Erstes  Kapitel.

Voraussehungen  der  Bölkerrechtspersönlichkeit.

*  1.
Wesen  und  Bedingungen  der  Völkerrechtspersönlichkeit.

Literatur:  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht  (7.  Aufl.  von  Gesscken  1881)  §  14  ff.
—  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,  5  17ff.  —  Bulmerincgq,  Völkerrecht,
14.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  de  droit  Intern.  Public  1,  §  48—96.
—  P.  Fiore,  Trattato  di  diritto  Intern.  Puabbl.  (2  ed.  1879)  I,  222ff.  —
F.  v.  Martens  (Bergbohm),  Völkerrecht  I,  5  53.  —  R.  Phillimore,  Comment.
1.  S.  7y9  93.  —  T.  Tvwiss,  Law  of  Nations  I,  16  f.  —  W.  E.  Hall,
Intern.  Law  (1880)  §  6.  —  D.  F.  Field,  Draft  Outlines,  1,  1,  97;  119.

In  der  Einleitung  (Bd.  1I)  ist  davon  ausgegangen,  daß  auf  dem  Herrschaftsgebiete
  der  Europäischen  Völkerrechtsbeziehungen  nur  Staaten
als  berechtigte  und  pflichtige  Subjecte  in  Betracht  kommen.  Ein  positiv  rechtlicher
  Unterschied  zwischen  Staat  und  Volk  besteht  in  dieser  Richtung  also  nicht.
Europäische  oder  civilisirte  Staaten  können  jedoch  auch  in  uncivilisirten  Regionen
  Rechtsbeziehungen  anknüpfen.  In  solchen  Fällen  erkennen  sie  auch
staatlich  nicht  organisirten  Stämmen  guasi  rechtliche  Persönlichkeit  überall  zu,
wo  fie  solche  ihnen  gegenüber  für  sich  selbst  in  Anspruch  nehmen.  Aus  der
Nichtmitgliedschaft  eines  Gemeinwesens  im  Bereich  der  Europäischen  Rechtsgenossenschaft
  folgt  also  noch  nicht  dessen  Rechtlosigkeit  innerhalb  menschlicher
Verkehrsbeziehungen.7)

Die  Völkerrechtspersönlichkeit  des  Staates  ist  nur  eine  Seite  seiner
Rechtspersönlichkeit,  die  sich  außerdem  als  privatrechtliche  innerhalb  der  Vermögenssphäre
  (als  Fiscus  oder  Aerar)  und  als  öffentlich  rechtliche,  innerhalb
der  politischen  Beziehungen  zu  seinen  Angehörigen  (als  Staatsgewalt  oder
Regierung)  darstellt.  Aus  dem  allgemeinen  Entwicklungsgange  der  staatlichen
Cultur  geht  hervor,  daß  die  Bestandtheile  der  staatsrechtlichen  und  privatrechtlichen
  Persönlichkeit  früher  gegeben  sind,  als  diejenigen  der  Völkerrechtspersönlichkeit.
  Vorhanden  sind  letztere  erst  dann,  wenn  in  dem  Gesammtbewußtsein

Handbuch  des  Völkerrechts  II.  1