12  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persoͤnlichkeit

gleichzeitig  das  Vorhandensein  des  Völkerrechts  selber.  Im  Allgemeinen  stimmen
denn  auch,  mit  wenigen  Ausnahmen  und  ohne  Rücksicht  auf  demokratische  oder
monarchische  Verfassungsform,  die  leitenden  Autoritäten  in  der  Anerkennung
der  Rechtsgleichheit  souveräner  Staaten  durchaus  überein.  1)

Wo  die  Rechtsgleichheit  der  Staaten,  die  eine  logische  Consequenz  der
völkerrechtlichen  Souveränetät  ist,  wie  von  Lorimer  und  neuerdings  auch  von
Zorn)  verworfen  wird,  läßt  man  sich  entweder  durch  ausdrücklich  in  gewissen
Verträgen  stipulirte  Ungleichheiten  beirren  oder  man  stößt  sich  daran,  daß  nicht
allen  Staaten  die  gleichen  Rechsmittel  zu  Gebote  stehen,  um  gegen  Rechtsverletzungen
  sich  zur  Wehr  setzen  zu  können.

Da  Unabhängigkeit  nach  Außen  das  negative  völkerrechtlich  entscheidende
Merkmal  der  Souveränetät  ausdrückt,  so  sind  innerhalb  desselben  logisch  keinerlei
Abstufungen  möglich,  außer  denjenigen,  die  sich  der  souveräne  Staat  selbst  setzt.
Alle  souveränen  Staaten  sind  einander  völkerrechtlich  gleich  gestellt.  Verschiedenheiten
  der  Titulatur,  des  Ranges  und  der  Ehrenvorzüge  für
die  verschiedenen  Subjecte  der  Staatsgewalt  fallen  in  dieser  Beziehung
  nicht  ins  Gewicht.

Wie  die  staatsbürgerliche  Gleichheit  vor  dem  Civil=  und  Strafrichter  einen
Anfangspunkt  für  den  modernen  Rechts=  und  Verfassungsstaat  darstellt,  gerade
so  verhält  es  sich  mit  der  Rechtsgleichheit  souveräner  Staaten  in  völkerrechtlicher
  Hinsicht.  Die  denkbar  höchste  Geltung  des  praktischen  Völkerrechts  in
seiner  jeweiligen  Anwendung  ist  deswegen  gleichbedeutend  mit  der  höchsten
Sicherheit  der  kleinen  Staaten  gegen  die  Gefährdungen  ihres  Bestandes  durch
Machtmißbrauch  mächtigerer  Nachbarstaaten.  )

Der  Grundsatz  rechtlicher  Gleichheit,  anerkannt  wie  er  ist,  beruht  gleichzeitig
  auf  dem  Fundamente  der  internationalen  Moral.  Sein  praktisch  entscheidender
  Ausdruck  ist  die  Norm  der  Reciprocität  im  auswärtigen  Verkehr
  zweier  oder  mehrerer  Staaten  mit  einander.  Kein  Staat  kann  vom
Standpunkt  der  Völkermoral  ausgehend,  verlangen  besser  oder  günstiger  behandelt
  zu  werden,  als  er  andere  von  ihm  in  Anspruch  genommene  Staaten
behandelt.  Jede  Ungleichheit  rechtlicher  Art  im  Staatenverkehr
muß  besonders  stipulirt  werden.

Auf  der  andern  Seite  sind  die  Mitglieder  der  internationalen  Rechtsgenossenschaft
  thatsächlich  wie  auch  staatsrechtlich  einander  ungleich  geordnet.
Wesentliche  und  unvermeidliche  Verschiedenheiten  liegen:

1.  In  der  inneren  Verfassungsform.  Es  kann  nicht  geleugnet
werden,  daß  das  Verhalten  gewisser  Verfassungsformen  entweder  im
Allgemeinen  oder  während  gewisser  Zeitepochen  zu  der  Erreichung  der
Völkerrechtszwecke  günstiger  sein  kann  als  dasjenige  anderer  Verfassungsformen.
  Das  bisherige  Völkerrechtssystem  seit  dem  Westwhälischen
  Frieden  entwickelte  sich  auf  vorwiegend  monarchischer  Verfassungsbasis
  der  Großstaaten,  die  in  Europa  eine  leitende  Stellung  behaupteten
und  die  Initiative  zur  Durchsetzung  nothwendig  gewordener  Re-