16  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

unerläßlichen  Bedingungen  einer  völkerrechtlichen  Gemeinschaftsordnung.
Nur  durch  eine  das  allgemein  anerkannte  Rechtsgesetz  des  Völkerlebens  mit
den  nächsten  Zweckmäßigkeitspostulaten  des  einzelnen  Anwendungsfalles,  sowie
das  Bedürfniß  der  internationalen  Rechtsbeständigkeit  mit  dem  niemals  fehlenden
  Bedürfnifse  historischer  Entwicklung  ausgleichende  Gesammtpolitik  kann
auf  dem  Boden  der  gegenwärtigen  Staatszustände  eine  Erhöhung  der  allgemeinen
  Völkerrechtssicherheit  erwartet  werden.

Deswegen  bedarf  die  Europäische  Gleichgewichtspolitik  in  gleichem  Maße
der  Selbstbeschränkung  durch  Anerkennung  der  rechtlichen  Gleichheit  aller  souveränen
  Staaten,  wie  der  unbehinderten  Action  in  der  Unterstützung,  Förderung
  oder  Zulassung  rathsam  gewordener  Veränderungen.  Daß  sich  kleinere
Staaten  einer  politischen  Gesammtaction  der  Großmächte  am  wenigsten  entziehen
können,  ist  natürlich.  Aber  ihre  (freiwillige)  Unterordnung  unter  ein  stimmige
Rathschläge  der  Großmächte,  durch  welche  mindestens  eine  starke  Präsumtion
für  das  Vorhandensein  eines  internationalen  Gesammtinteresses  erreicht  wird,
ist  für  ihren  Rechtsbestand  förderlicher,  als  die  ehemalige  erzwungene  Nachgiebigkeit
  gegen  die  Drohungen  einzelner  übermächtiger  Nachbarstaaten.

Der  innere  Zusammenhang  der  Gleichgewichtstendenz  mit  dem  jeweiligen
Zustande  des  Europäischen  Staatenbestandes  zeigt  sich  übrigens  auch  im  pofitiven
  Völkerrecht;  insbesondere

1.  im  Staatsvertragsrechte.  Die  Eingangsformel  des  Utrechter
Friedens  nimmt  Bezug  auf  die  Erhaltung  des  Europäischen  Gleichgewichts.
  Bei  der  Erfüllung  von  Allianz=  und  Garantieverträgen,
sowie  bei  der  Interpretation  des  casus  foederis  kann  oder  muß  auf
die  Zweckbestimmung  der  Gleichgewichtserhaltung  zurückgegangen
werden,  wenn  die  Absicht  der  Contrahenten  darauf  gerichtet  war.

2.  Auch  in  der  Lehre  von  der  Intervention  gewinnt  die  Forderung
des  Europäischen  Gleichgewichts  hervorragende  Bedeutung.  Selbstverständlich
  übt  jeder  Staat  für  sich  die  Berechtigung,  gewaltsam  herbeigeführte
  Veränderungen  in  der  Gebietsvertheilung,  soweit  solche
seinem  eigenen  Fortbestande  gefährlich  werden  würden,  durch  selbstständige
  Machtbethätigung  zu  hindern,  wenn  er  von  anderen  Rechtsgenossen
  im  Stiche  gelassen  wird.

3.  Die  Neutralisirung  gewisser  Staatsgebiete  oder  Staatsgebietstheile
  im  Sinne  einer  Gesammtgarantie  ihres  Fortbestandes  und  im
Hinblick  auf  die  Gefahr  ihrer  Bedrohung  oder  der  Unzulänglichkeit
ihrer  dem  Vertheidigungszwecke  dienlichen  Machtmittel  beruht  vornehmlich
  auf  den  Postulaten  der  Europäischen  Gleichgewichtsinteressen.“)


Schließlich  ist  daran  zu  erinnern,  daß  die  Gleichgewichtspolitik  ihre  Objecte
  nicht  mehr  auf  das  Europäische  Festland  zu  beschränken  vermag.  Auch
die  colonialen  Gebiete  der  Mächte,  vor  allen  die  nordafrikanischen  und  vorderasiatischen
  Länder,  treten,  wie  vor  allen  Dingen  die  Geschichte  Aegyptens  seit