Untergang  der  Staaten.  21

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Untergang  der  Staaten.

Literatur:  Heffter,  Bölkerrecht,  9  24.  —  Bluntschli,  Allgemeine  Staatslehre
(1875),  S.  319  f.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  1.  §  146ff.  —  Pbillimore,
  Comment.  I,  S.  201.

Der  Untergang  der  Staaten  erweist  sich  meistentheils  als  historisches  Gegenstück
  zu  ihrem  Entstehungsprozeß.  Er  tritt  Überall  naturgesetzlich  ein,  wo
sich  eines  der  den  Staat  constituirenden  Grundelemente  von  seiner  Verbindung
  mit  den  beiden  andern  loslöst.  Der  staatliche  Zusammenhang  innerhalb
des  Volkslebens  kann  sich  soweit  durch  Vermischung  mit  fremdartigen  Bestandtheilen
  zersetzen,  daß  die  Volkssprache  allmälig  abstirbt,  was  durch  den  Auflösungsprozeß
  des  jüdischen  Staatswesens  veranschaulicht  wird.  Ansässig  gewesene
  Staatsvölker  können  durch  den  Zwang  der  Umstände  von  ihrem  Gebiete
  getrennt  werden.  Schließlich  geschieht  es  auch,  daß  die  Organe  des
staatlichen  Gemeinwillens,  ohne  daß  die  Möglichkeit  ihrer  Umgestaltung  und  Ersetzung
  übrig  bleibt,  untergehen.

Am  seltensten  ereignet  es  sich,  daß  ein  ehemals  staatlich  gewesenes  Gebiet
der  Erdoberfläche  durch  physische  Prozesse  insoweit  vernichtet  wird,  daß  die
Bedingungen  staatlichen  Lebens,  wie  etwa  in  den  höchsten  arktischen  Regionen
oder  wo  die  Meeresfluth  bewohntes  Land  verschlang,  völlig  vernichtet  werden.
Von  solchen,  als  möglich  zu  setzenden  Ausnahmefällen  abgesehen,  ist  der  in  der
Geschichte  der  Menschheit  regelmäßige  Hergang  also  der,  daß  das  Aufhören
einzelner  bestimmter  Staaten  gleichzeitig  als  Prozeß  der  Neubildung  oder  Erweiterung
  anderer  Staaten  erscheint,  als  numerische  Verminderung  oder  Vermehrung
  der  auf  einer  staatlich  organisirt  gewesenen  Gesammtfläche  wohnenden
  Herrschergewalten.

Die  einzelnen  dabei  entscheidenden  Acte  kriegerischer  Gewaltthat  oder  der
Eroberung  oder  der  vertragsmäßig  vereinbarten  Auseinandersetzung  streitender
Parteien,  können  sich  daher  immer  nur  in  der  Richtung  entweder  der  Theilung
eines  bis  dahin  einheitlichen  Volksgebiets  in  mehrere,  oder  der  Unification  oder
Vereinigung  mehrerer  selbstständig  gewesener  Staatsgebiete  bewegen.

Demgemäß  kann  man  unterscheiden:

1.  Untergang  eines  Staates,  vermittelt  durch  die  kriegerische  Machtüberlegenheit
  eines  andern  erobernden  Staates,  sei  es,  daß  diese  Eroberung
  in  einer  Niederlassung  eindringender  Volksstämme  oder  unter
Aufrechterhaltung  ihres  überlieferten  Territorialstandes  sich  vollzieht.
Modernen  Eroberungen  ist  es  eigenthümlich,  daß  die  Privateigenthumsverhältnisse
  rechtlich  davon  unberührt  bleiben.

In  wieweit  innere  staatsrechtliche  Verhältnisse  durch  den  Hergang
der  Eroberung  berührt  werden,  läßt  das  positive  Völkerrecht  dahin-