18  Der  Staat  als  völlerrechtlche  Persönlichkeit.

dencies  of  any  European  powers  we  bave  not  interfered  and  sball  not  interfere;
  but  with  the  governments,  which  bave  declared  their  independence  and
maintained  it,  and  whose  independence  we  bave,  on  great  consideration  and
just  principles,  acknuowledged,  we  would  not  view  an  interposition  for  oppressing
them  or  controlling  in  any  other  manner  their  destiony  by  any  European  power
in  any  other  light,  than  as  a  manifestation  as  an  unfriendly  opposition  toward
the  United  States.  —  Dieselbe  Botschaft  erklärt  sich  gegen  jede  Neugründung  Europäischer
  Colonien  auf  Amerikanischem  Boden:  The  American  Continents  should  no
longer  be  subjects  for  any  vew  European  colonial  settlement.  S.  John  Lalor's
  (Amerikanische)  Cyclopädie  II,  898  ff.

Zweites  Kapitel.

Entstehung  und  Uutergang  der  Staaten.

5.
Entstehungsprozeß  der  Staaten.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  24.  —  Bluntschli,  Allgemeine  Staatslehre
  (1875),  S.  298  —  319.  —  Derselbe,  Modernes  Völkerrecht,  §  28.  —
v.  Neumann,  Grundriß  des  heutigen  Europäischen  Völkerrechts  (3.  Aufl.,  1885),
S.  I7  f.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  I,  5  126.  —  Holland,  Elem.  of
Jurisprud.,  S.  295.  —  Hall,  International  Law  (1880)  §  26ff.

Wie  die  Privatrechtsgesellschaft  aus  sehr  verschiedenen,  mit  einander  gleichzeitig
  lebenden  Altersstufen  der  Individuen  sich  zusammensetzt,  ähnlich  verhält
es  sich  mit  der  Völkerrechtsgenofsenschaft.  Die  einzelnen  daran  betheiligten
Staaten  sind  ungleichen  Alters.  Sie  entstehen,  wachsen,  schwinden,  verfallen
und  sterben  ab.  Auf  gegenwärtig  wüstem  Gebiete  bestanden  ehemals  blühende
Gemeinwesen.  Wo  ehemals  undurchdringliche  Wildniß  Menschen  verscheuchte,
entstanden  neue  Culturstätten  des  staatlichen  Lebens.

Während  das  positive  Staatsrecht  den  jeweilig  bestehenden  Verfassungszustand
  zwar  nicht  in  den  Einzelheiten,  aber  im  Princip  als  einen  historisch
und  rechtlich  unauflösbaren  fingirt,  hat  das  Völkerrecht  seine  Basis  in  der
Thatsache,  daß  die  Staatengesellschaft  keine  für  alle  Zeiten  geschlossene  Gesellschaft
  sein  kann.  Die  Wandelbarkeit  ihrer  Subjecte  muß  als  welthistorisch
nothwendig  und  unabänderlich  vom  Standpunkte  bisheriger  Erfahrung  zugelassen
  werden.  Es  giebt  keine  Veranstaltung,  die  den  Dienst  einer  ewigen
Lebensgarantie  für  Staaten  zu  leisten  im  Stande  wäre.