Das  sogenannte  Gleichgewicht  der  Europäischen  Staaten.  15

Gleichgewicht  nicht  lediglich,  wie  man  ehemals  vielfach  glaubte,  von  dem  territorialen
  Gebietszuwachs  mächtiger  Staaten  abhängen.  Unleugbar  kommen  dabei
  auch  noch  zahlreiche  andere  Factoren  in  Betracht,  beispielsweise  Beschaffenheit,
Charakteranlage  und  Ziffer  der  Bevölkerung,  Organisation  der  Wehrkräfte,)
die  Einsicht  und  Stärke  der  Regierungen,  die  Formen  des  Verfassungsrechtes,
die  geographische  Lage  der  Gebietsstücke  und  endlich  auch  die  Begränzung;
also  meistentheils  Zustände,  die  sich  ganz  oder  theilweise  der  rechtlichen  Einwirkung
  auswärtiger  Staaten  entziehen.

Die  alten,  seit  dem  XVI.  Jahrhundert  gangbar  gewordenen  Vorstellungen
  von  der  Aufgabe  der  Gleichgewichtserhaltung  durch  Hinderung  solcher
territorialen  Vergrößerungen,  die  auf  Kosten  der  Sicherheit  minder  mächtiger
Staaten  vor  sich  gehen,  erfuhren  daher  eine  Berichtigung  durch  die  moderne
Staatswissenschaft.  In  Gemäßheit  dieser  muß  eine  auf  den  Interessenausgleich
unter  den  Großmächten  gerichtete  Politik  nicht  lediglich  von  dem  negativen
Merkmal  wechselseitiger  Hinderung,  sondern  gleichzeitig  von  der  positiven  Förderung
  solcher  Machtansprüche  einzelner  Staaten  ausgehen,  deren  Befriedigung
billig,  angemessen,  und  der  Aufrechterhaltung  des  allgemeinen  Sicherheitsstandes
  förderlich  erachtet  werden  könnte.5)

Das  System  der  modernen,  in  seinen  Grundzügen  an  den  Wiener
Congreß  von  1815  und  an  den  Pariser  Friedens-Tractat  von  1856  sich  anschließenden
  Europäischen  Großmachtspolitik  ruht  somit  auf  dem  Grundgedanken,
daß  der  Geltung  und  Bethätigung  der  positiven  Völkerrechtsordnung  und  der
Aufrechterhaltung  der  Gebietsverhältnisse  in  ihren  wesentlichen  Stücken  durch
gemeinsame  Action  der  Großmächte  und  durch  wechselseitig  geübte  Nachgiebigkeit
  in  der  rechtzeitigen  Zulassung  nothwendig  gewordener  Berichtigungen  oder
Veränderungen  besser  gedient  werde,  als  durch  die  Handhabung  einer  Regel,
die  überall  von  der  Annahme  eines  Gegensatzes  der  Interessen  einzelner  Großmächte
  zu  einander  oder  zu  minder  mächtigen  Staaten  ausging.

Da  ferner  die  Actionskraft  der  einzelnen  Europäischen  Großmächte  nicht
mu  selbst  hinwiederum  eine  ungleiche  nach  ihrem  wechselseitigen  Verhalten
bleibt  und  deren  Machtelemente  von  Hause  aus  einem  historischen  Wechsel  auch
bei  vorhandener  Beständigkeit  in  der  Gebietsgröße  unterliegen,  so  bedeutet
diese  seit  1856  in  der  Beilegung  großer  allgemeiner  Streitfälle  bethätigte
GEleichgewichtspolitik  der  Großmächte  in  der  That  eine  Annäherung  an  den
Rechtsgrundsatz  der  Gleichheit  wenigstens  unter  den  jeweilig  leitenden  Staaten,
trotz  thatsächlicher  Ungleichheit  ihrer  militärischen  oder  diplomatischen  Machtstellung
  nach  Außen.  Die  Machtdifferenz  unter  den  einzelnen  Großmächten  ist
somit  rechtlich  genommen  unerheblich.

In  diesem  Sinne  aufgefaßt,  ist  das  Europäische  Gleichgewicht  der  höchste
Ausdruck  aller  Bestrebungen,  welche  die  friedliche  Beilegung  bei  allen  Gebietsstreitigkeiten
  zum  Gegenstande  nehmen  und  davon  ausgehen,  daß  zwischen
Macht  und  Politik  kein  unlöslicher  Widerstreit  besteht,  daß  jeder  Staat  vielwehr
  berufen  ist,  seine  eigenen  Machtinteressen  in  Einklang  zu  setzen  mit  den