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Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

gestellt  sein.  Blos  militärische  Erfolge  auf  dem  Schlachtfelde  sind  für
den  Untergang  des  unterliegenden  Staates  noch  nicht  entscheidend.
Um  das  Ende  der  besiegten  Staatsgewalt  zu  bezeichnen,  ist  die  Erklärung
  des  Siegers  erforderlich,  seine  Macht  bis  zur  staatlichen  Vernichtung
  des  Gegners  ausdehnen  zu  wollen,  außerdem  ein  dieser
Erklärung  entsprechender,  auch  von  Seiten  dritter  Staaten  nicht  angefochtener
  Machtzustand.  So  lange  Verbündete  des  geschlagenen
Staates  außerhalb  seiner  Gränzen  noch  im  Felde  stehen,  muß  die
Fortdauer  des  alten  Staatsbestandes  auch  dann  präfumirt  werden,
wenn  die  vertriebene  Staatsgewalt  ihre  Regierungsthätigkeit  factisch
nicht  mehr  ausüben  kann.  Denn  vorübergehend  kann  ein  Staatsoberhaupt
  auch  vom  Auslande  her  regieren.  Ob  dies  verfassungsrechtlich
  zu  Friedenszeiten  geschehen  darf,  bleibt  völkerrechtlich  ohne
Einfluß.

Die  bedingte  Rechtmäßigkeit  der  mit  Vernichtung  einer  Staatspersönlichkeit
  endenden  Eroberung  kann  je  nach  der  Natur  der  Umstände
  des  einzelnen  Falles  nur  in  dem  Kriegsgrunde  gefunden  werden.
  Andrerseits  giebt  es  auch  hier  Abstufungen  des  Unrechts.  Eine
ohne  Kriegsursache  aus  sog.  Zweckmäßigkeitsgründen  zwischen  Nachbarstaaten
  vereinbarte  und  von  ihnen  gemeinsam  durchgeführte  Theilung
  eines  dritten  Staates,  wie  solche  Polen  zuerst  1772  widerfuhr,
ist  stets  als  besonders  schwere  Verletzung  auch  der  allgemeinen  Völkerrechtsordnung
  gerügt  worden.

Der  Untergang  eines  Staates  kann  ferner  herbeigeführt  werden,

indem  außerhalb  kriegerischer  Vorgänge  dessen  eigene  Staatsgewalt
aufgelöst  wird.  In  rechtmäßiger  Weise  geschieht  dies,  wenn  unter
Innehaltung  verfassungsrechtlich  vergeschriebener  Formen  und  ohne
Verletzung  bestehender  Rechtsansprüche  der  Träger  der  Souveränetät
seine  Gewalt  abdizirend  in  die  Hände  einer  auswärtigen  Staatsgewalt
  überträgt.  Unter  diesen  Gesichtspunkt  fällt  der  Uebergang
der  Hohenzollernschen  Landestheile  in  Süddeutschland  an  die
Krone  Preußen  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  7.  Dezember
1849.1)  Auch  andere  Rechtsgeschäfte  (z.  B.  Erbverträge)  können
den  Untergang  eines  Staates  herbeiführen,  wobei  indessen  zu  bemerken
ist,  daß  die  Vereinigung  mehrerer  Staaten  unter  derselben  Herrschaft,
wenn  dieselbe  in  den  Formen  der  Union  geschieht,  als  Act  der  Aufhebung
  einer  der  Staatsgewalten  nicht  aufgefaßt  werden  kann.)

m  Durch  Umsturz  einer  Staatsgewalt  zu  dem  Zwecke  ihrer  Nichtersetzung

  durch  eine  andere  besondere  Gewalt  begleitet  von  der  Vereinigung
  des  herrscherlos  gewordenen  Staatsgebietes  mit  einem  bereits
  bestehenden  Staate.  Das  Völkerrecht  kennt  keine  Bedingungen,
unter  denen  der  Verfassungsumsturz  im  Innern  eines  Staates  gerechtfertigt
  werden  könnte;  aber  auch  keine  rechtliche  Pflicht,  ihn  durch