6  Der  Staat  als  völlerrechtliche  Persönlichkeit.

staatlich  organisirter  Nationen  oder  der  sie  beherrschenden  Organe  der  praktisch
thätige  Wille,  internationale  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  zu  Üben,
dauernd  existent  geworden  ist.

Da  für  uns  der  Staat  (oder  ausnahmsweise  ein  staatlich  noch  nicht  organisirtes
  Gemeinwesen  außerhalb  Europas)  als  Rechtssubject  vorausgesetzt
wird,  könnte  gefragt  werden,  wie  der  Staat  in  juristischer  Weise  zu  definiren
sei.  Solange  man  das  Völkerrecht  als  philosophisch  naturrechtliche  Materie
schlechthin  behandelte,  konnte  eine  methodische  Untersuchung  des  Staatsbegriffes
schon  deswegen  nicht  umgangen  werden,  weil  es  darauf  ankam,  Staat  und
Gesellschaft  zu  unterscheiden.?)

Das  positive  Völkerrecht  setzt  jedoch  einen  den  Verkehr  pflegenden
  Nationen  gemeinsam  gewordenen  Staatsbegriff  voraus.
Derselbe  ist  durchaus  unabhängig  von  den  so  verschiedenen  Formulirungen  der
Theorien  des  Staatsrechts  oder  der  philosophischen  Systeme  oder  gar  der
Staatsideale.  Für  ihn  genügen  die  als  hinreichend  bekannt  zu  nehmenden
Merkzeichen,  wodurch  das  Wesen  des  Staates  von  den  anderen  menschlichen  Gesellschaftssormen
  der  Stämme,  Familien  und  Geschlechter  oder  einer  numerisch
ausgedrückten  Menge  Einzelner  unterschieden  wird.  Eine  Verwechselung  dieser
anderweitigen  Gesellschaftsformen  mit  dem  Staate  scheint  für  die  praktischen
Zwecke  des  Völkerrechts  ausgeschlossen,  sobald  man  sich  die  den  Völkern  gemeinsam
  gewordenen  Merkmale  aller  Culturstaaten  vergegenwärtigt.

Allen  Staaten  eigen  ist  die  rechtlich  gewollte  und  thatsächlich
dauernde  Ordnung  des  Volkslebens  auf  einem  begrenzten  Theile
der  Erdoberfläche,  d.  h.  die  willkürlich  nicht  zu  lösende  Vereinigung  dreier
Grundelemente:  des  Staatsvolkes,  als  einer  bereits  entweder  vorstaatlich  gegebenen
  oder  durch  den  Staat  allmälig  entwickelten  Gemeinschaftsbeziehung
(sociale  Grundlage  des  Staates),  des  räumlich  begrenzten  Staatsgebietes
(geographische  Grundlage  des  Staates)  und  der  Staatsgewalt,  beruhend
  in  einem  höchsten  Machtorgan  des  einheitlich  vorgestellten  Volkswillens
(der  politischen  und  ethischen  Grundlage  des  Staates).

In  dieser  Weise  aufgefaßt,  braucht  aber  der  Staat  noch  nicht  Völkerrechtspersönlichkeit
  zu  sein.  Denn  er  könnte,  wenn  er  dazu  nach  seiner  geographischen
Lage  im  Stande  wäre,  sich  isoliren  wollen  oder  aus  politischen  Beweggründen,
indem  er  auf  unmittelbaren  Verkehr  mit  dem  Auslande  verzichtet,  sich  selbst
für  diesen  besonderen  Verkehrszweck  einem  höheren  Machtorgan  unterordnen,
ohne  seinen  Namen  als  Staat  aufzugeben.

Um  die  Eigenschaft  völkerrechtlicher  Persönlichkeit  zu  erlangen,  bedarf  der
Staat  noch  weiterer  Inhaltsbestimmungen.  Erstens,  der  Machtfähigkeit  und
Berechtigung  freier  Selbstbestimmung  in  seinen  auswärtigen  Beziehungen
  (Souveränetät  im  völkerrechtlichen  Sinn);  und  zweitens,  des
durch  thatsächliche  Uebung  oder  ausdrückliche  Erklärung  allgemein  glaubwürdig
gewordenen  Willens,  sich  in  Gemäßheit  des  bereits  in  Geltung  befindlichen
  Maßstabes  internationaler  Berechtigung  und  Ver-