Wesen  und  Bedingungen  der  Bölkerrechtspersönlichkeit.  7

pflichtung  nach  Außen  hin  selbst  zu  bestimmen  und  zu  beschränk  en.
Er  bedarf  sonach  der  in  ihrem  Ursprunge  freiwilligen  Unterwerfung  unter  eine
bereits  vor  ihm  gegebene  oder  neben  ihm  im  Entstehen  begriffene  Gemeinschaftsordnung
  der  Staatengenofsenschaft.7)

In  wieweit  dieser  Wille  und  diese  Fähigkeit  der  Anerkennung  durch
bereits  vorhandene  Staaten  bedarf,  wird  im  Zusammenhang  mit  dem  Entstehungsprozeß
  der  Staaten  an  einer  anderen  Stelle  zu  untersuchen  sein
(zweites  Kapitel).  Aus  dem  Gesagten  geht  aber  hervor,  daß  die  Rechtsbegriffe
  von  Volk  und  Staat  innerhalb  der  gegenwärtig  bestehenden  Ordnung
auswärtiger  Verkehrsbeziehungen  von  einander  nicht  mehr  geschieden,  die  politischen
  Aspirationen  der  sog.  Nationalitäten  im  ethnographischen  Sinne  daher
nur  staatsrechtlich  (z.  B.  in  Hinsicht  des  Sprachzwanges)  oder  politisch  und
historisch  oder  ausnahmsweise  in  Gemäßheit  von  Staatsverträgen  für  jeden  einzelnen
  Fall,  nicht  aber  nach  allgemein  völkerrechtlichen  Grundlagen  bemessen
werden  können.

Auch  die  Frage  nach  der  Minimalziffer  der  völkerschaftlichen  Grundlage
des  Staates  ist  als  politisch-historische  Thatbestandsfrage  jedes  einzelnen  Falles
einer  juristischen  Lösung  nicht  fähig.  Als  thatsächlich  vorhandene  Minimalziffer
einer  staatlichen  Bevölkerung  mag  diejenige  von  Monaco  (1200  Seelen  ungefähr)
  bezeichnet  werden.

1)  Dies  würde  sich  z.  B.  darin  zeigen,  daß  die  Tödtung  eines  rechtswidrig  angreifenden
  Europäers  durch  schwer  bedrohte  Eingeborene  auf  staatenlosen  Gebieten
  als  berechtigt  auch  in  Europa  anzuerkennen  wäre,  wenn  eine  Gerichtsverhandlung
  deswegen  eingeleitet  würde  Insofern  giebt  es  also,  wie  Bluntschli  hervorhebt,
  allerdings  völkerrechtlich  zu  schützende  „Menschenrechte“,  deren  Existenz  von
der  Publication  eines  Gesetzes  unabhängig  ist.  Auf  der  gleichen  Erwägung  beruht
die  vertragsmäßig  geordnete  Pflicht,  auf  staatenlosen  Gebieten  dem  Sclavenhandel
zu  wehren:  weil  dieser  als  menschheitswidrig  gilt.

2)Caluvo  giebt  noch  eine  Aufzählung  der  verschiedenen  Definitionen.  Gehört
eine  Legaldefinition  von  „Volk“  oder  „Staat“  in  einen  völkerrechtlichen  Codificationsentwurf?
  Ich  glaube  nicht  Field  schlägt  folgende  sehr  anfechtbare  Formel  vor:
A  nation  is  a  people  permanently  occupying  a  definite  territory,  baving  a
common  government,  peculiar  to  themselves,  for  the  administration  of  justice
and  the  preservation  of  internal  order  and  capable  of  maintaining  relations
with  all  other  governmentse.  —  Bei  den  Jtalienern  florirt  vielfach  ihre  Nationalitätentheorie
  bereits  im  Staatsbegriff  selbst.  (So  bei  Fiore.)  Im  Allgemeinen
läßt  sich  sagen,  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt  seien  alle  Staatsdefinitionen  fehlerhaft,
  welche  entweder  bestimmte  Eigenschaften  einzelner  Völker,  oder  bestimmte  Staatszwecke
  (wie  Field  thut)  generalisiren,  oder  der  auswärtigen  Beziehungen  der  Staates
überhaupt  gar  nicht  gedenken.

3)  A.  M.  v.  Martens  (Bergbohm)  1,  S.  54,  welcher  meint,  daß  die  Völkerrechtspersönlichkeit
  bereits  mit  der  Staatsrechtspersönlichkeit  schlechthin  zusammenfalle.
Daß  dies  nicht  der  Fall,  zeigt  die  abhängige  Stellung  der  Unionsstaaten  in  Nord-Amerika.
