Das  sogenannte  Gleichgewicht  der  Europäischen  Staaten.  17

1840  und  die  Afghanischen  Streitigkeiten  gezeigt  haben,  in  den  Bereich  der
Gleichgewichtsinteressen.  Eine  eigenartige  Stellung  nimmt  die  Nord-Amerikanische
  Doctrin  ein.  In  der  Richtung  der  vorwiegend  Europäischen  Interessen
Enthaltsamkeit  übend,  negirt  sie  in  Gestalt  der  sog.  Monroe-Doctrin  die
Befugniß  der  Europäischen  Großmächte,  sich  in  die  Beziehungen  Amerikanischer
Staatsgebiete  zu  einander  einzumischen.)

Das  letzte  Ziel  einer  in  ferner  Zukunft  möglichen  Vollendung  völkerrechtlicher
  Cultur  wird  jedoch  trotzdem  darin  erkannt  werden,  daß  an  die  Stelle
des  Europäischen  Gleichgewichts  die  Idee  eines  universalen  Gleichgewichts  tritt,
wodurch  jeder  Rechtsstaat,  unabhängig  von  bedrohlichen  Nachbarschaftsverhältnissen,
  eine  Sicherung  seines  territorialen  Bestandes  gegen  gewaltsame  Uebergriffe
  der  Mächtigeren  gewinnen  sollte.

Der  wichtigste  aus  dem  Vorangegangenen  herzuleitende  Lehrsatz,  in  welchem
  gleichzeitig  der  Uebergangspunkt  zur  Darstellung  des  Gebietserwerbes  und
der  Staatenentstehung  liegt,  läßt  sich  dahin  formuliren:

Innerhalb  der  Völkerrechtsgenossenschaft  berühren  größere  Gebietsveränderungen
  zwischen  benachbarten  Staaten  nicht  nur  deren  eigene
Staatsinteressen,  sondern  möglicherweise  auch  das  friedliche  Interesse
der  Staatengemeinschaften  und  die  Sicherheit  dritter  Staaten.

1)  Gentz  faßte  das  Europäische  Gleichgewicht  als  gleichsam  gewohnheitsrechtlich
gewordenen  Verfassungszustand  auf:  „Diejenige  Verfassung  neben  einander  bestehender
  und  mehr  oder  weniger  mit  einander  verbundener  Staaten,  vermöge  deren  keiner
unter  ihnen  die  Unabhängigkeit  oder  die  wesentlichen  Rechte  eines  anderen  ohne  wirksamen
  Widerstand  von  irgend  einer  Seite  und  folglich  ohne  Gefahr  für  sich  selber
beschädigen  kann.“

2)  Auch  bei  numerisch  gleicher  Proportion  des  Truppenstandes  und  nach  geschehener
  Durchführung  der  Entwaffnung  würde  ein  politisches  Gleichgewicht  unter
den  einzelnen  Europäischen  Staaten  nicht  zu  erreichen  sein.

3)  Bluntschli  bezieht  daher  die  Gleichgewichtsforderung  nicht  auf  das  Verhältniß
  eines  (sich  bildenden)  Nationalstaates  zu  einem  „Particularstaat“.  Handelt
es  sich  dabei  nicht  um  eine  Conföderation,  innerhalb  welcher  der  Particularstaat  eine
bereits  abhängige  Stellung  einnimmt,  so  wäre  diese  Consequenz  des  Nationalitätsprinzips
  als  positiv  rechtlich  schwerlich  anzuerkennen.

4)  Auch  wäre  es  politisch  correct  und  dem  Rechtsgedanken  friedlicher  Entwicklung
dienlich,  die  nicht  durch  eigene  Kraft,  sondern  durch  die  Großmächte  constituirten  Neustaaten,
  die  eine  im  Voraus  erkennbare  Vergrößerungstendenz  aufzeigen  (wie  Griechenland,
  Serbien,  Bulgarien),  durch  Neutralisirung  und  Auferlegung  ständiger  Neutralitätspflichten
  zu  zügeln,  damit  die  Vergrößerungssucht  kleiner  Staaten  nicht  die
Großmächte  in  einen  Krieg  verwickeln  kann.

5)  James  Monroe  (geb.  1758,  gest.  1831,  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
1817—  1825)  verkündete,  wahrscheinlich  durch  Canning  angeregt,  gegenüber  den  Südamerikanischen
  Interventionsgelüsten  gewisser  Europäischer  Mächte,  durch  seine  Botschaft
  vom  Jahre  1828  den  Grundsatz:  „With  the  eristing  colonie  or  depen-Hanbeuch

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