10  Der  Staat  als  völlerrechtliche  Persönlichkeit.

anderen  einzelnen  Nationen  völlig  unabhängig  sein  kann,  im  Verhältniß  zu
den  rechtlich  sittlichen  Fundamentalgeboten  der  Staatengenossenschaft  aber  nicht
willkürlich  d.  h.  lediglich  nach  seinem  Ermessen  handeln  darf.  Trotz  ihrer  unbestrittenen
  Souveränetät  würden  übrigens  auch  die  größten  unter  den  modernen
Großstaaten  thatsächlich  niemals  im  Stande  sein,  die  Gesammtordnung  der
Völkerrechtsordnung  aufzuheben  und  umzustürzen.

Sowohl  thatsächlich  als  auch  ethisch  und  rechtlich  trägt  also  der  Begriff
der  Souveränetät  überall  ein  Moment  der  Beschränkung  in  sich  selber.  Nur,
daß  dieses  Beschränktsein  in  seinem  Ursprung  und  in  seiner  Verwirklichung
als  Selbstbeschränkung,  somit  als  völlige  oder  relative  Unabhängigkeit  vor
dem  Eingreifen  eines  förmlich  constituirten,  anderweitigen,  rechtlich  überlegenen
  Machtorgans  aufgefaßt  werden  muß.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  völkerrechtliche  effective  Souveränetät
der  Staaten  weder  mit  der  verfassungsrechtlich  formulirten  Souveränetät
der  Monarchen,  noch  mit  der  blos  titularen  Souveränetät  eines  in  Gesammtstaaten
  eingegliederten  Staatsgebietes,  am  allerwenigsten  aber  mit  dem
historischen  Thatbestande  vermengt  werden  darf,  vermöge  dessen  gerade  die
höchst  entwickelten  Culturstaaten  in  ihrem  politischen  Entwicklungsstande  am
meisten  abhängig  erscheinen  von  dem  wirthschaftlichen  Verhalten  anderer
Nationen.  5)

Die  rechtlich  erheblichen  Merkmale  der  staats=  und  völkerrechtlichen  Souveränetät
  sind  aus  der  Totalität  des  staatlichen  Gesammtwirkens  und  Könnens
zu  entnehmen.  Die  Aufzählung  einzelner  Kriterien  erscheint  vom  Standpunkte
des  allgemeinen  Völkerrechts  schwierig,)  wenn  damit  eine  vollständige  Erschöpfung
  des  Souveränetätsbegriffes  erstrebt  wird.

Will  man  aber  innerhalb  des  gegenwärtigen  Entwicklungsstandes  völkerrechtlicher
  Beziehungen  gewisse  Merkmale  besonders  betonen,  so  wäre  zu  sagen:
letzter  und  höchster  Ausdruck  aller  Souveränetät  ist  die  rechtlich  bestehende
Machtvollkommenheit  selbständiger  Kriegsführung  gegenüber  anderen  Nationen,
und  die  Macht  eigener  Verfassunggebung  (pouvoir  constitutif).  Wo  diese  ganz
oder  theilweise  fehlt,  kann  nur  (so  lange  die  Kriege  überhaupt  noch  nicht  beseitigt
  sind)  von  einem  mehr  oder  weniger  unvollkommenen  oder  unvollendeten
  Machtzustand  die  Rede  sein.7)

1)  So  ist  Dicey  (Lectures  introductory  to  the  Study  of  the  Law  of  the
Constitution,  1885,  p.  35  ff.)  der  Ansicht,  daß  in  England  verfassungsrechtlich  nicht
die  Krone,  sondern  das  Parlament  souverän  sei  —  während  völkerrechtlich  die
Souveränetät  des  Volkes  zweifellos  erscheint.

2)  Dies  scheint  auch  Heffter  anzunehmen,  wenn  er  erstens  (§  31)  als  souveraineté
  „das  Recht  eines  freien  staatlichen  Waltens“  behandelt  und  hinterher  (§  48
—57)  von  „den  Souveränen,  ihren  persönlichen  und  Familienverhältnissen  spricht,
also  Spezialrechtsverhältnisse  monarchisch  verfaßter  Staaten  betrachtet.“  —  Wharton