Rechtsgrund  der  Anerkennung  neuer  Staaten.  23

Interventionen  zu  hindern,  wenn  nicht  bestehenden  Staatsverträgen
  zuwidergehandelt  worden  ist.  Für  die  Vollendung  des  Staatsunterganges
  genügt  in  thatsächlicher  Beziehung  keineswegs,  daß  der
herrschaftsberechtigte  Souverän  vertrieben  wurde  und  der  Volkswille
sich  für  die  Unification  mit  einem  anderen  Staate  formell  geäußert
hat.  Vielmehr  wird  die  Thatsache  der  Selbstauflösung  eines  Staates
erst  perfect  mit  der  Aneignung  der  Herrschaftsrechte  durch  denjenigen
Staat,  an  den  die  öffentliche  Gewalt  übergehen  soll.  Solange  noch
eine  bis  zu  diesem  Endpunkte  wirkende,  provisorische  Regierung  besteht,
  erscheint  der  ältere  Staatsbestand  nur  suspendirt,  nicht  erloschen.


4.  Der  völkerrechtliche  Charakter  einer  bestehenden  Staatsgewalt  kann
aufgehoben  werden,  während  der  innerstaatliche  Gewaltzustand  in
einem  Landesgebiete  fortdauert.  Dies  ist  der  Fall  bei  der  Begründung
  solcher  Conföderationen,  durch  deren  Verfassungsrecht  der  Verkehr
  der  einzelnen  Mitgliederstaaten  mit  dem  Auslande  rechtlich  aufgehoben
  wird.  Der  umgekehrte  Prozeß  tritt  ein,  wenn  dies  Gesammtstaatsgebilde
  einer  Conföderation,  wie  das  ehemalige  Deutsche  Reich
im  Jahre  1806,  durch  Losreißung  völkerrechtlich  souverän  werdender
Landesbestandtheile  aufgelöst  wird.  Das  Nähere  über  diese  Vorgänge
gehört  in  die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  oder  von  der  Succession
  der  Staaten.

5.  Eine  theilweise  Zerstörung  des  Staatsbestandes  kann  in  doppelter
  Richtung  vor  sich  gehen.  Entweder  in  der  Weise,  daß  die  Integrität
  des  Gebietes  durch  Neubildung  eines  Staates  innerhalb  desselben
  verletzt,  oder  hinsichtlich  der  Staatsgewalt,  wenn  diese  aus
dem  Zustande  der  Souveränetät  in  denjenigen  der  sog.  Halbsouveränetät
  versetzt  wird.

1)  S.  auch  das  Preußische  Gesetz  vom  12.  März  1850  und  die  Preußische  Gesetsammlung

  1850.
2)  S.  unten  Stück  VII,  Kap.  8.

*  7.
Anerkennung  neuer  Staaten.  A.  Rechtsgrund.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  55.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,
5  30  ff.  —  Pradier-Fodérée,  Traité  I,  5  136—145;  §5  163ff.  —  Fiore,
Trattato  1,  9  302  ff.  —  F.  v.  Martens,  Völkerrecht  (Deutsche  Ausgabe)  I,
5  64.  —  Pbhillimore,  Commentaries  II,  S.  16  ff.  —  Tviss,  Lawvy  of  Nations
  I,  5  20.  —  Lorimer,  Institutes  of  the  Law  of  Nations  I,  S.  98
–163.  —  Lavrence,  Comm.  sur  Wheaton  l,  S.  195.  —  Spence,  On