Gleichheit  und  Ungleichheit  der  Staaten.  11

(Commentaries)  unterscheidet  in  gleicher  Richtung  (dependent  und  independent  sovereignty)
  in  dem  Sinne,  daß  das  Völkerrecht  independent  sovereignty  erfordert.

2)  Dies  ist  der  Fall  in  Beziehung  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  der  Amerikanischen
  Union,  die  in  ihrem  staatsrechtlichen  Bereich  sovereign  and  independent

4)  Die  älteste  Streitf  rage  bezüglich  der  Souveränetät  in  innerstaatlichen  Fragen
knüpft  sich  in  Rom  an  das  judicinm  Horatianum,  db.  h.  an  die  provocatio  ad  populum
  gegen  Todesurtheile.  S.  darüber  die  neuesten  Untersuchungen  von  C.  Fadda,
Appello  penale  (Torino  1885).

5)  Für  dieses  thatsächliche  Unabhängigsein  der  Staaten  von  einander  braucht
Lorimer  den  bezeichnenden  Ausdruck  binterdependencec.

6)  Field  begnügt  sich  mit  dem  Merkmale  der  Selbstgerichtsbarkeit:  „Every
nation  is  sovereig#n  within  its  own  jurisdictione.  Sicherlich  würde  aber  darum
die  Souveränetät  nicht  aufgehoben,  wenn  Bestandtheile  der  Rechtspflege  auf  ein
(völkerrechtliches)  Gesammttribunal  übertragen  werden.  —  Ebenso  ungenügend  Bluntschli,
  welche  fünf  Merkmale  der  Souveränetät  aufzählt:  1.  verfassunggebende  Gewalt;
  2.  gesetzgebende  Gewalt;  3.  Selbstregierung  und  Selbstverwaltung  (wohl  im
Sinne  von  centraler,  aber  nicht  im  Sinne  localer  Selbstregierung);  4.  Aemterhoheit;
5.  auswärtige  Vertretung.

7)  Der  moderne  Souverüänetätsbegriff  findet  seinen  Gegensatz:  1.  in  dem  mittelalterlichen
  Kirchenbegriff,  der  wesentlich  staatliche  Functionen  (z.  B.  in  der  Gerichtsbarkeit)
  durch  das  kirchliche  Asylrecht  negirte;  2.  in  dem  mittelalterlichen  Lehnsbegriff,
  der  einerseits  durch  Selbsthülfe  das  Privatkriegsrecht  sanctionirte,  andererseits
  den  Lehnsherrn  praktisch  auf  die  Hilfe  des  Vasallen  —  modern  gesprochen
auf  den  vom  Vasallen  eigenmächtig  zu  beurtheilenden  casus  foederis  verwies.  Im
höchsten  Maße  auffallend  ist,  daß  Bluntschli  in  seiner  Aufzählung  der  Kriegsherrlichkeit
  als  eines  Merkmals  der  Souveränetät  nicht  gedenkt.

83.
Gleichheit  und  Ungleichheit  der  Staaten.

Literatur:  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  5  27.  —  P.  Fiore,  Trattato  di
D.  I.  Pubbl.  1,  §  419  f.  —  R.  Pbillimore,  Comment.  I,  S.  216ff.  —
T.  Twiss,  Law  of  Nations,  S.  12.  —  J.  Lorimer,  Law  of  Nations  I,
18  f.  —  Wbeaton,  Histoire  des  progrèes  du  droit  des  gens,  §  2.  —
Wharton.  Commentaries,  5  135  (S.  213,  Note  1).  —  Calvo,  Droit  international
  I,  §  296.

Zu  den  obersten  Grundsätzen  des  allgemeinen  Völkerrechts  gehört  das
Postulat  der  Gleichberechtigung  souveräner  Staaten  innerhalb  der
internationalen  Gemeinschaftsordnung.  Dieser  Lehrsatz  erscheint  durchaus  unabhängig
  von  der  naturrechtlichen,  in  der  Französischen  Revolution  formulirten
Cgalität  der  menschlichen  Individuen.  Ob  man  die  letztere  anerkennt  oder
nicht,  ist  an  dieser  Stelle  unerheblich.  Wer  die  Gleichheit  souveräner
Staaten  in  der  allgemeinen  Völkerrechtsordnung  verneint,  leugnet  damit