Entstehungsprozeß  der  Staaten.  19

Allerdings  sind  die  Staaten  auch  Rechtssubjecte,  die  sich  einander  stützen.
Insoweit  gewährt  ein  in  seiner  Entwickelung  fortgeschrittener  Völkerrechtszustand
  auch  einige  wesentliche  Bürgschaften  gegen  Staaten  vernichtende  Gewaltthat.
  Gegen  gleichsam  natürliche  Todesursachen,  die  aus  der  Erschöpfung  der
innerstaatlichen  Lebenskräfte  hervorgehen,  vermag  indessen  die  Völkerrechtspraxis
keinen  Schutz  zu  bieten.  Auf  dem  Fundamente  der  gegenwärtigen  modernen
Staatsgestaltungen  stehend,  bemerkt  man,  daß  es  meistentheils  ein  Zusammenwirken
  innerstaatlicher  und  international  wirkender  Vorgänge  ist,  wodurch  der
Neubildungsprozeß  einerseits,  der  Untergang  andererseits  bei  den  modernen
Staaten  beherrscht  wird.

Die  Entstehung  der  Staaten  erscheint  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle
als  natürlicher,  zuweilen  friedlich,  häufiger  gewaltsam  verlaufender  Prozeß,
der  sich  unabhängig  von  dem  freien  Willen  der  überlieferten  alten  Staatsgewalten
  vollzieht.  Es  handelt  sich  dabei  regelmäßig  also  um  historische  Machtprozesse,
  die  sich  hinterher,  d.  h.  nach  der  Vollendung,  so  stark  erweisen,  daß
sie  durch  menschliche  Willkür  nicht  gehindert  werden  konnten.  1)

Ausnahmsweise  kann  indessen  die  Entstehung  der  Staaten  durch  einen  von
Hause  aus  überall  freien  Rechtsact  der  Gründung  vermittelt  werden.  Dies
geschah  beispielsweise  in  dem  Zeitraum  der  alten  Geschichte,  wo  primitiv  einwandernde
  Volksstämme  auf  bis  dahin  staatenlosem  Gebiete  politische  Gemeinwesen
  herstellten  oder  griechische  Colonisten  von  ihren  Heimstätten  unter  der
im  Voraus  gewährten  Anerkennung  ihrer  Selbständigkeit  ausgesen  det  wurden,
um  den  eigenen  Staat  gleichsam  im  Wege  der  Fortpflanzung  zu  vervielfältigen.
Aus  neuerer  Zeit  dürfen  als  rechtmäßige  Staatsgründungsacte  die  Schöpfung
des  afrikanischen  Negerstaates  Liberia)  und  des  Congostaates  angeführt
werden.

Weitaus  häufiger  geschieht  es  jedoch,  daß  der  Entstehungsact  neuer  Staaten
durch  Zerstörung  derjenigen  Baumaterialien  vermittelt  wird,  von  denen  ein
älteres  Gemeinwesen  getragen  wurde.  Zwischen  dem  Acte  des  Einsturzes
Aterer  Staaten  und  der  Errichtung  eines  staatlichen  Neubaues  pflegt  dann  ein
bald  kürzerer,  bald  längerer  Uebergangszustand  zu  liegen,  während  dessen  es
zweifelhaft  ist,  ob  der  ältere,  in  seinem  Bestande  erschütterte  Staatsverband  sich
wieder  herstellen  läßt,  oder  unwiederbringlich  verloren  ist.  Unter  solchen  Umständen
  entsteht  dann  für  dritte,  an  diesem  Kampfe  unbetheiligte  Staaten  die
rechtliche  Streitfrage:  welche  Wirkungen  der  Kampf  zwischen  der  Fortdauer
eines  älteren,  anerkannt  gewesenen  Staatsbestandes  und  der  Neugründung
eines  anderen  im  Entstehen  begriffenen  Gemeinwesens  herbeiführen  soll.

Unmöglich  wäre  es,  diese  Rechtsfrage  vom  Standpunkte  irgend  einer  juristischen
  Theorie  zu  untersuchen,  deren  Wurzeln  im  Boden  entweder  des
positiven  Staatsrechts  einzelner  Länder  oder  gar  des  Strafrechts  stecken.  Das
allgemeine  Völkerrecht  würde  in  Widerspruch  zu  sich  selbst  treten,  wenn  es  die
Zulassung  weltgeschichtlicher  Thatbestände  von  den  eigenartigen  Anwendungen
der  positiven  Gesetzgebung  einzelner  Länder  abhängig  machen  wollte.

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