8  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

82.

Souveränetät  der  Staaten.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  31.  —  Bluntschli,  Völlerrecht,  §  64—80.
—  v.  Neumann,  Grundriß  des  Europäischen  Völkerrechts,  S.  3.  —  F.  v.  Martens,
  Völkerrecht  (Bergbohm)  I,  §  70.  —  J.  Austin,  Lectures  on  the  Province
  of  Jurisprudence  (ed.  31,  p.  226).  —  Ph.  Woolsey,  -ntroduction
into  the  Study  of  Intern.  Law  (2  ed.).  §  37.  —  Derselbe,  Political
Science  I,  S.  202  f.  —  Field,  Draft  outlines,  5  12  ff.  —  Wharton,  Commentaries,
  §  135  ff.  —  C.  Calvo,  Droit  Intern.  I,  §  41.

Vorhandensein  der  Souveränetät  ist  eine  normale  Vorbedingung  der
Völkerrechtspersönlichkeit,  kein  Product  der  positiven  Völkerrechtsordnung.

Zur  Vermeidung  von  Unklarheiten  ist  es  daher  nothwendig,  sich  über  den
Begriff  der  Souveränetät  in  völkerrechtlicher  Hinsicht  zu  verständigen.
Staats=  und  verfassungsrechtlich  knüpft  sich  der  Status  effectiver  Souveränetät
immer  an  bestimmte  Subjecte,  sei  es  an  einzelne  Herrscher,  an  Körperschaften
oder  politisch  handelnde  Kategorien  von  Personen  (z.  B.  an  sämmtliche  großjährige,
  männliche  Individuen  als  wählende  oder  beschließende  Staatsbürger).
In  dieser  Hinsicht  beruht  die  Souveränetät  auf  thatsächlich  nothwendigem,
also  unvermeidlichem  (in  Monarchien  durch  den  Tod  herbeigeführten)  Wechsel
der  die  Souveränetät  ausübenden  Subjecte.  Staats=  und  verfassungsrechtlich
  genommen  kann  es  vaher  theoretisch  auch  streitig  werden,  wem  die  Ausübung
  der  Souweränetät  grundsätzlich  gebühre,  ob  den  einzelnen  Herrschern  oder
dem  Volke  oder  corporativen  Vertretungen  desselben.1)

Völkerrechtlich  genommen,  knüpft  sich  zuständlich  die  Souveränetät  zunächst
  immer  an  das  durch  seinen  einheitlichen  Willen  in  staatlicher  Form  constituirte
  Volk.  Unbedingt  gilt  dies,  wie  bereits  oben  bemerkt  ist,  soweit
Europäische  Nationen  unter  einander  Verkehr  pflegen.  Diese  nationale
Volks-Souveränetät  bleibt  nothwendig  unabänderlich  gegenüber
den  veränderlichen  Subjecten  ihrer  staatsrechtlich  möglichen  Darstellungsweise.
  Der  völkerrechtliche  Lehrsatz:  „Das  Volk  stirbt  nicht“
ist  in  dieser  Richtung  zutreffender  als  der  staatsrechtliche  Satz:  „Der  König
stirbt  nicht“  (le  roi  est  mort,  vive  le  roil).  Adoptirt  man  diese  Unterscheidung,?)
  so  ergiebt  sich,  daß  Staaten  in  verfassungsrechtlicher  Hinsicht  (z.  B.
in  Conföderationen)  und  im  Gegensatze  zu  einer  anders  organisirten  Gesammt-Regierungsgewalt
  innerhalb  eines  bestimmten,  örtlich  begränzten  Bereichs  für
souverän  erklärt  sein  können,  ohne  daß  ihnen  in  völkerrechtlicher  Hinsicht
Souveränetät  zuerkannt  werden  dürfte.?)

Völkerrechtlich  definirt,  bedeutet  „Souveränetät“  den  vollendeten
Machtzustand  eines  Staatsvolkes  im  Verhältniß  zu  anderen,  vermöge
dessen  dasselbe  sein  eigenes  Dasein  nach  Außen  aufrecht  erhält.