Oleichheit  und  Ungleichheit  der  Staaten.  13

formen  ergriffen.  Jede  Rechtsgestalt  des  inneren  Verfafsungslebens
befähigt  aber  zur  Mitgliedschaft  im  Völkerrechtsverein.  Monarchie
und  Republik  sind  in  dieser  Beziehung  einander  gleichberechtigt.  Soweit
  die  Verfassungsformen  von  Bedeutung  für  die  auswärtige
Staatspraxis  werden,  ist  davon  späterhin  ausführlicher  zu  handeln
(S.  unter  VII.  Stück,  3.  Kapitel).

2.  Rücksichtlich  der  geographischen  Lage.,  Während  die  Küstenlage
  die  Staaten  befähigt,  an  allen  auswärtigen  Verhältnissen  des
Verkehrs  theilzunehmen,  bleiben  Binnenstaaten  (wie  Serbien,  die
Schweiz  u.  s.  w.)  von  der  directen  Betheiligung  am  Seeverkehr  ausgeschlossen!).


3.  Rücksichtlich  der  comitas  gentium  und  der  Staatengunst.
Minder  mächtige  Staaten  können,  der  Tradition  der  Verkehrsitte
oder  den  Rathschlägen  der  Schicklichkeit  folgend,  älteren  und  angeseheneren
  Staaten  ein  höheres  Maß  von  Ehrenerweisung  zugestehen,
als  fie  selbst  für  sich  beanspruchen.  Die  Verschiedenheiten  der  Titulatur,
  des  Ranges  und  des  Ceremonials  entstammen  nicht  dem  allgemeinen
  Völkerrecht,  sondern  der  Sitte  und  ihrem  eigenthümlichen
Charakter  im  Verhältniß  zum  Recht.

4.  In  Hinsicht  der  jeweiligen  thatsächlichen  Machtverhältnisse
  und  der  politischen  Geltung  der  einzelnen  Staaten.
Läßt  sich  der  Unterschied  zwischen  Großmächten  und  Mittel=  oder
Kleinstaaten  auch  nicht  juristisch  formuliren,  so  läßt  er  sich  doch  auch
nicht  negiren,  wenn  die  Einflüsse  zu  würdigen  sind,  deren  Herrschaft
die  Entwickelung  völkerrechtlicher  Neubildungen  oder  die  Realisation
pofitiver  Rechtssätze  oder  die  Beilegung  der  Völkerstreitigkeiten  mit
bestimmt,  fördert  oder  erschwert.  Im  übrigen  werden  alle  mit
einander  verkehrenden  Staaten  in  den  Vertragsinstrumenten  als
„Mächte“  (puissances)  bezeichnet.

1)  Wharton  (l.  c.)  hebt  hervor,  daß  in  der  Rechtssprechung  Englischer  Gerichtshoͤfe
  zur  Zeit  der  napoleonischen  Kriege  (vornehmlich  durch  Lord  Stowell)  der
Grundsatz  der  Rechtsgleichheit  minder  mächtiger  Staaten  durchaus  anerkannt  wurde.

!)  In  einer  Kritik  zu  Bulmerincq's  Darstellung  in  Marquardsen's  Handbuch
(Künchen)  Kritische  Vierteljahrsschrift,  Lahrgang  1885.  —  Mit  Unrecht  nimmt  somit
Calvo  an,  daß  das  Gleichheitsprinzip  der  Staaten  einen  allgemein  (von  der
Theorie)  anerkannten  Grundsatz  des  öffentlichen  Rechtes  darstelle.

3)  Es  ist  wichtig,  daß  dieser  Grundsatz  der  Gleichberechtigung  durch  die  Englischen
  Autoritäten  nachdrücklich  betont  wird.  Denn  eben  diese  sind  völlig  frei  von
den  Französischen  Egalitätsgedanken.  Twiß  sagt:  Power  and  weakness  do  not  in
this  respect  give  rise  to  any  distinction  and  the  Principality  of  the  Montenegro
  is  as  much  an  independent  State  as  the  Empire  of  all  the  Russias.

4)  Was  nicht  hindert,  daß  sie  rechtlich  zur  Bestrafung  des  Seeraubes  oder
Selavenhandels  im  Verhältniß  zu  ihren  Unterthanen  verpflichtet  werden  könnten.