Souveränetät  der  Staaten.  9

Bevor  in  allerältesten  Zeiten  die  Frage:  wer  in  innerstaatlichen  Beziehungen
  zur  höchsten  Gewaltübung  befugt  sein  solle,“)  durch  das  Bewußtsein  der
Völker  oder  Stämme  gestellt  werden  konnte,  war  das  Bewußtsein  des  äußern
Gegensatzes  und  des  selbständigen  Daseins  bereits  weiter  vorgeschritten.

Darauf  weisen  die  alten  classischen  Bezeichnungen  der  Autonomie  und
der  libertas  populi  hin:  negative  Vorstellungen  des  Nichtunterworfenseins,
  in  öffentlich  rechtlicher  Hinsicht  parallel  laufend  dem  Gegensatze  zwischen
persönlicher  Freiheit  des  Einzelnen  und  der  Selaverei.

Andererseits  ist  der  Kern  der  rein  staatsrechtlichen  Souveränetätsbegriffe
  immer  wesentlich  positiven  Gehalts,  weil  es  sich  dabei  um  Macht
und  Recht  der  Gewaltübung  über  politisch  unterworfene  Personen  handelt.
Kehrseite  der  staatsrechtlichen  Souveränetät  ist  die  Pflicht  des  staatsbürgerlichen
Gehorsams.  Ein  souverän  gewordenes  Volk  schuldet  dagegen  anderen  Völkern
niemals  Gehorsam,  sondern  nur  Achtung  im  weitesten  Sinne  und  Anerkennung
seiner  Gerechtsame.

Das  politisch  normale,  für  die  Staatspraxis  höchst  wesentliche  Erforderniß
dauernder  Befähigung  zur  Erlangung  und  Behauptung  der  völkerrechtlichen
Persönlichkeit,  oder  jenes  sog.  vollen  deten  Machtzustandes,  liegt  in  einer
nicht  genauer  zu  definirenden  mittleren  Stellung  der  einzelnen  Staaten,  wodurch
  sowohl  eine  den  inneren  Fortbestand  gefährdende  Ohnmacht  als  auch
eine  das  Recht  des  Auslandes  negirende  Uebermacht  der  einzelnen  Staaten
ausgeschlossen  ist.  Mit  anderen  Worten:  Zwischen  den  begränzenden  Polen
unzulänglicher,  kleinster  Communalstaatsbildung  und  der  Weltstaatsbildung
eines  übermächtigen  Staates  liegen  die  rechtlich  möglichen  Zustände  der  souveränen
  Staatsgebilde.

Bei  der  politischen  Würdigung  solcher  Normalität  der  Souveränetät  dürfen
freilich  die  Uebergangszustände  des  Wachsthums  und  Verfalles  der  Gemeinwesen
  nicht  übersehen  werden.  Auf  dieser  Erwägung  beruht  die  Anomalie
der  sog.  halbsouveränen  Staaten,  von  den  weiter  unten  in  einem  anderen
Zusammenhange  die  Rede  sein  wird.  (S.  VII.  Stück  Kap.  2.)

Obschon  begriffsmäßig  zu  sondern,  steht  aber  die  völkerrechtliche  Seite  der
Souveränetät  doch  im  praktischen  Zusammenhange  und  in  fortwährender
Wechselwirkung  mit  der  staatsrechtlichen  Souveränetät.  Denn  als  Einzelstaat
genommen,  könnte  überhaupt  kein  Gemeinwesen  staatsrechtliche  Souveränetät
seinen  handelnden  Machtorganen  zuertheilen,  wenn  es  vom  Auslande  völlig
abhängig  wäre.  Der  modern  verfassungsrechtliche  Souveränetätsbegriff  hat
erst  durch  das  Völkerrecht  seine  praktische  Verwirklichung  erlangen  können.

Andererseits  wird  aber  auch  durch  den  Grundbegriff  eines  vollendeten
Machtzustandes  die  Vorstellung  absoluter  omnipotenter  Willkür  der  Staaten
ausgeschlossen.  Im  Gegentheil  liegt  im  Wesen  des  modernen  Rechtsstaates
die  Forderung,  daß  die  höchsten  Regierungsorgane  im  Verhältniß  zum  Volke
durch  Gesetz  sich  selbst  Beschränkungen  auferlegen,  und  völkerrechtlich  ist  es
ganz  selbstverständlich,  daß  jedes  souveräne  Staatsvolk  nur  im  Verhältniß  zu