20  Der  Staat  als  völlerrechtliche  Persoͤnlichkeit.

Das  philosophische  Völkerrecht  muß  vielmehr  bei  dem  zwischen  der  Geschichte
  und  dem  positiven  Rechte  von  Zeit  zu  Zeit  unter  dem  Titel  der  Eroberung
oder  des  Aufstandes  eintretenden  Bruch  durch  die  Vorstellung  eintreten,  daß
der  Bestand  der  Staaten  durch  Willkür,  Missethaten  und  Irrthümer  verändert
wird,  welche  der  unterliegenden  Nation  oder  der  Herrschergewalt  zur  Mitschuld
  zugerechnet  werden  müssen  oder  können.

Für  die  Praxis  des  positiven  Völkerrechts  hängt  die  Zulässigkeit  einer
Staatsbildung  zunächst  von  der  Entscheidung  der  historischen  Untersuchung  ab:
ob  eine  vollendete  Thatsache  den  Kampf  zweier  um  ihre  Existenz
ringender  Gewalten  entschieden  hat?  Wie  der  gewaltsam  vollendete,
zur  unbestrittenen  Geltung  gelangte,  seiner  Absicht  nach  verwirklichte  Verfassungsumsturz
  keinen  competenten  Strafrichter  vorfindet,  der  über  die  Urheber
zu  Gericht  sitzen  könnte,  so  fehlt  der  Völkerrechtsgenossenschaft  sowohl  die
objective  Norm,  wie  auch  die  Zuständigkeit,  um  über  Recht  oder  Unrecht  des
Prozesses  zu  urtheilen,  der  einen  gegenwärtigen  Zustand  staatlichen  Daseins
herbeiführte.  Es  handelt  sich  somit  weder  um  Billigung  oder  Nichtbilligung,
sondern  um  Zulassung  eines  Geschehenen,  dessen  Rückgängigmachung  der
Bethätigung  der  früher  herrschend  gewesenen  Rechtsmacht  des  verletzten  Staates
unmöglich  geworden  ist.  Der  Begriff  der  vollendeten  Thatsache,  den
das  Völkerrecht  nicht  entbehren  kann,  findet  somit  zwar  kein  Analogon,  aber
doch  ein  Object  vergleichender  Erklärung  an  dem  Begriff  der  Verbrechensvollendung,
  insofern  der  vollendete  Thatbestand  einer  als  strafbar  bezeichneten
  Handlung  durch  Zuthun  des  Schuldigen  oder  des  Verletzten  nachträglich
nicht  mehr  verändert  werden  kann.

Der  Inhalt  der  Thatsache,  deren  Vollendung  in  jedem  einzelnen  Fall  zu
prüfen  ist,  ergiebt  sich  von  selbst  aus  dem  Staatsbegriff.  Zur  vollendeten
Staatsbildung  gehört  somit  die  unlösbar  und  dauernd  gewordene  Vereinigung
von  Staatsgewalt,  Staatsgebiet  und  Staatsvolk.  Die  Reihenfolge,
in  welcher  diese  Grundbestandtheile  sich  mit  einander  verbinden,  kann  eine
Historisch  verschiedene  sein,  bleibt  aber  in  rechtlicher  Hinsicht  ohne  Belang.

1)  Bluntschli  in  seiner  allgemeinen  Staatslehre  S.  300  unterscheidet:  a)  ursprüngliche
  Entstehungsformen;  b)  secundäre  Entstehungsformen;  c)  abgeleitete
  Staatenbildung.

2)  Liberia  mit  der  Hauptstadt  Monrovia  und  einem  Litoral  von  960  km  wurde
1821  mit  freigelassenen  Negern  besiedelt.  Am  24  August  1847  erlangte  diese
Niederlassung  der  Amerikanischen  Colonisationsgesellschaft  ihre  Unabhängigkeit.  S.
Begründung  und  gegenwärtige  Zustände  der  Republik  Liberia  in  der  Zeitschrift  für
allgemeine  Erdkunde  1.  Bd.  (1853).  Stockwell,  The  Republic  of  Liberia,  New
Tork  1868.  Wilson,  Western  Aftica,  London  1856.  Twiss  (Vorrede  zur
2.  Aufl.,  S.  XII)  erwähnt,  daß  die  Verfassung  der  Republik  in  den  British  and
Foreign  State  Papers  vol.  35,  p.  1301  abgedruckt  ist.