24  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

recognition  of  Soutbern  Confederacy.  3.  ed.  1882.  —  Gibbs,  Recognition,
1863.  —  Wharton,  Commentaries  on  Lav,  5  140.  —  Calvo,  Droit  international
  I,  §  79ff.

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Die  Anerkennung  neu  entstandener  Staaten  (Französisch  reconnaissance,
  Englisch  recognition,  Italienisch  riconoscimento)  bedeutet  gleichsam
  die  Eintragung  eines  neugeborenen  Gemeinwesens  in  die  international
geltenden  Standesregister  der  Völkerrechtsgenossenschaft,  also  einen  rechtshistorischen
  Beurkundungsact.  Diese  Anerkennung  neuer  Staaten  kann
also  niemals  als  ihr  Entstehungsgrund  angesehen  werden.  Auch  mit  der
Legitimität  oder  Illegitimität  des  staatlichen  Entstehungsprozesses  steht  sie  in
keinem  nothwendigen  Zusammenhang.  Entscheidend  ist  vielmehr,  wie  bereits
gezeigt  wurde,  die  vollendete  Thatsache  eines  neu  in  sich  selbst  vollkommen  begründeten
  Staatswesens,  dessen  in  den  Völkerverkehr  thatsächlich  eintretende
Regierungsorgane  gewillt  und  befähigt  sind,  den  bereits  bestehenden  Rechtspflichten
  der  internationalen  Gemeinschaft  zu  genügen.

Ist  ein  Staat  auf  bisher  staatenlosen,  von  keiner  Macht  beherrscht  gewesenen
  Gebieten  entstanden,  so  bietet  die  Anerkennung  des  Geschehenen  ebensowenig
  Schwierigkeiten,  wie,  wenn  gemeinsame  Vereinbarung  Europäischer  Mächte
gleich  dem  Falle  des  Congostaates  in  Afrika,  den  Staatsgründungsact  leitet.1)
Die  Anerkennung  eines  zukünftigen  Thatbestandes  geht  hier  seiner  Vollendung
voraus.

Schwieriger  gestalten  sich  die  rechtlichen  Verhältnisse,  wenn  die  Entstehung
neuer  Staaten  sich  auf  Kosten  eines  nicht  völlig  vernichteten  älteren  Staatssubjects,
  also  durch  Losreißung  von  einem  nachher  benachbart  gewordenen  Gebiete
  vollzieht.  Alsdann  handelt  es  sich  um  gewaltsamen  Zusammenstoß
zwischen  positivem  Recht  und  positivem  Unrecht  oder  um  den  Kampf  zwischen
zwei  subjectiv  verschiedenen  Rechtsauffassungen  der  miteinander  um  die  Staatsmacht
  ringenden  Parteien.

Anerkennung  eines  auf  Kosten  älterer  Staatswesen  gewaltsam  errichteten
  Neustaates  bedeutet  dann  gleichzeitig  Aberkennung  älterer  Befugnisse
der  früher  berechtigt  gewesenen  Gewalt.  Obschon  Gründe  der  Zweckmäßigkeit
umd  der  Politik  in  dem  Verhalten  dritter  unbetheiligter  Staaten  gegenüber  den
Gewaltacten  einer  der  Losreißung  und  Trennung  von  ihrem  ehemaligen  Staatsverbande
  zustrebenden  Partei  daran  stets  bedeutsamen  Antheil  haben,  darf
man  doch  nicht  annehmen,  daß  Gewährung  oder  Versagung  der  Anerkennung
lediglich  nur  Sache  des  Beliebens  oder  der  Willkür  darstelle.

Von  Wichtigkeit  wird  hier  zunächst  das  zeitliche  Verhältniß  des  Anerkennungsactes
  zu  dem  historischen  Vorgange  staatlicher  Neubildungsprozesse,
wobei  zwei  Modalitäten  zu  unterscheiden  sind:

1.  Gewährung  vorzeitiger  Anerkennung  eines  Staates,
während  eines  noch  sortdauernden  Unabhängigkeitskrieges
erscheint  als  pflichtwidrige  Aberkennung  der  Staatsgewalt  und  be-