dem  Namen  eines  anderen  telephonisch
Bestellungen  machen;  Versicherungsschwindler,  Warenschwindler,  Wahrsagerinnen,
Wechselreiter,  Falschspieler;  sogenannte  schwarze  Bande,  Vereinigung  mehrerer
Betrüger,  die  sich  gegenseitig  bei  Wareneinkauf  auf  Kredit,  bei  Ankauf  von  Grundstücken,
  Uebernahme  von  Hypotheken,  Annahme  von  Wechseln  usw.  in  die  Hände
arbeiten,  sich  gegenseitig  empfehlen  und  als  zahlungs  fähig  hinstellen.

Einige  Bemerkungen  sind  noch  über  den  Falschspieler  am  Platze.  Seine  Kunst
geht  auf  den  alten  Spruch  zurück:  „Geschwindigkeit  ist  keine  Hexerei“.  Er  besitzt
meist  Menschenkenntnis,  mit  der  er  den  Grad  der  Schlauheit  seiner  Mitspieler
erkennt,  ist  sehr  gewandt  und  sicher  und  ebenso  dreist.  Er  operiert  verschieden.  Bei
Gelegenheit  des  Spieles  merkt  er  sich,  wie  die  Karten  fallen,  nimmt  beim  Kartengeben
  die  Haufen,  welche  die  meisten  Trümpfe  enthalten,  in  die  Mitte  und  hält  sie
beim  Mischen  fest;  beim  Abheben  durch  die  Mitspieler  paßt  er  dann  auf,  wohin
das  bewußte  Paket  zu  liegen  kommt.  Oder  er  dirigiert  mit  den  Fingern  der  linken
Hand  die  Karten  in  der  hohlen  linken  Hand  so,  daß  er  die  Trümpfe  seinem  Genossen
unauffällig  geben  kann.  Hat  er  keinen  Gehülfen  als  Mitspieler,  so  steht  der  Genosse  gewiß
in  der  Nähe  und  gibt  durch  Zeichen  bekannt,  welche  Karten  der  Partner  besitzt.
Diese  Zeichen  werden  verschieden  verabredet.  Es  bedeutet  z.  B.  der  rechte  Zeigefinger
an  die  Nase  gehalten,  daß  der  Spielgegner  die  Eichelwenzelkarte  hat,  die  Zigarre
im  linken  Mundwinkel  zeigt  die  Grünwenzelkarte  an.  Beliebt  ist  auch  das  Kennzeichnen
  der  Karten  (Maqguillage).  Der  Falschspieler  trägt  zu  diesem  Zwecke
manchmal  einen  Fingerring,  der  auf  dem  äußeren  Reif  eine  feine  Spitze  hat.  Mit
dieser  sticht  er  unauffällig  beim  Spielen  oder  Kartengeben  in  der  fremden,  von  ihm
also  noch  nicht  präparierten  Karte  winzige,  aber  fühlbare  Löcher  in  die  Wenzelkarten,
deren  Verteilung  er  dann  beim  Kartengeben  einrichten  und  kontrolieren  kann.  Auch
werden  die  Hauptkarten  am  Rande  etwas  beschnitten  oder  auf  der  Rückseite  rauh
gerieben  oder  mit  kleinen  Punkten,  Strichen  oder  Kennzeichen  gezeichnet.  Oder  es
werden  die  Karten,  welche  für  das  Spiel  minderwertig  sind,  an  der  Längsseite
        <pb n="349" />
        Betrug.  353

beschnitten,  sodaß  die  darüber  hervorstehenden  guten  Karten  mit  der  Hand  gefühlt
und  geschickt  verteilt  werden  können.  Kunstausdrücke  der  Falschspieler  sind  folgende:
Salatmachen,  scheinbares  Mischen,  während  die  Karten  in  ihrer  Reihenfolge
bleiben;  es  kann  auch  nur  ein  Teil  Karten,  zwischen  Daumen  und  Zeigefinger  festgehalten,
  ungemischt  bleiben.  Porté:  das  Vertauschen  des  Spieles  gegen  ein
präpariertes  oder  einzelner  Karten  gegen  solche  gekennzeichnete.  Vom  Transportieren
spricht  man,  wenn  eine  oder  einige  Karten  vorübergehend  aus  dem  Spiele  entfernt
werden,  z.  B.  auf  dem  Schoß  des  Falschspielers  liegen  bleiben  und  dann  von  ihm
wieder  in  das  Spiel  zurückgegeben  werden.  Ein  sogenannter  falscher  Coup  liegt
z.  B.  vor,  wenn  die  vom  Mitspieler  abgehobenen  Karten  vom  Falschspieler  wieder
in  die  alte,  ihm  bekannte  Lage  gebracht  werden.  Manche  Falschspieler  arbeiten  auch
mit  Hülfe  spiegelnder  Metallgegenstände,  wie  Biergläserdeckel,  Teekessel,  blinkende
Schnupftabakdosen,  oder  durch  zweckmäßig  aufgestellte  oder  aufgehängte  Spiegel.
Die  zünftigen  Gewerbsspieler  haben  auch  ihre  eigene  Gaunersprache.  Die  „Jucker",
d.  h.  die  Spieler,  sprechen  von  „Besen“  als  den  Karten,  von  „Zinken“  als  den
Zeichen  auf  denselben,  vom  „Mollen“  als  Betrugsmittel,  ihre  Helfer  nennen  sie
„Schlepper“  und  ein  Spielunternehmen  eine  „Fahrt“.  Eine  drohende  Entdeckung
wird  mit  „Lampe"“  und  ein  ehrliches  Spiel  als  „glatt  Massel“  bezeichnet.  Der
Falschspieler  stammt  meistens,  nicht  immer,  aus  niederen  Gesellschaftssphären  und  entwickelt
  sich  oft  zum  Gentlemen.  Es  gibt  in  Großstädten  verschiedene  Kasten  von
Spielern.  Die  feinen  Spieler  spielen  nur  in  vornehmen  Häusern,  die  zweite
Kategorie  in  den  Kaffees,  die  niedere  in  den  Kaschemmen  (Verbrecherlokalen)  oder
sonstigen  obskuren  Lokalen.

Die  Falschspieler  haben  ihre  „Schlepper“,  durch  welche  sie  in  die  vornehmen
Klubs  Eingang  finden;  große  Furcht  haben  sie  vor  den  „Unken“,  das  sind  die,
welche  ihnen  ihre  Triks  abgelauscht  haben.  Als  sachverständige  Autorität  auf  dem
Gebiete  des  Falschspiels  gilt  bekanntlich  der  Kriminalkommissar  Freiherr  von  Manteuffel
bei  dem  Königl.  Polizeipräsidium  zu  Berlin,  der  schon  in  vielen  großen  Spielerprozessen,
  auch  außerhalb  Berlins,  fungiert  hat.

Neben  dem  falschen  Spiel  gibt  es  auch  noch  sogenannte  Bauernfängereien,
z.  B.  das  „Kümmelblättchenspiel“  (in  Oesterreich  „Naschi  Waschi“  genannt),  bei
welchem  drei  Karten,  ein  Bild  und  zwei  Zahlenkarten,  verwendet  werden,  und  der
zu  täuschende  Mitspieler,  dem  die  Karten  einzeln  schnell  gezeigt  werden,  dann  das
Kartenbild  erraten  muß.  Der  Bauernfänger  täuscht  hierbei  den  anderen  beim  Vorzeigen
  der  Karten  durch  Geschwindigkeitskünste,  so  daß  das  Opfer  sich  in  der  Karte
irren  muß.  Aehnlich  wird  bei  „Meine  Tante,  deine  Tante“  gearbeitet.

Beim  Würfelspiel  verwendet  der  Falschspieler  Würfel,  die  auf  die  verschiedenste
Weise  präpariert  sein  können.  Z.  B.  fehlen  gewisse,  entweder  hohe  oder  niedere
Augen,  während  andere  doppelt  vorkommen.  Oder  die  Würfel  sind  innen  teilweise
hohl  und  mit  Sand  oder  QOuecksilber  ausgefüllt,  so  daß  der  Falschspieler  den
Schwerpunkt  des  Würfels  nach  der  Seite  verlegen  kann,  welche  die  niedrigsten
oder  die  höchsten  Augen  hat,  und  folglich  auf  diese  der  Würfel  auffällt.

23
        <pb n="350" />
        354  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

13.  Urkundenfälschung  und  falsche  Legitimationspapiere.

Ueber  die  einzelnen  juristischen  Merkmale  der  Urkundenfälschung
vergleiche  §  267  ff.  des  Str.  G.  Bs.  (Band  1).

Es  soll  hier  nur  von  dem  fälschlichen  Anfertigen  oder  Verfälschen  schriftlicher
  Urkunden  gesprochen  werden.  Urkunde  im  Sinne  von  §  267  des  Str.G.Bs.
ist  aber  bekanntlich  jeder  leblose  körperliche  Gegenstand,  z.  B.  Biermarken,  Warenverschlüsse
  in  Gestalt  von  Bleiplomben  usw.,  welcher  bestimmt  und  geeignet  ist,
irgend  eine  Tatsache  zu  beweisen.  Strafbar  ist  die  Fälschung  öffentlicher  oder  solcher
Privaturkunden,  welche  an  und  für  sich  geeignet  sind,  irgend  ein  Recht  oder  Rechtsverhältnis,
  z.  B.  den  Abschluß  eines  Kaufvertrags,  Hingabe  eines  Darlehns  usw.,
zu  beweisen.  Der  Täter  muß  die  Urkunde  entweder  verfälschen,  d.  h.  die  echte
Urkunde  in  einem  wesentlichen  Punkte  absichtlich  verändern,  oder  fälschlich  anfertigen,
d.  h.  eine  neue  unechte  Urkunde  absichtlich  herstellen.  Beides  muß  in  rechtswidriger
Absicht  vorgenommen  worden  sein,  d.  h.  der  Täter  mußte  dabei  den  Zweck  verfolgen,
mit  der  veränderten  oder  neu  angefertigten  Urkunde  irgend  welchen  nicht  erlaubten
Zweck  herbeizuführen,  z.  B.  im  Rechtsleben  von  der  Urkunde  Gebrauch  zu  machen.
Der  Täter  muß  das  Bewußtsein  haben,  daß  er  rechtswidrig  handelt.  Wenn  er
glauben  kann,  der  Berechtigte  werde  die  Veränderung  oder  Anfertigung  der  Urkunde
nachträglich  genehmigen,  so  fehlt  ihm  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit.  Endlich
muß  der  Täter  von  der  in  rechtswidriger  Absicht  verfälschten  oder  fälschlich
angefertigten  Urkunde  zum  Zwecke  der  Täuschung  —  diese  braucht  also  nur  erstrebt,
nicht  erreicht  zu  sein  —  Gebrauch  machen.  Nach  8  270  des  Str.G.Bs.  genügt
es  zur  Bestrafung,  wenn  jemand  von  einer  auch  in  nicht  rechtswidriger  Absicht  verfälschten
  oder  fälschlich  angefertigten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht
ist,  in  rechtswidriger  Absicht  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.  Es
übt  sich  jemand  im  Nachahmen  fremder  Unterschriften  aus  bloßem  Interesse;  nachdem
  ihm  die  Ausfüllung  eines  Wechsels  mit  der  nachgeahmten  Schrift  einer  bestimmten
Person  besonders  gelungen  erscheint,  kommt  ihm  erst  der  Gedanke,  den  Wechsel  ohne
Recht  zu  verwerten.  Ein  Gebrauchmachen  von  der  Urkunde  liegt  vor,  wenn
diese  durch  Vorzeigen,  Vorlegen,  Vorlesen  oder  in  anderer  Weise,  z.  B.  Hinlegen  an
einen  Ort,  wo  der  zu  Täuschende  sie  finden  wird,  zugängig  gemacht  wird.  Die  einsache
  Abschrift  von  einer  gefälschten  usw.  Urkunde  ist  keine  Urkunde  im  Sinne  dieser
Bestimmungen.  Es  braucht  auch  nicht  der  aus  der  falschen  Urkunde  Verpflichtete
getäuscht  zu  werden.  Die  Urkunde  braucht  nicht  unbedingt  die  Unterschrift  des  Ausstellers
  zu  haben;  es  genügt,  wenn  dessen  Person  sonst  aus  der  Urkunde  und  den
Umständen  ersichtlich  wird.  Mit  der  Urkundenfälschung  trifft  oft  Betrug  begrifflich
zusammen.  Von  der  Urkundenfälschung  ist  die  sogenannte  schriftliche  Lüge  zu  unterscheiden,
  bei  welcher  keine  schriftliche  Beglaubigungsform  nachgeahmt  oder  verändert
wird.  Wer  durch  Unterzeichnung  des  Namens  einer  anderen,  vielleicht  gar  nicht
existierenden  Person  den  Irrtum  erwecken  will,  er  sei  eine  andere  Person,  macht  sich
der  Urkundenfälschung  schuldig.  Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es
        <pb n="351" />
        Urkundenfälschung  und  falsche  Legitimationspapiere.  Legitimationspapiere 355

gleichgeachtet,  wenn  jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  anderen  versehenen
Papiere,  das  schon  einen  urkundlichen  Inhalt  haben  kann,  ohne  den  Willen  des
anderen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  einen  urkundlichen  Inhalt  bezw.  einen
andern  urkundlichen  Inhalt  gibt.  Die  Unterschrift  braucht  nicht  geschrieben,  sie
kann  gedruckt  oder  sonst  mechanisch  hergestellt  sein.  Bekanntes  Beispiel:  Ausfüllung
eines  Blanko-Akzeptes  mit  höherer  Summe  als  vereinbart  war.  Beabsichtigt  der
Fälscher  sich  mit  dem  Gebrauchmachen  der  Urkunde  einen  —  nicht  notwendig  rechtswidrigen
  —  Vermögensvorteil  zu  verschaffen  oder  einem  andern  irgend  welchen
Schaden  —  am  Vermögen,  an  der  Ehre  usw.  —  zuzufügen,  so  liegt  schwere  Urkundenfälschung
  vor  (§  268  des  Str.G.Bs.).

Eine  eingehende  selbständige  Prüfung  darüber  anzustellen,  ob  eine  vorliegende
  Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  ist,  wird  die  Kriminalpolizei
—  von  Legitimationspapieren  abgesehen  —  seltener  in  die  Lage  kommen.  Sie  wird
zwar  beispielsweise  durch  Zeugenvernehmungen  erörtern,  ob  die  auf  Warenbestellzetteln,
  welche  ein  Provisionsreisender  zwecks  Erlangung  von  Provision  oder  Vorschuß
  seinem  Prinzipal  abgeliefert  hat,  unterschriebenen  Personen  wirklich  existieren
und  wirklich  bestellt  und  unterschrieben  haben.  Die  Prüfung  der  Urkunde  selbst
wird  aber  aus  verschiedenen  Gründen  praktischer  Rücksicht  der  Justizbehörde  zu  überlassen
  sein,  weil  z.  B.  die  Vornahme  einer  Schriftvergleichung  das  Verfahren  zu
lange  bei  der  Polizeibehörde  belassen  und  eine  Prüfung  anderer  Art,  z.  B.  durch
den  Chemiker,  überdies  die  Unversehrtheit  der  Urkunde  gefährden  würde.

Andererseits  muß  doch  auch  der  exekutive  Kriminalbeamte  die  Mittel  kennen,
mit  Hülfe  deren,  besonders  in  schneller  Weise,  die  Unechtheit  einer  Urkunde  mit
einiger  Sicherheit  festgestellt  werden  kann.

Eine  annähernde  Schriftvergleichung  kann  jeder  geübte  Laie  anstellen.
Festzuhalten  ist,  daß  jede  Handschrift  sichtbarer  Ausfluß  eines  Charakters,  einer
Individualität  und  einer  augenblicklichen  Geistesverfassung  des  Schreibenden  ist.  Zu
prüfen  ist  deshalb  vor  allem  der  Gesamteindruck,  den  eine  Handschrift  macht.  In
vielen  Fällen  lehrt  schon  eine  Vergleichung  in  dieser  Hinsicht  die  Gleichheit  oder
Ungleichheit  der  Schriftzüge.  Weiter  ist  jede  der  zu  vergleichenden  Handschriften
in  ihren  charakteristischen  Eigenheiten  zu  studieren,  z.  B.  in  den  Bildungen  der
einzelnen  Buchstaben  (welche  aber  bei  vielen  Menschen  gleichartig  ausfallen),
in  der  Zerreißung  der  einzelnen  Worte,  in  den  Rundungen  und  Ecken,  den
Anstrichen  und  Endstrichen,  der  Stärke  oder  Feinheit  des  Federzuges,  in  dem
Winkel  der  Schriftzüge  zur  Schreiblinie,  in  der  Art  der  Federführung,  der
Interpunktion,  Zeilenführung  usw.  Weil  die  Handschrift  in  ihren  feinen  Eigenheiten
  von  der  Willkür  des  Schreibenden  im  großen  und  ganzen  unabhängig  ist,
kann  sie  auch  vollkommen  kaum  nachgeahmt  oder  verstellt  werden.  Photographische
Vergrößerungen  machen  die  feinen  Eigenheiten  einer  Handschrift  oft  recht
anschaulich.  Mit  Hülfe  der  Photographie  lassen  sich  aber  auch  die  verschiedenen
Färbungen  vei  schiedener  Tinten,  Rasuren  und  Austilgungen  durch  Chemikalien  in
der  Urkunde  nachweisen.

23*
        <pb n="352" />
        356  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Eine  schnellere  Untersuchung  gewährleistet  das  Mikroskop  oder  eine  Lupe.
Mit  deren  Hülfe  erkennt  man  die  verschiedenen  Farbentöne  verschiedener  Tinten,
erkennt,  ob  diejenigen  Schriftzüge,  welche  bei  Schriftechtheit  über  andere  Schriftzüge
hinweggezogen  sein  müssen,  auch  wirklich  diese  Lage  haben,  ob  z.  B.  aus  einer  1
eine  4  gemacht  worden  ist  (durch  Aufsetzung  des  spitzen  Winkels  —  auf  die  1,
während  der  Schreiber  der  4  den  Winkel  zuerst  zieht),  ob  Schriftzüge  übermalt
worden  sind,  ob  die  Teile  zusammengeklebter  Urkunden  Gleichartigkeit  des  Papiers
aufweisen,  ob  der  Schmutz  einer  Urkunde  über  den  Schriftzügen  liegt,  da  er  ja
meist  nach  Herstellung  der  Urkunde  im  Laufe  der  Zeit  sich  eingefunden  hat  usw.

Der  Chemiker  ermittelt  ebenfalls,  ob  die  ganze  Urkunde  mit  derselben
Tinte  und  zu  gleicher  Zeit,  also  hintereinander,  geschrieben  worden  ist,  ob  ein
Wasserzeichen  im  Papier  echt,  d.  h.  gleich  bei  der  Fabrikation  eingeprägt  oder  künstlich
  hergestellt  worden  ist,  was  unter  Ausstreichungen  oder  Tintenflecken  gestanden
hat,  ob  Rasuren  vorliegen  und  was  an  Stelle  der  Rasuren  geschrieben  gewesen  ist,
ob  Austilgungen  im  Texte  durch  Chemikalien  vorgenommen  gewesen  sind.

Einige  Defekte  der  Urkunde  sind  aber  auch  mit  dem  bloßen  Auge
bezw.  dadurch  wahrnehmbar,  daß  man  die  Urkunde  an  die  Fensterscheiben  gegen
das  Licht  hält;  so  erkennt  man  z.  B.  Rasuren,  Austilgungen  durch  Chemikalien  (es  entstehen
weiß-gelbe  Flecken  auf  dem  Papier),  Uebermalungen  einzelner  Buchstaben  oder  Worte,
verdächtige  Durchstreichungen  oder  Tintenflecke,  Abschneiden  eines  Stückes  von  der  Urkunde,
Alter  des  Papiers  (gelbliche  Ränder),  Fehlen  von  Brüchen  im  Papier,  welches  nach
der  Sachdarstellung  gebrochen  (im  Briefkouvert)  gewesen  ist,  Gleichheit  des  Papiers
bei  zusammengeklebten  Urkunden.

Aus  vorstehenden  Ausführungen  ergeben  sich  auch  die  Verschiedenheiten
der  vorkommenden  Verfälschungen:  Ziffern  (durch  Vor=  oder  Nachsetzung
anderer  Ziffern  oder  Darüberschreiben,  wenn  aus  der  1  eine  4  gemacht  wird)  und
Worte  (durch  geschickte  Benutzung  vorhandener  Schriftzüge)  werden  abgeändert;
ees  werden  zum  Texte  der  Urkunde  unter  ihn,  neben  ihn,  zwischen  die  Zeilen
Zusätze  gemacht;  echte  Schriftzüge  werden  getilgt  durch  Radieren  oder  Salzsäure,
Oxalsäure  usw.;  ein  echter  Teil  der  Urkunde  wird  ausgeschieden  und  durch  einen
unechten  ersetzt  (zusammengeklebte  Urkunden);  es  werden  teilweise  Tinten  verwendet,
die  erst  später  zur  Erscheinung  kommen  oder  später  verschwinden.

Im  Anschlusse  an  die  Urkundenfälschung  sei  der  falschen  Legitimationspapiere
  zum  Zwecke  des  besseren  Fortkommens  im  Sinne  von  §  363  des  St.G.  Bs.
gedacht,  d.  h.  um  sich  durch  Ausweis  über  die  persönlichen  Verhältnisse  Gelegenheit
zu  wirtschaftlicher  Verbesserung  zu  verschaffen,  z.  B.  zum  Zwecke  des  Bettelns,
behufs  Zulassung  zu  einer  Staatsprüfung,  zwecks  Erlangung  einer  Schankkonzession.
In  solchen  Fällen  scheidet  also  der  Begriff  der  Urkundenfälschung  aus.  Soll  aber
mit  dem  gefälschten  Papier  ein  bestimmtes  Recht  erlangt  oder  ein  Dritter  in  einem
Rechte  geschädigt,  also  nicht  bloß  ein  Ausweis  über  die  Person  hergestellt  werden,
so  liegt  Urkundenfälschung  vor.
        <pb n="353" />
        Urkundenfälschung  und  falsche Ligitimationspapiere.   Legitimationspapiere.  357

Auf  Herbergen  usw.  gefälschte  Papiere  zu  erlangen,  ist  nicht  schwer.  Durch  die
Formularhandlungen  in  größeren  Städten  ist  es  den  geriebenen  Gannern  möglich,
sich  in  den  Besitz  amtlicher  Vordrucke  zu  setzen.  Ein  stellenloser  Kaufmann,  Schreiber
oder  eine  schreibkundige  Person  füllt  das  betr.  Formular  aus,  für  welches  ein  Stempel
auf  verschiedenem  Wege  besorgt  werden  kann.  Von  einem  echten  Stempelabdruck  einer
Behörde  nimmt  der  Fälscher  mit  Hektographenmasse  einen  Abzug  und  trägt  diesen
Abzug  nochmals  von  der  Masse  wieder  auf  das  gefälschte  Papier  über,  wo  er  nur
etwas  blässer  erscheinen  wird,  was  ja  aber  auch  bei  echten  Stempeln  vorkommt.

Weiter  werden  echte  Stempel  zur  Beglaubigung  falscher  Legitimationspapiere
verwendet.  Der  Schneider  I.  hat  z.  B.  ein  Zeugnis,  welches  zur  Beglaubigung
den  echten  Stempel  der  Polizeiverwaltung  Bitterfeld  trägt.  Derselbe  braucht  ein
neues  Zeugnis,  um  der  Behörde  gegenüber  nachweisen  zu  können,  daß  er  nicht
längere  Zeit  arbeitslos,  also  nicht  Landstreicher  ist.  Zu  diesem  Zweck  bricht  er  sein
altes  Zeugnis  in  vier  Teile,  behält  den  Teil,  auf  welchem  der  amtliche  Stempel  sich
befindet,  und  schneidet  noch  drei  gleiche  Teile  dazu.  Diese  vier  Teile  klebt  er  auf
ein  Stück  Leinwand  oder  Kattun  und  schreibt  oder  läßt  auf  diesen  Bogen  schreiben,
daß  er  bis  zu  dem  und  dem  Tage  bei  dem  Schneidermeister  B.  in  Bitterfeld  in  Arbeit
gewesen  und  ein  Prachtexemplar  von  einem  Schneider  ist.  Wenn  die  neuen  Teile
des  Falsifikates  durch  ihre  Reinlichkeit  von  dem  vierten  Stücke  abstechen,  werden
sie  auf  dem  schmutzigen  Tisch  usw.  so  lange  gerieben,  bis  sie  die  Farbe  des
vierten  Stückes  annehmen,  und  das  Legitimationspapier  mit  Amtssiegel  ist  fertig.  Um
die  Täuschung  vollkommen  zu  machen,  läßt  sich  der  Schneider  X  von  den  Polizeibehörden
  den  Ortsgeschenkstempel  darauf  drücken.

Weiter  sind  auch  eine  Anzahl  Legitimationsfälscher,  die  in  Herbergen  usw.  ihr
Brot  damit  verdienen,  gewöhnlich  im  Besitz  „linker  Zinken“  (in  Schiefer  usw.  nachgemachter
  Stempel)  irgend  einer  Polizeibehörde  und  zwar  solcher  Ortschaften,  die
weniger  bekannt  sind  oder  mit  gleichem  Namen  wiederholt  vorkommen,  so  daß  die
Identität  des  Ortes  nicht  sofort  ermittelt  wird,  oder  welche  gar  nicht  existieren.
Solcher  falscher  Stempel  gibt  es  mehr  als  man  gewöhnlich  glaubt.  Nach  ihnen
hat  man  die  Kleidung  der  Landstreicher,  und  zwar  an  den  verborgendsten  Stellen,
sorgfältigst  zu  durchsuchen.

Bei  etwaigem  Zweifel  an  der  Echtheit  der  Legitimationspapiere  muß  vor  allen
Dingen  der  psychologische  Scharfblick  helfen.  Aus  dem  ganzen  Wesen  der  Person
muß  der  Polizeibeamte  herausfinden,  ob  die  ihm  vorgelegten  Papiere  oder  die  ihm
gemachten  Angaben  sich  mit  dem  Subjekt  vereinbaren  lassen.  Die  einzelnen  Gewerbe
lassen  äußere  Merkmale  zurück.  So  ist  der  Tischler  leicht  vom  Schneider,  der  Bäcker
von  dem  Fleischer  zu  unterscheiden.  Der  Polizeibeamte,  der  die  Menschen  nicht
flüchtig  mustert,  wird  in  kurzer  Zeit  mit  einiger  Bestimmtheit  behaupten  können,  welcher
Gruppe  von  Handwerkern,  Gewerbetreibenden  usw.  diese  oder  jene  Person  angchört.

Weiter  ist  der  Dialekt  in  Betracht  zu  ziehen  und  vor  allem  eine  gründliche
Visitation  derartiger  Personen  vorzunehmen.  Eine  alte  bewährte  Regel  ist  die,  daß
man  die  betr.  Person  eingehend  verhört  und  sich  viel  von  ihrer  Familie  und  ihren
        <pb n="354" />
        358  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Verwandten  erzählen  läßt.  Handwerker  usw.  läßt  man  von  ihren  Arbeitsstellen  sowie
den  Orten  erzählen,  wo  sie  gearbeitet  haben,  und  macht  sich  über  alles  genaue
Notizen.  Nach  einiger  Zeit  läßt  man  durch  geschickt  gestellte  Fragen  die  Angaben
  in  anderer  Reihenfolge  wiederholen,  wobei  sich  bald,  wenn  die  Person  ein
Schwindler  ist,  Widersprüche  herausstellen.  Nicht  bei  dem  ersten  Widerspruch  lasse
man  die  Person  merken,  daß  man  deren  Angaben  genau  verfolgt  hat,  sondern  lasse
die  Person  weitersprechen,  bis  man  genügend  Material  zu  haben  glaubt,  der  betr.
Person  das  Unhaltbare  ihrer  Angaben  nachzuweisen.

Hochstapler  und  andere  Betrüger  belieben  sich  gern  hochklingende  Namen  beizulegen.
  Hier  leistet  der  alljährlich  neuerscheinende  Gothaer  Kalender  gute  Dienste,
der  in  genealogischer  Hinsicht  über  die  adeligen,  freiherrlichen  und  gräflichen  Geschlechter
  und  deren  Verwandschaft  Auskunft  gibt.  Ein  Schwindler  würde  demnach
sofort  überführt  werden  können,  wenn  er  sich  einen  bestimmten  gräflichen  Namen
beilegen  würde  und  keine  Auskunft  über  seine  Verwandten,  die  der  Gothaer  Kalender
aufweist,  geben  könnte.

Betreffs  geführter  Wappen  erhält  man  sichere  Auskunft  bei  dem  Verein
„Herold“  in  Berlin  oder  bei  der  „k.  k.  heraldischen  Gesellschaft  Adler“  in  Wien.

14.  Münzfälschung.

Wegen  der  rechtlichen  Seite  der  Münzverbrechen  und  Münzvergehen  vergleiche
die  §§  146  ff.  des  Str.  G.  Bs.  (Band  1).  Bezüglich  der  Münzfälschung  haben  für  die
Polizeibehörde  dieselben  Grundsätze  wie  bei  der  Urkundenfälschung  Geltung.  Die
Herbeiführung  eines  etwa  erforderlichen  sachverständigen  Gutachtens  ist  in  der
Hauptsache  Aufgabe  der  Justizbehörden.  Immerhin  ist  es  von  Wichtigkeit,  daß
sich  der  exekutive  Kriminalbeamte  schnell  ein  Urteil  über  die  Echtheit  oder  Unechtheit
einer  Münze  oder  von  Kassenscheinen  und  Banknoten  und  über  die  mutmaßliche  Art
ihrer  Fälschung  oder  Verfälschung  bilden  kann.

Die  fälschliche  Anfertigung  von  Metallgeld  erfolgt  in  der  Hauptsache  durch
Prägung  oder  Guß.  Die  Prägung  erfordert  teure  Maschinen  und  einen  guten
Stempel.  Bei  der  Prägung  wird  öfters  echtes  Metall,  nur  in  bedeutend  geringerem
Werte  wie  bei  der  echten  Münze,  verwendet.  Bei  Herstellung  durch  Guß,  meist  mit
Zinn,  Zink,  Kupfer  oder  Blei,  schafft  sich  der  Münzfälscher  eine  Form,  indem  er
beide  Münzseiten  in  Gips  u.  dergl.  abdrückt.  Die  gegossene  Münze  hat  deshalb
an  ihrem  Rande  meist  eine  Naht,  nämlich  an  der  Stelle,  wo  die  beiden  Hälften
der  Form  miteinander  verbunden  worden  sind;  jedenfalls  fehlen  die  Gravierungen
und  Linierungen  des  Münzrandes.  Die  Münze  aus  unedlem  Metalle  unterscheidet
sich  von  der  echten  Münze  in  der  Farbe  und  dem  Glanze  des  Metalles  und  in
der  Helligkeit  des  Klanges,  die  echten  Geldstücken  nur  selten  fehlt.  Unechte  Metalle
hinterlassen  bei  Reibungen  mit  der  Hand  auch  einen  charakteristischen  Geruch  und
fühlen  sich  auch  anders  als  echte  Metalle  an.  Auch  das  Gewicht,  die  Größe  und
        <pb n="355" />
        Urkundenfälschung  und  falsche  Legitimationspapiere.  Ligitimationspapiere —  Münzfälschung.  359

Dicke  der  Münze  sind  zu  prüfen,  weil  sie  bei  unechten  Münzen  gewöhnlich  von  echten
Stücken  abweichend  ausfallen.  Vor  allem  fallen  bei  Falschstücken  die  Inschriften,  Köpfe
und  Wappen  nicht  so  scharf  und  gut  aus,  weil  der  Falschmünzer  sich  zu  einer
sorgfältigen  Arbeit  nicht  die  Zeit  nimmt  oder  die  mangelnde  Härte  des  unechten
Metalls  eine  scharfe  Prägung  oder  scharfen  Guß  nicht  zuläßt.

Münzverfälschungen  werden  in  der  Weise  verübt,  daß  der  Fälscher  namentlich
  von  Goldmünzen  Gold  abfeilt,  abschabt,  abdreht  oder  mit  Säuren  ablöst  oder
daß  er  die  Münze  teilweise  aushöhlt  und  mit  anderem  Metall  füllt.  Manchmal
werden  auch  Münzen  niedrigeren  Wertes  in  solche  höheren  Wertes  umgeändert,  z.  B.
Silber=  oder  Nickelmünzen  vergoldet.

Unechtes  Papiergeld  wird  durch  Kupferstich,  Lithographie  oder  Photographie
hergestellt.  Unechtes  Papiergeld  weicht  vom  echten  im  Papier  (geripptes  Papier  des
Reichspapiergeldes),  im  Format,  das  meist  kleiner  ist  als  bei  echtem  Papiergelde,
in  der  Zeichnung,  der  die  frischen  Farben  und  gleichmäßigen  Buchstaben  und  Zahlen,
sowie  Eindrücke  vom  Aufdruck  der  echten  Scheine  fehlen,  und  durch  den  Mangel
des  Wasserzeichens  ab.

Bei  den  Erörterungen  ist  zu  berücksichtigen,  daß  der  Münzfälscher,  wenn  er
nicht  nur  vereinzelte  Stücke  herstellt,  meist  nicht  allein  arbeitet,  sondern  einen  oder
mehrere  Gehülfen  hat,  welche  das  falsche  Geld  an  den  Mann  bringen.  Zweck  der
Untersuchung  muß  es  sein,  sämtlicher  Beteiligten  habhaft  zu  werden.  Deshalb  ist
nicht  immer  ein  sofortiges  Zugreifen  gegenüber  einer  einzelnen  verdächtigen  Person,
sondern  deren  sorgfältige  weitere  Beobachtung  hinsichtlich  ihrer  Arbeitstätigkeit,  ihres
Verkehrs  und  Treibens  am  Platze.  Nach  diesen  Grundsätzen  ist  besonders  zu  verfahren,
  wenn  an  einem  Orte  mehrere  Falschstücke  auftauchen,  bezüglich  deren  die
Gleichheit  des  Materials  und  der  Herstellungsart  auf  denselben  Verfertiger  hinweist.
Wer  das  falsche  Geld  ausgibt,  hat  meist  nur  ein  solches  Stück  bei  sich;  der  Genosse
mit  dem  Vorrat  wartet  in  der  Nähe  des  Ausgabeortes  zwecks  Abgabe  weiterer
Stücke.  Diesen  Genossen  mitzufangen,  ist  die  Hauptsache;  denn  von  ihm  führt  die
Spur  zum  Falschmünzer  selbst.  Wer  also  den  Ausgeber  sofort  nach  Ausgabe  des
ersten  Stückes  festnimmt,  läßt  sich  die  Fälscherbande  leicht  entwischen.

Um  auf  die  Persönlichkeit  des  Falschmünzers  zu  kommen,  kann  man  die
Register  einsehen,  welche  z.  B.  das  Polizeipräsidium  zu  Berlin  und  die  Polizeidirektion
  zu  Dresden  über  bestimmte  Münzfälscher  und  deren  Gehülfen  führen.  Oft
weist  auch  die  Sauberkeit  und  Sachkundigkeit  in  der  Arbeit  auf  einen  Mann  von
Fach,  Lithographen  oder  Kupferstecher  hin.  Auch  Bekanntmachungen  durch  die  Presse
fördern  manches  Verborgene  zu  tage.

Bei  Haussuchungen  ist  nach  dem  erwähnten  erforderlichen  Werkzeug  und
Material  zum  prägen,  gießen  usw.,  nach  vorrätigem  falschen  Gelde  und  nach
dem  vielleicht  aufbewahrten  echten  Original  zu  forschen,  dessen  mit  den  Falschstücken
übereinstimmende  Besonderheiten  oft  den  schlagendsten  Beweis  der  Täterschaft
erbringen  können.
        <pb n="356" />
        360  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

15.  Abtreibung  der  Leibesfrucht.

Zu  merken  sind  die  drei  verschiedesfen  gesetzlichen  Tatbestände.

Strafbar  ist  die  Schwangere,  welche  vorsätzlich  ihre  Leibesfrucht  durch  Bewirken
vorzeitigen  Abganges  oder  schon  im  Mutterleibe  getötet  hat,  sowie  diejenige
andere  Person,  welche  durch  Anwendung  oder  Beibringung  der  Abtreibungsmittel  die
Frucht  der  zustimmenden  Schwangeren  vorsätzlich  zum  Abgang  bringend  oder  schon
im  Mutterleibe  getötet  hat.  (§  218  Str.G.Bs.)  Wer  der  Schwangeren,  welche
ihre  Frucht  abgetrieben  oder  im  Mutterleibe  getötet  hat,  gegen  Empfang  von  Vermögensvorteil
  die  Abtreibungsmittel  verschafft,  bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht
  hat,  verfällt  der  schwereren  Strafe  des  §  219.  Noch  härtere  Strafe  trifft
den,  welcher  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  und  Willen  vorsätzlich
  abgetrieben  oder  im  Mutterleibe  getötet  hat  (§  220).  Ein  Versuch  der
zweiten  Alternative  von  §  218  und  ein  Versuch  nach  §  219  sind  begrifflich  nicht
denkbar;  weil  die  Abtreibung  oder  Tötung  erfolgt  sein  müssen,  kann  das  Anwenden,
  Beibringen  oder  Verschaffen  der  wirksam  gewordenen  Mittel  nicht
bloß  versucht  werden,  sondern  muß  ebenfalls  erfolgt  sein.  Das  bloße  Verschaffen,
Anwenden  und  Beibringen  der  Mittel  ohne  den  Erfolg  derselben  als  Abtreibung
oder  Tötung  ist  nur  als  Beihülfe  zu  einem  Versuche  nach  §  218  Abs.  1  strafbar.

Hervorzuheben  ist  noch,  daß  nach  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  auch  diejenige
  Frauensperson  wegen  versuchter  Abtreibung  strafbar  ist,  welche  im  irrigen  Glauben,
schwanger  zu  sein,  ein  an  und  für  sich  geeignetes  oder  nicht  geeignetes  Abtreibungsmittel
  anwendet.  Man  spricht  dann  von  einem  Versuch  am  untauglichen  Objekte  (an
der  Nichtschwangeren)  und  mit  untauglichem  Mittel.  Bei  seinen  Erörterungen  hat  der
Kriminalbeamte  daher  auch  zu  erforschen,  ob  etwa  ein  solcher  strafbarer  Versuch  vorliegt.

Als  Mittel,  die  Leibesfrucht  abzutreiben,  kommen  die  verschiedensten  in  Betracht.
Die  Schwangeren  machen  absichtlich  heftige  Bewegungen,  heben  schwere  Lasten,
sträungen  sich  im  laufen  an  oder  springen  aus  einer  ziemlichen  Höhe  herab.  Auch
Massieren  des  Unterleibes  wird  zu  gleichem  Zwecke  angewendet.  Der  Nachweis  der
sträflichen  Absicht  ist  in  diesen  Fällen  —  mit  Ausnahme  des  Massierens  —
gewöhnlich  schwer  zu  erbringen,  weil  sich  die  Schwangere  mit  einem  Versehen  oder
notwendigen  Verrichtungen  usw.  entschuldigt.

Bekannt  im  Volke  sind  die  „Tränkchen“,  welche  „die  in  Unordnung  gekommene
Regel“  oder  „das  gestockte  Geblüt“  wiederherstellen  sollen.  Abkochungen  von  Sadebaumspitzen,
  Kümmel,  Knoblauch,  Kellerfeldblättern,  Wachholder,  Safran,  Mutterkorn,
  Staute,  Nießwurz,  mit  heißem  Rotwein  vermischt,  werden  getrunken.  Aber
auch  Schmierseife,  Eisenfeilspäne,  Brechweinstein,  verdünnte  mineralische  Säuren,
Wasser  aus  dem  Schleifsteintroge,  Arsenik  in  geringer  Menge  und  urintreibende  Brechund
  Abführtränkchen  werden  angewendet.  Auch  Dampfbädern,  heißen  Fußbädern,  mit
Salz,  Senfmehl  oder  Pfeffer  versetzt,  wird  die  Wirkung  einer  Abortivkraft  beigeschrieben.
  Weiter  sind  verdünnte  scharfe  Säuren,  Zwiebelsaft,  Einführung  heißen
Wassers  oder  Oels  in  die  Scheide,  Auflegung  ziehender  Pflaster,  wie  spanische  Fliege,
        <pb n="357" />
        Abtreibung  der  Leibesfrucht.  —  Unzucht  mit  Kindern.  361

Terpentinölpflaster,  an  der  Scheide  und  operative  Eingriffe,  wie  der  sogenannte
Eihautstich  mit  einer  Nadel,  Einlegen  von  Preßschwämmen  in  die  Tiefe  der  Scheide  usw.
trotz  ihrer  Gefährlichkeit  beliebt.

Bei  den  Erörterungen  und  Haussuchungen  hat  der  Kriminalbeamte  auf  alle  diese
Dinge  zu  achten  und  nach  Fläschchen,  Töpfen  oder  sonstigen  Gefäßen  mit  Resten  von
verdächtigen  Flüssigkeiten,  Rotweinflaschen,  nach  den  oben  angeführten  Medikamenten  und
Instrumenten  sorgsam  zu  suchen  und  alles  Verdächtige  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Soviel  Abtreibungen  vorgenommen  oder  versucht  werden  und  unentdeckt
bleiben,  ist  doch  zu  sagen,  daß  gerade  bei  der  Abtreibung  auch  viele  Fehlanzeigen
erstattet  werden.  Mancher  Mann  und  manche  Frauensperson  nehmen  in  dieser
Beziehung  unvorsichtigerweise  den  Mund  recht  voll  und  brüsten  sich,  daß  sie  ein
Mittel  verschaffen  oder  nehmen  würden  bezw.  verschafft  oder  genommen  hätten,  ohne
daß  dies  der  Wirklichkeit  entspricht.  Geraten  sie  dann  hinterher  mit  ihren  Vertrauten
in  Differenzen,  so  ist  der  Beweggrund  zur  Anzeige  gegeben.

Ein  Instrument,  welches  gewerbsmäßige  Abtreiberinnen  verwenden,  ist  folgendes.
Es  ist  etwa  20  Zentimeter  lang  und  hat  das  Aussehen  eines  runden  glattpolierten,
etwa  1  ½  Zentimeter  starken  Stahlstabes.  Am  oberen  Ende  befindet  sich  eine
kugelrunde  Hülle,  welche  durch  eine  am  unteren  Teile  angebrachte  Schiebevorrichtung
geöffnet  wird  und  dann  eine  scharfe,  seitwärts  stehende  Nadel  zeigt.  Das  Justrument
  wird  in  die  Scheide  genügend  tief  eingeführt,  alsdann  wird  die  Kugel  geöffnet
und  mit  der  Spitze  durch  eine  Umdrehung  des  Instrumentes  die  Eihaut  zerstochen.

16.  Unzucht  mit  Kindern.

Die  Unzuchtshandlungen  mit  Mädchen  unter  14  Jahren  nehmen  mehr  und
mehr  überhand  und  gleichwohl  kann  gesagt  werden,  daß  nur  die  wenigsten  Fälle
zur  Anzeige  und  gerichtlichen  Aburteilung  gelangen.  Auf  den  in  geschlechtlicher
Hinsicht  verdorbenen  und  raffinierten  Mann  übt  schon  der  bloße  Anublick,  geschweige
das  Betasten  des  zufolge  der  mangelnden  Behaarung  unverhüllt  sichtbaren  weiblichen
Geschlechtsteils  in  seiner  Zartheit  einen  besonderen  Reiz  aus,  der  ihn  sehr  leicht  zum
Verbrechen  verführt.  Die  Anzeigen  wegen  solcher  Verbrechen  gelangen  meist  aus  dem
Publikum,  seitens  der  Eltern  der  gemißbrauchten  Kinder,  an  die  Behörde.  Nur  wenn
ein  Mädchen  unter  14  Jahren,  das  sich  umhergetrieben  hat,  aufgegriffen  wird,  pflegt
der  Polizeibeamte  zu  forschen,  ob  das  Kind  etwa  bei  seinen  Fahrten  gemißbraucht
worden  ist.  Im  übrigen  fehlt  es  vielfach  an  polizeilicher  Erörterungsmethode.

Da  ist  zumeist  zu  empfehlen,  daß  in  den  einsamen  Anlagen  und  Waldpartien
an  der  Peripherie  der  Großstädte  Schutzleute  in  Zivil  sich  als  Beobachtungsposten
bewegen;  denn  an  solchen  Orten  werden  vielfach  dergleichen  Sittlichkeitsverbrechen
verübt.  Kommt  weiter  ein  Sittlichkeitsverbrechen  zur  Anzeige,  das,  wie  die  Erörterungen
  ergeben,  an  einem  bereits  sittlich  sehr  verdorbenen  Kinde  verübt  worden
ist,  so  liegt  die  Vermutung  nahe,  daß  der  angezeigte  Täter  nicht  der  erste  und
einzige  ist,  der  mit  dem  Mädchen  zu  tun  gehabt  hat.  Leider  lehrt  die  Erfahrung,
daß  besonders  in  den  höheren  Mädchenklassen  unserer  Volksschulen  einzelne  Kinder
        <pb n="358" />
        362  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

von  einer  geradezu  erschreckenden  Unsittlichkeit  sind.  Die  Ursache  liegt,  abgesehen
von  der  gegenseitigen  Verführung  der  Schulkinder,  in  den  häuslichen  Verhältnissen
der  Eltern,  welche  mit  ihren  12  und  13  Jahre  alten  Töchtern  in  derselben  Schlafstube
  schlafen  usw.  Kommt  dann  gewissermaßen  als  Familiengenosse  noch  ein
lediger  gewissenloser  Logismann  hinzu,  so  ist  der  Mißbrauch  des  Kindes  gesichert.

Die  Polizei  könnte  verbrechenverhütend  auch  in  folgender  Richtung  wirken.
Auf  den  öffentlichen  Kinderspielplätzen,  besonders  da,  wo  Sandhaufen  zum  spielen
sich  befinden,  sieht  man  vielfach  Männer  allerlei  Standes,  vom  Arbeiter  bis  zum
Rentier,  auf  den  Bänken  sitzen,  anscheinend  in  einer  Zeitung  oder  in  einem  Buch
lesend  oder  sonst  der  Erholung  lebend.  Sieht  man  aber  näher  zu,  so  haben  diese
Männer  ihren  Sitzplatz  stets  so  gewählt,  daß  ihnen  gegenüber  oder  seitwärts  von
ihnen  kleine  Mädchen  im  Sande  spielen  und  hierbei  unbewußt  ihren  nackten  Geschlechtsteil
  zeigen,  weil  sie  entweder  gar  keine  oder  keine  geschlossenen  Beinkleider  tragen.
Auf  die  Beobachtung  dieser  Mädchen  bezw.  die  Betrachtung  ihrer  Geschlechtsteile
haben  es  die  erwähnten  Männer  abgesehen.  Das  bekommt  man  sofort  weg,  wenn
man  ihre  Blicke  eine  Weile  beobachtet.  Auch  haben  sie  gegenüber  Dritten,  von
welchen  sie  sich  beobachtet  glauben,  einen  sehr  scheuen  Blick.  Wenn  solche  Männer
sich  auch  nicht  gerade  immer  an  den  vor  ihnen  spielenden  Mädchen  selbst  vergreifen,
was  ja  auch  schon  oft  vorgekommen  ist,  so  wird  in  ihnen  doch  durch  den  genossenen
Anblick  der  Trieb  zu  dergleichen  verbrecherischem  Tun  genährt,  bis  sie  bei  der  ersten
besten  Gelegenheit  sich  an  einem  Kinde  vergreifen.  Hier  könnte  die  Polizei  eingreifen.
  Die  uniformierten  Schutzmannsposten  und  Kriminalbeamte  in  Zivilkleidung
müßten  angewiesen  werden,  bei  ihren  Patrouillen  auf  solche  Kinderspielplätze  ein
ganz  besonders  scharfes  Auge  zu  haben  und  verdächtigen  Mannspersonen,  welche  in
der  geschilderten  Weise  ihr  Wesen  treiben,  deutlich  zu  erkennen  zu  geben,  daß  sie
beobachtet  werden.  Diese  bloße  Beobachtung  würde  in  den  meisten  Fällen  genügen,
die  scheuen  Persönlichkeiten  von  ihren  Sitzplätzen  zu  vertreiben.

Endlich  würde  verbrechenverhütend  wirken,  so  seltsam  es  vielleicht  zunächst
klingen  mag,  wenn  die  Eltern  solche  Mädchen,  welche  kurze  Kleider  tragen,  nicht
ohne  und  nicht  mit  offenen  Beinkleidern,  sondern  mit  geschlossenen  Beinkleidern
bekleiden  würden.  Freilich  kann  hier  die  Polizei  nicht  viel  tun.  Eine  polizeiliche
„Beinkleiderordnung“  würde  gewiß  mittelalterlich  berühren.  Wohl  aber  könnten  die
Lehrerinnen  in  den  Mädchenschulen  in  diesem  Sinne  auf  die  Mütter  einwirken,
welche  ja  das  meiste  Interesse  daran  haben,  daß  ihre  Töchter  sittlich  bewahrt  bleiben.
In  den  besseren  Kreisen  pflegen  die  schulpflichtigen  Mädchen  meist  geschlossene
Beinkleider  zu  tragen;  ganz  gewiß  ist  es  auch  mit  auf  diesen  Umstand  zurückzuführen,
  daß  dergleichen  Mädchen  viel  weniger  die  Opfer  von  unsittlichen  Angriffen
werden.  Einmal  reizt  der  unverhüllt  sichtbare  kindliche  Geschlechtsteil  zum  Verbrechen
  an,  und  zweitens  ist  an  einem  Kinde,  welches  nicht  geschlossene  Beinkleider
trägt,  ein  unsittlicher  Angriff  sehr  leicht  verübt,  während  sonst  dem  Täter  ein
Hindernis  entgegensteht.  Es  ist  manchmal  wirklich  wider  die  öffentliche  Ordnung,
in  welcher  Weise  sich  schulpflichtige  Mädchen  auf  öffentlichen  Wegen,  in  Anlagen,
        <pb n="359" />
        Unzucht  mit  Kindern.                                                                                                                   363  363

Spielplätzen  usw.  zeigen.  Wenn  auch  hier  der  Polizeibeamte  ermächtigt  würde,  dergleichen
  Mädchen  bezw.  deren  Aufsichtspersonen  auf  die  Unschicklichkeit  hinzuweisen,
wäre  auf  diesem  Gebiete  nicht  wenig  gewonnen.  Daß  niemand  öffentlich  ohne  Badehose
  oder  Badeanzug  baden  darf,  untersteht  ja  ebenfalls  der  polizeilichen  Korrektur.

Zu  gedenken  ist  noch  besonders  der  Fälle,  in  welchen  der  Täter  leugnet.  Dann
beruht  ja  der  Beweis  meist  allein  auf  der  Aussage  des  nicht  eidesmündigen  Mädchens,
und  es  kommt  alles  darauf  an,  ob  dasselbe  voll  glaubhaft  ist.  Hierbei  hat  man
so  zu  verfahren.  Man  lasse  sich  den  Vorgang,  unter  tunlichster  Schonung  des
kindlichen  Schamgefühls  bei  der  Wahl  der  Ausdrücke,  von  dem  Kinde  bis  in  das
Einzelne  erzählen.  Ein  unverdorbenes  Kind  wird  von  dem  steifen  männlichen  Gliede
mit  der  gefärbten  Eichel,  von  den  stoßenden  oder  schaukelnden  Bewegungen  mit  demselben
gegen  seine  Scham  und  von  dem  schließlichen  Naßwerden  der  letzteren  —  wenn  die
Unzucht  bis  zum  Samenerguß  vorgeschritten  ist  —  keine  wahrheitsgetreue  Schilderung
geben  können,  wenn  es  nicht  alles  selbst  gesehen  und  gefühlt  hat.  Die  den  Geschlechtsvorgängen
  getreu  entsprechende  Schilderung  spricht  also  bereits  ohne  weiteres  für
die  Glaubwürdigkeit  des  Kindes,  besonders  dann,  wenn  das  Mädchen,  was  schon
nach  der  ganzen  Ausführung  des  Falles  sehr  oft  zutrifft,  geistig  etwas  beschränkt
oder  schüchtern  ist.  Solche  Kinder  könnten  sich  auch,  wenn  eine  gewissenlose  Person
aus  irgend  welchem  Grunde  ihnen  die  falsche  Beschuldigung  eines  Mannes  eingeben
und  die  Einzelheiten  der  angeblichen  Unzucht  vorsagen  wollte,  die  ihrer  Wahrnehmung
  fremden  Vorkommnisse  nicht  merken  und  nicht  der  Wirklichkeit  getreu
wiedererzählen.  Das  vermöchten  nur  sehr  verdorbene  Mädchen,  welche  schon  mit
anderen  Männern  zu  tun  gehabt  haben  oder  sonst  verdorben  worden  sind.  Dies
hat  man  dann  eingehend  durch  Befragung  in  Haus,  Nachbarschaft  und  Schule  zu
erörtern.  Insbesondere  ist  auch  der  sittliche  Leumund  der  Mutter,  des  Vaters,
älterer  Geschwister  usw.  zu  erforschen.  Liegen  hier  keine  Bedenken  vor,  so  ist  kaum
anzunehmen,  daß  das  Kind  lügt.  Aber  auch  wenn  der  Sittlichkeitsverbrecher  nicht
so  weit  gekommen  ist,  wenn  er  beispielsweise  bloß  die  Röcke  des  Kindes  aufgehoben
und  an  die  Scham  gegriffen  oder  den  Finger  hineingesteckt  hat  usw.,  kann  bei  einem
in  geschlechtlich-sittlicher  Beziehung  unerfahrenen  Kinde  fast  immer  angenommen
werden,  daß  es  den  eingehend  zu  beschreibenden  Vorgang  sich  nicht  ausgedacht,
sondern  selbst  erlebt  hat.  Wenn  der  Mann  die  Tat  leugnet  und  zur  Verteidigung
behauptet,  das  Kind  sei  unglaubwürdig  und  moralisch  verdorben,  es  habe  sich  ihm
angeboten,  habe  sich  vor  ihm  unanständig  hingekauert,  habe  ihm  die  Scham  gezeigt,
seine  Hosen  in  der  Nähe  des  Geschlechtsteils  befühlt  usw.,  so  ist,  wenn  diese  Umstände
nach  dem  Charakter  des  Kindes  nicht  unglaubhaft  sind,  gleichwohl  meist  mit  der
Verübung  der  Unzucht  zu  rechnen,  wenn  der  Täter  zu  dergleichen  Handlungen
geneigt  erscheint.  Dann  ist  es  nicht  glaubhaft,  daß  er  der  Versuchung  widerstanden
hätte,  er  müßte  denn  einen  triftigen  Grund  dafür  anführen  können.  Allerdings
gibt  es  raffinierte  Mädchen,  welche  einen  Mann,  z.  B.  ihren  Lehrer,  fälschlich  der
Unzucht  beschuldigen.  Dann  liegt  aber  immer  sittliche  Verdorbenheit  vor.  Zwei
Schulmädchen  waren  in  ihren  Lehrer  verliebt  und  deshalb  aufeinander  eifersüchtig.
        <pb n="360" />
        364  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Der  Lehrer  war  so  unvorsichtig,  das  eine  Mädchen  zu  küssen.  Auf  die  Mitteilung
dieses  Mädchens  davon  an  die  andere,  erklärte  letztere  jener,  um  sie  zu  ärgern,  wider
die  Wahrheit:  sie  selbst  habe  der  Lehrer  nicht  nur  geküßt,  er  habe  ihr  auch  unter
die  Röcke  an  die  Scham  gegriffen.  Durch  die  Eltern  des  eifersüchtig  gewesenen
Mädchens  kam  die  Sache  dann  zur  Anzeige,  und  das  andere  Mädchen  blieb  in  der
Untersuchung  noch  eine  ganze  Weile  bei  seiner  falschen  Darstellung,  bis  es  sie  unter
Angabe  des  eben  beschriebenen  Motivs  einräumte.  Auch  das  kann  vorkommen,
daß  Mädchen  gewisse  Vorkommnisse,  z.  B.  Küsse,  Greifen  unter  die  Röcke  an  die
Waden  usw.,  übertreiben.  Im  allgemeinen  kann  aber  gesagt  werden,  daß  die  Fälle
falscher  Beschuldigungen  doch  selten  sind.  Zeigen  sich  Verletzungen  an  dem  Geschlechtsteile
  des  gemißbrauchten  Kindes,  so  ist  ärztliche  Untersuchung  ratsam.  Nicht  alle
solche  Verletzungen  rühren  von  Mißbrauch  her.  Ein  angeblich  gemißbrauchtes  Kind
hatte  eine  entzündete  Scham;  es  wurde  aber  nachgewiesen,  daß  das  Mädchen  sich
mit  anderen  Kindern  gegenseitig  beim  spielen  Sand  an  den  Geschlechtsteil  geworfen
hatte.  Ein  anderes  Mädchen  hatte  einen  eitrigen  Ausfluß  mit  einer  Entzündung
an  den  Oberschenkeln,  so  daß  man  erst  an  Tripperansteckung  dachte.  Die  ärztliche
Untersuchung  ergab,  daß  der  Ausfluß  weder  Tripper  noch  überhaupt  durch  Mißbrauch
verursacht,  sondern  eine  bei  Mädchen  niederer  Kreise  öfter  vorkommende  Folge  von
unsauberer  Haltung  des  Geschlechtsteils  war.

17.  Brandstiftung.

(Literatur:  Albert  Weingart,  Handtbuch  für  das  Untersuchen  von  Brandstiftungen.)

In  juristischer  Beziehung  ist  in  erster  Linie  zu  merken,  welche  Objekte  durch  die
Strafe  der  Brandstiftung  nach  den  §§  306  ff.  des  Strafgesetzbuchs  geschützt  werden,
nämlich  1.  stets  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmte  Gebäude  und  Gebäude,
  Schiffe,  Hütten,  welche  zur  Wohnung  von  Menschen  dienen;  Räumlichkeiten,
welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dienen,  dann,  wenn  die  Inbrandsetzung
  zu  einer  Zeit  erfolgt,  während  Menschen  sich  in  der  Räumlichkeit  aufzuhalten
pflegen  (§  306),  2.  nachfolgende  Gegenstände,  wenn  sie  entweder  dem  Brandstifter
  nicht  ausschließlich  gehören  oder  wenn  dies  zwar  der  Fall  ist,  zugleich  aber
diese  Gegenstände  ihrer  Beschaffenheit  und  Lage  nach  geeignet  sind,  das  Feuer  den
unter  1  aufgeführten  Räumlichkeiten  oder  einem  derselben  nachfolgenden  Gegenstände,
  die  dem  Brandstifter  nicht  ausschließlich  gehören,  mitzuteilen:  nämlich  Gebäude,
  Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine;  Warenvorräte,  welche  auf  dazu  bestimmten
  öffentlichen  Plätzen  lagern;  Vorräte  von  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
oder  von  Bau=  oder  Brennmaterialien;  Früchte  auf  dem  Felde;  Waldungen  oder
Torfmoore  (§  308).  Sowohl  die  vorsätzliche  als  die  fahrlässige  (§  309)
Inbrandsetzung  dieser  Räumlichkeiten  und  Gegenstände  wird  bestraft.  Der  Inbrandsetzung
  wird  die  gänzliche  oder  teilweise  Zerstörung  durch  Gebrauch  von  Pulver
oder  anderen  explodierenden  Stoffen  gleichgeachtet  (§  311).  Eine  Inbrandsetzung
  liegt  vor,  wenn  der  Zündstoff  sich  dem  Gebäude,  dem  Schiffe  usw.,  oder
        <pb n="361" />
        Unzucht  mit   Kindern. —   —  Brandstiftung.  365

den  sonstigen  Gegenständen  derart  mitgeteilt  hat,  daß  sich  ein  selbständiges
Fortbrennen  entwickeln  kann.  Deshalb  genügt  bloßes  Ankohlen,  z.  B.  eines
Fensterrahmens,  einer  Türpfoste  usw.  noch  nicht.  Brennen  mit  heller  Flamme  ist  aber
nicht  nötig;  es  genügt  ein  Fortglimmen  oder  Fortglühen.  Auf  diese  Unterscheidungsmerkmale
  ist  bei  den  praktischen  Erörterungen  zu  achten;  nur  wenn  die  Möglichkeit
des  selbständigen  Fortbrennens,  Fortglimmens,  Fortglühens  gegeben  war,  liegt  vollendete
  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Brandstiftung  vor;  sonst  ist  es  eventuell  beim
vorsätzlichen  Versuche  verblieben.  In  der  Anzeige  sind  die  Unterlagen  für  die
Annahme  der  Vollendung  oder  des  Versuchs  hervorzuheben.  In  zweifelhaften  Fällen,
z.  B.  sehr  oft  bei  geringfügigen  Waldbränden,  sind  deshalb  als  Beweisstücke  verbrannte
  Baumrinde,  Aeste,  Zweige,  Gräser  usw.  zu  sammeln,  aus  deren  Beschaffenheit
  später  der  Sachverständige  auf  den  Grad  und  die  Art  der  Zündung  schließen  kann.

Die  Ermittlung  eines  unbekannten  und  die  Ueberführung  eines  leugnenden
Brandstifters  gehören  zu  den  schwierigsten,  deshalb  aber  auch  zu  den  interessantesten
Aufgaben  der  Kriminalpolizei.  Zwar  führen  in  immerhin  nicht  wenigen  Fällen  die
Untersuchungen  in  geschickter  Hand  und  oft  unter  Aufbietung  eines  komplizierten
Apparates  zu  einer  vereinzelt  sogar  bewundernswerten  Ueberantwortung  des  Verbrechers.
  Aber  nicht  alle  Untersuchungen  verlaufen  auf  solche  Weise,  und  die  praktischen
  Kriminalisten  sind  sich  darüber  einig,  daß  die  Führung  des  Schuldbeweises
nicht  in  der  wünschenswerten  Anzahl  von  Fällen  gelingt.

Die  Ursachen  für  diese  nicht  erfreuliche  Erscheinung  sind  bekannt.  Augenzeugen
für  die  Ausführung  der  Brandlegung  selbst  ermittelt  zu  haben,  wird  sich  selten
ein  Kriminalbeamter  rühmen  können.  Es  handelt  sich  also,  soweit  nicht  Geständnis
vorliegt,  um  einen  Indizienbeweis  und  meist  um  einen  solchen  schwierigster  Art.  Der
Brandstifter  kann  in  einer  Weise  zu  Werke  gehen,  daß  die  dem  bemerkbaren  Ausbruche
  des  Feuers  vorausgehende  Brandlegung  und  deren  Vorbereitung  von  keinem
Menschen  beobachtet  oder  geahnt  werden  können.  Trotz  hinreichender  vor  oder  bei
Ausbruch  des  Feuers  am  Brandorte  anwesend  gewesener  Zeugen  arbeitet  man  also
immer  noch  mit  Vermutungen.  In  vielen  Fällen  genügt  ja  ein  unbeobachteter
Augenblick,  um  die  Ursache  des  Erfolges  zu  setzen.  Beispielsweise,  wenn  der  abgewiesene
  Landstreicher  auf  das  Feld  des  Bauern  geht,  den  Getreidefeimen  mit  einem
Streichholze  anzündet  und  sofort  im  nahen  Gehölze  entkommt.  Wie  der  Zeugenbeweis,
  bietet  auch  die  Augenscheinseinnahme  Schwierigkeiten.  Der  Brandherd  wird
vielfach  von  dem  ausbrechenden  Feuer  vollständig  mitverzehrt,  so  daß  schon  die  Art
der  Brandlegung  und  die  verwendeten  Brandmitteln  nicht  erkannt  werden  können
und  der  Schluß  von  ihnen  auf  einen  bestimmten  Täter  nicht  zu  ziehen  ist.  Fehlt
aber  jeder  Anhaltspunkt  über  die  Brandlegung,  so  macht  ein  geschickter  Alibibeweis
viel  zu  schaffen.  Die  Entdeckung  vom  Feuer  nicht  vollständig  verzehrter  Brandmittel
unter  dem  Brandschutte  gelingt  nur  einer  geschickten  Hand  und  wird  leicht  durch
Zufall  oder  Ungewandtheit  völlig  vereitelt.  So  klammert  sich  der  Praktiker  an  das
Motiv,  welches  den  Täter  bestimmt  haben  könnte.  In  der  Tat  ist  auch  im  Mangel
objektiver  Anhaltspunkte  der  Ausgang  von  der  subjektiven  Seite  der  richtige.  Hier
        <pb n="362" />
        366                                      I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

lehrt  nun  die  Erfahrung,  daß  der  Brandstifter  vielfach  eine  eigentümliche  Verbrecherpsychologie
  aufweist  und  sich  durch  Motive  bestimmen  läßt,  die  ihn  zur  Ausführung
eines  gleich  oder  minder  schweren  Deliktes  nicht  veranlassen  würden.

Eine  Brandstiftung  kann  in  vielen  Fällen  mit  Leichtigkeit  verübt  werden,  und
überdies  so,  daß  die  Vorbereitungen  dazu  in  aller  Stille  getroffen  werden  können.
Deshalb  entschließt  sich  mancher  zu  einer  Brandstiftung,  der  ein  gleich  schweres
anderes  Verbrechen  nicht  begehen  würde.  Wer  sonst  dem  Gegenstande  seiner  Rache,
Eifersucht,  seines  Hafses  nicht  beizukommen  vermag,  weil  es  ihm  dazu  an  Mut,  Geschicklichkeit
  oder  Gelegenheit  gebricht,  greift  in  seiner  Ohnmacht  zum  Streichholz.  Die  heimlichen
Vorbereitungen  und  Legung  des  Brandherdes  entbehren  für  das  leidenschaftliche
Gemüt  nicht  eines  gewissen  Anreizes  zur  Tat  und  eignen  sich  also  zur  Auslösung
heftiger  Affekte.  Eine  Gefährdung  oder  gar  ernstliche  Schädigung  fremden  Menschenlebens
  oder  Eigentums  nimmt  der  Brandstifter  vielfach  nicht  in  den  Kreis  seiner
Erwägungen  auf.  Die  fremden  Immobilien  und  Mobilien  sind  meist  versichert.  Die
Schädigung  der  Versicherungsgesellschaft,  die  ihren  Beamten  reiche  Tantiemen  zahlt
und  von  Unzähligen  jahrelang  die  Versicherungsbeiträge  ohne  Gegenleistung  einzieht,
wird  nicht  empfunden.  Menschenleben  kommt  bei  dem  modernen  Feuerlöschdienst
selten  in  Gefahr.  Alle  diese  Gesichtspunkte  bewirken  einzeln  oder  zusammentreffend,
daß  der  Brandstifter  sich  oft  um  eines  geringen  Vorteils  oder  einer  geringen  Kränkung
willen  zur  Tat  entschließt.

Auf  der  anderen  Seite  gehört  es  auch  zur  psychologischen  Eigentümlichkeit  des
Brandstifters,  daß  er  sich  nicht  schwer  in  auffälliger  Weise,  wie  kein  anderer  Verbrecher,
  vor,  bei  oder  nach  der  Tat  selbst  verrät,  beispielsweise  durch  unvorsichtige
Reden  oder  durch  sein  Verhalten  beim  Ausbruche  des  Feuers  und  beim  Löschen.
Freilich  muß  man  prüfen,  ob  dem  Verdächtigten  hier  nicht  bloß  der  Zufall  einen
Streich  spielt.  Endlich  bedarf  aber,  wer  einen  heimlichen  Brandstifter  entdecken  und
überführen  will,  noch  mancherlei  anderer  praktischer  und  auf  technischem  Gebiete
liegender  Kenntnisse  und  vor  allem  einer  besonderen  Uebung,  großer  Sorgfalt  und
beharrlicher  Ausdauer.

In  größeren  Städten  mit  ausgebildeter  Exekutivmannschaft  oder  gar  besonderer
Kriminalabteilung  liegt  der  erste  Angriff  in  willigen  und  eifrigen  Händen.  Bei
einer  bestimmten  Anzahl  von  Beamten  wird  immer  ein  bleibender  Stamm  erfahrener
Leute  vorhanden  sein,  welche  in  Brandstiftungsfällen  gearbeitet  haben  und  die  Neulinge
  heranbilden.  Die  Stadtverwaltungen,  bei  welchen,  mit  Ausnahme  einiger
Residenzen,  die  Ausübung  der  Sicherheitspolizei  ruht,  haben  schon  wegen  ihrer  Beziehungen
  zum  Brandversicherungswesen  genügendes  Interesse  daran,  daß  die  Ermittelungen
  mit  Geschick  und  Nachdruck  betrieben  werden.  Lohnend  und  empfehlenswert
  ist  bei  größeren  Polizeibehörden  eine  systematische  Belehrung  und  Anleitung  zur
Erörterung  von  Brandstiftungen,  sei  es,  daß  eine  kurze  schriftliche  Instruktion  mit
noch  zu  erwähnendem  Inhalte  den  Beamten  in  die  Hand  gegeben  oder  daß  ausführliche
  mündliche  Unterweisung  erteilt  oder  auf  beiden  Wegen  nebeneinander  gefördert
  wird.  In  den  größeren  Städten  befassen  sich  eine  ganze  Reihe  von  Para-
        <pb n="363" />
        Brandstiftung.  367

graphen  der  schriftlichen  Instruktionen  für  die  Schutzmannschaft  mit  deren  exekutorischen
Obliegenheiten  bei  dem  Ausbruche  eines  Feuers.  Die  Instruktionen  für  die  Untersuchung
  von  Brandstiftungen  dagegen  fehlen  vielfach.

Nicht  zu  günstig  steht  es  in  den  Landgemeinden,  wo  die  erste  Erforschung
dem  Gendarm,  dem  Gemeindevorsteher  und  dem  Ortspolizisten  zufällt.  Sie  sind  in
ihrer  kriminalistischen  Ausbildung  auf  sich  selbst  angewiesen  und  haben  nur  durch
die  Praxis  selbst  Gelegenheit,  speziellere  Kenntnisse  zu  erwerben.  Für  alle  diese
Polizeiorgane  kann  eine  kurze  schriftliche  Instruktion  befürwortet  werden.

Erstes  Erfordernis  ist,  der  Brandursache  im  einzelnen  Falle  auf  die  Spur  zu
kommen.  Wer  das  tun  will,  muß  die  verschiedenen  Brandursachen,  welche  vorkommen,
  kennen.  Brandursachen  sind:  Bilitzschlag;  Sonnenstrahlen,  unmittelbar
vermöge  ihrer  Wärme  oder  mittelbar  vermöge  ihrer  Wirkung  auf  Brenngläser  oder
als  solche  wirkende  andere  Gegenstände;  durch  Wasserflaschen,  Brillen,  Linsen
von  photographischen  Apparaten,  sogenannte  Butzenscheiben,  ja  selbst  durch  im
Fensterglase  befindliche  Blasen,  welche  als  Brennglas  gewirkt  haben,  weiter  durch
aufgehängte  vertiefte  Metallteller,  Metallschüsseln,  Metallscheiben,  Lampenblender
haben  aufgefangene  und  zurückgestrahlte  Sonnenstrahlen  feuergefährliche  Gegenstände  auch
in  nicht  unmittelbarer  Nähe  entzündet;  weiter  Meteore  und  Sternschnuppen;  Selbstentzündung
  bei  Stein-,  Braun=  und  Holzkohlen,  bei  ungelöschtem  Kalk,  Holz.  Stahlund
  Zinkstaub,  bei  mit  Oelen  und  Fetten  getränkten  festen  Stoffen,  bei  Heu,  Mist,
Hobel=  und  Sägespähnen,  Faserstoffen,  Lumpen,  Knochenmehl,  bei  frischgeröstetem
Kaffee,  Kleie,  Linsen,  Bohnen,  Hafermehl,  feuchter  Wolle  und  Baumwolle.  Brandursache
  geben  weiter:  Oefen,  Schornsteine,  Leitungskanäle  der  Zentralheizungen;  Beleuchtung
  mit  Petroleum  und  ähnlichen  Flüssigkeiten,  Gasbeleuchtung,  elektrische  Beleuchtung;
  unvorsichtiges  Gebahren  mit  Streichhölzchen,  Asche  und  Flüssigkeiten,  die
brennbare  Dämpfe  erzeugen;  Feuerwerke  und  Illumination;  offenes  Feuer;  Reibung
von  Rädern  und  Maschinenwolle;  Explosionen;  Funken  von  Lokomotiven  und  Lokomobilen.
  Es  ist  also  zu  prüfen,  ob  durch  das  Vorhandensein  oder  die  Möglichkeit
einer  der  vorstehenden  Brandursachen  vorsätzliche  Brandstiftung  ausgeschlossen  oder
nicht  nachweisbar  erscheint.

Die  Erörterungen  sind  auf  die  Beantwortung  nachstehender  Fragen  zu  richten:
Wann  und  wo  begann  der  Brand?  Sind  ein  oder  mehrere  Brandherde  vorhanden?
Mehrere  Brandherde  weisen  auf  vorsätzliche  Brandstiftung  hin.  Wer  war  zur  Zeit
der  Tat  am  Brandorte  anwesend?  Wer  hatte  Gelegenheit,  zum  Orte  des  Brandherdes
  zu  gelangen?  kommen  vor  allem  mit  den  Oertlichkeiten  vertraute  Personen
in  Frage?  oder  kann  auch  ein  Fremder  den  Herd  gelegt  haben?  oder  weshalb  ist
dies  ausgeschlossen?  Weil  der  Zutritt  verschlossen  war?  weil  er  von  Personen  hätte
gesehen  werden  müssen?  weil  ein  Hund  angeschlagen  hätte?  Welche  Brandmittel
sind  angewendet  worden?  sind  noch  Spuren  vom  Brandherde  vorhanden?  worauf
lassen  sie  schließen?  Wer  besaß  diejenigen  Mittel  und  Werkzeuge,  die  zur  Tat  benutzt
sind?  wer  konnte  sie  sich  verschaffen?  woher?  Sind  Vorkehrungen  getroffen  worden,
welche  den  Brand  unterstützen,  über  die  wahre  Brandursache  täuschen  oder  die  Löschung
        <pb n="364" />
        368                                             I.  Der  exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

erschweren  sollen?  Solche  Umstände  verstärken  ebenfalls  den  Verdacht.  Ist  in  demselben
  Grundstücke  oder  bei  demselben  Besitzer  mehrmals  Feuer  ausgebrochen?  Haben
deswegen  schon  Untersuchungen  wegen  Brandstiftung  stattgefunden?  Wer  hatte  diejenigen
  Eigenschaften,  Kenntnisse  und  Fähigkeiten,  die  der  Täter  nach  seiner  Ausführung
  gehabt  hat?  Wer  hatte  einen  zur  Tat  fähigen  Charakter?  Wem  traut
man  nach  seinem  Leumund  die  Tat  zu?  Hat  jemand  die  Absicht,  Feuer  anzulegen,
  mündlich  durch  Drohreden  und  Ankündigungen  oder  schriftlich  durch  Brandbriefe
zu  erkennen  gegeben?  Ist  auf  eine  strafbare  Handlung  am  Brandorte,  auf  Diebstahl,
  Vorbereitung  eines  Versicherungsbetrugs  durch  Wegschaffen  versicherter  Gegenstände
  oder  auf  Mord  zu  schließen?  Der  Brand  soll  oft  eine  andere  Straftat
verdecken.  Wann,  wie  lange  und  wo  ist  der  Täter  am  Brandorte  gewesen?  Wie
ist  er  dahin  gelangt,  wie  hat  er  ihn  verlassen?  Sind  vom  Täter  herrührende  Fußspuren
  oder  andere  Spuren,  etwa  verlorene  oder  zurückgelassene  Sachen,  abgebrannte
Streichhölzer  usw.  am  Brandorte  oder  in  der  Umgebung  desselben  zu  finden?  Wer
war  im  Besitze  der  verwendeten  Brandmittel?  Vielfach  verwendet  der  Brandstifter
eine  sogenannte  „Zeitzündung“;  dann  ist  es  möglich,  daß  verräterische  Spuren  am
Brandherde  zurückbleiben,  die  aufgefunden  werden  können.  Die  Beliebtheit  der
„Brandstiftung  auf  Distanz“  liegt  darin,  daß  sie  in  aller  Heimlichkeit  und  Ruhe
vorgerichtet  werden  und  der  Täter  zur  Zeit  des  Ausbruchs  des  Feuers  mit  Hülfe
der  modernen  Verkehrsmittel  sonst  wo  sein  und  einen  glänzenden  Alibibeweis  erbringen
  kann.  Hier  sind  also  sorgfältige  Erörterungen  über  Einkäufe  von  Brennmaterial,
  z.  B.  Petroleum  usw.  am  Platze.  Bekannt  ist  die  Kerze  oder  das  Licht,  welches
in  einen  aus  feuerfangenden  Sachen  —  Stroh,  Sägespähne,  Heu,  Papier,  Holz  usw.  —
gebildeten  Brandherd  gesetzt  und  angebrannt  wird.  Der  Täter  kann  vorher  an  einer
gleichartigen  Kerze  auf  die  Viertelstunde  oder  noch  genauer  berechnen,  wann  der
Brandherd  in  Flammen  steht,  und  sich  hiernach  ein  Bild  machen,  wann  die  Gardinen
oder  die  Dachsparren  usw.  vom  Feuer  ergriffen  werden.  Eine  dicke  Wachskerze  mit
dünnem  Dochte  kann  oft  sogar  Tage  lang  brennen.  Bei  den  Händlern  würde,  besonders  an
kleineren  Orten,  dann  vielleicht  geforscht  werden  können,  ob  jemand  eine  solche  Kerze
gekauft  hat.  Auch  Zündschnuren  und  Zündbänder  werden  hergestellt  und  zur  Entzündung
  verwendet;  sie  sind  aber  weniger  zuverlässig  als  die  beliebte  Kerze.  Auch
aus  Weckeruhren  und  dem  Leutewerk  vom  Haustelegraphen  haben  die  Brandstifter
einen  Zeitzünder  geschaffen,  sogenannte  Thomasuhren  im  Kleinen.  Es  wird  so  eingerichtet,
  daß  der  Klöppel  nicht  an  die  Glocke,  welche  vielleicht  entfernt  wird,  sondern
an  ein  Fläschchen  aus  recht  dünnem  Glase,  mit  Schwefelsäure  gefüllt,  anschlägt,  so
daß  die  Schwefelsäure  aus  der  zerbrechenden  Flasche  in  ein  darunterstehendes  Gefäß
  mit  z.  B.  einem  Gemenge  von  chlorsaurem  Kali  und  Zucker  fließt,  wodurch
eine  Flammenbildung  entsteht,  welche  wieder  den  gehäuften  Brennstoff  in  Brand  setzt.
Man  kann  auch  ein  Fläschchen  mit  Schwefelsäure  verkehrt,  so  daß  die  Säure  den
Kork  durchfressen  muß,  über  der  Mischung  von  chlorsaurem  Kali  und  Zucker  aufhängen.
  Es  gibt  aber  auch  noch  andere  chemische  Wirkungen  mit  demselben  Effekt;
hierüber  geben  die  Chemiebücher  Auskunft.  Aus  Phosphor,  Benzin,  metallischem
        <pb n="365" />
                                                                   Brandstiftung.                                                 369

Kalium,  Wasser,  Schwefelkohlenstoff  usw.  können  verschiedene  Verbindungen  herherstellt
  werden,  welche  sich  entweder  von  selbst  oder  durch  Erwärmung,  Bewegung,
Luftzutritt  usw.  entzünden.  Endlich  ist  des  Brennglases  zu  gedenken,  welches
jemand  so  einsetzen  kann,  daß  bei  Sonnenschein  der  Brandherd  zünden  muß.

Wer  hatte  ein  Motiv  zur  Brandstiftung?  Als  Motive  kommen  erfahrungsgemäß
in  Betracht:  Eigennutz  des  Brandstifters,  um  sich  oder  einem  Dritten  die  Versicherungsgelder
  zu  verschaffen;  um  billig  bauen  zu  können;  um  schwer  verkäufliche  Gegenstände  in
Geld  umzusetzen;  um  mehr  zu  erlangen  als  das  Verbrannte  wert  war;  um  Unterstützung
aus  Mitleid  zu  finden;  um  Arbeit  durch  die  Aufräumungsarbeiten  und  den  Wiederaufbau
zu  bekommen;  um  sich  durch  den  Brand  Gelegenheit  zur  Vermittelung  von  Baugeschäften
  usw.  zu  verschaffen;  um  durch  Meldung  des  Brandes  Geld,  eine  Belohnung
  von  wenigen  Mark,  oder  sonstige  Vorteile  zu  gewinnen;  um  durch  den
Brand  Gelegenheit  zu  freier  Zeche  bei  der  Löschung  zu  bekommen;  um  Gelegenheit
zum  Fortschaffen  von  Sachen  zu  erhalten,  die  der  Hauswirt  wegen  rückständiger
Miete  zurückbehalten  hatte;  um  durch  den  Brand  zu  töten  oder  Spuren  einer
Tötung  zu  beseitigen;  um  Gelegenheit  zum  Stehlen  zu  gewinnen  oder  Diebstahl
und  Unterschlagung  zu  verdecken;  um  einen  anderen,  der  wegen  begründeten  oder
unbegründeten  Verdachtes  einer  Brandstiftung  in  Untersuchungshaft  sich  befindet,  zu
entlasten  (sogenannte  Deckungsbrände);  um  ohne  jeden  eigenen  Nutzen  dem  Besitzer
des  Hauses  einen  Gefallen  zu  erweisen.  Affekte  werden  zu  Motiven:  als  Rachsucht,
Eifersucht,  Neid,  Schadenfreude,  Bosheit,  Unzufriedenheit  mit  bestehenden  Verbältnissen,
  Unzufriedenheit  mit  einer  Dienststellung,  sogar  der  Wunsch,  aus  einer  guten
Stellung  unter  die  früheren  Genossen  in  eine  Besserungsanstalt  zurückzukehren;
Unzufriedenheit  mit  gemieteten  Räumen;  Aerger  wegen  nicht  gewünschter  Kündigung
von  solchen;  Wunsch,  im  Zuchthause  oder  Gefängnis  Unterkunft  zu  erhalten;  Heimweh,
  Furcht  vor  Strafe  oder  Tadel;  Mutwille,  Lust  am  Feuer,  Eitelkeit,  eine  Art
Großmannssucht,  festgefügtes  Menschenwerk  zu  zerstören;  Affekte  in  der  Pubertätsentwickelung
  junger  Mädchen;  Motive  der  Geisteskranken.

Bei  wem  liegen  die  Wirkungen  der  Brandstiftung  vor?  einmal  an  seinem
Körper,  an  seiner  Kleidung,  z.  B.  durch  Brandflecke,  oder  im  Besitze  vom  Brandorte
  herrührender  Sachen?  sodann  im  wahrnehmbaren  Schuldbewußtsein  bei  Ausbruch
des  Feuers  und  beim  Löschen?

Für  das  prozessuale  Verfahren  ist  von  Bedeutung,  daß  die  Polizeibehörden
  der  Vorschrift  in  §  161  der  Strafprozeßordnung  nachgehen  und  ihre
Verhandlungen  ohne  Verzug  der  Staatsanwaltschaft  oder,  wenn  schleunige  Vornahme
richterlicher  Untersuchungshandlungen  erforderlich  erscheint,  dem  zuständigen  Amtsrichter
  übersenden.  In  dringenden  Fällen  muß  sofortige  telegraphische,  telephonische
oder  mündliche  Nachricht  an  den  Staatsanwalt  oder  den  örtlich  näheren  zuständigen
Amtsrichter  erfolgen.  Denn  es  kann  für  diese  Beamten,  namentlich  bei  umfangreichen,
  länger  dauernden  Bränden,  vielleicht  von  Wert  sein,  das  Feuer,  noch  ehe
es  gelöscht  ist,  in  seinem  Umfange  und  seiner  Wirkung  zu  sehen  oder  sich  an  der
unmittelbar  nach  der  Löschung  erfolgenden  Besichtigung  der  Brandstelle,  an  dem

24
        <pb n="366" />
        370                                            I.  Der  exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Aufsuchen  des  Brandherdes  und  sonstiger  verdächtiger  Spuren  persönlich  zu  beteiligen.
  Die  Polizeibehörde  hat  sich  aller  nötigen  Erörterungen,  insbesondere
soweit  Gefahr  im  Verzuge  ist,  zu  unterziehen,  sich  aber  aller  Erhebungen,  deren
Vornahme  nicht  sofort  geboten  erscheint  und  den  Zweck  der  Untersuchung  gefährden  könnte,
im  Zweifel  zu  enthalten.  In  der  richtigen  Abwägung  dieser  sich  gegenüberstehenden
Interessen  wird  an  das  isolierte  Polizeiorgan  eine  nicht  geringe  Anforderung  gestellt.
Denn  welche  Handlungen  sofort  vorzunehmen  sind  und  welche  besser  aufgeschoben
werden,  entscheidet  sich  im  Einzelfalle  und  kann  nicht  genau  ein  für  allemal  voraus
bestimmt  werden.  Als  Fingerzeig  kann  aber  folgendes  dienen:  Durch  Befragung
geeigneter  Zeugen,  der  Dienstboten,  Hausbewohner,  Nachbarn  und  Löschmannschaften,
ist  zu  erforschen,  ob  und  weshalb  und  gegen  wen  diese  Personen  Brandstiftung  vermuten.
  Vom  Gemeindevorstand,  der  meist  mit  an  der  Brandstelle  anwesend  sein
wird,  ist  der  Leumund  der  in  Frage  kommenden  Verdächtigen,  soweit  er  dem
erörternden  Beamten  nicht  selbst  bekannt  ist,  zu  erfragen.  Wenn  die  Person  des
Verdächtigen  feststeht  und  erreichbar  ist,  kann  er  kurz  über  den  ausgesprochenen
Verdacht  und  darüber,  welche  Entstehungsursache  des  Feuers  er  annimmt,  gehört
werden.  Eine  eingehende  Vernehmung  und  insbesondere  Vorhalt  über  Einzelheiten
und  Widersprüche  sind  zu  vermeiden.  Bei  Verhaftung  stets  und  im  Falle  der
Nichtverhaftung  jedenfalls  bei  erheblichem  Verdachte  sind  die  Person,  insbesondere
die  Kleidung  des  Verdächtigen  nach  Brandflecken  und  dergl.  und  die  Taschen  nach
Resten  von  Brandmitteln  oder  anderen  Spuren,  in  gleicher  Richtung  die  Behausung
des  Beschuldigten  zu  untersuchen.  Hierauf  wird  erfahrungsgemäß  zu  wenig  Wert
gelegt.  Eine  nicht  erforderliche  Verhaftung  ist  zu  unterlassen,  weil  sie  den  Brandstifter
  vielfach  verstock  macht,  während  er,  in  der  Freiheit  geschickt  beobachtet,  sich
nicht  unschwer  durch  sein  Verhalten  usw.  belastet.  Endlich  kann  in  vorsichtiger
Weise  nach  dem  Brandherd  gesucht  werden.  Dies  geschieht  zweckmäßig  unter  Zuziehung
  noch  anderer  geeigneter  Personen,  damit  hierbei  gemachte  wichtige,  ja  vielleicht
ausschlaggebende  Wahrnehmungen  nicht  auf  dem  Zeugnis  und  der  Auffassung  eines
Einzelnen  stehen.  Wird  der  Brandherd  oder  werden  mehrere  Brandherde  gefunden,
so  sind  sie  im  ursprünglichen  Zustande  zu  belassen  und,  soweit  irgend  tunlich,  gegen
äußere  Einwirkungen  sicher  zu  stellen.  Wird  ein  Brandherd  nicht  entdeckt  oder  nach
ihm  aus  bestimmten  Gründen  vorläufig  nicht  geforscht,  so  ist  die  ganze  Brandstätte,
wenn  irgend  möglich,  unverändert  zu  lassen  und  die  Vornahme  der  Aufräumungsarbeiten
  auf  das  Nötigste  zu  beschränken.

18.  Mord  bezw.  Totschlag.

Der  juristische  Unterschied  zwischen  Mord  und  Totschlag  liegt  darin,  daß  der
Mörder  die  Tötung  mit  Ueberlegung,  der  Totschläger  sie  ohne  Ueberlegung
  ausgeführt  hat.  Es  kommt  also  allein  darauf  an,  ob  der  Täter  bei
der  Ausführung  der  Tat  selbst,  nicht  ob  er  bei  ihren  Vorbereitungshandlungen
mit  oder  ohne  Ueberlegung  handelte.  Die  Ueberlegung  wird  vor  allem  ausgeschlossen
        <pb n="367" />
        Brandstiftung.  —  Mord  bezw.  bezw.  Totschlag.  371

durch  Affekte,  welche  plötzlich  und  heftig  auftreten:  Haß,  Liebe,  Rache,  Zorn,  Eifersucht,
  Wut,  Furcht,  Scham,  Bestürzung.  Außer  diesen  plötzlichen  und  heftigen
Affekten  können  auch  noch  sogenannte  deprimierende  Affekte  die  Ueberlegung  ausschließen,
  vor  allem  hoher  Grad  von  Verzweiflung,  z.  B.  eines  Liebenden,  eines
mittellosen  Familienvaters.  Endlich  kann  auch  eine  verminderte  moralische  und
geistige  Zurechnungsfähigkeit  die  Ueberlegung  aufheben.  Ueberlegung  ist  vorhanden,
wenn  beim  Täter  bei  der  Ausführung  „diejenige  ruhige  Verstandestätigkeit  obwaltet,
welche  nicht  nur  auf  das  Verhältnis  der  für  die  Tötung  anzuwendenden  Mittel  zum
Erfolge,  die  Art  ihres  zweckmäßigen  Gebrauches  und  die  Beseitigung  der  entgegenstehenden
  Hindernisse,  sondern  namentlich  auch  über  die  Tat  hinaus  auf  die  Folgen
und  Zwecke  der  Ausführung  sich  richtet“  (Olshausen,  Kommentar).  Es  kann  also
jemand  die  Vorbereitungshandlungen  mit  Ueberlegung  treffen  und  die  Tötung  doch
ohne  Ueberlegung  ausführen  (vergl.  die  Anmerkungen  §  211,  212  des  Str.G.Bse.).

Darauf,  ob  Mord  oder  Totschlag  vorliegt,  hat  der  Kriminalbeamte  bei  seinen
Ermittelungen  von  Anfang  an  mit  Bedacht  zu  nehmen;  d.  h.  er  hat  diejenigen  Umstände,
  welche  für  das  Vorhandensein  oder  das  Fehlen  der  Ueberlegung  bei
der  Ausführung  der  Tat  sprechen,  zu  erörtern  und  hervorzuheben.  Insbesondere
kommt  hierbei  die  Klarstellung  in  Betracht,  welches  Motiv  den  Täter  bestimmt,  in
welcher  Beziehung  er  vor  der  Tat  zum  Getöteten  gestanden,  welche  Vorbereitungen
er  getroffen,  wo,  wann  und  mit  welchen  Mitteln  er  die  Tat  vollführt  und  wie  er
sich  nachher  verhalten  hat.

Die  polizeilichen  Erörterungen  eines  Mordes  erheischen,  zumal  wenn  der
Mörder  noch  nicht  bekannt  ist  oder  gar  von  ihm  jede  Spur  fehlt,  die  größte  Planmäßigkeit,
  Schnelligkeit  und  Zuverlässigkeit  im  Vorgehen.  Es  ist  unbedingt  nötig,
daß  sich  jedes  selbständig  einschreitende  Polizeiorgan  ein  für  allemal  darüber  klar  ist,
was  es  im  Falle  eines  Mordes  zu  tun  hat.  Bei  größeren  Polizeibehörden  muß
die  sofortige  Verteilung  der  den  einzelnen  Beamten  zufallenden  Aufgaben  und  deren
sofortige  Inangriffnahme  ein=  für  allemal  vorbereitet  sein,  z.  B.  welche  Beamte  sich
an  den  Tatort  zu  begeben,  welche  die  Bahnhöfe,  die  öffentlichen  Lokale  und  die
Straßen  nach  verdächtigen  Individuen  zu  beobachten  haben  usw.  Aber  auch  der
einzeln  stationierte  Gendarm  muß  wissen,  was  er  zu  tun  und  zu  unterlassen  hat,
wenn  ihm  ein  Mord  gemeldet  wird.

Bei  der  Aufnahme  der  Erörterungen  ist  zweierlei  von  größter  Wichtigkeit.
Die  Besichtigung,  Durch=  oder  Absuchung  des  Tatortes  sowie  die  Aufrechterhaltung
und  Sicherung  des  vorgefundenen  Zustandes  am  Tatorte,  wenn  irgendwie  der  Befund
für  die  Beurteilung  der  Ausführung  der  Tat  oder  die  Ermittelung  der  Spuren  nach
dem  unbekannten  Mörder  von  Wichtigkeit  sein  können.  Gleichzeitig  sind  sofort
Erörterungen  zur  Ergreifung  des  Mörders  bezw.  zur  Ermittelung  von  dessen  Persönlichkeit
  einzuleiten.  Wegen  dieser  unbedingt  von  anfang  an  einzuschlagenden
doppelten  Richtung  der  Erörterungen  ist  klar,  daß  mehrere  Beamte  zur  Verfügung
stehen  müssen.  Auf  dem  Lande  müssen  sich  deshalb  der  Gemeindevorstand,  die
Gemeindeschutzleute  und  die  Gendarmen  zu  gemeinsamem  Wirken  verbinden.

24*
        <pb n="368" />
        372                                        I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Wird  ein  Ermordeter  aufgefunden,  so  ist  sofort  der  Staatsanwalt  oder  der
nähere  Amtsrichter  in  Kenntnis  zu  setzen.  Bis  zum  Eintreffen  der  Justizbeamten
hat  die  Polizei  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Leiche  nicht  aus  ihrer  Lage  gebracht  und
überhaupt  nichts  am  Tatorte  geändert  wird.  Der  Polizeibeamte  erwäge,  daß  er  im
ersten  Augenblicke  nicht  ermessen  kann,  welche  Umstände  am  Tatorte  für  die  Untersuchung
  von  Bedeutung  sein  können.  Hat  der  Boden  Fußspuren  aufgenommen,
z.  B.  des  Ermordeten  und  des  Mörders,  so  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  zwischen
diese  Spuren  keine  andere  hinzukommen  und  die  Linien  verwischen.  Ist  der  Boden
um  die  Leiche  herum  oder  in  der  Nähe  zerwühlt  oder  zerstampft,  so  daß  annehmbar
  ein  Kampf  zwischen  Mörder  und  Opfer  stattgefunden  hat,  so  ist  ebenfalls  dieses
Bodenbild  nicht  zu  stören.  Gegenstände,  welche  am  Tatorte  gefunden  werden,
z.  B.  eine  Waffe,  sind  in  ihrer  Lage  zu  belassen.  Diese  kann  für  die  Beurteilung,
in  welcher  Weise  die  Tat  ausgeführt  worden  ist,  von  Wichtigkeit  werden.  Spuren
von  Blut  sind  durch  Bedecken  mit  Tüchern,  Töpfen,  Glasflächen  usw.  vor  etwaigem
Einflusse  der  Witterung  zu  sichern.  Auch  die  Lage  der  Leiche  selbst  ist  nicht  zu
verändern,  sie  kann  ebenfalls  wichtige  Aufschlüsse  geben.

Die  Beschreibung  des  Tatortes  und  wichtiger  Zustände  an  demselben  wird
meist  die  Justizbehörde  übernehmen.

Die  Besichtigung  der  Leiche  und  des  Tatortes,  welcher  der  exekutive  Kriminalbeamte
  beim  Eintreffen  der  Justizbehörde  zwecks  seiner  Aufklärung  Über  die  Lage
des  Falles  und  die  Vornahme  der  weiteren  Erörterungen  aufmerksam  zu  folgen  hat,
geben  wichtige  Aufschlüsse  über  die  Tat.  Die  Besichtigung  der  Leiche  wird  zunächst
darüber  Anhalt  bieten,  ob  wirklich  Mord  oder  etwa  Selbstmord,  zufälliger  gewaltsamer
  oder  gar  nur  natürlicher  Tod  vorliegt.  Freilich  lassen  sich  diese  Fragen
manchmal  auch  erst  nach  der  Leichenöffnung  beantworten.  Aber  genügende  Anhaltspunkte
  für  die  weiteren  Maßnahmen  gibt  die  Leichenschau  immer.  Eine  Leiche,
welche  die  Pistole  fest  in  der  geschlossenen  Hand  hat,  ist  die  eines  Selbstmörders.
Im  Uebrigen  spiegelt  der  Mörder  manchmal  einen  Selbstmord  des  Ermordeten  vor,
z.  B.  wird  der  Ermordete  aufgehängt.  Der  Eindruck  des  Strickes  läuft  beim  Selbstmörder
  meist  quer  über  den  Vorderhals  und  steigt  an  beiden  Seiten  steil  hinter  den
Ohren  in  die  behaarte  Kopfhaut.  Erwürgen  und  Erdrosseln  kommen  selten  als
Selbstmord  vor.  Zum  Erhängen  und  Erdrosseln  dienen  Stricke,  Riemen,  Hosenträger,
  Taschentücher  und  dergl.  Man  untersuche,  wem  das  Strangulierungswerkzeug
gehört,  dem  Toten  oder  nicht?  Ob  eine  im  Wasser  gefundene  Leiche  lebend  oder
tot  in  das  Wasser  gekommen  ist,  wird  oft  wichtig.  Aeußerlich  ist  dies  nicht  erkennbar.
  Man  wird  vielfach  davon  auszugehen  haben,  wie  lange  die  Leiche  im
Wasser  zugebracht  haben  mag.  Oft  gibt  hierüber  Auskunft  eine  bei  der  Leiche  befindliche
  Taschenuhr,  weil  diese  im  Wasser  sofort  stehen  bleibt  und  nur  ganz  gute
Uhren  noch  eine  Zeit  gehen.  Aus  der  Richtung  der  Wunde  kann  geschlossen  werden,
ob  sie  der  Tote  sich  selbst  beibringen  konnte  oder  ob  sie  ihm  ein  Dritter  beigebracht
hat.  Es  läßt  sich  beurteilen,  aus  welcher  Nähe  ein  Schuß  auf  den  Getöteten  abgegeben
  worden  ist.  Ein  unmittelbarer  Nahschuß  ist  erkennbar  an  der  großen  und
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                                                              Mord  bezw.  Totschlag.                                                      373  373

zerrissenen  Eingangsöffnung  der  Wunde,  am  Verbrennen  oder  Versengen  von  Haaren
oder  Kleidungsstücken,  an  der  Schwärzung  durch  Pulver  usw.  Ein  Schrotschuß,
dessen  Wunde  wie  eine  Kugelschußwunde  aussieht,  muß  ebenfalls  aus  der  Nähe
abgegeben  worden  sein,  weil  die  Schrote  bereits  wenige  Meter  nach  Verlassen  des
Laufes  vollständig  auseinander  fliegen,  den  sogenannten  Streukegel  bilden.  Bei
Schrotschüssen  kann  man  überhaupt  durch  Feststellung  des  Streukegels  an  Baumstämmen,
  Blättern,  Holz=  oder  Mauerwerk,  wo  die  Schrote  aufgetroffen  haben,  ermitteln,
  daß  der  Schießende  sich  in  der  Mittellinie  hinter  der  Spitze  des  Streukegels
befunden  haben  muß.  Bei  Fernschüssen  ist  die  Eingangsöffnung  der  Wunde  —
umgekehrt  wie  beim  Nahschuß  —  meist  kleiner  als  das  Geschoß.  Den  Standpunkt
des  Schießenden  beim  Nah-  oder  Fernschuß  ermittelt  man  nach  der  Lage  des
Propfens  usw.,  der  einige  Meter  vor  dem  Schützen  niederzufallen  pflegt.  Auf  die
Art  der  Schußwaffe  (Terzerol,  Pistol,  Revolver,  Flinte,  Büchse,  Tesching),  ob  sie
Vorder=  oder  Hinterlader,  glatt  oder  gezogen,  einläufig  oder  mehrläufig  war,  kann
der  Sachverständige  aus  der  Art  und  Beschaffenheit  der  Kugel  sowie  aus  Kugelpflaster
  oder  Propfen  schließen.  Außer  mit  einer  Schußwaffe  kann  die  Tötung  mit
stumpfem  oder  scharfem  Werkzeug  verübt  worden  sein.  Aus  der  Art  der  Wunde,
ob  sie  mehr  gequetscht  oder  mehr  keilförmig  ist,  läßt  sich  auf  die  Benutzung  eines
stumpfen  oder  scharfen,  spitzen  Werkzeugs  schließen.  Stumpfe  Werkzeuge  hinterlassen
fast  niemals  scharfe  und  glatte  Wundränder.  Stichwunden  werden  manchmal  übersehen,
  weil  sie  fast  ohne  äußere  Blutung  beigebracht  werden  können.  Ob  jemand
einen  gewaltsamen  Tod  durch  Zufall  erlitten  hat,  z.  B.  ob  er  von  einer  Höhe  herabgestürzt
  sein  kann,  ergibt  die  ganze  Oertlichkeit  und  ebenfalls  die  Lage  und  Verletzung
  der  Leiche.

An  die  Besichtigung  der  Leiche  schließt  sich  die  Besichtigung  des  Tatortes
sowie  dessen  Durchsuchung  oder  Absuchung  nach  verdächtigen  Gegenständen.  Es  ist
zu  prüfen,  auf  welchem  Wege,  von  welcher  Seite,  ob  zusammen  oder  einzeln  Mörder
und  Ermordeter  an  den  Tatort  gelangt  sind,  auf  welchem  Wege  der  Mörder  sich
wieder  entfernt  hat.  Ist  freilich  der  Boden  hart  oder  kein  niedergetretenes  Gras
vorhanden,  wird  sich  in  dieser  Hinsicht  nicht  viel  feststellen  lassen.  Der  Tatort  ist
in  nicht  zu  engem  Umkreise  abzusuchen,  z.  B.  nach  der  Mordwaffe,  die  ein
ganzes  Stück  weit  sortgeworfen  worden  sein  kann,  nach  Gegenständen,  die
der  Mörder  verloren  haben  könnte  und  welche  auf  seine  Persönlichkeit  hinweisen,
oder  nach  Gegenständen,  welche  der  Mörder  dem  Ermordeten  weggenommen  und
dann  wieder  weggeworfen  hat.  Hierbei  ist  der  geringste  Gegenstand  zu  beachten.
Z.  B.  kann  an  ihm  sich  ein  blutiger  Fingerabdruck  des  Mörders  finden,  der  bekanntlich
  neuerdings  richtige  Verwertung  finden  kann.  Nach  solchen  Fingerabdrücken  ist
auch  die  Kleidung  des  Ermordeten  zu  durchsuchen,  die  ja  der  Mörder  mit  blutigen
Fingern  durchsucht  haben  kann.  Das  Gesicht  und  die  Hände  des  Ermordeten  sind
auf  Blutspuren  und  Kratzer,  die  Hände  auf  Haare,  Wolle  usw.,  die  vom  Körper
oder  der  Kleidung  des  Mörders  herrühren  können,  zu  besichtigen.  Auch  Gegenstände
in  der  Natur,  z.  B.  Bäume  und  große  Steine,  in  Wohnungen  die  Möbel,  Türen  usw.
        <pb n="370" />
        374                                                I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

sind  auf  blutige  Fingerabdrücke  hin  zu  besehen.  Es  ist  weiter  zu  prüfen,  ob  die
Habseligkeiten  des  Toten  alle  vorhanden  sind,  damit  man  auf  das  Motiv  der  Tat
kommt.  Nach  mutmaßlich  vorhanden  gewesenen,  aber  fehlenden  Stücken,  z.  B.  dem
Hute  oder  den  Stiefeln,  ist  sorgfältig  zu  suchen.  Der  Mörder  kann  sie  in  einiger
Entfernung  wieder  weggeworfen  haben.  Handelt  es  sich  um  einen  Giftmord,  so
sind  alle  Gegenstände  und  Gefäße,  welche  irgend  im  Zusammenhange  mit  der  Tat
stehen  können,  zu  besichtigen  bezw.  zu  beschlagnahmen,  z.  B.  auch  die  Ausleerung
und  das  Erbrochene  des  Toten,  verdächtige  Pulver  und  Flüssigkeiten.  Ist  die
Persönlichkeit  des  Toten  unbekannt,  so  ist  die  Leiche  nach  Papieren  oder  anderen
Sachen  zu  durchsuchen,  welche  Aufschluß  geben.  Aus  dem  ganzen  Befund  der  Leiche
und  dem  Zustande  des  Tatortes  ist  auch  ein  Schluß  darauf  zu  ziehen,  zu  welcher
Zeit  der  Mord  verübt  worden  ist.  Der  Ort,  wo  die  Leiche  liegt,  ist  manchmal
auch  nicht  der  Ort  der  Tat  selbst;  der  Ermordete  hat  sich  noch  ein  Stück  fortgeschleppt
  oder  ist  vom  Mörder  an  eine  andere  Stelle  gezerrt  worden;  dann  müssen
genügende  Spuren  vorhanden  sein.

Weiter  sind  Zeugen  zu  ermitteln,  welche  ungefähr  zur  Zeit  des  Mordes  am
Tatorte  oder  in  dessen  Nähe  sich  befunden  haben.  Die  Bewohner  benachbarter
Grundstücke  sind  zu  befragen,  ob  sie  keine  Hülferufe  gehört  und  nichts  verdächtiges
wahrgenommen  haben.  Sind  bewohnte  Grundstücke  zu  weit  entfernt,  so  ist  zu  ermitteln,
  wer  zur  bestimmten  Tagesstunde  am  Tatorte  vorbeizukommen  pflegt,  z.  B.
auf  dem  Wege  von  oder  nach  der  Arbeit,  nach  und  von  der  Schule  usw.  Nötigenfalls
  sind  Aufforderungen  in  den  Tageszeitungen  zu  erlassen.  Ist  der  Mord  in
einem  Hause  verübt  worden,  so  ist  festzustellen,  wer  zur  bestimmten  Zeit  nach  dem
gewöhnlichen  Lebensgange  des  Toten  in  seiner  Nähe  gewesen  sein  kann;  die  Hausbewohner,
  Briefträger,  Bäckerjungen,  Milchleute,  Zeitungsfrauen  sind  zu  befragen.
Wer  ist  zuletzt  mit  dem  Ermordeten  zusammen  gewesen?  Mit  wem  pflegte  er  zur
fraglichen  Zeit  zusammen  zu  sein?  Wohin  begab  er  sich  gewöhnlich  zu  jener  Zeit?
Kommen  Hausbewohner  oder  bei  diesen  logierende  Personen  in  Frage?

Bei  den  Erörterungen  in  der  Richtung  nach  der  Persönlichkeit  des  Mörders
geht  man  am  besten  von  dessen  annehmbarem  Motiv  aus,  welches  sich  ja  aus  der
Besichtigung  der  Leiche  und  des  Tatortes  ergeben  wird.  Fehlen  Wertgegenstände,  so
liegt  Raubmord  vor.  Ist  eine  Frau  oder  ein  Mädchen  ermordet  worden,  so  liegen
meist  geschlechtliche  Motive  vor,  wenn  nicht  Raubmord  in  Betracht  kommt,  z.  B.
Eifersucht,  verletztes  Ehrgefühl,  Lustmord,  Haß,  Rache.  Die  sonstigen  Motive  zum
Mord  sind  die  früher  aufgeführten  allgemeinen  Verbrechensmotive  und  die  Motive
Geisteskranker  (siehe  gerichtliche  Psychiatrie).  Manchmal  spiegelt  aber  der  Mörder
ein  falsches  Motiv  vor,  um  die  Spur  von  sich  abzulenken.  Er  hat  aus  Rache
oder  Eifersucht  gehandelt,  nimmt  aber  Wertgegenstände  mit  oder  erbricht  Behältnisse,
um  einen  Raubmord  vorzutäuschen.

Hat  man  den  Beweggrund  des  Mörders  zur  Tat  annehmbar  festgestellt,  so
kann  man  in  Verbindung  mit  dem  übrigen  Befunde  der  Leiche  und  des  Tatortes
weiter  schließen,  in  welchem  Personenkreise  man  den  Täter  etwa  zu  suchen  hat.
        <pb n="371" />
                                                               Mord  bezw.  Totschlag.                                                 375  375

Hierüber  können  auch  bei  der  Tat  gebrauchte  Werkzeuge  und  die  Art  der  Verletzung  selbst,
wenn  z.  B.  Stiche  oder  Schnitte  von  einem  Fleischer  herrühren,  Anhaltspunkte  gewähren.
Aus  dem  Beweggrunde  kann  man  auf  den  Charakter  des  Mörders  schließen.  Ob  eine
Person  eines  Mordes  fähig  sei,  beurteilt  sich  aber  nicht  immer  nach  deren  Vorleben.
Mörder  sind  vielfach  völlig  unbestraft.  Aber  es  gibt  doch  Charaktereigenschaften,
z.  B.  Jähzorn  und  Willensenergie,  Gefühllosigkeit  hinsichtlich  des  eigenen  und  fremden
Lebens  und  Sterbens,  welche  auf  die  Person  des  Mörders  hinweisen  können.  Alle
diese  mutmaßlichen  Eigenschaften  des  Täters  sind  zu  seiner  Ermittelung  zu  verwerten.
  Die  Ausführung  der  Tat  ergibt  auch,  ob  der  Mörder  mit  den  Räumlichkeiten,
  Gewohnheiten,  Aufbewahrungsorten  seines  Opfers  bekannt  war;  dann  ist  er
in  dessen  Bekannten=  oder  Verwandtenkreisen  zu  suchen.  Bei  Besichtigung  der
Wohnräume  des  Ermordeten,  über  dessen  Leben  und  Treiben  vielleicht  nicht  zu  viel
bekannt  ist,  muß  der  Kriminalbeamte  verstehen,  auch  aus  dem  Milieu,  in  welchem
der  Tote  sich  bewegte,  Anhaltspunkte  für  die  Tat  und  den  Täter  zu  gewinnen.
Jede  Persönlichkeit  drückt  ihrer  leblosen  Umgebung  gewissermaßen  ihren  eigenen
Charakter  auf.  Aus  den  Möbelstücken,  aus  sonst  aufgestellten  Gegenständen,  ans
Bildern  an  den  Wänden,  aus  Photographien,  aus  Büchern  und  Musikalien  kann
man  den  Charakter  des  Wohnungsinhabers  und  vielleicht  auch  seine  Schicksale  kennen
lernen.  Ein  besonderes  Studienfeld  bietet  in  manchen  Fällen  der  Schreibtisch  einer
Person,  weil  hier  sich  alles  zusammenfindet,  was  ihm  geistig  und  gemütlich  nahegeht.
  Aus  namentlich  bei  älteren  Leuten  zahlreich  aufgestellten  Photographien  seiner
Angehörigen  und  Bekannten,  aus  der  Aufstellung  der  einzelnen  Photographien  und
Gruppen  von  solchen,  z.  B.  welche  in  der  Mitte,  welche  rechts  davon,  welche  links,
welche  vorn  und  welche  dahinter  stehen,  kann  man  herausfinden,  in  welchem  Verhältnisse
  der  Ermordete  zu  den  einzelnen  Personen  oder  Gruppen  stand.  Diese
Pfoychologie  der  leblosen  Umgebung  kann  manchmal  einen  Fingerzeig  geben.

Wenn  die  Erörterungen  nach  der  Person  des  unbekannten  Mörders  sich  in
die  Länge  ziehen,  so  müssen  Berichte  über  die  bisherigen  Ergebnisse  in  den  Tageszeitungen
  gebracht  werden,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  daß  der  Täter  hierdurch  in
irgend  welcher  Beziehung  gewarnt  wird.  Er  kann  z.  B.,  wenn  in  seinem  Signalement
  Erkennungszeichen  in  Bartwuchs  oder  Kleidung  gegeben  sind,  sich  den  Bart
verändern  oder  abschneiden  und  die  Kleidung  wechseln.  Sowie  es  sich  aber  darum
handelt,  für  irgend  welchen  wichtigen  Punkt  in  den  Erörterungen  das  Gedächtnis
eines  unbekannten  Zeugen  anzuregen,  müssen  Notizen  unter  das  Publikum  gebracht
werden.  Es  darf  behauptet  werden,  daß  eine  Reihe  von  Morden  nur  deshalb  nicht
aufgedeckt  worden  ist,  weil  es  das  Publikum  an  der  unbedingt  von  ihm  zu  fordernden
sorgfältigen  Mitarbeit  hat  fehlen  lassen.  Gewiß  werden  der  Polizei  andererseits
eine  Menge  falscher  Spuren  zugetragen,  welche  viel  Arbeit  machen  und  die  Beamten
oft  irreleiten  können,  weil  sie  jedenfalls  niemals  unbeachtet  und  ungeprüft  bleiben
dürfen.  Aber  in  vielen  Fällen  haben  sich  maßgebende  Zeugen  nicht  gemeldet.  Der
Mörder  wird,  wie  die  meisten  Menschen,  einen  regelmäßigen  Verkehrskreis  haben,
innerhalb  dessen  er  sich  bewegt  und  in  welchen  er  früher  oder  später  nach  der  Tat
        <pb n="372" />
        376                                              I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

zurückkehrt.  Leute  arbeitenden  Standes  haben  eine  Menge  nähere  oder  entferntere
Bekannte.  Ledige  Leute  sind  in  Familien  Logisburschen  und  kommen  da  mit
ihren  Wirtsleuten  und  anderen  Mietsleuten  zusammen.  In  Familien  aus  arbeitenden
Kreisen  ist  auch  viel  Verkehr  mit  der  Nachbarschaft.  Leute  arbeitenden  Standes
pflegen  viel  in  Schanklokalen  und  Kaffeestuben  zu  verkehren.  Der  Mörder  wird
sich  also  bald  wieder  unter  Zeugen  bewegen.  Hat  er  sich  bei  der  Tat  mit  Blut
befleckt  oder  verletzt,  so  können  diese  Umstände  Verdacht  erregen.  Er  trägt  auch  nach
der  Tat  oft  ein  scheues,  verstörtes,  seiner  Umgebung  daher  auffälliges  Wesen  zur
Schau;  wenn  von  der  Mordtat  gesprochen  wird,  kommt  er  in  Verlegenheit  und
wird  blaß.  Freilich  gibt  es  auch  gefühllose  Menschen,  die  sich  durch  keine  innerliche
Anwandlung  packen  lassen.  Der  Mörder  macht  sich  auch  manchmal  durch  eigenes
Reden  über  die  Tat  verdächtig;  er  fängt  gern  von  ihr  zu  reden  an,  um  sich  zu
beruhigen  und  zu  hören,  daß  niemand  den  Verdacht  auf  ihn  wirft.  Oder  der  Mörder
ist  wider  seine  Gewohnheit  zur  Zeit  der  Tat  nicht  in  seiner  gewohnten  Umgebung
gewesen;  er  sucht  seine  Abwesenheit  in  aufdringlicher  Weise  zu  rechtfertigen.  Oder
er  zeigt  nach  dem  Morde  geraubtes  Geld  oder  sonstige  Wertgegenstände.  Er  besucht
öffentliche  Frauenzimmer  und  läßt  sich  von  der  Mordtat  erzählen.  Er  ist  von  dem
Tatort  eilend  davongelaufen,  Menschen  müssen  ihm  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen
begegnet  haben.  Kurz,  der  Mörder  wird  meist  eine  Reihe  von  Anhaltspunkten  für
die  Wahrnehmung  anderer  Personen  gewähren,  deren  Aufmerksamkeit  und  Gedächtnis
durch  nachdrückliche  amtliche  Bekanntmachungen  angeregt  werden  muß.  In  besonders
wichtigen  Fällen  sollte  es  nicht  vermieden  werden,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen
auf  die  vorstehend  bezeichneten  Gesichtspunkte  ausdrücklich  hinzuweisen  und  so  dem
Publikum  klar  zu  machen,  wie  wichtig  seine  Mitarbeit  in  solchen  Fällen  ist.  Dieser
Wichtigkeit  ist  sich  nämlich  die  Durchschnittsbevölkerung  durchaus  nicht  bewußt.  Es
trägt  seine  Mitteilungen  der  Polizei  oft  ganz  zufällig  zu,  wobei  auch  die  Scheu,
mit  den  Behörden  zu  tun  zu  haben  und  sich  zufolge  eines  vielleicht  unbegründeten
Verdachtes  gar  Unannehmlichkeiten  zuzuziehen,  eine  Rolle  spielt.  Gerade  hier  zeigt
es  sich,  von  welcher  Wichtigkeit  es  ist,  daß  der  Polizeibeamte  gegenüber  Zeugen  so
höflich  und  zuvorkommend  auftritt,  als  es  seine  Beamtenstellung  erlaubt.  Ein  häflicher
  Beamter,  d.  h.  ein  Beamter,  der  die  Höflichkeiten  des  Gesellschaftsverkehrs  in
verbindlicher  Form  anwendet  und  nicht  bloß  mit  der  Miene  und  dem  Tone  des
ehemaligen  Unteroffiziers  die  Auskunftspersonen  behandelt,  wird  auch  vom  Publikum
gern  und  gut  bedient  werden.

Führen  die  Erörterungen  auf  eine  bestimmte  verdächtige  Person,  so  ist  bezüglich
ihrer  wie  in  anderen  Fällen  zu  verfahren.  Ihr  Vorleben  und  Leumund  sind  aus
Polizeiakten  oder  durch  Befragung  geeigneter  Auskunftspersonen  festzustellen.  Ihr
Verhältnis  zum  Ermordeten  bezw.  ihre  Bekanntschaft  mit  dessen  Räumlichkeiten  und
Gewohnheiten  ist  zu  ermitteln.  Konnte  die  verdächtige  Person  ein  Motiv  zur  Tat
haben?  Wo  war  der  Verdächtige  zur  Zeit  der  Tat?  Kann  er  sein  Alibi  nachweisen?
Irren  sich  die  Alibizeugen  nicht  im  Datum,  im  Wochentage,  in  der  Tageszeit,  in  der
Stunde?  in  der  Person  des  Verdächtigen?  Weisen  die  Person  oder  Effekten  des
        <pb n="373" />
        Tafel  der  anthropometrischen  Meßinstrumente.

7

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
  

Figur  1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Figur  4.  à
Figur  7.  Figur  6

Figur  1.  Metermaß  mit  Schieber  zur  Messung  der  Körpergröße.  Figur  2.  Apparat
zum  Messen  der  Spannweite  der  Arme.  Figur  3.  Apparat  zum  Messen  der  Sißhöhe.
Figur  4.  Kopfzirkel  zum  Messen  der  Kopflänge  und  Kopfbreite.  Figur  5.  Schiebermaß  zum
Messen  der  Ohrdurchmesser  (Länge  und  Breite  des  rechten  Ohres).  Figur  6.  Meßschiene  zum
Messen  der  Länge  des  linken  Fußes  (dazugehöriger  Schemel),  sowie  des  Mittelfingers  und
Kleinfingers  der  linken  Hand.  Figur  7.  Tischgestell  zum  Messen  der  linken  Vorderarmes.
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        Mord  bezw.  Totschlag.  —  —   Anthropometrie.                                                                377

Verdächtigen  Spuren  der  Tat  auf?  Seine  Kleidungsstücke,  seine  Wäsche,  seine
Werkzeuge,  Messer  usw.  sind  auf  Blutspuren  genau  zu  untersuchen.  Besaß  oder
besitzt  er  Werkzeuge,  mit  welchen  die  Tat  verübt  sein  konnte?  Hatte  er  im  Falle
eines  Giftmordes  Gelegenheit,  sich  das  durch  die  Sektion  der  Leiche  ermittelte  Gift
(Arsen,  Phosphor,  Cyankali,  Schwefelsäure,  Blausäure  usw.)  zu  verschaffen?  finden
sich  Reste  von  solchen  Giften  bei  ihm?  Hat  der  Verdächtige  bei  einem  etwa  stattgehabten
  Kampfe  Verletzungen  erlitten?  oder  sich  solche  bei  der  Tat  versehentlich
selbst  beigebracht?  Passen  seine  Fußspuren  bezw.  sein  Schuhwerk  in  die  am  Tatorte
  etwa  gefundenen  Spuren?  Passen  seine  Fingerabdrücke  in  solche  auf  dem  Toten
oder  seinen  Sachen  gefundene?  Die  Taschen  des  Ermordeten  und  des  Verdächtigen
sind  nach  Blutspuren  besonders  zu  durchsuchen;  in  seiner  eigenen  Tasche  fallen  sie
dem  Mörder  nicht  auf,  weshalb  er  für  ihre  Entfernung  nicht  besorgt  ist.  Finden
sich  dem  Ermordeten  gehörige  bezw.  geraubte  Sachen  beim  Verdächtigen  vor?  Ausgezeichnete
  Dienste  zur  Auffindung  der  Spuren  eines  Menschen  und  einer  Leiche
leisten  gute  Polizeihunde.  Eine  Dame  hatte  sich  nachmittags  von  zu  Hause  entfernt
und  an  einem  Kaffeekränzchen  teilgenommen.  Um  7  Uhr  war  sie  von  dort  fortgegangen
  und  seitdem  verschwunden.  Zwei  Polizeihunde  wurden,  jeder  einzeln,  in
ihre  Wohnung,  besonders  die  Schlafstube,  und  danach  an  den  Ort  des  Kaffeekränzchens
  gebracht.  Dort  fand  jeder  von  ihnen  sofort  den  Platz,  auf  dem  die  verschwundene
  Dame  gesessen  hatte.  Als  man  die  Hunde  aus  dem  Zimmer  ließ,  durchsuchten
  sie  den  Garten  und  kamen  endlich  in  einen  Winkel  an  einem  Flusse,  wo  sie
über  den  Zaun  ins  Wasser  zu  gelangen  versuchten.  Der  Versuch  wurde  mit  jedem
Hunde  dreimal  wiederholt  und  führte  jedesmal  zu  demselben  Ergebnis.  Am  nächsten
Morgen  wurde  die  Verschwundene  wenige  Meter  von  jener  Uferstelle  als  Leiche  aus
dem  Wasser  gezogen.  Ist  die  Leiche  des  Ermordeten  nicht  gefunden  worden,  so  suche
man  nach  ihr  bei  dem  Verdächtigen.  Frisch  gemauerte  oder  frisch  gegrabene  Stellen
sind  verdächtig.  Endlich  ist  zu  ermitteln,  ob  der  Verdächtige  irgend  welches  auffälliges,
  verstörtes,  scheues,  aufgeregtes  Wesen  gezeigt  und  in  bezug  auf  die  Mordtat
eigentümliche  Aeußerungen  getan  hat.

19.  Anthropometrie.

Hierzu  eine  Tafel  mit  Abbildungen  der  Meßinstrumente.

Dem  Pariser  Polizeikommissar  Dr.  Alfred  Bertillon  ist  eine  wesentliche
Errungenschaft  im  Erkennungsdienste  zu  verdanken.

Sein  sogenanntes  anthropometrisches  Signalement  beruht  darauf,
daß  eine  Anzahl  Maße  des  Körpers  genommen  und  gebucht  werden,  welche  sich
nach  den  Feststellungen  der  Wissenschaft  bei  erwachsenen  Personen  gar  nicht  mehr
oder  nur  wenig  verändern,  nämlich  folgende  elf  Maße:

der  Körpergröße,  der  Länge  des  Kopfes,

Spannweite  der  Arme,  Breite  des  Kopfes,
Sitzhöhe,  Länge  des  rechten  Ohres,
        <pb n="376" />
        378                                          I.  Der  exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Länge  des  linken  Fußes,  „  „  „  „  Vorderarmes.
„ „  „ „    Mittelfingers,

Die  Maße  der  linken  Körperseite  werden  als  weniger  veränderlich  vorgezogen.

Selbstverständlich  kann  nur  die  gewissenhafteste  vorschriftsmäßige  Messung  mit
den  zu  diesem  Zweck  besonders  angefertigten  Instrumenten  (s.  die  Zeichnungen)  das
gewünschte  Resultat  liefern.

In  dem  von  Dr.  von  Sury,  Professor  der  gerichtlichen  Medizin  an  der
Universität  Basel,  herausgegebenen  Werke  „Das  anthropometrische  Signalement  von
Alphons  Bertillon“  (Verlag  von  A.  Siebert,  Bern  und  Leipzig),  welches  zum  Selbststudium
  empfohlen  werden  kann,  schreibt  der  Verfasser  über  Messungen  Seite  XXIV:

„Die  Körpergröße  wird  mittelst  eines  eigenen  hölzernen  Schiebers  auf
einem  senkrecht  an  der  Mauer  angebrachten  Metermaße  abgenommen;  die  zu
messende  Person  steht  dabei  barfuß  mit  dem  Rücken  an  die  Mauer  gelehnt,
die  Wirbelsäule  ungefähr  fünfzehn  Zentimeter  links  von  der  Maßeinteilung.
Die  Ausführung  ist  um  so  besser,  je  rascher  sie  vor  sich  geht.

Die  Spannweite  bei  wagerecht  ausgebreiteten  Armen  wird  unmittelbar
hierauf,  fast  ohne  die  Stellung  des  Individuums  zu  verändern,  ausgeführt
mittels  eines  gleichfalls  an  der  Mauer  befestigten  Apparates,  dessen  Maßeinteilung
  jede  Größe  nach  Zentimetern  zu  messen  erlaubt.

Hierauf  wird  die  Sitzhöhe  in  ähnlicher  Weise  wie  die  Körpergröße  ermittelt.

Unter  Kopflänge  und  Kopfbreite  verstehen  wir  die  beiden  größten  Durchmesser
  des  Kopfes;  sie  werden  mittels  eines  eigenen  Kopfzirkels  erhoben,  der,
wie  alle  Kalibermaße,  mit  einem  die  Maßeinteilung  tragenden  Zirkelbogen
versehen  ist.  Die  Kopflänge  mißt  man  von  der  Nasenwurzel  an  bis  zum
vorspringendsten  Punkte  des  Hinterhauptes.  Die  Messung  der  Kopfbreite  ist
etwas  schwieriger  und  zwar  hauptsächlich  deshalb,  weil  wir  hier  nicht,  wie  bei  der
vorhergehenden  Messung,  in  der  Nasenwurzel  einen  fixen  Punkt  zum  Beginn
der  Messung  haben,  sondern  die  Linie  der  größten  Breite  erst  suchen  müssen
durch  Betasten  des  Kopfes  mittelst  der  wagerecht  und  symetrisch  geführten
Zirkelenden.

Wir  wollen  hier  gleich  die  überaus  wichtige  Bemerkung  einflechten,  daß
beide  Kopfmaße  immer  kontroliert  werden  müssen  und  zwar  sofort  nach  ihrer
ersten  Ermittelung.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  beiden  Schenkel  des  Zirkels
mittels  der  Stellschraube  auf  dem  erhaltenen  Maße  festgestellt,  das  Instrument
wird  von  neuem  an  den  Kopf  gebracht  und  so  lange  korrigiert,  bis  beide
Zirkelenden  den  wünschenswerten  Kontakt  mit  den  Endpunkten  der  gemessenen
Linien  erlangt  haben.

Während  dieser  beiden  Akte  der  Messung  (Ermittelung  und  Kontrole)
ist  der  Kopfzirkel  stets  in  möglichst  wagerechter  Lage  zu  handhaben  und  ja
nicht  in  senkrechter,  da  wir  auf  diese  Weise  sehr  leicht  falsche  Resultate  erhalten
  würden.

der  Breite  des  rechten  Ohres,  der  Länge  des  linken  kleinen  Fingers,
        <pb n="377" />
        Anthropometrie.                                                                                                         379

Die  beiden  beiden Ohrdurchmesser,  ebenfalls  die  Maximalzahlen  für  Länge
und  Breite,  werden  mit  einem  speziellen  kleinen  Schiebermaß  gemessen,  wobei
man  besonders  acht  geben  muß,  die  weichen  Teile  des  Ohres  nicht  zu  drücken.
Diese  beiden  Messungen  sind  die  einzigen,  welche  auf  der  rechten  Körperseite
der  zu  messenden  Person  gemacht  werden;  alle  noch  folgenden  geschehen  auf
der  linken  Seite.  Der  Grund,  warum  das  rechte  Ohr  gewählt  wurde,  liegt
darin,  daß  auch  für  die  Profilbilder  in  der  gerichtlichen  Photographie  die
Wahl  der  rechten  Gesichtsseite  die  gebräuchlichere  ist.

Der  nackte  linke  Fuß  wird  gemessen,  während  er  mit  dem  ganzen
Körpergewicht  belastet,  sich  auf  dem  Fußboden  oder  besser  auf  einem  Schemel
vollständig  breittritt,  wobei  der  rechte  Fuß  nach  rückwärts  zu  erheben  ist.
Die  Meßschiene  eines  größeren  Schiebermaßes  wird  nun  an  der  inneren
Seite  des  Fußes  entlang  so  angelegt,  daß  der  feststehende  Arm  die  Ferse  und
der  Schieber  leicht  die  Spitze  der  großen  Zehe  berührt.

Der  Mittelfinger  und  der  Kleinfinger  der  linken  Hand  werden  rechtwinklig
  zum  Handrücken  mittels  desselben  Instrumentes  gemessen.  Diese
beiden  Angaben  haben  einen  ganz  beträchtlichen  kennzeichnenden  Wert,  vorausgesetzt,
  daß  die  Messungen  genau  nach  Vorschrift  vorgenommen  werden.

Der  linke  Vorderarm  wird  von  der  Ellbogenspitze  bis  zur  Mittelfingerspitze
  gemessen;  das  Ellbogengelenk  muß  dabei  einen  spitzen  Winkel  bilden,
die  eine  Handfläche  flach  auf  dem  Tisch  liegen.  Um  gut  ausgeführt  werden
zu  können,  erfordert  diese  Messung  die  Anwendung  eines  hohen,  schmalen
Tischgestelles,  dessen  Form  und  Größe  aus  der  nebenstehenden  Zeichnung  ersichilich
  ist.  Mit  Ausnahme  der  Spannweite  wird  bei  allen  übrigen  Messungen
der  zu  messende  Körperteil  zwischen  zwei  parallele  Flächen  eingeschlossen,
deren  Entfernung  von  einander  auf  der  dazwischen  liegenden  Meßschiene  abgelesen
  werden  kann.  Auf  den  beiden  Schiebermaßen  und  auf  dem  Kopfzirkel
  markiert  ein  in  der  Mitte  des  Schiebers  angebrachter  Nullstrich,  „Zeiger“
genannt,  das  gefundene  Maß.  Die  Anordnung  dieses  Nullstriches  beruht
auf  dem  einfachen  Grundsatze,  daß  er  bei  geschlossenem  Instrument  mit  dem
Beginn  der  Maßeinteilung  genau  zusammenfällt.“

Der  Signalementrubrik  „Besondere  Kennzeichen“  widmet  Bertillon  in  seinem
System  besondere  Aufmerksamkeit.  Davon  ausgehend,  daß  jeder  Mensch  besondere
Kennzeichen  in  Gestalt  von  Narben,  Leberflecken,  Schnittwunden  usw.  hat,  veranlaßt
er  zur  peinlichen  Registrierung  derartiger  Merkmale.  Es  ist  z.  B.  zu  fordern,
daß  der  messende  Beamte  genau  die  Größe  einer  Narbe,  deren  steststehenden  oder  mutmaßlichen
  Ursprung  und  genaueste  körperliche  Oertlichkeit  verzeichnet.  Die  Rubrik  wäre
beispielsweise  wie  folgt  auszufüllen:  „Linksseitwärts  6,5  cm  von  der  linken  Brustwarze
  eine  2,3  cm  lange,  0,3  cm  breite  schief  einwärtsgehende,  anscheinend  von
einem  Messerstich  herrührende  Narbe.“  Die  Folgerung  Bertillons  ist  zutreffend,
daß  es  geradezu  als  ein  Wunder  zu  bezeichnen  wäre,  wenn  eine  Person  noch
mehrere  andere  derartige  Kennzeichen  hätte,  die  im  Signalement  ebenfalls  eingehend
        <pb n="378" />
        380                                           I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

zu  beschreiben  sein  würden,  und  alle  diese  Kennzeichen  auf  dem  Körper  einer  anderen
Person  genau  so  zu  finden  wären.  Aus  diesem  Beispiel  kann  aber  gelernt  werden,
wie  bei  solchen  Polizeibehörden,  welche  weder  die  Bertillonage  noch  die  Daktyloskopie
eingeführt  haben,  die  mit  der  Aufnahme  von  Signalements  betrauten  Beamten  auch
auf  anderem  Wege  viel  zur  Identifizierung  von  Personen  beitragen  können,  wenn
sie  nämlich  die  Signalements  nach  einem  gewissen  System  aufnehmen  und  ebenfalls
die  Rubrik  „Besondere  Kennzeichen“  mit  peinlichster  Sorgfältigkeit  aus  füllen.  Nach
einer  gewissen  Reihenfolge  sehe  man  die  Körperteile  des  Aufzunehmenden  an,  z.  B.
rechter  Arm,  linker  Arm,  Gesicht,  Hals,  Brust,  Rücken,  Leib,  rechtes  Bein,  linkes
Bein  usw.  Bei  der  Beschreibung  der  Kennzeichen  nehme  man  jedes  einzelne  Zeichen
mit  auf,  welches  irgend  von  Bedeutung  für  die  Wiedererkennung  sein  kann.  Ein
in  der  Beschreibung  der  „Besonderen  Kennzeichen“  flüchtig  und  ungenau  aufgenommenes
  Signalement  wird  bei  späterer  Verwertung  zur  Feststellung  einer
Person  leicht  zu  Zweifel  und  Unsicherheit  Anlaß  geben  können  und  dem  Verbrecher
sogar  selbst  eine  Waffe  in  die  Hand  drücken,  in  dem  Einwande,  daß  er  mit  der
einzuliefernden  Person  nicht  identisch  sein  könne,  da  ja  sonst  die  alte  Narbe,  der
Leberfleck  oder  das  Muttermal  ganz  sicher  auf  dem  Signalement  verzeichnet  sein
würden.  Früher  glaubte  man,  daß  alte  Tätowierungen  unauslöschlich  seien  und
verbleiben.  Es  ist  aber  ein  Verfahren  entdeckt  worden,  mit  Hülfe  dessen  Tätowierungen
auf  dem  menschlichen  Körper  wieder  ausgelöscht  werden  können.  Bei  diesem  Herausätzen
  der  Tätowierungen  bleiben  aber  gewöhnlich  Narben  zurück,  nach  welchen  man
bei  Vergleichung  von  Signalements  mit  der  Person  des  Verdächtigen  suchen  muß.

Bei  Aufnahme  von  Signalements  fertige  man  am  besten  von  den  Tätowierungen
eine  dem  Signalement  beizufügende  Skizze  an,  messe  die  Tätowierungen  genau  und
beschreibe  genau  die  körperliche  Oertlichkeit,  an  der  sie  eingestochen  sind.

Auch  die  Unterschrift  des  Aufzunehmenden  ist  für  den  Erkennungsdienst  von
großer  Wichtigkeit.  Merkt  man,  daß  der  Aufzunehmende  seine  Schrift  zu  verstellen
versucht,  so  veranlasse  man  in  unauffälliger  Weise  denselben  mehrere  Zeilen  zu
schreiben,  indem  man  außer  den  Namen  noch  andere  Worte  schreiben  läßt.

Schon  der  griechische  Philosoph  Aristoteles  unterschied  drei  Hauptfärbungen
des  menschlichen  Auges,  nämlich  Blau,  Schwarzbraun  und  Dunkel-Orange.  Diese
Einteilung  hat  Dr.  A.  Bertillon  seiner  Klassifizierung  des  menschlichen  Auges  ebenfalls
  zu  grunde  gelegt  und  dahin  erweitert,  daß  er  das  Aussehen  des  Auges  nach
den  Grundfärbungen  des  Auges  und  des  Pigments,  welches,  darüberhin  und  um  die
Pupille  gelagert,  die  Regenbogenhaut  bedeckt,  in  sieben  verschiedene  Klassen  registriert.
Endlich  finden  sich  auf  den  Meßkarten  Bertillons  auch  Rubriken  für  Fingerabdrücke
des  Aufzunehmenden.

Die  so  für  den  einzelnen  Verbrecher  ausgefüllten  Meßkarten  werden  zur
leichteren  Auffindbarkeit  der  neuen  Karte  in  systematischer  Einteilung  bei  der  aufnehmenden
  Polizeibehörde  aufbewahrt.

Die  Meßkarten  werden  zunächst  in  solche  für  Männer,  für  Weiber  und  für
Jugendliche  geschieden.  Drei  Unterabteilungen  in  diesen  drei  Hauptgruppen  ergeben
        <pb n="379" />
        Anthropometrie.  —  Daktyloskopie.                                                                                           381  381

sich  je  nach  der  großen,  mittleren  oder  kleineren  Länge  des  Kopfes.  Jede  dieser
Abteilungen  wird  in  gleicher  Weise  wieder  nach  der  Kopfbreite  dreifach  geteilt.  Auf
solche  Weise  wird  eine  Dreiteilung  immer  weiter  geführt  nach  der  Länge  des  Mittelfingers,
  nach  der  Fußlänge,  der  Vorderarmlänge  usw.

Bei  der  Zentrale  des  anthropometrischen  Erkennungsdienstes,  welche  sich  bei
dem  Königlichen  Polizeipräsidium  zu  Berlin  befindet,  werden  von  allen  deutschen
Meßkarten  Duplikate  nach  dem  gleichen  System  aufbewahrt.  Die  deutsche  Zentrale
sieht  weiter  auch  in  Verbindung  mit  den  Zentralen  des  Auslandes,  nämlich  mit
England,  Italien,  Belgien,  Holland,  Schweiz,  Oesterreich,  Dänemark,  Rumänien,
Rußland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.  Handelt  es  sich  also
darum,  die  Identität  einer  gemessenen  Person  festzustellen,  so  schick  man  ihre  Meßkarten
  an  die  deutsche  Zentrale,  von  der  man  erfahren  wird,  ob  und  unter  welchem
Namen  die  Person  schon  einmal  gemessen  worden  ist.

20.  Daktyloskopie.

Hierzu  eine  Tafel  mit  Abbildungen  von  Fingerabdrücken.

Schon  lange  Zeit  ist  man  bemüht  gewesen,  im  Erkennungsdienste  Systeme
der  Klassifikation  zu  ermitteln  und  festzulegen.  So  wurde  z.  B.  von  seiten  der
Zahnärzte  ein  Gypsabguß  des  Unterkiefers  und  von  Anatomen  das  Modell,  die
Photographie  oder  der  Abguß  des  Ohres  als  Grundlage  für  ein  sicheres  System
empfohlen.  Hat  nun  auch  die  Praxis  gelehrt,  daß  es  fast  nicht  möglich  ist,  zwei
gleiche  Ohren  oder  zwei  gleiche  Unterkiefer  zu  finden,  so  würde  doch  die  Einteilung
und  ihre  praktische  Durchführung  eine  so  schwierige  und  gekünstelte  sein,  daß  der
Laie  kaum  eine  Sicherheit  in  solchen  Systemen  erlangen  würde.  Es  hat  sich  aber
in  neuester  Zeit  eine  andere  Identifizierungsmethode  geltend  gemacht,  welche  berufen
scheint,  eine  allgemeine  und  wirksame  Waffe  in  dem  Kampfe  gegen  das  Verbrechertum
zu  werden.

Das  in  Frage  kommende  Verfahren  Daktyloskopie  —  Fingerabdrucksystem  —,
gründet  sich  auf  die  Beachtung  der  Hautzeichnungen  an  den  Fingern.  Bei  genauerer
Betrachtung  der  Innenseite  der  Hand  bemerkt  man,  daß  dieselbe  in  ihrer  ganzen
Fläche  nach  verschiedenen  Seiten  mit  Furchen  und  Linien  durchquert  ist  und  daß
insbesondere  die  Fingerspitzen  auf  der  Innenseite  mit  einem  System  feiner  Linien,  den
sogenannten  Papillarlinien,  behaftet  sind.

Auf  diese  Tastlinien  baut  sich  das  sogenannte  Papillarsystem  auf.  Die  Wahrscheinlichkeit,
  daß  verschiedene  Individuen  auch  einmal  gleiche  Fingerabdrücke  aufweisen
könnten,  kann  mit  Sicherheit  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden.  Reichtum  und
Unerschöpflichkeit  der  Natur  feiern  hier  einen  schönen  Triumph.  WMissenschaftliche
Forschungen  haben  ergeben,  daß  die  Muster  der  Papillarlinien  durch  das  ganze  Leben
des  Menschen  hindurch  gleich  bleiben.  Man  wird  dasselbe  Muster  der  Linien  an
den  Fingern  des  Greises  sehen,  welches  er  als  Kind  gehabt  hat.  Nur  die  Größen-
        <pb n="380" />
        382                                             I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

verhältnisse  verändern  sich  mit  dem  Wachstum  des  Merschen,  die  Zeichnung  der
Linien  bleibt  ganz  die  gleiche.  Die  Papillarlinien  überdauern  auch  den  Tod,  sie
verwischen  sich  erst  mit  der  Zersetzung  der  Haut  des  Menschen.  Künstliche  oder
zufällige  Beseitigung  der  Papillarlinien  an  Händen  von  lebenden  Personen  hat  ergeben,
  daß  die  Haut  mit  demselben  Muster  nachwächst.  Eine  bereits  durch  das
Fingerabdrucksystem  aufgenommene  und  danach  von  einer  anderen  Behörde  wegen
einer  Straftat  festgenommene  Person  würde  also,  wenn  sie  sich  zur  Vermeidung  der
Wiedererkennung  die  Papillarlinien  der  Fingerbeeren  beseitigt  hätte,  keinen  Nutzen
von  diesem  Experiment  haben,  da  die  Haut  in  dem  verräterischen  Muster  wieder
nachwächst.  Im  Besitze  des  k.  k.  naturhistorischen  Hofmuseums  in  Wien  befindet  sich
eine  Mumie,  an  deren  Fingern  man  noch  die  Papillarlinien  deutlich  sehen  kann.  Selbst
an  Leichen,  die  nicht  zu  sehr  in  Verwesung  übergegangen  waren,  konnte  das  Muster  der
Papillarlinien  festgestellt  werden.  Aus  diesem  Grunde  scheint  das  System  auch  zur
Identifizierung  unbekannter  Selbstmörder  oder  aufgefundener  Leichen  geeignet  zu  sein.

Die  Agnoszierungs-Methode  durch  Fingerabdrücke  ist  übrigens  keineswegs  so
neu,  wie  mancher  vielleicht  glaubt.  Bei  den  Chinesen  und  in  Indien  z.  B.  ist  das
Fingerabdrucksystem  schon  lange  Zeit  in  Gebrauch,  und  zwar  nicht  bloß,  um  Verbrecher
  ausfindig  zu  machen,  sondern  auch  zu  andern  Zwecken,  z.  B.  um  öffentlich
Angestellte  wieder  zu  erkennen,  die  entlassen  sind  und  unter  falschem  Namen  Wiederanstellung
  zu  erlangen  suchen.  Die  Pensionäre  setzen  anstatt  der  Unterschrift  ihre
Fingerabdrücke  als  Zahlungsquittung  unter  das  Schriftstück,  und  die  zu  Staatsprüfungen
  erscheinenden  Kandidaten  legitimieren  sich  zur  Verhinderung  von  Betrügereien
  durch  ihre  Fingerabdrücke.  In  der  Türkei  drückt  der  des  Schreibens
Unkundige  unter  das  von  ihm  zu  unterschreibende  Schriftstück  das  mit  Sepiafarbe
oder  Tinte  benetzte  oberste  Glied  seines  Zeigefingers.  In  früheren  Zeiten  pflegten
übrigens  auch  in  England  die  reichen  Landbesitzer  ihre  Kontrakte  und  Pachtverträge
mit  einem  Abdrucke  des  Daumens  auf  Wachs  zu  beglaubigen.

Als  Methode  im  Erkennungsdienst  ist  das  Fingerabdrucksystem  neuerdings  bei
vielen  Polizeibehörden  Englands,  Oesterreichs,  Deutschlands  usw.  eingeführt  worden.
Der  Chef  der  Londoner  Sicherheitsbehörde  C.  R.  Henry  hat  sich  bekanntlich
  ein  großes  Verdienst  mit  seinem  vorzüglichen,  auch  in  Oesterreich  und
Deutschland  angewendeten  noch  zu  erwähnenden  daktyloskopischen  Registriersystem  erworben.
  Während  allerdings  schon  bei  der  in  Deutschland  bei  verschiedenen  Polizeibehörden
  eingeführten  Anthropometrie  resp.  Bertillonage  Fingerabdrücke  von  Verbrechern
als  Identifizierungshilfsmittel  mit  aufgenommen  wurden,  gebührt  der  Königl.
Polizeidirektion  zu  Dresden  der  Ruhm,  die  Daktyloskopie,  dieses  durch
Einfachheit  und  Sicherheit  ausgezeichnete  Verfahren,  in  der  erprobten  Weise  des
Chefs  der  Londoner  Sicherheitsbehörde  in  Deutschland  eingeführt  zu  haben.

Im  Königreich  Sachsen  wird  das  Fingerabdruckverfahren  bei  allen  Polizeibehörden,
  ausgenommen  den  Amtshauptmannschaften,  Gemeindevorstehern,  Gutsvorstehern
  und  der  Landgendarmerie  eingeführt;  als  spätester  Termin  ist  der
1.  Januar  1905  vorgesehen.
        <pb n="381" />
                                                             Daktyloskopie.                                                       383

Die  am  12.  Juli  1904  erlassene  Ministerialverordnung  lautet:
I.  Von  allen  Personen,  die  gemäß  §§  112  bis  114  und  128  Schlußsatz





der  Strafprozeßordnung  verhaftet  oder  gemäß  §  127  desselben  Gesetzes
vorläufig  festgenommen  werden,  sind  alsbald  nach  der  Verhaftung  oder
der  vorläufigen  Festnahme  Fingerabdrücke  aufzunehmen.

II. Die  Aufnahme  der  Fingerabdrücke  liegt,  dafern  die  Einlieferung  zunächst
bei  der  Sicherheitspolizeibehörde  einer  Stadt  erfolgt,  dieser  Behörde,
sonst  den  Justizbehörden  ob.

Dem  Ermessen  der  Sicherheitspolizeibehörden  in  den  Städten  und
den  Justizbehörden  wird  überlassen,  in  einzelnen  Fällen  auch  von  nicht
unter  Punkt  I  fallenden  Personen,  die  einer  strafbaren  Handlung  verdächtig
  oder  zu  Strafe  verurteilt  sind,  Fingerabdrücke  aufzunehmen.

III. Liefert  eine  der  in  Punkt  II  bezeichneten  Behörden  eine  Person,  von
der  sie  Fingerabdrücke  aufgenommen  hat,  an  eine  andere  dieser  Behörden
ab,  so  hat  sie  ihr  gleichzeitig  über  die  erfolgte  Aufnahme  einen  auf
dem  Ueberlieferungsschreiben  anzubringenden,  in  die  Augen  fallenden
Vermerk  folgenden  Inhalts  zugehen  zu  lassen:
IV. Fingerabdrücke  genommen
am  (Datum)
bei  Behörde.

Die  Fingerabdrücke  sind  auf  Fingerabdruckbogen  —  siehe  Muster;  für
weibliche  Personen  ist  am  Kopfe  ein  roter  Streifen  —  und  Personalkarten
  —  siehe  Muster  —  aufzunehmen.

V.  Je  ein  Fingerabdruckbogen  nebst  Personalkarte  ist  an  die  Polizeidirektion

  zu  Dresden  unter  der  Ziffer  VII  Absatz  2  angegebenen  Adresse
einzusenden.

Die  Einsendung  hat  in  wöchentlichen  Sammelsendungen  mit  der
Bezeichnung  „Wochensammlung“  zu  geschehen;  auf  derartig  bezeichnete
Sendungen  erfolgt  nur  dann  Bescheid,  wenn  sich  herausstellt,  daß  die
Person,  deren  Fingerabdrücke  eingesandt  werden,  nicht  diejenige  ist,  für
die  sie  sich  ausgibt.

Wird  ausdrücklicher  Bescheid  gewünscht,  so  ist  der  einzelne  Fingerabdruckbogen
  nebst  Personalkarte  ohne  die  Bezeichnung  „Wochensammlung“
  einzusenden.

VI.  Erweist  sich  eine  Person  nachträglich  nicht  als  diejenige,  für  die  sie  sich

bei  der  Aufnahme  von  Fingerabdrücken  ausgegeben  hat,  so  ist  hiervon
unverzüglich  der  Polizeidirektion  zu  Dresden  behufs  Richtigstellung  des
Fingerabdruckkogens  und  der  Personalkarte  Mitteilung  zu  machen.

VII.  Bei  der  Polizeidirektion  zu  Dresden  wird  eine  Zentralstelle  errichtet,

der  einerseits  die  Sammlung  und  Registrierung  der  ihr  zugehenden
        <pb n="382" />
        384                                               I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Fingerabdrücke,  andererseits  die  Erteilung  von  Auskunft  auf  Fingerabdrücke
  betreffende  Anfragen,  soweit  solche  von  einer  Behörde  ausgehen,
  obliegt.
Sendungen  für  diese  Zentralstelle  sind  zu  richten  an  die
Königl.  Polizeidirektion,  Abteilung  C,  Erkennungsdienst,
Dresden.

Das  Fingerabdrucksystem  zeichnet  sich  durch  Einfachheit  und  Billigkeit  aus.
Durch  Einfachheit,  weil  der  Polizeibeamte  nur  den  Fingerabdruck  zu  nehmen  braucht,
während  die  Klassifikation  der  Fingerabdruckkarte  der  Zentralstelle  zukommt;  durch
Billigkeit,  weil  als  „Werkzeug“  ein  Stück  glattes  Metall  oder  Stein,  eine  Kleinigkeit
  Buchdruckerschwärze  und  eine  kleine  Walze  genügen.  Weitere  Vorzüge  des
Systems  sind,  daß  jede  Person  nach  kurzer  Uebung  an  jedem  beliebigen  Orte  deutliche
Fingerabdrücke  aufnehmen  kann  und  daß  die  Fingerabdrücke  unmittelbare  Abdrücke
sind,  welche  von  dem  Körper  des  Menschen  selbst  unter  Bedingungen  ausfgenommen
werden,  die  einen  Fehler  in  bezug  auf  Abschreiben  oder  Eintragungen  ausschließen.
Zur  Kontrole  der  richtigen  Reihenfolge  der  gerollten  Abdrücke  dient  der  Vergleich
mit  den  einfachen  Abdrücken;  die  Aufnahme  der  Abdrücke  von  10  Fingern  nimmt
nur  wenig  Zeit  in  Anspruch.  Die  fragliche  Person,  die  aufgenommen  werden  soll,
braucht  sich  nicht,  wie  bei  der  Körpermessung,  teilweise  der  Kleidung  zu  entledigen.

Die  Hauptaufgabe  des  Systems  besteht  nun  in  der  Klassifikation  und  Bezeichnung
  der  verschiedenen  vorkommenden  Muster  der  Papillarlinien.

Man  unterscheidet  in  der  Daktyloskopie  zwei  Papillarlinienmustergruppen
  und  zwar  die  L-  Hauptgruppe  und  die  W.  Hauptgruppe.

Bevor  wir  die  Mustergruppen  besprechen,  müssen  wir  uns  über  einige  Voraussetzungen
  der  Klassifikation  und  über  einzelne  besondere  Auffälligkeiten  in  den  Papillarlinien
  klar  sein.

Das  Muster,  welches  den  Fingerabdruck  harakterisiert,  liegt  in  einem  Zwischenraume,
der  in  nachfolgender  verschiedener  Weise  von  Papillarlinien  gebildet  und  umgeben  wird.

1.  Zweigt  von  einer  fast  wagerechten  Papillarlinie  in  mehr  oder  weniger
steilem  Bogen  ein  Papillarlinienast  plötzlich  ab,  so  spricht  man  von  einer  Gabelung
(Figur  1);  von  einem  Auseinanderlaufen  von  Linien  spricht  man,  wenn  eine
anfangs  wagerecht  laufende  Linie  plötzlich  ihre  Richtung  verläßt  und  steil  aufwärts
und  unter  Beschreibung  eines  Bogens  wieder  steil  abwärts  steigt  (Figur  2).

2.  Das  durch  eine  solche  Gabelung  einer  Papillarlinie  oder  durch  ein  solches
Auseinanderlaufen  zweier  Papillarlinien  an  der  Stelle  der  Gabelung  oder  des  Auseinanderlaufens
  durch  die  beiden  Zinken  der  Gabel  oder  die  beiden  auseinander
laufenden  Linien  entstehende  Linienbild  nennt  man  nach  der  aus  mehreren  Flußarmen
gebildeten  Flußmündung  bezw.  dem  griechischen  Buchstaben  D  =     ein  Delta
(siehe  Figur  1  und  2,  die  Kreise).  Der  Punkt  der  Gabelung  selbst  wird  äußerer
Terminus  genannt.  Bei  wiederholter  Gabelung  derselben  Papillarlinie  ist  der
äußere  Terminus  derjenige  Gabelungspunkt,  welcher  dem  den  Fingerabdruck
        <pb n="383" />
        Tafel  Tafel 1  zur  Daktyloskopie.

     

Figur  1.  Figur  2.  Figur  3.

  
   



Figur  4. Figur 5. Figur 6.



    

   

Figur 7.  Figur 8.  Figur 9.

Figur  1.  Gabelung  der  Papillarlinien  mit
Delta  und  äußerem  Terminus.  Figur?2.
Auseinanderlaufen  der  Papillarlinien
mit  Delta  und  äußerem  Terminus.
Figur  3.  Aeußerer  Terminus  bei  wiederholter
(Gabelung.  Figur  4  und  5.  Aeußerer  Terminus
bei  Auseinanderlaufen  zweier  Papillarlinien
leinzelner  Punkt  oder  ein  Stück  einer  Papillarlinien.
  Figur  6.  Beispiel  von  Schlingenmuster.
  Figur  7.  Radiuce=  und  Ulnar
knochen  des  menschlichen  Unterarms.  Figur  Sa.
Figur  9.  Schlingenmuster  mit  einer  Stange  und  Figur  10.

innerem  Terminus.  Figur  8.  Desgleichen.

  Figur  9.  Schlingenmuster  mit  Stangen  in  ungerader  Zahl  und  innerem  Terminus.

Figur  10.  Schlingenmuster  mit  Stangen  in  gerader  Zahl  und  innerem  Terminus.
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        Daktyloskopie.  385

charakterisierenden  Linienmuster  am  nächsten  liegt  (siehe  Figur  3).  Wird  das  Delta
durch  das  Auseinanderlaufen  zweier  Papillarlinien  gebildet,  so  ist  der  äußere
Terminus  entweder  ein  einzelner  Punkt  oder  ein  Stück  einer  Papillarlinie,  nämlich
immer  der  Teil  der  Papillarlinie,  welcher  dem  Punkte  am  nächsten  liegt,  an  welchem
die  beiden  Papillarlinien  zuerst  auseinander  laufen  (Figuren  4  und  5).

L-Hauptgruppe.

Unter  die  L-Muster  fallen  die  Schlingen=  und  die  Bogenmuster;
  die  Schlingenmuster  zerfallen  in  Ulnar=  und  in  Radialschlingen,
  die  Bogenmuster  in  einfache  und  tannenartige  Bogen.

Bei  der  Betrachtung  von  Figur  6  bemerkt  man  im  Kern  des  Bildes  eine
Anzahl  Linien,  die  von  rechts  nach  links  laufen,  oben  eine  Kuppe  bilden  und  dann
nach  der  Ausgangsseite  zurückkehren.  Diese  Linien  bilden  die  Form  von  Schlingen
und  werden,  da  das  Fingerabdrucksystem  international  werden  soll,  mit  dem  Wort
Lasso  —  spanisch  Lazo,  eine  Fangschlinge  für  Steppenpferde  und  Büffel  in  Süd-§

  1

amerika  —  bezeichnet.  Bei  der  Schlinge  )  unterscheidet  man  den
§  2

Kopf  1—2,  die  Schenkel  1,  3  und  2,  4  sowie  die  Mündung.  Charakteristisch
für  das  Schlingenmuster  ist  die  Bildung  nur  eines  Deltas.

Figur  7  zeigt  die  Arm=  und  Handknochen  eines  Armes.  1  ist  der  Daumen
und  2  der  Kleinfinger,  1  ist  der  Radiusknochen  und  II  der  Ulnarknochen.  —
Radius  ist  die  Speiche  des  Vorderarmes,  Ulna  der  Ellenbogen.  —  Die  schon  erwähnten
  Lassos  —  Schlingen  —  werden  nach  dem  Knochen  benannt,  nach  dem  ihre
Mündung  zugekehrt  ist.  Z.  B.  eine  Schlinge  auf  der  Fingerbeere  des  kleinen
Fingers  unserer  Zeichnung,  welche  nach  dem  Knochen  1  ausmündete,  wäre  eine
Radialschlinge  usw.

Hierdurch  ergibt  sich  eine  hauptsächliche  Untereinteilung  der  Schlingenmuster.
Die  Schlingen  werden  mit  R—  Radialschlingen  und  U—  Ulnarschlingen
bezeichnet.

Unterabteilungen  der  Radial=  und  der  Ulnarschlingen  werden  wieder  durch
Zählen  gewisser  Papillarlinien  gefunden.

In  den  Schlingen,  und  zwar  in  den  innersten  Schlingen  oder  Schlingenlinien,
befinden  sich  ab  und  zu  eine  oder  einige  gerade  Linien,  die  man  Stangen
nennt.  Diese  Stangen,  welche  man  als  Kern  der  Schlingen  bezeichnet,  bilden
ebenfalls  einen  Anhaltspunkt  für  die  Klassisikation.  Figur  8  zeigt  ein  L.  Muster,
in  welchem  der  Kern  eine  Stange  bildet.  Den  Scheitelpunkt  dieser  Stange
bezeichnet  man  als  inneren  Terminus,  sind  im  Kern  der  Schlinge  mehrere
Stangen  in  ungerader  Zahl  vorhanden,  so  bildet  den  inneren  Terminus  der
Scheitelpunkt  der  mittleren  Stange,  sind  mehrere  Stangen  in  gerader  Zahl  vorhanden,
  so  werden  die  beiden  innersten  Stangen  durch  eine  Kuppe  verbunden  und  zu
einer  Schlinge  gestaltet  gedacht  und  der  innere  Terminus  so  bestimmt  wie  bei
        <pb n="386" />
        386  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

einem  Schlingenmuster  mit  einer  Schlinge  als  Kern,  nämlich  in  dem  Punkte  des  vom
Delta  entfernteren  Schenkels  dieser  Schlinge,  wo  die  Kuppe  beginnt  (Figuren  9—11).
Nun  denkt  man  sich  vom  innern  nach  dem  äußern  Terminus  (s.  oben)  eine  gerade
Linie  gezogen  und  zählt  die  Papillarlinien,  welche  von  dieser  geraden  Linie  geschnitten
werden.  Die  Zahl  dieser  Papillarlinien,  wobei  äußerer  und  innerer  Terminus  nicht
mitgezählt  werden,  geben  den  Anhalt  für  die  Unterabteilung.

Bogenmuster,  die  andere  Hauptunterabteilung  der  L.-  Muster,  sind  solche,
bei  welchen  die  Papillarlinien  von  der  einen  Seite  des  Musters  zur  anderen  laufen,
ohne  daß  auch  nur  eine  Linie  nach  derselben  Seite  zurückkehrt.  Dieses  Muster
hat  meist  kein  Delta.  Figur  12.  Eine  Unterart  des  Bogenmusters  ist  wieder  der
zeltartige  Bogen,  bei  welchem  in  der  Mitte  eine  Papillarlinie  mehr  oder
weniger  steil  aufwärts  steigt  und  die  Achse  des  Musters  bildet,  an  wolche  sich
die  anderen  schräg  verlaufenden  Papillarlinien  in  spitzem  Winkel  anlehnen,  so  daß
ein  zeltartiges  Gebilde  entsteht.  Da  dasselbe  auch  einer  Tanne  ähnlich  sieht,  bezeichnet
man  diese  Unterabteilung  auch  mit  tannenartiger  Bogen.  Es  hat  ebenfalls
meist  kein  Delta.

Als  Abkürzung  bedient  man  sich  für  Bogenmuster  des  Buchstaben  A  —
abgeleitet  von  dem  lateinischen  Wort  arcus,  der  Bogen  —  und  für  zeltartige
bezw.  tannenartige  Bogen  des  Buchstaben  T  —  abgeleitet  von  dem  lateinischen
Wort  tectus,  versteckt,  verdeckt.

W.Hauptgruppe.

Die  Bezeichnung  W  für  diese  Gruppe  ist  durch  das  Wort  „Wirbel“  gegeben
worden.  Die  sogenannten  Wirbelmuster,  bei  welchen  die  Papillarlinien  ein
System  konzentrischer  Kreise  oder  Ellipsen  bilden,  beziehentlich  in  Form  einer  Spirale
sich  winden,  werden  in  der  Daktyloskopie  mit  W  bezeichnet.  Das  Muster  gleicht
auch  dem  Bilde  einer  Schnecke.  Siehe  Figuren  14—17.

Das  Wirbelmuster  bildet  zwei  Delta.  Unter  die  Hauptgruppe  W  fallen
als  Unterabteilungen  die  Schneckenmuster,  die  sogenannten  zusammengesetzten
Muster  und  die  zufälligen  Muster,  welche  also  ebenfalls  mit  W  bezeichnet
werden.  Die  zusammengesetzten  Muster  werden  wieder  in  Zentraltaschen
(Kombinationen  von  Wirbeln  und  Schlingen)  und  in  Doppel=  beziehentlich
Zwillingsschlingen  (Kombination  von  zwei  Schlingen)  untergeteilt.

Als  zufälliges  Muster  hat  jedes  zu  gelten,  welches  unter  eine  der  angeführten
Klassen  nicht  zu  bringen  ist.

Figur  18  zeigt  ein  zufälliges  Muster,  in  welchem  die  Papillarlinien
Kombinationen  von  Wirbel=  und  Schlingenmuster  bez.  ein  Bild  unausgesprochenen
Charakters  aufweisen.

Aufgabe  des  einzelnen  Polizeibeamten  wird  es  sein,  sich  mit  dem  System
vertraut  zu  machen  und  die  Abnahme  eines  verwendbaren  Fingerabdrucks  zu  erreichen.
  Sollte,  wie  in  Sachsen,  die  Daktyloskopie  obligatorisch  eingeführt  werden,
        <pb n="387" />
        Tafel  Tafel II  zur  Daktyloskopie.

 

Figur  11.  Figur  12. Figur

Figur 13.



Figur  17.  Figur  18.

Figur  11.  Schlingenmuster  mit  einer  Schlinge  als  Kern  und  innerem  Teiminus.

Figur  12.  Bogenmuster.  Figur  13  Bogen  muster.  Figur  14.  Wirbel  muster.

Figur  15.  Wirbelmuster.  Figur  16.  Wirbelmuster.  Figur  17.  Wirbel  muster.
Figur  18.  Zufälliges  Muster.

Hierzu:  Fingerabdruckkarte  für  beide  Hände.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        Daltyloskopie.  387

so  wird  man  auch  Zentralstellen  zur  sogenannten  Kartenregistratur  errichten;  dann
ist  es  selbstverständlich,  daß  Beamte  vorhanden  sein  müssen,  welche  mit  der  Kartenregistratur
  vertraut  sind  und  sich  ihre  Nachfolger  selbst  heranbilden.  Wer  sich  mit
der  Klassifikation  der  Fingerabdrücke  eingehend  beschäftigen  will,  dem  sei  das  bei  der
Verlagsbuchhandlung  von  Wilhelm  Braunmüller  zu  Wien  und  Leipzig  erschienene
Lehrbuch  der  Daktyloskopie  von  Windt  und  Kodikeck  empfohlen,  das  in  klarer  und
verständlicher  Weise  für  den  Selbstunterricht  geschrieben  ist.

In  Sachsen  sind  die  nachstehenden  Fingerabdruckbogen  eingeführt.
Der  Fingerabdruckbogen  für  das  weibliche  Geschlecht  ist  am  Kopf  mit  einem  roten
Streifen  versehen.

Ausgefüllt  würde  der  Fingerabdruckbogen  aussehen:

(Name  und  Sitz  der  Behörde.)

Karte  aufgenommen:  Königliche  Polizeidirektion  Dresden.  Männlich.

 

 

Aktenzeichen:  F.  470  .  Klassen-No.

 

 

Familienname:  Füeckler,

Vornamen:  Ernst  IVilli.  Stand:  Former.

[Nufnamen  unterstreichen)

geboren  am:  6.  15.  18963  in  W’urzen,  Staat:  Königreich  Sachsen.

 

Rechte  Hand:

1.  Rechter  Daumen.  2.  Rechter  Zeigefinger.  3.  Rechter  Mittelinger.  4.  Rechter  Ringfinger.  5.  Rechter  Kleinsinger.

 

 

 

 

  



 

 

Die  in  dem  Fingerabdruckbogen  unbeantworteten  Rubriken  sind  von  dem
Beamten  der  Zentralstelle,  der  die  Klassifikation  vornimmt,  auszufüllen.  Außer  dem
Fingerabdruckbogen  wird  noch  eine  Personalkarte
        <pb n="390" />
        388  I.  Der  exekutive  Kriminalbeamte.

(Name  und  Sitz  der  Behörde.)

Karte  aufgenommen:  Königliche  Polizeidzirektion  Drescken.

 

 

 

Name  u.  Vornamen:  Ernst  Willi  Fiedler.

Akten  -Nr.  F.  4701.  (Rufnamen  unterstreichen.)
Stand:  Former.

geb.  am  6  ten  Dezrember  1863  zu:  Wurzen.

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsbezirk:  Leipeig.  Staat:  Sachsen.

Vater:  Ankon  Fiedlle.  —uutter:  Emma  TLeibnitz.
ob  ledig:  Ja.  verheiratet  mit:.

wohnhaft  in:  .  ·  l  —  verw.,  geschieden  —

 

Militärverhältnis:.
Wie  oft  bestraft?  4  mal,  darunter  mit  Gefängnis?  2  mal,  Zuchthaus?  2  mal.
Jetzt  verhaftet  wegen:  Dichstahls.

Bemerkungen:  sim.  Geisteslwwankheit.

 

 

 

 

 

Abdrücke  des  r.  Zeigesingers  und  Tage  der  Aufnahme.

 

 

 

 

an  die  Zentralstelle  eingeschict.  In  den  Akten  und  zwar  an  sichtbarer  Stelle
kommt  der  Vermerk:
Fingerabdrücke  genommen
am  1.  12.  1904.
Königl.  Polizeidirektion  Dresden.

Kommt  die  betreffende  Person  wieder  als  Verhafteter  oder  vorläufig  Festgenommener
  bei  der  Königl.  Polizeidirektion  Dresden  vor,  so  werden  die  Fingerabdrücke
für  den  Fingerabdruckbogen  nicht  genommen,  wohl  aber  wird  eine  Personalkarte  ausgefüllt
  und  mit  dem  Abdruck  des  rechten  Zeigefingers  an  die  Zentralstelle  eingeschickt.

Um  gebrauchsfertige  Fingerabdrücke  aufnehmen  zu  können,  resp.  um  zu  wissen,
worauf  es  ankommt,  muß  der  Beamte  mit  der  Hauptklassifikation  der
Kartenregistratur  etwas  vertraut  sein.  Dieselbe  ist  von  E.  R.  Henry  erfunden
worden.
        <pb n="391" />
        390  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

unter  welche  die  Fingerabdruckskarte  einzulegen  ist.  Nach  den  Möglichkeiten  der
Kombinationen,  in  welchen  die  L-Muster  und  die  W.  Muster  an  den  10  Fingern
vorkommen  können,  nimmt  Henry  1024  Klassen  mit  zusammen  32  Serien  und  je
32  Nummern  an.

Diese  Klassifikation  genügt  aber  nicht,  weil  die  Abdruckskarten  auf  die  1024
Klassen  zu  ungleich  verteilt  vorkommen.  Hier  tritt  nun  die  Unterabteilung  der
Hauptgruppe  L  in  die  Bogenmuster  (A)  und  die  Ulnar=  und  Radialschlingen  (U
und  R),  die  Unterabteilung  der  W.Hauptgruppe  in  Schnecken,  zusammengesetzte,  zufällige
  Muster  usw.  (s.  oben)  in  praktische  Verwertung.

Weil  die  meisten  Muster  der  L-Hauptgruppe  angehören,  ist  für  Karten  mit
vielen  L-Mufiern  besonders  eine  weitere  Untereinteilung  erforderlich.  Vor  allem
erfordert  die  Klasse,  welche  lediglich  L  -Muster  auf  der  Abdruckskarte  aufweist,  eine
eingehende  Untereinteilung.  Die  Bruchformel  dieser  Klasse  würde  nach  obiger  Berechnung
  11  sein.  Ebenso  die  Klasse  3  2/532  mit  ausschließlich  W=  Mustern.

Man  ersieht,  daß  die  Klassifikation  viel  Aufmerksamkeit  erfordert  und  daß
der  Beamte  es  sich  angelegen  sein  lassen  muß,  recht  deutliche  Fingerabdrücke  zu
nehmen,  welche  zur  Registrierung  geeignet  sind.

Um  den  Abdruck  zu  erhalten,  wird  die  Metallplatte  oder  dergleichen
gründlich  gereinigt  und  eine  Schicht  von  der  Druckerschwärze  mittels  der  Walze  oder
eines  Stückchen  Tuches  darüber  verbreitet.  Um  einen  gerollten  Abdruck  aufzunehmen,
wird  der  Ballen  des  obersten  Fingergliedes  von  einer  Nagelkante  zur  anderen  über
die  geschwärzte  Metallplatte  gerollt  und  so  den  Seiten  und  dem  unteren  Teile  der
Fingerbeere  ein  vollständiger  Ueberzug  von  Schwärze  verliehen.  Dieselbe  Prozedur
geht  danach  auf  dem  Papier  vor  sich,  wobei  sich  ein  Abbild  der  Furchen  und  Linien
auf  die  Fläche  überträgt.  Beim  Schwärzen  des  Fingers  muß  darauf  geachtet  werden,
daß  derselbe  nicht  zu  stark  aufgedrückt  wird,  damit  nicht  die  Schwärze  die  kleinen
Aushöhlungen  ausfüllt,  die  als  Täler  und  Furchen  auf  der  Abdruckfläche  zum  Vorschein
  kommen  sollen.  Ebensowenig  darf  der  Abdruck  auf  dem  Papier  zu  kräftig
gemacht  werden,  da  sonst  ein  verschwommenes  Bild  entsteht.  Die  gerollten  Abdrücke
  der  Finger  werden  in  ihrer  natürlichen  Anordnung  genommen  und  dann  zur
Kontrole  gleichzeitig  die  einfachen  Abdrücke  der  Zeige-,  Mittel-,  Ring=  und  Kleinfinger
  erst  der  linken  und  dann  der  rechten  Hand.

Sollte  die  Buchdruckerschwärze  etwas  zu  dick  sein,  so  kann  dieselbe  mit
Terpentinöl  verdünnt  werden.

21.  Gaunerzinken  und  Geheimschrift.

Wie  die  Verbrecher  untereinander  sich  durch  Zuruf  von  Gaunerworten  zu
verständigen  suchen,  wenden  sie  auch  Zinken  —  Zeichen  —  an,  um  sich  gegenseitig
Mitteilungen  zu  machen.  So  hat  der  Gauner  z.  B.  seinen  bestimmten  Kennzinken,
durch  welchen  er  im  Falle  der  Not  sich  mit  einem  anderen  ihm  vorher  unbekannten
Kollegen  verbindet.  Der  Zuruf  „Kenn?",  den  der  Eingeweihte  wieder  mit  „Kenn“
beantwortet,  wird  häufig  als  Anknüpfung  verwendet.
        <pb n="392" />
        Daktyloskopie.  —  Gaunerzinken  und  Geheimschrift.  391

Der  sogenannte  Scheinlingszinken  —  Zukneifen  des  linken  Auges  und
Schielen  mit  dem  rechten  Auge  —  ist  unter  Verbrechern  als  Erkennungszeichen  bekannt.

Ebenso  drei  Handzinken,  nämlich

1.  geöffnete  hohle  Hand,  Spitzen  des  Daumens  und  Zeigefingers  ca.  4  cm
von  einander  entfernt  gehalten,

2.  Daumen  und  Zeigefinger  leicht  an  einander  gelegt,  die  übrigen  Finger
gespreizt,

3.  Hand  geballt,  Daumen  nach  oben  gestreckt,  als  Zeichen  des  Erkennens
und  der  Aufforderung  zum  Beistande.

Endlich  dienen  die  sogenannten  Greiflingzinken  —  Schreiben  von  Buchstaben
  in  der  Luft,  Zeichen,  deren  sich  Taubstumme  zur  Verständigung  bedienen  —
zur  gegenseitigen  Verständigung.

Hier  ist  auch  der  Zurufe  zu  gedenken,  die  von  dem  sogenannten  Schmieresteher
ausgestoßen  werden,  um  den  Komplizen,  der  sich  an  „der  Arbeit“  befindet,  zu  warnen
oder  zur  Flucht  zu  veranlassen.  Jeder  patrouillierende  Wach=  und  Sicherheitsmann
muß  des  Nachts  auf  Rufe,  Husten,  Räuspern  usw.  einzeln  gehender  Passanten
merken.  Mag  die  Sache  zunächst  noch  so  harmlos  aussehen,  so  ist  es  doch  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  betreffende  Person  ein  Aufpasser  ist.  Rufe  wie  Lampe,
Putz,  Licht  usw.  deuten  darauf  hin,  daß  ein  Diebstahl  im  Gange  war.

Die  Bilderschrift,  die  früher  viel  von  Verbrechern  zur  gegenseitigen  Verständigung
  angewendet  wurde,  ist  wohl  jetzt  in  Wegfall  gekommen,  aber  Landstreicher
und  Vagabunden  haben  noch  Zeichen,  in  welchen  Häusern  „dufte“  Menschen
wohnen,  die  an  Bettler  Gaben  verabreichen,  oder  welcher  Ort  strenge  Polizei  usw.  hat.

So  bedeutet  z.  B.:

Haus  ist  gut.  —  Lehrer.

M  Gefängnis.  0000  reiche  Leute.

n:  —7
wohnt  Polizei.  gibt  nichts.

0  alte,  allein  wohnende  Frauens-Papiere

  werden  angesehen.  person.

A  Gefängnisstrafe.  beten  beim  Ansprechen.

reiche  Gabe.  Polizei  im  Orte.
        <pb n="393" />
        392

I.  i. Der  exekutive  Kriminalbeamte.

3  Vorsicht,  bissiger  Hund,
—  drittes  Haus.  Pfarrer.

—  Polizei  streng.
□  evangelische  Einwohner.

 

katholische  Einwohner.

Diese  Zeichen  werden  mit  Kohle,  Röthel,  Kreide  usw.  an  Häusern,  Mauern  usw.
von  den  Landstreichern  und  Bettlern  angebracht.

Wenn  auch  die  Anwendung  von  Geheinschriften  nicht  zu  häufig  ist,  so
kann  es  doch  für  den  Polizeibeamten  wichtig  werden,  die  Schlüssel  zu  ihnen  zu
besitzen.

1.  Am  bekanntesten  ist  die  sogenannte  Winkelschrift

 

 

1#17  m  8  àc
pr  f  k.  –l
b  d4  u  W  i  I

 

 

 

„Der  Kriminalbeamte“  würde  wie  folgt  geschrieben:

"  IUJN  C□  JT  UITALJILLLIVEL“

2.  Die  sogenannte  Diebesschrift:

J.  ∆J  —  —  —  1
.  ——m  —

abe  deifg  hikl  m  n  o  p  Ga  r  s  t  uv  W  xT  2

 

3.  Die  sogenannte  Julius  Cäsar-Chiffre  besteht  im  Vertauschen  der
Buchstaben  nach  irgend  welcher  Methode,  so  daß  sich  jeder  eine  neue  Chiffreschrift
bilden  kann,  z.  B.:

a-k  Dte-m  d—o  e-a  f=  v  g-x  h--u  i—-=
  d  l-ffm--h  n-g  o-V  p  4  —r  r—z  8—e
t  —e  Uu—Wb  V—Sp  Wi  J—1  Vy-n  2  -3V.

Hier  würden  die  Worte  „Der  Kriminalbeamte“  wie  folgt  aussehen:
04z  dzahagkftükhegq.
        <pb n="394" />
        Gaunerzinken  und  Geheimschrift.  303

Die  Entzifferung  von  derartigen  Schriftstücken  läßt  sich  noch  dadurch  erschweren,
  daß  für  jede  Zeile  ein  anderes  Alphabet  oder  sogenannte  „stumme  Buchstaben“
  eingeschoben  werden,  d.  h.  Buchstaben,  die  keine  Bedeutung  haben.  Z.  B.  „Polizei“

würde  so  aussehen:
Svfayqga

Würde  dieses  Wort  nun  mit  stummen  Buchstaben  ausgefüllt  werden,  könnte

man  schreiben:
Svf"  litti  ay  wattam  da  mala.

4.  Ein  weiteres  System  ist  die  Zifferschrift.  Die  Buchstaben  werden  hier
ebenfalls  in  beliebige  Gruppen  geteilt,  z.  B.:

1  2  3  45  1  23  45  1  23  45  6  1  2  3  4  5  1  2  3
dhamoz  bu  Vko  sagein  crwyyp#  1t
5  3  6  2  8

Bei  dieser  Geheimschrift  wird  jeder  Buchstabe  durch  die  Zahl  der  Gruppe,
sowie  durch  seine  Stellung  in  derselben  geschrieben.  Das  Wort  „Vorsicht“  würde
demnach  so  aussehen:

33  35  22  61  65  21  5283.

Diese  Zifferschrift  kann  auch  durch  Brüche  ausgedrückt  werden;  um  diese  noch
unleserlicher  zu  machen,  werden  oft  fingierte  Zahlen  eingeschoben,  z.  B.  2—7.  Das
Wort  „Vorsicht“  würde  dann  so  aussehen:

Die  zweite  Nummer  des  Zählers  bedeutet  die  Gruppe,  die  zweite  Nummer
des  Nenners  die  Stellung  des  Buchstabens  in  der  Gruppe.

5.  Weiter  gibt  es  sogenannte  Buchstabenchiffren  (Vokalchiffren),
die  einen  Schlüssel  voraussetzen,  den  beide  Korrespondenten  besitzen  müssen.  Nachstehend
  folgt  ein  solches  Schema:

  

  

 

Durch  zwei  Vokale,  die  in  vorstehendem  Schema  von  dem  auszudrückenden
Buchstaben  aus  in  denselben  Reihen  am  äußersten  links  und  am  obersten  stehen,
        <pb n="395" />
        394  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

wird  jeder  Buchstabe  bezeichnet.  Der  auszudrückende  Buchstabe  darf  also  im  Schema
nie  in  der  obersten  Reihe  oder  in  der  ersten  linken  Reihe,  sondern  er  muß  immer
in  einer  der  übrigen  Reihen  eingesetzt  gedacht  werden.  Das  Wort  „Vorsicht“  würde
demnach  hier  so  aussehen:

ei  ie  in  ae  au  ai  90  gaa

Durch  Füllung  mit  Konsonanten,  die  in  diesem  Falle  tot  sind,  kann  das  Bild
noch  mehr  entstellt  werden.

Die  Vokalchiffreschrift  hat  verschiedene  Ausbildungen  und  Vervollkommnungen
erfahren.  Davon  ist

6.  Das  Multiplikationssystem  eines  der  schwierigsten.  Zu  diesem
System  gehört  folgende  Tabelle:

341516|7|8||19  1l
  





    
















































  







 

Weiter  gehört  zur  Verwendung  des  Tableaus  ein  sogenanntes  Wahlwort.
Nehmen  wir  z.  B.  an,  ein  Gauner  will  seinem  Komplizen  die  Mitteilung  machen,
daß  er  einen  gestohlenen  Ring  verbergen  soll,  so  würde  das  Stichwort  „Ring  verbergen“
  genügen.  Der  Komplize  muß  im  Besitz  der  vorstehenden  Tabelle  und  auch
        <pb n="396" />
        2

Gaunerzinken  und  Geheimschrift.  —  Gaunersprache.  395

des  Wahlwortes  sein.  Das  Wahlwort  soll  „Polizei“  heißen.  Der  Geheimschreiber
setzt  unter
Ring  verbergen
das  Wort:  Poli  zeiPolize

Nun  sucht  der  Schreibende  den  Buchstaben  R  auf  der  ersten  wagrechten  Linie  und
den  Buchstaben  P  in  der  ersten  senkrechten  Linie.  Die  Linien  von  oben  herunter
und  von  links  herüber  verfolgt,  treffen  sich  bei  dem  Buchstaben  h.  Dieser  Buchstabe
  würde  der  erste  Buchstabe  der  Geheimschrift  sein  und  so  weiter.  „Ring  verbergen“
  würde  folgendes  Bild  geben:

hxzp  wiartdpes.

Die  Entzifferung  der  Schrift  geschieht  dann  in  der  Weise,  daß  unter  die
Schrift  das  Wahlwort  geschrieben  wird,  was  also  in  unserem  Beispiele  so  aussähe:

hxrzZp  wjartäpes
Poli  zei  Polize

Dann  sucht  man  den  ersten  Buchstaben  des  Wahlwortes  (P)  in  der  ersten
senkrechten  Linie  links,  fährt  auf  dieser  Linie  nach  rechts,  bis  man  auf  den  ersten
Buchstaben  der  Chiffrenschrift  (b)  stößt,  von  welchem  aus  man  in  derselben  Linie
zur  obersten  wagrechten  Linie  gehend,  den  ersten  Buchstaben  der  Dechiffrierung  (R)
findet  usw.

Es  gibt  noch  viele  andere  Arten  von  Geheimschriften,  z.  B.  die  Silben-,
Wort-,  Buch=  und  Lexikonchiffreschriften,  die  Patronen=  und  Netzchiffreschriften,
  die  Maßstab=  und  Fadenschrift,  die  Spielkartenschrift
  und  die  Punktiermethode.

Die  Entzifferung  von  Geheimschriften  ist  eine  schwierige  Arbeit  und  muß  der
Findigkeit  der  einzelnen  Beamten  überlassen  werden.  Bei  Visitationen  usw.  hat
man  also  auch  auf  Schriftstücke,  Schablonen  und  dergleichen  sein  Augenmerk  mit
zu  richten;  ebenso  auch  auf  Gegenstände,  welche  auf  Verwendung  sogenannter  Geheimtinten
  —  sympathetische  Tinten  —  (Kupferlösung  in  Salzsäure  mit  Wasser  und
Salpetersäure,  Lösung  in  Wasser  von  salpetersaurem  Kobaltoxydul,  also  zumeist
farblose  Metallsalzlösungen)  schließen  lassen,  deren  Schriftzüge  beim  Erwärmen  usw.
zum  Vorschein  kommen.

22.  Gaunersprache.

Das  gewohnheitsmäßige  Verbrechertum  hat  bekanntlich  eine  Kunstsprache  zur
Ausbildung  gebracht,  welche  die  moralische  Lebensauffassung,  die  Bedürfnisse,  sowie
die  Gegenstände  und  Tätigkeiten  im  Gesichtskreise  dieser  Menschengruppe  mit  Fachausdrücken
  wiedergibt.  Das  Verbrechertum  ist  international  und  man  kann  wohl  die
Gaunersprache  die  Weltsprache  der  Verbrecher  nennen.  Verbrecher,  die  sich  in  ihren
verschiedenen  Volkssprachen  nicht  verständigen  konnten,  haben  sich  oft  mit  Hilfe  der
        <pb n="397" />
        396  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Gaunersprache  sofort  verstanden.  Die  Internationalität  der  Verbrecher  offenbart
sich  auch  in  ihrer  Sprache,  die  ein  Gemisch  von  Hebräisch,  Mönchslatein,  Deutsch,
Slawisch  usw.  bildet.

Die  Kenntnis  der  Gaunerworte  ist  für  den  Polizeibeamten  nicht  zwecklos.
Der  Nutzen  liegt  nämlich  darin,  daß  er  bei  Ueberraschungen  von  Verbrechern,  bei
deren  Gegenüberstellung  und  bei  Auffindung  von  sogenannten  „Kassibern“  die  verwendeten
  Ausdrücke  versteht  und  hieraus  Nutzen  für  die  Untersuchung  zieht.  Es
folgt  ein  alphabetisches  Verzeichnis  der  hauptsächlichsten  Ausdrücke,  wobei  aber  noch  zu
bemerken  ist,  daß  die  Gaunersprache  sich  in  steter  Fort=  und  Umbildung  befindet
und  zum  Teil  natürlich  auch  noch  nationaler  und  lokaler  Dialektfärbung  unterliegt.
Wir  haben  insoweit  vorwiegend  die  Sprache  des  deutschen  Gaunertums  berücksichtigt.

45%  „ern  .  abschreiben  Baldou##erer  Kundschafter,  Spion
abklopfen.  betteln  Balhai.  .  der  zu  Bestehlende
ablekichnen  .  eine  Tür  ausheben  Ballert.  .  Wald
#bschabbern  mit  dem  Stemmeisen  Hallertbruder  .Kunden,  welche  sich  nur
abbrechen  in  waldiger  Gegend
Abstecher.  .  Werkzeug  zum  Oeffnen  aufhalten
von  Vorlegeschlössern  Balmassemalten.  .  Anführer  einer  Ver—
achelei..  Essen  brecherbande
acheln.  essen  Bangarbeit  Schlafen  auf  der  Bank,
Aette  Vater  dem  Tischoder  blankem
keken  ujunger  Handwerksbursche  Fußboden
in  guter  Kleidung  Barone  eine  Gauner
Ayoten.  s.  Kutscher  bauckacen.  .probieren
alchen  fortschicken  Bauernfünger  .  ein  mit  falscher  Karte
Amtskelirspeis  .  Gerichtsgebäude  Manipulierender
anhauen,  um  etiras  um  etwas  besonders  Baure.  das  Gestohlene
Wünschenswertes  Bauregei.  .Diebesniederlage
ertra  bitten  baseln  .l  an  dieselbe  Kette  geanscheften
  .Leiter  anlegen  schlossen  werden
anschieben  .  Arbeit  anfangen  (vor-  «
üalich  bei  B  begert.  sterben
züglich  bei  Brauern)  Beqgraber  scharfer  Staatsanwalt
#ryoot  Gaunersprache  Beinlinae  Strü
Abche  Geld  Strümpfe
.  »»  beklasclxenm.  .  mittels  falsch.  Schlüssels
auflingern  aufpassen  eindringen  und  stehlen
aus#nollen.  .  mit  dem  Dietrich
·.«  bemurmeln  .  bezahlen
„arbeiten“  *  2  Tal.  P
ausbalckowmern  .  auskundschaften  o  “  ...
...  setze-  .Beneunungfurdceausmaggenen.
  .  züchtigen  ..  .
.  jenigen,  welche  kein
ausmelochenen  .  vertilgen  .«.  ..
«  eigentliches  Geschäft
Gusnahsnen  zahlen
S  verstehen  oder  das
ausorsenen  u  Feuer  anlegen  4  be
uscublinden.  .  beobachten  «  früher  e  vergessen  haben
Berliner  uReisebündel

baldoirern.  .

auskundschaften,  spionieren


 

beschaskert  sein.

besckhoche,n
besefslen

.  betrunken  sein
betrunken
.  betrügen
        <pb n="398" />
        Gaunersprache                                                                                                                       397
  Besen                                   betippert sein 
BZeftelzinker
berinken
Biene
Bimbam
bimmeln

Blianthut"
blasen,  einen.
Biatheriethen
blecke  gLenen
Bleier.
Blinde
Blitzableiter.
BZochet“  Bos.
Böhm
Boos
Boserisch
Breilaft

Bruch  sein,  im.

Brunger
Burgemorumn

Cabber.
Cameln
Caddet
Candigs
Capproscho
Chaurusse
Cussiber
##hun
(nhalle  bakken

Challonkasspern

(hanfen

Charlottenburger

(hasse.
(hasse
Chasse-Spise
Chausseegprabenkapeziere.

Chassen
Chelucke
Ieren
(hilfer.

.Dieb

Diebesbeute

.  beim  Geldwechseln  stehlen
Falschwechsler

 

Gaunersprache.
.Karte  Coschesch
.  betrunken  sein
Ortsgeschenkstempel
verraten  «  Citronenschleifer
Laus,  Ungezieser
Klingel  Cafotten
von  Haus  zu  Haus  Clem  ..
betteln  Commandobrücker
.  Gendarm  Commandoschieber
.  einen  trinken
Diebesherberge
ausreißen
.  Zehnpfennigstück  Crinoline.
Fensterladen
.  Gendarm
.Gerichtshaus
.Zehnpfennigstück  Dallasbruder
«  Wirt  Dallaskrämer
uPolizeimann  Dallas  sein,  im
Hochzeit  Dallas  &amp;amp;  Co.
Hin  Kleidung  herabge-  Dallaainde.
kommen  sein  Dalmen
Bohrer  dalren
Bürrgermeister  Dechel.
Deetdibberten

Kamerad  hn  "
.  trinken
«  Trag  Dobes
"“  Dolmen
.  Diebsgenossenschaft  Doktor.
·  »  D()rj"cln·ickcy.
.zugc1cl)obenerBr1ef
schlauer  Dieb  Dorfmakhener.
.  den  Mittäter  betrügen
.Verständigung  untereinander

  mittels  Draht.

Beten  usw.  draufhippen.
Hieuchler  Drcckschkatbe
Umhänugetasche  Jresche
.Herberge
.Berufsgauner  Driücher
.  Diebesherberge  duchenen.

.  s.  Berg=  und  Talversetzer

„im  Duft“
duppern

397

die  beste  Zeit  zum  Ein—

brechen  (die  goldene
Finsternis)

.  s.  Berg-  und  Tal-Versetzer



.  Kleider
Gefängnis

Kunden,  welche  monatelang

  auf  einer  Herberge
  liegen  und  die
Dörser  ringsum  nach
und  nach  abbetteln

Reiseroute  in  Sachsen

mit  grünem  Unterdruck

in  Kleidung  herabgekommen
  sein

.  armseliges  Häuschen
Dietriche

.  betteln

.  Gendarm

.  Kopf

.ausplaudern
.Zehnpfennigstück
Frauenzimmer  auf  der

Wanderschaft

.  Gefängnis

.  Galgen

.Barbier

.  Dieb,  der  bei  Auf—

läufen  usw.  stiehlt

.  Dieb,  der  in  Dörfern

stiehlt,  wenn  die  Leute
auswärts  arbeiten

Geld

sich  belügen  lassen

.  Maurer

.  s.  Berg-  und  Tal-Versetzer



Taschendieb
die  Leute  in  ihrer  Gegenwart

  bestehlen

.  gut,  brauchbar,  wirksam,

zweckdienlich,  glaubwürdig,
  gewiegt

u  in  der  Kirche
.  gehen
        <pb n="399" />
        398

eingepuppt  icerden.

Tintippwpee

eintingenen
einklüpften  .  ..
cmpuppden

einschabbern
einschobern

eisbdren
Eisbar.
Elementenärber
——
Evefhalchener  ..

fackeln  .  .  ..

Vackler  .  ..

Fahrt.

Falrt,  auf  die,
stegen

Valirt,  sest  auf  der
se.n

Fahrt,  die,  einander
rerderben

alle  machen.

I.  Der  exekutive  Kriminalbeamte.

von  Polizei  wegen  mit
besserer  Kleidung  für
den  Transport  ins
Arbeitshaus  versehen
werden

Ort,  wo  die  Beute  geleilt
  wird

kaufen

s.  Kluft

sich  geschenkte  bessere
Kleidung  anziehen

.  einbrechen

viel  Geld  zusammenholen

ein  derartig  Beflissener

Brauer

Warnungsruf

Dieb,  der  nur  des  Nachts
auf  Beute  ausgeht

von  seiten  der  Behörde
nach  der  Heimatsbehörde
  schreiben

Schreiber

.  Spielunternehmen

die  Bettelei  anfangen
flott  betteln

zusammen  in  derselben
Straße  betteln

.  anlügen,  anschwindeln

*  A4%  ç  4Kriminalpolizist
HFauler
Fatdier  .  Kind

ehmæinken.  .  s.  Greiflingzinken
Feierabend  .  Abschied

eldhiihner  Kartoffeln
Jemern.  .  kochen,  seitens  der  Rei-.

  senden

Fettigkcit.  .  Wurst,  Speck,  Fleisch
Pettlppchen.  Tuchmacher
JGJetren.  .  arbeiten  —  stehlen  usw.
Fintel  Küche
Tingochem  .  gewöhnlicher  Schnaps
MI2n.  .  die  Kleider  wegen  Ungeziefer

  nachsuchen

 

(#en

Finne

II:
Flachs
Nadern.
Flamme
NFatterfahrer
HFebbe.  .
Flebberei,  dufte

Hlebberei,  linke.
geflebbt  icerden..

fleddern

Flicke
Pröte
Nossern

Folscunge
s.  Schmiere)
Freier

Vreier,  linker
Fuhre.  .
Pusslappcn..
Fusslafscher

Galqgenbosamentter

Galadh
Gallones.
Cannen
GQan)
gYamuen
Gansel
geganst
genfen.
geklenmnisticerden
Geller
Ceschmaus
GeschDupftes
Ghiieene
Glielener.
Giel
(Crioltschen.

Leibesvisitation  seitens

der  Polizei

.  Flasche

.  Garn

.  Markstück

.  waschen

.  Schmied

.  Wäschedieb
.Legitimationspapiere
gute  Legitimationspapiere



.  falsche  Legitimationspapiere



.  die  Papiere  der  Polizei

vorzeigen  müssen

.  eine  schlafende  Person

bestehlen,  s.  auch
Leichenfledderer

.  Knabe

.Arbeitshaus

.Wasser  trinken,  —  auch

regnen

junger  Aufpasser
Gerupfter  bei  den

Bauernfängern

.  schlechter  Kamerad
.Tasche

.  Weißkohl
.Gendarm  zu  Fuß

Seiler

.  Pfarrer

.  Fenster
.Verräter

.  Dieb

stehlen

.  Polizist

.  gestohlen

.  stehlen

.  erwischt  werden
Pfiff
uGeschwätz

.  Diebesbeute

.  Geschäft

.  Kaufmann

.  Gesicht

.  mittels  falscher  Schlüssel

öffnen
        <pb n="400" />
        Gaunersprache.                                              399
Gloseime
Gönsch
Greislinge.
Greiflingrinken. / Greifer

grimste
Hippieren
grüner  ..
Grünland.
Grünspecht
Grützkasten

Gumnasiun

Aaddern
Hakesen

kakkel-hakkel
heimtun
Hallas.

Hanf.

heiss  sein.
Heie  .
Heire  beskieben.
verheigen
Hertrich
Mimmelsfechter.

hinterküinftig
Hobelofsiæier.
hochgehen.
Hochfüller

Hon
hochgehen  lassen
Tornickel.

Huschchen

Ixbere
Ttisse.
Ioch.

Jasch
Jaste
Jaskemacher

Gaunersprache.

.  Revolver

.  Dieb

.  Kriminalpolizist
.Handschuhe

.  Zeichen  mit  den  Fingern

zum  gegenseitigen  Verständnis
  unter  Gaunern

.  beste

stehlen
unerfahrener,  neuer
.Fremdland

.  Förster

.  Krankenhaus

.  Gefängnis

.  spielen,  Karte  usw.
Hlopfsystem  in  Gefängnissen



g  alles  zusammen

.  ermorden

.  Lärm,  Geschrei

.  Brod

.  Ort,  wo  scharfe  Polizei  ist
.  Prügel

Prügel  bekommen

.  prügeln
.  Messer
.  s.  Bergund

  Tal-Versetzer


.  im  Hofe
Tischler

.arretiert  werden
.  Bettler

mit
Papieren

falschen

.  Reichtum
verraten
.  Kuh,  Ochse,  Stier,  oder

aber  auch  eine  reiche
Person

.  Polizei

Brücke
Kriminalpolizisten
.Frau

.Branntwein
.  Kirche
.  Kirchenräuber

 

Ienimchen

399

.  Jahr

Jemmchen  abreissen  ein  Jahr  Gefängnis  ab-Jomaktener


Iucher.

abber
rabbern
kabohre.
Naa)
Koeüuhle
KNasferinichen
Kailosf.

Kalle
Kandemak#tener.

Kanore
Kapat
kapen.
Kapler..
Karbole

sitzen

.  Dorfdieb
.  Spieler

.  Versenkung

.  graben

legen,  verstecken

.  Dorf

.  Wagenwinde

.  Bäuerin

.  Hund

u  Wirtstochter  auch  Braut
.  Dieb,  der  gewöhnlich  am

frühen  Morgen  stiehlt

Steckbrief
Speck
verraten
.  Dieb
.  Strick

Kartusseln,  kartussf  eln  Gendarmengalopp

Kassibe
Kassperei.
Katschemme
Katzenkopp
Katzo

xaudem

Xaudemakkener.

Ken

Sich  eintlpten

Keqler.
KNeie
AKeimachen.

kenn  Kunde
Keunnschsitz
kess.,
Aies
Miesel.
Nilfer.
Nippe.
Anpper.

sich  geschenkte,

.  Brief  (schriftl.  Zeichen)
.  geheimer  Verkehr

.  Wirtshaus

Schlosser

Fleischer

.  des  Morgens  früh
Dieb,  der  gewöhnlich  am

frühen  Morgen  stiehlt

.  Herr,  Mann
eingekliiftet  iwerden

von  Polizei  wegen  mit
besserer  Kleidung  für
den  Transport  ins
Arbeitshaus  versehen
werden

bessere

Kleider  anziehen

.  Einschleichdieb
Geliebte
Schulden  auf  der

Herberge  machen

.  Wanderburschengruß

.  Bäcker

routiniert,  zünftig

.  Geld

.Taschendieb

.  Dieb  beim  Geldwechseln
.  Diebesgenosse

.  Münzenbeschneider
        <pb n="401" />
        400                                               1.Der exekutive Kriminalbeamte.

Kssinmer
Kittchen
Kilchen,  duftes
Kiltchen,  miesses
Kittchenboos.
Kitenschieber-Klempners
  Karl
Klenkstein
Klinkhart.

lopp,  gerrtühnlicher

Kluft
AKnochte
Knacke

Knackert
Nnallscheit
Knast  kriegen
kneisten
Anuppe
FTochem,  Koschtem
Kochemer.
Koch###hes.

*2

Cohlbinke
Kohldampfschieber
Toserio
Aopf’ssen

Kiiss.

krach  gehen.
K##radher
Krrau#tern
Mreesponne.
Krote
Icrumbene
Arummiop.
AKnde.  .
AXiende,  //
hHundenfolirt
INutsche

MEI
A##le

Laden  sfossen

Lampe.

I.  Der  exekutive  Kriminalbeamte.

.  Transportwerkzeug

.  Gesängnis

.  Gefängnis  in  gutem  Ruf
.Gefängnis  im  Verruf
.  Gefängniswärter

.  Dieb  (Einschleicher)
.Schutzmann
.Kundschaft

.  Klingel

Bettelei  von  Haus  zu
Haus

.Anzug
.s.  Berg-  und  Talbversetzer
Schlaf  auf  der  Bank,

dem  Tisch  oder  blanken
Fußboden

.  Brennholz

.Flinte

.das  Urteil  empfangen
erblicken

Flasche

.  schlau

.Gauner

.  magere  Beine

.  Schwindel

Richter

Hunger

u.  hungrig
Flasche  vor  dem  Schlafengehen

  mit  Schnaps  gefüllt


.schlau

.arretiert  werden

.  Wald

.Meister

.  Weste

.  Wirtsfrau

.  Einbruch

.  Brecheisen  für  Einbrecher
.  Reisender

.  erfahrener  Walzbruder
.  Reise  eines  Kunden
Hein  Faden  usw.,  welcher

den  Kassiber  trägt

.  Bier

Gefangenschaft

.nur  inoffenem  Geschäftsladen

  betteln

.  Entdeckung,  Verrat

 

HLam#n  Machen!

Lampen  reissen
Langmiche!
Laa⅝tsche
Ladppchen.
Lüttcher

Lauscharke
leckern

Lequm.
Lehmer  .
Leicäcnsieeldewr

Lekiche
Lekiche-TLemone
  legen

Linkmiclel
link.

linke  Afessene
Linkschneller
Linkiechsler.
Lorden
losschabbern..

loschooren.
loszittern.
Lucken.

macher
Luppergansen
Luppert
Luckement

Macha

Asachs  qut

Machidke.
maklkeinen
Alakhel
Meirtine
„  Dlau
griin

coeiss-blau
.  Württemberg

.  Glück

.  ehrliches  Spiel
.Verräter

.  Anstaltsaufseher

„rot
Aussel
(riatt  Massel
Tasser.

Maschorcs.

verraten

Säbel

.  schwer  beladener  Wagen
.l#  s.  Berg=  und  Talversetzer
Dieb,  der  durch  die  Wand

bricht

.  Kamm
g  einen  schlafenden  Reisenden

  bestehlen

.  Brod
.  Bäcker
.  berauben  einer  eingeschlafenen

  Person

.  Diebstahl
.  Dieb
Türausfüllungen  usw.

herausschneiden

.  scchlechter  Kamerad

.  falsch,  schlecht

.  falsches  Geld

.  Wilddieb

.  Falschwechsler

.  Kaffeebrödchen

.  mit  einem  Instrument

losbrechen

.  fragen

.  gehen,  reisen,  wandern
.  .  Brecheisen

Huft-  und  Dicht-.
  s.  Berg-  und  Talumsetzer
Uhren  stehlen

.  Uhr

Gesängnis

.  Dieb
.  Kundengruß  beim  Abschied



Strafgefangener
.  züchtigen

.  Stock

.Land
.Preußen
.Sachsen

Bayern
        <pb n="402" />
        Uasematten / Mauccke.                                                                                                    401

AMausche!
Mechulie

Afcnme
Meschoresgleichen

Aessteme
Messimekiss.
Tlessumeteie
Messummecheider
Miete

Mischbet

Mischbefkassicener.

nischbotet
Aiete,  schwere
Mochun
Molochen.

Aollen.
Mussert
Mulje
Miililkracher.

Taclbienen,  sicht
nachspannen
Aa⅝turforscher
Terceile

nieschen

Niescher  zonfsten  ilin

krank

Oberhiinftig
Obermann
Oluss

Vackelpritscher

Padde.
Palmer
passeln

Gaunersprache.

ein  tagesscheues  Geschäft

gestehen

Staatsanwalt

fertig

Mutter

Gesinde,  welches  bei  den
Diebstählen  von  fremder
  Hand,  d.  h.  von  den
Dieben  gedungen  ist

Geld

Geldbeutel

Geldkasten

Kassenraum

Geld

Untersuchung

Gerichtsschreiber

verurteilt

viel  Geld

Ortschaft,  Stadt

Betrug  beim  Pferdeverkauf


beschneiden,  verkleinern

Nase

Diebestasche

Axt

die  Kleidung  wegen  Ungeziefer
  nachsehen
Lumpensammler
strenger  Beamter
seitens  der  Polizei  den
Körper  oder  die  Sachen
d.  Kunden  untersuchen

er  fiel  der  Polizei  in  die

Hände

erster  Stock
Hut
Schnaps

Dieb,  der  mit  Leimruten

Geld  aus  Behältnissen

zicht
Geldbeutel
Soldat
sesseln

 

Pnsseng

paunern
Pechhengst
neckane
Penne
perkoch
Pessiche
peiigern
peukern
pfeifen
pfesfen
PVflanzer
½  P’nd.
picken.
PVickus.
Vilzel
Pipendreher
pisarken

Pisschenpee

planten

Nattfuss.

Platte  Gasche

Platt  molle

Dlatmacken,  einel
Platte  reissen

Plempe

Plimas
Polente
Polidzeisinger.
Ponem.
Poscher
Po
preiern
Pidrer.
Dirih
Purscher
Eitz
Pitzerei

NRad

Katscher

Kebyiache

Regierungsrat

Iteichskũisfer,
dentscher

HReligion

401

Eingang,  den  sich  der
Dieb  verschafft  hat

sterben

Schuhmacher

vorhanden

Herberge

gewaltsam

Schlüsselloch

Wachhunde  vergiften

sterben

verraten

verachten

Schuhmacher

ein  großes  Glas  Schnaps

essen

das  Essen

Magd

Zigarrenmacher

beißen,  fressen  (seitens
des  Ungeziefers)

Verständigung  durch  das
Schlüsselloch

stecken

Gaus,  Ente

vertraute  Leute

Portemonnaie

im  Freien  schlafen
(Bier

klSäbel

Goldstück

Polizei
geschnittene  Möhren
Gesicht

Pfennig

Gesicht

einladen

Geld

Bohrer,  Werkzeug
Pfennig

Polizist

Polizei

Taler
Strohlager
Brecheisen
Schneider

Laus,  Ungeziefer
Handwerk

26
        <pb n="403" />
        402

Kiecherlappen.
Tingdropper.

Kitt  machen.

Rolke
Roller.
Rosenkranz.
Kotz  sein,  im

Rlchen.
Kulottge
Kimtreibe
Kundchen,
Kundlinge.
KRutel.

Saft  .
Schaberbartel
Schabbes.
Schabbes-  Schmiis
schachteln.
Schadchan
Schale
schallern
Schallerbruder.

Schallerscark.
Sclallerslebbe
Schallerkasten
Schatchonim.
Schaute

Scheecks

Scheere

Scheiner
Scheinlinge
Scheinling
Scheinlingseinken
Shemmen.
schenigeln
Schenigelswinde
schicker
Schickke

I.  Der  exekutive  Kriminalbeamte.

uSchnupftücher
Betrüger  mit  unechten

Ringen

Taschendiebinnen,  die

das  Gestohlene  zwischen
  den  Oberschenkeln
an  den  Geschlechtsteilen
  einklemmen

.  Mühle

.  Müller

Kette

.  in  Kleidung  herabgekommen

  sein

u  Reiseroute
Dieb,  der  Wagen  bestiehlt
Böttcher

.Kartoffeln
.  Reiseroute

Schnaps

Brecheisen

.  Sonntag,  Sabbat

u  unnütze  Reden

Hessen

.Brautwerber

.  Kleidung

.  singen

.  sich  durch  Singen  er—

haltender  Kunde

Lehrer

.Gesangbuch

.Schule

.  Heiratsvermittler

.  einfältiger  Mensch

.  männlicher  Begleiter

einer  Schickse

u!.  Hand  des  Taschendiebes
u  Blendlaterne

Augen

.  kleines  Fenster

.  Zeichen  mit  den  Augen
.  absitzen

arbeiten

Arbeitshaus

.  betrunken

.  Frauenzimmer  auf  der

Wanderschaft

 

Schicksenpenne.

Schicksel.
Schieberling.
Schiebung,  linke
Schien  .
Schinder.
Schinken.
schlaunen.
Schlamasse!
Schlepper.

Schlomasse!.
Schlummerltes
Schlummerleine
Schlummer  pech
S#chmacht.
schmadden
Schmalfuss.
schmal  machen.

Schmeichelcinde

r————.
Schmu.
sSchmusen
Schneeschau/ter.
Schneidling.
Schnüren.
Schockelmei.
schornen.
Schottenfeller
Schrabbiner
Schrankæeeug.
Sass  Klamonis

Schränker
schuckenn.
Schucker.
Schule,  hohe.
S#kumm  sein,  im
schwabbeln
beschwabbel!  sein
schware  gehen
Schearzkünstlter
Schwarzmoser
Schicarzreiter
schechen

4Herberge,  welche  vorzugsweise

  von  Schicksen
besucht  wird

l  erwachsenes  Mädchen
.  Kuchen

faule  Ausreden

.  Anstaltsaufseher

.  Arzt

.  Porteseuille
schlafen

.  Unglück
Herbeibringer  der

Freier,  Helfer  beim
Spiel

.schlechter  Kamerad
Schlafgeld

.Hunger

verdünnen.

Katze

.  in  Gasthäusern  oder  auf

der  Straße  betteln

.  Kirche

Schmiere,  Schmiere-.

  Aufpasser

.  Gewinn

.  zureden

.  Wäschedieb

.Messer

.  Hängen

.  Kaffee

stehlen

.  Marlt-  und  Ladendiebe
.  Kinder

.  Werkzeug  z.  Einbrechen
.  die  zum  Schränkzeug  gehörigen

  Dietriche

Einbrecher

.  bezahlen

Polizist

BZuchthaus

vom  Schnaps  erregt  sein
.  trinken

betrunken  sein

.  ohne  Papiere  reisen
Schornsteinfeger
Brecheisen

.  Floh

trinken
        <pb n="404" />
        Gaunersprache.  403

Schioimmling  Hering  Torfkruccker.  Taschendieb
Shar  per  .  Taschendieb  Tramp  Straßenräuber
Skorum  .  Witze,  Ungelegenheiten  treifen.  .  schmutzig,  unrein
Sohre.  .  Diebesbeute  Trittchen  „
Sonnenschmieck  .  Klempner  Tvriktlinge  gStiefeln
Soro  Schnaps  Tut  gehen  .  Nach  dem  Arbeitshause
spannen.  .  écrblicken  gehen
spann  die  Lage  .  da,  schau  mal  her
Spiess  Fünfpfennigstück  Uebervedungsplatte
Spitzkopf.  Gendarm  (bersuadingplatke)  Hebel  zum  Erbrechen  von
Spiss  einfacher  Mann  Geldschränken
Staucke  Hemd  Une  u.  Mutter
Steht  etivas?  .  Ist  eiwas  im  Werke?  ulamtsch  «  alt
etecken.  geben  Unken.  .  die  den  Falschspielern
Stenz.  Stock  ihre  Tricks  ablauschen
Stichler  Schneider  cImiss.  .  lebenslänglich
Kille  Marschiere-  Läuse  unker  ünftig.  parterre
Stossen.  4Hehlerei  betreiben  untermaggeln  unterschlagen
Stracke.  Z  Straße  unteraeinn  .  unterschreiben,  unter-Strassburger
  .  aus  aufgelesenen  Zi-  stem  peln
garrenstummeln  ge-  Unvernunft.  .Wurst
Strehle  ichmitener  Tabat  VWater.  Anrede  für  den  Herbergs-Streiftinge
  .  Strümpfe  »  wirt
Stubben  .  Liebhaber  einer  Dirne  verdölmen  verschließen
Suppenstation.  .  Naturalverpflegungs-  versfuchsen  ·  vergolden
station  verfussen.  verteilen
verhassmenet  verschwiegen
Tailachen  .große  Strecken  schnell  sverkietren  erbetteltes  Zeug  verzurücklegen
  kaufen
7#  *  „„„„  ··  rerkimmen  .  verkaufen
Tantel  NMachschlüssel,  Dietrich  verklitschen.  erbetteltes  Zeug  ver—-Taldelnekef.
  .  Schlüsselloch  kaufen
kalpen.  hängen  vertauf!t  i#ercken  .  das  Urteil  empfangen
kalhenen  .  hinrichten  verkiindigen.  .  erbetteltes  Zeug  ver-Talgener.
  .  Scharfrichter  kaufen
tapern.  .gehen,  reisen,  wandern  verlinken.  verfälschen
Tapper  .  Stempel  rerschabbern.  .verbergen
Tatte  Vater  VFerschonerungsrat.  Barbier
Teckeln  .  Gendarm  verschürfen.  Gestohlenes  beim  Hehler
Teccinde  .  Krankenhaus  verkaufen
Tiierrachk.  .  Landstrich  rerschiitt  genen.  .  arretiert  werden
Thuse.  u  -Gesangenschaft  rerstifteln  vernageln
tiegern.  .  große  Sirecken  schnell  rermassern  .  .  voerraten
zurücklegen  rermemmsen
Tiefting  .Kellner  rerpfeifen  dverraten
tinnpeln.  .  gehen,  reisen  rersetrzen.  Him  Stich  lassen
Tippelei  .Reise  Ficeboos.  u.  Hausknecht  der  Herberge
Tippelschickke  Frauenzimmer  auf
Wanderschaft  UVärmling  .Ofen
Tolhes.  Dietrich  J’allmissch  .  Rock

 

26*
        <pb n="405" />
        404  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

 

MWalre  .  Zacken  .  .  .  .  Messer

tralren,  Walebruderj  anderschaft  Zarfess  Verfkzeug  sog.  Franzose
Iand.  .  Helfersbelfer  der  Zesselfetrer.  .  Räuber

Taschendiebe  Zciehen  Taschendiebstahl  aus-Weisslrg

  Ei-  führen
Weitchen  Hose  einken.  .  .etwaszeigen
»Hier-achtst.  .Hut  Zinen  Kartenbild
Windbock  N  Windmühle  Zinker.  .  .  .  Stempel

Uinde  Zinker,  linker.  falscher  Stempel
inde,  un  u.  Haus,  Arbeitshaus  EZimsen  Jolen  betteln

Il’nde,  miesse  —  .Epiel
HMeinde,  —  man  erhält  in  dem  betr.  zokkeen  K4Ktiehlen

oder  Steckt  riel  Haus  viel  beim  Betteln  Zottelberger.  .  Diebstahl

Winden  stossen  einzelne  gute  Häuser  auf-  Zosschen  Pferd

suchen  Zöôsschenpeucker  Roßschlächter

Vindfang.  .  Mantel  Wiosckerk  Beißzange
icindig..  .  .  .  unsicher  ESmicker  Henker

teindiye  Posk  nsichere  Gegend  Abciebelschlängehen  Uhrkette

H'insel.  .  .  .  Geige  Aungenschlaghaben  gut  schwatzen  können
EI—  Zuplankeen.  zzuseecken.
Wittsche.  Niichtgauner

23.  Gerichtliche  Psychiatrie.

(Gemeinverständliche  Darstellung  nach  Dr.  R.  von  Krafft-Ebing,  Lehrbuch  der
gerichtlichen  Psychopathologie,  und  Dr.  A.  Cramer,  Gerichtliche  Psychiatrie.)

Elementare  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  gerichtlichen  Psychiatrie  sind  den
Polizei=  und  Kriminalbeamten  deshalb  von  Nutzen,  weil  sie  es  nicht  selten
mit  Beschuldigten  zu  tun  haben,  welche  für  eine  von  ihnen  verübte  Straftat  zufolge
Geisteskrankheit  nicht  verantwortlich  gemacht  werden  können.  Es  ist  in  solchen
Fällen  für  den  Staatsanwalt  und  Richter,  also  für  die  ganze  Untersuchung,  oft
von  hohem  Werte,  schon  in  der  Polizeianzeige  einen  Hinweis  darauf  zu
finden,  daß  der  Beschuldigte  möglicherweise  nicht  zurechnungsfähig  sei.  Weil  der
Polizei=  und  Kriminalbeamte  in  seiner  amtlichen  Erörterung  dem  Beschuldigten  und
dessen  Umgebung  persönlich  viel  näher  tritt,  als  es  beim  ersten  Angriffe  oft  Staatsanwalt
  und  Richter  tun,  so  ist  der  Polizeibeamte  manchmal  in  der  Lage,  aus  den
Reden  des  Beschuldigten,  aus  seinem  Verhalten  oder  aus  Mitteilungen  seiner  Umgebung
  einen  Anhalt  für  die  Unzurechnungsfähigkeit  des  Beschuldigten  zu  gewinnen
und  hiervon  in  seiner  Polizeianzeige  Erwähnung  zu  tun.  Wie  schon  erwähnt,  kann
eine  solche  Bemerkung  des  Polizeibeamten  für  das  Schicksal  des  Beschuldigten  von
Entscheidung  sein,  indem  Staatsanwalt  und  Richter  sofort  ihr  Augenmerk  auf  die
Erörterung  der  Zurechnungsfähigkeit  richten  und  den  Arzt  zu  Rate  ziehen  können,
was  sonst  oft  erst  später  oder,  wenn  äußere  Anregung  seitens  des  Beschuldigten
oder  seiner  Angehörigen  nicht  gegeben  wird,  gar  nicht  geschieht.
        <pb n="406" />
        Gerichtliche  Psychiatrie.  405

Daß  die  praktische  Anwendung  der  Lehren  der  gerichtlichen  Psychiatrie  in
neuerer  Zeit  an  Bedeutung  gewonnen  hat,  ist  ja  bekannt.  Mit  der  Verbreitung
dieser  wissenschaftlichen  Disziplin  hat  sich  auch  ergeben,  daß  nicht  wenige  Verbrecher,
welche  man  früher  ohne  weiteres  für  zurcchnungsfähig  gehalten  und  abgeurteilt
hätte,  sich  jetzt  als  geisteskrank  erweisen.

Soll  aber  der  Polizeibeamte  befähigt  werden,  schon  in  seiner  ersten  Anzeige
derartigen  Hinweis  auf  eine  vielleicht  zweifelhafte  Zurechnungsfähigkeit  zu  geben,  so
muß  er  auch  einigermaßen  über  die  verschiedenen  Formen  der  Krankheiten  des  Geistes
und  des  Gemütes,  über  ihre  Entstehungsursachen,  Aeußerungen  und  Wirkungen
unterrichtet  sein.  Außerdem  gibt  ein  Einblick  in  die  Formen  der  bei  Verbrechern
vorkommenden  Geistes=  und  Gemütskrankheiten  dem  Polizeibeamten  vielfach  auch  ein
nützliches  Bild  von  der  Psychologie,  d.  h.  dem  Seelenleben  des  Verbrechers  überhaupt.

In  diesem  Sinne  wird  im  folgenden  eine  gemeinverständliche  Darstellung
unter  Einschluß  der  bei  Straftaten  in  betracht  kommenden  geschlechtlichen
Perversitäten  (Verkehrtheiten  des  Geschlechtslebens)  gegeben.

Voraussetzung  für  die  Strafbarkeit  einer  strafbaren  Handlung  im  Einzelfalle
ist,  daß  sie  dem  Täter  zur  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verschuldung  zugerechnet
werden  kann.  Eine  Schuld  läßt  aber  sich  erst  feststellen,  wenn  die  Zurechnungsfähigkeit
  des  Täters  zur  Zeit  der  Tat  vorhanden  war.  Nach  dem  diese  Zurechnungsfähigkeit
  behandelnden  §  51  des  Str.G.Bs.  ist  eine  strafbare  Handlung  nicht  vorhanden,
  d.  h.  sie  kann  nicht  zur  Schuld  angerechnet  werden,  wenn  der  Täter  zur
Zeit  der  Begehung  der  Handlung  sich  in  einem  Zustande  von  Bewußtlosigkeit  oder
krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit  befand,  durch  welche  seine  freie  Willensbestimmung
  ausgeschlossen  war.  Mit  diesen  Zuständen  von  Bewußtlosigkeit  und
krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit  beschäftigt  sich  die  gerichtliche  Psychiatrie,
sofern  sie  die  Erkrankungen  des  Gemütes  und  des  Verstandes  sowie  die  übrigen
Seelenstörungen  und  ihnen  ähnliche  Erscheinungen  darstellt.

Wir  beginnen  mit  den  Erkrankungen  des  Gemüts.  „Die  Erkrankung
des  Gemüts  nach  der  negativen  Seite  nennt  man  Melancholie,  nach  der  positiven
Seite  Manie."“  (Cramer,  Gerichtliche  Psychiatrie.)

Die  Melancholie  ist  eine  Gemütserkrankung,  bei  welcher  der  Seelenzustand
des  normalen  gesunden  Menschen,  welcher  unter  dem  niederdrückenden  Einflusse  eines
traurigen  Ereignisses  seiner  Lebenssphäre  steht,  in  verstärktem  Maße  vorhanden  ist,
ohne  daß  zugleich  für  diese  Erscheinung  ein  äußerer  Grund  vorliegt.  Eine  traurige
Verstimmung  verlangsamt  die  körperlichen  und  geistigen  Leistungen  des  Kranken;
er  fühlt  sich  matt  und  wird  still.  Auch  äußerlich,  in  Geberden,  Haltung  und  Gesichtszügen
  ist  eine  Veränderung  wahrzunehmen.  Zugleich  tritt  ein  sich  im  Verlaufe  der
Krankheit  steigerndes  Angstgefühl  ein,  in  welchem  sich  oft  die  sogenannten  Unwürdigkeitsideen
  einfinden.  Die  Dauer  der  Krankheit  ist  verschieden.  Sie  kann  Monate,
kann  auch  Jahre  dauern;  vielfach  tritt  sie  auch  periodisch  auf.  Der  Melancholiker
neigt  zu  Selbstmord  und  in  seinen  Unwürdigkeitsideen  zu  falschen  Selbstbeschuldigungen.
  Er  klagt  sich  des  Mordes  oder  vielfacher  Brandstiftungen
        <pb n="407" />
        406  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

oder  einer  Majestätsbeleidigung  an.  Der  Melancholiker  begeht  aber  manchmal  auch
in  Wirklichkeit  strafbare  Handlungen,  besonders  im  sogenannten  raptus  melancholicus,
wenn  seine  Angst,  zur  Verzweiflung  gesteigert,  in  irgend  einem  Gewaltakte,  einem
Morde,  einer  Brandstiftung  usw.,  ausbricht.

Wird  bei  der  Melancholie  der  Kranke  ohne  äußeren  Anlaß  traurig  verstimmt,
so  tritt  bei  der  Manie  ebenfalls  ohne  solche  äußere  Ursache  plötzlich  eine  äußerst
heitere,  erregte  Stimmung  ein.  Die  geistigen  und  körperlichen  Leistungen  erscheinen
gehoben;  der  Kranke  schwatzt  und  lacht,  hat  nirgends  Ruhe,  läuft  zwecklos  umher,
wird  hochgradig  zornig  und  widersetzlich,  benimmt  sich  laut  und  auffällig,  bis  er
zu  schreien  und  zu  toben  beginnt  und  irgend  exzediert,  besonders  im  Trinken  oder
im  Geschlechtsgenuß.  Zu  Konflikten  mit  dem  Strafgesetzbuche,  besonders  zu
Körperverletzungen,  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,  Verübung
  groben  Unfugs  usw.  kommt  es  sehr  leicht;  auch  Diebstähle,
Gotteslästerungen,  Kindesmord  und  Gefährdung  von  Eisenbahntransporten
  sind  in  der  ausgelassenen  Stimmung  verübt  worden.  Bei  Frauen
und  Mädchen  hat  sich  manchmal  der  Geschlechtstrieb  so  gesteigert,  daß  sie  sich  auf
öffentlicher  Straße  den  Männern  angeboten  haben  und  deswegen  zur  polizeilichen
Sistierung  gelangt  sind.  Auch  die  Dauer  dieser  Gemütskrankheit  ist  verschieden.
Sie  kann  in  Wochen  oder  Monaten  beendet  sein.  Sie  kann  periodisch  auftreten
und  sich  zur  chronischen  Manie  entwickeln.

Bei  den  Verstandeserkrankungen,  zu  deren  Betrachtung  wir  uns  jetzt
wenden,  steht  im  Vordergrunde  der  Symptome  eine  Störung  der  Verstandestätigkeit.
Man  unterscheidet  akute  und  chronische  Erkrankungen  des  Verstandes.

Wir  sprechen  zuerst  von  den  akuten  Formen.  Hierzu  sind  nach  Cramer  eine
große  Reihe  von  Krankheitsbildern  zu  rechnen,  welche  in  der  Literatur  zum  Teil
unter  den  verschiedensten  Namen  beschrieben  sind:  Delirium  acutum,  Delirium
hallucinatorium,  akute  Verwirrtheit,  akute  Verrücktheit,  Amentia,
akutes  halluzinatorisches  Irresein,  akute  Paranoia.

Die  Störungen  der  Verstandestätigkeit  werden  in  der  Hauptsache  durch  Sinnestäuschungen,
  Wahnideen  und  die  Zusammenhanglosigkeit  der  Gedanken  verursacht.
Die  Affekte  kommen  erst  in  zweiter  Linie  in  Frage,  sofern  sie  von  den  erwähnten
Ursachen  der  Verstandesstörung  mit  beeinflußt  werden.  Alle  diese  Zustände  treten
rasch  und  plötzlich  auf,  oft  nach  Krankheiten  und  Erschöpfungszuständen,  wie  Ueberanstrengungen,
  Wochenbett,  starkem  Blutverluste  usw.,  und  berauben  den  Kranken  sofort
in  hohem  Grade  fast  aller  geistigen  Funktionen.  Er  hört  drohende  Stimmen,  sieht
überall  Abgründe,  riecht  entsetzliche  Gerüche.  Angst  und  Entsetzen  erfassen  ihn;  er
sucht  ihnen  zu  entfliehen.  Für  seine  Umgebung  wird  er  gefährlich.  Es  kommt
vielfach  zu  strafbaren  Handlungen,  Notzuchtsversuchen,  Hausfriedensbruch,
  Diebstahl  usw.  Zu  diesen  Krankheitserscheinungen  ist  auch  der  sogenannte
Zuchthausknall  (Gefängnispsychosen)  zu  rechnen.  Der  Gefangene  gerät
in  eine  sich  steigernde  Erregung,  die  schließlich  in  einem  Gewaltakte,  Zertrümmerung
des  Zelleninventars  und  tätlichem  Angriff  auf  den  Aufsichtsbeamten,  ausbricht.
        <pb n="408" />
        Gerichtliche  Psychiatrie.                                                                                           407  407
Meist  ist  diese  Krankheit  bald  geheilt.  Es  gibt  aber  auch  andere  Gefängnispsychosen,
  z.  B.  nach  Art  der  Melancholie,  der  Manie,  der  fortschreitenden  Paralyse
  usw.

Zwischen  die  akuten  und  chronischen  Verstandeserkrankungen  schieben  sich  eine
Anzahl  Uebergangsformen  ein.  Hierher  gehören  die  Wochenbett-Psychosen,
in  welchen  es  unter  den  verschiedensten  Sinnestäuschungen  zu  Selbstmord  und  Mord
kommt,  und  die  Hypochondrie,  bei  welcher  der  Kranke  unter  dem  Zwange  krankhafter
  Vorstellungen  über  sein  körperliches  Befinden  steht.

Die  chronische  Verstandeserkrankung  entwickelt  sich  entweder  aus
angeborenem  Schwachsinn  oder  aus  Gelegenheitsursachen,  wie  Kummer,  Sorge,  Schreck,
Erschöpfung,  Alkoholismus  usw.  Das  Krankheitsbild  ist  ein  verschiedenes,  je  nachdem
  Sinnestäuschungen  vorherrschen  oder  nicht.  Deshalb  werden  in  der  Literatur
auch  eine  halluzinatorische  und  eine  einfache  Form,  Paranoia  chronica
hallucinatoria  und  Paranoia  chronica  simpler,  unterschieden.

Oft  geht  der  Krankheitsursprung  bis  in  die  Kindheit,  in  die  Pubertät  zurück,
wo  allerlei  seltsame  Ideen  einsetzen  und  sich  weiter  entwickeln.  Die  Paranoia  chronica
kann  sich  ganz  langsam  und  für  die  Umgebung  des  Kranken  unmerklich  entwickeln.
Sie  kann  aber  auch  sofort  mit  einer  hochgradigen  Erregung  einsetzen,  die  sich  bis
zur  vollständigen  geistigen  Verwirrtheit  steigern  kann.  Auf  diesen  Zustand  kann
wieder  eine  Zeit  der  Ruhe  und  Gemessenheit  folgen.  Der  Kranke  bezieht  in  übertriebener
  Weise  alle  Handlungen  seiner  Umgebung  auf  sich.  Unbehagen  und  Angstzustände
  treten  auf.  Von  Sinnestäuschungen  herrschen  Täuschungen  des  Gehörs
und  Gedankenlautwerden  vor.  Die  Krankheit  kann  sich  über  Jahrzehnte  erstrecken.
Die  Intelligenz  bleibt  oft  lange  unbeschädigt.  Die  Wahnideen  und  Sinnestäuschungen
berauben  aber  den  Kranken  der  Selbstbeherrschung.  Verfolgungs=  und  Größenideen
treten  auf.  Der  Kranke  sieht  sich  von  einem  Komplotte  umgeben  oder  hält  sich
für  einen  bedeutenden  Dichter,  Erfinder  usw.  Die  Sinnestäuschungen  und  Wahnideen
  werden  im  weiteren  Verlaufe  der  Krankheit  zu  einem  System  verarbeitet.  Jetzt
hat  die  Krankheit  einen  gewissen  Abschluß  erreicht,  nach  welchem  sich  nur  noch  ein
Entwickelungszeitraum  der  geistigen  Schwäche  findet.  Die  Intelligenz  nimmt  ab,
Heilung  ist  ausgeschlossen.  Die  oben  als  Anfangssymptome  erwähnten  Zustände  der
akuten  Verwirrtheit  treten  auch  als  Anfälle  im  Verlaufe  der  Krankheit  wiederkehrend
auf,  in  welchen  der  Kranke  leicht  zu  Gewaltakten,  Körperverletzungen,
Widerstand,  Störung  des  Gottesdienstes,  Beleidigung,  Verleumdung,
  Brandstiftung,  Mordversuch  und  Mord,  gelangt.

Eine  Abart  der  Paranoia  chronica  ist  der  sogenannte  Querulantenwahnsinn,
  die  Prozeßkrämersucht.  Es  gibt  allerdings  auch  gesunde  Querulanten.
  Der  kranke  Querulant  ergeht  sich  in  Beleidigungen  gegen  die
Beamten,  mit  welchen  ihn  seine  Angelegenheiten  zusammengebracht  haben.  Er  leidet
unter  Verfolgungsideen:  niemand  will  ihm  sein  Recht  geben.  Er  leidet  unter  Größenideen:
  nur  er  allein  beurteilt  die  Verhältnisse  richtig;  der  Jurist,  der  das  Gesetz
zwar  studiert  hat,  versteht  es  nicht  so  gut  wie  er.  Im  Verlaufe  der  Kranktheit
        <pb n="409" />
        408  I.  Der exekusive  exekutive  Kriminalbeamte.

häufen  sich  seine  Rechtsbeschwerden,  sie  werden  immer  länger  und  eingehender,  die
Unterstreichungen  einzelner  Sätze  oder  Worte  werden  zahlreicher,  die  Anschuldigungen
immer  schwerer:  die  Zeugen  schwören  Meineide,  der  Richter  beugt  das  Recht.  In
jeder  Zeile  des  Geschreibsels  tritt  die  eingetretene  Urteilslosigkeit  hervor.

Wir  kommen  zu  der  Gruppe  der  sogenannten  komplizierten  Seelenstörungen,
  bei  welchen  Störungen  sowohl  der  Verstandestätigkeit  als  des  Gemütes
abwechselnd  auftreten.  Hierher  rechnet  Cramer  die  epileptischen,  die  hysterischen,
die  traumatischen  und  degenerativen  Seelenstörungen.  Irn  allen  Fällen
entwickelt  sich  die  Krankheit  zufolge  einer  Veränderung  des  Gehirns.

Die  Epilepsie,  Fallsucht,  läßt  sich  als  Krankheit  durch  das  Vorhandensein
typischer  epileptischer  Krampfanfälle  oder  sogenannter  epileptoider
Symptome  nachweisen  Der  epileptische  Anfall  läßt  den  Kranken,  der  von
Sinnestäuschungen  und  Angstempfindungen  heimgesucht  wird,  unter  Ausstoßung  eines
gellenden  Schreies  zusammenstürzen.  Von  diesen  Stürzen  weist  der  Epileptiker  auch
öfter  Narben  an  seinem  Körper  auf.  Nach  dem  Hinstürzen  treten  Streckkrämpfe  auf,
welche  in  Muskelkrämpfe  übergehen.  Darauf  folgt  ein  Stadium  der  Bewußtlosigkeit,
aus  welchem  der  Kranke  nach  einem  festen  Schlafe  zu  sich  kommt.  Die  Anfälle  weisen
natürlich  nicht  immer  alle  angeführten  Einzelerscheinungen  auf;  die  eine  oder  die  andere
kann  fehlen.  Während  des  Anfalls  hat  der  Kranke  ein  verändertes,  nicht  immer  ein
aufgehobenes  Bewußtsein;  lückenhafte  Erinnerung  ist  nach  dem  Anfalle  oft  vorhanden.
Epileptiker  sind  meist  stark  belastet;  Vater  oder  Mutter  sind  epileptisch  gewesen,  der
Kranke  hat  eine  starke  Kopfoerletzung  erlitten  usw.  Die  epileptischen  Krampfanfälle
setzen  meist  schon  in  der  Kindheit  oder  mit  der  Geschlechtsreife  ein.  Ist  der  Epileptiker
zugleich  Alkoholiker,  so  nimmt  die  Zahl  der  Anfälle  zu.

Als  die  sogenannten  epileptoiden  Zeichen,  welche  ebenfalls  auf  eine
epileptische  Seelenstörung  schließen  lassen,  treten  der  sogenannte  epileptische  Schwindel,
ein  Anfall  in  ganz  gelinder  Form,  längere  Anfälle  mit  Herzklopfen,  Kopfschmerzen
und  Schwindelempfindung,  nächtliches  Aufschrecken  und  Angstanfälle  auf.

Ein  Epileptiker  kann  sowohl  die  typischen  epileptischen  Anfälle  als  auch  die
epileptoiden  Zeichen  aufweisen.

Die  Erscheinungen  der  epileptischen  Seelenstörung  sind  nun  erstens  eine  fortschreitende
  Veränderung  der  ganzen  Geistesverfassung  des  Kranken,
mit  welcher  moralische  Mängel  (Neigung  zum  Lügen),  krankhafte,  durch  Alkohol
noch  erhöhte  Steigerung  der  Affekte  bis  zu  sinnloser  Wut  und  Gewalttätigkeit  und
zuletzt  Schwachsinn  eintreten.  Eine  zweite  Erscheinung  der  epileptischen  Seelenstörung
sind  längere  oder  kürzere  Zeit  andauernde  Seelenstörungen  im
Charakter  der  Melancholie  oder  Manie  oder  Paranoia;  die  dritte  Erscheinung  sind
vorübergehende  Bewußtseinsstörungen,  bei  welchen  das  Bewußtsein  verändert,
  nicht  aufgehoben  ist,  in  der  Dauer  von  Minuten  bis  zu  Stunden.  Diese
Zustände  des  kranken  Innenlebens  nennt  man  Dämmerungszustände.  Die
aufgeführten  drei  Erscheinungen  der  epileptischen  Seelenstörung  können  bei  einem
Kranken  einzeln,  neben=  oder  nacheinander  auftreten.
        <pb n="410" />
        Gerichtliche  Psychiatrie.  409

Da  bei  keinem  Epileptiker  die  erwähnten  Dämmerungszustände  von  vornherein
ausgeschlossen  werden  können,  ist  die  Zurechnungsfähigkeit  besonders  genau  zu  prüfen;
der  Epileptiker  kann  im  übrigen  ein  geistig  sehr  hoch  stehender  Mann  sein  (Julius
Cäsar).  Epileptiker  sind  zu  Dieben,  Betrügern,  Päderasten,  Brandstiftern,
  Urhebern  von  Gewalttaten,  wie  Körperverletzung  und
Notzucht,  und  Mördern  geworden.  Vielfach  neigt  der  Epileptiker  zum  Exhibitionismus,
  d.  h.  zum  Entblößen  seiner  Geschlechtsteile  auf  offener  Straße  usw.
Aber  auch  der  Paralytiker,  der  Paranoiker,  der  Schwachsinnige,  Alkoholiker  und
Altersblödsinnige  sind  vielfach  Exhibitionisten.  Es  gibt  aber  auch  Zurechnungsfähige,
welche  exhibitionieren;  die  krankhafte  Grundlage  muß  also,  wenn  §  51  des  Str.G.Bs.
angewendet  werden  soll,  nachgewiesen  werden.

Eine  andere  Seelenstörung  ist  die  hysterische.  Sie  ist  eine  Erkrankung
der  Vorstellungen.  Der  Kranke  leidet  an  gesteigerter  Einbildung  und  Erregbarkeit.
Auch  der  Hysterische  ist  an  gewissen  Anzeichen  erkenntlich.  Er  leidet  leicht  an
stechendem  Kopfschmerz  in  der  Gegend  der  großen  Fontanelle,  an  Schmerzhaftigkeit
des  Bauchfells,  an  Brechen,  plötzlichem  Verlust  der  Sprache  usw.  Der  Hysterische
leidet  auch  an  Anfällen  mit  Verkrümmungen  des  Körpers  nach  rückwärts  oder  mit
wilden  drehenden  Verkrümmungen  des  Körpers.  Bekannt  sind  die  Schluchz-,  Weinund
  Lachkrämpfe  der  Hysterischen.  Der  Hysterische  ist  manchmal  zugleich  epileptisch,
umgekehrt  der  Epileptiker  zugleich  hysterisch.

Gekennzeichnet  wird  der  Hysterische  durch  übergroße  Launenhaftigkeit  und
Reizbarkeit.  Die  Ursache  kann  eine  ganz  geringfügige  sein.  Er  läßt  sich  außerordentlich
  leicht  beeinflussen  und  leidet  an  Gedächtnisfälschungen.  Bei  Frauen  und
Mädchen  ist  die  Reizbarkeit  in  der  Periode  noch  gesteigert.  Die  moralischen  Urteile
des  Hysterischen  können  nach  und  nach  minderwertig  werden.  Im  übrigen  leidet  er
wie  der  Epileptiker  an  vorübergehenden  Bewußtseinsstörungen  (die  sogenannten
Dämmerungszustände),  an  Störungen  im  Charakter  der  Melancholie,  Manie  und
Paranoia,  und  schließlich  an  einer  umfassenden  hysterischen  Seelenstörung,  bei  welcher
ethische  Defekte  und  Verfolgungsideen  auftreten.  Die  Hysterischen  sind  wegen  ihrer
unzuverlässigen  Auffassungskraft  schlechte  Zeugen.  Bei  Konflikten  mit  dem  Strafgesetz
  kommt  es  zu  Beleidigung,  Verleumdung,  Körperverletzung,
Sachbeschädigung,  groben  Unfug,  Freiheitsberaubung,  faschen
Anschuldigungen,  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,  Betrug,
Urkundenfälschung,  Kindesraub,  Meineid,  Kindestötung,  Brandstiftung,
  Mord.

Die  sogenannte  traumatische  Seelenstörung  wird  bedingt  durch  eine
schwere  Schädigung  des  Gehirns  nach  vielleicht  vor  Monaten  oder  Jahren  erlittenem
Trauma  (Kopfverletzung,  erlebtem  Unglücksfall  (Eisenbahnunglück),  heftigem  Schreck  usw.).
Es  treten  fortschreitende  moralische  und  geistige  Mängel  auf.  Große  Reizbarkeit
und  Empfindlichkeit  gegen  Alkohol  stellen  sich  ein.  Häufig  finden  sich  auch  hysterische
und  epileptische  Anzeichen.  Der  Traumatiker  leidet  an  Verwirrungszuständen  mit
Bewußtseinsausschaltungen.  Er  neigt,  wenn  er  gegen  das  Strafgesetz  verstößt,  zu
        <pb n="411" />
        410  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

Gewaltakten,  Widerstand,  Körperverletzung,  Sachbeschädigung,
Brandstiftung,  Mord  und  Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die
Sittlichkeit.

Die  vierte  der  sogenannten  komplizierten  Seelenstörungen  bezeichnet  Cramer
als  degeneratives  Irresein.  Bei  diesen  Kranken  lassen  sich  eine  schwere
erbliche  Belastung  und  eine  Reihe  körperlicher  und  geistiger  Degenerationszeichen  nachweisen.
  Schwere  erbliche  Belastung  liegt  vor  bei  Abstammung  von  hysterischem,
epileptischem,  schwachsinnigem,  alkoholistischem  Elternteile.  Körperliche  Degenerationszeichen
  sind  angewachsene  Ohrläppchen,  Mißbildung  des  Ohres,  Unregelmäßigkeiten
  und  Mißbildungen  des  Schädels,  mangelhaft  entwickelte  Geschlechtsteile
und  Mangel  an  deren  Behaarung,  Schielen  und  Stottern,  Empfindlichkeit  gegen
Alkoholgenuß,  bis  in  die  späteren  Kinderjahre  dauerndes  Bettnässen,  spätes  Laufenlernen.
  Als  geistige  Degenerationszeichen  gelten:  lebhafte  Phantasie  und
Neigung  zu  Lügen  in  den  Kinderjahren,  Gewitterfurcht,  Angst  vor  Tieren,  Hang
zu  Grausamkeit,  Heftigkeit  der  Affekte,  Auffälligkeit  zur  Zeit  des  Eintrittes  der
Geschlechtsreife.  Die  geistige  Befähigung  kann  bei  all  dem  eine  ausgezeichnete  sein.
Der  erwachsene  Degenerierte  zeichnet  sich  aus  durch  Unstetigkeit  seines  Tuns,  krankhafte,
  nach  Alkoholgenuß  gesteigerte  Erregbarkeit  der  Gemütsbewegungen  und  einseitige,
  oft  künstlerische  Begabung.  Die  Einzelerscheinungen  sind  nach  Art  der
Melancholie,  Manie  und  Paranoia.  Seine  moralischen  Urteile  sind  häufig  minderwertig,
  er  leidet  unter  Zwangsvorstellungen,  Zwangszuständen  und  Zwangsantrieben,
z.  B.  zu  Diebstahl  (Kleptomanie),  zu  Brandstiftung  und  Mord.  Nicht
jeder  Degenerierte  ist  aber  geisteskrank;  schwere  erbliche  Belastung
und  Degenerationszeichen  müssen  zusammentreffen.  Uebergangsformen
vom  Unzurechnungsfähigen  zum  Zurechnungsfähigen  sind  diejenigen  Individuen,  welche
wir  als  moralisch  und  geistig  minderwertig  bezeichnen  und  denen  wir  bei  der  Strafzumessung
  durch  Zubilligung  mildernder  Umstände  gerecht  werden.

Zu  erwähnen  ist  hier  noch  das  sogenannte  neurasthenische  Irresein.
Der  Neurastheniker  leidet  an  krankhaft  gesteigerter  Ermüdbarkeit  und  andauernder
chronischer  Erschöpfung.  Die  körperliche  und  geistige  Leistungsfähigkeit  nehmen  ab,
Kopfschmerz,  Kopfdruck,  große  Reizbarkeit  treten  auf.  Der  Laie  nennt  solche  Kranke  oft
schlechthin  „nervös“.  Aus  diesem  Zustande  heraus  kann  sich  leicht  eine  Seelenstörung
entwickeln,  eine  Hypochondrie,  Melancholie,  eine  progressive  Paralyse  usw.  Konflikte
der  Neurastheniker  mit  dem  Strafgesetze  gehören  nach  Cramer  zu  den  Seltenheiten.

Unter  der  Gruppe  der  sogenannten  organisch  bedingten  Seelenstörungen,
  zu  deren  Betrachtung  wir  uns  zu  wenden  haben,  ist  die  wichtigste
die  progressive  Paralyse  der  Irren  (dementia  paralytieca).  Eine
der  Hauptursachen  dieser  Krankheit  ist  eine  vorausgegangene  syphilitische  Ansteckung,
wennschon  nicht  jeder,  der  syphilitisch  gewesen  ist,  an  Paralyse  zu  enden  braucht.
Aber  auch  nach  schwerem  Trauma  (siehe  oben),  nach  Ueberanstrengung  im  Beruf,
schwerem  Kampfe  um  das  Dasein  entwickelt  sich  Paralyse.  Die  Krankheit  beginnt
mit  einem  Nachlassen  der  früheren  geistigen  Spannkraft,  Gedächtnisschwäche  und
        <pb n="412" />
        Gerichtliche  Psychiatrie.  411

Abnahme  der  Urteilskraft.  Qnälende  Kopfschmerzen  stellen  sich  ein,  die  Sehkraft
läßt  nach,  Verlust  der  Sprache  kann  für  Momente  eintreten.  Im  weiteren  Verlaufe
der  Krankheit  tritt  eine  völlige  Charakterveränderung  auf.  Die  moralischen  Urteile
schwinden,  die  Arbeitsfähigkeit  im  Beruf  und  Gewerbe  geht  zurück.  Bei  einigen
Paralytikern  treten  Größenideen  auf;  bei  anderen  zeigen  sich  Teilnahmlosigkeit  und
Stumpfsinn.  Heimsuchung  durch  die  paralytischen  Krampfanfälle,  Zuckungen  oder
Konvulsionen,  findet  statt.  Wenn  nicht  vorher  der  Tod  eintritt,  bildet  den  Schlußakt
der  Krankheit  völliger  geistiger  Verfall.  Die  Krankheit  schreitet  nur  allmählich  vorwärts
  und  wird  oft  anscheinend  durch  Besserungszustände  unterbrochen.  Strafrechtlich
  neigt  der  Paralytiker  zu  Diebstahl,  Betrug,  Brandstiftung,  Meineid,
  Unzucht,  Sittlichkeitsverletzung.

Nicht  unähnlich  der  Paralyse  ist  die  ebenfalls  hierher  gehörige  sogenannte
senile  Seelenstörung.  Eine  organische  Veränderung  des  Gehirns  wird  durch
dessen  mangelhafte  Ernährung  verursacht.  Alle  Erscheinungen,  welche  dem  gesunden
Greisenalter  eigentümlich  sind,  zeigen  sich  krankhaft  gesteigert.  Gedächtnisschwäche,
ängstliche  Verstimmungen,  Wahnvorstellungen  treten  auf.  Perverse  Geschlechtstriebe
zeigen  sich,  es  kommt  zu  Zuständen  mit  Verwirrtheit  und  Aufregung.  Die
Intelligenz  nimmt  ab,  völlige  Verblödung  kann  eintreten.  Der  Kranke  neigt  vor
allem  zu  Verfehlungen  gegen  die  Sittlichkeit,  aber  auch  zu  Beleidigung,
Verleumdung,  Betrug,  Urkundenfälschung,  Brandstiftung  und
Meineid.

Organische  Erkrankungen  des  Gehirns,  welche  für  das  Strafrecht
seltener  in  Betracht  kommen,  treten  u.  a.  nach  Schlaganfällen,  Hirnsyphilis  und
lokalisierten  Hirnherden  (Blutungen,  Erweichungen,  Abszesse  usw.)  auf.  Die  hervorgerufenen
  psychischen  Störungen  können  vorübergehende  oder  dauernde  und  fortschreitende
sein.  Große  Reizbarkeit  und  geringe  Widerstandsfähigkeit  gegen  Alkohol  sind  vorhanden.

Die  Gruppe  der  sogenannten  Intoxikationspsychosen  begreift  diejenigen
Seelenstörungen,  welche  auf  grund  einer  meist  chronischen  Vergiftung  des  Gehirns
auftreten.  Als  Gifte  kommen  in  Betracht  Alkohol,  Morphium,  Cocain,  Aether,
Kohlenoxydgas,  Blei  usw.

Am  häufigsten  ist  die  Vergiftung  durch  Alkohol.  Welches  Maß  von
Alkohol  im  einzelnen  Falle  die  Vergiftung  hervorbringt,  hängt  von  der  Widerstandsfähigkeit
  des  Individuums  ab.  Daß  verschiedene  belastete  Naturen  gegen  Alkohol
geringe  Widerstandsfähigkeit  besitzen,  ist  bereits  mehrfach  erwähnt  worden.  Menschen,
welche  gegen  Alkoholgenuß  keine  Widerstandsfähigkeit  besitzen,  was  durch  Zeugen
nachgewiesen  werden  kann,  erleiden  schon  durch  Genuß  von  wenig  Alkohol  eine
Gehirnvergiftung.  Der  Rausch  eines  solchen  nicht  widerstandsfähigen  Alkoholvergifteten
  ist  krankhafter  Natur;  die  Straftat,  welche  in  solchem  Zustande  verübt  wird,
ist  milder  zu  beurteilen.

Von  chronischem  Alkoholismus  spricht  man,  wenn  Personen,  welche
gegen  Alkohol  widerstandsfähig  sind,  fortgesetzt  dem  Alkoholgenusse  fröhnen.  Folgen
        <pb n="413" />
        412  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

sind:  gesteigerte  Reizbarkeit,  eintretende  Interesselosigkeit,  große  Schreckhaftigkeit,
Angstzustände,  Abnahme  der  moralischen  Urteile,  Abnahme  der  Intelligenz,  körperlicher
  Verfall,  Zittern  der  Hände,  Fähigkeit  zur  Arbeit  erst  nach  Alkoholgenuß,
delirium  tremens  mit  Sinnestäuschungen  und  Beschränkung  des  Bewußtseins.  Nicht
immer  ist  der  chronische  Alkoholist  strafrechtlich  unzurechnungsfähig;  es  kommt  auf
den  Nachweis  an,  daß  er  unter  dem  Einflusse  ciner  wenn  auch  schnell  vorübergehenden
  Seelenstörung  gehandelt  hat.  Der  chronische  Alkoholist  neigt  strafrechtlich
zu  Gewalttätigkeiten,  Körperverletzungen,  Widerstand,  Sachbeschädigung,
  Brandstiftung,  Mord.  Bekannt  ist  der  Eifersuchtswahn  der  Trinker,
in  welchem  sie  zu  Dolch  und  Revolver  gegen  ihre  Frau  greifen.

Auf  der  Grundlage  des  chronischen  Alkoholismus  treten  öfter  auch  Zustände
im  Charakter  der  Paranoia  und  Paralyse  auf.  Von  sogenannter  Säuferepilepsie
spricht  man,  wenn  sich  epileptische  Anfälle  einstellen.

Man  urnterscheidet  weiter  einen  pathologischen  und  einen  normalen
Rausch.  Der  pathologische  Rausch  kann  ein  meist  mehr  oder  minder  belastetes
Individuum  befallen,  wenn  es  nach  hochgradigen  Affekten,  starker  geistiger  oder
körperlicher  Anstrengung,  nach  großer  geschlechtlicher  Ausschweifung,  bei  großer
Hitze  usw.  vom  Alkoholgenuß  berauscht  wird.  Auf  der  Höhe  des  Rausches  fehlt  das
Bewußtsein;  ein  langer  Schlaf  tritt  ein;  die  Erinnerung  an  das  Erlebte  ist  erloschen.
  Wer  im  pathologischen  Rausche  eine  Straftat  begeht,  wird  meist  nicht
zurechnungsfähig  sein.  Aber  es  müssen  eben  alle  die  geschilderten  Voraussetzungen
nachweisbar  sein.  Straftaten  sind  ebenfalls  meist  Gewaltakte.  Auch  der
normale  Rausch  ist  eine  Vergiftung  des  Gehirns,  die  das  Bewußtsein  des
Berauschten  beschränkt.  Wenn  also  in  den  Polizeianzeigen  über  die  Straftaten
  Angetrunkener  zu  lesen  ist:  „Der  Beschuldigte  war  zwar  angetrunken,
  aber  seiner  Sinne  noch  vollständig  mächtig“,  so  wird  diese
Behauptung  nicht  immer  eine  zutreffende  sein,  denn  der  Beamte  kann  meist
nicht  beurteilen,  ob  ein  pathologischer  Rausch  vorliegt,  weil  hierzu
nähere  Kenntnisse  über  das  Individuum  und  dessen  Verhalten  vor.
der  Tat  nötig  sind.  Der  Beamte  kann  aber  auch  nicht  immer
beurteilen,  wie  weit  der  Berauschte  noch  seiner  Sinne  mächtig  war
Dazu  muß  man  die  Widerstandsfähigkeit  des  Beschuldigten  gegen  Alkohol,  das  Maß
des  genossenen  Alkohols,  die  sonstige  körperliche  Beschaffenheit  des
Täters  vor  dem  Alkoholgenuß  und  der  Tat,  z.  B.  ob,  wann  und
was  er  gegessen  hatte,  ob  er  sehr  ermüdet  war,  ermittelt  haben.
Daß  das  Individuum  mechanisch  körperlich  und  geistig  tätig  sein  kann,  z.  B.  noch
ziemlich  aufrecht  geht  und  seinen  Namen  sowie  seine  Wohnung
nennt,  ist  nicht  ausschlaggebend  für  das  Vorhandensein  des  Bewußtseins.
Die  Prüfung,  inwieweit  nachträglich  noch  die  Erinnerung  vorhanden  ist,  überwiegt
an  Bedeutung.  Angetrunkenheitsdelikte  sind  in  der  Regel:  Verübung  groben
Unfugs  und  ruhestörenden  Lärms,  Beleidigung,  Körperverletzung,
Bedrohung,  Sachbeschädigung,  Widerstand,  Majestätsbeleidigung  usw.
        <pb n="414" />
        Gerichtliche  Psychiatrie.  413

Bei  dem  chronischen  Alkoholismus  sei  kurz  der  Dipsomanie  oder  Quartals—
säufersucht  gedacht.  Der  Kranke  wird  periodisch  von  ursachloser  Angst  und
Unruhe  gepackt,  von  welcher  er  sich  durch  Alkoholgenuß  zu  befreien  sucht.  Der
Quartalssäufer  begeht  in  seinem  meist  sinnlos  betrunkenen  Zustande  Diebstahl,
Betrug,  Körperverletzung,  Beleidigung,  Bedrohung,  Brandstiftung,
  Mord.

Bei  Vergiftung  des  Gehirns  durch  Morphium  spricht  man  von  Morphinismus.
Folgen  der  Vergiftung  sind:  leichte  Erregbarkeit  und  Verstimmung,  Gedächtnisschwäche,
Abnahme  der  moralischen  Urteile,  starker  Egoismus.  Im  Morphiumrausche  ist  der
Morphinist,  wenn  sein  ganzer  krankhafter  Zustand  nicht  schon  weit  vorgeschritten
ist,  vollkommen  zurechnungsfähig.  Der  Morphiumgenuß  steigert  seine  Leistungsfähigkeit.
  Wenn  der  Morphinist  sich  des  Morphiums  enthalten  muß  und  in
einem  solchen  Zustande  Morphium  oder  Geld  zum  Ankaufe  von  solchem  stiehlt
oder  Rezepte  in  gleicher  Absicht  fälscht,  wird  er  meist  unzurechnungsfähig  sein.
Aehnlich  wird  die  Beurteilung  ausfallen,  wenn  ein  chronischer  Morphinist  solche
Handlungen  begeht.

Seelenstörung  durch  Bleivergiftung  tritt  manchmal  bei  Bleiarbeitern,
Anstreichern,  Gießern  und  Schriftsetzern  auf.  Hier  stellen  sich  Kopfschmerz,  Aufregungszustände,
  Wutanfälle  ein.

Der  Schwachsinn  tritt  angeboren  oder  erworben  auf.  Der  angeborene
Schwachsinn  wird  verursacht  durch  eine  Entwickelungshemmung  des  Gehirns.
Die  geistige  Entwickelung  bleibt  in  einem  frühen  Lebensjahre  stehen.  Die  Schwachsinnigen
  sind  meist  erblich  schwer  belastet  und  weisen  oft  auch  äußere  Entartungszeichen
  auf.  Idioten  nennt  man  die  Schwachsinnigen,  welche  am  tiefsten  stehen;
die  übrigen  nennt  man  Imbezillen.  Von  Schwachsinn  kann  aber  nur  gesprochen
werden,  wenn  die  Leistungen  des  Individuums  erheblich  unter  dem  Durchschnitt  der
Intelligenz  normaler  Menschen  von  demselben  Bildungsgrade  und  sozialen  Stande
stehen.  Die  Idioten  und  Imbezillen  sind  leicht  reizbar,  rachsüchtig,  widerstandslos
gegen  Alkohol,  weisen  Mangel  an  moralischer  Urteilskraft  auf.  Strafrechtlich  neigen
sie  zu  Gewaltakten,  zu  Brandstiftung,  Mord  und  Totschlag,  Notzucht,
  aber  auch  zu  Diebstahl  und  Betrug.  Hierher  gehört  die  viel  umstrittene
  Lehre  von  der  moralischen  Idiotie  oder  dem  geborenen  Verbrecher.
Gibt  es  Menschen,  welche  Zeichen  von  Geisteskrankheit  nicht  aufweisen,  bei  welchen
aber  die  moralische  Urteilsfähigkeit  so  geringfügig  zur  Entwickelung  gekommen  ist,
daß  sie  für  ihre  strafbaren  Handlungen  nicht  verantwortlich  gemacht  werden  können?
Diese  Frage  ist  nach  der  Ansicht  moderner  Lehrer  der  Wissenschaft  zu  bejahen.
Unsere  Gesetzgebung  erkennt  die  Unzurechnungsfähigkeit  solcher  moralischen  Idioten
nur  an,  wenn  dieser  Mangel  auf  einer  krankhaften  Störung  der  Geistestätigkeit
nachgewiesen  ist,  also  sich  als  Geisteskrankheit  darstellt.

Erworbener  Schwachsinn  tritt  meist  nach  vorausgegangener  Seelenstörung,
  z.  B.  nach  der  Melancholie,  Manie,  nach  Degeneration,  hysterischem  oder
traumatischem  Irresein,  oder  im  Anschlusse  an  ein  Trauma,  einen  heftigen  Schreck,
        <pb n="415" />
        414  I.  Der exekutive  exekutive  Kriminalbeamte.

schweren  Typhus  usw.  auf.  Der  Grad  des  Schwachsinns  ist  bei  den  verschiedenen
Individuen  sehr  verschieden.  Hinsichtlich  der  strafrechtlichen  Zurechnungsfähigkeit
gilt  dasselbe  wie  beim  angeborenen  Schwachsinn.

Die  in  der  Zeit  der  Geschlechtsreife  auftretenden  Seelenstörungen
  führen  oft  zu  Schwachsinn.  Anzeichen  solcher  Störungen  sind:
phantastische  und  krankhafte  Vorstellungen,  exaltierter  Zustand,  ausgesprochen
albernes  Wesen,  Unfertigkeit  usw.  Solche  Seelenstörungen  sind  kaum  zu  verkennen,
weil  sie  meist  sehr  heftig  auftreten.

Zum  Schlusse  ist  noch  die  Frage  zu  erörtern,  wann  eine  Handlung,
welche  einem  perversen  Geschlechtstriebe  entsprungen  ist,  auf  eine
krankhafte  Geistesstörung  des  Täters  zurückgeführt  werden  kann.  Denn  solche  Handlungen
  werden  sehr  wohl  auch  von  Zurechnungsfähigen  verübt.

Unter  Homosexualität  oder  konträrer  Sexualempfindung  versteht
man  den  Trieb  eines  Individuums  zum  Geschlechtsverkehr  mit  dem  gleichen  Geschlecht.
Der  homosexuelle  Mann  heißt  Urning,  das  Weib  Urningin.  Der  Geschlechtsverkehr
  zwischen  Männern  besteht  bekanntlich  in  gegenseitiger  Onanie  und  Beischlafsvollziehung
  in  den  After,  zwischen  die  Schenkel  und  in  den  Mund  des  anderen  Mannes,
zwischen  Weibern  ebenfalls  in  gegenseitiger  Onanie  und  in  der  Ausübung  der  sogenannten
  lesbischen  Liebe,  d.  h.  in  gegenseitigem  Lecken  am  Geschlechtsteile.  Die
beischlafsähnlichen  Handlungen,  welche  ein  Mann  am  Körper  eines  anderen  Mannes
vollzieht,  stehen  unter  der  Strafe  des  §  175  des  Str.  G.  Ba.  Die  Auphebung  dieser
Strafbestimmung,  welche  auch  viele  ausländische  Gesetzgebungen  nicht  kennen,  wnd
wieder  in  neuerer  Zeit  dringender  mit  der  Begründung  gefordert,  daß  der  Urning
von  der  Natur  so  geschaffen  sei,  daß  er  im  Geschlechtsverkehr  mit  dem  gleichen
Geschlechte  Genuß  finden  könne  und  finden  müsse.  Von  anderer  wissenschaftlicher
Seite  wird  diese  Ansicht  wieder  bestritten.

Tatsache  ist,  daß  homosexuelle  Neigungen  und  Handlungen  bei  Geisteskranken
häufig  sind,  z.  B.  bei  Schwachsinnigen,  bei  Paranoikern,  Paralytikern,  Alkoholisten,
Epileptikern.  Es  gibt  auch  Zwangsantriebe  zu  homosexuellen  Handlungen.  Nur
insoweit  kann  von  Ausschluß  der  Strafbarkeit  gemäß  8  51  des  Str.G.Bsl.  die  Rede
sein.  Von  den  übrigen  Homosexuellen,  welche  aus  den  langjährigen  Onanisten  und
Roués  hervorgehen,  wird  man  vielleicht  größeren  Teils  zur  Milderung  ihrer  Beurteilung
sagen  können,  daß  sie  zufolge  ihres  Geschlechtslebens  nervös,  nicht  hinreichend  widerstandsfähig
  und  gegen  den  natürlichen  Geschlechtsgenuß  abgestumpft  sind.

Eine  zweite  Erscheinung  des  perversen  Geschlechtstriebes  ist  der  Sadismus.
Der  Sadist  erhöht  sich  oder  verschafft  sich  überhaupt  erst  den  Geschlechtsgenuß  dadurch,
  daß  er  den  andern  Teil  quält,  schlägt,  züchtigt,  peitscht,  mit  Nadeln  oder
Messer  sticht.  Der  Zusammenhang  zwischen  Geschlechtsgenuß  und  Grausamkeit  ist
ja  bekannt.  „Von  hier  bis  zum  Lustmörder  ist  nur  ein  Schritt.  Dieser  erhält
seine  geschlechtliche  Befriedigung  dadurch,  daß  er  sein  Opfer  auf  die  abscheulichste
Weise  zu  Tode  quält,  und  entweder  bei  den  Zuckungen  und  dem  Bluten  seines  Opfers
oder  wenn  er  Teile  desselben  verzehrt  oder  in  den  Verletzungen,  die  er  ihm  bei-
        <pb n="416" />
        Gerichtliche  Psychiatrie.  415

gebracht  hat,  den  Coitus  vollzieht,  Erektion  und  Ejakulation  (Samenerguß)  erreicht“,
(s.  Cramer,  S.  284).  Hierher  gehören  auch  die  Leichenschänder.

Aehnlich  liegen  die  Verhältnisse  beim  Masochismus.  Der  Masochist  läßt
sich  selbst  zwecks  Erhöhung  oder  Verschaffung  des  Geschlechtsgenusses  von  dem
anderen  Teile  oder  einem  Dritten  quälen,  schlagen,  peitschen,  mit  Nadeln,  Messern
oder  Sporen  stechen  oder  gar  beschmutzen.

Der  Fetischist  (Fetischismus)  erlangt  geschlechtliche  Befriedigung  nur  dann,
wenn  er  in  seine  Vorstellung  irgend  ein  Moment  aufnehmen  kann,  welches  mit  dem
anderen  Geschlechte  in  Beziehung  steht,  z.  B.  er  muß  irgend  einen  Gegenstand  der
weiblichen  Garderobe,  besonders  ein  Wäschestück,  zur  Verfügung  haben.  Fetischisten
sind  aus  diesem  Grunde  direkt  zu  Dieben  geworden.

Sodomie  ist  der  Geschlechtsverkehr  eines  Menschen  (beiderlei  Geschlechts)
mit  Tieren;  strafbar  nach  §  175  des  Str.G.Bs.

Handlungen  des  Sadismus,  Masochismus,  Fetischismus  und  der  Sodomie
sind  erst  dann  als  pathologische  anzusehen,  wenn  das  krankhafte  Motiv  nachweisbar
ist.  Sie  kommen  ebenso  bei  Zurechnungsfähigen  vor.  Meist  sind  sie  nervöse  oder
neurasthenische  Naturen  von  geringer  Widerstandsfähigkeit.  Von  Geisteskranken,  welche
zu  solchen  Handlungen  gelangen,  kommen  besonders  Epileptiker,  Paralytiker,  Alkoholiker
und  Individuen  mit  seniler  Seelenstörung  oder  mit  Zwangsantrieben  in  Betracht.
        <pb n="417" />
        416  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

II.  Ver  exekutive  Polizeibeamte.

1.  Allgemeine  Verhaltungsvorschriften  für  den  exekutiven

Polizeibeamten.
Verhaltungsvorschriften.

Wenn  die  Dienstanweisungen  für  die  exekutiven  Polizeibeamten  auch  in  den  verschiedenen
  deutschen  Bundesstaaten  und  Landesteilen,  in  den  größeren  Städten  und  Gemeinden
  bezüglich  der  Einzelheiten  mannigfache  Unterschiede  aufweisen,  die  auf  lokalen
Rücksichten,  auf  Herkommen  oder  besonderer  Anordnung  der  Dienstbehörde  beruhen,  so  verbleibt
  doch  eine  aus  dem  einheitlichen  Wesen  aller  Polizeitätigkeit  fließende  Summe  von
Vorschriften,  welche  bei  allen  Polizeibehörden  in  Deutschland  die  nämlichen  sein  werden.

I.  Persönliche  Eigenschaften.

Persönliche  Eigenschaften.

Wie  auch  in  der  Einleitung  zu  der  Abteilung  „Der  exekutive  Kriminalbeamte“
(Handbuch,  Band  2,  Seite  307)  ausgeführt  worden  ist,  setzt  der  Beruf  des  exekutiven
  Polizeibeamten  eine  nicht  geringe  Zahl  persönlicher  Eigenschaften  voraus,
welche,  soweit  sie  nicht  angeboren  sein  müssen,  nur  durch  Fleiß  und  Selbstzucht  erworben
  werden  können.  Der  exekutive  Polizeibeamte  darf  sich  nicht  ohne  Genugtuung
  dessen  bewußt  sein,  daß  es  mit  die  wertvollsten  persönlichen  Eigenschaften  sind,
welche  von  ihm  gefordert  werden.

Gesundheit  und  Abhärtung.

Da  der  Exekutivdienst  bei  allem  Wetter,  bei  Hitze  und  Kälte,  bei  Sonnenschein
und  Regen,  bei  Sturm  und  Gewitter  ausgeübt  werden  muß,  bedarf  der  Polizeibeamte
der  vollen  Gesundheit  und  großer  Abhärtung,  um  die  Pflichten  des  Dienstes,
welche  oft  Strapazen  gleichen,  zweckmäßig  ersüllen  zu  können.  In  vielen  großen  Städten
wird  auch  bei  Nacht  der  Sicherheitsdienst  von  der  Schutzmannschaft  ausgeübt,  so  daß
noch  die  anstrengende  nächtliche  Diensttätigkeit  hinzutritt.  Ist  der  Beamte  auch  vom
Militär  her  an  die  Unbilden  der  Witterung  gewöhnt,  so  hat  er  doch  in  den  späteren
Jahren  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  sein  Körper  widerstandsfähig  bleibt.

Unbescholtenheit,  Ehrgefühl  und  Wahrheitsliebe.
Von  den  zu  fordernden  Charaktereigenschaften  stehen  obenan  das  Ehrgefühl

und  die  Wahrheitsliebe.  Der  Polizeibeamte  muß  sich  stets  dessen  bewußt  sein,
daß  er  ein  Beamter  des  Staates  ist,  der  in  Dienstuniform  und  vor
        <pb n="418" />
        Allgemeine  Verhaltungsvorschriften.  417

den  Augen  des  Publikums  seinen  Dienst  tut,  welcher  seiner  persönlichen
  Auffassung  und  Entschließung  vielfach  äußerst  ein-ä
schneidende  Handlungen  überläßt.  Nur  einem  unbescholtenen,  ehrenhaften
und  wahrheitsliebenden  Charakter  kann  das  Vertrauen  solche  wichtige  Befugnisse
übertragen.  Ein  Polizeibeamter,  welcher  in  einer  dieser  Haupteigenschaften  versagt
hat,  schädigt  damit  zugleich  seine  Kameraden  und  seine  ganze  Behörde,  weil  die
Oeffentlichkeit  bei  der  Wichtigkeit  der  dem  einzelnen  Beamten  übertragenen  Befugnisse
geneigt  sein  wird,  den  Schluß  von  dem  einzelnen  auf  die  übrigen  Beamten  zu  ziehen.

Privatleben.  Unbescholtenheit.  Ehrenhastigkeit.  Traktierenlassen.

Die  Unbescholtenheit  und  Ehrenhaftigkeit  erstrecken  sich  zugleich
mit  auf  das  Privatleben  des  Beamten.  Ebenso  wie  er  selbst  für  eine  einzelne
Amtshandlung  Geschenke  oder  andere  Vorteile  irgend  welcher  Art  nicht  fordern  oder  auch
nur  annehmen  darf,  ebenso  sehr  hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  derartige  Zuwendungen
nicht  durch  seine  Angehörigen  seiner  Familie  zugute  kommen.  Er  hat  auch  den
Schein  der  Empfänglichkeit  für  Zuwendungen  zu  vermeiden  und  darf  sich  in  Wirtshäusern
  weder  vom  Wirte  noch  von  Gästen  traktieren  lassen.  Denn  der  Dritte,
welcher  dies  mit  ansieht,  sagt  sich  dann  entweder:  „Dieser  Beamte  wird  bei  einer
nächsten  Gelegenheit  gegenüber  dem  Gaste  oder  Wirte  ein  Auge  zudrücken“  oder
„Da  sieht  man,  was  der  Mensch  im  Polizeibeamten  wert  ist.  Heute  trinkt  er  auf
Kosten  derer,  die  er  morgen  anzeigt  oder  gar  verhaftet.“  Beide  Erwägungen  des
Zuschauers  sind  der  Autorität  der  Polizeibehörde  nicht  dienlich.  Und  bei  der  eigenartigen
  Stellung,  welche  gerade  der  aus  dem  Volke  selbst  hervorgegangene  Polizeibeamte
  in  der  Anschauung  des  Volkes  einnimmt,  muß  alles  vermieden  werden,  was
die  ihm  schuldige  Achtung  beeinträchtigen  könnte.

Unabhängigkeit  im  Privatleben.  Gewerbe.  Nebenbeschäftigung.  Winkelschriftstellerei.
  Bedienung  der  Presse.  Schuldenmachen.

Der  Polizeibeamte  muß  im  Privatleben  unabhängig  sein,  wenn  er  seine
Pflichten  mit  der  erforderlichen  Gerechtigkeit  erfüllen  will.  Ohne  Genchmigung  seiner
Dienstbehörde  darf  weder  er  noch  seine  Ehefrau  ein  Gewerbe  oder  eine  sonstige
Nebenbeschäftigung  betreiben,  insbesondere  darf  er  keine  Gesuche  oder
Schriftstücke  für  andere  anfsertigen  oder  gar  die  Tageszeitungen  mit
Berichten  bedienen.  Der  Polizeibeamte  hüte  sich  vor  Schuldenmachen.
Auch  dadurch  bringt  er  sich  in  Abhängigkeit  und  begibt  sich  in  Hände,  welche  ihn
mißbrauchen  können.  Außerdem  verdirbt  Schuldenmachen  den  Charakter,  indem  es
zu  Leichtfertigkeit,  Verschwendung  und  Genußsucht  verleitet.

Taktgefähl.

Auch  ein  gewisses  Taktgefühl  muß  der  Polizeibeamte  in  seinem
Privatleben  bewahren.  Er  muß  wissen,  daß  er  immer,  auch  als  Privatmann,
beobachtet  und  kritisiert  wird,  und  daß  man  auch  von  seiner  Aufführung  im  Privatleben
  einen  Schluß  auf  seine  Diensttüchtigkeit  zieht.  Ein  Schutzmann  hatte  seinen
Sohn  als  Gchilfen  bei  einem  Kaufmann,  gegen  welchen,  wie  er  wußte,  bei  der

27
        <pb n="419" />
        418  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Staatsanwaltschaft  ein  Verfahren  wegen  Urkundenunterdrückung  und  unlauteren
Wettbewerbs  anhängig  war.  Obwohl  ihm  nun  ferner  bekannt  war,  daß  andere
Schutzleute  seiner  Behörde  wiederbolt  bei  dem  Kaufmann  im  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft
  Durchsuchungen  und  Beschlagnahmen  vornahmen,  daß  der  Kaufmann
verhaftet  und  zu  einer  längeren  Gefängnisstrafe  und  zum  Verluste  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  verurteilt  wurde,  beließ  er  doch  seinen  Sohn  in  jenem  Geschäfte,  weil
die  Bezahlung  eine  gute  und  eine  andere  Stellung  nicht  sofort  zu  finden  war.  Er
hat  dadurch  zweifellos  dem  Ansehen  der exekutive  Polizei  bei  dem  Publikum  geschadet,  welchem
der  Sachverhalt  näher  bekannt  war.

Wahrheitsliebe.

Der exekutive  Polizeibeamte  hat  sich  auch  in  seinem  Privatleben,  besonders  dritten  gegenüber,
  als  wahrheitsliebender  Charakter  zu  bewähren  und  alles  Aufschneiden,
Prahlen  usw.  zu  vermeiden.  Er  muß  bedenken,  daß  seine  Umgebung,  welche  ihn
von  solcher  Seite  kennen  lernt,  von  ihr  ebenfalls  einen  Schluß  auf  seine  Diensttätigkeit
  ziehen  würde.  Gerade  der  Schutzmann  genießt  hinsichtlich  der  Wahrheitsliebe
ein  Vertrauen  in  einem  Umfange,  wie  selten  ein  anderer  Beamter,  weil  er  eben  täglich
und  stündlich  in  seinem  Dienste  Wahrnehmungen  macht,  die  gegenüber  einem  leugnenden
Beschuldigten  oder  falschen  Zeugen  oft  auf  seinem  einzigen  Zeugnisse  beruhen.

Geschlechtsverkehr.

Der  unverheiratete  Polizeibeamte  hat  in  seinem  Geschlechtsverkehre
  die  äußerste  Vorsicht  anzuwenden.  Ein  Schutzmann  einer  kleinen  Stadt
begab  sich  in  eine  nahegelegene  andere  Stadt  und  gebrauchte  dort  eine  Frauensperson
auf  einer  Wiese.  Dabei  stahl  ihm  das  Frauenzimmier,  eine  Gewohnheitsdiebin,  seine
Uhr.  Er  zeigte  den  Fall  der  örtlichen  Polizeibehörde  anonym,  aber  unter  Angabe
seines  Wohnortes  an.  Da  die  hierauf  ermittelte  Frauensperson  im  Besitze  einer
der  beschriebenen  ähnlichen  Uhr  befunden  wurde,  aber  den  Diebstahl  leugnete,  so
schickte  der  Staatsanwalt  die  Uhr  an  die  Polizeibehörde  des  anonymen  Anzeigeerstatters,
  um  bei  den  dortigen  Uhrmachern  aus  den  Eingravierungen  im  Deckel  der
Uhr,  welche  auf  Reparaturen  hindeuteten,  den  Eigentümer  ermitteln  zu  lassen.  Der
Zufall  wollte  es,  daß  der  anonyme  Polizeibeamte  selbst  mit  den  Erörterungen  betraut
  wurde  und  nun  seiner  Dienstbehörde  den  Sachverhalt  klarlegen  mußte.  Man
sieht,  in  welche  Kollisionen  mit  Dienstpflichten  solches  Verhalten  leicht  führen  kann.

Daß  der exekutive  Polizeibeamte  sich  in  allen  dienstlichen  Angelegenheiten  gegenüber
seiner  Behörde,  der  er  durch  den  Diensteid  verpflichtet  ist,  vor  Gericht,
dem  er  den  Zeugeneid  abzulegen  hat,  und  gegenüber  den  Beteiligten  in
einem  Erörterungsverfahren  streng  an  die  Wahrheit  zu  halten  hat,  versteht
sich  von  selbst.  Die  geringste  Unwahrhaftigkeit  gegenüber  seiner  Anstellungsbehörde
muß  deren  Vertrauen  zu  ihm  beeinträchtigen,  wenn  nicht  erschüttern.

Der  exekutive Polizeibeamte  als  Zeuge.

Vor  Gericht  soll  der  Beamte  mit  seiner  Aussage  vorsichtig  sein  und  einem  ihm
in  der  Hauptverhandlung  vom  Gerichte  oder  dem  Angeklagten  oder  Zeugen  gemachten
        <pb n="420" />
        Allgemeine  Verhaltungsvorschriften.  419

Vorhalt  gegenüber  nicht  sich  schroff  abweisend  verhalten  und  bei  einer  Darstellung  nur
deshalb  stehen  bleiben,  weil  er  sie  s.  Z.  so  in  der  Anzeige  niedergeschrieben  hat.  Es
macht  einen  peinlichen  Eindruck,  wenn  ein  Polizeibeamter  solchem  oft  begründeten
Vorhalte  gegenüber  sich  völlig  unzugängig  zeigt.  Er  erweckt  hierdurch  den  Eindruck,
als  fühle  er  sich  über  jeden  menschlichen  Irrtum  erhaben.  Und  gerade  die  neueren
kriminalpsychologischen  Forschungen  haben  ja  ergeben,  wie  leicht  der  Mensch  einen
Vorgang  entweder  sofort  nicht  richtig  auffaßt  oder  nachträglich  in  seinem  Gedächtnifse
unbewußt  fälscht  oder  vergißt.  Gerade  der  Polizeibeamte  hat  hinreichend  Gelegenheit,
an  sich  und  an  anderen  die  Trühglichkeit  des  menschlichen  Gedächtnisses  zu  erproben.
Ist  er  allerdings  auf  der  einen  Seite  durch  seinen  Dienst  geradezu  dazu  berufen,
gewisse  Wahrnehmungen  zu  machen  und  in  seinem  Gedächtnisse  zu  bewahren,  so  wird
doch  diese  durch  die  Uebung  ganz  gewiß  erhöhte  Befähigung  anderseits  wieder  durch
die  Vielheit  der  schließlich  mechanisch  wirkenden  Wahrnehmungen  abgeschwächt.  Der
Polizeibeamte  beschwört  in  der  Hauptverhandlung  als  Zeuge  nicht  ohne  weiteres  nur
den  Inhalt  seiner  vielleicht  wieder  durchgelesenen  Anzeige.  Auch  er  hat  sich  wie  jeder
andere  Zeuge  derart  auf  die  Hauptverhandlung  vorzubereiten,  daß  er  sich  zunächst
das  gegenwärtig  hält,  was  er  ohne  seine  schriftlichen  Notizen  aus  eigener  Gedächtniskraft
  noch  weiß.  Soweit  er  sich  an  seine  schriftlichen  Notizen  hält,  muß  er  erneut
nachprüfen,  ob  sich  in  denselben  nicht  etwa  ein  Irrtum  befindet.  Auch  in  der
Hauptverhandlung  wird  vom  Gerichte  die  Benutzung  solcher  Niederschriften  gern
gestattet.  Die  Hauptsache  ist,  daß  der  Beamte  zu  erkennen  gibt,  wieweit  er  den
Vorgang  im  Gedächtnisse  behalten  hat,  und  inwieweit  er  sagen  muß,  daß  er  einen
Umstand  nur  deshalb  aufrecht  erhalte,  weil  er  ihn  s.  Zt.  annehmbar  richtig  so
schristlich  firiert  habe.  Der  Beamte  soll  nicht  denken,  daß  es  eine  Bloßstellung  sei,
wenn  vielleicht  in  einem  nebensächlichen  Punkte  sein  Gedächtnis  versagt.  Das  liegt
eben  in  der  Vielheit  seiner  Wahrnehmungen  und  kommt  bei  anderen  Beamten,  zumal
bei  Justizbeamten,  welche  allerdings  nicht  gerade  zur  Festhaltung  ihrer  dienstlichen
Wahrnehmungen  berufen  sind,  bekanntlich  sehr  häufig  vor.  Natürlich  ist  es  wünschenswert,
  daß  der  Beamte  die  Hauptpunkte  seiner  Anzeige  auch  unter  Eid  bekräftigen
kann.  Von  dem,  was  er  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  als  seine  Wahrnehmungen
bekunden  kann,  soll  er  sich  auch  nicht  durch  Winkelzüge  des  Angeklagten  oder  der
Zeugen  oder  durch  ungeschickte  Befragung  seitens  des  Gerichts  abbringen  lassen.
Versagt  aber  sein  Gedächtnis,  so  soll  er  nicht  anstehen,  es  zu  bekennen.  Mancher
Polizeibeamte,  der  aus  falschem  Ehrgeiz  eine  unrichtige  Darstellung  beeidete,  hat
dadurch  nicht  nur  Staatsanwalt  und  Gericht  in  Verlegenheit  gebracht,  sondern  auch
sich  selbst  kompromittiert,  wenn  nicht  unglücklich  gemacht.  Der  Polizeibeamte  poche
nicht  darauf,  daß  ihm  in  seiner  Amtsstellung,  insbesondere  gegenüber  minderwertigen
Personen,  Vorbestraften,  Dirnen,  Kupplern,  Landstreichern  usw.  ohne  weiteres  die  höhere
Glaubwürdigkeit  zukommen  wird.  Es  sind  Beispiele  bekannt,  daß  auch  ein  Schutzmann
lediglich  auf  grund  von  unbeeidigten  Aussagen  von  Züchtlingen,  welche  überdies  wegen
Meineids  bestraft  waren,  von  Dirnen  und  dergleichen  des  Meineids  überführt  worden  ist,
und  zwar,  wie  spätere  Geständnisse  ergaben,  in  einer  der  Wahrheit  entsprechenden  Weise.

27*
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        420  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Erlangung  von  Geständnissen.

Daß  der exekutive  Polizeibeamte  auch  wahr  und  ehrlich  gegen  sich  selbst  sein
und  keinen  Vorfall,  um  sich  ein  besonderes  Ansehen  zu  geben,  abenteuerlich  aufbauschen
  soll  und  daß  er  bei  Erlangung  von  Geständnissen  nur  mit  lauteren
Mitteln  verfahren  darf,  darüber  vergl.  Handbuch,  2.  Band,  Seite  309  und  314.

Mut  und  Sutschlossenheit.  Wasfengebrauch.,

Weitere  unerläßliche  Eigenschaften  des  Polizeibeamten  müssen  Mut  und  Entschlossenheit
  sein,  mit  welchen  er  selbst  einer  Lebensgefahr  ins  Auge  zu  blicken
hat.  Zu  seinem  Schutze  ist  er  mit  der  Waffe  ausgerüstet,  von  welcher  er  im  Falle
der  Notwehr  (vergl.  §  53  des  Strafgesetzbuchs)  und  gemäß  der  Instruktion  über  den
Waffengebrauch  oder  auf  grund  besonderer  Dienstanweisung  Gebrauch  zu  machen  hat.

Militärische  Manneszucht.  Gehorsamspflicht.  Dienstkleidung.

Die  ganze  polizeiliche  Exekutivmannschaft  ist  militärisch  organisiert.
Es  hat  strenge  Manneszucht  zu  herrschen.  Der  einzelne  hat  sich  unter  militärischen
Formen  zu  bewegen.  In  anordnungsgemäßer  Weise  an  ihn  ergehenden  Aufträgen
seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  Vorgesetzten  hat  er  mit  unweigerlichem  Gehorsam
nachzukommen.  Uniform  und  Ausrüstung  sind  stets  sauber  und  blank  zu  halten.  Unsaubere
Dienstkleidung  eines  Exekutivbeamten  schmälert  sein  Ansehen  in  den  Augen  des  Publikums.

Kameradschaft.

Das  Verhalten  der  Polizeibeamten  untereinander  hat  ein  kameradschaftliches
zu  sein.  Es  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  das  nicht  immer  in  wünschenswerter
Weise  der  Fall  ist.  Während  die  einzelnen  sich  untereinander  unterstützen  und  belehren
  sollen  in  der  Erfüllung  ihrer  Pflichten,  wird  manchmal  auf  der  einen  Seite
jede  selbst  gutgemeinte  und  sachgemäße  Belehrung  mit  Empfindlichkeit  zurückgewiesen,
andererseits  Erteilung  von  Rat  und  tätlicher  Unterstützung  unfreundlich  abgelehnt.
Beides  ist  für  die  exekutiven  Polizeibeamten  unpassend,  weil  sie  durch  ihre
gemeinsame  schwere  Pflichterfüllung,  ähnlich  wie  die  Soldaten  im  Felde,
direkt  darauf  hingewiesen  werden,  einer  zu  dem  andern  zu  halten,
seine  Vorzüge  anzuerkennen  und  seine  menschlichen  Schwächen,
soweit  sie  das  Dienstinteresse  nicht  verletzen,  mit  Nachsicht  zu  tragen.

Ehrgeiz,  Lässigkeit.

Getrübt  wird  die  Kameradschaft  einerseits  durch  allzu  ehrgeizige,  andererseits
durch  allzu  lässige  Mitglieder  der  Exekutivmannschaft.  Beide  Elemente  machen  böses
Blut.  Da  aber  die  Geistesfähigkeiten  bekanntlich  ungleich  verteilt  sind,  so  soll  sich
der  Minderbegabte  gegenüber  dem  Ueberlegenen  auch  frei  von  Neid  fühlen.  Erfolge
eines  Polizeibeamten  hängen  ja  auch  nicht  immer  bloß  von  dessen  Verdienste,  sondern
oft  mit  vom  Zufalle  ab.  Es  ist  also  nicht  einmal  ohne  weiteres  ein  Grund
gegeben,  einen  Polizei-Kollegen  wegen  seiner  Erfolge  und  seines  Glückes  zu  beneiden.
Rühmt  sich  der  Kollege  seiner  Erfolge  oder  seines  Glückes  zu  sehr,  so  mag  er  in
Schranken  gehalten  werden.  Der  Rollenneid,  wie  unter  gewissen  Schauspielern,
darf  aber  nicht  aufkommen.  Insbesondere  ist  auch  abfällige  Kritik  über  einen  Kollegen
Privatpersonen  gegenüber  zu  vermeiden.  Wenn  schon  Dienstwidrigkeiten  zur  Kenntnis
        <pb n="422" />
        Allgemeine  Verhaltungsvorschriften.  421

des  Vorgesetzten  gebracht  werden  müssen,  so  darf  dies  doch  nicht  in  eine
Klatscherei  wegen  Kleinigkeiten  ausarten.  Den  Geist  der  Kameradschaft  zu
pflegen  und  zu  heben,  liegt  ebenso  sehr  an  den  Mitgliedern  der  Exekutivmannschaft
selbst  als  an  den  Vorgesetzten.  Unverträgliche  oder  gar  gehässige  und  unlautere  Charaktere,
welche  besonders  im  Auge  zu  behalten  sind,  müssen  rechtzeitig  entfernt  werden.  Der  Vorgesetzte
  wird  die  Pflicht  haben,  Schmeichler  und  Liebediener  von  sich  abzuweisen.
Amtsverschwiegenheit.

Die  Amtspflicht  des  Polizeibeamten  erstreckt  sich  bekanntlich  auf  die  Geheimhaltung
  alles  desjenigen,  was  er  in  Ausübung  seines  Dienstes  erfahren  hat  und
was  nach  der  Natur  der  Sache  oder  auf  grund  besonderer  Anordnung
  der  Kenntnisnahme  seiten  der  Oeffentlichkeit  entzogen  zu  bleiben  hat.  Der
Beamte  wird  gut  tun,  auch  seinen  Angehörigen  gegenüber  Verschwiegenheit  zu
beobachten.  Besondere  Vorsicht  ist  im  Kreise  von  Bekannten,  am  Biertische  usw.
geboten.  Auch  nach  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  verbleibt  die  Pflicht  zur
Amtsverschwiegenheit  bestehen.

Nach  §  53  der  Strafprozeßordnung  darf  der  Polizeibeamte,  auch  wenn  er  sich
nicht  mehr  im  Dienste  befindet,  über  solche  Umstände,  auf  welche  sich  seine  Pflicht
zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht,  als  Zeuge  nur  mit  Genehmigung  seiner  vorgesetzten
oder  zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen  werden.  Der  Polizeibeamte
  wird  im  einzelnen  Falle  auf  an  ihn  ergangene  Zeugenladung  zu  prüfen  haben,
ob  etwa  seine  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  in  Betracht  komme,  und  die  Entscheidung
  seiner  vorgesetzten  Behörde  einzuholen  haben.  Tritt  eine  solche  Frage
während  der  Hauptverhandlung  unvermutet  an  ihn  heran,  so  hat  er,  sobald  er  sich  nicht
klar  ist,  seine  Aussage  zu  verweigern  und  seiner  Dienstbehörde  den  Fall  zu  unterbreiten.

Verkehr  mit  dem  Publikum.

Im  Verkehre  mit  dem  Publikum  sind  dem  Exekutivbeamten  die  verschiedensten,
nur  durch  Selbstzucht  und  Uebung  zu  vereinigenden  Eigenschaften  nötig.  Der  Beamte
hat  nie  außer  acht  zu  lassen,  daß  er  keine  Privatperson,  sondern  ein  Angestellter
des  Staates  ist,  dessen  Autorität  er  durch  sein  eigenes  Verhalten  und  dasjenige  des
Publikums  aufrecht  zu  erhalten  hat.  Er  hat  deshalb  alle  seine  Erklärungen  mit
Bestimmtheit  und  Kürze  abzugeben  und  sich  auf  in  die  Länge  gezogene  Unterhaltungen
  und  Verhandlungen  nicht  einzulassen.  Seinen  Geboten  und  Verboten,
die  er  gesetzlich  und  rechtmäßig  ergehen  lassen  muß,  hat  er  mit  Energie  und,  wenn
es  nötig  und  zulässig  ist,  mit  Zwang  und  Gewalt  Geltung  zu  verschaffen.  Dabei
hat  er  jedoch  jederzeit  sich  dieienige  Besonnenheit  und  Ruhe  zu  wahren,  welche
ihn  auch  in  unangenehmer  Situation  und  Gefahr  der  zutreffenden  Entschließung
nicht  berauben.  Selbst  einem  widerspenstigen,  ungezogenen  und  flegelhaften  Widersacher
  gegenüber  darf  er  sich  nicht  hinreißen  lassen,  z.  B.  zu  einer  Erwiderung  von
Schimpsworten,  Beleidigungen,  ironischen  und  sarkastischen  Bemerkungen  usw.  Das
wäre  des  Standes,  den  er  vertritt,  ganz  unwürdig.  Er  hat  sich  also  in  allen
Fällen  kaltes  Blut  zu  wahren  und  sein  etwa  von  Natur  aufbrausendes  Temperament
zu  zügeln.  Er  darf  nicht  zu  empfindlich,  nicht  zu  leicht  reizbar  sein.  Durch  solche
        <pb n="423" />
        422  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Charaltereigenschaften  wird  im  Verkehr  mit  dem  Publikum  oft  viel  Unheil  angerichtet.
Reizbarkeit  und  Empfindlichkeit  verleiten  zu  voreiligen  Handlungen,  welche  die  öffentliche
  Ordnung  und  Sicherheit  oft  mehr  gefährden,  als  das  Taumeln  eines  Trunkenboldes.
  Die  Erfahrung  lehrt,  daß  es  oft  zweckmäßiger  ist,  eine  kleine  Ordnungswidrigkeit
  passieren  zu  lassen,  als  zu  schnell  und  zu  scharf  anzufassen.  Ist  das  Gebahren
  des  Trunkenen  nicht  zu  auffällig  und  hat  es  die  Aufmerksamkeit  des  Publikums
  nicht  allzu  sehr  erregt,  so  wird  es  oft,  wenn  nicht  der  eigene  hilflose  Zustand
des  Mannes  seine  vorläufige  Unterbringung  fordert,  besser  sein,  ihn  zu  ignorieren.
Denn  das  eine  ist  klar:  tritt  der  uniformierte  Schutzmann  vor  den  Trunkenen  hin,
so  wird,  namentlich  bei  ungebildeten  Menschen,  ein  durch  den  Alkohol  ungezügelt
und  reizbar  gewordener  Charakter  leicht  zu  Beleidigungen,  Drohungen  und  Widerstand
verschreiten,  was  alles  unterblieben  wäre,  wenn  der  Schutzmann  nicht  eingegriffen
hätte.  Für  einen  derartigen  Anfang  und  Verlauf  von  Exzessen  gibt  es  genügende
Beispiele.  Namentlich  hüte  man  sich,  einen  Beschuldigten,  nachdem  er  sich  bereits
beruhigt  und  der  ganze  Exzeß  seine  Erledigung  gefunden  hat,  wieder  zu  reizen.
Ist  in  solchen  Fällen  die  Ruhe  wieder  hergestellt,  so  mögen  die  Zeugen  befragt,  der
aber  in  der  Nachwirkung  des  Exzesses  immer  noch  unzugängige  Beschuldigte  mag
besser  am  nächsten  Tage,  wenn  er  z.  B.  seinen  Rausch  ausgeschlafen  hat,  vernommen
werden.  Ein  Glasarbeiter  hatte  in  der  Trunkenheit  einen  Skandal  vollführt  und
seine  Frau  an  den  Haaren  im  Hofe  herumgezerrt.  Als  auf  erfolgte  Meldung  die
Polizei  im  Hause  erschien,  hatte  der  Wüterich  sich  beruhigt  und  schlief  im  Bette
seinen  Branntweinrausch  aus.  Trotz  der  Vorstellungen  der  nun  wieder  versöhnten
und  um  den  Ernährer  der  Familie  besorgten  Frau  schritten  Gemeindevorstand,
Gendarm  und  Ortspolizeidiener  zur  Verhaftung  des  Mannes,  der  ganz  und  gar
nicht  fluchtverdächtig  war  und  deshalb  nur  aus  dem  —  aber  nicht  vorliegenden  —
Grunde  verhaftet  werden  konnte,  daß  eine  Wiederholung  des  Exzesses  zu  befürchten
stand.  Natürlich  regte  sich  des  Trunkenen  Wut  aufs  neue;  er  verschritt  zum  größten
Widerstand,  so  daß  er  schließlich  von  den  drei  Beamten  gefesselt  nach  der  Ortszelle
geführt  wurde.  Der  Amtsrichter  konnte  natürlich  einen  Haftgrund  nicht  finden  und
ließ  den  ihm  zugeführten  Mann  nach  der  Vernehmung  frei.  Den  Widerstand  hatte
er  aber  begangen  und  mußte  ihn  büßen,  wennschon  das  Schöffengericht  das  Ungeschick
der  Polizeibeamten  strafmildernd  berücksichtigte.  Außerdem  hatte  der  Mann,  weil
er  einen  Tag  der  Arbeit  fern  bleiben  mußte,  seine  Stelle  verloren.  Alle  diese
Schädigungen  wären  unterblieben,  wenn  die  Polizeibeamten  den  schlafenden  und
deshalb  unschädlichen  Mann  im  Bette  ließen.  Und  selbst  wenn  sie  gemeint  hätten,
der  Mann  verstelle  sich  und  schlafe  gar  nicht,  so  stand  doch  durch  die  Angaben  der
Hausbewohner  fest,  daß  der  Exzeß  schon  eine  Weile  beendet  war.  Es  war  zweckmäßiger,
  eine  Wiederholung  abzuwarten,  als  sofort  gewaltsam  einzugreifen.  Solche
Fälle  kennt  die  Praxis  der  Schöffengerichte  nicht  zu  wenige.

Der  Schutzmann,  der  sein  Revier  abgeht  oder  auf  Posten  steht,  muß  auch
nicht  denken,  er  habe  darauf  zu  sehen,  daß  alles  sozusagen  wie  am  Schnürchen  gehe.
In  Durchführung  seines  eigenen  Dienstes  wird  ihm  bei  strenger  Selbstkritik  oft  vor
        <pb n="424" />
        Allgemeine  Verhaltungsvorschriften.  423

Augen  geführt,  daß  der  Mensch  dem  Irrtum  unterliegt  und  alles  menschliche  Schaffen
und  Tun  unvollkommen  ist.  Diesen  Maßstab  hat  er  auch  an  die  Handlungen
anderer  anzulegen  und,  wenn  ihm  die  Straßenpolizeiordnung  das  Einschreiten  nötig
macht,  bei  seiner  Beurteilung  festzuhalten.  Insbesondere  darf  der  Exekutivdienst
nicht  in  eine  überflüssige  Belästigung  und  Chikane  des  Publikums  ausarten.
  So  hat  ein  preußischer  Minister  mittelst  Verfügung  vom  27.  August  1903
darauf  hingewiesen,  daß  Radfahrer  nicht  lediglich,  wie  geschehen  war,  deshalb  angehalten
  werden  sollten,  um  sich  über  Mitführung  der  Radfahrkarte  auszuweisen,  daß
vielmehr  die  Ausstellung  der  Radfahrkarten  in  der  Hauptsache  deshalb  erfolge,  um  bei
irgendwelchen  Uebertretungen  der  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Straßen  usw.
erlassenen  Verordnungen  die  Persönlichkeit  des  Radfahrers  sofort  feststellen  zu  können.
Sôflichreit.

Eine  Eigenschaft,  welche  in  deutschen  Landen  nach  der  Auffassung  des
Publikums  bei  den  polizeilichen  Exekutivbeamten  vielfach  vermißt  wird,  ist  die  Höflichkeit.
  Gewiß  soll  der  Beamte,  wie  schon  gesagt  wurde,  bestimmt  und
energisch  sein.  Immerhin  ist  der  Ton  des  Unteroffiziers  gegenüber  dem  Rekruten
im  bürgerlichen  Leben  nicht  angebracht.  Es  wird  ganz  darauf  ankommen,  wem
gegenüber  und  aus  welchen  Ursachen  der  Beamte  eine  Erklärung  abzugeben  hat.  Es
ist  ganz  etwas  anderes,  ob  der  Schutzmann  im  lebhaften  Straßenverkehr  einem  schnell
vorüberfahrenden  Kutscher,  der  nicht  ordnungsgemäß  fährt  oder  dergl.,  einen  Hinweis
zuzurufen  hat,  was  selbstverständlich  mit  lauter  Stimme  und  energisch  erfolgen  muß,
wenn  der  Zuruf  Erfolg  haben  soll,  oder  ob  ein  einzelner  Passant  darauf  aufmerksam
zu  machen  ist,  daß  er  beispielsweise  auf  der  falschen  Seite  einer  Brücke  geht.  Wird
auch  dieser  Passant  so  laut  wie  der  Kutscher  auf  dem  Bocke  angerufen,  obwohl  der
Beamte  ganz  nahe  zu  ihm  herantreten  kann,  so  fühlt  sich  der  Passant  mit  Recht  in
der  Oeffentlichkeit  bloßgestellt,  und  sein  Versehen  ist  doch  meist  durch  Nichtkenntnis
der  Vorschrift  oder  Zerstreutheit  entschuldbbar.  Ohne  daß  sich  der  Beamte
einer  verschiedenen  Behandlung  der  verschiedenen  Stände  und  Bevölkerungsklassen
schuldig  machte,  muß  er  doch  aber  auch  darauf  achten,  daß  die  verschiedenen  Bevölkerungsschichten
  tatsächlich  verschiedene  Umgangsformen  haben,  an  welche  sie
gewöhnt  sind  und  deren  Außerachtsetzung  sie  verletzt.  Der  gewöhnliche  Mann,  der
selbst  im  derben  Ton  und  Ausdrucke  sich  bewegt,  erwartet  auch  selbst  keine  andere
Ansprache.  Der  feinere  Mann  fühlt  sich  durch  eine  derbe  Ansprache  mit  Recht  verletzt.
Insbesondere  ist  bei  Hinweisen  auf  harmlose  Verletzungen  der  Straßenpolizeiordnung
mit  Rücksicht  zu  verfahren.  Daß  allgemeine  Zurufe  an  das  große  Publikum,  z.  B.  „Nicht
stehen  bleiben“,  „Bitte,  weiter  gehen“,  mit  erhobener  Stimme  gesprochen  werden  müssen,  ist
natürlich.  Im  groben  Tone  brauchen  sie  deshalb  aber  nicht  gerufen  zu  werden.  Ausdrücke,
  wie:  „Ich  bitte,  nicht  stehen  zu  bleiben,  sondern  weiterzugehen“  verfehlen  auf
das  Publikum  in  normalen  Fällen  niemals  ihre  wohltuende  und  praktische  Wirkung.

Damen.

Vielfach  erfährt  die  deutsche  Exekutivmannschaft  seiten  unserer  Damen  eine

abfällige  Kritik.  Diese  sind  ja  den  militärischen  Ton  ganz  und  gar  nicht  gewöhnt
        <pb n="425" />
        424  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

und  kommen  doch  auf  der  Straße,  auf  dem  Bahnhofe,  an  den  Theaterkassen  usw.

auch  dann  und  wann  in  Verlegenheit,  eine  Ordnungswidrigkeit  sich  zu  schulden

kommen  zu  lassen.  Es  darf  empfohlen  werden,  der  Damenwelt  gegenüber  einen

höflicheren  Ton  anzunehmen.  Denn  die  Kritik,  welche  aus  solchen  Ursachen  an  der

Polizeimannschaft  in  selbstverständlich  auch  übertriebener  Weise  geübt  wird,  hat  doch

in  ihrer  Weiterverbreitung,  welche  dann  leicht  verallgemeinert,  nichts  Unbedenkliches.
Sachliche  Begründung  der  Höflichkeit.

Der  höfliche,  ja  zuvorkommende  Ton  des  Polizeibeamten  hat  ja  auch  seine
tiefere  sachliche  Begründung.  Er  vergesse  vor  allem  nicht,  daß  er  bei  zuvorkommender
und  höflicher  Behandlung  in  den  meisten  Fällen  seinen  Zweck  am  sichersten  und
leichtesten  erreichen  wird.  Insbesondere  bei  Erörterungen  und  Befragung  von  Zeugen
wird  er  am  besten  bedient  werden,  wenn  er  jeder  Person  in  der  seinem  Stande
eigenen  Form  begegnet  (vergl.  Handbuch,  2.  Band,  Seite  320).  Das  Publikum
ist  nicht  des  Schutzmannes  wegen,  sondern  der  Polizeibeamte  ist  des  Publikums
wegen  da.  Er  hat  den  Interessen  der  Allgemeinheit,  welche  das  Publikum  mit
umfaßt,  zu  dienen.  Von  dieser  Auffassung  des  Schutzmanns  als  eines  Schützers
des  Publikums  sind  bei  uns  die  Exekutivmannschaften  noch  nicht  hinreichend  durchdrungen.
  Sie  fühlen  sich  im  allgemeinen  doch  noch  zu  sehr  im  Gegensatze  zum
Publikum.  Das  kommt  vielleicht  mit  von  ihrer  militärischen  Vergangenheit  her.
Dieses  Verhältnis  hat  zur  Folge,  daß  das  Publikum  auch  seinerseits  sich  in  einen
gewissen  Gegensatz  zum  Schutzmann  stellt.  Bei  uns  in  Deutschland  fehlt  noch  das
Vertrauen  des  Publikums  zum  Schutzmann  als  seinem  öffentlichen  Beistande.
Es  wendet  sich  nicht  jedermann  gern  an  einen  Schutzmann  um  Rat  und  Auskunft;
er  fürchtet,  kurz  und  unfreundlich  behandelt  zu  werden.  Es  ist  von  beiden  Seiten,
von  der  Exekutivmannschaft  und  vom  Publikum,  darauf  hinzustreben,  daß  das  Vertrauen,
  welches  noch  fehlt,  sich  findet.  Es  darf  auch  nicht  bezweifelt  werden,  daß
wir  den  Vorbildern  des  Auslandes  in  dieser  Hinsicht  nachkommen  werden.  Einstweilen
  darf  auch  das  nicht  verschwiegen  werden,  daß  wir  in  Deutschland  unter
einer  nicht  abzuleugnenden  Polizeibevormundung  um  deswillen  leben,  weil  es  dem
gegenwärtigen  Charakter  des  deutschen  Volkes  so  entspricht,  welches  sich  seiner  Volkssouveränität
  in  dem  Verkehr  auf  offenen  Straßen,  Plätzen  und  Lokalen  noch  nicht
voll  bewußt  und  für  sie  vielleicht  auch  noch  nicht  überall  reif  ist.

Gerechtigkeitsfinn.

Endlich  muß  in  dem  polizeilichen  Exekutivbeamten  ein  ehrlicher  Gerechtigkeitssinn
  wohnen.  Wie  ihm  bei  Auffassung  und  Anfassung  aller  ihm  begegnenden
Verhältnisse  ein  offener  Kopf  und  praktischer,  gesunder  Menschenverstand
  oft  helfen  muß,  ohne  jeden  fremden  Rat,  zum  Beispiel  wenn  er  auf  Posten
steht,  eine  Entscheidung  zu  treffen,  so  soll  ihn  auch  ein  innewohnendes  Gefühl
anhalten,  jede  Angelegenheit  in  gerechter  und  vorurteilsfreier  Weise  zu  behandeln.
Wenn  auch  viele  seiner  Erörterungen  nachträglich  von  dem  Staatsanwalte  und  dem
Gerichte  einer  Entscheidung  unterworfen  werden,  so  liegt  doch  der  erste  Angriff  einer
Sache  und  damit  auch  ihre  erste  Beurteilung  vielfach  beim  Polizeibeamten.
        <pb n="426" />
        Allgemeine  Verhaltungsvorschriften.  425

Erfolgt  ein  Zusammenstoß  einer  Straßenbahn  mit  einem  anderen  Fuhrwerke,  erörtert
er  eine  Schlägerei  unter  mehreren  Parteien  usw.,  so  wird  es  vielfach  mit  darauf
ankommen,  welcher  Person  der  Schutzmann  in  seiner  Anzeige  die  Schuld  beimißt.
Der  Schutzmann  wird  also  dadurch  gewissermaßen  Gehilfe  des
Staatsanwalts  und  Richters  —  auch  in  der  späteren  mündlichen  Verhandlung
  —  bei  Beantwortung  der  Schuldfrage.  Das  ist  eine  der  wichtigsten
Aufgaben,  welche  dem  Polizeibeamten  gestellt  sind;  ihre  Erfüllung  erfordert  vor  allem
gerechten  Sinn.  Offener  Kopf  und  gesunder  Menschenverstand  nützen  allein  nicht
zur  vollen  Klarftellung  eines  Sachverhaltes,  wenn  im  Innern  des  untersuchenden
Beamten,  von  dessen  Willen  vielleicht  ganz  unabhängig,  ein  nicht  gerechter  Charakter
wohnt,  der  leicht  zur  Parteilichkeit  neigt  und  sich  von  Zufälligkeiten,  Aeußerlichkeiten,
Stimmungen,  Launen  usw.  beeinflussen  läßt.  Insbesondere  soll  sich  der  Beamte  in
unserer  Zeit  der  sozialen  Gegensätze  ohne  Ansehen  des  Standes  und  der  Bevölkerungsklasse
  einer  Person  seinen  Erörterungen  unterziehen.  Er  halte  sich  nicht  für  verpflichtet,
  lediglich  und  allein  im  Dienste  der  besitzenden  Klassen  zu  stehen  und  diese
gegenüber  den  unteren  Schichten  des  Volkes  gewissermaßen  zu  schützen  und  zu  vertreten.
  Er  lasse  einem  vornehm  gekleideten  Radfahrer  nicht  die  Ordnungswidrigkeit
durch,  welche  er  bei  dem  gewöhnlichen  Manne  rügt.  Andererseits  fühle  er  sich  nicht
mit  den  mittleren  und  unteren  Schichten,  aus  welchen  er  selber  seiner  Geburt  nach
stammt,  derart  solidarisch,  daß  er  die  besseren  Stände  mit  seiner  Belehrung  und
Zurechtweisung  verfolgt,  wo  er  seinesgleichen  unbehelligt  läßt.  Er  verwarne  nicht
durch  Zuruf  die  Kinder  besserer  Stände,  welche  zwecks  Auflesens  von  herabgefallenen
Kastauien  eine  verbotene  Rasenfläche  in  der  Anlage  betreten,  und  übersehe  gleichzeitig,
wie  dicht  neben  ihm  die  Kinder  eines  mit  ihm  sprechenden  guten  Bekannten  in  derselben
  Weise  Kastanien  aufheben.  Er  weise  nicht  den  mit  dem  Gartenschlauch
sprengenden  Villenbesitzer,  der  versehentlich  den  Fußsteig  mit  benetzt,  zurecht,  während
er  dem  im  Nebenhause  sprengenden  Hausmann,  der  dasselbe  tut,  keine  Rüge  erteilt.

In  seiner  Diensttätigkeit  fühle  sich  der  Exekutivbeamte  außerhalb  der  sozialen  Gegensätze
  und  als  Beamter  des  diese  Gegensätze  alle  umfassenden  Staates  über  ihnen  stehend.

Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

Von  den  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte,  welche  im  Reichsstrafgesetzduche
  unter  Strafe  gestellt  sind,  halte  sich  der  Exekutivbeamte  gegenwärtig  die
Tatbestände  der  §§  331,  332  (sogenannte  passive  Bestechung),  336  (Rechtsbeugung),
  339  (Mißbrauch  der  Amtsgewalt  bei  Amtsausübung),
340,  341,  342  (vorsätzliche  Körperverletzung,  vorsätzliche  Freiheitsberaubung,
  Hausfriedensbruch  in  Amtsausübung),  343  (Erpressung
von  Geständnissen),  344,  345  (Untersuchung  und  Strafvollstreckung
wider  besseres  Wissen),  346  (absichtliche  Unterlassung  strafrechtlicher
  Verfolgung),  347  (vorsätzliches  und  fahrlässiges  Entweichenlassen
  eines  Gefangenen),  348  (falsche  amtliche  Beurkundung  und
Urkundenunterdrückung)  vergl.  hierzu  Handbuch,  1.  Band,  Seite  255  ff.
        <pb n="427" />
        426  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

II.  Der  Straßen-  und  Postendienst.

Die  Haupttätigkeit  des  exekutiven  Polizeibeamten  bildet  der  Straßen=  und
Postendienst.  Durch  ihn  soll  die  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  auf  den  Straßen,
Plätzen  und  Wegen  aufrecht  erhalten  und  im  Notfalle  die  erforderliche  Hilfe  leicht
und  schnell  bereit  gestellt  werden.

Befähigung  zur  Uebersicht.

Um  mit  Erfolg  Posten  zu  stehen  oder  den  Patrouillendienst  zu  versehen,  muß
sich  der  Beamte  darin  üben,  eine  größere  Strecke  oder  Fläche  mit  dem,  was  sich
darauf  bewegt,  gleichzeitig  zu  übersehen.  Es  ist  dies  eine  Eigenschaft,  die  manchem
Menschen  ohne  weiteres  angeboren  ist  und  meist  seiner  ganzen  inneren  Veranlagung
entspricht,  die  aber  auch  durch  Uebung  ausgebildet  werden  kann.  Es  ist  fehlerhaft,
wenn  der  Schutzmann  auf  Posten  nur  das  unmittelbar  vor  ihm  Geschehende  wahrnimmt
  und  der  patroullierende  Beamte  nur  nach  vorwärts  blickt.  Nach  allen  Seiten
hin  muß  der  Posten,  der  ja  eben  deshalb  meist  an  einer  Straßenkreuzung  steht,
beobachten  und  zwar  ebensowohl  in  der  Nähe  als  in  der  Ferne.  Die  Patrouille
muß  von  Zeit  zu  Zeit  stehen  bleiben  und  zurück  und  nach  den  Seiten  blicken.  Nur
dadurch  kann  es  geschehen,  daß  die  Aufmerksamkeit  des  Schutzmanns  auf  Vorgänge
in  der  Ferne  gelenkt,  und  er  einen  Wink  zum  Einschreiten  auch  aus  der  Entfernung
wahrnimmt.  Es  geschieht  leider  nicht  selten,  daß  die  Aufmerksamkeit  eines  Schutzmanns
  auf  solche  Weise  nicht  zu  erregen  ist,  weil  er  sein  Auge  nur  in  einem
beschränkten  Gesichtskreise  seiner  nächsten  Umgebung  schweifen  läßt.  Auch  Unterhaltungen
  mit  Bekannten  und  dem  Publikum,  Verweilen  an  Verkaufsständen,  Anlehnen
an  Häuser  und  dergl.  vermindern  die  Aufmerksamkeit.

Die  Obliegenheiten  des  Postens  und  der  Patrouille  sind  die  mannigfaltigsten.

Sie  haben  für  die  Aufrechterhaltung  der  Ruhe,  der  Ordnung  und  Sicherheit
auf  den  Straßen  usw.  zu  sorgen,  Störungen  in  diesen  Richtungen  entgegenzutreten
und  zu  beseitigen  und  die  Störer,  soweit  sie  sich  strafbar  gemacht  haben,  der  Person
nach  festzustellen,  eventuell  ihre  Festnahme  zu  bewirken.

Straßenpoltizeiordnung.
Voraussetzung  dieser  Tätigkeit  ist  vor  allem  eine  genaue  Kenntnis  der  etwa
erlassenen  örtlichen  Straßenpolizeiordnung  oder  sonstigen  allgemeinen  Verkehrsordnungen.


Verkehrsregelung.

Dem  Schutzmann  ist  namentlich  die  Regelung  des  Verkehrs  überlassen,  an
gewissen  besonders  lebhaften  Verkehrspunkten  sogar  direkt  übertragen.  Er  wählt  einen
geeigneten  Standpunkt,  am  besten  die  Mitte  der  Straße,  so  daß  rechts  und  links  von
ihm  die  Fuhrwerke  vorüberfahren  können,  und  gibt  bei  Verkehrsstockungen  oder
Gefährdungen  den  Kutschern  mit  der  Hand  die  Zeichen  zum  Halten,  Weiterfahren,
Langsamfahren  usw.  Hier  werden  gespannteste  Aufmerksamkeit,  Uebersicht  und
        <pb n="428" />
        Straßen-  und  Postendienst.                                                                                                        427  427

Uebung  erfordert.  An  solchen  Verkehrspunkten  in  großen  Städten  stehen  berittene
Schutzleute,  weil  sie  vom  Pferde  aus  eine  bessere  Uebersicht  haben,  und  ihre  Winke
in  der  Entfernung  gesehen  werden.
Hauptverkehrsvorschriften.
Als  Hauptverkehrsvorschriften  kommen  in  Betracht,  wobei  natürlich
immer  die  besonderen  örtlichen  Bestimmungen  mit  zu  berücksichtigen  sind:

1.  für  den  Fahrverkehr:  rechts  fahren,  links  überholen,  nicht  übermäßig
  schnell  fahren,  nicht  auf  den  Geleisen  der  Straßenbahnen  fahren,
den  Straßenbahnwagen  rechtzeitig  ausweichen;  für  bestimmte  Zeit  oder
bestimmte  Fahrzeuge  oder  für  bestimmte  Fahrtrichtung  gesperrte  Straßen
und  Wege  nicht  befahren,  die  Pferde  fortgesetzt  leiten,  beim  Verlassen
des  haltenden  Fuhrwerks  die  vorgeschriebenen  Vorschriftsmaßregeln  (Aussträngen,
  Anschleifen)  anwenden;  beim  Einbiegen  in  eine  Straße  im
größeren  Bogen  einfahren,  die  vorgeschriebenen  Warnungsrufe  („Hehrufe")
an  Straßenecken  oder  sonstigen  Punkten  lebhaften  Verkehrs  erlassen,  beim
Herausfahren  aus  einem  Grundstücke  entweder  die  Pferde  selbst  herausführen
oder  einen  Mann  vorausschicken,  beim  Transport  von  Langhölzern  die  vorgeschriebenen
  Vorschriftsmaßregeln  anordnen;  bei  eintretender  Dunkelheit  die
Fuhrwerke  mit  der  vorschriftsmäßigen  Beleuchtung  versehen;  an  Transportwagen
  den  Namen  oder  die  Firma  des  Eigentümers  anbringen.

Daneben  kommen  die  besonderen  Vorschriften  für  den  übrigen  Fahrverkehr,
  für  die  Last=  und  Hundefuhrwerke,  die  Droschken,  Straßenbahnen,
  Kraftfahrzeuge,  Fahrräder,  Kinderwagen  und  Krankenfahrstühle
  zur  Berücksichtigung,  ebenso  für  den  Reitverkehr.

2.  für  den  Verkehr  der  Fußgänger:  auf  bestimmten  Strecken  (Brücken)
rechts  gehen,  nicht  stehen  bleiben;  nicht  Lasten  oder  Spazierstöcke  bezw.
Schirme  (was  oft  geschieht)  in  verkehrsstörender  Weise,  sodaß  Hintermänner
  beschädigt  oder  verletzt  werden  können,  tragen;  nicht  in  den
Verkehr  hemmender  Weise  auf  den  Fußsteigen  stehen  bleiben.

Weiter  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Verkehr  der  Fußgänger
untereinander  auf  den  Fußwegen  sich  geregelt  vollzieht,  keine  Belästigungen,
Anrempelungen  usw.  vorkommen.  Ruhestörer  sind  zu  verwarnen,  im
Falle  des  Ungehorsams  ist  ihre  Persönlichkeit  festzustellen.  Trunkene
sind,  soweit  das  Auge  reicht,  zu  beobachten,  nötigenfalls,  wenn  sie
Aergernis  erregen,  zu  sistieren.

Der  Exekutivbeamte  betrachte  überhaupt  keinen  Passanten  ohne  Interesse.  Der
Dienst,  der  fortwährend  viele  Menschen  an  ihm  vorüberführt,  gibt  ihm  die  beste
Gelegenheit,  Menschen  aus  ihren  Aeußerlichkeiten  in  Gesicht,  Kleidung,  Haltung  und
Gebahren  zu  studieren  und  sich  Gesichtszüge  einzuprägen.  So  wird  es  dann  bald
nicht  wenige  Menschen  geben,  die  er  schon  gesehen  und  beobachtet,  über  die  er  sich
schon  ein  vorläufiges  Urteil  gebildet  hat.  Tritt  dann  eine  solche  Person  in  den
        <pb n="429" />
        428  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Kreis  seiner  Amtswirkung,  so  steht  er  vor  keinem  ganz  fremden  Menschen.  Durch
solche  Beobachtung  der  Passanten  wird  der  Beamte  dann  auf  der  Straße  auch  leichter
einen  gesuchten  Verbrecher  nach  der  Photographie  wiedererkennen.  Selbstverständlich
muß  der  Schutzmann  seine  Beobachtungen  unauffällig  machen,  damit  der  einzelne
sich  nicht  verletzt  fühlen  kann.

Bei  Ansammlungen  von  Menschenmassen  vor  Schaufenstern  usw.  ist  auf
Taschendiebe  zu  achten,  desgleichen  auf  Messen,  Jahrmärkten,  bei  Volksbelustigungen,
  öffentlichen  Aufzügen  usw.

Namentlich  in  großen  Städten  bedürfen  anständige  Damen  gegenüber
zudringlichen  Verfolgern  und  ungebetenen  Begleitern  manchmal  des  polizeilichen
Schutzes;  derselbe  ist  in  der  bereitwilligsten  Weise  zu  gewähren  und  der  Verkehr
auch  ohne  Ansuchen  im  Einzelfalle  daraufhin  zu  beobachten;  auf  Wunsch  ist  der
Name  des  Zudringlichen  festzustellen,  falls  die  belästigte  Dame  solches  zwecks  Strafverfolgung
  wegen  Beleidigung  im  Privatklagverfahren  begehrt.

Die  Promenaden,  Waldungen  an  der  Stadtgrenze  und  Kinderspielplätze
  sind  mit  Rücksicht  darauf  zu  beobachten,  daß  nicht  Mannspersonen
unanständigen  Beobachtungen  kleiner  spielender  Mädchen  nachgehen  (vergl.  hierzu
Handbuch,  2.  Band,  Seite  362).

Die  öffentlichen  Pissoire  sind  auf  Urninge  und  Pupenjungen  zu
beobachten,  welche  sich  erfahrungsgemäß  hier  oft  zusammenfinden.

Die  Bänke  in  den  öffentlichen  Anlagen  sind  im  Auge  zu  behalten,
ob  Betrunkene  auf  ihnen  schlafen  usw.,  während  der  Dunkelheit,  daß  Liebespaare
den  Anstand  nicht  verletzen  (Stichproben  durch  Belauschung?).

Die  Schaufenster,  insbesondere  der  Buch=  und  Postkartenhändler  usw.  sind
gelegentlich  auf  Ausstellung  unzüchtiger  Schriften  zu  betrachten;  ähnlich  die  Schaufenster
der  Bandagisten,  Friseure,  der  Händler  mit  hygienischen  Bedarfsartikeln,  der  Optiker  usw.

Die  offenen  Verkaufsläden  sind  auf  die  Vorschriftsmäßigkeit  der
Firmenschilder  im  Sinne  von  §  15a  der  Gewerbeordnung  (Handbuch,  Band  1,
Seite  490)  und  der  dazu  ergangenen  Verordnungen  ins  Auge  zu  nehmen.

Der  Befolgung  der  örtlichen  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe
ist  an  Sonn=  und  Feiertagen  besondere  Beachtung  zu  schenken.

Hunde  sind  auf  Führung  von  vorschriftsmäßigem  Beißkorb,  bei  Hundesperre
überdies  auf  Führung  an  der  Leine  seitens  des  Begleiters,  sowie  auf  die  Steuermarke
  ins  Auge  zu  fassen.

Der  Straßenhandel  ist  zu  kontrolieren,  ebenso  das  Plakatwesen,  das
Verhalten  der  öffentlichen  Dienstmänner  und  bei  Destillationen  und  ähnlichen
Läden  ohne  Genehmigung  zum  Branntweinschank  (Genuß  auf  der  Stelle)  der
Winkelschank.  Beschädigungen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Anlagen  an
Bäumen,  Feuermeldern,  Denkmälern,  Barrieren,  Brücken  usw.  sind
zur  Meldung  zu  bringen.

Die  Gebäude  an  den  Straßen  sind  daraufhin  zu  kontrolieren,  daß  nicht
auf  Balkonen  oder  vor  den  Fenstern  Gegenstände,  z.  B.  Blumenstöcke,  in  verkehrs-
        <pb n="430" />
        Straßen;  und  Postendienst.                                                                                            429  429

gefährdender  Weise  usw.  (§  366  Ziffer  8  St.  G.  B.)  aufgestellt  sind  und  kein  Wasser
herabtropft  beim  Blumengießen  usw.  Die  Straßenreinigung,  wo  sie  den
Anliegern  obliegt,  sowie  im  Winter  das  Beseitigen  von  Schnee  und  Bestreuen
  von  Glatteis,  sind  zu  beobachten.

In  verkehrsstörender  Weise  oder  ihre  Person  gefährdende  spielende  Kinder
sind  zu  belehren  und  wegzuweisen,  desgl.  Kinder,  welche  Unfug  treiben,  z.  B.  nach
Kastanien  und  Obstbäumen  mit  Steinen  schießen  usyw.  Verlaufene  Kinder
sind  der  Polizeiwache  zuzuführen.

Prostitnierte  sind  auf  Befolgung  der  Verhaltungsvorschriften  ins  Auge  zu
fassen.  Ebenso  die  öffentlichen  Häuser  auf  vorschriftsmäßige  Verhängung  der  Fenster,
Stehen  der  Prostituierten  vor  den  Haustüren  usw.  Zuhälter  sind  zu  beobachten.

Frauenspersonen,  welche  unter  sittenpolizeilicher  Aufsicht  nicht  stehen,
aber  durch  ihr  auffälliges  Benehmen  den  Verdacht  der  Gewerbsunzucht  erwecken,
dürfen  nur  im  Falle  hinreichender  tatsächlicher  Unterlagen  für  den  Betrieb  von
Gewerbsunzucht  festgenommen  werden.  Es  ist  mit  Vorsicht  zu  verfahren;  die  vielen
Mißgriffe,  welche  vorgekommen,  sind  bekannt.  Ein  hinreichender  Grund  für  den
Verdacht  der  Gewerbsunzucht  wird  nur  gegeben  sein,  wenn  der  Beamte  die  Frauensperson
  mit  einem  bekannten  Zuhälter  oder  mit  Prostituierten  oder  zu  widerholten.
Malen  in  auffälligem  Benehmen  mit  Herren  beobachtet  hat.

Bei  Unglücksfällen  hat  der  Polizeibeamte  mit  Hand  anzulegen  und  für
Herbeischaffung  der  nötigen  Hilfe  zu  sorgen.  Nach  §  360  Ziffer  10  des  Strafgesetzbuches
  ist  bei  Unglücksfällen,  gemeiner  Gefahr  und  Not  jedermann,  soweit  er
dazu  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  im  Stande  ist,  verpflichtet,  den  Polizeibeamten  zu
unterstützen.

Durchgehende  Pferde  sind  dergestalt  aufzuhalten,  daß  der  Beamte  ein
Stück  neben  ihnen  herläuft  und  ihnen  von  der  Seite  in  die  Zügel  füällt.

Stürzt  ein  Pferd  auf  der  Straße,  so  ist  es  auszusträngen,  auf  die
Vorderhufe  zu  legen  und  zum  Aufstehen  in  Güte  anzuregen.  Bei  glatter  Fußbahn
ist  Sand  zu  streuen  oder  dem  Tiere  eine  Decke  unter  die  Hufe  zu  schieben.

Bei  Ausbruch  von  Feuer  sind  in  vorschriftsmäßiger  Weise  die  Feuerwehr
und  die  Polizeiwachen  zu  benachrichtigen.  In  vorausbestimmter  Weise  begibt  sich
die  polizeiliche  Exekutivmannschaft  an  den  Brandort,  wo  die  nötigen  Absperrungsmaßregeln
  zu  treffen  sind.  Das  brennende  Gebäude  ist  vor  unbefugten  Eindringlingen
  (Dieben)  zu  bewachen.  Soweit  die  Mannschaften  der  Feuerwehr  nicht  durchdringen,
  haben  sich  die  Polizcibeamten  an  dem  Rettungswerke  zu  beteiligen.  Wegen
der  Kriminaluntersuchung  am  Brandorte  vergl.  Handbuch,  Band  2,  Seite  364  ff.

Auf  Bahnhöfen  haben  nach  §  75  der  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  (siehe  Handbuch,  Nachtrag)  in  erster  Linie  die  Bahnpolizeibeamten
  die  Maßnahmen  zu  treffen,  die  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  sind.  Nach  §  76  sind  aber
die  exekutiven  Polizeibeamten  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf  deren
Ersuchen  bei  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  umgekehrt
        <pb n="431" />
        430  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

die  Bahnpolizeibeamten,  soweit  es  ihre  bahndienstlichen  Pflichten  zulassen,  verbunden,
  den  sonstigen exekutiven  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  von  deren  Dienst  innerhalb
des  Bahngebiets  Beistand  zu  leisten.  Der  Ortspolizeibehörde  verbleibt  also  im  allgemeinen
  auch  die  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe.  Insbesondere
  haben  die  Exekutivbeamten  sofort  bei  Verübung  gemeiner  Verbrechen  und
Vergehen,  z.  B.  von  Diebstählen,  Sittlichkeitsverbrechen  und  Vergehen  usw.,  einzuschreiten,
  ebenso  bei  den  gemeinen  Uebertretungen.  Nur  bei  den  Bahnpolizeiübertretungen
  liegt  der  erste  Angriff  bei  den  Bahnpolizeibeamten.

Außerhalb  des  Stadtbildes  ist  auf  Befolgung  der  Vorschriften  der
Forst-,  Feld-,  Jagd-,  Wege=  und  Fischereigesetze  (s.  Landesgesetzgebung,
Handbuch,  Band  2)  zu  achten.

Im  allgemeinen  haben  der  Posten  und  die  Patrouillen  ihren  Platz  bezw.  ihre
vorgeschriebene  Strecke  nicht  zu  verlassen.  Bei  schlechtem  Wetter  können  die  Beamten
an  ein  Haus  oder  einen  sonstigen  geschützten  Ort  untertreten.

Anufragen  an  den  Posten  oder  die  Patrouille.

Auskünfte  auf  Anfragen  sind  bereitwilligst  und  höflichst  zu  geben.  Selbstverständlich
  hat  der  Beamte  hierbei  seine  Stellung  zu  wahren.  Wenn  ein  Fremder
z.  B.  nach  einer  Straße  oder  einem  Hause  mit  Bordellen  fragen  sollte,  so  ist  er  mit  dem
Bemerken  abzuweisen,  daß  diese  Auskunftserteilung  nicht  Sache  der  Polizei  sei.  Wird
Auskunft  über  gesetzliche  und  verordnungsgemäße  Bestimmungen  begehrt,  so  hat  der
Beamte  den  Fragenden,  wenn  es  sich  nicht  um  ganz  einfache  Fälle  handelt,  an  die
zuständige  Behörde,  an  die  Staatsanwaltschaft,  das  Gericht,  den  Stadtrat,  die
Polizeiverwaltung  oder  Polizeiwache  usw.  zu  verweisen.  Die  Auskunftserteilung
auf  der  Straße  darf  aber  niemals  soviel  Zeit  in  Anspruch  nehmen,  daß  der  Posten
oder  die  Patrouille  hierüber  ihren  Dienst  verabsäumen.

Anzeigen  an  den  Posten  oder  die  Patrouille.
Auch  Anzeigen  hat  der  Posten  im  allgemeinen  nicht  entgegenzunehmen,  sondern
an  die  Staatsanwaltschaft  oder  Polizeibehörde  oder  -Wache  zu  verweisen.  Patrouillen
an  kleineren  Orten  werden  meist  ermächtigt,  unterwegs  Anzeigen  entgegenzunehmen.

Geschehen  Straftaten  an  Ort  und  Stelle  zu  Angesicht  des  Posten  oder  der
Patrouille  bezw.,  wie  ihnen  mitgeteilt  wird,  in  ihrer  Nähe  auf  der  Straße  oder  in
Häusern,  so  haben  sie,  soweit  Gefahr  im  Verzuge  ist,  selbst  einzugreifen  und
nötigenfalls  die  nächste  Polizeiwache  in  geeigneter  Weise  (Telephon,  Boten,  Notsignal)
  zur  Hilfeleistung  heranzuziehen.

Wegen  Verhaftung  und  vorläufiger  Festnahme  vergl.  §§  112—152
der  Strafprozeßordnung  (Handbuch,  1.  Band,  Seite  67  ff.).  Verhaftung  ist
Freiheitsentziehung  zufolge  richterlicher  Anordnung;  vorläufige  Festnahme
ist  Freiheitsentziehung  ohne  richterliche  Anordnung,  beide  zum  Zwecke  der  Strafverfolgung;
  von  beiden  sind  zu  scheiden  die  polizeiliche  Sistierung  und  Festnahme
auf  grund  der  den  Polizeibehörden  und  Beamten  zustehenden  Exekutivgewalt,  z.  B.  um
        <pb n="432" />
        Straßen=  und  Postendienst.                                                                                                   431  431

Verübung  weiterer  Exzesse  zu  verhüten.  Der  Polizeibeamte  kann  auch  eine  Person,
welche  als  Zeuge  eines  Vorganges  in  Frage  kommt  und  Nennung  ihres  Namens
verweigert,  zwecks  dessen  Feststellung  zur  Polizeiwache  sistieren.

Wegen  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  vergl.  §§  94—111  der
Strafprozeßordnung  (Handbuch,  1.  Band,  Seite  61).  Vorläufige  Wegnahme  von
Gegenständen  (z.  B.  Waffen)  kann  auch  als  vorbeugende  Maßregel  durch
den  Polizeibeamten  erfolgen.

Anzeigeerstattung  bei  Uebertretungen.

Schon  oben  wurde  gesagt,  daß  der  Exekutivbeamte  sich  durch  seine  Aufgaben
nicht  berufen  fühlen  soll,  das  Publikum  zu  chikanieren  und  zu  tyrannisieren.  In
erster  Linie  ist  auf  gütliche  Weise  die  Unterlassung  von  Ordnungswidrigkeiten  zu
erwirken.  Auch  bei  Gefährdungen  harmloser  Art  ist  nicht  ohne  weiteres
Einschreiten  von  Amtswegen  geboten;  vielmehr  wird  meist  eine  Anzeigeerstattung
aus  dem  Publikum  abzuwarten  sein.  Der  Beamte  muß  selbst  den  richtigen  Takt
haben  bezw.  ihn  durch  Uebung  erlangen,  in  welchen  Fällen  der  Gefährdung  ein  sofortiges
  Einschreiten  durch  Anzeige  oder  durch  bloße  Verwarnung  am  Platze
ist.  Es  wird  Sache  der  Vorgesetzten  sein,  den  Beamten  hierin  zu  unterweisen  und
zu  korrigieren.  Der  Schutzmann  ist  nicht  dazu  bestellt,  möglichst  viele  Anzeigen  zu
erstatten.  Eine  gerade  gegenteilige  Auffassung  seiner  Amtstätigkeit  wäre  natürlich
auch  nicht  zutreffend.  Eine  zu  gehäufte  Anzeigeerstattung  kann  leicht  Anlaß  zu  der
ganz  gewiß  törichten,  aber  ebenso  sicher  vorhandenen  und  immerhin  charakteristischen
Auffassung  geben,  als  habe  der  Exekutivbeamte  sich  fristgemäß  durch  eine  bestimmte  Anzahl
von  Anzeigen  auszuweisen  oder  als  beziehe  er  gar  eine  Extrabelohnung  für  jede  Anzeige.

Anzeigen  von  Uebertretungen  sind  schnell,  kurz,  aber  doch  nicht
dürftigen  Inhalts  zu  erstatten.  Insbesondere  ist  nicht  bloß  der  objektive  Tatbestand
der  Uebertretung,  vielleicht  gar  nur  mit  den  Worten  des  Gesetzes,  sondern  es  sind
die  Einzelheiten  der  Handlungen  kurz  zu  beschreiben.  Wenn  es  irgend  angängig,
ist  stets  der  Beschuldigte  zu  befragen,  weshalb  er  die  der  Uebertretung  zugrunde
liegende  Handlung  begangen  habe,  z.  B.  weshalb  er  übermäßig  schnell  gefahren  oder
mit  einem  Revolver  geschossen  oder  keine  brennende  Laterne  am  Fuhrwerke  oder  am
Fahrrade  keine  Glocke  geführt  hat.  Die  Polizeiübertretungen  sind  keine
bloßen  Formaldelikte,  auch  sie  erfordern  den  Nachweis  einer
strafbaren  Schuld,  eines  Vorsatzes  oder  einer  Fahrlässigkeit.
Durch  die  Befragung  des  Beschuldigten  und  die  zur  Nachprüfung  seiner  Angaben
etwa  vorgenommenen  Erörterungen  werden  die  Art  und  der  Grad  seiner  Schuld  klargestellt,
  was  wieder  der  Polizeibehörde  bei  der  Strafzumessung  in  der  Strafverfügung
als  Unterlage  zu  dienen  hat.  Darum  aber,  weil  die  Polizeiübertretungen  keine
bloßen  Formaldelikte  sind,  können  sie  auch  nicht  nach  der  äußetlichen  Gleichartigkeit
einer  Handlung  mit  Tarstrafen  belegt  werden.  Für  die  Art  und  Höhe  einer
Strafe,  insbesondere  einer  Geldstrafe,  sind  außer  den  unbedingt  zu  berücksichtigenden
Erwerbs=  und  sonstigen  Vermögensverhältnissen  des  Beschuldigten
auch  die  Art  und  der  Grad  seiner  Schuld  entscheidend.  Es  ist  äußerst  wünschens-
        <pb n="433" />
        432  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

wert,  daß  auch  die exekutive  Polizeibehörde  der  Forderung  der  Gegenwart  nach  Milde  und
Individualisierung  ihrer  in  der  Strafverfügung  auszuwerfenden  Strafen  nachkommt.
  Ein  Arbeiter  oder  unvermögender  Lehrling,  der  mit  dem  Fahrrad  ohne
Laterne  fährt,  kann  nicht  mit  der  gleich  hohen  Geldstrafe  belegt  werden,  wie  ein
Fabrikbesitzer,  vermögender  Student  usw.  Auch  die  Jugendlichkeit  des  Täters  hat
Einfluß  auf  die  Strafhöhe  zu  üben.  Eine  Erörterung  der  Schuldfrage  gleich  in
der  ersten exekutive  Polizeianzeige  schließt  auch  Bestrafungen  aus,  welche  auf  eingelegten  Einspruch
  die  exekutive Polizeibehörde  wieder  zurücknehmen  muß  oder  welche  zur  gerichtlichen  Freisprechung
  führen.

2.  Unter  welchen  Voraussetzungen  wird  das  Streikpostenstehen
  strafbar?

In  der  sozialdemokratischen  Presse  finden  sich  fortgesetzt  Mitteilungen  darüber,
daß  Parteigenossen  wegen  Streikpostenstehens  von  der  Polizei  oder  den  Gerichten  in
Strafe  genommen  worden  seien.  Dieses  Verfahren  wird  als  den  Gesetzen  und  der
Rechtsprechung  zuwiderlaufend  bezeichnet,  weil  in  §  152  der  Reichsgewerbeordnung
alle  Verabredungen  und  Vereinigungen  gewerblicher  Arbeiter  zur  Erlangung  günstiger
Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  für  straflos  erklärt  worden  seien  und  deshalb  auch
das  Reichsgericht  ausdrücklich  anerkannt  habe,  das  Streikpostenstehen  sei  zulässig  und
könne  nicht  bestraft  werden.  Da  nun  die  Behauptungen  der  Arbeiterpresse,  wie
gezeigt  werden  soll,  zum  mindesten  auf  ungenauer  Kenntnis  beziehungsweise  auf
Mißverständnis  der  Gesetze  und  insbesondere  der  herangezogenen  Entscheidung  des
Reichsgerichts  beruhen  und  das  Mißverständnis  übrigens  auch  in  anderen  Köpfen
Platz  gefunden  hat,  so  ist  es  für  den  Polizeibeamten  von  Wichtigkeit,  zu
wissen,  ob  und  wann  das  Streikpostenstehen  strafbar  werden  kann,  und  den  Inhalt
der  mehrerwähnten  Reichsgerichtsentscheidung  vom  4.  Februar  1901,
abgedruckt  im  34.  Bande  der  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen,
Seite  121  flg.,  kennen  zu  lernen.

Der  Senat  der  Freien  und  Hanfestadt  Lübeck  hatte  unter  dem  21.  April  1900
nachstehende  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  des  Streikpostenstehens,
  erlassen:  „Personen,  welche  planmäßig  zum  Zwecke  der  Beobachtung  oder
Beeinflussung  der  Arbeiter  einer  Arbeitsstelle  oder  des  Zuzugs  von  Arbeitern  zu
einer  Arbeitsstelle  an  einem  öffentlichen  Orte  sich  aufhalten,  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.“  Diese  Verordnung  war  nach
einer  vom  Lübecker  Senat  nachträglich  abgegebenen  amtlichen  Erklärung  zum
Schutze  des  Verkehrs  und  der  Ordnung  in  der  Oeffentlichkeit
beschlossen  worden,  weil  im  Laufe  vorhergehender  Jahre  bei  Ausständen  und
Ausstandsversuchen  das  Aufstellen  von  Streikposten  regelmäßig  zu  schweren  Ausschreitungen
  auf  den  Straßen  und  im  öffentlichen  Verkehre  geführt  hatte.

Demgegenüber  führt  das  Reichsgericht  zunächst  aus,  daß  dieser
eben  geschilderte  Zweck  erst  nach  Erlaß  der  Verordnung  durch  jene  amtliche
        <pb n="434" />
        Streikpostenstehen  strafbar?  433

Erklärung  bekannt  geworden  und  in  der  Verordnung  selbst  auch  nicht
andeutungsweise  zum  Ausdrucke  gelangt,  daher  für  ihre  Auslegung
ohne  Bedeutung  sei.  Der  Zweck  des  Gesetzgebers  könne  zur  Auslegung  eines
Gesetzes  so  lange  nicht  verwertet  werden,  als  dieser  Zweck  nicht  im  Gesetze  selbst
einen  wenn  auch  unvollkommenen  Ausdruck  gefunden  habe.  Deshalb  und  weil
ferner  die  Verordnung  sich  auf  jeglichen  öffentlichen  Ort  ohne
Einschränkung  und  nicht  bloß  auf  öffentliche  Wege,  Straßen,
Plätze  und  Wasserstraßen  beziehe,  weil  drittens  die  Einschränkung
nicht  davon  abhängig  gemacht  sei,  daß  die  Erhaltung  der  Sicherheit,
  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  oder  Ruhe  an  dem  öffentlichen
Orte  durch  den  näher  bestemmten  Aufenthalt  gestört  oder  gefährdet
werde,  aus  diesen  Gründen  falle  die  Verordnung  des  Senats  nicht  unter
die  in  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs  dem  Landesrechte  vorbehaltenen
  Polizei-Verordnungen.

Der  schon  genannte  §  152  der  Reichsgewerbeordnung  hat  in  seinem
hier  allein  in  Frage  kommenden  ersten  Absatz  folgenden  Wortlaut:  „Alle  Verbote
und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbtreibende,  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung
günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit
oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.“  Mit  dieser  gesetzlich  gewährleisteten
  Koalitionsfreiheit  der  gewerblichen  Arbeiter  sind,  wie  das  Reichsgericht
weiter  ausführt,  straflos  nicht  nur  der  erste  Abschluß  der  Verabredung
oder  Vereinigung  mehrerer  zwecks  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
  einschließlich  aller  Vorverhandlungen,  sondern  auch  die
Ausdehnung  der  abgeschlossenen  Verabredung  und  Vereinigung
auf  andere,  straflos  ferner  die  Aufrechterhaltung  des  durch  den
Zusammenschluß  geschaffenen  Zustandes.  Straflos  sind  also,  wie
der  Polizeibeamte  genau  festzuhalten  und  zu  verstehen  hat,  alle  Handlungen,
welche  der  Herbeiführung,  Fortdauer  oder  Unterstützung  der  Verabredung
  oder  Vereinigung  zu  dienen  bestimmt  sind,  notwendigerweise
mit  Einschluß  des  das  Werben  von  Anhängern  vorbereitenden
Aufsuchens  von  Gelegenheit  dazu.  Diese  letzteren  Vorbereitungshandlungen
  zu  den  straflosen  Verabredungen  können  nicht  strafbar
  sein,  wenn  die  Ausführung  selbst  straflos  ist,  und  sie  können
auch  durch  die  Landesgesetzgebung  nicht  unter  Strafe  gestellt
werden.  Die  Landesgesetzgebung  ist,  selbst  bezüglich  der  Vorbereitungshandlungen
zu  Straftaten,  durch  die  im  Strafgesetzbuche  gegebenen  Rechtssätze  über  den  Versuch
gebunden.

Mit  diesen  Grundsätzen  des  Reichsrechts,  das  im  Zweifel  die  von  ihm  behaudelten
  Materien  abschließend  regelt,  tritt  die  Verordnung  des  Lübecker  Senats  in
Widerspruch,  indem  sie  die  Streikposten  mit  Strafe  bedroht,  welche  gerade  in  der
geschilderten  Weise  die  Interessen  Streikender  durch  die  erlaubten  Mittel  der  Beobach-28
        <pb n="435" />
        434  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

tung  und  Beeinflussung  dritter  wahrnehmen  wollen.  Unter  die  Verordnung  fällt
ja  schon  der  bloße  Aufenthalt  gewerblicher  Arbeiter,  welche  günstige  Lohnund
  Arbeitsbedingungen  erlangen  wollen,  an  einem  öffentlichen  Orte  irgend
welcher  Art  zu  dem  Zwecke,  mit  anderen  Arbeitern  in  Verbindung  zu  treten  und
sie  zu  beeinflussen.  Die  Lübecker  Verordnung  ist  mithin  insoweit  nach  Artikel  2  der
Reichsverfassung  ungültig,  weil  danach  die  von  Reichs  wegen  verkündeten  Gesetze
den  Landesgesetzen  vorgehen,  und  diese  sowohl  in  der  Form  des  Gesetzes  als  der
Verordnung  nichtig  sind,  soweit  die  Reichsgesetzgebung  positiv  oder  negativ  eine
gegenteilige  Vorschrift  erlassen  hat.

Faßt  man  also  die  vorstehenden,  der  Genauigkeit  halber  meist  im  Wortlaute
der  Entscheidung  gebrachten  Ausführungen  des  Reichsgerichts  zusammen,  so  ist  die
Lübecker  Verordnung  ungültig  deshalb,  weil  sie  einmal  im  Mangel  einer  Andeutung
  ihres  Zweckes  und  ihres  zu  weit  gefaßten  Tatbestandes
wegen  nicht  unter  die  in  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuches  dem  Landesrechte
vorbehaltenen  Polizeiverordnungen  gebracht  werden  kann  und,  eben  weil  dies
nicht  geschehen  kann,  als  sonstige  gesetzliche  Bestimmung  mit  einem  Reichsgesetze,
  der  Gewerbeordnung,  im  Widerspruche  steht.

Aus  dieser  Begründung  des  Reichsgerichts  folgt  aber  nun  mit  logischer
Sicherheit,  daß  das  Streikpostenstehen  dann  unter  Strafe  fallen
kann,  wenn  es  gegen  die  in  8§  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuches
erwähnten  Polizeiverordnungen  verstößt.  Denn  nur  weil  die  Lübecker
Verordnung  unter  diese  polizeilichen  Bestimmungen  nicht  fiel,  mußte  ihre  Gültigkeit
  noch  in  anderer  Richtung  geprüft  werden,  in  der  sie  sich  aber  gleichfalls  als
ungesetzlich  erwies.

Der  erwähnte  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs  lautet:  „Mit  Geldstrafe
bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  bestraft,  wer  die  zur  Erhaltung
  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  erlassenen  Polizeiverordnungen  übertritt.
  In  den  meisten  Polizeiregulativen  ist  zweckmäßigerweise  das  Stehenbleiben
einzelner  und  die  Ansammlung  mehrerer,  sobald  es  die  Sicherheit,  Bequemlichkeit
und  Ruhe  auf  den  bezeichneten  öffentlichen  Verkehrswegen  stört  oder  gefährdet,
unmittelbar  unter  Strafe  gestellt  oder  es  wird  mit  Strafe  bedroht,  wer  den  diesbezüglichen
  verkehrspolizeilichen  Anordnungen  der  zuständigen  Beamten  nicht  Folge
leistet.  Die  Erfahrungen  haben  gelehrt,  daß  die  Aufstellung  und  Ansammlung
Streikender  zum  Zwecke  der  Beeinflussung  Arbeitswilliger  auf  öffentlichen  Verkehrswegen
  sehr  leicht  zur  Gefährdung  und  Störung  der  Bequemlichkeit.  Ruhe  und
Sicherheit  führen  können.  Wird  also  —  hierüber  hat  sich  der  Polizeibeamte
  klar  zu  sein  —  das  an  und  für  sich  als  solches  erlaubte  und
straflose  Streikpostenstchen  unter  Umständen  oder  in  einer  Weise
ausgcübt,  daß  hierdurch  eine  Gefährdung  oder  Störung  der
öffentlichen  Sicherheit,  Ruhe  und  Bequemlichkeit  bewirkt  wird,
so  ist  es  strafbar  entweder  unmittelbar,  soweit  die  oben  zuerst-
        <pb n="436" />
        Streikpostenstehen  strafbar?  435

erwähnte  polizeiliche  Bestimmung  hinsichtlich  des  Stehenbleibens
einzelner  oder  der  Ansammlung  mehrerer  besteht,  oder  der  Streikposten
  macht  sich,  soweit  der  Ungehorsam  gegen  die  mündlichen
Anweisungen  der  zuständigen  Polizeibeamten  unter  Strafe  steht,
dann  straffällig,  sobald  er  einer  solchen  Aufforderung  nicht  Folge
leistet.

Der  Exekutivbeamte  hat  also  im  Einzelfalle  selbst  zu  beobachten  und  zu
ermessen,  ob  der  oder  die  aufsgestellten  Streikposten  z.  B.  durch  ihre  Zahl,  durch
ihr  Verhalten,  zufolge  vorausgegangener  Ausschreitungen  usw.  die  Sicherheit,  Ordnung
und  Ruhe  auf  der  Straße  gefährden,  und,  wenn  er  diese  Frage  nach  bestem  Ermessen
  bejaht,  die  Streikposten  wegzuweisen  und  im  Ungehorsamsfalle  wegen  der
Nichtbefolgung  dieser  Anordnung  gewaltsam  zu  entfernen  bezw.  zu  sistieren  und  zur
Anzeige  zu  bringen.  Da  aber  für  einen  bestimmten  Ort,  eine  bestimmte  Zeit  oder
einen  bestimmten  Streik  diese  Frage  nach  der  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
  usw.  manchmal  ganz  einheitlich  wird  bejaht  werden  können,  so  steht  in  solchen
Fällen  nichts  entgegen,  daß  die  Polizeibehörde  ihre  Exekutivbeamten  mit  der
einheitlichen  Anweisung  versieht,  das  Streikpostenstehen  als  Gefährdung  anzusehen
und  die  Streikposten  wegzuweisen.

Wenn  ferner  aus  tatsächlichen  Gründen,  beispielsweise  nach  vorangegangenen,
bei  demselben  Streik  durch  Streikposten  verursachten  gröblichen  Ausschreitungen  oder,
falls  in  einem  kleineren  Orte  eine  bedeutende  Menge  Arbeiter  streiken,  die  Gefahr,
daß  die  öffentliche  Ruhe,  Bequemlichkeit  und  Sicherheit  durch  Ausstellen  von  Streikposten
  gestört  werde,  eine  sehr  naheliegende  ist,  so  steht  auch  nichts  entgegen,
daß  die  Polizeibehörde  in  besonderer  Bekanntmachung  das  im  sonstigen
  Straßenverkehre  nicht  übliche  Stehenbleiben  einzelner  und
Ansammlungen  mehrerer  zum  Schutze  der  öffentlichen  Ruhe,
Bequemlichkeit  und  Sicherheit  unter  Strafe  stellt  und  ausdrücklich
  darauf  aufmerksam  macht,  daß  das  Streikpostenstehen  unter
die  verbotenen  Handlungen  einbegriffen  sei.

Daß  die  eben  entwickelte  Ansicht  mit  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  im
Einklange  steht,  ergibt  ihr  eigner  Wortlaut:  „Selbstverständlich  sind  bei
Ausübung  des  Koalitionsrechts  die  bestehenden  Gesetze  zu
befolgen;  eine  nach  einem  bestehenden  Gesetze  strafbare  Handlung
wird  nicht  dadurch  straffrei,  daß  sie  das  Mittel  bildet,  die  Zwecke
der  Koalition  zu  fördern.“  Und  weiter  am  Schlusse:  „Entschieden  ist
durch  dieses  Urteil  auch  nicht  die  Frage,  ob  nicht  den  Gefährdungen,
  welche  mit  dem  Streikpostenstehen  verbunden  sein  können,
in  anderer  Weise  durch  Polizeiverordnungen  entgegengetreten
werden  kanu.“  Dabei  wird  beispielsweise  auf  einen  Fall  verwiesen,  wo  das
Reichsgericht  die  Verurteilung  aus  einem  Straßenpolizeireglement  bestätigt  hat,  das
unter  Strafandrohung  die  Befolgung  der  straßenpolizeilichen  Anordnungen  der  Aufsichtsbeamten
  vorschrieb.  Der  Kern  der  Reichsgerichtsentscheidung  ist  also:  Das

28*
        <pb n="437" />
        436  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Reichsgericht  erklärt  die  Lübecker  Verordnung  wegen  ihrer  fehlerhaften
  Redaktion  für  ungültig,  zeigt  aber  zugleich  selbst  ganz
un  zweideutig  den  Weg,  wie  dem  Streikpostenstehen  gleichwohl
gesetzlich  beizukommen  ist.

3.  Ruhestörender  Lärm  und  grober  Unfugs.
(§  360  Ziffer  11  Str.G.B.)

Diejenigen  Uebertretungen,  welche  dem  polizeilichen  Exekutivbeamten
am  meisten  begegnen,  sind  Erregung  ungebührlicherweise  ruhestörenden
Lärms  und  Verübung  groben  Unfugs,  strafbar  nach  §  360  Ziffer  11  des
Reichsstrafgesetzbuchs.  Da  die  Formulierung  dieser  beiden  Talbestände  eine  präzise
nicht  ist  und  zu  Zweifeln  Anlaß  geben  kann,  so  haben  Praxis  und  Rechtsprechung
anfänglich  diese  Tatbestände  sehr  weit  ausgelegt  und  sie  gewissermaßen  als  Ersatztatbestände
  zur  Ausfüllung  von  Lücken  in  der  Gesetzgebung  angesehen.  Hiergegen
hat  aber  in  neuerer  Zeit  wiederholt  das  Reichsgericht  Stellung  genommen  und  den
beiden  Uebertretungstatbeständen  eine  nunmehr  zweifelsfreie  Auslegung  gegeben.

Aus  diesen  Gründen  ist  es  für  den  polizeilichen  Exekutivbeamten
von  Bedeutung,  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  eines  ungebührlicherweise  ruhestörenden
  Lärms  und  groben  Unfugs  zu  keunen.

Allgemeine  Erfordernisse  von  ruhestörendem  Lärm  und  grobem  Unfug.
Mischtatbestände.

Beide  Tatbestände  sind  sogenannte  Mischtatbestände,  d.  h.  in  der  Praxis
wird  sehr  leicht  der  eine  in  den  andern  übergehen;  eine  feste  Grenze  ist  nicht  immer
zu  ziehen.  Eine  einzelne  Handlung  kann  sich  sowohl  als  Erregung  ruhestörenden
Lärms  wie  als  Verübung  groben  Unfugs  darstellen;  manchmal  wird  man  sie  mehr
nach  der  einen,  manchmal  mehr  nach  der  andern  Richtung  als  Unfug  oder  als
Lärm  auffassen  können,  je  nachdem  der  Unfug  oder  der  Lärm  überwiegend  und
charakteristisch  ist.

Strafbar  nur  Vorsätzlichkeit,  nicht  Fahrlässigkeit  der  Handlung.

Nur  eine  vorsätzliche,  nicht  aber  eine  fahrlässige  Handlung  kann
als  ungebührlicherweise  ruhestörender  Lärm  oder  grober  Unfug  bestraft  werden.
Ginge  z.  B.  eine  Mannsperson  mit  vorn  aufgeknöpften  Hosen,  sodaß  Hemd  und
Körperteile  sichtbar  wären,  durch  belebte  Straßen  und  es  wäre  ihm  dies  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  bewußt,  weil  er  vielleicht  in  großer  Eile  sich  zu  Hause  anziehen
und  fortgehen  mußte,  so  könnte  er  nicht  bestraft  werden  (selbstverständlich  auch  nicht
wegen  Aergerniserregung  durch  eine  unzüchtige  Handlung,  wobei  ebenfalls  Vorsatz
erfordert  wird).  Eine  andere  Frage  ist  natürlich,  ob  dem  Beschuldigten  im  Einzelfalle
  zu  glauben  ist,  daß  er  fahrlässig  und  nicht  vorsätzlich  gehandelt  hat.

Verletzung  oder  Gefährdung  des  Publikums  als  solchen.
Beide  Tatbestände  behandeln  Verletzungen  oder  Gefährdungen  der
öffentlichen  Ordnung,  deren  Aufrechterhaltung  der  Polizeiexekutivmannschaft
        <pb n="438" />
        Ruhestörender  Lärm  und  grober  Unfug.  437

ja  in  erster  Linie  obliegt.  Also  das  Publikum  als  solches  im  Gegensatze  zu
einzelnen  Personen  und  zu  individuell  begrenzten  Personenkreisen
(z.  B.  geschlossene  Gesellschaft)  muß  verletzt  oder  gefährdet  worden  sein.

Verletzung  Einzelner.

Die  Verletzung  oder  Gefährdung  einer  oder  mehrerer  einzelner  Per—
sonen  kann  aber  dann  den  Tatbestand  des  ruhestörenden  Lärms  oder  groben  Unfugs
erfüllen,  wenn  die  einzelnen  oder  die  mehreren  einzelnen  Personen,  z.  B.  ein  oder
mehrere  Bewohner  desselben  oder  eines  benachbarten  Hauses,  für  den  Beschuldigten
als  Repräsentanten  des  Publikums  um  deswillen  zu  gelten  haben,  weil  sie
für  den  Beschuldigten  in  keinen  näheren  Beziehungen  wie  das  sonstige  Publikum
stehen.  Wer  also  einen  Hund  hält,  dessen  Bellen  einen  Mitbewohner  (z.  B.  wenn
nur  noch  eine  solche  Person  im  Hause  wohnte)  oder  mehrere  Mitbewohner  oder  einen
oder  mehrere  Bewohner  eines  Nachbarhauses  aus  gerechtfertigten  Gründen,  nicht
also  weil  der  Mitbewohner  gerade  besonders  empfindlich  ist,  übermäßig  belästigt,
macht  sich  der  Uebertretung  schuldig.  Ebenso  kann  der  Angriff  auf  eine  oder  mehrere
einzelne  Personen  auf  offener  Straße  eine  Verletzung  oder  Gefährdung  des  Publi—
kums  in  sich  schließen,  wenn  dasselbe  durch  den  Angriff  in  seinem  Gefühle  der
Sicherheit  beeinträchtigt  wird.

Psychische  Beunruhigung,  insbesondere  durch  die  Presse.

Hierzu,  und  zwar  im  konkreten  Falle  zur  Veröffentlichung  eines  politischen
Gedichtes  durch  die  Presse,  betont  aber  das  Reichsgericht  (Band  31  der  Entscheidungen
  in  Strafsachen,  Seite  191),  daß  sich  als  Verübung  groben  Unfugs  allerdings
  unter  Umständen  auch  solche  ungebührliche  Handlungen  charakterisieren  lassen,
welche  eine  psychische  Beunruhigung  und  Belästigung  des  Publikums  verursachen.
„Voraussetzung  ist  aber  auch  hier  immer,  daß  eine  derartige  Beunruhigung  und  Belästigung
  sich  als  eine  unmittelbare  Wirkung  der  in  Frage  kommenden  Handlung
darstellt.  Von  der  Anwendung  des  §  360  Nr.  11  mühssen  daher  solche  Fälle  ausgeschlossen
  bleiben,  in  welchen  die  Beunruhigung  und  Belästigung  des  Publikums  in
seiner  unbestimmten  Allgemeinheit  ersteine  Folgeerscheinung  von  Einwirkungen
bildet,  welche  durch  eine  Gedankenkundgebung  auf  bestimmte  Personenkreise  oder
Bevölkerungsklassen  ausgeübt  werden.  In  derselben  Entscheidung  wird  der  grobe
Unfug  definiert  als  „eine  grob-ungebührliche  Handlung,  durch  welche  das
Publikum  in  seiner  unbestimmten  Allgemeinheit  unmittelbar  belästigt
oder  gefährdet  wird,  und  zwar  dergestalt,  daß  in  dieser  Belästigung
oder  Gefährdung  zugleich  eine  Verletzung  oder  Gefährdung  des
äußeren  Bestandes  der  öffentlichen  Ordnung  zur  Erscheinung
kommt.  Es  genügt  hiernach  zur  Verübung  groben  Unfugs  durch  einen  Zeitungsartikel
  nicht,  daß  bei  einer  unbestimmten  und  unbegrenzten  Menge  von  Personen
durch  die  Kenntnisnahme  von  dem  Inhalte  des  veröffentlichten  Artikels  beunruhigende
oder  sonst  belästigende  Gefühle  wachgerufen  sind.  Diese  Wachrufung  der  Gefühle
muß  vielmehr  weiter  auch  eine  Störung  oder  eine  Gefährdung  des
        <pb n="439" />
        438  11.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

äußeren  Bestandes  der  öffentlichen  Ordnung  insofern  in  sich
schließen,  als  die  Gefühle,  welche  ja  zunächst  nur  innerlicher  Natur  sind,  sich
äußerlich  durch  Unruhe,  Ekel,  Widerwillen  u.  dergl.  kundgegeben  und  betätigt
haben.  Mit  anderen  Worten:  die  Gefühle  der  Beunruhigung  und  Unsicherheit
müssen  irgendwie  laut  geworden  und  in  die  äußere  Erscheinung  getreten  sein.

Ort  der  Handlung.

Der  Ort,  wo  die  der  Ruhestörung  oder  dem  Unfug  zu  grunde
liegende  Handlung  vorgenommen  wird,  braucht  also  an  sich  kein
öffentlicher  zu  sein.  Die  Wirkung  der  Handlung  muß  nur  das  Publikum
berühren.  Grober  Unfug  kann  auch  in  geschlossenem  Raume,  der  nicht
einem  geschlossenen  Personenkreise,  sondern  unter  gewissen  Umständen  jedermann,
also  dem  Publikum  zugängig  ist,  verübt  werden  (Gaststube,  Wohnhaus,  von  einer
oder  mehreren  Familien  bewohnt,  bezw.  dessen  Hausflur,  Schulgebäude,  Gebäude
einer  öffentlichen  Behörde).

NRuhestörender  Lärm  insbesondere.  Beispiele  aus  der  gerichtlichen  Praris.
Der  Lärm  muß  ein  ruhestörender  sein,  d.  h.  entweder  die  Ruhe  wirklich

  stören  oder  geeignet  sein,  sie  zu  stören.  Wenn  ein  Angetrunkener  nächtlich
  auf  der  menschenleeren  Straße  singt  und  skandaliert  und  alle  Bewohner  der
anliegenden  Häuser  so  fest  schlafen,  daß  sie  den  Lärm  nicht  hören,  ist  der  Schreier
doch  zu  bestrafen.  Der  Lärm  muß  „erregt“,  d.  h.,  wie  schon  bemerkt  wurde,
vorsätzlich  verursacht  worden  sein.  Der  Täter  muß  die  Ruhe  stören  wollen
oder  sich  dessen  bewußt  sein,  daß  er  sie  durch  seine  Handlung  störe.  Nicht  jeder
ruhestörende  Lärm,  sondern  nur  ein  ungebührlicherweise  erregter  ruhestörender
Lärm  ist  strafbar.  Ungebührlich  ist  der  Lärm,  wenn  er  erheblich  belästigend
wirkt.  Als  Maßstab  ist  zu  grunde  zu  legen  die  Empfindlichkeit  eines  normalen,
nicht  eines  besonders  nervösen  Menschen.  Ungebührlich  ist  ein  Lärm  weiter  nur
dann,  wenn  er  auch  dem  Beschuldigten  zur  Ungebühr  gereicht,  d.  h.  wenn  dieser
nach  dem  Gebote  der  öffentlichen  Ordnung  verpflichtet  ist,  den  Lärm  zu  unterlassen.
Der  Täter  muß  im  Einzelfalle  wissen,  daß  er  zur  Unterlassung
des  Lärms  verpflichtet  ist  und  daß  der  Lärm  das  gestattete  Maß
überschreitet.  Niemand  darf  einen  Hund  halten,  welcher  nächtlich
durch  fortgesetztes  Bellen  den  Schlaf  der  übrigen  Hausbewohner
oder  Nachbarn  stört.  Die  Absicht,  sich  durch  die  Wachsamkeit  des  Hundes  zu
schützen,  kann  nicht  von  Strafe  befreien.  Auch  nicht  der  Umstand,  daß  der  Beschuldigte,
  z.  B.  ein  Fleischer,  Hunde  zum  Betriebe  seines  Gewerbes  braucht.  Er  hat
sich  entweder  ruhigere  Hunde  anzuschaffen  oder  sie  außerhalb  der  Stadt  unterzubringen.
  Einen  Unterschied  kann  es  aber  im  Einzelfalle  bilden,  ob  der  Hund  in
einem  Stadthause  in  belebter  Straße  oder  in  einem  einsamen  Landgrundstück
  gehalten  wird.  In  dem  Stadthause  ist  ein  solcher  Wächter  nicht  von  Nöten,
m  einsamen  Landgrundstück  kann  er  die  Nachbarschaft  weniger  oder  gar  nicht  stören.
Ebenso  verhält  es  sich  mit  dem  Halten  eines  übermäßig  krähenden  Hahnes.
        <pb n="440" />
        Ruhestörender  Lärm  und  grober  Unfung.  439

Auch  hier  wird  zu  unterscheiden  sein,  ob  der  Hahn  in  der  Stadt  oder  auf  dem
Lande  gehalten  wird.  Desgleichen  Halten  eines  schreienden  Pfaues.  Wer
am  Tage,  selbst  im  Uebermaße  und  in  unschöner  Ausführung,  Klavier  spielt,
macht  sich  der  ungebührlichen  Ruhestörung  nicht  schuldig,  wenn  er  damit  einen  vernünftigen
  und  erlaubten  Zweck  verfolgt,  z.  B.  übt,  komponiert,  Unterricht  erteilt,
sich  die  Zeit  vertreibt  usy.  Wer  aber  durch  solches  im  übrigen  zweckloses  übermäßiges
  Klavierspielen  seine  Hausmitbewohner  ärgern  und  schikanieren  will,
ist  strafbar.  Freilich  ist  meist  die  Absicht  der  Schikane  schwer  zu  beweisen,  weil  der
Täter  vielfach  zugleich  einen  vernünftigen  und  erlaubten  Zweck  vorgeben  können  wird.
Aehnlich  sind  zu  beurteilen  übermäßige  Ruhyestörungen  bei  Ausübung
eines  Gewerbes  oder  lärmenden  Handwerks  (Klempner),  z.  B.  Aufstellung
  geräuschvoller  Maschinen,  Nachtarbeiten,  Tanzmusiken  usw.
Läge  allerdings  in  solchen  Fällen  an  sich  schon  ein  polizeiliches  Verbot  vor,  so
würde  auch  die  Lärmerregung  zugleich  eine  ungebührliche.  Im  übrigen  würde  auch
nur  Lärmerregung  zur  Schikane  strafbar  machen.  Ungebührliches  und  überlautes
Ausrufen  von  Zeitungen,  Waren  usw.  auf  den  Straßen  kann  zur  Ruhestörung
  werden.  Bestraft  wurde  auch  ein  Hotelportier,  der  mit  schrillem
Pfeifen  die  auf  dem  nahen  Droschkenstandplatze  haltenden  Droschken  herbeipfiff.  Ein
Fleischer  wurde  wegen  Ruhestörung  bestraft,  weil  sein  Schlachtvieh,  das  er
hungern  ließ,  vor  Hunger  heulte.  Wer  seinen  entlaufenen,  nächtlich  zurückkehrenden
  Hund  vor  der  Haustüre  stundenlang  wissentlich  bellen  und  heulen  läßt,
wer,  um  den  vergessenen  Hausschlüssel  herabgeworfen  zu  erhalten,  auf  der  Straße
fortdauernd  und  überlaut  pfeift  oder  in  die  Hände  klatscht,  der  Gastwirt,  der  gegen
das  nächtliche  Lärmen  seiner  Gäste  nicht  cinschreitet,  der  Ehemann,  der  seine  Frau
so  mißhandelt,  daß  ihr  Hülfe=  und  Schmerzensschrei  die  Ruhe  stört,  ist  strafbar.

Grober  Unfug  insbesondere.  Beispiele  aus  der  gerichtlichen  Praris.

Nicht  jeder  Unfug  ist  strafbar,  sondern  nur  ein  grober,  d.  h.  ein  erheblicher.
  Wann  solche  Erheblichkeit  vorliegt,  ist  nach  den  Umständen  des  Einzelfalles
zu  beurteilen.  Die  grob  unfügliche  Handlung  muß  sich,  wie  bereits  am  Eingange
gesagt  wurde,  gegen  den  äußeren  Bestand  der  öffentlichen  Ordnung  richten,  muß
sie  stören  oder  gefährden.  Es  genügt  auch  hier,  daß  die  Handlung  geeignet  ist,
die  öffentliche  Ordnung  zu  stören  oder  zu  gefährden.  Es  kommt  also  auch  hier
nicht  darauf  an,  ob  überhaupt  eine  Person  die  auf  einer  Straße  vorgenommene
Handlung  des  Beschuldigten  wahrgenommen  hat.  Die  Bennruhigung  und  Belästigung
des  Publikums  müssen,  wie  in  der  oben  zitierten  Reichsgerichtsentscheidung  auseinandergesetzt
  worden  ist,  eine  unmittelbare  Folge  der  Handlung  selbst
sein,  namentlich  auch  bei  den  sogenannten  psychischen  Beunruhigungen  und  Belästigungen.
Verübung  groben  Unfugs  ist  vorsätzliche  Verursachung.  Der  Täter  muß  wissen
oder  bei  Anwendung  der  erforderlichen  Sorgfalt  mit  der  Möglichkeit
rechnen,  daß  seine  Handlung  die  öffentliche  Ordnung  slören  oder  verletzen  könne
und  daß  er  kein  Recht  hat,  einen  sochen  Erfolg  zu  verursachen.
        <pb n="441" />
        440  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Beispiele:  Durch  öffentliche  Verbreitung  von  Flugblättern  wird  zum
Boykott  aufgefordert;  Beteiligung  an  sozialdemokratischer  Kundgebung;  bedrohliches
Gebahren  mit  Schießgewehr  im  Publikum;  Urinieren  auf  den  Straßen;  Angriffe
gegen  einzelne  Personen,  von  unbestimmt  vielen  Personen  wahrnehmbar;  spiritistische,
auf  Täuschung  und  Ausbeutung  des  Publikums  gerichtete  Vorträge;  Verbreitung
sozialdemokratischer  Flugblätter  an  Sonntagen  in  den  Häusern  ohne  Ansehen  der  zu
respektierenden  politischen  Gesinnung  der  Bewohner;  Verhöhnung  des  Militärjubiläums
eines  Monarchen  durch  Zeitungsartikel;  öffentliche  Verrufserklärung  bestimmter
Gewerbtreibender;  demonstratives  Singen  sozialdemokratischer  Parteilieder;  Halten
ungehöriger  Rede  an  einem  Grabe;  unzüchtige  Aeußerungen  (soweit  nicht  der  Tatbestand
  von  §  183  Str.G.B.  vorliegt);  politische  Demonstration;  antisemitische
Kundgebung;  öffentliche  Beleidigung  (wenn  Strafantrag  nicht  gestellt  ist);  Störung
einer  Versammlung  durch  grelle  Pfiffc;  Täter  spritzt  bei  Brand  statt  auf  das  Feuer
vorsätzlich  auf  Feuerwehrmann;  öffentliches  Ankündigen  als  Wahrsager;  bewußt
unberechtigter  Schreckruf:  „Feuer!“  Verbreitung  eines  falschen  Gerüchtes;  schwindelhafte
  Reklame;  Ansprechen  einer  anständigen  Dame  wider  deren  kundgegebenen  Willen
auf  offener  Straße  zum  Zwecke  nicht  lauterer  Bekanntschaft;  vorsätzliches  Anrempeln
der  Straßenpassanten;  Erregung  von  Aergernis  durch  Trunkenheit.

4.  Vom  groben  Unfug  zum  Landfriedensbruch  und  Aufruhr.
Absperrungsmaßregeln.

(Vergl.  hierzu  Formularanzeige  im  Formularbuche,  Seite  210.)

Im  Laufe  der  letzten  Jahre  haben  an  verschiedenen  Orten  im  Deutschen  Reiche
bedauerlicherweise  sich  Vorgänge  abgespielt,  welche  ihre  gerichtliche  Aburteilung  als
Landfriedensbruch  und  Aufruhr  gefunden  haben.  Es  ist  für  den  Polizei-=beamten
  von  großem  Interesse,  den  Entwickelungsgang  solcher  Ereignisse  näher
kennen  zu  lernen  und  zu  studieren.  Er  ist  im  großen  und  ganzen  überall  derselbe
und  lehrt  den  Beobachter,  wie  hier  mit  lawinenartiger  Schnelligkeit
und  Gefährlichkeit  Straftat  auf  Straftat,  an  Schwere  immer
wachsend,  sich  häuft.  Das  große  Publikum  hat  meist  nicht  den  richtigen  Begriff
  von  den  einschlagenden,  allerdings  zum  Teil  etwas  komplizierten  Tatbeständen
des  Strafgesetzes  und  weiß  deshalb  auch  nicht,  wie  schnell  dieselben  in  objektiver
und  subjektiver  Richtung  erfüllt  sein  können.  Gewichtig  sind  die  Gründe,  welche  den
Gesetzgeber  zur  Androhung  empfindlicher  Strafen  bestimmt  haben  und  folgerichtig
auch  den  erkennenden  Richter  ein  strenges  Strafmaß  zur  Anwendung  bringen  lassen.

Den  Anfang  der  Exzesse  bilden  zumeist  ein  grober  Unfug
oder  ruhestörender  Lärm  oder  eine  sonstige  Polizeiübertretung.
Ein  einzelner  oder  mehrere,  zum  Beispiel  Streikende,  Betrunkene  oder  Parteiangehörige,
  stören  die  öffentliche  Ordnung.  Wäre  es  möglich,  hier  immer  sofort
Stillstand  zu  gebieten,  so  würde  manches  Unglück  vermieden.  Es  ist  kein  Zweifel,
daß  der  Polizeibeamte  sich  auch  diese  Folgen  seines  Einschreitens  in  der  Oeffent-
        <pb n="442" />
        Vom  groben  Unfug  zum  Landfriedensbruch  2c.  441

lichkeit  stets  vor  Augen  zu  halten  und  unnötiges  und  zu  rücksichtsloses  Eingreifen,
welches  den  Betroffenen  niemals  beruhigt,  sondern  nur  erbittert  und  die  Passanten
zur  offenen  Parteinahme  für  ihn  geradezu  herausfordert,  unbedingt  zu  vermeiden  hat.

Hier  ist  an  alles  das  zu  denken,  was  in  den  allgemeinen  Verhaltungsvorschriften
  für  den  exekutiven  Polizeibeamten  unter  den  Stichworten:
Verkehr  mit  dem  Publikum,  Höflichkeit,  Anzeigeerstattung  bei
Uebertretungen  ausgeführt  worden  ist.  In  einem  Falle  kam  es  zu  Landfriedensbruchs=
  und  Aufruhrszenen  deshalb,  weil  bei  einem  Brande  ein  Mann  durch
die  getroffenen  Absperrungsmaßregeln  daran  verhindert  wurde,  in  das  von  ihm
bewohnte  Haus  zu  gelangen.  Er  wollte  unter  Angabe  triftiger  Gründe  mit  Gewalt
durch  die  Schutzmannsposten  hindurchgehen  und  erwirkte  durch  seine  Reden  und  sein
sonstiges  Gebahren  die  Parteinahme  einer  Zahl  von  Personen,  die  schließlich  zur
Menschenmenge  wuchs.

Die  Erfahrung  lehrt,  wie  schnell  eine  kleine  Anzahl  von  Menschen  durch
Zulauf  von  Neugierigen  und  Mutwilligen  zur  Menschenmenge  wächst,  welche
eigentümlicherweise  sehr  schnell  und  bestimmt  von  dem  Gefühle  der  Zusammengehörigkeit
  sich  leiten  läßt,  obwohl  ihre  einzelnen  Glieder  die  verschiedenste  Gesinnung,
harmlose  und  feindselige,  hegen  und  vielfach  die  Entwicklung  des  ursächlichen  Sachverhaltes
  gar  nicht  genau  kennen.  Nirgend  laufen  in  Deutschland  soviel  Neugierige
und  Müßiggänger  zusammen,  als  da,  wo  ein  uniformierter  Polizeibeamter  in  der
Oeffentlichkeit  gegen  eine  oder  mehrere  Personen  Anlaß  zum  Einschreiten  nimmt.
In  dieser  Psychologie  der  Menschenmasse,  wenn  man  so  sagen  will,
liegt  aber  gerade  ihre  ungemeine  Gefährlichkeit  und  Unberechenbarkeit.
Aus  der  Polizeiübertretung  fließen  nun  unter  solchen  Umständen  leicht  eine  ganze
Reihe  verschiedener  Straftaten,  vor  allem  Beleidigung  und  wörtlicher  oder  tätlicher
  Widerstand  gegen  Beamte,  Nötigung,  Bedrohung,  Körperverletzung,
  Sachbeschädigung,  Hausfriedensbruch  usw.  Werden  dann
einzelne  bestimmte  solcher  Straftaten  von  mehreren  aus  der  Menge  mit  vereinten
Kräften  verübt  oder  zu  verüben  versucht,  wozu  sich  leicht  Anlaß  bietet,  so  liegen
auch  schon  Landfriedensbruch  und  Aufruhr  vor.

Einen  Uebergang  von  der  Polizeiübertretung  zu  den  schwereren
Delikten  bildet  vielfach  der  Auflauf  (§  116  des  Reichsstrafgesetzbuches).  Wird
nämlich  eine  auf  öffentlichen,  das  heißt  dem  Publikum  zur  Benutzung
freigegebenen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  versammelte  Menschenmenge,
  welche  einen  ordnungswidrigen  Charakter  noch  gar  nicht
zu  tragen  braucht,  von  dem  zuständigen  Beamten  oder  Befehlshaber  der
bewaffneten  Macht  ausgefordert,  sich  zu  entfernen,  so  wird  jeder  der  Versammelten,
welcher  nach  der  dritten  Aufforderung  sich  nicht  entfernt,  wegen  Auflaufs  mit
Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.
Diejenigen  dagegen,  welche  bei  einem  Auflaufe  gegen  die  Beamten  oder  die  bewaffnete
Macht  mit  vereinten  Kräften  tätlichen  Widerstand  geleistet  oder  Gewalt
verübt  haben,  treffen  die  Strafen  des  noch  zu  erwähnenden  Aufruhrs.  Unter  einer
        <pb n="443" />
        442  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Menschenmenge  versteht  das  Gesetz  durchaus  nicht  nur  eine  ungezählte
Menge  von  Menschen.  Es  entscheidet  sich  vielmehr  nach  Ort,  Zeit  und  Umständen
  des  Falles,  ob  eine  größere  Personenzahl  als  Menschenmenge  anzusehen
  ist.  Es  braucht  weiter  der  einzelne  die  drei  Aufforderungen  des  Beamten  oder
Befehlshabers  nicht  selbst  mit  angehört  zu  haben;  es  genügt,  daß  er  auf  irgend  welche
Weise  von  ihnen  Kenntnis  erhält.  Um  jede  Ausrede  eines  Beschuldigten  abzuschneiden,
hat  der  Polizeibeamte  bei  jeder  Aufforderung  anzugeben,  zum  wievielten  Male  er  sie
crläßt  (zum  ersten,  zum  zweiten,  zum  dritten  und  letzten  Male!).  Strafbar
macht  sich  jeder,  der  mit  Kenntnis  der  dritten  Aufforderung  vorsätzlich,
  wenn  auch  zum  Beispiel  nur  aus  Neugierde,  nicht  dagegen
in  der  Menschenmenge  eingedrängt  und  unfreiwillig  festgehalten,
an  Ort  und  Stelle  verbleibt.

Auch  ein  Auflauf  wird  vom  Polizeibeamten  in  vielen  Fällen  dadurch  beseitigt
werden  können,  daß  an  das  Publikum  die  ruhige  und  höfliche  Aufforderung,
auseinanderzugehen,  gerichtet  und  im  Falle  der  Erfolglosigkeit  diese  Aufforderung
durch  den  Hinweis  verstärkt  wird,  daß  das  weitere  Verbleiben  dem  Gebote  entgegen
nach  dem  Reichsstrafgesetzbuche  strafbar  mache  und  den  Beamten  zur  Anwendung
von  Gewalt  berechtige  und  verpflichte.  Zeigt  auch  diese  Warnung  nicht  die  genügende
Wirkung,  so  ist  das  Publikum  fort=  bezw.  zurückzudrängen.  Der  einzelne  ist  am
Arme  zu  fassen,  aus  der  Menge  herauszuziehen,  ein  Stück  fortzuführen  und  wegzuweisen.
  Falls  auch  dann  die  Menge  an  Ort  und  Stelle  verharrt,  sind  die  drei
Aufforderungen  mit  lauter  Stimme  und  unter  Einhaltung  von  Pausen,  welche  zum
Auseinandergehen  benutzt  werden  können,  an  die  Menge  zu  richten.  Die  dann  noch
ungehorsamen  Individuen  sind  zu  notieren  bezw.,  insbesondere  die  Rädelsführer,  zu
sistieren  und  zur  Anzeige  zu  bringen.  Bezüglich  des  Waffengebrauchs  gegen  tätlichen
  Widerstand  sind  die  Instruktionen  zu  befolgen.

Wenn  sich  ferner  eine  Menschenmenge  öffentlich,  das  heißt  hier  nicht
nur  mit  Rücksicht  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Ortes,  sondern  mit
Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  der  Beteiligung  von  beliebig  vielen
Personen,  zusammenrottet,  also  räumlich  zusammenhält  und  zusammenwirkt,
  und  mit  vereinten  Kräften  gegen  Personen  oder
bewegliche  und  unbewegliche  Sachen  von  körperlicher  Kraft  erheblichen
  und  feindseligen  Gebrauch  macht,  so  wird  jeder,  welcher  an
dieser  Zusammenrottung  teil  nimmt,  wegen  Landfriedensbruchs  mit
Gefängnis  nicht  unter  3  Monaten  bestrast.  (§  125  des  Reichsstrafgesetzbuchs.)
Schon  die  bloße  aus  irgend  welchem,  vielleicht  harmlosem  Grunde
betätigte  Teilnahme  an  der  Zusammenrottung  macht  strafbar,  wenn  sie  vorsätzlich
  und  in  dem  der  ganzen  Menge  gemeinschaftlichen  Bewußtsein
erfolgt,  daß  es  zu  Gewalttätigkeiten  kommen  könne  oder  kommen
werde,  und  auch  tatsächlich  von  einzelnen  aus  der  Menge  Gewalttätigkeiten
  verübt  werden.  Einer  Beteiligung  an  den  Gewalttätigkeiten
  selbst  hingegen  bedarf  es  zur  Erfüllung  des  Tatbestandes  an  und  für
        <pb n="444" />
        Vom  groben  Unfug  zum  Landfriedensbruch  ec.  443

sich  nicht.  Rädelsführer  sind  diejenigen,  welche  die  Ausführung
durch  psychische  und  physische  Tätigkeit  leiten,  gegen  Personen  Gewalt
gebrauchen  oder  Sachen  plündern,  nämlich  offen  wegnehmen  oder  abnötigen,
  Sachen  vernichten  oder  zerstören,  also  nicht  bloß  beschädigen.


Dem  Land'riedensbruche  verwandt  ist  der  ihm  manchmal
vorausgehende  sogenannte  schwere  Hausfriedeusbruch  (§.  124  des
Reichsstrafgesetzbuches).  Er  liegt  vor,  wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich
zusammenrottet  und  in  der  Absicht,  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen
oder  Sachen  mit  vereinten  Kräften  zu  begehen,  in  fremde  Wohnungen,
Geschäftsräume,  eingefriedigte  Besitztümer  oder  in  baulich  begrenzte,
  zum  öffentlichen  Dienst  bestimmte  Räume,  d.  h.  in  welchen
unmittelbar  oder  mittelbar  das  staatliche  Interesse  betreffende  Geschäfte
ausgeübt  werden,  mit  dem  Bewußtsein  der  Widerrechtlichkeit  eindringt.
Jeder,  der  sich  an  der  Zusammenrottung  und  dem  charakterisierten  Hausfriedensbruche
beteiligt,  wird  bestraft.  Wird  dabei  die  Absicht,  mit  vereinten  Kräften  gegen
Personen  oder  Sachen  Gewalt  zu  gebrauchen,  von  einzelnen  aus  der  Menge  verwirklicht,
  so  geht  der  schwere  Hausfriedensbruch  in  Landfriedensbruch
  über.

Der  Landfriedensbruch  endlich  wird  zum  Aufruhr  (§  115  des
Reichsstrafgesetzbuches),  wenn  bei  einer  öffentlichen  Zusammenrottung
eine  der  in  §§  113  und  114 des  Reichsstrafgesetzbuches  bezeichneten
Handlungen  mit  vereinten  Kräften  begangen  wird.  Als  solche
Handlungen  kommen  in  betracht  ein  gegen  die  in  rechtmäßiger  Amtsausübung
  begriffenen  Vollstreckungsbeamten,  gegen  die  von  diesen  zugezogenen  Unterstützungspersonen
  oder  gegen  bewaffnete  Mannschaften  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  Gewalt  geleisteter  Widerstand  oder  bewirkter  tätlicher  Angriff
  (8§  113),  sowie  eine  gegen  eine  Behörde  oder  einen  Beamten  durch  Gewalt  oder
Bedrohung  unternommene  Nötigung  zur  Vornahme  oder  Unterlassung
einer  Amtshandlung  (§  114).  Auch  hier  wird  schon  die  bloße  gewollte
Teilnahme  an  einer  solchen  Zusammenrottung  mit  Kenntnis  dessen,
es  werde  bei  derselben  eine  der  in  §§  113,  114bezeichneten  Handlungen
  begangen  oder  begangen  werden,  bestraft.

Daß  die  vom  Gesetze  aufgestellten  Tatbestände  einschneidende  und  die  angedrohten
  Strafen  verhältnismäßig  empfindliche  sind,  hat  seinen  Grund  in  der
schon  augedeuteten  Gefährlichkeit  und  Unberechenbarkeit,  welche
einer  öffentlich  versammelten  Menschenmenge  innewohnen.  Diese
Eigenschaften  kann  man  schon  bei  ganz  friedlichen  Anlässen,  zum  Beispiel  bei  öffentlichen
  Aufzügen,  Paraden  usw.,  studieren,  wo  an  die  Geduld  der  aufgestellten
Polizeimannschaften  und  Militärposten  oft  die  unglaublichsten  Zumutungen  gestellt
werden.  Mit  allen  Kräften  müssen  da  die  Mannschaften  vielfach  gegen  die  an-
        <pb n="445" />
        444  II.  Der  exekulive  exekutive Polizeibeamte.

drängende,  schiebende  und  geschobene  Volksmenge  stemmen,  die  oft  plötzlich  wie  eine
Woge  über  ihr  Bett  schlägt.

Absperrungsmaßregeln.

Nicht  unerwähnt  bleibe  hier,  daß  manchmal  auch  unzweckmäßige  Absperrungsmaßregeln,
  welche  immermit  Rücksicht  auf  die  geschilderte
Psychologie  der  Menschenmenge  vorsichtig  zu  erwägen  sind,  an  dem
Unwillen,  Widerstande  und  Angriffe  der  Menge  gegen  Polizei  und  bewaffnete  Macht
ihre  Schuld  tragen.

Ein  beliebter  Fehler  bei  Absperrungsmaßregeln  ist  folgender.

Findet  ein  großer,  öffentlicher  Aufzug  statt,  welcher  vielleicht  schon  Stunden  vorher  die
Zuschauer  herbeilockt,  so  stellen  sich  diejenigen,  welche  zuerst  an  der  Stelle
sind,  an  die  Bordkaute  des  Fußsteiges  auf,  da  die  Straße  meist  vom
Zuge  und  den  Absperrungsbeamten  in  Anspruch  genommen  wird.  Die  später
kommenden  Zuschauer  treten  hinter  die  zuerst  erschienenen  und  sofort,  bis  der  ganze
Fußsteig  bis  an  die  Häuserreihe  voll  Menschen  gefüllt  ist.

Da  nun  aber  die  Zugangsstraßen  zu  der  Straße,  welche  der  Zug
nimmt,  meist  auch  nicht  von  einem  bestimmten,  dem  Eintreffen  des  Zuges  naheliegenden
  Zeitpunkte  ab  völlig  gesperrt  werden,  so  gelangen  einzelne  Spätlinge,
  da  sie  die  Fahrstraße  natürlich  nicht  betreten  dürfen,  in  die  auf  den  Fußsteigen
  stehenden  Zuschauer  hinein,  in  welche  sie  sich  hinein=  oder  gar  nach  der
Bordkante  vordrängen.  Die  bis  an  die  Häuserreihe  vollgepfropfte  Menge  muß  sich
durch  das  Eindringen  der  Spätlinge  natürlich  nach  der  Bordkante  zu  ausdehnen.
  Hierdurch  werden  die  zu  vorderst  Stehenden,  welche  also  zuerst  gekommen
sind,  meist  wider  ihren  Willen  in  die  Absperrungsmannschaften  hineingestoßen.  Die
Exekutivmannschaften  verkennen  dann  fast  immer  die  Situation,
wähnen  sich  von  diesen  vordersten  Reihen  belästigt  und  übersehen,  wie  das  dahinterstehende
  Menschenmeer  oft  so  überschwillt,  daß  sogar  einzelne  Personen  direkt  ausgehoben
und  auf  den  Schultern  der  übrigen  getragen  werden.  Die  Exekutivbeamten  wissen
sich  dann  nicht  anders  zu  helfen,  als  daß  sie  die  Zuerststehenden,  welche  also
zufolge  ihres  langen  Wartens  das  meiste  Anrecht  auf  Anwesenheit
haben,  einfach  von  ihren  Plätzen  wegnehmen  und  zum  Fortgehen  auffordern,  wodurch
  die  Weggeschickten  oft  um  den  ganzen  Genuß  des  Schauspiels  kommen  und
äußerst  erbittert  werden,  ihren  Unwillen  äußern  oder  gar  Widerstand  leisten.  Auch
die  Umstehenden,  welche  den  Zusammenhang  begreifen  und  wohl  gar  ein  gleiches
Schicksal  befürchten,  nehmen  gegen  die  Polizei  Partei.  Oft  wiederholt  sich  der  Vorgang
  auch,  sodaß  tatsächlich  die  Spätlinge,  wenn  der  Zug  kommt,  glücklich  unverdienter
Weise  zu  vorderst  stehen.  Es  ist  infolgedessen  bei  solchen  Absperrungen  vor
allem  auch  die  Maßregel  zu  treffen,  daß  sich  von  den  Zugängen
zur  Hauptstraße  aus  nicht  Menschen  in  die  bereits  auf  dem  Fuß-=steige
  vollgepfropfte  und  eingekeilte  Menschenmenge  hineindrängen
können.  Ein  einzelner  exekutiver Polizeibeamter  kann  einen  solchen  Fußsteigzugang  bewachen
        <pb n="446" />
        Bom  groben  Unfug  zum  Landfriedensbruch  2c.  —  Bekämpfung  des  Winkelschankes.  445

und  die  Passanten  zurückhalten.  Es  kann  auch  amtlich  bekannt  gegeben  werden,  daß
von  einer  bestimmten  Zeit  an  die  Zugänge  nicht  mehr  passiert  werden  dürfen.

So  oft  solche  Unzweckmäßigkeiten  bei  Paraden,  Begräbnissen  von  Fürstlichkeiten
  usw.  wahrzunehmen  gewesen  sind  und  zu  Unliebsamkeiten  geführt  haben,  immer
kehren  sie  von  neuem  wieder.

Es  kommt  also  auch  in  diesen  Fällen  auf  die  Umsicht,  Geistesgegenwart  und
Klugheit  des  einzelnen  Beamten  viel  an;  er  kann  viel  verhüten,  aber  auch  vieles
provozieren.

Greift  ein  Beamter  kräftiger  zu,  so  hat  er  schnell  den  Unwillen  der  Menge
gegen  sich.  Die  Masse,  unter  Einschluß  der  in  ihr  eingekeilten  harmlos  Gesinnten,
fühlt  sich  sofort  solidarisch,  wenn  ihr  Gewalt  gegenübertritt,  und  ein  einzelner
Schreier  oder  roher  Bursche  kann  einen  ganzen  Haufen  entflammen
und  irreführen.  Kommt  dann  im  Ernstfalle  eine  gereizte  oder  gar  feindselig
gestimmte  Volksleidenschaft  hinzu,  so  können  von  einer  zusammengerotteten  Menschenmasse
  bei  der  Unberechenbarkeit  ihrer  Bewegungen  und  bei  der
Unmöglichkeit,  daß  einzelne  ihrer  Glieder  der  allgemeinen  Wut  mit
Erfolg  begegnen,  Ausschreitungen  der  bedenklichsten  und  gefährlichsten  Art
erwartet  und  befürchtet  werden.  Daß  derartige  Kraftproben  einer  gewalttätigen
Menge  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit,  sowie  die  Autorität  der  Staatsgewalt
auf  das  empfindlichste  schädigen  müssen,  liegt  auf  der  Hand.  Pflicht  des  Gesetzgebers
  war  es  daher,  bereits  das  gewollte  Verweilen  in  einer  solchen  Menschenmasse
zu  verbieten  und  die  Führer  und  Gewalttätigen  mit  zweckmäßigen  Strafen  zu
bedrohen.  Pflicht  des  Staatsbürgers  ist  es,  den  Willen  und  die  Absichten  des  Gesetzes
zu  respektieren  und  sich  auch  nicht  zur  willenlosen  Welle  einer  schädlichen  Flut
herzugeben.

5.  Bekämpfung  des  Winkelschankes.

Nationalökonomische  und  kriminalpolitische  Betrachtungen.

Die  Schädlichkeit  des  Winkelausschankes  von  Bier  und  Branntwein  und
damit  auch  die  Maßnahmen  zu  seiner  Bekämpfung  kann  man  von  verschiedenen
nationalökonomischen  und  kriminalpolitischen  Standpunkten  aus  betrachten.

Daß  der  mit  körperlicher  Anstrengung  arbeitende  Mann  der  breiteren  Schichten
des  Volkes  nach  unserem  Klima  und  unseren  Gewohnheiten  des  Alkoholgenusses
bedarf,  wird  kaum  bestritten  werden  können.  Zusbesondere  vermag  ein  mäßiger
Biergenuß  nach  körperlicher  Arbeit  nicht  nur  leiblich,  sondern  auch  innerlich  zu
erfrischen.  In  beiden  Begiehungen  bedarf  aber  der  gewöhnliche  Mann,  um  im
schweren  Kampfe  des  Daseins  zu  stehen,  der  Erquickung.  Das  wolle  man  niemals
übersehen.  In  Deutschland  gehört  das  Bier  zu  den  Volksgenußmitteln.  Etwas
anders  verhält  es  sich  mit  dem  Genusse  von  Branntwein,  der  auch  unter
Berücksichtigung  unseres  Klimas  und  unserer  Lebensgewohnheiten  sich  in  Schranken
zu  halten  hat.  Der  zeitweise  Genuß  von  Branntwein  wird  besonders  im  Winter
        <pb n="447" />
        446  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

dem  im  Freien  arbeitenden  Manne  schwer  entbehrlich  sein.  Auch  daß  Branntwein,
bei  schwerer  Arbeit,  in  gewisser  Regelmäßigkeit  genossen,  die  Spannkraft  erhöhen
  kann,  ist  richtig.  Mit  der  Zeit  machen  sich  aber  dann  auch  die  nachteiligen
Wirkungen  des  regelmäßigen  Branntweingenusses  auf  Körper  und  Geist  fühlbar:
vor  allem  wird  der  Mensch  gegen  andere,  insbesondere  geistige  Anregungen  unempfindlich.
  Das  ist  eine  schwere  Schädigung  des  Volkskörpers.  Man  sieht  also,
es  wird  ein  Unterschied  zu  machen  sein  zwischen  verbotenem  Branntwein=  und
Bierschank.

Wenn  nun  Bier  und  Branntwein  für  gewisse  Schichten  des  Volkes  als
Genußmittel  nicht  zu  entbehren  sind,  so  wird  verständlich,  daß  der  Geschäftsmann,
bei  welchem  der  Arbeiter  seine  übrigen  Lebensbedürfnisse  einkauft,  besonders  der
Materialwaren=  und  Viktualienhändler,  bestrebt  sein  wird,  Bier  und  Branntwein
zum  sofortigen  Genusse  zu  bieten.  Der  Arbeiter  ist  durch  seine  lange  Arbeitszeit
an  bestimmte,  nahe  der  Arbeitsstätte  oder  am  Wege  zu  ihr  gelegene  Verkaufsstellen
gebunden;  er  ist,  soweit  Bier  und  Branntwein  in  Betracht  kommen,  auch  nicht
immer  in  der  Kleidung,  um  in  öffentlichen  Restaurationen,  wo  auch  noch  andere
Gäste  verkehren,  zu  verweilen.  Er  wünscht  also,  in  jenen  erwähnten  Geschäften
auch  Bier  und  Branntwein  zum  sofortigen  Genusse  zu  erhalten,  und  der  Geschäftsmann,
  welcher  seine  Waren  an  die  breiteren  Schichten  des  Volkes  absetzt,  ist  in  keiner
beneidenswerten  Lage,  wenn  er  diesen  Wünschen  nicht  Rechnung  zu  tragen  vermag.
Der  Arbeiter  bleibt  ihm  fern  und  kauft  seine  sonstigen  Waren  da,  wo  er  Bier  und
Branntwein  zum  sofortigen  Genusse  bekommt.  Alles  das  ist  also  verständlich  und
durch  die  Verhältnisse  erklärlich  und  bei  Beurteilung  der  Straffälligkeit  des  Winkelschankes
  nicht  außer  Acht  zu  lassen.  Der  Winkelschank  ist  für  gewisse  kleine
Geschäftsleute  eine  Existenzfrage.  Das  hat  zweifelsohne  seine  volkswirtschaftliche
Bedeutung.  Unter  diesen  Geschäftsleuten  finden  sich  andererseits  öfter  solche,  welche
mehr=  oder  vielfach  vorbestraft  und  zu  faul  sind,  mit  ihrer  Hände  Arbeit  sich  und
ihre  Familic  zu  ernähren.  Da  wird  dann  ein  Viktnalienladen  eingerichtet,  wo  man
bequem  hinter  dem  Ladentische  sitzen  kann.  Daß  auch  bessere  Charaktere,  welche
z.  B.  anderer  Arbeit  nicht  nachgehen  können,  unter  den  Winkelschänkern  sich  finden,
ist  gewiß.

Nun  zeigen  sich  aber  die  Auswüchse  des  Winkelschankes.  In  dem  kleinen
Laden  entzieht  sich  der  Umfang  des  Ausschankes  der  Kontrole.  Bier  und  Branntwein
  werden  ebenso  wie  die  sonst  entnommenen  Waren  die  Woche  über  bis  zum
Lohntage  kreditiert.  Der  Konsument  verliert  leicht  die  Uebersicht  seiner  Verbindlichkeiten
  und  wird  durch  Leichtsinn  verleitet,  Bier  und  Branntwein  reichlich  zu  genießen.
Ist  dann  der  Lohntag  da,  so  wandert  ein  erheblicher  Teil  des  Lohnes  in  die  Tasche
des  Geschäftsmannes,  und  Frau  und  Kinder  werden  benachteiligt.  Oder  es  werden  neue
Schulden  gemacht.  Darin  liegt  aber  der  Anfang  zur  Zerrüttung  des  Familienlebens.
Vielfach  werden  in  der  aus  solchen  Schankstätten  mitgenommenen  Angetrunkenheit
auch  strafbare  Handlungen  verübt.  Es  sollte  also  immer  polizeilich  mit
erörtert  werden,  unter  welchen  Umständen  der  betreffende  Ge-
        <pb n="448" />
        Bekämpfung  des  Winkelschankes.                                                                                       447  447

schäftsmann  im  allgemeinen  und  gegenüber  dem  im  einzelnen
Straffalle  in  Betracht  kommenden  Konsumenten  insbesondere
Bier  und  Branntwein  zum  sofortigen  Genusse  verabreicht.  Das
kann  sehr  leicht  durch  Befragung  einiger  Konsumenten  und  durch  Einsicht  der  vom
Geschäftsmann  geführten  Geschäfts-  und  Beibücher  geschehen.  Denn  es  ist  nach  den
vorstehenden  Ausführungen  klar,  daß  ein  gelegentliches,  nicht  spystematisch
betriebenes  Verschänken  und  ein  solches  gegen  sofortige  Bezahlung  nicht  so  bedenklich
  und  gemeingefährlich  ist,  als  ein  Verschänken  auf  Kredit  und  womöglich  unter
Hinzutritt  von  Verleiten  und  Animieren  zum  Trinken.  Dem  Richter  werden  bei
der  Strafausmessung  solche  unterscheidende  Anhaltspunkte  willkommen  sein  müssen.

Gesetzgebung.

Sonach  ist  der  Standpunkt,  welchen  der  Gesetzgeber  in  §§  33,  1471  der
Reichsgewerbeordnung  einnimmt,  ein  gerechtfertigter.  Wer  u.  a.  Bier  und  Branntwein
  zum  sofortigen  Genusse  gewerbsmäßig  ausschänken  will,  bedarf  dazu  der
Erlaubnis  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde.  Immerhin  ist  vom  Reichsgesetzgeber
  die  Möglichkeit,  diese  Erlaubnis  zu  versagen,  ziemlich  beschränkt  worden.
Nur  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme
rechtfertigen,  daß  er  sein  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,  d.  i.  des  übermäßigen
  Genusses  von  Speise  und  Getränken,  des  verbotenen  Spieles,  der  Hehlerei
oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde  oder  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte
  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht
genügt,  darf  die  Erlaubnis  versagt  werden.  Schon  unter  diesen  letzten  Gesichtspunkten
haben  aber  die  Behörden  genügende  Handhabe,  den  Schank  in  den  kleinen  Läden  zu  verbieten.
  Es  kommt  aber  hinzu,  daß  die  Landesregierungen  außerdem  zu
der  Bestimmung  befugt  sind,  die  Erlaubnis  zum  Ausschänken  von  Branntwein  ganz
allgemein  oder  zum  Ausschänken  u.  a.  von  Bier  und  Branntwein  in  Ortschaften
mit  weniger  als  15000  Einwohnern,  sowie  auch  in  Ortschaften  mit  einer  größeren
Einwohnerzahl  (im  letzteren  Falle  durch  Festsetzung  im  Ortsstatut,  also  durch  Mitwirkung
  der  örtlichen  Verwaltung)  davon  abhängig  zu  machen,  ob  das  Vorhandensein
  eines  Bedürfnisses  nachgewiesen  wird.  Mit  dieser  Frage  nach
dem  vorhandenen  Bedürfnisse  läßt  sich  behördlicherseits  den  übermäßigen  Konzessionsgesuchen
  genügend  beikommen.  Bei  jeder  Erlaubniserteilung  ist  die  Ortspolizei=  und
die  Gemeindebehörde  gutachtlich  zu  hören.

Juristische  Auslegung.

In  rechtlicher  Beziehung  ist  zur  Auslegung  der  §§  33,  1471  der  Gewerbeordnung
  folgendes  zu  bemerken:  Strafbar  ist,  wer  den  selbständigen  Betrieb  eines
stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung
erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternimmt  oder  fortsetzt
oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  abweicht.  Des  unbefugten
  Schankes  macht  sich  schuldig,  wer  ohne  die  Erlaubnis  der
zuständigen  Behörde  bezw.  unter  Abweichung  von  den  vorgeschric-
        <pb n="449" />
        448  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

benen  Bedingungen  u.  a.  Bier  oder  Branntwein  zum  sofortigen
Genusse  gegen  Entgelt  verabreicht.  Branntweine  sind  „alle  gebrannten
geistigen  Flüssigkeiten  ohne  Unterschied“,  also  auch  Liqueure,  Cognak,  Rum,  Punsch,
Grog  und  ähnliche  gemischte  Getränke.  Der  Begriff  des  Ausschankes  wird
gefunden  im  Verabreichen  zum  sofortigen  Genusse,  d.  h.  der  Verkäufer  muß  wollen
oder  wissen,  daß  der  Konsument  das  Verabreichte  sofort  trinkt.  Dies  geschieht  im
Verkaufsraume  selbst,  vielleicht  in  einem  versteckten  Winkel  desselben,  oder  in  einem
Nebenraume,  der  oft  besonders  dazu  hergerichtet  und  verschlossen  gehalten  wird,
oder  in  der  Hausflur,  aus  welcher  oft  eine  kleine  Türe  in  den  Laden  führt.  Der
Verkäufer  von  Bier  und  Branntwein,  der  nicht  Besitzer  des  von  ihm  bewohnten
Hauses  ist,  kann  sich  nicht  mit  dem  Einwande  schützen,  daß  er  als  bloßer  Mieter
ja  kein  Recht  habe,  seinen  Kunden  das  Trinken  in  der  Hausflur  zu  verbieten,
weil  er  kein  Verfügungsrecht  über  die  Hausflur  habe.  Sobald  er  dieses  Trinken  in  der
Hausflur  wissentlich  fördert,  ist  er  strafbar.  Diese  Förderung  geschieht  vielfach  dadurch,
daß  er  Trinkgefäße  im  Laden  bereit  hält,  welche  also  im  Betretungsfalle  als  Beweismittel
zu  beschlagnahmen  sind,  und  sie  den  Kunden  zum  einstweiligen  Gebrauche  in  der
Hausflur  oder  daß  er  bei  Flaschenbier  die  Flasche  an  jeden  beliebigen  unbekannten
Käufer  ohne  Einlage,  weil  er  weiß,  daß  er  sie  sofort  zurückkbekommt,  zu  gleichem
Zwecke  überläßt.  Wenn  die  Schankkonzession  unter  gewissen  Bedingungen,  z.  B.  dem
Besitzer  einer  Baukantine  für  den  Kreis  der  bei  einem  Eisenbahnbau  oder  Fabrikbau
beschäftigten  Personen,  bewilligt  worden  ist,  so  ist  der  Verschank  gegen  Entgelt  an
andere  Personen  als  unbefugter  Schank  strafbar,  weil  hierdurch  die  von  der  zuständigen
  Behörde  festgesetzten  Bedingungen  verletzt  werden.  Strafbar  ist  die  Verabreichung
  von  Bier  und  Branntwein  nur  dann,  wenn  sie  gegen  Entgelt  erfolgt.
Dieses  Entgelt  wird  meist  bare  oder  kreditierte  Bezahlung  mit  Geld  sein.  Auch
hier  kommen  Umgehungen  vor.  Der  Inhaber  einer  Speisewirtschaft  verabreicht  zum
Mittagessen  ein  Glas  Bier,  ohne  dafür  besondere  Bezahlung  zu  fordern.  Zweifellos
  ist  aber  gleichwohl  die  Verabreichung  entgeltlich.  Denn  der  Unternehmer  schenkt
den  Gästen  das  Bier  nicht,  vielmehr  rechnet  er  den  Preis  für  das  Bier  in  den  Preis
für  das  Essen  ein.  Ein  Ladeninhaber  gewährt  am  Schlusse  der  Woche  oder  sonst  bei
der  Bezahlung  der  kreditierten  Waren  ein  Glas  Bier  oder  eine  Quantität  Branntwein
  ohne  jede  Bezahlung.  Auch  hier  wird  Entgeltlichkeit  anzunehmen  sein,  weil
der  Geschäftsmann  mit  diesem  Gebahren  anstrebt,  seine  Kundschaft  zu  behalten  und
zu  erweitern,  also  gewerbsmäßig  handelt.  Als  Täter  ist  derjenige  strafbar,  welcher
aus  der  Verabreichung  einen  Gewinn  zieht,  also  wer  das  Geschäft  auf  eigene  Rechnung
betreibt.  Ladeninhaberin  ist  oft  die  Ehefrau  und  der  Mann  ihr  Geschäftsführer.  Wer
dem  Täter  beim  Betriebe  des  Geschäfts  behilflich  ist  und  in  dieser  Eigenschaft  Bier
oder  Branntwein  zum  sofortigen  Genusse  verkauft,  macht  sich  der  Beihilfe  schuldig;
hier  kommen  die  Ehefrau,  erwachsene  Kinder  und  Ladenangestellte  in  Frage.
Nach  §  51  der  Gewerbeordnung  ist  der  Stellvertreter  im  Gewerbe,  der  also  zur
Leitung  des  Betriebes  oder  eines  Teiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung  vom
Gewerbetreibenden  bestellt  worden  ist,  selbständig  als  Täter  strafbar,  wenn  er
        <pb n="450" />
        Bekämpfung  des  Winkelschankes.  449

oder  unter  seiner  Leitung  einer  anderen  Person  unbefugt  schänkt.  Der  Gewerbe—
treibende  ist  aber  neben  ihm  strafbar,  wenn  er  den  Ausschank  wissentlich  geschehen
läßt  oder  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des
Betriebes  (z.  B.  der  Geschäftsinhaber  ist  zugleich  Fabrikarbeiter  oder  Werk—
meister  u.  dergl.)  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter
oder  Aufsichtspersonen  (z.  B.  er  weiß  von  dessen  Geneigtheit  zum  Ausschank  oder
dessen  dahingehenden  Verstößen  und  Vorstrafen)  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt
fehlen  läßt.  Ist  ein  Minderjähriger,  was  nicht  zu  selten  ist,  oder  gar  ein
Strafunmündiger  Geschäftsinhaber  und  z.  B.  der  Vater  Geschäftsführer,  so  ist
dieser  als  Täter  zu  bestrafen,  wenn  der  Minderjährige  strafrechtlich  nicht  in  Betracht
kommt,  d.  h.  mit  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  gar  nichts  zu  tun
hat.  Gewerbsmäßigkeit  liegt  nach  der  Rechtsprechung  auch  vor,  wenn  z.  B.  ein
Ziegelmeister  bloß  zum  Verschank  für  die  Arbeiter  der  Ziegelei  ohne  besondere  Schankkonzession
  Bier  anschafft  und  beim  Verkaufe  an  die  Arbeiter  einen  geringen  Gewinn
gewissermaßen  als  Unternehmer  hat.  Gewerbsmäßigkeit  ist  auch  in  dem  Falle  angenommen
  worden,  daß  ein  Bauunternehmer  oder  Fabrikherr  lediglich  zum  Verschank
für  seine  Arbeiter  das  Bier  anschafft,  hierbei  auch  keinen  Gewinn  macht,  indem  er
das  Bier  zum  Einkaufspreise  abgibt,  wenn  dem  Unternehmer  dadurch  ein  vermögensrechtlicher
  Gewinn  zukommt,  daß  er  die  Arbeiter  an  der  Arbeitsstelle  halten  kann
und  ihnen  nicht  zur  Besorgung  von  Getränken  in  weiterer  Nachbarschaft  eine
größere  Pause  zu  gewähren  braucht.  Nur  wenn  die  Erzielung  von  Gewinn  unbedingt
und  dauernd  ausgeschlossen  bleibt,  ist  der  Bau=  oder  Fabrikherr  nicht  konzessionspflichtig.
  Ein  gewerblicher  Betrieb  liegt  auch  dann  vor,  wenn  der  erzielte  Gewinn
zu  Wohlfahrtszwecken  für  die  Arbeiter  des  Unternehmers  verwendet  wird.  Auch  der
Bordellinhaber  bedarf  zum  Verkaufe  von  Bier  usw.  zum  sofortigen  Genusse  der
Schankkonzession.
Anzeigeerstattung  und  Grörterung.

Soll  der  Winkelschank  ernstlich  und  nachhaltig  bekämpft  werden,  so  genügt
es  nicht,  die  gelegentliche  Anzeigeerstattung  abzuwarten,  sondern  es  wird  nach  anderen
Grundsätzen  zu  verfahren  sein.  Zu  bemerken  ist  auch,  daß  der  Winkelschank  in
Deutschland  und  selbst  in  einzelnen  Bundesslaaten  in  ganz  verschiedenen  Maßen,
je  nach  der  Auffassung  der  örtlichen  Polizeibehörde,  energisch  oder  nur  lässig  bekämpft
wird,  ohne  daß  verschiedene  lokale  Rücksichten  die  Verschiedenheit  rechtfertigten.  Es
fehlt  in  diesen  Beziehungen  an  allgemeinen  Anweisungen  der  oberen  und  obersten
Polizeibehörden.  Die  Verschiedenheit  der  Bekämpfung  macht  die  davon  betroffenen
Geschäftsleute  vielfach  irre  und  erbittert.

Im  gewöhnlichen  Wege  erfolgen  Anzeigen,  wenn  der  Polizeibeamte  selbst  bei
seinen  Patrouillen  in  den  Hausfluren  Bier=  oder  Branntwein  trinkende  Personen  stehend
betrifft  oder  von  der  Straße  aus  durch  die  Schaufenster  oder  Ladentüre  (welche  deshalb
  nach  den  zweckmäßigen  Vorschriften  vieler  Polizeibehörden  bei  Vermeidung  von
Strafen  unverhangen  sein  müssen)  im  Laden  Verdächtiges  wahrnimmt.  Vielfach  tritt  auch
der  Konsument  selbst  als  Denunziant  auf,  wenn  er  wegen  einer  Schuld  gemahnt

29
        <pb n="451" />
        450  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

worden  ist  oder  wegen  solchen  Rückstandes  keinen  Alkohol  weiter  verabreicht  erhalten
hat.  Vielfach  handelt  er  aus  Rache  auch  planmäßig,  indem  er  mit  dem  Bewußtsein,
der  Ladeninhaber  dürfe  nicht  schänken,  gleichwohl  Bier  oder  Branntwein  zu  sofortigem
Genusse  —  bei  vorsichtiger  Weigerung  des  Ladeninhabers  oft  recht  energisch  —
verlangt  und  dann  zum  nächsten  Polizeiposten  läuft  und  Anzeige  erstattet.  Die
Frage,  ob  eine  solche  Person  als  Gehülfe  oder  Anstifter  zur  Tat  des  Ladeninhabers
  angesehen  und  somit  ebenfalls  —  was  oft  wohlverdient  wäre  —  bestraft
werden  könne,  ist  von  den  Gerichten  aus  juristisch  kaum  anfechtbaren  Gründen  verneint
  worden.  Bekannt  sind  den  Polizeibehörden  auch  die  zahlreichen  schriftlichen
Anzeigen  und  anonymen  Briefe,  welche  ihnen  Anlaß  zum  Einschreiten  wegen  unbef
  gten  Schankes  bieten.  Wurde  der  Ladeninhaber  oder  sein  Gehülfe  nicht  auf  der
Tat  betroffen  oder  durch  Zeugen  überführt,  so  sind  vorläufige  Beobachtungen,  Ueberraschungen
  und  Durchsuchungen  am  Platze.  Den  Distriktspolizeibeamten  ist  es
gewöhnlich  recht  bald  bekannt,  ob  ein  Geschäftsladen  im  Rufe  steht,  ein  Schlupfwinkel
  des  verbotenen  Schankes  zu  sein.  Denn,  wie  schon  erwähnt  wurde,  nehmen
mehrere  strafbare  Handlungen,  insbesondere  Verübung  groben  Unfugs,  Erregung
ruhestörenden  Lärms,  Widerstand,  Gefangenbefreiung,  Beleidigung,  Körperverletzung
und  dergleichen,  ihren  Ursprung  aus  solchen  Schankstätten,  so  daß  die  Polizeibeamten
bei  ihren  deshalb  anzustellenden  Erörterungen  sehr  bald  ersehen,  wo  verbotswidrig
geschänkt  wird.

Allein  diese  zufälligen  Anzeigen  und  Erörterungen  behandeln  nur  einen  verschwindenden
  Teil  der  Straftaten,  welche  durch  unbefugten  Schank  verübt  werden.
Will  man  systematisch  verfahren,  so  kommt  es  weniger  darauf  an,  die  kleinen  Ladeninhaber
  zu  fassen,  sondern  ihnen  die  Quellen  zu  verstopfen,  aus  welchen  ihnen  insbesondere
  der  Branntwein  zugeführt  wird.  Als  Amtsanwalt  in  Chemnitz
habe  ich  mehrere  Jahre  nach  folgendem  System  mit  großem  praktischen
  Erfolge  gearbeitet.

Erörterungen  gegen  den  Grofssisten.

Es  gilt  in  erster  Linie  festzustellen,  von  wem  der  unbefugt  Schänkende  seinen
Branntwein  bezieht.  Das  erfährt  man  durch  Befragung  des  Täters  selbst,  der
selten  einen  Hehl  daraus  macht.  Findet  man  den  Branntwein  in  Fässern  oder
Flaschen  vor,  so  ergibt  sich  durch  Ausschriften  auf  denselben  in  den  meisten  Fällen
der  Lieferant.  Gefährlich  ist  vor  allem  der  Lieferant  in  Fässern,  weil  er  größere
Mengen  liefert.  Ihm  ist  aber  auch  unschwer  beizukommen.  Werden  Faß  und
Inhalt,  was  die  Regel  bildet,  bei  der  gerichtlichen  Verurteilung  mit  eingezogen,  so
ist  der  Lieferant  oft  so  unvorsichtig,  das  wertvolle  Faß  als  sein  Eigentum  zu
reklamieren,  da  es  als  solches  der  Beschlagnahme  und  Einziehung  nach  §§  40,  41
des  Strafgesetzbuchs  nicht  unterliegt.  Durch  eine  solche  Reklamation  tritt  also  in
die  Erscheinung,  daß  der  Lieferant  Kenntnis  davon  erlangt  hat,  daß  sein  Abnehmer
wegen  unbefugten  Schankes  bestraft  worden  ist.  Liefert  dieser  Lieserant  nun  demselben
  Abnehmer  wiederum  Branntwein  in  einer  Menge,  welche  der  Abnehmer  offenbar
        <pb n="452" />
        Bekämpfung  des  Winkelschankes.  451

nicht  zum  Hausgebrauche,  sondern  nur  im  Geschäfte  verwerten  kann,  so  ist  die  Annahme
  begründet,  daß  der  Lieferant  mit  dem  Bewußtsein  handelt,  der  Abnehmer
werde  den  verbotenen  Schank,  wegen  dessen  er  bereits  bestraft  wurde,  fortsetzen.
Liesert  er  aber  mit  diesem  Bewußtsein,  so  macht  er  sich  falls  der  Abnehmer  tatsächlich
  wieder  den  Branntwein  unbefugt  schänkt,  nach  zweifellosen  rechtlichen  Grundsätzen
  der  Beihilfe  zum  unbefugten  Schanke  des  Abnehmers  schuldig  und  ist
straffällig.  Die  Strafe  kann  hier  vom  Amtsrichter  bei  den  Vermögensverhältnissen
  des  Lieferanten  recht  empfindlich  ausgeworfen,  außerdem  diesmal  das  Faß
gegenüber  dem  Lieferanten  selbst  eingezogen  werden.  Es  ist  selten,  daß  ein  Lieferant
nach  solcher  Bestrafung  dem  Abnehmer  weiter  liefert,  vielmehr  lehnt  er  weitere  Bestellungen
  ab  und  wird  auch,  was  von  weittragender  Bedeutung  ist,  anderen  Abnehmern
  derselben  Art  gegenüber  vorsichtig.

Der  Lieferant  bringt  meistens  zwei  Einreden.  Er  habe  geglaubt,  der  Abnehmer
  beziehe  den  Branntwein  zum  eigenen  Hausbedarf.  Dem  steht  aber  meistens
die  Menge  des  bezogenen  Branntweins  oder  die  Tatsache,  daß  der  Abnehmer
Materialwaren=  oder  Viktualienhändler  ist,  entgegen.  Der  Lieferant  hat  ja  selbst
genügend  Erfahrung  und  kennt  den  Erwerbszweig  seiner  Kunden.  Behauptet  der
Lieferant,  er  habe  gemeint,  der  Abnehmer  verkaufe  das  Faß  im  Ganzen  weiter,  so
hat  er  gegen  sich,  daß  der  Inhalt  des  gelieferten  Fasses  meist  unter  33  ½  Liter
(die  Grenze  von  Branntweinkleinhandel  und  Branntweingroßhandel)  beträgt,  und
der  Kleinhaudel  mit  Branntwein  nach  §  33  G.O.  ebenfalls  der  Erlaubnis  bedarf.
Im  übrigen  erkennt  er  aus  der  Art  der  ihm  mit  reichlichem  Ziele,  mit  Wechsel
oder  dergl.  geleisteten  Zahlung  meist  ohne  weiteres  den  kleinen  Umfang  des
Gewerbebetriebes.  Kommt  dann  noch  hinzu,  daß  der  Lieferant  in  derselben
Stadt  oder  in  der  Nähe  derselben  wohnt,  so  ist  er  über  den  Erwerbszweig
seines  Kunden  meist  ganz  genau  unterrichtet.  Sehr  zweckmäßig  ist  es,  wenn  in
dem  Adreßbuche  der  Stadt  —  in  Chemnitz  leistete  mir  dies  großen  Dienst  —  diejenigen
  Materialwarenhändler  und  ähnlichen  Geschäftsleute,  welche  Erlaubnis  zum
Schank  oder  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  haben,  mit  einem  Sterne  oder  dergleichen
  gekennzeichnet  sind,  so  daß  der  Lieferant,  der  ja  meist  mit  dem  Adreßbuche
arbeitet,  aus  diesem  entnehmen  kann,  ob  der  Abnehmer  Branntwein  verschänken  oder
in  Mengen  unter  33  ½  Liter  verkaufen  darf.  Wird  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß
ein  Abnehmer  von  einem  auswärtigen  Lieferanten  bezieht,  so  ist  die  Polizeibehörde
nicht  behindert,  den  Lieferanten  schriftlich  oder  durch  Vermittlung  der  auswärtigen
Polizeibehörde  dahin  zu  verständigen,  daß  der  Abnehmer  Erlaubnis  weder  zum  Schank
noch  zum  Kleinhandel  besitze  und  nach  gemachter  Wahrnehmung  den  vom  Lieferanten
bezogenen  Branntwein  unbefugt  verschänkt  habe.  Damit  ist  auch  der  auswärtige
Lieferant  verständigt  und  gewarnt.  Liefert  er,  ohne  sich  sichere  Garantie  geben  zu
lassen,  dem  Abnehmer  weiter,  so  wird  er  der  Beihilfe  zu  dessen  fortgesetztem  Winkelschank
  unschwer  überführt  werden  können.

Ist  man  auf  die  vorbeschriebene  Weise  zur  Erörterung  gegen  einen  Branntweinlieferanten
  als  Gehilfen  eines  unbefugt  schänkenden  Geschäftsmannes  gelangt,

29*
        <pb n="453" />
        452  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

so  eröffnet  sich  gegebenen  Falles  ohne  weiteres  die  Aussicht  auf  die  Feststellung
eines  ganzen  Personenkreises  von  unbefugt  Schänkenden.  Nach  §  102
der  Strafprozeßordnung  (vergl.  Handbuch,  Band  1,  S.  64)  ist  bei  demjenigen,
welcher  als  Täter  oder  Teilnehmer  einer  strafbaren  Handlung  verdächtig  ist,
eine  Durchsuchung  seiner  Wohnung  und  Geschäftsräume  zur  Auffindung  von
Beweismitteln  sowohl  gegen  ihn  selbst  als  gegen  dritte,  und  überdies  nach  §  103
der  Str.  P.  O.  auch  eine  Durchsuchung  behufs  Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände
zulässig,  wenn  aus  Tatsachen  zu  schließen  ist,  daß  die  gesuchte  Sache  sich  in  den
zu  durchsuchenden  Räumen  befindet.  Nach  §  105  Abs.  1  der  Str.  P.  O.  sind  zu
solchen  Durchsuchungen  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch  die  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten
  zuständig,  nicht  also  bloß  der  Richter  und  der  Staatsanwalt.  Der
Begriff  der  Gefahr  im  Verzuge  ist  zweifellos  dehnbar.  Die  Polizeibehörde  oder
der  mit  der  Sache  befaßte  Beamte  entscheidet  diese  Frage  selbst  nach  bestem  Ermessen.
Gefahr  im  Verzuge  liegt  vor,  wenn  die  Befürchtung  begründet  ist,  eine  Verzögerung
könne  den  Zweck  der  Durchsuchung  oder  Beschlagnahme  vereiteln.  Ist  nun  gegenüber
  dem  Grossisten  der  Verdacht  begründct,  daß  er  nicht  nur  dem  einen,  sondern
auch  vielleicht  einigen  andern  Abnehmern  zum  unbefugten  Schanke  durch  Lieferung
des  Branntweins  wissentlich  Beistand  geleistet  hat,  so  ist  eine  Durchsuchung  seiner
Näumlichkeiten  nach  Geschäftsbüchern  oder  Geschäftspapieren  (Rechnungen,  Lieferscheine)
  auf  grund  der  angezogenen  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  zulässig.
Weil  aber  in  solchen  Fällen  wohl  immer  damit  zu  rechnen  ist,  daß  der  Lieferant  seine
Abnehmer  warnen  und  zur  Beseitigung  ihrer  von  ihm  bezogenen,  als  Beweismittel
dienenden  Branntweinvorräte  (welche  überdies  der  Beschlagnahme  unterliegen)  verleiten
  kann,  so  kann  die  Frage,  daß  Gefahr  im  Verzuge  liege,  meist  bejaht  werden.
Die  Polizeibehörden  und  Polizeibeamten  würden  also  ermächtigt  sein,  die  erwähnten
Geschäftsbücher  oder  Geschäftspapiere  des  Lieferanten  mit  Beschlag  zu  belegen  und
aus  ihnen  diesenigen  Geschäftsleute  zu  ersehen,  welche  von  dem  Lieferanten  ebenfalls
Branntwein  bezogen  haben.  Der  Lieferant  gestattet  dem  Polizeibeamten  meist  ohne
weiteres  die  Einsicht  der  Papiere  und  Geschäftsbücher,  indem  er  keinen  Widerspruch
erhebt  (§  110  der  Str.P.  O.).  Der  Vergleich  mit  der  Liste  derjenigen  Händler,
welche  Erlaubnis  zum  Schank  und  Kleinhandel  besitzen,  ergibt  dann  sofort  die
Schuldigen.  Aus  den  Geschäftsbüchern  des  Lieferanten  ersieht  man  ganz  genau,
wann  und  welche  Mengen  Branntwein  der  Abnehmer  bezogen  hat.  Dann  kann  man
berechnen,  bei  wem  noch  erhebliche  Branntweinmengen,  welche  die  Beschlagnahme  besonders
  lohnen,  vorrätig  sein  werden.  Gegen  diese  Händler  hat  man  dann  zuerst
einzuschreiten.

Als  Amtsanwalt  in  Chemnitz  pflegte  ich  eine  solche  große  Aktion  eingehend
  vorzubereiten.  Der  Termin,  zu  welchem  die  Geschäftspapiere  des  verdächtigen
Lieferanten  beschlagnahmt  wurden,  wurde  von  mir  festgesetzt.  Die  Geschäftsbücher
wurden  sofort  nach  der  Beschlagnahme  von  mir  durchgesehen  und  ein  Verzeichnis
aller  straffälligen  Abnehmer,  ebenso  Zeit  und  Menge  ihrer  Lieferung  aufgenommen,
indem  sofort  durch  Vergleich  mit  dem  Adreßbuche  bezw.  einer  stets  nach  dem  Stande  der
        <pb n="454" />
        Bekämfpung  des  Winkelschankes.  453

neuen  Konzessionierungen  auf  dem  Laufenden  erhaltenen  Liste  die  Namen  der  Schuldigen
ermittelt  wurden.  Die  Schuldigen  wurden  nach  ihrer  Zugehörigkeit  zu  einem  Polizeibezirk
auf  verschiedene  Listen  gesetzt,  dabei  vermerkt,  wer  noch  reichlichen  Branntweinvorrat
haben  mußte.  Gegen  alle  in  einem  Bezirke  wohnhaften  Beschuldigten  wurde  tunlichst
gleichzeitig,  gegen  die  noch  mit  größeren  Vorräten  versehenen  zuerst  vorgegangen.
So  wurde  vermieden,  daß  die  Abnehmer  sich  gegenseitig  warnen  konnten.  Mit
dem  Chef  der  Exekutive  wurde  vorher  vereinbart,  daß  für  die  Aktion  auch
die  erforderlichen  Mannschaften  bereit  standen.  Die  Exekutive  hat  auf  solche  Weise
oft  1—2  Tage  gearbeitet  und  Wagenladungen  von  Branntweinvorräten  beschlagnahmt.
  Die  überrumpelten  Geschäftsleute  waren  meist  geständig,  wenn  ihnen  der
Empfang  einer  bestimmten  Menge  Branntwein  an  einem  bestimmten  Tage  auf  den  Kopf
zugesagt  werden  konnte.  Aus  den  Geschäftsbüchern  der  Lieferanten  ließen  sich  oft
jahrelange  Lieferungen  von  Branntwein  feststellen,  was  für  die  Bemessung  der
Strafen  —  trotz  erstmalig  eintretender  Bestrafung  —  von  Bedeutung  war.  Die
beschlagnahmten  und  später  gerichtlich  eingezogenen  Vorräte  hatten  ost  größeren  Wert
und  erhöhten  so  die  Eindringlichkeit  der  Verurteilung  und  Strafen.  Der  Lieferant
ließ  sich  dann  oft  als  Gehilfe  weiterer  Winkelschänker  überführen,  was  wieder  die
Einziehung  von  Gebinden  zur  Folge  hatte.  Die  planmäßige  systematische  Durchsuchung
  setzte  Lieferanten  und  Kleinhändler  in  Schrecken,  das  Verfahren  wirkte  tatsächlich
  abschreckend  auf  die  Straffälligen  ein.  Geht  aus  den  Geschäftsbüchern  des
Lieferanten  hervor,  daß  er  auch  nach  auswärts  geliefert  hat,  so  kann  man  die  auswärtige
  Polizeibehörde  über  Namen  der  Empfänger,  Zeit  und  Menge  der  Lieferung
verständigen.  So  kann  man  um  den  Winkelschank  weiterer  Kreise  enger  und  enger
ein  Netz  zusammenziehen.

Um  allen  Lieferanten  auf  die  Spur  zu  kommen,  ist  es  auch  zweckmäßig,  regelmäßig
  bei  den  des  unbefugten  Schankes  Verdächtigen,  besonders  wenn  sie  die  Angabe
  ihrer  Lieferanten  geflissentlich  verweigern,  eine  Durchsuchung  ihrer  Geschäftsräume
  und  ihrer  oft  sich  daran  anschließenden  Wohnung  nach  Geschäftsbüchern  und
Papieren  vorzunehmen.  Die  Polizeibeamten  sind  hierzu  bei  Gefahr  im  Verzuge,
welche  fast  immer  angenommen  werden  kann,  nach  88  102,  105,  110  der  Strafprozeßordnurg
  (siehe  Handbuch,  1.  Band,  S.  64  ff.)  zuständig,  weil  die  Bücher  und
Rechnungen  als  Beweismittel  für  den  Umfang  und  die  Zeitdauer  des  betriebenen
Schankes  und  damit  wieder  für  die  Strafzumessung  von  Bedeutung  sind.  Bücher
führen  die  kleineren  Geschäftsleute  meist  nicht,  wohl  aber  heben  sie  sich  eine  Zeit
lang  die  Lieferscheine  und  Rechnungen  auf.  Auf  solche  Weise  kann  man  ein  ganzes
Verzeichnis  von  Lieferanten  aufstellen  und  jederzeit  übersichtlich  zur  Hand
haben,  was  für  eine  systematische  Bekämpfung  des  Winkelschanks
wertvoll  ist.  Auf  diesem  Wege  kommt  man  z.  B.  auch  Lieferanten  auf  die  Spur,
welche  aus  der  näheren  Umgebung  der  Stadt  den  Branntwein  mittels  Fuhrwerkes
dem  Abnehmer  zufahren.  Der  Polizei  bleibt  es  unbenommen,  auch  die  Personen
der  Lieferanten,  selbst  wenn  sie  schließlich  einer  strafbaren  Beteiligung  nicht  überführt
  werden  können,  auf  schriftlichem  Wege  oder  durch  Ersuchen  der  auswärtigen
        <pb n="455" />
        454  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Exekutiven Polizeibehörden  mit  in  den  Rahmen  der  Erörterungen  zu  ziehen,  z.  B.,  um  jahrelange
  Branntweinlieferungen  aufzudecken.  Hierdurch  wird  jedenfalls  erreicht,  daß
der  Lieferant  unzweideutig  erfährt,  sein  Abnehmer  betreibe  mit  dem  ihm  gelieferten
Branntwein  unbefugten  Schank.  Setzt  der  Lieferant  seine  Lieferungen  gleichwohl
fort,  so  wird  er  später  wegen  Beihilfe  zu  fassen  sein.

Bei  der  regelmäßigen  Feststellung  der  Lieferanten  findet  man  endlich  auch,
daß  die  Branntweinlieferungen  von  auswärts  am  Wohnorte  des  Abnehmers  diesem
von  einem  Spediteur  zugefahren  werden.  Anstatt  sich  nun  sofort,  was  vielleicht
bedenklich  sein  und  zu  Kollusionen  Anlaß  geben  kann,  an  den  auswärtigen  Lieferanten
selbst  zu  wenden,  kann  man  manchmal  sicherer  bei  dem  Spediteur  die  nötigen  Erkundigungen
  einziehen.  Als  Gehülfe  zum  unbefugten  Branntweinschank  wird  er
natürlich  fast  niemals  in  Frage  kommen,  deshalb  aber  auch  bereitwilligst  Auskunft
erteilen  und  seine  Bücher  vorlegen,  zumal  wenn  er  der  sogenannte  Stadtspediteur
ist.  Nach  §  103  der  Strafprozeßordnung  wäre  übrigens  auch  eine  Beschlagnahme
der  Geschäftsbücher  und  Papiere  zu  solchem  Zwecke  zulässig,  wenn  der  Spediteur
die  Einsicht  und  Herausgabe  verweigert.  Aus  seinen  Büchern  und  Listen  kann  man
auf  Monate  und  Jahre  zurück  feststellen,  welche  Mengen  Branntwein  der  Einzelhändler
  bezogen  hat.  Endlich  kann  man  aus  den  Geschäftsbüchern  des  Spediteurs
auch  noch  ersehen,  welchen  anderen  Händlern  derselbe  Lieferant  oder  andere  auswärtige
  Lieferanten  Branntwein  —  zu  welchen  Zeiten  und  welche  Quantitäten  —
geliefert  haben.  Hierdurch  kommt  man  oft  einer  Reihe  von  neuen  Händlern  auf
die  Spur,  welche  unbefugten  Branntweinschank  betreiben.  Man  muß  dann  ebenfalls
  sich  schnell  eine  Liste  aufstellen  und  die  Händler,  gegen  welche  vorgegangen
werden  soll,  nach  dem  Polizeibezirk  verzeichnen.  Bei  denjenigen  Händlern,  welche
erst  vor  kurzem  größere  Lieferungen  erhalten  haben,  ist  natürlich  mit  der  Durchsuchung
  und  Beschlagnahme  zu  beginnen.

Hat  man  einmal  die  ernstliche  Absicht,  den  Winkelschank  nachdrücklich  zu  bekämpfen,
  so  ist  im  vorstehenden  System  ein  Mittel  gegeben,  ihm  fast  bis  zur  Vernichtung
  beizukommen.  Selbstverständlich  ist  die  Durchführung  des  Systems  mit
Arbeit  und  Mühe  verbunden,  weil  fast  immer  mit  großer  Schnelligkeit  gearbeitet
werden  muß.  Es  wird  aber  erreicht,  daß  den  Händlern  die  Lieferung
von  Branntwein  am  Orte  selbst  und  von  auswärts  abgeschnitten
wird.  Die  nicht  unerheblichen  Vermögenseinbußen  durch  Geldstrase  und  Einziehung
  der  Vorräte  legen  den  Eifer  der  Lieferanten  und  Händler  bald  lahm.
Die  kleinen  Geschäftsleute  verfallen  dann  meist  auf  die  Idee,  von  den  Grossisten
nur  flaschenweise  Branntwein  holen  zu  lassen.  Der  Gurossist  soll  auf  solche  Weise
nicht  zu  wissen  bekommen,  wer  den  Branntwein  kauft,  und  der  Händler  will  den
Anschein  erwecken,  als  habe  er  den  Branntwein  zum  eigenen  Bedarf  angeschafft.
Hier  sind  dann  polizeiliche  Beobachtungen  und  Revisionen  am  Platze.

Bei  der  Beweisfrage  darf  man  davon  ausgehen,  daß  die  Rückfälligkeit
im  Winkelschanke  eine  große  ist.  Wer  einmal  unbefugt  geschänkt  hat,  läßt
gewöhnlich  trotz  ein=  oder  mehrmaliger  Bestrafung  nicht  ohne  weiteres  davon  ab.
        <pb n="456" />
                                                                                                                                                         455

Bekämpfung  des  Winkelschankes. —  —  Polizeiliches  Einschreiten  bei  Mietsstreitigkeiten.  

Als  entehrend  wird  eine  solche  Bestrafung  nicht  empfunden,  da  nach  dem  Gesetze
in  erster  Linie  immer  auf  Geldstrafe  und  nur  in  dem  Falle  von  ihrer  Uneinbringlichkeit
auf  Haftstrafe  zu  erkennen  ist.  Die  ersten  Geldstrafen  sind  meist  nicht  hoch  und
werden  —  durch  Fortsetzung  des  Winkelschankes  wieder  eingebracht.  Die  Justizbehörden
  gestunden  dann  wohl  auch  noch  die  Geldstrafen,  auf  ein  Gnadengesuch
werden  sie,  wenn  sie  zu  hoch  gegriffen  sind,  manchmal  auch  herabgesetzt.  Der
Händler  versucht  nun  den  Betrieb  heimlicher  und  raffinierter  einzurichten,  wird
gegenüber  dem  Polizeibeamten  vorsichtiger,  verlogener  und  öfter  recht  dreist  und
brutal.  So  kann  man  sagen,  daß  der  Winkelschank  auch  den  Charakter
verdirbt.  Verleitung  und  Anstiftung  zum  Meineide  sind  die  Folgen  von  verbotenem
  Schanke  gewesen.  Wissentlich  unwahre  uneidliche  Zeugenaussagen  gegenüber
den  Polizeibeamten  sind  an  der  Tagesordnung.

6.  Polizeiliches  Einschreiten  bei  Mietsstreitigkeiten.

Privatrechtliche  und  öffentlich  rechtliche  Bedeutung  des  Mietvertrages.

Das  Rechtsverhältnis  zwischen  Vermieter  und  Mieter  ist  im  allgemeinen  kein
öffentlich-rechtliches,  sondern  ein  privates,  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  (88  535—580)  zu  beurteilendes.  Gleichwohl  steht  die  moderne  Verwaltungspolitik
  im  Begriffe,  diesem  Rechtsverhältnisse  auch  eine  öffentlich-rechtliche
Seite  zu  geben.  Insbesondere  laufen  die  sogenannten  Wohnungsordnungen
der  einzelnen  Gemeinden  darauf  hinaus,  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit
und  Ordnung  an  die  Mietswohnungen  gewisse  Anforderungen  zu  stellen;  gleiche
Tendenz  haben  auch  schon  die  Vorschriften  über  das  Schlafstellenwesen
verfolgt.  Die  Verwaltungspolitik  unterstützt  hierbei  aus  öffentlich-rechtlichen  Gründen
den  Mieter  insbesondere  in  dem  ihm  schon  vom  Buürgerlichen  Gesetzbuche  selbst
(§544)  gewährleisteten  Rechte,  das  Mietsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  aufkündigen  zu  dürfen,  falls  eine  Wohnung  oder  ein  anderer  zum  Aufenthalte
von  Menschen  bestimmter  Raum  so  beschaffen  ist,  daß  die  Benutzung  mit  einer  erheblichen
  Gefährdung  der  Gesundheit  verbunden  ist.  Auch  die  sogenannten  Lokalbauordnungen
  haben  in  verschiedenen  Punkten  für  den  Mietvertrag  öffentlichrechtliche
  Bedeutung.

Aus  Gründen  dieser  verschiedenen  genannten  Vorschriften,  welche  in  der  Hauptsache
  einen  polizeilichen  Charakter  tragen,  können  also  die  zuständigen  Polizeibehörden,
vor  allem  die  Bau=  und  Wohlfahrtspolizei,  Anlaß  finden,  in  das  Verhältnis
zwischen  Mieter  und  Vermieter  einzugreifen.  In  der  Hauptsache  läuft  diese  Tätigkeit
auf  den  Schutz  des  Mieters  hinaus.

Im  übrigen  aber  waltet  der  privatrechtliche  Charakter  des  Mietvertrages  vor,
dessen  Beurteilung  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  und  den  Gerichten  unterliegt.  Die
Polizei  ist  auch  nicht,  wie  das  z.  B.  bei  dem  ebenfalls  privatrechtlichen  Vertrage
zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  in  den  einschlagenden
        <pb n="457" />
        456  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Gesindeordnungen  ausnahmsweise  abweichend  geordnet  worden  ist,  durch  eine  ähnliche
Bestimmung  ermächtigt  worden,  in  diesem  Verhältnisse  zwischen  Vermieter  und  Mieter
auch  nur  vorläufige  Anordnungen  zu  treffen.

Polizeiliches  Einschreiten  aus  Gründen  der  besonderen  Ausgaben  der  Polizei.
Ein  Einschreiten  der  Polizeibeamten  in  diesem  Verhältnisse  von  Vermieter  und
Mieter  ist  also  nur  aus  Gründen  der  besonderen  Aufgaben  der  Polizei
denkbar.  Geht  aber,  wie  allgemein  feststeht,  diese  Aufgabe  dahin,  die  nötigen  Anstalten
  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe  und  zur
Abwendung  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Personen  drohenden  Gefahren  zu
treffen,  so  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß  ein  polizeiliches  Einschreiten  im  Verhältnisse
von  Vermieter  und  Mieter  dann  geboten  ist,  wenn  unter  demselben  die  öffentliche
Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe  leidet  oder  das  Publikum  oder  Einzelpersonen  gefährdet
  werden.  Zu  der  obenstehenden,  allgemein  anerkannten  und  zutreffenden
Definition  des  preußischen  Landrechts  vom  5.  Februar  1794  (Teil  II,  Titel  17,
§  10  —  14  „Polizeigerichtsbarkeit“)  über  das  Amt  der  Polizei  darf  zur  Erläuterung
des  Begriffs  der  „Gefahr“  aus  der  Rechtsprechung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts
  noch  hinzugefügt  werden,  daß  nur  erhebliche  Gefahren  ein  polizeiliches
Einschreiten  erfordern  können  und  es  nicht  Aufgabe  der  Polizei  sein  kann,  einen
unbedingten  Schutz  gegen  Gefahren  jeder  Art  auf  einem  bestimmten  Gebiete  herbeizuführen,
  da  hierdurch  die  Lebensführung  des  Publikums  auf  anderen  Gebieten  in
unzulässiger  Weise  beschränkt  werden  würde.  Gefahren  sind  Zustände,  welche  die
Besorgnis  begründen,  daß  sie  einen  Schaden  herbeiführen  werden.  Bloße  Nachteile,
Störungen  oder  Belästigungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff  der  Gefahr
Ebensowenig  ist  eine  Beförderung  des  Vorteils  Aufgabe  der  Sicherheitspolizei.  „Unter
drohenden  bezw.  bevorstehenden  Gefahren  sind  nicht  nur  unmittelbare,  aber  andererseits
auch  nicht  bloß  mögliche  und  in  weiter  Ferne  liegende  zu  verstehen.“  (Vergl.
hierzu  „Die  Poligei"  von  St.  Genzmer,  Oberverwaltungsgerichtsrat.)

Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe  werden  beispielsweise  gestört  bei  Verübung
groben  Unfugs  und  Erregung  ruhestörenden  Lärms,  welche  sich
manchmal  beim  Auszug  bezw.  Ausrücken  von  Mietern  abspielen.  Hier  hat  der
Polizeibeamte  also  stets  einzuschreiten  und  die  zur  Herstellung  der  Ruhe  erforderlichen
  Maßnahmen  zu  treffen,  wobei  er  aber  den  Auszug  des  Mieters  selbst  nicht
zu  hindern  hat,  so  lange  nicht  der  Mieter  durch  sein  trotz  aller  Warnungen  fortgesetztes
Skandalieren  seine  vorläusige  Festnahme  unbedingt  erforderlich  macht.  Dann
ist  aber  weiter  dafür  zu  sorgen,  daß  die  beabsichtigte  Räumung  anderweit  bewerkstelligt
werden  kann.

Gefährdungen  für  Einzelne  liegen  insbesondere  vor  bei  Hausfriedens
bruch,  Nötigung  und  Pfandentziehung  im  Sinne  von  §  289  d.  Str.G.Bs.

Hausfriedensbruch.  §  123  Str.  G.  B.
Oft  besteht  Streit  zwischen  Vermieter  und  Mieter  über  den  Zeitpunkt  der
Endigung  des  Mietverhältnisses;  der  Vermicter  verlangt  Zutritt  und  Uebergabe
        <pb n="458" />
        Polizeiliches  Einschreiten  bei  Mietsstreitigkeiten.  457

der  Wohnung,  welche  der  Mieter  verweigert.  Der  Mieter  ist  berechtigt,  den  letzten
Tag  innerhalb  der  Vertragsdauer  voll  die  Wohnung  innezuhaben,  also  auch,  da
der  Tag  erst  um  Mitternacht  endet  und  er  sofort  nach  Mitternacht  nicht  zu  räumen
braucht,  ja  wegen  der  mit  dem  Ausräumen  verbundenen  Nachtruhestörung  aus
polizeilichen  Gründen  zu  räumen  gar  nicht  berechtigt  ist,  in  der  Wohnung  noch  zu
schlafen.  Im  Laufe  des  ersten  auf  den  letzten  Tag  der  Vertragsdauer  folgenden
Tages  hat  er  aber  die  Wohnung  zu  räumen.  Ist  der  letzte  Tag  innerhalb  der
Vertragsdauer  ein  Sonntag  oder  ein  staatlich  allgemein  anerkannter  Feiertag,  so  hat
der  Mieter  auch  noch  Anspruch,  diesen  Sonntag  oder  Festtag  in  der  Wohnung
zu  verbleiben,  und  ist  erst  im  Laufe  des  folgenden  Tages  zu  räumen  verpflichtet
(§  193  des  B.  G.  Bs.).  Um  in  diesen  Hinsichten  Unzuträglichkeiten  zu  vermeiden,
bestimmen  in  manchen  großen  Städten  die  Polizeibehörden  —  ebenfalls  aus  öffentlich-rechtlichen
  Gesichtspunkten  —  einen  Endtermin,  bis  zu  welchem  an  den  Umzugsquartalen
  die  Umzüge  bewerkstelligt  sein  müssen.  Räumt  der  Mieter  innerhalb  der
ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  vorgeschriebenen  Zeit  die  Wohnung  nicht,  so  kann
der  Vermieter  allerdings  noch  nicht  wider  den  Willen  des  Mieters  dessen  Räumlichkeiten
  betreten.  Vielmehr  hat  der  Vermieter  die  Hilfe  des  Gerichts  anzurufen,  um
zu  seinem  Rechte  zu  kommen.  Dringt  der  Vermieter,  so  lange  der  Mieter  noch
die  Wohnung  —  selbst  ohne  Recht  —  inne  hat,  in  dieselbe  ein  oder  entfernt  er
sich  auf  die  Aufforderung  des  Mieters  nicht,  so  betritt  er  eine  fremde  Wohnung.
An  und  für  sich  verwirklicht  damit  der  Vermieter  den  Tatbestand  des  Hausfriedensbruchs.
  So  lange  gegen  den  Mieter  nicht  ein  gerichtliches  auf  Räumung  lautendes
Urteil  vorliegt,  wird  der  Mieter  vorläufig  als  zum  Strafantrage  Berechtigter  im
Sinne  von  §  123  des  Str.G.  Bs.  angesehen.  Andererseits  ist  der  Vermieter,  zumal
wenn  er  ein  gewöhnlicher  Mann  ist,  oft  juristisch  nicht  so  unterrichtet,  daß  er  sich
der  Widerrechtlichkeit  seines  Eindringens  bewußt  wäre.  Es  kommen  in  der  Praxis
auch  noch  andere  Gründe  vor,  welche  die  Strafbarkeit  des  Vermieters  ausschließen
können.  Bringt  der  vom  Vermieter  verübte  Hausfriedensbruch  eine  Störung  der  Ruhe
oder  Ordnung  mit  sich,  so  hat  der  Polizeibcamte  unbedingt  einzuschreiten  und  die
Parteien  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  zu  trennen,  was  meist  mit  der  Entfernung
  des  eingedrungenen  Vermieters  zusammenfallen  wird.  Im  übrigen  hat
der  Polizeibeamte  Anzeigen  mit  Strafantrag  wegen  Hausfriedensbruchs  seiten  des  Mieters
entgegenzunehmen  und  den  Vermieter  darauf  hinzuweisen,  daß  er  sich  des  Hausfriedensbruchs
  schuldig  mache,  falls  er  nicht  ein  besonderes  Recht  zum  Betreten  der
Wohnung  vor  Gericht  werde  nachweisen  können.
Nötigung.  3  240  Str.  G.  B.

Nach  den  Grundsätzen  unseres  bürgerlichen  Rechtes  und  Prozesses  ist  der
Vermieter  auch  nicht  berechtigt,  den  Mieter  mit  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit
einem  Verbrechen  oder  Vergehen,  z.  B.  mit  Körperverletzung  oder  Sachbeschädigung,
aus  der  Wohnung  zu  entsetzen.  Er  hat  vielmehr  zu  diesem  Erfolge  auf  grund
vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteils  die  Hilfe  des  Gerichtsvollziehers  anzugehen.  Wer
den  Mieter  z.  B.  durch  Ausheben  von  Fenstern  und  Türen  zwingt,  die  dadurch
        <pb n="459" />
        458  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

unbenutzbar  gewordene  Wohnung  aufzugeben,  macht  sich  der  Nötigung  im  Sinne
von  §.240  Str.G.B.  schuldig,  auch  wenn  der  Mieter  über  die  vertragsmäßige  Dauer
hinaus  die  Wohnung  ohne  Recht  inne  hat.  Die  wegen  solcher  Vorkommnisse  auf
grund  des  Nötigungsparagraphen  eingetretenen  Bestrafungen  sind  bekannt.  Der
Polizeibeamte  hat  sich  diese  Grundsätze  des  bürgerlichen  Rechts  einzuprägen,  um
nicht  gelegentlich  falscher  Ratserteilung  oder  gar  strafbarer  Beteiligung  an  der
Straftat  (Nötigung)  eines  andern  sich  schuldig  zu  machen.  Ein  Vermieter,  der  auf
solche  Weise  gegen  seinen  Mieter  verfahren  war,  bezog  sich  auf  den  dahingehenden
Rat,  welchen  ihm  ein  Gendarm,  was  dieser  nicht  abstreiten  konnte,  erteilt  hatte.
Daß  ein  Fall  der  im  §  229  des  B.  G.  Bs.  vorgesehenen  erlanbten  Selbsthilfe  vorliege,
  wird  selten  eintreten  („Wer  den  Widerstand  des  Verpflichteten  gegen
eine  Handlung,  die  derselbe  zu  dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  obrigkeitliche  Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und  ohne  sofortiges
Eingreifen  die  Gefahr  besteht,  daß  die  Verwirklichung  des  Anspruchs  vereitelt  oder
wesentlich  erschwert  werde“).  Daß  bobrigkeitliche  Hülfe  nicht  sofort  zu  erlangen
ist,  mag  öfter  sich  ereignen.  Daß  aber  die  Gefahr  besteht,  die  Verwirklichung  der
Wohnungsräumung  werde  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  werden,  wird  in  der
Praxis  seltener  nachweisbar  sein.  Macht  sich  der  Vermieter  einer  Nötigung  oder
eines  Versuchs  derselben  gegenüber  dem  Mieter  schuldig,  so  hat  der  Polizeibeamte
einzuschreiten,  vor  allem  etwa  erforderliche  Maßregeln,  z.  B.  Wiedereinsetzung  der
ausgehobenen  Türen  und  Fensterflügel  oder  Unterbringung  des  Mieters  in  einen
geschützten  Raum,  zu  treffen  und  durchzuführen  sowie  Anzeige  zu  erstatten.  Ob  die
Justizbehörden  einen  Beschuldigten  wegen  dessen  Unkenntnis  des  bürgerlichen  Rechtes
im  weiteren  Verlaufe  eines  Verfahrens  nicht  anklagen  oder  ihn  freisprechen,  hat  den
Polizeibeamten  nicht  zu  kümmern.  In  solchen  Fällen  liegt  unbedingt  eine  erhebliche
Gefahr  für  den  Verletzten  vor,  welche  der  Polizeibehörde  zum  Einschreiten  Anlaß
bietet  (vergl.  Band  2,  Formularbuch,  Seite  99,  Nummer  41).

Pfandentstrickung.  &amp;amp;  239  Str.  G.  B.

Am  meisten  gibt  dem  Polizeibeamten  die  Verletzung  des  §  289  des  Str.  G.  Bs.
(sogenannte  Pfandentstrickung)  Gelegenheit,  im  Verhältnisse  von  Mieter  und  Vermieter
  tätig  zu  werden.  Hierzu  sind  Kenntnisse  des  bürgerlichen  Mietrechtes  unentbehrlich.


Wesentliche  Bestimmungen  aus  dem  Mietsrecht  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs.
Pfandrecht  des  Vermieters.

Nach  §  559  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der  Vermieter  eines  ganzen
Grundstückes  oder  einer  einzelnen  Wohnung  für  alle  seine  Forderungen  aus  dem
Mietsverhältnisse,  vor  allem  für  den  Mietzins  und  für  Schädenforderungen,  z.  B.  wegen
Mißbrauchs  und  Beschädigungen,  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten,  d.  h.  in  der
ermieteten  Wohnung  oder  sonst  innerhalb  des  Grundstücks  (z.  B.  im  Garten  und  Hofe)
befindlichen  Sachen  des  Mieters.  Mieter  ist  derjenige,  welcher  schriftlich  oder  mündlich
den  Mietvertrag  für  seine  Wohnung  abgeschlossen  hat,  bei  Eheleuten  also  im  Zweifel
        <pb n="460" />
        Polizeiliches  Einschreiten  bei  Mietsstreitigkeiten.  459

der  Ehemann,  falls  nicht  die  Ehefrau  den  Vertrag  mitunterzeichnet  oder  mündlich
mitgemietet  hat.  Nur  in  diesen  letzten  Fällen  also  kann  der  Vermieter  sich  auch
an  die  Sachen  der  Ehefrau  halten.  Außerdem  nur  dann,  wenn  die  Ehegatten
Gütergemeinschaft  vereinbart  haben.  Dem  Vermieter  haften  auch  nicht  Sachen  der
Kinder,  der  Untermieter,  Besuchsfremden  usw.

Zu  bemerken  ist  besonders,  weil  hierüber  viel  Mißverständnisse  obwalten,  daß
der  Vermieter  an  die  Sachen  des  Mieters  sich  wegen  des  ganzen  rückständigen,
sowie  wegen  desjenigen  künftig  fällig  werdenden  Miietzinses  halten  kann,
welchen  der  Mieter  für  das  laufende  oder,  wenn  er  trotz  mehrjährigen  (dann  aber
nach  §  566  B.  G.B.  schriftlich  abzuschließenden)  Mietvertrags  auszieht,  für  das
folgende  Mietjahr  (nicht  Viertel  jahr!)  dem  Vermieter  zu  bezahlen  hat.

Geltendmachung  des  Pfandrechts?

Das  Pfandrecht  des  Vermieters  an  den  eingebrachten  Sachen  entsteht  kraft
des  Gesetzes  ohne  weiteres  in  dem  Augenblicke,  da  dem  Vermieter  eine  fällige
Forderung  aus  dem  Mietsverhältnisse  gegen  den  Mieter  zusteht.  Es  ist  also  nicht
nötig,  daß  der  Vermieter  dem  Mieter  ausdrücklich  erklärt,  er  mache  sein  Pfandrecht
an  des  letzteren  Sachen  geltend.  Der  Mieter,  welcher  dem  Vermieter  aus  dem
Mietverhältnis  eine  Forderung  schuldet,  hat  das  damit  entstandene  Pfandrecht  des
Vermieters  von  selbst  und  ohne  besondere  Aufforderung  zu  respektieren  und  bei
seinem  Auszuge  soviel  Sachen  als  Pfand  zurückzulassen,  als  mutmaßlich  durch  ihren
Erlös  den  Vermieter  für  seine  Forderung  decken.  Freilich  kann  sich  in  solchen
Fällen  der  Mieter  oft  damit  herausreden,  daß  er  diese  gesetzliche  Verpflichtung  nicht
gekannt  oder  nicht  gewußt  habe,  daß  der  Vermieter  auf  Zurücklassung  der  Pfandstücke
  bestehen  werde.  In  der  Praxis  pflegt  deshalb  auch  der  gutberatene  Vermieter
(dahin  hat  ihn  auch  der  Polizeibeamte  zu  beraten)  dem  Mieter  ausdrücklich  schriftlich
oder  mündlich  zu  erklären,  daß  er  sein  Pfandrecht  an  bestimmten  Gegenständen  des

Mieters  ausdrücklich  geltend  machen  wolle.
Erlöschen  des  Pfandrechts.

Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erlischt  nach  §  560  des  B.G.Bs.  auch  mit
der  Entfernung  der  Sachen  von  dem  Grundstücke  (also  auch  aus  Hausflur,  Hof
und  Garten)  dann  nicht,  wenn  die  Entfernung  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch
des  Vermieters  erfolgt  ist.  *

Der  Vermieter  kann  aber  nach  demselben  Paragraphen  der  Entfernung  einer
Sache  dann  nicht  widersprechen,  wenn  sie  im  regelmäßigen  Betriebe  des  Geschäftes
des  Mieters  (Verkauf  von  Waren  in  einem  gemieteten  Geschäftsladen)  oder  den
gewöhnlichen  Lebensverhältnissen  entsprechend  erfolgt  oder  wenn  die  zurückbleibenden
Sachen  zur  Sicherung  des  Vermieters  offenbar  ausreichen.  Der  Mieter  kann  auch
z.  B.,  wenn  er  seine  Zahlungspflicht  bestreitet,  nach  §  562  des  B.  G.  Bs.  die
Geltendmachung  des  Pfandrechts  des  Vermieters  durch  Sicherheitsleistung  (bei  Gericht,
einem  Rechtsanwalt)  in  Geld,  Wertpapieren  u.  dergl.  abwenden;  er  kann  auch  jede
einzelne  Sache  dadurch  von  dem  Pfandrechte  befreien,  daß  er  in  Höhe  ihres  Wertes
Sicherheit  leistet.
        <pb n="461" />
        460  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters  unterliegende  Sache  vor  oder
nach  Entstehung  des  Pfandrechts  des  Vermieters  für  einen  anderen  Gläubiger
des  Mieters  gepfändet,  so  geht  das  Pfandrecht  des  Vermieters  vor,  soweit  es  nicht
wegen  des  Mietzinses  für  eine  frühere  Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  Pfändung
durch  den  anderen  Gläubiger  geltend  gemacht  wird  (§  563  B.  G.B.).

Nicht  pfändbare  Gegenstände.  §§  311,  312  der  Zivilprozeßordnung.
Unentbehrliche  Gegenstände.

Der  Vermieter  kann  sein  Pfandrecht  nicht  an  solchen  Sachen  des  Mieters
geltend  machen,  welche  nach  §  811  der  Zivilprozeßordnung  nicht  gepfändet  werden
dürfen.  §  811  der  Zivilprozeßordnung  siehe  Handbuch,  1.  Band,  Seite  347.

Von  besonderer  praktischer  Bedeutung  sind  hierbei  die  unter  den  Ziffern  1
und  5  des  genannten  Paragraphen  aufgeführten  Gegenstände.  Nämlich:  die
Kleidungsstücke,  die  Betten,  die  Wäsche,  das  Haus=  und  Küchengerät,  insbesondere
die  Heiz=  und  Kochöfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den  Bedarf  des
Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen  Hausstandes
unentbehrlich  sind  (Ziffer  1).  Die  Frage  nach  der  Unentbehrlichkeit  eines
solchen  Gegenstandes  ist  also  eingehend  nach  dem  Stande  und  Berufe  („angemessenen
Haushaltes“)  des  Schuldners,  sowie  weiter  nach  dessen  persönlichen  und  Familienverhältnissen
  zu  beantworten.  Ob  ein  Sofa  unentbehrlich  ist,  richtet  sich  mit  danach,
ob  es  etwa  im  Mangel  hinreichender  Betten  als  Schlafgelegenheit  benutzt  wird  und
ob  im  übrigen  sonstige  Sitzgelegenheiten  (Stühle  und  Bänke)  in  hinreichender  Weise
für  die  Familie  vorhanden  sind.  Ebenso  ist  hinsichtlich  der  Stühle,  Tische  und
Schränke  zu  verfahren.  Einen  oder  einige  Behältnisse  zur  Aufbewahrung  von
Kleidern  u.  dergl.  müssen  belassen  werden.  Auch  eine  Wanduhr  ist  im  Haushalte
meist  unentbehrlich.

Nach  Ziffer  5  dürfen  nicht  gepfändet  werden  gegenüber  Künstlern,  Handwerkern,
  gewerblichen  Arbeitern  und  anderen  Personen,  welche  aus  Handarbeit  oder
sonstigen  persönlichen  Leistungen  ihren  Erwerb  ziehen,  die  zur  persönlichen
Fortsetzung  der  Erwerbstätigkeit  unentbehrlichen  Gegenstände.
Der  Schwerpunkt  liegt  in  dieser  Formulierung  des  Gesetzes  auf  dem  Worte  „persönlichen"
  Nur  diejenigen  Gegenstände,  welche  der  Schuldner  in  seiner  eigenen
Person  zur  Ausübung  seiner  Erwerbstätigkeit  handhaben  kann,  sind  unpfändbar.
Macht  beispielsweise  der  Vermieter  gegenüber  einem  selbständigen  Bäcker  sein  Pfandrecht
  geltend,  so  kann  der  Bäcker  nur  dasjenige  Bäckereiinventar  mitnehmen,  dessen
er  selbst  und  allein  bedarf  und  welches  er  selbst  und  allein  bei  Ausübung  des
Bäckereigewerbes  bedienen  kann.  Dasjenige  Inventar,  welches  neben  ihm  nur  von
Gesellen,  Gehilfen  und  Lehrlingen  benötigt  würde  und  bedient  werden  könnte,  ist
pfändbar.  Einem  selbständigen  Schneider  dürfen  die  Nähmaschinen,  soweit  er  sie
persönlich  bedienen  kann,  einem  Schauspieler  darf  seine  Bühnengarderobe  nicht
genommen  werden.  Dem  Schuldner  sollen  nur  solche  Gegenstände  belassen  werden,
welche  ihn  in  Stand  setzen,  mit  seiner  eigenen  Hände  Arbeit  sich  und  seine
Familie  zu  ernähren.
        <pb n="462" />
        Polizeiliches  Einschreiten  bei  Mietsstreitigkeiten.  461

Endlich  sollen  nach  §  812  der  Zivilprozeßordnung  Gegenstände,  welche  zum
gewöhnlichen  Hausrat  gehören  und  im  Haushalte  des  Schuldners  gebraucht  werden,
nicht  gepfändet  werden,  wenn  ohne  weiteres  ersichtlich  ist,  daß  durch  deren  Verwertung
  nur  ein  Erlös  erzielt  werden  würde,  welcher  zu  dem  Werte  außer  allem
Verhältnisse  steht.  Der  Vermieter  aber  wird  solche  Gegenstände,  wenn  er  an  ihnen
gerade  einen  Liebhaberwert  hätte,  zurückbehalten  können.

Berechtigte  Selbsthilse  des  Vermieters.

Endlich  ist  wichtig,  daß  nach  §  561  des  B.  G.  Bs.  der  Vermieter  die  Entfernung
  der  seinem  Pfandrechte  unterliegenden  Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
  berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des  Gerichts  verhindern  und,  wenn
der  Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen  Besitz  nehmen  kann.  Mit  anderen  Worten:
der  Vermieter  kann  mit  Gewalt  verhindern,  daß  solche  Sachen  fortgebracht  werden,
und  kann  sie,  falls  der  Micter  auszieht,  mit  Gewalt  in  seinen  Besitz  bringen.
Handelt  der  Vermieter  in  Ausübung  solchen  Rechtes,  so  macht  er  sich  also  eines
Hausfriedensbruchs  und  einer  Nötigung  nicht  schuldig.  Selbstverständlich  hat  auch
hier  der  erste  Absatz  von  §  230  des  B.G.Bsl.  seine  Geltung,  daß  die  Selbsthilfe  nicht
weitergehen  darf,  als  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist.  Anwendung  unverhältnismäßiger
  Gewalt  ist  also  nicht  gestattet.

Verhalten  des  Polizeibeamten.

Der  Polizeibeamte  wird  sich  nun,  soweit  er  nicht  andere  spezielle
Vorschriften  seiner  Dienstbehörde  erhalten  hat,  in  dergleichen  Fällen
zweckmäßig  in  folgender  Weise  zu  verhalten  haben.

Entsteht  beim  Auszuge  des  Mieters  zwischen  diesem  und  dem  Vermieter  bezw.
dessen  Vertreter  eine  wörtliche  Auseinandersetzung  darüber,  welche  Gegenstände
entbehrlich  und  deshalb  zurückzulassen  und  welche  unentbehrlich  und  daher  nicht
pfändbar  seien,  so  hat  der  Beamte  jedenfalls  auf  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und
Ordnung  zu  sehen,  bezw.  solche  herzustellen,  soweit  sie  gestört  worden  sind.  Wird
er  angerufen,  die  Entbehrlichkeit  bezw.  Unentbehrlichkeit  zu  bestimmen,  so  hat  er
solche  Entscheidung  als  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehörig  abzulehnen.  Er  kann
aber  den  Mieter  auf  die  einschlagenden  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  und  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  aufmerksam  machen,  was  oft  zur  Beruhigung  der  Gemüter
beitragen  wird.

Artet  der  Wortstreit  zwischen  Mieter  und  Vermieter  in  Tätlichkeiten  aus,
sofern  der  Vermieter  von  seinem  Rechte  der  Selbsthilfe  Gebrauch  macht  und  mit
Gewalt  die  Wegschaffung  der  Mobilien  des  Mieters  hindert  oder  sie  mit  Gewalt
in  Besitz  nimmt,  so  hat  der  Polizeibeamte  ebenfalls  dafür  zu  sorgen,  daß  die  öffentliche
  Ordnung  und  Ruhe  nicht  verletzt  werden.  Im  übrigen  wird  er  ebenfalls  weder
den  Streit  zu  entscheiden,  noch  eine  der  beiden  Parteien  zu  unterstützen  haben.
Nach  §§  560,  561  Abs.  2  des  B.  G.  Bs.  geht  das  Pfandrecht  des  Vermieters  durch
Wegschaffung  der  Sachen  nicht  unter;  der  Vermieter  ist  sofort  in  der  Lage,  es
gesetzlich  geltend  zu  machen.  Ein  Zustand  ernstlicher  Gefahr  für  den  Vermieter,
        <pb n="463" />
        462  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

welcher  der  Polizei  Anlaß  zum  Einschreiten  gibt,  wird  deshalb  nur  in  Ausnahmefällen,
  wenn  z.  B.  der  Mieter  den  Ort  oder  das  Land  mit  seinen  Mobilien  verlassen
  will  und  so  der  Anspruch  des  Vermieters  ernstlich  gefährdet  wird,  gegeben  sein.
In  solchen  Fällen  hätte  der  Polizeibeamte  auf  Anruf  des  Vermieters  allerdings  die  Wegschaffung
  der  nach  seinem  besten  Ermessen  zur  Sicherung  des  Vermieters  dienenden  Gegenstände
  zu  verhindern  bezw.  hierbei  den  Vermieter  zu  unterstützen.  Hat  sich  der  Vermieter
mit  Gewalt  in  den  Besitz  der  Pfandstücke  gesetzt,  so  hat  ihn  der exekutive  Polizeibeamte
ebenfalls  gegen  weitere  Vergewaltigung  seitens  des  Mieters  zu  schützen,  ohne  die
Rechtmäßigkeit  der  Zurückbehaltung  zu  erörtern.  Denn  jedenfalls  hat  der  Vermieter
durch  gewaltsame  Inbesitznahme  der  Pfandstücke  einen  Zustand  geschaffen,  welchen
das  Gesetz  gewährleistet.  Befindet  sich  der  Vermieter  hierbei  nicht  im  Rechte,  so  mag
der  Micter  im  Klagewege  gegen  ihn  vorgehen.  Ob  der  Polizeibeamte  auch  zu
Gunsten  des  Vermieters  einschreiten  soll,  wenn  dieser  erst  im  Begriffe  steht,
sich  mit  Gewalt  in  den  Besitz  der  Pfandstücke  zu  setzen  und  der  Mieter  den  Vermieter
  mit  Gewalt  daran  hindern  will,  erscheint  zweifelhaft,  solange  sich  der  Vorgang
  ohne  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  abspielt.  Meist  wird  aber
das  Ereignis  im  Hause  selbst  und  auf  der  Straße  einen  Menschenauflauf  herbeiführen.
  In  solchem  Falle  ist  der  Mieter  auf  das  Strafgesetz  und  den  ihm
gegen  den  Vermieter  offenstehenden  Prozeßweg  hinzuweisen.  Bleibt  dieser  Hinweis
erfolglos,  so  ist  der  Mieter  eventuell  mit  Gewalt  abzuhalten,  gegen  den  Vermieter
  tätlich  zu  werden.  Denn  der  Vermieter  übt,  wie  wiederholt  betont  wurde,
mit  der  gewaltsamen  Zurückbehaltung  nur  ein  Recht  aus.

7.  Strafbares  Glücksspiel.

Die  Bestimmungen  über  das  strafbare  Glücksspiel  befinden  sich  in  den  §§  284,  285,  286
und  360  Zisser  14  des  Strafgesetzbuchs.
Begriff  des  Spieles;  Wette.

Das  Wesen  des  Spieles  im  allgemeinen  besteht  darin,  daß  beim
Spielvertrage  Gewinn  und  Verlust  entweder  von  dem  Ausfalle  einer  von  den
Spielenden  verabredeten  Tätigkeit  (sie  schieben  die  Damensteine  nach  vereinbarten
Regeln  auf  dem  Damenbrette,  sie  werfen  aus  einer  gewissen  Entfernung  Ringe  oder
dergleichen  auf  eine  mit  Nummern  bezeichnete  Fläche)  oder  von  dem  zukünftigen
oder  bereits  erfolgten,  den  Spielenden  aber  noch  nicht  bekannten  Eintritt  oder  Nichteintritt
  einer  Tatsache  (der  Verteilung  von  Karten  und  Ziehung  der  Gewinnkarte
bei  der  Kartenlotterie)  abhängig  gemacht  werden.  Vom  Spiele  unterscheidet  sich  bekanntlich
  die  Wette,  welche  äußerlich  in  derselben  Weise  wie  das  Spiel  verlaufen
  kann  (die  Wettenden  behaupten  je  den  Sieg  eines  anderen  Pferdes  beim
Pferderennen),  durch  die  den  Wettenden  (im  Gegensatze  zu  den  Spielenden)  innewohnende
  Absicht,  einen  Meinungsstreit  entscheiden  zu  wollen.  Daher  ist  der  gewöhnliche
  Wettvertrag  beim  Pferderennen  nicht  Wette,  sondern  Spiel,  weil
es  nicht  auf  die  Entscheidung  eines  Meinungskampfes  ankommt,  —  welches  Pferd
        <pb n="464" />
        Strafbares  Glücksspiel.  463

den  Sieg  davon  trägt,  ist  den  Parteien  an  sich  völlig  gleichgültig,  sie  kennen  die
Pferde  und  ihre  Reiter  sowie  deren  Leistungsfähigkeit  meist  überhaupt  nicht  —
sondern  auf  Gewinn  oder  Verlust.  Wegen  der  Wetten  bei  Pferderennen  vergleiche
übrigens  jetzt  das  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1905,  s.  Nachtrag  am  Schlusse
des  ersten  Bandes.

Begriff  des  Glucksspiels.

Das  Glücksspiel  ist  nun  ein  Spiel  um  Vermögenswert,  bei  welchem  die
Entscheidung  über  Gewinn  und  Verlust  allein  oder  wesentlich  vom  Zufalle,  nicht
wesentlich  also  von  der  Ueberlegung,  der  Geschicklichkeit  oder  Kunst  der  Spielenden
abhängt.  Ob  Gegenstand  des  Spiels  ein  Vermögenswert  ist,  richtet  sich  nach  den
sozialen  und  pekuniären  Verhältnissen  der  Spieler.  Wird  zum  Zwecke  der
Unterhaltung  um  Gegenstände  gespielt,  welche  von  den  spielenden  Parteien  nicht
als  Vermögenswert  empfunden  werden,  so  liegt  Glücksspiel  nicht  vor.  Die  Absicht,
Gewinne  zu  machen,  braucht  aber  auch  den  am  Glücksspiele  Beteiligten  nicht  inne
zu  wohnen.  Lotterien  und  Ausspielungen  (§  286  Str.G.B.)  sind  ihrem  Wesen
nach  Glücksspiele.  Ein  Spiel,  welches  im  einzelnen  Falle,  zufolge  der  Ubung  des
Spielers  Geschicklichkeitsspiel  ist,  kann  im  übrigen  für  das  große  ungeübte  Publikum
Zufallsspiel  sein  (Ringwurfspiel).

Spielautomaten.

Bekannt  sind  die  in  öffentlichen  Lokalen  vielfach  aufgestellten  Spielautomaten.
  Die  Meinungen  der  Polizeibehörden  darüber,  ob  sie  als  Glücksspiel  aufzufassen
  seien  oder  nicht,  sind  oft  geteilt.  Dies  ist  für  den  Unternehmer,  der  seine
Automaten  in  den  verschiedensten  Verwaltungsbezirken  aufstellt,  oft  sehr  unbequem.
Er  tritt  aber  meist  selbst  mit  der  Behauptung  hervor,  daß  sein  Automat  in  diesem
oder  jenem  Bezirke  nicht  beanstandet  worden  sei,  worauf  dann  die  örtliche  Polizeibehörde
  bei  der  anderen  Behörde  Erkundigungen  einziehen  kann.  Der  sogenannte
Schießautomat,  bei  welchem  mittels  Schießinstruments  ein  bestimmtes  im  Automat
selbst  angebrachtes  Ziel  getroffen  werden  muß,  ist  zweifelsohne  kein  Glücksspiel,  weil
hier,  genau  wie  in  der  Schießbude,  hauptsächlich  die  Geschicklichkeit  im  Zielen  den
Ausschlag  gibt.  Aehnlich  verhält  es  sich  bei  den  vielfachen  Schleuderautomaten,
bei  welchen  ein  Geldstück  durch  die  angezogene  Spannkraft  einer  Feder  in  verschiedene,
Gewinn  oder  Verlust  bedeutende  Behältnisse  geschleudert  wird.  Der  Spieler  versteht
auch  hier  sofort,  daß  es  sich  um  den  in  Bewegung  zu  setzenden  Mechanismus  einer
Feder  handelt  und  daß  die  Schleuderkraft  der  Feder  dem  Maße  ihrer  Anziehung  durch
die  Menschenhand  entspricht.  In  der  Hauptsache  wird  also  die  Geschicklichkeit  und
Ueberlegung  des  Spielers  den  Gewinn  oder  Verlust  entscheiden.  Dies  setzt  natürlich
voraus,  daß  der  Automat  wirklich  nach  mechanischen  Gesetzen  funktioniert.  In
Zweifelsfällen  sind  die  Polizeibehörden  selbst,  ohne  die  Justizbehörden  angehen
zu  müssen,  in  der  Lage,  durch  einen  etwa  zuzuziehenden  Sachverständigen  (Mechaniker)
das  Wesen  des  Spielautomaten  festzustellen.

In  § 284  des  Str.G.Bsle.  ist  das  gewerbsmäßige  Glücksspiel  unter  Strafe  gestellt.
        <pb n="465" />
        464  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Gewerbsmäßiges  Glücksspiel.  &amp;amp;  234  Str.  G.  B.

Das  Glücksspiel  ist  begonnen,  sobald  ein  Mitspieler  einen  Einsatz
gemacht  hat.  Aus  dem  Glücksspiele  macht  ein  Gewerbe,  wer  —  also  hier  in
gewinnsüchtiger  Absicht  —  aus  fortgesetztem  Spiele  eine  Quelle  von  Einnahmen
macht.,.  Bloß  fingiertes  (vorgegebenes)  Spielen  von  Komplizen,  um  dabei  zum
Spielen  zu  verlocken,  ist  also  kein  gewerbsmäßiges,  weil  nicht  ernstlich  gewonnen
und  verloren  wird.  Schon  aus  einem  einzelnen  Falle  von  Glücksspiel  kann  die
Gewerbsmäßigkeit  gefolgert  werden,  wenn  des  Spielers  Absicht  offenbar  wird,  das
Spiel  des  Erwerbes  halber  fortzusetzen.  Der  gewohnheitsmäßige  Spieler
ist  nicht  ohne  weiteres  gewerbsmäßiger  Spieler.  Unter  §  284  fallen  Lotterie  und
Ausspiclung  nicht;  für  sie  liegt  besondere  Regelung  in  §  286  vor.

Betrug  beim  Glücksspiel.  §  263  Str.  G.  B.
Wegen  Betrugs  beim  Glücksspiele  vergl.  Handbuch,  2.  Bd.,  Seite  352,  353.

Gestattung  von  Glücksspiel  in  öffentlichen  Versammlungsorten.
§  235  Str.G.  B.

Nach  §  285  des  Str.G.Bs.  wird  bestraft  der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes,
  welcher  Glücksspiele  daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher
Spiele  mitwirkt.  Inhaber  des  Versammlungsortes  ist,  wer  die  augenblickliche
tatsächliche  Verfügungsgewalt  in  demselben  hat,  also  auch  der  Stellvertreter  (Ehefrau,
  Sohn,  Oberkellner)  des  Wirtes.  Oeffentlich  ist  derjenige  Versammlungsort,
der  dem  Zutritt  unbestimmt  welchen  und  wievielen,  also  jedes  beliebigen,  des
Publikums  offen  steht.  Das  Lokal  einer  sogenannten  „geschlossenen  Gesellschaft"
ist  ein  öffentliches,  wenn  es  gleichwohl  von  beliebigen,  nicht  zur  Gesellschaft  gehörigen
  Gästen  betreten  wird.  Das  Glücksspiel  braucht  hier  kein  gewerbsmäßiges
zu  sein,  es  braucht  nicht  einmal  aus  Gewinnsucht,  sondern  nur  zur  Unterhaltung
gespielt  zu  werden.  Ob  der  Inhaber  des  Versammlungsortes  selbst  mitspielt,  ist
gleichgültig.  Die  Redaktion  des  Paragraphen  ist  keine  glückliche.  Der  Inhaber  eines
öffentlichen  Versammlungsortes  ist  strafbar,  wenn  er  in  demselben  (also  dem
öffentlichen  Lokale)  das  Spielen  von  Glücksspielen  gestattet,  was  ausdrücklich
oder  stillschweigend  (durch  Nichtverbieten,  Nichtverhindern  innerhalb  der  Grenzen  der
Machtbefugnisse  des  Inhabers)  geschehen  kann.  Strafbar  ist  der  Inhaber  des
öffentlichen  Versammlungsortes  weiter,  wenn  er  zur  Verheimlichung  von  Glücksspielen
mitwirkt.  Der  Inhaber  wirkt  mit,  wenn  er  in  irgend  welcher  Weise  durch  Rat
oder  Tat  das  Verheimlichen  des  Glücksspiels  fördert.  Aus  dem  Begriffe  des  Verheimlichens
  folgt  hier,  daß  das  Glücksspiel  in  diesen  Fällen  nicht  in  einem  jedermann
zugängigen,  also  öffentlichen  Raume,  sondern  auch  in  einem  geschlossenen
Zimmer  (),geschlossene  Gesellschaft"),  welches  in  dem  öffentlichen  Versammlungsorte
  liegt,  gespielt  werden  kann.

Lotterie  uand  Ausspielung.  3  286  Str.  G.  B.
§  286  Str.G.  B.  verbietet  die  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  und  Ausspielungen
  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis.
        <pb n="466" />
        Strafbares  Glücksspiel.  465

Lotterie  und  Ausspielung  sind  eine  Art  des  Glückspiels,  denn  Gewinn  und
Verlust  hängen  vom  Zufalle,  von  einer  Ziehung  von  Gewinnnummern  und  dergleichen  ab.
Eine  Lotterie  bezw.  Ausspielung  veranstaltet,  wer  mehreren  anderen  Personen  je  gegen
einen  Preis  die  Hoffnung  auf  Gewinn  in  Geld  (dann  spricht  man  von  Lotterie)
oder  von  anderen  Gegenständen  (dann  spricht  man  von  Ausspielung)  verkauft.
Eine  Veranstaltung  liegt  vor,  sobald  der  Ziehungsplan  kundgegeben  und  Lose
zum  Absatze  angeboten  worden  sind.  Die  Lotterie  bezw.  Ausspielung  ist  öffentlich,
wenn  die  Teilnahme  an  ihr  nicht  einem  bestimmten  begrenzten  Personenkreise  (den  Schülern
einer  Schule,  den  Mitgliedern  eines  Vereins,  einer  geschlossenen  Gesellschaft),  sondern
dem  Publikum  als  solchem  ermöglicht  ist.  Veranstalter  ist  der  Unternehmer.

Die  Veranstaltung  von  Lotterie  und  Ausspielung  wird  aus  verschiedenen  Gründen
von  obrigkeitlicher  Erlaubnis  abhängig  gemacht.  Die  Gewinnsucht  und  Verausgabung
von  Geld  zu  ihrer  Befriedigung  sollen  in  Schranken  gehalten  werden.  Der  Unternehmer
  von  Lotterie  und  Ausspielung  bedarf  zum  Schutze  des  Publikums  einer
sorgfältigen  Kontrole  hinsichtlich  der  Aufstellung  und  Durchführung  des  Ziehungsplanes.
  Der  Erlaubniserteilung  hat  eine  sorgfältige  Prüfung  vorauszugehen,  ob  diese
Garantien  vorhanden  sind.  Der  Staat  hat  gewöhnlich  selbst  eine  Staatslotterie
unternommen,  welche  die  Gewinnsucht  des  Publikums  hinreichend  befriedigt  und  ihm
zugleich  als  Einnahmequelle  dient.  Hierbei  ist  die  Frage  zu  erörtern,  ob  die  verschiedenen
  Landesgesetze  (s.  Preußen  und  Sachsen)  Gültigkeit  haben,  welche  das
Spielen  in  Lotterien  eines  anderen  Staates  (Bundesstaates)  und  das  Vertreiben  von
Losen  einer  solchen  Lotterie  unter  Strafe  stellen.  Die  Meinungen  hierüber  sind  bekanntlich
  geteilt.  Es  wird  geltend  gemacht,  daß  die  Materie  des  Glücksspiels  im
Reichsstrafgesetzbuche  erschöpfend  geregelt  sei  und  deshalb  nach  §  2  Ziffer  1  des
Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuche  kein  Raum  für  abweichende  oder  weitergehende
Bestimmungen  des  Landesstrafrechts  verbleibe.  Diese  Meinung  ist  nicht  haltbar.  Auch
das  Reichsgericht  (Band  33  u.  36)  hat  sich  für  Gültigkeit  der  landesrechtlichen  Verbote,
betreffend  das  Spiel  in  auswärtigen  Lotterien  bezw.  Kollektieren,  für  dieselben,  entschieden.

Bei  Lotterie  und  Ausspielungen  müssen  nicht  immer  „Lose“  ausgegeben  werden.
Es  liegt  Veranstaltung  einer  Ausspielung  vor,  wenn  der  Leser  einer  Zeitung  mit
dem  Abonnement  ein  Anrecht  auf  Prämiengewinn  oder  auf  Gewinn  bei  Lösung
eines  Preisrätsels  erwirbt.  In  beiden  Fällen  wird  der  Gewinner,  beim  Lösen  von
Preisrätseln  der  oder  die  ersten  Einsender,  in  der  Regel  durch  eine  vom  Zufalle  abhängige
  Ziehung  bestimmt.  Eine  Veranstaltung  von  Ausspielung  liegt  auch  in  der
ösfentlichen  Anzeige  eines  Kaffeehändlers,  daß  in  je  100  von  ihm  zu  verkaufenden
Paketen  Kaffee  ein  oder  mehrere  Scheine  mit  Anrecht  auf  Lieferung  einer  Kaffeekanne
  und  dergleichen  enthalten  seien.  Der  Zeitungsredakteur,  welcher  das  Inserat  der
Ankündigung  einer  verbotenen  Lotterie  abdruckt,  ist  als  Gehilfe  strafbar.  Oft  finden
sich  in  öffentlichen  Zeitungen  und  Zeitschriften  wochen  =  undmonatelang
  dergleichen  Anzeigen  von  verbotenen  Lotterien  und  Ausspielungen,
  ohne  daß  eingeschritten  wird.  Hierdurch  wird  aber
die  öffentliche  Meinung  irregeführt,  indem  mancher  glaubt,  dieses

30
        <pb n="467" />
        466  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Verfahren  sei  erlaubt.  Die  zuständigen  Polizeibeamten  haben  also
bei  der  Lektüre  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  auf  solche  Inserate
besonderes  Augenmerk  zurichten.

Zu  dem  Kapitel  „Betrug"  (2.  Bd.  S.  352)  mag  hier  nachgetragen  werden,  daß
bekanntlich  vom  Auslande  her  schwindelhafte  Losgeschäfte  betrieben  werden.
Schon  wiederholt  ist  in  der  Presse  vor  schwindelhaften  Los=  und  Prämienlosgeschäften  in
den  Niederlanden  gewarnt  worden,  deren  Hauptsitz  Amsterdam  ist,  die  sich  aber
auch  im  Haag,  in  Arnheim,  Rotterdam  und  in  anderen  Städten  finden.  So
wurde  bereits  mehrfach  auf  das  betrügerische  Treiben  der  Commerce  und  Kreditbank,
  der  Internationalen  Prämienbank,  der  Nationalen  Renten=  und
Kreditbank,  der  Internationalen  Wechsel=  und  Effektenbank,  der
Holländischen  Kreditbank,  Grün  &amp;amp;  Ko.,  des  Bank-Effekten-Kontors,
Weber  &amp;amp;  Ko.,  Fortuna,  sämtlich  in  Amsterdam,  hingewiesen.  In  letzter
Zeit  sind  die  „Holländische  Boden-Kredit-Anstalt  (Hollandsche  Gronkredietbank)“,
  sowie  das  „Bankkontor  für  Staatslose,  Akt.-Ges.“  und
der  „Niederländische  Allgemeine  Effekten-Handel,  Akt.-Ges.“  in
Amsterdam  neu  errichtet  worden.  Nach  den  seit  Jahren  gemachten  Erfahrungen
schlimmster  Art  und  der  Ansicht  ernsthafter  Finanzleute  muß  vor  einer  Beteiligung
an  allen  in  den  Niederlanden  befindlichen  Unternehmungen,  die  sich  mit  dem  Handel
und  dem  Spiel  von  Losanteilen  oder  von  Anteilen  an  Prämienpapieren  oder  von
Promessen  an  Gewinnen  auf  Los=  und  Prämienpapiere  befassen,  eindringlich  gewarnt
werden.  Die  Tätigkeit  dieser  Banken  oder  ihrer  deutschen  Agenten
pflegt  ferner  gegen  den  §  7  des  deutschen  Reichsgesetzes  vom
16.  Mai  189  4,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,  in  der  Mehrzahl
der  Fälle  aber  auch  gegen  den  Betrugsparagraphen  des  deutschen
Strafgesetzbuches  zu  verstoßen.  Wer  in  Deutschland  eine  Agentur  oder
Vertretung  derartiger  Institute  übernimmt,  setzt  sich  daher  fast  immer  strafrechtlicher  Verfolgung
  aus.  Der  Zusatz  „durch  Königlichen  Beschluß  genehmigt“,  der  sich  auf  den
Prospekten  derartiger  als  Aktiengesellschaften  begründeter  Banken  befindet,  hat  nur  formelle
Bedeutung  und  enthält  keine  staatliche  Gewähr  für  die  Solidität  des  Unternehmens.

Halten  von  Glücksspielen.  §  360  Ziffer  14  des  Str.  G.  Bs.

Nach  §  360  Ziffer  14  des  Str.G.Bs.  ist  strafbar,  wer  unbefugt,  d.  h.  ohne
ausdrückliche  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörde,  welche  gelegentlich  an  Volksfesten
und  dergleichen  erteilt  zu  werden  pflegt,  auf  einem  öffentlichen,  d.  h.  der  Benutzung
  des  Publikums  freigegebenen  Wege,  Platze,  Versammlungsorte  oder  einer
(schon  begrifflich  stets  öffentlichen)  Straße  Glücksspiele  hält,  d.  h.  als  Unternehmer
veranstaltet  und  dadurch  anderen  die  Beteiligung  ermöglicht.  Es  braucht  noch  nicht
gespielt  worden  zu  sein;  es  genügt,  wenn  die  Möglichkeit  zum  Spielen  geboten
wird.  Gewerbsmäßigkeit  des  Unternehmers  wird  nicht  erfordert,  sonst  ev.  8  284
Str.  G.  B.  gegeben.  Ebenso  liegt  §  286  des  Str.  G.  Bs.  vor,  wenn  das  gehaltene
Glücksspiel  eine  Lotterie  oder  eine  Ausspielung  ist.
        <pb n="468" />
        Strafbares  Glücksspiel.  467

Beschreibung  der  bekanntesten  Glücksspiele.
Da  der  Polizeibeamte  sehr  oft  in  die  Lage  kommen  kann,  zu  erörtern,  ob  ein
im  öffentlichen  Lokale  oder  gewerbsmäßig  gespieltes  Spiel  ein  Glücksspiel  ist,  so
sollen  im  folgenden  die  bekanntesten  Glücksspiele  näher  beschrieben  werden.

Kümmelblättchen.

1.  Ein  bekanntes  von  Betrügern  geübtes  Spiel  ist  das  sogenannte  Kümmelblättchen,
  richtiger  Gimelblättchen,  vom  hebräischen  Buchstaben  gimel,  der  auch
die  Dreizahl  bedeutet,  hergeleitet  Es  ist  französischen  Ursprungs  und  kam  Mitte
des  vorigen  Jahrhunderts  aus  Paris.  Es  handelt  sich  eigentlich  hierbei  weniger  um
ein  Kartenspiel  als  um  Betrug,  der  mittels  vorgegebenen  Spiels  verübt  wird.  Der
Bauernfänger  zeigt  seinem  Opfer  drei  Karten,  gewöhnlich  eine  Figur  und  zwei
Pointkarten.  Von  den  drei  Karten  hält  er  zwei  übereinander  in  der  einen  und  eine
in  der  anderen  Hand,  und  zwar  nimmt  er  die  Karten  meist  der  Länge,  manchmal
auch  der  Breite  nach  in  den  Raum  zwischen  dem  Daumen  und  den  drei  nächsten
Handfingern.  Der  Gauner  zeigt  die  Kartenbilder  schnell  und  fordert  die  Mitspielenden
  auf,  sich  die  Figur,  z.  B.  Coeurkönig,  zu  merken.  Nun  wirft  er  die
drei  verdeckten  Karten  aus  den  Stellungen,  wie  er  sie  in  der  Hand  hat,  neben
einander  auf  den  Tisch  und  läßt  sich  Wetten  (Geldeinsätze)  darauf  bieten,  ob  der
Coeurkönig  rechts,  links  oder  in  der  Mitte  liegt.  Die  Mitspielenden  glauben  ganz
genau  verfolgt  zu  haben,  wohin  die  Karte,  welche  sie  als  Coeurkönig  erkannt  haben,
gefallen  ist.  Bei  der  räumlichen  Nähe  der  Mitspieler  wäre  ein  Irrtum  auch  kaum
möglich.  Der  Bauernfänger  hat  sich  aber  derartig  eingeübt,  daß  er  den  König  tatsächlich
  nicht  an  die  Stelle  wirft,  wohin  er  ihn  nach  seiner  Bewegung  zu  werfen
scheint;  er  wirft  ihn  tatsächlich  an  eine  andere  Stelle.  Es  handelt  sich  also  hierbei
um  die  Geschwindigkeit  eines  Taschenspielers,  um  Hervorrufung  einer  meist  recht
vollendeten  optischen  Täuschung  bei  dem  Opfer.  Dieses  glaubt  auch  meist  an  einen
Irrtum  seinerseits  und  läßt  sich  zu  neuen  Wetten  verleiten.  Indem  es  der  Bauernfänger
  dazwischen  einmal  Kleinigkeiten  gewinnen  läßt,  reizt  er  die  Spielleidenschaft
und  verleitet  es  zu  einem  hohen  Satz.  Wenn  der  Bauernfänger  diesen  eingestrichen
hat,  so  lehnt  er  weiteres  spielen  aus  irgend  welchen  Gründen  ab  und  verschwindet.
Manchmal  führt  der  Bauernfänger  seinen  Betrug  auch  dadurch  aus,  daß  er  noch
mittels  einer  vierten  Karte  manipuliert.

Landsknecht.  Meine  Tante,  Deine  Tante.

2.  Landsknecht  (aus  dem  französischen  Lansquenet)  oder  „Meine  Tante,
Deine  Tante“  wird  mit  der  vollständigen  französischen  oder  auch  mit  der  aus
52  Blättern  bestehenden  deutschen  Karte  gespielt.  Die  Zahl  der  Mitspieler  ist
beliebig.  Der  Bankhalter  setzt  einen  beliebigen  Satz  aus;  darüber  hinaus  kann  er
nicht  verlieren.  Die  Spieler  können  den  gesetzten  Betrag  ganz  oder  teilweise  halten.
Danach  legt  der  Bankier  von  den  vorher  ordnungsgemäß  gemischten  und  abgehobenen
Karten  das  erste  Blatt  aufgedeckt  vor  sich  zu  seiner  linken  Hand  (Meine  Tante),
das  zweite  Blatt  ebenso  zu  seiner  rechten  (Deine  Tante)  auf.  Die  weiteren  Karten-30*
        <pb n="469" />
        468  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

blätter  legt  der  Bankier  ebenfalls  offen  zwischen  die  beiden  „Tanten“.  Es  kommt
nun  darauf  an,  ob  bei  diesem  weiteren  Auflegen  der  Karten  durch  den  Bankier  zuerst
  eine  Karte  erscheint,  welche  der  zuerst  links  oder  der  zuerst  rechts  aufgelegten
Karte  entspricht,  wobei  die  Farbe  unberücksichtigt  bleibt.  Erscheint  die  der  linken
entsprechende  Karte,  so  zieht  der  Bankier  alle  gemachten  Sätze  ein;  erscheint  die
entsprechende  rechte  Karte,  so  gewinnen  der  oder  die  Spieler.  Sind  die  beiden
links  und  rechts  zuerst  aufgelegten  Karten  (Tanten)  gleich  (Kunstausdruck:  Plié)
und  es  erscheint  nunmehr  die  entsprechende  Karte,  so  hat  der  Bankier  alle  Sätze
gewonnen.  Ehe  dann  weiter  gespielt  werden  kann,  werden  links  und  rechts  neue
Blätter  (Tanten)  vom  Bankier  aufsgelegt.

Nach  Vereinbarung  geht  die  Bank  der  Reihe  nach  herum.

Hat  der  Bankier  alle  Karten  aufgelegt  (die  unterste  spielt  nicht  mit),  ohne
daß  das  Spiel  entschieden  worden  wäre,  so  werden  die  außer  den  „Tanten“  bereits
aufgelegten  Karten  von  neuem  gemischt  und  von  neuem  aufgelegt.

Eine  Abart  des  Spiels  liegt  darin,  daß  der  Bankier  nach  dem  Auflegen  der
Tanten  jedesmal  2  Blätter  vom  Talon  (Spiel  in  seiner  Hand)  abzieht  und  das  eine
auf  seine,  das  andere  auf  die  Tante  des  Mitspielers  legt.  Derjenige  gewinnt,
dessen  Karte  zuerst  erscheint.  Erscheinen  beide  Tanten  gleichzeitig,  so  gewinnt  je
nach  getroffener  Vereinbarung  der  Bankier  oder  das  Spiel  bleibt  unentschieden.

Das  Spiel  bietet  dem  Bankhalter  günstige  Chancen  im  Gewinnen  und
außerdem  Gelegenheit,  beim  Mischen,  Abheben  und  Abziehen  der  Karten  die  betrügerischen
  Tricks  anzuwenden.

Kartenlotterie.

3.  Bei  der  Kartenlotterie  wird  ein  vollständiges  französisches  Kartenspiel
(52  Blatt)  unter  die  beliebig  zahlreichen  Mitspieler  gleich  verteilt,  etwa  hierbei  übrig
bleibende  Karten  werden  an  die  Mitspieler  verkauft  oder  versteigert.  Für  jede  Karte
muß  der  Spieler  1  Point  in  die  Kasse  zahlen.  Die  Spieler  legen  ihre  Karten
aufgedeckt  und  übersichtlich  vor  sich  hin.  Aus  einem  zweiten  vollständigen  Spiele
werden  4—5  oder,  wenn  man  will,  noch  mehr  Karten  gezogen  und  verdeckt  auf
den  Tisch  gelegt.  Auf  diese  Karten  wird  die  Summe  der  Einsätze  nach  größeren
und  kleineren  Beträgen  (Hauptgewinn)  verteilt  und  aufgelegt.  Nun  werden  aus
dem  zweiten  Spiele  die  Karten  aufgerufen  und  aufgelegt;  wer  die  entsprechenden
Blätter  hat,  muß  sie  dazulegen.  Kürzer  kann  man  gleich,  nicht  erst  nach  dem
Aufrufen  der  ganzen  zweiten  Karte,  die  Gewinnkarten  aufdecken  und  die  Gewinne
an  die  Besitzer  der  entsprechenden  Karten  verteilen.

Dreiblatt.
4.  Das  Dreiblatt  wird  von  2  oder  4  Spielern  mit  einem  Spiele  von
52  Karten  gespielt.  Die  Werte  der  Karten  sind  in  diesem  Spiele  verändert.
Höchste  Karten  sind  die  Karten  mit  den  drei  Augen,  danach  kommen  die  Karten
mit  zwei  Augen;  hierauf  Dauß,  König,  Dame,  Bube,  Zehn  usw.  bis  zu  den
        <pb n="470" />
        Strafbares  Glückespiel.  469

Vieren.  Jeder  Mitspieler  erhält  nur  3  Karten.  Der  erste  Spieler  legt  hierauf  eine
Karte  aus,  wenn  er  es  nicht  für  ratsam  findet,  bei  ungünstiger  Karte  sich  gegen
Zahlung  von  1  Point  vom  Spiele  zu  befreien.  Dann  muß  von  neuem  Karte  gegeben
  werden.  Ebenso  kann  der  zweite  Spieler,  wenn  der  erste  eine  Karte  ausgelegt
  hat,  sich  vom  Spiele  befreien  oder  seinerseits  eine  Karte  auslegen.  Karte
von  derselben  Farbe  und  von  höherem  Werte  sticht.  Auch  jetzt  kann  der  wieder
an  die  Reihe  kommende  erste  Spieler  das  Spiel  noch  aufgeben  und  statt  dessen
1  Point  bezahlen.  Spielt  er  weiter,  indem  er  eine  Karte  auslegt,  so  entscheidet
das  Spiel,  wer  die  meisten  Stiche  macht.  Wer  alle  3  oder  wenigstens  2  Stiche
macht,  gewinnt  5  Points.  Macht  jeder  Spieler  1  Stich  und  der  3.  Stich  bleibt
unentschieden,  weil  die  dritte  Karte  jedes  Spielers  gleichen  Wert  hat,  so  bleibt
das  Spiel  unentschieden;  dann  wird  im  nächsten  Spiele  doppelt  gewonnen  und
verloren.

Sind  4  Spieler  vorhanden,  so  spielen  doch  im  Grunde  nur  2,  mit  welchen
je  immer  der  andere  zusammengeht.  Hierbei  kann  jeder  Spieler  seinem  Mitspieler
seine  besten  Karten  geben,  während  dieser  seine  schlechten  weglegt.

Tippen  (Pochen).

5.  Tippen  nennt  man  das  in  Deutschland  übliche  Dreiblatt.  Es  wird
von  3,  6,  8  oder  noch  mehr  Personen  mit  32  oder  52  Blättern  gespielt.  Die
Karten  haben  ihren  gewöhnlichen  Wert,  es  muß  Farbe  bedient  werden.  Der  Kartengeber
  setzt  3  Points,  gibt  jedem  Spieler  3  Karten,  zunächst  je  2  auf  einmal,  und
wirft  dann  das  Trumpfblatt  auf.  Der  Vorhandspieler  kann  spielen  oder  die  Karten
weglegen;  ebenso  der  zweite  Spieler.  Spielen  beide  nicht,  so  gewinnt  der  Kartengeber
  den  Einsatz,  wenn  er  einen  Trumpf  (Blatt  der  von  ihm  selbst  aufgeworfenen
Trumpffarbe)  hat.  Hat  er  keinen  Trumpf,  so  bleibt  der  Satz  stehen.  Der  nächste
Spieler  wird  nunmehr  unter  Aufmischung  Kartengeber  und  hat  3  Points  zu  setzen.
Wer  günstige  Karten  zu  haben  glaubt,  paßt  nicht,  sondern  sagt:  „Ich  gehe  mit“
oder  „tippt“  mit  dem  Finger  auf  den  Tisch.  Beim  Spielen  muß  die  vorgespielte
Karte  durch  eine  höhere  von  derselben  Farbe  oder,  falls  der  Spieler  diese  Farbe
nicht  hat,  durch  Trumpf  gestochen  werden.  Wer  alle  3  Stiche  macht,  gewinnt  den
ganzen  Einsatz  und  die  anderen  müssen  den  Einsatz  voll  erneuern  (den  vollen  Pot
als  Béte  setzen).  Macht  ein  Spieler  2  Stiche  und  ein  anderer  keinen,  so  gewinnt
der  erstere  2  Points  und  letzterer  zahlt  eine  dem  Stiche  gleiche  Summe  als  Einsatz
(setzt  soviel  als  im  Pot  steht).  Macht  jeder  Spieler  einen  Stich,  so  erhält  jeder
1  Point  aus  der  Kasse.

Wenn  der  Kartengeber,  bevor  er  das  Trumpfblatt  aufwirft,  erklärt,
„fiducit“  oder  „Ich  rieche“,  so  hat  er  den  Vorteil,  diese  Trumpfkarte  gegen  eine
seiner  3  Karten  einzutauschen;  er  darf  aber  in  diesem  Falle,  wenn  einer  der  Mitspieler
  „mitgeht“,  nicht  passen.  Getraut  er  sich  trotz  des  Eintausches  einen  Stich
nicht  zu  machen,  so  kann  er  gegen  Zahlung  des  Satzes  passen.  Wenn  er  spielt
und  verliert,  zahlt  er  doppelt.
        <pb n="471" />
        470  II.  Der  exekutive  Polizeibeamte.

Vingt  et  un.

6.  Wingtet  un  (französisch,  sprich:  wängt  e  öng,  Einundzwanzig)  stammt,  wie
schon  sein  Name  andeutet,  aus  Frankreich,  und  wird,  je  nach  der  kleineren  oder  größeren
Zahl  der  beliebigen  Mitspieler,  mit  einem  oder  mehreren  aus  52  Blättern  bestehenden
  Kartenspielen  gespielt.  Bei  diesem  Spiele  kommt  es  darauf  an,  möglichst
21  Augen  in  seiner  Karte  zu  haben;  hiernach  ist  auch  das  Spiel  „Einundzwanzig“
benannt.  Nachdem  jeder  Teilnehmer  seinen  Satz  eingelegt  hat,  erhält  er  vom
Bankhalter  2  Karten,  die  sich  der  Bankhalter  zuletzt  ebenfalls  gibt.  Der  Spieler
hat  nun  zu  berechnen,  ob  er  mit  diesen  beiden  Karten  nahe  genug  an  21  Augen
herankommt  (As  zählt,  ganz  nach  Belieben  des  Spielers,  wie  es  ihm  am  besten
in  seiner  Addition  paßt,  11  oder  1,  König,  Dame  und  Bube  gelten  je  10,  die
Übrigen  Karten,  9  usw.,  nach  der  Zahl  ihrer  Augen)  oder  ob  er,  was  jedem
Spieler  nach  der  Reihenfolge  freisteht,  vom  Bankhalter  weitere  Karten  hinzuverlangen
soll.  Bei  dem  Hinzunehmen  läuft  man  Gefahr,  über  21  Augen  in  seiner  Karte
zu  bekommen,  womit  man  tot  ist,  aus  dem  Spiel  ausscheidet  und  seinen  Einsatz
verliert.  Hat  der  Bankier  selbst  sich  tot  gekauft,  so  muß  er  allen  Spielern,  wenn
sie  nicht  ebenfalls  tot  sind,  ihren  Satz  herauszahlen.  Nachdem  das  Hinzukaufen
der  Karten  beendet  ist,  legt  jeder  Spieler  seine  Karten  auf  und  zählt  den  Wert.
Wer  mehr  Augen  in  der  Karte  hat,  als  der  Bankhalter,  gewinnt  seinen  Einsatz,
wer  weniger  hat  als  dieser,  verliert  seinen  Satz.  Hat  der  Bankier  mit  einem
Spieler  gleiche  Augenzahl,  so  gewinnt  ersterer.

Hat  ein  Spieler  bereits  in  seinen  beiden  eignen  Karten  21  Augen,  so  hat
er  ein  sogenanntes  geborenes  Vingt  et  un  und  gewinnt  doppelt.  Hat  der  Bankier
ein  geborenes  Vingt  et  un,  so  hat  er  sofort  das  Spiel  gewonnen.  Die  Spieler
müssen  ihm  den  Satz  doppelt  bezahlen;  nur  wer  selbst  geborenes  Vingt  et  un  hat,
zahlt  einfach.  Wer  geborenes  Vingt  et  un  hat,  muß  es  sofort,  ehe  jemand  hinzukauft,
  unter  Auflegung  seiner  Karte  ansagen.  Sonst  gelten  die  21  Augen  nur
als  gekaufte  Einundzwanzig.

Der  Bankier  bleibt  solange  in  Tätigkeit,  bis  er  vom  Talon  alle  Karten
verteilt  hat.  Dann  übernimmt  nach  der  Reihenfolge  der  nächste  Spieler  die  Bank.

Trente  et  un.

7.  Trente  et  un  (französisch,  sprich:  trangt  e  öng,  Einunddreißig)  ist  ein  dem
Vingt  et  un  ganz  ähnliches  Spiel,  welches  ebenfalls  unter  beliebig  vielen  Personen,
und  je  nach  deren  Anzahl  mit  1—  4  vollständigen,  je  aus  52  Blättern  bestehenden
Kartenspielen  gespielt  wird.  Die  Bewertung  der  Kartenblätter  ist  wie  beim
Vingt  et  un  (s.  oben),  jeder  Spieler  erhält  vom  Bankier  3  Karten,  auf  einmal
je  nur  eine  nach  der  Reihenfolge  der  Spieler;  der  Bankier  gibt  sich  zuletzt.  Bei
diesem  Spiele  kommt  es  darauf  an,  möglichst  nahe  an  31  Augen  (daher  der  Name
Einunddreißig)  in  seinen  Karten  zu  kommen.  Es  findet  auch  ein  Hinzukaufen  von
Karten  statt,  auch  die  Gewinn=  und  Verlustberechnungen  sind  wie  beim  Vingt  et  un.
Ein  geborenes  trente  et  un  hat  derjenige,  welcher  in  seinen  ursprünglichen  3  Karten
        <pb n="472" />
        Strafbares  Glücksspiel.  471

31  Augen  hat.  Wenn  der  Bankier  alle  Karten  seines  Talons  verteilt  hat,  so  hat
er  die  Taille,  d.  h.  sein  Spiel,  beendigt,  und  gibt  es  an  den  nächsten  Spieler  als
Bankhalter  ab.  Wer  über  31  Augen  bekommt,  ist  tot.
Onze  et  demie.
8.  Auch  Onze  et  demie  (französisch,  sprich:  ongs  e  dmie,  Elfeinhalb)  ist
den  Spielen  Vingt  et  un  und  Trente  et  un  ähnlich.  Beliebige  Spielerzahl  und
Verwendung  mehrerer  Kartenspiele  von  je  52  Blatt  wie  bei  jenen.

Bei  diesem  Spiele  kommt  es  darauf  an,  daß  der  Spieler  möglichst  11  ½  Augen
(daher  der  Name  des  Spiels)  in  seinen  Karten  hat.  As  gilt  11,  König,  Dame
Bube  gelten  je  ½,  die  Übrigen  Karten  zählen  nach  Augen.

Der  Bankhalter  gibt  jedem  Spieler  eine  Karte,  jeder  Spieler  kann  aber
Karten  hinzukaufen.  Nachdem  das  Kaufen  beendet  ist,  werden  die  Karten  aufgelegt.

Wer  weniger  Augen  hat  als  der  Bankhalter,  verliert,  wer  mehr  Augen  aufweist,
  gewinnt  seinen  Einsatz;  haben  Bankier  und  Spieler  gleiche  Augenzahl,  so
gewinnt  der  erstere.  Wer  mehr  als  11  ½  Augen  hat,  ist  tot  usw.  (siehe  Vingt  et  un).

Hierzu  ist  zu  bemerken,  daß  der  Bankier  vor  Beginn  des  Spiels  eine  Summe
aussetzt,  über  welche  hinaus  er  nicht  verlieren  kann.  Die  Spieler  haben  also  mit
ihren  Einsätzen  sich  einigermaßen  nach  dem  Einsatze  des  Bankiers  zu  richten.  Oft
bestimmt  dieser  auch  ausdrücklich  ein  Maximum  des  Satzes.

Wer  bei  der  Verteilung  ein  Bild  oder  ein  As  bekommt  und  zum  Bild  ein
As  und  zum  As  ein  Bild  hinzukauft,  hat  sogenanntes  geborenes  (ungenaul!)  Onze
et  demie.  Geborenes  Onze  et  demie  gewinnt  den  dreifachen  Satz.  Ein  gekauftes
Onze  et  demie  hat,  wer  in  drei  oder  mehreren  Blättern  11  ½  Augen  hat;  es
gewinnt  den  doppelten  Satz.  Haben  Bankier  und  ein  anderer  Spieler  zugleich
geborenes  Onze  et  demie,  so  zahlt  der  letztere  Spieler  an  den  Bankier  nur  den
einfachen  Satz.

Eine  Modifikation  des  Spiels  besteht  darin,  daß  derjenige  Spieler,  welcher
ein  As  hat,  sich  für  einen  weiteren  Einsatz  ein  Bild  hinzukaufen  kann.  Der  Bankier
hat  dann  hintereinander  drei  Karten  aufzuwerfen.  Wird  hierbei  ein  Bild  aufgeworfen,
  so  hat  der  Spieler  also  11  ½  und  erhält  den  dreifachen  Satz.  Wird
kein  Bild  aufgeworfen,  so  fällt  der  Satz  an  den  Bankier.

Le  jenu  de  treize.

9.  Das  Glücksspiel  Ilejen  de  treize  (französisch,  sprich:  le  schöh  de  träs,  Das
Spiel  der  Dreizehn)  stammt  ebenfalls  aus  Frankreich.  Beliebige  Zahl  der  Spieler,  ein
Kartenspiel  mit  52  Karten.  Die  Werte  der  Kartenbilder  sind  verändert.  As  zählt  1,
die  Zwei  2,  die  Drei  3  usw.  bis  die  Zehn  10,  der  Bube  11,  die  Dame  12,  der  König  13.
Der  Bankier  zieht  von  dem  Talon,  indem  er  hierbei  bei  jeder  weiteren  gezogenen
Karte  fortlaufend  die  Zahlen  von  1  bis  13  laut  aufruft,  13  Blätter  von  oben
nach  und  nach  ab  und  wirft  sie  auf.  Fällt  auf  eine  der  vom  Bankier  gerufenen
Zahlen  1  bis  18  ein  Kartenbild,  dessen  Wert  nach  obiger  Skala  der  aufgerufenen
Ziffer  genau  entspricht,  z.  B.  auf  die  Ziffer  11  wird  ein  Bube  aufgeworfen,  so
        <pb n="473" />
        472  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

gewinnt  der  Bankier  und  zieht  alle  Einsätze  ein.  Kommt  ein  solches  Zusammentreffen
  der  aufgerufenen  Zahl  und  des  Kartenwertes  nicht  vor,  so  zahlt  der  Bankier
jedem  Spieler  den  Einsatz.

Dreisatz,  Dreiblatt.

10.  Der  Dreisatz  lle  jeu  de  la  Belle,  du  flux  et  du  Trente  et  un).
Beliebige  Anzahl  Spieler,  ein  vollständiges  Kartenspiel.  Jeder  Spieler  macht
3  Einsätze:  1.  pour  la  Belle  (für  die  Schöne);  2.  pour  le  flux  (für  die  Folge);
3.  pour  trente  et  un  (für  einunddreißig).

Der  Kartengeber  gibt  jedem  Spieler  drei  Karten,  zwei  verdeckt  und  eine  offen.  Wer
von  den  Spielern  die  höchste  offen  aufgelegte  Karte  hat,  gewinnt  den  Einsatz  für  die  Schöne;
haben  zwei  Spieler  dieselbe  hohe  Karte,  so  bleibt  der  Satz  stehen  für  das  folgende  Spiel.

Den  Einsatz  für  die  Folge  gewinnt,  welcher  die  höchste  Folge  hat.  Eine
Folge  besteht  aus  drei  aufeinanderfolgenden  Blättern  derselben  Farbe,  z.  B.  Dame,
Bube,  As.  Das  As  rangiert  nämlich  hinter  dem  Buben  (zählt  aber  elf);  im
übrigen  gilt  die  übliche  Reihenfolge.  Hat  kein  Spieler  eine  Folge  oder  haben  mehrere
Spieler  eine  gleich  hohe  (das  höchste  Folgeblatt  bewertet  die  Folge)  Folge,  so  bleibt
der  Einsatz  für  die  Folge  für  das  nächste  Spiel  stehen.

Wer  31  oder  die  ihr  nächstkommende  Zahl  an  Augen  in  seiner  Karte  hat,
gewinnt  den  Einsatz  für  Einunddreißig.  Man  kann  zu  seinen  3  Karten  solche
hinzukaufen,  die  der  Bankhalter  vom  Kartentalon  abgibt.  Man  kann  nur  eine
Karte  auf  einmal,  nachdem  aber  die  übrigen  Spieler  entweder  gepaßt  oder  selbst
gekauft  haben,  immer  weitere  Karten  usw.  kaufen.  Wer  über  31  Augen  hat,  ist  tot.

Rouge  et  noir.

11.  Das  Rouge  et  noir  (französisch,  sprich:  rusch  e  noar,  Rot  und
Schwarz)  wird  mit  6  vollständigen  Whistspielen,  also  mit  6  I  52  =  312  Kartenblättern
  von  einer  beliebigen  Anzahl  von  Spielern  an  einem  Tische  gespielt,  dessen
Platte  bezw.  Decke  in  zwei  durch  einen  Streifen  von  einander  getrennte  Felder,  ein
rotes  (ronge)  und  ein  schwarzes  (noir),  geteilt  wird.  Jeder  Spieler  setzt  einen
beliebigen  Betrag  in  die  eine  oder  in  die  andere  der  Abteilungen.  Darauf  zieht
der  Bankier  vom  ordnungsgemäß  gemischten  Kartentalon  soviele  Blätter  ab  und
legt  sie  offen  auf,  bis  ihre  Augensumme  31  überschreitet,  aber  40  nicht  erreicht.
As  zählt  hierbei  1,  König,  Dame  und  Bube  je  10,  jede  andere  Karte  nach  der
Zahl  der  Augen.  Diese  so  gelegte  Kartenreihe  gilt  für  die  Spieler,  welche  auf  das
rote  Feld  (ronge)  gesetzt  haben.  Darauf  wird  in  gleicher  Weise  eine  Kartenreihe
für  die  Spieler  auf  schwarzem  Felde  (noir)  gelegt.  Die  Spieler  desjenigen  Feldes
haben  gewonnen,  deren  Kartenreihe  sich  am  nächsten  dem  Werte  von  31  befindet.
Der  Bankier  zieht  die  Einsätze  im  verlierenden  Felde  ein  und  zahlt  die  im
gewinnenden  Felde  aus.  Sind  die  Augenzahlen  beider  Kartenreihen  gleich,  so  bleibt
das  Spiel  unentschieden,  und  die  Reihen  müssen  vom  Bankier  von  neuem  aufgelegt
werden.  Hat  aber  jede  Reihe  31  Augen  (pliék  refait  de  trente  et  un),  so  gewinnt
der  Bankier  die  Einsätze  der  Spieler  beider  Felder.
        <pb n="474" />
        Strafbares  Glücksspiel.  473

Trente  et  duarante.
12.  Dem  Rouge  et  noir  ist  das  Trente  et  quarante  (französisch,  sprich:
trangt  e  karangt,  Dreißig  und  Vierzig)  verwandt.  Ekbenfalls  6  Whistspiele  mit
312  Karten  erforderlich.  Geltungswert  der  Karten  wie  bei  Rouge  et  noir.
Gespielt  wird  an  einem  Tische,  dessen  Platte  bezw.  Decke  folgendes  Bild  zeigt:

 

 

  

2

Es  sind  also  4  Spielfelder  vorhanden:  rouge  (R);  noir  (S);  Couleur  (C)
und  Inverse  (1).

Die  312  Karten  werden  der  Reihe  nach  von  jedem  Spieler,  zuletzt  vom
Bankier  selbst  nochmals  gemischt,  worauf  noch  abgehoben  wird.  Die  Spieler  setzen
in  das  von  ihnen  gewählte  Spielfeld.  Der  Bankier  legt  danach  genau  wie  beim
rouge  et  noir  eine  Kartenreihe  mit  mehr  als  31  und  weniger  als  40  Augen
für  die  Spieler  auf  rotem  Felde,  danach  für  diejenigen  Spieler  auf  schwarzem
Felde.  Die  Spieler  derjenigen  Felder  haben  gewonnen,  deren  Reihe  die  höchste
Augenzahl  aufweist.  Der  Bankier  zahlt  die  gewinnenden  Spieler  aus  und  zieht  die
verlorenen  Sätze  ein,  wie  beim  ronge  et  noir.  Haben  beide  Reihen  gleiche  Augenzahlen
  (der  Bankier  ruft  „Aprés"),  so  bleibt  das  Spiel  unentschieden,  zählt  aber
jede  Reihe  31  Augen  (refait  de  trente  et  quarante),  so  fallen  dem  Bankier  die
Hälfte  aller  Einsätze  zu,  sie  werden  ihm  aber  nicht  sofort  ausgezahlt,  vielmehr  abgesondert
  (im  prison  —  Gefängnis,  der  die  Einsatzfelder  umgebende,  mit  parallelen
Linien  umzogene  Raum)  verwahrt  und  beim  folgenden  Spiele  den  in  diesem  gewinnenden
  Spieler  bezw.  Bankier  mit  ausgezahlt.

Die  Spieler  auf  dem  Felde  Couleur  gewinnen,  wenn  die  erste  Karte  der  vom
Bankier  zuerst  aufgelegten  Reihe  die  Farbe  der  gewinnenden  Reihe  (Spielfeld)  trägt,
im  entgegengesetzten  Falle  gewinnen  die  Spieler  auf  dem  Felde  „Inverse".  Gewinnt
  z.  B.  schwarz  und  die  erste  Karte  der  ersten  Reihe  ist  eine  schwarze,  so  gewinnt
  Couleur  mit;  ist  sie  aber  rot,  so  gewinnt  (mit  Schwarz)  Inverse.
        <pb n="475" />
        474  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Pharao.

13.  Ein  sehr  verbreitetes  Hazardspiel  ist  das  Pharao,  nach  dem  König
Pharao  benannt.

Der  Bankier  bekommt  ein  französisches  Kartenspiel  mit  52  Blättern,  jeder
Spieler  aus  einem  anderen  gleichartigen  Kartenspiele  je  ein  sogenanntes  Buch,
nämlich  die  folgenden  13  Kartenblätter:  As,  König,  Dame,  Bube,  Zehn,  Neun,  Acht
Sieben,  Sechs,  Fünf,  Vier,  Drei,  Zwei.  Die  Verschiedenheit  der  Farben,  in  welchen
die  Spieler  ihre  Bücher  erhalten,  hat  keine  Bedeutung.

Der  Bankier  macht  seinen  Einsatz.  Jeder  Spieler  bestimmt  aus  seinem  Buche
(den  18  Blättern)  eine  oder  mehrere  Karten  nach  Belieben  und  besetzt  sie,  offen
auf  dem  Tische  liegend,  mit  seinen  Einsätzen,  deren  Mindest=  und  Höchstbetrag
der  Bankier  gewöhnlich  vorschreibt.

Der  Bankier  zeigt  vom  Kartentalon  die  letzte  unterste  Karte,  welche  weder  gewinnt
noch  verliert.  Dann  zieht  er  die  oberen  zwei  Karten  ab,  legt  die  erste  links  (für
die  Bank  gültig),  die  zweite  rechts  (für  die  Spieler  gültig),  aufgedeckt  nieder  und
legt  immer  abwechselnd  links  und  rechts  auf  solche  Weise  alle  Karten  des  Talons
auf.  Erscheinen  bei  diesem  Auflegen  links  (Bank)  Karten,  auf  welche  die  Spieler
gesetzt  haben,  so  hat  der  Bankier  diese  Beträge  gewonnen;  erscheinen  solche  Karten
auf  der  rechten  Seite  (Spieler),  so  hat  der  Bankier  die  aufgelegten  Einsätze  herauszuzahlen.
  Von  den  52  Blättern  der  französischen  Karte  können  also  26  „Abzüge"“
gemacht,  d.  h.  26  mal  je  ein  Blatt  links  und  rechts  aufgelegt  werden.  Die  Folge
der  26  Abzüge  heißt  taille.

Fallen  bei  einem  und  demselben  Abzuge  auf  beiden  Seiten  gleiche  Karten
(Plié),  so  gewinnt  der  Bankier  die  Hälfte  des  Satzes.

Mit  Genehmigung  des  Bankiers  können  gemachte  Sätze  vermindert  oder  zurückgenommen
  werden.  Aber  jeder  Spieler  darf  nach  jedem  Abzuge  neue  Karten  (seines
aus  13  Blättern  bestehenden  Buches)  besetzen;  er  kann  auch  einen  Satz  bis  zum
höchsten  Betrage  erhöhen.

Gewinne  kann  der  Spieler  sich  sofort  auszahlen  oder  stehen  lassen,  um  sie
doppelt,  dreifach  oder  noch  höher  zu  gewinnen.  Um  den  Gewinnsatz  (doppelt  und
dreifach)  äußerlich  zu  erkennen,  wird  die  betreffende  Karte,  auf  der  der  Satz  steht,
verschieden  gebogen.  Man  biegt  ein  sogenanntes  Appe,  indem  man  die  ganze
Karte  quer  nach  unten  einbiegt,  wenn  der  Satz  zweifach  gewonnen  wird;  man  biegt
ein  sogenanntes  Paroli  (nach  innen  gekniffenes  Kartenohr),  wenn  der  Satz  dreifach
gewonnen  werden  soll.  Verlieren  aber  diese  Karten,  so  bleibt  beim  Appe  der  Einsatz
dem  Spieler,  während  er  beim  Paroli  mit  verloren  geht.

Es  gibt  ähnliche  Markierungen  der  betreffenden  Satzkarten,  wenn  sechs=  und
sieben=  oder  zwölf-,  vierzehn-,  vierundzwanzig,  achtundzwanzig=  und  dreißigfach  gewonnen
  werden  soll.  Auf  die  höheren  Gewinnsätze  kann  man  nach  bestimmter  Regel
von  den  niederen  übergehen.

Die  Kompliziertheit  dieses  Spieles  gibt  Betrügern  reichliche  Gelegenheit  zu
falschen  Tricks  und  dergl.
        <pb n="476" />
        Strafbares  Glücksspiel.  475

Tempeln.
14.  Das  Tempeln  hat  seinen  Namen  von  der  tempelartigen  Zeichnung  der
Platte  bezw.  Decke  des  Tisches,  auf  welcher  in  die  verschiedenen  Abteilungen  die
Spieler  ihre  Einsätze  einlegen.  Tempelt  man  mit  einer  Whistkarte,  so  hat  der
Tempel  13  (Figur  1),  tempelt  man  mit  einem  Pigquetspiele,  so  hat  der  Tempel
8  Abteilungen  (Figur  2).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Figur  1.
As  König  Dame  Bube
10  9  8  7
6  5  4  3
2
Figur  2.
As  König  Dame  Bube
10  9  8  7

 

 

 

 

 

 

Die  Spieler  können  nach  ihrem  Belieben  in  eine  oder  mehrere  Abteilungen
Einsätze  einlegen.

Der  Bankier  verfährt  wie  im  Pharaospiel  (s.  o.).  Er  zeigt  die  unterste
weder  gewinnende  noch  verlierende  Karte  und  zieht  danach  vom  Kartentalon  in
seiner  Hand  je  2  Karten,  deren  eine  er  links  (für  den  Bankier),  deren  andere  er
rechts  für  die  Pointeurs  (Spieler)  offen  auflegt,  nach  und  nach  so  lange  ab,
als  Blätter  vorhanden  sind.  Haben  die  Spieler  in  den  Abteilungen  solche  Karten
mit  Einsätzen  belegt,  welche  der  Bankier  in  der  linken  Kartenreihe  für  sich  gezogen
hat,  so  verlieren  die  Spieler  diese  Einsätze.  Einsätze  der  Spieler  auf  solche  Karten,
welche  der  Bankier  danach  in  der  rechten  Kartenreihe  auflegt,  hat  er  den  Spielern
einfach  auszuzahlen.  Legt  der  Bankier  links  und  rechts  gleichzeitig  das  gleiche
Kartenblatt  auf,  so  gewinnt  er  den  halben  Satz.
        <pb n="477" />
        476  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Maeao.

15.  Das  Glücksspiel  Macao  stammt  aus  Ungarn  und  wird  mit  zwei  vollständigen
  Kartenspielen  von  beliebig  vielen  Spielern  gespielt.

Der  Bankier  gibt  jedem  Spieler,  nachdem  diese  ihre  Einsätze  gemacht,  und
zuletzt  sich  selbst  verdeckt  eine  Karte.  Es  kommt  darauf  an,  möglichst  9  Augen
in  seiner  Karte  zu  haben.  Das  As  zählt  1,  König,  Dame,  Bube  und  Zehn  zählen
nichts,  die  übrigen  Karten  nach  ihren  Augen.  Man  kann,  in  der  Reihenfolge  der
Spieler,  Karten  hinzukaufen,  um  die  9  Augen  zu  erreichen  oder  ihnen  tunlichst  nahe
zu  kommen.  Wer  mehr  als  9  Augen  durch  die  gekauften  Karten  erhält,  ist  tot
und  verliert  seinen  Einsatz  an  den  Bankier.  Kauft  sich  der  Bankier  tot,  so  muß
er  jedem  nicht  toten  Spieler  den  Einsatz  auszahlen.

Nach  Beendigung  des  Kaufens  werden  die  Karten  offen  aufgelegt.  Wer
weniger  Augen  hat,  als  der  Bankier,  verliert  seinen  Einsatz  an  diesen,  wer  mehr
hat  als  der  Bankier,  erhält  von  diesem  einen  dem  Einsatz  gleichen  Betrag  ausgezahlt.
Bei  gleicher  Augenzahl  gewinnt  der  Bankier.

Wer  gleich  in  der  ihm  vom  Bankier  zugeteilten  Karte  9  Augen  erhält,  hat
eine  „geborene“  Neun,  ein  sogenanntes  großes  Honneur  oder  großen  Schlag,  wer
auf  die  gleiche  Weise  8  Augen  erhält,  hat  ein  kleines  Honneur  oder  kleinen  Schlag.
Die  geborene  Neun  gewinnt  doppelt.  Hat  der  Bankier  eine  geborene  Neun,  zugleich
solche  aber  auch  ein  Spieler,  so  verliert  dieser  nur  seinen  Einsatz  an  den  Bankier.

Pochen.

16.  Das  Pochen  wird  mit  einem  vollständigen  französischen  Kartenspiele  von
52  Blättern  von  3—6  Spielern  unter  Benutzung  eines  der  nachfolgenden  Zeichnung
entsprechenden  Spielbrettes  gespielt,  welches  in  die  einzelnen  Abteilungen  in  noch  zu
beschreibender  Weise  die  Einsätze  der  Spieler  aufnimmt.  (Siehe  nebenstehend.)

Jeder  Spieler  setzt  in  jedes  Feld  des  Brettes,  das  Pochen  ausgenommen,  eine
Marke.  Der  Kartengeber  gibt  jedem  Spieler  und  dann  sich  selbst  5  Karten;  dann
deckt  er  das  nächste  Blatt  als  Trumpfblatt  auf.  Hierauf  besieht  jeder  Spieler  seine
Karte  und  sagt  —  der  Reihe  nach  —  an.  Wer  das  As,  König  usw.  in  der
Atoutfarbe  hat,  erhält  den  auf  dem  betreffenden  Felde  stehenden  Satz.  Wer  König
und  Dame  zusammen  in  der  Atoutfarbe  hat,  zieht  den  Satz  auf  Mariage  ein.  Bei
dem  Sequenz  (eine  Reihe  aufeinander  folgender  Karten,  s.  Spiel  10)  entscheidet  der
höchste,  bei  gleich  hohen  die  Atoutfarbe,  bei  gleich  hohen  in  Nebenfarbe  die  Vorhand.

Gemachte  Einsätze,  die  auf  solche  Weise  in  einem  Spiele  nicht  gewonnen
werden,  bleiben  für  das  nächste  stehen,  bei  welchem  aber  gleichwohl  von  jedem  Spieler
in  jedes  Feld  (außer  das  letzte)  eine  Marke  zu  zahlen  ist.

Nach  dem  Ansagen  kommt  das  Pochen.  Wer  ein  „Kunststück“  (zwei  oder
mehrere  gleiche  Blätter)  hat,  darf  sagen:  „Ich  poche"“  und  setzt  in  die  Rubrik  des
Brettes  „Pochen“  eine  beliebige  Anzahl  Marken.  Die  Vorhand  beginnt  mit  dem
Pochen.  Jeder  andere  Spieler,  der  mit  einem  besseren  Kunststück  aufwarten  zu
können  glaubt,  kann  sagen:  „Ich  halte  es“  und  setzt  ebenso  viele  Marken.  Jeder
        <pb n="478" />
        Strafbares  Glücksspiel.  477

weitere  Spieler  kann  ebenfalls  halten,  und  unter  Erhöhung  des  Einsatzes  (Pochen)
kann,  vom  Ersten  angefangen,  jeder  Spieler  „nachpochen“.  Wer  nicht  nachpochen
will,  tritt  vom  Spiele  zurück  und  verliert  seine  Einsätze.

Danach  werden  die  Karten  aufgedeckt.  Wer  das  höchste  Kunststück  (Karte
vom  höchsten  Werte)  hat,  zieht  den  Gewinn  ein.

 

As

+–

 

König

 

Dame

 

Bube

 

Zehn

 

Mariage

 

Sequens

 

Pochen

 

—.——.——.
(Die  Linien  zwischen  den  einzelnen  Feldern  bestehen  zweckmäßig  in  kleinen  erhabenen  Leisten.)

Nach  dem  Pochen  folgt  das  Schlußspiel.  Die  Vorhand  spielt  eine  Karte
aus,  jeder  hat  mit  Farbe  oder  gar  nicht  zu  bedienen.  Das  höchste  Blatt  nimmt
den  Stich  herein;  die  Karten  gelten  in  ihrer  gewöhnlichen  Reihenfolge.

Wer  den  Stich  genommen  hat,  spielt  wieder  eine  neue  Karte  aus  usw.

Wer  seine  letzte  Karte  in  der  Hand  ausspielt,  bekommt  von  jedem  Mitspieler
so  viele  Marken  ausgezahlt,  als  derselbe  noch  Karten  in  der  Hand  hat.  Diese
letzte  Karte  wird  also  nicht  mehr  bedient.

Lustige  Sieben.

17.  Die  Lustige  Sieben  ist  ein  Glücksspiel,  welches  mit  zwei  Würfeln  unter
Benutzung  umstehender  Tafel  gespielt  wird.

Die  Spieler  belegen  nach  Belieben  eine  oder  verschiedene  Nummern  des  Spielfeldes
  mit  Einsätzen.  Der  Bankier  würfelt  einmal  mit  zwei  Würfeln  und  zahlt
        <pb n="479" />
        478  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

die  gefallene  Nummer  nach  dem  doppelten,  die  mit  ihr  in  gleicher  Längsreihe  stehende
Nummer  nach  dem  einfachen,  auf  ihnen  etwa  stehenden  Satze  aus.  Die  übrigen  Einsäde
  gehören  dem  Bankier.  Würfelt  der  Bankier  die  Sieben,  so  zahlt  er  den  ctwa
darauf  stehenden  Satz  dreifach  und  kassiert  alle  sonstigen  Einsätze.

 

 

 

 

 

 

7
2  3
4  5
6  8
9  10
10  12

 

 

 

 

Arten  des  Knobelns.

18.  Arten  des  Knobelns  (Würfeln  mit  2  Würfeln)  sind  a)  Blauäuglein,
wobei  derjenige  verliert  bezw.  bei  mehreren  Touren  einen  Strich  bekommt,  der  in
3  Würfen  die  wenigsten  Zweien  würfelt;  gleich  ungünstig  Würfelnde  stechen  bis  zur
Entscheidung,  b)  Strousberg:  Jeder  Spieler  erhält  3  Streichhölzer.  Es  wird  eine
Augenzahl  festgesetzt  (meist  durch  Wurf),  welche  zum  Weglegen  eines  Streichholzes,
und  eine  andere  Augenzahl,  welche  zum  Abschieben  eines  Streichholzes  an  den  linken
Nachbar  berechtigt.  Dann  wird  gewürfelt.  Wer  das  letzte  Streichholz  besitzt,
verliert.  —  Einmaliges  Knobeln  um  eine  Zeche  oder  um  geringeren  Vermögenswert
  kein  Glücksspiel.  —

Roulette.

19.  Ein  Glücksspiel  ist  endlich  noch  das  Roulette.  In  einem  erhöhten  Rahmen
wird  vom  Bankier  eine  Drehscheibe  bewegt,  welche  in  der  Regel  37,  mit  den
Ziffern  0  (weder  rot  noch  schwarz  gefärbt)  bis  36  bezeichnete,  abwechselnd  rot  und
schwarz  gefärbte  Fächer  hat,  die  durch  kleine  Leisten  von  einander  geschieden  sind.
Auf  dieser  bewegten  Scheibe  wird  in  entgegengesetzter  Richtung  ihrer  Drehung,
ebenfalls  vom  Bankier  eine  kleine  elfenbeinerne  Kugel  zum  Rollen  gebracht,  welche
bei  nachlassender  Bewegung  in  eines  der  bezeichneten  Fächer  fällt,  dessen  Nummer
und  Farbe  nach  einem  gewissen  auf  einem  Spielteppiche  aufgezeichneten  Tableau
bezw.  nach  der  aus  ihm  ersichtlichen  Berechnung  gewinnt  oder  verliert.
        <pb n="480" />
        Strafbares  Glücksspiel.  —  Ueberwachung  von  Versammlungen.  479

Der  Spieler  hat  seinen  Einsatz  zu  machen.  Zu  den  einfachen  Chancen

gehören:  Der  Spieler  setzt  z.  B.  auf
1.  Rouge  (rot),

2. Noir  (schwarz),

3. Pair  (gerade),

4. Impair  (ungerade),

5.  Manque  (die  Zahlen  von  1—18),
6.  Passe  (die  Zahlen  von  19—36).

Wird  in  diesen  Fällen  von  der  Kugel  zuletzt  das  bezeichnete  Fach,  z.  B.  bei
Manque,  eine  Zahl  von  1—18,  getroffen,  so  zahlt  ihm  der  Bankier  den  einfachen
Satz  aus.

Setzt  der  Spieler  auf  eine  bestimmte  Zahl  (z.  B.  16)  und  die  Kugel  fällt
in  dieses  Fach,  so  muß  der  Bankier  den  Satz  35  mal  auszahlen.

Der  Spieler  kann  2  Nummern  (bei  Gewinn  Einsatz  17  mal),  3  Nummern
(Einsatz  11  mal),  4  Nummern  (Einsatz  8  mal),  6  AMummern  (Einsatz  4  mal),
12  Nummern  (Einsatz  doppelt)  usw.  besetzen.

Wenn  0  (zero)  herauskommt,  gewinnt  der  Bankier  alle  Einsätze;  nur  den  auf
0  selbst  gesetzten  zahlt  er  35  fach  heraus.



8.  Ueberwachung  von  Versammlungen.

Schwierigkeit  und  Bedeutsamkeit  der  Ausgabe.
Eine  Aufgabe,  deren  Schwierigkeit  und  Tragweite  vielfach  unterschätzt  zu
werden  pflegen,  liegt  denjenigen  Polizeibeamten  (bei  größeren  Polizeibehörden  den
Mitgliedern  der  politischen  Abteilung)  ob,  welche  zur  Ueberwachung  politischer  Versammlungen
  kommandiert  werden.  Die  Schwierigkeit  liegt  darin,  daß  von  dem
Polizeibeamten  besondere  Kenntnisse  und  vor  allem  besondere  Fähigkeiten  verlangt
werden,  die  er  nur  durch  Schulung  oder  längere  Uebung  erlangt.  Die  Tragweite
der  Entschließungen  des  überwachenden  Beamten  geht  tiefer  in  das  politische  Parteileben

  des  Staates  hinein,  als  man  auf  den  ersten  Blick  anzunehmen  geneigt  isl.

Die  Vereins=  und  Versammlungsgesetze.

In  erster  Linie  hat  der  überwachende  Polizeibeamte  die  Bestimmungen  des
Vereins=  und  Versammlungsgesetzes  zu  beherrschen.  Es  genügt  nicht,  daß  er  sie
einigermaßen  im  Kopfe  hat,  sie  müssen  ihm,  weil  er  auf  grund  ihrer  im  Augenblick
bedeutsame  Entschließungen,  die  sich  praktisch  nicht  wieder  rückgängig
machen  lassen,  zu  treffen  hat,  in  Fleisch  und  Blut  übergegangen  sein.  Zweckmäßig
  ist  auch  die  Anordnung,  daß  der  Ueberwachende  ein  Exemplar  des  Vereinsund
  Versammlungsgesetzes,  aus  dem  er  sich  jederzeit  seiner  Kenntnis  desselben  versichern
  kann,  in  der  Versammlung  bei  sich  führt.

Der  überwachende  Beamte  muß  wissen,  innerhalb  welcher  Zeit  nach  der  in
der  Anzeige  angegebenen  Zeit  die  Versammlung  begonnen  haben  muß,  wenn  sie  als
        <pb n="481" />
        480  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

vorschriftsmäßig  angezeigt  gelten  soll  (ausdrücklich:  Preußen,  Handbuch,  Band  2,
Seite  67,  §  1).  (Er  muß  also  auch  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  führen.)
Er  muß  weiter  genau  die  Fälle  im  Kopfe  haben,  in  welchen  er  die  Auflösung  der
Versammlung  zu  erklären  hat.  In  der  Fassung  dieser  Entschließungen  liegen  die
Schwierigkeit  und  Verantwortlichkeit  der  überwachenden  Tätigkeit.

Gründe  zur  Auflösung  von  Versammlungen.

Die  verschiedenen  Vereinsgesetze  normieren  die  Gründe,  aus  welchen  eine  Versammlung
  aufgelöst  werden  soll,  verschieden.  In  Preußen  (Handbuch,  Band  2,
Seite  68,  §  5)  ist  die  Auflösung  einer  Versammlung  zulässig,  1.  bezüglich
deren  die  Bescheinigung  der  erfolgten  Anzeige  (§§  1  und  3)  nicht  vorgelegt  werden
kann,  2.  wenn  in  der  Versammlung  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
die  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten,  oder
3.  wenn  in  der  Versammlung  Bewaffnete  erscheinen,  die  der  Aufforderung  des
exekutiven Polizeibeamten  entgegen  sich  nicht  entfernen.  In  Bayern  (Handbuch,  Band  2,
Seite  144,  Artikel  8  und  9)  sind  die  Polizeibeamten  zur  Auflösung  der  Versammlung
  befugt,  wenn  in  ihr  Vorträge  gehalten,  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert
werden,  mittels  welcher  zu  Gesetzesverletzungen  aufgefordert  oder  gereizt  wird,  und
der  Ordner  oder  Leiter  der  Versammlung  selber  nicht  sofort  auf  Verlangen  des
Polizeibeamten  die  Versammlung  aufhebt.  In  Sachsen  (Handbuch,  Band  2,
Seite  195,  §  9)  sind  die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  befugt,  denen,  von  welchen
Anträge  gestellt  oder  Vorschläge  oder  Aeußerungen  getan  werden,  welche  den  Strafgesetzen
  widersprechen  oder  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  Gesetzesübertretungen
oder  unsittlichen  (nicht  bloß  geschlechtlich  unsittlichen,  sondern  überhaupt  vom  Standpunkte
  der  Moral  aus  verwerflichen)  Handlungen  enthalten,  das  Wort  zu  entziehen
und,  wenn  dem  nicht  unverzüglich  Gehorsam  geleistet  wird,  die  Versammlung  aufzulösen
  und  für  geschlossen  zu  erklären.  Eben  dies  zu  tun  sind  sie  auch  berechtigt,
wenn  die  Versammlung  sonst  einen  die  öffentliche  Ruhe  und  die  gesetzliche  Ordnung
gefährdenden  Charakter  annimmt.  (Preußen  und  Bayern  haben  diese  letztere  Bestimmung
  nicht  mit  in  das  Vereinsgesetz  ausgenommen;  es  versteht  sich  aber  aus
den  Aufgaben  der  Polizei  von  selbst,  daß  auch  in  diesen  Ländern  eine  Versammlung
aufzulösen  ist,  wenn  die  öffentliche  Ruhe  oder  gesetzliche  Ordnung  gefährdet  werden.)

Preußen  gibt  also  als  Auflösungsgrund  nur  die  Aufforderung  oder  Anreizung
  zu  strafbaren  Handlungen;  Bayern  die  Aufforderung  und  Anreizung
zu  Gesetzesverletzungen,  welche  auch  Verletzungen  anderer  Gesetze  als  der
Strafgesetze  sein  können;  Sachsen  endlich  geht  am  weitesten:  Widerspruch  gegen
Strafgesetze,  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  Gesetzesübertretungen  oder
unsittlichen  Handlungen  sind  Auflösungsgründe.

Es  wird  sich  empfehlen,  in  dieser  Frage  diejenigen  Polizeibeamten,  welche  zur
Versammlungsüberwachung  kommandiert  werden,  einer  Schulung  und  Prüfung  zu
unterziehen.  Endlich  wird  auch  klarzustellen  sein,  in  welchen  Aeußerungen  und  Handlungen
  Gesetzesverletzungen  und  Unsittlichkeiten  zu  finden  sind.
        <pb n="482" />
        Ueberwachung  von  Versammlungen.                                                                             481  481

Vor  allem  sind  es  natürlich  die  Aufforderungen  und  Anreizungen  (man  mache
sich  auch  den  Unterschied  klar  zwischen  Aufforderung  und  Anreizung,  welche  letztere
gegenüber  der  unmittelbaren  Aufforderung  nur  ein  unbestimmtes  Anstacheln  und
Geneigtmachen  bedeutet)  zu  strafbaren  Handlungen,  welche  die  Auflösung  der  Versammlung
  nach  sich  zu  ziehen  haben.  Damit  ergibt  sich  aber  für  den  überwachenden
Beamten  die  große  Aufgabe,  das  Gebiet  der  einschlagenden  strafbaren  Handlungen
zu  beherrschen.  Hierher  gehören  die  Abschnitte  des  Strafgesetztuchs  Hochverrat
und  Landesverrat  (§§  80  ff.);  Beleidigung  des  Landesherrn  (§§  95  ff.;
feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten  (§§  102  ff.);
Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher
  Rechte  (§§  105  ff.);  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
  (§§  110  ff.)  und  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche
  Ordnung  (§§  123  ff.).  Ebensogut  kann  aber  zur  Begehung  von  Meineid,
  zu  Gotteslästerung  usw.  (§  166)  angereizt  oder  solche  verübt  werden  und
dergleichen.

Aus  dieser  Zusammenstellung  wird  man  ersehen,  daß  es  gerade  die  schwierigsten
Tatbestände  des  Strafgesetzbuchs  sind,  welche  bei  der  Ueberwachung  von  politischen
Versammlungen  in  Betracht  kommen.  Und  auch  ein  Strafgesetzbuch  bei  sich  zu
führen,  um  sich  in  ihm  über  den  einschlagenden  Paragraphen  zu  instruieren,  würde
den  Polizeibeamten  um  deswillen  nichts  fördern,  weil  er  im  gegebenen  Falle  gar
keine  Zeit  hätte,  so  umständlich  zu  verfahren;  denn  der  einschlagenden  Verletzung
des  Vereinsgesetzes  hat  die  Auflösung  möglichst  auf  dem  Fuße  zu  folgen.  Der
überwachende  Beamte  hat  also  gerade  in  diesen  schwierigen  Gesetzestatbeständen,  zu
welchen  übrigens  noch  Strafbestimmungen  aus  der  Gewerbeordnung,  dem  Preßgesetze
und  Landesgesetzen  treten  können,  auf  dem  laufenden  zu  sein.  Es  ist  das  eine
Aufgabe,  welche  nur  durch  besondere  Schulung  und  Uebung  erlangt  und  erhalten

werden  kann.
Erfordernis  allgemeiner  Bildung.

Mit  solcher  Gesetzeskenntnis  ist  es  aber  nicht  abgetan.  Der  üÜberwachende
Beamte  bedarf  noch  weiter  einer  universelleren  Bildung,  um  dem  Vortrag  des  Redners
folgen  und  seinen  Inhalt  richtig  verstehen  zu  können.  Es  sind  bekanntlich  nicht  die
ungewandtesten  und  unbegabtesten  Redner,  welche  in  öffentlichen  Versammlungen
auftreten.  Im  Gegenteil,  sie  verfügen  vielfach  durch  die  Vorarbeiten  für  ihr  Thema
über  einen  großen  Schatz  von  Kenntnissen,  welche  dem  Polizeibeamten  vielleicht  völlig
fern  liegen.  Sie  haben  gute  Kenntnisse  in  der  Geschichte  des  In=  und  Auslandes,
und  sie  haben  die  innere  und  äußere  Politik,  die  Lehren  der  Nationalökonomie  im
Kopfe  Alles  dies  spielen  sie  dann,  oft  im  glänzenden  Redefluß,  derart  aus,  daß  es
nicht  leicht  ist,  zu  folgen.  Wenn  der  Ueberwachende  von  dem  allen  nicht  selbst
schon  etwas  weiß,  wird  er  dem  Redner  nicht  folgen  und  am  allerwenigsten  beurteilen
können,  ob  in  seiner  Rede  eine  Aufhetzung  oder  Aureizung  zu  strafbaren  Handlungen,
  die  nicht  immer  unverhohlen,  sondern  oft  versteckt  geäußert  werden  wird,
zu  finden  ist.
        <pb n="483" />
        482  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Lektüre  von  politischen  Zeitungen.

Eine  gute  Schulung  ist  es  für  die  überwachenden  Polizeibeamten,  wenn  sie
politische  Zeitungen  lesen;  also  ihr  eigenes  Blatt,  welches  sie  als  Privatmann  halten,
und  dann  die  ihnen  zugängigen  sozialdemokratischen  Zeitungen,  welche  ihre  Behörde
hält.  In  den  Vereinsakten  der  Polizeibehörde  sollten  sich  auch  zum  Studium  für
die  Beamten  die  Programme  der  großen  politischen  Parteien  Deutschlands  befinden.
Da  es  sich  meist  um  Ueberwachung  sozialdemokratischer  Versammlungen  handelt,  können
die  Beamten  die  Lieblingsthemen  dieser  Partei  in  deren  Blättern  eingehend  studieren.
Sie  erhalten  dadurch  eine  recht  gute  Vorbereitung  für  die  Ueberwachung  der  sozialdemokratischen
  Versammlungen.  Denn  da  die  Presse  dieser  Partei  ziemlich  einheitlich
redigiert  wird,  indem  ein  Blatt  nur  dem  andern  das  ihm  interessante  entnimmt
und  im  übrigen  die  bekannten  Streit=  und  Agitationsfragen  immer  dieselben  bleiben,
so  kann  der  Redner  aus  Berlin  oder  Königsberg  oder  Köln  kommen,  der  Polizeibeamte
  in  Dresden  wird  durch  die  Lektüre  der  „Sächsischen  Arbeiterzeitung“  recht
gut  im  Bilde  und  vor  allem  auch  auf  den  angeschlagenen  Ton  vorbereitct  sein.
Nur  durch  die  Lektüre  der  Tageszeitungen  kann  sich  der  Beamte  in  den  Tagesfragen
auf  dem  Laufenden  erhalten.  Da  es  sich  in  sozialdemokratischen  Versammlungen
vielfach  um  wirtschaftliche  Fragen  handelt,  suche  der  Beamte  sich  bei  jeder  Gelegenheit
über  nationalökonomische  (volkswirtschaftliche)  Gesichtspunkte  zu  unterrichten.  Aber
auch  im  übrigen  sei  er  bestrebt,  sich  allgemeiner  zu  bilden.  Er  erachte  keine  gebotene
Gelegenheit  für  zu  geringfügig  oder  zu  fernliegend,  um  sie  zur  Vermehrung  seiner
Kenntnisse  auszunützen.  Befindet  er  sich  beispielsweise  während  des  Urlaubs  oder
im  Dienste  in  anderen  Städten,  so  halte  er  die  Augen  offen,  lese  die  Anschlage-(Plakat)
  säulen,  in  den  Restaurationen  die  Zeitungen,  beobachte  die  exekutive
Schutzmannschaft,  den  Verkehr  der  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge,  Radfahrer,  Fußgänger,
das  Auftreten  der  Prostituierten,  das  ausländische  Militär  usw.  Er  wird  durch
die  lokale  Auffassung  und  Handhabung  seiten  der  fremden  Polizeibehörden  und
Wahrnehmung  fremder  Sitten  und  Gebräuche  seinen  Gesichtskreis  erweitern.  Es  ist
mißlich,  wenn  in  der  sozialdemokratischen  Presse,  wie  geschehen  ist,  dargetan  wird,
daß  der  exekutive  Polizeibeamte,  welcher  die  Versammlung  auflöste,  nach  dem  Stande
seiner  Kenntnisse  und  Bildung  gar  nicht  befähigt  gewesen  sei,  den  Gedanken  des
Redners  zu  folgen  und  das  Thema  zu  beurteilen,  und  deshalb  der  Verwaltungsbehörde
  vorgeschlagen  wird,  in  künftigen  Fällen  ähnlicher  Art  einen  akademisch
gebildeten  Polizeibeamten  in  die  Versammlung  zu  entsenden.

Protokolle  über  politische  Versammlungen.

Es  gehört  eine  umfassende  Bildung  dazu,  einem  gewandten  und  in  seinem
Thema  beschlagenen  Redner  mit  Sicherheit  zu  folgen.  Denn  Irrtümer  im  Hören
und  Auffassen  des  Gesprochenen  können  für  den  lleberwachenden  verhängnisvoll
werden.  Meist  ist  der  überwachende  Beamte  verpflichtet,  ein  Protokoll  über  die
überwachte  Versammlung  niederzuschreiben.  Ich  habe  gefunden,  daß  selbst  bei
Beamten,  welche  der  Stenographie  (was  äußerst  wünschenswert  ist)  mächtig  waren,
der  Inhalt  der  Rede  des  Vortragenden  nur  spärlich  wiedergegeben  war.  Selbst
        <pb n="484" />
        Ueberwachung  von  Versammlungen.                                                                           483  483

eine  Disposition,  geschweige  die  Entwickelung  des  Gedankenganges  war  kaum  herauszufinden.
  Mag  dieser  Umstand  auch  zum  Teil  mit  auf  mangelnder  Befähigung,
einen  vorgetragenen  Ideengang  in  geeigneter  (kurzer  und  doch  verständlicher)  Weise
wiederzugeben,  gelegen  haben,  so  ist  doch  dieser  Mangel  meist  gepaart  mit  dem
anderen,  eine  Ideenfolge  überhaupt  richtig  zu  erfassen  und  innerhalb  derselben
den  einzelnen  Gedanken  herauszuschälen.  Das  will  auch  gelernt  und  geübt  sein,
wenn  es  nicht  angeboren  ist.  Es  kommt  ja  hinzu,  daß  der  Ton,  in  welchem
ein  Satz  vom  Redner  gesprochen  wurde,  die  Gesten,  mit  welchen  er  ihn  begleitete,
daß  der  vorhergehende  oder  nachfolgende  Satz  und  Gedanke  einem  Ausspruche  eine
ganz  andere  Bedeutung  verleihen  können.  Handelt  es  sich  nun  darum,  festzustellen,
ob  in  einer  Aeußerung  des  Redners  oder  sonstigen  Sprechers  eine  Aufforderung
oder  Anreizung  zu  einer  strafbaren  Handlung,  zu  einer  sonstigen  Gesetzesübertretung
oder  unsittlichen  Handlung  zu  erblicken  ist,  so  wird  gerade  bei  der  schon  hervorgehobenen
  Kompliziertheit  der  in  Frage  kommenden  Straftaten  und  bei  dem  weiten
Begriffe  der  unsittlichen  Handlungen  ein  haarscharfes  Erfassen  der  zu  beanstandenden
Aeußerung  erforderlich.  Am  sichersten  ist,  die  Aeußerung,  ehe  ein  Einschreiten  erfolgt,
zu  Papier  zu  bringen.  Hierbei  muß  man  sich  selbst  vergewissern,  ob  man  richtig
verstanden  hat.  Die  Aeußerung  wird  meist  kurz  sein,  so  daß  ein  Zeitverlust  nicht
entsteht.  Findet  der  Beamte  eine  Aeußerung  verdächtig,  getraut  sich  aber  —  vielleicht
bei  der  ihm  nicht  geläufigen  Wahl  der  Ausdrücke,  der  Kompliziertheit  des  Satzbanes
der  oratorischen  Periode  usw.  —  ihren  Inhalt  und  Sinn  nicht  sofort  zu  beurteilen,
so  steht  nichts  entgegen,  daß  der  Beamte  zur  näheren  Feststellung  die  Wiederholung
der  betreffenden  Stelle  verlangen  kann.  Wird  sie  freilich  verweigert,  so  hat  der
Beamte  kein  Zwangsmittel.  Das  Verlangen  der  Wiederholung  ist  also  deshalb
tunlichst  zu  vermeiden  und  darum  änußerst  scharf  aufzumerken.  Der  Beamte  muß  sich
seinen  Platz  auch  so  wählen,  daß  die  Akustik  des  Saales  ihm  das  Hören  der  gesprochenen
  Worte  in  ausgezeichneter  Weise  vermittelt.

Wie  gesagt,  falsche  Auffassung  der  Worte  und  Gedanken  des  Redners  sind
mißlich.  Löst  der  Beamte  auf  grund  seines  Mißverständnisses  eine  Versammlung
auf,  nachträglich  auf  erhobene  Beschwerde  aber  wird  der  Grund  der  Auflösung  als
hinfällig  crachtet,  so  ist  das  geschehene  Unrecht  nicht  wieder  gut  zu  machen.  Die
Versammlung  ist  und  bleibt  aufgelöst.  Es  ist  nicht  immer  möglich,  sie  wieder  einzuberufen
  und  den  Redner  dann  zu  Ende  sprechen  zu  lassen.  Die  Versammlungsteilnehmer
  und  ihre  Parteigenossen  entnehmen  aus  solchem  Verhalten  der  Polizei
aber  nur  Aogitationsstoff  und  erwecken  womöglich  die  Meinung,  es  komme  der
Polizei  nur  darauf  an,  die  Versammlungen  der  Partei  überhaupt  zu  verhindern  und
auf  die  Gesetzlichkeit  der  Mittel  weniger  Wert  zu  legen.

Aus  demselben  Grunde  soll  der  Polizeibeamte  bei  seiner  Kritik  einer  rednerischen
Aeußerung  auch  ohne  Voreingenommenheit,  sondern  ruhig,  klar,  vernünftig  und
objektiv  urteilen.  Er  soll  nicht  in  jeder  Aeußerung  auf  einen  Grund  zur  Versammlungsauflösung
  zu  treffen  —  hoffen.  Daß  der  Redner  in  erhobenem,  oratorischem
Tone  spricht  und  daß  ihn  Witz,  Ironie,  Satire  und  Beredtsamkeit  zu  Ausfälligkeiten

31
        <pb n="485" />
        484  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

verleiten,  ist  selbstverständlich.  Voreingenommene  Handhabung  des  Vereins=  und
Versammlungsrechts  hat  der  Sozialdemokratie,  wie  nunmehr  nach  dem  Verlauf  der
letzten  10  Jahre  endgültig  feststeht,  nicht  geschadet,  sondern  hat  sie  teilweise  mit
zu  der  Macht  gehoben,  welche  sie  besitzt.

Auflösung  der  Versammlung.

Ist  aber  der  Beamte  auf  grund  seiner  Wahrnehmungen  nach  bestem  Wissen
davon  überzeugt,  daß  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Auflösung  der  Versammlung  gegeben
und  daher  sein  Einschreiten  geboten  sei,  so  hat  er  auch  seine  dahingehende  Entschließung
  mit  Bestimmtheit,  Energie  und  in  einer  seiner  Behörde  würdigen  Weise
durchzuführen.  Das  Auflösungsgebot  ist  alsbald,  unter  sofortiger  Unterbrechung  des
Redners,  vom  Beamten,  der  sich  vom  Sitze  erhebt,  mit  lauter  Stimme  (ausdrücklich
Sachsen,  §  9)  auszusprechen  und  dann  der  Grund  der  Auflösung,  am  besten  auch
unter  Bezugnahme  auf  das  Vereinsgesetz,  anzugeben.  Den  Grund  der  Auflösung  nicht
mit  anzugeben,  kann  nicht  empfohlen  werden,  weil  hierdurch  bei  vielen,  die  dem
Redner  nicht  genau  gefolgt  sind,  zwecklos  Unwillen  erregt  würde.  Im  Anschlusse  an
das  Auflösungsgebot  wird  zweckmäßig  auf  die  gesetzlichen  Bestimmungen  hingewiesen,
wonach  die  Versammelten  verpflichtet  sind,  sofort  das  Versammlungslokal  zu  verlassen.
  Danach  hat  der  überwachende  Beamte  je  nach  seiner  Anweisung  entweder
das  Versammlungslokal  zu  verlassen  (ausdrücklich  Sachsen,  §  9)  oder  in  demselben
abzuwarten,  wie  sich  die  Räumung  des  Lokals  vollzieht.  Trägt  der  überwachende
Beamte  nicht  Uniform,  so  geht  die  Ueberwachung  der  Räumung  meist  an  die  am
Eingange  des  Versammlungsortes  in  ausreichender  Zahl  zu  postierenden  oder  erforderlichenfalls
  durch  telephonischen  Anruf  zu  verstärkenden  uniformierten  Exekutivbeamten
  über,  deren  oberstem  der  überwachende  politische  Beamte  Mitteilung  von  der
erklärten  Auflösung  zu  machen  hat.  Manchmal  behält  der  überwachende  politische
Beamte  auch  die  Aufsicht  über  die  Räumung.

Den  Versammelten  ist  die  erforderliche  Zeit  zu  lassen,  sich  zu  entfernen.
Die  alte  Regel,  zu  zeitiges,  schnelles  und  heftiges  Dreinfahren  kann  alles  verderben.
bewährt  sich  auch  hier.  Bemerkt  man,  daß  die  Menge  oder  einzelne  sich  absichtlich
Zeit  nehmen,  so  sind  sie  durch  Worte  zu  schnellem  Weggehen  aufzufordern.  Anfassen
  oder  Schieben  ist  vorerst  zu  meiden.  Man  bedenke,  die  Versammelten  sind
natürlich  mehr  oder  minder  durch  die  Auflösung  gereizt.  Greift  man  in  die  aus
dem  Lokale  strömende  Menge  unvorsichtig  ein,  so  erfolgt  aus  ihr  wohl  ein  verhängnisvoller
  Gegenstoß.  Es  genügt  ja,  wenn  man  sieht,  daß  die  Versammelten,
wenn  auch  nicht  eilenden  Fußes,  sich  entfernen.  Selbstverständlich  ist  auch  ein  verkehrsstörendes
  oder  die  Ordnung  und  Ruhe  gefährdendes  Aufstellen  oder  Verweilen
der  Menge  am  Eingange  des  Versammlungsortes  oder  in  dessen  Nähe  nicht  zu
dulden.  Verläßt  die  Menge,  trotz  wiederholter  vernehmlicher  Aufforderungen,  den
Versammlungsort  nicht,  so  bemächtige  man  sich  zunächst  derer,  bezw.  sielle  deren
Personalien  fest,  welche  nicht  weichen  wollen  oder  andere  zum  Verweilen  verleiten
oder  auffordern.  Dieses  Vorgehen  wird  gewöhnlich  genügen,  um  die  Saalentleerung
        <pb n="486" />
        Ueberwachung  von  Versammlungen.  —  — Der  bedingte  Strafausschub.  485

zu  beschleunigen.  Die  größere  Menge  ist  meist  willig  und  an  der  ganzen  Sache
(auch  bei  der  Sozialdemokratie)  gar  nicht  so  sehr  interessiert,  als  es  aussieht.
Es  sind  meistens  nur  einzelne  Widerspenstige,  welche  die  Menge  irreführen.  Zeigt
sich  ernstlicher  Widerstand,  so  ist  dieser  nach  den  allgemeinen  Dienstvorschriften  mit
Gewalt,  nötigenfalls  unter  Waffengebrauch,  zu  brechen.  Ist  der  Versammlungsort
mit  Gewalt  geleert  worden,  so  ist  eine  Rückkehr  der  Teilnehmer  oder  einzelner  derselben
  auf  keinen  Fall  zu  dulden.  Im  übrigen  kann  solche  Rückkehr  in  den  Saal
nur  verboten  und  verhindert  werden,  wenn  die  Annahme  begründet  ist,  entweder  die
Versammlung  solle  fortgesetzt  werden  oder  die  Rückkehr  werde  die  öffentliche  Sicherheit,
Ordnung  und  Ruhe  gefährden.

9.  Der  bedingte  Strafaufschub.

Polizeiliches  Interesse.

Nachdem  der  bedingte  Strafaufschub  (Bewilligung  einer  sogenannten  Bewährungsfrist
  an  gerichtlich  zu  Strafen  verurteilte  Personen)  in  der  gerichtlichen  Praxis
immer  breiteren  Boden  gewinnt,  häufen  sich  die  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaften
  und  Gerichte  an  die  Polizeibehörden  um  Erörterungen
über  den  Charakter,  Leumund  und  die  sonstigen  persönlichen  Verhältnisse
  des  Verurteilten  (üArbeitsverhältnis,  Beaufsichtigung  durch  die
Eltern,  den  Vormund,  den  Lehrherrn,  Umgang  und  Verkehr),  weil  die  Ermittelung
aller  dieser  Umstände  für  die  Bewilligung  einer  Bewährungsfrist  mit  von  großer
Bedeutung  ist.  Es  ist  offenbar,  daß  die  Formulierung,  welche  die  Polizeibehörde
oder  der  Polizeibeamte  dem  Ergebnisse  der  angestellten  Erörterungen  in  seinem
Berichte  gibt,  von  der  persönlichen  Auffassung  des  Exekutivbeamten  mit  abhängt.
Wird  doch  von  den  Justizbehörden  in  ihrem  Ersuchen  oft  direkt  die  zu  begutachtende
Frage  gestellt,  ob  der  Verurteilte  in  solchen  Verhältnissen  usw.  lebe,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  er  werde  künftig  nicht  wieder  in  Strafe  fallen.  Sovweit  eine
dahingehende  Antwort  überhaupt  nach  Menschenermessen  gegeben  werden  kann,  erscheint
  es  jedenfalls  dringend  wünschenswert,  daß  der  erörtende  Exekutivbeamte  sich
über  das  Wesen,  den  Zweck  und  die  Wirkung  des  bedingten  Aufschubs  gewisse
Klarheit  verschaffe.

Entstehungsgeschichte.

Die  Anfänge  der  sogenannten  bedingten  Verurteilung  sind  bekanntlich
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  zu  suchen.  In  Massachusetts  wurde
das  schon  seit  1870  gegen  jugendliche  Verbrecher  zur  Anwendung  gebrachte  Probations-System
  im  Jahre  1878  versuchsweise  für  die  Stadt  Boston,  1880  für  den
ganzen  Staat  auch  für  Erwachsene  ausgedehnt.  Ist  die  Hoffnung  begründet,  daß
ein  Angeklagter  auch  ohne  Bestrafung  sich  bessern  wird,  so  kann  auf  Antrag  eines
von  der  Behörde  dazu  bestellten  Privatmannes,  des  Probation  Ofticer,  der  Gerichts-
        <pb n="487" />
        486  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

hof  anstatt  der  Aburteilung  die  Stellung  unter  Probation  auf  die  Dauer  von  zwei
bis  zwölf  Monaten  verfügen,  während  deren  der  Angeklagte  unter  der  Aufsicht  des
Prodation  Officer  steht,  der  ihn  mit  Rat  und  Tat  zu  unterstützen,  bei  schlechter
Führung  aber  sofort  zu  verhaften  und  vor  Gericht  zu  stellen  hat.  Die  guten  Erfahrungen
  mit  dieser  Einrichtung  ließen  dann  auch  in  England  ein  Gesetz,  The
Probation  of  first  Offenders  Act,  vom  8.  August  1887  zu  stande  kommen,  welches
dem  Richter  das  Recht  einräumt,  die  Aburteilung  für  eine  bestimmte  Zeit  auszusetzen,
  wenn  der  Angeklagte  noch  nicht  verurteilt  und  die  ihm  zur  Last  gelegte
Tat  nicht  höher  als  mit  zwei  Jahren  Gefängnis  bedroht  ist  und  er  einen  bestimmten
Wohnsitz  nachweisen  kann.  Die  abermalige  Verübung  einer  Straftat  hat  Verhaftung
und  Aburteilung  wegen  der  früheren  Tat  zur  Folge.  Diese  beiden  Gesetze  haben
also  gemeinsam,  daß  es  gegenüber  einem  Angeklagten  unter  gewissen  Bedingungen
zu  einer  Verurteilung  überhaupt  gar  nicht  kommt.  Anders  in  dem  belgischen  Gesetze
vom  31.  Mai  1888,  welches  nach  Ermessen  des  Gerichts  eine  Verurteilung  des
Angeklagten  zu  Gefängnisstrafe  bis  zur  Dauer  von  sechs  Monaten  als  nicht  gegeschehen
  („comme  non  avenue'“)  ansieht,  also  auch  die  erkannte  Strafe  unvollstreckt
läßt,  wenn  der  Verurteilte  während  einer  vom  Gericht  zu  bestimmenden  Probezeit,
welche  die  Dauer  von  fünf  Jahren  nicht  überschreiten  darf,  nicht  eine  neue
Verurteilung  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erlitten  hat.  Die
übrigen  kontinentalen  Gesetzgebungen  (Frankreich  1891,  Luxemburg  1892,
Portugal  1893,  Norwegen  1894,  Gesetzentwürfe  für  Oesterreich  Ungarn,
Italien,  die  Schweiz  und  die  Niederlande)  haben  dem  belgischen  System  den
Vorzug  vor  dem  englischen  gegeben,  und  auch  die  deutschen  Regierungen  sind
diesen  Weg  gegangen,  weil  es  der  deutschen  Rechtsauffassung  nicht  entspricht,
eine  Freiheit  und  Ehre  immerhin  tief  genug  schädigende  Maßregel  gegen
einen  Angeschuldigten  eintreten  zu  lassen,  ohne  daß  die  Verübung  der  Straftat
durch  Urteil  festgestellt  sei.

Ethische  und  kriminal=  politische  Begründung.

An  der  Hand  einer  Statistik  ist  nachzuweisen,  daß  unsere  gesamte  heutige
Strafrechtspflege  fast  ausschließlich  auf  der  kurzen  Freiheitsstrafe  beruht.  Diese  ist
an  und  für  sich  und  besonders  bei  der  Einrichtung  der  kleinen  Gefängnisse,  in
welchen  solche  Strafen  verbüßt  werden,  für  die  Erreichung  der  Strafzwecke  nicht
tauglich,  weil  sie  bei  ihrer  Kürze  nicht  bessern  und  bei  der  ganzen  Art  ihres  Vollzuges
  auch  nicht  abschrecken  kann.  Auf  den  Gewohnheitsverbrecher  wirkt  das  Gefängnis
  mit  seiner  gegenwärtigen  Einrichtung  nicht  abschreckend  und  den  Gelegenheitsverbrecher,
  besonders  das  zum  ersten  Male  sich  verfehlende  Weib,  richtet  es  zu
grunde.  Die  kurze  Freiheitsstrafe  ist  deshalb  nicht  nur  nutzlos,  sondern  sie  schädigt
sogar  die  Rechtsordnung  schwerer,  als  völlige  Straflosigkeit  der  Verbrecher  es  tun
würde.  Aus  diesen  Gründen  sind  für  die  kurzen  Freiheitsstrafen  Ersatzmittel  zu
finden,  unter  welchen  als  hauptsächlichstes  die  bedingte  Verurteilung  nach  belgischem
System  empfohlen  wird.
        <pb n="488" />
        Der  bedingte  Strafausschub.                                                                                  487  487

Die  deutschen  Bundesregierungen.

Schon  im  Jahre  1895  gingen  mehrere  deutsche  Bundesstaaten  dazu  über,
dem  Institute  der  bedingten  Verurteilung  auf  dem  Verordnungswege  der
Instizverwaltung  näher  zu  treten,  nachdem  die  Reichsregierung  sich  auf  grund
der  damaligen  Erfahrungen  zur  Anregung  einer  reichsgesetzlichen  Regelung
nicht  entschließen  konnte.  Die  Königliche  sächsische  Justizverwaltung  durfte  für  sich
das  Vorrecht  in  Anspruch  nehmen,  als  erste  mit  ihren  Bestimmungen  auf  dem
Platze  der  Menschlichkeit  und  Zweckmäßigkeit  gewesen  zu  sein.  In  der  eingehenden
Verordnung  vom  25.  März  1895  (abgedruckt  unter  anderem  in  den  Mitteilungen
der  Internationalen  Kriminalistischen  Vereinigung  Band  5,  S.  529)  werden  den
Staatsanwaltschaften  und  Gerichten  die  Beweggründe  für  die  Billigung  des  Systems
innerhalb  gewisser  Grenzen  und  die  Nachachtung  der  erlassenen  Vorschriften  unter
Bezugnahme  auf  das  Pflichtgefühl,  das  Wohlwollen  und  den  Takt  der  zuständigen
Beamten  mit  warmen  Worten  nahegelegt.  Im  November  1895  folgten  Preußen,  im
Frühjahr  1896  Württemberg  und  Bayern  und  noch  später  weitere  Bundesstaaten
auf  dem  betretenen  Wege  nach.

Verfahren.

Ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  dem  Verfahren  im  Auslande  und  dem
im  Deutschen  Reiche  Geschaffenen  liegt  darin,  daß  bei  uns  nicht  der  Richter  durch
Gesetz,  sondern  die  Justizverwaltung  vom  Monarchen  in  Ausübung  seines  landesherrlichen
  Gnadenrechtes  ermächtigt  ist,  Aufschub  der  Strafvollstreckung  bedingungsweise
  zu  gewähren.  Wir  haben  also  in  Deutschland  keine  bedingte  Verurteilung.
Der  Richter  spricht  die  Verurteilung  unbedingt  aus.  Die  Verurteilung  als  solche
bleibt  bestehen,  wenn  auch  später  die  Strafe  erlassen  wird;  sie  wird  im  Strafregister
des  Verurteilten  geführt,  sie  gilt  als  Vorstrafe,  sie  begründet  den  Rückfall.  Wir
haben  nur  einen  bedingten  Strafaufschub,  der  seinem  Wesen  nach  Gnade
ist.  Auch  wurden  zunächst  nicht  der  erkennende  Richter,  sondern  der  Staatsanwalt
und  der  Amtsrichter  als  Vollstreckungsbehörden  damit  betraut,  dem  Justizministerium
im  einzelnen  Falle  den  bedingten  Strafaufschub  vorzuschlagen.  Aber  nenere,  auf
Vereinbarung  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  ähnliche  Einrichtungen  haben,  beruhende
Verordnungen  gehen  einen  Schritt  weiter  und  verfügen,  daß  bei  Verurteilten,  welche
vor  vollendetem  18.  Lebensjahre  gefehlt  haben,  die  erkennenden  Gerichte  sich  darüber
aussprechen  müssen,  ob  sie  eine  Bewährungsfrist  für  angemessen  oder  unangemessen
halten.  Den  erkennenden  Gerichten  steht  es  auch  frei,  bei  Verurteilten,  die  nach
vollendetem  18.  Lebensjahre  das  Strafgesetz  übertreten  haben,  sich  in  derselben
Richtung  gutachtlich  zu  äußern.  In  schöffengerichtlichen  Sachen  sind  an  der  Beschlußfassung
  über  das  Gutachten  die  Schöffen,  also  das  Laienelement,  beteiligt.
Die  Strafvollstreckungsbehörden  (Staatsanwalt,  Amtsrichter)  sind  verpflichtet,
auch  wenn  sie  entgegengesetzter  Meinung  sein  sollten,  der  Justizverwaltung  in  den
Fällen  Bericht  zu  erstatten,  in  welchen  das  erkennende  Gericht  eine  Bewährungsfrist
für  angemessen  erklärt  hat,  während  es  ihnen  unbenommen  bleibt,  auch  in  anderen
Fällen  Vorschläge  zu  unterbreiten.  Bittet  der  Verurteilte,  welcher  nach  dem  acht-
        <pb n="489" />
        488  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

zehnten  Lebensjahre  pecciert  hat,  selbst  nachträglich  um  Zubilligung  eines  bedingten
Strafaufschubs,  so  haben  die  Strafvollstreckungsbehörden  noch  die  Entscheidung  der
erkennenden  Gerichte  herbeizuführen.  Den  erkennenden  Gerichten  ist  also  neuerdings
ein  schwerwiegender  Einfluß  eingeräumt  worden.

Gründe  für  Gewährung  des  bedingten  Strafaufschubs  im  Einzelfalle.

Die  Genehmigung  des  bedingten  Strafanfschubs  ist  an  die  Höhe  der  erkannten
Freiheitsstrafe  nicht  grundsätzlich  gebunden.  Es  ist  aber  selbstverständlich,  daß  Fälle,
welche  die  erkennenden  Gerichte  durch  Verhängung  einer  hohen  Strafe  als  besonders
schwere  kennzeichnen,  sich  zur  Befürwortung  einer  Bewährungsfrist  kaum  eignen.
Andererseits  werden  Fälle,  wo  eine  ganz  kurze,  nur  nach  wenigen  Tagen  bemessene
Freiheitsstrafe  erkanut  ist,  ausscheiden,  wenn  eine  jahrelange  Ungewißheit  mit  der
kurzen  Strafe  in  keinem  Verhältnisse  stehen  würde.  Solchen  Strafen  vermag  das
Gnadenrecht  des  Landesherrn  besser  zu  begegnen.  Auch  eine  Vorbestrafung  mit
Freiheitsstrafe  hindert  an  sich  nicht,  daß  bedingter  Strafaufschub  erteilt  werde,  wennschon
  eine  Vorstrafe,  insbesondere  wegen  einer  ähnlichen  Tat,  oder  sonstiges  übles
Vorleben  von  ausschlaggebender  Bedeutung  zu  ungunsten  des  Verurteilten  sein
können.  Eine  weitere  Voraussetzung  bildet,  daß  bei  jugendlichen  Verurteilten
zu  ermitteln  ist,  ob  sie  sich  in  einer  Umgebung  oder  überhaupt  in
Verhältnissen  befinden,  die  ihre  Besserung  nicht  schon  von  vornherein
  aussichtslos  erscheinen  lassen,  und  ob  nicht  etwa  das  eigene
Interesse  des  Verurteilten  oder  eines  Angehörigen  der  Maßregel
entgegensteht.  Es  könnte  gerade  der  Wunsch  vorhanden  sein,  daß  die  Strafe
ohne  Aufschub  verbüßt  wird,  damit  die  Ungewißheit,  ob  sie  noch  zu  verbüßen  sein
werde,  nicht  das  Fortkommen  des  Verurteilten  schädige.  Ein  solcher  Fall  liegt  insbesondere
  vor,  wenn  das  gestellungspflichtige  Alter  eines  jungen  Mannes  in  die
Bewährungsfrist  fallen  würde.  Da  nach  dem  Reichsmilitärgesetz  ein  zu  Freiheitsstrafe
  oder  zu  einer  in  Freiheitsstrafe  umzuwandelnden  Geldstrafe  rechtskräftig
Verurteilter  vor  Vollstreckung  oder  Erlaß  der  Strafe  nicht  zum  Dienste  in
das  Heer  oder  die  Marine  eingestellt  werden  kann,  so  würde  der  Verurteilte
durch  Hinausschieben  seiner  Militärzeit  oft  in  seiner  ganzen  Zukunft  geschädigt
werden  können.

Vor  allem  sollen  die  strafmündigen  Kinder  und  Jugendlichen  tunlichst  vor
Abbüßung  der  ersten  Freiheitsstrafe  bewahrt  bleiben,  weil  sie  nachteilig  auf  ihr  Ehrgefühl
  und  auf  ihren  von  schlechten  Menschen,  mit  welchen  sie  während  der  Strafverbüßung
  zusammenkommen  müssen,  leicht  ungünstig  zu  beeinflussenden  Charakter
wirken  und  auch  sonst  ihr  späteres  Fortkommen  schädigen  kann.  Natürlich  muß  der
Straffall  so  geartet  sein,  d.  h  verhältnismäßig  ein  so  leichter  sein,  daß  die  eben
geschilderten  schlechten  Wirkungen,  welche  möglicher  Weise  eintreten  können,  mit  der
von  der  Abbüßung  der  Strafe  zu  erwartenden  Wirkung  auf  den  Verurteilten  in
einem  Mißverhältnisse  stehen.  Das  wird  vor  allen  Dingen  bei  Strafen  vorliegen,
die  sich  nach  wenigen  Tagen,  wenigen  Wochen  oder  wenigen  Monaten  bemessen.
        <pb n="490" />
        Der  bedingte  Strafausschub.                                                                                       489  489

Auch  für  die  Bezahlung  einer  Geldstrafe,  deren  Uneinbringlichkeit  nach  den  Verhältnissen
des  Verurteilten  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  kann  ein  bedingter  Strafaufschub
angemessen  sein,  weil  ja  die  meist  kurze  Ersatzfreiheitsstrafe,  sei  sie  uun  Gefängnis
oder  Haft,  dieselben  Gefahren  in  sich  birgt.  Weiter  müssen  aber  sowohl  die  Straftat
  selbst,  wegen  deren  Vernrteilung  eingetreten  ist,  als  die  persönlichen  Verhältnisse
  und  Charakter  und  Leumund  des  Verurteilten  die
Hoffnung  begründen,  daß  auf  sein  Gemüt  die  bloße  Verurteilung
bereits  so  nachhaltig  bessernd  und  abschreckend  wirken  werde,  daß
es  der  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe  nicht  erst  bedarf.  Es  wird
also  viel  auf  den  Beweggrund  und  Anlaß  zur  Straftat  ankommen,  ob  sich  jemand
in  Not  befand  oder  durch  günstige  Gelegenheit  und  schlechte  Gesellschaft  verführt
wurde;  auch  der  durch  die  Tat  verursachte  Schaden  ist  zu  berücksichtigen;  z.  B.  es
sind  nur  geringwertige  Gegenstände  gestohlen  oder  unterschlagen  worden;  endlich  ist
die  Ausführung  der  Tat  manchmal  zu  berücksichtigen,  es  kann  jemand  bei  Diebstahl
geringwertiger  Objekte  eine  sehr  gemeine,  ehrlose  Gesinnung  gezeigt  haben,  wenn  der
Dieb  beispielsweise  einem  Krüppel  ein  kleines  Almosen  gestohlen  hätte.  Es  kommt
aber  vor  allem  auch  mit  darauf  an,  ob  der  Charakter  des  Verurteilten
wenigstens  eine  annäherude  Bürgschaft  dafür  bietet,  daß  er  nicht
wieder  straffällig  werde,  wobei  natürlich  auch  die  persönlichen  Verhältnisse,
in  welchen  das  Kind  oder  der  Jugendliche  unter  der  strengen  Aufsicht
  eines  Vaters,  einer  Mutter,  eines  Vormundes  oder  Lehrherrn
und  Arbeitgebers  steht,  zu  berücksichtigen  sind.  Freilich  kann  kein
Mensch  den  Charakter  des  Verurteilten  berechnen,  vielfach  wird  deshalb  zu  dessen
Gunsten  angenommen  werden  können,  er  werde  sich  bessern  und  nicht  wieder  peccieren.
Dieselben  Grundsätze  sind  auch  maßgebend,  soweit  es  sich  um  bedingten  Strafaufschub
für  Erwachsene  handelt.  Auch  hier  sind  die  Länge  der  Strafen,  die  Schwere  oder
Leichtigkeit  der  Tat,  Beweggrund  und  Anlaß  zu  ihr,  verursachter  Schaden  und  Art
der  Ausführung,  der  Charakter  und  Leumund  des  Verurteilten,  vor  allem  dessen
bisherige  Unbescholtenheit  zu  berücksichtigen.  Weitere  Umstände,  welche  der  Befürwortung
  eines  bedingten  Strafanfschubs  bei  Kindern,  Jugendlichen  und  Erwachsenen
zu  grunde  liegen  können  und  die  Verbüßung  der  ordentlichen,  wennschon  bei  der
Strafzumessung  gebührend  ermäßigten  Freiheitsstrafe  als  zu  hart  erscheinen  lassen,
sind  noch  verminderte  Zurechnungsfähigkeit  des  Verurteilten,  schwere  körperliche  Gebrechen,
  wie  Blindheit,  Taubstummheit,  erhebliche  Verkrüppelung,  schwere  Krankheit  usw.,
welche  dem  Verurteilten  schon  an  und  für  sich  im  Kampfe  um  das  tägliche  Brot  hinderlich
sind,  und  endlich  noch  der  Umstand,  daß  es  nach  dem  geltenden  Strafgesetze,  wie  z.  B.
jetzt  beim  Diebstahl  auch  des  geringsten  Gegenstandes,  nicht  zulässig  ist,  auf  eine
nach  den  Verhältnissen  des  Verurteilten  einbringliche  Geldstrafe  zu  erkennen.

Verfahren  nach  Ablauf  der  Bewährungsfrist.
Wird  der  Strafaufschub  gewährt,  so  hat  der  Verurteilte  die  Pflicht,  während
der  Bewährungsfrist  jeden  Wohnungswechsel  sofort  der  Vollstreckungsbehörde  an-
        <pb n="491" />
        490  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

zuzeigen.  Eine  Unterlassung  kann  sofortige  Zurücknahme  der  Vergünstigung  zur
Folge  haben.  Eine  Ueberwachung  des  Verurteilten  während  der  Frist  findet  nicht
statt.  Nach  Ablauf  der  Bewährungsfrist,  welche  vom  Tage  der  sie  genehmigenden
Verordnung  ab  zu  berechnen  ist,  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde,  wenn  sich  bis
dahin  ein  Anlaß  zur  Rücknahme  des  Aufschubs  nicht  ergeben  hat,  zu  erörtern,  ob
der  Verurteilte  inzwischen  eine  neue  Straftat  begangen  oder  sich  sonst  schlecht  geführt
hat.  Es  erfolgt  Nachfrage  bei  allen  Polizeibehörden,  an  deren
Sitze  der  Verurteilte  in  der  Zwischenzeit  gewohnt  hat,  sowie  bei  der
Strafregisterbehörde  seines  Geburtsortes,  bei  Schulpflichtigen  überdies  bei  der
Schulleitung.  Danach  wird  anderweiter  Bericht  erstattet.  Die  Justizverwaltung
  verfügt  bei  weiterer  Bestrafung  oder  sonstiger  schlechter  Führung  entweder
  den  Widerruf  der  Bewährungsfrist  und  die  Vollstreckung  der  Strafe
oder  bewilligt  auch  eine  weitere  Bewährungsfrist.  Ist  die  Bewährungsfrist  dagegen
  von  dem  Verurteilten  bestanden  worden,  so  hat  er  Aussicht  auf  gnadenweisen
  Erlaß  der  Strafe.

Polizeiliche  Erörterungen.

Im  Sinne  der  vorstehenden  Ausführungen  hat  also  der  Exekutivbeamte  seine
Erörterungen  über  den  Charakter,  Leumund  und  die  persönlichen  Verhältnisse  des
Verurteilten  zu  führen.  Es  kommt  hauptsächlich  darauf  an,  zu  erfahren,
wie  der  Verurteilte  sich,  von  seinem  vorliegenden  Straffalle  ganz
abgesehen,  im  übrigen  geführt  hat.  Denn  der  Straffall  ist  in  den  Akten
crörtert,  vom  sonstigen  Leben  des  Verurteilten  weiß  man  aber  meist  nichts.  Erkundigungen
  sind  in  vorsichtiger  Weise,  sodaß  der  Verurteilte  nicht  etwa  seine
Arbeit  verliert,  bei  Hausbewohnern,  Nachbarn,  früheren  Arbeitsgebern,  eventuell
auch,  wenn  das  ohne  Schädigung  des  Verurteilten,  der  hierüber  zu  befragen  sein
wird,  geschehen  kann,  bei  dem  gegenwärtigen  Arbeitgeber,  bei  Jugendlichen  in  der
Schule,  beim  Geistlichen  und  bei  den  Eltern  einzuziehen.  Bei  Jugendlichen  ist  zu
ermitteln,  ob  die  Beaufsichtigung  durch  die  Eltern,  den  Vormund  oder  Arbeitgeber
genügend  ist  und  ob  deren  eigener  Charakter  und  Leumund  Gewähr  für  sittliche
  Bewahrung  des  Verurteilten  bietet.  Hervorstechende  gute  und  schlechte
Eigenschaften  und  Handlungen  des  Verurteilten  können  besonders  erwähnt  werden
Von  Bedeutung  sind  besonders  mit  Vorkommnisse  aus  der  Zeit  nach  der
Verurteilung.

Nach  dem  Ergebnisse  der  Erörterungen  hat  der  Beamte  nach  bester  sittlicher
Ueberzeugung  sich  ein  Urteil  darüber  zu  bilden,  wie  er  die  ihm  vorgelegten  Fragen
nach  den  tatsächlichen  Voraussetzungen  für  oder  gegen  Bewilligung  einer
Bewährungsfrist  zu  beantworten  habe.
        <pb n="492" />
        10. Die  Beleidigung.  491

10.    
Polizeiliches  Interesse.

Wenn  auch  nach  §§  414,  416,  417  der  Strafprozeßordnung  die  Beleidigungen
seiten  des  Berechtigten  im  Wege  der  Privatklage  zu  verfolgen  sind  und  die
Staatsanwaltschaft  nur  in  solchen  Fällen  die  öffentliche  Klage  erhebt,  wenn
nach  ihrem  eigenen,  keiner  gerichtlichen  Nachprüfung  unterstehenden  Ermessen  an
der  Strafverfolgung  ein  öffentliches  Interesse  besteht,  also  wenn  z.  B.  ein  Polizeibeamter
  im  Dienst  oder  in  bezug  auf  seinen  Dienst  (§  196  Str.  G.  B.)  beleidigt
worden  ist,  so  hat  es  der  Exekutivbeamte  doch  so  häufig  mit  Beleidigungen  zu  tun,
sei  es,  er  wird  selbst,  sei  es,  es  werden  andere  Personen  beleidigt,  daß  ihm  Rechtskenntnisse
  auf  diesem  Gebiete  nicht  entbehrlich  sind.

Der  polizeiliche  Exekutivbeamte  muß  einmal  beurteilen  können,  ob  eine  ihm
selbst  geltende  Aeußerung  oder  Handlung  eines  Dritten  sich  als  Beleidigung  darstellt,
und  ferner,  inwieweit  anderen  geltende  Aeußerungen  oder  Handlungen  als  Beleidigung
aufgefaßt  werden  können.  Dabei  ist  das  rechtliche  Gebiet  der  Beleidigung  ein  umfangreiches
  und  dem  Laien  nicht  leicht  verständliches.  Die  Redaktion  der  Beleidigungsparagraphen
  in  unserem  Strafgesetzbuche  hat  diese  Schwierigkeiten  auch  nicht  vereinfacht,
  sondern  eher  vergrößert.  Die  Fragen:  „Ist  das  nicht  eine  Beleidigung?“
oder  „Das  soll  eine  Beleidigung  sein?“  sind  im  Volke  alltägliche.

Daß  der exekutive  Polizeibeamte  niemandem  zur  Verübung  einer  Beleidigung  gegen
seine  Person  Anlaß  geben  oder  ihn  gar  dazu  anreizen,  daß  er  ihm  zugefügte  Beleidigungen
  in  keinem  Falle  (außer  bei  Tätlichkeiten  im  Falle  der  Notwehr)  erwidern
soll,  wurde  schon  in  den  „Allgemeinen  Verhaltungsvorschriften“  gesagt.
Ueber  eine  ihm  in  Ausübung  seines  Berufs  oder  in  Beziehung  auf  denuselben  zugefügte
  Beleidigung  hat  der  Polizeibeamte  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  und  sie
dem  Vorgesetzten  zur  Entschließung  wegen  Stellung  von  Strafantrag  vorzulegen
(§  196  Str.  G.  B.).  Wird  der  Polizeibeamte  in  seinem  Privatleben  beleidigt,  so
wird  vor  Erhebung  von  Privatklage  schriftliche  oder  mündliche  Anzeige  an  den
Vorgesetzten  zweckmäßig  sein.  Auch  die  Privatbeleidigung  kann  (s.  o.)  in  das  Amtliche
  hineinspielen;  der  Vorgesetzte  hat  Interesse,  auch  die  gegen  seine  Untergebenen
verübten  Privatbeleidigungen  kennen  zu  lernen.

Will  ein  Dritter  eine  Anzeige  wegen  Beleidigung  bei  dem  Polizeibeamten
anbringen,  so  hat  dieser  ihn  in  der  Regel  auf  den  Privatklageweg  zu  verweisen,
d.  h.  dahin  zu  verständigen,  daß  er  beim  Amtsgerichte  seine  Klage  anzubringen
habe,  da  Privatbeleidigungen  nicht  von  der  Staatsanwaltschaft  verfolgt  zu  werden
pflegen.  Verlangt  der  Anzeigeerstatter  trotz  Belehrung  öffentliche  Verfolgung
der  Beleidigung,  so  hat  ihn  der  Polizeibeamte  an  die  Staatsanwaltschaft  zu
verweisen.  Ist  sich  der  Polizeibeamte  zweifelhaft,  ob  die  Privatbeleidigung  wegen
ihrer  besonderen  Art  oder  nach  den  besonderen  Umständen  nicht  doch  Aussicht  auf
Verfolgung  durch  die  Staatsanwaltschaft  habe,  so  mag  er  sich  bei  seinem  nächsten
Vorgesetzten  Instruktionen  einholen  und  darnach  die  Anzeige  und  den  Strafantrag
entgegennehmen  oder  ablehnen.  Wenn  ein  Anzeigeerstatter  neben  einer  andern
        <pb n="493" />
        492  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Straftat,  z.  B.  Hausfriedensbruch,  Sachbeschädigung,  Bedrohung,  Nötigung  und
dergl.,  zugleich  eine  mit  den  Vorkommnissen  zeitlich  oder  sachlich  zusammenfallende
Beleidigung  anzeigt,  so  hat  ihrer  der  Polizeibeamte  in  seiner  Anzeige  Erwähnung
zu  tun.  Wird  vom  Verletzten  schon  wegen  der  übrigen  Straftaten  (Hausfriedensbruch,
  Sachbeschädigung)  Stellung  von  schriftlichem  Strafantrage  erforderlich,  so  kann
der  Strafantrag  wegen  Beleidigung  der  Einfachheit  halber  mit  aufgenommen  werden.
Die  Bescheidung  des  Antragstellers  liegt  dann  der  Staatsanwaltschaft  ob.  Sonst
ist  Aufnahme  eines  Strafantrags  nur  erforderlich,  wenn  der  Vorgang  solange  zurückliegt,
  daß  die  Rechtzeitigkeit  des  Strafantrags  (binnen  3  Monaten  nach  Kenntnis
von  der  Tat  und  der  Person  des  Täters,  §  61  des  Str.G.Bs.)  gefährdet  wird.

Im  folgenden  soll  unter  Anlehnung  an  Theorie  und  Praxis  der  herrschenden
Lehre  eine  gemeinverständliche  Einführung  in  die  Strafbestimmungen  über  die  Beleidigung
  versucht  werden.

Die  Ehre.

Das  gemeinsame  Angriffsobjekt  aller  Beleidigungen  ist  die
Ehre.  Wir  fassen  ihren  Begriff  in  dreierlei  Gestalt.  Jedem  von  uns  ist  als
einem  freien  geistigen  Wesen  eine  allgemeine  menschliche  Würde,  das  Recht  der
Persönlichkeit,  angeboren;  insofern  spricht  man  von  einer  allgemeinen  Menschenehre.
  Zu  dieser  tritt  noch  eine  allgemeine  bürgerliche  Ehre  hinzu,  welche
jedes  Individuum  als  Mitglied  der  im  Staate  geordneten  bürgerlichen  Gesellschaft
besitzt.  Beide  Würden  sind  dem  Menschen  angeboren  und  erlöschen  mit  seinem
Tode.  Sie  sind  ein  persönliches  Rechtsgut,  das  der  Tote  nicht  mehr  besitzt.  Die
Ehre,  die  der  Verstorbene  im  Leben  hatte,  wird  nach  seinem  Tode  als  sein  Andenken
  innerhalb  enger  Grenzen  geschützt.  Die  Menschenehre  und  die  allgemeine
bürgerliche  Ehre  sind  für  das  Individuum  bei  Lebzeiten  unverzichtbar  und  nicht
völlig  verlierbar,  auch  dann  nicht,  wenn  ihm  das  Bewußtsein  davon  und  die
Empfindung  für  sie  fehlen.  Daher  können  das  unverständige  Kind,  der  Geisteskranke
  und  der  Verbrecher  beleidigt  werden.  Der  zum  Tode  Verurteilte  kann  bis
zur  Hinrichtung  beleidigt,  sein  Andenken  kann  beschimpft  werden.  Der  mit  Zuchthausstrafe
  oder  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  Belegte  hört  nicht  auf,
Mensch  und  Mitglied  der  sozialen  Gesellschaft  zu  sein.  Nur  einzelne  Fähigkeiten,
welche  der  Staat  mit  der  allgemeinen  bürgerlichen  Ehre  verbunden  hat,  werden  dem
Verbrecher  auf  Lebenszeit  oder  vorübergehend  entzogen,  zum  Beispiel  der  Genuß
der  Freiheit  und  die  Ausübung  gewisser  staatsbürgerlicher  Rechte.  Sofern  endlich
die  Handlungen  eines  Menschen  vielfach  durch  einen  Beruf  oder  Stand,  also  durch
seine  besondere  gesellschaftliche  Stellung  im  Staate,  bedingt  und  vorgeschrieben
werden,  ist  noch  von  einer  besonderen  bürgerlichen  Ehre  zu  reden.  Sie
kann  angeboren  sein,  zum  Beispiel  dem  adlig  Geborenen;  im  übrigen  wird  sie
erworben,  zum  Beispiel  vom  Beamten  und  Offizier,  vom  Künstler  usw.  In  jedem
Falle  kann  sie  völlig  verloren  werden;  ohne  Schuld,  wenn  der  Adlige  auf  den  Adel
verzichtet,  oder  schuldhaft,  wenn  der  Beamte  seines  Amtes  als  unwürdig  und  ver-
        <pb n="494" />
        Die  Beleidigung.  493

lustig  erklärt  wird.  Die  besondere  bürgerliche  Ehre  wird  beispielsweise  angegriffen,
wenn  dem  Offizier  Feigheit  und  dem  Beamten  Bestechlichkeit  vorgeworfen  werden:
denn  gerade  Mut  und  Unbestechlichkeit  sind  unerläßliche  Voraussetzung  für  die  Ausfüllung
  jener  Stellungen.
Gesamtheit  von  Individuen.  Gesamtbeleidigung.

Eine  Gesamtheit  von  Individuen  als  Einheit  gedacht,  besitzt  als
solche  keine  Ehre,  auch  nicht,  wenn  sie  eine  juristische  Person  mit  Korporationsrechten
  bildet.  Die  Möglichkeit  einer  Beleidigung  ist  daher  in  der  Regel  ausgeschlossen.
  Nach  abweichender  ausdrücklicher  Bestimmung  aber  können  beleidigt
werden  Behörden  des  Staates  oder  der  Gemeinde,  gesetzgebende  Versammlungen  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaates,  also  der  Bundesrat  und  seine  Ausschüsse,  der
Reichstag,  die  Senate  der  Hansestädte,  die  Parlamente  der  Einzelstaaten,  sowie
politische,  das  heißt  erlaubterweise  für  staatliche  Zwecke  tätige  Körperschaften,  wie
die  Stadtverordnetenversammlungen,  Gemeinderäte  usw.  Man  spricht  weiter  von
einer  Gesamtbeleidigung,  wenn  der  Beleidiger  eine  Gesamtbezeichnung  wählt
und  sich  dessen  bewußt  ist,  daß  diese  Bezeichnung  auf  alle  unter  den  Begriff  fallende
Personen  bezogen  werden  kann;  zum  Beispiel  „die  Kaufmannschaft  von  Leipzig“,
„die  Schutzmannschaft  von  Berlin“,  „die  sächsischen  Richter“,  „die  Offiziere  und
Unteroffiziere  der  preußischen  Armee“.  Nur  dasjenige  Mitglied  der  Mehrheit  wird
nicht  getroffen,  welches  der  Beleidiger  bei  seiner  Kundgebung  erkennbarerweise  ausgenommen
  hat.  Endlich  können,  wie  noch  zu  erörtern  sein  wird,  gewisse  Gesamtheiten,
  zum  Beispiel  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften,
verleumderisch  in  einer  Weise,  welche  ihren  Kredit  zu  gefährden  geeignet  ist,  beleidigt
werden.  In  solchen  Fällen  spricht  die  Theorie  davon,  daß  das  Gesetz  ein  Rechtssubjekt
  als  Träger  der  Ehre  fingiere.  Verletzung  der  Ehre.

Die  Ehre  in  ihrer  erwähnten  mehrfachen  Bedeutung  stellt  das  Strafgesetz
unter  seinen  Schutz.  Nicht  als  ob  eine  vorhandene  Ehre  durch  die  Beleidigung
verletzt  werden  könnte.  Wer  Ehre  besitzt,  kann  sehr  wohl  in  gewissem  Sinne
sagen:  „Mich  kann  niemand  beleidigen.“  Jeder  kann  nur  durch  eigene  Handlungen
seine  Ehre  beeinträchtigen.  Von  Ehrverletzung  und  Ehrenkränkung  im  genausten
Sinne  des  Wortes  kann  also  nicht  gesprochen  werden.  Aber  die  Meinung=  andrer
von  unfsrer  Ehre,  der  vom  Gesetze  zu  gewährleistende  Genuß  ihrer  äußeren  Anerkennung,
  der  „rechtlich  anerkannte  Verkehrskurs  eines  Menschen“  werden  durch  die
Beleidigung  verletzt.  Das  Gesetz  kann  zwar  von  uns  nicht  fordern,  daß  wir  in
unserem  Innern  die  Ehre  unserer  Mitmenschen  immer  voll  anerkennen.  Wir
glauben  diesen  oder  jenen  wegen  einer  bestimmten  Handlung  weniger  achten  oder
verachten  zu  müssen.  Aber  das  Gesetz  verlangt,  daß  wir  uns  willkürlicher  Aeußerungen
  und  sonstiger  Kundgebungen  enthalten,  welche  in  sich  schließen,  daß  ein
andrer  keine  Ehre  besitze.  Das  Gesetz  stellt  selbst  die  Fälle  erschöpfend  auf,  in
welchen  wir  unfrem  Nächsten  eine  ehrenrührige  Handlung  nachsagen  dürfen.  Der
Staat  muß,  wenn  er  seine  Ziele  erreichen  will,  die  äußere  Anerkennung  des
Menschen  und  Bürgers  gewährleisten.
        <pb n="495" />
        494  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Drei  Formen  der  Beleidigung.

Das  Reichsstrafgesetzbuch  stellt  drei  Formen  der  Beleidigung  auf:  die  einfache
Beleidigung  (§  185),  die  üble  oder  ehrenrührige  Nachrede  (§  186)  und  die  verleumderische
  Beleidigung  (§  187).  Hierzu  tritt  noch  das  verwandte  Delikt  in
§  189:  die  Beschimpfung  des  Andenkens  eines  Verstorbenen.

Die  einfache  Beleidigung.  §  185  Str.  G.  B.

Der  §  185  sagt  nur,  daß  Beleidigung  bestraft  wird,  und  führt  die  Strafandrohungen
  auf.  Der  Beleidigung  macht  sich  schuldig,  wer  gegen
die  Ehre  eines  anderen,  gegen  dessen  allgemeine  menschliche  oder
allgemeine  oder  besondere  bürgerliche  Ehre  eine  vorsätzliche  und
rechtswidrige  Kundgebungrichtet.

Die  Kundgebung  muß  sich  gegen  die  Ehre  richten.  Welcher  Art
Kundgebungen  diese  Eigenschaft  haben,  ergeben  die  Anschauungen  und  Gebräuche
sowohl  des  ganzen  Volkes  als  der  besonderen  Gesellschaftsklassen,  welchen  die  Parteien
  angehören,  das  gegenseitige  Verhältnis  zwischen  diesen  und  die  sonstigen  tatsächlichen
  Umstände.  Verletzende  Aeußerungen  über  den  Gewerbebetrieb  eines  anderen
sind  nur  dann  beleidigend,  wenn  sie  zugleich  sich  gegen  dessen  Ehre  richten;  zum
Beispiel,  ein  Kaufmann  führe  schlechte  Ware.  Auch  die  Bezeichnung  einer  schlechten
Ware  mit  „Schundware“  und  eines  schlechten  Bieres  mit  „Mistbrühe“  sind  nicht
als  unbedingt  beleidigend  befunden  worden.  Der  Vorwurf,  ein  Kaufmann  habe
Konkurs  gemacht,  er  habe  „zugemacht“,  er  „sei  alle  geworden“,  beleidigt  nur,  wenn
zum  Ausdruck  gebracht  oder  die  Auslegung  nahegelegt  wird,  der  Kaufmann  habe
den  Konkurs  moralisch  verschuldet.  Dem  Ausdrucke,  ein  Kaufmann  habe  Pleite
gemacht,  haftet  nach  unserer  Ausdrucksweise  der  Begriff  der  Geringschätzung  an.
Ebenso  sind  die  Vorwürfe,  jemand  habe  den  Offenbarungseid  geleistet  oder  sei  erfolglos
  ausgepfändet  worden,  zu  beurteilen.  Der  Beleidiger  muß  das  Bewußtsein
  haben  oder  wenigstens  die  Möglichkeit  erkennen,  daß
seine  Kundgebung  gegen  die  Ehre  sich  richtet.  Wer  andere  mit  beleidigenden
  Provinzialismen  belegt,  wird  meist  auch  deren  Charakter  und  Bedeutung
nicht  verkennen.  Die  Behauptung,  jemand  leide  an  einer  ekelhaften  Krankheit,  die
er  sich  durch  Unreinlichkeit  oder  unzüchtigen  Lebenswandel  zugezogen  habe,  beleidigt.

Die  Kundgebung  muß  sich  gegen  die  Ehre  eines  anderen
richten,  eines  lebenden  Menschen  oder  eines  der  genannten  fingierten  Rech:ssubjekte.
  Der  andere,  dessen  Ehre  getroffen  wird,  braucht  nicht  ausdrücklich  genannt
zu  sein;  es  genügt,  wenn  er  für  dritte  Personen  erkennbar  ist.  Die  Ausrede:  „Ich
habe  niemand  genannt“,  ist  also  in  der  Regel  ohne  Erheblichkeit.  Allerdings  muß
der  Beleidiger  haben  ermessen  können,  daß  seine  Kundgebung  auf  den  Ungenannten
bezogen  werden  könne.  Wer  beispielsweise  in  einem  Spottgedichte  eine  bestimmte
ungenannte  Person  hätte  treffen  wollen,  deren  in  dem  Gedichte  gegebene  Beschreibung,
  wie  der  Verfasser  weiß,  nach  der  Meinung  größerer  oder  engerer  Kreise
noch  auf  eine  andere  Person  bezogen  werden  kann,  macht  sich  auch  der  Beleidigung
        <pb n="496" />
        Die  Beleidigung.  495

dieser  anderen  Person  schuldig.  Man  kann  eine  Person  beleidigen,  deren  Perfönlichkeit
  man  gar  nicht  kennt,  zum  Beispiel  mit  Schimpfworten  den  in  finstrer  Nacht
an  der  Hausglocke  Läutenden.  Ein  Irrtum  in  der  Person  des  anderen  kann  von
Einfluß  sein.  Ein  Vater  ruft  nächtlich  in  die  dunkle  Hausflur  einer  heraufkommenden
  Person,  die  er  dem  Schritte  nach  für  seinen  minderjährigen  Sohn  hält,
das  Wort  „Nachtbummler“  zu.  Es  erscheint  aber  nicht  der  Sohn,  sondern  der
Baron  X.  Der  Vater  ist  straflos,  weil  ihm  zufolge  des  Irrtums  in  der  Person
das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  fehlt.  Aber  nicht  jeder  solcher  Jirtum  schützt
vor  Strase.  Man  hat  die  wahre  Tatsache  gelesen  oder  gehört,  daß  eine  junge
Dame  mit  bestimmtem  Namen  ein  unlauteres  Verhältnis  mit  ihrem  Diener  gehabt
habe.  In  der  Frau  oder  Braut  eines  anderen  glaubt  man  irrtümlicherweise,  vielleicht
  zufolge  Gleichheit  oder  Aehnlichkeit  der  Namen,  jene  junge  Dame  zu  sehen
und  redet  ihr  jenes  Verhältnis  nach.  In  diesem  Falle  will  man  ja  eine  ganz
bestimmte  Person,  die  Frau  oder  Braut  des  anderen,  treffen.  Wer  gegen  die  Ehre
eines  Lebenden,  den  er  für  verstorben  hält,  eine  Kundgebung  richtet,  kann  nicht
wegen  Beleidigung  bestraft  werden.

Die  Kundgebung  muß  eine  vorsätzliche,  sie  muß  gewollt  sein.
Die  fahrlässige,  die  nicht  gewollte  Kundgebung  ist  zwar  begrifflich  denkbar,  sie  steht
aber  nicht  unter  Strafe.  Wer  in  dem  guten  Glauben,  allein  zu  sein  oder  von
anderen  nicht  gehört  oder  nicht  verstanden  zu  werden,  eine  beleidigende  Aeußerung
vor  sich  hinmurmelt,  kann  nicht  bestraft  werden.  Ebensowenig  wer  einen  Brief
beleidigenden  Inhalts  schreibt,  ihn  zuklebt  und,  weil  er  sich  zur  Absendung  noch
nicht  entschließen  kann,  in  einen  Schrank  legt,  wo  ihn  ein  Dritter  findet  und  ihn
an  den  Adressaten  befördert,  es  hätte  denn  der  Briefschreiber  mit  einer  solchen
Absendung  wider  sein  Wissen  rechnen  müssen.

Die  Kundgebung  macht  strafbar.  Erst  wenn  jemand  von  ihr  Kunde
erhalten  hat,  ist  die  Straftat  der  Beleidigung  vollendet.  Eine  sirafbare  versuchte
Beleidigung  kennt  unser  Gesetz  nicht.  Wenn  Müller  im  menschenleeren  Wald  in
den  heulenden  Novembersturm  schreit,  daß  Schulze  ein  Esel  sei,  und  hierbei,  vielleicht
  ganz  wider  seinen  Willen,  von  keinem  menschlichen  Wesen  vernommen  wird,
so  liegt  noch  keine  strasbare  Beleidigung  vor.  Sie  ist  aber  vorhanden,  sowie
Müller  seine  Heldentat  weitererzählt.  Der  Beleidigte  braucht  die  Kundgebung  nicht
selbst  wahrzunehmen.  Er  braucht  sie  ja,  wie  das  kleine  Kind  oder  der  Geisteskranke,
  als  Beleidigung  gar  nicht  zu  empfinden.  Wer  hinter  dem  Rücken  eines
anderen  eine  verächtliche  Gebärde  macht  und  hierbei  von  einem  Kinde,  welches
darüber  Zeugnis  abzulegen  vermag,  beobachtet  wird,  ist  strafbar.  Taube  Personen
können  durch  ihnen  in  das  Gesicht  gesprochene  Worte  beleidigt  werden.  Der
Täter  muß  mit  der  Möglichkeit  rechnen,  daß  seine  Kundgebung
von  irgend  einem  Menschen  wahrgenommen  wird.  Schreibt  der  Täter
dem  anderen  eine  beleidigende  Postkarte,  die  er  durch  irgend  welchen  Zufall,  ehe
der  Adressat  sie  gelesen  hat,  wieder  zurückerlangen  könnte,  so  wäre  gleichwohl  die
Beleidigung  vollendet,  wenn  die  Karte  auf  der  Post  oder  von  dem  bestellenden
        <pb n="497" />
        496  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Postboten  oder  in  der  Wohnung  des  Empfängers  von  einem  Dienstboten  gelesen
worden  wäre  und  der  Täter  mit  diesen  Möglichkeiten  rechnen  mußte.  Die  Beleidigung
  durch  ein  zu  druckendes  Manuskript  wird  meist  mit  der  Kenntnisnahme
seitens  des  Setzers  vollendet  sein.  Ist  die  Kundgebung,  insbesondere  durch  Abdruck
eines  beleidigenden  Artikels  in  einer  Zeitung,  gewollt,  so  kommt  nichts  darauf  an,
ob  die  Art  der  Kundgebung  von  dem  Plane  des  Kundgebenden  insofern  abweicht,
als  der  Abdruck  zufällig  in  einer  anderen  Zeitung  erfolgt,  als  er  gewollt  hatte.

Man  kann  sich  an  der  Kundgebung  eines  anderen  beteiligen;
zum  Beispiel  auf  dessen  Diktat  einen  beleidigenden  Brief  als  Hilfeleistung  schreiben.
Dann  ist  man  Gehilfe  zur  Beleidigung  des  anderen.  Will  man  aber
den  Inhalt  des  Diktates  als  Ausdruck  eigener  Kundgebung  niederschreiben,  so  beleidigt
  man  mit  dem  anderen  zusammen.  Umgekehrt  kann  auch  der  Diktierende  der
Gehilfe  sein.

Die  Kundgebung  muß  eine  rechtswidrige  sein  und  der  Täter
muß  wissen,  daß  er  zu  ihr  nicht  berechtigt  war.  Das  Strafgesetz  hat
die  Fälle  erschöpfend  geregelt,  in  welchen  wir  eine  Kundgebung  gegen  die  Ehre
eines  anderen  richten  dürfen.  Wer  einem  wegen  Diebstahls  Verurteilten  ohne
weiteres  das  Wort  „Dieb“  zurufen  wollte,  wäre  strafbar.  Den  raffiniertesten  Betrüger
  darf  man  nicht  Lump  nennen.  Beleidigende  Kundgebungen  im  Scherze  sind
straffrei,  wenn  der  Scherzende  auf  Verständnis  seines  Scherzes  rechnen  konnte.
Ein  ungebührlicher  Scherz  kann  aber  selbst  eine  Beleidigung  sein.  Man  treibt
zum  Beispiel  einem  Bekannten  auf  offener  Straße  den  Cylinder  ein.  Der  Bekannte
versteht  zwar,  daß  dies  nicht  im  Ernst  geschieht,  er  nimmt  aber  den  Scherz  als
solchen,  weil  er  auf  offener  Straße  verübt  wurde,  grimmig  übel.  Aehnlich  zu.
beurteilen  sind  nicht  ernst  gemeinte  Vergleiche.  Ein  Rechtskandidat  soll  in  der
Prüfung  den  Gang  des  Strafprozesses  beschreiben  und  hebt  zum  Professor  an:
„Gesetzt  den  Fall,  Sie  hätten  mir  meine  goldene  Uhr  gestohlen.“  Ein  solcher
Vergleich  des  Professors  mit  einem  Uhrendiebe  wäre  beleidigend.  Wenn  der  Lehrer
den  Schüler  in  den  unteren  Klassen  einen  Esel  oder  Schafskopf  nennt,  so  kann
er  damit  bezwecken,  dem  Kinde  seine  Dummheit  oder  Torheit  durch  den  Vergleich
mit  jenen  Tieren  recht  nachdrücklich  vorzustellen  und  sonach  ohne  das  Bewußtsein
handeln,  das  Kind  oder  seinen  Vater  zu  beleidigen.  Wenn  aber  der  Lehrer  zu
einem  Schüler  höherer  Klassen  sagen  würde:  „Meyer,  wenn  Sie  so  lang  wären
als  Sie  dumm  sind,  könnten  Sie  aus  der  Dachrinne  trinken  (oder  saufen)“,  so
bliebe  noch  zu  prüfen,  ob  nicht  bei  der  Wahl  dieses  Vergleiches  und  zum  mindesten
des  Ausdruckes  „saufen“  der  Lehrer  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  oder  gar
die  Absicht  zu  beleidigen  hatte.  Wenn  der  Schauspieler  seiner  Rolle  gemäß  einem
Kollegen  das  Wort  „Schuft“  zuruft,  so  fehlt  seiner  Kundgebung  die  Rechtswidrigkeit.
  Es  wäre  aber  möglich,  daß  er  durch  Tonfall  und  Gebärde  unter  stillschweigender
  Bezugnahme  auf  eine  von  ihm  gemißbilligte  Handlungsweise  des
Kollegen  diesem  gleichzeitig  mit  dem  Zurufe  „Schuft“  seine  persönliche  Verachtung
zum  Ausdruck  bringen  wollte.  Dann  läge  eine  Beleidigung  vor.  Das  Bewußt-
        <pb n="498" />
        Die  Beleidigung.  497

sein  von  der  Rechtswidrigkeit  einer  gegen  die  Ehre  eines  anderen
gerichteten  Kundgebung  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  der  Absicht,
zu  beleidigen.  Eine  solche  Absicht  wird  zur  Strafbarkeit  der
Beleidigung  nur  in  bestimmten  Ausnahmefällen,  in  der  Regel  aber  nicht
gefordert.  Die  Ausrede:  „Ich  habe  ja  gar  nicht  beleidigen  wollen“,  ist  also
nicht  immer  stichhaltig.

Als  Mittel  der  Kundgebung  kann  alles  dienen,  womit  der  Mensch
seinem  Gedanken  und  Willen  Ausdruck  zu  verleihen  vermag:  Rede,  Gesang,  Schrift,
mechanische  Vervielfältigung,  bildliche  Darstellung,  Musik,  Zeichen,  Gebärden,  Handlungen,
  Unterlassungen,  Tätlichkeiten.

Haupterscheinungsformen  der  einfachen  Beleidigung  im  Sinne  von.  §  185
Str.  G.  B.

Die  Haupterscheinungsformen  der  Beleidigung  im  Sinne
von  §  185  sind  folgende.

1.  Der  Täter  erklärt  von  dem  anderen  positiv,  daß  er  ihn  nicht  achte  oder
ihn  verachte.  Die  Erklärung  kann  auch  in  bedingter  Form  mit  Rücksicht  auf  eine
bevorstehende  Handlung  eines  anderen  erfolgen,  wenn  deren  Vornahme  in  Aussicht
steht;  zum  Beispiel  die  Erklärung:  „Wer  eine  gewisse  Zeitung  liest,  hat  keine  Ehre
im  Leibe.“

2.  Der  Täter  behandelt  einen  anderen  im  persönlichen  Verkehre  und  Umgange
so  oder  führt  sich  in  dessen  Gegenwart  derart  auf,  daß  diese  Behandlung  oder  Aufführung
  anzeigt,  man  halte  den  anderen  für  einen  Unwürdigen.  In  der  Unterlassung
gebräuchlicher  Höflichkeitsformen  im  schriftlichen  Verkehre  kann  eine  Beleidigung
  gefunden  werden,  wenn  der  Schreibende  durch  die  Unterlassung  bewußt
einen  unberechtigten  Ausdruck  der  Mißachtung  erkennbar  macht.  Aehnlich  verhält  es
sich  mit  der  Unterlassung  sonstiger  gebräuchlicher  Höflichkeiten.  Die  Verweigerung
von  Ehrenbezeigungen,  insbesondere  des  üblichen  Grußes,  enthält  in  der
Regel  eine  Beleidigung  nur  dessen,  dem  man  durch  Subordination  verpflichtet  ist.
Wenn  ein  Mann  eine  fremde  Frauensperson  ohne  deren  Verschulden  in  einer  Situation
beobachtete  oder  gar  photographierte,  in  welcher  sie  sich  ihm  aus  Rücksichten  des
geschlechtlichen  Anstandes  nicht  zeigen  würde,  oder  wenn  ein  Mann  in  Gegenwart
einer  weiblichen  Person,  die  ihm  hierzu  keinerlei  Anlaß  gibt,  eine  den  geschlechtlichen
Anstand  verletzende  Handlung  vornimmt  oder  eine  fremde  Frauensperson  wider  deren
kundgegebenen  Willen  auf  offener  Straße  zum  Zwecke  erotischer  Annäherung  anspricht,
so  beleidigt  er.  Im  Abschneiden  des  Bartes  wider  den  Willen  des  Bärtigen,  im
Abschneiden  des  Zopfes  eines  Mädchens  ohne  die  Absicht,  sich  das  Haar  anzueignen,
ist  Beleidigung  gefunden  worden.  Wer  die  Texte  oder  nur  die  Melodien:  „Ueb'
immer  Treu  und  Redlichkeit“  oder  „Du  bist  verrückt  mein  Kind“  (Fatinitzamarsch)
in  der  erkennbaren  Absicht,  damit  eine  Unredlichkeit  oder  Torheit  des  anderen  anzudeuten,
  diesem  vorsänge,  auf  einem  Justrumente  vorspielte  oder  auch  nur  vorpfiffe,
beleidigte;  ebenso  wer  beim  Auszuge  eines  unangenehmen  Hausbewohners  den
Choral  „Nun  danket  alle  Gott“  spielen  oder  singen  oder  eine  Illumination  des

32
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        498  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Hauses  oder  seiner  Wohnung  veranstalten  würde,  um  seine  Freude  über  den  Auszug
auszudrücken.  Andre  symbolische  Beleidigungen  werden  durch  Gebärden  begangen,
  zum  Beispiel  durch  unberechtigte  Drohung  mit  der  Faust,  durch  die  Gebärde
des  Schlagens  mit  der  Hand,  durch  Herausstecken  der  Zunge,  Drehen  einer  Nase,  Ausspucken.
  Die  Ausbietung  einer  ausgeklagten  Forderung  in  der  Zeitung  unter  Namhaftmachung
  des  Schuldners  ist  bei  korrekter  Form  nicht  strafbar.  Wer  eine  ehrverletzende
Handlung  unter  dem  vorgegebenen  Namen  eines  anderen  verübt,  beleidigt  auch  diesen
anderen.  Die  Aufforderung  des  trauenden  Geistlichen  an  die  deflorierte  Braut,  den
Brautkranz  abzulegen,  ist  in  Ausübung  berechtigter  kirchlicher  Zucht  straflos  geblieben.
Eine  Mahnung  zur  Bezahlung  einer  Schuld  auf  offener  Postkarte  ist  beleidigend,
wenn  der  Gläubiger  seinen  Schuldner  hierdurch  bloßstellen  wollte.  Der  Ehebruch
mit  einer  Ehefrau  kann  eine  Beleidigung  des  Mannes  sein.

3.  Der  Täter  gibt  den  anderen  in  einer  Weise  dem  Spotte  und  der  Lächerlichkeit
  preis,  welche  zugleich  Nichtachtung  der  Ehre  ausdrückt.  Nicht  jede  humoristische
  Karikatur  (Kladderadatsch,  Simplizissimus),  Ironie  oder  Sarkasmus  gehören
hierher.  Wer  sich  über  einen  anderen  nur  lustig  macht,  um  ihm  einen  Irrtum
nachzuweisen  oder  ihn  in  der  Gesellschaft  wegen  gewisser  Fehler  (Eitelkeit,  vorlautes
Wesen)  zu  korrigieren,  ist  straffrei.  Wer  dagegen  eines  anderen  körperliche  Gebrechen,
um  ihn  zu  verhöhnen,  nachahmt,  beleidigt.  Auch  der  Vorwurf  der  Häßlichkeit  kann
in  beleidigender  Form  auftreten.  Das  sogenannte  „Veralbern“  eines  anderen,  zum
Beispiel  eines  Polizeibeamten,  devote  Verbeugungen  oder  unbegründetes  überlautes
Lachen  gegenüber  seinen  Anordnungen,  kann  eine  Beleidigung  enthalten.

4.  Der  Täter  vergleicht  oder  stellt  den  anderen  mit  niedrigen  oder  gering
geschätzten  Wesen  oder  Gegenständen  gleich  oder  macht  ihm  den  Vorwurf  eines  verachteten
  Standes.  Hierher  gehört  die  Belegung  mit  Schimpfworten,  zum  Beispiel
mit  Namen  aus  dem  Tierreiche,  von  niedrig  stehenden  Völkerschaften  usw.  Der
Vorwurf,  jemand  sei  ein  Jude  oder  ein  Sozialdemokrat,  ist  nicht  ohne  weiteres,
sondern  nur  dann  beleidigend,  wenn  Verachtung  zum  Ausdrucke  kommt.  Beleidigend
ist  die  Behauptung,  jemand  habe  einen  Wasserkopf.  Wird  eine  geistige  Leistung,
zum  Beispiel  die  Rede  eines  Staatsmannes,  mit  der  Leistung  eines  an  sich  ehrbaren
Gewerbes,  zum  Beispiel  eines  Schornsteinfegers,  wird  ein  Richter  hinsichtlich  seiner
Rechtskenntnisse  mit  einem  Rechtskandidaten  verglichen,  so  ist  objektiv  eine  Beleidigung
angenommen  worden.

5.  Der  Täter  bezichtigt  den  anderen  durch  allgemeine  Beschuldigungen,  ohne
bestimmte  Tatsachen  anzuführen,  unmoralischer  oder  niedriger  Handlungen  oder  mißt
ihm  verbrecherische  beziehungsweise  unsittliche  Eigenschaften  oder  Gesinnungen  bei,
zum  Beispiel  man  dürfe  dem  anderen  nicht  über  den  Weg  trauen,  man  müsse  sich
vor  ihm  hüten;  der  andere  sei  ein  gemeiner,  niedriger  Mensch,  er  gehöre  ins  Gefängnis
  oder  ins  Zuchthaus.  Spielt  der  Vorwurf  auf  eine  konkrete  Tatsache  an,
so  liegt  der  Tatbestand  von  §  186  vor.  Wer  einen  anderen  Lügner  nennt  oder
in  anderer  Form  des  Lügens  zeiht,  beleidigt,  wenn  er  nach  seinem  Bildungsgrade
den  Unterschied  zwischen  lügen  und  die  Unwahrheit  sagen  versteht.
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        Die  Beleidigung.  499

6.  Der  Täter  beleidigt  mit  Tätlichkeiten.  Die  Ohrfeige  oder  ein  sonstiger
leichterer  Schlag  mit  Hand  oder  Stock  haben  beleidigenden  Charakter,  wenn  es  dem
Täter  weniger  auf  körperliche  Verletzung  und  Mißhandlung  als  auf  den  Ausdruck
seiner  Mißachtung  gegen  die  Persönlichkeit  des  anderen  ankam.  Eine  fehlgegangene
Ohrfeige  ist  keine  tätliche  Beleidigung.

Ehrenrührige  Nachrede.  §  186  Str.  G.  B.

Der  §  186  des  Reichsstrafgesetzbuchs  behandelt  die  üble  oder  ehrenrührige
Nachrede,  welcher  sich  schuldig  macht,  wer  in  Beziehung  auf  einen  anderen  eine  nicht
erweislich  wahre  Tatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen
oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  geeignet  ist.  Auch  die  üble  Nachrede
ist  eine  Beleidigung  im  Sinne  der  früheren  Ausführungen;  sie  ist  nur  vom  Gesetzgeber
  durch  bestimmte  Formulierung  hervorgehoben  worden.  Es  muß  eine  konkrete
Tatsache,  die  sich  auf  einen  anderen  bezieht,  gegenüber  einem  Dritten  mitgeteilt  werden.
Eine  andere  Person  als  der  Verletzte  muß  Kenntnis  erhalten.
Man  unterscheidet  äußere,  in  der  Sinnenwelt  wahrnehmbare  Tatsachen,  zum  Beispiel
die  Verübung  eines  Diebstahls,  und  innere,  sich  im  Innern  eines  Menschen  vollziehende
  Tatsachen,  zum  Beispiel  den  bloßen,  noch  nicht  in  Tat  umgesetzten  Entschluß,
  einen  Diebstahl  zu  verüben.  Ein  allgemeines  Urteil  ist  keine  Tatsache.  Eine
Tatsache  behauptet,  wer  von  ihr  als  Ausdruck  seines  eigenen  angeblichen  Wissens
Kunde  gibt;  eine  Tatsache  verbreitet,  wer  eine  fremde  Behauptung  weiter  trägt.
Es  ist  gleichgültig,  ob  die  Tatsache  als  positive  Versicherung,  als  Urteil,  Vermutung,
  Verdacht,  als  unverbürgtes  Gerücht,  in  Form  einer  Bedingung  oder  Schlußfolgerung
  mitgeteilt  wird.  Den  Inhalt  eines  beleidigenden  Schriftstückes  kann  man
durch  Vorlesen  als  eigene  Behauptung  wiedergeben  oder  verbreiten.  Die  Tatsache
muß  in  Beziehung  auf  einen  anderen,  also  in  seiner  Abwesenheit  oder  Gegenwart
einem  Dritten  gegenüber  behauptet  oder  verbreitet,  nachgeredet  werden.
Geschieht  dies  dagegen  dem  anderen  ins  Gesicht,  so  ist  die  Handlung  nach  §  185
des  Strafgesetzbuchs  zu  beurteilen.

Eine  Tatsache  ist  geeignet,  verächtlich  zu  machen,  wenn  eine  Person  als  im
Gegensatze  zum  allgemeinen  sittlichen  Werte  stehend  bezeichnet  wird;  eine  Tatsache
ist  geeignet,  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen,  wenn  die  Person  in  Ansehung
  des  allgemeinen  sittlichen  Wertes  nur  herabgesetzt  werden  soll.  Es  kommen
also  solche  Tatsachen  in  Betracht,  deren  Behaupten  oder  Verbreiten  sich  gegen  die
Ehre  des  andern  richten.  Alle  früher  gebrachten  Beispiele  können,  soweit  sie  in  die
Form,  welche  §  186  verlangt,  gekleidet  zu  werden  vermögen,  auch  nach  §  186
strafbar  werden.  Der  Vorwurf,  jemand  habe  falsch  geschworen,  ist  beleidigend,
wenn  der  andere  vorsätzlich  oder  strafbar  fahrlässig  falsch  geschworen  haben  soll.
Der  Täter  muß  das  Bewußtsein  haben,  daß  die  behauptete  oder
verbreitete  Tatsache  geeignet  ist,  verächtlich  zu  machen  oder  in  der
öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen.  Die  Absicht  zu  beleidigen
wird  nicht  erfordert.

32*
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        500  II.  Der  exekutive  exekutive Polizeibeamte.

Die  Tatsache  muß  nichterweislich  sein.  Das  Gesetz  verlangt  mit
Recht  von  jedem,  der  ehrenrührige  Tatsachen  mitteilt,  eine  verständige  auf  Beweise
gegründete  Prüfung,  ob  das  Mitgeteilte  auch  wahr  sei  und  erweislich  sein  werde,
da  nichts  Geringeres  als  Ehre  und  Unbescholtenheit  eines  anderen  auf  dem  Spiele
stehen.  Die  Gefahr  der  Nichterweislichkeit  trägt  der  Mitteilende.
Wenn  Zeugen  sterben  oder  aus  gesetzlichen  Gründen  ihr  Zeugnis  verweigern  und
deshalb  der  Wahrheitsbeweis  mißlingt,  so  tritt  nicht  Straflosigkeit  ein.  Mit  solchen
Umständen  muß  jeder  rechnen,  wenn  er  ehrenrührige  Tatsachen  mitteilt.  Es  ist  gleichgültig,
  ob  man  die  nichterweisliche  Tatsache  im  guten  Glauben  für  wahr  gehalten
hat,  weil  man  sie  vielleicht  aus  einer  zuverlässigen  Quelle  zu  schöpfen  glaubte.  Ist
aber  die  Mitteilung  nachweislich  wahr,  so  ist  der  Mitteilende  von  Strafe  auch  dann
frei,  wenn  er  von  ihrer  Wahrheit  und  Erweislichkeit  zur  Zeit  seiner  Aeußerung  noch
nichts  wußte.  Es  genügt,  daß  die  Tatsache  ihrem  wesentlichen  Inhalte
nach  erwiesen  wird,  auch  wenn  Nebenumstände  direkt  widerlegt  werden.
Es  wird  zum  Beispiel  einem  anderen  nachgesagt,  er  habe  20  Mark  gestohlen,  und
der  Wahrheitsbeweis  ergibt,  daß  es  nur  15  Mark  waren.  Weniger  die  Einzelheiten
einer  Behauptung,  als  deren  Gesamtcharakter  ist  entscheidend.  Eine  Tatsache  kann
aber  „nicht  wahr“  sein,  weil  wesentliches  verschwiegen  wird.  Man  sagt
zum  Beispiel  einem  anderen  nach,  er  sei  wegen  Diebstahls  verurteilt  worden,  und  weiß,
daß  er  in  der  ersten  Instanz  verurteilt,  in  der  zweiten  Instanz  aber  freigesprochen
worden  ist.  Ist  die  Tatsache  eine  strafbare  Handlung,  so  ist  der  Beweis
als  erbracht  anzusehen,  wenn  der  andere  wegen  dieser  Handlung  vor  oder  nach
der  Behauptung  rechtskräftig  verurteilt  worden  ist.  War  er  aber  vor  der  Behauptung
  oder  Verbreitung  rechtskräftig  freigesprochen,  so  ist  der  Beweis  der

ahrheit  ausgeschlossen,  andernfalls  ist  er  zulässig  (§  190  des  Strafgesetzbuchs).
Der  Beweis  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Tatsache  schließt  aber  eine  Bestrafung
  wegen  Beleidigung  im  Sinne  von  §  185  nicht  aus,  wenn  die
Absicht  zu  beleidigen  aus  der  Form  der  Mitteilung  oder  aus  den  Umständen,
unter  welchen  sie  erfolgte,  hervorgeht  (§  192  des  Strafgesetzbuchs).  In  diesen
Fällen  muß  also  ausnahmsweise  dem  Mitteilenden  die  Absicht  zu
beleidigen  nachgewiesen  werden.  Die  Becehauptung  oder  Verbreitung  einer
erweislich  wahren  ehrenrührigen  Tatsache  ist  an  sich  nichts  Rechtswidriges.  Deshalb
sind  auch  wahrheitsgetreue  Berichte  über  öffentliche  Gerichtsverhandlungen
  im  allgemeinen  straffrei,  wenn  nicht  aus  gewählten  Ausdrücken
(Lump,  Schurke  usw.)  oder  aus  dem  Motiv  der  Verbreitung  und  dem  damit  verfolgten
  Ziele  die  Beleidigungsabsicht  erhellt.  Bildet  den  Gegenstand  der  Gerichtsverhandlung
  eine  Beleidigung,  so  kann  in  der  Anführung  ihres  Wortlautes  mit  oder
ohne  Angabe  des  Nameus  der  beleidigten  Person  eine  Beleidigung  derselben  liegen,
wenn  beispielsweise  im  Falle  der  Freisprechung  des  Täters  der  Redakteur  gleichwohl
die  Aeußerung  zu  der  seinigen  machen  oder  den  Beleidigten  sonst  in  der  Oeffentlichkeit
  bloßstellen  wollte.  Wer  in  einem  literarischen  Erzeugnisse  lebende
Personen  in  solcher  Weise,  daß  Leser  sie  wiederkennen  können,  ehrenrührig  handelnd
        <pb n="502" />
        Die  Beleidigung.  501

darstellt,  ist  insoweit  straffrei  als  der  Nachweis  gelingt,  daß  die  Originalpersonen
in  Wirklichkeit  so  gehandelt  haben,  und  nicht  aus  den  Ausdrücken  der  Darstellung
oder  den  Motiven  der  Veröffentlichung  die  Absicht  der  Bloßstellung  hervorgeht.
Man  kann  jemand  die  erweislich  wahre  Tatsache  nachreden,  daß  er  gestohlen  habe.
Aber  die  Form,  in  welche  man  diese  Mitteilung  kleidet,  also  die  Ausdrucksweise,
zum  Beispiel  der  andere  sei  ein  Mausehaken,  auch  schon  der  verächtliche  Ton  der
Aeußerung  kann  die  Beleidigungsabsicht  dokumentieren.  Der  Ausdruck  „Spitzbube“
ist  nicht  für  formal  beleidigend  befunden  worden.

Wird  die  Beleidigungsabsicht  aus  den  Ausdrücken  gefolgert,  so  muß  nötigenfalls
  festgestellt  werden,  welche  anderen  nicht  beleidigenden  Ausdrücke  zu  wählen
waren.  Wir  haben  Ausdrücke  in  unsrer  Sprache,  welche  in  gewissen  Fällen  durch
andre  sachliche  Bezeichnungen  nicht  ersetzt  werden,  zum  Beispiel  Flegel,  flegelhaft,
unverschämt,  Unverschämtheit.  Etwas  anderes  ist  schon  die  Bezeichnung  „Lümmel.“
Sie  gehört  wohl  zu  den  absoluten  Injurien.  Der  Ausdruck  „Kurpfuscher“  zum
Beispiel  im  Munde  eines  Arztes  kann  völlig  sachgemäß  sein  Auch  die  eine
Aeußerung  im  inneren,  zeitlichen  und  örtlichen  Zusammenhange  begleitenden  Umstände
können  die  Mitteilung  einer  wahren  Tatsache  strafbar  machen.  Die  Anonhymität
einer  schriftlichen  Beschuldigung  läßt  nicht  ohne  weiteres  auf  die  Beleidigungsabsicht
schließen.  Man  ruft  zum  Beispiel  dem  wegen  Diebstahls  Verurteilten  auf  offener
Straße  ohne  weiteres  zu  Gehör  der  Passanten  das  Wort  „Dieb“  zu.  Hier  liegt
die  Beleidigung  nicht  in  dem  sachlichen  Ausdrucke  „Dieb“,  sondern  in  dem  Zurufe
in  der  Oeffentlichkeit  und  ohne  berechtigenden  Anlaß.  Ein  Recht,  einem  Bestraften
seine  Tat  und  Verurteilung  vorzuhalten,  besteht  nicht  allgemein,  sondern  nur  ausnahmsweise.


Verleumderische  Beleidigung.  §  187  Str.  G.  B.

Die  verleumderische  Beleidigung  oder  Verleumdung,  welche  in
§  187  des  Reichsstrafgesetzbuches  behandelt  wird,  setzt  voraus,  daß  der  Täter  wider
besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  einen  anderen,  also  gegenüber  einem
Dritten,  eine  unwahre  Tatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich
  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  oder  dessen
Kredit  zu  gefährden  geeignet  ist.  Sie  ist  ebenfalls  nur  eine  besonders  formulierte
  Beleidigung.  Die  Unterschiede  gegenüber  der  üblen  Nachrede  sind  folgende.
Die  Tatsache  muß  nachweislich  unwahr  und  der  Täter  muß  bei  der  Behauplung
  oder  Verbreitung  von  der  Unwahrheit  überzeugt  sein.  Wer  die
unwahre  Tatsache  für  wahr  hält  oder  wer  sich  über  ihre  Wahrheit  oder  Unwahrheir
gar  keine  Gedanken  macht,  verleumdet  nicht.  Wer  wider  besseres  Wissen  gegen  einen
anderen  bei  einer  Behörde  wegen  einer  strafbaren  Handlung  Anzeige  erstattet,  verleumdet
  gleichzeitig,  wenn  die  vorgegebene  Straftat  ehrenrührig  ist,  nicht  also  bei
jeder  Uebertretung.  Eine  Tatsache  ist  den  Kredit  zu  gefährden  geeignet,
wenn  sie  das  nicht  nur  bei  Kaufleuten,  sondern  auch  bei  anderen  Personen  wichtige
Vertrauen  zu  beeinträchtigen  vermag,  welches  jemand  hinsichtlich  der  Erfüllung  seiner
vermögensrechtlichen  Verbindlichkeiten  genießt.  Da  Kredit  auch  den  Personenvereinen
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        502  II. Der  Der  exekutive  Polizeibeamte.

mit  vermögensrechtlicher  Persönlichkeit  zukommt,  kann  also  das  Vergehen  der  verleumderischen
  Kreditgefährdung  auch  gegen  Handelsgesellschaften  und
Aktiengesellschaften  begangen  werden.

Beschimpfung  eines  Verstorbenen.  §  189  Str.  G.  B.

Der  in  §  189  des  Reichsstrafgesetzbuchs  unter  Strafe  gestellten  Beschimpfung
des  Andenkens  eines  Verstorbenen  macht  sich  schuldig,  wer  wider  besseres
Wissen  eine  unwahre  Tatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  bei  seinen
Lebzeiten  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen
geeignet  gewesen  wäre.  Die  Voraussetzungen  für  die  Strafbarkeit  sind  also  ähnlich
wie  bei  der  Verleumdung.  Der  Beschimpfte  muß  zur  Zeit  der  Verleumdung  schon
gestorben  sein.  Antragsberechtigt  sind  nur  die  Eltern,  Kinder  und  der  Ehegatte  des
Verstorbenen.  Nur  unter  besonderen  Voraussetzungen  kann  in  der  Beschimpfung
des  Andenkens  eines  Verstorbenen  gleichzeitig  eine  Beleidigung  der  üÜberlebenden
Familienangehörigen  liegen.

Wahrnehmung  berechtigter  Interessen.  §  193  Stir.  G.  B.

Eine  gegen  die  Ehre  eines  anderen  gerichtete  Kundgebung,  sei  sie  nun  in  der
Form  des  §  185,  186,  187  oder  189  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt,  bleibt  straflos,
wenn  sie  unter  dem  Schutze  des  §  193  steht.  Diese  gesetzliche  Bestimmung  stellt
eine  Anzahl  von  Fällen  auf,  in  welchen  die  Kundgebung,  deren  gegen  die  Ehre  eines
anderen  gerichteter  Charakter  dem  Kundgebenden  bekannt  ist,  als  keine  rechtswidrige
gilt.  Dann  liegt  eine  strafbare  Beleidigung  gleichfalls  nur  vor,  wenn  die  Absicht
zu  beleidigen  aus  der  Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen
sie  geschah,  hervorgeht.  Die  einzelnen  Fälle  sind  folgende:

Tadelnde  Urteile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche
Leistungen  sind  straflos.  Das  Recht  der  privaten  und  öffentlichen  Kritik,  insbesondere
in  der  Presse,  besteht  also  sachlich  uneingeschränkt.  Ein  Drama,  ein  Gemälde,  eine
schauspielerische  Leistung  können  mit  den  härtesten  Worten  getadelt  werden.  Dabei
ist  es  an  und  für  sich  gleichgültig,  ob  der  ausgesprochene  Tadel  wirklich  nach  der
Ansicht  der  Sachverständigen  berechtigt  oder  etwa  nur  die  verfehlte  Ansicht  des
Kritikers  ist.  Nur  darf  aus  den  gewählten  Ausdrücken  („Schmierenkomödiant“)
oder  aus  den  Umständen  nicht  die  Absicht  des  Urteilenden,  den  Beurteilten  zu
beleidigen,  hervorgehen.  Die  Feststellung,  daß  nicht  aus  sachlichen,  sondern  persönlichen
Gründen,  aus  Rachsucht  oder  Neid,  die  nicht  gerechtfertigte  Herabsetzung  der  Leistung
erfolgte,  genügt  allein  zum  Nachweise  der  Beleidigungsabsicht  nicht.

Straflos  sind  weiter  Aeußerungen  zur  Ausführung  oder  Verteidigung
  von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen.
  Der  Aeußernde  hat  eine  im  Gebiete  des  öffentlichen  oder  privaten
Rechts  wurzelnde  Berechtigung  zu  seiner  Aeußerung.  Als  Rechte,  welche  eine  solche
Berechtigung  ergeben,  kommen  in  Frage  das  Recht  der  Notwehr,  das  Aufsichts=  und
Erziehungsrecht  der  Eltern,  des  Vormundes,  Verwandten,  des  Erziehers,  das  Recht
der  Dienstherrschaft  zu  Rügen  usw.  gegenüber  ihrem  Dienstboten,  des  Lehrherrn
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        Die  Beleidigung.  503

gegenüber  dem  Lehrling  usw.  Der  Zeuge  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  vor
Gericht  die  reine  Wahrheit  zu  sagen.  Die  Partei  darf  dem  Zeugen  die  seine  Glaubwürdigkeit
  beeinträchtigenden  ehrenrührigen  Tatsachen  vorhalten,  insbesondere,  daß  er
die  Unwahrheit  gesagt  habe.  Wegen  des  Ausdruckes  „Lügen“  ist  bereits  des  näheren
die  Rede  gewesen.  Im  Prozesse  können  der  Gegenpartei  ehrenrührige  Tatsachen  vorgehalten
  werden,  wenn  sie  im  Zusammenhange  mit  dem  Prozeßstoff  stehen.  Der
Beschuldigte  kann  im  Strafverfahren  sogar  wider  besseres  Wissen  der  ihm  selbst  beigemessenen
  Tat  einen  anderen  beschuldigen,  ohne  sich  einer  strafbaren  Beleidigung
schuldig  zu  machen.  Berechtigte  Interessen  sind  solche,  zu  deren  Wahrnehmung  jemand
objektiv  und  subiektiv  befugt  ist.  Die  berechtigten  Interessen  können  unmittelbar
  eigene  sein;  zum  Beispiel  der  Verletzte  erstattet  gegen  einen  anderen,
von  dem  er  sich  bestohlen  glaubt,  bei  der  zuständigen  Behörde  Strafanzeige  oder
zieht  zu  deren  Vorbereitung  Erkundigungen  ein.  Ist  die  Anzeige  auch  nicht  erweislich,
so  liegt  doch  keine  Beleidigung  vor,  wenn  der  Anzeigende  in  Ausübung  des  ihm
als  Verletzten  gesetzlich  zustehenden  Anspruchs  auf  Beistand  der  Behörden,  wenn  auch
daneben  aus  Rache  handelt.  Die  berechtigten  Interessen  können  weiter  auch
nur  mittelbar  eigene  sein;  zum  Beispiel  ein  Gemeindeangehöriger  bringt
Beschwerden  gegen  die  Handhabung  der  Ortspolizei  usw.  an  oder  jemand  zeigt  seinen
Verdacht  von  einer  gegen  einen  anderen  verübten  Straftat,  sei  es  auch  aus  Schadenfreude,
  an.  Endlich  können  berechtigterweise  auch  fremde  Interessen  wahrgenommen
werden,  wenn  ein  eigenes  berechtigtes  Interesse  zur  Wahrnehmung  des  fremden
Interesses  vorhanden  ist.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung  ist  beispielsweise  der
Redakteur  einer  Zeitung  berechtigt,  fremde  Interessen  wahrzunehmen;  ein  allgemeines
Recht  der  Presse,  jedes  Vorkommnis,  auch  wenn  es  andere  in  ihrer  Ehre  verletzt,  zu
rügen,  besteht  nicht.  Ausschließlich  geschäftliche  Interessen,  zum  Beispiel  das  Bestreben,
sich  einen  Kunden  zu  erhalten,  sind  keine  berechtigten  Interessen,  politische  Interessen
sind  es  nicht  ohne  weiteres.  Gewerbsmäßige  Auskunftsbureaus  handeln  in  berechtigter
Wahrnehmung  fremder  berechtigter  Interessen,  wenn  sie  ihren  Kunden  die  gewünschte
Auskunft  über  Leumund,  Lebenswandel,  Kredit  usw.  eines  Dritten  geben;  ebenso
ein  Rechtsanwalt,  der  im  Auftrage  seiner  Partei  der  Gegenpartei  ehrenrührige  Tatsachen
  vorhält.  Die  Verteidigung  von  Rechten  oder  die  Wahrnehmung  berechtigter
Interessen  muß  durch  die  betreffende  Aeußerung  erfolgen,  die  Acußerung  muß
also  das  Mittel  sein.  Es  genügt  nicht,  daß  sie  bei  Gelegenheit  der  Verteidigung
  oder  Wahrnehmung  gefallen  ist.  Der  Täter  muß  ferner  die  Verteidigung
eines  Rechts  oder  die  Wahrnehmung  des  Interesses  auch  gewollt  haben.  Hat  er
dies  getan,  so  kommt  es  darauf,  ob  der  Aeußernde  etwa  nur  ein  vermeintliches
Recht  beziehungsweise  Interesse  wahrnehmen  wollte,  oder  sich  an  die  berechtigte
Instanz  zu  wenden  vermeinte,  nicht  an,  wenn  er  sich  hierbei  auch  in  einem  Irrtum
über  Tatsachen  befunden  hat.  Es  ist  dann  auch  gleichgültig,  ob  die  Aeußerung
auch  wirklich  geeignet  war,  das  Interesse  wahrzunehmen.

Endlich  sind  straflos  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten
gegen  ihre  Untergebenen,  dienstliche  Anzeigen  oder  Urteile  von  seiten  eines  Beamten
        <pb n="505" />
        504  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

und  alle  bisher  aufgeführten  Einzelbestimmungen  dem  Geiste  nach  ähuliche  Fälle.
Unter  die  letzteren  sind  gerechnet  worden  die  Ausstellung  eines  ungünstigen  Dienstzeugnisses
  für  einen  Dienstboten,  die  Handlungsweise  des  Richters  bei  Handhabung
der  Gerichtsdisziplin  in  öffentlicher  Sitzung;  eine  vertrauliche  Mitteilung  zum  Beispiel
auf  grund  eines  nahen  verwandtschaftlichen  oder  kollegialischen  Verhältnisses;  Publikation
  und  Besprechung  gerichtlicher  Urteile  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  oder  öffentlicher
  Belehrung.

In  allen  Fällen  des  §  193  liegt  eine  strafbare  Beleidigung
nur  vor,  wenn  die  Absicht  des  Acußernden,  zu  beleidigen,  aus  der
Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie
erfolgte,  hervorgeht.  Hierüber  ist  schon  die  Rede  gewesen.

Schließlich  ist  noch  hervorzuheben,  daß  der  Richter  beide  Beleidiger  oder  einen
derselben  für  straffrei  erklären  kann,  wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle
erwidert  wird  (§  199).  Es  entscheidet  das  Ermessen  des  Richters.  Es  muß
sich  um  wechselseitige  Beleidigungen  unter  denselben  Personen  handeln.  Die  Beleidigungen
  müssen,  an  und  für  sich  betrachtet,  beiderseitig  strafbar  sein.  Eine  Beleidigung
  wird  auf  der  Stelle  erwidert,  nicht  unbedingt  an  demselben  Orte  und  zur
selben  Zeit,  sondern  alsbald,  nicht  unmittelbar,  nach  Kenntnisnahme  von  der  erlittenen
  Beleidigung.  Entscheidend  ist,  ob  die  Erwiderung  noch  im  Affekt  über  die
erlittene  Beleidigung  oder  erst  nach  Ablauf  einer  zur  Gemütsberuhigung  hinreichenden
Zeit  stattfindet.

Strasantrag.

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  rechtzeitig  (§  61  ff.  und
bei  allen  wechselseitigen  Beleidigungen,  zwischen  zwei  Personen  herüber  und
hinüber  §  198  des  Str.G.Bs.)  gestellten  Strafantrag  ein  (§  194  Sitr.G.  B.),
welcher  in  allen  Fällen  bis  zur  Verkündung  des  erstinstanzlichen  auf  Strafe  lautenden
Urteils  wieder  zurückgenommen  werden  kann  (§  64  Str.G.B.).  Die  wegen  Beleidigung
  erhobene  Privatklage  kann  nach  §  431  der  Strafprozeßordnung  auch
bis  zur  Verkündung  des  Urteils  zweiter  Instanz  zurückgenommen  werden.  Ueber
die  Form  des  Strafantrags,  insbesondere  wenn  er  von  einem  Polizeibeamten
entgegengenommen  wird,  vergleiche  §  156  der  Strafprozeßordnung  (Handdbuch,
1.  Band,  S.  75).  Zur  Stellung  des  Strafantrags  berechtigt  ist  im  allgemeinen
der  Beleidigte  selbst.  Hat  der  Beleidigte  das  18.  Lebensiahr  vollendet  (zur  Zeit,
da  er  rechtzeitig  den  Strafantrag  stellt),  so  ist  er  selbständig  zum  Antrage  berechtigt.
So  lange  er  das  21.  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,  kann,  unabhängig  von  seiner
eigenen  Befugnis,  auch  sein  gesetzlicher  Vertreter  (Vater,  Vormund)  den  Strafantrag
stellen.  Für  Geschäftsunfähige  und  Minderjährige  unter  18  Jahren  kann  nur  der
gesetzliche  Vertreter  den  Strafantrag  stellen  (§  65  Str.  G.  B.).  Ist  eine  Ehefrau
beleidigt  worden,  so  kann  nach  §  195  Str.G.B.  sowohl  sie  als  auch  (selbst  nach
ihrem  Tode)  der  Ehemann  den  Strafantrag  stellen.  Wird  die  Beleidigung  gegen
eine  Behörde  oder  gegen  einen  Beamten,  einen  Religionsdiener  oder  ein  Mitglied
        <pb n="506" />
        Die  Beleidigung.  505

der  bewaffneten  Macht,  während  diese  Personen  in  der  Ausübung  ihres  Berufes
  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  begangen,  so
haben  außer  den  unmittelbar  Beleidigten  auch  deren  amtliche  Vorgesetzte  das  Recht,
den  Strafantrag  zu  stellen  (§  190  Str.  G.  B.).  Eine  besondere  Art  der  sogenannten
Beamtenbeleidigung  gibt  es  also  nicht.  Nur  das  Recht  zur  Stellung  des
Strafantrags  ist  in  diesen  Fällen  erweitert.  In  Beziehung  auf  den  Beruf  ist  eine
Beleidigung  verübt,  wenn  ihr  Gegenstand  oder  ihre  Grundlage  eine  amtliche
Tätigkeit  des  unmittelbar  Beleidigten  ist.  Kommt  ein  außeramtliches  Verhalten
  desselben  in  Betracht,  so  kann  nur  der  Beleidigte  selbst  Strafantrag  stellen.
Zweifelhaft  kann  das  Antragsrecht  des  Vorgesetzten  werden,  wenn  behauptet  wird,
der  Beamte  habe  sich  durch  ein  bestimmtes  außeramtliches  Verhalten  (Trunkenheit
außer  Dienst)  seiner  amtlichen  Stellung  unwürdig  gezeigt.  Hier  kann  man  annehmen,
  Gegenstand  der  Beleidigung  ist  gerade  das  amtliche  Verhalten  des  Beamten.

Publikationsbefugnis.

Nach  §200  des  Str.G.Bs.  ist  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich
(durch  Aushängen  an  der  Gerichtstafel,  durch  Abdruck  in  einer  Zeitung)  bekannt  zu
machen,  wenn  die  Beleidigung  öffentlich,  d.  h.  unter  Wahrnehmung  unbestimmt
wievieler  und  welcher  Personen  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen
oder  Abbildungen  verübt  worden  ist.  Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung
oder  Zeitschrift,  so  ist  der  verfügende  Teil  des  Urteils  auf  besonderen  Antrag  des
Befugten  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen.

MWajestätsbeleidigung  usw.  g  904  f#.  Str.  G.  B.

Die  Bestimmungen  über  die  Beleidigung  des  Landesherrn  enthalten  die
§§  94  ff.,  besonders  §  95  Str.  G.  B.  Der  Begriff  der  Beleidigung  gegenüber  Kaiser,
Landesherrn,  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  und  Regenten  ist  ganz  derselbe
wie  bei  der  gewöhnlichen  Beleidigung  der  §§  185  ff.  Beleidigenden  Charakter  hat
auch  hier  nur  eine  Kundgebung  gegen  die  persönliche  Ehre  (allgemeine  Menschenehre
oder  besondere  Standesehre)  des  Kaisers  usy.  Mangel  an  Respekt  und  Ehrfurcht
wird  nur  dann  zur  Beleidigung,  wenn  in  dem  Mangel  zugleich,  wie  der  Kundgebende
wissen  muß,  eine  Mißachtung  oder  sonstige  Verletzung  der  persönlichen  Ehre  des
Kaisers  usw.  liegt.  Was  aber  für  einen  Privatmann  nicht  ehrenkränkend  ist,  kann
es  unter  Umständen  sehr  wohl  für  ein  gekröntes  Haupt  usw.  sein.  Der  Schutz  der
§§  193,  199  Sir.G.B.  kommt  bei  Majestätsbeleidigungen  usw.  dem  Täter  im  allgemeinen
  nicht  zu  gute.  Beleidigung  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  usw.
sowie  als  Erwiderung  auf  der  Stelle  gegenüber  eigener  Beleidigung  bleibt  also
nicht  straffrei.  Aber  die  Absicht,  nur  sein  Recht  zu  verfolgen,  schließt  den  Vorsatz
der  Beleidigung  auch  in  solchen  Fällen  aus.  Eine  Absicht  zu  beleidigen  wird
auch  bei  der  Majestätsbeleidigung  nicht  gefordert;  es  genügt  auch  hier  das  Bewußtsein
von  dem  ehrenkränkenden  Charakter  der  Kundgebung.  Der  Beweis  der  Wahrheit
einer  Tatsache  schließt  die  Bestrafung  aus  §  95  Str.G.B.  nicht  aus,  wenn  die
Absicht  zu  beleidigen  nachgewiesen  wird  (vergl.  das  Verhältnis  der  §§8  185,  186  Str.G.B.).
        <pb n="507" />
        506  II.  Der exekutive  exekutive  Polizeibeamte.

Wenn  auch  die  Polizeibehörden  und  Polizeibeamten  dazu  berufen  sind,  Über
die  Unversehrtheit  der  Autorität  und  der  Ehre  des  Staatsoberhauptes  usw.  zu
wachen,  so  sollen  sie  doch  nicht  zu  weit  gehen  und  in  Aeußerungen  und  Handlungen
eine  Majestätsbeleidigung  sehen,  die  bei  anderen,  ebenfalls  monarchisch  gesinnten
Kritikern  eine  andere,  ungezwungene  und  naheliegende  harmlosere  Auslegung  finden.
Selbst  eine  gekünstelte  Auffassung  der  Polizei  pflegt  in  solchen  Dingen  gewöhnlich
auf  die  Staatsanwaltschaft  überzugehen;  folgt  dann  der  Anklage  ein  richterlicher
Freispruch,  so  ist  auf  der  einen  Seite  die  Enttäuschung,  auf  der  andern  die  Schadenfreude
  groß.  Der  Exekutivbeamte  soll  nicht  „auf  Majestätsbeleidigungen  gehen“
und  sich  nichts  darauf  zu  gute  tun,  wenn  er  eine  solche  Anzeige  erstattet  hat.
Sowenig  die  Paragraphen  wegen  Majestätsbeleidigung  usw.,  wie  von  gewisser  Seite
gewünscht  wird,  im  Strafgesetzbuche  gestrichen  werden  können,  ebensosehr  ist  gewiß,
daß  sie  ein  bedauernswertes  Denunziantentum  erhalten  und  zur  Befestigung  des
monarchischen  Gedankens  im  Volke  nichts  beitragen.
        <pb n="508" />
        Sachregister.

507

Alphabetisches  Sachregister

zu  beiden  Bänden  des  Handbuchs.

Die  arabischen  Ziffern  bedeuten  die  Seitenzahlen  des  ersten  bezw.
bei  vorgesetzter  II  des  zweiten  Bandes.
Nachtrag  bedeutet  die  Sammlung  von  Gesetzen  am  Schlusse  des  ersten  Bandes,  welche
während  des  Druckes  erschienen  sind.

A.

Abbildungen,  Unbrauchbarmachung  strafbarer
  139,  140.

—  unzüchtige  195.

—  beleidigende  197,  201.

—  dem  Papiergeld  usw.  ähnliche  265.

—  von  Wappen  266.

Abbrennen,  unbefugtes  von  Feuerwerkskörpern
  274.

Abdeckereien  490,  491.

Abdruck,  unbefugter  von  Stempeln  und
Siegeln  usw.  265.

—  der  Verurteilung  wegen  Beleidigung
201.

—  von  Gesetzbüchern  usw.  451.

—  von  Vorträgen  und  Reden  451.

—  von  Zeitungsartikeln  452.

—  zulässiger  452,  453.

Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  136,  137.

—  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Amter  137.

—  der  Fähigkeit  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
  eidlich  vernommen  zu
werden  184.

Abfeilen  von  Metallgeld  180.

Abgaben  und  Gefälle,  Verfahren  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  Erhebung  105.

 

Abgaben,  rechtswidrige  Erhebung  derselben
  261.

—  für  Märkte  516.

Abgeordneter  129.
Abgeschlossene  Räume,  untberechtigtes
Eindringen  oder  Verweilen  170.
Abgraben,  unbefugtes  von  Grundstücken
278.

Abhänge,  unverwahrte  275.

Ablösen  amtlicher  Siegel  175;

—  Diebstahl  mittelst  Ablösen  der  Befestigungsmittel
  216.

Aborte  530.

Abpflügen,  unbefugtes  von  Grundstücken
  usw.  275.

Abrechnung  542.

Abreißen  öffentlicher  Bekanntmachungen
174.

Absatz,  Mitwirkung  zu  demselben  bei
gestohlenen  usw.  Sachen  225.

Abschlagszahlungen  in  Wirtschaften  527.

Abschreckende  Krankheiten  510,  532,533.

Absperrungsmaßregeln  253,  254.

—  straßenpolizeiliche,  II  444.

Abstammung,  eheliche  324.

Abstimmung  eines  Landtagsmitgliedes
129.

—  bei  Gerichtsberatungen  45.

Abtreibung  der  Leibesfrucht  206.

—  Untersuchung  von,  II  359.
        <pb n="509" />
        508                                        Sachregister.

Abtretung  einer  Forderung  293.

Abwesende,  Verfahren  gegen  93.

—  Zulässigkeit  der  Hauptverhandlung  93.

—  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen
haben  106.

Abzahlungsgeschäfte  440,  509.

Accidenzdruckereien  521.

Acetylengasfabriken  490.

Acker,  unbefugtes  Gehen  usw.  über  fremde
Aecker  277.

Adelsprädikate,
derselben  266.

Adler.  kaiserlicher  266.

Adoption,  327.

Adoptiveltern,  Unzucht  mit  den  Kindern
189.

Advokatorische  Praxis  74.

Aergernis  durch  Gotteslästerung  186.

—  durch  unzüchtige  Handlungen  194.

—  durch  Tierquälerei  267.

Aerzte,  des  Beurlaubtenstandes,  Auswanderung
  derselben  176.

—  Unzucht  in  Krankenanstalten  189.

—  beim  Zweikampf  203.

—  falsche  Zeugnisse  235,  236.

—  Privatgeheimnisse  242.

—  493,  556.

Aetzkali-Fabriken  522.

Agentur  für  Feuerversicherung  489,
556.

Aichungsstempel,
diesen  278.

Akkordarbeit  526.  »

Akten,  Aktenstücke  160.  I

—  Beschädigung  und  Vernichtung  174,  1
260.

Aktien,  Nachahmung  und  Verfälschung
179,  265,  377.

—  382.

Aktienbuch  382.

Aktiengesellschaften,  Gewerbebetrieb
377,  505.

—  382,  383.

—  Vorstände  von  solchen  444.

Aktienhinterlegung  394.

Aktienrecht  393.

Aktienzeichnung  378.

Aktionäre  378,  385.

Akzept  358.

Albumin-Papierfabriken  491.

unbefugte  Annahme

 

Maße  usw.  ohne

 

——–—  —  —  —

Sachregister.

Alibibeweis,  II  322.

Alkoholismus,  II  412.

Ambulanter  Gewerbebetrieb  551.

Amt,  öffentliches  136.

—  Unfähigkeit  136.  137.

—  Verlust  156,  157,  158,  159,  160,
161,  263.

—  unbefugte  Ausübung  173.

—  Beleidigung  und  Körperverletzung  im
Amt  200,  212.

—  Eisenbahn  und  Telegraphie  251.

—  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amt
255—264.

Amtsanmaßung  173.

Amtsgeheimnis,  Verletzung  desselben
262,  263.

Amtsgewalt,  Mißbrauch  derselben  257

Amtsgericht  22.

Amtskleidung,  unbefugtes  Tragen  266.

Amtsverschwiegenheit  242,  262,  263.

Anbieten  gewerblicher  Leistungen  und
Dienste  499,  501,  507.

Andenken  Verstorbener,  Beschimpfung
derselben  198.

Androhung  gemeingefährlicher  Verbrechen

anfäng  der  Ausführung  einer  strafbaren
Handlung  140.
Aufertigung.  fälschliche  einer  Urkunde

—  liche  von  Attesten  270.
—  fälschliche  von  Schlüsseln  ohne  Genehmigung
  des  Hausbesitzers  277.

Angaben,  wissentlich  falsche  392,  414,
420.  447.

Angehörige,  Begriff  derselben  145.

—  bei  Notstand  146.

—  Totschlag  derselben  204.

bei  Körperverletzungen  212.

Diebstahl  und  Unterschlagung  gegen

dieselben  220.

bei  Begünstigung  und  Hehlerei  224,

225.

bei  Betrug  227.

bei  Sachbeschädigung  245.

bei  Entwendung  von  Nahrungsmitteln

279.

Angelegenheiten  des  Staates,  Erörtern
derselben  durch  Geistliche  173.

Angelöbnis,  eidliches  185.
        <pb n="510" />
        Sachregister.  509

Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen  550,
551.

Angriff,  gegenwärtiger,  rechtswidriger
(Notwehr)  145.

—  gegen  Beamte  166.

—  gegen  Forstbeamte  usw.  168.

—  auf  Jagdberechtigte  168.

—  von  Gefangenen  169.

—  bei  einer  Schlägerei  210.

—  mit  Schuß-,  Hieb=  und  Stichwaffen
275.

Ankauf  von  Waren  am  Wohnort  501,  507.

—  im  Umherziehen  507.

—  mittels  einer  strafbaren  Handlung
erlangter  Sachen  (Partiererei)  225.

—  von  Montierungs=  und  Armaturstücken
  279.

Ankleideräume  in  Fabriken  530.

Ankündigung  des  Gewerbebetriebs  510.

Ankündigungen,  dem  Papiergeld  ähnliche
265.

Anlagen,  Beschädigung  und  Zerstörung
derselben  245.

—  auf  Dünen,  Flußufern  273.

—  genehmigungspflichtige,  gewerbliche
491,  492,  555.

—  geräuschvolle  493.

Anleitung  zum  Betteln  268,  362.

Annahme  einer  Herausforderung  zum
Zweikampf  201.

—  von  Geschenken  seitens  eines  Beamten
(Bestechung)  225.

—  an  Kindesstatt  327.

Anordnungen  der  Obrigkeit,  Aufforderungen
  zum  Ungehorsam  gegen  dieselben
  165.

—  Verächtlichmachung  derselben  173.

—  der  Obrigkeit  gegen  ansteckende  Krankheiten
  253.

Anrechnung  der  Untersuchungshaft  148.

Anreizung  zum  Hochverrat  157.

—  von  Soldaten  zum  Ungehorsam  165.

—  verschiedener  Klassen  der  Bevölkerung
zu  Gewalttätigkeiten  172.

—  zum  Zweikampf  203.

Anschlag,  öffentlicher  von  Schriften,  Abbildungen,
  Darstellung  157,  165,
195.

Anschläge  in  den  Verkaufslokalen  der
Bäcker,  Gastwirte  517.

 

Anschuldigung,  wissentlich  falsche  185,
186.

Ansichbringen  von  mittels  einer  strafbaren
  Handlung  erlangten  Sachen
(Partiererei)  225.

Anstalten,  behufs  Strafvollstreckung  gegen
jugendliche  Verbrecher  147.

—  gesetzwidrige  unbefugte  Errichtung  von
Sterbekassen  266.

Ansteckende  Krankheiten  510.

Anstellung  der  Beamten  264.

Anstiftung,  Begriff  derselben  142,
144,  165.

Anteilscheine  498,  508,  509.

Antiquare  489.

Antrag,  s.  Strafantrag.

—  auf  Bekanntmachung  der  Verurteilung
201.

—  auf  Buße  211.

Anthropometrie  II  377.

Anthropometrisches  Signalement
II  377.

Anthropometrische  Instrumente  II  377.

Anvertrauen  von  Personen  189.

—  von  Sachen  220.

—  von  Personen  oder  Sachen  229.

—  von  Privatgeheimnissen  2412.

—  von  Urkunden  (amtlichen)  260.

Anwalt,  kein  Beamter  264.

—  Gebührenüberhebung  desselben  261.

—  unbefugte  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen
  242.

—  pflichtwidrige  Bedienung  beider  Parteien
  in  derselben  Rechtssache  263.

Anwendung  von  Abtreibungsmitteln  206.

—  von  falschen  Schlüsseln  (schwerer
Diebstahl)  216.

Anweisungen  an  Order  397.

Anwerbung  eines  Deutschen  zum  ausländischen
  Militärdienst  177.

Anzeige  des  Gewerbebeginns  489,  556.

—  über  Beschäftigung  jugendlicher  und
weiblicher  Arbeiter  in  Fabriken  546.

Anzeige  einer  strafbaren  Handlung  bei
einer  Behörde  185.

—  bei  der  Behörde  (Ruhen  der  Verjährung)
  199.

—  dienstliche  Anzeige
(Beleidigung)  199.

—  unterlassene  415.

eines  Beamten
        <pb n="511" />
        510                                           Sachregister.

Anzeigen  von  Behörden,  Abreißen  derselben
  134.

Anzeigenaufnahme  durch  Kriminalbeamte
  II  310.

Anzeigepflicht  von  dem  Vorhaben  eines
Hochverrates  176.

Anzeigepflicht  der  Margarine=  usw.
Fabrikanten  568.

—  Sprengstoffe  betreffend  614.

—  bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  618.

—  bei  Viehseuchen  637,  638.

Apotheker  493.

—  unbefugte  Offenbarung  ihnen  anvertrauter
  Privatgeheimnisse  242.

—  Taxen  518.

Approbation  der  Aerzte  und  Apotheker
493,.  555.

Arbeit  in  Strafanstalten  131.

—  in  Gefängnissen  132.

—  der  Landstreicher,  Bettler  270.

Arbeiter  unter  18  Jahren  in  Fabriken
530,  545.

—  minderjährige  524.

—  in  offenen  Verkaufsstellen  550.

Arbeiterausschuß  544.

Arbeiterinnen  546,  548,  561.

Arbeiterschutz  529  ff.

Arbeitsbücher,  Fälschung  derselben  270.

—  524,  532,  537,  559.

Arbeitslöhne  526,  527,  542,  555.

Arbeitshaus,  Unterbringung  der  Landstreicher
  usw.  in  demselben  270.

Arbeitsordnung  542,  556,  558.

Arbeitspausen  531,  545,  546,  549.

Arbeitsräume  529.

Arbeitsschen  269.

Arbeitsschichten  520,  548.

Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter
545.

—  der  Arbeiterinnen  546.

Arbeitszeit  531,  544,  547,  548.

Arbeitszeugnis  525.

Arglist  188.

Armaturstücke,  Ankauf  derselben  von
Soldaten  279.

Armee,  s.  Heer.

Armenordnung,  Sachsen,  II  204.

Arrestbruch  175.

Artilleriemunition,  unbefugte
eignung  derselben  239.

An- 



 

Sachregister.

Arzeneien,  unbefugtes  Zubereiten,  Feilhalten
  273,  274.

Arzneimittel  507.

Arzt,  s.  Aerzte.

Asphaltkochereien  490.

Attest,.  s.  Zeugnis.

Aufbereitungsanstalten  182,  561.

Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere  441.

Aufenthalt,  strasbarer,  außerhalb  des
Bundesgebiets  176.

Aufforderung  zur  Begehung  eines  Verbrechens
  143.

—  zur  Ausführung  hochverräterischer
Handlungen  157.

—  zum  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
  165.

—  der  Personen  des  Soldatenstandes
zum  Ungehorsam  165.

—  zum  Entfernen  bei  Aufläufen  167.

Aufgabe  der  Ausführung  bei  dem  Versuch
  141.

—  bei  Zweikampf  202.

Aufkaufen  von  Woren  503,  504.

Auflauf  167,  II  440  ff.

Auflösung  der  Ehe  188.

Aufmerksamkeit,  zu  welcher  der  Täter
besonders  verpflichtet  war,  bei  fahrlässiger
  Tötung  207.

—  bei  fahrlässiger  Körperverletzung  211.

Aufrechnung  (Kompensation)  bei  Beleidigungen
  201.

—  bei  Körperverletzungen  bezw.  bei  solchen
und  Beleidigungen  212.

—  bei  Forderungen  292.

Aufruhr,  Begriff  desselben  167,  II
440  ff.

—  bei  Brandstiftung  247.

Aufsicht,  vernachlässigte,  über  Kinder
269.

—  über  Fabriken  549.

Aufsichtsbeamte  549.

Aufsichtsmaßregeln,  s.  Absperrungsmaßregeln.


Aufsichtsrat,.  erster  380.

—  384,  385,  409,  411,  419.

Aufstand,  Erregung  desselben  unter
Deutschen  oder  verbündeten  Truppen
159.

Aufstellen,  gefährliches,  von  Sachen
27:  73.

’*“
        <pb n="512" />
        Sachregister.                                                                     511

Auftraggeber,  Untreue  gegen  denselben
229.

Augenärzte  493,  555.

Augenscheinseinnahme  durch  Kriminalbeamte,
  II  329.

Auktionatoren,  s.  Versteigerer  498,  499.

Ausbesserung,  unterlassene,  von  Gebäuden
  275.

Ansbeutung  der  Notlage  (Wucher)  243.

Ausbruch  von  Gefangenen  169.

Ausdehnung  des  Wandergewerbescheins
512.

Ausdrückliches  Verlangen  des  Getötcten
  205.

Auseinandersprengen  einer  gesetzgebenden
  Versammlung  162.

Ausfertigung  des  Urteils,  Erteilung

derselben  bei  wissentlich  falscher  Anschuldigung
  186.

—  bei  Beleidigungen  201.

—+  vollstreckbare  344.

Ausfüllung,  widerrechtliche,  eines  mit
der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen
  Papieres  232.

Ausgießen,  verunreinigendes,  auf  die
Straße  272.

Aushang  der  Arbeitsordnung  542,  544.

—  des  Arbeiterverzeichnisses  546.

—  der  Preise  517.

Ausland,  Begriff  desselben  129.

—  Bestrafung  der  im  Auslande  begangenen
  Handlungen  127,  128,
241.

Ausland  bei  feindlichen  Handlungen
gegen  befreundete  Staaten  162.

—  Anwerben  zum  Militärdienst  177.

—  Entführung  zu  demselben  Zweck  212.

—  Nachmachen  von  ausländischem  Geld
179.

Ausländer  458,  475.

—  Bestrafung  126,  127.

—  Zulässigkeit  der  Ausweisung  138.
—  feindliche  Handlungen  der  Ausländer
gegen  befreundete  Staaten  162.

—  unbefugtes  Fischen  der  Ausländer  in
deutschen  Küstengewässern  240.

—  Hausieren  am  Ort  502.

—  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  510.

Auslegung  von  Willenserklärungen  286.

—  von  Verträgen  287.

 

—  —

 

511

Auslieferung  eines  Deutschen  unzulässig
  129.

Ausnehmen  von  Eiern  und  Jungen  277.

Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
  50.

—  Ablehnung  51.

—  Ablehnung  von  Geschworenen  87.

—  Ablehnung  von  Schöffen  51.

Aussetzung  einer  hülflosen  Person  207.

—  bei  Entführung  212.

Ausspielung,  unbefugt  öffentlich  veranstaltete
  237.

Ausspielungen  498,  510.

Ausstellung  unzüchtiger  Schriften  195.

Aussteuerkassen,  unbefugte  Errichtung
derselben  266.

Ausübung  staatsbürgerlicher  Rechte,
Verhinderung  derselben  bei  den  Wahlen
164.

Auswanderer,  allgemeine  Bestimmungen
über  die  Beförderung  604.

—  weibliche  608.

Auswandererschiff  606.

Auswanderung,  um  sich  dem  Militärdienst
  zu  entziehen  176.

Auswandernng,  betrügliche  Verleitung
zur  Auswanderung  178.

—  unerlaubte  Auswanderung  beurlaubter
Reservisten  und  Landwehrmänner  265.

—  besondere  Bestimmung  für  die  überseeische
  nach  außereuropäischen  Ländern
605.

Auswanderungsunternehmer  bez.
Agenten  603  ff.

Auswanderungsbehördeu  607.

Auswanderungswesen-Gesetz  603.

Auswärtiges  Amt,  Strafbarkeit  der
Beamten  derselben  261.

Ausweisung  der  Ausländer  126,  127,
138.  162.

Außenarbeit  131,  270.

Außerehelicher  Beischlaf  191.

Automobile,  Verkehr  auf  öffentlichen
Wegen,  Sachsen,  II  238.

Autoritätszeichen,  auswärtiger  Staaten,
Zerstörung  derselben  163.

—  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates
  174.

Art,  Widerstand  gegen  Forstbeamte  mit
Aexten  168.
        <pb n="513" />
        512                                              Sachregister.

B.

Backwaren  517.

Bahnpolizeibeamte  663,  668,  f.  a.
Nachtrag.

Banden,  Diebstahl  216.

—  Raub  222.

Bankerutt,  s.  Reichs-Konkursordnung
§  239  ff.  403.

—  betrüglicher  403.

—  einfacher  404.

Bankgesetz  424,  428.

Banknote,  Verfälschung  179.

—  Nachahmung  von  Banknoten  auf
Waren-Empfehlungskarten  265.

—  Befugnis  zur  Ausgabe  424.

—  keine  Verpflichtung,  solche  in  Zahlung
zu  nehmen  424.

—  Einlösepflicht  424.

—  beschädigte  424.

—  ausländische  425.

Barzahlung  der  Löhne  526.

Bauherr,  Baumeister,  Bauhandwerker,
Ausführung  von  Bauten  ohne  polizeiliche
  Genehmigung  275.

Bauhöfe  520,  561.

Baukrankenkasse  683,  684.

Baum  auf  der  Grenze  337.

Baumaterialien,  anzünden  derselben  247.

Baumwolle-Dräumen  498,  508.

Bauten,  gefährliche  Ausführung  254.

—  ohne  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  275.

—  ohne  polizeiliche  Genehmigung  275.

Bau-Unfallversicherungsgesetz  705.

Bauwerke,  fremde  Zerstörung  derselben
  246.

Bayerische  Landesgesetze  II  83  ff.

Beamtennötigung  166.

Beamter,  Begriff  desselben  264.

—  Verbrechen  und  Vergehen  derselben
255  ff.

—  Widerstand  gegen  Beamte  166.

—  Teilnahme  von  Beamten  an  geheimen
Verbindungen  172.

—  Beleidigung  von  Beamten  200.

—  Körperverletzungen  212.

—  anmtliche  Versicherung  der  Beamten
auf  den  Diensteid  182.

—  Unzucht  der  Beamten  mit  ihnen  anvertrauten
  Personen  183.

 

Sachregister.

Bedingter  Strafaufschub,  bedingte  Verurteilung
  II  485.

Bedürfnisanstalten  530.

Bedürfnisfrage  bei  Wirtschaften  496.

—  bei  Pfandleihern  497.

—  bei  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  510.

Bedrohung  bei  Ausübung  bürgerlicher
Rechte  164.

—  gegen  Beamte  166.

—  bei  Ausübung  des  Gottesdienstes  187.

—  mit  einem  Verbrechen  215.

—  bei  Erpressung  223.

—  bei  Vornahme  unzüchtiger
lungen  190.

—  bei  Notzucht  191.

—  bei  Diebstahl  auf  frischer  Tat  222.

—  bei  Entführung  213.

—  beim  Betteln  270.

Beerdigung  273.

Befähigungsnachweis  493,  495.

Befreiung  von  Gefangenen  169,  259.

Befreundete  Staaten,  feindliche  Handlungen
  gegen  dieselben  162,  163.

Begleiter  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  5  15,  559.

Begnadigungsrecht  des  Kaisers  109.

Begünstigung  224,  225,  150.

Behauptungen,  kreditschädigende  486.

—  verleumderische  487.

Behörde  166,  200,  235,  236,  174,
175,  265.

Beichtunterricht  546.

Beihülfe  113,  224.

Beischlaf  189,  191,  194.

Beiseiteschaffung  174,  175,  238.

Belagerungszustand,  Gesetz  Über,
Preußen,  1I  73.

Belästigende  Anlagen  490,  555.

Beleidigung  160,  161,  162,  163,
196—201.

Beleidigung  (ausführlich.  Aufsatz)  I1  491.

Bemächtigung  eines  Menschen  212.

Benutzung  des  Leichtsinns  eines  Minderjährigen
  242.

Beratung  bei  Gerichtsverhandlungen  45.

Berechnung  der  Strafzeit  132,  133.

Bergwerk  247,  248,  252.

Berichte  über  Landtagsverhandlungen  130.

Berichtigungen,  Pflicht  zur  Aufnahme
solcher  547.

Hand-
        <pb n="514" />
        Sachregister.                                                  513

Bernstein,  Aneignung,  Preußen,  II  21.

Bertillon  II  277.

Bertillonage  II  277.

Berufung  95.

Berufspflicht.
207,  212.

Berufswechsel  der  Lehrlinge  537.

Beschaubezirke  (Schlacht=  und  Fleischbeschau)
  627.

Beschädigung  öffentlicher
machungen  174.

—  von  Autoritätszeichen  174.

—  amtlicher  Siegel  175.

—  amtlicher  Urkunden,  Register  174.

—  durch  Beamte  260.

—  von  Grabmälern  187,  245.

—  fremder  Sachen  245.

—  öffentlicher  Denkmäler  271.

—  von  Gebäuden,  Schiffen,  Brücken  usw.
246.

—  von  Wasserleitungen,  Schleusen,
Schiffahrtsfeuerzeichen  252,  253.
Beschäftigung  von  Gefangenen  131,  132.

Beschälseuche  der  Pferde  646.

Beschimpfung  163,  174,  198,  186.

Beschlagnahme  (und  Durchsuchung)  61.

—  Gegenstand  derselben  62.

—  Pflicht  zur  Herausgabe  (Ausnahme)
61,  62.

—  Berechtigung  zur  62.

—  von  Postsendungen  und  Telegrammen
63.

—  durch  Kriminalbeamte  II  326.

—  Entziehung  aus  derselben  175.

—  des  Arbeitslohnes  527.

—  61,  —  und  ff.  600,  601.

Beschneiden  echter  Metallgeldstücke  180.

Beschuldigter  73;  —  Ladung  73;  —
Vorführung  73;  —  Vernehmung  73;
—  durch  Kriminalbeamte  II  314.

—  Verhaftung  durch  Kriminalbeamte
II  316.

Beschwerde  94;  —  Zulässigkeit  94;  —
weitere  Beschwerde  95.

Besitz  299;  —  mittelbarer  300.

—  Verlust  299.

—  Uebergang  auf  Erben  299.

Besitzer  309.

Besitzstörung  289.

—  Selbsthilfe  299.

Verletzung  derselben,

Bekannt- 



513

Besserungsanstalten  146.

Bestandteile  beweglicher  und  unbeweglicher
  Sachen  282.

Bestechung  255,  256.

Betenerungsformel  182.

Betreffen  auf  frischer  Tat  222.

Betriebsbeamte  540.

Betriebsgeheimnisse,  Offenbarung  von
solchen  570.

Betriebsleiter  560.

Betriebskrankenkasse  682.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  660.  S.  auch
Nachtrag.

—  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  666  ff.  S.  auch  Nachtrag.

Betriebsunterbrechungen  durch  Naturereignisse
  548.

Betrug  227,  228,  229.

Betrüger,  Spezialisten  II  351.

Betten  498,  508.

Betteln  212,  268,  270.

Bettfedern  508.

Beurkundung  233,  260.

—  des  Personenstandes  und  der  Eheschließung
  591  ff.

—  der  Geburten  591.

—  der  Sterbefälle  593.

—  des  Personenstandes  der  auf  See  befindlichen
  Personen  5938.

Beurlaubtenstand  176,  265.

Bevollmächtigter  230.

Bewegliche  Sachen  302.

—  Eigentumserwerb  302  ff.

Bezugsscheine  498,  508,  509.

Beweis  der  Wahrheit  199.

Bewohntes  Gebäude  216,  222,  246.

Bienenschwarm  307.

—  Verfolgung  desselben  307.

—  Miteigentümer  an  Schwärmen  307.

—  Eigentumserwerb  an  eingezogenem
Schwarm  304.

Bier,  Ausschank  496.

—  Kleinhandel  498.

Bigamie  188,  257.

Bijouterien  508.

Bilanz  367  (Begriff),  387,  411.

Bilder,  unzüchtige  195.

Bildende  Künste,  Schutz  459.

Bildwerke  502,  503,  504,  508.
33
        <pb n="515" />
        514                                                                  Sachregister.

Binnenschiffahrt  495.

Blankoindossament  357.

Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehs  646.

Blechgefäßfabriken  491.

Bleihaltige  Gegenstände  584.

Bleikugeln  239.

Bleivergiftung,  Seelenstörung  durch,
II  413.

Blüten  (Papiergeld)  265.

Blutige  Fingerabdrücke  II  332,  373.

Blutschande  189.

Blutspuren  II  325,  362.

Boden,  Betreten  desselben  mit  unverwahrtem
  Licht  276.

Bodensee,  Fischerei  in  demselben,  Bayern,
II  126,  Württemberg  II  277  ff.,
288,  290.

Börsengesetz  430.

Börsenterminhandel  432.

Botaniker  II  326.

Boykott  560.

Bracker  229,  499.

Brandstifter.  Psychologie  II  366.

Brandstiftung  223,  229,  246—248.

—  Anleitung  zur  Untersuchung  von  II  364.

Brandursachen  II  367.

Branntwein  496,  509.

Braunkohlentcerfabriken  491.

Brief  262.

Briefgeheimnis  653.

Briefkouverts  234.

Brillen  508.

Bruchgoldsilber  508.

Brüche  520,  561.

Brücke  159,  246,  252,  253,  275.

Brückenbauanstalten  491.

Brunnen  253,  275.

Buchdruckereien  489.

Buchführung,  Pflicht  zur  411.

Buchhändler  489.

Buchstabenchiffre  II  393.

Bücher  233,  260,  261.

Bülten  278.

Bürgschaft  297.

Bundesfürst  156.  162  (127),  174,  266.

Bundesgebiet  138,  156,  236,  270.

Bundesgenossen  158,  159.

Bundesrat,  Befugnisse  desselben  569,
581,  606.

 

Sachregister.

Bundesstaat  156,  160,  174,  149.

Bürgerliche  Ehrenrechte  136,  137.

Bürgerliches  Gesetzbuch  281.

Bürgerwehr  166.

Buße  198,  211,  456,  463,  476,  479,
483,  489.

Butter  565.

C.

Celluloidfabriken  491.
Cellulosefabriken  491.
Chemiker  540,  II  326.
Cbemische  Industrie  491.
Chikane  288.
Compensation  201,  212.
Contrebande  241.

D.

Dachfilz=  u.  Dachpappenfabriken  491.

Daktyloskopie  II  381.

Damm  246,  252.  253.

Dämmerungszustände  (.  gerichtliche
Psychiatrie  II  405.

Dampfgefäße  492.

Dampfkessel  492.

—  Fabriken  491.

Darlehn,  wucherisches  243.

Darlehnsgeschäfte  499.

—  Vermittlung  498.

—  Aufsuchen  und  Vermittlung  im  Umherziehen
  509.

Darmzubereitungsanstalten  491.

Darstellung.  strafbare  139,  140,  157,
165,  195,  197,  201.

Degeneratives  Irresein,  Degenerierte,
Degenerationszeichen  II  410.

Dégrasfabriken  491.

Deich  252,  253.

Denkmäler  245.

Depeschen  263.

Desertion  159,  177.

Deutscher  127,  129,  137.

Deutsches  Heer  136.

Dieb,  Psychologie  II  339.

Diebesbeobachtungen  II  337.

Diebesgattungen  II  348.

Diebesgehülfen  II  348.

Diebeslisten  II  337.

Diebesschrift  II  392.
        <pb n="516" />
        Sachregister.                                                                                        515

Diebeswerkzeuge  II  345.

Diebstahl  215—220,  222,  225  ff.,
239,  269,  279;

—  Anuleitung  zur  Untersuchung  von  I1337.

Dienstbote  220,  269,  498.

Dienstbarkeit  311.

Dienstbücher  270.

Diensteid  182,  264.

Dienstmänner  499.

Dienstverhältnis  296.

Dienstverpflichtete.  Schutz  derselben
gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
  295.

Dietrich  277.

Differenzgeschäfte  296.

Dipsomanie  II  413.

Doktorpromotion  494.

dolus  eventualis  (unbestimmter  strafbarer
  Vorsatz)  139.

Domizilwechsel  (Wechselrecht)  359.

Doppelehe  188,  257.

Dreiblatt  II  468  u.  472.

Droguen  498.

Drucker  596.

Drucksachen  266.

Druckschriften  490,  502,  503,  504,  508.

—  behördliche  597.

—  ausländische  periodische  597.

Duell,  s.  Zweikampf.

Duldung  190,  191,  214,  223.

Dünen  273.

Düngpulverfabriken  491.

Durchsuchung  64  ff.

—  Zulässigkeit  64.

—  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit  65.

—  Verfahren  65.

—  Durchsicht  der  Papiere  66.

—  Zurückgabe  der  Gegenstände  67.
—  durch  Kriminalbeamte  II  326.
Dynamit  248,  498,  508.

E.

Ehe  188,  213,  257.

Nichtigkeit  derselben  318.
Anfechtung  derselben  318.
Verpflichtung  zu  ehelicher  Lebensgemeinschaft
  319.

322.

 

Unterhaltungspflicht  bei  geschiedener

515

Ehe,  Erlöschen  der  Unterhaltspflicht  bei
geschiedener  323.

Ehebruch  189.

Eheerschleichung  188.

Ehefrau  200.

—  Schlüsselgewalt  derselben  319.

—  Name  der  geschiedenen  322.

Ehegatte  193,  198,  220,  224,  225,
227,  238,  279.

—  Getrenntleben  derselben  342.

Ehehindernis  188.

Eheleute,  bewegliche  Sachen  im  Besitz
derselben  319.

Ehelichkeitserklärung  326,  327.

Ehemann,  Entscheidung  desselben  319.

—  Nutznießung  desselben  bei  gesetzlicher
Gütertrennung  320.

Eheschließung  591.

Ehevertrag  321.

Ehrenwort  242,  244.

Ehrenzeichen  136,  266.

Ehrlose  Gesinnung  133.

Eid  184;

—  bei  Vorlegung  von  Urkunden  340.

—  Zuschiebung  desselben  340.

—  Zurückschiebung  desselben  340,  341.

—  Wahrheitseid,  Ueberzeugungseid  341.

—  auferlegter  341.

Eidesleistung  341.

Eidesstattliche  Versicherung  183,  184.

Eidliches  Angelöbnis  185.

Eier  (Vogelschutz)  277,  705.

Eigennutz  192,  236  ff.

Eigenschaft  in  amtlicher  empf.  Gelder  260.

Eigentümer  238,  247.

Eigentum,  Vorbehalt  desselben  294.

—  Inhalt  desselben  300.

Eigentumserwerb  304,  305,  306,  307.

—  bei  Handelsgeschäften  397.

Eigentumsübergang  bei  Grundstücken,
Hypotheken  300.

—  an  beweglichen  Sachen  302.

Eigentumsüberlassung  461.

Einbruch  216.

Einfahren  von  Pferden  272.

Einfriedigungen  277.

Einfuhrverbote  253,  254.

Einschleichen  216.

Einsicht  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit
  146,  147,  148.

337
        <pb n="517" />
        516                                             Sachregister.

Einsperrung,  widerrechtliche  eines
Menschen  213,  258.

Einsteigen  216.

Einstellung  des  Gewerbebetriebes  556.

—  im  Umherziehen  514.

Eintragsrolle  458.

Eintragung  472.

—  bei  Gericht  410.

Eintragungen  im  Arbeitsbuch  525.

Eintritt  in  den  Dienst  des  stehenden
Heeres  176.

—  Verweigerung  desselben  570.

Einwilligung  205,  206,  207,  213.

Einzelhaft  133.

Einziehung  138,  139,  180,  240,  241,
265,  273,  423,  465,  565,  571,
575,  580,  584,  586,  589,  633,
707.

Einziehungen  und  Vermögensbeschlagnahme,
  Verfahren  bei  denselben
  106.

Eisenbahn  159,  216,  222,  246.  249,
s.  Haupt=  und  Nebeneisenbahn.

Eisenbahn-Bau=  und  PBetriebsordnung,
  s.  Nachtrag.

Eisenbahnanlagen  159,  249.

Eisenbahnbeamte  250,  251,  s.  Bahnpolizeibeamte.


Eisenbahndienst  250,  251.

Eisenbahntransport  249,  250.

Eiserne  Baukonstruktionen  491.

Elektrische  Arbeit,  Anlage,  Energie  407.

Elementarereignisse,  Unterbrechung  des
Fabrikbetriebs  548.

Eltern  189,  193,  205,  207,  208,
210,  220,  227,  268,  269,  279,  324.

Elterliche  Gewalt  des  Vaters  324.

—  der  Mutter  325.

—  der  unehelichen  Mutter  326.

Empfangsbekenntnis  242,  256.

Empfehlungskarten,  dem  Papiergeld
ähnliche  265.

Entbindungsanstalten  494,  505.

Entdecken  141,  248.

Entführung  212,  213.

Entgangener  Gewinn  290,  s.  Betrug.

Entgelt  206.

Enthauptung  130.

Entlassung  (Strafvollstreckung)  134.

Entmündigte  285.

 

Sachregister.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen
116.

—  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  118.

Entschuldigung,  unwahre  von  Zeugen  usw.
175.

Entstellte  Tatsachen  173.

Entstellung  209.

Entweichenlassen  169,  259.

Entwendung  279.

Entziehung  212.

Entzündliche  Waren  274.

Epilepsie  II  400.

Epileptische  Anfälle
—  Sieelenstörung
Epileptoide  Zeichen
Erben,  minderjährige  505.

—  Unterhaltungspflicht  derselben  323.
—  Offenbarungseid  derselben  335.

Erbfall  und  Erbrecht  335.

Erbrecht  335  ff.

Erbieten  zur  Begehung
brechens  143.

Erbrechen  216,  175.

Erdegraben  278.

Erdichtete  Tatsachen  173.

Erdöl-Destillationen  491.

Erfindung,  keine  neue  473.

Ergreifung  205,  258.

Erkenntnis  der  Strafbarkeit  146,  148.

Erklärung,  falsche  (Urkundenfälschung)
233.

Erlöschen  von  Genehmigungen  505.

Ermächtigung  zur  Verfolgung  von  Beleidigungen
  162,  200.

Erneuerungsscheine  179.

Ernstlichkeit  des  Verlangens  seitens  des
Getöteten  205.

Eröffnung  216,  241.

Erpressung  257,  258,  261—  263.

Errungenschaftsgemeinschaft  326.

Ersatzreserbisten  265.

Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  408.

Erwiderung  201,  212.

Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirtschaft
  502,  512.

Erzieher  189,  193,  220.

Erziehungsanstalten  146.

II  409.

eines  Ver-
        <pb n="518" />
        Sachregister.                                                                                517

Eßwaren  274,  279.

Erekutiver  Kriminalbeamter  II  307.

Erekutiver  Polizeibeamter  II  416.

Erkremente,  Untersuchung  derselb.  I1325.

Explodierende  Stoffe  240,  248,  274,
508.

Erhibitionismus  II  409.

F.
Fabrikarbeiter  520,  541  ff.
—  Lohnzahlungsbuch  542.
—  Arbeitsordnung  542,  543.
—  Aushang  derselben  544.
—  Arbeiterausschüsse  544.
—  Kinder  und  junge  Leute  545.
—  Arbeiterinnen  546.
—  Ueberstunden  547.
Fabriken  520.
Fabrikinspektoren  549.
Fabrikkrankenkasse  682.
Fabriklehrlinge  541.
Fabrikordnung,  s.  Arbeitsordnung.
Fachschulen  529.
Fackellicht  248.
Fähigkeitszeugnisse  270.
Fahren  272,  277.
Fähren  252,  253.
—  Tarif  518.
Fahrlässigkeit  148,  Begriff  169,  185,
207,  599,  614,  636.
Fahrnisgemeinschaft  322.
Farben  562.
Fallen  240.
Fallsucht  II  409.
Falsche  Anschuldigung  185,  186.
Falscher  Eid  184.
Falschmünzerei  179.
Falschspieler  II  352.
Fälschung  164,  179,  160,  230,  260,
234,  235,  263,  270.
Familic  146.
Familienrat  136.
Familienrecht  318  ff.
Fahrräder,  Verkehr  auf  öffentlichen
Wegen,  Sachsen,  II  233.
Farben,  gesundheitsschädliche  562.
Fahrwasser  252,  253.
Federwild  277.
Feilbieten  von  Waren  501.
—  im  Umherziehen  507.

 

517

Feindliche  Handlungen  162,  163.

—  Kriegsmacht  158,  159.

Feingehalt  edler  Metalle  499,  590.

Feldmesser  229,  499.

Feldpolizeigesetze  268.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz,  Preußen,  II28.

—  und  Forststrafgesetz,  Sachsen,  11  159.

Fernsprechanlagen  251.

Feste,  öffentl.,  Feilbieten  von  Waren  512.

Festnahme  134,  153,  258;  —  vorläufige
  71;  —  Zulässigkeit  71;  —
Verfahren  72;  —  Steckbriefe  72;
—  Vorführung  eines  Ergriffenen  73.

Festtage  272,  500,  520,  524.

—  Hausierverbot  507.

Festung  159,  160,  265.

Festungshaft  132,  133,  141,  147,
152,  154,  160.

Fetischismus  II  415.

Feuer  274,  276,  277,  278.

Feuergewehr  274.

Feuerlöschgeräte  247,  277.

Feuerstätte  276,  278.

Feuerversicherungsagenten  489,  556.

Feuerwerk  273,  274,  277.

Feuerwerkerei  491,  508.

Feuerwerkskörper  274.

Feuerzeichen  252.

Findling  593.

Fingerabdrucksystem  II  381.

Firma  490.

Firmenschild  des  Ladeninhabers  49V0.

Firnißsiederei  491.

Fischen  240,  241,  279.

Fischerei  512.

Fischereigesetze  269,  Preußen,  II  53;
Bayern,  11  115  ff.,  125,  126,  130;
Sachsen,  II  181,  185,  187,  191;
Württemberg,  II  273  ff.

Fiskus  463.

Firgeschäfte,  Rücktritt  bei  sKolchen  292,399.

Flachsmärkte  516.

Fleisch  274.

—  Einfuhr  von  konserviertem  629.

—  von  Pferden  usw.  630.

—  Kennzeichnungen  untersuchten  631.

Fleischbeschau  626  ff.

Flößerei  522,  540.

Flotte  176.

Flüssigkeitsmaße  584.
        <pb n="519" />
        518                                                            Sachregister.

Fluß  252.

Flußufer  273.

Forderungen  229,  255.

—  Abtreten  von  solchen  293.

—  von  Hypotheken  350.

—  indossabler  Papiere  350.

—  von  Gehalt  351.

—  Ankündigung  der  Forderungspfändung
351.

—  nicht  pfändbare  351.

Formen  139,  180,  265.

Formulare  265.

Forstbeamte  168.

Forstpolizei=  u.  Forstdiebstahlgesetze  269.

Forstdiebstahl.  Preußen,  II  22.

FVorstpolizeigesetz,  Preußen,  II  28.

Forstgesetz,  Bayern,  II  83.

Forst=  und  Jeldstrafgesetz,  Sachsen,
II  159.

Forststrafgesetz,  Württemberg,  lI  246.

Forstpolizeigesetz.  Württemberg,  II  250.

Forstwirtschaft  —  Unfallversicherungsgesetz
  703,  704.

Fortbildungsschulen  528,  547.

Fortgesetzte  Begehung  von  Diebstahl,
Raub  usw.  216.

Fortkommen,  besseres  270.

Frachtführer  401.

—  Pfandrecht  desselben  401.

Frauen  190,  191,  213,  269.

Freiheit  212,  213,  258.

Freiheitsstrafen  131,  132,  135,  146.

147,  153,  154.
Freimarken  234.
Frieden  171,  173.
Friedensstörung,  öffentliche  171.
Frist  zum  Gewerbebeginn  505.
Fristen  zur  Wiedereinsetzung
vorigen  Stand  52.
Fristung  505.
Früchte,  auf  dem  Felde  247,  248.
—  überfallende  301.
Führungszeugnisse  270,  271.
Füllstrich  bei  Schankgefäßen  586.
Fund  (Eigentumserwerb)  307,  308,  309.
Fußangeln  274.
Fußspuren  II  331.
Fußwinkel  II  331.
Futterdiebstahl  279.
Futtermittel  508.

in  den

 

Sachregister.

G.

Güter  272,  277.

Gauglinie  II  331.

Garnabfälle  498,  508.

Gannersprache  II  395.

Gaunerzinken  II  390.

Gasanstalten  491,  523.

Gastwirtschaft  495,  524.

—  Preise  517.

Gebäude  216,  222,  246,  247,  248.

Gebiet  126,  127,  129,  156,  176,  178.

Geborene  Verbrecher  II  414,  437.

Gebräuche  186.

Gebrauchen  von  Pfändern  239.

Gebrauchsgegenstände  562.

Gebrauchsmuster  477  ff.

Gebrauchsmusterrolle  477.

Gebrechlichkeit  207.

Gebühren  261.

Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  113.

Geburt  187,  205.

Geburtshelfer  493,  555.

Gefahr  249,  252,  266.

Gefährdende  Behandlung  d.  Lebens  209.

Gefährdung  160,  172,  173,  251.

Gefäße  und  Umhüllungen  566.

Gefangene  131,  132,  147,  169,  189,
190,  259.

Gefängnispsychose  II  407.

Gefängnisstrafe  132,  133,  134,  135,
152,  154.

Gegenseitigkeit  162,  163.

Gegenstände,  blei=  und  zinkhaltig  584.

Gegenvormund  137.

Gegner  202.

Geheime  Verbindungen  172.

Geheimmittel  508.

Geheimnisse  160,  158,  242.

—  militärische  612.

Geheimschriften  II  390.

Gehör  209.

Gehilfe  143,  144,  224,  500,  520,
gewerbliche,  Arbeitsverhältnis  532.

—  in  Apotheken  560.

—  in  Handelsgeschäften  370.

Geisteskranke  144,  150,  191.

Geisteskrankheit  209.

—  Unterhaltungspflicht  bei  Ehescheidung
wegen  solcher  323.
        <pb n="520" />
        Sachregister.                                               519

Geistestätigkeit,
derselben  144.
Geistlicher  173,  189,  193,  200,  257.
Geldstrafe  135,  136,  152,  155.
Gelegenheit  zur  Unzucht  192.
Gemeinde  -Krankenversicherung  676,
677.
Gemeingefährliche  Verbrechen  171,
176.  246,  247.
Gemeingefährliche  Krankheiten  618.
Gemeinschaft,  häusliche  220.
Gemeinschaftlich  142,  170,  209,  216,
222.
Gemeinschuldner  403,
406.
Gemütserkrankungen  II  406.
Generalversammlung  381,  386,  388,
411,  412.
Genossen  408,  409.
Genossenschaften  408,  409,  413.
—  mit  beschränkter  Haftpflicht  414.
—  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  414.
Genossenschaftsregister  413.
Genußzmittel  279,  562,  571.
Geometer  499.
Geräuschvolle  Anlagen  493.
Gerbereien  491.
Gerichte,  Zuständigkeit  derselben  602.
Gerichte:
Amtsgerichte  22.
Schöffengerichte  22  ff.  s.  auch  Nachtrag.

krankhafte  Störung

404,  405,

Landgerichte  29  ff.  s.  auch  Nachtrag.

Schwurgerichte  33  ff.
Kammern  für  Handelssachen  36  ff.
Oberlandesgerichte  36  ff.
Reichsgericht  37  ff.
Gerichtsbarkeit  21.
Gerichtliche  Entscheidung  und  deren
Bekanntmachung  52.
Gerichtsferien  46.
Gerichtsordnung,  allgemeine  preußische
II  79.
Gerichtspersonen,  Ausschließung  und
Ablehnung  50  ff.
Gerichtsschreiber  40.
Gerichtssprache  44.
Gerichtsstand  49.
—  der  begangenen  Tat  49.
—  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes  49.
—  der  Ergreifung  50.

 

519

Gerichtsstand,  Zusammentreffen  mehrerer
Gerichtsstände  50.
Gerichtsverhandlungen  195.
Gerichtsvollzieher,  Befugnisse
selben  345.
Gesamtschuldner  293.
Gesamtstrafe  153.
Gesandte  163,  262.
Gesangsvorträge  496.
Geschäftsbücher  500.
Geschäftsfähigkeit,  beschränkte  284.
Geschäftsgeheimnisse,  Verrat  487.
Geschäftsräume  170,  171.
Geschäftsträger  163.
Geschäftsunfähigkeit,  bürgerliche  283.
Geschenke  142,  143,  255.
Geschiedene  Ehe  189,  322.
Geschirr,  Eß-,  Trink-,  Koch=  571,
584.
Geschwister  145,  189,  220,  225.
Geschworenendienst  136.
Geschworener  136,  175,  256.

des-—

  Anmt  der  Geschworenen  34.

—  Urliste,  Befähigung  34.
—  Vorschlagsliste  34.

—  Jahresliste  34.

—  Spuruchliste  35.

Geselle  520;  —  Ardbeitsverhältnis
532  ff.
Gesellenprüfung  538.
Gesellschaften:
Handelsgesellschaften  366.
offene  373.

Kommanditgesellschaft  376.
Aktiengesellschaft  377.
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  395.
Stille  Gesellschaft  395.
mit  beschränkter  Haftung  417.
Gesetzgebende  Versammlung  163,  164,
200,  257.
Gesindevermieter  498.
Geständnis,  Erpressung  von  258,  Aufnahme
  durch  Kriminalbeamte  II  315.
Gesundheit  208,  211,  253.
—  der  Arbeiter  529.
Gesundheitszustand  235,  236.
Getränke  274.
—  geistige  496,  501,  508,  516.
Getreide  279.
Gewahrsam  220.
        <pb n="521" />
        520                                                         Sachregister.

Gewalt  142,  145,  164,  166,  168,  169,
171,  190,  191,  212,  213,  221,  223.

Gewehr  240,  274,  277.

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  507.

—  stehender  489  ff.

Gewerbeinspektoren  549.

Gewerbelegitimationskarten  504,
557.

Gewerbeordnung  für  das  Duutsche
Reich  489  ff.

—  Strafbestimmungen  derselben  554  ff.

Gewerbepflicht  207,  211.

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz
701  ff.

—  Strafbare  Untreue  701.

—  Ueberwachung  der  Betriebe  701.

—  Offenbarung  von  Betriebsgeheimnissen
702.

Gewerbliche  Arbeiter  520  ff.
Gewerbliches  Unternehmen
männischer  Weise  365.
Gewerbsmäßigkeit  226,  236,  240,

244,  269.
Gewerbsräumlichkeiten,  Trennung  derselben
  567.
Gewerbsunzucht  269.
Gewichte  278.
Gewinn,  entgangener  290.
Gewinnanteilscheine  179.
Gewohnheitsmäßigkeit  180,
226,  244.
Gift  211,  253,  273,  274.
Gifthandel  497,  508.
Gipsbrennereien  491.
Glashütten  491.
Gläubiger  238,  403.
Gläubigerbegünstigung  405.
Glied  209.
Glücksspiel  236,  237,  268,  510,  II  462.
Goldwaren  589  ff.
Goldwarenfabrikanten  508.
Gottesdienst  186,  187,  216,  245,  246.
Gotteslästerung  186,  187.
Gräber  187,  245,  246.
Grabmal  304.
Grenze  234,  278.
Grenzsteine  234.
Grober  Unfug  II  436.
Größenwahn  II  408,  411.
Gruben  275,  520,  561.

in  kauf-192,



 

Sachregister.

Gründer  379.

Gründungshergang  380.

Grunddienstbarkeit  310.

Grundschuld  313.

Grundkapital  389,  390.

Grundstück,  Bestandteile  desselben  282.

—  Verzicht  auf  dasselbe  302.

—  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums
300,  302.

—  Zubehör  283.

Gntachten  181,  182.

Güterbestätiger  230,  499.

Güterhandel  498.

Güterpflege  229.

Gütergemeinschaft  321.

Güterrecht  320.

Gütertrennung  320.

Gußstahlkugelfabriken  491.

H.
Haarzurichtereien  491.
Haft  132,  135,  152,  154.
Hammerwerke  491.
Handarbeitsunterricht  529.
Handel  mit  ländlichen  Grundstücken  498.
Handelsbücher  366,  368,  403,  405.
Handelsfirma  366.
Handelsgehilfen  =  und  Lehrlinge  520,

560,  370,  371.

Handelsgeschäfte  395  ff.
Handelsgesellschaften  366,  373.
—  offene  374,  375.
—  Kommandirgesellschaft  376.
—  Adktiengesellschaft  377.
—  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  395.
—  Stille  Gesellschaft  395.
Handelsgesetzbuch  364  ff.
Handelsgewerbe  521.
Handelsmäkler  372.
Handelsregister  418,  420.
Handelsstand  364.
Handfecuerwaffen  587.
—  Voraussetzung  der  Feilhaltung  usw.587.
—  Prüfung,  Beschußprobe  588.
—  Unbrauchbarmachung  588.
—  erneute  Prüfung  588.
—  Vorratszeichen  588.
—  Einziehung  589.
—  Strafbestimmung  589.
—  selbständig.  Einziehungsverfahren  589.
        <pb n="522" />
        Sachregister.                                             521

Handlungen,  strafbare  126.
Handlungsagent  372.
Handlungsreisende  369,  503.
Handlungslehrlinge  371.
—  Verbot,  sie  zu  halten  371.
Handlungsvollmacht  369.
Handwerkslehrlinge  538,  539.
Handwerkskammern  519.
Hansastädte  163.
Hasardspiel  236,  237,  268.
Haufen,  verbotene  Bildung  171.
Haupteisenbahnen  Deutschlands  660  ff.
s.  Nachtrag.
Hauptverfahren,  Entscheidung  über  die
Eröffnung  77.
Hauptverhandlung,  Vorbereitung  dazu

—  Lsbleiten  des  Angeklagten  79.

—  Amtsverrichtungen  des  Vorsitzenden  80.

—  Fragen  der  beisitzenden  Richter  usw.  80.

—  Beginn  der  Hauptverhandlung  80.

—  Beweisaufnahme  80.

—  Vorlesung  von  Schriftstücken  81.

—  Schlußvorträge  83.

—  Verdolmetschung  der  gestellten  Anträge
  83.

—  Urteilsfindung  83.

—  Ziodilrechtliche  Vorfragen  84.

—  Erfordernis  der  Zweidritteil  -Mehrheit
  84.

—  Gegenstand  der  Urteilsfindung  84.

—  Veränderung  der  Anklage  84.

—  Urteilsgründe  85.

—  Verkündung  des  Urteils  86.

—  Entscheidung  über  die  sachliche  Zuständigkeit
  des  Gerichts  86.

—  vor  den  Schwurgerichten  86.

Hausfriedensbruch  180,  171,  258.

Hausindustrie  489,  528.

Hausieren  501.

—  Kinder  unter  14  Jahren  502.

Hausschlüssel  277.

Haussuchung  138  f.  a.  Durchsuchung.

Häufung  der  Arbeit,  außergewöhnliche  547.

Häusliche  Arbeiten  532,  536.

Hebammen  242,  495.

Heer  112,  136,  137,
176,  177.

Hehlerei  219,  225,  226.

Heilkunde  509.

158,  159,

 

521

Heiratsvermittlung  498.

Herabwürdigung  197,  198.

Herausforderung  zum  Zweikampf  201,
202.

Herausgabe  einer  beweglichen  Sache  353.

Herrenlose  Sachen,  Aneignung  306.

Herrschaft  der  Strafgesetze,  zeitliche,
räumliche  126.

Hetzen  von  Hunden  272.

Heuer  241.

Hiebwaffen  274.

Hindernis  (Raub)  249,  250.

Hinderung  (staatsbürg.  Rechte
Gottesdienst)  164,  187.

Hinterlist  193.

Hinterlistiger  Ueberfall  209.

Hochverrat  155,  156,  157,  176.

Hoheitszeichen  163,  174.

Holzdiebstahlsgesetze  269.  S.  a.  Forstdiebstahl.


Holzimprägnieranstalten  491.

Homoserualität  II  414.

Hopfenschwefeldörren  491.

Hülfe,  verweigerte  266.

Hülfskassen,  eingeschriebene  670  ff.

Hufbeschlaggewerbe,  Lehranstalten  495.

Hülflose  Personen  207.

Hunde  272.

Hurerei  269.

Hütte  246,  247.  248.

Hüttenwerke  520,  561.

Hypochondrie  II  407.

Hysterie,  hysterische  Seelenstörung,  hyster.
Anfall  II  410.

Hypotheken  311.

Hypothekenbanken  435.

Hypothekenbankgeschäfte  435.

—  unbefugte  439.

und

Jagd  239,  240,  277.

—  Erzeugnisse  125.

—  Ausübung,  Preußen,  II  40  ff.  s.  auch
Nachtrag;  Bayern,  II  102,  109;
Sachsen,  II  170;  Württemberg,
II  259,  267.

Jagdbeute  168.

Jagdberechtigte  168.

Jagdgebiet  277.

Jagdgerät  240.
        <pb n="523" />
        522                                     Sachregister.

Jagdpolizeigesetze  269.
Jahrmärkte  516.
Jeu  de  treize  II  471.
Jugendliche  146.
—  Strafen  für  147.
Julius  Cäsar-Chiffer  II  392.
Ideale  Konkurrenz  153.
Idioten  II  414.
Idiotie,  moralische  II  414.
Imbezillen  II  414.
Impfarzt  616.
Impfbefugnis  616.
Impfbezirke  616.
Impfpflichtige  615.
Impfung  617.
Impfschein  617.
Inbrandsetzen  229,
Incest  189.
Indossament  357.
Indossatat  357.
Indossatar  377.
Inhaber  von  öffentl.  Versammlungsort
237.
Inhaberpapiere  179.
—  mit  Prämien  421.
Injurien,  s.  Beleidigung.
Inland  126.  127,  129,
226,  229,  241.

Innungen  518,  519.
Innungsausschüsse  518.
Innungskrankenkassen  681.
Innungsverbände  518.
Instandhaltungsarbeiten  521.
Instrumente,  optische  508.
Intellektuelle  Urkundenfälschung  233.
Interimsscheine  von  Aktien  179,  377.
Interessen,  berechtigte  199.
Intorikationspsychosen  II  412.
Invalidenversicherungsgesetz  687  ff.
Juventur  367.
Inventurarbeiten  521.
Inbderkehrbringen  253.
Inzest  189.
Irrenanstalten  494,  505.
Irrtum  148,  227,  228.
Jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  545,
546,  548.
—  Personen  146,  147,  150,  189,  207.
Junge  277,  705.
Justizaufsichtsbehörde  134.

246,  247,  248.

219,  222,

 

Sachregister.

K.

Käse  565.

Kaffeeschenken  495.

Kaiser  155,  160,  161,  266.

Kalifabriken  491.

Kalköfen  491.

Kaminkehrer  505,  518.

Kammern  für  Handelssachen  36.

—  der  Parlamente  129,  130,  200.

Kanal  252,  253.

Kartellträger  202,  203.

Kartenlotterie  II  468.

Katechumenenunterricht  546.

Kaufmann,  Begriff  von  364.

Kaufvertrag  294.

—  Vorbehalt  des  Eigentums  294.

Kehrbezirke  505.

Keller  275.

Kernbeißer  708.

Kinder  146.

—  Unterschiebung  187,  189,  190,  191,
193,  207,  212,  220,  268,  269,
502,  515,  545.  557.

—  Unzucht  mit,  Anleitung  zur  Untersuchung
  II  361.

—  unter  7  Jahren  297.

—  uneheliche  325.

Kindesmord,  205,  206.

Kindesstatt,  Annahme  an  solcher  327.

Kirche  186,  187.

Kirchweihmärkte  516.

Klage,  öffentliche  74.

—  Vorbereitung  dazu  75.

—  Strafantrag  75.

—  Vorbereitungsverfahren  75.

Kleider  498,  508.

Kleinhandel  496,  498,  567.

Kleinverkehr  373.

Knappschaften  545.

Knappschaftskassen  685.

Knobeln  II  478.

Knochenbleichen,  -Brennereien,-Darren,
Kochereien  491.

Koaksfabriken  491.

Koalitionen  der  Arbeiter  und  Gewerbetreibende
  560.

Kokarde  137.

Kollektensammlung,  Sachsen,  II  224,
Württemberg,  II  299.

Kolportage  von  Druckschriften  503,  508.
        <pb n="524" />
        Sachregister.                                                   523

Kommandeur  279.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  395.

Kommittent  443.

Kommissionär  399,  400,  442,  443,
498.

Kommunion-,  Konfirmanden-Unterricht
546.

Kompensation,  siehe  Aufrechnung.

Komplott  157.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

Konkurrenz,  ideale  und  reale  153,  154.

Konkurrenzklausel  371.

Konkursordnung  403,  404,  405,  406.

Konkursverwalter  230.

Konsumverein  500,  521.

Kontokorrentverkehr  396.

Kontrebande  241.

Kormorane  708.

Körperschaft,  beleidigte  200.

Körperverletzung  168,  208—  212,
213,  222,  249,  250,  252,  257,
263.

Korporationen  176.

Korporationsrechte  186.

Kosten  des  Verfahrens  110.

Kraftfahrzeuge,  Verkehr  auf  öffentl.

Wegen,  Sachsen,  II  238.

Krankenanstalten  494,  505.

Krankenversicherungsgesetz  672  ff.

Krankheit.  253.

—  gemeingefährliche  618.

Krankenkassen  544.

—  der  Innungen  518.

Krebsen  241,  279.

Kreditgeben  242,  243.

—  von  Waren  526.

Kreditgefährdung  197,  198.

Kreisfischereiordnungen,  Bayern,  II
130  ff.

Kreuzschnäbel  708.

Krieg  158,  159,  254.

Kriegsbedürfnisse  159,  171,  254.

Kriegsdienst  158,  212.

Kriegsgefahr,  Vorschrift  der  Presse  598.

Kriegsmacht  158.

Kriminalbeamter,  exekutiver,  Eigenschaften
  und  Kenntnisse  dess.  II  307.

Kümmelblättchen  1I  467.

Kündigungsfristen  bei  Betriebsbeamten,
Technikern  540.

 

523

Kündigungsfristen  in  Fabriken  542.
—  bei  Gesellen  und  Gehülfen  532,  533.
Künste,  bildende  459.

Kugelfänge  239.

Kunstgegenstände  245,  246.
Kunstgriffe  193.

Kunsthändler  489.

Kunstspeisefett  566.
Kunstwollefabriken  491.
Kupferschmieden  491.

Kupolöfen  491.

Kuppelei  192,  193.

Kurator  137,  229.
Küstengewässer  241.

Kuverts  234.

 

L.

Lachsfischerei  im  Rhein,  Preußen,  II  66;
Bayern,  II125;  Württemberg,  I1277.

Ladenangestellte  370.

Ladenschluß  370,  551,  552.

Lagerhalter  400.

—  Pfandrecht  desselben  400.

Land=  oder  forstwirtschaftliche  Betriebe
365.

Lähmung  209.

Ländliche  Grundstücke,  Handel  498.

Lärmende  Gewerbe  493.

Lärm,  ruhestörender  267.

Landesgesetzgebung  602.  Preußische  II
21  ff.,  Bayerische  II  83,  Sächsische  II
159,  243,  244,  Württembergische  II
246.  S.  auch  Nachtrag.

Landesherr  155.  160,  161,  162,  163.

Landesherrliches  Haus  161.

Landeskokarde  137.

Landespolizeibehörde  270.

Landesrecht  708,  s.  auch  Landesgesetzgebung.


Landestrauer  Sachsen,  II  221.

Landesverrat  158—160,  176.

Landeswappen  266.

Landfriedensbruch  171,  II  440  ff.

Landgericht  29  ff.

Landnutzung  527.

Landsknecht  II  467.

Landstreicher  268,  270.

Landtag,  s.  Kammern.

Landtagsberichte  130.

Landwehr  165,  265.
        <pb n="525" />
        524                                                                      Sachregister.

Landwirtschaft,  Unfallversicherungsgesetz
703,  704.

Landzwang  171,  223.

Lärm  187.  267,  II  436.

Lästerung  186.

Läufe  von  Handfeuerwaffen  587.

Leben,  Verbrechen  und  Vergehen  wider
203—207.

Lebensmittel,  s.  Nahrungsmittel.

—  frische  516.

—  Verabreichung  an  Arbeiter  526.

Lebensversicherung.  Berechtigter  292.

Lebensunterhalt  193.

Legitimationskarte  für
reisende  504,  557.

Legitimationspapiere  270.

—  Fälschung  II  353.

Legitimationsschein  für  Preßgewerbe
503,  558.

Lehmgruben  278.

Lehrer  189,  193.

Lehrherr,  Pflichten  und  Rechte  535.

Lehrlinge  220,  500,  519,  520,  534,
535,  536,  537,  539,  540,  554,  560.

Lehrvertrag  535,  536,  537.

Leibeigenschaft  212.

Leibesfrucht  206.

Leiche  187,  273.

Leichnam  273.

Leihbibliothekare  489

Leimfabriken  491.

Leinen-Dräumen  498,  508.

Leistungen,  gewerbliche  501.

Lesekabinette  490.

Licht  276.

Lieferungsverträge  254.

Liquidation  419.

Liquidatoren  375,  376,  377,  491,
413.

List  212.  213.

Literatur,  Schutz  448.

Lohnabzüge  526.

Lohnbediente  518.

Lohnbeschlagnahme  527.

Lohneinbehaltung  526,  528.

Lohnzahlung  526,  527,  542,  555.

Lootsen  495.

Lootsensignal  178.

Löschgerätschaften  247,  277.

Lotterie  237.

Handlungs- 



 

Sachregister.

Lotterie,  Spiel  in  außerpreußischer
II  79,  s.  auch  Nachtrag.

—  Spiel  in  außersächsischer  II  222.

—  Spiel  in  außerwürttembergischer  II
298.

Lotterielose  498,  508,  509,  510.

Luftraum  529.

Lungenseuche  des  Rindviehs  645.

Lustbarkeiten  497,  507,  524.

Lustige  Sieben  II  477.

M.

Macao  II  476.

Mädchen,  unbescholtenes  194.
Mädchenhandel  609.

Mäkler  230.

Magazine  159,  247.
Majestätsbeleidigung  127,  160,  161.
Manie  II  406.

Manifestationseid  185.

Margarine  566.

Marine  136,  137,  159,  165.
Markscheider  497.

Märkte  507,  516.

Marktordnung  516.

Martern  222.

Maschinentechniker  540.
Maschinisten  der  Seedampfschiffe  495.
Massenberwalter  229.

Maß  278,  586.

Maßregeln  146.

Masochismus  II  415.

Maul=  und  Klauenseuche  645.
Mechaniker  II  326.
Medizinalperson  235,  236,  494,  555.
Meeresufer  273.

Meine  Tante,  deine  Tante  II  467.
Meineid  180—185.

Meistertitel  540.

Meisterprüfung  540.

Melancholie  II  406

Menschenhaare  508,  II  326.

Menschenmenge  165,  167.

Menschenraub  176,  212.
Mergelgraben  278.

Merkmal  234.

—  unzulässige  im  Arbeitsbuche  525.
Messen  516.

Messer  209,  275,  499.

Messer  (Gewerbe)  230.
        <pb n="526" />
        Sachregister.                                          525

Mehzwerkzeuge  278,  anthropometrische  d.

Metallgeld  179,  180.

Metallgeräte,.  Bruch  498.

Metallgießereien  491.

Metallhüttenwerke  491.

Meuterei  von  Gefangenen  169.

Mietsrecht  II  458.

Mietsstreitigkeiten  II  455.

Mikroskopiker  II  325.

Militärabschiede  270.

Militärdienst  137,  165,  176,  177,
178.

Militärische  Geheimnisse  158,  612.

Militärpersonen  129,  200,  212.

Militärstrafgerichtsordnung  121.

—  Umfang  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
121.

—  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Behörden,
  Ueberweisung  der  Militärperson
  an  das  bürgerliche  Gericht  122.

—  weitere  Zuständigkeit  der  Militärgerichtsbarkeit
  122

—  vor  dem  Dienstantritt  begangene  strafbare
  Handlungen  123.

—  eingestellte  Militärpersonen  123.

—  zur  Disposition  der  Ersatzbehörde
entlassene  Mannschaften  123.

—  zum  Dienst  einberufene  Personen  des
Beurlaubtenstandes  124.

—  Straftaten  nach  Beendigung  des
Militärverhältnisses  124.

Milzbrand  643.

Minderjährige  150,  212,213,242,243,
281.

—  Arbeiter  524,  526,  528.

—  Personen,  Beschränkung  beim  Hausieren
513.

—  selbständige  285.

Minderkaufleute  365.

Mindestmaß  der  Strafen  554.

Mineralien  278.

Mißhandlung  267.

Miteigentum  310.

Mittäter  142,  144.

Mittagspanse  546.

Mitwirken  216,  225,  237.

Modelle  469  ff.

Möben  708.

Monat  (Strafenberechnung)  132.

Montierungsstücke  279.

 

525

Mord  155,  176,  203,  247.

—  Anleitung  zur  Untersuchung
II  370.

Morphinismus,  Morphinist,  Diebstahl
und  Urkundenfälschung  dess.  II  413.

Multiplikationssystem  (LBuchstabenchiffer)
  II  394.

Mundraub  279.

Munition  239.

Mündliches  143,  144,  242.

Münzgesetz  422.

Münzverbrechen  127,  176,  179,  180.

Münzfälschung,  Anleitung  zur  Untersuchung
  von  II  358.

Müßiggang  269.

Musikaufführungen  497,  507,  524.

Muster,  Mitführen  durch  Reisende  503.

—  469  ff.

Musterregister  470,  471.

Musterrolle.  Wirkung  der  Eintragung
in  dieselbe  478.

Mutter  205,  206,  207.

—  elterliche  Gewalt  derselben  325.

N.
Nachbildung  460,  461,  468,  469,  470.
Nachdruck  450,  463,  464,  465.
Nachlaß  136.
Nachmachen  179.
Nachpfändung
Sachen  349.
Nachrede,  üble  197.
Nachrichten,  diplomatische  160.
Nachschlüssel  216,  277.
Nachtarbeit  548.
Nachtschichten  521.
Nachzeit  216,  217,  222,  240,  241,
252,  253.
Nahrungsmittel  279,  562,  571,  581,
586,  634.
Namen  266.
—  der  Gewerbetreibenden  490.
Namensmißbrauch  487.
Naturereignisse,  Unterbrechung  des
Fabrikbetriebes  54  8.
Naturerzeugnisse,  rohe  512,  516.
Nebeneisenbahnen  Deutschlands  666  ff.
s.  Nachtrag.
Nebenklage  101.
Nebenstrafen  136  ff.

von

bereits  gepfändeter
        <pb n="527" />
        526                                                                        Sachregister.

Nester  705.

Netze  240,  241.

Neuntöter  708.

Neurasthenie,  neurasthenisches  Frresein
II  411.

Nichtanzeige  von  Verbrechen  176.

Nichtige  Ehe  188.

Niederlassung,  gewerbliche  500.

Nitrorellulosefabriken  491.

Nießbrauch  310.

Not,  verweigerte  Hülfe  266.

Notar  242,  264.

Notariat  136.

Notenbanken,  Geschäftsbeschränkung  425.

—  Publikationspflicht  425.

—  Steuerpflicht  426.

Nothülfe  266.

Nötigung  214.

Notlage  243.

Notsignal  143.

Notstand  146.

Notweg  301,  337.

Notwehr  145,  289.

Notzucht  190,  191.

Nutznießer  238.

Nutznießung  am  Vermögen  des  Kindes
325.

—  von  derselben  ausgeschlossen  325.

—  des  Ehemannes  am  Vermögen  der
Frau  320.

O.

Oberlandesgerichte  36.

—  Geschäftsverteilung  36.

Oberlandesgerichte,  Zuständigkeit  37.

—  Besetzung  der  Senate  37.

Obhut  189,  207.

Obiektives  Verfahren  139.

Obstbäume  auf  der  Grenze  337.

Obrigkeit  165,  173.

Obstbau,  Erzeugnisse  512.

Oelc,  mineralische,  leicht  entzündliche  508.

Oeffentliche  Aemter  136,  137,  156,
157,  158  —161,  172.

—  Bekanntmachung  186,  201.

Oeffentlichkeit  der  Gerichtsverhandlungen
41

Oeffnungen  275.
Offenbarung  242.
Offenbarungseid  185,  290,  346.

 

Sachregister.

Offenbarungseid,  der  Erben  335.
Offiziere  159.  176.

Onze  et  demie  II  471.
Operationspläne  159.

Orden  136,  137,  266.
Ordnung  170—178.

Ordre,  Anweisung  an  diese  397.
Ortskrankenkasse  677,  682.

P.

Pächter,  Pfandrecht  295.

Päderastie  190.

Papiergeld  179,  180,  265.

Papierstücke,  verkohlte,  Zusammensetzen
ders.  II  332.

—  zerrissene,  Zusammensetzen  ders.  II  332.

Papillarlinien,  Papillarlinienmuster,
Papillarlinienmustergruppen  II  381.

Paralyse,  progressive  II  411.

Paranoia  II  408.

Partiererei  225.

Paß  234,  270,  271.

Pässe  159.

Patent,  Gegenstand  desselben  472.

—  Wirkung  desselben  473.

—  Nichteintritt  der  Wirkung  474.

—  Berechtigter  473.

Patent,  Erlöschen  475.

—  Nichtigkeitserklärung  475.

—  Zurücknahme  475.

—  Eingriffe  478.

—  Strafbestimmungen  476.

Patentamt  477.

Patentgesetz  472  ff.

Patentrecht  472,  474.

Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter,  siehe
Arbeitspausen.

Pechsiedereien  491.

Perkussionsstöcke,  sächs.  V.  II  202,
s.  auch  Nachtrag,  württemb.  II  299.

Personenstand  187,  188,  591.

Personenstandgesetz  591.

Personenstandsbeamter  257,  595.

Petroleum  408,  571.

Pfandbriefe  ohne  Bescheinigung  des
Treuhänders  439.

—  Verausgabung  derselben  über  die
Deckung  438.

Pfandgläubiger  238.

Pfandleiher  239,  267,  497,  499.
        <pb n="528" />
        Sachregister.                                                                   527

Pfandleihgewerbe  (Sachsen)  II  224.
Pfandnehmen  225,  279.
Pfandrecht  313,  314,  315,  816,
317,  346.

des  Frachtführers  401.

des  Kommissionärs  400.

des  Lagerhalters  400.

des  Pächters  295.

des  Spediteurs  400.

des  Unternehmers  eines  Werkes  296.
des  Vermieters  294,  II  460.

—  des  Verpächters  295.

Pfändung  175.

—  landesrechtliche  Vorschriften  über  solche

bei  Betreten  von  Grundstücken  337.

körperlicher  Sachen  347.

von  ungetrennten  Früchten  347.

von  Forderungen  349.

von  Hypothekenforderungen  350.

von  Forderungen  aus  Wechseln  350.

von  indossablen  Papieren  350.

von  Gehaltsforderung  350.

nicht  unterworfene  Forderungen  351.

Ankündigung  der  Pfändung  von

Forderungen  351.

—  nicht  unterworfene  Sachen  347.

Pferderennen,  Wettunternehmungen  bei,
s.  Nachtrag.

Pfleger  137,  212,  213,  335.

Pflegschaft  334.

Pflegeeltern  145,  189.

Pflichteremplar  597.

Pharao  II  474.

Photographien,  Schutz  467  ff.,  II  326.

Pläne,  siehe  Festung.

Plätze  159,  216,  222,  245,  272,
273,  275.

Plaggenhauen  278.

Platten  139,  180,  265.

Plünderung  171.

Pochen  II  469.

—  II  476.

Pockenseuche  der  Schafe  645.

Politische  Körperschaft  200.

—  Rechte  137.

Polizciaufsicht  137,  138,  141,  147,
154,  268.

 

Polizeibeamter.  s.  Kriminalbeamter.  3
Poligeistrafgesehzouch.  Bayern,  II  162;
Württemberg,  II  298.

Polizeistunde  271.

Post  652.

—  grundsätzliche  Rechte  und  Pflichten  der
Post  652.

—  Briefgeheimnis  653.

—  Garantie  653.

Postbeamter  262.

Posten,  besondere  Vorrechte  654.

Postfreimarken  234,  235,  265,  271.

Post=  und  Portodefraudationen  654,
655,  656.

Postgebäude  216.

Presse  595  ff.

—  Freiheit  derselben  595.

—  Anwendungsgebiet  des  Gesetzes  595.

—  Verbreitung  einer  Druckschrift  595.

—  Keine  Entziehung  des  Gewerbebetriebes

596  ff.

Benutzung  der  Presse  im  Strafprozeß

  II  333.

Preßgesetz,  Preußen,  II  73;  Sachsen,
II  203.

Poudrettefabriken  491.

Prävarikation  263.

Preisverzeichnis  der  Bäcker,
wirte  517.

Preßgewerbe  490,  503.

Preußische  Landesgesetze  II  21,  s.  auch
Nachtrag.

Privatbeförderungsanstalten  im  Postwesen
  656.

Privatentbindungsanstalten  494,  505.

Privatgeheimnisse  242.

Privatklage  99  ff.,  488.

Privatkrankenanstalten  494,  505.

Probezeit  der  Lehrlinge  536.

Prokura,  Prokurist  368,  369.

Prozeßkrämersucht  II  408.

Psochiatrie,  gerichtliche  II  405.

Psychosen  II  407.

Pubertät,  Seelenstörungen  und  dergl.
II  414.

Pulver  248,  253,  273,  274.

Pulverfabriken  491.

O.
Ouartalssäufersucht  II  413.
Quälen  267.

OQuellenangabe  (Urheberrecht)  454.
—  unterlassene  457.

Gast-
        <pb n="529" />
        528                                      Sachregister.

Querulantenwahn  II  408.

Querulieren,  Preußische  Bestimmungen
gegen  II  79.

Quittung,  Ueberbringer  einer  solchen
292.

Quittungen  (Münzpverbrechen)  179.

R.

Rabenartige  Bögel  708.

Rädelsführer  167.

Räude  der  Pferde,  Esel  usw.  646.

Räumung  (Zwangsvollstreckung)  354.

Rasen  278.

Raub  176,  221,  222,  247.

Raufhandel  210.

Räume  170,  216.

Raumgehalt  der  Schankgefäße  586.

Raupen  276.

Rausch,  pathologischer  und  normaler
II  413.

Realgewerbeberechtigungen,
rechte  488,  505.

Realkonkurrenz  153—155.

Reben  648.

Reblaus,  Bekämpfung  derselben  648.

—  amtliche  Beaufsichtigung  aller  Rebpflanzen
  648.

—  einzelne  Befugnisse  der  Behörden  648.

—  Einteilung  in  Weinbaubezirke  649.

—  Anzeigepflicht  des  Grundstücksberechtigten
  650.

—  Buchführung  der
650.

Rechnungen  261—263.

Rechtsangelegenheiten,  Besorgung
fremder  47.

Rechtsanwalt  242.

Rechtsbeistand  261,  262.

Rechtsbeugung  256.

Rechtshülfe  41.

Rechtsgeschäfte,  nichtige  286.

Rechtsmittel,  Beschwerde,  Berufung,
Revision  94,  95.

Reciprocität  162,  163.

Redakteur  596.

Regent  161—163.

Regierung  129.

Register  174,  233,  260,  261.

Reichsgericht  37.

Real-Handeltreibenden



 

Sachregister.

Reichsgericht.  Geschäftsverteilung  37.

—  Zuständigkeit  38,  614.

Reichsheer  136,  137.

Reichskassenscheine  433.

Reichstag  163,  164,  200,  257.

Reichsverfassung  156.

Reiher  708.

Reinigungsarbeiten  521.

Reisegepäck  216.

Reisender  241,  503.

Reisepaß  270.

Reiten  272,  277.

Religion  186—188.

Religionsdiener,  s.  Geistlicher.

Rentenanstalten  266.

Rentenschuld  313.

Reparaturen  275,  521.

Republikanische  Abzeichen,  sächs.  G.
II  201.

Reserbist  265.

Retentionsrecht  238.

Revision  in  Strafsachen  95.

—  Zulässigkeit  95.

—  Begründung  95,  42.

Richter  (Bestechung)  256.
Richteramt  21.

Rinderpest  254.

—  Maßregeln  gegen  dieselbe  634.

Risse  265.

Röhrenfabriken  491.

Röstöfen  491.

Rohprodukte  512.

Rohrpost  251.

Rouge  et  noir  II  472.

Roulette  II  478.

Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maultiere,
  Maulesel  644.

Rückfall  219,  225,  226,  229,  465,
486,  579.

Rückkaufsgeschäfte  497,  509.

Rückkaufshändler  267.

Rückkehr,  verbotswidrige  268.

Rücktritt  141,  202.

Rückwirkende  Kraft  126.

Rügen  199.

Ruhestörender  Lärm  II  436.

Rubezeit  für  Arbeiter  und  Handlungsgehülfen
  520  ff.

Rußhütten  491.
        <pb n="530" />
        Sachregister.                                            529

S.

Sachbeschädigung  245,  246.

Sachenrecht  298  ff.

Sachsen,  Landesgesetzgebung  II  159,  s.
auch  Nachtrag.

Sachverständige  und  Augenschein  57.

—  Sachverständige  57.

—  Auswahl  57.

—  Ablehnung  57.

—  Pflicht  zur  Erstattung  von  Gutachten
  58.

—  Folgen  des  Nichterscheinens  oder  der
Weigerung  58.

—  Abgabe  des  Gutachtens  und  Beeidigung
  59.

—  Gutachten  über  den  Geisteszustand
des  Angeschuldigten  59.

—  Gebühren  60.

—  Richterlicher  Augenschein  60.

—  Leichenschau  und  Leichenöffnung  60.

—  Gutachten  bei  Münzverbrechen  61.

—  Schriftvergleichung  61.

—  Befragung  von  Sachverständigen  durch
Kriminalbeamte  II  325.

Sachbverständiger  175,
183,  184.

—  Eid  desselben  339.

Säger  (Vogel)  708.

Sämereien  508.

Sadismus  II  415.

Salinen  520,  561.

Sammlungen  245.

Sandgruben  278.

Schadenersatz  290,  297.

—  bei  Kontraktbruch  534.

Schaffner  230,  499.

Schamhaftigkeit  194,  195.

Schank,  unbefugter  II  445.

Schankgefäße  586.

Schankstube  271.

Schankwirtschaft  496,  524,  527.

Schatz  (Eigentumserwerb)  309.

Schauer  230,  499.

Schaumwein  577.

Schauspielunternehmer  495,  496,  505.

—  umherziehende  514.

Schaustellungen  496,  497,  507,  524.

Scheidung,  s.  Ehescheidung.

Scheingeschäft  286.

Scheune  276.

181,  182,

 

529

Schichten  (Arbeit)  521.

Schiedsrichter  256.

Schießbedarf  265.

Schießen  274,  277.

Schiceßgewehr  168.

Schießpulver  273,  274,  508.

Schießpulverfabriken  491.

Schießstände  239.

Schießwerkzeug  274.

Schiff  159,  178,  216,  229,  246,
247,  248,  252,  253.

Schiffer  241.

—  Schiffsmannschaft  495.

Schiffahrt,  Schiffahrtszeichen,  Schiffsstrandung
  252.

Schiffswerften  491.

Schlachthauszwang  492.

Schlächtereien  491,  492.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  626  ff.

Schlageisen  274.

Schlägerei  210,  275.

Schleusen  252,  253,  275.

Schlingen  210.

Schlitten  272.

Schlosser  277.

Schlüssel  216.

Schlüsselgewalt  der  Ehefrau  319.

Schmähungen  173,  186.

Schmalz  565.

Schmucksachen  508,  590.

Schnellbleichen  491.

Schöffengericht  22  ff.,  78.

Schöffe  175,  256.

—  Amt  23.

—  Befähigung  24.

—  Ablehnungsrecht  25.

—  Urliste  25.

—  Jahresliste  26.
—  Bestimmung  der
Schöffen  27.
—  Beeidigung  28.

—  Enthebung  vom  Dienste  28.

—  Folgen  des  Ausbleibens  29.

Schöffendienst  136.

Schonungen  277.

Schonzeit  240,  706;  Preußen,  II  47,
s.  auch  Nachtrag;  Bayern,  II  109;
Sachsen,  II  177,  180;  Württemberg,
  II  265,  269.

Schornstein  276.

Reihenfolge  der

33a
        <pb n="531" />
        530                                                           Sachregister.

Schornsteinfeger  505,  518.

Schriften  139,  157,  165,  173,  195,
197,  201,  502,  503,  504,  508.

Schrittweite  II  331.

Schuldanerkenutnis  297.

Schuldner,  Begünstigung  desselben  406.

Schuldtitel,  vollstreckbarer  343.

Schuldverhältnisse,  Recht  derselben  290.

Schuldverschreibung  178,  179,  445,
446,  447.

Schuldversprechen  297.

Schüler  189,  193.

Schulpflicht  512,  559;  Preußen,  II  80;
Bayern,  11  148;  Sachsen,  1I  207  ff.

Schußwaffen  274,  508.

Schutz  (Urheberrecht),  Dauer  desselben  455,
461.  462,  477.

Schutzfrist  (Urheberrecht)  456,  468,
471,  474.  478.

Schutzmaßregeln.  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  621.

Schutzwehr  166.

Schutzwehre  252,  253.

Schwachsinn  II  418.

—  als  Strafzumessungsgrund  II  433.

Schwägerschaft  323.

Schwangere  206.

Schwiegereltern,  s.  Angehörige.

Schwimmunterricht  498.

Schwurgerichte,  s.  Geschworene  33.

—  Zuständigfeit  33.

—  Besetzung  33.

—  Hauptverhandlung  86.

—  Bildung  der  Geschworenenbank  87.

—  Feststellung  der  Fragen  89.

—  Arten  der  Fragen:  Hauptfragen,
Hülfsfragen,  Nebenfragen  90.

—  Plaidoyer  90.

—  Belehrung  seiten  des  Vorsitzenden  91.

—  Beratung  der  Geschworenen  91.

—  Verkündung  des  Spruchs  92.

—  Berichtigungsverfahren  92.

—  Schluß  der  Verhandlung  92.

—  Verweisung  an  ein  neues  Schwurgericht
  93.

See  178,  222.

Seelenstörungen  II  408.

Seedampfschiffe  495.

Senile  Seelenstörungen  II  412.

Seeschiffer,  Stenuerleute  495.

 

Sachregister.

Sehvermögen  209.

Seide-Dräumen  498,  508.
Seifensiedereien  491.
Seitenverwandtschaft  145.
Sekundanten  202,  203.
Selbstbefreiung  169.

Selbstgeschosse  274.
Selbstgewonnene  Waren  512.
Selbsthilfe  289,  299.
Selbstverfertigte  Waren  512.
Selbstverstümmelung  177.

Senat  der  freien  Hansastädte  163,  164,
Secquester  229.

Seuchen,  Abwehr  und  Unterdrückung  509.
—  639,  640.

Setzen  von  Grenzzeichen  234.

Sicherheit,  Bruch  eidlich  angelobter  185.

Siechtum  209.

Siegel  175,  180,  265.

Signale  178,  249.

Silberwaren  508,  589  ff.

Singspiele  496.

Singvögel  277.

Sinken  eines  Schiffes  252,  253.

Sittlichkeit  188—195,  212,  269.

—  der  Arbeiter  530.

Sitzungspolizei  bei  Gerichtsverhandlungen
  43.

Sklaverei  212.

Sodomic  190;  II  415.

Soldaten  159,  165,  177.

Sollinhalt  586.

Sonntagsarbeiten,  gestatteten  521.

Sonntagsfeier  272,  Sachsen,  II  215;
Württemberg,  II  292.

Sonntagsruhe  520,  555.

—  in  offenen  Verkaufsstellen  500.

—  im  Wandergewerbe  507.

Spediteur  400.

—  Pfandrecht  desselben  400.

Sperlinge  708.

Speiseräume  530.

Spezialmärkte  516.

Spiel,  s  Glücksspiel.

Spielautomaten  II  463.

Spiel  und  Wetten  296.

Spielkarten  234,  508,  509.

Spielwaren  571.

Spion  159.

Spiritus  495,  508.
        <pb n="532" />
        Sachregister.                                                   531

Sprache  209.

—  lebende  367.

Sprengstoffe  248,  274,  498.

Sprengstoffgesetz  609.

Spuren  von  Fuß=  und  Fingerabdrücken
usw.  II  331,  332.

—  Sicherung,  Abformen,  Photographieren
II  332.

Staat  162—165.

Staatsanwaltschaft  38.

—  äußere  Organisation  38.

—  innere  Organisation  39.

—  Befähigung  und  Ernennung  40.

—  Verhältnis  zu  den  Gerichten  40.

—  Verhältnis  zu  den  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  40.

Staatsbürgerliche  Rechte,  Verbrechen
und  Vergehen  in  bezug  auf  sie  163.

Staatseinrichtungen  173.

Staatsgeheimnisse  160.

Staatsgeschäfte  160.

Staatsgewalt  165—169.

Staatspapiere  508,  509.

Stall  276.

Standesbeamter  257.

Stadthausieren  501.

Stärkefabriken  491.

Stärkesyrupfabriken  491.

Stauanlagen  491,  492

Stanbbeseitigung  529,  530.

Stauer  230,  499.

Stehender  Gewerbebetrieb  489.

Steindrucker  489.

Steine  272,  278.

Steinkohlenteerfabriken  491.

Stellenvermittler  498.

Stellvertreter  505,  560.

—  im  Wandergewerbe  514.

Stellbertretung  287.

Stempel  180,  265.

Stempelpapier  234,  235,  265,  271.

Stempelabzeichen  bei  Gold=  und  Silberwaren
  590.

Sterbekassen  266.

Steuerbeamte  261.

Steuergesetze  556.

Stiche,  s.  Stiempel.

Stichwaffen  274.

Stimmabgabe  164,  257.

Stimmenkauf  165,  394,  406,  415,447.

 

531

Stimmzettel,  Verteilung  503.

—  602.

Stockdegen  274,  Sachsen,  II  202;
s.  auch  Nachtrag;  Württemberg,  II
299.

Stoffe,  explodierende  240,  gefährliche  253.

Sträucher  508.

Strafantrag  148,  149,  150.

Strafaufschub,  bedingter  II  485.

Strafausschließungsgründe  144  bis
153.

Strafbare  Handlungen  durch  die  Presse
599.

Strafbefehle,  Verfahren  bei  amtsrichterlichen
  102.

Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörden
105.

Strafen  180—139.

Strafgelder  in  Fabriken  543,  558.

Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich
125,  für  den  preußischen  Staat  II  80.

Strafkammern  30.

—  Zuständigkeit  30.

—  Besetzung  32.

—  Auswärtige  Strafkammern  32.

Strafprozeßordnung  47  ff.

Strafverfügung,  polizeiliche  104  ff.

Strafvollstreckung  108.

—  Voraussetzung  der  Strafvollstreckung
108.

—  Anrechnung  d.  Untersuchungshaft  108.

—  Strafvollstreckende  Behörde  109.

—  Begnadigungsrecht  des  Kaisers  109.

—  Vollstreckung  der  Todesurteile  109.

—  Ausschub  der  Strafvollstreckung  110.

—  Gerichtliche  Entscheidungen  in  bezug
auf  die  Strafvollstreckung  110.

Strandung  229,  252,  253.

Straßengewerbe,  dessen  Regelung  499.

Straßen=  und  Postendienst  II  426.

Straßenraub  222.

Streikpostenstehen  strafbar?  II  432.

Striker  560.

Strohpapierstoffabriken  491.

Studentenmensuren,  s.  Zweikampf.

Stücklohn  533.

Suggestivfragen,  durch  Kriminalbeamte
II  314.

Süßstoffgesetz  581  ff.

—  Süßstoff,  Begriff  581.
        <pb n="533" />
        532                                                          Sachregister.

Süßstoffgesetz,  Verbote  582.

—  Ermächtigung  für  Herstellung  oder
Einfuhr  von  Sußstoff  582.

—  anmtliche  Erlaubnis  zum  Bezug  von
Süßstoff  582.

Syphilis,  syphilitische  Ansteckung  II  411.

T.

Tag  (Berechnung)  132.

Tagelohn,  ortsüblicher  534.

Tagraubvögel  708.

Tag=  und  Nachtschichten  521.

Talgschmelzen  491.

Tanzlustbarkeiten  497.

Tanzunterricht  498.

Tapeten  571.

Taschenuhren  508.

Tauben,  Aneignung  von  solchen  337.

Taubstumme  148,  150.

Taucher  (Vogel)  708.

Taren  517.

Techniker  520,  540.

Teerdestillationen  491.

Teerfabriken  491.

Teilnahme  an  strafbaren  Handlungen
142.

Telegraphenanlage  251.

Telegraphenanstalt  251.

Telegraphenbeamte  263

Telegraphendienst  251.

Telegraphenfreimarken  234,  235,
265,  271.

Telegraphenkabel  657.

Telegraphenwesen  657.

—  ausschließliches  Recht  des  deutschen
Reichs  657.

—  Ausnahmen  658.

—  Recht  zur  Benutzung  658.

—.  Telegraphengeheimnis  659.

—  Bayern  und  Württemberg  659.

Telephonanlagen  251.

Tempeln  II  475.

Testamentsvollstrecker  336.

Testamentserekutoren  229.

Teilnahme  142—144,  150,  172,  178.

Theatralische  Vorstellungen  496.

Thronfolge  156,  162.

Tiegelgießereien  491.

Tierärzte  494,  556.

Tiere,  Unzucht  mit  190,  272,  275.

 

Sachregister.

Tierfelle,  Anstalten  zum  Trocknen  und
Einsalzen  491.

Tierhaare,  Zubereitungsanstalten  491,
II  326.

Tierquälerei  267.

Tingeltangel  496.

Tippen  1I  469.

Titel  136,  137,  266.

Tollwut  643.

Tonkunst,  Schutz  448.

Todesstrafe  130,  136,  151,  152.

Todesurteile  109.

Totschlag  204,  205,  210.

—  Anleitung  zur  Untersuchung  von  II370.

Tötung  156,  191,  202,  203,  204,
205,  207,  211,  222,  247,  249,
252,  253.

Transiedereien  491.

Transportmittel  499.

Transportgefährdung  249,  250.

Tratte,  siehe  Wechsel.

Tranung  191.

Trauma,  traumatische
II  410.

Trennung  der  Geschlechter  530.

Trente  et  un  II  470.

Trente  et  quarante  II  473.

Treuhänder  437.

—  Pflichten  derselben  437.

—  Mitverschluß  derselben  438.

—  Untreue  derselben  438.

Triebwerke  491,  493,  523,  561.

Trödelhandel  498.

Torfmoor  247,  248.

Totalisator  236.

Trichinenhaltiges  Fleisch  274.

Trunkenbolde  269,  270.

Truppen  158,  159.

Tumutlt,  siehe  Aufruhr.

Turmfalken  708.

Turnunterricht  498.

u.

Ueberarbeit  547.

Ueberfall  209.

Ueberlegung  (Mord,  Totschlag)  203.
Ueberragende  Früchte  301.

Seelenstörung

—  Zaoeige  300.

Ueberschwemmung  171,  223,  249.
Uebertretungen  126.
        <pb n="534" />
        Sachregister.                                         533

Uebertritt  von  einer  christlichen  Konfession

  zur  anderen.  Sachsen,  II  206.

Ueberwachung  von
II  479.

Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  270.

Ufer  278.

Uhrgehäuse  590.

Uhrenhandel  508.

Uhu  708.

Umherziehen,  Gewerbebetrieb  507.

Umschlossener  Raum  216.

Unbescholtenes  Mädchen  194.

Unbrauchbarmachung  139.

Uneherliches  Kind  205.

Unerfahrenheit  242.  243.

Unfähigkeit  137,  184,  251.

Unfallversicherung  der  Arbeiter  531,

—  für  Gewerbe  701  ff.

Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirtschaft
  703.

—  für  Bauhandwerker  705.

Unfug  163,  186,  267,  II  436.

Ungehorsam  gegen  Gesetze  165.

—  gegen  Befehl  des  Oberen  166.

Unglücksfälle  266.

Ungültige  Ehe,  s(.  nichtige  Ehe.

Uniform  266.

Unkenntlichmachung  234.

Unlauterer  Wettbewerb  445.

Unrat  272.

Unterbrechung  151,  152,  153.

Unterbringung  146.

Unterdrückung  187.

Unterhaltungspflicht,  gegenseitiger  gewisser
  Verwandten  324.

—  des  außerehelichen  Vaters  326.

Unterirdische  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  561.

Unterkommen  269,  270.

Unterrichtswesen  498.

Untersagung  des  Gewerbebetriebes  497,
498,  500,  506.  "

—  der  Benutzung  einer  Anlage  506.

Unterschiebung  187.

Unterschlagung  220,  221,  260,  261.

Untersuchung  258,  259.

—  von  Schlachtvieh  und  Fleisch  626.

—  Ergebnisse  derselben  627.

—  amtliche  626,  631.

Versammlungen

 

533

Untersuchungshaft  148.

—  Anrechnung  derselben  108.

Untersuchungsmethode  i.  Strafprozeß
II  334.

Untreue  229.

Unwiderruflichkeit  der
500.

Unwiderstehliche  Gewalt  145.

Unzucht  189—194,  269,  270.

—  mit  Kindern,  Anleitung  zur  Untersuchung
  von  II  361.
Unzüchtige  Abbildungen,
Darstellungen  195.

—  Handlungen,  Aergernis  durch  194.

—  Gerichtsverhandlungsberichte  196.

Unzurechnungsfähigkeit  144—148.

Unzuverlässigkeit  als  Grund  der  Konzessionsverweigerung
  494,  497,  498.
(Literatur  und  Tonkunst)  449,  450,
455,  469.

Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden
Künste  459.

—  an  Mustern  und  Modellen  469,  470.

—  an  Photographien  467.

Urkunden  160.

—  Vernichtung  174,  230—236,  260,
340.

Urkundenfälschung,  Untersuchung
II  353.

Urning,  Urningin  II  414.
Urteile,  ausländische  343.

Konzessionen

Schriften,

V.

Vagabundieren  268,  270.

Vater  198.

—  von  jugendlichem  Arbeiter  525,  526,
537.

Bäterliche  Zucht  528,  536.

Verabredung  157.

—  zur  Umgehung  des  Trucksystems  527.

Verächtlichmachung  173,  197,  198.

Veränderung  179,  187.

—  einer  Anlage  492.

Veräußerung  zum  Nachteil  der  Gläubiger
  238.

Verbindungen,  geheime,  verbotene  172.

Verbleiungsanstalten  491.
        <pb n="535" />
        534                                                                          Sachregister.

Verbot  der  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  usw.  bei  Nahrungsund
  Genußmitteln  562.

bei  Gefäßen  usw.  562.

bei  kosmetischen  Mitteln  563.

bei  Spielwaren  usw.  563.

bei  Buch=  und  Steindruck  563.

—  bei  Tuschfarben  563.

—  bei  Tapeten-,  Möbelstoffen  usw.  564.

bei  Schreibmaterialien  usw.  564.

bei  Wasser=  und  Leimfarben  564.

—  Pelzwaren  ausgenommen  564.

Verbrechen  126,  143.  151,  152,  176.

Verbreitung  165,  173,  179,  195,  197,
198,  199,  466.

Verbrennen  246.

Verehrung  245.

Vereinbarungen  der  Arbeiter  und
Gewerbetreibenden  zur  Erlangung
günstiger  Lohnbedingungen  560.

Vereins-und  Versammlungsrecht.  Reichsgesetz
  II  69,  145;  Preußen  II  67;
Bayern  II  142:  Sachsen  II  192;
Württemberg  II  291.

Vereitelung  224,  238.

Verfasser  596.

Verfälschung  179,  230.

Verführung  194.

Vergehen  126,  151,  152.

Vergiftung  211,  253.

Vergütung,  Zahlung  derselben  bei  Werkvertrag
  296.

Verhaftung  67.

Zulässigkeit  67.

Haftbefehl  68.

Verhör  des  Verhafteten  68.

Vollstreckung  der  Untersuchungshaft  68.

Freilassung  gegen  Sicherheitsleistung

69.

Aufhebung  des  Haftbefehles  70.
Zuständigkeit  für  Entscheidungen  70.
Haftbefehl  vor  Erhebung  der  öffentlichen
  Klage  70.
des  Beschuldigten  durch  Kriminalbeamten,
  Anweisung  II  316.
Verhaltungsvorschriften  für  den  exekutiven
  Polizeibcamten  II  416.
Verheimlichung  225,  403,  406.
Verhinderung  164,  187.
—  eines  Gewerbes  490.

 

1

Sachregister.

Verjährung  der  Strafverfolgung  151.

—  der  Strafvollstreckung  152,  153.

Verkäufer  von  Backwaren  517.

Verkaufsstellen,  offene  500.

Verkehrsgewerbe  499,  524.

Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  usw.  565.

Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen,  Sachsen,
II  230.

Verleitung  142,  177,  178,  184.  188,
191,  194,  263.

—  zum  Kontraktbruch  534.

Verletzter  150.

Verleumdung  197.

Verleger  596.

Verlobte  145.

Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  136.

Vermieter,  Pfandrecht  294.

Vermittelungsagenten  498.

Vermögen  160,  176.

Vermögensbeschädigung,  siehe  Betrug.

Vermögensbeschlagnahme  107.

Vernehmung  des  Beschuldigten  73,  74,
II  314.

Vernichtung  160,  174,  234,  236,  457.

Verordnungen,  Kaiserliche  572.

Verpächter,  Pfandrecht  295.

Verrat  158.

—  militärischer  Geheimnisse  612.

Verrufserklärung  560.

Versagung  von  Genehmigungen  500.

Versammlungsrecht,  s.  Vereinsrecht.

Versammlung,  Ueberwachung  II  479.

Verschleierung  244.

Verschlüsse  von  Handfeuerwaffen  587.

Verschwägerte,  siehe  Angehörige.

Versicherung  an  Eidesstatt  183,  184,
185.

Versicherungsgesellschaften  235,  236,
266.

Versicherungsagenten  489.

Versicherungszwang  (Krankenversicherung)
  672—  676.

Verstandeserkrankungen  II  407.

Versteigerer  230.

Versteigerungen  von  Immobilien  498.

—  von  Waren  im  Umherziehen  510.

Verstorbene,  Andenken  198.

Verstrickung  175.

Verstümmelung  209.
        <pb n="536" />
        Sachregister.                                                535

Versuch  (mit  untauglichen  Mitteln,  am
untauglichen  Objekte,  strafloser  Rücktritt
  vom  Versuch)  140,  141,  155.

Verteidiger  242

Verteidigung  74.
Verteidigungsposten  159.
Verträge,  Auslegung  von  solchen  287.
Vertragsbruch  534.
Verfolgungswahn  II  408.
Verunstaltung  174.

Verurteilung,  bedingte  II  485.
Verwalter  229.

Verwandter,  siehe  Angehörige.
Verwandtschaft  323.

Verweis  147.

Verweisung  des  Ausländers  270.
Verzehrungssteuern  516.
Verzeichnis  der  Sonntagsarbeiten  522.
—  der  Dispense  für  Ueberarbeit  252.
—  der  jugendlichen  Arbeiter  545.

—  der  Geldstrafen  in  Fabriken  543.

Verzinkungsanstalten  491.

Verzinnungsanstalten  491.

Biehhandel  498,  510.

Verzugszinsen  291.

Vieheinfuhrverbot  zur  Abwehr  der
Rinderpest  635,  636.

Biehfutter  279.

Viehmärkte  639.

Viehseuchen  254.

—  verdächtige  Tiere  636.

—  Abwehr  der  Einschleppung  aus  dem
Auslande  637.

—  Unterdrückung  im  Inlande  637.

Viehtreiben  277.

Vingt  et  un  1I1  470.

Vögel  277.

Vogelschutzgesetz  705—708.

—  Preußen,  II  49,  siehe  auch  Nachtrag.

—  Sachsen,  II  177  ff.

—  Bayern,  II  113.

—  WMürttemberg,  II  270.

Vokalchiffren  II  393.

Volksschule,  siehe  Schulpflicht.

Völlerei,  Förderung  im  Wirtschaftsgewerbe
  496.

Volljährigkeit  181.

Vollmachtserteilung,  Vollmacht  287.

Vollstreckbare  Ausfertigung  344.

Vollstreckungsklausel  344.

 

535

Vollstreckungsbeamte  41.

Vorabend  der  Sonn=  und  Festtage  546.

Vorbeifahren  272.

Vorbereitende  Handlungen  157.

Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage  75.

—  der  Hauptverhandlung  78.

Vorgesetzter  200,  212,  263.

Vorläufige  Festnahme,  s.  Festnahme.

Vormund  137,  150.  189,  193,  212,
213,  220,  227,  229,  bürgerliches
Recht  328—335.

—  jugendlicher  Arbeiter  526,  537.

Vormundschaftsgericht  146.

Vormundsstelle,  gewisser  Personen  338.

Vorräte  247,  274.

Vorsatz,  (unbestimmter  —  dolus  eventualis)
138,  139.

Vorschub  leisten  192.

Vorstellungen,  theatralische  496,  497,
507,  524.

Vorteile  143.  144,  224,  225,  255.

Vorträge,  deklamatorische  496.

Vornntersuchung.  gerichtliche  75.

—  Notwendigkeit,  Zulässigkeit,  Unzulässigkeit
  75.

—  Mitvwirkung  der  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten
  77.

W.

Wagen  278.

Wagenräderspuren  II  331.

Wachstuchfabriken  491.

Waffen  159,  170,  171,  201,  209,
216,  222,  265,  270,  274,  275,
508,  s.  auch  Nachtrag.

Waffenkundige  Sachverständige  II  326.

Wahlen  (Wahlzettel)  164,  602.

Wahlfälschung  164.

Wahlrecht  136,  137.

Wahlstimme,  Kauf  und  Verkauf  165.

Wahnsinn  144.

Wahrheitsbeweis  bei  Beleidigung  197,
199.

Wahrnehmung  berechtigter  Interessen
199.

Wald,  Waldung  247,  276.

Waldeigentümer  168.

Waldstreuberechtigung,  Preußen,  II  26.

Wanderauktion  510.

Wanderbuch  270.
        <pb n="537" />
        Sachregister.

536

Wandergewerbeschein  507.

—  An  Sonn=  und  Festtagen  verboten
507.

—  ausgeschlossene  Waren  507—509.

—  Durucksschriften  508.

—  Versteigerung.  Glücksspiel  und  Ausspielung
  510.

—  nicht  erforderlich  512.

—  Minderjährige  513.

—  Vorzeigung  des  Scheins  514.

—  Versagung  510.

—  Zurücknahme  512,  515.

—  Dauer  und  Geltungsgebiet,  Formular
512.

—  gemeinsamer  514.

—  Zuständigkeit  514.

—  Verfahren,  Rekurs  515.

—  für  Ausländer  510.

Wanderlager  500.

Wappen  266.

Waren  253,  266,  274.

—  Feststellung  der  Beschaffenheit  499.

—  selbstverfertigte  502,  512.

Warenaufkauf  503,  507,  508,  509.

Warenbestellungen  501,  503,  504,
508.

Warenbezeichnungen  480  ff.

Warenempfehlungskarten  265.

Warenmuster  503.

Warenvorräte  247.

Warenzeichen  480.

—  Uebereinstimmung  mit  andern  Zeichen
181.

Warnungszeichen  277.

Wäger  230,  499.

Wäsche,  gebrauchte  498,  508.

Waschräume  530.

Wasserbauten  252.

Wasserbehälter  253.

Wasserhühner  708.

Wasserleitung  252.

Wassertriebwerke  491,  492,  523.

Wasserstandsmerkmal  234.

Wasserstraßen  216,  272—278,  222.

Wechsclordnung,  allgemeine  deutsche
355—363.

Wechselseitige  Beleidigungen  200.

Wechsel.  gezogener  355.

—  eigener  363.

Wechselakzeptant  355.

 

Sachregister.

Wechselnehmer  355.
Wechselfähigkeit  356.
Wechselduplikat  391.

Wechselkopie  361.

Wechselvermerk
362.

Wege  216,  222,  245,  252,  258,  272,
278.

—  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen,
Sachsen,  II  230.

Wegschaffung  der  Anlage  556.

Wehrpflicht,  Verletzung  176.

—  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche
sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben
105.

Weibsperson  269.

Weiden  277.

Wein  496,  575  ff.

—  Begriff  575.

—  verbotene  gewerbsmäßige  Herstellung
oder  Nachahmung  von  solchem  576,
577.

—  Schaumwein  577.

—  verbotene  Zusätze  577.

—  Aushang  des  Gesetzes  in  Kellerräumen
  578.

—  Befugnisse  der  zuständigen  Beamten
578.

—  Pflicht  zur  Auskunftserteilung;  Ausnahmen
  579.

Weinberg  276.  277.
Weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke
575.

Werben  177.

Werfen  272.

Werften  520,  561.

Werk  (Lit.  u.  Tonkunst),  freie  Benutzung
desselben  451.

—  verbotene  Vervielfältigung  451.

—  öffentliche  Aufführung  454.

Werkmeister  520,  540.

Werkstätten  520,  561.

Werkzeug  209.

Werkvertrag  296.

Wertpapiere  508,  509.

—  Zulassung  zum  Börsenhandel  430.

—  gesonderte  Verwahrung,  Bucheintragung
  441.

—  Erklärung  des  Hinterlegers  441.

im  bösen  Glauben
        <pb n="538" />
        Sachregister.                                       537

Wertpapiere,  Ausantwortung  an  Dritte
443.

—  rechtswidrige  Verfügung  über  dieselben
443.

Wetten  und  Spiel  296.
bei  Pferderennen,  s.  Nachtrag.

Wettbewerb,  unlauterer  485  ff.

Widernatürliche  Unzucht  190.

Widerruf  134,  183,  185.

Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
165—169.

Wiederaufnahme  zu  gunsten  des  Verurteilten
  97.

—  zu  ungunsten  des  Angeklagten  98.

—  Unzulässigkeit  99.

Wiesen  277.

Wilde  Tiere  275,  306.

Wildschongesetz,  Preußen,  siehe  Nach-Fzeuge

  136,  137,  175,  184,  203.

Zeugeneid,  Form  derselben  339.
Zeugenvernehmung  339.

trag.

Wildtauben  708.

Willensbestimmung,  freie  144.

Willenserklärungen,  Auslegung  von
solchen  286.

Windmotore  493,  523.

Winkelschank  II  445.

Winkelschrift  II  392.

Wirt  237,  271.

Wirtschaftsgenossenschaften  408.

Wirtschaftsgewerbe  495,  501,  505.

—  Sonntagsarbeit  524.

Witwe,  Fortbetrieb  des  Gewerbes  505.

Witwenkassen  266.

Woche  132,  213.

Wochenbettpsychosen  II  407.

Wochenmärkte,  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs
  512,  516.

Wöchnerinnen  546.

Wohnung  170.

—  Aurechnung  bei  der  Lohnzahlung
526.

Wohnusitz  181.

Wolle-Dräumen  498,  508.

Wucher  243,  244.

Wundärzte  242,  494,  556.

Würden  136,  137,  266.

—  von  auswärtigen  und  ausländischen
Universitäten  verliehen  (Sachsen)
II  213.

Würger  (Vogel)  708.

Wurzeln  300.

 

 

3.
Zahlungseinstellung  403.
Zahlungsversprechen  242.
Zahnärzte  494,  556.

Zeichen  163,  174,  252.
Zeichenrecht  482.

Zeichenrolle  480.

—  versagte  Eintragung  480.

Zeichner  540.

Zeitungsverkäufer  490.

Zeugen  52.

—  Folgen  des  Ausbleibens  52.

—  Verweigerung  des  Zeugnisses  53.

—  Vernehmung  und  Beeidigung  54.

—  Folgen  der  Zeugnisverweigerung  56.

—  Gebühren  57.

—  Zengenvernehmung  durch  Kriminalbeamte
  II  319.

Zeughäuser  159.

Zeugnis,  schriftliches,  bei  Dienstverhältnis
296.

Zeugnisse  235,  236,  270.

Zeugungsfähigkeit  209.

Ziegeleien  520,  561.

Ziegelöfen  491.

Ziffernschrift  11  393.

Zimmerplätze  520,  561.

Zinkhaltige  Gegenstände  584.

Zinsfuß  243,  290,  396.

Zinsscheine  179.

Zinseszins  291.

Zibilprozeßordnung  339  ff.

Zöglinge  189,  193.

Zoologe  als  Sachverständiger  II  326.

Zubehör  von  Grundstücken  283.

Zubereitungsanstalt  für  Tierhaare  40  1.

Zuchthausstrafe  131,  133,  136,  152.

Zuchthausknall  1I  407.

Züchtigungsrecht  des  Lehrherrn  536.

—  der  Eltern  324.

Zündstoffabriken  491.

Zünder  491.

Zündschnüre  491.

Zuhälter  193.

Zureiten  272.

Zurückbehaltungsrecht  238,  291,  305.

—  kaufmännisches  398.
        <pb n="539" />
        538                                                         Sachregister.

Zurückführung,  polizeiliche  des  Lehrlings
  537.

Zurücknahme  von  Approbationen,  Genehmigungen
  506.

—  des  Wandergewerbescheines  512,  515.

Zusammenrottung  167,  169,  171.

Zusammenstoßen  178.

Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer
Handlungen  153—155.

Zuständigkeit  der  Gerichte  49.

Zustellungsbeamte  41.

 



Zwang  145,  164.

Zwangsmittel  258.
Zwangsvollstreckung  166,  175,  238,
344,  345,  353.

—  in  Forderungen  349.
Zwangsversteigerung,
waltung  353.
Zweige,  überragende  300.
Zwischenhandel  auf  Märkten  516.
Zweikampf  201—203.

Zwangsver-
        <pb n="540" />
        Anhang  zum  dritten Teil.  Teil.

Formularbuch.

 

—
        <pb n="541" />
        <pb n="542" />
        1.  Diebstahl.  3

Anhang  zum  III.  Teil.

Formularbuch.

Formulare  für  Anzeigen  über  die  hauptsächlichsten  Straftaten
unter  Berücksichtigung  der  verschiedenartigen  Gestaltung

1.  Einfacher  Diebstahl,
Geständnis,  Iingenbliches
Alter.

§&amp;amp;  242,  57  d.  Str.G.Vs.

der  einzelnen  Fälle.

I.  Diebstahl.

Berlin,  den  3.  Mai  1904.

Heute  vormittag  zeigte  die  hier  Dorotheenstraße
  27  im  Hinterhause  pt.  wohnhafte  Tapezierersehefrau
  Selma  Meister  an,  daß  ihr  in  der  Zeit
von  gestern  vormittags  10  Uhr  bis  abends  7  Uhr  aus
dem  in  ihrer  Wohnstube  stehenden  verschlossenen
Sekretär,  an  welchem  aber  der  Schlüssel  gesteckt
habe,  ein  Zwanzigmarkstück  gestohlen  worden  sei,
welches  in  einem  kleinen  Fache  des  Schreibepultes
gelegen  habe.

Dieses  Zwanzigmarkstück  habe  sie  am  2.  Mai
vormittags  in  der  10.  Stunde  von  dem  Dorotheen-=straße
  68,  III  wohnhaften  Kaufmann  Friedrich
Lessig  zur  Bezahlung  einer  Rechnung  erhalten
und  in  das  beschriebene  Sekretärfach  gelegt.

Verdacht,  das  Geldstück  gestohlen  zu  haben,
sprach  die  Anzeigeerstatterin  gegen  den  bei  ihrem
Ehemanne,  dem  Tapezierer  Christoph  Meister,
beschäftigten  Lehrling

Reinhardt  Gotthold  Böske,
geboren  am  27.  Oktober  1888  in  Brandenburg,

hier  bei  den  Eltern  Dorotheenstraße  91,  Hh.  IV
wohnhaft,  deshalb  aus,  weil  er  zugegen  gewesen  sei,
        <pb n="543" />
        4 Formularbuch.

als  Lessig  ihr  das  Geld  bezahlt  habe,  und  gesehen
haben  müsse,  daß  sie  es  in  das  Fach  gelegt  habe.
Sie  habe  damals  gerade  für  ihren  wegen  geschwollener
Füße  zu  Bette  liegenden  Ehemann  sich  von  Böske
die  Arbeitsstunden  ansagen  lassen  und  in  ihr  Lohnbuch
  eingetragen,  die  Böske  die  Tage  vorher  bei
einzelnen  Kunden  beschäftigt  gewesen  sei.  Als  Lessig
bezahlt  habe,  habe  sie  ihn  aus  der  Stube  hinausbegleitet
  und  sei  dann  noch  einer  häuslichen  Verrichtung
  nachgegangen.

Nach  ihrer  Rückkehr  sei  Böske  noch  allein  in
der  Stube  gewesen;  sie  habe  es,  da  der  Lehrling
wieder  zu  einem  Kunden  bestellt  gewesen  sei,  sehr
eilig  gehabt  und  an  das  Zwanzigmarkstück,  das  sie
zuvor  in  das  Fach  gelegt  und  danach  das  Pult  verschlossen,
  daran  aber  den  Schlüssel  stecken  gelassen  habe,
gar  nicht  mehr  gedacht.  Erst  gestern  abend  habe
sie  sich  an  das  Goldstück  erinnert  und  dasselbe  trotz
eifrigen  Suchens  nicht  finden  können.

Böske  sei  auch  noch  gestern  gegen  Abend  in  ihre
Stube  gekommen,  wobei  möglicherweise  ebenfalls  der
Schlüssel  am  Sekretär  gesteckt  haben  könne.  Auch
bei  dieser  Gelegenheit  könne  er  den  Diebstahl  ausgeführt
  haben.  Eine  andere  Person  komme  keinesfalls
  in  Frage;  ihr  Mann  könne  das  Bett  nicht
verlassen,  Kinder  oder  Logisleute  habe  sie  nicht,  es
sei  auch  sonst  gerade  in  diesen  Tagen  kein  Mensch
zu  ihr  in  die  Wohnung  auf  Besuch  gekommen.
Ein  Einsteigen  eines  Dritten  durch  ein  Fenster  sei
auch  ausgeschlossen,  weil  sie  die  Fenster  nur  geöffnet
habe,  so  lange  sie  selbst  im  Zimmer  gewesen  sei.
Der  Gehilfe  Paul  Mustler  sei  gestern  gar  nicht
in  die  Werkstätte  und  die  Wohnung  gekommen.  Dem
Lehrling  Böske  habe  sie  noch  keinen  Vorhalt  getan,  damit
er  nicht  etwa  die  Geldstücke,  deren  er  vielleicht  nach
Einwechselung  noch  welche  besitze,  verstecken  könne.

Der  von  mir  in  Meisters  Werkstatt  betroffene
Beschuldigte  stellte  anfänglich  entschieden  in  Abrede,  das
Geldstück  gestohlen  zu  haben.  Eine  gleich  in  der  Werkstätte
  in  Gegenwart  der  Meister  und  des  zugezogenen
Gehilfen  Mustler  von  mir  vorgenommene  Durchsuchung
von  Böskes  Person,  seiner  an  der  Wand  hängenden
        <pb n="544" />
        I.  Diebstahl.  5

Kleidungsstücke  und  seines  Arbeitsplatzes  war  erfolglos.
Erst  als  ich  ihm  eröffnete,  daß  er  mit  mir  in  die
Wohnung  seiner  Eltern  gehen  müsse,  wo  ich  ebenfalls
eine  Durchsuchung  vornehmen  wolle,  erklärte  mir
Böske,  er  wolle  die  Wahrheit  sagen.

Er  räumte  nunmehr  ein,  das  Goldstück,  gleich
nachdem  es  Lessig  bezahlt  und  dieser  mit  der  verehel.
Meister  die  Stube  verlassen  habe,  aus  dem  Fache
des  Schreibsekretärs  herausgenommen  und  eingesteckt
zu  haben,  um  es  für  sich  zu  behalten.

Von  mir  an  den  Sekretär  geführt,  zeigte  Böske
in  Gegenwart  der  verehel.  Meister  genau  das  Fach
und  auch  nach  den  Angaben  der  Meister  genau  die
Stelle,  wo  das  Geldstück  gelegen  hat.

Als  Beweggrund  für  seine  Tat  gab  Böske  an,
er  habe  sich  schon  immer  einmal  einen  vergnügten
Abend  machen  wollen,  dazu  aber  kein  Geld  besessen.
Als  er  daher  gestern  morgen  sich  im  Zimmer  allein
befunden  habe,  habe  er  sich  die  ihm  gebotene  Gelegenheit
  zu  Nutzen  gemacht  und  das  Geld  weggenommen.
Abends  habe  er  es  dann  bis  auf  1  M.  92  Pf.,
die  er  noch  zu  Hause  habe,  in  einigen  Kellerwirtschaften
der  Leipzigerstraße  vertan.  In  der  Kellerwirtschaft
von  Gollasch  daselbst  habe  er  eine  Flasche  Wein  für
3  M.  getrunken  und  der  Kellnerin,  die  sich  von
ihm  habe  unter  die  Röcke  greifen  lassen,  ebenfalls
3  M.  geschenkt.  In  der  Wirtschaft  von  Gollasch
wurde  festgestellt,  daß  Böske  Speisen  und  Getränke
im  Betrage  von  5  M.  genossen  hatte.  Die  Kellnerin
Rosa  Diener  gab  auch  zu,  von  Böske  3  M.
Trinkgeld  erhalten  zu  haben;  sie  bestritt  aber,  eine
unzüchtige  Begreifung  seitens  desselben  geduldet  zu
haben;  Böske  sei  angetrunken  gewesen.

Die  von  dem  Zwanzigmarkstück  übrig  gebliebenen
1  M.  92  Pf.  sind  aus  der  elterlichen  Wohnung
Böskes  herbeigezogen  und  mit  dessen  Zustimmung
an  die  verehel.  Meister  zurückgegeben  worden.

Böske  wird  wegen  geständigen  einfachen  Diebstahls
  zur  Anzeige  gebracht.  Er  macht  einen  sehr
geweckten,  auch  gutmütigen  Eindruck  und  scheint
wirklich  durch  die  günstige  Gelegenheit  verführt  worden
zu  sein.  Böske  ist  von  Meister  entlassen  worden.
        <pb n="545" />
        6

2.  Schwerer  Nuckfallsdiebstahl
  mittels  Einschleichens,
  Einsteigens
und  Erbrechens  von  Behältnissen;


§§  242,  243  Ziff.  7  und  2,
244  d.  Str.  G.  Bs.

ganz  einfache,
aus  wenigen  Kinien  bestehende
  Skizze.

Formularbuch.

Dresden,  den  10.  November  1904.

Der  Konfektionsgeschäftsinhaber  Simon  Meyer
brachte  gestern  morgen  zur  Anzeige,  daß  in  der  vergangenen
  Nacht  in  seinen  in  der  König-Johannstraße
  Nr.  19  gelegenen  Geschäftsräumlichkeiten  ein
Einbruchsdiebstahl  verübt  und,  soviel  er  bisher  habe
ersehen  können,  aus  der  sogenannten  Portokasse  etwa
5—6  Mark  bares  Geld  sowie  einige  Briefmarken
gestohlen  worden  seien.

Ich  begab  mich  sofort  in  Meyers  Geschäftsräume
  und  stellte  hier  folgendes  fest.

Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  hat  sich  der  Dieb
in  dem  Hause  am  Abend  des  8.  November,  bevor
die  Haustüre  geschlossen  worden  ist,  einschließen  lassen.
In  der  Hausflur  und  in  dem  kleinen  Hofraum  des
Grundstückes  stehen  viele  große  Warenkisten,  hinter
welchen  sich  der  Dieb  leicht  verstecken  konnte;  der
Hof  ist  fast  gar  nicht,  die  Hausflur  nur  wenig
erleuchtet,  so  daß  der  Hausmann,  der  Markthelfer
Gottfried  Seiler,  im  Hause  4.  Etage  wohnhaft,  den
Versteckten  nicht  zu  bemerken  brauchte.  Seiler  will
um  10  Uhr  die  Haustüre  nach  der  Straße  und  die
von  der  Hausflur  nach  dem  Hofe  führende  Tür
ordnungsgemäß  geschlossen  und  hierbei  nichts  verdächtiges
  bemerkt  haben.

Der  Dieb  kann  sich  entweder  in  der  Hausflur
oder  in  dem  Hofe  versteckt  haben.  In  einer  Ecke
des  Hofes  führt  ein  starkes  Wasserabflußrohr  von  den
oberen  Stockwerken  herab.  Vergleiche  die  kleine  Skizze.

Srizze.

Querdurchschnitt,  gedacht  im  1.  Stockwerke  des  Hauses
König-Johannstraße  19.

 

Treppenflur

#  4  Hofraum

□
Treppenflur  0)  —  .

1  Wasserabflußrohr  in  der  Hofecke  mit  den  Klammern
a  und  b.

2  Dreiteiliges  Fenster,  welches  im  ersten  Stockwerk  aus
den  Geschäftsräumlichkeilen  nach  dem  Hofe  sieht.

3  Flurfenster  in  dem  ersten  Stockwerke  der  Hausflur,  aus
dieser  nach  dem  Hofe  sehend.
        <pb n="546" />
        I.  Diebstahl.  7

Dieses  Rohr  ist  mit  eisernen  Klammern  in
den  Mauern  des  Grundstücks  befestigt.  Diese
Klammern  können,  wie  ein  Versuch  ergab,  sehr
leicht  als  Sprossen  einer  Leiter  benutzt  werden.  Ist
auf  ihnen  der  Dieb  emporgestiegen,  so  gelangte  er
im  ersten  Stockwerke  gerade  an  dasjenige  unvergitterte
dreiteilige  Fenster,  in  dessen  mittelstem  Teile  die  mittelste
der  drei  Scheiben  durchgestoßen  worden  ist.  Da
die  Scherben  der  zerbrochenen  Scheibe  frei  dalagen,
so  kann  der  Dieb  ein  sogenanntes  Pflaster  zum  Eindrücken
  des  Glases  nicht  benutzt  haben.  Da  im
Hause,  soweit  bisher  in  Erfahrung  gebracht  werdenkonnte,
  niemand  ein  verdächtiges  Geklirr  gehört  hat,
so  wird  der  Dieb  die  Scheibe  vielleicht  bei  den
dröhnenden  Stundenschlägen  der  nahen  Kreuzkirche
eingedrückt  haben.

Der  Dieb  ist  nicht  durch  die  eingeschlagene
Scheibe  hindurchgekrochen,  es  wäre  dies  wegen  der
Kleinheit  der  Oeffnung  nicht  möglich  gewesen.  Wohl
aber  hat  der  Dieb  mit  der  Hand  durch  die  zerbrochene
Scheibe  hindurchgegriffen  und  den  Fensterflügel  durch
Wegschieben  der  inneren  Riegel  geöffnet.  Bei  dieser
Tätigkeit  hat  er  einen  geeigneten  Standplatz  auf
einem  steinernen  Vorsprung  nehmen  können;  Abdrücke
von  Fußspuren  oder  Fingern  waren  nirgend  wahrnehmbar,
  insbesondere  auch  nicht  an  den  Glasscheiben.
Durch  den  so  geöffneten  Fensterflügel  ist  nun  der
Dieb  in  die  in  dem  1.  Stockwerke  gelegenen  Räumlichkeiten
  gelangt.

Wenn  sich  der  Dieb,  was  nicht  ausgeschlossen
erscheint,  in  der  Hausflur  hat  einschließen  lassen,  so
war  es  für  ihn,  wie  der  Augenschein  zeigt,  ebenfalls
nicht  schwer,  durch  das  von  innen  geöffnete  Hausflurfenster
  im  1.  Stockwerke  durch  nur  wenige
Schritte  auf  den  erwähnten  steinernen  Vorsprung  zu
gelangen.  Auch  auf  dem  äußeren  steinernen  Sims
des  Flurfensters  waren  Abdrücke  von  Fußspuren
nicht  zu  sehen.

Im  Innern  der  Räumlichkeiten  des  1.  Stockes
hat  der  Dieb  eine  Anzahl  größere  Pappkartons,  die  in
dem  großen  dreiteiligen  Fenster  im  Innern  aufgestellt
waren,  umgeworfen,  weil  sie  den  Weg  versperrten.
        <pb n="547" />
        Formularbuch. 8

Danach  hat  der  Dieb  sich  sofort  ein  Licht  angezündet,
  denn  die  Tropfen  desselben  bezeichnen  ganz
deutlich  den  Weg,  den  er  genommen  hat.  Die  Tropfen
rühren  nicht  von  einem  Stearin-  sondern  von  einem
Wachslichte  her,  wie  ein  Abschaben  von  der  Diele  ergab.

Da  der  Dieb  den  direkten  Weg  vom  ersten
Stockwerke  aus,  wo  sich  nur  Konfektionsware  befindet,
  über  eine  breite  eiserne  Verbindungstreppe
in  die  Parterreräumlichkeiten  und  daselbst  zu  den
Kassen  genommen  hat,  wobei  nach  der  Tropflinie  des
Lichtes  auch  nicht  eine  einzige  seitliche  Abweichung
vorgekommen  ist,  so  liegt  der  Verdacht  nahe,  daß  eine  mit
den  Räumlichkeiten  vertraute  Person  den  Diebstahl  verübt
  hat.  Meyer  konnte  aber  keinen  Verdacht  aussprechen.

In  den  Parterreräumlichkeiten  hat  der  Täter  die
beiden  Kassenpulte  aufgesprengt.  Hierbei  hat  er  sich
zunächst  des  der  Anzeige  beifolgenden  Taschenmessers
mit  schwarzen  Schalen,  zwei  Klingen,  die  größere
mit  ziemlich  weit  abgebrochener  Spitze,  und  mit  Korkzieher,
  im  ganzen  ziemlich  neu,  bedient.  Da  die
Spitze  sich  als  ganz  frisch  abgebrochen  zeigte,  indem
die  Ränder  am  Bruche  noch  blank  und  glatt  waren,
lag  die  Vermutung  nahe,  daß  das  Messer  dem  Täter
bei  der  Arbeit  an  dem  Pulte  abgebrochen  sein  müsse.
Auf  dem  Boden  vor  dem  Pulte  haben,  wie  mir  die  Verkäuferinnen
  Sidonie  Alexander,  hier,  Pfarrgasse
  9,  II  bei  den  Eltern,  und  Laura  Leibling,
hier,  Melanchthonstraße  18,  III  bei  Riedel  wohnhaft,
mitteilten,  eine  Menge  Papiere  gelegen,  welche  der
Täter  aus  den  aufgesprengten  und  durchwühlten  Pulten
herausgeworfen  hat.  Diese  Papiere  waren  noch  nicht
wieder  aufgeräumt,  sondern  lagen  auf  einem  Ladentische
  da.  Bei  deren  sorgfältiger,  bei  elektrischem  Lichte
vorgenommener  Durchsuchung  wurde  schließlich  auch
zwischen  Papieren  die  im  Kuvert  beifolgende  Messerspitze,
  welche  genau  an  die  abgebrochene  Klinge
paßt,  vorgefunden.

Nachdem  das  Messer  zerbrochen  ist,  hat  sich
der  Täter  der  in  der  Nähe  vom  Ofen  gelegenen
Kohlenzange  bedient,  deren  glatte  Enden  er  zwischen
die  Wände  und  den  Deckel  der  vorher  etwas  aufgewuchteten
  Pulte  hat  schieben  und  so  sie  aufsprengen
        <pb n="548" />
        Indizienbeweis.

l.  Diebstahl. 9  9

können.  Der  Täter  hat  zwei  Pulte  aufgebrochen,
davon  nur  eins  verschlossen  war;  daß  das  andere,
dessen  Deckel  etwas  fest  auf  den  Wänden  aufsitzt,
unverschlossen  war,  hat  er  gar  nicht  bemerkt.

In  dem  einen  Pulte  haben  sich  nach  Angabe
der  Verkäuferin  Sidonie  Alexander  5—6  Mark  in
der  von  ihr  zu  führenden  Portokasse  und  Briefmarken
im  Werte  von  50  Pfennig  bis  1  Mark  befunden.
Unter  den  Briefmarken  ist  eine  25-Pfennigmarke
gewesen.

In  dem  anderen  Pulte  haben  sich  nur  Papiere
befunden.  Jedoch  bemerkte  die  Verkäuferin  Laura
Leibling,  daß  sie  in  diesem  Pulte  eine  Tüte  gefüllter
Schokoladenbonbons  aufbewahrt  habe,  welche  vorgestern
abend  noch  dagewesen,  aber  jetzt  verschwunden  sei.

Der  Täter  scheint  über  die  geringe  Beute  verstimmt
  gewesen  zu  sein,  er  hat  alles  stehen  und  liegen
lassen  und  insbesondere  übersehen,  daß  sein  Messer
unter  den  Papieren  versteckt  lag.  Auch  den  Rest
des  beifolgenden  Wachslichtes  hat  er  liegen  lassen  und
hat  offenbar  auf  demselben  Wege,  auf  dem  er  hereingekommen,
  die  Räumlichkeiten  verlassen.

Der  Hausmann  Seiler  hat  auch  gestern  morgen,
als  er  kurz  vor  6  Uhr  die  Haustür  und  Hoftüre
aufgeschlossen  hat,  nichts  verdächtiges  bemerkt.

Ueber  den  Dieb  fehlt  noch  jede  Spur;  die  Erörterungen
  werden  fortgesetzt.

Dresden,  den  12.  November  1904.

Bei  den  weiterhin  angestellten  Erörterungen
brachte  ich  in  Erfahrung,  daß  der  aus  den  Polizei-Akten
  G  1705  bekannte,  wegen  Rückfallsdiebstahls
bereits  vorbestrafte  Former

Richard  Woldemar  Glaser,

am  27.  April  1881  in  Kiel  geboren,  ohne  feste
Wohnung,  vor  3  Jahren  bei  dem  hiesigen  Buchhändler
  Ferdinand  Schmidt  in  der  Pragerstraße
einen  Diebstahl  in  ähnlicher  Weise  ausgeführt  hat
und  deswegen  auch  verurteilt  worden  ist.
        <pb n="549" />
        10

Formularbuch.

Glaser  ist  den  Mitgliedern  der  Kriminalabteilung
  als  arbeitsscheuer  Mensch  bekannt,  der
bettelt,  mit  Galanteriewaren  oder  Postkarten  haustert
und  sich  viel  in  verrufenen  Kaffeestuben  herumtreibt.
Noch  vorige  Woche  ist  er  in  Gesellschaft  des  Bretzelträgers
  Richard  Schneider,  des  Glasarbeiters
Walter  Leppert  und  des  Handarbeiters  Franz
Otto,  sämtlich  hier  Wilsdrufferstraße  16  IV  bei  Johne
wohnhaft,  deren  ebenfalls  schlechter  Leumund  aus  den
beifolgenden  Polizei-Akten  hervorgeht,  gesehen  worden.
Beim  Abgehen  der  bekannten  Kaffeestuben  wurden
die  drei  zuletzt  genannten  auch  in  der  Kaffeestube
der  verw.  Grundig,  große  Frohngasse  16,  hier,
angetroffen.  Auf  Befragen  nach  dem  Verbleib  Glasers
wollten  sie  ihn  drei  Tage  nicht  gesehen  haben,  aber
zuletzt  am  nachmittage  des  8.  November  bis  gegen
6  Uhr  und  auch  die  vorhergehenden  Tage  täglich  mit
ihm  zusammengewesen  sein.  Auf  die  Frage,  ob
Glaser  ein  Messer  besitze,  bestätigten  sie  mir  übereinstimmend,
  er  besitze  zwei  Messer;  das  eine  habe
schwarze  Schalen,  das  andere  graue.  Insbesondere
konnten  Schneider  und  Leppert  das  schwarze  Messer
ganz  eingehend  beschreiben:  es  habe  zwei  Klingen,
einen  Korkzieher  und  sei  ziemlich  neu  gewesen.  Leppert
zeichnete  das  schwarze  Messer  mit  Bleistift  auf  ein
Stück  Papier  und  traf  hierbei,  wie  die  hier  beigefügte
  Zeichnung  ergibt,  die  Größenverhältnisse
und  geschwungene  Form  des  schwarzen  Messers  ziemlich
genau.  Leppert  erklärte  noch  auf  Befragen  nach  der
Ursache  seiner  so  genauen  Kenntnis,  das  Messer  habe
ihm  so  gut  gefallen,  er  habe  in  der  letzten  Zeit
jeden  abend  mit  Glaser  zusammen  gegessen  —
außer  seit  8.  November  —  und  hierbei  zum  Essen
das  Messer  benutzt;  er  habe  das  Messer  Glasern  sogar
abkaufen,  dieser  habe  es  aber  nicht  verkaufen  wollen.

Nunmehr  legte  ich  den  drei  Zeugen  das  am
Tatorte  gefundene  Messer  mit  vier  anderen  Messern
mit  ebenfalls  schwarzer  Schale  vor  und  fragte
zuerst  Schneider  und  Otto,  ob  Glasers  Messer
darunter  sei.  Sie  bezeichneten  mir  sofort  übereinstimmend
  das  am  Tatorte  gefundene  Messer  als
Glasers  Messer.  Leppert  bestätigte  dies  ebenfalls
        <pb n="550" />
        I.  Diebstahl.  11

und  erklärte,  er  habe  sich  noch  am  8.  November
nachmittags  damit  die  Nägel  gereinigt.  Er  erklärte
mit  Bestimmtheit,  daß  da  die  Spitze  der  größeren
Klinge  noch  nicht  abgebrochen  gewesen  sei.

Auf  eindringlichen  Vorhalt,  die  Zeugen  sollten
nicht  etwa  Glaser  wider  die  Wahrheit  belasten,  sie
sollten  sich  überlegen,  daß  es  derartige  Messer,  eine
Fabrikware,  viele  gäbe,  davon  eins  dem  anderen  ganz
ähnlich  sei,  blieben  alle  drei  dabei,  sie  könnten  nicht
anders  sagen,  als  daß  dies  Glasers  Messers  sei.
Auf  Befragen,  ob  jemand  etwa  an  dem  Messer  ein
besonderes  Kennzeichen  habe,  welches  andere  gleichartige
  Messer  nicht  haben  könnten,  erklärte  Leppert,
er  habe  einmal  die  Härte  der  Hornschale  erproben
wollen  und  mit  einem  harten  Gegenstand  den  Buchstaben
  L  (Leppert,  weil  er  immer  gehofft  habe,  das
Messer  doch  noch  zu  bekommen)  einzugravieren  versucht.
  Leppert  zeigte  hierauf  auf  der  Hornschale,
auf  der  Seite,  wo  die  kleinere  Klinge  sich  befindet,
die  dort  befindlichen  Eindrücke,  welche  allerdings  einem
L  ähneln.

Der  danach  in  der  Schankwirtschaft  von  Paul
Eisold,  Schumachergasse  6,  beim  Verkaufe  von  Postkarten
  betroffene  Glaser  leugnete  auf  Vorhalt,  den
Diebstahl  bei  Meyer  verübt  zu  haben.  Aufgefordert,
sein  Taschenmesser  zu  zeigen,  legte  er  das  ebenfalls
beifolgende  Messer  mit  grauer  Schale,  drei  Klingen,
ohne  Korkzieher  vor.  Auf  Befragen,  ober  nicht  noch
ein  anderes  Messer  mit  schwarzer  Schale  besitze  oder
besessen  habe,  stellte  er  dies  uusdrücklich  und  entschieden
  in  Abrede.  Er  habe  noch  niemals  ein  Messer
mit  schwarzer  Schale  besessen.

Befragt,  wo  er  in  der  Nacht  zum  9.  Nopvbr.
geschlafen  habe,  erklärte  er,  er  habe  in  dieser  Nacht
mit  Leppert  und  Schneider  herumgezecht  und  sei
gegen  morgen  mit  ihnen  zu  deren  Wirtin  gegangen
und  habe  dort  nur  ein  paar  Stunden  geschlafen.
Auf  Vorhalt,  daß  Leppert,  Schneider  und  Otto
erklärt  haben,  sie  hätten  sich  am  8.  nachmittags  in
der  6.  Stunde  von  ihm  getrennt,  meinte  er,  er  irre
sich  im  Tage,  er  habe  in  jener  Nacht  allein  herumgezecht
  und  habe  sich  dann  bei  der  milden  Witterung
        <pb n="551" />
        12

Formularbuch.

mit  einer  unbekannten  Frauensperson  in  den  Anlagen
  des  Gondelhafens  herumgetrieben.

Auf  der  Wache  wurde  eine  gründliche  Durchsuchung
  Glasers  vorgenommen.  Die  rechte  äußere
Jackettasche  hat  ein  Loch  im  Futter  und  zwischen
Futter  und  Stoff  bemerkte  man  einen  runden,  sich
weich  anfühlenden  Gegenstand,  welcher  sich  als  das
beifolgende,  allerdings  beim  Herausziehen  zerdrückte
Schokoladenbonbon  ergab.

Die  Leibling  erklärte,  daß  die  ihr  abhanden  gekommenen
  Bonbons  von  dieser  Art  gewesen  seien,
und  der  Geschäftsinhaber  Meyer  teilte  mir  auf
Befragen  noch  mit,  daß  er  vor  vier  Jahren  eine
Konfektionsarbeiterin  Glaser  beschäftigt  habe,  die  einen
unehelichen  Sohn  im  ungefähren  Alter  Glasers  gehabt
  habe,  der  manchmal  von  ihr  mit  in  das  Geschäft
gebracht  worden  sei.  Glaser  ist  unehelich  geboren,
seine  Mutter  heißt  Selma  Louise,  ist  aber  angeblich
voriges  Jahr  in  Berlin  verstorben.  Die  Vornamen
der  Arbeiterin  Glaser  kann  Meyer  nicht  mehr  feststellen;
  es  besinnt  sich  auch  sonst  niemand  vom  Geschäftspersonale
  darauf.  Nach  den  Melderegistern
ist  die  verstorbene  Glaser  in  den  Jahren  1900  und
1901  bei  dem  Schneider  Friedrich  Weißbach,
hier,  Galeriestraße  27,  IV  wohnhaft  gewesen.  Die
Eheleute  Weißtbach  können  sich  auf  die  verstorbene
  Glaser  sehr  gut  besinnen,  behaupten  mit
Bestimmtheit,  daß  sie  ein  Jahr  lang  bei  Simon
Meyer  gearbeitet  und  einen  unehelichen  Sohn  mit
Vornamen  Woldemar  gehabt  habe.  Auf  Gegenüberstellung
  haben  sie  den  Beschuldigten  mit  Bestimmtheit
als  den  Sohn  der  Glaser,  der  verschiedene  Male
unangemeldet  bei  ihnen  mit  gewohnt  habe,  wiedererkannt.


Glaser  hat  auch  nicht  in  Abrede  gestellt,  bei
Weißbach  mit  seiner  Mutter  gewohnt  zu  haben.  Im
übrigen  ist  er  bei  seinem  Leugnen  verblieben.

Glaser  ist  wegen  schweren  Rückfalldiebstahls
festgenommen  worden.  Die  Erörterungen  werden
noch  fortgesetzt.
        <pb n="552" />
        3.  Schwerer  Diebstahl.    13
mittels  falschen
Schlüssels.  Geständnis.

§§  242,  243  Ziff.  8  des
Str.  G.  Bs.

1.  Diebstahl.  13

Görlitz,  den  12.  Dezember  1904.

Der  im  hiesigen  Bahnhofsrestaurant  angestellte
Oberkellner  Franz  Oskar  Gebauer  zeigte  heute
hier  an,  daß  ihm  in  der  Zeit  von  gestern  morgen  bis
abends  11  Uhr  aus  dem  verschlossenen  Fache  des
im  Restaurant  1.  und  2.  Klasse  stehenden  Buffets
ein  Einhundertmarkschein,  den  er  gestern  morgen  in
der  9.  Stunde  noch  gesehen  habe,  gestohlen  worden
sei.  Das  Fach  habe  er  stets,  wenn  er  es  geöffnet
gehabt,  ordnungsgemäß  wieder  verschlossen.

Verdacht  sprach  der  Anzeigeerstatter  gegen

den  am  17.  Mai  1882  in  Mainz  geborenen
Kellner  Heinrich  Max  Günther,
ebenfalls  auf  dem  Bahnhofe  in  Stellung,

deshalb  aus,  weil  dieser  im  Restaurant  der  3.  Klasse,
wo  jener  bediene,  während  er,  Gebauer,  in  der  1.  und
2.  Klasse  bediene,  ebenfalls  im  Fache  eines  Büffets
sein  Geld  aufbewahre  und  er,  Gebauer,  heute
morgen  probiert  habe,  daß  die  Schlüssel  beider
Büffets  ganz  gleich  sind  und  gegenseitig  schließen.
Jedenfalls  habe  dies  Günther  gewußt  und  so  den
Diebstahl  ausgeführt.  Den  Hundertmarkschein,  einen
Reichskassenschein,  habe  er  aber  in  Günthers  Büffet
nicht  gefunden.

Der  Versuch  mit  den  beiden  Büffetschlüsseln,
welche  von  Gebauer  und  Günther  auf  meine  Aufforderung
  vorgelegt  wurden,  ergab  tatsächlich,  daß
jeder  Schlüssel  beide  Büffets  schließt.  Insbesondere
kann  man  mit  Günthers  Schlüssel  das  Fach  in
Gebauers  Bäffet  öffnen,  in  welchem  dieser  den
Kassenschein  verwahrt  gehabt  hat.

Nach  kurzem  Leugnen  gab  Günther  zu,  den
Kassenschein  aus  Gebauers  Fach,  welches  er  mit
seinem  Schlüssel  geöffnet  habe,  weggenommen  zu
haben,  um  das  Geld  für  sich  zu  behalten.  Er
räumte  auch  ein,  gleich  in  dieser  Absicht  Gebauers
Fach  geöffnet  zu  haben.  Er  unterhalte  mit  einer
Verkäuferin  ein  Liebesverhältnis,  welches  ihm  viel
Geld  koste;  deshalb  habe  er  sich  das  Geld  verschaffen
  wollen.  Ausgeführt  habe  er  den  Diebstahl
        <pb n="553" />
        14

Formularbuch.

nachmittags  in  der  3.  Stunde,  als  der  Oberkellner
einen  dreistündigen  Ausgang  gehabt  habe;  vom
Wirtschafispersonal  des  Bahnhofs  sei  da  gerade
einen  Augenblick  niemand  in  der  Restauration  der
1.  und  2.  Klasse  anwesend  gewesen.  Den  Schein
habe  er  noch  ungewechselt  unter  der  Matratze  seines
Bettes  in  seiner  Schlafkammer  versteckt  liegen.

Daselbst  wurde  der  Schein  auch  tatsächlich  vorgefunden
  und  an  den  Bestohlenen  zurückgegeben.

Günther  behauptete,  das  Küchenmädchen  Fanny
Berndt,  gleichfalls  im  Bahnhofsrestaurant  bedienstet,
habe  ihm  gelegentlich  erzählt,  daß  die  Büffetschlüssel
ganz  gleich  seien  und  daß  sie  bei  seinem  und  Gebauers
Vorgängern  auch  wechselseitig  benutzt  worden  seien.
Die  Berndt  bestätigte  aber  auf  mein  Befragen  nur,
sie  wisse,  daß  die  Büffetschlüssel  gegenseitig  schließen,
weil  einmal  ein  früherer  Kellner  seinen  Schlüssel
verlegt  gehabt  und  bei  dieser  Gelegenheit  die  Gleichheit
  der  Schlösser  entdeckt  habe;  sonst  wisse  sie  von
einer  wechselseitigen  Benutzung  der  Schlüssel  nichts,
habe  hierüber  auch  Günther  keine  Mitteilung  gemacht.

Der  Bahnhofsrestaurateur  Viktor  Weinhold
und  dessen  Ehefrau  Mathilde  geb.  Vogel
wußten  von  der  Gleichheit  der  Schlüssel  überhaupt
nichts;  Weinhold  erklärte  noch,  er  werde  eines  der
Schlösser  sofort  ändern  lassen.

Gebauer,  der  schon  über  ein  Jahr  auf  dem
Bahnhofe  in  Stellung  ist,  erklärte  ebenfalls,  nichts
von  der  Gleichheit  der  Schlüssel  gewußt  zu  haben.
Solange  er  da  sei,  habe  auch  niemals  mit  einem
der  Vorgänger  Günthers  eine  wechselseitige  Benutzung
der  Schlüssel  stattgefunden,  ebenso  nicht  innerhalb
der  vier  Monate,  seitdem  Günther  da  sei.

Hiernach  erscheint  erwiesen,  daß  Günther  sehr
wohl  gewußt  hat,  daß  die  Schlüssel  zum  ordnungsgemäßen
  wechselseitigen  Oeffnen  nicht  bestimmt  waren.

Ich  erstatte  gegen  ihn  wegen  schweren  Diebstahls
  mittels  Nachschlüssels  auf  grund  von  §  243
Ziff.  3  des  Str.  G.  Bs.  Anzeige.

Günther  ist  von  Weinhold  entlassen  und  deshalb
  als  wohnungs=  und  stellenlos  von  mir  festgenommen
  worden.
        <pb n="554" />
        4.  Anonyme  Diebstahlsanzeige.
  Ermittelung
des  Eigentümers  einer
Gestohlenen  Uhr.
Indizienbeweis.
Rückfal.
§§  242,  244  des  Str.  G.  Bs.

II

I.  Diebstahl.  15

Meißen,  den  19.  September  1904.

Inhaltlich  des  der  Anzeige  angehefteten  anonymen
Schreibens  ist  dem  Anonymus  am  12.  September  d.  Js.
abends  in  der  8.  Stunde  auf  einer  an  der  Elbe
unterhalb  der  Albrechtsburg  gelegenen  Wiese  von
einer  Frauensperson,  mit  der  er  anscheinend  den
Beischlaf  im  angetrunkenen  Zustande  vollzogen  hat,
eine  silberne  Remontoiruhr  mit  Goldrand  im  Werte
von  34  Mark  mit  einer  Nickelkette  aus  der  Westentasche
  gestohlen  worden.  Der  Anonymus  erklärt,  er
werde  sich,  falls  die  Ermittelungen  Erfolg  haben,  auf  eine
im  Meißener  Tageblatt  unter  der  Chiffre:  „Anonyme
Diebstahlanzeige“  erlassene  Aufforderung  melden.

Die  in  dem  Schreiben  abgegebene  Personalbeschreibung
  paßt  ziemlich  genau  auf  die  bereits
zweimal  wegen  Rücfallsdiebstahls  und  viermal  wegen
Gewerbsunzucht  vorbestrafte  jetzige

Fabrikarbeiterin  Agnes  Frieda  verw.  Büttner,
geb.  Ulme,

geboren  am  2.  April  1878  in  Coswig,
hier  wohnhaft  Bahnhofsstraße  161V  und  in  der
Schuhfabrik  von  Karl  Döring  hier  in  Arbeit.

Bei  dem  Althändler  Hans  Fischer,  Triebischtalstraße
  15  hier,  wurde  festgestellt,  daß  die  Büttner
am  13.  September  eine  silberne  Remontoiruhr  mit
goldenem  Rand  für  12  M.  verkauft  hat.

Die  Büttner,  welche  auch  ein  schiefergraues
Kleid  besitzt,  wie  es  der  Anonymus  beschreibt,  leugnet
gleichwohl,  die  Täterin  zu  sein,  und  behauptet,  die
von  ihr  am  13.  September  bei  Fischer  verkaufte
Uhr  rühre  von  ihrem  im  Mai  d.  Is.  verstorbenen
Ehemanne,  dem  Tischler  Karl  Martin  Büttner,
her.  Zeugen  dafür,  daß  ihr  Mann  diese  Uhr,  sowie
daß  sie  selbst  diese  schon  vor  dem  12.  September  d.  Is.
besessen  habe,  vermochte  die  Büttner  nicht  anzugeben.

Da  der  Bestohlene  nach  seinem  Schreiben  in
Meißen  zu  wohnen  schien  und  in  dem  inneren  Deckel
der  Uhr  verschiedene  Eingravierungen  sich  befinden,
welche  von  Reparaturen  herrühren,  so  habe  ich  die
von  Fischer  beigezogene  und  beschlagnahmte  Uhr  den
hiesigen  Uhrmachern  vorgezeigt  und  bei  dem  Uhr-34
        <pb n="555" />
        16

5.  Diebstahl,  verübt
cçegen  einen  Angehörldgen;
  Strafantrag.
Mehrere  Bestohlene.
x8  242,  247  d.  Str.G.Bs.

Formularbuch.

macher  Eugen  Brecht  hier  am  Markt  Nr.  6  festgestellt,
  daß  dieser  die  Uhr  zweimal  in  diesem  Jahre,
wie  er  aus  den  von  ihm  herrührenden  Eingravierungen
bestimmt  erkenne,  auf  den  Namen  Older  in  Reparatur
  gehabt  hat.

Der  hiesige  praktische  Arzt  Dr.  med.  Alfred
Older,  48  Jahre  alt,  wohnhaft  Heinrichsplatz  2,
hat  einen  Sohn,  den  am  7.  August  1886  geborenen
Techniker  Paul  Erich  Older,  dem,  wie  ich  in
Olders  Hause  erfahren  habe,  im  September  d.  Is.
eine  silberne  Uhr  weggekommen  sein  soll.

Der  junge  Older  erklärte  auf  Befragen  ohne
weiteres,  daß  er  der  anonyme  Anzeigeerstatter  sei,  die
Uhr  als  ihm  gehörig  anerkenne  und  die  ihm  vorgestellle
Büttner  als  die  angezeigte  Frauensperson  wieder  zu
erkennen  glaube.  Mit  Bestimmtheit  vermöge  er  das
letztere  nicht  zu  sagen,  weil  es  damals  sehr  trübes
Wetter  und  schon  dunkel,  sowie  er  selbst  angetrunken
gewesen  sei.

Die  Uhr  habe  ihm  sein  Vater  vor  6  Monaten
erst  in  Döbeln  bei  dem  dortigen  Uhrmacher  Arthur
Senfter  gekauft.

Im  direktoriellen  Auftrage  begab  ich  mich  nach
Döbeln  und  stellte  dort  bei  Senfter  aus  dessen  Büchern
fest,  daß  er  diese  Uhr,  welche  die  Nummer  26789
hat,  am  4.  April  d.  Is.  an  Dr.  Older  nach  Meißen,
der  sie  einige  Tage  zuvor  selbst  ausgesucht  habe,
nach  Regulierung  ihres  Ganges  geschickt  habe.

Die  Bütiner  blieb  trotz  erneuten  Vorhaltes
bei  ihrem  Leugnen.  Es  kann  aber  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  sie  die  Täterin  ist.  Da  sie  wiederholt
rückfällig  ist,  ist  sie  festgenommen  worden.

Kiel,  den  19.  Juli  1904.

Die  hier  Schloßstraße  27,  III  wohnhafte  Händlerin
  Katharine  verw.  Klaar  zeigte  gestern  hier
an,  daß  ihr  Sohn

der  Schiffer  Franz  Ewald  Klaar,

am  26.  Mai  1886  in  Kiel  geboren,
ihr  am  17.  d.  M.  aus  ihrer  in  der  Wohnstube
        <pb n="556" />
        I.  Diebstahl.  17

stehenden  verschlossenen  Kommode,  an  welcher  der
Schlüssel  gesteckt  habe,  127  M.  gestohlen  und  damit
  das  Weite  gesucht  habe.

100  M.  von  dem  Gelde  seien  nicht  ihr  Eigentum,
  vielmehr  habe  sie  diesen  Betrag,  wie  ihr  Sohn
auch  ganz  genau  gewußt  habe,  für  ihre  Nachbarin,  die
75  jährige  Witwe  Auguste  Dorothee  Kettlich,
welche  für  einen  so  hohen  Geldbetrag  keinen  sicheren
Aufbewahrungsort  besitze,  in  Verwahrung  genommen.
Die  übrigen  27  M.  (ein  Zwanzigmarkstück,  zwei
Dreimarkstücke  und  zwei  Fünfzigpfenniger)  seien  ihr
Eigentum  gewesen  und  hätten  in  einem  besonderen
Kästchen  gelegen,  während  der  100-Markschein  in
Zeitungspapier  eingeschlagen  in  einem  alten  Kochbuche
  gelegen  habe.

Am  17.  d.  Mts.  vormittags  habe  sie  zufällig
noch  nachgesehen,  daß  das  Geld  dagewesen  sei.  Nachdem
sie  eine  Viertelstunde  bei  der  kranken  Kettlich  gewesen
sei,  habe  sie  ihren  genannten  Sohn,  den  sie  allein  in
der  Stube  zurückgelassen  hätte,  nicht  mehr  angetroffen
und  gemerkt,  daß  er  seinen  Sonntagsanzug  angezogen
habe.  Bis  heute  habe  er  nichts  von  sich  hören  lassen.

Da  er  arbeitsscheu  sei  und  sie  schon  öfter  um
Geld  bestohlen  habe,  sei  ihr  sofort  der  Verdacht
gekommen,  er  könne  sich  an  dem  Gelde  vergriffen
haben.  Beim  Nachsehen  habe  sie  sofort  das  Fehlen
des  Geldes  entdeckt  und  hiervon  sofort  auch  der
Kettlich  Mitteilung  gemacht.

Die  Klaar  stellt  wegen  der  ihr  gestohlenen
27  M.  den  beifolgenden  Strafantrag.  Wegen  des
Tiebstahls  der  100  M.  ist  Strafantrag  von  ihr
nicht  beigezogen  worden,  da  als  Verletzte  vor  allem
die  Kettlich  in  Betracht  kommt  und  es  insoweit
keines  Strafantrags  bedarf.

Im  Hause  Schloßstraße  27  wurde  noch  durch
die  Tischlerstochter  Margarethe  Schwabe  in
Erfahrung  gebracht,  daß  sie  bis  zum  17.  d.  M.  den
Beschuldigten  täglich  im  Hause  habe  aus=  und  eingehen
  sehen.  Am  17.  d.  Mts.,  Mittags  um  1  Uhr,
sei  Klaar  in  seinen  Sonntagssachen  eilig  an  ihr  die
Treppe  heruntergekommen  und  habe  sie  gegen  seine
Gewohnheit  nicht  gegrüßt.

34“
        <pb n="557" />
        18

6.  Einfacher  Diebstahl

oder  Diebstahl  mittels

Einsteigens  und  Erbrechens

  eines  Behältnisses
  aus  einem

Gebäude  NRückfall.

§§  242,  243  Ziff.  2  und  38,

244  d.  Str.G.  Bsl.

Formularbuch.

Klaar  konnte  bisher  nicht  betroffen  werden.
Die  Mutter  konnte  keinen  Anhalt  geben,  wohin  er
sich  gewendet  haben  könne.

Strafantrag.

Wegen  des  mir  gestohlenen  Geldbetrags  von
27  M.  stelle  ich  hiermit  gegen  meinen  Sohn,  den

Schiffer
Franz  Ewald  Klaar
Strafantrag.
Kiel,  den  19.  Juli  1904.
Katharina  verw.  Klaar.

Karlsruhe,  den  29.  Februar  1904.

Am  20.  d.  M.  erstattete  der  Zimmerpolier
Franz  Otto  Huber  hier,  Kaiserstraße  10,  Hhs.  III.
wohnhaft,  die  Anzeige,  daß  auf  dem  von  ihm  beaufsichtigten,
  Waldstraße  10  gelegenen  Neuban  des
Baumeisters  Alfred  Seidel  aus  einem  im  Parterre
gelegenen  Küchenraume,  welcher  mittels  Bretierverschlages
  vernagelt  gewesen  sei,  in  vergangener
Nacht  eine  grüne  gestrickte  Aermelweste  im  Werte
von  3  M.,  eine  Handsäge  im  Werte  von  4  M.,
zwei  Handbeile  je  im  Werte  von  2  M.  und  ein
Paar  hohe  schwarzlederne  Schaftstiefel  im  Werte
von  10  M.  gestohlen  worden  seien.  Die  Aermelweste
  und  die  Handsäge  gehöre  ihm,  die  Schaftstiefel
  und  ein  Beil  dem  Zimmermann  Carl  Gottfried
  Baier  und  das  andere  Beil  dem  Zimmermann
  Ludwig  Otto  Leo,  beide  auf  dem  Neubauce
  beschäftigt.

Bei  Einnahme  seines  Frühstücks  in  der  dem
Neubaue  gegenüberliegenden  Wirtschaft  von  Richard
Höpfl  habe  er  die  dem  Baier  gehörigen  Stiefel  daselbst
  stehen  sehen  und  von  Höpfl  erfahren,  daß  dieser
dieselben  heute  morgen  kurz  nach  7  Uhr  von  einem
Arbeiter,  den  er  mit  dem  Vornamen  Andreas  schon
längere  Zeit  kenne,  über  dessen  Persönlichkeit  er
aber  sonst  keine  Auskunft  geben  könne,  gegen  ein
erbetenes  Darlehn  von  4  M.  als  Pfand  angenommen
  habe.  Baier  erkannte  auf  Vorlegen  die
        <pb n="558" />
        I.  Diebstahl.  19

Schaftstiefel  mit  Bestimmtheit  als  sein  Eigentum
wieder.

Unter  den  Arbeitern  auf  dem  Seidelschen  Neubau
  wurde  mir  mitgeteilt,  daß  der  Dieb  zweifellos
mit  dem

Maurer  Franz  Andreas  Meistel,

geboren  am  17.  Dezember  1869  in  Regensburg,
z.  Z.  ohne  feste  Wohnung,

identisch  sei,  da  er  eine  Zeit  lang  mit  bei  den  Maurerarbeiten
  am  Neubau  beschäftigt  gewesen  sei,  die
Räumlichkeiten  des  Neubaues  kenne  und  ihm  bei
seinen  Vorstrafen  —  siehe  den  Strafregisterauszug
seiner  Personalakten  —  die  Tat  auch  zugetraut
werden  könne,  zumal  er  schon  —  vergl.  Bl.  12
und  27  —  ähnliche  Diebstähle  auf  Neubauten  ausgeführt
  hat.

Gestern  Mittag  wurde  nach  Höpfels  Wirtschaft
polizeiliche  Hilfe  verlangt,  weil  Meistel  da  sei  und
eine  Handsäge  zum  Verkaufe  angeboten  habe.

Meistel,  an  Polizeistelle  sistiert,  gab  nach  kurzem
Leugnen  zu,  Aermelweste,  Schaftstiefel,  Handsäge
und  die  beiden  Handbeile,  um  sie  zu  verwerten,  aus
dem  Küchenraum  des  Neubaues  entwendet  zu  haben.
In  diesen  sei  er  abends  nach  11  Uhr  durch  Uebersteigen
  der  Bretterumplankung  gelangt;  er  sei  aber
nicht  in  der  Absicht  zu  stehlen,  sondern  um  zu
nächtigen,  übergestiegen.  Es  hat  sich  diese  Absicht
ihm  auch  nicht  widerlegen  lassen,  weil  er  tatsächlich
ohne  Wohnung  und  ohne  Mittel  für  Bezahlung  einer
Unterkunft  war.  Meistel  behauptete  aber  weiter,  der
Verschlag  vor  dem  Küchenraume  sei  nicht  fest  vernagelt
gewesen,  sondern  habe  sich  mit  Leichtigkeit,  jedenfalls
ohne  Gewaltanwendung  beseitigen  lassen.

Demgegenüber  sind  Huber,  Baier  und  Leo
auf  nochmaliges  eindringliches  Befragen  bestimmt
dabei  stehen  geblieben,  daß  Baier  und  Leo  in  Gegenwart
  Hubers  den  Verschlag  vernagelt  und  an  ihm
zur  Prüfung  seiner  Festigkeit  stark  gerüttelt  hätten
Am  Morgen  nach  der  Tat  sei  auch  ganz  deutlich
sichtbar  gewesen,  daß  der  eine  der  eingeschlagenen
drei  starken  Nägel  mit  einem  Werkzeug  heraus-
        <pb n="559" />
        20

7.  Warenhausdiebstahl.
Kleptomanie.
88  242,  51  d.  St.  G.  Bs.

Formularbuch.

gezerrt  worden  sei,  während  die  anderen  beiden
Nägel  in  der  offenbar  mit  Gewalt  abgerissenen
Planke  gesteckt  hätlen.  Diese  Behauptung  Meistels
wird  also  widerlegt  werden  können.  Ebenso  sein
weiteres  Anführen,  daß  er  nicht  zum  Zwecke  des
Stehlens,  sondern  ebenfalls  nur  um  einen  geeigneten
Platz  für  sein  Nachtlager  zu  finden,  den  Küchenraum
  betreten  habe.

Wie  die  schon  genannten  drei  Zeugen  übereinstimmend
  angeben,  waren  gerade  in  drei  Räumen
desselben  Stockwerkes,  welche  bereits  gedielt  sind,
große  Haufen  von  Hobelspähnen  vorhanden,  in  welchen
sich  Meistel  leicht  ein  Lager  hätte  schaffen  können.
Der  Küchenraum  hingegen  ist,  wie  auch  an  einem
vor  dem  Verschlage  befindlichen  Stücke  Fußbodens
erkenntlich  ist,  mit  Steinfließen  belegt,  welche  sich
Meistel  kaum  zur  Lagerstatt  ausgesucht  haben  wird.
Endlich  hat  das  Losreißen  des  Verschlags  immer
einige  Zeit  und  Kraftanwendung  beansprucht,  während
deren  Meistel  gewiß  sich  hätte  überlegen  müssen,  daß  der
fließenbedeckte  Küchenraum  zum  nächtigen  sich  nicht  eigne.

Gerade  der  feste  Verschluß  des  Küchenraumes
wird  den  in  gleicher  Richtung  vorbestraften  Beschuldigten
  auf  den  ganz  richtigen  Gedanken  gebracht
haben,  daß  hier  geeignete  Diebstahlsobjekte  zu  finden
sein  würden.

Ich  bringe  deshalb  Meistel  wegen  schweren
Diebstahls  im  Rückfalle  mittels  Erbrechens  von  Behältnissen
  zur  Anzeige.  Weil  er  ohne  Wohnung  ist
und  überdies  ein  Verbrechen  vorliegt,  ist  er  festgenommen
  worden.

Dresden,  den  23.  Dezember  1904.

Heute  Vormittag  wurde  nach  dem  Warenhause
von  Basch  &amp;amp;  Komp.  am  hiesigen  Postplatze  No.  6
telephonisch  polizeiliche  Hilfe  verlangt,  weil  eine
Dame  festgehalten  werde,  die  beim  Stehlen  von
Handschuhen  betroffen  worden  sei.  Ich  begab  mich
sofort  dahin,  wo  mir  im  Kontorzimmer  des  Geschäftsinhabers
  Nathanael  Basch  eine  Dame  mit  dem
Bemerken  übergeben  wurde,  daß  diese  von  den  Verkäuferinnen
  Minna  Berthold  und  Elisabeth
        <pb n="560" />
        I.  Diebstahl.  21

Weißkorn  dabei  beobachtet  und  betroffen  worden  sei,
wie  sie  nach  und  nach  6  Paar  Glacéhandschuhe,  die  sie
scheinbar  besichtigt  und  dabei  in  die  Hand  genommen
habe,  in  ihre  inneren  Manteltaschen  unter  dem  in  der
Hand  gehaltenen  Taschentuch  habe  verschwinden  lassen.

Die  Dame  gab  auf  meinen  Vorhalt  keine  Antwort
  und  verharrte  auch  in  Schweigen,  als  ihr  die
Verkäuferinnen  die  Beschuldigung  in  das  Gesicht  sagten.

Da  die  Dame  auf  meine  wiederholte  Aufforderung
  sich  auch  weigerte,  mir  ihren  Namen,
Stand  und  ihre  Wohnung  anzugeben,  erklärte  ich
ihr,  daß  sie  mit  mir  nach  der  Kgl.  Polizeidirektion
gehen  müsse.

Vorher  forderte  ich  die  Verkäuferinnen  auf,  mir
die  Manteltaschen  zu  zeigen,  in  welche  die  Diebin
die  Handschuhe  habe  verschwinden  lassen.  Die  Verkäuferinnen
  öffneten  hierauf  der  Unbekannten  den
Mantel,  was  diese  auch  ganz  ruhig  geschehen  ließ,
und  zogen  tatsächlich  aus  den  inneren  Taschen  6  Paar
verschiedene  farbige  Glacéhandschuhe  im  Gesamtwerte
von  15  M.  heraus.  Als  die  Unbekannte  dies  sah,
fing  sie  an  zu  zittern  und  zu  weinen  und  sagte:
„Ja,  ich  habe  nicht  anders  gekonnt“.  Die  Handschuhe
  wurden  an  den  Geschäftsinhaber  Basch  zurückgegeben.


Um  Aufsehen  zu  vermeiden,  ließ  ich  mir  eine
Droschke  holen  und  fuhr  mit  der  Dame  nach  dem
Polizeigebäude.  Bereits  unterwegs  erklärte  sie  mir,
sie  sei  die

Oberlehrersgattin  Jenny  Franziska  Beyer,
geb.  Martin.

An  Polizeistelle  machte  sie  genauere  Angaben
über  ihre  Person,  daß  sie  am  8.  August  1864  in
Basel  geboren  sei,  was  mit  den  Mitteilungen  des
Meldeamtes  übereinstimmt.

Direktorieller  Anweisung  gemäß  wurde  an  den
Oberlehrer  Dr.  Ottomar  Reinhold  Beyer,  hier,
Strehlenerstraße  27,  1  wohnhaft,  durch  Vermittelung
der  Bezirkswache  mit  der  Aufforderung  telephoniert,
alsbald  an  Polizeistelle  zu  erscheinen.  In  einer
halben  Stunde  erschien  auch  Dr.  Beyer,  rekognoszierte
die  Beschuldigte  als  seine  Ehefrau  und  erklärte  auf
        <pb n="561" />
        22

8.  Ableugnungder  Diebstahlsabsicht.


Formularbuch.

Vorhalt  des  Sachverhaltes,  seine  Frau  sei  nicht  voll
zurechnungsfähig,  ihre  Mutter  sei  stark  hysterisch  gewesen,
  sie  selbst  leide  zeitweise  unter  Zwangsvorstellungen
  und  Zwangsantrieben  zu  Diebstahl.  Vor
mehreren  Jahren  sei  ein  ähnlicher  Fall  mit  ihr
in  einem  Breslauer  Warenhause  vorgekommen.  Hofrat
  Dr.  Cürsch,  hier,  Pragerstraße  17,  1  habe  seine
Frau  zeitweise  in  Behandlung,  er  kenne  ihren
Zustand  und  werde  bereit  sein,  der  Königl.  Polizeidirektion
  oder  Staatsanwaltschaft  ausführliche  Auskunft
  zu  geben.

Hierauf  wurde  die  verehel.  Beyer  ihrem  Ebhemann
  übergeben  und  entlassen.

Nachmittags  ging  von  Hofrat  Dr.  Cürsch  beifolgendes
  ärztliches  Zeugnis  ein,  nach  welchem  die
verehel.  Beyer  unter  Zwangsvorstellungen,  Zwangszuständen
  und  Zwangsantrieben  zu  Diebstahl
(Kleptomanie)  leidet.

Hiernach  scheint  die  verehel.  Beyer  in  einem
Zustande  von  krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit
  gehandelt  zu  haben,  durch  welchen  ihre
freie  Willensbestimmung  ausgeschlossen  war.

Königsberg,  den  13.  Juni  1904.

Der  Buchhandlungsreisende  Otto  Schlenkrich,
hier,  Steindamm  21,  III  wohnhaft,  zeigte  am
10.  d.  Mis.  vormittags  11  Uhr  hier  an,  daß  ihm
soeben  aus  der  Flur  des  von  ihm  bewohnten  Hauses
ein  Fahrrad,  Fabrikmarke  Brennabor,  Fabriknummer
31  619,  160  Mark  wert,  gestohlen  worden  sei.  Er
habe  eine  Geschäftstour  durch  die  Stadt  unternommen,
sei  dabei  an  seiner  Wohnung  vorübergekommen,  aus
welcher  er  schnell  habe  etwas  holen  müssen.  In  der
Zwischenzeit,  zwischen  ½  und  34111  Uhr,  vormittags
sei  das  Rad  aus  der  Hausflur,  wo  er  es  hinter
die  Haustüre  gestellt  habe,  verschwunden.

Verdacht  sprach  Schlenkrich  gegen  den
Agenten  Ferdinand  Gregor  Nischelmann,

geboren  am  27.  Oktober  1869  in  Leipzig,
hier,  Koggenstraße  37,  III  wohnhaft,
deshalb  aus,  weil  dieser,  mit  dem  er  früher  verkehrt
        <pb n="562" />
        I.  Diebstahl.  23

habe,  gerade  vorübergegangen  sei,  als  er  vor  seinem
Wohnhause  vom  Rade  gestiegen  sei.  Nischelmann  sei
vorbestraft,  ob  wegen  Diebstahls  könne  er  nicht  sagen.

Der  in  seiner  Wohnung  aufgesuchte  Beschuldigte
  stellte  auf  Vorhalt  nicht  in  Abrede,  das
Fahrrad  Schlenkrichs  aus  der  Hausflur,  wie  der
Anzeigeerstatter  dies  beschrieben  hat,  weggenommen
zu  haben.  Er  bestritt  aber,  sich  damit  eines  Diebstahls
  schuldig  gemacht  zu  haben,  weil  er  über  das
Rad  gar  nicht  wie  ein  Eigentümer  verfügen  wollte.
Schlenkrich  schulde  ihm  seit  mehreren  Jahren  einen
Betrag  von  65  Mark,  den  er  ihm  geliehen,  aber
bis  heute  nicht  wieder  zurückerhalten  habe.  Da  alle
seine  Versuche,  zu  seinem  Gelde  zu  kommen,  fruchtlos
  gewesen  seien,  und  ihm  Schlenkrich,  den  er
allerdings  zur  Vermeidung  der  Kosten  noch  nicht
verklagt  habe,  sogar  noch  einen  höhnischen  Brief
geschrieben,  habe  er,  als  er  am  10.  d.  Mts.  den
Anzeigeerstatter  vom  Rade  steigen  gesehen  habe,
schnell  den  Entschluß  gefaßt  und  ausgeführt,  sich  des
Rades  zu  bemächtigen  und  dasselbe  solange  zu  behalten,
bis  Schlenkrich  ihn  bezahlt  habe.  Gegen  Bezahlung
von  40  Mark  —  auf  diesen  Betrag  wollte  er  seine
Forderung  ermäßigen  —  könne  Schlenkrich  das  Rad
sofort  in  Empfang  nehmen.  Den  Aufbewahrungsort
des  Rades  anzugeben,  weigerte  sich  Nischelmann;  in
seiner  Wohnung  wurde  es  bei  der  vorgenommenen
Durchsuchung,  die  der  Beschuldigte  in  Gegenwart
seiner  Wirtsleute  (Sattlermeister  Adolf  Heudorf)
gestattete,  nicht  vorgefunden.

Schlenkrich  stellte  nicht  in  Abrede,  an  und  für
sich  dem  Nischelmann  60  Mark  —  nicht  65  Mark  —
zu  schulden.  Er  halte  sich  aber  nicht  für  verpflichtet,
das  Darlehn  zurückzuzahlen,  weil  er  seinerzeit  für
Nischelmann,  als  sie  zusammen  verkehrt  seien,
vielfach  die  gemeinschaftliche  Zeche  bezahlt  habe.
Nischelmann  bestreitet  dies  nicht,  meint  aber,  seine
Darlehnsforderung  bestehe  trotzdem  zu  recht.

Ausweislich  seiner  Polizeiakten  ist  Nischelmann
nur  wegen  Uebertretung  polizeilich  bestraft.

Falls  Nischelmann  das  Fahrrad  wirklich  noch
im  Besitze  hat,  was  Schlenkrich  bezweifelt,  wird  ihm
        <pb n="563" />
        24

Diebstahl  oder  Unterschlagung.

§§  242.  246  d.  Str.  G.  Bs.

.  Diebischer  Fetischist.
§*  242  b.  Sir.G  Bs.

Formularbuch.

seine  Absicht,  es  lediglich  als  Pfand  zu  behalten,
nicht  zu  widerlegen,  also  ein  Diebstahl  an  dem  Fahrrade
  nicht  nachzuweisen  sein,  sondern  nur  unerlaubte
Selbsthülfe  in  Frage  kommen.

Königsberg,  den  20.  Juni  1904.

Der  Anzeigeerstatter  Schlenkrich  erschien  gestern
wieder  an  Polizeistelle  und  zeigte  an,  wie  er  eben
zufällig  bei  dem  Fahrradhändler  Heinrich  Berthold,
Augustastraße  16,  festgestellt,  habe  Nischelmann  an
diesen  am  16.  d.  Mts.  das  ihm  aus  der  Hausflur
weggenommene  Fahrrad  für  60  Mark  verkauft.

Berthold  bestätigte  auf  Befragen  diese  Angaben,
und  Schlenkrich  rekognoszierte  das  Rad  als  das  seinige.

Nischelmann,  hierüber  zur  Rede  gestellt,  gab
den  Verkauf  des  Rades  zu,  behauptete  aber,  hierzu
wegen  Befriedigung  für  seine  Darlehnsforderung
berechtigt  gewesen  zu  sein.  Aus  Schlenkrichs  Reden
habe  er  neulich  entnommen,  daß  er  von  diesem  niemals
Bezahlung  zu  erwarten  habe,  weshalb  er  zur  Vermeidung
  eines  Prozesses  das  Rad  nach  Verlauf  von
3  Tagen  verkauft  und  den  Erlös  für  seine  Forderung
behalten  habe.  Nischelmann  bestritt  aber  ausdrücklich,
schon  bei  Wegnahme  des  Rades  die  Verkaufsabsicht
gehabt  zu  haben;  vielmehr  habe  er  Schlenkrich  von
dem  Vorgefallenen  in  Kenntnis  setzen  und  dann  die
Bezahlung  der  65  Mark  abwarten  wollen.

Nischelmann  wurde  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  er  kein  Recht  gehabt  habe,  mit  Umgehung  der
Festsetzung  der  streitigen  Darlehnsforderung  im  Prozeßwege
  eigenmächtig  über  das  Fahrrad  wie  ein  Eigentümer
  zu  verfügen  und  daß  in  seiner  Handlungsweise
mindestens  eine  Unterschlagung  des  Fahrrades  zu
erblicken  sein  werde.

Berlin,  den  2.  März  1904.

Die  hier  Neue  Winterfeldstraße  31,  Hhs.  III,
bei  dem  Dekorationsmaler  Richard  Barthel
wohnhafte,  zur  Zeit  stellungslose  Kellnerin  Amanda
Freitag  zeigte  gestern  hier  an,  daß  ihr  im  Laufe
der  letzten  Tage  aus  ihrer  offenen  Stube  eine  frei
        <pb n="564" />
        1.  Diebstahl.  25

daliegende,  mit  Spitzen  besetzte,  neuwaschene  weißleinene
  Damenhose,  6  Mark  wert,  und  ein  Paar
grün=  und  blauseidene  lange  Kniestrümpfe  mit  blauseidenen
  Strumpfgürteln,  ebenfalls  frei  daliegend,  im
Gesamtwerte  von  12  Mark,  gestohlen  worden  seien.

Verdacht  müsse  sie  gegen  den  bei  der  Barthel
ebenfalls  wohnhaften

Musiker  Eberhardt  Walther  König,
am  21.  September  1880  in  Eisenach  geboren,

aussprechen,  weil  die  verehel.  Barthel  ihr  gestern
mitgeteilt  habe,  sie  habe  die  Strümpfe  in  Königs
Kommodenkasten  liegen  sehen.  Was  König  mit  ihren
Sachen  beabsichtige,  könne  sie  sich  allerdings  nicht
denken,  da  er  weder  mit  ihr,  noch,  wie  sie  gehört
habe,  mit  anderen  Frauenspersonen  verkehre.

Die  Barthel  bestätigte  mir  die  Darstellung  der
Freitag  mit  dem  Bemerken,  daß  König,  als  sie  gestern
zufällig  in  seine  Stube  eingetreten,  den  Kommodenkasten
  sehr  schnell  zugeschoben  habe  und  im  Gesicht
sehr  rot  geworden  sei.

König  war  auf  Vorhalt  nach  kurzem  Leugnen
geständig,  die  Damenhose  und  Strümpfe  mit  Gürtel
weggenommen  zu  haben,  um  sie  dauernd  für  sich
zu  behalten.  Nach  dem  Grund  seiner  Handlungsweise
  befragt,  gab  er  nach  längerem  Zögern
folgendes  an:  Er  sei  Onanist  und  könne  mit
Frauenspersonen  nur  ganz  selten  den  Beischlaf  vollziehen,
  weil  sein  Glied  beim  Anblick  einer  nackten
Frauensperson  nie  Errektion  erhalte.  Wohl  aber
erhalte  er  solche  sofort  zwecks  seiner  Selbstbefriedigung,
  wenn  er  Gegenstände  weiblicher  Garderobe,
  insbesondere  eine  blendend  weiße  offene  Damenhose
  und  seidene  Strümpfe,  vor  sich  ausbreiten
könne.  Da  er  zum  Ankauf  solcher  kein  Geld  habe,
sei  er  auf  den  Gedanken  verfallen,  der  Freitag,  bei
der  er  immer  sehr  elegante  Garderobe  gesehen,  einige
geeignete  Stücke  wegzunehmen  und  sie  zu  seinen
Zwecken  zu  behalten.  Er  habe  nicht  die  Absicht
gehabt,  die  Garderobenstücke  nur  vorübergehend  zu
benutzen  und  der  Freitag  zurückzugeben,  sondern  sie
dauernd  zu  behalten.
        <pb n="565" />
        10.  Behauptung  der
Wegnahme  aus
„Scheraꝰ.

5  242  d.  Str.  G.  Bs.

Formularbuch.

König  macht  sonst  einen  normalen  Eindruck
und  wird  wegen  einfachen  Diebstahls  zur  Anzeige
gebracht.  Die  gestohlenen  Gegenstände  sind  der
Freitag  zurückgegeben  worden.

Magdeburg,  den  19.  März  1908.

Die  hier  Fleischergäßchen  16,  II  wohnhafte
Prostituierte  Adelheid  Rössiger  brachte  am
10.  d.  Mts.  zur  Anzeige,  daß  am  6.  d.  Mts.  abends
ein  unbekannter  Mann  in  ihrer  Wohnung  zu  Besuch
gewesen  sei  und  sie  gegen  Bezahlung  von  4  Mark
geschlechtlich  gebraucht  habe.  Gleich  nach  dessen
alsbald  erfolgtem  Weggange  habe  sie  ihre  goldene
Remontoiruhr  mit  ebensolcher  Kette  im  Gesamtwerte
von  52  Mark  vermißt  und  sofort  den  Gedanken  gehabt,
daß  der  Unbekannte,  den  sie  für  einen  Kellner  oder
Friseur  gehalten  habe,  die  Uhr  mit  Kette  gestohlen
habe,  wiewohl  sie  allerdings  nicht  mit  Bestimmtheit
behaupten  könne,  daß  sie  die  Uhr  während  des  Besuches
  des  Unbekannten  in  ihrem  Zimmer  gesehn
habe.  Wohl  aber  sei  die  Uhr  an  demselben  Tage
mittags  noch  vorhanden  gewesen,  und  von  da  an
bis  zum  abend  habe  sie  keinerlei  Herren=  oder  sonstigen
Besuch  gehabt.  Sie  sei  nur  von  4  bis  6  Uhr  abwesend
  gewesen;  ob  sie  nach  ihrer  Rückkehr  die  Uhr,
die  sie  umzubinden  vergessen  gehabt,  gesehen  habe,
könne  sie  ebenfalls  nicht  sagen.

Das  ganze  Verhalten  des  Unbekannten  sei  ihr
aber  sehr  auffällig  gewesen.  Erst  habe  er  verlangt,
daß  sie  völlig  entkleidet  mit  ihm  den  Beischlaf  vollziehen
  solle,  dann  habe  er  aber  plätzlich  gesagt,  sie
solle  nur  das  Kleid  ausziehen;  er  sei  mit  einem
Male  sehr  hastig  gewesen,  habe  den  Beischlaf  nur
einmal  vollzogen,  habe  sich  sehr  schnell  wieder  angezogen
  und  sei  geradezu  fortgelaufen.

Da  sie  gar  keinen  Anhalt  für  die  Persönlichkeit
des  Unbekannten  gehabt,  habe  sie  Anzeigeerstattung
unterlassen  und  gehofft,  ihn  schon  gelegentlich  wieder
zu  sehen.  Als  sie  nun  heute  —  am  10.  d.  Mts.  —
am  Altenmarkt  gegangen  sei,  habe  sie  den  Unbekannten
in  einer  weißen  Friseurjacke  an  der  geöffneten  Türe
        <pb n="566" />
        I.  Diebstahl.  27

des  Friseurladens  von  Max  Elbe,  heier,  stehen
sehen;  als  er  ihrer  ansichtig  geworden,  sei  er  verlegen
geworden  und  in  den  Laden  unter  Zumachen  der  Türe
zurückgetreten.  In  der  Person  irre  sie  sich  ganz
bestimmt  nicht.

Der  Unbekannte  wurde  von  mir  in  der  Person  des
am  2.  Januar  1869  in  Braunschweig  geborenen
Friseurgehilfen  Maximilian  Friedrich  Eilert,
wohnhaft  hier  Regierungsstraße  10,  III  bei  Neumann,

ermittelt.

Auf  Befragen  stellte  er  in  Abrede,  diejenige
Person  zu  sein,  welche  am  6.  d.  Mts.  die  Rössiger,
die  er  gar  nicht  kenne,  besucht  habe.  Da  die  Rössiger
aber  mit  Bestimmtheit  dabei  blieb,  nahm  ich  mit
Genehmigung  des  Geschäftsinhabers  Max  Elbe  eine
Durchsuchung  von  Eilerts  Sachen  und  Arbeitsplatz
vor.  In  eine  Perücke  gewickelt  wurde  hierbei  in
einem  unter  dem  Schaufenster  befindlichen  Kasten
eine  goldene  Damenremontoiruhr  mit  goldener  Kette
vorgefunden,  welche  die  Rössiger  sofort  als  ihr
Eigentum  anerkannte.

Eilert  gab  nunmehr  auf  Vorbehalt  zu,  der
Rössiger  Uhr  und  Kette  vom  Nachttischchen,  wo  sie
neben  dem  Bette  der  Rössiger  gelegen  haben,  weggenommen
  zu  haben.  Er  habe  sie  aber  nicht  behalten,
  sondern  der  Rössiger  zurückgeben  und  sich
mit  dieser  nur  einen  „Scherz“  machen  wollen.  Er
habe  nämlich  die  Rössiger  nicht  das  erste  Mal,
sondern  vor  zwei  Jahren  in  Breslau,  wo  er  damals
in  Stellung  gewesen  sei,  in  deren  dortiger  Wohnung
Büttnerstraße  16,  II  wiederholt  besucht  und  gebraucht.
Bei  einem  dieser  Besuche  habe  er  in  ihrer  Stube
eine  Hundepeitsche  hängen  sehen  und  gefragt,  wozu
sie  dieselbe  gebrauche.  Sie  habe  lachend  gesagt,  sie
habe  einige  alte  Herren  als  Freunde,  die  sie  mit
der  Peitsche  auf  den  nackten  Hintern  schlagen  müsse,
damit  bei  ihnen  die  Wollust  und  der  Geschlechtsteil
erregt  werden.  Er  habe  das  damals  gar  nicht  begreifen
  können;  die  Rössiger  habe  ihm  aber  gesagt,
er  solle  sich  auch  von  ihr  einmal  peitschen  lassen,
da  werde  er  die  gute  Wirkung  schon  verspüren.  Er
        <pb n="567" />
        28

Formularbuch.

habe  sich  auch  darauf  eingelassen  und  sei  nun  von
der  Rössiger  mit  der  Peitsche  7  oder  8  Mal  so
tüchtig  auf  das  nackte  Gesäß  geschlagen  worden,
daß  er  große  Schmerzen  und  Schwielen  bekommen,
von  der  Erhöhung  der  Wollust  aber  durchaus  nichts
gespürt  habe.  Die  Rössiger  habe  ihn  aber  tüchtig
ausgclacht.  Er  habe  sich  über  dieses  Vorkommnis
sehr  geärgert  und  lange  geschämt.

Als  er  nun  am  6.  d.  Mts.  die  Rössiger  zufällig
  besucht,  habe  er  sie  ebenfalls  nicht  gleich  erkannt,
wie  sie  auch  ihn  nicht  erkannt  habe.  Plötzlich  habe
er  sich  aber  besonnen  beim  Anblick  der  dahängenden
Hundepeitsche,  daß  dies  die  Prostituierte  aus  Breslau
sein  müsse.  Er  habe  sich  in  der  Erinnerung  geärgert
und  geschämt  und  beschlossen,  sich  zu  rächen,  zum
mindesten  sich  mit  ihr  einen  ähnlichen  schlechten
Witz  zu  machen.  Um  ihr  einen  tüchtigen  Schreck
einzujagen,  habe  er  die  Uhr  mit  Kette  weggnommen.
Er  würde  ihr  sie  in  einigen  Tagen  freiwillig  zurückgeschickt
  haben  mit  einer  schriftlichen  Erklärung  seines
Verhaltens  unter  Bezugnahme  auf  das  Vorkommnis
in  Breslau.

Die  Rössiger  bestritt,  je  in  Breslau  gewohnt
zu  haben  und  Eilert  zu  kennen.  Obwohl  sie  eine
Hundepeitsche  zu  solchen  Zwecken  führe,  sei  ihr  doch
niemals  mit  einem  jungen  Mann  ein  Vorkommnis,
wie  es  Eilert  beschreibe,  passiert.  Eilert  blieb  bei
seiner  Behauptung  und  meinte,  er  glaube  nicht,  daß
er  sich  in  der  Person  irre.

Aus  Eilerts  Polizeiakten  geht  hervor,  daß  er
bereits  einmal  wegen  Diebstahl  verurteilt  und  ein
zweites  Mal  von  der  Anklage  wegen  Diebstahls  vom
hiesigen  Königl.  Schöffengerichte  freigesprochen  worden
ist.  In  diesem  letzten  Falle  hatte  er  ebenfalls  einer
Prostituierten  Schmucksachen  gestohlen  —  am  6.  Juni
1900  —  und  hierbei  —  vergl.  die  Urteilsabschrift
Blatt  17  der  Akten  —  dieselbe  Darstellung  wie
heute  zu  seiner  Entschuldigung  vorgebracht,  die
ihm  auch  vom  Gerichte  geglaubt  worden  ist.  Hierdurch
  und  weil  Eilert  zunächst  die  Wegnahme  von
Uhr  und  Kette  so  hartnäckig  geleugnet  hat,  dürfte
wohl  erwiesen  sein,  daß  er  jedenfalls  diesesmal  nicht
        <pb n="568" />
        11.  Diebstahlsanzeige
ohne  Ergebnis.

1  Diebstahl.  29

im  „Scherz“  gehandelt  hat.  Die  Rössiger  hat  ausweislich
  des  Melderegisters  seit  1900  fortgesetzt  in
Magdeburg  gewohnt.  Uhr  und  Kette  sind  ihr  zurückgegeben
  worden.

Mannheim,  den  30.  März  1904.

Am  28.  März  d.  J.  vormittags  ließ  die  Opernsängerin
  Josephine  verehel.  Behr,  hier,  Friedrichstraße
  12,  I  wohnhaft,  um  einen  Polizeibeamten
bitten,  weil  ihr  eine  Brillantbrosche  gestohlen  worden  sei.

Bei  meinem  Eintreffen  erklärte  mir  die  Behr,
sie  habe  am  Abende  des  27.  d.  Mts.  abends  nach
10  Uhr  nach  der  Rückkehr  aus  dem  Theater,  wo  sie
während  der  Vorstellung  die  Brillantbrosche,  welche
die  Form  einer  goldenen  verschlungenen  Schlange
habe,  mit  sechs  großen  und  vier  kleinen  Brillanten
besetzt  sei  und  3000  M.  gekostet  habe,  sich  von  dem
Kinderfräulein  Alma  Zenker,  bei  ihr  im  Dienst,
abnehmen  lassen  und  sie  dann  selbst  auf  den  Toilettentisch
  in  ihrer  Schlafstube  gelegt.  Die  Zenker  bestätigte
  dies.

Auch  am  Morgen  des  28.  sei  die  Brosche  noch
dagewesen,  als  sie  um  9  Uhr  aufgestanden  und  ihr
Ehemann,  der  Bankdirektor  Viktor  Behr,  schon
ausgegangen  gewesen  sei.

Ihr  Stubenmädchen

Martha  Lina  Melzer,

geboren  am  6.  März  1882  in  Wetzlar,
habe  strenge  Anweisung,  die  Schlafstube  nicht  eher  in
Ordnung  zu  bringen,  als  bis  sie  selbst  gefrühstückt  und
danach  ihre  Toilettengegenstände  in  Ordnung  gebracht
habe.  Heute  sei  sie  nun  dazu  gekommen,  wie  die  Melzer
die  Betten  gemacht  habe,  ehe  sie  selbst  die  Brosche  und
den  übrigen  Schmuck  aufgeräumt  gehabt  habe.  Als  sie
dann  nach  einer  Weile  den  Schmuck  habe  anfräumen
wollen,  habe  die  Brosche  gefehlt,  während  alle  sonstigen
Schmuckgegenstände  vorhanden  gewesen  seien.  Sie
habe  die  Brosche  überall  gesucht,  aber  bis  jetzt  nicht
finden  können  und  müsse  danach  annehmen,  daß  ihr
die  Brosche  gestohlen  sei.  Verdacht  könne  sie  nur
        <pb n="569" />
        30

Formularbuch.

gegen  die  Melzer  aussprechen,  da  sonst  niemand,  insbesondere
  nicht  die  Köchin,  die  am  12.  November  1870
in  Bodenbach  geborene  Valerie  Frida  Drucker,
die  in  der  Küche  zu  tun  gehabt,  in  der  Schlafstube
etwas  zu  suchen  habe.

Die  Melzer  beteuerte  ihre  Unschuld  und  erbot
sich  freiwillig,  ihre  Sachen  durchsuchen  zu  lassen.
Da  auch  Frau  Behr  dies  wünschte,  nahm  ich  in  der
Kammer,  welche  die  Melzer  gemeinsam  mit  der  Drucker
angewiesen  erhalten  hat,  eine  Durchsuchung  der
Sachen  der  Melzer,  welche  nur  einen  Reisekorb  besitzt
und  einige  Röcke  und  Kleider  an  der  Wand  unter
einem  Tuche  hängen  hat,  vor.  Die  Brosche  konnte
ich  hierbei,  obwohl  ich  insbesondere  alle  Kleidungsstücke
  einzeln  genau  durchsah,  nicht  finden.

Auch  die  Drucker  verlangte,  daß  ich  ihre  Sachen
durchsuchen  solle,  weil  sonst  der  Verdacht  auf  sie
fallen  könne.  Ich  nahm  die  Durchsuchung  ebenfalls
vor,  konnte  aber  die  Brosche  nicht  finden.

Unter  Tränen  verlangte  schließlich  auch  noch  das
Kinderfräulein  Alma  Zenker,  daß  ich  auch  ihre  in  einer
Kommode  befindlichen  und  sonst  vorhandenen  Sachen
durchsehen  solle.  Obwohl  die  Behr  dies  gar  nicht
wollte,  habe  ich  der  Bitte  der  Zenker,  um  den  Fall
klar  zu  stellen,  doch  nachgegeben  und  ihre  Sachen
ebensalls  ohne  Erfolg  nach  der  Brosche  durchsucht.

Die  Melzer  machte  mich  noch  darauf  aufmerksam,
daß  die  vierjährige  Paula  Siegelinde  Behr,
Tochter  der  Anzeigeerstatterin,  ein  neckisches  Mädchen
sei  und  gern  allerhand  Sachen  verstecke  oder  zum
Fenster  hinauswerfe,  z.  B.  die  Stubenschlüssel  usw.
Die  Behr  gab  dies  als  richtig  zu,  erklärte  aber,  sie
habe  das  Kind  ebenso  wie  ihre  drei  anderen  ülteren
Kinder  schon  gefragt,  ob  sie  die  Brosche  gesehen
oder  mit  ihr  gespielt  hätten.  Sie  hätten  dies  aber
mit  Bestimmtheit  verneint.

Die  Siegelinde  Behr  wurde  mir  von  ihrer  Mutter
mit  dem  Bemerken  vorgeführt,  ich  sei  ein  Polizeier,
sie  sollte  sagen,  ob  sie  die  Brosche  habe.

Die  kleine  Behr  fing  an  zu  schreien  und  zu
weinen,  sie  habe  die  Brosche  nicht  genommen,  und
lief  davon.  Die  übrigen  Kinder,  Mathilde
        <pb n="570" />
        I.  Diebstahl.  31

Charlotte,  6  Jahr  alt,  Nikolaus  Alfred,
12  Jahr  alt  und  Ernust  Ferdinand,  14  Jahr  alt,
kamen  ebenfalls  freiwillig  dazu  und  erklärten,  nichts
von  der  Brosche  zu  wissen.

Die  verehel.  Behr  zeigte  mir  noch  in  dem
Dienstbuche  der  Melzer,  daß  diese  in  zwei  Zeugnissen
  das  Prädikat  ehrlich  nicht  habe,  was  sie  erst
nach  der  Ermietung  derselben  bemerkt  habe,  und
erklärte  mir  weiter,  daß  die  Melzer  sehr  naschhaft
und  putzsüchtig  sei.  So  habe  sie  sich  von  ihrem
letzten  Monatslohn  einen  sehr  teuren,  ihrem  Stande
gar  nicht  zukommenden  Hut  gekauft.  Dieser  Strohhut
  war  mir  schon  bei  der  Durchsuchung  der  Sachen
der  Melzer  sehr  aufgefallen;  ich  habe  auch  seine
Bänder  usw.  daraufhin  besichtigt,  ob  ihnen  die
Brosche  etwa  aufgesteckt  sei.

Zur  weiteren  Entschließung  erstatte  ich  mit  dem
Bemerken  Anzeige,  daß  mir  das  etwas  kokette  und
dreiste  Wesen  der  Melzer  keinen  günstigen  Eindruck
gemacht  hat.  Als  Grund,  weshalb  sie  wider  die
Anweisung  zu  zeitig  in  der  Schlafstube  die  Betten
gemacht  habe,  gab  sie  an,  daß  sie  sonst  mit  ihren
übrigen  Arbeiten  nicht  fertig  geworden  wäre.  Daß
ihr  in  zwei  Zeugnissen  die  Ehrlichkeit  nicht  zugesprochen
  sei,  beruhe  auf  einem  Versehen.  Die
beiden  betreffenden  Dienstherrschaften  wohnen  in
Tübingen.

Nachtrag.

Soeben  nach  Fertigstellung  der  Anzeige  erschien
der  Bankdirektor  Viktor  Behr  an  Polizeistelle  und
zeigte  an,  daß  sich  gestern  Abend  die  vermißte
Brillantbrosche  in  der  Puppenbadewanne  seiner
Tochter  Mathilde  Charlotte  gefunden  habe;  die
kleine  Siegelinde  habe  zugestanden,  die  Brosche
heimlich  aus  der  Schlafstube  vom  Teilettentische
weggenommen  und  in  die  Puppenbadewanne  getan
zu  haben,  um  zu  sehen,  ob  die  Brosche  im  Wasser
noch  mehr  glitzere,  als  so.  Jeder  Verdacht  gegen
die  Melzer  erledige  sich  hiermit,  was  er  ausdrücklich
  erklären  wolle.

35
        <pb n="571" />
        12.  Straflose  Vorbereitungshaudlung

zum  einfachen  Diebstahl
und  versuchter  einfacher
Diebstahl.
§§  242,  43,  57  d.  Str.  G.  Bs.

Formularbuch.

Leipzig,  den  27.  Oktober  1904.

Der  hier  Sternwartenstraße  17,  III  wohnhafte
Buchbindermeister  Ferdinand  Rother  zeigte  mir,  als
ich  heute  Mittag  an  seinem  im  Parterre  desselben
Hauses  befindlichen  Buchbinderladen  vorüberging,  an,
daß  soeben  der  von  ihm  festgehaltene  Schulknabe
bei  ihm  eine  Flasche  Tinte  zu  kaufen  verlangt  habe,
die  er  erst  aus  dem  neben  dem  Laden  befindlichen
Lagerraum  habe  holen  müssen.  Als  er  ziemlich
schnell  wieder  zurückgekommen  sei,  habe  der  Knabe
hinter  der  Ladentafel  unmittelbar  neben  dem  Ladenkasten
  gestanden,  in  welchem  er  die  Ladenkasse  verwahre.
  Der  Ladenkasten  sei  ein  Stück  —  3  bis
4  Zentimeter  —  herausgezogen  gewesen,  was  vorher,
wie  er  bestimmt  wisse,  nicht  der  Fall  gewesen  sei.
Der  Knabe  habe  ihm  zweifellos  Geld  stehlen  wollen.

In  dem  Knaben  wurde  von  mir

der  am  2.  Mai  1890  geborene  Schüler  des
Realgymnasiums

Fritz  Max  Arnold,

Sohn  des  Dresdenerstraße  36,  II  wohnhaften
Optikers  Ewald  Arnold,
festgestellt.

Der  Knabe  befragt,  was  er  hinter  der  Ladentafel
  gesucht  und  ob  er  den  Ladenkasten  geöffnet
habe,  gab  letzieres  ausdrücklich  zu  und  räumte  weiter
ein,  daß  er  sich  aus  der  Ladenkasse  einige  Markstücke
  habe  wegnehmen  wollen,  um  sie  zum  Ankauf
einer  Ziehharmonika,  die  er  leidenschaftlich  gern
spiele,  zu  verwenden.  Er  habe  eben,  als  Rother
zurückgekommen  sei,  den  Ladenkasten  dies  kleine  Stück
herausgezogen,  hingegen  seine  Hand  noch  nicht  in
dem  Kasten  gehabt.  Er  habe  schon  eine  Weile  vor
Rothers  Laden  gestanden  und  beobachtet,  in  welchem
Kasten  das  Geld  liege,  und  auch  gesehen,  daß  Rother
von  dem  letzten  Kunden  4  Mark  für  ein  Postkartenalbum
  vereinnahmt  habe.  Rother  bestätigte  dies.

Zur  Entschließung  darüber,  ob  in  der  Handlungsweise
  Arnolds  ein  Diebstahlsversuch  oder  nur,
was  wohl  zu  bejahen  sein  wird,  eine  straflose  Vorbereitungshandlung
  zum  Diebstahle  liegt,  da  mit
        <pb n="572" />
        13.  Straflose  Vorbereitungshandlung
  zu
schwerem  Diebstahl  und
versuchter  schwerer
Diebstahl.
§§  242,  243,3,  43  d.  Str.  G.Bse.

I.  Diebstahl.  33

dem  Aufziehen  des  Kastens  das  „wegnehmen"“  noch
nicht  begonnen  hat,  erstatte  ich  hiermit  Anzeige.
Arnold  tritt  sehr  dreist  auf.  Seinem  Vater  ist  Mitteilung
  von  dem  Vorfalle  gemacht  worden.

Leipzig,  den  2.  November  1904.

Heute  Abend  in  der  6.  Stunde  wurde  der  in
der  vorstehenden  Anzeige  genannte  Schüler  Fritz
Max  Arnold  von  dem  Bürstenhändler  Moritz
Schiller,  hier,  Petersstraße  31,  mit  der  Anzeige
zugeführt,  daß  der  Knabe  soeben  in  seinem  Laden
eine  Haarbürste  zu  kaufen  verlangt  habe,  die  er
erst  aus  einem  noch  im  Hinterraum  des  Ladens  befindlichen
  Karton  habe  auspacken  müssen.

Währenddessen  habe  seine  Ehefrau  Liddy
geb.  Vogel  in  den  Laden  gehen  wollen  und  beim
Betreten  desselben  den  Knaben  dabei  betroffen,  wie
dieser  über  die  Ladentafel  gebeugt,  den  Ladenkasten
mit  der  Ladenkasse  ziemlich  weit  aufgezogen  und
seine  rechte  Hand  in  dem  Kasten  gehabt  habe.
Arnold  gab  auf  Verhalt  die  Darstellung  Schillers
als  richtig  zu  und  räumte  ein,  daß  er  sich  Geldstücke
  habe  wegnehmen  wollen.  Er  habe  schon
einige  Geldstücke  zwischen  den  Fingern  gehabt,  die
ihm  aber  vor  Schreck  wieder  entglitten  wären.  Das
Geld  habe  er  zum  Ankauf  einer  Ziehharmonika
verwenden  wollen.  Arnold  machte  einen  aufgeweckten,
durchtriebenen  Eindruck.  Seinem  Vater  ist  Mitteilung
  von  dem  Vorkommnis  gemacht  worden.  Ich
erstatte  wegen  versuchten  Diebstahls  gegen  Arnold
Anzeige

Hamburg,  den  27.  August  1904.

Als  ich  in  der  vergangenen  Nacht  11  Uhr  27  Minuten
  bei  meinem  Patrouillengang  durch  die  Burgstraße
kam,  bemerkte  ich,  daß  in  dem  zum  Grundstücke  Nr.  6
gehörigen  kleinen  Garten  ein  Mann  eine  Leiter  an  das
im  Garten  stehende  Gartengebäude  anlehnte  und
zwar,  wie  ich  näherkommend  und  genauer  hinsehend
feststellen  konnte,  gerade  unterhalb  eines  im  ersten
Stockwerke  des  Gebäudes  befindlichen  offenen  Fensters.
das,  wie  das  ganze  Haus,  nicht  erhellt  war.  Ich
beobachtete  den  Unbekannten  einige  Augenblicke  und

35“
        <pb n="573" />
        34

Formularbuch.

orientierte  mich,  daß  ich  ohne  Schwierigkeit  über
die  Gartenmauer  klettern  konnte.  Ich  beabsichtigte
deshalb  zu  warten,  bis  der  Unbekannte  auf  der
Höhe  der  Leiter  stehe,  um  seiner  so  mit  Sicherheit
habhaft  zu  werden,  und  stellte  mich  an  eine  geeignete
  Stelle  zum  Uebersteigen  da,  wo  ich  auch
die  Leiter  übersehen  konnte,  auf.  Ehe  nun  noch  der
Mann  einen  Fuß  auf  die  Leiter  gesetzt  hatte,  kam
aber  ein  anderer  Mann  aus  dem  Hauptgebäude
herausgelaufen  und  rief  laut:  „Georg,  Georg!“
Der  Mann  mit  der  Leiter  duckte  sich  schnell  im
Dunkeln,  blieb  aber  an  seinem  Platze  am  Hause
stehen.  Als  der  zweite  Mann  näher  kam,  trat
der  erstere  Mann  hervor  und  sagte  scheinbar  gleichgiltig:
  „Was  willst  Du  denn,  Vater?'“  „Was
willst  Du  denn?“  erwiderte  ihm  aber  der  angeredete
Vater,  „Mausen  willst  Du,  einsteigen.“  Der  Sohn
erwiderte  nichts  und  beide,  der  Vater  die  Leiter
ergreifend,  schickten  sich  zum  Gehen  an.

Nunmehr  gab  ich  mich  zu  erkennen  und  verlangte
  Einlaß  zur  Feststellung  des  Tatbestandes.
Der  Aeltere  von  beiden,  in  welchen  ich  den  Maurer
und  Hausmann  Max  Holst,  Burgstraße  6  wohnhaft,
feststellte,  erklärte  mir  nach  einigem  Zögern  ganz  freimütig,
  er  habe  in  seiner  Schlafstube  gemerkt,  wie  sein
am  16.  Mai  1888  in  Hamburg  geborener  Sohn

Fritz  Georg  Holst

heimlich  aufgestanden  sei  und  durch  die  Hintertüre  das
Haus  verlassen  habe.  Nichts  gutes  ahnend,  sei  er
ihm  gefolgt,  habe  sofort  gemerkt,  daß  die  Leiter
nicht  am  gewohnten  Orte  an  der  Hintertüre  stehe,
und  vermutet,  daß  der  Junge,  der  durch  schlechten
Umgang  verdorben  sei,  bei  der  im  Gartengebäude
wohnhaften  Privata  Ella  Meyer,  die  wegen  der
großen  Wärme  in  der  jetzigen  Jahreszeit  während
der  Nacht  immer  ein  oder  mehrere  Fenster  offen
lasse,  einsteigen  und  stehlen  wolle.  Die  Meyer  hörc
schwer  und  solle  viel  Geld  im  Hause  haben.

Fritz  Georg  Holst  erklärte  auf  die  Beschuldigungen
  seines  Vaters  nichts  und  blieb  auch
mir  die  Antwort  über  den  Zweck  seines  Tuns
schuldig.  Der  Vater  meinte,  es  sei  ganz  gut,  daß
        <pb n="574" />
        J.  Diebstahl.  35

ich  dazu  gekommen  sei,  da  werde  es  sich  der  Junge
wohl  zur  Warnung  dienen  lassen.  Etwas  Strafbares
  habe  er  ja  wohl  noch  nicht  begangen,  sonst  möge
er  es  ausfressen.  Im  übrigen  werde  er  dafür
sorgen,  daß  der  Junge  im  Bette  bleibe.  Damit
entfernten  sich  Vater  und  Sohn;  ich  hörte  den
Sohn  noch  sagen:  „Das  brauchtest  Du  dem  nicht
auf  die  Nase  zu  binden."

Als  ich  bei  meinem  nächsten  Rundgange  in
derselben  Nacht  wieder  an  dem  Grundstücke  vorbeikam,
  bemerkte  ich  zu  meinem  Erstaunen,  daß  die
Leiter  bereits  wieder  unter  dem  immer  noch  offenen
dunklen  Fenster  stand  und  eine  Mannsperson,  aber
größer  als  der  junge  Holst,  sich  neben  der  Leiter
bewegte.  Ich  begab  mich  sofort  an  meinen  schon
früher  gewählten  Beobachtungsplatz  und  wartete,
was  der  Mann  beginnen  werde.  Tatsächlich  stieg
er  auf  der  Leiter  langsam  und  leise  hinauf,  ich
schwang  mich  über  die  Mauer  und  ging  nach  der
Leiler  zu,  zuletzt  absichtlich  fester  auftretend.  Der  Mann
auf  der  Leiter  hörte  mich  und  rief:  „Bist  Du's,
Georg,  wo  bleibst  Du?“  Ich  sagte  leise  und  mit
verstellter  Stimme:  „Ja,  ich  bin's“,  und  war  in
diesem  Augenblicke  an  der  Leiter,  nunmehr  den
Obenstehenden  auffordernd,  sofort  herabzukommen.
Der  Unbekannte  hielt  einen  Augenblick  im  Steigen
inne  und  sprang  dann  in  ziemlicher  Höhe  herab.
Er  verlor  dabei  aber  das  Gleichgewicht,  so  daß  ich
ihn  zu  packen  bekam  und  festnehmen  konnte.  Ich
schlug  sofort  Lärm,  gab  das  Notsignal,  worauf  mir
der  Schutzmann  Leonhardt  zu  Hilfe  kam.  Wir
beide  brachten  den  Mann  zur  Wache,  wo  ich  in  ihm
den  am  13.  Juli  1870  in  Altona  geborenen

Matrosen  Heinrich  Gottfried  Wer,
wohnhaft  Stephansplatz  37,  IV,

feststellte.  Er  war  nach  kurzem  Leugnen  geständig,
sich  mit  Georg  Holst  verabredet  zu  haben,  diese
Nacht  mittels  Leiter  bei  der  Mocyer  einzusteigen
und  ihr  bares  Geld  zu  entwenden.  Er  habe,
wenn  ihm  viel  Geld  in  die  Hände  gefallen  sein
würde,  mit  einem  Schiffe  nach  Amerika  gewollt.
        <pb n="575" />
        36

14.  Schwerer  Tiebstahl
mittels  Erbrechens  von
Behältnissen;  Mittäterschaft;
  Beihülse;  Anstistungzgewerbsmäßige

Hehlerei.
88  242,  243  Ziff.  2,  47,  49
48,  260  d.  Str.  G.  Bs.

Formularbuch.

Er  sei  von  der  Straße  aus  über  die  Mauer  geklettert
und  habe  eine  Stunde  auf  Georg  Holst  gewartet;  da
dieser  nicht  gekommen  sei,  habe  er  die  Leiter  neben  der
Hintertüre  weggenommen  und  an  das  Gartengebäude
angestellt,  um  den  Diebstahl  allein  auszuführen.

Der  heute  hierzu  vernommene  Holst  jun.  gab
die  Darstellung  des  Wex  als  richtig  zu.

Wex,  der  vorbestraft  ist,  wurde  wegen  Fluchtverdachts
  festgenommen  und  wird  wegen  versuchten
schweren  Diebstahls  mittels  Einsteigens  zur  Anzeige
gebracht,  während  bei  Georg  Holst  nur  straflose
Vorbereitungshandlung  vorliegen  dürfte.

Hamburg,  den  29.  November  1904.

Am  26.  d.  Mts.  vormittags  zeigte  der  hier
Hopfenmarkt  31,  1  wohnhafte  Privatus  Wilhelm
Lenkow  hier  an,  daß  in  der  vergangenen  Nacht
sein  in  einem  verschlossenen  Keller  stehender  verschlossener
  Weinschrank  erbrochen  und  aus  demselben
20  Flaschen  Weißwein  (Niersteiner),  die  Flasche
1,20  M.  wert,  und  15  Flaschen  Rotwein  (Margeaux),
die  Flasche  1,30  M.  wert,  gestohlen  worden  seien.

An  dem  Weinschranke  sei  das  allerdings  einfache
  und  nicht  starke  Schloß  anscheinend  mit  einem
Werkzeuge  aufgerissen  worden,  während  das  Vorlegeschloß
  der  Kellertüre  unverletzt  sei  und  von  ihm  auch
verschlossen  in  Türband  und  Oese  eingehangen  vorgefunden
  worden  sei.

Er  vermute  deshalb,  daß  die  Kellertüre  zur
Zeit  des  Diebstahls  offen  gestanden  habe  und  vielleicht
  von  seinem  Dienstmädchen  gar  absichtlich  offen
gelassen  worden  sei.  Diese,

die  am  16.  Mai  1873  in  Stendal  geborene
Alma  Frieda  Sonntag,

habe  mit  einem  der  im  Hause  im  Souterrain  wohnhaften
Söhne  des  Hausmannes  Friedrich  Kugler  ein
Liebesverhältnis,  und  er  halte  nicht  für  ausgeschlossen,
daß  die  Hausmannssöhne  die  Täter  seien,  weil  sie
arbeitslos  seien,  der  Vater  augenblicklich  im  Krankenhause
  sich  befinde  und  die  Mutter,  die  er  für  eine
ehrliche  Frau  halte,  schwerhörig  sei,  so  daß  sic  den
        <pb n="576" />
        I.  Diebstahl.  37

nächtlichen  Diebstahl  in  dem  dicht  an  ihre  Wohnung
grenzenden  Keller  nicht  habe  hören  können.

Die  von  mir  in  Gegenwart  Lenkows  und  der
verehel.  Auguste  Kugler  in  deren  Räumlichkeiten  vorgenommene
  Durchsuchung  förderte  in  dem  zur  Hausmannswohnung
  gehörigen  Keller  7  Flaschen  Weißwein
  und  6  Flaschen  Rotwein  von  den  dem  Lenkow
gestohlenen  Marken  zu  tage,  welche  Lenkow  auch
sofort  als  sein  Eigentum  anerkannte.

Die  verehelichte  Kugler  beteuerte,  von  der  Sache
nichts  zu  wissen,  was  auch  glaubhaft  erschien.

Hierauf  wurde  das  Dienstmädchen  Sonntag
von  mir  befragt,  wie  es  komme,  daß  der  Weinschrank
erbrochen  worden,  das  äußere  Kellerschloß  aber  unverletzt
  sei.  Das  Mädchen  wurde  sehr  verlegen  und
gab  auf  Lenkows  Vorhalt  als  möglich  zu,  daß  sie
die  Kellertür  versehentlich  offen  gelassen  habe.  Auf
meinen  eindringlichen  Vorhalt,  daß  sie  dies  wohl  absichtlich
  getan  habe,  da  sie  mit  dem  einen  Sohn  der
Kugler  ein  Verhältnis  unterhalte,  gab  sie  nach
längerem  Leugnen  zu,  den  beiden  Kugler  die  Tür
auf  deren  Bitten  absichtlich  offen  gelassen  zu  haben,
damit  beide  den  Weinschrank,  wie  sie  ihr  gesagt
hätten,  leichter  erbrechen  könnten.

Die  beiden  Kugler,  die  Gelegenheitsarbeiter

Gustav  Adolf  Kugler,  geboren  am  7.  Mai  1878
in  Hamburg
und  Max  Otto  Kugler,  geboren  am  9.Oktober  1879
in  Kuxhafen,
wurden  zu  Mittag  bei  ihrer  Rückkehr  in  die  elterliche
Wohnung  betroffen  und  gaben  auf  Vorhalt,  da  sie
sich  überführt  sahen,  zu,  den  Weinschrank  erbrochen
und  die  35  Flaschen  Wein  weggenommen  zu  haben.
Sie  räumten  auch  ein,  daß  die  Sonntag  ihnen  insofern
durch  die  Tat  Hilfe  geleistet  habe,  als  sie  auf  ihr
Ersuchen  ihnen  die  Kellertür  offen  gelassen  habe.
Die  Ausführung  des  Diebstahls  sei  im  übrigen
in  der  Weise  erfolgt,  daß  Otto  Kugler  mit  einer
Zange  das  Vorlegeschloß  des  Weinschrankes  aufgerissen
  und  Adolf  Kugler  unterdessen  auf  der  obersten
Stufe  der  zum  Keller  hinabführenden  steinernen  Treppe
        <pb n="577" />
        38

Formularbuch.

gestanden  und  aufgepaßt  habe,  damit  niemand  im  Hause
oder  ein  nächtlich  heimkehrender  Hausbewohner  das
Geräusch  bei  der  Oeffnung  des  Schlosses  und  Weg—
schaffung  der  Weinflaschen  hören  könne.

Beide  gaben  weiter  übereinstimmend  an,  daß

sie  die  fehlenden  22  Flaschen  bereits  zu  dem

am  1.  Januar  1861  in  Hamburg  geborenen
Schankwirt  Maximilian  Friedrich  Harter
hier,  Ullrichsgasse  17,  pt.  wohnhaft,

geschafft  und  diesem  für  8.80  M.  verkauft  hätten.
Harter  habe  sie  zur  Ausführung  dieses  Diebstahls
erst  vorsätzlich  bestimmt.  Er  sei  am  25.  d.  Mts.
nachmittags  bei  ihnen  zu  Besuch  gewesen,  was  die
alte  Kugler  bestätigte,  habe  beim  Vorübergehen  an
Lenkows  Keller  durch  die  Latten  der  Türe  den  gefüllten
  Weinschrank  gesehen,  sie  beide  bei  Seite  genommen
  und  ihnen  gesagt,  wenn  sie  ihm  von  diesem
Weine  ein  paar  Dutzend  Flaschen  brächten,  zahle
er  ihnen  für  das  Stück  40  Pfennige.  Auf  Adolf
Kuglers  Bemerkung,  er  habe  mit  dem  Dienstmädchen
des  Kellerinhabers  ein  Verhältnis,  habe  er  gesagt:
„Desto  besser,  da  läßt  sie  euch  die  Kellertüre  offen
und  tut  als  sei's  aus  Versehen  geschehen“.  So
hätten  sie  die  Sache  auch  der  Sonntag  erzählt.
Diese  bestätigte  das,  ehe  sie  noch  Gelegenheit  gehabt
hatte,  mit  den  beiden  Kuglers  zu  sprechen.

Bei  einer  sofort  von  mir  und  dem  Kriminalschutzmann
  Müller  II  bei  Harter  vorgenommenen
Durchsuchung  wurden  sämtliche  22  Flaschen  noch
im  Keller  vorgefunden.  Er  gab  zu,  dieselben  von
den  beiden  Kugler  für  8,80  M.  gekauft,  bestritt  aber,
irgend  welche  Kenntnis  von  dem  Diebstahl  gehabt
zu  haben.  Es  sei  ihm  auch  nicht  eingefallen,  die
beiden  Kugler  zur  Begehung  des  Diebstahls  anzustiften.
Diese  hätten  ihm  gesagt,  sie  sollten  die  Flaschen  für
einen  Händler,  dessen  Namen  sie  nicht  genannt  hätten,
verkaufen,  da  er  notwendig  Geld  brauche.

Die  beiden  Kugler  blieben  bei  ihren  Angaben,
die  glaubhaft  erscheinen,  stehen.  Harter  ist  nachweislich
  seiner  Polizeiakten  erst  im  vorigen  Jahre
wegen  Anstiftung  zum  Diebstahl  und  Hehlerei  be-
        <pb n="578" />
        15.  Wissentlich  falsche
Diebstahlsanzeige;
Unterschlagung.
§§&amp;amp;  164,  246  des  Str.G.Bs.

Kleine  Zeichnung.

I.  Diebstahl.  39

straft  worden,  so  daß  jetzt  gewerbsmäßige  Hehlerei
in  Frage  kommen  dürfte.

Die  Weinflaschen  wurden  dem  Eigentümer
zurückgegeben.  Von  Lenkow  ist  Strafantrag  gegen
die  Sonntag  nach  §  247  des  Str.G.Bsl.  nicht  herbeigezogen
  worden,  weil  die  gestohlenen  Sachen  nicht
von  unbedeutendem  Werte  sind.

Ich  erstatte  gegen  die  beiden  Kugler  wegen
gemeinschaftlich  begangenen  schweren  Diebstahls,  gegen
die  Sonntag  wegen  Beihülfe,  gegen  Harter  wegen
Anstiftung  dazu  und  gewerbsmäßiger  Hehlerei  Anzeige.

Oberpesterwitz,  den  26.  Juni  1904.
Gestern  morgen  vor  8  Uhr  erschien  die  Ehefrau  des
am  16.  Oktober  1867  hier  geborenen
Fabrikarbeiters  Eduard  Wenzel  Mannl

mit  der  Meldung  bei  mir,  daß  in  der  letzten  Nacht
in  ihrer  Wohnstube  ein  Einsteigediebstahl  verübt  und
hierbei  im  ganzen  96  M.  bares  Geld,  bestehend
aus  3  Zwanzigmarkstücken,  2  Zehnmarkstücken  und
das  übrige  Geld  in  Silber,  gestohlen  worden  seien.

Ich  begab  mich  sofort  in  die  hier  Nr.  17,  pt.
befindliche  Wohnung  Mannls  und  stellte  daselbst
folgendes  fest.

Mannl,  welcher  selbst  angetroffen  wurde,  zeigte
mir  die  zerbrochene  Scheibe  eines  nach  der  Straße
sehenden  Fensters  seiner  im  Parterre  gelegenen  Wohnstube
  mit  dem  Bemerken,  daß  er  diese  heute  morgen
eingeschlagen  und  den  von  der  Straße  aus  gesehenen
linken  Fensterflügel  aufgewirbelt  vorgefunden  habe.
Auf  diese  Weise  müsse  der  Dieb  in  der  Nacht  durch
das  von  der  Straße  aus  nicht  hoch  gelegene  Fenster
in  die  Wohnstube  gestiegen  sein.  In  dieser  habe
er  in  der  Kommode,  an  deren  mittlerem  Schieber  er
allerdings  den  Schlüssel  habe  stecken  lassen,  und  zwar
im  obersten  Schieber  in  einer  Pappschachtel  die  Kasse
des  Pfeifenklubs  von  Ober=  und  Niederpesterwitz  aufbewahrt
  gehabt.  Während  die  Pappschachtel  noch
vorhanden  sei,  fehle  das  ganze  Geld.  Den  oberen
Kommodenschieber  habe  er  gestern  Abend  richtig  verschlossen
  und  den  Schlüssel  am  mittleren  Schieber
        <pb n="579" />
        40

Formularbuch.

stecken  lassen,  während  heute  morgen  der  Schlüssel
am  oberen  Schieber,  der  nicht  verschlossen  gewesen
sei,  gesteckt  habe.  Er  irre  sich  in  seinen  Wahrnehmungen
  nicht.  Da  in  der  nächsten  Woche  der
Pfeifenklub  ein  Sommerfest,  wie  alle  Jahre,  zu
veranstalten  gedenke,  so  habe  er  alle  rückständigen
Beiträge  und  sonstigen  Außenstände  eingezogen,  um
das  Geld  für  das  Vergnügen  bereit  zu  haben.  Er
vermute,  daß  irgend  jemand  —  einen  bestimmten
Verdacht  könne  er  nicht  aussprechen,  wiewohl  er  ein
Vereinsmitglied  kenne,  dem  die  Tat  zuzutrauen  sei
—  sich  diesen  den  Vereinsmitgliedern  bekannten
Umstand  zu  Nutze  gemacht  und  ihn  auf  die  beschriebene
  Weise  bestohlen  habe.  Er  selbst  schlafe
allerdings  mit  seiner  Ehefrau  neben  der  Wohnstube
und  habe  gar  nichts  gehört,  sie  hätten  aber  beide
einen  sehr  festen  Schlaf.

Die  Augenscheinseinahme  ergab,  daß  die  untere
Scheibe  des  linken  Fensterflügels  zerschlagen  war;
die  Glasscherben  lagen  vor  dem  Fenster  auf  der
Straße,  auf  dem  steinernen  Fenstersims,  dem  innern
Fensterbrette  und  auf  der  Diele  in  der  Wohnstube
herum.  Durch  die  zerbrochene  Scheibe  kann  man,
wie  der  Versuch  ergab,  sehr  leicht  mit  der  Hand
hindurchgreifend  die  Fensterwirbel  drehen  und  hierdurch
  zunächst  den  einen  Fensterflügel  und  danach
noch  den  andern  öffnen,  worauf  ein  Mensch  bequem,
ohne  viel  klettern  zu  müssen,  einsteigen  kann.

Auf  dem  innern  Fensterbrette  fand  sich  Straßenkoth
  —  es  hatte  die  Tage  vorher  sehr  geregnet  —,
welcher  von  schmutzigen  Stiefeln  herzurühren  schien.
Der  obere  Kommodenschieber  war  vollständig  durchwühlt;
  der  Pappkasten  mit  dem  Gelde  soll  unter
Wäschestücken  der  verehel.  Mannl  gelegen  haben.
Auffällig  war,  daß  die  beiden  andern  Kommodenschieber
  nicht  durchwühlt  waren.  Mannl  meinte,  der
Dieb  hätte  eben  ganz  genau  gewußt  und  auch  wissen
können,  wo  der  Pappkasten  mit  dem  Gelde  gestanden
  habe.

Außerdem  waren  in  der  Stube  die  sämtlichen
Zeitungen,  welche  auf  einem  Schranke  gelegen  haben
sollen,  herumgeworfen  und  einzelne  Bände  der  „Garten-
        <pb n="580" />
        1.  Diebstahl.  41

laube“  lagen  aufgeschlagen  auf  dem  Fußboden.  Die
Eheleute  Mannl  behaupteten,  sie  hätten  nichts  an
dem,  wie  sie  alles  vorgefunden,  geändert.

Auf  den  weißgescheuerten  Dielen  der  Stube
konnte  ich  Spuren  von  Straßenkoth,  wie  er  auf  dem
Fensterbrette  lag,  nicht  entdecken.

Die  in  dem  ersten  Stockwerke  wohnende  Auszüglerin
  Emma  Brauer  erzählte  mir,  daß  sie,
die  über  der  Wohnstube  Mannls  nach  der  Straße
heraus  schlafe,  die  ganze  Nacht  sehr  schlecht  geschlafen
habe,  weil  sie  Zahnschmerzen  habe.  Sie  habe  aber
von  Einschlagen  einer  Scheibe  und  Klirren  von
Scherben  nichts  vernommen.  Sie  machte  ein  eigentümliches
  Gesicht  und  meinte:  „Wer  weiß,  wer  das
Geld  hat.“  Auf  Befragen,  was  sie  damit  sagen
wollte,  antwortete  sie  mir  ausweichend.

Nunmehr  frug  ich  Mannl,  auf  wen  sein  wiederholt
  angedeuteter,  aber  niemals  ausgesprochener  Verdacht
  falle.  Er  wollte  nicht  mit  der  Sprache  heraus,
erklärte  aber  schließlich,  er  müsse  auf  den  Dienstknecht
Emil  Karl  Döring,  beim  Gutsbesitzer  Franz
Sommer  in  Oberpesterwitz  in  Stellung,  Verdacht
schöpfen,  weil  dieser  schon  zweimal  wegen  Diebstahls
vorbestraft  sei,  als  Mitglied  des  Pfeifenklubs  Kenntnis
von  seinem  Kassenbestand  haben  müsse  und  sich  bei
ihm  in  der  letzten  Woche  zwecks  Besprechung  des
Sommervergnügens  einmal  eingefunden  habe.  Daß
Döring  wegen  Diebstahl  vorbestraft  sei,  was  auch
mir  bekannt  ist,  habe  er  aber  erst  vorgestern  von
einem  anderen  Vereinsmitgliede  erfahren.

Ich  begab  mich  sofort  zu  dem  Gutsbesitzer
Sommer,  der  mir  aber  erklärte,  Döring  sei  seit  vorgestern
  mit  seinem  Sohne  auf  dem  Viehhandel.  Heute
morgen  habe  er  von  seinem  Sohne  eine  Postkarte
aus  Nossen  bekommen,  auf  der  er  ihm  anzeige,  daß
er  mit  Döring  gute  Einkäufe  gemacht  habe.  Diese
Postkarte  folgt  der  Anzeige  bei.  Hiernach  ist  ausgeschlossen,
  daß  Döring,  dessen  Alibi  nachgewiesen  ist,
der  Täter  sein  kann.

Gestern  nachmittag  kam  ich  zufällig  mit  dem
Materialwarenhändler  Felix  Vogel,  der  in  Niederpesterwitz
  Nr.  16  wohnt,  über  den  bei  Mannls
        <pb n="581" />
        Formularbuch.

verübten  Diebstahl,  von  dem  er  noch  nichts  wußte,
ins  Gespräch,  worauf  er  mir  folgendes  erklärte.  Er
sei  in  der  letzten  Nacht  vom  Gasthof  in  Oberpesterwitz
nach  Hause  gegangen  und  hierbei  an  Mannls  Wohnung,
die  er  kenne,  vorübergekommen.  Da  sei  ihm  aufgefallen,
  daß  der  eine  Flügel  des  von  der  Wohnstube
nach  der  Straße  sehenden  Fensters  ausgehangen  gewesen
sei.  Er  habe  nicht  bloß  offen  gestanden,  sondern  er
habe  ganz  deutlich  die  Halen  gesehen,  in  welche  der
Flügel  einzuhängen  ist,  weil  er  sich  gerade  da  mit  einem
Streichholz  seine  ausgegangene  Zigarre  angezündet
habe.  Es  sei  dies  kurz  nach  12  Uhr  Mitternacht  gewesen,
  er  sei  nüchtern  gewesen  und  habe  sich  hierüber
sehr  gewundert  und  sei  noch  stehen  geblieben.  Da  er  aber
bei  Mannls  kein  Licht  gesehen  habe,  sei  er  weiter  gegangen.

Auf  diese  Mitteilung  und  die  Andeutung  der
Brauer  schöpfte  ich  Verdacht  und  begab  mich  nochmals
in  Mannls  Wohnung.  Hier  besichtigte  ich  nochmals
den  zerbrochenen  Fensterflügel,  hing  ihn  aus  und
bemerkte  an  der  Fläche  des  äußeren  Rahmens,  welcher
bei  geschlossenem  Fenster  auf  die  Leiste  des  feslen
Fensterrahmens  auftrifft,  frische  Blutstropfen,  welche
auch  auf  der  beschriebenen  Leiste  etwas  abgedrückt
waren.  Siehe  die  Skizze.

Fenster  in  Mannls  Wohnstube,  von  der  Stube
aus  gesehen.  t

 

büdise
——.—

—i

a  Scheibe,  welche  zerbrochen  war.
ab  Flügel,  welcher  nach  Vogels  Angabe  kurz  nach
Mitternacht  ausgehangen  war.
ed  und  ef  Stellen,  wo  auf  den  sich  berührenden  Flächen
des  fsesten  Fensterrahmens  und  des  Fensterflügels
  ab  die  frischen  abgedrückten  Blutspuren
sichtbar  waren.

Man  sah  ganz  deutlich,  daß  es  Blutspuren
waren;  bei  genauerem  Nachsehen  waren  ebensolche
Blutspuren  auch  an  der  Stelle  ef  der  Skizze  sichtbar.
Die  Fensterrahmen  sind  ganz  neu  in  weißer  Farbe
gestrichen.
        <pb n="582" />
        16.  Taschendiebstahl  mit
zwei  Helfershelfern.
§§  242,  47  bez  4V  d.  Str.  G.  Bs.

I.  Diebstahl.  43

Ich  ließ  mir  nunmehr  Mannls  Finger  zeigen,
was  er  nur  widerwillig  tat,  und  bemerkte  an  dem
Mittelfinger  seiner  rechten  Hand,  mit  der  er  gerade
den  Flügel  an  der  Stelle  der  Blutspuren  hat  anfassen
  müssen,  eine  frische  Schnittwunde.  Mannl
wurde  verlegen  und  meinte,  die  habe  er  sich  heute
früh  beim  Brotschneiden  zugezogen.

Hierauf  nahm  ich  allein,  weil  Gefahr  im  Verzuge
war,  eine  Durchsuchung  von  Mannls  Bett  vor,  in  dem
ich  ebenfalls  an  der  Bettdecke  und  auf  dem  Betttuche
frische,  noch  hellrote  Blutspuren  fand.  Nunmehr
sagte  ich  Mannl  auf  den  Kopf  zu,  daß  er  überhaupt
nicht  bestohlen  worden  sei,  sondern  den  Diebstahl
fingiert  habe.  Sofort  eilte  seine  Ehefrau  aus  der
Stube  hinaus  und  kam  nicht  wieder  zum  Vorschein.

Nach  kurzem  Leugnen  und  Beteuern  seiner
Unschuld  gestand  aber  Mannl  ein,  daß  er  die
Anzeige  wider  besseres  Wissen  erstattet  habe,  weil
er  das  Vereinsgeld  zum  Bezahlen  von  Schulden  für
sich  verwendet  habe  und  bis  zum  geplanten  Sommervergnügen
  keinen  Ersatz  leisten  könne.  Er  habe
seit  Ostern  angefangen,  die  Vereinsgelder  nach  und
nach  in  Einzelbeträgen  von  fünf  bis  zu  zehn  Mark
für  sich  zu  verwenden;  von  den  90  Mark  sei  gar
nichts  mehr  vorhanden.  Er  gab  zu,  den  Fensterflügel
ausgehangen  und  in  seiner  Küche  die  eine  Scheibe
eingeschlagen,  sich  aber  beim  Hereintragen  in  die
Wohnstube,  ohne  es  zu  bemerken,  am  Mittelfinger
der  rechten  Hand  an  einem  Glassplitter  geschnitten
zu  haben.  Seine  Ehefrau  habe  von  allem  Kenntnis.

Ich  erstatte  gegen  Mannl  wegen  falscher  Anschuldigung
  nach  §  164  und  wegen  Unierschlagung
nach  §  246  des  Str.G.Bs.  hiermit  Anzeige.

Dresden,  den  6.  Juni  1904.

Wegen  der  in  letzter  Zeit  wiederholt  in  Dresden
vor  belebten  Straßenschaufenstern  vorgekommenen
Taschendiebstähle,  deren  Urheber  zu  ermitteln  bisher
noch  nicht  gelungen  war,  hatte  ich  Befehl,  am  letzten
Sonnabend  den  4.  Juni  von  Nachmittags  5  bis
8  Uhr  auf  hiesiger  Wilsdrufferstraße  zu  patroullieren
        <pb n="583" />
        14

Formularbuch.

und  hierbei  insbesondere  die  das  Publikum  besonders
anziehenden  Schaufenster  der  Firma  Schwarze  und
Lohse  im  Auge  zu  halten,  weil  vor  diesen  schon
viele  Taschendiebstähle  verübt  worden  sind.

Auftragsgemäß  hatte  ich  meinen  sonntäglichen
Zivilanzug  an  und  trug  in  der  Hand  ein  mittleres
Veilchensträußchen,  von  Zeit  zu  Zeit  an  ihm  riechend
und  nach  der  Uhr  sehend,  um  zur  Vermeidung  von
Verdacht  den  Eindruck  eines  jungen  Mannes  zu  erwecken,
  der  sich  ein  Stelldichein  gebe,  den  aber  seine
Dame  warten  lasse.

Ich  ging  auf  der  der  Firma  Schwarze  und
Lohse  gegenüberliegenden  Seite,  von  wo  aus  ich
die  Ansammlung  des  Publikums  vor  dem  Schaufenster
der  genannten  Firma  im  Auge  hatte  und  vor  allem  übersehen
  konnte,  auf  und  ab,  mir  auch  zeitweilig  die  auf
dieser  Seite  gelegenen  Geschäftsschaufenster  ansehend.

Als  ich  etwa  eine  ¾  Stunde  in  dieser  Weise
Beobachtungen  angestellt  hatte,  fiel  mir  eine  Frauensperson
  in  dunkelgrauem  Rocke  und  langem  schwarzem
Cape,  das  zu  dem  sonnigen  warmen  Wetter  nicht  recht
paßte,  und  mit  schwarzem  Strohhut  etwa  im  Alter  von
30  Jahren  dadurch  auf,  daß  sie  —  genau  nach  der
Uhr  bemessen  —  zwanzig  Minuten  sich  unter  dem
besonders  nach  ½6  Uhr  besonders  dicht  werdenden
Menschenknäuel  vor  dem  Schaufenster  bewegte,  aber
immer  in  der  mittleren  und  hinteren  Menschenreihe,
von  welcher  aus  sie  bei  der  Kleinheit  ihrer  Figur
die  Ausstellung  im  Schaufenster  gar  nicht  sehen  konntc.
Im  übrigen  machte  sie  sich,  soweit  ich  von  der  gegenüberliegenden
  Seite  sehen  konnte,  durch  nichts,  insbesondere
  nicht  durch  scheues  Umsehen  und  Herandrängen
  an  andere  Schaulustige  verdächtig.

Da  ich  aber  den  immerhin  verdächtigen  Grund
ihres  Verweilens  nicht  feststellen  konnte,  so  begab
ich  mich  auf  die  Trottoirseite,  auf  welcher  das  Geschäft
  von  Schwarze  und  Lohse  liegt,  an  dessen
Schaufenster  langsam  heran  und  nahm  die  Unbekannte
  in  Beobachtung.  Ich  hatte  sehr  bald  den
Eindruck,  daß  ihr  sonst  völlig  zweckloses  und  an  der
Ausstellung  teilnahmloses  Verweilen  nur  den  Grund
haben  konnte,  Taschendieberei  auszuführen.  Nur
        <pb n="584" />
        I.  Diebstahl.  45

„arbeitete“  sie  offenbar  so  geschickt  und  mit  einer
großen  Unbeweglichkeit  ihres  Oberkörpers  und  ihrer
Schultern,  daß  ich  auch  wegen  ihrer  kleinen  Figur
nicht  entdecken  konnte,  wo  und  wie  sie  ihre  Hände
und  Unterarme  bewegte.  Ich  stellte  mich  deshalb
allmählich  neben  sic  und  versuchte  den  Anschein  zu
erwecken,  als  wünsche  ich  selbst  durch  die  Menschenreihen
  ganz  vor  an  die  Brüstung  des  Schaufensters
zu  gelangen,  was  mir  aber  wegen  der  großen
Drängerei  nicht  gelingen  wolle.  Jetzt  bemerkte  ich,
daß  die  Unbekannte  sich,  als  wolle  sie  etwas  sehen,
dann  und  wann  auf  die  Fußspitzen  stellend  mit  den
beiden  Händen  an  den  Hinterkörper  vor  ihr  stehender
  Frauenspersonen  anhielt,  als  ob  sie  verhindern
wolle,  an  diese  herangedrückt  zu  werden.  Dabei
sagte  sie  einige  Male,  unter  andern  auch  zu  mir,
der  ich  sie  ganz  und  gar  nicht  drängte,  sondern  ihr
absichtlich  freien  Spielraum  ließ,  ich  solle  sie  nicht
so  drängen.

Ich  sah  hierauf  mehreremale  ihre  Hände  unter  den
Jackettschößen  der  vor  ihr  stehenden  Frauenspersonen
verschwinden  und  nach  einer  Weile  wieder  zum  Vorschein
  kommen.  Auch  hierbei  fiel  mir  auf,  daß  die
Unbekannte  eine  ganz  geübte  Taschendiebin  sein  müsse,
welche  große  Uebung  in  der  Bewegung  mit  Händen
und  Unterarmen  ohne  Bewegung  der  Schultern  und
des  Oberkörpers  haben  müßte.  Bevor  sie  ihre  Hände
wieder  zum  Vorschein  brachte,  drängte  sie  sich  ganz
fest  an  die  vor  ihr  stehende  Person  heran,  so  daß
absolut  nicht  zu  sehen  war,  was  sie  mit  ihren  auch
durch  das  lange  Cape  verdeckten  Armen  machte.

Endlich  wollte  es  der  Zufall,  daß  der  untere
Teil  des  Capes  an  der  mir  zugekehrten  Seite  etwas
umgeschlagen  wurde,  und  ich  sah  ganz  deutlich,  wie
ihre  rechte  Hand  eben  aus  ihrem  Kleiderrocke  an
der  rechten  Seite  hervorkam.  Was  da  die  Hand
gemacht  hatte,  hatte  ich  nicht  gesehen.

Da  das  Cape  umgeschlagen  blieb,  konnte  ich
jetzt  beobachten,  wie  die  Unbekannte  sich  an  eine
andere  Frauensperson,  die  sie  anscheinend  unfreiwillig,
  aber  offenbar  absichtlich  hinter  sich  vorgelassen
hatte  und  deren  Vorgehen  sie  mit  einem  halblanten
        <pb n="585" />
        46

Formularbuch.

„Drängen“  bezeichnete,  herandrängte  und  mit  ihrer
rechten  Hand  in  deren  Rockschlitz  fuhr  und  in  denselben
  tiefer  hinabgriff.

In  demselben  Augenblick,  als  kurz  hierauf  die
Hand  der  Unbekannten  wieder  heraufkam  und  ich  in
ihrer  Hand  bereits  ein  braunes  Portemonnaie  sah,
bekam  ich  plötzlich  von  der  rechten  Seite  dadurch
einen  kräftigen  Stoß,  durch  den  ich  zurücktaumelte,
daß  ein  junger  Mensch  aus  dem  Arbeiterstande  von
einem  ebensolchen  anderen  gepackt  und  offenbar  geschleudert
  worden  war,  worauf  sich  die  jungen  Leute
unter  gegenseitigem  Schimpfen  packen  wollten.

Da  ich  sofort  in  diesen  beiden,  die  ich  vorher
zwar  auch  schon  bemerkt,  aber  doch  in  ziemlicher
Entfernung  von  der  Unbekannten  gesehen  hatte,
Helfershelfer  der  Taschendiebin  vermutete,  ließ  ich
den  Angriff  unbeachtet,  rief  sofort  mit  lauter  Stimme
unter  das  versammelte  Publikum:  „Achtung,  Polizei,
Taschendiebin!“  packte  die  Unbekannte  fest  am  Arme
und  wollte  ihr  das  Portemonnaie  aus  der  Hand
nehmen.  Sie  hatte  es  zwar  bereits  fallen  lassen,
aber  es  wurde  von  mir  mit  Hilfe  des  Publikums,
welches  mich  sofort  verstanden  hatte,  und  zwar  von  dem
Markthelfer  Friedrich  Cüttner,  am  See  18,  IV
wohnhaft,  auf  dem  Trottoir  einige  Schritte  vom
letzten  Standpunkte  der  Taschendiebin  aufgefunden
und  mir  überreicht.

Die  Bestohlene  ist  die  hier  Röhrhofsgasse  27,  II
wohnhafte  Buchhaltersehefrau  Katharina  Meißner,
welche  das  Portemonnaie  sofort  als  ihr  Eigentum
anerkannte,  von  der  Ausführung  des  Taschendiebstahls
  aber  nichts  bemerkt  haben  will.  In  dem
Portemonnaie  befanden  sich  12  Mark,  bestehend  in
einem  10  Markstück,  Silber=  und  Nickelgeld.

Die  Taschendiebin,  in  welcher  dann  an  Polizeistelle
  die  mehrfach,  unter  andern  auch  wegen  Diebstahls
  vorbestrafte,  zur  Zeit  arbeitslose

Fabrikarbeiterin  Rosa  Margarethe  Simon,
geboren  am  28.  März  1876  in  Meißen,

festgestellt  wurde,  bestritt  zunächst,  das  Portemonnaie
aus  der  Rocktasche  der  Meißner  herausgezogen  zu
        <pb n="586" />
        I.  Diebstahl.  47

haben,  gab  aber  dann  auf  meinen  eindringlichen
Vorhalt  meine  Wahrnehmung  als  richtig  zu.  Sie
sei  mittellos  und  arbeitslos  und  habe  sich  auf  solche
Weise  Geld  verschaffen  wollen  zu  ihrem  Lebensunterhalt.
  Darüber,  wieviel  Geld  wohl  in  dem
gestohlenen  Portemonnaie  sein  könnte,  habe  sie  sich
keine  Gedanken  gemacht,  viel  Geld  habe  sie  nach  dem
Aeußern  der  Meißner  nicht  erwartet.  Ein  anderes
Portemonnaie  habe  sie  noch  nicht  gestohlen;  ihre
Durchsuchung  förderte  ein  solches  auch  nicht  zu  tage.

Bemerkt  wird  noch,  daß  in  dem  Augerblicke,
als  ich  die  Simon  festnahm,  die  erwähnten  beiden
Arbeiter  sofort  von  einander  abließen  und  die  Flucht
nach  dem  Postplatze  zu  ergriffen.  Obwohl  ich  das
Publikum  auf  sie  aufmerksam  zu  machen  versuchte
und  den  Fliehenden  „Halt  auf!“  nachrief,  verstand
mich  das  durch  die  Festnahme  der  Simon  völlig
überraschte  Publikum  erst  zu  spät,  als  die  beiden
schon  aus  dem  Gesichtskreise  waren.

Die  Simon  leugnete  entschieden,  daß  die
beiden  Arbeiter  mit  ihr  gemeinschastliche  Sache
gemacht  hätten.  Von  der  Wirtin  der  Simon,  der
Händlerin  Dorothea  Grundig,  Webergasse  27,  III,
erfuhr  ich  aber,  daß  die  Simon  ein  Verhältnis
mit  dem
am  3.  Oktober  1870  in  Chemnitz  geborenen  Bäcker

Friedrich  Kurt  Blüher,
Weißegasse  14,  IV  bei  dem  Schriftsetzer  Wilhelm
Müller  wohnhaft,
habe,  dessen  mir  durch  die  Grundig  gegebene  Personal-=beschreibung
  auch  auf  den  einen  der  beiden  Unbekannten

  paßt.

Blüher  habe  ich  noch  am  selben  Abend
in  seiner  Wohnung  betroffen  und  als  den  einen
der  beiden  Arbeiter  mit  voller  Bestimmtheit  wiedererkannt,
  und  zwar  an  seinem  gelben  bartlosen
Gesicht  und  dem  blauen  Jackett,  welches  er  trug.
Er  leugnete  überhaupt  vor  dem  Schaufenster  von
Schwarze  und  Lohse  in  der  6.  Stunde  gewesen
zu  sein,  konnte  aber  ein  Alibi  weder  behaupten
noch  erbringen.

36
        <pb n="587" />
        48

17.  Heraussinden  des
Täters  aus  einer
größeren  Anzahl  von
Personen.
§  242  des  Str.  G.  Bs.

Skizze.

Formularbuch.

Durch  den  Schriftsetzer  Wilhelm  Müller  erfuhr
ich,  daß  Blühers  Genosse  der  Gelegenheitsarbeiter
Heinrich  Franz  Klemm,
am  12.  November  1871  in  Berlin  geboren,

z.  Zt.  ohne  Arbeit  und  ohne  Wohnung,

sein  wird,  der  die  letzten  Nächte  bei  Blüher  geschlafen
hat,  aber  seit  dem  4.  Juni  d.  J.  nicht  wieder  dahin
zurückgekehrt  ist.  Er  ist  in  Vigilanz  gestellt.  Die
von  Müller  abgegebene  Beschreibung  paßt  auf  den
Genossen.  Die  Simon  wird  wegen  Diebstahls,
Blüher  und  Klemm  werden  wegen  Beihülfe  dazu
oder  Mittäterschaft  angezeigt.

Stettin,  den  26.  Februar  1904.

Der  hier  Elisabethstraße  26,  II  wohnhafte
Zigarettenfabrikant  Josef  Mattuscheck,  der  in
der  1.  Etage  desselben  Hauses  seine  Geschäfts=  und
Fabrikräumlichkeiten  hat,  ließ  am  24.  d.  M.  nachmittags
  kurz  vor  halb  fünf  Uhr  um  einen  Polizeibeamten
  bitten,  weil  eine  seiner  Arbeiterinnen
bestohlen  sein  wolle.

Bei  meinem  Eintreffen  erklärte  mir  die
Geschäftsdirektrire  Adele  ledige  Barnum,  daß
ihr  soeben  die  Zigarettenarbeiterin  Hedwig  Klüder
hier  gemeldet  habe,  ihr  sei  aus  ihrem  in  der  gemeinschaftlichen
  Garderobe  der  Arbeiterinnen  hängenden
Winterjackett  das  in  der  Tasche  desselben  befindlich  gewesene
  Portemonnaie  von  schwarzem  Leder  und  nickelem
Bügel  mit  15  Mark  Inhalt,  die  sie  heute  mittag
von  der  Sparkasse  geholt  habe,  gestohlen  worden,
während  das  Sparkassenbuch  in  der  anderen  Tasche  noch
vorhanden  sei.  Die  aus  dem  Arbeitssaale  herausgerufene
  Klüder  bestätigte  mir  dies.  Das  Geld  habe
aus  einem  Zehnmark=  und  einem  silbernen  Fünfmarkstücke
  bestanden.  Als  sie  während  der  Vesperpause
—  4  bis  4¼  Uhr  —  nach  dem  Gelde  habe  sehen
wollen,  sei  das  Portemonnaie  verschwunden  gewesen.
Sie  habe  ihren  Mitarbeiterinnen,  unter  welchen  sie
die  Diebin  suche,  nichts  merken  lassen,  sondern  den
Diebstahl  nur  der  Direktrice  Barnum  gemeldet.
        <pb n="588" />
        J.  Diebstahl.  49

Dieses  Verfahren  sei  im  Geschäfte  ausdrücklich  zur
Erleichterung  einer  Untersuchung  vorgeschrieben,  was
die  Barnum  mit  dem  Hinzufügen  bestätigte,  daß
die  Klüder  aber  insofern  gegen  eine  andere  ausdrückliche
  Anweisung  gehandelt  habe,  als  sie  das  Portemonnaie
  im  Winterjackett  habe  stecken  lassen.  Es  sei
ausdrückliche  Vorschrift,  daß  zur  Vermeidung  von
Diebereien  keine  Wertsachen  in  der  gemeinschaftlichen
  Garderobe  aufbewahrt  werden  sollten.

Die  Oertlichkeiten  ergeben  die  nachfolgende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Skizze.
*
*  **5
2  Arbeitssaal  7
8  -w
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52  v  IyV
0  0  *
2.
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Ver-  1————  —
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—  2  Vorsaal  r
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———"““  —
—  6  Tür  a  a-—1

—  Treppenflur  n
.  3
*
-  1.  Arbeitsplatz  der  Mirtag,  .
II.  „  der  Mildner,  5
III.  "„  der  Dorst,
IV.  „  der  Vogel,
V.  „  der  Auer

d  Jackett  der  Klüder,
e  „der  Mildner.

In  dem  Arbeitssaale  werden  33  Zigarettenarbeiterinnen
  beschäftigt,  welche  alle  ihre  Kleidungsstücke
  in  der  nicht  verschließbaren,  nur  mit  Schiebetüren
  versehenen  gemeinschaftlichen  Garderobe  aufbewahren.
  Vor  Beginn  der  Arbeitszeit  und  während
der  Pausen  halten  sich  die  Arbeiterinnen  zum  Teil

:3867
        <pb n="589" />
        Formularbuch.

auch  in  dem  Vorraume  auf.  Die  Vorsaaltüre  (a)  wird
verschlossen  gehalten  und  soll,  wie  mir  die  Barnum
und  die  Klüder  übereinstimmend  versicherten,  auch
während  der  Verübung  des  vermnteten  Diebstahls
geschlossen  gewesen  sein;  nur  der  Chef  und  die
Direktrice  haben  den  Schlüssel  zur  Vorsaaltüre;  die
Hausfrau  habe  sich  ihn  abends  zwecks  Reinigung
von  der  Barnum  geben  zu  lassen.  Sonst  habe  in
diesen  Räumlichkeiten  niemand  etwas  zu  suchen,  und
es  sei  auch  während  der  fraglichen  Zeit  niemand
gekommen  und  gesehen  worden.  Es  habe  niemand
geklingelt  und  Einlaß  begehrt.  Die  Barnum  hält
sich  während  der  Arbeit  und  der  Pausen  auch  mit
in  ihrem  an  den  Arbeitssaal  sloßenden  Zimmer  auf.

Da  die  Klüder  verbotswidrig  das  Portemonnaie
im  Winterjacket  in  der  gemeinsamen  Garderobe  hatte
stecken  lassen,  frug  ich  sie  zuerst,  ob  davon  jemand
Kenntnis  habe.  Sie  versicherte  aber,  sie  habe  keinem
Menschen,  auch  nicht  ihren  ihr  zunächst  sitzenden
Mitarbeiterinnen  etwas  von  der  Abhebung  des
Sparkassengeldes  gesagt  und  auch  nichts  vor  Beginn
der  Arbeit  oder  während  der  Vesperpause  davon
bemerkt,  daß  jemand  sich  in  der  Nähe  ihres  Jackeits
zu  schaffen  gemacht  habe.  Das  Portemonnaie
könne  auch  kaum  aus  der  Tasche  herausgesehen
haben.  Wer  bei  Beginn  der  Arbeitszeit  zuletzt  den
Vorsaal  verlassen  und  um  4  Uhr  den  Vorsaal  zuerst
betreten  habe,  konnten  die  Barnum  und  die  Klüder
nicht  sagen,  vielleicht  die  der  Türe  zunächst  sitzenden
Arbeiterinnen.

Ich  nahm  nunmehr  die  gemeinschaftliche  Garderobe
  in  Augenschein  und  schickte  die  Klüder  mit  der
Anweisung,  von  meiner  Anwesenheit  im  Arbeitssaale
zunächst  nichts  zu  sagen,  wieder  hinein.  Sie  erklärte,
sie  habe  schon  beim  Herausgehen  gesagt,  sie  gehe
auf  den  Abort.

Mit  der  Barnum  und  dem  hinzugezogenen  Mattuscheck
  nahm  ich  nunmehr  eine  Durchsuchung  aller
in  der  Garderobe  hängenden  Jacketts  und  Mäntel,
deren  insgesamt  27  vorhanden  waren,  vor.  In  keinem
der  Kleidungsstücke  wurde  das  Portemonnaie  oder
auch  nur  Geld  gefunden,  insbesondere  auch  nicht  in
        <pb n="590" />
        1.  Diebstahl.  51

den  dicht  neben  dem  Jackett  der  Klüder  hängenden
beiden  Jacketts,  welche  genau  wieder  an  dieselben
Stellen,  wo  sie  hängen,  gehangen  wurden,  zur  etwa
nötigen  Feststellung  ihrer  Eigentümerinnen.

Die  Direktrice  teilte  mir  weiter  auf  Befragen
mit,  daß,  soviel  sie  selbst  bei  Führung  der  Aufsicht
beobachtet  und  die  Klüder  ihr  erklärt  habe,  von  der
½2  Uhr  begonnenen  Arbeitszeit  bis  zur  Vesperpause
  4  Uhr  etwa  7  Arbeiterinnen  auf  Augenblicke
den  Arbeitssaal  verlassen  hätten,  um  vermutlich  den
Abort  aufzusuchen;  was  sie  sonst  freilich  im  Vorsaal
  usw.  gemacht  hätten,  könne  niemand  sagen.

Ich  durchsuchte  nun  auch  eingehend  die  Kloseträumlichkeiten
  2  und  3,  konnte  aber  das  Portemonnaie
nicht  finden.  Das  Kloset  1  und  der  Verschlag  4
kwaren  verschlossen,  zu  1  hatte  die  Barnum  den
Schlüssel,  den  Schlüssel  zum  Verschlag  der  Hausmann.

Nunmehr  betrat  ich  mit  Genehmigung  des
Mattuscheck  den  Arbeitssaal,  legitimierte  mich  als
Polizeibeamter  und  forderte  diejenigen  7  Arbeiterinnen
auf,  sich  zu  melden,  welche  in  der  Zeit  von  ½2  bis
4  Uhr  den  Arbeitssaal  verlassen  hätten.

Es  meldeten  sich  nur  sechs  Arbeiterinnen,
welche  alle  auf  dem  Abort  gewesen  sein  wollten  und
bereit  waren,  der  Barnum  und  mir  die  Taschen  ihrer
Kleider  zu  zeigen,  und  dies  auch  taten.  Die  Barnum
befühlte  die  Mädchen  auch  an  ihren  Blusen  und
Taillen.  Das  Portemonnaie  wurde  nicht  gefunden.
Ich  erklärte  nun,  es  sei  noch  eine  siebente  Arbeiterin
zur  angegebenen  Zeit  hinausgegangen,  welche  sich
ebenfalls  zur  Vermeidung  von  weiteren  Durchsuchungen
  melden  sollte.  Es  meldete  sich  zunächst
trotz  wiederholter  Aufforderung  niemand.  Nach  einer
Weile  stand  aber  die  Arbeiterin  Pauline  Mittag
auf  und  erklärte,  die  der  Ausgangstüre  zunächst  sitzende

am  17.  Mai  1869  geborene
Selma  Marianne  Mildner,

hier,  Mönchenstraße  16,  IV  wohnhaft,
sei  ebenfalls  in  der  erwähnten  Zeit  draußen  gewesen.
  Die  Mildner  bestritt  dies,  aber  die  Arbeiterin
Henriette  Dorst  und  später  die  Arbeiterinnen
Fanny  Vogel  und  Anna  Auer  erklärten
        <pb n="591" />
        52

Formularbuch.

gleichfalls  mit  Bestimmtheit,  daß  die  Mildner  draußen
gewesen  sei.  Hierzu  wird  bemerkt,  daß  die  Arbeiterinnen
mit  dem  Rücken  nach  dem  von  der  Türe  ausgehenden
Mittelgang  und  mit  dem  Gesicht  nach  den  gegenüber
  zu  beiden  Seiten  befindlichen  Fenstern  sitzen.

Eine  von  der  Barnum  und  mir  an  Ort  und
Stelle  oberflächlich  vorgenommene  Durchsuchung  der
Kleider  der  Mildner  war  ergebnislos.  Die  Klüder
teilte  mir  noch  leise  mit,  daß  die  Mildner  ganz  in
ihrer  Nähe  wohne  und  möglicherweise  gesehen  habe,
daß  sie  von  der  Sparkasse  gekommen  set;  jedenfalls
habe  sie  der  Mildner  gelegentlich  gesagt,  daß  sie  ein
Sparkassenbuch  habe.  Die  Mildner  stellte  das  letztere
nicht  in  Abrede,  bestritt  aber,  die  Klüder  von  der
Sparkasse  kommend  gesehen  zu  haben.

Ueber  den  Leumund  und  die  Glaubwürdigkeit
der  Mildner  konnten  Mattuscheck  und  die  Barnum
keinerlei  Auskunft  geben,  ebensowenig  bezüglich  der
Klüder,  deren  Angaben  mir  aber  einen  glaubhaften
Eindruck  machten,  weil  sie  durch  Vorweisung  des
auf  ihren  Namen  lautenden  Sparkassenbuches  Nr.  1107
die  Abhebung  der  15  Mark  für  den  24.  d.  Mts.
mir  sofort  nachgewiesen  hatte.

Da  mir  der  Verdacht  gegen  die  Mildner
genügend  begründet  erschien,  sistierte  ich  sie  zur
Polizeiwache.  Bei  der  Entnahme  ihres  Jacketts  aus
der  Garderobe,  das  ich  sofort  nochmals  durchsuchte,
siel  mir  auf,  daß  dieses  Jacket  gerade  im  entgegengesetzten
  Winkel  (e)  vom  Jacket  der  Klüder  (d)
hing.

An  Polizeistelle  wurde  die  Mildner  von  der
Aufwärterin  Barbara  verehel.  Tauschner  körperlich
  durchsucht  und  hierbei  in  ihrem  rechten  Strumpfe
ein  Zehnmarkstück  und  ein  silbernes  Fünfmarkstück
gefunden.  Die  Mildner  verweigerte  zunächst  die
Auskunft  darüber,  woher  sie  das  Geld  habe  und
weshalb  sie  es  im  Strumpfe  führe.  Die  Klüder
vermochte  die  Geldstücke  nicht  zu  rekognoszieren.

Auf  mehrmaligen  eindringlichen  Vorhalt  war
die  Mildner  geständig,  das  Geld  mit  dem  Portemonnaie
  der  Jacketttasche  der  Klüder  entnommen,
das  Portemonnaie  in  das  Klosett  2  geworfen
        <pb n="592" />
        I.  Diebstahl.  —  II.  Unterschlagung.  53

und  das  Geld  im  Strumpfe  versteckt  zu  haben,  um
es  zum  Ankaufe  einer  Bluse,  die  sie  notwendig  gebraucht
  habe,  zu  verwenden.  Die  Tat  habe  sie
ausgeführt,  während  sie  einen  Augenblick  den  Arbeitssaal
  verlassen  gehabt  habe.  Sie  habe  auch  die
Klüder  aus  der  Sparkasse  kommen  sehen  und  deshalb
  vermutet,  daß  diese  Geld  habe.  Sie  habe  weiter
beobachtet,  daß  die  Klüder  ihr  Portemonnaie  in  der
Jacketttasche  getragen  und  im  Arbeitsvorsaal,  wie  sie
genau  verfolgt  habe,  nicht  zu  sich  gesteckt  habe.  Hierdurch
  sei  sie  erst  zum  Diebstahle  veranlaßt  worden.

Ich  erstatte  gegen  die  Mildner  wegen  geständigen
Diebstahls  Anzeige.

II.  Anterschlagung.

Breslau,  den  5.  Januar  1905.

13.  unterschlagung  mit  Der  hier  Neue  Taschenstraße  27  wohnhafte
Rechnungswerk.  Kohlenhändler  Martin  Bialas  zeigte  am  2.  d.  M.
§  246  d.  Str.G.  B.  hier  an,  daß  ihm  sein  bisheriger  Reisender:

der  am  16.  April  1870  in  Breslau  geborene
und  hierselbst  Bischofstraße  20,  1IV  wohnhafte
Egon  Alfred  Matthes

den  Betrag  von  insgesamt  855  M.  30  Pf.,  die
er  in  seinem  Namen  von  Geschäftskunden  einkassiert
  habe,  unterschlagen  habe  Ausdrücklichen
Auftrag  zur  Einkassierung  habe  Matthes  nicht,
wohl  aber  stillschweigende  Vollmacht  zur  Ausstellung
  der  Quittungen  und  Erhebung  der  Beträge
  gehabt,  da  es  üblich  sei,  daß  bei  ihm  der
Reisende  gleich  die  gelegentlichen  Inkassogeschäfte
mit  besorge.  Matthes  habe  aber  die  Pflicht  gehabt,
die  vereinnahmten  Gelder  sofort  an  ihn  abzuliefern.
Bei  Durchsicht  seiner  Außenstände  am  Jahresschlusse
  habe  er  die  folgenden,  von  ihm  als  säumig
betrachteten  Kunden  gemahnt  und  hierbei  von  ihnen
erfahren,  daß  sie  zum  Teil  schon  längere  Zeit
ihre  Schuld  an  Matthes,  der  auch  Quittung  geleistet,
  beglichen  hätten.
        <pb n="593" />
        Formularbuch.

Nach  den  beifolgenden  von  Bialas  überreichten

Quittungen  hat  Matthes  kassiert:

1.  am  16.  Juni  1904  vom  Bäckermeister

  Eduard  Sebald  hier,
Junkerstraße  11..  103  M.  490  Pf.,

2.  am  21.  Juni  1904  vom  Schlossermeister

  Karl  Fischer  hier,
Schmiedebrücke  23.  61  M.65  Pf.,

3.  am  4.  Juli  1904  vom  Kaufmann

  Artur  Gellert  hier,
Tauentzienstraße  77.  37M.—  f.,

4.  am  17.  Juli  1904  vom  Buchdruckereibesitzer

  Richard  Wohlen
hier,  Claaßenstraße  31..  96  M.  85  Pf.,

5.  am  2.  August  1904  vom  Restaurateur

  Kurt  Grahl  hier,  Holteistraße
  84..  .  .  .  .  72M.  60  Pf2,

6.  am  19.  August  1904  vom  Bäckermeister

  Franz  Lahlenbeck,  hier,
Alleestraße  14.  109  M.—  Pf.,

7.  am  27.  August  1904  vom  Geflügelhändler

  Felix  Mai,  hier,
Nikolaistraße  99  644  M.  35  Pf.,

8.  am  6.  September  1904  vom

Schankwirt  Heinrich  Horbig,  hier,
Ohlauerstraße  17.  47  M  50  Tf.,

9.  am  10.  Oktober  1904  vom

Schmiedemeister  Otto  Köhler,
hier,  Büttnerstraße  89.  56  M.—  Fff.,

10.  am  17.  November  1904  vom

Fischhändler  Willibald  Sebus,
hier,  Messergasse  16  128  M.  15  Pf,

11.  am  20.  Dezember  1904  vom

Bäckermeister  Moritz  Mann,
hier,  Poststraße  4  798M.  80  Pf.,
in  Summa  855  M.  30  Pf.
Der  in  seiner  Wohnung  betroffene  Beschuldigte
Matthes  konnte  auf  Vorlegen  der  von  ihm  unterschriebenen
  Quittungen  nicht  in  Abrede  stellen,  die
verzeichneten  Beträge  von  den  angeführten  Kunden
einkassiert,  aber  nicht  an  Bialas  abgeführt  zu  haben.

Er  erhob  aber  folgende  Einwendungen:
        <pb n="594" />
        II.  Unterschlagung.  55

Von  der  Gesamtsumme  von  855  M.  30  Pf.
gehe  zunächst  ein  Betrag  von  100  M.  ab,  die  er
als  Kaution  bei  Bialas  habe  hinterlegen  müssen;  er
habe  sich  deshalb  für  berechtigt  angesehen,  Gelder
im  Betrage  bis  zu  100  M.  im  Bedarfsfalle  von
den  kassierten  Beträgen  in  seinen  Nutzen  zu  verwenden,
  da  ja  Bialas  hierfür  jederzeit  gedeckt  sei.
Bialas  hatte  gegen  diese  Auffassung  nichts  einzuwenden.

Weiter  will  Matthes  seinen  festen  Monatsgehalt
mit  75  M.  für  Dezember  1904  nicht  erhalten  und
von  dem  am  20.  Dezember  1904  bei  Mann  kassierten
Betrag  von  78  M.  80  Pfg.  gekürzt  haben,  da  er
gerade  zu  Weihnachten  notwendig  Geld  gebraucht  habe.
Er  habe  mit  dem  Einverständnisse  des  Bialas  gerechnet.
Auch  dieser  Ansicht  trat  Bialas  nicht  entgegen.

Weiter,  wendete  Matthes  ein,  beziehe  er  vertragsmäßig
  von  den  bei  den  Kunden  tatsächlich  eingezogenen
  Geldern  eine  Verkaufsprovision  von  10  5%,
sodaß  er  auf  die  vereinnahmten  855  M.  30  Pf.
insgesamt  85  M.  53  Pf.  noch  zu  fordern  habe,  da
ja  die  Provision  noch  nicht  verrechnet  sei.  Bialas
gab  diese  Darstellung  als  richtig  zu.

Matthes  erklärte  ferner,  er  habe  aus  seinen
Mitteln  Auslagen  bestreiten  müssen,  die  er  nach  dem
Vertrage  zu  tragen  nicht  verpflichtet  sei.  Er  habe
Standgeld  für  zwei  Eisenbahnwaggons  Kohlen  mit
zusammen  44  M.  auf  dem  hiesigen  Güterbahnhofe
bezahlen  müssen,  weil  die  Abnehmer,  welche  ihm  die
Abnahme  dieser  Kohlen  zugesagt  hätten,  aus  von
ihm  nicht  verschuldeten  und  nicht  zu  tragenden
Gründen  von  der  Bestellung  zurückgetreten  seien.
Bialas  gab  an  sich  die  Tatsache  des  Verlags  von
44  M.  zu,  meinte  aber,  Matthes  habe  sich  besser
vorsehen  müssen.  Da  aber  die  Kohlenwaggons  für
Bialas  bestellt  sind,  dürfte  dieser  als  Geschäftsherr
die  Gefahr  der  Abnahme  und  somit  das  Standgeld
zu  tragen  haben.  Bialas  schien  dies  auch  einzusehen.

Endlich  brachte  Matthes  vor,  er  habe  bei  Bialas
täglich  nur  1  M.  50  Pf.  Spesen  gehabt,  womit  er
aber,  namentlich  in  der  geschäftsflauen  Sommerszeit,
nicht  habe  auskommen  können  Er  habe  seinem
Prinzipal  dies  wiederholt  vorgestellt  und  erklärt,  es
        <pb n="595" />
        Formularbuch.

sei  doch  unmöglich,  von  dieser  Summe  die  Straßenbahngelder
  und  Zechen,  die  er  oft  auch  für  die  Geschäftskunden
  bezahlt  habe,  zu  bestreiten.  Bialas
habe  ausdrücklich  gewünscht,  daß  Matthes  die  Geschäftskunden,
  insbesondere  die  Restaurateure,  durch
Zechen  animiere.  So  habe  er  bei  dem  unter  5
genannten  Restaurateur  Grahl,  um  ihn  zur  Abnahme
einer  Lowry  zu  bestimmen,  eine  Weinzeche  von  12  M.
gemacht.  Der  hierzu  befragte  Grahl  bestätigte  dies.
Matthes  bemerkte  weiter,  er  habe  nicht  gewagt,  gegen
Bialas  mit  seiner  Forderung  bestimmt  aufzutreten,
da  er  sonst  Kündigung  habe  befürchten  müssen.  Er
habe  aber  immer  damit  gerechnet,  den  etwas  launenhaften
  Prinzipal  bei  gelegentlicher  guter  Stimmung  zur
Erhöhung  der  Tagesspesen  zu  bewegen.  Bialas  konnte
auch  nicht  bestreiten,  daß  Matthes  in  solcher  Weise  habe
verfahren  müssen  und  sollen,  und  mußte  zugeben,  daß
er  seinem  früheren  Reisenden  täglich  3  M.  Spesen
bewilligt  und  gewährt  habe.  Der  stellungslose
Matthes  habe  sich  ihm  aber  angeboten  und  ausdrücklich
nur  1  M.  50  Pf.  Tagesspesen  verlangt.  Richtig  sei
auch,  daß  im  Sommer  mehr  Spesen  aufgehen  als  im
Winter.  Er  wolle  deshalb  nachträglich  die  Berechnung
von  3  M.  Tagesspesen  gelten  lassen;  mehr  bewillige
er  nicht,  Weinzechen  in  Höhe  von  12  M.  habe  Matthes
nicht  zu  machen.  Da  Matthes  vom  1.  Mai  1904
ab  bei  Bialas  in  Stellung  gewesen  sei,  hätte  er  bis
zum  2.  Jannuar  auf  245  Tage  —  die  Tagesspesen
werden  bei  Bialas  auch  für  Sonn=  und  Feiertage
bewilligt  —  noch  372  M.  50  Pf.  zu  bekommen.

Sonach  sind  dem  Beschuldigten  folgende  Beträge
gut  zu  schreiben:
100  M.  —  Pf.  Kaution,
75  „  —  „  Gehalt  für  Dezember  1904,
85  „  53  „  10%  Provision  von  855  M.  30  Pf.,
14  „  —  „  verlegte  Standgelder,
372  „  50,,  nachträglich  bewilligte  Tagesspesen,
677  M.  3  Pf.

Sonach  verbleiben:  855  M.  30  Pf.,

abzüglich  6ö77  „  03  „
178  M.  27  Pf.,
        <pb n="596" />
        19.  Unterschlagung  des
Kommissionärs.
*  246  d.  Str.G.  Bs.
§  392  d.  H.G.Bsl.

II.  Unterschlagung.

welche  Matthes  ohne  Recht  in  seinen  Nutzen  verwendet
  hat.  Er  erkannte  diese  Berechnung  ausdrücklich
  als  richtig  an  und  gab  zu,  diesen  Betrag  für
sich  verwendet  zu  haben.  Er  habe  Schulden  zu  bezahlen
  gehabt,  auch  sei  seine  Ehefrau  krank  gewesen.
Zu  seiner  Entschuldigung  gab  er  weiter  an,  er  habe
sich  die  zurückbehaltenen  Beträge  nicht  genau  notiert,
auch  über  seine  Ansprüche  nicht  Buch  geführt,  sodaß
es  ihm  nicht  bewußt  geworden  sei,  daß  seine  Einbehaltungen
  seine  Ansprüche  überstiegen.  Richtig  sei,
daß  er  seinem  Prinzipale  wenigstens  von  der  Vereinnahmung
  der  Gelder  hätte  Kenntnis  geben  müssen.

Zur  weiteren  Entschließung  wird  gegen  Matthes
Anzeige  wegen  Unterschlagung  ihm  anvertrauter
Gelder  erstattet.

Posen,  den  17.  Dezember  1904.

Der  hier,  Wilhelmstraße  34,  wohnhafte  Zigarrenengroshändler
  Maximilian  Enders  zeigte  gestern
hier  an,  daß  er  dem

am  17.  Mai  1865  in  Stettin  geborenen  Zigarrenhändler


Friedrich  Willi  Salbieski,

hier,  Friedrichstraße  41,  wohnhaft,  seit  dem  1.  September
  d.  J.  nach  und  nach  4000  Stück  Zigarren
in  Einzelkisten  von  100,  50  und  25  Stück  zum
Gesamtwerte  von  268  M.  als  Kommissionsware
geliefert  habe  unter  der  Vereinbarung,  daß  Salbieski
am  Schlusse  jeden  Monats  den  nach  seinen  Büchern
für  die  verkauften  Zigarren  vereinnahmten  Geldbetrag
  abzüglich  des  beim  Verkaufe  erzielten  Mehrerlöses
  an  ihn  abzuführen  habe.

Enders  legte  hierzu  den  beifolgenden  schriftlichen
  Vertrag  vor  und  versprach,  einen  Auszug
über  die  einzelnen  Posten  und  Sorten  der  Zigarrenlieferung
  auf  Wunsch  zur  Verfügung  zu  stellen.

Salbieski  habe  nun  am  30.  September  nur
60  M.,  am  31.  Oktober  47  M.,  am  30.  November
  aber  gar  nichts,  zusammen  also  nur
107  M.  abgeliefert,  während  er  heute  in  dessen
Geschäfte  unter  Zuhülfenahme  von  dessen  Geschäfts-
        <pb n="597" />
        —

Formularbuch.

büchern  festgestellt  hätte,  daß  der  Beschuldigte  von
den  4000  Zigarren  nur  noch  350  Stück  auf
Lager,  die  übrigen  aber  verkauft  und  den  Erlös
vertan  habe.  Im  ganzen  hätte  Salbieski  bisher
248  M.  abliefern  müssen,  tatsächlich  vereinnahmt
habe  er  nach  seinen  Büchern  343  M.,  worin
Salbieskis  Mehrerlös  und  Gewinn  mit  steckt.

Der  Beschuldigte  gab  die  Berechnung  als
richtig  zu  und  stellte  nicht  in  Abrede,  sämtliche
Einnahmen,  soweit  er  nicht  die  107  M.  abgeliefert,
  für  sich  verwendet  zu  haben.

Er  bestritt  aber,  das  allerdings  im  Eigentum
des  Enders  verbliebene  Kommissionsgut  unterschlagen
  zu  haben;  denn  er  habe  nicht  beim  Verkauf
der  Zigarren  bereits  die  Absicht  gehabt,  den
Erlös  für  sich  zu  behalten.  Sich  an  dem  Gelde
zu  vergreifen,  sei  er  immer  erst  hinterher
durch  seine  mißlichen  Verhältnisse,  er  habe  noch
Schulden  aus  einem  früheren  Geschäfte  her,
genötigt  gewesen.  Er  habe  auch  immer  beabsichtigt,
durch  die  späteren  Einnahmen  die  früheren  Verwendungen
  der  Gelder  im  eigenen  Nutzen  zu
decken.  Dies  sei  ihm  aber  nicht  gelungen,  zumal
er  im  November  eine  Schuld  von  170  Mark  an
den  Gerichtsvollzieher  ganz  plötzlich  habe  bezahlen
müssen.  Hierzu  legte  Salbieski  Ouittung  über
170  Mark  vom  19.  November  1904  vor.

Der  Anzeigeerstatter  konnte  keine  Anhaltspunkte
  dafür  angeben,  daß  der  Beschuldigte  schon
von  vornherein  darauf  ausgegangen  ist,  den  Erlös
aus  dem  Kommissionsgute  in  seinen  eigenen
Nutzen  zu  verwenden.  Es  hat  sich  sonach  nicht
nachweisen  lassen,  daß  Salbieski  die  Zigarren
selbst  unterschlagen  hat.

Eine  Unterschlagung  der  Einnahme  dürfte
überhaupt  nicht  in  Frage  kommen,  weil  der
Kommissionär  nach  §  392  des  Handelsgesetzbuchs
selbst  Eigentum  an  dem  vereinnahmten  Gelde
erwirbt,  diese  Gelder  also  nicht  fremde,  nicht
Enders  gehörige  waren.

Zur  weiteren  Entschließung  erstatte  ich
Anzeige.
        <pb n="598" />
        II.  Unterschlagung.  59

Danzig,  am  30.  November  1904.

20.  Bestrittenes  Be-  Der  hier  Holzmarkt  14,  II  wohnhafte  Kaufwucßtsein
  von  der  Rechts-  mann  Simon  Belger  zeigte  am  28.  d.  Mts.  hier

widrigkeit  der  Zueig-  an,  daß  er  am  25.  Oktober  d.  J.  dem
nung.

§  246  d.  Str.  G.Be.  am  12.  August  1860  in  Magdeburg  geborenen
Schneider
Theodor  Reinhold  Salter,

hier,  Hundegasse  45  wohnhaft,  10  Meter  blauen
Cheviotstoff  im  Werte  von  40  M.  mit  dem  von
Salter  auch  übernommenen  Auftrage  übergeben
habe,  hieraus  für  Belgers  beide  Söhne  zwei
Anzüge  zu  machen,  welche  bis  Ende  November
fertig  sein  sollten.

Da  er  von  der  Anfertigung  der  Anzüge  und
insbesondere  von  einer  Anprobe  nichts  gehört  habe,
sei  er  zu  Belger  gegangen,  wobei  dieser  ihm  zuerst
gesagt  habe,  er  sei  wegen  anderer  Arbeit  noch  nicht
dazu  gekommen,  die  Anzüge  in  Angriff  zu  nehmen.
Tatsächlich  hätte  Salter  auch  Arbeiter  sitzen  gehabt.
  Als  er,  da  er  nicht  warten  wolle,  seinen
Stoff  zurückverlangt  habe,  hätte  Salter  ihm  zunächst
  ausweichend  geantwortet  und  dann  wegen
der  festen  Bestellung  der  Anzüge  die  Herausgabe
des  Stoffes  überhaupt  verweigert.  Er  vermute,
Salter,  der  in  ungünstigen  Vermögensverhältnissen
sei,  habe  den  Stoff  unterschlagen,  verkauft  oder
verpfändet.

Der  in  seiner  Werkstatt  aufgesuchte  Salter  gab
auf  Befragen  ohne  weiteres  zu,  den  Stoff  nicht  im
Besitze,  sondern  am  1.  November  d.  J.  im  hiesigen
städtischen  Leihhause  für  25  Mark  verpfändet  zu
haben,  da  er  sich  in  einer  augenblicklichen  Geldverlegenheit
  befunden  habe.  Er  sei  auch  noch  nicht
dazu  gekommen,  die  Anzüge  in  Angriff  zu  nehmen,
weil  er  noch  andere,  frühere  Bestellungen  zu  erledigen
habe.  Deshalb  habe  er  in  der  vorübergehenden  Verpfändung
  des  Stoffes,  den  er  zur  rechten  Zeit  einzulösen
  bestimmt  gehofft  habe,  nichts  Strafbares
gefunden.  Salter  wies  hierzu  auch  aus  seinem
Bestellbuche  nach,  daß  er  die  Bestellung  der  drei
Anzüge,  welche  seine  Leute  jetzt  in  Arbeit  haben,
        <pb n="599" />
        60

21.  Unterschlagung  des
Kellners,  der  Getränke
auf  eigene  Rechnung
übernommen  hat.
§*  246  des  Str.G.Bsde.

Formularbuch

vor  dem  25.  Oktober  entgegen  genommen  habe.
Die  Ausführung  der  Belgerschen  Bestellung  habe  er
sich  nicht  entgehen  lassen  wollen  und  deshalb  die
Ausführung  bis  Ende  November  zugesagt.  In  den
nächsten  Tagen  würden  die  Belgerschen  Anzüge  in
Angriff  genommen  und  in  der  ersten  Woche  des
Dezembers  fertig  gestellt  werden.  Seine  Geldverlegenheit
  sei  nur  vorübergehend  gewesen,  er  besitze
schon  längere  Zeit  wieder  das  Geld  zur  Einlösung
der  Anzüge,  habe  nur  hierzu  keine  Zeit  und  auch
keinen  genügenden  Anlaß  gehabt,  weil  er  ja  den  Stoff
doch  noch  nicht  habe  verarbeiten  können.  Salter
beauftragte  in  meiner  Gegenwart  unter  Aushändigung
des  Pfandscheins  und  von  27  Mark  Geld  seinen  Laufburschen
  Artur  Semmler  mit  Auslösung  des  verpfändeten
  Stoffes,  der  dem  Belger,  wenn  es  dieser
wünsche,  ausgehändigt  werden  sollte.  Belger  sah
davon  ab,  weil  er  hoffte,  den  Anzug  von  Salter
in  der  ersten  Dezemberwoche  fertiggestellt  zu  erhalten.
Wie  mir  gestern  Belger  mitteilte,  hat  Salter  tatsächlich
den  Stoff  eingelöst.

Dem  Salter  wird  das  Bewußtsein  einer
Rechtswidrigkeit  seiner  Handlungsweise  nicht  nachzuweisen
  sein.

Frankfurt  a.  M.,  den  24.  September  1904.
Der  hier  Römergasse  9,  II  wohnhafte  Restaurateur
Albert  Nienhold  zeigte  am  20.  d.  Mts.  hier  an,
daß  der
am  12.  Oktober  1877  in  Wien  geborene
Kellner  Franz  Kaver  Trinks,
bei  ihm  noch  in  Stellung,
ihm  im  Laufe  der  vergangenen  Woche  ungefähr
170  M.,  eine  genaue  Berechnung  müsse  er  noch
aufstellen,  unterschlagen  habe.

Trinks  kaufe  von  ihm  alle  Getränke  —
Weine,  Biere  und  Spirituosen  —  auf  Kredit
bis  zu  der  stets  am  Wochenschlusse  stattfindenden
Abrechnung  und  setze  dann  auf  eigene  Gefahr
und  Rechnung  diese  Getränke  an  die  in  der
Wirtschaft  verkehrenden  Gäste  ab.
        <pb n="600" />
        II.  Unterschlagung.  61

In  der  Woche  vom  12.  bis  17.  September  d.  Js.
habe  nun  Trinks  bei  ihm  etwa  für  200  M.
an  Getränken  auf  Kredit  entnommen  und  an
Gäste  verkauft.  Als  er,  Nienhold,  am  Sonnabend
  den  17.  d.  Mts.  habe  Abrechnung  machen
wollen,  habe  Trinks  dieselbe  durch  allerhand  Ausflüchte
  bis  zum  19.  d.  Mts.  hinauszuschieben
gewußt.  Als  er  dann  auf  Abrechnung  und  Ablieferung
  gedrungen,  habe  sich  herausgestellt,  daß
Trinks  nur  30  M.  im  Besitze  gehabt  habe,  die
er  ihm  auch  abgeliefert  habe.  Trinks  habe  erklärt,
weiteres  Geld  besitze  er  nicht.

Trinks  gab  auf  Befragen  zu,  für  194  M.  15  Pf.
Getränke  bei  Nienhold  im  Laufe  der  Woche  bis  zum
17.  d.  Mts  entnommen  und  hierfür  nur  30  M.
abgeliefert  zu  haben.  Das  übrige  Geld  habe  er
in  seinen  eigenen  Nutzen  verwendet,  er  habe  Alimente
für  zwei  uneheliche  Kinder  zu  bezahlen  und  auch
sonst  Ausgaben  gehabt.  Eine  Unterschlagung  könne
er  in  seiner  Handlungsweise  nicht  finden,  da  er  ja
an  die  Gäste  auf  eigene  Rechnung  und  Gefahr  verkaufe,
  also  von  diesen  Eigentum  am  vereinnahmten
Gelde  erwerbe,  genau  so  wie  er  dem  Nienhold  die
Zeche  eines  ihm  durchgehenden  Gastes  aus  seinen
eigenen  Mitteln  ersetzen  müsse.  Er  werde  den  Fehlbetrag
  nach  und  nach  zurückzahlen.

Nienhold  gab  die  von  Trinks  aufgestellte
Rechnung  von  194  M.  25  Pf.  als  richtig  zu,
bestritt  aber  im  übrigen,  daß  Trinks  den  Gästen
gegenüber,  den  ja  diese  als  Kellner,  aber  ihn,  Nienhold,
  als  Wirt  und  Unternehmer  kennen,  selbständig
auftrete.  Die  Gäste  wüßten  davon,  daß  Trinks
die  Getränke  —  nicht  die  Speisen  —  auf  eigene
Rechnung  entnehme,  überhaupt  nichts  und  betrachteten
den  Kellner  nur  als  Vertreter  des  Wirtes.

Da  die  von  Trinks  für  die  verkauften  Getränke
vereinnahmten  Gelder  nicht  als  ihm,  sondern
dem  Nienhold  gehörig  anzusehen  sein  werden,  erstatte
  ich  gegen  Trinks,  der  vorläufig  bei  Nienhold
in  Stellung  behalten  worden  ist,  Anzeige  wegen
Unterschlagung.
        <pb n="601" />
        Formularbuch.

Dresden,  den  26.  April  1904.

22.  Jund-  Die  hier  Trompetergäßchen  16,  III  bei  Lukas
unterschlagung.  wohnhafte  Frieda  Franziska  Söhlmann  zeigte
§  246  d.  Str.G.B.  am  20.  April  d.  Is.  hier  an,  daß  ihr

§  905  ff.  des  B.G.Bs.  «  »  .
Mc  die  am  16.  Mai.  1876  in  Döhlen  geborene

Fabrikarbeiterin  Clara  Wally  Geißler,
hier,  Dürerplatz  37,  IV  bei  Reinhardt  wohnhaft,
einen  goldnen  Ring  mit  einem  Opal  im  Werte
von  10  M.  unterschlagen  habe.

Diesen  Ring  habe  sie  zu  Weihnachten  1903
von  dem  Markthelfer  Friedrich  Wilhelm
Sonntag,  hier,  Chemnitzerstraße  34,  IV  wohnhaft,
  mit  dem  sic  damals  ein  Verhältnis  unterhalten,
  geschenkt  bekommen.  Der  Ring  habe,  wie
ihr  Sonntag  gesagt  und  sie  sich  auch  nachträglich
bei  dem  Verkäufer  desselben,  dem  Juwelier
Walther,  Große  Plauensche  Gasse  7,  hier,
erkundigt  habe,  10  M.  gekostet.

In  den  letzten  Tagen  des  März  1904  habe
sie  den  Ring  im  Arbeitssaale  der  Kartonnagenfabrik
  von  Mehlhorn,  Chemnitzerstraße  76,  oder  in
dessen  Vor=  bezw.  Nebenräumen  verloren.  Daß  er
ihr  gestohlen  worden  sei,  könne  sie  nicht  behaupten.
Sie  werde  ihn  beim  Waschen  verlegt  haben.

Wie  sie  nun  gestern  von  einigen  Mitarbeiterinnen
  in  Erfahrung  gebracht  habe,  trage
die  Geißler,  welche  auch  bei  Mehlhorn  in  Arbeit
stehe,  den  Ring,  aber  nur  außerhalb  der  Arbeitsszeit.
Die  Geißler  wisse  auch  ganz  genau,  daß  der  Ring
ihr,  der  Söhlmann,  gehöre,  weil  sie  ihn  sehr  oft
bei  ihr  gesehen  habe.

Die  gestern  in  ihrer  Wohnung  aufgesuchte
Beschuldigte  Geißler  konnte  nicht  in  Abrede  stellen,
den  Ring  zu  besitzen,  da  sie  ihn,  wie  ich  gleich  sah,
an  ihrem  Finger  trug.  Auf  Befragen  nach  dem
Erwerbe  des  Ringes,  erklärte  sie,  denselben  im  Hofe
der  Fabrik  von  Mehlhorn,  keinesfalls  in  geschlossenen
Räumen  derselben,  vor  etwa  14  Tagen  gefunden
zu  haben.  Sie  bestritt  zunächst  zu  wissen,  daß  die
Söhlmann  den  Ring  verloren  habe;  sie  habe  den  Ring
bei  ihr  nicht  gesehen  und  auch,  da  sie  mit  der  Söhlmann
        <pb n="602" />
        L

II.  Unterschlagung.  63

nicht  verkehre  und  spreche,  gar  nicht  erfahren,  daß
diese  den  Ring  verloren  habe.

Auf  Vorhalt,  daß  die  Söhlmann  gegenteilig
behaupte,  die  Geißler  kenne  ihren  Ring  von  früher
her  ganz  genau,  sagte  die  Beschuldigte:  die  Söhlmann
hätte  sie  nach  dem  Ringe  fragen  müssen;  sie  habe
nicht  nötig,  ihr  den  Ring  nachzutragen.

Auf  weiteren  Vorhalt,  ob  sie  nicht  wisse,  daß
gefundene  Gegenstände  im  Werte  von  über  3  M.
an  die  Polizei  abgeliefert  werden  müßten,  erklärte
die  Beschuldigte,  sie  habe  diese  Gesetzesbestimmung
nicht  gekannt.  Daß  der  Ring  mehr  als  3  Mark
gekostet  habe,  wisse  sie.  Sie  habe  den  Ring  nicht
behalten,  sondern  nur  einstweilen  tragen,  auf  Nachfrage
  aber  jederzeit  herausgeben  wollen.  Wie  sie
sich  gedacht  habe,  daß  die  Verlustträgerin  gerade  bei
ihr  den  Ring  habe  suchen  sollen,  konnte  die  Geißler
nicht  angeben.

Auf  meinen  Einwand,  daß  sie  den  Ring  wiederholt
  getragen  habe  und  auch  heute  trage,  damit
aber  die  Absicht,  ihn  für  sich  zu  behalten,  offenbart
habe,  erklärte  die  Geißler,  sie  habe  geglaubt,  die
Söhlmann  habe  den  Ring  absichtlich  weggeworfen
und  wollte  von  ihm  nichts  mehr  wissen,  weil  Sonntag
die  Beziehungen  zu  ihr  gelöst  habe  und  ietzt,  wie
die  Söhlmann  zu  ihrem  Arger  wisse,  ein  Verhältnis
mit  ihr,  der  Geißler,  führe.  Auf  meinen  Vorhalt,
es  sei  kaum  glaubhaft,  daß  die  Söhlmann  einen
immerhin  wertvollen  Ring  wegwerfe,  erklärte  die
Geißler  noch,  Sonntag,  dem  sie  von  dem  Funde
Mitteilung  gemacht  habe,  sei  auch  der  Meinung
gewesen,  daß  die  Söhlmann  sich  des  Ringes  aus
„Verachtung“  gegen  ihn  entäußert  habe,  und  habe
ihr  selbst  geraten,  den  Ring  ruhig  zu  behalten  und
zu  tragen.

Der  Markthelfer  Sonntag,  von  mir,  ehe  die
Geißler  mit  ihm  sprechen  konnte,  befragt,  bestritt
ausdrücklich,  zu  wissen,  daß  die  Geißler  den  der
Söhlmann  s.  Z.  geschenkten  Ring,  der  ihm  tatsächlich
10  M.  gekostet  habe,  gefunden,  und  ihr  gar  den
Rat  gegeben  zu  haben,  ihn  zu  tragen.  Sonntag
scheint  aber  nicht  die  Wahrheit  zu  sagen.

37
        <pb n="603" />
        64

23.  Unterschlagung
von  Wechselfummen.
§  246  d.  Str.G.Bs.
Art.  36  d.  W.  O.

Formularbuch.

Durch  die  in  der  Fabrik  von  Mehlhorn  neben  der
Geißler  arbeitenden  Arbeiterinnen  Antonie  Gräfe,
Markgrafenstraße  87,  III  bei  den  Eltern  wohnhaft
und  Susanne  Reißland,  Bischofsweg  38,  IV  ebenfalls
  bei  den  Eltern  wohnhaft,  wurde  festgestellt,
daß  sie  während  der  Arbeitszeit  den  Ring  niemals
an  den  Händen  der  Geißler  gesehen  haben.  Wohl  aber
bestätigte  die  Gräfe,  daß  sie  außerhalb  der  Arbeitsstätte
  bei  der  Geißler  immer  den  Ring  bemerkt
habe.  Es  muß  wohl  angenommen  werden,  daß  die
Geißler  dann  auch  den  Ring  in  Sonntags  Gegenwart
  getragen  und  dieser  ihn  an  ihrer  Hand  gesehen
  hat.

Einen  Grund  dafür,  weshalb  die  Geißler,  die
allerdings  mit  der  Söhlmann  nicht  in  demselben
Raume  arbeitet,  den  Ring  nicht  während,  sondern
nur  außerhalb  der  Arbeitszeit  trägt,  konnte  sie
nicht  angeben.

Die  Geißler  wird  wegen  Unterschlagung  zur
Anzeige  gebracht.

Chemnitz,  den  19.  Oktober  1904.

Der  hier  Theaterstraße  21,  III  wohnhafte  Fuhrwerksbesitzer
  Gustav  Hermann  Biesold  zeigte  am
13.  d.  Mts.  hier  an,  daß  ihm

der  am  29.  Juni  1860  in  Breslau  geborenc,
hier  Kaiserstraße  19,  III  wohnhafte  Pferdehändler

Richard  Otto  Köppke

320  Mark  unterschlagen  habe.

Am  1.  d.  Mts.  habe  er  nämlich  dem  Köppke
zwei  Wechsel  über  zusammen  340  Mark  übergeben.
Den  einen  Wechsel  über  200  Mark  habe  er  dem  Akzeptanten
  desselben,  dem  Baumeister  Leopold  Rothe,
hier,  Zwickauerstraße  91,  II,  am  2.  d.  Mts.  als  am
Fälligkeitstage  vorzeigen  und  gegen  Bezahlung  der
Wechselsumme  aushändigen  sollen.  Tatsächlich  habe
am  2.  d.  Mts.  auch  Rothe,  wie  er  aus  dem  in  dessen
Händen  befindlichen  Wechsel  und  aus  Rothes  ausdrücklichen
  Erklärungen  entnehme,  den  Wechsel  gegen
        <pb n="604" />
        II.  Unterschlagung.  65

Bezahlung  eingelöst.  Den  zweiten  Wechsel  habe  er,
Biesold,  selbst  akzeptiert,  während  Aussteller  der  Holzhändler
  Alfred  Haustein,  hier,  Poststraße  56,  II,
sei.  Köppke  habe  den  Auftrag  gehabt,  sich  selbst
auf  diesen  Wechsel  als  Giranten  zu  setzen  und  den
Wechsel  zu  diskontieren.  Hierfür  habe  Köppke  20  M.
erhalten,  die  restlichen  120  M.  oder,  falls  der  Wechselnehmer
  auch  einen  Diskont  abgezogen  haben  würde,
den  um  diesen  geringeren  Betrag  an  ihn  abliefern  sollen.

Köppke  habe  sich  aber  bis  jetzt  nicht  bei  ihm
blicken  lassen;  auf  Nachfrage  in  seiner  Wohnung
habe  es  geheißen,  er  befinde  sich  auswärts.

Der  von  mir  am  Abende  des  15.  d.  Mts.
(Sonnabends)  in  seiner  Wohnung  betroffene  Beschuldigte
  konnte  auf  Verhalt  nicht  in  Abrede  stellen,
die  Wechselsumme  von  200  Mark  und  120  Mark  —
der  Wechselnehmer  Baumaterialienhändler  Michael
Schick  hier,  äußere  Klosterstraße  56,  III,  hat  ebenfalls
  20  Mark  Diskont  genommen  —  erhalten,
aber  nicht  an  Biesold  abgeliefert  zu  haben.  Er  sei
aber  keineswegs  darauf  ausgegangen,  das  zu  erhebende
  Geld  für  sich  zu  behalten.  Als  er  die
Gelder  am  2.  d.  Mts.  in  seinem  Besitze  gehabt,
habe  er  sich  von  den  20  Mark,  die  er  selbst  für
die  Diskontierung  des  einen  Papieres  erhalten  und
sich  gleich  kürzen  sollte,  einen  vergnügten  Abend
gemacht.  Hierbei  sei  er  in  schlechte  Gesellschaft
geraten  und  habe  auch  das  übrige  Geld  angegriffen.
Nachdem  dies  einmal  geschehen  sei,  habe  er  sich
nicht  zu  Biesold  gewagt,  sondern  sei  mehrere  Tage
nach  Berlin  gefahren,  wo  er  den  Rest  ebenfalls
bis  auf  21  Mark,  die  sich  noch  in  seinem  Besitze
befanden  und  die  er  freiwillig  herausgab,  vertan
habe.  Die  21  Mark  wurden  an  Biesold  ausgehändigt,
  Köppke  erklärte  sich  bereit,  im  übrigen
Ersatz  zu  leisten,  sobald  dies  möglich  sei.

Soweit  die  200  Mark  für  den  Rotheschen
Wechsel  in  betracht  kommen,  wird  hiermit  Anzeige
wegen  Unterschlagung  erstattet.

Soweit  Köppke  auch  von  den  Übrigen  120  Mark
den  Betrag  von  100  Mark  sich  zugeeignet  und
zum  größten  Teile  vertan  hat,  dürfte  Unterschlagung

37°
        <pb n="605" />
        66

24.  Raub  und  einfacher

Diebstahl;  Unterschied.

§§  242,  249,  250,  Ziffer  3
des  Str.G.Bs.

Formularbuch.

nicht  in  Frage  stehen,  weil  Köppke  durch  Giro  Eigentümer
  des  Wechsels  und  dadurch  auch  Eigentümer
des  danach  von  Schick,  der  nach  seinen  Angaben
von  Köppkes  Beziehungen  zu  Biesold  nichts  gewußt
hat,  ausgezahlten  Geldes  geworden  ist,  das  er
also,  weil  es  für  ihn  kein  fremdes  war,  auch  nicht
unterschlagen  konnte.

III.  Naub.

Köln,  am  27.  November  1904.

Gestern  Abend  7  Uhr  20  Minuten  wurde

der  am  2.  Mai  1870  in  München  geborene,
arbeits=  und  wohnungslose  Gelegenheitsarbeiter

Max  Otto  Bader

von  dem  Schutzmann  Decken  hier  zugeführt,  weil
er  sich  gegenüber  der  am  16.  Oktober  1891  geborenen
Seilerstochter  Emma  Erna  Wadner,  hier,  Thiebaldgasse
  27,  II  wohnhaft,  des  Raubes  schuldig  gemacht
habe.  Die  mit  an  Polizeistelle  erschienene  Wadner
gab  auf  Befragen  in  glaubhafter  Weise  folgendes  an:

Sie  habe  heute  abend  für  ihre  Mutter  beim
Fleischer  Gotthold  Lößler,  hier,  Bayardsgasse  61,
für  50  Pfennige  Wurst  eingekauft  und  diese  Wurst
sowie  ein  Portemonnaie  mit  weiteren  30  Pfennig
Inhalt,  für  die  sie  noch  Brot  habe  holen  sollen,
in  ihrem  kleinen  verschlossenen  Handkörbchen,  das
sie  am  linken  Arme  getragen,  liegen  gehabt.

Bereits  vom  Fleischer  Lößler  aus  sei  ihr  nun
der  verhaftete  Mann  nachgegangen,  bald  vor,  bald
hinter,  bald  neben  ihr.  Er  habe  auch  ein  Gespräch
mit  ihr  anfangen  wollen,  sie  habe  sich  aber  vor  ihm
gefürchtet  und  ihm  nicht  geantwortet,  umsoweniger
als  die  Straße  bei  dem  schlechten  Wetter  ganz
menschenleer  gewesen  sei.

Plötzlich  habe  der  Mann  sie  mit  einer  Hand
angefaßt  und  mit  der  anderen  nach  ihrem  Korbe
        <pb n="606" />
        III.  Raub.  67

unter  den  Worten:  „Zeige  mal  her,  was  Du  schönes
hast“  gegriffen.  Sie  habe  aber  den  Korb  sofort
in  die  rechte  Hand  genommen  und  ganz  fest  gehalten.
Der  Mann  habe  nun  mit  den  Worten  „Gibst  Du
ihn  her,  Miststück“  an  dem  Korbe  gerissen,  sie  habe
aber  so  fest  gehalten,  daß  sie  dabei  hingefallen  sei.
Dann  habe  ihr  der  Mann  mit  der  Faust  auf  die
rechte  Hand,  was  noch  zu  sehen  sei,  geschlagen,  so
daß  sie  vor  Schmerz  den  Korb  habe  wider  ihren
Willen  loslassen  müssen.  Der  Mann  habe  danach
mit  dem  Korbe  die  Flucht  ergriffen,  sei  aber  auf
ihr  Hülfegeschrei  von  dem  zufällig  dazukommenden
Schutzmann  eingeholt  und  festgenommen  worden.

Korb,  Wurst  und  Geld  mit  Portemonnaie
habe  sie  wieder.

Der  Beschuldigte  gab  nach  kurzem  Leugnen  die
Darstellung  des  Mädchens  als  richtig  zu,  insbesondere,
daß  er  mit  Gewalt  dem  Kinde  den  Korb  aus  der
Hand,  auf  die  er  es  geschlagen  habe,  entrissen  und  ihm
das  Mädchen  vorher  Gewalt  entgegengesetzt  habe.  Er
sei  ohne  Arbeit,  Mittel  und  Wohnung  und  habe
den  ganzen  Tag  noch  nichts  gegessen  gehabt  und
sich  nur  ein  Abendessen  verschaffen  wollen.  —  Bei
Bader  wurde  ein  Einmarkstück  vorgefunden,  über
dessen  Erwerb  er  keine  Auskunft  geben  konnte.

Heute  morgen  erschien  nun  die  Produktenhändlerin
Henriette  Simon,  hier  Jahnstraße  19,  mit  ihrem
am  2.  April  1893  geborenen  Sohn  Bruno  Oskar
Simon  und  zeigte  an,  daß  diesem  gestern  Abend  in
der  6.  Stunde  auf  der  Huhnsgasse  ein  kleines  Körbchen,
in  welchem  ein  Portemonnaie  mit  1  Mark  Inhalt
gelegen  habe,  von  einem  unbekannten  Manne,  der
damit  die  Flucht  ergriffen  habe,  aus  der  Hand  gerissen
worden  sei.  Das  Geld  sei  ein  Einmarkstück  gewesen.

Auf  Vorstellung  des  Bader  erklärte  der  Knabe
Simon  sofort,  in  diesem  den  Unbekannten  von  gestern
zu  erkennen.  Er  kenne  ihn  insbesondere  an  dem
struppigen  Backenbart  und  dem  grünen  Jackett  wieder;
es  sei  auch  sonst  die  Gestalt  und  das  Gesicht.

Nach  kurzem  Leugnen  gab  Bader  auch  in  diesem
Falle  zu,  dem  Knaben  den  Korb  mit  Portemonnaie
        <pb n="607" />
        68  Formularbuch.

aus  der  Hand  gerissen,  Portemonnaie  und  Korb  in  eine
Hausflur  geworfen  und  das  Markstück,  welches  gestern
Abend  bei  ihm  vorgefunden  worden  sei,  zu  sich  gesteckt
zu  haben.  Gegen  den  Knaben  habe  er  aber  gar  keine
Gewalt  gebraucht.  Dieser  habe  den  Korb  am
Henkel  ganz  leicht  in  der  linken  offenen  Hand
getragen;  er  sei  von  hinten  gekommen  und  habe  dem
Knaben  den  Korb  ohne  jede  Gewaltanwendung  aus
der  Hand  weggenommen.  Der  Knabe  habe  zwar
zufassen  wollen,  dazu  sei  es  aber  zu  spät  gewesen.
Er  habe  schleunigst  die  Flucht  um  eine  Ecke  ergriffen.

Der  Knabe  Simon  gab  auch  zu,  daß  er  das
Körbchen  im  Augenblicke,  als  es  der  Mann  ihm
weggenommen,  zwar  mit  den  Fingern  am  Henkel
gefaßt,  aber  nur  wenig  festgehalten  habe.

Die  Simon  erhielt  das  Markstück  ausgehändigt.

Bader  wird  wegen  schweren  Raubes  (Fall
Wadner)  und  einfachen  Diebstahls  (Fall  Simon)
zur  Anzeige  gebracht.  Er  ist,  da  er  wohnungslos
ist,  in  Haft  behalten  worden.

IV.  Erpressung.
Dresden,  den  11.  Oktober  1904.

25.  Erprefsung.  Voll-  Gestern  Abend  8  Uhr  10  Minuten  wurde

endung  und  Versuch.  von  dem  Gendarm  Roscher  der
§§  253,  43  d.  Str.G.B.
am  16.  Januar  1886  in  Riesa  geborne,  z.  Zt.

stellungslose
Kellner  Heinrich  Walther  Hoffmann,

hier,  Münzgasse  16,  III  bei  Schenk  wohnhaft,
mit  der  Anzeige  zugeführt,  daß  soeben  auf  dem
Postplatze  der  ebenfalls  mit  an  Peolizeistelle  erschienene
  Agent  Leopold  Rudolph  Großmann,
hier,  Fürstenstraße  37,  II  wohnhaft,  um  Festnahme
des  Hoffmann  gebeten  habe,  weil  dieser  ihn  durch
mehrere  Straßen  hindurch  verfolgt  und  von  ihm
Geld  zu  erpressen  versucht  habe.
        <pb n="608" />
        IV.  Erpressung.  69

Zeuge  Großmann  gab  hierzu  folgendes  an:

Er  habe  sich  vor  etwa  einer  Stunde  in  der
oberhalb  des  Gondelhafens  am  Zeughausplatze  gelegenen
  öffentlichen  Bedürfnisanstalt  befunden,  um
daselbst  sein  Wasser  abzuschlagen.  Als  er  kaum
eingetreten  sei,  habe  sich  der  verhaftete  Hoffmann,
den  er  bereits  vor  dem  Pissoir  stehend  gesehen,  neben
ihn  gestellt  und,  um  anscheinend  ebenfalls  sein  Wasser
abzuschlagen,  seinen  Geschlechtsteil  auffällig  weit
entblößt,  so  daß  er  —  Großmann  —  diesen  habe
sehen  können  und  sehen  müssen.  Sein  Wasser  habe
aber  Hoffmann  trotz  einigen  Verweilens  nicht  abgeschlagen.
  Als  nun  er,  Großmann,  ohne  eine  Wort
zu  sagen,  an  jenem  vorübergegangen  sei,  habe  sich
Hoffmann  mit  entblößtem  Geschlechtsteile  nach  ihm
umgekehrt  und  auf  denselben  weisend,  gesagt:  „Gefällt
der  Ihnen  nicht?  Für  zwanzig  Mark  können  Sie
sich  viel  leisten.“  Ohne  ein  Wort  zu  sagen,  habe
er  aber  das  Pissoir  verlassen.

Da  sei  ihm  Hoffmann  aber  alsbald  nachgekommen
  und  habe  sich  ihm  wiederholt  in  aufdringlicher
Weise  angeboten.  Ihm  sei  die  Sache  auf  der
belebten  Straße  fatal  gewesen  und  er  habe  dem  Hoffmann
  zugerufen,  er  solle  machen,  daß  er  fortkomme.
Hoffmann,  den  er  bis  dahin  noch  nie  gesehen,  sei
aber  immer  einige  Schritte  hinter  ihm  hergegangen
und  habe  gesagt:  „Wenn  Sie  mir  nicht  zwanzig
Mark  geben,  zeige  ich  Sie  beim  nächsten  Gendarm
an.“  Diese  Worte  habe  Hoffmann  von  Zeit  zu
Zeit  wiederholt.

Weil  es  ihm,  Großmann,  fatal  gewesen  sei,
mit  einem  solchen  Menschen  in  Berührung  zu  kommen,
habe  er  sich  durch  die  Rampischestraße,  über  den
Neumarkt,  die  Moritzstraße,  König-Johannstraße,  den
Altmarkt,  die  Wilsdrufferstraße,  über  den  Postplatz,
in  die  Zwingeranlagen  begeben,  immer  sei  der
Unbekannte  hinter  ihm  hergelaufen.  Da  er  etwas
nervös  sei  und  der  Sache  habe  ein  Ende  machen
wollen,  habe  er  in  den  einsamen  Zwingeranlagen  dem
Unbekannten  ein  silbernes  Fünfmarkstück  auf  den
Erdboden  hingeworfen  mit  der  Aufforderung,  ihn
nunmehr  in  Ruhe  zu  lassen.  Hoffmann  habe  das
        <pb n="609" />
        s

0

Formularbuch.

Geldstück  aufgehoben,  aber  sofort  gesagt,  er  müsse
mindestens  noch  5  Mark  haben,  sonst  werde  er  ihn  doch
auf  dem  Postplatze  sofort  dem  Schutzmann  übergeben.
Da  er  nun  der  Verfolgung  seiten  des  Aufdringlings
überdrüssig  gewesen  sei,  habe  er  auf  dem  Postplatze  den
dortigen  Gendarm  um  Festnahme  des  Hoffmann  ersucht.

Der  Beschuldigte  Hoffmann  gab  im  allgemeinen
die  Darstellung  Großmanns,  aber  mit  folgender  Abweichung,
  zu.  Im  Pissoir  habe  Großmann  seinen
eigenen  Geschlechtsteil  völlig  entblößt  hängen  lassen,
sei  etwas  zurückgetreten  und  habe  so  auch  sein  Glied
sehen  müssen.  Plötzlich  habe  ihm  Großmann  mit
der  rechten  Hand  an  sein  entblößtes  Glied  gegriffen
und  gesagt:  „Ein  fester  Kerl.  Zwanzig  Mark  würde
ich  geben.“  Da  er  nun  gehört  habe,  daß  es  solche
Männer  —  Urninge  —  gebe,  welche  an  den  Geschlechtsteilen
  junger  Leute  Gefallen  finden,  habe  er  beschlossen,
zwar  nicht  auf  weiteres  einzugehen,  aber  doch  den  Unbekannten
  beim  Worte  zu  nehmen,  um  von  ihm  für  das
Anfassen  seines  Geschlechtsteiles  wenigstens  einige  Mark
als  Strafe  wegen  seiner  Unverschämtheit  zu  erhalten.

Deshalb  sei  er  dem  Großmann  durch  die  Straßen
nachgefolgt  und  habe  Geld  —  nicht  gerade  20  Mark
—  verlangt.  Mit  den  5  Mark,  die  er  im  Zwinger
erhalten,  sei  er  nicht  zufrieden  gewesen.  Er  habe  sich
bei  seiner  Arbeitslosigkeit  einige  Mittel  verschaffen
wollen.  Deshalb  habe  er  noch  weitere  5  Mark  verlangt.

Großmann  stellt  in  Abrede,  daß  der  Vorgang
sich  so,  wie  Hoffmann  ihn  schildere,  im  Pissoir
zugetragen  habe.  Allein  Großmann  zeigte  ein  sehr
scheues,  verlegenes  Wesen,  hat  einen  stechenden  Blick
und  macht  äußerlich  den  Eindruck  eines  Urnings.
Näheres  konnte  aber  nicht  ermittelt  werden.

Auch  Hoffmann  ist  als  sogenannter  Pupenjunge
noch  nicht  bekannt.

Dem  Hoffmann  ist  sicher  bewußt  gewesen,  daß  er
kein  Recht  hatte  von  Großmann  Geld  zu  verlangen,
selbst  wenn  jener  ihm  in  der  behaupteten  Weise  an  den
Geschlechtsteil  gegriffen  haben  sollte.

Hoffmann  wird  wegen  versuchter  und  vollendeter
Erpressung  zur  Anzeige  gebracht  und  ist,  weil  er  der
Flucht  verdächtig  erscheint,  in  Haft  behalten  worden.
        <pb n="610" />
        26.  Erpressung  oder
Nötigung.

§§  253,  240  d.  Str.G.B.

IV.  Erpressung.  71

Frankfurt  a.  M.,  den  26.  November  1904.

Heute  erschien  der  Handlungslehrling  Sigismund
  Breslauer,  hier  Allerheiligenstraße  37,  II
bei  seiner  Mutter  wohnhaft,  an  Polizeistelle  und
zeigte  folgendes  an.

Der  am  17.  April  1860  in  Homburg  geborene
Schneidermeister
Franz  Ewald  Hanse,

hier,  Weißfrauenstraße  16,  II  wohnhaft,
dem  er  für  einen  gelieferten  Anzug  42  Mark  schulde,
sei  gestern  Mittag,  als  er  sich  in  seiner  mütterlichen
Wohnung  allein  befunden,  in  dieselbe  gekommen  und
habe,  in  den  Vorsaal  eingelassen,  ihn  zur  Bezahlung
der  Schuld  aufgefordert.  Er  habe  aber  Bezahlung
abgelehnt,  da  er  erstens  so  viel  Geld  überhaupt
nicht  besessen  und  zweitens  das  vorhandene  Geld  —
28  Mark  —  zu  anderen  nötigen  Zwecken  gebraucht
habe.  Da  sei  Hanse  wütend  geworden,  habe
mit  der  Faust  gegen  ihn  ausgeholt  und  gesagt:
„Wenn  Sie  mir  nicht  augenblicklich  Geld  geben,
haue  ich  Sie  zusammen.“  Weil  Hanse  ein  großer
starker  Mensch  sei,  habe  er  sich  gefürchtet  und  sich  dazu
bestimmen  lassen,  jenem  die  28  Mark  auszuhändigen.

Er  halte  das  für  Erpressung  und  zeige  Hanse  deshalb
  an.  Daß  er  den  Anzug  schon  seit  einem  Jahre
habe  und  wiederholt  gemahnt  worden  sei,  müsse  er
allerdings  zugeben.

Hanse  stellte  den  Vorgang  in  der  Wohnung
des  Breslauer  etwas  anders  dar.  Breslauer  sei  ein
frecher  Mensch,  der  ihn  entschieden  überhaupt  nicht
bezahlen  wolle.  Auf  seine  ruhige  Aufforderung,  die
Schuld  oder  wenigstens  einen  Teil  davon  zu  zahlen,
habe  Breslauer  höhnisch  geantwortet:  „Ich  bezahle,
wenn  ich  will.  Dafür  sind  Sie  Schneider.  Ich
habe  ja  Geld,  sogar  28  Mark,  die  brauche  ich  aber
heute  Abend  mit  meinem  Mädchen.  Wir  wollen  in
eine  Weinstube  gehn  und  uns  amüsieren.“  Ueber
diesen  Hohn  sei  er  allerdings  wütend  geworden  und  habe
den  Breslauer  zu  ohrfeigen  gedroht,  wenn  er  die  28  M.
nicht  augenblicklich  herausgebe.  Daraufhin  habe  Breslauer
  zögernd  das  Geld  herausgegeben.  Er  habe  aber
auf  die  Bezahlung  ein  gutes  Recht  gehabt.
        <pb n="611" />
        72

Formularbuch.

Breslauer  stellte  zwar  in  Abrede,  den  Hanse
in  der  geschilderten  Weise  verhöhnt  zu  haben;  nach
seinem  sehr  dreisten  Auftreten  kann  ihm  aber  ein
solches  Verhalten  sehr  wohl  zugetraut  werden.

Ich  erstatte  hiermit  gegen  Hanse  wegen  vollendeter
  Nötigung  durch  Bedrohung  mit  dem  Vergehen
  der  Körperverletzung  Anzeige.  Erpressung
kommt  nicht  in  Frage,  weil  Hause  einen  begründeten
und  fälligen  Anspruch  auf  die  Bezahlung  hatte.

V.  Hegünstigung  und  Hehlerei.

27.  Begünstigung  nach

98  257  d.  Str.  G.  Bs.

Aachen,  den  9.  August  1904.

Gegenüber  dem  bereits  vorstehend  genannten,

am  26.  Juni  1870  in  Wesel  geborenen

Monteur  Adolf  Leberecht  Zeidel,

wohnhaft  hier  Wallstrasse  71,  IV,
wird  aber  Anzeige  wegen  Begünstigung  nach  §  257
des  Str.G.  Bs.  erstattet.

Da  mir  von  der  Bestohlenen  Anng  Meyer
mitgeteilt  worden  war,  daß  sie  die  ihr  vermutlich
von  dem  Beschuldigten  Petzold  gestohlene  Taschenuhr
gestern  bei  einem  zufälligen  Besuche  in  der  Zeidelschen
Wohnung  habe  liegen  sehen,  aber  vor  Ueberraschung
nicht  gewagt  habe,  ihr  Eigentum  in  Anspruch  zu
nehmen,  frug  ich  im  Verlaufe  der  Erörterungen  den
Zeidel  nach  dem  Erwerbe  der  Uhr.  Er  erklärte  mir
hierbei,  sie  sei  sein  Eigentum,  er  habe  sie  von  seinem
1902  hier  verstorbenen  Onkel  Oskar  Oehme  geerbt.
Nachdem  aber  der  Beschuldigte  Petzold  heute  nach
langem  hartnäckigen  Leugnen  zugegeben  hat,  der
Meyer  die  Taschenuhr  in  der  von  ihr  beschriebenen
Weise  weggenommen  und  dem  Zeidel,  mit  dem  er
befreundet  sei,  unter  der  Angabe,  daß  er  sie  gestohlen,
zur  Aufbewahrung  übergeben  zu  haben,  war  auch  Zeidel
geständig,  daß  er  die  falschen  Angaben  über  den  Erwerb
der  Uhr  mir  gegenüber  nur  gemacht  habe,  um  den
Petzold  vor  Entdeckung  und  Bestrafung  zu  schützen.
Daß  Petzold  die  Uhr  gerade  der  ihm  zufällig  ebenfalls
  bekannten  Meyer  gestohlen,  habe  er  nicht  gewußt.
Sonst  würde  er  vorsichtiger  verfahren  sein.  Petzold  bestätigte
  dies.  Beide  geben  Üüberdies  übereinstimmend  an,
        <pb n="612" />
        28.  Personenhehlerei
nach  9  25  fl  b.  Str.  G.  Be.

29.  Sachhehlerei  oder
Partiererei  nach  §  2590
und  260  des  Str.  G.  Bs.

V.  Begünstigung  und  Hehlerei.  73

daß  Zeidel  ohne  jeden  eigenen  Nutzen  und  nur  aus
Freundschaft  die  Uhr  in  Verwahrung  genommen  und
als  sein  Eigentum  ausgegeben  habe,  damit  sie  bei
Petzold,  falls  auf  diesen  Verdacht  falle,  nicht  gefunden
  werden  könne.  Etwas  gegenteiliges  ist  dem
Zeidel  auch  nicht  nachzuweisen.

Petzold  und  Zeidel  sind  nicht  Angehörige  im
Sinne  von  §  257  Abs.  2,  52  Abs.  2  d.  Str.  G.  Bs.

Düsseldorf,  den  22.  September  1903.

Endlich  hat  sich  der  bereits  genannte
am  12.  November  1862  in  Brüx  geborene,  hier,
Andreasstraße  37,  III  wohnhafte
Tapezierer  Stephan  Florenz  Heggner
der  Hehlerei  im  Sinne  von  §  258  Ziffer  2  des
Str.  G.  Bs.  schuldig  gemacht.

Wie  er  nunmehr  geständig  ist,  hat  er  gewußt,
daß  der  Beschuldigte  Letzel  in  der  vorbeschriebenen
Weise  der  verw.  Aron  aus  dem  verschlossen  gewesenen
Sekretär  die  Ohrringe  gestohlen  hat.  Letzel  hat  ihm,
wie  beide  übereinstimmend  aussagen,  erzählt,  daß  er
den  Sekretär  verschlossen  gefunden  und  deshalb  mit
einem  falschen  Schlüssel  geöffnet  habe.  Heggner  hat
die  Ohrringe  in  seine  Verwahrung  genommen,  um
dem  ihm  befreundeten  Letzel  den  Vorteil  des  Diebstahls
zu  sichern  und  ihn  vor  Entdeckung  zu  schützen,  damit
die  Ohrringe  nicht  bei  einer  Durchsuchung  von  Letzels
Räumlichkeiten  gefunden  werden  könnten.  Letzel  hat,
wie  ebenfalls  beide  übereinstimmend  angeben,  dem
Heggner  zugesichert,  ihm  nach  vorteilhaftem  Verkaufe
der  Ohrringe  5  Mark  für  seine  Unterstützung  zu
schenken;  dieses  Versprechen  hat  den  z.  Z.  arbeitslosen
Heggner  zu  seiner  Handlungsweise  bestimmt.

Speyer,  den  29.  Dezember  1903.

Endlich  kommt  der  schon  genannte
am  17.  Mai  1860  hier  geborene  und  hier  Ludwigstraße
  24  wohnhafte  Arbeiter
Philipp  Albrecht  Schindler

als  gewohnheitsmäßiger  Hehler  in  Frage.
        <pb n="613" />
        74

Formularbuch.

Er  hat  von  dem  Beschuldigten  Schulknaben
Winter  3  Photographiealbume  im  Werte  von  je
4  M.,  ein  Photographiealbum  mit  Musikwerk  im
Werte  von  12  M.,  3  Photographierahmen  im  Werte
von  1,  2  und  2,50  M.  und  2  Groß  Stahlfedern
im  Werte  von  3,50  M.  und  3  M.  entgegengenommen
und  zwar  das  Album  mit  Musik  und  ein  weiteres
Album,  sowie  die  beiden  Groß  Stahlfedern  als
Geschenke,  die  übrigen  Gegenstände  aber  angeblich
nur  zur  Aufbewahrung  für  Winter.

Schindler  leugnet  zwar,  gewußt  zu  haben,  daß
Winter  diese  Sachen  alle  (bei  dem  Galanteriewarenhändler
  Döring  hier)  gestohlen  hat;  Winter  gibt  auch
nicht  zu,  daß  er  dem  Schindler  von  dem  unredlichen
Erwerbe  Mitteilung  gemacht  habe.  Schindler  mußte
aber  aus  dem  Besitze  der  vielen  wertvollen  Sachen
bei  dem  mittellosen  Knaben,  dessen  Eltern,  wie  er
ebenfalls  wußte,  gleichfalls  unvermögend  sind,  unbedingt
  schließen,  daß  der  Knabe  diese  Sachen  nicht
auf  ehrliche  Weise  erworben  habe.  Insbesondere
mußte  ihm  des  Knaben  angebliche  Mitteilung  unglaubhaft
  erscheinen,  die  Sachen  habe  diesem  Döring,
bei  dem  er  Austrägerdienste  verrichtet  habe,  —  was
nicht  der  Wahrheit  entspricht  —  zu  Weihnachten
geschenkt,  weil  sie  schon  etwas  gelitten  hätten.  Die
Sachen  waren  alle,  wie  Döring  versichert  und  wie
auch  der  Augenschein  lehrt,  ganz  neu  und  tadellos.
Hätte  der  Knabe  wirklich  die  Sachen  von  Döring
geschenkt  erhalten,  so  würde  er  sie,  wie  Schindler
einsehen  mußte,  ja  auch  mit  nach  Hause  genommen
und  sie  teilweise  seinen  Eltern  und  Geschwistern,
nicht  aber  dem  ihm  ferner  stehenden  Schindler  geschenkt
  haben,  der  einen  Grund  für  diese  Schenkung
selbst  nicht  angeben  kann.

Es  liegt  der  Verdacht  nahe,  daß  der  Knabe,
der  wohl  lediglich  aus  diesem  Grunde  Schindlern
nicht  verrät,  diesem  schon  manchmal  gestohlenes  Gut
zugetragen  hat.  Beweise  haben  sich  nicht  erbringen  lassen.

Schindler  ist  bereits  zweimal,  1902  und  1903,
wegen  Hehlerei  vorbestraft.  Offenbar  neigt  er  zu
solchem  strafbaren  Tun  und  ist  gewohnheitsmäßiger
Hehler.
        <pb n="614" />
        V.  Begünstigung  und  Hehlerei.  —  VI.  Betrug.  75

30.  Kreditbetrug.  Vorspiegelung
  falscher  und
Unterdrückung  wahrer
Tatsachen.
Bereicherungsabsicht.

§263  d.  Str.G.Bse.P

Sonweit  Schindler  von  dem  Knaben  überdies  ein
Fünfmarkstück  als  Geschenk  angenommen  hat,  behauptet
Winter,  daß  er  nur  ein  Zwanzigmarkstück  aus  Dörings
Ladenkasse  gestohlen  und  von  dem  dagegen  bei  dem
Krämer  Adolf  Leichsner  hier,  Klippeltorstraße  16,
gewechselten  Gelde  die  fünf  Mark  dem  Schindler  geschenkt
  habe.  Gegenteiliges  konnte  von  Döring  nicht
behauptet  werden,  und  Leichsner  besinnt  sich,  daß
vor  einigen  Tagen  ein  Knabe  ein  Zwanzigmarkstück
gewechselt  und  dabei  ein  Fünfmarkstück  mit  bekommen
habe.  Da  aber  das  Fünfmarkstück  von  Winter  nicht
unmittelbar  durch  die  strafbare  Handlung  (den  Diebstahl)
  erlangt  ist,  scheidet  insoweit  eine  Hehlerei  aus.

VI.  Betrug.

Berlin,  den  6.  August  1904.
Der  Inhaber  eines  Herrenkonfektionsgeschäftes
Siegfried  Hirsch,  hier,  Friedrichstraße  Nr.  127,  brachte
am  2.  d.  M.  zur  Anzeige,  daß
der  hier,  Schaperstraße  14,  II,  wohnhafte
Leutnant  a.  D.
Alfred  Edgar  von  Bodmer,
geboren  am  4.  Juni  1870  in  Straßburg,

am  2.  März  d.  J.  in  seinem  Geschäftsladen  erschienen
  und  sich  Nachstehendes  ausgesucht  habe:

1.  Einen  Jackettannn)  95  M.
2.  einen  Frühjahrsmantel  45  „
3.  zwei  bunte  Zephirhemden  14  „
4.  1  Dutzend  Kragen  7  „
5.  zwei  bunte  Schliose  4  „
6.  2  Paar  Glacehandschuhhe  5  „

150  M.

von  Bodmer  sei  in  sehr  guter  Garderobe  bei
ihm  erschienen,  sei  sicher  und  gewandt  aufgetreten,
so  daß,  namentlich  als  er  sich  als  Leutnant  a.  D.
zu  erkennen  gegeben,  wie  er  auch  im  Adreßbuch  stehe,
von  Bezahlung  überhaupt  nicht  gesprochen  worden
        <pb n="615" />
        76

Formularbuch.

sei.  Die  gekauften  Garderobenstücke  seien  ihm  deshalb
auch  mit  ungquittierter  Rechnung  in  das  Haus  geliefert
worden,  in  der  Annahme,  daß  er  in  einigen  Wochen
bezahlen  werde.  von  Bodmer  habe  sich  aber  seitdem  nicht
mehr  gerührt.  Auch  eine  ihm  am  Quartalsschlusse  —
am  30.  Juni  —  zugesandte  weitere  Rechnung  habe  er
unberücksichtigt  gelassen.  Auf  hierauf  eingezogene  Erkundigungen
  habe  er,  Hirsch,  erfahren,  daß  der  Beschuldigte
  bereits  im  März  1903  den  Offenbarungseid
geleistet  und  auch  sonst  noch  reichliche  Schulden  gemacht
habe.  Da  von  Bodmer  auch  eine  weitere  Mahnung
nicht  respektiert  habe,  sei  er  von  ihm  verklagt  und
auch  durch  Versäumnisurteil  verurteilt  worden.

Die  Pfändung  sei  aber  erfolglos  gewesen,  weil
alle  Möbelstücke  der  verehel.  von  Bodmer  geb.  von
Briesen  gehörten  und  sonstige  Pfandstücke  nicht  vorhanden
  seien.  Er  müßte  daher  annehmen,  daß  der
Beschuldigte  durch  sein  ganzes  sicheres  und  kreditwürdiges
  Auftreten,  durch  Verschweigung  seiner
Mittellosigkeit,  der  wiederholten  erfolglosen  Auspfändung
  und  der  Ableistung  des  Offenbarungseides
darauf  ausgegangen  sei,  ihn  um  den  Kaufpreis  von
150  M.  zu  betrügen.  Sonstige  falsche  Vorspiegelungen
  habe  von  Bodmer  nicht  gemacht.

Der  Beschuldigte  von  Bodmer,  der  nach  dem
Melderegister  tatsächlich  Leutnant  a.  D.  ist,  gab  zu,
dem  Hirsch  für  Entnahme  der  bezeichneten  Garderobenstücke
  150  M.  schuldig,  hierauf  verklagt  und  erfolglos
ausgepfändet  worden  zu  sein;  er  bestritt  auch  nicht,
den  Offenbarungseid  im  März  1908  geleistet  zu
haben.  Es  habe  ihm  aber  fern  gelegen,  den  Hirsch
betrügen  zu  wollen.  Er  beziehe,  wie  er  mir  durch
vier  vorgelegte  und  beifolgende  Postabschnitte  nachwies,
von  seiner  in  Mailand  lebenden  Mutter,  der  Klara
Ottilie  von  Bodmer,  monatlich  400  M.,
außerdem  erhalte  auch  seine  Frau  Valeska  geb.  von
Briesen  von  ihrer  in  Dortmund  wohnenden  Tante,  der
Bergwerks-Direktorswitwe  Adeline  von  Briesen.
vierteljährliche,  ziffernmäßig  nicht  genau  fixierte  Beträge.
Die  verehelichte  von  Bodmer  bestätigte  mir  dies.  Auf
Hirschs  Mahnungen  zu  antworten,  habe  er  unterlassen,
weil  er  dessen  Vorgehen  mißbilligen  müsse.  Von
        <pb n="616" />
        31.  Betrug  oder  Unterschlagaung?

88  263,  246  d.  Str.  G.  Bs.

VI.  Betrug.  77

Bodmer  behauptete,  er  sei  daher  sehr  wohl  in  der
Lage,  solche  Garderobe  sich  zu  schaffen  und  zu  bezahlen,
  da  er  keine  Kinder  habe  und  nur  1000  M.
Miete  zahle.  Er  habe  aber  gerade  jetzt  andere  Ausgaben
  gehabt  und  sei  zum  Bezahlen  an  Hirsch  noch
nicht  gekommen.  Im  übrigen  habe  er  auch  angenommen,
  daß  solche  große  Geschäfte  6  Monate  lang
Kredit  gewähren.  Sobald  er  dazu  in  der  Lage  sei,
werde  er  bezahlen.

Dem  von  Bodmer  wird  nach  Lage  der  Sache  nicht
zu  widerlegen  sein,  daß  er  sich  für  befähigt  erachtet
hat,  nach  Ablauf  des  angenommenen  Zahlungszieles
  seine  Schuld  zu  bezahlen.  Im  übrigen  hat
er  auch  keine  falschen  Tatsachen  vorgespiegelt  oder
wahre  Tatsachen  unterdrückt,  da  er  ja  nicht  für  verpflichtet
  angesehen  werden  kann,  seine  Vermögensverhältmisse,
  insbesondere  die  erfolglosen  Auspfändungen
  und  die  Ableistung  des  Offenbarungseides
ungefragt  zu  offenbaren.  Daß  er  durch  seine  Persönlichkeit
  den  Eindruck  der  Kreditwürdigkeit  gemacht  hat,
kann  nicht  als  falsche  Vorspiegelung  angesehen  werden.

Auf  Wunsch  Hirschs  erstatte  ich  zur  weiteren
Entschließung  Anzeige.

München,  den  5.  September  1904.
Der  Inhaber  eines  Möbelabzahlungsgeschäftes
Armin  Esders  hier,  Augustinerstraße  14,  brachte
am  2.  d.  M.  folgendes  zur  Anzeige:

Inhaltlich  des  beifolgenden  schriftlichen  Vertrages
  habe  er  am  1.  Juli  d.  J.  an  die  am
7.  Mai  1860  in  Bamberg  geborene  Vermieterin

Anna  Theresia  Donner,

hier,  Dachauerstraße  30,  III  wohnhaft,
ein  mit  grünem  Plüsch  bezogenes  Sofa  für  120  M.
zwei  ebensolche  Polsterstühll  ..,„  80  „
einen  Regulator  mit  Schlagwerk.  ,„  26  „
einen  Axminsterteppich..  .34

zusammen  für  260  M.
verkauft  und  übergeben.  Inhaltlich  des  in  einem
Exemplar  der  Donner  übergebenen  Vertrags  habe
er  sich  aber  an  den  verkauften  Gegenständen,  auf
        <pb n="617" />
        Formularbuch.

welche  die  Donner  10  M.  angezahlt  und  weitere
10  M.  an  jedem  Monatsschlusse  zu  bezahlen  sich
verpflichtet  habe,  das  Eigentumsrecht  bis  zur  Bezahlung
  der  letzten  Rate  dergestalt  vorbehalten,
daß  die  Donner,  wie  ihr  auch  noch  ausdrücklich
mündlich  eingeschärft  worden  sei,  über  diese  Gegenstände
  als  Esders  Eigentum  vorher  nicht  frei
verfügen  könne.

Da  aber  die  Donner  weder  am  Schlusse  des
Juli  noch  des  August  die  je  fällige  Rate  mit  10  M.
bezahlt  hat,  habe  er  sich  nach  ihr  erkundigt  und
erfahren,  daß  sie  bereits  seit  3.  Juli  d.  J.  nicht
mehr  Theresienstraße  79,  III,  wie  sie  im  Vertrage
angegeben  habe,  sondern  Dachauerstraße  30,  III
wohnhaft  sei  und  die  Polsterstühle,  sowie  den  Axminsterteppich
  überhaupt  nicht  mehr  besitze.  Er
nehme  an,  daß  er  einer  Betrügerin  in  die  Hände
gefallen  sei.

Die  in  ihrer  Wohnung  aufgesuchte  Beschuldigte
gab  die  Darstellung  des  Anzeigeerstatters  zu,  verweigerte
  aber  jede  Auskunft  darüber,  wohin  die
fehlenden  Stühle  und  der  Teppich  gekommen  seien,
während  Sofa  und  Regulator  noch  vorhanden  waren.

Da  zu  vermuten  war,  daß  die  Donner  die
Gegenstände  verkauft  oder  verpfändet  hatte  und
hierüber  in  ihren  Papieren  ein  Anhalt  zu  finden  sei,
wurde  in  Gegenwart  des  Esders  eine  Durchsuchung
bei  der  Beschuldigten,  der  sie  auch  nicht  widersprach,
vorgenommen,  und  hierbei  wurden  die  beifolgenden  zwei
Pfandscheine  von  dem  Trödler  Richard  Sohlert  hier,
Baaderstraße  13  wohnhaft,  vorgefunden,  nach  welchen
die  beiden  Stühle  bereits  am  2.  Juli  d.  J.  für
40  M.  und  der  Teppich  am  30.  Juli  für  22  M.
verpfändet  waren.

Auf  Vorhalt  räumte  die  Donner  nunmehr  ein,
die  Gegenstände  in  der  aus  den  Scheinen  ersichtlichen
  Weise  verpfändet  zu  haben,  obwohl  ihr  bewußt
  gewesen  sei,  daß  sie  inhaltlich  des  Vertrags
hierzu  kein  Recht  habe.

Sie  gab  auch  zu,  die  beiden  Stühle  überhaupt
lediglich  in  der  Absicht,  um  gegen  ihre  sofortige  Verpfändung
  sich  baares  Geld  zum  Lebensunterhalt  zu
        <pb n="618" />
        32.  Betrug  durch
Fahren  ohne  Billet  auf
der  Straßenbahn.

8  263  d.  Str.  G.  Bs.

VI.  Betrug.  79

verschaffen,  bei  Esders  entnommen  und  dabei  sich  gesagt
zu  haben,  daß  Esders  ihr  die  Stühle  keinesfalls  überlassen
  haben  würde,  wenn  er  die  sofortige  Verpfändung
  vorausgesehen  hätte.  Die  übrigen  Sachen
hingegen  habe  sie  sich  zur  Ausstattung  eines  Zimmers,
das  sie  vermietet  habe,  verschaffen  und  behalten
wollen.  Lediglich  weil  Ende  Juli  wieder  das  Geld
bei  ihr  knapp  geworden  sei,  da  ihr  Zimmermieter,
  der  Student  der  Medizin  Oswald  Borrmann
  aus  Kiel,  ihr  Miete  und  Auslagen  nicht
habe  bezahlen  können,  was  Borrmann  ausdrücklich
bestätigte,  habe  sie  am  30.  Juli  den  Teppich  verpfändet.
  Augenblicklich  und  auch  in  der  nächsten
Zeit  werde  sie  nicht  in  der  Lage  sein,  die  verpfändeten
  Gegenstände  einzulösen,  weil  sie  das  von
Borrmann  zu  bezahlende  Geld  zu  ihrem  Lebensunterhalte
  gebrauchen  und  von  dem  Reste  vor  allem
die  fällig  gewesenen  Monatsraten  an  Esders  begleichen
  wolle.  Bei  Abschluß  des  Vertrags  habe
sie  sich  allerdings  eingebildet,  die  Monatsraten  fristgemäß
  bezahlen  zu  können.

Hinsichtlich  der  Polsterstühle  erstattte  ich  gegen
die  Donner  wegen  Betrugs,  hinsichtlich  des  Teppichs
wegen  Unterschlagung  Anzeige.

Dresden,  den  14.  Juli  1904.

Heute  Mittag  1  Uhr  wurde  mir  von  dem
Schaffner  der  Deutschen  Straßenbahngesellschaft
Hermann  Preuß,  wohnhaft  in  Blasewitz,
Tolkewitzerstraße  17,  II,  der

am  27.  Oktober  1869  in  Pirna  geborene  Arbeiter
Otto  Max  Laner,

wohnhaft  Wettinerstraße  26,  IV,

auf  dem  Postplatze  mit  der  Anzeige  übergeben,  daß

Lauer  vom  Schillerplatz  aus  bis  auf  den  Postplatz

in  der  Straßenbahn  mitgefahren  sei,  ohne  ein  Billet

zu  lösen,  und  auf  wiederholte  Aufforderung,  das

Fahrgeld  zu  entrichten,  erklärt  habe,  er  habe  schon

ein  Billet  gelöst,  dasselbe  aber  wieder  weggeworfen.
88
        <pb n="619" />
        80

33.  Betrug;  Indizienbeweis.

§  263  d.  Str.G.Bs.

Formularbuch.

Preuß  versicherte  aber  mit  Bestimmtheit,  daß
er  Lauer  trotz  des  stark  besetzten  Wagens  vom  Einsteigen
  an  im  Auge  behalten  und  ihm  bis  zum
Barbarossaplatze,  wo  er  ihn  zum  ersten  Male  zur
Lösung  eines  Billets  aufgefordert,  ein  solches  nicht
verkauft  habe.  Dasselbe  erklärte  ebenfalls  mit  voller
Bestimmtheit  der  mitausgestiegene  Privatus  Fridolin
Hiller,  Annenstraße  4,  I  wohnhaft.  Er  habe  ebenfalls
  den  Lauer,  der  ihm  durch  sein  scheues  Wesen
aufgefallen  sei,  vom  Einsteigen  an  im  Auge  gehabt
und  ihm  gerade  gegenüber  gesessen.  Er  wisse  genan,
daß  Lauer  ein  Billett  nicht  gelöst  habe.

Lauer  blieb  demgegenüber  bei  seinem  Leugnen.
Befragt,  ob  er  noch  Geld  bei  sich  führe,  bejahte  er
dies,  weigerte  sich  aber,  nochmals  zu  bezahlen.

An  Polizeistelle  sistiert,  wurde  er  von  mir  und
dem  Gendarm  Unger  II  einer  Durchsuchung  unterworfen,
  wobei  sich  aber  an  barem  Gelde  nur  vier
Einpfennig=  und  zwei  Zweipfennigstücke  vorfanden,
die  Lauer,  der  ohne  Arbeit  und  Mittel  ist,  offenbar
in  Blasewitz  oder  anderen  Vororten  zusammengebettelt
hat.  Er  bestritt  dies  aber  ebenfalls,  und  das  Gegenteil
  war  ihm  nicht  nachzuweisen.

Lauer  wird  wegen  Betrugs  zur  Anzeige  gebracht.
  Der  Fahrpreis  von  Blasewitz  bis  zum  Postplatz
  beträgt  15  Pfennige.

Dresden,  den  14.  Dezember  1904.

Der  hier,  Chemnitzer  Straße  37,  II  wohnhafte
Lokomotivführer  Ernst  Henke  zeigte  gestern
folgendes  hier  an.

Er  habe  einen  Geschwindigkeitsmesser  für  Eisenbahnen
  und  Automobile  erfunden,  welcher  ihm  auch
laut  der  beifolgenden  Patentschrift  patentiert  sei.  Er
stehe  gegenwärtig  im  Begriffe,  sich  zur  Ausnutzung
seines  Patentes  mit  einem  Kapitalisten  oder  einer
Maschinenfabrik  zu  verbinden.  So  sei  das  Modell
seines  Geschwindigkeitsmessers  am  10.  d.  M.  durch
den  hier,  Breitestraße  26,  I  wohnhaften  Mechaniker
Rudolf  Zachmann,  dener  für  diese  Zwecke  engagiert
        <pb n="620" />
        VI.  Betrug.  81

habe,  in  dem  „Sachsenwerke“  in  Radebeul  bei
Dresden  den  Direktoren  und  Ingenieuren  vorgeführt
worden;  eine  Entscheidung  habe  die  Direktion  des
Sachsenwerkes  noch  nicht  getroffen.  Der  Mechaniker
Zachmann  habe  in  seinem  Auftrage  das  Modell  von
Radebeul  mit  in  seine  Werkstatt  genommen,  um  an
ihm  noch  eine  kleine  rein  äußerliche  Veränderung
bezw.  Vervollständigung  vorzunehmen.

Nun  habe  er,  Henke,  seit  Mitte  August  d.  J.
mit  dem

am  17.  Juli  1868  in  Riesa  geborenen,  hier,  Chemnitzer
Straße  103,  I  wohnhaften,  jetzt  stellungslosen

Buchhalter  Arno  Otto  Lauckner

zufällig  Bekanntschaft  gemacht.  Lauckner  habe  für
seinen  Geschwindigkeitsmesser  großes  Interesse  gezeigt
und  habe  ihm  den  Eindruck  einer  guten  kaufmännischen
Kraft  erweckt.  Lauckner,  der  verheiratet  und  Vater
von  4  Kindern  ist,  habe  sich  ihm  freiwillig  angeboten,
für  ihn  in  Angelegenheiten  der  Finanzierung  der
Erfindung  tätig  zu  werden,  und  habe  auch  ohne  seinen
Widerspruch  an  verschiedene  Firmen  wegen  des
Patentes  geschrieben.  Er,  Henke,  habe  ihm  aber
ausdrücklich  gesagt,  daß  er  ihn  nicht  etwa  zu  solchen
Zwecken  engagieren  und  bezahlen  wolle,  womit  Lauckner
auch  einverstanden  gewesen  sei.  Er  habe  allerdings  dem
Lauckner  im  Laufe  der  Zeit  einige  Darlehne  von
zusammen  160  Mark  gewährt,  um  ihm  über  seine
stellungslose  Zeit  hinaus  zu  helfen.  Lauckner  habe
sogar  auf  seine  eigenen  Kosten  in  Angelegenheiten  des
Geschwindigkeitsmessers  annonciert  und  ihm  darauf
Offerten  gebracht,  die  aber  immer  nicht  passend
gewesen  seien.  Die  für  die  Annoncen  bezahlten
Gelder  habe  er  dem  Lauckner  bisher  nicht  erstattet.

In  der  letzten  Zeit  habe  ihm  Lauckner  nicht
mehr  gefallen,  er  habe  ein  scheues  unstetes  Wesen
und  flackerndes  Auge  gezeigt,  habe  in  Kneipen  herumgezecht
  und  sei  betrunken  gesehen  worden;  er  habe
auch  erfahren,  daß  Lauckner  überall  Schulden  mache.
Er  habe  ihn  deshalb  seit  einem  Monat  nicht  mehr
zur  Führung  der  Korrespondenz  herangezogen,  sondern
damit  den  Bankbeamten  Oskar  Geyer  hier,  Weinlig-37
        <pb n="621" />
        Formularbuch.

straße  16,  II,  betraut.  Lauckner  sei  aber  immer
wieder  gekommen,  er  sei  ihn  gewissermaßen  nicht  los
geworden.  Auch  am  10.  d.  M.  sei  er  zu  ihm
gekommen  und  habe  Bedenken  geäußert,  ob  denn
auch  der  etwas  bequeme  Zachmann  wirklich  nach
Radebenl  fahren  und  das  Modell  im  Sachsenwerke
vorführen  werde;  er  wolle  sich  doch  darum  kümmern,
daß  Zachmann  fahre.  Henke  habe  hiergegen  nichts
einzuwenden  gehabt,  weil  er  das  Modell  in  Zachmanns
  Händen  gewußt  habe.  Wenige  Tage  zuvor
habe  er  dem  Lauckner  sein  Verlangen,  einmal  das
Modell  einigen  Interessenten  vorführen  zu  können,
ausdrücklich  abgeschlagen,  weil  er  dem  Lauckner  nicht
getraut  habe.

Da  nun  Zachmann  den  aus  Radebeul  zurückgeholten
  Apparat  ihm,  Henken,  nicht  alsbald  noch
der  kleinen  Arbeit  in  die  Wohnung  gebracht  habe,
sei  er  am  12.  d.  Ms.  zu  ihm  gegangen,  ihn  daran  zu
erinnern.  Da  habe  ihm  Zachmann  folgendes  mitgeteilt.

Lauckner  sei  am  10.  d.  M.  vormittags  zu
Zachmann  gekommen  und  habe  ihm  gesagt,  dieser
solle  nach  Radebeul  fahren,  dort  das  Modell  im
Sachsenwerke  vorführen,  danach  aber  mit  nach  Dresden
zurückbringen  und  ihm,  dem  Lauckner,  aushändigen,
der  es  in  Henkes  Auftrag  einigen  Interessenten  in
Deuben  vorführen  sollte.  Zachmann  habe  dies  geglaubt
und  deshalb  auch  nach  seiner  Rückkehr  dem  Lauckner,
der  ihn  bereits  in  seiner  Werkstätte  erwartet  habe,  am
Spätnachmittage  des  10.  d.  Mts.  das  Modell  ausgehändigt.
  Da  es  gerade  in  auseinandergenommenem
Zustande  gewesen  sei,  habe  es  Zachmann  zusammensetzen
  wollen,  Lauckner  habe  dies  aber  abgelehnt  und  gesagt:
  es  sei  ganz  gut,  da  sehen  es  die  Herren  am  besten.

Auf  diese  Mitteilung  ist  Henke  am  12.  d.  M.
in  Lauckners  Wohnung  gegangen,  hat  aber  Lauckner
nicht  getroffen,  vielmehr  von  dessen  Ehefrau  nur  die
Auskunft  erhalten,  ihr  Mann  habe  ein  Telegramm
erhalten  und  sei  sofort  nach  der  Rheingegend  abgereist.
Ob  er  das  Modell  mit  habe,  wisse  sie  nicht.

Am  13.  d.  M.  früh  hat  Henke  den  beifolgenden
  Brief  erhalten,  der  datiert  ist  „Köln,  den
11.  Dezember  1904"“,  aber  den  Postistempel  Olden-
        <pb n="622" />
        VI.  Betrug.  83

burg  trägt.  In  diesem  Briefe  teilt  Lauckner  dem
Henke  etwas  dunkel  mit,  er  sei  in  Henkes  Angelegenheit
an  den  Rhein  gereist  und  werde,  sobald  er  selbst
etwas  erreicht  habe,  Henke  benachrichtigen.

Weil  Henke  weiß,  daß  Lauckner  einen  Onkel,
Fabrikanten  Adolf  Ohme,  in  Brüssel  hat,  und  vermutet,
  daß  Lauckner  mit  dem  nur  in  Deutschland
patentierten  Apparat  nach  Belgien  gehen  wolle,  hat
er  gestern  noch  an  Ohme  telegraphiert  und  gebeten,
Laucknern,  falls  er  dort  auftauche,  das  Modell  ababzunehmen.
  Ohme  hat  laut  des  beifolgenden
Telegramms  zurückdepeschiert,  daß  Lauckner  ihn  am
11.  d.  M.  von  München  aus  um  Reisegeld  nach
Brüssel  gebeten,  er  aber  diese  Bitte  abgeschlagen  habe.

Henke  hat  sich  besonnen,  daß  ihm  Lauckner
wiederholt  von  den  großen  Telegrafenwerken  Hugo
Aßler  in  München-Bogenhausen  gesprochen  habe,
und  hat  vermutet,  daß  Lauckner  sein  Modell  und  die
Erfindung  dort  anbiete.  Auf  ein  gestern  noch  an  Aßler
gesandtes  Telegramm  hat  er  laut  ebenfalls  beifolgender
Depesche  heute  die  Antwort  erhalten:  „Landgraf  und
Baumbach  Modell  hier  angeboten,  Lauckner  unbekannt.“
Lauckner  trete  unter  dem  falschen  Namen  Landgraf  —
Mädchennamecn  seiner  Frau  —  auf,  und  Baumbach
sei  der

am  16.  Mai  1870  in  Erfurt  geborene,  hier,
Löbtauer  Straße  31,  111  wohnhafte,  zur  Zeit
ebenfalls  stellungslose  Mechaniker
Georg  Friedrich  Baumbach.

Da  sich  Lauckner  das  Modell  unter  falschen
Angaben  verschafft,  die  Spuren  seiner  Reiseroute
durch  den  Brief  aus  Oldenburg  zu  verwischen  versucht
  und  in  München  einen  falschen  Namen  angenommen
  hat,  so  muß  man  annehmen,  daß  er  in
unlauterer  Absicht  das  Modell  verwerten  will.
Baumbach  ist  früher  von  Henke  mit  dem  Bau  von
Modellen  in  gleicher  Erfindung  beschäftigt  und  von
Lauckner  offenbar  zur  Vorführung  des  Modells
mitgenommen  worden.  Henke  bemerkt  ausdrücklich,
daß  er  mit  Baumbach  seit  Monaten  nichts  zu  tun
gehabt,  ja  sich  mit  ihm  überworfen  habe.
        <pb n="623" />
        84

Formularbuch.

Direktorieller  Anweisung  gemäß  wurde  die  Kfgl.
Polizeidirektion  München  telegraphisch  um  die  Festnahme
  Lauckners  und  Baumbachs  ersucht.  Erfolgsnachricht
  ist  bis  jetzt  noch  nicht  eingelaufen.  Die
Erörterungen  werden  hier  noch  sortgesetzt.

Dresden,  den  16.  Dezember  1904.

In  der  Nähmaschinenfabrik  von  Karl  Kleinmann,
  hier,  Falkenstr.  16,  wo  Lauckner  bis  zum
15.  August  d.  J.  in  Stellung  gewesen  ist,  wurde
in  Erfahrung  gebracht,  daß  er  wegen  Unterschlagung
von  300  Mark,  die  er  sich  eigenmächtig  aus  der
während  Kleinmanns  Abwesenheit  von  ihm  verwalteten
  Kasse  entnommen  habe,  entlassen  worden
ist.  Lauckner  wurde  mir  dort  als  intelligenter,  aber
verschlagener,  in  der  Wahl  seiner  Mittel  nicht  verlegener
  Mensch  geschildert.  Die  Wegnahme  des
Geldes  aus  der  Kasse  hat  er  inhaltlich  des  beifolgenden
  Schriftstückes  eingeräumt.  Mit  300  Mk.
hat  er  außerdem  in  Vorschuß  gestanden.  Im  Hause
Chemnitzerstraße  103  brachte  ich  durch  den  Hausbesitzer,
  Klempnermeister  Gustav  Hempel,  in  Erfahrung,
  daß  Lauckner  am  30.  September  d.  J.  die
Wohnung  für  1.  Januar  gekündigt  und  erklärt  hat,
er  übersiedele  zur  Verwertung  eines  Patentes  zu
Neujahr  nach  Belgien.  Lauckner  ist  250  Mark
Miete  schuldig  geblieben.

Die  Anna  Frieda  verehel.  Lauckner  geb.
Landgraf  gab  auf  Befragen  an,  sie  wisse  nicht,  wo
ihr  Mann  sei,  sie  könne  auch  nicht  sagen,  ob  er  das
Modell  mitgenommen  habe;  es  sei  seit  seiner  Wegreise
  keinerlei  Nachricht  von  ihm  gekommen.  Eine
von  mir  und  Kriminalgendarm  Ehrlich  bei  ihr
vorgenommene  Durchsuchung  nach  Schriftstücken  war
erfolglos.  Wohl  aber  konnten  wir  bei  dieser  Gelegenheit
  feststellen,  daß  Lauckners  Schreibtisch  vollständig
  ausgeräumt  und  auch  kein  einziges  Legitimationspapier
  von  ihm  vorhanden  war.  Es  fehlten
alle  schriftlichen  Unterlagen  an  Wirtschafts=  und
Kassenbüchern,  Rechnungen,  aufgehobene  Briefe  usw.,
        <pb n="624" />
        VI.  Betrug.  85

wie  sie  jeder  Familienvater  zu  besitzen  pflegt.  Die
verehel.  Lauckner  erklärte,  sie  kümmere  sich  um  die
Papiere  ihres  Mannes  nicht.

Henke  machte  uns  darauf  aufmerksam,  daß  die
Lauckner  viel  bei  ihrer  Mutter,  der  hier  Uhlandstraße
  81,  III  wohnhaften  Veronika  Auguste  verw.
Landgraf  verkehre  und  daß  etwa  von  Lauckner  geschriebene
  Briefe  wohl  nicht  bei  seiner  Frau,  sondern
eher  bei  seiner  Schwiegermutter  zu  finden  wären.

Ehe  noch  die  Lauckner  die  verw.  Landgraf  von
der  erfolgten  Durchsuchung  in  Kenntnis  setzen  konnte,
begab  ich  mich  mit  Kriminalgendarm  Ehrlich  in  die
Wohnung  der  Landgraf,  wo  wir  ebenfalls  eine  Durchsuchung
  vornahmen.  Hierbei  fanden  wir  hinter  einem
alten  Bilde  in  der  Schlafstube  der  Landgraf  beifolgenden
  von  Lauckner  am  12.  d  Mts.  aus  München
an  seine  Frau  gerichteten  Brief.  Lauckner  teilt  in  demselben
  seiner  Frau  mit,  daß  Aßler  zu  bedenklich  sei
und  den  Abschluß  des  Vertrags  hinausschiebe.  Sein
geliehenes  Geld  gehe  zu  Ende,  sie  solle  ihm  40  M.,  die
sie  sich  borgen  solle,  schicken,  er  erwarte  auch  Reisegeld
aus  Brüssel.  Offenbar  handelt  es  sich  um  das
Henkesche  Modell,  das  er,  Lauckner,  an  Afßler  verkaufen
  will.  Näheres  über  Lauckners  Absichten  geht
aber  aus  seinem  Brief  nicht  hervor.  Nachricht  von
der  Verhaftung  des  Beschuldigten  ist  noch  nicht  eingetroffen.


Dresden,  den  18.  Dezember  1904.

Nachdem  gestern  Abend  die  der  Kgl.  Staatsanwaltschaft
  sofort  weitergegebene  Nachricht  von  der
Verhaftung  Lauckners  und  Baumbachs  durch  die
Kgl.  Polizeidirektion  München  mitgeteilt  wurde,  traf
heute  Nachmittag  der  beifolgende  Polizeibericht  aus
München  mit  einem  an  Henke  und  einem  an  die
verw.  Landgraf  als  Deckadresse  der  Lauckner  gerichteten,
von  Lauckner  herrührenden  Briefe  hier  ein.  Aus  den
beiden  ziemlich  gleichlautenden  Briefen  geht  Lauckners
Sachdarstellung  hervor.

Er  will  auf  Henkes  Patent  schon  viel  Mühe
verwandt  und  sogar  Auslagen  dafür  aus  eigener
Tasche  gemacht  und  sich  zufolge  seiner  Mittellosigkeit
        <pb n="625" />
        86

Formularbuch.

und  Stellungslosigkeit  in  einer  Zwangslage  befunden
haben.  Da  auch  Henke  selbst  schon  viel  Geld  in  seine  Erfindung
  gesteckt  und  mehrmals  geklagt  habe,  daß  er  noch
nichts  ernstes  erreicht,  so  habe  sich  Lauckner  vorgenommen,
Henkes  Erfindung  für  dessen  Rechnung  zu  verwerten.
Henke  sei  aber  ein  unentschlossener  Mensch,  der  heute
einen  Plan  fasse  und  morgen  wieder  verwerfe.
Henke  habe  deshalb  nichts  davon  wissen  sollen,  daß
Lauckner  mit  Aßler  unterhandle;  damit  Henke  aber
wisse,  daß  er  für  ihn  arbeite,  gleichwohl  aber
nicht  auf  die  Firma  Aßler  in  München  kommen
könne,  habe  er  durch  einen  Brief  aus  Köln-Oldenburg,
  den  die  Schwester  der  verehel.  Lauckner,  eine
Chansoncttensängerin  Alwine  Landgraf  in  Oldenburg,
  auf  seine  Zusendung  dort  in  den  Briefkasten  gesteckt
habe,  seine  Spur  verwischen  wollen.  Zachmann
habe  er  nicht  mit  nach  München  nehmen  können,
weil  sonst  Henke  sofort  Wind  bekommen  haben
würde.  Dem  Baumbach  habe  er  gesagt,  er  habe
von  Henke  Vollmacht.  Unter  dem  Namen  Landgraf
sei  er  in  München  aufgetreten,  weil  er  schon  vorher
von  Dresden  aus  im  Interesse  Heukes  unter  dem
Namen  Landgraf  mit  Aßler  korrespondiert  habe,
um  von  diesem  zu  erfahren,  ob  er  auf  einen
Geschwindigkeitsmesser  reflektiere,  ohne  zunächst
Henkes  Patent  offenbaren  zu  müssen.  Wenn  Aßler
das  Patent,  für  das  er  25  000  Mark  verlangt
habe,  hätte  kausen  wollen,  hätte  Lauckner  seine
Maske  fallen  lassen  und  erklärt,  daß  er  für  Henke
verkaufe.  Er  habe  ja  gar  nicht  unter  dem  Namen
Landgraf  abschließen  können,  da  er  keine  falschen
Legitimationspapiere  auf  diesen  Namen  besitze  und
solche  doch  zum  notariellen  Abschluß  des  Vertrags
benötigt  hätte.

Lauckuer  sucht  Henken  in  dem  an  diesen  gerichtcten
Brief  offenbar  einzuschüchtern.  In  dem  Briefe  an  die
verehel.  Lauckner  ist  verdächtig,  daß  er  ihr  diese  eingehende
  Darstellung  gibt,  damit  sie  offenbar  von
dieser  Richtung  seiner  Verteidigung  Kenntnis  erhält,
während  doch  näher  läge,  daß  er  sie  in  seinen  Plan,
falls  er  wirklich  ehrlich  gemeint  war,  schon  vor  seiner
Abreise  cingeweiht  hätte.
        <pb n="626" />
        34.  Veruntreute  und
unterschlagene  Vermögensstücke.

§§  266  Ziffer  1,  246,

d.  Str.  G.  Bs.

VI.  Belrug.  —  VII.  Untrenc.  87

Da  die  Lauckner  ihrem  Ehemanne  sicher  auf  seinen
ersten  Brief  nach  München  —  wahrscheinlich  hauptpostlagernd
  auf  den  Namen  Max  Landgraf  —
geantwortet  hat,  wird  abzuwarten  sein,  ob  aus  diesem
Briefe  Lauckners  wahre  Absicht  erhellt.  Da  der
Lauckner  die  Verhaftung  ihres  Mannes  verschwiegen
worden  ist,  unternimmt  sie  es  vielleicht  auch,  unter
der  gleichen  Adresse  ihren  Mann  zu  warnen.  Der
Brief  würde  auf  dem  Hauptpostamte  München  zu
beschlagnahmen  sein,  da  ihn  Lauckner  nicht  mehr  abholen
  kann.

VII.  Antreue.

Leipzig,  den  31.  März  1904.

Die  hier  Pfasfendorferstraße  41,  IV  wohnhafte
Fabrikarbeiterswitwe  Arbeiterin  Franziska  Klose
zeigte  am  28.  d.  M.  hier  an,  daß

der  am  6.  März  187  8  hier  geborene  Stellmacher
Rudolf  Viktor  Blase,
hier,  Universitätsstraße  37,  III  wohnhaft,

vom  hiesigen  Rönigl.  Amtsgericht  1903  als  Vormund
  für  ihre  unmündigen  Kinder  Ernst  Otto  und
Anna  Olga  Klose  in  Pflicht  genommen  worden  sei.
Am  2.  Januar  d.  J.  sei  eine  Schwester  ihres  verstorbenen
  Ehemannes,  die  Mühlenbesitzersehefrau
Henrictte  Steglig  in  Kamenz,  verstorben  und
habe  ihren  Kindern  je  100  M.  hinterlassen.  Sie  habe
Blase  das  Geld,  welches  ihr  mit  der  Post  zugesendet
worden  sei,  mit  dem  Auftrage  übergeben,  es  in
cinem  Einlagebuche  der  hiesigen  städtischen  Sparkasse
auf  die  Namen  ihrer  Kinder  anzulegen  und  dieses
dann  vom  Vormundschaftsgerichte  mit  Sperrdekret
versehen  zu  lassen.  So  habe  auch  die  protokollarische
Anweisung  des  Vormundschaftsgerichts  gelautet.  Als
sie  nun  vor  einigen  Tagen  für  ihre  Kinder  zur  Beschaffung
  von  Kleidung  habe  Geld  abheben  wollen,
habe  sich  herausgestellt,  daß  Blase  auf  das  Spar-
        <pb n="627" />
        88

35.  Veruntreute
Forderung.  Betrug.
ʒ  266  Zisser  2,  263,  73

d.  Str.  G.  Bs.

Formularbuch.

kassenbuch  nur  120  M.  eingezahlt  habe.  Von  den
80  M.  habe  er,  wie  sie  von  ihm  selbst  erfahren,
10  M.  zu  seinem  eigenen  Lebensunterhalte  verwendet
und  40  M.  an  einen  Verwandten,  dessen  Namen
sie  nicht  wisse,  verborgt.  Zum  Eintrag  des  Sperrdekrets
  habe  Blase  das  Buch  auf  dem  Amtsgerichte
noch  gar  nicht  vorgelegt  gehabt.

Der  Beschuldigte  Blase  bestätigte  auf  Befragen
die  Angaben  der  Klose.  Er  habe  sich  in  einer  Notlage
  befunden  und  die  40  M.  zu  seinem  und  seiner
Familie  Lebensunterhalt  verwendet.  Er  sei  auch
augenblicklich  nicht  in  der  Lage,  aus  eigenen  Mitteln
oder  durch  Aufnahme  eines  Darlehns  Ersatz  zu
leisten.  Die  andern  40  M.  habe  er  seiner  Schwester,
der  Klara  Anna  verw.  Grahl  in  Gohlis
geliehen,  da  auch  diese  sich  in  einer  vorübergehenden
Geldverlegenheit  befinde.  Er  legte  den  beifolgenden
Schuldschein  der  Grahl  vor.

Blase  ist  sich  offenbar  darüber  klar  gewesen,
daß  die  Verleihung  der  410  M.  an  die  unbemittelte
Grahl  eine  Gefährdung  des  Vermögens  seiner  Mündel
in  sich  schloß  und  daß  er,  ebenfalls  mittellos,  auch
kein  Recht  hatte,  den  anderen  Betrag  des  Mündelvermögens
  zu  seinem  Vorteile  zu  verwenden.

Das  Sparkassenbuch  hat  die  Klose  im  Besitz,
um  es  dem  Königl.  Amtsgericht  vorzulegen.

Blase  wird  wegen  Untreue  und,  soweit  die  von
ihm  selbst  verwendeten  40  M.  in  Betracht  kommen,
zugleich  wegen  Unterschlagung  angezeigt.

Liegnitz,  den  19.  August  1904.

Der  Papierengroshändler  Martin  Silber,
hier,  Kohlmarkt  16  wohnhaft,  zeigte  gestern  folgendes
hier  an.

Der  in  seinem  Geschäfte  angestellte  Prokurift

Emil  Lorenz  Bretmann,
geboren  am  16.  Oktober  1860  in  Berlin,  hier
Frauenstraße  41,  II  wohnhaft,

habe  ihm  einen  Betrag  von  2000  M.  veruntreut.
        <pb n="628" />
        VII.  Unneue.  89

Der  Buchdruckereibesitzer  Reinhold  Friedrich
hier,  Lindenstraße  27,  habe  ihm  für  geliefertes  Papier
den  Betrag  von  2000  M.  geschuldet.

Er,  Silber,  habe  gestern  in  Friedrichs  Händen,
mit  dem  er  zufällig  zusammengekommen  sei,  die  von
Bretmanns  Hand  gquittierte  Rechnung  gesehen  und
auf  Befragen  auch  von  Friedrich  erfahren,  daß  er
diese  Rechnung  am  10.  August  d.  J.  von  Bretmann
  gquittiert  erhalten  habe.  Allerdings  habe  er
an  diesen  keine  bare  Zahlung  geleistet,  sondern  mit
einer  3350  M.  betragenden  Wechselforderung  von
Bretmann  anteilig  aufgerechnet.  In  seinen,  Silbers,
Büchern  habe  er  aber  den  Eingang  einer  Zahlung
von  2000  M.  seitens  Friedrichs  nicht  bestätigt  gefunden.
  Er  habe  vorgestern  Bretmann  zur  Rede
gesetzt,  worauf  dieser  gestern  und  heute  nicht  in  das
Geschäft  gekommen  sei.

Der  heute  in  seiner  Wohnung  betroffene  Beschuldigte
  Bretmann  gibt  zu,  an  Friedrich  eine
fällige  und  bereits  eingeklagte  Wechselschuld  von
3350  M.  gehabt  zu  haben,  aus  der  ihm  Friedrich
bereits  mit  Zwangsvollstreckung  gedroht  habe.  Deshalb
  habe  er  dem  Friedrich  vorgeschlagen,  ihm  die
ebenfalls  fällige  Forderung  für  die  Papierlieferung
zu  Gunsten  Silbers  zu  quittieren  und  diese  Schuld
gegenüber  Silber  selbst  zu  übernehmen.  Er  habe
auch  dem  Friedrich  erklärt,  daß  Silber,  bei  dem  er
schon  10  Jahre  in  Stellung  sei,  hiermit  und  mit
teilweiser  Verrechnung  auf  allerdings  noch  nicht
sällige  Prozente  einverstanden  sein  werde.  Dennoch
habe  er,  Bretmann,  aber  bis  heute  nicht  gewagt,
Silber  davon  in  Kenntnis  zu  setzen,  weil  er  noch
keine  Aussicht  habe,  die  2000  M.  an  die  Geschäftskasse
  abzuführen,  und  sich  bewußt  sei,  daß  Silber
mit  einer  solchen  Verrechnung  auf  die  höchstens  im
Betrage  von  etwa  500  M.  am  Jahresschlusse  fällig
werdenden  Prozente  nicht  einverstanden  sein  werde.

Friedrich  bestätigte,  daß  er  in  gutem  Glauben
gewesen  sei  und  deshalb  von  dem  Vorfalle  gegenüber
  Silber  auch  kein  Hehl  gemacht  habe.

Bretmann  wird  wegen  Untrene  zur  Anzeige
gebracht.  Mit  der  Untreue  dürfte  begrifflich  Betrug
        <pb n="629" />
        90

VIII.

36.  Gewinnsächtige
Privaturkundenfälschung
  und  Betrug;
falsche  Legitimationspapiere.

§8  267,  268  Ziff.  1,  263,  73,
363  d.  Str.G.  Bs.

Formularbuch.

zusammentreffen,  weil  Bretmann  eine  Vermögensschädigung
  Silbers  durch  Täuschung  Friedrichs  verursacht
  hat,  sofern  Silber  die  zwischen  Bretmann
und  Friedrich  erfolgte  Aufrechnung  gegen  sich  gelten
lassen  muß,  nur  einen  Anspruch  an  Bretmann  hat,
und  Friedrich,  wenn  er  die  wahre  Sachlage  gekannt
hätte,  den  Bretmann  nicht  durch  die  Aufrechnung
von  seiner  Schuld  befreit  hätte.  Silber  hat  Bretmann
entlassen  und  die  rückständige  Gehaltsforderung  auf
einen  halben  Monat  mit  200  M.,  sowie  250  M.
Prozente,  die  Bretmann  allerdings  erst  am  Jahresschlusse
  zu  fordern  haben  würde,  zu  seiner  Deckung
innebehalten.

Urkundenfälschung.

Hirschberg,  den  11.  Juli  1901.

Der  Gasthofsbesiter  Emil  Strache  hier,
Bahnhofsstraße  6,  zeigte  am  9.  d.  M.  folgendes
hier  an.

Am  6.  d.  M.  sei  ein  Unbekannter  zu  ihm  gekommen
  und  habe  erklärt,  er  werde  von  dem  Stellenvermittler
  Albin  Fülve  hier,  Markt  16,  zur
Nachfrage  nach  der  offenen  Hausknechtsstelle  geschickt.
Da  bei  ihm,  Strache,  wirklich  die  Stelle  des  Hausknechts
  zu  besetzen  sei  und  er  den  Stellenvermittler
Fülve  Vermittlungsauftrag  gegeben,  so  habe  er  den
Unbekannten,  der  einen  guten  Eindruck  auf  ihn  gemacht
  und  einzelne  Zeugnisse  auf  den  Namen  Bernhard
  Bayer  vorgelegt  habe,  engagiert,  wiewohl  ihm
aufgefallen  sei,  daß  Bayer  keine  schriftliche  Anweisung
von  Fülve,  wie  dieser  es  sonst  zu  halten  pflege,
gehabt  habe.  Bayer  habe  dann  erklärt,  er  habe
seine  Sachen  bei  seiner  hiesigen  Wirtin  stehen,  der
er  noch  5  M.  schulde,  und  habe  ihn,  Strache,  um
einen  Vorschuß  von  3  M.  zur  Bezahlung  gebeten,
während  Bayer  die  andern  2  M.  aus  seinen  eignen
Mitteln  bestreiten  könnc.

Strache  hat  kein  Bedenken  getragen,  die  3  M.
gegen  die  beifolgende  von  dem  angeblichen  Bayer
        <pb n="630" />
        VIII.  Urkundensälschung.  91

vor  der  Aushändigung  des  Geldes  mit  Bernhard
Bayer  in  Straches  Gegenwart  eigenhändig  unterschriebene
  Quittung  auszuhändigen.  Danach  ist
Bayer  gegangen,  um  seine  Sachen  zu  holen,  ist
aber  nicht  wieder  erschienen.  Strache  vermutet  daher,
  einem  Betrüger  in  die  Hände  gefallen  zu  sein.

Durch  die  von  Strache  abgegebene  Personenbeschreibung
  wurde  bei  Fülve  ermittelt,  daß  am
5.  d.  M.  ein  Unbekannter  nach  Stellung  als  Hausdiener
  usw.  nachgefragt,  sich  Bayer  genannt  und
Zeugnisse  auf  diesen  Namen  besessen,  diese  aber  nicht
aus  den  Händen  gegeben,  deshalb  auch  von  Fülve
keine  Stellung  zugewiesen  erhalten  habe.  Es  sei
aber  leicht  möglich,  daß  er  vorher  beim  Warten  gehört
  habe,  daß  Fülve  andere  Personen  an  Strache
gewiesen,  und  diese  Kenntnis  benutzt  habe.  Fülve
will  gleich  Verdacht  geschöpft  haben,  daß  die  Zeugnisse
  gefälscht  seien.

Beim  Begehen  der  Herbergen  wurde  heute  in
der  hiesigen  Zentralherberge

der  am  16.  Mai  1870  in  Mainz  geborene,

aus  den  hiesigen  Polizeiakten  K  7641  bekannte
wohnungslose  Arbeiter  und  Hausdiener
Ludwig  Robert  Keun

als  der  angebliche  Bayer  ermittelt.  Die  Ermittelung
erfolgte  dadurch,  daß  Kenn,  der  mir  unter  diesem
Namen  persönlich  bekannt  ist,  von  einigen  anderen
Bayer  genannt  wurde.  Er  führte  auch  zwei  Zeugnisse
auf  den  Namen  Bernhardt  Bayer  mit  sich,  welche
gefälscht  sein  müssen,  da  Kenn  zu  den  Zeiten,  zu
welchen  er  inhaltlich  der  Zeugnisse  in  Frankfurt  a.  M.
und  Leipzig  als  Hausdiener  in  Stellung  gewesen
sein  will  —  vom  1.  Oktober  1902  bis  28.  Mai
1904  —  in  Hoheneck  Strafe  wegen  Betrugs  und
Urkundenfälschung  verbüßt  hat.  (S.  Bl.  16  u.  23
der  Akten.)  Die  auf  den  Zeugnissen  befindlichen
Stempel  erweisen  sich  ohne  weiteres  als  gefälscht,  sie
sind  so  blaß,  daß  sie  eine  Behörde  schwerlich  aus
der  Hand  geben  wird.  Sie  sind  offenbar  von  einem
echten  Stempel  auf  Hektographenmasse  übertragen  und
von  dieser  auf  die  falschen  Zeugnisse  abgedruckt  worden.
        <pb n="631" />
        37.  Gewinnsüchtige
Privaturkundensälschung,
  Betrug  und
gewinnsüchtige
intellektuelle  Urkunden--sälschung,
  Urkundenvergehen
  im  Amte.
§  267,  268  Ziff.  1,  263,  73.
271,  272,  348  d.  Str.G.Ba.

Formularbuch.

Kenn  bestreitet,  die  Zeugnisse  fälschlich  hergestellt
  zu  haben;  er  will  sie  gefunden  haben.

Im  übrigen  gesteht  er  zu,  sich  bei  Strache
als  Bayer  unter  Vorlegung  der  Zeugnisse  eingeführt
und,  um  die  3  M.  zu  erlangen,  vorher  die  Qnittung
mit  Bernhard  Bayer  unterschrieben  zu  haben.  Es
sei  auch  nicht  seine  Absicht  gewesen,  den  Dienst  bei
Strache  anzutreten.  Sachen  habe  er  bei  einer  Wirtin
nicht  stehen  gehabt.

Bayer  ist  festgenommen  worden  und  wird  wegen
gewinnsüchtiger  Privaturkundenfälschung,  Betrugs
und  falscher  Anfertigung  von  Zeugnissen  bezw.  Gebrauchs
  falscher  Zeugnisse  zum  Zwecke  seines  besseren
Fortkommens  zur  Anzeige  gebracht.

Leipzig,  den  17.  Oktober  1904.

Der  hier  Schillerstraße  16,  III  wohnhafte  invalide
  Schuhmacher  Otto  Pause  zeigte  gestern
hier  an,  daß  er  drei  Monate  lang  sich  im  Krankenhause
  befunden  habe  und  gestern  wieder  in  seine
Wohnung  zurückgekehrt  sei.  Da  er  eine  Invalidenrente
  beziehe,  die  er  während  seiner  Krankheit  nicht
habe  erheben  können,  habe  er  sofort  die  Quittungen
auf  die  Monate  August  und  September  unterzeichnet
und  beim  hiesigen  Stadtrate  beglaubigen  lassen  wollen,
um  die  rückständigen  Rentenbeträge  zu  erheben.  Da
habe  er  erfahren,  daß  diese  bereits  auf  die  erwähnten
Monate  erhoben  worden  seien.  Es  seien  ihm  auch
die  Quittungen  vorgelegt  worden,  deren  Unterschrift
aber  nicht  von  ihm  herrührten.  Der  Ratsbeamte,
welcher  diese  Unterschriften  insofern  beglaubigt  habe,
als  er  bestätigt  hat,  daß  die  Unterschriften  von  ihm,
Otto  Pause,  wirklich  herrührten,  habe  ihm  mitgeteilt,
daß  der  dem  Ratsbeamten  persönlich  bekannte

am  12.  April  1870  in  Werdau  geborene  Stubenmaler

Alfred  Max  Stürke,

hier,  Dresdener  Straße  47,  III  wohnhaft,

die  beiden  Quittungen  gebracht  und  versichert  habe,
daß  sie  von  Pause,  der  krank  zu  Bette  liege,  unter-
        <pb n="632" />
        VIII.  Urkundenfälschung.  93

schrieben,  und  daß  er  von  Pause  beauftragt  worden
sei,  die  Rente  von  je  8  M.  zu  erheben.  Der  Beamte
habe  dem  Stürke,  den  er  als  unbescholtenen  Menschen
gekannt  habe,  getraut,  um  so  mehr  als  die  Unterschrift
  auf  der  Quittung  mit  einer  bei  den  Akten
befindlichen  echten  Namensunterschrift  Pauses  größte
Aehnlichkeit  besessen  habe.  Stürke  habe  die  Rentenbeträge
  von  zusammen  16  Mark  erhoben  und
erhalten.

Pause  selbst  bezweifelt  auch  nicht,  daß  Stürke
der  Fälscher  ist,  weil  er  mit  ihm  bis  zu  seiner
Krankheit  verkehrt,  und  Stürke,  der  ihn  öfter  in
seiner  Wohnung  besuche,  gewußt  hat,  daß  er  Invalidenrente
  bezieht.  Stürke  müsse  sich  gelegentlich
einige  bei  ihm  frei  dagelegene  unausgefüllte  Quittungsformulare
  mitgenommen  haben.  Pauses  Handschrift
habe  er  leicht  nachmachen  können,  weil  er  Briefe
von  ihm  besitze.

Da  der  Ratssekretär  Otto  Rothe,  welcher  die
falschen  Unterschriften  beglaubigt  hat,  die  Angaben
Pauses  bestätigte,  wurde  Stürke  auf  die  Polizeiwache
sistiert.  Hier  räumte  er  nach  kurzem  Leugnen  ein,
sowohl  die  Unterschriften  Pauses  auf  den  Quittungen
in  der  von  Pause  beschriebenen  Weise  fälschlich  angefertigt,
  als  auch  dem  ihm  gut  bekannten  Rothe
wider  die  Wahrheit  erklärt  zu  haben,  Pause  habe
die  Quittungen  eigenhändig  geschrieben  und  ihn  mit
Abhebung  der  Rente  beauftragt,  so  daß  Rothe  die
falschen  Unterschriften  beglaubigt  und  er,  Stürke,
die  Rentenbeträge  ausgezahlt  erhalten  habe.  Er
habe  sich  mit  seiner  kranken  Frau  in  Not  befunden,
habe  gewußt,  daß  Pause  nicht  in  der  Lage  sei,  die
Rente  zu  erheben,  und  nach  dessen  Zustande  vor  der
Aufnahme  in  das  Krankenhaus  angenommen,  Pause
werde  dort  versterben,  so  daß  die  Fälschung  nicht
werde  herauskommen  können.

Stürke  wird  wegen  gewinnsüchtiger  Privaturkundenfälschung
  und  Betrugs  (soweit  die  fälschliche
Anfertigung  von  Pauses  Unterschrift  und  Erhebung
der  Rentenbeträge  in  Betracht  kommt),  sowie  wegen
gewinnsüchtiger  intellektueller  Urkundenfälschung  (soweit
die  Erschleichung  der  Beglaubigung  in  Frage  steht)
        <pb n="633" />
        94

38.  Urkundenunterdrückung.

§274  Ziss.  1  d.  Str.G.Bs.

Formularbuch.

auf  grund  der  §§  267,  2681,  263.  271.  272  d.
Str.G.  Bs.  zur  Anzeige  gebracht.

Endlich  dürfte  noch  in  Frage  kommen,  ob  sich
der  Ratssekretär  Rothe  einer  falschen  amtlichen
Beurkundung  im  Sinne  von  §  348  d.  Str.G.Bs.
schuldig  gemacht  hat.  Obwohl  er  einen  Nachweis
dafür  nicht  hatte,  daß  Pauses  Unterschrift  unter  den
beiden  Quittungen  echt  war,  hat  er  sie  doch  als
eigenhändig  von  Pause  herrührend  beglaubigt.  Er
rechtfertigt  sich  nur  damit,  daß  er  Stürken  als
glaubhafte  Person  gekannt  und  eine  Gleichheit  der
vorgelegten  Unterschriften  mit  Pauses  echter  Unterschrift
  gefunden  haben  will.  —  Stürke  ist  übrigens
wegen  Betrugs  vorbestraft.

Karlsruhe,  den  3.  Januar  1905.

Zu  der  am  28.  Dezember  1904  von  dem  hier
Kaiserstraße  44  wohnhaften  Buchhändler  Otto
Schill  gegen  den  Buchhandlungsgehülfen

Martin  Moritz  Brackmüller,
Stephanienstraße  31,  III  wohnhaft,

wegen  Unterschlagung  von  327  M.  16  Pf.  erstatteten
  Anzeige  teilte  Schill  gestern  weiter  noch  mit,
daß  Brackmiller,  um  die  Unterschlagung  der  mit  der
Post  eingegangenen  Gelder  zu  verdecken,  die  Postabschnitte
  der  betreffenden  Postanweisungen,  welche
bei  ihm  ordnungsgemäß  aufbewahrt  würden,  wie
Schill  erst  jetzt  habe  feststellen  können,  beseitigt  und
außerdem  einige  Mahnbriefe,  die  er  nach  seinem
Kopierbuche  an  einige  dieser  für  säumig  gehaltenen
Schuldner  selbst  geschrieben  habe,  nicht  zum  Abgang
gebracht  habe,  weil  sonst  doch  die  Gemahnten  Einspruch
  erhoben  haben  würden.

Bei  einer  in  Brackmüllers  Wohnung  von  mir
im  Beisein  von  dessen  Wirtin  der  verw.  Mailing
und  von  Schill  vorgenommenen  Durchsuchung  wurden
die  beifolgenden  7  Postabschnitte  und  3  Mahnbriese
auf  dem  Grunde  eines  mit  gebrauchter  Wäsche  vollgestopften
  Koffers  gefunden.  Die  Postabschnitte
rühren  tatsächlich  von  solchen  Absendern  her,  deren
        <pb n="634" />
        VIII.  Urkundenfälschung.  —  LX.  Pfandentstrickung.  95

30.  Pfandrecht  des  Vermieters;

  Strafantrag.
§  289  d.  Str.G.Bs.
59  d.  B.  G.  Bs.

8
8

55
81

II

1  d.  3.Pr.  O.

eingesandten  Beträge  Brackmüller  geständigermaßen
unterschlagen  hat,  ebenso  sind  die  3  Mahnbriefe  an
drei  dieser  Schuldner  gerichtet.  Es  kann  einem  Zweifel
nicht  unterliegen,  daß  der  Beschuldigte  diese  Urkunden
bei  Seite  geschafft  hat,  damit  Schill  nicht  sofort
hinter  seine  Unterschlagungen  kommen  könne.
Brackmüller  hat  sich  also  auch  der  Urkundenunterdrückung
  schuldig  gemacht.  Vorhalt  konnte  ihm,  da
er  sich  bereits  bei  der  Großherzogl.  Staatsanwaltschaft
in  Untersuchungshaft  befindet,  nicht  getan  werden.

Pfandentstrickung.

Mainz,  den  29.  März  1904.

Der  hier  Brandgasse  9,  II  wohnhafte  Hausbesitzer
  Ehregott  Leberecht  Cöstlin  zeigte  am
27.  d.  M.  folgendes  hier  an:

Der  am  9.  November  1870  in  Görlitz  geborene,
jetzt  hier  Betzelstraße  27,  III  wohnhafte  Sattler

Rudolf  Paul  Emmerich

habe  mit  seiner  Familie  seit  1.  Oktober  1902  im
dritten  Stockwerke  seines  Hauses  gegen  einen  vereinbarten
  Jahresmietzins  von  400  M.,  zahlbar  in
vierteljährlichen  Vorauszahlungen,  und  bei  vereinbarter
  einvierteljährlicher  Kündigung  zur  Miete  gewohnt.
  Da  Emmerich  die  am  1.  Oktober  1903
fällig  gewesene  Miete  in  Höhe  von  100  M.  nicht
bezahlt  habe,  sei  ihm  am  3.  Oktober  —  also  zu
rechtzeitiger  gesetzlicher  Zeit  —  für  1.  Januar
1904  gekündigt  worden.  Emmerich  habe  dann  bis
zu  Weihnachten  1903  auf  die  rückständige  Miete
50  M.  gezahlt  und  gebeten,  da  die  Wohnung  noch
nicht  weiter  vermietet  gewesen  sei,  bis  31.  März  1904
wohnen  bleiben  zu  dürfen,  was  ihm  auch  zugestanden
worden  sei.  Auf  die  im  ganzen  bis  31.  März  1904
noch  zu  zahlenden  150  M.  Miete  habe  er  aber  am
10.  Januar  1904  nur  noch  25  M.  bezahlt,  sodaß
er  ihm  noch  125  M.  schulde.  Deshalb  habe  er,
39
        <pb n="635" />
        96

Formularbuch.

Cöstlin,  am  1.  März  1904  dem  Emmerich  mittels
eingeschriebenen  Briefes  erklärt,  daß  er  von  dem
gesetzlichen  Pfandrechte  des  Vermieters  Gebrauch
mache  und  die  Wegschaffung  der  Mobilien  bis  zur
Bezahlung  verbiete.  Dasselbe  habe  er  den  Eheleuten
Emmerich  am  15.  März  d.  J.  in  Gegenwart  des
im  Hause  2.  Stock  wohnenden  Fuhrwerksbesitzers
Emil  Mehnert  mündlich  erklärt.  Gleichwohl  haben
die  Eheleute  Emmerich  am  27.  d.  M.  früh  5  Uhr,
als  er  selbst  seit  einigen  Tagen  verreist  gewesen  sei
und  seine  Familie  noch  geschlafen  habe,  die  Wohnung
unter  Mitnahme  aller  Sachen  verlassen.

Cöstlin  hat  den  beifolgenden  Strafantrag  gestellt.

Der  Beschuldigte  räumte  nur  ein,  dem  Cöstlin
100  M.  schuldig  zu  sein,  25  M.  ziehe  er  für  die
Unbrauchbarkeit  eines  Ofens,  um  dessen  Reparatur
er  den  Hauswirt  wiederholt  gebeten  habe,  ab.

Es  sei  auch  richtig,  daß  Cöstlin  ihm  erklärt
habe,  er  mache  vom  Pfandrechte  als  Vermieter  Gebrauch.
  Von  den  in  seiner  Behaufung  befindlichen
Sachen  gehörten  aber  der  Schreibsekretär,  der  Glasschrank
  und  die  Kommode  seiner  Ehefrau  Jda
Marianne  geb.  Menzel,  welche  sie  bei  ihrer  am
10.  Oktober  1900  erfolgten  Verheiratung  von  ihrem
Vater,  dem  Tischlermeister  Moritz  Wolf  hier,
Jakobsberg  3,  als  Ausstattung  erhalten  habe.

Wolf  hat  auf  Befragen  die  Angaben  seines
Schwiegersohnes  bestätigt  und  die  beifolgenden  2
auf  seinen  Namen  lautenden  Rechnungen  vorgelegt.

Hinsichtlich  der  übrigen  ihm  selbst  gehörigen
Sachen  behauptet  Emmerich,  daß  sie  alle  unentbehrlich
  und  deshalb  nicht  pfändbar  seien.

Er  besitzt,  wie  der  Augenschein  in  seiner  neuen
Wohnung  lehrte,  folgende  Sachen:  einen  Kleiderschrank,
  einen  Küchenschrank,  zwei  Tische,  vier  Stühle,
eine  Küchenbank,  drei  Bettstellen  mit  Betten  und
Gedecken,  eine  einfache  Schwarzwälderuhr,  ein  Sofa,
einen  Waschtisch  mit  Zubehör,  notwendigstes  Küchengeschirr,
  Messer  und  Gabel  und  notwendigste  Garderobe
(Arbeitssachen,  einen  besseren  Anzug)  für  sich,  seine
Frau  und  seine  drei  Kinder  im  Alter  von  zwei  bis
fünf  Jahren,  einige  wertlose  Wandbilder,  außerdem
        <pb n="636" />
        40.  Verletzung  des  Zurückbehaltungsrechtes;

Strafantrag.  Betrugsversuch.

§  289,  263,  43  d.  Str.  G.  Bs.
§  273  d.  B.  G.  Bs.

IX.  Pfandentstrickung.  97

eine  einfache  Taschenuhr,  die  er  bei  sich  führt.
Sämtliche  Sachen  sind  ohne  erheblichen  Wert.

Alle  diese  Gegenstände  dürften  unter  Berücksichtigung
  der  zur  Familie  gehörigen  Personenzahl
unentbehrlich  sein.

Zur  Entschließung  aus  §  289  d.  Str.  G.Bs.  erstatte
  ich  Anzeige.

Strafantrag:
Hiermit  stelle  ich  gegen  den  Sattler  Rudolf
Paul  Emmerich  hier

Strafantrag,

weil  er  heute  die  meinem  Pfandrechte  als  Vermieter
unterliegenden  Gegenstände  gegen  mein  Verbot  weggeschafft
  hat.

Mainz,  am  27.  März  1904.

Ehregott  Leberecht  Cöstlin,
Hausbesitzer.

Altona,  den  19.  Mai  1904.

Der  hier  Königstraße  31  wohnhafte  Schuhmachermeister
  Ehregott  Standler  brachte  gestern
folgendes  zur  Anzeige.

Der  am  17.  Juli  1872  in  Altona  geborene,
hier,  Königstraße  87,  III  wohnhafte  Eisengießer

Heinrich  Oskar  Süllberg

habe  ihm  am  16.  d.  M.  ein  Paar  Stiefeletten  mit
Gummizug  zum  Besohlen  und  Vorrichten  der  Absätze
gebracht,  wofür  zwischen  ihnen  der  Preis  von
2  M.  60  Pf.  mündlich  vereinbart  worden  sei.  Am
18.  d.  M.  mittags  habe  Standler  seinen  Lehrjungen
Max  Werner  in  die  Süllbergsche  Wohnung  mit
den  fertigen  Stiefeletten  mit  dem  Auftrage  geschickt,
die  Stiefeletten  nur  gegen  die  sofortige  bare  Bezahlung
  der  2  M.  60  Pf.  an  die  ihm  bisher  unbekannt
  gewesene  Familie  Süllberg  auszuhändigen.
Süllberg  habe  selbst  dem  Lehrjungen  geöffnet  und
diesem  die  Stiefeletten  abnehmen  wollen.  Werner
habe  aber  erklärt,  er  dürfe  dieselben  nur  gegen  Be-39*
        <pb n="637" />
        98

Formularbuch.

zahlung  aus  den  Händen  geben.  Suüllberg  habe
eine  Weile  gezögert,  sei  dann  in  die  Stube  gegangen
und  nach  einem  Augenblicke  mit  der  Frage  zurückgekommen,
  ob  Werner  ihm  auf  10  M.  herausgeben
könne.  Als  Werner  dies  verneint  habe,  sei  er  von
Süllberg  ausgefordert  worden,  die  Stiefeletten
herauszugeben,  Süllberg  werde  das  Geld  heute  noch
in  das  Geschäft  bringen.  Werner  habe  sich  aber
schleunigst  mit  den  Stiefeletten  unter  der  Antwort
entfernt,  Süllberg  möge  sich  diese  im  Geschäfte  selbst
holen.  Süllberg  habe  dem  Lehrling  nachgeschimpft.

Standler  hat  nun  die  Stiefeletten  auf  seinen
Ladentisch  gestellt  und  erwartet,  daß  Süllberg  komme.
In  der  sechsten  Abendstunde  sei  er  wie  gewöhnlich  in
der  an  den  Laden  grenzenden  Werkstätte  gewesen,
als  die  Klingel  an  der  Ladentüre  in  Bewegung  gesetzt
  worden  sei.  Er  habe  aber  gerade  einen  Nagel
in  eine  Sohle  eingeschlagen  und  deshalb  nicht  sofort
in  den  Laden  gehen  können.  Als  er  dann  den
Laden  betreten,  sei  die  Ladentüre  gerade  von  außen
von  einer  Mannesperson  geschlossen  worden,  die
eilig  davongelaufen  sei.  Sofort  habe  er  bemerkt,
daß  Süllbergs  Stiefeletten  auf  der  Ladentafel  fehlten.
In  der  davoneilenden  Mannesperson  glaube  er  mit
Bestimmtheit  Süllberg  erkannt  zu  haben.  Geld
habe  auf  der  Ladentafel  nicht  gelegen,  wie  er  sich
sofort  unter  Hinzuziehung  seiner  Ehefrau  Marie
geb.  Auer  und  des  Lehrjungen  Werner  überzeugt  habe.

Die  verehel.  Standler  und  Werner  bestätigten
Standlers  Angaben,  insbesondere  Werner  die  Darstellung
  seines  Gesprächs  mit  Süllberg.

Süllberg,  heute  in  seiner  Wohnung  betroffen,
mußte  zugeben,  im  Besitze  der  Stiefeletten  zu  sein,
da  er  sie  an  den  Füßen  trug.  Er  gab  auch  zu,
sie  gestern  Abend  aus  Standlers  Laden  weggeholt
zu  haben.  Da  niemand  von  der  Ladenbedienung
gekommen  sei,  habe  er  sich  das  Schuhwerk,  das  er
ganz  nötig  brauche,  weggenommen,  ohne  es  zu  bezahlen.
  Daß  ihm  Werner  ausdrücklich  gesagt  habe,
er  dürfe  die  Schuhe  nur  gegen  bare  Bezahlung  aus
der  Hand  geben,  räumte  er  ebenfalls  ein.  Er  hube
das  aber  nicht  so  ernst  genommen  und  vor  allem
        <pb n="638" />
        41.  Nötigung.
§  240  d.  Str.  G.  Be.

IX.  Pfandentstrickung.  —  X.  Nötigung.  99

nicht  geglaubt,  daß  Standler  damit  ein  gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht  habe  ausüben  wollen.  Das
Geld  zur  Bezahlung  habe  er  im  Laden  mitgehabt,
es  aber  doch  nicht  ohne  Uebergabe  an  eine  Person
zurücklassen  können.  Heute  könne  er  die  2  M.  60  Pf.
nicht  bezahlen,  da  er  das  Geld  seiner  Frau  gegeben
habe;  er  werde  am  nächsten  Lohntage  bezahlen.

Süllberg  hat  ohne  Zweifel  gewußt,  daß  Standler
die  Stiefeletten  nur  gegen  bare  Bezahlung  herausgeben
  wollte  und  herauszugeben  brauchte.  Da
Standler  alsbald  in  den  Laden  getreten  ist,  konnte
Süllberg  sein  Erscheinen  abwarten.  Daß  er  sich
aber  so  eilig  entfernt  hat,  beweist,  daß  er  ohne  Bezahlung
  in  den  Besitz  des  Schuhwerks  kommen
wollte.  Offenbar  hat  er  zu  Mittag  auch  nicht
10  M.  bares  Geld  besessen,  wiewohl  er  das,  aber
ohne  jeden  weiteren  Nachweis,  mit  Bestimmtheit  behauptet.


Süllberg  wird  deshalb  wegen  Betrugsversuchs
gegen  Standler,  begangen  durch  Abforderung  der
Stiefeletten  ohne  sofortige  Bezahlung  mittels  falscher
Vorspiegelungen  gegenüber  Werner,  und  wegen  Verletzung
  von  Standlers  Zurückbehaltungsrecht  durch
heimliche  Wegnahme  der  Stiefeletten  zur  Anzeige
gebracht.  Standler  stellt  den  beifolgenden  Strafantrag.


Strafantrag.

Wegen  Verletzung  meines  Zurückbehaltungsrechtes
  an  den  reparierten  Stiefeletten  stelle  ich
gegen  den  Eisengießer  Heinrich  Oskar  Suüllberg
  hier

Strafantrag.

Altona,  den  19.  Mai  1904.

Ehregott  Standler,  Schuhmachermeister.

X.  Nötigung.

Wiesbaden,  den  17.  Oktober  1904.

Der  hier,  Kirchgasse  17,  IV  wohnhafte  Markthelfer
  Otto  Ewald  Seifert  zeigte  am  14.  d.  M.
hier  folgendes  an.
        <pb n="639" />
        100

Formularbuch.

Er  habe  bei  dem

am  10.  November  1852  in  Bunzlau  geborenen
Zimmermeister  und  Hausbesitzer

Reinhard  Emil  Obenaus,
hier,  Marktstraße  31  wohnhaft,

seit  1.  Oktober  1902  eine  in  dessen  Hause  im
Parterre  links  gelegene,  aus  Stube,  Kammer  und
Küche  bestehende  Wohnung  zum  jährlichen  Mietszinse
  von  300  M.,  zahlbar  in  vierteljährlichen
Vorauszahlungen  von  75  M.,  innegehabt,  habe  die
am  1.  April  d.  J.  fällig  gewesene  Miete  nicht  bezahlen
  können  und  sei  auf  dieselbe  auch,  durch
Versäumnisurteil  des  hiesigen  Amtsgerichts  dazu
verurteilt,  erfolglos  ausgepfändet  worden,  habe  auch
auf  Antrag  des  Obenaus  den  Offenbarungseid
leisten  müssen.  Am  1.  Juli  d.  J.  habe  ihm  nun
Obenaus  unter  Einhaltung  der  vereinbarten  vierteljährlichen
  Kündigungsfrist  für  30.  September  die
Wohnung  gekündigt  gehabt.  Er  habe  auch  auf  das
dritte  Quartal  dieses  Jahres  den  Mietzins  nicht
bezahlen  können,  sei  aber  auf  dessen  Zahlung  und
auf  Räumung  der  Wohnung  nicht  verklagt  worden.
Eine  neue  Wohnung  habe  er  noch  nicht  finden  können.

Am  14.  d.  M.  aber  habe  nun  Obenaus  in
einem  Augenblicke,  als  die  verehel.  Seifert,  die  Vorsaaltüre
  der  Wohnung  offen  stehen  lassend,  sich  auf
den  Abort  begeben  habe,  diese  Gelegenheit  offenbar
abgepaßt  und  die  nach  der  Hausflur  gehende  Vorsaaltüre
  seiner  Wohnung  schnell  ausgehoben  und  versteckt.
  Während  danach  seine  Frau  vor  Schrecken  zu
ihm  an  seine  nahe  Arbeitsstelle  gekommen  und  ihm
von  dem  Vorkommnisse  Mitteilung  gemacht,  habe
Obenaus,  wie  die  beiden  in  der  Wohnung  verbliebenen
10  und  12  Jahre  alten  Kinder  Hilde  und  Walther
ihm  und  seiner  Ehefrau  bei  ihrer  Rückkunft  erzählt
hätten,  auch  noch  die  von  der  Stube  und  der  Kammer
in  den  Vorsaal  führenden  Türen  ausgehoben  und
fortgeschafft.

Ich  begab  mich  sofort  mit  Seifert  nach  dem
Hause  Marktstraße  31  und  fand  den  geschilderten
Zustand  bestätigt.
        <pb n="640" />
        X.  Nötigung.  101

Obenaus,  von  mir  hierüber  zur  Rede  gestellt
und  zum  Einsetzen  der  Türen  aufgefordert,  weigerte
sich  dessen  ausdrücklich  und  erklärte,  er  habe  kein
Geld  dazu,  „unsere  miserablen  Mietsgesetze“  zu
bezahlen.  Er  habe  wegen  Seiferts,  der  nur  bös—
williger  Zahler  sei  und  seinen  guten  Verdienst  sowie
die  reichlichen  Trinkgelder  vertrinke,  bereits  genügend
Kosten  gehabt,  er  wende  keinen  Pfennig  mehr  an.
Seifert,  dem  er  ordnungsgemäß  gekündigt  habe,  solle
nur  ausziehen,  dann  würden  die  Türen  sofort  wieder
eingehangen  werden.

Eine  anweisungsgemäß  von  mir  und  Schutzmann
  Rüdiger  vorgenommene  Durchsuchung  nach  den
drei  Türen  war  ergebnislos;  Obenaus  hat  sie  offenbar
auf  seinen  nahen  Zimmerplatz  geschafft,  wo  sie  unter
den  vielen  Brettern  und  Balken  nicht  herausgefunden
werden  konnten.

Da  am  14.  d.  M.  ein  rauher  Regensturm
wehte  und  Obenaus,  offenbar  um  Seifert  zum  Auszuge
  zu  zwingen,  die  vordere  Haustüre  und  die
hintere  Hoftüre  der  Hausflur  fortgesetzt  offen  hielt,
so  daß  in  der  Hausflur  und  in  der  Wohnung
Seiferts  ein  fürchterlicher  Zug  entstand,  ist  am
14.  d.  M.  abends  Seifert,  nachdem  er  neue  Wohnung
  gefunden  hatte,  mit  seiner  Familie  ausgezogen.

Bereits  am  15.  Oktober  d.  J.  abends  waren
die  Türen  in  der  ehemalig  Seifert'schen  Wohnung
wieder  eingehängt.

Obenaus  wurde  von  mir  wiederholt  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  er  kein  Recht  habe,  ohne  vollstreckbares
  auf  Heraussetzung  des  Seifert  lautendes
gerichtliches  Urteil  diesen  mit  Gewalt,  durch  Aushebung
  der  Türen  verübt,  zum  Ausziehen  zu  zwingen.
Obenaus  kehrte  sich  nicht  hieran,  sondern  führte  nur
ungehörige  Redensarten,  wie  z.  B.  wenn  der  Staat
so  rücksichtslos  gegen  die  Hausbesitzer  wäre,  ihnen
einen  faulen  Mieter  aufzuzwingen,  müßte  er  ihnen
wenigstens  das  Geld  dazu  geben.  Obenaus  war
sich  also  ganz  klar,  daß  er  mit  seiner  Handlungsweise
  im  Unrechte  war.

Er  wird  wegen  vollendeter  Nötigung  hiermit
zur  Anzeige  gebracht.
        <pb n="641" />
        102

Formularbuch.

XI.  Personenstandsveränderung.

4.  Kindesunterschiebung
  und
Personenstandsveränderung.
  Wittäterschaft
und  Beihülfe.
Intellektuelle  Urkunden--fälschung.

§§8  169,  47,  49,  271
d  Str.G.  Bse.

Breslau,  den  27.  November  1904.

Die  hier  Zwingerstraße  48,  III  wohnhafte
Schuhmachersehefrau  Marianne  Keller  zeigte
am  25.  d.  M.  hier  an,  daß  die  mit  ihr  in  demselben
  Hause  wohnhafte

am  12.  Mai  1870  in  Freiburg  i.  B.  geborene
Malersehefrau

Antonie  Rosa  Graf,  geb.  Alster,

sowie  deren  Ehemann,  der  am  7.  Juni  1864  in
Detmold  geborene  Maler

Felix  Reinhard  Graf

und  die  am  17.  Oktober  1888  in  Freiburg  i.  B.
geborene  Schwester  der  Graf,  die  Näherin

Elisabeth  Lenore  Alster

der  Kindesunterschiebung  und  Personenstandsveränderung
  sich  schuldig  gemacht  haben.

Zur  näheren  Begründung  der  Anzeige  gab  die
Keller  folgendes  an:

Die  Alster,  welche  vorigen  Monat  erst  das
16.  Lebensjahr  vollendet  hat,  sei  bereits  Ende  1903
schwanger  gewesen  und  müsse  Mitte  1904  ein  Kind
geboren  haben.  Sie  habe  mit  dem  jetzt  flüchtigen
Leutnant  Adalbert  von  Briesen,  früher  hier
Gartenstraße  14,  part.,  wohnhaft  gewesen,  ein  intimes
Verhältnis  unterhalten;  der  Leutnant  sei  oft  in  die
Grassche  Wohnung  gekommen.  Die  Alster,  welche
ein  sehr  hübsches,  früh  entwickeltes  Mädchen  sei,
habe  immer  sehr  elegante  Garderobe  getragen,  obwohl
  sie  doch  gar  nichts  verdient  habe,  und  ihre
Schwester  und  deren  Mann,  bei  welchen  sie  damals
gewohnt,  ebenfalls  unbemittelt  seien.

Besonders  seit  Anfang  1904  habe  die  Alster
einen  starken  und  immer  stärkeren  Leib  bekommen;
die  Anzeigeerstatterin  habe  dies  ganz  deutlich  an  den
vorn  immer  kürzer  werdenden  Röcken  der  Alster  und
auch  an  der  sonstigen  Veränderung  der  sehr  schlanken
Figur  derselben  bemerkt.  Auch  anderen  Hausbewohnern,
        <pb n="642" />
        XI.  Personenstandsveränderung.  103

z.  B.  dem  Hausmann  Marx  Illgen  und  dessen
Ehefrau,  sei  diese  Veränderung  aufgefallen.  Im
Mai  1904  sei  die  Alster  von  ihrer  Schwester  weggezogen.
  Die  Zeugin  hat  aber  von  der  verehelichten
Graf  keine  Auskunft  über  die  neue  Wohnung  der
Alster,  sondern  immer  ausweichende  Antworten  erhalten.
  Da  sei  die  Anzeigeerstatterin  der  Alster
eines  Abends  vom  Hause  Zwingerstraße  48  unbemerkt
nachgegangen  und  habe  das  Mädchen  in  dem  Hause
Louisenplatz  17  verschwinden  sehen.  Die  Anzeigeerstatterin
  hat  aber  in  diesem  Hause,  welches  nur
wenig  bewohnt  gewesen  sei,  nicht  ermitteln  können,
bei  wem  die  Alster  daselbst  gewohnt  habe.

Auffällig  sei  nun  der  Keller  geworden,  daß  im
Frühjahr  1904,  kurz  ehe  die  Alster  weggezogen  sei,
auch  die  Graf  einen  starken  Leib  bekommen  und  ihr
wiederholt  in  sehr  auffälliger  Weise  mitgeteilt  habe,
daß  sie  schwanger  sei.  Das  ist  der  Anzeigerstatterin
nur  deswillen  aufgefallen,  als  die  Graf  mit  ihrem
Ehemann  schon  in  zehnjähriger  kinderloser  Ehe  lebe
und  ihr  selbst  früher  oft  gesagt  habe,  der  Arzt  habe
ihr  erklärt,  daß  sie  niemals  Kinder  bekommen  könne.
Im  Frühjahr  1904  wollte  nun  die  Graf  wieder
beim  Arzt  gewesen  sein,  der  ihre  Schwangerschaft
konstatiert  habe.

Im  Sommer  1904  sei  die  Alster  niemals
mehr  zu  ihrer  Schwester  Graf  gekommen.  Die
Zeugin  hat  sie  aber  Ende  Juni  einmal  zufällig
auf  der  Ohlauerstraße  gesehen  und  hierbei  bemerkt,  daß
die  Alster  hochschwanger  gewesen  sei.  Hierbei  sei
die  Fabrikarbeiterin  Erna  Oehme,  bei  ihr  wohnhaft,
zugegen  gewesen,  welche  die  Alster  ebenfalls  vom
Ansehen  kenne  und  damals  gesagt  habe,  das  Mädchen
müsse  schwanger  sein.

Der  Graf  gegenüber  hat  die  Anzeigeerstatterin
einigemale  Bemerkungen  darüber  gemacht,  daß  doch
die  Alster  ebenfalls  recht  stark  sei.  Da  hat  die
Graf  geantwortet,  es  sei  bei  ihr  nichts,  sie  habe  nur
so  unregelmäßig  die  Regel,  da  sei  natürlich  der
Leutnant  daran  schuld.

Am  14.  Juli  d.  J.  morgens  um  7  Uhr  habe
sie  bei  Grafs,  mit  welchen  sie  auf  einem  Korridor
        <pb n="643" />
        104

Formularbuch.

wohnt,  Kindergeschrei  gehört  und  von  Graf  erfahren,
daß  in  der  Nacht  ein  kleiner  Junge  angekommen  sei.
Obwohl  die  Anzeigeerstatterin  die  Graf  gern  im
Wochenbett  habe  besuchen  wollen,  habe  das  ihr  Mann
doch  nicht  zugelassen,  weil  angeblich  die  Graf  dringend
der  Ruhe  bedürfe.  Graf,  der  damals  immer  auf
Arbeit  gegangen,  sei  4  bis  5  Tage  zu  Hause  geblieben
und  habe  die  ganze  Hauswirtschaft  besorgt.  Danach
sei  auf  einmal  die  Alster,  die  sie  doch  zwei  Wochen
etwa  zuvor  in  hochschwangerem  Zustande  gesehen  habe,
bei  Grafs  wieder  zugezogen,  angeblich  um  ihrer  noch
nicht  wieder  kräftigen  Schwester  die  Wirtschaft  zu
führen.  Die  Alster  sei  wieder  ganz  schlank  gewesen
und  habe  sehr  blaß  und  elend  ausgesehen,  während
die  Graf,  bei  der  sie  dann  wieder  zugelassen  worden
sei,  gesund  und  kräftig  wie  immer  ausgesehen  und
den  starken  Leib  nicht  mehr  gehabt  habe.

Die  Anzeigeerstatterin  nimmt  deshalb  an,  daß
das  Kind  von  der  Alster  herrühre  und  von  der  Graf
fälschlich  als  ihr  eigenes  Kind  ausgegeben  werde.
Es  sei  auch,  wie  sie  aus  dem  von  der  Graf  ihr
gezeigten  Geburtsschein  gesehen  habe,  tatsächlich  auf
den  Namen  Ottomar  Emil  Graf  standesamtlich
eingetragen  worden.  Auffällig  sei  ihr  auch  gewesen,
daß  die  Graf  eine  Hebamme  oder  einen  Arzt  bei
der  Geburt  nicht  zugezogen  habe.  Sie  habe  schon
lange  Anzeige  erstatten,  sich  aber  schließlich  immer  in  die
unsaubere  Geschichte  nicht  einmischen  wollen.  Jetzt
lasse  ihr  aber  ihr  Gewissen  keine  Ruhe  mehr.  Aus
Rache  mache  sie  die  Anzeige  nicht.  Sie  habe  keinen
Zank  oder  Verdruß  mit  Grafs  gehabt,  wenn  schon
sie  sich  von  ihnen  etwas  zurückgezogen  habe.

Die  von  mir  befragten  Hausmannseheleute  Illgen
und  die  Arbeiterin  Oehme  bestätigten  mir,  daß  sie  im
Frühjahr  und  die  Oehme  auch  noch  Ende  Juni  die
Alster  mit  starkem  Leibe  gesehen  und  dieselbe  unbedingt
für  schwanger  gehalten  haben.  Die  Oehme  erinnert
sich  der  Zeit  deshalb  so  genau,  weil  am  28.  Juni
gerade  ihre  Tante  gestorben  und  sie,  als  sie  mit  der
Keller  zusammen  die  Aster  auf  der  Straße  gesehen
habe,  sich  gerade  einen  Trauerhut  habe  besorgen
wollen.
        <pb n="644" />
        XI.  Personenstandsveränderung.  105

Die  an  Amtsstelle  vorgeladene  Alster  stellte  auf
Befragen  in  Abrede,  schwanger  gewesen  zu  sein  und
geboren  zu  haben.  Auf  die  Frage,  bei  wem  sie  in
dem  Hause  Louisenplatz  17  gewohnt  habe,  erklärte
sie:  bei  der  verw.  Amalie  Sommer.  Die
Sommer  ist  am  10.  Oktober  d.  J.  gestorben.  Sie
hat  ganz  allein  gewohnt,  und  es  konnte  niemand
ermittelt  werden,  der  mit  ihr  verkehrt  hat.

Das  alte  und  kleine  Haus  Louisenplatz  17  ist
im  September  d.  J.  abgebrochen  und  war  schon  im
Frühjahr  und  Sommer  1904  halb  leergestellt.  Es
haben  damals  noch  außer  der  genannten  Sommer
der  Korbmacher  Richard  Büttner  und  dessen
Ehefrau,  sowie  der  pensionierte  Weichenwärter  Otto
Menzel,  jetzt  Hinterbleiche  19,  daselbst  gewohnt.
Alle  diese  Leute  sind  sehr  bejahrt,  welche  sich  auf
nichts  besinnen  können  und  sich  um  die  Mitbewohner
gar  nicht  gekümmert,  von  der  Anwesenheit  der  Alster
im  Hause  überhaupt  nichts  gewußt  haben.  Nach
dem  Melderegister  ist  die  Alster,  wie  sie  auch  zugibt,
bei  der  Sommer  nicht  gemeldet  gewesen.

Der  Alster  wurde  eröffnet,  daß  sie  sich  einer
körperlichen  Untersuchung  durch  den  Polizeiarzt  zu
unterziehen  habe.  Inhaltlich  des  beifolgenden  ärztlichen
  Zeugnisses  hat  Dr.  Roderich  durch  die  Untersuchung
  festgestellt,  daß  die  Alster  im  vorigen  Monat
geboren  und  in  ihren  Brüsten  so  viel  Milch  habe,  daß
sie  ein  Kind  nähren  müsse.

Dem  gegenüber  gab  die  Alster  zu,  daß  sie  ein
Kind  habe  —  und  zwar  von  dem  flüchtigen  Leutnant
von  Briesen  —,  sie  verweigerte  aber  die  Auskunft
über  den  Verbleib  des  Kindes.  Bereits  wenige  Stunden
nach  ihrer  Verhaftung  hatte  sie  von  der  drückenden
Milch  große  Schmerzen  in  ihren  Brüsten.

Hierauf  wurde  die  Graf  an  Polizeistelle  sistiert.
Sie  behauptete,  das  Kind  Ottomar  Emil  Graf  sei
ihr  leibliches  Kind.  Den  Namen  des  Arztes,  der
angeblich  ihre  Schwangerschaft  festgestellt  habe,  wollte
sie  vergessen  haben.  Sic  bestritt  auch,  davon  etwas
zu  wissen,  daß  ihre  Schwester  geboren  habe  und  ein
Kind  nähre.  Auf  Vorhalt  des  Ergebnisses  der  polizeiärztlichen
  Untersuchung  an  ihrer  Schwester  und  daß
        <pb n="645" />
        106

Formularbuch.

auch  sie  sich  einer  körperlichen  Untersuchung  zu  unterziehen
  habe,  gab  die  Graf  nach  kurzem  Leugnen  zu,
daß  nicht  sie,  sondern  ihre  Schwester  den  Knaben
geboren  habe  und  noch  nähre.

Der  Leutnant  von  Briesen  habe  sie  gebeten,  die
Schwangerschaft  der  Alster  zu  verheimlichen,  er  habe
auch  die  Wohnung  bei  der  Sommer  gemietet  und
mehrere  hundert  Mark  für  ihre  Schwester  hergegeben.
  Da  sie,  Eheleute  Graf,  keine  Kinder
hätten,  sich  solche  aber  sehr  wünschen,  und  ihnen
auch  das  kleine  Wesen,  welches  als  uneheliches  Kind
ein  schweres  Fortkommen  haben  würde,  leid  getan
habe,  hätte  sie  sich  mit  ihrem  Manne  entschlossen,
das  Kind  als  ihr  eheliches  Kind  auszugeben.  Ihr
Mann  habe  es  auch  so  beim  Standesamt  angemeldet.
Die  Alster  sei  damit  einverstanden  gewesen.  Die
Graf  habe  sich,  um  den  Eindruck  der  Schwangerschaft
zu  erwecken,  Tücher  unter  die  Röcke  über  den  Leib
gestopft.

Graf,  ebenfalls  zur  Sache  befragt,  versuchte
zunächst  zu  leugnen,  gab  aber  auf  Vorhalt  der
Beweisergebnisse  die  Darstellungen  seiner  Frau  und
seiner  Schwägerin  als  richtig  zu.  Er  ist  sich  nach
seinem  ausdrücklichen  Geständnisse  auch  darüber  klar
gewesen,  daß  er  einen  falschen  Eintrag  in  das
Geburtsregister  bewirkt  hat.

Hierauf  wurden  Graf  und  die  Alster,  letztere
um  das  Kind  nähren  zu  können,  wieder  entlassen,
während  die  Graf  zur  Vermeidung  von  nachträglichen
Kollussionen  bis  zur  Wiederholung  ihrer  Geständnisse
zu  richterlichem  Protokolle  vorläufig  in  Haft  behalten
  wurde.

XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.

43.  Widernatürliche
Unzucht  zwischen
Personen  männlichen

Geschlechts.
§§  175  d.  Str.G.  Bs.

Breslau,  den  31.  März  1904.
Gegen  den  zwanzigjährigen  ehemaligen  Kellner
Fritz  Fridolin  Arndt,  der  z.  Zt.  hier  bei  dem
Kgl.  Polizeipräsidium  wegen  Bettelns  eine  zehntägige
Haftstrafe  verbüßt,  ist  in  den  Akten  A  9748  Anzeige
        <pb n="646" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  107

wegen  Erpressungsversuchs  erstattet  worden,  weil
er  von

dem  am  17.  Mai  1860  in  Berlin  geborenen,  hier,
Werderstraße  74,  I  wohnhaften  Rechtsanwalt

Alexander  Arthur  Dr.  von  Eidner

unter  der  Behauptung,  von  Eidner  habe  im  Jahre  1903
in  Berlin  mit  ihm  widernatürliche  Unzucht  getrieben,
und  der  Androhung,  er  werde  im  Falle  der  Weigerung
der  Zahlung  von  Eidnern  öffentlichen  blamieren,  den
Betrag  von  200  Mark  zu  erpressen  versucht  hat.
Von  Eidner  hat  auf  das  Bestimmteste  behauptet,
daß  er  den  Arndt  niemals  gesehen  oder  gar  kennen
gelernt  habe,  daß  er  voriges  Jahr  zwar  einige  Male
in  Berlin  gewesen,  hierbei  aber  niemals  in  das  Haus
Französische  Straße  26  und  in  dessen  3.  Stockwerk
  im  Hinterhause  gekommen  sei.  Eine  Witwe
Dorothea  Oeder  kenne  er  ebenfalls  nicht.

Demgegenüber  ist  Arndt  mit  gleicher  Bestimmtheit
bei  seinen  Behauptungen  stehen  geblieben.  Die  nach
Bl.  7  in  Berlin  angestellten  Erörterungen  haben
ergeben,  daß  die  Witwe  Oeder  in  genanntem  Hinterhause
  im  3.  Stockwerke  wohnt  und  sich  auch  auf
Arndt,  der  im  Jahre  1903  wiederholt  vorübergehend
und  ungemeldet,  zuletzt  im  September  und  Oktober  1903,
bei  ihr  gewohnt  hat,  besinnt.  Nach  den  Mitteilungen
des  Kgl.  Polizeipräsidiums  Berlin  ist  Arndt  auch
dort  als  Urning  bekannt,  der  besonders  in  zahlungsfähigen
  Herrenkreisen  verkehre.  Die  Witwe  Oeder
scheint  eine  etwas  fragwürdige  Persönlichkeit  zu  sein,
welche  mit  der  Sprache  nicht  recht  heraus  will.  Auf
Vorhalt  der  Photographie  des  Rechtsanwalts  Dr.  von
Eidner,  welche  man  sich  von  einem  Eingeweihten,
der  seinen  Namen  ungenannt  zu  lassen  bittet,  verschafft
  hat,  konnte  die  Oeder  in  von  Eidner  ein  ihr
bekanntes  Gesicht  nicht  wiedererkennen.  Arndt  will
die  Bekanntschaft  von  Eidners  im  Juli  1903  in  den
Mittagsstunden  in  der  Panoptikumpassage  in  Berlin
gemacht  haben.  Beide  haben  sich  nach  Arndts  Darstellung
  gegenseitig  angesehen  und  an  ihren  Blicken  als
Urninge  erkannt.  Dann  sei  von  Eidner  zu  Arndt
an  ein  Schaufenster,  in  welchem  Photographien  von
        <pb n="647" />
        108

Formularbuch.

Schauspielerinnen  ausgelegen,  herangetreten,  habe  ihn
angeredet  und  ohne  weiteres  aufgefordert,  mit  ihm
bei  Kempinski  in  der  Leipzigerstraße,  Mittag  zu
essen.  Das  hätten  sie  auch  getan,  daselbst  in  einer
etwas  versteckten  Ecke  gesessen,  von  Eidner  habe
mehrere  Flaschen  Wein  und  Sekt  bestellt.

Hierzu  bemerkt  man,  daß  Arndts  Darstellung
in  sofern  nicht  unglaubhaft  erscheint,  als  er  ein
ziemlich  feines  Gesicht,  gut  gepflegtes  Kopf=  und
Barthaar  und  ebensolche  Hände  hat  und  auch  einen
eleganten  Sommeranzug  besitzt,  so  daß  von  Eidner
sich  mit  ihm  ganz  gut  in  einem  solchen  Restauram
sehen  lassen  konnte.

Von  Eidner  habe  dem  Arndt  sofort  gesagt,  daß
er  von  der  Natur  als  Urning  geschaffen  sei  und
darunter  oft  schwer  zu  leiden  habe.  Er  hat  mit
Arndt  vereinbart,  daß  sie  sich  nicht  nach  Namen  und
Stand  fragen  wollen,  weil  das  oft  zu  Unzuträglichkeiten
geführt  habe.  Sie  wollten  sich  ganz  dem  Sinnengenuß
  hingeben  und  an  nichts  anderes  denken.  Er
nehme  an,  daß  Arndt,  dem  er  den  Vornamen  Heini
gegeben,  während  er  sich  selbst  Leo  genannt  habe,
nicht  bemittelt  sei,  und  wolle  ihn  deshalb  reichlich  bezahlen.
  Arndt  ist  damals  stellungslos  gewesen  und
habe  sich  das  Anerbieten  gefallen  lassen.

Nach  der  Mahlzeit  sind  beide  in  die  Wohnung
der  Oeder  gegangen,  wo  Arndt  ein  Zimmer  mit  einem
Bett  innegehabt  hat.  Beide  haben  sich  bis  auf  das
Hemd  ausgezogen  und  zusammen  in  das  Bett  gelegt.

Die  Unzucht  hat  sich  nun  nach  Arndts  Darstellung
  in  folgender  Weise  zwischen  ihnen  abgespielt.

Beide  haben  sich  zunächst  gegenseitig  am  Geschlechtsteile
  herumgespielt.  Von  Eidner  habe  zu  oft
wiederholten  Malen  mit  seinen  Lippen  Arndts  Vorhaut
  zurückgeschoben,  was  ihm  offenbar  große  Befriedigung
  gewährt  habe.  Danach  hat  er  sie  immer
mit  den  Fingern  wieder  vorgeschoben.  Ueberhaupt
hat  sich  von  Eidner  mehr  an  Arndts  Glied  zu  schaffen
gemacht,  als  er  verlangt  hat,  daß  Arndt  ihm  am
Geschlechtsteil  manipuliere.  Von  Eidner  hat  Arndts
Glied  bei  zurückgeschobener  Vorhaut  voll  in  den
Mund  genommen,  die  Eichel  mit  der  Zunge  umleckt
        <pb n="648" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  109

und  an  der  Eichel  gesogen.  Arndts  Samen  hat  er
bis  zur  Erschöpfung  des  Ergusses  im  Mund  behalten.
Danach  hat  Arndt  mit  von  Eidners  Glied  ähnlich
verfahren  müssen,  zum  Samenergusse  hat  es  aber
hierbei  nicht  kommen  dürfen.  Dann  hat  von  Eidner
seine  Manipulationen  an  Arndts  Glied  wiederholt,
Arndt  behauptet,  von  Eidners  Anforderungen  hätten
ihn  manchmal  erschöpft.  Zum  Schlusse  haben  sich
beide  das  Hemd  ausgezogen  und  ganz  nackt  in  den
Armen  gelegen,  wobei  von  Eidner  sein  Glied  beischlafsähnlich
  zwischen  die  Schenkel  Arndts  bis  zum  Samenerguß
  gestoßen  hat.  Dabei  hat  ihm  Arndt  mit  einem
Finger  hinten  in  den  After  greifen  und  dort  kitzeln
müssen;  dasselbe  hat  von  Eidner  bei  Arndt  getan.
Arndt  beschreibt,  daß  von  Eidner  gegen  den  Schluß
vor  dem  Samenerguß  sich  geradezu  ganz  toll
geberdet,  ihn  in  die  Brust  und  in  die  Arme  gebissen,
mit  der  Zunge  in  den  Mund  gestoßen  hat,  sodaß
dem  Arndt  oft  ganz  Angst  geworden  sein  will.
Danach  hat  von  Eidner  eine  Weile  wie  tot  vor
Erschöpfung  dagelegen,  bis  er  die  ganze  Prozedur
noch  einmal  wiederholt  hat.

Die  Darstellung  Arndts  klingt  an  und  für  sich
sehr  wahrheitsgetreu.  Freilich  könnte  er  ja  diese  Vorgänge
  mit  andern  Männern,  brauchte  sie  nicht  gerade
mit  von  Eidner  erlebt  zu  haben.

Arndt  und  von  Eidner  haben  sich  gegenseitig
nicht  wiederbestellt;  von  Eidner  hat  gesagt,  sie  würden
sich  schon  wieder  treffen,  er  würde  Arndt  aus  Hunderten
herauskennen.  Arndt  habe  angenommen,  daß  von
Eidner  nicht  in  Berlin  wohne.  Er  hat  über  dessen
Wohnort  aber  gar  keinen  Anhaltspunkt  gehabt.  Arndt
hat  auch  nicht  gewagt,  und  bei  von  Eidners  Vorsicht
auch  keine  Gelegenheit  gehabt,  dessen  Brieftasche  usw.
einzusehen.

Arndt  will  auf  solche  Weise  mit  von  Eidner
4—6  mal,  im  Juli,  August  und  September  1903,
seitdem  nicht  mehr,  verkehrt  sein.  Sie  haben  sich
immer  zufällig  in  der  Panoptikumpassage  oder  auf
der  Friedrichstraße  getroffen.  Von  Eidner  hat  ihm
jedesmal  zwanzig  Mark  bezahlt.

Am  22.  d.  M  ist  Arndt  nach  Breslau  gekommen,
        <pb n="649" />
        110

Formularbuch.

angeblich,  um  sich  Stellung  zu  suchen.  Tatsächlich
scheint  er  sich  mehr  in  den  belebten  Straßen  der  inneren
Stadt  herumgetrieben  und  nach  einem  Urning  gesucht
zu  haben.

Am  25.  d.  M.  nachmittags  hat  er  dann  zufällig
von  Eidner  in  dem  Hutladen  von  Richard  Ohlau
hier,  Schweidnitzerstraße  36,  stehen  sehen,  wo  sich  von
Eidner  tatsächlich  zur  gedachten  Zeit  einen  Hut
gekauft  hat.  Arndt  will  dann  von  Eidner  sofort,
obwohl  sie  sich  ein  halbes  Jahr  nicht  gesehen,
wiedererkannt  haben,  ist  in  das  Hutgeschäft  getreten,
nachdem  von  Eidner  dasselbe  ohne  den  gekauften  Hut
verlassen  hat,  hat  selbst  den  kleinen  schwarzen  Filzhut,
der  sich  bei  seinen  Effekten  befindet,  für  2  Mark
gekauft,  und  dabei  anscheinend  gleichgültig  gefragt,
wer  der  Herr  gewesen  sei,  der  eben  den  Hut  gekauft
habe;  er  komme  ihm  so  bekannt  vor.  Der  Hutmacher
Ohlau  hat  von  der  aufgeschriebenen  Adresse  von  Eidners
den  Namen  und  Stand  abgelesen,  worauf  Arndt
dann  auch  nach  der  Wohnung  gefragt  und  diese
erfahren  hat.

Diese  Darstellung  Arndts  bestätigt  Ohlau
vollkommen.  Arndt  will  sich  hierauf  in  das  Haus
Werderstraße  74  begeben  und  dort  zwei  verschiedene
Dienstmädchen  gefragt  haben,  ob  von  Eidner  verheiratet
sei  und  Kinder  habe,  was  ihm  beides  bejaht  worden
ist.  Hierauf  habe  er  seinen  Plan  gefaßt  und  den
bei  der  Anzeige  A  9748  befindlichen  Brief  an
von  Eidner  geschrieben,  welchen  dieser  seiner  alsbald
nach  Empfang  des  Briefes  erstatteten  Anzeige  beigelegt
  hat.

Da  nun  der  Verdacht  gegen  von  Eidner,  für
dessen  Eigenschaft  als  Urning  allerdings  nicht  der
geringste  Anhaltspunkt  in  seinem  sonstigen  Verhalten
hier  erbracht  werden  kann,  gleichwohl  nicht  unbegründet
erschien,  so  habe  ich  heute  Arndt  nochmals  eingehend
vernommen.

Hierbei  erklärte  mir  Arndt,  er  wolle  mir,  wenn
ich  ihm  nicht  glauben  wollte,  noch  einen  Beweis  geben,
der  mich  gewiß  überzeugen  werde.  Er  wolle  mir
nämlich  von  Eidners  Geschlechtsteil,  der  einige  besondere
Merkmale  habe  und  den  er  ja  zu  wiederholten  Malen,
        <pb n="650" />
        !II

XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  111

wenn  er  ihn  habe  in  den  Mund  nehmen  müssen,
ganz  nahe  vor  den  Augen  gehabt  habe,  ausführlich
beschreiben,  und  dann  möge  von  Eidners  Geschlechtsteil
von  einem  Arzt  besichtigt  werden,  ob  die  beschriebenen
Merkmale  zuträfen.

Zunächst  habe  von  Eidner  eine  sehr  lange,
rüsselartige  Vorhaut,  welche  die  Eichel  auch  bei  Erektion
des  Gliedes  reichlich  bedecke  und  erst  zurückgeschoben
werden  müsse.  Weiter  habe  von  Eidner  auf  der
oberen  Seite  des  Gliedes,  von  Eidners  Gesicht
aus  gesehen  auf  der  von  der  großen  Ader  links
gelegenen  Seite,  einen  braunen  runden  Fleck  etwa
von  der  Größe  des  Umfanges  eines  gewöhnlichen
Bleistiftes.  Dieser  braune  Fleck  habe,  wenn  man
ihn  durch  die  Lupe  betrachte,  eine  herzförmige
Gestalt.  Hierbei  erklärte  Arndt  noch,  daß  von
Eidner  eine  Lupe  mit  weißer  Elfenbeinfassung  und
Elfenbeingriff  stets  bei  sich  geführt  und  damit  zur
Erhöhung  seiner  Wollust  Arndts  Glied  angesehen
habe.  Endlich  habe  von  Eidner  an  dem  rechten  Oberschenkel,
  dicht  neben  dem  Hodensack  und  von  den  Haaren
bedeckt,  eine  erhöhte,  weißlich  glänzende  alte  Narbe,
welche  nach  von  Eidners  eigner  Mitteilung  davon
herrühre,  daß  er  sich  als  Knabe  eine  Glasscherbe
in  die  Weiche  gedrückt  habe.  Schließlich  besann
sich  Arndt  noch,  daß  von  Eidner  seidene  Unterjacken
und  unter  anderem  eine  gelbseidene  getragen  habe,
auf  deren  linker  Brustseite  ein  himmelblaues  Kreuz
eingestickt  gewesen  sei.  Die  Namenszeichnung  der
Leibwäsche  nachzusehen,  habe  er  nie  Gelegenheit  gehabt.

Nach  diesen  eingehenden  Erklärungen  wurde
von  Eidner  gestern  nachmittag  an  Polizeistelle  geladen
und  währenddem  in  seiner  Wohnung  von  den  Kriminalschutzleuten
  Eckert  und  Maaß  eine  Durchsuchung
vorgenommen,  wobei  die  beifolgende  elfenbeinerne
Lupe  und  die  zerrissene  gelbseidene  Unterjanke  mit  dem
himmelblauen  gestickten  Kreuz  vorgefunden  wurden,
welche  Arndt  als  von  Eidner  gehörig  sofort  wiedererkannte.


Dem  an  Anmssstelle  erschienenen  von  Eidner
wurde  hierauf  Vorhalt  von  den  neuen  Angaben  Arndts,
der  Aufsindung  der  Lupe  und  der  Unterjacke  getan

40
        <pb n="651" />
        112

44.  Unzucht  mit  einem
Kinde  unter  14  Jahren.
Indizienbeweis.
Alibibeweis.
§  176  Ziffer  3  d.  Str.G.BsK.

Formularbuch.

und  eröffnet,  daß  er  sich  einer  Untersuchung  seines
Geschlechtsteiles  auf  die  von  Arndt  beschriebenen
Merkmale  hin  durch  den  Polizeiarzt  zu  unterwerfen  habe.

Hierauf  erklärte  von  Eidner  nach  kurzem  Zögern,
er  wolle  die  Wahrheit  sagen  und  sich  die  Untersuchung
ersparen.  Er  gestehe,  mit  Arndt  widernatürliche
Unzucht  getrieben  zu  haben.  Er  sei  Urning  und
könne  sich  nicht  anders  helfen.  Auf  eingehenden
Vorhalt  der  Darstellung  Arndts,  in  welcher  Weise
von  Eidner  und  Arndt  gegenseitig  ihren  Geschlechtsteil
  je  mit  dem  Körper  des  anderen  in  beischlafsähnliche
  Berührung  gebracht  haben,  bezeichnete  von
Eidner  Arndts  Darstellung  ausdrücklich  als  zutreffend.

Von  Eidner  ist  vorläufig  in  Haft  behalten
worden.

Dresden,  den  24.  November  1904.

Gestern  Nachmittg  5  Uhr  10  Min.  wurde  vom
Gendarm  Oesterreich

der  am  7.  Juli  1868  in  Königstein  geborene,

hier  Terrassenufer  31,  pt.,  wohnhafte  Obsthändler

Moritz  Reinhard  Becher

an  Polizeistelle  mit  der  Anzeige  sistiert,  daß  sich
Becher  nach  Behauptung  der  ebenfalls  mit  an  Amtsflelle
  erschienenen  Bergarbeiterswitwe  Henriette
Pauße,  hier  Schäferstraße  67,  IV  wohnhaft,  an
deren  am  10.  Mai  1894  geborenen  Tochter  Ella
Valeska  Pauße  eines  Sittlichkeitsverbrechens
schuldig  gemacht  habe.

Becher  erklärte  auf  Befragen,  die  verw.  Pauße
und  deren  Tochter  überhaupt  nicht  zu  kennen;  erst
als  ihm  die  Pauße  mit  großer  Bestimmtheit  ins
Gesicht  sagte,  wann  und  wo  sie  sich  kennen  gelernt
haben,  gab  er  die  Bekanntschaft  als  richtig  zu,  bestritt
aber  nach  wie  vor,  die  Tochter  der  Pauße  zu  kennen.
Hierzu  wird  gleich  hier  bemerkt,  daß  die  Pauße  eine
auffällig  häßliche  Frau  ist,  deren  Aeußeres,  besonders
das  Gesicht,  sich  deshalb  leicht  merkt.

Die  Pauße  gab  hierauf,  näher  befragt,  folgendes
zu  vernehmen.
        <pb n="652" />
        II

XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  113

Ende  September  d.  J.  sei  sie  eines  Nachmittags
zufällig  in  die  Friedrichstädter  Markthalle  gekommen,
wo  Becher,  den  sie  bis  dahin  nie  gesehen  habe,  mit
einem  Wagen  Birnen  gehalten  und  auf  diesem  unter
Hülfeleistung  eines  ihr  ebenfalls  unbekannten  Menschen
die  Birnen  ausgelesen  habe.  Auf  ihre  Frage,  da
könne  man  wohl  einige  Birnen  bekommen,  habe  ihr
Becher  gesagt,  was  sie  sich  selber  auslese,  könne  sie
behalten.  Daraufhin  habe  sie  ihren  großen  Marktkorb,
  den  sie  am  Arme  gehabt,  nach  und  nach  ganz
voll  Birnen  gelesen,  so  daß  sie  ihn  nicht  einmal
habe  allein  nach  Hause  tragen  können.  Sie  habe
deshalb  den  bei  Becher  beschäftigten  jungen  Menschen
gebeten,  ihr  den  Korb  mit  in  ihre  ganz  nahe  gelegene
Wohnung  zu  tragen.  Becher  habe  aber  sofort  gesagt,
er  trage  ihr  selbst  die  Birnen  hin,  er  habe  gerade
nichts  weiter  zu  tun.

Becher  habe  ihr  auch  die  Birnen  in  ihre  Schäferstraße
  67,  IV  gelegene  Wohnung  mitgetragen.  Unterwegs
  habe  sie  ihm  erzählt,  daß  sie  eine  alleindastehende
  Witwe  sei  und  sich  schwer  durchs  Leben
schlagen  müsse,  sowie  daß  sie  eine  10  Jahre  alte,
geistig  sehr  wenig  begabte  Tochter  habe,  dic  ihr  deshalb
  viele  Sorgen  mache.  Becher  habe  gesagt,  er
stehe  auch  allein  da  und  sei  nicht  verheiratet;  da
könnten  sie  vielleicht  zusammenhantieren,  er  brauche
bei  seinem  Obsihandel  eine  Hülfe.  Als  dann  die
Pauße  gesagt  habe,  sie  könne  ihm  eigentlich  für  das
Tragen  des  Korbes  auch  nichts  bezahlen,  habe  Becher
geantwortet:  „Das  ist  auch  nicht  nötig,  da  machen
wir  einmal  ein  Ding.“  Sie  habe  dieses  Ansinnen
sofort  verstanden  und  auch  erfüllt;  sie  hätten  auf
dem  Sofa  den  Beischlaf  zusammen  vollzogen.  Danach
sei  Becher  gegangen  und  habe  beim  Abschied  noch
gesagt,  sie  solle  sich  die  Sache  mit  ihrer  Tochter
’mal  überlegen,  er  werde  bald  einmal  wiederkommen.


Es  seien  nun  Wochen  vergangen,  ohne  daß  der
Mann,  den  sie  nicht  nach  seinem  Namen  gefragt,
der  auch  sie  selbst  nicht  nach  ihrem  Namen  gefragt
habe,  wiedergekommen  sei,  so  daß  sie  eigentlich  nicht
mehr  an  ihn  gedacht  habe.

40
        <pb n="653" />
        114

Formularbuch.

Vorige  Woche  nun,  am  Donnerstag  oder  Freitag.
den  17.  oder  18.  November  habe  ihr,  als  sie  abends
von  einer  seit  Mittag  übernommenen  Aufwartung
zurückgekommen  sei,  ihre  Tochter  Ella  erzählt,  es  sei
ein  Mann  dagewesen,  der  ihr  5  Pfennig  geschenkt
habe.  Tatsächlich  habe  das  Kind  auch  ein  solches
Geldstück  besessen.  Auf  Befragen,  wer  der  Mann
gewesen  sei,  habe  ihre  Tochter  erzählt:  Der  Mann
habe  gesagt,  er  sei  der  Mann,  der  ihrer  Mutter  die
Birnen  gebracht  habe.  Weiter  habe  sie  aus  dem
Kinde  nichts  herausgebracht.  Sie  habe  sich  aber
von  ihr  Bechers  Aeußere  beschreiben  lassen,  welches
es  auch  zutreffend  —  blasses  bartloses  Gesicht,
blondes  Haar,  kleine  Figur  —  beschrieben  habe.
Der  Mann  habe  erklärt,  er  werde  schon  wiederkommen.
  Ihrer  Tochter  habe  sie  s.  8.  Ende  September
  gesprächsweise  erzählt,  daß  ihr  die  vielen
Birnen  ein  Mann  geschenkt  habe.

Am  Montag,  den  21.  November  abends,  habe
ihre  Tochter  darüber  geklagt,  daß  sie  friere  und,
ohne  etwas  zu  essen,  zu  Bett  gehen  wolle.  Am
andern  Tage  habe  sie  wegen  Schmerzen  in  den
Oberschenkeln  nicht  aufstehen  und  zur  Schule  gehen
können.  Sie  habe  sich  das  Kind  näher  angesehen
und  hierbei  wahrgenommen,  daß  es  einen  ganz  wunden
entzündeten  Geschlechtsteil  habe,  aus  welchem  gelbliche
  dicke  Flüssigkeit  herausgekommen  sei.  Auch  an
der  Innenfläche  der  Oberschenkel  seien  entzündete
Stellen  gewesen.

Die  Pauße  hat  ihrer  Tochter  sofort  die  Scham
wiederholt  ausgespült  und  kalte  Umschläge  aufgelegt.
Da  aber  die  Entzündung  und  der  Ausfluß  nicht
gewichen  seien,  habe  sie  den  praktischen  Arzt
Dr.  Gelbke,  Schäferstraße  13,  I,  geholt,  der  erklärt
habe,  das  Kind  müsse  sofort  in  das  Krankenhaus,  es
habe  vermutlich  einen  Tripperausfluß,  der  durch  häusliche
  Behandlung  nicht  geheilt  werden  könne.

Nunmehr  habe  sie  ihre  Tochter  darüber  zur
Rede  gesetzt,  woher  sie  den  kranken  Geschlechtsteil
habe.  Das  Kind  habe  ihr  aber  in  seiner  schweigsamen
  Art  keine  Auskunft  gegeben.  Als  sie  ihr
nunmehr  gedroht  habe,  den  im  Hause  Schäfer-
        <pb n="654" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  115

straße  67,  III  wohnenden  Gendarm  Siegel  zu
holen,  habe  ihr  das  Kind  endlich  erzählt,  daß  der
„Birnenmann“  neulich  sich  rücklings  über  die  Sophalehne
  gelegt,  ihr  die  Röcke  zurückgeschlagen  und  seinen
„Bullo“  in  ihre  „Bullo“  ganz  fest  hineingesteckt
und  so  lange  geschaukelt  habe,  bis  es  in  ihrer  „Bullo“
ganz  naß  geworden  sei.

Die  Pauße  hat  auch  am  22.  November  auf
der  Polizeibezirkswache  sofort  Anzeige  erstattet,  und
ausweislich  der  Anzeige  C  Unbekannt  1707/04  hat
die  kleine  Pauße  dem  Gendarm  Zeidler  den  Vorgang
mit  denselben  Ausdrücken  in  glaubhafter  Weise  beschrieben.


Die  Pauße  hat  sich  sofort  mit  Gendarm  Zeidler
in  die  Friedrichstädter  Markthalle  begeben,  um  den
Namen  des  Birnenhändlers  zu  ermitteln.  Da  ist
ihr  von  verschiedenen  Seiten  gesagt  worden,  daß
vermutlich  der  am  10.  April  1858  in  Dresden  geborene
  Obsthändler

Otto  Franz  Möbius

in  Frage  komme,  welcher  gegenwärtig  wegen  Unterschlagung
  gesucht  wird.  Auf  die  Beschreibung  des
Möbius  hat  aber  die  Pauße  sofort  erklärt,  daß  der
Unbekannte  etwa  10  Jahre  jünger  gewesen  sei.

Gestern  nachmittag  ist  nun  die  Pauße,  um  den
Unbekannten  zu  ermitteln,  wieder  in  die  Friedrichstädter
Markthalle  gegangen,  hat  den  Becher,  der  dort  feilgehalten
  hat,  gesehen  und  will  ihn  sofort  als  den
Birnenmann  wiedererkannt  haben.  Sie  hat  dem
Gendarm  Oesterreich  Mitteilung  gemacht,  der  Becher
verhastet  hat.

Becher  hat  zugegeben,  daß  er  die  Bekanntschaft
der  Pauße  in  der  von  dieser  beschriebenen  Weise
gemacht  habe.  Nach  einigem  Leugnen  gab  er  auch
zu,  die  Pauße  in  deren  Wohnung  damals  geschlechtlich
gebraucht  zu  haben;  sie  habe  es  ihm  aber  selber  augetragen.
  Er  bestreitet  aber  mit  Bestimmtheit,  das
Kind  gemißbraucht  zu  haben.

Der  Polizeiarzt  Dr.  Zeh  hat  nach  Untersuchung
Bechers  inhaltlich  des  beifolgenden  Zeugnisses  konstatiert,
  daß  Becher  nicht  an  Tripper  leidet.
        <pb n="655" />
        116

Formularbuch.

Ebenso  hat  aber  auch  Dr.  Weller,  der  Oberarzt
des  Friedrichstädter  Krankenhauses,  in  welchem  die
kleine  Pauße  untergebracht  worden  ist,  mir  mit
Bestimmtheit  erklärt,  das  Kind  habe  keinen  Tripperausfluß,
  sondern  einen  Ausfluß,  wie  ihn  Mädchen
niederer  Stände  zufolge  Unreinlichkeit  der  Geschlechtsteile
  häufig  sich  zuzögen.  Nähere  Auskunft  werde
er  auf  Befragen  der  Kgl.  Staatsanwaltschaft  erteilen.

Die  im  Krankenhause  von  mir  vernommene
Ella  Pauße,  ein  sehr  hübsches,  wohlgenährtes,  für
ihr  Alter  großes  Mädchen,  macht  einen  gutartigen,
aber  schwachbegabten  Eindruck.  Sie  kann  den  Wochentag,
  an  welchem  der  Birnenmann  nach  ihrer  Mutter
gefragt  habe,  nicht  sagen.  Es  sei  an  einem  Nachmittage
  gewesen,  wo  sie  keine  Schule  gehabt  habe.
In  der  22.  Bezirksschule  wurde  durch  Befragung  der
Lehrerin  Anna  Ohnesorge,  hier,  Wettinerstaße  31,
II,  in  Erfahrung  gebracht,  daß  die  Klasse  der  Pauße
Montags  und  Dounerstags  nachmittag  keine  Schule
habe.  Die  Ohnesorge  bezeichnete  die  Pauße  ebenfalls
  als  ein  gutartiges,  keineswegs  lügenhaftes  oder
sittlich  verdorbenes,  aber  geistig  recht  schwaches
Mädchen.  Die  Witwe  Pauße  gibt  Donnerstag  oder
Freitag  als  den  Tag  an,  an  dem  ihr  ihre  Tochter
abends  vom  Besuche  des  Birnenmannes  erzählt  habe.
Hat  nun  das  Kind  an  diesem  Nachmittage  wirklich
keine  Schule  gehabt,  was  aber  nach  der  unsicheren
Angabe  desselben  nicht  ohne  weiteres  als  feststehend
gelten  kann,  so  käme  der  Donnerstag  in  Frage.
Das  Kind  behauptet,  es  sei  noch  hell  gewesen,  es
habe  am  Tische  am  Fenster  gesessen  und  Schularbeiten
  gemacht.  Welche  Schularbeit  das  Kind  gemacht,
  kann  es  nicht  angeben.  Auch  die  Lehrerin
Ohnesorge  besinnt  sich  nicht  mehr  auf  die  Aufgaben
der  vorigen  Woche.  Der  Donnerstag  voriger  Woche
war,  wie  ich  mich  zufällig  selbst  erinnere,  ein  heller,
sonniger  Tag,  weil  meine  eigenen  Kinder  an  diesem
Tage  lange  spazieren  gegangen  sind.  Heute,  einem
eben  solchen  hellen  Tage,  habe  ich  in  der  nach  Westen
gelegenen  Stube  der  Pauße  festgestellt,  daß  es  bis
5  Uhr  17  Minnten  in  derselben  so  hell  ist,  daß
man  ein  Gesicht  erkennen  kann.
        <pb n="656" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  117

Die  kleine  Pauße  hat  mir  auf  eindringliches
Befragen  dieselbe  Darstellung  wie  ihrer  Mutter  und
dem  Gendarm  Zeidler  gegeben.  Es  habe  an  der
Türe  geklopft  und  sie  habe  geöffnet.  Der  Mann
habe  nach  ihrer  Mutter  gefragt,  und  sie  habe  gesagt,
diese  sei  nicht  da.  Der  Mann  sei  hereingekommen,
habe  gesagt,  er  sei  der  Mann,  der  ihrer  Mutter
neulich  die  Birnen  geschenkt  habe,  habe  ihr  5  Pfennig
gegeben,  sie  dann  an  den  Schultern  angefaßt  und  über
die  Sofalehne  so  gelegt,  daß  sie  mit  dem  Hinteren
gerade  auf  der  Lehne  gelegen  habe.  Der  Mann
habe  ihr  die  Röcke  bis  an  den  Bauch  aufgedeckt,
Hosen  habe  sie  nicht  angehabt.  Der  Mann  habe
seinen  Bullo  dann  aus  den  Hosen  genommen  und
ihn,  der  ganz  heiß  gewesen  sei,  in  ihre  Bullo  hineingeschoben.
  Etwas  weh  habe  es  getan,  geschrien  und
auch  gesagt  habe  sie  nichts.  Dann  habe  der  Mann
mit  dem  Körper  immer  hin  und  her  „geschaukelt“,
bis  es  in  ihrer  Bullo  naß  geworden  sei.  Danach
habe  er  aufgehört,  sie  auf  das  Sofa  gesetzt  und
sich  mit  den  Worten,  sie  solle  nichts  sagen,  er  werde
wiederkommen,  entfernt.  Ihrer  Mutter  habe  sie
abends  nur  gesagt,  daß  der  Birnenmann  dagewesen
sei  und  ihr  5  Pfennig  geschenkt  habe.  Weiteres  zu
erzählen,  habe  sie  sich  geschämt.  Wieviel  Tage
später  und  an  welchem  Tage  sie  aber  der  Mutter
und  dem  Gendarm  Zeidler  das  Vorkommnis  eingestanden
  habe,  wisse  sie  nicht.

Mit  Eenehmigung  der  Krankenhausverwaltung
wurde  heute  mittag  1  Uhr  Becher  dem  Kinde  gegenübergestellt.
  Hierbei  wurde  in  folgender  Weise  verfahren.
  Dem  Kinde  wurde  weder  von  mir  noch  von
der  Pflegerin  Hildegardt  Otto,  wie  diese  ausdrücklich
  angewiesen  wurde  und  getan  zu  haben  uns
versichert  hat,  etwas  davon  gesagt,  daß  der  Birnenmann
  ihr  vorgestellt  würde.  Becher  stand  mit  mir
und  Kriminalgendarm  Obstfelder,  die  wir  in
Zivilkleidung  waren,  in  einem  Vorzimmer;  die  Otto
hatte  Anweisung,  das  Kind  aus  dem  Gemeinschaftssaale,
  in  welchem  es  liegt,  unter  dem  Vorwande,
es  solle  zum  Arzte  ins  Sprechzimmer  gebracht
werden,  langsam  durch  das  Vorzimmer  hindurch  und
        <pb n="657" />
        118

Formularbuch.

es  hierbei  so  zu  tragen,  daß  das  Gesicht  des  Kindes
uns  drei  Männern,  die  wir  nebeneinanderstanden,
zugelehrt  war.  Die  Otto  hat  meine  Anweisung
ausgeführt.  Sie  kehrte,  nach  dem  sie  das  Kind
durch  das  Vorzimmer  in  ein  unbesetztes  Nebenzimmer
getragen,  zu  mir  zurück  und  teilte  mir  mit,  die
Pauße  habe  ihr  beim  Hindurchtragen  durch  das  Vorzimmer
  leise  in  das  Ohr  gesagt,  da  stehe  der  Birnenmann.
  Ich  wies  die  Otto  an,  das  Kind  zu  uns
hereinzutragen  und  sie  laut  zu  fragen,  welcher  von
uns  der  Birnenmann  sei.  Die  von  der  Otto  hereingetragene
  Pauße  bezeichnete  Becher  sofort  und  mit
voller  Bestimmtheit  als  den  Birnenmann.  Sie  kenne
ihn  am  Gesicht  und  der  Gestalt  wieder.  Sie  blieb
bei  ihrer  Behauptung,  als  ich  ihr  den  Becher  danach
im  Nebenzimmer  gegenüberstellte.  Diese  Wiedererkennung
  spricht  außerordentlich  für  Bechers  Täterschaft,
  da  ja  das  Kind  nach  Angabe  ihrer  Mutter
und  Bechers  selbst  diesen  noch  nie  gesehen  hat.  Eine
Beeinflussung  seiten  der  allerdings  nicht  besonders
gut  beleumundeten  Mutter  Pauße  bei  dieser
Wiedererkennung  war  völlig  ausgeschlossen.  Die
alte  Pauße  war  nicht  mit  im  Krankenhause.  Es
war  ihr  auch  nichts  davon  gesagt  worden,  daß
im  Krankenhause  eine  Gegenüberstellung  erfolgen
solle.

Offenbar  hat  Becher  ursprünglich  die  Mutter
Pauße  besuchen  und  vielleicht  wieder  gebrauchen
wollen.  Er  hat  sich  vermutlich,  um  Zutritt  zu
erlangen,  gleich  als  der  „Birnenmann“  eingeführt
und  zunächst  an  einen  Mißbrauch  des  Kindes  noch
gar  nicht  gedacht.  Als  die  Mutter  abwesend  gewesen,
hat  ihm  die  hübsche  Ella  gefallen,  deren  Zeugnis  er
nicht  gefürchtet  haben  wird,  weil  er  gewußt  hat,
daß  sie  geistig  so  schwach  ist.  Jedenfalls  ist  er  aus
geschlechtlichem  Bedürfnisse,  das  er  hat  befriedigen
wollen,  in  die  Wohnung  der  Pauße  gegangen.  Daß
Becher  an  geschlechtlichen  Verirrungen  leidet,  ergibt
schon  die  Tatsache,  daß  er,  der  eine  sehr  hübsche
junge  gesunde  Frau  hat,  mit  einer  so  fürchterlich
häßlichen  Person  wie  der  Pauße  den  Beischlaf  zu
vollziehen  vermocht  hat.
        <pb n="658" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  119

Becher  ist  bei  seinem  Leugnen  verblieben.  Ins-—
besondere  hat  er  angeführt,  daß  er  am  Donnerstag,
den  17.  November  bis  nach  5  Uhr  vor  der  hiesigen
Jägerkaserne  am  Hauptportal,  wo  er  fast  alle  Nachmittage
  feilhalte,  mit  seinem  Obstwagen  gehalten,  an
dortige  zur  Wachmannschaft  gehörige  Soldaten  Obst
verkauft  habe  und  sich  auf  deren  Zeugnis  beziehe.

Ausweislich  des  eingesehenen  Wachtbuches  haben
Donnerstag,  den  17.  November  Wache  gestanden

von  1—  3  Uhr  die  Jäger  Eidner  und  Michael,
„  3—5  „  „  „  Helbig  „  Mittler,
„  5—7  „  „  „  Müller  „  Weichert.
Eidner  und  Michael  besinnen  sich  beide,  während
sie  Posten  am  Hauptportal  gestanden,  Becher,  der
ihnen  von  Gesicht,  nicht  aber  dem  Namen  nach  bekannt
ist,  mit  seinem  Wagen  gesehen  zu  haben.  Ebenso
hat  Helbig  den  Becher  fast  bis  zur  Ablösung  (5  Uhr)
gesehen,  während  sich  Mittler  nicht  mehr  erinnern
kaun;  Müller  kann  sich  ebenfalls  nicht  besinnen  und
Weichert  glaubt,  den  Becher  nach  Aufzug  auf  den
Posten  —  also  nach  5  Uhr  —  noch  mit  dem  Wagen
gesehen  zu  haben.  Die  Jäger  besinnen  sich  auf  den
Tag  deshalb  so  genau,  weil  sie  seitdem  nicht  wieder
Wache  gehabt  haben.
Hiernach  gelangt  man  zu  folgenden  Erwägungen:
Daß  an  der  Ella  Pauße  das  Sittlichkeitsverbrechen
  nicht  vorgenommen  worden  sein  sollte,  ist
kaum  anzunehmen.  Das  Kind  beschreibt  die  geschlechtlichen
  Vorgänge  so  naturgetreu,  daß  sie  dieselben
  selbst  erlebt  haben  muß.  Selbst  wenn  ihr
die  Mutter  Pauße  die  Darstellung  hätte  eingeben
wollen,  hätte  sich  das  mangelhaft  begabte  Kind  dieselben
  gar  nicht  merken  können.  Das  Kind  neigt
auch  gar  nicht  zur  Lüge.  Es  hätte  sich  also,  um
die  Entzündung  an  der  Scham  und  den  Ausfluß
der  Mutter  gegenüber  zu  erklären,  den  Vorgang  nicht
ersinnen  können.  Ein  Grund,  weshalb  die  Pauße
dem  Becher  die  Tat  wider  die  Wahrheit  nachsagen
sollte,  ist  nicht  ersichtlich.
Dafür,  daß  Becher  der  Täter  ist,  sprechen  seine
Bekanntschaft  mit  der  Mutter,  die  Beischlafsvollziehung
mit  dieser,  die  vorübergehende  Verleugnung  beider,
        <pb n="659" />
        120

Formularbuch.

die  Erzählung  der  kleinen  Pauße,  daß  der  Birnenmann
  dagewesen  sei  und  ihr  5  Pfennige  gegeben
habe,  vor  allem  die  Wiedererkennung  Bechers  im
Krankenhause  durch  die  kleine  Pauße.  Wenn  ihr
vielleicht  auch  ihre  Mutter,  die  sie  am  Tage  zuvor
nach  Bechers  Verhaftung  (nach  Mitteilung  der  Otto)
besucht  hat,  erzählt  haben  sollte,  daß  ihr  der  Birnenmann
  vorgestellt  werden  würde,  so  konnte  das  Kind
doch,  als  es  durch  das  Vorzimmer  getragen  wurde,
nicht  wissen,  vielleicht  nicht  einmal  ahnen,  daß  im
Vorzimmer  der  Birnenmann  stehen  werde,  da  ihr
von  der  Otto  gesagt  worden  war,  sie  solle  ins
Sprechzimmer  des  Arztes  gebracht  werden,  und  sie
sa  überhaupt  von  meiner  Anwesenheit  nichts  wußte.
Ich  habe  sic  erst  hinterher  zur  Sache  befragt.

Ob  der  Alibibeweis  Bechers  für  Donnerstag,
den  17.  November,  als  gelungen  zu  bezeichnen  ist,
erscheint  zweifelhaft.  Die  Jäger  konnten  nämlich
zunächst  aus  dem  Kopfe  nicht  sagen,  an  welchem
Tage  sie  in  voriger  Woche  Posten  am  Hauptportal
gestanden.  Auf  Vorhalt  der  Niederschriften  im  Wachtbuche
  besannen  sie  sich  aber;  auch  wußten  sie  die
Stunden  des  Postenstehens  aus  dem  Kopfe  anzugeben.

Es  erscheint  aber  fraglich,  ob  der  Vorfall
wirklich  am  Donnerstag  nachmittag  geschehen  ist,
weil  das  Kind  nur  ungenaue  Auskunft  über  den
Wochentag  geben  kann.  Mittwoch  und  Freitag  hat
es  bis  4  Uhr  Schule  gehabt  und  konnte  ¼5  Uhr
zu  Hause  sein.  Selbst  wenn  es  an  diesem  Tage
trübes  Wetter  gewesen  ist,  würde  ein  fremdes  Gesicht
bis  um  5  Uhr  in  der  Paußeschen  Stube  zu  erkennen
gewesen  sein.  Für  Mittwoch  und  Freitag  hat  Becher
kein  Alibi  angeboten;  er  will  nicht  genau  wissen,
wie  lange  er  an  diesen  Nachmittagen  an  der  Kaserne
feilgehalten  hat.

Daß  er  einem  andern  sein  Abenteuer  mit  der
Mutter  Pauße  weitererzählt  und  dieser  audere  sich
die  Sache  zunutze  gemacht  habe,  behauptet  Becher
selbst  nicht.  Selbst  wenn  endlich  die  alte  Pauße
noch  anderen  Männerverkehr  in  ihrer  Wohnung  hätte,
bliebe  doch  immer  unaufgeklärt,  wie  ein  solcher  anderer
Mann  sich  als  der  „Birnenmann“  bezeichnen  könnte.
        <pb n="660" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  121

45.  Notzucht;  Indizienbeweis.

§  177  d.  Str.  G.  Bs.

Becher  ist  festgenommen  worden,  weil  Verbrechen
vorliegt.  Der  erwähnte  Möbius  ist  noch  nicht  ermittelt
worden.  Auch  eine  Photographie  desselben  konnte
nicht  beschafft  werden.

Köln,  den  7.  Juli  1904.

Der  hier  Brückenstraße  49,  III  wohnhafte  Geometer
Felix  Ulster  zeigte  am  4.  d.  M.  hier  an,  daß

der  am  9.  Mai  1856  in  Koblenz  geborene,  hier

Friedrich-Wilhelmstraße  16,  III  wohnhafte  Inhaber

eines  Spitzengeschäftes

Benjamin  Oswald  Simon

am  3.  Juli  d.  J.  in  den  Mittagsstunden  an  seiner
am  17.  August  1887  geborenen,  also  noch  nicht
17  Jahre  alten  Tochter  Ottilie  Martha  Ulster
Notzucht  verübt  habe.

Die  miterschienene  Ottilie  Ulster  gab  auf  Befragen
  folgendes  an.

Sie  ist  seit  1.  April  d.  J.  bei  Simon  als
Lehrmädchen  in  Stellung  und  beziehe  einen  monatlichen
Gehalt  von  10  M.  Schon  wenige  Wochen  nach
ihrem  Eintritt  in  das  Geschäft  habe  sie  von  der
damaligen  Verkäuferin  Franziska  Blondeck,
jetzt  hier,  Herzogstraße  11,  III  wohnhaft,  erfahren,
daß  Simon,  der  zwar  verheiratet  ist  und  erwachsene
Kinder  hat,  sehr  verliebt  sei.  Die  Blondeck  habe
ihr  wiederholt  erzählt,  Simon  habe  ihr,  wenn  sie
auf  der  Leiter  stehend  etwas  aus  einem  oberen
Fache  eines  Regales  habe  holen  müssen,  wozu
er  sie  oft  veranlaßt  habe,  unter  die  Röcke  an  die
Waden  und  „in  die  Hosen“  gegriffen.  Da  aber  die
Ulster  hiervon  nie  etwas  gesehen  hat,  ist  es  ihr
zweifelhaft  gewesen,  ob  nicht  die  Blondeck,  die  selbst
etwas  herausfordernd  sei,  bloße  Schwätzerei  gemacht
habe.  Die  Blondeck  sei  dann  eines  Tages  weggeblieben,
  es  habe  geheißen,  sie  habe  Spitzen  gestohlen.
  Ein  zweiter  Grund,  weshalb  die  Ulster
nicht  an  Unzüchtigkeiten  Simons  geglaubt  hat,  ist
gewesen,  daß  die  Ehefrau  Simons  Rosalie
Marianne  geb.  Blachfeld  selbst  sehr  viel  mit
im  Geschäfte  tätig  gewesen  sei,  da  Simons  in  der
        <pb n="661" />
        22

Formularbuch.

dritten  Etage  desselben  Hauses  wohnten,  in  dessen
Parterre  der  Laden  mit  dem  anstoßenden  Lagerraum
  sich  befindet.

Nach  der  Blondeck  ist  seit  1.  Mai  1904  als
Verkäuferin  die  jetzt  noch  als  solche  tätige  Helene
Rosa  Schwenke,  hier,  Hochstraße  40,  III  bei
den  Eltern  wohnhaft,  engagiert  worden.  Die  Ulster
habe  sich  vorgenommen,  aufzupassen,  ob  Simon  sich
an  dieser  vergreifen  werde;  sie  habe  aber  nichts
wahrgenommen.  Dagegen  habe  Simon  sich  seit  Mai  ihr
selbst  insofern  genähert,  als  er  sich  anscheinend  bemüht
habe,  ihr  die  nötigen  Kenntnisse  beizubringen.  Er
habe  sie  auffällig  oft  —  immer  in  der  Mittags-=stunde,
  wenn  seine  Frau  oben  in  der  Wohnung  das
Mittagsessen  vorbereitet  und  die  Schwenke  Mittagszeit
  gehabt  habe  —  auf  die  TLeiter  steigen  lassen,  um
ganz  hochstehende  Kartons  herabzuholen.  Dann  habe
sich  Simon,  als  wolle  oder  müsse  er  die  Leiter  halten,
direkt  unter  sie  gestellt  und  sie  habe  manchmal  von
oben  gesehen,  daß  er  ihr  unter  die  Röcke  gesehen
haben  müsse.  Sie  habe  aber  nicht  gewagt,  hiergegen
eklwas  zu  sagen,  wennschon  ihr  aufgefallen  wäre,  daß
das  Herabnehmen  und  Wiederhinaufschaffen  der
Kartons  oft  gar  keinen  rechten  Zweck  gehabt  habe.

Mit  der  Zeit  habe  sie  Simon  beim  Herabsteigen
gehalten,  ihr  wie  zufällig  ans  Kleid  und  an  die
Waden  gegriffen.  Dann  habe  er  ihr  Komplimente
gesagt,  ihr  die  Wangen  gestreichelt,  sie  um  die  Taille
zu  fassen  und  schließlich  sogar  zu  küssen  gesucht.
Sie  habe  sich  ihm  immer  geschickt  entwinden  können,
ohne  böse  zu  werden.  Ihren  Eltern  habe  sie  nichts
sagen  wollen,  weil  diese  die  Lehrstelle  für  eine  vorleilhafte
  gehalten  haben.

Am  3.  Juli  mittags,  als  Frau  Simon  und
die  Schwenke  wieder  nicht  dagewesen  seien,  habe
Simon  sie  in  dem  hinter  dem  Laden  gelegenen
Zimmer,  wo  ebenfalls  Waren  in  Kartons  aufgestellt
gewesen  wären,  beschäftigt.  Dieses  Zimmer  hat  ein
Fenster,  welches  nach  dem  Hofe  hinaus  führt  und
eine  Türe  nach  der  Hausflur,  welche,  damit  kein  Unberufener
  eintreten  kann,  regelmäßig  von  innen  verschlossen
  wird.
        <pb n="662" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  123

In  diesem  Zimmer  steht  ein  Divan,  auf  dem
manchmal  Frau  Simon,  die  etwas  leidend  sei,  ausruhe.
  In  dem  Zimmer  pflege  auch  Simon  zu  frühstücken;
  er  habe  da  seine  Rotweinflasche  stehen,  aus
der  er  am  3.  Juli,  wie  sie  selbst  gesehen,  mehrere
Gläser  getrunken  habe.

Ganz  plötzlich  habe  sie  Simon  um  die  Taille
gefaßt  und  auf  den  Divan  gesetzt.  Sie  habe  sich
dessen  nicht  versehen  gehabt  und  es  deshalb  nicht
verhindern  können.  Ehe  sie  auch  noch  ein  Wort
des  Erstaunens  oder  Unwillens  hervorgebracht,  habe
Simon,  der  ein  großer  starker  Mann  ist,  sie  auf
den  Divan  rücklings  niedergedrückt  und  ihr  die  Röcke
—  sie  habe  einen  dünnen  schwarzen  Lüsterrock  und
einen  leichten  Unterrock  angehabt  —  aufgedeckt.  Sie
habe  zu  weinen  angefangen  und  gebeten,  er  solle
sie  loslassen.  Da  habe  er  ihr  die  eine  Hand  fest  auf
den  Mund  gepreßt,  während  er  ihr  mit  der  anderen
ihre  offene  Hose  auseinander  gemacht  und  ihr  Hemd
weggeschoben  habe.  Nunmehr  habe  sie  mit  den
Händen  und  Beinen  um  sich  geschlagen,  Simon  habe
sich  aber  mit  einem  Male  ganz  fest  mit  dem  vollen
Körper  auf  sie  gelegt,  sodaß  sie  die  Beine  überhaupt
nicht  mehr  habe  bewegen  können.  Sie  habe  gefühlt,
wie  Simon  etwas  Steifes  an  ihren  Geschlechtsteil
gebracht  und  in  denselben  hineingezwängt  habe,  was  ihr
sehr  weh  getan  habe.  Seine  Finger  könnten  es  nicht
gewesen  sein,  da  er  seine  starken  Arme  auf  die  ihrigen
gelegt  habe.  Nunmehr  habe  Simon  stoßende  Bewegungen
  gegen  ihren  Geschlechtsteil  gemacht,  was
ihr  solche  Schmerzen  verursacht  habe,  daß  sie  einmal,
  obwohl  Simon  ihr  den  Mund  fortgesetzt  zugehalten,
  laut  aufgeschrieen  habe.  Da  habe  es  heftig
an  die  nach  der  Hausflur  führende  Türe  geschlagen,
worllber  sie  so  erschrocken  sei,  daß  sie,  anstatt  —  wie
sie  sich  jetzt  sage  —  lauter  zu  schreien,  zu  schreien
aufgehört  habe.  Dann  sei  es  in  ihrem  Geschlechtsteile
  naß  geworden,  und  Simon  sei  aufsgestanden.
Er  habe  sie  dann  zu  trösten  versucht,  ihr  eine  Bluse
zu  schenken  versprochen,  ihr  Wein  angeboten,  was  sie
aber  alles  abgelehnt  habe.  Der  dann  zurückgekehrten
Schwenke  und  auch  später  der  Frau  Simon  habe
        <pb n="663" />
        124

Formularbuch.

sie  nichts  gesagt,  weil  sie  sich  geschämt  habe  und  auch
unschlüssig  gewesen  sei.

Abends  habe  sie  aber  dann  —  der  Vorfall  sei
nach  ihrer  Mittagszeit  (12  bis  1  Uhr)  vor  sich
gegangen  —  ihrer  Mutter  alles  erzählt.  Die  Mutter
habe  sich  auch  ihren  Geschlechtsteil  angesehen,  der
ebenso  wie  Hemd  und  Beinkleid  blutig  gewesen  sei.
Ihre  Regel  habe  sie  stets  Mitte  des  Monats,  davon
könne  das  Blut  nicht  herrühren.

Die  Ulster  macht  einen  sehr  günstigen  und
glaubwürdigen  Eindruck.  Der  Vater  und  ihre  nachträglich
  ebenfalls  erschienene  Mutter  Theresia  geb.
Mann  bestätigten  ihre  Darstellung,  soweit  sie
Kenntnis  haben  konnten.

Der  in  dem  Hinterzimmer  seines  Ladens  aufgesuchte
  Beschuldigte  stellte  mit  größter  Bestimmtheit
in  Abrede,  sich  in  irgend  einer  Weise  an  dem  Mädchen
vergriffen  zu  haben.  Er  könne  nicht  begreifen,  wie
die  Ulster,  die  auf  ihn  eigentlich  einen  ganz  guten
Eindruck  gemacht  habe,  solches  dummes  Zeug  reden
könne.  Entweder  müsse  sie  nicht  ganz  richtig  sein;
es  gebe  ja  „solche  verrückte  Dinger",  die  während
der  ersten  Regeln  sich  in  ihrer  Phantasie  solche  Sachen
ausheckten,  wie  jeder  Gerichtsarzt  wisse.  Oder  es
stecke  etwas  anderes  dahinter.  Ein  Ladeninhaber,  der
Mädchen  beschäftige,  sei  Notzuchtsanzeigen  fortgesetzt
ansgesetzt;  meistens  habe  dann  das  Mädchen  den
Prinzipal  bestohlen  und  komme  ihm  mit  einer  solchen
Anzeige  zuvor.  Er  lasse  sich  aber  nichts  vormachen,
er  werde  einmal  seine  Waren  durchsehen,  ob  etwas
fehle.  Ich  sollte  nur  seine  Verkäuferin  Schwenke
fragen,  ob  er  sich  auch  an  dieser  vergriffen  habe;
die  Schwenke  sei  ja  viel  hübscher,  es  sei  auch  an
der  strammen  Schwenke  mehr  dran,  als  an  der
dürren  Ulster;  wenn  er  solche  Sachen  machen  wolle,
hätte  er  besseren  Geschmack.  Weshalb  habe  denn  die
Ulster  nie  der  Schwenke  und  seiner  Frau  etwas  gesagt?

Die  von  mir  befragte  Schwenke  konnte  dem
Simon  in  keiner  Weise  nachsagen,  daß  er  sich  an
ihr  vergriffen  oder  daß  die  Ulster  sich  bei  ihr  je  über
ihn  beklagt  habe.  Sie  bestätigte  mir  aber,  daß  die
Blondeck  ihr  erzählt  habe,  Simon  habe  ihr  wieder-
        <pb n="664" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  125

holt  unter  die  Röcke  gegriffen  und  den  Busen  aufgeknöpft.
  Simon  bestritt  dies  und  erklärte,  die  Blondeck
habe  ihn  bestohlen,  er  habe  sie  leider  aus  Gutmütigkeit
  nicht  angezeigt,  nun  drehe  sie  die  Sache  herum.
Frau  Simon  bestätigte,  daß  sie  selbst  der  Blondeck
zwei  Spitzenschals  aus  der  Tasche  genommen  habe.

Auf  der  Decke,  welche  den  Divan  bedeckt,  auf
welchem  die  Ulster  gebraucht  worden  sein  will,  bemerkte
  ich  bei  genauem  Hinsehen  in  der  Mitte,  gerade
dort,  wo  die  Ulster  mit  ihrem  Geschlechtsteil  gelegen
haben  könnte,  zwei  graue  Flecke,  darunter  einen  ziemlich
großen,  die  von  Samen  herrühren  könnten.  Ich
habe  deshalb  die  Decke  mit  Beschlag  belegt  und  in
Polizeigewahrsam  genommen,  weil  anzunehmen  ist,
daß  der  chemische  Sachverständige  feststellen  kann,
ob  die  Flecke  von  männlichem  Samen  herrühren.
Desgleichen  habe  ich  das  Hemd  und  das  Beinkleid,
welches  die  Ulster  gestern  bei  der  Notzüchtigung  angehabt
  haben  will,  herbeigezogen.

Direktorieller  Anweisung  gemäß  sind  diese  drei
Beweisstücke  heute  an  den  vereidigten  Sachverständigen
Dr.  König,  Hochstraße  17,  zur  Untersuchung  gegeben
worden.

Frau  Ulster  hat  mir  nochmals  versichert,  es
könne  keine  Rede  davon  sein,  daß  ihre  Tochter  jetzt
die  Regel  habe;  die  Ulster  ist  bereit,  sich  sofort  vom
Arzte  untersuchen  zu  lassen.

Heute  hat  Ulster  das  beifolgende  Zeugnis  von
Dr.  Werner,  Breitestraße  19,  II,  erbracht,  nach  welchem
seine  Tochter  gegenwärtig  nicht  die  Regel,  wohl  aber
ein  verletztes  Jungfernhäutchen  hat.

Durch  Umfrage  im  Hause  Friedrich-Wilhelmstraße
  16  wurde  als  diejenige  Person,  welche  am
3.  Juli  mittags  an  die  von  der  Hausflur  nach  dem
hinteren  Ladenzimmer  Simons  führende  Tür  geschlagen
hat,  das  dreizehnjährige  Schulmädchen  Ella  Richter,
daselbst  IV.  Etage  wohnhaft,  ermittelt.  Diese  bestätigte,
daß  sie  in  dem  Zimmer  einen  lauten  Schrei  von
einer  Mädchenstimme  gehört  und  deshalb  an  die  Tür
geschlagen  habe;  sie  habe  gedacht,  die  Fräuleins
„alberten“  im  Ladenzimmer.  Sofort  wendete  Simon
ein,  die  Ella  Richter  sei  ein  ganz  verlogenes,  nieder-
        <pb n="665" />
        Formnlarbuch.   126

trächtiges  Kind,  welches  immer  vor  ihm  ausspucke
und  sage:  „Wie  haißt?“  Es  ist  aber  nicht  verständlich,
  warum  das  Kind  im  vorliegenden  Falle
lügen  sollte,  umsoweniger,  als  es  ja  gar  nicht  daran
gedacht  haben  will,  daß  ein  von  Simon  vergewaltigtes
Mädchen  geschrieen  habe.

Der  Leumund  der  Richter  in  der  Schule  wird
noch  ermittelt  werden.  Die  Eltern  der  Richter,  der
Schlosser  Franz  Peter  Richter  und  dessen  Ehefrau
Mathilde  geb.  Sattler,  sind  gut  beleumundet
und  haben  zu  Simon  gar  keine  Beziehungen  gehabt;
er  kann  das  selbst  nicht  behaupten.

Die  von  Ulster  selbst  überreichten  beifolgenden
Schulzeugnisse  seiner  Tochter  sind  ausgezeichnet;  im
sittlichen  Verhalten  hat  sie  immer  die  erste  Zensur.
Auch  die  in  der  Schule  selbst  angestellten  Erörterungen,
namentlich  bei  dem  Lehrer  Hanisch  und  der  Lehrerin
Findeisen  (s.  die  Zeugnisse),  haben  für  die  Ulster  das
günstigste  Resultat  gehabt;  sie  wird  als  ein  überaus
sittsames,  wahrheitsliebendes  Mädchen  geschildert.
Vielleicht  könnte  auch  noch  Pastor  Dr.  Strietz,
der  sie  Ostern  1902  konfirmirt  hat,  Auskunft  geben.

Die  Blondeck,  vom  1.  Mai  1903  bis  1.  Mai  1904
bei  Simon  beschäftigt,  bestätigt,  daß  Simon  ihr
wiederholt  unter  die  Röcke,  zuerst  bis  an  die  Waden,
dann  bis  über  die  Kniee  und  zuletzt  an  den  Geschlechtsteil
  gegriffen  und  ihre  Taille  aufgeknöpft  und  ihre
Brüste  begriffen  habe.  Sie  habe  sich  nicht  besonders
gewehrt,  da  er  ihr  Spitzen  und  eine  Bluse  versprochen
habe.  Als  er  später  nicht  Wort  gehalten,  habe  sie
sich  allerdings  für  befugt  gehalten,  den  Spitzenschal
selbst  zu  nehmen.  Darauf  habe  sie  die  verehelichte
Simon  sofort  zum  Geschäft  hinausgewiesen.  Auch
ihre  Vorgängerin,  deren  Name  und  Adresse  sie  allerdings
  nicht  wisse,  habe  ihr  ähnliches  von  Simon  erzählt.

Im  Gewerbeamt  wurden  als  bei  Simon  in  den
letzten  5  Jahren  tätig  gewesene  Mädchen  folgende
ermittelt:

Wally  Kettler  hier,  Breitestraße  19,  III,  vom  1.Oktober

1899  bis  1.  April  1900,

Minna  Kunze  hier,  Minoritenstraße  38,  IV,  vom
1.  April  bis  1.  Mai  1900,
        <pb n="666" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  127

Adele  Ortler  hier,  Antonsgasse  16,  II,  vom  1.  Mai

bis  1.  September  1900.

Katharine  Bartsch  hier,  Brüderstraße  33,  I,  vom

1.  September  1900  bis  1.  Oktober  1901.
Franziska  Hirsch,  abgemeldet  nach  Barmen,  vom

1.  Oktober  1900  bis  1.  Mai  1901.
Mathilde  Keßler  hier,  Perlenfuhl  9,  III,  vom  1.  Oktober

1901  bis  1.  Juni  1902.

Rosa  Schwabe  hier,  Laurenzplatz  47,  III,  vom

1.  Juni  1901  bis  1.  Juli  1902.

Luise  Vischer  hier,  Salomonsgasse  40,  III,  vom

1.  Juli  1902  bis  1.  Mai  1903.

Bertha  Slavik  hier,  Drususgasse  7,  I,  vom  1.  Juli

1902  bis  1.  April  1903.

Nani  Vingst  hier,  Burgmauer  12,  II,  vom  1.  April

1903  bis  1.  April  1904.

Hiernach  hat  Simon  anfangs  nur  ein  Mädchen,
später  zwei  im  Geschäfte  gehabt.

Die  Befragung  der  einzelnen  Mädchen  ergab
folgendes:

Die  Kettler  ist  wiederholt  von  Simon  geschlechtlich
  gebraucht  worden;  sie  ist  damit  einverstanden
  gewesen.

Die  Kunze  hat  Simon  wiederholt  geküßt  und
umarmt:  einmal  hat  er  sie  auf  den  Divan  geworfen  und
ihr  die  Röcke  aufgedeckt.  Zu  etwas  weiterem  ist  es  nicht
gekommen,  weil  sie  sofort  ihre  Stelle  verlassen  hat.

Die  Ortler  hat  Simon  in  unanständiger
Weise  auf  die  Leiter  steigen  lassen;  er  hat  in  ihrer
Gegenwart  in  dem  Hinterzimmer  wiederholt  seinen
Geschlechtsteil  herausgenommen  und  daran  herumgegriffen.


Die  Bartsch  hat  angegeben,  Simon  habe  sich
an  ihr  nicht  vergriffen.  Die  Bartsch  hat  aber,  wie
ich  im  Hause  erfuhr,  ein  drei  Jahre  altes  uneheliches
Kind.  Sie  scheint  mit  der  Wahrheit  zurückzuhalten.

Die  Hirsch  konnte,  da  sie  auswärts  wohnt,
nicht  befragt  werden.

Die  Keßler  will  von  Simon  zweimal  auf
dem  Divan  im  Hinterzimmer  um  die  Mittagszeit
wider  ihren  Willen  gewaltsam  gebraucht  worden  sein.
Danach  habe  er  ihr  vorgeworfen,  sie  habe  Geld

41
        <pb n="667" />
        128

46.  Oeffentliches  Aergernis
  durch  unzüchtige
Haudlung.  Oessentlich  ?
Beleidigung.  Verübung
groben  Unfugs.
§§  183,185,  360  d.  Sir.  G.  Bs.
(Kleine  Skizze.)

Formularbuch.

aus  der  Ladenkasse  unterschlagen,  weshalb  sie  die
Stellung  aufgegeben  habe.  Unterschlagen  habe  sie  nicht,
sei  auch  von  Simon  nicht  deswegen  angezeigt  worden.

Die  Schwabe  ist  von  Simon  nicht  belästigt
worden,  hat  auch  nichts  davon  wahrgenommen,  daß
er  die  Keßler  gebraucht  hat.

Die  Vischer  ist  von  Simon  mehrfach  unter
die  Röcke  bis  an  den  Geschlechtsteil  gegriffen,  weiter
aber  nicht  belästigt  worden.

Die  Slavik  weiß  von  den  der  Vischer  widerfahrenen
  Belästigungen  nichts.  Simon  hat  sich  auch
ihr  selbst  nicht  genähert.

Die  Vingst  ist  z.  Zt.  verreist.

Hiernach  scheint  Simon  ein  ganz  raffinierter
Mensch  zu  sein.  Er  belästigt  mit  seiner  Unzüchtigkeit
  immer  nur  das  eine  der  beiden  gleichzeitig  bei
ihm  beschäftigten  Mädchen,  offenbar  um  das  andere
Mädchen  als  Entlastungszeugin  zu  haben,  und  wirft
den  Mädchen,  die  er  gebraucht  hat,  um  sich  vor
seiner  Frau  zu  rechtfertigen,  danach  Unredlichkeiten  vor.

Vorhalt  üÜber  die  Angaben  dieser  Mädchen  ist
dem  Simon  nicht  getan  worden.

Wie  ich  im  Hause  Simons  erfuhr,  hat  er
auch  oft  mit  den  Dienstmädchen  gewechselt,  von  denen
sich  einige  über  seine  Zudringlichkeit  beschwert  haben
sollen.  Insbesondere  erzählte  mir  der  Hausmann
Moritz  Ihle,  daß  ein  Mädchen,  deren  Vorname
Minna  gewesen  sei,  vor  etwa  zwei  Jahren  erzählt
habe,  Simon  habe  sie  im  hinteren  Ladenzimmer  auf
dem  Divan  vergewaltigt.  Das  Mädchen  sei  16  Jahre
alt  gewesen.  Es  werden  deshalb  noch  aus  den
Meldelisten  die  Dienstmädchen  herausgeschrieben,  welche
innerhalb  der  letzten  5  Jahre  bei  Simon  gedient  haben.

Königsberg,  den  19.  Juli  1904.

Der  Inhaber  der  hier  Schloßstraße  41  gelegenen
  Schankwirtschaft  „Zur  Palmengrotte“,  der
Restaurateur  Josef  Wehle,  ließ  gestern  nachmittag
telephonisch  um  einen  Polizeibeamten  bitten,  weil  in
seinem  Lokale  ein  Mann  festgehalten  werde,  der  durch
unzüchtige  Handlungen  Aergernis  erregt  habe.
        <pb n="668" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  129

Ich  begab  mich  sofort  dahin  und  stellte  in  dem
Unbekannten
den  am  1.  Oktober  1873  in  Prag  geborenen
Schriftsteller
Leopold  Ferdinand  Gerstner,
hier,  Rhesastraße  61,  III  wohnhaft,
fest.
Die  in  der  „Palmengrotte"  bedienstete  Kellnerin
Elsa  Brenner  gab  auf  Befragen  folgendes  an.
Der  Unbekannte  sei  nachmittags  in  der  vierten
Stunde  gekommen,  habe  ein  Glas  Bier  bestellt  und
dann  zunächst  Zeitungen  gelesen.  Da  aber  kein
weiterer  ständiger  Gast  dagewesen  sei,  habe  sie  beobachten
  können,  daß  der  Unbekannte  sie  immer  mit
seinem  Blicke  verfolgt  und  sie,  wenn  sie  im  Buffet
gesessen  und  gelesen,  fortwährend  angesehen  habe.
Gesprochen  habe  der  Mann  aber  mit  ihr  nur  wenig.
Da  sie  dann  bemerkt,  daß  der  Mann  sich  immer
mit  den  Händen  unter  dem  Tische  zu  schaffen
gemacht,  habe  sie  ihn  unauffällig  beobachtet  und
gesehen,  daß  dem  Mann  sein  steifer  Geschlechtsteil
vorn  aus  den  Hofen  herausstehe  und  er  mit  den
Fingern  daran  herumspiele.  Als  er  gemerkt  habe,
daß  sie  ihn  beobachte,  habe  er  seinen  Geschlechtsteil
ganz  offen  vor  ihr  sehen  lassen  und  sie  dabei  immer
starr  angesehen.  Er  habe  an  seinem  Gliede  herumgerieben
  und  sei  mehreremale,  als  ob  Samenerguß
erfolgt  sei,  zusammengezuckt.  Sie  habe  hieran  Anstoß
genommen,  weil  sie  gemerkt  habe,  daß  der  Mann
ihr  absichtlich  einen  solchen  Anblick  böte,  und  dem
Wirte  Wehle  Mitteilung  gemacht.  Wehle  bestätigte  dies.
Der  Beschuldigte  gab  nach  kurzem  Leugnen,
insbesondere  als  ihm  die  Brenner  die  Beschuldigung
ins  Gesicht  sagte,  zu,  seinen  steifen  Geschlechtsteil
entblößt  und  daran  herumgerieben  zu  haben,  um
seine  Wollust  zu  befriedigen;  die  Brenner  habe  ihm
sehr  gefallen  und  ihn  durch  ihren  üppigen  Busen
aufgeregt.  Es  sei  auch  richtig,  daß  sie  sein  Glied
habe  sehen  sollen;  das  habe  ihm  besonders  wohlgetan.
  Er  bestritt  aber,  bis  zum  Samenerguß
onaniert  zu  haben.  Die  unter  seinem  Tische  ersichtliche
  grau-weiße  dickliche  Flüssigkeit  rühre  von
41*
        <pb n="669" />
        130

Formularbuch.

Ausspucken  her.  Das  Gegenteil  war  nicht  nachzuweisen.


Ob  Gerstner  durch  seine  unzüchtige  Handlung
öffentlich  ein  Aergernis  gegeben  hat,  dürfte  nach
beifolgender  Skizze  zu  prüfen  sein.

 

 

Nebenräume.
6  4

“  7  5
⁊  10  S
D  ·0
7  *
2.  □  z
—  9  Lokal.  «
H

181218

H  H
Schloßstraße.

1  und  2  Fenster  nach  der  Straße.

3  Eingang  zum  Lokal  von  der  Hausflur,  Ausgang  aus
dem  Lokale  nach  dem  Pissoir.

4  Türe  aus  dem  Lokal  nach  den  Nebenräumlichkeiten  und
der  Küche.

5  Büffet.

6  Fenster  hinter  dem  Büffet  nach  der  Küche.

7  Pianino.

8  Türe  nach  der  Straße.

9  Tisch,  an  dem  Gerstner  gesessen.

10  Stuhl,  auf  dem  Gerstner  gesessen.

Gerstner  hat  sich  also  seinen  Platz  so  gewählt.
daß  er  die  Fenster  1  und  2,  die  im  übrigen  verhangen
  waren,  und  die  Türen  3  und  8  im  Auge
haben  konnte.  Beide  Türen  schlagen  nach  innen  zu,
sodaß  sie  den  Eintretenden  zunächst  etwas  verdecken,
aber  dem  im  Lokale  Anwesenden  ihr  Erscheinen  ankündigen.


Der  Wirt  Wehle  hat  den  Beschuldigten  an
seinem  Gliede  nicht  manipulieren  sehen,  obwohl  er
ihn  beobachtet  hat.  Gerstner  hat  dies  aber  gemerkt,
und  sein  Jackett  über  den  Geschlechtsteil  gedeckt.
Auf  solche  Weise  konnte  Gerstner  wohl  jederzeit  denselben
  dem  Aublicke  anderer  entziehen.  Gäste  sind
nicht  anwesend  gewesen,  auch  nicht  gekommen.  Lediglich
        <pb n="670" />
        XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.  131

47.  Verbreitung
unzüchtiger  Postkarten.
Begriff  des  Unzüchtigen.

§  184  d.  Str.G.Bsde.

2  Hausierer  sind  eingetreten,  aber  sofort  wieder
gegangen.  Nur  das  Küchenmädchen  Gertrud
Hauffe  hat  Gerstners  Geschlechtsteil  durch  das  aus
der  Küche  nach  dem  Lokale  sehende  Fenster  6  einen
kleinen  Augenblick  gesehen.  Aergernis  will  sie  nicht
genommen  haben.

Daß  Gerstner  seine  unzüchtige  Handlungen
also  öffentlich,  d.  h.  in  einer  Art  und  Weise,  daß
sie  jeder  hinzukommende  Dritte  hätte  wahrnehmen
können,  vorgenommen  hat,  wird  daher  kaum  gesagt
werden  können.

Die  Brenner  wurde  noch  befragt,  ob  sie  wegen
Beleidigung  gegen  den  Beschuldigten  Strafantrag
stellen  wolle;  sie  verneinte  dies  aber.

Jedenfalls  dürfte  in  der  Handlungsweise  Gerstners
in  einem  öffentlichen  Lokale  Verübung  groben  Unfug
zu  erblicken  sein.

Gerstner  wurde,  da  er  verheiratet  ist  und  feste
Wohnung  hat,  wieder  entlassen.

Frankfurt  a.  d.  O.,  den  17.  Oktober  1904.

Gestern  Abend  wurde  in  der  hier,  Oderstraße  31,
gelegenen  Schankwirtschaft  von  Anton  Röber

der  am  17.  Mai  1873  in  Bamtberg  geborene
Kolporteur

Heinrich  Franz  Adler,
hier,  Richterstraße  87,  III,  wohnhaft,

dabei  betroffen,  wie  er  die  beifolgenden  120  Stück
Postkarten,  welche  beschlagnahmt  worden  sind,  den
Gästen  zum  Kaufe  anbot.

Adler  verweigerte  die  Auskunft  darüber,  woher
er  die  Postkarten  beziehe.  Im  übrigen  wandte  er
ein,  dieselben  könnten  nicht  verboten  werden,  weil  sie
nicht  unzüchtig  seien,  da  sie  keine  nackten,  sondern
vollständig  mit  Trikots  bekleidete  Frauenspersonen,
wie  sie  ja  auch  in  den  Variététheatern  sogar  auf
der  Bühne,  insbesondere  bei  Vorführung  von  Skulpturen
  oder  berühmten  Bildern  zu  sehen  seien,  darstellten.
        <pb n="671" />
        Formularbuch.   132

Gleichwohl  erscheinen  die  Postkarten  geeignet,
das  Scham-  und  Sittlichkeitsgefühl  in  geschlechtlicher
Beziehung  zu  verletzen.  Die  Frauenspersonen  sind
zwar  nicht  nackt,  aber  das  Trikot  liegt  ihrem  Körper
so  eng  an,  daß  sie  tatsächlich  dessen  Formen,  insbesondere
  die  Brüste,  den  Unterleib  und  die  Oberschenkel,
  als  wären  sie  nackt,  zur  Erscheinung  bringen.
Auf  die  Wiedergabe  der  Reize  des  nackten  Frauenleibes
  ist  es  dem  Verfertiger  offenbar  auch  nur  angekommen.
  Die  Frauenspersonen,  welche  durchaus
nicht  in  artistischen  Akten  oder  Stellungen  auftreten,
zeigen  ihren  Körper  in  allen  Stellungen  und  von
allen  Seiten,  was  an  und  für  sich  zwecklos  wäre,
wenn  nicht  der  nackte  Frauenleib  wiedergegeben
werden  sollte.  Künstlerische  Zwecke  werden  nach  der
ganzen  Art  der  minderwertigen  Ausführung  mit  den
Postkarten  auch  nicht  verfolgt.  Das  bei  Röber  verkehrende
  Publikum,  in  der  Hauptsache  Prostituirte,
Zuhälter  und  junge  lüsterne  Leute,  ist  für  solche
unzüchtige  Postkarten  auch  ein  geeigneter  Abnehmer.
Ich  sah  auch,  wie  eine  Prostituirte  einem  jungen
Menschen  eine  solche  von  Adler  hingelegte  Postkarte
mit  den  Worten  zeigte:  „Das  wäre  doch  etwas
für  Dich!“

Zur  Entschließung  aus  §  184  des  Str.G.Bs.
wird  hiermit  Anzeige  erstattet.  Adler  hat  feste
Wohnung.

XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Teben.

48.  Mord
oder  Totschlag  7
§§  211,  212  des  Str.  G.  Bs.

Dresden,  den  21.  Mai  1904.

Gestern  abend  11  Uhr  10  Minuten  wurde
in  der  8.  Polizeibezirkswache  telephonisch  gemeldet,
daß  ein  städtischer  Laternenwärter  auf  der  Prießnitzstraße
  von  einem  Arbeiter  erschossen  worden  und
bereits  tot,  der  Mörder  aber,  der  auch  auf  sich
selbst  geschossen  habe,  verhaftet  sei.
        <pb n="672" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  133

Bei  meinem  Eintreffen  in  der  8.  Polizeibezirkswache
  wurde  mir  daselbst

der  am  9.  Juni  1861  in  Schirgiswalde  geborene
Arbeiter
Gustav  Reinhold  Legt,
hier,  Louisenstraße  64,  IV  wohnhaft,
als  der  Täter  übergeben  und  als  der  Erschossene  der
städtische  Laternenwärter  Franz  Anton  Wagner,
hier,  Martin  Lutherstraße  39,  III  wohnhaft,  bezeichnet.

Der  Louisenstraße  91,  gleich  neben  der  Polizeiwache
  wohnhafte  praktische  Arzt  Dr.  Werner  war
bereits  an  Ort  und  Stelle,  hatte  den  Wagner  untersucht
  und  teilte  mir  mit,  daß  ihn  eine  Kugel  in
das  Herz  getroffen  haben  müsse;  er  sei  vor  wenigen
Minuten  verschieden.  Mittlerweile  traf  die  ebenfalls
bereits  benachrichtigte  verehelichte  Wagner  ein,  rekognoszierte
  die  Leiche  ihres  Ehemannes  und  kannte
auch  den  Legt.  Die  Wagner  wurde  verständigt,  daß
die  Leiche  ihr  noch  nicht  ausgeantwortet,  sondern
wegen  der  etwa  zur  genauen  Feststellung  der  Todesursache
  erforderlichen  gerichtlichen  Sektion  gesichert
bleiben  müsse.

Dr.  Werner  erklärte  mir,  daß  Legt  auf  sich
selbst  zwei  Schüsse  abgegeben  habe.  Beide  Kugeln
haben  ihn  aber  nur  an  der  rechten  Backe  gestreift,
die  verbunden  worden  war.

Der  auf  der  Wache  anwesende  Vizefeldwebel
der  2.  Kompagnie  des  Leibregiments  Nr.  100  Karl
Florenz  Schneider  gab  mir  folgendes  an.

Er  sei  gegen  11  Uhr  auf  dem  Rade  auf  der
Bautzner  Straße  gefahren  und  habe,  als  er  in  der
Höhe  der  Prießnitzstraße  gewesen  sei,  in  seiner  Nähe
einen  Schuß  fallen  hören.  Da  sei  auch  schon  der
Mann,  der  tot  sei,  auf  ihn  zugelaufen  gekommen,
habe  ihn  um  Hilfe  gebeten,  weil  ihn  sein  Feind
erschießen  wolle.  In  dem  nächsten  Augenblicke  sei
aber  auch  schon  ein  anderer  Mann,  der  verhaftete
Legt,  gekommen,  ein  zweiter  Schuß  habe  gekracht,
der  Getroffene  sei  zusammengebrochen  und  der
andere  habe  wieder  kehrt  gemacht.  Gleich  darauf
habe  Schneider  noch  zwei  weitere  Schüsse  gehört,
        <pb n="673" />
        134

Formularbuch.

die  der  Mörder  auf  sich  selbst  abgegeben  haben  müsse.
Er  sei  nun  auf  seinem  Rade  dem  Unbekannten  nachgefahren,
  den  sein  Weg  an  der  8.  Polizeibezirkswache
vorübergeführt  habe.  Schneider  sei  abgestiegen,  in  die
Wache  gesprungen,  habe  dem  anwesenden  Gendarm
Elsner  eine  kurze  Mitteilung  gemacht  und  dann
mit  diesem  zusammen  den  Legt,  der  langsam  ein
Stück  weiter  gegangen  sei,  festgenommen  und  ihm
den  der  Anzeige  beifolgenden  sechsläufigen  Revolver,
dessen  zwei  noch  geladene  Läufe  entladen  worden  sind,
abgenommen.  Bei  der  Verhaftung  habe  sich  Legt
ruhig  festnehmen  lassen  und  nur  gemurmelt:  „Wenn
ich  ihn  nur  richtig  getroffen  habe,  den  Hund,  er
hat  mich  aus  der  Arbeit  gebracht,  er  mußte  verrecken“.


Gendarm  Elsner  bestätigte  mir  die  Darstellung
Schneiders,  insbesondere  auch  die  von  diesem  erwähnten
  Aeußerungen  Legts.

Polizeiinspektor  Schäfer  gab  noch  an,  er  habe
sofort  Legt  gefragt,  wie  er  dazu  komme,  auf  den
Mann  zu  schießen.  Da  habe  Legt  ebenfalls  gesagt:
„Der  mußte  um  die  Ecke,  er  hat  mir  die  Ehre  abgeschnitten.“


Durch  die  verw.  Wagner  und  den  zufällig
auf  der  Polizeiwache  erschienenen  Laternenwärter
Heinrich  Barth,  Kamenzer  Straße  31,  III,  brachte
ich  noch  folgendes  in  Erfahrung.

Seit  dem  13.  Januar  d.  J.  ist  Legt  als  städtischer
  Laternenwärter  im  8.  Polizeibezirke  —  Louisenstraße
  und  Umgebung  —  tätig.  Dabei  hat  er  den
schon  seit  11  Jahren  in  städtischen  Diensten  stehenden,
  von  seinem  Vorgesetzten  gut  beleumundeten
Laternenwärter  Wagner  kennen  gelernt,  dem  es  oblag,
Legt  anzulernen.  Es  ist  aber  bald  zwischen  ihnen
zu  Streitigkeiten  gekommen,  denen  freilich  keine  Bedeutung
  beigemessen  wurde.  Es  entwickelte  sich  aber
zwischen  beiden  kein  kameradschaftlicher  Verkehr,
obwohl  sie  tagtäglich  zusammen  mit  den  anderen
Laternenwärtern  im  Wachlokale  auf  der  Oppellstraße
zusammenkamen.

Es  muß  eine  gegenseitige  offenbare  Abneigung
zwischen  beiden  Männern  stattgefunden  haben.  Wegen
        <pb n="674" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  135

nicht  rechtzeitigen  Laternenanzündens  ist  es  zwischen
ihnen  zu  Differenzen  gekommen.  Unter  anderem  hat
am  15.  Mai  d.  J.  Wagner  einige  zu  Legts  „Tour“
gehörige  Laternen  angezündet,  weil  Legt  sich  verspätet
  hatte.  Legt  ist  dazu  gekommen  und  hat  deswegen
  Wagner  auf  der  Straße  mit  unflätigen  Redensarten
  beschimpft,  ihm  auch  gedroht,  das  Kreuz  einzuschlagen,
  wenn  er  nochmals  in  seinem  Bezirke
Flammen  anzünde.

Wagner  hat  diesen  Vorgang  gemeldet,  und  Legt
ist  hierauf  am  18.  d.  M.  aus  dem  städtischen  Dienste
entlassen  worden.

Diese  Vorkommnisse  hat  teils  Wagner  seiner
Frau  erzählt,  teils  werden  sie  von  dem  Laternenwärter
  Barth  und  dem  städtischen  Beleuchtungsinspektor
  Unterhäuser,  dem  Vorgesetzten  der
Laternenwärter,  bestätigt.

Legt  konnte,  da  er  durch  die  Aufregung  und
seine  Wunden  zu  geschwächt  war,  am  Abend  des
20.  d.  M.  nicht  zur  Sache  eingehend  befragt  werden.
Er  wurde  verbunden  und,  nachdem  der  Arzt  den
Transport  und  Aufenthalt  im  Arresthause  für  unbedenklich
  erklärt  hatte,  mittels  Polizeiwagens  dahingebracht.


Heute  morgen  gab  er  folgendes  zu  vernehmen.

Es  sei  richtig,  daß  Wagner  ihn  angelernt  habe.
Als  jener  einmal  „grob“  gegen  ihn  gewesen  sei,
seien  sie  in  einen  Wortwechsel  geraten,  hätten  sich
aber  dann  wieder  versöhnt.  Obwohl  sie  täglich  im
Wachlokale  zusammengekommen  seien,  hätten  sie  sich
doch  gemieden.  Einen  weiteren  Streit  hätten  sie
einmal  beim  Kartenspiel  im  Wachlokale  gehabt,  wobei
  Wagner  ihn  einen  grünen  Jungen  genannt  habe.
Einmal  habe  er  aus  freien  Stücken  für  Wagner,
der  den  Dienst  für  einen  erkrankten  Kollegen  mit
übernommen  gehabt,  einige  Laternen  von  dessen
„Tour“  mit  angezündet,  was  sich  aber  Wagner  verbeten
  habe.  Am  15.  d.  M.  habe  nun  Wagner  ihm
einige  Laternen  seiner  Tour  angezündet,  weil  er  sich
angeblich  verspätet  gehabt.  Das  sei  aber  nicht  wahr
gewesen.  Er  sei  in  Wut  gewesen  und  habe  wohl
zu  Wagner  gesagt:  er  werde  ihm  die  Kuochen  entzwei
        <pb n="675" />
        136

Formularbuch.

schlagen,  wenn  er  sich  noch  einmal  an  seiner  Tour
vergreifen  würde.  Wagner  habe  das  gemeldet,  und  er,
Legt,  sei  am  18.  d.  M.  entlassen  worden.

Er  sei  nun  vollkommen  brotlos  gewesen,  Ersparnisse
  habe  er  nicht  gehabt.

Hierzu  wird  bemerkt,  daß  Legt  verheiratet  ist,
aber  keine  Kinder  hat.  Seine  Frau  Ottilie  geb.
Schönfeld  besitzt  ein  hübsches  Meublement  und
hat  gegenwärtig  an  zwei  Einjährig-Freiwillige
vermietet,  was  doch  wohl  immer  etwas  einbringen
  wird.

Donnerstag,  den  19.  Mai,  habe  er  sich  nun
einen  Revolver  und  eine  Anzahl  Patronen  für  etwa
6  M.  bei  dem  Hofbüchsenmacher  Heyer  auf  der
hiesigen  Kasernenstraße  19  gekauft.  Er  habe  aber
nicht  daran  gedacht,  Wagner  zu  töten,  vielmehr  habe
er  sich  selber  töten  wollen.

Seine  Frau  habe  die  Waffe  bei  ihm  gesehen
und  gefragt,  was  sie  sollte.  Obwohl  er  ihr  versprochen,
  er  wolle  sie  wieder  zurücktragen  und  sich
das  Geld  wiedergeben  lassen,  habe  ihm  seine  Frau
doch  den  Revolver  weggenommen  und  dem  Manne
seiner  Schwester,  Arbeiter  Christian  Wetschems,
Oppellstraße  32,  III,  zur  Aufbewahrung  übergeben.


Am  20.  Mai  früh  sei  er  zu  seinem  Schwager
gegangen  und  habe  den  Revolver  unter  der  Versicherung,
  er  werde  ihn  an  den  Büchsenmacher  zurückgeben,
  herausbekommen.  Tatsächlich  habe  er  sich
damit  totschießen  wollen.

Er  sei  nun  in  die  Dresdner  Heide  gegangen
und  habe,  um  den  Revolver  zu  probieren,  zwei
Schüsse  auf  einen  Baum  abgegeben.  Seit  seiner
im  Jahre  1886  erfolgten  Entlassung  vom  Militär
—  Garde-Reiter-Regiment  —  habe  er  keine  Schußwasfe
  in  der  Hand  gehabt.

Den  ganzen  Freitag  nachmittag  (20.  d.  M.)
habe  er  beabsichtigt,  sich  zu  erschießen.  Er  sei  ganz
kopflos  gewesen,  habe  die  Nächte  nicht  geschlafen,
er  wisse  nicht  mehr,  wo  er  überall  gewesen  sei.  Ein
paar  Schnäpse  habe  er  am  Freitag  getrunken,  gegessen
  habe  er  den  ganzen  Tag  nichts.
        <pb n="676" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  137

Er  wisse,  daß  die  Laternen  abends  nach  11  Uhr
ausgelöscht  werden,  und  daß  Wagner  um  diese  Zeit
auf  der  Prießnitzstraße  tätig  sei.

Auf  einmal,  er  könne  selbst  nicht  sagen,  wie
das  gekommen,  sei  er  zu  der  ihm  bekannten  Zeit
an  der  Ecke  der  Prießnitz=  und  Bautznerstraße  gewesen.
  Da  habe  er  Wagner  getroffen.  Es  sei  ein
Zufall  gewesen,  daß  er  bei  seinem  kopflosen  Umherirren
  gerade  zu  dieser  Zeit  auf  Wagner  gestoßen  sei.
Er  sei  auf  der  Bautznerstraße  gegangen  und  als  er
an  die  Ecke  der  Prießnitzstraße  gekommen,  habe  er
Wagner  auf  der  Prießnitzstraße  Laternen  auslöschen
sehen,  und  zwar  in  der  Richtung  nach  der  Bautznerstraße
  zu.  Daß  Wagner  dies  überhaupt  in  solcher
Richtung  tue,  wisse  er.

Als  er  Wagner  gesehen,  werde  er  stehen  geblieben
  sein.  Genau  könne  er  nicht  sagen,  was  er
getan  habe.  Er  habe  bemerkt,  wie  Wagner  2  oder
3  Laternen  ausgelöscht  habe,  und  sei  in  der  Zeit
stehen  geblieben.

An  das  folgende  könne  er  sich  nicht  mehr  recht
erinnern.  Jedenfalls  wisse  er,  daß  er  aus  seinem
Revolver,  den  er  in  der  Dresdner  Haide  nach  Abgabe
der  zwei  Probeschüsse  auch  noch  neu  geladen  habe,
einen  Schuß  abgegeben  habe.  Er  habe  den  Revolver
herausgenommen  aus  der  Jackettasche  und  losgeschossen.
  Ob  er  auf  Wagner  zu  geschossen  habe,
wisse  er  nicht.  Er  glaube  kaum,  daß  er  auf  ihn
gezielt,  er  habe  einfach  geschossen.

Er  habe  den  Wagner  nicht  treffen  wollen;  er
müsse  denn  ganz  kopflos  gewesen  sein.

Er  habe  mit  dem  Schusse  Wagner  nur  erschrecken
  und  dann  sich  selbst  töten  wollen.  Diesen
Entschluß  habe  er  gefaßt,  weil  er  in  seinem  Ehrgeize
  gekränkt  gewesen  sei.  Er  sei  unverdient  aus
dem  städtischen  Dienste  entlassen  worden.  Das  habe
er  nicht  überwinden  können.  Er  sei  nun  einmal  so
ein  Charakter.  Bei  dem  einen  gehe  es  tief,  bei  dem
andern  nicht.  Er  habe  nicht  anders  gekonnt.  Er
sei  ganz  in  Verzweiflung  gewesen  und  wie  sinnlos
den  ganzen  Tag  herumgelaufen.
        <pb n="677" />
        138

Formularbuch.

Er  habe  aber  Wagner  nur  erschrecken  wollen;
der  habe  einen  Denkzettel  haben  sollen,  ehe  er  sich
das  Leben  genommen,  weil  Wagner  an  allem  die
Schuld  habe.

Ob  Wagner  gelaufen,  gestanden,  oder  gegangen,
als  er  ihn  geschofsen,  wisse  er  nicht.  Er  wisse  nur,
daß  Wagner  um  Hilfe  gerufen,  daß  er  selbst  ihm
nachgelaufen  und  nochmals  geschossen  habe,  nachdem
Wagner  hingestürzt  sei.  Dann  habe  er  zwei  Schüsse
auf  sich  selbst  im  Gehen  abgegeben.  Vom  ersten
Schusse  habe  er  üÜberhaupt  nichts  gespürt.  Auf
einmal  sei  er  vor  der  Polizeibezirkswache  auf  der
Louisenstraße  gewesen.  Ob  er  absichtlich  dahin  gegangen
  sei,  wisse  er  nicht.  Wagner  könne  etwa
8—10  Schritt  von  ihm  entfernt  gewesen  sein,  als
er  die  beiden  Schüsse  abgegeben.

Ob  er  in  der  Polizeiwache  oder  nachher  erklärt
habe:  „Wenn  ich  ihn  nur  richtig  getroffen  habe,
den  Hund,  er  hat  mich  aus  der  Arbeit  gebracht,  er
mußte  verrecken“  und  „Der  mußte  um  die  Ecke,
er  hat  mir  die  Ehre  abgeschnitten“  wisse  er  nicht
mehr.  Er  sei  bei  dem  ganzen  Vorgange  wie  von
Sinnen  gewesen.  Er  habe  sich  zu  sehr  über  seine
Entlassung  geärgert.

Daß  Legt  den  Wagner  habe  durch  Abgabe
der  beiden  Schüsse  bloß  erschrecken,  nicht  aber  treffen
wollen,  erscheint  unglaubhaft.  Er  hat  seinen  Feind
erkannt,  hat  zweimal  aus  unmittelbarer  Nähe  auf
ihn  geschossen.  Mit  Legts  etwas  eigentümlichem
starren  Charakter  ist  es  kaum  vereinbar,  daß  er  sich
selbst  wegen  der  Entlassung  hätte  das  Leben  nehmen
und  den  Urheber  seines  Unglücks  verschont  lassen
wollen.  Daß  er  sich  selbsi  hat  töten  wollen,  wird
kaum  zu  widerlegen  sein,  da  er  ja  tatsächlich  zweimal
  auf  sich  selbst  geschossen  hat.

Die  Absicht  Legts,  Wagner  zu  töten,  scheint
auch  aus  seinen  Aeußerungen  unmittelbar  nach  der
Tat  hervorzugehen.  Gerade  sie  werden  für  seine  wahre
Absicht  zeugen,  weil  sie  aus  derselben  Gemütsstimmung
  hervorgegangen  sind,  in  welcher  Legt  geschossen
  hat.  Ob  Mord  oder  bloß  Totschlag  vorliegt,
hängt  vielleicht  davon  ab,  ob  Legt  wirklich  ganz
        <pb n="678" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  139

49.  Mord.  Indizienbeweis.

§  211  des  Str.  G.  Bs.

zufällig  und  mehr  unbewußt  Abends  11  Uhr  am
Platze  von  Wagners  Tätigkeit  angelangt  ist.  Jedenfalls
  ist  ihm  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  und
den  sonstigen  Umständen,  da  er  den  ganzen  Freitag
nichts  gegessen  hat,  zu  glauben,  daß  er  in  der
tiefsten  Verzweiflung  sich  befunden  haben  mag,  in
der  ihm  vielleicht  bei  Ausführung  der  Tat  die  ruhige
Ueberlegung  des  Mörders  gefehlt  hat.  Die  Zeugen
Schäfer,  Elsner  und  Schneider  versichern  allerdings,
Legt  habe  auf  der  Wache  einen  nüchternen,  mit  seinem
Erfolge  zufriedenen  Eindruck  gemacht.  Er  habe  auch
nicht  nach  Alkohol  gerochen.

Ueber  Legts  Charakter,  der  vielleicht  in  der
Sache  entscheidend  ist,  wird  die  verehel.  Legt  Auskunft
geben  können,  die  von  mir  hierüber  absichtlich  nicht
befragt  worden  ist.

Legt  ist  wegen  vollendeten  Mordes  bezw.  Totschlags
  festgenommen  worden.

München,  den  14.  Juni  1904.

Gestern  vormittag  9  Uhr  10  Min.  erschien  an
Polizeistelle  der  hier  Westenriederstraße  19,  II  wohnhafte
  Kürschner  und  Hausbesitzer  Kurt  Steindler
und  zeigte  an,  daß  die  im  dritten  Stockwerke
seines  Hauses  wohnhafte  Juwelierswitwe  Theresia
Amanda  Sendling,  eine  Frau  von  72  Jahren,
seit  3  Tagen  im  Hause  weder  von  ihm  noch  von
den  anderen  Hausbewohnern,  insbesondere  nicht  von
der  mit  ihr  auf  derselben  Flur  wohnhaften  Familie
Henoch  gesehen  worden  sei,  während  sie  sonst  täglich
zu  Mittag  ausgehe  und  früh  das  Frühstück,  welches
in  einen  an  der  Klinke  ihrer  Vorsaaltüre  hängenden
Leinwandsack  von  dem  Bäckerjungen  gesteckt  werde,
hereinnehme.  Die  erwachsene  Tochter  des  Kaufmanns
Otto  Henoch  habe  unn  beobachtet,  daß  der  Frühstückssack
  beständig  den  ganzen  Tag  über  an  der
Tür  hänge,  früh  von  dem  Bäckerjungen  gefüllt,
offenbar  aber,  da  die  Sendling  niemals  sichtbar
geworden,  im  Laufe  des  Tages  von  Unberufenen,
Bettlern  oder  Hausierern,  geleert  werde.  Obwohl
        <pb n="679" />
        140

Formularbuch.

die  Sendling  im  Hause  mit  niemandem  verkehre
und  überhaupt  sehr  menschenschen,  ja  gegen  Annäherung
  abweisend  sei,  habe  die  Liddy  Henoch
wiederholt  an  der  Tür  der  Sendling  gepocht  und  heute
morgen  auch  geklingelt,  ohne  daß  diese  geöffnet  worden
oder  sonst  aus  der  Wohnung  ein  Geräusch  vernehmbar
  gewesen  wäre.  Steindler  müsse  deshalb  vermuten,
daß  der  alten  Dame  entweder  in  der  Wohnung  selbst
oder  außerhalb,  da  man  gar  nicht  wisse,  ob  sie  sich
in  derselben  befinde,  ein  Unglück  zugestoßen  sei.

Direktorieller  Anweisung  gemäß  begab  ich
mich  mit  dem  Kriminalgendarm  Kugler  und  dem
Hauswirt  Steindler  unter  Hinzuziehung  des  Westenriederstraße
  23  wohnhaften  Schlossermeisters  Andreas
  Büttler  an  die  im  3.  Stockwerke  rechts
gelegene  Vorsaaltüre  der  Sendling  und  versuchte
zunächst  durch  wiederholtes  starkes  und  anhaltendes
Klingeln  Einlaß  zu  erlangen.  Da  aber  in  der
Wohnung  nichts  vernehmbar  war,  ließ  ich  die  Vorsaaltür
  durch  Büttler  öffnen.  Derselbe  stellte  hierbei
ausdrücklich  fest,  daß  das  Schloß  zweimal  herumgeschlossen
  war.

Als  wir  durch  die  geöffnete  Türe  eintraten,
kam  uns  sofort  ein  Verwesungsgeruch  entgegen.  Der
Hauswirt  Steindler  zeigte  uns,  welche  Zimmer  von
der  Sendling  als  Wohn=  und  Schlafräume  verwendet
  wurden;  die  Türen  aller  dieser  drei  Zimmer
waren  nach  dem  Vorsaal  zu  ebenfalls  verschlossen.
Steindler  teilte  uns  mit,  daß  die  drei  Zimmer  im
Innern  alle  verbunden  seien.  Welches  Zimmer  die
Sendling  als  Wohn=  oder  Schlafzimmer  benütze,
konnte  er  nicht  angeben.

Ich  ließ  deshalb  nach  Gutdünken  eine  dieser
drei  nach  dem  Vorsaale  führenden  Türen  öffnen.
Büttler  stellte  wieder  fest,  daß  das  Schloß  doppelt
verschlossen  war.  Das  Zimmer,  welches  geöffnet
wurde,  war  das  bessere  Zimmer  der  Sendling,
wie  sofort  an  dem  Möblement  zu  erkennen  war.
Spuren  von  Unordnung  konnte  man  nicht  entdecken.
Ein  Glasschrank,  an  welchem  der  Schlüssel  steckte,
enthielt  eine  Anzahl  Nipp=  und  auch  Wertsachen,
z.  B.  ein  silbernes  Schreibzeug,  welches  anscheinend
        <pb n="680" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  141

unberührt  an  Ort  und  Stelle  verblieben  war.  Sonstige
Spuren  eines  Ereignifses  waren  nirgends  sichtbar.

Da  Steindler  nun  erklärte,  neben  diesem  Zimmer
liege  das  Wohnzimmer  und  hinter  diesem  das  Schlafzimmer
  der  Sendling,  so  wurde  Büttler  ersucht,  die
Verbindungstür  nach  dem  Wohnzimmer,  die  ebenfalls
verschlossen  war,  zu  öffnen.  Hier  stellte  sich  eine
Schwierigkeit  ein,  weil  in  dem  Schlüsselloch  innen
der  Schlüssel  steckte  und  Büttler  Werkzeuge  zum
Umdrehen  desselben  von  außen,  um  ihn  aus  dem
Schlüsselloch  zu  stoßen,  nicht  bei  sich  hatte.  Die
Wohnstubentür  wurde  deshalb  ebenfalls  vom  Vorsaale
aus  geöffnet,  auch  hier  war  das  Schloß  doppelt
verschlossen.

Im  Wohnzimmer  zeigte  sich  auf  den  ersten
Blick  keine  Unordnung.  In  ihm  stand  ein  Sekretär,
in  welchem  die  Sendling  vermutlich  ihre  Wertsachen
aufbewahrte.  Der  Sekretär  war  ebenfalls  verschlossen.
  Bei  genauer  Besichtigung  des  Zimmers,
insbesondere  des  Fußboden  zeigte  sich  auf  dem
Teppiche  anscheinend  von  Stiefelsohlen  abgetretener
Lehmkot.  Eine  Stiefelspur  war  aber  auf  dem  Teppich
nicht  zu  sehen.  In  der  Nähe  des  Sekretärs  wurde
der  beifolgende  Knopf,  zweifellos  von  einer  Männerhose
  herrührend  und  mit  der  Inschrift  „J.  Haase,
München“  gefunden.  Wie  die  in  den  Knopflöchern
befindlichen  schwarzen  Zwirnsfäden  ergaben,  war  der
Knopf  offenbar  abgeplatzt.  Der  Augenschein  zeigte
unter  der  Lupe,  daß  der  Zwirn  in  seinen  einzelnen
Fäden  noch  glänzend  war,  also  jedenfalls  vor  nicht
zu  langer  Zeit  angenäht  sein  mußte.  Steindler
erklärte,  er  könne  sich  nicht  erklären,  wie  mit  rechten
Dingen  der  Knopf  in  die  Wohnung  der  Sendling  komme,
zu  der  nach  seinen  Beobachtungen  nie  jemand,  am
allerwenigsten  eine  Mannesperson  gekommen  sei.

Nunmehr  ließ  ich  die  Verbindungstür  vom
Wohnzimmer  nach  dem  Schlafzimmer  öffnen.  In
diesem  wurde  im  Bette  eine  alte  Frauensperson  mit
weißen  Haaren,  die  Steindler  als  die  Sendling
bezeichnete,  tot,  die  Beine  lang  ausgestreckt,  die
Arme  halb  gekrümmt,  mit  dem  Gesicht  nach  der
Wand  zu  sehend  und  mit  eingeschlagenem  Schädel,
        <pb n="681" />
        142

Formularbuch.

aufgefunden.  Die  Leiche  war  bereits  ganz  kalt.
Das  Blut  hatte  schon  lange  aufgehört  zu  fließen,
es  war  geronnen,  teilweise  ganz  trocken.  Der  Schädel
war  der  Frau  offenbar  mit  dem  beschlagnahmten
Hammir,  welcher  blutbefleckt  neben  dem  Bette  lag,
eingeschlagen  worden.  Der  Hammer  ist  ganz  neu,
wie  an  der  Politur  des  Stieles  und  dem  blanken
Eisen  zu  erkennen  ist.  Daß  er  der  Sendling  gehört
hat,  ist  kaum  anzunehmen,  weil  sie  einen  in  der
Küche  befindlichen  alten  Hammer  besitzt,  der  vollständig
  gebrauchsfähig  ist.  Wie  ohne  weiteres  zu
erkennen  war,  sind  gegen  die  obere  Kopfseite  der
Erschlagenen,  oberhalb  der  Stirne,  mehrere,  nicht  nur
ein  wuchtiger  Hieb  geführt  worden.  Die  Frau  hat
dabei  schon  im  Bett  gelegen,  wie  die  vielen  Blutspritzer
  neben  ihrem  Kopfe  an  der  Tapete  ergaben,
die  nur  vom  Spritzen  des  Blutes  beim  Aufschlagen
des  Hammers  herrühren  können.  Wenn  die  Tote
bereits  im  Bette  gelegen  hat,  kann  der  Schlag  nur
von  ihrer  linken  Seite  aus  oder  von  hinten  geführt
worden  sein.  Das  letztere  erscheint  weniger  wahrscheinlich,
  weil  der  Mörder  hinten  nicht  den  genügenden
Platz  zum  Ausholen  mit  dem  Hammer,  mit  dem  er
sonst  an  die  Wand  geschlagen  hätte,  gehabt  haben
würde.  Die  Tote  ist  beim  Morde  auch  schon  entkleidet
  gewesen,  denn  ihre  Röcke,  welche  auf  einem
Stuhle  an  der  gegenüberliegenden  Wand  lagen,
waren  ohne  jeden  Blutfleck;  Strümpfe  und  Beinkleider,
  welche  auf  einem  Stuhle  nahe  dem  Bette
lagen,  hatten  ebenfalls  nur  Blutspritzer,  nicht  große
Blutflecken.  Die  Taschenuhr  der  Verstorbenen  war
stehen  geblieben  und  zeigte  9  Uhr  17  Minuten.
Am  10.  Juni  nachmittags  kurz  nach  4  Uhr  ist  die
Sendling  zuletzt  gesehen  worden,  da  ist  sie  ausgegangen;
  ihre  Rückkehr  hat  niemand  wahrgenommen.
Ein  Negulator  in  der  Wohnstube  war  noch  im  Gange.
Daß  der  Mord  abends  ausgeführt  worden  ist,  legt
auch  das  herunntergelassene  Rouleaux  nahe.  Ein
Stearinleuchter  stand  auf  dem  Nachttischchen  der
Sendling  bei  deren  Häupten,  auf  dem  Nachttischchen
lag  ihre  Taschenuhr.  Die  Uhr  hat  innen  den
Namen  Theresia  Sendling  eingraviert;  deshalb  ist
        <pb n="682" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  143

sie  auch  vom  Mörder  nicht  mitgenommen  worden.
Im  Ubrigen  fanden  sich  in  der  Schlasstube  viele
Blutspuren;  Abdrücke  von  Fingerspitzen  waren  aber
nicht  zu  sehen.  Der  Mörder  hat  sich  offenbar,  wie
das  blutige  Wasser  im  Waschbecken,  die  teilweise
blutige  Seise  und  das  blutige  Handtuch,  das  daneben
lag,  ergaben,  sofort  vollständig  gereinigt.  Endlich
wurde  noch  ein  offenbar  ganz  neuer  langer  Leinwandkittel
  vorgefunden,  der  vollständig  blutbespritzt
und  blutbefleckt  war.  Da  er  kaum  der  Verstorbenen
gehört  haben  wird,  ist  zu  vermuten,  daß  ihn  der
Mäörder  bei  der  Tat  getragen  hat,  um  auf  seine
eigene  Garderobe  keinen  Blutspritzer  und  Blutfleck
zu  erhalten.

Vielleicht  dürfte  es  sich  deshalb  empfehlen,  in
den  Tagesblättern  bekannt  zu  geben,  daß  der  Mörder
einen  ganz  neuen  Hammer  mit  rotpoliertem  Stiele
und  einen  ganz  neuen  Leinwandlittel  besessen  hat.
Beide  Gegenstände  weisen  irgend  ein  besonderes
Fabrikations=  oder  Firmenzeichen  nicht  auf.  Vielleicht
erinnern  sich  die  Verkäufer  dieser  Gegenstände  und
melden  sich.

In  der  Schlafstube  stand  eine  Kommode,  zu
welcher  der  Schlüssel  auf  der  Decke  derselben  lag.
Die  Kommodenschieber  waren  alle  unordentlich  durchwühlt.
  Blutflecken  konnten  nicht  entdeckt  werden.
In  dem  untersten  Schieber  standen  mehrere  leere
Etuis  von  Schmucksachen  mit  der  Firma  Otto
Sendling,  dem  Namen  des  vor  einem  Jahre  versiorbenen
  Mannes  der  Toten,  der  fast  bis  zuletzt
sein  Juweliergeschäft  in  hiesiger  Residenzstraße  geführt,
dann  aber  sein  Geschäft  verkauft  hat.  Von  seinem
Nachfolger  Adolf  Scheidtmann  wird  zu  erfahren
sein,  ob  Sendling  viele  oder  wenige  Schmuckgegenstände
  von  der  Waare  für  sich  behalten  hat  beim
Verkaufe.  Jedenfalls  bemerkte  Steindler,  daß  die  Hausbewohner
  davon  gesprochen  hätten,  daß  die  Sendling
sehr  wertvolle  Brillanten  besessen  habe.  Näheres
hierüber  wird  erst  noch  zu  erörtern  sein.

Aus  dem  beifolgenden  ebenfalls  in  dem  unteren
Kommodenschieber  gefundenen  Notizbuche  geht  hervor,
daß  die  Sendling  zwei  Sparkassenbücher  über  630  M.

42
        <pb n="683" />
        144

Formularbuch.

und  970  M.  und  eine  Anzahl  Wertpapiere  —
Straßenbahnaktien  —  besessen  hat.  Näheres,  insbesondere
  die  Nummern  der  Sparkassenbücher  und
der  Wertpapiere  sowie  deren  Zahl  gehen  aus  dem
Notizbuche  nicht  hervor.

Sparkassenbücher  und  Wertpapiere  sind  weder
in  der  Kommode  noch  in  dem  Sekretär  der  Wohnstube,
  zu  welchem  der  Schlüssel  ebenfalls  in  der
Schlafstube  gefunden  wurde,  aufgefunden  worden;
ebensowenig  baares  Geld  mit  Ausnahme  von  11  M.
28  Pf.  in  einem  unter  dem  Kopfkissen  der  Toten
gelegenen  Portemonnaie.

Ob  die  Sendling  Geld  oder  Wertpapiere  bei
einem  Bankier  hinterlegt  hat,  ließ  sich  nicht  ermitteln;
ein  Depotschein  wurde  in  ihren  Papieren  nicht  gefunden.


In  dem  mittleren  Kommodenschieber  fanden
sich  einige  Packete  Briefe,  welche  vielleicht  über  ihre
Beziehungen  zu  irgend  welchen  Personen  Aufschluß
geben  können.  Auf  dem  in  der  Wohnstube  stehenden
Nähtische  standen  zwei  Photographien;  die  eine  von
dem  verstorbenen  Manne  der  Sendling  und  die
andere  von  ihrer  ebenfalls  verstorbenen  Schwester,
wie  Steindler  versichert.

Die  Sendlings  haben  wenig  Verkehr  gehabt.  Ihre
Kinder  sind  im  frühen  Alter  verstorben.  Seit  Sendlings
  Tode  lebt  seine  Frau  ganz  zurückgezogen.  Sie
gilt  als  geizig  und  mißtrauisch.  Sie  hat  sich
weder  ein  Dienstmädchen  noch  eine  Aufwartung
gehalten  und  auch  die  Hausmannsfrau  Mathilde
Säbler  niemals  beschäftigt  oder  nur  in  ihr  Logis
genommen.  Sie  hat  sich  die  Arbeiten  selbst  gemacht,
die  Wohnung  selbst  gereinigt,  sich  sogar  selbst  die
Stiefel  geputzt.  Im  Hause  hat  es  geheißen,  daß
sie  Geld  besitze.

Nach  der  Besichtigung  und  Durchsuchung  wurde
die  Wohnung  von  mir  mittels  des  in  der  Schlafstube
  der  Toten  vorgefundenen  Vorsaalschlüssels  wieder
verschlossen;  alles  wurde  bis  zum  Eintreffen  der
Staatsanwaltschaft  und  des  Gerichts  unverändert
gelassen.
        <pb n="684" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  145

Steindler  bemerkte  noch,  die  Sendling  müsse
zwei  Vorsaalschlüssel  haben,  genau  so  wie  sie  zwei
Hausschlüssel  habe,  die  ebenfalls  vorgefunden  wurden.

Man  hat  den  Eindruck  gewonnen,  als  ob  der
Mörder  unter  den  Hausbewohnern  zu  suchen  sei.  Er
muß  ziemlich  genaue  Kenntnis  von  der  Lebensweise
und  den  Eigenheiten  der  Sendling  gehabt,  er  muß
sich  mittels  falschen  Schlüssels  oder  auf  sonstige
Weise  Zugang  verschafft,  vielleicht  in  der  Wohnung
verborgen  und  die  Sendling,  nachdem  sie  zu  Bette
gegangen,  überrascht  haben.  Ein  Kampf  scheint
zwischen  ihr  und  ihm  nicht  stattgefunden  zu  haben.

Im  Parterre  des  Hauses  wohnt  der  Privatmann
  Artur  Markus;  er  ist  ein  alter  Mann,
ebenso  ist  seine  Frau  Selma  geb.  Beuler  bejahrt.
Kinder  haben  sie  nicht,  auch  kein  Dienstmädchen.
Ueber  den  Verkehr  und  Umgang  der  Eheleute  Markus
konnte  nichts  ermittelt  werden.  In  der  ersten  Etage
wohnt  der  Ministerialsekretär  Heinrich  Bellmann
mit  seiner  Ehefrau  Valeska  geb.  Günther  und
einer  14  Jahre  alten  Tochter.  Ein  22  Jahre  alter
Sohn  Leopold  Hugo  studiert  an  der  hiesigen  Universität
Staatswissenschaft.  Das  18  Jahre  alte  Dienstmädchen
Katharina  Edling  hat  ein  Verhältnis  mit  einem
Soldaten.

In  der  zweiten  Etage  wohnt  der  Hauswirt
Steindler  mit  seinen  drei  schulpflichtigen  Kindern,
ein  Dienstmädchen  haben  sie  nicht.

In  der  dritten  Etage  wohnt  die  Sendling  und
der  schon  erwähnte  verw.  Henoch  mit  seinen  zwei
Töchtern.

Im  vierten  Stock  wohnt  der  Maurer  Andreas
Säbler  mit  seiner  Ehefrau,  welche  zugleich  den
Hausmannsposten  versehen  und  von  Steindler  als
brave  ehrliche  Menschen  geschildert  werden,  sowie
eine  65  Jahre  alte  Witiwe  Ludwiga  Donat,  die
am  Stocke  geht.

Einen  Verdacht  konnte  Steindler  gegen  keine
Person  aussprechen;  auch  sonst  konnten  mir  von  den
Hausbewohnern,  soweit  ich  sie  beim  Verschluß  der
Sendlingschen  Wohnung  in  der  Hausflur  zu  sehen
bekam.  keine  Anhaltspunkte  gegeben  werden.  Die

42
        <pb n="685" />
        146

Formularbuch.

Erörterungen  nach  dem  unbekannten  Mörder  werden
fortgesetzt.

Ueber  das  Auffinden  des  Hosenknopfes  habe  ich
Steindler  und  Büttler  ausdrücklich  Schweigen  auferlegt,
  weil  er  möglicherweise  als  Beweismittel  in
frage  kommen  kann.

München,  den  16.  Juni  1904.

Als  der  auf  dem  aufgefundenen  Hosenknopfe
bezeichnete  „J.  Haase,  München“  ist  von  mir  der
hier  Dienerstraße  31  wohnhafte  Schneidermeister
Julius  Willmar  Haase  eemittelt  worden.
Derselbe  erklärte  mit  Bestimmtheit,  daß  solche  Knöpfe
von  ihm  aus  einer  Sächsischen  Knopffabrik  bezogen
worden  seien  und  an  Beinkleidern  zur  Verwendung
kommen.  Er  zeigte  mir  zum  Vergleich  einen  ganzen
Karton  gleichartiger  Knöpfe.  Einen  anderen  Schneidermeister
  Haase  gibt  es  in  München  nicht.  Haase
bestätigte  mir  auch  nach  Besichtigung  des  Knopfes
durch  die  Lupe,  daß  der  Zwirn  neu  und  keineswegs
  alt  sei.  Er  erklärte  auch,  nachdem  er  die  abgerissenen
  Zwirnsfaden  aus  dem  Knopfe  herausgczogen
hatte,  nach  Besichtigung  durch  die  Lupe,  daß  der
Zwirn  Schneiderzwirn  sei,  wie  er  und  andere
Schneider  ihn  führten,  nicht  aber  Zwirn,  wie  er
z.  B.  von  Hausfrauen  zum  Nähen  verwendet  werde.
Hieraus  war  also  zu  schließen,  daß  der  Knopf,  wie
im  übrigen  auch  sein  blankes  Metall  zeigt,  wahrscheinlich
  von  einem  neuerdings  gefertigten  Beinkleid
herrührt.  Haase  erklärte  mir  auch,  daß  er  diese
Art  Knuöpfe  erst  seit  Anfang  dieses  Jahres  führe,
während  er  früher  einen  anderen  Knopf  aus  einer
anderen  Fabrik  bezogen  habe.  Von  den  früheren
Knöpfen  Haases  folgt  ein  Knopf  zum  Vergleiche  bei.

Haase  wurde  nunmehr  angewiesen,  ein  genaues
Verzeichnis  aller  Personen  aufzusetzen,  welchen  er
seit  Anfang  des  Jahres  Beinkleider  geliefert  hat.
Haase  hat  eine  nicht  zu  große,  aber  bessere  Kundschaft.
Nach  dem  beifolgenden  von  Haase  auf  grund  seiner
Bücher  aufgestellten  Verzeichnisse  hat  er  seit  1.  Januar
27  vollständige  Anzüge  mit  Beinkleidern  und  11  Bein-
        <pb n="686" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  147

kleider  ohne  Weste  und  Rock  geliefert.  Als  Empfänger
eines  unter  dem  4.  März  1904  gelieferten  Beinkleides
steht  auf  der  Liste  Haases  der  Ministerialsekretär
Heinrich  Bellmann,  der  im  Hause  Westenriederstraße
  19,  1I  wohnt;  die  Hose  ist  nach  Haases
Angabe  für  den  Sohn,  den  Studenten  Leopold
Bellmann  geliefert  worden.  Vorher  habe  weder  der
alte  noch  der  junge  Bellmann  bei  Haase  arbeiten
lassen.  Haase  gab  mir  die  beifolgende  Stoffprobe
zu  der  Hose.

In  direktoriellem  Auftrage  begab  ich  mich  heute
morgen  von  ½8  Uhr  an  in  die  Nähe  des  Hauses,
in  welchem  Bellmanns  wohnen,  und  wartete  ab,  bis
der  Sohn,  was  erst  3/49  Uhr  geschah,  das  Haus  verließ.
Er  hatte,  wie  ich  sah,  die  von  Haase  gelieferte  Hose
nicht  an.  Nunmehr  begab  ich  mich  in  Bellmanns
Wohnung,  wo  ich  die  verehelichte  Bellmann  antraf,
und  verlangte  von  ihr  unter  dem  Vorwande,  daß
dem  Schneidermeister  Haase  ein  Ballen  Stoff,  wie
die  vorgelegte  Probe,  in  der  letzten  Nacht  gefslohlen
worden  sei,  Vorlegung  dieser  Hose,  weil  die  Stoffprobe
  zu  klein  sei,  um  mir  von  dem  Stoffe  im
Ganzen  ein  Bild  zu  machen.  Frau  Bellmann  legte
mir  auch  die  Hose  vor.  Während  ich  sie  besichtigte,
stellte  ich  fest,  daß  auf  der  rechten  Hinterseite  ein
anderer  Knopf  angenäht  war  als  die  übrigen  Knöpfe
und  der  am  Tatorte  aufgefundene  Knopf  sind.  Ich
sagte  zu  Frau  Bellmann:  „Da  ist  ja  schon  ein
anderer  Knopf  angenäht.“  Worauf  sie  sagte:  „Ja,
das  ist  erst  vor  einigen  Tagen  gewesen.  Haases
Knöpfe  halten  manchmal  schlecht.“  Nunmehr  bat
ich  die  Bellmann,  ob  sie  mir  nicht  die  Hose  auf
einige  Stunden  mitgeben  könnte,  was  sie  bewilligte,
und  frug  dabei,  wann  ihr  Sohn  nach  Hause  komme.
Sie  sagte,  er  habe  bis  1  Uhr  Kolleg.

Haase,  dem  das  Beinkleid  sofort  vorgelegt
wurde,  erkannie  dasselbe  als  das  von  ihm  angefertigte
an  und  bestätigte,  daß  der  Knopf  an  der  linken
Hinterseite  nicht  von  ihm  angenäht  sei.

Die  Hose  wurde  hierauf  von  mir  an  Polizeistelle
  einer  eingehenden  Besichtigung  unterworfen.
irgend  welche  verdächtige  Flecke  aber  nicht  vorgefunden.
        <pb n="687" />
        148

Formularbuch.

Mittlerweile  hatte  Kriminalgendarm  Kugler  festgestellt,
  daß  auf  die  beiden  Sparkassenbücher  der
Sendling  auf  der  hiesigen  Sparkasse  noch  keinerlei
Geld  abgehoben  worden  sei.  Auch  über  verkaufte
Schmuckgegenstände  hat  nichts  in  Erfahrung  gebracht
werden  können.  Der  Juwelier  Scheidtmann  konnte
keine  Angaben  machen,  ob  Sendling  bestimmte
Schmuckstücke  vor  dem  Geschäftsverkaufe  an  sich
genommen  habe.

Auf  die  in  den  gestrigen  Tagesblättern  veröffentlichten
  Angaben  über  Hammer  und  Leinwandkittel
  haben  sich  der  Eisenhändler  Friedrich  Kurz,
hier  Jägerstraße  21,  und  der  Händler  Samuel
Achter,  hier  Zweigstraße  18,  gemeldet.  Kurz,  der
cin  kleines  Geschäft  besitzt,  hat  erklärt,  daß  er  dergleichen
  Hammer  führe;  einen  solchen  habe  vorige
Woche,  näheres  könne  er  nicht  sagen,  ein  junger
Mensch  gekauft,  den  er  wohl  wiedererkennen  werde.
Er  besinne  sich  noch  genau  darauf  und  irre  sich  nicht.
Achter  erklärt  mit  aller  Bestimmtheit,  daß  der  Leinwandkittel
  von  ihm  herrühre;  von  wem  aber  und
wann  er  gekauft  worden  sei,  könne  er  nicht  sagen.
Er  könne  sich  auf  den  Käufer  gar  nicht  mehr
besinnen;  er  verkaufe  in  seinem  Geschäft  ganz  allein.

Hierauf  begab  ich  mich  heute  mittag  1½  12  Uhr
mit  Kriminalgendarm  Kugler  und  dem  Schlossermeister
Büttler  abermals  in  Bellmanns  Wohnung  und  erklärte
der  Bellmann,  daß  ich  eine  Durchsuchung  der  Sachen
ihres  Sohnes  vornehmen  müsse.  Ich  verschwieg  ihr
zunächst,  daß  es  sich  um  den  Mord  der  Sendling
handele.

Frau  Bellmann  zeigte  uns  in  großer  Bestürzung
einen  Schreibtisch,  in  dem  ihr  Sohn  seine  Sachen
verwahre.  Den  Schlüssel  führe  ihr  Sohn  bei  sich

In  dem  linken  Fache  des  Schreibtisches,  der
von  Büttler  geöffnet  wurde,  fanden  sich  die  beiden
beifolgenden,  vollständig  blutigen  Taschentücher  vor.
Frau  Bellmann  konnte  nicht  erklären,  wie  diese
Taschentücher,  die  mit  „L.  B.“  gezeichnet  waren,  so
blutig  geworden  seien.  In  dem  rechten  unteren  Schieber
des  Schreibtisches  wurden  ganz  hinten  in  Zeitungspapier
  die  beiden  Sparkassenbücher  Nr.  1307  und
        <pb n="688" />
        XlIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  149

869,  auf  den  Namen  Sendling  lautend,  sowie  in
dem  beifolgenden  Säckchen  321  Mark  bares  Geld
gefunden.

Als  Frau  Bellmann  den  Namen  Sendling  in
den  Sparkassenbüchern  las,  begriff  sie  den  Zusammenhang
  und  fiel  in  Ohnmacht,  von  der  sie  aber,  noch
ehe  wir  die  Wohnung  verließen,  zu  sich  kam.  Weitere
Sachen,  insbesondere  Schmuckgegenstände  und  Wertpapiere
  wurden  nicht  vorgefunden.

Als  wir  die  Durchsuchung  noch  nicht  lange
beendet  hatten,  kam  der  Beschuldigte

Ludwig  Leopold  Bellmann,
am  16.  Juli  1883  in  Nürnberg  geboren,

nach  Hause  und  wurde  von  uns  verhaftet.  Auf  Vorhalt,
wie  die  Sparkassenbücher  der  Sendling  in  seine  Hände
gekommen  seien  und  woher  er  die  321  Mark  Geld
habe,  blieb  er  jede  Antwort  schuldig.

Der  junge  Bellmann  wurde  mittels  Droschke
nach  dem  Polizeigebäude  gebracht  und  hier  auch  von
Kurz  mit  einiger  Sicherheit  als  der  Käufer  des
Hammers  wiedererkannt,  während  Achter  erklärte,
Bellmann  sei  ihm  völlig  unbekannt.

Heute  abend  hat  Bellmann  ein  offenes  Geständnis
abgelegt.  Er  hat  die  Sendling  am  Abend  des
10.  d.  M.  ermordet.  Mit  dem  Plan  hat  er  sich
schon  seit  Wochen  getragen,  um  sich  in  den  Besitz
von  Geldmitteln  zu  setzen.  Er  hat  angenommen,
daß  die  Sendling  alles  Geld  bei  sich  habe.  Das
Geld  habe  er  haben  wollen,  um  im  Sommer  jeden
Jahres,  und  zwar  gleich  dieses  Jahr,  große  Reisen
zu  machen,  wozu  ihm  sein  Vater  das  Geld  nicht
geben  könne.  Am  10.  d.  M.  nachmittags  hat  er
beobachtet,  wie  die  Sendling  fortgegangen  ist,  und
hat  sich  mittels  eines  Schlüssels,  den  er  vor  einigen
Wochen  im  Hause  auf  der  Treppe  gefunden  und
durch  Ausprobieren  als  den  Wohnungsschlüssel  der
Sendling  ermittelt  hat,  die  Wohnung  der  Sendling
geöffnet.  Das  Auffinden  des  Schlüssels,  das  erst
nach  Fassung  seiner  Mordideen  ganz  zufällig  erfolgt  sei,
habe  seine  Gedanken  von  dem  fürchterlichen  Plane  nicht
wieder  losgebracht  und  ihn  zur  Ausführung  getricben.
        <pb n="689" />
        50.  Kindestötung  oder
fahrlässige  Tötung.
Indizienbeweis.

217,  222  des  Str.  G.  Bs.

Formularbuch.   150

Er  hat  zutreffend  damit  gerechnet,  daß  die  Sendling,
die  ja  den  Verlust  des  Schlüssels  gemerkt  haben
müsse,  zu  geizig  sei,  das  Schloß  auf  ihre  Kosten
ändern  zu  lassen.  In  der  Wohnung  der  Sendling
hat  er  sich  im  Leinwandkittel  in  der  Schlafstube  hinter
einem  Vorhange  versteckt,  wo  die  Sendling  einen
Schlafrock  usw.  hängen  hat.  Er  hat  gewußt,  daß
die  alte  Frau  sehr  kurzsichtig  ist  und  schwer  hört.
Deshalb  habe  er  es  wagen  können,  seinem  Opfer
so  zu  Leibe  zu  rücken.  Als  sie  im  Bette  gelegen
und  das  Licht  ausgelöscht  hat,  sei  er  vorgeschlichen
und  habe  4—6  wuchtige  Hiebe  mit  großer  Schnelligkeit
  gegen  ihren  Schädel  geführt.  Die  Getroffene  ist
nicht  dazu  gekommen,  zu  schreien,  sie  hat  nur  gestöhnt
und  geröchelt.  Dann  hat  er  die  Kommode  und  den
Sekretär  geöffnet.  Er  hat  da  400  Mark  bares  Geld,
die  Sparkassenbücher  und  8000  Mark  in  Wertpapieren
gefunden.  Er  hat  angenommen,  daß  mehr  Papiere
vorhanden  sein  müssen,  aber  keine  Ruhe  gehabt,  sie
zu  suchen.  Auch  Schmuckgegenstände  hat  er  nicht
gefunden,  die  Etuis  seien  leer  gewesen.  Die  8000  Mark
Wertpapiere  mit  Zinsscheinen  habe  er  zu  Hause  in
ciner  Kiste  mit  seinen  alten  Kinderspielsachen  versteckt.

Dort  wurden  sie  auch  gefunden.  Eine  nochmalige
  Durchsuchung  der  Wohnung  der  Sendling
wird  morgen  vorgenommen  werden.

Dresden,  den  18.  Juni  1904.

Heute  Morgen  8  Uhr  wurde  von  dem  hier,
Wasserstraße  14,  1  wohnhaften  Spediteur  Albrecht#
Wehinger  an  Polizeistelle  telephonisch  angezeigt.
daß  sein  Kindermädchen  in  der  vergangenen  Nach
heimlich  geboren  und  ihr  Kind  beseitigt  habe.

Ich  begab  mich  sofort  in  Wehingers  Wohnung
und  stellte  in  dessen  Kindermädchen
die  am  10.  Dezember  1883  in  Kamenz  geborenc

Katharina  Domascheck
fest.

Das  Hausmädchen  Rosa  Anna  Berner,
welches  nach  Angabe  Wehingers  und  seiner  Ehefrau
        <pb n="690" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  151

am  besten  Aufschluß  geben  könne,  gab  mir  auf
Befragen  folgendes  an.  Sie  habe  sich  am  gestrigen
Abende,  als  die  Eheleute  Wehinger  zu  einem
Vergnügen  auswärts  und  noch  nicht  wieder  zurückgekehrt
  gewesen  seien,  im  Kinderzimmer  der  Wehingerschen
  Wohnung  auf  einen  Divan  gelegt  und  sei  eingeschlafen.
  Plötzlich  sei  sie  durch  den  großen
Wirbelsturm,  der  sich  in  der  letzten  Nacht  hierorts
  erhoben  und  bekanntlich  großen  Schaden  angerichtet
  hat,  geweckt  worden  und  habe  sofort  ihrer
Verpflichtung  gemäß  sämtliche  Fenster  in  der  Wohnung
  geschlossen.  Hierbei  sei  sie  etwa  um  Mitternacht
  in  die  ihr  mit  der  Domascheck  gemeinschaftliche
  Mädchenkammer  gekommen,  um  ebenfalls  das
Fenster  derselben  zu  schließen.  Dasselbe  sei  aber,
wie  sie  genau  wisse,  bereits  verschlossen  gewesen;  sie
habe  am  Fenster  fest  gezogen  und  auch  an  der  Umdrehung
  des  Hebels  gefühlt,  daß  das  Fenster  von
Menschenhand  verschlossen  und  nicht  etwa  vom
Sturm  zugeschlagen  gewesen  sei.  Die  Domascheck
habe  in  einem  Stuhle  gesessen,  sei  über  ihr  Kommen
erschrocken  und  habe,  auf  Befragen  wegen  ihrer
Aengstlichkeit,  gesagt,  ihr  Blut,  welches  längere  Zeit
weggeblieben  gewesen,  sei  wiedergekommen,  die  Berner
solle  aber  der  Herrschaft  nichts  sagen.

Die  Berner  bemerkt  hierzu,  sie  habe  bis  dahin
weder  gewußt  noch  auch  nur  den  Verdacht  gehabt,
daß  die  Domascheck  in  anderen  Umständen  sei,  obwohl
  sie  doch  zusammenschlafen.  Die  Domascheck
trage  weite  wendische  Röcke,  so  daß  man  ihre  Figur
nicht  sehen  könne,  und  abends  zöge  sie  sich  meist  im
finstern  aus.  Früh  stehe  sie,  die  Berner,  früher  auf
als  die  Domascheck,  so  daß  sie  auch  hierbei  nichts
von  deren  Körper  zu  sehen  bekomme.

Die  Eheleute  Wehinger  versichern  übrigens
ebenfalls,  von  einer  Schwangerschaft  der  Domascheck
nichts  geahnt  zu  haben.

In  dem  Augenblicke,  als  die  Beschuldigte  der
Berner  die  erwähnte  Mitteilung  von  der  Wiederkehr
ihrer  Regel  gemacht  hat,  ist  die  Berner  durch  die
Heimkehr  der  Eheleute  Wehinger  aus  der  Schlafkammer
  abgerufen  worden  und  hat  mit  Wehinger,
        <pb n="691" />
        132

Formularbuch.

der  in  den  Parterreräumlichkeiten  des  Hauses  die
Geschäftslokalitäten  hat  —  die  Wohnung  liegt  im
ersten  Stockwerke  —,  auch  im  Parterre  und  sonst
im  Hause  alle  Fenster  schließen  müssen.

Als  sie  dann  nach  etwa  einer  halben  Stunde
in  die  Schlafkammer  zurückgekehrt  ist,  hat  die  Domascheck
  bereits  im  Bette  gelegen  und  gejammert.  Auf
nochmaliges  Befragen  der  Berner,  was  denn  geschehen
sei,  hat  die  Beschuldigte  sie  gebeten,  das  Fenster
aufzumachen  und  auf  das  Fensterbrett  hinauszusehen,
sie  habe  auf  das  Fensterbrett  etwas  hinausgelegt.
Die  Berner  hat  auch  das  Fenster  geöffnet,  auf
dem  Fensterbrette  aber  nichts  gefunden  und  auch
in  dem  unter  dem  Fenster  liegenden  etwas  verwilderten
  Garten  in  der  Dunkelheit  nichts  erkennen
können.  Die  Frage,  was  draußen  liegen  solle,  hat
die  Domascheck  nicht  beantwortet.  Die  Berner  ist
müde  gewesen,  hat  sich  weiter  keine  Gedanken  gemacht
und  ist  zu  Bette  gegangen.  Im  Einschlafen  will
sie  noch  gehört  haben,  wie  die  Domascheck  gejammemn
hat:  „Ach  Gott,  da  hat  es  der  Wind  hinuntergeweht".


Heute  früh  in  der  sechsten  Stunde  hat  die
Domascheck  sie  nochmals  gebeten,  auf  dem  Fensterbrette
draußen  nachzusehen,  weil  ste  selbst  zu  schwach  sei.  Die
Berner  hat  wieder  nachgesehen,  aber  gleichfalls  nichts
gefunden,  nunmehr  aber  Verdacht  geschöpft  und  ihrem
Dienstherrn  heute  morgen  3¾/8  Uhr  Mitteilung  gemacht,
der  sofort  nach  der  Polizeiwache  telephoniert  hat.

Die  Domascheck,  welche  nicht  im  Bette  lag,
mir  aber  sehr  matt  erschien,  erklärte  auf  meine  Frage,
ob  sic  in  der  Nacht  geboren  habe,  das  wisse  sie
nicht,  etwas  sei  bei  ihr  abgegangen,  etwas  lebendiges
sei  es  aber  nicht  gewesen,  sie  habe  es  draußen  auf
das  äußere  Fensterbrett  gelegt,  da  müsse  es  hinuntergefallen
  sein.

Unter  dem  Fenster  befindet  sich  ein  etwas  wilder
und  dichter  Busch,  so  daß  man  von  oben  nicht  sehen
konnte,  was  unten  liegt.

Ich  begab  mich  deshalb  mit  Wehinger  in  den
Garten  hinab  und  fand  in  dem  Gebüsch  direkt  unter
dem  Kammerfenster  die  Leiche  eines  neugeborenen
        <pb n="692" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  153

Kindes  männlichen  Geschlechts  mit  zerschmettertem
Schädel.

Die  Kindesleiche  wurde  sofort  von  dem  telephonisch
  herbeigerufenen  Kriminalgendarm  Wegener
in  Gewahrsam  genommen  und  nach  dem  Sektionsraume
  des  Landgerichtsgebäudes  geschafft.

Hierauf  wurde  die  Domascheck  nochmals  eingehend
  vernommen  und  gab  hierbei  folgendes  an:

Im  Jahre  1903  habe  sie  auf  einem  Gute  bei
Kamenz  als  Großmagd  gedient  und  daselbst  mit
einem  Knecht  Wenzel  Barber  geschlechtlich  verkehrt.
  Am  1.  Februar  d.  J.  sei  sie  bei  Wehinger
in  Dienst  getreten,  worauf  im  März  und  April  ihre
Regel  weggeblieben,  im  Mai  wiedergekommen,  aber
im  Juni  abermals  weggeblieben  sei.  Sie  sei  sich
darüber,  ob  sie  schwanger  gewesen,  selbst  nicht  klar
gewesen.

In  der  vergangenen  Nacht,  als  sie  mit  der
Berner  die  Rückkehr  ihrer  Herrschaft  erwartet  habe,
sei  ihr  gegen  10  Uhr  plötzlich  übel  geworden,  so
daß  sie  sich  habe  Ruhe  gönnen  und  dann  wegen
verspürter  Leibschmerzen  auf  den  Abort  begeben
müssen.  Als  dann  ihre  Uebelkeit  zugenommen,  habe
sie  den  Abort  nochmals  aussuchen  müssen.  Da
hierbei  aus  ihrer  Scheide  auffallend  viel  Wasser  abgegangen,
  sei  sie  doch  wieder  auf  den  Gedanken  gekommen,
  daß  sie  gebären  werde,  obwohl  ihrer  Berechnung
  nach  die  Frucht  höchstens  5  Monate  alt
gewesen  sein  könne.

Um  sich  gegen  die  weiter  abgehenden  Flüssigkeiten
  zu  schützen,  habe  sie  sich  dann  in  der  Mädchenkammer
  einen  Rock  anziehen  wollen.  In  diesem
Augenblicke  habe  sie  verspürt,  daß  aus  ihrem  Leibe
und  ihrer  Scheide  etwas  herauskomme.  Sie  habe
sich  gebückt  und  das,  was  abgegangen  sei,  in  die
Hände  genommen.

Sie  will  bestimmt  geglaubt  haben,  daß  die  abgehende
  Frucht  eine  nicht  lebensfähige  Fehlgeburt
sei.  Sie  hat  sich  aber  nicht  überzeugt,  was  sie  in
der  Hand  gehalten  habe.  Es  sei  in  der  Kammer
dunkel  gewesen,  sie  habe  nichts  erkennen  können,  auch
kein  Licht  angezündet.  Die  Geburt  habe  keinerlei
        <pb n="693" />
        1

4

Formularbuch.   154

Lebenszeichen  von  sich  gegeben,  insbesonderc  nicht
geschrieen.

Nunmehr  habe  sie  eine  Türe  gehen  hören  und
gemeint,  ihre  Herrschaft  sei  zurückgekehrt.  Um  schnell
in  das  Kinderzimmer  zu  kommen,  wo  sie  anweisungsgemäß
  bei  Rückkehr  der  Frau  Wehinger  habe  erscheinen
  müssen,  habe  sie  die  Geburt  mit  den  Fingern
von  ihrem  Leibe  abgerissen,  habe  den  Rock,  den  sie
eben  habe  anziehen  wollen,  auf  das  innere  Brett
des  noch  geöffneten  Fensters  der  Kammer  und  über
den  äußeren  Fenstersims  hinweg,  sowie  auf  den  Rock
die  Geburt  gelegt,  jedoch  auf  das  innere  Fensterbrett.

Diese  Stelle  sei  nämlich  die  erste  beste  Gelegenheit
  zur  Niederlegung  der  Geburt  gewesen,  die
sich  ihr  geboten  habe.  Nun  sei  sie,  die  Verbindungstär
offenlassend,  in  das  anstoßende  Kinderzimmer  gegangen,
  wonach  mit  einem  Male  der  heftige  Wirbelsturm
  sich  erhoben  und  kurze  Zeit  getobt  habe.  Nachdem
  sie  ihre  Annahme,  die  Herrschaft  sei  zurückgekehrt,
  als  irrtümlich  erkannt  habe,  sei  sie  wieder
in  die  Mädchenkammer  zurückgekehrt.  Da  habe  der
Rock  flatternd  halb  zum  Fenster  hinausgehangen  und
die  Geburt  mit  dem  Kinde  gefehlt.  Der
wiederkehrende  Blutverlust  habe  sie  abgehalten,  sich
um  die  hinuntergefallene  Frucht  sofort  zu  kümmern,
sie  habe  vielmehr  erneut  den  Abort  aufsuchen  müssen.
Von  da  zurückgekehrt,  habe  sie  der  dann  eintretenden
Berner  sofort  Mitteilung  vom  Vorgefallenen  gemacht
und  sie  gebeten,  die  durch  den  starken  Luftzug  vom
Fensterbrette  weggewehte  Frucht  aus  dem  Garten
heraufzuholen.

Diese  Darstellung  der  Beschuldigten  erscheint
völlig  unglaubhaft.

Es  ist  zunächst  nicht  wahr,  daß  es  für  sic,
als  sie  von  der  Geburt  überrascht  wurde,  die  erste
beste  Gelegenheit  war,  einen  Rock  über  das  Fensterbrett
  und  den  äußern  Fenstersims,  was  an  und  für
sich  schon  umständlich  war,  zu  breiten  und  dann  auf
das  innere  Fensterbrett  die  Geburt  zu  legen.  Denn
vor  dem  Feuster  in  der  Nische  stand  zur  Zeit  der
Tat,  wie  die  Berner  versicherte,  deren  1  m  30  cm
langer  und  70  em  hoher  Reisekorb  und  neben  dem
        <pb n="694" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  155

Reisekorb  ein  kleiner  Tisch.  Das  Ausbreiten  des
Rockes  war  durch  diese  Hindernisse  sogar  erschwert.
Es  hätte  viel  näher  gelegen,  die  geborene  Frucht
auf  den  Korb  oder  den  Tisch  zu  legen.  Die  Domascheck
  müßte  denn  nicht  gewollt  haben,  daß  die  Berner,
die  jeden  Augenblick  eintreten  konnte,  oder  Frau
Wehinger  das  Kind  sehe.

Es  ist  ferner  unglaubhaft,  daß  die  Domascheck,
welche  die  Geburt  in  den  Händen  gehabt  hat,  an
irgend  welchen  zuckenden  Bewegungen  oder  durch  bloses
Ansehen  nicht  erkannt  haben  sollte,  daß  das  Kind
lebte.  Wie  der  heute  Abend  ½11  Uhr  in  der
nicht  erleuchteten  Kammer  vorgenommene  Augenschein
ergab,  ist  es  zu  dieser  Nachtzeit  durch  den  Schein
einer  heraufleuchtenden  Straßenlaterne  in  der  Kammer
am  Fenster  so  hell,  daß  man  ein  Kind  sehr  wohl
erkennen  könnte.

Die  Domascheck  behauptet,  sie  habe  das  Kind
auf  das  innere  Fensterbrett  gelegt.  Der  Berner
hat  sie  aber,  wie  diese  mit  voller  Bestimmtheit  versicherte,
  gesagt,  sie  habe  etwas  auf  das  Fenstlerbrett
hinausgelegt.  Hätte  das  Kind  auf  dem  inneren
Fensterbrett  gelegen,  so  wäre  es  durch  den  Wirbelsturm
  kaum  über  die  11  ½  ecm  hohe  Kante  des
Fensterrahmens  hinweg  auf  das  äußere  Fensterbrett
getrieben  oder  gerollt,  vielmehr  voraussichtlich  in  die
Kammer  hereingeschleudert  worden.

Weiter  ist  das  Kammerfenster,  wie  die  Berner
ebenfalls  bestimmt  weiß,  um  Mitternacht,  also  nachdem
  die  Domascheck  etwa  um  11  Uhr  herum  geboren
hatte,  bereits  geschlossen,  nicht  aber  bloß  vom  Sturm
zugeschlagen  gewesen.  Die  Domascheck  hat  auch  die
Berner  aufgefordert,  das  Fenster  zu  öffnen  und
hinauszusehen.

Die  Beschuldigte  muß  also  das  Fenster  selbst
geschlossen  haben.  Dann  hat  sie  aber  auch  das
Kind  nicht  auf  das  innere  Fensterbrett  gelegt,  weil
es  auf  diese  Weise  nicht  in  den  Garten  fallen  konnte.

Es  bleiben  also  nur  zwei  Möglichkeiten.

Entweder  hat  die  Domascheck  das  Kind  sofort
in  den  Garten  hinunter  geworfen  oder  es  in  der
        <pb n="695" />
        156

Formularbuch.

Absicht,  daß  es  vom  Winde  oder  durch  eigene  Bewegung
  in  den  Garten  hinunter  falle,  auf  das
äußere  Fensterbrett  gelegt.  Einen  andern  Zweck
kann  das  Hinauslegen  auf  das  äußere  Fensterbrett
kaum  gehabt  haben.  Nach  ihren  mehrfachen  unwahren
Angaben  kann  ihr  eine  solche  Tat  auch  zugetraut
werden,  umsomehr,  als  sie  keinem  Menschen  von  ihrer
Schwangerschaft  etwas  gesagt  und  für  das  Kind
auch  keinerlei  Fürsorge  getroffen  hat.  Hätte  sie
das  Kind  retten  wollen,  so  hätte  sie  ja  auch  die
Berner  auffordern  können,  es  hereinzunehmen  oder
heraufzuholen.  Sie  hat  aber  der  Berner  davon
gar  nichts  gesagt,  daß  es  sich  um  eine  Geburt
handelte.  In  dem  Busche  des  Gartens  konnte  das
Kind  verborgen  bleiben,  und  sie  konnte  es  gelegentlich
heimlich  wegholen  und  in  die  nicht  weit  entfernte
Elbe  werfen.  Ferner  kann  sie  auch  den  Entschluß
gefaßt  haben,  den  sich  erhebenden  Sturmwind  zu
ihren  Zwecken  zu  nutzen  und  ihm  die  angebliche
Schuld  an  dem  Tode  des  Kindes  zuzuschieben.  Sie
ist,  da  sie  ia  das  Fenster  geschlossen  haben  muß,
auch  gar  nicht  so  matt  und  entkräftet  gewesen,  wie
sie  glauben  machen  will.

Sollte  aber  wirklich  der  Zufall  im  Spiele
sein  und  sie  tatsächlich  aus  bloser  Angst  vor  Emdeckung
  das  Kind  auf  den  zußeren  Fenstersims  —
der  innere  scheidet  überhaupt  aus  —  gelegt  und
doch  der  Sturm,  der  ja  sehr  kräftig  gewesen  ist,
das  Kind  hinabgeweht  haben,  so  hat  die  Domascheck
jedenfalls  grob  fahrlässig  gehandelt.  Gerade  als
Kindmädchen  zu  einem  neugeborenen  Kinde  —  das
kleinste  Kind  Wehingers  ist  4  Monate  alt  —  mußte
sie  unbedingt  wissen,  daß  sie  auf  das  äußere  Fenstersims
  das  Kind,  das  sie  doch  auch  zum  mindesten
für  lebensfähig  halten  mußte,  in  die  Nachtluft  nicht
hinauslegen  durfte,  und  daß  das  Kind  da  draußen
auf  irgend  welche  Weise,  insbesondere  durch  Hinabfallen
  zu  Tode  kommen  konnte.  Die  Domascheck
ist,  da  gestern  morgen  wieder  Schwächezustände  eintraten,
  auf  Anordnung  des  Hausarztes  von  Wehinger,
Dr.  Godemann,  hier  Glacisstr.  18,  in  das  Friedrichstädter
  Krankenhaus  überführt  worden.
        <pb n="696" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  157

51.  Vollendete  Abtreibung
  der  Leibes-=sfrucht
  oder  versuchte  Abtreihung
  mit  tauglichem
Mittel  au  untauglichem
Obieft.
§  218  bezw.  43  d.  Str.  G.Bes.

Leipzig,  den  10.  Januar  1905.

Die  Zigarettenarbeiterinnen  Wally  Dost,
hier  Reudnitzerstraße  16,  III  bei  den  Eltern,  und
Marianne  Blume,  Reundnitzerstraße  ebenda  bei
Dost  wohnhaft,  beide  in  der  Zigarettenfabrik  von
Josef  Maletzki  hier,  Reudnitzerstraße  107,  beschäftigt,
brachten  am  8.  d.  Mts.  folgendes  zur  Anzeige.
Die  am  17.  November  1886  in  Leipzig  geborene,
hier  Schillerstraße  29,  III  bei  den  Eltern  wohnhafte

Zigarettenarbeiterin
Anna  Franziska  Brandt

sei  seit  einigen  Monaten  bis  Ende  Dezember  1904
mit  starkem,  offenbar  schwangerem  Leibe  umhergegangen.
  Sie  habe  auch  davon  erzählt,  daß  sie
mit  einem  Bäckergesellen,  dessen  Namen  sie  aber
nicht  genannt  habe,  ein  Verhältnis  unterhalte  und
mit  ihm  zu  Tanze  gehe.  Die  Brandt  sei  sehr
unansehnlich,  sogar  etwas  ausgewachsen,  und  sei
deshalb  immer  damit  gehänselt  worden,  daß  sie
keinen  Liebhaber  finden  werde.  Deshalb  habe  sie
wahrscheinlich  Anlaß  genommen,  von  ihrem  Verhältnisse
  so  ausdrücklich  zu  erzählen.  Gesehen  habe  die
Brandt  mit  dem  Bäckergesellen  niemand.  Nach  den
Feiertagen  sei  die  Brandt  dann  4—5  Tage  weggeblieben
  und  habe  sich  bei  der  Direktrice  Antonie
Löwe,  hier  Connewitzerstraße  14,  II,  damit  entschuldigt,
  daß  sie  eine  verstorbene  Tante  in  Taucha
die  letzten  Tage  vor  ihrem  Tode  habe  pflegen
müssen.  Nach  ihrer  vor  einigen  Tagen  erfolgten
Rückkehr  sei  von  dem  starken  Leibe  nichts  mehr
sichtbar,  die  Brandt  vielmehr  wieder  schlank  wie
früher  gewesen.  Eigentlich  habe  sie  auch  sonst  keinerlei
Veränderungen  in  Gestalt  und  Gesicht  gezeigt.

Die  deshalb  gestern  mit  Genehmigung  Maletzkis
in  dessen  Kontorräumlichkeiten  befragte  Brandt  gab
zu,  mit  einem  Bäcker,  der  Moritz  Arndt  geheißen
und  bei  dem  Bäckermeister  Alfred  Schulze  hier,
Petersstraße  16,  in  Stellung  gewesen  sei,  seit
Sommer  1904  ein  Verhältnis  unterhalten  und
wiederholt  mit  ihm,  teils  in  dessen  Wohnung  teils
im  Freien,  den  Beischlaf  vollzogen  zu  haben.  Im
        <pb n="697" />
        158

Formularbuch.

Oltober  1904  sei  Arndt  auf  einmal  verschwunden
und  habe  nichts  wieder  von  sich  hören  lassen.  Kurz
vorher  —  Anfang  September  —  sei,  wie  sie  auch
dem  Arndt  gesagt  habe,  ihre  Regel  weggeblieben,
ihr  Leib  sei  stärker  geworden,  und  sie  habe  gefürchtet,
daß  sie  schwanger  sei.  Sie  habe  nun  gehört  gehabt,
daß  man  die  Leibesfrucht  mit  Bitterklee  in  Rotwein
gekocht  abtreiben  könne,  und  habe  sich,  weil  sie  sich
vor  ihren  Eltern  gefürchtet  habe,  entschlossen,  sich
auf  diese  Weise  zu  helfen.  Vor  den  Weihnachtsfeiertagen
  habe  sie  sich  bei  dem  Kaufmann  Friedrich
Wessel  hier,  Petersstraße  19,  eine  Flasche  Rotwein
  und  in  der  Engel-Apotheke  ebenda  Bitterklee
gekauft,  habe  beides  zusammen  in  der  Küche  ihrer
Eltern  gekocht,  Flasche  und  Topf  in  ihrem  in  ihrer
Schlafkammer  slehenden  Kleiderschrank  versteckt,  wo
sie  mit  den  Resten  jetzt  noch  ständen,  und  jeden
Abend  etwas  getrunken.  Ihre  Mutter  sei  kränklich
und  habe  nichts  davon  gemerkt.  Ihr  Vater  sei
wenig  zu  Hause.  Am  2.  Weihnachtsfeiertage  mittags
habe  sie  noch  einmal  eine  Portion  des  Getränkes
zu  sich  genommen  und  sei  dann  mit  Wissen  ihrer
Eltern  nach  Taucha  zu  ihrer  dort  am  Markt  7  pt.
wohnhaften  Tante  Martha  verw.  Henning  gefahren.
  Ihren  Eltern  habe  sie  weiß  gemacht,  in
der  Fabrik  von  Maletzki  werde  wegen  mangelnder
Aufträge  die  Arbeit  erst  am  7.  Januar  —  nach
Hohenneujahr  —  wieder  ausgenommen.  Ihre  Eltern
hätten  das  geglaubt.

In  Taucha  sei  ihr  gleich  in  der  Nacht  vom
2.  zum  3.  Weihnachtsfeiertage  sehr  übel  geworden,
sie  habe  fortwährend  das  Bedürfnis  gehabt,  Wasser
zu  lassen,  und  habe  sich  in  der  Nacht  wiederholt
nach  dem  Abort  begeben  müssen.  Beim  dritten  Male
habe  sie  bemerkt,  daß  etwas  Festes  aus  ihrer  Scheide
hindurch  in  die  Abortröhre  gefallen  sei;  es  sei  ihr
einige  Augenblicke  ganz  schwarz  vor  den  Augen
gewesen,  so  daß  sie  nicht  gleich  habe  nachsehen
können,  was  abgegangen  sei.  Als  sie  dann  nachgesehen,
  habe  sie  nichts  besonderes  entdecken  können,
aber  wohl  bemerkt,  daß  aus  ihrer  Scheide  Blut
gekommen  und  ihre  Regel  wieder  da  gewesen  sei.
        <pb n="698" />
        II

XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  159

Sie  habe,  damit  ihre  Tante  und  die  Hausbewohner
nichts  merken  sollten,  noch  in  der  Nacht  und  am
andern  Morgen  die  Blutspuren  auf  dem  Abort  und
in  der  Flur  aufgewischt.  Am  nächsten  Tage  habe
sie  sich  sehr  schwach  gefühlt  und  im  Bette  gelegen.
Am  andern  Tage  sei  es  ihr  aber  wieder  gut  gewesen.
Ihre  Tante  habe  nichts  bemerkt,  und  sie  sei  am
Abend  des  6.  Januar  d.  Is.  wieder  nach  Leipzig
zurückgekehrt.  Ihre  Eltern  hätten  von  ihrem  veränderten
  Zustande  nichts  wahrgenommen,  jedenfalls
sich  darüber  nicht  geäußert.

Bei  der  unmittelbar  nach  der  Befragung  der
Brandt,  welche  vorläufig  festgenommen  wurde,  in
der  Wohnung  von  deren  Vater  Bahnschaffner  Oskar
Martin  Brandt  von  mir  und  Kriminalschutzmann
Oehmichen  vorgenommenen  Durchsuchung  wurde
genau  nach  den  Angaben  der  Brandt  in  deren
Kleiderschrank  eine  leere  und  noch  mit  einem  kleinen
Reste  auf  dem  Boden  bedeckte  Rotweinflasche  und
das  beifolgende  Töpfchen,  in  welchem  sich  ebenfalls
ein  Rest  Flüssigkeit  befand,  vorgefunden  und  von
uns  beschlagnahmt.  Die  Flasche  ist  fest  verkorkt
und  die  Flüssigkeit  aus  dem  Töpfchen  in  das  beifolgende
  kleine  fest  verkorkte  Fläschchen  abgefüllt,  im
übrigen  aber  das  Töpfchen  nicht  gereinigt  worden.

Brandt  hatte  Dienst  und  konnte  zur  Sache
nicht  befragt  werden.  Die  Rosalie  bverehel.
Brandt  erklärte  auf  Befragen,  daß  ihr  von  einer
Schwangerschaft  und  einem  Verhältnisse  ihrer  Tochter
mit  einem  Bäckergehilfen  Arndt  nichts  bekannt  sei.  Ihre
Tochter  könne  gar  keine  Gelegenheit  gehabt  haben,
mit  ihm  zu  Tanze  zu  gehen,  da  sie  Sonntags  stets
mit  ihnen  ausgehe,  Verwandte  besuche  oder  zu  Hause
bleibe.  Sie  habe  auch  nichts  davon  bemerkt,  daß
bei  ihrer  Tochter  die  Regel  weggeblieben  sei;  das
müsse  ihr,  da  sie  regelmäßig  deren  Wäsche  wasche,
aufgefallen  sein.  Wie  die  Rotweinflasche,  welche  eine
ziemlich  reinliche,  also  neue  Etikette  aufweist,  in
den  Schrank  gekommen  und  was  in  dem  Topfe
für  Flüssigkeit  sei,  könne  sie  nicht  sagen,  sie  habe
nichts  davon  bemerkt,  daß  ihre  Tochter  etwas  gekocht
habe.  Richtig  sei,  daß  ihre  Tochter  im  November

43
        <pb n="699" />
        160

Formularbuch.

und  Dezember  vor.  Is.  einen  stärkeren  Leib  gehabt
habe  als  jetzt.  Darauf  habe  sie  aber  nichts  gegeben.
Ihre  Tochter  sei  ein  ganz  verschrobenes  Ding.  Da
sie  keinen  Busen  habe,  stopfe  sie  sich,  wie  sie  wiederholt
  bemerkt  habe,  die  Brust  mit  Strümpfen  und
Taschentüchern  aus.  Vielleicht  habe  sie  sich  ebenfalls
  Tücher  unter  die  Röcke  gestopft,  um  nicht  so
mager  auszusehen.  Ihre  Tochter  verderbe  sich  durch
Lesen  alberner  Romane  und  von  Gerichtsverhandlungen.
  So  habe  sie  z.  B.  die  Verhandlungen  über
den  Strafprozeß  gegen  die  Gräfin  Kuilecka  in  Berlin
haarklein  im  Kopfe  gehabt  und  erzählt,  daß  die
Gräfin  sich  einen  künstlichen  Unterleib  habe  machen
lassen,  um  den  Anschein  zu  erwecken,  als  sei  sie  in
anderen  Umständen.  Sie  traue  ihrer  Tochter  zu,
daß  sie  es  der  Gräfin  nachgemacht  habe.

In  direktoriellem  Auftrage  begab  ich  mich  nach
Taucha,  konnte  aber  weder  von  der  Tante  der
Brandt,  der  verw.  Henning,  noch  von  dem  Hausbesitzer,
  dem  Materialwarenhändler  Ferdinand
Köhler,  der  im  Hause  Markt  7,  I  selbst  wohnt,
noch  von  anderen  Hausbewohnern  etwas  erfahren.
Der  Henning  will  an  der  Brandt  gar  nichts,  weder
bei  ihrer  Ankunft  am  26.  Dezember  noch  am  andern
Tage  aufgefallen  sein.  Sie  könne  sich  auch  nicht
besinnen,  daß  die  Brandt  am  andern  Tage  unwohl
und  im  Bette  gelegen  habe.  Die  Henning  ist  aber
eine  sehr  altersschwache  Frau  von  75  Jahren  und
könnte  das  leicht  vergessen  haben.  Bei  einer  Rücksprache
  mit  dem  Hausbesitzer  Köhler  ergab  sich,  daß
er  bereit  war,  sofort  die  Grube  räumen  zu  lassen,
weil  sie  sowieso  in  den  nächsten  Tagen  geräumt
werden  müßte.

Die  hierauf  in  meiner  Gegenwart  von  den
Arbeitern  Eduard  Lenz  und  Hugo  Brückner
vorgenommene  Näumung  der  Grube  ergab  aber
nicht  den  geringsten  Nachweis  dafür,  daß  eine  Frucht
in  die  Grube  gefallen  ist.  Da  der  Abort  im
Parterre,  fast  unmittelbar  über  der  Grube  sich  befindet,
  hat  die  Frucht  in  die  Grube  fallen  müssen.
Sie  hätte  wohl  auch,  da  sie  doch  nach  der  Angabe
der  Brandt  immerhin  mehrere  Monate  alt  war,  und
        <pb n="700" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  161

52.  Vorsätzliche  schwere
Körperoerletzung
mittels  gefährlichen
Werkzeugs;  Notwehrz
Bedrohung  mit  einem
Verbrechen  oder  vermessene
  Redensart  7
§§  223,  223a,  224,  53,  241
d.  Str.G.  Bse.

die  Grubenräumung  wenige  Tage  nach  dem  Abgange
der  Frucht  erfolgt  ist,  in  der  Flüssigkeit  einigermaßen
  erhalten  sein  müssen.  Freilich  wird  das  der
Sachverständige  beurteilen  müssen.

Die  auf  besonderen  Wunsch  der  verehel.  Brandt
heute  erfolgte  Untersuchung  der  Beschuldigten  durch
den  Polizeirat  Dr.  Ottenstein  hat  nach  dem  beifolgendem
  Berichte  eine  Läsion  des  Jungfernhäutchens  und
eine  fast  2  cm  breite  Spalte  im  Muttermunde  ergeben,
  durch  welche  eine  kleine  Frucht  hätte  hindurch
gehen  können.  Die  Mutter  bleibt  dabei,  daß  ihre
Tochter  mit  der  Schwangerschaft  nur  vor  ihren
Mitarbeiterinnen  habe  renommieren  wollen,  weil
diese  sie  immer  veralberten  und  die  „trockne
Franziska“  nannten.

Der  Beschuldigten  isti  Mitteilung  davon  nicht
gemacht  worden,  daß  in  der  Abortgrube  eine  Frucht
nicht  gefunden  worden  ist,  die  Eltern  werden  es
aber  wohl  bald  erfahren.

Es  dürfte  zweifelhaft  erscheinen,  ob  die  Brandt
sich  einer  vollendeten  oder  nur  einer  versuchten  Abtreibung
  mit  tauglichem  Mittel  an  untauglichem
Objekte  schuldig  gemacht  hat.  Bitterklee,  in  Rotwein
gekocht,  gilt  als  Abtreibemittel.

Chemnitz,  den  19.  September  1904.

Gestern  Vormittag  11  Uhr  wurde  nach  der
hier  Zwickauerstraße  61  befindlichen  Schmiedewerkstätte
  des  Schmiedemeisters  Walter  Peters  polizeiliche
  Hülfe  verlangt,  weil  ein  Schmiedegeselle  dem
andern  das  Nasenbein  mit  einem  Eisenstabe  absichtlich
  zerschlagen  habe.

Ich  begab  mich  sofort  dahin  und  stellte  folgendes
  fest.

Der  Beschuldigte  ist  mit  dem
am  9.  Mai  1876  in  Bonn  geborenen  Schmiedegesellen

Heinrich  Albrecht  Meyer,

in  Kappel,  Schulstraße  3,  wohnhaft,
43*
        <pb n="701" />
        Formularbuch.   162

und  der  Verletzte  mit  dem  am  20.  Mai  1875  in
Zwickau  geborenen  Schmiedegesellen
Carl  Hugo  Hippe

in  Kappel,  Zwickauerstraße  108  wohnhaft,
identisch.

Der  Schmiedemeister  Peters  teilte  mit,  daß
Meyer  und  Hippe  sich  früher,  sie  seien  schon  über
1  Jahr  bei  ihm  beschäftigt,  gut  vertragen  haben,
neuerdings  aber  in  Feindschaft  geraten  seien.  Ursache
müssen  nach  Mitteilung  des  Lehrlings  Kurt  Reinhold
  Maser,  hier  bei  Peters  wohnhaft,  Vereinsangelegenheiten
  sein.  Den  Streit  habe  er  heute
von  Anbeginn  nicht  mit  angehört,  wohl  aber  sei
Maser  zugegen  gewesen.  Er,  Peters,  sei  auf
ein  vernommenes  Geschrei  gerade  dazu  gekommen,
als  Meyer  mit  der  mir  vorgelegten  1  m  30  cm
langen,  1  cm  starken  und  annähernd  2  kg  schweren
Eisenstange,  die  Meyer  mit  beiden  Händen  angefaßt
und  zum  Schlage  gegen  Hippe  erhoben  gehabt,  diesem
mitten  in  das  Gesicht  geschlagen  und  offenbar  das
Nasenbein  zerschlagen  habe.  Hippe  sei  sofort  zusammengestürzt,
  habe  im  Gesicht  furchibar  geblutet,
und  die  Nase  habe  hin  und  hergeschleudert.

Hippe  konnte  ich  zunächst  nicht  befragen,  da  er
bereits  nach  der  nächsten  Verbandstation  gebracht
worden  war.

Meyer  gab  zu,  den  von  Peters  beschriebenen
Schlag  gegen  Hippes  Gesicht  geführt  und  die  Verletzung
  des  Nasenbeins  verursacht,  behauptet  aber
in  Notwehr  gehandelt  zu  haben.

Richtig  sei,  daß  er  mit  Hippe  befreundet  gewesen
  sei,  gegenwärtig  aber  mit  ihm  auf  gespanntem
Fuße  stehe,  sie  hätten  sich  in  Vereinsangelegenheiten
entzweit.  Beide  gehören  dem  in  Kappel  bestehenden
Athletenklub  an.  Früher  sei  Hippe  Vorsitzender  gewesen;
  er  habe  aber  die  Geschäfte  schlecht  geführt,
was  namentlich  er,  Meyer,  aufgedeckt  habe.  Dafür
habe  man  vor  etwa  4  Wochen  ihn  selbst  zum  1.  Vorsitzenden
  gemacht.  Das  habe  Hippe  nicht  verwinden
  können,  er  sei  trotz  allen  Zuredens  nicht  zum
Austritt  zu  bewegen  gewesen.  Deshalb  habe  sich,
weil  sich  die  Zwistigfeiten  auch  auf  die  Arbeitsstätte
        <pb n="702" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  163

übertragen  hätten,  Meyer  auch  entschlossen,  seine
Arbeit  bei  Peters  niederzulegen.

Peters  bestätigte,  daß  Meyer  hiervon  gesprochen,
auf  sein  Ersuchen  aber  vorläufig  von  Niederlegung
der  Arbeit  abgesehen  habe.

Hippe  mache  nun  ihm,  Meyer,  die  Führung
des  Vereinsvorsitzes  nach  Möglichkeit  schwer  und
habe  ihn  am  Abend  des  10.  d.  Mts.  in  der  Sitzung
beleidigt,  indem  er  gesagt  habe,  Meyer  sei  herrisch
und  wolle  sich  als  Vorsitzender  bloß  aufspielen  und
allen  etwas  zu  sagen  haben.  Auch  nach  der  Vereinssitzung
  hätten  sie  sich  auf  der  Straße  noch  gezankt.
Hippe  sei  etwas  angetrunken  gewesen  und  habe  ihm
zugerusen:  „Du  Hund  sollst  noch  am  Vorsitze  verrecken,
  Dich  mache  ich  noch  kalt!“  Er  habe  aber
damals  nicht  etwa  befürchtet,  daß  ihm  Hippe  an's
Leben  oder  etwas  auswischen  wollte,  und  diese  Worte
nur  für  vermessene  Redensart  in  der  Trunkenheit
gehalten.

Heute  morgen  hätte  nun  Hippe  ihn  wegen
Vereinsangelegenheiten  gehänselt.  Meyer  habe  ihn
aufgefordert,  von  dieser  Sache  hier  an  der  Arbeitsstätte
  nicht  mehr  zu  reden,  und  allerdings  gesagt:
„Du  hast  mir  einen  Dreck  zu  sagen,  du  bist  als  Vorsitzender
  abgesägt.“  Darüber  habe  sich  Hippe  offenbar
so  erbost  und  wie  ein  Toller  geschrien:  „Nun  ist
es  gut,  jetzt  mußt  Du  wirklich  verrecken,  ich  verbrenne
Dir  Deine  ganze  Visage.“  In  demselben  Augenblicke
  habe  auch  Hippe  schon  ein  glühendes  Eisenstück
mit  der  Zange  aus  dem  Glutofen  genommen  und
gegen  ihn  erhoben.  Diesmal  habe  er  die  Drohung
Hippes  für  ernst  genommen,  weil  Hippe  vor  Wut
ganz  rot  im  Gesicht  gewesen  wäre.  Ohne  Ueberlegung
  habe  er,  Meyer,  deshalb  die  Eisenstange
ergriffen  und  nach  Hippes  Gesicht  geschlagen.  Hippe
habe  das  glühende  Eisen  fallen  lassen  und  sei  zu
Boden  gestürzt.  Maser  müsse  diese  Darstellung
bestätigen,  und  auch  Peters  müsse  gesehen  haben,  daß
Hippe  die  Zange  mit  dem  glühenden  Eisen  in  der
Hand  gehabt  habe.

Peters  konnte  nur  bestätigen,  daß  neben  Hippe,
als  dieser  hingestürzt  sei,  eine  Zange  mit  einem
        <pb n="703" />
        164

Formularbuch.

glühenden  Stück  Eisen  gelegen  habe.  Er  sei  gerade
in  dem  Augenblicke  hereingetreten,  als  Meyers  Stange
auf  Hippes  Gesicht  aufgeschlagen  und  Hippe  hingestürzt
  sei;  nur  das  habe  er  bei  seinem  Eintritte
beobachten  können,  das  andere  sei  ihm  vielleicht  entgangen.


Der  16  Jahre  alte  Lehrling  Maser  bestätigte
die  Darstellung  Meyers  in  allen  Punkten,  insbesondere,
  daß  Hippe  gerufen  habe,  Meyer  müsse
krepieren  und  die  Visage  versengt  kriegen,  und  gleichzeitig
  die  Zange  mit  dem  glühenden  Eisen  ergriffen
und  zum  Schlage  gegen  Meyer,  allerdings  nicht  weil
ausholend,  erhoben  habe.  Er  habe  auch  nicht  anders
gedacht,  als  daß  Hippe  zum  mindesten  das  glühende
Eisen  dem  Meyer  in  das  Gesicht  oder  an  die  entblößte
  Brust  schleudern  werde.  Er,  Maser,  sei
darüber  so  erschrocken,  daß  er  laut  aufgeschrieen
habe,  und  hierauf  wahrscheinlich  der  Meister  hereingekommen
  sei.

Peters  gab  dem  Meyer  das  Zeugnis  eines
soliden,  besonnenen  und  fleißigen  Arbeiters.  Auch
gegen  Hippe  konnte  er  im  Allgemeinen  nichts  vorbringen,
  dieser  sei  allerdings  streitsüchtig  und  leicht
erregbar.  Masern  bezeichnete  Peters  als  völlig  glaubhaft
  und  wahrheitsliebend.

Der  von  mir  heute  im  städtischen  Krankenhaus
kurz  vernommene  Hippe  hat  nach  Ausspruch  des
behandelnden  Arztes  Dr.  med.  Jakobi  tatsächlich
eine  fast  völlige  Zerschmetterung  des  Nasenbeines
erlitten.  Hippe  gibt  nur  zu,  auf  Meyers  Ausspruch,
daß  er  als  Vereinsvorstand  abgesägt  sei,  gesagt  zu
haben:  „Dir  sollte  man  die  Visage  verbrennen“,
nicht  aber:  „Ich  verbrenne  Dir  Deine  ganze  Visage.“
Richtig  sei,  daß  er  bei  diesen  Worten  zufällig  ein
Stück  glühendes  Eisen,  um  es  zu  schmieden,  aus
dem  Ofen  mit  der  Zange  genommen  habe.  Es  sei
aber  nicht  wahr,  daß  er  es  gegen  Meyer  zum
Schlage  oder  zum  Schleudern  erhoben  habe.  Das
könne  sich  Meyer  höchstens  eingebildet  haben.  Die
Heilung  Hippes  wird  mehrere  Wochen  in  Anspruch
nehmen.  Voraussichtlich  wird  eine  nicht  unerhebliche
dauernde  Entstellung  in  Hippes  Gesicht  eintreten.
        <pb n="704" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  165

58.  Tötung  im  Raufhandel;
  gefährliche
Körperverletzung.

§§  227,  223,  223  a  des
Str.  G.Bs.

Hippe  und  Meyer  sind  gleich  große  Gestalten
und  sich  vermutlich  an  Körperkräften  ungefähr
gewachsen,  sie  sind  auch  ungefähr  gleichaltrig.

Ich  erstatte  gegen  Meyer  Anzeige  wegen  schwerer
Körperverletzung  mit  dem  Bemerken,  daß  ihm  nach
dem  kurzen  Zugeständnisse  Hippes  wird  kaum  widerlegt
  werden  können,  daß  er  sich  durch  Hippe
für  bedroht  gehalten  und  deshalb  in  Notwehr  gehandelt
  hat.  Eine  Ueberschreitung  der  Notwehrgrenzen
  scheint  kaum  vorzuliegen.  Höchstens  könnte
Meyer  in  Bestürzung  oder  Schrecken  zu  weit  gegangen
  sein.

Hippe  wird  wegen  Bedrohung  mit  einem  Verbrechen
  zur  Anzeige  gebracht.  Die  Aeußerung  am
Abende  des  10.  September  d.  J.  wird  allerdings
nur  als  vermessene  Redensart  aufzufassen  sein,  nicht
aber  die  Bedrohung  in  der  Schmiede  am  18.  d.  M.

Hamburg,  den  27.  Juli  1904.

Gestern  abend  9  Uhr  20  Minuten  wurde  nach
dem  in  hiesiger  Reeperbahn  31  gelegenen  Tanzetablissement
  „Alstersaal“,  Inhaber  der  Restaurateur
Franz  Viktor  Hammm,  polizeiliche  Hilfe  verlangt,
weil  daselbst  eine  Messerstecherei  im  Gange  und
mehrere  Beteiligte  gestochen  worden  seien.

Ich  begab  mich  sofort  mit  den  Schutzleuten
Mindner  und  Neuhaus  nach  dem  in  der  ersten
Etage  gelegenen  Saale,  wo  wir  aber  die  Schlägerei
bereits  beendet  sanden.

Von  dem  Tanzaufsichtsführenden,  dem  Sattler
Paul  Mundig  in  Altona,  Königstraße  31,  IV.
wohnhaft,  und  einigen  andern  Personen  werden  uns
sieben  von  ihnen  festgehaltene  Personen,  welche  als
die  Beschuldigten  bezeichnet  wurden,  übergeben.

In  diesen  sieben  Personen  wurden  später  festgestellt:


1.  der  am  9.  November  1883  in  Ottensee  geborene
  Kellner  Ernst  Emil  Spitzner,  hier

Dammtorstraße  31,  III  wohnhaft;
        <pb n="705" />
        Formularbuch.   166

2.  der  am  27.  Mai  1884  in  Altona  geborene
Bereiter  Friedrich  Wilhelm  Maurich,
hier  Amsinckstraße  16,  II;

3.  der  am  4.  Juli  1877  in  Glückstadt  geborene
Matrose  Otto  Theodor  Weigel,  hier

Bergedorfer  Straße  33,  III  bei  Meyer;

4.  der  am  27.  Januar  1879  in  Hannover  gegeborene
  Buffetier  Rudolf  Reinhardt

Solfers,  hier  Steindamm  7,  III;

der  am  13.  März  1880  in  Kiel  geborene

Zigarrenreisende  Ottomar  Paul  Kulicke,

wohnhaft  in  Leipzig,  Gellertstraße  12,  II,  hier

vorübergehend  aufhältlich  in  Wegeners  Hotel,

bei  dem  Hühnerposten  28;

6.  der  am  2.  August  1868  in  Prag  geborene
Tabakschneider  Isaak  Schmulowitz,  hier
Wexstraße  14,  III  wohnhaft  und

7.  der  am  21.  September  1872  in  Hamburg
geborene  Artist  Felix  Richard  Künsmann,
  hier  Hermannstraße  31,  II  wohnhaft.

Der  schon  erwähnte  Sattler  Mundig  gab  uns
über  den  Beginn  und  Verlauf  der  Schlägerei  und
Stecherei  kurz  folgendes  an:

Spitzner,  Maurich  und  Weigel  gehörten  zusammen,
  ebenso  Solfers,  Kulicke,  Schmulowitz  und
Künsmann.  Die  ersten  drei  und  die  letzten  vier
hätten  je  zusammen  an  einem  Tische  gesessen;  die
beiden  Tische  hätten  nebeneinandergestanden.  Kulicke
habe  eine  Tänzerin,  die  Näherin  Bertha  Heider,
hier  Poststraße  14,  III  wohnhaft,  wiederholt  zum
Tanze  aufgefordert,  und  sie  habe  auch  Folge  geleistet,
ebenso  hätten  dann  seine  Freunde  Solfers  und
Künsmann  mit  ihr  getanzt.  Die  Heider  sei  aber
mit  Maurich  zusammen  auf  den  Saal  gekommen  und
habe  erst  mit  diesem,  ehe  dessen  Bekannte,  Spitzuer
und  Weigel,  gekommen  seien,  zusammengesessen  und
habe  sich  von  ihm  traktieren  lassen.  Weil  aber
Maurich  ein  paar  Worte  mit  einer  anderen  Frauensperson
  gesprochen  und  wohl  auch  mit  dieser  zärtlich
getan  habe,  hätte  die  Heider  mit  Maurich  einen

·ECE1##
        <pb n="706" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  167

Spektakel  angefangen,  den  er  —  Zeuge  Mundig  —
dadurch  geschlichtet  habe,  daß  er  die  Heider,  die  bei
Maurich  nicht  mehr  habe  sitzen  bleiben  wollen,  ersucht
  habe,  sich  gerade  in  den  entgegengesetzten  Teil
des  Saales  zu  einer  Freundin  zu  setzen,  damit  sie
Maurich  nicht  mehr  zu  Gesicht  bekomme.  Maurich
habe  sich  auch  zunächst,  nachdem  seine  Bekannten
Spitzner  und  Weigel  gekommen  sind,  gar  nicht  mehr
um  die  Heider  gekümmert.  Der  Zufall  habe  es  nun
gewollt,  daß  die  Heider,  welche  sehr  hübsch  ist,  dem
Kulicke  und  dessen  Bekannten,  die  wohl  später  gekommen
  sind  und  von  dem  Vorfalle  zwischen  der
Heider  und  Maurich  nichts  gewußt  haben,  gefallen
habe  und  von  ihm  an  ihren  Tisch  herangezogen
worden  sei.  Die  Heider  habe  offenbar  auch  diese
Gelegenheit  benutzt,  um  sich  an  Maurich  zu  rächen,
und  mit  Kulicke  und  dessen  Bekannten  sehr  charmiert.
Hierdurch  sei  in  Maurich  jedenfalls  die  Eifersucht
erwacht.  Es  sei  plötzlich  ein  Lärm  entstanden;  wer
von  den  sieben  Männern  an  den  beiden  Tischen  zuerst
und  überhaupt  sich  an  dem  Spektakel  beteiligt  habe,
könne  er  nicht  sagen,  da  er  zuweit  davon  entfernt
gestanden,  ebensowenig,  von  wem  die  erste  Tätlichkeit
ausgegangen  sei.  Plötzlich  hätten  die  beiden  Parteien
auf  einander  losgeschlagen,  zuerst  mit  den  Fäusten;
ehe  er  noch  Zeit  gehabt  habe,  sie  mit  Hilfe  des
herbeigerufenen  Wirtes  zu  trennen,  hätten  einzelne
der  Streitenden  Messer  gezogen  und  gestochen.  Soviel
  er  gehört  habe,  habe  Weigel  zuerst  mit  dem
Messer  nach  Kulicke  gestochen.

Kulicke  lag  bei  unserm  Eintritt  auf  drei  Stühlen
und  blutete  im  Gesicht,  wo  er  im  linken  Backen
eine  klaffende  Stichwunde  in  der  Nähe  des  Mundwinkels
  hatte.  Der  bereits  herbeigerufene,  nach  uns
eintreffende  Arzt  Dr.  med.  Kiel,  Reeperbahn  1,  I
wohnhaft,  konstatierte  aber,  daß  Kulicke  noch  zwei
weitere  Stichwunden  habe  und  zwar  auf  der  linken
Seite  in  der  Herzgegend  und  im  Rücken.  Dr.  Kiel
ordnete  sofort  die  Unterbringung  des  Kulicke,  dessen
Zustand  er  als  gefährlich  bezeichnete,  in  ein  Krankenhaus
  an.  Kulicke  war  halb  ohnmächtig,  er  konnte
von  uns  nicht  befragt  werden.
        <pb n="707" />
        168

Formularbuch.

Die  Heider  gab  folgendes  an.  Sie  habe  an
Kulickes  Tisch  neben  diesem  gesessen,  als  der  Matrose
Weigel,  wahrscheinlich  auf  Anlaß  des  Maurich,  zu
ihnen  herübergerufen  habe:  „Was  macht  denn  die
Schneppe  da?“  Kulicke  habe  sich  diese  Worte  verbeten,
  worauf  sofort  Maurich  und  Weigel  aufgestanden
und  herangetreten  seien.  Kulicke  sei  auch  aufgesprungen
und  habe  Weigeln  eine  schallende  Ohrfeige  gegeben.
Sofort  seien  Spitzner,  Maurich  und  Weigel  gemeinschaftlich
  auf  Kulicke  eingedrungen  und  hätten  ihn
mit  Fäusten  bearbeitet.  Kulicke,  der  ein  sehr  starker
Mensch  ist,  sei  aber  nicht  zu  Falle  gekommen,  sondern
habe  auch  Maurich  zwei  Ohrfeigen  gegeben,  sodaß
Maurich  aus  der  Nase  geblutet  habe.  In  diesem
Augenblicke  auch  habe  sie  in  Weigels  Händen  etwas
Blickendes  gesehen,  Kulicke  habe  einen  Schlag  von
Weigel  auf  seine  linke  Backe  bekommen  und  habe
dann  sofort  an  der  Backe  geblutet.

Da  seien  Solfers  und  Künsmann  über  Weigel
hergefallen,  um  ihm  das  Messer  zu  entreißen.  Sie
wären  aber  seiner  nicht  Herr,  sondern  selber  von
ihm  gestochen  worden.  Kurlicke  habe  sich  sein  Taschentuch
  an  den  Backen  gehalten,  sein  Bierglas  ergriffen
und  sei  damit  auf  Maurich  und  Weigel,  denen  sich
auch  noch  Spitzner  angeschlossen  haben  müsse.,  eingedrungen.
  Plötzlich  habe  er  fast  gleichzeitig  von
hinten  und  von  vorn  einen  Schlag  bekommen,  von
wem  und  ob  mit  einem  Messer,  könne  sie  nicht
sagen,  weil  ihr  vor  Schreck  ganz  schwarz  vor  den
Augen  geworden  sei,  und  sei  zusammengebrochen.

Solfers  und  Künsmann  bestätigten  die  Darstellung
  der  Heider.  Solfers  hat  einen  Stich  in
den  linken  Oberarm  bekommen,  der  aber  nicht  tief
gegangen  ist;  Solfers  behauptet  von  Weigel  gestochen
worden  zu  sein.  Künsmann  hat  einen  Stich  in  der
rechten  Hand  und  will  ihn  von  Maurich  erhalten
haben.

Schmulowitz  hat  sich  seiner  Darstellung  nach
überhaupt  nicht  an  der  Schlägerei  beteiligt,  sondern
ist  sofort  retiriert  und  erst  nach  Beendigung  der
Rauferei  wieder  hinzugekommen,  hat  also  auch  keine
genauen  Wahrnehmungen  gemacht.  Er  bestätigt  aber,
        <pb n="708" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  169

daß  Kulicke  zuerst  dem  Weigel  und  dann  dem  Maurich
die  Ohrfeige  gegeben  habe,  und  hat  auch  noch  gesehen,
wie  Kulicke  den  Messerstich  in  das  Gesicht  erhalten  hat.

Weigel  gibt  zu,  dem  Kulicke  den  Messerstich
in  das  Gesicht  versetzt  zu  haben,  weil  dieser  ihn  ohne
jeden  Anlaß  geohrfeigt  und  erneut  zu  ohrfeigen  gedroht
  habe.  Weigel  bestreitet  aber  dem  Kulicke  einen
der  beiden  andern  Stiche  oder  beide  beigebracht  zu
haben.  Er  sei  gar  nicht  weiter  dazu  gekommen,
sich  mit  Kulicke  zu  befassen,  weil  Solfers  und  Künsmann
  auf  ihn  eingedrungen  seien,  und  er  sich  dieser
habe  erwehren  müssen.  Er  bestreitet  auch,  diese  letzten
beiden  vorsätzlich  gestochen  zu  haben.  Er  habe  allerdings
  das  offene  Messer  noch  in  der  Hand  gehabt,
das  sie  ihm  beide  hätten  entreißen  wollen.  Er  habe
aber  nicht  absichtlich  zugestochen,  sie  müßten  ihm
vielmehr  selbst  in  das  Messer  gegriffen  haben.

Hierzu  erklärte  aber  der  Restaurateur  Hamm,
daß  er  bei  seinem  Herankommen  genau  gesehen  habe,
wie  Weigel  seine  das  Messer  haltende  Hand  absichtlich
stichfertig  gegen  Solfers  und  auch  Künsmann  bewegt
habe.  Er  habe  dies  deshalb  so  genau  gesehen,  weil  er,
um  Ruhe  zu  stiften,  sich  auf  einen  Stuhl  gestellt
und  so  habe  alles  übersehen  können.  Solfers  habe
auch  sofort  geschrien:  „Ich  bin  gestochen“.

Solfers  wußte  nicht,  ob  er  diese  Worte  ausgerufen
  habe.

Maurich  gibt  zu,  den  Messerstich  Weigels
gegen  Kulickes  Gesicht,  im  übrigen  aber  nicht  gesehen
zu  haben,  daß  Weigel,  noch  Solfers  oder  Künsmann
gestochen  hat.  Maurich  selbst  will  ebenfalls  nicht
mit  einem  Messer  zugestochen,  sondern  nur  mit  den
Fäusten  nach  Kulicke,  als  dieser  das  Bierglas  ergriffen,
  losgeschlagen  haben.  Bei  seiner  Durchsuchung
wurde  auch  ein  Messer  nicht  bei  ihm  gefunden,  auch
die  Absuchung  des  Saales  nach  einem  andern  Messer
war  erfolglos.  Weigels  blutiges  Messer  war  ihm
zu  Boden  gefallen  und  mir  von  Mundig  übergeben
worden.  Es  ist  mit  W  bezeichnet  worden.

Spitzner  bestreitet  ebenfalls  mit  einem  Messer
gestochen  zu  haben.  Er  habe  nur  den  Versuch  gemacht,
  die  Streitenden  zu  trennen,  und  hierbei  von
        <pb n="709" />
        170

Formularbuch.

Kulicke  einen  Schlag  mit  dem  Bierglase  auf  dem
Kopf  erhalten,  wovon  er  eine  Beule,  die  auch  sichtbar
war,  davongetragen  habe.

Sonach  blieb  zunächst  unaufgeklärt,  woher
Kulicke  die  beiden  Stichwunden  in  die  Brust  und  in
den  Rücken  erhalten  hat.

Es  meldete  sich  bei  der  Erörterung  dieses
Punktes  der  Musiker  Heinrich  Novis,  hier  Talstraße
  16,  III,  und  erklärte,  er  habe  von  dem  Musikpodium
  aus  ganz  genau  gesehen,  daß  Solfers,  den
er  zutreffend  als  einen  kleinen  schwarzen  Mann  bezeichnete,
  ein  Messer  in  der  Hand  gehabt  und  über
Kulickes,  des  großen  starken  Mannes  Rücken  hinweg
nach  Weigels  Händen  habe  stechen  wollen,  aber  abgerutscht
  und  mit  dem  Messer  auf  Kulickes  Rücken
gestoßen  sei.  Hierzu  wird  bemerkt,  daß  der  Tisch.
an  welchem  Kulicke  gesessen  hat,  3  Meter  15  Zentimeter
  von  der  Podiumkante  entfernt  gestanden  hat
und  die  Beleuchtung  im  Saale  —  elektrisches  Licht
—  eine  sehr  gute  war.

Solfers  leugnete,  überhaupt  mit  einem  Messer
gestochen  zu  haben.  Seine  Durchsuchung  förderte
aber  das  beifolgende  beschlagnahmte  und  mit  8  bezeichnete
  Taschenmesser  mit  schwarzer  Schaale  und
zwei  Klingen  zutage.  Die  sofort  vorgenommene
Besichtigung  ergab,  daß  die  große  spitze  Klinge  von
frischem  Blute  befleckt  war,  ebenso  hatte  Solfers
blutige  Hände.  Er  blieb  aber  bei  seinem  Leugnen
und  erklärte,  er  habe  sich  von  seiner  eigenen  am
Oberarm  erhaltenen  Wunde  und  beim  Aufheben  von
Kulicke  blutige  Hände  gemacht  und  sei  mit  ihnen  in
die  Tasche  gefahren.  Er  werde  doch  nicht  so  unvorsichtig
  sein  und  einen  Mann  seiner  eignen  Partei
in  den  Rücken  stechen.

Hamm  gab  auf  Befragen  hierzu  an,  daß  er
sich  allerdings  ebenfalls  erinnere,  Solfers  hinter
Kulickes  Rücken  mit  den  Fäusten  schlagend  gesehen  zu
haben;  ein  Messer  habe  er  allerdings  in  Solfers
Handen  nicht  gesehen.

Die  Heider  und  Mundig  konnten  hierzu  nichts
angeben,  weil  sie  zu  dieser  Zeit  auf  der  Brustseite
von  Kulicke  gestanden  haben.  Den  Stich  in  die
        <pb n="710" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  171

Brust  habe  Kulicke  nach  Ansicht  der  Heider  von
Maurich,  nach  Ansicht  Mundigs  von  Weigel  erhalten.
Als  Kulicke  zusammengebrochen  sei,  habe  Weigel,
wie  Mundig  behauptet,  unmittelbar  vor  Kulicke  gestanden,
  während  die  Heider  angibt,  Maurich  habe
von  der  Seite  gestochen.

Ehe  ich  noch  die  Erörterungen  abgeschlossen
hatte,  kam  Dr.  Kiel  mit  der  Nachricht  in  den  Saal
zurück,  daß  Kulicke  bei  der  Ankunft  im  Krankenhause,
  nach  dem  er  mit  ihm  mittels  Droschke  gefahren
sei,  sich  bereits  verblutet  gehabt  habe  und  tot  sei.

Als  Zeugen  boten  sich  noch  an  die  Musiker
Oswald  Lehfeld,  hier  Jungfernmarkt  9,  und
Valentin  Steinräder,  hier  Zollerbrücke  4.
Beide  haben  vom  Musikpodium  aus  gesehen,  wie
Weigel  dem  Kulicke  ins  Gesicht  gestochen  hat.  Von
Solfers  Tätigkeit  haben  sie  nichts  gesehen.

Der  Kellner  Franz  Kaspar,  bei  Hamm  in
Stellung,  hat  gerade  in  der  Nähe  am  Tische  bedient
und  gesehen,  wie  Maurich  an  der  linken  Seite
Kulickes  gestanden  hat,  als  dieser  zusammengebrochen
ist.  Weigel  hat  er  da  nicht  in  Kulickes  Nähe
gesehen.

Die  Gürtlersehefran  Ottilie  Rahmfeld,
hier  Pferdemarkt  19,  hat  am  nächsten  Tische  von
Kulickes  Tisch  gesessen  und  gesehen,  daß  Kulicke  unmittelbar
  vor  dem  Zusammensturze  zwischen  Solfers,
den  sie  ebenfalls  als  den  kleinen  schwarzen  Mann
bezeichnet,  und  Weigel,  den  sie  als  Matrosen  erkannt,
gestanden  habe  und  zwar  Solfers  hinter  Kulicke,
Weigel  vor  ihm.  Solfers  habe  sich  sofort  über  den
Zusammenstürzenden  gebückt  und  ihn  mit  aufrichten
helfen.

Solfers  gibt  zu,  Kulicke  mit  aufgerichtet  zu
haben,  wobei  er  sich  eben  mit  Blut  befleckt  habe,  er
habe  aber  nicht  unmittelbar  hinter  Kulickes  Rücken
gestanden,  sondern  Künsmann  habe  vor  ihm  gestanden.
Künsmann  konnte  hierüber  keine  Auskunft  geben.

Es  ist  wahrscheinlich,  daß  Kulicke  den  Stich
in  den  Rücken  versehentlich  von  Solfers,  der  nach
Weigels  Händen  hat  stechen  wollen,  erhalten  hat.
Denn  Weigel  und  Maurich  kommen  nur  als  Ur-
        <pb n="711" />
        54.  Fahrlässige  Brandstiftung
stiftung.

§§  308,  309  des  Str.  G.  Bse.
Ekizze.

Formularbuch.

heber  des  gleichzeitigen  Stiches  in  die  Brust  in
Frage.  Wer  von  ihnen  diesen  Stich  verursacht  hat,
wird  sich  schwer  aufklären  lassen.

Gegen  Spitzner  und  Schmulowitz  erscheint  eine
strafbare  Handlung  nicht  beanzeigt.  Sie  sind  entlassen
  worden.  Maurich,  Weigel,  Solfers  und
Künsmann  kommen  wegen  Tötung  im  Raufhandel
nach  §  227  in  Frage,  Weigel  außerdem,  soweit  er
vorsätzlich  Solfers  und  Künsmann  gestochen,  wegen
gefährlicher  Körperverletzung  aus  §  223ad.  Str.G.Be.
Weigel,  Maurich  und  Solfers  sind,  weil  bezüglich
ihrer  nach  §  227  Abs.  2  Verbrechen  in  Frage
kommt,  in  Haft  genommen,  Künsmann  ist  entlassen
worden.

XIV.  Brandstiftung.

Weißig,  den  22.  August  1904.

Am  21.  August  d.  J.  nachmittags  von  etwa
3  Uhr  ab  hat  auf  Ullersdorfer  und  Kleinerkmannsdorfer
  Flur  in  der  Nähe  der  Prießnitz,  etwa
¼  Stunde  von  beiden  Orten  entfernt,  ein  Waldbrand
  stattgefunden.  Das  Feuer  hat  sich  über
1/4  Scheffel  Land,  wovon  etwa  ein  Dritteil  hoher
Kiefernbestand  und  zwei  Dritteile  Wiesenmoorboden
sind,  verbreitet,  und  nur  den  vielen  mit  Wasserwagen,
Hacken  und  Schaufeln  herbeigeholten  Ortsbewohnern
ist  es  zu  danken,  daß  das  Feuer  nicht  weiter  um  sich
gegriffen  hat.  Das  vom  Feuer  verheerte  Land
gehört  zum  Teil  dem  Gutsbesitzer  Paul  Hennig
in  Ullersdorf  Nr.  10,  Albin  Jehnichen  und
Friedrich  Müller  in  Kleinerkmannsdorf  Nr.  4
bezw.  9.  Der  Gesamtschaden  wird  auf  50  M.
geschätzt.

Die  von  mir  am  21.  August  abends  7  Uhr
unmittelbar,  nachdem  der  Brand  gelöscht  war,  vorgenommene
  Besichtigung  ergab  folgendes.  Siehe
hierzu  die  Skizze.  Die  Brandstelle  selbst  besteht  zu  etwa
zwei  Dritteil  aus  Wiesenland,  das  eine  dünne  Schicht
        <pb n="712" />
        XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.  —  XIV.  Brandstiftung.  173

a  Brandstelle
b  Waldparzelle    ·
cKartosselscld  Prießnitzberg

 

Moorboden  enthält,  und  zu  etwa  einem  Dritteil  ans
hohem  Kiefernwald,  meist  dünnem  Laubunterholz.
Wegen  der  geringen  Stärke  der  Moorfläche  wird
auf  der  Wiese  kein  Moor  gestochen.  Die  Wiese
zieht  sich  47  Schritte  entlang  einem  etwa  23  Schritte
breiten  Kartoffelfelde  hin.  Die  Brandstelle  ragt  an
ihrer  östlichsten  Stelle  9  Schritte  in  eine  117  Schritt
lange  und  37  Schritt  breite  Waldparzelle  hinein
und  breitet  sich  in  dieser  in  einer  Länge  von  44
Schritt  vom  Rande  und  35  Schritt  innerhalb  derselben
  aus.  Auf  dem  Wiesenteile  befindet  sich
17  Schritte  vom  Waldrande  entferut  eine  aus  zehn
hohen  Kiefern  bestehende  Baumgruppe.  Das  Gras
ist  verkohlt.  Der  Moorboden  ist  an  den  weiter  vom
Walde  entfernten  Stellen  der  Wiese  oberflächlich
angekohlt,  ebenso  die  Rinden  der  Kiefern  an  ihrem
Fuße.  Das  Laubunterholz  ist  offenbar  etwa  1  m
        <pb n="713" />
        174

Formularbuch.

hoch  von  den  Flammen  erfaßt  worden.  Bis  zu
dieser  Höhe  sind  die  Blätter  verkohlt  und  verdorrt.
Süd-,  Südwest=  und  Westwinde  haben  zu  der  Brandstelle
  fast  ungehindert  Zutritt.

Es  wurde  sodann

1.  ein  Stück  unverbranntes  Wiesenmoor,

2.  ein  Stück  angekohltes  Wiesenmoor  mit  verdorrtem
  Gras  usw.,

3.  eine  angekohlte  Rinde  einer  hohen  Kiefer,

4.  eine  angekohlter  Zweig  des  Laubunterholzes

an  der  Brandstelle  entnommen,  welche  der  Anzeige
beigefügt  werden.

Als  Täter  wurde  durch  Befragung  der  geschädigten
  Landeigentümer  der  Dienstknecht  Hennigs,
der  am  21.  April  1886  in  Schönfeld  geborene

Karl  Otto  Ackermann  in  Ullersdorf

 

ermittelt.

Derselbe  gab  auf  Befragen  folgendes  an.

Sonnabend  den  20.  August  d.  J.  mittags
habe  ihm  sein  Dienstherr  Hennig  den  Auftrag  gegeben,
  er  solle  auf  dem  neben  dem  Kartoffelfelde
(c)  gelegenem  Wiesenteile  (a)  den  Boden  aufhacken.
Er  habe  sich  mit  den  beiden  Mägden  Hennigs,  der
Großmagd  Lina  Ufer  und  der  Kleinmagd  Minna
Renner,  an  Ort  und  Stelle  begeben.  Die  Ufer
und  die  Renner  seien  hierauf  auf  eine  nahe  gelegene
Wiese  Hennigs  gegangen,  um  Grummet  zusammenzurechen.


In  Gegenwart  der  Kleinmagd  habe  er  zwei
Streichhölzer  angezündet  und  damit  den  Rasen  an
der  südwestlichen  Ecke  der  Brandstelle  angebrannt.
um  den  Rasen  besser  aufhacken  zu  können;  dieses
sei  ein  bekaunntes  Mittel,  dadurch  werde  der  Rasen
lockerer.  Bis  um  6  Uhr  habe  er  dort  gehackt,  der
Rasen  habe  manchmal  hell  gebrannt,  manchmal  auch
nur  geglimmt.  Wenn  es  hell  gebrannt,  habe  er  die
Flammen  ausgetreten.  Gegen  ½285  Uhr  seien  die
Ufer  und  die  Renner  zu  ihm  zurückgekommen  und
hätten  mit  ihm  versucht,  das  glimmende  Feuer  da
durch  zu  erdrücken,  daß  sie  Steine  und  Erde  darauf
        <pb n="714" />
        XIV.  Brandstiftung.  175

geworfen.  Sie  haben  es  aber  nicht  ganz  löschen
können.  Gegen  6  Uhr  habe  sich  Ackermann  vom
Orte  wegbegeben,  weil  er  das  von  den  Mägden  zusammengerechte
  Grummet  habe  aufladen  sollen.  Bei
seinem  Weggehen  habe  das  Feuer  noch  geglimmt,  aber
nicht  mehr  sehr  geraucht.  Der  Fleck,  auf  welchem  der
Rasen  gebrannt  habe,  sei  damals  nur  etwa  80  cm
lang  und  ebenso  breit  gewesen.  Er  habe  gedacht,
es  werde  nichts  weiter  passieren.  An  jenem  Tage
habe  nur  wenig  Wind  geherrscht,  er  sei  von  Südwesten
  aus  der  Richtung  von  Bühlau  gekommen,
Daß  der  Brand  einen  solchen  Umfang  annehmen
sollte,  habe  er  natürlich  nicht  gewollt  und  auch  nicht
erwartet.  Am  Sonntag,  als  dann  der  Brand  sich
ausgebreitet,  sei  er  in  Malschendorf  gewesen,  er  sei
nach  seiner  Rückkehr  noch  zum  Retten  geeilt.  Obwohl
er  bereits  früher  ein  Stück  der  Wiese  aufgehackt  habe,
habe  er  nicht  geglaubt,  daß  sie  Moorboden  habe.
Erst  darnach  habe  er  sich  davon  überzeugt.

Die  Mägde  Ufer  und  Renner  haben  die  Darstellung
  Ackermanns  im  allgemeinen  als  richtig  bestätigt.
Als  sie  aber  vom  Grummetrechen  zu  Ackermann  zurückgekommen
  seien,  habe  das  Feuer  nicht  nur
geglimmt,  sondern  hell  gebrannt.  Sie  hätten  ihn
beide  bei  ihrem  Weggehen  ermahnt,  er  solle,  nachdem
er  das  Grummet  aufgeladen,  nochmals  hierher  zurückkehren
  und  dafür  sorgen,  daß  das  Feuer  völlig
verlösche.  Er  habe  erwidert,  das  Feuer  gehe  schon
aus.  Der  Wind  sei  von  Bühlau  hergekommen  und
ziemlich  heftig  gewesen.

Hennig  hat  erklärt,  er  habe  Ackermann  keinerlei
Auftrag  gegeben,  den  Moorboden  anzuzünden.  Er
könne  sich  überhaupt  nicht  erklären,  weshalb  durch
das  Feuer  der  Boden  lockerer  werden  sollte.  Daß
der  Boden  Moorboden  sei,  habe  Ackermann  sofort
beim  Hacken  an  der  Farbe  des  Bodens  erkennen
müssen.  Im  übrigen  kann  Hennig  dem  Ackermann
kein  schlechtes  Zeugnis  geben.  Hingegen  erklärte  der
Gutsbesitzer  Jenicke,  es  sei  richtig,  daß  sich  Wiesenboden
  besser  aufhacken  lasse,  wenn  das  Gras,  welches
das  Eindringen  der  Hacke  in  die  Erde  hindere,
weg  sei.

41
        <pb n="715" />
        55.  Vorsätzliche  Brandstiftung
stiftung;  Vollendung
und  Versuch.
§  06,  808,  43  d.  Str.  G.  Bs.
SEkizzen.

Formularbuch.   176

Ackermann  hätte  sich  bei  Anwendung  pflichtgemäßer
  Sorgfalt  sagen  müssen  und  sagen  können,
daß  der  von  ihm  nicht  völlig  gelöschte  Brand  durch
den  Wind  wieder  angefacht  werden  und  auch  den
nahen  Wald  ergreifen  könne.

Als  Zeugen,  welche  sich  am  Retten  beteiligt
und  gesehen  haben,  daß  die  Fußrinden,  das  Bodengestrüpp
  und  Unterholz  richtig  Feuer  gefangen  und
ihren  angekohlten  Zustand  nicht  bloß  durch  die  entstandene
  Hitze  erhalten  haben,  kommen  hauptsächlich
der  Fabrikarbeiter  Otto  Jentzsch  in  Kleinerkmannsdorf
  Nr.  16,  der  Wirtschaftsgehilfe  Heinrich
Hempel,  ebenda  Nr.  19  und  der  Kutscher  Mar
Martin  in  Ullersdorf  Nr.  23  in  Betracht.

Gegen  Ackermann  wird  wegen  fahrlässiger
Brandstiftung  Anzeige  erstattet.

Radeberg,  den  23.  Januar  1904.

Heute  morgen  gegen  ½1)  Uhr  wurde  auf
Polizeiwache  gemeldet,  daß  in  dem  obersten,  mit
Brennholz  gefüllten  Dachgeschosse  des  hier  Stolpenerstraße
  Nr.  13  gelegenen,  dem  Fabrikarbeiter  Ernst
Otto  Lubensky  gehörigen  Hauses  Feuer  ausgebrochen
  sei.

Der  sofort  herbeigerufenen  Feuerwehr  ist  es
gelungen,  das  Feuer  auf  seinen  Herd  insofern  zu
beschränken,  als  nur  der  Dachstuhl  und  ein  Teil  der
Decken  des  obersten  Wohngeschosses  vom  Feuer
zerstört  worden  sind.

Während  der  Zeit,  als  die  städtische  freiwillige
Feuerwehr  —  ½2  Uhr  —  noch  an  dem  Lubenskyschen
Hause  mit  den  Löscharbeiten  beschäftigt  war,  wurde
wiederum  Feuerlärm  geblasen.  Es  standen  nämlich
plötzlich  die  auf  hiesiger  Wasserstraße  Nr.  31  gelegene,
dem  Landwirt  Friedrich  Wilhelm  Simman
gehörige,  nur  aus  Holzwerk  bestehende  Scheune  und
der  anstoßende  Schuppen  in  hellen  Flammen  und
sind  infolge  ihrer  leichten  Bauart  mit  sämtlichen
Erntevorräten  bis  auf  den  Grund  niedergebrannt.
        <pb n="716" />
        XIV.  Brandstiftung.  177

Dagegen  konnte  das  angrenzende  Wohnhaus
Simmans  durch  das  schnelle  Eingreifen  der  Feuerwehr
  vor  seiner  ihm  durch  das  Feuer  drohenden
Vernichtung  geschützt  werden.

Die  von  dem  Unterzeichneten  und  der  Schutzmannschaft
  angestellten  Erörterungen  haben  betreffend
des  Lubenskyschen  Brandes  an  und  für  sich  bis  jetzt
keine  verdächtigen  Veranstaltungen  eines  Brandstifters
zu  Tage  fördern  können.

Daß  dagegen  die  Scheune  Simmans  vorsätzlich
angezündet  worden  ist,  dürfte  außer  Zweifel  stehen.
Denn  einige  Minuten  vor  Ausbruch  des  Feuers  ist
der  hier  Wasserstraße  Nr.  16  wohnhafte  Laternenwärter
  Michael  Stumm,  wie  er  mir  selbst  mitgeteilt
  hat,  an  der  Scheune  vorübergegangen,  ohne
irgend  etwas  Brandiges  oder  sonst  Verdächtiges
wahrzunehmen,  während  er  alsbald  darauf  selbst  noch
gesehen  habe,  daß  die  Scheune  in  hellen  Flammen
gestanden.

Weiter  ist  aber,  wie  die  nachstehend  genannten
Hausbesitzer  heute  morgen  an  Polizeistelle  mitteilten,
in  der  vergangenen  Nacht  noch  an  drei  anderen
Stellen  Feuer  zu  legen  versucht  worden;  nämlich
in  der  dem  Landwirt  Martin  Scherpling  gehörigen,
  an  sein  Hinterhaus  angrenzenden  und  ebenfalls
mit  Erntevorräten  gefüllten  Scheune,  Brandkataster
Nr.  184,  im  Wohnhause  des  hier  Pirngerstraße
Brandkataster  Nr.  201  wohnhaften  Schuhmachermeisters
  Friedrich  Meyer  und  in  dem  der
Bergmühlenbesitzerin  Fridericke  Mittag  gehörigen
Kellerhause.  Daß  in  allen  drei  Fällen  böswillig
versuchte  Brandstiftung  in  frage  kommt,  ist  durch
vorgesundene  und  beschlagnahmte  Papierstücke,  welche
angebrannt  und  in  die  erwähnten  Baulichkeiten
brennend  geworfen  sind,  sowie  durch  vorgefundene
Streichhölzer,  die  ebenfalls  beschlagnahmt  worden  sind,
dringend  beanzeigt.

Nach  den  bisherigen  Erörterungen,  welche  fortgesetzt
  werden,  konnte  irgend  eine  bestimmte  Person
der  Täterschaft  nicht  verdächtigt  werden.

Kachtragsanzeige  folgt  sobald  als  möglich  nach.
44“
        <pb n="717" />
        178

Formularbuch.

Radeberg,  den  25.  Januar  1904.

Heute  morgen  1  Uhr  35  Minuten  wurde  an
Polizeistelle  gemeldet,  daß  es  wiederum  in  unserer
Stadt  brenne.  Das  Feuer  war  in  der  in  hiesiger
Fabrikstraße  gelegenen  Strohhutfabrik  von  Gustav
Kurz  ausgebrochen,  und  zwar  in  dem  eigentlichen
Fabrikgebäude,  also  dem  Mittelgebäude  des  ganzen
Kurzschen  Grundstückes.  Das  Feuer  hat  in  Kisten
und  Verpackungsmitteln  reiche  Nahrung  gefunden,  sodaß
  das  Fabrikgebäude,  welches  aus  Ziegelsteinen
gebaut  ist,  völlig  ausgebrannt  ist.

Der  Feuerwehr  ist  es  auch  in  diesem  Falle
gelungen,  die  angrenzenden  Gebäude,  z.  B.  das  Kesselhaus,
  das  Trockenhaus,  den  Pferdestall,  das  Kontorgebäude
  und  einen  großen  offenen  Schuppen  vor  dem
Feuer  zu  schützen.

Das  Gesamtbild  des  Kurzschen  Etablissements
ergibt  sich  aus  der  beifolgenden  Skizze  I  (S.  179.)
Erläuternd  wird  noch  folgendes  bemerkt.

An  den  Pferdestall  schließt  nach  hinten  das
Trockenhaus.  An  beide  Anbauten  grenzt  nach  Westen
das  Kesselhaus;  dessen  Westseite  wiederum  verlängert
die  Westseite  des  Fabrikhauptgebäudes.  An  der
östlichen  Grenzmauer  des  Trockenhauses  ist  der  Abort,
weiter  hinten  der  2,5  m  hohe  Hühnerstall  angebaut.
Zwischen  Abort  und  Hühnerstall  erhebt  sich  die  große
Fabrikesse,  mit  ihrer  Westmauer  an  das  Trockenhaus
anschließend.  An  der  Südseite  der  Esse  ist  der  Blitzableiter
  angebracht.  Zwei  von  den  Fenstern  an  der
Hinterseite  des  Fabrikhauptgebäudes  gehen  auf  das
niedrige  Dach  des  Pferdestalles  und  Kesselhauses  hinaus.

Das  1.  Stockwerk  des  ausgebrannten  eigentlichen
Fabrikgebäudes  ist  nach  den  Angaben  des  Kurz,  wie
auch  der  Augenschein  ergibt,  in  einen  größeren  und
einen  kleineren  Raum  geteilt;  in  dem  größeren
arbeiteten  die  Frauen,  während  der  kleinere  Raum
nur  als  Lagerraum  für  Strohwaren,  Packmaterial,
Bindebast  usw.  diente.  Auch  in  dem  großen  Raum
hat  eine  Menge  Packpapier  gelegen,  und  zwar  gerade
in  der  Nähe  des  nach  dem  Dache  des  Pferdestalles
hinausgehenden  Fensters.  Das  ganze  Gebände  hatte
ein  flaches  Dach  und  war  mit  Dachpappe  gedeckt.
        <pb n="718" />
        XIII.  Brandstiftung.  179

Kurz  gibt  weiter  an,  Arbeitsschluß  sei  1/26  Uhr
gewesen,  etwa  ½¼7  Uhr  hätten  alle  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  die  Fabrik  verlassen  gehabt.  Der

Skizze  J.
(Situationsplan  des  Kurz'schen  Grundstücks.)

ann  Süd  *  Zaun

HHHH##§#⅝##/#'ör'rX:.

 

    
  
 
 

Hinterer  Hof  Hühner=Kiste

-  Trocken-Haus
  Kessel-Haus


Offener  Schuppen
2  Pferdetall


    

 

 

 

 

 

 

d.  Stadl

Richtung  u.

 

 

 

 

1  m
Fenster  Fenster
2  .
»  Hauptfabrikgebäude  2
—  —
—
l
56  m  2
1  a  "
Überdachte  "  «
*  Holztreppe
—  «
Ost  West
—  Vorderer  Hof
Zaun
Eingang
B  1  .....-  *—
—
!  .  Wohnhaus
Richtung  u.  d.  Haupteingang  «
an  der  Fabrikstraße.  Nord  1.  .  1

Feuermann  Oskar  Kind  oder  der  Vorarbeiter
Franz  Tuchmann  hätten  die  Fabrik  geschlossen
gehabt.  Er  selbst,  Kurz,  sei  am  Abend  zu  Hause
        <pb n="719" />
        180

Formularbuch.

im  Wohngebäude  anwesend  gewesen,  er  habe  Besuch
von  seinem  Vetter,  dem  Assessor  Ortmann  aus
Zittau,  gehabt.  Mit  diesem  sei  er  etwa  ½8  Uhr
um  die  Fabrik  gegangen,  wobei  er  noch  die  Tür  des
Trockenhauses,  welche  nicht  verschlossen  war,  zugeschlossen
  habe.  Sie  hätten  kein  Licht  mitgehabt,
weil  heller  Himmel  gewesen  sei,  und  er  wisse  auch
bestimmt,  daß  keiner  von  ihnen  eine  Zigarre  geraucht
  habe.

Etwa  ½11  Uhr  seien  sie  zu  Bett  gegangen.
Etwa  1/22  Uhr  sei  er  von  dem  Privatmann  Franz
Grellmann,  bei  ihm  in  seinem  Wohnhause  wohnend,
der  gerade  aus  der  Stadt  gekommen  sei,  mit  dem
Bemerken  geweckt  worden,  im  Fabrikgebäude  brenne
es.  Als  er  aus  dem  Hause  hinausgestürzt,  habe
er  die  beiden  Bodenfenster  erleuchtet  gesehen,  denen
gegenüber  in  dem  Innern  des  Hauses  sich  die  Treppe
befinde.  Es  habe  also  in  der  Nähe  des  nach  dem
Pferdestalle  zu  führenden  Fensters  brennen  müssen,
wo  das  Papier  gelegen  habe.  Der  Kaufmann
Heinrich  Kretschmann,  ebenfalls  in  seinem
Hause  wohnend,  wollte  eine  Viertelstunde  früher  nach
Hause  gekommen  sein  und  von  dem  Brande  nichts
gemerkt  haben.

Wegen  Wassermangels  habe  nicht  viel  gelöscht
werden  können;  das  Fabrikgebäude  mit  allen
Maschinen  und  Vorräten  ist  vollständig  ausgebrannt.
Kurz  schätzt  seinen  Schaden  auf  30—40000  Mark;
er  habe  nicht  versichert.

Einen  Verdacht  kann  Kurz  nicht  aussprechen.

Seine  Leute,  insbesondere  der  schon  erwähnte
Vorarbeiter  Tuchmann,  wollen  gesehen  haben,  daß
während  des  Feuers  eine  80—90  cm  hohe  Hühnerkiste
  an  der  Wand  des  Hühnerstalles  gestanden  habe,
an  welcher  Stelle  der  Blitzableiter  etwas  nach
außen  gebogen  worden  ist.  Er  vermute  deshalb,
daß  der  Täter  mit  Hilfe  der  Kiste  auf  den  Hühnerstall
  und  dadurch,  daß  er  sich  an  dem  Bilitzableiter
festgehalten,  auf  das  Dach  des  Trockenhauses,  über
dieses  und  das  Dach  des  Pferdestalles  hinweg
an  das  Fabrikgebäude  und  an  das  dort  befindliche
Fenster  gelangt  sei,  welches  meist  offengestanden  habe.
        <pb n="720" />
        XIV.  Brandstiftung.  181

Die  Hühnerkiste  habe  in  der  Nähe  des  Hühnerstalles
gestanden.

Im  Fabrikgrundstück  wohnen  nur  noch  der  schon
genannte  Feuermann  Kind  mit  seiner  Ehefrau
Therese  geb.  Metzger  mit  zwei  kleinen  Kindern;
sowie  der  Vorarbeiter  Tuchmann  mit  seiner  Ehefrau
Gertrud  geb.  Heinrich.  Tuchmanns  haben  keine
Kinder.  Beide  Familien  haben  geschlafen  und  sind
erst  durch  den  Feuerlärm  geweckt  worden.  Kind
bestätigte,  daß  er,  als  das  Feuer  zu  den  hinteren
Fenstern  der  Fabrik  herausgeschlagen,  und  er  einige
bei  dem  Schuppen  stehende  Kisten  mit  anderen
Leuten  habe  bei  Seite  schaffen  wollen,  auch  eine
hohe  Hühnerkiste  dicht  an  der  Esse  stehend  gefunden
habe,  die  am  Abend  vorher,  wie  er  bei  seinem  Rundgang
  um  9  Uhr  genau  gesehen  habe,  an  dieser  Stelle
nicht  gestanden  habe.

Die  Erörterungen  werden  fortgesetzt.

Radeberg,  den  26.  Januar  1904.

Der  Verdacht  hinsichtlich  aller  in  den  Nächten
zum  23.  und  25.  Januar  in  Radeberg  ausgebrochenen
und  bloß  versuchten  Brände  hat  sich  nunmehr  auf  den

am  12.  Juni  1881  in  Radeberg  geborenen
Ewald  Georg  Hübler,

hier  Stolpenerstraße  15  wohnhaft,
gelenkt.

Durch  die  Arbeiter  in  der  Fabrik  von  Kurz
wurde  in  Erfahrung  gebracht,  daß  Hübler,  der
übrigens  als  vielfach  vorbestrafter  Mensch  wegen  der
im  vorigen  Jahre  hier  vorgekommenen  Brände,  deren
Täter  bis  heute  noch  nicht  ermittelt  worden  ist,  in
frage  kam,  am  Abend  des  23.  Januar  mit  Kurz
cinen  heftigen  Auftritt  gehabt  hat.

Kurz  gab  hiergu  an,  er  habe  am  23.  d.  M.
dem  Hübler  wegen  einer  Ungehörigkeit  angedroht,
ihm  zur  Strafe  20  Pfennige  vom  nächsten  Lohn
abzuziehen.  Hierauf  sei  Hübler  sehr  frech  aufgetreten,
so  daß  er  ihn  sehr  scharf  angenommen  habe.  Den
Lohnabzug  habe  er  aber  an  diesem  Abende  noch  nicht
bewirkt,  weil  Hübler  seinen  Lohn  schon  weggehabt  habe.
        <pb n="721" />
        182.

5

Formularbuch.

Tuchmann  erklärte  weiter:  Hübler  sei  oft  in
den  Frühstücks=  oder  Mittagspausen  in  dem  oberen
Saal  der  Fabrik,  wo  die  Frauen  arbeiteten,  aufhältlich
  gewesen,  er  sei  dort  immer  zu  der  Klempnersehefrau
  Fabrikarbeiterin  Amalie  Auguste  Rieger,
28  Jahre  alt,  hier  Kleinwaltersdorferstraße  10
wohnhaft,  gegangen  und  habe  sich  auch  mit  ihr
unterhalten.  Er  sei  ursprünglich  immer  die  Treppe
hinaufgekommen.  Kurz  habe  aber  verboten,  daß  die
Arbeiter  in  den  Pausen  und  überhaupt  zu  den
Arbeiterinnen  gingen.  Seitdem  sei  Hübler  wiederholt
  durch  das  Fenster,  welches  an  der  Hinterseite
des  Fabrikgebäudes  auf  das  Dach  des  Pferdestalles
führt,  in  den  oberen  Saal  eingestiegen.  Auf  das
Dach  des  Pferdestalles  sei  Hübler  immer  dadurch
gelangt,  daß  er  sich  am  Blitzableiter  auf  das  Dach
des  Hühnerstalles  emporgeschwungen  habe.  Andere
Arbeiter  habe  er  niemals  diesen  Weg  nehmen  sehen.

Die  hierzu  befragte  Rieger  bestätigte  die  Angaben
  Tuchmanns.

Weiter  sind  die  Fabrikarbeiter  Moritz  Hans
Klügel,  hier  Bergleinstraße  16,  Konrad  Oswald
Junk,  hier  Bergstraße  14,  und  Friedrich
Hermann  Weißig,  hier  Pirnaischestraße  27,  am
Abend  des  24.  Januar  bis  etwa  gegen  8  Uhr  mit
Hübler  zusammen  in  der  Schankwirtschaft  zur  „Stadt
Stolpen“  zusammengewesen.  Hierbei  hat  Hübler,
der  merkwürdigerweise  immer  Geld  gehabt  hat,  tüchtig
gezecht  und  auf  Kurz  geschimpft.  Wenn  er  mal  von
dem  fortgehe,  werde  er  schon  sehen,  was  passiere.  Dem
Kerl  schmeiße  er  die  Bude  ein  usw.  Als  die  vier  Männer
nach  8  Uhr  die  Schankwirtschaft  verlassen  haben,  hat
Hübler  abgelehnt,  mit  den  anderen  weiter  zu  gehen,
weil  er  nach  hause  zu  seiner  Stiefmutter  müsse.  Er
habe  aber,  wie  alle  drei  versichern,  durchaus  nicht
die  Richtung  nach  seiner  Wohnung,  sondern  gerade
die  entgegengesetzte  Richtung,  welche  nach  der  Kurzschen
Fabrik  führt,  eingeschlagen.

Kurz  hat  noch  erklärt,  Hübler  sei  von  Anfang  an
von  ihm  beim  Brande  gesehen  worden;  er  habe  mit
seinen  Leuten  zusammen  sogar  die  Kontormöbel  aus
dem  Kontorgebäude  herausgetragen.  Kurz  habe  sich
        <pb n="722" />
        XVI.  Brandstiftung.  183

über  diese  Gefälligkeit  und  Hilfeleistung  noch  gewundert,
  weil  er  ja  am  Sonnabend  mit  ihm  den
großen  Spektakel  wegen  Lohnabzuges  gehabt  habe.

Nochmehr  fällt  Hüblers  Hilfeleislung  beim  Retten
gegenüber  seinen  von  den  erwähnten  Zeugen  bestätigten
Drohreden  auf.

Die  hier  Stolpenerstraße  18  wohnhafte  Stiefmutter
  Hüblers,  die  Ziehmutter  Ernestine
Wilhelmine  verw.  Hübler,  hat  folgendes  angegeben.
  Den  Brand  der  Kurzschen  Fabrik  habe
sie  von  ihrem  Fenster  aus  zufällig  gesehen,  als  sie
aufgestanden  sei,  um  ihrem  Ziehkinde  die  Flasche  zu
geben.  In  diesem  Zeitpunkte  sei  ihr  Stiefsohn  nach  Hause
gekommen  und  gesagt,  er  wolle  zum  Feuer  gehen.
Er  habe  seine  Sonntagssachen  ausgezogen  und  seine
Arbeitssachen  angezogen.  Er  habe  nicht  besonders
erhitzt  ausgesehen  und  gesagt,  er  komme  aus  Wallroda.
  Vom  Feuer  sei  er  erst  am  nächsten  Mittag
nach  Hause  gekommen.  Abends  zwischen  8  und
9  Uhr  sei  ihr  Stiefsohn  nicht  nach  Hause  gekommen,
er  sei  nachmittags  fort  und  erst  in  der  Nacht  heimgekehrt.

Hübler  leugnet,  die  Kurzsche  Fabrik  in  Brand
gesetzt  zu  haben.  Er  meint,  er  hätte  sich  doch  in  sein
eigenes  Fleisch  geschnitten,  weil  er  seine  Arbeit  verloren
  habe.  Richtig  sei,  daß  er  den  Streit  mit
Kurz  am  Abend  des  23.  d.  M.  gehabt  und  auch
am  Abend  des  24.  d.  M.  gesagt  habe:  „Wenn  ich
mal  bei  Kurz  außer  Arbeit  trete,  haue  ich  ihm  die
Jacke  voll.“  Als  er  sich  dann  nach  8  Uhr  von
Klügel,  Junk  und  Weißig  getrennt  habe,  sei  er  nicht
nach  der  Stadt,  sondern  nach  Wallroda  gegangen,
wo  er  im  „Blauen  Hecht“  bis  Mitternacht  gezecht
und  mit  verschiedenen  ihm  bekannten  Arbeitern,
unter  anderen  auch  mit  dem  Arbeiter  Ernst  Max
Ziesche,  hier  Pirnaischestraße  16,  zusammengesessen
  habe.

Der  von  mir  sofort  befragte  Ziesche  wollte
zwar  zunächst  mit  großer  Bestimmtheit  behaupten,
daß  er  an  jenem  Abend  mit  Hübler  zusammen
im  „Blauen  Hecht“  gewesen  sei.  Als  ich  ihn  aber
fragte,  mit  wem  er  zusammengesessen,  konnte  er  nicht
einen  einzigen  Zeugen  nahmhaft  machen.
        <pb n="723" />
         Formularbuch.                                     184

Der  Schankwirt  zum  „Blauen  Hecht“,  Otto
Rehfeld,  hat  mir  versichert,  er  kenne  sowohl  Ziesche
als  Hübler  genau,  sie  seien  aber  beide  am  Abend
des  24.  d.  M.  nicht  bei  ihm  gewesen,  wie  er  genan
wisse.  Hiernach  scheint  Ziesche  von  Hübler  beeinflußt
worden  zu  sein.

Hübler  ist  festgenommen  worden.

Die  Erörterungen  wegen  der  übrigen  Brandstiftungen
  sind  noch  im  Gange.

Radeberg,  den  27.  Januar  1904.

Wie  schon  in  der  Nachtragsanzeige  von  gestern
bemerkt  worden  ist,  kam  Hübler  auch  wegen  der
vollendeten  und  versuchten  Brandstiftungen  vom
23.  d.  M.  in  Verdacht.

Im  Falle  Meyer  haben  die  Ermittelungen
folgendes  ergeben.  Meyer  hat  am  Morgen  des
23.  d.  M.  in  der  Einfahrt  seines  am  Wohngebäude
angebauten  Schuppens  angebranntes  Stroh  und  die
mit  Beschlag  belegten  Zeitungspapiere,  Teile  der  sogenannten
  „Dresdner  fliegenden  Blätter“  in  augekohltem
  Zustande  gefunden.

Von  hinten,  vom  Hofe  aus  gesehen,  tritt  der
Schuppen  etwas  gegen  das  eigentliche  Wohngebäude
zurück.  An  der  diesem  entgegengesetzten  Seite  stößt
an  den  Schuppen  das  Seitengebäude  des  Nachbars,
des  Malers  Kühn,  an.  Nach  der  Straße  zu  ist
der  Schuppen  durch  eine  Tür  verschlossen.  Er
zerfällt  in  eine  untere  und  eine  obere  Abteilung.
Vor  der  unteren  Abteilung  befindet  sich  auch  nach  dem
Hofe  zu  ein  Tor.  Diese  Abteilung  ist  innen  5,70  m„
lang,  2,60  m  breit  und  2  m  hoch.  In  ihr  befinden
sich  Wagen  und  allerhand  sonstiges  Gerät.

Die  Decke  dieser  unteren  Schuppenabteilung
ist  von  Holz.  Unter  ihr  liegen  über  die  ganze
Breite  und  Länge  je  ein  starker  Balken,  die  sich  vorn
in  der  Mitte  der  Decke  kreuzen.  Außerdem  sind  noch
zwei  Querleisten  je  über  die  halbe  Breite  des  Schuppens
befestigt,  welche  sich  dazu  eignen,  um  zwischen  sie
und  die  Decke  Brettchen,  Latten  usw.  zu  schieben
und  sic  so  aufzubewahren.
        <pb n="724" />
        XIV.  Brandstiftung.  185

Der  Augenschein  ergab,  daß  unmittelbar  beim
Eingange,  etwas  von  der  linken  Ecke  entfernt,  sich
an  der  Decke  ein  Brandfleck  befindet;  das  Deckenholz
ist  dort  angekohlt.  Meyer  zeigte  mir  in  seinem
Schuppen  die  beiden  mit  Beschlag  belegten  beifolgenden
zwei  Brettchen,  die  ebenfalls  an  einzelnen  Stellen
angekohlt  sind  und  schräg  zu  einer  Eisenschiene  der
Decke  gestanden  haben  sollen.  Um  an  den  Schuppen
von  hinten  heranzukommen  hat  der  Täter  über
mehrere  Zäune  klettern  müssen,  da  das  Terrain
hinter  dem  Meyerschen  Grundstücke  vollständig  und
zwar  bis  zu  der  etwa  300  m  entfernt  fließenden
RNöder  durch  Zaun  abgegrenzt  ist.  Siehe  folgende
Skizze  II.

      
  

3  Skizze  1Il.  Lage  von  Meyers  Grund-1——
  stüs  und  Umgebung.

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...lnt%  Ifuscapuren  gesehen  worden  sind
        <pb n="725" />
        Formularbuch.   186

Skizze  III  veranschaulicht  näher  die  Lage  des
Meyerschen  Wohnhauses  und  des  Schuppess.
Skizze  IV  stellt  die  Decke  des  unteren  Schuppenraumes
  so  dar,  wie  man  sie  von  unten  aus  sieht.

Die  vorgefundenen  angekohlten  und  vom  Täter
angebrannten  Papiere  sind,  wie  ebenfalls  der  Augenschein
  ergibt,  durch  ein  gerade  in  Manneshöhe
erreichbares  Schuppenloch  über  dem  nach  dem  Hofe
führenden  Tore  des  Schuppens,  wodurch  sie  zufällig
auf  die  erwähnten  zwei  Bretter  zu  liegen  gekommen
sind,  hineingeschoben  worden.  Außerdem  hat  der
Täter,  wie  das  herabgefallene  verbraunte  Stroh
beweist,  auch  einen  Strohwisch  mit  dem  Papier  zusammen
  angezündet.

Die  von  mir  beschlagnahmten  Papiere  erwiesen
sich  als  ein  Teil  der  als  Beilage  zu  den  „Dresdner

Sktizie  III.  Meyers  Wohnhaus  und  Schuppen.

 

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Neuesten  Nachrichten“  erscheinenden  „Dresdner
Fliegenden  Blätter“  und  zwar  der  Nummer  vom
17.  Jannar  1904  und  als  2  Blätter  einer  Beschreibung
  über  den  Schiffsuntergang  des  Primus.

Durch  die  verehel.  Schirrmeister  Helene
Grützner,  deren  Tochter  Rosa  Grützuer  und
ihren  Pflegesohn  Pau  lNixmann,  hier  Stolpenerstraße
  13,  bei  welchen  Hübler,  anscheinend  wegen
der  17  Jahre  alten  Rosa  Grützner,  sehr  viel  verkehrt,
  wurde  nun  ermittelt,  daß  alle  diese  Blätter
der  Familie  Grützner  gehören.  Von  dem  13  Jahre
alten  Schulknaben  Nixmann  insbesondere  wurde,  ehe
ihm  die  angekohlten  Blätter  vorgezeigt  worden  waren,
angegeben,  daß  er  die  „Fliegenden  Blätter“  genau
um  deswillen  wiedererkennen  werde,  weil  er  auf
        <pb n="726" />
        Stizze  IV.

Decke  des  nuteren  Schuppenfraumes

  bei  Meyer.

XIV  Brandstiftung.  187

sie  mehrfach  die  Zahl  8  mit  Bileistift  geschrieben
und  kleine  mit  einigen  Strichen  herzustellende
Kästchen  darauf  gemalt  habe.  Weiter  habe  er  auf
die  Blätter  auch  einige  Ringe  gezeichnet.  Tatsächlich
  weisen  nun  die  beschlagnahmten  Papiere  alle
diese  beschriebenen  Zeichen  auf.  Auf  Vorlegen  behauptete
  Nixmann  mit  Bestimmtheit,  daß  diese
Papiere  der  Familie  Grützner  gehören.  Dasselbe
bestätigten  Mutter  und  Tochter  Grützner.  Grützner
selbst  liegt  im  Krankenhause  und  weiß  nichts  von
der  Sache.

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Jetzewcklfof

Frau  Grützuer  behauptet  nun  mit  Bestimmtheit
  und  wird  hierin  auch  von  ihrer  Tochter  unterstützt,
  daß  nur  Hübler  diese  Witzblätter  und  die
Beschreibung  an  sich  genommen  haben  könne,  weil
er  viel  bei  ihnen  verkehre,  die  Schriften  gelesen  und
gewußt  habe,  daß  sie  in  der  Wohnstube  oben  auf
dem  hohen  Schreibsekretär  aufbewahrt  werden.

Bei  einer  hierauf  von  mir  und  den  Schutzleuten
  Kunz  und  Endemann  in  Hüblers  Schlafraum
  bei  seiner  Stiefmutter  vorgenommenen  Durchsuchung
  wurden  auf  einem  Regale  die  zur  Beschreibung
des  Schiffsunterganges  fehlenden  Blätter  gefunden
und  ebenfalls  beschlagnahmt.
        <pb n="727" />
        188

Formularbuch.

Hübler,  unter  Vorlegung  der  vorgelegten  Blätter
befragt,  ob  er  sie  kenne  und  in  Verwahrung  genommen
habe,  gab  zwar  angesichts  der  Zeichnungen  auf  denselben
zu,  daß  sie  der  Familie  Grützner  gehören,  daß  er  sie
bei  dieser  gelesen,  vielleicht  auch  vorübergehend  mit  nach
Hause  genommen  habe,  behauptete  aber,  sie  an  Nixmann
zurückgegeben  zu  haben.  Nachdem  Nixmann  aber  dies
ausdrücklich  bestritten  hatte,  und  dem  Hübler  dies
sowie  die  Auffindung  der  übrigen  Blätter  vorgehalten
worden  war,  gestand  er  schließlich  folgendes  zu.

Am  Abend  des  23.  Januar  d.  Is.  sei  er  ein
Stück  mit  der  Fabrikarbeiterin  Alma  Lehmann,
hier  Pirnaischestraße  27  bei  der  Mutter,  spazieren
gegangen.  Unterwegs  sei  ihm  die  Lehmann  ausgerissen.
  Da  habe  er  in  der  Nähe  der  Cschebachschen
  Werke  einen  Mann  getroffen,  den  er  von
Ansehen  schon  mehrfach  gesehen  habe,  dem  Namen
nach  aber  nicht  kenne.  Er  müsse  in  Radeberg  wohnen,
habe  einen  schwarzen  Schnurr=  und  Vollbart,  sei
von  mittlerer  Größe  und  trage  eine  dunkelgraue
Hose  und  eine  grünliche  Jacke.  Mit  dem  Fremden
sei  er  nun  aus  Aerger  über  das  Weglaufen  der
Lehmann  nach  Erkmannsdorf  gegangen.  Der  Mann
habe  ihn  dann  auf  dem  Rückwege  gebeten,  ihn  mit
zu  sich  zu  nehmen,  weil  er  keine  Schlafstelle  habe.
Hübler  habe  dem  auch  willfahren  wollen.  Schon
unterwegs  habe  der  Fremde  Papier  „zum  Einpacken"“
verlangt.  An  dem  Meyerschen  Hause  habe  er  daun
gesagt:  „Das  ist  auch  so  eine  alte  Bude,  wie  in
Radeberg  viele  stehen  und  die  wegmüssen.“  Sie
seien  das  kleine  Gäßchen,  das  nach  der  Stolpenerstraße
  führt,  bis  dahin,  wo  es  eine  Ecke  macht,
gegangen.  Daneben,  wo  der  hohe  Zaun  aufhört,
seien  sie  dann  über  den  niedrigen  Zaun  gestiegen,
seien  durch  diese  Grundstücke  gegangen  und  wieder
über  einen  Zaun  in  das  Meyersche  Grundstück  gestiegen.
  Der  Fremde  habe  dann  Papier  und  Strohwisch
  angebrannt  und  in  brennendem  Zustande  in
das  Loch  an  der  Decke  gleich  am  Eingange  des
Schuppens  gesteckt.  Er  selbst,  Hübler,  habe  sogar
noch  mit  dem  Hute  danach  geschlagen,  damit  es
wieder  herunterfallen  sollte.  Es  sei  aber  nicht
        <pb n="728" />
        Skizze  V.
Giebel  des  Mittagschen
Kellerhauses.

XIV.  Brandstiftung.  189

heruntergefallen;  als  sie  fortgegangen  seien,  haben
sie  kein  Feuer  mehr  gesehen.  Sie  seien  dann  denselben
  Weg  wieder  zurückgegangen,  den  sie  gekommen,
und  er  sei  dann  zu  Grützners  gegangen.

An  dieser  Geschichte  ist  jedenfalls  erfunden,
daß  der  Unbekannte  der  Täter  ist.  Hübler,  der
alles  so  genau  und  der  Wirklichkeit  entsprechend
beschreibt,  ist  offenbar  selbst  der  Täter.  Er  schiebt
anscheinend  den  Fremden  vor,  um  sich  wegen  der
übrigen  Brandstiftungen  nicht  zu  verdächtigen.  Auch
sind  dort,  wo  er  mit  dem  Fremden  übergestiegen  sein
will,  am  Morgen  des  23.  d.  Mts.  von  Meyer  und
seiner  Ehefrau  nur  die  Spuren  einer  Person  gefunden
  worden.  Ihr  Maß  war  von  mir  bereits
am  23.  d.  Mts.  morgens  genommen  und  mit  27  cm
Länge  und  12  em  Breite  festgestellt  worden.  Hüblers
Stiefel,  die  er  trägt,  würden,  wie  ein  Messen  derselben

   

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VZugenageltes  Ialxenlocit.
F  Zugenagelter  Laden.

ergab  —  die  Schneespuren  sind  durch  das  noch  am  23.
eingetretene  Tauwetter  verloren  gegangen  —  in  diese
Spuren  ganz  richtig  hineingepaßt  haben.  Hübler
meint,  er  sei  allerdings  vorangegangen,  da  müsse
der  Fremde  gerade  in  seine  Fußspuren  eingetreten
sein.  Das  ist  wohl  völlig  unglaubhaft  (vergl.  Skizze  II).

Die  bei  der  versuchten  Inbrandsetzung  des  mit
Reisig  gefüllten  Dachbodens  des  Kellerhauses  der
verw.  Mittag  verwendeten  Papiere  sind  zwei  offenbar
  aus  einem  Notizbuche  herausgerissene  unbeschriebene
Blätter.  Diese  Blätter  hat  der  Brandstifter  ebenfalls
durch  ein  in  ziemlicher  Höhe  Über  dem  Kellertor
gelegenes  Loch  hineingeworfen.

Der  Giebel  des  Kellerhauses  ist  mit  Holz  verkleidet
  und  hätte  deshalb  sehr  leicht  brennen  können.
Er  hat  ein  sogenanntes  jetzt  vernageltes  Katzenloch,
durch  welches  die  Papiere  hinein  geworfen  worden
sind.  Siehe  Stizze  V.
        <pb n="729" />
        Formularbuch.   190

Die  beiden  nicht  weiter  verbrannten  und  deshalb
  gut  erhaltenen  Papiere  passen  in  ihrem  Formate,
in  ihrem  Papiere  und  dessen  Linierung  genau  in  das
bei  der  Durchsuchung  in  Hüblers  Schlasstätte  gefundene
  und  beschlagnahmte  rot  gebundene  Notizbuch.

Angesichts  dieser  Ueberführungsstücke  ließ  sich
Hübler  zu  folgenden  Erklärungen  herbei.

Als  er,  nach  der  durch  den  Unbekannten  versuchten
  Feuerlegung  bei  Meyer,  von  Grützners,  wo
er  sich  etwa  eine  Stunde  aufgehalten,  wieder  herausgekommen,
  habe  er  den  Fremden  noch  vor  der  Türe
gefunden.  Derselbe  habe  sich  inzwischen  ausgedacht
gehabt,  im  Mittagschen  Kellerhause  Feuer  anzulegen.
Beim  Klettern  auf  den  Kellerhausgiebel  —  das  Kellerhaus
  steht  am  Fuße  einer  Anhöhe  —  habe  der
Fremde  mit  einer  elektrischen  Taschenlaterne  geleuchtet.
Der  Fremde  habe  von  ihm  Papier  verlangt,  er
habe  dann  etwa  ein  halbes  Dutzend  Blätter  aus
seinem  Notizbuche  herausgerissen,  der  Fremde  habe
sie  angebrannt  und  in  brennendem  Zustande  durch
das  Katzenloch  hineingeworfen.  Dann  hätten  sie
sich  getrennt.  Der  Fremde  habe  davon  abgesehen,
bei  ihm  zu  üÜbernachten,  er  wisse  einen  besseren
Schlupfwinkel,  habe  er  gesagt.

Fußspuren  um  das  Mittagsche  Kellerhaus  sind
von  dem  jungen  Mittag  ebenfalls  nur  als  von
einer  Person  herrührend  gefunden  worden,  ich  habe
sie  ebenfalls  gemessen,  ihr  Maß  betrug  genau  27,1  ecm
Länge  und  knapp  12  em  Breite,  also  ebenfalls  für
Hüblers  Schuhwerk,  welches  er  an  den  Füßen  hat,
passend.

An  der  Erzählung  Hüblers  ist  jedenfalls  auch
hier  nur  soviel  wahr  daß  er  den  Brand  zu  legen
versucht  hat,  weil  seine  Angaben  mit  dem  wirklichen
Sachverhalte  insoweit  übereinstimmen.  Nicht  wahr  ist
aber  zweifellos  ebenfalls  die  Mitbeteiligung  des
Unbekannten.

Es  ist  aber  am  Morgen  des  23.  d.  Mts.  auf
dem  in  der  Nacht  frisch  gefallenen  Schnee  von  dem
jungen  Mittag  ebenfalls  wahrgenommen  worden,
daß  von  dem  Kellerhause  direkt  nach  der  Brandstelle
Lubenskys  und  der  Simmanschen  Scheune  ebenfalls
        <pb n="730" />
        Lage  der  Simmanschen,  Mittagschen  und  Lubenskyschen  Grundstücke.

XIV.  Brandstiftung.  191

eine  einzelne  Fußspur,  ähnlich  der  an  dem  Kellerhaus
  ersichtlich  gewesenen,  geführt  hat.  Mittag
hatte  mich  aber  erst  zu  spät,  als  schon  Tauwetter
zu  Mittag  eingetreten  war,  aufmerksam  gemacht,  so
daß  ich  diese  Spuren  nicht  mehr  messen  konnte.
Vergl.  hierzu  Skizze  VI.

Es  besteht  also  der  dringende  Verdacht,  daß  Hübler
auch  bei  Lubensky  und  Simman  das  Feuer  angelegt  hat.

Skizze  VI.

 

 

eer  srasse

 

Simmansches
Grundsfuch

  
  

sin  dieser  Richungꝗ  sollen  Fuss-„

sou#res  gesehen  wonrden  4e.

  
  

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Lubensly  hat  folgendes  angegeben.

Hübler  habe  früher,  als  er  noch  in  die  Schule
gegangen,  mit  seinen  Eltern  im  vorderen  Teile  des
ersten  Stockwerkes  gewohnt.  Er  habe  vor  Jahren
Hübler  einmal  angezeigt,  weil  er  ihm  Heu  aus  einer
Bodenkammer  entwendet  gehabt,  und  seine  Frau  habe
ihn  dabei  erwischt,  wie  er  mit  einem  Dietrich  habe

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        Formularbuch.                                                                     192

eine  Lade  öffnen  wollen.  Dies  seien  die  einzigen
Ursachen,  aus  welchen  Hübler  ihm  habe  etwas  auswischen
  wollen.  Am  Abend  des  Brandes  habe  er
in  seinem  Hause  nichts  Verdächtiges  bemerkt.  Die
Rosa  Grützner  —  Grützners  wohnen  im  ersten  Stockwerke
  —  habe  ihm  erzählt,  sie  habe  abends  in  der
10.  Stunde  so  etwas  gehört,  als  ob  jemand  die
Bodentreppe  hinaufsteige.  Die  junge  Grützner  hat
mir  dies  auf  Befragen  bestätigt.  Lubensky  ist  mit  seiner
Ehefrau  gegen  ½10  Uhr  zu  Bett  gegangen  und
bald  eingeschlafen.  Erst  als  die  Mutter  Grützner
im  ersten  Stockwerke  auf  einmal  habe  zu  schreien
angefangen,  sei  er  aufgewacht.  Die  Grützner  habe
dann  heruntergerufen,  es  brenne.  Er  habe  sich  gleich
angezogen  und  sei  in  den  Hof  gestürzt.  Dort  habe
er  gesehen,  wie  das  Feuer  zwischen  den  beiden  Essen
etwas  links  von  der  Stelle,  wo  die  Bodentreppe
auf  den  Boden  mündet,  schon  durch  das  Dach  gekommen
  sei.  Er  habe  seine  Frau  zur  Feuerwache
geschickt  und  sich  nur  um  das  Ausräumen  gekümmert.
Er  selbst  habe  Hübler  nicht  an  der  Brandstelle  gesehen,
  wohl  aber  sein  Sohn  Florenz  Lubensky.  Der
junge  Lubensky  hat  mir  das  auf  Befragen  bestätigt.
Lubensky  hat  versichert;  von  den  übrigen  Hausbewohnern,
  es  wohnen  noch  sechs  Parteien  im  Hause,
hat  nur  Frau  verw.  Anna  Jannasch  versichert.
Die  Mutter  Grützner,  Rosa  Grützner  und
Nixmann  versichern  Übereinstimmend,  daß  Hübler
am  22.  d.  M.  sowohl  nachmittags  von  ½23  bis
nach  6  Uhr  und  abends  von  ½10  bis  gegen  11  Uhr
bei  ihnen  gewesen  sei.  Die  Mutter  Grützner
will  die  Zeit  deshalb  genau  wissen,  weil  sie  immer,
wenn  er  gekommen  und  gegangen  sei,  nach  der  Uhr
gesehen  habe,  da  sie  ihm  sowieso  nichts  gutes  zugetraut
  habe,  und  er  ihr  gerade  an  diesem  Tage
ganz  besonders  wenig  gefallen  hat.
Die  Augenscheinseinnahme  ergab  folgendes.
Das  Lubenskysche  Grundstück  besteht  aus  Vorderhaus,
  welches  die  Front  nach  der  Straße  zu  hat,
und  Seitengebände.  Das  Vorderhaus  besteht  aus
Erdgeschoß  und  einem  Stockwerke.  Von  dem  darüber
befindlich  gewesenen  Dachgeschoß  sind  nur  noch  ver-
        <pb n="732" />
        XIV.  Brandstiftung.  193

kohlte  Balken  und  Sparren  zu  sehen,  sowie  die
freistehenden  beiden  Feueressen.  Vom  ersten  Stockwerke
  führte  eine  Holztreppe  auf  den  Boden  hinauf,
die  eine  Esse  steht  etwas  halbrechts  von  der  Treppe,
die  andere  4  1½  Meter  weiter  links.  Die  Dielung
des  Fußbodens  im  Dachgeschofse  ist  teilweise  erhalten,
sonst  verbrannt.  Am  wenigsten  ist  sie  unmittelbar
links  von  der  Treppe  verbrannt.  In  der  Nähe  der
rechten  Esse  ist  die  Verbrennung  des  Fußbodens  nicht
besonders  weit  vorgeschritten.  An  der  linken  Esse
führte  ein  Balken  vorbei,  dieser  ist  an  der  der  Esse
abgekehrten  und  der  Treppe  zugekehrten  Seite  fast
gar  nicht  verkohlt.  Die  Deckenbalken  des  ersten  Stockwerks
  sind  z.  T.  stark  verkohlt.  An  einer  Stelle
fehlt  überhaupt  die  Decke  des  ersten  Stockwerks.

Lubensky  gab  noch  an:  Die  Beodentreppe  sei
abends  nicht  erleuchtet,  wohl  aber  der  Gang  in  dem
ersten  Stockwerke.  Der  Täter  muß  also  Ortskenntnis
  gehabt  haben.  Die  Haustüre  werde  nachts
nicht  verschlossen.  Der  Bodenraum  ist  in  einzelne
Kammern  eingeteilt  gewesen,  welche  durch  durchsichtige
  Lattentüren  verschlossen  gewesen  sind.  In
der  Lubenslyschen  Bodenkammer,  zwischen  den  beiden
Essen  befindlich,  haben  Heu,  trockenes  Brennholz  und
alte  Kisten,  deren  einzelne  mit  Zeitungspapier  angefüllt
  gewesen  sind,  gelegen.  Hier  hinein  hat  der
Täter  vermutlich  den  Zündstoff  geworfen.  Die  Brandlegung
  ist  also  ähnlich  wie  bei  den  übrigen  Bränden.
Hübler  ist  ja  seinen  eigenen  Geständnissen  nach  (s.  o.)
zwischen  10  und  11  Uhr  über  eine  Stunde  bei
Grützners  gewesen,  während  der  Fremde  unten  am
Hause  gewartet  haben  soll.  Ein  Fremder  hätte  sich
in  dem  Hause  aber  nicht  zurechtgefunden.

Hübler  leugnet  den  Brand  gelegt  zu  haben.

Die  räumlichen  Verhältnisse  von  Scherplings
Grundstück  ergibt  der  folgende  Situationsplan
(Skizze  VII).

In  der  Scheune  befinden  sich  im  unteren  Teile
nur  Wagen  und  Geräte,  der  obere  Teil  ist  mit  Heu
und  Stroh  angefüllt.  Heu  und  Stroh  liegen  bis
an  den  dort  befindlichen  Laden  herum,  welcher  bis
zum  Brand  zu  öffnen  war,  jetzt  aber  zugeriegelt

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        194  Formularbuch.

und  auch  innerlich  angehangen  ist.  Bei  dem  Zusammenhang
  der  Gebäude  hätte  also  das  Feuer  von
der  Scheune  leicht  auf  das  hintere  Wohngebäude  und
das  Seitengebäude  übergreifen  können.

Scherpling  gibt  folgendes  an:

Am  23.  d.  M.  sei  ihm  früh  aufgefallen,  daß
eine  Wagendeichsel,  die  im  Hofe  gelegen  hatte,  an

Skizze  VII.

 
 
   

 
 

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der  Mauer  der  Scheune  nach  dem  Boden  zu  angelegt
  war.  Die  Situation  ergibt  die  Skizze  VIII.

Er  habe  am  Tore  eine  Schachtel  mit  schwedischen
Streichhölzchen  und  dabei  eine  Anzahl  teils  ab-,  teils
unabgebrannter  Streichhölzer  liegen  gesehen.  Dieselben
folgen  der  Anzeige  bei.  Als  er  das  Tor  aufgeschlossen,
habe  er  im  Innern  der  Scheune  ein  Stück  völlig
verbranntes  Papier,  etwa  15  cm  in  Quadratgröße
gefunden.  Es  sei  sofort  zerfallen,  als  ein  bischen
Wind  gekommen  sei.  Die  Brandstiftung  sei  vermutlich
  deshalb  nicht  gelungen,  weil  alles  Brennbare
aus  der  Nähe  des  Tores  weggeräumt  war.  Das
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        XIV.  Brandstiftung.  195

Papier  sei  jedenfalls  unter  das  Scheunentor,  welches
einen  Spalt  über  dem  Erdboden  freiläßt,  wie  der
Augenschein  ergibt,  hineingeschoben  und  dann  angebrannt
  worden.  Auf  dem  Hofe  wären  Fußspuren
zu  sehen,  aber  nicht  weiter  zu  verfolgen  gewesen,
weil  sie  durch  seine  eigenen  Leute  zertreten  worden
wären.  Er  könne  sich  nicht  denken,  weshalb  ihm
Hübler  habe  eins  auswischen  wollen,  er  kenne  ihn
seit  Jahren  nicht.

Hübler  leugnet  auch  in  diesem  Falle,  der  Täter
zu  sein.  Jedenfalls  ist  der  Brand  auf  ganz  ähnliche
Weise  wie  in  den  Fällen  Mittag  und  Meyer  gelegt
worden.  Hierzu  versichert  die  Familie  Grützner,  daß
Hübler  in  der  Zeit  von  ½10  bis  ½11  Uhr  einmal

Skizze  VIII.

 

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eine  Viertelstunde  weggewesen  sei,  um  angeblich  eine
Postkarte,  die  er  bei  ihnen  geschrieben,  fortzutragen.
Der  nächste  Briefkasten  von  Lubenskys  Hause  ist  nun,
genau  und  gut  gerechnet,  höchstens  2  Minuten  entfernt.
Hübler  sagt  aber,  er  habe  die  Postkarte  in  den  der
Bahn  nächstgelegenen  Kasten,  der  von  Lubensky
6  Minuten  entfernt  ist,  gesteckt,  weil  er  gewollt
habe,  daß  die  Karte  gleich  am  frühen  Morgen  nach
Dresden  käme;  sie  sei  an  den  daselbst  Webergasse  6,  I
bei  Hohlfeld  wohnhaft  gewesenen  Töpfer  Otto
Seiler  gerichtet  gewesen.

Endlich  hat  der  Landwirt  Simman  folgendes
angegeben.

Er  habe  gar  keinen  Anhaltspunkt  dafür,  wer
seine  Scheune  angebrannt  habe  könne;  Hübler  kenne
er  gar  nicht.  Auch  über  die  Art,  wie  das  Feuer
angelegt  worden  sei,  könne  er  keine  Auskunft  geben.
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        196

Formularbuch.

Er und  und  seine  Familie  seien  erst  geweckt  worden,  als
die  Scheune  schon  in  hellen  Flammen  gestanden.  Sie
wären  so  erschrocken  gewesen,  daß  sie  nicht  einmal
den  Schlüssel  zum  Scheunentor  gefunden,  um  einen
Schlitten  und  eine  neugekaufte  Maschine  retten
zu  können.

Die  Scheune  hat,  wie  der  Augenschein  beweist,
eine  Grundmauer  bis  etwa  1  Elle  über  den  Erdboden
  gehabt.  Das  Dach  sei  Ziegeldach  gewesen,
im  übrigen  sei  die  Scheune  von  Holz  gewesen.  Sie
habe  eine  obere  und  eine  untere  Abteilung  gehabt.
In  der  oberen  haben  etwa  100  Zentner  Heu  und
etwas  Stroh  gelagert,  in  der  unteren  auch  etwas
Stroh  sowie  der  Schlitten  usw.  Der  Schuppen,  der
zwischen  Scheune  und  Wohnhaus  eingebaut  (s.  Skizze)
und  hinten  offen  gewesen,  sei  auch  von  Holz  und
mit  Dachpappe  gedeckt  gewesen.  Das  Simmansche
Wohnhaus  ist  ganz  massiv  und  nur  an  der  einen  Giebelseite
  (nach  der  Röder  zu)  mit  Holz  verkleidet.

Simman  versichert  noch,  daß  seine  Frau  am
Abende  des  22.  d.  M.  Tür  und  Tor  des  das
Grundstück  rings  einschließenden  Zaunes  verschlossen
habe  und  niemand  mit  Licht  in  die  Scheune  gekommen
sei.  Bei  ihm  wohnten  nur  noch  eine  Schwester  seiner
Frau  Adelheid  ledige  Finsterbusch  und  seine
beiden  10  und  8  Jahre  alten  Knaben.  Er  hat
versichert  bis  auf  die  neue  Maschine.

Am  Vormittage  des  23.  d.  M.  habe  ich  mit
Simman  im  frischgefallenen  Schnee  eine  Fußspur  in  der
Richtung  vom  Mittagschen  Grundstücke  her,  die  offenbar
von  einer  Person  herrührt,  festgestellt.  Sie  konnte
aber  nicht  gemessen  werden,  weil  sie  von  der  laufenden
Person  selbst  zu  sehr  zertreten  war.

Vergleiche  hierzu  die  Skizze  VI.

Hübler  leugnet  gleichfalls,  der  Täter  zu  sein.
Da  er  aber  in  ganz  unmittelbarer  Nähe  —  angeblich
zusammen  mit  dem  Fremden  —  die  Brandlegung  bei
Mittag  verursacht  hat  und  ebenfalls  bei  dem  Lubenskyschen
  Brande  als  Brandstifter  in  Verdacht  kommt,
dürfte  er  auch  im  Falle  Simman  zu  üÜMberführen
sein.
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        XIV.  Brandstiftung.  —  XV.  Strafbarer  Eigennutz.  197

XV.  Strafbarer  Eigennutz.

56.  Unerlaubte  Ausspielung;
  Beihilfe  dazu.
§§  286,  49  d.  Str.  G.  Bs.

57.  Vereitelung  der
Zwangsvollstreckung;
Strafantrag.
§  288  d.  Str.G.  Bs.

Leipzig,  den  4.  Januar  1905.

Inhaltlich  des  beifolgenden  Zeitungsinserates,
welches  in  den  heutigen  Nummern  der  Leipziger
Tageblätter  abgedruckt  ist,  kündet  der

am  12.  Mai  1860  in  Zwickau  geborene  Kaffehändler
Otto  Ferdinand  Stürmer,
hier  Peterstraße  21,  III,

an,  daß  er  in  seinem  im  Parterre  desselben  Hauses
befindlichen  Verkaufsladen  gegenwärtig  300  Pakete
Kaffee,  je  1  Pfund  enthaltend,  aufgestellt  habe,  in
deren  5  je  eine  gedruckte  Anweisung  auf  eine  vernickelte
  Kaffeekanne  im  Werte  von  5  Mark  enthalten
  sei,  welche  von  ihm  den  Käufern  der  betreffenden
  Pakete  gratis  geliefert  werde.

Da  es  hierbei  lediglich  vom  Zufall  abhängt,
welcher  Kaffeekäufer  eine  Kaffeekanne  erwerben  soll,
so  wird  wegen  unerlaubter  Ausspielung  nach  §  286
d.  Str.  G.  Bs.  Anzeige  erstattet.  Die  für  die  Inserate
der  betreffenden  Leipziger  Tageblätter  verantwortlichen
Redakteure  dürften  sich  der  Beihilfe  schuldig  gemacht
  haben.  Aorhalt  ist  Stürmer  nicht  getauworden.


Stralsund,  den  17.  November  1904.

Der  hier  Geiststraße  13  wohnhafte  Spediteur
Albrecht  Krohner  zeigte  gestern  vormittag  10  Uhr
folgendes  an.

Er  habe  gegen  den

am  4.  Juni  1859  in  Görlitz  geborenen
Kaufmann  Heinrich  Artur  Paulig,
hier  Frankenwallstraße  27  wohnhaft,
für  einen  ihm  am  28.  März  d.  J.  von  der  hiesigen
Schillstraße  18  nach  seiner  jetzigen  Wohnung  besorgten
Möbeltransport  68  Mk.  50  Pfg.  zu  fordern  und,
weil  Paulig  trotz  wiederholter  Mahnung  und  Gestundungserteilungen
  nicht  bezahlt  habe,  am  10.  d.  M.
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        198

Formularbuch.

vom hiesigen  hiesigen  Königl.  Amtsgericht  vorläufig  vollstrecbares
  Versäumnisurteil  erlangt.  Als  er  nun  auf
grund  dieses  Schuldtitels  gestern  vormittag  mit  dem
Gerichtsvollzieher  Richard  Kaden  vom  hiesigen
Königl.  Amtsgericht  habe  bei  Paulig  pfänden  wollen,
habe  die  verehel.  Anna  Sidonie  Paulig  geb.
Oelscheit  ihnen  erklärt,  daß  alle  in  der  Wohnung
befindlichen  Möbel  usw.  ihr  Eigentum  seien,  und  habe
dies  auch  gleich  durch  auf  ihren  Namen  lautende
Rechnungen  —  Pauligs  sind  erst  seit  einem  Jahre
verheiratet  —  nachgewiesen.

Anzeigeerstatter  wisse  aber  nun  von  dem  ihm
befreundeten  Pianofortehändler  Maximilian
Degler,  hier  Papenstraße  27,  daß  Paulig  bereits
vor  seiner  am  10.  November  1904  erfolgten  Verheiratung,
  nämlich  am  1.  Oktober  1903,  von  ihm
ein  Pianoforte  im  Werte  von  350  Mk.  gekauft  und
bar  bezahlt  habe.  Anzeigeerstatter  habe  das  Pianoforte
in  der  Wohnung  Pauligs  nicht  gesehen  und  auf
Befragen  nach  dessen  Verbleib  von  Paulig  keine
Antwort  erhalten.  Durch  Befragung  des  im  Hause
Pauligs  im  Souterrain  wohnhaften  Hausmanns
Franz  Markus  habe  er  aber  erfahren,  daß  das
Pianoforte  am  12.  d.  M.  mittels  eines  Wagens
abgeholt  und  fortgeschafft  worden  sei.  Degler  habe
ihm  versichert,  daß  das  Pianoforte  nicht  zu  ihm
zurückgekommen  sei.  Daher  werde  es  Paulig  vermutlich
  verkauft  haben,  damit  er,  Krohner,  dieses
einzige  dem  Paulig  gehörige  Pfandstück  nicht  pfänden
könne.  Heute  sei  nun  auch  zu  Pauligs  noch  ein
anderes  Pianino  von  dem  hiesigen  Pianoforteverleihmagazin
  Ernst  Rosse,  hier  Bleistraße  9,  gekommen,
welches  aber,  wie  Rosse  ihm  durch  vorgelegten
Vertrag  nachgewiesen  habe,  500  Mk.  koste  und  bis
zur  Bezahlung  des  vollen  Kaufpreises  in  seinem
Eigentum  verbleibe.  Richtig  sei,  daß  Paulig  auf
das  neue  Pianino  das  alte  mit  150  Mk.  in  Zahlung
gegeben  habe.  Käuferin  des  neuen  Pianinos  sei
die  verehel.  Paulig.

Paulig  gab  im  allgemeinen  die  Darstellung
Krohners  als  richtig  zu  und  bestritt  nur,  in  der
Absicht  gehandelt  zu  haben,  die  ihm  von  seiten
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        XV.  Strafbarer  Eigennutz.  —  XVI.  Sachbeschädigung.  199

Krohners  drohende  Zwangsvollstreckung  zu  vereiteln.
Er  habe  das  ihm  gehörige  Pianino  schon  lange  verkaufen
  wollen,  weil  ihm  sein  Ton  nicht  mehr  gefallen
habe.  Seine  Ehefrau  bestätigte  das.  Daß  der
Verkauf  gerade  jetzt  erfolgt  sei,  sei  reiner  Zufall.
Da  er  selbst  keine  Mittel  habe,  sei  das  neue  und
bedeutend  teuere  Pianino  von  seiner  Ehefrau  gekauft
worden.

Offenbar  hat  Paulig  zwei  Tage  nachdem  gegen
ihn,  wie  er  durch  die  Ladung  zum  Termine  wissen
mußte,  Versäumnisurteil  ergangen  war,  das  einzige
ihm  gehörige  Pfandstück  nur  in  der  Absicht  verkauft,
um  Krohner  zu  schädigen.  Ob  ihm  freilich  der
Nachweis  hiervon  gerichtlich  erbracht  werden  kann,
erscheint  nicht  unzweifelhaft.

Ob  Paulig  sonst  verklagt  oder  gepfändet  worden
ist,  konnte  nicht  ermittelt  werden.

Krohner  stellt  folgenden  Strafantrag.

Gegen  den
Kaufmann  Heinrich  Artur  Paulig
hier
stelle  ich  Strafantrag  wegen  Vereitelung  der  Zwangsvollstreckung.


Stralsund,  den  16.  November  1904.
Albrecht  Krohner,  Spediteur.

XVI.  Sachbeschädigung.

58.  Einfache  Sachbeschädigung.

Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit!?

Strafantrag.
§  303  d.  Str.G.Bs.

Posen,  den  9.  Juni  1905.

Der  hier  Grabenstraße  13  wohnhafte  Wirtschaftsbesitzer
  Emmanuel  Semper  zeigte  an,  daß

der  am  10.  Oktober  1850  in  Posen  geborene
Gärtner  Gotthold  Edwin  Leuthold,

hier  Grabenstraße  14,

sich  am  Mittag  des  7.  Juni  d.  J.  insofern  der
vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung
schuldig  gemacht  habe,  als  er  einen  Zaun,  welchen
er,  Semper,  erst  am  Tage  vorher  ganz  neu  vom
Tischler  Friedrich  Ott,  hier  Bergstraße  19,  habe
        <pb n="739" />
        200

Formularbuch.

herrichten  und  auf  der  Grenze  zwischen  seinem  und
Leutholds  Grundstück  aufstellen  lassen,  mit  dem  Beile
ausgehackt  und  zerschlagen  habe.

Der  Beschuldigte  gab  zu,  den  Zaun  in  der
Weise,  wie  er  von  mir  vorgefunden  wurde,  mit  dem
Beile  ausgehackt  zu  haben;  hierzu  sei  er  aber  auch
berechtigt,  weil  der  Zaun,  wie  Semper  ganz  genau
wisse,  nicht  auf  der  richtigen  Grenze,  sondern  etwa
30  cm  zu  weit  auf  seinem  Grundstück  stehe,  was
er  sich  nicht  gefallen  lassen  wolle.

Semper  behauptet,  der  Zaun  stehe  auf  der
richtigen  Grenze,  wie  aus  dem  über  die  Grenzstreitigkeiten
  beim  hiesigen  Königl.  Amtsgericht  zwischen
den  Parteien  geführten  Prozeß  genau  hervorgehe.

Weil  die  Parteien  behaupteten,  daß  die  ganze
Oertlichkeit  aus  genauen,  bei  den  Prozeßakten  befindlichen
  Zeichnungen  ersichtlich  sei,  habe  ich  von  Aufnahme
  einer  Slkizze  abgesehen.

Selbst  wenn  aber  der  Zaun  wirklich  nicht  auf
der  richtigen  Grenze  stehen  oder  Leuthold  wenigstens
des  guten  Glaubens  gewesen  sein  sollte,  sich  gegen  die
Besitzstörung  mittels  Selbsthilfe  schützen  zu  dürfen,  so
durfte  er  doch  mit  dem  Zaun  nicht  so  verfahren,  wie
geschehen  ist.  Er  hätte  nämlich  ersteres  nur  nötig
gehabt,  mit  Hilfe  einer  anderen  Mannesperson  die
Säulen,  welche  den  Zaun  halten  und,  wie  der
Augenschein  ergab,  nur  40  cm  in  der  Tiefe  des
Erdbodens  stecken,  herauszuwuchten,  um  den  Zaun
umlegen  zu  können.

Tatsächlich  hat  er  die  Säulen  über  dem  Erdboden
  mit  dem  Beile  locker  geschlagen  und  in  das
Holz  der  Säulen  ganz  tief  hineingehackt.  Weiter
waren  an  den  insgesamt  40  Zaunlatten  an  12  Stück
die  Köpfe  und  ebenso  an  7  Latten  die  mittleren
Lattenteile  offenbar  gewaltsam  mit  dem  Beil  durchgeschlagen.
  Offensichtlich  hat  diese  Beschädigung
Leuthold  grundlos  und  nur  in  seinem  Aerger  vorsätzlich
  bewirkt.

Der  ganze  Zaun  hat  nach  Angabe  Otts  32  Mk.
gekostet,  den  ciwachsenen  Schaden  berechnet  er  mit
9  Mkt.
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        XVI.  Sachbeschädigung   201
oder  Diebstahl?  Strafantrag.

§§  303,  242  d.  Str.G.Bs.

XVI.  Sachbeschädigung.  201

Der  Zaun  ist  mit  Beschlag  belegt  und  im
Gewahrsam  Sempers  belassen  worden  mit  der  Anweisung,
  sich  jeder  Veränderung  an  demselben  zu
enthalten.

Semper  stellt  den  beifolgenden  Strafantrag.

Strafantrag.
Gegen  den
Wirtschaftsbesitzer  Gotthold  Edwin  Leuthold
stelle  ich  wegen  der  mir  am  7.  d.  M.  vorsätzlich
zugefügten  Beschädigung  meines  Zaunes  Strafantrag.

Posen,  den  9.  Juni  1904.

Emmanuel  Semper.

Dresden,  den  19.  August  1901.

Gestern  nachmittag  5  Uhr  zeigte  der  hier  beim
Fleischermeister  Otto  Heinig,  hier  Marienstraße
  21  wohnhafte  und  beschäftigte  Fleischergeselle
Richard  Otto  Trinks  an,  daß  soeben  der

am  12.  April  1886  in  Dohna  geborene  und  dort
(näheres  nicht  bekannt)  wohnhafte

Fleischergeselle  Albin  Hugo  Mehnert,

als  sic,  aus  einer  Restauration  in  Dresden-Neustadt
kommend,  zusammen  über  die  Augustusbrücke  gegangen
seien,  ihm  ganz  plötzlich  ohne  jeden  Grund  seinen
Spazierstock  aus  der  Hand  gerissen  und  in  die  Elbe
hinuntergeworfen  habe.  Da  der  Stock  inwendig  ein
Metallstock  und  mit  Rohr  umwunden  sei,  sei  er
sofort  in  den  Wellen  untergegangen.  Der  Stock
habe  einen  Wert  von  4  M.  gehabt.  Als  Grund
von  Mehnerts  Handlungsweise  könne  er  sich  nur  folgendes
  denken.  Mehnert  habe  zuvor  in  der  Schankwirtschaft
den  Stock  von  ihm  kaufen  wollen,  er,  Trinks,  habe
ihn  aber  nicht  verkauft.  Darüber  müsse  sich
Mehnert  geärgert  haben,  denn  er  habe,  nachdem  der
Stock  im  Wasser  untergegangen  sei,  gesagt:  „Nun
haben  wir  alle  beide  keinen.“

Mehnert  wird  wegen  Sachbeschädigung  bezw.
Diebstahls  angezeigt.  Da  er  auswärts  wohnt,  ist
        <pb n="741" />
        202

Formularbuch.

er  zur  Sache  nicht  befragt  worden.  Trinks  stellt,
soweit  Sachbeschädigung  in  Frage  kommt,  ausdrücklich
  Strafantrag.
Strafantrag.
Gegen  den
Fleischergesellen  Albin  Hugo  Mehnert  in  Dohna
stelle  ich  wegen  Vernichtung  meines  Spazierstockes
Strafantrag.
Dresden,  den  18.  August  1901.
Richard  Otto  Trinks.

XVII.  Wisentliche  Verletzung  von  Absperrungsmaßregeln
bei  ansteckenden  Krankheiten  usw.

60.  Vergehen  oder
Polizeiübertretung.
(Hundesperre)!  Unterschied.


§§  327,  328  d.  Str.  G.  Bs.

Halle,  den  12.  Juli  1901.

Gestern  vormittag  ½11  Uhr  traf  ich  auf
meinem  Dienstgange  auf  der  hiesigen  Wilhelmstraße

die  am  17.  April  1865  in  Dessau  geborene
Professorsehefrau  Adele  Hertha  Weinlig,
hier,  Karlstraße  22,  wohnhaft,

wie  sie  trotz  der  durch  Bekanntmachung  des  Stadtrates
  vom  10.  Juli  d.  Is.  angeordneten  Hundesperre
  ihren  Hund,  einen  schwarzen  Spitz  von
mittlerer  Größe,  nicht  nur  nicht  an  der  Leine  führte,
sondern  überdies  ohne  Maulkorb  laufen  ließ.

Auf  Befragen,  ob  sie  nicht  wisse,  daß  seit  dem
10.  d.  Mts.  Hundesperre  angeordnet  sei,  verneinte
sic  das.  Auf  meinen  weiteren  Vorhalt,  die  Anordnung
  habe  doch  in  allen  Tagesblättern  gestanden,
und  sie  sei  soeben  mir  entgegenkommend  an  einer
Plakattafel  vorübergegangen,  an  welcher  die  Bekanntmachung
  in  großer  Schrift  angeklebt  sei,  erklärte
sie,  weder  sie  noch  ihr  Ehemann  haben  die  Bekanntmachung
  gelesen,  und  sie  sei  so  kurzsichtig,  daß  sie
ohne  Lorgnette  nicht  sehe,  was  an  der  Plakattafel
stehe.  Tatsächlich  trug  die  Weinlig  auch  eine
Lorgnette.  Es  sei  ihr  deshalb  auch  vermutlich  nicht
aufgefallen,  wenn  andere  Hunde  an  der  Leine  ge-
        <pb n="742" />
        XVII.  Wissentl.  Verletzung  von  Absperrungsmaßregeln  usw.  —  XVIII.  Bauvergehen.  203

61.  Bauvergehen  in
idealer  Konkurrenz  mit
fahrlässiger  Körperverletzung
  unter  Außerachtlassung
  einer
Berufspflicht.  Beihilfe?
§§  330,  230  Abs.  2,  49,  73
d.  Str.  G.  Be.

führt  worden  seien.  Ihrem  Hunde  habe  sie  deshalb
  auf  ein  Viertelstündchen  den  Maulkorb  abgebunden,
  weil  er  bei  der  großen  Hitze  so  schwitze.
Daß  es  als  Polizeiübertretung  bestraft  werde,  entgegen
  der  allgemeinen  Anordnung  Hunde  auf  den
Straßen  ohne  Maulkorb  laufen  zu  lassen,  wisse  sie,
sie  sei  auch  bereit,  diese  Strafe  zu  bezahlen.

Da  der  Weinlig  nach  Lage  der  Sache  nicht
nachzuweisen  sein  wird,  daß  sie  von  der  allerdings
erst  am  Tage  vorher  bekannt  gemachten  Anordnung
der  Hundesperre  Kenntnis  gehabt  hat,  wird  sie  der
wissentlichen  Verletzung  der  angeordneten  Absperrungs=
  und  Aufsichtsmaßregeln  nicht  zu  überführen
  sein,  so  daß  nicht  Vergehen  gegen  §§  327,
328  d.  Str.  G.  Bs.,  sondern  nur  Uebertretung  der
Bekanntmachung  des  Stadtrates  wegen  des  Maulkorbzwanges
  in  Frage  kommen  dürfte-XVIII.

  Bauvergehen.

Magdeburg,  den  13.  Februar  1903.

Gestern  kam  ich  auf  meinem  Dienstgange  dazu,
wie  auf  dem  hier  Neue  Wallstraße  41  gelegenen
Bauplatze,  auf  welchem  der

am  19.  Januar  1871  in  Stuttgart  geborene
Baumeister  Martin  Alfred  Kugler,
hier  wohnhaft  Berlinerstraße  16,

einen  Neubau  errichtet,  infolge  des  großen  Sturmes
eine  2  Meter  10  em  hohe,  etwa  20  em  dicke
Ziegelwand  im  Mauerwerk  des  Erdgeschosses  einstürzte
  und  hierbei  im  Fallen  die  Maurer  Roderich
Günther,  hier  Kleine  Schulstraße  7,  III  wohnhaft,
  und  Emil  Berthold,  Petersberg  19,  III
wohnhaft,  welche  am  Weiterbau  dieser  Mauer  beschäftigt
  waren,  zu  Boden  riß,  wobei,  wie  der  alsbald
  herbeigerufene  Arzt  Dr.  med.  Stelzner,  hier
Hohenzollernstraße  18,  konstatierte,  Günther  einen
Bruch  des  rechten  Oberarmes  und  Berthold  ebenfalls
  einen  Bruch  des  linken  Unterschenkels  erlitten
haben.  Dié  Verletzten  wurden  auf  Anordnung  des
Arztes  in  das  städtische  Krankenhaus  gebracht.
        <pb n="743" />
        204

Formularbuch.

Durch  den
am  12  Oktober  1868  in  Gera  geborenen
Maurerpolier  Otto  Ernst  Schütze,  hier

Albrechtstraße  14,  III  wohnhaft,  wurde  in  Erfahrung
gebracht,  daß  die  eingestürzte  Mauer  vorige  Woche
während  der  großen  Kälte  (18—22°  R.)  gebaut
worden  ist.  Schütze  habe  dem  Kugler  ausdrücklich
erklärt,  daß  bei  solcher  Kälte  nicht  weitergebaut  werden
könne,  weil  der  Mörtel  dann  keine  genügende  Bindekraft
  habe.  Kugler  habe  aber  gesagt,  das  Haus
müsse  bis  Juli  bezugsfähig  sein,  es  müsse  weitergebaut
  werden.  Er,  Schütze,  habe  ausdrücklich
erklärt,  daß  er  die  Verantwortung  nicht  übernehme
und  Kugler  seine  Anweisung  den  Maurern  direkt
geben  solle.  Das  habe  auch  Kugler  getan.  Die
Verletzten  Günther  und  Berthold  haben  diese  Darstellung
  bestätigt  und  versichert,  Kugler  habe  sie  zu
entlassen  gedroht,  wenn  sie  seiner  Weisung  nicht
nachkämen.

Kugler  konnte  bisher  nicht  erlangt  werden,  weil
er  seit  gestern,  nachdem  er  von  dem  Vorfalle  erfahren
  hatte,  von  hier  verschwunden  ist.  Seine
Ehefrau  Mathilde  geb.  Zöllner  wollte  ebenfalls
nicht  wissen,  wo  er  sich  aufhalte.  Kugler  ist  in
Vigilanz  gestellt  worden.

Wie  die  Augenscheinseinnahme  ergibt,  sind  die
Ziegelsteine  im  unteren  noch  vorhandenen  Teile  der
eingestürzten  Mauer  tatsächlich  ganz  locker,  was,  wie
der  zufällig  von  uns  bei  der  Besichtigung  dort
betroffene  Baumeister  Ewald  Lomeier,  hier
Heilige  Geiststraße  9,  II,  angab,  nur  auf  die  bei  zu
kalter  Witterung  mangelnde  Bindekraft  des  Mörtels
zurückzuführen  ist.

Da  Kugler  verschwunden  ist,  haben  die  Arbeiter  —
weil  sie  auch  ihren  Lohn  nicht  erhalten  haben  —
die  Arbeit  eingestellt.

Kugler  wird  wegen  Vergehen  nach  88  330
und  230  Abs.  2  d.  Str.  G.  Bs.  zur  Anzeige  gebracht.
Ob  Schütze  und  die  Verletzten  selbst  sich  der  Beihilfe
  schuldig  gemacht  haben,  erscheint  nach  ihren
Angaben  zweifelhaft.
        <pb n="744" />
        XIX.  Widerstand,  Beamtennötigung und  und  aktive  Bestechung.  205

XIX.  Widerstand,  Beamtennötigung  und  aktive  Bestechung.

62.  Widerstand  und
Beamtennötigung;
Unterschied.  Aktive  Bestechung
  und  straflose
Erkaufung  der  Fürsprache
  einer  Mittelsperson;
  Unterschied.
Trunkenheit.
§§  113,  114,  333  d.  Str.  G.  Bs.

Liegnitz,  den  12.  Dezember  1904.

Gestern  Mittag  12  Uhr  10  Minuten  betraf
ich  vor  der  Schankwirtschaft  „Eldorado“,  Kohlmarkt
  19,

den  am  17.  Mai  1861  in  Magdeburg  geborenen
Wild=  und  Geflügelhändler
Anton  Willi  Eckert,
hier  Schützenstraße  13  wohnhaft,

dabei,  wie  er  ohne  jeden  Grund  Passanten  anrempelte
und,  als  einer  derselben,  der  als  der  hier  Nikolaistraße
  18  wohnhafte  Kaufmann  Albrecht  Voigt
ermittelt  wurde,  sich  diese  Ungehörigkeit  verbat,  ihm
mit  seinem  Spazierstocke  drohte.  Ich  verwies  deshalb
  zunächst  in  der  Erwartung  eines  Erfolges  den
offenbar  angetrunkenen  Eckert  zur  Ruhe,  mit  dem
Bemerken,  ich  müsse  ihn  sonst  arretieren.  Er  kehrte
sich  aber  nicht  an  meine  Anweisungen,  sondern  fing
laute  ungehörige  Reden  an  und  fuchtelte  mit  seinem
Stocke  fortgesetzt  in  einer  seine  Umgebung  gefährdenden
  Weise  in  der  Luft  herum.  Insbesondere  rief
er  mir  zu:  „Wenn  Sie  mich  etwa  arretieren  wollen,
haue  ich  Ihnen  meinen  Bambus  um  den  Schädel“
und  drohte  mir  hierbei  mit  dem  Stocke.

Ich  machte  den  Eckert  darauf  aufmerksam,  daß
er  sich  mit  diesen  Worten  des  Unternehmens  einer
Beamtennötigung  schuldig  gemacht  habe,  und  ich
ihn  nunmehr  nach  der  Polizeiwache  sistieren  müsse.
Als  ich  den  körperlich  großen  und  starken  Eckert
deshalb  am  Arme  faßte,  gab  er  mir  einen  Stoß
vor  die  Brust,  sodaß  ich  zurücktaumelte.  Als  ich
ihn  wieder  anfaßte,  schlug  er  mir  mit  dem  Stocke
den  Helm  vom  Kopfe.  Nunmehr  griffen  der  Monteur
Maximilian  Hurdig  hier  Schützenstraße  17,  III
wohnhaft,  und  der  Kutscher  Leopold  Feldmann,
Lazaretstraße  4,  III,  welche  den  ganzen  Auftritt  mit
angesehen  hatten,  zu,  so  daß  wir  mit  vereinten
Kräften  den  mit  den  Armen  um  sich  schlagenden
        <pb n="745" />
        206

Formularbuch.

und  sich  mit  den  Füßen  einstemmenden  Eckert  zur
Wache  bringen  konnten.

Kurz  vor  der  Wache  ließ  Eckert  in  seinem
Widerstande  nach  und  sagte  zu  mir,  ich  möge  ihn
gehen  lassen  und  keine  Anzeige  erstatten,  ich  solle
in  den  Bericht  schreiben,  er  sei  sinnlos  betrunken
gewesen,  er  wolle  mir  20  M.  dafür  geben.  Ich  machte
Eckert,  dessen  Worte  die  Zeugen  Hurdig  und  Feldmann
  mit  angehört  haben,  darauf  aufmerksam,  daß
er  sich  einer  Bestechung  schuldig  gemacht  habe,  indem
er  mir  für  Unterlassung  oder  Entstellung  der  Anzeige
Geld  angeboten  habe.

Nach  Feststellung  seiner  Personalien  und  nachdem
  er  sich  beruhigt  hatte,  wurde  Eckert  wieder  entlassen.
  Ueber  die  Ursache  seiner  Trunkenheit  gab
er  an,  er  habe  einen  Verlust  im  Geschäft  gehabt
und  sich  aus  Aerger  betrunken.  Seine  Personalien
konnte  Eckert  genau  angeben,  er  konnte  auch  ohne
zu  schwanken  gehen  und  stehen,  er  hatte  auch  keine
lallende  Sprache.  Nur  war  er  innerlich  sehr  erregt.

Am  Abend  teilte  mir  meine  Ehefrau  Helene
Alma  geb.  Lehmann  mit,  daß  gestern  nachmittag
ein  Mann  zu  ihr  in  die  Wohnung  gekommen  sei,
sich  als  Wild=  und  Geflügelhändler  ohne  Namensnennung
  zu  erkennen  gegeben  und  ihr  eine  10  Pfund
schwere  Gans  zum  Geschenk  angeboten  habe.  Auf
Befragen  meiner  Frau,  wie  sie  dazu  komme,  habe
er  gesagt,  er  habe  mit  mir  etwas  gehabt,  sie  sollte
sich  für  ihn  bei  mir  verwenden,  mir  aber  nichts
davon  sagen,  daß  die  Gans  von  ihm  sei  und  er  sie
um  Fürsprache  gebeten  habe.  Sie  solle  sagen,  sie
habe  sich  das  Geld  zur  Gans  heimlich  gespart.
Meine  Ehefrau  hat  die  Gans  nicht  angenommen,
sondern  zurückgewiesen.

Soweit  mich  Eckert,  ehe  ich  gegen  ihn  eingeschritten
  war,  zur  Unterlassung  seiner  Sistierung
  durch  Drohung  mit  Gewalt  zu  nörigen  unternommen
  hat,  wird  er  aus  §  114,  im  übrigen  wegen
Widerstandes  durch  Gewalt  und  tätlichen  Angriffs
nach  dem  Beginn  meiner  Amtshandlung
aus  §  113,  sowie  soweit  er  mir  20  M.  angeboten
hat,  aus  §  333  des  Str.  G.  Bs.  angezeigt.  Soweit
        <pb n="746" />
        XIX.  Widerstand,  Beamtennötigung  u.  aktive  Bestechung.  —  XX.  Freihellsberaubung.  207

er  meine  Ehefrau  durch  das  Geschenk  der  Gans
um  Fürsprache  bei  mir  hat  bestimmen  wollen,  dürfte
aktive  Bestechung  nicht  in  Frage  kommen,  weil  ja
Eckert  ausdrücklich  nicht  gewollt  hat,  daß  ich  von
dem  Geschehenen  etwas  erfahren  sollte.

XX.  Freiheitsberaubung.

63.  Freiheitsberaubung
in  amtlicher  Eigenschaft.
§§  239,  341  d.  Str.  G.  Bs.
§  162  d.  Str.  Pr.  O.

II

Schwerin,  den  11.  August  1904.

Auf  die  von  dem  Photographen  und  Kolporteur
Erust  Emil  Lauer,  hier  Steinstraße  31,  II,  in
seiner  angehefteten  Eingabe  vom  9.  d.  M.  gegen
mich  erstattete  Anzeige  wegen  Freiheitsberaubung  habe
ich  anordnungsgemäß  folgendes  zu  erklären.

Ausweislich  der  Akten  der  hiesigen  Großherzoglichen
  Staatsanwaltschaft  St.  A.  II.  406/04  hatte
ich  den  Auftrag,  in  Lauers  Wohnung  eine  Durchsuchung
  nach  weiteren  unzüchtigen  Photographien,
wie  sie  von  mir  bei  seinem  früheren  Betreffen  in  der
Schankwirtschaft  „Kamerun“,  hier  Waisenstraße  16,
vorgefunden  worden  waren,  vorzunehmen.

Ich  begab  mich  deshalb  am  8.  d.  M.  vormittags
11  Uhr  mit  dem  Schutzmann  Ehrlich  in  Lauers
Wohnung  und  setzte  ihn  nach  meinem  Eintritte  von
meinem  Auftrag  in  Kenntnis.

Lauer  verhielt  sich  zunächst  auch  ganz  ruhig  und
setzte  unserer  Durchsuchung  kein  Hindernis  entgegen.  Er
begleitete  uns  aber  bei  unserm  Suchen  auf  Schritt  und
Tritt,  was  ich  mir  wiederholt,  aber  ohne  Erfolg,  verbat.

Da  wir  nichts  fanden,  ordnete  ich  an,  daß  wir
den  in  der  Schlafstube  stehenden  Wäscheschrank  ausräumten,
  in  welchem  dann  auch  die  258  Stück  unzüchtigen
  Photographien  und  Postkarten  gefunden
wurden,  welche  beschlagnahmt  worden  sind.

Da  Lauer  natürlich  wußte,  daß  er  in  diesem
Schranke  zwischen  die  einzelnen  Wäschestücke  und  in
diese  hinein  die  Abbildungen  gesteckt  hatte,  gerict  er
in  große  Erregung  und  erklärte,  den  Wäscheschrank
lasse  er  nicht  durchsehen,  die  Wäsche  wäre  ganz  neuwaschen
  und  frisch  geplättet,  wir  bezahlten  ihm
seinen  Schaden  doch  nicht  usw.  Er  stellte  sich  vor
den  Schrank  und  ließ  uns  nicht  zugreifen.

46
        <pb n="747" />
        208

XXI.

64.  Hausfriedensbruch
bei  Einschleichen  in  nicht
nachweislich  diebischer
Absicht.  Strafantrag.
Betteln.
§§  123  Abs.  1,  361  Ziff.  4
des  Str.G.Bs.

Formularbuch.

Um  nun  Weiterungen  und  die  Beiseiteschoffung
der  zu  vermutenden  Abbildungen  zu  vermeiden,  begab
ich  mich,  während  Ehrlich  an  dem  Schranke  blieb.
in  die  einfenstrige  Nebenstube,  welche,  wie  ich  schon
vorher  gesehen  hatte,  keinen  Ausgang  hat  und  an
deren  nach  der  Schlafstube  führenden  Verbindungstür
auf  der  Schlafstubenseite  der  Schlüssel  im  Schlosse
steckte.  Wie  erwartet,  folgte  mir  Lauer  offendar
aus  Neugierde  in  die  Nebenstube.  Als  er  eingetreten
  war,  entschlüpfte  ich  durch  eine  geschiche
Wendung  aus  derselben  und  schloß  die  Verbindungstür
  vor  Lauer,  der  mir  folgen  wollte,  von  der
Schlafstubenseite  ab,  indem  ich  Lauer  durch  die  Türe
erklärte,  es  sei  mein  gesetzliches  Recht,  ihn,  der  eine
Amtshandlung  störe,  auf  diese  Weise  festzuhalten.

Ich  habe  geglaubt,  gemäß  §  162  d.  Str.  P.O.
in  dieser  Weise  handeln  zu  dürfen  und  zu  müssen.
Von  einer  Freiheitsberaubung  kann  also  nicht  die
Rede  sein.

Während  nun  Lauer  mit  den  Fäusten  gegen
die  Türe  schlug  und  sie  durch  Anstemmen  an  sie  zu
erbrechen  suchte,  was  ihm  aber  nicht  gelang,  haben
Schutzmann  Ehrlich  und  ich  die  unzüchtigen  Bilder  und
Postkarten  in  dem  Wäscheschrank  gefunden  und  beschlagnahmt.
  Dies  nahm  allerdings  20  Minnten  in
Anspruch.

Sofort  nachdem  sich  Ehrlich  mit  den  beschlagnahmten
  Abbildungen  entfernt  hatte,  habe  ich  die
Verbindungstür  wieder  geöffnet  und  Lauer  erklän,
daß  seine  Festhaltung  beendet,  sowie  daß  die  Bilder
gefunden  und  beschlagnahmt  worden  seien.

Hausfriedensbruch.

Lübeck,  den  23.  Oktober  1904.

Gestern  Abend  9  Uhr  10  Minuten  verlangte
der  hier  Mühlenstraße  49  wohnhafte  Hausbesitzer
und  Schlossermeister  Ernst  Friedrich  Böhme
mit  dem  Bemerken  polizeiliche  Hilfe,  daß  sich  in
seinem  Hause  ein  Unbekannter  eingeschlichen  habe,
der  vermutlich  einen  Diebstahl  plane.
        <pb n="748" />
        XX.  Freiheitsberaubung.  —  XXI.  Hausfriedensbruch.  209

Ich  begab  mich  sofort  dahin  und  stellte  in  dem
Unbekannten

den  wohnungslosen  und  arbeitslosen  Arbeiter
Heinrich  Otto  Krebs,

geboren  am  17.  Januar  1873  in  Spandau,  fest.

Böhme  erklärte  mir,  er  habe  ihn  in  seinem  unverschlossenen
  Keller  in  einer  steinernen  Nische  auf  einem
Ueberzieher  liegend,  aber  nicht  schlafend  vorgefunden.

Krebs  bestritt,  in  diebischer  Absicht  sich  eingeschlichen
  zu  haben,  er  habe  nur  im  Keller  in  der
Nische  nächtigen  wollen,  da  er  wohnungslos  sei.
Er  habe  in  diesem  Hause  gebettelt,  auch  in  der
Wohnung  des  1.  Stockwerks,  sonst  aber  nicht,  einige
Pfennige  empfangen  und  diese  Gelegenheit  benutzt,
sich  nach  einer  Oertlichkeit  für  sein  Nachtquartier
umzusehen.  Daß  der  Hausbesitzer  hiermit  nicht  einverstanden
  sein  werde,  habe  er  sich  allerdings  gedacht.

Die  Durchsuchung  des  Krebs  förderte  außer
einigen  erbettelten  Pfennigen  nichts  Verdächtiges  zutage,
was  auf  einen  geplanten  Diebstahl  schließen  ließe.
Krebs  ist  weiederholt  wegen  Bettelus,  nicht  aber
wegen  Diebstahls,  überhaupt  nicht  wegen  Eigentumsvergehens
  vorbestraft.  Die  im  ersten  Stockwerke
wohnhafte  Sattlersehefran  Ottilie  Beilig  hat
ihm,  wie  sie  mir  erklärt  hat,  auf  sein  Ansprechen
zwei  Pfennige  gegeben.

Einschleichen  in  Diebstahlsabsicht  wird  dem  Krebs
bei  seinem  Leugnen  hiernach  nicht  nachzuweisen  sein.

Böhme  stellt  aber  hinsichtlich  des  Einschleichens
Strafantrag  wegen  Hausfriedensbruchs.

Strafantrag.
Gegen  den  Arbeiter
Heinrich  Otto  Krebs
stelle  ich  Strafantrag  wegen  Hausfriedensbruchs,
weil  er  sich  am  Abende  des  22.  Oktober  d.  J.
in  meinen  Keller  eingeschlichen  hat.
Lübeck,  den  23.  Oktober  1904.
Ernst  Friedrich  Böhme,  Schlossermeister.

Krebs  ist  wegen  Bettelns  und  Hausfriedensbruchs
  festgenommen  worden.
46*
        <pb n="749" />
        210

Formularbuch.

XXII. Verübung  Verübung  groben  Unfugs,  schwerer  Hausfriedensbruch,
  Landfriedensbruch,  Aufruhr  und  Auflauf.

65.  Verübung  groben
Unfugs,  schwerer  Hausfriedensbruch,
  Landsfriedensbruch,
  Aufruhr
und  Auflauf;  Unterschiede
  zwischen  den  einjelnen
  Tatbeständen.
§  360,  Ziff.  11,  124,  125,
115,  116,  47  d.  Sir.  G.  B.

Chemnitz,  den  9.  August  1904.

Heute  mittag  hatte  sich  auf  noch  nicht  völlig
aufgeklärte  Weise  in  der  Umgegend  der  Weststraße
das  völlig  unbegründete  Gerücht  verbreitet,  daß  in
einer  auf  einem  dortigen  Neubau  gelegenen  Baukantine
  der  Händlerin  Ernestine  Valten,  hier
Brüderstraße  10,  III,  zwei  Arbeiter  an  einem  Schulmädchen
  ein  Sittlichkeitsverbrechen  verübt  hätten.

Die  beiden  Arbeiter  sind  die  Maurer

August  Steglich,
Kappel,  Schulstraße  11,  und
Oskar  Mann,

Altendorf,  Kirchweg  19  wohnhaft,
gewesen.  Dem  Steglich  habe  seine  10  Jahre  alte
Tochter  Elsa  Anna  Steglich  das  Essen  gebracht
und,  wegen  einer  Ungezogenheit  von  ihrem  Vater  zur
Rede  gesetzt,  ausreißen  wollen.  Steglich  und  Mann
haben  sie  eingeholt  und  in  die  Bude  hereingezogen,
wo  Steglich  das  lautschreiende  Kind  durchgehauen  hat.
Vorübergehende,  welche  nicht  ausgemittelt  werden
konnten,  haben  diesen  Vorgang  falsch  aufgefaßt,  als
wenn  an  dem  schreienden  Mädchen  ein  Sittlichkeitsverbrechen
  verübt  werde,  und  eine  Menschenansammlung
  verursacht,  welche  einen  drohenden  Charakter
gegen  die  in  der  Baukantine  befindlichen  Arbeiter  annehmen
  wollte.

Obwohl  ich  nun  nach  Aufklärung  des  Sachverhalts
  durch  Befragung  von  Steglich,  dessen  Tochter
und  Manns  den  Stehenbleibenden  das  Ergebnis
erklärte  und  das  Publikum  zum  Weiter=  und  Auseinandergehen
  aufforderte,  machten  sich  doch  drei  junge
Burschen  offenbar  absichtlich  den  Sachverhalt  zu  nutze,
um  spektakeln  zu  können.

In  denselben  wurden  später

der  stellungslose  Markthelfer
Otto  Reinhard  Gäbel,

geboren  am  10.  Oktober  1880  in  Adorf,
hier  Hartmannstraße  16,  III,
        <pb n="750" />
        XXII.  Verübung  groben  Unfugs,  schwerer  Hausfriedensbruch,  Landfriedensbruch  usw.  211

der  Gelegenheitsarbeiter
Franz  Max  Lehmann,
geboren  am  19.  Mai  1882  in  Freiberg,

hier  Fabrikstraße  11,  III,

und  der  Musiker
Friedrich  Otto  Herz,

geboren  am  24.  August  1884  in  Düsseldorf,

hier  Theaterstraße  17,  III,

festgestellt.

Alle  drei  waren  leicht  angetrunken.

Diese  drei  jungen  Burschen  führten  gegenüber
den  stehenbleibenden  Passanten,  unter  welchen  sich
vorwiegend  Arbeiter  befanden,  laute  Reden,  blieben
dabei,  daß  an  dem  Mädchen  ein  Sittlichkeitsverbrechen
vorgenommen  worden  sein  müsse,  und  verdächtigten
mich  dem  Publikum  gegenüber,  als  wollte  ich  nicht
einschreiten.  Tatsächlich  nahm  das  Publikum  auch
eine  laute,  murrende  Haltung  an,  so  daß  ich  einen
Knaben  nach  der  nächsten  Polizeiwache  (Zwickauer
Straße)  mit  der  Anweisung  schickte,  mir  einige  Schutzleute
  zu  senden.  (Verübung  groben  Unfugs,
88  360  11,  47  des  Str.G.Bs.)

Die  drei  genannten  Beschuldigten  forderten  nun
eine  Anzahl  anderer  junger  Menschen  auf,  mit  ihnen
in  die  Baukantine  zu  gehen  und  dort  festzustellen,
was  geschehen  sei.  Obwohl  ich  ihnen  dies  widerholt
verbot,  führten  sie,  ohne  daß  ich  dies  hindern  konnte,
ihre  Absicht  aus,  und  eilten  unter  dem  Rufe:  „Schlagt
die  Kerle  tot!  Schmeißt  alles  zusammen!  Wir
machen  selbst  Polizei!“  nach  der  Bude,  indem  sie
die  von  Steglich  und  Mann  von  innen  verschlossene
Türe  mit  der  Kraft  ihres  Körpers  gewaltsam,  so
daß  das  Schloß  abgerissen  und  ein  Brett  der  Türe
zerbrochen  wurde,  eindrückten.  (Schwerer  Hausfriedensbruch,
  §§  124,  47  des  Str.G.  Bs.)

In  der  Bude  haben  sie,  wie  Steglich  und  Mann
sowie  auch  die  kleine  Steglich  bezeugen,  sämtliches
Geschirr  von  dem  Tische  geworfen  und  zerbrochen
und  Steglich  und  Mann  mit  Fäusten  und  Stöcken
über  die  Köpfe  geschlagen.  Sowohl  Mann  als
Steglich  haben  blutige  Verletzungen  an  dem  Hinter-
        <pb n="751" />
        Formularbuch. 212

kopfe  erlitten,  worüber  sie  noch  ärztliche  Zeugnisse
beibringen  werden.  Gäbel  und  Herz  haben  mit
Stöcken,  Lehmann  nur  mit  der  Faust,  alle  drei  aber
wiederholt  gleichzeitig  sowohl  auf  Steglich  als  auf
Mann  eingeschlagen.

Unterstützt  wurden  die  drei  Beschuldigten  hierbei
  noch  von

dem  Fleischergesellen
Max  Arno  Kobisch,

geboren  am  10.  Dezember  1886  in  München,
hier  Zwickauer  Straße  84,  III,

 

dem  Bierausgeber
Heinrich  Felix  Förster,
geboren  am  2  Februar  1880  in  Meerane,
hier  Poststraße  17,  IV,

und  dem  Lackierer
Ernst  Walter  Bormann,

geboren  am  19.  Januar  1884  in  Dresden,
hier  Kasernenstraße  14,  III.

Steglich  und  Mann  haben  auch  diese  drei  Beschuldigten
  mit  Bestimmtheit  als  solche  wiedererkannt,
die  mit  den  obengenannten  in  die  Baukantine  eingedrungen
  sind  und  sich  am  Zertrümmern  des  Geschirres
  und  Zuschlagen  beteiligt  haben.  Kobisch
hat  dabei  sogar  sein  offenes  Taschenmesser,  welches
beifolgt,  in  der  Hand  gehabt,  aber  damit  niemanden
verletzt.  Förster  und  Bormann  haben  nur  mit
den  Fäusten  und  gleichzeitig  mit  den  übrigen  zugeschlagen.


Außer  den  6  genannten  Beschuldigten  sind  aber
mindestens  noch  ebenso  viele  andere  junge  Menschen,
welche  nicht  ermittelt  werden  konnten,  weil  sie  beim  Eintreffen
  der  Schutzleute  Köhler,  Winter  und  Hornig
die  Flucht  ergriffen  haben,  mit  in  die  Baukantine
eingedrungen  und  haben  sich  dort  an  den  Ruhestörungen
  beteiligt.  Steglich  war  von  den  Schlägen
bewußtlos  zusammengestürzt.  Mann  blutete  aus  der
Nase  und  aus  dem  Munde.  (Landfricdensbruch,
Rädelsführer,  §§  125  Abs.  1  und  2,  47  des  Str.G.Bs.
        <pb n="752" />
        XXII.  Verübung  groben  Unfugs,  schwerer  Hausfriedensbruch,  Landfriedensbruch  usw.  213

Nunmehr  forderten  die  Schutzleute  Köhler,
Winter,  Hornig  und  ich  die  versammelte  Menschenmenge,
  welche  wir  auf  mehrere  hundert  Köpfe  geschätzt
  haben,  mit  lauter  Stimme  auf,  sich  zu  entfernen.
  Bei  jeder  von  uns  erlassenen  Aufforderung
wurde  ausdrücklich  angegeben,  die  wievielte  Aufforderung,
  die  erste,  die  zweite  oder  die  dritte,  erlassen
  wurde,  so  daß  auch  jeder  Neuhinzutretende
den  Inhalt  der  Aufforderung  verstehen  mußte.

Inzwischen  erfolgte  durch  uns  die  Festnahme
der  sechs  genannten  Beschuldigten  auf  dem  Platz
vor  der  Kantine.  Hierbei  leisteten  alle  sechs,  welche
sich  unter  die  herangekommene  Menschenmenge  zu
flüchten  suchten,  die  wiederum  einen  gegen  uns  bedrohlichen
  Charakter  annahm,  gemeinsamen  Widerstand.
  Gäbel  und  Lehmann  schlugen  mir  den  Helm
mit  den  Fäusten  vom  Kopfe  und  zerrissen  mir  die
Uniform.  Herz  schlug  mit  seinem  Stocke  den
Schutzmann  Winter  über  das  Gesicht,  so  daß  er
aus  Mund  und  Nase  blutete.  Kobisch  hat  mit
seinem  Messer  dem  Schutzmann  Köhler  mehrere
Stiche  in  den  Oberarm  beigebracht.  Förster  und
Bormann  haben  Hornig  zu  Boden  geworfen.  Hierbei
  wurden  die  Aufrührer  noch  von  einzelnen  nicht
ermittelten  Personen,  welche  uns  den  Zugang  zu
den  von  ihnen  umringten  Beschuldigten  versperrten,
unterstützt.  Eine  Festnahme  dieser  Personen
konnte,  um  der  Haupttäter  und  Rädelsführer  habhaft
  zu  werden,  nicht  erfolgen.  Der  Beschuldigten
konnten  wir  erst  Herr  werden,  als  wir  von  der
blanken  Wasse  Gebrauch  machten  und  uns  die
Zeugen  Straßenbahnschaffner  Heinrich  Peters
und  Erich  Walther,  Kappel,  Zwickauerstraße  108
und  110  wohnhaft,  sowie  andere  unermittelte  Personen
unterstützten.  Peters  und  Walther  haben  den  Vorgang
  von  Anfang  an  mit  angesehen,  wie  sie  versichern.
  (Aufruhr,  Rädelsführer.  §  115  Abs.  1
und  2,  47  d.  Str.G.Bs.)

Nach  der  zweiten  Aufforderung  an  die  Menschenmenge,
  auseinander  zu  gehen,  verlief  sie  sich
allmählich.  Nach  der  dritten  Aufforderung  verblieben
noch  drei  junge  Menschen  am  Platze,  die  auch  nach  mehr-
        <pb n="753" />
        214

Formularbuch.

malig  wiederholter  Aufforderung  sich  nicht  entfernten.
(Auflauf,  §  116,  47  des  Str.  G.  Bs.).  In  ihuen
wurden  festgestellt

der  am  16.  Januar  1884  in  Mainz  geborene
Schüler  der  technischen  Lehranstalt
Richard  Oswald  Roderich,

der  am  12.  September  1886  in  Dresden  geborene
Schüler  der  technischen  Lehranstalt

Otto  Franz  Oehme,

und  der  am  24.  März  1888  in  Warschau  geborene
Schüler  der  technischen  Lehranstalt
Peter  Paul  Horloff,

sämtlich  hier  Königstraße  13,  III  bei  Unger  wohnhaft.

Die  drei  letzgenaunten  wurden  nach  Feststellung
des  Tatbestandes  wieder  entlassen,  die  übrigen  sechs
Beschuldigten  wurden  in  Haft  behalten.

Nachtragsanzeige  über  weitere  Einzelheitem
solgt  umgehend.
        <pb n="754" />
        Inhaltsverzeichnis  der  Formularanzeigen.

1











I.  Diebstahl.                                                                                                                               Seite

Einfacher  Diebstahl;  Geständnis;  jugendliches  Alter                                                            3     

§§  242,  57  des  Str.  G.  Bs.

2. Schwerer  Rückfallsdiebstahl  mittels  Einschleichens,  Einsteigens  und  Erbrechens

von  Behältnissen.       Indizienbeweis                                                                                          6
§§  242,  243  Zisser  7  und  2,  244  des  En.  G.  Ba
3. Ganz  einfache,  aus  wenigen  Linien  bestehende  Skizze.

Schwerer  Diebstahl  mittels  falschen  Schlüfsels;  Geständnis                                          13
§§  242,  243  Zissfer  3  des  Str.  G.  Be.

4. Anonyme  Diebstahlsanzeige.  Ermittlung  des  Eigentümers  einer  gestohlenen

Uhr.  Indizienbeweis.  Rückfall                                                                                                    15
§§  242,  244  des  Str.G.Bsle.

5. Diebstahl,  verübt  gegen  einen  Angehörigen;  Strafantrag.  Mehrere  Bestohlene 16

§§  242,  247  des  Str.G.Bs.
6. Einfacher  Diebstahl  oder  Diebstahl  mittels  Einsteigens  und  Erbrechens             18
eines  Behältnisses  im  Innern  eines  Gebäudes?  ....
§§ 242,248Ziffer2, 244dcsSn-.G.Bs.
7. Warenhausdiebstahl.  Kleptomanie                                                                                      20
§§  242,  51  des  EStr.  G.  Bs.
8. Ableugnung  der  Diebstahlsabsicht;  Diebstahl  oder  Unterschlagung                      22
§§  242,  246  des  Str.  G.  Be.
9. Diebischer  Fetischist                                                                                                              24
§  242  des  Str.  G.  Bs.
10. Behauptung  der  Wegnahme  „aus   Scherz“                                                                 26
§  242  des  Str.G.  Bse.
11. Diebstahlsanzeige  ohne  Ergebnis                                                                                   29
        <pb n="755" />
        216  Inhaltsverzeichnis  der Formularanzeige  Formularanzeigen.

                                                                                                                                             Seite 
12.  Straflose  Vorbereitungshandlung  zum  einfachen  Diebstahl  und  versuchter
einfacher  Diebstahl;  Unterschineid..  .  ...  .....                                                            32

§§  242,  43,  57  des  Str.  G.  Bs.

13.  Straflose  Vorbereitungshandlung  zu  chweremn  Diebstahl  und  versuchter

schwerer  Diebstahl  .  ..  .                                                                                               33
§§  242,  243  Ziffer  2,  43  des  Sn.G.Be.

14.  Schwerer  Diebstahl  mittels  Erbrechens  von  Behältnissen;  Mittäterschaft;
Beihilfe  (Unterschied);  Anstiftung;  gewerbsmäßige  Hehlere.                               36
§  242,  243  Ziffer  2,  47,  49,  48,  260  des  Str.  G.  Bs.
15.  Wissentlich  falsche  fingierte  Diebstahlsanzeige;  Unterschlagung               39
§§  164,  246  des  Str.  G.  Bs.
Kleine  Zeichnung.
16.  Taschendiebstahl  mit  zwei  Helfershelfern                                                        43
§§  242,  47  bezw.  49  des  Str.  G.  Bs.
17.  Herausfinden  des  Diebes  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Personen  48
§ 242  des  Str.  G.  Bse.
Skizze.

II.  Unterschlagung.

18.  Unterschlagung  mit  ausführlichem  Rechnungswerke                                 53
§  246  des  Sitr.  G.  Bs.

19.  Unterschlagung  des  Kommissionäss                                                                57
§  246  des  Str.G.Bs.
§  392  des  Handelsgesetzbuchs.

20.  Bestrittenes  Bewußtsein  von  der  Rechtswidrigkeit  der  Zueignung       59
§  246  des  Str.  G.Bs.
21.  Unterschlagung  des  Kellners,  der  Getränke  auf  eigene  Rechnung  entnommen

  hatt.....                                                                                                            60
§  246  des  Str.  G.  Bs.

22.  Fundunterschlagung                                                                                               62
§  246  des  Str.  G.  Bs.
§  905  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

23.  Unterschlagung  von  Wechselsummen                                                             64
§  246  des  Str.G.’Bs.
Art.  36  der  Wechselordnung.

III.  Naub.

24.  Raub  und  einfacher  Diebstahl;  Unterschied                                                66
§§  242,  249,  250  Ziffer  3  des  Str.  G.  Bs.
        <pb n="756" />
        33.












Inhaltsverzeichnis  der  Formularanzeigen.                                       217

IV.  Erpressung.                                                                                   Seite

25. Erpressung.  Vollendung  und  Versuch                                      68
§§  253,  43  des  Str.G.Bs.

26. Erpressung  oder  Nötigung;  Unterschied                                  71

§§  253,  240  des  Str.G.Bse.

V.  Begünstigung  und  Hehlerei.

Begünstigung  nach  §  257  des  Str.  G.  B.                                    72
27.  Personenhehlerei  nach  §  258  des  Str.G.Bs.
Sachhehlerei  oder  Partierei  nach  §§  259  und  260

                                                              Unterschiede                            73
des  Str.G.Bs.  1                                                                                     73

VI.  Betrug.                                                                                              79

30. Kreditbetrug.  Vorspiegelung  falscher  und  Unterdrückung  wahrer  Tatsachen.
  Bereicherungsabsicht                                                           75
§  263  des  Str.G.Bsde.
31. Betrug  oder  Unterschlagung?                                                    77
§§  263,  246  des  Str.G.Bs.
32. Betrug  durch  Fahren  ohne  Billet  auf  der  Straßenbahn  79
§  263  des  Str.G.  Bs.

33. Betrug;  Indizienbeweis
§  263  des  Str.  G.  Bs.

VII.  Untreue.

34. Veruntreute  und  unterschlagene  Vermögensstücke  in  Idealkonkurrenz
§  266  Zisser  1,  246,  73  des  Str.  G.  Bs.                                 87

35. Veruntreute  Forderung                                                              88

§  266  Ziffer  2  des  SirG.  va.

VIII.  Urkundenfälschung  usw.

36. Gewinnsüchtige  Privaturkundenfälschung  und  Betrug  in  Idealkonkurrenz.
Fälschung  von  Legitimationspapieren;  Unterschied               90
§§  267,  268  Ziffer  1,  263,  73,  363  des  Str.G.  Bs.
37. Gewinnsüchtige  Privaturkundenfälschung,  Betrug  und  gewinnsüchtige  intellektuel,
  Urkundenfälschung  in  Idealkonkurrenz               92
§§ 267,  268  Ziffer  1,  263,  271,  272,  73  des  Sir.  G  Bs.

38. Urkundenunterdrückung                                                         94    
§ 274 Ziffer 1  des Str.G.Bs.
        <pb n="757" />
        218  Inhalteverzeichnis  der  Formularanzeigen.

IX.  Pfandentstrickung.  Seiie

39.  Verletzung  des  Pfandrechtes  des  Vermieters;  Strafantrg  95
§5  289  des  Str.G.’Bs.
§  559  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
§  811  der  Zivilprozeßordnung.

40.  Verletzung  des  Zurückbehaltungsrechttes  97
§  289  des  Str.G.Bs.
§  373  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

X.  Nötigung.

41.  Nötigung  99

§240dessSu-.G.Bs5.
(siehe  auch  Formular  26).

XI.  Personenstandsveränderung.

42.  Kindesunterschiebung  und  Personenstandsveränderung  in  Idealkonkurrenz
mit  intellektueller  Urkundenfälschung.  Mittäterschaft,  Beihilfe.  102
§5  169,  47,  49,  271  des  Str.G.Bsl.

XII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.

43.  Widernatürliche  Unzucht  zwischen  Personen  männlichen  Geschlechts.  Indizienbeweins.
  106
l  175  des  Str.  G.  Bs.
44.  Unzucht  mit  einem  Kinde  unter  14  Jahren.  Indizienbeweis  112
§  176  Ziffer  3  des  Str.G.Bs.
45.  Notzucht.  Indizienbewies  121
§  177  des  Sir.G.Bse.
46.  Oeffentliches  Aergernis  durch  unzüchtige  Handlung.  Oeffentlich?  Beleidigung.
  Verübung  groben  Unfugs  ......
§§ 183,185,3603iffer11desStthBT
Kleine  Skizze.
47.  Verbreitung  unzüchtiger  Postkarten.  Begriff  des  Unzüchtigen  131
§  184  des  Str.  G.Bs.

XIII.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.

48.  Mord  oder  Totschlag?.  .  ,132
§§211,212desStr.G.Bs.
49.  Mord.  Indizienbeweis  .  1  #

§  211  des  Str.G.Bs.

50.  Kindestötung  oder  fahrlässige  Tötung.  Indizienbewess  159
§  217,  222  des  St#G.  B.
        <pb n="758" />
        Inhaltsverzeichnis  der  Formularanzeigen.  219

Seite
Vollendete  Abtreibung  der  Leibesfrucht  oder  versuchte  Abtreibung  mit  tauglichem
  Mittel  an  untauglichem  Objekte  ....  ...157
§§  218  bezw.  43  des  Str.  G.  Bs.
Vorsätzliche  schwere  Körperverletzung  mittels  gefährlichen  Werlzeugs;  Notwehr;
  Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder  vermessene  Redensart?  161
§§  223,  223  a,  224,  53,  241  des  Str.G.Bs.

Tötung  im  Raufhandel;  gefährliche  Körperverletuigng  1355
§§  227,  223,  223  à  des  Str.G.Bse.

XIV.  Brandstiftung.

Fahrlässige  Brandstifunnnng  172
§§  308,  399  des  Str.G.Bs.
Skizze.
Vorsätzliche  Brandstiftung;  Vollendung  und  Versuhs  176

§§  306,  308,  43  des  Str.  G.  Bs.
Slizzen.
XV.  Strafbarer  Eigennutz.

Unerlaubte  Ausspielung;  Beihilfe  ddddddddz  197
§§  286,  49  des  Str.G.  Bs.

.  Vereitelung  der  Zwangsvollstreckung;  Strafantrag  197

§§  288  des  Str.  G.  Bs.

XVI.  Sachbeschädigung.

58.  Einfache  Sachbeschädigung.  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit?  Strafantrag  199
§  303  des  Str.G.  Bs.

59.  Sachbeschädigung  oder  Diebstahl?  Strafantrng  201
§§  303,  242  des  Str.  G.  Bs.

XVII.  Wissentliche  Verletzung  von
Absperrungsmaßregeln  bei  ansteckenden  Krankheiten  usw.

60.  Vergehen  oder  Polizeiübertretung  (Hundesperre?)  Unterschiie  202

§  327,  328  des  Str.  G.  Bs.
XVIII.  Bauvergehen.
61.  Bauvergehen  in  idealer  Konkurrenz  mit  fahrlässiger  Körperverletzung  unter

Außerachtlassung  einer  Berufspflicht.  Beihilfee  203
§§  330,  230  Abs.  2,  49,  73  des  Str.G.  Bse.
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        220  Inhaltsverzeichnis  der Formularanzeigeigen  Formularanzeigen.

XIX.  Widerstand,  Beamtennöligung  und  aktive
Bestechung.
62.  Widerstand  und  Beamtennötigung;  Unterschied.  Aktive  Bestechung  und
straflose  Erkaufung  der  Fürsprache  einer  Mittelsperson;  Unterschied.

Trunkenheit  205
113,  114,  333  des  Str.  ð  Bs.

Seite

XX.  Freiheitsberaubung.

Freiheitsberaubung  in  amtlicher  Eigenschaft  207
§§  239,  341  des  Str.  G.  Bs.
§  162  der  Str.  Pr.O.

6

XXI.  Hausfriedensbruch.

64.  Hausfriedensbruch  bei  Einschleichen  in  nicht  nachweisbarer  diebischer  Absicht.
  Strafantrag.  Bettlln  208
§§  123  Abs.  1,  361  Ziffer  4  des  Str.  G.vs.

XXII.  Verübung  groben  Unfugs,
schwerer  Hausfriedensbruch,  Landfriedensbruch,  Aufruhr
und  Auflaus.

Verübung  groben  Unfugs,  schwerer  Hausfriedensbruch,  Landfriedensbruch,
Aufruhr  und  Auflauf;  Unterschiede  der  einzelnen  Tatbestände  210
§§  360  Zisser  11,  124,  125,  115,  116,  47  des  Str.G.Bs.
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        Blätter  für Nachrichten  Hachträge  und  Notizen.
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        Blätter  für  Nachträge  und  und Notizen.
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        Blätter  für  Nachtrãge und  und  Notizen.
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        ZE  Blätter für  Nachträge  Uachträge  und  Notizen.
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